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Bern Obergericht Strafkammern 18.06.2020 SK 2019 306

18. Juni 2020·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·13,671 Wörter·~1h 8min·1

Zusammenfassung

Mord, evtl. vorsätzliche Tötung sowie Widerrufsverfahren | Strafgesetz

Volltext

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 19 306 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. Juni 2020 Besetzung Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiber Bittel Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Anschlussberufungsführerin und C.________ vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Strafkläger 1 und

2 E.________ vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Strafklägerin 2 Gegenstand Mord, evtl. vorsätzliche Tötung sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Kollegialgericht) vom 17. Mai 2019 (PEN 2018 274+275)

3 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 17. Mai 2019 erklärte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Kollegialgericht; nachfolgend: Vorinstanz) Error! Reference source not found. (nachfolgend: Beschuldigter) schuldig des Mordes, begangen am 6. Februar 2016 in I.________, z.N. J.________ (pag. 3450 ff.). Gestützt auf diesen Schuldspruch verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren (Ziff. I.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 92‘657.35 und Auslagen von CHF 11‘592.10, insgesamt bestimmt auf CHF 104‘249.45 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung und der Kosten für die unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft; Ziff. I.2) sowie zur Bezahlung einer Entschädigung von CHF 26‘243.10 an die Straf- und Zivilkläger C.________ und E.________ für ihre Aufwendungen im Verfahren (Ziff. I.3.). Zudem widerrief das Gericht den dem Beschuldigten mit Strafbefehl der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 21. September 2015 für eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug (Ziff. II.1) und auferlegte ihm die Kosten des Widerrufsverfahrens von CHF 300.00 (Ziff. II.2). Weiter legte es die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ auf CHF 40‘342.05 fest und verpflichtete Ersteren dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 8‘266.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Ziff. III.1). Ferner bestimmte es die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von F.________ und G.________ durch Rechtsanwalt H.________ auf CHF 20‘429.20 und verpflichtete den Beschuldigten, F.________ und G.________ zuhanden von Rechtsanwalt H.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 8‘602.10 zu bezahlen (Ziff. III.2). Betreffend den Zivilpunkt stellte die Vorinstanz fest (Ziff. IV.1–4), dass der Beschuldigte anerkannte, folgende Beträge zu schulden: 1. dem Straf- und Zivilkläger C.________ CHF 19‘824.90 als Schadenersatz sowie von CHF 50‘000.00 als Genugtuung; 2. der Straf- und Zivilklägerin E.________ CHF 50‘000.00 als Genugtuung; 3. der Straf- und Zivilklägerin F.________ CHF 40‘000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 6. Februar 2016 als Genugtuung; 4. dem Straf- und Zivilkläger G.________ CHF 40‘000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 6. Februar 2016 als Genugtuung.

4 Überdies stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte anerkannt hat, den Strafund Zivilklägern F.________ und G.________ dem Grundsatz nach Schadenersatz zu schulden (IV.5). Die Zivilklagen wurden als gegenstandslos geworden abgeschrieben (IV.6) und für den Zivilpunkt wurden keine Kosten ausgeschieden und keine gesonderten Entschädigungen zugesprochen (IV.7). Schliesslich beschloss die Vorinstanz, dass der Beschuldigte in den vorzeitigen Strafvollzug zurückgeht (V.1) und traf die weiteren Verfügungen über die Beweismittel (V.2–7) 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte gleichentags – und damit ohne Weiteres fristgerecht – die Berufung an (pag. 3459). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 30. Juli 2019 (pag. 3487 ff.). In seiner Berufungserklärung vom 20. August 2019 (pag. 3558 ff.) beschränkte der Beschuldigte die Berufung auf den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Mordes (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie den Widerruf des mit Strafbefehl der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 21. September 2015 für eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährten bedingten Vollzugs (Ziff. II). Demgegenüber blieben die Ziffern III (amtliche Entschädigung), IV (Zivilpunkt) und V (weitere Verfügungen) des Urteils unangefochten. Mit Eingabe vom 3. September 2019 teilten die Straf- und Zivilkläger 3 und 4 mit, dass sie auf eine Anschlussberufung verzichten (pag. 3574). Die Generalstaatsanwaltschaft erhob am 6. September 2019 Anschlussberufung und beschränkte diese auf die Strafzumessung (pag. 3584 f.). Mit Eingabe vom 12. September 2019 verzichteten die Straf- und Zivilkläger 1 und 2 auf eine Anschlussberufung (pag. 3588). Überdies stellten sie den Antrag, es sei von Amtes wegen zu prüfen, ob die Berufung rechtzeitig erklärt worden sei. Mit Beschluss vom 11. November 2019 stellte die Kammer fest, dass – entgegen den geäusserten Zweifeln – die Berufungserklärung des Beschuldigten rechtzeitig eingegangen war und sowohl auf die Berufung als auch auf die Anschlussberufung eingetreten werde (pag. 3622 ff.). 3. Beweisanträge in oberer Instanz In seiner Berufungserklärung beantragte der Beschuldigte zum einen, es sei ein forensisches Zweitgutachten in Auftrag zu geben, zum anderen, dass ihm eine Frist zwecks Kurzbegründung der Anträge anzusetzen sei (pag. 3559; pag. 3576 f.). Während das zweitgenannte Begehren von der Verfahrensleitung mit Verfügung vom 27. August 2019 ohne Einholung einer Stellungnahme der übrigen Parteien begründet abgewiesen wurde (pag. 3563 ff.), setzte sie diesen betreffend den Antrag auf Erstellung eines Zweitgutachtens Frist zur Stellungnahme. In seiner Eingabe vom 27. August 2019 wiederholte der Beschuldigte seinen Antrag auf Erstellung eines Zweitgutachtens und stellte den weiteren Antrag, «[e]s seien die

5 Richtlinien der Staatsanwaltschaft und des Regionalgerichts zur Bemessung der Verfahrenskosten zu edieren und für prozedürlich zu erklären» (pag. 3576 f.). Die Straf- und Zivilkläger 3 und 4 beantragten am 3. September 2019 die Abweisung des Antrags auf Erstellung eines Zweitgutachtens (pag. 3574). Im gleichen Sinne äusserte sich mit Eingabe vom 6. September 2019 die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 3585). Die Straf- und Zivilkläger 3 und 4 teilten am 9. September 2019 weiter mit, dass sie auf eine Stellungnahme zum zweiten Beweisantrag verzichteten (pag. 3586). Die Straf- und Zivilkläger 1 und 2 teilten am 12. September 2019 ihrerseits mit, dass sie die Abweisung des Antrags auf Erstellung eines Zweitgutachtens beantragten (pag. 3588). Am 13. September 2019 äusserte sich die Generalstaatsanwaltschaft auch betreffend den zweiten Beweisantrag abschlägig und wiederholte und begründete überdies ihren Standpunkt zum Antrag auf Erstellung eines Zweitgutachtens (pag. 3591 f.). Mit Beschluss vom 11. November 2019 wies die Kammer beide Beweisanträge der Verteidigung mit einlässlicher Begründung ab (pag. 3621 ff., Ziff. 4 und 5). Am 25. November 2019 stellte der Beschuldigte schliesslich die Anträge auf Einvernahme von Dr. med. K.________, auf Edition sämtlicher Einnahmen und Auslagen aus den Strafverfahren des Kantons Bern sowie auf Edition einer detaillierten Leistungserfassung der Staatsanwaltschaft (pag. 3646 f.). Auch diese Anträge wurden mit Beschluss vom 31. Januar 2020 begründet abgewiesen (pag. 3653 ff.). Mit E-Mail vom 15. Juni 2020 übersandte Rechtsanwalt B.________ der Kammer die vom Amt für Justizvollzug des Kantons Bern erstellte Risikoabklärung des Beschuldigten vom 31. Dezember 2019 (nachfolgend: ROS-Abklärung) zu mit dem Antrag, diese zu den Akten zu erkennen (pag. 3763 ff.). Diesen Antrag hiess die Kammer in der Hauptverhandlung vom 16. Juni 2020 gut. Anlässlich der Hauptverhandlung stellte Rechtsanwalt B.________ die Anträge, wonach (i) ein forensisch-psychiatrisches Zweitgutachten in Auftrag zu geben sei, (ii) Dr. med. K.________ als Sachverständiger zu befragen sei und (iii) die Hauptverhandlung sei auf späteren Termin nach Erhalt der entsprechenden Gutachten zu verschieben (pag. 3810). Diese Anträge wurden von der Kammer allesamt begründet abgewiesen (pag. 3841). 4. Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung Mit Schreiben vom 21. Januar 2020 an die Vorinstanz stellte der Beschuldigte eigenhändig den Antrag, es sei Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger abzusetzen und an dessen Stelle Rechtsanwältin L.________ als amtliche Verteidigerin einzusetzen, da das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und Rechtsanwalt B.________ zerstört sei und sie sich in einem grossen Konflikt befänden (pag. 3649). Diesen Antrag wiederholte er in zwei weiteren Schreiben vom 17. Februar 2020 (pag. 3669) und 12. März 2020 (pag. 3671). Rechtsanwalt B.________ nahm am 13. Februar 2020 dazu Stellung und beantragte sinngemäss die Abweisung des Begehrens des Beschuldigten (pag. 3666 f.).

6 In seiner Stellungnahme zur Eingabe von Rechtsanwalt B.________ wiederholte der Beschuldigte seine früheren Ausführungen und stellte in Aussicht, im Falle einer Abweisung des Gesuchs den Verhandlungstermin vom Juni annullieren zu lassen (pag. 3676). Am 24. März 2020 verfügte die oberinstanzliche Verfahrensleitung mangels des rechtsgenüglichen Nachweises eines erheblich gestörten Vertrauensverhältnisses die Abweisung des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung (pag. 3678 ff.). 5. Rückzug der Straf- und Zivilkläger 3 und 4 aus dem Verfahren Nachdem der Verteidiger mit Eingabe vom 25. November 2019 präzisiert hatte, dass er das erstinstanzliche Urteil im Zivilpunkt nicht anfechte (pag. 3646), stellte die Kammer in ihrem Beschluss vom 31. Januar 2020 in Aussicht, den Privatklägern F.________ und G.________ die unentgeltliche Rechtspflege zu entziehen und setzte ihnen Frist zur Stellungnahme zu diesem Vorgehen an (pag. 3653 ff., Ziff. 4). Am 13. Februar 2020 teilte Rechtsanwalt H.________ mit, dass er keine Bemerkungen zum von der Kammer in Aussicht gestellten Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege der Privatkläger F.________ und G.________ anzubringen habe und dass sich die beiden vorerwähnten Personen auch als Strafkläger aus dem Verfahren zurückziehen würden (pag. 3685 f.). Mit Verfügung vom 1. April 2020 entzog die oberinstanzliche Verfahrensleitung F.________ und G.________ die unentgeltliche Prozessführung, bestimmte das amtliche Honorar von Rechtsanwalt H.________ und stellte fest, dass F.________ und G.________ nicht mehr Parteien im oberinstanzlichen Verfahren sind (pag. 3696 ff.). 6. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Beschluss vom 11. November 2019 wurde der vom Beschuldigten eingereichte Therapieverlaufsbericht des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes der Universität Bern (nachfolgend: FPD) vom 13. September 2019, welcher zu Handen der Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) erstellt worden war, zu den Akten erkannt. Mit Schreiben vom 21. April 2020 (pag. 3712) wurde der FPD ersucht, einen aktuellen Therapieverlaufsbericht über den Beschuldigten zu erstellen. Des Weiteren wurde bei der M.________ (Justizvollzugsanstalt) (nachfolgend: M.________) ein aktueller Führungsbericht eingeholt (pag. 3711). Diese Berichte vom 26. bzw. 22. Mai 2020 langten fristgerecht beim Obergericht ein und wurden den Parteien zugestellt. Mit Beschluss anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erkannte das Gericht die ROS-Abklärung vom 31. Dezember 2019 (pag. 3810) zu den Akten. Der Beschuldigte (pag. 3812 ff.) sowie der Gutachter, Dr. med. N.________, (pag. 3822 ff.) wurden oberinstanzlich von der Kammer ergänzend einvernommen.

