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Bern Obergericht Strafkammern 20.11.2020 SK 2019 460

20. November 2020·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·14,129 Wörter·~1h 11min·3

Zusammenfassung

Freiheitsberaubung, einfache Körperverletzung, Nötigung etc. sowie Widerrufsverfahren | Betäubungsmittelgesetz

Volltext

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 19 460 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. November 2020 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Engel Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin und C.________ unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand Freiheitsberaubung, einfache Körperverletzung, Nötigung etc. sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 26. September 2019 (PEN 2019 236)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Am 26. September 2019 fällte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht) – soweit A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) betreffend – folgendes Urteil (pag. 795 ff.): A. A.________ I. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der versuchten schweren Körperverletzung, angeblich begangen in der Nacht vom 1./2. Oktober in H.________, z.N. von Unbekannt; 2. von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen auf seinem Hof in H.________, sowie auf den umliegenden Flächen, durch Anstalten Treffen zum Verkauf von Marihuana; unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 5‘240.00 und Auslagen von CHF 3‘311.40, insgesamt bestimmt auf CHF 8‘551.40, an den Kanton Bern. [Tabelle] Für die amtliche Verteidigung von A.________ wird Fürsprecher B.________ eine Entschädigung von CHF 6‘193.60 (bestehend aus CHF 5‘340.00 Honorar, CHF 410.80 Auslagen und CHF 442.80 Mehrwertsteuer) ausgerichtet. II. A.________ wird hingegen schuldig erklärt: 1. der Freiheitsberaubung, begangen in der Nacht vom 1./2. Oktober 2016 in H.________ z.N. von C.________; 2. der einfachen Körperverletzung, z.T. an einem Wehrlosen, mehrfach begangen in der Nacht vom 1./2. Oktober 2016 in H.________ z.N. von C.________; 3. der Nötigung, begangen am 2. Oktober 2016 in H.________, z.N. von C.________, 4. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom Jahr 2015 bis am 20. Oktober 2016 auf seinem Hof in H.________, sowie auf den umliegenden Flächen, durch: 4.1 Anbau einer unbekannten Menge Hanf bzw. Marihuana mit einem THC-Gehalt von über 1%; 4.2 Herstellen von mindestens 100 kg Hanf bzw. Marihuana mit einem THC-Gehalt von über 1%;

3 4.3 Besitz und Lagerung von mindestens 100 kg Hanf bzw. Marihuana mit einem THC-Gehalt von über 1%; 5. der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen auf dem eigenen Hof in H.________, sowie in der nahen Umgebung, durch 5.1 Tragen einer Waffe ohne Waffentragebewilligung, namentlich einer geladenen Pump Action, begangen in der Nacht vom 1./2. Oktober 2016; 5.2 Besitz verbotener Munition, namentlich 72 Schuss [Munition], festgestellt am 20. Oktober 2016; 5.3 Schiessen mit einer Feuerwaffe an öffentlichen Plätzen ausserhalb der behördlich zugelassenen Schiessplätze, mehrfach begangen in der Nacht vom 1./2. Oktober 2016; 5.4 unsorgfältige Aufbewahrung von Waffen und Munition, mehrfach begangen von September 2016 bis 20. Oktober 2016; 6. der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz durch Nichtrückgabe nicht verwendeter Sprengmittel als Kleinverbraucher bzw. Nichterneuern der Bewilligung, fahrlässig begangen im Oktober 2016 in H.________; und in Anwendung der Art. 30, 40, 43, 44, 47, 49, 51, 123 Ziff. 1 und 2, Art. 181, Art. 183 Ziff. 1 StGB, Art. 19 Abs. 1 Bst. a, b und d BetmG, Art. 33 Abs. 1 Bst. a, Art. 34 Abs. 1 Bst. b und e WG, Art. 37 Abs. 1 Sprengstoffgesetz, Art. 426 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten. Davon sind 12 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 20 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Die Polizeihaft von 1 Tag wird auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. 3. Zu den anteilsmässigen auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 10‘480.00 und Auslagen von CHF 6‘622.90, insgesamt bestimmt auf CHF 17‘102.90. [Tabelle] III. 1. Der A.________ mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 17. Februar 2015 für eine Freiheitstrafe von 24 Monaten gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2. Die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert, ab 26. September 2019.

4 3. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 150.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 150.00. 4. Auf die Ausrichtung einer Entschädigung wird verzichtet. IV. [Bestimmung der amtlichen Entschädigung von Fürsprecher B.________] B. […] C. Zivilklage I. A.________ [wird] in Anwendung von Art. 41 und 47/49 OR sowie Art. 126 und 433 StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 5‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 2. Oktober 2016 an den Straf- und Zivilkläger C.________, unter solidarischer Haftbarkeit. 2. Die Schadenersatzklage des Straf- und Zivilkläger C.________ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen. 3. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. II. [Bestimmung der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwalt D.________] D. Weiter wird verfügt: 1. Folgende bei A.________ beschlagnahmte Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB) und nach Rechtskraft des Urteils zur weiteren Verwendung dem Waffenbüro der Kantonspolizei Bern übergeben: – Vorderschaft-Repetierflinte [Hersteller] – Patronen [Munitionsart] – Baseballschläger 2. […] 3. […] 4. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von A.________ […] nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 5. [Eröffnungsformel]

5 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Fürsprecher B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten am 30. September 2019 (pag. 809) und die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, am 4. Oktober 2019 (pag. 817) die Berufung an. Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 3. Dezember 2019 (pag. 821 ff.). Fürsprecher B.________ (pag. 944 ff.) und die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 951 ff.) erklärten jeweils am 20. Dezember 2019 form- und fristgerecht die Berufung. Keine der Parteien beantragte ein Nichteintreten auf die Berufung der jeweils anderen Partei (pag. 961, 962). C.________ (nachfolgend: Privatkläger) hielt mit Eingabe vom 20. Januar 2020 dafür, die formellen Voraussetzungen der Berufung des Beschuldigten seien von Amtes wegen zu prüfen (pag. 962). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Berufungsverhandlung wurde von Amtes wegen ein Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (pag. 1021). Zudem wurden das Schreiben des Krimaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Bern (nachfolgend: KTD) vom 17. Januar 2020 (pag. 964 ff.) und der Beschluss vom 1. Februar 2016 aus dem Verfahren SK 15 158 der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (pag. 994 ff.) ediert und zu den Akten erkannt. Schliesslich wurde von Amtes wegen beim KTD ein Bericht zum Verletzungspotential der roten Schrotpatronen der Hersteller [Hersteller] und [Hersteller] in Auftrag gegeben (pag. 1024 ff.). Der Bericht langte am 16. November 2020 bei der Kammer ein (pag. 1029 f.). Betreffend die sich in den Akten befindlichen Schrotpatronen sei an dieser Stelle klargestellt, dass Fürsprecher B.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung offensichtlich deren drei zu den Akten gab, auch wenn die blaue [Munition]-Patrone im vorinstanzlichen HV-Protokoll nicht ausdrücklich erwähnt wird (vgl. pag. 776). 4. Anträge der Parteien Fürsprecher B.________ stellt anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 1074 ff.): 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen. 2. In Gutheissung der eigenen Berufung sei mein Mandant bezüglich sämtlicher Vorwürfe von Schuld und Strafe freizusprechen, für welche ihn die Vorinstanz mit Urteil vom 26. September 2019 (Geschäfts-Nr.: PEN 19 236) schuldig gesprochen hat, mit Ausnahme des Vorwurfs der fahrlässigen Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz durch Nichtrückgabe nicht verwendeter Sprengmittel als Kleinverbraucher, (Art. 37 Abs. 1 SprStG). Konkret wird ein Freispruch bezüglich folgender Delikte beantragt: - Freiheitsberaubung, angeblich begangen in der Nacht vom 1./2. Oktober 2016 in H.________ z. N. v. C.________; - einfache Körperverletzung, z. T. an einem Wehrlosen, angeblich mehrfach begangen in der Nacht vom 1./2. Oktober 2016 in H.________ z. N. v. C.________;

6 - Nötigung, angeblich begangen am 2. Oktober 2016 in H.________, z. N. v. C.________; - Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom Jahr 2015 bis am 20. Oktober 2016 auf dem Hof des Beschuldigten in H.________, sowie auf den umliegenden Flächen durch: - Anbau einer unbekannten Menge Hanf bzw. Marihuana mit einem THC-Gehalt von über ein 1%; - Herstellen von mindestens 100 kg Hanf bzw. Marihuana mit einem THC-Gehalt von über 1%; - Besitz und Lagerung von mindestens 100 kg Hanf bzw. Marihuana mit einem THC-Gehalt von über 1% - Widerhandlung gegen das Waffengesetz, angeblich mehrfach begangen auf dem eigenen Hof in H.________, sowie in der nahen Umgebung, durch - Tragen einer Waffe ohne Waffentragbewilligung, namentlich einer geladenen Pump Action, begangen in der Nacht vom 1./2. Oktober 2016; - Besitz verbotener Munition, namentlich 72 Schuss [Munition], festgestellt am 20. Oktober 2016; - Schiessen mit einer Feuerwaffe an öffentlichen Plätzen ausserhalb der behördlich zugelassenen Schiessplätze, mehrfach begangen in der Nacht vom 1./2. Oktober 2016; - unsorgfältige Aufbewahrung von Waffen und Munition, mehrfach begangen von September 2016 bis 20. Oktober 2016; 3. Der Berufungsführer sei wegen Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz mit einer Busse in der Höhe von Fr. 150.00 zu bestrafen. 4. Sämtliche Zivilansprüche des Straf- und Zivilklägers C.________ seien ab- resp. auf den Zivilweg zu verweisen. 5. Sämtliche beschlagnahmten Gegenstände (Vorderschaft-Repetierflinte [Hersteller]), Patronen [Munitionsart], Baseballschläger) seien meinem Mandanten herauszugeben. 6. Der amtliche Verteidiger sei für das gesamte Verfahren mit dem vollen Honorar zu entschädigen. 7. Die Untersuchungskosten, die Verfahrenskosten des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens, sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. 8. Dem Berufungsführer sei für das zu Unrecht geführte Strafverfahren eine angemessene Genugtuung zuzusprechen. Eventualiter (für den Fall eines Schuldspruches): 9. Im Falle eines (Teil-)Schuldspruchs sei der Berufungsführer unter Gesamtwürdigung aller Strafzumessungsfaktoren angemessen und höchstens mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen, unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit. 10. Auf einen Widerruf der mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 17. Februar 2015 angeordneten Freiheitsstrafe von 24 Monaten sei zu verzichten, allenfalls unter Verwarnung des Berufungsführers, resp. Verlängerung der Probezeit um längstens ein Jahr.

7 I.________ stellte demgegenüber folgende Anträge (pag. 1080 f.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 26. September 2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ 1. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen durch Anstalten Treffen zum Verkauf von Marihuana (Ziff. A I. 2. des Urteilsdispositivs); 2. A.________ schuldig gesprochen wurde der Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz durch Nichtrückgabe nicht verwendeter Sprengmittel als Kleinverbraucher bzw. Nichterneuern der Bewilligung, fahrlässig begangen im Oktober 2016 in H.________ (Ziff. A II. 6. des Urteilsdispositivs); 3. A.________ verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von Fr. 500.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 5 Tage (Ziff. A II. 2. des Urteilsdispositivs) sowie zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten; 4. der A.________ mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 17. Februar 2015 für eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen wurde. II. A.________ sei schuldig zu sprechen: 1. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 1./2. Oktober 2016 in H.________, z.N. von Unbekannt; 2. der Freiheitsberaubung, begangen in der Nacht vom 1./2. Oktober 2016 in H.________ z.N. von C.________; 3. der einfachen Körperverletzung, z.T. an einem Wehrlosen, mehrfach begangen in der Nacht vom 1./2. Oktober 2016 in H.________, z.N. von C.________; 4. der Nötigung, begangen am 2. Oktober 2016 in H.________, z.N. von C.________ 5. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom Jahr 2015 bis am 20. Oktober 2016 auf seinem Hof in H.________, sowie auf den umliegenden Flächen, durch: 5.1. Anbau einer unbekannten Menge Hanf bzw. Marihuana mit einem THC-Gehalt von über 1%; 5.2. Herstellen von mindestens 100 kg Hanf bzw. Marihuana mit einem THC-Gehalt von über 1%; 5.3. Besitz und Lagerung von mindestens 100 kg Hanf bzw. Marihuana mit einem THC-Gehalt von über 1%; 6. der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen auf dem eigenen Hof in H.________, sowie in der nahen Umgebung, durch: 6.1. Tragen einer Waffe ohne Waffentragbewilligung, namentlich einer geladenen Pump Action, begangen in der Nacht vom 1./2. Oktober 2016; 6.2. Besitz verbotener Munition, namentlich 72 Schuss [Munition], festgestellt am 20. Oktober 2016;

