Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 19 393 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. Oktober 2020 Besetzung Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleantin Schaer, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Gerber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ a.v.d. Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Vergewaltigung (mehrfach), sexuelle Nötigung und Tätlichkeiten (mehrfach) Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht) vom 28. Mai 2019 (PEN 19 47)
2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Oberland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung; nachfolgend Vorinstanz) erklärte A.________ (Beschuldigter/Berufungsführer; nachfolgend Beschuldigter) wie folgt schuldig (Ziff. I.1.-3.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 480): 1. der Vergewaltigung, mehrfach begangen in der Zeit zwischen April 2018 und 3. August 2018 in E.________(Ort) z.N.v. C.________; 2. der sexuellen Nötigung, begangen in der Zeit zwischen April 2018 und 3. August 2018 in E.________(Ort) z.N.v. C.________; 3. der Tätlichkeiten, mehrfach begangen 3.1. anfangs Juli 2018 in E.________(Ort) z.N.v. C.________; 3.2. am 4. August 2018 in E.________(Ort) z.N.v. C.________. In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wobei sie für eine Teilstrafe von 24 Monaten den Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren aufschob und die Untersuchungs- sowie Sicherheitshaft von 266 Tagen an die zu vollziehende Teilstrafe (12 Monate) anrechnete (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 480). Sodann wurde er zu einer Übertretungsbusse von CHF 1'000.00 und einer Landesverweisung von 7 Jahren verurteilt, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der ebengenannten Busse auf 10 Tage festgesetzt wurde (Ziff. I.2.-3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 480). Weiter auferlegte die Vorinstanz dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 21’981.45 (inkl. Gebühren von CHF 19'975.00 und Auslagen von CHF 2'006.45; Ziff. I.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 480) und verurteilte ihn zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 14'212.65 an C.________ (Straf- und Zivilklägerin, nachfolgend: Privatklägerin) für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren (Straf- und Zivilpunkt; Ziff. I.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 480). Schliesslich legte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwältin B.________ sowie für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin durch Rechtsanwältin D.________ im erstinstanzlichen Verfahren fest (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 481 f.). Im Zivilpunkt verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten in Anwendung von Art. 49 Obligationenrecht (OR; SR 220) und Art. 126 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ohne Ausscheidung von Kosten zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 18'000.00 zzgl. Zins von 5 % seit dem 2. Juni 2018 an die Privatklägerin (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 482). Letztlich traf sie die notwenigen Verfügungen und ordnete dabei insbesondere an, den Beschuldigten – vorerst für 3 Monate – in Sicherheitshaft zu belassen (Art. 231 i.V.m.
3 Art. 227 StPO) und dass das beschlagnahmte Mobiltelefon htc, desire 10 lifestyle (weiss) nach Eintritt der Rechtskraft an den Beschuldigten zu retournieren sei (Ziff. IV des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 482 f.). 2. Berufung Am 28. Mai 2019 (Tag der Urteilseröffnung, vgl. pag. 479) meldete der Beschuldigte, weiterhin verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, fristgerecht die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil an (pag. 639). Die Urteilsbegründung des Regionalgerichts datiert vom 14. Oktober 2019 (pag. 592 ff.). Ebenfalls form- und fristgerecht reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom 29. Oktober 2019 die schriftliche Berufungserklärung ein (pag. 648 f.). Darin beschränkte er die Berufung auf die Schuldsprüche wegen mehrfacher Vergewaltigung (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 480) sowie sexueller Nötigung (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 480), auf die Straffolgen betreffend die Freiheitsstrafe (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 480), die Landesverweisung (Ziff. I.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 480), die Verfahrenskosten (Ziff. I.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 480), die Entschädigung an die Privatklägerin (Ziff. I.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 480), die Genugtuung (Zivilpunkt, Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 482) sowie auf die angeordnete Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (nachfolgend SIS; Ziff. IV.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 483). Die Generalstaatsanwaltschaft, vertreten durch den stv. Generalstaatsanwalt F.________, teilte mit Eingabe vom 11. November 2019 mit, dass aus ihrer Sicht kein Grund für ein Nichteintreten auf die Berufung bestehe. Zeitgleich verzichtete sie auf die Erklärung der Anschlussberufung (pag. 655 f.). Die Privatklägerin, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin D.________, liess sich innert Frist nicht dazu vernehmen (pag. 671). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden vom Amtes wegen aktuelle Straf- und Leumundsberichte inkl. Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse (datierend vom 9. resp. 1. September 2020, pag. 696 und pag. 688 ff.) über den Beschuldigten eingeholt. Weiter wurde den Parteien kurz vor Verhandlungsbeginn je eine Kopie der edierten Akten des M.________(Frauenhaus), Journalausdruck betreffend die Privatklägerin, erstellt zwischen 9. und 13. August 2018 (pag. 709 ff.), sowie der Fachstelle J.________(Anlaufstelle) bei sexueller und häuslicher Gewalt, J.________(Anlaufstelle), erstellt zwischen 9. und 31. August 2018 (pag. 719 ff.) inkl. unterzeichneter Entbindungserklärung (pag. 704) abgegeben. Ausserdem wurden der Beschuldigte sowie die Privatklägerin in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. Oktober 2020 erneut einvernommen (pag. 726 ff., 736 ff.).
4 4. Anträge der Parteien Rechtsanwältin B.________ beantragte und begründete in der oberinstanzlichen Verhandlung für den Beschuldigten Folgendes (pag. 744): Schuldsprüche 1. Ziff. 1.1. Schuldspruch wegen Vergewaltigung, mehrfach begangen in der Zeit zwischen April 2018 und 3. August 2018 in E.________(Ort) z.N.v. C.________; 2. Ziff. 1.2. Schuldspruch wegen sexueller Nötigung, begangen in der Zeit zwischen April 2018 und 3. August 2018 in E.________(Ort) z.N.v.C.________; Straffolgen 3. Ziff. 1.1. Freiheitsstrafe von 36 Monaten; 4. Ziff. 1.3. Landesverweisung von 7 Jahren; 5. Ziff. 1.4. Verfahrenskosten; 6. Ziff. 1.5. Entschädigung zu Gunsten von C.________ in der Höhe von CHF 14'212.65; 7. Ziff. III. 1. Genugtuung in der Höhe von CHF 18'000.00; Verfügung 8. Ziff IV.5. Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem. Das erstinstanzliche Urteil sei wie folgt abzuändern: 1. A.________ sei vom Vorwurf der Vergewaltigung, mehrfach, und der sexuellen Nötigung, beide angeblich zum Nachteil von C.________ in der Zeit zwischen April 2018 und 3. August 2018 in E.________(Ort), freizusprechen; 2. Die anteilsmässigen erstinstanzlichen und die vollen oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen; 3. A.________ sei eine angemessene Entschädigung in der Höhe der Verteidigungskosten auszurichten; 4. A.________ sei eine Entschädigung für die zu Unrecht ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 5. September 2018 bis 3. September 2019 (364 Tage) in der Höhe von CHF 36'400.00 auszurichten; Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin auf Ausrichtung einer Genugtuung und Ausrichtung einer Entschädigung für deren Aufwendungen sei abzuweisen. Der stv. Generalstaatsanwalt beantragte und begründete seinerseits für die Generalstaatsanwaltschaft, was folgt (pag. 760 f.): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Oberland vom 28. Mai 2020 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ 1. schuldig erklärt wurde der Tätlichkeiten, mehrfach begangen Anfang Juli 2018 und am 4. August 2018 in E.________(Ort) z.N.v. C.________; 2. verurteilt wurde zu einer Busse von CHF 1'000.00, unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse. l l . A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der Vergewaltigung, mehrfach begangen in der Zeit zwischen April 2018 und 3. August 2018 in E.________(Ort) z.N.v. C.________;
5 2. der sexuellen Nötigung, begangen in der Zeit zwischen April 2018 und 3. August 2018 in E.________(Ort) z.N.v. C.________; und zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Davon seien 12 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 24 Monaten sei der bedingte Strafvollzug zu gewähren bei einer Probezeit von 2 Jahren. Die ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft sei auf die zu vollziehende Teilstrafe anzurechnen. 2. zu einer Landesverweisung von 7 Jahren. 3. zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. Es seien die weiteren Verfügungen zu treffen und die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen. Rechtsanwältin D.________ stellte für die Privatklägerin folgende Anträge (pag. 762): Im Namen meiner Mandantin stelle ich folgende Anträge: Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 28. Mai 2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als Herr A.________, geb. 6. März 1988 in G.________(Stadt)/Somalia, aus Somalia, H.________(Adresse) E.________(Ort) schuldig erklärt wurde wegen der Tätlichkeiten, mehrfach begangen: 1. anfangs Juli 2018 in E.________(Ort), z.N.v. C.________; 2. am 4. August 2018 in E.________(Ort), z.N.v. C.________. Herr A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB), mehrfach begangen, in der Zeit zwischen April 2018 und 3. August 2018 in E.________(Ort), I.________(Adresse), z.N.v. C.________ 2. der sexuellen Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB), begangen in der Zeit zwischen April 2018 und 3. August 2018 in E.________(Ort), I.________(Adresse), z.N.v. C.________ und zu verurteilen: 1. zu einer angemessenen Strafe 2. zu den gesamten Verfahrenskosten 3. zur Bezahlung von CHF 18'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 2. Juni 2018 an Frau C.________. 4. zur Bezahlung der gesamten Interventionskosten der Straf- und Zivilklägerin für das erstund zweitinstanzliche Verfahren, für das erstinstanzliche Verfahren gemäss bereits eingereichter Kostennote und für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss heutiger Kostennote. Im Weiteren sei das Honorar der amtlichen Vertreterin der Straf- und Zivilklägerin zu verfügen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil in Teilen angefochten (siehe Ziff. 2. hiervor). Konkret richtete er seine Berufung gegen die Schuldsprüche nach Ziff. I.1.-2. (Schuldspruch wegen mehrfacher Vergewaltigung und wegen sexueller Nötigung), gegen das Strafmass nach Ziff. I.1., Ziff. I.3.-5. sowie gegen den Zivilpunkt nach Ziff. III.1. und die verfügte Ausschreibung der Landesverweisung im SIS
6 nach Ziff. IV.5 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs. Weiter beantragte er eine angemessene Entschädigung für seine Verteidigungskosten sowie eine solche für die angeblich zu Unrecht ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 364 Tagen (5. September 2018 bis 3. September 2019) von insgesamt CHF 36'400.00. Damit sind die Ziff. I.1.-2. (Schuldsprüche wegen mehrfacher Vergewaltigung und sexueller Nötigung), Ziff. I.1. (Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren), Ziff. I.3.-5. (Verurteilung zu einer Landesverweisung von 7 Jahren, Kostenverlegung und Entschädigung der Privatklägerin), Ziff. III. (Zivilpunkt) sowie Ziff. IV.5. (Ausschreibung der Landesverweisung im SIS) des erstinstanzlichen Urteils durch die Kammer neu zu beurteilen. Die Ziff. I.3. (Schuldsprüche wegen mehrfacher Tätlichkeiten), Ziff. I.2. (Übertretungsbusse von CHF 1'000.00 inkl. Ersatzfreiheitsstrafe) sowie Ziff. IV.2. (Retournierung des beschlagnahmten Mobiltelefons htc) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sind demgegenüber in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt hinsichtlich der angefochtenen Urteilspunkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Da die Generalstaatsanwaltschaft weder Berufung führt noch Anschlussberufung erhoben hat, darf die Kammer das Urteil grundsätzlich nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern (sog. Verschlechterungsverbot oder Verbot der reformatio in peius). Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 StPO). 6. Zur angeklagten Drohung (Ziff. I.3 der Anklageschrift) Angeklagt wurde der Beschuldigte u.a. wegen Drohung, mehrfach / ev. tw. versucht begangen (Art. 180 Abs. 1 und 2a StGB, ev. i.V.m. Art. 22 StGB) in der Zeit zwischen ca. April 2018 und 4. August 2018 in E.________(Ort), I.________(Adresse) z.N.v. C.________ (Ziff. I.3 der Anklageschrift, pag. 362). Gemäss erstinstanzlichem Urteilsdispositiv vom 28. Mai 2019 bildete die angeklagte Drohung (mehrfach/ ev. tw. versucht) zwar Verfahrensgegenstand (pag. 479), blieb jedoch im Dispositiv des Entscheids vom 28. Mai 2019 unbehandelt (pag. 479 ff.). In der Urteilsbegründung erwog die Vorinstanz, dass der Beschuldigte den Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB mehrfach erfüllt habe (S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 614 f.). Unter dem Titel «Konkurrenz Drohung und sexuelle Nötigungstatbestände» betrachtete die Vorinstanz die angeklagten Drohungen als Teil des Eheregimes der Parteien und kam zu folgendem Schluss (S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 625): Sie [gemeint: die Drohungen] waren Teil der Umstände bzw. der Verhältnisse in denen die Privatklägerin lebte und massgeblich dafür verantwortlich, dass sich die Privatklägerin nicht mehr bzw. [nicht] heftiger gegen die Übergriffe zur Wehr setzte. Sie sind daher als Nötigungsmittel oder zumindest Teil davon zu betrachten. Art. 190 und Art. 189 StGB konsumieren somit Art. 180 StGB (TRECH- SEL/BERTOSSA, Praxiskommentar, 3. Aufl., Art. 190 N 13).
