Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 19 342 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. April 2020 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter Kiener, Oberrichter Bettler Gerichtsschreiberin Baillif Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei, Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 23. Mai 2019 (PEN 17 532)
2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das erste Urteil im Verfahren PEN 17 532 des Regionalgerichts Berner Jura Seeland (nachfolgend Vorinstanz) vom 10. Januar 2018 wurde mit Beschluss der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 3. Dezember 2018 kassiert (siehe pag. 1142 ff.). Dem Urteil lag ein Verstoss gegen Art. 128 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) zugrunde. Daraufhin hat die Vorinstanz mit Urteil vom 23. Mai 2019 im Verfahren PEN 17 532 erkannt (pag. 1249 ff.): «[…] A.________ wird schuldig erklärt: 1. der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengen- und bandenmässig begangen, in der Zeit von anfangs 2015 bis 27.06.2016 in Nidau, C.________ (Adresse), in Biel und anderswo durch 1.1. Einfuhr und Veräusserung von mind. 2‘700 Gramm Kokaingemisch (71% RHG, 1‘917 Gramm reines Kokain), gemeinsam mit D.________ und weiteren Personen; 1.2. Einfuhr und Veräusserung von mind. 1‘000 Gramm Kokaingemisch und davon 1.2.1. Veräusserung einer Teilmenge von 980,80 Gramm Kokaingemisch (Annahme 71 % RHG, 696,37 Gramm reines Kokain) an unbekannte Personen; 1.2.2. Besitz und Anstaltentreffen zur Veräusserung einer Teilmenge von 19,2 Gramm Kokaingemisch (77% bzw. 65% RHG, 13,68 reines Kokain). gemeinsam mit E.________ und weiteren Personen; 2. der Geldwäscherei, begangen in der Zeit von anfangs 2015 bis 27.06.2016 in Biel und anderswo im Umfang von mind. CHF 35‘000.00, 2.1. durch Überweisung von mind. CHF 21‘355.40 über U.________ (Geldüberweisungsinstitut), V.________ (Geldüberweisungsinstitut), W.________ (Geldüberweisungsinstitut), X.________ (Geldüberweisungsinstitut) und Y.________ (Geldüberweisungsinstitut) an verschiedene Personen; 2.2. durch Übergabe von mind. CHF 4‘900.00 an F.________; 2.3. durch Übergabe von Euro 9‘300.00 an G.________. 3. Der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, begangen in der Zeit von anfangs 2015 bis 27.06.2016 in Nidau, Biel und anderswo durch rechtswidrigen Aufenthalt, und in Anwendung der Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d, g, 19 Abs. 2 lit. a und b BetmG, Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG, Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 305bis Ziffer 1 StGB,
3 Art. 426 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 4 Monaten. Die Untersuchungshaft und Sicherheitshaft von 602 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet und es wird festgestellt, dass die Strafe am 19.02.2018 vorzeitig angetreten worden ist. 2. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 11‘500.00 und Auslagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 7‘568.75, insgesamt bestimmt auf CHF 19‘068.75 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung CHF 11‘500.00). Auftritt STAW an der HV CHF 1'500.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 10'000.00 Total CHF 11'500.00 Kosten für die amtliche Verteidigung (vgl. Tabelle) CHF 7'568.75 Total CHF 7'568.75 Total Verfahrenskosten CHF 19'068.75 Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Die Auslagen setzen sich zusammen aus: 3. Zu den Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 20‘764.30, welche gemäss Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 3. Dezember 2018, beim Verfahren verblieben sind.
4 II. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin H.________ werden wie folgt bestimmt: Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 32.75 200.00 CHF 6'550.00 Reisezuschlag CHF 225.00 CHF 252.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7'027.60 CHF 541.15 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7'568.75 volles Honorar CHF 7'532.50 Reisezuschlag CHF 225.00 CHF 252.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8'010.10 CHF 616.80 CHF 0.00 Total CHF 8'626.90 nachforderbarer Betrag CHF 1'058.15 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin H.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 7‘568.75. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin H.________ die Differenz von CHF 1‘058.15 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). III. Weiter wird verfügt: 1. A.________ geht in den vorzeitigen Strafvollzug zurück. 2. Folgende beschlagnahmte Drogen und Drogenutensilien werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - 19.2 Gramm Kokaingemisch - 21.5 Gramm braunes Pulver - Verpackungsmaterial 3. Folgende beschlagnahmten Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB), bzw. mit dem Einverständnis des Beschuldigten vernichtet: - Mobiltelefon Huawei, schwarz - Mobiltelefon Nokia, schwarz - 2 Notizzettel - Mobiltelefon Samsung, schwarz
5 - 3 SIM-Karten-Halter - Mobiltelefon Switel, schwarz - Mobiltelefon Samsung, schwarz inkl. Ladekabel - Mobiltelefon Nokia, schwarz - 1 SIM-Karten-Halter Swisscom - 1 SIM-Karte TIM - Quittung T.________ (Elektronikfachgeschäft) vom 20.12.2014 - Mühle - Aschenbecher - 2 Einzahlungsscheine lautend auf I.________, J.________ (Adresse), 2502 Biel, an K.________ (Bank), zugunsten von L.________, M.________ (Adresse) (Miete 01.2016 und 02.2016) - drei Passfotos 4. Folgende beschlagnahmten Geldbeträge werden eingezogen (Art. 70 StGB): - CHF 3‘480.00 - Euro 5.00 5. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) wird nach Ablauf der gesetzlichen Frist dem zuständigen Bundesamt erteilt (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 6. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten wird nach Ablauf der gesetzlichen Frist der auftraggebenden Behörde erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). […]» 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete A.________ (nachfolgend Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin H.________, am 23. Mai 2019 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 1258). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 2. September 2019 (pag. 1265 ff.). Mit ebenfalls form- und fristgerecht eingereichter Berufungserklärung vom 23. September 2019 erklärte der Beschuldigte die Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 1346 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 2. Oktober 2019 (pag. 1353 f.) mit, dass weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt werde. 3. Wechsel amtliche Verteidigung Mit Gesuch vom 8. August 2019 an die Vorinstanz ersuchte die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin H.________, um Entlassung aus dem Amtlichen Mandat und um Einsetzung von Rechtsanwalt B.________ als neuen amtlichen Verteidiger. Zur Begründung führte sie aus, dass sie ihre anwaltschaftliche Tätigkeit per Ende September 2019 aufgeben werde (pag. 1257.1 f.). Daraufhin verfügte die Vorinstanz mit Verfügung vom 14. August 2019 die Entlassung von Rechtsanwältin H.________ aus dem amtlichen Mandat mit sofortiger Wirkung. Gleichzeitig wurde Rechtsanwalt B.________ mit sofortiger Wirkung als neuer amt-
6 licher Verteidiger des Beschuldigten bestellt (pag. 1257.4 f.; Erklärung Übernahme amtliche Verteidigung pag. 1257.13). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung vom 21. April 2020 wurden mit Verfügung vom 27. März 2020 von Amtes wegen beim Regionalgericht Berner Jura-Seeland die Anklageschrift, das Protokoll der Hauptverhandlung sowie das Urteil im abgekürzten Verfahren betreffend F.________ (PEN 17 373) ediert (pag. 1381 f.; vgl. auch pag. 1385 ff.). Die Akten i.S. PEN 17 373 waren der Kammer von der Vorinstanz nicht mitüberwiesen worden, weshalb die Verfahrensleitung zunächst nicht bemerkte, dass diese bereits durch die Vorinstanz ediert worden waren. Weiter wurde bei der Justizvollzugsanstalt Thorberg ein aktueller Vollzugsbericht, datierend vom 3. April 2020, eingeholt (pag. 1406 ff.). Mit Beschluss vom 8. April 2020 (pag. 1411 f.) wurde sodann die Kantonspolizei Bern mit dem Verfassen eines Berichts beauftragt; letzterer datiert vom 9. April 2020, ging am 14. April 2020 beim Obergericht des Kantons Bern ein und wurde den Parteien zugestellt (pag. 1417 f.). Schliesslich wurde dem Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 21. April 2020 erneut Gelegenheit gegeben, sich zu äussern. Er wollte keine Aussagen machen (pag. 1431) und verzichtete auch auf das letzte Wort (pag. 1437). 5. Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitiger Strafantritt Der Beschuldigte befand sich vom 27. Juni 2016 (pag. 23) bis am 18. Februar 2018 (pag. 1082), mithin für die Dauer von 602 Tagen, in Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Mit begründeter Verfügung vom 6. Februar 2018 wurde dem Beschuldigten der vorzeitige Strafantritt bewilligt (pag. 1098), er trat die Strafe am 19. Februar 2018 vorzeitig an (pag. 1082). Mit Verfügung vom 30. Juni 2020 im Verfahren SK 20 265 wurde der Beschuldigte unverzüglich aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen. 6. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 21. April 2020 namens und auftrags des Beschuldigten die folgenden Anträge (pag. 1432): «[…] 1. Der Angeklagte sie von sämtlichen Vorhalten gemäss Anklageschrift vom 22. Juni 2017 freizusprechen. 2. Dem Angeklagten sei für den ausgestandenen Freiheitsentzug eine angemessene Genugtuung in der Höhe von mindestens CHF 278'800.00 zuzusprechen. 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Angeklagten für das obergerichtliche Verfahren sei gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen und zufolge amtlicher Verteidigung vom Kanton Bern zu tragen. 4. Die Kosten des Verfahrens seien durch den Kanton Bern zu tragen.
