Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 19 276 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 4808 Fax +41 3150 634 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Mai 2020 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Aebi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin und C.________ v.d. Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand sexuelle Handlungen mit Kind Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 8. Mai 2019 (PEN 2018 909)
2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 8. Mai 2019 (pag. 178 ff.) erklärte das Regionalgericht Bern- Mittelland (nachfolgend: Vorinstanz oder Regionalgericht) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) schuldig der sexuellen Handlungen mit Kind, mehrfach begangen in E.________ sowie in der Region E.________, F.________ und G.________ in der Zeit von April 2006 bis Oktober 2006 zum Nachteil der Strafund Zivilklägerin C.________ (nachfolgend: Privatklägerin). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, unter Aufschub des Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu den auf CHF 4'700.00 bestimmten Verfahrenskosten (Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Im Weiteren verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten im Zivilpunkt zur Bezahlung von CHF 1'500.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 2. Juli 2006 sowie zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 9'219.80 an die Privatklägerin (Ziff. II des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Schliesslich verfügte das Regionalgericht über die Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ für den Beschuldigten noch am 8. Mai 2019 mündlich die Berufung an (pag. 170). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 2. Juli 2019 (pag. 183 ff.). Mit Eingabe vom 9. Juli 2019 folgte frist- und formgerecht die Berufungserklärung des Beschuldigten, mit der er das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich anfocht (pag. 249). Mit Eingabe vom 18. Juli 2019 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft zum einen Anschlussberufung, beschränkt auf die Sanktion, und zum anderen, dass aus ihrer Sicht kein Grund für ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten bestehe (pag. 255 f.). Letzteres teilte am 31. Juli 2019 auch die Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, mit, verbunden mit dem Hinweis, dass ihrerseits auf eine Anschlussberufung verzichtet werde (pag. 257). Innert der ihnen angesetzten Frist (vgl. pag. 259 f.) erhoben die anderen Parteien keine formellen Einwände gegen die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Auf die von Amtes wegen von der Kammer angeordneten Abklärungen beim Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (SVSA), welche Fahrzeuge von 2005 bis 2007 auf den Beschuldigten eingelöst waren (vgl. pag. 280 ff.), reichte das SVSA die Immatrikulations-Bestätigung vom 13. September 2019 ein (pag. 288). Zudem holte der Verfahrensleiter im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung einen Strafregisterauszug (datierend vom 24. April 2020, pag. 306.7) sowie einen Leumundsbericht samt Erhebungsformular über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 23. April 2020, pag. 306.2 ff.) über den Beschuldigten
3 ein. Des Weiteren wurde anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung in Gutheissung des entsprechenden Beweisantrags der Verteidigung der Beschuldigte (pag. 326 ff.; vgl. pag. 249) und überdies von Amtes wegen die Privatklägerin erneut befragt (pag. 323 ff.; vgl. pag. 281). Abgewiesen wurde hingegen der Antrag von Rechtanwalt B.________ auf erneute Befragung von H.________ (pag. 317 f.). Ebenfalls abgewiesen wurde schliesslich der Antrag von Rechtsanwalt B.________, es sei bei der Einwohnerkontrolle, G.________ durch das Obergericht abzuklären, welches Geburtsdatum die beiden Kinder des Ehepaars I.________, G.________, haben (pag. 334). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte in der oberinstanzlichen Verhandlung für den Beschuldigten folgende Anträge (pag. 342): 1. Das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 8. Mai 2019 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. A.________ sei freizusprechen von sämtlichen Vorwürfen der sexuellen Handlungen mit Kind gemäss Anklageschrift vom 19. November 2018, begangen angeblich in der Zeit von April – Oktober 2006, an diversen Orten, zum Nachteil der Privatklägerin. 3. Die Zivilklage der Privatklägerin sei ohne Kostenausscheidung abzuweisen, eventualiter unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Privatklägerin. 4. Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen. 5. A.________ seien die entstandenen, erstinstanzlichen Verteidigungskosten gemäss dort eingereichter Kostennote, ausmachend CHF 9‘866.20 (inkl. Auslagen und MWST), vom Kanton Bern zu entschädigen. 6. A.________ seien die entstandenen Verteidigungskosten für das Berufungsverfahren gemäss noch einzureichender Kostennote zu entschädigen. 7. Die weiteren Verfügungen (Löschung DNA-Profil etc.) seien zu erlassen. Die Generalstaatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwältin J.________, beantragte ihrerseits Folgendes (pag. 343): I. A.________ sei schuldig zu erklären wegen sexuellen Handlungen mit Kind, mehrfach in E.________ sowie in der Region E.________, F.________ und G.________ begangen in der Zeit von April 2006 bis Oktober 2006, zum Nachteil von C.________. II. A.________ sei in Anwendung von Art. 2, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 187 Abs. 1 aStGB/StGB; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren;
4 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD) III. Im Weiteren sei dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). Für die Privatklägerin stellte Rechtsanwältin D.________ folgende Anträge (pag. 344): A.________ sei schuldig zu erklären der sexuellen Handlungen mit Kind, mehrfach begangen in der Zeit von April 2006 bis Oktober 2006 zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin C.________; und er sei zu verurteilen 1. zu einer angemessenen Strafe; 2. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten; 3. zur Bezahlung einer Genugtuungssumme in der Höhe von Fr. 1‘500.00 zzgl. Zins zu 5% seit 2. Juli 2006; 3. [recte. 4.] zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Parteikosten von C.________. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Aufgrund der vollumfänglichen Berufung durch den Beschuldigten hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen (vgl. Art. 404 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nachdem die Generalstaatsanwaltschaft – beschränkt auf die Bemessung der Strafe – Anschlussberufung erklärt hat (vgl. Art. 401 Abs. 1 i.V.m. Art. 399 Abs. 4 Bst. b StPO), ist die Kammer insoweit nicht an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Verweis auf theoretische Grundlagen und Wiedergabe der Beweismittel Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung (pag. 188 ff. sowie pag. 228 ff.), den Sachverhalt gemäss Anzeigerapport vom 3. Januar 2018 (pag. 2 ff.), die Sachverhalte gemäss Anklageschrift vom 19. November 2018 (pag. 128 ff.), die objektiven Beweismittel (Schreiben Dr. med. K.________ vom 9. April 2018 [pag 67 f.]; Schreiben L.________ AG vom 9. April 2018 pag. 71 ff.]; Schreiben L.________ AG vom 23. April 2018 [pag. 77 ff.]; Lehrvertrag zwischen der Privatklägerin und der M.________ Bank [pag. 84 ff.]; Arbeitsvertrag zwischen N.________ und L.________ AG [pag. 114 ff.]), die Aussagen der Privatklägerin (EV vom 30. Oktober 2017 [pag. 8 ff.]; EV vom 29. März 2018 [pag. 19 ff.]; EV vom 8. Mai 2019 [pag. 160 ff.]), die Aussage der Zeugin H.________ vom 4. September 2018 (pag. 34 ff.) sowie die Aussagen des Beschuldigten (EV vom 20. Dezember 2017 [pag. 44 ff.]; EV vom 29. März 2018 [pag.
5 48 ff.]; EV vom 4. September 2019 [pag. 55 ff.]; EV vom 8. Mai 2019 [pag. 164 ff.]) korrekt wiedergegeben respektive angeführt (pag. 190 ff.). Darauf kann verwiesen werden. Die Kammer verzichtet bei der Feststellung des Sachverhalts darauf, die Einvernahmeprotokolle sowie die weiteren Beweismittel erneut wiederzugeben oder zusammenzufassen. Sie gibt jeweils die entscheidenden Aussagen und Dokumente wieder. 7. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erhobene Beweise 7.1 Einvernahme Privatklägerin Bei ihrer Einvernahme vom 14. Mai 2020 teilte die Privatklägerin im Wesentlichen sinngemäss mit (pag. 323 ff.), sie habe damals die 7. Klasse wiederholt, weil sie in den Monaten vorher in O.________ in der Stiftung P.________ verbracht habe. Offiziell sei sie mit ihrem Freund, Q.________, seit dem 15. Februar 2007 zusammen. Vorher sei es eine on-off-Beziehung gewesen, wobei sie ihm im Oktober (2006) zum Geburtstag gesagt habe, die Sache mit dem Beschuldigten sei nun beendet. Kennen gelernt hätten sie – die Privatklägerin und Q.________ – sich im Jahr 2005. Sie habe Mühe, mit ihm über die Sache mit dem Beschuldigten zu sprechen. Sie habe ihrem Freund dies angetan, es sei eine Art Demütigung. 7.2 Einvernahme Beschuldigter Der erstinstanzliche Schuldspruch hat den Beschuldigten offenbar zu einem Strategiewechsel bewogen. Er sagte oberinstanzlich aus. Die Erörterung der Frage, ob überhaupt sexuelle Handlungen stattgefunden haben, tritt daher eher in den Hinter- , diejenige nach dem Zeitpunkt der Handlungen indes in den Vordergrund. Der Beschuldigte führte anlässlich seiner Einvernahme vom 14. Mai 2020 zur Sache im Wesentlichen aus was folgt (pag. 326 ff.): Näher kennen gelernt habe er die Privatklägerin im Frühling 2007, als er den Audi aus der Garage geholt und für den Sommer bereitgemacht habe. Die Privatklägerin wisse von seiner Sterilisation, weil sie im Büro zusammen Sex gehabt hätten. Sie habe ihm gesagt, sie habe am Morgen die Pille nicht genommen. Er habe gesagt, sie müsse keine Angst haben, er sei sterilisiert. Er habe ihr den Sterilisationsprozess im Detail erklärt. Er habe ihr gesagt, im Sommer letztes Jahr habe er eine Probe abgegeben, und er sei unfruchtbar. Das Resultat habe er Mitte Juni 2006 gehabt. Insgesamt habe er drei Mal mit der Privatklägerin Geschlechtsverkehr gehabt; dieser habe zwei Mal in seinem Büro in E.________ am Vorabend stattgefunden, zudem ein Mal am S.________ (See) am Nachmittag. Überdies seien sie zwei weitere Male zusammen gewesen, aber da sei es zu keinem Geschlechtsverkehr gekommen. Zum Vorwurf mit dem Champagner könne er sagen, dass die Privatklägerin ihm in R.________ mitgeteilt habe, sie habe einmal mit ihrem Freund geduscht und dabei hätten sie sich «abislet». Er habe ihr gesagt, sowas habe er noch nie gemacht. Aber er könne sie massieren. Zu einem späteren Zeitpunkt habe er sie im Büro massiert und ihr dabei Champagner über den Körper geleert, auch zwischen die Beine. Der Geschlechtsverkehr habe mehr oder weniger während der Massage stattgefunden. Sie habe ihm später gesagt, es hätte ihr gefallen.
