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Bern Obergericht Strafkammern 31.07.2020 SK 2019 355

31. Juli 2020·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·14,128 Wörter·~1h 11min·3

Zusammenfassung

versuchte Anstiftung zu Mord und qualifiziertem Raub, evtl. strafbare Vorbereitungshandlungen zu Mord und qualifiziertem Raub, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz etc. | Strafgesetz

Volltext

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 19 355 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 31. Juli 2020 Besetzung Obergerichtssuppleantin Schaer (Präsidentin i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Ragonesi Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin und C.________ vertreten durch Fürsprecher D.________ Straf- und Zivilkläger/Berufungsführer Gegenstand versuchte Anstiftung zu Mord und qualifiziertem Raub, evtl. strafbare Vorbereitungshandlungen zu Mord und qualifiziertem Raub, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 9. August 2019 (PEN 2019 163)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht) fällte am 9. August 2019 folgendes Urteil (pag. 554 ff.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der versuchten Anstiftung zu Mord und qualifiziertem Raub, eventualiter der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Mord und qualifiziertem Raub, angeblich begangen im Dezember 2017 bis am 15.01.2018 in Wabern, Niederwangen, Bremgarten b. Bern und Bern, zum Nachteil von C.________, F.________ und G.________; 2. von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Fernmeldegesetz, angeblich begangen von Anfangs 2017 bis am 23.01.2018 in Wabern, durch Benutzung eines Funk-Störsenders; 3. von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich begangen am 22.01.2018 in Wabern und Bern durch Führen eines Personenwagens in nicht fahrfähigem Zustand unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 23‘695.50 und Auslagen von CHF 1‘795.50, insgesamt bestimmt auf CHF 25‘491.00, an den Kanton Bern. Kosten der Untersuchung CHF 9'945.50 Kosten Auftritt Staatsanwaltschaft CHF 1'250.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 12'500.00 Total CHF 23'695.50 Auslagen der Untersuchung CHF 1'795.50 Total CHF 1'795.50 Total Verfahrenskosten CHF 25'491.00 Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1‘500.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 23‘991.00. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen 1.1. im Herbst 2017 in Bern, durch Übertragen einer Faustfeuerwaffe an eine Person ohne Waffenerwerbsschein, 1.2. im Herbst 2017 in Bern, durch widerrechtliches Mitführen einer Faustfeuerwaffe in einem Personenwagen;

3 2. der Widerhandlung gegen das Fernmeldegesetz, begangen vom 01.01.2018 bis 23.01.2018 in Wabern durch Besitz eines Funk-Störsenders und in Anwendung der Art. 4 Abs. 1 Bst. a, 9c, 27, 33 Abs. 1 Bst. a WG, Art. 32b, 52 Abs. 1 Bst. g FMG, Art. 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, 106 StGB, Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 900.00. Die Untersuchungshaft von 2 Tagen wird auf die Geldstrafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. 3. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten von CHF 1‘500.00. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 500.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1‘000.00. III. Betreffend Zivilpunkt wird erkannt: 1. Die Forderung des Straf- und Zivilklägers C.________ wird abgewiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. IV. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ wird wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 77.58 200.00 CHF 15'516.00 CHF 281.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 15'797.50 CHF 1'216.40 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 17'013.90 Auslagen MWST-pflichtig Für die amtliche Verteidigung von A.________ wird Rechtsanwalt B.________ somit eine Entschädigung von CHF 17‘013.90 ausgerichtet. V. Weiter wird verfügt: 1. Folgender Gegenstand wird nach Eintritt der Rechtskraft zuhanden des Waffenbüros des Kantons Bern zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - Waffenkoffer mit Pistole Beretta 9mm (NR. 040611MC) inkl. abgefülltes Magazin. 2. Folgender Gegenstand wird nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 1 Funk-Störsender inkl. 6 Antennen. 3. Folgende beschlagnahmten Waffen und Zubehör werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zwecks Durchführung des Verfahrens gemäss Art. 31 Waffengesetz dem Waffenbüro des Kantons Bern übergeben zum weiteren Entscheid über deren Verbleib:

4 - 1 Flinte Winchester, - 16 Pack Munition zu Flinte, - 3 Wurfmesser in Holster, - 4 Schachteln Munition zu Flinte, - 1 Schlagring (Schlüsselanhänger), - 1 Messer mit Lederholster, - 1 Tomahawk mit Hülle. 4. Folgende Gegenstände werden der beschuldigten Person nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben: - 1 Schutzweste, - 1 Tool für Fensteröffnung (Glasbrecher), - 1 Winkelschleifer Bosch, - 1 Brecheisen blau, - 1 Bergseil, - 1 Universal-Schleifscheibe, - 2 Strumpfmasken, - 1 Rolle Klebeband silbern. 5. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 6. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). [Eröffnungsformel] 2. Berufung Mit Schreiben vom 14. August 2019 meldeten sowohl die Staatsanwaltschaft (pag. 562) als auch C.________ (pag. 563; nachfolgend: Privatkläger) form- und fristgerecht Berufung gegen das besagte Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland an. Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 12. September 2019 und wurde den Parteien mit Verfügung vom 13. September 2019 zugestellt (pag. 659 f.). Mit Eingabe vom 4. bzw. 7. Oktober 2019 reichte die Generalstaatsanwaltschaft die Berufungserklärung ein und hielt fest, dass sich die Berufung auf den Freispruch von der Anschuldigung der versuchten Anstiftung zu Mord und qualifiziertem Raub sowie entsprechend auf den Strafpunkt nebst Kosten- und Entschädigungsfolgen beschränke (pag. 669). Mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 reichte Fürsprecher D.________, namens und im Auftrag des Privatklägers, die Berufungserklärung ein, welche sich gegen den Schuldpunkt (Freispruch von der Anschuldigung der versuchten Anstiftung zu Mord und qualifiziertem Raub, eventualiter der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Mord und qualifiziertem Raub) und den Zivilpunkt mit den damit einhergehenden Kosten- und Entschädigungsfolgen richtete (pag. 674). Die Parteien verzichteten schliesslich auf eine Anschlussberufung oder die Geltendmachung eines Nichteintretens auf die eingegangenen Berufungen (pag. 680 f.; pag. 684 f.; pag. 687).

5 Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 30./31. Juli 2020 statt. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung wurden über A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) ein aktueller Leumundsbericht (datierend vom 2. Juli 2020; pag. 716 ff.) sowie ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 8. Juli 2020; pag. 725) eingeholt. Im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung wurden sodann die Auskunftsperson E.________, der Privatkläger und der Beschuldigte (teilweise erneut) befragt (pag. 742 ff.). 4. Anträge der Parteien 4.1 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung folgende Anträge (pag. 764 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Fünferbesetzung) vom 9. August 2019 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Freisprüche von den Anschuldigungen der Widerhandlung gegen das Fernmeldegesetz, angeblich begangen anfangs 2017 bis am 31.01.2018 in Wabern durch Benutzung eines Funk-Störsenders und der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, angeblich begangen am 22.01.2018 in Wabern und Bern durch Führen eines Personenwagens in nicht fahrfähigem Zustand; 2. der Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen im Herbst 2017 durch Übertragen einer Faustfeuerwaffe an eine Person ohne Waffenerwerbsschein sowie durch widerrechtliches Mitführen einer Faustfeuerwaffe in einem Personenwagen und Widerhandlung gegen das Fernmeldegesetz, begangen am 01.01.2018 bis 23.01.2018 in Wabern durch Besitz eines Funk-Störsenders; 3. der Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 mit einer Probezeit von 2 Jahren und einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen); 4. der weiteren Verfügungen betreffend Einziehung des Waffenkoffers mit Pistole Beretta 9mm inkl. abgefülltes Magazin zuhanden des Waffenbüros, Einziehung eines Funk-Störsenders inkl. 6 Antennen, Übergabe von 1 Flinte, 16 Pack Munition zu Flinte, 3 Wurfmessern in Holster, 4 Schachteln Munition zu Flinte, 1 Schlagring, 1 Messer mit Lederholster und 1 Tomahawk mit Hülle an das Waffenbüro zwecks weiteren Entscheids und Rückgabe von 1 Schutzweste, 1 Tool für Fensteröffnung, 1 Winkelschleifer Bosch, 1 Brecheisen blau, 1 Bergseil, 1 Universal-Schleifscheibe, 2 Strumpfmasken, 1 Rolle Klebeband an den Beschuldigten

6 II. A.________ sei schuldig zu erklären der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Mord und qualifiziertem Raub, begangen im Dezember 2017 bis am 18.01.2018 in Wabern, Niederwangen, Bremgarten b. Bern und Bern, zum Nachteil von C.________, F.________ und G.________. III. A.________ sei in Anwendung von Art. 40, 47, 51, 260bis Abs. 1 Bst. b und d StGB, Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 2 Tagen; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. Das Urteil sei der Kantonspolizei Bern, Fachbereich Waffen, Sprengstoff und Gewerbe (Art. 31 WG), dem Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen (Art. 3 Ziff. 13 Mitteilungsverordnung) und dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern., Abteilung Administrative Verkehrssicherheit (Art. 104 SVG) mitzuteilen. 4.2 Privatkläger Fürsprecher D.________ stellte für den Privatkläger im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung folgende Anträge (pag. 766; Hervorhebungen im Original): 1. Der Angeklagte sei schuldig zu sprechen der versuchten Anstiftung zu Mord und qualifiziertem Raub, begangen im Dezember 2017 bis 15. Januar 2018 in Wabern, Niederwangen, Bremgarten b. Bern und Bern, u.a. zum Nachteil des Privatklägers. 2. Der Angeklagte sei in Anwendung der entsprechenden Bestimmungen des StGB und der StPO zu verurteilen 2.1. zu einer angemessenen Strafe; 2.2. zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 10'000.00 zzgl. Zins von 5% seit dem 15. Januar 2018 an den Privatkläger; 2.3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten inkl. Auslagen;

7 2.4. zur Bezahlung einer angemessenen Parteikostenentschädigung an den Privatkläger für das erstinstanzliche Verfahren gemäss Kostennote vom 7. August 2019 sowie für das oberinstanzliche Verfahren gemäss noch einzureichender Kostennote, je hälftig auf den Strafbzw. Zivilpunkt entfallend. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass zwischen den schriftlich eingereichten Anträgen und den mündlich gestellten Anträgen insofern eine Abweichung besteht, als dass anlässlich der mündlich gestellten Anträge Zins seit dem 21. Januar 2018 verlangt wurde (pag. 757). 4.3 Verteidigung Die Verteidigung stellte für den Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung folgende Anträge (pag. 768; Hervorhebungen im Original): I. 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 9. August 2019 in Bezug auf die Freisprüche wegen Widerhandlung gegen das Fernmeldegesetz sowie der Widerhandlungen gegen das SVG sowie der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz in Rechtskraft erwachsen ist; 2. A.________ sei vollumfänglich freizusprechen vom Vorwurf der versuchten Anstiftung zu Mord und zu qualifiziertem Raub sowie eventualiter der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Mord und zu qualifiziertem Raub. 3. A.________ sei zu verurteilen: 3.1. Zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, unter Aufschub des Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren und unter Anrechnung der 2-tägigen Untersuchungshaft. 3.2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. 4. Die erst- und oberinstanzlichen Kosten seien, soweit den Betrag von CHF 1'500.00 übersteigend, vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen. 5. Die Zivilklage des Privatklägers sei vollumfänglich abzuweisen II. Alle weiteren Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Die Generalstaatsanwaltschaft und der Privatkläger haben das Urteil nur teilweise angefochten. Zu überprüfen sind daher der Freispruch von der Anschuldigung der versuchten Anstiftung zu Mord und qualifiziertem Raub, evtl. der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Mord und qualifiziertem Raub (Ziff. I.1. des erstinstanzlichen Dispositivs), der gesamte Kosten- und Entschädigungspunkt (ausgenommen hiervon sind erstinstanzliche Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'500.00), der

