Skip to content

Bern Obergericht Strafkammern 27.10.2020 SK 2019 474

27. Oktober 2020·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·13,821 Wörter·~1h 9min·1

Zusammenfassung

Strafgesetz

Volltext

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 19 474 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Oktober 2020 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleantin Weingart, Oberrichter Bettler Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________, amtlich verteidigt durch B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________, Beistand: D.________ vertreten durch E.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand Betrug Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht) vom 16. Oktober 2019 (PEN 18 331)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 16. Oktober 2019 erklärte das Regionalgericht Oberland (Kollegialgericht) A.________ (nachfolgend Beschuldigte) des Betrugs, begangen in der Zeit von Februar 2015 bis Oktober 2015 in U.________, T.________, Bern, Y.________, Z.________ (Thailand) und anderswo zum Nachteil von C.________ (Straf- und Zivilkläger, nachfolgend Privatkläger) schuldig. Das Regionalgericht Oberland verurteilte die Beschuldigte in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob das Regionalgericht Oberland auf und setzte die Probezeit auf zwei Jahre fest. Schliesslich auferlegte es der Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (pag. 443, Ziff. I des erstinstanzlichen Urteils). Im Zivilpunkt verurteilte das Regionalgericht Oberland die Beschuldigte zur Bezahlung von Schadenersatz an den Privatkläger in der Höhe von CHF 300'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 1. Juli 2015. Für den Zivilpunkt schied die Vorinstanz keine Kosten aus (pag. 445, Ziffer III. des erstinstanzlichen Urteils). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte, amtlich verteidigt durch B.________, am 17. Oktober 2019 fristgerecht Berufung an (pag. 451). Die vom Privatkläger am 30. Oktober 2020 gemachte Eingabe (pag. 459) nahm die Vorinstanz als Anschlussberufung entgegen (pag. 460 f.). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 (pag. 495 f.). reichte die Beschuldigte am 8. Januar 2020 form- und fristgerecht ihre Berufungserklärung ein und teilte mit, dass sie das Urteil vollumfänglich anfechte (pag. 504 f.). Mit Verfügung vom 14. Januar 2020 wurde der Generalstaatsanwaltschaft und dem Privatkläger Gelegenheit eingeräumt, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Weiter stellte die Verfahrensleitung fest, dass die Vorinstanz die Eingabe der Beschuldigten vom 17. Oktober 2019 als Berufung und diejenige des Privatklägers vom 30. Oktober 2018 als Anschlussberufung entgegengenommen hat. Weiter wurde Kenntnis genommen und gegeben, dass die Verfahrensleitung gegen die Berufung des Privatklägers Einwände i.S.v. Art. 403 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) – verspätete Anmeldung der Berufung – erhebt; überdies ist seitens des Privatklägers keine Berufungserklärung eingelangt (pag. 508). Mit Schreiben vom 27. Januar 2020 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie weder Anschlussberufung erkläre noch ein Nichteintreten auf die Berufung der Beschuldigten beantrage. Auf die vom Regionalgericht Oberland fälschlicherweise als Anschlussberufung entgegengenommene Eingabe vom 17. Oktober 2019 sei zufolge Ablaufs der Frist für die Berufungsanmeldung nicht einzutreten (pag. 514). E.________ teilte am 3. Februar 2020 namens des Privatklägers mit, dass ebenfalls weder Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Be-

3 rufung der Beschuldigten beantragt werde. Sodann widersetze sich der Privatkläger dem in Aussicht gestellten Nichteintreten auf seine Berufung nicht (pag. 516 f.). Die Beschuldigte teilte mit Eingabe vom 4. Februar 2020 die Ansicht der Verfahrensleitung, wonach der Privatkläger die Berufung nicht rechtzeitig angemeldet habe und sein Schreiben vom 30. Oktober 2019 nicht als Anschlussberufung entgegengenommen werden könne (pag. 519). Mit Beschluss vom 10. Februar 2020 trat die Kammer auf die (Anschluss-)Berufung des Privatklägers infolge zu spät eingereichter Anmeldung der Berufung nicht ein (pag. 251 ff.). Zur Begründung kann auf den entsprechenden Beschluss verwiesen werden (pag. 522 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen und Gesuch um Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistands Mit Berufungserklärung vom 8. Januar 2020 beantragte B.________, es seien die Beschuldigte, der Privatkläger, die vom Privatkläger als «F.________» bezeichnete Thailänderin und G.________ zu befragen. Weiter seien ein Grundbuchauszug aus Thailand für die Beschuldigte einzuholen und eine psychiatrische Begutachtung sowie eine aussagenpsychologische Begutachtung des Privatklägers anzuordnen (pag. 505). Die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme vom 27. Januar 2020 aus, dass die Beweisanträge auf Befragung der Beschuldigten und des Privatklägers gutzuheissen seien. Dagegen seien die übrigen Beweisanträge abzuweisen (pag. 514). E.________ verwies in seiner Eingabe vom 3. Februar 2020 betreffend die Beweisanträge auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 27. Februar 2020 und schloss sich dieser vollumfänglich an (pag. 516). Mit Beschluss vom 10. Februar 2020 hiess die Kammer die Beweisanträge der Verteidigung auf Einvernahme der Beschuldigten und des Privatklägers gut. Die Beweisanträge auf Einvernahme der als «F.________» bezeichneten Thailänderin, auf Einvernahme von G.________, auf Einholung eines Grundbuchsauszugs aus Thailand über die Beschuldigte, auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über den Privatkläger und auf Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens betreffend den Privatkläger wies die Kammer dagegen ab (pag. 521 ff.). Zur Begründung kann auf den Beschluss vom 10. Februar 2020 verwiesen werden. Vom Amtes wegen wurden ein aktueller Strafregisterauszug vom 22. September 2020 (pag. 612) und ein aktueller Leumundsbericht vom 16. September 2020 (pag. 613 ff.) eingeholt. Die Berufungsverhandlung fand am 26. Oktober 2020 statt. Im Anschluss an die Einvernahmen wiederholte B.________ die bereits mit Berufungserklärung gestellten Beweisanträge (pag. 658). Zur Begründung führte dieser aus, dass die Befragung von «F.________» der Sachverhaltsfeststellung und der Entlastung der Beschuldigten diene. Der Privatkläger habe zu «F.________» eine enge Beziehung aufgebaut. Sie hätten zusammengelebt und sich verlobt, weshalb davon auszugehen sei, dass «F.________» wesentliche Angaben zu den ausgegebenen Geldern machen könne. Es sei zudem davon auszugehen, dass der Privatkläger «F.________» kenne und diese ausfindig machen könne. Die Einvernahme von G.________ diene ebenfalls der Aufklärung des Sachverhalts und könne die Be-

4 schuldigte entlasten. Es sei davon auszugehen, dass G.________ über das Geld verfügt habe, weshalb sie zu befragen sei. Sie könne darüber Auskunft geben, was mit dem Geld passiert und an wen dieses geflossen sei. Die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über den Privatkläger und die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens betreffend den Privatkläger seien notwendig. Die Ausführungen von Dr. med. H.________, Oberarzt, I.________ AG, würden aufzeigen, dass der Beizug einer Fachperson nötig sei. Diese Ausführungen liessen sich nicht ohne den Beizug einer Fachperson beurteilen. Der Privatkläger leide unter Beziehungswahn, weshalb er wahnhaft geglaubt habe, eine Beziehung geführt zu haben. Das habe nicht den Tatsachen entsprochen. Vorliegend sei es geboten, den Privatkläger und dessen Aussagen einer Begutachtung zu unterziehen (pag. 658). Diesbezüglich erging folgender Beschluss: Die Kammer wies die Beweisanträge der Verteidigung erneut ab (pag. 659). Zur Begründung kann zunächst auf die Ausführungen im Beschluss vom 10. Februar 2020 verwiesen werden (pag. 523 f.). Zu den Beweisanträgen auf Einvernahme von der als «F.________» bezeichneten Thailänderin und von G.________ ist nochmals festzuhalten, dass die Personalien von «F.________» kaum zu ermitteln sind, da die Beschuldigte diese Person nicht zu kennen scheint. Der Privatkläger kann hierzu ebenfalls keine weiteren Angaben machen, da die Reisen und die Tage vor Ort von der Beschuldigten organisiert worden sind, auch wenn sie dies bestreitet. Somit können weder die Beschuldigte noch der Privatkläger dienliche Angaben zu den Personalien von «F.________» machen. Ebenso wenig ist zu erwarten, dass eine Einvernahme von G.________ weitere Erkenntnisse bringen würde. Der Beschuldigten wurde mit Anklageschrift vorgeworfen, den Privatkläger dazu gebracht zu haben, Geld auf ein von ihr bezeichnetes Konto (das Konto von G.________) zu überweisen. Insofern fungierte G.________ einzig als Zahlstelle und kann mithin keine weiteren sachdienlichen Auskünfte erteilen. Dasselbe hat hinsichtlich des Grundbuchauszuges zu gelten. Eine negative Auskunft der zuständigen thailändischen Grundbuchbehörde erweist sich als unerheblich – wird doch der Beschuldigten nicht vorgeworfen, ein Haus in Thailand gekauft zu haben. Was die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und eines aussagepsychologischen Gutachtens des Privatklägers betrifft, so ist unbestritten, dass der Privatkläger gemäss den Ausführungen von Dr. med. H.________ an einer paranoiden Schizophrenie leidet. Es liegen jedoch keinerlei Hinweise vor, wonach der Privatkläger unter Wahrnehmungsstörungen leidet, weshalb sich ein psychiatrisches Gutachten als nicht zielführend erweist. Die Vorinstanz hat sich mit den Aussagen und der Erkrankung des Privatklägers auseinandergesetzt. Die vorliegende Einschränkung der Urteilsfähigkeit des Privatklägers bezieht sich auf die Willensbildung und das Handeln nach dem gebildeten Willen. Dagegen verfügt er über ein Grundverständnis der Gesamtsituation und konnte diese auch entsprechend erfassen und in den Einvernahmen differenziert wiedergeben. Eine Begutachtung würde sich vorliegend nur aufdrängen, wenn der Privatkläger die Handlungen und die Aussagen der Beschuldigten falsch verstanden hätte. Solche Hinweise liegen dagegen nicht vor. Die Kammer konnte sich anlässlich der Berufungsverhandlung ebenfalls ein Bild des Privatklägers und dessen Aussagefähigkeit machen. Es ist festzuhalten, dass dieser offen und differen-

5 ziert über die Geschehnisse erzählt hat. Demzufolge sind auch diese beiden letzten Beweisanträge erneut abzuweisen. Im Weiteren machte der Privatkläger im Juni und Juli 2020 eigenmächtig diverse Eingaben per E-Mail direkt an die Kammer (pag. 554 f.; pag. 558 ff.; pag. 567 ff.; pag. 573; pag. 575). Mit Verfügung vom 16. Juni 2020 wurde der Privatkläger alsdann aufgefordert, inskünftig alle Eingaben durch seinen amtlichen Vertreter einreichen zu lassen. Letzterer wurde um Mitteilung ersucht, ob die E-Mails des Privatklägers vom 13. Juni 2020 sinngemäss als Gesuch um Wechsel der amtlichen Vertretung zu verstehen sind (pag. 565 f.). Hierauf stellte E.________ mit Eingabe vom 22. Juli 2020 ein Gesuch um Entlassung aus dem amtlichen Mandat (pag. 588). Dieses Gesuch wurde am 5. August 2020 abgewiesen und E.________ nicht aus dem amtlichen Mandat entlassen (pag. 591 ff.). Auf die vom Privatkläger persönlich dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid vom 20. August 2020 nicht ein (pag. 600 ff.). 4. Anträge der Parteien B.________ stellte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 26. Oktober 2020 die folgenden Anträge (pag. 659): Das Urteil des Regionalgerichts sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und es sei A.________ von der Anklage kostenlos freizusprechen. Die Zivilforderung von C.________ sei abzuweisen. Es sei A.________ eine Parteientschädigung für die Anwaltskosten sowie eine Genugtuung von CHF 10'000.00 zuzusprechen. Die amtliche Verteidigung sei gemäss der Honorarnote zu entschädigen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte ihrerseits die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils des Regionalgerichts Oberland vom 16. Oktober 2019 und stellte die folgenden Anträge (pag. 663): 1. Die Beschuldigte sei des Betrugs schuldig zu erklären. 2. Die Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen. Der Vollzug sei aufzuschieben bei einer Probezeit von 2 Jahren. 3. Die Beschuldigte sei zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen. E.________ stellte seinerseits sodann die folgenden Anträge (pag. 665): 1. A.________ sei wegen Betrugs begangen gemäss Anklageschrift zu verurteilen und sie sei angemessen zu bestrafen. 2. A.________ sei zu verurteilen, C.________ einen Betrag von CHF 300'000.00 zzgl. Verzugszins von 5% seit dem 1. Juli 2015 zu bezahlen. 3. Die Verfahrenskosten beider Instanzen seien vollumfänglich A.________ zur Bezahlung aufzuerlegen.

