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Bern Obergericht Strafkammern 27.04.2020 SK 2020 69

27. April 2020·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·5,994 Wörter·~30 min·2

Zusammenfassung

Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug | Sicherheitsdirektion (SID)

Volltext

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Beschluss SK 20 69 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. April 2020 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiber Bittel Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Advokatin B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer Sicherheitsdirektion des Kantons Bern SID, Kramgasse 20, 3011 Bern Gegenstand Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 30. Januar 2020 (2019.POMGS.771)

2 Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. April 2017 wurde A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) wegen Raubes, mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung und mehrfacher Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten (siehe amtliche Akten der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern [nachfolgend BVD], pag. 252 ff.). Hinzu kommt die Verbüssung diverser in Ersatzfreiheitsstrafen umgewandelter Geldstrafen und Bussen (amtliche Akten BVD, pag. 693 ff.). 2. Mit Verfügung vom 19. November 2019 wiesen die BVD das Gesuch des Beschwerdeführers um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug ab (amtliche Akten BVD, pag. 740 ff.). 3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 2. Dezember 2019 bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; neu: Sicherheitsdirektion des Kantons Bern [nachfolgend SID]) Beschwerde, wobei er die Aufhebung der Verfügung der BVD vom 19. November 2019 beantragte (amtliche Akten SID, pag. 45 ff.). 4. Mit Entscheid vom 30. Januar 2020 wies die SID die Beschwerde ab (amtliche Akten SID, pag. 1 ff.; pag. 29 ff.). 5. Am 14. Februar 2020 (Eingang: 17. Februar 2020) erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin B.________, beim Obergericht Beschwerde gegen den Entscheid der SID vom 30. Januar 2020 und stellte folgende Anträge (pag. 3): 1. Es sei der Beschwerdeentscheid der Sicherheitsdirektion vom 30. Januar 2020 aufzuheben und der Beschwerdeführer bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeitständung [recte: Rechtsverbeiständung] zu gewähren. 2. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 3. Es sei dem Beschwerdeführer auch für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren.

3 6. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 1. Strafkammer am 19. Februar 2020 das Beschwerdeverfahren und forderte die SID auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 61 ff.). 7. Mit Schreiben vom 2. März 2020 beantragte die SID die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (pag. 67 f.). Betreffend die Begründung verwies sie im Grundsatz auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid und ergänzte diese mit punktuellen Bemerkungen. Betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beantragte sie die Abweisung aufgrund Aussichtslosigkeit. 8. Mit Verfügung vom 4. März 2020 eröffnete die Kammer der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Gelegenheit zur Stellungnahme (pag. 69 ff.). 9. Mit Schreiben vom 9. März 2020 beantragte die Generalstaatanwaltschaft, mit Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und die Stellungnahme der Vorinstanz vom 2. März 2020, ebenfalls die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (pag. 75 ff.). 10. Innert der mit Verfügung vom 10. März 2020 gewährten Frist (pag. 80 f.) teilte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. März 2020 unter Verweis auf seine bisherigen Ausführungen mit, er verzichte auf eine weitere Stellungnahme (pag. 85). II. Formelles 11. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwerden gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Justizvollzugs. Die 1. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 12. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG). 13. Auf die Beschwerde vom 14. Februar 2020 ist einzutreten. Die Kognition der Strafkammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. III. Materielles 14. Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere

4 Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Die bedingte Entlassung stellt die Regel und die Verweigerung die Ausnahme dar. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Verhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Im Sinne einer Differenzialprognose sind zudem die Vorzüge und Nachteile der Verbüssung der gesamten Strafe denjenigen einer Aussetzung des letzten Teils der Strafe gegenüberzustellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.2). Vorliegend nicht umstritten ist, dass der Beschwerdeführer per 23. November 2019 zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst hat (amtliche Akten BVD, pag. 694), weshalb eine bedingte Entlassung nach Art. 86 Abs. 1 StGB grundsätzlich möglich ist. 15. Die SID gelangte im angefochtenen Entscheid nach Prüfung sämtlicher Kriterien zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer keine günstige Legalprognose gestellt werden könne. Ausserdem würde eine bedingte Entlassung im Vergleich zu einer Vollverbüssung keinerlei Vorteile bringen (amtliche Akten SID, pag. 6.; pag. 3). Der Beschwerdeführer begründete hingegen in seiner Beschwerde, dass seine Legalprognose nicht negativ ausfalle und die Differenzialprognose zu Gunsten der bedingten Entlassung spreche (pag. 1 ff.). Im Folgenden wird eine Prüfung der einzelnen Kriterien vorgenommen: 16. Legalprognose 16.1 Vorleben Die Vorinstanz gewichtete das Beurteilungskriterium des Vorlebens des Beschwerdeführers negativ. Sie hielt zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer zwar eine unauffällige Kindheit und Jugend verlebt, jedoch als Erwachsener ein äusserst unstetes Leben geführt habe. Er verfüge über keinen Lehrabschluss oder lediglich über eine Anlehre. Des Weiteren habe er zwar stets wieder Arbeitsstellen gefunden, sei jedoch auch mehrfach von der Sozialhilfe abhängig gewesen. Was dessen Leumund anbelangt, führte die Vorinstanz aus, dass der Beschwerdeführer in den letzten zehn Jahren regelmässig in verschiedenen Bereichen straffällig geworden sei. Der Beschwerdeführer wendet gegen diese Feststellungen zunächst ein, dass seine Verurteilungen wegen zweier Verstösse gegen das Strassenverkehrgesetz aus dem Jahr 2010 sowie die Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung aus dem Jahr 2011 nicht mehr vorgehalten werden könnten, da sie zehn oder mehr Jahre zurückliegen. Des Weiteren handle es sich bei den Vortaten ausserdem fast aus-

