Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 19 243 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 23. Oktober 2019 Besetzung Obergerichtssuppleant Horisberger (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichter Guéra Gerichtsschreiberin Segessenmann Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und C.________ Straf- und Zivilkläger 1 und D.________ Straf- und Zivilkläger 2 und E.________ Straf- und Zivilkläger 3 und
2 F.________ Straf- und Zivilklägerin 4 Gegenstand gewerbsmässiger Betrug, Veruntreuung, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 10. Mai 2019 (PEN 18 148)
3 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Am 10. Mai 2019 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) frei von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich begangen am 24. Mai 2018 und am 31. Juli 2018 zum Nachteil von G.________ und der H.________ (Bank) ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. Hingegen sprach die Vorinstanz den Beschuldigten schuldig des Betrugs und Versuchs dazu, gewerbsmässig begangen zum Nachteil verschiedener Geschädigter im Zeitraum Februar 2017 bis Oktober 2018, der Veruntreuung, begangen zwischen dem 30. Oktober 2017 und dem 6. November 2017 zum Nachteil von I.________, des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, gewerbsmässig begangen zwischen dem 3. Juli 2018 und dem 8. September 2018 zum Nachteil dreier Geschädigter, der geringfügigen Zechprellerei, begangen vom 27. August 2018 bis 30. August 2018, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 14. Mai, 22. August, 24. August und 4. Oktober 2018 zum Nachteil von F.________ des J.________ (Sozialdienst), der Urkundenfälschung, begangen am 26. September 2019 in Belp, der Beschimpfung, begangen am 4. Oktober 2018 in Ins, sowie der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen zwischen dem 14. Juni 2017 und dem 7. November 2017 durch Konsum von Cannabis. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten hierfür zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, dies als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 19. Februar 2019, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 10.00, ausmachend CHF 100.00, zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage), zu einer Landesverweisung von fünf Jahren, sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 21‘957.00. Weiter bestimmte die Vorinstanz das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________, die Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten und traf die weiteren Verfügungen gemäss Ziffer V. des Urteilsdispositivs. Im Zivilpunkt verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 80.00 an den C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger 1) und CHF 1‘390.00 an E.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger 3). Weiter verwies die Vorinstanz die Zivilforderung von D.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger 2) auf den Zivilweg. Auch F.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin 4) wurde für eine allfällige Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen, dies ohne Ausscheidung von Kosten für den Zivilpunkt (pag. 1329 ff.). 2. Berufung Gegen das erstinstanzliche Urteil meldete der Beschuldigte mehrfach und formund fristgerecht am 10. und 13. Mai 2019 Berufung an (pag. 1341, 1344 und 1350). Ebenso erhob der Beschuldigte gegen die Verlängerung der Sicherheitshaft Beschwerde, diese wurde am 4. Juni 2019 abgewiesen (pag. 1397 ff.).
4 Mit Eingaben vom 12., 16., 20. und 28. Juni 2019 an das Regionalgericht, das Bundesstrafgericht sowie das Obergericht ersuchte der Beschuldigte um Wechsel des amtlichen Verteidigers (pag. 1468, 1471 ff., 1493 ff., 1503 ff.). Rechtsanwalt B.________ führte hierzu am 26. Juni 2019 aus, die Voraussetzungen seien seines Erachtens nicht erfüllt, wobei er sich einer Beendigung des Mandats aber nicht widersetzen würde (pag. 1901 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Abweisung des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung (pag. 1512 ff.). Mit Verfügung vom 30. Juli 2019 wies die Verfahrensleitung das Gesuch ab (pag. 1530 ff.). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung reichte die Verteidigung formund fristgerecht eine Berufungserklärung ein (pag. 1480 ff.) und beschränkte diese auf folgende Punkte: - auf II. Ziff. 1 bis 7 des Urteilsdispositivs (alle Schuldsprüche, ausgenommen die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz); - die Sanktion, ausgenommen die Übertretungsbusse; - die ausgesprochene Landesverweisung; - auf IV. Ziff. 1 und 2 (Verurteilung zur Bezahlung von Schadenersatz). Mit Schreiben vom 16. Juli 2019 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie weder Anschlussberufung erkläre noch Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantrage (pag. 1512 ff.). Am 24. Juli 2019 stellte der Beschuldigte ein Haftentlassungsgesuch (pag. 1, SK 19 297). Dieses wurde mit Entscheid vom 8. August 2019 abgewiesen, wobei entschieden wurde, dass der Beschuldigte bis zum 16. Oktober 2019 in Sicherheitshaft zu verbleiben hat (pag. 34 ff., SK 19 297). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2019 verfügte die Verfahrensleitung der 2. Strafkammer im bei der 2. Strafkammer hängigen Strafverfahren gegen den Beschuldigten die Anordnung der Sicherheitshaft (pag. 1580 ff.). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2019 beantragte der Beschuldigte, für die Hauptverhandlung sei ein Übersetzer der somalischen Sprache beizuziehen (pag. 1590). Der Antrag wurde mit Verfügung vom 21. Oktober 2019 abgewiesen (pag. 1598 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung reichte der Beschuldigte ein Schreiben zu den Akten, wonach er die Berufung auf die Anordnung der Landesverweisung beschränke (pag. 1724). Der Beschuldigte bestätigte dies zusätzlich zu Handen des Protokolls (pag. 1718). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde über den Beschuldigten ein aktueller Führungsbericht des Regionalgefängnisses Thun (pag. 1592 f.) sowie ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 1595 ff.) eingeholt. Weiter wurde das Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 19. Februar 2019 beigezogen (pag. 1598 ff.).