6 4. A.________ sei zu verurteilen, C.________ eine Entschädigung für die ihm entstandenen Anwaltskosten vor 1. Instanz gemäss Bestimmung des Regionalgerichts Oberland und vor 2. Instanz gemäss der eingereichten Kostennote zu bezahlen. 5. Für den Fall der Uneinbringlichkeit sei das amtliche und das volle Honorar des Vertreters von C.________ für das erstinstanzliche Verfahren gemäss Bestimmung des Regionalgerichts Oberland und für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten Kostennote zu bestimmen, und A.________ sei zu verurteilen, dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und dem Anwalt vom C.________ die Differenz zum vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 16. Oktober 2019 wurde von der Beschuldigten vollumfänglich angefochten. Das Urteil ist von der Kammer somit in allen Punkten umfassend zu überprüfen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Sie ist dabei aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der beschuldigten Person abändern. II. Formelle Rügen 6. Gültigkeit der Privatklage Die Verteidigung führte anlässlich ihres Parteivortrages in der Berufungsverhandlung aus, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf die Zivilklage eingetreten sei. Diese sei endgültig zurückgezogen worden. Zudem habe kein Willensmangel nachgewiesen werden können und es liege insbesondere kein qualifizierter Willensmangel vor (pag. 663). Die Generalstaatsanwaltschaft führte ihrerseits aus, dass die Vorinstanz zutreffend begründet habe, weshalb der Privatkläger im Verfahren zu belassen sei und kein gültiger Rückzug der Privatklage erfolgt sei (pag. 665). E.________ erklärte, dass die Vorinstanz die Zivilforderung gutgeheissen und damit die Zulassung des Privatklägers im Verfahren bejaht habe. Ein formeller Antrag auf Nichteintreten auf die Privatklage könne seitens der Beschuldigten deshalb nicht mehr gestellt werden. Mit dem Antrag auf Abweisung der Zivilklage habe die Beschuldigte die Zulassung des Privatklägers im Verfahren akzeptiert. Hinsichtlich der Annahme eines Willensmangels könne auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 667 f.). Die Vorinstanz führte dazu Folgendes aus (pag. 490 f., S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): C.________ stellte am 27. Oktober 2015 Strafantrag und Privatklage gegen unbekannte Täterschaft wegen evtl. Betrugs, Nötigung und Wucher (pag. 3 ff., pag. 10). Am 16. November 2015 zog C.________ seine Straf- und Zivilklage zurück (pag. 10), bevor er am 23. November 2015 wiederum erklärte, dass er definitiv Strafantrag und Privatklage stellen wolle (pag. 4, pag. 9). Mit Schreiben vom 30. September 2019 machte C.________, nunmehr amtlich vertreten durch E.________, eine Zivilforderung im Umfang von CHF 410‘331.50 geltend (pag. 385). B.________ führte anlässlich der Haupt-

7 verhandlung diesbezüglich aus, der Rückzug der Straf- und Zivilklage vom 16. November 2015 sei endgültig gewesen, womit die Zivilklage zu Unrecht eingereicht und das Gericht nicht darauf eintreten dürfe (pag. 390). Dem entgegnete E.________ im Wesentlichen, infolge eines wesentlichen Willensmangels sei die von C.________ am 16. November 2019 abgegebene Rückzugserklärung ungültig (pag. 415). Der formgerechte Verzicht oder Rückzug eines Strafantrags bzw. einer Privatklage ist grundsätzlich endgültig. Nach herrschender Auffassung ist die nachträgliche Anfechtbarkeit des Verzichts nach Art. 120 Abs. 1 StPO in Analogie zu Art. 386 Abs. 3 StPO zu bestimmen (vgl. etwa Beschluss OGer BE BK 16 352 vom 31. Oktober 2016 E. 6.1; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 120 StPO N 7). Zur erfolgreichen Anfechtung eines Rückzugs bedarf es indes eines qualifizierten Willensmangels. Ein endgültiger Verzicht ist bei anwaltlich nicht vertretenen Personen allerdings nicht leichthin anzunehmen. Es reicht aber noch nicht aus, wenn die geschädigte Person im Zeitpunkt des Rückzugs (noch) nicht anwaltlich vertreten war. C.________ wurde zwar in einem rund einstündigen Gespräch über die Konsequenzen eines Rückzugs aufgeklärt (pag. 4), er war zu diesem Zeitpunkt allerdings noch nicht anwaltlich vertreten. Sodann stand C.________ aufgrund der Anzeige auch massiv unter Druck, weshalb er von der Kantonspolizei an seinen Psychiater verwiesen wurde (pag. 4). Hinzu kommt, dass C.________ aufgrund seiner psychischen Erkrankung in seiner Willensbildung eingeschränkt ist (Krankenakten, pag. 4). All diese Umstände rechtfertigen es nach Ansicht des Gerichts, vorliegend von einem qualifizierten Willensmangel auszugehen und die vom Straf- und Zivilkläger C.________ eingereichte Zivilklage adhäsionsweise zu beurteilen. Die Kammer kann sich diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz anschliessen. Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig (Art. 120 Abs. 1 StPO). Für die Rechtsmittel bestimmt die Strafprozessordnung ausdrücklich, dass der Verzicht oder der Rückzug durch eine Partei endgültig ist, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden (Art. 386 Abs. 3 StPO). Der Verzicht auf einen Strafantrag oder eine Straf- bzw. Zivilklage muss nach der bundesgerichtlichen Praxis unmissverständlich zum Ausdruck kommen. Nach herrschender Auffassung ist eine nachträgliche Anfechtbarkeit des Verzichts im Sinn von Art. 120 StPO in Analogie zu Art. 386 Abs. 3 StPO zu beurteilen. Der Verzicht ist also definitiv, es sei denn, dass die Erklärung auf einem durch Täuschung oder unrichtige behördliche Auskunft hervorgerufenen Irrtum beruht oder durch eine Straftat veranlasst wurde. Blosse Willensmängel vermögen diesen nicht aufzuheben. Diese Auslegung rechtfertigt sich, weil beim vom Erklärenden zu vertretenen Irrtum das Interesse an der Rechtssicherheit hinsichtlich des von ihm geschaffenen Zustands höher zu werten ist als das Interesse an der Berichtigung der Erklärung. Resultiert der Verzicht aus einer unrichtigen Information, ist die Berufung darauf überdies unzulässig, wenn es möglich war, diese Unrichtigkeit sofort zu erkennen. Allerdings ist stets eine Gesamtbetrachtung im Einzelfall vorzunehmen. Ein endgültiger Verzicht auf die Stellung als Privatkläger ist bei nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten, insbesondere bei Opfern nach Art. 116 Abs. 1 StPO, nicht leichthin an-

8 zunehmen (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 180 vom 26. Juni 2020 E. 4.1). Aus den glaubhaften Aussagen des Privatklägers in der polizeilichen Einvernahme vom 23. November 2015 (pag. 78 ff.) in Verbindung mit dem Bankbeleg der J.________ AG vom 20. November 2015 (pag. 81) ergibt sich ohne Weiteres, dass der Privatkläger am 6. November 2015 eine Zahlung an «G.________» über CHF 1'000.00 veranlasst hat, diese Banküberweisung jedoch nicht ausgeführt worden ist («Zahlungsstatus Annulliert»). Die Beschuldigte hat dadurch folglich von der gegen sie eingereichten Anzeige erfahren und den Privatkläger anschliessend unter Druck gesetzt, indem sie ihm ankündigte, dass sie ohne Rückzug der Anzeige nicht mit «F.________» in die Schweiz kommen werde (pag. 79). Der Privatkläger wendete nahezu sein ganzes Vermögen auf, um seinem Ziel – einer eigenen Familie – näher zu kommen und dieses letzten Endes zu verwirklichen. Der Privatkläger hat sich in Thailand mit der als «F.________» bezeichneten Thailänderin verlobt und bis zum Schluss gehofft, dass die Beschuldigte mit dieser in die Schweiz kommen wird. Unter diesen Umständen ist durchaus nachvollziehbar, dass sich der Privatkläger durch diese Aussage einschüchtern sowie lenken liess und schliesslich seine Anzeige bzw. seine Privatklage wieder zurückzog. Diese von der Beschuldigten ausgesprochene Androhung ist ursächlich und damit kausal für den Rückzug der Straf- und Zivilklage vom 16. November 2015. Damit ist auch nicht von einem blossen Willensmangel, sondern von einem qualifizierten Willensmangel des Privatklägers auszugehen. Der Rückzug der Straf- und Zivilklage erfolgte mithin aufgrund eines qualifizierten Willensmangels und ist damit ungültig. C.________ ist damit zu Recht als Privatkläger im Verfahren belassen worden und das Urteil ist damit auch betreffend die Zivilklage materiell zu überprüfen. Entgegen der Ansicht der Vertretung des Privatklägers kann durch den Antrag auf Abweisung der Klage (an Stelle eines Nichteintretens) keine Anerkennung der Aktivlegitimation erfolgen (die Aktivlegitimation ist eine Frage des materiellen Rechts). III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorwurf gemäss Anklageschrift Der Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vom 8. August 2018 (pag. 212 ff.) Folgendes vorgeworfen: Betrug begangen in der Zeit von Februar 2015 bis Oktober 2015 in U.________, T.________, Bern, Y.________, Z.________/Thailand und anderswo C.________, welcher seit Jahren an einer psychischen Krankheit leidet, wünschte sich seit geraumer Zeit, eine Familie zu gründen. Er nahm zu diesem Zweck Kontakt zu Frauen auf und lernte so auch A.________ über ein Kontaktinserat kennen. Er besuchte A.________ als Kunde in deren Salon, sagte ihr jedoch auch, er beabsichtige, eine Familie zu gründen. A.________ gab vor, damit einverstanden zu sein, erklärte kurze Zeit später schwanger zu sein und zeigte C.________ einen positiven Schwangerschaftstest. C.________ gab A.________ aus diesem Grund wiederholt Geld, welches sie

9 für Arztbesuche verlangte, ebenso weil sie angab, andernfalls das Kind abzutreiben. Da A.________ vorgab, schwanger zu sein und mit dem Beschuldigten eine Familie gründen zu wollen, war C.________ bereit, ihr Geld zu leihen für Kolleginnen und Verwandte, welche sich angeblich in finanziellen Schwierigkeiten befinden würden, ebenso zur Regelung von finanziellen Problemen mit ihrem Vermieter. A.________ versprach C.________, ihm das Geld zurückzuzahlen. Später anerbot sie sich, gemeinsam mit C.________ nach Thailand zu reisen, wo dieser andere, jüngere und zur Familiengründung geeignetere Frauen kennenlernen könne, welche auch rascher schwanger werden würden. Aufgrund dieser Angaben zahlte C.________ an A.________ auf deren Aufforderung hin Geld für insgesamt drei Reisen nach Thailand und dortige Aufenthalte. A.________ gab zudem vor, Geld für die Familien dieser Frauen und für Visa zu benötigen, und machte so weitere Geldbeträge von C.________ erhältlich. Schliesslich gab A.________ ebenfalls vor, für C.________ in Thailand ein Haus zu erwerben. So könne er, wenn er 50 Jahre alt sei, nach Thailand ziehen. C.________ überwies deshalb Geld mit K.________ oder durch Banküberweisung auf ein von A.________ angegebenes Konto. Sie gingen gemeinsam ein Haus in Z.________, Thailand, anschauen, sahen Pläne und A.________ unterzeichnete in thailändisch abgefasste Dokumente. C.________ zahlte erneut Geld, um angeblich das Dach zu reparieren, wohnte einige Zeit in dem Haus und kehrte danach in die Schweiz zurück. A.________ war seit Februar 2015 nie schwanger, C.________ wurde nie Geld zurückgezahlt und er verfügt in Thailand über kein Haus. C.________ bezog von seinen Konti wiederholt Bargeldbeträge, übergab diese an A.________ und überwies zudem via K.________ und via Banküberweisung Geld an eine von A.________ bezeichnete Person. Insgesamt erhielt A.________ so von C.________ CHF 410’331.50; Geld, von welchem sie trotz anderslautenden Versprechen nie einen Rückzahlungswillen hatte. A.________ spiegelte C.________ so vor, ihm durch sich selbst oder eine andere Frau zu einer Partnerin und einem Kind, derart zu einer Familie zu verhelfen, ebenso zu einem Haus in Thailand. Mit dem Vorzeigen eines Schwangerschaftstests, den Reisen nach Thailand, dem Zeigen eines Hauses samt Plänen und dem Unterzeichnen von für C.________ nicht verständlichen Dokumenten errichtete sie ein ganzes Lügengebäude, täuschte C.________ so arglistig und veranlasste ihn so zu den Zahlungen. Aufgrund dieses Lügengebäudes zahlte C.________ für das angebliche Haus, die angebliche Schwangerschaft der A.________, für deren Bedürfnisse sowie für die Bedürfnisse einer angeblichen zukünftigen Partnerin und in deren Interesse insgesamt CHF 410'331.50 an A.________, welche trotz Rückzahlungsversprechen nie einen Rückzahlungswillen hatte. 8. Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz setzte sich zunächst mit den Kontoauszügen der auf den Privatkläger lautenden Konten auseinander (pag. 476, S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Im Anschluss würdigte sie die Aussagen des Privatklägers (pag. 477 ff., S. 16-18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung der Aussagen des Privatklägers berücksichtigte sie sodann seinen gesundheitlichen Zustand bzw. seine psychische Erkrankung und zog die Ausführungen von Dr. med. H.________ in ihre Würdigung mit ein (pag. 479 f., S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Im Ergebnis erachtete die Vorinstanz die Aussagen des Privatklägers als glaubhaft, woran auch dessen psychische Erkrankung nichts zu ändern vermochte. Konkrete Anhaltspunkte, wonach der Privatkläger die geschilderte Geschichte bzw. Teile daraus konstruiert oder missverstanden habe, bestünden nicht (pag. 480, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).