5 schliesslich um Strassenverkehrsdelikte, welche im Zusammenhang mit der Beurteilung der Legalprognose weniger gravierend seien. Diese hätten sich zudem alle im Jahr 2014, und zwar innerhalb von nur wenigen Monaten ereignet, weshalb sie nicht als lebensübergreifend zu qualifizieren seien. Hierzu ist festzuhalten, dass sich die Ausführungen der Vorinstanz auf den Strafregisterauszug vom 17. Dezember 2019 stützen, der sich in ihren Akten findet (siehe die dortigen unpaginierten Beilagen). Aus diesem ist tatsächlich ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2010 und 2011 für die von der Vorinstanz aufgezählten Delikte verurteilt wurde. Da es sich bei den für diese ausgesprochenen Strafen allesamt um Geldstrafen handelt, werden diese nach zehn Jahren aus dem Strafregister entfernt (siehe Art. 369 Abs. 3 StGB). Die Frist beginnt mit jenem Tag zu laufen, an dem das Urteil rechtskräftig wird (Art. 369 Abs. 6 Bst. a StGB). Nach Entfernung aus dem Strafregister darf die Eintragung nicht mehr rekonstruierbar sein; das entfernte Urteil darf dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden (Art. 369 Abs. 7 StGB). Die erste Verurteilung wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz datiert vom 18. Februar 2010. Wenngleich deren bedingter Vollzug am 15. Dezember 2010 widerrufen wurde, begann die Zehnjahresfrist bereits am 18. Februar 2010 zu laufen und endete demnach am 18. Februar 2020. Der Entscheid der Vorinstanz datiert vom 30. Januar 2020 – einem Zeitpunkt, indem die Verurteilung noch nicht aus dem Strafregister gelöscht war und demnach dem Beschwerdeführer noch entgegengehalten werden konnte. Insofern beging die Vorinstanz keine Rechtsverletzung, wenn sie diese Verurteilung in ihren Ausführungen mitberücksichtigt hat. Dies gilt umso mehr für die beiden weiteren vom Beschwerdeführer angesprochenen Verurteilungen vom 15. Dezember 2010 und vom 10. August 2011, welche erst im Dezember dieses bzw. im August des nächsten Jahres aus dem Strafregister entfernt werden. Da die Kammer vorliegend jedoch auf die Umstände abzustellen hat, welche im Zeitpunkt ihrer eigenen Urteilsfällung vorliegen, ist dem Beschwerdeführer immerhin dahingehend zu folgen, dass ihm dessen Verurteilung vom 18. Februar 2010 im Rahmen dieses Rechtsmittelverfahrens nicht vorgehalten werden darf. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, wenn er vorbringt, dass es sich bei den Vortaten ausserdem fast ausschliesslich um Strassenverkehrsdelikte handle, welche im Zusammenhang mit der Beurteilung der Legalprognose weniger gravierend seien. Von den insgesamt sechs Verurteilungen, welche in die vorliegende Beurteilung Eingang finden dürfen, betreffen lediglich deren drei ausschliesslich Tatbestände des Strassenverkehrsgesetzes, weshalb keineswegs davon gesprochen werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Beurteilung von dessen Vorleben «fast ausschliesslich» Strassenverkehrsdelikte angelastet werden könnten. Vielmehr hat der Beschwerdeführer überdies etwelche Straftatbestände des Strafgesetzbuches erfüllt (Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch, Drohung, einfache Körperverletzung, Raub, Vergewaltigung und sexuelle Nötigung) – von einer Konzentration auf Strassenverkehrsdelikte kann demnach nicht die Rede sein. Weiter erschliesst sich der Kammer nicht, weshalb Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz bei der Beurteilung der Legalprognose per se als weniger gravierend einzustufen wären, was sich etwa daran zeigt, dass auch die Strassenverkehrsgesetzgebung die Freiheitsstrafe als Sanktion kennt.

