Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 19 60 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. September 2020 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichter Studiger Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ AG Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Landfriedensbruch, geringfügige Sachbeschädigung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 22. Februar 2018 (PEN 2017 139)
2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 22. Februar 2018 sprach das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) A.________ (nachfolgend Beschuldigter) frei von der Anschuldigung der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, angeblich begangen am 29. April 2016 in Zürich, unter Ausrichtung einer Entschädigung von pauschal CHF 1‘200.00 an den Beschuldigten für die entstandenen Verteidigungskosten sowie unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 900.00 an den Kanton Bern (pag. 217, Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils). Hingegen erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten schuldig des Landfriedensbruchs, begangen am 29. April 2016 in Zürich, und der Sachbeschädigung (geringfügig; Deliktsbetrag ca. CHF 235.00), begangen am 27. Februar 2016 in Langnau i.E.. Es verurteilte den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend CHF 2‘250.00. Die Polizeihaft von zwei Tagen wurde im Umfang von zwei Tagessätzen auf die Geldstrafe angerechnet und der Vollzug der Geldstrafe bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Zudem verurteilte ihn die Vorinstanz zu einer Verbindungsbusse von CHF 450.00 und zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Verbindungsbusse wurde auf neun Tage und jene der Übertretungsbusse auf drei Tage festgesetzt. Weiter auferlegte sie ihm die auf den Schuldspruch [recte: auf die Schuldsprüche] entfallenden Verfahrenskosten von CHF 1‘800.00 (pag. 217 f., Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteils). Im Zivilpunkt erkannte die Vorinstanz, dass die Zivilklage der C.________ AG (nachfolgend Privatklägerin) dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen wird (pag. 218, Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteils). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, am 5. März 2018 fristgerecht Berufung an (pag. 222). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 4. Februar 2019 (pag. 253 f.) reichte der Beschuldigte am 25. Februar 2019 form- und fristgerecht seine Berufungserklärung ein und teilte mit, dass er das Urteil nur in Teilen anfechte (pag. 270 ff.). Die Berufung beschränkte sich auf die Schuldsprüche wegen Landfriedensbruchs und der Sachbeschädigung (geringfügig) und sämtlicher sich daraus ergebenden Folgen wie die Ausfällung der Strafe, die Auferlegung der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, die grundsätzliche Gutheissung der Zivilklage sowie die Verfügung betreffend die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (pag. 271 f.). Mit Verfügung vom 28. Februar 2019 wurde der Generalstaatsanwaltschaft und der Privatklägerin Gelegenheit eingeräumt, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die
3 Berufung zu beantragen (pag. 275 f.). Am 6. März 2019 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 279 f.). Die Privatklägerin hat sich nicht vernehmen lassen (pag. 286). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung beschränkte Rechtsanwältin B.________ namens des Beschuldigten die Berufung ein weiteres Mal, indem sie die Berufung betreffend die geringfügige Sachbeschädigung, begangen am 27. Februar 2016 in Langnau i.E. zum Nachteil der Privatklägerin, zurückzog (pag. 511). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen, keine Durchführung eines schriftlichen Verfahrens und Berufungsverhandlung Mit Verfügung vom 2. April 2019 wurde festgestellt, dass der in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung seitens der Privatklägerin zu den Akten gegebene USB- Stick bei der Vorinstanz unauffindbar ist. Mit derselben Verfügung wurde den Parteien mitgeteilt, dass die Privatklägerin das Video vom 27. Februar 2016 (I.________) auf Ersuchen des Obergerichts (pag. 281 ff.) erneut zu den Akten gegeben hat (pag. 286). Mit Verfügung vom 2. April 2019 wurden die Parteien um Mitteilung ersucht, ob sie mir der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden seien (pag. 286, Ziff. 3 und 4). Nach zweifach gewährter Fristerstreckung stellte Rechtsanwältin B.________ namens des Beschuldigten den Beweisantrag, die im Zusammenhang mit den Vorfällen vom 29. April 2016 in Zürich ergangenen Urteile resp. Verfügungen betreffend die übrigen beschuldigten Personen seien bei der Staatsanwaltschaft resp. den zuständigen Gerichten des Kantons Zürich zu edieren und zu den Akten zu nehmen. Da die Abnahme der vorerwähnten Beweismittel für die Beurteilung des vorliegenden Falles notwendig erscheine, halte der Beschuldigte an der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung fest und sei mit einem schriftlichen Verfahren nicht einverstanden (pag. 297 f.). Mit demselben Schreiben reichte Rechtsanwältin B.________ die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. Mai 2017 betreffend D.________ ein (pag. 299 ff.). Die Privatklägerin hat sich nicht vernehmen lassen. Mit Verfügung vom 7. Juni 2019 wurde eine mündliche Berufungsverhandlung angeordnet. Die Beweisanträge des Beschuldigten wurden insofern gutgeheissen, als dass die eingereichte Kopie der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. Mai 2017 zu den Akten erkannt wurde, bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die verfahrensabschliessende Verfügung im Strafverfahren gegen E.________ ebenfalls den Vorfall vom 29. April 2016 betreffend ediert und die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat um Mitteilung ersucht wurde, ob die verfahrensabschliessenden Verfügungen in den beiden Strafverfahren gegen D.________ und E.________ in Rechtskraft erwachsen seien. Soweit weitergehend wurde der Beweisantrag abgewiesen (pag. 303 ff.). Am 21. Juni 2019 gingen die edierten Akten der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ein (pag. 317 ff.). Daraus geht hervor, dass das Verfahren gegen E.________ an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt abgetreten wurde (pag. 319), weshalb die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt um Zustellung der entsprechenden Akten betreffend E.________ er-
4 sucht wurde (pag. 331). Diese Akten gingen am 5. Juli 2019 ein (pag. 332 ff.). Mit Verfügung vom 11. Juli 2019 wurde diesbezüglich festgehalten, dass nur die den Vorfall vom 29. April 2016 in Zürich betreffenden Stellen des Urteils des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 24. November 2017 zu den Akten genommen werden. Soweit weitergehend (weitere gegen E.________ und Mitbeschuldigte angeklagte Vorfälle) wurde das Urteil nicht zu den Akten erkannt und wird bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet (pag. 431). Sodann wurden die Einstellungsverfügung sowie der Strafbefehl, beides datierend vom 23. Mai 2017, der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat zu den Akten erkannt (pag. 321 ff.; pag. 431). Die auf den 13. Januar 2020 angesetzte oberinstanzliche Verhandlung wurde auf Gesuch des Beschuldigten hin abgesetzt (pag. 454). Die Berufungsverhandlung wurde alsdann neu auf den 2. April 2020 angesetzt. Aufgrund des coronabedingten Lockdowns musste die Verhandlung am 19. März 2020 abgesetzt werden (pag. 465 f.). Nach zweimaliger Fristerstreckung teilte die Verteidigung mit, dass trotz der ausserordentlichen Lage an einer mündlichen Verhandlung festgehalten werde (pag. 490). Von Amtes wegen wurden ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 508) und ein Leumundsbericht (inkl. Betreibungsregisterauszug), datierend vom 12. März 2020, eingeholt (pag. 470 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wiederholte Rechtsanwältin B.________ den mit Schreiben vom 3. Juni 2019 gestellten Beweisantrag, wonach die im Zusammenhang mit den Vorfällen vom 29. April 2016 in Zürich ergangenen Urteile resp. Verfügungen betreffend die übrigen angehaltenen beschuldigten Personen zu edieren und als Beweismittel zu den Akten zu nehmen seien (pag. 526). Der Beweisantrag wurde mit Verweis auf die in der Verfügung vom 7. Juni 2019 enthaltenen Begründung abgewiesen. Zwar ist der dem Beschuldigten zur Last gelegte Sachverhalt mit den Sachverhalten betreffend D.________ und E.________ vergleichbar, während die Sachverhalte der übrigen Beschuldigten wesentlich anders gelagert sind. Weiter befragte die Kammer an der oberinstanzlichen Verhandlung den Beschuldigten sowie den Zeugen F.________ (Polizist). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwältin B.________ stellte und begründete an der oberinstanzlichen Verhandlung vom 28. September 2020 folgende Anträge (pag. 533): 1. Die Ziffern II, III und Ziff. IV.1 des Urteil vom 22. Februar 2018 des Regionalgericht Emmental Oberaargau seien – abgesehen vom Schuldspruch betreffen der geringfügigen Sachbeschädigung und der damit zusammenhängenden Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von FR. 300.00 – aufzuheben. 2. Das Verfahren gegen A.________ wegen Landfriedensbruch, angeblich begangen am 29. April 2016 in Zürich, sei einzustellen. 3. Eventualiter sei A.________ vom Vorwurf des Landfriedensbruch, angeblich begangen am 29. April 2016 in Zürich, freizusprechen. 4. Auf die Zivilforderung der C.________ AG sei nicht einzutreten.
