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Bern Obergericht Strafkammern 19.12.2019 SK 2019 77

19. Dezember 2019·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·9,567 Wörter·~48 min·2

Zusammenfassung

gewerbsmässiger Betrug, Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz etc. | Strafgesetz

Volltext

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 19 77 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Dezember 2019 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter Aebi, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiber Neuenschwander Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand gewerbsmässiger Betrug, Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz, Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz (mehrfach), Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mehrfach) sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 12. Dezember 2018 (PEN 18 293)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 12. Dezember 2018 stellte das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend Beschuldigter) wegen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz infolge Verjährung ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten ein (Ziff. I des erstinstanzlichen Dispositivs; pag. 297). Es sprach den Beschuldigten dagegen des gewerbsmässigen Betrugs, des Vergehens gegen das Tierschutzgesetz, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig (Ziff. II 1.-4. des erstinstanzlichen Dispositivs; pag. 297-299). Gleichzeitig widerrief die Vorinstanz den mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 5. November 2015 für eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten gewährten bedingten Vollzug. Von einem Widerruf der mit gleichem Urteil bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 40.00 sah sie ab. Gestützt auf die neu ausgefällten Schuldsprüche und unter Einbezug der widerrufenen Freiheitsstrafe verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten im Sinne einer Gesamtstrafe nach Art. 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts vom 5. November 2015 (Ziff. IV des erstinstanzlichen Dispositivs). Sie verpflichtete den Beschuldigten zur Bezahlung einer Übertretungsbusse von CHF 1‘000.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) und auferlegte ihm die Kosten des Widerrufsverfahrens sowie die auf die Schuldsprüche entfallenden übrigen Verfahrenskosten (CHF 17‘492.80). Weiter bestimmte sie die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten (inkl. Rück- und Nachzahlungspflicht; Ziff. IV des erstinstanzlichen Dispositivs). Betreffend den Zivilpunkt verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zudem zur Bezahlung von Schadenersatz von CHF 216.00 (an E.________), CHF 210.00 (an F.________) und CHF 220.00 (an G.________). Sie stellte fest, dass der Beschuldigte mit den Privatklägern H.________, I.________ und J.________ eine Vereinbarung betreffend deren Forderungen abgeschlossen und der Beschuldigte die Forderungen von K.________ (CHF 184.00) und L.________ (CHF 230.00) anerkannt hatte und schrieb die entsprechenden Zivilklagen ab (Ziff. 6 des erstinstanzlichen Dispositivs; pag. 301 f.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, nach wie vor amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 12. Dezember 2018 fristgerecht die Berufung an (pag. 305). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 21. Februar 2019 (pag. 324 ff.). In seiner form- und fristgerecht eingereichten Berufungserklärung vom 18. März 2019 (pag. 370 ff.) beschränkte der Beschuldigte seine Berufung auf den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Tierschutzgesetz (Ziff. II.2

3 des erstinstanzlichen Dispositivs), den Widerruf des mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 5. November 2015 bedingt gewährten Vollzugs der Freiheitsstrafe von 18 Monaten (Ziff. IV.1 des erstinstanzlichen Dispositivs) und auf die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe (Freiheitsstrafe und Übertretungsbusse gemäss Ziff. IV.1 und 2 des erstinstanzlichen Dispositivs). Mit Eingabe vom 26. März 2019 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 384 f.). Die Straf- und Zivilkläger liessen sich innert Frist nicht zur Berufungserklärung vernehmen. Mit Verfügung vom 7. Mai 2019 stellte die Verfahrensleitung fest, dass das erstinstanzliche Urteil, soweit die Straf- und Zivilkläger (und damit den Schuldspruch wegen gewerbsmässigem Betrug) betreffend in Rechtskraft erwachsen war und diese nicht mehr als Parteien im oberinstanzlichen Verfahren teilnehmen (pag. 391). 3. Schriftliches Verfahren Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist das Urteil eines Einzelgerichts. Art. 406 Abs. 2 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) sieht für diesen Fall die Möglichkeit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens vor. Ein solches wurde von der Verfahrensleitung mit Verfügung vom 7. Mai 2019 (pag. 391) in Aussicht genommen. Nachdem sich der Beschuldigte mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden erklärt hatte (Eingabe vom 28. Mai 2019, pag. 394), reichte er – innert zweimalig erstreckter Frist – am 11. Juli 2019 seine Berufungsbegründung ein (pag. 416 ff.). Praxisgemäss holte die Kammer im Hinblick auf das schriftliche Urteil einen Strafregisterauszug (datierend vom 19. Juni 2019, pag. 406 ff.) sowie einen Leumundsbericht (datierend vom 18. Juni 2019, pag. 400 ff.) über den Beschuldigten ein. 4. Anträge der Parteien In seiner Berufungsbegründung vom 11. Juli 2019 liess der Beschuldigte die folgenden Anträge stellen (pag. 417; Hervorhebungen im Original): 1. A.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung des Vergehens gegen das Tierschutzgesetz, angeblich begangen am 24. Juli 2016, in M._____(Ortschaft) (Röm. II, Ziff. 2 des Urteils vom 12. Dezember 2018); ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Parteientschädigung. 2. A.________ sei unter Anwendung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 2.1 zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme von einem Tag, Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben unter Anordnung einer Probezeit von vier Jahren. 2.2 zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.00; unter Auferlegung der Verfahrenskosten an A.________;

4 3. Auf den Widerruf der mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 5. November 2015 ausgesprochenen und aufgeschobenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten sei zu verzichten. A.________ sei zu verwarnen. 4. Das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 12. Dezember 2018 sei in den übrigen Teilen zu bestätigen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung auf den Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Tierschutzgesetz, den Widerruf der mit Urteil vom 5. November 2015 vom Regionalgericht Bern-Mittelland bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie die erstinstanzlich ausgefällte Strafe. Die übrigen Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind in Rechtskraft erwachsen. Es sind dies im Einzelnen die Einstellung wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Ziff. I des erstinstanzlichen Dispositivs) sowie die Schuldsprüche wegen gewerbsmässigem Betrug, mehrfacher Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Ziff. II.1, 3 und 4 des erstinstanzlichen Dispositivs). Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen sind die Verurteilungen und Feststellungen im Zivilpunkt (Ziff. V des erstinstanzlichen Dispositivs) sowie die im Widerrufsverfahren bezüglich der Geldstrafe ausgesprochene Verwarnung (Ziff. III.2 des erstinstanzlichen Dispositivs). In den übrigen Punkten ist das erstinstanzliche Urteil von der Kammer umfassend, mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Nachdem einzig der Beschuldigte, nicht aber die Generalstaatsanwaltschaft oder die Privatkläger ein Rechtsmittel ergriffen haben, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil nicht zu seinen Ungunsten abändern (Art. 392 Abs. 2 StPO; Verschlechterungsverbot). Eine strengere Bestrafung des Beschuldigten sowie eine weitergehende Gutheissung der Zivilklagen sind ausgeschlossen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Sachverhalt gemäss Anklageschrift In der Anklageschrift vom 6. Juli 2018 wird dem Beschuldigten im Zusammenhang mit dem vorliegend zu beurteilenden Vergehen gegen das Tierschutzgesetz vorgeworfen, am 24. Juli 2016 in M._____(Ortschaft) den Rottweiler «D._______» seines Bruders, auf welchen er während dessen Ferienabwesenheit aufpassen sollte, im N._____(-wald) beim Vita-Parcours bei dem Posten mit den Ringen mit einer kurzen Kette an einem Baum festgebunden und sich anschliessend – in der Absicht sich des Hundes zu entledigen – entfernt zu haben (Ziff. 2 der Anklageschrift, pag. 190). 7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Sachverhalt ist insoweit nicht bestritten, als «D._______», der Hund des Bruders des Beschuldigten, beim Vita-Parcours im N._____(-wald) an einen Baum gekettet und dort sich selber überlassen wurde. Nicht bestritten ist sodann, dass

