Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 19 35-37 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Oktober 2019 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichter Guéra, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3013 Bern und C.________ Straf- und Zivilkläger 1 und D.________ amtlich vertreten durch Fürsprecherin E.________ Straf- und Zivilkläger 2/Anschlussberufungsführer Gegenstand schwere Körperverletzung, evtl. fahrlässige schwere Körperverletzung, Tätlichkeiten sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 1. November 2017 (PEN 16 506)
2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) erklärte A.________ (nachfolgend Beschuldigter) mit Urteil vom 1. November 2017 der schweren Körperverletzung, begangen am 26. Juli 2015 in F.________ (Ortschaft) zum Nachteil von D.________, und der Tätlichkeiten, mehrfach begangen am 25. April 2015 in F.________(Ortschaft) zum Nachteil von C.________ schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, wobei die Untersuchungshaft von 27 Tagen an die Freiheitsstrafe angerechnet wurde. Weiter verurteilte es den Beschuldigten zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 und auferlegte ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 18‘415.70. Die Ersatzfreiheitsstrafe der Übertretungsbusse wurde bei schuldhafter Nichtbezahlung auf fünf Tage festgesetzt (pag. 770, Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils). Die Vorinstanz verzichtete auf den Widerruf des mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 17. Dezember 2014 für eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen und mit Urteil des Untersuchungsrichteramts Altstätten vom 3. Februar 2015 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen gewährten bedingten Vollzugs. Der Beschuldigte wurde verwarnt und die Probezeit um ein Jahr verlängert. Weiter auferlegte ihm das Regionalgericht Berner Jura-Seeland die Verfahrenskosten von CHF 600.00 für das Widerrufsverfahren. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland verurteilte den Beschuldigten in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zur Bezahlung von CHF 40‘000.00 Genugtuung zzgl. 5% Zins seit dem 26. Juli 2015 an den Privatkläger D.________ und zur Bezahlung von CHF 300.00 Genugtuung an den Privatkläger C.________. Soweit weitergehend wurde dessen Zivilklage betreffend Genugtuung abgewiesen. Die Zivilklagen der beiden Privatkläger wurden betreffend Schadenersatz auf den Zivilweg verwiesen. Weiter wurden für die Beurteilung der Zivilklagen keine Kosten ausgeschieden (pag. 772 f., Ziff. IV. u. V. des erstinstanzlichen Urteils). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 6. November 2017 fristgerecht Berufung an (pag. 781). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 22. Januar 2019 (pag. 873 f.) reichte der Beschuldigte am 11. Februar 2019 form- und fristgerecht seine Berufungserklärung ein und teilte mit, dass er das Urteil nur in Teilen anfechte. Die Berufung beschränkte sich auf den Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung, die ausgesprochene Sanktion mit Ausnahme der Übertretungsbusse sowie auf den Zivilpunkt (pag. 881 f.). Mit Verfügung vom 13. Februar 2019 wurde den Privatklägern sowie der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit eingeräumt, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 884 f.). Mit Schreiben vom 20. Februar 2019 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie weder Anschlussberufung erkläre noch ein
3 Nichteintreten auf die Berufung beantrage (pag. 889 f.). Mit Eingabe vom 12. März 2019 teilte der Privatkläger D.________, amtlich vertreten durch Fürsprecherin E.________, mit, dass er Anschlussberufung erhebe. Die Anschlussberufung beschränkte er auf den Zivilpunkt betreffend Schadenersatz (pag. 891 f.). Der Privatkläger C.________ hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen. Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 8. April 2019 mit, dass sie keine Nichteintretensgründe auf die Anschlussberufung des Privatklägers D.________ geltend mache (pag. 900 f.). Die übrigen Parteien haben sich innert Frist hierzu nicht vernehmen lassen. Die Berufungsverhandlung fand am 14. Oktober 2019 statt. 3. Dispensation der Privatkläger von der Berufungsverhandlung Mit Schreiben vom 12. März 2019 beantragte Fürsprecherin E.________ namens des Privatklägers D.________, diesen vom persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung zu dispensieren (pag. 891 f.). Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 23. Mai 2019 gutgeheissen und D.________ von der oberinstanzlichen Verhandlung dispensiert (pag. 906). Dem Privatkläger C.________ wurde das persönliche Erscheinen mit Vorladung vom 24. Juni 2019 freigestellt und mitgeteilt, dass er seine Anträge schriftlich einreichen und begründen könne (pag. 929). Er ist nicht zur Berufungsverhandlung vom 14. Oktober 2019 erschienen und hat sich auch nicht schriftlich vernehmen lassen. 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden ein aktueller Leumundsbericht (inkl. Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse) und ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (pag. 954 f.; pag. 956 f.). Darüber hinaus wurde Fürsprecherin E.________ mit Verfügung vom 23. Mai 2019 aufgefordert, der Kammer allfällige aktuelle Berichte über den Gesundheitszustand des Privatklägers D.________ zukommen zu lassen. Dieser Aufforderung ist sie mit Schreiben vom 19. August 2019 nachgekommen und hat einen aktuellen Arztbericht vom 15. August 2019 eingereicht (pag. 946 ff.). Des Weiteren fand anlässlich der Berufungsverhandlung eine Einvernahme des Beschuldigten statt (pag. 968 ff.). 5. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. Oktober 2019 folgende Anträge (pag. 986 ff.): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 1. November 2017 hinsichtlich Ziff. I soweit Herr A.________ wegen mehrfachen Tätlichkeiten schuldig erklärt worden und zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 verurteilt worden ist sowie hinsichtlich den Ziffern II., III., IV. 2 und V. 2 in Rechtskraft erwachsen ist.
4 II. Herr A.________ vgt. sei schuldig zu erklären: der fahrlässigen schweren Körperverletzung, begangen am 26.07.2015 in F.________(Ortschaft), z.N. von D.________; und in Anwendung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Geldstrafe von maximal 110 Tagessätzen unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 26 Tagen sowie unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von 3 Jahren; 2. zu den Verfahrenskosten der ersten Instanz. III. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern zur Bezahlung aufzuerlegen. IV. Die Zivilklage von D.________ sei auf den Zivilweg zu verweisen. V. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die Zustimmung zur Löschung des DNA-Profils sei nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 16 Abs. 1 lit. a DNA-Profilgesetz). 2. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen. 3. Die übrigen erforderlichen Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. Fürsprecherin E.________ stellte und begründete ihrerseits die folgenden Anträge (pag. 992 f.): I. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen wegen vorsätzlicher schwerer Körperverletzung zum Nachteil von D.________, begangen am 26.7.2015 in F.________(Ortschaft), G.________ (Strasse), auf dem Trottoir zwischen H.________ (Restaurant) und I.________ (Club), dadurch dass der Beschuldigte, der im I.________(Club) als Sicherheitsmitarbeiter arbeitete, in eine Auseinandersetzung zwischen Personen, die sich auf dem Trottoir zwischen dem H.________(Restaurant) und dem I.________(Club) abspielte, eingriff. Er rannte zu einer unbekannten Person und verpasste ihr einen Fusstritt in den Rücken. Danach verpasste er dem Opfer einen Faustschlag ins Gesicht, wodurch das Opfer unmittelbar zu Boden stürzte und mit dem Hinterkopf auf der Strasse aufschlug und bewusstlos liegen blieb. II. Der Beschuldigte sei zu verurteilen 1. Zu einer angemessenen Strafe; 2. Zu den Verfahrenskosten; 3. Zur Leistung einer Genugtuung von CHF 40‘000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 26.7.2015 an den Privatkläger D.________;
5 4. Zur Leistung eines vorläufigen Schadenersatzes an den Privatkläger D.________ im Umfang von CHF 8‘291.15 zuzüglich Zins zu 5%, bestehend aus: a) 2x CHF 1'050.00 Kinderheimkosten zuzüglich 5% Zins ab 2.12.2015, b) CHF 1‘994.00 für die Wohnungsreinigung zuzüglich 5% Zins ab 20.9.2015 c) CHF 91.05 selbstgetragene Spitexkosten zuzüglich 5% Zins ab 5.11.2015, d) CHF 600.00 selbstgetragene Brillenkosten zuzüglich 5% Zins ab 5.4.2016, e) CHF 3‘556.10 für 14 Tage entgangene Ferien zuzüglich 5% Zins im Sinne des mittleren Verfalls ab 15.9.2016. 5. Der Beschuldigte sei im Grundsatz für derzeit noch nicht bezifferbaren Schaden (insbesondere in beruflicher Hinsicht, Behandlungs- und Therapiekosten) voll haftpflichtig zu erklären. 6. Weiter sei er zu den Interventionskosten des Privatklägers D.________ gemäss Honorarnoten zu verurteilen. III. Schliesslich seien die weiteren, notwendigen Verfügungen zu erlassen, insbesondere sei das Honorar der amtlichen Rechtsvertretung des Privatklägers D.________ zu bestimmen. Der stv. Generalstaatsanwalt J.________ stellte und begründete seinerseits die folgenden Anträge (pag. 996 f.): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 01.11.2017 insofern in Rechtskraft erwachsen ist als 1. A.________ schuldig gesprochen wurde der Tätlichkeit, mehrfach begangen am 24.04.2015 in F.________(Ortschaft), G.________(Strasse), I.________(Club), zum Nachteil von C.________; 2. A.________ verurteilt wurde: 2.1 zu einer Busse von CHF 500.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen auf 5 Tage; 2.2 zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 40‘000.00 an D.________ bzw. von CHF 3‘000.00 an C.________. 3. der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 17.12.2014 (STA.2014.2551) für die Geldstrafe von 5 Tagessätzen gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen wurde, A.________ verwarnt und die Probezeit um 1 Jahr verlängert wurde (Verfahren PEN 17 923); 4. der A.________ mit Urteil des Untersuchungsrichteramts Altstätten vom 03.02.2015 (ST.2015.02514) für die Geldstrafe von 30 Tagessätzen gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen (Verfahren PEN 17 294), A.________ verwarnt und die Probezeit um 1 Jahr verlängert wurde; 5. Die Verfahrenskosten für die Widerrufsverfahren von CHF 600.00 A.________ zur Bezahlung auferlegt wurden. 6. die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers C.________ ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten auf den Zivilweg verwiesen wurde. II. A.________ sei schuldig zu sprechen der schweren Körperverletzung, begangen am 26.07.2015 in F.________(Ortschaft), G.________(Strasse), auf dem Trottoir zwischen H.________(Restaurant) und I.________(Club), zum Nachteil von D.________ und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen
6 zu verurteilen zu 1. einer Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren unter Anrechnung der Untersuchungshaft im Umfang von 27 Tagen (24.07. – 21.08.2015). 2. den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (zzgl. einer Gebühr gemäss Art. 21 lit. a VKD von CHF 600.00). III. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (Honorar amtliche Verteidigung etc.). 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil ist insofern in Rechtskraft erwachsen, als dass der Beschuldigte der Tätlichkeiten, mehrfach begangen am 25. April 2015 in F.________(Ortschaft) zum Nachteil von C.________ schuldig erklärt und in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung und zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 18‘415.70 verurteilt wurde. Weiter ist das Urteil hinsichtlich der Widerrufsverfahren und des Zivilpunkts betreffend C.________ in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Sie ist dabei aufgrund der auf den Zivilpunkt betreffend Schadenersatz beschränkten Anschlussberufung von D.________ in diesem Punkt nicht an das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Darüber hinaus ist sie in den übrigen Punkten aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der beschuldigten Person abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorwurf gemäss Anklageschrift Gegenstand der Berufung des Beschuldigten und der Anschlussberufung des Privatklägers D.________ (nachfolgend nur noch Privatkläger) ist der Schuldspruch zu dessen Nachteil wegen schwerer Körperverletzung, begangen am 26. Juli 2015 auf dem Trottoir zwischen dem H.________(Restaurant) und I.________(Club) in F.________(Ortschaft). Mit Anklageschrift vom 28. Juni 2016 wird dem Beschuldigten hierzu Folgendes vorgeworfen (pag. 569 f.): «Schwere Körperverletzung Eventualiter fahrlässige einfache Körperverletzung begangen am 26.07.2015 in F.________(Ortschaft), G.________(Strasse), auf dem Trottoir zwischen H.________(Restaurant) und I.________(Club) zum Nachteil von D.________,
