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Bern Obergericht Strafkammern 10.02.2020 SK 2019 193

10. Februar 2020·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·6,025 Wörter·~30 min·1

Zusammenfassung

Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Widerrufsverfahren | Strassenverkehr

Volltext

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 19 193-195 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 10. Februar 2020 Besetzung Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Garo Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 12. Februar 2019 (PEN 17 295)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) erklärte den Beschuldigten/Berufungsführer A.________ (nachfolgend Beschuldigter) mit Urteil vom 12. Februar 2019 (pag. 217 ff.) des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (unter qualifiziertem Alkoholeinfluss von mind. 1,92 Gewichtspromille), des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung (trotz entzogenem Führerausweis), der einfachen Verkehrsregelverletzung durch mangelnde Aufmerksamkeit sowie des pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall (ohne Personenschaden) schuldig, alles begangen bzw. festgestellt am 13. Oktober 2016 in Hindelbank (Ziff. I.1. - 4 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 218). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten hierfür in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, einer Übertretungsbusse von CHF 700.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 7 Tage festgesetzt wurde, sowie zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 4‘722.50 (Ziff. I.1. - 3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 218). Betreffend die beiden Widerrufsverfahren verzichtete die Vorinstanz sowohl in Bezug auf den mit Urteil des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland vom 6. August 2013 für eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten gewährten bedingten Vollzug (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 219), als auch auf den mit Urteil des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 12. Januar 2016 für eine Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 5‘100.00, gewährten bedingten Vollzug (Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 219) auf einen Widerruf. Der Beschuldigte wurde jedoch in beiden Fällen verwarnt. Die Verfahrenskosten für die Widerrufsverfahren, bestimmt auf CHF 600.00, wurden dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt (Ziff. II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 219). Schliesslich legte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ fest (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 220). 2. Berufung und Durchführung schriftliches Verfahren Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens und auftrags des Beschuldigten mit Schreiben vom 18. Februar 2019 innert Frist die Berufung an (pag. 224). Die Berufungserklärung des Beschuldigten, datierend vom 27. Mai 2019, ging ebenfalls fristgerecht am 28. Mai 2019 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 268). Mit Eingabe vom 13. Juni 2019 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am Berufungsverfahren und auf einen Nichteintretensantrag betreffend die Berufung des Beschuldigten (pag. 273).

3 Mit Verfügung vom 19. Juni 2019 wurde gestützt auf Art. 460 Abs. 2 StPO die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht genommen und der Beschuldigte aufgefordert, innert 10 Tagen zu erklären, ob er damit einverstanden sei (pag. 275). Nachdem sich der Beschuldigte mit Schreiben vom 1. Juli 2019 damit einverstanden erklärt hatte (pag. 278), ordnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 3. Juli 2019 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an (pag. 280). Die schriftliche Berufungsbegründung des Beschuldigten datiert vom 6. September 2019 (pag. 298 ff.) und ging innert der einmal erstreckten Frist am 9. September 2019 beim Obergericht des Kanton Bern ein (pag. 290). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden im oberinstanzlichen Verfahren über den Beschuldigten ein Strafregisterauszug, datierend vom 25. Juli 2019 (pag. 284 ff.), ein Auszug des Bundesamts für Strassen ASTRA betreffend die über den Beschuldigten verhängten Administrativmassnahmen, datierend vom 25. Juli 2019 (pag. 287), sowie ein Leumundsbericht, datierend vom 6. August 2019 (pag. 292 f.), inkl. Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse (pag. 294 f.) eingeholt. 4. Anträge der Verteidigung Der Beschuldigte lässt im Berufungsverfahren beantragen, er sei in der Hauptsache zu einer bedingten Geldstrafe zu verurteilen. Eventualiter sei eine unbedingte Geldstrafe auszufällen, subeventualiter eine bedingte Freiheitsstrafe. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen, dem Beschuldigten sei für das Berufungsverfahren eine angemessene Parteientschädigung auszurichten und das amtliche Honorar sei für das Berufungsverfahren festzusetzen (vgl. Berufungserklärung vom 27. Mai 2019 [pag. 268] und Berufungsbegründung vom 6. September 2019 [pag. 299]). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 27. Mai 2019 teilweise an. Er beschränkte seine Berufung auf die Strafzumessung, wobei die ausgefällte Übertretungsbusse nicht angefochten wurde. Damit sind die Ziff. I.1. - 4. (Schuldsprüche), I.2. (Verurteilung zu einer Übertretungsbusse) sowie II. (betreffend die beiden Widerrufsverfahren) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs in Rechtskraft erwachsen. Hingegen sind die Ziff. I.1. (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten), I.3. (Verurteilung zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten) sowie III. (Festsetzung der amtlichen Entschädigung) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs durch die Kammer neu zu beurteilen. Die Kammer fügt über volle Kognition. Mangels eigenständiger Berufung bzw. Anschlussberufung seitens der Generalstaatsanwaltschaft ist sie an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO).