10 Dagegen hätten die widersprüchlichen Aussagen der Beschuldigten nicht zu überzeugen vermocht (pag. 480, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigten sei es nicht gelungen, ihre Aussagen glaubhaft darzustellen. Vielmehr habe sie sich in Widersprüche verstrickt, habe die Verantwortung dem Privatkläger zuschieben wollen und habe Schutzbehauptungen aufgestellt. Ihren Aussagen könne daher nicht geglaubt werden (pag. 482, S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz folgte damit den glaubhaften Aussagen des Privatklägers, welche mit den Aussagen des Zeugen (Bruder des Privatklägers) und weiteren Beweismitteln in den massgeblichen Punkten übereinstimmten. Dagegen hätten sich die Aussagen der Beschuldigten als unglaubhaft erwiesen. Allerdings stellte die Vorinstanz nicht auf den von der Staatsanwaltschaft angeklagten gesamten Betrag von CHF 410'331.50 ab, sondern erachtete gewisse Abzüge als angebracht (pag. 482, S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Im Ergebnis hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschuldigte im Zeitraum vom 19. Februar 2015 bis zum 6. Oktober 2015 – in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo – rund CHF 300'000.00 ohne Gegenleistung vom Privatkläger erhältlich gemacht habe (pag. 483, S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9. Vorbringen der Verteidigung Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung liess die Beschuldigte durch die Verteidigung ausführen, dass ihre Verurteilung auf einer falschen Sachverhaltsfeststellung beruhe. Diese sei nicht differenziert vorgenommen worden und die daraus gezogene Schlussfolgerung, wonach sie dem Privatkläger CHF 300'000.00 abgenommen habe, beruhe auf einer willkürlichen Annahme (pag. 659 f.). Die Grundlage des Urteils der Vorinstanz werde bestritten. Die Beschuldigte habe erklärt, dass sie nicht schwanger gewesen sei und auch nicht habe schwanger werden können, weshalb es keine Veranlassung für die Durchführung eines Schwangerschaftstests gegeben habe. Es sei nicht möglich, dass die Beschuldigte dem Privatkläger einen positiven Schwangerschaftstest gezeigt habe. Diese Tests liessen sich nicht verfälschen und die Beschuldigte sei zu keinem Zeitpunkt schwanger gewesen. Werde wider Erwarten davon ausgegangen, dass ein solch positiver Schwangerschaftstest vorgelegen habe, liege keine Täuschung vor. Diese Täuschung müsse tatbestandsmässig zu einer Vermögensdisposition geführt haben. Die vom Privatkläger bezahlten Beträge seien dagegen nicht aufgrund der angeblichen Schwangerschaft geleistet worden. Sämtliche Vermögensdispositionen, welche vor dem angeblichen positiven Schwangerschaftstest getätigt worden seien, seien unmöglich durch die angeblich vorgetäuschte Schwangerschaft motiviert gewesen. Der frühestmögliche Zeitpunkt einer angeblichen Täuschung könne deshalb nur das Zeigen dieses Tests gewesen sein. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass pro Mal ungeschützten Geschlechtsverkehr lediglich zwischen CHF 100.00 und CHF 200.00 bezahlt worden seien. Vielmehr sei von einem Betrag von CHF 1'200.00 pro Treffen auszugehen. Es sei von rund 20 bis 30 solcher Treffen auszugehen, was einem Betrag von CHF 36'000.00 entspreche. Diese Zahlungen würden nicht auf einer Täuschung beruhen. Aufgrund der Schwierigkeiten in

11 der gemeinsamen Kommunikation sei ferner davon auszugehen, dass sich die Einvernehmlichkeit einzig auf den ungeschützten Geschlechtsverkehr, nicht aber auf einen gemeinsamen Kinderwunsch bezogen habe. Der Privatkläger sei schliesslich mit der Beschuldigten mehrmals nach Thailand gereist, um dort jüngere Frauen kennenzulernen, die schneller schwanger würden (pag. 660). Wenn ihm die Beschuldigte noch vor der ersten Reise einen positiven Schwangerschaftstest gezeigt hätte, hätte es nicht weiterer jüngerer Frauen bedurft, die schneller hätten schwanger werden können. Es handle sich dabei um einen der grössten Widersprüche in den Aussagen des Privatklägers. Diesen Aussagen würde der Realitätsbezug fehlen. Die Beschuldigte habe den Privatkläger darüber aufgeklärt, dass er sich in Thailand eine jüngere Frau suchen müsse, welche schneller schwanger würde. Sie habe damit alles unternommen, um den Irrtum über eine angebliche Schwangerschaft aufzulösen. Spätestens ab März habe sich der Privatkläger nicht mehr in einem Irrtum über eine angebliche Schwangerschaft befunden, weshalb die ab diesem Zeitpunkt vorgenommenen Zahlungen nicht aufgrund einer Täuschung bzw. eines Irrtums getätigt worden seien. Es würden sodann weitere Widersprüche in den Aussagen des Privatklägers – insbesondere zum Zeitpunkt der angeblichen Schwangerschaft und hinsichtlich der an die Kolleginnen der Beschuldigten geleisteten Zahlungen sowie der in Deutschland bezahlten Darlehen – vorliegen. Zusammenfassend liesse sich kein Betrag substanziiert ausmachen, welchen der Privatkläger aufgrund der angeblichen Schwangerschaft der Beschuldigten bezahlt habe. Nachgewiesen sei, dass der Privatkläger vor den Thailandreisen grössere Geldbeträge bezogen und diese in Thailand ausgegeben habe. Der Privatkläger habe in Thailand mit weiteren Frauen verkehrt und mit «F.________» zusammengelebt. Der Privatkläger habe sich während rund 75 Tagen in Thailand aufgehalten, Schmuck gekauft, der Familie Geld übergegeben und mit unterschiedlichen Frauen zusammengelebt. Es verstehe sich von selbst, dass dies nicht unentgeltlich erfolgt sein könne. Die Aussagen des Privatklägers seien voller Widersprüche und es bleibe bis zum Schluss unklar, wofür das Geld verwendet worden sei. Der ausgeprägte Kinderwunsch des Privatklägers rechtfertige es nicht, der Beschuldigten Betrug vorzuwerfen. Hierfür liege kein konkreter Hinweis vor, vielmehr sei die Vorinstanz durch ihre Annahmen in Willkür verfallen. Die Vorinstanz habe übersehen, dass das Geld vielmehr für sexuelle Dienstleistungen, Geschenke und Verlobungen verwendet worden sei. 10. Argumente der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte, dass der psychische Gesundheitszustand des Privatklägers für die Beweiswürdigung von Bedeutung sei. Gemäss dem Bericht von Dr. med. H.________ leide der Privatkläger an einer paranoiden Schizophrenie. Der Antrag der Verteidigung auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens und eines aussagepsychologischen Gutachtens den Privatkläger betreffend sei jeweils abgewiesen worden. Ein Gutachten sei nur dann hilfreich, wenn Wahrnehmungsstörungen vorliegen würden. Hierfür würden keine Hinweise vorliegen.

12 Die Vorinstanz habe sich eingehend mit den Aussagen und der Erkrankung des Privatklägers auseinandergesetzt. Die Einschränkung der Urteilsfähigkeit beziehe sich vorwiegend auf die Willensbildung und das Handeln nach dem gebildeten Willen. Der Privatkläger verfüge dagegen über ein Grundverständnis der Gesamtsituation. Er sei in der Lage die Situation zu erfassen und differenziert wiederzugeben. Anhaltspunkte, wonach die wiedergegebenen Inhalte konstruiert worden seien, würden nicht vorliegen (pag. 663). Es würden sich auch keine Hinweise finden, wonach der Privatkläger die Situation missverstanden habe. Bei einer paranoiden Schizophrenie handle es sich um eine schwere psychische Störung. Gemäss den Ausführungen von Dr. med. H.________ würden schwankende paranoide Wahnideen, Beziehungswahn und Beeinträchtigungsideen vorliegen. Dies bedeute, dass objektiv belanglose Äusserungen von anderen Personen auf die eigene Person bezogen würden und diesen Äusserungen oder Handlungen würde sodann eine besondere Bedeutung zugemessen. Eine Begutachtung würde sich dann aufdrängen, wenn Hinweise vorliegen würden, wonach der Privatkläger die Handlungen und Aussagen der Beschuldigten falsch verstanden hätte. Solche Hinweise hätten jedoch keine festgestellt werden können. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung habe dieser ebenfalls offen und ehrlich dargelegt, was vorgefallen sei. So habe er beispielsweise ausgesagt, dass er schon «im Kopf gehabt» habe, wie viel Geld er ausgegeben habe, er habe aber nicht «Stopp» sagen können. Diese Aussage würde die psychischen Probleme ziemlich genau wiederspiegeln. Dr. med. H.________ habe ausgeführt, der Privatkläger habe kognitiv einschätzen können, dass es sich um grosse Beträge gehandelt habe, er habe diesbezüglich auch Bedenken gehabt, habe sich dem aber nicht entziehen können. So sei er beispielsweise nicht in der Lage gewesen, sich anders zu verhalten und habe es immer realisiert. Der Familienwunsch sei aber so gross gewesen, dass er eigene Bedenken und Warnungen Dritter auf die Seite geschoben habe. Er habe diese wahrgenommen, sich aber nicht dagegen auflehnen können. Darin liege seine Beeinträchtigung. Seine Sachverhaltsschilderungen seien im Kern konstant, farbig und detailliert. Dieselben Ausführungen habe er auch gegenüber seinem Arzt, seinem Bruder und gegenüber der KESB gemacht. Er habe diese Schilderungen mit entwaffnender Offenheit getätigt. Moralische Bedenken habe er keine gehabt. Die Widersprüche versuche er nicht zu verstecken und könne sie sich nicht erklären, da sie eben mit seiner Erkrankung zusammenhängen. Die Vorinstanz sei schliesslich zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass die Wiedergabefähigkeit des Privatklägers nicht eingeschränkt sei. Aufgrund seines Beziehungswahns habe er die Täuschungen und Drohungen als solche nicht hinterfragen können oder aber er habe sie wahrgenommen, habe sich aber nicht dagegen wehren oder entsprechend handeln können. Es sei deshalb zu Recht auf eine Begutachtung verzichtet worden (pag. 664). Weiter hielt die Generalstaatsanwaltschaft fest, dass offenbleiben könne, ob die Beschuldigte bereits am Telefon verstanden habe, was der Privatkläger tatsächlich gewollt habe. Die Reaktion der Beschuldigten sei folgerichtig gewesen, habe sie sich doch eine Verdienstmöglichkeit sichern wollen. Als sie gemerkt habe, dass sie ihn mit seinem Kinderwunsch habe an sich binden können, habe sie ihn nicht mehr losgelassen. Es stelle sich die Frage, ob es dem Privatkläger aufgrund seiner Er-

13 krankung möglich gewesen sei, solche Schilderungen ohne jegliche Grundlagen zu machen. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz würden seine Aussagen zahlreiche Realkennzeichen aufweisen. Die Vorinstanz habe dies zutreffend begründet. Er habe seine Abhängigkeit von der Beschuldigten thematisiert und gesagt, dass er auf die Warnsignale nicht habe reagieren können. So zum beispielsweise als sie im Flugzeug wütend geworden sei und ihm damit gedroht habe, dass sie das Kind auf der Toilette wegmachen werde oder als sie ihm gesagt habe «Baby weg» und eine wegwerfende Geste gemacht habe. Diese Ausführungen könnten nicht erfunden werden und könnten nicht auf wahnhaften Vorstellungen basieren. Es handle sich um realitätsnahe Ausführungen. Zudem würden nicht einzig die Aussagen des Privatklägers vorliegen. Diese würden mit den Bankunterlagen, den Aussagen des Bruders, den Ausführungen des Arztes und der KESB korrelieren. Die Aussagen der Beschuldigten dagegen seien von der Vorinstanz zu Recht als unglaubhaft eingestuft worden (pag. 664 f.). 11. Argumente des Privatklägers Der Rechtsbeistand des Privatklägers erachtete die Beweiswürdigung und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen der Vorinstanz ebenfalls als zutreffend. Die vorgenommene Vermögensdisposition ergebe sich aus der vorliegenden Zusammenstellung und sei damit erstellt. Die Beschuldigte mache dagegen geltend, dass sie vom Privatkläger einzig für erbrachte Liebesdienste bezahlt worden sei und einmal ein Geschenk im Umfang von CHF 15'000.00 erhalten habe. Im Übrigen wisse sie nicht, was mit dem Geld geschehen sei. Dass die Beträge einen Bezug zur Beschuldigten aufweisen würden, gehe aus der Zusammenstellung und den Örtlichkeiten der Geldbezüge hervor. Diese seien immer dort erfolgt, wo die Beschuldigte gearbeitet habe. Die Vorinstanz habe eine überzeugende Glaubhaftigkeitsanalyse der Aussagen vorgenommen. Wesentlich sei, wie alles begonnen habe. Der Privatkläger habe die Polizei aufgesucht, um die Adresse von «A.________» erhältlich zu machen, um diese betreiben zu können. Er sei eben gerade nicht zur Polizei gegangen, um eine Geschichte zu erzählen. Daraus folge, dass der Privatkläger der Beschuldigten einzig Darlehen gewährt habe. Seine Aussagen seien zudem im Kerngeschehen konstant. Aufgrund seiner Erkrankung seien sie zeitlich ungenau, nicht gegliedert und die Geldbeträge seien nicht konstant wiedergegeben worden. Aufgrund der hohen Anzahl an Geldbezügen sei dies nachvollziehbar (pag. 666). Im Weiteren würden sich seine Ausführungen mit den Angaben des Bruders, des Arztes und der KESB decken. Hervorzuheben sei ein Eintrag von Dr. med. H.________ vom 1. September 2015, wonach sich der Privatkläger telefonisch aus Thailand gemeldet habe. Der Privatkläger erzählte Dr. med. H.________, dass er sich zurzeit in Thailand in dem Haus befinde, welches er finanziert habe. Dabei handle es sich um die absolute Realität und nicht um einen Teil einer Wahnvorstellung. Dies stimme auch mit den Bankbelegen überein, wonach es um die Renovation eines Hauses in Thailand gegangen sei und vorab mit dem Bruder des Privatklägers Rücksprache genommen worden sei. Die Beschuldigte mache bezüglich dieses Hauses dagegen widersprüchliche Aussagen. Die Widersprüche in den Aussagen der Beschuldigten