6 Er wisse, dass die Handlungen im 2007 passiert seien, weil damals der April sehr schön gewesen sei. Deshalb habe er den Audi schon im April bereitmachen können, nicht wie sonst immer erst im Mai. Er habe damals mit der Privatklägerin gesprochen und sie habe seine Telefonnummer haben wollen. Er habe sie ihr nach längerem Hin und Her gegeben. Sie habe ihm dann geschrieben: «Hallo, du hübsche Maa». Er habe zurückgeschrieben: «Danke gleichfalls». Er habe ihr sodann geschrieben, sie müssten reden. In den Wochen darauf habe es keinen direkten Kontakt gegeben. Etwas später habe sie plötzlich angerufen und gefragt, ob er alleine im Büro sei, sie komme vorbei. Er habe ihr gesagt, er wolle das nicht, aber sie sei dennoch gekommen. Sie hätten sodann im Büro geredet. Plötzlich habe sie die Schuhe ausgezogen und mit den Füssen sein Glied gedrückt. Er habe gesagt, sie solle aufhören. Sie habe gesagt, er solle nicht so tun, ihren Schülerausweis gezeigt und gesagt, sie sei 16 Jahre alt. Er habe gesagt, gemäss dem Schülerausweis sei sie 18 Jahre alt. Sie habe gesagt, sie sei in der neunten Klasse, sie habe eine Klasse wiederholt. Auf dem Ausweis sei «1989» gestanden; er habe gewusst, dass dies nicht stimmen könne. Sie habe den Ausweis gefälscht, sprich aus der 9 eine 8 und aus der 0 eine 9 gemacht. Sie habe sodann «bitteee» gesagt. Er sei jedoch standhaft geblieben und habe gesagt, sie gehe noch zur Schule. Etwas später habe sie ihn umarmt, so richtig fest am Hals. Sie habe ihm einen Kuss gegeben. Dann sei er schwach geworden und es sei zum Geschlechtsverkehr gekommen. Sein Glied sei zeitweise erigiert gewesen, dann auch wieder nicht. Er sei dennoch gekommen. Er habe gewusst, dass es «scheisse» gewesen sei. Beim Heimfahren habe sie gesagt, mit dem Lehrer hätte sie es auch versucht. Zu weiteren Treffen sei es gekommen, weil sie ihm gesagt habe, sie erzähle ansonsten alles seiner Ehefrau. Es sei quasi Nötigung gewesen. Einmal im Auto habe sie sein Glied ergriffen. Er habe angehalten und gefragt, ob sie sein Glied in den Mund nehmen wolle. Das habe sie nicht tun wollen und er habe gesagt, das müsse sie auch nicht. Zu einem späteren Zeitpunkt sei es am S.________ (See) zu Sex gekommen. Dann hätten die Sommerferien begonnen und es sei Funkstille gewesen. Es sei zu keinen sexuellen Handlungen mehr gekommen. Als sie noch zusammen geredet hätten, hätte die Privatklägerin ihn erpresst, sie werde alles seiner Ehefrau sagen. Einmal habe er die Privatklägerin noch zuhause bei der Steinmauer gesehen. H.________ sei auch dabei gewesen. Die Privatklägerin habe die Hosen nach vorne gezogen und gesagt: «nimm mich, ich trage kein Hösli». H.________ sei «baff» gewesen. Die Privatklägerin habe getänzelt. H.________ habe eine ID in der Hand gehabt und gesagt, schau, die Privatklägerin ist nun 17 Jahre alt. Wenn H.________ heute anwesend wäre, könnte sie dies bestätigen. Dass dies alles im Jahr 2007 passiert sei, könne er auch deswegen sagen, weil die Privatklägerin T.________ I.________ und U.________ I.________ gehütet habe. T.________ sei 2007 geboren, U.________ glaublich 2005. Er habe sich in dieser Zeit fast ein wenig bedrängt gefühlt, weil die Privatklägerin vom Haus der Familie I.________ zu ihm heruntergeschaut habe, als er am Duschen gewesen sei. Überdies sei er Fussballfanatiker; er veranstalte im Carport stets ein Public Viewing. Im Jahr der Vorfälle sei keine Europa- oder Weltmeisterschaft gewesen, also müsse es ein ungerades Jahr gewesen sein. Ausserdem habe die Privatklägerin damals schon ihren Freund gehabt, das habe sie ihm erzählt. Er wolle sich nicht herausre-
7 den, er habe nicht wissen können, ob die Privatklägerin noch 15 Jahre alt gewesen sei. Er habe vorher nicht ausgesagt, weil die Privatklägerin immer tröpfchenweise Aussagen getätigt habe. Sie habe teilweise gesagt, sie wisse Dinge nicht mehr. Doch so Sachen wie den Austausch der Telefonnummer könne man nicht vergessen. Er habe mit seinem Anwalt vereinbart gehabt, nicht auszusagen. Die Strategie sei es gewesen, eventuell später auszusagen. Die Privatklägerin habe das exakte Jahr ja auch nicht gewusst. In seinem letzten Wort führte der Beschuldigte aus, er wolle sich nicht als Opfer darstellen; es brauche immer zwei. 8. Wortlaut der Anklageschrift Gemäss der Anklageschrift vom 19. November 2018 (pag. 128 ff.) wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: Sexuelle Handlung mit Kindern, mehrfach begangen in der Zeit von April bis Oktober 2006 zum Nachteil der damals 15-jährigen C.________, geb. C.________1990, indem A.________ ein sexuelles Verhältnis, im Wissen um deren Alter, mit ihr hatte (Ziff. 1 der Anklageschrift). Namentlich: - zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen April und Oktober 2006, mutmasslich an einem Mittwochnachmittag im April 2016, an einem nicht mehr genau bestimmbaren Ort, an einem Gewässer zwischen V.________ und dem Z.________. A.________ verabredete sich mit C.________ in V.________ und fuhr an den beschriebenen Ort. In einem schwarzen Personenwagen (evtl. TOYOTA) stiegen sie zusammen hinten in das Fahrzeug und drehten die Sitze nach hinten. Nachdem sie sich auszogen, küsste A.________ C.________ mit Zunge und sie berührten sich gegenseitig am ganzen Körper (Ziff. 1.1 der Anklageschrift). - Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen April und Oktober 2006 (einige Tage oder Wochen nach dem ersten Ereignis) in E.________, W.________ (Strasse), im Büro der L.________ AG Filiale, indem A.________ einvernehmlichen, vaginalen Geschlechtsverkehr ohne Kondom mit C.________ auf dem Bürostuhl hatte. Dabei zog er sie an sich heran und vollzog, nachdem sie sich entkleideten, einige Minuten in sitzender Stellung den Geschlechtsverkehr mit ihr bis zum Samenerguss (Ziff. 1.2. der Anklageschrift). - Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen April und Oktober 2006 in E.________, W.________ (Strasse), im Büro der L.________ AG Filiale, indem beide entkleidet auf dem Boden in der Nähe des Fensters lagen. A.________ führte seinen Penis in die Vagina von C.________ ein, worauf diese ihn wegstiess. Er nahm in der Folge ihre Hand, führte diese zu seinem Penis, worauf C.________ ihn bis zum Samenerguss mit der Hand befriedigte (Ziff. 1.3 der Anklageschrift). - zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen April und Oktober 2006 in E.________, W.________ (Strasse), im Büro eines Arbeitskollegen innerhalb der L.________ AG Filiale, indem A.________ auf einer Decke am Boden zwei Mal einvernehmlichen, vaginalen Geschlechtsverkehr ohne Kondom mit C.________ in verschiedenen Stellungen hatte und mit ihr weitere sexuelle Handlugen vornahm, insbesondere indem er Champagner in ihre Vagina leerte (Ziff. 1.4 der Anklageschrift). - zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen April und Oktober 2006 in E.________, W.________ (Strasse), im Büro der L.________ AG Filiale, indem A.________ einvernehmlichen, vaginalen Geschlechtsverkehr ohne Kondom mit C.________ auf dem Bürotisch hatte. Beide wa-
8 ren dabei vollständig entkleidet. Sie lag dabei mit dem Rücken auf dem Tisch und er stand unmittelbar daneben und vollzog so den Geschlechtsverkehr (Ziff. 1.5 der Anklageschrift). - zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen April und Oktober 2006 an einem nicht bestimmbaren Ort, auf einer Waldlichtung in einem dunkelgrünen Cabriolet (AUDI), indem sich A.________ von C.________ oral befriedigen liess und indem er sie mit Zunge küsste (Ziff. 1.6 der Anklageschrift). - zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen April und Oktober 2006 zwischen F.________ und G.________, bei der ersten Verzweigung nach G.________, in einem schwarzen Personenwagen (TOYOTA oder KIA), indem A.________ seine Hand auf den Oberschenkel von C.________ legte, diese zu sich zog und sich zu ihr auf den Beifahrersitz hinüberlehnte, wobei sein Glied spürbar erregt war (Ziff. 1.7 der Anklageschrift). 9. Vorbringen der Parteien 9.1 Vorbringen der Verteidigung Rechtsanwalt B.________ führte aus, indem der Beschuldigte erstmals Stellung genommen habe, sei eine neue Situation entstanden. Es hätten sexuelle Handlungen stattgefunden. Es bestünden Differenzen in Bezug auf die Örtlichkeiten und Abläufe. Doch dies sei zu erwarten nach so vielen Jahren. Es sei auch zu Geschlechtsverkehr gekommen. Die Frage sei, ob sich der Beschuldigte strafbar gemacht habe. Entweder hätten die sexuellen Handlungen vor oder nach dem 16. Geburtstag stattgefunden. Zudem sei fraglich, ob der Beschuldigte davon habe ausgehen müssen, dass die Privatklägerin noch nicht 16 Jahre alt gewesen sei. Der Beschuldigte sei der Auffassung, die Handlungen hätten im Jahr 2007 stattgefunden, also nach dem 16. Geburtstag der Privatklägerin. Die zeitliche Einordnung sei schwierig. Es gebe keine direkten Beweise. E-Mails oder SMS befänden sich keine in den Akten. Die Aussagen des Beschuldigten seien schlüssig und glaubhaft. Es sei kein Zurechtrücken. Er habe keine ausgeklügelte Erklärung abgegeben, sondern frisch von der Leber gesprochen. Dass er bisher keine Aussagen gemacht habe, sei ihm von der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz stark angelastet worden. Er habe angeblich nur deswegen nichts gesagt, weil die Privatklägerin unter 16 Jahren alt gewesen sei. Aber das stimme so nicht. Wichtig sei, dass die Angelegenheit vor vielen Jahren passiert sei. Er sei sehr überrascht gewesen und habe darum nichts gesagt. Es sei ihm peinlich gewesen. Die Vorinstanz habe noch keine Aussagen des Beschuldigten gehabt. Diese seien jetzt vorhanden. Doch sogar ohne diese Aussagen bestünden beträchtliche Zweifel, dass die Handlungen im Jahr 2006 gewesen seien. Es könnte genau so gut im Jahr 2007 gewesen sein. Der Privatklägerin würden seitens der Verteidigung keine falschen Aussagen unterstellt, aber sie wisse es einfach nicht mehr genau. Sie wisse nicht, wie alt sie damals gewesen sei (Verweis auf pag. 10 Z. 832 und pag. 21 Z. 85). Sie wisse nur, dass es zwischen April und Oktober gewesen sei. Die Privatklägerin habe die Lehre im August 2007 begonnen. Also sei sie vorher in der 9. Klasse gewesen. Die Vorinstanz sei davon ausgegangen, dass die Handlungen während der Schule und nicht während der Lehrzeit passiert seien. Auch der Beschuldigte gehe davon aus, dass es zu Beginn der Lehre nicht mehr zu Sex gekommen sei. Der Grund sei, dass die Handlungen mit Beginn der Sommerferien zu Ende gewesen