8 Zivilpunkt (Ziff. III. des erstinstanzlichen Dispositivs) sowie die praxisgemäss (ohnehin) neu zu erlassenen Verfügungen über das DNA-Profil und die erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. V. 5-6 des erstinstanzlichen Dispositivs). Da (u.a.) die Generalstaatsanwaltschaft Berufung erklärt hat (pag. 1003 f.), kann das Urteil betreffend das Strafmass auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») gilt diesbezüglich nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO, Art. 401 Abs. 1 i.V.m. Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Allgemeine Grundlagen zur Beweiswürdigung Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung im Allgemeinen und der Aussagenanalyse im Speziellen wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 7 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 578 ff.). 7. Ausgangslage 7.1 Vorwurf gemäss Ziff. I. 1. der Anklageschrift Dem Beschuldigten wird im Rahmen der Anklageschrift Folgendes vorgeworfen: Versuchte Anstiftung zu Mord und qualifiziertem Raub (Art. 22 i.V.m. Art. 24 i.V.m. Art. 112 und Art. 140 Ziffer 2 StGB) begangen im Dezember 2017 bis am 15.01.2018 in Wabern, Niederwangen, Bremgarten b. Bern und Bern, zum Nachteil von C.________, F.________ und G.________. Im Dezember 2017 kamen A.________ und E.________ im X.________ ins Gespräch, wobei A.________ fragte, ob E.________ „C.________" (C.________) kenne. In der Folge erzählte A.________ E.________, dass „C.________" einen Tresor habe, in welchem sich Gold und über CHF 100'000.- befinden würde und dass es ihm am liebsten wäre, wenn „C.________", dessen Frau und G.________, der Sohn von „C.________", weg wären. A.________ fragte E.________ zudem, ob er etwas Geld verdienen wolle. Diese Aussagen wiederholte A.________ während den nächsten Treffen mehrfach gegenüber E.________. Bis zum 15.01.2018 trafen sich A.________ und E.________ mehrfach (2 bis 3 Mal wöchentlich), wobei A.________ gegenüber E.________ den Plan äusserte, gemeinsam zum Domizil von „C.________" gehen zu wollen, wo E.________ nach dem Öffnen der Türe durch „C.________" oder dessen Ehefrau, die Frau, „C.________" und G.________ „wegknallen" solle, während A.________ den Tresor, welcher sich in einem Büro im Keller befinde, mit Hilfe einer Trennscheibe öffnen und die Wertsachen einpacken werde. A.________ versprach E.________ die Hälfte des so erlangten Geldes. Zur Unterstreichung seines Plans zeigte A.________ E.________ an seinem Domizil in H.________ im Keller seinen Waffenschrank, welcher eine Pump-Action, einen Revolver Kal. 45, eine Pistole Luger 9mm sowie ein 3-er Set Wurfmesser beinhaltete. Auch zeigte er ihm eine kugelsichere Schutzweste, ein Paar Handschuhe sowie zwei Textil-Sturmmasken und sagte, diese Sachen würden der Tat dienen. Ende Dezember 2017 begab sich A.________ zudem mit E.________ ins Bauhaus in Niederwangen, wo A.________ ein silbriges Klebeband, eine Trennscheibe und ein Brecheisen kaufte. Im Auto führte

9 A.________ ausserdem eine Flasche Javelwasser mit sich, um danach allfällige Spuren entfernen zu können. A.________ gab gegenüber E.________ an, dieser könne zur Ausführung eine Pistole benutzen. Er erklärte E.________, dass ihm noch ein Schalldämpfer fehle, er aber im Internet gesehen habe, wie man einen solchen selber basteln könne. A.________ erzählte E.________ Details über die Familie C.________, bspw. wie die Frau und der Sohn heissen, wo der Sohn arbeite und wo sich dieser jeweils im Domizil aufhalte. Auch zeigte A.________ E.________ das Domizil der Familie C.________. Bei diesem Auskundschaften ging A.________ an der Türe klingeln, während E.________ draussen im Auto wartete. Als F.________ die Türe öffnete, sprach A.________ mit dieser, wobei er ihr vorschlug, einen fingierten Raubüberfall auf sie vorzutäuschen und den Tresor auszuräumen, wobei F.________ aber nicht darauf einging. Am 15.01.2018 verabredete sich A.________ schliesslich um 10.00 Uhr mit E.________ auf der Parkterrasse des Bahnhofs Bern, um anschliessend den vorerwähnten Plan umzusetzen. E.________ erschien jedoch nicht zu diesem Treffen. Durch sein Handeln versuchte A.________ bei E.________ einerseits den Vorsatz, die Familie C.________ skrupellos und nur des Geldes wegen brutal zu töten, um seinerseits im Anschluss deren Tresor entleeren und sich am Inhalt bereichern zu können, hervorzurufen. Andererseits versuchte er dadurch bei E.________ den Vorsatz und die Absicht hervorzurufen, sich mit dem ihm von A.________ versprochenen Anteil des am Domizil der Familie C.________ unter Mitführen einer Schusswaffe zu entwendenden Geldes unrechtmässig zu bereichern. Dies gelang A.________ jedoch nicht. E.________ hörte sich den Plan von A.________ an, hatte jedoch selber nie die Absicht, das von A.________ verlangte bzw. vorgeschlagene Vorgehen umzusetzen. eventualiter Strafbare Vorbereitungshandlungen zu Mord und qualifiziertem Raub (Art. 260bis Abs. 1 Bst. b und d StGB) begangen im Dezember 2017 bis am 15.01.2018 in Wabern, Niederwangen, Bremgarten b. Bern und Bern, zum Nachteil_C.________, F.________ und G.________. Im Dezember 2017 kamen A.________ und E.________ im X.________ ins Gespräch, wobei A.________ fragte, ob E.________ „C.________" (C.________) kenne. In der Folge erzählte A.________ E.________, dass „C.________" einen Tresor habe, in welchem sich Gold und über CHF 100'000.- befinden würde und dass es ihm am liebsten wäre, wenn „C.________", dessen Frau und G.________, der Sohn von „C.________", weg wären. A.________ fragte E.________ zudem, ob er etwas Geld verdienen wolle. Diese Aussagen wiederholte A.________ während den nächsten Treffen mehrfach gegenüber E.________. Bis zum 15.01.2018 trafen sich A.________ und E.________ mehrfach (2 bis 3 Mal wöchentlich), wobei A.________ gegenüber E.________ den Plan äusserte, gemeinsam zum Domizil von „C.________“ gehen zu wollen, wo E.________ nach dem Öffnen der Türe durch „C.________" oder dessen Ehefrau, die Frau, „C.________" und G.________ „wegknallen" solle, während A.________ den Tresor, welcher sich in einem Büro im Keller befinde, mit Hilfe einer Trennscheibe öffnen und die Wertsachen einpacken werde. A.________ versprach E.________ die Hälfte des so erlangten Geldes. Zur Unterstreichung seines Plans zeigte A.________ E.________ an seinem Domizil in H.________ im Keller seinen Waffenschrank, welcher eine Pump-Action, einen Revolver Kal. 45, eine Pistole Luger 9mm sowie ein 3-er Set Wurfmesser beinhaltete. Auch zeigte er ihm eine kugelsichere Schutzweste,

10 ein Paar Handschuhe sowie zwei Textil-Sturmmasken und sagte, diese Sachen würden der Tat dienen. Ende Dezember 2017 begab sich A.________ zudem mit E.________ ins Bauhaus in Niederwangen, wo A.________ ein silbriges Klebeband, eine Trennscheibe und ein Brecheisen. kaufte. Im Auto führte A.________ ausserdem eine Flasche Javelwasser mit sich, um danach allfällige Spuren entfernen zu können. A.________ gab gegenüber E.________ an, dieser könne zur Ausführung eine Pistole benutzen. Er erklärte E.________, dass ihm noch ein Schalldämpfer fehle, er aber im Internet gesehen habe, wie man einen solchen selber basteln könne. A.________ erzählte E.________ Details über die Familie C.________, bspw. wie die Frau und der Sohn heissen, wo der Sohn arbeite. Auch zeigte ihm A.________ das Domizil der Familie C.________. Bei diesem Auskundschaften ging A.________ an der Türe klingeln, während E.________ draussen im Auto wartete. Als F.________ die Türe öffnete, sprach A.________ mit dieser, wobei er ihr vorschlug, einen fingierten Raubüberfall auf sie vorzutäuschen und den Tresor auszuräumen, wobei F.________ nicht darauf einging. Am 15.01.2018 verabredete sich A.________ schliesslich um 10.00 Uhr mit E.________ auf der Parkterrasse des Bahnhofs Bern, um anschliessend den vorerwähnten Plan umzusetzen. E.________ erschien jedoch nicht zu diesem Treffen. Mit diesem Handeln traf A.________ im Hinblick auf seinen Plan, die Familie C.________ skrupellos und nur des Geldes wegen brutal durch E.________, welchen er dafür anzuheuern versuchte, mittels Erschiessen zu töten, um seinerseits im Anschluss deren Tresor entleeren und sich an dessen Inhalt unrechtmässig bereichern zu können zahlreiche konkrete Vorkehrungshandlungen zu einem Raubmord sowie aufgrund des Mitführens einer Schusswaffe zu einem qualifizierten Raub, welche nach ihrer Art und ihrem Umfang (Kontaktierung von E.________ als „Ausführer" der Tötungen, Auskundschaftungen vor Ort, Recherchen im Internet betreffend Herstellung eines Schalldämpfers, Beschaffung von div. Material im Bauhaus, Mitführen von Javelwasser, Vereinbarung eines Treffens mit E.________ zwecks Ausführung, etc.) so weit fortgeschritten waren, dass davon auszugehen ist, dass A.________ seine Absicht bzw. seinen Plan umgesetzt hätte, wäre E.________ zum vereinbarten Treffen am 15.01.2018 erschienen. 7.2 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zusammengefasst zum Ergebnis, dass zwar einige Indizien für die angeklagte Version eines geplanten Raubmordes sprechen würden, die meisten der objektiv feststehenden bzw. zugestandenen Tatsachen sich mit der Variante eines fingierten Raubes aber ebenso gut oder sogar besser erklären lassen würden. Es komme letztlich auf die Wertung der Aussagen von E.________ an, welcher als Person und von seiner Vergangenheit her aber nicht besonders glaubwürdig sei. Seine Aussagen seien auch über weite Teile nicht überzeugend, sondern mit Widersprüchen behaftet, würden nur wenige Realitätskriterien aufweisen und es gebe Anhaltspunkte dafür, dass er seine Warnung gegenüber der Familie C.________ und seine Aussagen gegenüber der Polizei aus finanziellen Motiven gemacht habe. Es würden insgesamt in solch einem Ausmass Zweifel an der Mordversion bzw. an der diesbezüglichen Behauptung von E.________ bestehen, dass sich das Gericht nicht von der angeklagten Version

11 überzeugen könne und der Beschuldigte von der Anklageziffer 1 (inkl. Eventualanklage) freizusprechen sei (S. 72 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 643 f.). 8. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 8.1 Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin I.________ brachte im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zusammengefasst vor, dass es sich die Vorinstanz sehr einfach gemacht habe, indem sie gesagt habe, E.________ sei als Person unglaubwürdig. Es könne zwar sein, dass dieser aufgrund seiner Vergangenheit und Persönlichkeit einen zwielichtigen Eindruck mache und es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass er seine Aussagen teilweise ausgeschmückt und eine Gegenleistung erwartet habe. Nur deshalb auf die Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen zu schliessen, sei aber zu einfach. Die Aussagen von E.________ würden viele Realkennzeichen enthalten und seien im Kerngeschehen glaubhaft. Zudem lasse sich der von ihm geschilderte Sachverhalt auch durch die objektiven Beweismittel ergänzen. Die Aussagen des Beschuldigten seien demgegenüber nicht glaubhaft. Er habe keine vollkommen spontanen Aussagen gemacht, habe abweisend und wortkarg reagiert und die gegen ihn erhobenen Vorwürfe auch nicht ernst genommen. Sodann habe er auch widersprüchlich ausgesagt, etwa betreffend sein Verhältnis zu Frau F.________. Der Privatkläger und seine Ex-Frau hätten sodann ehrlich erschüttert gewirkt und die Aussagen von F.________ seien von der Vorinstanz zu Recht als glaubhaft bezeichnet worden. Wenn man nun alles zusammen betrachte, so seien einzelne Punkte zwar noch offen, das Gesamtbild sei aber dennoch erkennbar. Die Vorinstanz habe noch ausgeführt, dass die Variante des fingierten Raubes mindestens gleich plausibel sei wie der Raubmord. Das Eine schliesse das Andere allerdings nicht aus, wobei der Raubmord für den Beschuldigten aber klar im Vordergrund gestanden habe. Es sei nach dem Gesagten davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte und E.________ im Dezember 2017 im X.________ kennengelernt hätten, wobei der Beschuldigte ihm zahlreiche Details über die Familie C.________ verraten und E.________ von ihm die Aufgabe erhalten habe, die Mitglieder der Familie C.________ zu erschiessen, währenddessen der Beschuldigte den Tresor geöffnet und die Wertsachen eingepackt hätte. E.________ seien mehrere Waffen und Materialien gezeigt worden, er sei mit dem Beschuldigten im Bauhaus gewesen und sie seien gemeinsam zum Haus der C.________ gefahren. Man habe sich für den 15. Januar 2018 verabredet, um den Plan in die Tat umzusetzen, E.________ sei jedoch nicht erschienen. Der Beschuldigte sei daraufhin nochmals zu F.________ gefahren und habe ihr erneut einen fingierten Raub vorgeschlagen. Für weitergehende Ausführungen wird auf das Protokoll der oberinstanzlichen Hauptverhandlung verwiesen (pag. 751 ff.).

