Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Beschluss SK 20 412 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Dezember 2020 Besetzung Oberrichter Guéra (Präsident i.V.) Oberrichter Vicari und Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiberin Ragonesi Verfahrensbeteiligte A.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Generalsekretariat, Kramgasse 20, 3011 Bern Gegenstand Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 26. August 2020 (2020.SIDGS.512)
2 Erwägungen: I. 1. Mit Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. Oktober 2011 wurde festgehalten, dass das Urteil des Kreisgerichts IV Aarwangen-Wangen vom 23. November 2010 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) des versuchten Raubes unter Offenbarung besonderer Gefährlichkeit schuldig gesprochen, er zum Ersatz der erstinstanzlichen Parteikosten der Privatklägerin sowie zur Bezahlung einer Entschädigung an die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern verurteilt und gleichzeitig die Einziehung der sichergestellten und nicht bereits entsorgten Gegenstände zur Vernichtung verfügt wurde. Der Beschwerdeführer wurde weiter des Mordes schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren verurteilt. Die bis anhin ausgestandene Untersuchungshaft von 553 Tagen und der vorzeitige Strafantritt ab dem 25. November 2009 wurden an die Strafe angerechnet. Der Beschwerdeführer wurde ferner zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten sowie zur Bezahlung der oberinstanzlichen Parteikosten der Privatklägerin verurteilt. Für die übrigen Beschlüsse wird auf das Urteilsdispositiv in Sachen SK 11 146 verwiesen (amtliche Akten Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug [nachfolgend Vollzugakten] pag. 179 ff.). Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 31. Mai 2012 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 6B_198/2012 vom 31. Mai 2012). 2. Am 5. Juni 2020 hatte der Beschwerdeführer zwei Drittel der ausgesprochenen Freiheitsstrafe verbüsst. Das Strafende fällt auf den 14. Juni 2026 (Vollzugsakten, pag. 981). Mit Verfügung vom 5. Juni 2020 verweigerten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amtes für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend BVD) dem Beschwerdeführer, dazumal vertreten durch Rechtsanwalt B.________, die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug auf den Zweidritteltermin (Vollzugsakten, pag. 981 ff.). 3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 30. Juni 2020 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID; nachfolgend: Vorinstanz). Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. Ferner ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Rechtsbeistand (Vollzugsakten, pag. 1029 ff.). 4. Mit Entscheid vom 26. August 2020 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, unter Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 400.00 an den Beschwerdeführer. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgewiesen (Vollzugsakten, pag. 1068 ff.). 5. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde, datiert auf den 18. September 2020 (allerdings Poststempel 16. September 2020, eingelangt am 17. September 2020) und machte hierbei
3 sinngemäss geltend, dass der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und ihm die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu gewähren sei (pag. 1 ff.). 6. Gestützt darauf eröffnete die 1. Strafkammer mit Verfügung vom 18. September 2020 das vorliegende Beschwerdeverfahren und forderte die Vorinstanz auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Beschwerdeakten und die dazugehörigen Vollzugsakten der BVD einzureichen (pag. 33 ff.). Mit unaufgeforderter Eingabe vom 17. September 2020 reichte der Beschwerdeführer Kopien seiner Beschwerdeschrift vom 18. September 2020 zu den Akten (pag. 37 ff.). Mit Schreiben vom 6. Oktober 2020 beantragte die Vorinstanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf den angefochtenen Entscheid vom 26. August 2020. Gleichzeitig reichte die Vorinstanz die Vollzugsakten (BVD 1250/19) und die Beschwerdeakten (2020.SIDGS.512) ein (pag. 43). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2020 wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit geboten, innert Frist eine Stellungnahme zur Beschwerde und zur Stellungnahme der Vorinstanz einzureichen (pag. 45 ff.). Mit Schreiben vom 9. Oktober 2020 reichten die BVD auf telefonische Nachfrage hin die aufgelaufenen Vollzugsakten betreffend den Beschwerdeführer ein (pag. 51). Mit Schreiben vom 14. Oktober 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und verwies – unter zwei zusätzlichen Anmerkungen – im Wesentlichen auf die Begründung im angefochtenen Entscheid der Vorinstanz (pag. 53 ff.). Mit Verfügung vom 14. Oktober 2020 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, eine Replik zu den Stellungnahmen der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft einzureichen (pag. 59 ff.). Der Beschwerdeführer nahm am 18. Oktober 2020 Stellung (pag. 65 ff.). Auf eine Duplik wurde von der Vorinstanz mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 (pag. 95) verzichtet und von der Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 (pag. 93). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2020 wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet (pag. 97 ff.) II. 7. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwerden gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Polizei- und Sicherheitsdirektion (ehemals POM; heute SID) im Bereich des Justizvollzugs. Die 1. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG).
4 8. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG). 9. Auf die Beschwerde vom 18. September 2020 ist einzutreten. Da es sich bei der Vorinstanz nicht um ein unabhängiges Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK handelt, ist die Strafkammer des Obergerichts als einzige gerichtliche kantonale Instanz in ihrer Kognition nicht beschränkt (Urteil des BGer 6B_983/2020 vom 3. November 2020 E. 1.3.2 und 1.4.; vgl. auch Art. 80 VRPG). 10. Bei der Bestimmung des Streitgegenstands ist in erster Linie von den Rechtsbegehren auszugehen. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt werden, inwiefern der konkrete Entscheid falsch sein soll. Aus der Begründungpflicht nach Art. 32 Abs. 2 VRPG wird auch das Rügeprinzip abgeleitet, wobei umstritten ist, ob dieses in der Verwaltungsrechtspflege zur Anwendung gelangt. Zurückhaltung drängt sich bei rechtsunkundigen Personen oder bei offenkundiger Rechtslage auf (MÜL- LER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 151). III. 11. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Verweigerung der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug auf den sogenannten Zweidritteltermin im Sinne von Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0). 12. Vorweg ist auf die formellen Rügen des Beschwerdeführers einzugehen. So macht dieser geltend, die Vorinstanz habe den BVD im Rahmen des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens zu Unrecht von Amtes wegen eine Nachfrist zur Einreichung einer Stellungnahme und der aufgelaufenen Vollzugsakten angesetzt (pag. 3 ff.). Diese Rüge wurde bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens aufgegriffen (Vollzugsakten, pag. 1039 und 1070 f.). 13. Die Vorinstanz erwog dazu, dass behördliche Fristen ohne Weiteres erstreckt und bei verpassten Fristen praxisgemäss Nachfristen angesetzt werden dürften. Es gebe keine gesetzliche Grundlage, aufgrund welcher die Stellungnahme und Unterlagen aus den Akten zu weisen seien. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer dadurch auch kein Nachteil erwachsen, sei das Beschwerdeverfahren trotz dieser Nachfrist doch zweifellos beförderlich behandelt worden. Die Vorinstanz verwies im Rahmen des oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid (pag. 43). Die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme vom 14. Oktober 2020 aus, dass es sich um eine mangelhafte Eröffnung handle, da die BVD die Verfügung der Vorinstanz vom 2. Juli 2020 gar nie erhalten habe. Da aus der mangelhaften Eröffnung niemandem ein Rechtsnachteil erwachsen dürfe, sei die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme erst mit der zweiten Verfügung der Vorinstanz vom 23. Juli 2020 ausgelöst und mit Eingabe der BVD vom 27. Juli 2020 gewahrt worden (pag. 55).