9 seien. Mit Hilfe der Aussagen sei erklärbar, dass der Sex von April bis Juni/Juli 2007 stattgefunden habe. Damals sei die Privatklägerin 16 Jahre alt gewesen. Dass später Sex stattgefunden hätte, sei nicht erstellt. Zwar sei die Beziehung im Herbst beendet worden, aber das heisse nicht, dass es bis Herbst zu Sex gekommen sei (Verweis auf pag. 15 Z. 358). Die dortige Aussage sei so zu verstehen, dass E-Mails an den Arbeitsplatz der Privatklägerin gesendet worden seien. Dies sei ein starkes Indiz für das Jahr 2007. Bei der Vorinstanz habe die Privatklägerin dies nicht genau erklären können (pag. 162 Z. 1 ff.). Diese Aussage deute darauf hin, dass die E-Mail zeitnah geschrieben worden sei, also im Herbst 2007. Bei der Staatsanwaltschaft habe die Privatklägerin ausgesagt, sie habe in dieser Zeit Kinder gehütet, aber sie wisse nicht mehr genau wann. Das Kind sei 2-3 Jahre alt gewesen. Die Nachbarn hätten auch noch ein Baby gehabt. Die Privatklägerin habe den Sohn der Familie I.________ gehütet. Dieser sei damals zwei Jahre alt gewesen. Die Tochter sei ein Neugeborenes gewesen. Die Privatklägerin habe ausgesagt, das Hüten und der Sex hätten zur gleichen Zeit stattgefunden. Des Weiteren habe die Privatklägerin bezüglich eines Herrn N.________ falsch ausgesagt. Bei der Staatsanwaltschaft habe sie gesagt, sie sei sich zu 99% sicher, dass die Person im Büro des Beschuldigten so geheissen habe. Derweil sei aktenkundig, dass es in diesen Jahren keinen Herrn N.________ gegeben habe. Hinzu komme, dass sie diese Aussage mit ihrer eigenen Lehre, also im 2007, verknüpfe. Die Unterbindung des Beschuldigten sei im November 2005 erfolgt. Der Test zum Spermiennachweis habe am 1. Mai 2006 stattgefunden. Das Resultat sei im Juni 2006 bekannt gewesen. Die Vasektomie sei ein Grundsatzentscheid im Leben. Hätte der Sex mit der Privatklägerin im Mai 2006 stattgefunden, hätte sich der Beschuldigte einem Risiko ausgesetzt. Dies widerspreche der Idee, sich sterilisieren zu lassen. Die zeitlichen Aussagen der Privatklägerin seien ungenau; sie habe gesagt «ich glaube». Es wäre überdies komisch, wenn sie ihr Alter während der Beziehung mit dem Beschuldigten nicht mehr wüsste, jedoch die Zeitabläufe betreffend die Sterilisation. Es sei möglich, dass der Beschuldigte gesagt habe, die Sterilisation sei vor etwa einem Jahr gewesen, nicht vor einem halben Jahr. Damit hätte er die Laborprobe gemeint. So komme man auf Mai 2007. Die Erwähnung «6 Monate» sei vielleicht derart gewesen, dass er seit sechs Monaten steril sei. Die Vorinstanz habe nicht nachvollziehbar argumentiert. Die Aussage zur Sterilisation könne nicht als sakrosankt gelten. H.________ habe nicht viel Wesentliches beitragen können. Sie habe gesagt, sie und die Privatklägerin seien 15 oder 16 Jahre alt gewesen. Die beiden seien praktisch gleich alt. Wieder sei also das Jahr 2007 möglich. Der Lehrbeginn sei im 2007 gewesen. Der Beschuldigte sei gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen. 9.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin J.________ führte aus, die Aussage der Privatklägerin, der Beschuldigte sei nicht mehr so fruchtbar gewesen, sei der Schlüsselsatz des Verfahrens. Er belege den Zeitpunkt mit aller Deutlichkeit. Der Beschuldigte sei in der Testphase gewesen. Die Aussage habe die Privatklägerin unmöglich erfunden. Diese Aussage habe sich später mit dem Arztbericht betreffend Vasektomie bestätigt. Davon habe die Privatklägerin im Aussagezeitpunkt nichts gewusst, so-
10 dass sie keine Verknüpfung mit einem Beweismittel habe vornehmen können. Der Beschuldigte habe mitgeteilt, er habe diese Aussage im April 2007 gemacht. Dies könne nicht sein, denn damals sei die Vasektomie bereits 16 Monate vorbei gewesen. Der Ablauf sei anschaulich: Vasektomie Ende 2005, Test 2006. Im April 2006 seien der Beschuldigte und die Privatklägerin zum See gefahren, aber es habe kein Geschlechtsverkehr stattgefunden. Der Grund für den ausgebliebenen Geschlechtsverkehr sei, weil sich der Beschuldigte noch nicht sicher gewesen sei, ob die Operation erfolgreich gewesen sei. Anschliessend sei die Nachuntersuchung erfolgt. Es seien keine Spermien nachweisbar gewesen. Dies bedeutete nichts anderes, als dass ab dem 1. Mai 2006 eine fast hundertprozentige Sicherheit bestanden habe, dass der Beschuldigte unfruchtbar gewesen sei. Einige Woche später sei es zum Sex mit der Privatklägerin gekommen, und sie habe bekanntlich ausgesagt, er habe damals erklärt, er sei in der Testphase. Diesen Satz hätte er 2007 nicht gesagt, denn in diesem Jahr hätte er von der Unfruchtbarkeit zu 100% gewusst. Die vorerst noch vorhandenen Samenzellen wären längst weg gewesen. Im Weiteren habe die Privatklägerin ausgesagt, sie sei noch in der Schule gewesen; in der 8. oder 9. Klasse. Im April 2006 sei sie in der 8. Klasse gewesen, im August 2006 in der 9. Klasse. Überdies passe diese Zeitspanne zur Beziehung mit ihrem Freund. Die Beziehung habe vor 2006 begonnen. Im Oktober 2006 habe die Privatklägerin ihrem Freund gesagt, mit dem Beschuldigten sei es nun vorbei. Anschliessend hätten sie beschlossen, sexuell treu zu leben. Dies könne nur im Jahr 2006 gewesen sein. Ebenfalls habe die Privatklägerin ausgesagt, der Beschuldigte sei 44-45 Jahre alt gewesen. Auch dies sei in Übereinstimmung mit dem Jahr 2006. Die Privatklägerin und der Beschuldigte hätten über das Schutzalter gesprochen. Sie hätten gedacht, das Schutzalter sei 14 Jahre. Auch dies spreche dafür, dass die Privatklägerin noch nicht 16 Jahre alt gewesen sei. Daran änderten die Aussagen des Beschuldigten nichts. Das Gericht könne überprüfen, ob es im April 2007 tatsächlich dermassen schön gewesen sei im Vergleich zu April 2004, 2005, 2006. Der Beschuldigte habe den Audi 10 Jahre lang besessen. Zum Winken mit dem Schülerausweis: Auf dem Ausweis sei gemäss dem Beschuldigten C.________ 1989 gestanden. Im April/Mai 2007 wäre die Privatklägerin also 17 Jahre alt gewesen. Der Beschuldigte habe mithin noch falsch gerechnet. Die Privatklägerin hätte ihm im April 2007 nicht sagen können, sie sei schon 18, denn damals wäre sie noch 17 Jahre alt gewesen. Das Wort «damals» auf pag. 15 Z. 359 sei nicht präzis. Die Vorinstanz habe dies richtig ausgeführt. Die Privatklägerin sei 2017 befragt worden; «damals» könne 2006, 2007 oder ein späterer Zeitpunkt bedeuten. Diese Aussage führe sicher nicht zu Herbst 2007. Der Beschuldigte habe noch verschiedentlich den Kontakt gesucht. Die Privatklägerin habe gesagt, eventuell sei die letzte E-Mail sogar im dritten Lehrjahr gewesen. Zu T.________ I.________, welche 2007 geboren sei: Die Privatklägerin habe gesagt, sie habe das Kind der Nachbarn gehütet, also eines. Das Baby sei also noch nicht auf der Welt gewesen. Dass I.________ noch ein Neugeborenes erhalten hätten, sei richtig. Aber ob es schon auf der Welt gewesen sei, sei zumindest unklar. Zum Namen N.________: Dieser sei gemäss dem Beschuldigten im 2015 angestellt worden. Entsprechend seien keine Rückschlüsse möglich. Er sei ja nicht im 2007 angestellt worden. Die Privat-
11 klägerin habe zudem gesagt, eventuell heisse er N.________. Daraufhin habe die Polizistin den Namen in die Befragung eingebaut; es könnte sich um eine Suggestion handeln. Auch bei der Staatsanwaltschaft habe die Privatklägerin gesagt, sie habe das Gefühl, dass er N.________ heisse. Es sei kein Wissen gewesen. Die genauen Umstände müssten offenbleiben. Vielleicht sei es auch ein ähnlicher Name gewesen. Die Namensliste auf pag. 80 sei bekanntlich unvollständig. Die Handlungen hätten im 2006 stattgefunden, und der Beschuldigte habe das Alter der Privatklägerin gekannt. Der Beschuldigte habe entgegen seinen Ankündigungen heute kein Geständnis abgelegt. Er hätte wohl besser auch heute geschwiegen. Er habe seinen Kopf aus der Schlinge ziehen wollen. Er habe keine Reue gezeigt oder sich entschuldigt. Er habe sich vielmehr als Opfer dargestellt. Seine Aussagen seien kaum plausibel und stimmig gewesen. Zum angeblichen Annäherungsversuch mit den Hosen: H.________ sei damals offenbar dabei gewesen. Sie habe dazu aber nichts gesagt, obwohl sie generell nicht bloss zugunsten der Privatklägerin ausgesagt habe. Sie habe keine Annäherungsversuche oder körperliche Nähe mitbekommen. Es gebe keinen Grund anzunehmen, dass H.________ bei der Einvernahme gelogen hätte. Zum Champagner: Was der Beschuldigte erzählt habe, ergebe kein Bild. Doch es sei klar, warum er heute etwas dazu gesagt habe. Diese Handlungen seien nämlich gegen den Willen der Privatklägerin gewesen, was sich auf die Strafzumessung auswirke. Der Beschuldigte habe gesagt, die Privatklägerin habe nur tröpfchenweise ausgesagt. Dies stimme weiss Gott nicht. Vielmehr habe sie alles auf dem Tisch gelegen. Der Beschuldigte hätte nur einen Satz sagen müssen: Die Privatklägerin ist schon 16 Jahre alt gewesen. Nun komme er mit absurden Behauptungen. Auf die Aussagen des Beschuldigten könne nicht abgestellt werden. Es bestünden keine Zweifel an den Schilderungen der Privatklägerin. Sie seien differenziert, mit Details gespickt und ohne Übertreibungen. Es existierten haufenweise Realkennzeichen: Beim ersten Vorfall am Gewässer sei es warm gewesen. Es habe Komplikationen mit dem erigierten Glied gegeben. Er sei zur Seite gelehnt. Dies seien gleichzeitige Sinneswahrnehmungen. Man erkenne Interaktionen und Komplikationen. Beim Vorfall im Büro habe sie vom Rhythmus und dem Druck mit den Händen gesprochen. Dies sei ein ungewöhnliches Detail. Zudem sei es nach vier Minuten fertig gewesen, und sie habe sich gefragt, ob es bei ihm immer so schnell gehe. Beim dritten Vorfall spreche sie von Sauce auf den Beinen, das sei ein Detail. Der Vorfall mit dem Champagner sei ebenfalls nicht frei erfunden, sondern bildlich vorstellbar. Sie sei überfahren worden. Es habe ihn angemacht. Sie habe die Sache sogar noch mit einem Gefühl erzählt: Ohne Witz habe er es in sie hineingeleert. Gleichzeitig sei keine Aggravation erkennbar. Die Privatklägerin bleibe sachlich. Sie bringe auch entlastende Elemente vor. Es stimme, dass sie ihr Alter nicht sagen könne. Sie habe gesagt, es sei grundsätzlich freiwillig gewesen. Dies hätte sie nicht sagen müssen. Die Aussagen seien glaubhaft. Ferner habe H.________ bestätigt, dass sie gewusst habe, dass es im Büro zu Sex gekommen sei. Genau so stehe es in der Anklageschrift. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen.
12 9.3 Vorbringen der Privatklägerin Rechtsanwältin D.________ führte für die Privatklägerin aus was folgt: Die damalige Gemütslage der Privatklägerin stelle diese auf pag. 12 gut dar. Sie gebe zu, dass sie mit jedem Mann etwas angefangen hätte. Dennoch fühle sie sich heute ausgenutzt. So sei die Wut gekommen. Sie sei ohnmächtig gewesen. Deshalb habe sie die Vorfälle zur Anzeige gebracht. Es gebe einen Grund für das Schutzalter: Kinder müssten geschützt werden, Einwilligung hin oder her. Für gewisse Dinge seien Menschen zu jung. Es sei fraglich, ob heute eine neue Beweislage bestehe. Die Aussage heute sei kein Geständnis gewesen. Zwar habe der Beschuldigte etwas zugegeben, aber vieles bestreite er weiterhin. Dies gelte vor allem für den Zeitpunkt der Handlungen. Die Aussagen der Privatklägerin seien schlüssig und detailliert. Sie habe genau gewusst, dass das Büro in E.________ gewesen sei. Sie habe es sogar gezeichnet. Die Privatklägerin habe sich auch an die Autos erinnern können, an den asiatischen Geländewagen mit einem Y im Namen (Toyota, Hyundai), an den KIA und an den dunklen Audi. Des Weiteren habe sie Emotionen geschildert, etwa, als sie beim Billard von allen komisch angeschaut worden seien. Sie habe sich überlegt, ob die Leute denken würden, er sei der Götti. Die beim Beschuldigten gefundene Bestätigung habe sie als cool empfunden. Auch habe sie Kernhandlungen mit Örtlichkeiten verknüpft. Sie habe etwa gewusst, dass sie zuerst an ein Gewässer gefahren seien. Die Details imponierten, so zum Beispiel bezüglich der Kreuzung, wo sie dazu gestossen sei. Es könne auf die Anklageschrift verwiesen werden. Erinnert werden könne auch an die Schilderungen des Geschlechtsverkehrs auf dem Bürostuhl, den Champagner oder das Büro des Arbeitskollegen. Dieses Wissen hätte die Privatklägerin nicht, wenn sie alles erfunden hätte. Die Privatklägerin habe stets zugegeben, wenn sie etwas nicht mehr gewusst habe. Hätte sie lügen oder den Beschuldigten belasten wollen, hätte sie einfach sagen können, dass sie wisse, dass alles im Jahr 2006 passiert sei. Der Beschuldigte habe heute lächerliche, fast schon freche Geschichten erzählt. Immerhin gebe er nun den Geschlechtsverkehr zu. Unrealistisch sei auch, dass er der Privatklägerin nach dem ersten Geschlechtsverkehr die Details einer Vasektomie erklärt hätte. Dies sei unglaubhaft. Der Beschuldigte habe gesagt, die Privatklägerin sei einfach vor dem Büro gestanden. Doch wie hätte ein fünfzehnjähriges Mädchen überhaupt nach dem minimalen Kontakt wissen sollen, wo er arbeitet? Ebenfalls unglaubhaft seien die Erzählungen mit dem Ausweis, der angeblichen Nötigung, den Füssen und dem «Schwach-Werden» nach der Umarmung. Der Beschuldigte habe die angebliche Erpressung mit seiner Frau wie einen einseitigen Thriller erzählt. Er wolle offenbar eine «Um-den-Finger-Wickeln-Geschichte» glaubhaft machen. Allerdings spiele dies letztlich alles gar keine Rolle, da die Privatklägerin noch nicht 16 Jahre alt gewesen sei. Der Beschuldigte wisse nicht einmal mehr genau, in welchem Jahren er geheiratet habe und wann er sich habe scheiden lassen. Aber das Jahr 2007 wolle er noch genau wissen. Dies sei unglaubhaft. Es spreche nichts für das Jahr 2007. Die Privatklägerin hingegen habe ausgesagt, mit ihrem Freund sei sie am 15. Februar 2007 definitiv zusammengekommen. Vorher sei es eine on-off-Beziehung gewesen. Im Oktober 2006 habe sie ihm als Geburtstagsgeschenk gesagt, die Beziehung mit dem Beschuldigten sei nun vorbei. Und ab dem Februar 2007 seien sie
