Skip to content

Bern Obergericht Strafkammern 17.09.2020 SK 2019 347

17. September 2020·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·13,612 Wörter·~1h 8min·2

Zusammenfassung

Falsche Anschuldigung, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz etc. | Strafgesetz

Volltext

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 19 347 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. September 2020 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleantin Schaer, Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiberin Gerber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ privat v.d. Rechtsanwalt Dr. iur. C.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin und D.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. iur. E.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand falsche Anschuldigung, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Freiheitsberaubung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Kollegialgericht) vom 27. Februar 2019 (PEN 18 170)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht; nachfolgend Vorinstanz) sprach A.________ (Beschuldigte/Berufungsführerin; nachfolgend Beschuldigte) mit Urteil vom 27. Februar 2019 im Verfahren PEN 18 170 frei von der Anschuldigung der Freiheitsberaubung, angeblich begangen vom 21. Oktober 2014 bis 16. Januar 2015 in Langenthal z.N.v. D.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 709). Hingegen erklärte die Vorinstanz die Beschuldigte wie folgt schuldig (Ziff. II.1.–3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 709): 1. der falschen Anschuldigung, begangen am 21. Oktober 2014 in Langenthal z.N.v. D.________; 2. der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen 2.1. durch Erwerb ohne Waffenerwerbschein sowie Besitz einer bewilligungspflichtigen Feuerwaffe (Pistole Astra F.________ Cal. 6.35 mit Magazin mit fünf Patronen und Waffenputzzeug Grün) ca. im April 2016 in Bern, festgestellt am 5. Oktober 2016 in Urtenen-Schönbühl; 2.2. durch Erwerb ohne schriftlichen Vertrag einer meldepflichtigen Feuerwaffe (Karabiner G.________) ca. im April 2016 in Bern, festgestellt am 5. Oktober 2016 in Urtenen- Schönbühl; 3. der Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung, begangen am 23. Dezember 2015 in Langenthal. In Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen verurteilte die Vorinstanz die Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, wobei sie für eine Teilstrafe von 10 Monaten den Vollzug bei einer Probezeit von 5 Jahren aufschob und die Polizeihaft von einem Tag an die zu vollziehende Teilstrafe (6 Monate) anrechnete (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 710). Sodann wurde sie zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 1‘500.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren (Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 710) sowie zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 3 Tage festgesetzt wurde, verurteilt (Ziff. II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 710). Weiter auferlegte die Vorinstanz der Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 13‘520.00 (Ziff. II.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 710) und verurteilte sie zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 5‘743.45 an den Straf- und Zivilkläger, D.________, für seine Aufwendungen im Verfahren. Soweit weitergehend wies die Vorinstanz die Zivilforderung betreffend Prozessentschädigung ab (Ziff. II.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 710 f.).

3 Schliesslich legte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwältin B.________ fest (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 711 f.). Im Zivilpunkt verwies die Vorinstanz die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers zufolge unzureichender Begründung und Bezifferung der Genugtuungsforderung ohne die Ausscheidung von Kosten auf den Zivilweg (Art. 126 Abs. 2 Bst. b Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]; Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 712). Abschliessend traf die Vorinstanz die notwendigen Verfügungen, wobei sie insbesondere die beschlagnahmten Waffen inkl. Zubehör gestützt auf Art. 69 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) einzog (Ziff. V.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 712). 2. Berufung Mit Eingabe vom 7. März 2019 meldete Rechtsanwältin B.________ namens der Beschuldigten fristgerecht die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil an (pag. 723). Die Berufungserklärung der Beschuldigten datiert vom 26. September 2019 und ging ebenfalls innert Frist und formgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 792 ff.). Darin beschränkte die Beschuldigte die Berufung auf den Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung, auf das Strafmass sowie auf die darauf entfallenden erst- und oberinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 794). Die Generalstaatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwältin H.________, teilte mit Eingabe vom 21. Oktober 2019 mit, dass aus ihrer Sicht kein Grund für ein Nichteintreten auf die Berufung bestehe. Gleichzeitig schloss sie sich der Berufung der Beschuldigten an (pag. 800 ff.; zum Umfang der Anschlussberufung vgl. Ziff. 6 hiernach). D.________ (Straf- und Zivilkläger, nachfolgend Privatkläger) liess sich innert Frist nicht vernehmen (pag. 803). Mit Eingabe vom 13. November 2019 erklärte die Beschuldigte, nichts gegen die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft einzuwenden zu haben (pag. 807). Der Privatkläger liess sich hierzu nicht vernehmen (pag. 804, 836). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. September 2021 beantragte Rechtsanwalt I.________ (vgl. zum Wechsel der Verteidigung Ziff. 3 hiernach) im Plädoyer für die Beschuldigte, sie sei wegen falscher Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 aStGB z.N. des Privatklägers schuldig zu erklären, unter Anfechtung des Strafmasses und Akzept der Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss dem Urteil der Vorinstanz (pag. 942 f.). Staatsanwältin H.________ beantragte daraufhin im Plädoyer für die Generalstaatsanwaltschaft die Feststellung der Rechtskraft des vorinstanzlichen Schuldspruchs wegen falscher Anschuldigung z.N. des Privatklägers (pag. 947). 3. Wechsel der Verteidigung Die Beschuldigte wurde im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtanwältin B.________ amtlich verteidigt. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 teilte Rechtsanwalt I.________ unter Beilage einer Vollmacht mit, die Beschuldigte habe ihn für das Berufungsverfahren als Wahlverteidiger beauftragt (pag. 832 f.). Mit

4 Verfügung des Verfahrensleiters vom 4. Dezember 2019 wurde das amtliche Mandat von Rechtsanwältin B.________ per sofort sistiert (pag. 835 f.). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen In Gutheissung des Beweisantrags der Generalstaatsanwaltschaft vom 21. Oktober 2019 (pag. 801) wurden zusätzlich die den Privatkläger betreffenden Akten PEN 17 360 (= Akten EO 14 11898 der Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau) bei der Vorinstanz ediert (pag. 836). Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden zudem von Amtes wegen aktuelle Straf- und Leumundsberichte (datierend vom 12. August 2020 bzw. 10. August 2020; pag. 880 und pag. 876 ff.) über die Beschuldigte eingeholt. Ausserdem wurden der Privatkläger und die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung erneut einvernommen (pag. 912 ff., 919 ff.). 5. Anträge der Parteien Rechtsanwalt I.________ beantragte und begründete in der oberinstanzlichen Verhandlung für die Beschuldigte Folgendes (pag. 942 f.): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 27. Februar 2019 und die zugehörigen Erwägungen in dessen Begründung vom 4. September 2019 (Geschäfts-Nr.: PEN 18 170)  im Schuldspruch in den Dispositiv-Ziff. II.2 sowie II.3,  in der Verurteilung in den Ziff. II.2. und II.3 (Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00 mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Übertretungsbusse von CHF 300.00) sowie  in den Dispositiv-Ziff. IV betreffend den Zivilpunkt sowie V betreffend weitere Verfügungen in Rechtskraft erwachsen ist. 2. A.________ sei von der Anschuldigung der Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183, 184 StGB zum Nachteil von D.________ freizusprechen. 3. A.________ sei wegen falscher Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. l StGB zum Nachteil von D.________, schuldig zu sprechen. 4. Unter vollständiger Ersetzung der Dispositiv-Ziff. II.1. der Verurteilung sei A.________ mit einer bedingten Freiheitsstrafe von elf Monaten unter Anrechnung bisher erstandener Haft zu bestrafen. Die Probezeit sei mit zwei Jahren zu bemessen. 5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien entsprechend der Dispositiv-Ziff. II.4. der Verurteilung A.________ aufzuerlegen. Gleich sei mit der Entschädigung des Privatklägers gemäss der Dispositiv-Ziff. II.5. der Verurteilung zu verfahren. Ebenso sei die Dispositiv-Ziff. Ill betreffend die Entschädigung der früheren amtlichen Verteidigerin zu bestätigen. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 7. A.________ sei zu verpflichten der Rechtsvertretung des Privatklägers eine erfolgsentsprechende Entschädigung für das Berufungsverfahren zu bezahlen.

5 8. A.________ sei für die Inanspruchnahme einer erbetenen Verteidigung im Berufungsverfahren eine erfolgsentsprechende Entschädigung auf Grundlage der heute von mir eingereichten Honorarnote zu gewähren. Staatsanwältin H.________ beantragte und begründete für die Generalstaatsanwaltschaft, was folgt (pag. 947 f.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 27. Februar 2019 in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ schuldig erklärt wurde 1. der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen 1.1. durch Erwerb ohne Waffenerwerbsschein sowie Besitz einer bewilligungspflichtigen Feuerwaffe (Pistole Astra F.________ Cal. 6.35, mit Magazin mit 5 Patronen und Waffenputzzeug grün) ca. im April 2016 in Bern, festgestellt am 5. Oktober 2016 in Urtenen- Schönbühl; 1.2. durch Erwerb ohne schriftlichen Vertrag einer meldepflichtigen Feuerwaffe (Karabiner G.________, mit leerem Magazin) ca. im April 2016 in Bern, festgestellt am 5. Oktober 2016 in Urtenen-Schönbühl; 2. der Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung, begangen am 23. Dezember 2015, in Langenthal, J.________ (Adresse); 3. der falschen Anschuldigung z.N.v. D.________. A.________ verurteilt wurde 1. zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren; 2. zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00, im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen; sowie die beschlagnahmten Waffen eingezogen wurden gemäss Ziff. V des Urteilsdispositivs. II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der Freiheit (in mittelbarer Täterschaft), unter erschwerenden Umständen (Freiheitsentzug mehr als zehn Tage) begangen am 21. Oktober 2014 in Langenthal z.N.v. D.________, und in Anwendung von Art. 47, 49 Abs. 1, 51 aStGB, Art. 183 Ziff. 1 i. V. m. 184 al. 3, 303 Ziff. 1 StGB; Art. 422 ff., 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten, unter Gewährung des teilbedingten Vollzugs für einen Sanktionsteil von 22 Monaten bei einer Probezeit von 4 Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 1 Tag; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (zuzüglich einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD).

6 III. Im Weiteren sei zu verfügen: Die Honorare der amtlichen Verteidiger seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). Rechtsanwalt E.________ stellte für den Privatkläger mit Eingabe vom 11. September 2020 den Antrag, das erstinstanzliche Urteil sei zu bestätigen. Zudem ersuchte er um Gutheissung der Prozessentschädigung gemäss beigelegter Honorarnote (pag. 889 f.). 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil nur in Teilen angefochten (siehe Ziff. 2. hiervor). Sie richtete ihre Berufung gegen das Strafmass, konkret gegen Höhe und Vollzugsform der Freiheitsstrafe (Ziff. II.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 710; pag. 942). Die Generalstaatsanwaltschaft ihrerseits beantragte in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils einen Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung (in mittelbarer Täterschaft), unter erschwerenden Umständen (Freiheitsentzug von mehr als 10 Tagen), z.N. des Privatklägers (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 709). Weiter richtete sie ihre Anschlussberufung gegen das Strafmass in Bezug auf die Freiheitsstrafe (Ziff. II.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 710; pag. 947 f.). Damit sind die Ziff. I. (Freispruch von der Anschuldigung der Freiheitsberaubung, pag. 709), die Ziff. II. in den Sanktionspunkten 1. (Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 16 Monaten unter Festsetzung der Probezeit auf 5 Jahre) sowie 4. und 5. (Kosten- und Entschädigungsfolgen) des erstinstanzlichen Urteils durch die Kammer neu zu beurteilen (pag. 710). Dies gilt auch für die amtliche Entschädigung (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 711). Die Ziff. II.1.–3. (Schuldsprüche wegen falscher Anschuldigung, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung, pag. 709), Ziff. II. im Sanktionspunkt 2. (bedingte Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 1'500.00 inkl. Probezeit, pag. 710), Ziff. II. im Sanktionspunkt 3. (Übertretungsbusse von CHF 300.00 inkl. Ersatzfreiheitsstrafe, pag. 710), Ziff. IV. (Zivilpunkt, pag. 712) sowie Ziff. V.1. (Einziehung der beschlagnahmten Waffen inkl. Zubehör, pag. 712) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sind demgegenüber in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt hinsichtlich der angefochtenen Urteilspunkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Zufolge Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft betreffend Schuld-, Sanktions- und Kostenpunkt (Ziff. I., Ziff. II. Sanktionspunkt 1. [pag. 710] sowie Ziff. II. Sanktionspunkt 4.) darf das erstinstanzliche Urteil in diesen Punkten auch zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden, das Verschlechterungsverbot gilt diesbezüglich nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). Betreffend die übrigen Ziffern des erstinstanzlichen Urteils ist das Verbot der reformatio in peius hingegen zu beachten.

