Skip to content

Bern Obergericht Strafkammern 10.03.2020 SK 2019 310

10. März 2020·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·14,813 Wörter·~1h 14min·1

Zusammenfassung

Versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. versuchte schwere Körperverletzung | Strafgesetz

Volltext

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 19 310 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. März 2020 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Hurni Gerichtsschreiberin Ragonesi Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecherin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. versuchte schwere Körperverletzung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 11. April 2019 (PEN 2018 995)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 11. April 2019 (pag. 836 ff.) wurde A.________ (nachfolgend: der Beschuldigte) der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen in der Nacht vom 16. Februar 2018 auf den 17. Februar 2018 zwischen ca. 00:30 Uhr und 00:40 Uhr in C.________ Biel, D.________ (Gasse), zum Nachteil von E.________ schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, unter Anrechnung von 419 Tagen Polizei-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft (17. Februar 2018 bis 11. April 2019) verurteilt. Im Weiteren verwies die Vorinstanz den Beschuldigten für 5 Jahre des Landes (inkl. Ausschreibung im Schengener Informationssystem) und auferlegte ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 49‘627.30 (inkl. Kosten der amtlichen Verteidigung, ohne Kosten der amtlichen Verteidigung CHF 28‘522.95). Die Honorarbestimmung der amtlichen Verteidigung erfolgte gemäss Schuldspruch und es wurden die notwendigen Verfügungen getroffen, darunter insbesondere die Belassung des Beschuldigten in Sicherheitshaft und deren Verlängerung um vorerst drei Monate. Die Begründung der Verlängerung der Sicherheitshaft erfolgte mit separatem Dokument (pag. 844 ff.). Mit Beschluss vom 9. Juli 2019 wurde die Sicherheitshaft ein weiteres Mal bis am 11. Oktober 2019 bzw. bis zum allfälligen vorherigen Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs verlängert (pag. 956 ff.). Per 25. September 2019 wurde der Beschuldigte zum vorzeitigen Strafvollzug in die Justizvollzugsanstalt (JVA) Thorberg eingewiesen (pag. 969; pag. 1056 f.). 2. Berufung Gegen das erwähnte Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 16. April 2019 formund fristgerecht Berufung an (pag. 849). Am 23. April 2019 meldete auch der Beschuldigte form- und fristgerecht Berufung an (pag. 853). Die schriftliche Urteilsbegründung wurde am 29. Juli 2019 erstellt (pag. 859 ff). Am 21. August 2019 reichte die Generalstaatsanwaltschaft ihre Berufungserklärung ein und teilte mit, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 11. April 2019 nur teilweise angefochten werde. Angefochten sei ausschliesslich das Strafmass (Dauer der ausgefällten Freiheitsstrafe sowie der Landesverweisung). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte im Rahmen der Berufungserklärung die Verurteilung des Beschuldigten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 8 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie die Verurteilung zu einer 10-jährigen Landesverweisung und zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. Beweisanträge wurden keine gestellt (pag. 1003 f.). Am 23. August 2019 reichte auch der Beschuldigte seine Berufungserklärung ein und focht das Urteil vollumfänglich an. Seine Verteidigung beantragte einen Freispruch vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung, evtl. der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Anklageschrift, unter Auferlegung der gesam-

3 ten Verfahrenskosten an den Staat und unter Ausrichtung einer Entschädigung für die erst- und oberinstanzlichen Verteidigungskosten. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung von CHF 100.00 pro ausgestandenem Hafttag auszurichten, er sei sofort aus der Haft zu entlassen und es seien die weiteren, notwendigen Verfügungen zu erlassen. Beweisanträge wurden keine gestellt (pag. 1007 f.). Eine telefonische Nachfrage bei Fürsprecherin B.________ ergab, dass die Haftentlassung im Hinblick auf die Hauptverhandlung beantragt worden ist (pag. 1010). Beide Parteien verzichteten schliesslich auf eine Anschlussberufung oder die Geltendmachung eines Nichteintretens auf die Berufung der Gegenpartei (pag. 1015; pag. 1016). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 9./10. März 2020 statt. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung vom 9. bzw. 10 März 2020 wurden über den Beschuldigten von Amtes wegen ein Führungsbericht des Regionalgefängnisses Thun, datierend vom 29. Oktober 2019 (pag. 1047 f.), ein Vollzugsbericht der JVA Thorberg, datierend vom 17. Februar 2020 (pag. 1056 f.), sowie ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 19. Februar 2020 (pag. 1059) eingeholt. Ferner wurde der Beschuldigte in der oberinstanzlichen Verhandlung nochmals zur Person und Sache befragt (pag. 1063 ff.). 4. Anträge der Parteien 4.1 Anträge der Verteidigung Fürsprecherin B.________ stellte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung für den Beschuldigten folgende Anträge (pag. 1067; pag. 1078): 1. A.________ sei unter Auferlegung der gesamten Verfahrenskosten an den Staat und unter Ausrichtung einer Entschädigung für die erst- und oberinstanzlichen Verteidigungskosten vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung, ev. der versuchten schweren Körperverletzung freizusprechen. 2. A.________ sei eine Entschädigung bzw. Genugtuung von CHF 100.00 pro ausgestandenem Hafttag vom 17.2.2018 bis am 10.3.2020 auszurichten. 3. A.________ sei sofort aus der Haft zu entlassen. 4. Es seien die weiteren, notwenigen Verfügungen zu treffen. 4.2 Anträge der Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin F.________ stellte seitens der Generalstaatsanwaltschaft im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung folgende Anträge (pag. 1071; pag. 1079; Hervorhebungen im Original): A.________ sei schuldig zu erklären: 1. Der versuchten vorsätzlichen Tötung, begangen in der Nacht vom 16. auf den 17. Februar 2018 zwischen ca. 00:30 Uhr und 00:40 Uhr in Biel, D.________ (Gasse), z.N. von E.________.

4 und er sei in Anwendung von Art. 22, 49, 47, 48a, 51, 66a Abs. 1 lit. a, 111 StGB, Art. 20 N-SIS- Verordnung und Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 568 Tagen (17.02.2018-25.09.2019; Antritt vorzeitiger Strafvollzug 25.09.2019); 2. zu einer Landesverweisung von 10 Jahren; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr gemäss Art. 21 VKD). Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ sei in den vorzeitigen Strafvollzug zurück zu versetzen. 2. Die Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem auszuschreiben. 3. Es sei die vorzeitige Zustimmung zu erteilen zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. PCN-Nr. .________) und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist (Art. 16 Abs. 1 Bst. e DNA-ProfilG und Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. Es ist damit gesamthaft durch die Kammer zu überprüfen. Da auch die Generalstaatsanwaltschaft Berufung erklärt hat (pag. 1003 f.), kann das Urteil betreffend das Strafmass auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden; das Verschlechterungsverbot (Verbot der «reformatio in peius») gilt diesbezüglich nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO, Art. 401 Abs. 1 i.V.m. Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vom 31. Oktober 2018 folgender Sachverhalt vorgeworfen (pag. 637 ff.; Hervorhebungen im Original): Versuchte vorsätzliche Tötung, evtl. versuchte schwere Körperverletzung begangen in der Nacht vom 16. auf den 17.02.2018, zwischen ca. 00:30 und 00:40 Uhr, in Biel C.________ Biel, D.________ (Gasse), in der Wohnung von G.________ im 3. OG., zum Nachteil von E.________, geb. H.________,

5 indem der Beschuldigte unvermittelt mit einer Glasscherbe bzw. mit einem zerbrochenen Bierglas gegen bzw. in den Hals des erheblich alkoholisierten E.________ stach, während sie zusammen mit weiteren Personen um den Tisch der Einzimmer-Wohnung sassen. Der Beschuldigte fügte E.________ dabei folgende Stich-/Schnittverletzungen zu: • Eine ca. 7-8 x 3.5-4 cm weit klaffende, tiefe Schnittwunde an der linken Halsseite mit venöser Blutung (linke äussere Drosselvene als Blutungsursache), wobei die Weichteilverletzung an der linken Halsseite mit Stichverletzung des linken Kopfwendemuskels mit angrenzendem Bluterguss bis an die linke innere Halsschlagader, an den linken Schilddrüsenlappen, an den linken Brustbein-Schildknorpel-Muskel und an die linke Schlüsselbeinvene herangereicht hat; • Eine ungefähr in Kopfquerachse gestellte, ca. 5 mm lange Hautdurchtrennung an der linken Ohrmuschel, oberhalb des Tragus (Vorwölbung der Ohrmuschel vor dem äusseren Gehörgang) gelegen, sowie eine ca. 12 mm lange durchgreifende Haut- und Weichteildurchtrennung am Hinterrand der linken Ohrmuschel, ungefähr auf Höhe des Gehörganges gelegen; • Eine von oben aussenseitig nach unten mittig bogenförmig leicht nach unten verlaufende strichförmige, glattrandig imponierende oberflächliche Hautdurchtrennung an der linken Wange, ca. 5 cm rechts des linken unteren Ohransatzes gelegen. In der Nähe dieser Hautdurchtrennungen befinden sich wichtige Gefässe, wie die Halsschlagader und Halsvenen (innere/äussere Drosselvene) bzw. die Schläfenschlagader, wobei eine Verletzung dieser Gefässe lebensbedrohliche Folgen, wie einen erheblichen Blutverlust oder ein Einströmen von Luft in das Gefässsystem (Luftembolie) mit der Gefahr eines mechanischen Herzpumpenversagens, haben kann. Weiter kann es zu Verletzungen von Gesichts- und Hirnnerven kommen, welche Gefühlsstörungen und/oder Lähmungen zur Folge haben können. Schwerere Verletzungen der Ohrmuschel können zudem aufwendige Operationen zwecks ästhetischer Rekonstruktion der Ohrmuschel und deren mögliche Komplikation bedingen. Der Beschuldigte nahm mit seinem Verhalten in Kauf, E.________ zu töten oder ihn zumindest lebensgefährlich zu verletzen bzw. schwer am Körper zu schädigen. 7. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete es als unbestritten, dass der Beschuldigte dem Opfer die fraglichen Verletzungen zugefügt habe. Fraglich seien der Beweggrund, der genaue Tathergang (welches Glas bzw. welche Scherbe als Tatwaffe gedient habe; ob das Glas vor dem Schlag bereits zerbrochen oder erst dabei/danach kaputt gegangen sei; ob der Beschuldigte von vorne oder von hinten zugeschlagen habe) und die Alkoholisierung des Beschuldigten. Nach Würdigung der Beweise gelangte die Vorinstanz betreffend die offenen Punkte zusammengefasst zu folgendem Ergebnis (Hervorhebungen im Original): […] In Würdigung all dieser Beweismittel geht das Gericht daher davon aus, dass das kaputte Bierglas mit Henkel, welches von der Polizei im Küchenabfall gefunden wurde, als Tatwaffe gedient hat. […] Angesichts all dieser Umstände erachtet es das Gericht als beweismässig erstellt, dass das Glas erst unmittelbar vor dem Schlag kaputt gegangen ist. In dubio pro reo ist davon auszugehen, dass

6 A.________ das Glas nicht mutwillig zerschlagen hat, sondern dieses unbeabsichtigt kaputt gegangen ist. […] Die Verletzungen passen vielmehr zu einem Schlag von vorne und zwar, das haben alle Befragten bestätigt, einem einzigen. Das Gericht erachtet dies denn auch als beweismässig erstellt. Ob A.________ danach nochmals zuschlagen wollte, ist in dubio pro reo zu verneinen […] […] Dennoch passiert ein derartiger Schlag nicht „einfach so“. Vielmehr ist davon auszugehen, dass A.________ – sei es wegen eines Witzes, den er nicht ertragen hat, sei es wegen eines unliebsamen Musikstücks oder aus welchem Grund auch immer – wütend geworden ist und E.________ wortwörtlich einen Seitenhieb zufügen wollte. […] […] Das Gericht geht daher beweismässig davon aus, dass A.________ im Tatzeitpunkt stark angetrunken gewesen ist, aber sicherlich eine Blutalkoholkonzentration von weniger als 3.5 ‰ aufwies. Für die weiteren Ausführungen hierzu wird auf die Urteilsbegründung der Vorinstanz verwiesen (S. 32 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 890 ff.). 8. Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 8.1 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung führte im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung im Wesentlichen aus, es sei unbestritten, dass es kurz vor Mitternacht zu den Verletzungen des Opfers durch den Beschuldigten gekommen sei. Fraglich sei allerdings, wie es genau dazu gekommen bzw. was vorher geschehen sei und was der Beschuldigte eigentlich gewollt habe bzw. wie sein Handeln zu werten sei. Es sei in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Verletzung durch einen einzigen Schlag bzw. vielmehr eine einzige Bewegung des Beschuldigten entstanden sei. Diese Bewegung sei von vorne gekommen und mit einem kaputten Glas erfolgt. In Würdigung der Aussagen sei das Regionalgericht richtigerweise davon ausgegangen, dass der Beschuldigte das Glas nicht mutwillig zerschlagen habe. Es sei nachvollziehbar, dass das Glas versehentlich an der Tischkante angestossen bzw. zerbrochen sei und der Beschuldigte dies nicht bemerkt habe. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz und nach Würdigung der Aussagen der anwesenden Personen sei nicht davon auszugehen, dass der Beschuldigte wütend gewesen sei. Die angebliche Wut bzw. der Streit sei von der Vorinstanz nicht schlüssig begründet worden. Betreffend Alkoholgehalt sei auch beim Beschuldigten von einem Wert von 3.56‰ zum Tatzeitpunkt auszugehen, habe er doch die gleiche Menge an Alkohol in noch kürzerer Zeit getrunken. Ausgehend von einem Abbau von 0.20 ‰ pro Stunde ergebe sich ein Restwert von 0.4‰, als der Beschuldigte rund 15 Stunden später auf der Polizeiwache erschienen sei. Es sei daher nachvollziehbar, dass der Polizei dieser Wert beim Beschuldigten nicht aufgefallen sei. Dass keine Analyse für den Beschuldigten vorliege, dürfe nicht zu seinen Lasten gewertet werden. Es müsse daher in dubio von Schuldunfähigkeit zum Tatzeitpunkt ausgegangen werden. Bei entsprechendem Alkoholkonsum werde dann auch die Koordination schwieriger, weshalb nachvollziehbar sei, dass der Beschuldigte in diesem Zusammenhang ein Glas beschädigt habe. Dass er mit dieser Bewegung seinem Kollegen E.________

