Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 19 356 SK 19 357 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. September 2020 Besetzung Obergerichtssuppleant Horisberger (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiberin Hafner Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1 C.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter 2 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand fahrlässige Körperverletzung, Irreführung der Rechtspflege, versuchte Begünstigung etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 28.02.2019 (PEN 2018 161/162)
2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Vorinstanz) fällte am 28. Februar 2019 folgendes Urteil: A. A.________ I. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der fahrlässigen Körperverletzung, angeblich begangen am 15.11.2016 in F.________ z.N. G.________; 2. von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Beschäftigen eines Ausländers ohne Bewilligung, angeblich begangen durch Beschäftigen von H.________ in der Zeit vom 11.11.2016, ev. Zuvor, bis am 19.11.2016 in F.________ und anderswo in der Schweiz; 3. von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz durch Förderung der rechtswidrigen Einreise und Aufenthalts, angeblich begangen am 31.05.2017 in I.________; 4. von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das AHVG, angeblich begangen in der Zeit vom 01.01.2017 bis 31.12.2017 in F.________ ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2‘764.70 (Untersuchung: CHF 2‘564.70; Gericht: CHF 200.00) und Auslagen von CHF 32.00 (Anteil Zeugengeld E.________ II. A.________ wird hingegen schuldig erklärt: 1. der Irreführung der Rechtspflege, begangen am 15.11.2016 bis am 18.11.2016 in F.________ und J.________; 2. der versuchten Begünstigung, begangen in der Zeit vom 15.11.2016 bis am 18.11.2016 in F.________ und J.________; 3. der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Beschäftigen eines Ausländers (C.________) ohne Bewilligung in der Zeit von ca. Ende Mai 2016 bis am 27.10.2016 in F.________; 4. der Widerhandlung gegen die Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP), mehrfach begangen wie folgt: 4.1. in der Zeit von ca. Anfang November 2016 bis am 18.11.2016 in F.________ (durch Beschäftigen von K.________); 4.2. am 27.10.2016 und zuvor in F.________ (durch Beschäftigen von L.________); 4.3. am 27.10.2016 und zuvor in F.________ (durch Beschäftigen von M.________);
3 5. der Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung, mehrfach begangen wie folgt: 5.1. am 14.02.2017 in F.________; 5.2. am 25.10.2016 in N.________; 5.3. am 01.03.2017 in N.________; 5.4. am 24.10.2017 in F.________; 6. der Widerhandlungen gegen das GschG durch Nichtvorschriftgemässes Lagern von Gebinde mit wassergefährdenden Stoffen, mehrfach begangen in der Zeit vom 13.07.2016 bis am 09.03.2017 in F.________; 7. der Widerhandlungen gegen das USG durch Annehmen von kontrollpflichtigen Abfällen ohne Bewilligung, mehrfach begangen in der Zeit von 13.07.2016 bis am 05.04.2018 in F.________; 8. der Widerhandlungen gegen das BauG durch Überschreiten des Gesamtbauentscheides vom 19.07.2013 durch Lagern von Abfällen und Fahrzeugen ausserhalb von Abfallanlagen, mehrfach begangen in der Zeit vom 13.07.2016 bis am 05.04.2018 in F.________ und in Anwendung der Art. 22, 34, 47, 49 Abs. 1 und Abs. 2, 106, 304, 305 aStGB Art. 117 Abs. 3 AuG Art. 9 Abs. 1bis, 32a VEP Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG Art. 70 Abs. 1 lit. b GSchG Art. 61 Abs. 1 lit. h USG Art. 50 BauG Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 3‘600.00, zum Teil als Zusatzstrafe zum Urteil vom 09.08.2016 der Staatsanwaltschaft Zofingen, zum Urteil vom 07.11.2016 der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, zum Urteil vom 12.07.2017 der Staatsanwaltschaft Zug und zum Urteil vom 27.09.2018 der Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 3‘000.00, zum Teil als Zusatzstrafe zum Urteil vom 07.11.2016 der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau und zum Urteil vom 12.07.2017 der Staatsanwaltschaft Zug. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 30 Tage festgesetzt. 3. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 5‘529.50 (Untersuchung: CHF 5‘129.50; Gericht: CHF 400.00) und Auslagen von CHF 63.00 (Anteil Zeugengeld E.________), insgesamt bestimmt auf CHF 5‘592.50. Wird eine schriftliche Begründung verlangt, erhöht sich die Gebühr um CHF 500.00. Die erhöhten Verfahrenskosten betragen damit CHF 6‘092.50.
4 B. C.________ C.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der versuchten Anstiftung zu falscher Anschuldigung, evtl. zu falschem Zeugnis, angeblich begangen am 18.11.2016 an einem unbekannten Ort, ev. in O.________, F.________ oder anderswo; 2. von der Anschuldigung der versuchten Nötigung, angeblich begangen in der Zeit vom 16.11.2016 bis am 18.11.2016 an einem unbekannten Ort, ev. in O.________, F.________ oder anderswo z.N. E.________ ohne Ausrichtung einer Entschädigung und unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1‘776.10 (Untersuchung: CHF 1‘376.10; Gericht: CHF 400.00) und Auslagen von CHF 200.00 (Anteil Zeugengeld E.________), insgesamt bestimmt auf CHF 1‘946.10, an den Kanton Bern. Wird eine schriftliche Begründung verlangt, erhöht sich die Gebühr um CHF 500.00. Die erhöhten Verfahrenskosten betragen damit CHF 2‘446.10. 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) mit Eingabe vom 8. März 2019 fristgerecht die Berufung an (pag. 775). Die Berufungserklärung datiert vom 20. September 2019 und ging innert Frist beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 834). Die Generalstaatsanwaltschaft gab darin an, die Berufung beziehe sich auf sämtliche Freisprüche, die Strafzumessung sowie die Verfahrenskostenausscheidung. Mit Verfügung vom 23. September 2019 erhielten die Beschuldigten Gelegenheit, Anschlussberufung zu erklären und Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung geltend zu machen (pag. 837). Die Beschuldigten liessen sich diesbezüglich nicht vernehmen. Mit Schreiben vom 24. Juli 2020 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, die Berufung gegen A.________ in zwei Punkten zurückzuziehen und zwar in Bezug auf die Freisprüche vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Förderung der rechtswidrigen Einreise und des Aufenthalts (Ziff. A.I.3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie der Widerhandlungen gegen das AHVG (Ziff. A.I.4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs). In allen anderen Punkten werde an der Berufung festgehalten (pag. 888). 3. Bestellung der amtlichen Verteidigung Mit Verfügung vom 8. November 2019 wurden A.________ Herr Rechtsanwalt B.________ und C.________ Herr Rechtsanwalt D.________ je als amtlicher Verteidiger beigeordnet (pag. 842). 4. Anträge der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft stellte anlässlich der Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 999):
5 A. A.________ I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 28.02.2019 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Freisprüche von den Anschuldigungen 1.1 der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz durch Förderung der rechtswidrigen Einreise und Aufenthalts, 1.2 der Widerhandlungen gegen das AHVG; 2. der Schuldsprüche wegen 2.1 Irreführung der Rechtspflege, 2.2 versuchter Begünstigung, 2.3 Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Beschäftigen eines Ausländers (C.________) ohne Bewilligung, 2.4 Widerhandlung gegen die Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs, 2.5 Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung, 2.6 Widerhandlungen gegen das GSchG durch Nichtvorschriftsgemässes Lagern von Gebinde mit wassergefährdenden Stoffen, 2.7 Widerhandlungen gegen das USG durch Annehmen von kontrollpflichtigen Abfällen ohne Bewilligung, 2.8 Widerhandlungen gegen das BauG durch Überschreiten des Gesamtbauentscheides vom 19.07.2013 durch Lagern von Abfällen und Fahrzeugen ausserhalb von Abfallanlagen. II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der fahrlässigen Körperverletzung, begangen am 15.11.2016 in F.________, zum Nachteil von G.________; 2. der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Beschäftigen eines Ausländers ohne Bewilligung, begangen durch Beschäftigen von H.________ in der Zeit vom 11.11.2016 evtl. zuvor, bis am 19.11.2016 in F.________ und anderswo in der Schweiz. III. A.________ sei in Anwendung von Art. 22, 41, 47, 49 Abs. 1 und 2, 106, 125, 304, 305 StGB, 117 Abs. 2 und 3 AuG, Art. 9 Abs. 1 bis, 32a VEP, Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 70 Abs. 1 lit. b GSchG, Art. 61 Abs. 1 lit. h USG, Art. 50 BauG, Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 20. August 2019; 2. zu einer Busse von CHF 4'500.00, zum Teil als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 7. November 2016 und zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zug vom 12. Juli 2017 sowie als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 20. August 2019 (Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen); 3. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).
6 B. C.________ I. C.________ sei schuldig zu erklären: 1. der versuchten Anstiftung zu falscher Anschuldigung, begangen am 18.11.2016 an einem unbekannten Ort, evtl. in O.________, F.________ oder anderswo; 2. der versuchten Nötigung, begangen in der Zeit vom 16.11.2016 bis 18.11.2016 an einem unbekannten Ort, evtl. in O.________, F.________ oder anderswo zum Nachteil von E.________. II. C.________ sei in Anwendung von Art. 22 Abs. 1, 24 Abs. 2, 34, 47, 49 Abs. 1 und 2, 181, 303, Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 4'500.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Arrondissement du Nord Vaudois in Yverdon vom 10. August 2017 (Ersatzfreiheitsstrafe von 90 Tagen); 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl., eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). C. Verfügungen Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die Honorare der amtlichen Verteidiger seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Das Urteil sei dem Amt für Migration und Personenstand mitzuteilen (Art. 82 VZAE). Rechtsanwalt B.________ stellte im Namen von A.________ folgende Anträge (pag. 1002): 1. Es sei festzustellen, dass die ergangenen Schuldsprüche gemäss Ziffer A ll 1 bis 8 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Es sei festzustellen, dass die ergangenen Freisprüche gemäss Ziffer A I 3 bis 4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs aufgrund des teilweise erklärten Rückzugs der Berufung vom 24. Juli 2020 in Rechtskraft erwachsen sind. 3. In Bestätigung des erstinstanzlich ergangenen Urteils sei A.________ freizusprechen vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung, angeblich begangen am 15. November 2016 in F.________ zum Nachteil von G.________. 4. In Bestätigung des erstinstanzlich ergangenen Urteils sei A.________ freizusprechen vom Vorwurf der Wiederhandlung gegen das Ausländergesetz durch Beschäftigen eines Ausländers ohne Bewilligung, angeblich begangen durch Beschäftigen von H.________ in der Zeit vom 11. November 2016, eventuell zuvor, bis am 19. November 2016 in F.________ und anderswo in der Schweiz. 5. Die erstinstanzlich ausgesprochene Sanktion einer Geldstrafe in der Höhe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.00 (ausmachend total CHF 3600.00) in Verbindung mit einer Übertretungsbusse in der Höhe von CHF 3000.00 sei zweitinstanzlich zu bestätigen. 6. Es sei festzustellen, dass die Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten gemäss Ziffer A II, «verurteilt:», Ziffer 3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs in Rechtskraft erwachsen ist. 7. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen.
