Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 19 89 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. Dezember 2019 Besetzung Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrichter Aebi Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, gegen das Waffengesetz und gegen das Personenbeförderungsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 5. Dezember 2018 (PEN 2018 270)
2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht) erkannte mit Urteil vom 5. Dezember 2018 Folgendes (pag. 463 ff.): I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach, begangen 1.1. am 10.05.2016 in C.________ durch Besitz von 32,95 g von nicht zum Eigenkonsum bestimmtem Kokaingemisch (ausmachend 31.28 g reines Kokain); 1.2. durch Kauf an einem unbekannten Ort und Verkauf 1.2.1. in der Zeit vom 07.10.2015 bis April 2016 in C.________ von ca. 8 g Kokaingemisch pro Monat, insgesamt 58 g Kokaingemisch an D.________ (ausmachend 17.4 g reines Kokain); 1.2.2. in der Zeit vom November 2015 bis Ende April 2016 durch Verkauf von ca. 3 g Kokaingemisch pro Woche insgesamt ca. 78 g Kokaingemisch an E.________ (ausmachend 23.4 g reines Kokain); 1.2.3. am 16.11.2017 in C.________ durch Aufbewahren von 11 g Kokaingemisch (ausmachend 9.7 g reines Kokain); 1.3. mehrfach begangen in der Zeit von Mitte Dezember 2015 bis 10.05.2016 in C.________ und in der Region Thun durch Kauf und Verkauf von insgesamt ca. 800 g Marihuana; 1.4. begangen im Oktober 2017 bis 16.11.2017 in C.________ durch Entgegennahme, Besitz und Anstalten treffen zum Verkauf von 218 Ecstasy- resp. MDMA-Pillen (Wirkstoffmenge 32.8 g); 2. der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 26.07.2016 bis 16.11.2017 in C.________ durch Erwerb und Besitz zum Eigenkonsum sowie Konsum von Marihuana und Ecstasy; 3. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen 3.1. im Mai 2016 in C.________ durch Erwerb einer Schlagrute ohne Bewilligung; 3.2. in der Zeit vom 26.07.2016 bis 16.11.2017 in C.________ durch Erwerben und Einführen von zwei verbotenen Schmetterlingsmessern in das schweizerische Staatsgebiet ohne Bewilligung; 4. der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz, begangen am 24.09.2017 auf der Strecke Wimmis – Thun durch Reisen ohne gültigen Fahrausweis. und in Anwendung der Artikel 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 69, 70, 106 StGB 426 StPO 19 Abs. 1 lit. c, d und g, 19a Ziff. 1 BetmG 4 Abs. 1 lit. c und d, 5 Abs. 1 lit. c und d, 8 Abs. 1, 25 Abs. 1, 33 Abs. 1 lit. a WG
3 57 Abs. 3 PBG verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Die Untersuchungshaft/vorläufige Festnahme von insgesamt 79 Tagen wird im Umfang von 79 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 7‘950.00 (Gebühren Gericht CHF 1‘800.00; Gebühren Staatsanwaltschaft CHF 6‘150.00, inkl. Auftritt Staatsanwaltschaft) und Auslagen der Staatsanwaltschaft von CHF 7'842.00, insgesamt bestimmt auf CHF 15‘792.00. 4. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 15‘192.00. II. [amtliche Entschädigung] III. Weiter wird verfügt: 1. Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 2. Die beschlagnahmten Waffen und waffenähnlichen Gegenstände (1 Teleskop Schlagrute und 2 Schmetterlingsmesser, 1 Baseballschläger rot/schwarz, 1 Baseballschläger Alu (Ass.-Nr. 626, Ass.-Nr. 611, Ass.-Nrn. 8, 106 und 301) werden zu Handen des Waffenbüros der Kantonspolizei eingezogen. 3. Zudem werden folgende Gegenstände zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 Pfefferspray RSG 3 (Ass.-Nr. 624) - 1 Mobiltelefon Nokia schwarz inkl. Ladegerät (Ass.-Nr. 111) - 1 Mobiltelefon Nokia schwarz (Ass.-Nr. 112) - 1 Mobiltelefon Samsung inkl. Ladegerät (Ass.-Nr. 201) 4. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben: - 1 Laptop ACER inkl. Ladegerät (Ass.-Nr. 113) 5. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 3‘790.00 wird in der Höhe von CHF 200.00 zur Deckung der Busse von CHF 200.00, in der Höhe von CHF 3‘590.00 zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten von CHF 15‘792.00 bzw. CHF 15‘192.00 verwendet. 6. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 7. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
4 2. Berufung Gegen das Urteil vom 5. Dezember 2018 meldete A.________ (nachfolgend: der Beschuldigte), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 14. Dezember 2018 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 470). Mit Berufungserklärung vom 25. März 2019 beschränkte Rechtsanwältin B.________ die Berufung auf die Schuldsprüche gemäss Ziff. I.1.2 des erstinstanzlichen Dispositivs, die Art der Sanktion sowie deren Bemessung und auf die Nebenfolgen gemäss Ziff. III.3 des erstinstanzlichen Dispositivs (Einziehung von Gegenständen zur Vernichtung). Sie beantragte, der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) durch Aufbewahren von 11g Kokaingemisch (ausmachend 9.7g reines Kokain) angeblich begangen am 16. November 2017 in C.________ (Ziff. I.1.2.3) freizusprechen. Für die Vorwürfe der Vergehen gegen das BetmG in der Zeit vom 7. Oktober 2015 bis April 2016 durch Kauf an einem unbekannten Ort und Verkauf in C.________ von insgesamt 15.2g Kokaingemisch (ausmachend 4.5g reines Kokain) an D.________ (Ziff. I.1.2.1), und in der Zeit vom November 2015 bis Ende April 2016 durch Kauf an einem unbekannten Ort und Verkauf von ca. 1.6g Kokaingemisch pro Woche, insgesamt ca. 41.6g Kokaingemisch (ausmachend 12.48g reines Kokain), an E.________ (Ziff. I.1.2.2) sei der Beschuldigte schuldig zu erklären. Gestützt auf die Schuldsprüche sei er zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend CHF 1‘800.00, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Polizeihaft im Umfang von 78 Tagen [recte: 79 Tagen] zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. In Bezug auf Ziff. III.3 des erstinstanzlichen Dispositivs werde beantragt, dem Beschuldigten das Mobiltelefon Samsung inkl. Ladegerät (Asservat- Nr. 201) nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszuhändigen (pag. 522 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 16. April 2019 auf die Erklärung einer Anschlussberufung und machte keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung geltend (pag. 531 f.). Mit Verfügung vom 1. Mai 2019 wurde das mündliche Verfahren angeordnet und der Termin für die oberinstanzliche Berufungsverhandlung auf den 10. Dezember 2019 festgesetzt (pag. 533 f.). Die Parteien wurden gleichentags zur Verhandlung vorgeladen (pag. 535 f.). Mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 ersuchte Rechtsanwältin B.________, dass Rechtsanwältin F.________ an ihrer Stelle den Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. Dezember 2019 verteidigen könne (pag. 545). Auf entsprechende Aufforderung in der Verfügung vom 1. November 2019 (pag. 547 f.) begründete Rechtsanwältin B.________ ihren Antrag mit Schreiben vom 12. November 2019 (pag. 559 f.). Das Gesuch um Substitution der amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin B.________, durch Rechtsanwältin F.________ wurde für die Berufungsverhandlung vom 10. Dezember 2019 mit Verfügung vom 14. November 2019 gutgeheissen (pag. 562 f.).
5 Von Amtes wegen wurden der Leumundsbericht über den Beschuldigten, datierend vom 1. November 2019 (pag. 549 ff.), sowie der Strafregisterauszug, datierend vom 5. November 2019 (pag. 556 f.), eingeholt. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 wurde der Beweisantrag der Generalstaatsanwaltschaft vom 3. Dezember 2019 gutgeheissen und das Einvernahmeprotokoll von D.________ vom 1. Juli 2016 zu den Akten erkannt (pag. 570 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. Dezember 2019 wurde der Beschuldigte zur Person und Sache befragt (pag. 574 ff.). Die Einvernahme wurde zusätzlich zur schriftlichen Protokollierung auf Tonband aufgenommen (Art. 76 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; vgl. USB-Stick pag. 588). Daher beschloss die Kammer, auf das Verlesen und die Unterzeichnung des Einvernahmeprotokolls zu verzichten (Art. 78 Abs. 5bis StPO, pag. 573). Der Vorsitzende gab den Parteien zu Beginn der Berufungsverhandlung ferner bekannt, dass die Vor-instanz über einige Asservate noch nicht verfügt habe (pag. 573). 3. Anträge der Parteien Rechtsanwältin F.________, Substitution von Rechtsanwältin B.________, beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 10. Dezember 2019 Folgendes (pag. 580 f.): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 5. Dezember 2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ schuldig erklärt [recte: wurde]: 1. des Vergehens bzw. der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen, durch: a) den Besitz von 32,95 g nicht zum Eigenkonsum bestimmten Kokaingemisch (ausmachend 31.28 g reines Kokain) begangen am 10.05.2016 in C.________; b) den Kauf und Verkauf von insgesamt ca. 800 g Marihuana, begangen in der Zeit von Mitte Dezember 2015 bis 10. Mai 2016 in C.________; c) Entgegennahme, Besitz und Anstalten treffen zum Verkauf von 218 Ecstasy Pillen (Wirkstoffmenge 32.8 g), begangen im Oktober 2017 bis zum 16. November 2017 in C.________. d) Erwerb und Besitz zum Eigenkonsum sowie Konsum von Marihuana und Ecstasy, begangen in der Zeit von 26. Juli 2016 bis 16. November 2017 in C.________; 2. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz a) durch den Erwerb einer Schlagrute ohne Bewilligung im Mai 2016; b) durch den Erwerb und die Einfuhr von zwei verbotenen Schmetterlingsmessern in das schweizerische Staatsgebiet ohne Bewilligung in der Zeit vom 26. Juli 2016 bis 16. November 2017 in C.________; 3. der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetzes [recte: Personenbeförderungsgesetz], begangen am 24. September 2017 auf der Strecke Wimmis - Thun durch Reisen ohne gültigen Fahrausweis und in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Busse von CHF 200.00 verurteilt wurde.
6 Il. Das Honorar für die amtliche Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren sei zu bestätigen. Ill. A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Aufbewahren von 11 g Kokaingemisch (ausmachend 9.7 g reines Kokain) am 16.11.2017 in C.________, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. IV. A.________ sei hingegen schuldig zu erklären des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach, begangen durch: 1. Kauf an einem unbekannten Ort und Verkauf in der Zeit von Ende Dezember 2015 bis Ende März 2016 in C.________ insgesamt 15.2 g Kokaingemisch an D.________ (ausmachend 4.5 g reines Kokain); 2. Kauf an einem unbekannten Ort und Verkauf in der Zeit vom November 2015 bis Ende April 2016 von ca. 1.6 g Kokaingemisch pro Woche insgesamt ca. 41.6 g Kokaingemisch an E.________ (ausmachend 12.48 g reines Kokain) und in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. zu 180 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 10.-, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie unter Anrechnung von 79 Tagen ausgestandener Polizeihaft; 2. zu den erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten. V. Es sei A.________ das Mobiltelefon inkl. Ladegerät (Ass-Nr. 201) nach Eintritt der Rechtskraft auszuhändigen. VI. Das Honorar der amtlichen Verteitigung [recte: Verteidigung] für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss einzureichender Kostennote zu bestimmen. Demgegenüber stellte Staatsanwältin G.________ für die Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 583 f.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 5. Dezember 2018 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Schuldsprüche, wonach A.________ schuldig erklärt wurde 1.1. der mehrfachen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen 1.1.1. am 10. Mai 2016 in C.________ durch Besitz von 32,95 g von nicht zum Eigenkonsum bestimmtem Kokaingemisch (ausmachend 31.28 g reines Kokain); 1.1.2. in der Zeit von Mitte Dezember 2015 bis 10. Mai 2016 in C.________ und in der Region Thun durch Kauf und Verkauf von insgesamt ca. 800 g Marihuana; 1.1.3. im Oktober 2017 bis 16. November 2017 in C.________ durch Entgegennahme, Besitz und Anstalten treffen zum Verkauf von 218 Ecstasy- resp. MDMA-Pillen (Wirkstoffmenge 32.8 g); 1.2. der Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 26. Juli 2016 bis 16. November 2017 in C.________ durch Erwerb und Besitz zum Eigenkonsum sowie Konsum von Marihuana und Ecstasy;
7 1.3. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, begangen 1.3.1. im Mai 2016 in C.________ durch Erwerb einer Schlagrute ohne Bewilligung; 1.3.2. in der Zeit vom 26. Juli 2016 bis 16. November 2017 in C.________ durch Erwerben und Einführen von zwei verbotenen Schmetterlingsmessern in das schweizerische Staatsgebiet ohne Bewilligung; 1.4. der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz, begangen am 24. September 2017 auf der Strecke Wimmis - Thun durch Reisen ohne gültigen Fahrausweis; 2. der Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage; 3. der weiteren Verfügungen 3.1. betreffend Einziehung der beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien zur Vernichtung, der beschlagnahmten Waffen und waffenähnlichen Gegenstände zu Handen des Waffenbüros, des Pfeffersprays und der beiden Mobiltelefone Nokia zur Vernichtung; 3.2. betreffend die Rückgabe des Laptops ACER inkl. Ladegerät an A.________; 3.3. betreffend der Verwendung des beschlagnahmten Bargeldes zur Deckung der Busse und Verfahrenskosten. II. A.________ sei schuldig zu erklären der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen 1. durch Kauf an einem unbekannten Ort und Verkauf 1.1. in der Zeit vom Mitte Oktober 2015 bis Mitte April 2016 in C.________ von ca. 8 g Kokaingemisch pro Monat, insgesamt 48 g Kokaingemisch an D.________ (ausmachend 22.5 g reines Kokain); 1.2. in der Zeit von November 2015 bis Ende April 2016 durch Verkauf von ca. 3 g Kokaingemisch pro Woche, insgesamt ca. 78 g Kokaingemisch an E.________ (ausmachend 29.3 g reines Kokain); 2. am 16. November 2017 in C.________ durch Aufbewahren von 11 g Kokaingemisch (ausmachend 9.7 g reines Kokain). und er sei gestützt hierauf sowie aufgrund der rechtskräftigen Schuldsprüche in Anwendung von Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51 StGB, Art. 19 Abs. 1 Bst. c, d und g BetmG, Art. 4 Abs. 1 Bst. c und d, 5 Abs. 1 Bst. c und d, 8 Abs. 1, 25 Abs. 1, 33 Abs. 1 Bst. a WG sowie Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 79 Tagen; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).