14 seien von der Vorinstanz zutreffend dargelegt worden. Dasselbe widersprüchliche Aussageverhalten zeige sie bezüglich des erhaltenen Geldes von CHF 15'000.00. Die Vorinstanz habe mithin zu Recht auf die Aussagen des Privatklägers abgestellt (pag. 667). 12. Unbestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz führte zum unbestrittenen Sachverhalt zutreffend aus, dass der Privatkläger die Beschuldigte über ein Kontaktinserat kennenlernte und diese daraufhin in einem Studio in T.________ aufsuchte, wo es zu Geschlechtsverkehr gegen Bezahlung kam. Der Privatkläger besuchte auch andere Prostituierte. Ferner ist unbestritten, dass die Beschuldigte vom Privatkläger Geld erhielt, über einen gewissen Zeitraum mit dem Privatkläger in (teilweise auch sexuellen) Kontakt stand und mit ihm nach Thailand reiste. Die Beschuldigte bestreitet sodann nicht, mit dem Privatkläger über den Kauf eines Hauses in Thailand gesprochen zu haben. Unbestritten ist schliesslich, dass die Beschuldigte in U.________ und T.________ arbeitete und mit dem Privatkläger nach Deutschland reiste (pag. 468, S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Privatkläger jedenfalls seit Herbst 2009 an einer psychischen Erkrankung (sich erstmals manifestierend im militärischen Wiederholungskurs 2009) leidet. Gemäss ärztlicher Einschätzung von Dr. med. H.________ vom 13. November 2015 (pag. 4 f. Krankenakten) besteht beim Privatkläger ein psychischer Schwächezustand im Sinne einer paranoiden Schizophrenie mit unvollständiger Remission (ICD-10 F20.04); es bestehen im Ausmass schwankende paranoide Wahninhalte, Beziehungswahn und Beeinträchtigungsideen, zeitweise bestanden auch akustische Halluzinationen. Unbestritten ist im Weiteren, dass einerseits die finanzielle Situation des Privatklägers über Jahre hinweg bis etwa Mitte 2014 beständig gewesen ist, dann aber ab den verschiedenen Konten des Privatklägers (bei der L.________ und der J.________ AG) in der Zeit ab Februar 2015 bis zum 6. Oktober 2015 Bargeldbezüge (inkl. Gebühren und Spesen) von total CHF 364'291.20 (abzüglich der Aus-/Einzahlung vom 14. September 2015 über CHF 10'000.00), anfänglich vornehmlich in T.________ und U.________, dann aber auch und zunehmend in Y.________ und N.________ sowie einmal in Zürich, stattgefunden haben. Daneben erfolgten vier Vergütungen bzw. Einzahlungen (inkl. Gebühren und Spesen) an G.________ von total CHF 46'040.00. Alles in allem ist damit unbestritten, dass der Privatkläger in der genannten Zeitspanne von Februar bis Oktober 2015 Geldbezüge und Überweisungen von rund CHF 400'000.00 tätigte. Aus dem annullierten Pass des Privatklägers ergibt sich weiter, dass er in der fraglichen Zeit drei Mal in Thailand war. Die erste Reise fand vom 13. April bis 5. Mai 2015, die zweite Reise vom 8. bis 20. Juli 2015 und die dritte Reise vom 24. Juli bis 10. September 2015 statt (pag. 371). Unbestritten ist weiter, dass der Privatkläger jeweils mit der Beschuldigten nach Thailand reiste und diese Reisen jeweils bezahlte. Der Privatkläger kam in Thailand für Kost und Logis (teilweise in Hotels) auf, gab Geld für weitere Frauen, für Verlobung(en) und Schmuck aus. Von der Be-

15 schuldigten eingestanden ist schliesslich, dass sie vom Privatkläger CHF 15'000.00 erhalten hat und für sexuelle Dienstleistungen bezahlt worden ist. 13. Bestrittener Sachverhalt Alles Weitere ist im Wesentlichen bestritten. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass bestritten ist, ob die Beschuldigte dem Privatkläger gesagt habe, sie sei schwanger und ihm einen positiven Schwangerschaftstest gezeigt habe. Bestritten ist auch, ob die Beschuldigte gestützt darauf vom Privatkläger Geld für Arztbesuche und Untersuchungen verlangt hat, ansonsten sie das Kind abtreiben werde. Weiter bestreitet die Beschuldigte, vom Privatkläger Geld für ihre Kolleginnen erhalten und für sich oder den Privatkläger in Thailand ein Haus gekauft zu haben. Im Übrigen bestreitet die Beschuldigte weitere – über die CHF 15'000.00 und die Zahlungen für sexuelle Dienstleistungen hinausgehende – Geldbeträge erhalten zu haben (pag. 468 f., S. 7 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Bestritten ist ferner, dass die Beschuldigte vom Privatkläger Geld für eine Renovation bzw. einen Farbanstrich eines Hauses von Verwandten in Deutschland erhältlich gemacht hat. Damit stellen sich mit Blick auf die rechtliche Würdigung insbesondere die folgenden Beweisfragen: - Wieviel der CHF 15'000.00 übersteigenden Barabhebungen und Überweisungen in der Zeit von Februar 2015 bis Oktober 2015 von insgesamt CHF 410'331.50 gingen an die Beschuldigte bzw. an von ihr bestimmte Personen? - Zu welchem Zweck bzw. unter Angabe von welchen Gründen seitens der Beschuldigten erfolgten diese Barabhebungen/Überweisungen vom Privatkläger an die Beschuldigte bzw. an von ihr bestimmte Personen? - Standen diesen Geldübergaben/-überweisungen vom Privatkläger an die Beschuldigte bzw. an von ihr bestimmte Personen für den Privatkläger irgendwelche geldwerten Gegenleistungen gegenüber, und ggf. inwiefern bzw. in welchem Umfang? 14. Beweismittel Die Vorinstanz brachte die vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel korrekt ins Verfahren ein und listete diese vollständig auf (pag. 469, S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Zur Feststellung des rechtlich relevanten Sachverhalts liegen dem Gericht folgende objektiven Beweismittel vor: Die Polizeirapporte vom 9. November 2015 (pag. 14 ff.), 23. November 2015 (pag. 3 ff.) und 25. November 2015 (pag. 5 ff.), ein Inserat der Webseite „www.M.________.ch“ (pag. 47), diverse Kopien von Zahlungsbelegen (pag. 49), Kontoauszüge des L.________ Sparkontos .________ (pag. 50 ff.) und des Kontos .________ (pag. 54 ff.) lautend auf C.________, Steuerberechnungen und die Steuererklärung der Jahre 2014/2018 von C.________ (pag. 63 ff.; pag. 290 ff.), Auszüge des J.________-Privatkontos .________ (pag. 71 ff.) und Sparkontos .________ (pag. 76 ff.) lautend auf C.________ sowie diverse Fotografien u.a. von C.________ und einer weiblichen Person (pag. 30), die Krankenakten der Psychiatrischen Dienste des Spitals N.________ betreffend C.________ (Kran-

16 kenakten, pag. 2 ff.), das Protokoll vom 11. November 2015 (pag. 368 ff.) und die Kammerentscheide KESB N.________ vom 16. November 2015 (pag. 171 ff.) bzw. 14. Juni 2016 (pag. 176 ff.), ein ärztliches Zeugnis aus Thailand betreffend Behandlung von C.________ (pag. 268), ein ärztliches Zeugnis der Psychiatrischen Dienste des Spitals N.________ betreffend C.________ (pag. 279 ff.) sowie der nicht mehr gültige Schweizer Pass von C.________ (pag. 371). Andererseits sind als subjektive Beweismittel mehrere Einvernahmen der Beteiligten vorhanden. Das Gericht kann auf die Aussagen von C.________ (als Auskunftsperson: pag. 31 ff.; pag. 36 ff.; pag. 78 ff. und als Privatkläger: pag. 82 ff.; pag. 399 ff.) sowie auf diejenigen von A.________ (als Beschuldigte: pag. 18 ff.; pag. 391 ff.) und von O.________ (als Zeuge: pag. 101 ff.) zurückgreifen. Sowohl die Beschuldigte als auch der Privatkläger wurden oberinstanzlich erneut einvernommen (pag. 642 ff.). 15. Würdigung der Kammer 15.1 Vorbemerkungen Im Hinblick auf die sich stellenden Beweisfragen (vgl. Ziff. 13 hiervor) sind die Aussagen der Beschuldigten und des Privatklägers zentral und entsprechend ausführlich zu würdigen. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Privatklägers und der Beschuldigten aus dem Untersuchungsverfahren und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausführlich und sorgfältig wiedergegeben. Auf diese zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz wird verwiesen (pag. 470 ff., S. 9-15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf die übrigen Beweismittel wird im Rahmen der Aussagenwürdigung einzugehen sein. 15.2 Aussagen der Parteien im oberinstanzlichen Verfahren 15.2.1 Aussagen des Privatklägers Der Privatkläger bestätigte vorab seine bisher im Verfahren gemachten Aussagen. Er habe immer die Wahrheit gesagt (pag. 643, Z. 11 f.). Soweit für die Beantwortung der Beweisfragen von Relevanz, erklärte der Privatkläger sodann, dass immer er selbst die Bargeldbezüge vorgenommen habe und er sämtliches Geld an die Beschuldigte übergeben habe (pag. 643, Z. 24 u. Z. 29). Er habe geglaubt, dass er mit der Beschuldigten zusammenlebe, weshalb er ihr das Geld gegeben habe. Er habe das Gefühl gehabt, dass ihm der Kontakt zur Beschuldigten gutgetan habe und habe ihr deshalb vertraut. Sie habe ihm jeweils Hoffnungen gemacht und ihm das Gefühl gegeben, dass sie ihm das geben könne, was er sich wünsche (pag. 643, Z. 32 ff.). Sie habe ihm gesagt, dass sie schwanger sei. Er habe ihr deshalb geglaubt, wenn sie gesagt habe, dass sie zum Arzt müsse und dafür Geld benötige. Er habe immer daran geglaubt und Hoffnungen gehabt (pag, 644, Z. 8 ff.). Die Beschuldigte habe ihm gesagt, dass sie sich ebenfalls ein Kind von ihm wünsche. Er habe ihr ebenfalls gesagt, dass er sich ein Kind wünsche und so habe er dieses Ziel vor Augen gehabt (pag. 644, Z. 18 ff.). Er habe ihr bereits beim ersten telefonischen Kontakt mitgeteilt, dass er sich eine Familie wünsche und auf der Suche nach einer Frau sei, die diesen Wunsch teile. Sie habe ihm am Telefon gesagt, dass er vorbeikommen solle und sie ebenfalls gerne Kinder haben wolle (pag.