7 Dieses Vorgehen hält bei näherer Betrachtung nicht stand, geht es doch dabei um die im Hinblick auf eine konkrete sexuelle Nötigung und Vergewaltigung ausgesprochene Drohung. Dieser Sachverhalt ist hier indessen gerade nicht erwiesen und im Übrigen auch nicht angeklagt. Dem Beschuldigten wird nicht vorgeworfen, er habe die Privatklägerin mit dem Tod bedroht, um mit ihr den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Vielmehr wird ihm vorgeworfen, mit den mehrfach geäusserten Drohungen ein Klima der Angst geschaffen zu haben, weshalb das Nachgeben der Privatklägerin nachvollziehbar gewesen sei (vgl. pag. 362). Richtigerweise hätte der Beschuldigte deshalb für die mehrfachen Drohungen selbständig verurteilt werden müssen. Möglich ist dagegen, die nachgewiesenen Drohungen bei der angeklagten Tatbestandsvariante «Gewalt» dahingehend zu berücksichtigen, dass die Schwelle des hinreichenden und zumutbaren Widerstandes etwas tiefer angesetzt werden kann, als dies ohne diese nachgewiesenen Umstände der Fall wäre (siehe Ziff. 10.2 hiernach). Die zwar angeklagte, jedoch im Urteilsdispositiv nicht behandelte «Drohung, mehrfach / ev. tw. versucht» blieb unangefochten. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung nahm der stv. Generalstaatsanwalt dazu zusammengefasst wie folgt Stellung (pag. 751). Die Drohungen seien im erstinstanzlichen Urteil unbehandelt geblieben. Dies sei grundsätzlich berichtigungswürdig i.S.v. Art. 83 StPO, da die Vorinstanz im Motiv dazu Stellung genommen habe. Es handle sich vorliegend um einen typischen Verfahrensmangel (Art. 401 StPO), welcher jedoch nicht durch die obere Instanz geheilt werden könne. Der stv. Generalstaatsanwalt verweist auf BSK StPO, N. 1 zu Art. 409 sowie auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 434. Eine Kassation des erstinstanzlichen Urteils sei vorliegend wenig sinnvoll, da die Generalstaatsanwaltschaft weder Berufung noch Anschlussberufung eingelegt habe und folglich das Verschlechterungsverbot greife. Dieses Verbot sei/wäre auch für die Vorinstanz im Falle einer Kassation bindend. Unzulässig wäre konkret auch ein zusätzlicher Schuldspruch, die Erhöhung der Strafe oder das Erkennen eines weiteren Schuldspruches bei gleichbleibender Strafe. Kurzum seien die Drohungen vorliegend nicht Verfahrensgegenstand, womit nicht weiter darüber zu befinden sei. Die vorinstanzliche Behandlung der anklagten Drohung, mehrfach / ev. tw. versucht begangen geht wie dargelegt grundsätzlich fehl. Weil diesbezüglich das Verschlechterungsverbot gilt (siehe Ziff. 5 hiervor), ist es der Kammer vorliegend verwehrt, oberinstanzlich hierauf zurückzukommen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Sachverhalt 7.1 Zum Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung In der Anklageschrift vom 14. Februar 2019 wird dem Beschuldigten unter Ziff. I.1. Folgendes vorgeworfen (pag. 359 f.):
8 Vergewaltigung, mehrfach (ca. fünf bis sechs Mal) begangen in der Zeit zwischen ca. April 2018 und 3. August 2018 in E.________(Ort), I.________(Adresse), z.N. C.________, indem A.________ folgendes tat: A.________ zog sich in alkoholisiertem Zustand tagsüber einmal und abends vier bis fünf Mal die Kleider aus, begab sich in die Küche, ölte seinen Penis ein und ging nachfolgend nackt zu seiner sich abends im Schlafzimmer und tagsüber im Wohnzimmer befindlichen und mit einem somalischen Gewand (ohne Unterwäsche) bekleideten, stehenden oder im Bett liegenden Ehefrau C.________. In der Folge stiess A.________ seine Ehefrau anlässlich eines Vorfalls auf das Sofa des Wohnzimmers und anlässlich der weiteren vier bis fünf Vorfälle auf das Bett bzw. hielt seiner bereits auf dem Rücken im Bett liegenden Ehefrau C.________ mit einer Hand deren Arme fest und schob deren somalisches Gewand nach oben. Anschliessend ergriff A.________ mit einer Hand ein Bein seiner Ehefrau und drückte es nach oben gegen den Oberkörper, worauf er sie in der Folge mit den Händen an einem Arm und einem Bein festhielt und mit seinem Penis vaginal in sie eindrang. A.________ tat dies, obschon ihm seine Ehefrau C.________ mehrmals generell erklärt hatte, keine sexuellen Handlungen mit ihm zu wollen, wenn er in alkoholisiertem Zustand ist und sie ihm auch in der jeweiligen Situation sagte, dass „sie das nicht will“, dass „sie das nicht möchte" und dass „sie nicht dazu bereit ist". Überdies versuchte C.________ jeweils, mit den Füssen gegen A.________ zu treten oder ihn wegzustossen und ihre Beine zusammenzupressen, wenn er sie festhielt, worauf der ihr körperlich überlegene A.________ ihre Schienbeine ergriff und diese gegen ihren Oberkörper und dann nach unten gegen die Ohren drückte, so dass die Beine angewinkelt waren und sie sich in dieser Position nicht mehr körperlich gegen das vaginale Eindringen zur Wehr setzen konnte. Trotz den Aufforderungen seiner Ehefrau, die Handlungen zu beenden und deren körperlicher Gegenwehr, kam A.________ diesen Aufforderungen jeweils nicht nach und drang mit seinem Penis in seine Ehefrau ein, bis er zu einem Samenerguss kam. A.________ tat dies entgegen dem deutlich geäusserten Willen seiner Ehefrau C.________ und obschon ihm aufgrund der für ihn erkennbaren und von ihm verstandenen Aussagen seiner Ehefrau sowie aufgrund ihres Verhaltens klar war, dass sie in diesen fünf bis sechs Situationen keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wollte. Überdies erklärte ihm C.________ nach jedem der Übergriffe, dass er zuvor gegen ihren Willen mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzog und sie mit ihm keine sexuellen Handlungen vornehmen will, wenn er betrunken ist. Dabei war es C.________ einesteils aufgrund der Tatumstände und ihrer Angst nicht möglich, sich noch stärker gegen die erzwungenen sexuellen Handlungen zur Wehr zu setzen, weil sie sich gemeinsam mit A.________ alleine im ehelichen Domizil befand, weil sie keine Hilfe herbeirufen konnte und weil sich A.________ in alkoholisiertem Zustand nicht zureichend kontrollieren konnte, weswegen C.________ befürchtete, dass er zuvor geäusserte Drohungen, wonach er sie schlagen oder umbringen werde, im Rahmen körperlicher Auseinandersetzungen realisieren könnte, sollte sie sich ihm widersetzen. Andernteils sah sich C.________ aufgrund der sozialen Dominanz des A.________ in der gelebten islamisch-somalischen Kultur nicht in der Lage, sich noch stärker körperlich und verbal gegen die erzwungenen sexuellen Handlungen zur Wehr zu setzen, als sie es tat. Obschon A.________ diese tatsächlichen, sozialen und kulturellen Umstände bekannt waren, setzte er sich fünf bis sechs Mal über den klar geäusserten Willen seiner Ehefrau C.________ hinweg und vollzog mit ihr den Geschlechtsverkehr. Weiter wird dem Beschuldigten gemäss Ziff. I.2. der Anklageschrift vorgeworfen, die Privatklägerin in der Zeit zwischen ca. April 2018 und 3. August 2018 in E.________(Ort), ein bis zwei Mal sexuell genötigt zu haben. Die Anklage lautet wie folgt (pag. 361 f.):
9 A.________ führte während des gegen den Willen seiner Ehefrau C.________ vollzogenen Geschlechtsverkehrs ein bis zwei Mal seinen Finger anal in seine Ehefrau C.________ ein, obschon sie ihm bereits zu Beginn der Beziehung und nachfolgend mehrmals erklärt hatte, Analverkehr „nicht zu wollen", „dies zu hassen" und sie ihm auch in der jeweiligen Situation sagte, dass er „damit aufhören soll" und „sie nicht will, dass er seinen Finger anal in sie einführt". Dabei versuchte C.________ jeweils im Rahmen des gegen ihren Willen vollzogenen Geschlechtsverkehrs (vgl. Ziff. 1 der Anklageschrift) und des gegen ihren Willen vollzogenen Einführens des Fingers in den Anus, mit den Füssen gegen A.________ zu treten oder ihn wegzustossen und ihre Beine zusammenzupressen, wenn er sie festhielt, worauf der ihr körperlich überlegene A.________ ihre Schienbeine ergriff und diese gegen ihren Oberkörper und nach unten gegen die Ohren drückte, so dass die Beine angewinkelt waren und sie sich in dieser Position nicht mehr körperlich gegen das anale Eindringen zur Wehr setzen konnte. A.________ tat dies gegen den geäusserten Willen seiner Ehefrau C.________ und obschon ihm aufgrund der deutlich geäusserten und von ihm auch verstandenen Aussagen seiner Ehefrau sowie aufgrund ihres Verhaltens klar war, dass sie nicht wollte, dass er seinen Finger in ihren Anus einführte. Dabei war es C.________ einesteils aufgrund der Tatumstände aufgrund ihrer Angst nicht möglich, sich noch stärker gegen die erzwungenen sexuellen Handlungen zur Wehr zu setzen, weil sie sich gemeinsam mit A.________ alleine im ehelichen Domizil befand, weil sie keine Hilfe herbeirufen konnte und weil sich A.________ in alkoholisiertem Zustand nicht zureichend kontrollieren konnte, weswegen C.________ befürchtete, dass er zuvor geäusserte Drohungen, wonach er sie schlagen oder umbringen werde, im Rahmen körperlicher Auseinandersetzungen realisieren könnte, sollte sie sich ihm widersetzen. Andernteils sah sich C.________ aufgrund der sozialen Dominanz des A.________ in der gelebten islamisch-somalischen Kultur nicht in der Lage, sich noch stärker körperlich oder verbal gegen die erzwungenen sexuellen Handlungen zur Wehr zu setzen, als sie es tat. Obschon A.________ diese tatsächlichen, sozialen und kulturellen Umstände bekannt waren, setzte er sich ein bis zwei Mal über den klar geäusserten Willen seiner Ehefrau C.________ hinweg und führte einen Finger anal in sie ein. 7.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nicht, mit seiner Ehefrau in der angegebenen Zeit Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Dies sei jedoch immer in ihrem Einverständnis erfolgt. Er stellt in Abrede, jemals gegen den Willen seiner Frau Sex mit ihr gehabt und überhaupt eine anale Penetration mit dem Finger vorgenommen zu haben. Der zur Anklage gebrachte Sachverhalt wird in den genannten Punkten vollumfänglich bestritten. 8. Beweiswürdigung 8.1 Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung und Vorbemerkung Die Kammer verweist hinsichtlich der allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (S. 4 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 595 ff.). Vorab hält die Kammer fest, dass es sich bei den zu beurteilenden Vorwürfen um Delikte innerhalb der Ehe handelt. Nachfolgend wird die Beweiswürdigung für beide Delikte gemeinsam vorgenommen.
10 8.2 Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt die Aussagen der Privatklägerin für glaubhaft, während sie die Aussagen des Beschuldigten zwar als konstant, jedoch teilweise bis häufig inkonsistent (z.B. zum Grund für eine eventuelle falsche Beschuldigung) und mit Lügensignalen (Schlechtmachen der Privatklägerin) durchsetzt qualifizierte (S. 27 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 618 ff.). Insgesamt erachtete sie die beiden angeklagten Sachverhalte als erstellt. Dem Grundsatz in dubio pro reo folgend ging sie von fünf Vergewaltigungen und einer sexuellen Nötigung aus (S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 621). 8.3 Vorbringen der Parteien vor oberer Instanz 8.3.1 Argumente der Verteidigung Im Frauenhaus wie auch bei der J.________(Anlaufstelle) sei der Vorfall vom 4. August 2018 ernst genommen worden. Aus den Berichten gehe jedoch keine sexuelle Gewalt hervor (pag. 745). In ihren tatnächsten und damit aussagekräftigsten Aussagen habe die Privatklägerin keine sexuellen Handlungen erwähnt. Erst auf das Nachhaken der Polizistin und deren Hinweis, wonach Sex gegen den Willen in der Schweiz nicht zulässig sei, habe sie angeblich erzwungenen Geschlechtsverkehr im Umfang von fünf- bis sechsmal erwähnt. Details und Angaben zum Tatgeschehen seien ihn ihren Aussagen rar. Sie habe lediglich konkretisiert, der angeblich erzwungene Geschlechtsverkehr habe einmal tagsüber im Wohnzimmer sowie viermal im Schlafzimmer stattgefunden. Es fehle an Realkennzeichen. Weiter sei sie nicht als (sexuell) traumatisiertes Opfer zu betrachten; sie habe die Scheidung mit Verweis auf pag. 137 insbesondere deshalb angestrebt, um wieder mit einem anderen Mann schlafen zu können (pag. 746, 754). Auch die geäusserten Schamgefühle seien angesichts der spontanen Demonstration (Bein hochheben) anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wenig glaubhaft. Hätte sie die sexuellen Handlungen als Übergriffe aufgefasst, hätte sie nicht lediglich eine Entschuldigung für die Tätlichkeiten (Schlagen) eingefordert und die Einstellung des Verfahrens erwogen. Demgegenüber seien die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen stringent und konstant. Vereinzelte Beschönigungen würden daran nichts ändern. Schliesslich habe auch die Polizei vermerkt, dass die Privatklägerin der englischen Sprache nur begrenzt mächtig sei, was bei der Würdigung ihrer Aussagen zu berücksichtigen sei (pag. 747, 754). Die Privatklägerin habe den Geschlechtsverkehr jeweils über sich ergehen lasse. Einen entgegengesetzten Willen habe sie nicht zu erkennen gegeben. Bezweifelt werde von der Verteidigung, dass der Beschuldigte beim sexuellen Akt Hände und Arme der Privatklägerin nach hinten und zeitgleich ihr Bein nach oben gedrückt habe. Diese Form von Gewalt erschliesse sich ihr nicht (pag. 747). Letztlich stünden die angeblichen intimen Gespräche zu sexuellen Bedürfnissen (keinen Analverkehr) der Ehepartner im Widerspruch zu ihren angeblich wenigen sexuellen Kontakten (pag. 748). Als Motiv für die Anzeige der Privatklägerin nennt die Verteidigung die angestrebte Scheidung sowie den «Gesichts- oder Ehrverlust» im Kreise der Familie aufgrund der erlittenen Tätlichkeiten (pag. 747).