7 7. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte in der Berufungserklärung namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 3559; Hervorhebung im Original), welche er im Laufe des Verfahrens und in der Hauptverhandlung teilweise korrigierte (pag. 3646 und pag. 3841):

8 RECHTSBEGEHREN 1. In Gutheissung der Berufung sei das Urteil vom 17. Mai 2019 des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (PEN 18 274/275) vollumfänglich aufzuheben (ausgenommen Dispo. Ziffer III, IV und V); 2. Der Beschuldigte sei der vorsätzlichen Tötung (Art. 111 StGB) schuldig zu erklären (Dispo. Ziffer I). 3. Der Beschuldigte sei zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren zu verurteilen. Dabei sei ihm die Dauer der ausgestandenen Untersuchungshaft vom 06.02.2016 bis 02.01.2018 und ferner die Dauer des vorzeitigen Strafvollzuges seit 03.01.2018 an die Strafe anzurechnen (Dispo. Ziffer I.1). 4. Eventualiter sei eine strafvollzugsbegleitende, ambulante, psychotherapeutische Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen. 5. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen (Dispo. Ziffer 2 [recte: I.2]). Eventualiter: Es sei der Beschuldigte zu den Verfahrenskosten in Höhe von CHF 2'000.00 zu verurteilen (Dispo. Ziffer I.2). 6. Es sei auf den Widerruf der bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.00 zu verzichten (Dispo. Ziffer II.2 und II.3). 7. Es seien die Kosten für das Widerrufsverfahren auf die Staatskasse zu nehmen (Dispo. Ziffer II.3). 8. Eventualiter zu Ziffer 1 hiervor: Es sei das Urteil vom 17. Mai 2019 des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau vollumfänglich aufzuheben und zwecks neuer Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 9. Es sei dem Beschuldigten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den, Schreibenden. 10. Weitergehende oder anderslautende Anträge bleiben abhängig vom Beweisverfahren ausdrücklich vorbehalten. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete an der oberinstanzlichen Verhandlung folgende Anträge (pag. 3855.1 f.; Hervorhebungen im Original): I. A.________ sei schuldig zu erklären des Mordes, begangen am 6. Februar 2016 in I.________, z.N. von J.________. II. A.________ sei in Anwendung von Art. 40, 47, 51, 112 StGB und Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 697 Tagen und mit vorzeitigem Strafantritt am 3. Januar 2018; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD).

9 III. 1. Der A.________ mit Strafbefehl der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 21. September 2015 für eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug sei zu widerrufen. 2. Die Kosten des Widerrufsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. IV. 1. A.________ sei in den vorzeitigen Strafvollzug zurück zu schicken. 2. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 3. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 4. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). Seitens der Privatklägerschaft wurden oberinstanzlich keine Anträge gestellt. 8. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung auf den Schuldspruch wegen Mordes, auf die Sanktion sowie auf das Widerrufsverfahren; die Generalstaatsanwaltschaft erklärte lediglich betreffend die Strafzumessung Anschlussberufung (E. I.2 vorstehend), während die Privatkläger keine Anschlussberufung erhoben. Nicht angefochten geblieben sind damit die Ziffern III (amtliche Entschädigung), IV (Zivilpunkt) und V (weitere Beschlüsse) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, weshalb die Ziffern III, IV und V.2–5 des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind. Betreffend die in den Ziffern V.1, V.6 und V.7 getroffenen Beschlüsse wurde bereits früher festgehalten, dass diese formell nicht in Rechtskraft erwachsen können und demnach Gegenstand des oberinstanzlichen Verfahrens sind (pag. 3654, Ziff. 2). In den angefochtenen Punkten sowie jenen, welche kraft der Berufung nicht in Rechtskraft erwachsen können, ist das erstinstanzliche Urteil von der Kammer umfassend, d.h. mit voller Kognition, zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Dabei ist aufgrund der Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft betreffend die Strafzumessung eine strengere Sanktion möglich und das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) in diesem Punkt unbeachtlich.

10 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 1. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss der Anklageschrift vom 28. Oktober 2018 (pag. 2931 ff.) folgender Sachverhalt zur Last gelegt (Hervorhebungen im Original): Am frühen Morgen (ca. um 05:50 Uhr [anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung korrigiert auf 05:30 Uhr; pag. 3307]) des 6. Februars 2016 befanden sich der Beschuldigte und das Opfer an ihrem Domizil in I.________ und gerieten zunächst in einen verbalen Streit im Wohnzimmer. Das Opfer begab sich dann ins Schlafzimmer und machte die Türe zu, der Beschuldigte ging in die Küche, behändigte ein Victorinox-Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 19 cm (Gesamtlänge 31 cm) und wollte sich ins Schlafzimmer zum Opfer begeben. Zunächst versperrte das Opfer mit seinem Körpergewicht die Türe, und der Beschuldigte drückte und/oder schlug gegen die Türe, bis er diese schliesslich aufstossen konnte. Er betrat das Schlafzimmer und stach mit dem besagten Messer mehrfach auf das Opfer ein, verletzte es dabei an beiden Händen (mindestens 11 Hautdurchtrennungen an den Händen), am rechten Unterarm (eine Stichverletzung) und an der linken Schultervorderseite (2 Hautabhebungen durch Schnitte oder Stiche). Im Verlauf dieses Angriffs kam das Opfer zu Fall oder ging von selber zu Boden. Danach packte er das Opfer an den Haaren und am Kopf und schnitt ihm mit mehreren Schnitten (mindestens 3, ev. wesentlich mehr) in den Hals- und Gesichtsbereich, wobei er dem Opfer den rechten Kopfwendermuskel vollständig durchtrennte, ihm am Hals eine Hautdurchtrennung zufügte, die rechte innere Drosselvene, die rechte gemeinsame Halsschlagader, den Kehlkopf, die vordere Halsmuskulatur mit Ausnahme des linken Kopfwendermuskels, den rechten Schilddrüsenlappen, den rechten vorderen, langen Halswirbelsäulenmuskel vollständig durchtrennte, dem Opfer an der Vorderseite des 3. Halswirbelsäulenkörpers mehrere Einkerbungen zufügte, ihm den rechtsseitigen Querfortsatz des 4. Halswirbelkörpers abbrach und ihm am Wirbelgelenk zwischen dem 3. und dem 4. Halswirbelkörper Knochendefekte zufügte. Ausserdem fügte er dem Opfer zusätzlich unterhalb des rechten Ohrs und in der rechten Kinnregion Schnitte zu. Das Opfer verstarb schliesslich an den Folgen dieser Verletzungen aufgrund des Eindringens von Luft in das Gefäss[s]ystem mit den Folgen einer Sauerstoffmangelversorgung des Hirns und/oder eines mechanischen Herzpumpversagens. Eventualiter hat der Beschuldigte das Opfer zusätzlich in die Bauchregion rechtsseitig der Wirbelsäule getreten oder geschlagen. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, indem er spätestens beim Betreten des Schlafzimmers, eventuell schon während des Streits, in der Nacht zuvor, am Vorabend oder noch früher beschloss, das Opfer zu töten und dies in die Tat umsetzte. Der Beschuldigte handelte überdies besonders skrupellos, indem er dem Opfer auf brutale Weise mit mehreren Schnitten den Hals durchschnitt und es langsam ausbluten und ersticken liess, indem er gegenüber dem Opfer besonders grausam und gefühlskalt agierte (exekutionsartige Ausführung der Tat am wehrlosen Opfer) und indem er das Opfer aus rein egoistischen und/oder fundamentalistischen, religiösen Motiven tötete, indem er der Auffassung war, Frau F.________ respektiere ihn als Ehemann zu wenig, gehorche ihm nicht, habe Kontakt zu anderen Männern oder gehe fremd, was ihn moralisch dazu berechtige, sie zu töten; eventualiter ging sie tatsächlich fremd und der Beschuldigte wusste davon, konnte dies aus seiner religiösen und sittlichen Überzeugung nicht akzeptieren und fühlte sich deswegen moralisch dazu berechtigt, seine Ehefrau zu töten. 2. Das Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt den Anklagesachverhalt für erstellt. Sie stellte dabei in der Hauptsache auf die konstanten und glaubhaften Aussagen des Beschuldigten ab, die mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmten. Die Vorinstanz ging davon aus, dass sich die eventualiter angeklagten Tritte oder Schläge in die Bauchgegend

11 des Opfers nicht beweisen liessen und dass der Vorsatz zur Tötung spätestens beim Holen des Messers in der Küche gefasst worden sei. Beim Motiv kam die Vorinstanz zum Schluss, der Beschuldigte habe aus Eifersucht und wegen mangelndem Respekt und verletztem Stolz als Ehemann gehandelt, wobei sich ein konkretes Fremdgehen des Opfers nicht habe nachweisen lassen (pag. 3508 ff.). Im Weiteren hielt die Vorinstanz die von Dr. med. N.________ verfassten psychiatrischen Gutachten für schlüssig und folgte dessen Angaben, indem sie vom Fehlen einer schweren psychischen Störung und von voll erhaltener Schuldfähigkeit des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Tat ausging. 3. Argumente der Verteidigung Die Verteidigung zog den in der Berufungserklärung gestellten Antrag auf Verurteilung wegen Totschlags zurück und beantragte einen Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tötung, da der Beschuldigte nicht skrupellos gehandelt habe (pag. 3843). Zudem sei seine Schuldfähigkeit beeinträchtigt und er leide an einer schweren psychischen Störung, was sich auf die Sanktion auszuwirken habe (pag. 3844 f.). 4. Argumente der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung, beschränkt auf die Strafzumessung und beantragte eine Freiheitsstrafe von 17 Jahren. In Bezug auf die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung schloss sie sich – im Ergebnis – der Vorinstanz an (pag. 3846 ff.). 5. Unbestrittener Sachverhalt Der angeklagte Sachverhalt ist grösstenteils unbestritten. Der Beschuldigte führte selbst aus, im erwähnten Zeitpunkt nach einem verbalen Streit in der Küche ein Messer geholt, dem Opfer ins Schlafzimmer gefolgt und dort mehrfach auf das Opfer eingestochen zu haben, wobei dieses die in der Anklageschrift erwähnten Verletzungen erlitt, welche schliesslich zum Tod führten. Auch die Verteidigung legte diesen Sachverhalt ihren Überlegungen zugrunde (pag. 3426). Wenngleich dieser Teil des Sachverhalts nicht umstritten ist, hat sich die Kammer selbst davon zu überzeugen, ob er zutreffend ist (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). Vorliegend sind allerdings keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die Kammer daran zweifeln liessen, dass diese unbestrittenen Punkte nicht den Tatsachen entsprächen. Die Vorinstanz hat sich einlässlich auch zum unbestrittenen Sachverhalt geäussert und die entsprechenden objektiven und subjektiven Beweismittel gewürdigt. Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen vollumfänglich an und erachtet den unbestrittenen Sachverhalt als erstellt. 6. Bestrittener Sachverhalt Demgegenüber liess der Beschuldigte den Vorwurf, dass er besonders skrupellos handelte, im Parteivortrag vor der Vorinstanz durch seinen Verteidiger bestreiten (pag. 3426). So habe er das Opfer nicht langsam ausbluten und ersticken lassen und sei nicht gefühlskalt gewesen. Es lasse sich nicht widerlegen, dass das Opfer bereits

12 an den Stichen gestorben wäre. Überdies habe er das Opfer nicht aus rein egoistischen und/oder fundamentalistischen, religiösen Motiven getötet. Vielmehr habe er gedacht, seine Frau würde ihn betrügen. Es habe sich eine lange und starke Stresssituation an diesem Morgen explosionsartig entladen. Das Gleiche wiederholte er (sinngemäss) vor der Kammer (pag. 3842 f.). Beweisthema ist folglich zum einen die Frage nach dem konkreten Tatvorgehen. Zum anderen gilt es das Motiv des Beschuldigten für die Tat zu eruieren. Ebenfalls Beweisthema ist ferner die Frage, in welchem Gesundheitszustand sich der Beschuldigte zur Zeit der Tat befand und ob seine Schuldfähigkeit zur Zeit der Tat beeinträchtigt war. 7. Beweismittel Die Vorinstanz zählte die relevanten objektiven und subjektiven Beweismittel auf (S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 3498 ff.). Auf eine Wiederholung kann demnach verzichtet werden. Für das oberinstanzliche Verfahren ergänzend zu erwähnen sind die beiden Therapieverlaufsberichte der FPD vom 13. September 2019 und vom 26. Mai 2020 (pag. 3602 ff. bzw. 3722 ff.), der Vollzugsbericht der M.________ vom 22. Mai 2020 (pag. 3718 ff.), die ROS-Abklärung vom 31. Dezember 2019 (pag. 3765 ff.) sowie die Befragungen des Beschuldigten sowie des Sachverständigen anlässlich der Berufungsverhandlung vom 16. Juni 2020 (pag. 3812 ff.). 8. Beweiswürdigung 8.1 Allgemeines Was die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung angeht, kann auf die eingehenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 3494 ff.). 8.2 Konkrete Beweiswürdigung 8.2.1 Vorbemerkung Die Vorinstanz unterteilte die Beweiswürdigung in die vier Unterkapitel «Beziehungskonstellation», «Vortatverhalten», «Tatablauf» und «unmittelbares Nachtatverhalten». Die Kammer folgt diesem sachgerechten Aufbau, wobei sie in weiten Teilen auf die ausführlichen und zutreffenden Darlegungen der Vorinstanz verweisen kann. 8.2.2 Zur Beziehungskonstellation In ihrer schriftlichen Urteilsbegründung zeichnete die Vorinstanz die Beziehungskonstellation zwischen dem Opfer und dem Beschuldigten präzis nach (pag. 3499 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Ergänzend ist zu erwähnen, dass sich der Beschuldigte und das Opfer zu einem Zeitpunkt kennenlernten, als der Beschuldigte noch mit einer anderen Frau, O.________, verlobt war (siehe BM 14 6344, pag. 39). Offensichtlich überschnitten sich die beiden Beziehungen, wobei es in beiden zu Konflikten kam, die Interventionen der Polizei wegen häuslicher Gewalt seitens des Beschuldigten erforderten, wie der Blick in die beigezogenen Vorakten zeigt (BM 14 6344, pag. 39; BM 15 11980).

