Skip to content

Bern Obergericht Strafkammern 25.06.2020 SK 2019 225

25. Juni 2020·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·13,906 Wörter·~1h 10min·3

Zusammenfassung

gewerbsmässiger Betrug, Betrug (mehrfach), Urkundenfälschung (mehrfach) etc. | Strafgesetz

Volltext

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 19 225 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. Juni 2020 Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrichter Kiener Gerichtsschreiberin Baillif Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt C.________, Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern Anschlussberufungsführerin Gegenstand gewerbsmässiger Betrug, Betrug (mehrfach), Urkundenfälschung (mehrfach) und Veruntreuung Berufung gegen das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts (Kollegialgericht) vom 29. März 2019 (WSG 18 36)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht (nachfolgend Vorinstanz) fällte gegen A.________ (nachfolgend Beschuldigter) am 29. März 2019 folgendes Urteil (pag. 18 250 ff.): «[…] I. A.________, vgt., wird schuldig erklärt 1. des gewerbsmässigen Betrugs, begangen in Bern und Umgebung, Baden sowie evtl. anderswo, im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 687‘750.00, nämlich 1.1 in der Zeit zwischen Mai und Juni 2012 zum Nachteil von D.________ im Deliktsbetrag von CHF 500‘000.00 (Ziff. I.A.1. Anklageschrift); 1.2 in der Zeit zwischen März 2013 und Februar 2016 zum Nachteil von E.________ im Deliktsbetrag von CHF 17‘750.00 (Ziff. I.A.2. Anklageschrift); 1.3 in der Zeit zwischen September 2010 und Dezember 2012 zum Nachteil von F.________ im Deliktsbetrag von CHF 45‘000.00 (Ziff. I.A.3. Anklageschrift); 1.4 in der Zeit zwischen August und September 2013 zum Nachteil von G.________ im Deliktsbetrag von CHF 10‘000.00 (Ziff. I.A.4. Anklageschrift); 1.5 in der Zeit zwischen Januar 2014 und März 2015 zum Nachteil von H.________ im Deliktsbetrag von CHF 60‘000.00 (Ziff. I.A.5. Anklageschrift); 1.6 im April 2014 zum Nachteil von I.________ im Deliktsbetrag von CHF 15‘000.00 (Ziff. I.A.6. Anklageschrift); 1.7 im Mai 2014 zum Nachteil von J.________ im Deliktsbetrag von CHF 20‘000.00 (Ziff. I.A.7. Anklageschrift); 1.8 in der Zeit zwischen Dezember 2014 und Januar 2015 zum Nachteil von K.________ im Deliktsbetrag von CHF 20‘000.00 (Ziff. I.A.8. Anklageschrift); 2. des Betrugs, mehrfach begangen, in Bern und Umgebung sowie evtl. anderswo, im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 64‘354.00, nämlich 2.1 in der Zeit zwischen Februar und März 2010 zum Nachteil der L.________ (AG) im Deliktsbetrag von CHF 29‘354.00 (Ziff. I.B.1. Anklageschrift);

3 2.2 in der Zeit zwischen Juni und Juli 2016 zum Nachteil der L.________ (AG) im Deliktsbetrag von CHF 35‘000.00 (Ziff. I.B.2. Anklageschrift); 3. der Urkundenfälschung, mehrfach begangen, in der Zeit zwischen Februar 2010 und November 2016 in Bern und Umgebung sowie evtl. anderswo (Ziff. I.C. Anklageschrift); 4. der Veruntreuung, begangen in der Zeit zwischen April und November 2016 in Bern und eventuell anderswo zum Nachteil von M.________ im Deliktsbetrag von CHF 21‘000.00; und er wird in Anwendung der aArt. 40, 43, 44 Abs. 1, 47, 49 Abs. 1, 51, Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2, 146 Abs. 1 und 2 und 251 Ziff. 1 StGB sowie Art. 422, 426 Abs. 1 und 433 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten. Davon sind 12 Monate zu vollziehen. Für die Teilstrafe von 24 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Untersuchungshaft im Umfang von 17 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet und die angeordneten Ersatzmassnahmen werden im Umfang von 13 Tagen an die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zur Bezahlung der Verfahrenskosten, bestehend aus: den Kosten der Voruntersuchung CHF 20‘000.00 den Kosten für das Führen der Anklage durch die Staatsanwaltschaft CHF 1‘500.00 den Kosten der Hauptverhandlung (inkl. schriftlicher Begründung) CHF 6‘000.00 Total ausmachend CHF 27‘500.00

4 II. Die Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________, vgt., durch Rechtsanwältin B.________, vgt., wird wie folgt bestimmt: A.________, vgt., hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________, vgt., die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). III. 1. Es wird festgestellt, dass A.________, vgt., anerkannt hat, der Privatklägerin 1, D.________, vgt., einen Betrag von CHF 534‘985.70 zu schulden (Art. 124 Abs. 3 StPO). 2. A.________, vgt., wird zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 7'711.55 (7 h à CHF 250.00 zzgl. MWSt. zu 8.0% + 20 h à CHF 250.00 zzgl. MwSt. zu 7.7% sowie Auslagen von CHF 198.00 zzgl. MwSt. zu 8% und Auslagen von CHF 206.80 zzgl. MwSt. zu 7.7%) an die Privatklägerin 1, D.________, vgt., verurteilt (Art. 433 Abs. 1 StPO). 3. Es wird festgestellt, dass A.________, vgt., anerkannt hat, der Privatklägerin 3, H.________, vgt., einen Betrag von CHF 60‘000.00 zu schulden (Art. 124 Abs. 3 StPO). 4. Es wird festgestellt, dass A.________, vgt., anerkannt hat, dem Privatkläger 4, E.________, vgt., einen Betrag von CHF 12‘750.00 zu schulden (Art. 124 Abs. 3 StPO). Soweit weitergehend wird die Zivilklage abgewiesen. Stunden Satz amtliche Entschädigung (bis 31.12.2017) 30.20 200.00 CHF 6'040.00 Reisetage CHF 450.00 CHF 710.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 7'200.50 CHF 576.05 amtliche Entschädigung (ab 01.01.2018) 47.37 200.00 CHF 9'474.00 Reisetage CHF 750.00 CHF 1'125.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 11'349.60 CHF 873.90 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 20'000.05 volles Honorar (bis 31.12.2017) 30.20 250.00 CHF 7'550.00 Reisetage CHF 450.00 CHF 710.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 8'710.50 CHF 696.85 volles Honorar (ab 01.01.2018) 47.37 250.00 CHF 11'842.50 Reisetage CHF 750.00 CHF 1'125.60 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 13'718.10 CHF 1'056.30 Total CHF 24'181.75 nachforderbarer Betrag CHF 4'181.70 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen MWST-pflichtig Auslagen MWST-pflichtig Auslagen MWSt-pflichtig

5 5. Es wird festgestellt, dass A.________, vgt., anerkannt hat, der Privatklägerin 5, L.________ (AG), vgt., folgende Beträge zu schulden:

6 5.1 CHF 29‘285.75 (Art. 124 Abs. 3 StPO); 5.2 CHF 35‘908.67 nebst Zins zu 5 % ab 01.02.2019 (Art. 124 Abs. 3 StPO). 6. Es wird festgestellt, dass A.________, vgt., anerkannt hat, der Privatklägerin 6, J.________, vgt., einen Betrag von CHF 20‘000.00 plus Zins zu 3 % ab 22.05.2015 zu schulden (Art. 124 Abs. 3 StPO). 7. Es wird festgestellt, dass A.________, vgt., anerkannt hat, dem Privatkläger 7, I.________, vgt., einen Betrag von CHF 15‘000.00 zu schulden (Art. 124 Abs. 3 StPO). 8. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Kosten ausgeschieden. IV. Weiter wird verfügt: 1. Der mit Verfügung vom 11.06.2018 beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 2‘206.66 wird gestützt auf Art. 268 Abs. 1 i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten eingezogen. 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von A.________, vgt., (PCN-Nr. N.________ und O.________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).» 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwältin B.________ namens und auftrags des Beschuldigten mit Eingabe vom 4. April 2019 fristgerecht Berufung an (pag. 18 261). Die Berufungserklärung datiert vom 27. Juni 2019 und ging am 28. Juni 2019 ebenfalls form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 19 173 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft, vertreten durch Staatsanwaltschaft C.________, erhob mit Eingabe vom 16. Juli 2019 innert Frist Anschlussberufung (pag. 19 189 ff.). Hingegen beantragte Staatsanwalt C.________ kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten. Der Beschuldigte seinerseits liess sich innert Frist nicht zur Frage nach Nichteintretensgründen betreffend die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft vernehmen. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Die Verteidigung stellte mit Berufungserklärung vom 27. Juni 2019 den Antrag, es sei ein Gutachten zwecks Feststellung einer die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten vermindernden Spielsucht in Auftrag zu geben (pag. 19 174 f.). Staatsanwalt C.________ beantragte mit Eingabe vom 16. Juli 2019 die Abweisung des

7 Beweisantrags der Verteidigung (pag. 19 191 ff.). Mit begründetem Beschluss vom 24. Oktober 2019 wurde der Beweisantrag der Verteidigung abgewiesen (pag. 19 219 f.). Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden von Amtes wegen bei der Kantonspolizei Bern ein aktueller Berichtsrapport (datierend vom 7. Mai 2020; pag. 19 230 ff.; inkl. Betreibungsregisterauszug vom 5. Mai 2020, Auszug aus dem Steuerausweis der Gemeinde Bolligen vom 7. Mai 2020 und Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse vom 7. Mai 2020), bei der Steuerverwaltung Region Bern-Mittelland die Steuerunterlagen des Beschuldigten betreffend das Steuerjahr 2018 (pag. 19 246 ff.), beim Betreibungsamt Bern-Mittelland Schuldnerinformationen betreffend den Beschuldigten (datierend vom 28. Mai 2020; pag. 19 261 f.) sowie aus dem Schweizerischen Strafregister ein aktueller Auszug (datierend vom 11. Mai 2020; pag. 19 238) eingeholt. Die Parteien wurden mit Kopien bedient. Überdies reichte Rechtsanwältin B.________ mit Schreiben vom 8. Juni 2020 ein «Fachpsychiatrisches Gutachten» von Dr. med. P.________, Q.________ (Privatklinik), datierend vom 5. Juni 2020 (pag. 19 269 ff.), ein mit «Verluste Sportwetten» betiteltes und vom Beschuldigten unterzeichnetes Dokument (pag. 19 282 ff.), ein Schreiben des Beschuldigten an Rechtsanwältin R.________ vom 19. August 2019 (pag. 19 294), zwei Auszüge aus dem Zahlungsarchiv der AM.________ (Genossenschaft) vom 3. Juni 2020 betreffend Einzelaufträge an S.________ (Rechtsanwaltskanzlei) und K.________ (pag. 19 295 f.), ein Schreiben von T.________ an den Beschuldigten vom 19. Mai 2020 (pag. 19 297) sowie einen Arbeitsvertrag zwischen U.________ und dem Beschuldigten, datierend vom 1. Juni 2019 (pag. 19 298 ff.), ein. In der oberinstanzlichen Verhandlung wurde sodann der Beschuldigte erneut zu Person und Sache einvernommen (pag. 19 309 ff.). Rechtsanwältin B.________ stellte und begründete im Anschluss an die Einvernahme ausserdem erneut den Antrag auf Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens, welches sich zu einer allfälligen Spielsucht des Beschuldigten äussert (pag. 19 326). Nachdem Staatsanwalt C.________ Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war und die Kammer sich zur geheimen Beratung zurückgezogen hatte, wies die Kammer den Antrag der Verteidigung mit mündlich eröffnetem und begründetem Beschluss ab (vgl. pag. 19 326). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwältin B.________ stellte und begründete für den Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung folgende Anträge (pag. 19 327 f.): «Es sei festzustellen, dass das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts vom 29. März 2019 I Ziffern 2-4 (Schuldsprüche) und Ziffer 2 (erstinstanzliche Verfahrenskosten) sowie II, Ill und IV in Rechtskraft erwachsen ist. A.________ sei schuldig zu erklären der Veruntreuung, mehrfach begangen in Bern und Umgebung, Baden sowie evtl. anderswo

8 1.1 z.N. von D.________, in der Zeit zwischen Mai und Juni 2012 (DB CHF 500'000); 1.2 z.N. von E.________, in der Zeit zwischen März 2013 und Februar 2016 (DB CHF 17'750); 1.3 z.N. von F.________, in der Zeit zwischen September 2010 und Dezember 2012 (DB CHF 45'000); 1.4 z.N. von G.________, in der Zeit zwischen August und September 2013 (DB CHF 10'000); 1.5 z.N. von H.________, in der Zeit zwischen Januar 2014 und März 2015 (DB CHF 60'000); 1.6 z.N. von I.________, im April 2014 (DB CHF 15'000); 1.7 z.N. von J.________, im Mai 2014 (DB CHF 20'000); 1.8 z.N. von K.________, in der Zeit zwischen Dezember 2014 und Januar 2015 (DB CHF 20'000); und er sei zu verurteilen 1. zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft und der angeordneten Ersatzmassnahmen, und mit Gewährung des bedingten Strafvollzugs auf eine Probezeit von 2 Jahren; 2. zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten. Des Weiteren 1. sei das oberinstanzliche Honorar für die amtliche Verteidigung gemäss Kostennote festzusetzen; 2. seien die weiteren nötigen Verfügungen von Amtes wegen zu erlassen.» Staatsanwalt C.________ beantragte und begründete seinerseits Folgendes (pag. 19 332 ff.): « I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts (WSG) vom 29. März 2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist: 1. als A.________ schuldig erklärt wurde: 1.1 des Betrugs, mehrfach begangen, in Bern und Umgebung sowie evtl. anderswo, im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 64'354 (Ziff. I. 2. Urteilsdipositiv WSG), nämlich: 1.1.1 in der Zeit zwischen Februar und März 2010 zum Nachteil der L.________ (AG) im Deliktsbetrag von CHF 29'354 (Ziff. I. 2.1 Urteilsdipositiv WSG); 1.1.2 in der Zeit zwischen Juni und Juli 2016 zum Nachteil der L.________ (AG) im Deliktsbetrag von CHF 35'000 (Ziff. I. 2.2 Urteilsdipositiv WSG); 1.2 Urkundenfälschung, mehrfach begangen, in der Zeit zwischen Februar 2010 und November 2016 in Bern und Umgebung sowie evtl. anderswo (Ziff. I. 3. Urteilsdipositiv WSG); 1.3 der Veruntreuung, begangen in der Zeit zwischen April und November 2016 in Bern und eventuell anderswo zum Nachteil von M.________ im Deliktsbetrag von CHF 21'000 (Ziff. I. 4. Urteilsdipositiv WSG). 2. was das Kantonale Wirtschaftsstrafgericht gemäss Ziffer III. und IV. des Urteilsdispositivs festgestellt/verfügt hat.