6 Ebenfalls nicht zu folgen ist der Argumentation des Beschwerdeführers wenn er behauptet, die drei Verurteilungen wegen (reinen) Strassenverkehrsdelikten im Jahr 2014 hätten sich allesamt innerhalb von wenigen Monaten ereignet und seien demnach nicht lebensprägend. Nach Ansicht der Kammer kann daraus nicht abgeleitet werden, dass diese Taten «nicht lebensprägend» seien. Denn bereits zuvor im Jahr 2010 und auch danach im Jahr 2017 wurde der Beschwerdeführer wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz verurteilt. Es kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Beschwerdeführer nicht bloss ein Mal, sondern über mehrere Jahre Mühe bekundete, die Strassenverkehrsgesetzgebung einzuhalten. Zwar wirken sich die drei Verurteilungen im Jahr 2014 – nicht zuletzt mit Blick auf die verhältnismässig geringen Strafen – nicht gleichermassen lebensprägend aus, wie es etwa seine Verurteilung im Jahr 2017 tut, doch zeigen sie eindrücklich auf, dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit konstant und ungeachtet früherer Verurteilungen über das Recht hinwegsetzte. Dem Gesagten zufolge schliesst sich die Kammer dem Ergebnis der Vorinstanz an und gewichtet das Vorleben des Beschwerdeführers im Rahmen der Legalprognose als negativ. 16.2 Persönlichkeitsmerkmale des Täters Was die Beurteilung der Täterpersönlichkeit angeht, hielt die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zugute, dass er anfänglich aus freien Stücken die vollzugsbegleitende Therapie begonnen habe; allerdings sei diese seit der Anordnung durch die Vorinstanz nicht mehr freiwillig gewesen. Aus den Therapieberichten und Gutachten – deren Inhalte die Vorinstanz einlässlich und zutreffend wiedergegeben hat – sei klar ersichtlich, dass der Beschwerdeführer zwar gewisse Fortschritte erreicht habe, diese jedoch nur beschränkt als erfolgreich gewertet werden könnten, da er die Therapie abgebrochen habe. Dass ihm dieser Therapieabbruch nicht vorgehalten werden könne, wie er im Verfahren vor den BVD geltend gemacht habe (und notabene im vorliegenden Beschwerdeverfahren erneut tut – dazu später in E. 16.3) sei unzutreffend. Dessen Vorbringen, wonach der Therapieabbruch darauf gründe, dass er eine Zellendurchsuchung als unrechtmässig empfunden habe, zeige exemplarisch, dass der Beschwerdeführer noch in keiner Weise über genügend Strategien verfüge, um angemessen mit schwierigen Situationen umgehen zu können. Dies gelte insbesondere auch mit Blick darauf, dass sich seine Reaktion nicht nur gegen die Mitarbeiter der JVA Solothurn gerichtet habe, welche die fragliche Durchsuchung durchgeführt haben, sondern auch gegen die nicht beteiligte Therapeutin und die Vorinstanz. Dieser Vorfall bzw. die darauf folgenden Reaktionen verdeutlichten überdies, dass der Beschwerdeführer nach wie vor jegliche Schuld von sich auf andere abschiebe, sich selbst als Opfer sehe und seine Taten bestreite. Bei dieser Ausgangslage könne somit derzeit nicht abschliessend beurteilt werden, ob die früher festgehaltenen Fortschritte tatsächlich Einfluss auf die Einstellung und das Verhalten des Beschwerdeführers gehabt hätten oder ob es sich dabei lediglich um Anpassungsleistungen bzw. um Wiedergabe des in der Therapie erworbenen Wissens ohne Verinnerlichung handle. Zusammenfassend hielt die Vorinstanz fest, dass beim Beschwerdeführer die diagnostizierten und festgestellten Störungen und Problembereiche nach wie vor vorhanden seien, es trotz jahre-

7 langer Therapie (noch) zu keinen (genügenden) Einstellungs- und Verhaltensänderungen gekommen sei und er insbesondere auch (noch) keinen angemessenen Umgang mit seinen Störungen und Problembereichen gefunden habe. Überdies bestreite der Beschwerdeführer nach wie vor seine Delikte, schiebe die Schuld auf alle vorhandenen Personen und Umstände ab, sehe sich selbst als Opfer und übernehme keine Verantwortung. Aus diesen Gründen sei die Täterpersönlichkeit des Beschwerdeführers eindeutig als negativ zu beurteilen. Gegen diese Argumentation wendet der Beschwerdeführer ein, dass die bei ihm festgestellten Störungen – im Gegensatz zu schweren psychischen Störungen – gemäss dem Gutachten von med. pract. C.________ therapeutisch gut behandelbar seien und sich die festgestellte Störung inzwischen abgeschwächt habe. Er befinde sich bereits seit mehreren Jahren in einer deliktpräventiven Therapie und habe dabei grosse Fortschritte gemacht. Dass es zu einem Therapieabbruch gekommen sei, mache die Errungenschaften der Therapie nicht einfach zunichte. Überdies habe der Beschwerdeführer zwei Mal die Gruppentherapie «Reasoning & Rehabilitation Program» absolviert. Dass es bisher kaum zu Fortschritten gekommen sei, sei der Tatsache geschuldet, dass der Beschwerdeführer bisher aufgrund des Strafvollzugs noch keine Gelegenheit gehabt habe, das in der Therapie Gelernte in der Praxis umzusetzen, was ihm jedoch nicht angelastet werden dürfe. Der Beschwerdeführer leidet unbestrittenermassen an einer psychischen Störung (schädlicher Gebrauch von Alkohol [ICD-10: F10.1], pag. 620, Ziff. 1.1). Des Weiteren konnte bei ihm gutachterlich eine akzentuierte narzisstische Persönlichkeit festgestellt werden (ICD-10: F73.1), welche nach Ansicht von med. pract. C.________ jedoch nicht das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung annimmt (pag. 620, Ziff. 1.1). Sowohl die Persönlichkeitsstörung als auch die narzisstische Persönlichkeit sind therapeutisch behandelbar, weshalb der Beschwerdeführer (zumindest) zeitweise auch Therapiesitzungen besucht hat. Wenngleich ihm grundsätzlich gefolgt werden kann, dass ein Therapieabbruch die bisherigen Fortschritte nicht per se zunichtemacht, zeigt doch die Tatsache, dass der Abbruch wegen eines nichtigen Grundes (der Zellendurchsuchung) – ungeachtet dessen, ob diese rechtmässig erfolgt ist oder nicht –, dass der Beschwerdeführer mit Konfliktsituationen nicht adäquat umgehen kann und die Vermutung aufkeimen lässt, er besuche die Therapie lediglich aufgrund der gerichtlichen Anordnung, nicht jedoch aus eigenem Interesse. Mit Blick darauf sind denn auch die festgestellten Fortschritte zu relativieren bzw. stellt sich die Frage, ob diese angeblichen Fortschritte denn tatsächlich solche sind oder ob es sich lediglich – wie von der Vorinstanz zutreffend aufgeworfen – um Anpassungsleistungen handelt. Nicht überzeugend ist ferner der Einwand des Beschwerdeführers, wonach sich die Fortschritte erst in Freiheit zeigen würden. Selbstverständlich ist es aus naheliegenden Gründen undenkbar, dass vom Beschwerdeführer verlangt werden könnte, dass er sämtliche in den Therapiesitzungen erworbenen Fähigkeiten im Strafvollzug umsetzt; umgekehrt kann jedoch daraus nicht geschlossen werden, dass die Therapie erst in Freiheit ihre Wirkung zeigen wird, stellen sich doch im Vollzug durch den Kontakt mit etlichen Personen ähnliche Situationen ein, welche zwischenmenschliche Interaktion und Anwendung der in der Therapie erworbenen Fähigkeiten verlangen.