5 5. Eventualiter sei die Zivilforderung vollumfänglich auf den Zivilweg zu verweisen. 6. Dem Beschuldigten sei für die ungerechtfertigte Haft von zwei Tagen eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 400.00 zuzusprechen. 7. Die dem Berufungsführer im vorinstanzlichen Verfahren auferlegten Verfahrenskosten in der Höhe von FR. 1'800.00 seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und dem Berufungsführer sei für das vorinstanzliche Verfahren eine zusätzliche Parteikostenentschädigung in der Höhe von Fr. 2'682.00 (inkl. Auslagen und MwSt) zuzusprechen. 8. Die zuständige kantonale Behörde sei anzuweisen, die erkennungsdienstlichen Daten sowie ein allfällig erstelltes DNA-Profil umgehend zu löschen. 9. Ausgangsgemäss seien die Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren dem Kanton Bern aufzuerlegen und dem Berufungsführer sei eine Parteikostenentschädigung in der Höhe von Fr. 5'042.40 zuzusprechen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil ist insofern in Rechtskraft erwachsen, als der Beschuldigte von der Anschuldigung der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, angeblich begangen am 29. April 2016 in Zürich, unter Ausrichtung einer Entschädigung an den Beschuldigten von pauschal CHF 1‘200.00 für die entstandenen Verteidigungskosten sowie unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 900.00 an den Kanton Bern, freigesprochen wurde. Weiter ist das erstinstanzliche Urteil insofern in Rechtskraft erwachsen, als der Beschuldigte der geringfügigen Sachbeschädigung, begangen am 27. Februar 2016 in Langnau i.E. zum Nachteil der Privatklägerin, schuldig erklärt und in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 verurteilt wurde. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wurde auf 3 Tage festgesetzt. Im Übrigen hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO), ist aber aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der beschuldigten Person abändern. II. Formelle Rügen 6. Fehlende Protokollierung des erstinstanzlichen Parteivortrags Die Verteidigung führte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung einleitend aus, dass ihre vor der Vorinstanz gemachten Ausführungen weder im Protokoll noch in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung Ausdruck gefunden hätten, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und von Art. 76 StPO darstelle. Festzustellen ist, dass der erstinstanzliche Parteivortrag der Verteidigung nicht einmal in den Grundzügen protokolliert wurde (pag. 203 f.). Das Bundesgericht verlangt bei einer solchen Nichtprotokollierung jedoch nicht kategorisch eine Rückweisung des Verfahrens (Urteil des Bundesgerichts 6B_84/2008 vom 27. Juni 2008
6 E. 1.4 f.): «Von der Feststellung des Verfahrensmangels unabhängig zu beurteilen sind die Folgen der unterbliebenen Protokollierung. Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dadurch geheilt werden, dass der Betroffene die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen kann.» Diese Rechtsprechung bestätigte das Bundesgericht in seinem neueren Entscheid 6B_2064/2015 vom 6. September 2016. Es hielt fest, die Vorinstanz verfüge sowohl in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung als auch hinsichtlich rechtlicher Fragen über dieselbe Prüfungsbefugnis wie die erste Instanz. Der Beschwerdeführer habe demnach sämtliche bereits vor der ersten Instanz geltend gemachten Einwände und Argumentationen im vorinstanzlichen Verfahren erneut vorbringen können. Das Bundesgericht erachtete damit allfällige Mängel als geheilt (E. 4.2). Weiter hielt das Bundesgericht in seinem Entscheid 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 fest, dass bei einer Verletzung der Dokumentationspflicht der Verzicht auf eine Rückweisung der Sache an die erste Instanz kein Bundesrecht verletzt, wenn der Mangel nicht derart schwerwiegend erscheint, dass eine solche zur Wahrnehmung der Parteirechte unumgänglich wäre (E. 3.5.1). Vorliegend kann eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz unterbleiben. Die Kammer überprüft den Sachverhalt und die Rechtslage frei. Die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau verzichtete auf eine Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und hielt an ihrem Strafbefehl fest (pag. 190). Die Vertreterin der Privatklägerin verzichtete ihrerseits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf Schlussbemerkungen und weitere Ausführungen (pag. 203). Insofern plädierte einzig die Verteidigung des Beschuldigten, weshalb der Verfahrensmangel in zweiter Instanz vollumfänglich behoben werden kann. Der Beschuldigte und seine Verteidigung konnten ihren Standpunkt und ihre Einwendungen anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung nochmals ausführlich vorbringen (pag. 527 ff.). Folglich ist dem Beschuldigten aus der Nichtprotokollierung des erstinstanzlichen Parteivortrags seiner Verteidigung kein Nachteil erwachsen, und es liegt kein «wesentlicher Verfahrensmangel» im Sinne von Art. 409 StPO vor, welcher zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen würde. 7. Antrag auf Einstellung des Verfahrens infolge ungültigen Strafbefehls 7.1 Ausführungen des Beschuldigten Die Verteidigung führte namens des Beschuldigten mit Bezug auf die Prozessgeschichte aus, dass die Staatsanwaltschaft am 24. Januar 2017 einen neuen Strafbefehl erlassen habe, nachdem der Beschuldigte gegen den ersten Strafbefehl vom 27. Dezember 2016 Einsprache erhoben habe. Der Strafbefehl vom 24. Januar 2017 sei im Sinne von Art. 356 Abs. 1 StPO zur Anklage an die Vorinstanz erhoben worden. Bei diesem zweiten Strafbefehl könne es sich entweder um einen neuen Strafbefehl gemäss Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO oder aber um eine Berichtigung im Sinne von Art. 83 Abs. 1 StPO handeln. Betreffend Erlass eines neuen Strafbefehls machte die Verteidigung geltend, dass dies nur zulässig sei, wenn im Vergleich zum früheren Strafbefehl eine veränderte Beweis- und/oder Sachlage vorliege oder der erfasste Sachverhalt nachträglich anders rechtlich beurteilt werde
7 (BGE 145 IV E. 1.3.2). Vorliegend sei weder eine geänderte Sach- noch Rechtslage gegeben. Vielmehr habe die Staatsanwaltschaft nach der Einsprache des Beschuldigten keine weiteren Sachverhaltsabklärungen vorgenommen und sich in ihrem Schreiben vom 24. Januar 2017 auch nicht auf eine solche berufen. Eine veränderte Beweis- oder Sachlage könne damit ausgeschlossen werden. Eine andere rechtliche Würdigung könne deshalb ausgeschlossen werden, da die Vorwürfe des Landfriedensbruchs und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte während der gesamten Voruntersuchung ein Thema gewesen seien, schlussendlich aber kein Schuldspruch erfolgt sei. Auch im Schreiben vom 24. Januar 2017 sei von einer Korrektur die Rede. Der neue Strafbefehl sei deshalb nicht aufgrund einer veränderten Sach- oder Rechtslage, sondern infolge Korrektur eines Fehlers erfolgt. Folglich lasse sich der Erlass des neuen Strafbefehls nicht auf Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO stützen und sei damit unzulässig. Schliesslich seien auch die Voraussetzungen einer Berichtigung nicht erfüllt. Beim Schreiben der Staatsanwaltschaft handle es sich um ein formloses Schreiben, mit welchem der Beschuldigte informiert worden sei, dass der alte durch den neuen Strafbefehl ersetzt worden sei. Es enthalte keine materielle Begründung, womit die Bedingungen für eine Berichtigung nicht erfüllt seien. Sodann sei der Strafbefehl durch die neue Verurteilung wegen Landfriedensbruchs und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte einer starken inhaltlichen Veränderung unterzogen worden, was nicht mehr vom Anwendungsbereich von Art. 83 StPO erfasst sei. Der Strafbefehl sei damit ungültig. Für die Anschuldigung des Landfriedensbruchs fehle es somit an einer gültigen Anklage und das Verfahren sei deshalb einzustellen. 7.2 Würdigung der Kammer Der Vergleich der Strafbefehle vom 27. Dezember 2016 und vom 24. Januar 2017 zeigt, dass diese hinsichtlich der Nennung der beschuldigten Person, der aufgeführten Delikte und des hierzu jeweils umschriebenen Sachverhalts, der ausgestandenen Polizeihaft, der angewandten Gesetzesbestimmungen sowie im Sanktionen- und Kostenpunkt deckungsgleich sind und sich diesbezüglich keine Änderungen ergeben haben. Neu ist dagegen die in Ziffer 1 der Erkenntnis aufgeführte Formulierung. Im Strafbefehl vom 27. Dezember 2016 lautete diese «A.________ wird wegen Sachbeschädigung an T.________ schuldig erklärt.». Im Strafbefehl vom 24. Januar 2017 wurde diese Ziffer dahingehend geändert, dass die Schuldigerklärung um den Landfriedensbruch sowie die Gewalt und Drohungen gegen Behörden und Beamte ergänzt wurde (pag. 142 ff.; pag. 154 ff.). Der Verteidigung ist dahingehend zu folgen, dass es sich vorliegend nicht um einen neuen Strafbefehl im Sinne von Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO handelt. Der Erlass eines zweiten, inhaltlich gleichlautenden Strafbefehls ist gesetzlich nicht vorgesehen und daher nicht zulässig. Ein zweiter Strafbefehl darf nur ergehen, wenn der ursprüngliche Strafbefehl bezüglich Schuldspruch und/oder Sanktion zu ändern ist. Voraussetzung für die Änderung des ursprünglichen Strafbefehls im Schuldund/oder Strafpunkt ist eine veränderte Beweis- und/oder Rechtslage. Verlangt wird, dass die Modifikation des Schuldspruchs und/oder der Sanktion auf eine geänderte Sach- und/oder Rechtslage zurückzuführen ist (BGE 145 IV 438 E. 1.3.2 f.). Eine geänderte Sach- oder Rechtslage liegt offensichtlich nicht vor. Der Sach-
8 verhalt und die anwendbaren Gesetzesbestimmungen blieben unverändert, einzig die daraus gewonnene Erkenntnis (Schuldigerklärung) wurde entsprechend angepasst bzw. ergänzt. Ferner besteht die Möglichkeit den ursprünglichen Sachverhalt zu berichtigen. Will die Staatsanwaltschaft im Falle einer Einsprache vor der Überweisung der Akten an das Gericht Fehler beheben, muss sie dies über eine Berichtigung oder sachverhaltsmässige Ergänzung ihres früheren Strafbefehls machen, welche explizit als solche (z.B. Berichtigung oder sachverhaltsmässige bzw. sonstige inhaltliche Ergänzung) zu bezeichnen ist. Wird der ursprüngliche Strafbefehl in diesem Sinne berichtigt oder inhaltlich ergänzt, ergeht zwar ebenfalls ein neuer Strafbefehl. Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen neuen Strafbefehl gemäss Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO, da die Staatsanwaltschaft damit materiell vielmehr an ihrem ursprünglichen Strafbefehl im Sinne von Art. 356 Abs. 1 StPO festhält (BGE 145 IV 438 E. 1.4). Die Staatsanwaltschaft wies den Beschuldigten mit Schreiben vom 24. Januar 2017 darauf hin, dass im Dispositiv des Strafbefehls vom 27. Dezember 2016 unter Ziffer 1 die erwähnten Tatbestände nicht vollständig und somit nicht korrekt wiedergegeben worden sind. Es wurde deshalb ein neuer, korrigierter Strafbefehl erlassen und dem Beschuldigten gemeinsam mit diesem Schreiben zugestellt. Darüber hinaus wurde dem Beschuldigten eine neue Rechtsmittelfrist angesetzt. Inwiefern damit die erforderlichen Formerfordernisse nicht eingehalten worden sein sollen, erschliesst sich der Kammer nicht. Vorliegend wurde einzig Ziffer 1 der Erkenntnis vervollständigt, indem neben der Sachbeschädigung nun auch der Landfriedensbruch sowie die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte aufgeführt wurden. Dabei handelt es sich um ein offenkundiges Versehen, welches nachträglich korrigiert wurde. Ein solches ist anzunehmen, wenn aus dem Text einer gerichtlichen Entscheidung ohne Weiteres hervorgeht, dass das, was die Strafbehörde aussprechen und anordnen wollte, nicht übereinstimmt mit dem, was sie tatsächlich ausgesprochen oder angeordnet hat (BRÜSCHWEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 83). Nichts Anderes hat die Staatsanwaltschaft vorliegend gemacht. Bereits der erste Strafbefehl vom 27. Dezember 2016 nannte als Überschrift die «Sachbeschädigung an T.________» sowie den «Landfriedensbruch» und die «Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte». Sodann wurde der Lebenssachverhalt umschrieben und die angewandten Gesetzesbestimmungen genannt. Darin befinden sich bereits neben dem Art. 144 Ziffer 1 StGB (Sachbeschädigung) auch die Art. 260 (Landfriedensbruch) und Art. 285 Abs. 2 StGB (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte). Daneben wird auch Art. 49 Abs. 1 StGB aufgeführt, woraus hervorgeht, dass der Beschuldigte mehrere Handlungen begangen haben muss, welche die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllen. Damit ging bereits aus dem ersten Strafbefehl vom 27. Dezember 2016 hervor, was ausgesprochen und angeordnet werden sollte, was sich jedoch im Text in Ziffer 1 nicht widerspiegelte. Es lag damit ein offensichtlicher Fehler im Ausdruck und nicht in der Willensbildung der Staatsanwaltschaft vor, welchen sie im Rahmen der Berichtigung gemäss Art. 83 StPO korrigieren durfte.
