Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 19 157 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. Januar 2020 Besetzung Oberrichter Guéra (Präsident i.V.), Oberrichterin Falkner, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Bettler Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Berufungsführerin und C.________ amtlich vertreten durch Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilklägerin/Berufungsführerin Gegenstand Schändung, evtl. Vergewaltigung, sexuelle Handlungen mit Kind und Verletzung des Geheim- und Privatbereichs Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 29. Januar 2019 (PEN 18 504)
2 Inhaltsverzeichnis I. Formelles..........................................................................................................................3 1. Erstinstanzliches Urteil ..............................................................................................3 2. Berufung....................................................................................................................3 3. Beweisergänzungen..................................................................................................4 4. Anträge der Parteien .................................................................................................4 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer ..................................................6 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung ..................................................................................6 6. Ausgangslage............................................................................................................6 7. Beweismittel ..............................................................................................................7 8. Beweiswürdigung ......................................................................................................8 8.1 Objektive Beweismittel .....................................................................................8 8.2 Aussagen der Privatklägerin ..........................................................................12 8.3 Aussagen des Beschuldigten.........................................................................13 8.4 Aussagen der übrigen befragten Personen ...................................................18 9. Beweisergebnis und erwiesener Sachverhalt .........................................................21 III. Rechtliche Würdigung ....................................................................................................22 10. Rechtliche Grundlagen............................................................................................22 11. Subsumtion .............................................................................................................23 IV.Strafzumessung .............................................................................................................24 12. Überprüfung durch die Kammer ..............................................................................24 13. Anwendbares Recht ................................................................................................24 14. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen....................................................................25 15. Einsatzstrafe: sexuelle Handlungen mit einem Kind ...............................................25 15.1 Objektive Tatkomponenten ............................................................................25 15.2 Subjektive Tatkomponenten...........................................................................26 15.3 Fazit Tatkomponenten / Einsatzstrafe............................................................26 16. Asperation: Verletzung des Geheim- und Privatbereichs........................................26 17. Täterkomponenten ..................................................................................................27 18. Strafmass und Strafart ............................................................................................28 19. Strafvollzug..............................................................................................................28 V. Zivilpunkt ........................................................................................................................28 VI.Kosten und Entschädigung ............................................................................................29 20. Verfahrenskosten ....................................................................................................29 21. Entschädigung der amtlichen Verteidigung.............................................................30 22. Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands .............................................31 VII. Verfügungen ..............................................................................................................32 VIII. Dispositiv ...................................................................................................................33
3 I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht) sprach A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Urteil vom 29. Januar 2019 (pag. 597 ff.) von der Anschuldigung der Schändung, evtl. Vergewaltigung, angeblich begangen z.N. von C.________ (Straf- und Zivilklägerin, nachfolgend: Privatklägerin) frei, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 11‘626.50 an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung von CHF 8‘910.40 an Fürsprecher B.________ (pag. 598, Ziff. I. erstinstanzliches Urteil). Hingegen verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern, begangen z.N. von E.________, und Verletzung des Geheim- und Privatbereichs, begangen z.N. der Privatklägerin, zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 15‘000.00. Ferner verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zu den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘906.60 (pag. 598 f., Ziff. II. erstinstanzliches Urteil). Im Zivilpunkt verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zur Bezahlung von CHF 1‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 11. September 2016 an die Privatklägerin. Soweit weitergehend wurde die Zivilklage abgewiesen. Für die Beurteilung der Zivilklage wurden keine Kosten ausgeschieden (pag. 601, Ziff. IV. erstinstanzliches Urteil). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, mit Schreiben vom 1. Februar 2019 und die Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, mit Schreiben vom 4. Februar 2019 formund fristgerecht die Berufung an (pag. 605; pag. 606). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 17. April 2019 (pag. 660 f.) erklärte die Privatklägerin mit Eingabe vom 30. April 2019 form- und fristgerecht die Berufung, beschränkt auf den Freispruch von der Anschuldigung der Schändung, evtl. Vergewaltigung, und den Zivilpunkt (pag. 667 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 13. Mai 2019 die Berufung, beschränkt auf den Freispruch von der Anschuldigung der Schändung, evtl. Vergewaltigung, das Strafmass sowie die sich daraus ergebenden Entschädigungs- und Kostenfolgen (pag. 670 ff.). Die anderen Parteien verzichteten auf die Erklärung einer Anschlussberufung sowie auf die Geltendmachung von Nichteintretensgründen (pag. 680 f.; pag. 682 f.). Gestützt auf die Verfügung vom 17. Juni 2019 (pag. 682 f.) beantragte die Privatklägerin mit Schreiben vom 20. Juni 2019, dass eine Begegnung der Parteien an der Verhandlung zu vermeiden sei. Zudem sei die Öffentlichkeit von der Einvernahme der Privatklägerin resp. teilweise von der Verhandlung auszuschliessen (pag. 685). Mit Schreiben vom 26. August 2019 stellte Rechtsanwältin D.________ aufgrund ihres Mutterschaftsurlaubes ein Gesuch um Substitution für ihren Bürokollegen, Rechtsanwalt G.________ (pag. 706). Mit Verfügung vom 10. September 2019 wurde das
4 Substitutionsgesuch von Rechtsanwältin D.________ gutgeheissen und den Parteien mitgeteilt, dass entsprechend den Anträgen der Privatklägerin die Vermeidung einer Konfrontation der Privatklägerin mit dem Beschuldigten und der teilweise Ausschluss der Öffentlichkeit (namentlich während der Einvernahme der Privatklägerin) vorgesehen sei (pag. 708 ff.). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 9. Januar 2020 statt (pag. 728 ff.). 3. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich im Sinne einer Beweisergänzung ein aktueller Leumundsbericht, inkl. Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse, Steuerausweis 2018 und Betreibungsregisterauszug, sowie ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten eingeholt (pag. 716 ff.; pag. 724). Zudem wurden die Privatklägerin und der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Verhandlung ergänzend einvernommen (pag. 731 ff.; pag. 736 ff.). 4. Anträge der Parteien Staatsanwältin F.________ stellte und begründete an der oberinstanzlichen Verhandlung namens der Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 746 f.): A. I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 29. Januar 2019 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ wegen sexuellen Handlungen mit Kind und Verletzung des Geheim- und Privatbereichs schuldig erklärt wurde; 2. verfügt wurde, dass 2.1. das beschlagnahmte iPhone 6S zur Vernichtung eingezogen wird und 2.2. der beschlagnahmte Fingerring A.________ zurückgegeben wird. II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der Schändung, begangen am 11. September 2016 in Bern z.N. C.________, und er sei gestützt hierauf und die in Rechtskraft erwachsenen Verurteilungen sowie in Anwendung von Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO, Art. 34, 40, 43, 44, 47, 49 Abs.1, 51, 179quater, 187 Ziff. 1 und 3, 191 StGB zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, unter Gewährung des teilbedingten Vollzugs für eine Teilstrafe von 24 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von einem Tag; 2. zu einer Geldstrafe von 360 Tagessätzen à CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs, bei einer Probezeit von 2 Jahren; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr gemäss Art. 21 VKD). B. Verfügungen Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die Honorare der amtlichen Verteidiger sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).
5 2. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 3. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). Rechtsanwalt G.________ (Substitut von Rechtsanwältin D.________) stellte und begründete namens der Privatklägerin folgende Anträge (pag. 748 f.): A.________, vgt., sei I. schuldig zu erklären, 1. der Schändung, begangen am 11.09.2016 in Bern, z.N. von C.________ II. und zu verurteilen 1. zu einer gerichtlich zu bestimmenden Strafe. 2. zur Bezahlung einer Genugtuung an die Privatklägerin in der Höhe von CHF 6‘000.00 zzgl. Zins zu 5% seit dem 11.09.2016. 3. zur Bezahlung der Parteikosten der Privatklägerin für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren. 4. zur Bezahlung der Verfahrenskosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren. III. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Das Honorar des amtlichen Verteidigers für das zweitinstanzliche Verfahren sei gemäss der beiliegenden Kostennote gerichtlich festzusetzen. Fürsprecher B.________ stellte und begründete namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 753): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 29. Januar 2019 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________, ngt., schuldig erklärt wurde 1. der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen von ca. September 2015 bis 15.01.2016 sowie vom 16.12.2016 bis am 19.02.2017 in Bern z.N. von E.________, 2. der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs, begangen am 11.09.2016 in Bern z.N. von C.________. II. A.________, sei frei zu sprechen vom Vorwurf der Schändung, evtl. der Vergewaltigung, angeblich begangen am 11.09.2016 in Bern z.N. von C.________; unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Verteidigung sowie unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Staat. IlI. Er sei, gestützt auf die rechtskräftigen Schuldsprüche, zu verurteilen 1. zu einer angemessenen, 150 Tagessätze à CHF 100.00 nicht übersteigenden Geldstrafe, der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen; 2. zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten. IV. 1. Die Zivilklage sei abzuweisen, soweit den Betrag von CHF 1'000.00 übersteigend. 2. Die auf den Freispruch entfallenden erstinstanzlichen sowie die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen; 3. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. 4. Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung gerichtlich festzusetzen.