8 6.3. Schiessen mit einer Feuerwaffe an öffentlichen Plätzen ausserhalb der behördlich zugelassenen Schiessplätze, mehrfach begangen in der Nacht vom 1./2. Oktober 2016; 6.4. Unsorgfältige Aufbewahrung von Waffen und Munition, mehrfach begangen von September 2016 bis 20. Oktober 2016 und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten, unter Anrechnung von 1 Tag Polizeihaft; 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und der oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (Honorar amtliche Verteidigung etc.) Rechtsanwalt D.________ stellte schliesslich folgende Anträge (pag. 1082 ff.): I. Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 26. September 2019 (PEN 19236) sei hinsichtlich Buchst. A ll. Ziffern 1 bis 3 sowie Buchst. C zu bestätigen und II. A.________, geb. 19.06.1965 sei schuldig zu erklären - der Freiheitsberaubung, begangen in der Nacht vom 01./02.10.2016 in H.________ zum Nachteil von C.________; - der einfachen Körperverletzung, z.T. zum Nachteil von einem Wehrlosen, mehrfach begangen in der Nacht vom 01./02.10.2016 in H.________ zum Nachteil von C.________; - der Nötigung, begangen am 02.10.2016 in H.________ zum Nachteil von C.________. III. A.________ sei zu verurteilen 1. zu einer angemessenen Freiheitsstrafe 2. zur Bezahlung der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten IV. Der A.________ sei weiter zu verurteilen: a) zur Bezahlung einer Genugtuung im Betrage von Fr. 5'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 02.10.2016 an den Straf- und Zivilkläger, unter solidarischer Haftbarkeit mit dem bereits rechtskräftig verurteilten F.________. b) zur Bezahlung sämtlicher inskünftig anfallender Kosten aus und im Zusammenhang mit der Straftat (insbesondere ungedeckte Heilungs-/Krankheitskosten, Erwerbsausfall, Haushaltsscha-

9 den, Spesen, etc.) an den Privatkläger, unter solidarischer Haftbarkeit mit dem bereits rechtskräftig verurteilten F.________, wobei diesbezüglich die Zivilklage nach Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach gutzuheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg zu verweisen sei. c) Für die Beurteilung der Zivilklage seien keine Kosten auszuscheiden. V. Es seien die weiteren Verfügungen zu treffen so insbesondere, 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für das erstinstanzliche Verfahren seien gemäss Urteil vom 26. September 2019 festzusetzen und A.________ sei zu verpflichten, der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten. 2. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss einzureichender Kostennote festzusetzen und A.________ sei zu verurteilen, der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil nur in Teilen an. Seine Berufung richtet sich gegen Bst. A.II.1–5 (Schuldsprüche wegen Freiheitsberaubung, einfacher Körperverletzung, Nötigung, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz [BetmG; SR 812.121] und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz [WG; SR 514.54]) inklusive Sanktionenpunkt, A.IV.1 (amtliche Entschädigung), C.I.1–2 (Genugtuung und Gutheissung der Schadensersatzklage) und D.1 (Einziehung) des erstinstanzlichen Urteildispositivs (pag. 945 ff.). Auch die Generalstaatsanwaltschaft ficht das vorinstanzliche Urteil nur in Teilen an. Ihre Berufung richtet sich gegen Bst. A.I.1 (Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung) sowie gegen die ausgesprochene Freiheitsstrafe gemäss Bst. A.II.1 des erstinstanzlichen Urteildispositivs. Zudem sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss Bst. A.I, A.III.3, C.I.3 und C.II.1 sowie die Zustimmung zur Löschung der biometrisch erkennungsdienstliche Daten gemäss Bst. D.3 des erstinstanzlichen Urteildispositivs nicht der Rechtskraft zugänglich. Die genannten Punkte sind daher durch die Kammer neu zu beurteilen. Demgegenüber sind Bst. A.I.2 (Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das BetmG), A.II.6 (Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Sprengstoffgesetz [SprstG; SR 941.41]) und A.III (Widerruf [vgl. Anträge]) des erstinstanzlichen Urteildispositivs unangefochten geblieben und daher in Rechtskraft erwachsen. Unbeachtlich ist insofern die Bekanntgabe von Fürsprecher B.________ anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung, wonach er die Berufung ge-

10 gen den Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das SprstG «zurückziehe» (pag. 1034). Ebenfalls in Rechtskraft erwuchs das vorinstanzliche Urteil soweit F.________ betreffend (pag. 977 ff.). Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0). Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu dessen Gunsten ergriffen worden ist (sogenanntes Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). Vorliegend hat die Generalstaatsanwaltschaft Berufung gegen den Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Bst. A.I.1 sowie gegen die ausgesprochene Freiheitsstrafe gemäss Bst. A.II.1 des erstinstanzlichen Urteildispositivs erklärt. Die genannten Teile dürfen daher auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden. Die Kammer ist dabei nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO). Im Übrigen gilt das Verschlechterungsverbot. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorbemerkungen Für die Grundsätze der Beweiswürdigung sowie die vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 845 ff.; pag. 849 ff.; pag. 861 ff.; pag. 881 ff.; pag. 885 ff.; pag. 894 f.; pag. 896). Hinzu kommen die oberinstanzlich erhobenen Beweismittel (siehe E. 3 hiervor). Zum Aufbau des vorliegenden Urteils sei angemerkt, dass das Abhandeln der einzelnen Vorwürfe in der Reihenfolge der Anklageschrift die Gefahr birgt, den Zusammenhang hinsichtlich der gesamten Vorkommnisse am 1. / 2. Oktober 2016 nicht in gehörigem Ausmass zu berücksichtigen, insbesondere, wenn der Beschuldigte betreffend verschiedener Phasen davon spricht, er habe sich gegen den Privatkläger angemessen verteidigt. Dem gilt es nachfolgend Rechnung zu tragen. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Widerhandlung gegen das BetmG ist ferner zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bereits mit Urteil vom 17. Februar 2015 durch das Regionalgericht Bern-Mittelland der qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG schuldig erklärt und u.a. zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt wurde. Damals war dem Beschuldigten der Vorwurf gemacht worden, Hanfblüten gekauft und teurer verkauft sowie selber Hanf angebaut und verkauft zu haben. Der Beschuldigte hatte den Verkauf von Hanf damals während des ganzen Verfahrens abgestritten und behauptet, ausschliesslichen Hanföl hergestellt zu haben. Zudem hatte er angegeben, früher Hanf an Kühe verfüttert zu haben, bis ihm dies verboten worden sei. Hernach habe er nur noch destilliert (vgl. Akten PEN 14 827 pag. 2303). Das Regionalgericht Bern-Mittelland erachtete schliesslich als erstellt, dass der Beschuldigte u.a. insgesamt 412 kg Hanfblüten portioniert und ausgeliefert hatte (Akten PEN 14 827 pag. 2323). Die gegen das Urteil erhobene Berufung zog der Beschuldigte zurück, nachdem die Staats-

11 anwaltschaft ihre Berufung in eine Anschlussberufung umgewandelt hatte (pag. 994 ff.). 7. Widerhandlung gegen das BetmG (Ziff. I.A.1 AKS) Für die Beweiswürdigung zum Vorwurf der Widerhandlung gegen das BetmG kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 854 ff.). Es ist klar, dass der Beschuldigte als erfahrener und fähiger Bauer wusste, welche Pflanzen er zu welchem Zwecke ansäte und welche Eigenschaften diese Pflanzen aufwiesen. Das gilt umso mehr, als eine der besagten Pflanzen in der Vergangenheit bereits zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten geführt hatte (siehe oben, E. 6). Spätestens aus dem Verfahren PEN 14 827 wusste der Beschuldigte auch bestens Bescheid über Hanf, den THC-Gehalt und das Verbot der Verfütterung von Hanf an Kühe. Warum nun die Verfütterung an Schweine zulässig gewesen sein sollte, erschliesst sich nicht. Wenig überzeugend ist Aussage des Beschuldigten, wonach der Schweinegesundheitsdienst Bescheid gewusst und nichts beanstandet habe (pag. 1048 Z. 11 ff.). Der Schweinegesundheitsdienst ist keine amtliche Behörde und kann keine Bewilligung zur Fütterung von Schweinen mit Hanf erteilen (pag. 20). Den behaupteten Schriftverkehr mit dem Schweinegesundheitsdienst reichte der Beschuldigte denn auch nie ein (pag. 20; pag. 1048 Z. 21 f.). Im Übrigen ist bezeichnend, dass der Beschuldigte am 1. / 2. Oktober 2016 trotz der dramatischen Umstände die Polizei nicht beizog und auch bei allen früheren Begegnungen mit Hanfdieben nie beigezogen hatte (vgl. pag. 79). F.________ wusste wieso: Der Beizug der Polizei hätte zu Problemen geführt, «weil es immer noch illegal ist der Hanf. Und wenn es kein Zeugnis gibt. Keine Erlaubnis es legal den Schweinen zu verfüttern. Dann wird es immer noch als illegales Betäubungsmittel angeschaut, dieser Hanf» (pag. 120 Z. 520 ff.; ferner pag. 1044 Z. 30 ff.). Und auch der Beschuldigte bestätigte schliesslich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass er von der Illegalität des Hanfs wusste: «Ich wusste, wenn dieser [Hanf] wegkommt und in Umlauf kommt, habe ich ein Problem» (pag. 772 Z. 15 f.). Dass der Beschuldigte blossen «Schweinehanf» habe anbauen wollen, qualifiziert die Kammer ohnehin als Schutzbehauptung. Der Aufwand, den er für Aufzucht, Pflege, Ernte und Trocknung des Hanfs betrieben hatte, stand nämlich in keinem Verhältnis zum Ertrag, den er mit blossem «Schweinehanf» erzielt hätte. Gemäss dem Beschuldigten verursachte sein Hof Tierarztkosten von ungefähr CHF 5'000.00 pro Jahr, welche durch die Zufütterung massiv hätten reduziert werden können (pag. 101 Z. 162 ff., pag. 224 Z. 444 ff.). Berücksichtigt man das Entgelt von ungefähr CHF 1'200.00 von E.________ (12–14 Nächte zu je CHF 100.00 pro Nacht; pag. 152 Z. 233, pag. 153 Z. 253, pag. 167 Z. 60, pag. 224 Z. 452, pag. 283 Z. 321) und den Unterhalt für das Gewächshaus, wäre dem Beschuldigten keine grosse Ersparnis geblieben. Daneben musste er den Hanf auch immer wieder gegen Hanfdiebe schützen, die ihn bereits im Verfahren PEN 14 827 aufgesucht hatten und die er weiterhin fürchtete. Dabei ging er mit einer Brutalität gegen den Privatkläger vor, die sich nicht erklären lässt, wenn es nur um alternative Schweinemedizin gegangen wäre. Auch die Hanfdiebe hätten sich nicht auf den

12 Weg vom Seeland zum Bauernhof des Beschuldigten begeben, hätten sie dort nur «Schweinehanf» erwartet. Schliesslich hätte es für den Beschuldigten auch keinen Grund gegeben, beim Hanf die Blüten von den Stängeln zu trennen (pag. 396 f. Ass.-Nr. 13, 15, 22, 24, 29, 31 und 37), ihn teilweise in 100 Gramm Säckchen abzupacken (pag. 215 Z. 111 f., pag. 396 Ass.-Nr. 13, pag. 772 Z. 9 ff.), mit der korrekten Hanfsorte zu beschriften (vgl. pag. 421 Bild oben, Beschriftung mit «Super Pink Skunk», oder pag. 425 Bild unten, Beschriftung mit «NLX») und an verschiedenen Orten auf dem Hof – nota bene unter anderem in der Sauna, im Fitnessraum und im Küchenschrank (pag. 396 f. Ass.-Nr. 10, 13 und 37; pag. 412, pag. 414 Bild oben und pag. 424 Bild unten) – aufzubewahren, wenn es tatsächlich um die Schweinezufütterung gegangen wäre. In diesem Fall hätte der Beschuldigte den Hanf häckseln und den Schweinen unter das Futter mischen können. Es ist evident, dass der Beschuldigte wie bereits im Verfahren PEN 14 827 versucht, seine verbotenen Machenschaften hinter einer unverfänglichen Tätigkeit zu verstecken. Abwegig ist schliesslich auch die Behauptung, der Beschuldigte habe die Hanfsamen für die Hanfproduktion von denjenigen Pflanzen entnommen, die die Polizisten im abgeschlossenen Verfahren nicht sichergestellt hätten. Die im neuen Verfahren aufgefundenen Hanfsorten (Super Pink Skunk, NLX und Erdberry, pag. 100) sind nämlich nicht identisch mit denjenigen des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens (Top 44, Alpenrock, Fraise, Gabelgum, Zitral und Tatschik, Akten PEN 14 827 pag. 2317). In jenem Verfahren ging es zudem einzig um Hanfblüten (Akten PEN 14 827 pag. 2323), während es im vorliegenden Verfahren v.a. um Hanfstauden geht (vgl. pag. 663). Auch ein Blick auf die Fotodokumentation zeigt, dass im vorliegenden Verfahren anderer Hanf verwendet worden sein muss, da dieser zu grossen Teilen nicht mehr abgepackt ist (vgl. beispielsweise pag. 416 und 417). Daneben ist der Kantonspolizei Bern zuzutrauen, im Rahmen einer Hausdurchsuchung wegen Verdachts auf BetmG-Widerhandlungen vorhandene Betäubungsmittel aufzuspüren und sicherzustellen. Schliesslich scheint auch höchst unwahrscheinlich, dass der Beschuldige «potenten» Hanf während rund acht Jahren einfach hätte liegen lassen. Die Kammer erachtet den Anklagesachverhalt als erwiesen und ist der Überzeugung, dass der Beschuldigte wissentlich und willentlich Hanf, der als Betäubungsmittel verwendet werden konnte, produzierte und besass. In zeitlicher Hinsicht begann er damit unmittelbar nach dem Urteil vom 17. Februar 2015 (pag. 1048 Z. 7 ff.; Annahme nachfolgend: 1. März 2015). 8. Einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand und Freiheitsberaubung (Ziff. I.A.2 AKS). Betreffend die Beweiswürdigung zum Vorwurf der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand und Freiheitsberaubung kann ebenfalls vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 875 ff.). Dabei ist ergänzend festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten und von F.________ jeweils mit Vorsicht zu geniessen sind. Die Beteiligten sprachen sich nach dem 1. / 2. Oktober 2016 offensichtlich ab. Der Beschuldigte trug E.________ sogar auf, die Anwesenheit von F.________ und G.________ zu verschweigen

