Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 19 154+155 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 24. Dezember 2019 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichterin Falkner, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiber Engel Verfahrensbeteiligte A.________ privat verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin C.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und D.________ gesetzlich vertreten durch ihre Eltern E.________ vertreten durch Rechtsanwältin F.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand versuchte sexuelle Nötigung, versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern, Diebstahl, etc. sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Kollegialgericht) vom 21. Dezember 2018 (PEN 2018 274/275)
2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 21. Dezember 2018 (pag. 1501 ff.) fällte das Regionalgericht Oberland (Kollegialgericht) folgendes Urteil: I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der versuchten sexuellen Nötigung, begangen am 30.08.2017 in R.________ z.N. von D.________; 2. der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen am 30.08.2017 in R.________ z.N. von D.________; 3. des Diebstahls, mehrfach begangen 3.1 in der Zeit von 28.07.2011 bis 30.07.2011 in S.________ z. N. P.________ (Deliktssumme CHF 1‘096.00); 3.2 in der Zeit von 29.07.2011 bis 09.08.2011 in S.________, z.N. von Q.________ (Deliktssumme CHF 3‘000.00); 3.3 in der Zeit von 12.08.2011 bis 16.08.2011 in T.________, z.N. von O.________ (Deliktssumme CHF 800.00); 4. der Pornographie, mehrfach begangen in U.________, festgestellt am 31.08.2017 (Beschaffen und in Verkehr bringen und teilweiser Besitz; 29 Bilder auf der Festplatte WD 5000H1U und 58 Bilder auf der Festplatte WD1200; 5 Videos auf der Festplatte WD1200); 5. des Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen im Frühling 2017 in R.________ und in U.________; und in Anwendung der Artikel 19 Abs. 2, 22 Abs. 1, 34, 40, 46, 47, 49, 51, 56, 57 Abs. 1 und 2, 59, 67 Abs. 3, 139 Ziff. 1, 187 Ziff. 1, 189 Abs. 1, 197 Abs. 4 StGB 4 Abs. 1 lit. g, 10 Abs. 1 lit. e, 11, 12, 33 Abs. 1 lit a WG 426 ff. StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 2.5 Jahren. Die Untersuchungshaft und Sicherheitshaft von 479 Tagen (30.08.2017 - 21.12.2018) werden im Umfang von 479 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne des Gutachtens vom 25.01.2018 angeordnet. Der Vollzug der Massnahme geht der Freiheitsstrafe voraus.
3 2. zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 2‘700.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil vom 9. Mai 2017 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Emmental-Oberaargau. 3. zu einem Tätigkeitsverbot i.S.v. Art. 67 Abs. 3 StGB für die Dauer von 10 Jahren. 4. zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus den Gebühren der Voruntersuchung von total CHF 29‘367.35 (Gebühren von CHF 7‘400.00 und Auslagen von CHF 21‘967.35), den Gebühren des Zwangsmassnahmengerichts für die Haftverlängerung von insgesamt CHF 600.00 (ARR 18 104 und ARR 18 115), den Gebühren des Gerichts von CHF 4‘500.00 und Auslagen von CHF 145.90, sowie den Kosten für den Auftritt der Staatsanwaltschaft von CHF 1‘000.00, insgesamt bestimmt auf CHF 35‘613.35. 5. A.________ hat der Straf- und Zivilklägerin D.________ eine Entschädigung von CHF 14‘438.75 (inkl. MWST und Auslagen) für ihre Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen. II. 1. Der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Emmental-Oberaargau vom 09.05.2017 für eine Geldstrafe 50 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2. A.________ wird verwarnt. 3. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 400.00 werden A.________ auferlegt. III. [Amtliche Entschädigung von Rechtsanwältin C.________] IV. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 468.90 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit Rechtskraft dieses Urteils an die Straf- und Zivilklägerin D.________. 2. Zur Bezahlung von CHF 5‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 30.08.2017 an die Straf- und Zivilklägerin D.________. 3. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. V. Weiter wird verfügt: 1. A.________ wird in Sicherheitshaft belassen. Die Verlängerung der Sicherheitshaft wird für vorerst auf 3 Monate bewilligt (Art. 231 i.V.m. Art. 227 StPO). [Begründung]