12 8.2 Privatkläger Fürsprecher D.________ brachte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zusammengefasst vor, dass E.________, der Privatkläger und F.________ den Behörden den Sachverhalt direkt oder indirekt so geschildert hätten, wie er nunmehr in der Anklageschrift aufgeführt sei. Einzig der Beschuldigte behaupte etwas Anderes. Es stelle sich vorliegend die Frage, weshalb der Beschuldigte E.________ kontaktiert und die beiden gemeinsam zum Domizil der Familie C.________ gefahren seien und zu welchem Zweck sich der Beschuldigte am 15. Januar 2018 mit E.________ verabredet habe. Die Ausführungen des Beschuldigten, wonach er E.________ dem Privatkläger habe vorstellen wollen, seien alles andere als überzeugend. Das Gespräch habe dazu gedient, E.________ als Komplizen zu gewinnen. Folge man den Aussagen von E.________, sei ein Raubmord geplant gewesen, wofür auch zahlreiche sichergestellte Gegenstände sprechen würden. Für einen fingierten Raub brauche man keine Maske oder kein Javelwasser, diese Gegenstände würden entsprechend nicht zu der Variante eines fingierten Raubes passen. Zu ergänzen sei, dass auch der Beschuldigte nie behauptet habe, er habe einen fingierten Raub durchführen wollen. Wäre es um einen solchen gegangen, so hätte der Beschuldigte keinen Komplizen gebraucht. Es sei kein anderer Schluss denkbar, als das etwas weitaus Gravierenderes geplant gewesen sei. Für einen Komplott gegen den Beschuldigten würden sodann keine konkreten Hinweise bestehen und es sei aufgrund der Persönlichkeit von E.________ naheliegend, dass dieser Geld vom Privatkläger erwartet habe. Für weitergehende Ausführungen wird auf das Protokoll der oberinstanzlichen Hauptverhandlung verwiesen (pag. 755 ff.). 8.3 Verteidigung Die Verteidigung brachte im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zusammengefasst vor, dass von der nötigen Klarheit betreffend den Vorwurf des Raubmords nicht die Rede sein könne. Alles sei diffus, widersprüchlich, primär grau und die beteiligten Personen seien allesamt undurchsichtig. Bei dieser Sachlage bedürfe es der Strenge der Strafprozessordnung. Aus Sicht der Verteidigung habe das Fazit der Vorinstanz (zum Freispruch) auch heute – nach durchgeführtem Beweisverfahren – nach wie vor Geltung, weshalb der erstinstanzliche Freispruch zu bestätigen sei. Die heutige Aussage bzw. Nicht-Aussage von E.________ habe sich nahtlos in sein unglaubwürdiges Aussageverhalten eingereiht. Zweifel am zitierten Fazit der Vorinstanz hätten damit nicht geweckt werden können. Es bleibe daher anzunehmen, dass die Aussagen von E.________ inhaltlich nicht überzeugend, sondern mit Widersprüchen behaftet und aus finanziellen Gründen erfolgt seien. Eine Gegenleistung sei ihm aber offenbar bis heute vorenthalten worden, weshalb er wohl auch nicht mehr ausgesagt habe. Die Anklageschrift stütze sich im Wesentlichen auf die (daher kontaminierten) Aussagen von E.________, welche widersprüchlich und voller Ungereimtheiten seien. Es lasse sich nicht genau erklären, was sich effektiv zugetragen habe. An der angeklagten Sachverhaltsversion würden allerdings erhebliche Zweifel bestehen. Vorausgesetzt, dass die Aussagen von F.________ der Wahrheit entsprechen würden, sei höchstens ein fingierter Raub geplant gewesen. Es liege nahe, dass die ganze Angelegenheit aufgrund der Differenzen zwischen dem

13 Beschuldigten und dem Privatkläger (CBD-Handel) von Letzterem aufgebauscht worden sei, um sich beim Beschuldigten zu «revanchieren». Zusammenfassend müsse man zum gleichen Schluss wie die Vorinstanz gelangen und der Beschuldigte sei in dubio pro reo von den angeklagten Vorwürfen freizusprechen. Für weitergehende Ausführungen wird auf das Protokoll der oberinstanzlichen Hauptverhandlung verwiesen (pag. 758 ff.). 9. Unbestrittener / Bestrittener Sachverhalt Vorliegend ist im Wesentlichen unbestritten, dass sich der Beschuldigte und E.________ im Dezember 2017 im X.________ kennengelernt haben und der Beschuldigte E.________ viel über die Familie C.________ (so etwa wo der Sohn G.________ arbeite) erzählt hat. Der Beschuldigte war seit vielen Jahren mit dem Privatkläger bzw. der Familie C.________ befreundet, der Beschuldigte und der Privatkläger hatten dabei auch geschäftlich miteinander zu tun (J.________ AG, Y.________), wobei es in der letzten Zeit zu Spannungen zwischen den beiden gekommen ist. Unbestritten ist ferner, dass E.________ den Beschuldigten zu Hause besucht und Letzterer ihm in dessen Keller verschiedene Gegenstände (Waffe, Brechstange, Sturmmaske etc.) gezeigt hat. Der Beschuldigte bestreitet ferner nicht, dass er zwei Mal beim Domizil der Familie C.________ gewesen ist (30. Dezember 2017 und 15. Januar 2018), beide Male mit F.________ gesprochen und E.________ beim ersten Mal dabei gewesen sei, allerdings draussen im Auto gewartet hat. Unbestritten ist ferner, dass der Beschuldigte am 29. Dezember 2017 im Bauhaus in Niederwangen gewesen ist, wo er Klebeband, eine Trennscheibe und ein Brecheisen gekauft sowie dass er etwas früher auf Google unter anderem nach einer Bauanleitung für einen Schalldämpfer gesucht hat. Unbestritten ist schliesslich auch, dass sich der Beschuldigte und E.________ für den 15. Januar 2018 verabredet hatten, das Treffen auf 10:00 Uhr verschoben wurde und Letzterer nicht aufgetaucht ist. Bestritten ist demgegenüber, dass der Beschuldigte E.________ als Komplize für einen Raubmord bzw. einen fingierten Raub habe anheuern wollen, Letzteren über einen Tresor im Hause C.________ informiert und diesem auch gesagt habe, dass es ihm (dem Beschuldigten) lieber sei, wenn «C.________», dessen Frau und der Sohn G.________ «weg» wären. Bestritten ist weiter, dass E.________ den Beschuldigten beim Einkauf im Bauhaus in Niederwangen begleitet habe und Ersterer den Auftrag gehabt hätte, die Familie C.________ «wegzuknallen», so dass der Beschuldigte den Tresor des Privatklägers hätte ausräumen können. E.________ hätte hierzu eine Pistole benutzen sollen, wobei noch ein Schalldämpfer gefehlt habe. Weiter ist bestritten, dass der Beschuldigte F.________ zwei Mal (am 30. Dezember 2017 und am 15. Januar 2018) einen fingierten Raub vorgeschlagen und er sich am 15. Januar 2018 zwecks Umsetzung des Raubmords mit E.________ auf der Parkterrasse in Bern verabredet habe. Umstritten ist sodann auch das Verhältnis zwischen E.________ und dem Privatkläger sowie ob Ersterem für seine Aussagen bei den Behörden Geld bzw. eine Gegenleistung angeboten resp. ob er hierfür bezahlt worden sei. 10. Beweismittel

14 Vorweg ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die vorliegenden Beweismittel ausführlich wiedergegeben (und teilweise sogleich gewürdigt) hat. Es wird daher darauf verzichtet, die Beweismittel erneut zusammenzufassen. Hierfür wird auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen (S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 580 ff.). Soweit notwendig, wird im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung näher auf die konkreten Beweismittel eingegangen. Dies gilt auch für die anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Aussagen (pag. 742 ff.). Die vorliegenden Beweismittel werden – der guten Ordnung halber – nachfolgend dennoch kurz aufgelistet. 10.1 Objektive Beweismittel Im Rahmen der Hausdurchsuchungen vom 23./24. Januar 2018 (pag. 205 f., pag. 221 f.) wurden am Domizil des Beschuldigten diverse Gegenstände sichergestellt (1 Flinte Winchester [Pump-Action] plus zugehörige Munition plus weitere Munition, 4 Messer in Holster [davon drei Wurfmesser], 1 Jammer [Funk-Störsender] mit 6 Antennen, 1 Schutzweste, 1 Schlagring, 1 Tool für Fensteröffnung, 1 Mobiltelefon Samsung, 1 Winkelschleifer Bosch, 1 Beil Tomahawk mit Hülle, 1 Brecheisen blau, 1 Bergseil, 1 Universal-Schleifscheibe (Diamanttrennscheibe), 2 Strumpfmasken, 1 Rolle Klebeband silber [originalverpackt]). Den Akten liegt eine von der Polizei hiervon erstellte Fotodokumentation bei (pag. 209 ff.; pag. 224 ff.). Sodann befindet sich eine Quittung vom Bauhaus Niederwangen in den Akten, wonach am 29. Dezember 2017 um 13:16 Uhr ein Reparaturband, ein Nageleisen, eine Diamattrennscheibe und GWS 750-115 (Winkelschleifer Bosch) gekauft und bar bezahlt worden sind (pag. 232). Im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 23. Januar 2018 bei K.________ wurde in einem roten Schuhkarton eine Beretta 9mm in einem Waffenkoffer inkl. abgefülltem Magazin sichergestellt (pag. 236 f.). Den Akten liegt auch eine diesbezügliche Fotodokumentation der Polizei bei (pag. 239 ff.). Das sichergestellte Mobiltelefon Samsung des Beschuldigten wurde durch die Kantonspolizei Bern, Fachbereich Digitale Forensik (FDF) ausgewertet. Der Kammer liegt sowohl der entsprechende Bericht (sog. Extraktionsbericht; pag. 244 ff.) und die Festplatte vor. Sodann liegen der Kammer zahlreiche sogenannte Auswertungsergebnisse vor (auf welche im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – ebenfalls direkt verwiesen wird). Als Auswertungsergebnisse liegen der Kammer der Browserverlauf des Beschuldigten (vgl. zahlreiche Suchanfragen pag. 248 ff.; vgl. auch S. 11 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 582 f.), diverse E-Mails und Whatsapp des Beschuldigten in Sachen J.________ AG (pag. 269 ff., pag. 275 ff., pag. 279 ff.; vgl. auch S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 583 f.), der SMS-Verlauf des Beschuldigten mit «L.________» und «M.________» (pag. 297 ff.; vgl. auch S. 13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 584), diverse Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und E.________ (pag. 306 ff., pag. 309 ff.; vgl. auch S. 13 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 584 f.), diverse Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger (pag. 314 ff., pag. 321 ff.; vgl. auch S. 14 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 585 ff.), diverse Kommunikation zwischen

15 dem Beschuldigten und F.________ (pag. 348 ff.; vgl. auch S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 588 f.) und diverse Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und K.________ (vgl. Extraktionsbericht und S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 589 f.) vor. Sodann liessen sich der Mobiltelefonauswertung auch verschiedene (und für den vorliegenden Fall interessierende) Antennenstandorte entnehmen (vgl. Extraktionsbericht und S. 19 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 590 f.). Der Kammer liegen weiter Kontoauszüge des Beschuldigten der Monate Dezember 2017 und Januar 2018 (pag. 368 ff.), Betreibungsregisterauszüge vom 5. Februar und 16. März 2018 (pag. 398 ff. und pag. 401 ff.), die Steuererklärung des Jahres 2016 und die Veranlagungsverfügung des Jahres 2014 vor (pag. 408 ff.; pag. 415 ff.). Weiter sind den Akten zwei ärztliche Atteste von Dr. med. N.________ zu entnehmen (vom 26. Februar 2018 [pag. 386] und vom 13. März 2018 [pag. 93]). Schliesslich liegen der Kammer als objektive Beweismittel zwei vom Privatkläger eingereichte SMS-Nachrichten (pag. 133 f.) vom 29. August 2018 (von der Nummer +.________) bzw. vom 3. September 2018 (von der Nummer +.________) und eine Handynotiz von F.________ (Screenshot ab Mobiltelefon; pag. 59) vor. 10.2 Subjektive Beweismittel Als subjektive Beweismittel liegen der Kammer der Anzeigerapport vom 12. April 2018 (pag. 15 ff.), eine Aktennotiz von Staatsanwältin O.________ vom 4. September 2018 (pag. 443), die Aussagen des Beschuldigten (pag. 39 ff., pag. 46 ff., pag. 64 ff., pag. 94 ff., pag. 525 ff., pag. 748 ff.), die Aussagen von F.________ (pag. 159 ff., pag. 172 ff., pag. 186 ff.), die Aussagen des Privatklägers (pag. 106 ff., pag. 110 ff., pag. 124 ff., pag. 520 ff., pag. 744 ff.), die Aussagen von E.________ (pag. 135 ff., pag. 138 ff., pag. 152 ff., pag. 742 f.) sowie diejenigen von K.________ (pag. 197 ff.) vor. 11. Beweiswürdigung der Kammer 11.1 Vorbemerkungen Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass sich die Kammer der erstinstanzlichen Beweiswürdigung im Wesentlichen anschliessen kann. Die erstinstanzliche Urteilsbegründung ist sorgfältig verfasst und die Vorinstanz hat alles Wesentliche erfasst und die verschiedenen (allenfalls möglichen) Varianten eingehend beleuchtet. In diesem Sinne kann vorweg auf die Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen werden. 11.2 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde am 23. Januar 2018 erstmals zu den nunmehr noch relevanten Vorwürfen befragt. Dabei fällt auf, dass dieser die schweren Vorwürfe nicht ernst nahm bzw. teilweise gar ins Lächerliche zog und sich nicht ernsthaft zu verteidigen versuchte. So entgegnete er etwa auf den entsprechenden Vorhalt, wonach E.________ den Privatkläger hätte «wegblasen» sollen, mit «Mit was denn? Hätte ich ihm eine Blaskapelle zur Verfügung stehen sollen? Ich sehe den Sinn und den Zweck nicht» (pag. 42, Z. 86 ff.). Auch auf Nachfrage, warum er denn von diesen