5 Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte erneut einvernommen, machte jedoch nur zur drohenden Landesverweisung Aussagen (pag. 1719 f.). 4. Anträge der Parteien Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung beantragte Rechtsanwalt B.________, es sei von der Anordnung der Landesverweisung abzusehen (pag. 1721). Staatsanwältin K.________ stellte und begründete für die Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 1722): 1. Der Beschuldigte sei zu einer Landesverweisung von 5 Jahren und zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen. Die Landesverweisung sei im SIS auszuschreiben. 2. Weiter seien die notwendigen richterlichen Verfügungen, insbesondere betreffend amtliches Honorar, zu treffen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das Urteil in einigen Punkten (Freisprüche und Schuldspruch wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz) nicht angefochten. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung hat er seine Berufung teilweise zurückgezogen, weswegen sämtliche Schuldsprüche, die Sanktionen, die Zivilpunkte sowie die weiteren Verfügungen – soweit der Rechtskraft zugänglich – in Rechtskraft erwachsen sind. Hingegen hat die Kammer die Landesverweisung (samt Ausschreibung im SIS) sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen. Die Kammer hat das Urteil in den angefochtenen Punkten mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Weil die Berufung einzig durch den Beschuldigten erklärt wurde, gilt das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius, Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung 6. Vorbemerkungen Gegen den Beschuldigten wurden ursprünglich zwei Strafverfahren geführt, welche später dann vereinigt wurden. Die Akten des zweiten Strafverfahrens (PEN 19 173) wurden separat paginiert. Wird im Folgenden nichts anderes vermerkt, wird auf die Paginierung der Akten im Verfahren PEN 19 173 (drei Ordner) verwiesen. Der Sachverhalt, die Beweiswürdigung sowie die rechtliche Würdigung sind unbestritten geblieben. Zur Beantwortung der sich stellenden Frage nach dem Aussprechen einer Landesverweisung ist es dennoch notwendig, sich ein Bild über die deliktischen Handlungen des Beschuldigten zu machen. Kurz zusammengefasst ist von folgenden deliktischen Handlungen des Beschuldigten auszugehen.
6 7. Gewerbsmässiger Betrug und Versuch dazu, Urkundenfälschung Dem Beschuldigten ist es mehrheitlich gelungen (in einzelnen Fällen ist es bei einem Versuch geblieben) mit erfundenen Geschichten und unter Vorspiegelung einer kurzfristigen Notlage, seiner Rückzahlungsfähigkeit sowie seines Rückzahlungswillens von den Geschädigten Geldbeträge zwischen CHF 50.00 und CHF 2‘250.00 erhältlich zu machen. Der Beschuldigte machte gegenüber den Geschädigten, oft Mitarbeiter kirchlicher Institutionen und/oder ältere Menschen, geltend, er benötige Geld, um sich Zutritt zu seiner Wohnung zu verschaffen, aus der er sich versehentlich ausgeschlossen habe, weiter um zu heiraten oder um seiner Mutter in Somalia eine dringend notwendige Operation zu finanzieren. Seine hartnäckigen Bitten unterstrich er oft auch mit Hinweisen auf andere den Geschädigten bekannte und vertrauenswürdige Personen, welche er angeblich gekannt habe bzw. von welchen er die Telefonnummer der Geschädigten erhalten habe. In weiteren Fällen gab sich der Beschuldigte als Vermieter einer Wohnung aus, besichtigte diese zusammen mit Interessenten, welche dringend auf eine Wohnung angewiesen waren, und erwirkte die Vorauszahlung von Mietzins und eines Mietzinsdepots. Die Tatbestandsvoraussetzung der Arglist wurde bejaht. Der Beschuldigte händigte den Geschädigten verschiedene Dokumente aus, um seinen angeblichen Rückzahlungs- bzw. Leistungswillen zu untermauern, so von ihm unterzeichnete Quittungen und Kopien persönlicher Dokumente wie Krankenkassenausweis, Aufenthaltsbewilligung und/oder Geburtsurkunde. Es fanden sich in mehreren Fällen eine übereinstimmende Telefonnummer, mit welcher die Geschädigten vom Beschuldigten kontaktiert worden sind und welche der Beschuldigte den Geschädigten gegenüber angab, um seine angebliche Seriosität zu belegen. In einem einzelnen Fall erwirkte der Beschuldigte von der L.________ (Bank) schriftlich und durch Fälschen einer Unterschrift eines Bankkunden die Ausstellung einer Travel-Cash Karte auf den Namen des betroffenen Bankkunden. Die mit CHF 10‘000.00 aufgeladene Karte konnte dem Beschuldigen jedoch nicht zugestellt werden, weswegen es bei einer versuchten Deliktsbegehung blieb. Angesichts der Häufigkeit der Delinquenz und der Höhe der erzielten Deliktssumme im Verhältnis zu der vom Sozialdienst erhaltenen Unterstützung ist von einem gewerbsmässigen Handeln des Beschuldigten auszugehen. 8. Veruntreuung Weiter wurde der Beschuldigte der Veruntreuung im Deliktbetrag von CHF 2‘000.00 schuldig gesprochen. Der Beschuldigte gab gegenüber einer privaten Vermieterin, einer älteren Dame, vor, dass er die von ihr ausgeschriebene Wohnung mieten wolle. Er erwirkte von ihr eine Zahlung über CHF 2‘000.00, welche sie leistete, um die notwendigen Glasfaseranschlüsse durch die Swisscom installieren zu lassen. Tatsächlich leitete der Beschuldigte das Geld nicht wie vorgegeben an die Swisscom weiter, die Installation erfolgte zudem kostenlos.