8 Dem Gesagten zufolge erachtet die Kammer die Ausführungen der Vorinstanz für zutreffend. Neben dem Vorleben sind auch die Persönlichkeitsmerkmale des Beschwerdeführers im Rahmen der Legalprognose als negativ zu werten. 16.3 Verhalten Die Vorinstanz ist zum Schluss gekommen, dass sich das Kriterium des übrigen deliktischen und sonstigen Verhaltens bestenfalls leicht negativ auf die Gesamtwürdigung auswirke. So sei das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafverfahren sowohl vom Regionalgericht als auch insbesondere stark vom Obergericht kritisiert worden. Im Strafvollzug habe der Beschwerdeführer sowohl positive als auch negative Verhaltenszüge gezeigt, wobei die Vorinstanz zu dessen Gunsten die – zumindest vorübergehende – Bereitschaft zur Zusammenarbeit, seine guten Arbeitsleistungen, seine zumindest ansatzweise Integration in der JVA Solothurn, die regelmässigen Zahlungen an die Opferhilfe des Kantons Bern sowie die Pflege des Kontakts zu seinen Töchtern wertete. Überdies habe er in der Strafanstalt Saxerriet bis anhin ein nicht zu beanstandendes Vollzugsverhalten gezeigt. Negativ lastete ihm die Vorinstanz demgegenüber an, dass er zwei Mal diszipliniert worden sei, er sich fordernd, aggressiv und unterschwellig vorwurfsvoll verhalten habe und dass die Zusammenarbeit mit ihm schwierig geworden sei, sobald etwas nicht seinem Willen entsprochen habe. Auch sein Verhalten nach der Zellendurchsuchung und dem damit verbundenen Therapieabbruch wertete die Vorinstanz als negativ. Der Beschwerdeführer macht hiergegen geltend, dass der Therapieunterbruch aufgrund eines Vertrauensbruchs mit einer von ihm als ungerechtfertigt empfundenen Zellendurchsuchung geschehen sei, der – wenngleich die konkreten Umstände dafür nicht hätten restlos geklärt werden können – mit Sicherheit auf einem Missverständnis und mangelnder Kommunikation seitens der Anstalt gründeten. Wie bereits beim vorstehenden Kriterium der Persönlichkeit des Täters erwähnt, wiederholt der Beschwerdeführer auch hier, dass die therapeutischen Errungenschaften durch den Therapieunterbruch nicht wertlos geworden seien. So müssten die bis im Frühling 2019 verzeichneten Fortschritte mitberücksichtigt werden. Überdies habe er die Therapie in der JVA Saxerriet sofort nach Eintritt wieder aufgenommen und sei auch bereit, diese nach einer bedingten Entlassung fortzuführen. Die Kritik des Beschwerdeführers wendet sich ausschliesslich gegen die Würdigung dessen Verhaltens im Vollzug; die Erwägungen der Vorinstanz betreffend dessen Verhalten im Strafverfahren werden denn auch zu Recht nicht in Frage gestellt. Der Beschwerdeführer stellt sich gegen die negative Berücksichtigung seines Verhaltens nach dem Abbruch der Therapie im Frühling 2019; so spricht er denn auch bezeichnenderweise lediglich von einem «Therapieunterbruch» (Hervorhebung hinzugefügt) statt von einem Abbruch. Es ist der Kammer nicht möglich, die genauen Umstände, welche zu diesem geführt haben, zu rekonstruieren. Höchst spekulativ erscheint denn auch die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach zwar die konkreten Umstände nicht hätten geklärt werden können, der Therapieabbruch jedoch «mit Sicherheit auf einem Missverständnis und mangelnder Kommunikation seitens der Anstalt» gründe. Ohne betreffend die Frage der Recht- oder Unrechtmässigkeit der Zellendurchsuchung Partei zu ergreifen, lässt sich jedoch festhalten, dass das Verhalten des Beschwerdeführers in deren Nachgang unan-