11 8.3.2 Argumente der Generalstaatsanwaltschaft Der stv. Generalstaatsanwalt führte im oberinstanzlichen Plädoyer aus, die Globalbestreitungen des Beschuldigten, wonach Analsex aufgrund seiner Religion unzulässig sei, weshalb er dies nie gemacht habe und weshalb die Privatklägerin lüge, seien nicht glaubhaft. Dies gelte insgesamt für seine Aussagen. Dass die Scheidung Grund für die schweren Belastungen der Privatklägerin sein sollte oder sie von anderen Personen beeinflusst worden sei, überzeuge nicht. Hingegen zeichneten sich die Aussagen der Privatklägerin durch Plastizität, Konstanz und Detailreichtum aus. Hierzu werde auf die geschilderten Übergriffe und wie sie die Privatklägerin über sich habe ergehen lassen müssen, die anerzogene Unterwürfigkeit, Schamgefühle, die fehlende Rücksichtnahme auf den Willen der Ehefrau, der Gang ins Badezimmer, das Abspülen des Spermas verwiesen. Sodann habe die Privatklägerin den Beschuldigten nie übermässig belastet. Wäre nicht nachgefragt worden, was mit «Problemen beim Schlafen» gemeint sei, hätte die sie wohl keine Aussagen dazu gemacht. Insgesamt sei von einer analen Penetration sowie fünf gegen den Willen der Privatklägerin erfolgten Geschlechtsverkehren auszugehen (pag. 749). 8.3.3 Argumente der Privatklägerin Zusammengefasst wurde oberinstanzlich dargelegt, die Aussagen der Privatklägerin seien lebhaft und detailliert. Dies zeigten insbesondere ihre Ausführungen zum eingeölten Penis, zu den ekelerregenden Gefühlen, zur Fixierung der Beine, zur Reinigung nach dem Höhepunkt des Ehemannes sowie zur Wahl eines anderen Schlafortes nach einem erzwungenen Vorfall. Von der Machtdemonstration, der Lustbefriedigung, dem Hochschieben des somalischen Gewandes, dem Eindringen, bis hin zum Orgasmus und des Missbrauches – dies alles seien stringente, chronologisch aufeinander abgestimmte Angaben zum Tatgeschehen, auf welche abzustellen sei. Vereinzelt zurückhaltende Angaben seien auf Hemmungen bzw. Scham der Privatklägerin zurückzuführen. Dies gehe auch aus dem Journaleintrag des Frauenhauses sowie dem Bericht der J.________(Anlaufstelle) hervor und sei als Realkennzeichen zu werten. Weiter stützten die Angaben im Familienchat des Beschuldigten die Aussagen der Privatklägerin zu dessen Alkoholkonsum. Kleine Ungereimtheiten seien durch Übersetzungsbarrieren bedingt. Insgesamt seien ihre Aussagen zur Anzahl der geschilderten Vorfälle wie auch zum Ort des Geschehens konsistent und ohne übertriebene Opferdarstellungen oder Aggravationen (pag. 752 ff.). Demgegenüber enthielten die Aussagen des Beschuldigten Widersprüche und Gegenanschuldigungen, wie der angebliche Messervorfall, der Kokainkonsum der Privatklägerin und deren psychische Probleme. Er weiche den Fragen mit Verweis auf seine Religion und allgemeine Gebote aus, beschönige die Situation stark und versuche, ein durchwegs harmonisches Ehebild zu vermitteln. Der Beschuldigte sei nicht glaubwürdig. Bestritten würden insbesondere seine Äusserungen zur Beeinflussung der Privatklägerin durch Dritte (pag. 753).
12 8.4 Beweisfragen Folgende Beweisfragen sind im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung zu klären: Kam es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin zwischen April 2018 und dem 3. August 2018 zu sexuellen Handlungen, mit denen sie nicht einverstanden war? Wenn ja, zu welchen sexuellen Handlungen in welcher Häufigkeit? Welche Zwangsmittel wandte der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin an, damit diese die sexuellen Handlungen geschehen liess? Wie äusserte die Privatklägerin dieses Nichteinverständnis? Erkannte der Beschuldigte, dass die Privatklägerin die sexuellen Handlungen nicht wollte? 8.5 Beweismittel Die Vorinstanz hat die zur Verfügung stehenden Beweismittel auf pag. 600 f. korrekt aufgelistet und kurz zusammengefasst. Darauf kann verwiesen werden (S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 600 f.). Ein Grossteil dieser Beweismittel kann allerdings zu den Beweisfragen in den Anklagepunkten der angeblich durchgeführten sexuellen Handlungen gegen den Willen der Privatklägerin direkt nichts beitragen. Immerhin liegen ein Arztzeugnis zu ihrem Gesundheitszustand vom 5. August 2018 (pag. 178) sowie ein Dokumentationsbogen bei häuslicher Gewalt (pag. 179 ff.) vor, der gleichzeitig von der untersuchenden Ärztin erstellt worden ist. Weiter sind wie in Vieraugendelikten üblich vorrangig die Aussagen der Beteiligten zu würdigen. Hierzu liegen der Kammer primär Aussagen der Privatklägerin (polizeiliche Einvernahme vom 27. August 2018 [pag. 120 ff.] sowie vom 28. August 2018 [pag. 130 ff.], staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 12. Dezember 2018 [pag. 144 ff.], Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. Mai 2019 [pag. 446 ff.] sowie der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. Oktober 2020 [pag. 726 ff.]) sowie des Beschuldigten (delegierte Einvernahme vom 5. September 2018 [pag. 85 ff.], Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 6. September 2018 [pag. 93 ff.] und vom 17. Dezember 2018 [pag. 106 ff.], Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 27. Mai 2019 [pag. 440 ff.] und oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. Oktober 2020 [pag. 736 ff.]) vor. Weiter zur Verfügung stehen die Aussagen der Nachbarn der Parteien (delegierte Einvernahmen vom 17. Oktober 2018 von K.________ [pag. 164 ff.] sowie von L.________ [pag. 171 ff.], je als Auskunftsperson) vor, welche beim vorliegend strittigen Kerngeschehen jedoch nicht anwesend waren. Auf die Aussagen dieser letztgenannten Personen wird nur Bezug genommen, soweit für die Beantwortung der Beweisfragen erheblich. In die nachfolgende Beweiswürdigung miteinzubeziehen sind sodann die oberinstanzlich edierten Akten des M.________(Frauenhaus), Journalausdruck betreffend die Privatklägerin, erstellt zwischen 9. und 13. August 2018 (pag. 709 ff.), sowie der J.________(Anlaufstelle) bei sexueller und häuslicher Gewalt, J.________(Anlaufstelle), erstellt zwischen 9. und 31. August 2018 (pag. 719 ff.).
13 8.5.1 Zum Dokumentationsbogen bei häuslicher Gewalt des O.________(Notfall) vom 5. August 2018 Am 5. August 2018 untersuchte Frau Dr. med. N.________ die Privatklägerin und erstellte darüber einen «Dokumentationsbogen häusliche Gewalt», der von ihr und der Privatklägerin unterzeichnet wurde. Dort wird vorerst die Anlasstat vom 4. August 2018 beschrieben und zwar wie folgt: «Am 04.08.2018 um ca. 21h wurde die Patientin während ca. 20 Minuten von ihrem alkoholisierten Ehemann geschlagen und verbal mit dem Tode bedroht. Floh in die Wohnung der Nachbarin, wohin der Ehemann folgte und weiter auf sie einschlug» (pag. 179). Unter dem Titel «Berichtet die Patientin von sexuellen Gewalttaten, psychischen Misshandlungen oder ökonomischer Gewalt?» schrieb Dr. med. N.________ Folgendes: «Die Patientin heiratete im November 2017. Seit 2 Monaten sei sie täglich bedroht oder geschlagen worden. Wurde angeblich auch wiederholt zum Sex gezwungen (aber nicht gestern). Wiederholt habe er ihr gedroht, sie umzubringen». Unter «Angaben zur Täterschaft» ist der Beschuldigte aufgeführt (pag. 180). Im Übrigen stellte die Ärztin bei der Privatklägerin die gleichen Verletzungen fest, die die Privatklägerin tags zuvor gegenüber der Polizei geltend gemacht hatte, insbesondere Schwellungen um die Augen und Bauchkontusionen (pag. 181 ff.). Das Amnesegespräch fand auf Englisch statt (pag. 180). Für die Kammer ergeben sich keinerlei Hinweise, dass die Englischkenntnisse der Privatklägerin für eine ordnungsgemässe Amnese unzureichend gewesen wären. Sie zweifelt nicht an den Kernaussagen dieser Zusammenfassung. 8.5.2 Zu den Journaleinträgen der Kantonspolizei Bern Dem Journaleintrag vom 4. August 2018 der Kantonspolizei Bern zufolge, welcher betreffend häusliche Gewalt / «mein Mann will mir was antun» erfolgte, gab die Privatklägerin an, der Beschuldigte habe sie tätlich angegangen. Er sei alkoholisiert gewesen. Sie habe in diesem Zustand Probleme mit ihm. Sie könne nicht in diesem Zustand mit ihm in derselben Wohnung übernachten. Demgegenüber habe der Beschuldigte angegeben, seine Frau sei ihm gegenüber tätlich geworden, er habe sie von sich gestossen. Mehr sei nicht passiert. Gemäss Atemlufttest befand sich die Privatklägerin in nüchternem Zustand, der Beschuldigte hingegen war alkoholisiert oder mindestens angetrunken (0.37 mg/l [ARHC-0341], pag. 78). Während der Beschuldigte im Domizil am I.________(Adresse) zurückgelassen worden sei, sei die Privatklägerin zwecks Trennung und Übernachtung an einen anderen Ort verbracht worden. Abschliessend hielt die Polizei fest, beide Parteien hätten «nur ein wenig deutsch und englisch» gekonnt (pag. 78). Aus dem Journaleintrag vom 20. August 2018 geht hervor, die Privatklägerin sei nach einem Gespräch beim Sozialdienst auf der Wache E.________(Ort) erschienen, um häusliche Gewalt mit mehrfacher Vergewaltigung zu melden. Nach der Heirat im November 2017 habe der Beschuldigte im Frühling 2018 begonnen, ihr gegenüber Gewalt mittels Schlägen wie auch sexuelle Gewalt auszuüben. Sie sei wiederholt durch ihren alkoholisierten Mann zum Sex gezwungen worden. Das Gespräch habe sich aufgrund ihrer muslimischen Religionszugehörigkeit als schwierig gestaltet, sie habe sich geschämt. Eine Unterhaltung sei nur auf Englisch möglich
14 gewesen. Im Gespräch habe sie den Bericht des O.________(Notfall) vom 5. August 2018 vorgewiesen, worin die Vorfälle protokolliert gewesen seien. Die zuständige Sozialarbeiterin habe bei der polizeilichen Nachfrage angegeben, die Privatklägerin habe am 16. August 2018 anlässlich des Termins bei der Beratungsstelle J.________(Anlaufstelle) eine entsprechende Meldung abgegeben. Abschliessend vermerkt ist, dass der Beschuldigte seit dem Vorfall vom 5. August 2018 im P.________(Unterkunft) sei und keinen Schlüssel zum Domizil am I.________(Adresse) mehr habe (pag. 77). Dass die auf Englisch erfolgte Konversation und deshalb die Einträge sprachbedingt mangelhaft wären, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Zudem sind keine Hinweise auf eine übermässige Belastung des Beschuldigten durch die Privatklägerin zu erkennen. 8.5.3 Zu den Aussagen des Beschuldigten Die Vorinstanz hat diese Aussagen korrekt – getrennt nach Vorwürfen – zusammengefasst (Tätlichkeiten: S. 10-12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 601-603; Drohung: S. 20 der der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 611; Vergewaltigung und sexuelle Nötigung: S. 24 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 615 f.). Darauf kann verwiesen werden. Der Beschuldigte macht zusammengefasst geltend, in sexueller Hinsicht sei das Zusammenleben problemlos gewesen. Er habe die Privatklägerin nie zu Geschlechtsverkehr gezwungen und ihr schon gar nicht einen Finger in ihren Anus gesteckt, denn dies dürfe er schon aus religiösen Gründen nicht machen. Da der Beschuldigte bestreitet, den von der Privatklägerin geltend gemachten Zwang ausgeübt zu haben, ist die Aussageanalyse wenig hilfreich. Denn niemand kann detailreich über etwas berichten, was er nicht getan hat (BEN- DER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 4. Aufl., München 2014, N 334). Dies ist weder zugunsten noch zulasten des Beschuldigten zu werten. Dennoch hält die Kammer die Aussagen des Beschuldigten für wenig glaubhaft: Das Schlechtmachen der Privatklägerin und die Gegenangriffe sind Lügensignale (so z.B.: alles, was sie sage, sei gelogen [pag. 90 Z. 167 f., 172; pag. 100 Z. 241]; sie sei mental nicht so in der Lage und habe psychische Probleme [pag. 100 Z. 261 f.]; «Für mich ist diese Frau [gemeint: die Privatklägerin] jemand, der mich falsch angeschuldigt hat» [pag. 737 Z. 29]; «Meine Frau redet mit mir nur Ende Monat, wenn der Lohn auf mein [recte: meinem] Konto eingegangen ist» [pag. 98 Z. 170 f.]; sie habe sich ihre Verletzungen selber zugefügt [pag. 100 Z. 248 ff.], er habe die Privatklägerin nie geschlagen oder bedroht [pag. 88 Z. 102, 108, pag. 99 Z. 196 f., 200]; um im Lauf der Untersuchung das Gegenteil zu gestehen; die Privatklägerin konsumiere Alkohol und Kokain [pag. 89 Z. 136-141], er habe hingegen kein Alkoholproblem [pag. 101 Z. 296, pag. 736 Z. 39]; sie habe ihm mit einem Messer das T-Shirt im Schulterbereich aufgeschnitten bzw. ihn einmal damit bedroht [pag. 89 Z. 113 f. bzw. pag. 99 Z. 196 f.]; «Die Leute sagten, dass Frau C.________ Anzeige macht, damit Herr Hassan eine Landesverweisung bekomme» [pag. 741 Z. 9 f.]);