7 9. Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, gewerbsmässig begangen Der Beschuldigte trat mit dem Straf- und Zivilkläger 3 in Kontakt, da er diesem angeblich eine Wohnung vermieten wollte. Letztlich erwirkte er von der H.________ (Bank) die Ausstellung und Zusendung einer Travel-Cash Karte samt zugehörigem PIN auf den Namen des Straf- und Zivilklägers 3. Mit der Travel-Cash Karte bezog der Beschuldigte dreimal Bargeld in der Höhe von CHF 1‘390.00. Weiter bezog der Beschuldigte mit je einer auf M.________ lautenden Master Card und Maestro Card insgesamt unter 14 Bezügen knapp CHF 14‘000.00, ohne hierzu ermächtigt worden zu sein. Dabei nutzte er die offensichtliche und ihm bekannte Hilfsbedürftigkeit seines verbeiständeten Nachbarn M.________ aus. 10. Zechprellerei geringfügig Der Beschuldigte liess sich von den Geschädigten beherbergen und prellte diese um den dafür vereinbarten Preis. 11. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Beschimpfung, mehrfach begangen zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin 4 Der Beschuldigte bedrohte und beschimpfte die für ihn zuständige Mitarbeiterin des J.________ (Sozialdienst) in Ins mehrfach. 12. Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz Der Beschuldigte konsumierte mehrfach Cannabis. III. Strafzumessung 13. Verweis auf Vorinstanz Bezüglich der Strafzumessung kann in erster Linie auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1434 ff., S. 23-32 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 19. Februar 2019, zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 100.00, sowie zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung zwei Tage) verurteilt. Für die Prüfung der Anordnung der Landesverweisung sind die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten entscheidend. Diesbezüglich kann auf die nachfolgenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1439 ff., S. 28-30 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung): Vorleben Zum Vorleben des Beschuldigten fehlen gesicherte Angaben. Gegenüber dem Gutachter Dr. med. N.________ (Gutachten vom 25.09.2016) gab er zwar Auskunft zur Herkunft und zur Familie, machte dabei aber widersprüchliche Aussagen und gab dementsprechend unterschiedliche Versionen zu den Akten.
8 Laut der ersten Fassung zu seiner Kindheit (pag. 1‘057 ff.), sei sein Vater, der 1997 verstorben sein soll, ein einflussreicher Händler gewesen, mit einem grossen Landwirtschaftsbetrieb und mit internationalen Geschäftsbeziehungen. Seine Mutter, die nach dem Tod des Vaters wieder geheiratet habe, lebe mit seiner Schwester und seiner Halbschwester in den USA. Er selber habe Schulen in Japan besucht, sei nach dem Tod des Vaters in die Heimat zurückgekehrt und habe dort das Geschäft des Vaters übernommen. Wegen der politischen Verhältnisse sei er im Jahre 2001 in die Schweiz geflüchtet. In einer anderen Fassung (pag. 1‘073 ff.) erklärte der Beschuldigte dem Gutachter, dass sein Vater und seine Schwester in London leben würden, eine weitere Schwester und zwei Brüder in Holland und in den USA. Den Vater hätte er vor drei Jahren letztmals gesehen. Dieser sei Chef des Geheimdienstes in Somalia. Auf eine weitergehende Gegenüberstellung der verschiedenen Versionen wird verzichtet. So bleibt letztlich offen, in welchem Umfeld und in welchen familiären Verhältnissen der Beschuldigte aufgewachsen ist. Für das Gericht massgebend ist, dass der Beschuldigte im Jahre 2001 im Alter von 29 Jahren in die Schweiz gelangt ist. Er wohnte in verschiedenen Durchgangszentren, hat sich gemäss Ausführungen im psychiatrischen Gutachten offenbar auch wiederholt in Kliniken aufgehalten sowie nachweislich auch immer wieder in Haft und im Strafvollzug. Er besitzt den F-Ausweis und hat den Status eines vorläufig Aufgenommenen (befristet bis 20.06.2019). Vorstrafen Der Beschuldigte weist gemäss dem aktuellsten Strafregisterauszug folgende Vorstrafen auf (pag. 1‘160-1‘162): - Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 24.01.2011: 20 Tagessätze Geldstrafe wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung; - Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23.01.2014: 50 Tagessätze Geldstrafe und Busse wegen Betrugs, Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung, Tätlichkeiten und Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz; - Urteil des Ministère public du canton Valais vom 13.11.2015: 30 Tage Freiheitsstrafe abzüglich 2 Tage Untersuchungshaft wegen unrechtmässiger Aneignung und Zechprellerei; - Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 04.01.2016: 70 Tage Freiheitsstrafe (als Zusatzstrafe zum Urteil vom 13.11.2015) wegen Betrugs und Zechprellerei; - Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 10.02.2016: 75 Tage Freiheitsstrafe (als Zusatzstrafe zu den Urteilen vom 13.11.2015 und vom 04.01.2016) wegen Betrugs, Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung und Zechprellerei; - Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 04.04.2016: 45 Tage Freiheitsstrafe wegen Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung; - Noch nicht im Strafregister eingetragen aber dem Gericht und den Parteien bekannt, sind das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 01.02.2018 (pag. 339 ff.) und das dazu gehörende oberinstanzliche Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 19.02.2019 (als Beilage bei den Akten).