7 etwas habe antun wollen, ergebe sich weder aus den Akten noch aus den Aussagen der Beteiligten oder aus seiner Reaktion nach der Tat. Mangels Vorsatz aber auch in dubio im Hinblick auf die Schuldunfähigkeit habe daher ein Freispruch zu erfolgen. Für die weiteren Ausführungen der Verteidigung wird auf das Protokoll der oberinstanzlichen Hauptverhandlung verwiesen (pag. 1067 ff.). 8.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin F.________ führte im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zusammengefasst aus, dass bezüglich des Sachverhalts nicht mehr viel umstritten sei. Unbestritten sei, dass grundsätzlich eine gute Stimmung geherrscht habe und der Beschuldigte das Opfer mit einem zerbrochenen Glas an der linken Halsseite, der Backe und dem Ohr verletzt habe. Umstritten sei demgegenüber, wie es genau zum Angriff gekommen sei, ob das Glas das Tatwerkzeug darstelle, wie genau das Opfer verletzt worden sei, ob das Glas bereits vor dem Angriff kaputt gewesen sei, wie die Verletzung rechtlich einzuordnen sei und wie betrunken der Beschuldigte gewesen sei. Beweismässig sei davon auszugehen, dass es nur einen Schlag gegeben habe und das zerbrochene Glas die Tatwaffe sei. Dass ein Zerbrechen dieses Glases unbemerkt geblieben sei, sei unmöglich. Weiter sei davon auszugehen, dass ein Angriff des Beschuldigten von hinten viel plausibler sei. Die Beweislage reiche hierfür ganz knapp aus. Bezüglich Alkoholpegels des Beschuldigten sei auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen und es könne nicht von einer massgebenden Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit ausgegangen werden. Für die weiteren Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft wird auf das Protokoll der oberinstanzlichen Hauptverhandlung verwiesen (pag. 1071 ff.). 9. Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Vorliegend ist unbestritten, dass sich am 16. Februar 2018 sieben Personen, nämlich E.________, I.________, J.________, K.________, L.________, G.________ und A.________ in der 1-Zimmer-Wohnung von G.________ an der D.________ (Gasse) in Biel trafen und gemeinsam Musik hörten, tanzten, sangen und Bier tranken. Unbestritten ist weiter, dass der Beschuldigte in der Nacht vom 16. Februar 2018 auf den 17. Februar 2018 E.________ die in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen zufügte, letzterer mit der Ambulanz ins Spital verbracht wurde und sich der Beschuldigte vom Tatort entfernte, bevor er sich am nächsten Tag freiwillig beim Polizeiposten Huttwil meldete. Bestritten ist vorliegend der Beweggrund der Tat, die Alkoholisierung des Beschuldigten sowie der genaue Tathergang. Bezüglich des Tathergangs stellt sich insbesondere die Frage, welches Glas bzw. welche Scherbe als Tatwaffe diente, ob das Glas bereits vor dem Schlag zerbrochen war (und der Beschuldigte dies allenfalls bemerkt hat) oder erst durch bzw. nach dem Schlag zerbrochen ist und ob der Beschuldigte von vorne oder hinten zugeschlagen hat.

8 10. Beweismittel Vorweg ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Beweismittel ausführlich wiedergegeben hat. Es wird daher darauf verzichtet, sämtliche Beweismittel erneut zusammenzufassen. Hierfür wird auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen (S. 5 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 863 ff.). Wie nachfolgend zu sehen sein wird, werden die Aussagen des Beschuldigten und des Opfers nochmals kurz zusammengefasst. Soweit sich weitere ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung der Kammer. 10.1 Objektive Beweismittel Als objektive Beweismittel liegen der Kammer der Berichtsrapport vom 17. Februar 2018 (pag. 149 ff.), das Fotodossier (pag. 161 ff.), die Berichte des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 21. und 26. Februar 2018 betreffend die Alkoholbestimmung des Opfers (pag. 191 f.; pag. 193 ff.), das Gutachten des IRM vom 27. Februar 2018 betreffend die körperliche Untersuchung des Opfers (pag. 196 ff.), die ärztlichen Berichte betreffend das Opfer vom 17. Februar 2018 (pag. 206 ff.; pag. 215 f.; pag. 217 ff.), vom 19. Februar 2018 (pag. 224 f.; inkl. prov. Bericht vom 18.02.2018, pag. 256 ff.) und vom 21. Februar 2018 (pag. 223), ein Rezept und ärztliches Zeugnis vom 19. Februar 2018 (pag. 258; pag. 259), der Anzeigerapport vom 30. Mai 2018 (pag. 143 ff.), die forensisch-molekularbiologischen Analyseberichte des IRM vom 18. Juli 2018 (pag. 228 ff.; pag. 231 ff.), das forensischmolekularbiologische Gutachten des IRM vom 18. Juli 2018 (pag. 234 f.), das rechtsmedizinische Aktengutachten des IRM vom 4. August 2018 (pag. 251 ff.), die auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten aufgefundenen Fotos und Videos (pag. 477 ff.) sowie die Rapporte des kriminaltechnischen Dienstes vom 1. Juni 2018 (pag. 155 ff.) und 18. Oktober 2018 (pag. 179 ff.) vor. 10.2 Subjektive Beweismittel Als subjektive Beweismittel liegen der Kammer die Aussagen des Beschuldigten (pag. 260 ff.; pag. 272 ff.; pag. 283 ff.; pag. 286 ff.; pag. 298 ff.; pag. 312 ff.; pag. 816 ff.; pag. 1063 ff.), des Opfers (pag. 317 ff.; pag. 328 ff.; pag. 337 ff.) sowie der Zeugen (teilweise ehemals Auskunftspersonen) J.________ (pag. 349 ff.; pag. 362 ff.), I.________ (pag. 373 ff.; pag. 386 ff.), L.________ (pag. 397 ff.; pag. 410 ff.), K.________ (pag. 421 ff.; pag. 431 ff.) und G.________ (pag. 441 ff.; pag. 453 ff.) vor. Im Rahmen der vorliegenden Urteilsbegründung sollen insbesondere die Aussagen des Beschuldigten und des Opfers nochmals beleuchtet werden, dies allerdings mit dem Fokus auf die sich noch stellenden Fragen: Wie ist es zur Verletzung des Opfers gekommen bzw. welcher Gegenstand kam zum Einsatz und wie war dieser beschaffen (ganzes Glas/zerschlagenes Glas)? Was war der Beweggrund der Tat? Wie kann die Alkoholisierung des Beschuldigten näher abgeklärt werden? 10.2.1 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte gab im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 17. Februar 2018 zu Protokoll, dass er E.________ geschlagen habe und dieser nun im

9 Spital sei. Sie hätten getrunken und er habe immer noch nicht realisiert, was er getan habe. E.________ sei sein bester Kollege, wie ein Bruder. Er habe nur einmal geschlagen (pag. 262 Z. 52 ff.). Auf seinen Tagesablauf angesprochen gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe zunächst gesagt, er wolle kein Bier trinken, weil er direkt vom Spital gekommen sei. Er habe Coca Cola dabei gehabt und davon getrunken. Die anderen seien bereits am Bier trinken gewesen, als er um ca. 13:00 Uhr in die Wohnung gekommen sei. Zuerst habe er noch abgelehnt, selber auch Bier zu trinken, dann habe er auch Bier genommen (pag. 262 f. Z. 67 ff.). Sie seien dann zusammen am Tisch gesessen, hätten getrunken, gesungen, Musik gehört und auf einmal habe er ihn (das Opfer) mit einem Bierglas geschlagen, welches er in der Hand gehalten habe (pag. 263 Z. 77 ff.). Das Glas habe einen Griff gehabt und sei ganz dünn gewesen. Ob dieses bereits zerbrochen gewesen sei, wisse er nicht (pag. 263 Z. 98 ff.). Aus dem Glas habe vorher jemand anderes getrunken, er wisse aber nicht wer (pag. 263 Z. 104 ff.). Er habe keinen Streit mit dem Opfer gehabt, es sei sein bester Kollege. Seit er in der Schweiz sei, habe er nie jemanden geschlagen (pag. 264 Z. 146, Z. 156). Er habe ihn (das Opfer) einmal geschlagen und sich dann erschrocken. Da hätten sie dann die Ambulanz gerufen (pag. 265 Z. 162 ff.). Als er zugeschlagen habe, sei das Opfer vis-a-vis von ihm am Tisch gesessen (pag. 265 Z. 170). L.________ habe sich schon ins Bett gelegt und G.________ sei auf der Toilette gewesen, alle anderen seien dort gewesen und hätten sich miteinander unterhalten (pag. 265 Z. 188 ff.). Nachdem die Ambulanz gekommen sei, habe er den anderen gesagt, dass es ihm nicht gut gehe. Er habe sich nicht früher bei der Polizei gemeldet, weil er ein schlechtes Gewissen gehabt habe (pag. 266 Z. 222 ff.). Sie hätten am Abend des Vorfalls nur Bier aus Dosen getrunken, Bierflaschen habe es nicht dort gehabt (pag. 266 Z. 255 ff.). Die anderen hätten schon früher angefangen zu trinken, etwa gegen 11:00 Uhr (pag. 266 Z. 265). Er selber habe ca. 10 Bier getrunken, das erste nach 15:00 Uhr (pag. 267 Z. 268). Wo sich das erwähnte Glas zurzeit befinde, wisse er nicht. Er habe es nach dem Schlag losgelassen und es habe am Boden gelegen. Den Zustand des Glases habe er nicht gesehen, das Glas sei sehr dünn gewesen. Er habe es auf den Boden geworfen. Ob es kaputt oder noch ganz gewesen sei, wisse er nicht (pag. 267 Z. 277 ff.). Die Stimmung vor dem Schlag sei gut gewesen, er habe mit E.________ Spass gehabt und gelacht. Er wisse nichts von einem Streit. An den Abend könne er sich gut erinnern (pag. 267 Z. 296 ff.). Es seien die kleinen Heineken-Dosen gewesen, er sei betrunken gewesen, könne sich aber noch gut an alles erinnern (pag. 268 Z. 332 ff.). In diesem Zustand Fussball zu spielen sei aber nicht möglich (pag. 268 Z. 338). Er könne nicht mehr als 10 Bier trinken. Wenn er normal trinke, dann seien dies 6-7 Liter Bier (pag. 268 Z. 353). Beim Schlag habe er das Glas in der rechten Hand gehalten, er sei Rechtshänder (pag. 268 Z. 357). Er sei vis-a-vis gesessen und für den Schlag nicht aufgestanden, er habe nicht so fest, sondern normal zugeschlagen (pag. 268 Z. 360 ff.). Im Rahmen der Hafteröffnung vom 18. Februar 2018 bestätigte der Beschuldigte, das Opfer einmal geschlagen zu haben (pag. 274 f. Z. 83, Z. 86). Jemand sei zu diesem Zeitpunkt auf der Toilette gewesen und jemand am Schlafen, die anderen seien dort gewesen, aber nicht am Tisch (pag. 275 Z. 109 f.). Sie seien zu dritt bzw. zu fünft am Tisch gewesen, er wisse aber nicht mehr genau, wo I.________

