Skip to content

Bern Obergericht Strafkammern 19.10.2020 SK 2020 322

19. Oktober 2020·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·2,374 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Elektronische Überwachung | Sicherheitsdirektion (SID)

Volltext

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Beschluss SK 20 322 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Oktober 2020 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Friedrich Hörr, Oberrichter Aebi Gerichtsschreiber Engel Verfahrensbeteiligte A.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Sicherheitsdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern und Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 19. Juni 2020 (2019.POMGS.767)

2 Erwägungen: I. 1. Mit Verfügung vom 1. November 2019 wiesen die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (nachfolgend: BVD) das Gesuch von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) um Gewährung der Vollzugsform der elektronischen Überwachung ab (amtliche Akten BVD pag. 293 ff.). 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 29. November 2019 bei der Sicherheitsdirektion (damals noch Polizei- und Militärdirektion) des Kantons Bern (nachfolgend: SID) Beschwerde, wobei er die Aufhebung der Verfügung der BVD vom 1. November 2019 und die Gewährung der Vollzugsform der elektronischen Überwachung beantragte (amtliche Akten SID pag. 7 ff.). 3. Mit Entscheid vom 19. Juni 2020 wies die SID die Beschwerde ab (amtliche Akten SID pag. 22 ff.). 4. Am 20. Juli 2020 (Poststempel: 23. Juli 2020) erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde gegen den Entscheid der SID vom 19. Juni 2020 (beim Beschwerdeführer eingegangen am 24. Juni 2020) und beantragte sinngemäss, ihm sei die Vollzugsform der elektronischen Überwachung zu gewähren (pag. 1 ff.). 5. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 24. Juli 2020 das Beschwerdeverfahren und forderte die SID auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 103 ff.). 6. Mit Schreiben vom 3. August 2020 beantragte die SID mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (pag. 109). 7. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 6. August 2020 ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf weitere Ausführungen (pag. 117). 8. Am 30. August 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein (pag. 125 ff.). 9. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 3. September 2020 auf die Duplik (pag. 141). 10. Die SID stellte im Rahmen ihrer Duplik den Beweisantrag, die zuständige Person der Regionalstelle Emmental-Oberaargau der BVD sei in geeigneter Form als Auskunftsperson anzuhören (pag. 143). Die Kammer wies den Beweisantrag mit Beschluss vom 15. September 2020 ab (pag. 145 ff.).

3 II. 11. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwerden gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Justizvollzugs. Die 2. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 12. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom angefochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 79 VRPG). 13. Auf die Beschwerde vom 20. Juli 2020 ist einzutreten. Die Kognition der Strafkammer richtet sich nach Art. 80 VRPG. III. 14. Die Vorinstanz verweigerte dem Beschwerdeführer die Gewährung der Vollzugsform der elektronischen Überwachung im Wesentlichen mit der Begründung, er habe den BVD die Liquidation seiner Firma verheimlicht und deren Auftragslage beschönigt. Dabei sei er sich der Folgen seiner «Lüge» bewusst gewesen. Er habe dadurch «den Beweis der fehlenden Vertrauenswürdigkeit» erbracht (amtliche Akten SID pag. 29). 15. Der Beschwerdeführer hält dagegen, er sei jederzeit zur Verfügung gestanden, mit den BVD zusammenzuarbeiten und die nötigen Unterlagen wie Angaben zu leisten. Insbesondere habe er auch berichtet, dass über seine Firma der Konkurs eröffnet worden sei. Er habe auch dargelegt, dass er nach der Konkurseröffnung sogleich eine Übergangslösung in Form einer Anstellung bei der «B.________[Firma]» gefunden habe. Und er habe auch darauf aufmerksam gemacht, dass er eine GmbH übernehmen könne für einen Neustart. Durch die Gründung der C.________ [Firma] habe er einen erheblichen Schritt nach vorne machen können. Er gibt unter Auflistung verschiedener Aufträge an, er könne laufende Arbeiten ausführen bis Ende 2020 und 2021. Die elektronische Überwachung beantrage er, damit seine Schulden in absehbarer Zeit ein Ende erreichten und wegen seiner Familie (pag. 1 ff.; pag. 125 ff.). 16. Gemäss Art. 79b Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) kann die Vollzugsbehörde auf Gesuch des Verurteilten hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper des Verurteilten (elektronische Überwachung) anordnen für den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten, oder anstelle des Arbeitsex-