17 644, Z. 31 ff.). Sie hätten sich schliesslich in Bern kennen gelernt und wie im Rotlicht-Milieu üblich, habe es zu Beginn etwas gekostet. Es seien zuerst CHF 100.00 und dann CHF 200.00 pro Mal vereinbart worden. Sie hätten sich von Anfang an gut verstanden. Irgendwann, als es dann um Kinder gegangen sei, habe sie gesagt, dass sie hierfür mehr Geld haben müsse. Ab dem zweiten Treffen hätten sie ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt (pag. 44, Z. 31 ff.). Sie hätten pauschal CHF 1'200.00 bis zur Schwangerschaft vereinbart (pag. 645, Z. 3 ff.). Er habe diesen Betrag einmal bezahlt, wobei sie mehrmals ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt hätten (pag. 650, Z. 21 ff.). Es habe lange keinen Beweis für die Schwangerschaft gegeben (pag. 645, Z. 16). Irgendwann habe er einen Beweis für die Schwangerschaft haben wollen. Sie habe ihm auch immer versprochen, dass sie ihm das Geld zurückzahlen werde. Er habe ihr gesagt, dass er einen Schwangerschaftstest haben wolle. Nach längerer Zeit sei dieser gemacht worden. Dieser habe einen Strich angezeigt. Soviel habe er selbst verstanden, dass der Schwangerschaftstest «schwanger» angezeigt habe (pag. 645, Z. 20 ff.). Die Beschuldigte habe ihm den Test gebracht (pag. 645, Z. 38 f.). Der Test müsse vor der ersten Thailandreise gemacht worden sein (pag. 645, Z. 44 f.). Die Beschuldigte sei bei allen drei Thailandreisen dabei gewesen (pag. 646, Z. 6 f.). Ein grosser Betrag des abgehobenen Geldes sei nach Deutschland gegangen (pag. 646, Z. 28). Sie hätten auch grosse Beträge mit nach Thailand genommen. Sie hätten die Beträge auf drei Personen aufgeteilt, da sie einzeln nicht so viel Geld über den Zoll hätten nehmen können (pag. 646, Z. 31 ff.). Die Beschuldigte habe immer Geld benötigt, wahrscheinlich auch für die Tickets der Reisen. Sie habe alles organisiert und ihn gefragt, ob er mit nach Thailand reisen wolle. Er habe einfach mitgemacht (pag. 646, Z. 42 ff.). Die Beschuldigte habe gewusst, dass es in Thailand noch mehr Frauen gebe und habe ihn deshalb gefragt, ob er diese Frauen kennenlernen wolle. Sie habe ihm gesagt, dass sie mit ihm und diesen Frauen in die Schweiz kommen werde, was er ihr geglaubt habe (pag, 648, Z. 2 ff.). Er selbst habe diese Frauen nicht bezahlt (pag. 648, Z. 7). Anlässlich der dritten Reise habe er mit einer der Frauen während drei Wochen zusammengelebt. Er habe mitgekriegt, dass die Mutter dieser Frau Geld gewollt habe und Heiraten ein Thema gewesen sei. Er habe auch Drohungen festgestellt. Es seien dann viele Personen dort gewesen und das Geld sei ausgebreitet worden und er habe erfahren, dass in Thailand auf diese Weise geheiratet werde (pag. 648, Z. 14 ff.). Dies sei einmal vorgekommen (pag. 648, Z. 20). Auf Frage, wie es nun dazu gekommen sei, dass er einerseits mit der Beschuldigten eine Familie habe gründen wollen und er vor der ersten Reise davon ausgegangen sei, dass sie schwanger sei und sich andererseits in Thailand mit anderen Frauen vergnügt habe und sich mindestens einmal verlobt habe, erklärte der Privatkläger, dass er das Problem verstehe. Es sei alles von der Beschuldigten ausgegangen. Sie habe ihn mitgezogen. Sie habe einen Vorschlag gemacht und er sei einfach mitgegangen (pag. 648, S. 22 ff.). In der Zeit, als er die Beschuldigte kennengelernt habe bis zur Anzeigeerstattung im Oktober 2015 habe er keine weiteren Sexarbeiterinnen in der Schweiz aufgesucht (pag. 648, Z. 34 ff.). Der Privatkläger betonte, dass er während der sechs Monate immer geglaubt habe, dass die Beschuldigte bei ihm wohnen werde oder mit einer Frau aus Thailand in

18 die Schweiz komme. Er habe dies geglaubt und solange habe er ihr Geld gegeben. Er habe auch geglaubt, dass sie ihm das Geld zurückgeben werde (pag. 649, Z. 19 ff.). Auf Fragen seitens der Verteidigung führte der Privatkläger schliesslich aus, dass er sich mit der Beschuldigten gut habe verständigen können. Sie hätten sofort gewusst, was er und was sie gewollt hätten. Sie hätten auch etwas Englisch miteinander gesprochen. Wenn es darauf angekommen sei, habe sie alles verstanden (pag. 649, Z. 35 ff.). 15.2.2 Aussagen der Beschuldigten Die Beschuldigte bestätigte vorab ebenfalls ihre anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 15. Oktober 2019 gemachten Aussagen (pag. 652, Z. 30). Der erste Kontakt mit dem Privatkläger habe in T.________ stattgefunden. Sie habe als Prostituierte gearbeitet und der Privatkläger habe sie angerufen, weshalb sie einen Termin vereinbart hätten (pag. 652, Z. 40-42). Das sei 2015 gewesen, wobei sie sich nicht mehr an den genauen Monat erinnern könne (pag. 653, Z. 2 f.). Sie und der Privatkläger hätten von Anfang an ungeschützten Geschlechtsverkehr gehabt (pag. 653, Z. 5 f.). Hierfür habe der Privatkläger CHF 300.00 bezahlt. Schliesslich habe er CHF 200.00 und dann CHF 100.00 bezahlt. Dies seien die Preise für den geschützten und den ungeschützten Geschlechtsverkehr gewesen (pag. 653, Z. 9-11). Der Privatkläger habe ihr nie pauschal CHF 1'200.00 für die Zeugung eines Kindes gegeben. Er habe ihr ein neues Mobiltelefon gekauft, damit sie miteinander hätten reden können (pag. 653, Z. 16-19). Weiter habe sie einmal am Flughafen in Zürich, als sie nach Thailand geflogen seien, CHF 15'000.00 vom Privatkläger erhalten. Er habe dieses Geld bei der Bank abgehoben und ihr gegeben. Dies sei ein Geschenk dafür gewesen, dass sie ihn nach Thailand begleite. Er habe ein Foto einer Frau auf ihrem Mobiltelefon gesehen, welche er habe kennenlernen wollen. Sie sei dabei gewesen, als er die CHF 15'000.00 am Flughafen Zürich abgehoben habe (pag. 653, Z. 23 ff.). Er habe ebenfalls Geld auf das Konto ihres Vaters überwiesen. Der Privatkläger habe weitere Frauen besucht. Hierfür habe sie für den Privatkläger Geld abgehoben. Das seien nochmals CHF 40'000.00 bis CHF 60'000.00 gewesen. Das wisse sie nicht mehr so genau (pag. 653, Z. 35- 37). Sie habe keine weiteren Geldbeträge vom Privatkläger erhalten. Die Tickets für die Reisen nach Thailand habe sie gekauft. Der Privatkläger habe ihr hierfür Geld gegeben (pag. 653, Z. 39-43). Es treffe zu, dass ihr der Privatkläger gesagt habe, er wolle Kinder. Sie könne aber keine Kinder bekommen (pag. 654, Z. 5). Sie habe die Absicht gehabt, mit ihm eine Familie zu gründen. Als er jedoch in Thailand eine neue Frau kennengelernt habe, sei er mit dieser Frau zusammen gewesen. Sie sei dadurch verletzt worden, weil er mit dieser anderen Frau zusammen gewesen sei (pag. 654, Z. 8.10). Sie habe sich unterbinden lassen, weshalb sie keine Kinder bekommen könne (pag. 654, Z. 14). Ein Schwangerschaftstest sei nie Thema gewesen zwischen ihnen. Er sei derjenige gewesen, der mit anderen Frauen habe Kinder zeugen wollen. Er habe ihr einmal einen solchen Test gekauft, sie habe ihn aber nicht gemacht (pag. 654, Z. 17-21). Sie habe ihm nie einen solchen Test gezeigt, da sie keine Kinder bekommen könne (pag. 654, Z. 25). Der Test sei auch von niemandem anderen gewesen. Sie habe den Privatkläger auch nicht anderweitig glauben lassen, dass sie schwanger sei (pag. 654, Z. 28 u. Z. 31). Sie seien rund drei Mal gemeinsam in Thailand gewesen (pag. 654, Z. 34). Der Privat-

19 kläger sei nie alleine in Thailand gewesen, sie seien immer zusammen nach Thailand gereist (pag. 655, Z. 2). Das Geld, welches vor und nach den Thailandreisen bezogen worden sei (vor der ersten Reise CHF 100'000.00 und nach der ersten Reise CHF 92'000.00; vor der zweiten Reise CHF 36'000.00; vor der dritten Reise CHF 35'000.00 und danach weitere Bezüge von mehreren zehntausend Franken), habe sie nie gesehen. Sie habe nur jenes Geld gesehen, welches er ihr direkt gegeben habe und welches auf das Konto ihres Vaters überwiesen worden sei (pag. 655, Z. 7-15). Sie habe auch nie ein Haus gekauft (pag. 655, Z. 19). Der Hauskauf sei während eines Gesprächs aufgekommen, aber sie würden sich nicht so gut verstehen. Sie hätten auch nie ein Haus besichtigt (pag. 655, Z. 21-30). Der Privatkläger habe ihr kein Geld für ihre Kolleginnen oder Verwandte in Deutschland übergeben. Sie habe keine Verwandte in Deutschland. Sie hätten einzig gemeinsam Ferien gemacht (pag, 655, Z. 32-42). Es treffe zu, dass sie nach dem Kennenlernen des Privatklägers mit Arbeiten aufgehört habe. Sie hätten ein gemeinsames Leben in Thailand geplant gehabt (pag. 656, Z. 14-21). Der Privatkläger hätte dieses gemeinsame Leben finanziert (pag. 656, Z. 23 f.). Sie hätten zusammengelebt und nachher habe er ihr kein Geld mehr gegeben. Sie hätten zusammen im Salon in Bern gelebt (pag. 656, Z. 27 f.). Es sei korrekt, dass der Privatkläger ihr Leben finanziert habe. Sie könne sich aber nicht erinnern, wie teuer dies gewesen sei (pag. 656, Z. 31-34). 16. Theoretische Grundlagen zur Würdigung von Aussagen Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 465 ff., S. 4 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist festzuhalten, dass sich bei der Abklärung des Wahrheitsgehaltes von Aussagen die sogenannte Aussageanalyse weitgehend durchgesetzt hat (BGE 129 I 49 E. 5 mit Hinweisen; REVITAL LUDEWIG/ SONJA BAUMER/ DAPHNA TAVOR, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern und Staatsanwälten helfen?, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.] Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 42). Nach dem empirischen Ausgangspunkt der Aussageanalyse erfordern wahre und absichtlich falsche Schilderungen unterschiedliche geistige Leistungen. Eine Aussage zu erfinden, stellt höhere geistige und intellektuelle Anforderungen an einen Zeugen, als einfach zu erzählen, was er erlebt hat. Eine Person berichtet daher in der Tendenz mit einer inhaltlich höheren Qualität über tatsächlich Erlebtes, als wenn sie ein Ereignis wiedergibt, das sie rein geistig konstruieren musste. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass die Qualität einer Aussage nicht abstrakt beurteilt werden kann, sondern immer in Relation zu der Aussagekompetenz der befragten Person zu setzen ist. Bei der Aussagenanalyse wird deshalb in erster Linie die Frage überprüft, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage ihre Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund hätte machen können. Von dieser «Unwahrhypothese» (Nullhypothese) ist zunächst auszugehen und es ist den Möglichkeiten nachzugehen, wie die Aussage auch ohne Erlebnishintergrund hätte zustande kommen können. Zu denken ist nebst der bewussten Falschaussage auch an die Möglichkeit, dass die befragte Person auf-

20 grund von Fehlern in der Wahrnehmung oder suggestiven Einflüssen subjektiv wahre, aber objektiv nicht zutreffende Angaben macht (ADRIAN BERLINGER, Glaubhaftigkeitsbegutachtung im Strafprozess, Beweiseignung und Beweiswert, Zürich 2014, S. 17 ff.). Methodisch wird die Prüfung in der Weise vorgenommen, dass das im Rahmen eines hypothesengeleiteten Vorgehens durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entstehungsgeschichte der Aussage sowie des Aussageverhaltens insgesamt gewonnene Ergebnis auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Ergibt die Prüfung, dass diese «Unwahrhypothese» (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr ist (BGE 129 I 49 E. 5; ROLF BENDER/ARMIN NACK/WOLF- DIETRICH TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, N 313 ff.; LU- DEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 43 ff.). Die Ergebnisse dieser Aussagenanalyse sind sodann mit den übrigen Beweismitteln in Verbindung zu bringen bzw. mit diesen abzugleichen. 17. Aussagen des Privatklägers 17.1 Entstehungsgeschichte der Aussagen Der Privatkläger erschien am 26. Oktober 2015 am Schalter der Polizeiwache Y.________, um die Personalien seiner Freundin «A.________» im Erfahrung zu bringen, damit er diese betreiben könne. Nachdem dem Privatkläger seine «rechtlichen Möglichkeiten» erläutert wurden, entschloss er sich, Aussagen zu machen (pag. 5 ff.). Am 27. Oktober 2015 wurde der Privatkläger erstmals polizeilich befragt (pag. 31 ff.) und stellte gleichentags Strafantrag und Zivilklage (pag. 10 f.). Zuvor erfolgte am 17. September 2015 seitens der Psychiatrischen Dienste P.________ AG bzw. Dr. med. H.________ eine Gefährdungsmeldung zu Handen der KESB N.________ (pag. 17 ff.), nachdem am 14. September 2015 eine Einzeltherapiesitzung bei Dr. med. H.________ stattgefunden hatte. Aus dem Verlaufseintrag dieser Sitzung geht hervor, dass Dr. med. H.________ dem Privatkläger seine Ansicht mitteilte, wonach er eine Beistandschaft unterstützen würde und der Privatkläger ihm daraufhin geantwortet habe «Geld sei doch nicht wichtig.» (pag. 64 der Krankenakten). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. September 2015 eröffnete die KESB N.________ ein Erwachsenenschutzverfahren und beauftragte unter anderem den Sozialdienst Q.________ damit, einen Arztbericht einzuholen, der über die Urteilsfähigkeit des Privatklägers Auskunft gebe (pag. 9 ff. der Krankenakten). Diese Verfügung wurde unter anderem dem Privatkläger eröffnet (pag. 11 der Krankenakten). Der Sozialdienst Q.________ ersuchte daraufhin mit Schreiben vom 13. Oktober 2015 die P.________ AG um ärztliche Einschätzung des Gesundheitszustandes des Privatklägers (pag. 12 der Krankenakten). Die ärztliche Einschätzung der Psychiatrischen Dienste der P.________ AG erfolgte mit Schreiben vom 13. November 2015 (pag. 4 f. der Krankenakten) bzw. wurde dieses nach Eingang der kantonsärztlichen Entbindung vom Berufsgeheimnis vom 20. November 2015 (pag. 6 der Krankenakten; nachdem der Privatkläger keine Entbindung

