Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 20 179 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. Dezember 2020 Besetzung Oberrichter Kiener (Präsident i.V.) Oberrichterin Friederich Hörr Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiberin i.V. Etter Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ Straf- und Zivilkläger und D.________ Strafkläger Gegenstand Verleumdung, evtl. üble Nachrede, Beschimpfung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 6. Februar 2020 (PEN 17 194)
2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) fällte gegen A.________ (nachfolgend: Berufungsführer) am 6. Februar 2020 folgendes Urteil (pag. 960 ff.): «[…] I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Tätlichkeiten, angeblich begangen am 03.09.2016 um ca. 20:30 Uhr an der E.________ (Adresse) in Biel zum Nachteil von D.________ wird infolge Eintritts der Verjährung eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der Verleumdung, evtl. üble Nachrede, angeblich mehrfach begangen an der F.________ (Adresse) in Biel/Bienne zum Nachteil von C.________ am 1.1. 17.05.2016; 1.2. 03., 08., 11., 20. und 21.07.2016; 1.3. 02., 11., 12., 20. und 24.09.2016; 2. von der Anschuldigung der Beschimpfung, angeblich begangen am 03.09.2016 um ca. 20:30 Uhr an der E.________ (Adresse) in Biel zum Nachteil von D.________ unter Auferlegung der Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 4‘500.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 28‘707.60, insgesamt bestimmt auf CHF 33‘207.60, an den Kanton Bern
3 Kosten Strafbefehl CHF 800.00 Mehrkosten Einsprache CHF 100.00 Kosten des Gerichts (Begründung CHF 1000) CHF 3’600.00 Total CHF 4’500.00 Kosten für Gutachten CHF 15’020.00 Kosten amtliche Verteidigung RA P.________ CHF 1’613.10 Kosten amtliche Verteidigung Fspr. Q.________ CHF 7’934.10 Kosten amtliche Verteidigung Fspr. A.________ CHF 4’140.40 Total CHF 28’707.60 Total Verfahrenskosten CHF 33’207.60 Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1‘000.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 32‘207.60. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher B.________ wird wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 17.25 200.00 CHF 3’450.00 Reisezuschlag CHF 0.00 CHF 394.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’844.40 CHF 296.00 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’140.40 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 4‘140.40. Es besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht. III. Es wird festgestellt, dass A.________ zum Zeitpunkt der unter Ziff. II. hiervor aufgeführten Taten schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB war. IV. Es wird eine ambulante therapeutische Massnahme gemäss Art. 63 StGB angeordnet. V. Im Zivilpunkt wird verfügt: 1. In Anbetracht der Tatsache, dass der Sachverhalt bezüglich der Zivilforderungen nicht spruchreif ist und die beschuldigte Person freigesprochen wurde, wird die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers C.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. d StPO). 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. 3. Die durch die Anträge im Zivilpunkt verursachten Aufwendungen werden wettgeschlagen.
4 4. [Eröffnungsformel]» 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der amtliche Verteidiger Fürsprecher B.________ namens und im Auftrag des Berufungsführers mit Eingabe vom 17. Februar 2020 fristgerecht Berufung an (pag. 987). Der Berufungsführer selber meldete mit Schreiben vom 11. Februar 2020 ebenso Berufung an (pag. 967 ff.). Die Urteilsbegründung datiert vom 20. April 2020 (pag. 1018 ff.). Am 4. Mai 2020 reichte der Berufungsführer eine 121-seitige «Berufung und Beschwerde gegen Verfügung vom 20. April 2020 betreffend Skandal-Urteil(Betrug) vom 6. Februar 2020» sowie zusätzliche 68 Seiten Beilagen ein (pag. 1047-1235). Darin beantragte er u.a. die Ungültigerklärung des psychiatrischen Gutachtens sowie eine grosse Anzahl von anderen Beweismassnahmen. Am 12. Mai 2020 schliesslich ging die Berufungserklärung von Fürsprecher B.________ für den Berufungsführer vom 11. Mai 2020 form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein. Darin beschränkte der Berufungsführer die Berufung auf die Anordnung der ambulanten Massnahme nach Ziff. IV. des Dispositivs der Vorinstanz (pag. 1236 f.) und stellte den Antrag, die Eingabe des Berufungsführers vom 4. Mai 2020 sei zu den Akten zu erkennen. Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 14. Mai 2020 mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 1244 f.). Mit Schreiben vom 22. Mai 2020 beantragte der Berufungsführer, seine Berufungserklärung vom 4. Mai 2020 sei zu den Akten zu erkennen und der Berufungserklärung seines Anwalts sei Folge zu leisten (pag. 1248). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzung Mit Verfügung vom 18. August 2020 wurde der Beweisantrag des Berufungsführers gutgeheissen und dessen Eingabe vom 4. Mai 2020 samt Beilagen zu den Akten erkannt (pag. 1250 f.). Im Hinblick auf die oberinstanzliche Berufungsverhandlung wurde zudem von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug über den Berufungsführer (datierend vom 10. November 2020, pag. 1304) eingeholt. Weiter wurde bei der Kantonspolizei Bern um Zustellung eines Leumundsberichts über den Beschuldigten ersucht. Daraufhin forderte die Kantonspolizei Bern für die Erstellung eines Leumundsberichts den Berufungsführer zu einem persönlichen Erscheinen auf. Der Berufungsführer kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach und reichte stattdessen ein weiteres Schreiben zu den Akten (datierend vom 28. Oktober 2020, pag. 1263 ff.). Im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurden die persönlichen Eingaben des Berufungsführers vom 22. Mai 2020, vom 28. Oktober 2020 und vom 25. November 2020 ebenfalls zu den Akten erkannt (pag. 1317). Zudem teilte der Vorsitzende mit, dass bei der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland ein zusätzliches Strafverfahren (BJS 17 29610) gegen den Berufungsführer hängig sei. Schliesslich habe auf telefonische Anfrage hin Herr L.________ von der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Biel mitgeteilt, dass es keine KESB-