13 Das Muster gewaltsamer, von Eifersucht des Beschuldigten geprägten Beziehungen, wie es im Gutachten von Dr. med. N.________ zutreffend erwähnt wird, trat bereits schon vor, aber dann auch während der Beziehung mit dem Opfer deutlich zu Tage. Nicht erwiesen ist, dass das Opfer aussereheliche Beziehungen pflegte. Demgegenüber erachtet es die Kammer als erstellt, dass die Beziehung des Opfers zum Beschuldigten von Streit geprägt war und es J.________ mehrfach in Erwägung zog, sich vom Beschuldigten scheiden zu lassen oder sich zumindest von ihm zu trennen, wie etwa die Aussagen von C.________ (z.B. pag. 615 ff.) oder die Videosequenzen auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten zeigen. Auch am Vortag der Tat kam es zu einer heftigen verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer (dazu sogleich). 8.2.3 Zum Vortatverhalten Die Vorinstanz analysierte gründlich das Verhalten der beiden Beteiligten vor der Tat (pag. 3501 ff.). Auch in diesem Punkt kann auf diese Ausführungen verwiesen werden. Wie vorerwähnt und auch von der Vorinstanz zutreffend beschrieben, entbrannte am Nachmittag vor der Tat zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer in ihrer gemeinsamen Wohnung in P.________ ein weiteres Mal ein – zumindest was die auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten gespeicherten Videosequenzen zeigen – rein verbaler Streit. Der rund zehnminütigen Aufnahme «IMG_0493.MOV» kann entnommen werden, dass das Opfer dem Beschuldigten die Scheidung androhte und ihn aufforderte, sich von ihr scheiden zu lassen und/oder sie und die Schweiz zu verlassen («Ils sont très contents si je me divorce et je te casse» [bei 0.48 min]; «Quitte la Suisse, quitte cette femme!» [bei 01.32 min]; «Laisse-moi tranquille et divorce!» [bei 03.28 min]). Sie liebe ihn nicht mehr; er habe hier zu viele «Scheisse» gemacht (in Deutsch; bei 03.41 min]). Ohne sie habe er nichts in der Schweiz und sei nichts («Rien tu as ici sans moi. Rien!» [bei 01.15 min]). Überdies warf sie ihm vor, dass er mit Drogen handle und sie schlage (z.B. «Tu vends la drogue, la drogue. Des kilos, des kilos» [bei 01.42 min]; «Lui il vend la drogue et me frappe. La dernière fois j’ai presque mourue» [bei 01.57 min]). Der Beschuldigte seinerseits warf dem Opfer u.a. vor, alkoholabhängig zu sein (in Deutsch; z.B. bei 08.48 min und 10.31 min) und seinerseits Drogen zu konsumieren (in Deutsch; z.B. bei 05.55 min), keinen Respekt vor dem Mann und der Heirat zu haben (in Deutsch; bei 04.54 min) und mit anderen Männern zu schlafen (in Deutsch; z.B. bei 05.16 min und 08.38 min). Er überwache ihr Leben («Ich schauen alles deine Leben»; bei 05.52 min). Er schlage sie nicht, sondern sie habe seine Sachen zerstört (in Deutsch; bei 08.56 min). Gegen Ende der Aufnahme sagte der Beschuldigte zu ihr, dass er sie bis jetzt noch nicht beim Sex mit einem anderen Mann gesehen habe, doch wenn dies passieren sollte, sie ein grosses Problem haben würde (in Deutsch; bei 10.01 min). Aus dieser Auseinandersetzung wird die vorerwähnte angespannte Beziehungssituation zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer eindrücklich vor Augen geführt. Bemerkenswert ist insbesondere, dass der Beschuldigte offenbar stets vermutete, dass seine Ehefrau ihn betrügen würde, weshalb er sie überwachte. Er forderte von

14 J.________ Respekt vor ihm und dem Institut der Ehe und drohte ihr – nicht näher spezifizierte – «grosse Probleme» an, sollte sie ihm untreu sein. 8.2.4 Zum Tatablauf Betreffend das engere Tatgeschehen hielt die Vorinstanz folgenden Sachverhalt für erstellt (pag. 3505 f.): Als der Beschuldigte am frühen Morgen ins Haus kam, war das Opfer wach. Die Aussagen, dass es dann im Wohnzimmer zum heftigen verbalen Streit kam, bei dem sich beide Ehegatten gegenseitig Vorwürfe machten und sich beleidigten (vgl. p. 757 f. Z. 132 ff.,), sind angesichts der konfliktgeladenen Ehegeschichte glaubhaft (vgl. dazu auch die nachfolgenden Erwägungen zum Tatmotiv, Ziff. 5.5). Während des Streits ging der Beschuldigte in die Küche und holte das Messer. Das Opfer befand sich im Wohnzimmer und muss erkannt haben, dass ein Angriff durch den Beschuldigten bevorstand. Deshalb floh das Opfer ins Schlafzimmer und hielt die Tür zu. Dass das Opfer wohl erkannte, dass der Beschuldigte ein Messer behändigte, hat der Beschuldigte grundsätzlich bestätigt (p. 758 Z. 159, p. 783 Z. 527 f. und 534 ff.). In der Hauptverhandlung hat er dann abweichend zu Protokoll gegeben, das Opfer habe das Messer nicht gesehen, als es ins Schlafzimmer geflüchtet sei (p. 3398 Z. 43 ff.). Die unstrittig erfolgte Flucht macht jedoch nur Sinn, wenn das Opfer die Gefahr erkannte. Der Beschuldigte konnte die vom Opfer mit Körperkraft zugehaltene Tür zum Schlafzimmer aufdrücken (p. 784 Z. 542 ff.). Der Beschuldigte hat geltend gemacht, er wisse nicht genau wo er das Opfer mit den ersten Schnitten und Stichen getroffen habe (p. 784 Z. 563 f.). Aufgrund des dynamischen Geschehens und der Abwehrbewegungen des Opfers erscheint dies glaubhaft und es kann davon ausgegangen werden, dass die ersten Verletzungen unkontrolliert zugefügt worden sind. Die ersten Stiche erfolgten gegen den Oberkörper (p. 784 Z. 575). Aus den verschiedenen Abwehrverletzungen ergibt sich, dass mehrere Stiche erfolgt sein müssen (p. 563 f.). Die in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen durch diese Stiche (elf Hautdurchtrennungen an den Händen, eine Stichverletzung am rechten Unterarm, zwei Abhebungen der Oberhaut an der linken Schultervorderseite) sind durch das rechtsmedizinische Gutachten erstellt (p. 561, p. 570 ff.). Das Opfer ging dann zu Boden. Der Beschuldigte ergriff mit der linken Hand die Haare des am Boden liegenden Opfers, führte den Kopf auf seinen Oberschenkel und führte mit dem Messer in der rechten Hand dem Opfer mehrere Schnittverletzungen am Hals-/Kopfbereich zu (p. 784 sowie Tatrekonstruktion, p. 502 ff.). Diese Schnitte wurden folglich kontrolliert zugefügt (Tatrekonstruktion, p. 502 ff. und p. 785 Z. 592 ff.). Nachweislich sind drei Schnitte im Kopf-/Halsbereich erfolgt, welche zu den in der Anklageschrift aufgeführten Verletzungen führten (p. 561 f., p. 569 f.). Weitere Schnitte sind möglich (p. 563), jedoch nicht zweifelsfrei erstellt, zumal der Beschuldigte weitere Schnitte bestreitet (p. 785 Z. 602 ff.). Diese Darstellung trifft zu. Sie gründet auf den Aussagen des Beschuldigten bei Polizei, Staatsanwaltschaft und der Tatrekonstruktion und stimmt mit den objektiven Beweismitteln (Spurenbild, IRM-Gutachten) überein. Der Beschuldigte gab an, dass er nach dem Betreten des Schlafzimmers auf das Opfer eingestochen habe. Dabei sei dieses zunächst zu Boden gegangen, habe sich wieder erhoben und habe einige kleine Schritte nach hinten gemacht, vielleicht einen Meter. Dann sei es wieder zu Boden gegangen (pag. 762 Z 368 ff.). Anschliessend habe er, so der Beschuldigte, den Kopf des Opfers auf seinen Oberschenkel gezogen und auf dessen Hals eingestochen bzw. auf diesen eingeschnitten (pag. 785

15 Z 589 f., pag. 782 Z 501 f.). Bezüglich der Anzahl der Stiche bzw. Schnitte vermochte der Beschuldigte keine sicheren Angaben zu machen. Er habe «[v]ielleicht zwei drei Male» geschnitten (pag. 785 Z 604). Aus dem rechtsmedizinischen Gutachten zum Todesfall, erstellt durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM; pag. 559 ff.), ergibt sich, dass das Opfer mindestens 16 Schnittverletzungen und eine Stichverletzung aufwies – davon drei im Gesichts- und Halsbereich, zwei an der linken Schultervorderseite sowie mindestens elf an den Händen – sowie eine Stichverletzung am rechten Unterarm hatte. Weiter konnten bei ihm diverse Verletzungen infolge stumpfer Gewalt festgestellt werden (pag. 561). Die an den Händen festgestellten Schnittverletzungen wertete das IRM überwiegend als Abwehrverletzungen (pag. 563). Diese Feststellung lässt sich mit den Schilderungen des Beschuldigten ohne Weiteres in Einklang bringen: So versuchte das Opfer die ersten Stiche gegen seinen Oberkörper mit den blossen Händen abzuwehren, wodurch es an den Händen getroffen wurde. Auch die Stichverletzung am Unterarm sowie die zwei an der linken Schultervorderseite dürften im Zuge dieser Abwehrhandlungen entstanden sein und stützen den vom Beschuldigten beschriebenen Tatablauf. Diese Abwehrverletzungen waren allerdings nicht todesursächlich. Der Tod des Opfers wurde mutmasslich durch das Eindringen von Luft in das Gefässsystem mit den Folgen einer Sauerstoffmangelversorgung des Hirns und/oder eines mechanischen Herzpumpversagens herbeigeführt (pag. 564), wozu einer der Stiche in den Hals kausal war: Dem Gutachten des IRM zufolge wurden dem Opfer drei Schnittverletzungen im Gesicht- und Halsbereich zugefügt: ‒ eine an der rechten Gesichtshälfte mit vollständiger Durchtrennung des rechten Kopfwendermuskels (16 cm lang und 2 cm weit klaffend; Verletzung Nr. 1); ‒ eine mit Hautdurchtrennung an der rechten Unterkieferseite (4 cm lang und 0.7 cm weit klaffend; Verletzung Nr. 2) und ‒ eine weitere am Hals (18 cm lang und 5 cm weit klaffend; Verletzung Nr. 3) mit vollständigen Durchtrennungen der rechten inneren Drosselvene, der rechten gemeinsamen Halsschlagader des Kehlkopfes, der vorderen Halsmuskulatur und weiteren Muskeln und Abbrüchen von Knochen (Querfortsatz des 4. Halswirbelkörpers und Knochendefekt am Wirbelgelenk zwischen dem 3. und 4. Halswirkbelkörper). Die Tiefe dieser Verletzung, die bis auf die Halswirbelsäule reicht, spricht für mehrere Schnittbewegungen, die am Schluss das Gesamtbild der Verletzung Nr. 3 ergaben. Zum Zeitpunkt der Entstehung der Verletzung Nr. 3 wies das Opfer nach dem IRM- Gutachten noch einen funktionierenden Kreislauf auf und war deshalb noch am Leben. Offensichtlich war diese Verletzung die für den Tod des Opfers entscheidende Schnittverletzung: Vorher war das Opfer noch am Leben, nachher kaum mehr. Daran