4 II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung Der Sachverhalt, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat, wird durch den Berufungsführer ausdrücklich nicht bestritten, ist mithin anerkannt. Die Kammer schliesst sich den zutreffenden beweiswürdigenden Erwägungen der Vorinstanz vollumfänglich an (vgl. pag. 232 ff., S. 4 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Konkret geht die Kammer mit dem von der Vorinstanz in der schriftlichen Urteilsbegründung als rechtserheblich festgestellten Sachverhalt gemäss Anklageschrift vom 9. Oktober 2017 aus (vgl. dazu pag. 76 f.). Weiter wird durch den Beschuldigten auch die rechtliche Würdigung der Vorinstanz anerkannt, die entsprechenden Schuldsprüche sind mithin in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verweist vollumfänglich auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. dazu pag. 239 ff., S. 11 ff. erstinstanzliche Urteilsbegründung). III. Strafzumessung 6. Anwendbares Recht Betreffend das anwendbare Recht kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 243 f., S. 15 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Da das neue Recht für den Beschuldigten nicht das mildere ist, ist vorliegend in Anwendung von Art. 2 StGB altes Recht anzuwenden. Die Kammer pflichtet der Vorinstanz bei, dass die Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS; nachfolgend VBRS-Richtlinien) in der Fassung per 1. Januar 2019 anwendbar sind, zumal es sich dabei um eine Praxisfestlegung, vergleichbar mit der Rechtsprechung, und nicht um ein Gesetz handelt (vgl. pag. 244, S. 16 erstinstanzliche Urteilsbegründung). 7. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unter-scheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Täterkomponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und -erhöhende Aspekte zu zählen. Nach Art. 50 StGB hat das Gericht in der Urteilsbegründung die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung zu begründen. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss plausibel erscheinen (BGE 134 IV 17, E. 2.1). Dabei sieht das Gesetz verschiedene Strafschärfungs- bzw. Strafmilderungsgründe vor. Der ordentliche Strafrahmen wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe indes nicht automatisch erweitert, woraufhin dann innerhalb dieses neuen Rahmens die Strafe nach den üblichen Zumessungskriterien festzusetzen wäre (BGE 136 IV 55, E. 5.8). Der ordentliche Rahmen ist vielmehr nur zu verlas-

5 sen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Strafschärfend ist die Asperation zu berücksichtigen. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist indes nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Gericht kann somit nur auf eine Gesamtstrafe erkennen, wenn es im konkreten Fall für die einzelnen Normverstösse gleichartige Strafen ausfällen würde (vgl. BSK StGB-ACKERMANN, N 84 ff. zu Art. 49 sowie BGE 138 IV 120 E. 5.2). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen genügt dabei nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2). 8. Strafdrohung und Methodik im vorliegenden Fall Die Vorinstanz hat richtig festgehalten, dass die beiden Delikte des qualifizierten Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG und des Führens eines Personenwagens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG je mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht sind, mithin zwei Vergehen mit gleicher Strafdrohung vorliegen. Unter der Voraussetzung, dass vorliegend für beide Delikte die Ausfällung einer Freiheitsstrafe angezeigt ist, wird in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden sein. Hingegen ist in Bezug auf die Frage der Gesamtstrafenbildung entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (vgl. pag. 246, S. 18 erstinstanzliche Urteilsbegründung) irrelevant, ob die Delikte, für welche eine Strafe zuzumessen ist, in einem engen Zusammenhang zueinander stehen oder nicht (vgl. dazu auch die berechtigten Einwände der Verteidigung in der schriftlichen Berufungsbegründung, pag. 301). Beim pflichtwidrigen Verhalten nach Unfall i.S.v. Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 56 Abs. 2 VRV und der mangelnden Aufmerksamkeit i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV handelt es sich um blosse Übertretungen, welche mit Busse zu bestrafen sind und für welche eine separate Strafzumessung vorzunehmen ist. Letztere wurde durch die Vorinstanz unter angemessener Ermessensausübung vorgenommen und ist in Rechtskraft erwachsen, mithin durch die Kammer nicht neu zu beurteilen (vgl. die vorinstanzlichen Ausführungen unter pag. 252, S. 24 erstinstanzliche Urteilsbegründung sowie die Erwägungen unter I.5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer hiervor). 9. Konkrete Strafzumessung 9.1 Strafrahmen und schwerstes Delikt Die beiden Delikte des qualifizierten Fahrens in angetrunkenem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG und des Führens eines Personenwagens ohne Berechti-