9 Damit liegt ein gültiger Strafbefehl vor, welcher als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO). Nachfolgend ist damit der Vorwurf des Landfriedensbruchs weiter zu überprüfen. 8. Antrag auf Nichteintreten auf die Zivilklage 8.1 Ausführungen des Beschuldigten Zur Zivilklage der C.________ AG brachte die Verteidigung namens des Beschuldigten vor, dass die Privatklägerin innert der dreimonatigen Frist Strafantrag gestellt habe. Dabei sei es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig, dass dieser Strafantrag von einer nicht zeichnungsberechtigen Person gestellt werde. Die C.________ AG habe sich mit ihrem Strafantrag gleichzeitig aber als Straf- und Zivilklägerin konstituiert, wofür es einer Ermächtigung bedürfe. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe die Vertreterin der Privatklägerin zwar eine Prozessvollmacht eingereicht. Diese Vertretungsberechtigung sei indes deutlich zu spät eingereicht worden. Die Konstituierung als Privatklägerin hätte bis zum Abschluss des Vorverfahrens erfolgen und durch eine zeichnungsberechtigte Person vorgenommen werden müssen. Die Konstituierung sei jedoch einzig durch Herrn G.________ erfolgt, welcher lediglich zur Kollektivunterschrift zu zweien ermächtigt sei. Eine gültige Konstituierung habe deshalb nicht stattgefunden und auf die Zivilklage sei nicht einzutreten. 8.2 Würdigung der Kammer Das Formular Strafantrag – Privatklage für juristische Personen wurde am 8. März 2016 von G.________, Leiter Security & Event der C.________ AG, unterschrieben. G.________ ist gemäss Handelsregisterauszug zur Kollektivunterschrift zu zweien für die C.________ AG unterschriftsberechtigt. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung all jene Personen berechtigt, wegen eines Deliktes gegen das Vermögen Strafantrag zu stellen, die ausdrücklich oder stillschweigend damit beauftragt sind, die infrage stehenden Interessen der juristischen Person zu wahren. G.________ ist als Leiter Security & Event der C.________ AG kraft seiner Funktion mit der Wahrung der vorliegend infrage stehenden Vermögensinteressen der Privatklägerin betraut und somit – auch bei Fehlen einer Einzelzeichnungsberechtigung – zur Stellung des Strafantrages berechtigt, soweit es um den Schutz des Geschäftsvermögens geht und der Strafantrag nicht gegen den Willen der Gesellschaftsorgane gestellt wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt (pag. 240, S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend hierzu ist festzuhalten, dass das Recht, Strafantrag zu stellen, grundsätzlich höchstpersönlicher Natur und damit unübertragbar ist. Daraus folgt aber nicht, dass das Antragsrecht nicht auch von einem Vertreter ausgeübt werden kann. Ist eine juristische Person verletzt, so richtet sich die Zuständigkeit, Strafantrag zu stellen, nach deren Organisation. Befugt ist dasjenige Organ, das zur Wahrung der durch das Delikt verletzten Interessen berufen ist. Bei einer Aktiengesellschaft handelt es sich dabei grundsätzlich um den Verwaltungsrat. Bei juristischen Personen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sodann all jene Personen berechtigt, wegen eines Deliktes gegen das Vermögen der juristischen Person in deren Vertretung Strafantrag zu stellen, die
10 ausdrücklich oder stillschweigend damit beauftragt sind, die infrage stehenden Interessen der juristischen Person zu wahren bzw. den betreffenden Vermögenswert zu verwalten. Massgebend ist, dass der Strafantrag dem Willen der Gesellschaftsorgane nicht widerspricht und von diesen genehmigt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2020 vom 22.07.2020 E. 1.4.2 ff.). Die Kammer schliesst sich der Schlussfolgerung der Vorinstanz an, wonach G.________ namens der C.________ AG – trotz Kollektivunterschrift zu zweien – mit Einzelunterschrift befugt war, Strafantrag zu stellen. Dasselbe hat für die Geltendmachung der zivilrechtlichen Ansprüche der C.________ AG zu gelten. Auch bei der Konstituierungserklärung handelt es sich – wie beim Strafantrag – um ein höchstpersönliches Recht (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 118). Sodann ist gemäss Art. 118 Abs. 2 StPO der Strafantrag der Erklärung nach Abs. 1 gleichgestellt. Wer rechtzeitig Strafantrag stellt, tritt somit automatisch in die Stellung der Privatklägerschaft ein, weshalb die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts ebenfalls auf die Konstituierung als Privatklägerschaft zur Anwendung gelangen muss, zumal zur Vertretung einer juristischen Person als Geschädigte nicht nur die im Handelsregister eingetragenen Personen befugt sind, sondern auch Mitarbeiter, denen nach interner Kompetenzregelung anvertraut ist, die Interessen gerade der Art wahrzunehmen, welche der Straftatbestand schützt (BGE 118 IV 167 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 3.2). G.________ kam als Leiter Security & Event eben gerade die Aufgabe zu, diese Interessen der C.________ AG zu wahren. Damit war nicht nur das Stellen des Strafantrags, sondern auch die gleichzeitig erfolgte Konstituierung als Straf- und Zivilklägerin vom Willen der C.________ AG gedeckt. Indem die C.________ AG am 21. Februar 2018 H.________ eine entsprechende Prozessvollmacht (pag. 205) ausstellte, brachte sie ihren Willen zur Teilnahme am Verfahren und der Geltendmachung von Zivilansprüchen erneut zum Ausdruck. Darüber hinaus dient die Unterschriftsberechtigung bzw. die Einschränkung auf eine Unterschrift zu zweien dem Schutz des Unternehmens und nicht dem Beschuldigten. Dieser kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Kammer gelangt demzufolge zum Schluss, dass sowohl der Strafantrag gültig gestellt wurde als auch die Konstituierung als Straf- und Zivilklägerin gültig erfolgt ist. Die Kammer hat demnach materiell über die Zivilklage zu entscheiden bzw. diese aufgrund des Verschlechterungsverbots gegebenenfalls dem Grundsatze nach zu beurteilen und zur vollständigen Beurteilung auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. Ziff. VI. hiernach). III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 9. Vorbemerkungen Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 230 f., S. 5 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).
11 10. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 24. Januar 2017 (pag. 184 f.; ersetzt den ersten Strafbefehl vom 27. Dezember 2016) – welcher als Anklageschrift gilt (Art. 256 Abs. 1 StPO) – vorgeworfen, sich am 29. April 2016 ab ca. 21:16 Uhr in Zürich am Bahnhof Wiedikon an einer öffentlichen Zusammenrottung beteiligt zu haben, welche durch die Stadtkreise 3 und 4 im Gebiet um den Bahnhof Wiedikon Gewalttätigkeiten gegen Sachen und Einsatzkräfte der Polizei begangen habe. Der Beschuldigte habe von der Polizei aus dem weglaufenden Mob heraus, welcher zuvor Steine und Feuerwerk gegen die Polizei eingesetzt habe, verhaftet werden können. 11. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hat den unbestrittenen Sachverhalt zutreffend wiedergegeben, was seitens des Beschuldigten ebenfalls nicht weiter bestritten wird (pag. 234, S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Unbestritten ist, dass am 29.04.2016 beim Bahnhof Wiedikon eine unbewilligte Demonstration stattgefunden hat und dass aufgrund dessen die Stadtpolizei Zürich ausrücken musste (vgl. Rapport vom 30.04.2016 [pag. 16 ff.], Videoaufnahme Stadtpolizei Zürich [pag. 29]). Weiter ist unbestritten, dass der Beschuldigte vor Ort war und zusammen mit zwei weiteren Personen von der Polizeipatrouille J.________ verhaftet worden ist (Rapport [pag. 31], EV Beschuldigter [pag. 194 Z. 24-25]). Zur Zeit der Verhaftung hat der Beschuldigte dunkle Kleider (vgl. auch pag. 53) und einen schwarzen Rucksack getragen (pag. 32). Im Rucksack befanden sich eine Regenjacke, ein Pullover sowie eine Baseballkappe (vgl. Effektenverzeichnis [pag. 38]). Dagegen bestreitet der Beschuldigte an der Demonstration beteiligt gewesen zu sein. 11.1 Beweismittel Als Beweismittel liegen der Kammer neben dem Anzeigerapport vom 30. April 2016 (pag. 16 ff.), die Videoaufnahmen und die Fotos der Schadensaufnahme der Stadtpolizei Zürich (pag. 29; pag. 54 ff.), die Aussagen des Beschuldigten sowie die Aussagen von F.________ vor. Beide wurden oberinstanzlich erneut einvernommen. 11.2 Beweiswürdigung der Kammer In den Effekten des Beschuldigten konnten eine farbige Regenjacke, ein Pullover und eine Baseballkappe gefunden werden (pag. 38, vgl. auch pag. 172 betreffend farbige Regenjacke). Der Beschuldigte war zum Zeitpunkt der Anhaltung schwarz gekleidet (pag. 53). Darüber hinaus, lassen sich den objektiven Beweismitteln keine sachdienlichen Hinweise zur Klärung des bestrittenen Sachverhalts entnehmen, weshalb nachfolgend einzig die Aussagen des Beschuldigten und von F.________ eingehend zu würdigen sind. 11.2.1 Zu den subjektiven Beweismitteln Zum eigentlichen Tathergang liegen einzig die Aussagen des Beschuldigten und von F.________ vor. Es wurden zwar weitere Personen befragt (einzig polizeiliche, nicht parteiöffentliche Einvernahmen; vgl. Einvernahmen K.________ [pag. 79 ff.],
12 L.________ [pag. 84 ff.], M.________ [pag. 90 ff.], N.________ [pag. 96 ff.], O.________ [pag. 108 ff.], E.________ [pag. 113 ff.] und D.________ [pag. 118 ff.]), welche jedoch ihre Aussagen grösstenteils verweigerten oder ebenfalls keine sachdienlichen Hinweise liefern konnten (vgl. Einvernahme P.________, pag. 101 ff.). Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten und von F.________ zutreffend wiedergegeben (pag. 234 ff., S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), darauf wird verwiesen: Aussagen Beschuldigter Der Beschuldigte hat bei der Staatsanwaltschaft auf Vorhalt des gegen ihn erhobenen Vorwurfs ausgesagt, dass er nicht zu dieser Ansammlung von Menschen gehört hätte und der Menschenansammlung in entgegengesetzter Richtung entgegen gelaufen sei. Er sei weder im Mob gewesen, noch habe er Dinge herumgeworfen. Er sei dem Geschehen ausgewichen und ein wenig auf die Seite gegangen und dann sei er schon verhaftet worden. Er sei am besagten Abend in seiner Arbeitskleidung unterwegs gewesen und habe eine schwarze Winterjacke, schwarze Hosen und schwarze Turnschuhe getragen. Viele seiner Kleider seien schwarz. Im Rucksack habe er eine farbige Regenjacke dabei gehabt, weil er vorgehabt habe, sich draussen aufzuhalten (pag. 172 Z. 128-146 und Z. 155-160). Anlässlich der Hauptverhandlung hat der Beschuldigte die bei der Staatsanwaltschaft gemachten Aussagen bestätigt und ausgeführt, dass er sich in die entgegengesetzte Richtung des Mobs bewegt habe. Der Demonstrationszug sei ihm entgegen gekommen. Die Polizei sei dann hinzugefahren und habe ihn mit einer Gruppe Leute verhaftet. Er sei nicht Teil des Mobs respektive des Demonstrationszugs gewesen. Er habe nicht mitbekommen, dass ein Polizeieinsatz am Laufen sei. Er sei marschiert und plötzlich sei ein Polizeiauto vor ihm auf das Trottoir gefahren und habe ihm den Weg abgeschnitten. Danach sei er verhaftet worden (pag. 192 Z. 21-34). Es treffe nicht zu, dass er von der Polizei davongerannt sei. Es könne schon sein, dass er aufgrund des herumfliegenden Gummischrots nicht ganz gewöhnlich marschiert sei. Das Gummischrot sei von vorne gekommen. Aus diesem Grund sei er vielleicht etwas orientierungslos gewesen (pag. 193 Z. 1 und Z. 15-20). Er wisse nicht, für was damals in Zürich demonstriert worden sei. Die schwarzen Kleider, welche er am besagten Abend getragen habe, seien seine Arbeitskleider gewesen (pag. 193 Z. 25-32). Er habe keine Flaschen oder sonst irgendetwas gegen die Polizei geworfen (pag. 194 Z. 1-2). Auf Vorhalt des Wahrnehmungsberichts des Polizisten F.________ hat der Beschuldigte ausgeführt, dass dieser unzutreffend sei. Die Frage sei, wie Pol F.________ die ganze Situation gesehen habe. Es sei eine etwas chaotische Situation gewesen und soweit er sich erinnern könne, sei der Wagen mit Pol F.________ der letzte gewesen, der angekommen sei. Der Mob sei zum Zeitpunkt, als Pol F.________ ihm mit dem Wagen den Weg abgeschnitten habe, schon seit einer halben bis ganzen Minute weg gewesen. Zuvor seien schon zwei oder drei Kastenwagen vorbeigefahren, aus denen Gummischrot eingesetzt worden sei. Er selber habe sich sicher nicht in irgendeinem Mob oder Pulk aufgehalten (pag. 194 Z. 9-22). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aussagte, dass die anderen Polizeiautos dem Mob nachgefahren bzw. weitergefahren seien (pag. 194, Z 27 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung bestätigte der Beschuldigte seine bisherigen Aussagen (pag. 515, Z. 12 ff.). Der Beschuldigte wiederholte, dass er von der Arbeit gekommen sei und