13 (pag. 223 Z. 409 ff.), was sie vorerst auch machte (vgl. pag. 167 Z. 73 ff.). Der Beschuldigte erwähnte in seiner ersten Einvernahme F.________ und G.________ sowie deren Beiträge nicht (pag. 103 Z. 224 ff.). F.________ verschwieg vorerst, dass Schusswaffen im Spiel gewesen waren und der Beschuldigte geschossen hatte (vgl. pag. 113 Z. 179 ff.). Auch die Teilnahme von G.________ gab er erst auf Vorhalt bekannt (vgl. pag. 125 Z. 778 ff.). Insofern der Beschuldigte und F.________ Aussagen machten, die sie selber belasteten, sind diese angesichts der grundsätzlich beschönigenden Ausführungen demnach nicht zu bezweifeln. Der Beschuldigte und F.________ machen keinen Hehl daraus, was sie vom Privatkläger und seinen Kollegen halten (Aussage F.________, pag. 120 Z. 528 ff.: «Wir haben ihn nicht zu Tode geschlagen oder so etwas. Aber ehrlich gesagt, verdient hätte er es»). Der Beschuldigte führte auf Frage, ob er und F.________ den Privatkläger geschlagen hätten, aus, er habe diejenigen Mittel eingesetzt, die nötig gewesen seien, damit sich der Privatkläger stillhalte (pag. 219 Z. 244 ff.). Der Beschuldigte und F.________ manifestieren mit ihren kruden Aussagen, dass sie den Privatkläger alles andere als mit Samthandschuhen angefasst hatten. F.________ akzeptierte schliesslich die gegen ihn erhobenen Vorwürfe und die entsprechenden Schuldsprüche (vgl. pag. 977 ff.). Beim Privatkläger sind im Laufe des Verfahrens gewisse Aggravierungstendenzen feststellbar, so namentlich betreffend Lungenentzündung und Nasenbeinbruch (vgl. pag. 769 Z. 8 und pag. 301 Z. 357 ff.). Daneben hat der Privatkläger vorerst alles abgestritten und auch die Befreiungsaktion negiert (pag. 86 Z. 26 ff.; pag. 87 Z. 96 f.). Seine ersten einlässlichen, relativ zeitnahen Aussagen imponieren demgegenüber als detailreich und authentisch, ausser was seine Beteiligung am Betäubungsmitteldiebstahl und die Befreiungsaktion anbelangt (vgl. pag. 86 Z. 85 ff.). Erfrischend aussergewöhnlich und einprägsam ist namentlich seine Schilderung von «Plastikfesseln, welche man für Elektrizität braucht» (pag. 87 Z. 77 f.). Die Aussagen decken sich auch in weiten Teilen mit denjenigen des Beschuldigten, von F.________ und von E.________. So bestätigten E.________ und G.________ die vom Privatkläger erwähnte Maskierung des Beschuldigten und von F.________ (vgl. pag. 87 Z. 81 f. bzw. pag. 88 Z. 39 f. und pag. 153 Z. 284 ff. bzw. pag. 143 Z. 470 ff.). Der Beschuldigte und F.________ sprachen gleich wie der Privatkläger von zwei Schüssen, die auf den Flüchtenden abgegeben worden seien (vgl. pag. 93 Z. 193 f. und pag. 221 Z. 327 f. bzw. pag. 117 Z. 369 ff.). Weiter wurden das vom Privatkläger geschilderte Gerangel um ein Gewehr (vgl. pag. 89 Z. 162 f. und pag. 218 Z. 230 f.) und die Verwendung von Kabelbindern (vgl. pag. 87 Z. 77 f. und pag. 115 Z. 268 f. bzw. pag. 153 Z. 295 bzw. pag. 219 Z. 248) bestätigt. Auch der erwähnte blaue Baselballschläger wurde gefunden (vgl. pag. 87 Z. 89 f. und pag. 435 Ass.-Nr. 19) und der Privatkläger machte zutreffende Aussagen zu den Beteiligten («der Ältere und der Jüngere»), wer ihn wie zu Fall gebracht hatte und was für Kleider der Jüngere getragen hatte (vgl. zum Ganzen pag. 88 Z. 118 ff., Z. 128 ff. und pag. 89 Z. 173 ff.). Dass sich der Privatkläger die festgestellten Verletzungen wie von der Verteidigung behauptet durch einen Unfall zugezogen haben soll (vgl. pag. 1056), hält die Kammer für ausgeschlossen. Hierzu passen die Verletzungen zu gut zum vom Privatkläger geschilderten Ablauf. Auch das durch Dr. med. J.________ erstellte rechts-

14 medizinische Gutachten bestätigte, dass die beim Privatkläger festgestellten Verletzungen mit dessen Schilderungen vereinbar sind (pag. 209 f.). Nach dem Gesagten erachtet die Kammer als erwiesen: - dass der Beschuldigte zweimal mit Gummischrot auf den flüchtenden Privatkläger schoss (pag. 93 Z. 193 f.; pag. 117 Z. 369 ff.; pag. 218 Z. 229; pag. 210); - dass F.________ dem flüchtenden Privatkläger zwei Mal mit dem Baseballschläger gegen die Schienbeine schlug (pag. 87 Z. 90 f.; pag. 114 Z. 246 ff.; pag. 203); und - dass der Beschuldigte dem an den Händen gefesselten Privatkläger nach dessen Anhaltung mit dem Gewehrkolben an die Stirn und auf den Hinterkopf schlug (pag. 90 Z. 232 ff.; pag. 170 Z. 213 ff.; pag. 772 Z. 38 ff.; pag. 181 f.; pag. 209 f.). In dubio pro reo ist hingegen davon auszugehen, dass F.________ «nur» mit einem Baseballschläger bewaffnet war. Betreffend die Verletzungen des Privatklägers kann auf den ärztlichen Bericht von Dr. med. K.________ vom 2. Oktober 2016 (pag. 181 f.), die durch den KTD erstellte Fotodokumentation (pag. 187 ff.) und das rechtsmedizinische Gutachten von Dr. med. J.________ vom 5. Januar 2017 (pag. 205 ff.) verwiesen werden. Es versteht sich von selbst, dass Schläge mit einem Baseballschläger gegen die Schienbeine, der Beschuss mit Gummischrot und das Schlagen gegen den Kopf mit einem Gewehrkolben einige Tage Schmerzen für den Privatkläger nach sich gezogen haben (vgl. pag. 87 Z. 109 f.). Den Aussagen von F.________ («Wir haben dann die Runde gemacht und sahen ihn dort hocken. […] Wir haben ihn gepackt, geknebelt und in den Rübenkeller ‹abegschosse›», pag. 113 Z. 181 ff.) und des Beschuldigten («Er rannte davon und ich habe mit Gummischrot auf ihn geschossen», pag. 218 Z. 231 f.; «Ich habe auf den fliehenden C.________ geschossen um ihn mit Gummischrot zu verjagen», pag. 775 Z. 1 f.) kann entnommen werden, dass der Privatkläger nicht etwa dabei war, die beiden körperlich anzugreifen, sondern viel mehr die Flucht ergreifen wollte. Des Weiteren ist klar, dass der Beschuldigte und F.________ den Privatkläger nicht nur «verscheuchen» wollten; beim «Ja. Schreien. Einfach mit Steinen nach ihnen werfen, damit sie wissen, dass jemand da ist» (pag. 114 Z. 227 f.) hatten es die beiden nämlich offensichtlich nicht belassen. Sie trugen bei der Verfolgungsjagd Kabelbinder auf Mann («wir haben sie vorher bereits parat gemacht», pag. 115 Z. 279) und hatten im Vorfeld schon vereinbart, sie schiessen nur auf die Beine (pag. 155 Z. 384; pag. 222 Z. 378 ff.; pag. 279 Z. 154 ff.). Das Vorgehen war geplant und koordiniert. Es ging offensichtlich darum, einem Nordafrikaner, der Hanf stehlen wollte, eine Lektion zu erteilen (vgl. Aussage des Beschuldigten: «Angenommen ich ginge nach Biel und würde in ein Haus einbrechen, dann würde ich mich gottsjämmerlich schämen und […] in einen Gewehrlauf schauen und hätte nicht das Gefühl, dass ich noch irgendein Recht hätte», pag. 219 Z. 269 ff.; ferner auch pag. 120 Z. 528 ff. und pag. 1068).

15 Im Rahmen der «Festnahme» fesselten der Beschuldigte und F.________ dem Privatkläger mit Kabelbindern die Hände am Rücken, hievten ihn auf die Ladefläche ihres Fahrzeuges und transportierten ihn zum Hof. Sie verfrachteten ihn in den Rübenkeller in der Tenne und sperrten ihn dort für zwei Stunden ein, indem sie ein Brett über die Öffnung legten und mit dem [Hoflader] darauf fuhren, sodass der Privatkläger nicht mehr entweichen konnte. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte und F.________ dabei «nicht liebevoll» mit dem Privatkläger umgingen (pag. 115 Z. 294 f.). Sie warfen ihn auf die Ladefläche des Pickups («wie einen Hund», pag. 87 Z. 92 ff.) und schlugen die Ladebrücke zu, wobei er nicht gestreckt auf der Ladefläche liegen konnte, da diese zu klein für ihn war (pag. 119 Z. 489 ff.). Danach «stiessen» (pag. 90 Z. 258 f.) bzw. «warfen» (pag. 113 Z. 183 f.; pag. 114 Z. 265) sie den nach wie vor mit den Händen am Rücken gefesselten Privatklägers den Rübenkeller hinunter («Türe auf, ine, Türe zu», pag. 115 Z. 287). Der gefesselte und vom Regen durchnässte Privatkläger musste sodann während zwei Stunden unbeaufsichtigt im dunklen Keller ausharren (pag. 91 Z. 268 ff. und Z. 289 f.; zum Regen auch pag. 154 Z. 330 und pag. 167 Z. 95). Dabei hörte er Schüsse und Lärm und zitterte vor Angst (pag. 91 Z. 287 ff.; pag. 293 Z. 78; pag. 294 Z. 110 ff.). 9. Nötigung (Ziff. I.A.3 AKS) Betreffend die Beweiswürdigung zum Vorwurf der Nötigung kann ebenfalls vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 883 f.). Angesichts des ganzen Verhaltens des Beschuldigten ist nicht zu bezweifeln, dass er gemäss seinen eigenen Aussagen den Privatkläger schlug, um Namen zu erhalten (pag. 297 Z. 237 ff.). Entsprechend sprach er davon, die geeigneten und zielführenden Mittel eingesetzt zu haben, damit der Privatkläger Namen nennen würde (pag. 224 Z. 423 ff.). Weiter bestätigte der Beschuldigte, dass E.________ dem Privatkläger, in Übereinstimmung mit dessen Aussagen (pag. 306 Z. 49 ff.), das Handy überprüft hat (pag. 224 Z. 427 f.). E.________ gab ursprünglich zu Protokoll, dass der Privatkläger aufgefordert worden sei, Namen bekannt zu geben, dann werde er freigelassen. Sie habe dessen Handy aus seiner Tasche genommen und entsperrt, weil er noch gefesselt gewesen sei (pag. 169 Z. 174 ff.). F.________ will erstaunlich wenig mitbekommen haben, obwohl er dabei gewesen ist (pag. 248 Z. 392 ff.), akzeptierte aber schliesslich seine Verurteilung wegen Nötigung (pag. 977 ff.). E.________ erhielt einen Strafbefehl für den gleichen Vorwurf und akzeptierte diesen ebenfalls (pag. 1035 Z. 6 ff.). Alles in Allem ist davon auszugehen, dass der Privatkläger die Namen nicht freiwillig, sondern nur auf Druck und wegen der angewandten Gewalt durch den Beschuldigten bekannt gegeben hat, womit Ziffer A.3. der Anklageschrift erstellt ist. 10. Versuchte schwere Körperverletzung (Ziff. I.A.4 AKS) Die Vorinstanz gelangte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung zu folgendem Schluss (pag. 893 f.):