9 gemessen war und keineswegs für dessen Konfliktbewältigungsfähigkeit spricht. Seine Reaktion zeigt, dass er den Besuch der Therapie als Druckmittel einzusetzen versucht, um seine Interessen durchzusetzen, dieser mithin nicht aus intrinsischen Beweggründen geschieht. Wie bereits beim Kriterium der Täterpersönlichkeit erwähnt (E. 16.2), erscheint der Kammer unter diesem Gesichtspunkt höchst fraglich, ob die festgestellten Therapiefortschritte nicht als blosse Anpassungsleistungen gewertet werden müssen. Mit Blick auf diese Feststellungen sind denn auch die Wiederaufnahme der Therapie in der JVA Saxerriet sowie die Bereitschaft des Beschwerdeführers, die Therapie nach einer bedingten Entlassung fortzuführen, bloss zurückhaltend positiv zu würdigen. Im Ergebnis erachtet die Kammer die Ausführungen zum übrigen deliktischen und sonstigen Verhalten des Beschwerdeführers als zutreffend; eine positivere Würdigung scheint mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen nicht für angezeigt. 16.4 Zu erwartende Lebensverhältnisse Was die nach der Entlassung aus dem Freiheitsentzug zu erwartenden Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers anbelangt, hielt die Vorinstanz fest, dass ihm mit Verfügung vom 16. November 2018 die Niederlassungsbewilligung entzogen und er auf den Zeitpunkt seiner Haftentlassung aus der Schweiz weggewiesen worden sei (amtliche Akten BVD, pag. 658 ff.). Zwar habe der Beschwerdeführer diese Verfügung angefochten, doch dürfte dessen Beschwerde mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung wenig erfolgsversprechend sein. Selbst wenn der Beschwerdeführer in der Schweiz verbleiben dürfte, könnte er hier zwar auf familiäre und soziale Kontakte zurückgreifen, doch hätten ihn diese in der Vergangenheit jedoch auch nicht vom massiven Delinquieren abhalten können – im Gegenteil sei es auch zu Vorfällen häuslicher Gewalt gekommen. Es könne folglich nicht davon ausgegangen werden, dass die familiären und sozialen Kontakte in der Schweiz für den Beschwerdeführer genügend Anlass böten, sich regelkonform zu verhalten, zumal er nach seiner Entlassung nach wie vor hoch verschuldet, arbeitslos und zusätzlich wegen massiven Sexualdelikten vorbestraft sei, wodurch die Aussichten auf eine beruflich-wirtschaftliche Integration noch weniger erfolgsversprechend sein dürften als vor seiner Inhaftierung – insbesondere als D.________ (Beruf), was jedoch seine (einzige) geäusserte Zukunftsabsicht sei. Nichts anderes gelte bei einer Rückkehr nach E.________ (Land), wo der Beschwerdeführer überdies nicht auf enge familiäre und soziale Kontakte zählen könne. Hinzu komme überdies, dass bei einer Ausreise aus der Schweiz die Anordnung von Bewährungshilfe und Weisungen nicht möglich wäre. Dem Gesagten zufolge wertete die Vorinstanz die zu erwartenden Lebensverhältnisse sowohl in der Schweiz als auch in der Heimat des Beschwerdeführers als negativ. Gegen diese Erwägungen der Vorinstanz wendet der Beschwerdeführer ein, dass alle zu entlassenden Täter vorbestraft, aufgrund der Verfahrens- und Gerichtskosten verschuldet und nach der Entlassung – zumindest vorübergehend – arbeitslos seien. Diese Kriterien könnten demnach nicht massgebend sein, ansonsten es nie zu einer bedingten Entlassung kommen könnte. Obgleich das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach alle zu entlassenden Täter verschuldet seien, als zu absolut erscheint, ist ihm darin zu folgen, dass das

10 Kriterium der Verschuldung isoliert betrachtet keinen genügenden Grund darstellt, die bedingte Entlassung zu verweigern. Desgleichen gilt für die Tatsache, dass ein entlassener Täter vorbestraft ist. Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, dass die Vorinstanz diese beiden Kriterien in einen Gesamtzusammenhang zur Frage nach der beruflich-wirtschaftlichen Integration stellt. So dürfte denn auch unbestritten sein, dass ein wegen massiver Sexualdelikte Vorbestrafter erhebliche Schwierigkeiten haben wird, eine neuerliche Anstellung als D.________ (Beruf) zu finden. Dem Gesagten zufolge vermögen die Einwände des Beschwerdeführers die Argumentation der Vorinstanz nicht umzustürzen. Die Kammer erachtet diese als zutreffend und schliesst sich diesen an. Folglich sind auch die zu erwartenden Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers als negativ zu werten. 16.5 Gesamtwürdigung Da sich sämtliche Beurteilungskriterien als negativ erwiesen, schliesst die Vorinstanz darauf, es könne keine günstige Legalprognose gestellt werden, weshalb es letztlich unerheblich sei, wie stark die einzelnen Kriterien ins Gewicht fallen würden. Überdies verkenne der Beschwerdeführer, dass der Gutachter in Anbetracht der aktuellen Risikoeinschätzung eine bedingte Entlassung eindeutig nicht empfohlen habe. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Prognose der Vollzugsbehörde im Widerspruch zur Beurteilung von med. pract. C.________ stehe, welcher das Rückfallrisiko langfristig als gering bis moderat bezeichne. Dies spreche gegen die Annahme, der bedingt Entlassene werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Wäre ein Rückfall noch ernsthaft zu erwarten, wäre eine Versetzung in eine offene Vollzugsanstalt nicht möglich gewesen. Da sich künftiges Verhalten nie mit absoluter Sicherheit voraussagen lasse, dürfe für eine bedingte Entlassung nicht vorausgesetzt werden, dass die Überzeugung vorliege, der Verurteilte werde sich bewähren; vielmehr genüge es, wenn dies vernünftigerweise erwartet werden könne. Dem Beschwerdeführer ist darin zu folgen, wenn er festhält, dass nicht die Überzeugung vorliegen müsse, der Verurteilte werde sich bewähren, sondern es genüge, wenn dies vernünftigerweise zu erwarten sei. Allerdings vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn: Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, kann vorliegend keineswegs vernünftigerweise erwartet werden, dass sich der Beschwerdeführer in Freiheit bewähren würde. Dies wird auch durch das Gutachten von med. pract. C.________ bestätigt, demzufolge für den Fall der bedingten Entlassung ein geringes bis moderates Risiko für Raub und einschlägige Sexualdelikte bestehe, für Gewaltdelikte im Allgemeinen langfristig ein moderates und für allgemeine Delinquenz ein moderates bis deutliches (pag. 626, Ziff. 4.2). Sämtliche der nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen der Legalprognose zu berücksichtigenden Kriterien sprechen demnach gegen eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers, weshalb die Gesamtwürdigung der Vorinstanz denn auch nicht zu beanstanden ist.