7 5. Folgende beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte seien dem Angeklagten zurückzugeben: - Mobiltelefon Huawei, schwarz (Ruf-Nr. ________ / ________) - Mobiltelefon Nokia, schwarz (Ruf-Nr. ________) - Mobiltelefon Samsung, schwarz (Ruf-Nr. ________) - Mobiltelefon Switel, schwarz (Ruf-Nr. ________) - Bargeld im Betrag von total CHF 3'480.00 6. Der Angeklagte sei unverzüglich aus dem vorzeitigen Strafvollzug in die Freiheit zu entlassen 7. Weitere notwenige Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen.» Der stellvertretende Generalstaatsanwalt N.________ beantragte und begründete seinerseits für die Generalstaatsanwaltschaft Folgendes (pag. 1434 f.): «A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengen- und bandenmässig qualifiziert begangen in der Zeit von Anfang 2015 bis am 27. Juni 2016 in Nidau, Biel und anderswo, namentlich durch 1.1. Einfuhr und Veräusserung von mind. 2'700 Gramm Kokaingemisch (1'917 Gramm reines Kokain) gemeinsam mit D.________ und weiteren Personen; 1.2. Einfuhr von mind. 1'000 Gramm Kokaingemisch und davon 1.2.1. Veräusserung einer Teilmenge von 980.8 Gramm Kokaingemisch (696.37 Gramm reines Kokain) an unbekannte Personen, 1.2.2. Besitz und Anstaltentreffen zur Veräusserung einer Teilmenge von 19.2 Gramm Kokaingemisch (13.68 Gramm reines Kokain), gemeinsam mit E.________ und weiteren Personen; 2. der Geldwäscherei, begangen in der Zeit von Anfang 2015 bis am 27. Juni 2016 in Biel und anderswo im Umfang von mind. CHF 35'000.00, 2.1. durch Überweisung von mind. CHF 21'355.40 über U.________ (Geldüberweisungsinstitut), V.________ (Geldüberweisungsinstitut), W.________ (Geldüberweisungsinstitut), X.________ (Geldüberweisungsinstitut) und Y.________ (Geldüberweisungsinstitut) an verschiedene Personen, 2.2. durch Übergabe von mind. CHF 4'900.00 an F.________, 2.3. durch Übergabe von € 9'300.00 an G.________; 3. der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz, begangen in der Zeit von Anfang 2015 bis am 27. Juni 2016 in Nidau, Biel und anderswo, durch rechtswidrigen Aufenthalt; und zu verurteilen:
8 1. zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 4 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft und mit der Feststellung, dass die Strafe am 19. Februar 2018 vorzeitig angetreten worden ist; 2. zu den Verfahrenskosten erster und oberer Instanz. Weiter sei zu verfügen: 1. die Rückkehr des Verurteilten in den vorzeitigen Strafvollzug, 2. die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien sowie weiteren Gegenstände, 3. die Einziehung der beschlagnahmten Geldbeträge, 4. die Anordnungen betreffend die Zustimmung zur Löschung des DNA-Profils und der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten.» 7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Mit Ausnahme der Verfügungen betreffend Drogen und Drogenutensilien (Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) bzw. Einziehung diverser beschlagnahmter Gegenstände (Teile von Ziff. III.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) bzw. Einziehung des beschlagnahmten Geldbetrages von EUR 5.00 (Teil von Ziff. III.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), hat der Beschuldigte das erstinstanzliche Urteil vom 23. Mai 2019 vollumfänglich angefochten (insbesondere Ziff. I., sowie teilweise Ziff. III.3. und 4.) resp. sind die Ziffern des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs nicht der Rechtskraft zugänglich (Ziff. II., III.1., 5., 6. und 7.). Die angefochtenen Ziffern betreffend die Schuldsprüche, die damit zusammenhängende Sanktion, die Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, die Bestimmung des Honorars für die amtliche Verteidigung, die Verfügung über die auf dem Beschuldigten oder in der Wohnung an der C.________ (Adresse) beschlagnahmten Mobiltelefone Huawei, Nokia, Samsung und Switel, die Verfügung über den beschlagnahmten Geldbetrag von CHF 3‘480.00 sowie die Verfügungen betreffend DNA-Profil und biometrische erkennungsdienstliche Daten, sind somit durch die Kammer neu zu beurteilen. Dabei verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels Anschlussberufung oder eigenständiger Berufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (sog. Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). 8. Verwertbarkeit der Beweismittel 8.1 Rüge der unzulässigen Observation Die Verteidigung machte im oberinstanzlichen Verfahren erneut geltend, es liege gleich aus mehreren Gründen eine unzulässige Observation vor. Zusammengefasst brachte Rechtsanwalt B.________ vor, es habe zum einen bereits für die Anordnung einer Observation ein entsprechender Anfangsverdacht gefehlt, zum anderen sei die Observation nicht durch die Staatsanwaltschaft genehmigt worden. Ausserdem sei den Parteien die Observation nach Abschluss des Vorverfahrens
9 nicht mitgeteilt worden (vgl. dazu die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1425 f. und pag. 1432). Die Staatsanwaltschaft und im Ermittlungsverfahren die Polizei können gemäss Art. 282 Abs. 1 StPO Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- oder Tonaufzeichnungen machen, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind (Bst. a) und die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden (Bst. b). Hat eine von der Polizei angeordnete Observation einen Monat gedauert, so bedarf ihre Fortsetzung der Genehmigung durch die Staatsanwaltschaft (Abs. 2). Gemäss Art. 283 Abs. 1 StPO teilt die Staatsanwaltschaft den von einer Observation direkt betroffenen Personen spätestens mit Abschluss des Vorverfahrens Grund, Art und Dauer der Observation mit. Der von der Kammer zur Verdeutlichung des in französischer Sprache abgefassten Anzeigerapports vom 28. April 2017 (pag. 104 ff., insbes. pag. 107) beim zuständigen fallverantwortlichen Sachbearbeiter der Kantonspolizei Bern, Herrn Z.________, eingeholte ergänzende Bericht vom 9. April 2020 (pag. 1417) stellt zunächst klar, wann und wie die Polizei auf den Beschuldigten aufmerksam geworden war. Der Beschuldigte wurde selber nicht observiert, sondern lief erstmals am 9. Juni 2016 per Zufall buchstäblich in eine anderweitige Observation der Polizei hinein; er traf sich vor der unter Observation stehenden Liegenschaft an der J.________ (Adresse) in Biel mit G.________, welche mit einem Koffer vom Bahnhof herkam. In der Folge wurde der Beschuldigte sporadisch beobachtet, wobei sich ergab, dass er wiederholt in der Nacht die Liegenschaft an der C.________ (Adresse), in welcher er wohnte, verliess und in den benachbarten Strassen verschwand, um nur ca. 10 Minuten später wieder zurückzukommen. Nachdem am 27. Juni 2016 ein Treffen zwischen dem Beschuldigten und einem Drogenkäufer beobachtet worden war (pag. 107), wurde der Beschuldigte angehalten und vorläufig festgenommen. Zunächst hält die Kammer fest, dass schon angesichts der Dauer der sporadischen polizeilichen Beobachtungen von lediglich 18 Tagen – konkret vom 9. bis zum 27. Juni 2016 – von vornherein eine Genehmigungspflicht gemäss Art. 282 Abs. 2 StPO entfällt (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen des stellvertretenden Generalstaatsanwalts in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1428). Selbst wenn die Beobachtungen also tatsächlich die Intensität einer Observation i.S.v. Art. 282 ff. StPO erreicht hätten, hätten sie nicht von der Staatsanwaltschaft genehmigt werden müssen, da die dafür erforderliche Mindestdauer von einem Monat nicht erreicht war. Entscheidend ist aber ohnehin, dass die Intensität der polizeilichen Arbeit gerade nicht derjenigen einer Observation i.S.v. Art. 282 StPO gleichkommt. Gemäss dem Bericht vom 9. April 2020 wurde der Beschuldigte nämlich lediglich sporadisch beobachtet (vgl. pag. 1417: «surveillances sporadique»). Diesen gelegentlichen bzw. eben gerade nicht regelmässig vorkommenden Beobachtungen mangelt es, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat (vgl. pag. 1286, S. 22 erstinstanzliche Urteilsbegründung), an der für eine Observation erforderlichen Systematik (vgl. dazu HANSJAKOB, forumpoenale 4/2014, S. 246 f.).
10 Entgegen den Vorbringen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 1425 f.) liegt auch keine «fishing expedition» vor; von einer zur absoluten Unverwertbarkeit der Beweise führenden, aufs Geratewohl durchgeführten Beweiserhebung kann vorliegend keine Rede sein. Der noch unbestimmte Anfangsverdacht gründete nämlich auf der Tatsache, dass die Polizei den Beschuldigten am 9. Juni 2016 beobachtete, wie sich dieser vor einer Liegenschaft (J.________ (Adresse)), welche wegen des Verdachts auf Betäubungsmittelhandel observiert wurde, mit G.________ traf. Dies erweckte bei der Polizei zu diesem Zeitpunkt aufgrund von kriminalistischen Erfahrungswerten den Verdacht auf eine deliktische Tätigkeit im Zusammenhang mit Betäubungsmittelhandel (vgl. dazu BGer 1C_635/2012 vom 1. Oktober 2014, E. 6.1). Gerade im Bereich des Betäubungsmittelhandels muss es der Polizei erlaubt sein, bei verdächtigen Vorgängen hinzuschauen, ansonsten organisierte Kriminalität gar nie aufgedeckt werden könnte. Insbesondere kristallisieren sich Position und Rolle der im Drogenhandel tätigen, beobachteten Personen sowie auch die genaue Menge der gehandelten Betäubungsmittel naturgemäss oft erst mit der Zeit hinaus (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen des stellvertretenden Generalstaatsanwalts in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1429). Wie bereits erwähnt, wurde der Beschuldigte in der Folge gestützt auf diesen vagen Anfangsverdacht während 18 Tagen sporadisch beobachtet. Aufgrund des dabei an den Tag gelegten Verhaltens – konkret des nächtlichen kurzzeitigen Verlassens der Wohnung, in Kombination mit dem Treffen mit einem Drogenkonsumenten am 27. Juni 2016 – verdichtete sich der zu Beginn noch unbestimmte Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten immer wie mehr und resultierte schliesslich in Bezug auf die beiden Hausdurchsuchungen in einem hinreichenden Tatverdacht auf Drogengeschäfte, insbesondere den Verkauf von Drogen. Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass die durch die Polizei sporadisch durchgeführten Beobachtungen des Beschuldigten vorliegend weder in zeitlicher Hinsicht, noch von ihrer Intensität her, als Observation i.S.v. Art. 282 StPO zu qualifizieren sind. Überdies wäre ein Anfangsverdacht entgegen den Vorbringen der Verteidigung zu bejahen gewesen. Von einer Unverwertbarkeit der getätigten polizeilichen Beobachtungen aufgrund einer Verletzung von Art. 282 f. StPO kann somit vorliegend keine Rede sein. Da keine Observation im Sinne der StPO durchgeführt wurde, war den Parteien nach Abschluss des Vorverfahrens schliesslich auch keine solche mitzuteilen. 8.2 Rüge der verspäteten Einsetzung der notwendigen Verteidigung Die Verteidigung machte im oberinstanzlichen Verfahren weiter geltend, die notwendige Verteidigung sei verspätet eingesetzt worden. Die Untersuchung sei spätestens mit der Anordnung der Hausdurchsuchung vom 27. Juni 2016 materiell eröffnet worden, jedenfalls zu diesem Zeitpunkt bzw. vor der ersten Befragung hätte die notwendige Verteidigung sichergestellt werden müssen. Angesichts der sichergestellten Drogen und des vorgefundenen Geldes sei von Anfang an klar gewesen, dass es sich um einen qualifizierten Fall von Betäubungsmittelhandel handle. Die Befragung vom 27. Juni 2016 sei auch nicht in Anwendung von Art. 131 Abs. 3 StPO wiederholt worden, weshalb sämtliche erhobenen Beweise aus den Hausdurchsuchungen und der Einvernahme vom 27. Juni 2016 absolut unverwert-
11 bar seien. Dies gelte insbesondere auch für den Code des Mobiltelefons, welchen der Beschuldigte am 27. Juni 2016 in Abwesenheit der Verteidigung bekannt gegeben habe, sowie für die zum beim Beschuldigten aufgefundenen Schlüssel gehörende Adresse J.________ (Adresse) (vgl. pag. 1426 f., pag. 1432 f. und pag. 1436 f.). Eine beschuldigte Person muss namentlich dann notwendig verteidigt werden, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht (Art. 130 Bst. b StPO). Gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG werden mengenmässig qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft. Der Grenzwert für qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG liegt gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei 18 g reinem Kokain (BGE 109 IV 143 ff., E. 3.a). Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen (Abs. 2 von Art. 131 StPO). Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung gemäss Art. 131 Abs. 3 StPO nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet. Damit das Beweisverwertungsverbot greift, muss zum Zeitpunkt der Beweiserhebung erkennbar gewesen sein, dass es sich um einen Fall von notwendiger Verteidigung handelt. An die Erkennbarkeit sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (BSK StPO-RUCKSTUHL, N 12 zu Art. 131); es genügt, wenn der Grund für die notwendige Verteidigung bei Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt hätte erkannt werden müssen (LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 13 zu Art. 131 StPO). Eine Untersuchung eröffnet die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO unter anderem dann, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Bst. a) oder wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet (Bst. b). Zunächst ist zu klären, ab welchem Zeitpunkt die Strafverfolgungsbehörden vorliegend davon ausgehen mussten, dass der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt werden könnte. Die Kammer verweist diesbezüglich vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (pag. 1287 f., S. 23 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Vorinstanz ging insbesondere zu Recht davon aus, dass es sich bei den Hausdurchsuchungen vom 27. Juni 2016 nicht um Beweiserhebungen handelte, in Bezug auf welche den Parteien gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO Teilnahmerechte hätten eingeräumt werden müssen (vgl. pag. 1287, S. 23 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Vielmehr handelte es sich bei den Hausdurchsuchungen um selbständige Ermittlungen im polizeilichen Ermittlungsverfahren nach Art. 306 f. StPO, diesbezüglich besteht kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit (BSK StPO-SCHLEIMINGER METTLER, N 7a zu Art. 147). Entsprechend ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass kein Anlass bestand, die Hausdurchsuchungen erst nach Bestellung einer amtlichen Verteidigung durchzuführen.