13 sich mit einem Kollegen getroffen habe. Er habe an diesem Abend in einem Bio Take Away der Q.________ gearbeitet und bei der getragenen schwarzen Kleidung habe es sich um seine Arbeitskleidung gehandelt (pag. 516, Z. 16 f., Z. 25 ff. u. Z. 34 f.). Sodann erklärte er, dass er vom S.________, wo er sich mit einem Kollegen zum Abendessen getroffen habe, in Richtung Hauptbahnhof unterwegs gewesen sei. Er sei deshalb von der Badenerstrasse in die Pflanzschulstrasse eingebogen. Erneut führte er aus, dass ihm der Demonstrationszug entgegengekommen sei und er auf der rechten Seite des Trottoirs gegangen sei (pag. 516 f., Z. 43 ff.). Er sei erst kurz vor dem Zusammentreffen auf den Demonstrationszug aufmerksam geworden (pag. 517, Z. 29 f.). Der Beschuldigte zeichnete die von ihm geschilderte Ausgangslage sodann in einen ihm vorgelegten Stadtplan ein (pag. 537). Daraus wird ersichtlich, dass er vom S.________ über die Badenerstrasse zu Fuss in die Pflanzschulstrasse gegangen sei, in welcher es zur Verhaftung gekommen sei. Der Demonstrationszug wie auch die Polizeikolonne seien ihm von Norden gegen Süden in die entgegengesetzte Richtung begegnet (pag. 517 f.). Der Beschuldigte erklärte ergänzend, dass zwei der Polizeifahrzeuge an ihm vorbeigefahren seien und er durch das dritte Fahrzeug angehalten und schliesslich verhaftet worden sei. Die Polizei sei dem Demonstrationszug mit ihren Fahrzeugen und dem Gummischrot hinterhergefahren (pag. 518, Z. 15 ff.). Er habe die Polizei und den Demonstrationszug etwa zur gleichen Zeit wahrgenommen (pag. 518, Z. 25 f.). Aussagen Pol F.________ Pol F.________ hat in seinem Wahrnehmungsbericht vom 30.04.2016 betreffend die Verhaftung von drei Teilnehmern einer unbewilligten Demonstration ausgeführt, dass er anlässlich der Patrouillentätigkeit als J.________ zusammen mit zwei weiteren UNO Patrouillen und zwei Patrouillen der Interventionseinheit durch die Einsatzzentrale der Stadtpolizei an die Haltestelle Kalkbreite beordert worden sei, da sich dort ein unbewilligter Demonstrationszug vom Kreis 3 herkommend in Richtung Kreis 4 bewegt habe. Auf dem Weg dorthin seien diverse Sprayereien und Sachbeschädigungen begangen worden. Als sie an der Verzweigung Badenerstrasse Kalkbreitstrasse eingetroffen seien, seien sie mit Steinen, Flaschen und Böllern beworfen worden. Dabei habe eine Patrouille ein erstes Mal Gummischrot eingesetzt. Der Mob mit ca. 50 Personen sei daraufhin durch die Engelstrasse Richtung Kanzleistrasse gerannt. Sie seien mit ihrem Patrouillenfahrzeug in die Pflanzschulstrasse hineingefahren und seien dort dem Mob, welcher sie mit diversen Gegenständen beworfen hätte, gegenübergestanden. Eine Patrouille habe erneut Gummischrot eingesetzt, worauf der Mob weggerannt sei. Seine Patrouille sei das hinterste Fahrzeug gewesen. Sie seien ausgestiegen und hätten drei flüchtende Personen, die kurz vorher noch Mitten im Mob gewesen seien, an der Pflanzschulstrasse 34 anhalten können. Die drei Personen hätten sich widerstandslos verhaften lassen. Ob diese Personen zuvor ebenfalls Gegenstände gegen die Polizei geworfen hätten, habe er nicht sehen können. Die Arretierten seien alle schwarz gekleidet gewesen und hätten einen Rucksack oder eine Umhängetasche mit farbigen Ersatzkleidern (Jacken, Pullover, Schuhe) dabei gehabt. Demomaterial wie Handschuhe, Schutzbrillen, Feuerwerkskörper usw. hätten die Verhafteten nicht auf sich getragen. Glücklicherweise sei kein Patrouillenmitglied durch die Wurfgegenstände verletzt worden (pag. 46 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung hat Pol F.________ zu Protokoll gegeben, dass er seinen Wahrnehmungsbericht vom 30.04.2016 grundsätzlich bestätigen könne. Er habe den Bericht direkt nach dem Einsatz geschrieben. Wenn es Details gebe, welche er nicht mehr wisse, würde er auf den Bericht verweisen. An die Umstände der Verhaftung könne er sich noch erinnern, aber an die Gesichter
14 nicht mehr, dies sei zu lange her. Er hätte den Beschuldigten nicht mehr erkannt. Sie hätten damals zuerst den Mob auf der Strasse getroffen und seien mit Steinen, Böllern und Flaschen beworfen worden. Sie hätten sich zunächst zurückziehen müssen und hätten den Demonstrationszug, der vom Kreis 3 in den Kreis 4 unterwegs gewesen sei, flankiert. An der Pflanzschulstrasse sei es dann zur zweiten Konfrontation gekommen. Seine Gruppe sei in einem der hinteren Fahrzeuge unterwegs gewesen. Der Mob habe sich aufgrund des Gummischroteinsatzes der Polizei aufgelöst und die Leute seien auseinandergelaufen. Die drei Personen, welche er dann verhaftet habe, seien aus dem Mob heraus direkt auf ihn zugelaufen. Die drei Personen seien ganz klar aus dem Mob gekommen (pag. 197 Z. 19-37 und pag. 198 Z. 1-10). Er habe nicht gesehen, dass die drei verhafteten Personen etwas gegen die Polizei geworfen hätten, dies könne er nicht bestätigen. Die Personen seien jedoch ganz eindeutig aus dem Mob herausgekommen. Die Personen seien bei der Anhaltung friedlich gewesen, es sei keine Problem-Anhaltung gewesen (pag. 198 Z. 12-15). Die drei Personen seien dunkel, das heisst schwarz gekleidet gewesen. Interessant sei gewesen, dass sie alle einen Rucksack mit farbigen Ersatzkleidern dabei gehabt hätten. Es sei nicht nur einfach ein T-Shirt gewesen, sondern wirklich Kleider, um sich umzuziehen. Sogar Schuhe seien dabei gewesen. Es sei also offensichtlich darum gegangen, sich später wieder unters normale Volk mischen zu können (pag. 198 Z. 21-27). Der Mob habe rund 50 Leute umfasst und die Gewaltbereitschaft des Demonstrationszuges sei sehr gross gewesen. Man könne von Glück reden, dass von seinen Leuten niemand verletzt worden sei (pag. 199 Z. 9-16). Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten hat Pol F.________ ausgeführt, dass es nicht sein könne, dass der Beschuldigte von der anderen Seite her gekommen sei. Es sei ganz klar ersichtlich gewesen, dass er und seine zwei Begleiter aus dem Mob herausgekommen seien. Dies habe er mit eigenen Augen gesehen. Wenn der Beschuldigte aus der entgegengesetzten Richtung gekommen wäre, so wäre er in seinem Rücken gewesen, das sei nicht möglich (pag. 199 Z. 28-35 und pag. 200 Z. 1-2). Ausser Anwohner, welche aus dem Fenster geschaut hätten, habe es zum Zeitpunkt der Demonstration keine weiteren Passanten auf der Strasse gehabt. Es sei in diesem Moment unmöglich gewesen, als Unbeteiligter in den Mob zu geraten (pag. 200 Z. 6-11). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung schilderte Pol F.________, dass ihm die besondere Gewalt in Erinnerung geblieben sei. Sie seien sehr schnell mit Steinen und Wurfgeschossen wie Glasflaschen und Feuerwerkskörpern beschossen worden, was eher ungewöhnlich sei (pag. 521, Z. 27 ff.). Sie hätten von der Einsatzzentrale den Auftrag erhalten, den Zug zu stoppen und weitere Sachbeschädigungen zu verhindern (pag. 522, Z. 2 ff.). Weiter erklärte Pol F.________, dass ein Demozug grundsätzlich abgemahnt und anschliessend aufgelöst werde. Dies sei aufgrund der vorliegenden Situation – Bewerfen mit Gegenständen – nicht möglich gewesen (pag. 522, Z. 13 ff.). Pol F.________ schilderte wiederholt, dass sie dem Demozug von vorne begegnet seien (pag. 522, Z. 28 u. Z. 43). Weiter bestätigte er, dass die angehaltenen Personen – u.a. der Beschuldigte – klar Teil des Demozuges gewesen seien. Sie seien – wie der restliche Demozug – dunkel gekleidet gewesen und hätten klar als Teilnehmer des Demozuges identifiziert werden können (pag. 523, Z. 5 ff.). Pol F.________ erklärte, dass sie den Demozug für einen kurzen Moment aus den Augen verloren hätten. Dieser sei in die Engelstrasse gelaufen, welche sie mit den Fahrzeugen nicht hätten passieren können. Wie der Demozug von der Engelstrasse in die Pflanzschulstrasse gekommen sei, könne er deshalb nicht mit Sicherheit sagen. Sie hätten den Demozug schliesslich in der Pflanzschulstrasse wieder angetroffen (pag. 523 f., Z. 39 ff.). Ergänzend hielt Pol F.________ hierzu fest, dass es sich bei der Pflanzschulstrasse um eine kleine
15 Quartierstrasse handle, in welcher kein Personenverkehr stattfinde (pag. 524, Z. 11 ff.). Schliesslich seien ihm die angehaltenen Personen um den Beschuldigten als Gruppe begegnet (pag. 524, Z. 18). Vorab ist festzuhalten, dass es sich bei Pol F.________ um einen erfahrenen Polizisten handelt, der bereits seit über 15 Jahren im Sonderkommissariat tätig ist. Der Ordnungsdienst gehört zu seinem Fachgebiet, so dass er seit vier bis fünf Jahren als Instruktor im Ordnungsdienst und seit rund zwei Jahren als Chef der Einsatzgruppe tätig ist (pag. 520, Z. 20 ff.). Es liegen bei Pol F.________ keine Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Wahrnehmungs-, Speicherungs- und/oder Wiedergabefähigkeit vor. Er kam mit seiner Patrouille J.________ (zusammen mit Pol Z.________, AA.________ und AB.________) als «OD-Feuerwehr» zum Einsatz, speziell mit dem Auftrag, für Ruhe und Ordnung zu sorgen, namentlich die illegale und gewalttätige Demonstration aufzulösen und Personen als Teilnehmer dieser Demonstration, die sich entsprechend als Ruhestörer verhalten, polizeilich anzuhalten bzw. festzunehmen. Insoweit gehört es auch zu seinen Aufgaben, unbeteiligte Personen von polizeilichen Zwangsmassnahmen zu verschonen. Auch wenn es sich beim illegalen, gewalttätigen und zerstörerischen Demonstrationszug («Saubannerzug») um ein dynamisches Geschehen handelte, so war es für Pol F.________ ohne Weiteres möglich, die Situation zu erfassen, zumal er in einem der hinteren Fahrzeuge war, dann ausstieg und beobachten konnte, wie die Patrouille vor ihm direkten Kontakt mit dem Demonstrationszug hatte, aus diesem heraus diese mit diversen Gegenständen beworfen wurde und deswegen Gummischrot einsetzte. Insofern kann den Ausführungen der Verteidigung nicht gefolgt werden, wonach Pol F.________ nicht habe erkennen können, ob der Beschuldigte Teil der Kundgebung gewesen und aus dieser weggerannt sei (pag. 528). Gemäss den konstanten Aussagen des Zeugen in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der oberinstanzlichen Verhandlung führte dies dazu, dass sich der Mob aufgelöst habe und die Personen auseinandergelaufen seien. Diese drei Personen, die er verhaftet habe, seien direkt aus dem Mob auf ihn zugelaufen. Sie hätten klar als Teilnehmer des Mobs identifiziert werden können (pag. 198; pag. 523 Z. 5 ff.). Allein schon aufgrund dieser Ausgangslage ist nicht ersichtlich, inwiefern Pol F.________ mit dem Beschuldigten einen unbeteiligten, zufälligen Passanten polizeilich angehalten hätte. Im Übrigen ist schlechterdings nicht vorstellbar, dass sich in dieser Situation eine unbeteiligte Person diesem furchterregenden Demonstrationszug zu Fuss entgegenbewegt hätte. Insoweit erscheint auch die Aussage des Beschuldigten, wonach die Polizei noch verschiedene Passanten weggeschickt habe, wenig glaubhaft. Weshalb der Beschuldigte, welcher unbeteiligt gewesen sein will, nicht auch weggeschickt worden wäre, erschliesst sich der Kammer nicht. Seine Aussage «Mich konnte man nicht wegschicken, weil ich gefesselt am Boden sass» (pag. 194) vermag jedenfalls nicht zu überzeugen. Pol F.________ vermochte den Polizeieinsatz sowohl in seinem Wahrnehmungsbericht (notabene am 30. April 2016, ab 00.40 Uhr, verfasst, d.h. tatzeitnächst gleich im Anschluss an den Polizeieinsatz) als auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung neutral und objektiv zu schildern. Seine Aussagen, wonach sie bei der ersten Konfrontation mit Steinen, Böllern und Flaschen beworfen worden seien und sie sich deshalb vorerst hätten zurückziehen müssen (pag. 197, Z. 31-