11 17. Differentialprognose Mit Blick auf die Differentialprognose äussert sich die Vorinstanz dahingehend, dass sich in der Zeit bis zur Vollverbüssung der Strafe zwar am statischen Kriterium des Vorlebens nichts zum Positiven hin verändern lasse, jedoch die übrigen Kriterien ins Positive gewendet werden könnten: So habe der Beschwerdeführer ausreichend Zeit für eine ernsthafte therapeutische Auseinandersetzung mit seinen deliktsrelevanten Persönlichkeitsbereichen. Zudem könnte er nach Installierung des offenen Regimes in der Strafanstalt Saxerriet seine Fortschritte unter Beweis stellen. Auch betreffend das Kriterium des übrigen deliktischen und sonstigen Verhaltens bestehe eine Chance zur Verbesserung, wenn der Beschwerdeführer konstant gutes Arbeits- und Vollzugsverhalten zeige. Schliesslich biete der weitere Vollzug der Freiheitsstrafe dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, seine künftigen Lebensverhältnisse besser und insbesondere realitätsnaher zu gestalten. Insgesamt bestehe somit die realistische Chance, dass die Legalprognose bei weiterer Verbüssung der Freiheitsstrafe wesentlich günstiger ausfalle als im jetzigen Zeitpunkt, was – wie auch der Umstand, dass bei einer Ausreise des Beschwerdeführers Weisungen der Bewährungshilfe und das Ansetzen einer Probezeit keine protektive Wirkung zu entfalten vermöchten – gegen die bedingte Entlassung spreche. Für den Fall, dass es der Beschwerdeführer unterlasse, in der verbleibenden Zeit im Vollzug die für eine Verbesserung der Legalprognose erforderlichen Anstrengungen zu unternehmen, erwiesen sich beide Entlassungsszenarien als gleichermassen negativ, was einerseits per se und andererseits mit Blick auf das bei einem Rückfall gefährdete Rechtsgut der sexuellen und körperlichen Integrität ebenfalls zu einer Verweigerung der bedingten Entlassung führte. Gegen diese Ausführungen wendet der Beschwerdeführer lediglich ein, dass sich in casu das Rückfallrisiko aufgrund der Delikte und der Deliktsumstände auch mit der Weiterführung des Strafvollzugs nicht weiter senken lasse. Wie er zu diesem Schluss kommt, lässt er allerdings offen. Aufgrund dieser pauschalen Behauptung ist es für die Kammer nicht nachvollziehbar, weshalb sich das Rückfallrisiko durch eine Belassung des Beschwerdeführers in Haft nicht weiter senken liesse. So legte denn auch die Vorinstanz u.a. zutreffend dar, dass bis zur Vollverbüssung der Freiheitsstrafe noch reichlich Zeit für eine ernsthafte therapeutische Auseinandersetzung bleibe und der Beschwerdeführer durch Vollzugsöffnungen schrittweise an das Leben in Freiheit herangeführt werden könne. Abschliessend bringt der Beschwerdeführer – allerdings ohne konkret auf die Erwägungen der Vorinstanz Bezug zu nehmen unter dem allgemein gehaltenen Titel «Sinn und Zweck einer bedingten Entlassung» – vor, dass sich eine bedingte Entlassung zweifelsohne positiv auf die Legalprognose auswirke, da für den Fall, da der bedingt Entlassene innerhalb der Probezeit rückfällig werde, er nicht nur die neue Freiheitsstrafe, sondern auch die bedingt aufgeschobene verbüssen müsse. Deshalb rechtfertige sich der bedingte Verzicht auf den Vollzug der Reststrafe also auch dadurch, dass für bedingt Entlassene mit Blick auf die Vermeidung eines Rückfalls erhöhte Anreize und gegebenenfalls verbesserte Rahmenbedingungen (Bewährungshilfe und Weisungen) vorliegen würden, womit sowohl die Wiedereingliederung Verurteilter als auch der Schutz der Öffentlichkeit verbessert werde. Der