7 dadurch dass der Beschuldigte, der im I.________(Club) als Sicherheitsdienstmitarbeiter arbeitete, in eine Auseinandersetzung zwischen Personen, die sich auf dem Trottoir zwischen dem H.________(Restaurant) und dem I.________(Club) abspielte, eingriff. Er rannte zu einer unbekannten Person und verpasste ihr einen Fusstritt in den Rücken. Danach verpasste er dem Opfer einen Faustschlag ins Gesicht, wodurch das Opfer unmittelbar zu Boden stürzte und mit dem Hinterkopf auf der Strasse aufschlug und bewusstlos liegen blieb. Durch die Handlungen des Beschuldigten erlitt das Opfer ein akutes Subduralhämatom, das zur Einklemmung bestimmter Hirnbereiche und dadurch resultierender Bewusstlosigkeit führte. Das Opfer befand sich dadurch in akuter Lebensgefahr, die durch eine notfallmässige Hirnoperation abgewendet werden konnte. Der Beschuldigte nahm mit seinem Faustschlag ins Gesicht des Opfers in Kauf, dass dieses zu Boden stürzte und sich dabei schwer verletzte. Eventualiter: Der Beschuldigter handelte fahrlässig, weil er pflichtwidrig unvorsichtig nicht bedachte, dass das Opfer als Folge des Faustschlages zu Boden stürzen und sich schwer verletzen würde (Art. 125 Abs. 2 StGB).» 8. Unbestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hielt zum unbestrittenen Sachverhalt Folgendes fest (pag. 791, S. 7 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Inzwischen ist unbestritten, dass der Beschuldigte in der fraglichen Nacht dem Privatkläger D.________ einen Schlag ins Gesicht verpasst hat (vgl. insb. die Aussage des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung [pag. 684 Z. 43] sowie die Ausführungen der Verteidigung [pag. 693]). Ebenfalls unbestritten ist, dass D.________ durch den Schlag bzw. den dadurch verursachten Sturz auf den Hinterkopf lebensgefährliche Verletzungen davon getragen hat. Beide Umstände gehen denn auch klar aus den vorhandenen objektiven Beweismitteln, insbesondere den Videoaufnahmen und den medizinischen Unterlagen, hervor und der Schlag selber wurde letztlich auch eingestanden. Diese Umstände sind deshalb nicht einer eingehenden Beweiswürdigung zu unterziehen.» Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine vor der Vorinstanz gemachten Aussagen (pag. 970, Z. 6 f.). So führte er aus, dass er zuvor nicht die Wahrheit gesagt habe. Er sei noch nie in einer solchen Situation gewesen und habe nicht gewusst, wie er reagieren solle. Es treffe zu, dass er den Privatkläger geschlagen habe. Auch wenn er das so nicht gewollt habe, sei es so passiert. Er habe ihn mit der linken Hand, mit der Faust, ins Gesicht geschlagen (pag. 970, Z. 12-27). Die Verteidigung des Beschuldigten führte anlässlich des oberinstanzlichen Parteivortrages weiter aus, dass der äussere Ablauf des Vorfalls vom 26. Juli 2015 insbesondere durch die Videoaufnahmen gut dokumentiert sei. Dieser Vorfall habe sich, wie in der Anklageschrift umschrieben, abgespielt (pag. 975). Damit sind das Rahmengeschehen und die objektive Seite des Sachverhalts des Vorfalls vom 26. Juli 2015 in den wesentlichen Teilen nicht mehr umstritten und insbesondere gestützt auf die vorliegenden Videoaufnahmen und die Aussagen des Beschuldigten an der erst- und oberinstanzlichen Hauptverhandlung erstellt. Die Kammer erachtet deshalb folgendes Rahmengeschehen als unbestritten:
8 Der Beschuldigte arbeitete in der Nacht vom 25. auf den 26. Juli 2015 als Sicherheitsdienstmitarbeiter des I.________ an der G.________ in F.________(Ortschaft). Zwischen dem H.________(Restaurant) und dem I.________(Club) kam es vor 4:00 Uhr zu einer Auseinandersetzung. K.________ nahm sich zunächst alleine dieser Auseinandersetzung an. Schliesslich griff auch der Beschuldigte ein. Der Beschuldigte hat zuerst eine unbekannte Person von hinten niedergetreten. Anschliessend versetzte er dem Privatkläger einen Faustschlag ins Gesicht, wodurch dieser zu Boden stürzte und mit dem Hinterkopf auf der Strasse aufschlug, wo er liegen blieb. Der Privatkläger wurde per Rettungszuweisung ins Spitalzentrum F.________(Ortschaft) gebracht. Sodann sind die Verletzungen des Privatklägers und die weiteren Folgen des Vorfalls unbestritten. Beim Eintreffen der Ambulanz am Ereignisort hat der Privatkläger einen GCS von 6 (Glasgow-Koma-Skala zur Abschätzung einer Bewusstseinsstörung, bei 8 oder weniger Punkten ist von einer schweren Funktionsstörung des Gehirns auszugehen) aufgewiesen und einmal erbrochen. Im Spitalzentrum F.________(Ortschaft) ist ein GCS von 3 bei lichtstarren Pupillen festgestellt worden, woraufhin der Privatkläger intubiert werden musste. Aufgrund der Ergebnisse aus dem Schichtröntgen (CT) von Kopf, Hals und Rumpf wurde der Privatkläger umgehend mit dem Rega-Helikopter ins L.________ (Spital) geflogen, wo am 26. Juli 2015 eine osteoplastische Kraniotomie links (chirurgische Eröffnung des Schädels) mit Hämatomevakuation (Ausräumung der Blutung) und Einlage einer ICP-Sonde (Sonde zur Hirndruckmessung) durchgeführt wurde (pag. 172). Der Privatkläger erlitt eine Subduralblutung (Blutung unter der harten Hirnhaut) im Bereich der linken Kopfseite im Stirn-Schläfenbereich sowie ein Weichteilhämatom (Weichteilblutung) im linken Hinterhaupts-Scheitelbereich. Des Weiteren wurde ein Nasenbeinbruch diagnostiziert. Weiter konnten Zeichen stumpfer sowie allenfalls halbscharfer Gewalteinwirkungen im Gesicht rechtsbetont und am Hinterhaupt links festgestellt werden. Die Hirnblutung war akut lebensbedrohlich und bedurfte unverzüglicher neurochirurgischer Behandlung. Die äusseren Verletzungen im Gesicht sowie am Hinterkopf waren nicht lebensbedrohlich (pag. 174). Sodann zeigte das CT des Schädels des Privatklägers gemäss dem Bericht des L.________ (Spital) vom 6. Dezember 2016 eine weitestgehende Resorption des Knochendeckels linkshemisphärisch. Auch an Stellen, an denen der Knochendeckel noch auszumachen war, zeigte sich nur noch eine dünne Knochenlamelle, die keinerlei Schutz mehr gewährleistete (pag. 708). Deshalb folgte am 12. Januar 2017 eine Knochendeckelimplantation, welche mit einem erhöhten Risiko einer postoperativen Infektion verbunden war (pag. 710). Zusammenfassend hielt der Hausarzt des Privatklägers Dr. med. M.________ am 10. März 2017 fest, dass nach der Erstversorgung vom 26. Juli 2015 weitere vier Operationen erfolgt seien, die unmittelbar mit dem Unfallereignis in Zusammenhang stehen würden (pag. 715). Nach wie vor sei die medizinische Versorgung in Folge des Unfallereignisses nicht abgeschlossen (pag. 716). Am 21. März 2017 erfolgte eine weitere Operation, da sich der Privatkläger mit Temperaturen über 41 Grad Celcius im Notfall des L.________ (Spital) präsentierte, worauf eine infektiöse Flüssigkeitskollektion subkutan im Bereich des reimplantierten Knochendeckels (Streptokokken) festgestellt wurde (pag. 717 f). Eine weitere Operation (Implantation einer Frei-
9 hand-Palacosplastik links) erfolgte am 19. Mai 2017 (pag. 719 f.). Aktuell (Stand 15. August 2019) hat sich der Gesundheitszustand des Privatklägers seit der letzten Untersuchung im Jahr 2017 nicht wesentlich verändert. Weiterhin besteht eine rasche Ermüdbarkeit und eine reduzierte Leistungsfähigkeit. Diese wurden als Beeinträchtigung des verbalen Gedächtnisses bei ansonsten erhaltener Leistungsfähigkeit in den übrigen kognitiven Bereichen bestätigt. Es besteht weiterhin eine Gefühlsstörung im Bereich der linken Schläfe sowie eine störende Gesichtssymmetrie und eine ausgeprägte Narbenbildung am Kopf. Der Schlag des Beschuldigten hatte für den Privatkläger neben der akuten Lebensgefahr sowie den unmittelbar erlittenen Verletzungen weiterreichende gesundheitliche Beeinträchtigungen zur Folge, die sein Leben nachhaltig und dauerhaft in erheblichem Ausmass einschränken und weiterhin einschränken werden. Die Kammer kann sich demnach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum unbestrittenen Sachverhalt anschliessen und geht ebenfalls davon aus, dass der Faustschlag, der darauffolgende Sturz des Privatklägers auf den Hinterkopf sowie die daraus resultierenden Verletzungen unbestritten sind. 9. Bestrittener Sachverhalt Bestritten ist hingegen, wovon der Beschuldigte ausging und wie er die Situation einschätzte. Die Verteidigung machte zusammenfassend geltend, dass das situative Unvermögen des Beschuldigten entscheidend sei, welcher die Umstände, welche dem Schlag vorangegangen seien, falsch eingeschätzt habe. Der Beschuldigte sei von einem unmittelbar bevorstehenden Angriff ausgegangen (pag. 975; pag. 693). Nach Massgabe des angeklagten Tatbestands stellt sich mithin die Beweisfrage, ob seitens des Beschuldigten ein situatives Unvermögen vorlag, welches es diesem verunmöglichte, die Umstände, welche dem Schlag vorangingen, richtig einzuschätzen und ob er sich deshalb hinsichtlich der Gefahrensituation in einem Irrtum befand. Weiter stellt sich die Beweisfrage, ob Tatsachen bewiesen sind, die dartun, dass es der Beschuldigte für möglich hielt und in Kauf nahm, dass beim Privatkläger durch seinen Schlag eine schwere Verletzung hervorgerufen werden könne. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft eine innere Tatsache und ist Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen bewusste Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist. Es besteht indes eine gewisse Überschneidung von Tatfragen und Rechtsfragen, denn der Sinngehalt des Eventualvorsatzes lässt sich nur im Lichte der tatsächlichen Umstände erschliessen (Urteil des Bundesgerichts 6B_161/2016 vom 12.10.2016 E. 1.3.2; vgl. hierzu die rechtlichen Ausführungen zum subjektiven Tatbestand in Ziff. III. hiernach). 10. Beweismittel 10.1 Subjektive Beweismittel Der Beschuldigte wurde am 26. Juli 2015 von der Polizei (pag. 331 f.; pag. 332 ff.), am 27. Juli 2015 (pag. 345 ff.), am 21. August 2015 (pag. 356 ff.) und am 30. Mai 2016 (pag. 369 ff.) von der Staatsanwaltschaft sowie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 31. Oktober 2017 durch die Vorinstanz (pag. 684 ff.) zur
10 Sache befragt. Der Privatkläger sagte am 17. November 2015 bei der Polizei (pag. 226 ff.) und am 31. Oktober 2017 gegenüber der Vorinstanz zur Sache aus (pag. 682 ff.). Weiter liegen die Aussagen diverser Zeugen (N.________, pag. 234 ff.; O.________, pag. 245 ff.; P.________, pag. 248 ff.; Q.________, pag. 258 ff.; R.________, pag. 261 ff.; K.________, pag. 266 ff.; S.________, pag. 279 ff.; T.________, pag. 291 ff.; U.________, pag. 301 ff.; V.________, pag. 309 ff.; W.________, pag. 319 ff.; X.________, pag. 322 ff.) vor. Auf eine Zusammenfassung der einzelnen Aussagen wird an dieser Stelle verzichtet. Die Vorinstanz hat die Aussagen ausführlich wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen wird (pag. 797 ff., S. 13-26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer. Die Zeugen P.________ und Q.________ sind bis zum Abschluss des Beweisverfahrens nie parteiöffentlich befragt worden, weshalb ihre belastenden Aussagen nicht zu Ungunsten des Beschuldigten verwendet werden dürfen. Es wird darauf verzichtet, auf ihre Aussagen näher einzugehen. Der Beschuldigte wurde anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung von der Kammer nochmals zur Sache befragt. Er bestätigte seine bei der Vorinstanz gemachten Aussagen. Betreffend die übrigen Aussagen habe er sich unter Druck gesetzt gefühlt und Angst gehabt, weshalb er nicht die Wahrheit gesagt habe. Er sei noch nie in einer solchen Situation gewesen und habe nicht gewusst, wie er reagieren solle (pag. 970, Z. 5-16). Es treffe zu, dass er den Privatkläger geschlagen habe (pag. 970, Z. 19). Er habe diesen mit der linken Hand ins Gesicht geschlagen (pag. 970, Z. 22). Er habe ihn mit der Faust geschlagen (pag. 970, Z. 27). Er könne sich nicht daran erinnern, ob er ihn mit der Faust von der Seite oder geradeaus geschlagen habe. Er habe sich von ihm distanzieren wollen. Er habe wirklich sehr schlecht reagiert. In dem Moment, wo er den Privatkläger habe zu Boden fallen sehen, habe er realisiert, dass etwas mit ihm selbst falsch gelaufen sei (pag. 970, Z. 30-34). Er habe gesehen, dass es eine ganz grosse Schlägerei gegeben habe. Er habe die Situation beruhigen wollen. Den Privatkläger habe er zuerst gar nicht wahrgenommen (pag. 970, Z. 36-43). Ausser K.________ [Anm. K.________], ein Arbeitskollege, habe er niemanden gekannt, der in die Auseinandersetzung verwickelt gewesen sei (pag. 971, Z. 1-4). Auf Vorhalt der Aussagen von K.________, wonach die Situation beruhigt gewesen sei, als der Beschuldigte eingegriffen habe, antwortete dieser, dass er gesehen habe, wie jemand K.________ «auf die Seite tun wollte». Für K.________ seien solche Auseinandersetzungen kein Problem. Er sei bereits seit vier Jahren im Gefängnis. Er sei solche Probleme gewöhnt (pag. 971, Z. 6-10). Er habe in die Auseinandersetzung eingegriffen und als erstes der Person neben K.________ mit dem Knie in die Hüfte geschlagen. Zwischen diesem Moment und dem Schlag gegen den Privatkläger könnte eine Minute vergangen sein, es seien aber nur 20 Sekunden gewesen (pag. 971, Z. 13-21). Auf Vorhalt der Videoaufnahmen und dass es weniger als 20 Sekunden gewesen seien, erwiderte der Beschuldigte, dass dies gut möglich sei. Ihm sei es wirklich sehr lange vorgekommen (pag. 971, Z. 23-25). Weiter führte der Beschuldigte aus, dass er in dieser Situation Angst gehabt habe, da ein Kollege von ihm zwei Wochen zuvor mit einem Messer verletzt worden sei (pag. 971, Z. 29 f.).