8 III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1 Das beschlagnahmte Mobiltelefon Samsung Galaxy inkl. Ladegerät und die drei SIM- Karten(Halter) sei einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB). Die beschlagnahmten CHF 10.00 und EUR 50.00 seien zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. 2. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 3. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 4. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungs-dienstlicher Daten). 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 25. März 2019 nur in Teilen an (vgl. Ausführungen Ziff. 2 hiervor). Die Kammer überprüft das Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Vom Beschuldigten nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind die Schuldsprüche wegen Vergehen gegen das BetmG nach Ziff. I.1.1., Ziff. I.1.3. und Ziff. I.1.4 des erstinstanzlichen Dispositivs (pag. 464). Ebenfalls nicht angefochten ist der Schuldspruch wegen der Übertretung gegen das BetmG (Ziff. I.2, pag. 464) inkl. der damit zusammenhängenden Sanktion (Übertretungsbusse, Urteilsspruch Ziff. I.2, pag. 465) sowie die Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz ([WG; SR 514.54] Ziff. I.3 ff., pag. 464) und das Personenbeförderungsgesetz ([PBG; SR 745.1] Ziff. I.4, pag. 464). In Rechtskraft erwachsen sind ferner die Verfügungen gemäss Ziff. III.1, III.2, III.3 (mit Ausnahme des Mobiltelefons Samsung inkl. Ladegerät, Asservat-Nr. 201), III.4 und Ziff. III.5 des erstinstanzlichen Dispositivs (pag. 466 f.). Angefochten und von der Kammer zu überprüfen bleiben damit die Schuldsprüche wegen den Vergehen gegen das BetmG in drei Fällen (Ziff. I.1.2.1, I.1.2.2 und I.1.2.3 des erstinstanzlichen Dispositivs; pag. 464) inkl. Sanktion, Kosten- und Entschädigungsfolge sowie die Verfügungen Ziff. III.3 betreffend Mobiltelefon Samsung inkl. Ladegerät (Asservat-Nr. 201), Ziff. III.6 und Ziff. III.7 des erstinstanzlichen Dispositivs (pag. 466 f.). Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie ist aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO (sogenanntes «Verbot der reformatio in peius») gebunden. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf das Berufungsgericht seine Beurteilung auf nicht angefochtene Punkte ausweiten, wenn sie in enger Verbindung mit den angefochtenen Punkten stehen (BGE 144 IV 383 E. 1.1). Bei auf die Strafzumessung beschränkten Berufungen können erschwerende und mildernde Umstände berücksichtigt werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_827/2017 vom 25. Januar 2018 E. 1.1, 6B_297/2014 vom 24. November 2014 E. 1.3, 6B_40/2013
9 vom 2. Mai 2013 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Soweit erforderlich nimmt die Kammer demzufolge bei der Strafzumessung auch auf die jeweiligen Tatumstände der in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche Bezug. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 5. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 15. Juni 2018 – soweit im vorliegenden Berufungsverfahren zu beurteilen – unter Ziff. 1.2 ff. Folgendes zur Last gelegt (pag. 415 f.): 1. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mehrfach, mengenmässig qualifiziert begangen […] 1.2. durch Kauf an unbekanntem Ort zum Preis von CHF 850.00 bis CHF 900.00 pro 10 Gramm und Verkauf 1.2.1. in der Zeit von 07. Oktober 2015 bis April 2016 in C.________, ca. 10-15 Gramm Kokaingemisch pro Monat, insgesamt ca. 70-105 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad unbekannt, Qualität nicht schlecht, resp. gut) an D.________ zum Preis von CHF 100.00 für 1 Gramm; 1.2.2. in der Zeit von November 2015 bis Ende April 2016 in C.________, ca. 3 Gramm Kokaingemisch pro Woche, insgesamt ca. 78 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgrad unbekannt, Qualität nicht schlecht) an E.________ zum Preis von CHF 100.00 pro Gramm. 1.3. am 16.11.2017 in C.________, A.________ bewahrte 11 Gramm Kokaingemisch auf mit einem Reinheitsgrad von 88%, entsprechend 9.7 Gramm reinem Kokain, welches nicht zu seinem Eigenkonsum bestimmt war. 6. Beweismittel Der Kammer liegen zur Beurteilung der vorliegend angefochtenen Anklagepunkte die Aussagen des Beschuldigten (pag. 10 ff.; pag. 98 ff.; pag. 110 ff.; pag. 118 ff.; pag. 128 ff.; pag. 364 ff.; pag. 445 ff.; pag. 574 ff.; USB-Stick pag. 588), von D.________ (pag. 143 ff.; pag. 319 ff.; pag. 565 ff.) und von E.________ (pag. 132 ff.) vor. Auf eine Zusammenfassung dieser Aussagen wird verzichtet. Es wird nur soweit notwendig auf die konkreten Aussagen eingegangen. Soweit weitergehend wird – sofern vorhanden – vollumfänglich auf die Zusammenfassung der Aussagen durch die Vorinstanz (pag. 488 ff., S. 10 ff. der Urteilsbegründung) und die amtlichen Akten verwiesen. Des Weiteren befinden sich folgende Beweismittel in den Akten: der Bericht zur vorläufigen Festnahme des Beschuldigten vom 10. Mai 2016 (pag. 3 ff.), der Anzeigerapport vom 29. August 2016 (pag. 49 ff.), die Fotodokumentation vom 11. Mai 2016 (pag. 57 ff.), der Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes (KTD) vom 3. Juni 2016 inkl. Fotodokumentation (pag. 67 ff.), die forensisch-chemischen
10 Abschlussberichte des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 2. und vom 22. August 2016 (pag. 76 f.; pag. 78 ff.), die Auswertung der Mobiltelefone des Beschuldigten (pag. 82 ff.), das Protokoll der Hausdurchsuchung vom 10. Mai 2016 (pag. 169 ff.), die Berichtsrapporte vom 12. und vom 20. Mai 2016 (pag. 176 f.; pag. 183 f.; pag. 216), das Protokoll der Hausdurchsuchung vom 25. Mai 2016 (pag. 225 f.), das SKOS-Budget vom 5. Juli 2016 (pag. 264 f.), der Anzeigerapport vom 17. November 2017 (pag. 335 ff.), der Bericht über die vorläufige Festnahme vom 16. November 2017 (pag. 340 ff.), die Berichtsrapporte vom 22. August 2017 und 16. November 2017 (pag. 345 f.; pag. 355 ff.), das Hausdurchsuchungsprotokoll vom 16. November 2017 (pag. 349 ff.), der forensisch-chemische Abschlussbericht des IRM vom 13. Dezember 2017 (pag. 370 ff.), der Anzeigerapport vom 4. Oktober 2017 (pag. 382 ff.), das Protokoll der Hausdurchsuchung vom 7. September 2017 (pag. 386 ff.) sowie der forensisch-chemische Abschlussbericht des IRM vom 25. September 2017 (pag. 394 f.). Auch hier wird auf eine Zusammenfassung verzichtet und soweit vorhanden auf die Ausführungen der Vorinstanz (pag. 488 ff., S. 10 ff. der Urteilsbegründung) und die amtliche Akten verwiesen. 7. Zum Verkauf von insgesamt ca. 70-105g Kokaingemisch an D.________ 7.1 Bestrittener/unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nicht, in seiner Wohnung in C.________ mehrmals Kokain an D.________ verkauft zu haben (zum Preis von CHF 100.00 pro 0.8g). Bestritten ist allerdings sowohl der Zeitraum des Verkaufs – gemäss dem Beschuldigten habe er D.________ von Dezember 2015 bis Ende März 2016 Kokain verkauft – sowie die verkaufte Drogenmenge. Der Beschuldigte gibt oberinstanzlich an, D.________ lediglich 19 Mal 0.8g, insgesamt ausmachend 15.2g Kokaingemisch, verkauft zu haben. Weitere Verkäufe oder eine höhere Menge Kokain werden vom Beschuldigten bestritten. 7.2 Würdigung durch die Kammer Nachdem der Beschuldigten in den ersten beiden Befragungen bestritt, mit dem Kokainverkauf etwas zu tun zu haben (pag. 10 ff.; pag. 98 ff.), gab er bei der polizeilichen Einvernahme vom 26. Juli 2016 – am Ende der 78-tägigen Untersuchungshaft und nach der parteiöffentlichen Befragung von D.________ – zu, Letzterem Kokain verkauft zu haben (pag. 121, Z. 137). Auf Frage, wie viel Kokain er D.________ verkauft habe, antwortete er: «Wie soll ich denn das wissen. Hierzu müsste ich mein Natel haben, dann könnte ich vielleicht schauen, wie oft wir Kontakt hatten» (pag. 121, Z. 149 f.). In der Folge konnte er keine genauen Angaben zur verkauften Menge machen (pag. 122, Z. 167 ff.) bzw. er behauptete pauschal, die von D.________ angegebene Menge (110 bis 135g Kokain) könne nicht stimmen (pag. 122, Z. 164). Er habe von Ende Dezember 2015 bis März 2016 vielleicht 10 bis 13 Mal Kokain zu je 0.8g an D.________ verkauft. Dazu kämen neun weitere Verkäufe, für welche D.________ Schulden in der Höhe von CHF 900.00 bei ihm gemacht habe (pag. 122, Z. 167 ff.). Bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 22. März 2017 sprach der Beschuldigte allerdings nur noch von maximal 10 bis 15g – der Rest müsse D.________ geklaut haben (pag. 131, Z. 113). Oberinstanzlich beschränkte sich der Beschuldigte sodann auf generelles Bestreiten
11 der von D.________ gemachten Aussagen, ohne jedoch eine konkrete Menge anzugeben (pag. 449, Z. 19 ff.; pag. 578, Z. 10 ff.). Auch zum Deliktszeitraum machte der Beschuldigte unterschiedliche Aussagen. Anfänglich sprach er von Dezember 2015 bis Ende März 2016 (pag. 122, Z. 167 ff.). Dann erklärte er, die Verkäufe hätten sicherlich nicht ab Juni 2015 stattgefunden (pag. 131, Z. 109). Schliesslich räumte er ein, die Angabe von D.________, er habe ab Oktober 2015 Kokain von ihm gekauft, könne stimmen (pag. 449, Z. 18 f.). Entgegen den Behauptungen der Verteidigung waren die Aussagen des Beschuldigten folglich weder widerspruchsfrei noch stringent. Er sagte nicht nur zur an D.________ verkauften Menge Kokain, sondern auch zum Deliktszeitraum unterschiedlich aus. Demgegenüber sagte D.________ in der Einvernahme vom 1. Juli 2016 (als beschuldigte Person im Verfahren O 16 7028) und vom 8. Juli 2016 nachvollziehbar, überlegt und widerspruchsfrei aus: D.________ erklärte, früher Kokain konsumiert zu haben. Seit ca. drei oder vier Monaten (ca. April 2016) konsumiere er jedoch nicht mehr. Er habe wöchentlich Kokain konsumiert. Die Menge könne er jedoch nicht genau beziffern. Es sei «Grämmli wiis» gewesen (pag. 566, Z. 59 ff.; pag. 568, Z. 129). Das Kokain habe er jeweils vom Beschuldigten bezogen (vgl. pag. 567, Z. 71 ff.; zum Preis von CHF 100.00 pro Gramm, pag. 567, Z. 113; pag. 144, Z. 46). Auf konkrete Frage wie viel Kokain er vom Beschuldigten erworben habe, schilderte D.