4 2. Die beschlagnahmte Waffe Schreckschusspistole (Marke EM-GE, Mod. 5, Cal. 320) wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 3. Folgende Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB): - Diverse Sexualspielzeuge - 3 Koffer mit Sexualspielzeug - 7 CD’s mit pornographischem Inhalt - Festplatte WD 5000H1U - Festplatte WD1200 (aus Computer Compaq Evo) - 1 Küchenmesser 4. Folgende Gegenstände werden dem Beschuldigten bzw. der berechtigten Person nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben: - 1 Computer Compaq Evo (ohne Festplatte) - 1 Paar Schuhe, Leder, braun - 1 schwarze Jacke - 1 Jeanshose blau mit Gurt - 1 Mobiltelefon Nokia, Typ 6230i 5. Folgende Gegenstände werden D.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben: - 1 Paar Hotpants - 1 Trägershirt weiss 6. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. [Nummer]) ist nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 7. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten ist nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 8. [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten Rechtsanwältin C.________ namens und im Auftrag von A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) am 21. Dezember 2019 (pag. 1511) und der Beschuldigte selber am 24. Dezember 2019 (pag. 1512) je fristgerecht Berufung an (pag. 1511). Mit Schreiben vom 23. Januar 2019 (pag. 1530) stellte der Beschuldigte ein Gesuch um Auswechslung der amtlichen Verteidigung in Aussicht, reichte ein solches aber nie ein. Stattdessen beauftragte er dann am 12. März 2019 Rechtsanwalt B.________ mit der Wahrung seiner Interessen (pag. 1567). Die vorinstanzliche Verfahrensleitung sistierte in der Folge mit Verfügung vom 29. März 2019 das amtliche Mandat von Rechtsanwältin C.________ bis auf weiteres (pag. 1646 f). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 23. April 2019 (pag. 1682 ff.). Die Berufungserklärung des Beschuldigten ging form- und fristgerecht am 14. Mai 2019 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 1764). Weder die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (pag. 1774 ff.) noch die Straf- und Zivil-
5 klägerin D.________ (nachfolgend: Privatklägerin) (pag. 1777 ff.) erklärten Anschlussberufung oder beantragten Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten. Mit Verfügung vom 16. Mai 2019 ordnete die Verfahrensleitung den Verbleib des Beschuldigten in Sicherheitshaft an (pag. 1769 f). Mit Verfügung vom 10. Juli 2019 wies die Verfahrensleitung ein vom Beschuldigten am 27. Juni 2019 gestelltes Haftentlassungsgesuch ab (Verfahren SK 2019 259). Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschuldigten wurde vom Bundesgericht mit Entscheid vom 26. August 2019 abgewiesen (Urteil 1B_383/2019). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen aktuelle Führungsberichte der Regionalgefängnisse Thun (pag. 1943 f.) und Bern (pag. 1939 f.) sowie ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 1942) über den Beschuldigten eingeholt. Im Weiteren wurden von Amtes wegen die Akten betreffend das Haftentlassungsgesuch vom 27. Juni 2019 beigezogen (SK 19 259). Bei der Kantonspolizei Bern wurden die im Bericht FDF vom 23. Oktober 2017 (pag. 364) erwähnte DVD mit Auswahlkatalogen ediert. Zudem wurden anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung der Beschuldigte (pag. 1973 ff.) und Dr. med. G.________ Die von Rechtsanwalt B.________ mit Berufungserklärung vom 14. Mai 2019 gestellten weiteren Beweisanträge (Erstellen eines neuen forensisch-psychiatrischen Gutachtens sowie Einvernahme von H.________, Dr. I.________, J.________ und K.________ als Zeugen) wurden mit begründetem Beschluss vom 27. Juni 2019 abgewiesen (pag. 1806). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 2009): 1. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Pornografie sei einzustellen, soweit es sich in Anklageziffer 3 auf die Bilder auf der Festplatte «WD 5000H1 U» bezieht, die mein Mandant nicht selbst hergestellt bzw. gesichert hat. 2. A.________ sei von sämtlichen übrigen Vorhalten gemäss Anklageschrift vom 22. Juni 2018 freizusprechen. 3. Das Widerrufsverfahren sei einzustellen. 4. Die Zivilklage von D.________ sei auf den Zivilweg zu verweisen. 5. A.________ sei für die unrechtmässige Haft mit CHF 200.00 pro Tag zu entschädigen. 6. Die beschlagnahmten Gegenstände seien – soweit sie nicht bereits vernichtet wurden – den Eigentümern zurückzugeben.