5 Weisung an den Berufungsführer bezüglich einer ambulanten Behandlung gebe. Dieser habe sich selber in eine ambulante Behandlung begeben, weshalb die KESB Biel eine solche nicht verfügt habe (pag. 1315 ff.). Der Berufungsführer kündigte mit Schreiben vom 25. November 2020 an, er werde zur oberinstanzlichen Verhandlung nicht erscheinen, und Fürsprecher B.________ sei für die Berufungsverhandlung zuständig (pag. 1308 ff.). Daraufhin wurde der Berufungsführer mit Verfügung vom 27. November 2020 ausdrücklich auf die in der Vorladung aufgeführten Folgen des Nichterscheinens hingewiesen (pag. 1314). Als der Berufungsführer der oberinstanzlichen Hauptverhandlung tatsächlich fernblieb, gab die Kammer der Verteidigung Gelegenheit, sich zum weiteren Vorgehen zu äussern (pag. 1317). Daraufhin entschied die Kammer, der Berufungsführer werde weder polizeilich vorgeführt noch gelte die Berufung trotz seiner Abwesenheit als zurückgezogen. Er habe seine Position vor der Vorinstanz ausführlich darlegen können und sämtliche seiner zahlreichen und ausführlichen Eingaben seien zu den Akten erkannt worden. In diesen habe sich der Berufungsführer immer wieder zur Sache geäussert und ein Bild über seine Persönlichkeit abgegeben. Ausserdem sei der Berufungsführer durch seinen amtlichen Verteidiger genügend vertreten. Das Verfahren könne ohne persönliche Befragung des Berufungsführers fortgeführt werden und gelte somit nicht als zurückgezogen (pag. 1317; vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 6B_1293/2018 vom 14. März 2019 E. 3.3.2 f.). 4. Anträge der Verteidigung Fürsprecher B.________ stellte und begründete in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2020 für den Berufungsführer die folgenden Anträge (pag. 1318). «[…] I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 6. Februar 2020 gegen A.________, geb. A.________1941, von Deutschland, F.________ (Adresse) Biel/Bienne, gemäss Ziffern I (Einstellung), II (Freispruch) und V (Zivilpunkt) in Rechtskraft erwachsen ist. II. Die Ziffern III. und IV. des Urteils seien aufzuheben. III. 1. Die Verfahrenskosten vor erster und oberer Instanz seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 2. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. 3. Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung gerichtlich festzusetzen.» 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Berufungsführer focht das erstinstanzliche Urteil nur teilweise an (pag. 1236 f.): Er liess mit der Berufungserklärung vom 11. Mai 2020 lediglich noch Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteils, nämlich die Anordnung einer ambulanten Massnahme,
6 anfechten. Indem der Berufungsführer an der oberinstanzlichen Verhandlung beantragte, es sei auch Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteils aufzuheben, nämlich die Feststellung, dass der Berufungsführer zum Zeitpunkt der angeklagten Taten schuldunfähig gewesen sei, weitete er die Berufung nachträglich wieder aus. Dies ist nicht zulässig, weshalb auf diesen Antrag nicht einzutreten ist. Auf eine Anfechtung von Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteils könnte zudem schon deshalb nicht eingetreten werden, weil dem Berufungsführer dazu die für das Rechtsmittel notwendige Beschwer fehlen würde: Die in Ziff. III. aufgeführte Feststellung, dass der Berufungsführer zum Zeitpunkt der unter der Ziff. II. aufgeführten Taten schuldunfähig war, verweist direkt auf die beiden dort erwähnten Freisprüche. Die Schuldunfähigkeit ist ein Zustand des Täters und bezieht sich auf die Tat (BGE 134 IV 132 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1029/2019 vom 10. Februar 2020 E. 1.3.2). Aufgrund der direkten Verbindung des Zustandes zur Tat ist es mithin nicht möglich würde sich eine separate Anfechtung der Feststellung der Schuldunfähigkeit direkt auf die beiden Freisprüche auswirken. Dafür fehlt dem Berufungsführer jede Beschwer. Deshalb sind die Ziff. I. (Einstellung Strafverfahren wegen Tätlichkeit), II.1. (Freispruch von der Anschuldigung der Verleumdung, evtl. üble Nachrede), II.2. (Freispruch von der Anschuldigung der Beschimpfung), III. (Feststellung der Schuldunfähigkeit) und V. (Zivilpunkt) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs unangefochten und sind in Rechtskraft erwachsen. Das erstinstanzliche Urteil ist demnach nur noch in Bezug auf die Frage der Massnahme und damit verbunden der Kostenverteilung zu überprüfen. Damit ist die Ziff. IV. durch die Kammer neu zu beurteilen. Dasselbe gilt in Bezug auf Ziff. II. (erstinstanzliche Verfahrenskosten und amtliche Entschädigungen). Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mangels Anschluss- oder eigenständiger Berufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Berufungsführers abgeändert werden (sog. Verbot der «reformatio in peius»; Art. 391 Abs. 2 StPO). Die Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre Massnahme im Rechtsmittelverfahren verstösst dabei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht gegen das Verschlechterungsverbot (BGE 144 IV 133 E. 4.3). II. Massnahme 6. Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete folgenden Sachverhalt als erwiesen (pag. 72 f.): «[…] 1a) Der Beschuldigte diffamierte den Privatkläger C.________ in der Strafanzeige vom 17. Mai 2016 an die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, worin er den Privatkläger wider besseren Wissens der elektromagnetischen Folter sowie der Vortäuschung falscher Tatsachen bezeichnet.