12 Die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Drogen deuteten sodann angesichts ihrer Menge und Portionierung (1 Fingerling à 10 g Kokaingemisch und 12 portionierte Kügelchen à 9.2 g Kokaingemisch; vgl. den Bericht des Instituts für Rechtsmedizin Bern (nachfolgend IRM) vom 27. Juli 2016 [pag. 326 f.]) entgegen der Auffassung der Verteidigung gerade nicht auf eine qualifizierte Drogenmenge hin. Die sichergestellte Menge entspricht lediglich 12.36 g reinem Kokain und erreicht damit nicht annähernd die für den qualifizierten Fall erforderliche Menge von 18 g (vgl. dazu BGer 6B_504/2019 vom 29. Juli 2019). Vielmehr sprach die sichergestellte Menge gerade dafür, dass es ich beim Beschuldigten um einen eher «kleinen Fisch» im Betäubungsmittelhandel handelte. Ebenso wenig waren die sichergestellten Geldbeträge in der relativ bescheidenen Höhe von CHF 3‘480.00 und EUR 5.00 (pag. 354) ein Indiz für eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, zumal sie auch aus anderen Quellen stammen oder über einige Zeit angespart worden hätten sein können. Zudem war zu diesem Zeitpunkt nicht klar, ob das in der Wohnung sichergestellte Geld überhaupt dem Beschuldigten gehörte. Erst die polizeiliche Befragung des Beschuldigten am 27. Juni 2016 (pag. 186 ff.) ergab – nota bene aber auch erst in den letzten Minuten der Einvernahme – Hinweise auf einen möglicherweise qualifizierten Drogenhandel. Die Einvernahme gestaltete sich nämlich zunächst dergestalt, dass der Beschuldigte sehr darum bemüht war, seine Rolle herunter zu spielen. So gab er zwar von Beginn weg zu, mit Kokain zu tun gehabt zu haben, bzw. solches in kleinen Mengen verkauft zu haben (vgl. pag. 187 Z. 23 ff., Z. 27 f. und Z. 33 f., pag. 189 Z. 135 ff., pag. 190 Z. 196 ff.). Dies erstaunt angesichts der Tatsache, dass in seiner Wohnung Kokain in entsprechender Stückelung sichergestellt worden war, nicht weiter. Seine Aussagen zielten jedoch stets darauf ab, sich als kleinen Drogendealer darzustellen, welcher angeblich von einem Mann aus Benin auf Provisionsbasis Kokain entgegengenommen (pag. 188 Z. 86 ff., vgl. auch pag. 195 Z. 426 ff.), Kügelchen abgepackt (pag. 189 Z. 146 f., Z. 149 ff.) und ein, zwei oder manchmal drei Kügelchen pro Tag verkauft (pag. 189 Z. 1563 ff.) hat. Bei vertiefter Betrachtung des Einvernahmeprotokolls fällt auf, dass die ersten fünf Fragen der Einvernahme vom 27. Juni 2016 rein genereller Natur waren betreffend Verkauf, Art der Drogen und Eigenkonsum, ohne Preis- und Mengenangaben. Erst auf Seite 3 des Einvernahmeprotokolls gab der Beschuldigte an, er habe vier Kugeln bzw. 40 g Kokaingemisch übernommen (pag. 188 Z. 94 f.), wofür er CHF 2‘000.00 hätte bezahlen müssen und wovon er bis jetzt ca. 20 g verkauft habe (pag. 188 Z. 97 f. und Z. 100 f.), wobei er für 1 g ca. CHF 60.00 bis CHF 80.00 erhalte (pag. 188 Z. 103 ff., vgl. auch pag. 192 Z. 273 f.). Auf pag. 189 Z 135 ff. gab der Beschuldigte dann zu, dass der Fingerling und die sichergestellten 12 Kügelchen ihm gehörten. Bei der weiteren Befragung ging es um den sichergestellten Schlüssel von der Wohnung an der J.________ (Adresse) in Biel (pag. 189 Z. 170 ff.) und die Dame, die dort wohnt, Frau I.________ (pag. 189 Z. 157 ff.). In der Folge wurde der Beschuldigte gefragt, wie viel Bargeld er besitze und woher dieses stamme, woraufhin dieser angab, mit dem Verkauf von Kokain CHF 2'000.00 verdient zu haben (pag. 190 Z. 190 ff.). Im Anschluss ging es dann um das Treffen vom 9. Juni 2016 vor der Liegenschaft J.________ (Adresse) und
13 darum, weshalb der Beschuldigte dort gewesen sei (pag. 190 Z. 215 ff.). Ab Seite 6 des Einvernahmeprotokolls wurde der Beschuldigte konkret zur Herkunft des sichergestellten Bargeldbetrages von CHF 3‘480.00 befragt (pag. 191 Z. 267 ff.). Auf Vorhalt eines Fotos von F.________ gab der Beschuldigte an, dass er sie kenne, aber nicht wisse, wie sie heisse und er sie nur einmal getroffen und ihr weder Geld noch Drogen übergeben habe (pag. 192 Z. 285 ff., Z. 296 ff., Z. 306 f. und Z. 309 f.). Er habe bei F.________ «nur» Rechnungen geholt im Auftrag von E.________ – den Namen E.________ erwähnte der Beschuldigte dabei nota bene von sich aus (pag. 192 Z. 297 f.). Von E.________ wollte der Beschuldigte keine Aufträge erhalten haben, er habe für ihn nur Gefälligkeiten erledigt, wenn E.________ ihn darum gebeten habe (pag. 192 Z. 312 ff.). So habe er auf Geheiss von E.________ Geld entgegengenommen und es weitergegeben (pag. 193 Z. 339 ff.), oder Damen getroffen und ihnen Geld übergeben oder er habe unbekannten Nigerianern Geld übergeben. Er habe aber nie gefragt um was es gehe (pag. 193 Z. 359 f.: «[…] ich habe das Geld gesammelt, aber er hat mich darum gebeten, ich weiss nicht worum es ging, ich habe nicht gefragt.»). Schliesslich identifizierte der Beschuldigte E.________ auf dem ihm vorgelegten Fotoblatt als E.________ (pag. 194 Z. 382 ff.). Vor diesem Hintergrund war für die Polizei während der Dauer der ersten polizeilichen Einvernahme vom 27. Juni 2016 nicht erkennbar, dass es sich um einen mengenmässig qualifizierten Fall des Betäubungsmittelhandels handeln könnte (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen des stellvertretenden Generalstaatsanwalts in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1428). Entsprechend war die Polizei auch nicht verpflichtet, die Befragung zwecks Beiordnung einer notwendigen Verteidigung abzubrechen bzw. zu unterbrechen. Erst ganz unten auf der zweitletzten Seite des Einvernahmeprotokolls, mithin am Ende der Einvernahme, wurde dem Beschuldigten detailliert vorgerechnet, dass er wohl 76 g Kokaingemisch verkauft habe, was der Beschuldigte bestätigte (pag. 194 Z. 414 ff.) und ausführte, er habe wohl eher 10 Fingerlinge erhalten und alles verkauft, bis auf die Kugeln, welche noch gefunden worden seien (pag. 194 Z. 423 f.). Der Vorhalt der Polizei belief sich somit nur auf eine Menge von insgesamt 76 g Kokaingemisch (pag. 174 Z. 420). Geht man von 10 Fingerlingen à 10 g Kokaingemisch aus, würde dies grob überschlagen einer Menge von 100 g Kokaingemisch und bei einem im Jahr 2015 durchschnittlichen Reinheitsgrad von 50% einer Menge von 50 g reinem Kokain entsprechen. Eine solche Menge würde die Schwelle für eine mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 2.5-fach überschreiten. Mit anderen Worten war ab diesem Zeitpunkt für die Polizei erkennbar, dass es sich um einen Fall einer notwendigen Verteidigung handeln könnte. Entsprechend wurde der Beschuldigte in der Folge nicht mehr weiter befragt bzw. die Einvernahme abgebrochen (pag. 195). Am darauffolgenden Tag wurde dann durch den zuständigen Staatsanwalt aufgrund dieser letzten Aussage des Beschuldigten die Strafverfolgung eröffnet (pag. 1) und es wurde dem Beschuldigten am selben Tag eine amtliche Verteidigung in der Person von Rechtsanwalt O.________ zugeordnet (pag. 200 Z. 21 ff. und Z. 28 f.).
14 Somit wurde die notwendige bzw. amtliche Verteidigung im unmittelbaren Anschluss an die erste Einvernahme vom 27. Juni 2016 rechtzeitig bestellt. Die zuvor in der Einvernahme vom 27. Juni 2016 erhobenen Beweise sowie auch die sich daraus ergebenden Folgebeweise, insbesondere der von der Verteidigung erwähnte Code für das Mobiltelefon des Beschuldigten, welcher wiederum die Auswertung des Facebook-Profils des Beschuldigten ermöglichte, sowie der Schlüssel zur Wohnung an der J.________ (Adresse), welcher seinerseits die anlässlich der Durchsuchung dieser Wohnung gemachten Sicherstellungen ermöglichte (vgl. dazu die Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1427), sind verwertbar. Schliesslich machte die Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung weiter geltend, weder der Hausdurchsuchungsbefehl noch der Durchsuchungsbefehl für die Mobiltelefone seien der Verteidigung eröffnet worden, diese habe sich damit dagegen weder zur Wehr setzen können, noch müssen (pag. 1427). Wie bereits ausgeführt wurden die Hausdurchsuchungsbefehle und die Durchsuchungsbefehle für die Mobiltelefone ausgestellt, bevor für die Strafverfolgungsbehörden erkennbar war, dass ein Fall einer notwendigen Verteidigung vorlag; nachdem der Beschuldigte am 27. Juni 2016 um 16.45 Uhr festgenommen worden war (pag. 107), fand die Hausdurchsuchung an der C.________ (Adresse) bereits von 17.00 bis 19.25 Uhr (vgl. pag. 336 ff., inkl. Verzicht auf Siegelung des beim Beschuldigten sichergestellten Mobiltelefons), die Hausdurchsuchung an der J.________ von 17.50 Uhr bis 18.30 Uhr (pag. 343 f.) statt. Beginn der ersten Einvernahme des Beschuldigten war erst um 19.00 Uhr (pag. 186). Entsprechend konnten und mussten die Verfahrenshandlungen auch keiner Verteidigung eröffnet werden. Weiter ist der Argumentation von Rechtsanwalt B.________ entgegen zu halten, dass sich die ersten beiden amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt O.________ und Rechtsanwalt P.________, in den jeweiligen Haftverlängerungsverfahren sogar explizit auf das erste Einvernahmeprotokoll beriefen und daraus für den Beschuldigten Rechte abzuleiten versuchten bzw. geltend machten, eine Kollusionsgefahr sei zu verneinen, zumal der Beschuldigte in der ersten Einvernahme von 27. Juni 2016 bereits eingestanden habe, 100 g Kokaingemisch ge- und verkauft zu haben (vgl. die Stellungnahme von Rechtsanwalt O.________ vom 29. Juni 2016 [pag. 29 f.] sowie die Stellungnahmen von Rechtsanwalt P.________ vom 23. September 2016 [pag. 55], vom 27. Dezember 2016 [pag. 70] und vom 24. März 2017 [pag. 91]). Dieselbe Einvernahme bzw. exakt dasselbe Einvernahmeprotokoll zu einem späteren Zeitpunkt zur Begründung des genauen Gegenteils heranzuziehen, verstösst nicht zuletzt auch gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. 8.3 Rüge der fehlenden Übersetzung und der mangelhaften Belehrung Der Beschuldigte lässt im oberinstanzlichen Verfahren weiter vorbringen, sämtliche Einvernahmen bei der Polizei hätten unzulässigerweise ohne Übersetzung stattgefunden. Eine Ausnahme gemäss Art. 68 StPO habe nicht vorgelegen. Man wisse nicht, ob der Polizist über die für die Übersetzung erforderlichen ausreichenden Englisch-Kenntnisse verfügt habe. Die Einvernahmen seien deshalb nicht nur völlig unbrauchbar, sondern auch unverwertbar (pag. 1427). Ausserdem sei dem Beschuldigten das Formular betreffend Verzicht auf Siegelung in der französischen
15 Fassung vorgelegt worden. Dass ihm die Antwort, die er hinschreiben solle, diktiert worden sei, ergebe sich aus der Tatsache, dass er die Antwort («Non») auf Französisch hingeschrieben habe. Es sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte nicht in einer ihm verständlichen Sprache über seine Rechte informiert worden sei (pag. 1428, vgl. auch pag. 1432 f.). Die Kammer verweist vorab auf die zutreffenden diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (vgl. pag. 1289 f., S. 25 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Aus den Einvernahmeprotokollen geht hervor, dass die einvernehmenden Polizisten tatsächlich jeweils selber übersetzt haben, wobei vergessen wurde, das Verbal bezüglich Übersetzerpflichten (pag. 186 Z. 9 ff., pag. 208 Z. 9 ff., pag. 227 Z. 9 ff., pag. 235 Z. 9 ff., pag. 293 Z. 9 ff.) aus den Protokollen zu löschen. Die Kammer konnte sich anhand der Akten sowie in der oberinstanzlichen Verhandlung persönlich davon überzeugen, dass der Beschuldigte sehr gut Englisch versteht, spricht und schreibt. Sie verweist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die unzähligen aktenkundigen, eigenhändig verfassten Schreiben des Beschuldigten in englischer Sprache (vgl. exemplarisch sein Schreiben vom 16. März 2017 [pag. 544 f.], mit welchem der Beschuldigte sehr detailliert Ausführungen zum Ablauf einer polizeilichen Einvernahme und den ihm vorgehaltenen Dokumenten machte. Aus diesem Schreiben geht sehr deutlich hervor, dass der Beschuldigte der besagten Einvernahme bestens folgen konnte, ansonsten er die entsprechenden Überlegungen nicht hätte anstellen können). In den Einvernahmeprotokollen sind denn auch nirgends Nachfragen oder Verbale protokolliert, welche auf Verständigungs- und/oder Übersetzungsprobleme hindeuten würden. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte ausschliesslich zu einfachen, sprachlich nicht anspruchsvollen Lebenssachverhalten befragt sowie gebeten wurde, Personen aus dem Drogenmilieu zu beschreiben. Entsprechend war es zulässig, den Beschuldigten in der ihm bekannten Sprache Englisch zu befragen, die Polizei war mithin nicht verpflichtet, einen Übersetzer für seine Muttersprache beizuziehen (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1429). Hervorzuheben gilt es sodann, dass der Beschuldigte nur bei der ersten polizeilichen Befragung am 27. Juni 2016 nicht durch einen amtlichen Anwalt verteidigt war, was – wie bereits ausgeführt – auch nicht geboten war. Der Beschuldigte wurde zu Beginn jeder polizeilichen Befragung gefragt, ob er eine Übersetzung benötige, was er jeweils bejahte (pag. 186 Z. 1 ff., pag. 199 Z. 4 f., pag. 207 Z. 1 ff., pag. 226 Z. 1 ff., pag. 235 Z. 1 ff., pag. 293 Z. 1 ff.). Auch wurde er immer gefragt, ob er die Übersetzung verstehe, was er mit den Worten «ja, ich verstehe ihr Englisch» ebenfalls explizit bestätigte (pag. 186 Z. 5 ff.: «Ja, ich verstehe Ihr Englisch.», pag. 200 Z. 7 f., pag. 207 Z. 5 ff., pag. 226 Z. 5 ff., pag. 235 Z. 5 ff., pag. 293 Z. 5 ff.). Es muss somit davon ausgegangen werden, dass aufgrund der Zusicherung des Beschuldigten, die Englisch-Übersetzung zu verstehen, in der ersten polizeilichen Einvernahme bewusst und zu Recht auf eine Übersetzung durch einen Dolmetscher verzichtet wurde. Dies war – insbesondere angesichts dessen, dass man zu diesem Zeitpunkt noch von einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ausging – absolut berechtigt. Schliesslich wurde auch seitens der ab der zweiten Einvernahme stets anwesenden amtlichen Verteidigung zu keiner Zeit der Beizug eines Dolmetschers verlangt.