21 vom Berufsgeheimnis unterschreiben wollte [pag. 63 der Krankenakten]) am 1. Dezember 2015 versandt (pag. 4 der Krankenakten). Aus den Verlaufseinträgen von Dr. med. H.________ ergibt sich weiter, dass sich der Privatkläger am 29. Oktober 2015 nach einem Therapeutenwechsel erkundigt habe und dies in den Wochen danach ebenfalls Thema gewesen sei (pag. 63 der Krankenakten). Im Verlaufseintrag von der Einzeltherapie vom 16. November 2015 ist vermerkt, dass der Privatkläger erneut ablehnend sei und das Gefühl habe, er werde nicht ausgenutzt. Die Behörden seien gegen ihn und würden verhindern wollen, dass er eine Frau kennenlerne und bekomme (pag. 63 der Krankenakten). Einem früheren Verlaufseintrag vom 6. Juli 2015 ist überdies zu entnehmen, dass Dr. med. H.________ vom Bruder des Privatklägers kontaktiert worden sei und dieser besorgt sei. Der Privatkläger habe sehr viel Geld ausgegeben für eine Beziehungssache, weshalb er (der Bruder des Privatklägers) das Gefühl habe, der Privatkläger werde abgezockt. Es handle sich um ca. CHF 200'000.00. Der Privatkläger sei im Januar nach Thailand gereist und habe sich dort ein Haus gekauft. Er wolle im Juli wieder nach Thailand reisen und habe wiederum CHF 30'000.00 vom Konto beziehen wollen (pag. 65 der Krankenakten). Dafür, dass sich der Privatkläger im Januar 2015 in Thailand befunden habe, finden sich in dessen annullierten Pass keine Hinweise. Es muss sich um die Reise im April gehandelt haben, denn vorher sind keine Reisen nach Thailand dokumentiert (pag. 371). Daraus geht hervor, dass der Privatkläger im Herbst 2015 aus seinem Umfeld (Dr. med. H.________, KESB N.________ und Sozialdienst Q.________, Bruder etc.) unter Druck gestanden hat. Zudem ist ersichtlich, dass sich der Privatkläger immer mehr auf das Thema der Familiengründung fixierte und fokussierte, so dass dies zu einem emotional stark beladenen Thema wurde. Dadurch werden auch die Aussagen, wonach Geld nicht wichtig sei oder er das Gefühl habe, die Behörden seien gegen ihn und würden verhindern wollen, dass er eine Frau finde, nachvollziehbar und verständlich. In dieser Phase und unter den gegebenen Umständen kamen seine Erstaussagen vom 27. Oktober 2015 (pag. 31 ff.), vom 4. November 2015 (pag. 36 ff.) und vom 23. November 2015 (pag. 78 ff.) gegenüber der Polizei zustande. Dennoch liegen keine Hinweise dafür vor, dass der Privatkläger durch sein Umfeld suggestiv beeinflusst worden wäre und dieses ihn zu einer unbeabsichtigten Falschaussage bewegt haben könnte. Es ist an dieser Stelle nochmals daran zu erinnern, dass der Privatkläger die Polizei am 26. Oktober 2015 aufgesucht hat, um die Personalien der Beschuldigten in Erfahrung zu bringen, um diese betreiben zu können und eben gerade nicht, um irgendeine Geschichte zu erzählen. Ausgehend von der «Nullhypothese» rückt die Suggestion als verfälschender Faktor damit in den Hintergrund (LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 71 ff.; RENATE VOLBERT, Suggestion, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.] Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 413 ff.). 17.2 Abklärung der Aussagetüchtigkeit Im Folgenden wird auf die Aussagetüchtigkeit des Privatklägers eingegangen und damit auf die Frage, ob die aussagende Person grundsätzlich die Fähigkeiten hat, «eine zuverlässige Aussage machen zu können». Die Leitfrage bei der Abklärung

22 der Aussagetüchtigkeit lautet: Verfügt die aussagende Person «über die kognitiven Voraussetzungen, die zur Erstattung einer gerichtsverwertbaren Aussage erforderlich sind?» (vgl. dazu ausführlich LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 53 ff. mit weiteren Hinweisen). Nach LUDEWIG/BAUMER/TAVOR ist dafür im Einzelnen zu untersuchen, ob der Privatkläger in der Lage ist - einen konkreten Sachverhalt zuverlässig wahrzunehmen; - diesen Sachverhalt zwischen Geschehen und Befragung im Gedächtnis zu behalten; - ob er ferner über ein ausreichendes Sprachverständnis für die Befragung und Ausdrucksfähigkeit für die Schilderung des Ereignisses verfügt; - ein ausreichendes Mass an Kontrollmöglichkeiten gegenüber Suggestiveinflüssen hat; - tatsächlich Erlebtes von Phantasievorstellungen unterscheiden kann. Der Privatkläger leidet seit mindestens 2009 an einer paranoiden Schizophrenie mit unvollständiger Remission. Aufgrund dieser Erkrankung ist er seit einigen Jahren berentet (pag. 8 der Krankenakten). Aus der ärztlichen Einschätzung des Gesundheitszustandes des Privatklägers durch seinen behandelnden Arzt, Dr. H.________, vom 13. November 2015 geht hervor, dass beim Privatkläger schwankende paranoide Wahninhalte, Beziehungswahn und Beeinträchtigungsideen bestünden. Zeitweilig hätten auch akustische Halluzinationen bestanden. Die Konzentrations- und Leistungsfähigkeit seien reduziert, das Denken etwas verlangsamt und der Antrieb im Alltag meist vermindert (pag. 4 der Krankenakten). Aus Sicht von Dr. med. H.________ bestehe eine selektive, auf spezifische Situationen beschränkte Hilfs- und Schutzbedürftigkeit im Bereich Finanzen. Der Privatkläger sei grundsätzlich in der Lage seine finanziellen Alltagsaufgaben zu erledigen. Die Schutzbedürftigkeit sei zum Zeitpunkt entstanden, als er zunehmend den nachvollziehbaren Wunsch einer Familiengründung verfolgt habe (pag. 4 der Krankenakten). Eine Einschränkung der Urteilsfähigkeit bestehe aus Sicht des behandelnden Arztes weitgehend isoliert für den Bereich finanzielle Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer Familiengründung. Die Einschränkung der Urteilsfähigkeit beziehe sich dort weitgehend auf die Willensbildung und das Handeln nach dem gebildeten Willen. Der Privatkläger habe auch in der aktuellen Situation kognitiv einschätzen können, dass es sich um grosse Beträge gehandelt habe, aber auch gewisse Bedenken gehabt, habe sich jedoch in diesen Bedenken durch Druck und Versprechungen stark beeinflussen lassen (pag. 5 der Krankenakten). Weiter erklärt Dr. med. H.________, dass die Bewusstseinseinlage und Orientierung gegeben seien, die Wahrnehmung durch die Grunderkrankung aber teilweise beeinflusst sei. Es liege ein grundsätzliches Grundverständnis für die Gesamtsituation vor. Die Bildung eines adäquaten Urteils sei einerseits durch die emotionale Überlagerung (Wunsch nach Familiengründung) und andererseits allenfalls durch die psychische Grunderkrankung beeinflusst (pag. 5 der Krankenakten). Die Erkrankung des Privatklägers war vorliegend nicht geeignet, sich derart massiv auf die oben erwähnten Fähigkeiten auszuwirken, dass diesbezüglich mit ernsthaften Einschränkungen zu rechnen wäre. Vielmehr vermochte der Privatkläger –

23 nicht zuletzt an der oberinstanzlichen Verhandlung – frei über sich und sein Umfeld, aber auch über das Rand- und das Kerngeschehen Auskunft erteilen. So vermochte er einzelne Abläufe und Gesprächsinhalte differenziert wiederzugeben. Der Privatkläger wurde im Verlauf des Verfahrens mehrmals befragt und vermochte diesen Befragungen ohne Einschränkungen zu folgen und stellte dabei seine Fähigkeiten unter Beweis, autonom über seine Erlebnisse zu berichten. Nichts Anderes geht aus den Verlaufsberichten seiner Therapiesitzungen hervor. Insgesamt liegt beim Privatkläger eine psychische Erkrankung vor, welche zu Einschränkungen in der Urteilsfähigkeit führt. Diese Einschränkungen beziehen sich jedoch einzig auf selektive und spezifische Situationen im finanziellen Bereich. Dennoch vermochte es der Privatkläger grundsätzlich seine finanziellen Alltagsaufgaben wahrzunehmen und ist in der Lage die Gesamtsituationen wahrzunehmen und zu verstehen. Die Aussagetüchtigkeit des Privatklägers für die Schilderung des hier zu beurteilenden Vorfalls ist damit in hinreichendem Mass gegeben. 17.3 Abklärung der Aussagequalität Die Vertretung des Privatklägers führte in seinen Parteivorträgen richtigerweise aus, dass die Aussagen des Privatklägers nicht gegliedert, zeitlich ungenau und schwierig einzuordnen seien. Weiter würden sich die genannten Geldbeträge in den Befragungen unterscheiden. Daraus alleine könne jedoch nicht geschlossen werden, dass die Angaben des Privatklägers ungenau seien (pag. 416; pag. 666 f.). So ist es zwar zutreffend, dass der Privatkläger am 27. Oktober 2015 zu Protokoll gab, er habe die Beschuldigte ungefähr im April kontaktiert bzw. kennen gelernt (pag. 32, Z. 65), um am 4. November 2015 auf Vorhalt seiner ab dem 19. Februar 2015 markierten Geldbezüge für «A.________» zu antworten, es sei gut möglich, dass er «A.________» bereits im Februar kennengelernt habe (pag. 41, Z. 247). Entgegen den Ausführungen des Verteidigers vor erster Instanz offenbart diese Aussage mitnichten eine «hohe Suggestionsempfindlichkeit» des Privatklägers (vgl. hierzu auch die Ausführungen in Ziff. 17.1 hiervor). «Ungefähr im April» ist kein zwingender Widerspruch zu «gut möglich, … schon im Februar», zumal bis zur Einvernahme mindestens ein halbes Jahr vergangen ist, in welchem der Privatkläger mit der Beschuldigten sehr viel erlebt und unternommen hat. Der Privatkläger hat offenbar ganz allgemein Mühe mit Zahlen bzw. mit der zeitlichen Einordnung von Ereignissen und Begebenheiten. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte (pag. 478, S. 17 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), ist anzumerken, dass die voneinander abweichenden Beträge im Hinblick auf die vielen Bezüge innert relativ kurzer Zeit (pag. 48) nicht ungewöhnlich erscheinen. Der Privatkläger räumte diesbezüglich auch Erinnerungslücken ein. In diesem Aussageverhalten sind Hinweise auf einen Realitätsbezug zu erkennen. Eine falschaussagende Person ist nämlich meist bemüht, ihrer Aussage viel Überzeugungskraft zu verleihen und sich selber in ein möglichst positives Licht zu rücken; sie wird es entsprechend vermeiden, Lücken oder Ungereimtheiten in ihre Geschichte einzubauen, um beim Gegenüber möglichst keine Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schilderungen zu erwecken (Strategische Selbstdarstellung, vgl. dazu etwa LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 52). Umgekehrt steht für eine Person, welche die Wahrheit sagt, das

24 tatsächlich Erlebte bzw. dessen möglichst präzise Schilderung im Vordergrund; sie lässt sich damit weniger von strategischen Überlegungen leiten. Spontane Präzisierungen und Korrekturen der eigenen Aussagen sowie das Eingestehen von Erinnerungslücken oder Selbstbelastungen sprechen darum meist für eine wahrheitsgeleitete Aussage bzw. stellen ein inhaltliches Realzeichen dar (vgl. LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 44 und 50 f.). Wenn der Privatkläger darum innerhalb seiner Erzählungen die einzelnen Beträge oder die Geschehnisse innerhalb der einzelnen Thailandreisen nicht mehr einzuordnen vermag und an unterschiedlichen Stellen den Schwerpunkt auf Details zum Kennenlernen, die finanzielle Abmachung mit der Beschuldigten bis zur Schwangerschaft, den Schwangerschaftstest und einzelne Gesprächsinhalte legt, ist dies zwar sprunghaft, spricht aber dafür, dass er gedanklich einem tatsächlichen Erlebnis folgt und bestrebt ist, dieses möglichst präzise zu schildern, ohne sich über eine Wirkung beim Gegenüber Gedanken zu machen. Darin ist jedenfalls kein Hinweis für die fehlende Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu erblicken. Eine grosse Anzahl von Realkennzeichen in Form von detaillierten Schilderungen der Geschehnisse spricht dafür, dass eine Person über Selbsterlebtes berichtet; denn es ist wesentlich schwieriger, eine nicht erlebte Geschichte selber mit lebhaften Elementen so zu schmücken, dass sie als selbst erlebt erscheint (BEN- DER/NACK/TREUER, a.a.O., N 370 f. bzw. 317; LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 44 ff.). Entsprechend der Vorinstanz, auf deren zutreffende Erwägungen ergänzend zu verweisen ist (pag. 477 ff., S. 16 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), erblickt auch die Kammer in den Aussagen des Privatklägers eine Vielzahl verschiedener Realkennzeichen, auf welche in der Folge beispielhaft einzugehen ist: Der Verteidigung kann nicht gefolgt werden, wenn diese geltend macht, der Privatkläger und die Beschuldigte hätten sich nicht verständigen können, jedenfalls nicht anlässlich des ersten telefonischen Kontakts für den ersten sexuellen Kontakt bzw. es habe sich die Einvernehmlichkeit nur auf den ungeschützten Geschlechtsverkehr und nicht etwa auf den gemeinsamen Kinderwunsch bezogen (pag. 427 f.; pag. 660). Die Beschuldigte verfügte damals bereits über gewisse Deutschkenntnisse, anders ist ein telefonischer Erstkontakt generell ausgeschlossen. Der Privatkläger und die Beschuldigte unterhielten sich weiter auf Englisch oder bedienten sich weiterer Übersetzungshilfen. Um unter den gegebenen Umständen etwas in Richtung «Familie und Baby» zu äussern, bedarf es keiner besonderen Fähigkeiten oder Bemühungen. Daran vermag auch die Aussage des Privatklägers, wonach es manchmal ein Wunder gewesen, dass sie das gleiche gemeint hätten (pag. 89, Z. 270 ff.) nichts zu ändern, zumal er sogleich anfügte «Anfangs konnte sie schon noch Deutsch, dies hat sie dann etwas verloren» (pag. 89, Z. 271 f.). Immerhin ist die Beschuldigte seit dem 15. November 2008 im Kanton R.________ gemeldet, mit S.________ verheiratet und lebt ihren eigenen Angaben zufolge mit diesem zusammen (pag. 391, Z. 18), was sie anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung nochmals bestätigte (pag. 651, Z. 27 f.). Ob die Beschuldigte tatsächlich schwanger werden konnte oder nicht und ob sie dem Privatkläger diesbezüglich etwas vormachte, ändert an der Glaubhaftigkeit