13 und ihr Freund endgültig ein Paar gewesen. Der Beschuldigte sei nach dem Gesagten gemäss der Anklageschrift schuldig zu sprechen. 10. Umfang des unbestrittenen beziehungsweise bestrittenen Sachverhalts Die dem Beschuldigten gemäss der Anklageschrift zur Last gelegten sexuellen Handlungen werden von diesem grundsätzlich auch nach seiner Aussage vor der 2. Strafkammer noch bestritten. Er hat – wie dargestellt (vgl. vorne E. 11.2.2) – bloss einzelne sexuelle Handlungen (inklusive Geschlechtsverkehr) mit der Privatklägerin zugegeben, die jedoch nicht mit den Ausführungen in der Anklageschrift übereinstimmen. Ausserdem bestreitet er, dass die Privatklägerin zum Zeitpunkt der gestandenen sexuellen Handlungen unter 16 Jahre alt gewesen sei. Die Darstellung der Privatklägerin zu den Ereignissen und den geltend gemachten Übergriffen können der Schilderung in der Anklageschrift entnommen werden. Aufgrund des bestrittenen Sachverhalts stellt sich folgende primäre Beweisfrage: - Kam es zu den von der Privatklägerin geschilderten und in der Anklageschrift abgebildeten sexuellen Handlungen zwischen ihr und dem Beschuldigten? Wird diese Beweisfrage von der Kammer bejaht, stellen sich die folgenden Zusatzfragen: - Wann haben diesen Handlungen stattgefunden? - Kannte der Beschuldigte das Alter der Privatklägerin, als es zu den sexuellen Handlungen gekommen ist? 11. Beweiswürdigung durch die Kammer 11.1 Vorbemerkung Bereits die Vorinstanz hatte – mit ihrem damaligen Wissensstand – eine bis auf wenige Punkte erschöpfende Beweiswürdigung durchgeführt. Ihre Darlegungen werden daher als Grundlage für die kammerseitige Würdigung herangezogen. 11.2 Beweisfrage betreffend sexuelle Handlungen 11.2.1 Aussagen der Privatklägerin Werden die Aussagen der Privatklägerin analysiert, wird ersichtlich, dass diese in Bezug auf die sexuellen Handlungen in sich stimmig, detailliert und konstant sind. Die Privatklägerin blieb nicht bei einem rein chronologischen Erzählen, sondern äusserte sich teilweise mit gewissen Gedankensprüngen und trotzdem ohne Widersprüche. Sie beschrieb nicht nur die sexuellen Handlungen an sich eingehend, sondern schilderte auch Nebengeschehen schlüssig und konstant, wie beispielsweise die Umstände, wie es in der Garage des Beschuldigten zum Austausch der Telefonnummern gekommen sei (pag. 10 Z. 75) oder dass sie einmal zusammen Billardspielen gewesen seien (pag. 11 Z. 124 ff.). Ebenfalls sind einige Ergänzungen zu erkennen, die sich stimmig ins Gesamtbild einfügen. Beispielsweise fügte die Privatklägerin in der Einvernahme vom 29. März 2018 zur Phase des Anbändelns an, dass sie sich in dieser Zeit zweideutige SMS geschickt hätten und sie
14 dies fasziniert hätte (pag. 27 Z. 303 ff.). Im Weiteren umschrieb sie beim ersten Vorfall (Anklageschrift Ziffer 1.1), dass sie sich im Kofferraum des Autos befunden hätten, womit ihre ersten Aussagen, wonach sie hinten ins Auto gestiegen und die Sitze runtergelassen hätten, erst nach dieser Ergänzung verständlich werden (pag. 24 Z. 197 ff.). Im Zusammenhang mit demselben Vorfall ergänzte sie in der Einvernahme vom 29. März 2018, dass sie mit dem Bus nach V.________ gefahren sei (pag. 32 Z. 510 ff.). In Bezug auf den Vorfall gemäss Anklageschrift Ziffer 1.4 führte sie am 29. März 2018 ergänzend aus, dass sie mit dem Zug von ihrer Grossmutter her nach E.________ gefahren sei und umschrieb die Stellung nach dem Sex in der Missionarsstellung als Hundestellung (pag. 26 Z. 262 ff. und pag. 32 Z. 508). Im Zusammenhang mit dem Vorfall gemäss Anklageschrift Ziffer 1.3 fällt die Interaktionsschilderung auf, welche ebenfalls als Realkriterium gilt (Versuch Geschlechtsverkehr Ablehnung [«huere nid» manuelle Befriedigung durch sie) (pag. 26 Z. 255 ff.). Zudem finden sich Schilderungen von ausgefallenen Details und nebensächlichen Einzelheiten, wie beispielsweise das Kaninchen als Ausgangspunkt des Anbändelns (pag. 24 Z. 177 ff.), die schlüpfrigen SMS (pag. 27 Z. 303 ff.) oder das Verkleckern des Bodens mit Sperma beim Vorfall gemäss Anklageschrift Ziffer 1.3 (pag. 11 Z. 137 ff.). Auch das Beschreiben des spiralförmig verkrümmten Penis kann an dieser Stelle erwähnt werden (pag. 25 Z. 236 ff.). Ebenfalls erläuterte sie eigene psychische Vorgänge und vermutete Gedanken beim Beschuldigten, beispielsweise, dass sie verliebt gewesen sei und er wohl ein schlechtes Gewissen gehabt habe (pag. 12 Z. 180 f.). In der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ergänzte sie im Zusammenhang mit dessen Bürokollege ihre bisherigen Angaben mit Gesprächen, die sie offenbar mit ihm geführt hatte (pag. 163, Z. 4 ff.). Im Weiteren gab sie mehrfach zu, nicht mehr alles zu wissen (bspw. pag. 10 Z. 97 f.). Sie hinterfragte ihr eigenes Verhalten, als sie zum Beispiel bei der Einvernahme vom 30. Oktober 2017 angab, nach dem ersten Vorfall eigentlich nicht mehr habe weitermachen wollen, sie aber möglicherweise die Bestätigung gesucht habe (pag. 11 Z. 131 ff.). Sie entlastete auch den Beschuldigten, indem sie konstant dabei blieb, dass bis auf den Vorfall mit dem Champagner und den Vorfall am Boden beim Fenster im Büro alles in ihrem Einverständnis erfolgt sei (pag. 14 Z. 296 ff.). Ebenfalls wollte sie in Bezug das betreffende Jahr nichts Falsches aussagen; sie hätte auch einfach von Anfang behaupten können, die Handlungen seien definitiv im Jahr 2006 gewesen. Es fällt positiv auf, dass sie gesamthaft detailliert aussagte, und zwar sowohl bei der Schilderung des Nebengeschehens wie auch bei den eigentlichen sexuellen Handlungen. Sie umschrieb die Vorfälle zwar konstant und widerspruchsfrei, doch bei allen Einvernahmen mit anderen Worten und leicht anderen Umschreibungen. Dies zeigt sich eindrücklich im Zusammenhang mit dem Vorfall gemäss Anklageschrift Ziffer 1.3, bei dem sie den sexuellen Akt identisch schildert, dabei aber unterschiedliche Formulierungen benützt und einen jeweils anderen Fokus setzt (pag. 11 Z. 137 ff. und pag. 26 Z. 255 ff.). Was ausserdem von grosser Bedeutung ist und nicht ausser Acht gelassen werden darf, ist die Entstehungsgeschichte der Anzeige. Diese hatte die Privatklägerin eingereicht, weil sie die normale Arbeitsbeziehung zu einem älteren Mann aus der Bahn geworfen hatte, ohne dass sich dieser im Geringsten vorwerfbar verhalten hätte. Ihre Überreaktion setzte sie in Zusammenhang mit den Ereignissen mit dem
15 Beschuldigten (pag. 20 Z. 33 ff.). Eindrücklich ist, wie die selbstkritische Privatklägerin in diesem Zusammenhang zu Protokoll gab, sie wolle sich nicht so ihrer Wut aussetzen (pag. 21 Z. 76) und sie habe sich vorher immer gesagt, es sei in diesem Moment ja einvernehmlich gewesen und sie habe nie gedacht, dass etwas falsch gewesen sei. Sie habe es schon «scheisse» gefunden, nur schon vom Alter her; dies sei auch, warum sie heute hier sei. Heute denke sie anders (pag. 21 Z. 59 ff.). Wer jemanden fälschlicherweise einer strafbaren Handlung bezichtigt, wird aller Voraussicht nach keine solche Genese der Anzeige erfinden und konstant zu Protokoll geben, es sei prinzipiell alles einvernehmlich gewesen, bis auf den Vorfall mit dem Champagner, aber bei diesem habe sie sich nicht gewehrt (pag. 12 Z. 184 ff.). Folgende Passagen (pag. 12 Z. 162 f. und 12 Z. 197-202) können als Beispiele dienen, wie die Privatklägerin den Beschuldigten in Schutz nimmt und nicht übermässig belastet: In diesem Moment hätte man mit mir alles machen können, nicht weil er gut aussah, sondern weil mein Gemüt so war, dass ich mit jedem Mann damals alles gemacht hätte., und: Wir sassen beide im Auto. Er lehnte sich herüber zu mir auf den Beifahrersitz. Er legte seine Hand auf meinen Oberschenkel. Er packte mein Bein und zog mich zu sich. Ich verspürte bei ihm die Erregung. Wir waren beide angezogen. Meine Körperhaltung war ablehnend. Ich wehrte mich aber nicht. Was ich sagte, weiss ich nicht, ich nahm auch seine Hand nicht weg. Weshalb er damit aufhörte, weiss ich nicht genau. Vermutlich war meine ablehnende Körperhaltung Ausdruck genug. Von Selbstreflexion und Schonung zeugen ebenso die Worte der Privatklägerin, es sei von beiden aus gekommen. Sie habe einfach gemerkt, er habe sie gut gefunden. Sie sei jung gewesen und habe gedacht, so cool, der findet mich gut; ihre Körpersprache sei sicherlich einladend gewesen (pag. 28 Z. 348 ff.). Derartige Ausführungen imponieren als erlebnisbasiert (sog. gleichzeitige Sinneswahrnehmung). Dasselbe gilt für die Aussage, er habe damals nicht wirklich einen Ständer gehabt und sie habe gedacht, was mit dem nicht gut sei; dort sei aber nichts wirklich passiert (pag. 24 Z. 200 f. [sog. Komplikation]). Ähnlich der Umstand, dass es so schnell vorbei gewesen sei und dass er den Rhythmus mit dem Druck seiner Hände vorgegeben habe (pag. 11 Z. 119 ff.). Oder auch, dass sein Penis aussehe, wie man einen Lappen ausdrehen würde, er sei so «verkrümmt»; es sei nicht eine Krümmung im Penis wie bei einer Banane, sondern eher «spiralenförmig» (pag. 25 Z. 241 ff.). Solches lässt sich praktisch nicht erfinden. Im Weiteren ist eindrücklich, dass die Privatklägerin betreffend die Anzahl und Art der Vorfälle konstant geblieben ist. Die Schilderungen erfolgen nüchtern und sachlich. Sie kann auch die Büroräumlichkeiten klar beschreiben (pag. 18 f.). Es ist offensichtlich, dass sich die Privatklägerin mit dem Vorgefallenen häufig auseinandergesetzt hat. Es geht ihr nicht darum, den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten und anklagend zu wirken, ansonsten nicht dermassen schonende Aussagen zu erwarten gewesen wären. Als Beispiel eines weiteren erfüllten Realkennzeichens (sog. Ausgefallenheit) ist der von der Privatklägerin geschilderte Geschlechtsverkehr mit Einsatz von Champagner zu erwähnen (u.a. pag. 26 Z. 265 ff.). Daneben ist darauf hinzuweisen, dass die nebensächlichen Angaben der Privatklägerin zu den Fahrzeugen des Beschuldigten zutrafen, was die privatklägerische Glaubhaftigkeit zusätzlich stärkt. Der Ford Ka (sein kleiner schwarzer KIA [pag. 12 Z. 192]), der Hyundai Santa Fe (der asiatische SUV/Geländewagen [pag. 10 Z. 101; pag. 24 Z. 204]) und das Audi Cabriolet (pag. 12 Z. 204 f.) waren im fraglichen Zeitpunkt