9 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte ist nicht geständig. Damit zusammenhängend ist er aber auch nicht einsichtig und er zeigt keine Reue. Diese Umstände können noch knapp als neutral bezeichnet werden, da es grundsätzlich das Recht jeder beschuldigten Person ist, sich in einem Verfahren zu wehren. Straferhöhend wird allerdings berücksichtigt, dass der Beschuldigte unmittelbar nach der letzten Verurteilung durch das Regionalgericht Bern-Mittelland am 01.02.2018 (trotz längerer Untersuchungshaft) und auch während des nun mit dem vorliegenden Urteil abzuschliessenden Verfahrens, mit demselben Verhaltensmuster weiter delinquiert hat. Persönliche Verhältnisse Anlässlich der Hauptverhandlung führte der Beschuldigte zu seiner persönlichen Situation folgendes aus: Er fühle sich grundsätzlich gesund, gehe aber alle zwei Wochen zum Arzt, u.a. wegen des Blutdrucks. Er reichte eine Auflistung der Medikamente ein, die er regelmässig einnehmen müsse (pag. 1‘165). Der Medikamentenliste des Regionalgefängnisses Thun vom 05.05.2019 ist zu entnehmen, dass ihm folgende Medikamente abgegeben werden: Amlodipin, Aspirin, Colosan, Crestastatin, Lisitril, Olanzapan, Orifil und Transipeg Forte. Der Beschuldigte gab an, dass er sich als arbeitsfähig ansehe und eine Anstellung bei O.________ im P.________ in Aussicht habe. Er werde im Juni anfangen können, mit einer Probezeit von 2-3 Monaten (HV-Protokoll, pag. 1‘136). Er verfüge auch noch über seine Wohnung in Q.________, welche vom Sozialdienst finanziert wird (Bestätigung der R.________, pag. 1‘164). Auf Frage, wie es in seinem Leben nach seinen Vorstellungen weiter gehen sollte, erklärte der Beschuldigte, dass er laut Auskunft des Staatssekretariats den Ausweis B bekommen werde, wenn er regelmässig arbeite. Nach 1 bis 2 Jahren könne er dann den Ausweis C bekommen – eine angesichts der Umstände wohl unrealistische Einschätzung. Sollte es aus politischen Gründen möglich sein, würde er aber gerne in seine Heimat Somalia zurückkehren. Auf Frage, wie er sich zu einer drohenden Landesverweisung stelle, erklärte der Beschuldigte, dass er dagegen Beschwerde machen werde. Es dauere monatelang, bis ein Urteil begründet werde, so dass er im Land bleiben könne, solange die Beschwerden hängig seien. Er werde alle möglichen Instanzen ausnützen, um Zeit zu gewinnen. Diese Bemerkungen verdeutlichen, dass er sich inzwischen seiner Situation bewusst ist, die wesentlichen Vorgaben für einen weiteren Verbleib in der Schweiz kennt und das hiesige Rechtssystem zu seinen Gunsten auszunützen versucht. Insgesamt können die persönlichen Verhältnisse noch knapp als neutral bezeichnet werden. Strafempfindlichkeit Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist als durchschnittlich zu bezeichnen und wird neutral gewertet. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wollte der Beschuldigte keine Fragen zu seiner Person beantworten. Festzuhalten ist, dass sich der Beschuldigte zurzeit im Verfahren SK 18 342 der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern in Sicherheitshaft befindet. Auf die ihm drohende Landesverweisung angesprochen, machte der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung geltend, er wehre sich gegen eine Landesverweisung, da die Situation in seinem Heimatland eine Rückkehr nicht zulasse. Sofern es möglich sei, würde er zurückkehren, da sein Leben in Afrika sei.
10 Seine Familie habe ihm auch viele Investitionsmöglichkeiten zurückgelassen. Er werde sich gegen eine Landesverweisung zur Wehr setzen (pag. 1719). IV. Landesverweisung 14. Allgemeines zur Landesverweisung und zum Härtefall Gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. c des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen gewerbsmässigem Betrug und gewerbsmässigem betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66 Abs. 2 StGB). Es kann auf die zutreffenden nachfolgenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1443, S. 32 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung): Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB hat das Gericht den Ausländer, der wegen eines im erwähnten Gesetzesartikel aufgeführten Delikts verurteilt wird, für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Von der obligatorischen Landesverweisung kann abgesehen werden, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall darstellen würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Der Gesetzgeber hat mit seiner Formulierung zum Ausdruck gebracht, dass bei Vorliegen einer Anlasstat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB in der Re-gel eine Landesverweisung zu verhängen ist. Ein ausnahmsweises Absehen davon ist nur zulässig, wenn die Landesverweisung beim verurteilten Ausländer zu einem schweren persönlichen Härtefall führen würde und kumulativ das öffentliche Interesse an einer Aus-weisung nicht überwiegt. Der Gesetzgeber normierte mit „Härtefall“ und „nichtüberwiegendes öffentliches Interesse“ zwei kumulativ erforderliche Voraussetzungen, die beide erfüllt sein müssen, damit von der Landesverweisung abgesehen werden kann. In einem zwei-stufigen Verfahren ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob überhaupt ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt. Falls dem so ist, und nur dann, ist in einem zweiten Schritt eine Gegenüberstellung der öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen und zu klären, ob von der Landesverweisung effektiv abgesehen werden kann, weil das öffentliche Interesse nicht überwiegt (BUSSLINGER/ÜBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, plädoyer 5/16, 2016, S. 97 f.). 15. «Echter» oder «unechter» Härtefall ZURBRÜGG/HRUSCHKA (in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 78 ff. zu Vor Art. 66a – 66d StGB) halten fest, dass sich aus dem Völkerrecht für ausländische Personen ein Aufenthaltsrecht oder ein Rückschiebungsverbot ergeben könne. In beiden Fällen stehe eine Landesverweisung im Konflikt mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen. Dieser Konflikt soll beim Vorliegen eines Aufenthaltsrechts durch die Härtefallklausel des Art. 66a Abs. 2 StGB und – wenn kein Aufenthaltsrecht bestehe – bei Vorhandensein eines Rückschiebungsverbots durch Art. 66d