10 und J.________ am Tisch gesessen seien (pag. 275 Z. 113 ff.). Er habe keinen Grund gehabt das Opfer zu schlagen, es sei immer gut gewesen zwischen ihnen. Dann sei es zu einem geistlichen Druck wie Satan gekommen (pag. 276 Z. 122 ff.). Es habe keinen Streit gegeben (pag. 276 Z. 132). Er habe mit dem Glas gegen den Hals und das Ohr geschlagen, E.________ sei vis-a-vis gesessen (pag. 276 Z. 139 f.). Er sei nicht aufgestanden zum schlagen (pag. 276 Z. 149). Ob das Bierglas bereits zerschlagen gewesen sei, könne er nicht sagen, er sei betrunken gewesen. Er habe nicht im Voraus schlagen wollen. Als er gesehen habe, dass es blutet, habe er die Augen geschlossen und geweint (pag. 277 Z. 172, Z. 179 ff.). Er habe ca. 10 grosse Bierdosen getrunken (pag. 277 Z. 184 ff.). Am Anfang habe er noch Cola getrunken, dann aber Bier (pag. 277 Z. 191 f.). Anlässlich der delegierten Einvernahme bei der Polizei vom 7. Mai 2018 erklärte der Beschuldigte, sie seien am Anfang am Trinken gewesen. Dann sei er mit E.________ ins Gespräch gekommen, welches Telefon besser sei. Anschliessend habe er ihn einfach geschlagen, mit einem Glas. Dies sei mit der rechten Hand gewesen. Auf Frage erklärte der Beschuldigte, dass er Rechtshänder sei (pag. 287 Z. 40 ff.). Er könne sich nicht daran erinnern, wie fest er geschlagen habe und wie schwer die Verletzungen von E.________ gewesen seien (pag. 288 Z. 58 ff.). Auf Frage, weshalb er so stark zugeschlagen habe, führte der Beschuldigte aus, er sei betrunken und vom Satan besessen gewesen (pag. 288 Z. 72). Dass er schon mal wegen Zigaretten auf der grossen Schanze mit dem Opfer einen Streit gehabt habe, stimme nicht (pag. 288 Z. 78 ff.). Er habe das Opfer grundlos geschlagen (pag. 288 Z. 96). Was L.________ zu einem angeblichen Streit betreffend Hautfarbe sage, sei gelogen (pag. 289 Z. 125). Er habe mit E.________ keinen Streit gehabt, es sei Zufall gewesen und wegen Satan passiert (pag. 289 Z. 129 f.). Er habe E.________ mit einem Glas wie auf den Fotos auf den Beilagen 3 und 4 geschlagen (pag. 290 Z. 183). Im Rahmen der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 4. Juli 2018 gab der Beschuldigte zu Protokoll, sie hätten an dem Abend zusammen getrunken und Spass gehabt. Danach sei es zu den Verletzungen gekommen, es sei eine Sache des Teufels gewesen (pag. 300 Z. 49 ff.). Er sei betrunken gewesen, habe Alkohol konsumiert. Wie viel dies gewesen sei, habe er vergessen (pag. 300 Z. 58 ff.). Es stimme nicht, dass er an diesem Tag nichts getrunken habe weil er im Spital gewesen sei (pag. 300 Z. 76). Auf Vorhalt der Aussage von G.________, wonach er keinen Alkohol getrunken habe, gab der Beschuldigte an, dies stimme nicht (pag. 300 Z. 81). Er habe zunächst nur Cola getrunken. E.________ habe ihn dann aufgefordert zu trinken. Als er mit dem Trinken angefangen habe, sei ca. 14:00 Uhr gewesen (pag. 301 Z. 87 f.). Er könne sich aber nicht daran erinnern, wie viel er getrunken habe (pag. 301 Z. 102). Er habe mit E.________ nicht über das Telefon gestritten, sie hätten diskutiert welche Musik besser sei. Hierbei seien sie unterschiedlicher Meinung gewesen. Dies habe ihn aber nicht aufgeregt und sie hätten auch nicht aus anderem Grund Streit gehabt (pag. 301 Z. 111 ff.). Die Aussage von L.________, wonach es zum Streit betreffend Hautfarbe gekommen sei, entspreche nicht der Wahrheit (pag. 392 Z. 130 f.). Er könne sich nicht erinnern, wie er das Opfer geschlagen habe, er sei aber vis-a-vis von ihm gesessen (pag. 302 Z. 137 ff.). Dass er E.________ von hinten attackiert habe, stimme nicht (pag. 303 Z. 165).

11 Auch die Aussage von E.________, wonach alle aufgestanden seien und der Beschuldigte ihn dann von hinten an den Haaren gepackt und ihm mit einer Glasscherbe gegen den Hals geschlagen habe, stimme nicht (pag. 303 Z. 171 ff.). Er habe das Opfer mit dem Glas geschlagen, mit dem er am trinken gewesen sei. Dieses habe einen Henkel gehabt (pag. 303 Z. 178, Z. 187). Es sei das Glas auf dem Foto Nr. 2 gewesen (pag. 303 Z. 192). Der Vorfall sei eine Sache des Teufels. Wenn jemand einen anderen bewusst mit einem Glas schlage, so könne dieser sterben. Als er E.________ geschlagen habe, sei das Glas noch ganz gewesen (pag. 304 Z. 197 ff.). Er habe das Opfer nicht verletzen wollen. Es sei ein Zufall, er könne sich nicht mehr an den Moment erinnern, als er E.________ geschlagen habe (pag. 305 Z. 246 ff.). Dass dieser durch eine Verletzung der Halsschlagader sterben könnte, habe er nicht in Betracht gezogen (pag. 305 Z. 255). Er sei nach dem Vorfall nicht an die Fasnacht feiern gegangen. Wie es zum entsprechenden Video auf seinem Handy gekommen sei, daran könne er sich nicht erinnern (pag. 306 Z. 296 ff.). Der Teufel habe ihn aufgefordert dies zu machen. Er sei noch nie vorher vom Teufel aufgefordert worden so etwas zu machen (pag. 306 Z. 304 ff.). Anlässlich der erneuten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 19. September 2018 gab der Beschuldigte an, er habe E.________ verletzt bzw. geschlagen (pag. 313 Z. 37). Er habe ihn mit keiner Scherbe bzw. keinem kaputten Glas geschlagen (pag. 313 Z. 42). Auf Vorhalt des rechtsmedizinischen Aktengutachtens vom 4. August 2018, wonach das Glas beim Schlag zerbrochen gewesen sein müsse, antwortete der Beschuldigte «Ich weiss nicht, was soll ich sagen? In dem Moment habe ich Alkohol gehabt.». Er führte weiter aus, er sei nicht hundertprozentig sicher, ob die Flasche kaputt gewesen sei, als er sie genommen habe (pag. 314 Z. 52 f.). Es könne sein, dass er das Glas genommen und damit den Tisch berührt habe und das Glas daher kaputt gegangen sei, er sei sich aber nicht 100% sicher (pag. 314 Z. 67 f.). Er habe von vis-a-vis geschlagen (pag. 314 Z. 71). Sie hätten wegen der Musik etwas Streit gehabt, so sei es passiert, es sei Zufall gewesen (pag. 314 Z. 74 ff.). Vor dem Schlag sei das Glas ganz gewesen (pag. 314 Z. 81). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. April 2019 gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe nur gesagt, er habe E.________ mit einem Bierbecher geschlagen. Ob dieser einen Griff gehabt habe, wisse er nicht mehr (pag. 816 Z. 23 ff.). Er könne sich nicht erinnern, ob der Bierbecher beim Schlag bereits kaputt gewesen sei. Es könne sein, dass er mit dem Glas gegen den Tisch gestossen und dieses dabei kaputt gegangen sei. Er habe E.________ nur einmal mit dem Bierbecher geschlagen, dies an den Hals (pag. 816 Z. 29 ff.). Auf Frage, weshalb er sich nicht mehr erinnere, ob der Bierbecher ganz gewesen sei oder ob er damit an den Tisch gestossen sei, erklärte der Beschuldigte, er sei besoffen gewesen (pag. 816 Z. 35 ff.). Er habe E.________ frontal von vorne, Gesicht zu Gesicht, geschlagen (pag. 816 Z. 41). Wie es genau passiert sei, daran könne er sich nicht erinnern. Er verstehe nicht wie das passiert sei (pag. 816 Z. 43 f.). Auf Vorhalt, dass er in einer Einvernahme vom Teufel oder Satan gesprochen habe, erklärte der Beschuldigte: «Ich habe einfach die Tat beschrieben. Was ich gemacht habe, war eine Teufelstat. Es war ein Zufall und ich habe einfach beschrieben, dass

12 es Schicksal war, was passiert ist». Beim Verlesen präzisierte der Beschuldigte, dass eine zufällige Tätigkeit eine teuflische Sache sei. Dinge, die plötzlich passieren würden, seien eine Tat vom Teufel (pag. 817 Z. 18 ff.). Es stimme, dass ihn der Alkohol dazu gebracht habe, dies sei ihm vorher noch nie passiert (pag. 817 Z. 31 ff.). Dass er das Opfer von hinten geschlagen habe, stimme nicht (pag. 818 Z. 4). Auch habe er das Glas vor dem Schlag nicht bewusst kaputt gemacht (pag. 818 Z. 17 ff.). Der Beschuldigte gab schliesslich anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9. März 2020 zu Protokoll, er wisse nicht, was er bei der Polizei, beim Gericht und der Staatsanwaltschaft gesprochen habe. Er habe damals nicht gewusst was er mache (pag. 1064 Z. 37 f.). Er habe gesagt, er habe E.________ vielleicht am Hals verletzt, er sei sich nicht 100% sicher (pag. 1064 Z. 40 ff.). Er wisse nicht, wie sich das Opfer die Verletzungen zugefügt habe. E.________ sei sein Bruder, es tue ihm Leid, es sei ein Unfall gewesen und einfach passiert (pag. 1065 Z. 5 ff.). Er wisse nicht, ob er das Opfer mit einem Glas verletzt oder geschlagen habe oder weshalb der Unfall passiert sei (pag. 1065 Z. 18 ff.). Er habe an diesem Abend nicht gewusst was er mache, da er Alkohol getrunken habe (pag. 1065 Z. 29 ff.). Er denke dies seien ca. 10 Heineken Bier gewesen (pag. 1065 Z. 35 ff.). An etwas anderes von diesem Abend könne er sich nicht erinnern (pag. 1065 Z. 43 ff.). 10.2.2 Aussagen des Opfers Anlässlich der delegierten Einvernahme bei der Polizei vom 19. Februar 2018 gab das Opfer zu Protokoll, es sei bereits etwas passiert und jeder könne Fehler machen (pag. 318 Z. 45). Der Beschuldigte sei am Freitag gegen Mittag in die Wohnung von G.________ gekommen (pag. 319 Z. 77 f.). Als G.________ zurückgekommen sei, hätten sie Bier geholt und angefangen zu trinken. Es sei ein ganzes Karton Bier gewesen (pag. 320 Z. 148 ff.). In diesem Karton seien 24 Bier gewesen (pag. 321 Z. 154). Von Donnerstagabend bis Freitagmittag habe er zehn Bier getrunken (pag. 321 Z. 176 f.). Es seien Dosen gewesen (pag. 321 Z. 189). Der Beschuldigte sei mit L.________ um ca. 13:00 Uhr gekommen (pag. 321 Z. 196 f.). Es seien alle entspannt gewesen und es habe eine entspannte Atmosphäre geherrscht. Er wisse nicht, wie es zu diesem Vorfall habe kommen können (pag. 322 Z. 227 f.). Es habe für ihn keinen Streit gegeben (pag. 322 Z. 245 f.). Sie hätten einander beleidigt, dies sei aber beleidigen in Form eines Witzes gewesen (pag. 323 Z. 262). Wie ihn der Beschuldigte angegriffen habe, habe er nicht gesehen. Er sei am sitzen gewesen und habe es nicht gesehen (pag. 323 Z. 277 f.). Er vermute, L.________ seit vor dem Vorfall am schlafen gewesen, I.________ auf der Toilette und G.________ sei draussen gewesen (pag. 323 Z. 286). Er selber habe nicht gesehen, wie der Beschuldigte ihn angegriffen habe. Die anderen hätten gesagt, was sie gesehen hätten (pag. 323 Z. 301 f.). Er habe etwa zehn Dosen Bier getrunken, es seien glaublich grosse Bier (5 dl) gewesen (pag. 324 Z. 305 ff.). Er habe den Beschuldigten nicht provoziert und es habe keine Probleme oder Streit gegeben (pag. 324 Z. 337 ff.). Er sei nach dem Vorfall einfach da gesessen und habe nicht reagiert (pag. 324 Z. 350).

13 Anlässlich der delegierten Einvernahme bei der Polizei vom 2. Mai 2018 gab das Opfer zu Protokoll, der Beschuldigte habe auch Alkohol getrunken, er selber sei in dieser Nacht betrunken gewesen (pag. 329 Z. 29). Nach Verlesen des Protokolls korrigierte das Opfer, der Beschuldigte habe keinen Alkohol getrunken (pag. 329 Z. 31 f.). Das Opfer gab weiter an, dass man Fehler mache und davon lerne, er (der Beschuldigte) sei sein Bruder (pag. 330 Z. 64 f.). Geschlagen worden sei er mit einer Scheibe bzw. einem zerbrochenen Glas (pag. 330 Z. 68). Es habe mal einen Vorfall auf der grossen Schanze gegeben, wo der Beschuldigte von ihm ohne zu fragen Zigaretten genommen habe, dies habe ihn wütend gemacht. Der Beschuldigte werde schnell wütend, wenn er 1-2 Bier getrunken habe. Er fange dann jeweils an zu provozieren und beschuldige ihn (das Opfer), dass er ihn (den Beschuldigten) provoziere (pag. 330 f. Z. 84 ff.). Der Beschuldigte habe ihn von hinten an den Haaren gezogen und ihn verletzt (pag. 331 Z. 108). Er wisse nicht weshalb L.________ sage, der Beschuldigte habe an diesem Tag getrunken. L.________ sei betrunken gewesen, der Beschuldigte habe nichts getrunken (pag. 331 Z. 131 f.). Die Stimmung sei gut gewesen, bis der Beschuldigte gekommen sei (pag. 331 Z. 140). Geschlagen worden sei er mit einem Glas für Bier mit Henkel, er (der Beschuldigte) habe es zerbrochen (pag. 332 Z. 172 f.). Der Beschuldigte habe irgendeinen Saft in einem Glas getrunken, mit dem Glas habe er ihn dann geschlagen (pag. 332 Z. 184 ff.). Was zwischen ihnen passiert sei, sei ein Unfall, es habe keine Bedeutung mehr für ihn, er denke nicht schlecht über den Beschuldigten, jeder Mensch könne einen Fehler machen, nur Gott sei perfekt (pag. 334 Z. 245 ff.). Schliesslich gab das Opfer im Rahmen seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 4. Juli 2018 an, sie hätten sich unterhalten, etwas getrunken und geschimpft, dann sei der Beschuldigte von hinten gekommen und habe ihn geschlagen (pag. 339 Z. 69 f.). Mit schimpfen meine er den Spass, den sie untereinander machen würden. Einige Leute würden dies ertragen, andere nicht (pag. 339 Z. 73 ff.). Er sei an jenem Abend betrunken gewesen, aber es sei ihm gut gegangen. Getrunken habe er Bier (pag. 340 Z. 91 ff.). Er habe nicht gezählt wie viele, aber er denke es seien ca. 10 grosse in Büchsen gewesen (pag. 340 Z. 97 f.). Der Beschuldigte habe an diesem Tag keinen Alkohol konsumiert, sei von hinten gekommen und habe ihn geschlagen. Er habe es nicht gewagt, ihn (das Opfer) von vorne anzugreifen (pag. 340 Z. 101 ff.). Der Zustand des Beschuldigten sei gut gewesen (pag. 340 Z. 106). Er habe mit ihm in Bern mal eine verbale Auseinandersetzung gehabt, dies sei aber kein Streit gewesen. Er sei sich nicht sicher, ob der Beschuldigte sich dies zu Herzen genommen habe (pag. 340 Z. 109 f.). Er habe den Streit nicht angefangen. Als der Beschuldigte ihn angegriffen habe, habe er sich wehren müssen. Er habe nicht warten wollen, bis der Beschuldigte ihn würge (pag. 341 Z. 130 f.). Sie hätten gestritten, aber eher als Witz, der Beschuldigte sei dann wütend geworden und habe ihn von hinten geschlagen (pag. 341 Z. 124 ff.). Er denke es sei Zufall gewesen, dass der Beschuldigte ihn geschlagen habe. Dies sei eine Sache des Teufels (pag. 341 Z. 138 f.). Die Verletzungen seien ihm mit einer Glasscherbe zugefügt worden. Er wisse nicht, wo er (der Beschuldigte) die Glasscherbe her hatte oder wie er diese gemacht habe (pag. 341 Z. 142 f.). Der Beschuldigte habe ihn von hinten geschlagen und ihn an den Haaren festgehalten (pag. 341 Z. 146 f.). Der Beschuldigte sei vis-a-vis von ihm gesessen. Dann seien