5 14. Behördlich angesetzte Fristen können – im Gegensatz zu gesetzlichen Fristen – erstreckt werden, wenn vor Ablauf der Frist darum ersucht wird. Erforderlich ist ein begründetes Gesuch, welches vor Ablauf der ursprünglichen Frist gestellt werden muss (Art. 43 Abs. 1 VRPG; MÜLLER, a.a.O., S. 98). Dass ein solches Gesuch vorliegend nicht gestellt wurde, ist unbestritten. Die BVD reagierten erst nach der zweiten Verfügung der Vorinstanz vom 23. Juli 2020 und brachten vor, sie hätten die erste Verfügung vom 2. Juli 2020 nicht erhalten (Vollzugsakten, pag. 1034 ff.). Verfügungen und Entscheide werden grundsätzlich durch die Post zugestellt, dies in der Regel entweder per Einschreiben oder mittels Gerichtsurkunde. Soweit kein Zustellnachweis erforderlich ist, kann die Zustellung auch mit normaler Post erfolgen (Art. 44 Abs. 1 und 2 VRPG). Aus mangelhafter Eröffnung darf niemandem ein Rechtsnachteil erwachsen (Art. 44 Abs. 6 VRPG). Die Behörde muss die Eröffnung und damit den Beginn des Fristenlaufs belegen. Misslingt der Nachweis, so muss eine möglicherweise verspätete Rechtshandlung einer beteiligten Person als fristgerecht vorgenommen gelten (MÜLLER, a.a.O., S. 100; MERKLI/AESCHLIMANN/ HER- ZOG, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Art. 41 N 3). Vorliegend bestehen keine Hinweise auf eine ordentliche Zustellung, ein Zustellnachweis der Schweizerischen Post befindet sich nicht in den Akten. Es muss daher grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die BVD – wie von ihnen behauptet – die fragliche Verfügung der Vorinstanz tatsächlich nicht erhalten haben. Letztlich kann diese Frage allerdings offenbleiben. So gilt im vorliegenden Verfahren (sowohl vorinstanzlich als auch oberinstanzlich) der Untersuchungsgrundsatz nach Art. 18 Abs. 1 VRPG. Dies bedeutet, dass der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig abzuklären ist. Die Vollzugsakten der BVD hätten damit ohnehin eingeholt werden müssen, zumal ohne die Vollzugsakten die Beurteilung einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers keinesfalls möglich gewesen wäre. Damit werden die Folgen der Verspätung aufgrund des geltenden Untersuchungsgrundsatzes gemildert (MERKLI/AESCHLIMANN/ HERZOG, a.a.O., Art. 42 N 1). Der guten Ordnung halber ist weiter festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer durch die Ansetzung der kurzen Nachfrist von lediglich vier Tagen auch kein Nachteil erwachsen ist. Das Verfahren verzögerte sich dadurch nur in unwesentlichem Masse und die BVD beschränkten sich in ihrer Vernehmlassung vom 27. Juli 2020 denn auch mehrheitlich darauf, den Grund für die verpasste Frist darzulegen. In materieller Hinsicht wurden keine Ergänzungen angebracht, sondern auf die Verfügung vom 5. Juni 2020 verwiesen (Vollzugsakten, pag. 1034 ff.). Es besteht nach Ansicht der Kammer daher kein Grund, die Vernehmlassung der BVD vom 27. Juli 2020 und die damit eingereichten Vollzugsakten aus den Akten zu weisen. IV. 15. Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB).
6 Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung die Regel dar, ihre Verweigerung die Ausnahme. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber. Ob die mit einer bedingten Entlassung stets verbundene Gefahr neuer Delikte hinnehmbar ist, hängt nicht nur vom Wahrscheinlichkeitsgrad der Begehung einer neuen Straftat ab, sondern namentlich auch von der Bedeutung der bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgüter. Je höherwertigere Rechtsgüter in Gefahr sind, umso grösser ist das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und desto geringer darf das Risiko sein, welches die bedingte Entlassung mit sich bringt (BGE 133 IV 201 E. 2.3; 125 IV 113 E. 2a; vgl. auch Urteile des BGer 6B_119/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2 und 6B_441/2018 vom 23. Juli 2018 E. 2.1). Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs auch dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.3; Urteil des BGer 6B_119/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2 und 6B_229/2017 vom 20. April 2017 E. 3.1). Ist bei ausländischen Staatsangehörigen im Zeitpunkt der bedingten Entlassung offen, ob sich der Betroffene künftig in der Schweiz oder im Ausland aufhalten wird, ist die Legalprognose sowohl für den Verbleib in der Schweiz als auch für das Heimatland zu erstellen (KOLLER, Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl., Art. 86 StGB N 16a). Im Sinne der Differenzialprognose sind sodann die Vorzüge und Nachteile einer Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrestes gegenüberzustellen (BGE 124 IV 193 E. 4a und E. 5b/bb; Urteile des BGer 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 4.1 und 6B_102/2015 vom 24. Juni 2015 E. 3.2). Es ist zu fragen, ob die bedingte Entlassung, allenfalls begleitet von Bewährungshilfe und Weisungen, die Resozialisierung im Vergleich zur Vollverbüssung begünstigt. Mit anderen Worten ist aufgrund zweier Gesamtprognosen, einerseits für den Fall der bedingten Entlassung wie andererseits bei der Vollverbüssung, eine Risikobeurteilung vorzunehmen (KOLLER, a.a.O., Art. 86 StGB N 16). Als Vorzüge der Vollverbüssung kommt etwa die Möglichkeit in Betracht, im Rahmen einer Therapie mit der Deliktaufarbeitung zu beginnen, sich mit seinen Persönlichkeitsmerkmalen auseinanderzusetzen und einen Veränderungsprozess durchzumachen (Urteil des BGer 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.8). Dagegen scheiden die Ansetzung einer Probezeit (mit der Möglichkeit der Rückversetzung in den Strafvollzug) sowie sämtliche Formen der Nachbetreuung und Kontrolle (Bewährungshilfe oder Weisungen) aus. Eine generelle Benachteiligung von Ausländern infolge fehlender Kontrollmöglichkeiten ist hingegen untersagt. Fällt die Legalprognose im Rahmen der Differenzialprognose doppelt negativ aus, ist die bedingte Entlassung nicht vorzugswürdig (vgl. zumindest implizit – Urteil des BGer 6B_215/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4, wonach es sich nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirke, wenn es keinen Unterschied mache, ob er weiterhin im Strafvollzug bleibe oder bedingt entlassen werde; vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 193 vom 29. November 2018 E. III.6., SK 15 354 vom 1. Februar 2016 E. II.2 sowie SK 13 58 vom 11. April 2013 E. III. 4.9; vgl. KOLLER, a.a.O., Art. 86 N 16). Dies gilt https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=01.01.2018&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=str&query_words=bedingte+entlassung&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-IV-201%3Ade&number_of_ranks=0#page201 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=01.01.2018&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=str&query_words=bedingte+entlassung&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-IV-201%3Ade&number_of_ranks=0#page201 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=01.01.2018&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=str&query_words=bedingte+entlassung&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F125-IV-113%3Ade&number_of_ranks=0#page113 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=str&query_words=%226B_119%2F2018%22&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-IV-201%3Ade&number_of_ranks=0#page201