6 gung gemäss Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG werden je mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht. Mit der Vorinstanz (vgl. pag. 246, S. 18 erstinstanzliche Urteilsbegründung) erachtet die Kammer den Schuldspruch wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (qualifiziert) vorliegend aufgrund der konkreten Umstände, namentlich angesichts der hohen Blutalkoholkonzentration, als die schwerere Straftat, weshalb dafür zuerst eine Strafzumessung vorgenommen wird. 9.2 Fahren in angetrunkenem Zustand Die VBRS-Richtlinien empfehlen betreffend Fahren in angetrunkenem Zustand mit Motorfahrzeug (Art. 91 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a SVG) für folgenden Norm- Sachverhalt ab 1,8 g/kg BAK eine Strafe von ungefähr 100 Strafeinheiten und ab 2,0 g/kg BAK eine Strafe von ungefähr 125 Strafeinheiten (S. 16 Ziff. IV.1.1 der VBRS-Richtlinien). Der dazu gehörende Referenzsachverhalt lautet wie folgt: Gutbeleumdeter Beschuldigter besucht mit dem Auto eine Wirtschaft und fährt nach Wirtschaftsschluss über eine Strecke von 4 - 8 km nach Hause. Vorstrafen: 2 - 3 Verkehrsübertretungen (ohne FiaZ). Bei wesentlichen Abweichungen des Verschuldens von diesem Sachverhalt sollte die Strafe entsprechend angepasst werden. Dabei spielen für die Strafzumessung mehrere Faktoren eine Rolle; ins Gewicht fallen unter anderem das Vorleben, der automobilistische Leumund, Vorstrafen, der Entschluss zum Fahren, die Fahrstrecke, die Zeit, die Fahrweise und die Blutalkoholkonzentration (BAK) bzw. Atemalkoholkonzentration (AAK). Falls zusätzliche Delikte hinzukommen, wie unter anderem pflichtwidriges Verhalten nach Unfall/Fahrerflucht, ist die Strafe zu erhöhen. Ein Wiederholungsfall innert 5 Jahren führt i.d.R. zur Verdoppelung der nach diesen Richtlinien für den neuen konkreten Sachverhalt auszusprechenden Strafe. Vorliegend liegt die rückgerechnete Blutalkoholkonzentration mit 1.92 Promille in der Mitte zwischen den beiden Promillewerten gemäss Normsachverhalt. Die Vorinstanz ging aufgrund dessen von rund 110 Strafeinheiten aus. Als straferhöhend erachtete sie in der Folge, dass der Beschuldigte eine längere Strecke von Burgdorf bis nach Köniz zu fahren geplant hatte und es bei der Fahrt zu einem Unfall mit nicht nur geringem Sachschaden kam (vgl. pag. 247, S. 19 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass damit nicht nur eine abstrakte Gefährdung vorlag, sondern sich durch die inkriminierte Fahrweise des Beschuldigten vielmehr eine konkrete Gefährdung verwirklichte. Angesichts dieser Faktoren ist von einem im Vergleich zu anderen beurteilten Fällen mittleren Tatverschulden auszugehen, weswegen eine erhebliche Straferhöhung auf ca. 150 Strafeinheiten vorzunehmen ist (vgl. dazu auch die Erwägungen der Vorinstanz auf pag. 247 f., S. 19 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Dagegen ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass sich das pflichtwidrige Verhalten nach dem Unfall an dieser Stelle nicht straferhöhend auswirken kann, da diesbezüglich ein separater Schuldspruch erfolgt ist, für welchen eine Übertretungsbusse ausgefällt wurde. Diese ist in Rechtskraft erwachsen und der entsprechende Unrechtsgehalt ist abgegolten (vgl. dazu pag. 247, S. 19 erstinstanzliche Urteilsbegründung).