________ von sich aus, er sei zwischendurch «etwas holen gegangen». Manchmal einmal pro Woche, manchmal zwei Mal pro Woche. Auf jeden Fall «zviel». Er denke, dass er monatlich ca. 10 bis 15g Kokain beim Beschuldigten bezogen habe (pag. 567, Z. 104 ff.). Diese Menge sei eher am unteren Limit geschätzt (pag. 567, Z. 110). Gestützt auf diese Angaben errechnete die Polizei eine Gesamtmenge von 110- 135g Kokain, die D.________ beim Beschuldigten gekauft habe. Auf Vorhalt dieser Rechnung führte D.________ aus: «Das ist schlecht. Wenn ich diese Zahlen höre, das viele Geld etc. Das ist auch ein Grund für meine finanziellen Probleme» (pag. 568, Z. 140 f.). Die entsprechenden Angaben bestätigte D.________ in der Einvernahme vom 8. Juli 2016. Erneut erklärte er, er habe manchmal ein Gramm, zeitweise zweimal ein Gramm pro Woche beim Beschuldigten gekauft. Es seien ca. 10 bis 15g Kokain gewesen (pag. 144, Z. 33 f.). Auf Frage, ob diese Angabe eher tief oder eher hoch geschätzt sei, fügte D.________ an: «Die 10 bis 15 Gramm passen. Es war manchmal mehr, manchmal weniger. Aber diese Angaben treffen etwa zu» (pag. 144, Z. 42 f.). Die errechnete Gesamtmenge von 110 bis 135g Kokain bestätigte D.________ erneut (pag. 146, Z. 155 f.). Die obigen Angaben von D.________ zu den beim Beschuldigten gekauften Mengen Kokain sind differenziert. Er setzte sich sowohl mit der unterschiedlichen Häufigkeit der wöchentlichen Käufe als auch mit der Korrektheit seiner Schätzung einlässlich auseinander. Er bestätigte wiederholt, monatlich ca. 10 bis 15g Kokain beim Beschuldigten gekauft zu haben. Dabei zeigte er verschiedentlich auch seine Empörung über den eigenen Kokainkonsum (pag. 568, Z. 140 f.; pag. 144, Z. 34;
12 pag. 146, Z. 152 ff.). Die Mengen wurden D.________ denn auch nicht – wie von der Verteidigung und ihm selbst später behauptet (vgl. pag. 322, Z. 94 ff.) – vorgehalten. Vielmehr lässt sich den ersten beiden Befragungen entnehmen, dass D.________ die fraglichen Mengen von sich aus ins Spiel brachte. D.________ ging auch nicht ohne weiteres davon aus, dass es sich bei einem Minigrip um exakt 1 Gramm Kokain gehandelt hätte. Diesbezüglich erklärte er: «Das Kokain war in einem ‚Säckli‘. Wir haben einfach immer von ‚einem‘ gesprochen. Ich weiss nicht genau, ob es dann tatsächlich jeweils 1 Gramm Kokain war» (pag. 145, Z. 77 f.). Zusammengefasst kann folglich auf die glaubhaften ersten Angaben von D.________ abgestellt werden. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. Juni 2017 relativierte D.________ seine Aussagen zum Kokainkauf beim Beschuldigten. Diese Einvernahme fand allerdings auf Antrag der Verteidigung statt, weil der Beschuldigte mit D.________ telefoniert und ihn auf dessen Aussagen angesprochen habe. D.________ habe daraufhin erwidert, er habe diese Aussagen nur gemacht, weil er möglichst schnell von der Befragung habe weggehen wollen, um seine Tochter abzuholen (pag. 131, Z. 105 ff.; vgl. pag. 313). Damit erfolgten die Relativierungen der Aussagen von D.________ offensichtlich auf direkte Einflussnahme des Beschuldigten. Diesbezüglich bleibt darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte zur fraglichen Kontaktaufnahme widersprüchlich aussagte. Während er im Untersuchungsverfahren noch behauptete, mit D.________ telefoniert zu haben (pag. 131, Z. 105 ff.; pag. 313), erklärte er oberinstanzlich, er habe ihn zufällig getroffen und bei dieser Gelegenheit auf seine Aussagen angesprochen (pag. 578, Z. 11 f.). Der Beschuldigte versuchte folglich, die direkte Beeinflussung des Belastungszeugen zu verharmlosen. Den erwähnten Kontakt mit dem Beschuldigten stritt D.________ anlässlich der Einvernahme vom 14. Juni 2017 zuerst ab (pag. 320, Z. 48). Auf Nachfrage erklärte er, es nicht mehr zu wissen (pag. 321, Z. 57). Auf Vorhalt der entsprechenden Aussagen des Beschuldigten antwortete D.________ slalomartig: «Ich weiss es nicht, ob ich mit ihm geredet habe. Ich habe aber mit ihm kein Kontakt gehabt. Vielleicht habe ich es ihm ja schon erzählt » (pag. 321, Z. 61 f.). Daraufhin wollte er nicht mehr wissen, ob er mit dem Beschuldigten gesprochen hatte (pag. 321, Z. 67). Die widersprüchlichen und vagen Aussagen von D.________ sind bezeichnend und lassen sich gut mit der Einflussnahme des Beschuldigten erklären. Auch die vorgebrachte Begründung für die angeblich zu hohe Mengenangabe (D.________ habe seine Tochter abholen müssen, pag. 320, Z. 40 f.) ist unglaubhaft. D.________ konnte nicht erklären, wieso er seine Tochter trotz der nur wenige Tage zum Voraus vereinbarten Einvernahme um die fragliche Zeit während der nur 40-minütigen Befragung (09.00 bis 09.40 Uhr, vgl. pag. 143 ff.) so dringend hätte abholen müssen. Er erwähnte diesen Umstand gegenüber der Polizei auch nicht. Die Behauptung, die Polizei habe ihm gesagt, er könne seine Tochter nicht abholen, sonst würden sie ihn in Untersuchungshaft nehmen (pag. 320, Z. 51 ff.), ist zudem abstrus und keine logische Erklärung für die angeblich zu hohe Mengenangabe. Denn D.________ riskierte mit zu hohen Angaben an gekauftem Kokain eher, in Untersuchungshaft zu gelangen, zumal bei hohen Mengen Kokain davon ausgegangen werden muss, es habe nicht nur zum eigenen Konsum gedient.
13 D.________ hatte folglich bei zu hohen Mengenangaben sehr wohl negative Konsequenzen zu befürchten. Zudem ist es gerichtsnotorisch, dass Drogenabnehmer üblicherweise versuchen, die gekaufte Menge Drogen eher tief zu halten. Es ist folglich nicht nachvollziehbar, warum D.________ aufgrund eines Termins mit seiner Tochter oder wegen der angeblich angedrohten Untersuchungshaft zu Unrecht höhere Mengen Kokain angegeben hätte. Auch die Beschreibungen von D.________ zum «blondhaarigen Fräulein», das bei der Einvernahme dabei gewesen sei (pag. 321, Z. 72 ff.), dann aber offenbar doch nicht existierte (pag. 321, Z. 82 ff.), zeigt, dass er bei der Befragung vom 14. Juni 2017 Ausflüchte suchte, um die den Beschuldigten – dem er «eigentlich» nichts Schlechtes wünschte (pag. 321, Z. 62 f.) – belastenden Aussagen zu relativieren. Im Übrigen bestätigte D.________ nach mehreren Beteuerungen, es sei nicht so viel Kokain gewesen (pag. 322, Z. 102 ff.), und generellem Nichtwissen (pag. 322, Z. 119; pag. 323, Z. 146) schliesslich doch, er wisse es zwar nicht genau, aber «es ist etwa so viel [10 bis 15g pro Monat] gewesen ja. Es ist zu viel, das ist klar. Und es hat mir geschadet» (pag. 325, Z. 212 f.). Nach Gegenüberstellung der Aussagen des Beschuldigten und von D.________ ist nach Ansicht der Kammer auf die überzeugenden und nachvollziehbaren Angaben von D.________ in seinen ersten beiden Einvernahmen (1. und 8. Juli 2016 abzustellen). D.________ machte glaubhafte Aussagen zur beim Beschuldigten gekauften Menge Kokain – die Menge bestritt er schliesslich auch in seiner Einvernahme vom 14. Juni 2017 nicht mehr. Die Kammer hat keinen Grund an den differenzierten Angaben von D.________ – er habe monatlich 10 bis 15g Kokain beim Beschuldigten gekauft – zu zweifeln. Dies gilt umso mehr, als auch die Auswertung der Mobiltelefone des Beschuldigten für einen (zumindest in den letzten Monaten) äusserst regen Telefonkontakt zwischen dem Beschuldigten und D.________ sprechen. D.________ gab diesbezüglich an, die Kokainverkäufe hätten stattgefunden, nachdem er den Beschuldigten angerufen und gefragt habe, ob er zu Hause sei. Danach sei er das Kokain beim Beschuldigten zu Hause kaufen gegangen – das habe meistens so geklappt (pag. 145, Z. 61 ff.; pag. 324, Z. 201; der Beschuldigte habe zwei verschiedene Nummern gehabt, pag. 145, Z. 67). Gemäss der Auswertung der Mobiltelefone des Beschuldigten waren im Zeitraum vom 30. Januar 2016 bis zum 1. Mai 2016 insgesamt 55 Kontakt(versuche) zwischen dem Beschuldigten und D.________ sichtbar (Nrn. von D.________: ________ [unter «D.________» bzw. «D.________» gespeichert], ________, ________ und ________, vgl. pag. 145, Z. 102 ff.; 37 Kontakte auf dem Samsung, Asservat- Nr. 201, und 18 Kontakte auf dem Nokia, Asservat-Nr. 111, zzgl. drei Nachrichten, vgl. pag. 82). Dies ergibt einen durchschnittlichen wöchentlichen Kontakt von 4.23. Die nach Angaben des Beschuldigten lediglich 19 Verkäufe vermögen im Übrigen mit Blick auf die hohen Schulden von D.________ (CHF 900.00, ID als Depot für die Schulden) nicht zu überzeugen (pag. 121, Z. 143; pag. 122, Z. 170 f.). Die vom Beschuldigten angegebene Höhe der Schulden korreliert zwar etwa mit den Angaben von D.________ (CHF 700 bis CHF 900.00, vgl. pag. 146, Z. 118 ff.; pag. 324, Z. 194, Z. 204). Es überzeugt jedoch nicht, dass der Beschuldigte rund für die Hälfte der angeblichen Verkäufe Schulden anhäufen liess, obwohl er D.________ nicht besonders gut kannte. Entgegen den Behauptungen der Verteidigung ist denn
14 auch nicht davon auszugehen, dass D.________ nicht über ausreichend Geld verfügte, um die entsprechende Menge Kokain beim Beschuldigten zu kaufen. Die Pfändung seines Einkommens wurde erst am 11. März 2016 verfügt (pag. 329). Zuvor erhielt D.________ den vollen Lohn (pag. 325, Z. 222 f.). Er hatte folglich genügend finanzielle Mittel zur Verfügung, um im angeklagten Zeitraum seinen Drogenkonsum zu finanzieren. Mit der Lohnpfändung erst per März 2016 lassen sich im Übrigen auch die für die letzten neun Käufe beim Beschuldigten angehäuften Schulden gut erklären (vgl. entsprechende Aussagen von D.________, pag. 325, Z. 234 f.). Zum Zeitraum der Drogenkäufe gab D.________ anfänglich an, es sei schon «es Ziitli här». Vielleicht seit einem Jahr, d.h. so ab Juni 2015 bis Ende April 2016. Er wisse es jedoch nicht mehr genau (pag. 567, Z. 100 f.; pag. 144, Z. 27 ff.). In der Einvernahme vom 14. Juni 2017 korrigierte D.________ den Deliktszeitraum (pag. 322, Z. 110 ff.; pag. 323, Z. 165 f.). Gestützt auf diese Aussagen wurde der Deliktszeitraum in der Anklageschrift um vier Monate – Beginn am 7. Oktober 2015 – gekürzt. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass D.________ die Korrektur des Deliktszeitraums mit seinem Unfall vom 7. Oktober 2015 in Verbindung bringen konnte (pag. 323, Z. 165 ff.), nicht zu beanstanden. Weil D.________ den Beschuldigten erst nach seinem Unfall vom 7. Oktober 2015 kennen lernte, kann der Bezugsbeginn nicht auf den Tag genau ermittelt werden. Der erste Kauf fand jedoch nach dem Unfall vom 7. Oktober 2015 statt. Der Deliktszeitraum bis April 2016 ist ferner zu bestätigen. Denn die Behauptung des Beschuldigten, D.