16 ändert sich nichts, wenn die Verletzung Nr. 3 als erster der drei Schnitte in den Gesichts-/Halsbereich beigebracht worden wäre. Der Beschuldigte wehrt sich gegen den Vorwurf, wonach er das Opfer langsam habe ausbluten und ersticken lassen, indem er vorbringt, dass bereits der erste Schnitt in den Hals tödlich gewesen sei. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass es als beweismässig erstellt gelten kann, dass dem Opfer mindestens drei Schnitte in den Hals zugefügt wurden. Dies ergibt sich nicht nur aus dem IRM Gutachten, sondern auch aus den Aussagen des Beschuldigten. So hat dieser erklärt, dass er mit dem Opfer noch gesprochen habe, ehe es gestorben sei, «[m]aximal 40 Sekunden – also nicht mehr als eine Minute» (pag. 11 Z 205). Er habe sie gefragt, weshalb sie ihm das angetan habe; er habe in diesem Moment irgendwie Freude gehabt, habe gelächelt und sie dann geküsst (pag. 785 Z 611 ff.). Nach den Schnitten in den Hals lebte das Opfer noch, was der Beschuldigte explizit bestätigte (pag. 786 Z 629 ff.; pag. 3817 Z 36 ff.). Er habe dies an dessen Atmen erkannt (pag. 3817 Z 42 ff.). Obgleich der Beschuldigte wusste, dass J.________ noch lebte, er ihre Verletzungen und ihren Todeskampf sah, liess er sie weiter leiden. Er sprach mit ihr während sie nach und nach verblutete und erstickte. Währenddessen küsste er sie, da er ihr bei der Heirat versprochen habe, dass er sie küssen werde, wenn sie sterbe (pag. 12 Z 255 f.). Er erfreute sich gar an seiner Tat, fühlte sich erleichtert «[a]ls ob man neu geboren werden würde – als ob man neu zur Welt käme» (pag. 786 Z 624) – und wurde in seinem Glauben bestärkt (pag. 792 Z 847 ff.; pag. 3818 Z 13 ff.). Aufgrund dieser Aussagen erachtet es die Kammer zweifelsohne als erstellt, dass der Beschuldigte das Opfer langsam ausbluten und ersticken liess und es – entgegen seinen Behauptungen – nicht unmittelbar nach dem ersten Stich tot war. Schliesslich wies das Opfer gemäss IRM-Gutachten noch eine weitere auffällige Verletzung auf, nämlich eine Einblutung ins Weichteilgewebe im Bauchraum rechtsseitig der Wirbelsäule. Diese Verletzung hatte keine todesursächliche Relevanz, lässt aber an eine eher heftige stumpfe Gewalt gegen den Bauchraum des Opfers vor dessen Versterben denken (pag. 563). Obwohl der Beschuldigte erklärte, zu 99 % habe er diese Verletzung verursacht, er könne sich aber nicht erinnern, wie er das gemacht habe (pag. 544 f.; pag. 786 f. Z 648 ff.), erachtete die Vorinstanz es nicht als erwiesen, dass der Beschuldigte das Opfer geschlagen hatte. Dies lässt sich nach Auffassung der Kammer nicht halten. Die Begründung der Vorinstanz, der Beschuldigte habe ein Messer in der rechten Hand gehabt, weshalb ein Zuschlagen oder Zutreten nicht naheliegend sei (pag. 3506), vermag in keiner Weise zu überzeugen. Das weiter angeführte Argument, die Verletzung könnte auch bei einem Sturz im Schlafzimmer oder sonstwo oder einer anderen körperlichen Auseinandersetzung entstanden sein, die nicht im Zusammenhang mit dem Tötungsdelikt stehe, ist theoretischer Natur: Es ist höchst unwahrscheinlich, dass eine solch auffällige Verletzung von einem blossen Zu-Boden-Gehen herrührt, da sich ein derartiger Aufprall nicht mit den im Vordergrund stehenden «heftigen, stumpfen Gewalt»

17 vereinbaren lässt. Und für das Entstehen der Verletzung in einer anderen körperlichen Auseinandersetzung des Opfers mit irgendeiner anderen unbekannten Person, fehlen jede Hinweise. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass der Beschuldigte das Opfer vor den tödlichen Schnitten auch heftig in den Bauch schlug und/oder trat. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte erstmals an, er habe das Messer nicht in der Küche geholt, sondern dieses sei beim Eingang der Wohnung bereitgelegen (pag. 3819 Z 3 ff.). Jemand müsse es dort hingelegt haben, vielleicht das Opfer oder eine Drittperson. Mit diesem Dritten meint der Beschuldigte mutmasslich den Exfreund des Opfers, Q.________. Dieser sei – wie der Beschuldigte ebenfalls erstmals an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vorbrachte – eine Woche oder zehn Tage vor der Tat mit einem Messer zu ihnen gekommen und habe dieses «dort» hingelegt (pag. 3816 Z 35 ff.). In Anbetracht der eingangs erwähnten Aussage, wonach das Messer beim Eingang der Wohnung gelegen habe, ist zu vermuten, dass der Beschuldigte mit «dort» ebendiesen Ort meinte. Diese Aussage ist indes wenig glaubhaft: So äusserte sich der Beschuldigte während des gesamten Verfahrens stets dahingehend, dass er das Messer in der Küche holen gegangen sei; zu keinem Zeitpunkt sprach er davon, dass das Messer beim Eingang der Wohnung bereitgelegen habe. Die Motivation für dieses geänderte Aussageverhalten des Beschuldigten dürfte darin liegen, dass er damit von seiner Schuld für die Tat ablenken will: So gab er denn in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung auch an, dass er nichts geplant habe. Vielmehr sei die Tat von jemandem für ihn geplant worden (pag. 3816 Z 38 f.). Es sei Schicksal gewesen (pag. 3818 Z 16 f.). Das könne jedem passieren (pag. 3818 Z 5 f., pag. 3819 Z 42 ff.). In diesen Aussagen zeigt sich, dass der Beschuldigte auch heute noch die Verantwortung für die Tat nicht übernehmen will, sondern auf andere abzuschieben versucht. Während er im Laufe des Verfahrens die Schuld an der Tat mehrfach dem Opfer zuschob, soll dafür nun das durch «den lieben Gott» (pag. 3820 Z 2 ff.) bestimmte Schicksal hinhalten. Im Ergebnis erachtet die Kammer die Aussage des Beschuldigten, wonach das Messer beim Eingang der Wohnung bereitgelegen habe, nicht als glaubhaft. Vielmehr ist – wie in der Anklageschrift erwähnt – davon auszugehen, dass der Beschuldigte das Messer in der Küche behändigte. Anzufügen bleibt, dass die Rüge des Verteidigers, wonach die Vorinstanz bei der Würdigung des Sachverhalts zum Tatvorgehen von der Anklageschrift abgewichen sei (pag. 3842), unbehelflich ist: Das vorinstanzliche Beweisergebnis ist vom angeklagten Sachverhalt ohne Weiteres umfasst. 8.2.5 Zum Motiv Die Vorinstanz hielt zum Motiv des Beschuldigten fest, aufgrund der tatnahen Erstaussage gegenüber dem Polizeinotruf sowie den Ausführungen über sämtliche Einvernahmen hinweg bestünden keine Zweifel, dass sich das Tatmotiv des Beschuldigten in Eifersucht und Rache darüber finde, dass ihm das Opfer nach seinen Vorstellungen untreu gewesen sei. Damit zusammenhängend sei verletzter Stolz hinzugekommen, da ihm das Opfer aus seiner Sicht mangelnden Respekt gezeigt habe (pag. 3509).

18 Die Kammer schliesst sich diesen Feststellungen an. Der Beschuldigte erklärte anlässlich seines Anrufs beim Polizeinotruf wörtlich: «Meine Frau figgen mit meinen Kollegen» (pag. 408). Die direkte Frage des Staatsanwalts, ob er J.________ umgebracht habe, weil sie ihm untreu gewesen sei, bejahte er unverhohlen: «Ja. Und das ist der Grund, wieso ich sie umgebracht habe» (pag. 787 Z 677 f.). In zahlreichen Einvernahmen betonte er die angebliche Untreue seiner Ehefrau (pag. 749 Z 221 f.; pag. 749 Z 230 f., pag. 755 Z 46 ff., pag. 757 Z 111 ff.). Er habe sie in der Tatnacht mit einem R.________ auf der S.________ in T.________ beim Sex beobachtet (pag. 740 Z 224 ff.). Bevor er das Messer in der Küche behändigt habe, habe er zum Opfer gesagt: «Du hast mich betrogen» (pag. 760 Z 288) und während er auf dieses einstach, habe er (auf Französisch) gefragt: «Du betrügst mich? Wie betrügst du mich?» (pag. 763 Z 414; bestätigt: pag. 790 Z 800). Dem Beschuldigten scheint es überaus wichtig gewesen zu sein, dass ihm seine Ehefrau treu ist: «[…] Für mich ist es unmöglich, dass während der Ehe einer der Ehegatten den anderen betrügt und fremdgeht. Das ist unmöglich. Das sind Pflichten und Rechte von beiden, die respektiert werden müssen» (pag. 775 Z 231 ff.). Wie zentral ihm die Treue war, zeigt auch sein Vergleich mit der Pflichtverletzung eines Soldaten: «Jeder Betrug ist sehr schlecht. Auch wenn ein Soldat seine Pflicht für sein Heimatland nicht leistet, wird er schwer bestraft. In den östlichen Ländern wird man mit dem Tod bestraft» (pag. 787 Z 685 ff.). Er habe dem Opfer denn auch gesagt, dass sie ihn nie betrügen solle, da dies zur Katastrophe führen könne (pag. 757 Z 110 f.). Dass es schliesslich dazu gekommen ist, sei alleine die Schuld des Opfers (pag. 782 Z 483 ff.). Der Beschuldigte sah sich offenbar aus moralischen und/oder religiösen Gründen dazu verpflichtet, J.________ zu töten: «Ich als Muslim betrüge nie. Ich schlafe nur mit meiner Frau, sonst mit niemandem. Wenn sie mich betrügt[,] werde ich meinen Kopf, meine Nerven und mein Herz verlieren. Wenn ich sie betrüge und sie würde mich dafür töten, würde sie richtig handeln und ich würde ihr verzeihen. Ja[,] sie hat tausend Mal das [R]echt[,] mich zu töten, wenn ich sie betrüge» (pag. 757 Z 126 ff.). Dass er durch die Tat nun seiner Verpflichtung nachgekommen ist, zeigt sich etwa in dessen Aussage, wonach er sich nach dem Tod von J.________ erleichtert und wie neu geboren gefühlt habe (pag. 786 Z 623 f.). Des Weiteren gab der Beschuldigte an, dass ihn das Opfer regelmässig beleidigt und beschimpft habe, was auch sei ein Grund gewesen sei, J.________ zu töten (pag. 787 Z 680 ff.). Er fühlte sich von ihr ungerecht behandelt (pag. 788 Z 699 f.) und als Ehemann nicht respektiert (pag. 747 Z 125 ff.). Allerdings war der sich in diesem Verhalten manifestierende mangelnde Respekt gegenüber ihm nicht der primäre Beweggrund, seine Ehefrau zu töten (vgl. pag. 787 Z 682), sondern gesellte sich zum Hauptmotiv der vermuteten Untreue hinzu. Im Ergebnis erblickt die Kammer – wie die Vorinstanz – das Motiv des Beschuldigten in dessen Eifersucht, seinem verletzten Stolz sowie in der Rache für die (vermutete) Untreue des Opfers. 8.2.6 Zur Frage nach einer Affekttat Die Kammer ist der Auffassung, dass keine Affekttat vorliegt. Dagegen spricht vorab, dass der Beschuldigte gemäss seiner eigenen Aussage, bereits als er J.________

19 auf der S.________ mit einem anderen Mann beim Sex beobachtet haben will, – also nicht in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Tat – mit dem Gedanken spielte, seine Ehefrau zu töten (pag. 789 Z 736): Es sei das erste Mal in seinem Leben gewesen, dass er Tötungsgedanken gehabt habe. Und auch später, als er in T.________ in die Disco ging, dachte er daran (pag. 788 Z 726 ff.). Überdies bedrohte der Beschuldigte das Opfer bereits früher mit dem Tod. Nicht anders ist die Aussage von C.________ zu verstehen, wonach ihn J.________ im Januar aufgefordert habe, sie jede Stunde anzurufen, um zu überprüfen, ob sie noch lebe (pag. 616 Z 230 f.; vgl. auch pag. 631 Z 40 f. und die Notiz von C.________ vom 16. Januar 2016 auf pag. 623: «Als J.________ wieder von Bedrohung durch A.________ u ihre Angst spricht [angeblich hat er sie am Mittwoch wieder fast erwürgt], […]»). Im nämlichen Sinn hat sich auch der Beschuldigte (implizit) geäussert (pag. 757 Z 110 f.: «Ich habe ihr auch gesagt, dass sie mich nie betrügen solle, da dies zur Katastrophe führen könne» und pag. 761 Z 334 ff.: «Ich habe ihr gesagt, dass sie einen grossen Kriminellen mache, wenn sie so weiter mache. Jetzt bin ich halt ein grosser Krimineller. Sie wollte, dass ich [r]eligionslos bin»). Auch die (angebliche) Aussage am Tattag gegenüber U.________ am Bahnhof, nachdem er das Opfer beim Treffen mit U.________ beobachtet hatte («Gut, das[s] ich dich noch gesehen habe», pag. 692 Z 150 f.), deutet darauf hin, dass der Beschuldigte bereits vorher die Tötung von J.________ ins Auge fasste. Demgegenüber gab der Beschuldigte an, die Selbstbeherrschung verloren zu haben: «Sie hat mich seit zwei Jahren beleidigt. Heute Morgen war es mir einfach zu viel und ich konnte es nicht mehr ertragen. Sie hat mich provoziert und es stresste mich immer mehr» (pag. 738 Z 103 ff.; ähnlich pag. 10 Z 186 ff. und pag. 737 Z 97 f.: «Sie machte mir Stress und ich verlor meine Selbstbeherrschung. Ich war eine kurze Zeit Offside»). Diese Aussagen relativierte der Beschuldigte später jedoch wieder (pag. 787 Z 682: «Ja sicherlich, aber eine Beleidigung ist nicht vergleichbar mit betrügen oder fremdgehen»), was zeigt, dass nach seiner Ansicht nicht die Beleidigungen an diesem Morgen, sondern das langgehegte Gefühl der Untreue für die Tat ausschlaggebend war. Schliesslich hat auch der Gutachter im Zusammenhang mit dem Vorliegen der Schuldfähigkeit die Frage nach der Affekttat aus psychiatrischer Sicht geprüft und nach sorgfältiger Abwägung verworfen (siehe Gutachten pag. 2423 ff., bestätigt im Ergänzungsgutachten II pag. 3320): Obgleich die Analyse des dem Beschuldigten vorgeworfenen und von ihm auch eingeräumten Tatgeschehens erkennen lasse, dass auf ihn durchaus einige Merkmale zuzutreffen scheinen, welche für eine Affekttat sprächen – etwa die spezifische Vorgeschichte mit anhaltenden Affektspannungen und die wiederholten Kränkungserlebnisse im Rahmen des chronischen Ehekonfliktes –, überwiegten jedoch die Negativ-Merkmale, namentlich die Hinweise auf aggressive Vorverhalten gegenüber dem Opfer, angedeutete oder auch explizit formulierte Ankündigungen der Tat, der nicht nachweisbare eindeutige und zeitlich enge Zusammenhang zwischen Provokation, Erregung und Tat, der ebenfalls nicht belegbare typische Affektaufbau (kein rechtwinklig einsetzender hochgradiger Affekt), die zielgerichtete Gestaltung des in Etappen verlaufenden Tatgeschehens, ferner die offenbar weitgehend erhaltene Introspektionsfähigkeit des Beschuldigten bei