16 Sämtliche befragte Personen führen übereinstimmend aus, dass es nach dem Einsperren des Privatklägers in den Rübenkeller und dem Blockieren des Holztores zum Keller mit dem [Hoflader] zu einer Befreiungsaktion durch Kollegen des Privatklägers gekommen sei. Betreffend das Aussageverhalten und die Glaubwürdigkeit der einzelnen Personen kann auf das hierzu bereits Gesagte verwiesen werden. Gestützt auf die detaillierten, gleichbleibenden und stimmigen Schilderungen von E.________ geht das Gericht davon aus, dass insgesamt drei bis vier Personen in die Scheune stürmten, welche mit diversen Gegenständen, so u.a. einer Mistgabel und einem Pfefferspray bewaffnet waren. A.________ schilderte die Ereignisse betreffend den Mistgabelangriff authentisch und glaubhaft. Er gab an, er habe Hasenschrot nachgeladen, als die Situation gefährlich geworden sei, namentlich als er nach dem Einsperren des Privatklägers gehört habe, wie sich weitere Personen dem Hof nähern. Er sei bei der Scheune gestanden, als er Schreie gehört habe und mit einer Mistgabel attackiert worden sei. Mit der Mistgabel habe man ihm in die linke Hand gestochen, die Gabel sodann sogleich wieder rausgezogen. Reflexartig habe er daraufhin einen Schritt in die Scheune gemacht und aus der Hüfte Richtung Boden geschossen. Die geschilderte Verletzung stimmt mit dem Arztbericht überein. Er habe mehrere Schüsse in Richtung der Männer abgegeben und dabei auch den [Hoflader] getroffen. Daraufhin sei er zu Herrn G.________ gefahren um Verstärkung zu holen. F.________ bestätigte diesen Geschehensablauf im Wesentlichen. So gab er an, er habe als er aus der Küche gekommen sei gesehen, wie jemand mit der Mistgabel auf A.________ eingestochen und ihn an der Hand verletzt habe. Als die Gabel hinausgezogen worden sei, habe A.________ abgedrückt und geschossen. Wie oft bleibt unklar. Nach der Schussabgabe sei A.________ ins Auto gestiegen und habe den Nachbarn geholt. Er sei nach dem Gabelstich abgerutscht und es habe „klepft“. Auch G.________ gab an, dass A.________ bereits mit verletzter Hand zu ihm gekommen sei. Bei der Autofahrt zum Hof von A.________ habe er auf Anweisung von A.________ in die Luft geschossen. Als er auf dem Hof Wache geschoben habe nachher sei es zu keiner weiteren Schussabgabe gekommen. Einzig E.________ schildert den Handlungsablauf anders: So gibt sie an, dass A.________ mit der Mistgabel getroffen worden sei und erst dann Hasenschrot geladen, Herrn G.________ geholt und einen Schuss abgegeben habe. Sie habe einen Schuss mitbekommen, als sie in der Küche gewesen sei. Dieser Ablauf macht irgendwie keinen Sinn und widerspricht allen anderen Aussagen. Dem Grundsatz „in dubio pro reo“ folgend ist deshalb davon auszugehen, dass A.________ sogleich nach dem Mistgabelangriff einen Schuss abgegeben hat und die Waffe bereits mit Hasenschrot geladen hatte. Auch ist entgegen den Ausführungen von E.________ davon auszugehen, dass einzig A.________ und nicht auch F.________ ein Gewehr hatte und damit schoss. Ob eine Notwehrsituation vorlag ist im Rahmen der rechtlichen Ausführungen zu würdigen. Diese Erwägungen können nicht vorbehaltlos übernommen werden. Selbst wenn die Aussagen von E.________ mit der Vorinstanz «als irgendwie keinen Sinn machend» qualifiziert werden sollten, ist der Sachverhalt hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs der Ereignisse an jenem Abend näher zu klären. Fraglich und entscheidend für die vom Beschuldigten geltend gemachte Bedrohungslage ist letztlich, wieviel Zeit zwischen Schussabgabe und Gabelstich verstrichen ist. Gemäss Verteidigung schoss der Beschuldigte in unmittelbarer Reaktion auf den Angriff (pag. 1055). Gemäss E.________ erfolgte die Schussabgabe deutlich nach der Handverletzung («vielleicht 30 Minuten», pag. 284 Z. 350 ff.) und der Beschuldigte entfernte sich während der turbulenten Ereignisse zunächst vom Ort des Geschehens, um Hasenschrot zu laden und / oder G.________ zu holen (pag. 155 Z. 364 ff.; pag. 168 Z. 122 ff.; pag. 284 Z. 350 ff.).

17 Die Aussagen von E.________ können dabei entgegen der Vorinstanz nicht einfach mit «sie machen irgendwie keinen Sinn» abgetan werden. Die Schilderung von E.________ auf pag. 155 Z. 354 ff. ist detailreich und wirkt authentisch (vgl. pag. 155 Z. 372 ff.: «F.________ fragte immer wieder, wo A.________ sei. Ich informierte ihn, dass er G.________ abholen gegangen sei. Die beiden, G.________ und A.________ kamen dann. G.________ blieb hinter dem Haus», was mit der Schilderung von F.________ übereinstimmt, pag. 125 Z. 789 ff., pag. 246 Z. 321 ff.). Der geschilderte französische Slang («mon frère», pag. 155 Z. 371, pag. 168 Z. 158) spricht desgleichen für eine erlebnisbasierte Schilderung und die von ihr beschriebene Antwort des Privatklägers aus dem Rübenkeller («Ich bin nicht tot, ich habe einen verschlagenen Kopf», pag. 168 Z. 116) passt zum Vorgefallenen. Der Umstand, dass betreffend Schussabgabe auf den flüchtenden Privatkläger in dubio pro reo davon ausgegangen wird, nur der Beschuldigte habe eine Schusswaffe mitgenommen (siehe E. 8 hiervor), bedeutet nicht, dass die gegenteiligen Aussagen von E.________ (pag. 156 Z. 418; pag. 279 Z. 161 f.; pag. 1037 Z. 42 f.) deren Unglaubhaftigkeit belegten. Immerhin hielt auch der Privatkläger dafür, F.________ habe eine Schusswaffe getragen (pag. 87 Z. 86 f.; pag. 294 Z. 107). Die Aussagen von E.________ sind somit nicht unglaubhaft. Dennoch scheint es nach dem persönlichen Eindruck der Kammer und aufgrund der Akten eher dem Naturell des Beschuldigten zu entsprechen, in einer «heissen Phase» vor Ort zu bleiben und sich mit Vehemenz einzusetzen. Dieser Eindruck wird durch die Aussagen des Beschuldigten bestätigt, der in seiner Ersteinvernahme angab, er sei am Eingang der Scheune gestanden und eine Mistgabel sei herangeflogen und habe ihn in die linke Hand getroffen. Er habe die Pump-Action in beiden Händen gehalten. Die Mistgabel habe ihn mit zwei Zinken in die Hand getroffen und sei sogleich wieder herausgezogen worden. Er habe zwei Typen vor sich gehabt. Der eine habe mit der Gabel gestochen und der andere habe ihn mit einem Pfefferspray besprüht (pag. 103 Z. 218 ff.). Er habe einen Schritt in die Scheune gemacht und habe aus dem Hüftanschlag geschossen. Grund dafür sei gewesen, dass er mit einer Mistgabel attackiert worden sei und um sein Leben gefürchtet habe. Es sei reflexartig und aus Notwehr gewesen (pag. 103 Z. 235 ff.). Er habe ein paar Mal geschossen. Er wisse nicht mehr, wie oft (pag. 103 Z. 247). Die Einschüsse beim [Hoflader] seien bei der geschilderten Schussabgabe beim Scheuneneingang entstanden und stammten von einer Hasenschrot-Patrone (pag. 103 Z. 259 ff.). Es sei ja so, dass er den [Hoflader] getroffen habe, er habe also zu weit rechts gezielt. Aber die Typen hätten wohl den Einschlag gehört und seien dann abgehauen (pag. 104 Z. 268 f.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigte er seine bisherigen Aussagen und gab zu Protokoll, er habe das Hasenschrot bereits vor der Gabelattacke geladen (vgl. pag. 221 Z. 325 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ergänzte der Beschuldigte, er habe von der Scheune kommend Gewehrschüsse gehört, die ihn zu einem Magazinwechsel und zum Laden von Hasenschrot motiviert hätten. Er sei dann in den Stall rein und habe schon eine Gabel in der Hand gehabt. Da habe er sich umgedreht und ihm «eine gä». Er habe nicht ins Schwarze geschossen, sondern ins Tenn hinein. Es sei nicht so finster gewesen, das Licht habe glaublich gebrannt (pag. 773 Z. 6 ff.). In der Tenne habe es vier Lampen weit oben. Es sei nicht be-

18 leuchtet. Als er geschossen habe, habe er niemanden getroffen. Es sei im Affekt innen gewesen. Sie seien neben dem [Hoflader] gestanden. Es sei alles im [Hoflader] gelandet. Vielleicht habe das eine oder andere Kügeli etwas gezeichnet (pag. 774 pag. 34 ff.). Er habe die Gabel in die Hand erhalten und habe handeln müssen, um sich zu verteidigen. Er habe sich umgedreht, zwei Männer gesehen und aus der Hüfte in ihre Richtung geschossen mit Hasenschrot (pag. 776 Z. 14 ff.). In der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte auf Vorhalt der Aussagen von E.________, dass er das Hasenschrot bereits vor der Gabelattacke geladen hatte (pag. 1051 Z. 26 ff.). Zur Frage, zu welchem Zeitpunkt G.________ geholt worden sei, waren die Angaben des Beschuldigten zunächst konfus (vgl. pag. 220 Z. 300 ff.). An der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung stellte er jedoch klar, dass G.________ erst nach der fraglichen Schussabgabe geholt worden sei (pag. 1051 Z. 4 ff.). Auch F.________ bestätigte (nach anfänglichem Verschweigen der Schussabgabe, vgl. pag. 113 Z. 184 ff.) im Wesentlichen die Aussagen des Beschuldigten (vgl. pag. 121 Z. 578 ff.; pag. 245 Z. 284 ff.) sowie den Eindruck der Kammer, wonach es eher dem Naturell des Beschuldigten entspricht, in einer «heissen Phase» vor Ort zu bleiben. F.________ sprach nicht davon, dass der Beschuldigte zwischen Gabelstich und Schussabgabe Hasenschrot geladen oder G.________ geholt hätte, sondern gab stattdessen an: «Er hat ihn im Bereich der Hand getroffen, als er die Gabel hinauszog, hat A.________ abgedrückt» (pag. 121 Z. 590 f.). Von Hasenschrot wollte er nichts wissen (pag. 121 Z. 607 ff.; pag. 245 Z. 293 ff.; pag. 1042 Z. 40) und bestätigte, dass G.________ erst nach der Schussabgabe geholt worden sei (pag. 125 Z. 795 f.; pag. 1042 Z. 33 f.). Die Aussagen von G.________ sind demgegenüber für die zeitliche Einordnung der Ereignisse wenig ergiebig bis verwirrlich. Aus ihnen geht lediglich hervor, dass er nach der Gabelattacke dazu geholt worden sein muss, da der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt bereits an der Hand verletzt war («A.________ kam zu uns. Er blutete an der Hand», pag. 139 Z. 264 ff.; ferner pag. 143 Z. 453 ff., pag. 264 Z. 95 ff.). Die in Frage stehende Schussabgabe bekam G.________ aber nicht mit. Er führte zunächst aus, falls der Beschuldigte während des Vorfalls seine Schusswaffe eingesetzt habe, dann sei das vor seinem Eintreffen gewesen (pag. 140 Z. 287 ff.), was für die Version des Beschuldigten und von F.________ spräche. Später relativierte G.________ jedoch, er sei immer vorne bei der Strasse gewesen und wisse daher nichts vom [Hoflader], der durch Schüsse massiv beschädigt worden sei (pag. 266 Z. 171 ff.). Zudem führte er ins Feld, die Schrotflinte des Beschuldigten sei bei dessen Eintreffen bei ihm (noch) mit Gummischrot geladen gewesen (pag. 141 Z. 368 ff.; pag. 265 Z. 132 f.), was wiederum für die Version von E.________ spräche. G.________ machte weiter diverse Aussagen zu Schussabgaben, die er gehört haben will. So habe er es einmal «klepfen» gehört, als er auf der anderen Seite gestanden sei. Der Beschuldigte sei zu ihm nach unten gekommen, weil er es bei ihm unten habe «klepfen» hören. Das sei später gewesen, nicht als sie mit dem Auto gefahren seien. Es sei wohl der Knall einer Schusswaffe gewesen. Er wisse nicht, ob es zum Vorfall gehört habe. Es sei ja noch Fuchsjagd gewesen (pag. 138 Z. 192 ff.). Später führte G.________ aus, als sie hinaufgekommen seien, habe jemand ans Auto geschlagen und es habe einen Knall gege-