7 8. Die oberinstanzlichen Anwaltskosten seien gemäss der eingereichten Honorar- und Kostennote dem Kanton Bern aufzuerlegen. 9. Die weiteren Beschlüsse seien von Amtes wegen vorzunehmen. Rechtsanwalt D.________ stellte im Namen von C.________ folgende Anträge (pag. 1003): 1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 8. März 2019 gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 28. Februar 2019 sei abzuweisen und Herr C.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung: 1.1. der versuchten Anstiftung zu falscher Anschuldigung, evtl. zu falschem Zeugnis, angeblich begangen am 18.11.2016 an einem unbekannten Ort, ev. in O.________, F.________ oder anderswo; 1.2. der versuchten Nötigung, angeblich begangen in der Zeit vom 16.11.2016 bis am 18.11.2016 an einem unbekannten Ort, ev. in O.________, F.________ oder anderswo z.N. von E.________. 2. Die Verfahrenskosten — insbesondere auch für das oberinstanzliche Berufungsverfahren — seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Berufung der Generalstaatsanwaltschaft beschränkt sich in Bezug auf A.________ nunmehr auf die Freisprüche vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung, angeblich begangen am 15. November 2016 in F.________ z.N. G.________, sowie von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Beschäftigen eines Ausländers ohne Bewilligung, angeblich begangen durch Beschäftigen von H.________ in der Zeit vom 11. November 2016, ev. zuvor, bis am 19. November 2016 in F.________ und anderswo in der Schweiz. C.________ betreffend sind die Freisprüche von der Anschuldigung der versuchten Anstiftung zu falscher Anschuldigung, evtl. zu falschem Zeugnis, angeblich begangen am 18. November 2016 an einem unbekannten Ort, ev. in O.________, F.________ oder anderswo, sowie von der Anschuldigung der versuchten Nötigung, angeblich begangen in der Zeit vom 16. November 2016 bis am 18. November 2016 an einem unbekannten Ort, ev. in O.________, F.________ oder anderswo z.N. E.________, angefochten. Die Berufung bezieht sich weiter auf die Strafzumessung sowie auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Somit sind folgende Punkte des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen: A. A.________ I. A.________ wird freigesprochen: […] 3. von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz durch Förderung der rechtswidrigen Einreise und Aufenthalts, angeblich begangen am 31.05.2017 in I.________;
8 4. von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das AHVG, angeblich begangen in der Zeit vom 01.01.2017 bis 31.12.2017 in F.________ […] II. A.________ wird hingegen schuldig erklärt: 1. der Irreführung der Rechtspflege, begangen am 15.11.2016 bis am 18.11.2016 in F.________ und J.________; 2. der versuchten Begünstigung, begangen in der Zeit vom 15.11.2016 bis am 18.11.2016 in F.________ und J.________; 3. der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Beschäftigen eines Ausländers (C.________) ohne Bewilligung in der Zeit von ca. Ende Mai 2016 bis am 27.10.2016 in F.________; 4. der Widerhandlung gegen die Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP), mehrfach begangen wie folgt: 4.1. in der Zeit von ca. Anfang November 2016 bis am 18.11.2016 in F.________ (durch Beschäftigen von K.________); 4.2. am 27.10.2016 und zuvor in F.________ (durch Beschäftigen von L.________); 4.3. am 27.10.2016 und zuvor in F.________ (durch Beschäftigen von M.________); 5. der Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung, mehrfach begangen wie folgt: 5.1. am 14.02.2017 in F.________; 5.2. am 25.10.2016 in N.________; 5.3. am 01.03.2017 in N.________; 5.4. am 24.10.2017 in F.________; 6. der Widerhandlungen gegen das GschG durch Nichtvorschriftgemässes Lagern von Gebinde mit wassergefährdenden Stoffen, mehrfach begangen in der Zeit vom 13.07.2016 bis am 09.03.2017 in F.________; 7. der Widerhandlungen gegen das USG durch Annehmen von kontrollpflichtigen Abfällen ohne Bewilligung, mehrfach begangen in der Zeit von 13.07.2016 bis am 05.04.2018 in F.________; 8. der Widerhandlungen gegen das BauG durch Überschreiten des Gesamtbauentscheides vom 19.07.2013 durch Lagern von Abfällen und Fahrzeugen ausserhalb von Abfallanlagen, mehrfach begangen in der Zeit vom 13.07.2016 bis am 05.04.2018 in F.________ […] Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Da die Berufung vorliegend durch die Generalstaatsanwaltschaft und damit zu Ungunsten der Beschuldigten erhoben worden ist, gilt das Verbot der reformatio in peius nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die Kammer darf das erstinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten somit auch zum Nachteil der Beschuldig-
9 ten abändern. Sie ist dabei nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung korrekt wiedergegeben, so dass auf ihre Ausführungen grundsätzlich verwiesen werden kann (pag. 783 ff., S. 5 ff. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Hervorzuheben und deshalb zu wiederholen sind indes die Grundlagen für den Indizienbeweis. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die, wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Auf das einzelne Indiz ist der In-dubio-Grundsatz denn auch nicht anwendbar. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.4 mit Hinweisen). Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis zulässig. Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind, auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objektiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (Urteil des Bundesgerichts 6B_1427/2016 vom 27. April 2017 E. 3 mit Hinweisen). 7. Unbestrittener Rahmensachverhalt Zu beurteilen sind die Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Unfall vom 15. November 2016, ca. 10:30 Uhr, in der Werkhalle der P.________ (AG) in F.________. Den Vorwürfen liegt der unbestrittene Rahmensachverhalt zugrunde, welcher von der Vorinstanz zutreffend wie folgt geschildert wurde (pag. 786, S. 8 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Am 15.11.2016, ca. 10:30 Uhr, ereignete sich in der Werkhalle der P.________(AG) in F.________ ein Unfall mit einem Elektro-Gabelstapler, bei welchem G.________ lebensgefährlich verletzt wurde (pag. 29, pag. 533 ff.). Der Elektro-Gabelstapler wurde im Zeitpunkt des Unfalls durch H.________, welcher der Cousin des Beschuldigten A.________ ist (pag. 466 Z. 206 f.), gefahren (pag. 29, pag. 441 Z. 69 f.). H.________ befand sich als Tourist legal in der Schweiz, verfügte aber weder über eine Arbeitsbewilligung noch über einen Staplerausweis (pag. 32, pag. 443 ff.).
10 H.________ fuhr mit dem Gabelstapler rückwärts und übersah dabei G.________. G.________ wurde vom Gabelstapler erfasst und zu Boden geworfen. Seine Beine gerieten unter den Fahrzeugbau, wobei er sich am linken Unterschenkel vom Fussgelenk bis zum Knie ein sogenanntes Décollement, Blutgefässverletzungen, mehrere Knochenbrüche und weitere Verletzungen zu zog, welche diverse Operationen zur Folge hatten (pag. 29, vgl. auch pag. 533 ff.). H.________ verliess unmittelbar nach dem Unfall die Werkhalle (pag. 31, pag. 441 Z. 103). Der Sohn von G.________, E.________, welcher im Zeitpunkt des Unfalls neben seinem Vater stand, meldete den Unfall bei der Einsatzzentrale der Polizei des Kantons Q.________ um 10:37 Uhr (pag. 28). Beim Eintreffen der Polizei war die Ambulanz bereits vor Ort und G.________ war bereits medizinisch versorgt worden (pag. 31). Sowohl A.________, Geschäftsführer der Firma P.________(AG), als auch E.________ gaben gegenüber der Polizei zunächst an, dass A.________ den Stapler im Unfallzeitpunkt gefahren ist (pag. 31, pag. 451 Z. 88 ff., pag. 392 Z. 197 ff.), dies obschon beide wussten, dass dies nicht der Wahrheit entspricht (E.________: pag. 383 Z. 24 ff., A.________: pag. 455 Z. 28 ff.). E.________ teilte der Polizei am 17.11.2016 sodann telefonisch mit, dass nicht A.________, sondern ein anderer Mann mit dem Gabelstapler gefahren ist (pag. 31 unten). Am 18.11.2016 gestanden sowohl A.________ als auch H.________ in ihren Einvernahmen, dass nicht A.________, sondern H.________ im Zeitpunkt des Unfalls mit dem Stapler gefahren ist (pag. 439 ff., pag. 454 ff.). H.________ wurde mit Strafbefehl vom 20.07.2018 wegen fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil von G.________, wegen Führens eines Staplers ohne Ausweis und wegen Widerhandlungen gegen das AuG schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie einer Verbindungsbusse von CHF 800.00 und einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 bestraft (pag. 693 f.). Der Strafbefehl vom 20.07.2018 ist soweit ersichtlich rechtskräftig (vgl. pag. 696 f.). Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass E.________ an der oberinstanzlichen Verhandlung in Abweichung vom Anzeigerapport vom 29. Dezember 2016 (pag. 28) und zu den Feststellungen der Vorinstanz angab, nur die Ambulanz, nicht aber die Polizei verständigt zu haben – die Polizei sei von alleine gekommen (pag. 954 Z. 35 ff.). Da sich daraus keine Konsequenzen für die Beweiswürdigung ergeben, wird auf diesen Widerspruch nicht weiter eingegangen. 8. A.________ 8.1 Vorwürfe gemäss Anklageschrift Von den verschiedenen Vorwürfen, welche A.________ in der Anklageschrift vom 25. Juli 2018 (pag. 698) zur Last gelegt werden, sind vorliegend noch zwei strittig: Unter Ziff. A.1 der Anklageschrift wird A.________ vorgeworfen, er habe H.________ einen Elektro-Gabelstapler fahren, bedienen und ihn damit in der Werkhalle Umladearbeiten verrichten lassen, obschon er gewusst habe, dass H.________ weder über die nötige Ausbildung und Erfahrung, noch über eine Prüfung für das Bedienen und Lenken eines Gabelstaplers verfügte. Eventualiter habe A.________ es unterlassen, dies nachzuprüfen, bevor er H.________ den Stapler bedienen liess. Er habe gewusst, oder habe wissen müssen, dass er nach der Verordnung für Unfallverhütung nur Personen mit dem Stapler fahren lassen durfte, wenn diese entsprechend ausgebildet waren. Weiter habe es der Beschuldigte un-
11 terlassen, H.________ über die nötigen Sicherheits- und Verhaltensvorschriften im Zusammenhang mit der Bedienung eines Staplers zu instruieren und ihn zu überwachen. Damit habe A.________ in grober Weise gegen seine Sorgfaltspflichten als Betriebsinhaber und de facto Arbeitgeber von H.________ verstossen, was letztlich dazu geführt habe, dass H.________ beim Rückwärtsfahren den hinter ihm stehenden G.________ mit dem Heck des Staplers umgefahren habe, wodurch G.________ diverse schwere Verletzungen erlitten habe. Dieser Sachverhalt wurde als fahrlässige Körperverletzung angeklagt. Damit in Zusammenhang steht der Vorwurf gemäss Ziff. A.4.1 der Anklageschrift wegen Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung. Darin wird dem Beschuldigten vorgeworfen, H.________ als Staatsangehörigen von R.________ bei sich im Betrieb (P.________(AG)) beschäftigt und arbeiten gelassen zu haben, ohne die erforderlichen Bewilligungen einzuholen bzw. einholen zu lassen und ohne ihn bei den zuständigen Behörden anzumelden, sowie gewusst zu haben, dass der Arbeitnehmer nicht über die nötigen Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen verfügt habe. A.________ bestreitet, dass H.________ für ihn gearbeitet habe. Gestützt darauf bestreitet er auch, für die Körperverletzung zum Nachteil von G.________ strafrechtliche Verantwortung zu tragen. 8.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel in Bezug auf die Vorwürfe gegen A.________ weitgehend korrekt wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen wird (pag. 793, S. 15 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Zu ergänzen ist die Aufzählung um die Anzeigerapporte vom 22. November 2016 (pag. 74 ff.) und 24. Januar 2017 (pag. 157 ff.). Darin wurden die Umstände protokolliert, unter denen mehrere, nachweislich illegal beschäftigte Personen in der P.________(AG) aufgegriffen wurden. In die Würdigung miteinzubeziehen sind ausserdem die Aussagen von A.________, C.________ und E.________ anlässlich der Berufungsverhandlung vom 1. September 2020 (pag. 953 ff.). In Bezug auf diese Aussagen wird vorab festgehalten, dass alle drei Befragten in einigen Punkten widersprüchliche Angaben gemacht haben, in anderen Punkten hingegen durchaus glaubwürdig erschienen. Aus diesem Grund werden die einschlägigen Aussagen im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung einzeln auf ihre Glaubhaftigkeit hin überprüft. 8.3 Beschäftigung von H.________ (Ziff. A.4.1 der Anklageschrift) Da der Hauptvorwurf der fahrlässigen Körperverletzung in einem engen Zusammenhang mit der Frage nach dem Arbeitsverhältnis zwischen A.________ und H.________ steht, rechtfertigt es sich, zuerst den Vorwurf der Beschäftigung von H.________ ohne Bewilligung zu prüfen und ausgehend von diesem Beweisergebnis den als fahrlässige Körperverletzung angeklagten Sachverhalt gemäss Ziff. A.1 der Anklageschrift zu würdigen (siehe Ziff. 8.4 unten).