20 der Tatausführung, seine exakte und recht detailreiche Erinnerung an das Tatgeschehen, die fehlende bzw. nicht belegte schwere seelische Erschütterung nach der Tat und nicht zuletzt auch seine in den Einvernahmen wie auch in der Begutachtung wiederholte rationale Rechtfertigung der Tötungshandlung. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und überzeugen, weshalb im Ergebnis die Frage nach einer Affekttat zu verneinen ist. 8.2.7 Rechtserheblicher Sachverhalt zum Tatgeschehen Die Kammer hält aus diesen Gründen den Anklagesachverhalt – ähnlich der Version der Vorinstanz (pag. 3510) – wie folgt als erwiesen: Zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer kam es am frühen Morgen des 6. Februar 2016 am gemeinsamen Domizil in I.________ zu einem heftigen verbalen Streit im Wohnzimmer über die gemeinsame Ehesituation und das gegenseitige Verhalten. Dies nachdem es zwischen ihnen bereits rund zwölf Stunden vorher zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen war, anlässlich welcher das Opfer den Beschuldigten beschimpfte, ihn aufforderte die Beziehung zu ihr zu beenden und die Schweiz zu verlassen und erklärte, sich scheiden lassen zu wollen. Der Beschuldigte begab sich dann in die Küche und behändigte dort ein Victorinox- Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 19 cm (Gesamtlänge des Messers: 31 cm) und kam ins Wohnzimmer zurück. Das Opfer floh – entweder bereits als sich der Beschuldigte in die Küche begab oder nach dessen Rückkehr mit dem Messer – ins Schlafzimmer und versuchte mit seiner Körperkraft die Türe zu versperren. Der Beschuldigte vermochte diese jedoch mit Gewalt aufzustossen, woraufhin er das Schlafzimmer betrat und mit dem erwähnten Küchenmesser auf das Opfer einzustechen begann, wobei er zuerst auf den Oberkörper zielte. Das Opfer versuchte, die Stiche abzuwehren, wodurch es am rechten Unterarm (eine Stichverletzung), an der linken Schultervorderseite (zwei Hautabhebungen durch Schnitte oder Stiche) und an beiden Händen (elf Hautdurchtrennungen) verletzt wurde. Weiter versetzte der Beschuldigte dem Opfer Tritte oder Faustschläge in dessen Bauch. Das Opfer ging danach zu Boden, woraufhin der Beschuldigte stehend das Opfer an den Haaren packte und den Kopf auf seinen Oberschenkel führte. Dort fügte er dem Opfer, das mehrmals «Hör uf!» sagte, drei Schnittverletzungen im Hals- und Gesichtsbereich zu, wovon eine besonders tief war und bis auf den Halswirbelknochen reichte. Durch diese Schnitte durchtrennte er verschiedene wichtige Blutgefässe komplett und bewirkte beim Opfer die in der Anklageschrift umschriebenen Verletzungen. Während des Zustechens fragte er das Opfer auf Französisch: «Du betrügst mich? Wie betrügst du mich?» Das Opfer verstarb schliesslich nach diesem zwei- bis dreiminütigen Angriff an den Folgen der Verletzungen aufgrund des Eindringens von Luft in das Gefässsystem gepaart mit einer Sauerstoffmangelversorgung des Hirns und/oder eines mechanischen Herzpumpversagens. Während ihres Todeskampfs fragte er J.________, weshalb sie ihm das angetan habe und küsste sie. Nachdem das Opfer verstorben war, legte er das Messer neben der Leiche auf den Boden, machte sich einen Kaffee, rauchte eine Zigarette und telefonierte mit seinem Bruder, ehe er um 05.39 Uhr die Polizei benachrichtigte.

21 Spätestens beim Holen des Messers in der Küche fasste der Beschuldigte den Entschluss, das Opfer zu töten. Der Beschuldigte handelte so, weil er der Auffassung war, das Opfer sei ihm untreu gewesen und habe ihn als Ehemann zu wenig respektiert. 8.3 Beweiswürdigung zum Gesundheitszustand des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Tat 8.3.1 Zu den gutachterlichen Feststellungen und den Einwänden der Verteidigung Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht nach Art. 20 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an. Die Staatsanwaltschaft holte zur Frage nach dem Gesundheitszustand des Beschuldigten und der damit verbundenen Frage nach dessen Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt mit Auftrag vom 18. Mai 2016 bei Dr. med. N.________ ein psychiatrisches Gutachten ein. Dieses wurde am 8. Dezember 2016 erstattet (pag. 2304 ff.) und in weiteren gutachterlichen Ausführungen aufgrund von Zusatzfragen der Parteien am 13. April 2018 (pag. 2515 ff.) und am 29. April 2019 (pag. 3283 ff.) ergänzt. Schliesslich wurde der Gutachter von der Vorinstanz zur Hauptverhandlung vom 14. Mai 2019 vorgeladen und dort ergänzend befragt (pag. 3406 ff.), wobei er nach der nachträglich durchgeführten Einvernahme des psychologischen Therapeuten lic. phil. V.________ (pag. 3413 ff.) nochmals ins Gericht zurückbeordert wurde, um mit den Ausführungen dieses sachverständigen Zeugen konfrontiert werden zu können (pag. 3418 f.). Auch oberinstanzlich wurde der Gutachter während fast zwei Stunden ausführlich befragt. Der Gutachter kommt zum Schluss, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Tat unter folgenden Problemen gelitten habe (pag. 3317): ‒ chronifizierte (pag. 3824 Z 24 ff.), längerdauernde Anpassungsstörung; ‒ anamnestisch schädlicher Gebrauch multipler psychotroper Substanzen; ‒ leichte, unkomplizierte Alkoholintoxikation; ‒ ängstlich-selbstunsichere und emotional instabile (zum Teil borderlineartige) Persönlichkeitsakzentuierungen unterhalb der diagnostischen Schwelle einer lebensgeschichtlich überdauernden Persönlichkeitsstörung; ‒ anhaltende Anpassungsprobleme bei Veränderung der Lebensumstände und Schwierigkeiten bei der soziokulturellen Eingewöhnung nach Migration. Gegen die gutachterlichen Schlussfolgerungen brachte der Verteidiger diverse Einwände vor: Wie bereits vor der Vorinstanz machte er vor der Kammer geltend, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung gelitten habe und aufgrund dieser schuldunfähig gewesen sei (pag. 3844). Das Gutachten von Dr. med. N.________ kritisierte er als rechtsfehlerhaft, willkürlich, lückenhaft und aktenwidrig. Zur Begründung brachte er zusammengefasst vor, dass das Gutachtensergebnis der dokumentierten Krankengeschichte sowie den weiteren gestellten

22 Diagnosen widerspreche. Sämtliche Einrichtungen, welche den Beschuldigten behandelt hätten, hätten ihm schwerwiegende Diagnosen gestellt (pag. 3844). Überdies habe Dr. med. N.________ in seinem ersten Gutachten 500 Seiten Krankengeschichte des Beschuldigten nicht berücksichtigt, was eine grobe berufsrechtliche Verletzung darstelle. Erst auf seine Intervention hin, habe er das nachgeholt (pag. 3843). Weiter habe der Gutachter kein testpsychologisches Verfahren angewendet, was bei Verdacht auf depressive Störungen indes zwingend gewesen wäre (pag. 3844). 8.3.2 Zur Würdigung des Gutachtens im Allgemeinen Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Gutachten sind Beweismittel, weshalb das Gericht bei dessen Würdigung frei ist. Indes hält das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung fest, dass Gerichte in Fachfragen – wozu die Beurteilung der Schuldfähigkeit durch psychiatrische Begutachtung zweifelsohne gehört (vgl. Art. 20 StGB) – nicht ohne triftige Gründe seine Meinung anstelle jener des Experten setzen dürfen. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) verstossen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (zum Ganzen BGE 142 IV 49 E. 2.1.3 S. 53; BGE 141 IV 369 E. 6.1 S. 372 f.; Urteile des Bundesgerichts 6B_748/2019 vom 11. März 2020 E. 1.3 und 6B_1165/2019 vom 30. Januar 2020 E. 1.3.3). Eine willkürliche Beweiswürdigung liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375, BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f., je mit Hinweisen). Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 143 IV 305 E. 1.2 S. 309; Urteil des Bundesgerichts 6B_1323/2019 vom 13. Mai 2020 E. 4.3.2). 8.3.3 Zur Würdigung des Gutachtens in formeller Hinsicht Betreffend die formellen Aspekte des Gutachtens kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 3514 ff.) verwiesen werden. Ergänzend ist anzumerken, dass die Phase der Expertenauswahl mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Frage der Person des Experten rechtlich einwandfrei verlief und von den Parteien auch nicht bemängelt wurde. Erst nach Vorliegen des Gutachtens machte

23 die Verteidigung geltend, der Gutachter sei fachlich unfähig und habe in den Ausstand zu treten – ein Anliegen, dem kein Erfolg beschieden war. Bei Dr. med. N.________ handelt es sich um einen erfahrenen forensischen Psychiater, der nach Erlangen seines Facharzttitels «Arzt für Psychiatrie» im Jahr 1995 bis 2008 am W.________ (Spital) in X.________ als Oberarzt an der Klinik für forensische Psychiatrie gearbeitet hatte, ehe er von 2011 bis 2017 beim AE.________ als leitender Arzt tätig war und im Jahr 2017 eine eigene Praxis für forensische Gutachten in Y.________ eröffnete. Er verfügt des Weiteren über das Zertifikat «Forensischer Psychiater» der Deutschen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatik und Nervenheilkunde e.V. (DGPPN) und bildete sich in tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie weiter (vgl. die Angaben auf der Website http://________.ch). Gemäss eigenen Angaben verfasste er in seiner Karriere bisher mindestens 300 grosse Schuldfähigkeits- und Prognosegutachten sowie mindestens 500 Kurzgutachten zur Prognose (pag. 3822 Z 16 ff.). Äusserlich imponieren die gutachterlichen Ausführungen durch ihre Gründlichkeit (Gutachtensumfang 137 Seiten, Ergänzungsgutachten I 19 Seiten, Ergänzungsgutachten II 42 Seiten). Das Hauptgutachten stützt sich (i) auf die bis zum Zeitpunkt der Erteilung des Gutachtensauftrags vom 16. Mai 2016 vorhandenen amtlichen Akten, die Akten, (ii) die umfangreichen Akten der KESB Z.________ und des Regionalen Sozialdienstes AA.________ über den Beschuldigten, das Opfer und deren Kinder, (iii) Auskünfte des zuletzt behandelnden Psychiaters Dr. med. AB.________, (iv) die Befund- und Verlaufsdokumentation des Gefängnispsychiatrischen Dienstes im Regionalgefängnis P.________ (FPD-Berichte) und (v) die insgesamt mehr als sechs Stunden dauernde Untersuchung des Exploranden durch den Gutachter im Regionalgefängnis P.________ am 4. Oktober 2016 und am 7. Oktober 2016, jeweils mit Hilfe eines arabischsprachigen Übersetzers (pag. 2305). Für das Ergänzungsgutachten II wurden (vi) zusätzlich sämtliche weiteren bis zum 26. April 2019 abgegebenen Stellungnahmen des Gutachters (inkl. jene im Ergänzungsgutachten I) berücksichtigt, (vii) die vom Verteidiger zusammengetragenen Krankenunterlagen über den Beschuldigten zu dessen psychiatrischer Vorgeschichte, (viii) das Protokoll der letzten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Beschuldigen vom 11. Juni 2018, (ix) die Schreiben des Verteidigers vom 7. Februar 2019 (pag. 3108 ff.) und vom 9. März 2019 (pag. 3131 ff.) sowie (x) die Erkenntnisse aus der zweistündigen gutachterlichen Nachuntersuchung und ergänzenden Exploration des Beschuldigten am 17. April 2019 in der M.________, welche ebenfalls unter Mitwirkung eines Übersetzers stattfand. Zusätzlich wurden dem Gutachter die von der Staatsanwaltschaft edierten Notizen der Therapiegespräche von lic. phil. V.________ zugänglich gemacht (pag. 3162 ff.), welche ebenfalls in die gutachterliche Beurteilung Einfluss fanden (pag. 3298 ff.). Diese Aufzählung zeigt, dass der Gutachter zur Abgabe seiner Einschätzung eine Vielzahl von Informationsquellen heranzog und diese ausführlich referierte. Der Vorwurf des Verteidigers, wonach der Gutachter durch Nichtberücksichtigung eines wesentlichen Teils der medizinischen Vorgeschichte des Beschuldigten eine «berufsrechtliche Verletzung» begangen habe, geht ins Leere: Bereits in seinem Hauptgutachten befasste sich Dr. med. N.________ ausführlich mit der psychiatrischen Vor-