19 ben. Er habe gedacht, jemand habe geschossen. Dann als sie herumgefahren seien Richtung L.________ [Ort], habe er den Knall einer Schusswaffe gehört (pag.141 Z. 332 ff.). Schliesslich gestand G.________, dass er auf der Fahrt in Richtung L.________ [Ort] auf Geheiss des Beschuldigten mit dessen Pump Action einmal aus dem Fenster geschossen habe (141 Z. 337 ff.). Die anderen seien zu diesem Zeitpunkt ja schon lange weg gewesen. Er habe diese nicht mehr gesehen (pag. 141 Z. 379 f.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft führte G.________ schliesslich aus, als sie hochgefahren seien, seien zwei vor dem Auto durch ins Feld gesprungen. Es habe «geklepft». Er wisse nicht, ob es ein Schuss gewesen sei oder etwas Anderes (pag. 265 Z. 148 f.). Die Aussagen der Beteiligten lassen sich hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs der Ereignisse somit nicht in Einklang bringen. Hinzu kommt, dass sie sich offensichtlich vorgängig abgesprochen haben und aus den Akten diverse kollusive Handlungen ersichtlich sind (vgl. E. 8 hiervor; ferner pag. 113 Z. 186 ff.; pag. 118 Z. 421; pag. 120 Z. 541; pag. 120 Z. 544; pag. 151 Z. 182 f.; pag. 157 Z. 499 ff.; pag. 158 Z. 550 ff.; pag. 171 Z. 303 ff.; pag. 172 Z. 349; pag. 223 Z. 409 ff.; pag. 1041 Z. 7; pag. 1041 Z. 35; pag. 1042 Z. 7 f.; pag. 1049 Z. 21 f.). Obwohl die Aussagen von E.________ somit als plausibel zu qualifizieren sind und man sich bei der Version des Beschuldigten und von F.________ mit Fug fragen kann, wieso sich die Hanfdiebe nicht bereits durch den Schuss mit Hasenschrot haben beeindrucken lassen, sondern erst nach der Ankunft von G.________ das Weite suchten, bleiben letzte Zweifel, dass zwischen Gabelangriff und Schussabgabe mehrere Minuten verstrichen sind. Dies vor allem, weil der Beschuldigte wohl kaum in einer Kampfphase seinen Hof verlassen und F.________ sowie E.________ alleine gelassen hätte. Daneben ist nicht davon auszugehen, dass sich der zu diesem Zeitpunkt bewaffnete Beschuldigte reaktionslos in die Hand hätte stechen lassen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte, kurz nachdem er Opfer der Gabelattacke geworden war, mit der Pump Action in die Tenne schoss, wie auch in der Anklageschrift umschrieben (vgl. pag. 667). Die Kammer erachtet es jedoch entgegen den Ausführungen der Verteidigung als ausgeschlossen, dass es sich bei der Schussabgabe durch den Beschuldigten um eine zeitverzugslose Reaktion auf den Gabelstich gehandelt hat. Hätte der Beschuldigte sogleich nach dem Gabelstich aus nächster Nähe mit der Schrotflinte und Hasenschrot auf die Angreifer geschossen, wäre zumindest einer von ihnen getroffen und je nach Trefferlage schwer oder gar tödlich verletzt worden (vgl. pag. 337 und 1030 für eine Schussdistanz von 16 Meter), was ganz offensichtlich nicht der Fall war. F.________ führte zudem aus, die Angreifer seien nach dem Stich mit der Gabel und dem Erblicken der Waffe des Beschuldigten davongerannt und hätten sich zeitlich noch vor der Schussabgabe hinter dem Hoflader verstecken können (pag. 121 Z. 594 ff. und Z. 607 f.). Auch der Beschuldigte gab an, die Angreifer seien neben dem [Hoflader] gestanden, als er geschossen habe (pag. 774 Z. 34 f.). Den Abbildungen auf pag. 343 und 345 kann entnommen werden, dass zwischen dem Eingang der Scheune und dem Rübenkeller einige Meter liegen. Wenn die Angreifer noch genug Zeit hatten, nach dem Gabelangriff und vor der Schussabgabe diese Strecke zurückzulegen und sich hinter dem Hoflader zu verstecken, konnte die Schussabgabe nicht unmittelbar nach dem Gabelstich er-

20 folgt sein. Ferner fällt auf, dass nach Angaben der Beteiligten der Gabelangriff zwar direkt beim Eingang der Scheune erfolgte («Die Typen kamen so von der Seite und versteckten sich dort. A.________ kam dann hinzu. Wahrscheinlich hat einer den Lauf der Waffe gesehen. Und als A.________ um die Ecke kam hat der Typ mit der Gabel zugestochen» pag. 121 Z. 588 ff.; «Er wollte um die Ecke, als die Vier auf ihn los sind», pag. 168 Z. 124; «Ich kam um die Ecke zum Tenn-Eingang und […] gleichzeitig kam eine Gabel zu fliegen», pag. 1050 Z. 27 ff.; vgl. ferner auch Zeichnung gemäss pag. 220 Z. 286 ff. bzw. pag. 231), der Beschuldigte vor der Schussabgabe zwischenzeitlich aber wieder ausserhalb der Scheune stand (pag. 168 Z. 145 f.: «Den einzigen Schuss, den ich registrierte, war jener, als A.________ mit komplett verbluteter Hand zur Tenne ging und hineinschoss»; pag. 277 Z. 110 ff.: «A.________ stand vor der Tenne draussen, das ist der eine Schuss, den ich mitbekommen habe»; «Ich machte einen Schritt in die Scheune und schoss aus dem Hüftanschlag mit Gummischrot», pag. 103 Z. 235 f.). Daraus ergibt sich, dass auch der Beschuldigte nach dem Gabelangriff und vor der Schussabgabe noch seine Position verändert haben muss, indem er zuerst zurückwich und danach wieder einen Schritt nach vorne machte. Dem entspricht schliesslich auch, dass der Beschuldigte selber angab, zwischen Gabelangriff und Schussabgabe seien mehrere Sekunden vergangen (vgl. pag. 773 Z. 15 f. und Z. 20 f.), womit er eine zeitliche Zäsur zwischen den beiden Ereignissen bestätigte. Dass der Beschuldigte beim fraglichen Schuss in die Tenne diejenige Munition verwendet hatte, welcher der Berechnung vom 19. November 2018 (pag. 337) zugrunde lag, ist evident. Es ist kein Grund ersichtlich, warum er nach der Schussabgabe und vor der Hausdurchsuchung vom 20. Oktober 2016 einen Munitionswechsel vorgenommen haben sollte. Wenn doch, dann mit einer Marke, welche am 20. Oktober 2016 sichergestellt werden konnte (pag. 34 / 35), was von der vom Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Patrone der Marke [Hersteller] (pag. 776) nicht gesagt werden kann. Aber selbst bei dieser Patrone wäre bei einer Schussdistanz von 16 Metern, welche der oberinstanzlich eingeholten Berechnung zugrunde lag (pag. 1030), von einer hohen Gefahr für Leib und Leben auszugehen. Die massgebende Schussdistanz betrug zudem weniger als 16 Meter, was die Gefahr für Leib und Leben zusätzlich erhöhte. Unabhängig von der verwendeten Munition zeigen auch die Einschlaglöcher beim [Hoflader] eindrücklich das tatsächliche Verletzungspotential der verwendeten Patrone (pag. 257). Schliesslich ist betreffend die weiteren Umstände davon auszugehen, dass der Beschuldigte dem Anklagesachverhalt entsprechend (pag. 667) und entgegen der Vorinstanz (vgl. pag. 908) zumindest in dubio pro reo bloss ein einziges Mal in die Tenne schoss. Dabei war es nach den überzeugenden Angaben des bestens ortskundigen Beschuldigten während der Schussabgabe in der Tenne nicht finster (pag. 773 Z. 17 f.). Hinweise dafür, dass die Angreifer Schusswaffen benutzt hätten (vgl. die entsprechende Schutzbehauptung des Beschuldigten, pag. 773 Z. 29 f.), gibt es keine. Ferner war dem Beschuldigten aufgrund seiner Erfahrungen mit Schrot (vgl. pag. 497 und pag. 105 Z. 345 ff.) bewusst, dass der Schuss in die Tenne zu schweren (Verlust des Augenlichts, Entstellung des Gesichts) oder gar lebensbedrohlichen Verletzungen hätte führen können.

21 Zusammengefasst erachtet die Kammer den Anklagesachverhalt somit als erwiesen (pag. 667 f.). Entsprechend ist hinsichtlich der zeitlichen Abfolge davon auszugehen, dass der Beschuldigte und F.________ den Privatkläger zunächst in den Rübenkeller sperrten und sich dann mit E.________ zu einer Lagebesprechung zurückzogen. Als sie Geräusche aus der Tenne hörten, lud der Beschuldigte das Hasenschrot und die drei gingen nachschauen. Der Beschuldigte ging voraus und als er sich beim Eingang der Tenne befand, stach ihn einer der Angreifer, der sich zuvor beim Eingang der Tenne um die Ecke versteckt hatte, mit einer Mistgabel in die Hand, wobei zwei Zinken die Hand des Beschuldigten durchbohrten. Dieser erschrak und wich zurück. Die Angreifer, der Schrotflinte des Beschuldigten offenbar gewahr geworden, suchten Deckung hinter dem Hoflader. Der Beschuldigte fasste sich kurz, machte einen Schritt zur Tenne und Schoss mit Hasenschrot in Richtung der beim Hoflader Deckung suchenden Gruppe, wobei er den Hoflader traf. Anschliessend holte der Beschuldigte G.________. Ergänzend ist festzuhalten, dass der als erwiesen erachtete Sachverhalt nicht vom Anklagesachverhalt abweicht. Die dort verwendete Formulierung «kurzerhand» ist nicht gleichbedeutend mit «als unmittelbare Reaktion auf [den Gabelstich]» (vgl. Argumentation der Verteidigung, pag. 1067), wird doch auch im Anklagesachverhalt umschrieben, wie die Gruppe im Moment der Schussabgabe beim (mehrere Meter entfernten) Hoflader Deckung gesucht hat. 11. Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (Ziff. I.A.5.1–A.5.4 AKS) Dem Beschuldigten werden folgende Widerhandlungen gegen das WG vorgeworfen (pag. 668 f.): - Tragen einer Feuerwaffe ohne Waffentragbewilligung, begangen in der Nacht vom 1. / 2. Oktober 2016 (Pump Action); - Besitz verbotener Munition, begangen in der Zeit von 10 Jahren vor Anklageerhebung bis zum 20. Oktober 2016 ([Munition]); - Schiessen mit einer Feuerwaffe an öffentlichen Orten ausserhalb der behördlich zugelassenen Schiessplätze, begangen am 1. / 2. Oktober 2016; - Unsorgfältige Aufbewahrung von Waffen und Munition, mehrfach begangen in der Zeit von September 2016 bis zum 20. Oktober 2016, evtl. auch schon vorher (1 Sack Schwarzpulver, 1 Pump Action Schrotflinte mit 6 Patronen geladen im Schlafzimmer, 1 Revolver mit 5 Patronen geladen neben Bett im Schlafzimmer, 1 KK Repetierer Flinte inkl. volles Magazin und 1 Karton Munition im Büro, weitere Munition im ganzen Haus offen zugänglich herumliegend). Insoweit der Beschuldigte bestreitet, dass die Repetierflinte am 20. Oktober 2016 geladen gewesen ist (pag. 225 Z. 477 f.), wird auf das Hausdurchsuchungsprotokoll (pag. 397 Ass.-Nr. 23) und die Anzeige vom 16. Februar 2017 (pag. 27) verwiesen. Daneben macht der Beschuldigte offenbar geltend, nicht über die Notwendigkeit einer Tragebewilligung orientiert und der Meinung gewesen zu sein, auf eigenem Grund und Boden sei i.S. Waffen alles erlaubt. Hinsichtlich des Wissens des Beschuldigten sei auf dessen Fachkenntnis und Leidenschaft, was Waffen anbelangt, verwiesen. Wer über ein solches Waffenarsenal verfügt (vgl. pag. 105