6 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der beschränkten Berufungen der Generalstaatsanwaltschaft und der Privatklägerin sind die Schuldsprüche wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und Verletzung des Geheim- und Privatbereichs (Ziff. II. 1. und 2. erstinstanzliches Urteil) sowie die Verfügungen in Ziff. V. 1. und 2. erstinstanzliches Urteil in Rechtskraft erwachsen. Von der Kammer zu überprüfen ist der Freispruch von der Anschuldigung der Schändung, evtl. Vergewaltigung (Ziff. I. erstinstanzliches Urteil) sowie die Strafzumessung, die Kosten- und Entschädigungsfolgen und der Zivilpunkt. Zudem ist über das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten neu zu befinden. Die Kammer verfügt dabei als Berufungsgericht über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und ist aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft und der Privatklägerin nicht an das Verschlechterungsverbot (sog. «Verbot der reformatio in peius») gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Ausgangslage Dem Beschuldigten wird in Ziff. I. 1. der Anklageschrift vom 5. Juli 2018 (pag. 508 ff.) Schändung, evtl. Vergewaltigung, begangen am 11. September 2016 in Bern z.N. der Privatklägerin, zur Last gelegt. Der Sachverhalt wird betreffend die Schändung in der Anklageschrift wie folgt umschrieben (pag. 508 f.): Der Beschuldigte und die Privatklägerin begegneten sich am Abend des 10.09.2016, ca. um 20.40 Uhr, im Bus. Der Beschuldigte und die Privatklägerin trafen sich am 11.09.2016, zwischen ca. 00.30 Uhr und ca. 01.30 Uhr, erneut anlässlich der H.________-Party im I.________. Die Zeit zwischen diesen Begegnungen verbrachte der Beschuldigte mit seinen Kollegen, dabei konsumierten sie alkoholische Getränke. Die Privatklägerin und ihre Begleiterin konsumierten in dieser Zeit zu Hause je zwei alkoholische Getränke und ein weiteres im I.________ und nahmen dabei – vermutlich mit dem Getränk im I.________ – unbeabsichtigt eine unbekannte Substanz (eine Form von K.O.-Tropfen) ein, die bei beiden zu einer Erinnerungslücke führte, die kurz nach der Begegnung mit dem Beschuldigten im I.________ begann und bis zum Aufwachen gegen Mittag dauerte. Der Beschuldigte begab sich während dieser Zeit mit der Privatklägerin in eine Toilettenkabine im I.________, wo es zu Geschlechtsverkehr kam, an den die Privatklägerin keine Erinnerung hat. Sie tauschten anschliessend die Telefonnummern und hatten in der Zeit ab 02.25 Uhr mehrmals Kontakt. Um ca. 03.45 Uhr bestiegen sie vor dem I.________ gemeinsam mit der Begleiterin der Privatklägerin ein Taxi, das zuerst die Begleiterin an ihr Domizil und danach die Privatklägerin und den Beschuldigten zum Domizil der Privatklägerin bzw. zu einem Bancomaten führte. Während dieser Taxifahrt ging es der Privatklägerin zusehends schlechter, weshalb der Taxifahrer sie aufforderte, nicht im Taxi zu erbrechen. Die Privatklägerin musste beim Aussteigen und dem Geldbezug am Bancomaten vom Beschuldigten gestützt werden. Nach der Ankunft beim Domizil der Privatklägerin musste der Beschuldigte sie beim Aussteigen aus dem Taxi und beim Gehen erneut stützen, damit sie nicht stürzte. Im
7 Schlafzimmer der Privatklägerin zogen sich beide aus und der Beschuldigte vollzog mit der Privatklägerin, die aufgrund ihres Zustands weder in der Lage war, in den Geschlechtsverkehr einzuwilligen noch sich dagegen zu wehren, den Geschlechtsverkehr, indem er von hinten mit dem Penis in ihre Vagina eindrang, wodurch er sie zum Beischlaf missbrauchte. Dazu filmte er mit seinem Smartphone. Er nahm dabei mindestens in Kauf, dass die Privatklägerin aufgrund ihres für ihn aufgrund der gesamten Umstände erkennbaren Zustandes nicht in der Lage war, sich gegen die sexuellen Handlungen zur Wehr zu setzen und akzeptierte damit das Risiko, den Geschlechtsverkehr ohne Einwilligung der Privatklägerin zu vollziehen und sie dadurch zu missbrauchen. Der Eventualantrag der Vergewaltigung wird in der Anklageschrift wie folgt umschrieben (pag. 509 f.): […] Im Schlafzimmer der Privatklägerin zogen sich beide aus und die Privatklägerin legte sich in ihr Bett. Die Privatklägerin war aufgrund ihres Zustands so geschwächt, dass sie nicht mehr in den Geschlechtsverkehr einwilligen konnte. Der Beschuldigte setzte sich auf die mehr oder weniger reglos auf dem Bauch liegende Privatklägerin und drang mit dem Penis von hinten in ihre Vagina ein. Durch dieses Vorgehen hatte die Privatklägerin keine Möglichkeit zur Gegenwehr gegen den ihr körperlich überlegenen Beschuldigten und wurde so zur Duldung des Beischlafs genötigt. Dazu filmte er mit seinem Smartphone. Der Beschuldigte nahm dabei mindestens in Kauf, dass er den Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Privatklägerin vornahm und sie mit seinem Vorgehen dazu zwang. Der in Ziff. I. 1. der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt beruht weitgehend auf den Aussagen des Beschuldigten. Bestritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Privatklägerin aufgrund ihres Zustands weder in der Lage war, in den Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten einzuwilligen noch sich dagegen zu wehren. Der Beschuldigte bestreitet in Kauf genommen zu haben, dass die Privatklägerin aufgrund ihres Zustands nicht in der Lage war, sich gegen die sexuellen Handlungen zur Wehr zu setzen und damit das Risiko akzeptiert zu haben, den Geschlechtsverkehr ohne Einwilligung der Privatklägerin zu vollziehen und sie dadurch zu missbrauchen. Hinsichtlich der Eventualanklage bestreitet der Beschuldigte, dass die Privatklägerin aufgrund ihres Zustands so geschwächt war, dass sie nicht mehr in den Geschlechtsverkehr einwilligen konnte und dass er die Privatklägerin durch sein Vorgehen zur Duldung des Geschlechtsverkehrs genötigt habe. Es stellt sich daher die Frage, ob der Zustand der Privatklägerin derart war, dass sie nicht mehr mitbekam, was sich um sie herum ereignete und sie sich nicht mehr für oder gegen den Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten entscheiden konnte oder ob sie körperlich nicht mehr in der Lage war, sich dagegen zu wehren. Falls dem so ist, stellt sich weiter die Frage, ob dies für den Beschuldigten erkennbar war (vgl. pag. 618 f., S. 7 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 7. Beweismittel Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin, des Beschuldigten und der übrigen befragten Personen (J.________, K.________, L.________, M.________, N.________, O.________ und P.________) sowie die objektiven Beweismittel (Videoaufnahmen des I.________ Bern mit entsprechenden Fotos, Videoaufnahme des Geschlechtsverkehrs zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin,
8 Kontoauszug der Migros Bank vom 13. September 2016, Foto der Privatklägerin, Mobiltelefonauswertungen mit WhatsApp-Chats und WhatsApp-Anrufen) ausführlich wiedergegeben (pag. 623 ff., S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen. Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung der Kammer. 8. Beweiswürdigung 8.1 Objektive Beweismittel 8.1.1 Vorbemerkungen Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass vorliegend mit WhatsApp-Nachrichten, Videoaufnahmen der Überwachungskameras im I.________ Bern, dem Kontoauszug der Migros Bank sowie der Videoaufnahme des Geschlechtsverkehrs in der Wohnung der Privatklägerin viele objektive Beweismittel zur Verfügung stehen, was bei Sexualdelikten selten der Fall ist (pag. 639, S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz hat die objektiven Beweise ausführlich und sorgfältig gewürdigt (pag. 639 ff., S. 28 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung), weshalb die Kammer nachfolgend weitgehend darauf abstellt. 8.1.2 WhatsApp-Nachrichten in der fraglichen Nacht Aus dem Extraktionsbericht G2 (pag. 335 ff.) geht hervor, dass sich die Privatklägerin am 11. September 2016 ab 01:38 Uhr mehrfach bei L.________ erkundigte, wo sie sei (pag. 344 f.). Die beiden hatten sich offensichtlich aus den Augen verloren. Um 01:44 Uhr antwortete ihr L.