11 Abs. 1 StGB geregelt werden. Es müsse also das Verhältnis der völkerrechtlichen Normen, die ein Recht auf Aufenthalt oder ein Rückschiebungsverbot vermitteln, zur Landesverweisung ermittelt werden. Bestehe aus völkerrechtlichen Gründen ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz, dürfe keine Landesverweisung ausgesprochen werden (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, a.a.O., N. 82 zu Vor Art. 66a – 66d StGB). Besondere völkerrechtliche Verpflichtungen wie gegenüber Personen, die Menschenhandelsopfer oder Folteropfer seien, könnten einer Landesverweisung auch entgegenstehen (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, a.a.O., N. 84 zu Vor Art. 66a – 66d StGB). Rechtlich gesehen handle es sich um völkerrechtliche Hindernisse, die eine Landesverweisung ausschliessen würden. Die Frage, ob eine Landesverweisung aufgrund völkerrechtlicher Normen ausscheide, sei also als Vorprüfung (unechter Härtefall), vor der Prüfung, ob ein schwerer persönlicher Härtefall (echter Härtefall) vorliege, vorzunehmen (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, a.a.O., N. 85 zu Vor Art. 66a – 66d StGB). Vorliegend sind keine völkerrechtlichen Verpflichtungen erkennbar, die mit dem Landesverweis unmittelbar in Konflikt stehen. Der Beschuldigte ist kein anerkannter Flüchtling. Dass ihm im Falle einer Rückschaffung Folter oder andere unmenschliche Behandlung in Somalia drohen würde, ist offensichtlich nicht erwiesen und wird durch diesen auch nicht geltend gemacht. Dem Aussprechen einer Landesverweisung stehen weder völkerrechtliche Vorgaben noch insbesondere das völkerrechtliche Refoulement-Verbot entgegen. Der Beschuldigte hat denn auch kein Bleiberecht in der Schweiz, er wurde bloss vorläufig aufgenommen. Schliesslich steht auch nicht etwa der Anspruch auf Familienleben nach Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) einer Landesverweisung des erwachsenen und kinderlosen Beschuldigten entgegen. Folglich ist eine «ordentliche» Härtefallprüfung durchzuführen. 16. Härtefallprüfung (schwerer persönlicher Härtefall) 16.1 Verweis auf vorinstanzliche Ausführungen Die Vorinstanz hat den persönlichen Härtefall unter Berücksichtigung folgender Faktoren geprüft und gewichtet: - Anwesenheitsdauer - Familiäre Verhältnisse - Arbeits-/Ausbildungssituation - Persönlichkeitsentwicklung - Grad der Integration in der Schweiz - Mögliche Reintegration im Heimatland i.S. von Resozialisierungschancen Die Vorinstanz hat diese Faktoren zutreffend gewürdigt und gewichtet. Auf diese Ausführungen kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (pag. 1444 ff., S. 33-35 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Zu erwähnen ist weiter, dass bereits mit Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts Bern vom 19. Februar 2019 gegen den Beschuldigten eine fünfjährige Landesverweisung angeordnet wurde.
12 16.2 Erwägungen der Kammer 16.2.1 Allgemeines zum Härtefall Die folgenden Ausführungen verstehen sich als Ergänzung bzw. Zusammenfassung der zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen. Sie erfolgen insbesondere mit Blick auf die Vorbringen der Verteidigung vor oberer Instanz. Der Beschuldigte lebt zwar bereits seit 18 Jahren in der Schweiz, doch ist er in Somalia geboren und aufgewachsen. Er spricht die Landessprache und fühlt sich gemäss eigenen Angaben seinem Heimatland verbunden. So führte er anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung aus, sein Leben sei in Afrika. Sofern es die Situation zulasse, werde er wieder in sein Heimatland zurückkehren (pag. 1719). Dass dem Beschuldigten in seinem Heimatland berufliche Möglichkeiten offen stehen würden, ergibt sich ebenfalls aus seinen eigenen Aussagen. So machte er geltend, seine Familie habe ihm Investitionsmöglichkeiten zurückgelassen bzw. überlassen, welche er nach seiner Rückkehr verfolgen könnte (pag. 1719). In der Schweiz ist der ledige und kinderlose Beschuldigte demgegenüber nicht verwurzelt. Er hat keine nahen Familienangehörigen in der Schweiz. Auch ist nicht ersichtlich, dass sich der Beschuldigte hier einen Freundeskreis aufgebaut hätte. Zurzeit befindet er sich in Haft, wo er keine Besuche erhält (pag. 1593). Er hat es – selbst mit Unterstützung der entsprechenden staatlichen Institutionen – zu keinem Zeitpunkt geschafft, den Lebensalltag in der Schweiz selbständig und deliktsfrei zu bewältigen. Eine Integration in die Berufswelt scheiterte bisher komplett, obwohl der Beschuldigte mindestens über eine Grundintelligenz und gewisse soziale Kompetenzen verfügt, und – was sich insbesondere auch anhand der Art der Deliktsbegehung zeigt – durchaus fähig ist, Ziele hartnäckig zu verfolgen. Zwar ist anzuerkennen, dass der Beschuldigte die deutsche Sprache gelernt hat und sich auch auf Englisch verständigen kann, was er zuletzt anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung demonstrierte. Der Beschuldigte hat diese (sprachlichen) Fähigkeiten bis anhin jedoch nicht konstruktiv eingesetzt. Aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung und seines Charakters ist – im Einklang mit den forensisch-psychiatrischen Gutachten (pag. 1262) – eine deliktsfreie Zukunft auch nicht zu erwarten. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch auf das Verhalten des Beschuldigten gegenüber den Behörden und der Justiz zu verweisen. Der Beschuldigte verfügt über eine erhebliche Anspruchshaltung gegenüber sämtlichen Institutionen. Werden seine Ansprüche nicht erfüllt, wird er ausfällig und beschimpft und bedroht die ihm nicht genehmen Personen, so beispielsweise die für ihn zuständige Sozialarbeiterin (Straf- und Zivilklägerin 4). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung manifestierte der Beschuldigte erneut seinen fehlenden Respekt vor der geltenden Rechtsordnung und den Personen, welche diese repräsentieren. So verhielt er sich gegenüber der Übersetzerin äusserst respektlos, bezeichnete die Staatsanwältin als «Schlampe» und den Präsidenten der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern als «son of a bitch» (pag. 1717, 1722 f.).