12 Entgegen der Ansicht der Vorinstanz können den Akten zahlreiche Hinweise auf eine Arbeitstätigkeit von H.________ für die P.________(AG) entnommen werden. 8.3.1 Aussagen von A.________ und H.________ Ein erster Hinweis auf eine Arbeitstätigkeit von H.________ in der P.________(AG) ist in den Aussagen von A.________ selbst sowie von H.________ zu sehen: H.________ gab am 18. November 2016 an, er habe bei der P.________(AG) für zwei Stunden ausgeholfen (pag. 440 Z. 40). Er habe die Isolation von Kabeln entfernt und Reinigungsarbeiten am Boden erledigt (pag. 440 Z. 46). Er sei am Montag und Dienstag, 14. und 15. November 2016, dort gewesen und habe an beiden Tagen Kabel abisoliert (pag. 441 Z. 58). Er sei jedoch nicht in die Schweiz gekommen, um zu arbeiten, sondern um Occasionautos zu kaufen. Er habe diese Arbeiten ausgeführt, weil er gerade dort gewesen sei und um zu helfen (pag. 442 Z. 114 ff.). A.________ bestätigte diese Aussagen wenige Stunden später insofern, als dass er angab, H.________ habe am Montag davor von ca. 16:00 Uhr bis ca. 18:00 Uhr bei ihm gearbeitet. Am Dienstag, 15. November 2016, habe er mehrheitlich Autos über sein Handy gesucht. Er [A.________] habe ihm nicht befohlen, zu arbeiten. Er habe ihm nicht den Auftrag gegeben, Kabelummantelungen abzunehmen. Er habe aber gesehen, dass H.________ diese Arbeiten gemacht habe. Aber das sei ja keine Arbeit, er habe ja nur Plastik in einen Container gelegt (pag. 456 Z. 76 ff.). An der Einvernahme vom 2. März 2018 gab A.________ sodann an, H.________ habe nicht gearbeitet, er sei ja nicht mit Arbeitskleidern dort gewesen. Er habe ein Auto kaufen wollen (pag. 463 Z. 92). H.________ habe nie bei ihm gearbeitet (pag. 466 Z. 222 und pag. 468 Z. 304). In der gleichen Einvernahme erklärt er aber auch, H.________ habe den Stapler behändigt, weil er ihm habe helfen wollen, eine Maschine zu putzen (pag. 465 Z. 186 ff., pag. 466 Z. 195 und pag. 471 Z. 396). Auch an der oberinstanzlichen Verhandlung vom 1. September 2020 hat A.________ zunächst abgestritten, dass H.________ bei ihm gearbeitet habe (pag. 966 Z. 43, pag. 969 Z. 19 und pag. 996 [letztes Wort]). Auf Vorhalt der Aussagen von H.________ räumte er jedoch ein, dass dieser ihm vor dem Unfall bereits während zwei Stunden mit den Kabeln geholfen habe. Er wisse nicht, ob das am Tag des Unfalls gewesen sei oder vorher (pag. 969 Z. 12 ff.). In Anbetracht dieser im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen kann als erstellt erachtet werden, dass H.________ am Unfalltag und am Montag zuvor während wenigen Stunden in der P.________(AG) Kabelummantelungen abnahm und Reinigungsarbeiten verrichtete. A.________ hatte Kenntnis von dieser Tätigkeit und hat sie, wenn nicht ausdrücklich, so doch durch die fehlende Intervention gutgeheissen. Unklar bleibt aber weiterhin, weshalb H.________ am 15. November 2016 den Gabelstapler behändigt hat, mit dem er kurz darauf den Unfall mit G.________ verursachte. Er selber hat dazu erklärt, es sei eine Mulde im Weg gestanden und er habe einen Stapler genommen, um die Mulde wegzustellen (pag. 441 Z. 65). Er habe A.________ nicht um Erlaubnis gefragt. Er habe nur die Mulde zur Seite stellen wollen. Er habe keine Arbeitsanweisung von A.________ gehabt, mit dem Stapler
13 zu fahren (pag. 441 Z. 90). A.________ gab am 18. November 2016 lediglich an, er habe sich gewundert, dass H.________ mit dem Stapler gefahren sei, weil dieser das noch nie gemacht habe (pag. 456 Z. 59). Am 2. März 2018 gab A.________ sodann zu Protokoll, H.________ habe ihm gesagt, er habe mit dem Stapler eine Mulde wegräumen und eine Maschine putzen wollen. Er wisse aber nicht, wieso H.________ das habe machen wollen. Bei der Maschine, mit der man Kabel abisolieren könne, sei eine Mulde gestanden. Diese habe H.________ wegnehmen wollen, damit er die Maschine putzen könne. Bevor G.________ und E.________ gekommen seien, sei er selber dabei gewesen, die Maschine zu putzen und habe diese stehen lassen. H.________ habe ihm helfen und die Maschine weiter putzen wollen (pag. 465 Z. 186 ff., pag. 466 Z. 195 und pag. 471 Z. 396). In den Tagen zuvor sei H.________ nicht mit dem Stapler gefahren (pag. 467 Z. 244). Diese Aussagen hat er anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 1. September 2020 im Wesentlichen bestätigt (pag. 967 Z. 17 ff). An diesen Aussagen fällt zunächst auf, dass H.________ angab, er habe Reinigungsarbeiten am Boden ausgeführt, A.________ hingegen aussagte, H.________ habe eine Maschine geputzt. Weiter fällt auf, dass A.________ relativ ausführlich berichtete, wie er diese Maschine zuerst geputzt habe und die Arbeit unterbrochen habe, als G.________ und E.________ gekommen seien. H.________ habe die angefangene Arbeit zu Ende führen wollen. Gerade weil diese Schilderungen ausführlich ausfielen, erstaunt es, dass diese Begebenheiten von H.________ mit keinem Wort erwähnt wurden. Innerhalb der Erklärung von A.________ erscheint ausserdem unlogisch, dass H.________ die Mulde wegstellen musste, weil sie beim Putzen im Weg war, wo A.________ doch nach eigenen Angaben vorher bereits selber an dieser Maschine geputzt hatte, und ihm die Mulde dabei offenbar nicht im Weg war. Weder H.________ noch A.________ haben zudem erläutert, inwiefern diese Mulde im Weg war und verschoben werden musste. Dies erschliesst sich auch nicht aus der Fotodokumentation, in der der rote Stapler und die Situation im Betrieb kurz nach dem Unfall abgebildet wurden (pag. 51 ff.). Diese Diskrepanzen in den Aussagen von A.________ resp. im Vergleich seiner Aussagen mit jenen von H.________ erwecken Zweifel daran, dass in Bezug auf die Behändigung des Staplers vorliegend die Wahrheit gesagt wurde. Die Tatsache, dass sich H.________ ohne einleuchtende Erklärung veranlasst sah, den Stapler zu behändigen und eine Mulde zu verschieben, wirft den Verdacht auf, er habe in der P.________(AG) mehr getan, als lediglich die Böden zu putzen und Kabel abzuisolieren, zumal es sich beim Verschieben einer Mulde um eine Arbeit handelt, die in einem AA.________-Unternehmen wie der P.________(AG) typischerweise anfällt. Sie deutet vielmehr darauf hin, dass H.________ den Stapler behändigt hat, um die Mulde zu verschieben, weil dies zu den Arbeiten gehört, die bei der P.________(AG) üblicherweise erledigt werden mussten. Verstärkt wird dieser Verdacht durch die Tatsache, dass A.________ H.________ nach eigenen Angaben früher gezeigt hatte, wie man einen Stapler fährt. Zwar ergänzte A.________, H.________ habe damals nicht bei ihm gearbeitet. Er habe einfach den Wunsch gehabt, einmal mit einem Stapler zu fahren (pag. 456 Z. 65 ff., pag. 466 Z. 230 und pag. 967 Z. 29 ff.). Auch hier vermag die Erklärung von
14 A.________ nicht gänzlich zu überzeugen. Logischer erschiene vielmehr, dass er ihm zeigte, wie man Stapler fährt, damit dieser künftig in der P.________(AG) einen Stapler bedienen könnte. Die Zweifel an der Erklärung von A.________ werden vergrössert durch die Aussagen von H.________, der abstreitet, von A.________ eine Einführung ins Staplerfahren erhalten zu haben und angab, er sei beim Unfall das erste Mal mit diesem Stapler gefahren. Er sei vorgängig nicht durch A.________ am Stapler ausgebildet worden, er habe nur gesehen, wie man damit fahre. In R.________ sei er auch schon selber Stapler gefahren (pag. 441 Z. 79 ff.). Auch hier weckt die Diskrepanz zwischen den Aussagen der beiden den Verdacht, dass in Bezug auf das Staplerfahren etwas verheimlicht wurde. Insgesamt bestehen deshalb allein aufgrund der Aussagen von A.________ und H.________ bereits Zweifel daran, dass H.________ in der P.________(AG) tatsächlich nur Kabel abisoliert und Reinigungsarbeiten verrichtet hat. 8.3.2 Aussagen von E.________ Kurz nach dem Unfall gab E.________ in Absprache mit A.________ zunächst an, dieser sei den Stapler gefahren. Am 17. November 2016 korrigierte er diese Aussage telefonisch gegenüber der Polizei und wurde daraufhin am 18. November 2016 einvernommen (pag. 31). An dieser Einvernahme gab E.________ an, den Namen des Staplerfahrers nicht zu kennen. Vor einer Woche habe ihm A.________ gesagt, dies sei sein Cousin (pag. 384 Z. 97). Am 26. März 2018 führte E.________ sodann aus, er habe den Unfallverursacher nicht gekannt. Die Polizei habe ihm gesagt, er sei auch von der Familie von A.________. Er glaube, er habe ihn schon eine oder zwei Wochen vorher gesehen, davor aber nicht. Er sei auch schon vor dem Unfall mit dem Stapler gefahren, man habe aber gesehen, dass er nicht fahren könne. Er habe ihn vor dem Unfall vielleicht ein oder zwei Mal gesehen. Ihm sei bereits vor dem Unfalltag aufgefallen, dass dieser nicht manövrieren könne. Am Unfalltag habe er ihn vor dem Unfall nicht gesehen (pag. 388 Z. 59 ff.). Die Aussage von A.________, wonach er und sein Vater H.________ am Tag des Unfalls zum ersten Mal gesehen hätten, stimme nicht (pag. 390 Z. 155). Er habe den Eindruck, dass A.________ gewusst habe, dass H.________ mit dem Stapler fahre, dieser habe ja dort gearbeitet (pag. 394 Z. 276). Am 28. Juni 2018 bestätigte E.________, H.________ schon ca. 14 Tage vor dem Unfall im Betrieb von A.________ gesehen zu haben (pag. 403 Z. 213). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 1. September 2020 gab er an, den Unfallverursacher nicht gekannt zu haben. Er wisse auch nicht mehr, ob er ihn vom Sehen her gekannt habe. Er sei ihm nicht bekannt vorgekommen. Er wisse nicht mehr, ob er den Fahrer bereits früher bei A.________ gesehen habe, es sei zu lange her (pag. 954 Z. 14 ff.). Konfrontiert mit der eigenen Aussage, wonach der Fahrer ein Cousin von A.________ gewesen sei, gab er an, das könne sein, er wisse es nicht mehr. Er könne sich nicht an diese Person erinnern, es sei jemand, den er nicht richtig wahrgenommen habe. Er wisse aber, dass es nicht jemand gewesen sei, der «einfach dort gewesen» sei (pag. 958 Z. 15 ff.). Die Aussagen von E.________ in diesen drei Einvernahmen stimmen im Wesentlichen miteinander überein, soweit er sich an die erfragten Gegebenheiten noch erinnern konnte und soweit er angab, H.________ nicht gekannt zu haben, ihn aber
15 bereits vor dem Tag des Unfalls in der P.________(AG) gesehen zu haben. Die Tatsache, dass er anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung im September 2020 nicht mehr genau sagen konnte, ob und wann er den Unfallverursacher gesehen hatte, beeinträchtigt die Glaubhaftigkeit der Aussagen nicht. Da erstellt ist, dass sich H.________ bereits vor dem Unfall in der P.________(AG) aufgehalten hat, erscheint zudem die Aussage plausibel, wonach E.________ H.________ bereits in den Tagen vor dem Unfall gesehen habe. Dem Widerspruch von A.________ kommt diesbezüglich kein grosses Gewicht zu, gab dieser doch selber lediglich an «er glaube», die beiden hätten sich vor dem Unfall noch nie gesehen (pag. 473 Z. 477). Auf diese Aussagen von E.________ kann demnach abgestellt werden. Im Vergleich zur ersten Einvernahme im November 2016 hat E.________ in der Einvernahme vom 26. März 2018 zusätzlich angegeben, schon vor dem Unfalltag gesehen zu haben, wie H.________ Stapler gefahren sei und bereits damals bemerkt zu haben, dass dieser das Manövrieren mit dem Stapler nicht beherrsche. Diese Steigerung im Detailgrad mit Fortschreiten des Zeitablaufs überrascht grundsätzlich. Wie im Zusammenhang mit den Vorwürfen gegenüber C.________ ausführlich begründet wird, ist E.________ an dieser Einvernahme mit einem stark aggravierenden Aussageverhalten aufgefallen, welches er in den darauffolgenden Einvernahmen wiederum relativierte. Dieser Umstand, sowie die Tatsache, dass E.________ in diesem Zeitpunkt aufgrund eines neuen Konflikts eine starke Abneigung gegenüber den Beschuldigten verspürte, lassen die Kammer an der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen zweifeln (siehe ausführlich Ziff. 9.4 unten). 8.3.3 Systematischer Einsatz von illegal beschäftigten Personen Der Einsatz von H.________ ist ausserdem im Zusammenhang mit der systematischen illegalen Beschäftigung ausländischer Personen in der P.________(AG) zu betrachten. Es ist auffällig, dass die Eckpunkte des Aufenthalts und der Tätigkeiten von H.________ in der P.________(AG) exakt dem Muster entsprechen, dass sich im Zusammenhang mit anderen illegal Beschäftigten in der P.________(AG) bereits mehrfach gezeigt hat. Exemplarisch kann dazu die unangemeldete Betriebskontrolle in der P.________(AG) vom 18. November 2016 angeführt werden, an der K.________ aufgegriffen wurde. Dieser hatte ohne Arbeitsbewilligung in der P.________(AG) gearbeitet und dazu folgende Angaben gemacht (pag. 74 und pag. 412 ff.): Er sei am 1. November 2016 in die Schweiz eingereist, um in der P.________(AG) zu arbeiten. Sein Chef habe ihm in der Nähe der Firma eine Schlafgelegenheit gegeben. Ihm sei versprochen worden, dass er eine Arbeitsbewilligung erhalten würde. Bis es soweit sei, sollte er CHF 600 erhalten, die Ende Monat fällig gewesen wären. Zu seinen Aufgaben habe es gehört, Metalle und andere Materialien zu ordnen und diverse Maschinen zu bedienen. A.________ gab an, er habe K.________ testen wollen, um zu schauen, wie er arbeite, um ihn später anzustellen. Er habe ihm keinen ordentlichen Lohn ausgezahlt. Er habe ihm nur das Essen und das Logis bezahlt. Geld sei keins geflossen (pag. 457).