6 7. Die Kantonspolizei Bern sei zu beauftragen, die vom FDF sichergestellten Archivkopien sowie die erkennungsdienstlichen Daten und das DNA-Profil zu löschen. 8. Die Kosten des Verfahrens inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 9. Meinem Mandanten seien die Aufwendungen der privaten Verteidigung gemäss den vorliegenden bzw. der noch einzureichenden Kostennote zu ersetzen. Staatsanwältin AE.________ stellte anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung folgende Anträge (pag. 2015 ff.): I. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der versuchten sexuellen Nötigung, begangen am 30.08.2017 in R.________ z.N. von D.________; 2. der versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen am 30.08.2017 in R.________ z.N. von D.________; 3. des Diebstahls, mehrfach begangen 3.1 in der Zeit von 28.07.2011 bis 30.07.2011 in S.________ z.N von P.________ (Deliktssumme CHF 1'096.00); 3.2 in der Zeit von 29.07.2011 bis 09.08.2011 in S.________ z.N. von Q.________ (Deliktssumme CHF 3000.00); 3.3 in der Zeit von 12.08.2011 bis 16.08.2011 in T.________ z.N. von O.________ (Deliktssumme CHF 800.00); 4. der Pornographie, mehrfach begangen in U.________, festgestellt am 31.08.2017 (Beschaffen und in Verkehr bringen und teilweiser Besitz; 29 Bilder auf der Festplatte WD 5000H1U und 58 Bilder auf der Festplatte WD 1200; 5 Videos auf der Festplatte WD 1200); 5. des Vergehens gegen das Waffengesetz, begangen im Frühling 2017 in R.________ und in U.________. II. A.________ sei in Anwendung von Art. 19 Abs. 2, 22 Abs. 1, 34, 40, 46, 47, 49, 51, 56, 57 Abs. 1 und 2, 59, 67 Abs. 3, 139 Ziff. 1, 187 Ziff. 1, 189 Abs. 1, 197 Abs. 4 StGB, Art. 4 Abs. 1 lit. g, 10 Abs. 1 lit. e, 11, 12, 33 Abs. 1 lit. a WG, Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 2,5 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 843 Tagen; 2. zu einer dem Vollzug vorausgehenden stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB; 3. zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 2'700.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil vom 09.05.2017 der Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau;
7 4. zu einem 10-jährigen Tätigkeitsverbot; 5. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 09.05.2017 für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug sei nicht zu widerrufen, hingegen sei A.________ zu verwarnen. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. A.________ sei in Sicherheitshaft zu belassen (Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO). 2. Die beschlagnahmte Schreckschusspistole, diverse Sexualspielzeuge, 3 Koffer mit Sexualspielzeug, 7 CD's mit pornographischem Inhalt, Festplatte WD 5000H1U, Festplatte WD 1200 und 1 Küchenmesser seien einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB). 3. 1 Computer Compaq Evo (ohne Festplatte), 1 Paar Schuhe, 1 schwarze Jacke, 1 Jeanshose und 1 Mobiltelefon Nokia seien dem Beschuldigten bzw. der berechtigten Person nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzugeben. 4. 1 Paar Hotpants und 1 Trägershirt seien D.________ nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzugeben. 5. Die Honorare des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten und der amtlichen Vertreterin der Privatklägerin seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 6. Die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. [Nummer]) sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 7. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). Rechtsanwältin F.________ reichte am 13. Dezember 2019 einen schriftlichen Parteivortrag ein. Sie stellte und begründete darin folgende Anträge (pag. 1954): 1. Es sei die Berufung abzuweisen. 2. Der Beschuldigte sei schuldig zu erklären der 2.1 versuchten sexuellen Nötigung, begangen am 30. August 2017 in R.________ z.N. der Straf- und Zivilklägerin D.________; 2.2 versuchten sexuellen Nötigung mit Kindern, begangen am 30. August 2017 in R.________ z.N. der Straf- und Zivilklägerin D.________; 3. Der Beschuldigte sei zu verurteilen: 3.1 zu einer angemessenen Strafe; 3.2 zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens;