14 alle aufgestanden, er sei sitzen geblieben. Er habe den Beschuldigten nicht gesehen, als er von hinten gekommen sei (pag. 342 Z. 161 ff.). Der Beschuldigte habe ihn mit einem Glas mit Henkel geschlagen, ob dies ein Bierglas gewesen sei, wisse er nicht (pag. 342 Z. 177 ff.). Auf Vorhalt des Fotos Nr. 2 eines zerbrochenen Bierglases, welches am Tatort im Abfall aufgefunden worden sei, erklärte der Beschuldigte, es sei dieses Glas gewesen (pag. 342 Z. 185). Der Beschuldigte habe das Glas kaputt gemacht, bevor er ihn damit geschlagen habe (pag. 342 Z. 188). Er habe nicht gehört, wie ein Glas kaputt gegangen sei. Wenn aber ein Glas an seinem Körper zerbrechen würde, dann würde es sich bei ihm nicht um einen Menschen, sondern um eine Wand handeln (pag. 343 Z. 193 f.). Als er dann aufgestanden sei, seien seine Kollegen dazwischen gekommen, um den Streit zu schlichten, es sei zu keiner weiteren Tätlichkeit mehr gekommen (pag. 343 Z. 207 f.). Ob der Beschuldigte nochmals habe zuschlagen wollen, könne er nicht beantworten. Es sei alles schnell gegangen. Er (der Beschuldigte) habe ihn (das Opfer) geschlagen, dann sei er (das Opfer) aufgestanden. Dann seien schon die Kollegen dazwischen gekommen. Er habe ihn (den Beschuldigten) schlagen wollen (pag. 343 Z. 217 ff.). Er wolle den Beschuldigten nicht anzeigen, dieser sei wie sein Bruder und er habe wie jeder andere Mensch Fehler gemacht (pag. 344 Z. 232 ff.). 11. Beweiswürdigung der Kammer 11.1 Vorbemerkungen Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 28 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 886 ff.). 11.2 Objektive Beweismittel Die Vorinstanz hielt betreffend den Berichtsrapport vom 17. Februar 2018, den Bericht des KTD vom 1. Juni 2018 und das Fotodossier folgendes fest (S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 887; Hervorhebungen im Original): Im Berichtsrapport vom 17.02.2018 wird die Vorgehensweise der ausgerückten Polizisten sowie die von ihnen angetroffene Situation detailliert und nachvollziehbar geschildert. Auch der Bericht des KTD vom 01.06.2018 und das Fotodossier vom 17.02.2018 sind sorgfältig verfasst und vermitteln einen guten Überblick über den Tatort und die sichergestellten Gegenstände sowie deren Fundort. Die Kammer stimmt der Vorinstanz zu, wonach der Berichtsrapport die angetroffene Situation detailliert und nachvollziehbar schildert. Dem entsprechenden Bericht kann insbesondere das Auffinden eines kaputten Trinkglases im Abfall der Küche entnommen werden (pag. 151). Sodann vermittelt auch die sich in den Akten befindliche Fotodokumentation einen guten Überblick über die Wohnung von G.________, in welcher sich der Beschuldigte und das Opfer im Tatzeitpunkt aufgehalten haben. Dem Bericht des KTD vom 1. Juni 2018 sind sodann die sichergestellten Gegenstände und deren Fundort zu entnehmen. Darin wird vermerkt, dass die Verletzungen des Opfers durch einen schneidenden und/oder bohrenden/durchbrechenden (objet perforant) Gegenstand entstanden sind. Weiter wird darauf verwiesen, dass das im Abfall gefundene kaputte Glas dieser Gegenstand

15 sein könnte, wobei in einem solchen Fall davon ausgegangen werden müsse, dass das Glas bei seinem Einsatz bereits kaputt gewesen sein müsse (pag. 156). Hinsichtlich des forensisch-molekularbiologischen Gutachtens des IRM vom 18. Juli 2018 und des Rapports des KTD vom 18. Oktober 2018 hielt die Vorinstanz folgendes fest (S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 887 f.; Hervorhebungen im Original): Das forensisch-molekularbiologische Gutachten des IRM vom 18.07.2018 und der Rapport des KTD vom 18.10.2018 sind schlüssig und nachvollziehbar verfasst und wären damit grundsätzlich geeignet, verlässliche Anhaltspunkte für die von A.________ verwendete Tatwaffe zu liefern. Indessen waren die Resultate der durchgeführten Tests nicht ganz eindeutig (Bluttests: kein eindeutiges Resultat; DNA-Test: Mischprofil, wobei immerhin die DNA des Opfers als Hauptkomponente identifiziert werden konnte, die Nebenkomponente jedoch nicht interpretierbar war). Die Kammer teilt die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Resultate der durchgeführten Tests nicht ganz eindeutig ausgefallen sind. Immerhin kann auf folgende Schlüsse aus dem forensisch-molekularbiologischen Gutachten des IRM vom 18. Juli 2018 hingewiesen werden: «Die übermittelte Hauptkomponente des Spurenprofils mit PCN .________ stimmt mit dem Personenprofil von E.________ […] überein. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass es sich bei E.________ um den Hauptverursacher der biologischen Spur auf dem Beweismittel handelt» (pag. 235). Zum Bericht des KTD vom 18. Oktober 2018 ist beizufügen, dass sich dieser mit dem Asservat 009 auseinandersetzt. Dabei geht es um das zerschlagene Glas, welches in der Küche im Abfall aufgefunden wurde. Die Vorinstanz hat richtigerweise festgehalten, dass nur einer der durchgeführten Bluttests positiv auf Blut verlaufen ist. Der KTD führte dazu allerdings aus, dass es sich um zwei verschiedene Tests handle und diese nicht die gleiche Sensibilität aufweisen würden (pag. 180). Zudem wird nicht ausgeschlossen, dass die biologische Spur auf dem Glas, die dem Opfer zugeordnet werden konnte, nicht auch durch das ebenfalls im Abfall vorgefundene und mit Blut befleckte Asservat 009.2 (Tuch) stammen könnte. Betreffend das rechtsmedizinische Gutachten des IRM vom 4. August 2018 hielt die Vorinstanz folgendes fest (S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 888; Hervorhebungen im Original): Das rechtsmedizinische Gutachten des IRM vom 04.08.2018 ist ziemlich ausführlich, detailliert, schlüssig und nachvollziehbar. Die Verteidigung weist jedoch zu Recht darauf hin, dass sich dieses Beweismittel auf das von der Polizei im Küchenabfall gefundene Glas bezieht. Falls es sich dabei nicht um die Tatwaffe handeln sollte (mehr hierzu unten, Ziff. II. 5.2.3), würde sich die Frage nach der Aussagekraft des Gutachtens stellen. Hierzu ist zu bemerken, dass das Gutachten zwischen generellen Ausführungen zur Entstehung des vorliegenden Verletzungsbildes und Erörterungen betreffend das vorgehaltene Bierglas unterscheidet. Die Aussagen und Schlussfolgerungen erscheinen daher über weite Strecken verallgemeiner- bzw. auf diverse Trinkgläser anwendbar (und nicht bloss auf das Glas aus dem Küchenabfall). Die Kammer stimmt auch hier der Vorinstanz insoweit zu, als es zutrifft, dass das Gutachten mit Blick auf ein Bierglas der vorliegenden Art erstellt worden ist. Allerdings geht es nach Ansicht der Kammer bei diesem rechtsmedizinischen Gutachten weniger um die Frage, ob das vorgefundene zerbrochene Glas die Tatwaffe

16 gewesen sei, sondern vielmehr allgemein darum, ob die beim Opfer festgestellten Verletzungen durch einen Schlag gegen den Körper mit einem intakten Glas (Bierglas mit Henkel) verursacht worden sind. Dem Gutachten des IRM kann dazu folgende Antwort im Original (pag. 252) entnommen werden: «Die Antwort lautet NEIN». Weiter führte das IRM u.a. aus: «E.________ erlitt Schnittverletzungen am linken Ohr und an der linken Halsseite. Diese sind Folgen scharfer Gewalteinwirkung und lassen sich zwanglos mit der Annahme eines einzigen Schlages mit einem bereits zerbrochenen Bierglas gegen die linke Kopf-/Halsseite vereinbaren». «Ein Schlag mit intaktem Bierglas gegen den weichen Hals (fehlendes Widerlager) hätte das Bierglas wahrscheinlich nicht zum Zerbrechen gebracht. Gleichzeitig bliebe bei der Annahme eines solchen Schlages die komplexe Schnittverletzung der Ohrmuschel unerklärt.». Hinsichtlich den auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten sichergestellten Fotos und Videos hielt die Vorinstanz folgendes fest (S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 888; Hervorhebungen im Original): Die auf dem Mobiltelefon von A.________ gefundenen Fotos und Videos vom 16.02.2018 mögen einen Eindruck vom Tatort und der dort am fraglichen Nachmittag herrschenden Stimmung zu vermitteln. Jedoch ist hier zu beachten, dass diese Dateien rund 10 Stunden vor der Tat aufgenommen wurden, womit ihnen nicht allzu viel Bedeutung für die Einordnung der Sachlage zukommen kann. Beim nach der Tat um 03:12 Uhr in einem Fasnachtszelt gemachten Video erscheint das Vorbringen des Beschuldigten, er habe gar nicht gemerkt, dass er ein Video gemacht habe, aufgrund der kurzen Dauer desselben und des beliebig erscheinenden Bildausschnitts plausibel. Jedenfalls aber kann festgehalten werden, dass aus der ruhigen Kameraführung des Filmers (wohl A.________) geschlossen werden kann, dass dieser nicht getanzt hat; auch die gefilmten J.________ und K.________ erscheinen nicht etwa ausgelassen. Dies lässt gewisse Rückschlüsse auf das Verhalten bzw. die Gefühlslage des Beschuldigten nach der Tat zu und ist mit den Aussagen der drei, wonach sie auf den ersten Zug hätten warten müssen und schauen gegangen seien, was da noch laufe, vereinbar. Nach Auffassung der Kammer stellt sich hinsichtlich des Videos von 03:12 Uhr auch die Frage, ob dieses nicht auch gewisse Rückschlüsse auf die Alkoholisierung des Beschuldigten zulässt. Geht man davon aus, dass er um ca. 03:00 Uhr imstande gewesen ist, seine Handykamera mehr oder weniger ruhig zu führen, dürfte dies immerhin ein Indiz dafür sein, dass er nicht übermässig schwer betrunken war, wohl auch nach Berücksichtigung des zeitlichen Abstands zur Tat von etwas mehr als zweieinhalb Stunden. Den Ausführungen der Vorinstanz zu den Berichten betreffend den Zustand des Opfers kann sich die Kammer ohne weiteres anschliessen (S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 888; Hervorhebungen im Original): Auf die Beweismittel betreffend den Zustand von E.________ kann ohne weiteres abgestellt werden. So sind die IRM-Berichte vom 21. und 26.02.2018 betreffend die Alkoholisierung von E.________ schlüssig und nachvollziehbar, insbesondere auch was die Erklärungen betreffend Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration betrifft. Die Arztberichte vom 17., 19. und 21.02.2018 sind detailliert und nachvollziehbar und vermitteln einen guten Überblick über den Ablauf der getroffenen medizinischen Massnahmen. Auch das rechtsmedizinische Gutachten des IRM vom 27.02.2018 wurde sehr sorgfältig und gewissenhaft verfasst. Die von E.________ erlittenen Verletzungen werden detailliert be-