9 II. A.________ sei: schuldig zu erklären: des gewerbsmässigen Betrugs, begangen in Bern und Umgebung, Baden sowie evtl. anderswo, im Gesamtdeliktsbetrag von CHF 687'750, nämlich: 1. in der Zeit zwischen Mai und Juni 2012 zum Nachteil von D.________ im Deliktsbetrag von CHF 500'000 (Ziff. I.A.1. Anklageschrift); 2. in der Zeit zwischen März 2013 und Februar 2016 zum Nachteil von E.________ im Deliktsbetrag von CHF 17'750 (Ziff. I.A.2. Anklageschrift); 3. in der Zeit zwischen September 2010 und Dezember 2012 zum Nachteil von F.________ im Deliktsbetrag von CHF 45'000 (Ziff. I.A.3. Anklageschrift); 4. in der Zeit zwischen August und September 2013 zum Nachteil von G.________ im Deliktsbetrag von CHF 10'000 (Ziff. I.A.4. Anklageschrift); 5. in der Zeit zwischen Januar 2014 und März 2015 zum Nachteil von H.________ im Deliktsbetrag von CHF 60'000 (Ziff. I.A.S. Anklageschrift); 6. im April 2014 zum Nachteil von I.________ im Deliktsbetrag von CHF 15'000 (Ziff. I.A.6. Anklageschrift); 7. im Mai 2014 zum Nachteil von J.________ im Deliktsbetrag von CHF 20'000 (Ziff. I.A.7. Anklageschrift); 8. in der Zeit zwischen Dezember 2014 und Januar 2015 zum Nachteil von K.________ im Deliktsbetrag von CHF 20'000 (Ziff. I.A.B. Anklageschrift) und in Anwendung der entsprechenden Gesetzesbestimmungen III. zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 17 Tagen und anteilsmässigen Anrechnung der verfügten Ersatzmassnahmen an die bereits verbüsste Strafe im Umfang von 13 Tagen; 2. zur Bezahlung der Verfahrenskosten vor erster wie auch vor oberer Instanz (Kosten der Hauptverhandlung, Kosten für das Vertreten der Anklage durch die Staatsanwaltschaft [CHF 500 / Halbtag; Art. 21 VKD], Kosten für die amtliche Verteidigung) (Art. 426 Abs. 1 StPO).» 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil teilweise angefochten. Seine Berufung richtet sich gemäss Berufungserklärung vom 27. Juni 2019 (pag. 19 173 f.) gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs (Ziff. I.1.1.-1.8. erstinstanzliches Urteilsdispositiv; pag. 18 252) sowie gegen die Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon 12 Monate als zu vollziehen erklärt wurden und für eine Teilstrafe von 24 Monaten der Vollzug aufgeschoben sowie die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde (Ziff. I.1.

10 erstinstanzliches Urteilsdispositiv; pag. 18 253). Auch die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft richtet sich gegen die erstinstanzlich ausgesprochene teilbedingte Freiheitsstrafe von 36 Monaten (Ziff. I.1. erstinstanzliches Urteilsdispositiv; pag. 18 253). Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind somit durch die Kammer neu zu beurteilen. Ebenso die nicht der Rechtskraft zugänglichen Ziff. I.2. (Verlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten; pag. 18 253), II. (amtliche Entschädigung Rechtsanwältin B.________; pag. 18 253 f.) sowie IV.1. (Verfügung betreffend den beschlagnahmten Geldbetrag von CHF 2‘206.66) und 2. (Verfügung betreffend die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten; pag. 18 255). Hingegen sind die Ziff. I.2. (Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs; pag. 18 282), I.3. (Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung; pag. 18 252), I.4. (Schuldspruch wegen Veruntreuung; pag. 18 253) und III. (Zivilpunkt; pag. 18 254 f.) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Zufolge Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft betreffend den Sanktionspunkt (Ziff. I.1. erstinstanzliches Urteilsdispositiv; pag. 18 253; vgl. auch pag. 19 191) darf das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf das Strafmass auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden, das Verschlechterungsverbot gilt diesbezüglich nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). 6. Entlassung der Privatklägerschaft Die Straf- und Zivilklägerin D.________ verzichtete mit Eingabe vom 23. Juli 2019 auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 19 195). Mit Beschluss vom 24. Oktober 2019 stellte die Kammer ausserdem fest, dass das Urteil der Vorinstanz vom 29. März 2019 den Zivilpunkt betreffend weder vom Beschuldigten noch von den Zivilklägern H.________, E.________, L.________ (AG), J.________ und I.________ angefochten worden ist und die Zivilkläger mangels Beschwer nicht mehr am Verfahren teilzunehmen haben. Entsprechend wurden sowohl die Straf- und Zivilklägerin als auch die fünf Zivilkläger aus dem Verfahren entlassen (pag. 19 219 ff.). II. Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat in ihrer Urteilsbegründung den Erwägungen zu den einzelnen Tatvorwürfen Ausführungen zum Werdegang des Beschuldigten und zu seiner finanziellen Situation in der fraglichen Zeit vorangestellt. Darin wurden zentrale Aspekte betreffend die Geldverwendung und die Frage der durch den Beschuldigten geltend gemachten Wett- und Börsen-Spielsucht – und damit einhergehend der Frage nach einer (teilweisen) verminderten Schuldfähigkeit – erläutert und geprüft (pag. 18 282 ff., S. 17 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Anschliessend eruierte die Vorinstanz die einzelnen Sachverhalte gemäss Anklageschrift (pag. 18 298 ff., S. 33 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). In Bezug auf den Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs (Ziff. I.A. der Anklageschrift) nahm die Vor-

11 instanz eine Zweiteilung in einen allgemeinen Teil, der alle acht Geschädigten betrifft, sowie in den die Geschädigten je selber betreffende Sachverhalte vor. Die vorliegende Urteilsbegründung folgt grundsätzlich diesem Aufbau. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Allgemeine Grundlage der Beweiswürdigung Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verweisen werden (vgl. pag. 18 292 f., S. 27 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). 8. Werdegang, finanzielle Situation und Frage der Spielsucht 8.1 Sachverhalt und Beweisfragen Was den beruflichen Werdegang des Beschuldigten und die desolate finanzielle Situation, in welcher sich der Beschuldigte im Deliktszeitraum befand, anbelangt, so sind diese grundsätzlich unbestritten. In diesem Zusammenhang ist einzig zu klären, ob sich – insbesondere angesichts der Aussagen des Beschuldigten in der Berufungsverhandlung und der oberinstanzlichen Editionen – seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hinsichtlich der beruflichen und finanziellen Situation des Beschuldigten wesentliche Änderungen ergeben haben. Des Weiteren macht der Beschuldigte im Berufungsverfahren geltend, er habe im Deliktszeitraum an einer Spielsucht gelitten und sei nicht bzw. nur eingeschränkt schuldfähig gewesen (vgl. pag. 19 315 Z. 38 ff.; vgl. auch die oberinstanzlichen Anträge der Verteidigung auf forensisch-psychiatrische Begutachtung, pag. 19 174 f. und pag. 19 326). Mit Blick auf die rechtliche Würdigung und die Schuldfähigkeit ist somit insbesondere zu prüfen, ob Hinweise darauf dargetan sind, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt spielsüchtig und damit einhergehend allenfalls vermindert schuldfähig gewesen wäre. 8.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die zu würdigenden Beweismittel, konkret die vier Berichte der AP.________ (Stiftung) vom 25. Juli 2017, 29. Januar 2018, 23. Juli 2018 und 21. November 2018 (pag. 13 002 006 f., pag. 13 002 016 f., pag. 13 002 018 ff., pag. 18 080 ff.), den Bericht des Revisors der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend Revisionsbericht; pag. 05 001 214 ff. bzw. pag. 09 001 001 ff.), die Betreibungsregisterauszüge (pag. 04 001 038, pag. 18 025 ff.), die Steuererklärungen und Veranlagungsverfügungen der Steuerjahre 2016 und 2017 (pag. 18 098 ff.), die Unterlagen betreffend das E-Trading-Konto bei der V.________ (AG) (pag. 07 003 027 ff.), die Berichte von W.________, Sozialarbeiterin X.________ (Verein) vom 28. Juni 2017 (pag. 18 097) und vom 18. Juli 2017 (pag. 13 003 004 f.), die Aussagen des Beschuldigten (pag. 05 001 025 ff., pag. 05 001 070, pag. 005 001 083 ff., pag. 05 001 120 ff., pag. 05 001 177 ff., pag. 05 001 275 ff., pag. 18 210 ff.) sowie die Aussagen von Y.________ (pag. 05 007 001 ff. bzw. pag. 08 004 341 ff.), vollzählig aufgelistet und deren Inhalt korrekt zusammengefasst, es kann integral darauf verweisen werden (pag. 18 282 ff., S. 17 ff. erstin-

12 stanzliche Urteilsberatung). Allfällige Ergänzungen nimmt die Kammer im Rahmen der Beweiswürdigung hiernach direkt vor. Wie unter I.3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen hiervor bereits erwähnt, wurden im Berufungsverfahren von Amtes wegen bei der Kantonspolizei Bern ein aktueller Berichtsrapport (datierend vom 7. Mai 2020, inkl. Betreibungsregisterauszug vom 5. Mai 2020, Auszug aus dem Steuerausweis der Gemeinde Bolligen vom 7. Mai 2020 und Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse vom 7. Mai 2020; pag. 19 230 ff.), bei der Steuerverwaltung Region Bern-Mittelland die Steuerunterlagen des Beschuldigten betreffend das Steuerjahr 2018 (pag. 19 246 ff.), beim Betreibungsamt Bern-Mittelland Schuldnerinformationen betreffend den Beschuldigten (datierend vom 28. Mai 2020; pag. 19 261 f.) sowie aus dem Schweizerischen Strafregister ein aktueller Auszug (datierend vom 11. Mai 2020; pag. 19 238) eingeholt. Der Beschuldigte wurde ausserdem in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 22. Juni 2020 erneut zu Person und Sache befragt (pag. 19 309 ff.). Überdies reichte Rechtsanwältin B.________ mit Schreiben vom 8. Juni 2020 ein «Fachpsychiatrisches Gutachten» von Dr. med. P.________, Q.________ (Privatklinik) (datierend vom 5. Juni 2020; pag. 19 269 ff.), ein mit «Verluste Sportwetten» betiteltes und vom Beschuldigten unterzeichnetes Dokument (pag. 19 282 ff.), ein Schreiben des Beschuldigten an Rechtsanwältin R.________ vom 19. August 2019 (pag. 19 294), zwei Auszüge aus dem Zahlungsarchiv der AM.________ (Genossenschaft) vom 3. Juni 2020 betreffend Einzelaufträge an S.________ (Rechtsanwaltskanzlei) und K.________ (pag. 19 295 f.), ein Schreiben von T.________ an den Beschuldigten vom 19. Mai 2020 (pag. 19 297) sowie einen Arbeitsvertrag zwischen U.________ und dem Beschuldigten, datierend vom 1. Juni 2019 (pag. 19 298 ff.), ein. Es wird darauf verzichtet, den Inhalt der Beweismittel aus dem Beweisergänzungsverfahren an dieser Stelle zusammengefasst wiederzugeben. Soweit von Relevanz, wird darauf im Rahmen der Beweiswürdigung hiernach direkt eingegangen. 8.3 Beweiswürdigung betreffend den Werdegang und die finanzielle Situation Auch der korrekten vorinstanzlichen Würdigung der vorhandenen Beweismittel kann sich die Kammer vollumfänglich anschliessen. Konkret hielt die Vorinstanz betreffend die Ausbildung und den beruflichen Werdegang des Beschuldigten sowie seine finanziellen Verhältnisse Folgendes fest (pag. 18 293 ff., S. 28 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung): «A.________ ist nur etwas mehr als 33 Jahre alt, dennoch muss festgehalten werden, dass dieser in den Einvernahmen als intelligent erscheinende Mann bereits auf ein „verkorkstes“ Leben zurückschauen muss. Auch nach der Hauptverhandlung ist für das Gericht nur schwer nachvollziehbar, warum es ihm nach seiner eigentlich guten Ausbildung (Z.________ (Handelsschule) mit Berufsmatur und anschliessender Ausbildung an der AA.________ (Schule)) nicht gelang, beruflich auch nur halbwegs Fuss zu fassen. Aus den Bankunterlagen, den Aussagen seiner ehemaligen Lebenspartnerin Y.________, aber auch denjenigen seines Vaters ergibt sich das Bild eines jungen Mannes, der lieber Volleyball spielte und auf Kosten anderer ein gemütliches Leben führte, als dass er sich um eine seriöse berufliche Karriere bemüht hätte. Gemäss den Steuererklärungen hatte er zwischen 2009 und Mitte 2015 gar keine bezahlte Arbeit, bezog aber nur 2009 für einige Monate Arbeitslosengelder. Anlässlich der Hauptverhandlung äusserte der Beschuldigte diesbezüglich, er habe zu dieser Zeit