5 C.________, der Bruder des Beschuldigten, am besagten Tag die Schweiz ferienhalber verliess. Bestritten ist dagegen, ob es der Beschuldigte war, der «D._______» an den Baum beim Vita-Parcours im N._____(-wald) kettete und ihn dort zurückliess. 8. Beweismittel In objektiver Hinsicht finden sich in den Akten der Anzeigerapport vom 26. Oktober 2016 (pag. 394 ff.) sowie die Verfügung des Veterinärdienstes des Amts für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern betreffend C.________ (pag. 402 ff.). In subjektiver Hinsicht äusserte sich neben dem Beschuldigten (am 13. September 2016 bei der Polizei [pag. 408 f.], am 26. April 2017 bei der Staatsanwaltschaft [pag. 47 f] und am 12. Dezember 2018 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung [pag. 275 f]) auch sein Bruder C.________ mehrfach (am 12. August 2016 bei der Polizei [pag. 397 ff.] und am 12. Dezember 2018 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung [pag. 279 f.]) zum Vorfall. Weiter wurde am 21. Oktober 2016 auch O.________ – die Ex-Freundin des Bruders des Beschuldigten – polizeilich befragt. Eine parteiöffentliche Befragung fand indessen (wie bereits von der Vorinstanz festgehalten) nicht statt, weshalb die Aussagen nicht in die Beweiswürdigung einzubeziehen sind. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Brüder ._____(A. und C.) zutreffend zusammengefasst. Darauf ist zu verweisen (S. 7-9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 330-332). Die Kammer geht im Rahmen der nachstehenden Beweiswürdigung direkt auf die einzelnen Beweismittel ein. 9. Urteil der Vorinstanz Gestützt auf die als glaubhaft erachteten Aussagen von C.________ hielt die Vorinstanz den Sachverhalt gemäss Anklageschrift für erstellt. Die Aussagen des Beschuldigten erschöpften sich dagegen, so die Vorinstanz weiter, im Grossen und Ganzen in pauschalen Bestreitungen, was wenig glaubhaft wirke. 10. Einwände des Beschuldigten Der Beschuldigte bringt zusammengefasst vor, die Aussagen von C.________ seien wenig glaubhaft und höchst widersprüchlich. Die Widersprüchlichkeit sei auch von der Vorinstanz anerkannt worden, da sie seine Schilderungen teilweise als nicht nachvollziehbar bezeichnet habe. Ihre Schlussfolgerung, die Aussagen von C.________ seien glaubhaft, sei vor diesem Hintergrund unzulässig. Nicht gefolgt werden könne der Vorinstanz weiter, wenn sie die Bestreitungen des Beschuldigten als wenig glaubhaft qualifiziere. Als nicht involvierte Person könne er neben dem Bestreiten seiner Täterschaft keine weiteren Angaben zum Sachverhalt machen. Schliesslich sei nicht ersichtlich, weshalb er den Vorwurf der Tierquälerei – der sich nur marginal auf die auszufällende Strafe auswirke – bestreiten sollte, nachdem er sämtliche übrigen Vorwürfe von Anfang an eingestanden habe.

6 Im Ergebnis seien die Aussagen von C.________ nicht geeignet, den Vorwurf gemäss Anklageschrift rechtsgenüglich nachzuweisen und es habe «in dubio pro reo» ein Freispruch zu erfolgen. 11. Erwägungen der Kammer 11.1 Ausgangslage Gemäss dem Anzeigerapport vom 25. Oktober 2016 kam der Vorfall durch eine telefonische Meldung aus der Bevölkerung am 24. Juli 2016 um 20:49 Uhr ins Rollen (pag. 394). Am Tatort trafen die Polizeibeamten einen zutraulichen Rottweiler an, der an einen Baum beim Posten mit den Ringen des Vita-Parcours im N._____(wald) angekettet war. Anhand des Chips wurde der Halter ausfindig gemacht. Die Versuche einer telefonischen Kontaktaufnahme gingen schief, weshalb der Hund von der Polizei vorerst im Tierferienhof P.________ untergebracht wurde (pag. 395). 11.2 Zu den Aussagen von C.________ Anlässlich seiner ersten Befragung gab C.________ – Halter des Hundes und Bruder des Beschuldigten – am 12. August 2016 an, er sei am besagten Tag (dem 24. Juli 2016) mit seiner Ex-Freundin und seinem Sohn verreist. Die Mutter seiner Ex-Freundin habe sie mit dem Auto um 12.00 Uhr von der Q._____(Strasse) in Thun nach Genf gefahren, wo um 18.00 Uhr ihr Flug gestartet sei (pag. 398 Z. 14- 24). Sein Bruder (der Beschuldigte) habe in dieser Zeit zu seinem Hund geschaut (pag. 398 Z. 27). Er (C.________) habe ihm (dem Beschuldigten) den Hund um 11.30 Uhr an der Q._____(Strasse) in Thun [Anmerkung: Arbeitsort der Ex- Freundin] übergeben (pag. 398 Z. 40 f.). Insgesamt schildert C.________ für den 24. Juli 2016 einen in sich stimmigen Gesamtablauf. Dies betrifft neben den Reisevorbereitungen auch die zeitlichen Verhältnisse der Ortsverschiebung an den Flughafen. Weiter gibt C.________ unumwunden zu, er habe aufgrund seines Umzugs nach St. Gallen und seiner Arbeit keine Kapazitäten für die Haltung eines Hundes gehabt und habe darum versucht, sich mit dem Veterinäramt in Thun und dem Tierheim in R._____(Ortschaft) in Verbindung zu setzen. Da er an den besagten Orten niemanden erreicht habe und der Abreisetag immer näher gerückt sei, sei schliesslich sein Bruder ins Spiel gekommen (pag. 399 Z. 77-80). Dieser habe den Hund am besagten Sonntag an sich genommen und ihm versichert, dass der Hund weg sei, wenn er aus dem Urlaub zurückkomme (pag. 399 Z. 81-83). Anlässlich der Befragung vor der Vorinstanz bestätigte C.________ den entsprechenden Ablauf im Wesentlichen (pag. 279 f.), auch wenn er neuerdings angab, nicht er selber, sondern seine Ex-Freundin habe versucht, sich (bezüglich der Abgabe des Hundes) mit dem Tierheim in Verbindung zu setzen (pag. 279 Z. 31-33). Anders als noch bei seiner Erstbefragung, wo er angegeben hatte, es sei ihm bei der Übergabe von Anfang an klar gewesen, dass sein Bruder den Hund irgendwo anbinden würde (pag. 399 Z. 88-89), bestritt er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, von einem entsprechenden Vorhaben des Beschuldigten Kenntnis gehabt zu haben (pag. 280 Z. 1-2). Er sei vielmehr davon ausgegangen, sein Bruder werde den Hund während seiner Ferien im Tierheim abgeben (pag. 280 Z. 12-13). Mit seiner initialen Aussage (er habe gewusst, dass der Hund angekettet werde) habe er sei-