7 insofern auch, wenn sich nicht mit Bestimmtheit klären lässt, ob die Gefahr mit der Vollverbüssung abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen wird (Urteil des BGer 6B_229/2017 vom 20. April 2017 E. 3.5.3 mit Verweis auf BGE 124 IV 193 E. 5.b/bb) oder wenn für den Fall, dass es (wider Erwarten) nicht gelingen sollte, durch die Fortführung des Strafvollzugs die Rückfallgefahr zu senken, zwei eindeutig negative Prognosen resultieren (Urteil des BGer 6B_1164/2013 vom 14. April 2014 E. 1.9; vgl. zum Ganzen: KOLLER, a.a.O., Art. 86 N 16). 16. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer per 5. Juni 2020 zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst hat, weshalb eine bedingte Entlassung grundsätzlich möglich ist und die übrigen Kriterien hierfür zu prüfen sind. Betreffend die theoretischen Ausführungen zu den einzelnen Prognosekriterien und der Gesamtwürdigung (im Allgemeinen: Vollzugsakten, pag. 1068 ff.; zu den einzelnen Kriterien E. 3. ff.; zur Gesamtwürdigung derselben E. 6. des angefochtenen Entscheids) kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 17. Ad Aussagekraft des Gutachtens vom 27. Dezember 2019: Zunächst ist die Frage zu klären, ob in grundsätzlicher Weise auf das forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.________ vom 27. Dezember 2019 abgestellt werden kann, zumal der Beschwerdeführer verlangt, dass dieses aus verschiedenen Gründen aus den Akten zu weisen sei (vgl. Ziff. 19 und 20 hiernach). 18. Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt hierfür einen Bericht der Anstaltsleitung ein und hört den Gefangenen an (Art. 86 Abs. 2 StGB). Eine Begutachtung durch Sachverständige schreibt Art. 86 StGB indes nicht vor. Die Erstellung eines forensischpsychiatrischen Gutachtens ist in grundsätzlicher Weise dann angezeigt, wenn ein Sachverhalt auf der Basis besonderer Fachkenntnisse durch einen auf diesem Gebiet ausgewiesenen Experten beurteilt werden soll (BABIC, Das psychiatrische Gutachten im Strafverfahren, in: Zürcher Studien zum Strafrecht, S. 20; vgl. auch Art. 182 StPO). Der Beizug einer sachverständigen Person ist sowohl in der Lehre als auch in der Rechtsprechung anerkannt (etwa KOLLER, a.a.O., Art. 86 StGB N 8 und 12; BABIC, a.a.O., S. 45 ff.; beispielhaft etwa Urteile des BGer 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 und 6B_715/2014 vom 27. Januar 2015) und teilweise sogar gesetzlich vorgesehen (etwa in den Fällen von Art. 20 oder 56 Abs. 3 StGB sowie Art. 182 StPO). Sofern der Beschwerdeführer in pauschaler Weise vorbringt, die Psychiatrie und Psychologie seien keine anerkannten Wissenschaften und es sei der Psychiatrie in all ihren Formen zu misstrauen kann ihm – nicht zuletzt mit Blick auf die Ausführungen hiervor – nicht gefolgt werden. Das in Frage stehende Gutachten wurde von den BVD ordnungsgemäss in Auftrag gegeben (vgl. auch Ziff. 19 hiernach). Als Gutachter wurde Dr. med. C.________, eine medizinische Fachperson, eingesetzt. Den Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, wonach Dr. med. C.________ nicht über die nötige Qualifikation zur Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens verfügen würde. Solches wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht gel-
8 tend gemacht. Seine Kritik erschöpft sich vielmehr in pauschalen Vorbehalten gegen die entsprechenden Fachrichtungen. Weshalb gerade im konkreten Fall Misstrauen angezeigt sein sollte, ergibt sich daraus nicht. Die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers sind deshalb nicht zu hören. Hinzu kommt, dass es sich bei der Psychiatrie um einen Teilbereich der Medizin handelt, welche ohne Weiteres als anerkannte Wissenschaft gilt. Daran vermag auch der vom Beschwerdeführer eingereichte Zeitungsartikel der neuen Zürcher Zeitung (NZZ) vom 22. September 2020 (pag. 81 f.) nichts zu ändern, zumal dieser die Schwierigkeiten bei der Erstellung von Legalprognosen in genereller Weise und nicht in Bezug auf den konkreten Einzelfall aufgreift. 19. Wird ein Gutachten eingeholt, ist dem Betroffenen vor der Auftragserteilung Gelegenheit zu bieten, sich zur Fragestellung zu äussern und Änderungs- oder Ergänzungsanträge zu stellen (Art. 19 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 185 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR. 272]; analog auch Art. 184 Abs. 3 StPO). Bei der Erstellung eines Gutachtens ist – sofern notwendig – ein Dolmetscher beizuziehen (HEER, Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, Art. 185 N 12). Nach Erstattung des Gutachtens ist dem Betroffenen zu ermöglichen, Erläuterungs- und/oder Ergänzungsfragen an den Experten zu richten (Art. 19 Abs. 2 VR- PG i.V.m. Art. 187 Abs. 2 ZPO; analog auch Art. 188 f. StPO). Sofern der Beschwerdeführer weiter rügt, dass bei der ambulanten Untersuchung durch den Gutachter Dr. med. C.________ kein Dolmetscher anwesend gewesen sei und er über keine ausreichenden Deutschkenntnisse verfüge, ist Folgendes entgegenzuhalten: Dem fraglichen Gutachten sind keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, welche auf wesentliche (sprachlich bedingte) Verständigungsschwierigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und dem Gutachter schliessen lassen, selbst wenn der Beschwerdeführer nur über ein – nach Ansicht des Gutachters – begrenztes Vokabular verfügt (Vollzugsakten, pag. 817). Im Gutachten vom 27. Dezember 2019 wird ausdrücklich festgehalten, dass die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers für die Exploration ausreichend seien bzw. eine Verständigung problemlos möglich sei («Herr A.________ spricht zwar etwas gebrochen, jedoch ausreichend gut Deutsch, so dass eine Verständigung mit ihm in deutscher Sprache problemlos möglich war und der Beizug eines Dolmetschers [D.________/Deutsch] – auch nach Einschätzung des Exploranden – nicht notwendig erschien.», pag. 788 f.; Hervorhebungen durch die Kammer). Die Kammer geht gestützt auf diese Ausführungen davon aus, dass die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers zur Erstellung des nun in Frage gestellten Gutachtens durchwegs ausreichten, zumal der Beschwerdeführer auch keine konkreten Angaben dazu macht, in welchen Punkten er missverstanden worden sein soll. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben der BVD vom 19. August 2019 darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein aktuelles Gutachten erstellt werden soll. Weder nach Erhalt des besagten Schreibens noch im Rahmen der jeweils ca. 3-stündigen Untersuchungen durch Dr. med. C.________ (Vollzugsakten, pag. 788) brachte der Beschwerdeführer sprachliche Vorbehalte an. Auch nachträglich, d.h. nach der Ausfertigung des Gutachtens und Kenntnisnahme durch den Beschwerdeführer, opponierte dieser nicht. So ist die Tatsache, dass die Exploration