16 Was die Belehrung des Beschuldigten anbelangt, so erfolgte eine solche über den Gegenstand des Verfahrens nachweislich bereits in der ersten polizeilichen Einvernahme vom 27. Juni 2016, wobei der Beschuldigte bestätigte, die Belehrung verstanden zu haben (vgl. pag. 186 Z. 13 ff. und pag. 187 Z. 21). Auch dies geschah ab der zweiten polizeilichen Einvernahme immer in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers. In der polizeilichen Befragung vom 17. August 2016 (pag. 207 ff.) sagte der Beschuldigte zudem im Beisein seines damaligen amtlichen Verteidigers aus, er könne sich an seine Einvernahme vom 27. Juni 2016 erinnern und möchte dieser Einvernahme nichts hinzufügen (pag. 208 Z. 27 f. und Z. 30 f.). Betreffend das beschlagnahmte Mobiltelefon Huawei erfolgte der Verzicht auf Siegelung zu einem Zeitpunkt, zu dem der Beschuldigte bereits belehrt worden war, hingegen noch nicht erkennbar war, dass es sich um einen Fall einer notwendigen Verteidigung handelte (vgl. pag. 133). Schliesslich machte die amtliche Verteidigung ab der zweiten polizeilichen Einvernahme, ab welcher der Beschuldigte unbestrittenermassen anwaltlich vertreten war, auch nicht etwa geltend, der Beschuldigte sei nicht vorschriftsgemäss belehrt worden. Vielmehr hält die Kammer auch in diesem Zusammenhang fest, dass sich die beiden ersten amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt O.________ und Rechtsanwalt P.________, im Zusammenhang mit den jeweiligen Anträgen auf Haftverlängerungen resp. in ihren Stellungnahmen ans Zwangsmassnahmengericht auf die polizeilichen Einvernahmen beriefen, ganz speziell auf die erste polizeiliche Einvernahme vom 27. Juni 2016, und dabei die Tatsache hervorhoben, dass der Beschuldigte alle Tatvorwürfe anerkannt habe, welche ihm gemacht worden seien (vgl. das Schreiben von Rechtsanwalt O.________ vom 29. Juni 2016 [pag. 29]: «[…] A.________ a reconnu sans peine les faits qui lui ont été reprochés. Ainsi les quantités évaluées par la police (cf. PV d’audition, lignes 414ss) ont été reconnues. […]» ; das Schreiben von Rechtsanwalt P.________ vom 27. Dezember 2016 [pag. 70] : «Im Zusammenhang mit dem dringenden Tatverdacht sei noch einmal festgehalten, dass der Beschuldigte anerkennt, im Umfange von rund 100 g Kokaingemisch deliktisch tätig gewesen zu sein. […]» sowie das Schreiben von Rechtsanwalt P.________ vom 24. März 2017 [pag. 91]: «[…] Er hat im Hinblick auf das von ihm zugestandene deliktische Verhalten und ebenfalls zu den ihm gemachten Vorwürfen umfassende Angaben gemacht. […]»). Wenn sich nun die vierte sowie die mittlerweile fünfte amtliche Verteidigung des Beschuldigten darauf beruft, das polizeiliche Einvernahmeprotokoll vom 27. Juni 2016 sowie alle Folgebeweise seien unverwertbar, grenzt dies an Rechtsmissbraucht. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 9. Vorwürfe gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziffer I.1. der Anklageschrift vom 22. Juni 2017 (pag. 757 f.) vorgeworfen, er habe sich der mengen- und bandenmässig qualifiziert begangen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht, indem er in Absprache und in Zusammenarbeit mit E.________, D.________ und anderen Personen die Einfuhr von mindestens 3‘720 g Kokaingemisch bzw. rund
17 2‘620 g Kokainhydrochlorid von Spanien in die Schweiz mittels Kurieren organsiert und das eingeführte Kokaingemisch veräussert habe. Namentlich habe der Beschuldigte im Jahr 2015 mindestens 2‘700 g Kokaingemisch (ca. 1‘900 g Kokainhydrochlorid, Annahme Reinheitsgrad 71%), gemeinsam mit D.________ und anderen Personen mittels Kurierinnen und Kurieren in Form von Fingerlingen in die Schweiz eingeführt und an verschiedene Abnehmer veräussert (Ziff. I.1.1. der Anklageschrift). Weiter habe der Beschuldigte in der Zeit von anfangs 2016 bis 27. Juni 2016 mindestens 1‘000 g Kokaingemisch (ca. 710 g Kokainhydrochlorid, Annahme Reinheitsgrad 71%) gemeinsam mit E.________ und anderen Personen mittels Kurierinnen und Kurieren in Form von Fingerlingen in die Schweiz eingeführt und an verschiedene Personen veräussert (Ziff. I.1.2. der Anklageschrift). Schliesslich habe der Beschuldigte am 27. Juni 2016 in seiner Wohnung an der C.________ in Nidau insgesamt 19.2 g Kokaingemisch (13.68 g Kokainhydrochlorid; bzw. einen Fingerling mit 10 g Kokaingemisch [7.7 g Kokainhydrochlorid] und 12 Kügelchen mit 9.2. g Kokaingemisch [5.98 g Kokainhydrochlorid]) besessen bzw. zwecks Veräusserung gelagert (Ziff. I.1.3. der Anklageschrift). In Ziff. I.2. der Anklageschrift (pag. 758) wird dem Beschuldigten weiter vorgeworfen, er habe sich der Geldwäscherei schuldig gemacht, begangen in der Zeit von anfangs 2015 bis 27. Juni 2016 in Biel und anderswo, indem er Bargeld im Betrag von mindestens rund CHF 35‘000.00, das wie er wusste im Drogenhandel erwirtschaftet worden war, mittels verschiedener Finanzinstitute nach Nigeria und Spanien überwies und über verschiedene Drittpersonen überwiesen, ins Ausland ausführen und überbringen liess und so die Einziehung des Geldes vereitelte. Namentlich habe er in der Zeit von anfangs 2015 bis 27. Juni 2016 insgesamt mindestens CHF 21‘355.40 über U.________ (Geldüberweisungsinstitut), V.________ (Geldüberweisungsinstitut), W.________ (Geldüberweisungsinstitut), X.________ (Geldüberweisungsinstitut) und Swiss Transfers an verschiedene Personen überwiesen (Ziff. I.2.1. der Anklageschrift). In der Zeit von April bis 15. Mai 2016 soll der Beschuldigte zugunsten von E.________ CHF 4‘900.00 an F.________ übergeben haben (Ziff. I.2.2. der Anklageschrift). Und schliesslich habe der Beschuldigte am 9. Juni 2016 zugunsten von E.________ EUR 9‘300.00 an G.________ übergeben (Ziff. I.2.3. der Anklageschrift). Schliesslich wird dem Beschuldigten in Ziff. I.3. der Anklageschrift (pag. 758) zum Vorwurf gemacht, er habe sich der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz, begangen in der Zeit von anfangs 2015 bis 27. Juni 2016 in Nidau, Biel und anderswo durch rechtswidrigen Aufenthalt schuldig gemacht, indem er sich jeweils länger als drei Monate ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten und dadurch die bewilligungsfreie Aufenthaltsdauer von drei Monaten überschritten habe.