11 Es sei sein Fehler gewesen, er habe die Situation beruhigen wollen. Er sei nicht davon ausgegangen, dass es soweit gehe (pag. 971, Z. 36 f.). Der Privatkläger sei laut gewesen, als er zu ihm gekommen sei und das habe auf ihn einen schlechten Eindruck gemacht (pag. 971, Z. 42-45; pag. 972, Z. 1-3). Der Privatkläger habe auf ihn einen sehr aggressiven Eindruck gemacht, auch wenn es vielleicht nicht so gewesen sei. Für ihn sei er aggressiv gewesen (pag. 972, Z. 29-31). 10.2 Objektive Beweismittel Die Vorinstanz hat die objektiven Beweismittel, insbesondere das Videomaterial, die DNA-Spurenauswertung und die Arztberichte sowie sonstige medizinische Unterlagen korrekt wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann (pag. 792 ff., S. 8-13 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer. Mit Schreiben vom 19. August 2019 reichte Fürsprecherin E.________ den aktuellsten Arztbericht von Dr. med. M.________ vom 15. August 2019 ein (pag. 946). Diesem Bericht ist zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Privatklägers seit der letzten Untersuchung im Jahr 2017 nicht wesentlich verändert habe. Weiterhin würden eine rasche Ermüdbarkeit und eine reduzierte Leistungsfähigkeit bestehen. Diese seien als Beeinträchtigung des verbalen Gedächtnisses bei ansonsten erhaltener Leistungsfähigkeit in den übrigen kognitiven Bereichen bestätigt. Es bestehe weiterhin eine Gefühlsstörung im Bereich der linken Schläfe sowie eine störende Gesichtssymmetrie, welche nunmehr mittels Gesichtsbart habe gemindert werden können. Die ausgeprägte Narbenbildung im behaarten Kopfbereich sei einzig aufgrund der aktuellen Frisur und dem aktuellen Kopfhaar- Wuchs nicht sichtbar. Zusammenfassend wird festgehalten, dass sich der Privatkläger nach sehr traumatischem, kompliziertem, mit posttraumatisch bedingten Komplikationen beladenem Krankheitsverlauf dank seiner guten Konstitution und starken Willenshaltung bis auf die erwähnten, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit verbleibenden Restbeschwerden gut erholt habe. Diese Einschränkungen seien objektivierbar und eindeutig als Folge des am 26. Juli 2015 erlittenen Schädel-Hirntraumas zu interpretieren (pag. 947 f.). Die einzelnen Gutachten und Arztberichte betreffend den Privatkläger werden keiner eigenständigen Würdigung mehr unterzogen, da die Verletzungen und die Folgen des Vorfalls unbestritten sind. Bestritten ist einzig, ob es der Beschuldigte für möglich hielt und in Kauf nahm, dass er beim Privatkläger durch seinen Schlag eine schwere Verletzung hervorrufen werde. Diese Frage ist im Rahmen der nachfolgenden Würdigung der Videoaufnahmen und der einzelnen Aussagen zu beantworten. 11. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel zu folgendem Beweisergebnis (pag. 814, S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):
12 Insgesamt lässt sich somit festhalten, dass der angeklagte Sachverhalt beweismässig erstellt ist: Der Beschuldigte hat zum Tatzeitpunkt vorerst eine unbekannte Person von hinten niedergetreten. Nur wenige Sekunden danach versetzte er dem herannahenden D.________ mit voller Kraft einen Faustschlag ins Gesicht, wodurch dieser zu Boden stürzte und sich den Hinterkopf auf der Strasse aufschlug. D.________ zog sich dabei lebensgefährliche Verletzungen zu. Der Beschuldigte hat mit seinem Faustschlag in Kauf genommen, dass D.________ zu Boden stürzte und sich lebensgefährliche Verletzungen zuzog. Darüber hinaus ist das Gericht überzeugt, dass sich der Beschuldigte oder K.________ zu keiner Zeit einer unmittelbaren Bedrohung oder einem Angriff gegenüber sahen und dass der Beschuldigte auch nicht irrtümlich von einer solchen Bedrohung oder einem Angriff ausging. 12. Beweiswürdigung der Kammer 12.1 Allgemeines Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 790, S. 6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 12.2 Zu den objektiven Beweismitteln Der I.________(Club) hatte zum Zeitpunkt des Vorfalls eine Überwachungskamera in Betrieb, welche dessen Eingangsbereich in Richtung H.________(Restaurant) filmte. Diese Aufzeichnungen wurden der Polizei vom Geschäftsleiter des I.________ übergeben. Durch den Zeugenaufruf konnte ein weiteres Video, gefilmt von einer Passantin mit ihrem Mobiltelefon, erhältlich gemacht werden. Diese Videoaufnahmen sind in den Akten und von der Vorinstanz ausführlich und korrekt wiedergegeben worden. Sie werden nachfolgend nochmals aufgeführt (pag. 792 ff., S. 8-11): Aufnahmen der Überwachungskamera vor dem I.________(Club) am 26.07.2015 Das Videomaterial ist von nicht besonders guter Qualität und enthält keine Tonspur. Es liegt in zwei Versionen bei den Akten. Die eine Version zeigt hauptsächlich die geschlossene Front eines Kiosks, der direkt anschliessend an den I.________(Club) an der G.________ in Richtung Y.________ liegt. Der interessierende Vorfall ist lediglich im oberen rechten Quadranten des Bildes zu sehen (C20150726.040140-20150726.040249.avi; pag. 146). Die zweite Videodatei zeigt lediglich eine Sequenz des ersten Videos, wobei das Video so bearbeitet wurde, dass lediglich der Bildausschnitt oben rechts zu sehen ist und das Video leicht verlangsamt wiedergegeben wird (Ueberwachung_Zoom.mp4; pag. 146). Die Zeitangaben der nachfolgenden Beschreibung beziehen sich auf die erstgenannte Videodatei, welche das Geschehen in voller Länge wiedergibt, wobei gewisse Details nur oder zumindest besser auf der vergrösserten Version zu sehen sind. 00:00–00:05 Der Beschuldigte und K.________ stehen nebeneinander am Eingang des I.________. Vor ihnen auf dem Trottoir in Richtung des Restaurants H.________ (Restaurant) befindet sich eine Warteschlange mit Personen, welche anstehen, um in den I.________(Club) zu gelangen. Im Bereich der Warteschlange sind am Rand des Trottoirs Absperrgitter platziert. ab 00:05 Die Aufmerksamkeit des Beschuldigten und von K.________ richtet sich plötzlich auf eine Menschenansammlung, welche sich etwa 20 Meter vom Eingang des
13 I.________ entfernt in Richtung des Restaurants H.________ (Restaurant) auf demselben Trottoir wie die Warteschlange befindet. Der Beschuldigte bleibt beim Eingang stehen und versucht über die Warteschlange hinweg einen Blick auf die weiter entfernte Menschenansammlung zu werfen. K.________ begibt sich derweil nach vorne an den Trottoir und schaut entlang der Absperrgitter und der Warteschlange in Richtung der Menschenansammlung. ab 00:10 Zwei Personen aus der Menschenansammlung beim Restaurant H.________ (Restaurant), welche offenbar in eine Rangelei verwickelt sind, gehen gemeinsam zu Boden. In diesem Moment setzt sich K.________ in Gang und geht mit ruhigen Schritten an der Warteschlange vorbei in Richtung der Streitenden. Der Beschuldigte begibt sich derweil nach vorne an den Trottoirrand zum Absperrgitter und schaut, teilweise über das Absperrgitter gelehnt, in Richtung der Menschenansammlung. 00:17–00:22 D.________ löst sich aus der Menschenansammlung und ist erstmals auf dem Video zu sehen, klar erkennbar an seinem hellblau-grünlichen Oberteil und den kurzen grünen Hosen. Er geht auf die am Boden liegenden zwei Personen zu und streckt eine Hand nach ihnen aus, so als wolle er einer Person aufhelfen oder eine Person wegziehen (00:19). In diesem Moment erreicht K.________ die Stelle und packt eine der Personen, welche zuvor noch am Boden gelegen hat und drückt sie in Richtung der Hauswand. D.________ steht vorerst verdeckt von K.________ daneben und macht schliesslich ebenfalls einen Schritt in Richtung K.________ bzw. Hauswand. Was an der Hauswand genau geschieht, ist nicht zu sehen, weil der Blickwinkel durch ein Strassenschild verdeckt wird. 00:25 Der Beschuldigte sprintet plötzlich los in Richtung K.________. 00:28 Der Beschuldigte macht aus vollem Lauf eine Sprungbewegung, wobei nicht zu sehen ist, was sich in diesem Moment vor ihm befindet, weil er sich in diesem Moment mit dem Rücken zur Kamera befindet und die Sicht zudem auch hier teilweise durch das Strassenschild verdeckt wird. D.________ befindet sich in diesem Moment wieder im Sichtfeld der Kamera. Er hat sich von der Hauswand zurückbewegt und steht nun unbeteiligt am Rand des Trottoirs. ab 00:30 D.________ bewegt sich in normalem Tempo fünf Schritte auf den Ort zu, an dem der Beschuldigte nach seinem Sprung gelandet ist. In diesem Moment bewegen sich auch andere Personen in diese Richtung. Es ist nach dem unvermittelten Einspringen des Beschuldigten eine allgemeine Unruhe in der umstehenden Menschenmenge auszumachen. In diesem Moment tritt auch S.________ aus dem Eingangsbereich des I.________ ins Kamerabild und beobachtet von dort die Szenerie. 00:32 Der Beschuldigte versetzt D.________ mit dem linken Arm einen Schlag, worauf dieser unmittelbar zu Boden stürzt und dort liegen bleibt. ab 00:33 Der Beschuldigte hüpft mehrmals leicht rückwärts, während er beide Arme – soweit ersichtlich – angewinkelt nach vorne hält und so in einer Art Boxerstellung verweilt. ab 00:37 Der Beschuldigte lässt seine Arme wieder fallen und macht ein paar Schritte vorwärts. Um den am Boden liegenden D.________ hat sich inzwischen eine Menschenansammlung gebildet. K.________ steht zwischen dem Beschuldigten und der Menschenansammlung, Details sind nicht zu erkennen. In diesem Moment be-