7 Gemäss dieser Anzeige soll der Privatkläger die Wohnung an der E.________ (Adresse) auf seinen Namen gemietet haben, diese solle jedoch Mikrowellen-Verbrechern (Sadisten), Tätern verschiedener Kulturen dienen, welche sich während 24 Stunden abwechseln würden. Weiter diffamierte er den Privatkläger mittels Facebook-Post vom 21. Juli 2016 wider besseren Wissens indem er folgenden Beitrag veröffentlichte: „Völkermord auf Anordnung der Behörde „Staat" bei guter Entlöhnung: C.________ — Flüchtling aus O.________ — F.________ (Adresse) Biel- Bienne hat Wohnung gemietet auf seinen Namen für MIKROWELLENVERBRECHER, welche uns 24 Stunden NON STOPP Strom aus der Distanz, meistens in den Kopf schiessen " Unter dem Post ist ein Bild mit dem Titel Völkermord zu sehen, worin der zuvor zitierte Text erneut erwähnt ist, mit dem Zusatz, der Privatkläger wohne bei seiner Tochter um zu täuschen und er als Belohnung vom Staat zwei Wohnungen und zwei Fahrzeuge erhalte. Diese und weitere ähnliche Einträge veröffentlichte der Beschuldigte bereits am 3., 8., 11. und 20. Juli 2016 auf seinem Facebookprofil. 1b) Der Beschuldigte diffamierte den Privatkläger C.________ mittels mehreren öffentlich einsehbaren Einträgen auf seinem Facebookprofil wider besseren Wissens, indem er u.a. am 2. September 2016 folgenden Eintrag verfasste: „VÖLKERMORD — BEKANNTMACHUNG-: MIKROWEL- LEN-VERBRECHEN gehen weiter: Clan: C.________ — Flüchtlings-Clan — aus O.________ -, Mikrowellen-Verbrecher, welche uns 24 Stunden NON STOPP Strom aus der Distanz, meistens in den Kopf, schiessen. Als Belohnung vom „Staat" 2 Wohnungen, 2 Fahrzeuge. Am 11. September 2016 diffamierte der Beschuldigte den Privatkläger wider bessern Wissens mittels dem folgenden öffentlichen Facebookeintrages: „Der Betrüger C.________ missbraucht MINDER- JÄHRIGE als Mikrowellen-Verbrecher. Am 25. Juli 2016 um 00.20 Uhr habe ich in seiner Wohnung, E.________ (Adresse), Biel, zwei (2) 15-16¬jährige O.________ ALLEINE angetroffen." Am 12., 20. und 24. September 2016 veröffentlichte er weitere Einträge mit ähnlichem Inhalt und postete am 20. September 2016 zusätzlich ein Bild einer von ihn an den Privatkläger gestellten Teilrechnung im Umfang von CHF 9'650.00 wegen angeblicher Schäden durch Mikrowellen- Strahlung. 2) Der Beschuldigte beschimpfte den Privatkläger D.________ als Terrorist, welcher nichts könne und er bzw. seine Familie nur Bomben machen würden und sie deshalb dumm seien. Zudem packte der Beschuldigte den Privatkläger D.________ mit seiner linken Hand an dessen rechten Schulter und stiess seine Finger in dessen Schulter, so dass der Privatkläger dort einen Schmerz verspürte. [...]» Gestützt auf diesen Sachverhalt sowie gestützt auf das Gutachten des Forensisch- Psychiatrischen Dienstes (FPD) des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern vom 11. Oktober 2019 (pag. 516 - 585) sprach sie den Berufungsführer von den Vorwürfen der Verleumdung, evtl. üble Nachrede, und der Beschimpfung frei, stellte dessen Schuldunfähigkeit im Zeitpunkt der Tatbegehung fest und ordnete eine ambulante therapeutische Massnahme nach Art. 63 StGB an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, der Berufungsführer habe den Tatbestand der Verleumdung mangels direkten Vorsatzes («wider besseres Wissen») nicht erfüllt (pag. 1027 f., S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In Bezug auf den Vorwurf der Beschimpfung habe demgegenüber ein Freispruch zu erfolgen, weil der Berufungsführer im Zeitpunkt der Tatbegehung schuldunfähig gewesen sei. (Anmerkung: Aus dem vorinstanzlichen Dispositiv gehen die unter-
8 schiedlichen Gründe der jeweiligen Freisprüche nicht hervor). Die Vorinstanz kam gestützt auf das Gutachten des FPD vom 11. Oktober 2019 zum Schluss, dass der Berufungsführer seit Jahren an einer schweren wahnhaften Erkrankung leide, die mit den Anlasstaten in einem deutlichen Zusammenhang stehe. Eine Einsicht in diese Störung bestehe nicht, weshalb er für die zur Diskussion stehenden Tatzeiträume als schuldunfähig anzusehen sei. Diese Störung sei behandlungsbedürftig und auch behandelbar und mit der Behandlung könne eine präventive Wirkung erreicht werden. Die Massnahme könne ambulant vollzogen werden, weshalb sie auch verhältnismässig sei (pag. 1032 f., S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 7. Argumente der Verteidigung Die Verteidigung hält dagegen, was der Berufungsführer schildere, sei kein Hirngespinst. Tatsächlich würden Mikrowellenwaffen in Koffergrössen existieren. Im Gutachten werde jedoch die Frage, ob der Berufungsführer tatsächlich mit Mikrowellen beschossen werde, gar nicht thematisiert, weswegen nach gängiger Definition keine Aussage über das Vorliegen eines Wahns gemacht werden könne (pag. 953). Das Gericht habe zwar alles versucht, Messungen der Mikrowellen vornehmen zu lassen, jedoch fehle ein grosser Frequenzbereich, um diese überhaupt messen zu können. Bei Mikrowellen sei mit einer Frequenz von 1 bis 300 Gigahertz zu rechnen. Die Messungen der Kantonspolizei seien jedoch nicht bis 300 Gigahertz, sondern nur im Bereich bis zu 5 Gigahertz gemacht worden. Folglich überrasche es nicht, dass die Spezialisten mit den verwendeten Messgeräten keine Mikrowellen gefunden hätten. Ausserdem habe der Gutachter nicht verifiziert, ob der Berufungsführer mit Mikrowellen beschossen werde. Gemäss Vorinstanz sei bereits seine Überzeugung davon Beweis genug gewesen, dass ein Wahn vorliege. Es sei aber wichtig zu verstehen, dass das, was der Berufungsführer glaube, für ihn auch tatsächlich existiere. Die Existenz der Waffen sei kein objektiv unmöglicher Wahninhalt und aufgrund der gemachten Messungen könne nicht ausgeschlossen werden, ob tatsächlich mit Mikrowellen auf ihn geschossen werde. Dieser Beweis könne vorliegend nicht geführt werden, weshalb davon auszugehen sei, dass kein Wahn vorliege. Eine schwere psychische Störung liege nicht vor und der Berufungsführer sei folglich nicht schuldunfähig, weshalb keine ambulante Massnahme angeordnet werden dürfe (pag. 1318 f.). 8. Würdigung durch die Kammer 8.1 Grundlagen Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die Voraussetzungen der Art. 59 - 61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (BGE 142 IV 56 E. 2.3.1). Nach Art. 56 Abs. 1 sowie Art. 63 StGB ist für die Anordnung einer ambulanten therapeutischen Massnahme erforderlich, dass beim Täter eine schwere psychische