7 nen Bruder – der ihm danach das Leben zur Hölle gemacht habe – schützen wollen (pag. 280 Z. 2 ff.). Diese nachgeschobene Aussage ist, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, insofern nicht nachvollziehbar, als auch sein anfängliches Eingeständnis, vom Vorhaben des Beschuldigten gewusst zu haben, nichts an der Strafbarkeit des Verhaltens seines Bruders ändert. C.________ belastete mit dieser Aussage einzig (zusätzlich) sich selber und wurde gestützt darauf denn auch tatsächlich des Vergehens gegen das Tierschutzgesetz schuldig erklärt (Strafbefehl O 16 12400). Anders als von der Verteidigung ausgeführt, spricht das Akzeptieren des Strafbefehls unter diesen Umständen nicht gegen, sondern in der Tendenz eher für eine Täterschaft des Beschuldigten. Das C.________ vorgeworfene Verhalten beschränkt sich nämlich darauf, er habe seinen Rottweiler im Wissen darum, dass dieser ausgesetzt wird, seinem Bruder übergeben (Sachverhalt des Strafbefehls O 16 12400). Indem C.________ von einer Einsprache absah, anerkannte er seine anlässlich der Erstbefragung zu Protokoll gegebene Version, welche den Beschuldigten als Haupttäter impliziert. Es ist sodann nicht nachvollziehbar, weshalb C.________ – trotz seiner rechtskräftigen Verurteilung – weiter zu Unrecht darauf beharren sollte, er habe seinen Hund während der Ferien seinem Bruder übergeben. Hinweise auf eine Feindschaft zwischen den beiden Brüdern, wie sie vom Beschuldigen plötzlich vorgebracht wurde und die C.________ möglicherweise zu einer falschen Anschuldigung bewegt haben könnte, sind für die Kammer nicht ersichtlich. So gab der Beschuldigte bei seiner ersten Einvernahme noch an, er sei gerade einmal zwei Tage vor der Abreise seines Bruders mit diesem in Kontakt gestanden und habe ihm darüber hinaus mit Erkundigungen beim Tierheim S._____(Ortschaft) nach einer Lösung für «D._______» beigestanden (pag. 409 Z. 25-27 und Z. 41). Das nachträgliche Vorschieben eines angeblich bereits seit mehreren Jahren andauernden Streits durch den Beschuldigten (pag. 48 Z. 369), scheint vor diesem Hintergrund in erster Linie darauf ausgerichtet, die Glaubhaftigkeit der Aussagen seines Bruders in Zweifel zu ziehen und sich so selber als Unbeteiligter darzustellen. Dies überzeugt nicht. Insgesamt erachtet auch die Kammer – wie bereits die Vorinstanz – die Aussagen von C.________ als glaubhaft. Die von ihm widersprüchlich beantwortete Frage, ob er um das Vorhaben des Beschuldigten wusste oder nicht, ist für die Beurteilung der Täterschaft des Beschuldigten nicht von entscheidender Bedeutung. Seine Aussagen dazu müssen damit nicht abschliessend beurteilt werden. 11.3 Zu den Aussagen des Beschuldigten Wenig überzeugend ist dagegen, wie sich der Beschuldigte zum Verhältnis zu seinem Bruder und zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen äusserte. Nach eigenen Angaben wusste der Beschuldigte um die Bestrebungen seines Bruders, einen neuen Platz für «D._______» zu finden bzw. diesen abzugeben. Er gab in diesem Zusammenhang zunächst sogar noch an, beim Tierheim S._____(Ortschaft) Nachforschungen angestellt und eine mögliche Bleibe für «D._______» gefunden zu haben. Trotzdem habe sich sein Bruder entschieden, den Hund zu behalten (pag. 409 Z. 24-32). Dieses hilfsbereite Verhalten lässt sich nicht mit der vom Beschuldigten in seinen späteren Einvernahmen geltend gemachten (angeblich seit Jahren bestehenden) Feindschaft zu seinem Bruder vereinbaren. Wenig nachvollziehbar ist

8 auch die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachte Bemerkung des Beschuldigten, er habe Beweise für seine Unschuld auf seinem Facebook- Profil, könne dieses [möglicherweise gemeint: die sich darauf befindlichen Beweise] aber nicht mehr finden (pag. 276 Z. 9-10). Es erscheint äusserst unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte dauerhaft den Zugriff zu seinem Facebook-Profil verloren haben könnte. So lässt sich dieser doch in den meisten Fällen über verschiedene Kanäle ohne weiteres wiederherstellen. Falls (wie dies vom Beschuldigten geltend gemacht wird) tatsächlich Beweise für seine Unschuld vorhanden wären, wäre zu erwarten gewesen, dass er diese bereits von Beginn weg vorgebracht und sich so entlastet hätte. Der Beschuldigte verzichtete aber nicht nur auf das Beibringen, sondern sogar auf eine nähere Bezeichnung der angeblich vorhandenen Beweise. Stattdessen beschränkte er sich darauf, den Belastungsindizien alternative, seine Täterschaft ausschliessende Fakten entgegenzustellen, die aber weitgehend nicht plausibel und vor allem nicht belegt sind. Neben den angeblichen Beweisen auf dem Facebook-Profil ist in diesem Zusammenhang auch das angebliche Haustierhalteverbot zu erwähnen, welches der Beschuldigte als Grund dafür angab, dass er während der Ferienabwesenheit seines Bruders nicht auf dessen Hund habe aufpassen können. Selbst wenn die Wohnung des Beschuldigten tatsächlich mit einem solchen Verbot belastet gewesen wäre, spricht dies – wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt – nicht gegen die Täterschaft des Beschuldigten, da der Hund ja noch am Tag der Abreise von C.________ von der Polizei aufgefunden wurde. Zwar trifft zu, dass es den Strafverfolgungsbehörden obliegt, die Schuld des Beschuldigten zu beweisen und dieser nicht umgekehrt seine Unschuld beweisen muss. Die konstanten Versuche des Beschuldigten, seine Beteiligung mit wenig überzeugenden Argumenten als unmöglich erscheinen zu lassen, erwecken aber den Eindruck, dass er sich von allen belastenden Umständen zu distanzieren versucht und sich so als möglichst unbeteiligt darstellen will. Diese strategische Selbstdarstellung spricht gegen einen Realitätsbezug seiner Aussagen und legt umgekehrt eine Involvierung seinerseits zusätzlich nahe (vgl. etwa LU- DEWIG/BAUMER/TAVOR, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.] Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 52). 11.4 Gesamtwürdigung und erstellter Sachverhalt Zusammenfassend schilderte C.________ glaubhaft, wie er vergeblich ein neues Heim für seinen Rottweiler gesucht und diesen darum unmittelbar vor der Abreise in die Ferien seinem Bruder übergeben habe. Der Zeitpunkt der Meldung an die Polizei und der Ort, an welchem «D._______» aufgefunden wurde, legen nahe, dass es nicht C.________ gewesen sein kann, der den Hund beim Vita-Parcours im N._____(-wald) zurückliess, da er um 18.00 Uhr in Genf einen Flug antrat und die Region Thun damit gegen Mittag verlassen musste. Wäre «D._______» bereits vor dem Mittag ausgesetzt worden, wäre die Meldung über einen ausgesetzten Hund aller Voraussicht nach bereits vor 20.49 Uhr bei der Polizei eingegangen. Es handelt sich bei einem Vita-Parcours um einen Ort, der – gerade im Sommer – häufig frequentiert wird. Als Halter des Hundes wusste C.________ zudem, dass bei seinem Hund ein Chip implantiert war, der einen Finder unmittelbar zu ihm führen würde. Er hätte «D._______» damit kaum einfach an einen Baum beim Vita-

9 Parcours angebunden, wo das Tier mutmasslich bald entdeckt und er als verantwortlicher Halter sofort eruiert werden konnte. Es erscheint vielmehr auch unter diesem Gesichtspunkt nachvollziehbar, dass er aufgrund der knappen Zeit seinen Bruder – der nach seinen Angaben bereits früher auf den Hund aufgepasst hatte (pag. 280 Z. 20-24) – kontaktierte und diesen um Hilfe bat. Der Beschuldigte gestand sodann selber ein, seinem Bruder zuvor bei der Suche nach einem Heim für «D._______» geholfen und ihn so bei der geplanten Neuplatzierung des Hundes unterstützt zu haben. Weiter befand sich der Fundort nicht weit vom Wohnort des Beschuldigten entfernt und lag in der Richtung, in welcher er am besagten Tag gemäss C.________ unterwegs war (pag. 398 Z. 58). Es spricht nach dem Gesagten alles für und nichts gegen die Täterschaft des Beschuldigten. Was dieser dagegen vorbringt, erschöpft sich in teilweise widersprüchlichen und wenig nachvollziehbaren Sachverhaltsvarianten und verstärkt den aufgrund der Belastungsindizien gewonnenen Eindruck zusätzlich. Grundsätzlich trifft zu, dass der Beschuldigte die übrigen ihm gemachten Vorwürfe ohne Umschweife eingestand. Diesbezüglich ist aber zu beachten, dass der Beschuldigte – insbesondere im Bereich des gewerbsmässigen Betrugs – stets mit seinem richtigen Namen und einem auf ihn lautenden Konto agierte. Er musste unter diesen Umständen davon ausgehen, dass ihm die Widerhandlungen ohnehin hätten nachgewiesen werden können. Wesentlich weniger objektives Beweismaterial ist dagegen im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Tierquälerei vorhanden. Seinen Aussagen lässt sich sodann entnehmen, dass ihm schon früher als Folge einer Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz ein Hundehalteverbot und eine «riesen Busse» auferlegt worden waren (pag. 409 Z. 44 f.). Ihm war somit bewusst, dass für den Fall einer Verurteilung von Seiten des Veterinärdienstes weitere ihm unliebsame Konsequenzen drohten und er insbesondere künftig (mit grosser Wahrscheinlichkeit) während längerer Zeit keine Hunde mehr würde halten können. Hinweise darauf, dass ihm dies aber wichtig war, finden sich in seiner Einvernahme vor der Vorinstanz. Dort gab er zu Protokoll, bei der letztmaligen Anordnung des (auf vier Jahre ausgesprochenen) Hundehalteverbots bereits vor Ablauf dieser Frist ein neues Gesuch gestellt zu haben (pag. 276 Z. 23-24). Er hatte somit ein erhebliches Interesse daran, nicht erneut der Tierquälerei schuldig erklärt zu werden. Wie bereits die Vorinstanz erachtet auch die Kammer den angeklagten Sachverhalt gestützt auf die glaubhaften Aussagen von C.________ und die Umstände, in welchen «D._______» aufgefunden wurde, als erstellt. III. Rechtliche Würdigung Wer vorsätzlich ein im Haus oder im Betrieb gehaltenes Tier in der Absicht, sich seiner zu entledigen, aussetzt oder zurücklässt wird nach Art. 26 Abs. 1 lit. e des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 (TSchG; SR 455) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Indem der Beschuldigte den Rottweiler «D._______» mit einer kurzen Kette an einem Baum beim Vita-Parcours ankettete und ihn dort ohne Nahrung oder Wasser zurückliess, schuf er eine erhöhte Gefahr, dass das Tier in seinem Wohlergehen hätte beeinträchtigt werden können. Auch wenn eine tatsächliche Beeinträchtigung