14 wegt sich S.________ vom Eingang des I.________ weg und geht in Richtung des Beschuldigten. 00:46–01:04 Der Beschuldigte stösst eine Frau von sich weg, worauf diese ein paar Meter in Richtung des am Boden liegenden D.________ taumelt. In diesem Moment gelangt S.________ zum Beschuldigten und packt diesen mit beiden Händen von hinten, dreht ihn vom Geschehen weg und drängt ihn rückwärts zum Eingang des I.________ zurück. Die Frau, welche zuvor weggestossen wurde folgt den beiden und redet auf den Beschuldigten ein. ab 01:05 Der Beschuldigte gelangt beim Eingang des I.________ an und macht sogleich Anstalten, sich wieder hin zur Menschenansammlung zurückzubewegen, während S.________ auf ihn einredet. Mobiltelefonvideo Das Video wurde von einer auf der G.________ stehenden Person aufgenommen, welche in Richtung der Strassenfassade des Restaurant H.________ (Restaurant) filmte. Auch dieses Video liegt in mehreren Versionen vor. Die Originaldatei weist einen starken Rotstich auf. Eine farbkorrigierte Version davon (Handy Color Correction.mp4; pag. 146) zeigt Folgendes: 00:00–00:02 Eine Menschenansammlung befindet sich auf dem Trottoir vor dem Restaurant H.________ (Restaurant). Es ist Bewegung in der Menschenansammlung zu sehen, ohne dass Details wahrgenommen werden könnten. ab 00:02 Eine Person mit rötlichem Oberteil wird aus der Menschenmenge hinausgeschubst und torkelt rückwärts ein paar Meter auf dem Trottoir in Richtung des I.________. K.________ geht aus der Menschenansammlung auf die rückwärtstorkelnden Person zu. 00:03 Der Beschuldigte springt von links ins Bild. Er springt die rückwärtstorkelnde Person von hinten an, worauf beide zusammen an K.________ vorbei zu Boden fallen. Wie und wo der Beschuldigte die Person bei seinem Sprung getroffen hat, ist aufgrund des schnellen Bewegungsablaufs auf dem Video nicht erkennbar. 00:04–00:08 Eine blonde Frau kommt von rechts ins Bild und verdeckt die Szenerie mit dem Beschuldigten. Kurz darauf wird das Mobiltelefon nach unten gehalten und es ist nur noch der Boden erkennbar. Die filmende Person geht auf den Ort des Geschehens zu. Es ist zu hören, wie mehrere umstehende Personen unmittelbar nach dem Sprung des Beschuldigten johlen bzw. Ausrufe im Sinne von "Heeey!" tätigen. 00:08 Als sich die Kamera vom Boden wieder in Richtung des Beschuldigten richtet, ist bereits zu sehen, wie D.________ rückwärts umfällt. Ein Schlag ist im Video mit Normalgeschwindigkeit kaum erkennbar. 00:09–00:15 K.________ dreht sich sofort in Richtung des hinter ihm stehenden Beschuldigten um und stösst diesen zurück in Richtung I.________(Club). Daraufhin dreht er sich wieder zurück zur Menschenmenge und stellt sich mit ausgebreiteten Armen zwischen seinen Kollegen und die Menschenmenge. Etwa bei Sekunde 00:10, als D.________ bereits am Boden liegt, ist zu hören, wie irgendwo Glas zu Boden fällt. Eine dritte Version des Videos enthält nur einen sehr kurzen Ausschnitt des vorgenannten ganzen Mobiltelefonvideos (ca. Sekunden 00:07–00:10), wobei jedoch jedes einzelne Frame der Videodatei
15 länger sichtbar ist und so aneinandergereiht eine stockende Zeitlupe ergibt (Handy Frame by Frame.mp4; pag. 146). Darauf ist Folgendes zu sehen: 00:01 Auf dem ersten mehr oder weniger scharfgestellten Frame, nachdem sich die Kamera vom Boden wieder in Richtung Trottoir richtet, ist zu sehen, wie der Beschuldigte breitbeinig dasteht. Seine linke Schulter ist nach vorne abgedreht und sein linker Arm geht zu seiner rechten Hüfte. D.________ steht in diesem Moment noch aufrecht vor dem Beschuldigten. 00:02–00:05 Die Kamera taucht erneut nach unten links weg in Richtung Boden. Vom Beschuldigten und von D.________ sind für einen Moment nur noch die (unscharfen) Beine erkennbar. D.________ scheint noch mit beiden Füssen auf dem Boden zu stehen. 00:06–00:10 D.________ fällt rückwärts mit nach vorne ausgestreckten Armen ungebremst auf den Rücken bzw. auf den Hinterkopf. Es ist erkennbar, wie K.________ mit der linken Hand noch reflexartig nach dem fallenden D.________ greift, ihn aber nicht zu fassen kriegt (ab 00:08). ab 00:08 Der Beschuldigte hüpft mit hoher Körperspannung leicht rückwärts, während er beide Arme angewinkelt vor dem Körper hält und die Fäuste ballt. In dieser Position verbleibt er, bis er aus dem Bild verschwindet. Die Körperhaltung kann am treffendsten mit "Boxerstellung" umschrieben werden. Ergänzend hält die Kammer Folgendes fest: Auf den Videoaufnahmen ist die Situation vor dem Eingang des I.________(Club) und des Restaurant H.________(Restaurant) ersichtlich. Es stehen Personen auf der Strasse, die Situation gestaltet sich soweit ruhig und übersichtlich. Neben dem Eingang des I.________ ist eine Menschenansammlung zu sehen. Offenbar kommt es zwischen zwei Personen innerhalb dieser Gruppe zu einem Handgemenge. Noch immer gestaltet sich die Situation soweit unauffällig. Es ist weiter zu sehen, wie sich K.________ ruhigen Schrittes vom Eingang des I.________ in Richtung der Gruppe bewegt. Der Beschuldigte bleibt vorerst am Eingang des I.________ zurück. Plötzlich rennt der Beschuldigte in Richtung dieser Gruppe los und streckt einen unbekannten Mann von hinten aus vollem Lauf mit einer Sprungbewegung nieder. Unmittelbar danach dreht er sich um und schlägt dem Privatkläger mit der Faust ins Gesicht, so dass auch dieser zu Boden fällt und liegen bleibt. Bis zum Eingreifen des Beschuldigten lassen sich den Videoaufnahmen keine Anhaltspunkte für die vom Beschuldigten beschriebene Situation entnehmen, wonach er bedrängt worden sei und er sich damit in einer für ihn gefährlichen Situation befunden habe. Die Videoaufnahmen sind nicht von bester Qualität. Dennoch ist klar ersichtlich, dass der gesamte Vorfall von sichtlich kurzer Dauer gewesen ist. Zwischen der ersten Interaktion des Beschuldigten bis hin zum Schlag gegen den Privatkläger, vergehen nur wenige Sekunden. Innert dieser kurzen Sequenz ist insbesondere nicht zu erkennen, dass der Beschuldigte von den umstehenden Personen eingekesselt oder gar bedroht worden wäre. Die Personen stehen herum und es ist auch keine besondere Aufregung in dieser Menschenmenge erkennbar. Es kann mithin nicht von einem Pulk durch diese Personen gesprochen werden. Der Beschuldigte handelte als einziger unkontrolliert. Weiter ist zu erkennen, wie er von den anderen Personen zurück zum I.________(Club) geführt wird. Jedenfalls ist bereits aus den
16 Videoaufnahmen keine Bedrohungssituation – wie sie vom Beschuldigten behauptet wird – zu erkennen, was sich sodann mit den Ausführungen der Zeugen deckt (vgl. Ziff. 12.3.2 hiernach). Darüber hinaus schlug der Beschuldigte den Privatkläger nur wenige Sekunden nachdem er einer unbekannten männlichen Person in den Rücken gesprungen ist. Es ist daher nicht möglich – und auf den Videoaufnahmen auch nicht ersichtlich – dass sich innert dieser kurzen Zeit eine für den Beschuldigten bedrohliche Situation entwickelt hätte. Aus dem Verhalten von K.________, der ruhigen Schrittes in Richtung Menschenmenge lief, ist vielmehr abzuleiten, dass die Situation nicht ausser Kontrolle geraten war. Die Situation gestaltete sich – nachdem K.________ eingegriffen hatte – als übersichtlich und vorerst nicht gefährlich. Erst nach dem unvermittelten Eingreifen des Beschuldigten ist eine allgemeine Unruhe in der umstehenden Menschenmenge auszumachen. Nachdem der Privatkläger durch den Schlag des Beschuldigten zu Boden fiel und liegen blieb, kam Bewegung auf und die umstehenden Personen versammelten sich um den am Boden liegenden Privatkläger herum. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich dem Beschuldigten eine überschaubare und eher unauffällige Situation präsentierte. Diese gestaltete sich weder für ihn noch für K.________ bedrohend oder gefährlich. Der Beschuldigte selbst schaffte mit seinem Verhalten eine Unruhe. Eine Angst auslösende oder gefährliche Situation ist auf den Videoaufnahmen zu keinem Zeitpunkt auszumachen. 12.3 Zu den subjektiven Beweismitteln Zum eigentlichen Tathergang liegen die Aussagen des Beschuldigten und der Zeugen N.________, S.________, T.________, V.________ und X.________ vor. Keine Angaben dazu machen konnte der Privatkläger. Dieser wurde am 17. November 2015 von der Polizei und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragt. Der Privatkläger kann keine Ausführungen zum rechtserheblichen Sachverhalt machen, da er sich infolge der erlittenen Verletzungen nicht an den Vorfall erinnern kann (pag. 228, Z. 61 ff.; pag. 682, Z. 12). 12.3.1 Aussagen des Beschuldigten Zu den Aussagen des Beschuldigten bemerkte die Vorinstanz, dass dieser nur sehr zaghaft und Schritt für Schritt gewisse Elemente des Sachverhalts eingestanden habe. Er sei stets darauf bedacht gewesen, sein Verhalten so harmlos und gewaltarm wie möglich darzustellen. Immer erst auf entsprechende Vorhalte hin, habe er jeweils eingestanden, dass er womöglich doch mehr gemacht habe. Teilweise stritt er aber auch Offenkundiges, beispielsweise nach dem Vorhalt der Videoaufnahmen, wider jede Evidenz ab (pag. 810, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Bei der ersten Befragung vom 26. Juli 2015 stritt der Beschuldigte vehement ab, jemanden geschlagen zu haben. Er räumte ein, die eine oder andere Person geschubst zu haben, geschlagen habe er dagegen niemanden (332, Z. 26 f.). Diese ersten Aussagen des Beschuldigten hinterlassen den Eindruck, dieser habe sich defensiv verhalten und habe rein schlichtend eingegriffen, was sich bereits durch die Videoaufnahmen widerlegen lässt. Bei seiner zweiten Befragung vom 26. Juli 2015 machte der Beschuldigte erneut äusserst vage Aussagen. Vorerst kann sei-