22 Z. 345 ff.) und Militärdienst geleistet hat (Korporal in der [Militäreinheit], pag. 497), weiss, dass Waffen nicht einfach umhergeführt und getragen werden dürfen und sorgfältig, für Dritte gesichert, aufbewahrt werden müssen. Ferner ist bekannt, dass auf eigenem Grund und Boden nicht einfach geschossen werden darf. Der Beschuldigte wusste demnach um die gesetzlichen Vorschriften im Waffenwesen und setzte sich über diese hinweg. Hinsichtlich des mehrfachen Schiessens ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte mehrere Warnschüsse abgegeben hat. Im Übrigen ergibt sich aus den anlässlich des Augenscheins vom 24. Oktober 2018 (pag. 333 ff.) geschossenen Fotos in den Akten (pag. 369 ff.) und Google Maps (Website: https://www.google.ch/maps), dass das Gehöft des Beschuldigten entgegen den Ausführungen der Verteidigung (vgl. pag. 1057) nicht umfriedet war. III. Rechtliche Würdigung 12. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Betreffend den Vorwurf der Widerhandlung gegen das BetmG kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 897 ff.). Indem der Beschuldigte wissentlich und willentlich eine unbekannte Menge Hanf mit einem THC-Gehalt von über 1 % anbaute und mindestens 100 kg Hanf mit einem THC- Gehalte von über 1 % herstellte, besass und lagerte, machte er sich der Widerhandlungen gegen Art. 19 Abs. 1 Bst. a, b und d BetmG schuldig. Zu präzisieren sind die vorinstanzlichen Ausführungen einzig dahingehend, dass nicht von «mindestens Eventualvorsatz», sondern direktem Vorsatz auszugehen ist. 13. Einfache Körperverletzung, z.T. an einem Wehrlosen Auch diesbezüglich kann vollumfänglich auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 899 ff.). Der Beschuldigte hat sich in Mittäterschaft zu F.________ der mehrfachen einfachen Körperverletzung schuldig gemacht, indem die beiden den Privatkläger mit Gummischrot beschossen, ihm mit dem Baselballschläger gegen die Beine schlugen und ihm mit dem Gewehrkolben einen Schlag gegen den Kopf verpassten. Dabei erlitt der Privatkläger entgegen den Ausführungen der Verteidigung (pag. 1056) nicht bloss eine vorübergehende Störungen des Wohlbefindens im Sinne von Tätlichkeiten, insbesondere auch angesichts der selbst über einen Monat nach dem Vorfall noch erkennbaren Verletzungen (pag. 194 ff.). Mit der Vorinstanz ist auch Notwehr klar zu verneinen. Der Privatkläger befand sich bereits auf der Flucht und war teilweise auch schon gefesselt, als der Beschuldigte die fraglichen Körperverletzungen beging. Unter diesen Umständen kann von einem «Angriff» des Privatklägers keine Rede mehr sein. 14. Freiheitsberaubung Betreffend den Vorwurf der Freiheitsberaubung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 904 ff.). Indem der Beschuldigte

23 zusammen mit F.________ den Privatkläger fesselte, auf die Ladefläche seines Geländewagens hievte, zu seinem Hof verfrachtete und ihn dort im Rübenkeller einsperrte, hat er ihm unrechtmässig die Freiheit entzogen i.S.v. Art. 183 Ziff. 1 StGB und sich daher der Freiheitsberaubung schuldig gemacht. Wiederum ist Notwehr zu verneinen, da der denkbare Angriff auf das Hausrecht des Beschuldigten mit der Fluchtergreifung durch den Privatkläger jedenfalls vorbei war (vgl. E. 13 hiervor). 15. Nötigung Auch bezüglich des Vorwurfs der Nötigung kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 906 f.). Zu präzisieren ist lediglich, dass der Beschuldigte gemäss dem als erwiesen erachteten Sachverhalt den Privatkläger zusätzlich auch geschlagen hat, um die Namen und Telefonnummer zu erhalten, was ein weiteres Nötigungsmittel darstellt. Zudem ist im Sinne einer positiven Begründung der Rechtswidrigkeit ergänzend festzuhalten, dass die angewandten Nötigungsmittel selbstredend widerrechtlich waren. Im Übrigen ist der Verteidigung zu widersprechen, wenn sie behauptet, es liege deshalb keine Nötigung vor, weil der Privatkläger lediglich aufgrund einer generellen Verängstigung die Namen herausgerückt habe und es an einer zielgerichteten Nötigungshandlung durch den Beschuldigten gefehlt habe (vgl. pag. 1057). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung entscheidet sich das Mass, welches die Einwirkung auf das Opfer erreichen muss, damit Art. 181 StGB erfüllt ist, nicht nach absoluten, sondern nach relativen Kriterien. So kann etwa ein physischer Zwang bestimmter Intensität, der allenfalls einen erfahrenen, körperlich kräftigen Mann noch nicht in seinem Willen zu brechen vermag, gegenüber einem unerfahrenen, jugendlichen, weiblichen oder schwächeren Opfer dazu möglicherweise bereits genügen. Das Opfer kann auch deshalb auf stärkeren Widerstand verzichten, weil es erkennt, dass auch dieser angesichts der überlegenen Kraft des Angreifers nutzlos wäre. Eine Nötigungshandlung im Sinne von Art. 181 StGB ist daher immer schon dann zu bejahen, wenn die vom Täter gewählte Art und Intensität derselben die Willensfreiheit des Opfers tatsächlich beeinträchtigt (BGE 101 IV 42 E. 3a). Vorliegend beeinträchtigte der Beschuldigte und Co. die Willensfähigkeit des Privatklägers, indem sie ihn schlugen und die «nötigen» und «zielführenden» Mittel einsetzten, damit er Namen nannte (pag. 224 Z. 423 ff.). Aus dem Umstand, dass der Privatkläger nach der zweistündigen Gefangenschaft und dem misslungenen Befreiungsversuch seiner Kameraden verängstigt war, kann der Beschuldigte nichts für sich ableiten, zumal er es gewesen ist, der den Privatkläger bewaffnet und gewaltsam in den Rübenkeller gesperrt und dadurch dessen Angstzustand überhaupt erst herbeigeführt hatte. Der Beschuldigte ist der Nötigung schuldig zu erklären.

24 16. Widerhandlungen gegen das Waffengesetz Bezüglich der vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das WG kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 909 f.). Der Beschuldigte kannte die waffenrechtlichen Bestimmungen und wusste, dass er diesen zuwiderhandelte (siehe E. 11 hiervor). Betreffend das nicht sorgfältige Aufbewahren i.S.v. Art. 26 WG wird ergänzend auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_884/2013 vom 9. Oktober 2014 E. 3.4.3. verwiesen. Die landwirtschaftlichen Helfer hatten vorliegend freien Zutritt zum Gehöft des Beschuldigten und am 1. / 2. Oktober 2016 zusätzlich auch F.________, E.________ und G.________ sowie allfällige Einbrecher. 17. Versuchte schwere Körperverletzung 17.1 Tatbestandsmässigkeit Gemäss Art. 122 StGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1); wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2); oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Eventualvorsatz kann indessen auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen. Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine

25 Abwehrchancen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_464/2017 vom 7. August 2017 E. 1.3). Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder eines Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende, macht er sich gemäss Art. 21 Abs. 1 StGB des unvollendeten Versuchs strafbar. Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale, ohne dass alle objektiven Merkmale verwirklicht wären. Nach der Rechtsprechung gehört zur «Ausführung» der Tat im Sinne von Art. 21 Abs. 1 StGB jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1). Vorliegend trug niemand eine schwere Verletzung des Körpers davon, weshalb der objektive Tatbestand von Art. 122 Abs. 2 StGB nicht erfüllt ist. Der Beschuldigte nahm beim Schuss mit Schrot der Marke [Munition] in die Tenne in Richtung der sich dort aufhaltenden Gruppe von Personen jedoch in Kauf, durch einen Treffer eine schwere Verletzung – namentlich Lebensgefahr, den Verlust des Augenlichts oder eine Entstellung des Gesichts – zu verursachen. Er wusste, dass sich in Schussrichtung Personen in der beleuchteten (pag. 773 Z. 17 f.) Tenne befanden. Diese Personen zu treffen, war denn auch das eigentliche Ziel der Schussabgabe («Ich habe […] ihm eine gä. Ich habe auf die Füsse geschossen», pag. 773 Z. 12 f.). Die Streuwirkung der Schussabgabe war breit (pag. 355) und gemäss ballistischer Berechnung des KTD war die Gefahr für Leib und Leben «sehr hoch» bzw. je nach Trefferlage hätten «schwere oder gar tödliche Verletzungen» verursacht werden können (pag. 337). Die Gefahr war in Tat und Wahrheit noch höher als im Bericht dargestellt, da der Berechnung eine Schussdistanz von 16 Metern zu Grunde gelegt wurde, der Beschuldigte aber aus näherer Distanz geschossen hatte. Der hohen Verletzungsgefahr war sich der Beschuldigte aufgrund seiner militärischen Ausbildung (pag. 497) und Affinität für Waffen (pag. 105 Z. 345 ff.) durchaus bewusst. Beim in Frage stehenden Vorfall handelte es sich zudem um ein dynamisches Geschehen und der Beschuldigte konnte unmöglich zielen, wo und wie genau er die Gruppe von Personen treffen wird, insbesondere auch angesichts der Streuwirkung der Schrotflinte. Er war in der fraglichen Nacht und besonders, nachdem ihm mit einer Mistgabel die Hand durchstochen wurde, emotional aufgewühlt («Das ging im Affekt», pag. 773 Z. 21; «Es gehen viele Emotionen durch den Kopf», pag. 775 Z. 13 f.; «Wir waren alle sehr geschockt», pag. 170 Z. 234), was eine kontrollierte Schussabgabe zusätzlich verunmöglichte. Der Beschuldigte sagte denn auch «gopferteli», als er gesehen hat, wo der Schuss beim [Hoflader] eingedrungen ist, und wiederholte anschliessend etwa 20 Mal, dass der Schuss zu hoch gewesen sei (pag. 156 Z. 407 f. und Z. 429 ff.; pag. 157 Z. 493 f.). Gegen die Schussgabe konnte sich die Personengruppe nicht wehren, sondern nur versuchen, rechtzeitig hinter dem Hoflader Deckung zu finden. Insgesamt hing es damit einzig vom Zufall ab, ob bei einem der Beschossenen eine schwere Verletzung resultierte. Das Handeln des Beschuldigten kann daher vernünftigerweise nur als Inkaufnahme eines solchen Erfolgs gewertet werden. Er hielt es für möglich und

26 nahm in Kauf, durch den Schuss mit Hasenschrot in Richtung der Personengruppe den Tatbestand von Art. 122 Abs. 2 StGB zu verwirklichen. Indem er einmal abdrückte, begann er in objektiver Hinsicht mit der Ausführung der Tat und überschritt damit die strafbedrohte Schwelle zum Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB. Der Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung ist erfüllt. 17.2 Zur Frage der rechtfertigenden Notwehr 17.2.1 Grundlagen Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB mit dem Randtitel «Rechtfertigende Notwehr»). Bei der Notwehr ist zwischen rechtfertigender Situation (Notwehrlage: unmittelbarer Angriff ohne Recht) und gerechtfertigter Handlung (Notwehrhandlung: angemessene Verteidigung) zu unterscheiden (Urteil des Bundesgerichts 6B_303/2018 vom 2. November 2018 E. 2.3). Eine Notwehrsituation liegt vor, wenn jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 3.1.2). Vom Angegriffenen wird nicht verlangt, dass er mit einer Reaktion zuwartet, bis es für eine Abwehr zu spät ist. Doch setzt die Unmittelbarkeit der Bedrohung voraus, dass Anzeichen einer Gefahr vorhanden sind, die eine Verteidigung nahelegen. Abwehr ist zulässig, sobald mit einem Angriff ernstlich zu rechnen ist und jedes weitere Zuwarten die Verteidigungschance gefährdet. Der Angriff droht mit anderen Worten nicht erst unmittelbar, wenn es für den Angreifer kein Zurück mehr gibt, sondern bereits, wenn der Bedrohte nach den gesamten Umständen mit dem sofortigen Angriff rechnen muss. Handlungen, die lediglich darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen, aber noch unsicheren Angriff vorzubeugen, einem Gegner also nach dem Grundsatz, dass der Angriff die beste Verteidigung ist, zuvorzukommen und ihn vorsorglich kampfunfähig zu machen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr (Urteil des Bundesgerichts 6B_303/2018 vom 2. November 2018 E. 2.3). Der begonnene, schon in Verletzung übergegangene Angriff bleibt solange gegenwärtig, als die Zufügung einer neuen oder die Vergrösserung der bereits eingetretenen Verletzung durch das Verhalten des Angreifers unmittelbar bevorsteht (BGE 102 IV 1 E. 2). Der Angegriffene kann sich allerdings dann nicht auf Notwehr berufen, wenn er die Notwehrsituation provoziert, mithin den Angriff absichtlich herbeigeführt hat, um den Angreifer gleichsam unter dem Deckmantel der Notwehr etwa zu töten oder zu verletzen. Dasselbe gilt grundsätzlich auch bei einem Zweikampf oder einer Rauferei, bei der sich die Beteiligten in gegenseitigem Einverständnis angreifen. In solchen Fällen kann von einer Verteidigung des Rechts gegen das Unrecht keine Rede sein. Bei dieser sogenannten Absichtsprovokation findet Art. 15 StGB keine Anwendung. Hat der Angegriffene die Notwehrlage zwar nicht absichtlich herbeigeführt, aber durch sein Verhalten doch mitverschuldet beziehungsweise verursacht, so hängt es von der Bewertung dieses Verhaltens ab, welche Folgen sich daraus für das Notwehrrecht ergeben. Je nach den Umständen kann das Notwehrrecht des Angegriffenen un-