13 nicht gewusst, was machen; zeitweise habe er an der Börse gehandelt und dabei zu Beginn auch etwas verdient. Zudem habe er ehrenamtlich als Sporttrainer gearbeitet. Der Beschuldigte verbrachte demnach einen Grossteil der Jahre 2009 bis Mitte 2015 mit Online-Börsengeschäften und Online- Wetten sowie mit Volleyball-Spielen und Trainertätigkeiten – ohne diesbezüglich jedoch gross zu reüssieren; aus den Bankunterlagen ergibt sich, dass er nur sporadisch Zahlungen von Volleyballklubs erhielt; Preisgelder irgendwelcher Art gingen nie ein und auch eine Online-Recherche zeigt keinerlei Erfolge als Volley- oder Beachvolleyball-Spieler. Für die Beweiswürdigung weiter wesentlich ist, dass A.________ zwar eine kaufmännische Ausbildung hat, aber nie auf einer Bank, geschweige denn an der Börse tätig war. Dennoch gelang es ihm mindestens zeitweise, sehr erfolgreich an der Börse zu handeln; insbesondere in den Jahren 2012 und 2013 erzielte er über das AB.________ (AG)-Konto von D.________ einen Zwischengewinn von über CHF 200‘000.00 und verlor insgesamt nur CHF 1‘000.00. Mit dem Handel auf seinem eigenen AB.________ (AG)-Konto gelang es ihm ausserdem, gesamthaft gesehen einen (wenn auch mit rund CHF 3‘600.00 relativ bescheidenen) Gewinn zu erzielen. Über die AC.________ (AG) handelte er dagegen mit grossem Verlust von total über CHF 114‘000.00; warum er dort nicht ebenso erfolgreich handelte wie über die AB.________ (AG), bleibt offen. Offensichtlich ist, dass der Beschuldigte bei seiner so gut wie gar nicht vorhandenen Arbeitstätigkeit und den gesamthaft gesehen grossen eigenen Verlusten an der Börse finanziell miserabel dastand, dies noch ohne Berücksichtigung der Verluste bei den Online-Wetten. Aus seinen eigenen Aussagen ergibt sich, dass er spätestens ab 2008 Kredite auf den eigenen und auf fremde Namen aufnehmen musste, um seinen Lebensstil finanzieren zu können. 2008 fälschte er dazu die Unterschrift seiner damaligen Lebenspartnerin Y.________ (der gegenüber er wahrheitswidrig behauptet hatte, er studiere an der Uni Bern Wirtschaft), um an Geld zu gelangen und 2010 fälschte er die Unterschrift seines Vaters zu gleichem Zweck (vgl. dazu Ziff. IV.B.1. hiernach bzw. Ziff. I.B.1. der Anklageschrift). Er gab denn auch an, bereits 2010 ca. CHF 50‘000.00 Schulden gehabt zu haben. Aus der Analyse seiner Konti, insbesondere derjenigen bei der V.________ (AG) und bei der AD.________ (AG), geht im Weiteren unmissverständlich hervor, dass A.________ über Jahre hinweg mit Geld „jonglierte“, d.h. sich immer dann von Dritten Geld „organisierte“ (sei dies in strafrechtlich relevanter Weise oder nicht), wenn das Konto im Minus war, dass er Gelder zwischen verschiedenen Banken hin- und her verschob, und sehr viele Bargeldaus- und zum Teil auch wieder -einzahlungen tätigte (und zwar nicht nur im Zusammenhang mit seinem Online-Wettverhalten, wie er glauben machen wollte). Das Gericht erachtet es daher zusammenfassend als erstellt, dass der Beschuldigte während der ganzen angeklagten Deliktszeit von 2010 bis und mit 2016 weder kreditwürdig noch langfristig [recte: nicht] in der Lage war, aus eigenen, legal erworbenen Mitteln, Forderungen zurückzubezahlen, so dass er auch nicht rückzahlungsfähig war. Dass er auch nicht rückzahlungswillig war, ergibt sich daraus, dass er auch in Zeiten grosser (Zwischen-)gewinne an der Börse diese nicht nutzte, um Schulden zurückzuzahlen. Zwar beglich er immer wieder teilweise gewisse Schulden (indem er z.B. Kreditraten bezahlte oder Privatpersonen – insbesondere seinen Eltern – Geld zurückzahlte), doch riss er anschliessend sogleich wieder neue Löcher auf, indem er andernorts wieder Geld beschaffte, um weiter an der Börse „zocken“ und Online-Wetten tätigen zu können. Der Beschuldigte betonte in mehreren Einvernahmen, er habe sich mit den unrechtmässig erlangten Geldern kein Luxusleben geleistet, habe z.B. nie ein Auto besessen, sonstige Luxusgüter angeschafft oder teure Ferien gemacht. Ob dies tatsächlich vollumfänglich zutrifft, lässt sich aufgrund der vielen Bargeldbezüge nicht abschliessend beurteilen, denn es ist offen, was er mit dem Bargeld alles kaufte. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass nie ein Auto auf den Beschuldigten zugelassen war und aus

14 den Bankauszügen und Kreditkartenabrechnungen ergeben sich keine Hinweise auf längere Auslandreisen oder häufige Städtetrips oder Ähnliches. Anlässlich der Hausdurchsuchung konnten keine Wertgegenstände sichergestellt werden und auch die befragten Freunde des Beschuldigten schildern diesen nicht als „protzig“; es wird einzig einmal erwähnt, er gehe gerne gut auswärts essen. Zusammenfassend kann daher tatsächlich davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte keine Luxusgüter anschaffte oder teure Ferien gönnte. Er „bezahlte“ sich aber mit fremdem Geld den Luxus, keiner regelmässigen Arbeit bzw. keiner Vollzeittätigkeit nachgehen zu müssen und seine Sportleidenschaft ebenso ausleben zu können wie seine Wett- und Börsenaktivitäten.» Seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist zwar über ein Jahr vergangen, das in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung zur Situation des Beschuldigten Festgehaltene hat jedoch noch immer Gültigkeit. So hat der Beschuldigte im Alter von nota bene gut 34 ½ Jahren nach wie vor keine dauerhafte Vollzeitanstellung mit gesichertem Einkommen. Gemäss seinen eigenen Angaben hat er aktuell immer noch mehrere Jobs, bei denen er für körperlich handicapierte Menschen arbeitet und dafür von der IV im Stundenlohn entschädigt wird (pag. 19 310 Z. 6 ff.; vgl. dazu auch den vom 1. Juni 2019 datierenden Arbeitsvertrag zwischen U.________ und dem Beschuldigen [pag. 19 298 ff.]). Er erzielte damit im Jahr 2020 ein durchschnittliches Nettomonatseinkommen von ungefähr CHF 3'800.00. Gemäss dem aktenkundigen Arbeitsvertrag mit U.________ und den Angaben des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung umfasst die Tätigkeit des Beschuldigten Hilfe bei alltäglichen Lebensverrichtungen und alle administrativen Aufgaben, nicht hingegen finanzielle Angelegenheiten (pag. 19 298, pag. 19 314 Z. 6ff., Z. 21 ff., Z. 28 ff., Z. 32 f. und Z. 35 ff.). Ausserdem arbeitet er weiterhin (abgesehen von Spesen) unentgeltlich als J&S-Volleyballtrainer (pag. 19 310 Z. 22 f. und Z. 25 ff., pag. 19 314 Z. 40 ff. pag. 19 315 Z. 1 f. und Z. 4 f.). Höchst fraglich ist, wann und ob der Beschuldigte das Studium an der Fernfachhochschule Schweiz mit Studienfach Informatik abschliessen wird und ob er sich tatsächlich um eine seriöse berufliche Karriere bemüht. Im Leumundsbericht der Kantonspolizei vom 7. Mai 2020 wurde in diesem Zusammenhang festgehalten, die berufsbegleitende Ausbildung sei aktuell aufgrund von Covid-19 unterbrochen (pag. 19 231). Darauf angesprochen gab der Beschuldigte in der oberinstanzlichen Verhandlung allerdings davon abweichend zu Protokoll, er habe ein Urlaubssemester beantragt – dies einerseits wegen Covid-19, andererseits, weil er nicht richtig wisse, wie es weitergehe (pag. 19 309 Z. 34 ff und Z. 39 ff.; vgl. dazu auch pag. 19 311 Z. 1 ff., wonach sich der Beschuldigte erst dann eine unbefristete Festanstellung mit besseren Verdienstaussichten suchen wolle, wenn er in seinem Leben Klarheit habe und wisse, wie es weitergehe). Nach Auffassung der Kammer handelt es sich dabei um Ausflüchte, zumal ein Fernstudium problemlos mit der Covid- 19-Pandemie zu vereinbaren wäre bzw. gerade ein solches ohne Einschränkungen hätte weitergeführt werden könnte. Zudem hätte der Beschuldigte eigentlich gerade in Anbetracht der bevorstehenden oberinstanzlichen Verhandlung ein Interesse daran haben müssen, seine berufliche Zukunft abzusichern und sein Studium zu diesem Zweck voranzutreiben. Das gegenteilige Verhalten des Beschuldigten erweckt zumindest den Anschein, dass er das Studium in Informatik ohnehin bloss aus Interesse an der Materie anfing (dies äusserte er zumindest gegenüber Dr. med. P.________ auch explizit so, vgl. pag. 19 276), nicht aber mit dem eigent-

15 lichen Vorsatz, auf diesem Weg endlich in der Berufswelt Fuss fassen und einen sicheren Verdiensterwerb erzielen zu können. Mit anderen Worten drängt sich der Verdacht auf, dass der Beschuldigte hinsichtlich seines Studiums keine ernsthaften Interessen verfolgt, sondern diesem bisher mehr in der Art einer Freizeitbeschäftigung nachging und es beim Auftreten der kleinsten Schwierigkeit sogleich hinwarf. Zur Einkommens- und Vermögenssituation des Beschuldigten in den Jahren 2008 bis 2017 erstellte die Vorinstanz gestützt auf die gerichtlich edierten Steuererklärungen und Veranlagungsverfügungen folgende Übersicht (pag. 18 285 f., S. 20 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung; Zahlen jeweils gerundet): «2008: Einkommen gesamthaft CHF 14‘847.00 [davon CHF 10'903.00 beim AE.________ (Spital) und CHF 3‘944 ALV-Entschädigung], Vermögen CHF 157.00, Schulden CHF 2‘247.00 (bei AD.________ (AG)); 2009: Kein Einkommen, ALV von CHF 4‘850.00, Vermögen CHF 2‘650.00, Schulden CHF 2‘100.00 (bei AD.________ (AG)); 2010 - 2014: kein Einkommen, Vermögen jeweils um CHF 1‘000.00, Schulden ab 2012 CHF 0.00; 2015: Einkommen gesamthaft CHF 10‘992.00 [davon CHF 9‘592.00 bei AF.________ (Juwelier) und CHF 1‘400.00 Nebenverdienst, nicht belegt], Vermögen CHF 1‘395.00, Schulden CHF 0.00; 2016: Einkommen gesamthaft CHF 31‘578.00 [davon CHF 18‘607.00 bei AF.________ (Juwelier), CHF 4‘625.00 Nebenverdienst, nicht belegt, sowie CHF 8‘346.00 ALV- Entschädigung], Vermögen CHF 2‘500.00, Schulden CHF 578‘000.00 (D.________ und L.________ (AG)); 2017: Einkommen gesamthaft CHF 33‘347.00 [davon CHF 29‘514.00 nicht belegt und CHF 3‘833.00 ALV], Vermögen CHF 2‘286.00, Schulden CHF 0.00.» Ergänzend hält die Kammer diesbezüglich fest, dass der Steuerausweis 2018 ein steuerbares Einkommen von CHF 17‘100.00 und ein steuerbares Vermögen von CHF 1‘000.00 ausweist. Aus der weiter edierten kompletten Steuerveranlagungsverfügung und der Steuererklärung des Jahres 2018 zeigt sich, dass sich die Einkommens- und Vermögenssituation des Beschuldigten zu den Vorjahren nicht wesentlich geändert hat. So beträgt das Einkommen gesamthaft CHF 37‘253.00 (davon CHF 2‘183.00 AG.________; CHF 26‘830.00 AH.________ [sel.]; CHF 8‘240.00 AI.________), das Vermögen CHF 1‘112.00, die Schulden CHF 0.00. Zudem geht daraus hervor, dass der Beschuldigte in zwei Säule 3a- Konti einen Gesamtbetrag von CHF 3‘045.00 einbezahlt hat. Dem per 5. Mai 2020 ausgestellten aktuellen Betreibungsregisterauszug (pag. 19 234) sind sodann nach wie vor die bereits in den Betreibungsregisterauszügen vom 2. Juni 2015 und vom 12. Dezember 2018 ersichtlichen sieben Verlustscheine im Gesamtbetrag von CHF 652'925.20 zu entnehmen (vgl. dazu die vorinstanzlichen Ausführungen auf pag. 18 285, S. 20 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Seit der Haftentlassung ist einzig eine weitere Betreibung dazugekommen; diese datiert vom 9. Januar 2018 und als Gläubigerin ist die AJ.________ (AG) aufgelistet. Gemäss Schuldnerinformation vom 28. Mai 2020 wurde die Fortsetzung eingeleitet. Wie bereits die Vorinstanz hervorhob, ist auch aus dem Betreibungsregister-