17 nen Aussagen entnommen werden, dass er keine eigentliche Ausbildung für seine Tätigkeit als Sicherheitsdienstmitarbeiter absolviert hat (pag. 335, Z. 78 f.). Weiter übe er in seiner Freizeit das Boxen aus. Er lerne auch Übungen zur Selbstverteidigung (pag. 335, Z. 98-103). Seine Aussagen zur Sache fallen erneut vage, aber auch widersprüchlich aus. Obwohl sich der Beschuldigte in seiner ersten Einvernahme noch rein schlichtend und passiv verhalten haben will, führte er nun aus, dass er denke, während der Schlägerei jemanden verletzt zu haben. Vielleicht habe er jemanden verletzt, indem er ihn gestossen habe (pag. 337, Z. 156 f.). Weiter führte der Beschuldigte aus, dass sich in unmittelbarer Nähe von K.________ eine Person befunden habe, welche über diesen hinweg versucht habe, eine Drittperson zu schlagen. Er habe deshalb diese Person weggezogen und weggestossen (pag. 337, Z. 161 f.). Weiter will er diese Person mit einem Kniekehlentritt zu Boden gebracht und am Boden fixiert haben (pag. 337, Z. 186 f.). Gleichzeitig räumte der Beschuldigte jedoch ein, dass er nicht glaube, dass K.________ angegriffen worden sei (pag. 337, Z. 170 f.). Dies obwohl er in der gleichen Einvernahme etwas weiter vorne noch ausführte, dass K.________ die Streitenden nicht habe trennen können. Sie hätten zusammen versucht, die Streitenden zu trennen, was ihnen jedoch nicht gelungen sei. Danach sei er wieder zurück zum Eingang gegangen, da er die Ausweiskontrolle haben machen müssen (pag. 336, Z. 149-151). Die Aussagen des Beschuldigten muten doch etwas seltsam an, sind in sich widersprüchlich und stimmen schliesslich auch nicht mit dem Ablauf auf den Videoaufnahmen überein. Der Beschuldigte beschrieb das Verhalten des Privatklägers als aggressiv, was sich wiederum nicht mit den Videoaufnahmen in Einklang bringen lässt. Schliesslich beantwortete er die Frage, ob er jemanden verletzt habe, erneut ausweichend («Ich weiss nicht einmal sicher, ob ich jemanden verletzt habe.» pag. 338, Z. 230 f.). Der Beschuldigte führte weiter aus, dass eine Flasche eingesetzt worden sei, welche am Boden zersplittert sei und er habe ein Messer gesehen, welches jemandem aus der Hand gefallen sei (pag. 339 f., Z. 304 ff.) Diese Aussagen lassen sich weder durch die Videoaufnahmen noch durch die Aussagen der Zeugen belegen. Einzig K.________ führte aus, er habe gehört, dass Flaschen kaputt gegangen seien (pag. 267, Z. 21). Dies war jedoch gemäss den Videoaufzeichnungen nach dem D.________ bereits am Boden lag. Zum Schluss der Einvernahme beteuert der Beschuldigte erneut, dass er nur geschubst, aber niemanden geschlagen habe (pag. 341, Z. 383 u. Z. 391). Die Kammer stellt fest, dass diese beiden ersten Einvernahmen ohne die Anwesenheit einer Verteidigung durchgeführt worden sind. Diese Einvernahmen sind aber insofern nicht massgebend, als sich aus den übrigen Aussagen in Verbindung mit den weiteren objektiven und subjektiven Beweismitteln erkennen lässt, dass sich dem Beschuldigten keine Bedrohungssituation präsentierte, welche es zu schlichten galt. Auch in der dritten Einvernahme vom 27. Juli 2015 zeichnet sich die Tendenz des Beschuldigten, vage Aussagen zu machen, weiter ab. Darüber hinaus ist seinen Aussagen eine Tendenz zu entnehmen, wonach er sich habe verteidigen müssen. Erstmals führte der Beschuldigte aus, dass sich K.________ in Gefahr befunden habe (pag. 17, Z. 70). Erneut nannte der Beschuldigte Flaschen und ein Messer. Wie bereits erwähnt ist auf den Videoaufnahmen einzig zu hören, dass irgendwo
18 ein Glas zu Boden fällt, als D.________ bereits am Boden lag. Der Beschuldigte erwähnte nun erstmals eine Ohrfeige. Nachdem er festgestellt habe, dass er nichts mehr unternehmen könne, habe er sich entfernt (pag. 17, Z. 78 f.). Auf diese Aussagen kann nicht abgestellt werden. Der Beschuldigte gab in späteren Einvernahmen schliesslich zu, den Privatkläger mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben. Zudem ist auf den Videoaufnahmen deutlich ersichtlich, wie der Beschuldigte von Dritten vom Schauplatz zurück in Richtung I.________(Club) geführt wird. Der Beschuldigte hat sich mithin nicht eigenständig zurück in den Eingangsbereich des I.________ bewegt. Vor diesem Hintergrund muten seine Aussagen seltsam an. Es erstaunt doch sehr, dass sich der Beschuldigte ohne weiteres vom Schauplatz entfernt haben will, um mit der Ausweiskontrolle fortzufahren und dies obwohl sich die Situation – wie vom Beschuldigten beschrieben – gefährlich und bedrohlich gestaltet und er von den Freunden des Mannes, den er am Boden fixiert haben will, umzingelt gewesen sein soll. Erneut wird ersichtlich, dass der Beschuldigte seine Aussagen den Gegebenheiten anzupassen sucht. Die gesamte Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 21. August 2015 hinterlässt den Eindruck, dass sich der Beschuldigte nun einen Ablauf des Vorfalls zurecht gelegt hat, wie er aus seiner Sicht und für ihn günstig hätte ablaufen können. Diese Version stimmt weder mit den Videoaufnahmen noch mit den ihm vorgehaltenen Zeugenaussagen überein. Auffallend ist insbesondere die zeitliche Dimension, die der Beschuldigte dem Geschehen gibt. Er gab an, dass zwischen dem Kniestoss und der Ohrfeige nicht mehr als drei Minuten, vielleicht auch weniger, vielleicht anderthalb bis zwei Minuten vergangen seien (pag. 42, Z. 116). Tatsächlich lagen gemäss den Videoaufnahmen nur wenige Sekunden dazwischen. Obwohl der Beschuldigte mit dieser Tatsache konfrontiert wurde, blieb er bei seinen Aussagen, welche nicht stimmig sind. Es ist schlicht nicht möglich, dass sich all das, was gemäss seinen Ausführungen vorgefallen sein soll, innert dieser kurzen Zeitspanne abgespielt hat. Dabei fällt insbesondere die gesamte von ihm geschilderte Drohkulisse (Schreien [pag. 42, Z. 106], Flaschen werfen [pag. 40, Z. 21 f.], auf ihn zukommen mit einer Flasche in der Hand [pag. 42, Z. 106 f.], Messer [pag. 42, Z. 100 f.]) in sich zusammen. Die von ihm geschilderte Bedrohungssituation ist sodann auf den Videoaufnahmen auch nicht zu erkennen. Nicht mit den Videoaufnahmen in Einklang zu bringen ist weiter das vom Beschuldigten beschriebene Verhalten des Privatklägers. Es ist nicht ersichtlich, wonach dieser aggressiv auf den Beschuldigten zugegangen wäre und dabei eine Flasche in der Hand gehalten hätte. Die Aussage des Beschuldigten, wonach er versucht habe, den Privatkläger zu ohrfeigen, ihn aber mit seinem Handballen erwischt habe (pag. 46, Z. 259 f.) ist lebensfremd. Ferner schilderte der Beschuldigte, dass bis zu dem Zeitpunkt, als der Privatkläger hinzugekommen sei, alles in Ordnung gewesen sei (pag. 40, Z. 30). Diese Aussage steht in krassem Widerspruch zu seinen bisherigen Aussagen, wonach er sich in grosser Gefahr gewähnt hat. Der Beschuldigte macht weitere widersprüchliche Aussagen, indem er aussagte, dass er dem Mann einen Kniestoss verpasst habe, da er derjenige gewesen sei, der mit allem begonnen habe (pag. 40, Z. 35 f.; pag. 41, Z. 68). In der nächsten Frage räumte er aber schliesslich ein, wonach er nicht gesehen habe, dass dieser Mann angefangen habe (pag. 41, Z. 73 f.). Der Beschuldigte schilderte weiter, dass die Personen nach dem Kniestoss zu
19 schreien begonnen hätten. Sie hätten ihn gefragt, weshalb er ihn so geschlagen hätte. Sie hätten ihn mit Glasstücken beworfen. Als sich jemand vom Geschehen entfernt habe, sei ein Messer zu Boden gefallen. Sie hätten dann versucht, ihn von dort wegzuschaffen. Er habe sich dann entfernt, weil er bemerkt habe, dass die Situation ausser Kontrolle geraten sei und er sich in Gefahr befunden habe. Sie hätten versucht, ihn anzugreifen. In diesem Moment habe sich der Privatkläger ihm genähert (pag. 42, Z. 95-105). Auch ein solcher Ablauf lässt sich den Videoaufnahmen nicht entnehmen. Insgesamt wirken die Aussagen des Beschuldigten nicht selbst erlebt, erscheinen vielmehr erfunden und enthalten keinen logischen Geschehensablauf. Sie wirken unglaubhaft und erwecken den Eindruck, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt sich selbst nicht eingestehen konnte, was tatsächlich vorgefallen ist und dies wider jegliche Evidenz. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte die anfänglich völlig fehlende Bedrohungslage mit Fortgang der Befragungen immer dramatischer schilderte. Bei der dritten Befragung sprach er davon, wonach in der Gruppierung mit Flaschen geworfen wurde (pag. 17, Z. 74 f.). Im weiteren Verlauf der Befragungen kamen immer mehr gefährliche Elemente hinzu: Plötzlich habe der Privatkläger eine Flasche in der Hand gehabt, dann sei noch ein Messer am Boden gelegen, später hätten mehrere Personen Flaschen in der Hand gehabt und zuletzt gab der Beschuldigte sogar an, der Privatkläger habe ihn direkt und unmittelbar mit einer Flasche angegriffen (pag. 811, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Aggravierungen sprechen ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten. In der Schlusseinvernahme der Staatsanwaltschaft vom 30. Mai 2016 bestritt der Beschuldigte nun nicht mehr, den Privatkläger geschlagen zu haben. Er räumte ein, dass es ein ziemlich starker Schlag gewesen sei (pag. 372, Z. 107). In derselben Einvernahme relativierte er seine Aussage sodann gleich wieder, indem er angab, dass es nicht so ein starker Schlag gewesen sei. Wenn der Privatkläger keinen Alkohol getrunken gehabt hätte, hätte er den Schlag locker verkraftet. Vielleicht wäre er schon verletzt worden, aber nicht KO gegangen. Vielleicht habe er auch mit voller Stärke zugeschlagen, das glaube er aber nicht (pag. 374, Z. 192-195). Der Beschuldigte wiederholte, wonach er sich aufgrund der ganzen Situation schlecht gefühlt habe, da zwei Wochen zuvor zweimal mit dem Messer auf Z.________ [einen Arbeitskollegen] eingestochen worden sei (pag. 372, Z. 101 f.). Er habe sich bedroht gefühlt, insbesondere auch aufgrund des Vorfalls von vor zwei Wochen (pag. 372, Z. 114 f.). Er habe dieselbe Situation zuvor bei Z.________ beobachten können, wie dieser den anderen habe auf sich zukommen lassen. Z.________ sei mit dem Messer verletzt worden. Er habe Angst gehabt, dass ihm dasselbe passieren könne (pag. 373, Z. 128-130). Der Beschuldigte schilderte im Rahmen dieser Einvernahme erstmals den Vorfall mit seinem Arbeitskollegen Z.________. Wäre dieser Vorfall tatsächlich der Auslöser für seine Angst gewesen, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies bereits in den früheren Einvernahmen erwähnt hätte. Der Beschuldigte räumte schliesslich ein, nicht zu wissen, weshalb er so reagiert habe (pag. 373, Z. 145 f.) und führte aus, zuvor jedenfalls noch nie so schlecht reagiert zu haben (pag. 376, Z. 242). Dann meinte der Beschuldigte wiederum, er habe sich bedroht gefühlt, der Privatkläger sei auf ihn zu-