9 Störung vorliegt und seine strafbare Handlung in Zusammenhang mit seiner Störung steht. Vorausgesetzt wird, dass der Täter behandlungsbedürftig ist und mit der Behandlung die Legalprognose verbessert werden kann bezüglich der Straftaten, die der Täter wegen seiner Störung zukünftig begehen könnte. Die Anordnung einer Massnahme setzt zudem voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Gericht hat sich beim Entscheid über die Anordnung einer Massnahme nach den Art. 59 - 61, 63 und 64 StGB auf eine sachverständige Begutachtung zu stützen, welche sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme äussert (Art. 56 Abs. 3 StGB). Trotz der Geltung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung darf ein Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von diesem Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen (Urteil des Bundesgerichts 6B_409/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.2.1 mit Verweis auf BGE 141 IV 369 E. 6.1). Aufgrund der vorangehenden Auslegeordnung hat die Kammer zur Überprüfung der Rechtmässigkeit der angeordneten ambulanten Behandlung gegenüber dem Berufungsführer die nachfolgenden Fragen zu beantworten: 1. Liegt beim Berufungsführer eine psychische Störung vor? 2. Ist diese Störung als schwer zu bezeichnen? 3. Beging der Berufungsführer eine Straftat, die mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht? 4. Ist der Berufungsführer behandlungsbedürftig? 5. Genügt die Anordnung einer Strafe allein nicht, um der Gefahr weiterer Strafen des Täters zu begegnen? 6. Gibt es eine Behandlung für diese Störung? 7. Wie soll die Behandlung beim Berufungsführer konkret aussehen? 8. Kann mit dieser Massnahme die Legalprognose verbessert werden bezüglich der Straftaten, die der Täter wegen seiner Störung begehen könnte? 9. Ist der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten verhältnismässig? Zu diesen Fragen holte die erstinstanzliche Gerichtspräsidentin beim FPD ein psychiatrisches Gutachten ein. Dieses stammt vom 11. Oktober 2019. Es ist mithin durchaus noch aktuell. Das Gutachten umfasst 70 Seiten, ist inhaltlich als professionelles Gutachten lege artis aufgebaut und beantwortet die gestellten Fragen. In Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung taugt es somit als Grundlage im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB. Beim Gutachter handelt es sich mit Dr. med. M.________ um einen Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie mit
10 Schwerpunkt Forensische Psychiatrie und Psychotherapie. Das Gutachten wurde im Sinne einer Zweitbeurteilung von med. pract. N.________, einem forensisch ausgebildeten Oberarzt des FPD, unterzeichnet (pag. 585). Das Gutachten stützt sich auf die Akten, auf eingeholte Berichte der Universitären Psychiatrischen Dienste (UPD) über frühere psychiatrisch relevante Vorfälle beim Berufungsführer, auf Berichte, die durch den Berufungsführer dem Gutachter selber zugesandt wurden, sowie auf die Untersuchung des Berufungsführers im FPD am 17. Juni 2019 während 145 Minuten (pag. 517). Ergänzende Gespräche verweigerte der Berufungsführer (pag. 558 f.). 8.2 Liegt beim Berufungsführer eine psychische Störung vor? Bereits die im von der Vorinstanz eingeholten psychiatrischen Gutachten referenzierten ärztlichen Berichte des UPD vom 24. September 2012 und vom 26. August 2014 (pag. 535; pag. 537) weisen auf eine anhaltende wahnhafte Störung beim Berufungsführer hin. Sowohl im Jahr 2012 als auch im Jahr 2014 wurde der Berufungsführer jeweils im Rahmen einer ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung (FU) in die UPD eingewiesen, auf Rekurs hin allerdings bereits nach einer bzw. nach gut zwei Wochen wieder entlassen. In beiden Fällen zeigte sich ein beschleunigtes formales Denken, das eingeengt war auf den Terror durch die Nachbarn (durch Schläge in der Nacht gegen die Wohnungswand; teils auch durch Lärmbelästigungen aus leerstehenden Wohnungen etc.). Als Begründung gab das Ehepaar G.________ gemäss den Berichten jeweils an, es handle sich um einen Pranger, weil sie sich gegen einen behördlichen Entscheid gewehrt hätten, nachdem ihnen nach dem Tod ihrer Tochter das Sorgerecht über ihr Grosskind nicht gewährt worden sei. Der Staat beauftrage seither Leute gegen Entgelt, diese Lärmbelästigungen gezielt gegen sie auszuführen (pag. 535 - 538). Aufschlussreich sind auch die ebenfalls im Gutachten referenzierten Berichte der Stadt Biel vom 7. Mai 2012 und vom 3. Februar 2014 zum angeblichen Behördenkomplott gegen die Familie G.________ mit der Verweigerung des Sorgerechts im Jahre 2006 (pag. 540 - 544). Die KESB Biel habe 2014 schliesslich beabsichtigt, dem Berufungsführer eine Weisung zu erteilen, wonach er sich bei einem Psychiater in Behandlung zu geben hätte. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe sich der Berufungsführer dabei selbständig zu Dr. H.________, welcher eine psychiatrische Praxis in I.________ (Adresse) führt und von einem Mitpatienten empfohlen wurde, in Behandlung begeben. Die KESB Biel habe deshalb keinen Anlass gesehen, ihm eine entsprechende Weisung aufzuerlegen (pag. 1315). Bis ins Jahr 2018 nahm der Berufungsführer bei Dr. H.________ 16 Termine wahr, d.h. weniger als einen Termin alle zwei Monate. Dr. H.________ diagnostizierte eine Angststörung, die keinerlei medikamentöse Behandlung nötig mache. Es ständen lediglich verhaltenstherapeutische Anweisungen und Lebensformveränderungen an der Tagesordnung (pag. 352). Überdies geht aus ersterem Bericht der Stadt Biel hervor, dass die Ehefrau des Berufungsführers die treibende Kraft sei. Der Berufungsführer sei so lange bearbeitet worden, bis er sich mit den psychischen Problemen seiner Ehefrau identifiziert und diese Ideen übernommen habe (pag. 543). Der gerichtliche Gutachter fügte dabei an, dass sich aus psychiatrischer Sicht die Frage stelle, ob