24 geschichte des Beschuldigten (siehe exemplarisch pag. 2344 ff.). Die ihm für die Erstellung des Ergänzungsgutachten II unterbreiteten Unterlagen, welche der Verteidiger zusammengetragen hatte und angeblich gänzlich unberücksichtigt geblieben sind, decken sich denn auch grösstenteils mit den bereits im Hauptgutachten berücksichtigten Quellen (vgl. pag. 3313), weshalb von Vornherein nicht von einer «berufsrechtlichen Verletzung» des Gutachters gesprochen werden kann. Formelle Mängel sind jedenfalls bei der Begutachtung keine ersichtlich. Auf die materiellen Aspekte des Gutachtens ist nachfolgend einzugehen. 8.3.4 Zur psychiatrischen Diagnose 8.3.4.1 Zu den Einwänden der Verteidigung Die Verteidigung macht – wie oben erwähnt (E. II.8.3.1) – zunächst geltend, dass die Diagnose nicht zutreffen könne, da sie mit den von Ärzten und Psychologen früher gestellten Diagnosen und insbesondere mit der Diagnose der aktuellen Therapeuten nicht übereinstimme. Dieser Einwand wurde von Rechtsanwalt B.________ bereits vor der Vorinstanz ins Feld geführt, wozu diese jedoch zutreffend festhielt, dass die Diagnose des Gutachters mitnichten allen früheren Diagnosen widerspräche: Da die übrigen Diagnosen unter sich bereits nicht deckungsgleich seien, sei es auch gar nicht möglich, dass sich die Diagnose des Sachverständigen mit sämtlichen bereits gestellten Diagnosen decken könne. Der Gutachter habe im ersten Ergänzungsgutachten nachvollziehbar begründet, weshalb sich seine Diagnose von anderen unterscheide. Die Erklärungen des Sachverständigen erachtete das Gericht denn auch als überzeugend (zum Ganzen pag. 3517). Auch oberinstanzlich wurde Dr. med. N.________ mit dieser Frage und insbesondere der Divergenz seiner Einschätzung zu jener, welche den Therapieberichten und Verlaufsdokumentationen des FPD zu entnehmen ist, konfrontiert (pag. 3831 Z 10 ff.). Dabei legte er verständlich und nachvollziehbar dar, dass unterschiedliche Diagnosen zwischen Gutachtern und Therapeuten nicht unüblich seien und auf deren unterschiedliche Rolle zurückzuführen seien: Während Therapeuten vorwiegend das Interesse hätten, ein schlüssiges Diagnosemodell zu formulieren, aufgrund dessen sie dann die Behandlung durchführen könnten, hätten Gutachter demgegenüber eine andere Herangehensweise: Sie gingen zunächst von einer Nullhypothese aus und untersuchten dann den Exploranden und seine Lebensgeschichte seit der Geburt bis zum Delikt und danach. Anschliessend kämen sie zu einer integrierenden Einschätzung. Überdies darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass eine nicht identische Terminologie nicht zwingend eine andere Diagnose bedeutet: So wurde dem Gutachter anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung etwa die Frage unterbreitet, ob es einen Grund dafür gäbe, dass sowohl die ROS-Abklärung als auch der neuste Therapiebericht des FPD als Risikofaktoren u.a. das «polarisierende Beziehungsverhalten» erwähnten, wohingegen dieses im Gutachten nicht benennt werde. Diesen Vorhalt der (mutmasslich) divergierenden Diagnose vermochte der Gutachter indes damit zu entkräften, indem er glaubhaft ausführte, dass der Begriff des polarisierenden Beziehungsverhaltens eine sprachliche Neuschöpfung der Urbaniok-

25 Schule sei und dieses Verhalten in der von ihm diagnostizierten eingeschränkten Beziehungs- und Konfliktfähigkeit eingeschlossen sei (pag. 3829 Z 18 ff.). Sowohl die Ausführungen der Vorinstanz als auch die Erklärungen des Gutachters anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zeigen nachvollziehbar auf, weshalb sich die Diagnosen der den Beschuldigten in den letzten rund zehn Jahren behandelnden Ärzte und Psychologen nicht vollends decken. Daraus kann mitnichten abgeleitet werden, dass das Gutachten von Dr. med. N.________ unzutreffend wäre. Zweitens brachte der Verteidiger vor, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung gelitten habe. Für die Diagnose einer solchen müssten drei der fünf Kriterien gemäss ICD-10 erfüllt sein, wobei seiner Ansicht nach alle fünf erfüllt seien (pag. 3844). Betreffend die Frage, weshalb Dr. med. N.________ im Unterschied zum Psychotherapeuten lic. phil. V.________ keine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus (ICD-10: F60.31) diagnostizierte, hielt die Vorinstanz – neben dem bereits oben genannten Argument der unterschiedlichen Aufgaben von behandelnden Therapeuten und gerichtlichen Sachverständigen – fest, dass der Gutachter über umfassende Aktenkenntnis verfügte, während lic. phil. V.________ sich einzig auf drei Aktenstücke habe stützen können (pag. 3519). Überdies seien die Therapiegespräche – anders als die Exploration durch den Gutachter – ohne Übersetzer durchgeführt worden, was aufgrund der nur knapp ausreichenden Sprachkenntnisse des Beschuldigten die Gefahr für Missverständnisse erhöhe (pag. 3520). Die Kammer pflichtet dieser Auffassung vollumfänglich bei. Der Gutachter konnte namentlich im Ergänzungsgutachten II (pag. 3314 ff.) und in der oberinstanzlichen Einvernahme (pag. 3822 ff.) überzeugend darlegen, weshalb seiner Ansicht nach beim Beschuldigten zum Tatzeitpunkt keine Persönlichkeitsstörung vom Borderline- Typus vorlag: ‒ So führte er zunächst aus, dass die vom Therapeuten lic. phil. V.________ in dessen Bericht vom 14. März 2019 erwähnten Auffälligkeiten in der Kindheit bzw. Jugend des Beschuldigten als auch die von diesem selbst erwähnten Mangelerfahrungen und Ängste als Kind, das Erlebnis der sexuellen Untreue seiner Mutter und die Gewalttätigkeit seines Vaters nicht mit erheblichen Störungssymptomen auf der Verhaltensebene und in seiner Sozialanpassung verknüpft seien. Vielmehr seien diese von ihm «innerlich» erlitten worden, weshalb sie zwar als Indizien für eine neurotische (innerseelische) Problematik aufgefasst werden könnten. Allerdings liege diese eindeutig unterhalb der diagnostischen Schwelle einer Borderline-Persönlichkeitsstörung, da eine solche definitionsgemäss bereits in der Kindheit oder Jugend klare und objektivierbare Borderline-Störungsmerkmale aufweisen müsste, wie etwa niedriges Struktur- und Objektbeziehungsniveau, unreife Abwehrmechanismen, nicht integrierte, rasch wechselnde Ich-Zustände, heftiges Ausagieren pathologischer Affekte mit entsprechenden sozialen Anpassungsund Beziehungsproblemen, selbstverletzendes Verhalten, Essstörungen, Promiskuität im Sexualverhalten oder polyvalenter Drogenkonsum.

26 ‒ Gegen eine Borderline-Persönlichkeitsstörung spreche weiter, dass der Therapeut beim Beschuldigten einen seit vielen Monaten stabilen und weitgehend unauffälligen psychischen Befund dokumentiert habe, was gerade nicht zu erwarten gewesen wäre, wenn der Beschuldigte tatsächlich an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung leiden würde, da der Beschuldigte ansonsten nicht innerhalb kurzer Zeit symptomfrei werde. ‒ Sämtlichen der vom Beschuldigten geschilderten, sich teilweise widersprechenden Versionen zu dessen psychiatrischer Vorgeschichte liessen sich keine sicheren Belege oder auch nur hinreichende Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass bei ihm bereits seit Kindheit oder Jugend ein lebensgeschichtlich überdauerndes Muster erheblicher Fehlangepasstheit in verschiedenen psychischen Funktionsbereichen bestünde, was jedoch ein Eingangskriterium für die diagnostische Feststellung einer Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 darstellte. Vielmehr hätten sich die Verhaltensauffälligkeiten und fehlangepassten Reaktionen erst in der Schweiz nach der Migration des Beschuldigten klinisch manifestiert. Dafür, dass es an dieser Fehlangepasstheit beim Beschuldigten früher gefehlt habe, spreche auch seine Aussage, wonach er in AC.________ während eines Jahres Militärdienst geleistet habe. So wäre es für eine an einer Borderline-Störung leidende Person praktisch unmöglich gewesen, diese Zeit durchzustehen. ‒ Schliesslich deute der kürzliche Abbruch der Therapie ebenfalls darauf hin, dass der Beschuldigte nicht an einer Borderline-Störung leide, da Borderline- Gestörte nicht die Therapie abbrechen, sondern den Therapeuten so malträtieren würden, dass dieser den Impuls verspürte, sich vom Patienten zu trennen. Diese Interpretation erscheint schlüssig. Die emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus ist eine Erscheinungsform einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung. Wenn die Verteidigung vorbringt, dass für die Diagnose einer Borderline-Störung drei der fünf Kriterien nach ICD-10 erfüllt sein müssten, übersieht sie, dass neben den – von ihr angesprochenen – spezifischen Borderline- Störungskriterien zusätzlich die nachfolgend aufgeführten allgemeinen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung vorliegen müssen (vgl. MÜLLER JÜRGEN LEO/NEDOPIL NORBERT, Forensische Psychiatrie, 5. Aufl., Stuttgart/New York 2017, S. 216): 1. Deutliche Unausgeglichenheit in den Einstellungen und im Verhalten in mehreren Funktionsbereichen, wie Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahrnehmen und Denken sowie in den Beziehungen zu anderen. 2. Das abnorme Verhaltensmuster ist andauernd und nicht auf Episoden psychischer Krankheiten begrenzt. 3. Das abnorme Verhaltensmuster ist tiefgreifend und in vielen persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassend. 4. Die Störungen beginnen immer in der Kindheit oder Jugend und manifestieren sich auf Dauer im Erwachsenenalter.

27 5. Die Störung führt zu deutlichem subjektivem Leiden, manchmal erst im späteren Verlauf. 6. Die Störung ist meistens mit deutlichen Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistung verbunden. 7. Die Zustandsbilder sind nicht direkt auf Hirnschädigung oder -krankheiten oder auf eine andere psychische Störung zurückzuführen. Voraussetzung für die Annahme einer Persönlichkeitsstörung ist damit offensichtlich ein «lebensgeschichtlich andauerndes Muster erheblicher Fehlangepasstheit in verschiedenen psychischen Funktionsbereichen» (Ergänzungsgutachten II, pag. 3316), das beim Beschuldigten – wie der Gutachter nachvollziehbar ausführte – gerade nicht festzustellen ist. Der Gutachter verweist zudem darauf, dass der Therapeut die Borderline-Persönlichkeitsstörung offenbar lediglich als Deliktshypothese benutzt habe, um die Tat zu erklären (pag. 3831 Z 43 ff.). Dies sollte man – so der Gutachter – in der forensischen Begutachtung jedoch genau nicht tun (pag. 3832 Z 1 ff.). Vielmehr müsse man möglichst unabhängig vom Delikt Hinweise oder Belege für eine psychische Störung finden und erst in einem zweiten Schritt prüfen, wie sich diese auf die entscheidenden psychischen Funktionen, welche die Schuldfähigkeit konstituierten, ausgewirkt hätten (a.a.O). Mithin vermag auch dieses Vorbringen der Verteidigung keine Zweifel an den gutachterlichen Schlussfolgerungen zu wecken. Drittens brachte der Verteidiger schliesslich vor, dass der Gutachter kein testpsychologisches Verfahren angewendet habe, was jedoch bei Verdacht auf depressive Störungen zwingend gewesen wäre. Zur Frage nach der Vornahme testpsychologischer Abklärungen im Allgemeinen nahm Dr. med. N.________ bereits im Ergänzungsgutachten I Stellung, wobei er ausführte, dass er auf eine erweiterte testpsychologische Diagnostik (z.B. zum Persönlichkeitsbild des Beschuldigten, zu dessen Intelligenzniveau oder zu dessen neurokognitivem Leistungsprofil) verzichtet habe, da die dafür üblicherweise verwendeten Testinstrumente nicht in der Muttersprache des Beschuldigten vorlägen, auch nicht über Vermittlung durch einen Dolmetscher angewandt werden könnten und überdies nicht geeicht seien durch eine Vergleichsgruppe von aus AC.________ stammenden männlichen Erwachsenen, was die Interpretierbarkeit der Ergebnisse erheblich einschränken würde und keine verwertbaren Resultate erwarten liesse. Allerdings seien für die Beantwortung der dem Gutachter unterbreiteten spezifischen Fragestellung ergänzende testpsychologische Abklärungen auch nicht erforderlich gewesen, weshalb darauf habe verzichtet werden können (zum Ganzen pag. 2519 f.). Was den weiterführenden Einwand des Verteidigers anbelangt, wonach der Gutachter betreffend die Frage nach der Depressivität des Beschuldigten kein testpsychologisches Gutachten erstellt habe, führte Dr. med. N.________ anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 3833 Z 12 ff.) aus, dass eine Depression nicht testpsychologisch diagnostiziert werden könne; vielmehr handle es sich dabei um eine klinische Diagnose. Da beim Beschuldigten jedoch weder klinisch noch nach dessen eigenen Angaben der Verdacht auf eine schwere depressiv-suizidale Verfassung bestanden habe, habe es sich erübrigt, die Depression als nicht vorhandene