20 gekommen. Niemand sei ihm so nahe gekommen (pag. 373, Z. 127 f., Z. 146 u. Z. 152). Der Beschuldigte musste denn auch einräumen, dass die Situation bereits beruhigt gewesen war, bevor das Opfer dazukam (pag. 374, Z. 162). Es entsteht der Eindruck, dass der Beschuldigte allmählich das Ausmass seines Verhaltens realisiert, jedoch an seiner Version – aggressives und bedrohendes Verhalten des Privatklägers – festhält. Dagegen rückt das bedrohende Umfeld, welches der Beschuldigte bis anhin schilderte, nachdem er den unbekannten Mann durch einen Kniestoss zu Fall gebracht hatte, wiederum in den Hintergrund. Anlässlich der erstinstanzlichen und oberinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Beschuldigte den Vorfall nochmals ähnlich beschrieben. Er gab an, nicht sicher zu sein, glaube aber, dass der Privatkläger ein Getränk in der Hand gehalten habe (pag. 685, Z. 6 f.). Der Beschuldigte schilderte einerseits, dass es eine ungewohnte Situation für ihn gewesen sei (pag. 686, Z. 26 f.; pag. 970, Z. 15 f.), bezog sich gleichzeitig aber auf eine ähnliche Situation zwei Wochen zuvor, als ein Arbeitskollege mit einem Messer verletzt worden sei (pag. 684, Z. 37 f.; pag. 971, Z. 29 ff.). Der Beschuldigte will damit seine Angst und die Bedrohungssituation untermauern. Gleichzeitig vermochte der Beschuldigte detailliert zu schildern, wie er den Privatkläger geschlagen hat, nämlich nur einmal und zwar mit der Innenseite der linken Hand auf die linke Gesichtshälfte (pag. 684, Z. 43 f.; pag. 970, Z. 22). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung zeigte der Beschuldigte – wie bereits bei der Staatsanwaltschaft (pag. 373, Z. 125) – einen Faustschlag (pag. 970, Z. 26). Er bestätigte sodann, den Privatkläger mit der Faust geschlagen zu haben (pag. 970, Z. 27). Dieses Aussageverhalten erstaunt doch, wenn berücksichtigt wird, dass der Beschuldigte unbewusst reagiert haben will. Schliesslich hat der Beschuldigte mehrmals seiner Betroffenheit Ausdruck verliehen (pag. 688, Z. 23 ff.; pag. 972, Z. 19 f. u. Z. 35 ff.). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte trotz Kenntnis der Videoaufnahmen eine deutlich harmlosere Version des Vorfalls schilderte. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz kommt die Kammer zum Schluss, dass die Aussagen des Beschuldigten im Kernbereich nicht konstant, verharmlosend, teilweise widersprüchlich, offenkundig zweckgerichtet und wenig plausibel sind. Der Beschuldigte räumte letztlich ein, den Privatkläger mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben. Der äussere Ablauf des Vorfalls ist auch nicht weiter bestritten. Dagegen lassen sich seine Aussagen betreffend die Bedrohungssituation nicht mit den Videoaufnahmen in Einklang bringen, weshalb diesbezüglich nicht auf seine Aussagen abgestellt werden kann. Schliesslich kann den Ausführungen des Verteidigers, wonach der Beschuldigte niemand sei, der Gewalt anwende und aggressiv sei, nicht gefolgt werden. Aus den Akten ergibt sich ein völlig anderes Bild des Beschuldigten (insb. auch das Video betreffend die nicht Verfahrensgegenstand bildende Intervention gegenüber AA.________). Es ist darauf hinzuweisen, dass ein aggressives Verhalten dem Beschuldigten offensichtlich nicht persönlichkeitsfremd ist. Von einem Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes darf in einer Auseinandersetzung ein ruhiges, besonnenes und adäquates Verhalten erwartet werden. Die Folgen des vorliegend zu beurteilenden Vorfalles sind dem Beschuldigten zum ersten Mal wiederfahren. Die forsche und teilweise aggressive Vorgehensweise legte der Beschuldigte dagegen bereits früher an den Tag. Seine Ausführungen,
21 wonach er aus Angst und einer Bedrohungssituation heraus gehandelt hat, sind mithin als Schutzbehauptung zu qualifizieren. 12.3.2 Übrige Aussagen Die Zeugen N.________, S.________, T.________, V.________ und X.________ schilderten übereinstimmend, dass der Beschuldigte den Privatkläger mit der Faust bzw. einer geschlossenen Hand geschlagen habe (pag. 235, Z. 34 f.; pag. 280, Z. 35-37; pag. 310, Z. 30 f.; pag. 311, Z. 97-100). Wobei X.________ den Privatkläger erst gesehen hat, als dieser bereits am Boden lag (pag. 324, Z. 72 f.). Es habe sich um einen richtigen Faustschlag gehandelt, mitten ins Gesicht (S.________; pag. 281, Z. 67-69). Der Beschuldigte habe den Privatkläger geboxt (T.________ zeigt dabei eine geschlossene Faust; pag. 293, Z. 79-82). N.________ erklärte, dass der Privatkläger gegenüber dem Beschuldigten eine Handbewegung gemacht habe, um diesem zu verdeutlichen, dass nichts Schlimmes passiert sei (pag. 235, Z. 34 f.). Auch T.________ schilderte, dass weder K.________, noch der Beschuldigte von jemandem angegriffen worden seien (pag. 295, Z. 158-162). In dieselbe Richtung gehen auch die Aussagen von X.________, der ausführte, dass der Sicherheitsmitarbeiter [der Beschuldigte] zu keinem Zeitpunkt angegriffen worden sei (pag. 311, Z. 76 f.). K.________ schilderte in seiner ersten Einvernahme, dass er eine Schlägerei gesehen habe, in welche er eingegriffen habe. Es sei ihm gelungen, die Streitenden zu trennen (pag. 267, Z. 23 f.). Plötzlich habe er gesehen, wie der Beschuldigte angerannt gekommen sei. Vielleicht habe dieser etwas beobachtet, dass er nicht gesehen habe. Er könne dies nicht sagen. Er habe den Beschuldigten wieder zurück in den Club geschickt (pag. 267, Z. 28 f. u. Z. 32-34). Sodann erklärte K.________, dass der Beschuldigte ein Messer wahrgenommen haben will. Dieses sei allerdings nicht zum Einsatz gekommen (pag. 267, Z. 41 f.). In seiner zweiten Einvernahme bestätigte K.________ ein weiteres Mal, dass es sich eher um eine Pöbelei gehandelt habe und nicht um eine Schlägerei, weshalb er ruhig zum Geschehen gelaufen sei. Er wisse nicht, weshalb der Beschuldigte losgelaufen sei. Erneut erklärte K.________, dass er die Personen bereits getrennt und die Lage im Griff gehabt habe (pag. 271, Z. 35-39). Seiner dritten Einvernahme vom 29. Juli 2015 lässt sich dasselbe entnehmen. Es habe sich eher um eine lockere Schlägerei gehandelt. Es sei ersichtlich gewesen, dass die beiden betrunken gewesen seien, weshalb es auch keinen Grund gegeben habe, weitere Sicherheitsmitarbeiter miteinzubeziehen (pag. 274, Z. 44-46). Er bestätigte, dass es ruhig gewesen sei und sich die Lage bereits geklärt gehabt habe (pag. 275, Z. 51 f.). K.________ erklärte das Verhalten des Beschuldigten damit, dass dieser die Situation falsch eingeschätzt habe und dies auf dessen mangelnde Erfahrung zurückzuführen sei. Dieser habe sich wahrscheinlich bedroht gefühlt. Er wisse aber nicht, weshalb der Beschuldigte in die erste Person hineingesprungen sei (pag. 275, Z. 54 u. Z. 56 f., Z. 60 u. Z. 63). Schliesslich erklärte K.________ kein Messer gesehen zu haben. Er habe auch keines am Boden gesehen (pag. 276, Z. 130 ff.). Die Zeugen schilderten übereinstimmend, dass der Beschuldigte dem Privatkläger mit der Faust ins Gesicht schlug, was seitens des Beschuldigten nun nicht mehr
22 weiter bestritten wird. Weiter vermochten sie glaubhaft auszuführen, dass weder für K.________ noch für den Beschuldigten eine Bedrohungssituation vorgelegen hat, was sich im Übrigen mit den Videoaufnahmen deckt. Selbst K.________ erklärte, dass sich die Lage bereits wieder beruhigt gehabt habe und er die Situation im Griff gehabt habe. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kommt die Kammer deshalb zum Schluss, dass es sich um glaubhafte Zeugenaussagen handelt. 12.4 Nach Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel ist mithin erstellt, dass der Beschuldigte nur wenige Sekunden nachdem er eine erste unbekannte Person mit Anlauf und hohem Tempo von hinten zu Boden getreten hat, den Privatkläger mit der Faust kräftig ins Gesicht geschlagen hat. Was sich bereits anhand der Videoaufnahmen zeigte, wurde nun insbesondere durch die Aussagen der Zeugen bestätigt. Der Beschuldigte vermochte die Situation vor seiner Interaktion aus der Distanz zu beobachten. Er konnte sich in Ruhe einen Überblick über die sich auf der Strasse abspielenden Geschehnisse machen. Bereits auf den Videoaufnahmen ist zu sehen, dass die Situation soweit ruhig und unauffällig war. Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass der Beschuldigte genau in dieser eigentlich beruhigten Phase einen folgeschweren Entscheid fasste. Ohne erkennbaren Grund ist er in Richtung K.________ gerannt und kickte der neben diesem stehenden Person mit voller Wucht in den Rücken. Der Beschuldigte blieb auf den Beinen und wandte sich um. K.________ stand unmittelbar neben ihm. In diesem Moment begab sich der Privatkläger in die Nähe des Beschuldigten, wobei er weder schnell noch aggressiv noch laut schreiend vorging. Unmittelbar, ohne Vorwarnung und mit hoher Gewalt schlug ihn der Beschuldigte mit der Faust ins Gesicht (pag. 813, S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen umfassenden und zutreffenden Ausführungen schliesst sich die Kammer an. Ergänzend ist festzuhalten, dass der ganze Vorfall von sehr kurzer Dauer war. Zwischen der ersten Interaktion des Beschuldigten bis hin zum Faustschlag ins Gesicht des Privatklägers vergingen nur wenige Sekunden. Auch die Kammer gelangt zum Schluss, dass sich innert dieser kurzen Zeit für den Beschuldigten keine Bedrohungssituation ergeben konnte. Aufgrund der Videoaufnahmen ist insbesondere nicht zu erkennen, dass der Beschuldigte von den umstehenden Personen eingekesselt oder gar bedroht worden wäre. Offenkundig reagierten die umstehenden Personen auf den Fusstritt in den Rücken der ersten unbekannten Person. Es kann aber nicht von einer bedrohenden unruhigen Situation oder einer Aufregung in der Menschenmenge gesprochen werden. Der Beschuldigte hatte in dieser kurzen Sequenz keine Zeit sich neu zu orientieren oder gar ein Angstgefühl zu entwickeln. Zudem spricht das Verhalten des Beschuldigten unmittelbar nach dem Schlag – wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat – nicht von einer verängstigten und sich in Gefahr glaubenden Person. Der Beschuldigte behielt seine Angriffsstellung bei und musste schliesslich von anderen Personen zurück zum I.________(Club) geführt werden. Wie bereits zuvor ausgeführt, ist die seitens des Beschuldigten vorgebrachte Angst als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Es kann mithin ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte irrtümlicherweise davon ausgegangen wäre, dass ihm ein unmittelbarer Angriff durch den Privatkläger bevorgestanden wäre.