9 in deutscher Sprache durchgeführt wurde, nun erstmals im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren Thema. Auch dies lässt letztlich erheblich an den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verständigungsschwierigkeiten zweifeln. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang schliesslich die Bemerkung im Gutachten, wonach auch nach Einschätzung des Beschwerdeführers (bzw. des «Exploranden») der Beizug eines Dolmetschers nicht notwendig erschien. Die Kammer geht demnach davon aus, dass die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers zur Erstellung des Gutachtens ausreichend waren und nicht zwingend ein Dolmetscher beigezogen werden musste. Es besteht daher kein Anlass, das Gutachten vom 27. Dezember 2019 deswegen aus den Akten zu weisen. 20. In Urteil 6B_1198/2016 vom 29. Juni 2017 hält das Bundesgericht u.a. fest, dass die sachverständige Person im (Prognose-)Gutachten namentlich zum aktuellen Gesundheitszustand des Exploranden, zu seinen Verhaltensweisen, zum bisherigen Vollzugsverlauf sowie zur Rückfallgefahr und zur Legalprognose Stellung zu nehmen habe. Dem Beschwerdeführer ist demnach zuzustimmen, dass auch der gesundheitliche Zustand des Betroffenen bzw. die allfälligen Auswirkungen gesundheitlicher Beschwerden auf die Gefahr neuer Straftaten berücksichtigt werden müssen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers haben die Krankheitsgeschichte und das fortschreitende Alter des Beschwerdeführers aber durchaus Eingang in das besagte Gutachten gefunden. Es wird darin mehrfach auf die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers (HWS-Operation, Herzproblematik) hingewiesen (vgl. etwa Vollzugsakten, pag. 817, pag. 832 f., pag. 842) und diese werden auch in die Prognose miteinbezogen. So wird diesbezüglich festgehalten, dass weder der fortschreitende Alterungsprozess des Beschwerdeführers noch die zwischenzeitlich eingetretenen gesundheitlichen Belastungen (HWS-Schmerzsyndrom, koronare Herzkrankheit, Status nach Herzinfarkt) wesentliche prognoseverbessernde Veränderungen bewirkt hätten bzw. bewirken würden (Vollzugsakten, pag. 842). Es besteht daher auch in dieser Hinsicht kein Anlass, das Gutachten vom 27. Dezember 2019 aus den Akten zu weisen. 21. Ad Vorleben: Die Vorinstanz erwog hierzu im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer neben dem Urteil des Obergerichts vom 20. Oktober 2011 nicht im Schweizerischen Strafregister verzeichnet sei und die aus dem Strafregister entfernte Verurteilungen durch das Amtsstatthalteramt Luzern aus dem Jahr 2006 sowie die Verurteilungen aus Italien (1999) und den USA (2005) nicht beachtet werden dürften. Der Beschwerdeführer könne daher mit Ausnahme der Anlassdelikte nicht als deliktisch tätig gelten, er habe jedoch kein stetes und geregeltes Leben geführt. Der Beschwerdeführer sei nirgendwo in sozialer, familiärer oder beruflichwirtschaftlicher Hinsicht besonders integriert und sei stets alleine und getrennt von seiner Familie unterwegs gewesen. Das übergeordnete Ziel sei stets die Geldbeschaffung gewesen, hierfür habe er auch nicht vor Gewaltanwendung zurückgeschreckt. Diese Umstände seien äusserst ungünstig, zumal sie wiederum Anlass für deliktisches Verhalten geben könnten (Vollzugsakten, pag. 1072 f.). Der Beschwerdeführer wendet gegen diese Feststellungen ein, dass er nicht aus freien Stücken aus Heim und Land ausgezogen sei, sondern wegen der dazumal
10 grassierenden Armut und Arbeitslosigkeit. Er habe Geld verdienen wollen, um die bittere Not, welche zu Hause im E.________ geherrscht habe, etwas zu lindern (pag. 75 ff.). Der Beschwerdeführer ist neben dem Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. Oktober 2011, mit welchem die vorliegend zu verbüssende Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde, im Schweizerischen Strafregister nicht weiter verzeichnet (Vollzugsakten, pag. 688). Die Anlasstaten beging der Beschwerdeführer bereits am 6. Dezember 1999, er konnte allerdings erst im Jahr 2006 als mutmasslicher Täter ermittelt und infolgedessen am 21. Mai 2008 in Italien verhaftet werden. Vor den Anlasstaten bzw. während der Zeit vor der Verhaftung führte der Beschwerdeführer einen auffallend unsteten Lebenswandel. Währendem seine Kindheit noch überwiegend unauffällig war, brach der Beschwerdeführer – gemäss eigenen Angaben – die Schule in der neunten Klasse ab und reiste daraufhin auf der Suche nach Arbeit in verschiedene Länder, ohne jedoch längerfristig dort zu verbleiben oder wirtschaftlich Fuss zu fassen. So war er eigenen Angaben zufolge unter anderem in der F.________ in G.________, im Militärdienst und in der H.________ Befreiungsarmee tätig. Auch auf der Suche nach Arbeit reiste der Beschwerdeführer – gemäss eigenen Angaben – in die Schweiz ein, wo er im Jahr 1998 einen Asylantrag gestellt habe, kurz darauf aber wieder ausgereist sei. Nur wenige Wochen vor der Anlasstat reiste der Beschwerdeführer erneut (illegal) in die Schweiz ein. Er verliess demnach wiederum seine ca. im Jahr .________ geheiratete Ehefrau und die zwischen .________ und .________ geborenen .________ Kinder, mit denen er – eigenen Angaben zufolge – jeweils höchstens ein bis zwei Monate am Stück verbrachte. Insofern hat sich der Beschwerdeführer nirgendwo in sozialer, familiärer oder beruflich-wirtschaftlicher Hinsicht besonders integriert, sondern war – wie dies die Vorinstanz richtigerweise festhält – stets alleine und getrennt von seiner Familie unterwegs. Der heimatlose Lebenswandel des Beschuldigten mit zahlreichen Brüchen und letztlich erfolglosen Versuchen, beruflich Fuss zu fassen, wirkt sich negativ auf die Prognose aus. Dass der Beschuldigte lediglich aufgrund der Armut und Arbeitslosigkeit aus dem E.________ ausgereist sei, vermag die Kammer nicht zu überzeugen. So gab er selber an, dass er im Ausland nicht unerhebliche Geldbeträge zur Verfügung hatte bzw. letztlich ausgegeben hat (so etwa USD 20'000 in I.________, USD 4'000 für den Schlepper etc.; Vollzugsakten, pag. 807). Darüber hinaus konnte der Beschwerdeführer – auch nach mehreren Anläufen – nirgends längerfristig am Wirtschaftsleben teilnehmen. Insofern fällt das Vorleben des Beschwerdeführers negativ ins Gewicht. 22. Ad Täterpersönlichkeit: Die Vorinstanz hielt zur Täterpersönlichkeit im Wesentlichen fest, dass die Vorstrafen und die vorliegenden Anlassdelikte deutlich aufzeigen würden, dass der Beschwerdeführer keine Motivation gehabt habe, ein deliktfreies Leben zu führen und er auch nicht durch Verurteilungen beeindruckt oder positiv in seinem Verhalten habe beeinflusst werden können. Beim Beschwerdeführer sei zwar keine schwere psychische Störung diagnostiziert worden, allerdings seien verschiedene Persönlichkeits- und Verhaltensauffälligkeiten festgestellt worden, welche im Zusammenhang mit seiner Delinquenz, insbesondere auch hinsichtlich der Gewaltdelikte und seines gewalttätigen/aggressiven Verhaltens im