10 ausblieb und «D._______» noch am gleichen Tag von der Polizei aufgefunden und versorgt werden konnte, ändert nichts daran, dass der Tatbestand – als abstraktes Gefährdungsdelikt – erfüllt ist (BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2. Aufl. 2019, S. 179). Die von der Polizei angetroffenen Umstände und insbesondere die Zeitspanne, welche «D._______» bereits ohne Beaufsichtigung angekettet am Baum verbrachte, lassen sodann keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte in der Absicht handelte, sich des Tiers zu entledigen. Der Tatbestand ist erfüllt und der Beschuldigte ist der Tierquälerei im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. e TSchG schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung 12. Vorbemerkung zum anwendbaren Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; DONATSCH, in: Donatsch et al [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, N 10 zu Art. 2 StGB sowie BGE 126 IV 5, je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Mit den neu in Kraft getretenen Änderungen des Sanktionenrechts wurde vor allem der Anwendungsbereich der Geldstrafe eingeschränkt und derjenige der Freiheitsstrafe ausgeweitet. Nach der neu formulierten Bestimmung des Widerrufs (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB) bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe, wenn die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art sind. Diese – für den Beschuldigten günstigere – Handhabung des Widerrufs führt vorliegend zur Anwendbarkeit des neuen Rechts. 13. Vorbringen der Verteidigung gegen die Strafzumessung der Vorinstanz Mit Blick auf den gewerbsmässigen Betrug führte die Verteidigung bezüglich der Tatkomponenten aus, die Höhe des Deliktsbetrags sei sowohl gesamthaft betrachtet, wie auch in Bezug auf die einzelnen Betrugshandlungen im unteren Bereich anzusiedeln. Der Beschuldigte habe bei der Tatausübung – er bot auf verschiedenen Online-Plattformen Produkte an, die er dem Käufer nach erfolgter Bezahlung

11 nicht oder nicht in funktionsfähigem Zustand lieferte – wenig raffiniert und darum im Ergebnis nicht mit einer erheblichen kriminellen Energie gehandelt. Ihm sei zugute zu halten, dass er keine Gewaltdelikte verübt habe. Sämtliche Delikte seien zwar vorsätzlich, aber bloss zur Finanzierung seiner Drogensucht verübt worden. Die Drogensucht sei auch im Bereich der Täterkomponenten zu Gunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Er sei zwar einschlägig vorbestraft, habe aber während rund 1.5 Jahren von Betrugshandlungen abgesehen. Ebenfalls positiv zu werten seien das Geständnis und die Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten. Er habe von Anfang an sämtliche Zivilforderungen anerkannt und mit den anwesenden Privatklägern sogar Abzahlungsvereinbarungen geschlossen. Der Beschuldigte habe sich weiter einsichtig und reuig gezeigt und die verursachten Schäden teilweise wiedergutgemacht. Dies rechtfertige eine Strafe von 120 Strafeinheiten, die aufgrund ihrer Höhe als Geldstrafe ausgesprochen werden könne. Die vom Beschuldigten verübten Delikte stünden allesamt im Zusammenhang mit seiner Drogenabhängigkeit. Diesbezüglich gebe er heute an, keine Drogen mehr zu konsumieren. Sein mehrmonatiger Gefängnisaufenthalt habe ihm sodann die unangenehmen Konsequenzen des deliktischen Verhaltens aufgezeigt. Es könne ihm darum eine günstige Prognose gestellt und die Strafe bedingt, bei einer Probezeit von 4 Jahren, ausgesprochen werden. Die vorinstanzlich auf CHF 1‘000.00 festgesetzte Busse für die Übertretungshandlungen sei auf CHF 600.00 herunterzusetzen. 14. Allgemeines zur Strafzumessung und zum methodisches Vorgehen 14.1 Grundlagen der Strafzumessung Für die allgemeinen Ausführungen zur Strafzumessung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (S. 15-17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 338-340) verwiesen werden. 14.2 Methodisches Vorgehen der Vorinstanz Mit Urteil vom 5. November 2015 wurde der Beschuldigte vom Regionalgericht Bern-Mittelland des gewerbsmässigen Betrugs sowie des Versuchs dazu, des geringfügigen Vermögensdelikts (Sachentziehung), des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie 15 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe sechs der insgesamt 29 der vorliegend zu beurteilenden Betrugshandlungen vor dem Urteil vom 5. November 2015 des Regionalgerichts Bern-Mittelland begangen. Dies veranlasste sie dazu, die vor dem Urteil vom 5. November 2015 begangenen Betrugshandlungen mit der dort (im Urteil vom 5. November 2015) ausgesprochenen Strafe in Verbindung zu bringen und für sie in Anwendung des Asperationsprinzips eine Einsatzstrafe zu bilden. Bei der Bemessung der Höhe orientierte sie sich daran, mit welcher Strafe die sechs Betrugshandlungen sanktioniert worden wären, wenn sie im Urteil vom 5. November 2015 beurteilt worden wären. Die so ermittelte Einsatzstrafe von 30 Strafeinheiten erhöhte sie anschliessend – wiederum unter Berück-

12 sichtigung des Asperationsprinzips – um die restlichen Betrugshandlungen und die Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz. Die Gesamtstrafe sprach sie teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil vom 5. November 2015 aus. 14.3 Vorgehensweise der Kammer Legt ein Täter subjektiv eine Erwerbsabsicht bzw. eine hohe Wiederholungsbereitschaft an den Tag und begeht er objektiv «eine Vielheit» gleicher Taten, führt dies bei gewissen Delikten zur Qualifikation der Gewerbsmässigkeit (JÜRG-BEAT ACKERMANN, in: Basler Kommentar StGB/JStGB, 4. Aufl. 2019, N 32 zu Art. 49 StGB). Damit werden einzelne Tathandlungen (die für sich den Grundtatbestand erfüllen würden) normativ zu einer Handlungseinheit zusammengefasst (ACKER- MANN, a.a.O., N 32 zu Art. 49 StGB). Art. 49 StGB gelangt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei gewerbsmässigen Delikten als Kollektivdelikten nicht zur Anwendung, da die Strafschärfung bereits durch die Qualifizierung im besonderen Teil des StGB vorgesehen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.4.2). Von diesem Grundsatz ist nur abzuweichen, so das Bundesgericht weiter, wenn während verschiedener, voneinander getrennter Zeitabschnitte gewerbsmässig delinquiert wurde, ohne dass den einzelnen Phasen ein umfassender Entschluss zugrunde lag und die Deliktsserien auch objektiv nicht als Einheit im Sinne eines zusammenhängenden Geschehens erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Rechtlich qualifizierte die Vorinstanz die vorliegend zu beurteilenden 29 Betrugshandlungen als (einen) gewerbsmässigen Betrug und fasste sie so zu einer Handlungseinheit zusammen. Im Rahmen der Strafzumessung nahm sie dagegen eine Unterteilung in die vor und die nach dem 5. November 2015 begangenen Handlungen vor, wobei sie jeden Zeitabschnitt (implizit bzw. ohne nähere Begründung) wiederum je als gewerbsmässigen Betrug qualifizierte. Diese unterschiedliche Betrachtungsweise überzeugt nicht. Das Vorgehen der Vorinstanz bei der Strafzumessung widerspricht der zuvor vorgenommenen rechtlichen Würdigung und führt im Ergebnis weiter dazu, dass Art. 49 StGB auch bei Kollektivdelikten (über den Umweg der Zusatzstrafenbildung) zur Anwendung gelangt. Eine einheitliche Betrachtung scheint vorliegend aber umso mehr angezeigt, als zwischen der letzten Betrugshandlung vor dem 5. November 2015 und der ersten Betrugshandlung nach dem 5. November 2015 nur gerade eine Zeitspanne von knapp zwei Wochen (4. November 2015 - 17. November 2015) liegt. Da sich die vorliegend zu beurteilende Betrugsserie schwergewichtig nach dem 5. November 2015 ereignete, ist von der Bildung einer Zusatzstrafe abzusehen. Daraus entsteht dem Beschuldigten kein Nachteil, da dergestalt das Asperationsprinzip über die Gesamtstrafenbildung beim Widerruf (dazu Ziff. V hiernach) auf den gewerbsmässigen Betrug als Ganzes zur Anwendung gelangt und nicht nur teilweise. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch das Urteil vom 16. November 2018 aufgrund der vorausgesetzten Gleichartigkeit der Sanktion für die Zusatzstrafenbildung ausser Betracht fällt.