7 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Zum Vorwurf der Freiheitsberaubung und der falschen Anschuldigung In der Anklageschrift vom 6. August 2018 wird der Beschuldigten vorgeworfen, sich der Freiheitsberaubung (in mittelbarer Täterschaft), unter erschwerenden Umständen (Freiheitsentzug von mehr als zehn Tagen) sowie der falschen Anschuldigung, mehrfach begangen zwischen dem 21. Oktober 2014 und dem 24. Juni 2015, namentlich am 21. Oktober und 9. Dezember 2012, in Langenthal, z.N. des Privatklägers, wie folgt schuldig gemacht zu haben (Ziff. I.1 der Anklageschrift, pag. 515 f.): Die wegen falscher Anschuldigung mehrfach rechtskräftig vorbestrafte Beschuldigte warf dem Privatkläger mit wissentlich falschen resp. bewusst deutlich aggravierten Aussagen gegenüber der Polizei (anlässlich der Anzeigeerstattung gegen den PK resp. in einer weiteren, späteren Einvernahme) wider besseres Wissen und mit der Absicht resp. unter Inkaufnahme, dass gegen diesen (im Hinblick auf diese Vorwürfe, zu Unrecht) ein Strafverfahren eröffnet und dass dieser von den Behörden (gestützt auf ihre falschen Belastungen) in Untersuchungshaft versetzt würde, vor, sie auf offener Strasse überfallen, sie mit Gewalt und gegen ihren ausdrücklich geäusserten Willen sowie unter Überwindung ihres körperlichen Widerstandes mittels seiner überlegenen Körperkraft, in ein Auto gezerrt, sie gegen ihren Willen und unter Anwendung von körperlicher Gewalt in seine Wohnung gezwungen, sie dort u.a. mit einer Pistole bedroht und ihr damit gegen den Kopf geschlagen, sie mehrfach an den Haaren gerissen, wiederholt geschlagen und mehrfach massiv (z.T. mit dem Tod resp. mit Erschiessung) bedroht zu haben. Er habe sie im Rahmen dieses handfest geführten Angriffs rücklings auf das Sofa geschubst, sich auf sie gesetzt, ihr das Oberteil hochgeschoben, sich selber den Gurt und Hosenknopf geöffnet und gesagt, jetzt könnten sie wegen dem gestohlenen Geld Sex haben. Sie habe sich dann gewehrt, worauf er das habe sein lassen. Der Privatkläger wurde gestützt auf die vorgenannten, erfundenen resp. aggravierten Vorwürfe der Beschuldigten am 21.10.2014 wegen Ausführungs-, Wiederholungs-sowie Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft versetzt, aus welcher er mit Verfügung vom 16.1.2015 unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (Entscheid ZMG vom 26.1.2015) entlassen wurde. Er befand sich für insgesamt 88 Tagen primär gestützt auf die falschen Belastungen der Beschuldigten in Untersuchungshaft. Es kann als erwiesen erachtet werden, dass der Privatkläger wegen der weiteren durch die Beschuldigte erhobenen resp. gegen den Privatkläger vorliegenden Belastungen überhaupt nicht, mind. aber auf keinen Fall für eine derart lange Dauer in Untersuchungshaft versetzt worden wäre. Die Beschuldigte gab schlussendlich zu, die vorgenannten Teile ihrer Darstellungen erfunden zu haben. Mit Schreiben vom 16.6.2015 resp. in der Einvernahme vom 2.9.2015 zog A.________ ihre diesbezüglichen Vorwürfe gegen den Privatkläger zurück und erklärte, diese Vorkommnisse hätten in der geschilderten Form gar nie stattgefunden. Sie erklärte, den Rückzug ihrer belastenden Aussagen im Wissen zu machen, sich möglicherweise selber strafbar zu machen. Gestützt darauf und in Würdigung der diesbezüglichen Akten, welche die von der Beschuldigten korrigierte Version stützten und sie glaubhaft erscheinen liess, wurde der diesbezügliche Teil des Verfahrens gegen den Privatkläger mit Verfügung vom 26. Oktober 2017 (unterdessen rechtskräftig) eingestellt.

8 8. Allgemeine Grundlagen zur Beweiswürdigung und Vorbemerkungen Für die allgemeinen Grundlagen zur Beweiswürdigung kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 5 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 738 ff.). Insgesamt ist der vorinstanzlich als erstellt erachtete Sachverhalt (S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 764 f.) aufgrund des angefochtenen Freispruchs von der Anschuldigung der Freiheitsberaubung (in mittelbarer Täterschaft), unter erschwerenden Umständen von der Kammer neu zu beurteilen (Ziff. I.1. der Anklageschrift, pag. 515 f.). Hinsichtlich des in der gleichen Anklageziffer umschriebenen Vorwurfs der mehrfachen falschen Anschuldigung ist die Situation insofern speziell, als die Beschuldigte zwar den vorinstanzlichen Schuldspruch (der im Dispositiv explizit keine Mehrfachbegehung enthält; pag. 709) akzeptierte, jedoch einzelne damit zusammenhängende Sachverhaltsfeststellungen bestreitet (pag. 924 ff.; siehe zum bestrittenen Sachverhalt Ziff. 9 hiernach). Dieser Aspekt beeinflusst das Beweisergebnis zum Vorwurf der Freiheitsberaubung mit. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die Strafzumessung wird im Folgenden von der Kammer erneut – wenngleich nur in beschränktem Umfang – geprüft, was sich am 21. Oktober 2014 zwischen den Parteien zugetragen hat und inwieweit die Beschuldigte gegenüber der Polizei (anlässlich der Anzeigeerstattung gegen den Privatkläger resp. in einer weiteren, späteren Einvernahme) wissentlich falsche bzw. bewusst deutlich aggravierende Aussagen im Sinne von Ziff. I.1 der Anklageschrift (pag. 515 f.) zu Protokoll gab. Dieses Vorgehen ist zulässig, könnten doch auch bei einer auf die Strafzumessung beschränkten Berufung nach Art. 399 Abs. 4 Bst. b StPO nach wie vor tatsächliche Umstände angefochten werden, die sich mildernd oder verschärfend auf das Verschulden bzw. die Strafe auswirken (wie bspw. Menge und Reinheitsgrad von Drogen im Betäubungsmittelstrafrecht, vgl. dazu SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 19 zu Art. 399 StPO mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_85/2013 vom 4. März 2013 E. 2). 9. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt den Sachverhalt gemäss Ziff. I.1 der Anklageschrift für mehrheitlich erstellt. Nicht als erwiesen erachtete sie, dass die falschen Anschuldigungen der Beschuldigten ursächlich für die Inhaftierung des Privatklägers gewesen sind. Explizit offen liess sie, ob der Privatkläger die Beschuldigte mit der Pistole bedroht und sie geschlagen hat (S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 764 f.). 10. Vorbringen der Parteien 10.1 Vorbringen der Verteidigung 10.1.1 Zu den Geschehnissen an der K.________ (Strasse) Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung vor, die Beschuldigte habe keine Umstände geschildert, die auf eine Entführung an der K.________ (Strasse) hindeuteten. Dies habe die Staatsanwaltschaft so interpretiert. Die Schil-

9 derungen der Beschuldigten seien weit weniger dramatisch gewesen. So habe sie beispielsweise bei der zweiten Einvernahme vom 9. Dezember 2014 ausgesagt, sie sei zur Vermeidung einer peinlichen Szene ins Auto des Privatklägers gestiegen. Spätestens in diesem Zeitpunkt hätte eine Entführung ausgeschlossen werden müssen (pag. 926). 10.1.2 Zum Verbringen in die Wohnung und zu den weiteren körperlichen Übergriffen in der Wohnung Insgesamt liege eine Aggravation maximal insofern vor, als die Beschuldigte ausgesagt habe, an den Haaren in die Wohnung des Privatklägers gezogen worden zu sein (pag. 926, siehe Ziff. 11. hiernach). Es sei jedoch festzustellen, dass auch der Privatkläger selber zugestanden habe, sich am besagten Abend an der Beschuldigten, auch an deren Haaren, vergriffen zu haben. Die Aussage vom 28. Oktober 2014, wonach er sie lediglich an den Haaren gehalten habe, stelle offensichtlich eine Relativierung dar. Auch die Szene, bei welcher der Privatkläger seinen eigenen Angaben zufolge die Beschuldigte an die Wangen gedrückt haben will, um den Schlüssel aus ihrem Mund nehmen zu können, zeige sein stark aggressives Verhalten (pag. 926). 10.1.3 Zum Pistoleneinsatz gegen die Beschuldigte Die Aussagen der Beschuldigten zum Pistoleneinsatz seien entgegen der Vorinstanz nicht wirklich unterschiedlich (pag. 182 Z. 139 ff., pag. 198 Z. 229 ff.). Kein erheblicher Widerspruch sei, dass die Beschuldigte die Stirn bzw. rechte Schläfe im Zusammenhang mit dem Schlagen mit einer Pistole erwähnt habe. Der Umstand, dass die Pistole bei der Hausdurchsuchung unter der Matratze des Privatklägers vorgefunden worden sei, spreche für die Glaubwürdigkeit der Beschuldigten. Der Privatkläger habe angegeben, die Waffe sei am besagten Abend in der Schublade gewesen, sie sei dann aber von der Polizei unter der Matratze gefunden worden. Dies indiziere, dass der Privatkläger selber die Pistole herausgenommen und an einen anderen Ort verbracht habe, was wiederum für den von der Beschuldigten geschilderten Pistoleneinsatz spreche. Erstellt sei auch die dokumentierte Verletzung auf der Stirn der Beschuldigten. Eine solche werde erfahrungsgemäss durch Schlagen mit einem harten Gegenstand und nicht durch einen blossen Faustschlag hervorgerufen. Gestützt auf die vorgenannten Indizien sowie den Grundsatz in dubio pro reo sei folglich davon auszugehen, dass das von der Beschuldigten geschilderte Geschehen tatsächlich stattgefunden habe (pag. 926). 10.1.4 Zu den Ereignissen auf dem Sofa Es treffe zu, dass der Privatkläger zur Beschuldigten gesagt habe, sie könnten wegen des Geldes Sex haben, er dann angefangen habe, seine Hose zu öffnen und er sie darüber hinaus geschlagen habe. Entscheidend sei aber, dass die Beschuldigte auch ausgesagt habe, dass er es geschafft hätte, sie zu vergewaltigen, wenn er dies gewollt hätte. Sie habe mithin ein Verhalten geschildert, wonach der Privatkläger freiwillig von ihr abgelassen habe. Jedenfalls habe sie bei der Anzeigeerstattung keine konkrete strafbare sexuelle Handlung geschildert (pag. 927).

10 10.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft 10.2.1 Würdigung der Aussagen der Beschuldigten Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, die Aussagen der Beschuldigten seien schlichtweg voller Widersprüche (u.a. der Ablauf der Ereignisse in der Wohnung, die Flucht, der Kredit, das Tattoo, der Rückzug ihrer Anschuldigungen, der Rückzug vom Rückzug), variierten je nach Beziehungsstatus zu ihrem Freund L.________ und seien nicht glaubhaft. Die gegen den Privatkläger gerichteten Anschuldigungen betreffend Auto, Wohnung und Sofa seien nicht ansatzweise plausibel. Bewahrheitet habe sich jedoch ihre Aussage, wonach es sich beim Privatkläger um einen (grossen) Drogendealer handle. Durchaus erheblich wie auch ursächlich für die Untersuchungshaft seien ihre bewusst falschen Aussagen. Im Ergebnis sei der angeklagte Sachverhalt als erwiesen zu erachten. Dies stehe auch im Einklang mit ihrer einzig glaubhaften Rückzugserklärung vom 16. bzw. 24. Juni 2015, wobei die Motivation dahinter unbekannt geblieben sei (pag. 934 ff.). 10.2.2 Würdigung der Aussagen des Privatklägers Der Privatkläger habe gelogen, um sich aufgrund seiner Drogen- und Waffengeschäfte nicht selbst zu belasten. Die Beschuldigte habe er nicht unnötig belastet. Eingestanden habe er von Beginn weg – wenn auch teilweise relativierend – dass er sie mehrmals geohrfeigt, am Hals und an den Haaren gehalten und sie angespuckt habe. Auch die Beziehung zu ihr habe er offengelegt. Zudem habe er als Motiv für die falschen Anschuldigungen das gestohlene Geld sowie seine Drohung, ihrem Vater sowie ihrem Freund von der Beziehung zu ihm (Privatkläger) zu erzählen, nennen können (pag. 936). Seine konstanten Aussagen zum Kerngeschehen enthielten etliche Realkennzeichen. 10.3 Vorbringen des Privatklägers Seinem Antrag entsprechend wurde Rechtsanwalt E.________ von der Anwesenheit an der oberinstanzlichen Verhandlung dispensiert (pag. 889, 894). Nebst den vorab schriftlich eingereichten Anträgen (siehe Ziff. 5 hiervor) verzichtete er für den Privatkläger auf weiterführende Ausführungen zum Verfahrensgegenstand. 11. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt sowie Beweisfragen Wie die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung zutreffend erwog (S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 742), ist unbestritten, dass es am 21. Oktober 2014 zwischen dem Privatkläger und der Beschuldigten in seiner damaligen Wohnung an der M.________ (Adresse) in Langenthal zu einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung kam (pag. 913 Z. 1-4), bei welcher die Beschuldigte diverse Verletzungen davontrug (vgl. zu den Verletzungen insbesondere den Rapport des kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Bern [nachfolgend: KTD] inklusive Bildmaterial vom 14. November 2014 [pag. 96 ff.], sowie das rechtsmedizinische Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern [nachfolgend: IRM] zur körperlichen Untersuchung vom 23. Oktober 2014 "[pag. 110 ff.]). Der Privatkläger gestand ein, die Beschuldigte geohrfeigt (pag. 116 Z. 87 f.), angespuckt (pag. 117 Z. 90 f.), an den Haaren «gehalten» und sie am Hals gepackt