27 eingeschränkt bestehen bleiben oder aber eingeschränkt sein. Ist es eingeschränkt, so ist die noch zulässige Abwehr im Vergleich zur sonst zulässigen begrenzt und kann eine bestimmte Abwehrhandlung, die bei uneingeschränktem Notwehrrecht noch angemessen wäre, unzulässig und damit als Notwehrexzess zu qualifizieren sein. Das Notwehrrecht ist eingeschränkt, wenn der Verteidigungshandlung das eigene Unrecht des Angegriffenen noch unmittelbar anhaftet (Urteile des Bundesgerichts 6B_661/2014 vom 13. Januar 2015 E. 2.3 und 6B_706/2011 vom 3. April 2012 E. 3.1.2). Befindet sich der Angegriffene in einer Notwehrlage, ist er zwar berechtigt, den Angriff abzuwehren; er muss dies jedoch in einer den Umständen angemessenen Weise tun. Die Abwehr in einer Notwehrsituation muss nach der Gesamtheit der Umstände als verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen vor allem die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Namentlich muss geprüft werden, ob das Verhältnis zwischen dem Wert des angegriffenen und demjenigen des verletzten Rechtsguts angemessen ist. Dabei ist die Angemessenheit der Abwehr aufgrund jener Situation zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene im Zeitpunkt seiner Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob der Angegriffene sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können und sollen (Urteil des Bundesgerichts 6B_303/2018 vom 2. November 2018 E. 2.3). Besondere Zurückhaltung ist bei der Verwendung von gefährlichen Werkzeugen zur Abwehr (Messer, Schusswaffen etc.) geboten, da deren Einsatz stets die Gefahr schwerer oder gar tödlicher Verletzungen mit sich bringt. Angemessen ist die Abwehr, wenn der Angriff nicht mit weniger gefährlichen und zumutbaren Mitteln hätte abgewendet werden können, der Täter womöglich gewarnt worden ist und der Abwehrende vor der Benutzung des gefährlichen Werkzeugs das Nötige zur Vermeidung einer übermässigen Schädigung vorgekehrt hat. Auch ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter unerlässlich. Doch muss deren Ergebnis für den Angegriffenen, der erfahrungsgemäss rasch handeln muss, mühelos erkennbar sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_810/2011 vom 30. August 2012). In subjektiver Hinsicht setzt der Rechtfertigungsgrund der Notwehr schliesslich voraus, dass die Handlung, die in ein Rechtsgut eines andern eingreift, zum Zwecke der Abwehr eines Angriffs vorgenommen wird; dient sie nicht diesem Ziel, fällt sie nicht unter den Begriff der Notwehr. Rechtmässiges Handeln setzt also voraus, dass der Täter sich der Notwehrlage bewusst gewesen ist und dass er mit dem Willen zur Verteidigung gehandelt hat (BGE 104 IV 1). 17.2.2 Notwehrlage Vorliegend ist vorab zu klären, ob sich der Beschuldigte in einer Notwehrsituation befand bzw. ob er rechtswidrig angegriffen wurde. Als potenziell rechtswidrige Angriffe kommen in Frage (1) das Eindringen der mutmasslichen Hanfdiebe auf den Hof des Beschuldigten und (2) der Angriff mit der Mistgabel.

28 (1) Die mutmasslichen Hanfdiebe drangen auf das Gehöft des Beschuldigten ein, um den Privatkläger aus seiner Gefangenschaft zu befreien. Wenngleich sie dadurch das Hausrecht des Beschuldigten verletzten (vgl. Art. 186 StGB), fragt sich, ob dieser Angriff seinerseits durch Notwehrhilfe nach Art. 15 StGB gerechtfertigt war, da das Einsperren des Privatklägers eine Freiheitsberaubung darstellte (siehe E. 14 hiervor). Nach Auffassung der Kammer ist diese Frage allerdings zu verneinen. Mangels Kenntnis der Beweggründe und Überlegungen der mutmasslichen Hanfdiebe ist nicht davon auszugehen, diese seien von einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben des Privatklägers ausgegangen. Folglich hätten die Angreifer nicht selber tätig werden dürfen, sondern die Polizei avisieren müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_168/2011 vom 18. Juli 2011 E. 3). Dass sie dies aufgrund ihrer illegalen Absichten nicht taten, kann dem Beschuldigten nicht zum Nachteil gereichen. Das Eindringen auf das Gehöft des Beschuldigten stellte somit einen rechtswidrigen Angriff gegen dessen Hausrecht dar, der im Moment der Schussabgabe noch andauerte. Der Beschuldigte befand sich deshalb in einer Notwehrlage. (2) Weiter gilt es zu klären, ob sich der Beschuldigte auch aufgrund des Mistgabelangriffs in einer Notwehrlage befand. Klar ist, dass der Stich einen Angriff gegen Leib und Leben des Beschuldigten darstellte. Wie das Beweisergebnis allerdings gezeigt hat, kann die nachfolgende Schussabgabe nicht als unmittelbare Reaktion auf den Stich erfolgt sein, sondern es ist von einer relevanten zeitlichen und örtlichen Zäsur zwischen den beiden Ereignissen auszugehen. In zeitlicher Hinsicht vergingen zwischen Stich und Schuss mehrere Sekunden (vgl. pag. 773 Z. 15 f. und Z. 20 f.). In örtlicher Hinsicht befanden sich die Hanfdiebe nach dieser Zeitspanne nicht mehr beim Eingang zur Tenne (pag. 121 Z. 588 ff.), sondern beim mehrere Meter entfernten Hoflader (pag. 774 pag. 35), nachdem der Beschuldigte nach einem anfänglichen Zurückschrecken wieder einen Schritt in die Scheune machte, bevor er abdrückte (pag. 103 Z. 235 f.). Aus dieser Darstellung wird klar, dass im Zeitpunkt der Schussabgabe der Angriff gegen Leib und Leben des Beschuldigten nicht mehr andauerte. Die Angreifer hatten nach Sichtung der Schrotflinte des Beschuldigten die Flucht ergriffen und im Zeitpunkt der Schussabgabe Deckung hinter dem Hoflader gesucht. Der Beschuldigte schoss den flüchtenden Hanfdieben nach und verteidigte sich insbesondere nicht gegen einen drohenden weiteren Gabelstich oder ähnlichen Angriff. Er befand sich deswegen im Moment der Schussabgabe nicht in einer Notwehrlage. Der Beschuldigte befand sich somit zwar in einer Notwehrlage, weil mehrere Hanfdiebe auf sein Gehöft eingedrungen waren und damit sein Hausrecht missachteten, nicht aber, weil er von einem der Hanfdiebe mit der Mistgabel in die Hand gestochen und dadurch an Leib und Leben bedroht worden war. Die Kammer verkennt dabei weder, dass einer der Eindringlinge mit dem Mistgabelangriff eine hohe Gewaltbereitschaft bewiesen hatte, noch, dass den Beschuldigten an dieser Situation eine gewisse Mitschuld traf, weil er zuvor den Privatkläger seiner Freiheit beraubt hatte.

29 17.2.3 Notwehrhandlung Nunmehr gilt es zu klären, ob der Beschuldigte den Angriff auf sein Hausrecht in einer den Umständen angemessenen Weise abwehrte. Diese Frage ist klar zu verneinen. Die Notwehrhandlung des Beschuldigten erweist sich als völlig unverhältnismässig und wird der nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gebotenen besonderen Zurückhaltung bei der Verwendung von Schusswaffen zur Abwehr (siehe E. 17.2.1 hiervor) nicht gerecht. Mit der Schussabgabe in Richtung der flüchtenden Personengruppe gefährdete der Beschuldigte gleich mehrere Personen an Leib und Leben. Wegen der möglichen Entstellung des Gesichts, des Verlusts des Augenlichts oder gar einer lebensgefährlichen Verletzung betrifft die Tat ein hochwertiges Rechtsgut in schwerer Weise (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_338/2018 vom 22. Mai 2018 E. 2.3.3). Das Hausrecht des Beschuldigten ist demgegenüber ein klar untergeordnetes Rechtsgut. Selbst wenn die Intrusion aufgrund der an den Tag gelegten hohen Gewaltbereitschaft der Eindringlinge massiv gewesen sein mag, stand die Schussabgabe doch in einem krassen Missverhältnis zur beabsichtigten Vertreibung. Das gilt umso mehr, als der Situation das eigene Unrecht des Beschuldigten noch unmittelbar anhaftete bzw. er die Notwehrlage durch sein eigenes Verhalten mitverschuldet hatte. In dieser Situation hätte er maximal einen kontrollierten Warnschuss abgeben dürfen, nicht aber einen unkontrollierten Schuss in Richtung der Gruppe. Das sah der Beschuldigte offenbar auch selber ein, als er angab, er habe überreagiert (pag. 775 Z. 18 f.) und die Schussabgabe mit Hasenschrot hätte vermieden werden können (pag. 1053 Z. 13 ff.). 17.2.4 Fazit Der Beschuldigte war somit nicht durch Notwehr gerechtfertigt und handelte rechtswidrig. 17.3 Zur Frage der entschuldbaren Notwehr Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet der Abwehrende die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt er nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Ein Notwehrexzess ist entschuldbar, wenn die Aufregung oder die Bestürzung des Täters allein oder zumindest vorwiegend auf den rechtswidrigen Angriff zurückzuführen ist. Überdies müssen Art und Umstände des Angriffs derart sein, dass sie die Aufregung oder die Bestürzung entschuldbar erscheinen lassen. Nicht jede geringfügige Erregung oder Bestürzung führt zu Straflosigkeit. Das Gericht hat einen umso strengeren Massstab anzulegen, je mehr die Reaktion des Täters den Angreifer verletzt oder gefährdet. Erforderlich ist, dass es dem Täter aufgrund der Aufregung oder Bestürzung über den Angriff nicht möglich war, besonnen und verantwortlich zu reagieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1163/2020 vom 25. Februar 2021 E. 3.1.2). Sthenische Affekte wie Wut, Zorn oder Kampfeseifer kommen als Schuldausschliessungsgrund nicht in Betracht. Untergeordnete Anteile sthenischer Affekte schliessen die Annahme der