15 Das Bagatellisieren und Beschönigen der Gegebenheiten ist ein weiteres Lügensignal («Wenn es um Sex geht, haben wir keine Probleme. Wenn [es] um mein Schnarchen geht, dann haben wir ein Problem. Meine Frau stört, dass ich schnarche» [pag. 90 Z. 161 f.]; «Wir waren zwei Personen, die sich liebten. Ich gelobe, dass Frau C.________ von anderen Leuten beeinflusst wurde, damit sie die Anzeige machte» [pag. 737 Z. 41 ff.]; «Ja, es [gemeint: die sexuellen Kontakte] war romantisch. Wir hatten Freude und ich habe sie auch beschenkt. Ich brachte Essen und Süsses aus meinem Restaurant mit – um ihr eine Freude zu machen» [pag. 741 Z. 39 f.]; auch am I.________(Adresse) in E.________(Ort) hätten sie Freude und ein gutes Leben gehabt [pag. 741 Z. 29 f.], sie hätten jede Woche einmal mit Freude sexuell verkehrt [pag. 741 Z. 44]; «Wir haben uns unterhalten, sind zusammengesessen, es war romantisch. So hatte ich das Gefühl, es [gemeint: sie] sei bereit und ich war auch bereit.» [pag. 742 Z. 3 f.]); Das kategorische Abstreiten sowie das Verneinen von Fragen mit blossem Verweis auf angeblich religiöse oder kulturelle Grundsätze überzeugt nicht (so z.B. auf Frage, ob seine Frau, als er am I.________(Adresse) in E.________(Ort) wohnte und Lust auf sexuelle Kontakte mit ihr gehabt habe, sie ihm einmal gesagt habe, dass sie das jetzt gerade nicht wolle oder keine Lust habe, antwortete der Beschuldigte mit «Nein.» [pag. 742 Z. 6 ff.; vgl. auch pag. 742 Z. 19]; «Nein, wir haben uns nicht über die Sexbeziehung unterhalten. Nach unserer Religion ist es verboten, Analsex zu haben zwischen Eheleuten.» [pag. 741 Z. 25 f.]; «Am Freitag haben wir Sex gehabt. Das ist von der Kultur her, dass die Familie [gemeint: Partner] am Freitag Sex hat» [pag. 741 Z. 33 f.]; Die Versuche sich als Opfer darzustellen («Wegen dieser Anzeige bzw. den Anschuldigungen musste ich 360 Tage ins Gefängnis. Sie hat mir meine Freiheit genommen. Nun schaue ich, dass ich wieder normal leben kann» [pag. 737 Z. 29 ff.]); Die Gründe für die angebliche Falschbezichtigung sind nicht nachvollziehbar («Diese Frau lügt. Sie hat ein Problem mit ihrem Alter. Ich bin einfach zu jung» [pag. 90 Z. 167 f.]; die Privatklägerin lüge, weil sie Angst um ihren Sohn habe [vgl. auch pag. 111 Z. 174 ff.]; Sie sei von früheren Nachbarn aus Luzern bzw. anderen Leuten dazu angestiftet worden, unter Angabe von Namen, die nicht eruiert werden konnten [pag. 75, 103 f. Z. 385 f., pag. 740 f. Z. 41 ff., 1]); Die Konstanz ist bei Bestreitungen ohnehin nicht ein Glaubhaftigkeitsmerkmal. Hier kommt hinzu, dass der Beschuldigte zuerst alle Vorwürfe bestritt, ehe er dort, wo die Beweislage offensichtlich eindeutig war, nämlich bei den Tätlichkeiten, nach dreimonatiger Untersuchungshaft einräumte, die Privatklägerin geschlagen zu haben (pag. 113 Z. 251 f.). Dieses Lügensignal lässt Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit der Person, nicht aber automatisch auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen zu den anderen Vorwürfen zu («Wer einmal lügt…»), indessen wirkt sich dies aber dennoch zumindest nicht positiv aus;
16 Fazit: Auf die Aussagen des Beschuldigten kann in dieser Situation nicht abgestellt werden. Massgeblich für die Beantwortung der Beweisfragen ist allerdings ohnehin die Würdigung der Aussagen der Privatklägerin. 8.5.4 Aussagen der Privatklägerin – Allgemeines Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin ausführlich und korrekt wiedergegeben, wobei sie jeweils zwischen den einzelnen Vorwürfen unterschieden hat. Auch darauf kann verwiesen werden (Tätlichkeiten: S. 12-15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 603-606; Drohung: S. 20 f. der der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 611 f.; Vergewaltigung und sexuelle Nötigung: S. 25-27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 616-618). Die Aussagen der Privatklägerin sind vorab nach der Entstehungsgeschichte der Aussagen (der «Geburtsstunde» der Aussagen), nach logischer Konsistenz, nach inhaltlichen Realkennzeichen und schliesslich nach Konstanz, Strukturgleichheit und Homogenität zu überprüfen. Ausgangspunkt ist die sog. Nullhypothese, die zu widerlegen ist. Hauptfrage ist, ob die befragte Person mit ihren Fähigkeiten die zu untersuchende Aussage hätte machen können, ohne dass sie auf einem selbst erlebten Hintergrund beruht (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O. N. 292 ff.). Ist die Frage zu verneinen, erscheint eine Aussage aufgrund inhaltlicher Realkriterien als glaubhaft. Weiter ist zu prüfen, inwiefern sich die Aussagen mit anderen Beweismitteln in Übereinstimmung bringen bzw. durch sie widerlegen lassen. Die Privatklägerin wurde wie erwähnt insgesamt fünfmal zur Sache befragt (siehe Ziff. 8.5 hiervor), woraus Einvernahmeprotokolle von insgesamt 57 Seiten entstanden. Damit besteht quantitativ eine hinreichende Grundlage für eine Analyse der Aussagen (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O. N 333 ff.). 8.5.5 Zentralste Aussagen der Privatklägerin Dass sexuelle Handlungen erfolgt sind, ist an sich unbestritten. Der Beschuldigte erklärt jedoch, es sei alles im gegenseitigen Einvernehmen ohne Probleme geschehen. Der Fokus der Kammer richtet sich deshalb insbesondere auf die Frage des manifestierten Nichteinverständnisses der Privatklägerin. Hervorzuheben sind folgende wichtigsten Aussagen der Privatklägerin: Erste Einvernahme 27. August 2018 (pag. 120 ff.): Probleme beim Sex habe es immer dann gegeben, wenn der Beschuldigte betrunken gewesen sei und von ihr Sex gewollt habe. Dann ziehe er seine Kleider aus, komme zu ihr und versuche, mit dem Finger anal einzudringen. «Nein» könne man nicht sagen, das führe immer zu Streit (pag. 126 Z. 242- 252). Das «Nein» ist im Gesamtkontext zu betrachten und nicht lediglich bezogen auf das anale Einführen des Fingers zu verstehen (vgl. pag. 126 Z. 248 ff. als Ganzes); Sie habe ihm mehrmals gesagt, dass sie nicht mit ihm ins Bett wolle, wenn er betrunken sei (pag. 126 Z. 256 f.);
17 Auf Frage, ob neben dem Einführen des Fingers noch andere Sachen passiert seien: «Nein» (pag. 126 Z. 259 ff.); Auf Frage, ob es nie zum Geschlechtsverkehr gekommen sei: «Er versucht es immer mit Gewalt» (pag. 126 Z. 264 ff.); Dem Verbal kann entnommen werden, dass die Privatklägerin die Polizistin fragte, ob der Ehemann mit ihr Sex haben darf, wenn er sie mit beiden Händen hält. Die Polizistin erklärte der Privatklägerin, was in der Schweiz Geschlechtsverkehr ist und dass der Ehemann in der Schweiz ohne ihre Einwilligung keinen Geschlechtsverkehr haben darf (pag. 126 Z. 268-270); Wenn das so sei, sei es schon fünf- bis sechsmal vorgekommen, er habe sie dabei jeweils festgehalten, immer wenn er wieder neu betrunken gewesen sei. Es sei jeweils einmal pro Nacht geschehen (pag. 126 Z. 272-282); Während sie auf dem Rücken liege, halte er sie an den Armen fest. Sie habe ihn manchmal mit den Füssen getreten und ihm gesagt, dass sie es nicht wolle. Dann habe er ihre Beine nach oben an ihren Oberkörper gedrückt und sie an Armen und Beinen festgehalten, so dass die Knie angewinkelt fast bei den Ohren gewesen und nach unten gedrückt worden seien. So habe sie keine Chance mehr gehabt, sich zu wehren (pag. 127 Z. 291-300); wobei die Privatklägerin die Position auf dem Boden liegend zeigt (pag. 127 Z. 295); Der Beschuldigte komme immer zum Samenerguss, sie habe in solchen Situationen – wenn er betrunken sei – nie einen Orgasmus. Dann mache er es mit Gewalt (pag. 127 Z. 320-327); Nach dem Samenerguss schlafe der Beschuldigte sofort ein, er ziehe seinen Penis aus der Vagina und drehe sich um; sie müsse dann sofort auf die Toilette und wasche sich, sie ekle sich und suche dann einen anderen Ort in der Wohnung, wo sie schlafen könne (pag. 128 Z. 339-341); Zudem habe der Beschuldigte seinen Finger in ihren Anus gesteckt, was sie nicht gern habe und weswegen sie immer Streit gehabt hätten. Dagegen sei er nie mit dem Penis in ihren Anus eingedrungen (pag. 128 Z. 348-354); Zweite Einvernahme 28. August 2018 (pag. 130 ff.): Die sexuellen Übergriffe hätten immer zuhause am I.________(Adresse) und dabei einmal im Wohnzimmer und die übrigen Male im Schlafzimmer stattgefunden (pag. 138 Z. 380 f.); Auf Frage hin, ob sie einen sexuellen Übergriff etwas genauer schildern könne, sagte sie, sich nicht so genau erinnern zu können. Auf Frage hin gab sie an, bis auf den Vorfall tagsüber im Wohnzimmer hätten sich die Vorfälle in der Nacht zugetragen (pag. 138 Z. 383-390); Zeitlich sei dies zwischen April und vor dem 4. August 2018 geschehen, an das genaue Datum erinnere sie sich nicht (pag. 138 Z. 394 f.). Dritte Einvernahme 12. Dezember 2018 (pag. 144 ff.): Die Privatklägerin gab zu Protokoll, die Sache mit der Vergewaltigung nicht weiterverfolgen, sondern die Sache abschliessen zu wollen. Sie habe mit der ganzen Familie und ihren Kindern deshalb Streit. Die Sache sei bis nach So-
18 malia zu ihrer Familie getragen worden und werde für sie schwere Konsequenzen haben; auch wenn der Beschuldigte hier bestraft werde und ins Gefängnis komme, werde sie Probleme wegen ihm haben. Sie möchte nur in Sicherheit vor ihm leben, dass er sie in Ruhe lasse und sich von ihr fernhalte und sich bei ihr entschuldige (pag. 146 Z. 50-65); Es sei in ihrer Kultur nicht schlimm, wenn der Mann die Frau sexuell nötige oder vergewaltige. Somalische Männer könnten von ihrer Frau Sex verlangen, umgekehrt gelte dies nicht (pag. 147 Z. 88-91); Der Beschuldigte habe gewusst, dass sie keinen Sex mit ihm gewollt habe, sie habe es ihm gesagt, habe es aber dann geschehen lassen müssen. Sie habe es ihm immer wieder gesagt, dass sie nicht bereit dazu sei (pag. 147 Z. 102-114); Die Privatklägerin bestätigte ihre bisherigen Aussagen, «ich habe das gesagt, was mir geschehen ist» (pag. 147 Z. 124); Der Beschuldigte habe sie einen Monat vor dem 4. August 2018 einmal geohrfeigt und auch immer wieder bedroht. Diese Drohungen habe sie aber damals nicht so ernst genommen, es sei nicht so schlimm gewesen, sie habe geglaubt, er sage das nur so. Zweck sei gewesen, dass sie sich ängstige und alles geschehen lasse (pag. 152 f. Z. 292-326); Immer, wenn er betrunken gewesen sei, sei er stark erregt gewesen und habe unbedingt Sex von ihr gewollt. Er habe die Kleidung ausgezogen und sei zu ihr gekommen. Sie habe mitmachen müssen, auch wenn sie keine Lust gehabt habe. Sie habe Angst gehabt. Sie sei alleine mit ihm in der Wohnung gewesen und er habe sich im betrunkenen Zustand nicht kontrollieren können. Dies sei ca. fünfmal passiert. Nach ihrer Kultur sei das keine Vergewaltigung, vielleicht eine sexuelle Nötigung. Aber weil sie seine Frau sei, habe sie auch nicht meinen dürfen, dass sie sexuell genötigt werde, sie habe einfach mitmachen müssen, das sei normal in ihrer Kultur (pag. 153 Z. 333-342); Einmal sei es tagsüber im Wohnzimmer vorgekommen, sie habe noch den Vorhang schliessen wollen, denn das Fenster sei offen gewesen; sie habe aber solche Angst vor ihm gehabt, dass sie nicht einmal gewagt habe, ihm zu sagen, dass sie den Vorhang schliessen wolle. «Ich weiss, dass es einmal in der Stube geschah und es Tag war». Ein Datum könne sie nicht nennen (pag. 153 f. Z. 349-353); Wenn sie bemerkt habe, dass er Sex gewollt habe und sie nicht dazu bereit gewesen sei, habe sie Panik bekommen. Sie habe Schlimmeres verhindern wollen, weil sie allein mit ihm in der Wohnung gewesen sei, habe sich schützen wollen und habe alles geschehen lassen. Sie habe einfach einen Streit verhindern wollen, weil er betrunken gewesen sei und sich nicht habe kontrollieren können und sie dabei schlage. Es sei normal, dass die Frau Schläge bekomme, wenn sie ihrem Mann im Bett nicht gehorche, er habe immer wieder die Worte benutzt: «Ich bin Dein Mann, Du musst mir gehorchen» (pag. 154 Z. 356-374);