________, sie sei da. Anschliessend schrieben die beiden bis um 02:01 Uhr hin und her mit dem Ziel, sich wieder zu finden. Diese Unterhaltung erfolgte zu einem Zeitpunkt, als die Privatklägerin bereits keine Erinnerung mehr hatte. Aus dem Extraktionsbericht K1 (pag. 307 ff.) geht hervor, dass sich die Privatklägerin um 02:10 Uhr per WhatsApp beim Beschuldigten erkundigte, wo er sei. Einige Minuten später fragte sie nach, indem sie ihm zwei Fragezeichen schickte. Der Beschuldigte antwortete ihr, er sei am rauchen und fragte gleichzeitig nach ihr. Um 02:31 Uhr schrieb der Beschuldigte der Privatklägerin, er wolle sie «figge» und forderte sie um 02:43 Uhr auf, nach draussen zu kommen. Die Privatklägerin opponierte dagegen nicht, sondern erkundigte sich um 02:44 Uhr beim Beschuldigten «Woo». Daraufhin fragte der Beschuldigte die Privatklägerin «Wöimer zu dir ga?» und forderte sie anschliessend mehrfach auf, nach draussen zu kommen (pag. 307 f.). Der Beschuldigte und die Privatklägerin schrieben dann bis um 03:30 Uhr hin und her, wobei sich die Privatklägerin um 03:13 Uhr beim Beschuldigten erkundigte, ob sie nun nach Hause gehen könnten («Choii mir her heii goo», pag. 308). Die WhatsApp-Nachrichten der Privatklägerin in der Nacht vom 11. September 2016 sind nur teilweise auf Anhieb verständlich und weisen zahlreiche Fehler auf. Die Privatklägerin war aber noch in der Lage, Fragen zu stellen, auf Nachrichten von L.________ und des Beschuldigten zu antworten und sie korrigierte auch
9 mehrfach unverständliche Nachrichten (vgl. Nachrichten um 01:42 Uhr und 01:47 Uhr an L.________ [pag. 344 f.]; Nachrichten um 03:10 Uhr und 03.27 Uhr an den Beschuldigten [pag. 308 f.]). Die Kammer teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass die WhatsApp-Nachrichten der Privatklägerin auf eine zu diesem Zeitpunkt noch vorhandene kognitive Leistungsfähigkeit schliessen lassen (pag. 640, S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Überdies zeigen ihre WhatsApp-Nachrichten, dass die Privatklägerin örtlich orientiert war und sich entscheiden konnte, nun nach Hause zu gehen. Offensichtlich hatte sie auch nichts dagegen, dass der Beschuldigte mit ihr nach Hause geht, obwohl er ihr kurz zuvor geschrieben hatte, er wolle sie «figgen», sie solle nach draussen kommen (pag. 307). Der Generalstaatsanwaltschaft kann nicht gefolgt werden, soweit sie geltend macht, die Privatklägerin habe nicht eindeutig auf diese Nachrichten des Beschuldigten reagiert (pag. 741). Vielmehr erkundigte sich die Privatklägerin beim Beschuldigten «Woo» (pag. 307). Rund ein halbe Stunde später fragte die Privatklägerin den Beschuldigten sogar explizit, ob sie nun nach Hause gehen könnten (pag. 308). Ferner fällt auf, dass die Privatklägerin auf ihrem Mobiltelefon den Chatverlauf mit dem Beschuldigten selektiv bereinigt und für sie eher unvorteilhafte WhatsApp-Nachrichten gelöscht hat. Die gelöschten Nachrichten konnten durch die Forensik wieder hergestellt werden und sind im Extraktionsbericht G1 (pag. 329 ff.) mit einem roten Punkt und einem X markiert (vgl. pag. 20). Wann und weshalb die Privatklägerin die Nachrichten gelöscht hat, muss offen bleiben. 8.1.3 Videoaufnahmen der Überwachungskameras des I.________ Bern Auf den Videoaufnahmen der Überwachungskameras des I.________ Bern ist ersichtlich, dass die Privatklägern und L.________ um 03:44 Uhr den mittleren Lift verlassen. Die Privatklägerin schaut nach unten und sucht offensichtlich etwas in ihrer Handtasche. Dabei stösst sie gegen die rechte Wand. Dies deutet darauf hin, dass die Privatklägerin in diesem Zeitpunkt zumindest alkoholisiert war. Anschliessend nimmt die Privatklägerin ihr Mobiltelefon aus der Tasche, tippt etwas ein, hält sich das Mobiltelefon ans Ohr und begibt sich Hand in Hand mit L.________ zum Ausgang. Die beiden weisen dabei keinerlei Auffälligkeiten beim Gehen oder im Bewegungsablauf auf. Wenig später verlässt der Beschuldigte den Lift und begibt sich ebenfalls zum Ausgang. Sein Gang und sein Bewegungsablauf sind ebenfalls unauffällig. Innerhalb der Drehtür treffen die drei aufeinander. L.________ verlässt als Erste die Drehtür, gefolgt vom Beschuldigten und der Privatklägerin. Ihre Gestik lässt darauf schliessen, dass sie sich angeregt unterhalten. Die Privatklägerin bewegt sich während des Gesprächs und macht mehrfach einen Schritt gegen hinten. Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft ist auf den Videoaufnahmen aber nicht ersichtlich, dass die Privatklägerin derart schwankte, dass sie Ausfallschritte machen musste, um nicht umzufallen (pag. 741). Es ist insbesondere nicht zu erkennen, dass die Privatklägerin Mühe mit dem Gleichgewicht hatte oder sich kaum mehr auf den Beinen halten konnte. Ferner kann der Generalstaatsanwaltschaft nicht gefolgt werden, soweit sie geltend macht, die Privatklägerin sei fast ins Taxi hineingelaufen (pag. 741). Als sich die Privatklägerin zum Taxi begibt, fährt dieses noch. Die Privatklägerin schaut nicht zum Taxi sondern in Richtung von L.________ und des Beschuldigten. Es erstaunt daher nicht, dass die Privatklägerin beim Versuch, die Tür des Taxis zu öffnen, kurz mit der Hand abrutscht. Wobei
10 dies auf der Videoaufnahme kaum zu erkennen ist und dem Beschuldigten kaum aufgefallen sein dürfte. Sie öffnet dann die hintere Tür, tritt zurück und lässt L.________ zuerst einsteigen. Die Privatklägerin verhält sich dabei adäquat, zumal L.________ als Erste wieder aus dem Taxi aussteigen muss und es daher Sinn macht, wenn sie am Rand sitzt. Anschliessend steigt die Privatklägerin ohne Hilfe ins Taxi ein, gefolgt vom Beschuldigten, der auf dem Rücksitz hinter dem Taxifahrer Platz nimmt. Auf den Videoaufnahmen der Überwachungskameras ist nicht zu erkennen, dass sich die Privatklägerin dagegen wehrt, dass der Beschuldigte ebenfalls zu ihr und L.________ ins Taxi steigt. 8.1.4 Bargeldbezug am Bancomaten Auf dem Weg zur Wohnung der Privatklägerin hielt der Taxichauffeur an einem Bancomaten, damit die Privatklägerin CHF 50.00 beziehen konnte. Dies geschah gemäss dem Kontoauszug der Migros Bank um 04:02 Uhr (pag. 48). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Bargeldbezug einen entsprechenden Entschluss voraussetzte und eine gewisse Steuerungsfähigkeit erforderte (pag. 640, S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Privatklägerin gab an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, sie habe den sechsstelligen PIN-Code ihrer Bancomatkarte nirgends aufgeschrieben, sondern habe diesen im Kopf. Sie habe noch zwei Kreditkarten und verwende nirgendwo das gleiche Passwort. Auch auf ihrem Natel habe sie einen sechsstelligen Sperrcode (pag. 569 Z. 3 ff.). Der Bargeldbezug am Bancomaten erforderte von der Privatklägerin also eine entsprechende Beschlussfassung, das Abrufen ihres PIN-Codes aus dem Gedächtnis und anschliessend das konzentrierte Eingeben des PIN-Codes, denn bereits nach zwei Fehlversuchen droht der Einzug der Karte. Der Einwand des Rechtsvertreters der Privatklägerin, dass bargeldloses Bezahlen heute üblich sei, ändert daran nichts (pag. 743). Rechtsanwalt G.________ verkennt, dass sich der zu beurteilende Vorfall vor über drei Jahren ereignete. Damals war bargeldloses Bezahlen noch nicht so verbreitet wie heute. Die Kammer geht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass die Privatklägerin kaum in der Lage gewesen wäre, ihren PIN- Code aus dem Gedächtnis abzurufen und am Bancomaten fehlerfrei einzugeben, wenn sie völlig weggetreten gewesen wäre. Da die Privatklägerin den PIN-Code gemäss eigenen Aussagen auswendig wusste und nirgends aufgeschrieben hat, kann zudem ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte den PIN-Code am Bancomaten eingegeben hat (pag. 640 f., S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 8.1.5 Videoaufnahme des Geschlechtsverkehrs in der Wohnung der Privatklägerin Der Beschuldigte hat den Geschlechtsverkehr in der Wohnung der Privatklägerin mit seinem Mobiltelefon gefilmt. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass die Bildqualität der Videoaufnahme auf dem beschlagnahmten iPhone 6S des Beschuldigten wesentlich besser ist als auf der CD, die sich auf pag. 28 in den Akten befindet. Auf der Videoaufnahme ist ersichtlich, dass die Privatklägerin während des Geschlechtsverkehrs mit dem Beschuldigten aktiv war, indem sie Kopulationsbewegungen machte und stöhnende Laute von sich gab.