17 schrieben, und deren möglichen (Spät-)Folgen oder Komplikationen nachvollziehbar und schlüssig erklärt. Auch die Kammer geht nach dem Gesagten davon aus, dass die objektiven Beweismittel schlüssig und nachvollziehbar sind und im Rahmen der Beweiswürdigung grundsätzlich darauf abgestellt werden kann. Besonders zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang jedoch nochmals, dass die durchgeführten Bluttests am (im Abfall) aufgefundenen kaputten Bierglas nicht eindeutig waren und sich das Gutachten des IRM vom 4. August 2018 auf das aufgefundene Bierglas bezieht (vgl. S. 15 hiervor). 11.3 Subjektive Beweismittel Die Aussagen des Beschuldigten würdigte die Vorinstanz wie folgt (S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 888 f.; Hervorhebungen im Original): A.________ ist von sich aus zur Polizei gegangen und hat von Anfang an zugegeben, dass er (und niemand anderes) E.________ verletzt hat. Den äusseren Ablauf des Tages sowie gewisse Einzelheiten – etwa, dass er zunächst nur Coca Cola, später aber auch Bier getrunken habe, oder dass er visà-vis von E.________ gesessen sei und ihn von dort aus (sitzend) geschlagen habe – schilderte er über alle Einvernahmen hinweg gleich. Auch gab er Erinnerungslücken zu, so z.B. an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 04.07.2018, anlässlich welcher er erklärte, sich heute, knapp 5 Monate nach dem Vorfall, nicht mehr genau an die konsumierte Alkoholmenge erinnern zu können. Weiter lassen sich die Aussagen des Beschuldigten mit den Aussagen der übrigen einvernommenen Personen (abgesehen jenen von E.________ und L.________, mehr hierzu sogleich) und den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen und sind grösstenteils konstant, widerspruchsfrei und plausibel. All dies lässt seine Aussagen glaubhaft erscheinen. Unterschiedlich ausgesagt hat A.________ praktisch einzig zur Frage, ob das Bierglas, welches ihm als Tatwaffe gedient hat, vor dem Schlag schon zerbrochen gewesen ist oder nicht. Hierauf wird später noch vertiefter einzugehen sein (unten, Ziff. II.5.2.3). Nicht wirklich ein stimmiges Gesamtbild will sich sodann aus den Aussagen A.________s zu seinem Tatmotiv ergeben. Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, wie es dazu kommen konnte, dass dieser seinen Kollegen dermassen stark verletzt hat, ohne dass es dazu irgend einen Anlass gegeben haben soll. Auch dem ist noch vertiefter nachzugehen (unten, Ziff. II.5.2.3). Insgesamt erscheinen die Aussagen von A.________ jedoch glaubhaft, weshalb – abgesehen von den soeben erwähnten Punkten – darauf abgestellt werden kann. Der Beschuldigte betonte mehrfach, dass er das Opfer nicht bewusst verletzt habe, alles ganz plötzlich gekommen sei und er nicht sagen könne, weshalb es zu diesem Vorfall gekommen sei. Es sei eine Sache des Teufels gewesen. Immer wieder ist seitens des Beschuldigten dieser Ausdruck gefallen. Die Vorinstanz hat dies als eine Art Redewendung aufgefasst, so wie dies offensichtlich auch die Verteidigung des Beschuldigten erwähnt hat. Auch die Kammer geht davon aus, dass diese Aussage nicht Ausdruck einer psychischen Störung des Beschuldigten ist (in dem Sinne, dass der Beschuldigte eine satanische Stimme gehört hätte, welche ihm den Auftrag zum entsprechenden Handeln gegeben hat). Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Aussage eher als ein «vom Teufel geritten» zu verstehen ist. Der Beschuldigte gab bereits anlässlich der Hafteröffnung zu Protokoll, es sei zu einem geistlichen Druck gekommen, wie Satan. Dies deutet darauf hin, dass der

18 Beschuldigte eine Erklärung für seine Tat gesucht hat. Im Übrigen hat auch das Opfer eine entsprechende Redewendung gebraucht. Bezüglich der Erinnerung an den besagten Abend machte der Beschuldigte unterschiedliche Angaben. So gab er zunächst zu Protokoll, dass er sich gut daran erinnern könne («Ja ich erinnere mich gut und ich habe Ihnen ja auch gesagt, was passiert ist» pag. 267 Z. 308; pag. 268 Z. 335). Dies steht denn aber im Widerspruch zu seiner Aussage, wonach er sich nicht daran zu erinnern vermöge, ob er mit einem intakten Glas zugeschlagen habe (pag. 263 Z. 101). Der Beschuldigte wies im gesamten Verfahren stets auf seinen betrunkenen Zustand hin und will sich dann anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung an fast nichts mehr erinnern (pag. 1065 Z. 41 ff.). Merkwürdig scheint in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschuldigte dennoch zu Protokoll gab, er habe 10 Bier getrunken, dies seien Heineken Bier gewesen (pag. 1065 Z. 35 ff.). Auch zu dem für den Angriff verwendeten Glas machte der Beschuldigte widersprüchliche Aussagen. So gab er zunächst an, er habe das Glas von jemand anderem genommen, es sei nicht sein Glas gewesen (pag. 263 Z. 104 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft führte der Beschuldigte hingegen aus, er habe das Opfer mit dem Glas, mit welchem er selber am Trinken gewesen sei, geschlagen (pag. 303 Z. 178). Sodann will sich der Beschuldigte einerseits noch genau erinnern können, dass das besagte Glas noch ganz gewesen ist, als er das Opfer damit geschlagen habe (pag. 304 Z. 202), weshalb er zugeschlagen hat, will ihm aber nicht mehr einfallen. Im Verlaufe des Verfahrens hat der Beschuldigte immerhin das auf Foto Nr. 2 ersichtliche kaputte Glas (pag. 303, pag. 309) als das fragliche Glas erkannt. Auf Vorhalt der verschiedenen Aussagen, wonach das Glas beim Schlag bereits kaputt gewesen sein solle, lenkte der Beschuldigte dann schliesslich insofern ein, als er meinte, es könne sein, dass das Glas, als er es genommen habe, den Tisch berührt habe und kaputt gegangen sei (pag. 314 Z. 67 f.). Es scheint, als würde der Beschuldigte sein Aussageverhalten dem ihm bekannt gegebenen Verfahrensstand jeweils anpassen. Dass er nicht bemerkt hat, wie das besagte Glas kaputt gegangen ist, muss – wie nachfolgend zu sehen sein wird – sodann als Schutzbehauptung gewertet werden (Ziff. 11.4 hiernach). Die Aussagen des Beschuldigten fielen auch hinsichtlich eines angeblichen Streits bzw. der Stimmung an diesem Abend unterschiedlich aus. So sprach der Beschuldigte zunächst von einer guten Stimmung (etwa pag. 264 Z. 149 ff.). Erst auf entsprechenden Vorhalt der Staatsanwaltschaft deutete er an, dass er und das Opfer unterschiedlicher Meinung bezüglich Musik gewesen seien (pag. 301 Z. 111 f.). Dazu wie er das Opfer geschlagen hat, machte der Beschuldigte hingegen grundsätzlich konstante Angaben. So gab er von Beginn weg zu Protokoll, dass das Opfer vis-a-vis von ihm gesessen sei und er den Schlag von vorne gegen den Hals des Opfers ausgeführt habe. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung will er sich aber nunmehr nicht mehr daran erinnern können. Dies muss als Schutzbehauptung gewertet werden. Zwar sind seither gut zwei Jahre vergangen, es ist allerdings davon auszugehen, dass sich ein solcher Vorfall nicht so einfach vergessen lässt. Dies umso mehr, als der Beschuldigte – wie bereits erwähnt – kurz nach besagtem Vorfall noch angab, sich gut an alles zu erinnern («Ich war betrunken aber ich kann mich noch gut an alles erinnern», pag. 268 Z. 335) und auch

19 die sich in den Akten befindlichen Briefe an das Opfer zeigen, dass der Vorfall den Beschuldigten doch sehr beschäftigt hat. Die Kammer stellt daher auf die tatnäheren Aussagen ab, da diese grundsätzlich und auch im vorliegenden Fall glaubhafter erscheinen. Insgesamt fällt an den Aussagen des Beschuldigten auf, dass er zwar, wie auch die Vorinstanz erwähnt hat, von sich aus zur Polizei gegangen ist und die Tat von Beginn weg auf sich genommen hat. Was aber den Kernsachverhalt des Vorwurfs und die sich noch stellenden Fragen betrifft, kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte – so wie es die Vorinstanz ausführt – einfach glaubhafte Aussagen gemacht hat. Im Gegenteil: seine Aussagen waren zum Rahmengeschehen nachvollziehbar, im Kerngeschehen jedoch zum Teil nicht nachvollziehbar und als Schutzbehauptungen abzutun. Es mutet ferner merkwürdig an, dass sich der Beschuldigte an einige Dinge genau zu erinnern vermag, an andere – meist wichtigere Details zur Klärung des Sachverhalts – aber nicht. Die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten fällt folglich etwas weniger positiv aus, als es bei der Vorinstanz der Fall gewesen ist. Die Kammer kann daher nicht vorbehaltlos auf seine Aussagen abstellen. Vielmehr sind seine Aussagen betreffend die nunmehr noch zu klärenden Punkten mit den Aussagen der übrigen Anwesenden, insbesondere auch mit den Aussagen des Opfers zu vergleichen. Zu den Aussagen des Opfers meinte die Vorinstanz, was folgt (S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 889 f.; Hervorhebungen im Original): Betreffend die Aussagen von E.________ ist zunächst zu berücksichtigen, dass dieser – obwohl er sich gemäss eigenen Aussagen nicht betrunken gefühlt haben will – im Tatzeitpunkt nachweislich über eine Blutalkoholkonzentration von gut 3 ‰ verfügte und augenscheinlich nicht mehr allzu viel mitbekommen hat. Seine Aussagen sind schon aus diesem Grund mit Vorsicht zu geniessen. Zudem war er anlässlich der Einvernahmen offensichtlich bemüht, A.________ mit seinen Aussagen nicht zu belasten. So erklärte er mehrmals, A.________ nicht böse zu sein, zumal jeder Mensch mal einen Fehler mache. In diesem Licht ist wohl auch die mehrmals wiederholte Aussage von E.________ zu betrachten, wonach A.________ am fraglichen Abend keinerlei Alkohol getrunken haben soll, sondern lediglich „Saft“. Wahrscheinlich dachte E.________, seinem Kollegen mit dieser Aussage einen Dienst zu tun, was eventuell einer anderen Rechtsauffassung geschuldet ist. Jedenfalls aber steht diese Angabe im Widerspruch zu den Aussagen sämtlicher übriger befragter Personen, welche allesamt bestätigt haben, dass A.________ am fraglichen Abend auch Bier getrunken habe (und anfangs, gemäss den Angaben von A.________ und K.________, Coca Cola [!]). Ebenfalls im Widerspruch zu allen Aussagen ausser jenen von L.________ steht die Behauptung E.________s, A.________ habe ihn von hinten angegriffen. Diese Behauptung hat er denn auch erst anlässlich seiner zweiten (02.05.2018) und dritten (04.07.2018) Einvernahme geäussert; kurz nach der Tat (19.02.2018) hatte er noch angegeben, gar nicht gesehen zu haben, wie A.________ ihn angegriffen habe. Auch den von A.________ benutzten Gegenstand hat er gemäss seinen Erstaussagen nicht gesehen, in einer späteren Einvernahme aber wissen wollen, dass es sich um ein zerbrochenes Glas mit Henkel gehandelt habe. Schliesslich sind auch die Angaben zu seinem eigenen Verhalten nach der Tat widersprüchlich. So hielt er in den ersten beiden Einvernahmen fest, dass er zunächst gar nicht gemerkt habe, dass er verletzt worden sei, und einfach dagesessen sei. Anlässlich der dritten Einvernahme erklärte er plötzlich, er sei nach dem Schlag sofort aufgestanden, um sich mit A.________ „zu streiten“, sei von Kollegen jedoch zurückgehalten worden. Zusammenfassend erscheinen die Aussagen

20 von E.________ damit unglaubhaft, weshalb sicherlich nicht unbesehen darauf abgestellt werden kann. Vorweg ist – wie dies auch die Vorinstanz richtigerweise festgehalten hat – nochmals auf die Alkoholisierung des Opfers hinzuweisen. So konnte dessen Blutalkoholkonzentration nach besagtem Vorfall ermittelt werden; auf den Ereigniszeitpunkt zurückgerechnet ergab sich eine Blutalkoholkonzentration von 2.97 bis 3.56 Gewichtspromille. Es ist daher ohne weiteres von einer sehr starken Alkoholisierung des Opfers auszugehen. Zwar gab das Opfer bezüglich seines Zustands an, bei ihm sei alles ok gewesen (pag. 322 Z. 218) bzw. er sei entspannt und nicht betrunken gewesen (pag. 324 Z. 324). Allerdings ist aufgrund der relativ genau festgestellten BAK von einem sehr stark alkoholisierten jungen Mann auszugehen. Dies deckt sich denn auch mit seiner anfänglichen Aussage, wonach er vom besagten Angriff nicht gross etwas mitbekommen habe (pag. 323 Z. 277 f.; pag. 323 Z. 297 f.). Die Aussagen der meisten Zeugen, wonach das Opfer nach dem Angriff keine grosse Reaktion gezeigt hat, deuten denn auch darauf hin, dass sich das Opfer eben in keinem besonders guten Zustand mehr befunden hat. Im Laufe des Verfahrens wurden die Aussagen des Opfers betreffend den Angriff durch den Beschuldigten immer detaillierter. So will er zunächst – wie bereits erwähnt – den eigentlichen Angriff nicht gesehen haben. Später gab er allerdings zu Protokoll, er sei mit einem zerbrochenen Glas verletzt worden (pag. 330 Z. 68), der Beschuldigte sei von hinten her gekommen, habe ihn geschlagen (pag. 331 Z. 104 f.) und an den Haaren gezogen (pag. 331 Z. 108). Er (der Beschuldigte) habe das Glas zerbrochen (pag. 332 Z. 173). Das Opfer gab sogar auf einmal an, der Beschuldigte habe ihn mit dem Glas geschlagen, aus dem er (der Beschuldigte) irgendeinen Saft getrunken habe (pag. 332 Z. 183 ff.). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme gab das Opfer sodann zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihn mit einer Glasscherbe geschlagen. Woher er diese gehabt oder wie er diese gemacht habe, wisse er nicht (pag. 341 Z. 142 f.). Sodann gab das Opfer auch erstmals zu Protokoll, dass er sich habe wehren müssen («Als er mich geschlagen hat, musste ich mich wehren. Ich wollte nicht warten, bis er mich würgt», pag. 341 Z. 130 f.) und dass er aufgestanden sei und den Beschuldigten auch habe schlagen wollen (pag. 343 Z. 224 ff.). Die Aussagen zum Ablauf des Vorfalls fielen damit überwiegend widersprüchlich aus und können nicht geglaubt werden. Dies ist sicherlich auch darauf zurückzuführen, dass sich das Opfer nach dem Vorfall mit seinen Kollegen bzw. den dazumal anwesenden Personen über dem besagten Abend bzw. diese Nacht ausgetauscht und dabei die von den Kollegen geschilderten Erlebnisse übernommen hat. Auch betreffend Alkoholkonsum des Beschuldigten machte das Opfer unterschiedliche Angaben. So gab das Opfer zunächst zu Protokoll, er und seine Kollegen hätten getrunken, wobei er den Beschuldigten nicht von der geschilderten Trinkerei ausgenommen hat. Anlässlich der zweiten Einvernahme bei der Polizei bestätigte er zunächst noch, dass der Beschuldigte auch Alkohol getrunken habe, wobei er diese Aussagen beim Verlesen des Protokolls korrigierte und hierzu ausführte, der Beschuldigte habe an diesem Abend keinen Alkohol getrunken (pag. 329 Z. 29 ff.). Diese Aussage steht allerdings – wie noch zu sehen sein wird – im Widerspruch zu den Aussagen sämtlicher übriger Personen, welche allesamt zu Protokoll gegeben haben, dass der Beschuldigte am fraglichen Abend auch Alkohol bzw. Bier getrun-