16 33), sind nachvollziehbar, stimmig und schlüssig. Seine Ausführungen, wonach sie in der Pflanzschulstrasse ein zweites Mal auf den Mob gestossen seien, erscheinen der Kammer schlüssig: Der Demonstrationszug war von der Birmensdorfstrasse in Richtung Bahnhof Wiedikon bzw. Einmündung der Kalkbreitestrasse in die Badenerstrasse seit rund zehn Minuten unterwegs (dabei wurde der sich über die ganze Strassenbreite erstreckende Demonstrationszug bzw. die Spitze davon jedenfalls nach Überquerung der Seebahnstrasse eingangs Kalkbreitestrasse auf Höhe Tramdepot VBZ Kalkbreite aus einem (zivilen) Polizeiauto heraus frontal gefilmt [vgl. pag. 29; CD «Aufnahmen Patrouille Stadtpolizei Zürich]). Es war dann jedenfalls auch die Patrouille J.________ mit Pol F.________, die mit vier weiteren Patrouillen als «OD-Feuerwehr» durch die Einsatzzentrale an die Haltestelle Kalkbreite beordert wurde. Bei dieser Haltestelle (westlich der Einmündung der Kalkbreitestrasse in die Badenerstrasse) kam es aufgrund der gegen die Polizei geworfenen Steine und Flaschen sowie Böllern zu einem ersten Gummischroteinsatz einer Polizeipatrouille gegen den Demonstrationszug. Dass die Demonstrierenden alsdann in die Engelstrasse rannten, erstaunt nicht weiter, ist doch dieses Strässchen (mit einem Fahrverbot jedenfalls für PWs und Motorräder versehen) eng und konnte von der Polizei nicht befahren werden (pag. 523, Z. 44 f.). Auch macht es polizeitaktisch keinen Sinn, einen Demonstrationszug (allein) von hinten intervenierend «anzugreifen» zwecks Auflösung. So waren die diversen Polizeifahrzeuge gehalten, über die Badenerstrasse – Langstrasse – Kanzleistrasse in Richtung Pflanzschulstrasse den Demonstrationszug zu umfahren, um diesen dann frontal zu stoppen bzw. mittels erneutem Gummischroteinsatz aufzulösen zu versuchen. Bei diesem erneuten Zusammentreffen mit dem Demonstrationszug konnte die Polizei neben weiteren Personen auch den Beschuldigten an der Pflanzschulstrasse anhalten. Weiter vermag der Zeuge sachlich und stimmig zu schildern, dass sie aufgrund der örtlichen Gegebenheiten (enge Strasse) hintereinander in die Pflanzschulstrasse hätten fahren müssen und sie eines der hinteren Fahrzeuge gewesen seien (pag. 198, Z. 1-3). Erneut seien sie mit Gegenständen beworfen worden, weshalb Gummischrot eingesetzt worden sei, was sich im Übrigen mit den Aussagen des Beschuldigten deckt. Pol F.________ vermochte als Zeuge neutral und sachlich zu erklären, weshalb es nicht sein konnte, dass der Beschuldigte von einer anderen Seite her gekommen ist. Wenn dieser aus der entgegengesetzten Richtung gekommen wäre, wäre er hinter seinem Rücken gewesen, was nicht möglich sei (pag. 199, Z. 35; pag. 200, Z. 1 f.). Er wiederholte mehrmals, dass der Beschuldigte direkt aus dem Mob auf ihn zugelaufen sei. Er habe dies mit eigenen Augen gesehen (pag. 198, Z. 8-10; pag. 199, Z. 22-25; pag. 199, Z. 33 f.; pag. 523, Z. 5 ff.). Schliesslich decken sich die Aussagen des Zeugen mit dem Effektenverzeichnis, wonach der Beschuldigte farbige Kleider bei sich trug (pag. 38; pag. 198, Z. 23- 26). Eine kleine Ungereimtheit findet sich im Wahrnehmungsbericht von Pol F.________ (pag. 46 f.) zum Kartenausschnitt mit der eingezeichneten Umzugsroute (pag. 75): Er führte in seinem Wahrnehmungsbericht aus, dass der Mob durch die Engelstrasse Richtung Kanzleistrasse gerannt sei. Sie seien mit ihren Patrouillenfahrzeugen via Badenerstrasse, Langstrasse, Kanzleistrasse in die Pflanzschulstrasse hineingefahren. Dort seien sie dem Mob wieder gegenübergestanden. Auf
17 der Karte dagegen ist die Laufrichtung der Demonstranten über die Zweierstrasse, die Zentralstrasse, die Stationsstrasse, die Weststrasse, Kalkbreite, quer über die Seebahnstrasse entlang der Badenerstrasse in die Pflanzschulstrasse eingezeichnet (pag. 75). Aufgrund der subjektiven und objektiven Beweismittel ist erstellt, dass die Demonstration in der Pflanzschulstrasse infolge eines erneuten Aufeinandertreffens mit der Polizei aufgelöst werde konnte. Welchen Weg die Demonstranten letztlich von der Kalkbreitestrasse zur Pflanzschulstrasse genau liefen (über die Badenerstrasse oder durch die Engelstrasse) kann letztlich offen bleiben. Der Zeuge vermochte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung diese Differenzen erklärend aufzulösen. Unbestritten ist, dass es in der Pflanzschulstrasse zu einer erneuten Konfrontation zwischen der Polizeipatrouille und dem Demozug gekommen ist. Weiter steht fest, dass der Demozug und die Polizeifahrzeuge aufgrund der Strassenverhältnisse (eng, Quartierstrassen) nicht die gleiche Route haben nehmen können. Pol F.________ vermochte stimmig und nachvollziehbar darzulegen, dass der Demozug in die Engelstrasse vor der Polizei geflüchtet sei, da diese ihm in diese enge Quartierstrasse aufgrund des Fahrverbots nicht habe folgen können. Die Polizei fuhr deshalb von der Badenerstrasse über die Langstrasse und Kanzleistrasse in die Pflanzschulstrasse. Dass die Polizei während dieser Umfahrung den Demozug für einen kurzen Moment aus den Augen verlor und deshalb nicht abschliessend festhalten konnte, wie dieser in die Pflanzschulstrasse gelangte, erachtet die Kammer als schlüssig. Diese Differenz in den Angaben des Zeugen vermag dessen glaubhaften Aussagen folglich nicht ansatzweise in Zweifel zu ziehen oder gar zu entkräften. Dagegen vermögen die Ausführungen der Verteidigung, wonach Pol F.________ nicht habe erkennen können, ob der Beschuldigte Teil der Kundgebung gewesen sei, weil er sich noch in der Kanzleistrasse befunden habe, welche rechtwinklig zur Pflanzschulstrasse verlaufe und daher von ihm nicht habe eingesehen werden können, nicht zu überzeugen, hat doch die Auflösung des Mobs und die anschliessende Verhaftung in der Pflanzschulstrasse stattgefunden, wo auch Pol F.________ mit seiner Gruppe zugegen war. Auch aus der Aussage des Zeugen in der Hauptverhandlung, wonach es «eigentlich ausser Anwohnern, die aus dem Fenster schauten, keine weiteren Passanten» auf der Pflanzschulstrasse gehabt habe (pag. 200, Z. 6 – 8), kann nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden, zumal er anfügte, «In diesem Moment war es unmöglich, dass man als Unbeteiligter in diesen Mob hätte geraten können» (pag. 200, Z. 10 f.). Ebenso führte er anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung aus, dass es ungewöhnlich sei, als Nichtanwohner in diese Strasse zu gelangen (pag. 523, Z. 4 f.). Bei der Pflanzschulstrasse handle es sich um eine Quartierstrasse, in welcher kein Personenverkehr stattfinde (pag. 524, Z. 11 f.). Ferner vermochte der Zeuge überzeugend darzulegen, weshalb vorliegend einzig eine frontale Begegnung mit dem Demozug möglich gewesen war. Pol F.________ führte aus, dass sowohl der Demozug als auch die Polizeipatrouille mobil gewesen seien, weshalb sie nicht hätten aussteigen und eine Sperrung vornehmen können. Zumal sie bereits an der Kreuzung Kalkbreitestrasse/Badenerstrasse mit Gegenständen beworfen worden seien. Es sei zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen, den Demozug zu stoppen (pag. 522, Z. 20 ff.). Grundsätzlich sei es möglich, sich einem Demozug von verschiedenen Bereichen anzunähern und diesen
18 sodann einzukesseln. Vorliegend sei dies jedoch nicht möglich gewesen, weshalb sie dem Demozug nur frontal hätten begegnen können (pag. 522, Z. 41 ff.). Diese Aussagen des Zeugen F.________ erachtet die Kammer aufgrund der Videoaufnahmen als schlüssig und nachvollziehbar. Daraus geht hervor – auch wenn diese nicht den Verhaftungsort zeigen – dass der Demozug breit aufgestellt gewesen ist und sich gewaltbereit zeigte sowie Sachbeschädigungen beging. Jedenfalls kann aus den diversen Videoaufnahmen (von anderen Aufnahmeorten [eingangs Kalkbreitestrasse [nach Überquerung der Seebahnstrasse] auf Höhe Tramdepot VBZ Kalkbreite oder bei der .________ Ecke Weststrasse/Kalkbreitestrasse) nicht geschlossen werden, es seien in der Pflanzschulstrasse in der Nähe des Demonstrationszuges unbeteiligte Drittpersonen anwesend gewesen bzw. dazu gekommen, zumal der Demozug die Pflanzschulstrasse gegen Norden lief und ihm die Polizei aus entgegengesetzter Richtung entgegenkam. Insofern war die Pflanzschulstrasse denn auch nicht frei zugänglich. Zudem ist Folgendes festzuhalten: Wäre der Demozug die Pflanzschulstrasse von Norden in Richtung Badenerstrasse entlanggelaufen und ihm die Polizei gefolgt, so wäre es dem Demozug ein Leichtes gewesen, sich aufzulösen und in Richtung Badenerstrasse davonzumachen. Eine Einkesselung ist aufgrund der Strassenverhältnisse nicht möglich gewesen, weshalb eine frontale Begegnung und Auflösung zutreffend, stimmig und realitätsgetreu ist. Daneben sind auch keine Aggravierungen in den Aussagen des Zeugen F.________ auszumachen. So hat er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht bestätigen können, dass der Beschuldigte etwas gegen die Polizisten geworfen hätte (pag. 198, Z. 12-15). Weiter erklärte er, dass sich der Beschuldigte bei dessen Anhaltung friedlich verhalten habe (pag. 198, Z. 14 f.). Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang zutreffend fest, dass auch in dieser Aussage keine unnötig belastenden Ausführungen erkennbar sind, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht (pag. 237, S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Schliesslich räumte er Erinnerungslücken ein, wonach er sich noch an die Umstände der Verhaftung, nicht aber an die Gesichter erinnern könne (pag. 197, Z. 27-29). Aufgrund des Zeitablaufs ist dies erklär- und nachvollziehbar und spricht darüber hinaus für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Dass die Kundgebung von einer unfriedlichen Grundstimmung geprägt war, ist nach Auffassung der Kammer ebenfalls gleich in mehrfacher Hinsicht belegt. So ist bereits aufgrund der erwähnten, von den vor Ort anwesenden Polizisten verfassten Anzeige- und Berichts/-Wahrnehmungsrapporten erstellt, dass mehrere Dutzend schwarz vermummte Personen an der Kundgebung teilnahmen und aus dem Demonstrationszug heraus zahlreiche Sachbeschädigungen in Form von Sprayereien sowie Gewalttätigkeiten gegen Polizisten im Sinne von Bewerfen mit Gegenständen begingen. Dies wird durch die aktenkundigen Fotos objektiviert (pag. 54 ff.) und zusätzlich durch die Videoaufnahmen untermauert. Dabei zeugt bereits das Zünden von Feuerwerkskörpern nach Auffassung der Kammer von einer gewissen aggressiven Grundstimmung. Gestützt auf die Videoaufnahmen ist erstellt, dass die vom Demonstrationszug ausgehende Stimmung alles andere als friedlich war. Der Beschuldigte bestreitet nicht, am 29. April 2016 zu gegebener Zeit vor Ort gewesen zu sein. Dagegen bestreitet er, Teil der Menschenansammlung gewesen zu