7 Bei einer Einzelbetrachtung des Schuldspruchs wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand wäre das Strafmass von 150 Strafeinheiten aufgrund der straferhöhend zu gewichtenden Täterkomponenten an dieser Stelle noch zu erhöhen. Die Erhöhung erfolgt nachstehend (vgl. III.9.5. Gesamtstrafenbildung unter Berücksichtigung der Täterkomponenten hiernach). 9.3 Führen eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis Die VBRS-Richtlinien sehen für das Führen eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis eine Strafe ab 18 Strafeinheiten sowie eine Verbindungsbusse von mind. CHF 600.00 vor (S. 10 Ziff. II.2.4 der VBRS-Richtlinien). Die Kammer berücksichtigt mit der Vorinstanz straferhöhend, dass der Beschuldigte nachts unterwegs war, eine längere Strecke zu fahren beabsichtigte, nicht auf das Auto angewiesen war und ihm sein Ausweis bereits seit längerer Zeit entzogen war, er sich mithin auf die Situation hätte einstellen bzw. sich anders organisieren können (vgl. dazu die erstinstanzlichen Erwägungen auf pag. 250, S. 22 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Entgegen den Einwendungen der Verteidigung (vgl. pag. 303) hatte der Beschuldigte aufgrund des bereits vor einiger Zeit erfolgten Ausweisentzuges ausreichend Gelegenheit, sich anderweitig zu organisieren, um beispielsweise zur Wahrnehmung von Terminen nicht aufs Autofahren angewiesen zu sein. Konkret hätte er, statt am 13. Oktober 2016 mit dem Auto von Burgdorf nach Köniz zu fahren, ohne Weiteres auf den öffentlichen Verkehr ausweichen oder eine private Mitfahrgelegenheit für die Strecke organisieren können. Der Verteidigung ist hingegen beizupflichten, wenn sie vorbringt, der Umstand, dass der Beschuldigte alkoholisiert gefahren sei, sei bereits bei der Festlegung der Strafe für das Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand berücksichtigt worden und dürfe sich an dieser Stelle nicht erneut straferhöhend auswirken (vgl. pag. 303). Bei isolierter Betrachtung erachtet die Kammer vorliegend eine Strafe in der Höhe von 40 Strafeinheiten als dem Tatverschulden angemessen – aufgrund der Täterkomponenten wäre auch diese Strafe weiter zu erhöhen (vgl. III.9.5. Gesamtstrafenbildung unter Berücksichtigung der Täterkomponenten hiernach). 9.4 Strafart Für Strafen von weniger als sechs Monaten bzw. bis zu 180 Tagessätzen ist grundsätzlich eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit auszusprechen (Art. 34 Abs. 1, Art. 37 Abs. 1, Art. 40 und Art. 41 Abs. 1 aStGB). Für Strafen von sechs Monaten bis zu einem Jahr sieht das Gesetz sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafen vor. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 4.1 S. 85; zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1246/2015 vom 9. März 2016, E. 1.2.2). Zu berücksichtigen ist deshalb namentlich das Vorleben des Täters. Vorstrafen, v.a. einschlägige, und ausgefällte Freiheitsstrafen, sprechen meist dafür, dass die

8 nötige präventive Wirkung durch eine blosse Geldstrafe nicht erzielt werden kann. Zwar sind aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips sozial unerwünschte Folgen einer Strafe nach Möglichkeit zu vermeiden. Die Freiheitsstrafe wird deshalb auch als ultima ratio bezeichnet. Das bedeutet aber nicht, dass die Geldstrafe stets Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe hätte, erst recht nicht im Anwendungsbereich zwischen sechs und zwölf Monaten Freiheitsstrafe bzw. 180 bis 360 Tagessätzen. Es ist die im Einzelfall aufgrund einer Gesamtabwägung angemessene Sanktion zu verhängen (BSK StGB-DOLGE, 3. Aufl. 2013, N 25 zu Art. 34 m.w.H.). Dabei ist die Auswirkung auf den Täter der präventiven Effizient gegenüberzustellen. Zu solchen Gesamtabwägungen hat sich das Bundesgericht im Urteil 6B_441/2011 vom 20. September 2011, E. 3.3. und E. 3.5.5., wie folgt geäussert: Beim erneut mehrfach trotz Ausweisentzuges herumfahrenden Beschuldigten komme angesichts seiner einschlägigen Vorstrafen (sieben Vorstrafen im Bereich des SVG in den letzten 10 Jahren, davon drei wegen Fahrens trotz entzogenem Ausweis) und des Umstandes, dass er sich von Strafen sichtlich nicht habe beeindrucken lassen (Delinquenz auch während laufender Probezeit), ausschliesslich eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Strafe in Frage. Im Urteil 6B_128/2011 vom 14. Juni 2011, E. 3.4, hielt das Bundesgericht zudem Folgendes fest: «La recourante a persisté dans la délinquance nonobstant deux condamnations antérieures, la première à une peine de jours-amende avec sursis, la deuxième à une peine de jours-amende ferme. Les condamnations antérieures à des peines pécuniaires n'ont donc eu aucun effet dissuasif sur la recourante. Dans ces conditions, une peine pécuniaire apparaît dénuée de toute efficacité et peut être exclue.» Die Wirksamkeit einer Geldstrafe wird ausserdem durch angehäufte Schulden beschränkt (vgl. dazu das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 16 344 vom 20. Januar 2017, Ziff. 12.2). Auf eine Freiheitstrafe kann mithin erkannt werden, wenn zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann (vgl. dazu HUG, in: DONATSCH [Hrsg.], StGB Kommentar, 19. Aufl. 2013, N. 2 zu Art. 41). Vorliegend fällt das Strafmass für die beiden Vergehen – Fahren in angetrunkenem Zustand (qualifiziert) und Führen eines Personenwagens ohne Berechtigung – so aus, dass sowohl eine Geld-, als auch eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden könnte. Die Ausfällung einer Freiheitsstrafe rechtfertigt sich vorliegend aber insbesondere aus nachfolgenden Überlegungen: Zwar darf die von der Vorinstanz noch berücksichtigte Vorstrafe des Kreispräsidenten Oberengadin vom 6. April 2009 (vgl. pag. 200 und pag. 284) nicht mehr berücksichtigt werden (Art. 369 Abs. 3 und 7 StGB), dennoch ist mit der Vorinstanz zunächst das gewichtige Kriterium der eine einschlägige und hohe Kadenz aufweisenden Delinquenz des Beschuldigten hervorzuheben (pag. 248 f., S. 20 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung): «Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Kreisgerichtspräsidenten Oberengadin vom 06.04.2009 unter anderem wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Blutalkoholkonzentration) sowie Fahrens ohne Führerausweis zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 90.00 sowie ei-