23 12.5 Soweit die Verteidigung vorbringt, dass der Beschuldigte den Privatkläger nicht habe verletzen wollen resp. darauf vertraut habe, dass sein Verhalten keine Verletzungen wie die eingetretenen hervorrufen würde, kann ihrer Argumentation nicht gefolgt werden. Beim Beschuldigten handelte es sich um einen kräftigen durchtrainierten Mann, der neben seinem Fitness- auch Boxtraining absolvierte. Die Vorinstanz nimmt zutreffend an, dass ihm gerade deshalb bewusst gewesen sein muss, dass sein Schlag weitaus grössere Folgen haben kann, als ein Durchschnittsschlag (pag. 814, S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte erstmals anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zugab, den Privatkläger mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben. Dies veranschaulicht, dass er sich der Wirkung seines Faustschlages durchaus bewusst gewesen ist. Zwar führte der Beschuldigte aus, wenn er gewusst hätte, dass ein Faustschlag solche Folgen haben könnte, hätte er sich lieber vom Privatkläger schlagen lassen (pag. 372, Z. 112-114). Des Weiteren lagen völlig ungleiche Kräfteverhältnisse vor. Zudem trug der Privatkläger Flip-Flops und zeigte kein aggressives Verhalten. Des Weiteren musste der Beschuldigte sich dessen bewusst sein, dass er im Nachtleben auf betrunkene Personen stösst und folglich auch der Privatkläger Alkohol konsumiert haben könnte. Es kommt hinzu, dass der Beschuldigte auf offener Strasse grundlos und ohne Vorwarnung zugeschlagen hat. Dadurch steigt die Gefahr, dass der überraschte Privatkläger unglücklich fällt und sich dabei schwere Kopfverletzungen zuziehen könnte. Insgesamt war sich der Beschuldigte der Konsequenzen seines Schlages durchaus bewusst. 13. Erstellter Sachverhalt Zusammenfassend geht die Kammer aufgrund der Videoaufnahmen davon aus, dass sich dem Beschuldigten eine unauffällige und bereits wieder beruhigte Situation präsentierte. Diese gestaltete sich weder für den Beschuldigten noch für K.________ als bedrohend oder gefährlich, was die glaubhaften Zeugenaussagen bestätigen. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen diese Aussagen und den aufgrund der Videoaufnahmen gewonnen Eindruck nicht zu entkräften. Die Ausführungen des Beschuldigten sind, wie vorstehend dargetan wurde, unstimmig, mit Widersprüchen durchzogen und unglaubhaft. Seine Aussagen zur Bedrohungssituation lassen sich weder mit den Videoaufnahmen noch mit den Zeugenaussagen in Einklang bringen. Die Kammer erachtet es deshalb nach Würdigung sämtlicher objektiver und subjektiver Beweismittel als erstellt, dass der Beschuldigte nur wenige Sekunden nachdem er eine erste unbekannte Person mit Anlauf zu Boden getreten hatte, den Privatkläger ohne Anlass und ohne Vorwarnung mit der Faust kräftig ins Gesicht schlug. Für die Kammer ergibt sich nach Würdigung sämtlicher Beweismittel ein Gesamtbild, das dem Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift umschrieben wird, entspricht. Es kann somit festgehalten werden, dass der Beschuldigte am 26. Juli 2015 als Sicherheitsmitarbeiter des I.________ in F.________(Ortschaft) in eine Auseinander-
24 setzung zwischen zwei Personen, die sich auf dem Trottoir zwischen dem H.________(Restaurant) und dem I.________(Club) abspielte, eingriff. Er rannte zu einer unbekannten Person und trat ihr in den Rücken. Unmittelbar danach verpasste er dem Privatkläger ohne Vorwarnung einen Faustschlag ins Gesicht, wodurch das Opfer unmittelbar zu Boden stürzte und mit dem Hinterkopf auf der Strasse aufschlug und liegen blieb. Dies obwohl keine Bedrohungssituation gegeben war und vom Privatkläger keine Gefahr ausging. Der Privatkläger erlitt eine Subduralblutung, ein Weichteilhämatom sowie einen Nasenbeinbruch. Weiter konnten Zeichen stumpfer sowie allenfalls halbscharfer Gewalteinwirkungen im Gesicht und am Hinterhaupt festgestellt werden. Die Hirnblutung war akut lebensbedrohlich. Nach der Erstversorgung waren insgesamt fünf weitere Operationen notwendig. Als Folgeschäden des Vorfalls resultierten, bis heute anhaltend (Stand 15. August 2019), eine rasche Ermüdbarkeit und eine reduzierte Leistungsfähigkeit. Es besteht weiterhin eine Gefühlsstörung im Bereich der linken Schläfe sowie eine störende Gesichtssymmetrie und eine ausgeprägte Narbenbildung am Kopf. III. Rechtliche Würdigung 14. Objektiver und subjektiver Tatbestand In Bezug auf den Tatbestand der schweren Körperverletzung kann zunächst auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 819 f., S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss Art. 122 aStGB (zum anwendbaren Recht vgl. Ziff. 16 hiernach) macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg oder bleibend entstellt, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auf die schwere Schädigung selbst beziehen. Gefordert ist indessen nicht, dass sich der Täter gerade die tatsächlich eingetretene Folge vorgestellt hat. Die Abgrenzung des Willensinhaltes gegenüber einem blossen Vorsatz auf einfache Körperverletzung einerseits oder gegenüber einem dolus eventualis auf Tötung des Opfers andererseits kann schwierig sein. Wie bei der einfachen Körperverletzung müssen deshalb nicht selten vom Tatvorgehen aus Rückschlüsse auf den Willensinhalt des Täters gezogen werden. Den Vorsatz oder Eventualvorsatz von blosser Fahrlässigkeit abzugrenzen ist umso schwieriger, wenn die subjektive, individuelle Empfindlichkeit des Opfers mitberücksichtigt werden soll und dann der diesbezügliche Vorsatz mindestens in Form des Eventualvorsatzes eben auch in Bezug auf diese Merkmale nachgewiesen werden muss. Dass eine Tathandlung abstrakt geeignet ist, eine schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB herbeizuführen, genügt für sich nicht ohne Weiteres, um (Eventual-)Vorsatz des Täters hinsichtlich einer der in Art. 122 aStGB beschriebenen Folgen anzunehmen
25 (ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Schweizerisches Strafgesetzbuch, N. 25 zu Art. 122). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt oder wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählen namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausgelegt werden kann. Eventualvorsatz kann aber auch vorliegen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintritts auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen. Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko nicht kalkulieren und dosieren kann und das Opfer keine Abwehrchancen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2015 vom 21. April 2015 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). 15. Subsumtion Der Privatkläger fiel aufgrund des Schlages des Beschuldigten nach hinten und schlug unvermittelt und unkontrolliert mit dem Hinterkopf auf dem Boden auf. Der Privatkläger trug eine lebensgefährliche Hirnblutung davon, welche unverzüglicher neurochirurgischer Behandlung bedurfte. Die äusseren Verletzungen im Gesicht sowie am Hinterkopf waren nicht lebensbedrohlich. Der Gesundheitszustand des Privatklägers hat sich seit der letzten Untersuchung im Jahr 2017 nicht wesentlich verändert. Weiterhin bestehen eine rasche Ermüdbarkeit und eine reduzierte Leistungsfähigkeit. Es bestehen weiterhin eine Gefühlsstörung im Bereich der linken Schläfe sowie eine störende Gesichtssymmetrie und eine ausgeprägte Narbenbildung am Kopf. Der Schlag des Beschuldigten hatte für den Privatkläger neben der akuten Lebensgefahr sowie den unmittelbar erlittenen Verletzungen weiterreichende gesundheitliche Beeinträchtigungen zur Folge, die sein Leben nachhaltig und dauerhaft in erheblichem Ausmass einschränken und weiterhin einschränken werden. Damit ist der objektive Tatbestand gemäss Art. 122 Abs. 1 aStGB ohne weiteres erfüllt.
26 Es muss als allgemein bekannt vorausgesetzt werden dass aufgrund der Empfindlichkeit der gesamten Kopfregion grundsätzlich jede derartige Einwirkung und mit einer gewissen Wucht ausgeführt, schwere Verletzungen hervorrufen kann. So musste auch dem Beschuldigten bewusst gewesen sein, dass ein heftiger Schlag gegen den Kopf oder ein dadurch bewirkter unkontrollierter Aufprall dieses sehr empfindlichen Körperteils zu schweren bleibenden Schäden führen kann bzw. es ausschliesslich vom Zufall abhängt, ob solche Verletzungen ausbleiben. Ebenso ist allgemein bekannt, dass ein heftiger Schlag ins Gesicht dazu führen kann, dass die getroffene Person das Gleichgewicht verlieren, zu Boden stürzen und sich unter Umständen lebensgefährlich verletzen kann (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_802/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.3.4). Weiter ist allgemein bekannt, dass das mit Wucht ausgeführte Aufschlagen eines Kopfes auf den Asphaltboden eine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 aStGB zur Folge haben kann. Beim Aufschlagen des Kopfes auf den Asphaltboden ist das Risiko der Tatbestandsverwirklichung, d.h. des Eintritts einer schweren Körperverletzung des Opfers, als hoch einzustufen (Urteil des Bundesgerichts 6B_132/2015 vom 21. April 2015 E. 2.3.2). Der Beschuldigte war zum Zeitpunkt der Tat von recht kräftiger und sportlicher Statur. Er wog bei einer Körpergrösse von 173 cm 84 kg und betrieb Boxtraining. Bevor der Beschuldigte auf den Privatkläger stiess, ist er grundlos und mit grosser Energie auf einen der Männer in der fraglichen Gruppe losgerannt, mit welchen K.________ beschäftigt gewesen war. Er hat diesen ihm unbekannten Mann von hinten angesprungen, was zu diesem Zeitpunkt nicht nötig gewesen wäre. In diesem Zustand hat der Beschuldigte den Privatkläger nur wenige Sekunden danach mit einem heftigen Faustschlag niedergestreckt. Der Beschuldigte konnte unter diesen Umständen seine Gewalthandlung nicht derart dosieren, um den Eintritt einer schweren Körperverletzung auszuschliessen. Auch war es dem Privatkläger nicht möglich, den Angriff des Beschuldigten abzuwehren. Der Privatkläger war mit Shorts und Flip Flops, welche keinen festen Stand ermöglichten, leicht bekleidet und war stark alkoholisiert. Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er in dieser kurzen Sequenz die Alkoholisierung des Privatklägers nicht hat erfassen können. Insgesamt war die Realisierung der Gefahr für den Beschuldigten zu keiner Zeit zu kalkulieren. Angesichts der konkreten Tatumstände war der Eintritt von schweren Verletzungen durch einen wuchtigen Faustschlag ins Gesicht ohne weiteres möglich und das entsprechende Risiko sehr hoch. Darüber musste sich auch der Beschuldigte, der nüchtern war, im Klaren sein. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte, welcher als Security-Mitarbeiter arbeitete, regelmässig mit alkoholisierten Personen und Auseinandersetzungen konfrontiert wird. Insofern musste sich der Beschuldigte auch an diesem Abend Gedanken zum Umgang mit alkoholisierten Personen machen, was den Privatkläger miteinschliesst. Er war sich bewusst, dass mit einem unvermittelten Sturz zu rechnen war und ein solcher sich auf dem Asphaltboden, wo sich die Auseinandersetzung abspielte, besonders gravierend auswirken kann. Trotz dieses Wissens versetzte er dem Privatkläger in diesem Moment klar überlegene Beschuldigte diesem einen Faustschlag ins Gesicht. Der Privatkläger hatte keine Chance den unmittelbaren und unerwarteten Faustschlag des Beschuldigten abzuwehren oder auch nur an-
27 satzweise aufzufangen. Wer wie der Beschuldigte handelt, weiss um das Risiko des Eintritts einer schweren Körperverletzung. Der Beschuldigte musste mithin ernsthaft damit rechnen, dass der Privatkläger durch das Aufschlagen des Kopfes auf dem Asphaltboden schwere Kopfverletzungen erleiden könnte. Der Beschuldigte zeigte mit seinem wuchtigen Schlag seine Gleichgültigkeit darüber, dass der Privatkläger dadurch, wie für den Beschuldigten zu erkennen war, unkontrolliert und ungebremst zu Boden stürzt und dabei schwere Verletzungen erleidet. Somit lag eine schwere Körperverletzung im allgemein bekannten Rahmen des Kausalverlaufs, was auch dem Beschuldigten bewusst und von seinem Vorsatz erfasst war. Der Beschuldigte hat die schweren Verletzungen damit in Kauf genommen. Es treten insbesondere mit der Heftigkeit des Schlages, der körperlichen Überlegenheit des Beschuldigten sowie hinsichtlich der leichten Bekleidung des Privatklägers und der räumlichen Gegebenheiten draussen auf der Strasse weitere Umstände hinzu, die in ihrer Gesamtheit auf die Inkaufnahme der schweren Verletzung im Sinne von Art. 122 aStGB schliessen lassen. Mithin ist auch die Willenskomponente zu bejahen. Dem Beschuldigten hat sich aufgrund der Umstände eine schwere Körperverletzung als derart wahrscheinlich aufgedrängt, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme einer schweren Körperverletzung gewertet werden kann. Wie dem Beweisergebnis entnommen werden kann, befand sich der Beschuldigte nicht in einer Notwehrlage. Weder die Gruppe von Personen, noch der Privatkläger im Besonderen griffen den Beschuldigten oder dessen Arbeitskollegen K.________ an und es bestand zu keiner Zeit eine Bedrohung, gegen die sich der Beschuldigte hätte wehren müssen. Beweiswürdigend konnte auch ausgeschlossen werden, dass sich der Beschuldigte eine solche Bedrohungslage irrtümlicherweise vorgestellt hat. Es ist damit ausgeschlossen, dass der Beschuldigte in Notwehr handelte. Andere Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Beschuldigte ist folglich der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Abs. 1 aStGB, begangen am 26. Juli 2015 in F.________(Ortschaft) auf dem Trottoir zwischen H.________(Restaurant) und I.________(Club), zum Nachteil des Privatklägers, schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung 16. Allgemeine Grundsätze zur Strafzumessung, anwendbares Recht und Strafrahmen Gemäss Art. 47 aStGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unter-scheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweg-gründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und strafer-höhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 aStGB hat das Gericht in der Urteils-