19 sein (pag. 170, Z. 68; pag. 172, Z. 135 f.; pag. 192, Z. 21 f.; pag. 518, Z. 40). Mit Bezug auf die Fotos und die Videoaufnahmen sowie unter Miteinbezug der vorstehenden Ausführungen betreffend Wahrnehmungssituation von Pol F.________ in der Pflanzschulstrasse sind die Aussagen des Beschuldigten, wonach er den Polizeieinsatz nicht bemerkt haben will, nicht stimmig. Bereits die Polizeikräfte waren mit mehreren Patrouillenfahrzeugen vor Ort und auch die Demonstranten waren aufgrund ihrer Anzahl gut zu sehen, mit einem Transparent und Feuerwerkskörpern ausgestattet und laut unterwegs. Unter diesen Umständen ist es schlicht unvorstellbar, dass die Demonstration und der damit verbundene Polizeieinsatz unbemerkt geblieben wären. Zudem sagte Pol F.________ glaubhaft aus, dass es im Zeitpunkt der Verhaftung unmöglich gewesen sei, als Unbeteiligter in den Mob zu geraten. Ebenso ist beweismässig erstellt, dass der Demonstrationszug von der Kalkbreitestrasse über die Badenerstrasse/Engelstrasse in die Pflanzschulstrasse gelangte und dieser von Süden gegen Norden entlang ging. Folglich ist auch unter Berücksichtigung der Laufrichtung des Demozuges nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte diesen erst kurz vor der Verhaftung bemerkt haben will. Das gleiche unstimmige Verhalten legte der Beschuldigte bei der Frage an den Tag, weshalb er Ersatzkleider mit sich geführt hatte. Der Beschuldigte trug an diesem Abend eine schwarze Winterjacke, eine schwarze Hose und schwarze Turnschuhe (pag. 172, Z. 157 f.; pag. 193, Z. 25). Nicht glaubhaft ist die Aussage des Beschuldigten, wonach er eine farbige Regenjacke dabei gehabt habe, da er vorgehabt habe, sich an diesem Abend draussen aufzuhalten (pag. 172, Z. 158-160). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung bestätigte er nochmals, eine Regenjacke und Ersatzkleider mitgeführt zu haben, er beantwortete dagegen nicht schlüssig-nachvollziehbar, aus welchem Grund er diese dabei gehabt habe (pag. 516, Z. 15 ff.). Diese Aussage überzeugt nicht, zumal der Beschuldigte bereits eine Winterjacke trug und die Strassen trocken waren (das auf den Videos bei der Securitas an der Ecke Weststrasse/Kalkbreitestrasse erkennbare Wasser entlang der Glasfassade und dem angrenzenden Fussgängerbereich bzw. der «Wassernebel» ist nicht etwa Regen, sondern Wasser von der ausgelösten Sprinkleranlage). Der Beschuldigte kann auch aus den unterschiedlichen Funktionen der Jacken nichts zu seinen Gunsten ableiten. Schliesslich erklärte auch der Beschuldigte, dass das Wetter ein bisschen unbeständig gewesen sei, es aber nicht geregnet habe (pag. 516, Z. 9 ff.). Im Übrigen ist auch nicht nachvollziehbar, inwiefern der Beschuldigte neben seinen angezogenen Kleidern darüber hinaus die weiteren Kleidungsstücke im Rucksack hätte mitführen sollen. Im Weiteren spricht klar gegen die Glaubhaftigkeit seiner diesbezüglichen Aussagen, dass alle Demonstrationsteilnehmer schwarz gekleidet waren und auch die aktenkundig polizeilich angehaltenen Personen schwarze/dunkle Kleidung trugen. Hinzu kommt, dass gemäss den Ausführungen von Pol F.________ im Wahrnehmungsbericht (pag. 47) und Aussagen in der erst- und oberinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 198; pag. 523, Z. 8 f.) jedenfalls alle drei Personen, die von seinem Detachement angehalten und arretiert worden sind, nicht nur schwarz gekleidet waren, sondern auch einen Rucksack oder eine Umhängetasche mit farbigen Ersatzkleidern mittrugen. Entgegen der Aussage des Beschuldigten ist das kein Zufall (pag. 193), erst recht nicht in Anbetracht seiner Behauptung, er sei an diesem Abend nach dem Essen alleine
20 weiter unterwegs gewesen und habe die beide anderen Personen, die mit ihm zusammen angehalten worden seien, nicht gekannt (pag. 193; pag. 516, Z. 44; pag. 517, Z. 12 ff.). Der Beschuldigte machte zudem widersprüchliche Aussagen. Einerseits führte er aus, dass die Polizei dem Mob hinterher gefahren sei (pag. 194, Z. 27). Andererseits erklärte er jedoch, dass das Gummischrot nicht von hinten, sondern von vorne gekommen sei (pag. 193, Z. 18 f.). Somit kann die Polizei nicht den Demonstranten hinterher gefahren sein. Vielmehr sind die Patrouillenfahrzeuge den Demonstranten entgegen gefahren und haben gegen diese Gummischrot eingesetzt, was sich wiederum mit den Videoaufnahmen und den glaubhaften Aussagen von Pol F.________ deckt. Die Gummischrotgeschosse waren gegen die Demonstranten gerichtet. Auch daraus folgt, dass der Beschuldigte Teil der Demonstranten und nicht etwa in deren entgegengesetzte Richtung unterwegs war. Im Weiteren widerspricht die Behauptung des Beschuldigten betreffend Gehrichtung (dem Mob in entgegengesetzter Richtung) seiner Aussage, wonach er vom S.________ zum R.________ beim Bahnhof habe gehen wollen (pag. 193; pag. 516, Z. 43 ff.): Das R.________ befindet sich nur ein paar hundert Meter südwestlich vom Hauptbahnhof Zürich, wogegen das S.________ knapp einen Kilometer westlich des R.________ liegt und der Beginn der Pflanzschulstrasse (ab Seite Badenerstrasse) dazwischen liegt, rund 200m östlich des S.________. Gemäss den Ausführungen der Verteidigung soll der Mob über die Engelstrasse in die Kanzleistrasse gerannt sein. Die Polizei sei via Badenerstrasse und Langstrasse in die Kanzleistrasse und sodann in die Pflanzschulstrasse gefahren in Richtung Kalkbreite, d.h. in Richtung Badenerstrasse. In der Pflanzschulstrasse seien sie wieder dem Mob gegenübergestanden (pag. 529). Inwiefern es möglich gewesen sein soll, dass die Polizei dem Demonstrationszug einerseits hinterhergefahren sein soll, um ihm in der Pflanzschulstrasse dann jedoch wieder gegenüber zu stehen, erschliesst sich der Kammer nicht. 11.2.2 Fazit Insgesamt ist, übereinstimmend mit der Vorinstanz, auf die glaubhaften Angaben und Aussagen von Pol F.________ abzustellen. Diese decken sich – soweit vorhanden – mit den objektiven Beweismitteln. Dass sich Pol F.________ als Zeuge anlässlich seiner Befragung in der erst- und oberinstanzlichen Verhandlung nicht mehr in allen Teilen gleich gut erinnern konnte, entspricht der verblassenden Erinnerung infolge Zeitablaufs. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen die glaubhaften Aussagen von Pol F.________ nicht zu entkräften. Die Aussagen des Beschuldigten sind, wie vorstehend dargetan wurde, unstimmig und mit Widersprüchen durchzogen. Die Kammer erachtet deshalb die Aussagen des Beschuldigten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als nicht glaubhaft. Für die Kammer ergibt sich nach Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel ein Gesamtbild, das dem Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift umschrieben ist (pag. 154 f.), entspricht. Es kann somit festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte am 29. April 2016, ab ca. 21:16 Uhr, in Zürich am Bahnhof Wiedikon an einem Demonstrationszug
21 durch die Stadtkreise 3 und 4 beteiligte, aus welchem heraus ganz massive Sachbeschädigungen begangen und Feuerwerkskörper sowie Flaschen und Steine gegen die Polizei abgefeuert und geworfen wurden. IV. Rechtliche Würdigung 12. Landfriedensbruch 12.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Des Landfriedensbruchs schuldig macht sich, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden (Art. 260 Abs. 1 aStGB, zum anwendbaren Recht vgl. Ziff. 14 hiernach). Insgesamt wird die Zusammenrottung im Sinne von Art. 260 aStGB durch eine friedensstörende Grundstimmung charakterisiert, die äusserlich erkennbar sein muss. Die friedensstörende Grundstimmung kann sich etwa aus der Art des Aufrufs zur Teilnahme, den an der Veranstaltung in mündlicher oder schriftlicher Form getätigten Aussagen, oder auch aus dem sonstigen Verhalten der Teilnehmer (z.B. Bewaffnung, Mitführen möglicher Hilfsmittel zur Begehung friedensstörender Handlungen) ergeben (FIOLKA, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 14 zu Art. 260). Art. 260 aStGB will den öffentlichen Frieden sichern. Sowohl die bestehende Friedensordnung als auch das Vertrauen in deren Bestand werden durch Ausschreitungen und kollektive Gewalttätigkeiten verletzt (BGE 108 IV 176; Urteil des Bundesgerichts 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.4). Eine Zusammenrottung ist die Ansammlung einer je nach den Umständen mehr oder weniger grossen Anzahl von Menschen, die nach aussen als vereinigte Menge erscheint und die von einer die öffentliche Friedensordnung bedrohenden Grundhaltung getragen wird. Dabei ist es unerheblich, ob sich die Menge spontan oder auf Einberufung hin versammelt hat. Die Ansammlung muss auch nicht von Anfang an zum Ziel haben, den öffentlichen Frieden zu stören. Im Übrigen kann sich eine vorerst friedliche Versammlung leicht in eine Zusammenrottung umwandeln, die zu Handlungen führt, welche die öffentliche Ordnung stören, wenn sich die Grundhaltung der Menge unvermittelt in diesem Sinne verändert (BGE 124 IV 269 E. 2b S. 270 f.; 108 IV 33 E. 1a S. 36; Urteil des Bundesgerichts 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1). Die mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen begangenen Gewalttätigkeiten stellen eine objektive Strafbarkeitsvoraussetzung dar. Diese Gewalttätigkeiten müssen symptomatisch sein für die Grundhaltung, welche die Menge antreibt und als Tat der Zusammenrottung erscheinen. Gewalt setzt eine angreifende Handlung gegen Menschen oder Sachen voraus, aber nicht notwendigerweise den Gebrauch von besonderer physischer Kraft. Um auf Landfriedensbruch zu erkennen, genügt es, dass ein Teilnehmer der Zusammenrottung Gewalttätigkeiten begeht, die für die Grundhaltung der Gruppe charakteristisch sind (BGE 124 IV 269 E. 2b S. 270 f.; 108 IV 33 E. 2 S. 35; Urteil 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1). Das tatbestandsmässige Verhalten besteht bereits in der freiwilligen Teilnahme an der Zu-
22 sammenrottung und setzt nicht voraus, dass der Teilnehmende selber Gewalthandlungen vollbringt. In objektiver Hinsicht genügt es, dass er sich nicht als bloss passiver, distanzierter Zuschauer gebärdet (BGE 124 IV 269 E. 2b S. 270 f.; 108 IV 33 E. 3a S. 36; Urteil 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1), sondern sich durch seine Anwesenheit solidarisch zeigt (Urteil 6B_862/2017 vom 9. März 2018 E. 1.3.2). Denn das Gewicht der von der Ansammlung ausgehenden Friedensbedrohung wird mit jeder zusätzlich teilnehmenden Person erhöht. Der Mitläufer wird sich indessen keine Gewaltausübung strafrechtlich anrechnen lassen müssen, wenn er die Ansammlung vorher rechtzeitig wieder verlassen hat. Grundsätzlich fällt er somit nur unter Art. 260 StGB, wenn er im Zeitpunkt der Verübung von Gewalttätigkeiten noch an der Zusammenrottung teilnimmt. Freilich ist Gleichzeitigkeit nicht absolut nachzuweisen; es genügt, wenn die erstellte Anwesenheit den erwähnten ausreichenden zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit den Ausschreitungen aufweist (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesgerichts 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.2.2). Subjektiv muss der Teilnehmer um den Charakter der Ansammlung als einer Zusammenrottung wissen. Es genügt, wenn er sich wissentlich und willentlich der Zusammenrottung, d.h. einer Menschenmenge, die von einer für die Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen wird, anschliesst oder in ihr verbleibt (BGE 124 IV 269 E. 2b S. 270 f.; 108 IV 33 E. 3a S. 36; Urteil des Bundesgerichts 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1); denn wer solches tut, muss mit Gewaltakten rechnen (108 IV 33 E. 3a S. 36). Dass er den Gewalthandlungen zustimmt oder sie billigt ist nicht erforderlich (BGE 124 IV 269 E. 2b S. 270 f.; 108 IV 33 E. 3a S. 36; Urteil des Bundesgerichts 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1). 12.2 Subsumtion Gemäss dem Beweisergebnis nahm der Beschuldigte am 29. April 2016 an der unbewilligten Demonstration durch die Stadtkreise 3 und 4 in Zürich teil. Diese war durch eine friedensstörende Grundhaltung geprägt, da aus ihr heraus nachweislich Sachbeschädigungen und Gewalttätigkeiten gegen die Polizeipatrouillen begangen wurden (Abfeuern von Feuerwerkskörpern, Bewerfen mit diversen Gegenständen [Glas/Flaschen, Steine]). Damit ist das Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Zusammenrottung erfüllt. Weiter ist auch die objektive Strafbarkeitsvoraussetzung der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen begangenen Gewalttätigkeiten zu bejahen, zumal die Sachbeschädigungen begehenden, vermummten Personen jeweils aus dem Demonstrationszug herauskamen. Der Beschuldigte zeigte sich durch seine Teilnahme an der Demonstration solidarisch, er war nicht ein bloss passiver, distanzierter Zuschauer oder gar ein völlig unbeteiligter Passant, der rein zufällig aus entgegengesetzter Richtung auf den Demonstrationszug traf und irrtümlich polizeilich festgenommen wurde. Er nahm die aus dem Kundgebungszug heraus begangenen Gewalttätigkeiten zweifelsohne wahr und nahm trotzdem weiter an der Zusammenrottung teil. Sein Verhalten war somit objektiv tatbestandsmässig. In subjektiver Hinsicht ist erstellt, dass der Beschuldigte um den Charakter der Ansammlung als Zusammenrottung wusste. Er schloss sich ihr wissentlich und wil-