________ habe sich ab März 2016 nicht mehr bei ihm gemeldet (pag. 122, Z. 171 f.), ist gestützt auf die Auswertung seiner Mobiltelefone offenkundig falsch. Das letzte Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und D.________ fand am 1. Mai 2016 statt. Im April 2016 kamen zudem noch 12 Telefongespräche zustande (vgl. pag. 82). Der von der Vorinstanz angenommene Deliktszeitraum bis April 2016 ist mithin nicht zu beanstanden. In dubio ist von einem Deliktszeitraum von sechs Monaten auszugehen. Gestützt auf diese Ausführungen geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte D.________ zwischen dem 7. Oktober 2015 und Ende April 2016 monatlich 10 bis 15g Kokain, insgesamt ausmachend ca. 60g Kokaingemisch, verkaufte. 7.3 Zum Reinheitsgrad des Kokaingemischs Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass Drogen – von welchen keine Analyse vorliegt – von mittlerer Qualität sind, solange es keine Hinweise auf besonders reine oder gestreckte Substanz gibt (BGE 138 IV 100 E. 3.5). Zur Beurteilung der mittleren Qualität wird praxisgemäss auf die ermittelten Durchschnittswerte der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) abgestellt (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar zum BetmG, 3. Aufl. 2016, N. 188 zu Art. 19 BetmG). Die Vorinstanz stellte demgegenüber pauschal auf einen Reinheitsgrad von 30% ab, ohne dies konkret zu begründen. Es ist davon auszugehen, dass sie sich hierfür auf die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) stützte, welche die Annahme eines Reinheitsgrades von 30% empfiehlt, wenn keine Analyse des IRM vorliegt (S. 26). Der ent-
15 sprechende Wert ist mit Blick auf die Statistik der SGRM jedoch veraltet, weshalb vorliegend nicht darauf abzustellen ist. Das beim Beschuldigten am 10. Mai 2016 sichergestellte Kokain wies einen äusserst hohen Reinheitsgrad auf (88-96%, pag. 76 ff.). Es ist zwar davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Kokain vor dem Verkauf jeweils streckte (vgl. pag. 579, Z. 26 ff.). Seine Abnehmer beurteilten die Qualität des Kokains jedoch als nicht schlecht bzw. gut (D.________ pag. 567, Z. 116 f., pag. 144, Z. 49 f.; vgl. auch E.________ pag. 133, Z. 51) und E.________ als mit Kokain von anderen Verkäufern vergleichbar (pag. 135, Z. 115). Es darf mithin davon ausgegangen werden, dass das vom Beschuldigten verkaufte Kokain mindestens von mittlerer Qualität war. Das Bundesgericht hat im Gegensatz zum Heroin, wo zur Bestimmung des Reinheitsgrades bzw. der Berechnung der Menge des reinen Wirkstoffes vom Heroinhydrochlorid ausgegangen wird (vgl. BGE 109 IV 143), keine Leitlinien aufgestellt, von welcher chemischen Form beim Kokain für die Bestimmung des Reinheitsgrades auszugehen ist. Es beurteilte in seiner Rechtsprechung verschiedentlich Fälle, in denen die kantonalen Vorinstanzen auf Kokainhydrochlorid (Urteile des Bundesgerichts 6S.465/2004 vom 12. Mai 2005, 1P.536/2006 vom 7. Dezember 2006, 6B_13/2012 vom 19. April 2012, 6B_76/2012 vom 7. Mai 2012, 6B_846/2013 vom 16. Juni 2014, 6B_280/2014 vom 1. September 2014, 6B_421/2014 vom 1. September 2014) oder Kokainbase (Urteile des Bundesgerichts 6P.92/2006 vom 2. November 2006; 6B_1040/2017 vom 14. Februar 2018) abgestellt hatten. Beides erachtete das Bundesgericht als nicht willkürlich. Zur Frage, ob auf die Base oder das Hydrochlorid abzustellen ist, hat sich das Bundesgericht jedoch nie geäussert. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Kokain in der Regel nicht geraucht wird (wobei diesbezüglich vom Kokainbasewert auszugehen wäre), erachtet die Kammer das Abstellen auf das Kokainhydrochlorid als angemessen (dies entspricht denn auch den Analysen der sichergestellten Kokainmengen durch das IRM). Gestützt auf die Betäubungsmittelstatistik der SGRM aus dem Jahr 2016 wäre beim vom Beschuldigten veräusserten Kokain folglich von einem Reinheitsgrad von durchschnittlich 40% auszugehen (unteres Quartil, Mengenbereich <1 – 10g). Dies würde bei insgesamt 60g verkauftem Kokaingemisch grundsätzlich einer reinen Menge von 24g entsprechen. Die Kammer hat jedoch das Verschlechterungsverbot zu beachten, weshalb sie vorliegend auf die Feststellungen der Vorinstanz zur Kokainmenge gebunden ist und damit keine Verurteilung für den Verkauf von insgesamt 24g reinem Kokain an D.________ erfolgen darf (vgl. zur rechtlichen Würdigung Ziff. III hiernach). 7.4 Erstellter Sachverhalt Die Kammer erachtet es nach dem Gesagten als erstellt, dass der Beschuldigte D.________ nach dem 7. Oktober 2015 und bis April 2016 in seiner Wohnung in C.________ monatlich rund 10g Kokaingemisch verkaufte. Insgesamt ist damit – während rund sechs Monaten – von einer verkauften Menge von 60g Kokaingemisch bzw. aufgrund des für die Kammer geltenden Verschlechterungsverbots von 58g Kokaingemisch, ausmachend 17.4g reines Kokain, auszugehen.
16 8. Zum Verkauf von ca. 78g Kokaingemisch an E.________ 8.1 Bestrittener/unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte räumt ein, E.________ in der angegebenen Zeit von November 2015 bis April 2016 in seiner Wohnung in C.________ wiederholt Kokain verkauft zu haben. Er bestreitet jedoch die angeklagte Menge. Er habe E.________ nicht total 78g Kokaingemisch, sondern wöchentlich 1.6g Kokain, ausmachend total 41.6g Kokain bzw. 12.48g reines Kokain, verkauft. 8.2 Würdigung durch die Kammer Nachdem der Beschuldigten anfänglich bestritt, Kokain verkauft zu haben (pag. 10 ff.; pag. 98 ff.), gab er am Ende seiner Untersuchungshaft zu, E.________ ab und zu Kokain verkauft zu haben (pag. 122, Z. 187). E.________ habe jeweils 0.8g Kokain bei ihm gekauft (pag. 122, Z. 190). Dies sei unterschiedlich häufig vorgekommen. Manchmal sei E.________ wöchentlich, manchmal zwei oder vier Mal pro Woche und manchmal gar nicht zu ihm gekommen (pag. 122, Z. 193 ff.). Er habe CHF 100.00 für 0.8g bezahlt (pag. 122, Z. 198). Auf Vorhalt der Aussagen von E.________ erklärte der Beschuldigte sodann, E.________ habe im Schnitt zwei bis drei Mal in der Woche 0.8g Kokain gekauft. Der Zeitraum von November 2015 bis April 2016 könne stimmen – es könne aber auch weniger lang gewesen sein (pag. 122, Z. 206 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung reduzierte der Beschuldigte sodann die angeblich verkauften Mengen und erklärte, E.________ habe ca. 2g Kokain pro Woche – bzw. zwei Portionen zu 0.8g, d.h. 1.6g Kokain pro Woche, bei ihm gekauft. Bei 3g in der Woche hätte dieser mehr vorbeikommen müssen (pag. 449, Z. 28 f.). E.________ wurde am 21. Juli 2016 zu den Kokainkäufen befragt. Dabei erkannte er den Beschuldigten eindeutig als Verkäufer wieder (pag. 133, Z. 31). Er führte aus, ca. von Anfang November 2015 bis April 2016 beim Beschuldigten Kokain gekauft zu haben (pag. 133, Z. 34 ff.). Pro Woche habe er 3g Kokain gekauft. Er habe nicht wöchentlich Kokain beim Beschuldigten gekauft, aber im Schnitt seien es 3g pro Woche gewesen (pag. 133, Z. 41 f.). Auf Frage ob dies eher tief oder hoch geschätzt sei, erklärte er: «das passt» (pag. 133, Z. 45). Dabei habe er immer CHF 100.00 pro Gramm bezahlt (pag. 133, Z. 48). E.________ sagte zur beim Beschuldigten gekauften Menge Kokain differenziert und präzis aus. Er kannte die Portionen von lediglich 0.8g pro Minigrip (pag. 134, Z. 75), berücksichtigte den Umstand, dass der Beschuldigte nicht immer sofort liefern konnte (pag. 134, Z. 69), und er wöchentlich nicht immer gleich oft beim Beschuldigten Kokain kaufte (pag. 133, Z. 41 f.). Seine Aussagen waren überlegt und er gab unter Berücksichtigung der obgenannten Faktoren eine durchschnittliche wöchentliche Menge in Gramm an. Zwar passen die Portionierungen von 0.8g nicht exakt in die geschätzten 3g pro Woche. E.________ wurde jedoch nicht gefragt, wie viel Kokain er beim Beschuldigten jeweils pro Bezug kaufte. Er gab vielmehr an, nicht jede Woche gleich viel Kokain gekauft zu haben, was vom Beschuldigten denn auch bestätigt wurde. Die von E.________ angegebenen wöchentlichen 3g Kokain stellen folglich eine über die ganze Deliktsdauer geschätzte Durchschnittsmenge dar. Damit besteht auch kein Widerspruch zu den Portionierungen
17 von 0.8g. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 497 f., S. 19 f. der Urteilsbegründung) ist folglich davon auszugehen, dass E.________ von der angegebenen Menge die Portionierungen unterschied und die bezogene wöchentliche Durchschnittsmenge schätzte. Mit Blick auf seine differenzierten Angaben, der nach eigenen Angaben weder zu hoch noch zu tief geschätzten Menge sowie dem Umstand, dass auch E.________ als Drogenkonsument kaum eine zu hohe Menge angegeben hätte, kann nach Ansicht der Kammer auf die von E.________ vorgebrachte wöchentliche Menge von 3g Kokain abgestellt werden. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte lediglich einen unterschiedlichen Kaufrythmus behauptete (null bis vier Mal pro Woche) und die ihm vorgehaltene Gesamtmenge Kokain pauschal bestritt. Im Übrigen vermag der Einwand des Beschuldigten, E.________ hätte bei 3g Kokain pro Woche häufiger zu ihm kommen müssen, nicht zu überzeugen. Dies würde bedeuten, E.________ hätte jede Woche gleich viel Kokain gekauft. Dies behauptete jedoch weder der Beschuldigte noch E.________. E.________ erklärte denn auch nie, jeweils nur ein Minigrip zu 0.8g gekauft zu haben. Schliesslich sind zwischen dem Beschuldigten und E.________ in den letzten Monaten rege telefonische Kontakte aktenkundig, wobei auch nach Angaben von E.________ die Kontakte für den Kokainkauf jeweils per Telefon stattgefunden hätten (pag. 134, Z. 62 f.). Vom 27. Januar 2016 bis zum 26. April 2016 sind insgesamt 48 Telefonkontakte (teilweise Versuche) verzeichnet (43 auf dem Samsung, Asservat-Nr. 201, 5 auf dem Nokia, Asservat-Nr. 111, vgl. pag. 82; Nr. von E.________ ________, vgl. pag. 134, Z. 92 ff.; auf beiden Mobiltelefonen unter «E.________» gespeichert, pag. 82), Dies ergibt durchschnittlich 3.69 wöchentliche Kontakte. Betreffend den Reinheitsgrad kann auf die Ausführungen unter Ziff. 7.3 hiervor verwiesen werden. Der Verkauf von insgesamt 78g Kokaingemisch (26 Wochen zu je 3g), würde gestützt auf die Durchschnittwerte der Statistik der SGRM 31.2g reinem Kokain entsprechen. Weil die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden ist, besteht für die Feststellung einer grösseren Menge reinen Kokains jedoch kein Raum. 8.3 Erstellter Sachverhalt Gestützt auf die glaubhaften und differenzierten Aussagen von E.________ ist erstellt, dass der Beschuldigte diesem in der Zeit von November 2015 bis April 2016 – mithin während 26 Wochen – wöchentlich 3g Kokain, ausmachend 78g Kokaingemisch verkaufte. Dies entspricht – unter Berücksichtigung des für die Kammer geltenden Verschlechterungsverbots – einer Menge von insgesamt 23.4g reinem Kokain. 9. Zum Aufbewahren von 11g Kokaingemisch 9.1 Bestrittener/unbestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass am 16. November 2017 in der Küchenschublade der Wohnung des Beschuldigten 11g Kokaingemisch, ausmachend 9.7g reines Kokain, in einem Minigrip gefunden werden konnten. Der Beschuldigte behauptet, das weisse