9 ner unbedingten Busse von CHF 1‘000.00 verurteilt. Die bedingt ausgesprochene Strafe wurde durch das Untersuchungsamt Altstätten am 07.06.2012 widerrufen (p. 200 f.). Der Widerruf zeigte offensichtlich keine Wirkung, obwohl der Beschuldigte eine Geldstrafe von CHF 4‘050.00 zu bezahlen hatte. Mit Urteil des Untersuchungsamtes Altstätten vom 07.06.2012 wurde der Beschuldigte unter anderem erneut wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Ausweis zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 60.00 verurteilt. Zuerst verlängerte das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland die Probezeit am 06.08.2013 und schliesslich wurde die bedingt ausgesprochene Strafe mit Urteil des Bezirksgerichts Einsiedeln mit Urteil vom 12.01.2016 widerrufen (p. 201 f.). Zudem verurteilte es den Beschuldigten unter anderem wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises (mehrfache Begehung), sowie Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifiziert) zu einer bedingten Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu CHF 30.00 sowie einer unbedingten Busse von CHF 2‘000.00 (p. 201 f.). Trotz der zu zahlenden Geldstrafe von total CHF 3‘000.00, der unbedingten Busse sowie der erneuten Probezeit, zeigten auch diese Verurteilungen keine erkennbar positive Wirkung auf das Verhalten des Beschuldigten. Die spezialpräventive Wirkung dieser unbedingt ausgesprochenen und teilweise empfindlichen Geldstrafen genügte offensichtlich nicht, um ihn von weiteren Straftaten gleicher Art abzuhalten. Der Beschuldigte hat auf die Frage der Vorsitzenden, ob er die früheren Geldstrafen und Bussen bezahlt habe, ausgeführt, es könne sein, dass diese von der Lohnpfändung weggegangen seien. Von seinem verbleibenden Geld habe er es nicht bezahlt (p. 209 Z. 12 ff.). Die aktuelle Lohnpfändung sei aber wegen Krankenkassenprämien und eines Privatkredits (p. 207 Z. 18 ff.). Der Beschuldigte hat somit keinen Willen gezeigt, die bisherigen Geldstrafen und Bussen aus eigenem Antrieb zu bezahlen. Er kann noch nicht mal sagen, ob diese bezahlt sind oder nicht.» Ergänzend hält die Kammer fest, dass der Beschuldigte ausserdem mit Urteilen der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 12. Februar 2018 und vom 18. Juni 2018 einschlägig wegen Delikten gegen das Strassenverkehrsgesetz (beide Male wiederum wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Ausweises und ausserdem wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges) bestraft wurde (vgl. den Strafregisterauszug vom 25. Juli 2019, pag. 286). Die mit diesen beiden Urteilen abgeurteilten Delikte beging der Beschuldigte am 30. November 2017 und in der Zeit vom 6. bis 7. Januar 2018, mithin während dem hier hängigen Strafverfahren. Weiter hat die Vorinstanz richtig erkannt, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Angaben in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Schulden in der Höhe von CHF 50‘000.00 hat, weshalb eine unbedingte Geldstrafe mangels Zahlungsfähigkeit per se ungeeignet erscheint (vgl. dazu pag. 249, S. 21 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Dass der Beschuldigte gemäss den Ausführungen der Verteidigung (vgl. pag. 302 und pag. 303) unterdessen seine Schulden abgebaut haben soll, bleibt eine unbelegte Behauptung ohne Beweiswert. Die Kammer geht weiter mit der Vorinstanz einig, dass beim Beschuldigten auch sonst keine Faktoren auszumachen sind, die gegen die Ausfällung einer Freiheitsstrafe sprechen würden. Zwar macht die Verteidigung in diesem Zusammenhang geltend, der Beschuldigte sei seit kurzem erwerbstätig und lebe in geregelten Verhältnissen, insbesondere führe er einen gemeinsamen Haushalt mit seiner festen Partnerin (vgl. pag. 303). Gemäss dem von der Verteidigung eingereichten, vom 22. Januar 2019 datierenden Arbeitsvertrag (pag. 309), soll der angebliche Arbeits-