16 Leuten so schwer beschuldigt werde, gab der Beschuldigte keine konkrete Antwort oder stellte – wie dies üblicherweise zu erwarten wäre – keine entsprechenden Überlegungen an. Der Beschuldigte beschränkte sich darauf, dass er seither vergebens versucht habe, dass Gespräch mit dem Privatkläger zu suchen (pag. 43, Z. 168 ff.). Im gleichen Masse ausweichend und überdies salopp reagierte der Beschuldigte auch auf den Vorwurf des fingierten Raubes. Hierzu wollte er nichts sagen und führte lediglich aus: «Wenn man sowas glaubt, ist man selber schuld» (pag. 43, Z. 163 ff.). Der Beschuldigte verharmloste nicht nur die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe, sondern auch die Erwartungen und Streitereien mit dem Privatkläger und meinte hierzu etwa, dass es sich bei dem Problem mit dem Privatkläger und E.________ lediglich um ein Missverständnis handle und dieses mit einer vernünftigen Gesprächsführung gelöst werden könne (pag. 44, Z. 194 ff.). Die erwähnten Schulden in der Höhe von CHF 25'000.00 beim Privatkläger versuchte er ebenfalls eher herunterzuspielen. Im Rahmen dieser ersten Einvernahme entstand – wie dies die Vorinstanz richtigerweise festgehalten hat – der Eindruck, als wolle der Beschuldigte nicht mit der ganzen Geschichte rausrücken. Merkwürdig mutet in diesem Zusammenhang auch an, dass der Beschuldigte zunächst beiläufig erwähnte, er sei vor ca. 2-3 Wochen bei F.________ gewesen (pag. 42, Z. 108 f.), später jedoch zu Protokoll gab, dass am 15. Januar 2018 – also rund eine Woche vor besagter Einvernahme – ein «Spontanbesuch» stattgefunden habe (pag. 43, Z. 156 f.). Zwar bestritt der Beschuldigte, dass er auch am 31. Dezember 2017 bei F.________ vorgesprochen habe, dies kann ihm jedoch – wie die Vorinstanz richtigerweise festhält – nicht vorgehalten werden, zumal sich der Vorhalt auf den 31. Dezember 2017 und nicht auf den 30. Dezember 2017 (wo der Besuch stattgefunden hat) bezog. Jedoch waren auch nicht alle Aussagen des Beschuldigten vage, relativierend und ausweichend. So gab er, auf die sichergestellte Pump-Gun angesprochen, ohne Umschweife zu Protokoll, dass er nebenbei auch eine Beretta 9mm besitze, welche er bei seinen Eltern zu Hause lagere und vor etwa 20 Jahren gekauft habe (pag. 42, Z. 127 ff.). Diese Waffe war den Behörden zu diesem Zeitpunkt noch unbekannt, der Beschuldigte hätte sie ohne weiteres verschweigen können, was er allerdings nicht tat. Der Beschuldigte gab zwar zunächst noch an, dass sich die Beretta 9mm bei seinen Eltern befinde, korrigierte seine Aussage aber dann dahingehend, dass sich die besagte Waffe wohl doch eher bei einem Freund, K.________, im Estrich befinde (pag. 42, Z. 128 ff.; pag. 20). Die Korrektur erfolgte allerdings erst nachdem dem Beschuldigten eröffnet wurde, dass bei seinen Eltern eine Hausdurchsuchung durchgeführt werde und ein entsprechender Hausdurchsuchungsbefehl bereits ausgestellt war (pag. 234 f.). Auch die Kammer stellt sich die Frage, weshalb der Beschuldigte die Beretta 9mm überhaupt erwähnte, wurde er doch mit happigen Vorwürfen konfrontiert. Dies lässt sich – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – nur dadurch erklären, dass der Beschuldigte entweder in naiver Weise darauf geschlossen hat, dass der Tatverdacht dadurch nicht verstärkt wird oder dass er von seiner Unschuld überzeugt war. Zu beachten ist sodann – in Bezug auf die gesamte damalige Befragungssituation – dass die Einvernahme mitten in der Nacht stattfand (02:55 Uhr bis 04:36 Uhr). Im Rahmen seiner zweiten Einvernahme ergänzte der Beschuldigte sodann von sich aus, dass er gedacht habe, die Waffe sei bei seiner Mutter, sie sei aber dann bei dem Kollegen gewesen. Sodann vermochte er sich auf einmal genau an die Anzahl

17 Treffen mit F.________ zu erinnern (pag. 48, Z. 76 ff.). Über den Privatkläger sprach er nunmehr etwas ausführlicher und eher negativ («Seit er sein zweiter Frühling spürt ist er in meinen Augen ein ganz schwieriger geworden. Er hat 25 Jahre Kokain konsumiert. Das hat sein Hirn paranoid gemacht. Er sieht in jedem Ecken Feinde»; «Nun hat er seine Ferrari-Phase, hat sich auch eine neue junge Freundin zugetan», pag. 48, Z. 82 ff.). Auf Vorhalt der Vorwürfe von E.________, wonach er (der Beschuldigte) ihm gesagt habe, es wäre ihm am liebsten, wenn «dieser C.________ weg wäre», antwortete der Beschuldigte wiederum ausweichend bzw. vage und gab lediglich an, er könne hierzu nichts sagen, er wisse nicht, was er für Probleme mit ihm haben solle, wobei er allerdings die Glaubwürdigkeit von E.________ mit Blick auf dessen Drogenkonsum bezweifelte (pag. 50, Z. 140 ff.). Von Problemen mit dem Privatkläger wollte er demnach nichts wissen und betonte vielmehr, dass er mit C.________ (und F.________) bis am 31. Dezember 2017 eine gute Beziehung gehabt habe (pag. 55, Z. 318 ff.). Dennoch lässt sich den Aussagen des Beschuldigten entnehmen, dass zwischen ihm und dem Privatkläger gewisse Spannungen bestanden haben (so etwa betreffend die Frage nach allfälligen Schulden, pag. 53, Z. 248 ff.). Soweit der Beschuldigte allerdings zu Protokoll gab, er sei vom Privatkläger mehrfach bedroht worden, diesem das Geld zurück zu geben, so sind im Rahmen der Mobiltelefonauswertung keine diesbezüglichen Drohungen des Privatklägers aufgefunden worden. Der Beschuldigte verneinte sodann die Frage, ob er mit E.________ ins Bauhaus gefahren sei, um verschiedene Dinge (wie ein Brecheisen, Tape, Seile und eine Trennscheibe oder einen Trennschleifer) zu kaufen (pag. 51, Z. 203). Der besagte Einkauf im Bauhaus vom 29. Dezember 2017 ist jedoch objektiv belegt, wobei – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – nicht mit Sicherheit gesagt werden kann, ob E.________ den Beschuldigten hierbei begleitet hat. Die Aussagen des Beschuldigten, wonach es sich hierbei um einen Firmeneinkauf gehandelt habe, der wohl mit der Firmenkarte bezahlt worden und normalerweise im Firmenauto sei, können nicht ohne Weiteres geglaubt werden. Dies weil der Einkauf nicht mit Karte, sondern bar bezahlt wurde und der Beschuldigte – gemäss eigenen Aussagen – seit dem 22. Dezember 2017 krankgeschrieben war. Weshalb der Beschuldigte dann trotzdem einen Einkauf fürs Geschäft gemacht haben soll (und von einer Bezahlung mit der Firmenkarte abgesehen hat), bleibt indes unklar. Auf Frage, weshalb F.________ betreffend den fingierten Raub lügen sollte, reagierte der Beschuldigte wiederum ausweichend und beantwortete die Frage nicht direkt (pag. 51, Z. 189 ff.). Er bestätigte jedoch, dass ihm F.________ die Nachricht gemäss Beilage Nr. 1 (pag. 59) geschickt habe. Ergänzend fügte er allerdings an, dass die Antwort von ihm noch wichtig zu sehen wäre. Er habe ihr zurückgeschrieben, ob sie tatsächlich das Gefühl habe, dass er dies (Anmerkung der Kammer: den fingierten Raub) machen würde (pag. 49, Z. 107 ff.). Anlässlich seiner dritten Einvernahme bestritt der Beschuldigte wiederum, dass er F.________ den Vorschlag eines fingierten Raubes gemacht habe (pag. 65, Z. 36), wobei hierbei fraglich bleibt, weshalb diese ihm dann eine Nachricht schicken sollte, in welcher sie die «Idee» des Beschuldigten erwähnt und dass sie diese – auf Anraten ihres Umfelds und einer Anwältin – nicht zulassen wolle (pag. 59). Der Beschuldigte bestätigte nunmehr, dass er F.________ am 30. Dezember 2017 und am 15.

18 Januar 2018 besucht habe, E.________ beim ersten Mal dabei gewesen sei, allerdings draussen im Auto gewartet habe (pag. 65, Z. 36 ff.; pag. 66, Z. 97 ff.). Dass er E.________ dem Privatkläger habe vorstellen wollen, vermag allerdings nicht zu überzeugen (pag. 66, Z. 103). So wusste der Beschuldigte, dass der Privatkläger am 30. Dezember 2017 nicht zu Hause sein würde, da ihm der Privatkläger am 27. und am 29. Dezember 2017 geschrieben hatte, er sei im Ausland bzw. in Italien (Extraktionsbericht S. 3131 Ziff. 23071 und Ziff. 23074 f.; pag. 340). Dasselbe gilt im Übrigen auch für den 15. Januar 2018, zumal der Privatkläger dem Beschuldigten am 12. Januar 2018 mitteilte, dass er in Deutschland und Bukarest sei und erst am 16. Januar 2018 nach Hause komme (pag. 345 ff.). Dass der Beschuldigte nicht wusste, wann der Privatkläger genau zurückkomme, vermag daher nicht zu überzeugen. Dies umso weniger, als er dem Privatkläger noch am 15. Januar 2018 um 08:10 Uhr schrieb, ob dieser «Happy in Bucarest» sei und ihm daher bewusst sein musste, dass der Privatkläger noch im Ausland war (pag. 346). Dem Beschuldigten wurde sodann der SMS-Verkehr zwischen ihm und dem Privatkläger vorgehalten (pag. 70, Z. 261 ff.), worauf er wiederum ausweichend bzw. vage reagierte, keine konkreten Angaben machte und erstaunlicherweise darum bemüht war, den Privatkläger nicht übermässig zu belasten. So in dem er etwa auf Vorhalt einer SMS, in welcher der Beschuldigte dem Privatkläger u.a. etwa schrieb «Du weisst was ich sonst noch so für Informationen habe» (pag. 315), antwortete, er wolle C.________ damit nicht belasten bzw. belästigen (pag. 70, Z. 302). Dies scheint in Anbetracht der massiven Vorwürfe, welche seitens E.________ bzw. des Privatklägers gegen ihn erhoben wurden, schlicht nicht nachvollziehbar. Der Beschuldigte reagierte sodann ausweichend auf die Frage, weshalb er im Dezember 2017/Januar 2018 Javelwasser im Auto mitgeführt habe. So gab er hierzu einerseits an, er habe dies vorhin mit seinem Anwalt besprochen, womit nicht von einer spontanen Antwort auszugehen ist. Andererseits führte er – nach zusätzlichen ausweichenden Angaben – aus, dieses sei zum Desinfizieren der Wassertanks benötigt worden. Damit ist jedoch noch nicht erklärt, weshalb das Javelwasser in seinem Auto und nicht bei der J.________ AG in P.________ gewesen sein solle. Auch die Erklärung zur vorgefundenen Munition (er habe alles in einem Gesamtpaket gekauft und nicht gemerkt, dass noch andere Munition dabei gewesen sei, pag. 71, Z. 331 ff.) vermag nicht zu überzeugen und ist daher als Schutzbehauptung zu werten. Ebenfalls etwas gesucht scheint die Erklärung des Beschuldigten zur aufgefundenen Schutzweste («Prepper»-Phase, pag. 72, Z. 363 ff.) und zur Strumpfmaske/Sturmhaube (fürs Motocross fahren auf einem geschützten Gelände, da er keine Prüfung habe, pag. 72, Z. 374 f.). Zumindest zweifelhaft ist sodann auch seine Erklärung (eigenes Interesse, da im Fernsehen gesehen, pag. 73, Z. 437 ff.) betreffend die objektiv belegten Google-Suchen nach einer Bauanleitung für einen Schalldämpfer im fraglichen Zeitraum (pag. 85 f.), zumal dieser offenbar auch im Gespräch mit E.________ Thema gewesen ist (pag. 136, Z. 44 ff.). Allerdings ist es – wie die Vorinstanz richtigerweise festgehalten hat – zumindest nicht ganz unplausibel, dass sich der Beschuldigte als gelernter Q.________ (und mit einem gewissen Interesse an Waffen) tatsächlich dafür interessiert hat. Schliesslich scheint merkwürdig, dass sich der Beschuldigte teilweise genau an gewisse Dinge zu erinnern vermochte (etwa Prepper-Phase, Herkunft Prepper-Material etc.),