4 ternats oder des Arbeits- und Wohnexternats für die Dauer von 3 bis 12 Monaten. Gemäss Abs. 2 der Bestimmung kann die elektronische Überwachung nur angeordnet werden, wenn (a) nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht, (b) der Verurteilte über eine dauerhafte Unterkunft verfügt, (c) der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder ihm eine solche zugewiesen werden kann, (d) die mit dem Verurteilten in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen zustimmen, und (e) der Verurteilte einem für ihn ausgearbeiteten Vollzugsplan zustimmt. 17. An die für die Gewährung der elektronischen Überwachung namentlich vorausgesetzte geregelte Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung werden keine hohen Anforderungen gestellt. Insbesondere die Aufnahme des Terminus «Beschäftigung» macht deutlich, dass keine Arbeit im arbeitsrechtlichen Sinne vorausgesetzt wird, weshalb z. B. Haus- oder Erziehungsarbeit sowie Arbeitsloseneinsatzprogramme in Frage kommen (so explizit festgehalten in Art. 29 Abs. 2 der Verordnung über den Justizvollzug des Kantons Bern [Justizvollzugsverordnung; JVV; BSG 341.11]; vgl. auch BSK StGB-KOLLER, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 11 zu Art. 77b StGB). Dennoch handelt es sich beim Arbeits- bzw. Beschäftigungserfordernis um eine zwingende Voraussetzung, von der sich auch dann keine Ausnahme rechtfertigt, wenn ein Verurteilter unverschuldet nicht arbeitsfähig ist. Ein Aufgebot in den Normalvollzug ist diesfalls rechtmässig (KOLLER, a.a.O., N 10 zu Art. 77b StGB). 18. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Vollzug der Strafe Rechnung zu tragen. Von der verurteilten Person darf daher verlangt werden, dass sie die für die Vollzugsform der elektronischen Überwachung notwendige Selbstdisziplin aufbringen kann und Gewähr für die Einhaltung der Rahmenbedingungen bietet. Dabei ist es zulässig, die elektronische Überwachung davon abhängig zu machen, dass die verurteilte Person kooperiert und Art und Umfang ihrer Arbeitstätigkeit sowie ihre Arbeitszeiten so gut wie möglich darlegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_813/2016 vom 25. Januar 2017 E. 2.2.2 zur Halbgefangenschaft). Soweit sie nicht bereit ist, transparent über ihre Arbeitstätigkeit Auskunft zu geben und sich diese aufgrund ihrer Angaben nicht nachvollziehen lässt, darf die Zulassung zur elektronischen Überwachung verweigert werden (KOLLER, a.a.O., N 11 zu Art. 77b StGB mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_813/2016 vom 25. Januar 2017 E. 2.2.2). 19. Vorliegend zeigt bereits der chronologische Ablauf der Ereignisse deutlich auf, dass der Beschwerdeführer keineswegs wie von ihm behauptet jederzeit zur Verfügung stand, um mit den BVD zusammenzuarbeiten und die nötigen Unterlagen vorzulegen sowie Angaben zu machen. 20. Das Gesuch des Beschwerdeführers datiert vom 10. Juli 2018 (amtliche Akten BVD pag. 41). Nach eingehender Prüfung forderte die Vollzugsstelle «Electronic Monitoring» mit Schreiben vom 14. November 2018 beim Beschwerdeführer diverse Unterlagen ein (amtliche Akten BVD pag. 76). Der Beschwerdeführer reagierte auf