11 (pag. 117 Z. 96 ff.) zu haben (vgl. auch pag. 912 Z. 40 f., pag. 913 Z. 1 ff.). Unbestritten ist auch, dass die Beschuldigte den Vorfall am Tattag, 21. Oktober 2014, um 21.00 Uhr, persönlich auf der Polizeiwache Langenthal meldete. Sie stellte gegen den heutigen Privatkläger Strafantrag wegen Entführung, Nötigung, Körperverletzung und Drohung (pag. 455). Am selben Abend wurde der Privatkläger angehalten. Er befand sich nachfolgend bis am 16. Januar 2015, d.h. 88 Tage, in Untersuchungshaft (pag. 6 ff. und pag. 46 ff.). Unbestritten ist sodann, dass die Beschuldigte ihre am 21. Oktober 2014 erhobenen (und in der Einvernahme vom 9. Dezember 2014 bestätigten) Anschuldigungen zuerst im Schreiben vom 16. Juni 2015 (Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 24. Juni 2014; pag. 449, 482) «betreffend Drogen, Waffen, Entführung» zurücknahm, dies in der Einvernahme vom 2. September 2015 bestätigte und noch in der Verhandlung die Strafanträge bezüglich der Antragsdelikte zurückzog (pag. 208 ff.). Weiter steht fest, dass die Beschuldigte in der Einvernahme vom 23. April 2018 und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. Februar 2019 – d.h. mehr als 2 ½ bzw. 3 ½ Jahre später und nachdem das gegen den Privatkläger u.a. wegen angeblich am 21. Oktober 2014 in Langenthal z.N. der Beschuldigten begangener Freiheitsberaubung, evtl. Nötigung und Drohung (u.a. mit Waffe), mehrfacher einfacher Körperverletzung, evtl. versuchter Sexualdelikte etc. geführte Verfahren am 26. Oktober 2017 rechtskräftig eingestellt worden war (pag. 934 ff.) – wieder darauf zurückkam. Sie erklärte «den Rückzug vom Rückzug» mit der Begründung, sie sei bei der Aussage vom 2. September 2015 unter Druck gesetzt worden (pag. 233 ff.). Im Rahmen des oberinstanzlichen Plädoyers anerkannte die Verteidigung, die Aussagen der Beschuldigten seien insoweit aggraviert, als sie ausgesagt habe, sie sei vom Privatkläger an den Haaren in die Wohnung gerissen worden (pag. 926 f.). Demgegenüber bestreitet die Beschuldigte, hinsichtlich der geschilderten Ereignisse an der K.________ (Strasse) (Überfall auf offener Strasse, gewaltsames Ins- Auto-Zerren gegen ihren Willen), den weiteren körperlichen Übergriffen in der Wohnung des Privatklägers (mehrfaches An-den-Haaren-Reissen, wiederholtes Schlagen), dem Pistoleneinsatz (Drohen und Schlagen mit einer Pistole) sowie den Ereignissen auf dem Sofa gegenüber der Polizei bewusst falsche, den Privatkläger belastende Aussagen gemacht zu haben (pag. 925 ff.). Die Verteidigung unterstrich, dass sich alles effektiv so zugetragen habe oder in dubio zumindest so zugetragen haben könnte. Vor diesem Hintergrund gilt es, in einem ersten Schritt den Ablauf der Ereignisse am 21. Oktober 2014 (was, wann, wo und soweit relevant weshalb) als auch die Umstände, inwieweit es zu divergierenden Aussagen der Beschuldigten kam, soweit relevant zu klären. Basierend auf dem Beweisergebnis zum Vorwurf der mehrfachen falschen Anschuldigung (siehe Ziff. 13.6 hiernach) werden die Folgen für den Vorwurf der Freiheitsberaubung (in mittelbarer Täterschaft), unter erschwerenden Umständen, beweiswürdigend aufgezeigt (siehe Ziff. 13.7 hiernach).

12 12. Beweismittel Für die Zusammenfassung der vorhandenen Beweismittel wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 743 f.). Hinzu kommen die Aussagen des Privatklägers und der Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung (pag. 912 ff., pag. 919 ff.). Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie die Aussagen des Privatklägers und der Beschuldigten vorliegend als primäre Beweismittel zur Sachverhaltsermittlung bezeichnet (S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 743). Nachfolgend werden die zentralen Aussagen der Involvierten direkt im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung (siehe Ziff. 13 hiernach) aufgegriffen und zitiert. Auf deren separate Zusammenfassung wird verzichtet. 13. Konkrete Beweiswürdigung durch die Kammer 13.1 Vorbemerkungen Was die Vorinstanz einleitend zu den beiden Beteiligten festhielt (pag. 743), trifft zu. Die Beschuldigte und der Privatkläger sind keine unbeschriebenen Blätter und haben Erfahrung mit der Strafjustiz (vgl. Strafregisterauszug zur Beschuldigten [pag. 880] und zum Privatkläger [pag. 699 ff. im Verfahren PEN 17 360 + 361, edierte Akten]). Vor diesem Hintergrund und angesichts ihres doppelten Aussagerückzugs ist es um die allgemeine Glaubwürdigkeit der Beschuldigten nicht eben gut bestellt. Gleiches gilt jedoch auch für den strafrechtlich erheblich vorbelasteten Privatkläger. Es ist somit angezeigt, die Glaubhaftigkeit der Aussagen beider Hauptpersonen kritisch zu prüfen. Angesichts der oberinstanzlich teilweise anerkannten Aggravationen (siehe Ziff. 11 hiervor) prüft die Kammer die Vorwürfe im Zusammenhang mit der falschen Anschuldigung nach der folgenden Systematik:  Phase 1: Geschehnisse an der K.________ (Strasse) (siehe Ziff. 13.2 hiernach);  Phase 2: Weitere körperliche Übergriffe vor und in der Wohnung des Privatklägers (siehe Ziff. 13.3 hiernach);  Phase 3: Drohen und Schlagen mit einer Pistole (siehe Ziff. 13.4 hiernach);  Phase 4: Ereignisse auf dem Sofa/Androhung eines sexuellen Übergriffs (siehe Ziff. 13.5 hiernach); Die vorinstanzlichen Ausführungen die «Beziehung zwischen dem Privatkläger und der Beschuldigten» (S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 745 ff.), den zeitlichen Ablauf der Ereignisse und Dauer der Auseinandersetzung (S. 14 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 747 f), den «Grund für die Auseinandersetzung» (S. 19 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 752 ff.), den «Rückzug der Anschuldigung und Rückzug vom Rückzug» (S. 25 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 758 ff.) sowie das «Motiv der Beschuldigten» (S. 28 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 761 f.) betreffend werden – soweit für die Klärung der Beweisfragen erforderlich – innerhalb der vorgenannten vier Phasen (Ziff. 13.2-13.5 hiernach) aufgegriffen.

13 13.2 Phase 1: Geschehnisse an der K.________ (Strasse) 13.2.1 Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz berücksichtigte insbesondere folgende Aussagen der Beschuldigten (S. 14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 747): Die Beschuldigte hat ausgesagt, dass der Privatkläger ihr am 21.10.2014 um ca. 17:30 Uhr eine Nachricht geschrieben und gefragt habe, was sie mache, worauf sie ihn angerufen habe. Sie habe gesagt, dass sie nach Basel fahren wolle, obwohl sie eigentlich zu ihrem Freund habe gehen wollen. Sie habe dem Privatkläger daraufhin gesagt, dass sie in 15 Minuten vorbeikomme (p. 180 Z. 41 ff.; p. 187 Z. 147 ff.). Sie sei in Langenthal auf dem Weg zum Bahnhof auf Höhe der N.________ (AG) entführt worden (p. 180 Z. 52 ff.; p. 188 Z. 153 ff.). Der Privatkläger habe sie, als Beifahrer in einem Auto sitzend, unter Anwendung von körperlicher Gewalt (Dehnen des Zeigefingers) zum Einsteigen in ein Auto gezwungen (p. 180 Z. 54 ff.; p. 188 Z. 158 ff. und 165 f.). Sie habe vor dem Aufeinandertreffen mit dem Privatkläger noch auf ihr Handy geschaut, es sei 18:17 Uhr gewesen (p. 188 Z. 153 f.). […] Während der Autofahrt habe er nicht telefoniert (p. 192 Z. 368 f.). Im Ergebnis hielt sie fest, dass die von der Beschuldigten geschilderte Entführung aufgrund des zeitlichen Ablaufs der Ereignisse und der Dauer der Auseinandersetzung so nicht stattgefunden haben kann. Die Beschuldigte habe bezüglich der angeblichen Entführung auf offener Strasse falsche Angaben gemacht (S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 752): 13.2.2 Beurteilung durch die Kammer Zugegebenermassen klingt das von der Beschuldigten geschilderte Zusammentreffen an der K.________ (Strasse) auf den ersten Blick abenteuerlich. Bei genauer Betrachtung fällt jedoch auf, dass sie keine Umstände beschrieb, welche auf einen Überfall, wie er in Ziff. I.1. der Anklageschrift formuliert ist («auf offener Strasse überfallen», «sie mit Gewalt und gegen ihren ausdrücklich geäusserten Willen sowie unter Überwindung ihres körperlichen Widerstandes mittels seiner überlegenen Körperkraft in ein Auto gezerrt», pag. 515), hindeuteten. Die Gewaltausübung seitens des Privatklägers beschränkte sich ihren eigenen Angaben vom 21. Oktober 2014 zufolge auf das Nach-hinten-Krümmen ihres Fingers, wobei sie relativierend aussagte; «als ich wegziehen wollte, dehnte es mir den Zeigefinger nach hinten» (pag. 180 Z. 58 f.). Damit belastete sie den Privatkläger nicht übermässig. Dass das Grundgelenk des linken Zeigefingers geschwollen war, ist durch den IRM-Bericht vom 23. Oktober 2014 objektiviert (pag. 112 f.). Der Bericht hält fest, die Schwellung am Grundgelenk des linken Zeigefingers könne Folge des beschriebenen «nach hinten Dehnens» sein, als der Privatkläger die Beschuldigte aus dem Auto heraus an der linken Hand gepackt habe (pag. 113; vgl. auch den Rapport des KTD vom 14. November 2014 sowie die Abbildung 7 [pag. 97, 104] sowie die Telefonnotiz des leitenden Staatsanwaltes W.________ zur Besprechung mit der Dienstärztin des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern [nachfolgend: IRM], Frau Dr. O.________ [pag. 105]). Vor diesem Hintergrund zweifelt die Kammer nicht daran, dass sich die Beschuldigte gegenüber der Polizei wahrheitsgemäss zur Verletzung ihres linken Zeigefingers äusserte. Sodann will die Beschuldigte ausdrücklich ins Auto gestiegen sein, weil sie sich dann dachte, «dass es vielleicht besser wäre, das zu machen, was er [der Privat-

14 kläger] verlangt» (pag. 180 Z. 60 f.) bzw. «um eine peinliche Szene zu vermeiden» (pag. 188 Z. 165 f.), insbesondere da sie in «dieser Gegend viele Leute kenne» (pag. 188 Z. 163 f.). Auf Vorhalt es sei im angeblichen Zeitpunkt der Entführung mit Publikumsverkehr am besagten Ort zu rechnen, weshalb die Entführung jemandem hätte auffallen müssen, sagte die Beschuldigte: «Ich habe ja nicht rumgeschrien. Ansonsten hätte mich sicher jemand bemerkt» (pag. 192 Z. 359 f.). Diese Aussagen zeugen davon, dass sie – wie von der Verteidigung dargelegt (siehe Ziff. 10.1.1 hiervor) – letztlich freiwillig ins Auto des Privatklägers stieg. Auch ihre detailliert geschilderten, weiterführenden Gedanken («Ich dachte, dass er mit mir bis zum Bahnhof fahren würde» – dem angeblichen Ziel ihres Fussmarsches in Langenthal [pag. 188 Z. 166 f.]; «Ich dachte, dass er [gemeint: der Privatkläger] mit mir sprechen wollte» [pag. 192 Z. 359-361]) sprechen für ein freiwilliges Einsteigen. Dies gilt umso mehr, als der Privatkläger beim Kerngeschehen konstant im Auto auf dem Beifahrersitz gesessen, die Beschuldigte somit lediglich via heruntergekurbeltem Fenster erreicht haben soll. Damit war sein Einsatz von Körperkraft faktisch begrenzt und die Fluchtmöglichkeiten der Beschuldigten – auch angesichts des am besagten Ort zu erwartenden Publikumsverkehrs (vgl. www.googlemaps.ch; vgl. zur Gerichtsnotorietät: Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 2.1.2; vgl. hierzu auch die Beschuldigte: «Er war sehr laut und mir war es peinlich, da ich in dieser Gegend viele Leute kenne» [pag. 188 Z. 163 f.], «um eine peinliche Szene zu vermeiden» [pag. 188 Z. 165 f.]) – waren durchaus intakt. Angst oder Unbehagen während der Fahrt hat die Beschuldigte in ihren auffallend detailreichen, chronologischen Schilderungen gegenüber der Polizei nicht konstatiert. Sie erzählte nur, dass der Privatkläger sie angeschrien habe (pag. 180 Z. 62 f.). Insgesamt erachtet die Kammer als nicht erstellt, dass die Beschuldigte bei ihren Schilderungen der Ereignisse an der K.________ (Strasse) den Privatkläger bewusst falsch und deutlich aggravierend belastete. Jedenfalls geht aus ihren Aussagen nicht hervor, dass der Privatkläger sie gewaltsam, gegen ihren ausdrücklichen Willen und unter Überwindung ihres körperlichen Widerstandes mittels seiner überlegenen Körperkraft auf offener Strasse ins Auto zerrte (vgl. Ziff. I.1. der Anklageschrift, pag. 515). Da die Beschuldigte von Beginn weg – und damit in ihren Aussagen gegenüber der Polizei (vgl. pag. 515) – keine Entführungs- bzw. freiheitsberaubenden Handlungen an der K.________ (Strasse) schilderte, braucht ihre Glaubwürdigkeit mit Blick auf ihre Aussageänderung (Rückzug: vgl. pag. 206 ff. sowie der Rückzug vom Rückzug: pag. 230 ff.) wie auch jene des Privatklägers nicht weiter analysiert zu werden. Jedenfalls sind ihre Aussagen insoweit kongruent, als sie auch am 2. September 2015 (Rückzug Strafanträge) zu Protokoll gab, der Privatkläger habe sie nicht ins Auto reingezogen (pag. 212 Z. 236 f.). Insgesamt widerspiegelt ihre Aussage «ich habe einfach die Geschichte erzählt, wie die Polizei das dann beurteilt …? » (pag. 237 Z. 25 f.) die Diskrepanz zwischen ihren Aussagen und dem angeklagten Sachverhalt sehr gut. Lediglich der Vollständigkeit halber hält die Kammer fest, dass die sich aus den Aussagen der Beschuldigten (auf dem Weg zum Bahnhof habe sie ein letztes Mal um 18:17 Uhr auf die Uhr geschaut, wobei sie den Zug um 18:47 Uhr habe nehmen