18 10. Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet die ihm gemachten Vorwürfe im Zeitpunkt der oberinstanzlichen Verhandlung vollumfänglich. 11. Beweiswürdigung 11.1 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Betreffend die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verweisen (pag. 1290 f., S. 26 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). 11.2 Beweismittel Zur Würdigung liegen der Anzeigerapport vom 28. April 2017 (pag. 104 ff.), der Kommunikationsrapport vom 27. Juni 2016 (pag. 130 ff.), der forensisch-chemische Abschlussbericht des IRM vom 27. Juli 2016 (pag. 326 ff.), der Berichtsrapport betreffend Telefonauswertung (pag. 133 ff.) sowie die bei den Geldinstituten und Fluggesellschaften edierten Unterlagen (pag. 368 ff., pag. 506 ff.) vor. Ausserdem sind die Aussagen des Beschuldigten (pag. 186 ff., pag. 199 ff., pag. 207 ff., pag. 226 ff., pag. 235 ff., pag. 293 ff., pag. 312.1 ff., pag. 898 ff., pag. 1220 ff. und pag. 1431) sowie diejenigen von Q.________ (pag. 313 ff.) und F.________ (pag. 316 ff., pag. 322 ff., pag. 858.10 ff.) einer Würdigung zu unterziehen. Die Vorinstanz hat diese Beweismittel vollständig aufgezählt und deren Inhalt – insbesondere die zahlreichen Einvernahmen – auf rund 13 Seiten umfassend wiedergegeben, darauf wird verwiesen (vgl. pag. 1271 ff., S. 7 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Ergänzend hält die Kammer fest, dass der Anzeigerapport und die diesbezüglich festgehaltenen Sachverhalte durch den oberinstanzlich edierten Bericht vom 9. April 2020 (pag. 1417 f.) zu präzisieren sind. Daraus geht hervor, dass die Polizei erstmals am 9. Juni 2016 auf den Beschuldigten aufmerksam wurde, als sie das Gebäude an der J.________ (Adresse) in Biel überwachte. Diese Überwachung fand im Rahmen einer anderen Überwachung wegen Kokainhandels statt. Der Beschuldigte wartete an diesem Tag vor dem Gebäude J.________ (Adresse) in Biel. Nach einigen Minuten kam eine Frau, G.________, mit einem Koffer vom Bahnhof Biel her und trat mit dem Beschuldigten in Kontakt. Die beiden gingen dann zu Fuss auf der R.________ (Strasse) in Richtung S.________ (Strasse) (vgl. auch pag. 107). Anders als von der Vorinstanz ausgeführt (pag. 1272, S. 8 erstinstanzliche Urteilsbegründung), fand der Kontakt zwischen dem Beschuldigten und G.________ somit nicht beim Bahnhof Biel statt. Dem ergänzenden Bericht kann weiter entnommen werden, dass die Polizei die beiden verfolgte, weil eine Kokainlieferung erwartet wurde, sie die Beobachteten dann aber auf der S.________ (Strasse) in Nidau aus den Augen verlor. Am gleichen Abend oder am nächsten Tag ergaben die Abklärungen, dass der Beschuldigte an der C.________ (Adresse) in Nidau wohnte. Von diesem Moment an wurden sporadische Überwachungen vor Ort an der C.________ (Adresse) getätigt und es konnten die im Anzeigerapport aufgeführten und von der Vorinstanz korrekt wiedergegebenen Feststellungen gemacht werden. Die Vorinstanz hat auch die Anhaltung des Beschuldigten und die
19 Hausdurchsuchungen an der C.________ (Adresse) in Nidau, wo u.a. ein Wohnungsschlüssel der J.________ (Adresse) in Biel gefunden wurde, zutreffend festgehalten (pag. 338). Zum Bericht des IRM vom 27. Juli 2916 (pag. 326 ff.) resp. den von der Vorinstanz bereits an dieser Stelle errechneten reinen Wirkstoffmengen ist zu Gunsten des Beschuldigten ergänzend festzuhalten, dass der Fingerling mit 10 g weissem Pulver bei einem Kokain-Basewert von 69% rund 6.9 g (= 10 g : 100 x 69%) reines Kokain enthielt (nicht wie von der Vorinstanz angenommen 7.7 g). Die 12 aufgefundenen Kügelchen mit weissem Pulver mit einem Gesamtgewicht von 9.2 g enthielten bei einem Kokain-Basewert von 58% rund 5.33 g (= 9.2 g : 100 x 58 %) reines Kokain (und nicht wie von der Vorinstanz angenommen 5.98 g), mithin pro Kügelchen 0.766 g reines Kokain. Im Zusammenhang mit der Auswertung der sichergestellten Mobiltelefone ist mit Blick auf den Vorwurf der Widerhandlungen gegen das AuG weiter die Tatsache von Bedeutung, dass das an der C.________ (Adresse) beschlagnahmte Samsung bereits am 27. April 2015 in Betrieb genommen worden war (vgl. pag. 110 unten). Ergänzend sind sodann die edierten Akten des Strafverfahrens PEN 17 373 gegen F.________ heranzuziehen (pag. 1385 ff. sowie drei Bände PEN 17 373). F.________ wurde im abgekürzten Verfahren mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 21. Juni 2017 wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch Einfuhr, Beförderung, Inverkehrbringen und Anstaltentreffen zum Inverkehrbringen von insgesamt rund 3 kg Kokaingemisch (rund 2 kg reines Kokain) sowie mehrfach begangener Geldwäscherei in der Zeit von April 2016 bis 15. Mai 2016 im Deliktsbetrag von ca. CHF 12‘900.00 zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten (15 Monate unbedingt, 21 Monate bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren) verurteilt (pag. 1396 ff.). Der dem Urteil zugrundeliegenden Anklageschrift vom 2. Mai 2017 kann u.a. entnommen werden, dass F.________ in der Zeit vom 26. April 2016 bis am 28. April 2016 von mehr als 50 eingeführten Kokainfingerlingen deren 50 in Biel an den Beschuldigten übergab und dass sie in der Zeit vom 1. Mai 2016 bis am 4. Mai 2016 von mehr als 50 eingeführten Kokainfingerlingen deren 40 an den Beschuldigten übergab (Ziff. I.1.3. und 1.4. der Anklageschrift, pag. 1386). Aus der Anzeige im Verfahren gegen F.________ geht weiter hervor, dass diese am 15. Mai 2016 in Biel mit 74 Fingerlingen im Gesamtgewicht von 738 g Kokaingemisch angehalten wurde (Akten PEN 17 373, pag. 103). Anlässlich der Hafteröffnung wurde F.________ nach ihrem Gesundheitszustand befragt. Sie gab an, keine gesundheitlichen Probleme zu haben und keine Medikamente einnehmen zu müssen (Akten PEN 17 373, pag. 119 Z. 37 f. und Z, 40 ff.). In der polizeilichen Befragung vom 7. Juni 2016 gab F.________ demgegenüber zu Protokoll, dass sie, seit sie im Gefängnis sei, Schlaftabletten nehmen müsse, da sie viel geweint habe und nicht mehr schlafen könne (Akten PEN 17 373, pag. 123 Z. 22 f., Z. 33 f.). Gemäss Aktennotiz vom 6. Juli 2016 (Akten PEN 17 373, pag. 292) musste F.________ am 5. Juli 2016 dann notfallmässig auf die Station Etoine verlegt werden, da sie «ganz schwer psychotisch» gewesen sei und die Realität verkannt habe. Eine weitere Akten-/Telefonnotiz vom 20. Juli 2016 bestätigt, dass F.________
20 einen Rückfall in die Angstpsychose erleiden könnte, wenn sie zu früh zurück ins Gefängnis verlegt würde (Akten PEN 17 373 pag. 295). Bei der polizeilichen Befragung am 19. August 2016, mithin rund einen Monat später, war F.________ dann wieder in Haft und bezeichnete ihren Gesundheitszustand selber als gut (Akten PEN 17 373, pag. 154 Z. 22 f.). Gleichentags hat auch ihre erste Befragung im Verfahren gegen den Beschuldigten stattgefunden (pag. 316 ff.). Der Antrag der Verteidigung von F.________ auf Durchführung eines abgekürzten Verfahrens datiert schliesslich vom 3. Oktober 2016 (Akten PEN 17 373, pag. 319 f.) und wurde durch die Staatsanwaltschaft am 8. Dezember 2016 gutgeheissen (Akten PEN 17 373, pag. 322), mithin mehr als einen Monat vor ihrer zweiten Einvernahme am 20. Januar 2017 im Verfahren gegen den Beschuldigten (pag. 322 ff.). Die Anklageschrift im Verfahren gegen F.________ datiert schliesslich vom 2. Mai 2017 (pag. 348; vgl. vorangehende Ausführungen zur Anklage). Abschliessend hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 21. April 2020 zwar erneut befragt wurde, er jedoch sowohl zu seiner Person, als auch zur Sache keine Angaben mehr machen wollte (vgl. pag. 1431 Z. 9 f., Z. 12 f., Z. 15 ff.). 11.3 Konkrete Würdigung 11.3.1 Allgemeine Aussagenwürdigung Die Vorinstanz erachtete die Aussagen des Beschuldigten nach ausführlicher Würdigung als nicht glaubhaft (vgl. pag. 1291 f., S. 27 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Dieser Einschätzung und insbesondere auch der überzeugenden Begründung kann sich die Kammer ohne Vorbehalte anschliessen (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen des stellvertretenden Generalstaatsanwalts in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1435 f.). Die Kammer geht auch insofern mit der Vorinstanz überein, als dass die Aussagen von Q.________, der Freundin des Beschuldigten, glaubhaft sind, soweit sie in Bezug auf die bestrittenen Sachverhalte überhaupt von Relevanz sind. Ergänzend weist die Kammer lediglich darauf hin, dass Q.________ angab, seit einem Jahr mit dem Beschuldigten zusammen zu sein, also seit Juni 2015 (pag 314 Z. 36). Der detaillierten Würdigung der Aussagen der Auskunftsperson F.________ durch die Vorinstanz kann sich die Kammer ebenfalls anschliessen (vgl. pag. 1292 f., S. 28 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Sie hat ab der zweiten Einvernahme in Bezug auf den Beschuldigten konstante und detaillierte Angaben gemacht was die Anzahl Treffen, die Anzahl der übergebenen Fingerlinge und den erhaltenen Geldbetrag anbelangt. Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht insbesondere, dass sie sich dadurch zugleich selber massiv belastete; sie hätte auch einfach bei den bereits in der ersten Einvernahme erwähnten 50 Fingerlingen bleiben können und die weiteren 40 Fingerlinge gar nicht zu erwähnen brauchen. Die gesamte von ihr zugestandene Menge von 90 Fingerlingen fand dann auch Einfluss in die Anklageschrift in ihrem eigenen Strafverfahren PEN 17 373. Die von der Verteidigung des Beschuldigten in erster Instanz noch vorgebrachten Angstzustände von F.________ dürften auf ihre eigene Inhaftierung zurück zu führen gewesen sein und nicht im Zusammenhang mit dem Verfahren gegen den Beschuldigten gestan-
21 den haben. Beide Einvernahmen von F.________ fanden denn auch zu einem Zeitpunkt statt, zu welchem sie gesundheitlich wiederhergestellt war (vgl. zum Ganzen die entsprechenden Erwägungen zu den edierten Akten des Strafverfahrens gegen F.________ unter II.11.2. Beweismittel hiervor). Insgesamt geht die Kammer somit von der Glaubhaftigkeit der Angaben von F.________ aus, es ist beweiswürdigend darauf abzustellen. 11.3.2 Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass sich die Vorwürfe der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gegen den Beschuldigten aus den Erkenntnissen aus der Auswertung der Mobiltelefone, insbesondere des Huawei’s, ergeben. Die vom Beschuldigten vorgebrachten Einwände, wonach die Telefone zwar ihm gehören würden, er jedoch nicht Inhaber der darauf installierten Applikationen wie WhatsApp sowie Facebook sei, müssen als reine Schutzbehauptung abgetan werden. Ebenso seine Erklärungen, er sei nicht der Verfasser der sichergestellten Nachrichten und wisse nicht, wie diese auf sein Mobiltelefon gelangt seien. Die Kammer betont in diesem Zusammenhang erneut, dass unbestritten ist, dass der Beschuldigte bei der Anhaltung am 27. Juni 2016 das Mobiltelefon Huawei auf sich trug (pag. 105). Die Auswertung des Mobiltelefons hat ergeben, dass dieses zunächst mit einer spanischen Rufnummer (________) betrieben wurde, am 22. Juni 2016 jedoch ein Wechsel zur Rufnummer ________, folglich auf eine schweizerische Nummer, stattfand (pag. 110, pag. 133). Der Zugriff auf das Huawei war ferner durch einen Code (0000) gesperrt, welcher der Beschuldigte der Polizei angab (pag. 133). Eine solche Sperrung durch einen Code verhindert bekanntermassen, dass eine Drittperson Applikationen wie Facebook oder WhatsApp auf dem Mobiltelefon installieren kann, womit die entsprechenden Behauptungen des Beschuldigten klar als unwahre Ausflüchte zu qualifizieren sind. Sowohl das Facebook- wie auch das WhatsApp-Profil wurden zudem mit dem Benutzernamen «A.________» betrieben, welcher stark an den Namen des Beschuldigten – A.________ – erinnert. Ganz offensichtlich handelt es sich bei der Bezeichnung «A.________» um die Kurzform von A.________ bzw. bei «A.________» um den Rufnamen des Beschuldigten. Dieser wurde denn von seiner Freundin Q.________ anlässlich ihrer Einvernahme vom 27. Juni 2016 auch spontan als «A.________» bezeichnet (pag. 314 Z. 29, Z. 39 f., Z. 56 f.). Augenfällig ist auch die E- Mailadresse des Beschuldigten, welche mit dem auf dem Mobiltelefon Huawei in der entsprechenden Applikation hinterlegten Facebook-Profil verknüpft ist und „________@yahoo.es“ lautet (pag. 142, 311). Der Beschuldigte hat Jahrgang 1977, womit die Zahl in der E-Mailadresse erklärt werden kann. Zudem lautet diese auf die Endung «.es», mithin auf die Bezeichnung für spanische Netzwerke. Diese E-Mailadresse wurde via WhatsApp an diverse gespeicherte Kontakte bekannt gegeben (pag. 143). Hinzu kommt die Tatsache, dass das Facebook-Profil von A.________ mit diversen Fotos hinterlegt ist, welche unbestreitbar den Beschuldigten zeigen (pag. 141 und pag. 264). Für die Kammer bestehen somit keine Zweifel, dass sowohl das fragliche Facebook-, als auch das WhatsApp-Profil dem Beschuldigten zuzuordnen sind und folglich er die Chat-Unterhaltungen geführt hat. Beweiswürdigend ist somit auf die aus dem sichergestellten Mobiltelefon erhobenen Erkenntnisse abzustützen.