16 Ein ähnliches Muster zeigte sich bereits zuvor anlässlich der gezielten Kontrolle der P.________(AG) vom 27. Oktober 2016. Während dieser Kontrolle wurden zwei Personen – L.________ und M.________ – aufgegriffen, die ohne die nötigen Bewilligungen in der P.________(AG) arbeiteten (pag. 157). Aus den Aussagen der beiden geht folgendes hervor: M.________ kam in die Schweiz, um bei der P.________(AG) zu arbeiten. Er erhielt pro Stunde einen Lohn von CHF 15.00, welcher ihm in bar ausbezahlt wurde. Eine Arbeitsbewilligung wäre erst nach der Probezeit eingeholt worden. Wie lange diese Probezeit dauern würde, war M.________ nicht bekannt (pag. 408). L.________ gab an, in die Schweiz gereist zu sein, um bei der P.________(AG) Ware zu kaufen. Wenn er dort sei, helfe er aber auch. Er [der Chef] gebe ihnen «Sachen». Sie würden ihm einfach helfen und machen, was er sage. Manchmal würden sie putzen. Er sei der Chef und sage ihnen, was sie machen sollten. Er gebe ihnen dafür Geld. Er habe bereits früher so Arbeit resp. Geld erhalten. Das sei genau dasselbe gewesen: Sie seien hierher gekommen, hätten vier bis fünf Tage gearbeitet, dann habe er ihnen Geld gegeben und sie seien wieder gegangen (pag. 420). A.________ gab zu diesem Sachverhalt an, L.________ und M.________ hätten aktuell geschnuppert. Er hätte sie nach einer Zeit angemeldet, wenn er gesehen hätte, wie sie arbeiteten. Bezüglich Entlöhnung sei noch nichts vereinbart worden. Er habe den beiden nie Bargeld gegeben, ausser Geld für ein Znüni und das Mittagessen (pag. 445). Die beiden würden bei seinem Sohn wohnen, in der Wohnung, in der er vorher mit einer Freundin gewohnt habe. Diese Freundin sei die Mutter von M.________. Die beiden müssten für die Unterkunft nichts bezahlen (pag. 446). Auf die Frage, wie viele Personen er in seiner Firma beschäftige, gab er an, neben den festangestellten Personen auch noch drei weitere Personen im Stundenlohn zu beschäftigten, die nur etwa 5-10 Stunden im Monat arbeiten würden (pag. 447). Diese letzte Angabe hat er an der Einvernahme vom 15. November 2016 bestätigt, wobei er angab, die drei Personen in Teilzeitbeschäftigung würden drei bis vier Stunden pro Woche arbeiten (pag. 450 Z. 53). Erneut auf diese Beschäftigungen ohne Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung angesprochen gab A.________ am 2. März 2018 an, die Personen, die einen guten Job gemacht hätten, angestellt zu haben. Aber jemand, der die Arbeit nicht gut mache, werde er nicht anmelden. Er habe ja nur gewollt, dass diese «ein paar Tage bei ihm arbeiten und dann wieder gehen» würden (pag. 476 Z. 579 ff.). Zu bemerken ist schlussendlich, dass K.________, L.________ und M.________ alle drei mit einer Busse belegt wurden und diese Bussen resp. die Bussen- und Kostendeposita von A.________ bezahlt wurden (pag. 76, pag. 174, pag. 410 und pag. 422). In allen drei Fällen wurde A.________ rechtskräftig verurteilt wegen Widerhandlung gegen die Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP; SR 142.203; pag. 1014, Ziff. A.I.2.4 des Urteilsdispositivs). Zudem war A.________ bereits zuvor zweimal wegen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung verurteilt worden (pag. 879 ff.) Die Fälle zeigen auf, dass A.________ systematisch Personen aus dem Ausland für eine kurze Zeit (einzelne Stunden oder Tage bis hin zu wenigen Wochen) in seinem Betrieb hat arbeiten las-
17 sen, ohne die nötigen Bewilligungen dafür einzuholen und ohne einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschliessen. Diese Personen führten im Betrieb niederschwellige Arbeiten aus, wie putzen oder Material sortieren. Tätigkeiten also, bei denen es durchaus Sinn macht, Leute auf Stundenlohnbasis zu beschäftigen, weil der Arbeitsanfall aufgrund der unterschiedlichen Lieferungen nicht immer gleich hoch ist. Dabei war es nicht unüblich, dass A.________ für die Beschäftigten Kost und Logis übernahm, mit ihnen jedoch keine verbindliche Vereinbarung über einen Lohn getroffen hat. Weiter hat er offenbar mit System sämtliche Verfahrenskosten und Bussen bezahlt, die aus dem Auffliegen dieser Beschäftigungen resultierten. Die festgestellten Tätigkeiten von H.________ sind auch im Lichte dieser systematischen Vorgehensweise in der P.________(AG) zu betrachten. Dabei fällt auf, dass die von ihm geschilderten Tätigkeiten und die Dauer seines Einsatzes mit anderen illegalen Arbeitseinsätzen in der P.________(AG) durchaus vergleichbar sind. Der Vergleich zeigt insbesondere auch auf, dass die von A.________ und H.________ an sich glaubhaft geschilderten Eckdaten zum Aufenthalt von H.________ in der Schweiz (Todesfall, Handel mit Occasionautos, Begleitung durch die Ehefrau, Aufenthaltsdauer von ca. 10 Tagen) der kurzzeitigen Beschäftigung in der P.________(AG) in keiner Weise entgegenstehen. So war auch L.________ nicht primär in der Schweiz, um in der P.________(AG) zu arbeiten, sondern um Ware einzukaufen (pag. 420 und pag. 445 Z. 39). H.________ hat während seines Aufenthalts bei A.________ gewohnt und sowohl A.________ wie auch C.________ als Angestellter der P.________(AG) haben für H.________ im Zusammenhang mit dessen Autohandel Übersetzungsarbeiten vorgenommen (pag. 967 Z. 1 und pag. 977 Z. 25 ff.). Selbst wenn A.________ H.________ keinen Geldbetrag als Lohn ausbezahlt hat, hat H.________ für seine Tätigkeit also durchaus eine Gegenleistung erhalten. Auch im Fall von H.________ hat A.________ das Kosten- und Bussendepositum bezahlt (pag. 33). Die Tätigkeiten von H.________ reihen sich somit von der Art der Tätigkeiten, der Dauer der Beschäftigung und der Art der Gegenleistung ohne weiteres in die bereits in zahlreichen Fällen beobachtete Vorgehensweise der P.________(AG) bei der Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer ein. Dies ist als starkes Indiz für die Beschäftigung von H.________ in der P.________(AG) zu gewichten. 8.3.4 Fehlende Arbeitskräfte Untermauert wird dieser Verdacht einerseits durch die Tatsache, dass der P.________(AG) durch die Festnahmen von L.________ und M.________ am 27. Oktober 2016 zwei Arbeitskräfte fehlten und es deshalb naheliegt, dass A.________ froh darum war, wenn ihm sein Cousin während seinem Aufenthalt in der Schweiz aushalf. Andererseits hat A.________ am 2. März 2018 selber angegeben, in dieser Zeit habe ausser ihm niemand in der Firma gearbeitet, der über einen Staplerführerausweis verfügt habe (pag. 467 Z. 263). An der oberinstanzlichen Verhandlung sagte er dann zwar zunächst, an diesem Tag sei auch ein anderer Mitarbeiter anwesend gewesen, der hätte Stapler fahren dürfen. Er präzisierte dann jedoch, dass er nicht mehr sicher sei, ob dieser genau in der Zeit bei ihm gearbeitet habe
18 (pag. 967 f. Z. 37 ff.). Auch dieser Umstand ist Hinweis darauf, dass die Motivation, jemanden ohne Staplerprüfung am Stapler einzusetzen, bestanden haben dürfte. 8.3.5 Motiv für die Verheimlichung des wahren Unfallverursachers Ein weiterer Hinweis auf eine unbewilligte Arbeitstätigkeit von H.________ findet sich in der Tatsache, dass A.________ zunächst versuchte, sich selber als Unfallverursacher auszugeben und dafür bis hin zur oberinstanzlichen Verhandlung immer wieder neue Gründe angab: In der Einvernahme vom 2. März 2018 schilderte er zunächst, er wisse nicht mehr, warum er E.________ vorgeschlagen habe, sich selber als Unfallverursacher auszugeben, er sei richtig verloren gewesen und habe nicht mehr gewusst, was er mache (pag. 462 Z. 73). Vermutlich habe er es aus Angst gemacht, dass noch etwas mehr passiere. Dass es ein Problem geben würde. Er könne es nicht erklären (pag. 463 Z. 87). Auf den Vorhalt, er habe es aus Angst gemacht, dass die illegale Beschäftigung seines Verwandten auffliegen könnte, antwortete er lediglich mit dem Widerspruch, H.________ habe nicht bei ihm gearbeitet (pag. 463 Z. 90 ff. und pag. 468 Z. 301 ff.). In derselben Einvernahme gab er sodann an, er habe verhindern wollen, dass sein Cousin eingesperrt werde. Das sei «bei ihnen» so, für einen Cousin gehe man auch ins Gefängnis. Er habe ihn nicht verraten wollen (pag. 468 Z. 283 ff.). Kurz darauf, noch immer in derselben Einvernahme, gab er an, er habe Angst gehabt, dass noch etwas Schlimmeres passieren würde. Der Sohn des Verletzten sei ja sehr aggressiv gewesen, er habe Angst gehabt, dass dieser seinen Cousin vielleicht umbringen würde (pag. 469 Z. 319). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte A.________, er habe sich als Unfallverursacher ausgegeben, weil er vorher bereits «viele Sachen gehabt habe wegen der Firma, insbesondere wegen Schwarzarbeitern». In diesem Moment habe er dann gedacht, wenn so etwas passiere, sei die Firma definitiv zu. Es sei auch um ihn selber gegeben und darum, dass er wegen der Firma weniger Probleme erhalte (pag. 765 Z. 5 ff.). Auf dieselbe Frage antwortete er an der oberinstanzlichen Verhandlung zunächst, er habe Angst gehabt wegen der Firma. Er habe gewusst, dass die Firma geschlossen würde (pag. 964 Z. 40). Er sei dann von der Polizei aufgefordert worden, die Wahrheit zu sagen und habe das zuerst nicht machen wollen. Ihre Mentalität sei ein bisschen anders, er habe gesagt, er gehe in Gefängnis für seinen Cousin (pag. 965 Z. 6). In der selben Befragung gab er dann zusätzlich noch an, er habe dies gemacht, um G.________ zu helfen, weil er eine Versicherung habe und H.________ nicht (pag. 966 Z. 9 ff.). Zudem schilderte er, er habe E.________ gebeten zu sagen, dass er selber gefahren sei, weil es «für ihn [E.________] besser sei, wenn er [A.________] in dieser Firma sei» (pag. 968 Z. 22). Über drei Einvernahmen verteilt hat A.________ also fünf verschiedene Gründe für diese Begünstigungshandlung angegeben: a) Er sei verwirrt gewesen, b) er habe Angst gehabt, E.________ würde H.________ umbringen, c) er habe verhindern wollen, dass sein Cousin ins Gefängnis komme, d) er habe Angst gehabt, der Vorfall habe Konsequenzen für die Firma und e) er habe damit erreichen wollen, dass seine Versicherung die Kosten übernehme. Einige dieser Versionen sind schlicht unlogisch. So macht es etwa keinen Sinn, mit E.________ zu vereinbaren, gegenüber der Polizei A.________ als Unfallverursa-
19 cher auszugeben, um H.________ vor E.________ zu schützen. Dieser war ja in die Planung der Falschaussage involviert und wusste, wer der richtige Unfallverursacher war. Ebenso weit hergeholt erscheint die Begründung, er habe damit sicherstellen wollen, dass G.________ die Kosten durch die Versicherung erstattet würden: Zum einen fällt auf, dass diese Begründung erstmals an der oberinstanzlichen Verhandlung und dort innerhalb der Einvernahme noch in einem anderen Kontext vorgebracht wurde. Weiter geht aus der Einvernahme vom 2. März 2018 hervor, dass A.________ den Unfall zu diesem Zeitpunkt noch immer nicht der Versicherung gemeldet hatte – das wäre aber zu erwarten gewesen, wenn A.________ die Erstattung der Heilungskosten an G.________ tatsächlich wichtig gewesen wäre (pag. 475 Z. 531 ff.). Zuletzt beschrieben sämtliche Beteiligten glaubhaft und detailliert, dass das Geschehen unmittelbar nach dem Unfall chaotisch, hektisch und emotional sehr aufgeladen gewesen sei (A.________: pag. 964 Z. 34 und pag. 966 Z. 23; E.________: pag. 954 Z. 24; C.________: pag. 974 Z. 37). Es erscheint unwahrscheinlich, dass A.________ – der offenbar durch den Unfall emotional besonders mitgenommen war – in dieser Situation einen so abgeklärten Plan getroffen und in Tat umgesetzt haben soll, wie jener, zu Gunsten von G.________ die Versicherung über den wahren Unfallverursacher zu täuschen. Es erscheint aus diesen Gründen unglaubhaft, dass A.________ sich als Unfallverursacher ausgab, um die Erstattung der Heilungskosten an G.________ sicherzustellen. Am häufigsten gab A.________ die Begründung zu Protokoll, er habe Angst gehabt, dass mit der Firma etwas passieren würde. Insbesondere an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und an der oberinstanzlichen Verhandlung hat er diesen Grund als direkte Antwort auf die entsprechende Frage gegeben. Sie erscheint im Vergleich mit den anderen Antworten ungleich einleuchtender, gerade da er sie jeweils mit der resignierten Bemerkung ergänzte, dass die Firma ja dann tatsächlich geschlossen worden sei (pag. 765 Z. 9 und pag. 964 Z. 41). In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat er dabei explizit auch den Zusammenhang mit der mehrfachen Schwarzarbeit in der P.________(AG) hergestellt. Auch schilderte er an der oberinstanzlichen Verhandlung, wie er E.________ gebeten habe, ihn selber als Fahrer anzugeben, weil es für E.________ auch besser sei, wenn er «in dieser Firma sei» (pag. 968 Z. 22). Auch diese Aussage legt offen, dass es A.________ primär darum ging, die Firma halten zu können. Die Ängste, der Unfall würde wegen den gehäuften Fällen von Schwarzarbeit negative Konsequenzen für das Unternehmen nach sich ziehen, wenn herauskäme, dass H.________ den Stapler gefahren ist, macht jedoch nur Sinn, wenn A.________ in dem Moment bewusst war, dass H.________ nicht mit diesem Stapler hätte fahren dürfen und dadurch der begründete Verdacht aufkommen würde, dass H.________ in der P.________(AG) gearbeitet hatte. Auch diese Reaktion von A.________ deutet somit daraufhin, dass die Tätigkeit von H.________ in der P.________(AG) verdeckt werden sollte, weil diese nicht rechtmässig war. Sie zeigt zudem, dass A.________ durchaus bewusst war, dass der Einsatz von H.________ nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprach.