25 seiner Aussagen nichts. Obwohl die Beschuldigte in ihrem Inserat auf www.M.________.ch die verschiedensten Sexualpraktiken «alles mit Schutz» anbot (pag. 47), war sie dennoch bereit mit dem Privatkläger ungeschützten Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung schloss der Privatkläger aus ihrer Einwilligung zu ungeschütztem Geschlechtsverkehr nicht auch darauf, dass sich die Beschuldigte ebenfalls ein Kind wünsche (pag. 660). Seine vollständige Antwort auf die Frage, ob ihm die Beschuldigte gesagt habe, dass sie sich mit ihm zusammen ein Kind wünsche, lautete «Ja, wie soll ich sagen. Sie sagte, sie wolle auch gerne, man müsse einfach ohne Verhütung. Ich dachte mir dann, sie ist auch gewillt» (pag. 89, Z. 255 f.). Bezeichnend sind die Aussagen der Beschuldigten anlässlich ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Juli 2017 (pag. 18 ff.). Daraus geht hervor, dass die Familiengründung und eine Schwangerschaft offensichtlich thematisiert wurden. Sie führte aus, dass sie und der Privatkläger anfangs eine Kundenbeziehung geführt hätten. Später hätten sie sich getroffen und sich ineinander verliebt (pag. 21, Z. 111 f.). Auf Frage, ob sie sich ineinander verliebt hätten, erklärte die Beschuldigte, dass der Privatkläger in Thailand eine andere Frau gefunden habe. Sie habe sich gedacht, dass sie selbst einen Ehemann habe und sie dem Privatkläger nicht viel bedeute. Sie habe sich überlegt, dass es besser sei, den Privatkläger gehen zu lassen (pag. 22, Z. 128 ff.). Sie habe wirklich angenommen, dass es ab dem ersten Treffen darum gegangen sei, gemeinsam eine Familie zu gründen. Als sie in Thailand gewesen seien, habe sich der Privatkläger verändert. Er habe eine andere Frau gefunden und sich mit dieser Frau verlobt (pag. 22, Z. 135 f.). Weiter schilderte die Beschuldigte, dass sie dem Privatkläger nicht gesagt habe, dass sie ein Kind von ihm wolle. Er habe dies gesagt (pag. 22, Z. 139). Sie sei auch nicht schwanger gewesen (pag. 22, Z. 142) und habe dies dem Privatkläger zu keiner Zeit gesagt gehabt. Er habe ihr einen Schwangerschaftstest gebracht. Sie habe ihn gefragt, weshalb sie einen solchen Test machen solle, wenn sie nicht schwanger sei (pag. 22, Z. 145 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte die Beschuldigte, dass sie der Privatkläger anfangs gemocht habe und sie eine Familie hätten gründen wollen. Er habe Kinder gewollt, sie könne aber keine Kinder kriegen (pag. 392, Z. 18 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung führte die Beschuldigte erneut aus, dass sie die Absicht gehabt habe mit dem Privatkläger eine Familie zu haben. Als er in Thailand eine neue Frau kennengerlernt habe, habe sie dies verletzt (pag. 654, Z. 8 ff.). Erneut erklärte sie, dass sie keine Kinder bekommen könne (pag. 654, Z. 5). Diese Ausführungen der Beschuldigten bestätigen, dass die entsprechenden Angaben des Privatklägers weder erfunden sind noch auf Wahnvorstellungen basieren, sondern im Wesentlichen und über weite Strecken mit den Aussagen der Beschuldigten korrespondieren. Im Hinblick auf den Fortgang und den Umständen des weiteren Verlaufs ihrer «Beziehung» ist die Aussage der Beschuldigten, wonach sie nicht schwanger werden könne, als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Zumal sie anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals erklärte, dass sie sich habe unterbinden lassen (pag. 654, Z. 14). Eine ärztliche Bestätigung hierfür liegt nicht vor. Jedenfalls vermögen diese Aussagen der Beschuldigten die Aussagen des Privatklägers zu ihrer Schwangerschaft, dem Vorzeigen eines Schwangerschaftstests und der Androhung das Kind abtreiben zu

26 lassen, wenn er ihr kein Geld mehr gebe, nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Auch jemand der gar nicht schwanger werden kann, kann jemandem eine Schwangerschaft vortäuschen. Die Vorinstanz hielt hierzu zutreffend fest (pag. 477, S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Dabei gab C.________ in konstanter Weise zu Protokoll, dass für ihn von Beginn weg klar gewesen sei, er wolle eine Familie gründen und er diese Absichten der Beschuldigten auch mitgeteilt habe (pag. 32 Z 63 f.). Die Beschuldigte habe daraufhin eine Pauschale von CHF 1‘200.00 verlangt bis sie schwanger werde (pag. 33 Z 93; pag. 987 Z 169 ff.). In diesem Zusammenhang schilderte er detailgetreu, dass ihm die Beschuldigte einen Schwangerschaftstest vorgelegt habe und dieser auch positiv gewesen sei (etwa pag. 34 Z 145; pag. 42 Z 285; pag. 96 Z 533 f.; pag. 402 Z 2 ff.) Gleichbleibend waren auch die Aussagen von C.________ betreffend die angedrohte Abtreibung des angeblichen Kindes. So gab C.________ bereits anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, die Beschuldigte habe ihm gesagt sie sei schwanger und werde abtreiben, wenn er nicht bezahle (pag. 34 Z 134 ff.). Entsprechende Aussagen finden sich sodann auch im Rahmen der zweiten polizeilichen Einvernahme, wo C.________ eindrücklich und detailreich schilderte, wie die Beschuldigte ihm einmal im Flugzeug, als sie wütend gewesen sei, angedroht habe, sich auf der Toilette das Kind sogleich „wegzumachen“ (pag. 41 Z 217 ff.; pag. 42 Z 279 ff.). C.________ geht hierbei auch auf Nebensächlichkeiten ein. Wie in etwa die Tatsache, dass die Beschuldigte wütend gewesen sei oder dass sie sich eben in einem Flugzeug befunden hätten. Dass die Beschuldigte eine Schwangerschaft vorgetäuscht und deshalb Geld verlangt habe, gab C.________ sodann auch anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll (pag. 89 Z 265 ff.). Diesbezüglich vermochte sich C.________ auch noch an die Worte der Beschuldigten „Doctor Baby weg“ und deren „wegwerfende Geste“ zu erinnern (pag. 89 Z 275). Die besagte Aussage von C.________ stützt ferner seine Ausführungen, wonach die Beschuldigte nur ein paar Worte Deutsch gesprochen habe (pag. 86 Z 152). Schliesslich betonte C.________ auch anlässlich der Hauptverhandlung erneut, dass die Beschuldigte ihm einen positiven Schwangerschaftstest gezeigt habe. So habe er gewusst, dass der „Strich“ auf dem Schwangerschaftstest schwanger anzeige (pag. 402 Z 4). Damit schilderte der Privatkläger ein originelles, ungewöhnliches Detail, welches in dieser Form kaum zu erfinden ist und in einer konstruierten Aussage nicht zu erwarten wäre. Für die Erlebnisbasiertheit seiner Aussagen sprechen ferner die vom Privatkläger wiedergegebenen wechselseitigen Gesprächsteile, so zum Beispiel das Gespräch im Flugzeug, gepaart mit der Wiedergabe des emotionalen Zustands beider Beteiligten. Zudem gewährte der Privatkläger dem jeweils Befragenden verschiedentlich Einblicke in seine begleitenden Gedankengänge und Gefühle. Der Privatkläger schilderte wiederholt, dass sie ihm immer noch Hoffnungen mache (pag. 37, Z. 40), er ihr vertraue (pag. 37, Z. 56; pag. 41, Z. 220 f.; pag. 43, Z. 345; pag. 401, Z. 31), er Angst habe, dass die Beschuldigte etwas erfahren könne und es dann Probleme gebe (pag. 38, Z. 67), er hoffe, dass sie immer noch seine Freundin sei (pag. 43, Z. 345). Für ihn sei es wichtig gewesen, eine Frau zu finden. Ohne Arbeit gelte er nichts. Sein einziger Lichtblick sei es gewesen, eine Frau zu finden, die mit ihm zusammen lebe. Die Beschuldigte habe ihm den Vorschlag gemacht, in Thailand eine jüngere Frau zu suchen. Dadurch habe er wieder Hoffnung gehabt, eine Frau zu finden, weshalb er weiter bezahlt habe (pag. 41, Z. 213 ff.). Er habe ihr geglaubt und ihr deshalb weiter Geld gegeben (pag. 403, Z. 22 f.). Was die Beschuldigte gefordert habe, habe er gemacht. Er sei davon ausgegangen, dass sie zusammenleben würden (pag. 405, Z. 33 f. u. Z. 38 f.; pag. 406, Z. 38 f.;

27 pag. 407, Z. 14 f.; pag. 409, Z. 36 f.). Er habe keine andere Möglichkeit gehabt und habe gedacht, dass dies alles stimme, was sie gemacht und gefordert habe (pag. 406, Z. 39 f.). Sie habe gesagt, dass sie alles für ihn mache (pag. 409, Z. 18 f.). Diesen emotionalen Zustand und was dieser bei ihm ausgelöst habe, bestätigte der Privatkläger anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung. Er schilderte eindrücklich, dass er geglaubt habe, sie würden zusammenleben. Er habe ihr vertraut. Sie habe ihm immer Hoffnungen gemacht und das Gefühl gegeben, dass sie ihm seine Wünsche erfülle (pag. 643, Z. 32 ff.). Dies habe für ihn gestimmt, weshalb er ihr das Geld übergeben habe (pag. 643, U. 38 ff.). Er habe immer daran geglaubt und Hoffnungen gehabt (pag. 644, Z. 12 f.). Die (sexuellen) Kontakte des Privatklägers zu weiteren Frauen in Thailand vermögen an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Gleichzeitig geht aus seinen Ausführungen hervor, dass sich alles um die Beschuldigte drehte und diese für ihn die zentrale Figur darstellte. Schliesslich erklärte auch der Privatkläger, dass es für ihn schwierig gewesen sei. In T.________ sei er ins Studio gegangen und habe sich dort eine Zeit lang aufgehalten. Er nehme an, dass sie sicher Kontakt zu anderen Männern gehabt habe (pag. 88, Z. 240 f.). Dasselbe gilt für die Schilderungen zum Kurzaufenthalt in Deutschland. Gleichbleibend schilderte der Privatkläger, dass sie nach der zweiten Thailandreise zur Familie der Beschuldigten nach Deutschland gefahren seien (pag. 45, Z. 436 ff.), da dieser beim Bauen die Farbe ausgegangen sei (pag. 45, Z. 436 ff; pag. 91, Z. 333 ff.; pag. 94, Z. 436 ff.). Ob sie dabei nun den Bruder oder die Schwester der Beschuldigten besuchten, kann offenbleiben. Jedenfalls handelt es sich dabei nicht um einen in der Sache relevanten Widerspruch. Schliesslich vermochte der Privatkläger auch die Umstände des Hauskaufs eindrücklich und detailliert zu schildern. Er gab übereinstimmend wieder, dass er Pläne gesehen und die Beschuldigte auf thailändisch abgefasste Dokumente unterschrieben habe (pag. 97, Z. 553, Z. 559 ff. u. Z. 572; pag. 403, Z. 31 ff.; pag. 647, Z. 7 f.). Für den Hauskauf seien CHF 60'000.00 benötigt worden (pag. 40, Z. 184) bzw. «irgendwie CHF 80'000.00» (pag. 646, Z. 21). Diese Ausführungen des Privatklägers stimmen denn auch mit weiteren Beweismitteln überein. Der Bezug von CHF 60'000.00 erfolgte bereits am 9. April 2015 in U.________ und damit noch vor der ersten Thailandreise (pag. 57; pag. 371). Sodann spricht auch die Bemerkung des J.________ AG Mitarbeiters für einen Hauskauf in Thailand. Darin wird festgehalten «Bargeld für Renovation Haus in Thailand – vorher Tel. mit O.________» (pag. 76). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung führte der Privatkläger denn auch aus, dass er in diesem Haus gewohnt habe (pag. 647, Z. 8), was wiederum mit dem Verlaufseintrag von Dr. med. H.________ vom 1. September 2015 übereinstimmt. Darin hielt Dr. med. H.________ fest, dass sich der Privatkläger aus dem Haus in Thailand, welches er finanziert habe, telefonisch bei ihm gemeldet habe (pag. 64). Daneben ist festzuhalten, dass der Privatkläger am 27. Oktober 2015 aussagte, dass ihm die Beschuldigte drei Wochen nach ihrer ersten Begegnung gesagt habe, sie sei schwanger (pag. 34, Z. 134 f.). In seiner Einvernahme vom 4. November 2015 erklärte er, dass sie ihm zuerst gesagt habe, dass sie im 4. oder 3. Monat