11 Vollzug stehen würden. Der Beschwerdeführer verweigere sich sodann nicht nur der Therapiearbeit, sondern jeglicher Aufarbeitung/Reflexion seiner Taten. Er habe auch anlässlich der aktuellen Begutachtung sein Morddelikt bestritten und dies als Unfall resp. Versehen abgetan, weshalb die Ausführungen des erstinstanzlichen Gerichts nach wie vor Geltung haben würden. Eine Bagatellisierungstendenz zeige sich auch hinsichtlich seines Verhaltens in Haft. Bei dieser Ausgangslage seien die Reue-, Einsichts- und Besserungsbeteuerungen des Beschwerdeführers als blosse Lippenbekenntnisse zu werten. Das Rückfallrisiko sei seit 2018 in keiner Weise gesunken und es sei nach wie vor von der gutachterlich festgestellten Wiederholungsgefahr auszugehen. Die Täterpersönlichkeit falle eindeutig negativ ins Gewicht (Vollzugsakten, pag. 1074 ff.). Der Beschwerdeführer entgegnet hierzu im Wesentlichen, es sei schrecklich, dass die illegale Geldbeschaffung ein Todesopfer gefordert habe. Er wolle erneut seine tiefgründige Entschuldigung an die Familie des Opfers richten. Dies sei nicht nur ein vages Lippenbekenntnis, wie dies die Vorinstanz darzustellen versuche. Der Beschwerdeführer verweist in genereller Weise auf die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Beschwerdeschrift vom 30. Juni 2020 (pag. 77 ff.; Vollzugsakten, pag. 1042 ff.). Die Vorinstanz hielt richtigerweise fest, dass beim Beschwerdeführer keine Hinweise für Verhaltensdispositionen mit Krankheitswert vorliegen (Vollzugsakten, pag. 1076). Im Gutachten vom 27. Dezember 2019 wurde allerdings festgehalten, dass beim Beschwerdeführer u.a. eine dissoziale und narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung - unterhalb der diagnostischen Schwelle einer psychischen Störung vorliege (Vollzugsakten, pag. 850) und auch die Anlasstaten vom Dezember 1999 in diesem Zusammenhang und den damaligen Lebensumständen des Beschwerdeführers zu sehen seien (Vollzugsakten, pag. 850 f.). Es sei aufgrund der persönlichkeitsstrukturell verankerten dissozialen Einstellung und Verhaltensdispositionen des Beschwerdeführers von einer überdauernden Delinquenzbereitschaft und gleichzeitig von einer nur geringen Strafsensibilität und einer nur äusserst begrenzten Veränderbarkeit der delikt- und prognoserelevanten Persönlichkeitsanteile auszugehen (Vollzugsakten, pag. 853). Mit Blick auf das durchzogene Vollzugsverhalten des Beschuldigten (vgl. Ziff. 23 hiernach) ist durchaus nachvollziehbar, dass Dr. med. C.________ im Gutachten vom 27. Dezember 2019 davon ausgeht, dass die eingeschränkte Konfliktfähigkeit und hohe Gewaltbereitschaft beim Beschwerdeführer im Kern weiterbestehe und in entsprechenden Auslösesituationen mit Gewaltreaktionen des Beschwerdeführers gerechnet werden müsse (Vollzugsakten, pag. 855). Die im Gutachten gemachten Ausführungen decken sich denn auch mit den Erörterungen im Vollzugsbericht der JVA M.________ vom 2. August 2019, wonach die dissozialen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers nach wie vor dominant seien und sich insbesondere in Konfliktsituationen zeigen würden (Vollzugsakten, pag. 692). Mehrere solcher Konfliktsituationen führten in der Vergangenheit zu Disziplinarverfehlungen des Beschwerdeführers (vgl. Ziff. 23 hiernach). Es besteht laut Gutachten vom 27. Dezember 2019 aus forensisch-psychiatrischer Sicht zwar keine zwingende Indikation für eine ambulante vollzugsbegleitende therapeutische Behandlung, zumal der Beschwerdeführer nicht motiviert und eine
12 Durchführung gegen den Willen des Beschwerdeführers nicht erfolgsversprechend sei. Aus Sicht von Dr. med. C.________ werden vollzugsbegleitende sozialtherapeutisch und sozialpädagogisch ausgerichtete Gespräche und eine allfällige Teilnahme des Beschwerdeführers am R&R2-Programm aber durchaus als sinnvoll erachtet (Vollzugsakten, pag. 854). Wie die Vorinstanz richtigerweise festhält, verweigerte der Beschwerdeführer bisher jegliche Therapiearbeit und Aufarbeitung, insbesondere der Anlasstaten und seiner deliktsrelevanten Problembereiche (vgl. etwa Vollzugsakten, pag. 281 f., pag. 297, pag. 353, pag. 376, pag. 403, pag. 445, pag. 512, pag. 647, pag. 945 f.). Dass sich der Beschwerdeführer damit auseinandergesetzt hat – wie im Rahmen des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens vorgebracht (Vollzugsakten, pag. 1045) – ist zu bezweifeln. So wird hierfür eine objektive nachvollziehbare Auseinandersetzung verlangt, eine blosse Bekundung reicht nicht aus (KOLLER, a.a.O., Art. 86 N 9). Von einer nachvollziehbaren Auseinandersetzung kann vorliegend aber nicht die Rede sein. So wird etwa im aktuellsten Vollzugsbericht der JVA M.________ vom 22. April 2020 festgehalten, dass der Beschwerdeführer die geforderte Zusammenarbeit hinsichtlich der Reflexion seiner deliktsrelevanten Verhaltensweisen nach wie vor ablehnt (Vollzugsakten, pag. 944 ff.). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang ferner, dass der Beschwerdeführer auch anlässlich der aktuellen Begutachtung die Anlasstaten bzw. das Tötungsdelikt (erneut) als Unfall bzw. Versehen beschrieb und sich als naiven Mitläufer darstellte (Vollzugsakten, pag. 830). Die bereits im Rahmen des strafrechtlichen Verfahrens gezeigten Bagatellisierungstendenzen des Beschwerdeführers (vgl. etwa Vollzugsakten, pag. 130 f., pag. 133, pag. 138 und pag. 207 f.) sind daher nach wie vor erkennbar, auch im vorliegenden Verfahren um bedingte Entlassung aus der Haft. So erachtet der Beschwerdeführer sein Vollzugsverhalten als «in Ordnung» (Vollzugsakten, pag. 909), empfindet Gewalthandlungen im Vollzug als keine aussergewöhnliche Erscheinung (Vollzugsakten, pag. 962 f.) und stellt sich letztlich auch im Rahmen des oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens als Opfer dar (angeblicher Konflikt J.________ gegen K.________, vgl. Ziff. 23 hiernach). Obwohl der Beschwerdeführer im Rahmen des oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens wiederum Reue bekundete (pag. 77), erscheint der Kammer höchst fraglich, ob darin – im Gegensatz zu früher – eine echte Änderung seiner Einstellung bzw. eine wesentliche Reifung seiner Persönlichkeit zum Ausdruck kommt. Dies darf in Anbetracht der hiervor genannten Umstände stark bezweifelt werden, kann aber letztlich offenbleiben, zumal die Kammer – wie die Vorinstanz – im Rahmen einer Gesamtbetrachtung klar zum Schluss kommt, dass der Aspekt der Täterpersönlichkeit eindeutig negativ zu werten ist. Daran vermögen auch das – von der Vorinstanz allerdings nicht erwähnte – fortschreitende Alter des Beschwerdeführers und dessen zwischenzeitlich eingetretenen gesundheitlichen Belastungen und Einschränkungen (HWS-Schmerzsyndrom, koronare Herzkrankheit und Status nach Herzinfarkt) nichts zu ändern. So bestehen – insbesondere mit Blick auf die jüngeren Disziplinarverfehlungen des Beschwerdeführers bzw. die hierauf erfolgten Sanktionierungen – keine gefestigten Anhaltspunkte, dass vorgenannte Merkmale beim Beschwerdeführer wesentliche prognoseverbessernde Veränderungen bewirkt hätten. Hiervon geht im Übrigen