16 auf den Beschuldigten eingelöst (pag. 288). Als einschlägig entpuppen sich desgleichen die objektivierbaren Ausführungen (pag. 67/68) der Privatklägerin zur Sterilisation des Beschuldigten (u.a. pag. 14 Z. 269-271), die sie nicht erfinden konnte. Zusammenfassend sind die Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft zu qualifizieren. Anzeichen, dass die Schilderungen zu den sexuellen Handlungen nicht stimmen könnten, sind keine ersichtlich. Die Sachverhaltsumschreibungen in den Anklagepunkten sind in beiden Einvernahmen der Voruntersuchung enthalten. Es liegen keine von Unsicherheiten durchzogene Aussagen der Privatklägerin zu den Vorfällen vor, sondern – von allem Anfang an (vgl. die freie Erzählung auf pag. 10) – klare, detaillierte und widerspruchsfreie Angaben. 11.2.2 Aussagen des Beschuldigten An dieser Folgerung vermögen die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlungen nichts zu ändern, und zwar aus folgenden Gründen: Erstens gibt er nun zu, dass es zu sexuellen Handlungen, auch Geschlechtsverkehr, gekommen ist. Zweitens ergeben seine Aussagen – die schlicht eine andere Darstellung des Geschehen sein sollen – kein stimmiges Bild, will er doch in Bezug auf die erfolgten Handlungen die «Schuld» daran in erster Linie der Privatklägerin in die Schuhe schieben. Er geht zum Gegenangriff über: Sie habe ihn quasi genötigt. Sie habe nicht locker gelassen. Sie sei einfach plötzlich bei seinem Büro aufgetaucht. Sie habe ihn umarmt und geküsst, da sei er schwach geworden. Sie habe ihn erpressen und die Sache sonst seiner Ehefrau sagen wollen. Relativ ausführliche Darlegungen tätigte der Beschuldigte zum Einsatz des Champagners. Dies wohl bewusst, handelt es sich nämlich um diejenige Handlung, die grundsätzlich gegen den Willen der Privatklägerin erfolgt war. Entsprechend versuchte er sie herunterzuspielen bzw. aufzuzeigen, dass die Privatklägerin es so – wie er erzählt hat – gewollt habe. Es fällt auf, dass er bloss die Tatsache des Champagnergebrauchs zugab, den Ablauf des Geschehens aber anders schildert als die Privatklägerin (pag. 328 Z. 99 ff.). Jedoch glaubt die Kammer ihm nicht, wenn er ausführt, das Ganze habe mit einem vorhergehenden Gespräch über eine Massage gestartet respektive damit, dass die Privatklägerin ihm geschildert habe, sie und ihr Freund hätten einander unter der Dusche anuriniert. Aus diesem angeblichen Urinieren will er plötzlich (relativ absurderweise) den Vorschlag gemacht haben, er könne sie massieren. Von Champagner soll aber bei diesem Gespräch noch nicht die Rede gewesen sein. Er beschaffte den Champagner offenbar ohne Nachfrage bei der Privatklägerin und setzte ihn dann bei der Massage / beim gleichzeitigen Geschlechtsverkehr ein. Diese Aussagen ergeben keinen stimmigen Eindruck. Sie sind «flach» bis geradezu abstrus. Ebenso sind sie ohne inneren Zusammenhang bzw. Struktur. Sie erscheinen als nachträglich zusammengereimt, zumal wieder impliziert wird, die Privatklägerin hätte ihn verführt. Mit seinen Aussagen will er augenfällig die Intensität der Handlungen mit dem Champagner reduzieren. Gemäss seiner Darstellung leerte er schlicht den Champagner über ihren Körper und zwischen die Beine. Die Aussagen der Privatklägerin sind jedoch deutlich plastischer und realitätsbezogener, wenn sie schildert, er hätte auch noch Champagner dabeigehabt; da sei sie echt überfahren worden. Er hätte dann den Cham-
17 pagner unten in sie reingeleert. Es habe ihn vermutlich angemacht, er habe daraufhin seinen Schwanz reingestossen. Das habe er damals wiederholt. Zuerst den Champagner in das Glas und dann auf sie. Nicht auf sie darauf, sondern – ohne Witz – den Champagner in ihre Vagina geleert. Und kurz darauf, so 1-2 Sekunden später, habe er seinen Schwanz in sie reingesteckt. Das habe er oft wiederholt. Immer wieder raus, dann den Champagner reinleeren und wieder reinstecken (pag. 26 Z. 262 ff.). Die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten sind mithin unglaubhaft. Ebenfalls nicht glaubhaft sind seine Darlegungen, dass die Privatklägerin den Beschuldigten habe erpressen wollen, indem sie gedroht habe, die Sache seiner Ehefrau zu erzählen. Wenn dies so gewesen wäre und sie dem Beschuldigten (auch heute) hätte schaden wollen, dann hätte sie mir grosser Wahrscheinlichkeit eine andere, viel negativere Geschichte vorgebracht; und wenn dabei starker Druck in Richtung Nötigung ein Bestandteil der Aussage gewesen wäre, wären durch die Kammer jetzt nicht sexuelle Handlungen mit Kind zu beurteilen, sondern sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung. Der Beschuldigte bestätigte am 14. Mai 2020, was die Privatklägerin von Anfang an gesagt und er (durch seinen Verteidiger) bestritten hatte: Es ist zu sexuellen Handlungen gekommen, auch wenn er diese sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Weise reduzierter schildert. Die grundsätzliche Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin ist mithin gestärkt worden, gerade auch in Bezug auf die Büroräumlichkeiten: Die Vorinstanz musste sich noch mit den angeblich falschen Ausführungen der Privatklägerin zum Arbeitsort des Beschuldigten auseinandersetzen (pag. 232 f.; siehe auch pag. 170 oben, wo der Beschuldigte durch seinen Verteidiger ausführen liess: Der Beschuldigte habe nicht in E.________ gearbeitet, sondern in AA.________ […]). Jetzt hat aber auch er ausgeführt, dass sein Arbeitsort bei der L.________ immer in E.________ gewesen ist (pag. 327 Z. 84 ff.: Die Anstellungsverträge gingen nach AA.________, aber der Stützpunkt war immer in E.________. [vgl. bzgl. Aussageverhalten auch pag. 164 Z. 25-33]). Vor diesem Hintergrund werfen im Übrigen die Auskünfte der L.________ vom 23. April 2018 (pag. 77 ff., insb. pag. 80: Herr A.________ war in der fraglichen Zeit vom 1.1.2005 bis 31.12.2007, zusammen mit seinem Aussendienstkollegen […], als Y.________ auf der Geschäftsstelle der Generalagentur X.________ tätig.) gewisse Fragen über deren Art, mit den Strafbehörden zu kooperieren, auf. Für die Kammer gibt es im Weiteren keinen Grund, an der Anzahl sexueller Handlungen gemäss der Anklageschrift (Ziff. 1.1-1.7) zu zweifeln. Der Beschuldigte gestand fünf sexuelle Handlungen ein, davon drei Mal Geschlechtsverkehr. Die Kammer ist mit Blick auf die stringenten Ausführungen der Privatklägerin aber überzeugt, dass es sieben Vorfälle waren. Der Beschuldigte geht zum Beispiel nicht näher auf den Vorfall gemäss Ziffer 1.2 der Anklageschrift ein. Die Privatklägerin schildert jedoch derart plastisch den Druck der Hände, die Vorgabe des Rhythmus‘ und dass es nach vier Minuten vorbei gewesen sei, dass sie dieses Wissen nicht hätte, wenn dies alles ihrer Fantasie entsprungen wäre. Der Beschuldigte geht im Weiteren nicht auf die orale Befriedigung gemäss Ziff. 1.6 der Anklageschrift ein bzw. führte aus, die Privatklägerin habe das Glied nicht in den Mund nehmen wollen, sondern es nur massieren (pag. 330 Z. 186 f.). Die Kammer ist jedoch überzeugt, dass auch dieser Vorfall so geschehen ist, wie ihn die Privatklägerin erzählt hatte. Sie schilderte ihn nämlich – anders als der Beschuldigte das Mas-
18 sieren – voller Bilder: So sei es nicht zum Samenerguss gekommen (spezielles Detail), vermutlich habe er die Hosen etwas nach unten gezogen gehabt, sie hätten im Auto liegen können, rechts sei ein Feld gewesen, links ein Waldweg (Lokalität, wenn auch unbestimmt) (pag. 161 Z. 39 ff. und pag. 13 Z. 252 ff.). Zusammengefasst vermögen die Aussagen des Beschuldigten die Tatsache, dass die sexuellen Handlungen in der Weise stattgefunden haben, wie sie in der Anklageschrift festgehalten sind, nicht zu entkräften. Die Staatsanwaltschaft durfte richtigerweise auf sieben Handlungen schliessen, auch wenn die Privatklägerin diese nie einzeln so aufgeführt, sondern ihre Sicht der Dinge frei dargelegt hatte. 11.2.4 Aussage von H.________ als Zeugin Auch die Ausführungen von H.________ bestätigen die Aussagen der Privatklägerin. Dass jene nach so vielen Jahren keine genauen Angaben – gerade zum Zeitpunkt – mehr machen konnte, ist verständlich. Zudem führte die Privatklägerin selber aus, dass sie ihrer Kollegin nicht alles erzählt habe. Wie intensiv sich junge Menschen über ihre Sexualität austauschen, ist unterschiedlich. Allgemeine Schlüsse lassen sich keine ziehen. Wenn sich die Privatklägerin für ihre sexuellen Kontakte, die sie ab einem gewissen Zeitpunkt gar nicht mehr unbedingt wollte, schämte, ist eher nicht zu erwarten, dass sie diese Kontakte mit jemandem ausführlich und mit allen Details bespricht – auch nicht mit der besten Freundin. Gleichwohl bestätigte die Zeugin Gespräche, führte sie doch aus, sie (die Privatklägerin) finde es einfach scheisse, dass sie damals noch nicht so reif gewesen sei, um dies einsehen zu können. Dies belaste sie schon lange, nicht erst seit kurzem. Seit kurz danach – sie denke, ein halbes Jahr oder Jahr danach – habe sie sehr bereut, dass sie das gemacht habe (pag. 39. Z. 188-193). Mit anderen Worten waren die sexuellen Handlungen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin mehrmals Gegenstand von Gesprächen zwischen dieser und der Zeugin. Weiter bestätigte die Zeugin mit eigenen Worten die Aussage der Privatklägerin, wonach diese es gern gehabt habe, wenn sich jemand für sie interessierte (Ja, wenn sie jemanden kennen lernte welcher ihr Komplimente machte so hat sie dann auch Interesse gezeigt [pag. 36 Z. 91 f.]). Schliesslich bestätigte die Zeugin ein nicht alltägliches Detail, welches auch die Privatklägerin erwähnt hatte, nämlich, dass der Sex auf dem Bürotisch stattgefunden habe (pag. 38 Z. 143 f.). Sie wusste also ebenfalls, dass die Handlungen in einem Büro erfolgten. Eine Absprache zwischen der Zeugin und der Beschuldigten fand nicht statt, ansonsten weit kongruentere Aussagen zu erwarten gewesen wären. Dies namentlich hinsichtlich des Sommerfestes und des angeblich beobachteten Kusses (pag. 38 Z. 130 ff.; pag. 28 Z. 339-341; pag. 30, Z 397-399). Die Zeugin hat nicht bestätigt, bei einem Kuss dabei gewesen zu sein. Es ist auch der Privatklägerin zuzugestehen, dass ihr Erinnerungsvermögen nach 13-14 Jahren abgenommen hat und sich Reelles und nachträgliche Erinnerungsversuche, wer etwas mitbekommen haben könnte, vermengt haben. Bei einer falschen Belastung durch die Privatklägerin und einer Absprache mit der Zeugin wäre es nicht zu einer derart divergierenden Aussage gekommen. Das Miterleben eines Kusses zwischen einem ca. 45-jährigen und einem so jungen Mädchen wäre der Zeugin wahrscheinlich in Erinnerung geblieben. Für die Privatklägerin wird das Rahmen-
19 geschehen eines Kusses angesichts des mehrmaligen Geschlechtsverkehrs hingegen von untergeordneter Bedeutung gewesen sein. Eine erneute Befragung der Zeugin vor der 2. Strafkammer hätte keine neuen Einsichten gebracht, auch wenn der Beschuldigte dies anders sehen mag (vgl. pag. 330 Z. 205 ff.). Fernerhin erachtet es die Kammer als reichlich wenig realistisch bis absurd, dass H.________ an dem Tag, an dem die Privatklägerin angeblich in der Nachbarschaft ihre Hose nach vorne gezogen und gesagt habe, nimm mich, zum Beschuldigten mit der ID in der Hand gesagt haben soll, die Privatklägerin sei nun 17 Jahre alt (vgl. pag. 330 Z. 200 f.). Zusammengefasst kann gesagt werden, dass auch wenn die Aussagen von H.________ eher oberflächlich und nicht überzubewerten sind, sie die Aussagen der Privatklägerin im Grundsatz bestärken. 11.3 Zeitpunkt der sexuellen Handlungen 11.3.1 Grundsätzliches Zur Frage des Zeitpunktes, wann die sexuellen Handlungen stattgefunden haben, brachte die oberinstanzliche Einvernahme der Privatklägerin neue Einsichten. So hat sie nämlich klarstellen können, dass sie die siebte Klasse wiederholte, nachdem sie vorher einige Monate im Heim gewesen war (pag. 323 Z. 34). Des Weiteren zweifelt die Kammer nicht daran, dass die Privatklägerin das Datum kennt, an welchem sie «offiziell» mit ihrem Freund zusammenkam («später einen offiziellen Jahrestag festgelegt» [pag. 325 Z. 97]); vorher war es eine on-off-Beziehung gewesen. Dieses Datum ist der 15. Februar 2007, nachdem sie ihm bereits im Oktober 2006 gesagt hatte, mit dem Beschuldigten sei es nun vorbei (pag. 323 Z. 38). Daraus ergibt sich eine klare zeitliche Verknüpfung mit externen Faktoren. Zur Erinnerung: Die Privatklägerin wurde am 23. Oktober 1990 geboren, also wurde sie am 23. Oktober 2006 16 Jahre alt. Ferner hatte sie bestätigt, dass sie U.________ I.________ gehütet habe. Dass sie T.________ I.________ gehütet hätte, erwähnte sie nicht, was auch tendenziell für 2006 spricht und eine zeitliche Verknüpfung darstellt (vgl. pag. 324 Z. 76). Sie verbindet also das Hüten eines Kindes mit den sexuellen Handlungen. Darüber hinaus ist der Schluss zu ziehen, dass die Unsicherheiten bezüglich T.________ I.________, welche beide Parteien haben, die anderen überaus starken Indizien nicht zu erschüttern vermögen. Die sexuellen Handlungen sind sehr lange her, und in dieser Zeit – 2005-2007 – hatten I.________ zwei kleine Kinder. Mehr kann diesbezüglich schlicht nicht mehr mit grosser Sicherheit festgestellt werden. Bei der ersten Einvernahme bei der Polizei (pag. 10 Z. 82 ff.) war sich die Privatklägerin hinsichtlich des genauen Zeitpunktes der sexuellen Handlungen unsicher. Sie gab an, es könnte im Jahr 2005, 2006 oder 2007 gewesen sein. Sie sei sich aber zu 90% sicher, dass es im 2005/2006 gewesen sein müsse. Im Weiteren führte sie aus, dass sie die Beziehung im Oktober 2005 oder 2006 beendet bzw. damals den letzten Kontakt gehabt habe (pag. 12 Z. 208). Das Jahr 2007 erwähnte sie nicht mehr. Im Zusammenhang mit der Frage nach der Verhütung führte sie aus, dass sie die Pille genommen habe. Zudem erwähnte sie von sich aus, dass der Beschuldigte sterilisiert gewesen sei, wobei er dies ein halbes Jahr vorher habe machen lassen (pag. 14 Z. 264 ff. und 269 ff.). Anlässlich der Einvernahme bei der