10 beginn bereits am 1. Februar 2019 gewesen sein. Vor diesem Hintergrund bleibt jedoch höchst fraglich, weshalb der Beschuldigte in der erstinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung vom 12. Februar 2019 – also rund zehn Tage nach dem angeblichen Eintritt bei der neuen Arbeitgeberin [sic!] – auf entsprechende Frage hin explizit zu Protokoll gab, nicht erwerbstätig zu sein (vgl. pag. 207 Z. 15 f.). Zumindest seltsam mutet in diesem Zusammenhang ausserdem an, dass der Beschuldigte seiner aktuellen Arbeitgeberin, der C.________ (AG), gegenüber ein falsches Geburtsdatum angab (vgl. pag. 309; D.________ (Datum) 1982 anstatt 1984). Allein die Tatsache, dass der Beschuldigte eigentlich gleich für vier minderjährige Kinder unterhaltspflichtig wäre, stellt sodann entgegen den Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ in der Berufungsbegründung vom 6. September 2019 (vgl. pag. 303) keinen Hinderungsgrund für die Ausfällung einer Freiheitsstrafe dar. Zumal aus dem eingereichten Arbeitsvertrag auch hervor geht, dass der Beschuldigte der C.________ (AG) gegenüber ganz offensichtlich die Existenz seiner vier Kinder verschwiegen hat (vgl. pag. 309; unter den Rubriken «Kinder (Name)» und «Geburtsdatum » wurde «--» eingetragen). Die Vermutung drängt sich auf, dass er mit diesem Vorgehen Lohnpfändungen für Unterhaltsforderungen verhindern wollte. Dass er seine Kinder tatsächlich finanziell unterstütze, behauptet schliesslich nicht einmal der Beschuldigte selber (vgl. pag. 303). Vielmehr ist gestützt auf dessen eigene Angaben in der zweiten erstinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung davon auszugehen, dass er seinen Unterhaltspflichten ohnehin nach wie vor nicht nachkommt (vgl. dazu pag. 207 Z. 23 ff., wonach er keiner der finanziellen Unterstützungspflichten für die vier Kinder nachkomme). Somit kann keine Rede davon sein, dass das Erfüllen von familiären Unterstützungspflichten vorliegend gegen die Ausfällung einer Freiheitsstrafe sprechen würde. Aus Sicht der Kammer ändern somit auch diese Aspekte nichts daran, dass aufgrund der gesamten Umstände Geldstrafen gegenüber dem Beschuldigten keine angemessene und zweckmässige Sanktion (mehr) darstellen. Von einer präventiven Effizienz einer Geldstrafe kann keine Rede sein, zumal weder das soziale und berufliche Umfeld, noch die empfindlichen Geldstrafen oder seine Vaterpflichten den Beschuldigten in der Vergangenheit von strafrechtlich relevanten Eskapaden abhalten konnten. Etwas anderes als eine Freiheitsstrafe vermag den strafrechtlich erheblich und einschlägig vorbelasteten Beschuldigten offensichtlich nicht zu beeindrucken. Für die Kammer fällt somit mit der Vorinstanz als angemessene und zweckmässige Sanktion für beide zu beurteilenden Vergehen einzig die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht. Es ist folglich das Asperationsprinzip anzuwenden und für beide Vergehen eine Gesamtstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden. 9.5 Gesamtstrafenbildung unter Berücksichtigung der Täterkomponenten Die für den Schuldspruch wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand auszusprechende Strafe von 150 Strafeinheiten stellt vorliegend die Einsatzstrafe dar, welche aufgrund des Schuldspruchs wegen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung angemessen zu erhöhen ist. Die dafür von der Kammer als angemessen erachteten 40 Strafeinheiten sind im Umfang von 30 Strafeinheiten zu asperieren, womit sich für das Gesamttatverschulden eine Strafe von 180 Strafeinheiten bzw. 6 Monaten Freiheitsstrafe ergibt.