5 dieses Schreiben nicht, weshalb ihm mit Schreiben vom 13. Dezember 2018 Frist zur Einreichung der Unterlagen bis am 15. Januar 2019 gesetzt wurde (amtliche Akten BVD pag. 77). Am 15. Januar 2019 sendete der Beschwerdeführer der Vollzugsstelle eine E-Mail, in der er angab, er habe die «vorhandenen Unterlagen» heute per A-Post verschickt (amtliche Akten BVD pag. 81). Eingetroffen ist bei der Vollzugsstelle schliesslich eine auf den 10. Januar 2019 datierte und vom Beschwerdeführer selbst unterschriebene A4-Seite mit dem Titel «Nachweis der Arbeit bei der ‹D.________ GmbH›» (amtliche Akten BVD pag. 80). In der Folge empfahl die Vollzugsstelle den BVD am 1. Februar 2019 die Ablehnung des Gesuchs um elektronische Überwachung (amtliche Akten BVD pag. 79). Die BVD stellten dem Beschwerdeführer am 21. Februar 2019 in Aussicht, sein Gesuch abzuweisen und gaben ihm die Möglichkeit, sich bis am 11. März 2019 dazu zu äussern (amtliche Akten BVD pag. 85 ff.). Daraufhin wurde der Beschwerdeführer aktiv und reichte diverse Rechnungen, Offerten, Lohnabrechnungen, einen Handelsregisterauszug und die Schlussabrechnung 2018 der Ausgleichskasse ein (amtliche Akten BVD pag. 88 – 229 [sic!]). Er machte geltend, die elektronische Überwachung sei «lebenswichtig» für ihn (amtliche Akten BVD pag. 88). Die eingereichten Unterlagen zeigten jedoch nicht auf, dass der Beschwerdeführer für mindestens 20 Stunden je Woche einer Arbeit nachging, weshalb ihm die BVD erneut Frist bis am 2. April 2019 setzten, um beispielsweise eine Kopie der letzten Steuererklärung einzureichen (amtliche Akten BVD pag. 87 f.). Am 3. April 2019 ging bei den BVD ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, mit welchem er diverse von ihm selber unterschriebene Bescheinigungen einreichte (amtliche Akten BVD pag. 230 ff.). Darin gab er namentlich an, er arbeite «160 Std. pro Woche» [Anm.: eine Woche hat insgesamt 7 x 24 = 168 Stunden] (amtliche Akten BVD pag. 233). Eine Steuererklärung reichte er nicht ein. Er stellte den BVD aber in Aussicht, in absehbarer Zeit den Geschäftsabschluss 2018, dessen sofortige Erstellung er angeordnet habe, nachzureichen (amtliche Akten BVD pag. 230). Als bei den BVD bis am 12. April 2019 weder der Geschäftsabschluss 2018 noch die letzte Steuererklärung eingegangen waren, forderten sie den Beschwerdeführer auf, bis Ende Monat April 2019 zumindest eine der beiden Unterlagen einzureichen (amtliche Akten BVD pag. 237). Am 1. Mai 2019 ging bei den BVD ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, mit welchem er die provisorische Steuererklärung der «D.________ GmbH» für das Jahr 2017 sowie die Steuerrechnung für das Jahr 2016 für sich als Privatperson einreichte. Bezüglich der Steuererklärung 2018 versuchte er, die BVD zu beschwichtigen: Das Erstellen der Unterlagen durch seinen Treuhänder dauere «schon noch 2-3 Wochen». Des Weiteren gab er an, aufgrund der Auftragslage mit der «D.________ GmbH» den Betrag von ca. CHF 180'000.00 erreicht zu haben, weshalb es wichtig sei, dass er weiterarbeiten könne (amtliche Akten BVD pag. 238 ff.). Nachträglich stellte sich heraus, dass in diesem Zeitpunkt bereits der Konkurs über die «D.________ GmbH» eröffnet worden war: Nachdem die BVD die Sache wieder an die Vollzugsstelle zurückgewiesen hatten, holte diese am 23. Mai 2019 einen Handelsregisterauszug ein und stellte fest, dass sich das Unternehmen seit dem 2. April 2019 in Liquidation befand (amtliche Akten BVD pag. 246). Darauf angesprochen bestätigte der Beschwerdeführer am 18. Juni 2019, dass sich sein Unternehmen in Liquidation befinde. Er habe jedoch eine