23 lentlich an und verblieb in ihr. Dabei musste er mit Gewaltakten rechnen, auch wenn er selbst keine solche begangen hat. Er handelte vorsätzlich. Der Beschuldigte ist somit des Landfriedensbruchs, begangen am 29. April 2016 in Zürich, schuldig zu erklären. 13. Verfügungen und Entscheide gegen Mitbeteiligte Die Verteidigung des Beschuldigten führte in ihrer Eingabe vom 3. Juni 2019 (pag. 297 f.) und anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 530) aus, dass die Strafverfolgungsbehörden sich widersprechende Urteile zu vermeiden hätten; dieser Grundsatz habe u.a. in Art. 392 StPO wie auch in Art. 410 StPO Niederschlag gefunden. «Sowohl in Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts wie auch der rechtlichen Würdigung sind die übrigen, in vorfliegender Sache ergangenen Urteile resp. Verfügungen damit von grosser Bedeutung» (pag. 298). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung ergänzte die Verteidigung in ihrem Parteivortrag, dass neben dem Beschuldigten zwei weitere Personen verhaftet worden seien. Das Verfahren gegen D.________ sei eingestellt worden. Es habe nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden können, dass dieser Teil der Kundgebung gewesen sei. Dies müsse umso mehr für den Beschuldigten gelten. Bereits gestützt auf den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung und dass sich widersprechende Urteile zu vermeiden seien, komme eine Verurteilung des Beschuldigten nicht in Frage. Dass E.________ erstinstanzlich verurteilt worden sei, vermöge daran nichts zu ändern, da dieses Urteil noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei (pag. 530). Das Verfahren gegen D.________ wegen Landfriedensbruchs wurde mit rechtskräftiger Verfügung vom 23. Mai 2017 eingestellt (pag. 327 ff.): Zur Begründung wurde insbesondere aufgeführt, dass nicht beweisgenügend habe festgestellt werden können, ob D.________ Teil der Zusammenrottung gewesen sei, was den Straftatbestand des Landfriedensbruches im Sinne von Art. 260 aStGB erfüllen würde, oder ob er nicht Teil der Zusammenrottung gewesen sei und einfach im Zuge der Flucht der Demonstranten vor der Polizei ebenfalls in diese Bewegung geraten sei. Demgegenüber wurde E.________ vom Strafgericht des Kantons Basel-Stadt erstinstanzlich mit Urteil vom 24. November 2017 (pag. 333 ff.) schuldig erklärt des Landfriedensbruchs (pag. 416). Bezüglich dieses nicht rechtskräftigen Urteils des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt ist festzustellen, dass diesbezüglich gar kein Widerspruch auszumachen ist, zumal E.________ ebenfalls schuldig erklärt wurde wegen Landfriedensbruchs. Bezüglich der Einstellungsverfügung im Strafverfahren gegen D.________ ist aus deren Begründung unzweifelhaft zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft keine Einvernahmen durchgeführt hat, schon gar nicht mit dem anzeigenden Polizisten F.________. Hinzu kommt, dass es sich um einen unerträglichen Widerspruch handeln müsste, was offensichtlich nicht gegeben ist. Einerseits schliessen sich die Urteile nicht gegenseitig aus, andererseits kann es schlicht nicht sein, dass eine zeitlich frühere Einstellungsverfügung (ohne bzw. mit kaum nennenswerter Beweisführung) quasi bindend würde für ein Gericht, das
24 zeitlich nachfolgend nach aufwändigem Beweisverfahren bei einem «Mitbeteiligten» beweiswürdigend zu einem anderen Schluss kommt. V. Strafzumessung 14. Allgemeine Grundsätze zur Strafzumessung, anwendbares Recht und Strafrahmen Gemäss Art. 47 aStGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unter-scheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweg-gründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und strafer-höhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 aStGB hat das Gericht in der Urteilsbe-gründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Ge-wichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1). Der Beschuldigte hat das zuvor beurteilte Delikt vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in seiner Fassung vom 1. Januar 2018 begangen. Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der ordentliche Strafrahmen für den Landfriedensbruch beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das neue Recht ist im Ergebnis und in Anwendung auf das jeweilige Delikt nicht milder, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht anzuwenden ist. 15. Landfriedensbruch 15.1 Objektives Tatverschulden An der unbewilligten Demonstration nahmen rund 50 Personen teil. Diese war durch eine friedensstörende Grundhaltung geprägt, womit die Friedensordnung und das Vertrauen der Bevölkerung in deren Bestand tangiert wurden. Zudem wurden aus ihr heraus ganz massive Sachbeschädigungen und nicht unwesentliche Gewalttätigkeiten gegenüber der Polizei begangen (zutreffend führte Pol F.________ in der Hauptverhandlung aus, «die Gewaltbereitschaft an diesem Abend war wirklich sehr gross, und sie war für meine jungen Mitarbeiter auch sehr belastend. Man kann von grossem Glück reden, dass niemand von meinen Leuten verletzt wurde» [pag. 199] und anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung «Das Besondere war die Gewalt […]. Das ist eher aussergewöhnlich.» [pag. 521, Z. 27 f.]). Betreffend die Art und Weise der Tatbegehung ist zu beachten, dass der Beschuldigte blosser Mitläufer war. Eigene Gewalttätigkeiten konnten dem Beschuldigten selbst nicht nachgewiesen werden. Auch bei seiner Verhaftung verhielt sich der Beschuldigte
25 friedlich und ruhig. Eine ausgeprägte Verwerflichkeit seines Handelns liegt vor diesem Hintergrund nicht vor. Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen noch als leicht zu bezeichnen. 15.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Der Beschuldigte bestreitet die Teilnahme an der Zusammenrottung, weshalb seine Beweggründe nicht abschliessend eruiert werden können. Er nahm freiwillig an dieser Kundgebung teil und hätte diese auch wieder verlassen können. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass sich der Beschuldigte in keiner Notsituation befand; seine Entscheidungsfreiheit war in keiner Weise eingeschränkt. Damit wäre die Rechtsgutverletzung ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich mithin neutral aus. 15.3 Fazit Tatverschulden Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen als leicht einzustufen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer eine Strafe von rund 65 Strafeinheiten als angemessen. 15.4 Täterkomponenten Die Vorinstanz führte zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten Folgendes aus (pag. 246 f., S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Das Vorleben des Beschuldigten verlief soweit bekannt unauffällig. Er ist im Jahre .________ in U.________, wo er auch heute noch lebt, geboren. Nach seiner Schulzeit hat er gemäss eigenen Angaben eine Berufslehre als Konditor/Confiseur absolviert. Derzeit besucht er den Studiengang soziokulturelle Animation an der V.________ in W.________ (pag. 169 Z. 33-34; bestätigend pag. 195 Z. 17-19). Der Beschuldigte ist gemäss den sich in den Akten befindlichen Strafregisterauszügen vorbestraft (vgl. pag. 125 und 127). Die Verurteilungen, welche aus den Jahren 2006 und 2007 stammen, wurden jedoch bis zum Urteilszeitpunkt aus dem Strafregister gelöscht (Art. 369 Abs. 3 StGB) und sind entsprechend gemäss Art. 369 Abs. 7 StGB bei der Strafzumessung und bei der Prognosebeurteilung ausser Acht zu lassen (BGE 135 IV 87 E. 2.3 f.). Das Vorleben des Beschuldigten wirkt sich nach dem Gesagten neutral auf die Strafzumessung aus. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann gesagt werden, dass er ledig ist und keine Kinder hat. Aktuell studiert er AD.________ (Studiengang AE.________) an der V.________ in W.________ und arbeitet nebenbei bei der Firma X.________ im Verkauf. Er ist im Stundenlohn angestellt und arbeitet zu einem Pensum von 20-40 Prozent. Dabei erzielt er ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von CHF 2‘000.00 (Aussage bei der Staatsanwaltschaft) respektive ein monatliches Einkommen von CHF 800.00 bis CHF 2‘000.00 (Aussage vor Gericht). Die Studiengebühren und Krankenkassenprämien werden von seinen Eltern übernommen (pag. 9, pag. 169 Z. 36- 52 und pag. 195 Z. 17-19 und Z. 27-32). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich neutral auf die Strafzumessung aus (vgl. dazu auch Trechsel/Thommen, a.a.O., Art. 47 N 32). Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zutreffend dargelegt. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte unterdessen seinen Bachelor in Soziokultur an der V.________ W.________ erfolgreich abgeschlossen
26 hat (pag. 513, Z. 25 ff.). Derzeit arbeitet er in der Gemeinde Y.________ im Bereich AF.________ mit einem Pensum von 60 Stellenprozent (pag. 513, Z. 37 ff.). Dabei ist er zu rund 40 Stellenprozent für einen in die Gemeinde Y.________ eingegliederten Ortsteil und eine in diesem Bereich ehemals durch einen Verein geführte «.________» zuständig. Im Umfang von 20 Stellenprozent beteiligt er sich an der AF.________ in der Gemeinde Y.________ (pag. 514, Z. 3 ff.). Der Beschuldigte verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'400.00, wobei der 13. Monatslohn darin noch nicht enthalten ist (pag. 514, Z. 22 f.). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Aus dem Strafregisterauszug geht hervor, dass ein weiteres Verfahren wegen Landfriedensbruchs sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte beim Strafgericht Basel-Stadt hängig ist. Es gilt die Unschuldsvermutung zu berücksichtigen, weshalb sich dieses Verfahren nicht zu Ungunsten des Beschuldigten auswirken darf. Strafmindernd im Sinne eines entlastenden Nachtatverhaltens wirken gemäss Rechtsprechung und Lehre vor allem das Bekunden von Reue und Bedauern und eine Stabilisierung der Lebensverhältnisse. Ein Geständnis ist nur dann strafmindernd zu berücksichtigen, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue des Beschuldigten ist und die Strafverfolgung erleichtert. Straferhöhend muss dagegen die Delinquenz während laufender Strafuntersuchung und laufender Probezeit nach der bedingten Entlassung berücksichtigt werden (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 175 u. 177 zu Art. 47; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2016, N. 266). Ein Geständnis hat der Beschuldigte nicht abgelegt. Er bestreitet den Vorwurf. Zur Aufklärung des Vorfalls hat er nicht beigetragen, weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Einsicht und Reue sind mithin nicht vorhanden, was sich neutral auswirkt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom 28.08.2014 E. 2.6 mit Hinweisen). Dies hat auch für den Beschuldigten zu gelten. Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist deshalb als neutral zu werten. Insgesamt sind die Täterkomponenten damit als neutral zu werten. 15.5 Verletzung des Beschleunigungsgebots Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze Verfahren. Das Verfahren muss innert «angemessener Frist» beendet werden. Es besteht keine konkrete zeitliche Vorgabe für die Dauer des Verfahrens im Idealfall; vielmehr wird die Angemessenheit der Verfahrensdauer angesichts der spezifischen Umstände des Falls und gemäss den relevanten Kriterien entschie-