11 Schliesslich sind die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, fällt negativ ins Gewicht, dass der automobilistische Leumund des Beschuldigten vorbelastet ist (vgl. pag. 247, S. 19 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Der Beschuldigte wurde bereits mehrfach wegen SVG- Widerhandlungen verurteilt: Mit Urteil des Untersuchungsamtes Altstätten vom 7. Juni 2012, mit Urteil des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 12. Januar 2016 und mit Urteilen der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 12. Februar 2018 und 18. Juni 2018 (vgl. pag. 200 ff. bzw. pag. 284 ff.). Dabei liegt in Bezug auf das Urteil des Bezirksgericht Einsiedeln vom 12. Januar 2016 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand (qualifiziert), begangen vom 2. bis 3. April 2015, ein Wiederholungsfall innert fünf Jahren vor, was gemäss den VBRS-Richtlinien zu einer Verdoppelung des empfohlenen Strafmasses führt. Zudem wurden gegenüber dem Beschuldigten diverse Administrativmassnahmen verhängt (vgl. pag. 204 und pag. 287). Ansonsten sind sowohl das Vorleben des Beschuldigten, als auch seine persönlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Tat unauffällig, was neutral zu gewichten ist – auch diesbezüglich wird auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (vgl. pag. 250, S. 22 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Was das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren anbelangt, so wirkt sich dieses weder straferhöhend, noch strafmindernd aus. Dem Beschuldigten kann entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der Berufungsbegründung (vgl. pag. 304) kein Geständnisrabatt gewährt werden. Inwiefern die Aussagen des Beschuldigten vor erster Instanz inhaltlich ein umfassendes, einen Geständnisrabatt rechtfertigendes Geständnis enthalten sollen, wird durch Rechtsanwalt B.________ in seiner Berufungsbegründung bezeichnenderweise nicht näher begründet (vgl. pag. 304). Überdies führt nicht jedes Geständnis zwingend zu einer Strafreduktion, sondern nur ein solches, das Einsicht in das Unrecht der Tat dokumentiert. Dies ist hier nicht der Fall. Die Eingeständnisse des Beschuldigten (vgl. pag. 208 f.) erfolgten zudem zu spät, als dass die Strafverfolgung dadurch erleichtert worden und damit eine Strafreduktion gerechtfertigt wäre (vgl. dazu MA- THYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., 2019 Basel, S. 136 N 363). Der Beschuldigte verhielt sich im Strafverfahren – abgesehen vom unentschuldigten Nichterscheinen zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung – korrekt, was erwartet werden darf und neutral gewichtet wird. Seine Strafempfindlichkeit ist durchschnittlich, was ebenfalls neutral gewichtet wird. Dass der Beschuldigte nunmehr seine Schulden abgebaut haben will, ist, wie bereits ausgeführt, lediglich eine unbelegte Behauptung. Und auch die Frage, ob der Beschuldigte tatsächlich erwerbstätig ist, muss offen bleiben (vgl. dazu die Erwägungen unter III.9.4. Strafart hiervor). Selbst wenn dies jedoch zutreffen würde, so würde es entgegen den Vorbringen der Verteidigung (pag. 304) nicht sein Vorleben, sondern vielmehr seine heutige Situation betreffen. Ohnehin würde es sich aber nicht strafmindernd auswirken, sondern vielmehr neutral. Somit wirken sich die Täterkomponenten aufgrund der einschlägigen Vorstrafen und insbesondere dem Wiederholungsfall innert fünf Jahren deutlich straferhöhend aus. Eine Erhöhung um 60 Strafeinheiten erweist sich als gerechtfertigt, womit für die beiden Vergehen vorliegend eine Gesamtstrafe von 240 Strafeinheiten bzw.

12 8 Monaten Freiheitsstrafe resultiert bzw. das erstinstanzlich ausgesprochene Strafmass zu bestätigen ist. Eine Zusatzstrafenbildung in Bezug auf die beiden Strafbefehle der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 12. Februar 2018 und vom 18. Juni 2018 ist mangels gleicher Strafart nicht möglich. 9.6 Bedingter Strafvollzug Erscheint eine unbedingte Strafe nicht notwendig, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht in der Regel den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren auf (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Es ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt (HUG, in: DO- NATSCH[Hrsg.]/FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Auflage, Orell Füssli Verlag AG, Zürich 2013, Art. 42 N 6). Bei der Beurteilung der Prognose hat das Gericht ein weites Ermessen. Zu berücksichtigen sind neben der strafrechtlichen Vorbelastung die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters sowie die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Weiter relevant sind die Faktoren Sozialisationsbiografie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. (Hug, a.a.O., Art. 42 N 7 ff.). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat korrekt ausgeführt, dass der Beschuldigte bereits zwei Mal wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand verurteilt wurde (vgl. pag. 200 f.) und er überdies während hängigem Strafverfahren mehrfach trotz entzogenem Führerausweis mit einem Fahrzeug fuhr und dafür bereits wieder zwei Mal verurteilt wurde (pag. 202 f.). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte auch trotz laufender Probezeit und obwohl eine bedingt ausgesprochene Vorstrafe widerrufen worden ist, einschlägig delinquiert hat. Vor diesem Hintergrund geht auch die Kammer davon aus, dass beim Beschuldigten ganz offensichtlich jegliche Einsicht fehlt und entgegen den Ausführungen der Verteidigung (vgl. pag. 305) keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Beschuldigte seine Lebensführung geändert hätte bzw. sich nunmehr an die Regeln der Strassenverkehrsgesetzgebung halten würde. Wie bereits mehrfach ausgeführt, bleiben im Zusammenhang mit der angeblichen Arbeitstätigkeit Fragen offen und ist auch nicht belegt, dass der Beschuldigte nunmehr schuldenfrei wäre. Dass er seinen Unterhaltspflichten nach wie vor nicht nachkommt, erachtet die Kammer zudem als erstellt (vgl. zum Ganzen die Erwägungen unter III.8. Strafart und Methodik im vorliegenden Fall hiervor). Die Behauptung, dass er in einer festen Partnerschaft und gemeinsam mit seiner Freundin in einer Wohnung lebe (vgl. die Ausführungen der Verteidigung in der Berufungsbegründung, pag. 305), mag zwar zutreffen, vermag aber selbstredend nicht eine ungünstige Prognose zu verbessern. Und schliesslich steht auch die lapidare Aussage des Beschuldigten vor der Vorinstanz, wonach er nur sagen könne, dass er es sicher nicht mehr machen werde (pag. 209 Z. 9 f.) in krassem Gegensatz zu seinem bisherigen inkriminierten Verhalten und vermag insofern nicht zu überzeugen (vgl. zum Ganzen die vorinstanzlichen Erwägungen, pag. 251, S. 23 erstinstanzli-