19 weshalb er E.________ am 15. Januar 2018 ganze siebenmal telefonisch zu erreichen versuchte, aber nicht mehr wusste (pag. 70, Z. 258 f.). Auch im Rahmen dieser Einvernahme zeigte sich wiederum dasselbe bekannte Aussageverhalten des Beschuldigten: Meist indirekte Antworten gebend, ausweichend und teilweise Gegenfragen stellend. Im Rahmen seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 26. September 2018 machte der Beschuldigte zunächst den Eindruck, als wolle er nun auspacken. Zumindest zu seinem Verhältnis zum Privatkläger machte er dann ausführlichere Angaben (pag. 95, Z. 26 ff.), wobei er allerdings wiederum darum bemüht war, diesen nicht allzu sehr zu belasten («Ich möchte festhalten, dass ich C.________ nicht belaste, dass er etwas verkauft, sondern er hat gute Kontakte», pag. 95, Z. 45 f.). Der Beschuldigte gab zwar zu Protokoll, dass sich der Privatkläger im Zusammenhang mit dem CBD-Hanf mit den «anderen» (wohl die Geschäftspartner) verkracht habe, es sein Job gewesen sei, die «unpassende C.________-Persönlichkeit» wieder aus dem Betrieb zu nehmen (pag. 96, Z. 66 ff.) und die Stimmung in den letzten Jahren immer schlechter geworden sei (pag. 96, Z. 68 f.). Die freundschaftlich scheinenden Kontakte via Whatsapp und SMS wurden aber bis zum 21. Januar 2018 weiterhin gepflegt (pag. 319 f.). In diesem Sinne ergibt auch das vom Beschuldigten genannte Motiv für die falschen Beschuldigungen (der Privatkläger habe sich wohl wegen der Geschäftsentscheidung im Zusammenhang mit der J.________ AG hintergangen gefühlt, pag. 103, Z. 326 ff.) nur wenig Sinn. Sodann wäre auch nicht nachvollziehbar, weshalb er E.________ dem Privatkläger dennoch habe vorstellen wollen (Haschischkontakte, pag. 95 ;40 ff.; pag. 96, Z. 54 ff.), wenn doch die Stimmung in den letzten Jahren – gemäss eigenen Angaben des Beschuldigten – immer schlechter geworden sei. Hinzu kommt, dass der Privatkläger nicht zu Hause gewesen ist, als der Beschuldigte ihm E.________ angeblich vorstellen wollte und der Beschuldigte dies auch gewusst hat. Der Beschuldigte bestritt den Anstiftungsvorwurf wiederum und erklärte, er könne sich die Aussagen von F.________ nicht erklären (pag. 98, Z. 148 ff,; pag. 95, Z. 52 f.; pag. 101 f. Z. 277 ff.). Er blieb bei seinen Aussagen, wofür er die sichergestellten Gegenstände gebraucht habe (pag. 99 f., Z. 177) und dass es sich bei der Google- Suche nach dem Schalldämpfer um einen blöden Zufall handle (pag. 100, Z. 220 f.). Dies kann zwar sein, allerdings gibt es vorliegend einige solche «Zufälle» welche der Beschuldigte nicht plausibel bzw. überzeugend zu erklären vermag. Der Beschuldigte stellte wiederum häufig Gegenfragen («Ist da irgend etwas passiert?», pag. 100, Z. 229 ff.; «Fragen Sie sich doch: Was wäre mein Vorteil, einem Kind etwas zu machen? Was hätte ich davon?», pag. 101, Z. 274 f.) und vermochte sich angeblich nicht mehr an gewisse Dinge zu erinnern (etwa weshalb er sich am 14. und 15. Januar 2018 mehrmals beim Privatkläger nach dessen Aufenthaltsort erkundigt oder was er selber am 15. Januar 2018 gemacht hat [pag. 101, Z. 246 ff,; pag. 100, Z. 234]). Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte nunmehr auch F.________ beschuldigte, mit dem Privatkläger einen Deal gemacht zu haben. Hinsichtlich seinem Verhältnis zu ihr verstrickte sich der Beschuldigte allerdings in Widersprüche, da er nunmehr angab, er habe zu ihr ein sehr freundschaftliches Verhältnis gehabt (pag. 98, Z. 166), während er in seiner vorherigen Einvernahme noch angab, er kenne sie zu wenig, um ihr ein solches Angebot zu machen bzw. sie sei keine gute Freundin (pag.

20 66, Z. 55 ff.). Schliesslich deutet der Beschuldigte selber an, dass er nicht die ganze Wahrheit sagt bzw. gewisse Dinge verschweigt, um den Privatkläger zu schützen bzw. nicht weiter zu belasten (pag. 102, Z. 303 ff.). Im Rahmen seiner Einvernahmen anlässlich der erst- und oberinstanzlichen Hauptverhandlungen wollte der Beschuldigte – auf Anraten seines Anwalts – nichts mehr zur Sache sagen. Er bestätigte seine bisherigen Aussagen (pg. 528 ff., Z. 8 ff.; pag. 748 ff.). Festzuhalten ist ergänzend, dass der Beschuldigte nochmals betonte, das einzige Problem hier sei, dass er und der Privatkläger es nie geschafft hätten, zusammen an einen Tisch zu sitzen (pag. 750, Z. 24 ff.). Nach dem Gesagten kann sich die Kammer der Gesamtwürdigung der Vorinstanz anschliessen, wonach der Beschuldigte zwar für viele Dinge eine entsprechende Erklärung lieferte (sichergestellte Gegenstände, Google-Suchen etc.), allerdings nicht plausibel erklären konnte, weshalb diese Umstände zufälligerweise zum angeklagten Sachverhalt passen. Auf konkrete Fragen reagierte er oftmals ausweichend bzw. vage und es wurde klar, dass er über gewisse Dinge nicht sprechen wollte respektive diese den Behörden lieber verschwieg. Insgesamt sind seine Aussagen daher mit Vorsicht zu geniessen und es kann nicht unbesehen darauf abgestellt werden. 11.3 Aussagen von F.________ F.________ schilderte im Rahmen ihrer ersten Einvernahme authentisch und detailgetreu, wie der Beschuldigte zwei Mal zu ihr gekommen sei (30. Dezember 2017 und 15. Januar 2018). Beim ersten Mal habe er ihr vorgeschlagen, dass er die Türe einschlage, sie fessle und ihr vielleicht noch ein blaues Auge verpasse, damit es echt bzw. so aussehe, als sei sie überfallen worden (pag. 162, Z. 134 ff.). Sie ergänzte sodann, dass der Beschuldigte Geld im Tresor vermutet habe und gemäss dem Beschuldigten auch sie von der Öffnung des Tresors hätte profitieren sollen (pag. 142, Z. 145 ff.). Sie schilderte weiter, wie sie in diesem Moment empfand, nämlich, dass sie angefangen habe zu lachen, dem Beschuldigten gesagt habe, «ob es eigentlich noch gehe» und ihn überdies auch gar nicht ernst genommen habe (pag. 162, Z. 152 ff.). F.________ gab sodann auch betreffend den zweiten Besuch des Beschuldigten den konkreten Gesprächsinhalt wieder, so etwa dass der Beschuldigte sie gefragt habe, ob sie es sich überlegt habe, sie ihm daraufhin gesagt habe, dass sie dies nicht wolle und er ihr dann geantwortet habe, egal was sie wolle, er werde dies machen (pag. 163, Z. 160 ff.). F.________ betonte, dass ihr dabei mulmig geworden sei und schilderte damit erneut eine Emotion. Dennoch versuchte sie nicht, eine übertriebene Opferrolle einzunehmen, sondern gab sodann zu Protokoll, dass es für sie keine Bedrohung gewesen sei, es ihr abstrakt respektive grotesk vorgekommen sei und sie es wieder nicht ernst genommen bzw. daher auch nichts ihrem Mann gesagt habe (pag. 163, Z. 164 ff.). Sie schilderte sodann Nebensächlichkeiten, etwa dass der Beschuldigte beim zweiten Besuch ausgesehen habe wie ein Landstreicher und seine Kappe tief ins Gesicht gezogen habe (pag. 163, Z. 161 f.). Es dürfte – wie die Vorinstanz bereits feststellte – auch zutreffen, dass sie die Nachricht, welche sie als Screenshot ihrer Handynotizen vorlegte, tatsächlich verschickt hat, zumal der Beschuldigte den Erhalt dieser Nachricht auf Vorhalt nicht bestritt, sondern vielmehr angab, dass er ihr zurückgeschrieben habe und seine Antwort hierzu noch wichtig sei (pag. 49, Z. 105 ff.). F.________ versuchte auch nicht,

21 den Beschuldigten übermässig zu belasten und ergänzte etwa von sich aus, dass der Beschuldigte ihr nach ihrer Nachricht zurückgeschrieben habe, dass er dies (fingierter Raub) ohne ihr Einverständnis nie gemacht hätte (pag. 164, Z. 250 ff.). Gründe, weshalb F.________ eine entsprechende Geschichte als Grundlage für die besagte Nachricht erfinden sollte, ergeben sich der Kammer nicht, zumal Letztere dem Anschein nach ein doch relativ gutes und enges Verhältnis zum Beschuldigten pflegte. So gab sie dies einerseits selber zu Protokoll (pag. 165, Z. 299) und andererseits standen die beiden auch unabhängig vom Privatkläger in Kontakt (so etwa Chats betreffend angebliches Ausspionieren, pag. 349 ff.). Wiederum sehr detailliert schilderte F.________ auch den Besuch von E.________. So etwa, dass der «komische» Typ zwischen 18:00 Uhr und 19:00 Uhr vor ihrer Türe gestanden sei, er gewusst habe, dass sie F.________ heisse, er ihr seine Telefonnummer gegeben habe und gesagt habe, sie solle dies bitte nicht machen, sie wisse wovon er rede und sie solle «A.________» nicht mehr reinlassen (um nur einige Beispiele der eindrücklichen Schilderungen von F.________ zu nennen, pag. 163, Z. 175 ff.). Sie erklärte, weshalb sie nach diesem Besuch nicht die Polizei gerufen habe (da sie es als nicht so akut empfunden habe, pag. 163, Z. 196) und dass dieser Typ, der für sie wie ein Junkie oder Ex-Junkie ausgesehen habe, nochmals vorbeigekommen und dann erzählt habe, dass er den Auftrag gehabt habe, sie (die Familie C.________) «wegzuräumen» (pag. 163, Z. 194 ff.). F.________ gestand sich sodann Erinnerungslücken ein und differenzierte, wenn sie etwas nicht (mehr) wusste (etwa betreffend Besuch des Beschuldigten am 30. oder 31. Dezember 2018, pag. 166, Z. 353 f. oder betreffend die geschäftliche Beziehung ihres Mannes und dem Beschuldigten, pag. 166, Z. 328). Nach dem Gesagten dürfte zutreffen, dass der Beschuldigte F.________ zwei Mal vorgeschlagen hat, einen fingierten Raub durchzuführen. Dies umso mehr, als der Beschuldigte F.________ bewusst aufsuchte, als der Privatkläger nicht zu Hause bzw. im Ausland war. Anlässlich ihrer zweiten Einvernahme wiederholte F.________ die von ihr geschilderten Ereignisse erneut authentisch und im Kern gleichbleibend. Merkwürdig mutet allerdings an – was auch die Vorinstanz festgehalten hat – dass sie nunmehr behauptete, sie habe dem Beschuldigten die Nachricht gemäss Screenshot (ab Handynotizen, pag. 182) erst geschickt, als ihr Mann wieder zu Hause gewesen sei, da sie gewusst habe, dass der Beschuldige gefährlich sei (pag. 174, Z. 78). Sodann gab sie auf einmal auch an, es hätte ihr oder ihrem Sohn etwas passieren können und daher habe sie gewollt, dass möglichst viele Leute von dem Plan erfahren (pag. 174, Z. 96 ff.). Dies widerspricht einerseits ihren ursprünglichen Aussagen, wonach sie den Vorschlag des Beschuldigten «lächerlich» bzw. «grotesk» gefunden und deshalb nicht weiter ernst genommen habe. Anderseits ist der Kammer in diesem Zusammenhang auch nicht klar, wen F.________ betreffend den Vorschlag des Beschuldigten informiert haben will. So wusste sie zunächst nicht mehr, wem sie davon erzählt habe, gab sodann an, sie sei auf «Instagram» und habe «allen Leuten, welche mir folgen» davon erzählt. Diese seien allerdings alle im Ausland (pag. 175, Z. 107 f.). Nur kurz später gab sie an, sie habe den Leuten über «Viber» und «Telegram» geschrieben, wobei sie das Meiste aber nicht mehr habe (pag. 175, Z. 112 ff.). Es mutet in diesem Zusammenhang seltsam an, dass die gesamte diesbezügli-