20 Staatsanwaltschaft ergänzte sie, dass er gemeint habe, er sei nicht mehr so fruchtbar, aber er sei medizinisch noch in der Testphase, er hätte die Operation schon durch (pag. 31 Z. 468 ff.). Nach Ansicht der Kammer ist diese Wortwahl klar und unmissverständlich. Die Privatklägerin spricht von «machen lassen», von «Operation» und von «Testphase». Bei der Vasektomie handelt es sich um einen Eingriff, zwar einen kleinen, aber einen Engriff. Ausserdem steht aufgrund des Schreibens von Dr. med. K.________ vom 9. April 2018 fest, dass der Beschuldigte den Eingriff am 30. November 2005 vorgenommen hatte (pag. 67). Gestützt auf den Zeitpunkt des Eingriffs kann der Zeitraum der sexuellen Vorfälle auf Frühling 2006 bis Herbst 2006 festgelegt werden. Diese Feststellung lässt sich mit weiteren Aussagen der Privatklägerin bestärken: Sie war sich sicher, noch in der Schule gewesen zu sein, knüpft die Vorfälle an die 8. oder 9. Klasse. Aufgrund dessen, dass sie ein Schuljahr wiederholte und die Lehre im Sommer 2007 begann, kann das Schuljahr der 8. Klasse auf Sommer 2005 bis Sommer 2006 und die 9. Klasse auf Sommer 2006 bis Sommer 2007 eingegrenzt werden. Damit war sie im Zeitraum der Vorfälle sowohl in der 8. wie auch in der 9. Klasse. Im Weiteren datiert sie die Vorfälle auf den Zeitraum, bevor sie ihren Freund hatte, mit dem sie 15-jährig eine Beziehung aufnahm. 15-jährig war sie bis Oktober 2006, womit auch diese Aussagen zum selben Zeitrahmen führen. Ebenfalls schätzte sie das Alter des Beschuldigten während der Affäre auf 44 oder 45, was aufgrund seines Jahrgangs 1961 ebenfalls mit dem Jahr 2006 in Übereinstimmung zu bringen ist (vgl. pag. 1). Daneben hielt die Privatklägerin dezidiert dafür, während ihrer Lehrzeit habe sie keine sexuellen Aktivitäten mit dem Beschuldigten gehabt (pag. 23 Z. 140 f.). Ihre Lehre begann die Privatklägerin im August 2007. Entscheidend hinsichtlich des Alters der Privatklägerin ist und bleibt die Vasektomie, welche der Beschuldigte am 30. November 2005 hat machen lassen. Massgebend dabei ist, dass die Privatklägerin nicht nur von der Vasektomie wusste, sondern diese zeitlich eingrenzen und in der Beschreibung mit einem objektivierbaren Detail versehen konnte. So gab sie an, der Beschuldigte sei sterilisiert gewesen. Er habe dies ein halbes Jahr vorher machen lassen (pag. 14 Z. 269-271) und ja, genau, er habe sich glaube sie ein halbes Jahr vorher sterilisieren lassen. Er habe gemeint, er sei «nicht mehr so fruchtbar», aber er sei medizinisch noch in der Testphase. Er habe die Operation aber schon durch gehabt (pag. 31 Z. 467-470). Davon wusste die Privatklägerin im Aussagezeitpunkt nichts, sodass sie keine Verknüpfung mit einem Beweismittel vornehmen konnte. Pag. 68 kann des Weiteren entnommen werden, dass der Beschuldigte am 1. Mai 2006 eine Spermaprobe abgegeben hatte, in welcher keine Spermien nachweisbar waren, wobei eine Sterilität erst nach Vorliegen von zwei negativen Ejakulatproben erreicht sei. Dies entspricht exakt der Wortwahl der Privatklägerin. Der Beschuldigte war tatsächlich nicht mehr so fruchtbar, jedoch noch in der Testphase. Daneben korrespondieren die Arztberichte mit der Schilderung der Privatklägerin, die Vasektomie sei ein halbes Jahr vor den Vorfällen gewesen. Im Verbund ergibt sich kein Zweifel, dass die sexuellen Handlungen zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin im Jahr 2006, mithin vor deren 16. Geburtstag, stattgefunden hatten. Ferner hatten die Privatklägerin und der Beschuldigte über das Schutzalter gesprochen. Sie hätten gedacht, das Schutzalter sei 14 Jah-
21 re. Auch dies spricht dafür, dass die Privatklägerin eben noch nicht 16 Jahre alt gewesen ist. Daran, dass die Kammer davon überzeugt ist, dass die sexuellen Handlungen im Jahr 2006 stattgefunden hatten, vermögen die Aussagen des Beschuldigten nichts zu ändern. Er teilte mit, er habe die Darlegungen zur Sterilisation im April 2007 getätigt. Dies kann nicht sein, denn damals war die Vasektomie bereits 16 Monate vorbei gewesen. Der Ablauf ist anschaulich: Vasektomie Ende 2005, Test 2006. Im April 2006 sind der Beschuldigte und die Privatklägerin zum See gefahren, aber es fand noch kein Geschlechtsverkehr statt. Der Grund für den ausgebliebenen Geschlechtsverkehr ist mit einiger Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschuldigte noch nicht sicher war, ob die Operation erfolgreich gewesen ist. Anschliessend erfolgte die Nachuntersuchung: Es sind keine Spermien nachweisbar gewesen. Dies bedeutet nichts anderes, als dass ab Mai 2006 fast hundertprozentige Sicherheit bestanden hatte, dass der Beschuldigte unfruchtbar gewesen ist. Einige Woche später kam es zum Sex mit der Privatklägerin, und sie hat später ausgesagt, er habe damals erklärt, er sei in der Testphase. Diesen Satz hätte er 2007 sicher nicht gesagt, denn in diesem Jahr hätte er von der Unfruchtbarkeit zu 100% gewusst. Die vorerst noch vorhandenen Samenzellen wären längst weg gewesen. Die Kammer verzichtete darauf, näher zu prüfen, wie sich das Wetter und die Temperaturen in den Monaten April 2005/2006/2007 bzw. Mai 2005/2006/2007 gezeigt haben. Ein kurzer Blick in die Statistik zeigte aber, dass es in praktisch allen Jahren im Frühling Perioden gab, die relativ schön und warm waren. Dies spielt aber letztlich keine Rolle bzw. ist jedenfalls kein Beleg für die sexuellen Handlungen im Jahr 2007. Beim Hervornehmen des Audis handelt es sich nämlich um einen jährlich einmalig vorkommenden Vorgang. Er ist mithin nicht leicht auseinanderzuhalten und schon gar kein objektivierbarer Umstand. Im Übrigen konnte der Beschuldigte, als er jeweils den Wagen bereitgemacht hatte, gar nicht wissen, wie sich das Wetter in den kommenden 2-3 Wochen zeigen wird. Entsprechend macht es wenig Sinn zu behaupten, es sei (ausschliesslich) im April 2007 so schön gewesen, darum habe er den Audi für den Sommer bereitgemacht. Es hätte ja sein können, dass es danach vom ca. 20. April bis 15. Mai 2007 nur kalt und nass ist. Das Jahr 2007 diesbezüglich so genau definieren zu wollen, wertet die Kammer als Schutzbehauptung. Der Beschuldigte hatte den Audi im Übrigen ganze 10 Jahre lang besessen. Zum Winken mit dem Schülerausweis ist Folgendes auszuführen: Gemäss dem Beschuldigten stand auf dem Ausweis das Datum «23. Oktober 1989». Im April/Mai 2007 wäre die Privatklägerin also erst 17 Jahre alt gewesen. Der Beschuldigte hatte somit auch noch falsch gerechnet, als er ausführte, sie sei 18 Jahre alt gewesen. Als konstruiert und ohne näheren Aussagewert erscheint ferner das nicht objektivierbare Vorbringen des Beschuldigten, es habe im Jahr der Geschehnisse keine Europa-/Weltmeisterschaft gegeben – entsprechend kein Fussball-Public Viewing in seiner Garage – und daher wisse er, dass es ein ungerades Jahr gewesen sein müsse. Auch dies erachtet die Kammer als eine konstruierte Schutzbehauptung. Ebenfalls wenig realistisch ist die Schilderung des Beschuldigten, wie es zu den ersten sexuellen Kontakten gekommen sei. Die Kammer glaubt ihm nicht, wenn er ausführt, nach zwei SMS (und der Vorstellung, dass sie reden müssten) habe die
22 Privatklägerin plötzlich aus dem Zug angerufen und gesagt, sie komme zu ihm ins Büro. Wie hätte sie wissen wollen, wo er arbeitet? Es fanden vorher definitiv mehr Kontakte statt. Die Privatklägerin entschied kaum spontan, einmal ins Büro des Beschuldigten zu fahren und ihn dort zu «verführen» bzw. sich ihm geradezu aufzudrängen. Ebenfalls nicht glaubhaft, geradezu theatralisch, war die Schilderung des Beschuldigten, wie er ihr erklärt habe, dass sie sich wegen der vergessenen Pille nicht «fürchten müsse», da er steril sei. Die unglaubhaften Ausführungen hierzu, wie sie fälschlicherweise darauf hätte kommen können, dass die Sterilisation erst ein halbes Jahr her war, wertet die Kammer als nachgeschobene Schutzbehauptung. Im Gegenteil waren die Aussagen der Privatklägerin hierzu sehr klar; und dies, wie erwähnt, ohne, dass sie in diesem Moment Kenntnis von objektiven Beweisen hätte haben können. Genau so wenig glaubhaft ist die Geschichte bezüglich des angeblichen Winkens mit dem Ausweis. Es ist letztlich ein eher dreistes Vorgehen, so etwas vorzubringen, exakt wie das angebliche Public Viewing. Die Vorinstanz hatte ferner ausgeführt: Diese Schlussfolgerung wird denn auch durch das Aussageverhalten des Beschuldigten bestätigt, der die sexuellen Kontakte erst beim Gericht explizit bestritt, dort aber auch nicht sagen konnte, dass die Privatklägerin lügen würde. Sein Aussageverhalten bei der Staatsanwaltschaft ist in dieser Hinsicht geradezu auffällig. Er machte zwar Aussagen, wollte aber gerade zu den konkreten sexuellen Kontakten keine machen. Dabei bestritt er die Vorwürfe nicht, sondern sagte jeweils, dass er sich dazu nicht äussern wolle. Hätten die sexuellen Kontakte nicht stattgefunden, wäre offensichtlich ein explizites Bestreiten zu erwarten gewesen. Dem kann so nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte war berechtigt, die Aussage zu verweigern und es dürfen aus einer Aussageverweigerung keine Rückschlüsse gezogen werden. Unter Bezugnahme auf die gemachten Aussagen erstaunt indes, dass der Beschuldigte die Frage, ob seine Exfrau einen schwarzen SUV gehabt habe, eigenartig beantwortet hatte. Zu erwarten wäre ein Ja oder ein Nein gewesen und nicht «Laut Strassenverkehrsamt war es ein schwarzes, es ist auch immer vor dem Haus gestanden» (pag. 51 Z. 124-126). Es macht den Anschein, als ob der Beschuldigte nebenbei eine Erklärung hat liefern wollen, warum die Privatklägerin über den Fuhrpark des Beschuldigten und dessen Familie detailliert Auskunft geben konnte. Im Weiteren sei in diesem Kontext an das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 363 vom 26. Februar 2019 E. 11.3.1 erinnert (siehe auch Urteil des Bundesgerichts vom 23. Oktober 2019 [Abweisung der Beschwerde gegen obengenanntes Urteil des Obergerichts des Kantons Bern]): Die beschuldigte Person ist zwar nicht zur Aussage verpflichtet. Namentlich darf ihr Schweigen nicht als Indiz für ihre Schuld gewertet werden (vgl. BGE 131 IV 36 E. 3.1; 130 I 126 E. 2.1; je mit Hinweisen). Das Gericht darf aber den Umstand, dass sich die beschuldigte Person auf ihr Aussage- und Mitwirkungsverweigerungsrecht beruft, unter gewissen Umständen in die Beweiswürdigung einbeziehen. Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn sich der Beschuldigte weigert, zu seiner Entlastung erforderliche Angaben zu machen, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte (insbesondere Urteile des Bundesgerichts 1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 2; deutsche Übersetzung in: Pra 90 (2001) Nr. 110; 6B_571/2009 vom 28. Dezember 2009 E. 3.1; 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.5; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, nicht publiziert in BGE 138 IV 47; 6B_515/2014 vom 26. August 2014 E. 3). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR; Urteil O’Halloran and Francis gegen Grossbritannien vom 29. Juni 2007, insb. Ziff. 53) verstösst die unter Strafandrohung erfolgte Auf-