13 16.2.2 Zu den Vorbringen der Verteidigung im Besonderen Die Verteidigung macht geltend, die fehlende Integration sei auf die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten zurückzuführen. Er verfüge in der Schweiz über bessere Chancen zur sozialen Integration und zum Aufbau einer deliktsfreien Zukunft als in seinem Heimatland (pag. 1721). Zwar ist zutreffend, dass der Beschuldigte an einer Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, dissozialen, sensitiv-paranoiden und impulsiven Zügen leidet (vgl. auch pag. 1272). Im forensisch-psychiatrischen Gutachten wird festgehalten, dass der Beschuldigte nicht über ein Erklärungsmodell für seine psychische Störung bzw. seine Persönlichkeitsproblematik und seine Anpassungsschwierigkeiten verfüge und eine konsequente und effiziente psychiatrische Behandlung inkl. einer Medikation ebenso ablehne wie fürsorgerisch-unterstützende Massnahmen, sofern sie nicht der Befriedigung seiner Bedürfnisse dienen, sondern von ihm auch Kompromisse und Anpassungsleistungen fordern. Eine tatsächliche, auf eigenem Leidensdruck beruhende Motivation zur psychiatrischen Behandlung und Rehabilitation und v.a. auch zur Selbstveränderung sei beim Beschuldigten (gegenwärtig) nicht erkennbar (pag. 1251). Der Beschuldigte kann sich damit nicht auf die in der Schweiz vorhandenen Therapie- und Unterstützungsleitungen berufen, ist er doch offensichtlich nicht zur Kooperation bereit. Dem Beschuldigten fehlt es überdies – wie im Rahmen der Strafzumessung durch die Vorinstanz aufgezeigt – an echter Reue und am Willen, von der Delinquenz abzulassen. So wird ihm denn auch wie erwähnt ein ausgesprochen hohes Wiederholungsrisiko für einschlägige Eigentumsdelikte sowie andere Straftaten nach dem Muster und im gesamten Spektrum seiner bisherigen Delinquenz attestiert (pag. 1262). 16.2.3 Vollzug der Landesverweisung Die Verteidigung machte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung geltend, der Umstand, dass die Landesverweisung zurzeit nicht vollziehbar sei, sei zu berücksichtigen. Der Beschuldigte würde durch die Ausweisung von Nothilfe abhängig, was einer deliktsfreien Lebensführung nicht zuträglich sei (pag. 1721). Zunächst ist mit Verweis auf das Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2019 (SK 18 208) festzuhalten, dass für die Anordnung einer Landesverweisung die Frage, ob eine Rückführung nach Verbüssung der Freiheitsstrafe aufgrund der dortigen politischen Situation möglich und zumutbar ist, nicht von entscheidender Bedeutung ist. Eine Wegweisung kann unabhängig von der Situation im Heimatland verfügt werden. Gemäss Rechtsprechung ist es Sache der vollziehenden Behörde, die Situation im Zeitpunkt des Vollzuges abzuklären (vgl. Entscheid des zürcherischen Obergerichts SB170394 vom 16. Oktober 2018, bestätigt vom Bundesgericht mit Urteil BGer 6B_1245 vom 20. Mai 2019 E. VI. 3.3.2, wobei anzumerken ist, dass es dabei um die Frage der Wegweisung in einem Asylverfahren ging, die Ausführungen aber analog angewendet werden können). Es kann nicht Sinn und Zweck der Normen zum Landesverweis sein, dass die Kammer als Strafbehörde «in dubio pro reo» zu Gunsten des Beschuldigten auf einen Landesverweis verzichten muss, bloss weil sie die exakte Lage seines Heimatlandes nicht im Detail kennt respektive kennen kann. Andernfalls bräuchten die
14 Strafbehörden – insbesondere auch die unteren Instanzen – Experten oder gar eigene Einrichtungen, die sich mit der Lage in den Kriegsländern vertieft auseinandersetzen. Im Urteil 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 hielt das Bundesgericht bloss fest, namentlich mit Blick auf das rechtliche Gehör habe eine Auseinandersetzung mit dem Vollzug stattzufinden. Gleichzeitig verlangt das Bundesgericht keine umfassende Prüfung und auch nicht, dass bei Zweifel bezüglich des Vollzugs von einer Anordnung eines Landesverweises abzusehen wäre. Diese Betrachtung rechtfertigt sich insbesondere auch mit Blick darauf, dass sich die tatsächliche Situation in Krisengebieten rasch verändern kann und im Zeitpunkt der Urteilsfällung ohnehin nicht klar ist, wann die Landesverweisung zu vollziehen ist. Im vorliegenden Fall wäre eine freiwillige Rückkehr des Beschuldigten möglich. Mit Blick darauf, dass offensichtlich kürzlich eine zwangweise Abschiebung nach Somalia erfolgt ist, ist zudem keinesfalls gesichert, dass eine solche in naher Zukunft nicht stattfinden könnte (https://beobachtungsstelle.ch/news/erste-zwangsausschaffungen-nachsomalia-und-afghanistan/, zuletzt aufgerufen am 28. Oktober 2019). Zwar ist davon auszugehen, dass die Anordnung der Landesverweisung einem deliktfreien Leben des Beschuldigten nicht zuträglich sein dürfte. Solche möglichen Konsequenzen vermögen jedoch für sich betrachtet keinen Härtefall zu begründen. 16.2.4 Zwischenfazit Der Beschuldigte ist in der Schweiz seit Jahren deliktisch tätig. Er geht keiner geregelten Erwerbstätigkeit nach und verfügt auch über kein soziales Umfeld. Er würde bei einer Rückkehr nicht aus einer etablierten Situation herausgerissen werden. Weder die Anwesenheitsdauer noch die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungsentwicklung, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration oder die Resozialisierungschancen lassen einen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB als erwiesen erscheinen. 16.3 Keine Interessensabwägung Da kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, erübrigt sich die Gegenüberstellung von privaten (also dem schweren persönlichen Härtefall) und öffentlichen Interessen. Die Landesverweisung ist auszusprechen (BUSSLINGER/UEBERSAX, Härtefallkausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, Plädoyer 5/16, S. 96 ff., S. 102: Erst wenn feststeht, dass die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, ist in einem zweiten Schritt das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen. Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches Interesse, muss die Landesverweisung verhängt werden.; siehe auch den Wortlaut von Art. 66a Abs. 2 StGB: [… ] einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen.). Anzumerken ist, dass vorliegend anhand der anhaltenden, gewerbsmässigen und sozialschädlichen Delinquenz des Beschuldigten die öffentlichen Interessen an der Ausweisung des Beschuldigten seine privaten Interessen klar überwiegen würden. https://beobachtungsstelle.ch/news/erste-zwangsausschaffungen-nach-somalia-und-afghanistan/ https://beobachtungsstelle.ch/news/erste-zwangsausschaffungen-nach-somalia-und-afghanistan/