28 be-gründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Ge-wichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1). Der Beschuldigte hat das zuvor beurteilte Delikt vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in seiner Fassung vom 1. Januar 2018 begangen. Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Die Vorinstanz hat darauf hingewiesen, dass die im Urteilszeitpunkt geltende Fassung des Strafgesetzbuches für die schwere Körperverletzung eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder eine Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen vorsah (pag. 822, S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der ordentliche Strafrahmen beträgt gemäss dem Strafgesetzbuch in seiner Fassung ab dem 1. Januar 2018 Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Damit ist das neue Recht im Ergebnis und in Anwendung auf das konkrete Delikt nicht milder, weshalb (in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB) das Strafgesetzbuch in seiner bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung anzuwenden ist. 17. Tatkomponenten 17.1 Objektive Tatschwere 17.1.1 Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts Der Tatbestand der Körperverletzung schützt die körperliche Integrität des Menschen sowie dessen körperliche und geistige Gesundheit (TRECHSEL/GETH, in: StGB Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 4 f. vor Art. 122–126 StGB). Der Vorfall vom 26. Juli 2015 hat für den Privatkläger gravierende Folgen, was sich bereits aus den Fotoaufnahmen des KTD ergibt (pag. 159 ff.). Der Privatkläger erlitt eine Subduralblutung im Bereich der linken Kopfseite im Stirn-Schläfenbereich sowie ein Weichteilhämatom im linken Hinterhaupts-Scheitelbereich. Des Weiteren wurde ein Nasenbeinbruch diagnostiziert. Weiter konnten Zeichen stumpfer sowie allenfalls halbscharfer Gewalteinwirkungen im Gesicht rechtsbetont und am Hinterhaupt links festgestellt werden. Die Hirnblutung war akut lebensbedrohlich und bedurfte unverzüglicher neurochirurgischer Behandlung. Die äusseren Verletzungen im Gesicht sowie am Hinterkopf waren nicht lebensbedrohlich. Sodann zeigte das CT des Schädels des Privatklägers gemäss dem Bericht des L.________ (Spital) vom 6. Dezember 2016 eine weitestgehende Resorption des Knochendeckels linkshemisphärisch. Auch an Stellen, an denen der Knochendeckel noch auszumachen war, zeigt sich nur noch eine dünne Knochenlamelle, die keinerlei Schutz mehr gewährleistet. Deshalb folgte am 12. Januar 2017 eine Knochendeckelimplantation, welche mit einem erhöhten Risiko einer postoperativen Infektion verbunden war. Zusammenfassend hielt der Hausarzt des Privatklägers Dr. med. M.________ am 10. März 2017 fest, dass nach der Erstversorgung vom 26. Juli 2015 weitere vier Operationen erfolgt sind, die unmittelbar mit dem Unfallereignis in
29 Zusammenhang stehen. Nach wie vor sei die medizinische Versorgung in Folge des Unfallereignisses nicht abgeschlossen. Am 21. März 2017 erfolgte eine weitere Operation, da sich der Privatkläger mit Temperaturen über 41 Grad Celcius im Notfall des L.________ (Spital) präsentierte, worauf eine infektiöse Flüssigkeitskollektion subkutan im Bereich des reimplantierten Knochendeckels (Streptokokken) festgestellt wurde. Eine weitere Operation (Implantation einer Freihand- Palacosplastik links) erfolgte am 19. Mai 2017. Der Gesundheitszustand des Privatklägers hat sich seit der letzten Untersuchung im Jahr 2017 nicht wesentlich verändert. Weiterhin besteht eine rasche Ermüdbarkeit und eine reduzierte Leistungsfähigkeit. Diese wurden als Beeinträchtigung des verbalen Gedächtnisses bei ansonsten erhaltener Leistungsfähigkeit in den übrigen kognitiven Bereichen bestätigt. Es besteht weiterhin eine Gefühlsstörung im Bereich der linken Schläfe sowie eine störende Gesichtssymmetrie und eine ausgeprägte Narbenbildung am Kopf. Der Schlag des Beschuldigten hatte für den Privatkläger neben der akuten Lebensgefahr sowie den unmittelbar erlittenen Verletzungen weiterreichende gesundheitliche Beeinträchtigungen zur Folge, die sein Leben nachhaltig und dauerhaft in erheblichem Ausmass einschränkten und weiterhin einschränken werden. Damit ist das Ausmass des verschuldeten Erfolgs erheblich. Das Ausmass der Schwere der Körperverletzung ist angesichts des weiten Strafrahmes als mittelschwer zu bezeichnen. 17.1.2 Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns (kriminelle Energie) Der Beschuldigte handelte am Abend des Vorfalls als Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist das Verhalten des Beschuldigten als äusserst aggressiv und brutal zu bezeichnen, dies zumal die Reaktion des Beschuldigten für den Privatkläger völlig überraschend erfolgte. Indem der Beschuldigte sein ahnungsloses Gegenüber mit der Faust unvermittelt und ohne Vorwarnung ins Gesicht schlug, handelte er verwerflich. Obwohl von einem Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes besonnenes, deeskalierendes und überlegtes Handeln erwartet wird, handelte der Beschuldigte unkontrolliert. Es ist dem Zufall und Glück zuzuschreiben, hat der Vorfall nicht einen noch schlimmeren Ausgang genommen. 17.1.3 Fazit zur objektiven Tatschwere Insgesamt ist das objektive Tatverschulden – im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe – als mittelschwer zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer eine Strafe von 54 Monaten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 17.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Er wollte den Privatkläger nicht lebensgefährlich verletzen. Er nahm jedoch in Kauf, dass dieser durch den Faustschlag schwer verletzt werden könnte. Die Tatkomponente der Willensrichtung ist aufgrund des eventualvorsätzlichen Handelns strafmindernd zu berücksichtigen. Der Beschuldigte hat völlig überreagiert und ging unprofessionell vor. Seine Vorgehensweise war vor dem Hintergrund, dass er als Mitarbeiter des Sicherheitsdiens-
30 tes handelte, schlicht falsch. Die Tat ist unentschuldbar. Der Beschuldigte war im Gegensatz zum Privatkläger nicht alkoholisiert. Er hätte sich problemlos gegen die Rechtsgutverletzung entscheiden können. Die subjektive Tatschwere wirkt sich aufgrund der eventualvorsätzlichen Begehung der Tat verschuldensvermindernd aus. Die Kammer trägt dem mit einer Reduktion im Umfang von 12 Monaten Rechnung. 17.3 Fazit zur Tatschwere Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen insgesamt als knapp mittelschwer zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer eine Strafe von 42 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 18. Täterkomponenten 18.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz führte zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten Folgendes aus (pag. 824, S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Vorleben Das Vorleben des Beschuldigten ist hier grundsätzlich neutral zu gewichten. Ob der frühe Tod seiner Eltern einen Einfluss auf seine Verhaltensweise gehabt habe, ist rein spekulativ, wurde vom Beschuldigten bis zur Hauptverhandlung nie in irgendeiner Form thematisiert und ist somit nicht strafmindernd zu berücksichtigen. Die beiden Vorstrafen sind eher im Bagatellbereich anzusiedeln und auch nicht einschlägig. Sie sind deshalb ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Ansonsten sind keine für die Strafzumessung relevanten Punkte aus dem Vorleben bekannt. Das Vorleben des Beschuldigten gewichtet für die Strafzumessung neutral. Persönliche Verhältnisse Die weitgehend geordneten Verhältnisse des Beschuldigten gewichten bei der Strafzumessung neutral. Der Beschuldigte hat nach dem Vorfall seine bisherige Stelle verloren. Anlässlich der Hauptverhandlung führte er allerdings aus, bald eine neue Stelle anzutreten. Er hat in der Zwischenzeit nur unregelmässig gearbeitet, weshalb er inzwischen mehr Schulden angehäuft hat. Begrüssenswert ist insbesondere die Entscheidung des Beschuldigten, nicht mehr im Sicherheitsbereich tätig zu sein. Die persönlichen Verhältnisse gewichten ebenfalls neutral.» Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend dargelegt. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte zu seiner persönlichen Situation aus, dass er derzeit keiner beruflichen Tätigkeit nachgehe und die Kinderbetreuung übernommen habe. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung führte er aus, dass diese Kinderbetreuung in letzter Zeit stressig gewesen sei, da seine Tochter drei Mal habe operiert werden müssen. Dabei sei es bei der zweiten Operation zu Komplikationen gekommen, weshalb eine dritte Operation notwendig gewesen sei (pag. 968, Z. 21- 29). Der Beschuldigte erziele kein Einkommen. Nur seine Frau gehe einer Arbeits-
31 tätigkeit nach (pag. 968, Z. 32-36). Die Kammer schliesst sich den Erwägungen der Vorinstanz an. Elemente die sich allenfalls straferhöhend oder strafmindernd auswirken könnten, sind nicht ersichtlich, weshalb die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten neutral zu werten sind. Bis zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. Oktober 2019 ist der Beschuldigte mit insgesamt drei Urteilen im Strafregister verzeichnet. Im Vergleich mit dem der Vorinstanz vorgelegenen Strafregisterauszug (pag. 641 f.) ist der Beschuldigte mit einem weiteren Urteil vom 25. September 2017 der Staatsanwaltschaft Baden im Strafregister verzeichnet. Zwar handelt es sich nicht um einschlägige Vorstrafen; dennoch weisen die Vorstrafen daraufhin, dass sich der Beschuldigte in den Jahren 2014 und 2015 nicht gesetzeskonform verhielt und es nun – nach dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall – zu einem weiteren Delikt und mithin einem Eintrag im Strafregister gekommen ist. Die Vorstrafen wirken sich damit straferhöhend aus. 18.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Strafmindernd im Sinne eines entlastenden Nachtatverhaltens wirken gemäss Rechtsprechung und Lehre vor allem das Bekunden von Reue und Bedauern und eine Stabilisierung der Lebensverhältnisse. Ein Geständnis ist nur dann strafmindernd zu berücksichtigen, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue des Beschuldigten ist und die Strafverfolgung erleichtert. Straferhöhend muss dagegen die Delinquenz während laufender Strafuntersuchung und laufender Probezeit nach der bedingten Entlassung berücksichtigt werden (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 175 u. 177 zu Art. 47; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2016, N. 266). Die Kammer kann sich den Ausführungen der Vorinstanz anschliessen, wonach der Beschuldigte seine Taten anfänglich vollumfänglich bestritten und erst nach und nach Elemente zugestanden hat, welche ihm jedoch quasi per Videobeweis vor Augen geführt wurden und folglich nicht mehr ernsthaft zu bestreiten waren (pag. 824 f., S. 40 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch wenn der Beschuldigte seine Taten schliesslich auch vor oberer Instanz eingestand, erfolgte diese Einsicht und Reue doch sichtlich spät, weshalb sich diese nur leicht verschuldensvermindernd auswirken. Insgesamt wird die Reduktion der Strafe infolge Einsicht und Reue durch die Vorstrafen, welche sich straferhöhend auswirken, wiederum ausgeglichen. 18.3 Strafempfindlichkeit Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen, da die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_375/2014 vom 28.08.2014 E. 2.6 mit Hinweisen). Dies hat auch vorliegend für den Beschuldigten zu gelten. Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist deshalb als neutral zu werten.
32 18.4 Konkretes Strafmass und Strafvollzug Zusammenfassend ist für den Schuldspruch der schweren Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten bzw. 3 ½ Jahren auszusprechen. Freiheitsstrafen von mehr als drei Jahren sind zwingend zu vollziehen. Ein bedingter oder teilbedingter Vollzug ist daher nicht möglich (Art. 42 f. aStGB). In Anwendung von Art. 51 aStGB ist die vom Beschuldigten ausgestandene Untersuchungshaft von 27 Tagen (26.07.2015 – 21.08.2015) auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. V. Zivilpunkt 19. Allgemeines Es kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Zivilklage und zu den Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 41 und 47 OR verwiesen werden (pag. 827 f., S. 43 f. u. pag. 831, S. 47 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Zivilpunkt betreffend den Privatkläger C.________ ist in Rechtskraft erwachsen, weshalb nur noch auf die angefochtenen Zivilpunkte betreffend den Privatkläger D.________ einzugehen ist. 20. Zivilklage des Privatklägers D.________ 20.1 Ausführungen der Parteien Die Verteidigung beantragte namens des Beschuldigten, dass die Zivilklage des Privatklägers auf den Zivilweg zu verweisen sei (pag. 974). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte Rechtsanwalt B.________ aus, dass die Genugtuungs- und Schadenersatzansprüche grundsätzlich nicht bestritten würden. Insbesondere der Schadenersatzanspruch sei dagegen nicht genügend substantiiert und es sei auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (pag. 977). Fürsprecherin E.________ dagegen beantragte die Verurteilung des Beschuldigten zur Leistung einer Genugtuung von CHF 40‘000.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 26. Juli 2015 sowie zur Leistung eines vorläufigen Schadenersatzes im Umfang von CHF 8‘291.15 zuzüglich Zins von 5% bestehend aus zwei Mal CHF 1‘050 zuzüglich 5% Zins seit dem 2. Dezember 2015 (Kinderheimkosten), CHF 1‘944