13 che Urteilsbegründung). Es ist somit in Bezug auf weitere Widerhandlungen gegen das SVG von einer eindeutig ungünstigen Prognose auszugehen, weshalb dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 aStGB nicht gewährt werden kann. IV. Kosten und Entschädigung 10. Verfahrenskosten Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn sie verurteilt wird. Entsprechend sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4‘722.50 dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich. Entsprechend sind die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘500.00, vom Beschuldigten zu bezahlen. 11. Amtliche Entschädigung Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt B.________ wird die Entschädigung gestützt auf die Honorarnote vom 12. Februar 2019 (pag. 214 ff.), welche zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, festgesetzt. Rechtsanwalt B.________ ist mit CHF 4‘732.15 durch den Kanton Bern zu entschädigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘131.75, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für das oberinstanzliche Verfahren wird die amtliche Entschädigung gestützt auf die Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ vom 12. September 2019 (pag. 315) bestimmt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 2‘522.35 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 592.35, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

14 V. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 12. Februar 2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ schuldig erklärt wurde: 1.1. des Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand (unter qualifiziertem Alkoholeinfluss von mind. 1,92 Gewichtspromille); 1.2. des Führens eines Motorfahrzeuges ohne Berechtigung (trotz entzogenem Führerausweis); 1.3. der einfachen Verkehrsregelverletzung durch mangelnde Aufmerksamkeit; 1.4. des pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall (ohne Personenschaden); alles begangen bzw. festgestellt am 13. Oktober 2016 in Hindelbank (Ziff. I.1.-4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 2. A.________ in Anwendung von Art. 106 StGB verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 700.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 7 Tage festgesetzt wurde (Ziff. I.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 3. Der A.________ mit Urteil des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland vom 6. August 2013 für eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten gewährte bedingte Vollzug in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB nicht widderrufen und A.________ verwarnt wurde (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 4. Der A.________ mit Urteil des Bezirksgerichts Einsiedeln vom 12. Januar 2016 für eine Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 5'100.00, gewährte bedingte Vollzug in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB nicht widerrufen und A.________ verwarnt wurde (Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); 5. Die Verfahrenskosten für die Widerrufsverfahren von CHF 600.00 A.________ zur Bezahlung auferlegt wurden (Ziff. II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). II. A.________ wird gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I.1. hiervor sowie in Anwendung der Artikel 40 aStGB 2, 47, 49 Abs. 1 StGB 10 Abs. 2, 31 Abs. 1 und 2, 51 Abs. 3, 55 Abs. 6, 90 Abs. 1, 91 Abs. 2 Bst. a, 92 Abs. 1, 95 Abs. 1 Bst. b SVG

15 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 56 Abs. 2 VRV 1 Bst. a, 2 Bst. a der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 4‘722.50. 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘500.00. III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 6.00 200.00 CHF 1'200.00 CHF 175.20 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'375.20 CHF 110.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'485.20 volles Honorar CHF 1'500.00 CHF 175.20 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 1'675.20 CHF 134.00 Total CHF 1'809.20 nachforderbarer Betrag CHF 324.00 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen MWST-pflichtig Leistungen ab 01.01.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 15.00 200.00 CHF 3'000.00 CHF 14.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3'014.80 CHF 232.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'246.95 volles Honorar CHF 3'750.00 CHF 14.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3'764.80 CHF 289.90 Total CHF 4'054.70 nachforderbarer Betrag CHF 807.75 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 4‘732.15 (CHF 1‘485.20 + CHF 3‘246.95). A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 1‘131.75 (CHF 324.00

16 + CHF 807.75) zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen Stunden Satz amtliche Entschädigung 11.00 200.00 CHF 2'200.00 CHF 142.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'342.00 CHF 180.35 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'522.35 volles Honorar CHF 2'750.00 CHF 142.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'892.00 CHF 222.70 Total CHF 3'114.70 nachforderbarer Betrag CHF 592.35 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2‘522.35. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 592.35 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. 1. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD; Dispositiv und Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtmittelbehörde) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrative Verkehrssicherheit (SVSA; Dispositiv und Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bezirksgericht Einsiedeln (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

17 Bern, 10. Februar 2020 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Kiener i.V. Oberrichterin Bratschi Die Gerichtsschreiberin: Garo Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO).

SK 2019 193 — Bern Obergericht Strafkammern 10.02.2020 SK 2019 193 — Swissrulings