13 15. Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug 15.1 Tatkomponenten 15.1.1 Objektive Tatkomponenten Geschütztes Rechtsgut ist beim Betrug neben dem Vermögen auch Treu und Glauben im Geschäftsverkehr (Urteil des Bundesgerichts 6B_220/2011 vom 24. Februar 2011 E. 2.6). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Schwere eines Betrugs bildet regelmässig der Deliktsbetrag. Dieser ist vorliegend mit rund CHF 5‘500.00 als klein zu bezeichnen. Umgekehrt ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit 29 Betrugshandlungen über einen längeren Zeitraum relativ hartnäckig delinquierte. Indem er seine Opfer teilweise in längere Schriftenwechsel verwickelte und sie so dazu brachte, eine Vorauszahlung zu leisten, betrieb er einen nicht unerheblichen Aufwand, um auf unrechtmässige Art und Weise an ihr Geld zu gelangen. Er offenbarte damit eine nicht zu unterschätzende kriminelle Energie. Gleichzeitig handelte er bei der Geschäftsabwicklung mit korrektem Namen und Bankkonto und traf so keinerlei Vorkehren, um von den Strafverfolgungsbehörden unerkannt zu bleiben. Soweit die Verteidigung vorbringt, dem Beschuldigten sei zu Gute zu halten, dass er bei der Tatbegehung keine Gewalt angewendet habe, kann ihr nicht gefolgt werden, da die (rein physische) Gewaltanwendung dem Betrug nicht eigen ist. Das Argument geht damit weitgehend an der Sache vorbei. Zwar hätte sich eine Gewaltanwendung zweifelsohne erhöhend auf das Verschulden des Beschuldigten ausgewirkt. Daraus kann aber umgekehrt nicht geschlossen werden, das Absehen von Gewalt bringe eine Verschuldensminderung mit sich. Dieser Umstand ist vielmehr neutral zu werten. Wie von der Vorinstanz – auf deren zutreffende Ausführungen diesbezüglich (S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 342) ergänzend zu verweisen ist – ist das Verschulden gestützt auf die objektiven Tatkomponenten im unteren Bereich anzusiedeln. 15.1.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus rein finanziellen Motiven. Dies ist dem Tatbestand des Betrugs immanent und wirkt sich neutral aus. Weiter bringt die Verteidigung sinngemäss vor, weil der Beschuldigte die Delikte lediglich zur Finanzierung seiner Drogensucht begangen habe, seien die Taten für ihn nur begrenzt vermeidbar gewesen. Mit der Vermeidbarkeit einer Tat wird die einem Täter zustehende Freiheit angesprochen, sich für das Recht und gegen das Unrecht zu entscheiden (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar StGB/JStGB, 4. Aufl. 2019, N 117 zu Art. 47 StGB). Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt seine Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 127 IV 101 E. 2a., übersetzt in Pra 90 [2001] Nr. 140). Nebst psychischen Störungen (welche die Schwelle von Art. 19 Abs. 2 StGB noch nicht überschreiten) können in diesem Bereich beispielsweise auch Verzweiflungssituationen oder eine Drogenabhängigkeit die Bewertung des Verschuldens beeinflussen (WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O.

14 N 117 zu Art. 47 StGB mit Hinweis). Der Beschuldigte beging bereits in der Vergangenheit immer wieder Vermögensdelikte, die nach seinen Angaben mit einer Drogensucht in Zusammenhang standen. Zwar mag der zwischenzeitlich bei Suchterkrankten verspürte Drang zur Beschaffung die Entscheidungsfreiheit kurzzeitig beeinträchtigen; von einer generellen und dauerhaften Beschränkung der Entscheidungsfreiheit, welche als solche zu einer substantiellen Verschuldensminderung führen könnte, ist aber nicht auszugehen. So war dem Beschuldigten das Unrecht seines Vorgehens durchaus bewusst und er hätte sich darum bemühen können, anderweitig Hilfe zu suchen. Zudem ist unklar, in welchem Ausmass und über welchen Zeitraum beim Beschuldigten eine Drogensucht bestand bzw. unter Umständen nach wie vor besteht. Mit der Vorinstanz – welche diesen Umstand allerdings im Rahmen der Täterkomponenten berücksichtigte – ist die langjährige Drogensucht bzw. der zwischen der Drogensucht und dem deliktischen Verhalten bestehende Zusammenhang höchstens leicht verschuldensmindernd zu berücksichtigen. Ansonsten wirken sich die subjektiven Tatkomponenten neutral aus. 15.1.3 Fazit: Verschulden gestützt auf die Tatkomponenten Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes der Bernischen Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) sehen für einen einfachen Betrug, bei welchem der Täter eine Person wortreich und überzeugend zur Gewährung eines Darlehens von CHF 20‘000.00 überredet, obwohl er annimmt, dass er wegen seiner grossen Verschuldung den Betrag nie wird zurückzahlen können, eine Strafe von 120 Strafeinheiten vor. Im Urteil SK 16 190 hatte die Kammer fünf gewerbsmässige und bandenmässige, sowie 29 gewerbsmässige (teilweise versuchte) Diebstähle zu beurteilen. Der Täter bzw. die Täter agierten jeweils am hellichten Tag und bedienten sich einer raffinierten Vorgehensweise, was sich zusammen mit der grossen Anzahl an Delikten erschwerend auswirkte. Zu ihren Gunsten wurde der tiefe Deliktsbetrag (CHF 19‘000.00) und der Umstand, dass die Zerstörungsintensität ihres Vorgehens relativ gering war, berücksichtigt. Die Kammer erkannte in diesem Fall auf ein leichtes bis mittelschweres Tatverschulden und erachtete (vor Berücksichtigung der Täterkomponenten) eine Freiheitsstrafe von 19 Monaten als angemessen. Im Fall SK 16 300 hatte der Beschuldigte insgesamt 44 Tankstellenautomaten geknackt und damit einen Betrag von ca. CHF 29‘000.00 erbeutet und daneben einen Sachschaden von CHF 40‘000.00 verursacht. Die Kammer attestierte ihm aufgrund seines geschickten und professionellen Vorgehens (der Beschuldigte hatte einen speziellen modus operandi entwickelt) eine nicht unerhebliche kriminelle Energie und erachtete gestützt auf die objektiven Tatkomponenten eine Einsatzstrafe von 24 Monaten als dem Verschulden angemessen. Unter Berücksichtigung des tiefen Deliktsbetrags und der relativ offenen Vorgehensweise auf der einen Seite und der Vielzahl der verübten Betrugshandlungen auf der anderen Seite, erachtet die Kammer gestützt auf die vorstehenden Erwägungen und die zitierten Referenzfälle – nach einer leicht verschuldensmindernden Gewichtung der subjektiven Tatkomponenten – für die Tatkomponenten eine Strafe von 180 Tagessätzen als angemessen.