20 8.3.6 Umstände der Anhaltung von H.________ Zu erwähnen ist ferner, dass sich H.________ am 18. November 2016 offenbar erneut in der P.________(AG) aufgehalten hat: Im Polizeirapport zur unangekündigten Betriebskontrolle wurde vermerkt, es hätten gleich zwei Schwarzarbeiter angehalten werden können – K.________ und H.________. Anlässlich dieser Kontrolle wurde der Polizei jedoch auch H.________ als Unfallverursacher bekannt gemacht, weshalb sich die weitere Rapportierung auf den Unfall bezieht und deshalb unklar bleibt, welche Beobachtungen die rapportierenden Polizisten dazu veranlasst haben, H.________ im Rapport als «Schwarzarbeiter» zu bezeichnen (pag. 74 ff.). 8.3.7 Fehlende Arbeitskleidung Der von A.________ resp. seiner Verteidigung vorgebrachte Einwand, H.________ habe keine Arbeitskleider getragen und seine Kleider und Hände seien nicht schmutzig gewesen, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern (pag. 463 Z. 92). Zunächst einmal ist es durchaus denkbar, dass H.________ für seine Einsätze in der P.________(AG) während seinem zeitlich begrenzten Aufenthalt keine besonderen Arbeitskleider erhielt, zumal E.________ angab, A.________ habe zwischendurch mal jemanden angestellt, diese hätten aber nicht «die gleichen Kleider» gehabt (pag. 958 Z. 41). Weiter kann nicht mit Sicherheit eruiert werden, welche Kleider die anderen, für kurze Einsätze beschäftigten Personen jeweils trugen, da die Rapporte der Kantonspolizei und jene der Arbeitsmarktkontrolle zur Anhaltung von M.________ und L.________ in diesem Punkt nicht übereinstimmen und nicht klar ist, ob die beiden nun Arbeitskleider oder Trainerhosen trugen (pag. 158 und pag. 164). Zu K.________ wurden keine entsprechenden Beobachtungen festgehalten. Zudem wurde H.________ erst am 18. November 2016 und somit nicht am Unfalltag selber von der Polizei aufgegriffen. Es kann somit nicht überprüft werden, ob die Behauptung von A.________ zu den Kleidern von H.________ der Wahrheit entspricht. Erst recht kann nicht eruiert werden, ob H.________ in diesem Zeitpunkt verschmutzte Hände hatte oder nicht. 8.3.8 Fazit Zusammenfassend ist aufgrund der Aussagen von A.________ und H.________ zunächst erstellt, dass H.________ am Unfalltag und am Tag zuvor während wenigen Stunden in der P.________(AG) Kabelummantelungen abnahm und Reinigungsarbeiten verrichtete. Darüber hinaus bestehen zahlreiche Hinweise, dass H.________ während seines gut zehntägigen Aufenthalts in der Schweiz auch weitere Arbeiten für die P.________(AG) verrichtet hat und dass diese Arbeiten auch das Bedienen eines Gabelstaplers umfassten. In der Gesamtschau dieser verschiedenen Indizien verbleiben der Kammer keine ernsthaften Zweifel daran, dass H.________ nicht nur Kabelummantelungen abnahm und Reinigungsarbeiten verrichtete, sondern darüber hinaus auch andere, in der P.________(AG) gerade anfallende Arbeiten verrichtete und ihn dies dazu veranlasst hat, am 15. November 2016 den Gabelstapler einzusetzen. Für die Kammer bestehen weiter keine Zweifel daran, dass A.________ als Geschäftsinhaber über den Einsatz von H.________ in der P.________(AG) und die Art der dort verrichteten Tätigkeit im Bilde war und er beides guthiess.
21 8.3.9 Massgeblicher Sachverhalt Die Kammer erachtet demnach folgenden Sachverhalt als erstellt: In der Zeit vom 11. November 2016 bis am 18. November 2016 verrichtete H.________ als Staatsangehöriger von R.________ diverse Arbeiten für die P.________(AG) in deren Werkhalle in F.________. A.________ als Geschäftsführer und -inhaber der P.________(AG) wusste, dass H.________ nicht über die dafür erforderlichen Aufenthalts- und Arbeitsbewilligungen verfügte. Dennoch unterliess er es, diese Bewilligungen einzuholen und liess H.________ in der P.________(AG) arbeiten. H.________ wurde für die geleistete Arbeit nicht monetär entschädigt, wohnte aber während dieser Zeit bei A.________ und durfte für Übersetzungsarbeiten sowohl auf A.________, wie auch auf den Angestellten der P.________(AG), C.________, zurückgreifen. 8.4 Fahrlässige Körperverletzung (Ziff. A.1 der Anklageschrift) 8.4.1 Unfall und Verletzungsfolgen Der Unfallhergang und dessen Verletzungsfolgen für G.________ sind nicht bestritten. Es wird dazu auf die Ausführungen zum unbestrittenen Rahmensachverhalt verweisen (siehe Ziff. 7 oben). 8.4.2 Arbeitsverhältnis von H.________ Der Beweiswürdigung bezüglich den Vorwurf der Beschäftigung eines Ausländers ohne Bewilligung kann entnommen werden, dass H.________ im Wissen von A.________ in der Zeit vom 11. November 2016 bis am 18. November 2016 diverse Arbeiten für die P.________(AG) in deren Werkhalle in F.________ verrichtete. Aus dieser Beweiswürdigung geht weiter hervor, dass diese Arbeiten nicht nur das Abisolieren von Kabeln und Reinigungsarbeiten umfassten, sondern darüber hinaus auch andere, in der P.________(AG) anfallende Arbeiten und dass diese H.________ dazu veranlasst haben, am 15. November 2016 den Gabelstapler einzusetzen (siehe Ziff. 8.3.8 und Ziff. 8.3.9 oben). Zu ergänzen ist diese Sachverhaltsfeststellung darum, dass sowohl H.________ wie auch A.________ übereinstimmend beschrieben haben, wie H.________ den Gabelstapler behändigt habe, ohne mit A.________ Rücksprache zu nehmen und ohne eine entsprechende Anweisung erhalten zu haben (H.________: pag. 441 Z. 90; A.________: pag. 456 Z. 59 und pag. 967 Z. 11 ff.). Diese Aussagen erscheinen glaubwürdig, es wird darauf abgestellt. 8.4.3 Fehlende Ausbildung, Instruktion und Sicherheitsvorrichtungen Es ist unbestritten, dass H.________ keinen Staplerausweis hatte (siehe Ziff. 7 oben). Zusätzlich geht aus den Akten hervor, dass H.________ nicht einmal über die grundlegenden Sicherheitsvorschriften für die Bedienung von Gabelstaplern aufgeklärt worden war: A.________ gab stets an, H.________ zuvor (zwei Jahre resp. ein Jahr vor dem Unfall) gezeigt zu haben, wie man einen Stapler bediene (pag. 456 Z. 63 ff. und pag. 466 Z. 229). Er habe es ihm etwa eine halbe Stunde lang gezeigt (pag. 467 Z. 248 ff.). Er wisse nicht, ob H.________ Erfahrung damit habe, Stapler zu fahren. Er denke aber nicht, dass dieser vorher schon mal einen
22 Stapler gefahren sei (pag. 467 Z. 248 ff.). Er habe ihm damals nur gezeigt, wie er den Stapler fahren müsse. Er habe ihm nichts zu den Sicherheitsvorschriften für die Bedienung von Staplern gesagt (pag. 467 f. Z. 267). Auf die Frage, ob er H.________ gesagt oder ihn darauf aufmerksam gemacht habe, dass er einen Ausweis brauche, um Stapler zu fahren, antwortete A.________: «Das brauchte ich ihm ja nicht zu sagen, denn er arbeitete ja nicht mit dem Stapler» (pag. 468 Z. 273). Er habe in seinem Betrieb keine Massnahmen ergriffen, damit niemand den Stapler benützen könne, der dazu nicht befugt sei. Die Schlüssel seien immer bei den Staplern gewesen. Im Betrieb dürften nur diejenigen Stapler fahren, die einen Ausweis hätten. Er habe das jeweils nicht kontrolliert, aber sie danach gefragt. Das habe ihm gereicht (pag. 470 Z. 363 ff.). An der oberinstanzlichen Verhandlung bestätigte er, dass die Schlüssel immer im Stapler gewesen seien (pag. 968 Z. 10). Weiter bestätigte er, selber einen Staplerausweis zu haben und gab an, befugt zu sein, andere Leute zu instruieren, wie man Gabelstapler fahre (pag. 467 Z. 256 und pag. 970 Z. 22 ff.). Über die pauschale Aussage hinaus, er sei zur Instruktion befugt, gab A.________ jedoch nicht an, über eine offizielle Anerkennung als Staplerfahrer-Instruktor zu verfügen. Aufgrund dieser Aussagen steht fest, dass A.________ H.________ vor dem Unfall gezeigt hat, wie man einen Gabelstapler bedient, ihn aber nicht über die dazugehörigen Sicherheitsvorschriften aufklärt hat und ihn auch nicht darauf hingewiesen hat, dass er den Stapler trotz der erfolgten Unterweisung künftig nicht würde benutzen dürfen. Darüber hinaus hat er in seinem Betrieb keine Massnahmen getroffen, die verhindern könnten, dass Unbefugte einen Gabelstapler bedienen. 8.4.4 Massgeblicher Sachverhalt Gestützt auf diese Erwägungen erachtet die Kammer folgenden Sachverhalt als erstellt: H.________ verrichtete während seines Aufenthalts in der Schweiz vom 11. November 2016 bis am 18. November 2016 mit dem Einverständnis von A.________ diverse, gerade anfallende Arbeiten für die P.________(AG) in deren Werkhalle in F.________. Im Rahmen dieses Einsatzes bediente er am 15. November 2016, ca. 10:30 Uhr, ohne Rücksprache mit A.________ einen Elektro-Gabelstapler. Beim Rückwärtsfahren übersah er den hinter ihm stehenden G.________. Dieser wurde vom Gabelstapler erfasst und zu Boden geworfen. Seine Beine gerieten unter den Fahrzeugbau, wobei er sich am linken Unterschenkel vom Fussgelenk bis zum Knie ein sogenanntes Décollement, Blutgefässverletzungen, mehrere Knochenbrüche und weitere Verletzungen zuzog, welche diverse Operationen zur Folge hatten. H.________ hatte im Zeitpunkt des Unfalls keinen Staplerausweises und hatte auch keine entsprechende anerkannte Ausbildung erhalten. Ihm war lediglich einige Monate bis wenige Jahre früher von A.________ gezeigt worden, wie man mit einem Stapler fährt. A.________ ist jedoch nicht als Staplerfahrer-Instruktor anerkannt. A.________ hat es zudem unterlassen, H.________ dabei auf die erforderlichen Sicherheitsvorschriften hinzuweisen. Insbesondere hat er H.________ nicht
23 darüber informiert, dass es ihm trotz der erfolgten Unterweisung nicht erlaubt war, einen Stapler zu bedienen. Darüber hinaus hat es A.________ als Geschäftsführer und -inhaber unterlassen, die innerbetrieblichen Abläufe der P.________(AG) so zu gestalten, dass die Benutzung der Gabelstapler durch Unbefugte nicht möglich war oder zumindest erschwert worden wäre. A.________ wusste, dass H.________ keinen Staplerausweis hatte. Da A.________ selber die Staplerfahrerprüfung abgelegt und die entsprechenden Kurse besucht hat, wusste er, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit jemand mit einem Stapler fahren darf. Ihm war somit bewusst, dass H.________ nicht befugt war, den Elektro-Gabelstapler zu bedienen. Trotz dieser Umstände liess A.________ H.________ für die P.________(AG) Arbeiten ausführen, welche das Bedienen eines Gabelstaplers erforderten. 9. C.________ 9.1 Vorwürfe gemäss Anklageschrift C.________ wird zunächst vorgeworfen, eine versuchte Anstiftung zu falscher Anschuldigung und evtl. zu falschem Zeugnis begangen zu haben, indem er am Vormittag des 18. November 2016 und somit am Tag der ersten polizeilichen Einvernahme von E.________ diesen angerufen und ihn darum ersucht habe, bei der Polizei auszusagen, A.________ und nicht H.________ sei mit dem Stapler gefahren und habe den Unfall vom 15. November 2016 verursacht. A.________ komme sonst ins Gefängnis, da H.________ keine Arbeitsbewilligung und keine Staplerprüfung habe. E.________ solle dies auch seinem Vater sagen und man könne sich dann am Abend noch einmal treffen und darüber sprechen (Ziff. B.1 der Anklageschrift). Sodann soll er E.________ in der Zeit vom 16.-18. November 2016 angerufen und ihm gedroht haben, ihn «um z’lah» bzw. ihn umzubringen, wenn er nicht aussage, A.________ sei mit dem Stapler gefahren und habe den Unfall vom 15. November 2016 verursacht, bei dem der Vater des Geschädigten verletzt worden war (Ziff. B.2 der Anklageschrift). Dieser Sachverhalt wurde als versuchte Nötigung angeklagt. C.________ bestreitet nicht, dass zwischen ihm und E.________ im Nachgang zum Unfall vom 15. November 2016 ein Telefonat stattgefunden hat. Er weist jedoch von sich, E.________ darin gebeten zu haben, bei der Polizei A.________ als Fahrer auszugeben und E.________ unter Druck gesetzt oder bedroht zu haben. 9.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass vorliegend in erster Linie die Aussagen von C.________, E.________ und A.________ als Beweismittel zur Verfügung stehen (pag. 788, S. 10 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend können den Anzeigerapporten vom 29. Dezember 2016 und 22. November 2016 Angaben zum Geschehen rund um die angeklagten Beeinflussungs-