28 schwanger sei. Jetzt – also zum Zeitpunkt der Einvernahme – wäre sie wohl im 5. oder 6. Monat (pag. 42, Z. 275 u.Z. 287). Bis zum dritten Monat habe sie ihm jeweils gesagt, dass sie das Kind abtreiben werde, wenn er nicht mehr bezahle (pag. 42, Z. 293 f.). Dies deckt sich mit einem weiteren Verlaufseintrag von Dr. med. H.________ vom 14. September 2015, wonach ihm der Privatkläger erzählt habe, dass die Beschuldigte ungefähr im 4. Monat schwanger sei (pag. 64). Die Verteidigung führt dagegen aus, dass die Beschuldigte bereits im 3. oder 4. Monat schwanger gewesen sein soll, als sie die Schwangerschaft dem Privatkläger eröffnet habe und er deshalb als Vater ausscheide (pag. 661). Dem kann aufgrund des Gesagten nicht gefolgt werden. Insgesamt fügen sich die Schilderungen des Privatklägers zu einem stimmigen und logisch nachvollziehbaren Gesamtablauf zusammen. Es liegen keine ernsthaften Anzeichen vor, wonach die Aussageehrlichkeit beeinträchtigt sein könnte. Seine Ausführungen basieren weder auf Halluzinationen noch auf sonstigen Wahrnehmungsstörungen. Überdies müssten diese sehr punktuell und insbesondere in den für die strafrechtliche Beurteilung der Beschuldigten massgeblichen Punkten aufgetreten sein, wofür es aktenkundig keine Hinweise gibt. Es stellt sich weiter die Frage, ob der Privatkläger die Beschuldigte nicht zu Unrecht einer Straftat bezichtigt. Diese Möglichkeit steht zumindest theoretisch immer im Raum. Stets ist allerdings nach der Motivation dafür zu fragen. Das mögliche Vorliegen eines Motivs beweist allerdings für sich allein noch nicht, dass tatsächlich falsch ausgesagt worden ist. Dies entscheidet sich erst anhand einer Motivanalyse (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N. 251 ff.). Ergänzend zu den in Ziffer 17.1 gemachten Ausführungen wollte der Privatkläger bei der Polizei in erster Linie die Adresse der Beschuldigten erhältlich machen. Erst im Anschluss daran erzählte er in diversen Einvernahmen das ihm widerfahrene Unrecht. Der Privatkläger hat mithin nicht eine Geschichte zur Erklärung seines Vermögensverzehrs erzählt bzw. erfunden und dabei alles fälschlicherweise völlig zu Unrecht der Beschuldigten angelastet. Aus dem unerfüllt gebliebenen Kinderwunsch lassen sich ebenfalls keine Hinweise für ein ernsthaftes Motiv für eine Falschbeschuldigung der Beschuldigten entnehmen, auch für die Kammer sind keine solchen ersichtlich. 17.4 Widerlegung der «Nullhypothese» Letztlich ist wieder auf die Einstiegsfrage zurück zu kommen und zu fragen, ob der Privatkläger die zuvor gewürdigten Aussagen hätte machen können, ohne dass ihr Inhalt erlebnisbasiert gewesen wäre. Gegen ein Erfinden der über zahlreiche Einvernahmen hinweg gemachten Aussagen spricht, dass der Privatkläger das Geschehen vom Kennenlernen, über die drei Thailandreisen und die dazwischenliegenden Aufenthalte in der Schweiz und Deutschland mit einer Anzahl Realkennzeichen schilderte, die – insbesondere gemessen an seiner persönlichen Situation und der psychischen Erkrankung – als gross zu bezeichnen ist und bei einem fehlenden Realitätsbezug nicht zu erwarten gewesen wäre. Eine Falschaussage erscheint auch unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte (vgl. Ziff. 17.1) der Aussagen als sehr unwahrscheinlich.

29 Der Privatkläger bezweckte nicht die Beschuldigte zu belasten und anzuzeigen, sondern primär ihre Kontaktdaten erhältlich zu machen, um diese betreiben zu können. Es erscheint geradezu ausgeschlossen, dass der Privatkläger vom 26. Oktober 2015 (erstmaliges Erscheinen auf dem Polizeiposten Y.________) auf den 27. Oktober 2015 (erste Einvernahme) eine derartige Geschichte hätte erfinden und über eine relativ lange Zeitperiode sowohl gegenüber den Strafverfolgungsbehörden als auch gegenüber seinem Bruder, der KESB und seinem behandelnden Arzt hätte schildern bzw. stimmig wiedergeben können. Schliesslich passen diese Umstände, welche zur Anzeige geführt haben und das Abstandnehmen von der Privatklage nicht zu einer Falschbezichtigung. Nach der Würdigung der Aussagen des Privatklägers kommt die Kammer zum Schluss, dass diese inhaltlich von einer äusserst guten Qualität sind und vom Privatkläger nicht in dieser Form hätten gemacht werden können, wenn sie nicht auf tatsächlich Erlebtem basieren würden. Damit ist die «Nullhypothese» widerlegt und die Aussagen des Privatklägers können dem Sachverhalt zugrunde gelegt werden. 18. Aussagen der Beschuldigten Beweiswürdigend hielt die Vorinstanz einleitend zutreffend fest, dass die Aussagen der Beschuldigten widersprüchlich ausfielen und nicht geglaubt werden könnten (pag. 480, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Beschuldigte sagte zum Rahmengeschehen und zu nebensächlichen Punkten konstant aus, dass der Privatkläger ihr Kunde gewesen sei und pro Mal für ihre Dienstleistungen zwischen CHF 200.00 und CHF 300.00 bezahlt habe (pag. 21, Z. 93 u. Z. 102; pag. 392, Z. 26 ff.; pag. 653, Z. 9 ff.). Er habe sie zwei bis drei Mal die Woche besucht (pag. 21, Z. 107 f.). Anfangs hätten sie eine Kundenbeziehung gehabt. Später hätten sie sich getroffen und sich ineinander verliebt. Er habe nach Thailand gehen wollen (pag. 21, Z. 111 f.). Sie habe die Absicht gehabt, mit dem Privatkläger eine ernste Beziehung zu führen (pag. 393, Z. 1) und mit ihm eine Familie zu haben (pag. 654, Z. 8). Insofern kann den Ausführungen der Verteidigung, wonach pro Treffen mit ungeschütztem Geschlechtsverkehr CHF 1'200.00 bezahlt worden seien (pag. 428; pag. 660) und es sich jeweils um einen gewöhnlichen Sextermin gehandelt habe (pag. 427), nicht gefolgt werden. Aussagewürdigend ist vorab zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte bereits Ende Oktober / anfangs November 2015 von der gegen sie eingereichten Anzeige des Privatklägers Kenntnis erhalten haben muss und sie den Privatkläger sodann unter Druck setzte, die Anzeige bzw. den Strafantrag und die Privatklage zurück zu ziehen (vgl. Ziff. 6 hiervor, wonach der Privatkläger eine am 6. November 2015 ausgelöste Zahlung an «G.________» über CHF 1'000.00 veranlasst hat, diese Banküberweisung jedoch nicht ausgeführt worden ist [«Zahlungsstatus Annulliert»]). Ferner hatten der Privatkläger und die Beschuldigte nach der Anzeigeerstattung über längere Zeit zumindest telefonischen Kontakt (pag. 17; pag. 21, Z. 118 f.; pag. 22, Z. 122 f.). Hinzu kommt, dass die Beschuldigte ihre Erstaussagen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Juli 2017 (pag. 18 ff.) machte. Zuvor wurde sie im Januar 2017 darauf aufmerksam gemacht, dass gegen sie eine Untersuchung wegen Betrugs eröffnet wurde (pag. 181). Ihrer zwischen-

30 zeitlich mandatierten amtlichen Verteidigung wurde sodann am 30. Mai 2017 mitgeteilt, dass gegen die Beschuldigte ein Verfahren wegen Betruges geführt werde (pag. 189). Die Beschuldigte machte erstmals am 20. Juli 2017 gegenüber der Staatsanwaltschaft Aussagen. Dabei handelt es sich nicht mehr um tatnächste Spontanaussagen. Diese Aussagen erfolgten rund anderthalb Jahre nach den gemeinsamen Thailandreisen und rund 21 Monate nach der Anzeigeerstattung durch den Privatkläger. In der Einvernahme vom 20. Juli 2017 erklärte die Beschuldigte, sie habe nur zwei oder drei Tage in T.________ gearbeitet (pag. 21, Z. 86 f.). Sie habe in dieser Zeit (2015) auch in U.________ gearbeitet (pag. 25, Z. 270). Werden diese Aussagen mit den Geldbezugsorten des Privatklägers in Verbindung gesetzt, wird deutlich, dass diese Aussage, wonach sie nur zwei oder drei Tage in T.________ gearbeitet habe, nicht zutreffen kann. Der letzte Bargeldbezug des Privatklägers in T.________ erfolgte am 1. April 2015 (pag. 48). Ab dem 7. April 2015 bezog der Privatkläger in U.________ Bargeld, weshalb der Wechsel von T.________ nach U.________ in dieser Zeit stattgefunden haben muss. Es liegen keine Hinweise vor, wonach der Privatkläger anderweitig bzw. nicht zum Zweck des Besuchs der Beschuldigten in T.________ und später in U.________ Geld bezogen hätte. Schliesslich korrespondiert die Aussage der Beschuldigten, wonach sie der Privatkläger zwei bis drei Mal in der Woche besucht habe (pag. 21, Z. 107 f.), in etwa mit 11 Bargeldbezügen in T.________ in der Zeit vom 19. Februar 2015 bis 1. April 2015 (pag. 48). Die Beschuldigte erklärte einerseits, dass sie sich ineinander verliebt hätten (pag. 21, Z. 111 f.). Als sie nach Thailand gefahren seien, habe er eine andere Frau gefunden. Sie habe sich gesagt, dass sie selbst einen Ehemann habe und sie dem Privatkläger nichts mehr bedeute. Sie habe sich überlegt, dass es besser sei, ihn gehen zu lassen (pag. 22, Z. 129 ff.). Sie habe wirklich angenommen mit dem Privatkläger eine Familie zu gründen. Als sie in Thailand gewesen seien, habe er sich verändert. Er habe eine andere Frau gefunden und sich mit dieser Frau verlobt (pag. 22, Z. 133 ff.; pag. 392, Z. 18). Sie habe ernsthaft die Absicht gehabt, mit dem Privatkläger eine Beziehung einzugehen (pag. 393, Z. 1 ff.). Andererseits erklärte die Beschuldigte, dass der Privatkläger die anderen Frauen selbst kennengelernt habe. Für sie sei es schwierig gewesen, da sie mit ihm keine Familie habe gründen können. Er habe deshalb eine andere Frau gefunden und ihr Herz sei gebrochen (pag. 393, Z. 24 f.). Es habe sie verletzt, als er in Thailand mit anderen Frauen zusammen gewesen sei (pag. 654, Z. 9 f.). Diese Aussagen sind weder stimmig noch miteinander in Einklang zu bringen. Zudem vermochte die Beschuldigte die genaue Anzahl der Frauen, welche der Privatkläger eigenständig kennengerlernt haben soll, zu nennen (pag. 393, Z. 28). Weiter erklärte sie, dass sie mit ihm mitgegangen sei, als es zur Verlobung gekommen sei. Sie habe Angst gehabt, dass er Probleme bekomme (pag. 394, Z. 2 f.). Der Privatkläger erklärte überzeugend, dass er kein Thai spreche und deshalb in Thailand nicht alleine zurecht komme und bereits am Flughafen an seine Grenzen stossen würde (pag. 646, Z. 9 ff.). Die Beschuldigte führte ebenfalls aus, dass sie sich auf Englisch, Deutsch und mit Handzeichen verständigt hätten (pag. 396, Z. 44; pag. 655, Z. 26 f.). Der Privatkläger sei nie alleine nach Thailand gereist, sie seien immer zusammen gegangen

31 (pag. 655, Z. 2). Der Privatkläger vermochte sich daher in Thailand nicht selbständig zurecht zu finden, geschweige denn hat er vor Ort alleine und auf eigene Initiative hin weitere Frauen kennengerlernt. Eine solche Annahme wäre wirklichkeitsfremd. Es ist mithin nicht nachvollziehbar, weshalb der Kontakt zum Privatkläger weiterhin aufrechterhalten und weitere Reisen – einhergehend mit den entsprechenden finanziellen Aufwendungen – stattgefunden haben, wenn nicht aus finanziellen Motiven der Beschuldigten. Widersprüche und Ungereimtheiten er

SK 2019 474 — Bern Obergericht Strafkammern 27.10.2020 SK 2019 474 — Swissrulings