15 wollen, pag. 188 Z. 154-156) und jenen des Privatklägers (die Beschuldigte sei ab 18:30 Uhr ca. eine Stunde bei ihm gewesen, pag. 146 Z. 220) ergebende zeitliche Diskrepanz vorliegend nicht von Belang ist. Zentral ist, dass es sich bei den zeitlichen Angaben sowohl der beiden Hauptpersonen als auch von P.________ (Arbeitskollege des Privatklägers, pag. 85) und von Q.________ (bester Freund der Beschuldigten, pag. 86 f.) nur um ungefähre Angaben handelt. Wann genau das Gespräch, das von Q.________ auf einen Zeitpunkt zwischen 17:25 und 18:00 Uhr gelegt wurde, tatsächlich begann, wie lange es dauerte und wann es beendet war, ist offen. Es lässt sich somit nicht sagen, der Privatkläger hätte um bzw. ab ca. 18.15 Uhr gar nicht an der K.________ (Strasse) sein können. Im Ergebnis erachtet die Kammer den gestützt auf die diversen Aussagen und die Auswertung des Mobiltelefons des Privatklägers gezogenen Schluss der Vorinstanz, den Vorfall an der K.________ (Strasse) als Ganzes habe es so nicht gegeben, für unzutreffend (S. 14 ff., 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 749 ff., 752). 13.2.3 Zwischenfazit Mit der Verteidigung (siehe Ziff. 10.1.1 hiervor) und gestützt auf den Grundsatz in dubio pro reo geht die Kammer davon aus, dass sich die von der Beschuldigten geschilderten Ereignisse an der K.________ (Strasse) und im Auto durchaus so zugetragen haben können. Für die Kammer ist jedenfalls nicht erwiesen, dass die Beschuldigte in diesem Punkt gegenüber der Polizei (anlässlich der Anzeigeerstattung gegen den Privatkläger [gemeint: Einvernahme vom 21. Oktober 2014, pag. 179 ff.] resp. in einer weiteren, späteren Einvernahme) wissentlich falsche Angaben zum Kernsachverhalt (Überfall auf offener Strasse, Hineinreissen ins Auto unter Gewaltanwendung und gegen ihren Willen) gemacht und diesen aggraviert hat (Ziff. I.1. der Anklageschrift, pag. 515). 13.3 Phase 2: Weitere körperliche Übergriffe vor und in der Wohnung des Privatklägers 13.3.1 Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte zu folgendem Ergebnis (S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 752): Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die von der Beschuldigten geschilderte Entführung aufgrund des zeitlichen Ablaufs der Ereignisse und der Dauer der Auseinandersetzung so nicht stattgefunden haben kann. Die Beschuldigte war nur während knapp einer Stunde in der Wohnung des Privatklägers, wie dieser es auch ausgesagt hat. Nach dem Verlassen der Wohnung ging die Beschuldigte nicht sofort zur Polizei, sondern versuchte, eine ihr bekannte Person zu finden bzw. zu kontaktieren, was einige Zeit in Anspruch nahm. In diesem Zeitraum und vor 20:35 Uhr muss auch S.________ kontaktiert worden sein. Die Meldung bei der Polizei erfolgte erst um 20:59 Uhr durch die Beschuldigte persönlich via Publifon der Polizeiwache in Langenthal. Die Beschuldigte hat folglich bezüglich […] des zwangsweisen Verbringens in die Wohnung durch den Privatkläger bewusst gelogen bzw. falsche Angaben gemacht.

16 13.3.2 Beurteilung durch die Kammer Ausser Zweifel steht, dass die Beschuldigte gegenüber der Polizei am 21. Oktober sowie 9. Dezember 2014 insoweit bewusst falsche, aggravierende Aussagen machte, als sie sagte, sie sei vom Privatkläger an den Haaren in die Wohnung gezogen worden (pag. 180 Z. 69 f.; siehe Ziff. 10.1.2 und 11 hiervor). Der Privatkläger gestand indessen selber ein, er habe der Beschuldigten am besagten Abend in die Haare gegriffen («Ich habe sie nicht an den Haaren gerissen, ich habe sie ein Mal an den Haaren gehalten», pag. 14 Z. 94; vgl. auch pag. 128 Z. 219). Darin erblickt die Kammer – wie auch die Verteidigung (siehe Ziff. 10.1.2 hiervor) – eine offensichtliche Relativierung. Immerhin räumte der Privatkläger von Beginn weg körperliche Übergriffe von nicht unbedeutender Intensität ein («dann ist mir die Hand ausgerutscht [pag. 13 Z. 85]; «ja, mehr als ein Mal [geohrfeigt]» [pag. 13 Z. 87 f.]; «Angespuckt habe ich sie auch» [pag. 14 Z. 91]; «Ich habe sie nicht an den Haaren gerissen, ich habe sie ein Mal an den Haaren gehalten» [pag.14 Z. 94]; «Sie wollte noch was ausrufen, kam auf mich zu und ich habe sie am Hals gepackt und "zrügg gschüpft"» [pag. 14 Z. 97 f.]). Strittig ist, ob der Privatkläger die Beschuldigten in der Wohnung mehrfach an den Haaren gerissen und sie wiederholt geschlagen hat (vgl. Ziff. I.1. der Anklageschrift, pag. 515). Für die Kammer steht fest, dass die Aussagen des Privatklägers keineswegs frei von Lügensignalen sind. Obschon er anlässlich der Hafteröffnung und insbesondere dann beim Zwangsmassnahmengericht (vgl. pag. 42 und 43, wo die Frage nach den Ereignissen am 21. Oktober 2014 sehr offen gestellt wurde) detaillierter zu den Vorwürfen der Beschuldigten hätte Stellung nehmen können, liess er es dabei bewenden, gewisse tätliche Übergriffe (mehrmals eine Ohrfeige, anspucken, am Hals packen und «zrügg schüpfen») zuzugeben. Die gravierenden Vorwürfe hingegen bestritt er jeweils (siehe Ziff. 11 hiervor). Daraus kann nur geschlossen werden, dass er sehr prozesstaktisch vorging und möglichst alles verschweigen wollte, was für ihn potentiell belastend sein könnte. Weiter versuchte er offensichtlich, die Beschuldigte in ein schlechtes Licht zu rücken und sich selbst als Opfer ihrer angeblichen Intrigen darzustellen («Sie will mich im Gefängnis versorgen. Sie ist perfid, nimmt etwas Wahrheit und erfindet den Rest [pag. 44 Z. 25 f.]; vgl. auch exemplarisch weitere Gegenanschuldigungen: pag. 13 Z. 76 ff., pag. 19 Z. 280-283; pag. 913 Z. 15 ff., 25 ff., 36 ff.; pag. 915 Z. 35 ff.). Weiter bestritt der Privatkläger konsequent jegliche Verwicklung in den Gras-Handel und behauptete auch wahrheitswidrig, er habe keine Pistole zu Hause (Hafteröffnung: pag. 14 Z. 103 ff.) bzw. er habe eine Pistole, sie aber vor ein paar Tagen nicht mehr in der Schublade (wovon die Beschuldigte gewusst habe), sondern unter der Matratze gehabt (Zwangsmassnahmengericht: pag. 44 Z. 24 ff.). Und er äusserte schon bei der Hafteröffnung die Vermutung, vielleicht bereue die Beschuldigte ihre Aussagen jetzt schon (pag. 15 Z. 140) bzw. sagte, wenn sie noch ein wenig menschlich geblieben sei, werde sie ihre Aussagen zurückziehen (pag. 17 Z. 227). Er äusserte schliesslich, er möchte ihr schreiben, dass sie damit aufhören und ihren Weg gehen solle und er ihr nicht schaden wolle – und, das lässt aufhorchen, «dass sie das ganze Zeug zurücknehmen soll» (pag. 18 Z. 272). Aufgrund der vielen Lügensignalen in den Aussagen des Privatklägers wirkt seine am 28. Oktober 2014 zum Besten gegebene Version (pag. 124 ff. Z. 53 ff.) wie auch allgemein seine Darstellung

17 des Geschehens in der Wohnung, mithin des eigentlichen Kerngeschehens in dieser Phase, nicht eben glaubhaft. Sodann sprechen das erwiesenermassen sehr aggressive Verhalten des Privatklägers gegenüber der Beschuldigten in der Wohnung und ihre Verletzungen, welche mit dem geltend gemachten Ereigniszeitpunkt sowie dem von ihr geschilderten Tathergang (vgl. pag. 110 f.) vereinbar sind (vgl. rechtsmedizinisches Gutachten zur körperlichen Untersuchung des IRM vom 23. Oktober 2014, pag. 110 ff.: «Die Hautrötungen am Hinterkopf, an der rechten Schläfe und Wange und die Schwellungen an der Oberlippe können durch Schläge mit der Hand resp. Faust hervorgerufen worden sein. […] Auch die übrigen Hautunterblutungen am rechten Arm und an beiden Knien sind mit einer körperlichen Auseinandersetzung mit Schlägen, Tritten und auf den Boden Schubsen vereinbar», pag. 112 f.) für die Glaubwürdigkeit der Beschuldigten. Immerhin schilderte sie bereits bei der ersten Befragung, dass der Privatkläger in der Wohnung angefangen habe, sie zu schlagen. Nachdem sie gestürzt sei, habe er nach ihr getreten und sie dann an den Haaren wieder auf die Beine gerissen (pag. 181 Z. 76 ff.). «Auf meine wiederholte Aufforderung, mich jetzt gehen zu lassen, meinte er, er sei nicht dumm, dann würde ich ja zur Polizei gehen» (pag. 181 Z. 90 f.). Anlässlich der zweiten Einvernahme gegenüber der Polizei schilderte sie zwar zusätzliche Details (vgl. die Diskussion um Frau X.________, pag. 188 Z. 184 ff.) und damit nicht vollends einen gleichlautenden Tatablauf. Dies ist jedoch bei einer wilden Auseinandersetzung in der Art der vorliegenden weder zu erwarten noch wäre dies als Realkennzeichen zu werten (siehe Ziff. 13.4.2 hiernach). Übereinstimmend zu Protokoll gab sie indessen, dass der Privatkläger sie in der Wohnung geschlagen habe und sie immer wieder gewollt habe «dass er mich rauslässt, was er aber nicht tat» (pag. 188 Z. 189-196; «ich konnte die Wohnung nicht verlassen, da er den Schlüssel bei sich hatte», pag. 188 Z. 201). Abermals machte sie geltend, er habe sie in der Wohnung an den Haaren gezogen (pag. 188 Z. 202). Auch erwähnte sie beide Male seine angebliche Drohung, «so schnell kann dein Leben vorbei sein» (pag. 182 Z. 141 f.; pag. 189 Z. 233, siehe dazu Ziff. 13.4.2 hiernach). Damit sind die Aussagen der Beschuldigten insbesondere zum angeklagten Kerngeschehen (mehrfach an den Haaren gerissen und wiederholt geschlagen, vgl. pag. 515) weitgehend kongruent, was für deren Wahrheitsgehalt spricht. Ein weiteres Realkennzeichen ist, dass die Beschuldigte den Privatkläger in ihren Aussagen offensichtlich nicht übermässig belastete und sich differenziert zum Geschehen äusserte (vgl. exemplarisch: «Bewusstlos oder sonst wie weg war ich nie», pag. 181 Z. 100). Jedenfalls lässt sich zum zeitlichen Ablauf der Geschehnisse in der Wohnung nicht sagen, die Beschuldigte müsse, weil sie zwei längere Telefonate um 19:11 Uhr und 19:28 Uhr nicht mitbekommen habe, die Wohnung um 19:11 Uhr, spätestens aber um 19:27 Uhr, wieder verlassen haben. Ebenso wenig lässt sich aufgrund der Tatsache, dass «S.________» um 20:35 Uhr den Privatkläger anrief (pag. 352), auf einen genauen Zeitpunkt schliessen, in welchem die Beschuldigte die Wohnung des Privatklägers verliess. Diese Schlüsse der Vorinstanz sind alle höchst spekulativ und mit zahlreichen Unsicherheiten behaftet (S. 16 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 749 f.). Die Fragen, wann und wie genau die Beschuldigte in die Wohnung des Privatklägers gelangte und von wann bis wann sie sich dort auf-