21 ken habe (vgl. pag. 28 f. hiernach). Sodann haben sowohl das Opfer als auch der Beschuldigte übereinstimmend von einem entspannten Abend gesprochen und beide haben – der Beschuldigte zumindest andeutungsweise – von einem gewissen Streit bzw. von einer Meinungsverschiedenheit gesprochen, bevor es zur Tat gekommen ist. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Aussagen des Opfers nicht konstant sind. Immerhin haben sowohl er wie auch der Beschuldigte auf dem Foto Nr. 2 den Gegenstand als das fragliche Glas wiedererkannt (vgl. zu den Zeugen nachfolgend) und übereinstimmend von einem entspannten Abend gesprochen, wobei es offenbar eine Art Meinungsverschiedenheit gegeben hat, nachdem sich das Opfer und der Beschuldigte gegenseitig hochgenommen bzw. miteinander gewitzelt haben. Insofern decken sich die Aussagen der beiden Protagonisten in einigen Punkten, auf die wohl abgestellt werden kann. Die übrigen Aussagen des Opfers sind aufgrund der nachgewiesenermassen sehr starken Alkoholisierung mit Vorsicht zu geniessen. Bezüglich der Würdigung der Aussagen der Zeugen hielt die Vorinstanz folgendes fest (S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 890; Hervorhebungen im Original): Was die Zeugen anbelangt, ist zunächst, wie bereits erwähnt (oben, Ziff. II.4.1), festzustellen, dass diese die Tat allesamt nicht unmittelbar selber mitbekommen haben wollen (sei es, weil sie auf dem WC, am Telefonieren, am Schlafen oder am Musikauflegen gewesen sein wollen). Zudem haben sie mitunter bloss relativ vage bzw. karge Aussagen gemacht oder aber ziemlich widersprüchlich ausgesagt. All dies ist wohl einerseits darauf zurückzuführen, dass sie niemanden unnötig belasten wollten, andererseits aber auch auf die Alkoholisierung im Tatzeitraum sowie teilweise wohl auch auf gewisse Übersetzungsschwierigkeiten. Am plausibelsten und detailliertesten erscheinen die Aussagen von K.________. Dieser ist denn auch der einzige Zeuge, welcher während des Vorfalls (nicht schlafend) im Wohnzimmer anwesend gewesen sein will; einzig den Schlag selber will er nicht gesehen haben, aber alles unmittelbar davor und danach schon. Geradezu abstrus erscheinen demgegenüber die Angaben von L.________, welcher anfangs etwa behauptete, E.________ habe sich mit einer zerbrochenen Flasche selbst verletzt. Später erklärte er, E.________ und A.________ hätten gestritten, und plötzlich sei E.________ aufgestanden und habe vor A.________ getänzelt, worauf dieser eine Glasscherbe aus dem Abfall genommen, E.________ von hinten gepackt und ihn mit der Scherbe in den Hals gestochen habe. Er ist damit der einzige, der davon sprach, dass E.________ nicht am Sitzen war, als A.________ zuschlug, sondern herumgetänzelt habe. Auch ist er (abgesehen von E.________ anlässlich der zweiten und dritten Einvernahme, wobei eine Beeinflussung durch L.________ wahrscheinlich erscheint) der einzige, der mitbekommen haben will, dass E.________ nicht von vorne, sondern von hinten attackiert wurde. Auch sprach er als einziger von einer Glasscherbe, welche A.________ aus dem Abfall genommen haben soll, statt von einem Glas, das auf dem Tisch stand. Nebst dem Umstand, dass die Aussagen von L.________ überhaupt nicht mit den Aussagen der anderen Zeugen und des Beschuldigten übereinstimmen, ist zu beachten, dass er gemäss den Angaben der übrigen Zeugen sehr stark betrunken war und während des Vorfalls schlafend auf dem Bett lag, sodass er die Tat selber gar nicht mitbekommen haben dürfte (was übrigens auch L.________ selber einmal zugab). Auf die Angaben von L.________ kann somit nicht abgestellt werden. Die Aussagen von G.________ fielen äusserst karg aus, weshalb sie kaum auf ihre Glaubhaftigkeit hin überprüft werden können.

22 I.________ und J.________ haben beide relativ ausführlich ausgesagt, wollen aber den Schlag selber nicht mitbekommen haben, da sie zu diesem Zeitpunkt auf der Toilette bzw. draussen am Telefonieren gewesen sein wollen. Zum Vorfall selber konnten sie sich damit nicht wirklich äussern. Vorerst ist seitens der Kammer auf folgendes hinzuweisen: Es muss davon ausgegangen werden, dass sämtliche in der Wohnung anwesenden jungen Männer zum Zeitpunkt der Tat alkoholisiert gewesen sind. Dazu sind es Landsleute, die in einem fremden Land leben und sich wohl in schwierigen Situationen unter einander solidarisieren. Anders ist es kaum zu verstehen, dass von 5 Personen, die sich neben den beiden Protagonisten zum Tatzeitpunkt in der Wohnung befunden haben, keiner den Tathergang beschreiben kann. Zufälligerweise waren alle anderen draussen, auf der Toilette, am Schlafen oder am Telefonieren. Dies entspricht aber nicht den Aussagen des Beschuldigten, der davon sprach, sie seien zu fünft am Tisch gesessen, als er das Opfer geschlagen habe. Der einzige Zeuge, welcher sich – gemäss eigenen Angaben – während des Vorfalls (nicht schlafend) im Wohnzimmer befand, ist K.________. Er machte mehrheitlich plausible und detaillierte Aussagen über die Geschehnisse vor und nach dem entsprechenden Vorfall, wobei er diesen selber aber nicht beobachtet haben will («Es ging alles sehr schnell. Ich habe erst gemerkt, dass er ihn verletzt hatte, als ich das Blut gesehen hatte» pag. 424 Z. 135 f., «Ich habe es nicht gesehen. Ich habe nur gesehen, dass er danach blutete», pag. 424 Z. 147; «Ich habe den Moment verpasst als er zugeschlagen hat», pag. 425 Z. 150 f.). K.________ machte von sich aus ausführliche Angaben, unterschied, ob er etwas selber gesehen oder nur gehört hatte, gestand sich weiter auch Erinnerungslücken ein und gab zu Protokoll, dass auch er sehr viel getrunken habe (pag. 426 Z. 205). Auch I.________ und J.________ haben relativ ausführliche Aussagen zu besagtem Abend gemacht, haben sich – gemäss eigenen Angaben – während des eigentlichen Vorfalls aber auf der Toilette bzw. auf dem Balkon (am Telefon) befunden. Die Aussagen von G.________ fielen demgegenüber etwas weniger detailliert und teils vage aus. Zum besagten Vorfall machte er nur wenige Aussagen. Gesondert hinzuweisen ist an dieser Stelle auf das widersprüchliche und abstruse Aussageverhalten von L.________. Dieser gab zunächst zu Protokoll, dass sich das Opfer nach einem Streit aus Wut mit einer zerbrochenen Flasche selbst verletzt habe (pag. 399 Z. 42 ff.; pag. 401 Z. 131 f.). Später gab L.________ an, dass sich das Opfer und der Beschuldigte gestritten hätten und das Opfer daraufhin aufgestanden und vor dem Beschuldigten getänzelt habe. Von einem «Herumtänzeln» hat jedoch niemand anderes – nicht einmal das Opfer – gesprochen. Sodann sprach L.________ auch als einziger von einer Glasscherbe, welche der Beschuldigte angeblich aus dem Abfall genommen habe, um das Opfer zu verletzen. Später erklärte L.________ dann, dass der Beschuldigte vom Sofa aufgestanden, um die linke Tischseite herum zum Opfer gegangen sei und diesem von der Seite her in den Hals geschlagen habe (pag. 415 Z. 170 f.). Die übrigen Anwesenden gaben zu Protokoll, dass L.________ stark betrunken gewesen sei und den Vorfall nicht beobachtet habe, da er sich schlafen gelegt habe. Dass er betrunken gewesen sei, sich kurz ins Bett gelegt und den Vorfall nicht genau beobachtet hat, gab L.________ im Übrigen auch selber zu Protokoll («Ich war betrunken, habe mehre-

23 re Bier getrunken. Ich legte mich kurz ins Bett. Ich hörte wie es zum Streit kam und ging schauen», «Ich war betrunken. Ich habe nicht genau gesehen.», pag. 401 Z. 145 f., Z. 154). Insofern mutet es merkwürdig an, dass er dennoch angeblich alles genauestens zu beschreiben vermochte. So in etwa das «Herumtänzeln» des Opfers vor dem Beschuldigten, die angebliche Behändigung einer Glasscherbe aus dem Abfall, die Verletzung der linken Halsgegend mit einer Scherbe (pag. 401 Z. 166 ff.). Die Aussagen von L.________ sind daher – wie die hiervor genannten Beispiele aufzeigen – mehrheitlich widersprüchlich ausgefallen und können damit nicht geglaubt werden. Es handelt sich bei ihm um einen eher unglaubwürdigen Zeugen. Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft kann damit auch nicht auf einzelne seiner Aussagen abgestellt werden, nur weil diese gerade in das Geschehen passen. Zwar kann die Kammer nicht ausschliessen, dass L.________ aufgrund des Lärms irgendwann aufgewacht ist. Die übrigen Anwesenden haben jedoch übereinstimmend ausgesagt, dass L.________ nichts mitbekommen habe. Weshalb die übrigen Anwesenden entsprechendes aussagen sollten, wenn dies nicht der Wahrheit entspricht, erschliesst sich der Kammer nicht. Auf die Aussagen von L.________ kann daher auch nach Ansicht der Kammer nicht abgestellt werden. Für die übrige Würdigung der Zeugenaussagen wird auf die nachfolgende Gesamtwürdigung verwiesen (vgl. Ziff. 11.4 hiernach). 11.4 Gesamtwürdigung Vorweg sei anzumerken, dass die nachfolgende Gesamtwürdigung der besseren Übersicht halber ebenfalls nach Themen gegliedert erfolgt. Betreffend die Tatwaffe ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte bereits von Beginn weg zu Protokoll gab, dass er das Opfer mit einem Glas geschlagen habe. Zur Beschaffenheit des Glases wurden im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben gemacht. So sprach der Beschuldigte zunächst von einem Bierglas mit einem Henkel (pag. 263 Z. 86, Z. 93) bzw. einem ganz dünnen Glas mit Griff (pag. 263 Z. 98), dann von einem Glas (pag. 276 Z. 139), schliesslich von einem Bierbecher (pag. 816 Z. 24). Alleine aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte das ihm vorgehaltene Bierglas (pag. 303 Z. 189 ff.) erkannte, lässt sich noch nichts Definitives ableiten, hat er doch mehrere ihm vorgehaltene Glasarten als Tatwaffe identifiziert (pag. 290 Z. 183; Z. 193). So verwies er für die Beschaffenheit der Tatwaffe etwa auch auf das runde Trinkglas auf dem Pult von Staatsanwalt M.________ anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 4. Juli 2018 (pag. 303 Z. 181 ff.). Während sich das Opfer anlässlich der ersten Einvernahme noch nicht an den eigentlichen Angriff zu erinnern vermochte und entsprechend auch keine Aussagen hierzu machen konnte, erklärte E.________ später jedoch, mit einer Scheibe bzw. mit einem zerbrochenen Glas verletzt worden zu sein (pag. 330 Z. 68), wobei er auf Vorhalt der Fotos (wohl anlässlich der Einvernahme vom 2. Mai 2018 vorgehaltene Beilagen 1 und 2) klar festhielt, dass sich das besagte Glas nicht auf den Fotos befinde, es sei ein «Glas für Bier mit Henkel» gewesen (pag. 332 Z. 172 f.). Dass es ein Glas mit Henkel gewesen sei, bestätigte er denn auch anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 4. Juli 2018 (pag. 342 Z. 177) und erkannte das ihm auf Foto Nr. 2 vorgehaltene Bierglas als Tatwaffe (pag. 342