27 den. Jedes Verfahren wird anders sein und muss gesondert behandelt werden. Neben dem wichtigsten Kriterium, dem Verhalten der Behörden, sind verschiedene andere Faktoren zu berücksichtigen, wie der Umfang und die Komplexität des Falles, das Verhalten der beschuldigten Person und die Bedeutung des Verfahrens für die beschuldigte Person (SUMMERS, in: Basler Kommentar, Strafprozessrecht, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 5). Die Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots sind im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts zeigt aber klar auf, dass bei einer Verletzung des Beschleunigungsgebots verschiedene Sanktionen möglich sind, namentlich die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung im Rahmen der Strafzumessung, Schuldigsprechung des Täters unter gleichzeitigem Verzicht auf Strafe sowie die Verfahrenseinstellung (SUMMERS, a.a.O, N. 15 zu Art. 5). Am 3. März 2016 meldete G.________, Leiter Security & Event der C.________ AG, dass ein Fan der AC.________ im T.________ von .________ die Überwachungskamera abgeklebt habe. Daraus seien der C.________ AG Kosten entstanden (pag. 1). Am 29. April 2016, um ca. 21.16 Uhr, erhielt die Stadtpolizei Zürich die Meldung, dass sich ca. 60 vermummte Personen von der Birmensdorfstrasse in Richtung Bahnhof Wiedikon bewegen würden, was mit Rapport vom 30. April 2016 zur Anzeige gebracht und das Verfahren mit Verfügung vom 5. Oktober 2016 durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, übernommen wurde (pag. 13 ff.). Am 27. Dezember 2016 wurde ein erster und am 24. Januar 2017 ein neuer Strafbefehl erlassen (pag. 142 ff.). Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 22. Februar 2018 statt und die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 4. Februar 2019 (pag. 226). Die oberinstanzliche Verhandlung wäre für den 13. Januar 2020 vorgesehen gewesen und wurde auf Gesuch des Beschuldigten hin zwecks Abschlusses seines Bachelorstudiums abgesetzt (pag. 436 ff.; pag. 453 f.). Die Verhandlung war sodann für den 2. April 2020 vorgesehen, musste aber infolge der ausserordentlichen Lage erneut abgesetzt werden (pag. 465 f.). Die oberinstanzliche Verhandlung fand schliesslich am 28. September 2020 statt. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten dauert nun insgesamt rund 4 ½ Jahre, wobei der Beschuldigte die oberinstanzliche Verfahrensdauer zumindest teilweise mit zu verantworten hat. Unter diesen Umständen, gerade in Anbetracht der Tatsache, dass die erstinstanzliche Urteilsbegründung fast ein Jahr auf sich warten liess, erachtet es die Kammer vorliegend als angezeigt, die Strafe infolge Verletzung des Beschleunigungsgebots zu reduzieren. Es erscheint angemessen, die Strafe von 65 Strafeinheiten um rund 10% zu reduzieren, wodurch eine leicht höhere als die von der Vorinstanz ausgesprochene Strafe von 54 Strafeinheiten resultiert. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Urteilsdispositiv ausdrücklich festzuhalten (Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 3.1 m.w.H.). 15.6 Konkretes Strafmass und Strafvollzug Insgesamt erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen Landfriedensbruchs eine Strafe gegen 60 Strafeinheiten als angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots darf die auszusprechende Strafe allerdings 54 Strafeinheiten nicht
28 übersteigen, und allein schon aus dem gleichen Grund ist die Strafe als Geldstrafe auszusprechen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs auf eine Probezeit von zwei Jahren. Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3‘000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters zum Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten haben sich nach seinen eigenen Angaben seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verändert. Während der Beschuldigte zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung neben seinem Studium bei der Firma X.________ im Verkauf arbeitete und dabei ein monatliches Einkommen von durchschnittlich CHF 2'000.00 netto erzielte, hat er sein Studium unterdessen abgeschlossen und geht einer Tätigkeit in der AF.________ nach, wobei er ein monatliches Einkommen von netto CHF 3'400.00 (exkl. 13. Monatslohn) erzielt (pag. 514, Z. 22 f.). Der Beschuldigte verfügt folglich über ein monatliches Nettoeinkommen von rund CHF 3'680.00 (inkl. 13. Monatslohn). Davon wird eine Pauschale von 25% für den allgemeinen Lebensaufwand (Krankenkasse, Steuern) in Abzug gebracht. Daraus resultiert eine abgerundete Tagessatzhöhe von CHF 90.00. Einer Erhöhung des Tagessatzes aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Verbesserung der finanziellen Verhältnisse steht das Verschlechterungsverbot nicht entgegen (BGE 6B_712/2017 vom 23. Mai 2018 E. 5 [entspricht BGE 144 IV 198 E. 5.4.3] sowie 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 3). Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 aStGB genügt für den bedingten Vollzug das Fehlen einer ungünstigen Prognose (Urteil des Bundesgerichts 6B_1127/2018 vom 27.09.2019 E. 1.3.2). Für die Geldstrafe ist bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots nur der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Die Kammer sieht vorliegend in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Vollzugs der Geldstrafe als erfüllt an. Die Probezeit ist auf zwei Jahre festzulegen. 15.7 Verbindungsbusse Nach Art. 42 Abs. 4 aStGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 aStGB verbunden werden (Verbindungsstrafe). Die Verbindungsstrafe kann ohne weitere Voraussetzungen ausgesprochen werden; namentlich ist sie nicht an eine negative Legalprognose gebunden (Urteil des Bundesgerichts 6B_412/2010 vom 19. August 2010 E. 2.3). Sie trägt u.a. dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenzial der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Die bedingt ausgesprochene Strafe und die Verbindungsstrafe müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Nach der Praxis des Bundesgerichts rechtfertigt es der akzessorische Charakter der Verbindungsstrafe, deren Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel bzw. 20 Prozent festzulegen (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Hinge-
29 gen ist auch zu berücksichtigen, dass die Verbindungsstrafe nicht zu einer Straferhöhung führen soll (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). In Abweichung des erstinstanzlichen Urteils, sieht die Kammer von einer Verbindungsbusse ab. Es liegt keine sogenannte Schnittstellenproblematik vor und ein weitergehender Denkzettel aus spezial- oder generalpräventiven Gründen erscheint der Kammer als nicht notwendig. VI. Zivilpunkt Infolge Rückzugs der Berufung seitens des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung sind der Schuldspruch wegen geringfügiger Sachbeschädigung, begangen am 27. Februar 2016 in Langnau i.E. zum Nachteil der C.________ AG und die hierfür ausgesprochene Übertretungsbusse von CHF 300.00 in Rechtskraft erwachsen. Damit steht beweismässig fest, dass der Beschuldigte der Straf- und Zivilklägerin widerrechtlich einen Schaden i.S.v. Art. 41 OR zugefügt hat. Mit dem Grundsatzentscheid wird über den Grundsatz der Haftpflicht verbindlich geurteilt. Das Strafgericht soll zwar, wenn immer möglich, über die Zivilklage entscheiden (Art. 126 Abs. 1 StPO). Es kann sich aber auf einen Grundsatzentscheid beschränken, wenn die vollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwändig wäre. Das urteilende Strafgericht hat damit in Bezug auf die Beurteilung der Zivilforderungen einen gewissen Handlungsspielraum. Vorliegend sind die rechtlichen Voraussetzungen gemäss Art. 41 OR für die grundsätzliche Zusprechung von Schadenersatz erfüllt und die Schadenspositionen grundsätzlich beziffert. Die Zivilklage ist damit grundsätzlich gutzuheissen. Was die Bezifferung der Höhe des Schadens und Schadenersatzes angeht, so verhält es sich allerdings so, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung grundsätzlich nicht akzeptiert. Unter diesen Umständen wären für eine hinreichend genaue Bestimmung der Schadens- und Schadenersatzhöhe – insbesondere betreffend des nach Pauschalen abgerechneten Aufwandes für die Videosichtung und die Fahrzeugdisposition (vgl. pag. 201 Z. 28-33 und pag. 6) – Beweismassnahmen erforderlich, welche im Strafverfahren unverhältnismässig hohen Aufwand im Sinne von Art. 126 Abs. 3 StPO verursacht hätten. Dementsprechend wird die Forderung der Straf- und Zivilklägerin bloss dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung auf den Zivilweg verwiesen (vgl. Art. 126 Abs. 3 StPO). Entsprechend wird die Zivilklage dem Grundsatz nach gutgeheissen und im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen. Einer materiellen Beurteilung (im Sinne der Bezifferung des Schadenersatzes im Urteil) steht im Übrigen allein schon aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zur Diskussion. VII. Kosten und Entschädigung Die Ausscheidung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 900.00 sowie die pauschale Entschädigung von CHF 1‘200.00 für den Freispruch von der Anschuldigung der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der
30 Schuldspruch wegen geringfügiger Sachbeschädigung sind in Rechtskraft erwachsen. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenliquidation zu bestätigen. Dem Beschuldigten sind die auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘800.00 zur Bezahlung aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 3‘000.00 bestimmt. Der Beschuldigte unterliegt vor oberer Instanz und hat damit die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Für das Absehen von einer Verbindungsbusse und die Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots werden keine Kosten ausgeschieden. Eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 oder Art. 436 StPO ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht geschuldet. VIII. Verfügungen 16. Übrige biometrische erkennungsdienstliche Daten Die Verteidigung rügte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung die Rechtmässigkeit der angeordneten erkennungsdienstlichen Massnahmen (erkennungsdienstliche Erfassung, DNA-Probeentnahme und Erstellung eines DNA-Profils). Gemäss Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO kann von der beschuldigten Person zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden. Aus diesem Wortlaut könnte zwar abgeleitet werden, ein solches Vorgehen sei nur möglich zur Abklärung bereits begangener und den Strafverfolgungsbehörden bekannter Delikte, deren die beschuldigte Person verdächtigt wird. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung entspricht eine derartige enge Auslegung jedoch nicht Sinn und Zweck der Bestimmung. Wie aus Art. 259 StPO in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz; SR 363) klarer hervorgeht, muss die Erstellung eines DNA-Profils es vielmehr auch erlauben, Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Mit Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO liegt somit für die Erstellung
31 eines DNA-Profils im Hinblick auf allfällige künftige Delikte eine gesetzliche Grundlage vor. Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der Daten können das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK) berühren. Dabei ist von einem leichten Grundrechtseingriff auszugehen. Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nicht nur einer gesetzlichen Grundlage, sondern müssen auch durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1-3 BV). Art. 255 StPO erlaubt nicht die routinemässige Entnahme von DNA- Proben und deren Analyse. Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Nach der Rechtsprechung ist die Erstellung eines DNA- Profils, das nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere - auch künftige - Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich allerdings um Delikte von einer gewissen Schwere handeln. Zu berücksichtigen ist auch, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist; trifft dies nicht zu, schliesst das die Erstellung eines DNA-Profils jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2019 vom 24.04.2019 E. 3.3 f.). Entgegen den Ausführungen der Verteidigung reichen die hiesigen Umstände, unter denen der Beschuldigte von der Polizei angehalten und verhaftet wurde, aus, um einen hinreichenden Tatverdacht herzuleiten. Dem Verhaftungsrapport kann entnommen werden, dass der Beschuldigte an einer unbewil