11 8.1.6 WhatsApp-Nachrichten zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten nach dem Vorfall Der Beschuldigte schrieb der Privatklägerin nach dem Geschlechtsverkehr um 04:40 Uhr, sie solle die «Pille danach» nicht vergessen, da das Kondom geplatzt sei (pag. 309). Am Nachmittag erinnerte der Beschuldigte die Privatklägerin erneut daran, die «Pille danach» nicht zu vergessen. Daraufhin entschuldigte sich die Privatklägerin beim Beschuldigten. Sie sei gestern so betrunken gewesen und schäme sich sehr. Sie frage sich, wie er sie habe heimbringen können. Sie wisse von diesem Abend nichts mehr. Die Privatklägerin bat den Beschuldigten eindringlich, seinem Bruder nichts zu erzählen (pag. 310). Etwas später schrieb die Privatklägerin dem Beschuldigten, es sei eigentlich schade, dass sie nichts mehr wisse. Als der Beschuldigte ihr sagte «[…] ig weiss aber dasi di guet ha düre gno haha», antwortete die Privatklägerin ihm, sie habe schon Angst gehabt, dass es «mega scheisse» gewesen sei. Blöd habe sie alles vergessen. Auf die Bemerkung des Beschuldigten, wonach man es ja mal wiederholen könne, meinte die Privatklägerin «Ja nüchtern bin ich besser» (pag. 311). Die WhatsApp-Nachrichten der Privatklägerin an den Beschuldigten nach dem Vorfall erscheinen mit Blick auf die vorliegend zu beurteilenden Vorwürfe doch recht eigenartig. Auf Frage, weshalb sie sich am Sonntag beim Beschuldigten entschuldigt habe, gab die Privatklägerin gegenüber der Staatsanwaltschaft an, sie wisse es nicht. Es sei ihr unangenehm gewesen. Sie sei an diesem Tag kraftlos und verwirrt gewesen und habe gedacht, sie hätte sich wirklich die Kante gegeben und den kleinen Bruder von R.________ verführt. Sie habe versucht, so nett und cool wie möglich zu bleiben und den Kontakt zu behalten, um herauszufinden, was passiert sei. Sie habe auch nicht gewollt, dass er zu seinem Bruder gehe und es ihm erzähle. Sie habe vor seinem Bruder das Gesicht wahren wollen (pag. 73 Z. 480 ff.). Auf Frage, was sie damit gemeint habe, dass es eigentlich schade sei, dass sie nichts mehr wisse, erklärte die Privatklägerin, sie habe wissen wollen, was passiert sei und habe damit erreichen wollen, dass sie sich noch einmal treffen. Sie habe mit ihm reden und erfahren wollen, was passiert sei. Von ihm sei aber keine befriedigende Antwort darauf gekommen, wie sie in ihre Wohnung gelangt seien (pag. 73 Z. 489). Am nächsten Tag erkundigte sich die Privatklägerin beim Beschuldigten, ob sie zu dritt oder zu viert mit dem Taxi nach Hause gefahren seien und sagte ihm, dass ihnen wohl jemand etwas ins Getränk getan habe. Der Beschuldigte zeigte sich überrascht und meinte zunächst, die Privatklägerin mache Witze (pag. 311). Als die Privatklägerin ihm sagte, dass sie sich weder daran erinnern könne, wie sie sich getroffen hätten, noch was sie alles gemacht habe oder wieso sie mit ihm hier gelandet sei, bekundete der Beschuldigte mit «Püüüh nicht guet» seine Betroffenheit (pag. 312). 8.1.7 WhatsApp-Nachrichten zwischen der Privatklägerin und L.________ nach dem Vorfall Aus den WhatsApp-Nachrichten zwischen der Privatklägerin und L.________ nach dem Vorfall (pag. 345 ff.) ergibt sich, dass sich die Privatklägerin an praktisch
12 nichts mehr erinnern kann, was sich in der Nacht vom 11. September 2016 ereignet hat (vgl. pag. 345; pag. 350; pag. 360; pag. 362 f.). Zudem geht aus den WhatsApp-Nachrichten hervor, wie schlecht es den beiden Frauen in den Folgetagen körperlich ging (pag. 345 ff.). Aufgrund ihrer Symptome entwickeln die beiden schnell den Verdacht, dass ihnen jemand etwas ins Getränk getan haben könnte (pag. 348). L.________ schrieb der Privatklägerin dann: «versta aber ihn nid so, dass er di de glich gvöglet het. Wenn er ja het gmerkt, dass du druff bisch gsi» (pag. 354). Die Privatklägerin vermutete dann, dass der Beschuldigte und P.________ dies geplant hätten und meinte: «wieso bisch du plötzlich bei hundert lüt mit dem P.________ dusse u ig mit dem A.________ am wc. Zytgliich [...] Sie hei üs absichtlich trennt» (pag. 358). Daraufhin hatte L.________ die Idee, Anzeige zu erstatten. Die Privatklägerin ihrerseits wollte zunächst keine Anzeige erstatten. «Hm ja i cha eifach nit ihn eifach azeige weu i sin brüetsch kenne der bringt mi um» (pag. 358). Am 13. September 2016 schrieb L.________ der Privatklägerin, sie wolle eine Anzeige gegen Unbekannt machen und einen Verdacht äussern. Man dürfe so Leute nicht einfach weitermachen lassen. Die Privatklägerin war offenbar immer noch unschlüssig denn sie meinte: «Ja stimmt u we sie nüt hei gmacht? U we er nur het blöd gred? A ich schäme mi sooo. aber i chumme mit dir mit. Mir choi ja mau frage wie das is». Daraufhin schrieb ihr L.________ «mi dünkt egau wärs isch gsi, so sache muess mä mäude» (pag. 368). Es kann somit festgehalten werden, dass die Idee, Anzeige zu erstatten, nicht von der Privatklägerin, sondern von L.________ ausging. Schliesslich geht aus den WhatsApp-Nachrichten zwischen der Privatklägerin und L.________ auch hervor, dass sich die Privatklägerin für ihr Verhalten in jener Nacht schämt und ihr das Ganze äusserst peinlich ist (vgl. pag. 355; pag. 359 ff.; pag. 368). Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass L.________ am 13. September 2016 Anzeige gegen P.________ erstattete. Das Regionalgericht Bern- Mittelland (Einzelgericht) sprach P.________ mit Urteil vom 21. März 2019 von der Anschuldigung der versuchten Vergewaltigung, angeblich begangen am 11. September 2016 zum Nachteil von L.________ frei. Mit Eingabe vom 10. Januar 2020 zog die Generalstaatsanwaltschaft ihre Berufung gegen dieses Urteil zurück, so dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 21. März 2019 in Rechtskraft erwachsen ist. 8.2 Aussagen der Privatklägerin Die Privatklägerin konnte den Verlauf des Abends vom 10./11. September 2016 bis zum Zeitpunkt, als sie an der H.________-Party im I.________ ein Vodka-Lemon trank, sowie das Aufwachen am nächsten Morgen im Detail schildern. Ihre Aussagen sind konstant, stimmig und nachvollziehbar. Das Erzählte wirkt selbst erlebt und ist individuell durchzeichnet. So führte sie beispielsweise aus, sie sei am nächsten Morgen aus dem Nichts heraus aufgewacht. Es sei kein normales Aufwachen, sondern ein Aufwachen aus dem Schwarzen heraus gewesen. Sie sei nackt im Bett gelegen. Dann sei sie auf die Toilette gegangen und habe gesehen, dass alles voller Kot und Erbrochenem gewesen sei. Als sie das gesehen habe, habe sie gedacht «scheisse, was ist denn da passiert» (pag. 42 Z. 88 ff.). In den Aussagen der Privatklägerin sind keine Aggravierungstendenzen ersichtlich. So erklärte sie,
13 sie könne nicht sagen, ob die K.O.-Tropfen von den beiden gekommen seien. Sie wolle niemanden falsch beschuldigen (pag. 46 Z. 283 f.) Aus ihren Aussagen geht auch hervor, wie schlecht es der Privatklägerin in den Folgetagen körperlich ging (vgl. exemplarisch pag. 42 Z. 93 ff.; pag. 43 Z. 132 f., Z. 156; pag. 44 Z. 166 f., Z. 172 f.). Die Privatklägerin schilderte mehrfach die Gefühle, die der Vorfall in ihr auslösten (vgl. pag. 42 Z. 100; pag. 63 Z. 89; pag. 66 Z. 228) und beschrieb eindrücklich, wie sehr sie unter den Folgen des Vorfalls litt und nach wie vor leidet (pag. 51 Z. 60 ff.; pag. 62 Z. 51 ff., Z. 73 ff.; pag. 565 Z. 20 ff.; pag. 567 Z. 1 ff.; pag. 731 Z. 28 f.; pag. 732 Z. 4 ff., Z. 31 ff.). Sie wich unangenehmen Fragen nicht aus und versuchte auch ihre etwas seltsamen WhatsApp-Nachrichten an den Beschuldigten am nächsten Tag zu erklären (pag. 73 f. Z. 480 ff.). Zum Kerngeschehen selber konnte die Privatklägerin keine Aussagen machen. Sie gab an, das Letzte, an das sie sich erinnern könne sei, dass sie für sich und ihre Kollegin zwei Getränke gekauft habe. Sie habe ihrer Kollegin gesagt, dass sie die Hand auf den Becher halten solle (pag. 52 Z. 114 ff.). Sie erinnere sich noch, dass sie von den Vodka-Lemon getrunken hätten (pag. 42 Z. 74 f.). Dann wisse sie nichts mehr, ausser ein paar «kurzzeitige Bilder». Sie könne sich zum Beispiel erinnern, dass sie auf dem WC gewesen sei. Sie habe die Farbe Rot im Kopf (pag. 52 Z. 116 ff.). Sie erinnere sich auch, dass sie K.________ getroffen habe und mit ihm panisch nach L.________ gesucht habe (pag. 42 Z. 80 f.). Dann wisse sie noch, dass jemand in der Nacht an ihrer Tür geklingelt habe, in die Wohnung gekommen sei und gesagt habe «Ah, da ist das Natel». Diese Person habe dann das Natel genommen. Sie wisse aber nicht mehr, wer das gewesen sei. Es sei einfach wie schwarz (pag. 42 Z. 105 ff.; pag. 52 Z. 118 ff.). Sie habe mehrfach versucht, den Abend zu rekonstruieren. Aber sie wisse vom ganzen Abend nichts mehr (pag. 43 Z. 137 f.; pag. 44 Z. 170 f.; pag. 68 f. Z. 313 ff.; pag. 568 Z. 8 f.) Die Aussagen der Privatklägerin weisen eine Vielzahl an verschiedensten Realkennzeichen auf. Ihre Ausführungen sind schlüssig und fügen sich zu einem stimmigen Gesamtbild zusammen. Die Kammer erachtet deshalb die Aussagen der Privatklägerin – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und sämtlichen Parteien – als glaubhaft. Die Kammer zweifelt nicht daran, dass sich die Privatklägerin nicht daran erinnern kann, was in der fraglichen Nacht zwischen ihr und dem Beschuldigten vorgefallen ist. Gestützt auf ihre Aussagen ist davon auszugehen, dass sie eine Erinnerungslücke hat, die nach dem Konsum des Vodka-Lemon im I.________ beginnt und bis zum Aufwachen am nächsten Morgen andauert. Die Kammer bezweifelt auch nicht, dass der vorliegend zu beurteilende Vorfall grosse Auswirkungen auf das Leben der Privatklägerin hatte und noch immer hat. 8.3 Aussagen des Beschuldigten Die Aussagen des Beschuldigten weisen gewisse Ungereimtheiten und Widersprüche auf. So machte der Beschuldigte widersprüchliche Aussagen zur Frage, ob er die Privatklägerin zum Bancomaten begleitet habe. An der ersten Einvernahme verneinte der Beschuldigte zunächst die Frage, ob er beim Bancomaten auch ausgestiegen sei. Er habe nur das Fenster heruntergelassen und habe mit ihr geredet (pag. 262 Z. 242 f.). Auf Vorhalt von Aussagen, wonach sie beide zum Bancomaten gegangen seien, meinte der Beschuldigte, seiner Ansicht nach sei er im Auto sitzen