15 15.2 (Spezifische) Täterkomponenten Der Beschuldigte gestand die ihm vorgeworfenen Betrugshandlungen von Beginn weg ohne Umschweife ein. Auch wenn ihm die einzelnen Straftaten aufgrund seines offenen Vorgehens mit grosser Wahrscheinlichkeit auch sonst hätten nachgewiesen werden können, ersparte er den Strafbehörden einen gewissen Ermittlungsaufwand. Dies wirkt sich bei den tatbezogenen (spezifischen) Täterkomponenten leicht verschuldensmindernd aus. Erschwerend fallen dagegen die einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten ins Gewicht. So wurde er bereits mit Urteil vom 3. Juni 2010 des mehrfachen Betrugs schuldig erklärt. Eine weitere Verurteilung wegen gewerbsmässigen Betrugs bzw. Versuchs dazu folgte am 5. November 2015 (pag. 406 f.). Von diesen Strafen (130 Tagessätze Geldstrafe und CHF 2‘500.00 Busse bzw. bedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten und bedingte Geldstrafe von 15 Tagessätzen) wäre ein nachhaltiger Warneffekt zu erwarten gewesen. Indem der Beschuldigte aber im gleichen Stil weiterdelinquierte, zeigte er sich nicht nur unbelehrbar, sondern offenbarte mit seinem Verhalten auch eine Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung. Wie von der Vorinstanz – auf deren Erwägungen diesbezüglich zu verweisen ist (S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 344 f.) – zutreffend ausgeführt, verübte der Beschuldigte seine Straftaten teilweise während laufendem Verfahren, was ebenfalls erschwerend zu gewichten ist. Neben dem zu gewährenden «Geständnisrabatt» wirken sich insbesondere die Vorstrafen stark erhöhend aus, was nach Ansicht der Kammer für die spezifischen Täterkomponenten insgesamt eine Erhöhung um 30 Strafeinheiten rechtfertigt. 16. Strafe für die Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz Die VBRS-Richtlinien sehen für den Fall einer Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz, bei welcher vor den Ferien drei Meerschweinchen und eine Katze im Grünen deponiert werden, eine Strafe von 45 Strafeinheiten vor. Wie von der Vorinstanz unter Bezugnahme auf diesen Referenzsachverhalt zutreffend ausgeführt, war von der vorliegend zu beurteilenden Widerhandlung nur ein Tier betroffen. Dieses wurde jedoch in einer relativ prekären Situation zurückgelassen, als es vom Beschuldigten an einem heissen Tag im Juli ohne Wasser oder Nahrung an einer kurzen Kette an einen Baum angekettet und sich selber überlassen wurde. Auch was die Vorinstanz zur subjektiven Tatschwere ausführte überzeugt (S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 344). Dem Beschuldigten war aufgrund der im Vorfeld angestellten Recherchen bekannt, dass er das Tier hätte im Tierheim abgeben können. Er handelte vorsätzlich und die Tat wäre für ihn ohne weiteres vermeidbar gewesen, was sich neutral auswirkt. Insgesamt erscheinen die von der Vorinstanz ausgefällten 45 Strafeinheiten dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 17. (Allgemeine) Täterkomponenten Bezüglich der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz bestritt der Beschuldigte den Tatvorwurf bis zum Schluss. Auch in diesem Bereich ist er einschlägig vorbe-

16 straft (Urteil vom 3. Juni 2010 Gerichtskreis VIII Bern-Laupen, pag. 406), wobei die Vorstrafe bereits relativ lange zurückliegt und darum nur moderat erhöhend zu berücksichtigen ist. Im Hinblick auf die allgemeinen Täterkomponenten fällt die von der Vorinstanz erwähnte (dazu S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 345) schwierige Jugendzeit des Beschuldigten leicht mindernd ins Gewicht, was sich mit den Vorstrafen der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz aufwiegt. Insgesamt sind die noch nicht unter dem gewerbsmässigen Betrug berücksichtigten Täterkomponenten neutral zu gewichten. 18. Strafart Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, weshalb vorliegend als Strafart sowohl für den gewerbsmässigen Betrug als auch für die Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz nur eine Freiheitsstrafe in Betracht kommt (S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 346). So ist der Beschuldigte mehrfach wegen (gewerbsmässigem) Betrug vorbestraft und wurde in diesem Zusammenhang bereits zu einer unbedingten Geld- und zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Beide Verurteilungen haben den Beschuldigten nicht vom weiteren Delinquieren abgehalten, weshalb für die neue Betrugsserie nur eine Freiheitsstrafe als zweckmässig erscheint. Auch bezüglich der Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz ist der Beschuldigte vorbestraft. Zu beachten ist sodann, dass er die ihm auferlegten Bussen in der Regel nicht bezahlen konnte und stattdessen Ersatzfreiheitsstrafen absitzen musste (Schreiben der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 20. September 2018, pag. 205). Dass sich die finanzielle Situation des Beschuldigten seit dem erstinstanzlichen Urteil massgeblich verbessert hätte, ist nicht ersichtlich. So verweigerte er gegenüber der Polizei bei der Erstellung des Leumundsberichts diesbezüglich durchgehend die Aussage (pag. 400 ff.). Auch die Strafe für die Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz ist daher als Freiheitsstrafe auszusprechen. 19. Gesamtstrafe Nach dem Gesagten können die Strafen für den gewerbsmässigen Betrug und die Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz aufgrund ihrer Gleichartigkeit in Anwendung des Asperationsprinzips zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verbunden werden. Die 180 Tage Freiheitsstrafe, welche die Kammer gestützt auf die Tatkomponenten für den gewerbsmässigen Betrug ausfällte, sind zunächst für die spezifischen Täterkomponenten um 30 Tage auf 210 Tage zu erhöhen. Weiter ist die für die Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz ausgesprochene Strafe von 45 Tagen Freiheitsstrafe im Umfang von 30 Tagen (2/3) zu asperieren, was zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 240 Tagen bzw. 8 Monaten führt. Aufgrund des von der Kammer zu berücksichtigenden Verschlechterungsverbots bleibt es indessen bei der von der Vorinstanz ausgefällten Freiheitsstrafe von 180 Tagen bzw. 6 Monaten (S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 346).

17 20. Unbedingter Vollzug Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nach Abs. 2 der nämlichen Bestimmung nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Der Beschuldigte wurde mit Urteil vom 5. November 2015 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen verurteilt. Die vorliegend zu beurteilenden Straftaten schliessen sich unmittelbar an diese Verurteilung an. Wie von der Vorinstanz ausgeführt, gilt bei dieser Ausgangslage die Vermutung einer günstigen Prognose nicht mehr. Vielmehr kommt der früheren Verurteilung zunächst die Bedeutung eines Indizes für die Befürchtung zu, dass der Täter weitere Straftaten begehen könnte. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, weshalb besonders günstige Umstände, die für eine gute Prognose sprechen könnten, vorliegend nicht ersichtlich sind (S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 347 f.). Darauf ist vorab zu verweisen. Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass die aktuelle Verurteilung wiederum den einschlägigen Bereich betrifft. Der Beschuldigte hat sodann während laufendem Verfahren stetig weiterdelinquiert und wurde kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung letztmals rechtskräftig verurteilt. Hinweise auf einen seither eingetretenen positiven Wandel sind nicht ersichtlich. Zwar hat sich der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geständig und reuig gezeigt und mit den anwesenden Zivilklägern Vereinbarungen über eine Wiedergutmachung des verursachten Schadens abgeschlossen. Inwiefern er diesen Verpflichtungen auch wird nachkommen können, ist aufgrund seiner finanziellen Situation indessen fraglich. So verfügte der Beschuldigte zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils weder über eine feste Anstellung, noch über eine stabile Wohnsituation. Im Rahmen des von der Kammer in Auftrag gegebenen Informationsberichts verweigerte der Beschuldigte jegliche Angaben zu seiner persönlichen und finanziellen Situation (pag. 400 ff.). Selbst wenn berücksichtigt wird, dass der Beschuldigte mit der zu widerrufenen Strafe (dazu Ziff. V hiernach) erstmals für eine längere Zeitperiode ins Gefängnis muss, wird er sich nach dem Vollzug mit der gleichen prekären Situation konfrontiert sehen, die ihn bis anhin zum stetigen Delinquieren veranlasst hat. Im Sinne einer Gesamtwürdigung sind für die Kammer keine besonderen Umstände ersichtlich, welche die schlechte Prognose aufzuwiegen vermöchten. Die Freiheitsstrafe ist daher unbedingt auszusprechen. 21. Übertretungsbussen für die Widerhandlungen gegen das PG und das BetmG Die VBRS-Richtlinien sehen für das Benützen eines Fahrzeugs ohne gültigen Fahrausweis oder andere Berechtigung bei der ersten Anzeige eine Busse von CHF 100.00 vor. Bei mehreren Fahrten wird eine Busse von bis zu max. CHF 1‘000.00 empfohlen. Soweit weitere Anzeigen innert zwei Jahren folgen,