13 auch Dr. med. C.________ im Gutachten vom 27. Dezember 2019 aus (Vollzugsakten, pag. 842). 23. Ad übriges deliktisches und sonstiges Verhalten: Die Vorinstanz erwog hierzu im Wesentlichen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers nach der Tat sowohl durch die Flucht und die weitere Delinquenz negativ ins Gewicht falle, gleiches gelte für sein Verhalten im Strafvollzug. In Anbetracht des zuvor jahrelangen Schlechtverhaltens könne das in disziplinarischer Hinsicht seit rund zwei Jahren gezeigte Wohlverhalten (noch) keinen relevanten Einfluss auf die Beurteilung des Vollzugsverhaltens haben, zumal der Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit bereits Zeiträume mit unauffälligem Verhalten gehabt und während diesen Phasen Einsicht gezeigt habe, um daraufhin gleichwohl erneut Gewalthandlungen zu begehen. Es könne auch nicht einzig aufgrund eines guten Arbeitsverhaltens und eines ruhigen und korrekten Sozialverhaltens insgesamt auf ein positives Vollzugsverhalten geschlossen werden. Ein korrektes Vollzugsverhalten dürfe nämlich erwartet werden. Der Beschwerdeführer verweigere auch jegliche Wiedergutmachung. Das Kriterium des übrigen deliktischen und sonstigen Verhaltens sei negativ in die Beurteilung miteinzubeziehen (Vollzugsakten, pag. 1080). Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass ihm unter dem Regime des Ex- Direktors L.________ nicht mehr die nötige Sicherheit habe geboten werden können. Die nationalistischen J.________ hätten es sich erlaubt, die wenigen K.________ tätlich anzugreifen, was zu Auseinandersetzungen geführt habe. Dass der Direktor ein Rassist und Narzisst gewesen sei und deswegen viele Angestellte ihren Job aufgegeben hätten, sei eine andere Sache. Schliesslich habe gar die Kantonsregierung eingreifen müssen. Die Gefängnisverwaltung habe ihn sehr wohl vom Sicherheitstrakt in den Normalvollzug versetzt. Grund hierfür seien die verbalen Attacken gewesen. Es könne ihm nicht angerechnet werden, dass er im Normalvollzug verblieben sei und nicht in den Sicherheitsvollzug habe zurückkehren wollen, um dort erneut Attacken ausgesetzt zu sein (pag. 4 f.). In den vorliegenden Akten befinden sich zahlreiche Berichte, welche sich zum Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers äussern. Daraus lässt sich auch auf positive Verhaltensweisen des Beschwerdeführers schliessen. So werden ihm etwa sehr gute und speditive Arbeitsleistungen attestiert (Vollzugsakten, pag. 352, pag. 512, pag. 945) oder es wird festgehalten, dass er mit Mitinsassen in der Regel gut auskomme (Vollzugsakten, pag. 402, pag. 945) bzw. es ihm im Vollzugsalltag wichtig sei, mit allen Personen auf der Etage gut auszukommen (Vollzugsakten, pag. 512). Auch wenn sich der Beschwerdeführer im Strafvollzug einigermassen integrieren und jeweils auch angepasst, kooperativ und korrekt verhalten konnte, so kontrastiert dies mit den zahlreichen Disziplinarverstösse in den vergangenen Jahren. Der Beschwerdeführer fiel mehrfach wegen seines gewalttätigen bzw. aggressiven Verhaltens auf (vgl. hierzu die eindrückliche Aufzählung im Gutachten vom 27. Dezember 2019, Vollzugsakten pag. 832 ff.) - zuletzt im August 2018, als ein spontaner Streit mit einem Mitinsassen bis zur Tätlichkeit eskalierte (Vollzugsakten, pag. 610 ff.). Auch im April 2019 kam es offenbar zu einem Konflikt mit einem Mitinsassen, worauf der Beschwerdeführer zwar bei der Abteilungsleitung um Hilfe ersuchte, dabei allerdings äusserte, er könne nicht garantieren, dass es zu keinen Ge-
14 walthandlungen komme (Vollzugsakten, pag. 690 und pag. 834). Wie die Vorinstanz richtigerweise festhält, sind die zahlreichen Disziplinarverstösse des Beschuldigten negativ zu werten und können von den vereinzelt positiven Rückmeldungen nicht aufgewogen werden. Daran ändert nichts, dass sich der Beschwerdeführer – soweit aktenkundig – in den letzten Monaten im Vollzug wohlverhalten hat. So ist dies zwar durchaus als positives Zeichen zu werten. Wie die Vorinstanz aber richtigerweise festgehalten hat, gab es in der Vollzugsgeschichte des Beschwerdeführers immer wieder Phasen, in denen er nicht disziplinarisch aufgefallen ist. Der Beschwerdeführer beteuerte auch mehrfach, dass er sein schlechtes Verhalten einsehe und sich nun ändern wolle (Vollzugsakten, pag. 235, 241 und 315). Dennoch wurde er in der Folge wiederum gewalttätig und konsumierte Drogen. Hinzu kommt, dass ein positives Vollzugsverhalten für sich alleine nicht eine positive Prognose zu begründen vermag, zumal ein solches erwartet werden darf. Die Kammer kann nicht ausschliessen, dass es in der JVA M.________ zu Spannungen zwischen J.________ und K.________ gekommen ist bzw. kommt. Sofern der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen aber geltend macht, dass er nur aufgrund solcher Konflikte mit gewalttätigem Verhalten aufgefallen sei bzw. sich nur zu verteidigen versucht habe, kann dem nicht gefolgt werden. So fiel der Beschwerdeführer über mehrere Jahre, in zahlreicher Weise und auch ausserhalb der JVA M.________ disziplinarisch auf (Vollzugsakten, pag. 375 und 403). Das gewalttätige Verhalten ging teilweise auch vom Beschwerdeführer aus (vgl. etwa Vollzugsakten, pag. 18 ff., pag. 610 ff.). Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass auch ein bestehender verbaler Konflikt den Einsatz von Gewalt keinesfalls zu legitimieren vermag. Inwiefern die Leitung der JVA M.________ durch den ehemaligen Direktor L.________ (im Amt von Ende .________ bis Ende .________) einen direkten Einfluss auf die Sicherheit des Beschwerdeführers hatte, ergibt sich weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den vorliegenden Akten. Der Beschwerdeführer wurde bereits in den ersten fünf Jahren des Vollzugs seiner Freiheitsstrafe in der JVA M.________ unzählige Male u.a. wegen Schlägereien bzw. Angriffen, Drogenkonsums und Drohungen diszipliniert (Vollzugsakten, pag. 18 ff.; pag. 78 ff.; pag. 110 ff.; pag. 170 ff.; pag. 238, pag. 278 ff.; pag. 302 ff.; pag. 306 ff.). Während dieser Zeit war der ehemalige Direktor L.________ noch nicht im Amt. Am 30. August 2018 wurde der Beschuldigte letztmals diszipliniert, da er in eine tätliche Auseinandersetzung mit einem Miteingewiesenen verwickelt war. Danach folgten keine aktenkundigen Auseinandersetzungen mehr, obwohl Direktor L.________ noch knapp eineinhalb Jahre als Direktor der JVA M.________ amtete. Insofern vermag der Beschwerdeführer aus dieser Tatsache nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Vielmehr zeigen seine Ausführungen die bereits erwähnte Tendenz des Beschwerdeführers, sein Verhalten in Haft zu bagatellisieren und sich als Opfer darzustellen, was wiederum von fehlender Einsicht und Auseinandersetzung mit dem eigenen Verhalten zeugt (vgl. Ziff. 22 hiervor). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass eine entsprechende Problematik (Sicherheitsbedenken unter dem ehemaligen Direktor L.________, Angriffe auf K.________ durch nationalistische J.________) in der vorinstanzlichen Beschwerde vom 30. Juni 2020 (Vollzugsakten, pag. 1042 ff.) nicht erwähnt wurde bzw. solches im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren nicht Thema war.