11 es sich vorliegend um eine sogenannte «folie à deux» handle. Bei einer solchen Konstellation übernehme ein «primär Gesunder» von einem «primär Kranken» die Wahngedanken (folie à deux), sodass beide das Wahnerleben teilten. Aus gutachterlicher Sicht habe sich jedoch keine Empfehlung nach einer forensischpsychiatrischen Abklärung der Ehefrau aufgedrängt, da sie gemäss Berufungsführer bis anhin nicht an einem Gespräch mit dem Gutachter interessiert gewesen sei (pag. 544). Zu den aktuellen Tatvorwürfen machte der Berufungsführer geltend, es sei bewiesen, dass der Staat Personen bezahle, damit diese ihn mit Mikrowellen beschiessen würden. Die von ihm zur Messung vorgeschlagene Firma J.________ habe sich nur deshalb geweigert, den Auftrag anzunehmen, weil der Staat hinter der Mikrowellenbestrahlung stecke (pag. 554). Er sei im Jahr 2016 von einem Nachbarn in seinem Wohnhaus mit Mikrowellen angegriffen worden. Seit dann sei auch eine andere Person aus der Nachbarschaft auf diese Weise aktiv und vom Staat dazu beauftragt worden. Der Staat stelle dabei das entsprechende Gerät zur Verfügung. Es sei bewiesen, dass der Geheimdienst dahinterstecke (pag. 555 ff.). Aus Sicht des Sachverständigen zeigt der Berufungsführer eine deutlich wahnhafte Symptomatik, die seit vielen Jahren besteht und mittlerweile chronifiziert (und weiterhin unbehandelt) ist. Dabei liegt gemäss Gutachter vor allem ein Beeinträchtigungs- und Verfolgungswahn vor, wobei sich ein Mensch selbst als Ziel von Feindseligkeiten erlebt, sich bedrängt, beleidigt, verspottet fühlt und glaubt, die Umgebung trachte ihm nach seiner Gesundheit und seinem Leben (pag. 560). Der Gutachter kommt in seiner Beurteilung (pag. 566 ff.) deshalb zum Schluss, dass beim Berufungsführer eine wahnhafte Störung vorliege. Im Folgenden diskutiert der Experte die Voraussetzungen und Ausschlusskriterien dieses Störungsbildes und nimmt die Abgrenzung zu Schizophrenie oder depressive Episoden vor. Er schliesst wie folgt (pag. 570): «[…] Es ergibt sich hier somit die Einschätzung, dass die von A.________ seit vielen Jahren gezeigte Hauptsymptomatik (ausgeprägter Wahn) im Rahmen einer chronischen wahnhaften Störung und nicht einer schizophrenen Grunderkrankung zu sehen ist. Eine schizophrene Grunderkrankung ist differentialdiagnostisch dennoch zu erwähnen da insbesondere Kriterium 2 der Schizophrenie (siehe oben) zumindest ansatzweise erfüllt ist. Würde A.________ noch zusätzliche Symptome einer Schizophrenie über den geforderten Zeitraum zeigen, müsste diese Diagnosekategorie gewählt werden, da schizophrene Grunderkrankungen üblicherweise in verschiedenen Bereichen einer Person Auffälligkeiten / Defizite hervorrufen, was bei A.________ nicht in genügender Weise erkennbar ist. Zu benennen ist beim Exploranden insbesondere ein seit vielen Jahren bestehender Beeinträchtigungs- und Verfolgungswahn, der bis zu einem gewissen Grad systematisiert ist. […]» Für weitere psychische Erkrankungen wie z.B. eine Angststörung oder eine Depression ergäben sich keine Hinweise (pag. 571). Diese Abklärung überzeugt. Sie deckt sich im Übrigen mit früheren Abklärungen, die z.B. im Beschwerdeentscheid des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts
12 (KESGer) zum Rekurs gegen einer ärztlich angeordneten FU vom 31. Juli 2014, S. 4 Ziff. 5 und 6 (KES 14 457): «[…] Gemäss der ärztlichen Stellungnahme von Dr. med. K.________ vom 30. Juli 2014 ist beim Beschwerdeführer von einer anhaltenden wahnhaften Störung auszugehen. Es zeigen sich weiterhin Hinweise auf formale (vgl. E. 4) und inhaltliche Denkstörungen (systematischer Wahn; sieht die Zuweisung als Komplott gegen ihn, initiiert durch die Behörden; seit vielen Jahren gezielter Terror durch die Nachbarn). Hinweise auf Zwänge, Ich-Störungen oder akute Selbst- bzw. Fremdgefährdung ergeben sich jedoch keine. Weiter bestehe der Verdacht auf Wahrnehmungsstörungen (im Sinne von Akosamen, Schläge in der Nacht an die Wand). Im Verlauf haben die vom Beschwerdeführer bei Eintritt beklagten Schlafstörungen nachgelassen. Aus ärztlicher Sicht sei eine Fortführung der gegenwärtigen Hospitalisation nicht dringend indiziert (pag. 179 ff.). Anlässlich der Verhandlung konnte sich das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht ein eigenes Bild über den Zustand des Beschwerdeführers machen. Er erschien freundlich, erschwerte aber eine sinnvolle Gesprächsführung durch weitschweifige Aussagen. Bei der Schilderung der Ereignisse kam er immer wieder auf den angeblich gegen ihn organisierten Lärmterror zu sprechen. Dabei verwendete er immer wieder die gleichen Formulierungen, was nicht zuletzt auf eine anhaltende wahnhafte Störung zurückzuführen ist. Er unterstrich seine ablehnende Haltung gegenüber jeglicher medikamentösen Behandlung und zeigte sich weiterhin behandlungs- und krankheitsuneinsichtig. Gestützt auf den persönlichen Eindruck besteht für das Gericht keine Veranlassung, von der ärztlichen Einschätzung abzuweichen. Das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht schliesst vom medizinischen Befund auf das Vorliegen eines Schwächezustands im Sinn von Art. 426 Abs. 1 ZGB (psychische Störung im Sinne einer anhaltenden wahnhaften Störung). […]» In Übereinstimmung mit dem Ergebnis des forensisch-psychiatrischen Gutachtens geht die Kammer davon aus, dass mit der wahnhaften Störung eine psychische Störung nach ICD-10 F22.0 vorliegt (pag. 578). Der von der Verteidigung vorgebrachte Einwand, wonach der Gutachter nicht verifiziert habe, ob der Berufungsführer tatsächlich mit Mikrowellen beschossen werde, sondern lediglich seine Überzeugung als Beweis für eine psychische Störung angesehen habe, vermag nicht zu überzeugen. Es geht nicht darum, ob der Berufungsführer mit Mikrowellen beschossen wurde, sondern darum, ob er an einem Wahn leidet. Der angebliche Mikrowellenterrorismus ist dabei nur die neuste Manifestation dieses Wahns, der sich wie ein roter Faden durch den Lebenslauf des Berufungsführers zieht (vorher waren es die Akosamen). Insgesamt hat die Kammer gestützt auf das Gutachten vom 11. Oktober 2019 keine Zweifel daran, dass der Berufungsführer an einem Wahn und mithin an einer psychischen Störung leidet. Auch die oberinstanzlich durch den Berufungsführer eingereichten Dokumente bestätigten diesen Eindruck. 8.3 Ist diese psychische Störung als schwer zu bezeichnen? Der Gutachter hält die Störung auf Frage hin für «(sehr) schwer ausgeprägt», weil unbehandelt geblieben und «chronifiziert» (pag. 578). Der Berufungsführer leidet nach seinen Angaben seit 14 Jahren an dieser Störung. Diese Zeit zeigt sich als eine Zeit andauernder Konflikte mit Nachbarn und Leidens mit unzähligen (nach seinen Angaben 21) Umzügen, die alle keinerlei Verbesserung der Situation mit