18 hielt, lassen sich jedenfalls nicht schlüssig beantworten. Zuverlässige Rückschlüsse auf die Dauer des Verbleibs der Beschuldigten in der Wohnung des Privatklägers ergeben sich auch aus den diversen Telefonaten im Zusammenhang mit dem Vorfall vor dem Spital SRO (vgl. dazu S. 17 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 750 f.) keine. Weiter trifft zu, dass die Beschuldigte die Umstände, wie sie aus der Wohnung des Privatklägers flüchten konnte, in den beiden Einvernahmen vom 21. Oktober und 9. Dezember 2014 nicht in allen Punkten übereinstimmend geschildert hat (vgl. S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 757). In der zweiten Einvernahme sind Details enthalten, die in der ersten Einvernahme nicht erwähnt wurden. Dabei ist allerdings festzuhalten, dass die Darstellung des Ablaufs bei der ersten Einvernahme generell sehr knapp ausfiel und für Ergänzungen (z.B. was sie beim Besuch von R.________ noch mitbekam oder wie sie das Treppenhaus verliess) durchaus Raum blieb (pag. 182 Z. 148 ff.). Dass die Beschuldigte nicht sofort nach dem Verlassen der Wohnung des Privatklägers zur Polizei ging und evtl. S.________ kontaktierte ist ebenso wenig von Belang, wie er Umstand, dass sie widersprüchliche Angaben dazu machte, ob sich S.________ und T.________ kennen (vgl. S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 751 f.). Insgesamt hält die Kammer für möglich, dass sich die von der Beschuldigten beschriebenen körperlichen Übergriffe (mehrfaches Schlagen bzw. an den Haaren reissen, vgl. Ziff. I.1 der Anklageschrift, pag. 515) des Privatklägers in seiner Wohnung am Abend vom 21. Oktober 2014, so zugetragen haben. 13.3.3 Zwischenfazit Soweit die Beschuldigte anerkannte, sich dadurch bewusst falsch und aggravierend gegenüber der Polizei geäussert zu haben, dass sie behauptete, sie sei vom Privatkläger an den Haaren in die Wohnung gezogen worden, wird der Sachverhalt von der Kammer als erwiesen erachtet (siehe Ziff. 11 hiervor). Demgegenüber hält die Kammer insgesamt zumindest für möglich, dass der Privatkläger die Beschuldigte für eine gewisse Zeit gegen ihren Willen in seiner Wohnung festhielt und sie währenddessen auch mehrfach an den Haaren riss und sie schlug. Diesbezüglich erachtet die Kammer den in Ziff. I.1 der Anklageschrift (pag. 515) umschriebenen Sachverhalt mit Verweis auf den Grundsatz in dubio pro reo als nicht erstellt. 13.4 Phase 3: Drohen und Schlagen mit einer Pistole 13.4.1 Ausführungen der Vorinstanz Zur Phase 3 gelangte die Vorinstanz zu folgendem Schluss (S. 24 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 757): Damit lässt sich festhalten, dass es in diesem Punkt so oder anders gewesen sein kann. Letztendlich kann nach Ansicht des Gerichts aber offenbleiben, ob der Privatkläger der Beschuldigten mit der Pistole gedroht und sie damit geschlagen hat. Fakt ist, dass die Beschuldigte vom Privatkläger nicht entführt und in die Wohnung verschleppt wurde und der Privatkläger ihr auch keinen sexuellen Übergriff androhte. Neben diesen unglaubhaften Anschuldigungen ist schliesslich aber auch Fakt, dass der Privatkläger die Beschuldigte mehrmals gepackt, geschlagen und gewürgt hat, wobei sie sich die auf

19 den Fotos des KTD vom 22.10.2014 (p. 96 ff.) und im Gutachten des IRM vom 23.10.2014 (p. 106 ff.) festgehaltenen Verletzungen zuzog. 13.4.2 Beurteilung durch die Kammer Auch hier trifft es zu, dass die Aussagen der Beschuldigten in Bezug auf den Einsatz der Pistole in der zweiten Einvernahme Details enthalten, die in der ersten Einvernahme nicht erwähnt wurden (vgl. S. 22 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 755 ff.). Das ist aber, wenn bei der Erstbefragung nicht vertieft nachgefragt werden kann, weil es schon weit über Mitternacht ist und die einvernommene Person über Kopfschmerzen klagt und bittet, man möge die Befragung abbrechen (sic!; pag. 183 Z. 182), nicht ungewöhnlich. Es bedeutet entgegen der Auffassung der Vorinstanz jedenfalls nicht, dass die Aussagen der Beschuldigten deshalb unglaubhaft wären. Bei einem solch vielschichtigen und «wilden» Geschehen wäre es im Gegenteil eher verdächtig, wenn die Beschuldigte beide Male alles haargenau gleich geschildert hätte (vgl. auch die differenzierte Äusserung der Beschuldigten: «Ich kann die Schläge nicht mehr detailliert erzählen. […] Ich habe grosse Mühe, die Sache im Zusammenhang zu erzählen», pag. 188 Z. 189-193.). Wenn sie z.B. sagte, sie habe sicher Sachen vergessen (pag. 190 Z. 298), so kann ihr das jedenfalls nicht so ausgelegt werden, dies stehe im Widerspruch dazu, dass sie gleichzeitig neue Details erwähnt habe. Auch die Geschichte mit dem Natel, das sie zu Boden geworfen habe und das dann in der Wohnung zurückgeblieben sei, erzählte sie erst später (pag. 189 Z. 217 ff.). Das beschädigte Natel wurde bei der Hausdurchsuchung gefunden, konnte aber nicht mehr ausgewertet werden (pag. 79 und 81). Dies spricht für ihre Glaubwürdigkeit. Das Gleiche gilt weitgehend auch in Bezug auf die konkrete Schilderung des Pistoleneinsatzes. In der zweiten Einvernahme aggravierte die Beschuldigte möglicherweise dort, wo sie zusätzliche Erklärungen abgab: Die Waffe sei geladen gewesen, sie habe 3 Kugeln in der Schublade gesehen; er habe ihr gesagt, er habe Schüsse in der Pistole und es habe noch drei Kugeln in der Schublade; sie habe erwidert, dass eine Kugel reichen sollte, wenn er treffe (pag. 189 Z. 231-238). Andererseits verortete sie in diesem Zusammenhang wiederum die Kochinsel und Küchenschublade (pag. 182 Z. 140, pag. 189 Z. 231 f.) als den doch sehr originellen Ort des Geschehens. Weiter erwähnte sie beide Male den authentisch wirkenden Ausspruch des Privatklägers, «so schnell kann dein Leben vorbei sein» (pag. 182 Z. 141 f., pag. 189 Z. 233). Beides sind klare Realkennzeichen. Wesentlich ist aber vor allem auch, dass sie beide Male einen Einsatz der Pistole gegen die rechte Kopfseite (Pistole an rechte Schläfe halten: seitlich rechts [pag. 182 Z. 141, pag. 189 Z. 233], dann den Schlag mit Pistolengriff gegen die rechte Schläfe [pag. 182 Z. 143] bzw. auf die Stirn [pag. 189 Z. 238]) beschrieb, was durchaus mit den Schlüssen des IRM-Gutachtens übereinstimmt, wonach die Entstehung der Schwellung und die Hautrötungen an der rechten Stirnseite durch einen Schlag mit einem Pistolengriff denkbar seien (pag. 112 f.; vgl. auch die Fotografie der Stirn und die festgestellte Hautrötung, erstellt vom KTD, pag. 99). Dass keine geformten Verletzungsanteile gefunden wurden, die eine morphometrische Zuordnung zu einem Tatwerkzeug erlaubt hätten, ändert nichts daran. Entgegen der Vorinstanz wertet die Kammer die Aussagen der Beschuldigten zum Pistoleneinsatz und den

20 Drohgebärden als stringent. Ihre Aussagen divergieren maximal hinsichtlich des Schlagens an die rechte Schläfe bzw. auf die Stirn. Da die Beschuldigte medizinischer Laie ist, durfte sie die Schläfe auch als Teil der Stirn erachten, womit ihre diesbezüglichen Aussagen entgegen der Vorinstanz (S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 756) nicht widersprüchlich sind. Alles andere wäre überspitzt formalistisch. Schliesslich spricht auch die Tatsache, dass die Pistole bei der Hausdurchsuchung am 22. Oktober 2014 unter der Matratze und nicht in der Küchenschublade gefunden wurde (pag. 314), offensichtlich nicht dagegen, dass sie vom Privatkläger gegen die Beschuldigte eingesetzt wurde. Im Gegenteil, der Privatkläger gab – nachdem er anfänglich einen Waffenbesitz bestritten hatte (pag. 14 Z. 100-107) – schliesslich selber an, dass sich die Pistole am Abend vom 21. Oktober 2014 in der Küchenschublade befunden habe (pag. 171 Z. 210-214). Dass die Pistole dann am Tag darauf anlässlich der Hausdurchsuchung unter der Matratze vorgefunden wurde, spricht schwer dafür, dass der Privatkläger sie am Vorabend gegen die Beschuldigte eingesetzt und dann in ein neues Versteck verbracht hat. Insgesamt überzeugen die pauschalen Bestreitungen des Privatklägers nicht (vgl. exemplarisch: auf Vorhalt des Verletzungsbildes der Beschuldigten [pag. 112] gab der Privatkläger an der Berufungsverhandlung zu Protokoll: «Das ist nicht möglich. Sie wusste nur, dass ich eine solche Pistole hatte. Sie stellte mich als grossen Psychopathen dar» [pag. 913 Z. 33-42]; siehe auch Ziff. 13.3.2 hiervor). Die Kammer wertet diese Aussage als reine Schutzbehauptung. 13.4.3 Zwischenfazit Die Aussagen der Beschuldigten zum Pistoleneinsatz (bedrohen und schlagen damit, pag. 515) enthalten nicht von der Hand zu weisende Realkennzeichen. Für die Kammer ist jedenfalls gestützt auf den Grundsatz in dubio pro reo nicht erstellt, dass die Beschuldigte wissentlich falsche bzw. bewusst deutlich aggravierte Aussagen gegenüber der Polizei machte, wenn sie schilderte, sie sei vom Privatkläger mit einer Pistole bedroht und damit gegen den Kopf geschlagen worden (vgl. Ziff. I.1 der Anklageschrift, pag. 515). 13.5 Phase 4: Androhen eines sexuellen Übergriffs 13.5.1 Ausführungen der Vorinstanz In diesem Punkt gelangte die Vorinstanz zu folgendem Schluss (S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 755): Zusammenfassend ist für das Gericht folglich erstellt, dass der Privatkläger der Beschuldigten nie (konkludent oder explizit) angedroht hat, gegen ihren Willen sexuelle Handlungen an ihr vorzunehmen. 13.5.2 Beurteilung durch die Kammer Gemäss der Beschuldigten soll ihr der Privatkläger (nachdem er sie an den Haaren zum Sofa gerissen, aufs Sofa geschubst, auf sie gesessen und sie angespuckt hatte etc.; pag. 181 Z. 108 ff.) das Oberteil nach oben geschoben und ihr (nachdem er ihr zuerst Vorhalte wegen des angeblich gestohlenen Geldes gemacht habe) gesagt haben, sie könnten nun wegen des Geldes zusammen Sex haben. Dabei ha-