22 che Korrespondenz nicht mehr rekonstruierbar sein soll (werden doch etwa Nachrichten auf Instagram nicht automatisch gelöscht). Sodann stellt sich die Kammer auch die Frage, weshalb F.________ lediglich Personen im Ausland informiert haben will, hätten die ihr doch im Ernstfall nur schwerlich helfen können. Ferner gab F.________ auch an, dass sie am 12. Januar 2018 vergebens versucht habe, ihre Anwältin zu erreichen. Dies wäre allerdings noch vor dem zweiten Besuch des Beschuldigten gewesen. Im Übrigen erschliesst sich der Kammer auch nicht, weshalb F.________ am 16. Januar 2018 (und damit nur einen Tag nach der angeblichen Einschüchterung durch den von ihr als gefährlich bezeichneten Beschuldigten) wiederum Kontakt zu diesem aufnahm, der fingierte Raub dabei mit keinem Wort erwähnt, sondern vielmehr in freundschaftlichem Ton über eine angebliche Überwachung von F.________ durch den Privatkläger diskutiert wurde (pag. 349 ff.). Hinweise auf eine Einschüchterung lassen sich dem vorliegenden Chat-Verlauf sodann keine entnehmen. Nicht sehr logisch ist sodann auch die Erklärung von F.________, weshalb sie mit dem Beschuldigten über «Viber» oder «Telegram» habe chatten wollen. So gab sie hierzu an, die entsprechenden Applikationen würden sehr wenig Speicher in Anspruch nehmen (pag. 175, Z. 125 ff.). Allerdings ist besagtem Chat- Verlauf zwischen den beiden klar zu entnehmen, dass sie den Beschuldigten aufforderte «Viber» oder «Telegram» herunterzuladen, da «Whatsapp» nicht sicher sei bzw. einfach geknackt werden könne (pag. 349). Um den Speicherplatz ging es dabei also offensichtlich nicht. Gesamthaft kann sich die Kammer der Ansicht der Vorinstanz anschliessen, wonach die Ausführungen von F.________ im Wesentlichen (und insbesondere im Kerngeschehen) glaubhaft sind und lediglich im Bereich der Frage, wie sie auf das Angebot des Beschuldigten reagierte, gewisse Unklarheiten bzw. Ungereimtheiten bestehen. Zumindest bleibt unklar, ob sie das Angebot des fingierten Raubes nicht doch etwas ernsthafter in Betracht gezogen hat als sie gegenüber den Strafverfolgungsbehörden behauptet. Im Rahmen ihrer letzten Einvernahme ergänzte F.________ betreffend die Besuche des Beschuldigten, dass sie nach dem ersten Besuch bei ihrer Kollegin R.________ in S.________ vorbeigegangen sei und mit ihrer Mutter darüber gesprochen habe (pag. 187, Z. 35 ff.). Dies gab sie erstmals zu Protokoll. Sie wiederholte nunmehr, dass sie den Vorschlag des Beschuldigten wegen der Konfrontation und seinen Aussagen bzw. seinem Auftreten ernster genommen habe und ihm dies nach dem zweiten Besuch auch zugetraut habe. Dies erklärt jedoch nicht, weshalb sie bereits nach dem ersten Besuch des Beschuldigten Kontakt mit ihrer Anwältin aufgenommen haben will und später nach dem zweiten Besuch – wenn sie sich ernsthaft in Gefahr erachtet hat – nicht die Polizei oder ihren damaligen Mann bzw. den Privatkläger direkt informiert hat. Unklar bleibt – im Zusammenhang mit der Ernsthaftigkeit des Vorschlags und der angeblichen Einschüchterung – weiterhin, weshalb sich F.________ und der Beschuldigte nur einen Tag nach dem zweiten Besuch wiederum freundschaftlich per SMS austauschten. Ihre Erklärung, sie habe herausfinden wollen, ob der Beschuldigte lüge bzw. wie er zu ihrem Mann stehe (pag. 191, Z. 197 ff.), vermag nicht zu überzeugen. War jedoch etwas ganz anderes Thema der besagten Unterhaltung und würde es dann doch auch keinen Sinn machen, einen Nachrichtendienst zu nutzen, bei welchem die Chat-Verläufe geschützt sind bzw.

23 nach einer gewissen Zeit automatisch gelöscht werden. Die Geschichte mit dem besagten Chat und der Reaktion von F.________ auf den Vorschlag des Beschuldigten überzeugt nicht und wirkt teilweise gesucht. Es ist nicht auszuschliessen, dass F.________ den Vorschlag des Beschuldigten zumindest für kurze Zeit in Betracht gezogen hat. Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass ihre Schilderungen betreffend die zwei Besuche bzw. den Vorschlag des fingierten Raubes nach wie vor plausibel erscheinen, zumal keine nachvollziehbaren Gründe erkennbar sind, weshalb F.________ – welche dem Beschuldigten offenbar freundschaftlich verbunden war – eine solche Geschichte erfinden sollte. 11.4 Aussagen des Privatklägers Es kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach die ersten Aussagen des Privatklägers (und diejenigen von E.________) mit Vorsicht zu geniessen sind, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die beiden nicht getrennt einvernommen worden sind (vgl. Verbal im Einvernahmeprotokoll und gleicher Polizist bei beiden Einvernahmen (pag. 108, Z. 92 f.; pag. 135 f.). Die Aussagen des Privatklägers scheinen auf den ersten Blick authentisch, detailreich und stimmen im Wesentlichen (so etwa betreffend die Besuche von E.________) mit den Aussagen von F.________ überein. Zu bemerken ist, dass der Privatkläger zu einem grossen Teil schildert, was er einerseits von seiner damaligen Frau bzw. F.________ und andererseits von E.________ erfahren haben will. Kleine Unstimmigkeiten ergeben sich etwa daraus, dass der Privatkläger beispielswiese zu Protokoll gab, er könne sich nicht vorstellen, was Auslöser für den angeblichen Plan des Beschuldigten gewesen sei, bestanden betreffend die Firma J.________ AG doch objektiv nachweisbare Spannungen (pag. 276 ff.). Der Privatkläger berichtet demgegenüber von einer ungetrübten Freundschaft zum Beschuldigten (pag. 107 f., Z. 66 ff.). Diesen habe er vor ca. 20 Jahren kennengelernt und es hätte sie – bis gestern (21. Januar 2018) – eine langjährige Freundschaft verbunden (pag. 107, Z. 61 ff.). E.________ kenne er seit Jahren, allerdings nur vom Sehen her (pag. 107, Z. 30 f.). Merkwürdig mutet sodann an, dass der Privatkläger, welcher ansonsten relativ genau über den angeblichen Plan des Beschuldigten berichten konnte, das genaue Ausführungsdatum nicht kannte («Das Datum kenne ich nicht, aber ich denke das dies in absehbarer Zeit geschehen soll»., pag. 107, Z. 53 f.). Anlässlich seiner zweiten Einvernahme sprach der Privatkläger auf einmal von Schulden in Höhe von mehreren Tausend Franken, welche der Beschuldigte bei ihm wegen Natelrechnungen, Autos, Krankheitskosten etc. habe. Von Schulden wegen einer Co2-Extraktionsmaschine war allerdings nicht die Rede. Der Privatkläger distanzierte sich relativ auffällig von der J.________ AG und bestritt allfällige Probleme in diesem Zusammenhang, obwohl es solche – gemäss dem vorliegenden E-Mailverkehr – gegeben haben muss (pag. 275 ff.). Von Meinungsverschiedenheiten höre er das erste Mal, so der Privatkläger (pag. 114, Z. 160 ff.). Dass er sich mit den Aktionären der J.________ AG verkracht habe, das sei die «Absolute Unwahrheit» (pag. 113, Z. 146). Der Privatkläger blendete damit aus, dass es im Zusammenhang mit der J.________ AG offenbar zu nicht unerheblichen Problemen gekommen ist (vgl. auch E-Mail des Beschuldigten, er werde «das Problem C.________» wieder

24 aus ihrer Welt schaffen, pag. 276). Der Privatkläger fragte im Rahmen dieser Einvernahme sodann auch nach, was genau die Fragen betreffend seine Firmenaktivitäten mit dem versuchten Mord zu tun hätten (pag. 113, Z. 122 f.) und reagierte Ungehalten auf Nachfragen der Verteidigung, ob die Tätigkeit der T.________ GmbH einer Aufsichtsbehörde unterstehe (pag. 121, Z. 556 ff.). Dies erweckt den Eindruck, als wolle er über seine geschäftlichen Tätigkeiten und finanziellen Verhältnisse nur ungern sprechen. Sodann konnte er sich wiederum nur schwer erklären, weshalb es die Wende in der Freundschaft mit dem Beschuldigten gegeben habe und mutmasste Neid und Missgunst (pag. 112, Z. 93 ff.). Merkwürdig erscheint in diesem Zusammenhang, dass der Privatkläger einerseits aussagte, der Beschuldigte sei als langjähriger Freund vertrauenswürdig gewesen (pag. 112, Z. 105 f.), ihm aber eine solche Tat gleichzeitig dennoch zutraute (pag. 116, Z. 299). In den Aussagen des Privatklägers lässt sich keine nachvollziehbare Erklärung dafür finden, weshalb der Beschuldigte den Privatkläger (und seine gesamte Familie) hätte umbringen wollen. Ein Motiv wäre etwa dann plausibler, wenn man auf die – vom Beschuldigten geschilderten und den objektiven Beweismitteln zu entnehmenden Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit der J.________ AG – abstellen würde. Schliesslich antwortete der Privatkläger auf Vorhalt, dass er E.________ für seine Aussagen Geld angeboten habe mit «lächerlich», anstatt dies bestimmt zu verneinen. Ob tatsächlich etwas in diese Richtung geschehen ist – wie dies gemäss den SMS- Nachrichten und den Äusserungen von E.________ gegenüber den Parteianwälten – den Anschein macht, lässt sich aber damit noch nicht feststellen. Im Zusammenhang mit E.________ ist sodann noch festzuhalten, dass der Privatkläger zu Protokoll gab, dass er ihn seit Ewigkeiten kenne, aber 20-25 Jahre nicht gesehen habe (pag. 114, Z. 203 ff.). Hieraus ergibt sich aber ein Widerspruch zu seinen früheren Aussagen, wonach er ihn seit vielen Jahren vom Sehen her kenne (pag. 107, Z. 30 f.). Schliesslich fällt auf, dass der Privatkläger E.________ in etwas zu überschwänglicher Form lobte, wenn er diesen doch nicht persönlich gekannt bzw. so lange Zeit nicht gesehen haben will («Er hat ein sehr gutes Herz und Rückgrat. Er ist sich am rehabilitieren und das braucht Mut. Es braucht Courage diesen Auftrag abzulehnen und uns zu informieren. Dies war sehr selbstlos. […] Diese Substanz ist gut und macht E.________ aus»., pag. 115, Z. 214 ff.). Im Rahmen seiner dritten Einvernahme kam der Privatkläger von sich aus auf die SMS-Nachricht von E.________ vom 3. September 2019 zu sprechen und legte diese auch bereitwillig der Staatsanwältin vor (pag. 125, Z. 53 ff.). Er erklärte hierzu, dass dieser eine Wiedergutmachung oder einen Lohn erwarte, damit alles für ihn wieder ausgeglichen sei, von einer Wiedergutmachung bzw. einem Lohn zwischen ihnen aber «absolut nicht» die Rede gewesen sei (pag. 126, Z. 57 ff.). Merkwürdig mutet in diesem Zusammenhang an, dass sich der Privatkläger von der Aktennotiz der Staatsanwältin vom 4. September 2018 überrascht zeigte und davon noch nie gehört haben will, wo E.________ die entsprechende Äusserung doch auch vor dem Verteidiger des Privatklägers gemacht hat (pag. 127, Z. 108 f.; pag. 443). Insofern ist die Tatsache, dass der Privatkläger die besagte SMS-Nachricht von sich aus ansprach, auch etwas relativierend zu betrachten, musste dieser doch befürchten, dass er auf einen allfällig abgemachten Lohn bzw. eine in Aussicht gestellte Wiedergutmachung für E.________ nunmehr ohnehin angesprochen werden würde.

25 Im Widerspruch zu seinen bisherigen Aussagen sprach der Privatkläger nunmehr doch von einer Krise in der langjährigen Freundschaft mit dem Beschuldigten, da sich die Interessen verlagert hätten, man sich anders entwickle und aufgrund einer gehörigen Portion Neid (pag. 128, Z. 145 ff.). Bei der Beschreibung, weshalb es zwischen ihnen gekriselt habe, blieb der Privatkläger aber seltsam vage (pag. 151 ff.). Im selben Masse vage und lediglich bruchstückartig schilderte der Privatkläger sodann auch (erstmals) die Differenzen mit der J.________ AG, wie man ihn dort etwa «sehr unrühmlich» rausgeworfen habe (pag. 130, Z. 208 f.), man sich betreffend den Verkauf der 25 kg nicht einig gewesen sei (pag. 130, Z. 221) und es eine Diskrepanz wegen des Geldes gegeben habe (pag. 130, Z. 227 f.). Erst auf Nachfrage bestätigte er sodann auch, dass es zuvor Unstimmigkeiten wegen einer Co2-Extraktionsmaschine gegeben habe (pag. 130, Z. 241). Wiederum wird klar, dass er betreffend seine geschäftlichen Beziehungen nur ungern Angaben machte, man ihm die Informationen förmlich aus der Nase ziehen musste und er hierbei äusserst vage blieb bzw. er nicht mit offenen Karten zu spielen schien (pag. 130, Z. 216 ff., Z. 227 ff., Z. 241; pag. 131, Z. 244 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Privatkläger seine bisherigen Aussagen (pag. 520, Z. 37). Er wiederholte, dass es zu Unstimmigkeiten mit dem Beschuldigten im Zusammenhang mit der J.________ AG gekommen sei, er dies jedoch nicht als grossen Streit empfunden habe (pag. 522, Z. 34 ff.). Der Privatkläger war offenbar überzeugt, dass der Beschuldigte (u.a.) ihn habe umbringen wollen, bestätigte jedoch, dass dieser gewusst habe, er sei am 15. Januar 2018 nicht zu Hause (pag. 521, Z. 7 f.; pag. 521, Z. 37 f.). Die Befragung des Privatklägers im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gestaltete sich sodann auch eher unauffällig. Der Privatkläger führte wiederum aus, er könne sich betreffend den Mordkomplott gegen ihn nur niedere Beweggründe des Beschuldigten vorstellen (pag. 746, Z. 3 ff.), Ausführungen zu konkreten Streitigkeiten machte er allerdings nicht, blieb relativ vage und gab an, dass es bei einer Freundschaft – wie in einer Beziehung – immer auf und ab gäbe (pag. 745, Z. 14 ff.). Der Privatkläger erklärte – auf Frage der Vorsitzenden – sodann, dass man ihn und E.________ im Rahmen der ersten Einvernahme bei der Polizei getrennt habe. Ob sie am Schluss wieder gemeinsam im Zimmer gewesen seien, das könne er nicht mehr sagen (pag. 746, Z. 34 ff.). Die Kammer kann sich nach dem Gesagten der Ansicht der Vorinstanz anschliessen, wonach die Aussagen des Privatklägers grundsätzlich einen glaubhaften Eindruck machen, er hinsichtlich gewisser Dinge jedoch nur vage antwortet und/oder partout keine Aussagen machen will. So konnten in etwa die genauen Umstände der Streitigkeiten im Zusammenhang mit der J.________ AG sowie die Frage allfälliger Schulden des Beschuldigten und deren Herkunft nicht vollends geklärt werden. Dies wohl auch, weil der Beschuldigte und der Privatkläger in diesem Zusammenhang oftmals von Honig, Gemüse und Früchten sprechen und so nur schwerlich ein klares Bild entsteht. Insgesamt kann auf die Aussagen des Privatklägers nicht ohne Weiteres abgestellt werden. 11.5 Aussagen von E.________