16 auszug vom 5. Mai 2020 noch ersichtlich, dass Betreibungen vom Gläubiger AK.________ über einen Gesamtbetrag von CHF 5'165.00 (CHF 4'905.00 + CHF 260.00) zu Verlustscheinen führten. In der oberinstanzlichen Verhandlung damit konfrontiert und gefragt, ob es sich beim Gläubiger um seinen ehemaligen Arbeitgeber in AL.________ (Ortschaft) handle und auf welchen Forderungen die Verlustscheine basierten, gab der Beschuldigte zunächst spontan zu Protokoll, er habe bei AK.________ ein persönliches Darlehen genommen und ihm noch etwas geschuldet (pag. 19 311 Z. 12 ff.). Auf konkrete Nachfrage hin, korrigierte er diese Aussage dann sofort, jedoch wenig überzeugend dahingehend, dass er kein persönliches Darlehen bei AK.________ aufgenommen habe, er diesem einfach noch etwas schuldig gewesen sei aus der Zeit, in der er bei ihm gearbeitet habe. Nur um dann aber doch wieder anzugeben, AK.________ habe ihm persönlich ungefähr CHF 4'000.00 oder CHF 5'000.00 gegeben (pag. 19 311 Z. 18 ff.). Auf nochmalige Nachfrage, wonach es sich also schon um ein Darlehen gehandelt habe, änderte der Beschuldigte seine Aussage erneut und gab zu Protokoll, es sei kein Darlehen gewesen, sondern AK.________ habe ihm von der Firma etwas verkauft und er habe ihm dies noch geschuldet (pag. 19 311 Z. 23 ff.). Die Kammer kann sich zumindest des Verdachts nicht erwehren, dass AK.________ auch in die Reihe der durch den Beschuldigten Geschädigten einzureihen wäre. Ob dem so ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und muss offengelassen werden. Aufgrund des der Kammer vorliegenden Schreibens des Beschuldigten an Rechtsanwältin R.________ vom 19. August 2019 (pag. 19 294) sowie der Auszüge Zahlungsarchiv AM.________ (Genossenschaft) vom 3. Juni 2020 betreffend die Einzelaufträge an S.________ (Rechtsanwaltskanzlei) (pag. 19 295) und an K.________ (pag. 19 296) ist weiter erstellt, dass der Beschuldigte zumindest an zwei Geschädigte Rückzahlungen geleistet hat und wohl nach wie vor leistet. Aus den erwähnten Dokumenten geht konkret hervor, dass der Beschuldigte seit April 2019 monatlich CHF 50.00 an seine Cousine K.________ und seit September 2019 monatlich CHF 100.00 an D.________ überwiesen hat. Gleichzeitig ist aber aus dem «Fachpsychiatrischen Gutachten» vom 5. Juni 2020 (vgl. dazu hiernach ausführlich) ersichtlich, dass der Beschuldigte dem «Gutachter» gegenüber anlässlich der Exploration vom 9. April 2020 angab, sein verdientes Geld in Krypto- Währungen zu investieren. Konkret gab er an, nicht in einer ausgeprägt starken Intensität zu investieren, jedoch Interesse an der Kursentwicklung zu haben, sich ca. ein Mal am Tag die Börsenkurse anzuschauen und so über die letzten drei Jahre ca. CHF 5'000.00 seines Lohnes investiert zu haben (pag. 19 273). Dies entspricht einem monatlichen Betrag in der Höhe von gut CHF 135.00 – mithin einem Betrag in der Grössenordnung, welchen der Beschuldigte monatlich an die beiden Geschädigten K.________ und D.________ überweist und welchen er somit auch noch in der Lage gewesen wäre, an zwei weitere der zahlreichen Geschädigten zu überweisen. In der oberinstanzlichen Verhandlung darauf angesprochen, führte er dazu aus, er müsse sich für sein Studium mit der Kryptologie befassen. In der Klinik hätten sie ihm gesagt, er solle das gar nicht mehr machen (pag. 19 312 Z. 26 ff.). Warum er in Krypto-Währungen investiert, anstatt Abzahlungen an alle Geschädigten zu leisten, konnte der Beschuldigte jedoch nicht nachvollziehbar erklären und ist in den Augen der Kammer auch nicht zu rechtfertigen. Er krebste in

17 der Folge in seinen ursprünglichen Aussagen zurück, wollte plötzlich nicht mehr recht in Krypto-Währungen «investieren» und machte den hilflosen Erklärungsversuch, er gebe einfach ein wenig Geld aus, um zu sehen, wie das funktioniere, er habe aber momentan kein Vermögen in Krypto-Währungen (pag. 19 313 Z. 10 ff.). Auch versuchte der Beschuldigte sich damit zu rechtfertigen, dass ihm beim Betreibungsamt gesagt worden sei, dass er aufgrund der Lohnpfändung nur noch das Existenzminimum habe und davon nichts mehr abzahlen müsse, er die Abzahlungen, die er mache, also ohnehin freiwillig mache (pag. 19 313 Z. 4 ff.). Letztere Aussage sagt viel über die Einstellung des Beschuldigten und seine Haltung seinen Gläubigern gegenüber aus. Für die Kammer ist es der Beweis dafür, dass der Beschuldigte nach wie vor nicht verstanden zu haben scheint, dass er angesichts seines sehr geringen, nicht regelmässigen Einkommens und der gleichzeitig nach wie vor hohen Schulden schlicht nicht in der Position ist, Investitionen zu tätigen und Experimente mit Krypto-Währungen zu wagen. Dass ihm im Gegenteil derzeit einzig daran gelegen sein sollte, so schnell wie möglich ein seiner guten Ausbildung entsprechendes, regelmässiges Einkommen zu erzielen, welches es ihm erlaubt, eigenständig seinen Lebensunterhalt zu finanzieren und gleichzeitig seine Schulden abzubezahlen, scheint ihn nach wie vor nicht zu kümmern. Von seinem noch in den Einvernahmen vom 18. Juli 2018 und vom 13. September 2018 bekundeten «grossen Ehrgeiz», seiner angeblichen Motivation zur Abzahlung seiner Schulden und der Bereitschaft, sich zu diesem Zweck eine besser bezahlte Arbeit zu suchen (vgl. pag. 05 001 209 Z. 1209 ff. und pag. 05 001 210 Z. 1221, vgl. auch pag. 05 001 282 Z. 275 ff. sowie den Bericht der X.________ (Verein) vom 18. Juli 2017 [pag. 13 003 004 ff.]), lässt sich nichts Entsprechendes, vielmehr sogar bloss Gegenteiliges in seinem Verhalten erkennen. Schliesslich ändert auch das am 9. Juni 2020 durch den Beschuldigten eingereichte, vom 19. Mai 2020 datierende Schreiben seiner damaligen Lebenspartnerin T.________ (pag. 19 297) nichts an den hiervor zitierten, überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen und der damit übereinstimmenden, aus den gesamten Akten gewonnen Einschätzung durch die Kammer. Bezeichnend ist, dass T.________ einleitend schreibt, der Beschuldigte habe sie gebeten, im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung eine Bestätigung auszustellen, dass sie zwischen 2012 und 2016 Beiträge an die Kosten zur Finanzierung der Lebensgestaltung des Beschuldigten getätigt habe. In der Folge bestätigt T.________ präzisierend, während ihrer Beziehung mit dem Beschuldigten stets die gemeinsamen Ausflüge und Essen bezahlt und, nachdem sie im November 2014 zusammengezogen seien, die Wohnungsmiete übernommen und die Haushaltsausgaben getragen zu haben. Auch habe sie dem Beschuldigten oft neue Kleidung, insbesondere Sportausrüstung, gekauft, weil dieser ständig knapp bei Kasse gewesen sei. Im Oktober 2017 habe der Beschuldigte mit der Rückzahlung seiner Schulden begonnen und diese bis heute um fast die Hälfte reduziert (pag. 19 297). Damit belegt auch das Schreiben von T.________ einzig, dass der Beschuldigte über Jahre hinweg auf Kosten Dritter, insbesondere eben auch seiner Ex-Partnerin, lebte und seine Zeit lieber mit Volleyballspielen und Wetten verbrachte, als dass er sich um eine gute Anstellung und ein regelmässiges Einkommen bemüht hätte (vgl. dazu auch die Ausführungen von Staatsanwalt C.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung,

18 pag. 19 334 und pag. 19 336). Was der Beschuldigte daraus zu seinen Gunsten ableiten will, bleibt hingegen unklar. Jedenfalls lässt sich, entgegen der Ausführungen von Rechtsanwältin B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 19 331), damit sicher nicht belegen, dass der Beschuldigte die von anderen Geschädigten erschlichenen Gelder nicht zur Finanzierung seines Lebensunterhaltes gebraucht hätte – bloss weil T.________ den Beschuldigten in Bezug auf seine Lebenshaltungskosten finanziell unterstützte, heisst das selbstredend nicht, dass er nicht auch Gelder von weiteren Geschädigten zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten verwendete. 8.4 Beweiswürdigung betreffend die Frage nach dem Bestehen einer Spielsucht War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gesetz die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die Begutachtung durch einen Sachverständigen an (Art. 20 StGB). Ein Gutachten ist anzuordnen, wenn das Gericht nach den Umständen des Falles ernsthafte Zweifel an der Schuldfähigkeit hat oder haben sollte. Bei der Prüfung dieser Zweifel ist zu berücksichtigen, dass nicht jede geringfügige Herabsetzung der Fähigkeit, sich zu beherrschen, genügt, um verminderte Zurechnungsfähigkeit anzunehmen. Der Betroffene muss vielmehr in hohem Masse in den Bereich des Abnormen fallen. Seine Geistesverfassung muss nach Art und Grad stark vom Durchschnitt nicht bloss der Rechts-, sondern auch der Verbrechensgenossen abweichen. Die Notwendigkeit, einen Sachverständigen zuzuziehen, ist erst gegeben, wenn Anzeichen vorliegen, die geeignet sind, Zweifel hinsichtlich der vollen Schuldfähigkeit zu erwecken, wie etwa ein Widerspruch zwischen Tat und Täterpersönlichkeit oder ein völlig unübliches Verhalten. Zeigt das Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar herbeiführen konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung nicht vorgelegen (BGer 6B_1096/2019, E. 1.3. mit weiteren Hinweisen). Die Vorinstanz erwog zur Beweisfrage nach dem Bestehen einer Spielsucht was folgt (pag. 18 295 ff., S. 30 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung): «Gemäss Art. 20 StGB hat die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die Begutachtung anzuordnen, wenn ernsthafte Zweifel an der Schuldfähigkeit des Täters bestehen. Der Beschuldigte behauptete anlässlich seiner Einvernahmen mehrfach, spielsüchtig zu sein; dass ein Beschuldigter sein deliktisches Verhalten durch eine Sucht zu erklären bzw. zu rechtfertigen versucht, ist jedoch weder neu noch bedeutet es, dass auch wirklich eine solche vorliegt. Von Seiten der StA WD wurde bezüglich einer möglichen Spielsucht des Beschuldigten kein Gutachten in Auftrag gegeben und aus der Haftentlassung unter Anordnung der Ersatzmassnahme „Suchttherapie“ kann nicht ohne weiteres auf das Vorliegen einer die Zurechnungsfähigkeit vermindernden Spielsucht i.S.v. Art. 19 Abs. 2 StGB geschlossen werden. Denn nur eine solche ist für die Strafzumessung relevant. Die Berichte der AP.________ (Stiftung) haben zweifellos nicht Gutachtensqualität. Dass der Be-

19 schuldigte ein problematisches Spiel- bzw. Wettverhalten aufweist, ist aufgrund des Berichts des Revisors offensichtlich. Die Verteidigung beantragte im Beweisverfahren keine Begutachtung zwecks Feststellung einer die Zurechnungsfähigkeit vermindernden Spielsucht, argumentierte in ihrem Parteivortrag aber, die Spielsucht habe den Beschuldigten gesteuert, ohne genauer darzulegen, inwiefern eine solche vorliege. Nach Erachten des Gerichts ist aufgrund der Akten an der Fähigkeit des Beschuldigten, das Unrecht seiner Taten einzusehen und gemäss dieser Einsicht zu handeln (vgl. Art. 19 StGB), aus folgenden Gründen nicht zu zweifeln: - Der Beschuldigte sagte selbst aus, am Anfang [gemeint wohl: seit er zu wetten begonnen habe] habe er mehr Zeit für das Wetten bzw. Börsentätigkeiten eingesetzt, mit der Zeit sei es weniger geworden. Er betonte, als das Ganze herausgekommen sei, also ab November 2016 (d.h. mehrere Monate vor seiner Verhaftung), habe er immer weniger gespielt. Er gab denn auch an, nach seiner Verhaftung keinerlei „Entzugserscheinungen“ zu spüren; ihm fehle das Wetten gar nicht. Anders als ein „klassischer“ Süchtiger, der immer mehr spielt, bis er sein Spielverhalten gar nicht mehr unter Kontrolle haben kann, schilderte der Beschuldigte demnach genau Gegenteiliges: er spielte immer weniger und konnte problemlos damit aufhören. - Der Beschuldigte war in der Lage, sein Spielverhalten zu kontrollieren; so gab er z.B. an, mehrmals pro Jahr mit Militärkollegen in Casinos zu gehen, dort jedoch nur für CHF 100.00 bis CHF 200.00 zu spielen (dass dies glaubhaft ist, ergibt sich daraus, dass sich aus den Kontoauszügen keine Geldbezüge in der Nähe von Spielcasinos ergeben). Auch lässt sich dem „Protokoll“ seines AN.________ (Online Glücksspielunternehmen)-Kontos in den Akten entnehmen, dass der Beschuldigte zwar teilweise an einem Tag über mehrere Stunden Wetteinsätze tätigte, jedoch nicht nächtelang durchwettete, sondern zu sehr „normalen“ Tageszeiten seine Wetten platzierte und dann jeweils auch wieder damit aufhörte. Die Analyse seiner Konti, über die er Börsengeschäfte tätigte, zeigt ebenfalls, dass er nicht ständig mehr handelte, sondern nach einer gewissen Anzahl Transaktionen jeweils aufhören konnte. - A.________ war während der ganzen angeklagten Deliktszeit in der Lage, seinen Teilzeitarbeiten nachzugehen und insbesondere, sich seinem Sporttraining zu widmen und Trainingsstunden zu geben. Er vernachlässigte auch sein Sozialleben in keiner Weise; aus den in den Akten vorhandenen WhatsApp-Kommunikationen ergibt sich das Bild eines regen, normalen Soziallebens eines Mannes in seinen Zwanzigern, mit Verabredungen für den Ausgang, zum Sport, Wochenend- Aktivitäten etc. Ein beruflicher oder sozialer Rückzug aufgrund seines Wettverhaltens kann nicht festgestellt werden. - Entscheidend ist weiter, dass die Delinquenz des Beschuldigten weder in der Häufigkeit noch in der Höhe der ertrogenen Summen zunahm: Zwischen den einzelnen angeklagten deliktischen Handlungen liegen meist mehrere Monate, manchmal sogar mehr als ein Jahr. Insbesondere delinquierte der Beschuldigte zwischen März 2015 und Februar 2016 gar nicht. Es gelang ihm demnach fast ein Jahr lang, sein Wett- und Börsenverhalten so unter Kontrolle zu haben, dass er keine unrechtmässig erlangten Mittel einsetzen musste. - Hinzu kommt, dass der Beschuldigte sehr gezielt in der Lage war, auf sein jeweiliges Opfer einzugehen, d.h. sich den jeweiligen Gegebenheiten anzupassen. Er erstellte nach den jeweiligen Geldübergaben diverse „Vermögensübersichten“, mit denen er die Geschädigten glauben machen liess, ihr Geld sei abmachungsgemäss angelegt. Diese „Vermögensübersichten“ sehen gut ge-