15 Der Beschwerdeführer unterzeichnete am 7. Oktober 2019 eine Timeout- Vereinbarung, wonach er für drei Monate in den Normalvollzug versetzt werde und anschliessend in die Abteilung Langzeitvollzug zurückkehre (Vollzugsakten, pag. 721). Dass sich der Beschwerdeführer nach Ablauf dieser drei Monate weigerte, in den Langzeitvollzug zurückzukehren, wurde ihm von der Vorinstanz nicht zur Last gelegt (erwähnt in E. 5.2.2 und 5.3.3 des angefochtenen Entscheids, Vollzugsakten, pag. 1076 und 1079 f.). Hierbei handelt es sich um einen Nebenpunkt, welcher bei der vorliegenden Beurteilung nicht ins Gewicht fällt. In Bezug auf die zu stellende Legalprognose wirkt sich das Kriterium des sonstigen Verhaltens insgesamt eindeutig negativ aus. 24. Ad zu erwartende Lebensverhältnisse: Die Vorinstanz erwog hierzu im Wesentlichen, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz keinen Aufenthaltstitel habe und sich die zu erwartenden Lebensverhältnisse in der Schweiz daher als äusserst ungünstig erweisen würden. Es erscheine nicht gesichert, dass er tatsächlich zu seiner Familie in den E.________ zurückkehre resp. dort verbleiben werde. Angesichts seiner Vergangenheit müsse die geltend gemachte enge Beziehung zu seiner Frau und den Kindern in Zweifel gezogen werden. Seine Familie habe ihn auch in der Vergangenheit nie zum Bleiben bewegen oder von der Begehung weiterer Straftaten abhalten können. Aufgrund seiner Ersparnisse müsse der Beschwerdeführer zwar nicht auf «Arbeitssuche» in fremde Länder. Diese «Arbeitssuche» sei jedoch in erster Linie zur Geldbeschaffung gedacht gewesen, um eigene Bedürfnisse zu befriedigen. Wie der Beschwerdeführer seine Zukunft konkret zu gestalten gedenke, habe er nicht dargelegt. Die zu erwartenden Lebensverhältnisse würden nur wenig Gutes erhoffen lassen - dies gelte insbesondere auch, da die Anordnung von Bewährungshilfe und Weisungen bei einer Ausreise aus der Schweiz nicht möglich seien und selbst die Erteilung von Weisungen und Auflagen nicht ausreiche, um den Beschwerdeführer von der Begehung neuerlicher Straftaten abzuhalten und der wenig strukturierte Empfangsraum im E.________ mit hoher Wahrscheinlichkeit mit höheren einschlägigen Delinquenzrisiken behaftet sei. Auch dieses Kriterium falle daher negativ ins Gewicht (Vollzugsakten, pag. 1081 f.). Der Beschwerdeführer entgegnet hierzu im Wesentlichen, er besitze in E.________ ein grosses Haus und über drei Hektaren Land. Er und seine Familie könnten von der landwirtschaftlichen Eigenproduktion leben. Das Verhältnis zu seiner Frau sei nach all den Jahren weiterhin in gutem Zustand und habe nicht gelitten. Sie hätten sich so oft wie möglich geschrieben und telefoniert. Er habe seiner Frau auch des Öfteren Geldbeträge zukommen lassen. Die Kinder seien inzwischen erwachsen und würden ihren eigenen Berufen bzw. Verdiensten nachgehen. Er habe nach all den Jahren in den Schweizer Gefängnissen einen kleinen Betrag ansparen können, der im E.________ für eine längere Lebenszeit ausreichend sei. Zudem sei er rentenberechtigt und werde diese Renten beantragen, sobald er in sein Heimatland zurückgekehrt sei (pag. 9 ff.). Die Vorinstanz hat die zu erwartenden Lebensverhältnisse in der Schweiz unter Berücksichtigung der fehlenden Aufenthaltsberechtigung zu Recht als äusserst un-
16 günstig eingestuft, zumal ein solcher Verbleib unmittelbar mit einer erneuten Strafbarkeit verbunden wäre (Vollzugsakten, pag. 1081). Hinsichtlich der zu erwartenden Lebensverhältnisse im E.________ ist mit der Vorinstanz grundsätzlich positiv zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nach seiner allfälligen Entlassung mit seiner Ehefrau im eigenen Haus im E.________ zu leben gedenkt und sie von den Ersparnissen, den noch zu beantragenden Renten und landwirtschaftlicher Eigenproduktion leben könnten. Die Kammer verkennt nicht, dass die Ersparnisse aus dem Strafvollzug zumindest in einer Anfangsphase zu gesicherten finanziellen Verhältnissen führen würden. Sodann scheint – soweit dies gestützt auf die vorliegenden Akten überhaupt beurteilt werden kann – auch der familiäre bzw. soziale Empfangsraum des Beschwerdeführers nach wie vor intakt zu sein. Es stellt sich allerdings die Frage, ob die Familie bzw. insbesondere die Ehefrau des Beschwerdeführers (die gemeinsamen Kinder sind nunmehr erwachsen) und die gegebenen Lebensumstände vor Ort den gewünschten Effekt werden erzielen können. So wäre es dem Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit (mehrfach) freigestanden, zurück zu seiner Familie zu gehen und dort ein neues Leben zu beginnen. Der Beschwerdeführer entschied sich aber durchwegs gegen diese Möglichkeit und bevorzugte, im Ausland sein Glück zu versuchen und letztlich auf illegalem Weg an Geld zu gelangen. Offen ist denn auch, ob und wie lange die Ersparnisse des Beschwerdeführers zur Bestreitung des Lebensunterhalts mit seiner Frau im E.________ ausreichen würden und ob bzw. wann und in welcher Höhe die erwähnten Renten ausbezahlt werden. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwerdeführer (erneut) um eine Arbeitsstelle bemühen müsste. Im Jahr 2012 gab der Beschwerdeführer denn auch noch an, dass sich sein Leben nach dem Vollzug voraussichtlich im italienischsprachigen Raum abspielen werde (Vollzugsakten, pag. 255). Insofern sind die Zukunftspläne des Beschwerdeführers mit Vorbehalten behaftet, da deren erfolgreiche Umsetzung insbesondere mit Blick auf die Vergangenheit (unstete Lebensweise, illegale Einreise in die Schweiz, Delinquenz) doch fraglich erscheint und ihn im E.________ ein nur wenig strukturierter Empfangsraum erwartet (Urteil des BGer 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.7). Zudem ist zu beachten, dass in Anbetracht der Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat nach der Entlassung aus dem Strafvollzug weder Bewährungshilfe angeordnet noch Weisungen erteilt werden können (Art. 87 Abs. 2 StGB). Eine stufenweise Entlassung des Beschwerdeführers in die Freiheit ist somit nicht vorgesehen und dem Bedürfnis der Bevölkerung auf Rechtsgüterschutz, welcher keineswegs an Landesgrenzen gebunden ist, würde minder Rechnung getragen (Urteil des BGer 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 5.7). Dieser Umstand darf im Rahmen des Ermessens für die positive Prognose zu einer gewissen Zurückhaltung führen (BGE 105 IV 167 E. 2). Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang auch auf das Gutachten von Dr. med. C.________ vom 27. Dezember 2019 zu verweisen, wonach selbst die Erteilung von Weisungen und Auflagen nicht ausreichen würden, um den Beschwerdeführer von der Begehung neuerlicher Straftaten im Spektrum seiner bisherigen Delinquenz (einschliesslich Gewalthandlungen) abzuhalten (Vollzugsakten, pag. 856).