14 geblieben. Eventuell könne es sein, dass er auch ausgestiegen sei und ihr geholfen habe. Er wisse es nicht mehr (pag. 262 Z. 245 ff.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab der Beschuldigte demgegenüber an, er sei auch ausgestiegen und sei mit der Privatklägerin zum Bancomaten gegangen (pag. 283 Z. 436). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte, dass er die Privatklägerin zum Bancomaten begleitet habe (pag. 575 Z. 43 ff.). Der Beschuldigte machte unterschiedliche Angaben zur Frage, was mit dem benutzten Kondom geschehen sei. An der ersten Einvernahme gab er an, er habe das Kondom nach dem Geschlechtsverkehr ins WC hinuntergespült (pag. 263 Z. 280 ff.). Auf Frage, warum in der Wohnung der Privatklägerin zwei gebrauchte Kondome gelegen hätten, erklärte der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft, als er das erste Kondom angezogen habe, sei dieses sogleich kaputt gegangen. Er habe die Privatklägerin dann gefragt, ob er ein zweites haben könne. Er habe das Kondom dann angezogen, sie hätten Sex gehabt und er habe einen Samenerguss gehabt. Danach habe er gemerkt, dass das Kondom fast leer gewesen sei und es wohl ein Loch gehabt habe oder geplatzt sei. Deshalb habe er ihr gesagt, sie solle die «Pille danach» nehmen (pag. 284 Z. 483 ff.). Auf entsprechende Frage räumte der Beschuldigte an der ersten Einvernahme ein, dass auf seinem Mobiltelefon ein paar Aufnahmen von Frauen zum Vorschein kämen. Er habe die Frauen aber immer gefragt, ob er das machen dürfe. Ob er das bei der Privatklägerin auch gemacht habe, wisse er nicht. Er sei sich nicht 100% sicher, ob es Aufnahmen der Privatklägerin auf seinem Mobiltelefon gebe (pag. 265 Z. 419 ff.). Der Beschuldigte erklärte sich gegenüber der Polizei bereit, den Ordner mit den Aufnahmen auf seinem Mobiltelefon zu entsperren. Die Frage, ob er die Erzeugnisse je einmal an andere Personen weitergeschickt habe, verneinte der Beschuldigte. Diese seien nur für ihn persönlich und die andere Person bestimmt. Er sei sich sicher, dass er es der Privatklägerin gesagt hätte, wenn er sie aufgenommen haben sollte. Er frage die Person immer, ob er dies dürfe. Er habe den Ordner schon lange nicht mehr angeschaut und sei deshalb nicht sicher, ob er ein Video der Privatklägerin erstellt habe oder nicht (pag. 266 Z. 445 ff.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab der Beschuldigte an, er habe die Privatklägerin um Erlaubnis gebeten (pag. 280 Z. 332 f.). Er habe die Privatklägerin in der Wohnung gefragt, ob es in Ordnung sei, wenn er sie aufnehme. Sie habe dann gesagt, er könne sie schon aufnehmen, er solle es einfach seinem Bruder nicht zeigen (pag. 280 Z. 336 ff.). Das Video mit der Privatklägerin habe er niemandem gezeigt (pag. 280 Z. 343 f.). Auf Vorhalt der Aussagen von P.________, wonach er ihm das Video am nächsten Tag gezeigt habe, antwortete der Beschuldigte, er nehme an, dass sich P.________ geirrt habe. Er (der Beschuldigte) könne sich nicht daran erinnern (pag. 280 Z. 349 ff.). Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte an, er habe die Privatklägerin während dem Sex gefragt, ob es für sie in Ordnung sei, wenn er filme. Sie habe ihm gesagt, er müsse es für sich behalten (pag. 578 Z. 44 f.). Die Aufnahme habe niemand gesehen (pag. 579 Z. 1 ff.). Betreffend die erwähnten Ungereimtheiten und Widersprüche ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die erste Befragung des Beschuldigten am 3. November 2016 (pag. 256 ff.) und damit rund eineinhalb Monate nach dem Vorfall vom 11. Septem-
15 ber 2016 stattfand. Anschliessend verging über ein Jahr bis zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Dezember 2017 (pag. 271 ff.). Zwischen dem Vorfall und der Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28. Januar 2019 (pag. 572 ff.) liegen rund zweieinhalb Jahre. Dass der Beschuldigte den Vorfall nicht in jeder Einvernahme identisch schilderte, ist teilweise durch den Zeitablauf erklärbar. Hinsichtlich der Videoaufnahme auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten führte die Vorinstanz aus, es sei nicht glaubhaft, dass die Privatklägerin in die Aufnahme eingewilligt habe. Zudem habe der Beschuldigte hinsichtlich der Frage, ob er die Aufnahme jemandem gezeigt habe, offensichtlich nicht die Wahrheit gesagt (pag. 633 f., S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz erachtete es als erstellt, dass der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr ohne Wissen der Privatklägerin aufgenommen und die Aufnahme am nächsten Tag P.________ gezeigt hat. Sie sprach den Beschuldigten daher der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs schuldig (pag. 649, S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dieser Schuldspruch wurde nicht angefochten und ist in Rechtsraft erwachsen (vgl. Ziff. I. 5. vorne). Die Aussagen des Beschuldigten zum Rahmengeschehen an der H.________- Party im I.________, zum ersten Geschlechtsverkehr auf der Toilette im I.________ und zum Geschlechtsverkehr in der Wohnung der Privatklägerin sind detailliert, stimmig und lassen sich mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen. Der Beschuldigte berichtete bereitwillig, frei und ausführlich über die Geschehnisse in jener Nacht: So führte er an der ersten Einvernahme aus, er habe mit der Privatklägerin an der Party getanzt. Sie seien sich näher gekommen und hätten rumgemacht. Dann hätten sie entschieden, zusammen aufs WC zu gehen, wo sie Geschlechtsverkehr gehabt hätten (pag. 258 Z. 76 ff.). Auf konkrete Fragen gab der Beschuldigte an, er habe die Privatklägerin um ca. 01:00 Uhr, vielleicht 01:30 Uhr auf der Tanzfläche getroffen (pag. 259 Z. 108 ff.). Ca. zehn Minuten später seien sie zusammen auf die Damentoilette gegangen (pag. 260 Z. 129 ff.). Sie hätten oralen und vaginalen Sex gehabt. Der Oralverkehr sei nicht gegenseitig, sondern von ihrer Seite aus gewesen. Zu Analverkehr sei es nicht gekommen. Er habe den Geschlechtsverkehr von hinten vollzogen. Auf Frage, wie die Privatklägerin reagiert habe, antwortete der Beschuldigte, eigentlich gut, also befriedigt. Er sei nicht zum Samenerguss gekommen (pag. 260 Z. 142 ff.). Auf der Toilette hätten sie ihre Nummern ausgetauscht (pag. 258 f. Z. 78 f.; pag. 261 Z. 225). Dann hätten sie sich sicher während ein bis zwei Stunden nicht mehr gesehen. Sie habe dann angefangen ihm zu schreiben und habe ihn gefragt, wo er sei. Sie hätten zusammen telefoniert und hätten sich entschlossen, zu ihr nach Hause zu gehen. Sie seien mit dem Taxi dorthin gefahren (pag. 259 Z. 80 ff.). In ihrer Wohnung hätten sie wieder Geschlechtsverkehr gehabt. Danach sei sie eigentlich direkt eingeschlafen. Er habe ihr noch gesagt, er werde nicht bei ihr schlafen und nach Hause gehen (pag. 259 Z. 90 ff.). Auf Frage, was sich in der Wohnung der Privatklägerin ereignet habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, sie seien direkt zum Bett gegangen. Sie hätten sich jeder für sich ausgezogen. Er habe mit
16 einem Kondom verhütet. Sie hätten wieder Geschlechtsverkehr gehabt während ca. 15 Minuten. Er habe einen Samenerguss gehabt und habe das Kondom das WC hinuntergespült. Zu diesem Zeitpunkt sei sie schon am Einschlafen gewesen und habe wohl gedacht, er würde bleiben. Er habe ihr klar gemacht, dass er gehen werde. Vor ihrer Haustüre habe er festgestellt, dass er sein Handy in der Wohnung vergessen gehabt habe. Er habe geklingelt und sie habe ihm das Handy an die Wohnungstüre gebracht (pag. 263 Z. 278 ff.). Auf Frage, in welcher Position und wo genau der Geschlechtsverkehr stattgefunden habe, antwortete der Beschuldigte, es habe wieder alles oral durch sie angefangen. Dann habe er sich auf sie gelegt. Schliesslich habe er sie noch von hinten genommen und sei zum Samenerguss gekommen (pag. 263 Z. 287 ff.). Die Initiative, noch einmal Geschlechtsverkehr zu haben, sei von beiden ausgegangen. Als sie sich wieder getroffen hätten, habe die Privatklägerin bereits angedeutet, dass dies passieren werde. Sie habe dies mit ihrem Reden und mit Gesten gezeigt. Sie habe ihn auch entsprechend berührt (pag. 263 Z. 317 ff.). Der Beschuldigte gab bereits in seinen ersten Aussagen an der delegierten Einvernahme vom 3. November 2016 mehrfach zu Protokoll, die Privatklägerin sei alkoholisiert bzw. betrunken gewesen (pag. 259 Z. 79, Z. 98 f.; pag. 261 Z. 185; pag. 262 Z. 270; pag. 267 Z. 493 f., Z. 497). Sie sei aber nicht so «zwäg» gewesen, dass sie total weg gewesen wäre (pag. 259 Z. 79 f.). Sie habe auf ihn einen recht stabilen und sehr kontaktfreudigen Eindruck gemacht (pag. 259 Z. 99; pag. 261 Z. 185). Sie habe viel mit ihm geredet und habe getanzt. Sie habe auf ihn gewirkt, als ob sie sich sehr gut unter Kontrolle habe. Ihr Deutsch sei nicht mehr sehr flüssig gewesen. Sie habe Sprachfehler gemacht. Er denke aber, das liege daran, dass sie nicht hier geboren sei (pag. 261 Z. 185 ff.). Auf Vorhalt, dass der Polizei Aussagen vorliegen, wonach die Privatklägerin an der Party nicht mehr sich selber gewesen sei und nicht mehr gross habe entscheiden können, was mit ihr gehe, gab der Beschuldigte an, er finde, das sei nicht so gewesen. Sie habe ihm schreiben, ihn anrufen und mit ihm reden und tanzen können (pag. 261 Z. 192 ff.). Auf Vorhalt von Aussagen des Taxifahrers, wonach die Frau nicht mehr zu sich selber habe schauen können und der Begleiter sie immer im Arm gehalten habe, erklärte der Beschuldigte, das stimme zum Teil. Er habe der Privatklägerin beim Ein- und Aussteigen geholfen. Sonst habe er ihr nicht gross geholfen. Sie sei auch ohne ihn gelaufen. Die Privatklägerin sei zu diesem Zeitpunkt wohl betrunkener gewesen und habe den Alkohol mehr gespürt als vorher. Sie habe aber immer noch mit ihm geredet. Es sei ihm nicht so vorgekommen, als sei sie betrunkener als er (pag. 262 Z. 261 ff.). Der Zustand der Privatklägerin in der Wohnung sei wie schon die ganze Zeit gut gewesen. Sie habe mit ihm geredet und habe mitgemacht. Danach sei sie sicherlich müde gewesen und sei direkt eingeschlafen. Er habe sie zwei, drei Mal aufwecken müssen, um ihr zu sagen, dass er jetzt gehen werde. Sie sei aber nicht bereits während dem Geschlechtsverkehr sondern erst danach eingeschlafen (pag. 263 Z. 303 ff.). In der Zeit, in der sie zusammen gewesen seien, habe sich die Privatklägerin nie übergeben müssen. Sie habe nie so geschwankt, dass sie zu Boden gefallen wäre (pag. 263 Z. 325 f.). Auf Vorhalt, dass die Polizei aufgrund der Aussagen der Privatklägerin und anderer Personen davon ausgehe, dass die Privatklägerin an der Party ungewollt in Kontakt mit K.O.-Tropfen gekommen sei, er-
17 klärte der Beschuldigte, er habe noch nie erlebt, dass einer Person K.O.-Tropfen verabreicht worden seien. Es sei ihm nicht so vorgekommen, als ob dies bei der Privatklägerin geschehen sei. Er stelle sich das schon noch heftiger vor. Wenn sie erbrochen hätte oder gestürzt wäre, hätte er sich vielleicht Gedanken darüber gemacht. Sie habe aber mit ihm geredet und habe gelacht. Er könne sich nicht vorstellen, dass sie unter K.O.-Tropfen gestanden sei. Auf konkrete Frage verneinte der Beschuldigte, etwas mit dieser Sache zu tun zu haben (pag. 266 Z. 454 ff.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft erklärte der Beschuldigte, er habe schon gemerkt, dass die Privatklägerin etwas angetrunken gewesen sei, nicht so wie im Bus. Dort sei sie ganz ruhig gewesen. Nachher sei sie schon aufgedrehter gewesen. Aber sonst sei ihm nichts aufgefallen (pag. 274 Z. 109 ff.). Auf Vorhalt, dass mehrere Zeugen angegeben hätten, die Privatklägerin sei sehr betrunken gewesen, erklärte der Beschuldigte, er kenne die Privatklägerin nicht. Er wisse nicht, wie sie vorher gewesen sei. So wie sie sich verhalten habe, habe er schon gedacht, dass sie betrunken sei. Er habe sie zuvor im Bus gesehen. Nachher sei sie offener gewesen und habe mehr den Kontakt gesucht (pag. 282 Z. 397 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte erneut an, dass die Privatklägerin ziemlich kontaktfreudig gewesen sei. Ihm sei aber nicht aufgefallen, dass sie fast bewusstlos gewesen wäre oder dass man fast nicht mehr verständlich mit ihr hätte reden können (pag. 574 Z. 7 ff.). Er habe der Privatklägerin beim Einsteigen in das Taxi und evtl. auch beim Aussteigen geholfen. Sie sei «chli» betrunken gewesen. Sie sei aber da gewesen, habe mit ihm gesprochen und habe gelacht. Er wisse nicht, wie fit sie noch gewesen sei. Seiner Ansicht nach sei es ihr noch gut gegangen. Sie sei nicht so «zwäg» gewesen, dass sie es ohne ihn nicht geschafft hätte (pag. 574 Z. 27 ff.). Er habe nie den Eindruck gehabt, dass die Privatklägerin nicht wisse, was sie tue (pag. 575 Z. 34). Es mag sein, dass der Beschuldigte den Zustand der Privatklägerin im Verlauf des Verfahrens etwas beschönigt hat. Er gab jedoch bereits in seinen ersten Aussagen an der delegierten Einvernahme mehrfach zu Protokoll, die Privatklägerin sei alkoholisiert bzw. betrunken gewesen (pag. 259 Z. 79, Z. 98 f.; pag. 261 Z. 185; pag. 262 Z. 270; pag. 267 Z. 493 f., Z. 497). Seine ersten Aussagen zum Zustand der Privatklägerin lassen sich mit den objektiven Beweismitteln, namentlich den Videoaufnahmen der Überwachungskameras im I.________ Bern und der Videoaufnahme des Geschlechtsverkehrs in der Wohnung der Privatklägerin, in Einklang bringen und erscheinen glaubhaft. Der Beschuldigte gab mehrfach zu Protokoll, die Privatklägerin sei mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen. Sie habe zu keinem Zeitpunkt gesagt, dass sie das nicht wolle und habe nie irgendeine Abwehrhaltung eingenommen oder nein gesagt (pag. 260 Z. 170 ff.; vgl. auch pag. 263 Z. 300 f.). Auf Vorhalt, dass er der Einzige sei, der an diesem Abend vom Geschlechtsverkehr profitiert habe, erklärte der Beschuldigte, er fühle sich sehr angegriffen von diesem Vorwurf. Die Privatklägerin hätte doch mit ihm geredet, wenn sie etwas nicht gewollt hätte. Sie habe aber nichts gesagt und habe ihn auch nicht weggestossen. Sie sei auf ihn zugekommen und habe es gewollt (pag. 267 Z. 485 ff.).