20 macht aus, mit realistischen Zahlen. Mit anderen Worten war der Beschuldigte während der gesamten Deliktszeit in der Lage, planmässig und überlegt vorzugehen. Er leistete auch teilweise angebliche Zinszahlungen und tätigte Ratenzahlungen an Kreditinstitute, war also durchaus fähig, seine finanziellen Mittel einzuteilen und verspielte nicht einfach alles, was er gerade hatte. Es fehlt an einem „Spielen bzw. Wetten oder „Börselen“ bis nichts mehr da ist“. Der Beschuldigte war in der Lage, den Einsatz seiner Mittel über Tage und Wochen hindurch so zu dosieren, dass er immer wieder wetten konnte und wettete jeweils nicht so lange, bis nichts mehr vorhanden war. Die WHO definiert Spielsucht wie folgt (https://icd.who.int/browse11/lm/en#/http%3a%2f%2fid.who.int%2ficd%2fentity%2f1041487064): „In der Klassifizierung der Spielsucht durch die WHO werden Betroffene als Personen beschrieben, die dem Spielen stetig eine immer höhere Priorität einräumen, bis schliesslich alle anderen Lebensinhalte bis hin zu einfachen täglichen Routine-Aktivitäten vollkommen in den Hintergrund gedrängt werden. Darüber hinaus ist für die Definition als Sucht auch die Tatsache massgeblich, dass der Betroffene das Spielen auch dann nicht beendet, wenn sich daraus eindeutig negative Konsequenzen im direkten Umfeld ergeben.“ Aus dem oben Ausgeführten ergibt sich, dass es an diesem „in den Hintergrund drängen von allem Übrigen“, an der Dominanz für das tägliche Leben, die jede Sucht, sei es nun Alkohol, Drogen oder Spielen, mitdefiniert, beim Beschuldigten fehlt. Er führte nach Erachten des Gerichts nicht das Leben eines „klassischen Süchtigen“, sondern das Leben eines verantwortungslosen jungen Mannes, der gern auf Kosten anderer in den Tag hinein lebte und seinen Hobbys – zu denen neben dem Volleyund Beachvolleyballsport und dem Zeit-Verbringen mit Freunden eben auch das Wetten und das „Zocken“ an der Börse gehörten – nachging. Der Beschuldigte sagte in der Schlusseinvernahme letztlich klar, warum er Wetten tätigte und an der Börse spekulierte: Nicht, weil er süchtig gewesen wäre und nicht anders gekonnt hätte, sondern am Anfang, weil er als erfolgreicher Börsenhändler „gross dastehen“, sich Respekt verschaffen wollte und gegen Ende, weil er hoffte, Gewinne machen zu können, die es ihm erlauben würden, die Schulden zurückzubezahlen, ohne auf sein „bequemes“ Leben hauptsächlich auf Kosten anderer verzichten zu müssen. Das Einzige, was allenfalls für eine leichte Minderung der Schuldfähigkeit hätte sprechen können, wäre die Höhe der verspielten Gelder. Dazu ist jedoch anzumerken, dass die halbe Million von D.________ den Deliktsbetrag massiv in die Höhe treibt und der Beschuldigte gerade diese Gelder nicht zum Wetten verbrauchte, sondern damit ganz planvoll alte, drängende Schulden zurückzahlte und Geld an seine Familienmitglieder fliessen liess, was explizit gegen das Vorliegen einer Sucht spricht. Das Gericht gelangt daher zum Schluss, dass die Einsicht des Beschuldigten in das Unrecht seiner Taten nicht beeinträchtigt war und er auch in der Lage gewesen wäre, gemäss dieser Einsicht zu handeln.» Die Kammer schliesst sich diesen zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen vorab vollumfänglich an. Ergänzend hält sie fest, dass das von der Verteidigung kurz vor der oberinstanzlichen Verhandlung eingereichte «Fachpsychiatrische Gutachten» von PD Dr. med. P.________, Chefarzt, Stv. Ärztlicher Direktor Q.________ (Privatklinik) (nachfolgend Dr. med. P.________), vom 5. Juni 2020 (pag. 19 269 ff.), nichts an dieser Einschätzung zu ändern vermag. Mit dem «Gutachten» attestierte Dr. med. P.________ dem Beschuldigten in der Zeit von ca. 2008 bis Mai 2017 eine «schwere Spielsucht», weswegen von einer «mindestens mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit» auszugehen sei (pag. 19 278 ff.). Wie nachfolgend aufge-

21 zeigt wird, kann jedoch gleich aus mehreren Gründen nicht darauf abgestellt werden. Vorab hält die Kammer mit der Staatsanwaltschaft fest, dass dem 13 Seiten umfassenden «Fachpsychiatrischen Gutachten» lediglich der Stellenwert einer Parteibehauptung zukommt, es sich nicht um ein neutrales gerichtliches Gutachten handelt (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen von Staatsanwalt C.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 19 335 f.). Überdies wurde das «Gutachten» ganz offensichtlich nicht lege artis erstellt, erfüllt mithin nicht die Anforderungen an ein sachgemäss erstelltes wissenschaftliches Gutachten. So lagen dem «Gutachter» nicht die vollständigen Akten, sondern nur vom Beschuldigten selber ausgewählte Unterlagen sowie dessen Angaben gegenüber Dr. med. P.________ zur Beurteilung vor. Insbesondere fehlen in den zur Verfügung gestellten Unterlagen sämtliche Einvernahmeprotokolle, das erstinstanzliche Urteil und die erstinstanzliche Urteilsbegründung. Die gegenteiligen Aussagen des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung, wonach er Dr. med. P.________ das Urteil und die Begründung der Vorinstanz gegeben habe, erachtet die Kammer als schlicht gelogen (vgl. pag. 19 316 Z. 40 ff., Z. 44 f.). Warum die entsprechenden Unterlagen diesfalls nicht im «Gutachten» aufgeführt sein sollten, konnte der Beschuldigte nämlich mitnichten plausibel erklären, sondern wiederholte lediglich, dass er das Urteil überreicht habe (pag. 19 317 Z. 2 f., pag. 19 324 Z. 8 ff.), verstieg sich aber gleichzeitig in die Ausrede, er habe der Q.________ (Privatklinik) alle Akten überreichen wollen, diese habe aber nicht alles entgegen nehmen wollen (vgl. pag. 19 316 Z. 26 ff., pag. 19 317 Z. 5 ff.; vgl. auch pag. 19 315 Z. 42 ff., wonach er mehrere Bundesordner an Beweismitteln und Kontobewegungen gesammelt und 1'600 Seiten an Beweismaterial und Fakten an Dr. med. P.________ übergeben habe). Im «Gutachten» selber, konkret unter «1.3. Übersicht der verwendeten Quellen», wurde denn auch explizit festgehalten, dieses basiere auf der Exploration und eigener Untersuchung vom 9. April 2020, den vom Probanden zur Verfügung gestellten Ordner (Überweisungen und Berichte von AO.________ von der AP.________ (Stiftung)) und dem Revisionsbericht (pag. 19 270; vgl. auch pag. 19 316 Z. 33 ff. und Z. 40 f.). Insbesondere in der «Beurteilung und Begründung der Diagnose» stützt sich das «Gutachten» dann ausdrücklich auf die Therapieberichte der AP.________ (Stiftung), mithin auf aus nicht objektiver Optik verfasste Berichte des Therapeuten des Beschuldigten, sowie auf die Untersuchung vom 9. April 2020 (pag. 91 278). (Betreffend die erwähnten Berichte von AO.________ von der AP.________ (Stiftung) vom 25. Juli 2017 [pag. 13 002 006 f.], vom 29. Januar 2018 [pag. 13 002 016 f.] und vom 23. Juli 2018 [pag. 13 002 018 ff.], hielt AO.________ im Übrigen selbst fest, dass sich seine Bewertung «auf das Erleben und die Aussagen von Herrn A.________ in den jeweiligen Therapiegesprächen» stütze und die AP.________ (Stiftung) weder Gutachten mache noch über forensische Instrumente zur Einschätzung der Rückfallgefahr verfüge [vgl. dazu pag. 13 002 017]). Dass dem «Gutachter» Dr. med. P.________ nicht alle zur Begutachtung und Beurteilung wesentlichen Unterlagen vorlagen und der Beschuldigte ihm gegenüber «nicht die ganze Wahrheit erzählte» (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen von Staatsanwalt C.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 19 336), schlägt sich sodann bezeichnenderweise in der Tatsache nieder,

22 dass Dr. med. P.________ beim Verfassen des «Gutachtens» offenbar davon ausging, Letzterem würde im Strafverfahren «lediglich» Veruntreuung in sechs Fällen vorgeworfen (vgl. pag. 19 227: «Anzeige aufgrund von Veruntreuung von sechs Personen»). Hätte Dr. med. P.________ über die gesamten zur Begutachtung relevanten Verfahrensakten, insbesondere über das vorinstanzliche Urteil inklusive Begründung verfügt, hätte er gewusst, dass dem Beschuldigten vielmehr gewerbsmässiger Betrug, mehrfacher Betrug, Veruntreuung und mehrfache Urkundenfälschung, mithin eine weit grössere Anzahl Delikte und insbesondere auch ein schwereres Delikt, zur Last gelegt werden. Die im «Gutachten» zusammengefassten Aussagen des Beschuldigten, welche dieser dem «Gutachter» gegenüber machte (vgl. pag. 19 272), zielen sodann ganz offensichtlich gewollt darauf ab, das Vorliegen einer Spielsucht zu begründen. Im Vergleich zu seinen vorherigen Angaben im Strafverfahren sind sie betreffend das Spiel- und Wettverhalten klar aggravierend. So will der Beschuldigte beispielsweise «schnell innerhalb von wenigen Tagen bereits den Monatslohn verspielt», während seiner Anstellung in der Patienten-Administration «auch während der Arbeit gespielt» und wenn er Geld gehabt habe, «bis zu 24 Std. am Tag [sic!] gespielt» haben. Auch habe ihn angeblich seine damalige Partnerin [Anmerkung: gemeint ist T.________] nach vierjähriger Beziehung aufgrund der Spielproblematik verlassen (pag. 19 272, pag. 19 276). In der darauffolgenden oberinstanzlichen Verhandlung bestätigte er dies in seinem letzten Wort (vgl. pag. 19 338, wonach er «schwer gesteuert gewesen» sei, nichts Anderes mehr habe machen können, immer gespielt habe, heimlich und «teilweise die ganze Nacht»). Die vorinstanzlichen Erwägungen an dieser Stelle ergänzend betont die Kammer vor diesem Hintergrund, dass die Entstehungsgeschichte der Aussagen des Beschuldigten klar gegen das Vorliegen einer Spielsucht spricht. In den ersten drei [sic!] Einvernahmen fehlten entsprechende Schilderungen in den Aussagen des Beschuldigten komplett. Bezeichnenderweise erwähnte der Beschuldigte seine angebliche «Sucht an der Börse (Sportoder Finanzwetten)» erst in der Hafteröffnungseinvernahme vom 19. April 2017, mithin der vierten Befragung, zum ersten Mal, nachdem er zuvor nota bene zu Protokoll gegeben hatte, mit Rechtsanwalt AQ.________ abgesprochen zu haben, ein Geständnis abzulegen, da es ihn psychisch so belaste und er damit abschliessen möchte (pag. 05 001 072 Z. 56 ff.). Nicht ohne sogleich auch zu Protokoll zu geben, dass er sich «allenfalls einer Therapie unterziehen» würde/wolle (pag. 05 001 076 Z. 227 ff.). In der Folge erwähnte er in der Einvernahme vom 24. April 2017 von sich aus einzig, dass er zur von seinem damaligen Verteidiger vorgeschlagenen [sic!] Suchttherapie bereit wäre, sollte er noch länger in Untersuchungshaft bleiben müssen (pag. 05 001 084 Z. 26 ff.). Erst explizit danach gefragt, wie sich sein Spielverhalten gezeigt habe, gab der Beschuldigte erstmals zu Protokoll, er habe wetten «müssen», dann sei es ihm besser gegangen, es sei wie eine Sucht gewesen (pag. 05 001 090 Z. 254 ff.). Nur um aber unmittelbar danach auch zu sagen, er habe das verlorene Geld wieder zurückholen wollen, sei es an der Börse oder durch andere Wetten (pag. 05 001 090 Z. 256 ff.). Auf konkrete Fragen hin präzisierte er in der Folge, er habe unregelmässig gespielt, extrem viel bis gar nicht, manchmal mehrmals täglich, manchmal eine Woche lang nicht (pag. 05 001 090 Z. 260 ff.). Ausserdem gab der Beschuldigte Folgendes zu Protokoll (pag. 05 001