8 3.3 zur Bezahlung von CHF 14‘438.75 (inkl. MWST und Auslagen) für die Parteikosten der Straf- und Zivilklägerin um Berufungsverfahren; 3.4 zur Bezahlung von CHF 2‘861.05 (inkl. MWST und Auslagen) für die Parteikosten der Straf- und Zivilklägerin im Berufungsverfahren gemäss eingereichter Kostennote. 4. Der Beschuldigte sei weiter zu verurteilen: 4.1 zur Bezahlung von CHF 468.90 Schadenersatz zzgl. 5 % Zins seit Rechtskraft dieses Urteils an die Straf- und Zivilklägerin D.________ 4.2 zur Bezahlung von CHF 5‘000.00 Genugtuung zzgl. 5 % Zins ab dem 30. August 2017 an die Straf- und Zivilklägerin D.________. 5. Es seien der Straf- und Zivilklägerin die beschlagnahmten Gegenstände, nämlich 1 Paar Hotpants und 1 Trägershirt weiss herauszugeben. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 14. Mai 2019 vollumfänglich an (pag. 1764). Es ist somit das gesamte erstinstanzliche Urteil durch die Kammer neu zu beurteilen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mangels Anschluss- oder eigenständiger Berufung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern oder der Privatklägerin darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). 6. Untersuchungs- und Sicherheitshaft Der Beschuldigte wurde am 30. August 2017 vorläufig festgenommen. Er befand sich seither ununterbrochen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Dabei war er wie folgt in den verschiedenen Regionalgefängnissen untergebracht: 30. August 2018 – 8. Februar 2018: Regionalgefängnis Thun; 8. Februar 2018 – 16. August 2018: Regionalgefängnis Burgdorf; 16. August 2018 – 7. März 2019: Regionalgefängnis Bern; 7. März 2019 – 29. Oktober 2019: Regionalgefängnis Thun; 29. Oktober 2019 – 24. Dezember 2019: Regionalgefängnis Bern, mit vorübergehendem Aufenthalt vom 19. November bis 5. Dezember 2019 in der Station Etoine des UPD. 7. Anklagegrundsatz Die Verteidigung machte vorab geltend, im Anklagesachverhalt (siehe pag. 1040 ff.) werde nicht genau umschrieben, welche Handlung der Beschuldigte beabsichtigt habe. Art. 187 Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) enthalte verschiedene Tatbestandsvarianten und es lasse sich jeweils eine Vielzahl von Lebenssachverhalten darunter subsumieren. In jeden Fall werde eine Handlung von einiger Er-
9 heblichkeit verlangt. Vorliegend sei unbekannt, ob der Beschuldigte das Opfer beispielsweise habe küssen, berühren, ausziehen oder vergewaltigen wollen. In der Anklageschrift werde nicht einmal versucht, dem Beschuldigten eine konkret beabsichtigte Handlung vorzuwerfen. Was der Beschuldigte gewollt habe, stehe nicht im Anklagesachverhalt. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 Bundesverfassung (BV; SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 Bst. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Grundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Sie hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Gemäss Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Urteil des Bundesgerichts 6B_1440/2019 vom 25. Februar 2020 E. 1.2). Bei versuchten Delikten, bei denen unter Umständen gar keine objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, ist der subjektive Tatbestand – im Sinne eines Tatentschlusses – zentrale Grundlage für die Tatbestandsmässigkeit. Wird ein Versuch angeklagt, sind zudem jene tatsächlichen objektiven Elemente zu erwähnen, die nach den diesbezüglichen rechtlichen Kriterien einen Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB annehmen lassen. Die Anklageschrift hat insbesondere jene Momente festzuhalten, die einen örtlichen und zeitlichen Konnex zur geplanten Tat indizieren, sodass das inkriminierte Verhalten als Beginn der Tatausführung im Sinne der Schwellentheorie qualifiziert werden kann. Sind bereits einzelne Tatbestandsmerkmale erfüllt worden, sind die entsprechenden Sachverhaltselemente darzulegen (BSK StPO-HEIMGARTNER/NIGGLI, Art. 325 N 35a). Vorliegend wird der subjektive Tatbestand bzw. die beabsichtigte Handlung des Beschuldigten in der Anklageschrift wie folgt umschrieben (pag. 1041): Dies alles tat A.________ in der Absicht, das 12-jährige Mädchen an der Weiterfahrt zu hindern, es in seine Gewalt zu bringen und mit ihr [recte: ihm] unter Anwendung von physischem Zwang und physischer Gewalt sexuelle Handlungen zu vollziehen. Des Weiteren werden in der Anklageschrift verschiedene Umstände genannt, um den Vorsatz des Beschuldigten zur Vornahme von sexuellen Handlungen zu begründen («unbekleideter Oberkörper», «starrte […] D.________ in einer Weise auf [recte: an], die dem Mädchen unangenehm auffiel, was er auch bereits zweimal zu früheren Zeitpunkten getan hatte», «[zog] das Mädchen zwei bis drei Meter in das [Mais-]Feld hinein», «befahl [ihr], still zu sein», «drückte ihr […] gewaltsam eine schwarze Jacke auf das Gesicht und den Mund», «nicht unbedeutende Krafteinwirkung» etc.; vgl. E. 10.5 hiernach). Eine genauere Umschreibung des Willens des Beschuldigten kann nicht verlangt werden und wird in ähnlich gelagerten Fällen praxisgemäss auch nicht verlangt https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=m5pxg5dhmjpxax3boj2f6mrs https://app.legalis.ch/legalis/document-view.seam?documentId=m5pxg5dhmjpxax3boj2f6mrs
10 (vgl. sogenannte «Chat Room»-Fälle, in denen dem Beschuldigten regelmässig vorgeworfen wird, in der Absicht gehandelt zu haben, am Kind «sexuelle Handlungen» vorzunehmen: Urteile des Bundesgerichts 6B_506/2019 vom 27. August 2019 Sachverhaltsabschnitt A, 6B_777/2007 vom 16. Juni 2008 Sachverhaltsabschnitt A, 6P.180/2004 vom 13. März 2005 E. 2). Der subjektive Tatbestand ist genügend präzise dargelegt. In objektiver Hinsicht sind die Handlungen des Beschuldigten sowie ihre zeitliche und örtliche Abfolge in der Anklageschrift ausführlich umschrieben (pag. 1041: ab «Bei der Strassenverzweigung […]» bis «[…] keine Luft erhielt»). Insbesondere erlauben die aufgeführten Sachverhaltselemente ein Urteil darüber, ob der Beschuldigte i.S.v. Art. 22 Abs. 1 StGB «mit der Ausführung der Tat begonnen» hatte (siehe E. 14 hiernach). Der Anklagesachverhalt umschreibt die dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten somit kurz, aber genau. Dem Beschuldigten (und der Verteidigung) war immer klar, was unter sexuellen Handlungen zu verstehen ist, sonst hätte er die vorgeworfenen sexuellen Handlungen nicht bereits bei der Hafteröffnung mit dem Argument bestreiten können, er habe von der Frau nichts im sexuellen Bereich gewollt, handelsüblicher Sex bedeute ihm gar nichts und er habe es für sich nötig, dass man ihn «dran nehme» (pag. 19 Z. 248 ff.). Der Anklagegrundsatz ist nicht verletzt. 8. Verwertbarkeit von Einvernahmen Die Verteidigung machte im Weiteren die Unverwertbarkeit diverser Einvernahmen geltend. (1) Erstens gab die Verteidigung an, die Verfahrensbeteiligten seien teilweise polizeilich einvernommen worden, obwohl bereits eine (staatsanwaltschaftliche) Untersuchung eröffnet worden sei. Die betreffenden Einvernahmen seien daher wegen Verletzung des Teilnahmerechts nicht verwertbar. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Beweise, die in Verletzung von Art. 147 StPO erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung kann die Polizei indessen auch nach Eröffnung der Untersuchung und ohne formelle Delegation durch die Staatsanwaltschaft einfache Erhebungen zur Klärung des Sachverhalts, namentlich zur Ermittlung von Geschädigten und Zeugen etc. und deren informatorische Befragung, namentlich zur Abklärung, ob diese beweisrelevante Angaben zum Sachverhalt machen können, vornehmen kann (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2). Bei solchen Erhebungen richtet sich die Anwesenheit der Verteidigung nach Art. 159 StPO. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung hat die beschuldigte Person das Recht, dass ihre Verteidigung, nicht aber sie selbst, bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftsperso-
11 nen, anwesend sein und Fragen stellen kann (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1). Eine Pflicht der Polizei, von sich aus die Verteidigung aufzubieten oder zur Einvernahme einzuladen, besteht jedoch nicht (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2). Vorliegend erfolgten die in Frage stehenden Einvernahmen nur wenige Stunden, nachdem sich das Delikt ereignet hatte, und in einer Situation, in der nur wenige objektive Beweismittel vorhanden waren (siehe E. 10.2 hiernach). Es ging der Polizei offensichtlich darum, sich zunächst einen Überblick zu verschaffen und abzuklären, ob die Befragten überhaupt beweisrelevante Angaben zum Sachverhalt machen können. Das zeigt sich auch daran, dass kurz nach der polizeilichen Einvernahme von L.________, die als einzige Angaben zum unmittelbaren Tatgeschehen machen konnte, am 19. September 2017 eine förmliche Einvernahme unter Gewährung des Teilnahmerechts erfolgte (pag. 343 ff.). Es handelte sich daher um informatorische Befragungen durch die Polizei, bei denen kein Teilnahmerecht besteht. Im Übrigen ist nach ständiger Rechtsprechung von einem Verzicht auf den Konfrontationsanspruch nach Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK auszugehen, da der Beschuldigte weder während des Vorverfahrens noch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung oder im oberinstanzlichen Beweisergänzungsverfahren eine Konfrontation mit den betreffenden Verfahrensbeteiligten beantragte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 3.1). (2) Zweitens machte die Verteidigung geltend, die Einvernahme des Beschuldigten vom 30. August 2017 (pag. 251 – 257) sei nicht verwertbar, da dieser nicht anwaltlich vertreten gewesen sei, obwohl ein Fall von notwendiger Verteidigung vorgelegen habe. Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Die Verteidigung ist insbesondere notwendig, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht (Art. 130 Bst. b StPO). Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen (Art. 131 Abs. 2 StPO). Werden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung nur gültig, wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_75/2019 vom 15. März 2019 E. 1.3.1). Vorliegend wurden dem Beschuldigten im Rahmen der Untersuchung unter anderem zwei Straftaten gegen die sexuelle Integrität vorgeworfen, die vom Gesetzgeber als Verbrechen eingestuft werden: sexuelle Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB mit einem Strafrahmen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und sexuelle Handlungen mit Kindern nach Art. 187 Ziff. 1 StGB mit einem Strafrahmen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, jeweils versucht begangen. Ihm drohte damit unzweifelhaft eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr. Dies war für die Strafverfolgungsbehörden am 30. August 2017 auch erkennbar, hielten sie dem Beschuldig-