18 reicht die auszusprechende Busse von CHF 200.00 (einfache Begehung) bis CHF 1‘000.00 (mehrere Fahrten). Der Beschuldigte wurde im Zeitraum zwischen dem 15. Mai 2016 und dem 19. Januar 2018 insgesamt elf Mal ohne gültigen Fahrausweis kontrolliert. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er bereits früher der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz schuldig erklärt wurde und er die öffentlichen Verkehrsmittel offenbar schon fast aus Gewohnheit ohne gültigen Fahrausweis nutzte, rechtfertigt sich die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von CHF 900.00. Sicherlich gerechtfertigt ist die Höhe der Gesamtbusse von CHF 1‘000.00, welche die Vorinstanz dem Beschuldigten nach Berücksichtigung der Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes auferlegte. So erwarb, besass und konsumierte der Beschuldigte während mehr als einem Jahr Heroin und Kokain. Auch der Cannabiskonsum ist erstellt. Die VBRS-Richtlinien sehen für erstmalige Widerhandlungen oder Bagatellfälle bzw. den Konsum während kurzer Zeitspannen für weiche Drogen (Haschisch, Marihuana, Ecstasy, Rohypnol) eine Busse ab CHF 100.00, für harte Drogen eine solche ab CHF 200.00 vor. Für den umschriebenen Umgang mit Drogen des Beschuldigten ist eine Busse von CHF 200.00, wie sie von der Vorinstanz ausgesprochen und im Umfang von CHF 100.00 zur Busse für die Widerhandlungen gegen das PG asperiert wurde, als eher tief zu bezeichnen. Das Urteil ist auch in diesem Punkt – unter Berücksichtigung des zu wahrenden Verschlechterungsverbots – zu bestätigen. 22. Fazit und Anrechnung der Untersuchungshaft Insgesamt ist der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten zu verurteilen. Die ausgestandene Untersuchungshaft von einem Tag (1. Februar 2017) wird auf die Strafe angerechnet (Art. 51 StGB). Weiter ist dem Beschuldigten für die Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz und die Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes eine Gesamtbusse von CHF 1‘000.00 aufzuerlegen. V. Widerruf Die Verteidigung bringt vor, der Beschuldigte habe während rund 1.5 Jahren keine Betrugshandlungen mehr vorgenommen. Soweit die Vorinstanz diese Zeitspanne aufgrund einer Übertretungshandlung einschränke, verletze sie das Verhältnismässigkeitsprinzip. Eine in der Zwischenzeit abgesessene mehrmonatige Haftstrafe habe dem Beschuldigten die drohenden Konsequenzen vor Augen geführt und er habe daraus seine Lehren gezogen. Er habe sich sodann geständig, kooperativ und reuig gezeigt, die geltend gemachten Zivilforderungen anerkannt und Wiedergutmachungen geleistet. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte weitere Straftaten begehen werde. Es lägen günstige Umstände vor, die einen Verzicht auf den Widerruf rechtfertigten. Der Beschuldigte sei stattdessen zu verwarnen.

19 Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet es in sinngemässer Anwendung von Artikel 49 eine Gesamtstrafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern. Für die Dauer der verlängerten Probezeit kann das Gericht Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 46 Abs. 2 StGB). Massgebendes Kriterium für oder gegen einen Widerruf eines bedingten Vollzugs ist die Prognose. Grund für einen Widerruf ist nicht die neue Straftat als solche, sondern nur der (sich daraus ergebende) Rückschluss auf wesentlich geringere als die ursprünglich angenommenen Bewährungsaussichten (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar StGB/JStGB, 4. Aufl. 2019, N 2 zu Art. 46 StGB). Besonders günstige Umstände, wie sie Art. 42 Abs. 2 StGB für den bedingten Strafvollzug voraussetzt, sind für den Verzicht auf einen Widerruf nicht erforderlich. Gleichwohl sind aber die Art und Schwere der erneuten Delinquenz für den Entscheid über den Widerruf zu berücksichtigen (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N 3 zu Art. 46 StGB). Vorliegend wurde der Beschuldigte mit Urteil vom 5. November 2015 vom Regionalgericht Bern-Mittelland zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen verurteilt, wobei die Probezeit jeweils auf zwei Jahre festgesetzt wurde. Die vorliegend zu beurteilenden Delikte beging der Beschuldigte in der Probezeit. Seit Ablauf der Probezeit sind weiter noch keine drei Jahre vergangen (Art. 46 Abs. 5 StGB), weshalb ein Widerruf grundsätzlich möglich ist. Was den Einfluss der erneuten Delinquenz auf die Prognose angeht, ist vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (zum Widerruf auf S. 27 f und zum unbedingten Vollzug auf 25 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 350 f. und 348 f.) und das unter Ziff. 20 hiervor Gesagte zu verweisen. Zusammenfassend legt zunächst der Zeitpunkt und die Art der neuen Delinquenz eine schlechte Prognose nahe. So beging der Beschuldigte kurz nach dem Urteil vom 5. November 2015 Straftaten im einschlägigen Bereich. Er setzte damit ein Muster fort, welches bereits im Jahr 2010 mit der Verurteilung wegen mehrfachem Betrug seinen Anfang nahm. Auch die letzte aus dem Strafregisterauszug ersichtliche Verurteilung vom 16. November 2018 betrifft mit dem Diebstahl ein Vermögensdelikt. Soweit der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 277 f.) zu den Gründen des neuerlichen Rückfalls ausführte, er sei «jung und dumm» gewesen, entspricht dies – wie von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigt (dazu S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 350) – der Erklärung, die er bereits im Verfahren vorgebracht hatte, das mit dem Urteil vom 5. November 2015 seinen Abschluss fand. Gleiches kann für den vom Beschuldigten für die Betrugshandlungen mitverantwortlich gemachten Drogenkonsum gesagt werden. So beteuerte der Beschuldigte zwar stetig, mit den Drogen abgeschlossen zu haben, wurde aber dennoch erneut wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmit-

20 telgesetz verurteilt. Er hat im vorliegenden Verfahren denn auch keinen Nachweis für seine angebliche Abstinenz eingereicht. Vielmehr verweigerte er gegenüber der mit der Verfassung eines Informationsberichts beauftragten Polizei jegliche Auskünfte zu seiner persönlichen, finanziellen und beruflichen Situation (pag. 400 ff.). Dies legt den Schluss nahe, dass es seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht zu einer Verbesserung der persönlichen Situation des Beschuldigten gekommen ist. Schliesslich vermag auch der Umstand, dass der Beschuldigte über einen Zeitraum von rund 1.5 Jahren straffrei blieb, nichts an der schlechten Prognose zu ändern. So hat er während dieser Zeit wegen dem Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen mehrere Monate in Haft verbracht. Zudem hat er im August 2018 – und somit unmittelbar vor dem Antritt der Haft – erneut delinquiert, wofür er mit Strafbefehl vom 16. November 2018 verurteilt wurde. Dieser Rückfall betrifft – wie erwähnt – wiederum ein Vermögensdelikt und verstärkt die bereits davor bestehende Befürchtung eines künftigen Delinquierens. Angesichts der erneuten Delinquenz und der persönlichen Lebensumstände des Beschuldigten ist der ihm mit Urteil vom 5. November 2015 vom Regionalgericht Bern-Mittelland gewährte bedingte Vollzug für die damals ausgesprochene Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu widerrufen. Gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB ist die zu widerrufende Strafe mit der im vorliegenden Verfahren auszusprechenden Strafe zu einer Gesamtstrafe zu verbinden. Methodisch hat das Gericht bei der Gesamtstrafenbildung von derjenigen Strafe als «Einsatzstrafe» auszugehen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausfällt. Anschliessend ist diese mit Blick auf die zu widerrufende Vorstrafe angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe. Bilden die «Einsatzstrafe» für die neu zu beurteilenden Probezeitdelikte und die Vorstrafe ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Gericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolgten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Gesamtstrafenbildung Rechnung tragen (BGE 145 IV 146 E. 2.4.2). Im vorliegenden Fall ist die auszusprechende Freiheitsstrafe von 6 Monaten als «Einsatzstrafe» mit der zu widerrufenden Strafe von 18 Monaten zu einer Gesamtstrafe zu verbinden. Unter Berücksichtigung der in den jeweiligen Urteilen bereits erfolgten Asperation sind die 6 Monate mit der Vorinstanz um 16 Monate auf 22 Monate zu erhöhen. Die Kosten des Widerrufsverfahrens belaufen sich auf insgesamt CHF 600.00 (je CHF 300.00 in erster und in oberer Instanz) und sind vom Beschuldigten zu tragen. VI. Kosten und Entschädigung 23. Verfahrenskosten 23.1 In erster Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die