6 Übergangslösung, eine unbefristete Anstellung bei einer Firma in E.________ [Ort], gefunden. Den Arbeitsvertrag werde er nachreichen (amtliche Akten BVD pag. 272 f. und pag. 281). Das tat er in der Folge auch; der Arbeitsvertrag mit der «B.________ [Firma]» war auf den 12. April 2019 datiert (amtliche Akten BVD pag. 275 ff.). Die Vollzugsstelle setzte dem Beschwerdeführer daraufhin Frist bis am 2. Juli 2019, um die beiden letzten Lohnabrechnungen (Mai/Juni) einzureichen (amtliche Akten BVD pag. 280). Der Beschwerdeführer reagierte jedoch weder auf das Schreiben noch auf die mehrfachen Versuche seitens der Vollzugsstelle, ihn telefonisch zu erreichen. Mit Schreiben vom 21. August 2019 setzte die Vollzugsstelle dem Beschwerdeführer daher Frist bis am 29. August 2019, um sich zu melden und einen Termin zu vereinbaren (amtliche Akten BVD pag. 282). Am 28. August 2019 meldete sich der Beschwerdeführer telefonisch bei der Vollzugsstelle und teilte mit, dass er mit einem Kollegen plane, eine neue GmbH zu gründen. Des Weiteren vereinbarte er mit der Vollzugsstelle, dass er ihr die letzten Lohnabrechnungen zukommen lassen werde. Zudem erklärte er auf Vorschlag von drei möglichen Terminen für ein Treffen bei ihm zu Hause, er werde die Terminvorschläge prüfen und anschliessend einen der Termine bestätigen. In der Folge meldete er sich jedoch nicht mehr, weshalb die Vollzugsstelle den BVD am 19. September 2019 erneut die Ablehnung des Gesuchs um elektronische Überwachung empfahl (amtliche Akten BVD pag. 283). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (amtliche Akten BVD pag. 285 ff.) verfügten die BVD am 1. November 2019 schliesslich die Abweisung des Gesuchs (amtliche Akten BVD pag. 293 ff.). 21. Die Behörden versuchten somit während rund eines Jahres erfolglos, vom Beschwerdeführer die benötigten Unterlagen zu erhalten. Dieser reagierte nicht auf Kontaktversuche, ignorierte die ihm angesetzten Fristen und reichte die geforderten Unterlagen nicht ein. Stattdessen «schindete er Zeit» und beschränkte sich jeweils darauf, die Behörden zu beschwichtigen. Aktiv wurde er immer erst, wenn ihm die Abweisung seines Gesuchs konkret in Aussicht gestellt wurde. Die Angaben in den Unterlagen, die er doch einreichte, sind dubios, irreführend und stellten sich teilweise im Nachgang als unwahr heraus (er arbeite «160 Stunden pro Woche»; sein Unternehmen habe aufgrund der Auftragslage den Betrag von CHF 180'000.00 erreicht, wenn in Tat und Wahrheit rund ein Monat zuvor der Konkurs über die GmbH eröffnet worden war). Unter diesen Umständen kann offensichtlich nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe mit den Behörden kooperiert und transparent über seine Verhältnisse Auskunft gegeben. Die fehlende Kooperationsbereitschaft weckt nicht zu unterdrückende Bedenken an der Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich den Herausforderungen einer elektronischen Überwachung zu stellen. Die Vollzugsform stellt sich als für ihn ungeeignet heraus, weshalb sein Gesuch um deren Gewährung zurecht abgewiesen wurde. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7 IV. 22. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die auf CHF 2'000.00 bestimmten Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 51 Bst. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]). 23. Ein Parteikostenersatz ist nicht geschuldet (Art. 108 Abs. 3 VRPG e contrario).

8 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste Bern, 19. Oktober 2020 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Engel Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

SK 2020 322 — Bern Obergericht Strafkammern 19.10.2020 SK 2020 322 — Swissrulings