12 ten doch gleich zu Beginn der in Frage stehenden Einvernahme vor: «Es ist gegen Sie ein Vorverfahren wegen versuchter sexueller Nötigung, evtl. Versuch [der] sexuelle[n] Handlungen mit Kindern eingeleitet worden» (pag. 251 Z. 6 f.). Es lag damit ein erkennbarer Fall notwendiger Verteidigung vor. Dennoch wurde dem Beschuldigten keine Verteidigung bestellt. Ein Verzicht des Beschuldigten auf Wiederholung der Einvernahme liegt nicht vor. Die Einvernahme vom 30. August 2017 ist daher zufolge Verletzung von Art. 131 Abs. 1 StPO ungültig. Sie bleibt von der Kammer im Folgenden unbeachtet. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 9. Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung Hinsichtlich der allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung, insbesondere der Aussagenanalyse, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1688 ff.). Ergänzungen werden nachfolgend direkt bei der konkreten Würdigung der einzelnen Beweismittel angebracht. 10. Versuchte sexuelle Nötigung/versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern 10.1 Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat den unbestrittenen und den bestrittenen Sachverhalt sowie die zu würdigenden Beweismittel vollständig aufgelistet und im Wesentlichen korrekt zusammengefasst, so dass vorab darauf verwiesen werden kann (pag. 1687 ff.). 10.2 Objektive Beweismittel Die von der Vorinstanz erwähnten Polizeirapporte (Sammelrapport und Berichtsrapport) zeigen unter anderem, dass das zur Beurteilung stehende Ereignis von der Automobilistin L.________ umgehend der Polizei gemeldet wurde (Meldung ca. 10 Minuten nach dem Ereignis), dass die Polizei sofort vor Ort war und dass der Beschuldigte weniger als eine halbe Stunde nach dem Vorfall bei sich zuhause angehalten werden konnte. Zudem ist aufgrund des Meldungseingangs, der von der Polizei vor Ort angetroffenen Situation und der Aussagen von L.________ klar, dass letztere Zeugin der letzten Phase des Vorfalls zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin war. Sowohl im Zusammenhang mit dem Hauptvorwurf als auch mit Blick auf die weiteren vorgeworfenen Delikte (Diebstähle, Pornographie, Widerhandlung gegen das Waffengesetz) ist von Bedeutung, was in den beiden Hausdurchsuchungen sichergestellt werden konnte. Die Vorinstanz hat dies zutreffend wie folgt zusammengefasst (pag. 1690): Anlässlich der am 31.08.2018 am Domizil des Beschuldigten und am 01.09.2017 in den angemieteten Räumlichkeiten in AF.________ durchgeführten Hausdurchsuchung seien u.a. ein Computer, zwei Festplatten, zwei Mobiltelefone und drei Koffer, mit sog. Sexualspielzeugen, eine Schreckschusspistole sowie drei im RIPOL als gestohlen gemeldete Fahrräder sichergestellt worden. Bei der Auswertung der technischen Geräte durch den Fachbereich Digitale Forensik seien bei der externen Festplatte (Ass. Nr. 6.0) gesamthaft 27 Bilder (welche sich ebenfalls auf dem Mobiltelefon, Ass. Nr. 1.1 befinden