15 16.4 Dauer der Landesverweisung Die Bemessung der Dauer der Landesverweisung im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). Art. 66a StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 bis 15 Jahren vor. Die Kammer ist vorliegend an das Verschlechterungsverbot gebunden, weswegen auf die Mindestdauer von fünf Jahren zu erkennen ist. 17. Fazit Nach dem Gesagten ist mit Blick auf den Grundsatz der restriktiven Handhabung der Härtefallklausel gegen den Beschuldigten ein Landesverweis von 5 Jahren auszusprechen. Dieser Landesverweis ist ihm gegenüber zumutbar. V. Zivilpunkt 18. Verweis auf Vorinstanz Die Vorinstanz hat sich eingehend mit der Beurteilung des Zivilpunktes auseinandergesetzt. Der Zivilpunkt ist nicht Gegenstand der Berufung. Es wird darauf verzichtet, die Ausführungen der Vorinstanz hier aufzuführen. Diese können dem vorinstanzlichen Motiv auf pag. 1446 f., S. 35 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung entnommen werden. VI. Kosten und Entschädigung 19. Verfahrenskosten Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens ist der erstinstanzliche Kostenschluss (wie gesehen) zu bestätigen, ebenso die Honorarbestimmung für den amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt B.________. Die oberinstanzlichen Kosten trägt aufgrund seines vollständigen Unterliegens der Beschuldigte (Art. 428 Abs. 1 StPO). Es geht um ein beschränktes Berufungsverfahren gegen ein Urteil eines Einzelgerichts. Zu beachten ist jedoch, dass der teilweise Rückzug der Berufung erst anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgte, weswegen es sich rechtfertigt, die Verfahrenskosten auf CHF 3‘500.00 festzusetzen. Zusätzlich hat der Beschuldigte bei diesem Ausgang des Verfahrens auch die Kosten des Haftentscheids von CHF 500.00 zu tragen, womit die oberinstanzlichen Verfahrenskosten insgesamt auf CHF 4‘000.00 bestimmt werden. 20. Amtliche Entschädigungen Rechtsanwalt B.________ ist entsprechend seiner Kostennote vom 23. Oktober 2019 für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren zu entschädigen. Seine Kostennote gibt zu keinen Bemerkungen Anlass (siehe pag. 1725 f.). Abzuziehen ist lediglich der nicht angefallene Aufwand für die oberin-
16 stanzliche Hauptverhandlung und Urteilseröffnung, womit ein zu entschädigender Aufwand von 27 Stunden resultiert. Die Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). VII. Verfügungen 21. Zu bestätigen sind schliesslich die Verfügungen, soweit sie noch nicht rechtskräftig oder der Rechtskraft nicht zugänglich sind. Dies gilt einerseits für die gesetzlich vorgesehene Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (vgl. Art. 20 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro [N-SIS-Verordnung; SR 362.0] und Art. 96 des Schengener Durchführungsübereinkommens [SDÜ]) sowie andererseits für die Verfügungen betreffend das DNA-Profil des Beschuldigten sowie seine biometrischen erkennungsdienstlichen Daten. Diese Verfügungen sprechen für sich und brauchen nicht näher begründet zu werden. Die Geschädigten S.________ und M.________ haben sich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Privatkläger zurückgezogen, jedoch um Zusendung des Urteils gebeten. Der Beschuldigte hat sich damit ausdrücklich einverstanden erklärt (pag. 1284 f.).
17 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: A. Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 10. Mai 2019 ist insofern in Rechtskraft erwachsen, als: I. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung des Betrugs, angeblich begangen 1. am 24.05.2018 in Biel zum Nachteil von G.________ im Deliktsbetrag von CHF 250.00 2. am 31.07.2018 in Bern zum Nachteil der H.________ (Bank) im Deliktsbetrag von CHF 1‘420.00; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; II. A.________ schuldig erklärt wurde: 1. des Betrugs und Versuchs dazu, gewerbsmässig begangen 1.1. vom 12.02.2017 bis zum 15.02.2017 in Oberdiessbach zum Nachteil von T.________ im Deliktsbetrag von CHF 780.00; 1.2. am 20.07.2017 in Worblaufen zum Nachteil des C.________ im Deliktsbetrag von CHF 80.00; 1.3. am 21./22.07.2017 in Jegensdorf zum Nachteil von U.________ im Deliktsbetrag von CHF 300.00; 1.4. am 24.07.2017 in Rüti b. Büren zum Nachteil von V.________ bzw. der AD.________ (Versuch); 1.5. am 21.08.2017 in Bern zum Nachteil von W.________ im Deliktsbetrag von CHF 380.00; 1.6. am 27.08.2017 in Täuffelen zum Nachteil von X.________ im Deliktsbetrag von CHF 50.00 (teilweise Versuch);
18 1.7. am 22.09.2017 in Bern zum Nachteil von S.________ im Deliktsbetrag von CHF 500.00; 1.8. am 24.09.2017 in Oberdiessbach zum Nachteil von Y.________ (Versuch); 1.9. von Anfang Juni 2018 bis 06.07.2018 in Bern zum Nachteil von Z.________ im Deliktsbetrag von CHF 2‘250.00; 1.10. vom 28.07.2018 bis 31.07.2018 in Bern zum Nachteil von AA.________ im Deliktsbetrag von CHF 1‘340.00; 1.11. am 05.08.2018 in Bern zum Nachteil von D.________ im Deliktsbetrag von CHF 1‘000.00; 1.12. am 26.09.2018 in Belp zum Nachteil der L.________ (Bank) AG (Versuch); 1.13. am 20.10.2018 in Köniz zum Nachteil von AB.________ im Deliktsbetrag von CHF 90.00; 2. der Veruntreuung, begangen zwischen dem 30.10.2017 und dem 06.11.2017 in Bern zum Nachteil von I.________ im Deliktsbetrag von CHF 2‘000.00; 3. des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, gewerbsmässig begangen 3.1. vom 09.07.2018 bis 12.07.2018 in Bern zum Nachteil von M.________ im Deliktsbetrag von CHF 5‘029.00 (11 Bezüge); 3.2. am 07./08.09.2018 in Bern und Biel zum Nachteil von M.________ im Deliktsbetrag von CHF 8‘740.00 (3 Bezüge); 3.3. am 03./07.2018 und am 14.08.2018 in Bern und Flamatt zum Nachteil von E.________ im Deliktsbetrag von CHF 1‘390.00 (3 Bezüge); 4. der Zechprellerei (geringfügig), begangen vom 27.08. bis 30.08.2018 in Prêles zum Nachteil von G.________ im Deliktsbetrag von CHF 150.00; 5. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfach begangen 5.1. am 14.05.2018 in Erlach und Ins zum Nachteil von F.________ (J.________ (Sozialdienst) in Ins); 5.2. am 22.08.2018 in Erlach und Ins zum Nachteil von F.________ (J.________ (Sozialdienst) in Ins); 5.3. am 24.08.2018 in Erlach und Ins zum Nachteil von F.________ (J.________ (Sozialdienst) in Ins); 5.4. am 04.10.2018 in Ins zum Nachteil von F.________ (J.________ (Sozialdienst) in Ins);