24 versuche und Drohungen entnommen werden (pag. 28 ff. und pag. 74 ff.). Soweit relevant sind sodann die von C.________ eingereichten Empfangsscheine der P.________(AG) zu würdigen (pag. 438). Aufgrund des engen Zusammenhangs der beiden Vorwürfe werden nachfolgend zunächst die Aussagen der involvierten Personen gewürdigt. Danach wird in Bezug auf die einzelnen Anklagepunkte eine Gesamtwürdigung der Beweismittel vorgenommen. Auch hier kann vorabgestellt werden, dass das Aussageverhalten aller drei Befragten als durchzogen bezeichnet werden muss und deshalb keine allgemeine Aussage über deren Glaubwürdigkeit getroffen werden kann. Es müssen vielmehr die einzelnen Aussagen auf ihre Glaubhaftigkeit hin analysiert werden. 9.3 Aussagen C.________ Im Zusammenhang mit dem Unfall vom 15. November 2016 wurde C.________ erstmals am 11. April 2018 und somit anderthalb Jahre nach dem Unfall einvernommen. Danach hat er an der Hauptverhandlung vom 28. Februar 2019 und an der oberinstanzlichen Verhandlung vom 1. September 2020 erneut Aussagen zu Sache gemacht. 9.3.1 Unfallsituation Die Aussagen zur Unfallsituation von C.________ stimmen im Wesentlichen miteinander überein: Er gab stets an, während des Unfalls nicht vor Ort gewesen zu sein und erst gekommen zu sein, als die Polizei und das Krankenauto schon da gewesen seien, der Helikopter jedoch noch nicht (pag. 430 Z. 28 ff., pag. 431 Z. 71, pag. 762 Z. 37 ff. und pag. 974 Z. 34). Er sei dann mit E.________ und dessen Frau ins Krankenhaus gefahren (pag. 430 Z. 40). Am 11. April 2018 präzisierte er zudem, er sei zwischen 9:00 Uhr und 11:00 Uhr dort gewesen (pag. 431 Z. 75) und er habe G.________ am Boden liegen sehen (pag. 430 Z. 34 ff.). Diese konstanten Aussagen erscheinen in sich soweit glaubhaft. Sie werden in der Gesamtwürdigung auf ihre Übereinstimmung mit dem festgestellten Rahmengeschehen zu überprüfen sein (siehe Ziff. 9.7.1 unten). 9.3.2 Wissen über die Identität des Unfallverursachers Am 11. April 2018 gab C.________ an, A.________ und E.________ hätten zu ihm gesagt, dass A.________ mit dem Stapler rückwärts gefahren sei und den Vater erwischt habe (pag. 430 Z. 38). E.________ und A.________ seien zusammen auf die Idee gekommen, A.________ als Fahrer auszugeben. Als er selber in die Firma gekommen sei, habe er gefragt, wer gefahren sei und beide hätten gesagt, A.________ sei gefahren (pag. 432 Z. 118). Bevor er in die Firma gekommen sei, hätten beide der Polizei bereits gesagt, dass A.________ gefahren sei (pag. 434 Z. 186 ff.). An der Hauptverhandlung vom 28. Februar 2019 gab C.________ ebenfalls an, er habe nach dem Unfall geglaubt, A.________ sei gefahren. Er habe gar nicht gewusst, dass H.________ dort gewesen sei (pag. 762 Z. 37 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 1. September 2020 schilderte er, nach dem Unfall habe er mit E.________ nicht darüber gesprochen, wer der Fahrer des Staplers gewesen sei (pag. 974 f. Z. 45). Er glaube, so viel er sich erinnere, er habe erst mit A.________ über den Unfallverursacher gesprochen, als er nach dem
25 Spital in die Firma zurückgekommen sei. So habe er erfahren, dass A.________ gefahren sei. Er habe die ganze Zeit geglaubt, A.________ sei gefahren (pag. 975 Z. 6 ff.). Es fällt auf, dass C.________ in der ersten Einvernahme angab, A.________ und E.________ hätten ihm nach dem Unfall beide erzählt, A.________ sei den Stapler gefahren. An der oberinstanzlichen Verhandlung gab er hingegen an, diese Information erst später von A.________ erhalten zu haben, wobei er bemerkte, sich dabei nicht mehr ganz sicher zu sein («Ich glaube», «so viel ich mich erinnere», «ich denke Mal so», pag. 975 Z. 6 ff.). Dank diesem Eingeständnis der eigenen Unsicherheit erscheint die Diskrepanz in den Aussagen von C.________ nicht per se unglaubhaft, bleibt er doch im Kern bei seiner Darstellung, wonach er selber zunächst A.________ für den Unfallverursacher gehalten habe. Am 11. April 2018 gab C.________ weiter an, er habe erst später von A.________ und E.________ erfahren, wer den Unfall verursacht habe. Am Tag nach dem Unfall habe er von A.________ und einem anderen Mann erfahren, dass «er» gefahren sei. Dann habe er wieder gesagt, H.________ sei gefahren. Von E.________ habe er es erfahren, weil er ca. eine Woche nach dem Unfall mit ihm telefoniert habe und E.________ dabei gefragt habe, wer gefahren sei (pag. 432 Z. 94 ff., ähnlich: pag. 434 Z. 184 ff.). Am 1. September 2020 gab er sodann an, er denke, er habe von A.________ erfahren, dass A.________ nicht der Fahrer gewesen sei (pag. 975 Z. 18). Aus diesen Aussagen kann geschlossen werden, dass C.________ kurz nach dem Unfall von A.________ über den wahren Unfallverursacher in Kenntnis gesetzt worden war, sicherlich aber vor dem Telefon mit E.________ – sonst hätte C.________ keinen Anlass gehabt, E.________ danach zu fragen, wer denn nun wirklich gefahren sei. 9.3.3 Telefonat zwischen C.________ und E.________ C.________ bestreitet nicht, dass zwischen ihm und E.________ ein Telefongespräch stattgefunden hat. So gab er am 11. April 2018 an, er habe mit E.________ telefoniert und ihn gefragt, wie es seinem Vater gehe. Er habe ihn auch gefragt, wer gefahren sei. E.________ habe ihm gesagt, er möge A.________ und wolle nicht sagen, wer gefahren sei. Er habe ihm dann gesagt, dass A.________ gefahren sei. Er habe ihm auch gesagt, er könne nicht sagen, dass H.________ gefahren sei, da er der Polizei schon etwas Anderes gesagt habe. Es sei ein ständiges Hin und Her gewesen. Einmal habe E.________ gesagt, A.________ sei gefahren und einmal habe er gesagt, H.________ sei gefahren (pag. 432 Z. 108 ff. und pag. 430 Z. 45). Er habe G.________ und E.________ nie im Leben unter Druck gesetzt und bedroht (pag. 433 Z. 160 und pag. 435 Z. 206). An der oberinstanzlichen Verhandlung vom 1. September 2020 hingegen gab er an, er habe mit E.________ überhaupt nicht darüber gesprochen, wer gefahren sei. Er habe ihn nur gefragt, wie es dem Vater gehe, sonst nichts. A.________ habe ihm gesagt, er solle E.________ anrufen und nach dem Vater fragen. Es stimme nicht, dass er E.________ habe fragen sollen, warum er plötzlich nicht mehr das Gleiche sage. Vielleicht habe A.________ ihm das gesagt, aber er habe nie so etwas gefragt. Er habe bereits gewusst, dass die Polizei wisse, wer gefahren sei, die
26 Sache sei geklärt gewesen (pag. 975 Z. 26 ff.). Er habe E.________ nie bedroht (pag. 976 Z. 35). In diesen Aussagen liegt ein klarer Widerspruch: Während C.________ am 11. April 2018 relativ ausführlich und einigermassen detailreich den Dialog mit E.________ über den Unfallverursacher und dessen Unschlüssigkeit («Hin und Her») wiedergab, behauptete er an der oberinstanzlichen Verhandlung, er habe mit E.________ überhaupt nicht darüber gesprochen, wer den Gabelstapler gefahren sei. An dieser Stelle wird die Diskrepanz denn auch nicht erklärt durch das Eingeständnis einer Erinnerungslücke. Im Gegenteil: C.________ bestritt an der oberinstanzlichen Verhandlung mit einer in den früheren Einvernahmen nicht da gewesenen Vehemenz, dieses Thema mit E.________ besprochen zu haben («Warum bitte soll ich das fragen?», «Ich bin nicht so dumm», pag. 975 Z. 36 und 40). Die Aussage, er habe mit E.________ nicht über die Identität des Unfallverursachers gesprochen, erscheint im Vergleich mit der detailreichen Aussage in der Einvernahme vom 11. April 2018 unglaubwürdig. Aufgrund der Aussagen vom 11. April 2018 wird vielmehr davon ausgegangen, dass dieses Thema tatsächlich an einem Telefon zwischen C.________ und E.________ besprochen wurde. Den Aussagen von C.________ lässt sich keine genaue Angabe dazu entnehmen, wann sich dieses Telefongespräch ereignet hat. Anlässlich der Einvernahme von 11. April 2018 gab er lediglich an, das Gespräch habe ca. eine Woche nach dem Unfall stattgefunden (pag. 432 Z. 108 ff.). 9.3.4 Verhältnis nach den Vorfällen im November 2016 Konfrontiert mit den Vorwürfen, E.________ bedroht zu haben, wies C.________ mehrfach darauf hin, dass E.________ nach einer Pause von ca. einem Monat nach dem Unfall wieder regelmässig in die P.________(AG) gekommen sei. Er sei praktisch jeden Tag da gewesen (pag. 430 Z. 47 ff.). Sie hätten zusammen Kaffee getrunken, geraucht und miteinander gelacht (pag. 431 Z. 59). E.________ habe auch oft angerufen, damit sie abends den Betrieb nicht schliessen würden, da er etwas später vorbeikommen wolle. Dabei seien sie zwei jeweils auch alleine gewesen. Dieses Verhalten würde keinen Sinn machen, wenn E.________ tatsächlich so viel Angst gehabt hätte (pag. 435 Z. 220). Diese Aussagen hat C.________ anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wiederholt (pag. 976 Z. 8 ff.). Sie erscheinen logisch und übereinstimmend und somit für sich gesehen glaubhaft. Am 11. April 2018 gab C.________ ausserdem noch an, E.________ habe etwa zwei Monate zuvor «von meinem Chef» [A.________] CHF 500.00 geliehen, seither sei er nicht mehr zu ihnen gekommen. Er habe das Geld bisher nicht zurückbezahlt (pag. 430 Z. 50). Er habe mit E.________ weder vorher noch nachher ein Problem gehabt. Bis er das Geld vom Chef bekommen und nicht zurückbezahlt habe (pag. 434 Z. 188). 9.3.5 Interessenlage C.________ An der oberinstanzlichen Verhandlung hat C.________ mehrfach betont, kein Interesse daran gehabt zu haben, die Aussage von E.________ zu beeinflussen. Er sei nicht dabei gewesen und das interessiere ihn nicht. Es sei nicht sein Problem