12 Beschwerdeführer sei entschlossen, nicht wieder straffällig zu werden. Es sei ihm ein grosses Bedürfnis, seine Zukunft positiv zu gestalten. Vorliegend könnte bei einer bedingten Entlassung die Weisung einer absoluten Alkohol- und Drogenabstinenz erteilt sowie eine ambulante Therapie angeordnet werden. Die Wirkung einer Bewährungshilfe oder von Weisungen sei bei der Beurteilung der bedingten Entlassung einzubeziehen, was die Vorinstanz jedoch gänzlich unterlassen habe. Insbesondere könne der noch unbestimmte Aufenthaltsstatus nicht zur Verweigerung der bedingten Entlassung führen, da auch Ausländer Anspruch auf eine bedingte Entlassung hätten, sofern sie die Voraussetzungen dafür erfüllten. Da der Beschwerdeführer in der Schweiz aufgewachsen sei, hier die Schulen besucht habe, in der Schweiz verwurzelt und Vater von zwei Töchtern sei, welche beide in der Schweiz lebten, erscheine eine Ausweisung vor diesem Hintergrund ohnehin eher unwahrscheinlich. Da bei einer Entlassung nach Vollverbüssung der Strafe weder Weisungen erteilt noch Bewährungshilfe oder eine ambulante Therapie angeordnet werden könnte, sei insofern die bedingte Entlassung mit Blick auf die Legalbewährung klar zu bevorzugen. Diese Vorbringen des Beschwerdeführers zielen vermutlich auf die im Rahmen der Differentialprognose vorzunehmende Prüfung ab, ob die bedingte Entlassung mit der Möglichkeit von Auflagen und Bewährungshilfe eher zu einer Resozialisierung des Täters führt als die Vollverbüssung der Strafe (vgl. KOLLER CORNELIA, Kommentar zu Art. 86 StGB, in: Niggli Marcel/Wiprächtiger Hans [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, N 16 [nachfolgend zit. als BSK-BEARBEI- TER/IN, N … zu Art. … StGB]). Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auf den Zeitpunkt der Haftentlassung aus der Schweiz weggewiesen wurde (so bereits in E. 16.4). Wenngleich gegen diese Verfügung derzeit eine Beschwerde hängig ist, muss mit Blick auf die restriktive bundesgerichtliche Rechtsprechung (welche von der Vorinstanz zutreffend zitiert wurde) festgehalten werden, dass dieser Beschwerde – entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers – nur geringe Erfolgschancen beschert sein dürfte. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz im Rahmen der Prüfung des Kriteriums der zu erwartenden Lebensverhältnisse namentlich zutreffend gefolgert, dass die Schwere der Anlassdelikte, die gesamte deliktische Vergangenheit des Beschwerdeführers und dessen fehlgeschlagene beruflich-wirtschaftliche Integration einem für ihn günstigen Prozessausgang entgegenstünden. Würde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen, wäre ihm demnach aller Voraussicht nach ein Aufenthalt in der Schweiz verwehrt, was zum Verlust der von ihm erwähnten Kontrollmöglichkeiten und der Bewährungshilfe führte und gegen die bedingte Entlassung spricht (vgl. BSK-KOLLER, N 16 zu Art. 86 StGB m.H.). Mithin kann nicht von den vom Beschwerdeführer erwähnten Vorzügen einer bedingten Entlassung profitiert werden. Des Weiteren kann dem Beschwerdeführer auch für das Leben in seinem Heimatland E.________ (Land) keine positive Prognose gestellt werden: Der Beschuldigte ist F.________ (Jahr) im Alter von 16 Jahren in die Schweiz gezogen. Gemäss seinen Angaben leben in E.________ (Land) ein Onkel und eine Tante (amtliche Akten BVD, pag. 46 Z 378 f.), zu welchen er jedoch offenbar keinen engen Kontakt pflegt (amtliche Akten BVD, pag. 47 Z. 382 f.). Eine Rückkehr nach E.________ (Land) kann er sich nur vorstellen, wenn er in der

13 Schweiz «eine richtige Arbeit […] hätte», da er «nicht mit nichts aus der Schweiz» könne (amtliche Akten BVD, pag. 47 Z. 398 f.). Unter diesen Umständen ist nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland ein Leben in geordneten Bahnen führen würde. Selbst wenn der Beschwerdeführer im Verfahren betreffend seine Aufenthaltsbewilligung obsiegte, überwiegen die Vorzüge der Vollverbüssung: So geht die Kammer davon aus, dass die begonnene Therapie in Kombination mit einer schrittweisen Lockerung des Vollzugs und damit sanfter Heranführung an die Freiheit im Vergleich zu einer Entlassung mit Auflagen eher zur erfolgreichen Resozialisierung des Beschwerdeführers beiträgt. Im Ergebnis ist folglich den Ausführungen der Vorinstanz auch im Rahmen der Differentialprognose zu folgen und die bedingte Entlassung zu verweigern. 18. Fazit Den voranstehenden Erwägungen zufolge erweist sich die Beschwerde damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege 19. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 53 JVG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht werden im Rahmen des Tarifs von Art. 28 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 1'500.00 bestimmt (Art. 5 VKD). 20. Eine Entschädigung ist dem unterliegenden Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht auszurichten (Art. 53 JVG i.V.m. Art. 108 Abs. 3 VRPG e contrario). 21. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Verfahren, unter Beiordnung von Advokatin B.________. Weiter wendet er sich gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Vorinstanz. Gemäss Art. 111 Abs. 1 VRPG wird eine Partei auf Gesuch hin von den Kostenund allfälligen Sicherheits- sowie Sicherstellungspflichten befreit, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Unter den gleichen Voraussetzungen kann ihr nach Art. 111 Abs. 2 VRPG ein Anwalt beigeordnet werden, sofern dies die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse rechtfertigen. Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. So habe bei dieser Ausgangslage von Vornherein festgestanden, dass derzeit keine bedingte Entlassung gewährt werden könne, insbesondere wegen des jüngsten Verhaltens des Beschwerdeführers, in Anbetracht der Ausführungen des Gutachters zur weiteren Vollzugsplanung und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer erst kürzlich in den offenen Vollzug versetzt wurde und