24 Z. 185). Die Aussagen des Opfers sind aufgrund der sehr starken Alkoholisierung zwar mit Vorsicht zu geniessen, allerdings sprachen nunmehr der Beschuldigte als auch das Opfer übereinstimmend von einem Bierglas bzw. Glas mit Henkel. Alle anderen Einvernommenen wollen den eigentlichen Vorfall nicht beobachtet haben (auf der Toilette, auf dem Balkon am telefonieren, im Bett etc.). Ihre diesbezüglichen Aussagen stellen demnach – wie dies die Vorinstanz richtigerweise festgehalten hat – Mutmassungen dar, welche der Vollständigkeit halber dennoch kurz betrachtet werden müssen. So gab in etwa J.________ an, er denke, es sei ein Glas gewesen, er habe ein zerbrochenes Glas am Boden gesehen, als er zurückgekommen sei (pag. 353 Z. 143, Z. 156 f.). I.________ gab hingegen zu Protokoll, er sei sich nicht sicher und er habe es nicht gesehen, es könne aber mit einer Flasche passiert sein (pag. 376 Z. 125 f.). Er vermute, die Scherben am Boden könnten von einem Bierglas sein. Der Beschuldigte habe ein Glas in der Hand gehabt, er könne aber nicht sagen, ob der Beschuldigte das Opfer mit einem solchen Glas geschlagen habe (pag. 392 Z. 222, Z. 227 f.). K.________ gab hierzu zu Protokoll, er sei sich nicht sicher, ob die Verletzung vom Bierglas, einem normalen Glas oder einem Becher stamme (pag. 424 Z. 109 ff.). Er gab sodann an, sie hätten ein kaputtes Bierglas mit Henkel gesehen, er sei sich jedoch nicht sicher, ob es das ihm vorgehaltene Bierglas auf dem Foto gewesen sei (pag. 437 Z. 223 ff.). G.________ erklärte, an diesem Abend sei ein Biertrinkglas kaputt gegangen (pag. 447 Z. 227). L.________ gab zunächst zu Protokoll, der Schlag sei mit einem Glas (pag. 401 Z. 151) bzw. einem normalen Trinkglas (pag. 413 Z. 112) erfolgt. Später präzisierte er, es sei mit einer Scherbe gewesen (pag. 416 Z. 217). Auf die Aussagen von L.________ kann aber – wie vorgängig bereits erwähnt – nicht abgestellt werden. Auch die übrigen Zeugenaussagen helfen nicht wirklich weiter. Immerhin waren sie sich einig, dass der Beschuldigte das Opfer mit einem Glas geschlagen hat, welches vor oder nach dem Schlag kaputt gegangen ist. Dem Berichtsrapport vom 17. Februar 2018 ist zu entnehmen, dass die Polizei vor Ort (nur) ein zerbrochenes Bierglas im Abfall vorgefunden hat (pag. 151). In den von G.________ heruntergetragenen Abfallsäcken befand sich kein zerbrochenes Glas, sondern mehrere leere Bierdosen und 1-2 mit Blut getränkte Papiertücher (pag. 151). Die Tatsache, dass lediglich ein zerbrochenes Bierglas gefunden wurde und die Anwesenden fast einheitlich von einem Glas mit Henkel gesprochen haben spricht dafür, dass es sich bei dem aufgefundenen zerbrochenen Glas um die Tatwaffe handelt. Das fragliche Glas wurde sodann vom kriminaltechnischen Dienst auch untersucht, wobei als Hauptkomponente die DNA des Opfers festgestellt werden konnte (pag. 186; pag. 234 f.). Dass die durchgeführten Bluttests nicht eindeutig ausfielen (positiv und negativ) vermag daran nichts zu ändern, zumal die durchgeführten Tests – laut Aussage des kriminaltechnischen Dienstes – unterschiedlich empfindlich sind (pag. 179 ff.). In Würdigung der vorliegenden Beweismittel geht auch die Kammer davon aus, dass es sich bei dem aufgefundenen zerbrochenen Bierglas mit Henkel um die Tatwaffe handelt. Im Zusammenhang mit dem Bierglas stellt sich sodann die Frage, ob dieses bereits vor dem Schlag zerbrochen ist oder erst durch den Schlag kaputt gegangen ist. Der Beschuldigte gab hierzu zunächst an, dass er dies nicht mehr wisse. Später war er sich offenbar sicher, dass das Glas vor dem Schlag noch ganz gewesen sei. Erst

25 anlässlich der Schlusseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft und im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte er, es könne sein, dass er das Glas zufällig an den Tisch gestossen und dies vor dem Schlag kaputt gegangen sei. Er habe es jedoch nicht bewusst kaputt gemacht. In diesem Zusammenhang ist auf das rechtsmedizinische Aktengutachten des IRM vom 4. August 2018 zu verweisen (pag. 251 ff.). Im entsprechenden Gutachten wird klar festgehalten, dass die dem Opfer zugefügten Verletzungen Folge scharfer Gewalteinwirkung seien. Die Frage, ob es denkbar sei, dass die festgestellten Verletzungen durch einen Schlag gegen den Körper mit einem intakten Glas (Bierglas mit Henkel) verursacht worden seien, wird denn auch klar mit «NEIN» beantwortet. Die vom Beschuldigten anfänglich gemachten Aussagen, wonach das Glas vor dem Schlag sicher ganz gewesen sei, sind daher als Schutzbehauptungen abzutun, zumal aufgrund des Verletzungsbildes des Opfers (gemäss IRM) ein Schlag mit einem intakten Glas nicht denkbar ist. Damit erachtet die Kammer – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – als beweismässig erstellt, dass der Schlag mit einem zerbrochenen Glas erfolgte. Die Ansicht der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte vor dem Schlag nicht bemerkt haben soll, dass das Glas kaputt gegangen sei, kann jedoch nicht geteilt werden. So gab der Beschuldigte an, es sei möglich, dass er das Glas durch Anstossen an den Tisch unabsichtlich kaputt gemacht habe (pag. 314 Z. 67 f.). Bei dem fraglichen Tisch handelt es sich um einen kleinen Holztisch, welcher zumindest seitlich über keine sichtbaren Metallelemente verfügt (Videoaufnahme, pag. 481). Aufgrund der Beschaffenheit des als Tatwaffe benutzten Bierglases müsste es sich um ein erhebliches Anstossen gehandelt haben. Ansonsten wäre das doch relativ massive Glas nicht ohne weiteres kaputt gegangen. Ein Schlag von so erheblicher Stärke kann nach Auffassung der Kammer nicht unbemerkt geblieben sein. Dass der Beschuldigte vor dem Schlag nicht bemerkt hat, dass das Glas bereits kaputt gewesen ist, kann demnach als Schutzbehauptung abgetan werden. Das Opfer erklärte anfänglich noch, sich nicht an den eigentlichen Vorfall zu erinnern, was aufgrund seiner sehr starken Alkoholisierung auch nicht weiter verwunderlich ist. Später gab das Opfer jedoch zu Protokoll, er sei mit einem Bierglas geschlagen worden. Dass das Opfer davon ausging, das Glas sei vor dem Schlag bereits zerbrochen gewesen, lässt sich aus seiner Aussage «wenn ein Glas an meinem Körper zerbrechen würde, wäre ich kein Mensch, sondern eine Wand» ableiten (pag. 343 Z. 193 f.). Sodann wollen zwar die weiteren Anwesenden den eigentlichen Vorfall nicht direkt beobachtet haben, K.________ erklärte aber etwa, dass der Beschuldigte zwei Gläser zusammengeschlagen haben könnte und diese so zerbrochen seien (pag. 427 Z. 289 ff.). Er mutmasste weiter, dass solche Verletzungen nur durch die Scherben eines Glases zugefügt werden könnten (pag. 434 Z. 95 ff.). Dass ein Glas zu Bruch gegangen ist, will er aber nicht gehört haben (pag. 434 Z. 112). Auch L.________ ging davon aus, dass der Beschuldigte das Opfer mit einem zerbrochenen Glas bzw. einer Scherbe geschlagen hat. Auf seine Aussagen kann jedoch, wie bereits erwähnt, nicht abgestellt werden. Die Kammer geht nach dem Gesagten, insbesondere gestützt auf das rechtsmedizinische Aktengutachten vom 4. August 2018, davon aus, dass das fragliche Bierglas bereits vor dem Schlag kaputt gewesen ist. Da es sich – wie bereits erwähnt – um ein relativ massives Glas handelte, was bei Biergläsern in der Regel üblich ist,

26 musste der Beschuldigte das besagte Glas mit erheblicher Stärke anstossen, um dieses überhaupt kaputt zu machen. Ob dieses Anstossen am Holztisch erfolgte, kann nicht mit hundertprozentiger Sicherheit gesagt werden. Allerdings ist für die Kammer klar, dass der Beschuldigte das Zerbrechen bemerkt haben muss, war dafür eine doch recht erhebliche Einwirkung nötig. Hingegen liegen keine Hinweise vor, die dafür sprechen würden, dass der Beschuldigte das Glas absichtlich bzw. bewusst zerbrochen hat. In Bezug auf den Tatherhang ist festzuhalten, dass einzig L.________ und das Opfer ausgesagt haben, der Beschuldigte habe das Opfer von hinten angegriffen. L.________ machte hinsichtlich des Tathergangs allerdings abstruse und widersprüchliche Aussagen (vgl. Ausführungen auf S. 22 f. hiervor). Auch auf die Aussagen des Opfers kann nicht ohne weiteres abgestellt werden, zumal E.________ – wie bereits mehrfach erwähnt – sehr stark alkoholisiert gewesen ist und zumindest im Rahmen der tatnächsten Befragung noch zu Protokoll gab, nichts vom Angriff mitbekommen zu haben. Der Beschuldigte gab demgegenüber konstant an, dass er das Opfer frontal angegriffen habe bzw. sie vis-a-vis gesessen seien (etwa pag. 265 Z. 170; pag. 291 Z. 248; pag. 302 Z. 141; pag. 816 Z. 41). Die weiteren Anwesenden wollen den eigentlichen Angriff nicht direkt beobachtet haben. J.________ vermutete jedoch, dass der Beschuldigte von vis-a-vis geschlagen habe (pag. 367 Z. 174). Auch I.________ gab zu Protokoll, dass sich der Beschuldigte und das Opfer vor dem Vorfall gegenüber gesessen seien (pag. 390 Z. 162 f.). Gleiches gab K.________ zu Protokoll (pag. 436 Z. 172). Diese Variante erscheint um einiges plausibler als ein Angriff von hinten, ist doch der Beschuldigte vor dem Vorfall vis-avis vom Opfer gesessen und hat Ersterer im Laufe des Verfahrens auf Frage auch mehrfach erklärt, er sei Rechtshänder bzw. er habe mit der rechten Hand geschlagen (pag. 268 Z. 357; pag. 287 Z. 45; pag. 818 Z. 12). Hätte der Beschuldigte das Opfer von hinten angegriffen, so hätte er das Bierglas wohl eher in der linken Hand halten müssen, da sich die Verletzungen des Opfers auf der linken Halsseite befinden. Ein solcher Tatablauf erscheint nur schwer nachvollziehbar. In Würdigung aller Beweismittel gelangt die Kammer daher zum Schluss, dass der Beschuldigte das Opfer von vorne angegriffen und lediglich einmal zugeschlagen hat. So gab der Beschuldigte im Laufe des Verfahrens nämlich durchwegs zu Protokoll, dass er «nur» einmal zugeschlagen habe (pag. 264 Z. 162; pag. 275 Z. 86; pag. 816 Z. 32). Auch alle anderen Befragten haben lediglich einen Schlag bestätigt, wobei hier erneut darauf zu verweisen ist, dass von den übrigen Befragten niemand den eigentlichen Vorfall beobachtet haben will. Ob der Beschuldigte nach dem ersten Schlag nochmals zuschlagen wollte, ist in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu verneinen. So gab etwa J.________ an, er habe den Beschuldigten nach dem Vorfall zurückgehalten, damit dieser das Opfer nicht nochmals schlage (pag. 352 Z. 117 f.). Anlässlich der zweiten Einvernahme meinte er dann, er wisse nicht, ob der Beschuldigte das Opfer nochmals habe schlagen wollen oder nicht, er glaube aber nicht, dass er dem Opfer weitere Schläge habe zufügen wollen (pag. 365 Z. 104 f.). Auch K.________ gab zu Protokoll, dass es nicht zu einem weiteren Schlag gekommen sei (pag. 437 Z. 237), wobei der Beschuldigte das Opfer nochmals habe schlagen wollen, in Anbetracht der Verletzungen aber erschrocken sei (pag. 438 Z. 240 ff.). Dass der Beschuldigte ihn nochmals schlagen wollte, hat denn auch das