21 be er angefangen seine Hosen zu öffnen. Sie habe sich dann gewehrt, woraufhin er sie wieder geschlagen habe. Wie ernst er das Ganze gemeint habe, könne sie nicht sagen (pag. 182 Z. 122-126.). Er habe «nur» ihr Oberteil nach oben geschoben, Hosen und BH habe sie noch normal angezogen gehabt (pag. 182 Z. 130-132). Hätte er sie wirklich hätte vergewaltigen wollen, dann hätte er das sicher geschafft. Er sei sehr kräftig (pag. 182 Z. 124 ff.). Diese differenzierten Aussagen zeigen klar, dass die Beschuldigte schilderte von Anfang an ein freiwilliges Ablassen seitens des Privatklägers schilderte. Auch nachdem sie bei der zweiten Einvernahme vom polizeilichen Befrager zuerst mittels Stichwort «T-Shirt hochziehen» an die Erstaussage hatte erinnert werden müssen (pag. 190 Z. 296 ff.), unterstellte sie dem Privatkläger nicht eindeutig (gewaltsame) sexuelle Motive («Ja, er hat mir das T-Shirt hochgezogen. Doch er hat mich vermutlich nicht bewusst auf das Sofa gestossen, um mir das T-Shirt hochzuziehen. […] Aber dass er mir das T-Shirt hochziehen wollte, stimmt» [pag. 190 Z. 298-301]; Er habe mit einer Hand ihre Hände fixiert und mit der anderen ihr T- Shirt hochziehen können [pag. 191 Z. 302 f.]). «Er hat nichts davon gesagt, dass wir jetzt Sex miteinander hätten und so» [pag. 191 Z. 310]). Danach gefragt, ob sie damit gerechnet habe, dass sexuell etwas passieren werde, nachdem er das T- Shirt hochgezogen gehabt habe, meinte sie, «Ja, das dachte ich. Ich habe mich ja auch gewehrt und dann hat er aufgehört» (pag. 191 Z. 313 ff.). Zur Schilderung dieses, aus der Optik der Beschuldigten selber nicht wirklich bedrohlich erscheinenden und auf Seiten des Privatklägers ebenfalls nicht eindeutig sexuell motivierten Handlungsablaufs passt, dass sie am 2. September 2015 angab, sie habe diese Passage im Einvernahmeprotokoll vom 21. Oktober 2014 (pag. 182 Z. 122 ff.) aus dem Protokoll löschen lassen wollen. Sie habe das Protokoll damals nicht durchgelesen und ihre damalige Anwältin gebeten, diesen Teil aus dem Protokoll nehmen zu lassen, das sei aber nicht gemacht worden (pag. 216 Z. 380 ff.). Sie habe «dieses Wort» [gemeint wohl: «Sex»] nicht erwähnt, habe Schmerzen gehabt und einfach nur gehen wollen (pag. 217 Z. 395 ff.). Nichts zu Ungunsten der Beschuldigten ableiten lässt sich aus dem von der Vorinstanz ins Feld geführten Umstand, dass die Berichte von Dr. phil. U.________ (sie habe durch die Polizei aus der Wohnung des Privatklägers befreit werden müssen; pag. 607, 609 und pag. 306) und Prof. Dr. med. V.________ (der Privatkläger habe sie unter Androhung von Waffengewalt zum Beischlaf gezwungen; pag. 615 f.) deutliche Aggravationen aufweisen. Ob dies die Beschuldigte 1:1 so gesagt hat, ist nicht erstellt. Die lediglich anamnestisch abgestützten Arzt- bzw. Therapieberichte, die überdies nicht im Strafverfahren, sondern im Zusammenhang mit der IV-Abklärung erstattet wurden, sind mit Vorsicht zu geniessen. Das gilt in besonderem Masse für den Bericht V.________, der von unprofessionellen Anwürfen an andere Gutachter, Ärzte, der IV-Stelle und Strafverfolgungsbehörden nur so strotzt (mangelnde Sorgfalt, unhaltbare Unterlassungen, rechtswidrig ignoriert etc.; pag. 620 ff.). Offensichtlich ist es primär Prof. Dr. V.________, der zu Aggravationen neigt. Selbst wenn auch die Beschuldigte aggraviert haben sollte, darf ihr das unter diesen Umständen und entgegen der Vorinstanz (S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 755) nicht zum Nachteil gereichen.

22 13.5.3 Zwischenfazit Im Rahmen der ganzen Auseinandersetzung kam es unbestrittenermassen zu körperlicher Gewalt seitens des Privatklägers (schlagen, reissen, festhalten, spucken, würgen) und zu Abwehrhandlungen seitens der Beschuldigten. Dass die von der Beschuldigten geschilderte Sequenz mit dem Hochschieben des T-Shirts eine konkludente oder gar explizite Androhung dargestellt hätte, gegen ihren Willen sexuelle Handlungen an ihr vorzunehmen, lässt sich aber nicht sagen (siehe übereinstimmend die Verteidigung, Ziff. 10.1.4). Davon ging auch die Beschuldigte selber nicht aus. Und wenn sie den Vorfall gegenüber der Polizei erwähnte, so schilderte sie entgegen der Anklageschrift (Ziff. I.1, pag. 515 f.) nicht bewusst etwas, das zwingend eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität darstellen würde. 13.6 Beweisergebnis zum Vorwurf der (mehrfach begangenen) falschen Anschuldigung Der Vorwurf gemäss Anklageschrift, wonach die Beschuldigte am 21. Oktober und am 9. Dezember 2014 gegenüber der Polizei wider besseres Wissen und in der Absicht resp. unter Inkaufnahme, dass gegen den heutigen Privatkläger eine Strafverfolgung wegen Delikten, die sich so am 21. Oktober 2014 nicht ereignet haben, herbeigeführt wird, lässt sich derart pauschal und umfassend im Sinne einer Mehrfachbegehung nicht halten. Wesentliche Phasen des Vorfalls vom 21. Oktober 2014 können sich durchaus so, wie von der Beschuldigten dargestellt, abgespielt haben. Das betrifft insbesondere die Ereignisse an der K.________ (Strasse), die Fahrt von der K.________ (Strasse) (via Bahnhof Langenthal?) zur Wohnung des Privatklägers an der M.________ (Adresse), die Drohungen mit der Waffe und das Schlagen mit derselben an den Kopf sowie die von ihr nicht ernstgenommene Drohung mit «Kompensationssex» bzw. das Ablassen von der Beschuldigten aufgrund deren Abwehr nach blossem Hochziehen ihres Oberteils und öffnen seiner Hose durch den Privatkläger. Gegenteiliges lässt sich zumindest in dubio nicht nachweisen. Hinzu kommt, dass auch das Aussageverhalten der Beschuldigten mit zwischenzeitlichem Rückzug der Anschuldigungen und späterem Rückzug des Rückzuges Zweifel an der Freiwilligkeit ihres Zurückbuchstabierens aufkommen lässt. Für die Kammer ist demgegenüber erstellt, dass sich die Beschuldigte im Zusammenhang mit dem Verbringen in die Wohnung des Privatklägers gegenüber der Polizei eine wissentlich falsche bzw. stark aggravierende Schilderung zu Protokoll gab. Dies betrifft ihre Äusserungen, wonach der Privatkläger sie an den Haaren haltend bzw. reissend und gegen ihren Willen in seine Wohnung gezerrt habe. Aufgrund ihrer aggravierten, nicht den Tatsachen entsprechenden Sachverhaltsdarstellung musste die Beschuldigte mit der Aufnahme strafrechtlicher Ermittlungen gegen den Privatkläger rechnen. Sie nahm es hin, dass unter anderem deshalb ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet wurde.

23 13.7 Würdigung und Beweisergebnis zum Vorwurf der Freiheitsberaubung (in mittelbarer Täterschaft; unter erschwerenden Umständen) 13.7.1 Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz kam zu folgendem Schluss (S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 764 f.): Zusammengefasst befand sich der Privatkläger nach Ansicht des Gerichts vor allem wegen dem Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und seines Verhaltens anlässlich der Hafteröffnung in Untersuchungshaft. Auch die eher lange Haftdauer ist namentlich auf den Vorwurf der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zurückzuführen. Sie verneinte die Ursächlichkeit der als erwiesen erachteten falschen Anschuldigungen der Beschuldigten für die Inhaftierung des Privatklägers. 13.7.2 Würdigung durch die Kammer Ausgehend vom Beweisergebnis zur falschen Anschuldigung reduzieren sich die wissentlich falschen resp. bewusst aggravierten Aussagen der Beschuldigten gegenüber der Polizei auf einen kleinen Tatkomplex (der Privatkläger habe die Beschuldigte unter Anwendung körperlicher Gewalt [an den Haaren reissen] in seine Wohnung gezwungen, siehe Ziff. 13.6 hiervor). Es stellt sich somit die Frage, inwieweit diese Falschbelastung Grund für die angeordnete Untersuchungshaft von 88 Tagen (ab dem 21. Oktober 2014) des Privatklägers hat sein können. Wie die rechtlichen Ausführungen zur falschen Anschuldigung zeigen werden, bezichtigte die Beschuldigte den Privatkläger wissentlich wahrheitswidrig eines Verhaltens, welches strafrechtlich als Nötigung (Art. 181 aStGB, die Tätlichkeit des Anden-Haaren-reissens konsumierend) zu qualifizieren wäre (siehe Ziff. 15.4 hiernach). Aus den gesamten Unterlagen zur Untersuchungshaft ist ersichtlich, dass der angeblichen Nötigung bei der Anordnung bzw. Begründung der Untersuchungshaft keine vorrangige bzw. höchstens eine marginale Bedeutung zukam. Erwähnt ist die Nötigungshandlung lediglich auf knapp zwei Zeilen von insgesamt 1.5 Seiten Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft («Dort [beim Domizil des Privatklägers] habe er sie [die Beschuldigte] an den Haaren gepackt und sie in den Lift gerissen, sie dann wieder an den Haaren aus dem Lift und zu seiner Wohnungstüre gerissen», pag. 26). Hingegen wurde diese angebliche Nötigungshandlung weder im Rapport vorläufige Festnahme (pag. 8) noch einleitend im Protokoll Hafteröffnung (pag. 11 Z. 7-13), im Festnahmebefehl (pag. 20) oder in der Begründung der Anordnung der Untersuchungshaft (pag. 46 f.; abgesehen vom generellen Verweise auf den Antrag) gesondert bzw. explizit erwähnt. Dies indiziert, dass den eine Nötigung suggerierenden Aussagen – insbesondere angesichts der weit schwerer wiegenden im Raum gestandenen Gewalt- und Betäubungsmitteldelikte (vgl. pag. 46 f.) – nebensächliche Bedeutung zukam. Sodann ist die «Nötigung» in keinem dieser Dokumente als ein dem Privatkläger vorgeworfener Straftatbestand aufgeführt. Explizit im Zentrum standen hingegen «Freiheitsberaubung, Tätlichkeiten, evtl. einfache Körperverletzung sowie Drohung z.N. der Beschuldigten sowie Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe, Betäubungsmittelgesetz, BetmG; SR 812.121). Angeordnet wurde die dreimonatige Untersuchungshaft (bis zum

24 20. Januar 2015) schlussendlich primär aufgrund des dringenden Tatverdachts bezüglich der Gewalt- und der Betäubungsmitteldelikte. Da der Privatkläger die meisten Tatvorwürfe bestritt und sowohl hinsichtlich der Gewalt- wie auch der Betäubungsmitteldelikte ein Einwirken auf andere Personen und Beweismittel befürchtet wurde, wurde Kollusionsgefahr bejaht. Die ebenfalls als gegeben erachtete Ausführungs- und Wiederholungsgefahr wurde mit dem wahrheitswidrigen Verschweigen der Waffe und dem Drohen bzw. Schlagen damit gegen die Beschuldigte begründet (pag. 46 f.). Zu den allgemein erwähnten Tätlichkeiten ist Folgendes zu sagen: Die bewusst aggravierte Schilderung des An-den-Haaren-Reissens, würde – isoliert betrachtet – eine Tätlichkeit nach Art. 126 Abs. 1 aStGB darstellen (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190028-O/U/cwo vom 19. August 2019 E. 2.4 und E. 2.5.1 mit Verweis auf das Bundesgerichtsurteil 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 4.1 f., vgl. auch Urteil des Bundesgericht 6B_265/2017 vom 9. Februar 2018). Der Tatbestand ist als Übertretung ausgestaltet (Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Art. 103 ff. aStGB) und wird folglich lediglich mit Busse geahndet. Damit kann diese angebliche Tätlichkeit an sich nicht ursächlich für die Anordnung der Untersuchungshaft gewesen sein. Wie die Verteidigung zu Recht ins Feld führte, hätten – wenn überhaupt – mindestens die objektivierten Gewalthandlungen des Privatklägers (siehe Ziff. 11 hiervor), welche er bereits anlässlich der Hafteröffnung am 22. Oktober 2014 eingestanden hatte (pag. 13 f.), sowie die weiteren Gewalthandlungen, bei welchen der Beschuldigten keine bewusst falschen Belastungen nachgewiesen werden konnten (siehe Ziff. 13.6 hiervor) zusammen mit den mutmasslichen Betäubungsmitteldelikten die Anordnung der Untersuchungshaft begründet. Dass die erwiesene Falschbelastung hinsichtlich des «An-den-Haaren-in-die- Wohnung-Zerrens» auf Anordnung und Dauer der Untersuchungshaft Einfluss gehabt haben könnte, ist reine Spekulation. Aus Sicht der Kammer kam der erwiesenen Falschbezichtigung in Bezug auf die Anordnung von 88 Tagen Untersuchungshaft jedenfalls keine ausschlaggebende Bedeutung zu, wie dies der Anklagesachverhalt (Ziff. I.1, pag. 516) umschreibt. Schliesslich ist zu erwähnen, dass der Privatkläger mit Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Emmental-Oberaargau vom 26. Januar 2015 (pag. 63 ff.) rückwirkend per 16. Januar 2015 aus der Untersuchungshaft entlassen wurde. Dies, nachdem er mittlerweile den Handel mit Cannabis im Umfang von rund 2 kg sowie weitere Widerhandlungen gegen das BetmG und – wie von Beginn weg – teilweise körperliche Gewalt z.N. der Beschuldigten (Tätlichkeiten, einfache Körperverletzung[en]) zugegeben hatte (pag. 64). Obschon in Bezug auf die angeblich weiterreichenden, vom Privatkläger weiterhin bestrittenen Tatvorwürfe (Aufsetzen einer Pistole an den Kopf der Beschuldigten, Todesdrohung und sexuelle Gewalt) sowohl der dringende Tatverdacht als auch Ausführungs- und Wiederholungsgefahr bejaht wurden, erachtete das Gericht - nicht zuletzt wegen der nicht mehr gegebenen Kollusionsgefahr - zur Zielerreichung mildere Massnahmen (Kontaktsperre) als ausreichend (pag. 65 f.). Dies indiziert, dass auch die nicht erwiesenen, angeblich falschen Belastungen der Beschuldigten nicht per se (zumindest nicht überwiegend) zur Anordnung der Untersuchungshaft geführt haben.