18 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten zwar gewisse Ungereimtheiten und Widersprüche aufweisen. Seine Aussagen zum Rahmengeschehen an der H.________-Party, zum ersten Geschlechtsverkehr auf der Toilette im I.________ und zum Geschlechtsverkehr in der Wohnung der Privatklägerin sind jedoch detailliert, stimmig und lassen sich mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen. Ein stereotypes Aussageverhalten ist ebenso wenig erkennbar wie allfällige Lügensignale. Die Kammer geht vielmehr davon aus, dass der Beschuldigte die Geschehnisse in jener Nacht so geschildert hat, wie er sie erlebt hat. Gleiches gilt für seine Aussagen zum Zustand der Privatklägerin. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und mit Blick auf das übrige Beweisergebnis erscheint glaubhaft, wenn der Beschuldigte geltend macht, er habe nie den Eindruck gehabt, dass die Privatklägerin nicht wisse, was sie tue (pag. 575 Z. 34; pag. 633, S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 8.4 Aussagen der übrigen befragten Personen J.________, K.________, M.________, N.________, und P.________ besuchten ebenfalls die H.________-Party im I.________. Ihre Aussagen zum Zustand der Privatklägerin und/oder zum Zustand des Beschuldigten erscheinen detailliert, stimmig und nachvollziehbar. Ein Grund oder ein Hinweis, dass sie diesbezüglich falsche Aussagen gemacht haben könnten, ist nicht ersichtlich. Die befragten Personen kannten die Privatklägerin bereits vor der Party. Aus den Akten ergeben sich jedoch keine Hinweise auf eine besondere Beziehung. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie sich einfach vom Sehen her kannten (vgl. pag. 103 Z. 52 ff.; pag. 110 Z. 48 ff.; pag. 121 Z. 83 f., Z. 106; pag. 127 Z. 48 ff.; pag. 166 Z. 25 ff.; pag. 167 Z. 105 f.; pag. 170 Z. 45 ff.; pag. 171 Z. 71 f.; pag. 178 Z. 26 ff.; pag. 182 Z. 50 f.). J.________ kannte auch den Beschuldigten und hatte für diesen die Tickets für die H.________-Party organisiert (pag. 104 Z. 93 f.; pag. 116 Z. 256). Aus den Aussagen der befragten Drittpersonen geht hervor, dass das Verhalten der Privatklägerin an der H.________-Party zumindest ungewöhnlich war (vgl. pag. 103 Z. 36 ff.; pag. 106 Z. 217; pag. 112 Z. 93 f., Z. 100; pag. 121 Z. 119; pag. 130 Z. 137; pag. 172 Z. 114 ff.). Sie war aufgedreht und verhielt sich insbesondere Männern gegenüber enthemmt (vgl. pag. 103 Z. 36 ff.; pag. 112 Z. 93; pag. 120 Z. 65; pag. 121 Z. 118 f.; pag. 129 Z. 120; pag. 132 Z. 233 f.; pag. 178 Z. 51, Z. 67; pag. 183 Z. 59, Z. 64). So schilderte beispielsweise J.________, die Privatklägerin habe ihm bei der Begrüssung an der H.________-Party leicht in den Nacken/Hals gebissen (pag. 103 Z. 36 f.). Sie sei viel aufgedrehter gewesen als sonst und habe ihn gepackt, gebissen und geküsst (pag. 112 Z. 93 f.). M.________ und N.________ gaben übereinstimmend an, die Privatklägerin sei an der Party fröhlich und aufgestellt gewesen (pag. 167 Z. 73 f.; pag. 172 Z. 122 f.; pag. 179 Z. 77, Z. 86; pag. 183 Z. 59, Z. 65). Alle befragten Drittpersonen dachten, die Privatklägerin habe zu viel Alkohol getrunken (pag. 105 Z. 163 f.; pag. 112 Z. 94 f.; pag. 120 Z. 67 f.; pag. 121 Z. 73 f., Z. 121; pag. 123 Z. 194 f.; pag. 129 Z. 116 f.; pag. 130 Z. 142; pag. 132 Z. 229 f.; pag. 166 Z. 42; pag. 167 Z. 72, Z. 84; pag. 172 Z. 95 f.; pag. 178 Z. 51, Z. 66 f.; pag. 179 Z. 76, Z. 85; pag. 184 Z. 95; pag. 185 Z.146 f.). Die Aussagen von K.________, wonach die Privatklägerin extrem besoffen und völlig unkontrolliert gewesen sei (pag. 121 Z. 73 f., Z. 82 f., Z. 119 f.;
19 pag.130 Z. 129), werden jedoch durch die Aussagen von J.________ relativiert. Dieser gab differenziert an, die Privatklägerin sei seiner Ansicht nach leicht alkoholisiert gewesen. Sie habe das Gleichgewicht nicht mehr so gehabt und wäre man ihr angekommen, wäre sie wohl umgefallen oder nach rechts oder links gekippt. Sie sei zwar noch normal gegangen, aber eher wackelig (pag. 106 Z. 206 ff.). Auf Frage nach ihrer Aussprache erklärte J.________, die Privatklägerin habe die Wörter noch normal aussprechen können. Es sei nicht so gewesen, dass er sie nicht mehr verstanden hätte (pag. 106 Z. 211 ff.). Er würde nicht sagen, dass die Privatklägerin extrem alkoholisiert gewesen sei. Ihr Verhalten habe ihn irritiert. Sie habe trotz allem nicht stark betrunken gewirkt, obwohl sie irgendwie nicht sicher auf den Beinen gewesen sei (pag. 113 Z. 155 ff.). Er habe den Eindruck gehabt, dass die Privatklägerin an der Party noch gewusst habe, was sie tat (pag. 114 Z 170 ff.). Auf Frage, wie die Privatklägerin an der Party auf jemanden gewirkt habe, der sie weniger kenne als er, antwortete J.________, so, als hätte sie zu viel Alkohol gehabt und wolle Party machen (pag. 114 Z. 185 ff.). M.________ gab ebenfalls an, dass die Privatklägerin eher torkelnd gegangen sei, aber noch alleine habe gehen können (pag. 167 Z. 72 f.; pag. 174 Z. 181). An ihrer Aussprache habe man schon gemerkt, dass sie ziemlich alkoholisiert gewesen sei (pag. 167 Z. 84 f.). Sie habe sich weniger klar artikulieren können. Sie hätten aber noch miteinander reden können. Er habe sie verstanden und er habe auch das Gefühl, dass sie ihn verstanden habe (pag. 172 Z. 106 f.; pag. 175 Z. 215). Die Schilderungen von J.________, M.________ und N.________ lassen sich mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen und stehen in keinem Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten. Auf Frage nach dem Zustand des Beschuldigten gab J.________ an, dieser sei auch alkoholisiert gewesen, aber nicht so stark. Der Beschuldigte sei nicht betrunken gewesen. Er habe noch normal gehen können, habe ihn erkannt und habe ihn gegrüsst (pag. 107 Z. 237; vgl. auch pag. 116 Z. 268 ff.). P.________ gab ebenfalls zu Protokoll, dass der Beschuldigte angetrunken gewesen sei (pag. 234 Z. 430 ff.). Der Beschuldigte und die Privatklägerin seien beide in einem «gut gelaunten» Zustand gewesen, die Privatklägerin noch etwas mehr. Er denke, die Privatklägerin habe etwas mehr getrunken als der Beschuldigte (pag. 234 Z. 452 ff.). Mit Blick auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft und des Rechtsvertreters der Privatklägerin an der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 741 f.) ist nachfolgend näher auf die Aussagen des Taxifahrers O.________ einzugehen: O.________ konnte sich anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. September 2016 (pag. 186 ff.) zunächst nicht an die Fahrt mit dem Beschuldigten, der Privatklägerin und L.________ erinnern (pag. 187 Z. 55 ff., Z. 65 ff., Z. 70 ff.). Seine Aussagen sind in beiden Einvernahmen vage und mit grossen Unsicherheiten behaftet (vgl. pag. 188 Z. 83, Z. 87, Z. 92, Z. 97 f., Z. 115; pag. 189 Z. 130, Z. 134 f., Z. 141 ff., Z. 150 f., Z. 170; pag. 190 Z. 184 ff.; pag. 200 Z. 77 ff., Z. 84, Z. 87; pag. 201 Z. 93, Z. 97 ff.; pag. 203 Z. 168). Auf Frage, ob er in dieser Nacht mit Fahrgästen nach S.________ (Ortschaft) zur Berner Kantonalbank gefahren sei, führte O.________ aus, ein Mann und eine Frau seien bei der Kantonalbank Geld holen gegangen. Aber er könne nicht sagen, wann genau dies gewesen sei. Der
20 Mann sei Geld abheben gegangen, währenddem die Frau im Taxi gewartet habe. Dann habe er ihm das Geld gebracht (pag. 188 Z. 100 ff.). Auf Nachfrage, wer genau Geld holen gegangen sei, erklärte O.________, er glaube, sie seien beide ausgestiegen und seien beide wieder zurückgekommen. Soviel ihm sei, habe der Mann gemeint, er habe kein Geld und die Frau, dass sie welches habe. Aber genau wisse er es nicht mehr. Er wisse auch nicht mehr genau, wann das gewesen sei (pag. 188 Z. 107 ff.). Auf Frage, wie er den Zustand der Frau beschreiben würde, erklärte O.________, sie seien einfach beide ausgestiegen. Ihm sei nichts Besonderes aufgefallen. Er habe gemerkt, dass es eine Frau und ein Mann gewesen sei. Wäre da etwas gewesen, wäre ihm das aufgefallen (pag. 188 Z. 121 ff.). Später führte O.________ dann aber aus, er glaube, die Frau sei ziemlich besoffen gewesen. Sie habe nicht mehr zu sich selbst schauen können. Der Mann habe sie jeweils am Arm fest oder im Arm gehalten. Er (O.________) habe sie noch ermahnt, sie solle ihm nicht ins Auto kotzen. Der Mann habe sie auch beim Aussteigen festgehalten. Die Frau sei einfach sehr müde gewesen. Sie sei nicht «guet zwäg» gewesen. Sie sei sehr müde gewesen. Der Mann habe der Frau bei der Bank beim Aus- und dann wieder beim Einsteigen geholfen. Ob er die beiden Personen anhand von Fotos wiedererkennen würde, wisse er nicht. Er habe sie nicht gut gesehen. Der Mann sei schmal und gross gewesen. Sonst sei ihm nichts aufgefallen (pag. 189 Z. 151 ff.). Auf Frage, wer die Taxifahrt bezahlt habe, gab O.________ an der polizeilichen Einvernahme an, er wisse nicht, wer das gewesen sei. Sie seien beide zum Bancomaten gegangen. Er glaube, es sei die Frau gewesen, weil sie zuerst mit der Karte habe bezahlen wollen. Er sei sich aber nicht ganz sicher (pag. 190 Z. 182 ff.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft schilderte O.________ demgegenüber, die Frau habe das Geld in der Hand gehabt und habe es ihm hingehalten. Er habe es ihr dann aus der Hand genommen und habe damit bezahlt (pag. 202 Z. 154 f). Auffallend ist zudem, dass O.________ den Zustand der Privatklägerin an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 21. November 2017 (pag. 198 ff.) detaillierter beschreiben konnte als an der polizeilichen Einvernahme über ein Jahr zuvor. Auf Frage, wie der Beschuldigte der Privatklägerin beim Aussteigen geholfen habe, machte O.________ eine Bewegung mit beiden Armen, als würde er jemanden von hinten stützen (pag. 201 Z. 122 ff.). Als der Mann zurückgekommen sei um das Natel zu holen, sei die Frau fast umgefallen. Sie habe fast nicht alleine stehen können und sei geschwankt (pag. 202 Z. 132 f., Z. 146). Auf Frage, ob er viele solche Frauen sehe, meine O.________, ja «öppe scho». Alle, die er am Morgen um 4:00 oder 5:00 Uhr im Kapitel abhole, seien in etwa so (pag. 202 Z. 149 ff.). Er habe nicht gesehen, was beim Bancomaten passiert sei. Beim Bancomaten habe es keine Parkplätze, deshalb habe er weiter unten gewartet und habe nicht bis zum Bancomaten gesehen (pag. 201 Z. 118 ff.; pag. 202 Z. 162 ff.). Die Aussagen des Taxifahrers O.________ sind beweismässig wenig ergiebig. Aus seinen Aussagen kann insbesondere nicht geschlossen werden, dass sich der Zustand der Privatklägerin während der Taxifahrt wesentlich verschlechtert hat.
21 9. Beweisergebnis und erwiesener Sachverhalt Die Beweislage charakterisiert sich zusammengefasst dadurch, dass vorliegend aussergewöhnlich viele objektive Beweismittel zur Verfügung stehen, die Rückschlüsse auf das Verhalten und den Zustand der Privatklägerin in der fraglichen Nacht erlauben. Die Aussagen der Privatklägerin sind nach den Kriterien der Aussagepsychologie zwar glaubhaft, zum Kerngeschehen selber konnte die Privatklägerin aber keine Aussagen machen. Die Aussagen des Beschuldigten zum Rahmengeschehen an der H.________-Party, zum ersten Geschlechtsverkehr auf der Toilette im I.________ und zum Geschlechtsverkehr in der Wohnung der Privatklägerin sind detailliert, stimmig und lassen sich mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen. Gleiches gilt für seine Aussagen zum Zustand der Privatklägerin, auch wenn er ihren Zustand im Verlauf des Verfahrens etwas beschönigt hat. Die Aussagen der übrigen befragten Personen vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die Kammer zweifelt nicht daran, dass sich die Privatklägerin nicht daran erinnern kann, was in der fraglichen Nacht zwischen ihr und dem Beschuldigten vorgefallen ist. Gestützt auf ihre Aussagen ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin eine Erinnerungslücke hat, die nach dem Konsum des Vodka-Lemon im I.________ beginnt und bis zum Aufwachen am nächsten Morgen andauert. Aufgrund ihres Verhaltens an der H.________-Party deutet einiges darauf hin, dass der Privatklägerin K.O.-Tropfen bzw. eine enthemmende Substanz ins Getränk gemischt wurde. Ob dies tatsächlich so ist, muss aber letztlich offen bleiben. Die Kammer erachtet es gestützt auf die objektiven Beweismittel und die Aussagen des Beschuldigten als erstellt, dass sich der Beschuldigte und die Privatklägerin am 11. September 2016 zwischen 01:00 Uhr und 01:30 Uhr an der H.________-Party trafen. Die beiden kamen sich auf der Tanzfläche näher und begaben sich ca. zehn Minuten später in eine Toilettenkabine im I.________, wo es zum Geschlechtsverkehr kam. Anschliessend tauschten sie die Telefonnummern aus, bevor sich ihre Wege wieder trennten. Ab 02:10 Uhr hatten der Beschuldigte und die Privatkläger mehrfach per WhatsApp und telefonisch Kontakt. Um ca. 03:45 Uhr bestiegen sie vor dem I.________ zusammen mit L.________ ein Taxi, das zuerst L.________ nach Hause und danach die Privatklägerin und den Beschuldigten zu einem Bancomaten und schliesslich zur Wohnung der Privatklägerin führte. Im Schlafzimmer der Privatklägerin zogen sich beide aus und es kam erneut zum Geschlechtsverkehr. Der Beschuldigte filmte den Geschlechtsverkehr mit seinem Mobiltelefon. Das Verhalten der Privatklägerin an der H.________-Party war zumindest ungewöhnlich. Sie verhielt sich, als hätte sie zu viel Alkohol konsumiert, war aufgedreht und Männern gegenüber enthemmt. Gestützt auf die objektiven Beweismittel ist jedoch davon auszugehen, dass die Privatklägerin die Geschehnisse an der H.________-Party, auf dem Weg nach Hause und schliesslich in der Wohnung erfassen, darauf reagieren und ihr Verhalten entsprechend steuern konnte. Aus ihren WhatsApp-Nachrichten in der fraglichen Nacht geht hervor, dass die Privatklägerin örtlich orientiert war und offensichtlich nichts dagegen hatte, dass der Beschuldigte mit ihr nach Hause geht. Dass die Privatklägerin beim Verlassen des I.________ in die Wand stiess, deutet darauf hin, dass sie zumindest alkoholisiert war. Auf den
22 Videoaufnahmen der Überwachungskamera des I.________ ist jedoch nicht zu erkennen, dass sich die Privatklägerin kaum mehr auf den Beinen halten konnte. Es gibt keine Hinweise darauf, dass sich der Zustand der Privatklägerin während der Taxifahrt wesentlich verschlechtert hat. Die Privatklägerin wäre kaum in der Lage gewesen, ihren PIN-Code aus dem Gedächtnis abzurufen und am Bancomaten fehlerfrei einzugeben, wenn sie völlig weggetreten gewesen wäre. Daran vermag der Umstand, dass der Beschuldigte der Privatklägerin beim Aus- und Einsteigen in das Taxi geholfen hat, nichts zu ändern. Schliesslich ist auf der Videoaufnahme auf dem beschlagnahmten iPhone 6S ersichtlich, dass die Privatklägerin aktiv am Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten teilnahm, indem sie Kopulationsbewegungen machte und stöhnende Laute von sich gab. Es gibt daher keine Hinweise darauf, dass die Privatklägerin aufgrund ihres Zustands weder in der Lage war, in den Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten einzuwilligen noch sich dagegen zu wehren. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass sich die beiden vor der fraglichen Nacht nicht kannten. Der Beschuldigte wusste weder, dass der Privatklägerin möglicherweise K.O.-Tropfen ins Getränk gemischt wurden, noch wie die Privatklägerin normalerweise ist. Zudem waren die beiden an der H.________-Party nur kurze Zeit zusammen. Sie redeten und tanzten zusammen und hatten bereits nach kurzer Zeit auf der Toilette des I.________ Geschlechtsverkehr. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass sich die Privatklägerin alkoholbedingt oder aufgrund der enthemmenden Wirkung von allfälligen K.O.-Tropfen nicht oder nur schwach gegen die sexuellen Handlungen in ihrer Wohnung zur Wehr setzen konnte, war dies für den Beschuldigten aufgrund der gesamten Umstände nicht erkennbar. III. Rechtliche Würdigung 10. Rechtliche Grundlagen Nach Art. 191 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (aStGB; SR 311.0; vgl. zum anwendbaren Recht Ziff. IV. 13. hinten) macht sich der Schändung strafbar, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand von Art. 191 aStGB kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 644 ff., S. 33 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und präzisierend ist auf Folgendes hinzuweisen: Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Urteilsunfähigkeit im Sinne von Art. 191 aStGB relativ. Das Gericht hat konkret abzuklären, ob das Opfer in Bezug auf die sexuellen Handlungen seelisch in der Lage war, sich gegen diese zu wehren, und ob es darüber entscheiden konnte, die sexuellen Kontakte haben zu wollen oder nicht (BGE 120 IV 194 E. 2c S. 198; Urteil des Bundesgerichts 6B_1194/2015 vom 3. Juni 2016 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Als urteilsunfähig gilt, wer in sexuellen Belangen nicht eigenverantwortlich handeln kann, sodass er die
23 wirkliche Bedeutung und Tragweite seines Verhaltens nicht abschätzen kann bzw. wer in Unkenntnis ist, was er tut, und folglich nicht entscheiden kann, ob und mit wem er sexuellen Kontakt haben will. Die Anforderungen an die Kenntnis der Tragweite der sexuellen Handlungen sind nicht allzu hoch anzusetzen. Es genügt, wenn das Opfer in der Lage ist, die ungefähre Bedeutung der sexuellen Handlung und ihrer Folgen zu erfassen sowie einen Willen bezüglich des fraglichen sexuellen Kontaktes bilden und auch äussern kann (MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 191 StGB mit Hinweisen). Als widerstandsunfähig gilt nach konstanter Rechtsprechung, wer nicht im Stande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Strafnorm schützt Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können. Es genügt, dass das Opfer vorübergehend zum Widerstand unfähig ist. Die Gründe dafür können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein. Die Widerstandsfähigkeit muss ganz aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt sein (BGE 133 IV 49 E. 7.2 S. 56; 119 IV 230 E. 3a S. 232). Eine Bewusstlosigkeit im Sinne eines komatösen Zustands ist allerdings nicht vorausgesetzt. Widerstandsunfähigkeit kann etwa auch vorliegen, wenn sich eine Person alkohol- und müdigkeitsbedingt nicht oder nur schwach gegen die an ihr vorgenommenen Handlungen wehren kann. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1142/2017 vom 23. März 2018 E. 2.1; 6B_232/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). 11. Subsumtion Die Privatklägerin war im Zeitpunkt des Vorfalls weder altersbedingt noch aufgrund einer geistigen Behinderung (z.B. einem Intelligenzmangel) urteilsunfähig. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Privatklägerin in sexuellen Belangen nicht eigenverantwortlich handeln konnte. Ihr Verhalten in der fraglichen Nacht zeigt offenkundig, dass sie in der Lage war, die sexuellen Handlungen des Beschuldigten einzuordnen. Eine Urteilsunfähigkeit lag damit nicht vor. Aufgrund ihres Verhaltens an der H.________-Party deutet einiges darauf hin, dass der Privatklägerin K.O.-Tropfen ins Getränk gemischt wurden. Die Widerstandsfähigkeit der Privatklägerin war möglicherweise aufgrund der enthemmenden Wirkung von K.O.-Tropfen eingeschränkt, aber nicht gänzlich aufgehoben. Bei blosser – z.B. alkoholbedingter – Herabsetzung der Hemmschwelle ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Widerstandsunfähigkeit gegeben (BGE 133 IV 49 E. 7.2 S. 56; 119 IV 230 E. 3a S. 232). Gegen die Annahme einer Widerstandsunfähigkeit spricht zudem, dass die Privatklägerin aktiv am zweiten Geschlechtsverkehr mit dem Beschuldigten teilnahm, indem sie Kopulationsbewegungen machte und stöhnende Laute von sich gab. Selbst wenn die Widerstandsfähigkeit der Privatklägerin aufgrund der K.O.-Tropfen gänzlich aufgehoben gewesen sein sollte, wäre dies für den Beschuldigten aufgrund der gesamten Umstände nicht erkennbar gewesen. https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_464%2F2019&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-IV-49%3Ade&number_of_ranks=0#page49 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_464%2F2019&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F119-IV-230%3Ade&number_of_ranks=0#page230 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_464%2F2019&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F133-IV-49%3Ade&number_of_ranks=0#page49 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_464%2F2019&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F119-IV-230%3Ade&number_of_ranks=0#page230
24 Betreffend den Eventualantrag der Vergewaltigung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 647 f., S. 36 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dass sich der Beschuldigte der Vergewaltigung schuldig gemacht haben soll, wurde oberinstanzlich von keiner Seite geltend gemacht (vgl. pag. 746 f.; pag. 748 f.). Der Beschuldigte ist daher in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils freizusprechen von der Anschuldigung der Schändung, evtl. Vergewaltigung, angeblich begangen am 11. September 2016 in Bern z.N. der Privatklägerin. IV. Strafzumessung 12. Überprüfung durch die Kammer Die Strafkammern des Obergerichtes verfügen als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung, doch sind die Kammern bei gleichbleibenden Schuldsprüchen und vergleichbarer Gewichtung der übrigen Strafzumessungsfaktoren bezüglich einer allfälligen Abweichung von der durch die Vorinstanz festgelegten Sanktion zurückhaltend, da die erstinstanzlichen Gerichte von allen Aspekten des beurteilten Falles einen unmittelbaren Eindruck gewinnen und in bestimmten Deliktskategorien über eine reiche Praxis mit vielen Vergleichsmöglichkeiten verfügen. Für gleiche Schuldsprüche ist daher in solchen Fällen eine Korrektur im Strafmass durch die Kammer nur angezeigt, wenn wesentliche Tat- oder Täterkomponenten oder Abstufungen unter Teilnehmern unberücksichtigt geblieben oder falsch gewürdigt worden sind oder wenn seit dem erstinstanzlichen Urteil wesentliche, die Strafzumessung beeinflussende Änderungen eingetreten sind. 13. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Hat der Täter vor diesem Datum ein Verbrechen oder Vergehen begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so sind gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB die neuen Bestimmungen anzuwenden, wenn sie für ihn milder sind. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 S. 87). Ausschlaggebend ist, nach welchem Recht der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 126 IV 5 E. 2c S. 8 mit Hinweisen). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 S. 88 mit Hinweisen). Die Kammer erkennt im neuen Recht für die Schuldsprüche wegen sexueller Handlungen mit einem Kind und Verletzung des Geheim- und Privatbereichs – bei gleich gebliebener Strafandrohung – keinen Ansatz für eine mildere Bestrafung, weshalb das zum Tatzeitpunkt geltende alte Recht - das StGB in seiner bis am 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (aStGB) - anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 2 StGB).
25 14. Konkretes Vorgehen und Strafrahmen Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 650 f., S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat sich der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind und der Verletzung des Geheim- und Privatbereichs schuldig gemacht. Bereits an dieser Stelle kann vorweggenommen werden, dass die Kammer für beide Schuldsprüche eine Geldstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktion erachtet, weshalb nachfolgend das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 aStGB zur Anwendung gelangt. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2 mit Hinweisen). Die abstrakt schwerste Straftat ist vorliegend Art. 187 Ziff. 1 aStGB mit einer Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Die sexuellen Handlungen fanden im Rahmen einer Liebesbeziehung statt. Sie unterscheiden sich soweit erkennbar qualitativ nicht wesentlich voneinander und weisen objektiv und subjektiv eine ähnliche Tatschwere auf. Dies gilt auch für den versuchten Geschlechtsverkehr am 7. Januar 2016. Es ist daher nicht angebracht, für jedes einzelne Delikt eine hypothetische Strafe festzusetzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_681/2013 vom 26. Mai 2014 E. 1.3.3). Die mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind werden deshalb tatgruppenartig zusammengefasst. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund des Schuldspruchs wegen Verletzung des Geheim- und Privatbereichs in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB angemessen zu erhöhen. Trotz Asperation sind vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, aufgrund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2). Der ordentliche Strafrahmen reicht von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 187 Ziff. 1 aStGB). 15. Einsatzstrafe: sexuelle Handlungen mit einem Kind 15.1 Objektive Tatkomponenten Der Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern will die Gefährdung der sexuellen Entwicklung der Unmündigen verhindern. Es geht darum, die ungestörte Entwicklung des Kindes zu gewährleisten, bis es die notwendige Reife erlangt hat, damit es zur verantwortlichen Einwilligung zu sexuellen Handlungen in der Lage ist (MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 1 zu Art. 187 StGB). Die Schwere der Verletzung des geschützten Rechtsguts ist bei Sexualdelikten erfahrungsgemäss schwierig zu bestimmen. Gesichert scheint einzig, dass sexuelle Übergriffe für jedes Kind ernsthafte Risiken bergen, durch das Erlebte in irgendeiner Form in seiner persönlichen Entwicklung beeinträchtigt zu werden (MAIER, a.a.O., N. 2 zu Art. 187 StGB). https://expert.bger.ch/php/expert/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_853%2F2014&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F136-IV-55%3Ade&number_of_ranks=0#page55
26 Der Beschuldigte küsste seine damalige Freundin vor deren 16. Geburtstag regelmässig, rieb mehrfach ihre Vagina mit dem Finger und liess sich von ihr seinen Penis reiben. Am 7. Januar 2016 drang der Beschuldigte mit seinem ungeschützten Penis in die Vagina seiner damals fast 15-jährigen Freundin ein, brach jedoch ab, als sie über Schmerzen klagte. Die sexuellen Handlungen beschränkten sich somit hauptsächlich auf den Austausch von Küssen und das gegenseitige Reiben der Geschlechtsteile. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die sexuellen Handlungen einvernehmlich stattfanden. Die beiden führten im Deliktszeitraum eine Beziehung. Es ist daher davon auszugehen, dass die sexuelle Entwicklung seiner Freundin nicht in gravierender Weise gestört wurde. Betreffend die Art und Weise des Vorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist negativ zu werten, dass der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr ohne Kondom vollzog. Dem Beschuldigten ist jedoch zugute zu halten, dass er den beabsichtigen Geschlechtsverkehr abbrach, als seine Freundin über Schmerzen klagte. Unter den Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 aStGB fallen auch weit schwerer ins Gewicht fallende Übergriffe, was in der maximalen Strafandrohung von fünf Jahren Freiheitsstrafe zum Ausdruck kommt. 15.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus egoistischen Gründen. Es ging ihm um die Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse, was indes tatbestandsimmanent und deshalb neutral zu gewichten ist. 15.3 Fazit Tatkomponenten / Einsatzstrafe Das Tatverschulden ist – im Verhältnis zum Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe – insgesamt als leicht zu bezeichnen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Altersunterschied zwischen dem Beschuldigten und seiner Freundin lediglich rund 3 ¾ Jahre betrug, so dass die Handlungen des Beschuldigten nahe an der Grenze zur Straflosigkeit gemäss Art. 187 Ziff. 2 aStGB lagen. Zudem hatte der Beschuldigte zur Zeit der Tat das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und die sexuellen Handlungen fanden im Rahmen einer Jugendliebe statt. Es lagen damit besondere Umstände im Sinne von Art. 187 Ziff. 3 aStGB vor. Die Kammer erachtet deshalb für den Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind eine Strafe im Bereich von 50 Strafeinheiten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 16. Asperation: Verletzung des Geheim- und Privatbereichs Der Beschuldigte filmte die Privatklägerin ohne deren Wissen beim Geschlechtsverkehr. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass mit der Videoaufzeichnung eines Geschlechtsverkehrs in die wohl intimste Sphäre einer Person eingedrungen wird (pag. 653, S. 42 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Als die Polizei die Privatklägerin über die Videoaufnahme informierte, zeigte sie sich sichtlich schockiert und begann zu weinen (vgl. pag. 56 f. Z. 341 ff.).
27 Betreffend die Art und Weise des Vorgehens bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin von hinten filmte. Die Privatklägerin merkte nicht, dass sie gefilmt wird und konnte sich somit auch nicht dagegen wehren. Zwar ist auf der Videoaufnahme lediglich der Hinterkopf, Rücken und Gesässbereich der Privatklägerin zu erkennen. Aufgrund des auffälligen Tattoos auf ihrer rechten Schulter, könnten Dritte die Privatklägerin aber unter Umständen erkennen. Erschwerend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte es nicht bei der Videoaufzeichnung bewenden liess, sondern die Aufnahme P.________ zeigte. Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte die Videoaufnahme noch weiteren Personen zeigte oder diese gar ins Internet stellte. Die Art und Weise des Vorgehens führt zu einer leichten Erhöhung des objektiven Tatverschuldens. Betreffend die subjektiven Tatkomponenten kann sinngemäss auf die Ausführungen unter Ziff. IV. 15.2 vorne verwiesen werden. Das Tatverschulden ist – auch hier in Relation zum Strafrahmen, der von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht (Art. 179quater aStGB) – insgesamt als leicht zu bewerten. Die Kammer erachtet – wie die Vorinstanz und entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft – für den Schuldspruch wegen Verletzung des Geheimund Privatbereichs für sich alleine beurteilt eine Strafe von 180 Strafeinheiten als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips gelangt die Kammer zu einer asperierten Strafe von 120 Strafeinheiten, so dass die Einsatzstrafe von 50 Strafeinheiten auf 170 Strafeinheiten zu erhöhen ist. 17. Täterkomponenten Betreffend das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 654 f., S. 43 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wirkt sich die Vorstrafenlosigkeit bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral aus und ist deshalb nicht strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4 S. 3). Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren ist nicht zu beanstanden. Er hat sich stets korrekt und soweit möglich auch kooperativ verhalten. Ein solches Verhalten darf jedoch erwartet werden und führt deshalb gemäss ständiger Praxis nicht zu einer Strafminderung. Der Beschuldigte zeigte sich hinsichtlich der sexuellen Handlungen mit einem Kind geständig. Betreffend die Videoaufnahme des Geschlechtsverkehrs mit der Privatklägerin behauptete der Beschuldigte auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, er habe das Einverständnis der Privatklägerin eingeholt und die Aufnahme niemandem gezeigt (vgl. pag. 578 Z. 44 f.; pag. 579 Z. 1 ff.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist deshalb als neutral zu beurteilen.
28 Die Täterkomponenten wirken sich aufgrund der Geständnisbereitschaft des Beschuldigten hinsichtlich der sexuellen Handlungen mit einem Kind strafmindernd aus, weshalb die Strafe um 20 Strafeinheiten auf 150 Strafeinheiten zu reduzieren ist. 18. Strafmass und Strafart Zusammenfassend erachtet die Kammer für die Schuldsprüche wegen sexueller Handlungen mit einem Kind und Verletzung des Geheim- und Privatbereichs eine Strafe von 150 Strafeinheiten als angemessen. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass vorliegend einzig eine Geldstrafe in Frage kommt (pag. 654, S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Polizeihaft von einem Tag ist an die Geldstrafe anzurechnen (Art. 51 aStGB). Gemäss Art. 34 Abs. 2 aStGB bestimmt das Gericht die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Das monatliche Nettoeinkommen des Beschuldigten beträgt CHF 4‘200.00 (pag. 737 Z. 3). Abzüglich des Pauschalabzugs von 25% für Krankenkasse und Steuern ist die Höhe des Tagessatzes in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf CHF 100.00 festzusetzen (pag. 655, S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 19. Strafvollzug Gemäss Art. 42 Abs. 1 aStGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 6). Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche die zu vermutende günstige Prognose in Zweifel ziehen könnten. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und seit den vorliegend zu beurteilenden Delikten nicht mehr straffällig geworden. Zudem lebt er in geordneten persönlichen und finanziellen Verhältnissen. Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs sind somit gegeben. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf das Minimum von zwei Jahren festgesetzt. V. Zivilpunkt Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Bst. a) oder wenn
29 es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Bst. b). Ist dies nicht der Fall, wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Bst. d). Die Privatklägerin beantragte oberinstanzlich eine Genugtuung in der Höhe von CHF 6‘000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 11. September 2016 (pag. 748). Da der Beschuldigte von der Anschuldigung der Schändung, evtl. Vergewaltigung, freizusprechen ist, ist das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin diesbezüglich mangels Anspruchsgrundlage abzuweisen. Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin für das Aufnehmen des Geschlechtsverkehrs eine Genugtuung von CHF 1‘000.00 zu (pag. 657, S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diese Genugtuung wurde oberinstanzlich nicht angefochten und erscheint den Umständen angemessen, weshalb die Verurteilung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 1‘000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 11. September 2016 an die Privatklägerin zu bestätigen ist. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine separaten erst- und oberinstanzlichen Kosten ausgeschieden. Der entsprechende Aufwand ist im Vergleich zum übrigen Verfahren vernachlässigbar. VI. Kosten und Entschädigung 20. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich vom Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Da die Kammer den Beschuldigten von der Anschuldigung der Schändung, evtl. Vergewaltigung, freispricht, rechtfertigt es sich, 4/5 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 16‘033.10 (inkl. Gebühr für die schriftliche Urteilsbegründung von CHF 1‘500.00), ausmachend CHF 12‘826.50, auszuscheiden und dem Kanton Bern aufzuerlegen. Die auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (1/5), ausmachend CHF 3‘206.60, hat der Beschuldigte zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden bestimmt auf CHF 3‘000.00 (Art. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]; Richtlinien für die Bemessung der Verfahrenskosten in Strafsachen am Obergericht des Kantons Bern gemäss Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 23. April 2018). Die Generalstaatsanwaltschaft und der Rechtsvertreter der Privatklägerin beantragten oberinstanzlich einen Schuldspruch wegen Schändung (pag. 746; pag. 748). Die Verteidigung beantragte demgegenüber die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 753). Da die Kammer den Beschuldigten von der Anschuldigung der Schändung, evtl. Vergewaltigung, freispricht, sind sowohl die Generalstaatsanwalt-
30 schaft als auch die Privatklägerin mit ihren Anträgen unterlegen. Als unterliegende Partei im Rechtsmittelverfahren hätte die Privatklägerin grundsätzlich die Hälfte der oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Da ihr die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist sie indes von der Kostentragung befreit und der Kanton Bern hat die Kosten an ihrer Stelle zu tragen (Art. 136 Abs. 2 Bst. b StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bezieht sich Art. 30 Abs. 1 des Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5) nur auf Verfahren betreffend die von den Beratungsstellen erbrachten Leistungen sowie die Entschädigung und Genugtuung nach Art. 19 ff. OHG. In anderen Verfahren im Zusammenhang mit der Straftat, etwa bei gegen den Täter gerichteten Zivil- oder Strafklagen, gilt die in Art. 30 Abs. 1 OHG statuierte Kostenfreiheit nicht (BGE 141 IV 262 E. 2.2 S. 261 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2, nicht publ. in BGE 143 IV 154). Die Privatklägerin ist daher in analoger Anwendung von Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO zu verpflichten, dem Kanton Bern die anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (1/2), ausmachend CHF 1‘500.00, zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2, nicht publ. in BGE 143 IV 154). 21. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die StPO regelt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bei Freispruch bzw. Obsiegen im Rechtsmittelverfahren nicht explizit. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts richtet sich ihre Entschädigung allein nach Art. 135 StPO. Unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 Bst. b StPO kann die amtliche Verteidigung von ihrem Mandanten keine weitere Vergütung verlangen. Dass die amtliche Verteidigung bei Verurteilung des Mandanten zu den Verfahrenskosten im Prinzip finanziell besser gestellt wird (weil sie die «Differenz» einfordern kann) als bei Freispruch oder Obsiegen im Rechtsmittelverfahren, wo in der Regel keine Kosten auferlegt werden (und entsprechend die «Differenz» nicht zu erstatten ist), muss als gesetzliche Konsequenz hingenommen werden (BGE 139 IV 261 E. 2.2.1 ff. S. 263 f.). Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz durch Fürsprecher B.________ wurde von der Vorinstanz gemäss der Kostennote vom 29. Januar 2019 (pag. 592 ff.) bestimmt und ist zu bestätigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern 1/5 der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 11‘138.35, ausmachend CHF 2‘227.65, zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ 1/5 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 2‘621.75, ausmachend CHF 524.35, zu erstatten, sobald es seine wirtschafthttps://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=6B_370%2F2016&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F141-IV-262%3Ade&number_of_ranks=0#page262 https://www.swisslex.ch/DOC/ShowLawViewByGuid/315c575f-b12a-4355-a1ad-3474409d0494/2584af7e-cc30-4914-b73f-1a2d1698f96f?source=document-link&SP=5|kfcxca
31 lichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf den Freispruch entfallende Entschädigung (4/5) besteht weder für den Kanton Bern noch für Fürsprecher B.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor oberer Instanz durch Fürsprecher B.________ wird gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Kostennote vom 8. Januar 2020 (pag. 754 ff.) auf insgesamt CHF 2‘580.50 bestimmt. Da der Beschuldigte im oberinstanzlichen Verfahren obsiegt, besteht weder für den Kanton Bern noch für Fürsprecher B.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht. 22. Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands Die Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin vor erster Instanz durch Rechtsanwältin D.________ wurde von der Vorinstanz auf insgesamt CHF 11‘938.75 bestimmt (pag. 600 f.). Diese Entschädigung wurde nicht angefochten und ist zu bestätigen. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern 1/20 der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 11‘938.75, a