28 psychische Störung quantitativ einzuschätzen. Überdies würde man auch mit einem Back-Depressionsinventarfragebogen nicht die Depression in der Zeit vor der Tat rückblickend in ihrer Schwere beurteilen können, sondern stets nur in jenem Moment, in dem man dieses Instrument einsetze. Diese Ausführungen überzeugen. Der Gutachter legte mehrfach verständlich und nachvollziehbar dar, weshalb er darauf verzichtete, ein testpsychologisches Verfahren anzuwenden. Die vom Verteidiger vorgetragene Kritik, welche notabene nicht substantiiert ist und folglich auch nicht nachvollziehbar ist, vermag die Überzeugungskraft der gutachterlichen Folgerungen nicht in Zweifel zu ziehen. Zusammenfassend schliesst sich die Kammer der ausführlichen und sorgfältigen Analyse des Gutachters zur psychiatrischen Diagnose an und erachtet die Vorbringen des Verteidigers nicht als überzeugend: Der Verteidiger benutzt die Therapieberichte de facto als Gegengutachten. Dem steht vorab die fehlende Unabhängigkeit von Therapeuten entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_828/2019 E. 1.4 vom 5. November 2019). Allerdings können Therapieberichte – wie Privatgutachten – geeignet sein, die Erstellung eines (zusätzlichen) Gutachtens zu rechtfertigen oder darzulegen, dass das gerichtliche oder amtliche Gutachten mangelhaft oder nicht schlüssig ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_82/2018 E. 3.3 vom 25. September 2018; 6B_53/2017 vom 2. Mai 2017 E. 1.3). Vorliegend gelingt indes weder das eine noch das andere: Dr. med. N.________ berücksichtigte in seinem Gutachten (inkl. der Ergänzungsgutachten) die gesamte Krankheitsgeschichte des Beschuldigten. Er legte einlässlich dar, wie er zu seiner Diagnose fand und erläuterte in nachvollziehbarer Weise, weshalb nicht alle beim Beschuldigten gestellten Diagnosen übereinstimmen können und müssen. Als er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung unmittelbar mit der von seinen Feststellungen abweichenden Diagnose von lic. phil. V.________ betreffend den Gesundheitszustand des Beschuldigten während der Therapie konfrontiert wurde, vermochte er überzeugend darzulegen, weshalb seine Tatzeitdiagnose zutreffend ist. Er beantwortete überdies sämtliche Ergänzungsfragen der Parteien sowie der Staatsanwaltschaft ausführlich und schlüssig und setzte sich dabei mit den Therapieberichten sachlich auseinander und diskutierte alternative Diagnosen, um sie schliesslich zu verwerfen. Demgegenüber gehen die in den Therapieberichten angestellten diagnostischen Überlegungen nicht über blosse Behauptungen hinaus. Deren Autoren setzen sich insbesondere nicht mit den gesamten gutachterlichen Ausführungen auseinander. Es bestehen mithin keine Anhaltspunkte dafür, welche am Ergebnis des Gutachtens Zweifel zu wecken vermöchten, geschweige denn dessen Überzeugungskraft ernstlich zu erschüttern in der Lage wären. Mithin sind keine triftigen Gründe ersichtlich, weshalb die Kammer in diesem Punkt von den gutachterlichen Feststellungen abweichen dürfte oder gar müsste. 8.3.4.2 Zum Schweregrad der vom Gutachter diagnostizierten Krankheitsbilder Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Frage, ob eine psychische Störung «schwer» im Sinne von Art. 59 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 1 StGB ist, und damit die Anordnung einer Massnahme zu prüfen ist, nicht Tat-, sondern Rechtsfrage (Urteile des Bundesgerichts 6B_828/2019 vom 5. November 2019 E. 1.2.3; 6B_28/2017

29 vom 23. Januar 2018 E. 3.4; 6B_993/2013 vom 17. Juli 2014 E. 4.6). Bei der Beurteilung sind die diagnostischen Erhebungen des psychiatrischen Sachverständigen in Bezug zur Delinquenz zu setzen: Die Schwere der psychischen Störung entspricht im Prinzip dem Ausmass, in welchem sich die Störung in der Tat spiegelt (Deliktrelevanz); die Störung muss als vorherrschende Ursache der Delinquenz erscheinen. Es darf indes nicht unbesehen auf die quantifizierende Angabe des Sachverständigen abgestellt werden. Es ist durchaus möglich, dass eine Kombination von minder schweren Befunden eine Störungsqualität in der gesetzlich vorausgesetzten Schwere begründen (sog. Praxis einer Gesamtbetrachtung; zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_933/2018 vom 3. Oktober 2019 E. 3.5.3 und 3.5.6). Dr. med. N.________ hielt in seinem Gutachten fest, dass beim Beschuldigten «für die Tatzeit keine tatrelevante schwere psychische Störung festgestellt werden [konnte]» (pag. 2432; Hervorhebung im Original). In der Vorgeschichte wie auch im Tatvorfeld habe der Beschuldigte zwar an einer chronifizierten Anpassungsstörung mit Neigung zu depressiven Reaktionen sowie zu einem schädlichen Gebrauch multipler psychotroper Substanzen geneigt, ferner hätten bei ihm ängstlich-selbstunsichere und emotional-instabile (impulsive) Persönlichkeitsakzentuierungen sowie Anpassungsprobleme und Schwierigkeiten bei der soziokulturellen Eingewöhnung nach seiner Migration bestanden, jedoch habe auch aus dem Zusammenwirken dieser verschiedenen psychosozialen Belastungsfaktoren – einschliesslich der für die Tatzeit anzunehmenden leichten Alkoholisierung – kein psychisches Störungsbild erheblicher Schwere resultiert (pag. 2436 f.). Aus gutachterlicher Sicht liege kein kausaler Zusammenhang zwischen der Tat und der psychischen Störung des Beschuldigten vor (pag. 3320). Im Ergebnis hielt Dr. med. N.________ denn auch fest, dass – aus gutachterlicher Sicht – die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären oder auch nur ambulanten therapeutischen Massnahme nach Art. 59 oder Art. 63 StGB nicht vorlägen (pag. 2438). An dieser Position hielt der Gutachter auch im Ergänzungsgutachten II fest (pag. 3323) und anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gab er zu Protokoll, dass er nach Kenntnis der aktuellen Berichte der FPD sowie der ROS-Abklärung keine neuen Erkenntnisse betreffend die ihm im Gutachtensauftrag unterbreitete Frage nach der Therapie und Massnahme gewinnen könne (pag. 3830 Z 36 ff.), er mithin weiterhin davon ausgeht, dass beim Beschuldigten keine schwere psychische Störung vorlag, welche als vorherrschende Ursache für die vorliegende Tat erscheint. Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass Dr. med. N.________ im Ergänzungsgutachten II auf S. 35 (pag. 3317) versehentlich von einer «schwere[n], längerdauernde[n] Anpassungsstörung […]» sprach. Anlässlich der Hauptverhandlung erklärte er allerdings, dass es sich dabei um einen Formulierungsfehler handle und es statt «schwere» «chronifizierte» heissen müsse (pag. 3824 Z 24 ff.). Auf die Frage des Vorsitzenden in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, ob denn die Kombination dieser Störungen ihrerseits eine Störungsqualität von erheblicher Schwere zu begründen vermag, erklärte Dr. med. N.________ (pag. 3827 Z 7 ff.), dass wenn im Tatzeitpunkt nachweislich eindeutig depressiv-suizidale Symptome mitgewirkt hätten, man vom Vorliegen einer schweren psychischen Störung ausge-

30 hen müsste. Allerdings fehle es an derartigen Belegen. Es sei für ihn nichts erkennbar, das sich qualitativ von den anderen, dem Beschuldigten vertrauten, ihn aber sicherlich sehr belastenden, Umständen qualitativ abgehoben hätte. Folglich führte auch das Vorliegen multipler psychischer Störungen nicht zu einer Beeinträchtigung, welche das Mass einer schweren Störung erreichen würde. Der Gutachter quantifizierte sämtliche Störungen des Beschuldigten (nach den psychiatrischen Quantifikationsskalen; siehe dazu dessen Ausführungen vor der Kammer auf pag. 3826 Z 18 ff.) nicht als schwer. Überdies erachtete er die Störungen nicht als die vorherrschende Ursache für die vorliegende Tat. Die Kammer betrachtet diese Beurteilung als nachvollziehbar und schlüssig. Da die Schwere der psychischen Störung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 1 StGB, gemäss der vorstehend zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, nach dem Ausmass zu beurteilen ist, in welchem sich die Störung in der Tat spiegelt, der Gutachter jedoch sämtlichen Störungsbildern keine hohe Tatrelevanz attestiert, können sämtliche Störungen für sich alleine betrachtet denn auch nicht «schwer» im rechtlichen Sinne sein. Dasselbe gilt im Ergebnis für die Kombination der einzelnen Störungen: Auch diese vermögen in einer Gesamtbetrachtung keine Störungsqualität in der gesetzlich vorausgesetzten Schwere zu begründen, was der Gutachter mehrfach explizit festhielt (z.B. pag. 2436 f.). Folglich kann zusammenfassend festgehalten werden, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt weder an einer oder mehreren schweren psychischen Störungen im Sinne einer psychiatrischen Klassifikation noch im Sinne von Art. 59 und Art. 63 StGB litt (und bei ihm auch heute kein derartiges Leiden vorliegt) und auch die Kombination seiner diese Schwelle nicht erreichenden Störungsbilder gesamthaft keine schwere Störung im Sinne der vorgenannten Normen zu begründen vermag. 8.3.4.3 Zur Schuldfähigkeit im Besonderen War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB); war er nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Während die Schuldunfähigkeit – mit Ausnahme der actio libera in causa von Art. 19 Abs. 4 StGB – die Strafbarkeit per se ausschliesst, ist ein vermindert schuldfähiger Täter zwar zu verurteilen, doch ist im Rahmen der Strafzumessung der verminderten Schuldfähigkeit Rechnung zu tragen. In seinem Gutachten vom 8. Dezember 2016 (pag. 2304 ff.) hielt Dr. med. N.________ auf die Frage nach der Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt fest, dass sich aus forensisch-psychiatrischer Sicht keine Anhaltspunkte dafür ergeben hätten, dass dieser im Zeitpunkt der Tat in seiner Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat zu erkennen, oder auch in seiner grundsätzlichen Fähigkeit, sich gemäss seiner erhaltenen Unrechtseinsicht zu verhalten, erheblich beeinträchtigt gewesen sein könnte, weshalb der Gutachter zum Schluss kam, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt schuldfähig war (pag. 2435). An diesem Ergebnis hielt der Gutachter auch in seinen beiden Ergänzungsgutachten vom 13. April 2018 (pag. 2515 ff.) und