27 Opfer selber nicht ausgesagt. Vielmehr gab das Opfer bei der Staatsanwaltschaft an, er (das Opfer) sei nach dem Schlag aufgestanden und habe den Beschuldigten schlagen wollen, da seien bereits seine Kollegen dazwischen gekommen (pag. 343 Z. 224 ff.). Nach dem Gesagten gelingt der Nachweis nicht, dass der Beschuldigte das Opfer mehr als einmal geschlagen hat bzw. mehr als einmal schlagen wollte. Betreffend den Beweggrund der Tat liegen verschiedene Aussagen der Zeugen vor. Allen gemeinsam ist, dass grundsätzlich niemand sagen kann, was der Auslöser für die Tat gewesen ist und mit Ausnahme von L.________ auch keiner der Zeugen zu Protokoll gegeben hat, dass es zwischen dem Opfer und dem Beschuldigten einen Streit gegeben habe. So gab etwa J.________ an, der Beschuldigte und das Opfer hätten nicht gestritten (pag. 356 Z. 282), er habe den Raum in guter Stimmung verlassen (pag. 364 Z. 63). Auch I.________ führte hierzu aus, dass die Stimmung gut gewesen sei (pag. 376 Z. 115) und er keinen Streit gehört habe (pag. 379 Z. 234). K.________ gab zu Protokoll, dass es sich bei einer allfälligen Diskussion um die Hautfarbe bzw. die Zahnlücke nicht um Beleidigungen, sondern um Spass gehandelt habe (pag. 425 Z. 187 ff.). Er habe nicht gesehen, dass es zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer zu Streit gekommen sei (pag. 435 Z. 142). Schliesslich gab auch G.________ an, dass es an diesem Abend nicht zu einem Streit gekommen sei (pag. 445 Z. 170). Übereinstimmend wird von einer guten Stimmung gesprochen. Auch der Beschuldigte bestritt, dass es vor dem Vorfall zu einem Streit mit dem Opfer gekommen sei bzw. das Opfer ihn genervt oder etwas Falsches gesagt habe (pag. 264 Z. 146 ff.; pag. 267 Z. 293 ff.; pag. 267 f. Z. 317 f.; pag. 268 Z. 320). Das Opfer gab demgegenüber zunächst zu Protokoll, dass es aus seiner Sicht keinen Streit gegeben habe (pag. 322 Z. 245), sie einander aber in Form von Witzen beleidigt hätten (pag. 323 Z. 254 ff.). Anlässlich der zweiten und dritten Einvernahme erklärte das Opfer jedoch, dass es zwischen ihm und dem Beschuldigten mal eine Auseinandersetzung auf der grossen Schanze gegeben habe. Es sei dabei um Zigaretten gegangen. Der Beschuldigte werde schnell wütend, wenn er 1-2 Bier getrunken habe (pag. 330 Z. 84 ff.). So sei er denn auch am fraglichen Abend auf einmal wütend geworden (pag. 331 Z. 103 ff.; pag. 341 Z. 124 ff.). Dass es laut geworden sei, bestätigten denn auch K.________ und G.________, ohne jedoch näher darauf einzugehen (pag. 425 Z. 178 f.; pag. 444 Z. 117 f.). Gleichzeitig benutzte das Opfer aber die gleiche Redewendung wie der Beschuldigte, nämlich dass dieser Vorfall eine Sache des Teufels gewesen und zufällig passiert sei (pag. 341 Z. 138 f.). Was schlussendlich den Ausschlag für die Tat gegeben hat, kann heute nicht mehr eruiert werden. Die durchwegs geschilderte gute Stimmung lässt sich auf dem sich in den Akten befindlichen Video ohne weiteres entnehmen (Handyaufnahme, pag. 481). Es ist daher nachvollziehbar, dass alle Anwesenden übereinstimmend zu Protokoll gaben, dass der Beschuldigte das Opfer nicht so gravierend habe verletzen oder gar töten wollen. Der Beschuldigte gab zwar an, es sei nicht sein Wille gewesen, das Opfer zu verletzen (pag. 300 Z. 67 f.). Dennoch war ihm bewusst, dass ein Mensch sterben kann, wenn er mit einem Glas geschlagen wird (pag. 304 Z. 198 f.). Der Beweggrund des Beschuldigten bleibt damit letztlich unklar. Allerdings geht die Kammer in dubio pro reo davon aus, dass zumindest eine Meinungsverschiedenheit (auch wenn diese anfänglich allenfalls noch als Witz gemeint war), die zu einem spontanen Streit geführt hat, vorge-

28 legen hat. Abschliessend ist festzuhalten, dass die Befragten sodann übereinstimmend zu Protokoll gaben, dass der Beschuldigte nach dem Vorfall erschrocken und traurig gewesen sei. Was sodann die Alkoholisierung des Beschuldigten betrifft, konnten alle befragten Personen Angaben machen. Der Beschuldigte gab zunächst zu Protokoll, er sei betrunken gewesen, könne sich aber an alles erinnern (pag. 267 Z. 308; pag. 269 Z. 335). Im Laufe des Verfahrens vermochte er sich – gemäss eigenen Angaben – jedoch an immer weniger zu erinnern. So gab er anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung an, er könne sich nicht mehr an viel erinnern bzw. er habe an diesem Abend nicht gewusst was er mache, da er Alkohol getrunken habe (pag. 1065 Z. 18, Z. 29, Z. 41 ff.). Bezüglich der Menge an Alkohol gab der Beschuldigte konstant an, dass er ca. 10 Bier getrunken habe (pag. 267 Z. 268; pag. 277 Z. 184; pag. 1065 Z. 35). Schliesslich gab der Beschuldigte auch an, er sei vom Spital um ca. 13:00 Uhr in die Wohnung von G.________ gekommen und habe zunächst nur Coca Cola getrunken (pag. 262 f. Z. 67 ff.; pag. 263 Z. 74). Die anderen hätten schon früher angefangen zu trinken (pag. 266 Z. 265). Er selber habe das erste Bier nach 15:00 Uhr und das letzte ungefähr 10 Minuten nach Mitternacht getrunken (pag. 267 Z. 268 ff.). Später änderte er seine diesbezügliche Aussage allerdings dahingehend, dass er bereits um 14:00 Uhr zu trinken angefangen habe (pag. 301 Z. 87 f.). Auch die Zeugen gaben an, dass der Beschuldigte Alkohol getrunken habe. So führte etwa J.________ zunächst aus, sie seien alle betrunken gewesen (pag. 352 Z. 112). Anlässlich seiner zweiten Einvernahme gab er zu Protokoll, dass der Beschuldigte nicht betrunken gewesen sei. Es sei nicht so, dass er keinen Alkohol konsumiert habe. Einige Leute würden Alkohol aber besser vertragen als andere. Das Opfer sei sehr betrunken gewesen, der Beschuldigte hingegen nicht (pag. 365 Z. 90 ff.). I.________ gab zu Protokoll, sie hätten Alkohol getrunken (pag. 388 Z. 77). Das Opfer habe Alkohol getrunken. Der Beschuldigte habe auch Alkohol getrunken, er sei sich aber nicht sicher (pag. 389 Z. 92 ff.). L.________ gab zu Protokoll, dass der Beschuldigte auch getrunken habe, aber nicht viel (pag. 403 Z. 230). G.________ führte hierzu aus, dass der Beschuldigte erst später in die Wohnung gekommen sei und kein Bier getrunken habe (pag. 447 Z. 272). Anlässlich der zweiten Einvernahme führte er aus, der Beschuldigte habe getrunken, sei aber in normalem Zustand gewesen und habe noch gewusst was er tue (pag. 457 Z. 132 ff.). K.________ bestätigte die Aussagen des Beschuldigten, wonach dieser zunächst nur Coca Cola anstatt Bier getrunken habe. Später, als L.________ vom Spital zurückgekehrt sei, habe auch der Beschuldigte Bier getrunken (pag. 423 Z. 80, Z. 87 ff.). Alle, die dort gewesen seien, hätten gleich viel getrunken, auch der Beschuldigte (pag. 426 Z. 208 ff.). Anlässlich seiner zweiten Einvernahme gab K.________ zu Protokoll, dass alle gleich viel getrunken hätten, ausser der Beschuldigte, da sie vor ihm angefangen hätten zu trinken (pag. 433 Z. 80 ff.). Das Opfer gab zunächst an, dass der Beschuldigte auch getrunken habe, wobei er (das Opfer) diese Aussage bei der Rückübersetzung des Protokolls korrigierte und zu Protokoll gab, dass der Beschuldigte keinen Alkohol getrunken habe (pag. 329 Z. 29 ff.). Auch später gab das Opfer dann an, dass der Beschuldigte keinen Alkohol konsumiert habe (pag. 340 Z. 101). Es liegen keine objektiven Beweismittel betreffend den Zustand des Beschuldigten vor. Beim Opfer konnte hin-

29 gegen kurz nach dem Vorfall Blut entnommen und dessen BAK ermittelt werden (2.97 bis 3.56 Gewichtspromille; Mittelwert 3.13‰; Vertrauensbereich 2.97-3,29‰ Gew.‰; pag. 192). Die Verteidigung plädierte dafür, beim Beschuldigten in dubio die gleiche BAK wie beim Opfer anzunehmen. Dem kann allerdings nicht gefolgt werden. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten sowie der Zeugen ist davon auszugehen, dass auch der Beschuldigte erheblich alkoholisiert war. Weshalb das Opfer anderes behauptet hat, erschliesst sich der Kammer nicht. Dass die Alkoholisierung allerdings so erheblich wie beim Opfer gewesen ist, lässt sich den Aussagen des Beschuldigten sowie denjenigen der Zeugen nicht entnehmen. Diese gaben im Wesentlichen an, dass der Beschuldigte eben nicht so betrunken gewesen sei wie das Opfer, generell nicht so viel getrunken habe, noch normal gewesen sei und erst später angefangen habe zu trinken. Auf dem Handyvideo des Beschuldigten von besagtem Nachmittag ist dann auch erkennbar, dass er Coca Cola trinkt (Handyvideo, pag. 481) Sodann gab der Beschuldigte im Rahmen seiner tatnächsten Einvernahme selber an, sich noch gut an den Abend zu erinnern und auch seine Reaktion nach der Tat (Erschrockenheit, Bedauern, Weggang vom Tatort) lässt darauf schliessen, dass er noch in der Lage war, den entsprechenden Vorfall emotional einzuordnen. Abschliessend ist festzuhalten, dass es dem Beschuldigten denn auch noch möglich war, um 03:12 Uhr ein Handyvideo aufzunehmen, wobei die einigermassen sichere Kameraführung doch als Indiz zur Bestimmung der Alkoholisierung des Beschuldigten gewertet werden kann (Handyvideo, pag. 481). Es kann daher nicht einfach – wie dies von der Verteidigung verlangt wird – von der BAK des Opfers in dubio auf diejenige des Beschuldigten geschlossen werden. Aus der Tatsache, dass den Polizisten am 17. Februar 2018 die angebliche Alkoholisierung des Beschuldigten nicht aufgefallen sei, lässt sich – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – allerdings nichts ableiten. Die von der Vorinstanz erwähnte Abbaugeschwindigkeit der BAK muss als spekulativ angesehen werden, hängt doch die Abbaugeschwindigkeit vom Alkohol im Blut, vom Alter, dem Geschlecht, der Körpermasse und auch der zu sich genommenen Nahrung ab. Dass Männer in der Regel 0.1 Promille in der Stunde abbauen, kann höchstens als ungenaue Faustregel gelten. Auch das IRM spricht im Rahmen der forensisch-toxikologischen Analyse von einer grösstmöglichen Abbaurate von 0.2‰ pro Stunde. Die beim Opfer festgestellte BAK kann bei anderen erwachsenen Personen bereits zu einer Bewusstlosigkeit führen. Aus der offensichtlichen Gewöhnung des Opfers an grosse Alkoholmengen kann ebenso wenig auf eine gleiche Gewöhnung beim Täter geschlossen werden, wie es nicht angeht, einfach von der BAK des Opfers auf dieselbe beim Beschuldigten zu schliessen. Nach dem Gesagten geht die Kammer beweismässig davon aus, dass der Beschuldigte erheblich alkoholisiert gewesen ist, auch wenn nicht im selben Ausmass wie das Opfer. Wie fest der Beschuldigte alkoholisiert war, lässt sich allerdings nicht mehr feststellen.

30 11.5 Beweisergebnis Für die Kammer erscheint damit folgender Sachverhalt als erstellt: In der Nacht vom 16. auf den 17. Februar 2018 sassen sich der Beschuldigte und das Opfer gegenüber, bevor der Beschuldigte das Opfer überraschend von vorne angegriffen und verletzt hat. Dazu benutzte er das durch die Polizei im Abfall aufgefundene zerbrochene Bierglas, welches die Tatwaffe darstellt. Er führte insgesamt einen Schlag durch. Der Beweggrund bleibt unklar, immerhin muss aber eine Meinungsverschiedenheit, die zu einem spontanen Streit geführt hat, vorgelegen haben. Dabei hat die Alkoholisierung sicherlich auch eine Rolle gespielt, wobei der Beschuldigte erheblich, aber nicht im selben Masse wie das Opfer alkoholisiert gewesen ist. Die Tat war nicht geplant und erfolgte spontan, wobei das Glas bei dessen Einsatz bereits kaputt gewesen ist und dies dem Beschuldigten auch bewusst war. Dass der Beschuldigte das Glas aber zwecks Verletzung des Opfers kaputt gemacht hat, kann ihm nicht nachgewiesen werden. Entsprechend kann davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte das Opfer zwar verletzen, aber nicht töten wollte. Der Schlag mit dem kaputten und somit gefährlichen Glas in die sehr sensible Halsgegend hat sodann zu den ausführlich dokumentierten Verletzungen geführt (etwa pag. 89 ff.). Insgesamt wird davon ausgegangen, dass der in der Anklageschrift beschriebene Sachverhalt als erwiesen gilt. Die genaue BAK des Beschuldigten muss hingegen offen bleiben. Sie wurde im Übrigen in der Anklageschrift auch nicht thematisiert. III. Rechtliche Würdigung 12. Vorbringen der Parteien 12.1 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung brachte im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zum Rechtlichen im Wesentlichen folgendes vor: Die vom Opfer davongetragenen Verletzungen seien als einfache Körperverletzung zu werten, da gemäss pag. 202 des rechtsmedizinischen Gutachtens des IRM vom 27. Februar 2018 zu keinem Zeitpunkt akute Lebensgefahr bestanden habe. Das Verhalten des Beschuldigten habe sodann aufgezeigt, dass er nicht den geringsten Gedanken gehabt habe, jemanden zu verletzen. Schliesslich müsse beim Beschuldigten in dubio pro reo eine Alkoholisierung im selben Ausmass wie beim Opfer angenommen werden, was zu Schuldunfähigkeit führe. Bei entsprechendem Alkoholkonsum werde dann auch die Koordination schwieriger, weshalb nachvollziehbar sei, dass der Beschuldigte in diesem Zusammenhang ein Glas beschädigt habe. Dass er mit dieser Bewegung seinem Kollegen E.________ etwas habe antun wollen, ergebe sich weder aus den Akten noch aus den Aussagen der Beteiligten oder aus seiner Reaktion nach der Tat. Das Regionalgericht habe ausgeführt, dem Beschuldigten sei bewusst gewes

SK 2019 310 — Bern Obergericht Strafkammern 10.03.2020 SK 2019 310 — Swissrulings