23 forderung an einen Fahrzeuglenker, die Person zu nennen, die das Fahrzeug während der Geschwindigkeitsüberschreitung gelenkt hatte, auch nicht gegen das Recht, zu schweigen und sich nicht selbst zu belasten (Urteil des Bundesgerichts 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.3). Vor diesem Hintergrund hätte zumindest «erwartet» werden dürfen, dass der Beschuldigte (früher) mitteilt, dass die Handlungen mit der Privatklägerin im Jahr 2007 erfolgt seien. Dass der Beschuldige die Privatklägerin kaum gekannt haben will, war schlicht falsch. 11.3.2 Zum durch die Privatklägerin geäusserten E-Mailverkehr an ihre Arbeitsstelle im Speziellen Anlässlich ihrer Einvernahme bei der Polizei gab die Privatklägerin an, den letzten Kontakt mit dem Beschuldigten hätte sie im Oktober gehabt, als sie die Beziehung beendet habe. Er habe ihr damals an ihre Arbeitsstelle bei der M.________ Bank noch E-Mails geschrieben (pag. 15 Z. 357 ff.). Aus dem Lehrvertrag ist ersichtlich, dass die Privatklägerin die Lehre am 6. August 2007 begonnen hatte und demnach bereits 16-jährig gewesen war (pag. 85). Auch nach Ansicht der Kammer ist die Bezeichnung «damals» (pag. 15 Z. 359) aber nicht so präzise, wie dies die Verteidigung in ihren Ausführungen darstellt. Eine genaue zeitliche Einordnung ist mit dieser Wortwahl nicht möglich. «Damals» aus der Sicht bzw. dem Zeitpunkt der Einvernahme im Jahr 2017 kann sowohl Herbst 2006, aber auch Sommer/Herbst 2007 oder ein noch späterer Zeitpunkt bedeuten. Die privatklägerischen Aussagen vor der Vorinstanz stimmen denn mit dieser Schlussfolgerung überein: Sie gab an, dass er immer wieder den Kontakt gesucht habe. Sie schliesst es nicht aus, dass der Kontakt per E-Mail sogar erst im 3. Lehrjahr erfolgt ist (pag. 162 Z. 14). Die Kammer hat aufgrund dieses einen Wortes «damals» und den zeitlichen Ungenauigkeiten und Verwirrungen, die daraus entstanden sind, keine Zweifel daran, dass die Vorfälle von Frühling bis Herbst 2006 stattfanden. Das Wissen der Privatklägerin um die Vasektomie und deren Auswirkungen erübrigen eingehendere Interpretationen des am 30. Oktober 2017 protokollierten Wortes «damals». 11.3.3 Zur Angabe des Namens «N.________» im Speziellen In der Tat stellt sich die Frage, warum die Privatklägerin in ihren Einvernahmen davon sprach, der seinerzeitige Bürokollege des Beschuldigten habe höchstwahrscheinlich N.________ geheissen, und sie habe auf der Internetseite der L.________ nicht nachgeschaut, wie die Personen heissen (pag. 27/28, Z. 309 ff.). Anlässlich der ersten Einvernahme bei der Polizei gab die Privatklägerin an, dass der Beschuldigte im Büro seines Kollegen, eventuell heisse er N.________, «das ganze Programm» gemacht habe (pag. 11 Z. 150 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft teilte sie mit, er heisse N.________, habe sie «das Gefühl» (pag. 26 Z. 264). Es steht fest, dass N.________ aufgrund seines Alters im fraglichen Zeitpunkt noch nicht bei der L.________ AG arbeiten konnte (pag. 116 f.). Wie der Name Eingang in das Einvernahmeprotokoll fand, lässt sich nicht mehr klar sagen. Hingegen ist nach Ansicht der Kammer klar, dass die weiteren Aussagen der Privatklägerin zum Namen dieses Arbeitskollegen eventuell schlicht erfunden wurden, um die eigenen Aussagen glaubhafter darzustellen. Es ist aber auch möglich, dass sie diese Lücke des Nicht-mehr-Wissens nach so vielen Jahren mit neuen Informationen füllte und
24 es so zu einer verzerrten bzw. vermischten Erinnerung kam. Eventuell kam es auch zu einer Suggestion anlässlich der polizeilichen Befragung, sodass die befragende Polizistin danach bei diesem Namen blieb. Dieser Umstand zeigt aber exemplarisch auf, dass erfundene oder falsche Aussagen häufig relativ einfach zu erkennen sind. Ihre Aussagen dazu unterscheiden sich klar von den konstanten, widerspruchsfreien Aussagen zu den sexuellen Kontakten. Aufgrund dessen, dass der Beschuldigte 2006/2007 nicht, jedoch heute, mit einem N.________ zusammenarbeitet, ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin den Beschuldigten und dessen Umfeld sehr wohl «gegoogelt» hat. Das diesbezügliche Abstreiten führt aber nicht dazu, dass die Aussagen der Privatklägerin zum Kerngeschehen unglaubhaft wären. Es handelt sich hierbei um eine Nebensache. 11.4 Kenntnis des Beschuldigten des damaligen Alters der Privatklägerin Die Privatklägerin gab klar an, dass der Beschuldigte über ihr Alter informiert gewesen sei (pag. 23 Z. 147). Davon ist auch auszugehen: Es handelt sich beim Beschuldigten um den damaligen Nachbarn der Privatklägerin, wobei dieser im Jahr 2003 zugezogen war. Er lernte das Nachbarsmädchen also schon im Alter von 13 Jahren kennen, als sie am Anfang der Oberstufenschule war. Die vorinstanzliche Ausführung, «wenn sie es ihm nicht direkt sagte, wovon auszugehen ist», ist indes irreführend. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Privatklägerin ihr Alter direkt gesagt hatte. Warum sie dies nicht hätte tun sollen, ist nicht ersichtlich. Die Frage des Alters der Privatklägerin (und des Beschuldigten) war Thema während der Anbändel-Phase, was beide bestätigten (vgl. vorne betreffend Schülerausweis, ID [pag. 14 Z. 274 und 281 f.], Schutzalterdiskussion). Ausserdem hatte sie offenbar seine Tochter gehütet (pag. 14 Z. 274 f.). Des Weiteren sagte die Privatklägerin aus, während der Lehre sei es zu keinen sexuellen Handlungen gekommen. Der Beschuldigte muss also gewusst haben, dass die Privatklägerin noch in der Schule ist – wobei dies mit dem Alter unter 16 Jahren freilich nicht definitiv verknüpft ist. Dass sie noch in der Schule war, macht ferner deswegen Sinn, weil sie während der Lehre wohl kaum Zeit gehabt hätte, an einem beliebigen späteren Nachmittag mit dem Beschuldigten abzumachen. Ferner gab die Privatklägerin zu Protokoll, sie wisse noch, wie sie am Fussballspielen gewesen sei in der Schule, als er ihr geschrieben habe (pag. 21 Z. 88 f.). Der Beschuldigte wusste nach dem Gesagten, dass die Privatklägerin noch nicht 16 Jahre alt war. 11.5 Fazit Zusammenfassend sind sämtliche Sachverhalte gemäss Anklageschrift vom 19. November 2018 erwiesen. III. Rechtliche Würdigung 12. Zielnorm und Theorie Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden: 1.1. Tatbestand
25 Der sexuellen Handlungen mit Kindern i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt (Abs. 1), es zu einer solchen Handlung verleitet (Abs. 2) oder es in eine sexuelle Handlung miteinbezieht (Abs. 3). 1.2. Rechtsgut Art. 187 StGB will die Gefährdung der sexuellen Entwicklung der Unmündigen verhindern. Es geht darum, die ungestörte Entwicklung des Kindes zu gewährleisten, bis es die notwendige Reife erlangt hat, damit es zur verantwortlichen Einwilligung zu sexuellen Handlungen in der Lage ist (BOTSCHAFT 1985, 1065). Die Gefährdung der seelischen, d.h. einer psychisch-emotionalen Entwicklung steht im Vordergrund (JENNY ET AL., Kommentar zum Schweizerischen Strafrecht, Band 4: Delikte gegen die sexuelle Integrität und gegen die Familie, Art. 187 N 1). Es geht also um einen generellen Schutz der Kinder unter 16 Jahren vor verfrühter Sexualität (SUTER-ZÜRCHER, Die Strafbarkeit der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 StGB, Diss., Zürich 2003, S. 32). Das Rechtsgut ist beeinträchtigt, wenn Kinder und Jugendliche zu anderen als altersspezifischen Formen sexueller Betätigung veranlasst oder in sie einbezogen werden (BSK StGB II-Maier, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 187 N 1). 1.3. Täterkreis und Angriffsobjekt Täter sind Frauen und Männer bzw. männliche und weibliche Jugendliche, die mehr als 3 Jahre älter sind als das Opfer (BSK StGB II-MAIER, a.a.O., Art. 187 N 4). Opfer ist ein Kind oder ein(e) Jugendliche(r) unter 16 Jahren. Es handelt sich um eine absolute Altersgrenze. Das Opfer muss gemäss Ziff. 2 mindestens 3 Jahre jünger sein als der Täter, ansonsten keine Tatbestandsmässigkeit gegeben ist. Der körperliche oder seelische „Reifegrad“ des Kindes hat keinen Einfluss auf die Strafbarkeit. Umstände wie sexuelle Erfahrung, Heiratsfähigkeit (z.B. nach islamischen Heimatrecht), Urteilsfähigkeit (z.B. des 7-jährigen Kindes beim 10-jährigen Täter), eine Einwilligung in die sexuelle Handlung durch das Opfer oder die Gefahr bzw. der Eintritt einer Schädigung bleiben ohne Auswirkung (vgl. zum Ganzen BSK StGB II-MAIER, a.a.O., Art. 187 N 6). 1.4. Objektiver Tatbestand Objektiv tatbestandsmässig handelt, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine solche einbezieht. Unberücksichtigt bleibt, ob der Täter das Opfer nötigt oder eine bestehende Notlage, Abhängigkeit oder Widerstandsunfähigkeit ausnützt. Da der Tatbestand nach bundesrechtlicher Rechtsprechung nur das Rechtsgut „Sexuelle Entwicklung von Unmündigen“ schützt, findet keine Unterscheidung nach Art und Umfang des Zwanges statt, den der Täter auf das Kind ausübt (MAIER, Die strafrechtliche Qualifikation der sexuellen Ausbeutung von Kindern, AJP 7/1997, S. 862). Der Inhalt des Begriffs „sexuelle Handlung“ sollte immer in Bezug auf den konkreten Tatbestand bestimmt werden, denn unter dem Gesichtspunkt des Jugendschutzes kann diese Verhaltensweise anders bewertet werden als unter dem Blickwinkel des Schutzes der sexuellen Freiheit (MAIER, Umschreibung von sexuellen Verhaltensweisen im Strafrecht, Konkretisierung strafrechtlich relevanten Verhaltens aus juristischer und sexualwissenschaftlicher Sicht, AJP 11/1999, S. 1395). Da es sich bei Art. 187 um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, ist der Tatbestand bereits bei der Vornahme der sexuellen Handlung erfüllt. Ein weiteres Element (z.B. der Eintritt einer Schädigung beim Opfer oder die Vornahme einer Nötigungshandlung durch den Täter) ist nicht erforderlich (WIPRÄCHTIGER, ZStrR 1999, S. 126).
26 Die erste Variante des tatbestandsmässigen Verhaltens gemäss Art. 187 Ziff. 1 besteht darin, dass jemand mit dem Kind eine sexuelle Handlung vornimmt, bzw. das Kind veranlasst, an ihm eine solche Handlung vorzunehmen (SUTER-ZÜRCHER, a.a.O., S. 60). Es muss zu einem körperlichen Kontakt zwischen dem Täter und dem Opfer kommen, so dass der Täter das Kind oder das Kind den Täter berührt (statt vieler BSK StGB II-MAIER, a.a.O., Art. 187 N 10). Beispiele sexueller Handlungen sind der Beischlaf, die orale und anale Penetrationen (Einführung des männlichen Glieds in Mund oder Anus), das Einführung von Gegenständen in Vagina oder Anus, das Berühren des nackten männlichen oder weiblichen Geschlechtsteils, das Berühren der nackten Brust einer Jugendlichen, aber auch schon das längere oder intensive Betasten des weiblichen oder männlichen Geschlechtsteils über der Kleidung oder der leichte Griffe an die Genitalien über den Kleidern eines Kindes. Es sind immer die gesamten objektiven Umstände des sexuellen Übergriffes zu berücksichtigen. Nicht entscheidend ist, ob die Initiative vom Opfer ausgeht (BSK StGB II-MAIER, a.a.O., Art. 187 N 11). 1.5. Rechtfertigungsgründe Der Rechtfertigungsgrund der Einwilligung des Opfers ist im Zusammenhang mit Art. 187 unbeachtlich (BSK StGB II-MAIER, a.a.O., Art. 187 N 47). 13. Ausführungen der Verteidigung Die Verteidigung führte aus, da die Privatklägerin im Jahr 2007 schon 16 Jahre alt gewesen sei, sei der Tatbestand von Art. 187 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) nicht erfüllt. 14. Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft verwies zum Rechtlichen integral auf die Ausführungen der Vorinstanz (pag. 236 ff.). 15. Subsumtion Die Beweiswürdigung ergab, dass sämtliche in der Anklageschrift umschriebenen Tathandlungen beweismässig erstellt sind. Die Privatklägerin war während der gesamten fraglichen Zeit der Tathandlungen – von April 2006 bis Oktober 2006 – noch im Schutzalter, mithin unter 16 Jahre alt. Der Beschuldigte war zu Beginn der Tathandlungen 44-jährig, womit der Altersunterschied zwischen Täter und Opfer offensichtlich mehr als drei Jahre betrug. Die in Frage stehenden Tathandlungen stellen allesamt sexuelle Handlungen dar – also auch die «milderen» Vorfälle gemäss Ziff. 1.1 der Anklageschrift (Ausziehen, Zungenküsse, Berührungen am ganzen Körper) sowie gemäss Ziff. 1.7 der Anklageschrift (Hand auf Oberschenkel legen, zu sich ziehen, spürbar erregtes Glied). Der Beschuldigte hatte die Privatklägerin in sexuelle Handlungen einbezogen (Ziff. 1.1.-1.7 der Anklageschrift), womit der objektive Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB mehrfach erfüllt ist. Der Beschuldigte handelte jeweils mit Wissen und Wollen (auch um das Alter der Privatklägerin) und damit mit direktem Vorsatz. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht gegeben. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kind schuldig zu erklären, dies zum Nachteil der Privatklägerin.