26 Die im Rahmen der ersten Einvernahme bei der Polizei gemachten Aussagen von E.________ sind aus demselben Grund wie beim Privatkläger mit Vorsicht zu geniessen (vgl. Ziff. 11.4 hiervor). Die Kammer kann die Ansicht der Vorinstanz nicht teilen, wonach die Aussagen von E.________ anlässlich seiner ersten Einvernahme knapp ausgefallen sind. Die Antworten auf die ihm gestellten Fragen fielen relativ umfangreich aus. Nach kurzer Zeit brach er – wie die Vorinstanz allerdings richtigerweise festgehalten hat – die Einvernahme ab, da er fand, er habe seine Pflicht getan (pag. 137, Z. 84). E.________ schilderte, wie er den Beschuldigten im X.________ kennengelernt und dieser ihm gesagt habe, es wäre ihm (dem Beschuldigten) am liebsten, wenn C.________, G.________ und die Frau von C.________ weg wären (pag. 136, Z. 136). Er gab gewisse Details zu Protokoll, welche überdies mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmen (so etwa betreffend die sichergestellte Pump-Gun, die Google-Suche nach einem Schalldämpfer etc.). Vom Beschuldigten wird allerdings nicht bestritten, dass E.________ bei ihm im Keller war und sie auch über Waffen, Schalldämpfer und über die Familie C.________ gesprochen hätten. Merkwürdigerweise sprach E.________ vom Privatkläger sodann als seinem Freund (pag. 136, Z. 23 und 50), wogegen dieser ihn angeblich nur vom Sehen her kannte (pag. 107, Z. 30 f.). Nicht nachvollziehbar ist hierbei auch, dass E.________ gegenüber dem Beschuldigten noch angegeben haben solle, dass er den Privatkläger nicht kenne (pag. 136, Z. 22 f.). Ernsthafte Zweifel am Bestand einer Freundschaft erweckt dann auch die vorliegende SMS-Nachricht von E.________, wo er dem Privatkläger schrieb: «vo wägä das du mi amigo bish, und das mir üs scho übär jahrä kennä resp. befründät si….!!!! Ig ha dass ni gmacht wiu Ig ä fromä mönsh bi !!! und sho gaaar ni us nächshtä liäbi !!!!» (pag. 133). Dass er Angst um die Familie C.________ bzw. seinen Freund C.________ gehabt habe – wie er dies selber zu Protokoll gab (pag. 136, Z. 46 f.) – kann ihm in Anbetracht besagter SMS nur schwerlich geglaubt werden. Sodann gab E.________ an, der Auftrag des Beschuldigten an ihn sei schon sehr konkret gewesen und er habe dies nicht für einen Witz gehalten. Der Beschuldigte sei nicht zu unterschätzen (pag. 136, Z. 57 ff.). Der Beschuldigte habe ihm auch gesagt, dass er es sowieso machen wolle und er (E.________) in den nächsten Wochen Zeitung lesen solle. Abgemacht hätten sie den 15. Januar 2018 (pag. 136, Z. 33 ff.). Der Kammer ergibt sich nicht, weshalb E.________ den Privatkläger bzw. die Familie C.________ nicht schon früher aufgesucht hat, wenn er den Beschuldigten als so unberechenbar und gefährlich einschätzte. Dieser ging aber erst am 19. Januar 2018 zum Domizil der Familie C.________, wobei er anlässlich dieses Besuchs – bei welchem er nur F.________ antraf – auch nichts Explizites betreffend einen angeblich bevorstehenden Raubmord erwähnte, sondern auf einen Rückruf vom Privatkläger bestand und F.________ angeblich noch gesagt habe, sie solle dies doch bitte (wohl der fingierte Raub) nicht machen (pag. 163, Z. 168 f.). Unerklärlich sind auch die Aussagen von E.________, wonach der Beschuldigte ihm am 15. Januar 2018 im X.________ gesagt habe, er (der Beschuldigte) habe es nun selber tun müssen (pag. 136, Z. 37). Schliesslich ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb E.________ dem Privatkläger nichts vom angeblich vereinbarten Tatdatum (15. Januar 2018) erzählte, wurde dies vom Beschuldigten und ihm doch so besprochen (pag. 136, Z. 33 f.).

27 Im Rahmen seiner zweiten Einvernahme bestätigte E.________ erneut, dass es sich beim Privatkläger um einen Freund handle, er es ihm sonst nicht erzählt hätte (pag. 139, Z. 29). Auf Vorhalt, weshalb er, der sonst auf die Polizei nicht besonders gut zu sprechen sei, bereit gewesen sei, zur Polizei zu gehen, betonte E.________ erneut, der Privatkläger sei ein Freund und er mache das sehr gerne für ihn (pag. 147, Z 412 ff.). Dies kann in Anbetracht der vorliegenden SMS-Nachrichten und der Aktennotiz nur schwer geglaubt werden (pag. 133 f.; pag. 443). Hinzu kommt, dass es auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb sich ein angeblich langjähriger Freund auch nicht näher erkundigt, weshalb ein Dritter (hier der Beschuldigte) den guten Freund (angeblich der Privatkläger) umbringen wolle (pag. 142, Z. 172 ff.). Sodann will E.________ auch F.________ bereits seit mehr oder weniger 25 Jahren kennen (pag. 139, Z. 32), obwohl diese ausgesagt hat, sie kenne ihn nicht bzw. evtl. vom Sehen (pag. 188, Z. 64 ff.). Die Erklärung von E.________, warum er dem Beschuldigten nicht gesagt habe, dass er den Privatkläger angeblich kenne («Was soll ich jetzt sagen. Mich nahm es wunder, was da noch alles kommt», pag. 140, Z. 95), erscheint der Kammer ziemlich gesucht und vermag daher nicht zu überzeugen. Auch die Kammer geht nach dem Gesagten davon aus, dass sich E.________ und der Privatkläger nicht besonders gut kannten. Es scheint daher merkwürdig und kann nicht geglaubt werden, dass E.________ beim Ausspionieren des Domizils der C.________ nichts Neues festgestellt haben will (pag. 141, Z. 149 ff.). Sodann ist kaum anzunehmen, dass E.________ sich über Wochen mit dem Beschuldigten getroffen hätte und es dabei immer nur um «DAS» gegangen sei (pag. 139, Z. 35 ff.), wenn E.________ – wie er selber ausführt – dem Beschuldigten schon vorgängig angegeben hätte, dass er «passe» (pag. 141, Z. 119 ff.). Der Beschuldigte müsste dann doch von E.________ abgelassen haben, wenn dieser sich – wie er vorbringt – völlig uninteressiert gegeben hätte und etwa auf den Vorschlag, die drei Leute umzubringen und den Tresor auszurauben, auch gar nicht reagiert habe (pag. 141, Z. 108 f.). Merkwürdig ist in diesem Zusammenhang auch, weshalb der Beschuldigte die angebliche Tat dann dennoch am 15. Januar 2018 mit E.________ habe durchführen wollen. Bis dahin müsste ihm – gemäss den Angaben von E.________ – doch längst klar gewesen sein, dass er (E.________) nicht mitmache. Auf die Frage, weshalb er dennoch mit dem Beschuldigten am 15. Januar 2018 auf der Parkterrasse abgemacht habe, wenn er doch nicht habe mitmachen wollen, hatte E.________ dann auch keine Antwort (pag. 145, Z. 313). Es ist davon auszugehen, dass E.________ den Beschuldigten nicht vorgängig darüber informierte, dass er am 15. Januar 2018 nicht auftauchen werde, ansonsten Letzterer wohl kaum versucht hätte, ihn mehrfach anzurufen und ihm mehrere Nachrichten geschickt hätte (pag. 308). Hinzu kommt, dass E.________ auf den Vorhalt, dass die Tat am 15. Januar 2018 hätte stattfinden sollen, auch einmal antwortete: «Am 15.01? Habe ich das gesagt?» (pag. 144, Z. 63). Die Erinnerung an das besagte Datum scheint – wie die Vorinstanz richtigerweise festhält – doch nicht so klar zu sein. Dies scheint umso merkwürdiger, als E.________ nur noch den Whatsappverkehr mit dem Beschuldigten vom 15. Januar 2018 auf dem Handy gespeichert hatte, obwohl die beiden auch vorher in Kontakt standen (etwa pag. 306 ff.). E.________ war sodann nicht mit der Auswertung seines Handys bzw. Wiederherstellung gelöschter Nachrichten einverstanden. Sein

28 Vorschlag, er werde hierfür zu Sunrise gehen, hat er – soweit aus den Akten erkennbar – nicht in die Tat umgesetzt. Sodann ist nicht logisch, weshalb er die Familie C.________ bzw. den Privatkläger im Besonderen erst vier bzw. sechs Tage nach dem angeblich geplanten Anschlag vom 15. Januar 2018 informierte, wenn er sich doch angeblich Sorgen gemacht habe, dass der Beschuldigte den Plan alleine durchziehe (pag. 145, Z. 305 ff.). Hätte er ernsthaft mit einem Anschlag gerechnet und sich – gemäss eigenen Aussagen – Sorgen gemacht, so ist davon auszugehen, dass er die Familie C.________ früher informiert und etwa auch F.________ am 19. Januar 2018 vom angeblichen Mordplan erzählt hätte (pag. 146, Z. 376 f.). Sodann bestehen betreffend den angeblichen Mordplan auch weitere Unstimmigkeiten. So konnte E.________ keine plausible Erklärung dafür liefern, wie es nach dem angeblich geplanten Raubmord hätte weitergehen (pag. 144, Z. 257 f.) und was mit den Waffen nach der Tat hätte geschehen sollen (pag. 144, Z. 300 ff.). Wie die Vorinstanz bereits richtigerweise festgehalten hat, spricht es nicht gerade für eine nachvollziehbare Tatplanung, wenn mit keinem Wort darüber gesprochen sein solle, was nach der Tat geschehe. Nicht logisch ist denn auch die Aussage von E.________, wonach der Beschuldigte gesagt habe, F.________ würde ihn (den Beschuldigten) riechen, weshalb mit dem Javelwasser Spuren verwischt werden sollten (pag. 142, Z. 198 ff.). Wenn tatsächlich die gesamte Familie C.________ hätte getötet werden sollen, dann hätte F.________ (da nunmehr ja nicht mehr lebendig) den Beschuldigten auch nicht mehr riechen können. Anlässlich seiner Einvernahme vor der Staatsanwaltschaft berief sich E.________ im Wesentlichen darauf, dass er das schon erzählt habe (pag. 153 ff.). Er wollte nichts Neues mehr sagen, da ansonsten er wieder «angekackt» (pag. 152, Z. 7 f.) bzw. der «Arschgeknallte» sei (pag. 154, Z. 78 f.). Dieses Verhalten lässt sich etwa damit erklären, dass E.________ keine Widersprüche produzieren wollte bzw. keine näheren Auskünfte mehr geben konnte, da sich die Geschichte evtl. doch nicht so abgespielt hatte, wie von ihm zuvor behauptet. Dennoch verstrickte sich E.________ in weitere Widersprüche. So etwa, wenn er nunmehr behauptete, das Geld sei dabei im Vordergrund gestanden (pag. 154, Z. 55 f.) und es zwei Pump-Guns gegeben habe (anstelle der bisher behaupteten einen Pump-Gun; pag. 156, Z. 141). Er wiederholte erneut, dass er nicht habe wissen wollen, weshalb der Beschuldigte den Privatkläger habe umbringen bzw. umbringen lassen wollen («Das geht mich nichts an», pag. 153, Z. 48). In Anbetracht der von ihm behaupteten Freundschaft zum Privatkläger ist dies nicht nachvollziehbar und spricht dafür, dass er weder mit dem Privatkläger befreundet war noch sich um diesen bzw. die Familie C.________ sorgte. E.________ lachte sodann an unpassenden Stellen, wirkte teilweise arrogant und zog die Fragen der Staatsanwältin ins Lächerliche (pag. 154, Z. 83 ff.; pag. 155, Z. 104). Am Schluss bemerkte er dann erneut, dass er der «angekackte» sei und ergänzte, dass er «am Schluss gar nichts bekomme» (pag. 158, Z. 212 f.). Auch dies ist wiederum ein Indiz dafür, dass E.________ für seine Aussagen zumindest eine Gegenleistung (in welcher Form auch immer) erwartete. Im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wollte E.________ erneut keine Aussagen mehr machen (pag. 742 ff.), verhielt sich teilweise arrogant und schnippisch («Macht mit dem was ihr wollt, gute Frau. Ist gut?», pag. 742, Z. 25; «Nein mit dem Töffli. Nein logisch mit dem Zug. Oder? Ja, ist gut?», pag. 742, Z. 43). Schliesslich merkte er aber noch