23 090 Z. 263 f.): «Vielleicht auch je nach Geld. So wie bei einem Drogenabhängigen, wenn er Geld hat, kann er sich etwas kaufen.» Dieser Vergleich geht schon deshalb fehl, weil gerichtsnotorisch ist, dass ein Drogenabhängiger sich die Droge besorgt, egal ob er gerade Geld hat oder nicht, bzw. sich das Geld zwecks Erwerbs der Droge beschafft, notfalls auch auf illegale Art und Weise. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, verstand es demgegenüber der Beschuldigte, mit seinem Geld zu wirtschaften bzw. dieses einzuteilen und nicht alles auf einmal zu verwetten, sobald er wieder zu Geld gekommen war. Weiter gab der Beschuldigte auf Frage, wie viel Zeit er täglich fürs Wetten eingesetzt habe, an, er habe am Anfang, d.h. vor etwa 10 Jahren, mehr Zeit investiert – vielleicht so ein bis zwei Stunden. In der Phase, in der er am meisten gespielt habe (vor ca. drei bis sechs Jahren, d.h. 2012 bis 2015), seien es vielleicht zwei bis drei Stunden gewesen. Nachdem das Ganze rausgekommen sei, ab November 2016, habe er immer weniger gespielt (pag. 05 001 090 Z. 266 ff.). Zum Zeitpunkt der Einvernahme – also am 24. April 2017 – will der Beschuldigte sogar gar nicht mehr gespielt haben (pag. 05 001 090 Z. 269 f.). Die Kammer geht vor diesem Hintergrund mit der Vorinstanz einig, dass die Tatsache, dass der Beschuldigte sein Wettverhalten dergestalt unter Kontrolle hatte und es problemlos minimieren konnte, das Vorliegen einer Spielund Wettsucht ausschliesst. Auf Frage, wieso er nicht aufgehört habe mit dem Wetten, gab der Beschuldigte in derselben Einvernahme zu Protokoll (pag. 05 001093 Z. 361 ff.): «Ehm… wie es so ist bei einer Sucht vielleicht. Es ging nicht. Ich hatte immer wieder die Hoffnung, dass ich es wieder alles zurückzahlen könnte.» In der Folge bejahte er auch die Frage, ob er sich als spielsüchtig bezeichnen würde (pag. 05 001 093 Z. 365 f.), führte aber gleichzeitig erneut aus, dass er sagen würde, es sei immer weniger geworden. Er bräuchte sicher eine Therapie und jemand, der ihm dabei helfen könne, das sehe er ein (pag. 05 001 093 Z. 366 ff.). Vor allem aber ist mit der Vorinstanz hervor zu heben, dass der Beschuldigte in der Folge auf Frage, ob ihm das Wetten in den letzten Tagen gefehlt habe, Folgendes zu Protokoll gab (pag. 05 001 104 Z. 793 ff.): «Nein überhaupt nicht. […] Ich bin irgendwie erleichtert halt und habe ein gutes Gefühl, dass ich das Ganze los bin und habe gar kein Interesse daran, noch einmal zu wetten.» Dies bestätigte der Beschuldigte in der Folge auch in der sechsten Einvernahme vom 3. Mai 2017, indem er versprach, nach seiner Entlassung aus der Haft nicht wieder zu wetten (pag. 05 001 132 Z. 453 f.), und angab, das Wetten in der Untersuchungshaft nicht gebraucht oder vermisst zu haben (pag. 05 001 132 Z. 465 f.). Ansonsten wurde das Thema Wett- und Spielsucht in dieser Einvernahme mit keinem Wort erwähnt. Betreffend die in der nächsten Einvernahme vom 18. Juli 2018 gemachten Aussagen des Beschuldigten fällt sodann auf, dass dieser eine angebliche Spielsucht als Erklärung für sein deliktisches Verhalten vorbrachte, dabei aber immer gleich Bezug auf seine Termine bei der AP.________ (Stiftung) nahm (vgl. pag. 05 001 204 Z. 992 ff. [Hervorhebungen durch die Kammer]: «Ich denke mal, so wie ich mit der AP.________ (Stiftung) nun die letzten Monate zusammengearbeitet habe und aufgrund des Suchtverhaltens, das ich nicht bemerkt habe, das haben wir so reflektiert […] Laut der AP.________ (Stiftung) kam es auch noch aufgrund des Suchtverhaltens zu unkontrollierten Verzweiflungstaten.» und pag. 05 001 204 Z. 1005 f.: «Laut der AP.________ (Stiftung) läuft das nachher wie aus dem Affekt,

24 das habe ich nun so gelernt. […]»). Dies erweckt zumindest den Anschein, als hätte der Beschuldigte seinen Angaben durch den Einbezug der AP.________ (Stiftung) mehr Glaubhaftigkeit verleihen wollen. Gleichzeitig hielt er aber auch fest, dass die Geschädigten gute Freunde von ihm gewesen seien, er sie nicht habe enttäuschen und deshalb jedes mögliche Mittel habe ergreifen wollen (pag. 05 001 204 Z. 997 f.). Dass der Beschuldigte eine allfällige Spielsucht einfach als willkommenen Ausweg aus dem Schuldvorwurf des gewerbsmässigen Betrugs sieht, zeigt sich auch darin, dass er zunächst die Frage, ob er die Verantwortung für sein Tun übernehme, freimütig bejahte (pag. 05 001 209 Z. 1201 f.), dies nach Durchsicht bzw. Verlesen des Protokolls allerdings – wiederum unter Bezugnahme auf die AP.________ (Stiftung) – zu relativieren versuchte, indem er Folgendes sagte (pag. 05 001 212 Z. 1294 f. [Hervorhebung durch die Kammer]): «Gemäss dem Ergebnis der AP.________ (Stiftung) bestand die letzten Jahre eine starke Spielsucht, wodurch vieles unkontrollierbar wurde.». In der achten Einvernahme vom 13. September 2018 nannte der Beschuldigte als Grund, weshalb er nicht früher einen Schlussstrich gezogen und immer weitere Darlehen aufgenommen habe, wiederum «die Verzweiflung und die Sucht», welche zu gross gewesen seien (pag. 05 001 278 Z. 110 ff.). Zusammenfassend hält die Kammer somit fest, dass der Beschuldigte erst ab der Hafteröffnungseinvernahme vom 19. April 2017, mithin erst bei der vierten Gelegenheit und damit verspätet, seine angebliche Spiel- und Wettsucht erstmals erwähnte, seine diesbezüglichen Angaben aber oberflächlich blieben und er im Widerspruch dazu auch immer wieder, jedoch wesentlich glaubhafter betonte, gewettet zu haben, um mit den erhofften Gewinnen dringende Schulden zurückzahlen zu können. Insbesondere aber gab er auch explizit an, das Wetten bereits vor seiner Verhaftung minimiert bzw. ganz damit aufgehört und es schliesslich während der Untersuchungshaft keineswegs vermisst zu haben. Auf ebendiese glaubhaften Aussagen des Beschuldigten ist beweiswürdigend abzustellen, nicht hingegen auf die stark aggravierenden, überhaupt nicht glaubhaften Angaben des Beschuldigten Dr. med. P.________ gegenüber. Da dem «Gutachter» die früheren Aussagen des Beschuldigten im Strafverfahren für die Beurteilung allesamt nicht zur Verfügung standen, ging dieser somit von falschen Annahmen aus und war von Anfang an ausgeschlossen, dass er die Frage nach einer allfälligen Spiel- und Wettsucht beantworten konnte. In diesem Zusammenhang gilt es schliesslich zu erwähnen, dass Dr. med. P.________ den Beschuldigten einzig am 9. April 2020 von 13.45 Uhr bis 15.15 Uhr sah (pag. 19 270), die Exploration somit lediglich 1 ½ Stunden dauerte. Dies erscheint angesichts der zahlreichen Deliktsvorwürfe und der teils komplexen Sachverhalte ohnehin viel zu kurz. Auch angesichts dessen wurde das «Gutachten» nicht sachgemäss erstellt und kann nicht darauf abgestellt werden. In wissenschaftlich-methodischer Hinsicht weist der Bericht von Dr. med. P.________ auch deshalb keine Gutachtensqualität auf, weil er inhaltlich überhaupt nicht überzeugend ist. So wird die Diagnose nicht transparent hergeleitet bzw. ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Überlegungen der «Gutachter» bei den «testdiagnostischen» Verfahren zu den zu Papier gebrachten Ergebnissen gelangte (vgl. pag. 19 271). Insbesondere erschliesst sich nicht, weshalb Dr. med. P.________ zum Schluss kommt, die ICD-10 Kriterien für das Vorliegen einer

25 Spielsucht – (1) Notwendigkeit des Glücksspielens mit immer höheren Einsätzen, um eine gewünschte Erregung zu erreichen, (2) Unruhe und Reizbarkeit beim Versuch, das Glücksspielen einzuschränken oder aufzugeben, (3) wiederholte, erfolglose Versuche, das Glücksspielen zu kontrollieren, einzuschränken oder aufzugeben, (4) starke gedankliche Eingenommenheit durch Glücksspielen, (5) häufiges Glücksspielen in belastenden Gefühlzuständen, (6) Rückkehr zum Glücksspielen am nächsten Tag, um Verluste auszugleichen (dem Verlust «hinterherjagen», «chasing»), (7) Belügen anderer, um das Ausmass der Verstrickung in das Glücksspielen zu vertuschen, (8) Gefährdung oder Verlust einer wichtigen Beziehung, eines Arbeitsplatzes, von Ausbildungs- oder Aufstiegschancen aufgrund des Glückspielens, (9) Verlassen auf finanzielle Unterstützung durch andere, um die durch das Glücksspielen verursachte finanzielle Notlage zu überwinden – seien beim Beschuldigten ab 2008 zu bejahen (vgl. pag. 19 274 f., wo lediglich festgehalten wird, dass die Kriterien alle [sic!] erfüllt seien, dies jedoch mit keinem Wort begründet wird; vgl. auch pag. 19 278). Und auch die Feststellung «Unter Berücksichtigung der zahlreichen vorliegenden Unterlagen, insbesondere Therapieberichte AP.________ (Stiftung), sowie der Untersuchung vom 09.04.20 kann man klar sagen, dass der Proband gemäss psychometrischen Testungen und klinischpsychiatrischer Untersuchung die Kriterien für pathologisches Spielen vollumfänglich erfüllt» (pag. 19 278) vermag selbstredend keineswegs als wissenschaftlich korrekte Begründung einer pathologischen Spielsucht zu genügen. Schliesslich beantwortet Dr. med. P.________ die Fragen im «Gutachten» (pag. 19 279 ff.) nicht differenziert bzw. teilweise sogar falsch. So geht aus seinen inhaltlich identischen Antworten hervor, dass er offenbar die beiden Begriffe Einsichtsfähigkeit und Steuerungsfähigkeit nicht zu unterscheiden vermag (vgl. pag. 19 279, Fragen und Antworten 2.a) und 2.b). Auf ein solches Gutachten kann klarerweise nicht abgestellt werden. Lediglich am Rande sei erwähnt, dass die Verteidigung bis zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bezeichnenderweise auch nie die Begutachtung des Beschuldigten beantragte. Es macht vielmehr den Anschein, als ob sie durch die erstinstanzliche Urteilsbegründung überhaupt erst auf die Idee gekommen wäre bzw. dies fortan als gute Verteidigungsstrategie und willkommenen Ausweg sah. Nachdem nicht nur die Verteidigung während der Strafuntersuchung nie einen Antrag auf Begutachtung des Beschuldigten gestellt hatte, sondern es auch von Amtes wegen nie angezeigt erschien, ein Gutachten in Auftrag zu geben, stellte Rechtsanwältin B.________ mit Berufungserklärung vom 27. Juni 2019 im oberinstanzlichen Verfahren erstmals einen entsprechenden Antrag (pag. 19 174 f.). Dieser wurde zunächst mit begründetem Beschluss vom 24. Oktober 2019 abgewiesen (pag. 19 219 ff.). Nachdem Rechtsanwältin B.________ den Antrag auf Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens betreffend Spielsucht des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung erneut stellte, wurde auch dieser durch die Kammer abgewiesen (vgl. pag. 19 326), mit der Begründung, dass gestützt auf die Aktenlage kein Grund vorliege, von der bisherigen Beurteilung abzuweichen (vgl. für die Begründung das Protokoll, pag. 19 326). Die gemäss Bundesgericht zu prüfenden Kriterien für das Vorliegen einer Spielsucht sind nach Auffas-