19 Am Tag des Vorfalls im Wohnzimmer habe er auch Sex gewollt, sie aber nicht. Sie habe mit ihm ein wenig gesprochen, habe ihm gesagt, dass es noch Tag sei und sie doch bis zum Abend warten könnten, bis es dunkel sei. Der Beschuldigte habe nur getrunken gehabt, nicht gegessen, sei aufgeregt gewesen, sie habe ihn beruhigen wollen, habe mit ihm gesprochen, ihm etwas zu essen geben wollen, das habe aber alles nichts genützt. Er habe Sex gewollt und sie habe dann halt mitgemacht. Sie habe mitmachen müssen und keine Wahl gehabt, (pag. 154 Z. 376-389); Weiter zum Tagvorfall führte die Privatklägerin aus, während dieser Zeit habe sie sich viele Gedanken gemacht. Sie habe gedacht, dass er ihr Mann sei und das haben müsse; aber sie habe auch Wut verspürt und sich gefragt, ob sie etwas machen müsse, was sie selber nicht wolle, (pag. 155 Z. 412-416); Weiter zum Tagvorfall: Sie habe körperlich nicht mitgemacht, weil sie nicht bereit gewesen sei und nicht gewollt habe. Es habe aber auch Zeiten gegeben, zu welchen sie das mit ihm genossen habe. Dann sei es im Bett und friedlich gewesen und sie habe Lust gehabt, sie hätten ein Vorspiel gehabt und dann guten Sex (pag. 155 Z. 418-422); Weiter zum Tagvorfall: Auf Frage, ob sie sich gewehrt habe: Sie habe einfach gewartet, bis er gekommen sei. Sie habe dann sofort ins Badezimmer gehen und duschen wollen, um sein Sperma abzuwaschen. Sie habe sich so dreckig gefühlt (pag. 155 Z. 424-428); Weiter zum Tagvorfall: Auf Frage, ob sie ihn weggestossen habe oder sich gewehrt habe: «Ich hatte Angst davor, mich zu wehren. Deshalb habe ich auch nicht geschrien oder die Polizei gerufen» (pag. 156 Z. 430-432); Auf Vorhalt ihrer Aussagen pag. 126 f. Z. 280-300 sagt sie, das sei im Bett (also einer der vier anderen Vorfälle, vgl. pag. 153 Z. 349) so gewesen. Sie habe ihn einfach mit den Beinen wegstossen wollen und mit den Füssen gestrampelt, habe auch versucht die Beine zusammenzupressen, damit er nicht eindringen könne, dann habe er aber die Beine nach oben geschoben, so dass sie sich nicht habe wehren können, in dieser Situation habe er viel Kraft gehabt, nicht nur, weil er schon kräftig an sich sei, sondern auch weil er erregt gewesen sei. Sie habe ihm auf dem Bett auch gesagt, dass sie das nicht wolle, aber er habe getan, als würde er nichts hören, es sei ihm egal gewesen, was sie sage oder wie sie sich verhalte, er habe einfach Sex gewollt und fertig (pag. 156 Z. 434-456); Sie habe dem Beschuldigten immer wieder gesagt, dass sie zwar jetzt nicht Sex haben möchte, aber ein anderes Mal schon, weil sie ihm nicht gewagt habe zu sagen, dass sie keinen Sex mehr mit ihm habe haben wollen, wenn er betrunken gewesen sei (pag. 156 Z. 461-464); der Beschuldigte habe das aber nie beachtet, sondern sei in die Küche gegangen, habe seinen Penis eingeölt, sei zu ihr gekommen, habe ihr Bein nach oben gedrückt und sei in sie eingedrungen (pag. 157 Z. 470-472); Sie sei während dem Geschlechtsverkehr, der immer in der gleichen Position stattgefunden habe, einfach nur auf dem Rücken dagelegen und habe nicht
20 aktiv mitgemacht. Wenn sie Schmerzen in einem Bein gehabt habe, habe sie ihn gebeten, das Bein runterzunehmen, was er gestattet habe und dann das andere Bein angehoben habe (pag. 157 Z. 481-501); Sie denke, dass der Beschuldigte trotz seiner Betrunkenheit schon mitbekommen habe, dass sie keinen Geschlechtsverkehr haben wolle (pag. 158 Z. 503-507); Das anale Eindringen mit dem Finger sei ein- oder zweimal anlässlich der fünf Vorfälle des Geschlechtsverkehrs gegen ihren Willen passiert, immer im Bett, (pag. 158 Z. 513-523); Sie habe ihm auch dabei gesagt, sie wolle das nicht, er nehme es aber zu diesem Zeitpunkt gar nicht wahr, was sie sage (pag. 160 Z. 587-590); Nach dem ersten Mal Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen habe sie nie mehr mit dem Beschuldigten einvernehmlichen Sex gehabt (pag. 159 Z. 557-559). Vierte Einvernahme vom 27. Mai 2019 (erstinstanzliche Hauptverhandlung; pag. 446 ff.): Sie habe sich vom Beschuldigten gewünscht, dass er, wenn er trinke, nicht mit ihr Sex habe und habe ihm gesagt, wenn er trinke, dürfe er nicht mit ihr schlafen. Bei allen Vorfällen sei er dennoch betrunken gewesen (pag. 449 Z. 32-36); Sie habe den Beschuldigten mehrmals informiert, dass sie den Sex nicht wolle, sie habe auch manchmal während des Geschlechtsverkehrs versucht, den Fuss zu drehen, aber sie habe das nicht gekonnt, weil er zu stark gewesen sei (pag. 450 Z. 1-5); Sie habe sich nur einmal gewehrt, das sei im Bett gewesen, sie habe starke Schmerzen gehabt und habe gedacht, dass sie sich nicht schützen könne, (pag. 450 Z. 27-30); Auf Frage des Gerichtspräsidenten, ob er dies richtig verstanden habe, dass sie sich einmal auf dem Bett gewehrt habe, gesagt, dass sie es nicht wolle, habe sie aber jedes Mal: Ja, es sei nur einmal auf dem Bett gewesen. Da habe sie sich körperlich geschützt. Sonst habe sie immer mit ihm gesprochen, dass sie nicht wolle und dass sie nicht einverstanden sei. Sie habe ihm immer vorher und auch nachher und auch im nüchternen Zustand gesagt, dass sie nicht Sex wolle, wenn er angetrunken sei (pag. 450 Z. 42-46 und pag. 451 Z. 1-6). Im Bett habe sie es jedes Mal gesagt, dass sie dies nicht wolle, er glaube aber nicht, dass eine Frau Rechte habe (pag. 451 Z. 11). Fünfte Einvernahme vom 6. Oktober 2020 (oberinstanzliche Hauptverhandlung; pag. 723 ff.) Als sie ins Frauenhaus gekommen sei, habe sie unter Schock gestanden. Sie habe viele Probleme gehabt und sich geschämt. Und dennoch habe sie nicht gewollt, dass diese Probleme bis vor Gericht gehen würden. Sie habe im Frauenhaus mit «U.________» nicht über den erzwungenen Sex gesprochen (pag. 728 Z. 42-45, pag. 729 Z. 1 f.; «Ich wollte, dass wir [gemeint: der Be-
21 schuldigte und sie] zusammen eine Lösung finden würden. Sie habe nicht gewollt, dass die somalische Gemeinschaft erfahren würde, was zwischen ihnen geschehen sei [pag. 729 Z. 2-4, 7 f.]. Im Frauenhaus habe sie noch keine Anzeige machen wollen, sie habe das Vorgefallene mit dem Beschuldigten klären wollen und ihre Sicherheit haben wollen [pag. 729 Z. 23 f.]; Erst als sie die Sache nicht hätten klären können, habe sie Anzeige gemacht [pag. 729 Z. 28 f.]); Genossen habe sie sexuellen Handlungen mit ihrem Mann nur vor der Zeit in E.________(Ort) (pag. 729 Z. 32-35); Das Verhalten des Beschuldigten habe sich von April 2018 bis zum Zeitpunkt, als er sie geschlagen habe, verändert und der Sex mit ihm sei eine Belastung für sie gewesen. Dies weil er zu dieser Zeit getrunken habe. Sie habe ihm gesagt, sobald er trinken würde, dürfe er sich weder mit ihr treffen noch mit ihr Sex haben. Sie habe ihn mehrmals darüber informiert. Sie habe mit ihm vier- bis sechsmal darüber gesprochen, dass er nicht versuchen müsse, mit ihr Sex zu haben (pag. 729 Z. 40-45); «Darauf antwortete er, er sei mein Herr und ich sei seine Frau. Ich müsse ihm gehorchen bzw. müsse tun, was er sage» (pag. 730 Z. 2 f.); Der ungewollte Geschlechtsverkehr sei viermal im Schlafzimmer und einmal im Wohnzimmer in der Zeit zwischen April 2018 und Anfang August 2018 vorgefallen (pag. 730 Z. 5-8). Gefragt, warum sie wisse, dass es insgesamt genau fünf Vorfälle gegeben habe, antwortete sie: «An diese schmerzliche Zeit erinnert man sich immer», wobei sie mit dem Zeigefinger auf ihr Herz zeigte (pag. 730 Z. 15-17); Nicht vorgekommen sei, dass der Beschuldigte betrunken Sex von ihr gewollt habe, dann aber von ihr abgelassen hätte, weil sie dies nicht wollte (pag. 730 Z. 10-12); Auf Frage ob bei einem oder mehreren Vorfällen – viermal im Bett, einmal im Wohnzimmer – einmal etwas Sonderbares erfolgt sei, sagte sie, bei einem dieser Vorfälle besonders starke Schmerzen gehabt zu haben. Er habe gegen das operierte und das zu operierende Knie gedrückt, ihr beide Arme und Hände nach hinten gehalten, ihre Beine nach oben gedrückt und ihr den Finger in den Anus gesteckt, wobei sie starke Schmerzen im Rücken gehabt habe (pag. 730 Z. 21-32); Sie könne sich an den genauen Zeitpunkt der Vorfälle nicht erinnern, hingegen wisse sie, dem Beschuldigten immer, als er wieder zur Ruhe gekommen sei, gesagt zu haben, dies künftig nicht mehr zu wollen. Diese Art Gespräch habe viermal stattgefunden (pag. 730 Z. 36-38); Er habe daraufhin geäussert, er sei der Mann zuhause und sie müsse machen, was er sage (pag. 730 Z. 42); Verstanden habe er sehr gut, dass sie das nicht gewollt und was sie ihm mitgeteilt habe. Sie hätten zusammen gesprochen, als er wieder nüchtern gewesen sei und er habe zugehört (pag. 730 Z. 44 f., pag. 731 Z. 1 f.); Während des erzwungenen Sexes habe der Beschuldigte nicht mit ihr gesprochen, ausser wenn sie aufgrund von Schmerzen «Aaah…» gesagt habe; «Wenn er Sex wollte, kam er, zog seine Kleider aus, machte Öl auf seinen Penis und begann. Er hat niemanden gefragt» (pag. 731 Z. 9-15);
22 Auf Vorhalt eigene Aussagen pag. 450 Z. 1-5 demonstrierte sie, wie der Beschuldigte ihr Bein leicht nach aussen geneigt nach oben gedrückt habe. Sie gab an, manchmal – trotz des nach oben über den Kopf gedrückten Fusses – versucht zu haben, den Beschuldigten mit dem anderen Fuss und Bein nach hinten und von ihr weg zu schieben, was ihr nicht gelungen sei. Für sie sei es sehr unangenehm, wenn ihr jemand – insbesondere ungefragt (pag. 732 Z. 28) – den Finger in den Anus stecke, «ich wusste nicht, was tun» (pag. 731 Z. 17-27). Sie habe Angst gehabt, er würde sie schlagen, hätte sie ihn mit dem Fuss getreten oder sich zur Wehr gesetzt, da sie mit ihm alleine und er betrunken gewesen und stärker als sie sei. Er habe ihr gesagt, er würde sie und sich ermorden, würde sie sich stark bewegen (pag. 731 Z. 29-37); Auf Frage, ob sie beschreiben könne, wie sie versucht habe, während dem Sex ihren Fuss zu drehen, fragte sie: «Meinen Sie drehen oder, dass ich die Beine versucht habe, zu schliessen; […] Ich versuchte manchmal, die Beine zu schliessen. Und ich fühlte Schmerzen. Die Angst war immer da» (pag. 731 Z. 39-45); Auf Vorhalt eigener Aussagen pag. 450 Z. 29-30 und auf Vorhalt, es stehe dort, sie habe sich nur einmal und nicht wie heute geschildert immer gewehrt sagte sie: «Das ist auch richtig. Weil dieses Mal war meine Entscheidung, dass ich mich schütze. Ich hatte diese Schmerzen» (pag. 732 Z. 10-14). Sie habe nur einmal versucht, den Beschuldigten wegzustossen, aber ihm gesagt, «dass ich dies nicht möchte, nicht möchte, nicht möchte» (pag. 732 Z. 19-24); Sie habe dem Beschuldigten gesagt, es zu hassen, anal penetriert zu werden, er habe dies gewusst, bevor er es getan habe (pag. 732 Z. 30-32). Sie habe gemerkt, dass er das mit dem Anus probiert habe. Deshalb habe sie darüber mit ihm im Voraus gesprochen. Zudem sei es als Paar normal, einander mitzuteilen, was man möge und was nicht (pag. 734 Z. 40 f., pag. 735 Z. 1 ff.). Auf Vorhalt der Unterschiede in ihren Aussagen vom 4. und 28. August 2018 sowie vom Dezember 2018 hinsichtlich Drohungen sagte sie, nicht zu wissen, warum die Angaben unterschiedlich seien, für sie sei die Angst sehr gross gewesen, als der Beschuldigte bei ihr zuhause gelebt habe, die Angst habe sie immer begleitet, andernfalls hätte sie sich nicht scheiden lassen wollen (pag. 732 Z. 34-45, pag. 733 Z. 9 f.); Insgesamt hätten sie und der Beschuldigte von April bis August 2018 fünfmal Sex gehabt. Am Tag nach dem Vorfall habe sie ihm jeweils mitgeteilt, dass dies nicht richtig sei und habe ihm «gesagt und gezeigt – Stopp» (pag. 735 Z. 7 f.); Seit der Heirat 2016 bis zum Zeitpunkt als sie im April 2018 zusammengezogen seien, hätten sie einmal pro Woche normal Sex und keine Probleme gehabt. Die Probleme hätten begonnen, als er sie sexuell das erste Mal gezwungen habe (pag. 733 Z. 17-29); Für sie seien die gesamten Vorfälle sehr problematisch, sie habe den Scheidungsantrag gestellt und erwogen, nach Somalia zurückzukehren und hierzu die Gemeinde angefragt. Sie habe hier niemanden, mit dem sie über ihre Probleme sprechen könne. Eine Therapie mache sie nicht, es sei schwierig mit