29 an, dass viel «falsch und schief» gelaufen sei, was ihm nicht gepasst habe (pag. 742, Z. 18). Insgesamt kann betreffend das Aussageverhalten von E.________ festgehalten werden, dass seine Aussagen viele Widersprüche und Ungereimtheiten enthalten und daher keine konsequente Handlungsabfolge konstruiert werden kann. Seine Aussagen waren oftmals gleichgültig, er berichtete nicht von konkreten Gesprächen und schilderte keine Emotionen. Zudem zeigte sein Verhalten (so etwa auch betreffend Erwartung eines Lohns bzw. einer Wiedergutmachung) auch auf, dass seine Aussagen sehr problematisch sind und grundsätzlich nicht darauf abgestellt werden kann. 11.6 Gesamtwürdigung 11.6.1 Raubmord / fingierter Raub Aufgrund der vorliegenden objektiven Beweismittel lässt sich – wie dies die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – die angeklagte Sachverhaltsversion des geplanten Raubmords zumindest nicht vollends ausschliessen. So wurden beim Beschuldigten verschiedene Gegenstände sichergestellt, welche durchaus für die Durchführung eines Raubmords geeignet sein könnten. Im Rahmen der bei ihm und K.________ durchgeführten Hausdurchsuchungen konnten u.a. eine Winchester Pump-Action, eine Beretta 9mm, diverse Munition für Waffen, Sturmmasken, eine Schutzweste und diverse Aufbruchwerkzeuge (Tool für Fensteröffnung, Brecheisen, Winkelschleifer etc.; für die gesamte Liste, vgl. Ziff. 10.1 hiervor) gefunden und sichergestellt werden. Javelwasser wurde demgegenüber nicht aufgefunden. Der Beschuldigte hatte im Internet sodann nachgewiesenermassen mehrfach nach Waffen und einer Bauanleitung für einen Schalldämpfer gesucht (pag. 248 ff.). Ein Schalldämpfer ist grundsätzlich nur dann nötig, wenn die damit bestückte Waffe auch tatsächlich zum Einsatz kommen soll. Folgt man den Ausführungen des Beschuldigten (und später auch denjenigen des Privatklägers), so lässt sich – zumindest betreffend den Privatkläger – auch ein entsprechendes (wenn auch eher dürftiges) Motiv für einen allfälligen Raubmord ausmachen. So befand sich einerseits der Beschuldigte und andererseits die J.________ AG (an welcher der Beschuldigte beteiligt ist) im fraglichen Zeitraum in nicht unerheblichen finanziellen Schwierigkeiten. Der Beschuldigte musste sich sogar Geld von seinen Eltern ausleihen bzw. hatte offenbar kaum mehr Geld um zu Tanken oder auswärts zu essen (pag. 301 f.) und die Zukunft der J.________ AG war zu dieser Zeit auch unsicher (pag. 270 ff.). Zwischen dem Privatkläger und der J.________ AG bestanden offenbar Streitigkeiten (pag. 130, Z. 208 ff.; pag. 275 ff.), wobei sich der Beschuldigte gegenüber verschiedenen Personen der J.________ AG sogar dahingehend äusserte, dass er das «Problem C.________» gebracht und es auch wieder aus der Welt schaffen werde (pag. 276). Auch das persönliche Verhältnis zwischen dem Privatkläger und dem Beschuldigten hatte sich offenbar etwas verschlechtert (pag. 128, Z. 146 ff.), wobei die beiden aber – so ist es zumindest den Akten zu entnehmen – bis zum 21. Januar 2018 in freundschaftlichem Austausch standen (pag. 319 ff.). Über den Privatkläger hinaus lässt sich nur schwerlich ein Motiv konstruieren. So war der Beschuldigte auch mit F.________ freundschaftlich verbunden und auch ihren Sohn G.________ kannte der Beschuldigte – gemäss übereinstimmenden Aussagen – seit dessen Geburt. Auch in zeitlicher Hinsicht passt – wie die Vorinstanz dies richtigerweise festhält –

30 alles in etwa zusammen. So haben sich der Beschuldigte und E.________ (welcher vorbestraft ist und vor Gewaltdelikten in der Vergangenheit nicht zurückgeschreckt hatte) offenbar im Dezember 2017 im X.________ kennengelernt. Kurz darauf zeigte der Beschuldigte E.________ seinen Keller und die darin aufbewahrten Waffen und Gegenstände (welche Letzterer teilweise auch korrekt benennen konnte) und es folgten die beiden Besuche am Domizil der Familie C.________, anlässlich welchen der Beschuldigte allerdings nur auf F.________ traf. Sodann zeigen die sich in den Akten befindlichen SMS-Nachrichten des Beschuldigten vom 15. Januar 2018 auch auf, dass er sich an diesem Tag (angeblich sollte da der Plan in die Tat umgesetzt werden) mit E.________ verabredet hatte. Dies sind alles Indizien, welche mit der angeklagten Sachverhaltsversion vereinbar sind. Allerdings sind durchaus auch andere Erklärungsmöglichkeiten für diese Vorkommnisse, sprich andere Geschehensabläufe und Varianten denkbar. Die plausibelste ist die von F.________ vorgebrachte Variante des fingierten Raubes, welche nach Ansicht der Kammer mindestens genau so plausibel, wenn nicht gar plausibler als die angeklagte Sachverhaltsvariante erscheint. Wie hiervor bereits aufgezeigt, erachtet die Kammer die Aussagen von F.________ hinsichtlich des ihr vorgeschlagenen fingierten Raubes als glaubhaft. Der Beschuldigte hat dies zwar abgestritten, dies erscheint in Anbetracht der Gefahr, sich ansonsten allenfalls weitere (u.U. auch strafrechtliche) Probleme aufzuhalsen, gewissermassen nachvollziehbar. Über die Aussagen von F.________ hinaus, lassen weitere Indizien auf die Variante des fingierten Raubes schliessen bzw. lassen diese mindestens genau so plausibel erscheinen. So liegt der Kammer ein Screenshot einer Handynotiz vor, welche F.________ unbestrittenermassen an den Beschuldigten geschickt hat. Darin ist u.a. davon die Rede, dass F.________ die Situation mit ihren Freundinnen, ihrem Umfeld und einer Anwältin besprochen habe und es alle wie sie sehen würden, sie solle dies auf keinen Fall zulassen. Er (der Beschuldigte) solle es unterlassen, bei ihnen einzubrechen oder sie und G.________ zu überfallen (pag. 171). Dass der Beschuldigte besonders einschüchternd auf F.________ gewirkt hätte, ist zumindest dem sich in den Akten befindlichen Chataustausch vom 16. Januar 2018 (notabene nur einen Tag nach dem zweiten Besuch des Beschuldigten) nicht zu entnehmen. Wie hiervor bereits erwähnt, kann auch nicht mit Sicherheit gesagt werden, ob F.________ ihr Umfeld tatsächlich über die Idee des fingierten Raubes informiert hat. Zumindest der Privatkläger und/oder die Polizei wurden am 30. Dezember 2017 bzw. 15. Januar 2018 nicht informiert. Sodann schrieb der Beschuldigte dem Privatkläger am 21. Januar 2018 auch «[…] Schuldig bin ich nur, dass ich mit deiner Frau geredet habe». (pag. 318). In diesem Zusammenhang ist weiter anzumerken, dass E.________ – als er F.________ am 19. Januar 2018 an ihrem Domizil angetroffen hat – unter anderem gesagt habe, sie solle dies (wohl der fingierte Raub) nicht zulassen. Von einem Raubmord war damals nicht explizit die Rede (pag. 163, Z. 175 ff.; pag. 146, Z. 376 ff.). Schliesslich können auch die Einkäufe im Baumarkt für einen fingierten Raub verwendet werden. Zumindest bleibt unklar, welchen Zweck Klebeband und Brecheisen bei einem Raubmord haben sollten. Auch das Auskundschaften und die Weitergabe von privaten Informationen über die Familie C.________ sprechen – wie die Vorinstanz richtigerweise festgehalten hat – eher für die Variante des fingierten Raubes. So wäre es bei dieser Variante essentiell gewesen, dass F.________ eben

31 alleine zu Hause wäre. Insofern ist auch naheliegend, weshalb die Gewohnheiten von Sohn G.________ (jeweils bei der Arbeit im U.________ ab ca. 10:00 Uhr, ansonsten oft am Computer) thematisiert wurden. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte zu dieser Zeit in sehr angespannten finanziellen Verhältnissen lebte und sich die angespannte Lage durch einen fingierten Raub genauso gut hätte lösen lassen. Sodann lässt sich – wie hiervor bereits erwähnt – ein Motiv für den Mord an F.________ und G.________ nur schwerlich annehmen. Wie die Vorinstanz festgestellt hat, wird noch zu prüfen sein, ob die Varianten fingierter Raub und Raubmord allenfalls alternativ angedacht worden sind. Dies sollen die nachfolgenden Erwägungen klären. 11.6.2 Gegenstände Wie hiervor bereits erwähnt, wurden im Rahmen der Hausdurchsuchungen beim Beschuldigten u.a. folgende Gegenstände sichergestellt: Eine Schutzweste, ein Tool für die Fensteröffnung, ein Winkelschleifer, ein Brecheisen, ein Bergseil, eine Universal-Schleifscheibe (Diamanttrennscheibe), zwei Strumpfmasken und eine Rolle silbriges Klebeband. Würde man auf die Ausführungen von E.________ zum geplanten Ablauf des angeblichen Raubmords abstellen, so hätte man an der Haustüre der Familie C.________ geklingelt und E.________ hätte beim Öffnen der Türe die erste Person und anschliessend die zwei weiteren Personen erschossen. Es hätte demnach weder ein Fenster aufgebrochen (Brecheisen, Tool für Fensteröffnung) noch jemand gefesselt werden müssen (Bergseil, Klebeband). Die besagten Hilfsmittel hätten demgegenüber für einen fingierten Raub durchaus verwendet werden können: Einerseits zur Fesselung von F.________ und andererseits zur Vortäuschung entsprechender Einbruchspuren. Es ist hinsichtlich der Gegenstände auch auf die von E.________ gemachten (widersprüchlichen) Aussagen hinzuweisen. So erwähnte er die besagten Hilfsmittel im Rahmen seiner ersten Einvernahme noch nicht, während dem der Privatkläger bereits davon sprach (pag. 136 ff.; pag. 107, Z. 57 f.). Sodann zählte E.________ auf Frage hin die Gegenstände auf, welche im Rahmen der Tatausführung hätten mitgenommen werden sollen. Es waren dies das Brecheisen, die Trennscheibe, das silbrige Klebeband, das Javelwasser, Masken, und ein paar Handschuhe (pag. 144, Z. 287 ff.). Auf Nachfrage nach der Art des Klebebands konnte E.________ zunächst keine Angaben mehr machen und gab u.a. zu Protokoll: «Am Anfang wusste ich gar nicht, dass er dieses noch gekauft hat» (pag. 144, Z. 293 f.). Dies lässt daran zweifeln, ob E.________ den Beschuldigten am 29. Dezember 2017 tatsächlich ins Bauhaus in Niederwangen begleitet hat oder ob er die dazumal gekauften Gegenstände eher bei anderer Gelegenheit zu Gesicht bekommen hat. Später will er das silbrige Klebeband allerdings wiederum gemeinsam mit dem Beschuldigten gekauft haben (pag. 145, Z. 326 ff.). Wozu das silbrige Klebeband bei der Variante des Raubmords hätte verwendet werden sollen, bleibt indes unklar. Widersprüchlich ist sodann auch seine Aussage betreffend die Schutzweste/n. So gab er hierzu an, dass der Beschuldigte zwei solche Westen habe (pag. 136, Z. 43; pag. 143, Z. 230 f.). Im Rahmen der durchgeführten Hausdurchsuchungen wurde allerdings nur eine Weste aufgefunden. Wie nachfolgend zu sehen sein wird (vgl. Ziff. 11.6.3 hiernach), geht die Kammer nicht davon aus, dass der Beschuldigte spezifische Gegenstände vor den Hausdurchsuchungen hat verschwinden lassen, obwohl er hierzu durchaus Gelegenheit gehabt hätte (wurde er vom Privatkläger vorweg kontaktiert und demnach gewissermassen vorgewarnt). Darüber hinaus ist

32 ohnehin unklar, wieso der Beschuldigte und E.________ überhaupt eine oder eben zwei Schutzwesten benötigt hätten, zumal nie die Rede davon war, dass die Familie C.________ bzw. einzelne Familienmitglieder allenfalls bewaffnet wären. Gewisse Fragezeichen hinterlassen auch die Aussagen von E.________ zum Javelwasser. So gab er hierzu an, dass F.________ den Beschuldigte gerochen hätte, dieser habe das Javelwasser daher im Auto gehabt, um Spuren zu verwischen (pag. 142, Z. 193 ff.). Diese Aussage vermag schon in der Hinsicht nicht zu überzeugen, da F.________ – nach der von E.________ geschilderten Raubm

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