26 sung der Kammer vorliegend nach wie vor aus den folgenden Gründen klar zu verneinen: Zum einen zeigt das Verhalten des Beschuldigten, dass ein Realitätsbezug vor, während und auch nach der Tat erhalten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen und auf eine Gelegenheit zur Tat warten bzw. diese gar herbeiführen konnte, indem er gezielt auf die Geschädigten und ihre Bedürfnisse einging und sie so dazu bewegen konnte, ihm ihr Geld vermeintlich zu Investitionszwecken zu überweisen (vgl. dazu die bezeichnende Aussage des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung, wonach er andere Menschen sehr gut einschätzen könne [pag. 19 312 Z. 24]). Er ging mit anderen Worten sehr überlegt vor. Ausserdem war der Beschuldigte in der Lage, gezielt neue Gelder zu beschaffen, um damit alte, drängende Schulden zurückbezahlen zu können. Es ist dies nicht die Motivation eines Süchtigen, sondern sind dies vielmehr die Überlegungen eines Betrügers. Zum anderen ist der Staatsanwaltschaft insofern beizupflichten, als dass keine Suchtproblematik auf wundersame Weise mit der Anordnung von Haft beendet werden kann. Gemäss den eigenen Angaben des Beschuldigten zeigten die Untersuchungshaft und die Ersatzmassnahmen aber sofort Wirkung bzw. beendeten den angeblich quälenden psychischen Druck und stoppten die Suche nach immer weiteren Geldmitteln. Und auch nach der Haftentlassung will der Beschuldigte keinerlei Entzugserscheinungen gezeigt haben. Er gab vielmehr zu Protokoll, dass ihm das Wetten gar nicht fehle (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen von Staatsanwalt C.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 19 336, sowie die entsprechenden Erwägungen hiervor). Ausserdem gab der Beschuldigte selber an, bereits in der Zeit vor der Verhaftung weniger gewettet zu haben (vgl. ebenfalls die hiervor zitierten Aussagen des Beschuldigten), er war mithin in der Lage, sein Spiel- und Wettverhalten zu kontrollieren. Auch führte er ein intaktes Sozialleben, funktionierte im sozialen Alltag auf allen Ebenen und es kann keine Rede davon sein, dass er sich in irgendeiner Hinsicht isoliert hätte. Im Gegenteil bestätigte er in der oberinstanzlichen Verhandlung auf entsprechende Fragen, dass sich die Beziehungen zu den Geschädigten nicht nur auf Geldanlagen beschränkt habe, sondern, dass er sich mit diesen auch zum Sport getroffen habe oder mit ihnen zusammen etwas trinken gegangen zu sein (pag. 19 324 Z. 39 ff.) und auch, dass er daneben auch noch andere, engere Freunde gehabt habe, mit welchen er oft verkehrt sei (vgl. pag. pag. 19 324 Z. 44 f. und pag. 19 325 Z. 2 f.). Daneben konnte er auch zu einem Teilzeitpensum arbeiten und war darüber hinaus in der Lage, auf relativ hohem Niveau als Volleyball- Trainer tätig zu sein. Schliesslich schilderte auch niemand aus dem Umfeld des Beschuldigten das Verhalten eines in sich zurück gezogenen Süchtigen – insbesondere auch seine beiden Ex-Partnerinnen, Y.________ und T.________, sowie sein Vater nicht. Der Beschuldigte selber führte in diesem Zusammenhang in der Einvernahme vom 24. April 2017 aus, es habe nie jemand mit ihm das Gespräch gesucht oder ihm gesagt, dass er sich Hilfe suchen solle (pag. 05 001 093 Z. 374 f.). Mit anderen Worten nahm das Spielen und Wetten eben gerade nicht alles andere in seinem Leben ein, es fehlt vorliegend an einem gesamtgesellschaftlichen Störungsmuster, das in mehreren Lebensbereichen durchdringt (vgl. dazu pag. 19 336).

27 Hinzu kommt weiter, dass die Delinquenz des Beschuldigten weder in ihrer Häufigkeit noch in der Höhe der ertrogenen Beträge zunahm. Die vorinstanzlichen Erwägungen bestätigend spricht für die Kammer insbesondere auch die Höhe der verspielten Gelder – angesichts der zeitlichen Dimensionen und der Vielzahl an Geschädigten – nicht für die Annahme einer Spielsucht, insbesondere zumal CHF 500'000.00 allein auf die Geschädigte D.________ entfallen (vgl. dazu auch die zutreffenden erstinstanzlichen Ausführungen, pag. 18 297, S. 32 erstinstanzliche Urteilsbegründung). In diesem Zusammenhang ist zudem zu betonen, dass der Beschuldigte den von D.________ anvertrauten signifikanten Betrag in der Höhe von CHF 500‘000.00 gemäss seinen eigenen konstanten, mithin in diesem Punkt glaubhaften Angaben vordergründig für die Schuldenrückzahlung verwendete und nur einen kleinen Teil davon für Börseninvestitionen und Sportwetten brauchte (vgl. pag. 05 001 076 Z. 211 ff., pag. 05 001 097 Z. 5245 ff. und Z. 534 ff., pag. 05 001 179 Z. 57 ff., Z. 65 f., Z. 75 f., pag. 18 214 Z. 215 ff.; bestätigt insbesondere auch durch den Revisionsbericht [pag. 09 001 012]). Daran vermag auch die vom Beschuldigten erstellte Übersicht über die Verluste Sportwetten (pag. 19 282 ff.; von der Verteidigung eingereicht am 8. Juni 2020) nichts an der Überzeugung der Kammer zu ändern, dass beim Beschuldigten zum Tatzeitpunkt keine Spielsucht vorlag. Letzterer will gemäss seinen einleitenden Bemerkungen anhand der Übersichten offenbar gerade aufzeigen, dass aufgrund der Höhe der verspielten Gelder auf das Vorliegen einer Spielsucht zu schliessen sei (pag. 19 282). Er hat zu diesem Zweck für den Zeitraum 2011 bis Mai 2017 «Übersichten der Einzahlungen und Auszahlungen bei den Wettanbietern AN.________ (Online Glücksspielunternehmen) und AR.________ (AG)» erstellt. Zunächst hält die Kammer fest, dass kein Beweis für die Echtheit der angeblich bei den Wettanbietern edierten Unterlagen vorliegt. Selbst unter dem Vorbehalt, dass die nicht verifizierbaren Zahlen echt sind, lässt sich daraus nichts zu Gunsten des Beschuldigten bzw. betreffend das Vorliegen einer Spielsucht ableiten, sondern ist es in den Augen der Kammer einzig ein weiterer Beweis dafür, dass der Beschuldigte für den hohen Gesamtbetrag an Wetteinsätzen bei den Geschädigten Geld ertrogen hat. Zudem führt die Auflistung auf pag. 19 288 zwar zur Erkenntnis, dass der Beschuldigte teilweise tatsächlich auch nachts bzw. schon in den frühen Morgenstunden wettete (so beispielsweise am 2. August 2013 um 01.45 Uhr oder am 3. Januar 2013 um 06.36 Uhr), dies aber nicht durchgehend, wie es bei einem Süchtigen typischerweise der Fall wäre. Vielmehr geht aus der Zusammenstellung hervor, dass die meisten Wetten am Wochenende, tagsüber und nur vereinzelt ausserhalb der gängigen Zeiten gemacht wurden (vgl. die Spalte «created on»). Auch dieser Umstand belegt wiederum, dass der Beschuldigte sein Spiel- und Wettverhalten unter Kontrolle hatte, was gegen das Vorliegen einer Spielsucht spricht. Abschliessend geht die Kammer sodann mit der Vorinstanz einig, dass auch mit Blick auf die Definition der Spielsucht durch die WHO (pag. 18 296 f.) in Bezug auf den Beschuldigten eine solche nicht abgeleitet werden kann. Zwar sind negative Konsequenzen im direkten Umfeld des Beschuldigten klarerweise zu bejahen. So beispielsweise, dass ihm nahestehende Personen ihr Erspartes verloren und sein Vater wegen ihm eine Lohnpfändung hatte. Dieser Umstand alleine genügt jedoch

28 nicht, um beim Beschuldigten eine Spielsucht und damit einhergehend eine verminderte Schuldfähigkeit zu bejahen. Im Sinne eines Beweisfazits hält die Kammer deshalb fest, dass der Beschuldigte zwar unbestrittenermassen ein problematisches Verhalten in Bezug auf Online- Wetten und Investitionen an der Börse an den Tag legte, jedoch keinerlei Hinweise auf eine Spielsucht zum Tatzeitpunkt vorliegen. Die Kammer hat mithin nicht den geringsten Zweifel an der intakten Schuldfähigkeit des Beschuldigten und gelangt mit anderen Worten im Einklang mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Einsicht des Beschuldigten in das Unrecht seiner Taten nicht beeinträchtigt war und er auch in der Lage gewesen wäre, gemäss dieser Einsicht zu handeln. Der Beschuldigte delinquierte nicht, weil er aufgrund einer Sucht nicht anders konnte, sondern zu Beginn vielmehr deshalb, weil er als erfolgreicher Börsenanleger dastehen wollte und später, weil er irgendwie die ihn langsam erdrückenden Schulden bezahlen musste (vgl. dazu die zutreffenden Ausführungen von Staatsanwalt C.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 19 336). 9. Betrug z.N.v. D.________ 9.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Die Vorinstanz hat den dem Beschuldigten in Ziff. I.A.1. der Anklageschrift vom 3. Dezember 2018 gemachten Vorwurf (pag. 16 001 002) korrekt wiedergegeben (pag. 18 298, S. 33 erstinstanzliche Urteilsbegründung): «A.________ wird gewerbsmässiger Betrug zum Nachteil von D.________, in der Zeit ab spätestens Anfang Mai 2012 bis 31.12.2013, evtl. später, in Bern und anderswo vorgeworfen, indem er D.________ wahrheitswidrig erzählte, dass er bei einer Bank angestellt sei, dort Finanzanlagen tätige, und sich dabei auch über ihre Vermögenssituation erkundigte. Anschliessend unterbreitete er ihr mittels einer graphischen Aufstellung einen Vorschlag für mögliche Investitionen, schlug ihr eine Verteilung sowie Verwaltung zumindest eines Teils ihres Vermögens vor und sicherte ihr zu, das ihm anzuvertrauende Kapital als alleiniger Verwalter treuhänderisch zu verwalten sowie zweckgemäss, risikolos und gewinnbringend in einen Fonds zu investieren. Er veranlasste D.________ dazu, am 21.05.2012 hierfür ein Konto bei der AB.________ (AG) auf ihren Namen zu eröffnen, schloss mit ihr am 01.06.2012 einen Vertrag über die Verwaltung einer Investitionssumme von CHF 500‘000.00 für eine feste Zeitdauer von drei Jahren zu einem garantierten Mindestzins von 2,28% p.a. ab, wobei das zu investierende Kapital von den Konti der beiden Vertragspartner bei der AB.________ (AG) durch ihn alleine sicher und gewinnbringend verwaltet werden sollte, und brachte sie so dazu, ihm die Konto-Zugangscodes der AB.________ (AG) weiterzuleiten, so dass ab diesem Zeitpunkt nur noch er direkten Zugang und Einblick auf das auf ihren Namen lautende Konto hatte. Er versetzte sie durch falsche Angaben und Zusicherungen in die irrige Annahme, ihr Kapital werde risikolos und gewinnbringend angelegt und brachte sie so dazu, am 12.06.2012 CHF 500‘000.00 auf das auf ihren Namen eröffnete Konto bei der AB.________ (AG) zu überweisen. Im Anschluss daran fälschte er einen Transaktionsbeleg der AB.________ (AG), in welchem die angeblich durch ihn getätigte dreijährige Investition ausgewiesen wurde.» Auch betreffend den allgemeinen Teil der Anklage (pag. 16 001 008 f.) kann auf die Vorinstanz verwiesen werden (pag. 18 299 f., S. 34 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung): «A.________

29 a sicherte allen acht Geschädigten schriftlich und / oder mündlich zu, deren Vermögenswerte einzig vereinbarungsgemäss ohne Risiko und gewinnbringend zu investieren und versprach dabei stets vollständigen Kapitalschutz; b täuschte alle acht Geschädigten über seinen Rückzahlungswillen und seine Rückzahlungsfähigkeit sowie über den Verwendungszweck der erhaltenen Vermögenswerte, indem er tatsachenwidrig vorgab, das Geld sicher zu investieren; c hatte nie die Absicht, die ihm anvertrauten Gelder vereinbarungsgemäss zu investieren und das wäre ihm aufgrund der von ihm abredewidrig vorgenommenen Verwendung der Gelder auch nicht möglich gewesen, folglich schädigte er die acht Geldgeber; d erkannte das aufgrund der persönlichen Beziehung zu seinen Geldgebern aus seinem Verwandten-, Freundes- und Sportvereinskreis bestehende Vertrauen in seine Angaben, seine angeblichen fachlichen Kenntnisse und seine Person und sah das Ausbleiben jeglicher Überprüfung voraus und nutzte dies aus; e vertröstete bei Fälligkeit ihrer Forderung die Geldgeber immer wieder mit Lügengeschichten und täuschte den Geldgebern mittels selbst erstellter Investitionsübersichten und gefälschten Bankdokumenten seine Professionalität vor und bestärkte diese in ihrer irrigen Annahme, ihre Gelder seien sicher und vereinbarungsgemäss angelegt; f schuf mittels unüberprüfbarer Informationen, Lügengeschichten und / oder gefälschten Urkunden über die angeblich getätigten Investitionen ein nicht durchschaubares Konstrukt und hielt die Geldgeber faktisch von einer Überprüfung seines Leistungswillens und seiner Leistungsfähigkeit ab bzw. verunmöglichte eine solche; g leistete I.________, J.________, E.________ und F.________ angeblich aus ihren Investitionen stammende Zinszahlungen, um allfällige Restzweifel bei den Geldgebern zu zerstreuen bzw. deren Hoffnung auf eine vollständige Rückzahlung der Vermögenswerte zu erhalten oder gegebenenfalls weitere Vermögenswerte erhältlich zu machen oder eine Anzeige zu verhindern; h verbrauchte die ihm zwecks Verwaltung anvertrauten Gelder vereinbarungswidrig wissentlich und willentlich zwecks regelmässiger Finanzierung seines Lebensunterhalts, seines Spielverhaltens, für eigene risikoreiche Investitionen sowie Rückzahlungen fälliger Schulden, vertraglicher Verpflichtungen und Kreditraten und verschaffte sich dadurch einen finanziellen Vorteil, auf den er keinen Anspruch hatte; i lieh sich zur Rückzahlung bestehender Schulden, ausstehender Kreditraten und Zinszahlungen unter falschem Vorwand und Versprechungen immer neue Gelder oder liess sich solche zur angeblichen Vermögensverwaltung überweisen; j verfügte im Zeitpunkt der Geldübergaben über ein durchschnittliches Monatseinkommen von lediglich ca. CHF 3‘800.00, war hoch verschuldet und somit weder in der Lage noch willens, die Vermögenswerte zurückzuzahlen, so dass die Rückzahlungsforderungen der Geldgeber bereits im Zeitpunkt der Auszahlung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt waren; k verschaffte sich durch die Vermögenswerte ein regelmässiges Einkommen für die Finanzierung seines Lebensunterhalts.»