23 der Sprache und sie wolle nicht, dass jeder ihre Geschichte kenne (pag. 733 Z. 31-44). 8.6 Würdigung der Aussagen der Privatklägerin Die Kammer hält die Aussagen der Privatklägerin insgesamt für glaubhaft, dies aus folgenden Gründen: 8.6.1 Die Entstehungsgeschichte der Aussagen ist unverdächtig: Die Privatklägerin begab sich am 20. August 2020 auf die Polizeiwache E.________(Ort) und erklärte, sie wolle nach Rücksprache beim Sozialdienst E.________(Ort) eine Anzeige wegen häuslicher Gewalt und Vergewaltigung einreichen. Für den 27. August 2020 wurde die Privatklägerin zu einer Befragung mit einer somalischen Übersetzerin aufgeboten (Anzeigerapport pag. 71; pag. 120 ff.). Den darauf durch die Privatklägerin gemachten Aussagen gingen die nachfolgend aufzuzeigenden Ereignisse voraus: Anlass für die Privatklägerin, die Polizei beizuziehen, war ohne Zweifel der am 4. August 2018 eskalierte Streit mit dem Beschuldigten in ihrer gemeinsamen Wohnung am I.________(Adresse) in E.________(Ort). Sie flüchtete daraufhin in die Wohnung der Nachbarn, wo sie schliesslich vom Beschuldigten gesucht und geschlagen wurde, was von den Nachbarn als Auskunftspersonen bestätigt und vom Beschuldigten mittlerweile auch eingestanden worden ist (pag. 442 Z. 42 f., pag. 443 Z. 3 f.; vgl. S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 607); Die Privatklägerin rief noch gleichentags um 21:17 Uhr die Polizei und gab an, sie habe Angst, dass ihr Mann ihr etwas antun wolle (Anzeigerapport pag. 70, pag. 78). Die Polizei rückte aus und die beiden Ehegatten wurden getrennt befragt. Dabei gab die Privatklägerin an, sie sei heute vom Beschuldigten geschlagen worden. Er habe alkoholische Getränke konsumiert, weswegen sie schon öfters Probleme mit ihm gehabt habe. Er habe sie ins Gesicht und in den Bauch geschlagen, dies mit Händen und Füssen. Durch den Schlag ins Gesicht habe sie eine Schwellung davongetragen. Es sei das erste Mal gewesen, dass sie von ihrem Mann derart geschlagen worden sei. Sie habe Angst, die Nacht mit ihrem Mann gemeinsam in ihrer Wohnung zu verbringen, da er alkoholisiert sei (Berichtsrapport Kantonspolizei Bern, pag. 79 ff.); Demgegenüber sagte der Beschuldigte aus, seine Ehefrau habe ihn geschlagen. Sie hätten Streit gehabt und er habe sie nur weggestossen (pag. 78); Daraufhin wurden die beiden Parteien auf die Möglichkeiten, Strafantrag zu stellen, aufmerksam gemacht und anschliessend sicherheitshalber getrennt untergebracht. Die Privatklägerin wurde dann durch die Kantonspolizei ins M.________ überführt, wo sie die Nacht verbrachte. Während der Fahrt und auch vorher habe sie gemäss polizeilichen Angaben mehrfach spontan erwähnt, die Polizei müsse die Scheidung zwischen ihr und dem Beschuldigten zivilrechtlich und nach somalischem Recht vollziehen (pag. 83). Die Alkoholteste ergaben beim Beschuldigten einen Alkoholwert von 0,37 mg/l, bei der
24 Privatklägerin einen solchen von 0,00 mg/l (Berichtsrapport Kantonspolizei Bern, pag. 81 ff.); Den oberinstanzlichen Abklärungen zufolge befand sich die Privatklägerin vom 4. bis 10. August 2018 im M.________. Nahegelegt worden ist ihr dort, den Termin vom 16. August 2018 bei der J.________(Anlaufstelle) (J.________(Anlaufstelle) bei sexueller und häusliche Gewalt; nachfolgend J.________(Anlaufstelle)) wahrzunehmen. Da der Beschuldigte per 10. August 2018 ins P.________(Unterkunft) eintrat, konnte sie nach Hause in ihre Wohnung zurückkehren, was zentral für sie war (pag. 710 f.); Die Privatklägerin begab sich am nächsten Morgen, 5. August 2018, 08.50 Uhr, in Bern in den O.________(Notfall), um sich untersuchen zu lassen. Die dortige Ärztin, Dr. N.________, bestätigte, dass die Privatklägerin seit dem 5. August 2018 in ihrer Behandlung stehe und die Arbeitsunfähigkeit vom 6.-10.8.2018 100% betrage (pag. 178). Im Dokumentationsbogen bei häuslicher Gewalt erhob Frau Dr. N.________ auf Englisch die Anamnese (pag. 179 ff.) und notierte die oberwähnten Angaben der Privatklägerin. Als medizinische Befunde erwähnte die Ärztin Verletzungen im Gesicht, im Abdomen und an den Händen, wobei sich die Gesichtsverletzungen als «periorbitale Hämatome und Schwellung rechtsbetont beidseits» darstellten, während die Bauchverletzungen als abdominale Kontusionen (epigatrisch und Unterbauch) bezeichnet wurden (pag. 180). Auf pag. 182 f. wurden die Verletzungen noch zeichnerisch lokalisiert; Am 16. August 2020 begab sich die Privatklägerin gemäss Angabe der Polizei (pag. 71; Aussagen Privatklägerin: pag. 121 Z. 31 f.) zur J.________(Anlaufstelle). Am 20. August 2020 suchte sie die Polizei auf, um Anzeige wegen häuslicher Gewalt und Vergewaltigung zu erstatten (Anzeigerapport, pag. 70 f.). Zu dieser Entstehungsgeschichte ist Folgendes festzustellen: Die Zeit zwischen der Meldung an die Polizei und dem Anlass dazu beträgt 16 Tage (vom 4. bis 20. August 2020). Die Privatklägerin sagte aus, sie habe nach einer ersten Ohrfeige in den Wochen davor die Polizei nicht informiert, weil sie Angst gehabt habe, der Beschuldigte werde ihr etwas antun, wenn sie zur Polizei gehe. Nach dem 4. August 2018 habe die Polizei gesagt, sie solle am nächsten Montag, 6. August 2018, Anzeige erheben. Sie habe aber zuerst von einer Anzeige abgesehen, weil sie Angst gehabt habe, der Beschuldigte würde ihr etwas antun, wenn er eine Geldstrafe bekommen und dann wieder trinken würde. Zudem hätten somalische Leute ihr geraten, dass sie sich scheiden lassen solle (pag. 125 Z. 193-204); Die Privatklägerin zeigte Vorfälle an, die maximal auf den April 2018 zurückgehen; diese Zeitspanne ist relativ kurz für Vorkommnisse häuslicher Gewalt; Anlass für die Privatklägerin, zur Polizei zu gehen, war offenbar der Streit vom 4. August 2018, bei der die Privatklägerin Drohungen und Schlägen ausgesetzt wurde und die Situation nicht mehr anders zu meistern wusste, als mit dem Beizug der Polizei. Dies umso mehr, als ihr der Nachbar K.________ aus-
25 drücklich dazu geraten hatte (vgl. pag. 168 Z. 167-172) und die Privatklägerin und der Beschuldigte die Angelegenheit auch nicht mithilfe somalischer Leute klären konnten (pag. 729 Z. 27-29); Aufgrund der polizeilichen Intervention kam sie erstmals in Kontakt mit fachlicher Beratung bei häuslicher Gewalt – gleichentags im M.________ und anschliessend in der J.________(Anlaufstelle) (pag. 139 Z. 450-452); Zudem liess sie sich auch ärztlich untersuchen, was sie gegenüber der Polizei am Vorabend noch abgelehnt hatte (pag. 83); bei dieser Untersuchung am Vormittag des 5. August 2018, mithin bloss 12 Stunden nach dem Vorfall, gab sie gegenüber der Ärztin des O.________(Notfall) an, geschlagen, bedroht und vergewaltigt worden zu sein (pag. 179 f.); Die durch die Ärztin festgehaltenen Befunde entsprechen exakt den gegenüber der Polizei am Abend zuvor angegebenen Verletzungen – auch wenn die Polizei – anders als das Gericht – real und auf dem gemachten Foto auf pag. 84 keine Schwellung/Rötung erkennen wollte (pag. 83, 179 ff.); Eine wie auch immer geartete Beeinflussung der Aussagen der Privatklägerin durch Dritte in dieser Phase ist nicht erkennbar; eine Suggestion (bei deren Vorliegen die Aussageanalyse untauglich ist, (RÖDER/NACK/TREUER, a.a.O., N. 321) durch Dritte kann ausgeschlossen werden. Die Kammer kommt deshalb zum Schluss, dass die Entstehungsgeschichte der Erstaussagen der Privatklägerin unverdächtig ist. Es bestehen keine Hinweise, dass die Privatklägerin die Anzeige nicht aus eigener Motivation erstattete. 8.6.2 Die Aussagen sind logisch konsistent: Auch die logische Konsistenz wird als Vorbedingung für die Beurteilung einer Aussage als glaubhaft angesehen: Unauflösliche innere Widersprüche in den Aussagen können zum Vornherein nicht glaubhaft erscheinen, so detailreich sie auch daherkommen mögen. Dabei geht es nicht um Logik im Sinne des landläufig zu Erwartenden oder Plausiblen, weil Menschen in vielen Situationen nicht in diesem Sinne logisch handeln. Vielmehr geht es um die Nachvollziehbarkeit der Aussagen, worunter natürlich auch gehört, dass die Schilderung nicht Naturgesetzen widerspricht (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O. N 330 ff.). Für die Kammer erscheinen die Aussagen der Privatklägerin in diesem Sinne logisch konsistent. Dies aus folgenden Gründen: Der äusserliche Ablauf des erzählten Geschehens ist nachvollziehbar. Die Privatklägerin schildert die Situation einer Ehe, die von 2016 bis zum Zeitpunkt des Zusammenzug unproblematisch verlief (pag. 733 Z. 21-24). Seit dem die Privatklägerin und der Beschuldigte ab April 2018 zusammen in E.________(Ort) wohnten, gab es häusliche Gewalt während ca. vier Monaten durch Drohungen und leichte Tätlichkeit (Ohrfeige) und dies immer dann, wenn der Beschuldigte Alkohol getrunken hat. Die Tätlichkeiten gipfelten schliesslich im Ereignis vom 4. August 2018 und führten zur polizeilichen Intervention. In deren Verlauf erwähnte die Privatklägerin auch, dass sie trotz ihres ausdrück-
26 lich geäusserten Willens ca. fünfmal zum Geschlechtsverkehr gezwungen worden sei; Die Aussage widerspricht keinen Naturgesetzen. Die Privatklägerin schilderte z.B. die Gewalteinwirkung so, dass sie der Beschuldigte aufs Bett gedrückt und sie so festgehalten habe, dass ihre Versuche, sich mit den Beinen dagegen zu wehren oder die Beine zu schliessen, ohne Erfolg geblieben seien (pag. 731 Z. 17 ff.); Die Frage der Motivation zur Anzeige ist äusserlich klar: Die Tätlichkeiten und Drohungen eskalierten am 4. August 2018 erstmals, was dazu führte, dass sich die Privatklägerin vom Beschuldigten konkret bedroht fühlte und sie sich von ihm trennen wollte (pag. 150 Z. 212-221); Erstmals wurde ihr in den darauffolgenden Gesprächen (am 4./5. August 2018 im M.________ und am 16. August 2018 bei der J.________(Anlaufstelle) [pag. 139 Z. 450-452]) klar, dass sie sich das nicht gefallen lassen musste. Offensichtlich wollte sie diesen Zustand beenden. Auch die geltend gemachten Gründe, wieso sie bis dahin auf eine Anzeige verzichtet hatte, sind plausibel: Die Angst vor dem Beschuldigten, er würde ihr etwas antun, (pag. 125 Z. 193-204, pag. 148 Z. 148 f.) und Scham (pag. 729 Z. 1 ff.); Merkwürdig scheint auf den ersten Blick die Äusserung der Privatklägerin, sie sei zur Polizei gegangen, damit diese ihr helfe, die Trennung zu vollziehen. Bei näherer Betrachtung erscheint indessen auch dies nachvollziehbar: Die Privatklägerin ist bestrebt, dass alles friedlich ablaufen solle. Dazu gehört auch die ihr von solmalischen Leuten geratene Trennung vom Beschuldigten. Mit der Polizei könnte so eine friedliche Trennung erreicht werden (pag. 137 Z. 315-323). In diesem Sinne erscheint es nicht unlogisch, wenn sie von der Polizei auch erwartete, dass diese sich um die Trennung kümmern und diese vollziehen solle (so vermerkt im Interventionsbericht der Polizei, pag. 83 letzter Absatz sowie Aussage der Privatklägerin, pag. 137 Z. 331-337). Insgesamt sind keine unauflöslichen Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin erkennbar. 8.6.3 Die Aussagen der Privatklägerin sind in den ersten zwei Befragungen konstant: Die Privatklägerin erklärte mehrfach, es sei vier- bis fünfmal auf dem Bett und einmal im Wohnzimmer auf dem Sofa zum durch den Beschuldigten erzwungenen Geschlechtsverkehr gekommen, wobei der Beschuldigte immer angetrunken gewesen sei; Zudem sei es während den oben erwähnten Vorfällen insgesamt ein- bis zweimal zu analen Penetrationen mit dem Finger des Beschuldigten gekommen; Sie habe dem Beschuldigten immer wieder erklärt, dass sie keinen Sex mit ihm wolle, wenn er Alkohol getrunken habe; dies habe nichts genützt; Sie habe sich auch körperlich zu wehren versucht, insbesondere durch Wegstossen mit den Beinen;
27 Der Beschuldigte habe sie immer wieder, wenn er angetrunken gewesen sei, bedroht mit Schlägen oder mit Umbringen, weshalb sie vor ihm Angst gehabt habe und sich nicht gewagt habe zu schreien oder die Polizei zu rufen; zudem sei sie mit ihm alleine gewesen; Die Aussagen der Privatklägerin sind auch konstant, was den hier formell rechtskräftigen Teil der Tätlichkeiten anbelangt. Die Aussagen der Privatklägerin stimmen insbesondere zum Kerngeschehen in den ersten beiden Befragungen überein und sind damit konstant. 8.6.4 Die Abschwächungen der Aussagen in den Befragungen 3 und 4 sind erklärbar: Im Unterschied zu früheren Einvernahmen erklärte die Privatklägerin am 12. Dezember 2018 plötzlich, sie sei zwar immer wieder von ihrem Mann mit Schlägen oder mit dem Tod bedroht worden, und er habe ihr dazu ein Messer aus der Küche gezeigt. Dies sei aber für sie nicht so schlimm gewesen (pag. 152 Z. 292-314); Demgegenüber hatte sie der Polizei schon am 4. August 2018 am Telefon gesagt, sie befürchte, dass ihr Mann ihr etwas antun wolle (Journaleintrag, pag. 78). In der Einvernahme vom 27. August 2018 sagte sie dann, sie habe «immer Angst vor ihm gehabt», er habe sie immer wieder terrorisiert, wenn sie Streit gehabt hätten. In der Küche habe es eine Schublade mit Messern drin und wenn sie Streit hätten, öffne er jeweils die Schublade und sie kriege Angst. Sie befürchte, dass er sie umbringe. Sie habe nach einer ersten Ohrfeige nicht die Polizei informiert, weil sie Angst gehabt habe, dass er ihr dann deswegen irgendetwas antue. Und obwohl die Polizei ihr geraten habe, am Montag, 6. August 2018 zur Polizei zu gehen und Anzeige zu erstatten, habe sie es nicht gemacht aus Angst, dass der Beschuldigte ihr dann etwas antue (pag. 125 Z. 189-201). Er sage auch, dass er sich selber umbringen werde, nehme dann ein Messer und fuchtle damit in der Luft herum, sage einfach Sachen, wo sie dann Angst bekomme (pag. 125 Z. 209-212). Er habe mehrmals gesagt, dass er sie und sich selber umbringen werde, immer dann, wenn er getrunken habe (pag. 125 Z. 217-219). Tags darauf bestätigte sie die mehrfachen Drohungen in der Zeit ab April 2018. Besonders glaubhaft wirkt dabei, dass die Privatklägerin in keiner Weise aggraviert und bei den Messerfuchtelungen aus der Küchenschubladen erklärt, dass er damit nur in der Luft herumgefuchtelt habe, aber nie mündlich direkt gesagt habe, dieses Messer gegen sie einzusetzen und nie Stichbewegungen gegen sie ausgeführt habe (pag. 139 Z. 406-409), und sie nicht sicher einschätzen könne, ob der Beschuldigte die Drohung, sich selbst umzubringen, wirklich in die Tat umsetzen würde (pag. 139 Z. 433-435). Jedoch war sie sich sicher, dass er die Drohung vom 4. August 2018 ernst gemeint habe (pag. 139 Z. 419 f.); Die Änderung der Aussage ergab sich offensichtlich aus dem Druck, unter den die Privatklägerin seit Einreichung der Anzeige geriet und den sie in der Einvernahme vom 12. Dezember 2018 zu Beginn erwähnte. In der Befragung vom 12. Dezember 2018 gab die Privatklägerin nämlich erstmals zu Protokoll, dass sie die «Verhandlung» und die Anzeige wegen Vergewaltigung nicht mehr wei-
28 terverfolgen wolle (pag. 146 Z. 52 ff.). Auf den Einwand hin, dass diese Delikte von Amtes wegen verfolgt würden, erklärte sie, das Verfahren wegen Drohung und Tätlichkeiten einstellen lassen zu wollen, weil sie viele Probleme und viel Druck habe (pag. 146 Z. 67-76). Deutlich auch ihre Aussage vom 12. Dezember 2018 am Ende der Befragung, wo sie ausführte, die Familienmitglieder des Beschuldigten hätten sie gebeten, die Anzeige zurückzuziehen, und auch die somalische Gemeinschaft versuche, sie zum Rückzug der Anzeige zu bewegen. Jeden Samstag kämen Leute zu ihr, sie könne nicht ruhig zuhause sein. Die Familie des Beschuldigten hatte sie offenbar dazu gedrängt, die Anzeige zurückzuziehen, was auch vom Beschuldigten bestätigt wurde (pag. 115 Z. 313-316). Eine weitere Abschwächung ihrer Aussagen nahm die Privatklägerin in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor, indem sie nun erklärte, sie habe sich bloss einmal körperlich gegen einen erzwungenen Sex gewehrt und bei den übrigen Vorfällen habe sie lediglich verbal protestiert (pag. 450 Z. 27-30, 42- 46). 8.6.5 Die Aussagen der Privatklägerin in der Befragung vor der Kammer sind differenziert und wirken erlebt: In der oberinstanzlichen Befragung führte sie dazu aus, sie habe manchmal versucht, obwohl er ihren nach oben gedrückten Fuss über den Kopf gehalten habe, ihn mit dem anderen Fuss oder Bein nach hinten und weg von ihr zu schieben. Dies sei aber erfolglos geblieben. Sie habe Angst gehabt, dass es für sie Folgen haben würde, wenn sie ihn mit dem Fuss getreten hätte. Sie sei mit ihm alleine zuhause, niemand anders sei dort gewesen. Sie habe Angst gehabt, dass er sie schlagen würde, wenn sie sich mehr zur Wehr gesetzt hätte, was sie aus Angst nicht getan habe. Sie habe Angst gehabt, weil er ihr gesagt habe, er würde sie und sich umbringen, würde sie sich stark bewegen. Sie habe versucht die Beine zu schliessen, die Angst sei aber immer da gewesen (pag. 731 Z. 23-45). Auf Vorhalt eigener Aussagen und dass dort stehe, sie habe sich nur einmal gewehrt und nicht wie heute geschildert, immer, sagte die Privatklägerin: «Das ist auch richtig. Weil dieses Mal war meine Entscheidung, dass ich mich schützte» (pag. 732 Z. 10-13). Sie habe nur einmal versucht ihren Mann wegzustossen, habe aber immer gesagt, dies nicht zu wollen (pag. 732 Z. 23 f.). 8.6.6 Die Aussagen der Privatklägerin sind detailreich: Die Privatklägerin machte im Laufe der Einvernahmen mehrere Aussagen, die kaum erfunden werden könnten, wenn sie nicht so erlebt worden wären: Die Verwendung der direkten Rede durch den Beschuldigten («Ich bin Dein Mann, Du musst mir gehorchen», pag. 154 Z. 372 ff.); Hinsichtlich des Vorfalls im Wohnzimmer auf dem Sofa, wo sie unbedingt habe den Vorhang zuziehen wollen, da das Fenster offen gestanden sei (pag. 153 Z. 350 f.);
29 Dass der Beschuldigte dort unbedingt Sex gewollt habe, sie aber nicht, und dass sie ihn deshalb habe ablenken wollen, mit ihm gesprochen habe, dass man den Abend abwarten solle, dass er etwas essen solle, dies aber nichts genützt habe (pag. 154 Z. 376-382); Die Darstellung, wie sich der Geschlechtsverkehr jeweils immer abgespielt habe, mit körperlicher Darstellung auf dem Boden (pag. 127 Z. 291-300) sowie Demonstration im Gerichtssaal (pag. 734 Z. 16 ff.); Dass der Beschuldigte nach dem Samenerguss sofort einschlafe und sich wegdrehe (pag. 127 f. Z. 333-340); Dass sie sich danach habe waschen wollen, weil sie sich schmutzig gefühlt habe (pag. 128 Z. 340 f.; pag. 154 Z. 427 f.); Dass sie danach in der Wohnung einen anderen Ort zum Schlafen aufgesucht habe und ins Wohnzimmer gegangen sei, wo sie geweint habe und sich hilflos gefühlt habe (pag. 158 Z. 528-530); Dass sie sich an diese schmerzliche Zeit der erzwungenen sexuellen Handlungen immer erinnere, wobei die Privatklägerin mit dem Zeigefinger auf ihr Herz zeigte (pag. 730 Z. 17-19); Dass sie nicht gern in der Küche sei, weil dort eine Messerschublade sei und der Beschuldigte beim Streit manchmal Messer hervornehme oder die Schublade öffne und schliesse, was ihr Angst mache (pag. 446 f. Z. 40 f., 1 ff.); Dass sie sich überlegt habe, dem Beschuldigten diesen Sex zu schulden, aber dabei auch Wut bekommen habe, weil sie es nicht gewollt habe (pag. 155 Z. 412 ff.); Dass sie mit ihrem Verzicht auf weiteren Widerstand habe verhindern wollen, dass sich etwas Schlimmeres ereigne (pag. 154 Z. 356-358, pag. 731 Z. 35-37, 43-45); Dass sie den Beschuldigten nicht richtig getreten hatte, weil sie Angst gehabt habe, geschlagen zu werden (pag. 731 Z. 31 f.); 8.6.7 Ein Motiv für eine Falschaussage ist nicht erkennbar: Der Beschuldigte kann keine plausiblen Gründe für eine Falschbezichtigung nennen (siehe dazu Ziff. 8.5.3 hiervor); Ein Motiv dazu ist nicht erkennbar; Der Nutzen einer solchen Falschbezichtigung ist nicht erkennbar; im Gegenteil hat sich die Privatklägerin mit ihren Aussagen in eine schwierige Situation in der somalischen Gemeinschaft manövriert (pag. 149 Z. 168 ff.; pag. 153 Z. 338 ff., pag. 729 Z. 6 ff.); Bei einer Falschbezichtigung würden bei einer Einvernahme die groben Vorfälle – hier die sexuellen Handlungen gegen ihren Willen – als erstes erwähnt und nicht nur beiläufig im Nachgang. Zudem würde die Privatklägerin auch offensiver erzählen und nicht sagen, dass sie Mühe habe, darüber zu sprechen, was in der Art und Weise ihrer Erzählungen nachvollziehbar erscheint. Eine
30 raffinierte Verschleierung durch karge, erfundene Aussagen, wird für unwahrscheinlich gehalten); Die vom Beschuldigten angegebenen Nachbarn aus Luzern, die offenbar suggestiv auf die Privatklägerin eingewirkt hätten (siehe Ziff. 8.5.3 hiervor), konnten nicht eruiert werden; Eine Falschbezichtigung durch die Privatklägerin fällt ausser Betracht. 8.6.8 Die Aussagen der Privatklägerin sind nicht übertrieben oder aggravierend: Am 4. August 2018 sei der Beschuldigte nicht schwer betrunken, aber angetrunken gewesen (pag. 123 Z. 93 f.); dies stimmt überdies mit den polizeilichen Messungen des Alkoholtests überein (0,37mg/l; pag. 78); Ausser Füssen und Händen habe der Beschuldigte keine Gegenstände bei den Tätlichkeiten gebraucht (pag. 124 Z. 165); Bei den 5-6 Vorfällen von erzwungenem Sex sei es nur einmal pro Nacht passiert (pag. 126 Z. 277 f.); Bisher habe der Beschuldigte noch nie seinen Penis in ihren Anus eingeführt (pag. 128 Z. 353 f.); Bisher sei das Zusammenleben sehr gut gewesen; seit drei Monaten habe er sich aber stark verändert (pag. 132 Z. 69, 82; Vor E.________(Ort) habe sie die sexuellen Handlungen mit dem Beschuldigten auch gewollt und genossen, pag. 729 Z. 32-35; «Die Probleme begannen, als er mich sexuell das erste Mal gezwungen hatte. Unserer Beziehung ging es zusehends schlechter», pag. 733 Z. 28 f.; «Unser Leben war zuerst gut. Wir haben viel gemacht und dafür gekämpft, zusammen leben zu können», pag. 734 Z. 31 f.); Bei den Drohungen mit dem Messer habe er keine Stichbewegungen gegen sie ausgeführt (pag. 139 Z. 408). Diese Darstellungen sprechen für eine wahrheitsgemässe Schilderung. 8.6.9 Strukturgleichheit der Aussagen Dieses Kriterium gibt hier mit Ausnahme der Entlastung des Beschuldigten und der Nichtaggravierung nicht viel her. Die Privatklägerin schilderte die Vorfälle beim Geschlechtsverkehr nicht sonderlich detailliert, wenn man von der ausführlichen Darstellung ihrer Position absieht. Allerdings führte sie auch aus, der Geschlechtsverkehr sei immer in der genau gleichen Position vollzogen worden, zudem immer am gleichen Ort resp. im Schlaf- oder Wohnzimmer (pag. 730 Z. 7 f.), weshalb auch nicht zu erwarten ist, dass sich dabei ausführliches Erzählen aufdrängen müsste. 8.6.10 Homogenität der Aussagen Dieses Kriterium bezieht sich darauf, dass sich verschiedene Teile einer Schilderung wechselseitig bestätigen. Dies ist hier insofern der Fall, als der Auslöser für die Privatklägerin, die Polizei beizuziehen, auf das Grundproblem zurückführt: auch dort war der Auslöser der, dass der Beschuldigte angetrunken war und von der Privatklägerin den Geschlechtsverkehr verlangte, was diese diesmal ablehnte, worauf sie vom Beschuldigten geschlagen wurde.
31 Obwohl also am Tag des Vorfalles vom 4. August 2018 keine sexuellen Handlungen erzwungen wurden, bestätigt sich das Hauptthema dieses Verfahrens bereits in den Aussagen der Privatklägerin zu den Tätlichkeiten vom 4. August 2018. 8.6.11 Fazit und Beantwortung der Hauptfrage der Aussageanalyse Die Aussagen der Privatklägerin erscheinen glaubhaft, wobei kleinere Ungereimtheiten erklärt können werden und unauflösliche Widersprüche nicht vorliegen. Ausgeschlossen erscheint, dass die Privatklägerin in ihrer Situation und mit ihren Fähigkeiten die geschilderten Vorgänge so hätte aussagen können, ohne sie selber erlebt zu haben. Ein Motiv für eine falsche Bezichtigung ist schliesslich nicht erkennbar. 8.6.12 Fazit zur Beweiswürdigung und rechtserheblicher Sachverhalt Die Kammer erachtet die angeklagten Sachverhalte gemäss Ziff. I.1 sowie Ziff. I.2 (pag. 359-361) wie folgt als erstellt: In der Zeit zwischen April 2018 und 3. August 2018 kam es in E.________(Ort), I.________(Adresse), zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin zu mindestens sechs sexuellen Handlungen, mit denen sie nicht einverstanden war. Dabei ging es fünfmal um erzwungenen Geschlechtsverkehr und einmal (jeweils in dubio pro reo) um anales Eindringen mit einem Finger durch den Beschuldigten. Der Beschuldigte zog sich in alkoholisiertem Zustand einmal tagsüber und viermal abends die Kleider aus, begab sich in die Küche, ölte seinen Penis ein und ging nackt zu seiner sich tagsüber im Wohnzimmer und abends im Schlafzimmer befindlichen, mit einem somalischen Gewand (ohne Unterwäsche) bekleideten, stehenden oder im Bett liegenden Ehefrau. Anlässlich des Vorfalles im Wohnzimmer stiess der Beschuldigte die Privatklägerin auf das Sofa. Bei den weiteren vier Vorfällen im Schlafzimmer stiess bzw. drückte er sie aufs Bett oder legte sich direkt auf die sich bereits in Rückenlage befindlichen Privatklägerin, hielt mit einer Hand ihre Arme fest und schob ihr somalisches Gewand nach oben. Anschliessend ergriff der Beschuldigte – während die Privatklägerin vergeblich versuchte, die Beine zu schliessen, zusammenzuklemmen oder sich mit den Beinen wegstossen – mit einer Hand eines ihrer Beine und beugte sie derart, dass ein Bein nach oben gegen ihren Oberkörper und ihre Knie neben ihren Ohren zu liegen kamen. Sodann hielt er sie mit den Händen an einem Arm und einem Bein fest und drang mit seinem Penis vaginal in sie ein. Dabei konnte er darauf zählen, dass sie keinen massiven Widerstand leisten würde, da er ihr körperlich überlegen war. Zudem hatte er sie regelmässig in den Wochen zuvor mit Drohungen, sie zu schlagen oder umzubringen, konfrontiert. Die Privatklägerin hatte Angst vor dem Beschuldigten, wenn er betrunken war und verzichtete in dieser ausweglosen Situation auf weiteren Widerstand, um Schlimmeres zu verhindern und sich so zu schützen. Der Beschuldigte tat dies, obschon die Privatklägerin mehrmals verbal gegen dieses Vorgehen protestierte, indem sie ihm erklärte, dass «sie das nicht will», «sie das nicht möchte», «sie nicht bereit dazu ist» und zwar deshalb nicht, weil er bei diesem Vorgehen jeweils Alkohol konsumiert hatte. Sie sagte ihm dies bei jedem der fünf Vorfälle, sagte es ihm aber auch nachher – es gab mindestens vier diesbezügliche Gespräche – und zwischendurch, wenn der Beschuldigte wieder nüch-
32 tern war. Überdies manifestierte die Privatklägerin ihr Nichteinverständnis auch körperlich, indem sie versuchte, sich oder den Beschuldigten mit den Beinen wegzustossen, ihre Beine zu schliessen, diese zusammenklemmte und strampelte, um ein Eindringen zu verhindern. Daraufhin ergriff der ihr körperlich überlegene Beschuldigte ihre Schienbeine und drückte diese gegen ihren Oberkörper und dann nach unten gegen die Ohren, so dass die Beine angewinkelt waren und sie sich in dieser Position nicht mehr körperlich gegen das vaginale Eindringen zur Wehr setzen konnte. Einer der Vorfälle im Schlafzimmer war besonders schmerzhaft für die Privatklägerin. Nebst dem vollzogenen Geschlechtsverkehr drang er dabei mit einem Finger anal in die Privatklägerin ein. Dies, obschon sie ihm bereits zu Beginn der Beziehung bzw. vor dem Vorfall, als sie merkte, dass er dies probierte und nachfolgend mehrmals erklärt hatte, Analverkehr «nicht zu wollen», «dies zu hassen» und sie ihm auch in der Situation sagte, dass er «damit aufhören soll» und «sie nicht will, dass er seinen Finger anal in sie einführt». Der Beschuldigte drückte bei diesem besonders schmerzhaften Vorfall insbesondere gegen ihr operiertes Bein, woraufhin sie versuchte, sich mit ihren Beinen physisch zur Wehr zu setzen und stärkeren Widerstand leistete. Mehr Widerstand zu leisten, z.B. zu schreien oder die Polizei zu rufen, getraute sich die Privatklägerin aus Angst vor anschliessenden Repressalien durch den Beschuldigten durch Schläge wegen ständiger Drohungen nicht. Zudem befand sie sich mit dem Beschuldigten alleine im ehelichen Domizil und konnte keine Hilfe herbeirufen. Darüber hinaus sah sich die Privatklägerin aufgrund der gelebten sozialen Dominanz des Beschuldigten in der gelebten islamischsomalischen Kultur nicht in der Lage, sich stärker zur Wehr zu setzen, als sie dies tat. Unbesehen der Aufforderungen der Privatklägerin, die Handlungen zu beenden und deren Gegenwehr, drang er mit seinem Penis in sie ein, bis er zu einem Samenerguss kam. Der Beschuldigte spricht die gleiche Sprache und verstand zweifellos, wenn ihm die Privatklägerin sagte, sie wolle in diesem Moment keinen Sex mit ihm. Zudem musste er den von der ihr geschilderten Widerstand mitbekommen haben. Dies auch, wenn er jeweils angetrunken war, zumal er nach den Aussagen der Privatklägerin dies auch unter diesen Umständen mitbekommen haben muss. Und schliesslich wusste der Beschuldigte auch von den gemeinsamen einverständlichen Intimkontakten mit der Privatklägerin, wie diese mitzumachen pflegte, wenn dieses Zusammensein für sie auch erwünscht war. Er vollzog damit den Geschlechtsverkehr sowie die Analpenetration entgegen dem deutlich geäusserten und ihm bekannten Willen der Privatklägerin. Schliesslich wusste der Beschuldigte nach seiner damals knapp 10-jährigen Anwesenheit in der Schweiz, dass in Bezug auf Sexualität in der Schweiz der Massstab der Selbstbestimmung der Frau gilt, dessen Verletzung strafrechtlich geahndet wird. Der Beschuldigte macht im Übrigen nicht geltend, er habe gar nicht gewusst, dass die Frau jeweils einverstanden sein müsse, sondern geht wie selbstverständlich ebenfalls von dieser Prämisse aus.
33 III. Rechtliche Würdigung 9. Zum Vorwurf der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung 9.1 Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete die Tatbestände von Art. 190 Abs. 1 und Art. 189 Abs. 1 StGB primär in der Form des psychischen Druckes als erfüllt. Sie sah die Privatklägerin in einer kulturell bedingten, aber auch durch den Beschuldigten durch Drohungen geschaffenen Zwangssituation, in der ihre Angst es ihr unmöglich machte, sich dagegen zu wehren oder zumindest noch mehr zu wehren, als sie es tat. Die Privatklägerin habe zudem dem Beschuldigten vor diesen Vorfällen in aller Deutlichkeit zu verstehen gegeben, im jetzigen Moment keinen Sex mit ihm haben zu wollen. Damit bestehe die Nötigungshandlung in der durch den Beschuldigten durch seine Drohungen und seine soziale Dominanz erschaffenen Situation. Zusätzlich sei aber auch das Tatbestandsmerkmal der Gewalt (durch Halten und Niederdrücken) erfüllt, weil in Anbetracht der Umstände der Privatklägerin nicht möglich gewesen sei, noch mehr Widerstand als den von ihr geschilderten zu leisten (S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 624). Subjektiv habe der Beschuldigte die abwehrende Haltung der Privatklägerin wahrgenommen, sich aber dennoch über deren Willen hinweggesetzt. Damit ging die Vorinstanz von direktem Vorsatz aus und sprach den Beschuldigten der mehrfachen Vergewaltigung schuldig (S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 625). Zudem hielt die Vorinstanz wegen der erwiesenen analen Penetration mit einem Finger auch den objektiven und subjektiven Tatbestand der sexuellen Nötigung für erfüllt (S. 33 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 624 f.). In rechtlicher Hinsicht sah die Vorinstanz den aus ihrer Sicht erfüllten Straftatbestand der Drohung als durch die Delikte gegen die sexuelle Integrität als konsumiert an. Demgegenüber hielt sie die sexuelle Nötigung nicht für eine blosse Begleiterscheinung der Vergewaltigung und gelangte zu einem gesonderten Schuldspruch wegen Art. 189 Abs. 1 StGB (S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 625). 9.2 Vorbringen der Parteien 9.2.1 Argumente der Verteidigung Die Verteidigung brachte oberinstanzlich zusammengefasst vor, die Strafbarkeit der angeklagten Handlungen sei vor dem Hintergrund des gelebten muslimischen Glaubens und der somalischen Lebensweise der Ehegatten zu beurteilen. Die somalische Kultur, Ethik sowie die fremde Sprache hätten ihren Alltag wie auch Intimverkehr stark geprägt (pag. 746). Der Beschuldigte sei der Privatklägerin intellektuell unterlegen und sein Verständnis begrenzt (pag. 754). Der Privatklägerin sei nicht bewusst gewesen, dass sie nach Schweizer Recht nicht zum Geschlechtsverkehr mit ihrem Ehemann verpflichtet sei, weshalb kaum Widerstand geleistet worden sei, sie vielmehr einfach mitgemacht habe, weshalb von Einvernehmlichkeit auszugehen sei. Die Ausübung von Gewalt oder psychischem Druck seitens des
34 Beschuldigten seien nicht gegeben und darüber hinaus erst später mit den sexuellen Handlungen in Verbindung gebracht worden. Es fehle damit am objektiven wie auch subjektiven Tatbestand. Der kulturelle Druck und das Leben nach muslimischem Standard seien Grund für das Unterordnungsverhältnis gewesen (pag. 747 f.). Eine Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung habe der Beschuldigte nicht begangen. 9.2.2 Argumente der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte oberinstanzlich zusammengefasst aus, es sei ein individueller Massstab anzulegen und die gesamte Persönlichkeit des Opfers miteinbeziehen. Dabei müsse das Nachgeben bzw. Über-sich-ergehen-Lassen unter den konkreten Umständen nachvollziehbar gewesen sein. Der Vorfall vom 4. August 2018 habe gezeigt, dass die Befürchtungen der Privatklägerin, wonach eine Verweigerung von erzwungenem Geschlechtsverkehr Gewalt zur Folge hätte, plausibel seien. Für eine ausweglose Situation und Furcht spreche sodann, dass der Beschuldigte seiner Ehefrau gegenüber dominant aufgetreten und Hi