17 Insgesamt ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die zu erwartenden Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers legalprognostisch nicht als positiv wertet. Auch die Kammer geht nach dem Gesagten davon aus, dass dieses Kriterium eher negativ bzw. bestenfalls neutral zu werten ist. 25. Ad Gesamtwürdigung: Im Rahmen der Gesamtwürdigung folgerte die Vorinstanz, es würden alle Kriterien ungünstig ins Gewicht fallen. Bei dieser Ausgangslage könne dem Beschwerdeführer offensichtlich keine günstige Prognose gestellt werden (Vollzugsakten, pag.1082). Die für die Prognose massgebenden Kriterien sollen in eine Gesamtwürdigung einfliessen (BGE 133 IV 201 E. 2.3 S. 204; BGE 124 IV 193 E. 3 S. 194 f.). Wie die Auswahl, Feststellung sowie die Gewichtung der verschiedenen Prognosekriterien erfolgen soll, lässt der Gesetzgeber offen. Der zuständigen Behörde steht ein Ermessensspielraum zu (BGE 133 IV 201 E. 2.3). Die Vorinstanz beschränkte sich bei der Gesamtwürdigung der Prognosekriterien auf die Folgerung, dass insgesamt offensichtlich keine günstige Prognose gestellt werden könne. Da das Vorleben als negativ (vgl. Ziff. 21 hiervor), die Täterpersönlichkeit als eindeutig negativ (vgl. Ziff. 22 hiervor), das deliktische und sonstige Verhalten ebenfalls als eindeutig negativ (vgl. Ziff. 23 hiervor) sowie die zu erwartenden Lebensverhältnisse in der Schweiz als äusserst ungünstig und jene im E.________ als negativ [resp. neu bis bestenfalls neutral; vgl. Ziff. 24 hiervor] gewertet wurden, erscheint das Ergebnis der Vorinstanz insgesamt zutreffend, wonach dem Beschwerdeführer aktuell keine günstige Legalprognose gestellt werden kann. 26. Ad Differenzialprognose: Im Rahmen der Differenzialprognose erwog die Vorinstanz, bis zur Vollverbüssung könne zwar am statischen Kriterium des Vorlebens nichts mehr geändert werden, die übrigen Kriterien seien einer Verbesserung aber durchaus zugänglich. So könne die Täterpersönlichkeit etwa verbessert werden, wenn sich der Beschwerdeführer mit seinen Persönlichkeits- und Verhaltensauffälligkeiten und mit seinen Taten auseinandersetze. Das sonstige Verhalten lasse sich insofern verbessern, wenn der Beschwerdeführer langfristig zu keinen Disziplinierungen mehr Anlass gebe, ansonsten ein gutes Arbeits- und Vollzugsverhalten zeige, sich an die geltenden Regeln halte und Wiedergutmachung leiste. Er könne schliesslich die verbleibende Zeit im Vollzug noch nutzen, um Klarheit hinsichtlich der zu erwartenden Lebensverhältnisse zu schaffen und realistische Zukunftsperspektiven zu erarbeiten. Eine Verbesserung im weiteren Vollzug sei also möglich, weshalb die bedingte Entlassung zu verweigern sei. Unterliesse er diese Anstrengungen in der verbleibenden Zeit im Strafvollzug, würden sich beide Entlassungsszenarien als gleichermassen negativ erweisen, was per se auch zur Verweigerung der bedingten Entlassung führte (Vollzugsakten, 1083). Hinsichtlich der Täterpersönlichkeit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer – wie bereits erwähnt – bis anhin jegliche Therapiearbeit und ernsthafte bzw. nachvollziehbare Aufarbeitung, insbesondere der Anlasstaten und seiner deliktsrelevanten Problembereiche, verweigert hat (zuletzt: Vollzugsakten, pag. 945 f.; vgl. auch Vollzugsakten, pag. 839). Zwar wird im Gutachten vom 27. Dezember 2019 – wie
18 bereits erwähnt – festgehalten, dass beim Beschwerdeführer keine psychische Störung vorliege und die dissozialen und narzisstischen Persönlichkeitsanteile nur schwer mit therapeutischen Mitteln veränderbar seien. Dennoch könnten, sofern der Beschwerdeführer seine ablehnende Haltung gegenüber therapeutischen Angeboten aufgebe und zu einer freiwilligen Behandlung bereit sei, soziotherapeutische und sozialpädagogische Gespräche und die Teilnahme am R&R2-Programm durchaus sinnvoll sein (Vollzugsakten, pag. 853 f.). Eine Auseinandersetzung mit seinen deliktrelevanten Persönlichkeitsmerkmalen ist demnach – jedenfalls in gewissem Masse – möglich und darf vom Beschwerdeführer auch erwartet werden. Insofern ist in diesem Sinne eine gewisse Verbesserung durchaus denkbar. Gleiches gilt für das übrige Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug, wobei der Fokus hier insbesondere darauf liegt, dass der Beschwerdeführer auch langfristig zu keinen Disziplinarmassnahmen mehr Anlass gibt. Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer auch weiterhin an die im Vollzug geltenden Regeln zu halten und ein gutes Arbeits- und Vollzugsverhalten zu zeigen. Wie zum Vorleben aufgezeigt, hat eine stabile und nachhaltige Integration in die Arbeitswelt beim Beschwerdeführer bisher nicht stattgefunden (vgl. Ziff. 21 hiervor). Offengelassen werden muss, inwieweit das fortschreitende Alter des Beschwerdeführers – insbesondere im Zeitpunkt des Strafendes – den Erfolg seiner Integration in die Arbeitswelt mitbeeinflussen könnte (sofern sich solches als nötig erweisen würde, vgl. Ziff. 24 hiervor). Relativierend ist vor Augen zu halten, dass dem Beschwerdeführer eine stabile Integration in die Arbeitswelt bereits in jungen Jahren nicht gelang, womit das Alter zumindest damals nicht das ausschlaggebende Kriterium war. Zudem vermochte ihm seine Familie bzw. sein familiäres Umfeld in der Vergangenheit nicht die nötige Stabilität zu geben, um ein straffreies Leben zu führen. Insofern stellt auch der behauptete Halt durch ein Wohnen im eigenen Haus mit der Ehefrau keinen entscheidenden Vorteil im Falle einer bedingten Entlassung zum Zweidritteltermin dar. Ob sich am familiären Empfangsraum zwischen dem Zweidritteltermin und dem Zeitpunkt der Vollverbüssung überhaupt etwas ändern kann und wird, wird sich zeigen müssen. Folglich ist – wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat – eine Verbesserung der Legalprognose im weiteren Vollzug möglich. Für den Fall eines allfälligen Unterlassens legalprognostisch relevanter Anstrengungen und eines Ausbleibens von Verbesserung zeigte die Vorinstanz darüber hinaus treffend auf, dass sich beide Entlassungsszenarien als gleichermassen negativ erweisen würden. Damit fällt die Differenzialprognose – unter Verweis auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts wie auch des Bernischen Obergerichts (vgl. Ziff. 15 hiervor) – zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. 27. Gestützt auf die voranstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.
19 V. 28. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1’500.00, werden ihm zur Bezahlung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 und Art. 51 Bst. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12] analog).
20 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens von CHF 1’500.00 werden dem Verurteilten/Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern - der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID) Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste - der Justizvollzugsanstalt M.________ Bern, 14. Dezember 2020 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Guéra i.V. Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: Ragonesi i.V. Gerichtsschreiberin Hiltbrunner Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen