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Bern Obergericht Strafkammern 07.05.2020 SK 2019 184

7. Mai 2020·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·7,882 Wörter·~39 min·3

Zusammenfassung

Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz | Strassenverkehr

Volltext

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 19 184 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. Mai 2020 Besetzung Oberrichter Guéra (Präsident i.V.) Oberrichterin Falkner und Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Bittel Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Staatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 13. März 2019 (PEN 18 837)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 13. März 2019 erklärte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) A.________ (nachfolgend Beschuldigter) schuldig der groben Verkehrsregelverletzung durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes bei Hintereinanderfahren auf Autobahn (Ziff. I./1. des erstinstanzlichen Dispositivs; pag. 60) sowie der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Nichtmitführen des Führerausweises als Lenker eines Personenwagens (Ziff. I./2. des erstinstanzlichen Dispositivs; pag. 61). Gestützt auf diese Schuldsprüche verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00, zu einer Verbindungsbusse von CHF 150.00 (Ersatzfreiheitsstrafe fünf Tage) und zu einer Übertretungsbusse von CHF 20.00 (Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag). Überdies auferlegte sie dem Beschuldigten die Verfahrenskosten von CHF 2‘020.00. 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 18. März 2019 fristgerecht die Berufung an (pag. 64). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 1. Mai 2019 (pag. 70 ff.). In seiner form- und fristgerecht eingereichten Berufungserklärung vom 27. Mai 2019 (pag. 133 ff.), welche unüblicherweise bereits eine Begründung enthält, beschränkte der Beschuldigte seine Berufung auf den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung (Ziff. I/1. des erstinstanzlichen Dispositivs). Demgegenüber blieb die Verurteilung wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Ziff. I/2. des erstinstanzlichen Dispositivs) unangefochten. Mit Eingabe vom 20. Juni 2019 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft die Anschlussberufung, beschränkt auf die Strafzumessung (pag. 184 f.). Mit Schreiben vom 15. Juli 2019 ergänzte der Berufungsführer die begründete Berufungserklärung vom 27. Mai 2019 (pag. 209 ff.). Am 23. August 2019 nahm die Generalstaatsanwaltschaft Stellung zur Berufungsbegründung (pag. 221 ff.). Der Rechtsvertreter des Beschuldigten reichte seine Replik zur Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft zur Berufungsbegründung sowie seine Stellungnahme zur Anschlussberufung in einem einzigen Schriftsatz vom 16. September 2019 ein (pag. 243 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf die Einreichung einer Duplik zur Hauptberufung sowie einer Replik zur Stellungnahme des Beschuldigten zur Begründung der Anschlussberufung (pag. 250). 3. Schriftliches Verfahren Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist das Urteil eines Einzelgerichts. Art. 406 Abs. 2 Bst. b der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) sieht für diesen Fall die Möglichkeit der Durchführung

3 eines schriftlichen Verfahrens vor. Ein solches wurde von der Verfahrensleitung auf Antrag des Rechtsvertreters des Beschuldigten (pag. 135) und mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 185) mit Verfügung vom 21. Juni 2019 (pag. 186) angeordnet. 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Verfügung vom 21. Juni 2019 (pag. 186 f.) ordnete die oberinstanzliche Verfahrensleitung von Amtes wegen die Einholung eines aktuellen Strafregisterauszuges (pag. 192), eines aktuellen Berichts über Administrativmassnahmen (pag. 193 ff.; nachfolgend ADMAS-Auszug) sowie eines Leumundsberichts (pag. 202 ff.) an. Weiter erkannte die Verfahrensleitung auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft vom 23. August 2019 (pag. 221 ff.) die Zulassungszertifikate des Bundesamts für Metrologie METAS, CH-P-11196-00, CH-P-11196-01, CH-P-11196-02, CH-P- 11196-03, CH-P-11196-04 und CH-P-11196-05 (pag. 225 ff.) zu den Akten (pag. 247 f.). Mit Schreiben vom 13. Dezember 2019 übersandte der Rechtsvertreter des Berufungsführers der Verfahrensleitung eine Kopie (der ersten und dritten Seite) des gegen den Beschuldigten im Verfahren BM 19 14794 mittlerweile ergangenen Strafbefehls (pag. 253 ff.), woraufhin die oberinstanzliche Verfahrensleitung am 16. Dezember 2019 die Edition der Strafbefehlsakten im Verfahren BM 19 14794 verfügte. Mit Verfügung vom 9. März 2020 teilte die Verfahrensleitung den Parteien mit, dass sie eine telefonische Auskunft bei der Kantonspolizei Bern zur Erläuterung des SAT-SPEED-Messprotokolls vom 16. Juni 2018 eingeholt habe (pag. 261) und eröffnete ihnen die Gelegenheit, sich dazu zu äussern und/oder weitergehende Abklärungen zu beantragen (pag. 262). Während die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 12. März 2020 mitteilte, dass sie keine Bemerkungen anzubringen habe und keine weitergehenden Abklärungen beantrage (pag. 266), hielt der Rechtsvertreter des Berufungsführers mit Eingabe vom 23. März 2020 fest, dass es sich bei der eingeholten Auskunft um eine ordnungswidrige Beweiserhebung handle, weshalb die daraus gewonnenen Informationen nach Art. 147 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) nicht zu Lasten des Beschuldigten verwendet werden dürften. Des Weiteren wiederholte Rechtsanwalt B.________ seine in dessen vorangegangenen Eingaben vertretenen Standpunkte zur Interpretation der Beweismittel (pag. 267 f.). Mit Verfügung vom 23. März 2020 ersuchte die Verfahrensleitung die Generalstaatsanwaltschaft um Stellungnahme zu den Vorbringen des Berufungsführers (pag. 272). Diese äusserte sich am 25. März 2020 dahingehend, dass sie im Vorgehen der Kammer keinen Verstoss gegen Art. 147 Abs. 4 StPO erblicke, da der Beschuldigte Gelegenheit erhalten habe, sich zum schriftlich festgehaltenen Telefongespräch mit der Kantonspolizei zu äussern und ergänzende Abklärungen zu beantragen (pag. 275 f.). Am 30. März 2020 (Poststempel: 27. März 2020) gelangte beim Obergericht unaufgefordert ein weiteres Schreiben der Verteidigung ein, wonach die Einholung eines

4 schriftlichen Amtsberichts oder die Durchführung eines mündlichen Verfahrens ausdrücklich nicht beantragt und auf weitere Bemerkungen verzichtet werde (pag. 277). Mit Beschluss vom 3. April 2020 hielt die Kammer fest, dass die telefonisch eingeholte Erläuterung des SAT-SPEED-Messprotokolls verwertbar sei und auf die Einholung eines schriftlichen Berichts (anstelle der Aktennotiz über das fragliche Telefonat) verzichtet werde (pag. 279 f.). 5. Anträge der Parteien In seiner in die Berufungserklärung integrierten Berufungsbegründung vom 27. Mai 2019 liess der Beschuldigte folgende Anträge stellen (pag. 134; Hervorhebung im Original): 1. Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Strafabteilung im Verfahren PEN 18 837 vom 13.03.2019 sei teilweise aufzuheben. 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung wegen Nichtwahrens eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderherfahren auf der Autobahn, begangen am 16.06.2018 in Bern (Verzweigung Bern-Neufeld-Weyermannshaus)[,] freizusprechen. 3. Der Beschuldigte sei stattdessen wegen einer Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG wegen Nichtwahrens eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderherfahren auf der Autobahn, begangen am 16.06.2018 in Bern (Verzweigung Bern-Neufeld-Weyermannshaus)[,] schuldig zu sprechen und zu einer Busse von CHF 300.00 zu verurteilen. – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – Die Generalstaatsanwaltschaft stellte in ihrer Begründung der Anschlussberufung vom 23. August 2019 folgende Anträge (pag. 221 ff.): II. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13. März 2019 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich: 1. des Schuldspruchs wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Nichtmitführen des Führerausweises als Lenker eines Personenwagens, begangen am 16.06.2018 in Bern (Verzweigung Bern-Neufeld-Weyermannshaus); 2. der Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 20.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 1 Tag vollziehbar; 3. der Verurteilung zu den Verfahrenskosten erster Instanz. III. Der Beschuldigte sei schuldig zu erklären der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren auf Autobahn, begangen am 16.06.2018 in Bern (Verzweigung Bern-Neufeld-Weyermannshaus), und er sei zu verurteilen:

5 1. zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00, total ausmachend CHF 600.00, mit bedingtem Vollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren; 2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 500.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 5 Tagen vollziehbar; 3. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung auf den Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung. Die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft richtet sich lediglich gegen die Strafzumessung. Die Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Nichtmitführen des Führerausweises als Lenker eines Personenwagens (Ziff. I./2. des erstinstanzlichen Dispositivs) blieb unangefochten und ist folglich in Rechtskraft erwachsen – und damit praxisgemäss und entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft auch die dazugehörige Übertretungsbusse von CHF 20.00 (mit Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag). In den übrigen Punkten ist das erstinstanzliche Urteil von der Kammer umfassend, d.h. mit voller Kognition, zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Da – was die Schuldsprüche anbelangt – lediglich der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt nicht zu seinen Ungunsten abändern (Art. 391 Abs. 2 StPO). Demgegenüber gilt das Verschlechterungsverbot im Sanktionenpunkt aufgrund der auf die Strafzumessung beschränkten Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft nicht. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 1. Vorwurf gemäss Anklageschrift Nach Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO gilt vorliegend der Strafbefehl vom 14. August 2018 (pag. 13 f.) als Anklageschrift. Darin wird – was den vorliegend zu überprüfenden Schuldspruch angeht – dem Beschuldigten folgender Sachverhalt zur Last gelegt: Die beschuldigte Person fuhr auf einer Messstrecke von 550 Metern mit einer Geschwindigkeit von 103 km/h und einem Abstand von 13.10 Metern (oder 0.46 Sekunden) hinter einem anderen Motorfahrzeug her, womit sie den empfohlenen Sicherheitsabstand von 1.8 Sekunden zum vorausfahrenden Fahrzeug (halber Tacho in Metern) massiv unterschritt und dadurch eine erhöht abstrakte Gefährdung für die Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer schuf und auch in Kauf nahm. 2. Unbestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hat den unbestritten gebliebenen Sachverhalt zutreffend wiedergegeben (S. 6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 75), weshalb auf deren Ausführungen verwiesen werden kann: Unbestritten ist, dass A.________ am 16.06.2018 gegen 14:22 Uhr alleine mit seinem Personenwagen (silberner Opel Corsa) auf der Autobahn A1, Bern West L, Bern-Neufeld, Verzweigung Weyer-

6 mannshaus, unterwegs war (pag. 53). A.________ bestritt auch nicht, dass der Abstand zum voranfahrenden Fahrzeug zu gering gewesen sei (vgl. Z. 30, pag. 53) und dass er seinen Führerausweis anlässlich der Kontrolle nicht vorweisen konnte. Unbestritten ist weiter, dass sich A.________ im für die Beurteilung des Abstandes interessierenden Zeitpunkt auf dem 2. Überholstreifen der Autobahn A1 befand und dass zur selben Zeit auf demselben Autobahnabschnitt die Polizeibeamten C.________ (Beifahrer) und D.________ (Fahrer) mit ihrem zivilen Polizeifahrzeug zuerst den 2. Überholstreifen befuhren, später auf den 1. Überholstreifen wechselten und in der Folge dem sich links vor ihnen befindlichen Opel Corsa mit dem Kontrollschild BE E.________ (Nummer) folgten. Das fragliche Polizeifahrzeug war mit einem Verkehrsüberwachungssystem Sat-Speed mit Video ausgerüstet, welches zur Videoaufzeichnung eingesetzt wurde. Die aktenkundige Videoaufzeichnung zeigt den von den Polizisten als strafrechtlich relevant eingeschätzten Vorfall. Insofern kann der äussere Sachverhalt als unbestritten bezeichnet werden. Nicht bestritten ist ferner, dass die Distanz zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem vor ihm verkehrenden Fahrzeug am Messpunkt 13.10 Meter betrug (S. 7 Ziff. 4 der Berufungserklärung; pag. 139). 3. Bestrittener Sachverhalt Demgegenüber bestreitet der Beschuldigte, dass der zeitliche Abstand zwischen den Fahrzeugen nur 0.46 Sekunden betragen haben soll (S. 4 Ziff. 3 der Berufungserklärung; pag. 136 ff.). Beweisthema ist somit die Frage nach dem zeitlichen Abstand des Fahrzeugs des Beschuldigten zu jenem des Vordermanns. 4. Beweismittel 4.1 Objektive Beweismittel Als hauptsächliches objektives Beweismittel liegt eine mittels des Nachfahrfotografen «SAT-SPEED G2» (nachfolgend SAT-SPEED) angefertigte Aufnahme vor, welche die Fahrt des Beschuldigten auf dem erwähnten Autobahnabschnitt zeigt (pag. 37). Betreffend den Inhalt dieser Aufzeichnung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 76 f.). Ergänzend zu dieser Aufnahme kommt der Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 22. Juni 2018 (pag. 1 ff.) als objektives Beweismittel hinzu. Diesem beigelegt ist das Messprotokoll der SAT-SPEED-Aufnahme, welche oben links vier kleine Screenshots zeigt, wovon einer zusätzlich gross abgedruckt ist. Der letztgenannte stellt die Aufnahme bei Meter 231.90 (0 min 08s, 14:22:31; pag. 4) dar, bei welchem sich das Fahrzeug des Beschuldigten auf der zweiten Überholspur hinter einem anderen Fahrzeug befindet. Auf diesem Bild wurde eine trapezförmige Figur eingezeichnet (zu dieser später in E. II.5.1.2). 4.2 Subjektive Beweismittel Als subjektive Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung (pag. 51 ff.) sowie des Zeugen C.________ (pag. 55 ff.) vor. Diese wurden von der Vorinstanz korrekt wiedergegeben, weshalb auch betreffend diese auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden kann (pag. 79 f.).

7 5. Beweiswürdigung 5.1 Vorbemerkungen 5.1.1 Allgemeines Was die theoretischen Ausführungen zur Beweiswürdigung angeht, kann auf die berechtigterweise gerafft gehaltenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 81). 5.1.2 Zum SAT-SPEED-System Der Nachfahrtachograf SAT-SPEED ist ein in ein Fahrzeug eingebautes Gerät zur Durchführung von amtlichen Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr durch Nachfahren (Ziff. 1 der Beilage zum Zulassungszertifikat CH-P-11196-00). Die Geschwindigkeit des Zielobjekts wird dabei durch Auszählung von Wegimpulsen während einer gemessenen Zeitspanne unter Berücksichtigung der Kalibrierungskonstante ermittelt (Ziff. 1.2 der Beilage zum Zulassungszertifikat CH-P-11196-00; pag. 227). Das System bietet die zwei Messmethoden konstanter Abstand (auf dem Auswertungsbildschirm unter «Mode» mit «KA» angezeigt) und variabler Abstand («VA») an (Ziff. 1.3 der Beilage zum Zulassungszertifikat CH-P-11196-00; pag. 227), deren Unterschied sich auf den Abstand des Messfahrzeuges zum Zielfahrzeug bezieht. Die Unterscheidung der beiden Messmethoden ist mit Blick auf die Frage von Bedeutung, ob die Messung beweissicher ist, da nicht bei beiden dieselben Messvorgaben bestehen (siehe im Detail Ziff. 10.5 der Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr des Bundesamts für Strassen ASTRA). Das SAT-SPEED-System entspricht den in den Ziff. 1 und 2 des Anhangs der Verordnung des EJPD über Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr vom 28. November 2008 (Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung; SR 941.261) festgehaltenen Voraussetzungen (Ziff. 1.1 der Beilage zum Zulassungszertifikat CH-P-11196-00; pag. 226). Es ist ein für Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren zugelassenes Messsystem nach Art. 8 Abs. 1 Bst. g der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung vom 22. Mai 2008 (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1), bei dem der Sicherheitsabzug automatisch berücksichtigt wird (Ziff. 1.1 der Beilage zum Zulassungszertifikat CH-P-11196-00). Nicht anwendbar auf die ermittelte Geschwindigkeit ist demnach – entgegen dem Berufungsführer bzw. der Verteidigung (pag. 138) – Art. 8 Abs. 1 Bst. h VSKV-ASTRA, der «bei anderen Nachfahrkontrollen als nach Buchstabe g» manuell zu berücksichtigende Sicherheitsabzüge festschreibt. Um aufgrund einer SAT-SPEED-Aufnahme überprüfen zu können, ob das Zielfahrzeug den erforderlichen Abstand zu seinem Vordermann eingehalten hat, bedarf es einer manuellen Auswertung der Videosequenz. Das Messfahrzeug folgt dem Zielfahrzeug über die Messdistanz mit möglichst konstanter Geschwindigkeit. Dabei wird die Geschwindigkeit des Messfahrzeugs aufgezeichnet und die Fahrt des Zielfahrzeugs auf Video festgehalten. Anhand der Eigengeschwindigkeit des Messfahrzeugs und der Bilddaten lassen sich der zeitliche und räumliche Abstand zwischen dem Zielfahrzeug und dessen Vordermann ermitteln. Bei der Auswertung der Videosequenz betrachtet der Auswerter nicht bloss einen bestimmten Zeitpunkt

8 innerhalb der Messdistanz; vielmehr beobachtet er den Abstand während der gesamten Aufzeichnungsphase und legt der Kalkulation den grössten Abstand zwischen Zielfahrzeug und Vordermann während der Messdistanz zugrunde. Desgleichen gilt für die Geschwindigkeit des Zielfahrzeugs: Auch hier findet der niedrigste Wert Eingang in die Berechnung. Dieses Vorgehen zeigt sich exemplarisch darin, dass sich auf dem SAT-SPEED-Messprotokoll (pag. 4) vier zu unterschiedlichen Zeitpunkten innerhalb der Messstrecke aufgenommene Screenshots finden. Die durch das SAT-SPEED-System gemessenen Geschwindigkeiten beinhalten bereits den Toleranzabzug (siehe zum Ganzen die telefonischen Erläuterungen von Herrn F.________, welche auf pag. 261 schriftlich festgehalten wurden). 5.2 Konkrete Beweiswürdigung Nachfolgend gilt es zu beurteilen, ob der Beschuldigte lediglich mit dem ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen zeitlichen Abstand von 0.46 s dem vorangehenden Fahrzeug folgte. Dabei ist zunächst auf die objektiven Beweismittel einzugehen, ehe die Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen gewürdigt werden. 5.2.1 SAT-SPEED-Aufnahme sowie Anzeigerapport Die auf dem erwähnten Screenshot aus der SAT-SPEED-Aufnahme bei Messdistanz 231.90 m (0 min 08 s) händisch angebrachten Linien, welche ein Trapez bilden, dienten dem Auswerter der Kantonspolizei dazu, den Abstand des Fahrzeugs des Beschuldigten von jenem des Vordermanns zu berechnen. Aufgrund der Lage der Linien ist dem Screenshot zu entnehmen, dass die Abstandsmessung nicht von Stossstange zu Stossstange erfolgte, sondern von jenem Punkt, an dem der rechte Hinterreifen des vorderen Fahrzeugs auf dem Asphalt auflag (sog. Radaufstandspunkt) und jenem Punkt, an dem dies beim rechten Vorderrad des vom Beschuldigten gelenkten Fahrzeugs zutraf. Wenngleich dieses Vorgehen – was selbst einem physikalisch wenig bewanderten Betrachter auffällt – aufgrund der Nichtberücksichtigung des Hinterbaus des vorangehenden Fahrzeugs sowie des Vorderbaus des nachfolgenden Autos per se kein exaktes Resultat zu liefern vermag, erscheint der Kammer diese Herangehensweise aufgrund der Perspektive der getätigten Aufnahme die einzig gangbare, um überhaupt ein verwertbares Messergebnis ermitteln zu können. Dass nicht die Distanz zwischen den Stossstangen der beiden Fahrzeuge gemessen wurde, was – wie erwähnt – auch nicht möglich war, wirkt sich für den Beschuldigten allerdings nicht negativ aus, liegen doch die Messpunkte deutlich vor beziehungsweise hinter der jeweiligen Stossstange. In diesem Zusammenhang allerdings von «‹geschenkten› Toleranzen» zu sprechen, wie dies die Vorinstanz in ihrer Urteilsbegründung tut (pag. 84), ist dennoch nicht angezeigt, handelt es sich vorliegend doch keineswegs um einen Toleranzabzug, sondern – will man den Abstand ausschliesslich isoliert aufgrund dieser Aufnahme ermitteln – ist dies die einzig gangbare Methode, um den Abstand annäherungsweise zu ermitteln. Dafür, dass der von der Kantonspolizei für den Messabschnitt ermittelte (Maximal-)Abstand (siehe E. II.5.1.2 sowie die Erläuterungen auf pag. 261) zwischen den vorangehend beschriebenen Messpunkten von 13.10 m nicht den Tatsachen entspräche, liegen keine Anhaltspunkte vor und wird vom Beschuldigten denn auch zu Recht nicht bestritten (oben Ziff. 2 in fine). Folglich ist aufgrund der SAT- SPEED-Aufnahme sachverhaltsmässig erstellt, dass der Abstand zwischen dem

9 Fahrzeug des Beschuldigten und dem vor ihm verkehrenden Fahrzeug (zumindest) bei Sekunde acht der Aufnahme 13.10 m betragen hat. Um den zeitlichen Abstand zwischen zwei sich hintereinander bewegenden Fahrzeugen zu errechnen, reicht es – was gerichtsnotorisch ist – nicht aus, deren räumlichen Abstand zu kennen. Insofern muss – soll die SAT-SPEED-Aufnahme zum Beweis des zu geringen Fahrabstands als Beweismittel dienen – aus dieser die Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Beschuldigten ermittelbar sein: Die Auswertung der Kantonspolizei hat ergeben, dass das Fahrzeug im Abschnitt, in dem die fragliche Abstandsmessung vorgenommen wurde, mit einer (Mindest-)Geschwindigkeit (siehe E. II.5.1.2 sowie die Erläuterungen auf pag. 261) von 103 km/h (entspricht 28.61 m/s) verkehrte. Wird nun anhand der Mindestgeschwindigkeit und des (räumlichen) Maximalabstands, der zeitliche Abstand errechnet, ergibt dies einen Wert von (aufgerundet) 0.46 s. Die Verteidigung bestreitet diese Geschwindigkeitsmessung und bringt vor, dass sich die im grossen Screenshot des SAT-SPEED-Messprotokolls (pag. 4) angegebenen 103 km/h auf die Geschwindigkeit des Messfahrzeugs der Polizei beziehen würden und nicht auf jene des Fahrzeugs des Beschuldigten (pag. 137). Diese Aussage trifft zwar – was die Geschwindigkeit in diesem isolierten Moment betrifft – zu (siehe pag. 261); trotzdem vermag der Beschuldigte daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn die Messmethodik des SAT-SPEED-Systems ist so konzipiert, dass das Messfahrzeug dem Zielfahrzeug während der Messphase mit möglichst konstanter Geschwindigkeit folgt (was hier – wie aus den Aufnahmen ersichtlich ist – auch geschehen ist). Kennt der Auswerter die Eigengeschwindigkeit, vermag er unter Zuhilfenahme der Bilddaten, denen er den Abstand des Messfahrzeugs vom Zielfahrzeug sowie den Abstand des Letzteren vom diesem vorausfahrenden Fahrzeug entnehmen kann, die Geschwindigkeit des Zielfahrzeugs zu errechnen. Während der vorliegend gemessenen Strecke verkehrte der Beschuldigte an der langsamsten Stelle – welche nicht zwingend jene ist, an welcher der grösste räumliche Abstand gemessen wurde (vorliegend das grosse Bild) – mit 103 km/h. Von diesem ermittelten Wert muss – was technisch bedingt ist – keine Sicherheitsmarge abgezogen werden (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. g VSKV-ASTRA und die obenstehenden Ausführungen zum SAT-SPEED-System in E. II.5.1.2), da diese automatisch berücksichtigt wird. Daran ändert auch nichts, dass die Auswertung der Bilddaten zur Ermittlung des Abstands manuell erfolgt. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Geschwindigkeitsmessung fehlerhaft erfolgt wäre. Als Zwischenergebnis kann demnach festgehalten werden, dass sich aus den objektiven Beweismitteln ergibt, dass der Berufungsführer auf der Messstrecke mit einer Mindestgeschwindigkeit von 103 km/h und einem Maximalabstand von 13.10 m zu dem vor ihm fahrenden Lenker verkehrte, was – kombiniert man diese beiden Werte – in einem zeitlichen Abstand von (aufgerundet) 0.46 s resultiert. 5.2.2 Aussagen des Beschuldigten Betreffend das Beweisthema des vorliegenden Verfahrens sind den Aussagen des Beschuldigten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 52 ff.) keine wesentlichen Informationen zu entnehmen - was jedoch nicht weiter erstaunt, da sich

10 seine Berufung ausschliesslich auf die Würdigung der objektiven Beweismittel bezieht. 5.2.3 Aussagen des Zeugen Die Aussagen des Zeugen C.________ vermögen zuverlässig Auskunft zu geben über die konkrete Erstellung der SAT-SPEED-Aufnahme, nicht jedoch über deren Auswertung, welche die vorliegend zur Diskussion stehenden Werte ergeben hat. So hat der Zeuge denn auch mehrmals ausdrücklich betont, dass die Messresultate vom Auswerter ermittelt würden (pag. 55 Z 38 f. und Z 42, pag. 56 Z 7 ff. sowie Z 12 f. der unpaginierten S. 9 des Protokolls der Hauptverhandlung); er sitze bloss im Auto und bediene das Gerät (pag. 55 Z 42). Dass seine Aussagen mit Blick auf die Ermittlung der Geschwindigkeit und des Abstandes mit Vorsicht zu würdigen sind, zeigt sich etwa darin, dass er nicht mit Sicherheit darüber Auskunft geben konnte, ob bei der Messung Toleranzen berücksichtigt würden (pag. 56 Z 24 ff.) und ob sich das Ergebnis überprüfen lasse (pag. 56 Z 30 f.). Mit Blick darauf ist denn auch die Antwort des Zeugen auf die Ergänzungsfrage von Rechtsanwalt B.________ zu würdigen, weshalb keine Anzeige wegen Geschwindigkeitsüberschreitung stattgefunden habe, obwohl 103 km/h statt der erlaubten 100 km/h gemessen worden seien: So erklärte der Zeuge C.________, dass keine Geschwindigkeitsmessung durchgeführt worden sei und diese Messung auch noch ohne Toleranzabzüge sei, weshalb aus seiner Sicht keine Geschwindigkeitsüberschreitung stattgefunden habe (unpaginierte S. 9 des Protokolls der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Z 1 ff.). Aus dieser Aussage leitet der Verteidiger ab, der Zeuge habe bestätigt, dass sich die auf dem (grossen) Screenshot angegebenen 103 km/h auf die Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs bezögen (pag. 137 f.). Wenngleich die Kammer sich der Argumentation des Verteidigers nicht anschliessen kann und aus der Aussage des Zeugen keine derartige Bestätigung entnimmt, liegt der Verteidiger mit seiner Annahme zwar richtig (so bereits in E. II.5.2.1), doch kann daraus nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Denn: Wie der Zeuge erklärt hat, wurde keine Geschwindigkeitsmessung durchgeführt, sondern eine Abstandsmessung. Letztere bedarf – wie vorstehend einlässlich dargelegt – der manuellen Auswertung der Aufnahmen. Bei der Messung der Geschwindigkeit mittels des SAT-SPEED-Systems im Rahmen einer Abstandsmessung werden die Toleranzabzüge automatisch durch das Messsystem vorgenommen (E. II.5.1.2), weshalb hier kein Raum für einen weiteren manuellen Abzug besteht. 5.2.4 Fazit Unter Berücksichtigung der objektiven und – soweit diese sich zum vorliegend relevanten Beweisthema äussern – der subjektiven Beweismittel, erachtet die Kammer den dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorgeworfenen Sachverhalt wie folgt als erstellt: Der Beschuldigte fuhr auf einer Messstrecke von 550 Metern mit einer Geschwindigkeit von 103 km/h und einem Abstand von 13.10 Metern (oder 0.46 Sekunden) hinter einem anderen Motorfahrzeug her, womit er den empfohlenen Sicherheitsabstand von 1.8 Sekunden zum vorausfahrenden Fahrzeug (halber Tacho in Metern) massiv unterschritt.

11 III. Rechtliche Würdigung 1. Zur Frage der Verkehrsregelverletzung im Allgemeinen Nach Art. 34 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Betreffend Letzterem wird diese Vorschrift ergänzt durch Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11), der zufolge der Fahrzeugführer beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren hat, so dass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann. Die Einhaltung eines genügenden Abstands soll demnach dazu dienen, eine Kollision mit dem vorangehenden Fahrzeug zu verhindern. Wann ein Abstand «ausreichend» im Sinne der zitierten Bestimmungen ist, erwähnt weder das SVG noch die VRV. Offensichtlich ist jedoch, dass sich diese Frage nicht abstrakt beantworten lässt, sondern stets die Umstände des Einzelfalls in die Bewertung einbezogen werden müssen, so namentlich die Geschwindigkeit der Fahrzeuge, die Strassenbeschaffenheit sowie die Witterungs- und Sichtverhältnisse. Im Sinne einer Faustregel wird gemeinhin ein Abstand von mindestens der Hälfte der selbst gefahrenen Geschwindigkeit in Metern (sog. «Halber-Tacho-Regel») oder von zwei Sekunden zum vorangehenden Fahrzeug (sog. «Zwei-Sekunden- Regel») als ausreichend betrachtet (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.1 S. 135 m.w.H.). Vorliegend ist sachverhaltsmässig erstellt, dass der Beschuldigte bei einer Geschwindigkeit von 103 km/h einen Abstand von lediglich 13.10 m einhielt. Wird die «Halber-Tacho-Regel» als Richtschnur herangezogen, wäre bei dieser Geschwindigkeit ein Abstand von mindestens 51.50 m einzuhalten gewesen, damit dieser als «ausreichend» im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG gelten könnte. Indem der Beschuldigte diesen Richtwert um ein Vielfaches unterschritten hat, kann ohne Weiteres – das heisst ohne sich zum Charakter der «Halber-Tacho-Regel» als Richtschnur äussern zu müssen – festgehalten werden, dass bei einem Bremsmanöver des vor dem Beschuldigten verkehrenden Fahrzeugs dieser nicht hätte anhalten können, ohne eine Kollision zu verursachen. Mithin hat der Beschuldigte keinen ausreichenden Abstand zu seinem Vordermann gewahrt und damit die Bestimmungen von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV verletzt. 2. Zur Frage der Schwere der Verkehrsregelverletzung Wer eine Verkehrsregel verletzt, wird gemäss Art. 90 SVG – je nach Art der Verletzung – mit Busse (Abs. 1), Geld- oder Freiheitsstrafe (Abs. 2 und 3) sanktioniert. Mit Blick auf die Systematik von Art. 90 SVG wird ein Verstoss gegen den Grundtatbestand des Abs. 1 als «einfache» Verkehrsregelverletzung bezeichnet, während derjenige, der einen der mit Geld- oder Freiheitsstrafe bedrohten Tatbestände von Art. 90 Abs. 2 oder 3 SVG erfüllt, eine «grobe» beziehungsweise «qualifiziert grobe» Verkehrsregelverletzung begeht. Eine Widerhandlung gegen Art. 90 Abs. 2 SVG begeht, «wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt». Der objektive Tatbestand ist erfüllt, wenn der Täter eine

12 wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136; BGE 130 IV 32 E. 5.1 S. 40). Eine wichtige Verkehrsvorschrift stellt beispielsweise die Regel betreffend die Wahrung eines ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren dar (BGE 131 IV 133 E. 3.2.1 S. 137: «von grundlegender Bedeutung»). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (BGE 130 IV 32 E. 5.1 S. 40; BGE 123 II 106 E. 2a S. 109; BGE 123 IV 88 E. 3a S. 91 f.). Ob eine konkrete, eine erhöhte abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregelverletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Ziff. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe liegt (zum Ganzen BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136). Bei der Beurteilung, ob durch das Nichteinhalten des ausreichenden Abstands beim Hintereinanderfahren die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet wird, hat die Rechtsprechung die sog. «1/6-Tacho-Regel» als Richtschnur entwickelt. Dieser zufolge geht das Bundesgericht davon aus, dass wenn der Abstand in Metern 1/6 der gefahrenen Geschwindigkeit unterschreitet beziehungsweise der zeitliche Abstand weniger als 0.6 s beträgt, eine grobe Verkehrsregelverletzung vorliegt (siehe etwa die Urteile des Bundesgerichts 1C_26/2018 vom 15. Juni 2018 E. 5.2 und 6B_1090/2017 vom 15. Februar 2018 E. 3.5). So hat das Bundesgericht etwa die Verurteilung eines Fahrzeugführers wegen Verstosses gegen Art. 90 Abs. 2 SVG geschützt, der auf einer Strecke von rund 1‘100 Metern bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h mit einem Abstand von höchstens 15 Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug gefahren ist (entspricht einem zeitlichen Abstand von 0.54 s; siehe Urteil des Bundesgerichts 6B_3/2010 vom 25. Februar 2010). Zum nämlichen Schluss kam es im Urteil 6B_1004/2016 vom 14. März 2017, wo der Abstand 17.4 Meter bei einer Geschwindigkeit von ca. 112 km/h betrug, was einen zeitlichen Abstand von 0.56 s ergab. Vorliegend verkehrte der Beschuldigte auf einer Strecke von 550 Metern – mithin nicht bloss auf einer kurzen Strecke (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_534/2008 vom 13. Januar 2009 E. 3.5, wo das Gericht festhielt, dass eine grobe Verkehrsregelverletzung bereits vorliegen könne, wenn der Mindestabstand auf einer Strecke von weniger als 300 Metern unterschritten werde) – mit einem Abstand von 13.10 Metern auf seinen Vordermann, was einem zeitlichen Abstand von aufgerundet 0.46 s entspricht. Aus einem blossen Unterschreiten des vom Bundesgericht angesetzten Richtwerts darf aber nicht per se auf eine grobe Verkehrsregelverletzung geschlossen werden, ansonsten er seinen Charakter als Richtwert verlöre. Vielmehr sind die Umstände des Einzelfalls ergänzend zu berücksichtigen. Zu Gunsten des Beschuldigten zu werten ist, dass die Sicht- und Witterungsverhältnisse gut waren, das heisst, sie sich bei abruptem Bremsen des vorangehenden Fahrzeugs nicht negativ auf den Bremsweg des Beschuldigten ausgewirkt hätten. Für die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung spricht jedoch andererseits, dass der Beschuldigte die 0.6 s-Richtschnur nicht bloss knapp, sondern rund

13 um einen Viertel unterschritten hat. Überdies herrschte zum fraglichen Zeitpunkt reger Verkehr, wie aus den SAT-SPEED-Aufnahmen erkennbar ist. Wenn der Berufungsführer vorbringt, dass im Messabschnitt vor und neben dem vor ihm verkehrenden Wagen eine grössere Lücke bestanden habe (pag. 141), trifft dies nur teilweise zu. So ist aus der Aufnahme ohne Weiteres ersichtlich, dass ca. bei Meter 260.00 der Messstrecke ein bis dahin auf der mittleren Spur verkehrendes Fahrzeug auf die linke Spur und damit unmittelbar vor den Vordermann des Berufungsführers wechselte. Weiter verkehrte, wenngleich in einem doch nicht unerheblichen Abstand, rechts vor dem Fahrzeug des Berufungsführers und seines Vordermannes auf der mittleren Spur ein weiteres Fahrzeug, das bei einem Ausweichmanöver des Beschuldigten im Falle abrupten Bremsens seines Vordermannes möglicherweise in eine Kollision hätte verwickelt werden können. Insgesamt vermögen die dem Beschuldigten zugute zu haltenden Sicht- und Witterungsverhältnisse die deutliche Unterschreitung des bundesgerichtlichen 0.6 s-Richtwerts sowie die zu seinen Ungunsten zu wertende Verkehrslage nicht aufzuwiegen, weshalb die Kammer – wie bereits die Vorinstanz – davon ausgeht, dass der Berufungsführer durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt hat. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass daran im Ergebnis auch nichts änderte, wenn das Gericht auf den auf S. 21 der Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (nachfolgend VBRS-Richtlinien) erwähnten Wert von 0.5 s abstellte, der auf einem Beschluss des Plenums der Strafabteilungen des Obergerichts vom 9. Dezember 2002 gründet – notabene noch bevor das Bundesgericht die «1/6- Tacho-Regel» in seine ständige Rechtsprechung aufgenommen hat. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, das heisst ein schweres Verschulden; bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen, also unbewusst fahrlässig gehandelt hat. In solchen Fällen ist grobe Fahrlässigkeit zu bejahen, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (zum Ganzen BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136). Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 1C_26/2018 vom 15. Juni 2018 E. 5.2 m.H.). Letzteres wurde beispielsweise bezüglich eines Fahrzeugführers angenommen, der die während einer Woche geltende, örtlich begrenzte, Geschwindigkeitsreduktion übersehen hatte (siehe Urteil des Bundesgerichts 6B_109/2008 vom 13. Juni 2008).

14 Den Aussagen des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung kann entnommen werden, dass er auf dem Weg zu seinen Kindern war, welche er seit zwei Monaten nicht gesehen habe (pag. 53 Z 8 f.). Auf die Frage, ob er in Eile gewesen sei, antwortete er: «Auf eine Art ja, auf die andere nein.» Er habe nur kurz Zeit gehabt, um seine Kinder zu sehen, rund zehn bis fünfzehn Minuten; anschliessend habe er wieder zur Arbeit erscheinen müssen (pag. 53 Z 17 ff.). Abgelenkt sei er in dem Sinne gewesen, als er mit dem Gedanken beschäftigt gewesen sei, seine Kinder endlich wieder sehen zu können (pag. 53 Z 19 f.). Auf Vorhalt der SAT-SPEED-Aufnahme gab der Beschuldigte ferner zu Protokoll, dass ein solcher Abstand gefährlich sei (pag. 54 Z 9). Die «Halbe-Tacho-Regel» war ihm bekannt (pag. 53 Z 35 f.). Diese Aussagen zeigen, dass der Beschuldigte darum wusste, welchen Mindestabstand er zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug hätte einhalten müssen. Trotz dieses Wissens verkehrte er mit einem erheblich unzureichenden Abstand. Für die Annahme, dass er dadurch andere Verkehrsteilnehmer bewusst gefährden wollte, bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist nach Ansicht der Kammer davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Gefährdung pflichtwidrig nicht bedachte, mithin unbewusst fahrlässig handelte. Der Beschuldigte war in Gedanken bei seinen Kindern, welche er unbedingt kurz sehen wollte, ehe er wieder bei der Arbeit erscheinen musste. Er wollte deshalb möglichst rasch bei ihnen in Bethlehem ankommen und beeilte sich dementsprechend. Dass er durch sein Verhalten die Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer gefährdete, liess er dabei ausser Acht. Ein derartiges Nichtbedenken der Gefährdung Dritter durch eigenes Handeln ist jedoch als rücksichtslos zu bezeichnen. Da vorliegend keine Gründe ersichtlich sind, welche sein Verhalten subjektiv weniger schwer erscheinen liessen, ist dieses als grobfahrlässig zu qualifizieren. Folglich hat der Beschuldigte durch sein Verhalten auch den subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. Da ferner keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe erkennbar sind, ist im Ergebnis festzuhalten, dass sich der Beschuldigte der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gemacht hat. Der erstinstanzliche Schuldspruch ist zu bestätigen. IV. Strafzumessung 1. Vorbemerkung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung zutreffend festgehalten (pag. 94 f.), weshalb auf diese verwiesen werden kann. Ergänzend kann vorab festgehalten werden, dass keine Konstellation für eine Zusatzstrafenbildung betreffend Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 16. September 2019 vorliegt (BM 19 14794; Begehungszeitpunkt der SVG- Delikte 12. April 2019, vorliegend zu überprüfendes Ersturteil erging am 13. März 2019, vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2019 vom 8. April 2020, E. 2.3.).

15 2. Strafrahmen und Strafart Die Verletzung von Art. 90 Abs. 2 SVG ist mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht. Der ordentliche Strafrahmen reicht folglich von drei Tagessätzen Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB) bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. Bereits an dieser Stelle kann vorweg genommen werden, dass die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorinstanz für das zu beurteilende Delikt eine Geldstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion erachtet. Bei der Wahl der Strafart ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Verhältnismässigkeitsprinzip zu wahren. Dieses gebietet, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen grundsätzlich jene gewählt wird, die am wenigsten stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift, beziehungsweise ihn am wenigsten hart trifft (BGE 137 IV 249 E. 3.1 S. 251). Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe beziehungsweise der Höhe des Geldstrafenbetrags gegenüber der Freiheitsstrafe milder (BGE 134 IV 82 E. 7.2.2 S. 90 m.H.). Die Geldstrafe gilt es somit grundsätzlich gegenüber der Freiheitsstrafe vorzuziehen. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die für ein Abweichen vom Grundsatz der Subsidiarität der Freiheitsstrafe sprächen. 3. Tatkomponenten Betreffend die Tatkomponenten hielt die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte durch sein zu nahes Auffahren sich und andere Verkehrsteilnehmer in nicht zu vernachlässigendem Masse gefährdet habe. Er habe eine – insbesondere auf Autobahnen – äusserst zentrale Verkehrsregel verletzt, deren Missachtung bei den dort gefahrenen, hohen Geschwindigkeiten erhebliche Folgen nach sich ziehen könne. An dieser Stelle gilt es das Doppelverwertungsverbot zu beachten: Dass der Beschuldigte eine zentrale Verkehrsregel verletzt und dadurch eine Gefährdung anderer verursacht hat, wurde bereits bei der Begründung des objektiven Tatbestands berücksichtigt, ist mithin tatbestandsimmanent und kommt im erhöhten Strafrahmen der groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) zum Ausdruck. Indes lassen sich innerhalb der möglichen Begehungsvarianten bzw. bezüglich des Umfangs der Abstandsunterschreitung unterschiedliche Schwere- und Gefährdungsgrade ausmachen. Vorliegend hat der Beschuldigte auf einer Messstrecke von 550 Metern den Mindestabstand zu dem vor ihm verkehrenden Fahrzeug massiv unterschritten. Der vom Beschuldigten eingehaltene zeitliche Abstand von 0.46 s liegt deutlich unter dem vom Bundesgericht festgelegten Richtwert von 0.6 s, ab welchem in der Regel eine grobe Verkehrsregelverletzung vorliegt. Allerdings sind auch noch schwerere Begehungsvarianten denkbar. Das objektive Tatverschulden des Berufungsführers ist – in Relation zum weiten Strafrahmen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe – noch als leicht zu bezeichnen und mithin ist auch von einer Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens auszugehen. Betreffend die subjektive Tatschwere ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er grobfahrlässig und nicht vorsätzlich gehandelt hat, was sich leicht verschulden-

16 smindernd auswirkt. Der Umstand, dass der Berufungsführer in Gedanken bei seinen Kindern war, welche er nach zwei Monaten wieder kurz sehen konnte, rechtfertigt sein sorgfaltswidriges Verhalten in keiner Weise, sondern vermag dieses höchstens etwas zu erklären. Unter Berücksichtigung der objektiven und der subjektiven Tatkomponenten wiegt das (Gesamt-)Tatverschulden des Berufungsführers leicht. Aufgrund der vorliegenden Tatumstände erachtet die Kammer – auch mit Blick auf die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer RichterInnen und StaatsanwältInnen (Ziff. 3.2, S. 23 der VBRS-Richtlinien) und wie die Vorinstanz – eine Strafe im Bereich von 20 Strafeinheiten als angemessen. 4. Täterkomponenten Was die Täterkomponenten anbelangt, hat die Vorinstanz die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben zutreffend zusammengefasst (pag. 97 f.). Auf diese Ausführungen kann vorliegend verwiesen werden. Während sich die persönlichen Verhältnisse neutral auswirken, ist das Vorleben des Beschuldigten zwangsläufig als straferhöhend zu qualifizieren: So ist einerseits aus dem Strafregisterauszug (pag. 192) ersichtlich, dass der Berufungsführer wegen Diebstahls vorbestraft ist, wobei es sich hier nicht um eine einschlägige Vorstrafe handelt. Die gegen den Berufungsführer durch die Staatsanwaltschaft am 16. September 2019 verhängte Geldstrafe wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (pag. 255 f.) ist hier nicht zu berücksichtigen, da diese nach dem erstinstanzlichen Urteil ergangen ist. Indes finden sich im ADMAS-Auszug (pag. 193 ff.) insgesamt zehn Massnahmen, welche sich über den Zeitraum von 2003 bis 2015 hinziehen und darin gipfelten, dass dem Beschuldigten der Führerausweis für mehrere Jahren entzogen wurde, er sich verkehrspsychologisch begutachten lassen musste und eine erneute Fahrprüfung abzulegen hatte. Die Vorinstanz hat daraus zutreffend geschlossen, dass der automobilistische Leumund des Berufungsführers als schlecht bezeichnet werden müsse und eine (massive) Strafschärfung (recte: Straferhöhung) zur Folge haben müsse (pag. 98). Die Kammer erachtet hierfür eine Erhöhung der Strafe um zehn Strafeinheiten (auf 30 Strafeinheiten) als angemessen. Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren ist neutral zu werten. Sein Verhalten kann mehrheitlich als passiv bezeichnet werden: So fällt etwa auf, dass er im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Fragen zur Person allesamt beantwortete, während er auf die Fragen zur Sache nur spärlich Auskunft gab und bisweilen bloss auf die Eingaben seines Verteidigers verwies (pag. 52 Z 34 f.) oder keine Angaben machte (pag. 54 Z 2, 6, 12 und 15 f.). Wenngleich dieses Verhalten nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden darf - steht es ihm doch offen, sich zum Vorwurf zu äussern oder nicht (vgl. Art. 113 Abs. 1 StPO) - kann darin umgekehrt auch kein Verhalten erblickt werden, dass die Strafverfolgung erleichtert hätte und zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre. Betreffend die Strafempfindlichkeit bringt der Berufungsführer vor, dass ihm bei Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung aufgrund des bis Juli 2013 vollzogenen Ausweisentzugs und der damit noch gerade anwendbaren Fünfjahresfrist

17 nach Art. 16d Abs. 3 Bst. b SVG ein unbefristeter Führerausweisentzug drohe. Der Beschuldigte sei für seine Tätigkeit als Kurierfahrer auf einen Führerausweis angewiesen. Dasselbe gelte für sein konkretes Ansinnen, sich in Düdingen mit einem eigenen Lieferservice selbständig zu machen. Ein dauerhafter Verlust des Führerausweises käme für ihn deshalb faktisch einem Berufsausübungsverbot gleich (pag. 142). Nach konstanter Rechtsprechung ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (siehe etwa Urteile des Bundesgerichts 6B_1107/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.6.4 sowie 6B_675/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.1, je mit weiteren Hinweisen). Der drohende Entzug des Führerausweises für jemanden, der berufsbedingt auf das Auto angewiesen ist, begründet per se noch keine erhöhte Strafempfindlichkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_749/2017 vom 12. Februar 2018 E. 3.3). Da der Berufungsführer jedoch nicht bloss auf den Führerausweis angewiesen ist, um zu seinem Arbeitsplatz zu gelangen, sondern diesen schlechthin zum Ausüben eines Teils seiner Arbeit (Kurierfahrer und Koch) benötigt, wäre er von einem Ausweisentzug tatsächlich stärker betroffen als ein Dritter. Folglich rechtfertigt sich unter dem Titel der Strafempfindlichkeit eine Strafminderung im Umfang von fünf Strafeinheiten (auf 25 Strafeinheiten). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Täterkomponenten im Umfang von fünf Strafeinheiten straferhöhend auswirken. 5. Konkretes Strafmass Unter Berücksichtigung sowohl der Tat- als auch der Täterkomponenten ergibt sich eine Strafe von 25 Strafeinheiten. Wie bereits oben (E. IV.2) ausgeführt, erscheint vorliegend eine Geldstrafe als angemessene Sanktion. Dieses Strafmass entspricht demjenigen der Vorinstanz und auch dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3‘000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 Satz 1 und 3 StGB). Nach eigenen Angaben erzielt der Beschuldigte monatlich ein Nettoeinkommen von CHF 4‘700.00, seine Lebenspartnerin ein solches von CHF 3‘800.00 (pag. 206). Daneben zahle er Unterhaltsbeiträge (mutmasslich an seine Kinder) von monatlich CHF 1‘000.00. Seine Schulden sollen sich auf CHF 30‘000.00 belaufen. Zu Letzteren fällt auf, dass sie – trotz regelmässigem Arbeitseinkommen – in den letzten Monaten stark angestiegen sind: So hat der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vom 13. März 2019 erklärt, dass er Schulden von rund CHF 5‘000.00 bis CHF 6‘000.00 habe (pag. 51 Z 35). Im Verfahren BM 19 14794 gab er am 12. April 2019 – also einen Monat später – gegenüber der Kantonspolizei an, dass gegen ihn Betreibungen im Umfang von CHF 25‘000.00 offen seien (siehe S. 2 des Erhebungsformulars wirtschaftliche Verhältnisse im erwähnten Verfahren). Knapp drei Monate später sollen dann erneut CHF 5‘000.00 dazu gekommen sein. Die Kammer erachtet diesen unbelegten Wert als zu hoch. Trotzdem berücksichtigt sie die Schuldentilgung zu Gunsten des

18 Beschuldigten im Umfang von CHF 10.00 pro Tagessatz. Wenngleich der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung zu Protokoll gab, dass er monatlich nur Unterhaltsbeiträge von CHF 800.00 bis CHF 1‘000.00 leiste (pag. 51 Z 30 ff.), was ebenfalls von seinen Angaben vom 6. Juli 2019 abweicht (pag. 206), nimmt die Kammer auch hier zu seinen Gunsten an, dass er tatsächlich CHF 1‘000.00 pro Monat an seine Kinder leistet. Unter Berücksichtigung eines Pauschalabzugs von 20% für Krankenkasse und Steuern resultiert eine Tagessatzhöhe von (abgerundet) CHF 80.00. 6. Bedingter Strafvollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges folglich das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6; BGE 134 IV 140 E. 4.3 S. 143 BGE 134 IV 97 E. 7.3 S. 117). Eine günstige Prognose wird folglich vermutet, doch kann diese Vermutung widerlegt werden. Bei der Prognosestellung – das heisst bei der Einschätzung des Rückfallrisikos – ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen und Hinweise auf Suchtgefährdungen (zum Ganzen BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5). Die persönlichen Verhältnisse sind bis zum Zeitpunkt des Entscheids, also bis zum Urteilsdatum, miteinzubeziehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_7/2009 vom 4. Mai 2009 E. 2.1). Der Beschuldigte wurde im Jahr 2012 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen verurteilt (pag. 192). Kurz nachdem im vorliegenden Verfahren das erstinstanzliche Urteil ergangen ist, hat er mehrere Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz begangen, wofür er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft der Region Bern-Mittelland am 16. September 2019 zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt wurde (pag. 255 f.). Was den automobilistischen Leumund des Beschuldigten angeht, wurde bereits oben (E. IV.4) festgehalten, dass gegen ihn zahlreiche Administrativmassnahmen verhängt wurden, welche in einem mehrjährigen Ausweisentzug, verkehrspsychologischen Massnahmen sowie dem Wiederholen der Fahrprüfung mündeten. Diese straf- und massnahmenrechtliche Vorbelastung im Bereich des Strassenverkehrs strapaziert die Legalprognose des Beschuldigten im Bereich der Strassenverkehrsdelikte schwer. Weil jedoch keine weiteren belastenden Indizien ersichtlich sind, kann vorab aufgrund der persönlichen Verhältnisse und dem drohenden Ausweisentzug gerade noch auf ein aktuelles Fehlen einer eigentlichen Schlechtprognose in Bezug auf Strassenverkehrsdelikte geschlossen werden und dem Beschuldigten – wie von der Vorinstanz und entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft – nochmals der bedingte Vollzug der Geldstrafe gewährt wer-

19 den, unter den genannten Umständen allerdings mit einer erhöhten Probezeit von vier Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). 7. Verbindungsbusse Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Mit der Verbindungsstrafe soll die Möglichkeit geschaffen werden, im Bereich der Massendelinquenz eine spürbare Sanktion zu verhängen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 S. 74). Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm (und soweit nötig allen anderen) den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, ihre Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel bzw. 20% der Geldstrafe festzulegen. Abweichungen sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 S. 191). Mit Blick auf den spezialpräventiven Charakter der Verbindungsbusse und auf die Schnittstellenproblematik sind vorliegend praxisgemäss ein Fünftel der Strafeinheiten als zu bezahlende Verbindungsbusse auszusprechen. Bei der vorliegenden Strafhöhe von 25 Strafeinheiten bzw. 20 Tagessätzen zu CHF 80.00 beläuft sich die Verbindungsbusse auf CHF 400.00 (mit Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen im Falle schuldhafter Nichtzahlung). V. Kosten und Entschädigung Gemäss Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend unterliegt der Beschuldigte vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 2‘000.00 aufzuerlegen sind (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets VKD; BSG 161.12; Richtlinien für die Bemessung der Verfahrenskosten in Strafsachen am Obergericht des Kantons Bern vom 23. April 2018). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 2‘020.00 sind in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO ebenfalls vom Beschuldigten zu tragen. Eine Entschädigung ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht auszurichten (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). VI. Verfügungen Nach Art. 104 Abs. 1 SVG müssen die Strafbehörden der zuständigen Behörde alle Widerhandlungen melden, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnten. Das Urteil ist demnach dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern mitzuteilen.

20 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 13. März 2019 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ schuldig erklärt wurde der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Nichtmitführen des Führerausweises als Lenker eines Personenwagens, begangen am 16. Juni 2018 in Bern (Verzweigung Bern-Neufeld-Weyermannshaus) und verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 20.00, unter Festsetzung eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag bei schuldhafter Nichtbezahlung. II. A.________ wird schuldig erklärt: der groben Verkehrsregelverletzung durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren auf Autobahn, begangen am 16. Juni 2018 in Bern (Verzweigung Bern-Neufeld-Weyermannshaus), und in Anwendung der Art. 34 Abs. 4 und 90 Abs. 2 SVG Art. 12 Abs. 1 VRV Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1 und 47 StGB Art. 426 und 428 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 80.00, ausmachend total CHF 1‘600.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘020.00. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00.

21 III. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin Mitzuteilen: - der Vorinstanz; - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder Entscheid der Rechtsmittelbehörde); - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrative Verkehrssicherheit (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder Entscheid der Rechtsmittelbehörde). Bern, 7. Mai 2020 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Guéra Der Gerichtsschreiber: Bittel i.V. Gerichtsschreiberin Hiltbrunner Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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