22 Die vorinstanzlichen Ausführungen zum Anklagepunkt Ziff. I.1.1. finden sich ab pag. 1294 ff., S. 30 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung. Die Vorinstanz hat ausführlich, nachvollziehbar, logisch und einleuchtend anhand der auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten aufgefundenen zwei Abrechnungen (pag. 154 bzw. 164 und pag. 163 bzw. pag. 165) und den Chat-Nachrichten (pag. 153 - pag. 165) die vom Beschuldigten zusammen mit D.________ eingeführte Drogenmenge von 700 g Kokaingemisch errechnet. Sie hat zutreffend festgehalten, dass es bei diesen Konversationen nicht um irgendwelche Handelsware, sondern um Kokain gegangen sein muss. Beide Gesprächsteilnehmer waren im Kokainhandel tätig und hatten keine anderen Geschäftsbeziehungen. Die Interpretation der auf pag. 163 bzw. pag. 165 abgebildeten Abrechnung lässt auch keine andere Schlussfolgerung zu, als dass der Beschuldigte 2‘000 g Kokaingemisch eingeführt und veräussert hat. Beide Abrechnungen müssen als selbstredend bezeichnet werden. Die Kammer verweist diesbezüglich vollumfänglich auf die sehr detaillierten Ausführungen der Vorinstanz auf pag. 1297, S. 33 erstinstanzliche Urteilsbegründung. Anschliessend hat die Vorinstanz ihre Schlussfolgerungen gestützt auf die durch die Polizei erstellte Rückrechnung (pag. 112) dahingehend plausibilisiert, als sie eine Kontrollrechnung vorgenommen hat, indem sie den erzielten Reingewinn den Lebenshaltungskosten des Beschuldigten gegenüberstellt hat (pag. 1298, S. 34 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen kann sich die Kammer ebenfalls ohne Vorbehalte anschliessen (vgl. dazu auch die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1436). Als reine Schutzbehauptungen zu qualifizieren sind hingegen die nachträglich vorgebrachten Angaben des Beschuldigten, wie und wodurch er seinen Lebensunterhalt verdient haben will. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu diesem Punkt kann ebenfalls verwiesen werden (vgl. pag. 1298, S. 34 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Einzig in Bezug auf die Reinheit des Kokains kann den Schlussfolgerungen der Vorinstanz (pag. 1299, S. 35 erstinstanzliche Urteilsbegründung) nicht gänzlich gefolgt werden. Konkret kann nicht das Resultat der Auswertung des IRM des am 27. Juni 2016 sichergestellten Kokains herangezogen und von einem Kokainbase- Wert von 77% ausgegangen werden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, erfolgte keine Sicherstellung des im Jahr 2015 gehandelten Kokains. Praxisgemäss ist deshalb – durch das Bundesgericht in diversen Entscheiden bestätigt – auf die Statistik der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SRGM) abzustellen, konkret auf den tiefsten Wert für Einzelkonfiskatgrösse > 1000 für das Jahr 2015. Somit wäre eigentlich von einem Reinheitsgrad von 73% Kokainbase auszugehen. Da dieser Wert aber über dem angeklagten Wert von 71% liegt, ist, – wie die Vorinstanz dann wiederum zutreffend ausgeführte – von letzterem Wert auszugehen, womit bei einer Menge von 2‘700 g Kokaingemisch eine Menge von 1‘917 g reinem Kokain resultiert. Neben der Rüge der fehlenden Verwertbarkeit und der mangelnden Zurechenbarkeit der einzelnen Chat-Nachrichten zum Beschuldigten – diese Einwände wurden unter I.8. Verwertbarkeit der Beweismittel und II.11.3.2. Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz hiervor bereits entkräftet – wendet die Verteidigung ein, dass sich der Vorwurf nicht nur auf Verkauf, sondern auch auf Einfuhr von Kokaingemisch beziehe. Sie macht geltend, es gebe in den Akten keine
23 Hinweise darauf, dass der Beschuldigte eine Einfuhr in die Schweiz bewirkt habe (vgl. dazu die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 1433). Diesbezüglich kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Mittäterschaft (pag. 1313, S. 49 erstinstanzliche Urteilsbegründung) und zur Einfuhr (pag. 1314, S. 50 erstinstanzliche Urteilsbegründung) verwiesen werden. Ergänzend hält die Kammer fest, dass als Einfuhr grundsätzlich jedes tatsächliche Verbringen von Betäubungsmitteln aus dem Ausland in das schweizerische Hoheitsgebiet betrachtet wird. Täter ist jeder, der Betäubungsmittel unbefugt verbringt oder verbringen lässt. Nicht erforderlich ist insbesondere, dass der Täter selbst beim Verbringen der Betäubungsmittel über die Grenze mitwirkt oder gar Gewahrsam an den Betäubungsmitteln hat. (Kommentar BetmG, FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, 3. Auflage, N 45 f. zu Art. 19 BetmG). Die Vorinstanz erläuterte korrekt und umfassend die Rolle des Beschuldigten resp. seine Aufgabe im Drogenhandel. Unbestritten ist, dass sich der Beschuldigte in den Jahren 2015 und 2016 in der Schweiz aufhielt, während die beiden Lieferanten – E.________ und D.________ – in Spanien resp. im Ausland waren. Dies geht u.a. aus den Geldtransferen hervor; denn wenn E.________ und D.________ beide in der Schweiz gewesen wären, wäre der Beschuldigte überflüssig gewesen. Aufgrund der Aussagen von F.________ steht auch fest, dass das Kokain durch die Kurierinnen dem Beschuldigten übergeben wurde. Aus diesem Grund hatte der Beschuldigte auch einen Schlüssel für die J.________ (Adresse) in Biel. Es war taktisch geschickt, die Kurierinnen nicht an der Wohnadresse des Beschuldigten mit dem gelieferten Stoff zu empfangen. Aufgrund seiner eigenen Aussagen steht zudem ausser Zweifel, dass der Beschuldigte die Fingerlinge entgegennahm, portionierte und dann grösstenteils weiterveräusserte. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung hält die Kammer deshalb beweiswürdigend fest, dass der Beschuldigte beim tatsächlichen Verbringen des Kokaingemisches aus dem Ausland in die Schweiz durch die im Betäubungsmittelhandel tätige Organisation eine nicht vernachlässigbare Rolle innehatte. Mit Ziff. I.1.2. der Anklageschrift wird dem Beschuldigten sodann Einfuhr und Veräusserung von mindestens 1‘000 g Kokaingemisch (ca. 710 g Kokainhydrochlorid, Annahme Reinheitsgrad 71%) vorgeworfen, begangen in der Zeit von anfangs 2016 bis 27. Juni 2016, gemeinsam mit E.________ und anderen Personen. Der Beschuldigte soll das gemeinsam mit diesen mittels Kurierinnen und Kurieren in Form von Fingerlingen in die Schweiz eingeführte Kokaingemisch an verschiedene Personen verkauft haben (pag. 758). Die vorinstanzlichen Ausführungen zu diesem Vorwurf finden sich ab pag. 1299 ff., S. 35 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung. Die Vorinstanz hat ausführlich und überzeugend dargelegt, weshalb sie sich in diesem Anklagepunkt auf die glaubhaften Aussagen von F.________ abstützt und weshalb die Aussagen des Beschuldigten auch in diesem Punkt als reine Schutzbehauptungen zu bezeichnen sind. Diesen Ausführungen kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Ergänzend kann auf die Ausführungen unter II. 11.2 Beweismittel hiervor sowie die Ausführungen zu F.________ (vgl. 11.3.1. Allgemeine Aussagewürdigung hiervor) verwiesen werden. Ebenfalls als zutreffend erachtet die Kammer die Rückrechnung der Polizei für das Jahr 2016 (pag. 112). Die Berechnung erfolgte gar zugunsten des Beschuldigten, da nur von einem Aufenthalt von drei Monaten im Jahr 2016 ausgegangen wurde, obwohl der Beschul-
24 digte nachweislich erst am 27. Juni 2016 angehalten wurde. Insgesamt hat der Beschuldigte somit im Jahr 2016, genauer gesagt vom 1. Januar 2016 bis am 27. Juni 2016, eine Menge von 1'000 g Kokaingemisch in die Schweiz eingeführt. Betreffend den Reinheitsgrad des im Jahr 2016 eingeführten Kokains wird vorab wiederum auf die vorinstanzlichen Erwägungen verweisen (pag. 1301, S. 37 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Auch diesbezüglich konnte die gesamte Kokainmenge nicht sichergestellt werden. Da der Wert der SGRM mit 73% über dem angeklagten Wert liegt, ist zugunsten des Beschuldigten wiederum davon auszugehen, dass dieser mit der Menge von 1‘000 g Kokaingemisch 710 g reines Kokain in die Schweiz eingeführte und davon rund 980.8 g Kokaingemisch resp. 696.37 g reines Kokain verkaufte (vgl. hierzu pag. 1303, S. 39 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Verteidigung macht auch im oberinstanzlichen Verfahren weiterhin geltend, es könne mangels Glaubhaftigkeit nicht auf die Aussagen von F.________ abgestellt werden. Ihre Aussagen müssten angezweifelt werden, weil sie die eigene Beteiligung zuerst runter gespielt und ein vitales Interesse daran gehabt habe, mit den Strafverfolgungsbehörden zusammen zu arbeiten, um im abgekürzten Verfahren ein angepasstes Strafmass aushandeln zu können. F.________ habe die Anzahl Fingerlinge von 50 auf 90 erhöht und widerspreche sich auch in Bezug auf das Geld, welches sie für den Transport erhalten haben wolle (vgl. pag. 1433). Diese Einwände sind unter Hinweis auf das Vorangehende bereits entkräftet. Ergänzend hält die Kammer an dieser Stelle fest, dass man jederzeit auf den Entscheid der Staatsanwaltschaft betreffend abgekürztes Verfahren hätte zurückkommen können. Der Generalstaatsanwaltschaft ist somit insofern beizupflichten, als nicht davon auszugehen ist, dass F.________, nur um im abgekürzten Verfahren abgeurteilt zu werden, den Beschuldigten zu Unrecht belastet hätte. Mit anderen Worten ändert die Tatsache, dass F.________ im abgekürzten Verfahren abgeurteilt wurde, nichts an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen (vgl. pag. 1436). Wie bereits ausgeführt, belastete sie sich mit ihren eigenen Angaben stark selber, was die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben untermauert. In Bezug auf Ziff. I.1.3. der Anklageschrift, mit welcher dem Beschuldigten Besitz und Anstaltentreffen zur Veräusserung von 19.2 g Kokaingemisch (13.68 g Kokainhydrochlorid) vorgeworfen wird, verweist die Kammer integral auf die korrekte Beweiswürdigung durch die Vorinstanz (pag. 1301 f., S. 37 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Im Sinne eines Beweisfazits hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte im Jahr 2015, gemeinsam mit D.________ und anderen Personen, mindestens 2‘700 g Kokaingemisch (Reinheitsgrad 71%, 1‘917 g reines Kokain) in der Form von Fingerlingen mittels Kurierinnen und Kurieren in die Schweiz einführte und dieses an verschiedene Abnehmer verkaufte. In der Zeit von anfangs 2016 bis 27. Juni 2016 führte der Beschuldigte sodann gemeinsam mit E.________ und anderen Personen mindestens 1‘000 g Kokaingemisch (Reinheitsgrad 71%, 710 g reines Kokain) in der Form von Fingerlingen mittels Kurierinnen und Kurieren in die Schweiz ein. Davon veräusserte er eine Teilmenge von 980.80 g Kokaingemisch (696.37 g reines Kokain, Reinheitsgrad 71%) an unbekannte Personen. Eine Teil-
25 menge von 19,2 g Kokaingemisch (13,68 g reines Kokain, 77% bzw. 65% Reinheitsgrad) besass er und traf in Bezug auf diese Menge Anstalten zur Veräusserung. 11.3.3 Geldwäscherei Auch in diesem Anklagepunkt (Ziff. I.2. der Anklageschrift; pag. 758) hat die Vorinstanz die Vorwürfe anhand der erhobenen Beweismittel, insbesondere den bei den verschiedenen Geldinstituten edierten Überweisungsbelegen und den Facebook und WhatsApp-Chats detailliert aufgearbeitet (vgl. pag. 1303 ff., S. 39 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung; vgl. auch die Zusammenstellungen der Polizei [pag. 117 und 118]). Die Kammer schliesst sich der korrekten vorinstanzlichen Beweiswürdigung vollumfänglich an. Von der Verteidigung wurde in erster Instanz vorgebracht, der Beschuldigte sei unzulässigerweise erst in der Schlusseinvernahme mit diesem Vorwurf konfrontiert worden, womit die Ergebnisse aus diesen Untersuchungen unverwertbar seien (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwältin H.________ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, pag. 1238). Dass dem nicht so ist, hat bereits die Vorinstanz detailliert und nachvollziehbar begründet, indem sie das widersprüchliche Aussageverhalten des Beschuldigten zu diesem Anklagepunkt in seinen diversen Einvernahmen gewürdigt hat (pag. 1303 f., S. 39 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung), die Kammer schliesst sich dem an. Zwar ist nachvollziehbar, dass dem Beschuldigten die Bedeutung des juristischen Begriffs «Geldwäscherei» nicht geläufig ist (vgl. pag. 312.4 Z. 98 ff.: «[…] Ich verstehe nicht ganz, was Geldwäscherei bedeutet.»). Dass ihm vorgeworfen wird, Überweisungen von Geldern ins Ausland getätigt zu haben, hat er aber sehr wohl verstanden, und auch, dass es sich dabei gemäss Anklage um Geld aus dem Betäubungsmittelhandel handelte. Der Einwand der Verteidigung muss deshalb als überspitzter juristischer Formalismus abgetan werden. In der oberinstanzlichen Verhandlung vom 21. April 2020 hat sich die Verteidigung zum Vorwurf der Geldwäscherei nicht materiell geäussert (vgl. pag. 1434). Sachverhaltsmässig geht die Kammer somit von Folgendem aus: Der Beschuldigte überwies Bargeld im Betrag von mindestens CHF 35‘000.00 mittels verschiedener Finanzinstitute nach Nigeria und Spanien bzw. überwies es über verschiedene Drittpersonen, liess es ins Ausland ausführen und überbringen. Dabei wusste er, dass das Geld im Drogenhandel erwirtschaftet worden war. Er vereitelte so die Einziehung des Geldes durch die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden. Dies insbesondere indem er: - in der Zeit von anfangs 2015 bis 27. Juni 2016 insgesamt mindestens CHF 21‘355.40 über U.________ (Geldüberweisungsinstitut), V.________ (Geldüberweisungsinstitut), W.________ (Geldüberweisungsinstitut), X.________ (Geldüberweisungsinstitut) und Swiss Transfers an verschiedene Personen überwiesen hat oder hat überweisen lassen; - in der Zeit von April bis 15. Mai 2016 F.________ CHF 4‘900.00 zugunsten von E.________ übergeben hat;
26 - am 9. Juni 2016 an G.________ EUR 9‘300.00 zugunsten von E.________ übergeben hat. 11.3.4 Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz In Bezug auf diesen Anklagepunkt verweist die Kammer integral auf die detaillierten und zutreffenden diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (vgl. pag. 1310 ff., S. 46 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Der von der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung dagegen vorgebrachte Einwand, wonach fehlende Flugbuchungen auf den Namen des Beschuldigten nicht bedeuten würden, dass dieser nicht in die Schweiz ein- und ausgereist sei, vermag nicht zu überzeugen (vgl. pag. 1433). Zwar ist eine Ein- und Ausreise in die Schweiz unbestrittenermassen auch mit anderen Verkehrsmitteln möglich, jedoch fehlen in den Akten jegliche Hinweise darauf, dass der Beschuldigte im fraglichen Zeitraum auf dem Landweg in die Schweiz ein- und/oder ausgereist wäre. Der Beschuldigte selber hat dies im Übrigen auch nie geltend gemacht. Für die Kammer ist vielmehr – wie bereits für die Vorinstanz – gestützt auf die ausgewerteten Facebook-Chat- Nachrichten, die vom Beschuldigten von der Schweiz aus getätigten Geldüberweisungen, die Tatsache, dass der Beschuldigte im fraglichen Zeitraum in einem anderen Verfahren in Biel polizeilich befragt wurde und durch die Grenzwachkontrolle in Genf angehalten und kontrolliert wurde, die Auswertung der Mobiltelefone sowie angesichts der Aussagen von F.________ und Q.________, beweismässig erstellt, dass sich der Beschuldigte in der Zeit von anfangs 2015 bis am 27. Juni 2016 jeweils länger als drei Monate ununterbrochen in der Schweiz, konkret in Nidau bzw. Biel, aufhielt und dadurch die bewilligungsfreie Aufenthaltsdauer von drei Monaten überschritt. Der Sachverhalt gemäss Ziff. I.3. der Anklageschrift vom 22. Juni 2017 ist erwiesen. III. Rechtliche Würdigung 12. Widerhandlungen gegen das BetmG 12.1 Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 Bst a und b BetmG Betreffend die theoretischen Grundlagen zum objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 BetmG sowie zur Qualifikation gemäss Abs. 2 Bst. a und b von Art. 19 BetmG wird auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. pag. 1312 ff., S. 48 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung und pag. 1316 f., S. 52 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). 12.2 Subsumtion Die Kammer verweist vorab auch auf die richtige rechtliche Subsumtion durch die Vorinstanz (vgl. pag. 1317 ff., S. 53 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Einzig in Bezug auf die reine Drogenmenge ist konsequenterweise eine kleine Korrektur vorzunehmen. Die vorinstanzlichen Ausführungen betreffend die vom Beschuldigten im Jahr 2015 gehandelte Menge von 2'700 g Kokaingemisch sind zutreffend (vgl. pag. 1317, S. 53 erstinstanzliche Urteilsbegründung); die 2'700 g Kokaingemisch hatten einen
27 Reinheitsgrad von 71%, was 1'917 g reinem Kokain entspricht. Für das Jahr 2016 konnte dem Beschuldigten der Handel mit 980.80 g Kokaingemisch nachgewiesen werden. Bei einem gleichbleibenden Reinheitsgrad von 71% resultiert eine Menge reines Kokain von 696.37 g. Hingegen darf in Bezug auf den sichergestellten Fingerling von 10 g Kokaingemisch nicht von einem Reinheitsgrad von 77% (Hydrochlorid) und damit 7.7 g reinem Kokain ausgegangen werden (vgl. pag. 1317, S. 53 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Vielmehr ist hier zugunsten des Beschuldigten von einem Kokain-Basewert von 69% auszugehen (pag. 327) und somit von bloss 6.9 g reinem Kokain. Was sodann die sichergestellten Kügelchen von total 9.2 g anbelangt, so wiesen diese entgegen der Annahme der Vorinstanz lediglich einen Reinheitsgrad von 58% auf (Kokain-Basewert; pag. 327), womit sich eine Menge von nur 5.33 g reinem Kokain ergibt. Während die Vorinstanz von gesamthaft 2'627 g reinem Kokain ausging, ergibt sich somit davon abweichend eine Menge von rund 2‘625.6 g reinem Kokain. Damit wird der durch die bundesgerichtliche Rechtsprechung festgelegte Grenzwert von 18 g nach wie vor um das 146-fache überschritten und erfüllt ohne weiteres die Anforderungen an die mengenmässige Qualifizierung gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG. Der Beschuldigte ist somit der mengen- und bandenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig zu erklären, begangen in der Zeit von anfangs 2015 bis 27. Juni 2016 in Nidau, Biel und anderswo durch 1. Einfuhr und Veräusserung von mind. 2'700 g Kokaingemisch (71% RHG, 1'917 g reines Kokain), gemeinsam mit D.________ und weiteren Personen, 2. Einfuhr und Veräusserung von mind. 1'000 g Kokaingemisch, gemeinsam mit E.________ und weiteren Personen und davon 2.1. Veräusserung einer Teilmenge von 980.8 g Kokaingemisch (Annahme 71% RHG, 696.37 g reines Kokain) an unbekannte Personen sowie 2.2. Besitz und Anstaltentreffen zur Veräusserung einer Teilmenge von 19.2 g Kokaingemisch (69% bzw. 58% RHG, 12.36 reines Kokain). 13. Geldwäscherei 13.1 Art. 305bis Ziff. 1 StGB Es kann wiederum auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zu Art. 305bis Ziff. 1 StGB verweisen werden (vgl. pag. 1319, S. 55 erstinstanzliche Urteilsbegründung). 13.2 Subsumtion Auch betreffend die rechtliche Subsumtion des erwiesenen Sachverhalts unter den Tatbestand von Art. 305bis Ziff. 1 StGB verweist die Kammer integral auf die überzeugenden erstinstanzlichen Erwägungen (pag. 1319 f., S. 55 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Der Beschuldigte ist in Anwendung von Art. 305bis Ziff. 1 StGB der Geldwäscherei, begangen in der Zeit von anfangs 2015 bis 27. Juni 2016 in Biel und anderswo im Umfang von mind. CHF 35'000.00, schuldig zu erklären.