30 9.2 Unbestrittener Sachverhalt D.________ und der Beschuldigte lernten sich unbestrittenermassen im April 2012 in einem Beach-Volleyball-Trainingslager in der Türkei kennen. Nach der Rückkehr in die Schweiz standen die beiden via WhatsApp in Kontakt und erzählte D.________ dem Beschuldigten, dass sie aufgrund ihrer Scheidung zu Geld gekommen sei, bisher jedoch noch nie Geld gehabt und sich auch noch nie damit befasst habe. In der Folge schlossen D.________ und der Beschuldigte einen Vertrag über die Verwaltung einer Investitionssumme von CHF 500'000.00 ab. Vertraglich wurden eine dreijährige Investition des Betrages sowie ein garantierter Mindestzins von 2.28% vereinbart. Bereits vor Vertragsabschluss hatte D.________ auf Anweisung des Beschuldigten hin bei der AB.________ (AG) Bank AG ein Konto auf ihren Namen eröffnet, auf welches sie dann Valuta 12. Juni 2012 die CHF 500'000.00 überwies und von welchem sie dem Beschuldigten die Online- Zugangscodes abmachungsgemäss zur Verfügung stellte. Der Beschuldigte bestreitet nicht, eine Investition in den Immobilien-Fonds (AS.________ (Fonds)) nie ernsthaft in Betracht gezogen zu haben und auch nicht, den angeblich von der AB.________ (AG) stammenden Beleg (pag. 04 002 008) gefälscht zu haben, um D.________ glauben zu machen, ihre Investition sei im AS.________ (Fonds) sicher angelegt. Unbestritten ist auch, dass der Beschuldigte die ihm von D.________ anvertrauten CHF 500'000.00 in den ersten 30 Tagen nach dem Zahlungseingang auf das Konto bei der AB.________ (AG) grossmehrheitlich, konkret im Umfang von CHF 450'210.00 (entsprechend 90% der anvertrauten Gelder), auf seine Privatkonti überwies. Und ebenfalls, dass er das Geld einerseits dazu verwendete, um anderweitige Schulden zurückzuzahlen, und andererseits, um es an der Börse zu investieren oder um zu wetten, es mithin abrede- und zweckwidrig verbrauchte. Unbestritten ist schliesslich, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Investition von D.________ über ein Monatseinkommen von lediglich CHF 3'800.00 verfügte und überdies hoch verschuldet war. 9.3 Bestrittener Sachverhalt und Beweisfragen Der Beschuldigte bestreitet, D.________ anlässlich ihres Kennenlernens gesagt zu haben, er arbeite bei einer Bank. Weiter streitet der Beschuldigte ab, sich mit D.________ zwecks Vertragsunterzeichnung getroffen zu haben. Er machte auch in der oberinstanzlichen Verhandlung noch geltend, den vom 1. Juni 2012 datierenden Vertrag über die Verwaltung von CHF 500'000.00 nachträglich erstellt, rückdatiert und D.________ zugeschickt zu haben. Umstritten ist weiter, ob auch D.________ nebst dem Beschuldigten weiterhin über die Zugangsdaten zu ihrem Konto bei der AB.________ (AG) verfügte, mithin Einsicht in das auf ihren Namen lautende Konto hatte. Beweismässig zu klären sind sodann die Beweisfragen, ob der Beschuldigte D.________ auch anbot, einen Kollegen bei der Bank bezüglich Hypothek um Rat zu fragen, inwiefern sich D.________ zum Investitionszeitpunkt in finanziellen Belangen auskannte und damit zusammenhängend, ob sie von einer sicheren Anlage ohne Verlustrisiko ausging. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung, insbesondere das Tatbestandserfordernis der Arglist, wird sodann zu prüfen sein, ob Hinweise auf die Art der Beziehung zwischen D.________ zum Beschuldigten dargetan sind und welche Angaben Letzte-

31 rer der Geschädigten gegenüber konkret machte. Unter Bezugnahme auf den subjektiven Tatbestand wird ausserdem zu klären sein, ob der Beschuldigte beabsichtigte, D.________ den Betrag von CHF 500'000.00 zurückzuerstatten und ob Hinweise dafür dargetan sind, dass für ihn erkennbar war, dass D.________ ihm und seinen Angaben vertraute und er dieses Vertrauen gezielt förderte und ausnutzte. 9.4 Beweismittel Die Vorinstanz hat die zu würdigenden relevanten Beweismittel – konkret die Strafanzeige vom 15. September 2015 (pag. 04 002 001 ff.), den Vertrag zwischen D.________ und dem Beschuldigten vom 1. Juni 2012 (pag. 04 002 006), das Dokument «Anlageberatung (Verteilung des Vermögens)» (pag. 05 001 109), die E- Mails des Beschuldigten vom 8. Mai 2012 und vom 14. Mai 2012 (pag. 14 003 006 und pag. 14 03 008), die Eröffnungsunterlagen des AB.________ (AG)-Kontos (pag. 07 004 215 ff.), den gefälschten Transaktionsbeleg der AB.________ (AG) vom 21. Juni 2012 (pag. 05 002 020), den Revisionsbericht (pag. 09 001 005 ff., insbes. pag. 09 001 014 f.), den Kontoauszug der AB.________ (AG) Bank AG vom 8. September 2015 (pag. 04 002 009 ff.), den E-Mail- und Chatverkehr zwischen dem Beschuldigten und D.________ (pag. 04 002 020 ff.), die Aussagen des Beschuldigten (pag. 05 001 008 ff., pag. 05 001 070 ff., pag. 05 001 083 ff., pag. 05 001 177 ff., pag. 05 001 275 ff., pag. 18 210 ff.) sowie diejenigen von D.________ (pag. 05 002 001 ff., pag. 18 192 ff.) – vollständig aufgelistet und deren Inhalt soweit relevant korrekt zusammengefasst, es kann darauf verwiesen werden (pag. 18 300 ff., S. 35 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Allfällige Ergänzungen nimmt die Kammer direkt in der hierauf vorzunehmenden Beweiswürdigung vor. In der oberinstanzlichen Verhandlung wurde der Beschuldigte erneut zu Person und Sache einvernommen (pag. 19 309 ff.). Es wird darauf verzichtet, seine Aussagen an dieser Stelle zusammenzufassen. Soweit relevant wird auch darauf direkt im Rahmen der Würdigung hiernach eingegangen. 9.5 Beweiswürdigung Die Kammer schliesst sich mit den hiernach erwähnten Präzisierungen und Ergänzungen auch der korrekten vorinstanzlichen Beweiswürdigung an (vgl. pag. 18 310 ff., S. 45 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung): «Nachdem der Beschuldigte bei seiner Einvernahme im Jahr 2015 sinngemäss noch abgestritten hatte, unrechtmässig gehandelt zu haben, war er nach seiner Verhaftung im Jahr 2017 geständig, das Geld von D.________ abredewidrig verwendet zu haben. Die konkrete Geldverwendung ergibt sich aus den Akten denn auch unzweifelhaft, so dass der Schwerpunkt der Beweiswürdigung auf der Beziehung zwischen der Geschädigten und dem Beschuldigten und der Frage, was er ihr gegenüber behauptet hatte, liegt. D.________ und der Beschuldigte, die sich im April 2012 in einem Volleyball-Trainingslager in der Türkei kennen gelernt hatten, schlossen am 01.06.2012 einen Vertrag über die Verwaltung einer Investitionssumme von CHF 500‘000.00 ab. Zwar behauptete der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung plötzlich, er habe den Vertrag rückdatiert und D.________ zugeschickt, nachdem er das Geld erhalten habe und eigentlich habe er gar keinen Vertrag machen müssen, habe dies aber dennoch getan, weil er ihr Geld habe zurückzahlen wollen. Diese Aussage steht jedoch im Widerspruch zu den glaubhaften Aussagen von D.________, wonach sie sich zur Unterzeichnung des Vertrags ge-

32 troffen hätten und sie den Vertrag erstmals am Tag der Unterzeichnung gesehen habe, anlässlich der auch ihr Freund anwesend gewesen sei. Gegen die Aussage des Beschuldigten spricht weiter, dass er in seiner E-Mail an D.________ vom 08.05.2012 den Vertrag bereits erwähnte. Weiter erwähnte der Beschuldigte die angebliche Rückdatierung vorgängig in keiner einzigen seiner sieben Einvernahmen und schliesslich weist auch die Frage von I.________ und die darauf folgende widersprüchliche Aussage des Beschuldigten an der Hauptverhandlung (vgl. nachfolgende Ziff. IV.A.6.2.2.1 bzw. pag. WSG 18 220) darauf hin, dass einerseits zumindest dieser schriftliche Vertragsschluss nicht lediglich der „Gutwilligkeit“ des Beschuldigten zu verdanken war und sich der Beschuldigte andererseits bezüglich Zeitpunkt und Abschluss des Vertrags nicht mehr erinnern konnte. Das Gericht erachtet es zusammenfassend als erstellt, dass der Vertrag vom 01.06.2012 tatsächlich auch am 01.06.2012 unterzeichnet worden war, also knapp zwei Wochen vor der Geldüberweisung. Vertraglich vereinbart wurde, dass diese Summe für drei Jahre investiert werden solle und ein Mindestzins von 2,28% garantiert sei. Bereits im Vorfeld des Vertragsschlusses hatte D.________ auf Geheiss des Beschuldigten bei der AB.________ (AG) ein Konto auf ihren Namen eröffnet, auf das sie dann Valuta 12.06.2012 die CHF 500‘000.00 überwies. Sie stellte ihm die Online-Zugangscodes für das Konto abmachungsgemäss zur Verfügung, worauf er innerhalb von nur 30 Tagen seit der Überweisung rund CHF 450‘000.00 und folglich 90% der ihm anvertrauten Summe auf eigene Konti transferierte. Er bezahlte damit insbesondere drängende Schulden. In den folgenden rund 1½ Jahren zog er auch die restlichen CHF 50‘000.00 vom AB.________ (AG)-Konto ab, so dass dieses kurz vor Ablauf der vereinbarten Investitionsdauer von drei Jahren noch einen Stand von CHF 13.70 aufwies. Damit ist bereits gesagt, dass der Beschuldigte das ihm anvertraute Kapital umgehend abredewidrig verwendete. Er gab letztlich zu, D.________ vorgespiegelt zu haben, ihr Geld sicher und zu einem Mindestzinssatz von 2,28% für drei Jahre in einen Immobilienfonds anzulegen, obwohl er dies nie ernsthaft vorgehabt hatte. Auch war er geständig, einen angeblichen Transaktionsbeleg der AB.________ (AG) selbst hergestellt zu haben, um D.________ glauben zu machen, ihre Investition sei im AS.________ (Fonds) sicher angelegt. Der in der Anklageschrift geschilderte äussere Ablauf der Ereignisse ist folglich erstellt. Entscheidend für die rechtliche Beurteilung sind jedoch die Beziehung der Geschädigten zum Beschuldigten sowie die Frage, was dieser ihr für weitere Angaben gemacht hatte und ob sie diesen vertrauen konnte und durfte. Das Gericht erlebte D.________ als überzeugende, überlegte, aber in Vermögensfragen sehr naive Person, die den Beschuldigten keinesfalls mehr als nötig belastete. Es handelt sich bei ihr um eine intelligente, gut ausgebildeten [recte: ausgebildete] Frau, die jedoch bis zu ihrer Scheidung Ende 2011 [recte: und damit bis zu ihrer Scheidung] nie über grössere Geldmengen verfügt hatte. D.________ gab unumwunden zu, den Beschuldigten erst rund zwei Monate vor dem Abschluss des Vertrags in einem Trainingslager kennengelernt zu haben und nicht sehr viel über ihn zu wissen, zudem keine Abklärungen getätigt zu haben. Sie schilderte nachvollziehbar, wie A.________ ihr erzählt habe, er sei hauptberuflich in einer Bank tätig, wo er Anlagen tätige, was sie angesichts der ihr kürzlich zugekommenen grossen Geldsumme als sehr „praktisch“ empfand, da sie sich zu dieser Zeit fragte, was sie mit dem Geld tun solle. A.________ seinerseits bestritt, D.________ erzählt zu haben, er arbeite bei einer Bank und tätige dort Vermögensanlagen. Abgesehen davon, dass die Aussagen von D.________ in sich stimmig und daher glaubhaft sind, geht auch aus den E-Mails des Beschuldigten vom 08. und 14.05.2012 hervor, dass er ihr sehr wohl vorspiegelte, er arbeite in einer Bank. In der E-Mail vom 14.05.2012 schrieb er nämlich, er habe am folgenden Tag ein Gespräch mit einem Kollegen aus der Bank wegen der Hypothek von D.________ und in der E-Mail vom 08.05.2012 hielt er fest, er könne den Fonds von der Bank aus verwalten. D.________ durfte diese E-Mails im Gesamtkontext zweifellos so verstehen, dass der Beschuldigte selbst auch

33 dort arbeite. Den Eindruck, es handle sich bei ihm um einen auf Anlagen spezialisierten Bankangestellten, verstärkte er der offensichtlich unerfahrenen D.________ gegenüber mit der graphischen Darstellung „Verteilung des Vermögens“, in der er geschickt aufzeigte, wie sie mit der grossen Geldsumme, welche ihr unverhofft aufgrund der Scheidung zugeflossen war, verantwortungsvoll umgehen könne. Mit zum Gefühl, sie könne dem Beschuldigten vertrauen, trug bei D.________ auch der Umstand be

SK 2019 225 — Bern Obergericht Strafkammern 25.06.2020 SK 2019 225 — Swissrulings