25 13.7.3 Beweisergebnis Vor diesem Hintergrund kann die ausgestandene Untersuchungshaft wie auch ihre Dauer von 88 Tagen (ab dem 21. Oktober 2014) offensichtlich nicht wie in Ziff. I.1. der Anklageschrift dargestellt «primär» bzw. massgeblich auf die erwiesene wissentliche Falschbelastung der Beschuldigten («unter Anwendung körperlicher Gewalt in seine Wohnung gezwungen», Ziff. I.1. der Anklageschrift, pag. 516) zurückgeführt werden. III. Rechtliche Würdigung 14. Vorwurf der (mehrfachen) falschen Anschuldigung Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung (gemäss Dispositiv explizit keine Mehrfachbegehung; pag. 709) wurde von der Beschuldigten oberinstanzlich akzeptiert und ist in Rechtskraft erwachsen. Wie von der Kammer bei der nur in beschränktem Umfang vorgenommenen Aufarbeitung des Sachverhalts festgestellt (Ziff. 13. hiervor), lässt sich der Schuldspruch entgegen den Ausführungen der Vorinstanz aber nur darauf stützen, dass die Beschuldigte am 21. Oktober 2014 bei der Polizei fälschlicherweise und wider besseres Wissen behauptete, sie sei vom Privatkläger an den Haaren in dessen Wohnung gezogen worden («unter Anwendung körperlicher Gewalt in seine Wohnung gezwungen»; Ziff. 13.3.3). Ein Rückkommen auf die zutreffende rechtliche Würdigung des auch oberinstanzlich als erwiesen erachteten Sachverhaltes ist unter diesen Umständen nicht mehr nötig. Die Beschuldigte hat einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Vergehens [Art. 10 Abs. 2 aStGB] beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Damit hat sie den Tatbestand der falschen Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 aStGB erfüllt. Der entsprechende Schuldspruch ist rechtskräftig. Mit Blick auf den noch zu prüfenden Tatbestand der mittelbaren Freiheitsberaubung unter erschwerenden Umständen (s. Ziff. 15 sogleich) und die Strafzumessung ist wesentlich, dass - wie bereits mehrfach erwähnt - keine mehrfache Tatbegehung mehr zur Diskussion steht. 15. Vorwurf der mittelbaren Freiheitsberaubung unter erschwerenden Umständen 15.1 Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte zu folgendem Ergebnis (S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 765): Gemäss Beweisergebnis wurde der Privatkläger primär wegen des Vorwurfs der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen seines Verhaltens anlässlich der Hafteröffnung in Untersuchungshaft versetzt. Folglich fehlt es bereits an einem Kausalzusammenhang zwischen der Falschaussage der Beschuldigten und der Inhaftierung des Privatklägers, womit der objektive Tatbe-

26 stand von Art. 183 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt ist. Die Beschuldigte ist somit vom Vorwurf der Freiheitsberaubung freizusprechen. 15.2 Argumente der Verteidigung Zusammengefasst hielt die Verteidigung zum Vorwurf der Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft fest, es sei nicht nachweisbar, dass die Aggravationen der Beschuldigten entscheidend bzw. ursächlich für die Anordnung der Untersuchungshaft gewesen seien. Darüber hinaus hätten auch die weitgehend objektivierten Gewalthandlungen des Privatklägers gegenüber der Beschuldigten – welche dieser teilweise, mindestens relativierend, selber zugegeben habe – zu einer Untersuchungshaft geführt. Es sei somit reine Spekulation, ob die Untersuchungshaft angeordnet worden wäre, und falls ja, für welche Dauer, hätte die Beschuldigte die erwiesene Übertreibung (siehe Ziff. 13.6 hiervor) nicht geäussert. Insgesamt sei ihr Verhalten nicht kausal für die Anordnung der Untersuchungshaft und damit der objektive Tatbestand nicht erfüllt, was zu einem Freispruch führe (pag. 929). Darüber hinaus sei die Untersuchungshaft dem Privatkläger vollumfänglich auf seine Strafe (Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 12. Dezember 2018) angerechnet worden (Art. 51 aStGB), womit in dieser Konstellation eine rechtswidrige Freiheitsberaubung nicht denkbar sei. 15.3 Argumente der Generalstaatsanwaltschaft Die beigezogenen Akten würden klar dafürsprechen, dass die falschen Anschuldigungen der Beschuldigten ursächlich für die Anordnung der 88 Tage Untersuchungshaft bzw. mindestens für die Dauer von drei Monaten gewesen seien. Jedenfalls wäre für einfache Widerhandlungen gegen das BetmG bei einem Verkauf von 2-3 kg Marihuana eine Strafe im unteren Bereich, d.h. 30-45 Strafeinheiten, gemäss VBRS-Richtlinien üblich gewesen. Die dreimonatige Untersuchungshaft wäre somit für die Widerhandlungen gegen das BetmG, gegen das WaffG sowie die objektivierten Tätlichkeiten unangemessen gewesen. Ein Verdacht auf qualifizierte Widerhandlungen habe im Zeitpunkt der Anordnung nicht bestanden. Hier habe sich die Vorinstanz fehlleiten lassen. Damit seien die anderen durch die Beschuldigte zur Anzeige gebrachten strafbaren Handlungen (Drohung, Sexual-, Körperverletzungs- sowie Delikte gegen die körperliche Fortbewegungsfreiheit) ursächlich für den Freiheitsentzug in mittelbarer Täterschaft gewesen (pag. 937). Die Beschuldigte habe damit rechnen müssen, dass ihre falschen Anschuldigungen letztlich eine Haftstrafe für den Privatkläger bedeuten könnten, womit sie schuldig zu erklären sei. 15.4 Beurteilung durch die Kammer 15.4.1 Tatbestand Eine Freiheitsberaubung nach Art. 183 Ziff. 1 aStGB begeht, wer jemanden unrechtmässig festnimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Freiheit entzieht. Der Tatbestand kann auch in mittelbarer Täterschaft erfüllt werden, etwa dadurch, dass jemand wissentlich eine falsche Anzeige erstattet im Bewusstsein respektive unter Inkaufnahme, dass der falsch Angeschuldigte in der Folge in Untersuchungs-

27 haft versetzt wird oder diese Möglichkeit besteht (Urteil des Bundesgerichts 6B_785/2009 vom 23. Februar 2010 E. 3.3 und 6B_165/2011 vom 19. Juli 2011 E. 1.2). Erschwerende Umstände bestehen, wenn der Entzug der Freiheit mehr als zehn Tage dauert (Art. 184 al. 3 aStGB). Gemäss Art. 12 Abs. 2 aStGB verübt ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. 15.4.2 Subsumtion Dem Beweisergebnis zufolge (siehe Ziff. 13.7.3 hiervor) kann die ausgestandene Untersuchungshaft von 88 Tagen nicht wie in Ziff. I.1. der Anklageschrift dargestellt, «primär gestützt» auf angeblich erfundene resp. aggravierte Vorwürfe der Beschuldigten vom 21. Oktober 2014 erfolgt sein. Die einzige erwiesene Falschbelastung der Beschuldigten («unter Anwendung körperlicher Gewalt in seine Wohnung gezwungen», Ziff. I.1. der Anklageschrift, pag. 516), betrifft nur einen kleinen Teil des angeklagten Sachverhalts. Für die Annahme von Ausführungs-, Wiederholungs- sowie Kollusionsgefahr und damit für die Anordnung der 88 Tage Untersuchungshaft kann sie auch deshalb nicht ursächlich gewesen sein, weil das dem Beschuldigten zu Unrecht vorgeworfene Verhalten (es erfüllt wie erwähnt mutmasslich den Tatbestand der Nötigung), wäre es als erwiesen erachtet worden, keine Strafe nach sich gezogen hätte, bei welcher eine fast 3-monatige Untersuchungshaft noch verhältnismässig gewesen wäre. Es kann im Übrigen auf S. 49 der Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend: VBRS-Richtlinien; Stand 1. Juli 2015) verwiesen werden. Für den dort umschriebenen Referenzfall (Stalking), der ein vergleichsweise deutlich intensiveres Einwirken in zeitlicher, sachlicher und räumlicher Hinsicht umschreibt, werden 120 Strafeinheiten vorgesehen. Wäre der Privatkläger vorliegend wegen Nötigung verurteilt worden (vgl. abermals Ziff. 13.7.3 hiervor), wäre die Strafe deutlich geringer ausgefallen. Auch dieser Umstand spricht also gegen die Ursächlichkeit der Falschbelastung für die Anordnung einer 88-tägigen Untersuchungshaft. Mangels Kausalität zwischen dem rechtswidrigen Verhalten der Beschuldigten und der besagten Untersuchungshaft, ist der (objektive) Tatbestand der Freiheitsberaubung in mittelbarer Täter und unter erschwerenden Umständen nicht erfüllt. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass eine Freiheitsberaubung vorliegend nicht bereits deshalb zu verneinen wäre, weil die Untersuchungshaft dem Privatkläger an eine (andere) Strafe hat angerechnet werden können. Untersuchungshaft gemäss Art. 51 aStGB immer auf die Sanktion anzurechnen, wenn eine Verurteilung erfolgt; das Gesetz verlangt keine Tatidentität (vgl. BGE 133 IV 150 E. 5.1 S. 155; 135 IV 126 E. 1.3.6 S. 129; BSK StGB-METTLER/SPICHTIN, Art. 51 StGB N 40 f.). Ist demgegenüber eine Unrechtszurechnung nicht möglich, hat die Entschädigung in Geld zu erfolgen. Die Anrechnung der Untersuchungshaft lässt deshalb keine Rückschlüsse auf die Kausalität zwischen einer Falschbelastung und einem Freiheitsentzug (in mittelbarer Täterschaft) zu. Beim Grundsatz der Anrech-

28 nung der Untersuchungshaft handelt es sich jedenfalls um eine reine Vollzugsregel (BSK StGB-METTLER/SPICHTIN, Art. 51 StGB N. 4). 15.4.3 Zwischenfazit Der objektive Tatbestand der Freiheitsberaubung in mittelbarer Täter und unter erschwerenden ist nicht erfüllt. Die Beschuldigte ist vom Vorwurf gemäss Art. 183 Ziff. 1 i.V.m. Art. 184 al. 3 aStGB freizusprechen. 16. Fazit Vom Vorwurf der Freiheitsberaubung (in mittelbarer Täterschaft) unter erschwerenden Umständen (Art. 183 Ziff. 1 i.V.m. Art. 184 al. 3 aStGB) ist sie freizusprechen. IV. Strafzumessung 17. Anwendbares Recht Zum anwendbaren Recht wird auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (S. 37 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 770). Der relevante Tatbestand (Art. 303 Ziff. 1 StGB) blieb grundsätzlich unverändert. Durch das neue Sanktionenrecht hat die Bestimmung indessen indirekt eine Veränderung erfahren. Im Bereich der im vorliegenden Fall voraussichtlich auszufällenden Strafe ist das neue Recht nicht das mildere. Es sind somit die alten Bestimmungen des StGB (bezeichnet mit aStGB) anzuwenden. 18. Allgemeine Grundlagen zur Strafzumessung und Strafrahmen Für die allgemeinen Grundsätze zur Strafzumessung wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 35 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 768 ff.). Nachdem die Schuldsprüche wegen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und gegen das SVG (Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung) samt bedingter Geldstrafe und Übertretungsbusse rechtskräftig sind und die Beschuldigte vom Vorwurf der Freiheitsberaubung freizusprechen ist, bleibt einzig die Strafe für die falsche Anschuldigung zu bestimmen. Die Strafandrohung für eine falsche Anschuldigung lautet gemäss Art. 303 Ziff. 1 aStGB auf 6 Monate bis 20 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 40 aStGB) oder einem Tagessatz bis 360 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Wie die Verteidigung zu Recht ausführte (pag. 930), wird in der Lehre der ausserordentlich weite Strafrahmen des als Verbrechen ausgestalteten Tatbestands der falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 aStGB) kritisiert; Obschon gewichtige Rechtsgüter betroffen sind und die Folgen falscher Anschuldigung gravierend sein können, ist vor Augen zu halten, dass die Maximalstrafe die gleiche ist wie bei einer vorsätzlichen Tötung oder schweren Entführung (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 303 N 31 ff.). Auch der Bundesrat erachtet die heutige Maximalstrafe als zu hoch und eine Reduktion auf eine solche von 5 Jahren Freiheitsstrafe für angemessen (Botschaft vom 25. April 2018 zur Harmonisierung der