14 er – da er sich derzeit noch auf der geschlossenen Übergangsstation befinde – keine Bewährung im offenen Vollzug vorweisen könne. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind, als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Wenn sich Gewinn- und Verlustchancen ungefähr die Waage halten oder wenn das Obsiegen nur wenig unwahrscheinlicher erscheint, liegt keine Aussichtslosigkeit vor. Massgeblich ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zum Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhältnissen zurzeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde. Je schwieriger und je umstrittener die sich stellenden Fragen sind, umso eher ist von genügenden Gewinnaussichten auszugehen. Insbesondere darf bei heiklen entscheidrelevanten Rechtsfragen nicht zu Ungunsten des Gesuchstellers Aussichtslosigkeit angenommen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018, E. 4.3 mit Hinweisen; MEICHSSNER STEFAN, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 107). Dem Beschwerdeführer wurde im Verfahren vor den BVD mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 (amtliche Akten BVD, pag. 715 ff.) der Erlass einer die bedingte Entlassung nach zwei Dritteln des Strafvollzugs verweigernden Verfügung in Aussicht gestellt. Dabei wurden ihm die Argumente, welche schliesslich zum Erlass der erwähnten Verfügung geführt haben (amtliche Akten BVD, pag. 740 ff.), vorgelegt und es wurde ihm das rechtliche Gehör gewährt. Die BVD gewichteten das Kriterium des Vorlebens als «ungünstig», die Täterpersönlichkeit als «eher ungünstig», das übrige deliktische und sonstige Verhalten als «neutral» wenn «nicht sogar als leicht ungünstig» und die zu erwartenden Lebensverhältnisse als «neutral». Insgesamt erachteten die BVD, dass bei der Legalprognose «die negativen Punkte insgesamt überwiegen». Betreffend die Differentialprognose erwogen die BVD, dass «die legalprognostische Einschätzung bei einem Andauern des Strafvollzugs […] wesentlich günstiger als bei einer bedingten Entlassung auf den Zweidrittel-Termin erscheint». Gesamthaft wurde festgehalten, «dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafen zum aktuellen Zeitpunkt (noch) nicht allesamt als erfüllt zu bezeichnen sind». Die BVD haben sich überdies einlässlich mit den vom Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs getätigten Eingabe auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb diesen Ausführungen nicht zu folgen sei. Mit Blick auf diese Erwägungen der BVD durfte der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen, dass er mit seiner Beschwerde vor der Vorinstanz durchdringen würde. Weder hielten sich die Gewinn- und Verlustchancen ungefähr die Waage noch war unter den erwähnten Umständen das Obsiegen nur wenig unwahrscheinlicher. Folglich musste seine Beschwerde an die SID als aussichtslos gelten, weshalb diese zu Recht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verweigert hat. Desgleichen gilt für die vorliegende Beschwerde: Im Unterschied zur Verfügung der BVD hat die Vorinstanz – wie sich im vorliegenden Verfahren zeigt – zu Recht erwogen, dass sämtliche im Rahmen der Legalprognose zu berücksichtigenden Kri-

15 terien zu Ungunsten des Beschwerdeführers ins Gewicht fielen. Mithin handelt es sich vorliegend nicht um einen Grenzfall, bei welchem der Beschwerdeführer davon hätte ausgehen können, dass seine Chancen, vor dem Obergericht durchzudringen, intakt gewesen wären bzw. das Obsiegen nur wenig unwahrscheinlicher erschienen wäre. Oberinstanzlich beschränkte sich der Beschwerdeführer darauf, den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz seine überwiegend bereits vor den BVD und der SID vorgebrachte eigene Darstellung entgegenzuhalten. Dies zeigt sich auch darin, dass die Eingaben des Beschwerdeführers sowohl vor den BVD, der Vorinstanz und dem Obergericht in grossen Teilen identisch sind. Selbstverständlich kann von ihm nicht erwartet werden, dass er in jedem dieser Verfahren eine neue Argumentationslinie präsentiert, doch fällt auf, dass er sich nur marginal mit den Ausführungen der jeweiligen Vorinstanz auseinandersetzt; ein Grossteil der Ausführungen wurde jeweils – ohne oder bloss mit geringfügigen Erweiterungen – in die nächste Rechtsschrift übernommen, was exemplarisch unter dem Titel «Sinn und Zweck einer bedingten Entlassung» zu beobachten ist. Der Beschwerdeführer brachte indessen nichts vor, was an der vorinstanzlichen Begründung etwas hätte ändern können. Insbesondere vor dem Hintergrund des getrübten Vorlebens des Beschwerdeführers und den wenig erbaulichen Aussichten bezüglich der nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse, war es mit Blick auf die sorgfältige Begründung der Vorinstanz offensichtlich, dass die Erfolgschancen des Beschwerdeweges beträchtlich geringer waren als die Verlustgefahren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Anwalts ist demnach infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen und der Beschwerdeführer hat die ihm auferlegten Verfahrenskosten zu tragen. Seiner Mittellosigkeit wird bei der Bemessung der Verfahrenskosten Rechnung getragen. Für das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben.

16 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Advokatin B.________ als amtliche Anwältin im vorliegenden Verfahren wird abgewiesen. Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 Satz 1 VRPG). 3. Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren vor Obergericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1‘500.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer, v.d. Advokatin B.________ - der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, v.d. Staatsanwältin G.________ Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste - der Justizvollzugsanstalt Saxerriet Bern, 27. April 2020 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber Der Gerichtsschreiber: Bittel i.V. Gerichtsschreiberin Hiltbrunner Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

SK 2020 69 — Bern Obergericht Strafkammern 27.04.2020 SK 2020 69 — Swissrulings