13 sich brachten (pag. 537 ff.; pag. 551). Eindrücklicher kann vom Betroffenen selber kaum beschrieben werden, dass es sich hier ganz offensichtlich um eine sehr schwere Ausprägung eines Wahns handelt, der ihn auch im Alltag nachhaltig beeinträchtigt und nach rechtskräftiger Feststellung der Vorinstanz sogar zur völligen Schuldunfähigkeit des Berufungsführers führte. Es ist von einer schweren Ausprägung des Wahns auszugehen. Damit ist das Eingangskriterium der «schweren psychischen Störung» für die Anordnung von Massnahmen gegeben (siehe Ziff. 8.1). 8.4 Beging der Berufungsführer eine Straftat, die mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht? Der Berufungsführer stellt sich auf den Standpunkt, dass die Behörden den Strafund Zivilklägern den Auftrag gegeben hätten, ihn und seine Ehefrau durch Mikrowellenstrahlung zu terrorisieren. Deshalb bezeichnete der Berufungsführer die beiden Nachbarn auf Facebook als «Terroristen», «Betrüger», «Flüchtling und Mikrowellenverbrecher». Ferner beschimpfte der Berufungsführer auch den Sohn des Straf- und Zivilklägers und wurde ihm gegenüber tätlich. Dabei stellte die Vorinstanz fest, dass der Berufungsführer den Tatbestand der üblen Nachrede sowie der Beschimpfung erfüllt hatte (pag. 1029 f., S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Straftaten stehen ohne Zweifel in einem direkten Zusammenhang mit der schweren wahnhaften Störung des Berufungsführers. 8.5 Ist der Berufungsführer behandlungsbedürftig? Der Berufungsführer fühlt sich in keiner Weise krank (pag. 574). Dies ist jedoch geradezu typisch für dieses Krankheitsbild. Vielmehr ist er von seinen wahnhaften Ansichten überzeugt. Schliesslich leidet er offensichtlich massiv unter den angeblichen Angriffen. Das gesamte Dossier inklusive die von der Vorinstanz edierten KESB-Akten vom Jahr 2014 sowie die Beilage zur Berufungserklärung vom 4. Mai 2020 zeugen davon, dass die Störung nach wie vor unverändert besteht. Die Behandlungsbedürftigkeit des Berufungsführers ist damit klar erwiesen. 8.6 Genügt die Anordnung einer Strafe allein nicht, um der Gefahr weiterer Strafen des Täters zu begegnen? Die Vorinstanz stellte fest, dass der Berufungsführer für die tatbestandsmässigrechtswidrig begangenen Straftaten zum Tatzeitpunkt schuldunfähig war. Eine Strafe kann deshalb nicht ausgesprochen werden. Die Legalprognose ist nach den ausführlichen Erörterungen des Gutachters wegen der mangelnden Krankheitseinsicht des Berufungsführers schlecht. Es seien im unbehandelten Zustand mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit ähnliche Straftaten wie die bisher erfolgten zu erwarten, also üble Nachreden und Beschimpfungen. Der Gutachter gelangt zum Schluss (pag. 577): «[…] Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass A.________ seit vielen Jahren in seiner Krankheit und deren Auswirkungen gefangen scheint. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht kann ohne weitere
14 Interventionen im Sinne eines Schadenminderungsansatzes keine Deeskalation und keine Verbesserung der Legalprognose erwartet werden. […]» Weiter könnten auch Delikte wie Drohungen und/oder Tätlichkeiten dazukommen. Aktuell läuft ein Verfahren gegen den Berufungsführer bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland (BJS 17 29610; vgl. pag. 1315). Die Rückfallgefahr ist damit gegeben, wenn auch nicht für schwere Straftaten. 8.7 Gibt es eine Behandlung für die Störung? Die vom Gutachter erwägenswerte Errichtung einer massgeschneiderten Beistandschaft (gemäss dem ZGB) zur Kanalisierung des Schriftenwesens und damit der Eindämmung der Gefahr neuerlicher Straftaten wurde durch die Vorinstanz am 14. Februar 2020 (pag. 1038a) der KESB Biel zur Prüfung in Auftrag gegeben. Nach Vorliegen des Abklärungsberichtes der Abteilung Erwachsenen- und Kindeschutz teilte die KESB Biel mit Schreiben vom 8. Mai 2020 mit, dass keine zivilrechtlichen Erwachsenenschutzmassnahmen zur Verfügung stehen, welche dem Schwächezustand entgegenwirken und die Situation des Berufungsführers verbessern könnten (pag. 1059). Gemäss den gutachterlichen Ausführungen kann sodann eine antipsychotische Medikation die Wahndynamik vermindern. Indessen ist es unwahrscheinlich, dass die chronifizierte wahnhafte Störung dadurch gänzlich verschwindet. Hilfreich wäre gemäss Gutachter die Begleitung durch eine ärztliche Fachperson für Psychiatrie und Psychotherapie, die bei gelegentlichen Visiten allfällige krisenhafte Zuspitzungen des Wahns zeitnah erfassen könnte (pag. 577). Der Gutachter schlägt daher zwei Behandlungsszenarien vor (pag. 582 f.). Szenario 1 würde darauf abzielen, die wahnhafte Symptomatik in Zukunft zu reduzieren. Da dies mutmasslich auch eine neuroleptische Medikation erforderlich machen würde und der Berufungsführer damit wohl nicht einverstanden wäre, brauchte es eine Zwangsmedikation und dafür ein stationäres Setting. Szenario 2 würde demgegenüber nur darauf abzielen, bei weiterbestehender wahnhafter Symptomatik frühzeitig «krisenhafte Zuspitzungen zu erkennen und zeitnah Gegensteuer zu geben». Eine Behandlung steht mithin zur Verfügung. Es fragt sich, wie sie konkret beim Berufungsführer durchgeführt werden soll. 8.8 Wie soll die Behandlung beim Berufungsführer konkret aussehen? Es fragt sich, in welchem der vom Gutachter vorgeschlagenen Betreuungsszenarios sich die Massnahme abspielen soll. Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz an, wonach vorliegend eine Anordnung einer stationären Behandlung nicht angezeigt ist (pag. 1032, S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Bei den in Frage stehenden Straftaten handelt es sich nicht um schwere Delikte, weshalb eine stationäre Massnahme im Lichte des Verhältnismässigkeitsprinzips ein zu grosser Eingriff in die Freiheitsrechte des Berufungsführers wäre. Bei ausbleibender Behandlung besteht zwar die Wahrscheinlichkeit der Begehung von weiteren vergleichbaren Straftaten