27 gewesen, was in dieser Firma passiert sei. Er sei einfach nur ein Arbeiter gewesen dort (pag. 976 Z. 1, ähnlich: pag. 975 Z. 26 ff.). Diese Aussage ist anzuzweifeln: Einerseits besteht zwischen C.________ und A.________ ein Verwandtschaftsverhältnis und offenbar ein enger Kontakt – das geltend gemachte Desinteresse an der Firma von A.________ erscheint schon deshalb nicht ganz glaubhaft. Zudem war C.________ Angestellter der P.________(AG) und ernährte mit diesem Lohn im Herbst 2016 eine fünfköpfige Familie (pag. 424 Z. 35). Anlässlich der Einvernahme vom 27. Oktober 2016 hat er im Zusammenhang mit der illegalen Beschäftigung von Ausländern in der P.________(AG) sein Unverständnis über die Regelverletzungen seines Chefs zum Ausdruck gebracht und dabei angegeben, er hoffe «inständig», seine Arbeit behalten zu können (pag. 425 Z. 81 ff.). Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass C.________ sehr wohl ein Interesse am Wohlergehen der P.________(AG) hatte und damit durchaus ein Motiv bestand, A.________ zu unterstützen, wenn dieser mit seiner Falschaussage versuchte, das Unternehmen vor den negativen Konsequenzen des Unfalls vom 15. November 2016 zu bewahren. 9.3.6 Fazit C.________ hat über weite Teile übereinstimmende und in sich logische Aussagen zu Protokoll gegeben. Aus dem Rahmen fallen jedoch seine Angaben zum Gesprächsthema des Telefonats zwischen ihm und E.________. Hierzu ist er in der oberinstanzlichen Verhandlung in wesentlichen Punkten von den bisherigen – deutlich glaubhafteren – Aussagen abgewichen und hat die neue Angaben mit einer Vehemenz vertreten, die aufhorchen lässt. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass C.________ diesbezüglich anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung nicht die Wahrheit gesagt hat und die Identität des Unfallverursachers am Telefon mit E.________, wie an der Einvernahme vom 11. April 2018 angegeben, thematisiert wurde. Weiter dürfte C.________ entgegen seinen Aussagen anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung durchaus ein Interesse am Wohlergehen der P.________(AG) gehabt haben. Aufgrund dieses Aussageverhaltens können die restlichen – für sich genommen übereinstimmenden und logischen – Aussagen von C.________ nicht ohne weiteres als pauschal glaubhaft bezeichnet werden. Seine Angaben sind deshalb im Rahmen der Gesamtwürdigung im Zusammenhang mit den weiteren Beweismitteln erneut zu prüfen. 9.4 Aussagen E.________ E.________ wurde insgesamt vier Mal einvernommen: Einmal tatnah am 18. November 2016, zweimal im Jahr 2018 und einmal anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1. September 2020. Es kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Aussagen von E.________ zu den Vorwürfen gegenüber C.________ von zahlreichen Ungereimtheiten durchzogen sind. Besonders auffällig ist eine starke Aggravierung der Vorwürfe gegenüber A.________ und C.________ von der ersten Einvernahme zur Einvernahme vom 26. März 2018,
28 welche er bereits in der zweiten Einvernahme im Jahr 2018 wiederum relativierte. Entsprechend wurde E.________ am 28. Juni 2018 vom Staatsanwalt mit dessen Feststellung konfrontiert, er erscheine zwischenzeitlich als sehr unglaubwürdig (pag. 399 Z. 79). Anlässlich der Befragung an der oberinstanzlichen Verhandlung sodann wich er Fragen aus, die auf die Bestätigung dieser Vorwürfe abzielten, bzw. versuchte die eigenen Vorwürfe zu entkräften und das zuvor von ihm behauptete Verhalten von A.________ und C.________ zu entschuldigen. Diese Gesamtbetrachtung des Aussageverhaltens begründet bereits starke Zweifel an der Richtigkeit der im Jahr 2018 erhobenen Vorwürfe. Nachfolgend werden die Aussagen von E.________ ausführlich dargestellt. 9.4.1 Unfallsituation E.________ wurde erstmals am 18. November 2016 und somit drei Tage nach dem Unfall als Auskunftsperson befragt. Er beschrieb dabei detailliert den Unfallhergang und die unmittelbaren Reaktionen auf den Unfall. Eine Druckausübung von Seiten A.________ schilderte er dabei nicht. C.________ erwähnte er im Zusammenhang mit dem Geschehen am Unfalltag mit keinem Wort (pag. 383 f.). Diese Aussagen stehen in einem deutlichen Kontrast zu den Aussagen von E.________ an der Einvernahme vom 26. März 2018: Darin hat E.________ zu Beginn von sich aus massive Vorwürfe gegenüber A.________ und C.________ erhoben. Diese hätten ihn von Anfang an, gleich nach dem Unfall, unter Druck gesetzt, damit er sage, A.________ sei mit dem Stapler gefahren (pag. 387 Z. 19 ff., pag. 389 f. Z. 123 ff., pag. 390 Z. 128 ff., pag. 391 Z. 178). Zuerst nur A.________, später sei auch C.________ dazu gekommen (pag. 390 Z. 128 ff., pag. 391 Z. 174). Dies sei der Grund gewesen, weshalb er der Polizei gesagt habe, A.________ sei gefahren, er habe «Schiss gehabt». Er wäre damit nicht einverstanden gewesen (pag. 392 Z. 198 und pag. 393 Z. 239). Diese Schilderung bestätigte er in der Einvernahme vom 28. Juni 2018 zunächst: A.________ und C.________ hätten auf ihn eingeredet, als er neben seinem Vater am Boden gekniet sei und hätten ihm gesagt, er solle sagen, dass A.________ gefahren sei. Er werde diese Situation bis an sein Lebensende nicht vergessen, dass sie ihn in einer solchen Situation dermassen unter Druck gesetzt hätten (pag. 399 Z. 59 und pag. 403 Z. 219). Zugleich relativierte er am 28. Juni 2018 dann aber die Rolle von A.________, indem er angab, dieser habe «nie etwas gegen ihn gesagt, er habe ihm nie gedroht und nichts». Mit ihm habe er nie ein Problem gehabt. Nur mit «S.________» [C.________] habe er diese Probleme (pag. 402 Z. 171). Auch die eigene Motivlage in Bezug auf die Falschaussage gegenüber der Polizei relativierte E.________ am 28. Juni 2018, indem er einräumte, er sei zu Beginn einverstanden gewesen damit, A.________ als Fahrer auszugeben (pag. 403 Z. 230). An der oberinstanzlichen Verhandlung sodann vermied es E.________, diese Vorwürfe zu wiederholen, indem er mehrfach angab, sich nicht mehr genau zu erinnern bzw. dazu nichts mehr sagen zu wollen. So sagte er etwa, er wisse nicht mehr genau, wie das gegangen sei, «irgendwie sei dort ein Durcheinander» gewesen (pag. 955 Z. 9 und 22). Er könne sich erinnern, dass da etwas gewesen sei «wegen dem Sagen, dass A.________ gefahren sei». Es sei schwierig, das «genau
29 nach Ablauf» zu sagen (pag. 955 Z. 41). Er lasse sich «da nicht mehr reinwickeln» (pag. 956 Z. 19). Zugleich relativierte er erneut seine früheren Aussagen, indem er angab, er habe C.________ beim Unfall nicht gesehen und dieser habe beim Unfall auch nicht mit ihm darüber gesprochen, was er bei der Polizei sagen solle (pag. 956 Z. 36 ff.). Konfrontiert mit seinen früher geäusserten Vorwürfen reagierte er mit Verständnis für die Beschuldigten (A.________ sei wohl unter Druck gewesen [pag. 955 Z. 41], «Klar ist es nicht schön. Aber wenn du unter Druck bist, passieren Fehler. Für mich ist das ‘düre’» [pag. 958 Z. 4]). An diesen Aussagen fällt wie erwähnt auf, dass die Vorwürfe der Druckausübung, die E.________ im Jahr 2018 gegenüber A.________ und C.________ ausgesprochen hat, in seinen tatnächsten Aussagen nicht angelegt sind. Zwar erwähnte er in der ersten Einvernahme, Angst zu haben, dass ihm jemand etwas antun könnte (pag. 384 Z. 88). Er brachte diese Angst aber in keiner Weise mit Interaktionen mit A.________ oder C.________ in einen Zusammenhang (siehe zu dieser Aussage ausführlicher Ziff. 9.4.3 unten). Erst anderthalb Jahre später, nachdem zwischen E.________ und den beiden Beschuldigten ein anderer Konflikt entbrannt war (siehe Ziff. 9.4.5 unten), hat er massive Vorwürfe gegen die beiden erhoben. Bereits zwei Monate später, vor allem aber anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung, relativierte er diese Vorwürfe bzw. nahm sie sogar gänzlich zurück. Die Vorwürfe erscheinen vor dem Hintergrund dieses inkonsistenten Aussageverhaltens nicht glaubhaft. 9.4.2 Aussagen über die Identität des Unfallverursachers Sowohl am 26. März 2018 wie auch an der oberinstanzlichen Verhandlung vom 1. September 2020 gab E.________ an, er habe ein oder zwei Tage nach dem Unfall gegenüber der Polizistin T.________, die seine Schwester kenne, bzw. gegenüber einer Polizistin, die mit seiner Schwester zur Schule gegangen sei, gesagt, wer wirklich gefahren sei. Diese habe wohl geahnt, dass er unter Druck gesetzt worden sei bzw. diese habe ihn angerufen und gefragt, ob das wirklich stimme (pag. 387 Z. 23 und pag. 956 Z. 3). An der oberinstanzlichen Verhandlung ergänzte er sodann, er sei nicht von alleine zur Polizei gegangen (pag. 956 Z. 3). Sie habe ihn angerufen und darauf habe er reagiert und «das» gesagt. Sehr wahrscheinlich hätte er es «eh» gesagt. Aber in dem Moment habe ihm dieses Telefonat «den Schub gegeben» (pag. 959 Z. 18). Es kann vorneweg genommen werden, dass die Polizistin T.________ tatsächlich im Zusammenhang mit diesem Vorfall vor Ort im Einsatz war, ein Gespräch zwischen ihr und E.________ jedoch nicht im Anzeigerapport vermerkt wurde. Demgegenüber hat der Einsatzleiter U.________ festgehalten, E.________ habe ihn am 17. November 2016 angerufen und berichtet, dass nicht A.________, sondern ein anderer Mann den Gabelstapler gefahren sei (pag. 31). E.________ hat seine Aussage somit tatsächlich zwei Tage nach dem Unfall – am 17. November 2016 – bei der Polizei korrigiert. Seine Beschreibung anlässlich der Hauptverhandlung, wonach ihm das Gespräch mit T.________ den «Schub» gegeben habe, die Wahrheit zu sagen, erscheint glaubhaft, zumal er dieses Gespräch bereits am 26. März 2018 erwähnt hatte und er mit dieser Schilderung die eigene Rolle bei der Vertuschung des Unfallverursachers nicht beschönigte.
30 Zuletzt gab E.________ an, er habe A.________ nicht erzählt, dass er vorhabe, bei der Polizei andere Aussagen zu machen. Er habe es lediglich S.________ [C.________] gesagt, als ihm dieser angerufen habe (pag. 957 Z. 25). 9.4.3 Telefonat zwischen C.________ und E.________ Ein ebenfalls inkohärentes Aussageverhalten kann in den Schilderungen von E.________ zum Inhalt des Telefonats zwischen ihm und C.________ beobachtet werden: An der ersten Einvernahme vom 18. November 2016 kam die Sprache erst auf C.________, als E.________ gefragt wurde, ob A.________ ihn noch einmal kontaktiert habe. E.________ antwortete darauf wie folgt: «Heute Vormittag um ca. 9:45 Uhr rief mich S.________ an. […] S.________ sagte zu mir, dass ich der Polizei sagen soll, dass A.________ mit dem Stapler gefahren sei. Der andere habe keine Arbeitsbewilligung und keine Staplerprüfung. A.________ komme sonst ins Gefängnis. Wir könnten uns doch am Abend treffen und noch einmal darüber sprechen. Ich solle es auch meinem Vater sagen.» (pag. 384 Z. 84 ff.). Verbalisiert wurde sodann festgehalten, dass S.________ in Wirklichkeit C.________ heisse. An dieser Aussage fällt zunächst ihre Spontanität und Tatnähe auf: Weder der einvernehmende Polizist noch E.________ hatten C.________ bis zu diesem Zeitpunkt erwähnt gehabt und auch die Frage bezog sich nicht auf C.________. Dennoch schilderte E.________ von sich aus von diesem Telefongespräch, das sich wenige Stunden zuvor ereignet haben soll. Diese Umstände sind starke Hinweise für die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen. Diese wird unterstrichen durch die Absenz von Übertreibungen: So gab E.________ den Ton des Gesprächs als durchaus freundlich wieder («Wir könnten uns doch am Abend treffen», pag. 384 Z. 86) und stellte dabei die Sorge von C.________ um A.________ in den Vordergrund («Der andere habe keine Arbeitsbewilligung und keine Staplerprüfung. A.________ komme sonst ins Gefängnis.», pag. 384 Z. 85). Diese durchaus glaubhaften Aussagen zum Telefonat mit C.________ stehen in einem deutlichen Kontrast zu den Aussagen von E.________ an den Einvernahmen vom 26. März 2018 und 28. Juni 2018: Am 26. März 2018 gab E.________ gleich zu Beginn und ohne entsprechende Frage an, man habe ihm gesagt, man würde ihn «umlah», wenn er «etwas» sage (pag. 387 Z. 19 ff.). Das mit dem «umlah» sei am nächsten Tag [am Tag nach dem Unfall] gewesen. Dieser S.________ habe ihn angerufen und gesagt, sie würden ihn «umlah», wenn er etwas sagen würde. Er habe etwa zwei Mal mit ihm telefoniert. C.________ habe aber noch mehrmals versucht, ihn zu erreichen. A.________ habe ihn nie angerufen, immer nur S.________, also C.________ (pag. 390 Z. 134 ff.). C.________ habe ihm am Telefon gesagt, er solle sagen, dass A.________ gefahren sei. Er [E.________] sei schuld, wenn A.________ die ganze Bude verliere. Es sei auch noch ums Visum gegangen. C.________ habe ihm gesagt, dass A.________ die Bude und das Visum verlieren würde. Er habe gesagt, er würde ihn [E.________] finden, umbringen und dann gehe er zurück nach V.________ oder eben dorthin wo er herkomme. Das sei kein Problem für ihn (pag. 392 Z. 206).