29 Strafrahmen und zur Anpassung des Nebenstrafrechts an das geänderte Sanktionenrecht, BBl 2018 2889 Ziff. 2.2.16). Dieser Tatsache kommt vorliegend höchstens sensibilisierende Bedeutung zu. Vorweggenommen werden kann, dass eine Strafmilderung nach Art. 308 Abs. 1 i.V.m. Art. 303 Ziff. 1 aStGB ausser Betracht fällt. Die Beschuldigte hat ihre falsche Anschuldigung offensichtlich nicht aus eigenem Antrieb und vor Entstehen eines Rechtsnachteils für den Privatkläger berichtigt. 19. Tatkomponenten 19.1 Objektive Tatschwere Der Tatbestand der falschen Anschuldigung schützt in erster Linie die Rechtspflege vor nicht gerechtfertigten Aufwendungen. Weiter soll Art. 303 aStGB aber auch die Ehre, Freiheit, Vermögen und Privatsphäre der zu Unrecht angeschuldigten Person schützen (BGE 136 IV 170 E. 2.1 S. 175;132 IV 20 E. 4.1 S. 25, m. H.). Die Beschuldigte hat den Privatkläger – im Vergleich zur Anklageschrift – zwar hinsichtlich eines kleinen, jedoch nicht unbedeutenden Tatkomplexes wahrheitswidrig der Nötigung bezichtigt. In Gang gesetzt wurden die Ermittlungen gegen den Privatkläger jedoch auch aufgrund weit einschneidender Vorwürfe, bezüglich welcher der Beschuldigten keine Falschaussagen nachgewiesen werden konnten (siehe Ziff. 13.6 hiervor). Insbesondere aufgrund der objektivierten Übergriffe des Privatklägers (siehe Ziff. 11 hiervor) und der nicht erwiesenen Falschaussagen waren die durch die Rechtspflege vorgenommenen Aufwendungen – bis auf den erstellten Sachverhalt zum Schuldspruch – grundsätzlich gerechtfertigt. Damit wurde der Gang der Rechtspflege durch die Falschbelastung nicht übermässig behindert. Sodann führte die umfassende Erklärung der Beschuldigten vom 16. Juni 2015 (pag. 449; der briefliche Eingang bei der regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau erfolgte erst am 24. Juni 2015, vgl. pag. 482), sie ziehe ihre kompletten Vorwürfe gegen den Privatkläger – inkl. der objektivierten Übergriffe – zurück zur teilweisen Einstellung des gegen ihn laufenden Verfahrens (pag. 686). Vor diesem Hintergrund ist der Eingriff in die von Art. 303 Ziff. 1 aStGB geschützten Rechtsgüter des Privatklägers als eher leicht einzustufen. Das Vorgehen der Beschuldigten kann aus Sicht der Kammer einerseits als naiv und unüberlegt bezeichnet werden. Nachdem sie Opfer von objektivierten Gewalthandlungen des Privatklägers geworden war, schilderte sie diese Geschehnisse gegenüber der Polizei noch in der gleichen Nacht (Ende der polizeilichen Einvernahme am 22. Oktober 2014 um 00:50 Uhr, pag. 183). Dass der Privatkläger sie «an den Haaren gehalten habe», gab er selber zu, was offensichtlich eine blosse Relativierung seines Verhaltens darstellt (siehe Ziff. 11 und Ziff. 13.3.2 hiervor). Vor diesem Hintergrund erscheint denn auch die «Erfindung» seitens der Beschuldigten, er habe sie an den Haaren in die Wohnung gerissen nicht sonderlich weit hergeholt. Obschon wahrheitswidrige, an einen wahren Kern anknüpfende Aggravationen für die Strafverfolgungsbehörden regelmässig nur schwierig vom tatsächlichen Geschehen abgegrenzt werden können, wirken die erwiesenen Aggravationen der Beschuldigten weder sonderlich durchtrieben noch planmässig konstruiert. Mit Sicherheit sind ihre Aussagen aber wenig reflektiert. So oder anders erkennt

30 die Kammer in der Art und Weise des Vorgehens entgegen der Vorinstanz (S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 771) keine Skrupellosigkeit. Besondere Anstrengungen, um die Tat zu begehen, unternahm die Beschuldigte nicht. Insgesamt wiegt die objektive Tatschwere noch leicht. 19.2 Subjektive Tatschwere Die Beschuldigte versuchte mit ihren Aggravationen die eigene Position im Strafverfahren zu stärken. Das ist offensichtlich kein ethisch wertvoller Beweggrund. Dass sie den Unwahrheitsgehalt ihrer Aussagen kannte (direkter Vorsatz), ist tatbestandsimmanent. Entgegen der Vorinstanz (S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 772) erkennt die Kammer aber keine direkte Absicht der Beschuldigten, dass der Privatkläger basierend auf ihren Falschaussagen strafrechtlich hätte verfolgt werden sollen. Mit ihren falschen/aggravierten Aussagen nahm sie aber eine Strafverfolgung gegen den Privatkläger und seine mögliche Verurteilung zweifellos in Kauf (siehe Ziff. 14.4.2 hiervor). Dies fällt leicht verschuldensmindernd ins Gewicht, wird aber dadurch kompensiert, dass die Tat ohne weiteres vermeidbar gewesen wäre. Wie die Vorinstanz zurecht ausführte, hätte die Beschuldigte die Geschehnisse des 21. Oktober 2014 gegenüber der Polizei in jeder Hinsicht wahrheitsgetreu schildern können. Auch unter Berücksichtigung der subjektiven Komponenten ist noch von einem leichten Verschulden auszugehen. 19.3 Weitere Tatkomponenten Psychische Störungen jeglicher Art können das Verschulden beeinflussen, selbst wenn die Schwelle zur Verminderung der Schuldfähigkeit noch nicht erreicht ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1001/2016 vom 3. April 2017 E. 1.3.1; MATHYS, a.a.O., N. 274). Die Beschuldigte gab mehrfach an, an Angst- und Panikattacken zu leiden (vgl. exemplarisch pag. 877, 634). Zurzeit seien Abklärungen seitens der Invalidenversicherung (nachfolgend IV) über eine Rente nach wie vor im Gange (vgl. pag. 920 Z. 26 f.; vgl. auch das versicherungspsychiatrische Gutachten [pag. 559 ff.] und die negative Verfügung der IV-Stelle des Kantons Bern vom 17. Dezember 2014 [pag. 580 f.] sowie der negative Vorbescheid der IV-Stelle des Kantons Bern das Gesuch vom 12. Oktober 2017 betreffend [pag. 559 f]). Seit rund 5 Jahren sei sie deshalb krankgeschrieben (pag. 877). Dass allfällige psychische Vorbelastungen einen Einfluss auf die Tat der Beschuldigten gehabt hätten, ist für die Kammer nicht erstellt. 19.4 Fazit Das Tatverschulden ist insgesamt noch als leicht zu bewerten. Angesichts des weiten Strafrahmens und mit Verweis auf die von der Vorinstanz aufgelisteten Vergleichsfälle (S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 772 f.) ist die Strafe im unteren Bereich festzulegen. Eine Strafe von 210 Strafeinheiten erscheint dem konkreten Tatverschulden angemessen.

31 20. Täterkomponenten Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten einlässlich beleuchtet und gewürdigt. Auf ihre zutreffenden Ausführungen kann vorab verwiesen werden (S. 40 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 77 ff.). Das Vorleben der Beschuldigten ist vorbelastet. Sie ist im Strafregister bereits wegen falscher Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 und 2 aStGB und einfacher Körperverletzung (Art. 123 Abs. 1 aStGB) verzeichnet. Hierfür wurde sie mit Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 28. November 2012 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00 verurteilt (vgl. Strafregisterauszug vom 12. August 2020, pag. 880). Diese u.a. einschlägige Vorstrafe erfolgte knapp zwei Jahre vor der vorliegend zu beurteilenden Tat. Folglich hat die Beschuldigte keine Lehren aus ihrer ersten Verurteilung gezogen. Dies wirkt sich straferhöhend aus. In Übereinstimmung mit der Verteidigung darf dies jedoch nicht zu einer unzulässigen Doppelbestrafung führen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2016, 6B_1058/2016 vom 18. Mai 2017 E. 6.3.2, m. H.; vgl. auch MA- THYS, a.a.O, N. 320). Weiter kommt einer Vorstrafe, die zeitlich weiter zurückliegt, kein übermässiges Gewicht mehr zu (BGE 121 IV 3 E. 1.dd S. 10, m. H.). Bei einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00 liegt schliesslich zwar eine nicht unbedeutende jedoch keine schwerwiegende Vorstrafe vor. Das Wohlverhalten der Beschuldigten seit der Tat stellt keine besondere Leistung dar und ist neutral zu gewichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_738/2014 vom 25. Februar 2015 E. 3.4, m. H.; MATHYS, a.a.O., N. 392). Fehlende Einsicht und Reue darf gemäss Bundesgericht straferhöhend gewichtet werden (BGE 113 IV 56 E. 4c S. 56). Ein Geständnis wiederum führt nicht zwingend zur einer Strafreduktion (Urteil des Bundesgerichts 6B_866/2009 vom 22. Februar 2010 E. 1.3.3, m. H.), sollte aber strafmindernd berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist (BGE 121 IV 202 E. 2d S. 204 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.5.2) und die Strafverfolgung erleichtert. Vorliegend nahm die Beschuldigte die am 21. Oktober 2014 erhobenen (und in der Einvernahme vom 9. Dezember 2014 bestätigten) Anschuldigungen zuerst mit Schreiben vom 16. Juni 2015 (Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 24. Juni 2014; pag. 449, 482) «betreffend Drogen, Waffen, Entführung» zurück. In der Einvernahme vom 2. September 2015 erklärte sie dann explizit, ihre Aussagen bezüglich Entführung, Freiheitsberaubung, angebliche Vergewaltigung sowie Bedrohung mit Waffe würden nicht der Wahrheit entsprechen (pag. 208 ff.). Die Strafanträge bezüglich der Antragsdelikte zog sie noch in der Verhandlung zurück. In der Einvernahme vom 23. April 2018 und in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. Februar 2019 – also mehr als 2 ½ bzw. 3 ½ Jahre später und nachdem das gegen den Privatkläger u.a. wegen angeblich am 21. Oktober 2014 in Langenthal z.N. von A.________ begangener Freiheitsberaubung, evtl. Nötigung und Drohung (u.a. mit Waffe), mehrfacher einfacher Körperverletzung, evtl. versuchter Sexualdelikte etc. geführte Verfahren am 26. Oktober 2017 rechtskräftig eingestellt worden war (pag. 686 ff.) – kam sie auch darauf wieder zurück und erklärte «den Rückzug vom Rückzug». Dies mit der Begründung, sie sei bei der Aussage vom

32 2. September 2015 unter Druck gesetzt worden (pag. 233 ff.). Durch den Rückzug bzw. «Rückzug vom Rückzug» wurde die Sache auch durch das Verhalten der Beschuldigten verkompliziert und die Verfahrensdauer verlängert. Jedenfalls konnten die Hintergründe des Rückzugs bzw. des «Rückzugs vom Rückzug» nicht geklärt werden. Oberinstanzlich akzeptierte die Beschuldigte dann den Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung. Damit verbunden erfolgte auch das Zugeständnis, den Beschuldigten bei der Polizei wider besseres Wissen bezichtigt zu haben, er habe sie an den Haaren in seine Wohnung gerissen (siehe Ziff. 13.6 hiervor). Besondere Anstrengungen, die einen Geständnisrabatt rechtfertigen würden oder auf tätige Reue schliessen lassen würden, sind aber nicht ersichtlich. Insgesamt fällt das Kriterium Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren leicht straferhöhend ins Gewicht. Der Strafrichter hat seit jeher Umstände zugunsten von Beschuldigten zu berücksichtigen, die unter dem Begriff der «schwierigen Jugend» zusammengefasst werden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_603/2018 vom 7. Juni 2019 E. 3.3.3; 6B_117/2010 vom 1. April 2010 E. 1.2.4). Es geht darum, eine schwierige Phase in der Kindheit und Jugend des Beschuldigten einzubringen, die nach weitverbreiteter Anschauung das Strafbedürfnis für eine bestimmte Deliktskategorie reduziert. An den «Kausalzusammenhang» sind keine strengen Anforderungen zu stellen, zumal dem Gericht auch das nötige Fachwissen regelmässig fehlt. Je älter der Beschuldigte, umso weniger dürfte sie berücksichtigt werden. Strafmindernd kann sie sich jedenfalls nur geringfügig auswirken (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 385). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung bestätigte die Beschuldigte die Angaben im Leumundsbericht vom 10. August 2020 (pag. 919 Z. 22). Danach verstarb ihre alleinerziehende Mutter, als die Beschuldigte 16 Jahre alt war. Dies deckt sich mit anderen Angaben in den Akten (pag. 180 Z. 36 f.; anders hingegen auf pag. 633). Zum Vater, welcher kulturell bedingt andere Ansichten und Werte gehabt habe, habe sie nicht ziehen wollen und seither kaum noch Kontakt. Sie habe sich eine eigene Wohnung genommen. Dies sei im Zeitpunkt ihres Realschulabschlusses gewesen. Durch eine Institution begleitet oder unterstützt worden sei sie während ihrer Jugendzeit nicht. Sie habe vielmehr nach dem Schulabschluss ohne Berufsausbildung diverse Tätigkeiten ausgeübt, um Wohnung und Unterhalt zu finanzieren. Von ihrem Anspruch auf eine Waisenrente habe sie nicht gewusst. Der Verlust der Mutter, das alleinige Bestreiten ihres Unterhalts und ein weitgehendes Auf-sich-allein-gestellt-Sein in einem heiklen Alter von 16 Jahren kann zu einer schwierigen Lebensphase in jungen Jahren führen. Indessen sind bei der Beschuldigten zwischen ihrem 16 Lebensjahr bis zu ihrer ersten bekannten Straffälligkeit im Jahr 2012 rund 10 Jahre und zur vorliegenden Tat rund 12 Jahre verstrichen (pag. 876 f.). Obschon sie zweifelsfrei Herausforderungen hat bestreiten müssen, ist ein Kausalzusammenhang zwischen der Tat und der Jugendzeit nicht ersichtlich und dieses Kriterium neutral zu werten. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur bei ausserordentlichen Umständen zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 5.4, m. H.). Dass die Beschuldigte Mutter

33 eines kleinen Jungen ist, bedeutet keine erhöhte Strafempfindlichkeit (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgericht 6B_312/2016 vom 23. Juni 20

SK 2019 347 — Bern Obergericht Strafkammern 17.09.2020 SK 2019 347 — Swissrulings