18 Pulver habe ihm nicht gehört und er habe nicht gewusst, dass es sich dabei um Kokain gehandelt habe. 9.2 Würdigung durch die Kammer Anlässlich der (vierten) Hausdurchsuchung während laufendem Verfahren vom 16. November 2017 wurde beim Beschuldigten zu Hause in der Küchenschublade ein Minigrip, gefüllt mit weissem Pulver sichergestellt (pag. 352). Gemäss Untersuchungen des IRM handelte es sich beim weissen Pulver aus dem Minigrip um 11g Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von 88% (Kokainhydrochlorid), ausmachend 9.7g reinem Kokain (pag. 371). Daneben wurden in der Wohnung des Beschuldigten ein Kokainstein (96% reines Kokain, pag. 371), Hanf, Ecstasy- bzw. MDMA-Pillen, ein Schmetterlingsmesser, eine Waage mit weissen Pulverrückständen und Notengeld in der Höhe von CHF 2‘630.00 gefunden (pag. 335 ff.; pag. 349 ff.). Der Beschuldigte erklärte zu den fraglichen Sicherstellungen anlässlich der Hausdurchsuchung vom 16. November 2017, er habe nicht gewusst, dass es sich um Kokain gehandelt habe (pag. 366, Z. 84 f.: «Sicher? Es handelt sich dabei um Kokain?») bzw. er sei nicht von Kokain ausgegangen (pag. 449, Z. 39 ff.). Diese Beteuerungen vermögen mit Blick auf die dokumentierte Vorgeschichte des Beschuldigten – seinen vorherigen Kokainverkäufen, seinem Drogenkonsum sowie den drei vorausgegangenen Hausdurchsuchungen, bei welchen zwei Mal Drogen gefunden werden konnten (pag. 169 ff.; pag. 386 ff.) – nicht zu überzeugen. Entgegen den Behauptungen der Verteidigung hatte der Beschuldigte mit Blick auf die weiteren sichergestellten Drogen (Hanf, Pillen und Kokainstein) denn auch offensichtlich wieder mit Drogen zu tun. In dieser Situation sind die Aussagen des Beschuldigten – er wisse nicht, woher das Kokain stamme und er sei nicht davon ausgegangen, dass es sich um Kokain gehandelt habe – gänzlich unglaubhaft. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte den Strafverfolgungsbehörden bereits am 9. August 2017 wieder aufgefallen war, nachdem H.________ bei ihm zu Hause beobachtet werden konnte und bei seiner Anhaltung positiv auf Kokain getestet worden war. Gestützt auf diese Feststellung wurde denn auch die Hausdurchsuchung vom 16. November 2017 beantragt (pag. 340; pag. 345 f.; pag. 347). Die Erklärung des Beschuldigten, wie das weisse Pulver in seine Wohnung hätte gelangen sollen, ist zudem abenteuerlich: Das Minigrip mit dem weissen Pulver habe der Beschuldigte beim Aufräumen in seinem Sofa gefunden. Er wisse nicht, wer dieses beim Sofa deponiert habe (pag. 366, Z. 80 ff.). Es sei wohl jemandem «aus dem Sack gefallen» und «zwischen dem Sofa gelandet» (pag. 449, Z. 40 ff.). Er habe das Pulver behalten, weil er gedacht habe, «die Person wolle dies einmal zurück» (pag. 449, Z. 46). Es ist nicht einleuchtend, warum der Beschuldigte das Pulver in der Küchenschublade aufbewahrt und auf den angeblich unbekannten Besitzer gewartet hätte, wenn er diesem keine Bedeutung beigemessen hätte. Im Übrigen lässt auch der Aufbewahrungsort in seiner Küchenschublade – in welcher andere Drogen (Pillen und Marihuana), diverse Minigrips und eine Waage gefunden werden konnten (pag. 352) – darauf schliessen, dass der Beschuldigte vom Kokain wusste. Die Kammer hat mit Blick auf das Gesagte keine Zweifel daran, dass das Kokain dem Beschuldigten gehörte und er es zum Verkauf aufbewahrte.
19 Der Reinheitsgrad des Kokains (88%, pag. 371) entspricht denn auch etwa demjenigen aus dem Jahr 2016 (Fund im Wald, 88% bis 96%, pag. 77 ff.). Ein derart reines Kokainpulver war dem Beschuldigten folglich nicht fremd. Bei der Befragung vom 16. November 2017 erklärte der Beschuldigte sodann, kein Kokain mehr zu konsumieren (pag. 365, Z. 42). Entsprechende Ausführungen machte auch seine Verteidigung anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung – seit dem durch die Untersuchungshaft vom 10. Mai 2016 bis 26. Juli 2016 erzwungenen Entzug habe der Beschuldigte nie mehr Kokain konsumiert. Entsprechend waren die 11g Kokaingemisch, ausmachend 9.7g reines Kokain, auch nicht zum Eigenkonsum, sondern (wie bereits) zuvor zum Verkauf bestimmt. 9.3 Erstellter Sachverhalt Nach Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel ist nach Ansicht der Kammer erstellt, dass der Beschuldigte am 16. November 2017 bewusst 11g Kokaingemisch, ausmachend 9.7g reines Kokain, bei sich zu Hause aufbewahrte. Das Kokain war nicht zum Eigenkonsum bestimmt. III. Rechtliche Würdigung 10. Rechtskräftige Schuldsprüche Die Schuldsprüche wegen Vergehen gegen das BetmG gemäss Ziff. I.1.1, Ziff. I.1.3 und Ziff. I.1.4 des erstinstanzlichen Dispositivs (pag. 464), wegen der Übertretung gegen das BetmG (Ziff. I.2, pag. 464) sowie wegen Widerhandlungen gegen das WG (Ziff. I.3 ff., pag. 464) und das PBG (Ziff. I.4, pag. 464) blieben unangefochten. Es kann daher integral auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 499 ff., S. 21 ff. der Urteilsbegründung). 11. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. 1.2.1, 1.2.2 und Ziff. 1.2.3 des erstinstanzlichen Dispositivs) 11.1 Zur Frage der mengenmässig qualifizierten Handlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG) Art. 19 Abs. 1 BetmG erfüllt, wer unter anderem Betäubungsmittel veräussert, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt (Bst. c), besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (Bst. d) sowie wer zu einer solchen Handlung Anstalten trifft (Bst. g). Subjektiv ist Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Den qualifizierten Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG erfüllt, wer weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Gemäss konstanter Praxis des Bundesgerichts ist durch eine Menge von 18 Gramm reinem Kokain ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG gegeben (BGE 109 IV 143 E. 3b; 120 IV 334 E. 2a; 138 IV 100 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_632/2018 vom 21. August 2018 E. 1.2). Gemäss Anklageschrift vom 15. Juni 2018 wird dem Beschuldigten eine mengenmässig qualifizierte Handlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG) zur
20 Last gelegt (pag. 415 f.). Die Vorinstanz verurteilt den Beschuldigten demgegenüber nur wegen mehrfach begangenen einfachen Vergehen gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Bst. c, Bst. d und Bst. g BetmG (pag. 464). Die Vorinstanz argumentierte, eine qualifizierte Menge von Betäubungsmitteln läge in casu grundsätzlich vor, weil weit mehr als 18g reines Kokain im Spiel gewesen sei. Allerdings scheide die Qualifikation nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG aus, weil nur zwei Abnehmer des Beschuldigten bekannt geworden seien. Damit bestehe keine konkrete Gefahr der Weiterverbreitung an eine (unbestimmte) Vielzahl von Personen, weshalb durch die Handlungen des Beschuldigten nicht die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr gebracht worden sei (pag. 499 f., S. 21 f. der Urteilsbegründung). Einer Abänderung dieser rechtlichen Qualifikation steht das Verbot der reformatio in peius entgegen. Dennoch hält die Kammer fest, dass sie vorliegend zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre: Gestützt auf das obgenannte Beweisergebnis bzw. die im erstinstanzlichen Urteil festgelegten Mengen steht fest, dass der Beschuldigte zwischen dem 7. Oktober 2015 und Ende April 2016 insgesamt 40.8g reines Kokain verkaufte (17.4g an D.________ und 23.4g an E.________). Am 10. Mai 2016 besass er zudem 31.28g reines Kokain, das in einem Versteck im Wald sichergestellt werden konnte. Bei der Hausdurchsuchung vom 16. November 2017 konnten weitere 9.7g reines Kokain beim Beschuldigten zu Hause sichergestellt werden. Die einzelnen Mengen Kokain können im Falle einer wiederholten Tatbegehung zusammengerechnet werden, wenn eine Handlungseinheit vorliegt. Mehrere Einzelhandlungen werden dann als Einheit angesehen, «wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen» (BGE 133 IV 256 E. 4.5; sog. «natürliche Handlungseinheit»). Dies ist beispielsweise der Fall, wenn jemand aus einem qualifizierenden Vorrat sukzessive Betäubungsmittel veräussert oder einer von einem generellen Vorsatz getragenen, dauerhaften Handelstätigkeit nachgeht (FINGERHUTH/SCHLE- GEL/JUCKER, a.a.O., N. 194 f. zu Art. 19 BetmG). In zeitlicher Hinsicht ergeben sich damit zwei klar zu unterscheidende Phasen. Die Kokainverkäufe an D.________ und E.________ fanden beide in einem ähnlichen Zeitraum statt (Oktober/November 2015 bis April 2016). Das am 10. Mai 2016 gefundene Kokain im Wald kann ebenfalls in diese erste Phase integriert werden. Der Beschuldigte verkaufte im fraglichen Zeitraum mit vielen verschiedenen Einzelhandlungen Kokain an zwei verschiedene Abnehmer. Dabei ist davon auszugehen, dass zumindest zeitweise das im Wald versteckte Kokain als Vorrat für die sukzessiven Verkäufe diente. Innerhalb dieser ersten Phase liegt folglich aufgrund des räumlich und zeitlich engen Zusammenhangs sowie des einheitlichen Willensentschlusses des Beschuldigten eine Handlungseinheit vor. In der ersten Phase veräusserte und besass der Beschuldigte damit insgesamt 72.08g reines Kokain (Besitz von 31.28g, Verkauf von 17.4g an D.________ und von 23.4g an E.________).