15 (pag. 579), jedoch erscheint die Anordnung einer stationären Massnahme mangels Vorliegen schwerer Straftaten unverhältnismässig (vgl. Art. 56 Abs. 2 StGB). Obschon aktuell «nur» Tatbestände der Ehrverletzung vorliegen, darf dabei nicht ausser Acht gelassen werden, dass der Berufungsführer in der Vergangenheit seinem Nachbarn immer wieder Mikrowellen-Verbrechen und Folter mit Mikrowellen vorgeworfen hat. Solche andauernden Anschuldigungen, die sich vom direkten Kontakt bis über die sozialen Medien erstrecken, können für betroffene Personen einschneidend und belastend sein. Dies veranschaulicht nicht zuletzt einen Wegzug eines Nachbarn, welcher bereits aufgrund dessen ausgezogen sein sollte (pag. 329). Dennoch erscheint (zum jetzigen Zeitpunkt) die Anordnung einer stationären Massnahme unverhältnismässig. Demzufolge kommt vorliegend nur die Anordnung einer ambulanten Massnahme in Frage. Ausgehend von der Prämisse, dass der Berufungsführer eine medikamentöse Therapie ablehnt, sah die Vorinstanz das Betreuungsszenario 2 gemäss Gutachten (pag. 582) als geeignet an. Dieses beschränkt sich auf eine fachärztliche Begleitung und Beratung mit der Möglichkeit, in Krisenzeiten zeitnah «einzugreifen». Die Kammer erachtet dieses Szenario gegenüber dem heutigen Zustand als zu wenig verbindlich und spezifiziert es im Nachfolgenden, ohne den Entscheidungsspielraum der Vollzugsbehörde bei der Umsetzung einzuschränken. Die konkrete Massnahme sollte sich nicht von Anfang an auf die minimale Begleitung des Berufungsführers beschränken. Eine solche gibt es heute schon durch Dr. H.________ und hat sich als hinreichend unzureichend erwiesen. Anzumerken ist dabei, dass dieser Arzt keine Weisungsbefugnis hat, da der Berufungsführer sich dort in einer freiwilligen Behandlung befindet und nicht aufgrund einer behördlichen Weisung. Das vom Gutachter bei Szenario 2 skizzierte mögliche Eingreifen bei Krisen wird sich zudem auf die Anordnung von ärztlichen FU beschränken, solange der Berufungsführer zu keiner Medikation Hand bietet. Entscheidend für die Verbesserung der Legalprognose und damit für den Erfolg der Massnahme ist es dagegen, beim Berufungsführer die Wahndynamik reduzieren zu können. Damit steht eine medikamentöse Behandlung im Vordergrund, auch verbunden mit einer vom Gutachter mehrfach empfohlenen fachärztlichen Begleitung. Darin liegt die Schwierigkeit bei der Wahl der konkreten Behandlung: Szenario 1 ist – Verweigerung der medikamentösen Therapie vorausgesetzt – nur mittels stationärer Unterbringung möglich, was unverhältnismässig erscheint und somit nicht in Frage kommt. Szenario 2 bringt nicht mehr, als bisher, wenn davon abgesehen wird, dass die betreuende ärztliche Fachperson auszuwechseln sein wird. Die Kammer verkennt nicht, dass es wegen mangelnder Krankheitseinsicht des Berufungsführers Schwierigkeiten im Vollzug geben könnte. Deshalb empfiehlt sie hier – ohne die Vollzugsbehörden zu binden – ein stufenweises Vorgehen, das die beiden Szenarien vereinigt und zwar wie folgt: In einer ersten Phase ist dem Berufungsführer Gelegenheit zu geben, sich auf eine andere als mit dem bisherigen Psychiater (Dr. H.________) geeignete Fachperson
16 mit Facharzttitel für Psychiatrie und Psychotherapie einzulassen, um eine regelmässige Gesprächstherapie und eine Beratung in Anspruch zu nehmen mit dem Ziel, ein Vertrauensverhältnis zu einem Therapeuten herzustellen. Ist dies geschafft, könnte dies zu einem Einverständnis des Berufungsführers mit einer medikamentösen Therapie führen und damit zu einer Verminderung der Wahndynamik. Sollten diese Massnahmen erfolglos bleiben und die Situation durch immer neue Straftaten eskalieren und die ambulante Massnahme damit noch nicht wirklich begonnen werden, könnte zur Einleitung einer medikamentösen Therapie auch eine vorübergehende stationäre Behandlung von maximal zwei Monaten gemäss Art. 63 Abs. 3 StGB installiert werden. Auch dieser Entscheid kann hier nicht vorweggenommen werden und muss letztlich den Vollzugsbehörden vorbehalten bleiben. Die Kammer hält deshalb nicht am von der Vorinstanz vorgezeichneten Betreuungsszenario 2 fest. Vielmehr fordert sie eine ambulante Behandlung in einem stufenweisen Vorgehen mit dem Ziel, letzten Endes die Wahndynamik zu reduzieren und so die Legalprognose wesentlich verbessern zu können. 8.9 Kann mit dieser Massnahme die Legalprognose verbessert werden bezüglich der Straftaten, die der Täter wegen seiner Störung begehen könnte? Durch die Verminderung der Wahndynamik könnte sich laut Gutachter die Frequenz von weiteren Straftaten des Berufungsführers mutmasslich reduzieren. Der Gutachter hat nachvollziehbar dargelegt, dass sich durch die Wahl einer anderen therapeutischen Fachstelle für die Betreuung des Berufungsführers einer Gefahr neuerlicher Straftaten bis zu einem gewissen Grad begegnen lässt (pag. 580 f.). Wie bereits unter Ziff. 8.8 erwähnt, ist die Verbesserung der Legalprognose letztlich auch von der minimalen Mitwirkung des Berufungsführers abhängig (siehe auch Ziff. 8.8). 8.10 Ist der mit der Massnahme – hier: mit der ambulanten Behandlung – verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten verhältnismässig? An dieser Stelle ist die Frage der Zweck-Mittel-Relation noch genauer zu prüfen. Dabei stehen sich der Eingriff in die Freiheitsrechte des Berufungsführers durch die Behandlung einerseits und anderseits das Behandlungsbedürfnis und die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten gegenüber. Massgeblich zur Einschätzung der Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Berufungsführers ist die konkrete Ausgestaltung einer ambulanten therapeutischen Massnahme. Wie der Gutachter auf pag. 577 erwähnt, bedarf es beim Berufungsführer zur Eindämmung der Wahndynamik höchstwahrscheinlich eine antipsychotische Medikation (Betreuungsszenario 1). Ob eine solche bei der aktuell demonstrierten fehlenden Krankheitseinsicht des Berufungsführers erteilt würde, ist fraglich. Eine Zwangsmedikation anderseits müsste in einem stationären Rahmen stattfinden, die aufgrund der Unverhältnismässigkeit ausgeschlossen worden ist. Der Gutachter empfiehlt deshalb ebenso ein zweites Betreuungsszenario als sog.