28 14. Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz 14.1 Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG Die Kammer schliesst sich den korrekten vorinstanzlichen Erwägungen zu Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG i.V.m. Art. 5 Abs. 1 AuG an (vgl. pag. 1321, S. 57 erstinstanzliche Urteilsbegründung). 14.2 Subsumtion Auch betreffend die rechtliche Subsumtion verweist die Kammer vollumfänglich auf die korrekten entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen (vgl. pag. 1321 f., S. 57 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Ergänzend hält sie lediglich fest, dass eigentlich eine Mehrfachbegehung hätte angeklagt werden müssen, zumal es zwei Phasen sind (während des ganzen Jahres 2015 sowie ab dem 4. März 2016 bis zu seiner Anhaltung am 27. Juni 2016), während derer sich der Beschuldigte dauerhaft und ohne Unterbruch und damit länger als drei Monate in der Schweiz aufhielt, die Staatsanwaltschaft dies aber versäumt hat. Der Beschuldigte ist der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz i.S.v. Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG, begangen in der Zeit von anfangs 2015 bis 27. Juni 2016 in Nidau, Biel und anderswo durch rechtswidrigen Aufenthalt schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung 15. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung 15.1 Art. 47 StGB Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponenten zu unterscheiden. Die Tatkomponenten umfassen das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zu den Täterkomponenten sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17 E. 2.1). 15.2 Echte Konkurrenz Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
29 Die Voraussetzungen der Gleichartigkeit i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB sind erfüllt, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss die gleiche Strafart ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt dabei nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe stellen keine gleichartigen Strafen i.S.v. Art. 49 Abs. 1 StGB dar (BGE 144 IV 217). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft. Im Vordergrund steht daher auch bei Strafen bis zu einem Jahr die Geldstrafe als gegenüber der Freiheitsstrafe mildere Sanktion (vgl. zum Ganzen BGer 6B_207/2013 E. 1.4.1.; BGE 134 IV 97 ff. E. 4.2). Bei der Strafzumessung ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen. Alsdann hat das Gericht die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat innerhalb des Strafrahmens festzusetzen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. Bei der Festsetzung der Einsatzstrafe sind zunächst alle (objektiven und subjektiven) verschuldensrelevanten Umstände zu beachten. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte zu beurteilen. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 217, 142 IV 265, Urteil 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018, zur Publikation vorgesehen). Resultiert für alle Delikte eine gleichartige Strafe, ist die Einsatzstrafe in einem weiteren Schritt unter Einbezug der anderen Straftaten angemessen zu erhöhen, wobei in Anwendung des Asperationsprinzips aufzuzeigen ist, in welchem Ausmass die Einsatzstrafe erhöht wird. Das Gericht hat sämtliche Einzelstrafen für die von ihm zu beurteilenden Delikte festzusetzen und zu nennen, damit beurteilt werden kann, ob die einzelnen Strafen und deren Gewichtung bei der Strafschärfung bundesrechtskonform sind (BGE 142 IV 265 E. 2.4.3. S. 2701 f. mit Hinweisen, Urteil 6B_559/2018 vom 26. Oktober 2018, zur Publikation vorgesehen). 16. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt
30 (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK StGB- POPP/BERKEMEIER, N 17 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Vorliegend wurden sämtliche zur Beurteilung stehenden Delikte vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen begangen. Da im Ergebnis und in Anwendung auf das jeweilige Delikt das neue Recht nicht milder ist, ist in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht anzuwenden. 17. Strafrahmen und Methodik im vorliegenden Fall Für den Schuldspruch wegen mengen- und bandenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a und b BetmG sieht das Gesetz einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vor, wobei eine Geldstrafe damit verbunden werden kann. Geldwäscherei nach Art. 305bis Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe, Rechtswidriger Aufenthalt gemäss Art. 115 Abs. 1 Bst. b AuG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Es handelt sich mithin bei beiden Delikten um Vergehen. In einem ersten Schritt ist für den Schuldspruch wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, welcher vorliegend die schwerste Straftat darstellt, eine Strafzumessung vorzunehmen. Der Strafrahmen beträgt 1 Jahr bis 20 Jahre Freiheitsstrafe. Unter der Voraussetzung, dass auch für die beiden Vergehen die Ausfällung einer Freiheitsstrafe angezeigt ist, wird in einem zweiten Schritt in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden sein. 18. Strafzumessung für die qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG 18.1 Tatkomponenten 18.1.1 Objektives Tatverschulden Die Betäubungsmittelmenge bildet Ausgangspunkt für die Ermittlung der Gefährdung des geschützten Rechtsguts. Praxisgemäss zieht die Kammer daher bei Betäubungsmitteldelikten die sog. Tabelle Hansjakob (vgl. in FINGER- HUTH/TSCHURR, Kommentar BetmG, N. 30 zu Art. 47 StGB) als Orientierungshilfe bei, um basierend auf der so ermittelten, ungefähren Strafhöhe aufgrund weiterer strafzumessungsrelevanter Umstände des Einzelfalles schliesslich zur verschuldensangemessenen Strafe zu gelangen (vgl. zur Zulässigkeit dieses Vorgehens Urteil des Bundesgerichts 6B_858/2016 vom 17. März 2017 E. 3.2). Einen anderen
31 Ansatz verfolgt das Strafzumessungsmodell mit Hierarchiestufen (EUGS- TER/FRISCHKNECHT, a.a.O.). Hier kommt der Funktion der beschuldigten Person bzw. ihrer Stellung innerhalb einer im Betäubungsmittelhandel tätigen Organisation für das objektive Tatverschulden schwergewichtige Bedeutung zu. Die Kammer erachtet diesen Ansatz vor allem deshalb als problematisch, weil er losgelöst von allen Mengen erfolgt. Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes sind aber nicht als Organisationsdelikte, sondern weitgehend als stoff- und damit auch mengenbezogene Gefährdungsdelikte ausgestaltet. Überdies sind die genauen Strukturen der kriminellen Organisationen oft nicht oder nur unvollständig bekannt, weil sie gar nicht oder nur unzuverlässig ausgeleuchtet werden können. Deswegen orientiert sich die Kammer nach wie vor an einem an die Menge anknüpfenden Vergleichsrahmen. Der hierarchischen Stellung kann im Rahmen der weiteren Prüfung angemessen Rechnung getragen werden, wobei hier das Hierarchiestufenmodell durchaus als Kontrollrechnung dienen kann. In der neusten Auflage des BetmG-Kommentars von FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER findet sich eine insofern von der Tabelle Hansjakob abweichende Tabelle, als die Strafen für die gehandelten Mengen ab 18 g erst beim Verzehnfachen der Menge verdoppelt werden. Grössere Mengen erfahren dann wieder eine Verdoppelung schon bei der Verachtfachung der Menge, wie bei der Tabelle Hansjakob. Die Kommentatoren begründen diese Änderung mit «Anregungen von Praktikern aus Staatsanwaltschaft und Gerichten» und weil Hansjakob selber die Verdoppelung bei der zehnfachen Menge erwogen, aber verworfen habe, da dies für die grossen Mengen zu milde gewesen wäre (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 44 zu Art. 47 StGB). De facto wird damit eine Strafminderung für die Kategorien der kleinsten gehandelten qualifizierten Mengen eingeführt, während diese Unterschiede umso weniger stark ins Gewicht fallen, je höher die gehandelten Mengen sind. Nach dem Gesagten sieht sich die Kammer nicht veranlasst, von der bisherigen Praxis abzuweichen und orientiert sich für die Strafhöhe an der ursprünglichen Tabelle Hansjakob. Unter dem Titel des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs bzw. der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte eine Gesamtmenge von rund 2‘627 g reinem Kokain in die Schweiz einführte und dieses in der Folge grossmehrheitlich weiter veräusserte. Die Vorinstanz hat richtig festgehalten, dass diese Menge den vom Bundesgericht auf 18 g festgelegten Schwellenwert für einen schweren Fall um mehr als das Hundertfache übersteigt (vgl. FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, N. 181 zu Art. 19 BetmG; 2‘627 g : 18 = 145.9 g; vgl. pag. 1324, S. 60 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Für eine Menge von 2‘900 g reinem Kokain ergibt sich gemäss Tabelle Hansjakob ein Einstiegsstrafmass von 5 Jahren Freiheitsstrafe (vgl. FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar BetmG, N. 45 zu Art. 47 StGB). Da praktisch die gesamte eingeführte Kokainmenge in Verkehr gebracht wurde, wirkt sich das davon ausgehende, erhebliche Schädigungs- und Gefährdungspotential straferhöhend aus. Straferhöhend wirkt sich zudem aus, dass der Beschuldigte auch die Qualifikation der Bandenmässigkeit erfüllt (vgl. zur Zulässigkeit der Berücksichtigung der mehrfachen Qualifikation das Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.4.3). Die Vorinstanz hat sodann zu Recht festgehalten, dass die eingeführte und veräusserte Kokainmenge auch mit der mittleren
32 Hierarchiestufe des Beschuldigten innerhalb der Bande korrespondiert (vgl. pag. 1324, S. 60 erstinstanzliche Urteilsbegründung); der Beschuldigte war für die ausländischen Drogenlieferanten der Abnehmer in der Schweiz, welcher das von den Kurierinnen gelieferte Kokain entgegennahm, streckte sowie weiterverkaufte. Ihm wurde denn auch eine beträchtliche Menge Kokain mit einem Reinheitsgrad von 71%, mithin von guter Qualität, anvertraut. Betreffend Verwerflichkeit des Handelns wirkt sich straferhöhend aus, dass der Beschuldigte für die relativ lange Dauer von 1.5 Jahren im Drogenhandel tätig war. Seine Vorgehensweise war raffiniert; er verfügte über mehrere Mobiltelefone mit mehreren SIM-Karten und kommunizierte mit seinen Geschäftspartnern codiert. Dadurch wurde die Nachverfolgung der Kontakte und die Überprüfung der Gesprächsinhalte erschwert bzw. teilweise gar verunmöglicht. Die Einfuhr wurde im internationalen Kontext durch eine komplexe Organisation, in welche der Beschuldigte eingebunden war, durchgeführt. Auch wenn der Beschuldigte in der Organisation der Drogenbande nicht zuoberst in der Hierarchie stand, war er für das Geschäft unverzichtbar und hielt dieses am Laufen. Der Drogenhandel war sachkundig und kompetent organisiert; es wurden weitere Personen wie die Bodypackerinnen für die Umsetzung des Drogenhandels akquiriert und der Beschuldigte verfügte über einen Schlüssel zu deren Wohnung an der J.________ (Adresse). Zusammengefasst erweist sich das objektive Tatverschulden somit gemessen an anderen denkbaren und von der Kammer beurteilten Fällen als gegen mittelschwer. Angesichts des Strafrahmens von mindestens einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe bewegt sich die Strafe dafür im Bereich von 60 Monaten. 18.1.2 Subjektives Tatverschulden und Fazit Einsatzstrafe In Bezug auf die Willensrichtung hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt hat, was tatbestandsimmanent ist. Der Beschuldigte selber ist nicht drogenabhängig, seine Beweggründe waren mithin einzig finanzieller und damit rein egoistischer Natur. Er hätte sich zudem ohne weiteres von den Drogengeschäften distanzieren können, die Delinquenz war für ihn vermeidbar. Insgesamt ist das subjektive Tatverschulden vorliegend als neutral zu qualifizieren. Das Gesamttatverschulden wiegt damit nach wie vor gegen mittelschwer und dafür resultiert eine Einsatzstrafe von 60 Monaten. 19. Strafzumessung für die Geldwäscherei 19.1 Tatkomponenten 19.1.1 Objektives Tatverschulden In Bezug auf das Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts hält die Kammer zunächst mit der Vorinstanz fest, dass die Geldwäscherei in engem Zusammenhang mit den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz stand (vgl. pag. 1326, S. 62 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Deliktssumme beträgt sodann bloss rund CHF 35‘000.00.
33 Unter dem Titel der Verwerflichkeit ist wiederum zu berücksichtigen, dass sich die Geldwäschereihandlungen des Beschuldigten über ein Jahr hinweg erstreckten. Dabei führte der Beschuldigte die Geldüberweisungen mehrheitlich nicht selber aus, sondern liess sie von Drittpersonen tätigen, um sein eigenes Risiko zu minimieren. Ausserdem liess er die Kurierinnen F.________ und G.________ persönlich Geldbeträge an E.________ überbringen. Auch darin manifestiert sich seine Absicht, den Verdacht von sich selber und auf andere zu lenken. Das Verhalten des Beschuldigten ist somit verwerflich. Für das noch leichte objektive Tatverschulden erachtet die Kammer bei isolierter Betrachtung eine Strafe von 180 Strafeinheiten (6 Monate Freiheitsstrafe) als angemessen. 19.1.2 Subjektives Tatverschulden Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich; seine Willensrichtung ist neutral zu gewichten. Die primären Beweggründe des Beschuldigten waren die Vertuschung des Drogenhandels und die Vereitelung der Einziehung der Drogengelder, was ebenfalls tatbestandsimmanent ist. Die Tat wäre für den Beschuldigten ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Nach Berücksichtigung der sich gesamthaft neutral auswirkenden subjektiven Tatschwere bleibt es somit bei isolierter Betrachtung dieses Delikts bei einer Strafe von 180 Strafeinheiten (6 Monate Freiheitsstrafe) für das Tatverschulden. 20. Widerhandlungen gegen das AuG Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien; Stand 2014), gehen für den Referenzsachverhalt des rechtswidrigen Aufenthalts über 12 Monate von 90 Strafeinheiten aus. Der Beschuldigte verweilte rund 1.5 Jahre am Stück und damit unrechtmässig in der Schweiz. Er handelte direktvorsätzlich. Der Zweck seines Aufenthaltes war die Beteiligung am internationalen Kokainhandel. Vor diesem Hintergrund ist zunächst bei isolierter Betrachtung des Tatverschuldens dieses Delikts von einem Strafmass von 130 Strafeinheiten auszugehen. 21. Strafart Für Strafen von weniger als sechs Monaten bzw. bis zu 180 Tagessätzen ist grundsätzlich eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit auszusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1, Art. 40 und Art. 41 Abs. 1 aStGB). Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sieht das Gesetz sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafen vor. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 4.1 S. 85; zum
34 Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1246/2015 vom 9. März 2016, E. 1.2.2). Zu berücksichtigen ist deshalb namentlich das Vorleben des Täters. Vorstrafen, v.a. einschlägige, und ausgefällte Freiheitsstrafen, sprechen meist dafür, dass die nötige präventive Wirkung durch eine blosse Geldstrafe nicht erzielt werden kann. Zwar sind aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips sozial unerwünschte Folgen einer Strafe nach Möglichkeit zu vermeiden. Die Freiheitsstrafe wird deshalb auch als ultima ratio bezeichnet. Das bedeutet aber nicht, dass die Geldstrafe stets Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe hätte, erst recht nicht im Anwendungsbereich zwischen sechs und zwölf Monaten Freiheitsstrafe bzw. 180 bis 360 Tagessätzen. Es ist die im Einzelfall aufgrund einer Gesamtabwägung angemessene Sanktion zu verhängen (BSK StGB-DOLGE, 3. Aufl. 2013, N 25 zu Art. 34 m.w.H.). Dabei ist die Auswirkung auf den Täter der präventiven Effizient gegenüberzustellen. Die Wirksamkeit einer Geldstrafe wird ausserdem durch angehäufte Schulden beschränkt (vgl. dazu das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 344 vom 20. Januar 2017, Ziff. 12.2). Auf eine Freiheitstrafe kann mithin erkannt werden, wenn zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann (vgl. dazu HUG, in: DONATSCH [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 41). Vorliegend könnte für die beiden Vergehen – Geldwäscherei und Widerhandlungen gegen das AuG – sowohl eine Geld-, als auch eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden. Die Ausfällung einer Freiheitsstrafe rechtfertigt sich vorliegend aber insbesondere aus nachfolgenden Überlegungen: Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat (vgl. pag. 1323, S. 59 erstinstanzliche Urteilsbegründung), verfügt der Beschuldigt