21 Die 9.7g Kokain, die beim Beschuldigten anlässlich der Hausdurchsuchung vom 16. November 2017 sichergestellt werden konnten, sind demgegenüber einer zweiten Phase zuzuordnen. Dieses Delikt ist zeitlich deutlich später erfolgt – es liegen rund 1 ½ Jahre zwischen der ersten und der zweiten Phase. Es kann zudem nicht von einem einheitlichen Willensakt zur ersten Phase ausgegangen werden, zumal der Beschuldigte dazwischen 78 Tage in Polizei- und Untersuchungshaft verbrachte und sämtliche Drogen – bei drei vorausgehenden Hausdurchsuchungen – aus seiner Wohnung entfernt worden waren. Er musste sich folglich von neuem für die Delinquenz entscheiden. Betreffend die ersten Phase stellt sich mithin die Frage der mengenmässige Qualifikation im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG. Zwar stellt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts «eine Vielzahl von Menschen» im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG dar, wenn zwanzig Personen betroffen sind (BGE 108 IV 63 E. 2c; 121 IV 332 E. 2a). Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG ist jedoch ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Es kommt daher nicht darauf an, wie viele Personen durch die abgegebenen Drogen tatsächlich gefährdet wurden, sondern allein darauf, wie viele hätten gefährdet werden können. Der Nachweis, dass die Gefahr tatsächlich eingetreten oder vom Täter gewollt war, ist nicht erforderlich (BGE 120 IV 334 E. 2a; 118 IV 200 E. 3f; 117 IV 58 E. 2; 111 IV 31 E. 2). Die Auffassung der Vorinstanz, die mengenmässige Qualifikation falle vorliegend – trotz Überschreitung des Grenzwertes von 18g reinem Kokain – ausser Betracht, weil beim Beschuldigten nur zwei Abnehmer hätten eruiert werden können, bei denen kein konkretes Risiko der Weiterverbreitung bestanden habe, trifft nicht zu. Von einer solchen Konstellation ist nur auszugehen, wenn eine qualifizierte Betäubungsmittelmenge an eine nahestehende Person zum Konsum abgegeben wurde und dabei die Gewissheit bestand, dass die Drogen nicht an Dritte weitergegeben würden. Das Bundesgericht hielt diesbezüglich im Urteil BGE 120 IV 334 E.2b/aa fest, der qualifizierte Fall von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG sei trotz Überschreitens der qualifizierten Menge nur nicht erfüllt, wenn der Partner eines (drogensüchtigen) Paares Drogen für den Konsum des anderen besorge. Diesem Urteil lag folgende Situation zu Grunde (vgl. auch BGE 111 IV 31 E. 2): Nach dem angefochtenen Urteil gab er [der Beschwerdegegner] dieser [seiner Partnerin] rund 50 Gramm (gestrecktes) Heroin ab, das sie selber konsumierte und wofür sie nichts bezahlen musste. Wesentlich ist, dass zwischen dem Beschwerdegegner und seiner drogensüchtigen Freundin eine enge Beziehung bestand und dass er ihr durch die Weitergabe von Heroin zum Konsum aus ihrer Situation heraushelfen wollte. Ausserdem war er von keinerlei finanziellen Interessen geleitet, vielmehr erlitt er selbst durch seine Geschäfte einen Verlust. Ins Gewicht fällt sodann, dass er selber begann, Drogen zu konsumieren und schliesslich ebenfalls abhängig wurde. Bei einer solchen Konstellation, bei der die Drogen lediglich an eine bereits süchtige Bezugsperson zum eigenen oder gemeinsamen Konsum abgegeben werden und bei der zudem die Gewissheit besteht, dass diese die Drogen selber konsumiert und nicht an Dritte weitergibt, kann die abstrakte Gefahr, dass Betäubungsmittel in die Hände unbestimmt vieler, unter Umständen auch gesunder Menschen gelangen, vernachlässigt werden. Jedenfalls ist der Umstand, dass die süchtige Person dadurch vor Beschaffungskriminalität, Prostitution und einem Abgleiten in Verwahrlosung bewahrt wird, stärker zu gewichten als die bloss abstrakte Gefahr des weiteren Inverkehrgelangens von Betäubungsmitteln. Die Weitergabe an den drogensüchtigen Partner unterscheidet sich wesentlich von der Tätigkeit des
22 gefährlichen Drogenhändlers, der – sei es aus ausschliesslich finanziellen Motiven oder auch, um mit dem Erlös seine eigene Sucht zu befriedigen, – gegen Entgelt an mehrere oder gar unbestimmt viele Konsumenten Drogen verkauft. Diesen wollte der Gesetzgeber mit der Bestimmung von Art. 19 Ziff. 2 BetmG treffen. Vorliegend ist von einem gänzlich anderen Sachverhalt auszugehen. Zwar konnten nur zwei Abnehmer des Beschuldigten gefunden werden. Allerdings stand der Beschuldigte zu diesen nicht in einem besonders nahen Verhältnis. Er hatte keinerlei Garantie dafür, dass die beiden Abnehmer das gekaufte Kokain selbst konsumierten und nicht allenfalls auch an Dritte weitergeben oder gemeinsam mit diesen konsumieren würden. Er kontrollierte weder den Drogenkonsum der beiden Abnehmern, um sich zu versichern, dass diese die Drogen nicht weitergeben würden, noch holte er sich entsprechende Versicherungen ein. Die regelmässigen, mehrmals wöchentlich erfolgten Verkäufe sprechen vielmehr für die entsprechende Gleichgültigkeit des Beschuldigten. Seine finanziellen Interessen standen im Vordergrund. Es liegt vorliegend folglich keine Ausnahme vor, die trotz Überschreitens von 18g reinem Kokain, ein Absehen von der mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG in Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG begründen würde. Der Beschuldigte handelte ferner ohne weiteres direktvorsätzlich. Rechtfertigungsoder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Er hätte sich mit der verkauften bzw. besessenen Menge von insgesamt 72.08g reinem Kokain (Besitz von 31.28g; Verkauf von 17.4g an D.________ und 23.4g an E.________) folglich entgegen den Ausführungen der Vorinstanz der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG schuldig gemacht. 11.2 Zu den Vergehen gegen das BetmG nach Art. 19 Abs. 1 Bst. c, d und g BetmG Betreffend die weiteren Anklagepunkte – dem Aufbewahren von 9.7g reinem Kokain, dem Kauf und Verkauf von 800g Marihuana sowie der Entgegennahme, dem Besitz und dem Anstalten treffen zum Verkauf von 218 Ecstasy- resp. MDMA-Pillen – kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 499 f., S. 21 f. der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte machte sich diesbezüglich gestützt auf Art. 19 Abs. 1 Bst. c, d und Bst. g BetmG schuldig. 11.3 Schlussfolgerung Der Beschuldigte wäre folglich richtigerweise der qualifizierten (Besitz von 31.28g reinem Kokain; Verkauf von 17.4g reinem Kokain an D.________ und 23.4g reinem Kokain an E.________) und der einfachen (Aufbewahren von 9.7g reinem Kokain; Kauf und Verkauf von 800g Marihuana; Entgegennahme, Besitz und Anstalten treffen zum Verkauf von 218 Ecstasy- resp. MDMA-Pillen) Widerhandlung gegen das BetmG zu verurteilen gewesen. Aufgrund des für die Kammer geltenden Verschlechterungsverbotes bleibt es bei den Schuldsprüchen für die mehrfach begangenen einfachen Vergehen nach Art. 19 Abs. 1 Bst. c, Bst. d und Bst. d BetmG.
23 IV. Strafzumessung 12. Vorbemerkungen zum anwendbaren Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (SR 311.0; StGB) in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: TRECH- SEL/PIETH [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl. 2013, N. 10 sowie BGE 126 IV 5 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Mit den am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Änderungen des Sanktionenrechts wurde vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Freiheitsstrafe ausgeweitet. So wurde bei der Geldstrafe die Obergrenze von 360 Tagessätzen auf 180 Tagessätze reduziert. Damit und mit der Anpassung weiterer einschlägiger Bestimmungen (Art. 41, 42 Abs. 1 StGB) hat der Gesetzgeber in einem gewissen Bereich der Delinquenz die Geldstrafe zu Gunsten der Freiheitsstrafe zurückgedrängt. Vorliegend beging der Beschuldigte sämtliche Delikte vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018, die Beurteilung erfolgt jedoch erst nachher. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, setzt die Kammer als Einsatzstrafe eine Strafe von 14 Monaten fest und erachtet in Anwendung der konkreten Methode auch für die weiteren Delikte einzig eine Freiheitsstrafe als zweckmässig (vgl. Ausführungen unter Ziff. 14 ff. hiernach). Demzufolge ist das neue Recht für den Beschuldigten nicht milder. 13. Allgemeine Ausführungen 13.1 Grundsätze der Strafzumessung und Strafrahmen Vorab kann auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sowie zur Gesamtstrafenbildung (Art. 47 und Art. 49 Abs. 1 StGB) verwiesen werden (pag. 502 ff., S. 24 ff. der Urteilsbegründung). Der Strafrahmen für die Vergehen gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 BetmG) und gegen das WG (Art. 33 Abs. 1 WG) sieht jeweils eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Für diese Delikte kann mithin grundsätzlich sowohl eine Freiheits- als auch eine Geldstrafe ausgesprochen werden.
24 Anders als die Vorinstanz (vgl. pag. 503 f., S. 25 f. der Urteilsbegründung) erachtet die Kammer vorliegend die gemeinsame Beurteilung sämtlicher Vergehen gegen das BetmG als nicht zulässig. Nach aktueller Rechtsprechung des Bundesgerichts sind Ausnahmen von der «konkreten Methode» bzw. die Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte nicht zulässig (BGE 144 IV 217 E. 3.5, Urteile des Bundesgerichts 6B_241/2018 vom 4.10.2018 E. 1.3.2 ff., 6B_559/2018 vom 26.10.2018 E. 1.1.1 ff, 6B_436/2018 E. 1.2). Betreffend die Vergehen gegen das BetmG von Oktober 2015 bis April 2016 liegt jedoch eine Handlungseinheit vor (vgl. Ziff. 11.1 hiervor). Entsprechend fällt die Kammer nachfolgend für diese Handlungseinheit sowie für jeden weiteren Normverstoss eine Strafe aus, bestimmt danach deren Strafart und wendet das Asperationsprinzip an, wenn gleichartige Strafen auszufällen sind. Für die Übertretung gegen das BetmG (Ziff. I.2 des erstinstanzlichen Dispositivs, pag. 464) sowie für die Widerhandlung gegen das PBG (Ziff. I.4 des erstinstanzlichen Dispositivs, pag. 464) sprach die Vorinstanz eine Übertretungsbusse aus. Diese ist in Rechtkraft erwachsen, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen. 13.2 Reformatio in peius und schwerstes Delikt Die Kammer ist vorliegend an das Verbot der reformatio in peius gebunden. Die Gesamtstrafe darf damit nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen, weil nur der Beschuldigte Berufung erhob (Art. 391 Abs. 2 StPO). Sie kann mithin eine unbedingte Freiheitsstrafe von maximal 20 Monaten ausfällen. Demgegenüber können in der Berechnung der Strafanteile für die einzelnen Delikte auch höhere Werte eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz verwendet wurden. Denn das Verschlechterungsverbot wirkt sich nur auf das Ergebnis, mithin das Dispositiv, des Urteils, nicht jedoch auf dessen Begründung aus (BGE 139 IV 282 E. 2.6). Auszugehen ist vom – verschuldensmässig – abstrakt schwersten Delikt. Dies stellt vorliegend mit Blick auf die verkaufte Menge von insgesamt 72.08g reinem Kokain die Handlungseinheit von Ziff. 1.1, 1.2.1 und 1.2.2 des erstinstanzlichen Dispositivs dar. Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Es liegt vorliegend kein Grund vor, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen.