31 Auf die Frage der Staatsanwaltschaft, warum er bei der Polizei nichts von dieser Drohung gesagt habe, antwortete er, er habe sich das «auch vor heute überlegt». Er nehme das Risiko auf sich. Er habe von den Drohungen drei Monate lang Angstzustände gehabt, sei nie alleine gewesen und sie hätten immer die Türe kontrolliert (pag. 392 Z. 222 ff.). Auf Frage gab er sodann an, die Drohung sei der Grund gewesen für die Anonymisierung des Vaters im Spital (pag. 393 Z. 265). Am 28. Juni 2018 vollzog E.________ auf Vorhalt dieser Vorwürfe eine Kehrtwende und gab an, die Drohung sei im Zusammenhang mit einem anderen Vorfall passiert (pag. 400 Z. 122 und pag. 401 Z. 138). Er bestätigte jedoch seine frühere Aussage, wonach er nach den Drohungen rund drei Monate lang Angstzustände gehabt habe (pag. 398 Z. 52). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 1. September 2020 antwortete er auf die Fragen, ob C.________ ihm gesagt habe, er würde ihn «umlah» und ob er dies erst genommen habe, wie folgt: «Ich weiss noch, dass wir an einem Telefon waren. Er hatte natürlich ‘Schiss’ irgendwie. Soviel ich weiss, schon. Sie waren unter Druck wegen diesem ganzen Unfall… Ja» (pag. 957 Z. 6 ff.) und «Nein, also im Moment schon grad, aber danach irgendwie… Ich weiss nicht, ob es mit A.________ war, aber wir hatten… wie war das jetzt? Wir hatten dieses ‘Gstürm’ an diesem Telefon. Ich weiss nicht mehr, wie es dann ging. Auf jeden Fall weiss ich, dass ich danach noch bei ihm in der Bude war, bei A.________» (pag. 957 Z. 13). Auch hier relativierte E.________ seine Aussagen bzw. brachte zum Ausdruck, sich nicht mehr genau an die Ereignisse erinnern zu können. Die Aussage, dass zwischen E.________ und C.________ in den Tagen nach dem Unfall ein Telefongespräch stattfand und dabei über den Unfallverursacher gesprochen wurde, erscheint glaubhaft, zumal diese Eckpunkte von C.________ teilweise ebenfalls so angegeben wurden. Wie bereits begründet, erscheinen auch die Schilderungen am 18. November 2016 zum Inhalt dieses Telefonats grundsätzlich glaubhaft. Demgegenüber fallen die weiteren Aussagen von E.________, insbesondere jene vom 26. März 2018, durch massive Aggravationen auf, welche später wieder relativiert wurden, resp. von denen E.________ am 28. Juni 2016 sogar angab, sie seien in einem anderen Zusammenhang erfolgt. Die Gegenüberstellung der Aussagen von E.________ über die verschiedenen Befragungen hinweg säht aus diesem Grund ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorwürfe, die E.________ am 26. März 2018 gegenüber C.________ erhoben hat. Daran ändert auch die von der Generalstaatsanwaltschaft vorgebrachte Tatsache nichts, dass E.________ in der Einvernahme vom 18. November 2016 bereits erwähnte, er habe Angst, dass ihnen jemand etwas antun könnte und sein Vater sei deswegen im Inselspital anonymisiert und in ein anderes Zimmer verlegt worden (pag. 384 Z. 88 ff.). E.________ hat diese Befürchtung weder konkretisiert noch mit C.________ in Zusammenhang gebracht oder angedeutet, er sei von jemandem konkret bedroht worden. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, weshalb eine Verlegung von G.________ veranlasst wurde, wo sich doch die angeblichen Drohungen gegen E.________ richteten. Es bestehen in diesen Aussagen somit zu wenige Anhaltspunkte, als dass gesagt werden könnte, die Schilderung der Drohung von C.________ sei darin bereits angelegt. Diese Aussagen vermögen die
32 augenfälligen Ungereimtheiten in den nachfolgenden Einvernahmen nicht aufzuwiegen. 9.4.4 Verhältnis nach den Vorfällen im November 2016 Die Zweifel an der Wahrheit der am 26. März 2018 geäusserten Vorwürfe verstärken sich bei einer Analyse der Angaben von E.________ zu seinem Verhältnis mit C.________ resp. der P.________(AG) nach den Vorfällen vom November 2016. Am 26. März 2018 gab E.________ an, er sei nach dem Unfall nicht mehr in die P.________(AG) gegangen (pag. 388 Z. 51). Damit widersprach er der Darstellung von C.________, der konstant schilderte, E.________ sei nach dem Unfall nach einer Pause von ca. einem Monat wieder regelmässig in die P.________(AG) gekommen, wo sie auch mal zusammen einen Kaffee getrunken oder geraucht hätten (siehe Ziff. 9.3.4 oben). Konfrontiert mit dieser Diskrepanz räumte E.________ am 28. Juni 2018 ein, er habe ca. einen Monat nach dem Unfall Kontakt gehabt mit C.________ bzw. A.________ und sei daraufhin wieder regelmässig in die P.________(AG) gegangen. Es sei dann zu einem zweiten Konflikt mit C.________ gekommen (Zeitraum Frühling 2017 bzw. August/September 2017). Zu diesem Konflikt wolle er nicht mehr sagen, aber danach sei er nie mehr gegangen. Er hasse diese Leute jetzt «bis aufs Blut» (pag. 398 Z. 33, pag. 399 Z. 75, pag. 399 Z. 87, pag. 400 Z. 118, pag. 400 Z. 122). Die Begegnungen mit A.________ und C.________ nach dem Unfall seien normal verlaufen, sie hätten normal zusammen gesprochen (pag. 401 Z. 166). Es könne schon sein, dass man mal etwas zusammen getrunken habe. Das Verhältnis und der Umgang seien normal und gut gewesen. Sie hätte nie Probleme gehabt und hätten es «super» gehabt vorher (pag. 402 Z. 171). Auch an der oberinstanzlichen Verhandlung vom 1. September 2020 gab er an, nach dem «Gstürm» am Telefon mit C.________ noch regelmässig «bei A.________ in der Bude» gewesen zu sein (pag. 957 Z. 13). Im Übereinstimmung mit den Aussagen von C.________ kann demnach festgestellt werden, dass E.________ in der Zeit nach dem Unfall wieder regelmässig in die P.________(AG) ging und dort bis zu einem nicht näher bekannten zweiten Konflikt ein freundliches Verhältnis zu A.________ und C.________ pflegte. Es ist ebenfalls festzuhalten, dass E.________ in Bezug auf diese Frage in der Einvernahme vom 26. März 2018 offenbar nicht die Wahrheit gesagt hatte. 9.4.5 Interessenlage E.________ Aufgrund der auffälligen Aggravierungen in den Aussagen von E.________ am 26. März 2018 ist von Interesse, dass nicht nur C.________ (siehe Ziff. 9.3.4 oben), sondern auch E.________ angab, dass es zwischen ihm und den Beschuldigten in der Zwischenzeit zu einem weiteren Konflikt gekommen sei. Bereits am 26. März 2018 sind entsprechende Andeutungen in den Aussagen von E.________ zu finden («Das ist etwas, was A.________ nicht betrifft. Es geht um etwas Anderes und nicht um diesen Fall. Ich möchte dazu nicht mehr sagen» pag. 393 Z. 246). Am 28. Juni 2018 sagte er dann offen, es sei wieder zu einem Konflikt gekommen und dann sei er nicht mehr in die P.________(AG) gegangen. Zu diesem Konflikt
33 wolle er nicht mehr sagen. Dieser zweite Vorfall sei im Frühling 2017 passiert, glaublich im März. Sicher nicht später. Es sei zu diesem Vorfall gekommen und er habe dann gewusst, dass dort «alles schieflaufe». Er hasse diese Leute jetzt «bis aufs Blut». Er wolle dazu aber nichts sagen, denn er wisse, das C.________ und er daraus «nicht mehr herauskommen» würden. Er selber würde nicht mehr lebend da rauskommen (pag. 398 Z. 33). Offenbar waren in diesen Konflikt C.________ und die Frau von E.________ involviert (pag. 399 Z. 75 und pag. 400 Z. 122). Im Übrigen bestritt E.________, A.________ Geld zu schulden (pag. 399 Z. 69). Diese Aussagen sind insofern relevant, als dass E.________ im Zeitpunkt der Einvernahme vom 26. März 2018 offenbar eine tiefe Abneigung gegenüber C.________ verspürte, die während der Befragung vom 18. November 2016 noch nicht bestanden hatte. Es war somit auf Seite von E.________ durchaus eine Motivation vorhanden, die Vorwürfe gegenüber C.________ zu übertreiben. Dies beeinträchtigt die ohnehin zweifelhafte Glaubhaftigkeit dieser belastenden Aussagen zusätzlich. 9.4.6 Fazit Die Aussagen von E.________ in der ersten Einvernahme vom 18. November 2016 in Bezug auf das Telefonat mit C.________ können als glaubhaft bezeichnet werden. Demgegenüber ist die für die Anklage der versuchten Nötigung relevante Einvernahme vom 26. März 2018 übersäht von später wieder relativierten Übertreibungen, Ungereimtheiten und teilweise nachgewiesenen Lügen. Es bestehen deshalb starke Zweifel an der Darstellung von E.________, wonach C.________ ihm gedroht habe, ihn «umzulegen», falls dieser bei der Polizei zugeben sollte, das H.________ den Unfall verursacht hatte. Diese Zweifel werden einerseits bestärkt durch die Tatsache, dass E.________ trotz seiner angeblich grossen Angst aufgrund dieser Drohung bereits einen Monat nach dem Unfall wieder regelmässig in die P.________(AG) ging und dort zwischenzeitlich ein freundliches Verhältnis zu A.________ und C.________ pflegte. Andererseits werden die Zweifel dadurch bestätigt, dass E.________ im Zeitpunkt dieser zweiten Einvernahme offenbar eine starke Abneigung gegenüber C.________ verspürte, die ihren Ursprung in einem neuen Konflikt hatte, der mit dem Unfallgeschehen vom 15. November 2016 in keinem Zusammenhang stand. 9.5 Aussagen A.________ A.________ ist in den Sachverhalt, der C.________ vorgeworfen wird, nur indirekt involviert. Seine Aussagen dienen in erster Linie dazu, die Aussagen von E.________ und C.________ einzuordnen sowie auf Übereinstimmungen resp. Diskrepanzen zu überprüfen. 9.5.1 Wissen über die Identität des Unfallverursachers In Bezug auf die Frage, wer C.________ zu welchem Zeitpunkt über die Identität des Unfallverursachers informiert hat, kann nur marginal auf die Aussagen von A.________ abgestellt werden. Dieser gab zwar an, er habe C.________ erzählt, wie der Unfall passiert sei und wer Stapler gefahren sei. Er glaube, er habe ihm gesagt, dass er selber gefahren sei, er könne sich aber nicht mehr erinnern
34 (pag. 472 Z. 446 ff.). Zugleich gab er aber auch an, nicht mehr zu wissen, wann C.________ die Wahrheit erfahren habe darüber, wer den Stapler gefahren sei, und sich nicht mehr daran erinnern zu können, ob er ihm das selber erzählt habe (pag. 473 Z. 453 ff.). Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang jedoch folgende Aussage von A.________: C.________ sei nicht im Betrieb gewesen, als der Unfall passiert sei, sei dann jedoch in den Betrieb gekommen und da gewesen, als die Polizei und das Krankenauto gekommen seien (pag. 472 Z. 434 ff.). Auf diese Aussage ist zurückzukommen (siehe Ziff. 9.7.1 unten). 9.5.2 Telefonat zwischen C.________ und E.________ A.________ wurde am 18. November 2016 mit der Aussage von E.________ konfrontiert, wonach C.________ ihn am Vormittag desselben Tages angerufen und ihm gesagt habe, er solle bei der Polizei sagen, dass A.________ gefahren sei. Seine An