30 Entschuldbarkeit allerdings nicht schon aus (Urteil des Bundesgerichts 6B_432/2010 vom 1. Oktober 2010 E. 5.3). Das Gesetz regelt nur den quantitativen, intensiven Notwehrexzess, bei dem der Täter auf einen unmittelbar drohenden Angriff übermässig reagiert. Es regelt hingegen nicht auch den qualitativen, extensiven Exzess, bei welchem der Täter in einem Zeitpunkt handelt, in dem ein Angriff noch nicht oder nicht mehr unmittelbar droht (Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2016 vom 18. Oktober 2017 E. 2.2.1). Der extensive Notwehrexzess gewährt keine Strafmilderung. Entschuldbar ist allenfalls ein minimaler zeitlicher Notwehrexzess, bei welchem die Abwehrhandlung bloss um Sekundenbruchteile zu spät vorgenommen wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_466/2012 vom 8. November 2012 E. 3.4.2 und 6P.76/2005 vom 15. November 2005 E. 5.1 mit Verweis auf BGE 99 IV 187; ferner Urteil 6B_971/2018 vom 7. November 2019 E. 2.4.4). Zum Einsatz von Schusswaffen im Zusammenhang mit entschuldbarem Notwehrexzess hielt das Bundesgericht in seinem etwas älteren, aber noch immer aktuellen Urteil 6S.734/1999 vom 10. April 2001 (zuletzt zitiert am 7. November 2019 im Urteil 6B_971/2018 E. 2.3.4) fest (E. 4b): Wer Schusswaffen mit sich führt, unterliegt einer besonderen Verantwortung; die vom Beschwerdeführer missachtete Bewilligungspflicht ist Ausdruck davon. Er muss sich im Klaren darüber sein, welche Gefahr von der Waffe ausgeht und wie sie im Ernstfall einzusetzen ist. Der Beschwerdeführer hatte die Waffe aus einem Bedrohungsgefühl heraus regelmässig mit sich geführt, gerade weil er fürchtete, überfallen zu werden. Er kann sich damit nicht auf eine entschuldbare Aufregung für den Fall berufen, auf den er sich vorbereitet hat, auch wenn ihn der Angriff überrascht und erschreckt hat. Es war im Gegenteil seine Pflicht, auch in diesem Fall besonnen und verantwortlich zu handeln. Die Vorinstanz konnte eine entschuldbare Gemütsbewegung ohne Verletzung von Bundesrecht verneinen. Vorliegend steht ausser Frage, dass der plötzliche Gabelstich immer noch nachwirkte, als der Beschuldigte mit der Schrotflinte auf die Personengruppe schoss. Ebenso ist klar, dass der Beschuldigte in dieser Situation emotional aufgewühlt war und die Eindringlinge unbedingt von seinem Gehöft vertreiben wollte. Es ist allerdings zu beachten, dass die Schussabgabe nicht nur Sekundenbruchteile zu spät erfolgte, sondern gleich mehrere Sekunden (zur zeitlichen und örtlichen Zäsur siehe E. 17.2.2 hiervor). Ein solcher extensiver Notwehrexzess gewährt keine Strafbefreiung. Betreffend das Eindringen der Hanfdiebe auf das Gehöft des Beschuldigten ist festzuhalten, dass ein solches keine Erregung auslöst, die einen Schuss auf eine Personengruppe entschuldigen würde. Die Kammer geht des Weiteren auch nicht davon aus, dass die Anteile sthenischer Affekte bloss eine untergeordnete Rolle spielten, sondern es dem Beschuldigten ganz wesentlich auch darum ging, den Eindringlingen – wie schon dem Privatkläger (siehe E. 8) – eine Lektion zu erteilen und ihnen «zum letzten Mal [zu] zeigen, dass nun fertig ist» (pag. 168 Z. 154 f.). Der Beschuldigte hatte sich in jener Nacht denn auch von Beginn weg bewaffnet und schiessfreudig gezeigt. Bereits am Anfang des Abends hatte er verkündet, es werde nicht auf Kopfhöhe geschossen, sondern nur gegen die Beine (pag. 155 Z. 388 ff.; pag. 278 Z. 154 ff.; pag. 222 Z. 378 ff.). Vor der frag-

31 lichen Schussabgabe hatte er bereits zwei Mal mit Gummischrot auf den Privatkläger geschossen (siehe E. 8 hiervor). Die Rottweilschrotpatronen hatte er bewusst geladen, als er gemerkt hatte, dass jemand auf sein Gehöft eingedrungen war (pag. 773 Z. 7 ff.; pag. 1050 Z. 12 ff.). Er hatte sich mithin bereits vorgängig auf die Konfrontation mit den Hanfdieben vorbereitet, weshalb das im Urteil 6S.734/1999 Gesagte auch für ihn gilt: Er kann sich nicht nachträglich auf eine entschuldigende Aufregung durch die Konfrontation berufen, auf die er sich vorgängig vorbereitet hat, auch wenn ihn der Gabelangriff in diesem Moment erschreckt haben mag. Es war im Gegenteil seine Pflicht als Waffenträger, auch in diesem Fall besonnen und verantwortlich zu handeln. Dass der Schuss mit Hasenschrot vermeidbar war, gestand schlussendlich auch der Beschuldigte ein (pag. 1053 Z. 13 ff.). Entschuldbare Notwehr i.S.v. Art. 16 Abs. 2 StGB ist demnach nicht anzunehmen. Der Beschuldigte handelte schuldhaft. Inwiefern die Überschreitung der Grenzen der Notwehr strafmildernd zu berücksichtigen ist, ist eine Frage der Strafzumessung (siehe E. 20.4 hiernach). 17.4 Ergebnis Der Beschuldigte beging mit dem Schuss in die Tenne in Richtung der Personengruppe eine versuchte schwere Körperverletzung. Dabei befand er sich zwar in einer Notwehrlage, überschritt aber das zulässige Mass der Abwehr. Entschuldbar i.S.v. Art. 16 Abs. 2 StGB war sein Handeln nicht. Er ist daher schuldig zu erklären der versuchten schweren Körperverletzung, begangen in Notwehrexzess. IV. Strafzumessung 18. Anwendbares Recht Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten einer neuen Fassung des StGB begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist die neue Fassung anzuwenden, wenn diese für ihn die mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Vorliegend hat der Beschuldigte sämtliche Delikte vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018 begangen, die Beurteilung erfolgt erst nachher. Da die Fassung vom 1. Januar 2018 für den Beschuldigten angesichts der herabgesetzten Bedingungen, unter denen statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden kann (Art. 40 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 nStGB), nicht die mildere ist, ist altes Recht anzuwenden. 19. Grundlagen und Strafrahmen Für die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 912 ff.). Bei ihrer Strafzumessung orientiert sich die Kammer auch an den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien). Die versuchte schwere Körperverletzung mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe ist vorliegend die schwerste Straftat. Ausserge-

32 wöhnliche Umstände, die ein Abweichen vom ordentlichen Strafrahmen gebieten würden (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8), sind nicht ersichtlich. Dem verminderten Verschulden des Beschuldigten aufgrund der versuchten Tatbegehung und des Notwehrexzesses kann innerhalb des ordentlichen Strafrahmens hinreichend Rechnung getragen werden. Für die Bemessung der Strafe ist dabei in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). 20. Versuchte schwere Körperverletzung 20.1 Objektive Tatschwere Im Rahmen des hypothetisch vollendeten Delikts wäre mit lebensgefährlichen Verletzungen zu rechnen gewesen. Auch der Verlust des Augenlichts oder einer Entstellung des Gesichts wäre im Bereich des Möglichen gelegen. Das Handeln des Beschuldigten ist dabei als verwerflich zu bezeichnen. Die Verwendung einer Patrone mit einem Durchmesser von 3.5 mm pro Schrot auf eine Distanz von wenigen Metern offenbart Skrupellosigkeit. Dies gilt umso mehr, als der Beschuldigte im Umgang mit Waffen offensichtlich geübt und sich über die Gefährlichkeit seines Handelns im Klaren war. Auch wenn er sich Ort und Zeit der Konfrontation nicht ausgesucht hat, so ist ihm dennoch vorzuwerfen, dass er aufgrund des widerrechtlichen Hanfanbaus mit einer solchen rechnete, sich entsprechend wappnete, im Vorfeld einen möglichen Schusswaffeneinsatz besprach und schliesslich kurzerhand, ohne einen Warnschuss abzugeben, in die Tenne schoss, wo sich mehrere Personen aufhielten. Sein Verhalten weckt umso mehr Bedenken, als ihn auch die vorherige Schussabgabe auf den flüchtenden Privatkläger nicht zur Raison gebracht hat, im Gegenteil: Er ersetzte danach gar noch die Gummischrotpatronen mit Hasenschrotpatronen. Auch dies zeugt von einer erheblichen Skrupellosigkeit und einer gewissen Geringschätzung menschlichen Lebens. Der Umstand, dass der Beschuldigte von Unbekannten angegriffen worden war, ist unter dem Titel des Notwehrexzesses zu berücksichtigen. Bei dieser als gut mittelschwer zu bezeichnenden objektiven Tatschwere für das vollendete Delikt wäre eine hypothetische Freiheitsstrafe von 48 Monaten angemessen. 20.2 Subjektive Tatschwere Das eventualvorsätzliche Handeln des Beschuldigten ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Die übrigen subjektiven Tatkomponenten sind neutral zu werten. Der Beschuldigte handelte, um «den Typen zum letzten Mal [zu] zeigen, dass nun fertig ist» (pag. 168 Z. 154 f.), worauf er ohne weiteres hätte verzichten können. Aufgrund der eventualvorsätzlichen Begehung resultiert nach der subjektiven Tatkomponente eine Einsatzfreiheitsstrafe von 42 Monaten.

33 20.3 Vollendeter Versuch Die hypothetische Strafe für das vollendete Delikt gemäss E. 20.2 hiervor ist nun unter Berücksichtigung der versuchten Begehung zu reduzieren. In casu ist es eher glückhaft, dass letztlich niemand in der Personengruppe eine schwere Körperverletzung davontrug. Dennoch hat das Ausbleiben des Erfolgsunwerts, auf welchem das hypothetische Strafmass gemäss E. 20.2 hiervor basiert, strafmindernd einzufliessen. Insgesamt ist eine Strafreduktion von einem Drittel vorzunehmen, was eine Einsatzfreiheitsstrafe von 28 Monaten ergibt. 20.4 Notwehrexzess Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Tat in Notwehrexzess gemäss Art. 16 Abs. 1 StGB begangen wurde. Die Schussabgabe erfolgte mehrere Sekunden nach dem Gabelstich, weshalb kein unmittelbarer Angriff auf die körperliche Integrität des Beschuldigten mehr vorlag. Wie bereits erwähnt, gewährt ein solch extensiver Notwehrexzess keine Strafmilderung (siehe oben, E. 17.3). Ein intensiver Notwehrexzess liegt allerdings bezüglich des Eindringens auf das Gehöft des Beschuldigten vor. Obschon der Mistagabelangriff bereits beendet war, offenbarten die mutmasslichen Hanfdiebe dadurch eine erhebliche Bereitschaft, im Rahmen ihrer Befreiungsaktion gegen den Beschuldigten Gewalt anzuwenden. Das Durchstechen der Hand war heftig und der Beschuldigte bei der Schussabgabe entsprechend emotional aufgewühlt. Dennoch überschritt er durch den Schuss mit Hasenschrot aus kurzer Distanz als Reaktion auf das Eindringen auf sein Gehöft die Grenzen der Notwehr massiv, zumal er wegen des Einsperrens des Privatklägers im Rübenkeller an der Situation eine gewisse Mitschuld trug. Insgesamt erachtet die Kammer für den Notwehrexzess eine Strafreduktion von 28 um 5 auf 23 Monate als gerechtfertigt. 20.5 Fazit Alles in Allem ist nach den Tatkomponenten für die versuchte schwere Körperverletzung von einer Einsatzfreiheitsstrafe von 23 Monaten auszugehen. 21. Freiheitsberaubung 21.1 Objektive Tatschwere Im Rahmen der «Festnahme» fesselten der Beschuldigte und F.________ dem Privatkläger mit Kabelbindern die Hände am Rücken, hievten ihn auf die Ladefläche ihres Fahrzeuges und transportierten ihn zum Hof. Sie verbrachten ihn in den Rübenkeller in der Tenne und sperrten ihn dort für zwei Stunden ein, indem sie ein Brett über die Öffnung legten und mit dem [Hoflader] darauf fuhren, sodass der Privatkläger nicht mehr entweichen konnte. Der gefesselte und vom Regen durchnässte Privatkläger musste während zwei Stunden unbeaufsichtigt im dunklen Keller ausharren, wobei er Schüsse und Lärm hörte und nach seinen eigenen, gut

34 nachvollziehbaren Aussagen vor Angst zitterte. Er wusste nicht, wie es weitergehen würde, wohl aber, dass seine Peiniger bewaffnet waren. Der Beschuldigte verbot E.________ sogar, dem Privatkläger etwas zu trinken zu geben. Als der Privatkläger schliesslich aus dem Keller geführt wurde, war für ihn anhand der Präsenz des Beschuldigten, von F.________ und von E.________ klar, dass der Befreiungsversuch seiner Kameraden missglückt sein musste, was die Unsicherheit über sein Schicksal zusätzlich erhöht haben muss. Einzelne Elemente einer grausamen Behandlung gemäss Art. 184 Abs. 3 StGB liegen vor. Das objektive Verschulden des Beschuldigten kann nicht mehr als leicht bezeichnet werden und eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten scheint angemessen. 21.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Es ging ihm dabei nicht nur um die Verteidigung seines Hanfs, sondern offensichtlich auch darum, einem Nordafrikaner, der Hanf stehlen wollte, eine Lektion zu erteilen. Es wäre dem Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen, auf die Tat zu verzichten. 21.3 Notwehrexzess Der Privatkläger versuchte zu flüchten, als der Beschuldigte und F.________ seiner habhaft werden wollten, und wurde nach einer Verfolgungsjagd mit einem Baseballschläger zu Fall gebracht und gefangen genommen. Es lag mithin keine Notwehrsituation vor und Art. 16 StGB findet keine Anwendung. 21.4 Fazit Für die Freiheitsberaubung ist eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten angemessen. 21.5 Asperation Aufgrund der gleichartigen Strafen ist die Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung mit der Freiheitsstrafe für die Freiheitsberaubung angemessen zu erhöhen. Als angemessen erachtet die Kammer eine Asperation im Umfang von 10 Monaten. 22. Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 22.1 Objektive Tatschwere

SK 2019 460 — Bern Obergericht Strafkammern 20.11.2020 SK 2019 460 — Swissrulings