21 beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus Gebühren und Auslagen des Gerichts (CHF 1‘800.00 und CHF 142.80) sowie Gebühren der Staatsanwaltschaft (CHF 15‘550.00). Sie werden insgesamt bestimmt auf CHF 17‘492.80 und zufolge seiner Verurteilung dem Beschuldigten auferlegt. 23.2 In oberer Instanz Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens bestehen aus einer Gerichtsgebühr, welche in Anwendung von (Art. 24 lit. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) auf CHF 2‘000.00 festgesetzt wird. Sie sind dem unterliegenden Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 24. Amtliche Entschädigung Die von der Vorinstanz bestimmte amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten (inkl. Rück- und Nachzahlungspflicht) durch Rechtsanwältin B.________ im erstinstanzlichen Verfahren blieb unangefochten und ist so zu belassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016). Für das oberinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwältin B.________ mit Honorarnote vom 23. Juli 2019 einen Aufwand von 10.5 Stunden à CHF 200.00 zuzüglich Auslagen von CHF 102.80 geltend (pag. 431). Dieser Aufwand liegt innerhalb des Tarifrahmens von Art. 17 Abs. 1 lit. f der Parteikostenverordnung (PKV: BSG 168.811) und erscheint der Kammer mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar sind gestützt auf die eingereichte Honorarnote zu bestimmen. VII. Verfügungen Für die weiteren Verfügungen wird direkt auf das Dispositiv verwiesen.

22 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 12. Dezember 2018 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit 1. das Strafverfahren gegen A.________ wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, angeblich begangen vom 8. August 2015 bis 11. Dezember 2015 ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten infolge Verjährung eingestellt wurde (Ziff. I des erstinstanzlichen Dispositivs); 2. A.________ schuldig erklärt wurde 2.1. des gewerbsmässigen Betrugs, begangen in der Zeit zwischen dem 2. Oktober 2014 und dem 23. August 2017 (Ziff. II.1 des erstinstanzlichen Dispositivs); 2.2. der mehrfachen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz, begangen in der Zeit zwischen dem 15. Mai 2016 und dem 19. Januar 2018 (Ziff. II.3 des erstinstanzlichen Dispositivs); 2.3 der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, begangen ab dem 12. Dezember 2015 bis anfangs 2017 sowie am 26. April 2017 (Ziff. II.4 des erstinstanzlichen Dispositivs); 3. der A.________ mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 5. November 2015 für eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 40.00 gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen, A.________ indessen verwarnt wurde; 4. A.________ in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 und 433 StPO – ohne Ausscheidung von Kosten – weiter verurteilt wurde: 4.1 Zur Bezahlung von CHF 216.00 Schadenersatz an den Straf- und Zivilkläger E.________, wobei die Forderung von E.________ soweit weitergehend abgewiesen und festgestellt wurde, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung im Umfang von CHF 216.00 anerkannt hat. 4.2 Zur Bezahlung von CHF 210.00 Schadenersatz an den Straf- und Zivilkläger F.________, wobei die Forderung soweit weitergehend abgewiesen und festgestellt wurde, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung im Umfang von CHF 210.00 anerkannt hat.

23 4.3 Zur Bezahlung von CHF 220.00 Schadenersatz an den Straf- und Zivilkläger G.________, wobei die die Forderung von G.________ soweit weitergehend abgewiesen und festgestellt wurde, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung im Umfang von CHF 220.00 anerkannt hat. 4.4 Festgestellt wurde, dass der Beschuldigte mit den Privatklägern H.________, I.________ und J.________ eine Vereinbarung betreffend deren Forderungen abgeschlossen hat und diese ihre Privatklage zurückgezogen haben. Die Zivilklagen von H.________, I.________ und J.________ insoweit als gegenstandslos abgeschrieben wurden. 4.5 Festgestellt wurde, dass A.________ anerkannt hat, dem Straf- und Zivilkläger K.________ einen Betrag von CHF 184.00 zu schulden. Die Zivilklage insoweit als gegenstandslos abgeschrieben wurde. 4.6 Festgestellt wurde, dass A.________ anerkannt hat, dem Straf- und Zivilkläger L.________ einen Betrag von CHF 230.00 zu schulden. Die Zivilklage insoweit als gegenstandslos abgeschrieben wurde. II. A.________ wird überdies schuldig erklärt: der Tierquälerei, begangen am 24. Juli 2016, in M._____(Ortschaft). III. Der A.________ mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 5. November 2015 für eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. Die Verfahrenskosten für das erst- und oberinstanzliche Widerrufsverfahren von CHF 600.00 (davon entfallen je CHF 300.00 auf das erst- und oberinstanzliche Verfahren) werden A.________ auferlegt. IV. A.________ wird in Anwendung der Artikel 42, 46, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51 und 146 Abs. 2 StGB, 3 lit. a und b, Art. 4 Abs. 1 und 2 und 26 Abs. 1 lit. e TschG, 16 Abs. 2 lit. f TSchV, 57 Abs. 3 PBG, 19a Ziff. 1 BetmG, 426 und 428 StPO

24 sowie unter Einbezug der mit Urteil vom 5. November 2015 des Regionalgerichts Bern- Mittelland bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Strafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe (Gesamtstrafe) von 22 Monaten. Die Untersuchungshaft von einem Tag wird im Umfang von einem Tag auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 1‘000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf zehn Tage festgesetzt. 3. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 17‘492.80 (sich zusammensetzend aus Gebühren der Staatsanwaltschaft von CHF 15‘550.00 und Gebühren und Auslagen des Gerichts von CHF 1‘800.00 und CHF 142.80). 4. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00. V. 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin B.________, wurde für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 8.50 CHF 1'600.00 Reisezuschlag CHF 0.00 CHF 385.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'985.40 CHF 158.85 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'144.25 volles Honorar 8.50 CHF 2'000.00 Reisezuschlag CHF 0.00 CHF 385.40 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'385.40 CHF 190.85 CHF 0.00 Total CHF 2'576.25 nachforderbarer Betrag CHF 432.00 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST

25 Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 13.50 200.00 CHF 2'700.00 Reisezuschlag CHF 0.00 CHF 193.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'893.10 CHF 222.75 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'115.85 volles Honorar 13.50 250.00 CHF 3'375.00 Reisezuschlag CHF 0.00 CHF 193.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3'568.10 CHF 274.75 CHF 0.00 Total CHF 3'842.85 nachforderbarer Betrag CHF 727.00 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 5‘260.10. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz von CHF 1‘159.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von A.________, Rechtsanwältin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 10.50 200.00 CHF 2'100.00 CHF 102.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'202.80 CHF 169.60 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'372.40 volles Honorar 10.5 250.00 CHF 2'625.00 CHF 102.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'727.80 CHF 210.05 CHF 0.00 Total CHF 2'937.85 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2‘372.40 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 565.45, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

26 VI. Weiter wird verfügt: 1. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 2. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Veterinärdienst des Kantons Bern (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den ehemaligen Straf- und Zivilklägern 1-5 (auszugsweise nur Dispositiv) Bern, 19. Dezember 2019 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Bratschi Der Gerichtsschreiber: Neuenschwander Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO).

SK 2019 77 — Bern Obergericht Strafkammern 19.12.2019 SK 2019 77 — Swissrulings