17 adäquates Risikomanagement in Form einer regelmässigen fachärztlichen Begleitung, die bei sich zuspitzenden Risikophasen zeitnah eingreifen könnte. In beiden Szenarien müsste der Berufungsführer regelmässig einen Facharzt für Psychiatrie aufsuchen und dabei allenfalls nach gegenseitiger Absprache Medikamente einnehmen. Diese Einschränkung der Freiheitsrechte des Berufungsführers erweist sich in beiden Szenarien als geringfügig, zumal der Berufungsführer bereits heute ohne Weisung der KESB alle 2 - 3 Monate Dr. H.________ in I.________ (Adresse) aufsucht. Wie bereits der Gutachter ausführt, ist dieser Arzt allerdings für eine solche Begleitung wenig geeignet, da er mit der Angststörung von einer anderen Diagnose als der Gutachter ausgeht und den offensichtlich dominanten Wahn als Ursache der Ängste beim Berufungsführer ausblendet. Die Freiheitseinschränkung des Berufungsführers wird nach Installierung einer medikamentösen oder nichtmedikamentösen Therapie (z.B. mit einer monatlichen Konsultation einer psychiatrischen Fachperson in der Region Biel) den heutigen Aufwand des Berufungsführers (fünfmalige Reise pro Jahr nach I.________ (Adresse) zu einem Gespräch mit Dr. H.________ nicht übersteigen. Dem steht das Behandlungsbedürfnis des Berufungsführers gegenüber, das mit Blick auf dessen Lebensführung und den chronifizierten Wahn mit den damit verbundenen Ängsten als gross einzuschätzen ist. Ebenfalls gross ist das Risiko weiterer Straftaten, wenn es beim unbehandelten Zustand bleibt, wenngleich dabei schwere Straftaten nicht vordringlich zu erwarten sind. Insgesamt erscheint eine ambulante Behandlung mit oder ohne medikamentöse Behandlung als verhältnismässig im engeren Sinn. Eine stationäre Massnahme wäre demgegenüber – wie bereits erwähnt (Ziff. 8.8 hiervor) – nicht verhältnismässig. 8.11 Fazit Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB sind gegeben. Eine entsprechende Massnahme ist anzuordnen. III. Kosten und Entschädigung 9. Verfahrenskosten vor erster Instanz Dem Grundsatz nach hat gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO der verfahrensführende Kanton oder Bund die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen, sofern diese nicht auf einen oder mehrere andere Verfahrensbeteiligte überwälzt werden können. Vorliegend wurde der Berufungsführer erstinstanzlich von der Anschuldigung der Verleumdung, evtl. üble Nachrede sowie der Beschimpfung freigesprochen, weshalb grundsätzlich der Staat die Kosten zu tragen hat. Wurde die beschuldigte Person aufgrund ihrer Schuldunfähigkeit zum Tatzeitpunkt freigesprochen, so können ihr gemäss Art. 419 StPO die Kosten auferlegt werden,
18 wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint. Ob eine Kostenpflicht für die schuldunfähige beschuldigte Person als billig bzw. angemessen erscheint, ist in Analogie zu Art. 54 Abs. 1 Obligationenrecht (OR; SR 220) nach den gesamten Umständen zu beurteilen. Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Die Billigkeit verlangt, dass die finanzielle Situation der betroffenen Person sowie die Einschränkung, welche durch die Bezahlung der auferlegten Summe bei ihr bewirkt würde, berücksichtigt werden. Das Alter der betroffenen Person sowie ihre Zukunftsaussichten können als weitere Kriterien hinzutreten. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Person müssen so gut sein, dass eine Kostenübernahme durch den Staat stossend erscheinen würde. ( vgl. THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 419). Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz an, wonach es aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Berufungsführers nicht billig erschiene, ihm die Verfahrenskosten aufzuerlegen (pag. 1034, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die sich auf CHF 19'520.00 belaufenen erstinstanzlichen Verfahrenskosten hat daher der Kanton Bern zu tragen. 10. Verfahrenskosten vor oberer Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nach Art. 416 StPO gelten die Bestimmungen des 11. Titels jedoch für alle Verfahren nach diesem Gesetz, weshalb Art. 419 StPO auch im Berufungsverfahren greift. Das unter Ziff. 9 ausgeführte gilt somit auch für das vorliegende Rechtsmittelverfahren. Da es nicht billig erscheint, dem Berufungsführer die auf CHF 2'500.00 zu bestimmenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen, hat der Kanton Bern diese zu tragen. 11. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Das von der Vorinstanz bemessene Honorar für die amtliche Verteidigung des Berufungsführers vor erster Instanz wird bestätigt. Das Honorar für die amtliche Verteidigung vor oberer Instanz wird gemäss oberinstanzlich eingereichter und für angemessen erachteter Kostennote (unter Abzug einer Stunde aufgrund der kürzeren Verhandlungsdauer) vom 30. November 2020 bestimmt (vgl. pag. 1136 ff.). Das vom Kanton Bern an Rechtsanwalt B.________ auszurichtende amtliche Honorar für das erstinstanzliche Verfahren wird demnach auf CHF 4'140.40 und dasjenige für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 1'785.90 festgesetzt (Art. 135 StPO; Art. 42 Kantonales Anwaltsgesetz [KAG; BSG 168.11]). Es bestehen keine Rück- und Nachzahlungspflichten (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario).
19 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 6. Februar 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Tätlichkeiten, angeblich begangen am 3. September 2016 um ca. 20:30 Uhr an der E.________ (Adresse) in Biel zum Nachteil von D.________ zufolge Verjährung eingestellt wurde. 2. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung 2.1. der Verleumdung, evtl. üble Nachrede, angeblich mehrfach begangen an der F.________ (Adresse) in Biel zum Nachteil von C.________ am 2.1.1. 17. Mai 2016; 2.1.2. 3. Juli 2016, 8. Juli 2016, 11. Juli 2016, 20. Juli 2016 und 21. Juli 2016; 2.1.3. 2. September 2016, 12. September 2016, 20. September 2016 und 29. September 2016; 2.2. der Beschimpfung, angeblich begangen am 3. September 2016 um ca. 20:30 Uhr an der E.________ (Adresse) in Biel zum Nachteil von D.________. 3. Festgestellt wurde, dass A.________ zum Zeitpunkt der unter Ziff. I.2. hiervor aufgeführten Taten schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB war. 4. Im Zivilpunkt verfügt wurde: 4.1. In Anbetracht der Tatsache, dass der Sachverhalt bezüglich der Zivilforderungen nicht spruchreif ist und die beschuldigte Person freigesprochen wurde, wird die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers C.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. d StPO). 4.2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. 4.3. Die durch die Anträge im Zivilpunkt verursachten Aufwendungen werden wettgeschlagen. II. In Anwendung von Art. 63 StGB und Art. 419 StPO wird erkannt:
20 1. Für A.________ wird eine ambulante therapeutische Massnahme angeordnet. 2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 19'520.00, werden vom Kanton Bern getragen. 3. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2’500.00, werden vom Kanton Bern getragen. III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 17.25 200.00 CHF 3’450.00 Reisezuschlag CHF 0.00 CHF 394.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’844.40 CHF 296.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4’140.40 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 4’140.40. Für A.________ besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht. 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 8.25 200.00 CHF 1’650.00 Kandidat 0.25 100.00 CHF 24.99 Reisezuschlag CHF 0.00 CHF 53.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1’728.39 CHF 57.51 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1’785.90 Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 1'785.90. Für A.________ besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht. 3. Zu eröffnen - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Straf- und Zivilkläger, C.________ - dem Strafkläger, D.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz
21 - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD, Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 1. Dezember 2020 (Ausfertigung: 5. Februar 2021) Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Kiener i.V. Oberrichterin Friederich Hörr Die Gerichtsschreiberin i.V.: Etter Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.