31 vom 29. April 2019 (pag. 3283 ff.; insbesondere pag. 3318 ff.) fest und auch anlässlich seiner Einvernahmen vor dem erstinstanzlichen Gericht (pag. 3406 ff. und pag. 3418 f.) sowie der Kammer (pag. 3828 Z 38 ff.) sah er keine Gründe davon abzuweichen. Die Vorinstanz folgte der Auffassung des Gutachters und hielt mit Verweis auf dessen Ausführungen die Schuldfähigkeit für gegeben (pag. 3521 f.). Rechtsanwalt B.________ kritisierte vor der Kammer insbesondere, dass der Gutachter von einer Alkoholintoxikation im Bereich von 0.57 und 1.49 Promille ausgegangen sei, jedoch betreffend seine Diagnose nicht zwischen diesen deutlich auseinanderliegenden Werten differenziert habe (pag. 3844). Die Generalstaatsanwaltschaft erachtete in ihrem Plädoyer vor der Kammer das Ergebnis des Gutachters für zutreffend. Obgleich der Beschuldigte im Tatzeitpunkt an mehreren psychischen Störungen gelitten habe, bedeute das nicht per se, dass er schuldunfähig gewesen sei. Vielmehr hänge es davon ab, wie die psychischen Störungen bei der Tat gewirkt hätten. Der Gutachter habe erklärt, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt in seinem Urteilsvermögen nicht beeinträchtigt gewesen sei, was sich u.a. daran zeige, dass sich der Beschuldigte im Detail an das Verhalten von sich und seiner Ehefrau erinnern konnte. Auch die Ausführungen von Dr. med. N.________ zur Frage, ob die Alkoholintoxikation zum Tatzeitpunkt zu einer Aufhebung oder einer Verminderung der Schuldfähigkeit geführt habe, erachtete die Generalstaatsanwaltschaft als überzeugend. Die Kammer hält die gutachterliche Auffassung für schlüssig. Der Gutachter führte in seinem Ergänzungsgutachten II erneut aus, warum er beim Beschuldigten von erhaltener Schuldfähigkeit ausgeht (pag. 3318 ff.). Er kam zum Schluss, dass die beim Beschuldigten vorliegende Anpassungsproblematik zum Tatzeitpunkt nur in abgeschwächter, höchstens mittelschwerer Ausprägung ohne stärkere depressive Symptomatik und ohne suizidale oder selbstschädigende Tendenzen vorlag (pag. 3319). Eine eindeutige Tatrelevanz der beim Beschuldigten zu diagnostizierenden Störungen sei nicht erkennbar (a.a.O). Der Beschuldigte sei zwar durch die chronische eheliche Konfliktsituation und das von ihm als kränkend und provozierend erlebte Verhalten seiner Frau, die sich seiner Kontrolle offenbar zu entziehen versuchte, erheblich belastet und habe sich zur Tatzeit in einer affektiv angespannten seelischen Verfassung befunden (pag. 3321). Diese Belastungen hätten jedoch nicht zu erheblichen – forensisch relevanten – Beeinträchtigungen in seiner Realitätsanpassung, seinem Urteilsvermögen, seiner Willensbildung und/oder seiner Handlungssteuerung und damit in seiner Fähigkeit, das Unrecht seiner Tat zu erkennen oder der Fähigkeit, sich gemäss dieser Einsicht zu verhalten, geführt (a.a.O.). Gemäss den Therapieberichten habe das Motiv erarbeitet werden können, dass Herr A.________ das Opfer lieber getötet hätte, als es zu verlieren (pag. 3828 f. Z 41 ff.). Wenn der Gutachter dies als «arg schlicht und simpel und doch eher wie das Ergebnis eines rationalen Überlegensprozesses» bezeichnete, erscheint das zutreffend. Auch betreffend die Frage nach der Auswirkung des Alkoholkonsums sowie der Müdigkeit des Beschuldigten auf dessen Schuldfähigkeit äusserte sich der Gutachter, und zwar dahingehend, dass diese keine forensisch relevante Bedeutung bezüglich

32 der Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit im Tatzeitpunkt gehabt hätten (pag. 3320). Wenn der Verteidiger dem Gutachter vorwirft, dass dieser nicht danach differenziere, ob die Blutalkoholkonzentration des Beschuldigten im Tatzeitpunkt 0.57 oder 1.49 Promille betragen habe (pag. 3844), irrt er. Denn: Wie Dr. med. N.________ in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung auf Frage des Verteidigers ausführte, sei er bei der Beurteilung der Auswirkung der Alkoholintoxikation auf die Schuldfähigkeit vom höchsten Wert ausgegangen (pag. 3835 Z 38). Im Ergänzungsgutachten II erläuterte der Gutachter nachvollziehbar, dass in der forensisch-psychiatrischen Beurteilung des Alkoholisierungsgrades und dessen Relevanz für die Schuldfähigkeit erst bei Werten von über 2.0 Promille möglicherweise eine intoxikationsbedingte Verminderung der Schuldfähigkeit und bei Werten von über 3.0 Promille eventuell eine aufgehobene Schuldfähigkeit zu diskutieren sei (pag. 3318). Bei Tötungshandlungen sei diese Schwelle aufgrund der zu überwindenden grösseren Hemmschwelle gar noch höher anzusetzen (a.a.O.). Da die Blutalkoholkonzentration des Beschuldigten im Tatzeitpunkt – selbst wenn vom Maximalwert ausgegangen wird – deutlich unter der Schwelle von 2.0 Promille liegt, verneinte der Gutachter denn auch eine Verminderung der Schuldfähigkeit und sprach von einer leichten, unkomplizierten Alkoholintoxikation (a.a.O). Diese Ausführungen überzeugen. Überdies deutet das Nachtatverhalten ebenfalls darauf hin, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt weder schuldunfähig noch seine Schuldfähigkeit vermindert war: Nachdem er J.________ umgebracht hatte, legte der Beschuldigte das Messer neben die Leiche auf den Boden, ging in die Küche, wo er sich einen Kaffee zubereitete, begann eine Zigarette zu rauchen und rief seinen Bruder an (pag. 800). Anschliessend suchte er im Internet nach der Nummer der Polizei (pag. 737 Z 76), ehe er diese um 05.39 Uhr anrief (pag. 800) und dem Beamten ruhig erklärte, wer er sei, dass er soeben seine Frau umgebracht habe und wo er sich befinde. Die Tonaufnahme des Anrufs zeigt, dass sein Gesprächspartner beim Polizeinotruf hörbar irritiert war und dem ihm Berichteten offenbar zunächst keinen Glauben schenkte, stellte er dem Beschuldigten doch lapidar in Aussicht, das «jemand zum Nachschauen» komme (pag. 408). Ferner spricht auch das intakte Erinnerungsvermögen des Beschuldigten betreffend die Tat dafür, dass seine Schuldfähigkeit nicht beeinträchtigt war: Obgleich er in seiner ersten Einvernahme angab, sich nicht daran erinnern zu können, seiner Frau die Kehle durchgeschnitten zu haben und ihm dies erst bewusst geworden sei, als er das Messer in seiner Hand gesehen habe (pag. 738 f. Z 147 ff.), vermochte er in den folgenden Einvernahmen detaillierte Angaben zum Tatverlauf zu machen (z.B. dass er das Opfer noch geküsst habe [pag. 749 Z 200 ff.], wo und wie oft [pag. 750 Z 251 ff.], dass er mit J.________ noch geredet habe, wie lange dies gedauert habe [pag. 749 Z 204 f.] und was er zu ihr gesagt habe [pag. 763 Z 411 ff.], was J.________ während der Tat zu ihm gesagt habe [pag. 752 Z 318 ff., pag. 763 Z 417 ff.], wie sie – nachdem sie zu Boden gegangen ist – genau auf dem Boden gelegen sei [pag. 763 Z 422 ff.]). Im Ergebnis ist damit von erhaltener Schuldfähigkeit auszugehen, wobei die psychiatrischen Diagnosen immerhin im Rahmen von Art. 47 StGB bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein werden.

33 8.3.5 Rechtserheblicher Sachverhalt zur Gesundheit und zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt Gestützt auf die gutachterlichen Feststellungen ist beim Beschuldigten von den unter E. II.8.3.4 erwähnten Diagnosen und von erhaltener Schuldfähigkeit auszugehen. III. Rechtliche Würdigung 1. Vorsätzliche Tötung (Art. 111 StGB) oder Mord (Art. 112 StGB) 1.1 Allgemeines Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, ohne dass einer der besonderen Tatbestände der Art. 112 ff. StGB erfüllt ist, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft (Art. 111 StGB). Vorliegend bedarf es der Abgrenzung der vorsätzlichen Tötung zum Mord (Art. 112 StGB): Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so macht er sich des Mordes nach Art. 112 StGB strafbar. Dies trifft dann zu, wenn der Täter fremdes Leben aussergewöhnlich krass missachtet. Die Generalklausel der besonderen Skrupellosigkeit wird durch eine nicht abschliessende Aufzählung qualifizierender Merkmale («Beweggrund», «Zweck der Tat», «Art der Ausführung») konkretisiert. Neben den Absichten und Motiven des Täters können auch Faktoren massgebend sein, die dem nach aussen hin in Erscheinung tretenden Tathergang zuzuordnen sind. Indessen lässt sich auch die Art der Ausführung nicht losgelöst von inneren Faktoren beurteilen, muss sie doch ebenfalls Ausdruck einer besonders skrupellosen Haltung des Täters sein. Art. 112 StGB erfasst den skrupellosen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter ohne soziale Regungen, der sich zur Verfolgung seiner Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt. Die Art der Tatausführung ist besonders verwerflich, wenn sie unmenschlich oder aussergewöhnlich grausam ist resp. wenn dem Opfer mehr physische oder psychische Schmerzen, Leiden oder Qualen zugefügt werden, als sie mit einer Tötung ohnehin verbunden sind. Massgebend sind in erster Linie die Merkmale der Tat selber. Vorleben und Verhalten nach der Tat sind nur zu berücksichtigen, soweit sie einen Bezug zur Tat aufweisen und zur Klärung der Täterpersönlichkeit beitragen. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung der inneren und äusseren Umstände. Dabei können besonders belastende Momente durch entlastende ausgeglichen werden; die Tötung kann auch erst aufgrund des Zusammentreffens mehrerer belastender Umstände, die je einzeln womöglich nicht ausgereicht hätten, als besonders skrupelloses Verbrechen erscheinen. Eine besondere Skrupellosigkeit kann beispielsweise fehlen, wenn das Tatmotiv einfühlbar und nicht krass egoistisch war, so etwa, wenn die Tat durch eine schwere Konfliktsituation ausgelöst wurde (zum Ganzen BGE 144 IV 345 E. 2.1.1 f. S. 346 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_943/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.1.2). Sowohl vorsätzliche Tötung als auch Mord sind nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar (vgl. Art. 12 Abs. 1 StGB). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Der Vorsatz

34 muss sich auf alle objektiven Tatbestandselemente beziehen, im Fall von Art. 112 StGB mithin auch auf die objektive Seite der die besondere Skrupellosigkeit begründenden Gegebenheiten. 1.2 Subsumtion Die Kammer ist der Auffassung, dass das Vorgehen des Beschuldigten als besonders skrupellos im Sinne von Art. 112 StGB zu qualifizieren ist. Dies aus folgenden Gründen: Erstens war der Beweggrund zur Tat (Tatmotiv) des Beschuldigten nichtig und rechtfertigte nicht im Ansatz einen Angriff auf Leib und Leben von J.________. Der Beschuldigte vermutete, dass ihm das Opfer untreu gewesen und mit anderen Männern fremdgegangen sei. Konkrete Anhaltspunkte oder gar Belege für diese Vermutung vermochte der Beschuldigte indes nicht beizubringen; und auch die Ermittlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft konnten solche nicht zu Tage fördern. Die (angebliche) vermeintliche Untreue des Opfers erweist sich damit als Vehikel, mit dem der Beschuldigte das eigene Vorgehen zu rechtfertigen versucht, das aber keinerlei faktische Grundlage hat. Das angegebene Motiv ist deshalb lediglich als vorgeschoben zu betrachten. In Wirklichkeit ist dieses in der überbordenden Eifersucht des Beschuldigten und damit blanken Egoismus und Machtkontrolle über ein nach dessen Vorstellungen unziemliches Verhalten des Opfers zu verorten, dessen Sanktionierung er sich aufgrund seiner Kultur berechtigt fühlte, was sich exemplarisch in folgenden Aussagen und Verhaltensweisen des Beschuldigten zeigt:  Während er auf das Opfer einstach, fragte der Beschuldigte dieses (auf Französisch): «Du betrügst mich? Wie betrügst du mich?» (pag. 763 Z 414; bestätigt: pag. 790 Z 800). Und bereits bevor er das Messer in der Küche behändigte, sagte er zu ihr: «Du hast mich betrogen» (pag. 760 Z 288).  «Ich als Muslim betrüge nie. Ich schlafe nur mit meiner Frau, sonst niemandem. Wenn sie mich betrügt[,] werde ich meinen Kopf, meine Nerven und mein Herz verlieren. Wenn ich sie betrüge und sie würde mich dafür töten, würde sie richtig handeln und ich würde ihr verzeihen. Ja[,] sie hat tausend Mal das [R]echt[,] mich zu töten, wenn ich sie betrüge» (pag. 757 Z 126 ff.). Offenbar gilt für den Beschuldigten moralisch auch das Umgekehrte.  «Wenn nicht J.________[,] sondern meine Mutter dort gesessen wäre und das [G]leiche getan hätte, hätte ich genau gleich reagiert. Ich hätte auch meine Mutter getötet» (pag. 759 Z 224 f.).  «[…] Während der Heirat waren ihr Vater und ein Priester dort. Ich habe vor allen zu J.________ gesagt, dass ich ein [g]läubiger, ein Moslem bin. Wenn ein Teil des Ehepaares fremdgeht, könnte das zu Fehlern führen.

SK 2019 306 — Bern Obergericht Strafkammern 18.06.2020 SK 2019 306 — Swissrulings