25 14. Konkrete Strafzumessung 14.1 Zur Einsatzstrafe für den Besitz und den Verkauf von Kokain im Zeitraum von Oktober 2015 bis 10. Mai 2016 (Ziff. I.1.1, I.1.2.1 und I.1.2.2 des erstinstanzlichen Dispositivs) 14.1.1 Objektive Tatkomponenten (objektives Tatverschulden) Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4). Bei den Widerhandlungen gemäss Art. 19 BetmG handelt es sich – mit Ausnahme der vorliegend nicht relevanten Art. 19 Abs. 1 Bst. e und Bst. f BetmG – um abstrakte Gefährdungsdelikte. Auch wenn der Drogenmenge keine vorrangige Bedeutung bei der Strafzumessung mehr zukommt, so ist als Anhaltspunkt für die Verletzung bzw. Gefährdung des geschützten Rechtsguts gleichwohl von der umgesetzten Drogenmenge auszugehen, zumal die Gefährdung umso grösser ausfällt, je mehr der gesundheitsgefährdenden Drogen in Umlauf gebracht werden (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 37 zu Art. 47 StGB; WIPRÄCH- TIGER/KELLER, in: Basler Kommentar zum BetmG, 4. Aufl. 2019, N. 93 zu Art. 47 StGB). Die Menge von 72.08g reinem Kokain (Besitz von 31.25g, Verkauf von 17.4g an D.________ und 23.4g an E.________) entspricht im nicht qualifizierten Bereich des BetmG einem erheblichen Verschulden. Die für die Qualifikation theoretisch erforderliche Menge von 18g reinem Kokain wurde rund um ein Vierfaches überschritten. Dies wirkt sich auch vorliegend stark verschuldenserhöhend aus. Eine Reduktion des Verschuldens ergibt sich jedoch daraus, dass 31.28g des reinen Kokains vom Beschuldigten noch nicht in Umlauf gebracht wurden. Bezüglich der Art und Weise der Herbeiführung und der Verwerflichkeit des Handelns ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte entgegen den Behauptungen der Verteidigung 17.4g und 23.4g reines Kokain an D.________ und E.________ über einen Zeitraum von rund sechs Monaten in vielen Einzelhandlungen verkaufte. Es handelt sich folglich um eine Vielzahl von Geschäften, was mit einem nicht unbeachtlichen Organisations- und Zeitaufwand verbunden war. Dies wirkt sich leicht verschuldenserhöhend aus (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 48 zu Art. 47 StGB). Es ist auch eine gewisse Professionalität in der Vorgehensweise des Beschuldigten erkennbar, zumal er über mindestens zwei verschiedene Mobiltelefone verfügte, mit welchen er mit D.________ und E.________ kommunizierte. Ferner besass er Kokain mit einem sehr hohen Reinheitsgrad. 14.1.2 Subjektive Tatkomponenten (subjektives Tatverschulden) Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Er wusste um die Gefährdung und verkaufte das Kokain dennoch über mehrere Monate an zwei Abnehmer. Der Beschuldigte beging die Delikte in der Absicht, sich seinen Lebensunterhalt und seinen Drogen-, Medikamenten- sowie Nahrungsergänzungsmittelkonsum zu finanzieren. Dies wirkt sich – weil tatbestandsimmanent – neutral auf das Verschulden aus. Die Tat wäre für den Beschuldigten vermeidbar gewesen. Der Drogenkonsum war mit Blick auf die Aussagen des Beschuldigten nicht derart erheblich, dass sich eine Reduktion des Verschuldens im Sinne von Art. 19 Abs. 2 StGB rechtfertigen würde. Zwar kann den Aussagen des Beschuldigten entnommen werden, dass er Marihuana und Kokain konsumierte (pag. 12, Z. 58; pag. 105, Z. 315). Ein eigentliches
26 Suchtverhalten vermag die Kammer jedoch nicht zu erkennen. Der Beschuldigte selbst sprach nur von einem Kokainkonsum von allen zwei bis drei Wochen (pag. 105, Z. 316) und von einem Absturz erst ca. im März 2016 (pag. 12, Z. 54 f., Z. 67; pag. 125, Z. 318 f.). Kokain habe er in den letzten zwei Monaten vor der Anhaltung nur am Wochenende konsumiert und davor noch weniger (pag. 125, Z. 317 f.). Nur seinen Cannabiskonsum bezeichnete der Beschuldigte als effektive Sucht (pag. 124, Z. 286: Kokain nur «eine Art Sucht», pag. 124, Z. 286 f.) bzw. als sehr häufig (pag. 105, Z. 316). Es sind beim Beschuldigten ferner weder bei den ersten Einvernahmen noch während laufender Haft konkrete Entzugserscheinungen aktenkundig. Der Mischkonsum des Beschuldigten von verschiedenen Substanzen (Marihuana, Kokain, Testosteron, etc.) kann allerdings im Rahmen von Art. 47 StGB leicht verschuldensmindernd berücksichtigt werden. 14.1.3 Bewertung des Verschuldens Anhaltspunkt für die Ermittlung der Gefährdung des geschützten Rechtsguts bildet wie bereits ausgeführt, die Betäubungsmittelmenge. Praxisgemäss wird als Orientierungshilfe für die Bewertung des Verschuldens nicht auf die von FINGERHUTH/ SCHLEGEL/JUCKER vorgeschlagene neue Tabelle (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 44 zu Art. 47 StGB), sondern auf die Tabelle Hansjakob abgestellt (vgl. zur Wahl der Tabelle Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 119 vom 1. Dezember 2017 E. 12.2.3). Innerhalb des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe ist das Verschulden als erheblich zu bezeichnen. Allerdings wirkt sich mangels Erfüllung des qualifizierten Tatbestands von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG die von der Vorinstanz ins Feld geführte fehlende Gefährdung einer Vielzahl von Menschen – an das sich die Kammer aufgrund des Verschlechterungsverbotes zu halten hat – verschuldensmindernd aus. Das Verschulden liegt folglich im mittleren Bereich. Die Kammer erachtet nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten eine Strafe von insgesamt 14 Monate als verschuldensangemessen. 14.2 Zum Aufbewahren von Kokain (Ziff. I.1.2.3 des erstinstanzlichen Dispositivs) 14.2.1 Objektive Tatkomponenten (objektives Tatverschulden) Der Beschuldigte bewahrte am 16. November 2017 11g Kokaingemisch, ausmachend 9.7g reines Kokain, bei sich zu Hause auf. Es wurde noch nicht in Verkehr gesetzt, was sich leicht verschuldensmindernd auswirkt. 14.2.2 Subjektive Tatkomponenten (subjektives Tatverschulden) Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen sowie finanziellen Gründen. Diese Handlungsweise ist im Betäubungsmittelhandel üblich, weshalb sie sich auch vorliegend neutral auf das Verschulden auswirkt. Betreffend Vermeidbarkeit des Handelns kann auf die Ausführungen unter Ziff. 14.1.2 hiervor verwiesen werden. Der Drogenkonsum des Beschuldigten wirkt sich nur leicht verschuldensmindernd aus.
27 14.2.3 Bewertung des Verschuldens Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten sowie mit Blick auf die Tabelle Hansjakob liegt das Verschulden des Beschuldigten im leichten Bereich. Dies entspricht beim vorliegend zu berücksichtigenden Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe einer Strafe von 150 Strafeinheiten. 14.3 Zum Kauf und Verkauf von Marihuana (Ziff. I.1.3 des erstinstanzlichen Dispositivs) 14.3.1 Objektive Tatkomponenten (objektives Tatverschulden) Der Beschuldigte kaufte und verkaufte in einem Zeitraum von rund sechs Monaten insgesamt 800g Marihuana. Zu berücksichtigen ist, dass Marihuana nicht mit anderen, gefährlicheren Drogen gleichgesetzt werden kann, handelt es sich beim Cannabis doch um eine sogenannt «weiche» Droge. Dennoch ist diese Droge nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht unbedenklich (BGE 117 IV 314 E. 2g/aa, vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 2C_933/2014 vom 29. Januar 2015 E. 4.3.2, 1B_43/2010 vom 22. März 2010 E. 3.3 und 6S.463/2006 vom 3. Januar 2007 E. 5). Das objektive Tatverschulden liegt mit Blick auf die Menge und die Gefährlichkeit der in Verkehr gesetzten Droge im leichten Bereich. 14.3.2 Subjektive Tatkomponenten (subjektives Tatverschulden) Auch hier handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich insofern neutral aus. Sein Drogenkonsum ist im Rahmen von Art. 47 StGB leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. 14.3.3 Bewertung des Verschuldens Gemäss den VBRS-Richtlinien ist für den Verkauf von 0.1 bis 1kg Marihuana eine Strafe von 5 bis 30 Strafeinheiten auszusprechen (S. 26, Stand 1. Januar 2019). Nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere erachtet die Kammer folglich eine Strafe von total 25 Strafeinheiten als verschuldensangemessen. 14.4 Zur Entgegennahme, dem Besitz und dem Anstalten treffen zum Verkauf von Ecstasy/MDMA-Pillen (Ziff. I.1.4 des erstinstanzlichen Dispositivs) 14.4.1 Objektive Tatkomponenten (objektives Tatverschulden) Über einen Zeitraum von ein bis zwei Monaten nahm der Beschuldigte insgesamt 218 Ecstasy- bzw. MDMA-Pillen entgegen, besass diese und traf Anstalten, um sie zu verkaufen, indem er Abnehmer suchte. Die Wirkstoffmenge beträgt bei den sichergestellten 218 Pillen insgesamt 32.8g. Das Gefährdungspotential solcher Pillen ist deutlich höher als bei der obgenannten Menge Marihuana. Allerdings bleibt zu berücksichtigen, dass die Pillen noch nicht in Verkehr gebracht wurden, sondern beim Beschuldigten zu Hause sichergestellt werden konnten. Das objektive Tatverschulden liegt damit immer noch im leichten Bereich.
28 14.4.2 Subjektive Tatkomponenten (subjektives Tatverschulden) Der Beschuldigte handelte auch hier mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Gründen, was sich neutral auswirkt. Eine leichte Verschuldensminderung ist gestützt auf seinen Drogenkonsum angezeigt. 14.4.3 Bewertung des Verschuldens Die VBRS-Richtlinien sehen für den Verkauf von 200 bis 300 Stück Ecstasy eine Strafe von 60 bis 90 Strafeinheiten vor (S. 26). Mit Blick auf die objektiven und subjektiven Tatkomponenten ist vorliegend eine Strafe von insgesamt 60 Strafeinheiten angemessen. 14.5 Zu den Vergehen gegen das WG (Ziff. I.3 ff. des erstinstanzlichen Dispositivs) 14.5.1 Objektive Tatkomponenten (objektives Tatverschulden) Der Beschuldigte erwarb zwei Schmetterlingsmesser und eine Schlagrute ohne Bewilligung bzw. führte die beiden Schmetterlingsmesser zuvor ohne Bewilligung in die Schweiz ein. Es handelt sich bei den Schmetterlingsmessern und der Schlagrute um verbotene Waffen. Im Vergleich zu Schusswaffen wirken diese nicht in die Ferne, weshalb das Gefährdungspotential geringer ist. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kann jedoch der Umstand, dass der Beschuldigte die fraglichen Waffen zur Selbstverteidigung kaufte, nicht verschuldensmindernd berücksichtigt werden. Unter Berücksichtigung des Gefährdungspotentials der Waffen ist das objektive Tatverschulden dennoch in allen drei Fällen als leicht zu bezeichnen. 14.5.2 Subjektive Tatkomponenten (subjektives Tatverschulden) Der Beschuldigte handelte jeweils direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, sich rechtskonform zu verhalten. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich neutral auf das Verschulden aus. 14.5.3 Bewertung des Verschuldens Für die Einfuhr und den Erwerb von Messern und Schlaggeräten sehen die VBRS- Richtlinien eine Strafe von jeweils 10 Strafeinheiten vor (S. 52). Die Kammer erachtet für alle drei Fälle gestützt auf die VBRS-Richtlinien eine Strafe von je 10 Strafeinheiten, insgesamt 30 Strafeinheiten, als verschuldensangemessen. 14.6 Zur Wahl der Sanktionsart und Anwendung des Asperationsprinzips Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur dann möglich, wenn das Gericht für jedes zu beurteilende Delikt an sich im konkreten Fall gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Bereits in BGE 137 IV 57 äusserte sich das Bundesgericht zur Frage der Gleichartigkeit der Strafen bei der Gesamtstrafenbildung. Es befand, die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe seien keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (E. 4.3.1). Bei der Geldstrafe handelt es sich gegenüber der Freiheitsstrafe grundsätzlich um die mildere Strafe. Bei der Wahl der Sanktion ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhält-
29 nismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; 134 IV 97 E. 4.2.2; 134 IV 82 E. 4.1; vgl. zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1246/2015 vom 9. März 2016, E. 1.2.2). Hält das Gericht für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldangemessen und zweckmässig, hindert Art. 41 Abs. 1 StGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (BGE 144 IV 217 E. 4.3). Für die Vergehen gegen das BetmG gemäss Ziff. I.1.1, I.1.2.1 und Ziff. I.1.2.2 kann aufgrund der Höhe der Strafe (14 Monate) einzig eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. In Anwendung der konkreten Methode ist vorliegend jedoch zu beurteilen, ob für die weiteren Schuldsprüche wegen den Vergehen gegen das BetmG und WG jeweils eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Der Beschuldigte weist zahlreiche Vorstrafen auf. Gemäss Strafregisterauszug vom 5. November 2019 wurde er seit dem 8. April 2010 insgesamt fünf Mal verurteilt. Vier Mal davon wurde er wegen Vergehen und Übertretungen gegen das BetmG und einmal wegen Vergehen gegen das WG schuldig erklärt. Bei sämtlichen Urteilen wurde dem Beschuldigten eine unbedingte Geldstrafe zur Bezahlung auferlegt. Die letzte Verurteilung datiert vom 22. August 2014. Mit diesem Strafbefehl wurde er zu einer (nicht unerheblichen) Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.00 verurteilt (pag. 556 f.). Dennoch delinquierte der Beschuldigte nur knapp ein Jahr später erneut im Rahmen gleichartiger Delikte weiter. Die unbedingt ausgesprochenen Geldstrafen zeigten beim Beschuldigten folglich keine Wirkung. Entgegen den Behauptungen der Verteidigung ist beim Beschuldigten folglich nicht von einem Ersttäter auszugehen. Dabei spielt keine Rolle, dass er zuvor lediglich mit «weichen Drogen» in Berührung kam. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass die einschlägigen Vorstrafen beim Beschuldigten zu keinem Umdenken geführt haben. Selbst die im vorliegenden Verfahren angeordnete Untersuchungshaft liess ihn nicht vor weiterer gleichartiger Delinquenz zurückschrecken. Nur kurz nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft wurden beim Beschuldigten erneut Drogen und Waffen sichergestellt. Damit demonstrierte der Beschuldigte mit aller Deutlichkeit, dass er sich nicht einmal von einem Freiheitsentzug vor weiteren Delikten abhalten liess. Er delinquierte im gleichen Rahmen weiter. Mit Blick auf die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten und dessen Verhalten während des vorliegenden Verfahrens ist nach Ansicht der Kammer eine Geldstrafe nicht mehr geeignet, um beim Beschuldigten eine spezialpräventive Wirkung zu erzielen (vgl. Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB). Vor diesem Hintergrund ist für die fraglichen Delikte jeweils einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe sachgerecht und zweckmässig. Dies gilt umso mehr als der Beschuldigte kein wesentliches Erwerbseinkommen erzielt, von der Sozialhilfe abhängig ist und die Geldstrafe daher voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 Bst. b StGB).