27 IV. Strafzumessung 9. Vorbringen des Beschuldigten und der Privatklägerin Die Verteidigung sowie die Privatklägerschaft äusserten sich nicht zur Strafzumessung. 10. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte vor der 2. Strafkammer aus, die vorinstanzlich ausgesprochenen 18 Monate seien zu tief. Leider könne man nicht über 24 Monaten gehen. Die Vorfälle seien getrennt anzuschauen. Für jeden Vorfall sei eine Strafe festzulegen. Das schwerste Delikt sei dasjenige mit dem Champagner. Die Privatklägerin sei schockiert gewesen. Dies sei straferhöhend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte sei 30 Jahre älter als die 15-jährige Privatklägerin gewesen. Er habe gewusst, auf was er sich einlasse. Nun stelle er sich als Opfer dar, was nicht angehe. Er hätte einfach «nein» sagen können. Er habe egoistisch und sexuell motiviert gehandelt. Dies habe bei der Privatklägerin bis heute Spuren hinterlassen. Genau diese Schädigung der sexuellen Entwicklung wolle Art. 187 StGB verhindern. Die Privatklägerin sei in Behandlung. Die Einsatzstrafe sei auf neun Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Alsdann seien die vier Vorfälle gemäss Anklageschrift (1.2, 1.3, 1.5, 1.6) identisch zu bewerten. Hier seien keine Handlungen gegen den Willen erfolgt. Das Verschulden sei etwas tiefer. Daher seien für jeden Vorfall sechs Monate angebracht. Diese seien zu 50% zu asperieren, da ein enger Zusammenhang bestehe. Der Vorfall gemäss 1.1 der Anklageschrift sei noch etwas tiefer anzusetzen: vier Monate Freiheitsstrafe seien angebracht – zwei Monate asperiert. Schliesslich sei der Vorfall gemäss 1.7 der Anklageschrift noch etwas tiefer anzusetzen, nämlich bei zwei Monaten, asperiert ein Monat. Insgesamt ergebe dies 24 Monate Freiheitsstrafe. Die Strafe sei bedingt auszusprechen, bei einer Probezeit von zwei Jahren. 11. Allgemeines zur Strafzumessung und anwendbares Recht Hinsichtlich der allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 238 ff.). Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Dies beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und E. 6.2.3). Vorliegend wurden die Straftaten im Jahr 2006 begangen. Damals war noch der «alte StGB-AT» in Kraft. Geldstrafen waren noch keine vorgesehen. Konkret lautete Art. 187 Ziff. 1 StGB in der am 28. März 2006 bzw. am 20. Juni 2006 geltenden Fassung wie folgt:
28 Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft. Aktuell lautet dieser Tatbestand folgendermassen: Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Es wäre heute mithin eine Geldstrafe möglich für mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Wie nachfolgend gezeigt ist, kommt hier eine reine (asperierte) Geldstrafe offenkundig nicht in Frage, da das Verschulden für die schwerwiegendste der sieben Taten gemäss Anklageschrift – konkret Ziff. 1.4 – weit über 180 Strafeinheiten liegt. Dasselbe gilt für die Ziffern 1.2, 1.3, 1.5 und 1.6 der Anklageschrift. Indessen bewegen sich die Anklagepunkte gemäss Ziff. 1.1 und 1.7 in einem Bereich, für welchen Geldstrafen ausgesprochen werden können. Deshalb ist das neue Recht ausnahmsweise das mildere. Dasselbe gilt, wenn die Voraussetzungen für den bedingten Vollzug betrachtet werden: Gemäss dem StGB aus dem Jahr 2006 konnte der Vollzug einer Freiheitsstrafe nur bis 18 Monaten aufgeschoben werden (Art. 41 Ziff. 1), jetzt sind es 24 Monate (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Kammer wendet somit das aktuell geltende Recht an. Bei Tatmehrheit ist in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB dann zwingend eine Gesamtstrafe zu bilden, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt dabei aber nicht (sog. konkrete Methode; BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Eine Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips setzt damit voraus, dass das Gericht die (hypothetischen) Einzelstrafen sämtlicher Delikte (zumindest gedanklich) gebildet hat. Die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte ist nicht zulässig, wie das Bundesgericht klargestellt hat (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5; bestätigt in BGE 144 IV 313 [Regeste: Art. 41 Abs. 2 und 49 Abs. 1 StGB: Strafzumessung, Konkurrenzen, Begründungspflicht. Hat das Gericht eine Strafe für mehrere Straftaten auszusprechen, hat es zunächst für jede von ihnen die Art der Strafe zu bestimmen. Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur anwendbar, wenn diese Strafen gleichartig sind. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen. Das Gericht ist an das gesetzliche Höchstmass jeder Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 Satz 3 StGB). Es kann eine Geldstrafe mithin nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, weil die Höhe der ersteren zusammen mit einer weiteren, für eine gleichzeitig zu beurteilende Tat auszusprechenden hypothetischen Geldstrafe das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet. Erkennt das Gericht an Stelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe, hat es diese Wahl näher zu begründen (Art. 41 Abs. 2 StGB, Bestätigung der Rechtsprechung; E. 1).]). Das Bundesgericht äusserte sich im zur Publikation vorgesehenen Urteil 6B_483/2016 vom 30. April 2018 ausführlich zur Methodik der Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB. Dabei bestätigte es die konkrete Methode und hielt namentlich fest, die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips sei nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfälle (E. 2.2, 3.3-3.4). Weiter führte es aus, eine Gesamtstrafe
29 in Anwendung des Asperationsprinzips setze voraus, dass das Gericht die hypothetischen Einzelstrafen sämtlicher Delikte zumindest gedanklich gebildet habe; es präzisierte, die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte sei nicht möglich (E. 3.5). Schliesslich hielt es fest, der Gesetzgeber habe die Konkurrenzen in Art. 49 StGB abschliessend geregelt, weshalb es ausgeschlossen sei, eine Gesamtfreiheitsstrafe aus Geld- und Freiheitsstrafen oder aus mehreren Geldstrafen zu bilden (E. 3.6). In jenem Entscheid wies das Bundesgericht auch auf frühere Ausnahmen von der konkreten Methode hin (E. 2.4). So nannte es etwa die Konstellation, in der sich die einzelnen Delikte nicht wesentlich voneinander unterscheiden, nach denselben Bestimmungen zu beurteilen sind und sich nicht ohne Weiteres eine schwerste Tat für die Einsatzstrafe bestimmen lässt (Hinweis auf Urteil 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 9.4). Weiter verwies es auf den Fall, in dem ein deutlich schwereres Delikt zusammen mit einer oder wenigen weiteren, leichter wiegenden Nebentaten zu sanktionieren ist (Hinweis auf Urteil 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8). Schliesslich erinnerte es an den Fall, in dem verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen (Hinweis auf Urteil 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4). Weiter wies das Bundesgericht darauf hin, die zahlreichen Ausnahmen vom Grundsatz der konkreten Methode trügen nicht zur Rechtssicherheit und einer einheitlichen Rechtsanwendung bei. Art. 49 Abs. 1 StGB sehe keine Ausnahmen für bestimmte Konstellationen mehrfacher Deliktsbegehung vor und schliesse die Anwendung des Asperationsprinzips bei mehrfacher Begehung desselben Delikts gerade nicht aus. Eine Gesamtbetrachtung aller Taten oder die Bildung von Deliktsgruppen zur Strafartbestimmung laufe im Ergebnis auf eine selektive Aufgabe der Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip zugunsten der gesetzlich nicht vorgesehenen Einheitsstrafe hinaus (E. 3.5.4 mit Hinweisen) (Urteil des Bundesgerichts 6B_241/2018 Urteil vom 4. Oktober 2018 E. 1.3.2). 12. Strafrahmen und Gesamtstrafenbildung Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, wird gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Es liegt eine mehrfache Tatbegehung vor, wovon grundsätzlich auch die Vorinstanz ausgegangen ist. Dennoch nahm sie bei der Strafzumessung – trotz des im Dispositiv genannten Art. 49 Abs. 1 StGB – eine Unterteilung in Tatgruppen vor und verhängte eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Dies widerspricht der dargestellten höchstrichterlichen Methodik zur Gesamtstrafenbildung. Zum einen unterliess es die Vorinstanz, für sämtliche Delikte (hypothetische) Einzelstrafen zu bilden und zum anderen zu begründen, weshalb für jedes dieser Delikte eine Freiheits- und nicht eine Geldstrafe ausgesprochen werden soll. Es drängt sich folglich eine andere Vorgehensweise auf: Zunächst ist gemäss Art. 49 Abs.1 StGB für das schwerste Delikt eine Einsatzstrafe zu bilden und diese anschliessend unter Einbezug der gleichartigen Strafen angemessen zu erhöhen. In einem weiteren Schritt ist eine Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bilden, für welches nur eine Geldstrafe möglich ist. Sodann wird wiederum zu asperieren sein. Da es vorliegend um die mehrfache Begehung desselben Straftatbestands geht, lässt sich kein abstrakt schwerstes Delikt ausscheiden. Als konkret schwerstes ist indessen der zweimalige Geschlechtsverkehr mit Champagnereinsatz zu qualifizieren, wofür im Folgenden die Einsatzstrafe zu bestimmen ist.
30 13. Einsatzstrafe für den zweimaligen Geschlechtsverkehr ohne Kondom und das Leeren von Champagner in die Vagina (Ziff. 1.4 der Anklageschrift) 13.1 Objektive Tatschwere Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern will die Gefährdung der sexuellen Entwicklung von Unmündigen verhindern. Es geht darum, die ungestörte Entwicklung des Kindes zu gewährleisten, bis es die notwendige Reife erlangt hat, damit es zur verantwortlichen Einwilligung zu sexuellen Handlungen in der Lage ist (MAIER, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 187 StGB). Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist oftmals nicht einfach zu bestimmen. Die Folgen und Traumatisierungen hängen unter anderem ab von der Art und Intensität der sexuellen Ausbeutung, vom Alter der betroffenen Kinder, vom Geschlecht und Alter des Täters und von der Intensität der Beziehung zwischen Opfer und Täter. Welcher einzelne Faktor in welcher Intensität schädigend wirkt, bleibt aber im Einzelfall unvorhersehbar. Gesichert scheint einzig, dass sexuelle Übergriffe für jedes Kind ernsthafte Risiken bergen, in seiner persönlichen Entwicklung durch das Erlebte in irgendeiner Form beeinträchtigt zu werden (MAIER, a.a.O., N. 2 zu Art. 187 StGB). Vorliegend stand die Privatklägerin im Zeitpunkt der ersten sexuellen Handlungen ein halbes Jahr vor ihrem 16. Geburtstag. Sie war bereits sexuell erfahren, jedoch kann diese Erfahrung erst als in den Anfängen bezeichnet werden. Das Rechtsgut der ungestörten sexuellen Entwicklung ist folglich im Grundsatz etwas weniger stark betroffen als bei noch jüngeren und/oder sexuell unerfahrenen Geschädigten. Bei Sexualdelikten kann das Ausmass der Verletzung selten so gut nachvollzogen werden wie im vorliegenden Fall. Das Geschehen, welches zur Anzeigeerstattung geführt hat, beschrieb die Privatklägerin wie folgt: Ja weil sich in letzter Zeit in mir ein sehr ungesunder Hass entwickelt hat gegenüber diese Person. Es hat sich einfach gesteigert. Es war eigentlich schon immer da, aber hat sich gesteigert. Der Auslöser war, weil ich mich einem Mann gegenüber sehr komisch verhalten habe, der über 50 Jahre alt war. Ich dachte was will der von mir. Mein Verstand dachte es ist alles in Ordnung, aber die Gefühle in mir waren anders … Es war ein ganz normaler Mann auf meiner neuen Arbeitsstelle. Ich konnte vom RAV aus bei einem „Velomech“ einen Einsatz machen. Es hat sehr Spass gemacht und war eine gesunde, normale, freundschaftliche Arbeitsbeziehung … Und danach nur weil er einmal ein Mittagessen für uns reserviert hat, habe ich total, also bin ich total in „eine Sache geraten“ weil ich dachte das ist wie in einer Beziehung. Es war ja eigentlich etwas total normales, ich gehe viel mit Männern einfach so essen. Aber ich konnte danach nicht einmal mehr meine Sachen erledigen, wenn ich in seiner Nähe war. Wahrscheinlich nur, weil er älter war, aber er hat gar nichts gemacht. Ich musste dann meinen Einsatz dort abbrechen (pag. 20/21). Mit anderen Worten beeinträchtigt das Vorgefallene die Privatklägerin noch heute in erheblichem Masse. Ihre sexuelle Selbstbestimmung ist beeinträchtigt. Sie ekelt sich immer noch über sich und den Beschuldigten (u.a. pag. 12 Z. 184-187, pag. 24 Z. 194: oh mein Gott es ist so widerlich, wenn ich mich daran erinnere).
31 Die Privatklägerin gab zu Protokoll, früher habe sie fast täglich daran gedacht. Dann habe es in den letzten 3-4 Jahren abgenommen (pag. 160 Z. 25 f.). Zur vor der Anzeigeerstattung aufgesuchten Psychologin geht die Privatklägerin aus finanziellen Gründen nicht mehr (pag. 160 Z. 17). Der privatklägerische Ekel wird auch von der Zeugin H.________ beschrieben (Ich weiss, dass sie es jetzt sehr bereut, dass sie das gemacht hat. AF: Sie findet es jetzt sehr „gruusig“, dass s