19 6. der Urkundenfälschung, begangen am 26.09.2018 in Belp; 7. der Beschimpfung, begangen am 04.10.2018 in Ins zum Nachteil von F.________; 8. der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 14.06.2017 bis 07.11.2017 in Bern und anderswo durch Konsum von Cannabis; und in Anwendung der Art. 22, 34, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1 und 2, 51, 103, 106, 138 Abs. 1, 146 Abs. 1 i. V. mit 2, 147 Abs. 1 i. V. mit 2, 149 i.V. mit 172ter, 177, 251 Abs. 1, 285 StGB; 19a BetmG; 426 Abs. 1 StPO verurteilt wurde: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, als Zusatzstrafe zum Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 19.02.2019. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 291 Tagen wird an die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 100.00. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt; III. A.________ in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt wurde: 1. Zur Bezahlung von CHF 80.00 Schadenersatz an die Privatklägerin C.________. 2. Zur Bezahlung von CHF 1‘390.00 Schadenersatz an den Privatkläger E.________. Soweit weitergehend wird seine Zivilklage abgewiesen; Betreffend Zivilpunkt in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter erkannt wurde: 1. In Anbetracht der unzureichenden Begründung/Bezifferung wird die Zivilforderung von D.________ auf den Zivilweg verwiesen. 2. Die Privatklägerin F.________ wird für eine allfällige Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen. 3. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden;
20 IV. Weiter verfügt wurde: Die beschlagnahmten Swatch SR 1130SW wird nach Rechtskraft des Urteils dem C.________, zwecks Anrechnung an seine Zivilforderung übergegeben (Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB). B. I. A.________ wird verurteilt: 1. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 21‘757.00; 2. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 4‘000.00. 3. Es wird eine Landesverweisung von 5 Jahren ausgesprochen (Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB). II. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 11.65 200.00 CHF 2'330.00 CHF 13.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'343.50 CHF 187.50 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'531.00 volles Honorar CHF 2'912.50 CHF 13.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'926.00 CHF 234.10 CHF 0.00 Total CHF 3'160.10 nachforderbarer Betrag CHF 629.10 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST
21 Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 106.78 200.00 CHF 21'356.00 CHF 977.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 22'333.90 CHF 1'719.70 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 24'053.60 volles Honorar CHF 26'695.00 CHF 977.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 27'672.90 CHF 2'130.80 CHF 0.00 Total CHF 29'803.70 nachforderbarer Betrag CHF 5'750.10 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 26‘584.60. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 6‘379.20 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Obere Instanz: Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 27.00 200.00 CHF 5'400.00 Reisezuschlag CHF 0.00 CHF 242.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5'642.30 CHF 434.45 CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6'076.75 volles Honorar CHF 6'750.00 Reisezuschlag CHF 0.00 CHF 242.30 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6'992.30 CHF 538.40 CHF 0.00 Total CHF 7'530.70 nachforderbarer Betrag CHF 1'453.95 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6‘076.75 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘453.95, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
22 III. Weiter wird verfügt: 1. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA- Profils (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist bereits heute erteilt. 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist bereits heute erteilt. 4. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 5. Es wird festgestellt, dass A.________ mit rechtskräftiger Verfügung der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern am 10. Oktober 2019 in Sicherheitshaft versetzt wurde (SK 19 312). 6. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Straf- und Zivilkläger 1 - dem Straf- und Zivilkläger 2 - dem Straf- und Zivilkläger 3 - der Straf- und Zivilklägerin 4 - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienste (vorab per Fax) - dem Amt für Migration und Personenstand (Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Nachrichtendienst des Bundes - dem Staatssekretariat für Migration - S.________ - M.________, vertreten durch seinen Beistand AC.________ - dem Regionalgefängnis Thun (nur Dispositiv, vorab per Fax) - der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (nur Dispositiv)
23 Bern, 23. Oktober 2019 (Ausfertigung: 4. November 2019) Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Obergerichtssuppleant Horisberger Die Gerichtsschreiberin: Segessenmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.