30 Gestützt auf die obgenannte konkrete Strafzumessung resultieren folgende gleichartige Strafen, wobei die jeweiligen Strafen praxisgemäss mit rund 2/3 an die Einsatzstrafe anzurechnen sind: Delikt Strafe Asperation Verkauf Kokain 14 Monate Aufbewahrung Kokain 150 Strafeinheiten 100 Strafeinheiten Kauf/Verkauf Marihuana 25 Strafeinheiten 20 Strafeinheiten Besitz etc. Ecstasy/MDMA-Pillen 60 Strafeinheiten 40 Strafeinheiten Widerhandlung Waffengesetz 30 Strafeinheiten 20 Strafeinheiten Asperation mit total 180 Strafeinheiten Daraus resultiert eine Freiheitsstrafe von insgesamt 20 Monaten. 14.7 Täterkomponenten Der Beschuldigte wuchs nach der Trennung seiner Eltern bei seiner Mutter auf. Er absolvierte sieben Schuljahre. In der 8. Klasse wurde er der Schule verwiesen. Danach folgten Aufenthalte in I.________, J.________ und K.________. Zwischenzeitlich lebte der Beschuldigte während ca. zwei Monaten in L.________. Mit ca. 25/26 Jahren zog er in eine Wohngemeinschaft, ging nach kurzer Zeit zu seiner Mutter zurück und daraufhin ab August 2015 wiederum in eine Wohngemeinschaft. Der Beschuldigte begann als ca. 13-Jähriger mit dem Konsum von Marihuana. Daraufhin folgte der Konsum von Drogen in Form von Pillen, Amphetaminen, MD- MA und Kokain. Der Beschuldigte verfügt über keinen Lehrabschluss und geht keiner geregelten Arbeit nach. Er arbeitet aktuell in einem Beschäftigungsprogramm und ist seit Jahren von der Sozialhilfe abhängig (pag. 549 ff.; vgl. auch pag. 507 f., S. 29 f. der Urteilsbegründung). Gemäss Strafregisterauszug vom 5. November 2019 weist der Beschuldigte insgesamt fünf Vorstrafen aus. Vier Mal wurde er wegen Vergehen und Übertretungen gegen das BetmG und einmal wegen Vergehen gegen das WG verurteilt (pag. 556 f.). Nur knapp ein Jahr nach seiner letzten Vorstrafe delinquierte der Beschuldigte erneut einschlägig weiter. Die mehrfachen einschlägigen Vorstrafen wirken sich deutlich straferhöhend aus. Zum Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und während laufendem Strafverfahren ist festzuhalten, dass er sich gegenüber den Strafverfolgungsbehörden zwar korrekt und anständig verhielt. Allerdings kann sein Verhalten nicht strafmindernd berücksichtigt werden. Einsicht oder Reue ist beim Beschuldigten kaum erkennbar. Er gestand zwar gewisse Anklagepunkte ein. Allerdings war der Beschuldigte mehrheitlich nicht von Anfang an geständig, sondern erst nach einigen Wochen Untersuchungshaft. Seine Geständnisse betrafen zudem Anklagepunkte, welche den Strafverfolgungsbehörden – sei es aufgrund der Sicherstellungen anlässlich der vier Hausdurchsuchungen oder der Befragungen von D.________ und E.________ – bereits bekannt waren. Es kann folglich nicht von einem Geständnis ausgegangen werden, das sich strafmindernd auswirkt. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte bis zum Schluss die angeklagten Mengen verkauften Kokains und den Deliktszeitraum betreffend D.________ und E.________ bestritt und behaupte-
31 te, die 11g Kokaingemisch würden nicht ihm gehören. Selbst in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. Dezember 2019 erklärte der Beschuldigte, die bei der Hausdurchsuchung vom 16. November 2017 sichergestellten Drogen seien nur aufgrund eines «blöden Zufalls» bei ihm aufgefunden worden (pag. 578, Z. 26 ff.). Zudem delinquierte der Beschuldigte während laufendem Strafverfahren. Nachdem er 78 Tage in Polizei- und Untersuchungshaft verbrachte, konnten erneut Drogen und Waffen beim Beschuldigten zu Hause gefunden werden. Er liess sich folglich auch durch freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen nicht vor weiterer Delinquenz abhalten. Entgegen den Behauptungen der Verteidigung wirkt sich dies erheblich straferhöhend aus. Es liegt beim Beschuldigten ferner auch keine erhöhte Strafempfindlichkeit vor. Insgesamt wird das teilweise Geständnis des Beschuldigten durch die einschlägigen Vorstrafen sowie das erneute gleichartige Delinquieren während laufendem Strafverfahren wieder deutlich aufgewogen. Die Täterkomponenten wirken sich damit insgesamt – im Umfang von mehreren Monaten – straferhöhend aus. 14.8 Konkrete Strafe Nach Berücksichtigung der verschuldensangemessenen Strafe und der Täterkomponenten würde mithin eine Freiheitsstrafe von deutlich über 20 Monaten resultieren. Die Kammer ist jedoch an das Verbot der reformatio in peius gebunden, weshalb die vorinstanzliche Strafe von 20 Monaten zu bestätigen ist. 14.9 Zum (teil-)bedingten Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Der Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren kann sodann teilweise aufgeschoben werden, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 aStGB). In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt (BGE 134 IV 5; 134 IV 117). Bei der Prognosestellung, das heisst bei der Einschätzung des Rückfallrisikos, ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Zu beachten sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (HUG, in: DONATSCH [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, N. 6 f. zu Art. 42 StGB). Der Beschuldigte ist mehrfach einschlägig vorbestraft. Nur knapp ein Jahr nach seiner letzten Vorstrafe, mit welcher der Beschuldigte zu einer unbedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt wurde (pag. 557), beging er erneut gleichartige Delikte. Er delinquierte ferner im laufenden Verfahren trotz vorgängiger Polizeiund Untersuchungshaft erneut einschlägig. Der Beschuldigte setzte sich mit seinem Verhalten renitent über die geltenden Strafbestimmungen hinweg. Beim Beschuldigten ist sodann keine wirkliche Einsicht erkennbar und er zeigt kaum den
32 Willen, etwas zu ändern. Zwar scheint er aktuell drogenfrei zu leben und regelmässig beim Arbeitsprogramm des M.________ zu erscheinen. Seine Drogenabstinenz hält allerdings noch nicht lange an (pag. 551) und er scheint selbst Zweifel daran zu haben, längerfristig nicht mehr Marihuana zu konsumieren (vgl. pag. 576, Z. 13 ff.) Zudem kommen weder seiner aktuellen Beschäftigung beim M.________ – der er je nach Lust und Laune nachgehen kann – noch dem einmaligen Einsatz als Hundesitter einer beruflichen Integration gleich. Seine beruflichen Perspektiven sind nach wie vor unklar. Auch eine innerliche Umkehr war anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. Dezember 2019 nicht erkennbar. Zwar geht der Beschuldigte aktuell nach eigenen Angaben in eine psychiatrische Therapie. Er gab jedoch selbst zu Protokoll, dies vor allem aufgrund der Medikamente zu tun (pag. 577, Z. 24 f.). Ein Wille zur Aufarbeitung seiner Vergangenheit und dem Erlernen neuer Mechanismen, um nicht wieder in die Straffälligkeit zu fallen, lässt sich daraus folglich nicht ableiten. Seine aktuelle Situation ist demnach nicht anders als zuvor. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen besteht beim Beschuldigten eine ungünstige Prognose. Es kann ihm weder der bedingte noch der teilbedingte Strafvollzug gewährt werden. 14.10 Zur Anrechnung der Polizei- und Untersuchungshaft Das Gericht rechnet die Polizei- und Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 aStGB). Vorliegend ist die ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft von insgesamt 79 Tagen (10. Mai 2016 bis 26. Juli 2016 sowie 16. November 2017) vollumfänglich auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. V. Kosten und Entschädigung 15. Verfahrenskosten 15.1 Für das erstinstanzliche Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf insgesamt CHF 15‘792.00 bestimmt (pag. 465). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zu bezahlen. 15.2 Für das oberinstanzliche Verfahren Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten werden für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 2‘500.00 festgelegt (vgl. Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).
33 Der Beschuldigte unterliegt oberinstanzlich – mit Ausnahme der Herausgabe des Mobiltelefons Samsung, das kein Ausscheiden von Verfahrenskosten rechtfertigt – vollumfänglich. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat er folglich die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘500.00 vollumfänglich zu tragen. 16. Entschädigungen 16.1 Für das erstinstanzliche Verfahren Rechtsanwältin B.________ machte mit Honorarnote vom 5. Dezember 2018 für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von insgesamt CHF 11‘064.25 geltend (bis 31. Dezember 2017: 22 Stunden Aufwand zu CHF 250.00, ausmachend CHF 5‘500.00, zwei Stunden Aufwand zu CHF 125.00, ausmachend CHF 250.00, Auslagen von CHF 324.30 und MwSt. von CHF 485.95; ab 1. Januar 2018: 16 Stunden Aufwand zu CHF 250.00, ausmachend CHF 4‘000.00, Auslagen von CHF 182.00, MwSt. von CHF 322.00; pag. 461 f.). Die Vorinstanz hat ihr Ermessen bei der Honorarfestsetzung nicht überschritten, weshalb die Kammer an die vorinstanzliche Festlegung gebunden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.4; 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3 und 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.3 und E. 2.4.2, in: Pra 2017 Nr. 23). Entsprechend wird Rechtsanwältin B.________ für das erstinstanzliche Verfahren eine amtliche Entschädigung von CHF 8‘960.65 zugesprochen (amtlicher Stundenansatz von CHF 200.00, vgl. Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711], zzgl. Auslagen und MwSt.). Der Beschuldigte unterliegt bei diesem Ausgang des Verfahrens der gesetzlichen Rück- und Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO. 16.2 Für das oberinstanzliche Verfahren Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwältin B.________ mit Honorarnote vom 10. Dezember 2019 eine Entschädigung von insgesamt CHF 3‘448.00 geltend (12.5 Stunden Aufwand zu CHF 250.00, ausmachend CHF 3‘125.00.00, zzgl. Auslagen von CHF 76.50 und MwSt. von CHF 246.50; pag. 591 f.). Die Honorarnote gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Rechtsanwältin B.________ wird oberinstanzlich eine amtliche Entschädigung von CHF 2‘774.90 ausgerichtet (12.5 Stunden zum Stundenansatz von CHF 200.00, vgl. Art. 1 EAV, zzgl. Auslagen und MwSt.). Bei diesem Ausgang des Verfahrens untersteht der Beschuldigte auch für das oberinstanzliche Verfahren der gesetzlichen Rück- und Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO
34 VI. Verfügungen 17. Rechtskräftige Verfügungen Die vorinstanzlichen Verfügungen unter Ziff. III.1, Ziff. III.2, Ziff. III.3 mit Ausnahme des Mobiltelefons Samsung inkl. Ladegerät (Asservat-Nr. 201), Ziff. III.4 und Ziff. III.5 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 466 f.) sind in Rechtskraft erwachsen. 18. Zu den weiteren Asservaten (SIM-Kartenhalter, Notengeld, Samsung inkl. Ladegerät) Betreffend die drei SIM-Kartenhalter (Asservat-Nrn. 1, 2 und 3) enthielt sich die Verteidigung eines Antrags. Praxisgemäss werden diese folglich zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). Das beschlagnahmte Bargeld (CHF 10er Note, Asservat-Nr. 108, und EUR 50er Note, Asservat-Nr. 105) werden vollumfänglich zur Deckung der Verfahrenskosten eingezogen (Art. 267 Abs. 3 i.V.m. Art. 268 Abs. 1 Bst. a und Art. 442 Abs. 4 StPO). Gestützt auf die Auswertung des Mobiltelefons Samsung (Asservat-Nr. 201) wurde dieses vom Beschuldigten für seine deliktische Tätigkeit – insbesondere für die Kontakte zu D.________ und E.________ – verwendet (vgl. pag. 82 ff.). Die Einziehung zur Vernichtung nach Art. 69 StGB setzt allerdings die Gefährdung der Sicherheit von Menschen, der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung voraus (Art. 69 Abs. 1 StGB). Eine entsprechende Gefährdung ist durch die Kammer weder ersichtlich noch wurde sie von der Generalstaatsanwaltschaft geltend gemacht. Das Mobiltelefon Samsung inkl. Ladegerät ist folglich antragsgemäss dem Beschuldigten nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils herauszugeben. 19. DNA und übrige erkennungsdienstliche Daten Beim Beschuldigten wurde ein DNA-Profil erstellt und biometrische erkennungsdienstliche Daten angelegt (pag. 256; PCN .________). Das Bundesamt löscht die DNA-Profile beim Vollzug einer Freiheitsstrafe 20 Jahre nach der Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Art. 16 Abs. 4 des DNA-Profil-Gesetz, DNA-ProfilG, SR 363). Dem zuständigen Bundesamt wird in Bezug auf das von A.________ (PCN .________) erstellte DNA-Profil die Zustimmung zur Löschung vorzeitig erteilt. Ebenso wird die Zustimmung zur Löschung der beim Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art