13 würden) mit mutmasslicher sexueller Gewalt festgestellt worden. Auf dem PC bzw. der Festplatte (Ass. Nr. 6.1) seien bei der Auswertung gesamthaft 55 Bilder und 5 Videos mit mutmasslich sexueller Gewalt sichergestellt worden. Die sichergestellten Fahrräder seien nach Rücksprache mit der jeweiligen Versicherung bzw. des Eigentümers und nach Erhalt der Verzichtserklärung und in Absprache mit der Staatsanwaltschaft an die Unternehmung AB.________ weitergegeben worden (Bd. I, pag. 169 ff.). Die rechtsmedizinischen Gutachten über den Beschuldigten und die Privatklägerin beschreiben die jeweils vorgefundenen Verletzungen (vgl. für die Details Fotodokumentation KTD, pag. 388 ff., und IRM-Berichte, pag. 544 ff. bzw. pag. 558 ff.). Bei beiden Beteiligten werden die Verletzungen als frisch bezeichnet und auf stumpfe Gewalteinwirkung zurückgeführt. Sie könnten im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung entstanden sein. Bei der Privatklägerin lassen sie sich auch mit einem Zerren/Ziehen über die Strasse respektive in ein Feld vereinbaren. Die Hautrötung im Bereich der behaarten Kopfhaut am Hinterkopf der Privatklägerin ist gemäss IRM durch ein Ziehen an den Haaren bzw. am Pferdeschwanz erklärbar (pag. 652). Der Kurzbericht der Zahnarztpraxis AC.________ [GmbH] bestätigt einzig, dass die Privatklägerin wegen des bereits gegenüber dem IRM erwähnten Wackelns von Zahn 32 (pag. 560) tatsächlich in zahnärztlicher Behandlung war (pag. 1017 ff.; pag. 1412 ff.). Mit Blick auf das Motiv des Beschuldigten ist dem Forensisch psychiatrischen Gutachten des FPD vom 25. Januar 2018 zu entnehmen, tatdynamisch könne angenommen werden, dass ein sexuelles Motiv vorgelegen habe. Begründet wird dies unter anderem mit der beim Beschuldigten vorliegenden deutlichen Determinierungskraft der abnormen sexuellen Wünsche und Triebe. Bildmaterial, Dominabesuche und Geräte zur Selbstbefriedigung hätten wohl nicht mehr ausgereicht, so dass er sexuelle Handlungen mit einer Person habe erzwingen wollen, die leicht zu überwältigen gewesen sei. Der Umstand, dass er das Mädchen geschlagen und gewürgt haben solle, spreche für eine ausgesprochene Rücksichtslosigkeit, Gewaltbereitschaft und Entschlossenheit. Das Gutachten spricht weiter davon, dass beim Beschuldigten eine sogenannt altersbedingte pädophile Ansprechbarkeit vorgelegen habe. Gemäss einer Typologie von Schorsch, welche sich in der Gutachtenpraxis bewährt habe, könnten pädophile Handlungen auch im Alter (auch ohne jegliche krankheitswertige hirnorganische Veränderungen) relativ häufig auftreten, wenn der betreffenden Person der Mut und die Gelegenheit fehle, adäquate sexuelle Beziehungen aufzunehmen, weswegen sie sich dann Kindern zuwende. Dabei handle es sich um eine Ersatz- und nicht um eine Neigungshandlung, wie bei Tätern mit pädophiler Haupt- und Nebenströmung (pag. 650 f.). Weitere Hinweise auf ein sexuelles Motiv ergeben sich laut den ergänzenden Ausführungen des FPD vom 25. April 2018 auch aus dem Gesamtverhalten des Beschuldigten vor der Tat (Nacktbaden, Anstarren des nachmaligen Opfers mit entblösstem Oberkörper, Erektion im Gespräch mit Familie M.________). Zudem entspreche das vorgeworfene Tatverhalten dem Störungsbild der sadomasochistischen Sexualpräferenz und dem früher beim Beschuldigten vorgefundenen Filmmaterial, bei welchem es um das Dominieren und Quälen von Frauen gegangen
14 sei. Andere Vermutungen, abgesehen von einem sexuellen Motiv, würden seitens der Gutachter nicht in Betracht gezogen. Aufgrund des Vorlaufs der vorgeworfenen Tat, der Persönlichkeit des Exploranden, des sichergestellten Bildmaterials und der Eigenheiten einer sadomasochistischen Störung der Sexualpräferenz und deren Schweregrad beim Exploranden sei das sexuelle Motiv das am naheliegendsten (pag. 697.5). 10.3 Subjektive Beweismittel 10.3.1 Vorhandene subjektive Beweismittel Die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten stehen bei den subjektiven Beweismitteln im Vordergrund. Ergänzend sind die Aussagen von L.________ und von M.________ beizuziehen. 10.3.2 Aussagen Privatklägerin Die Aussagen der Privatklägerin in den beiden Videoeinvernahmen vom 1. September 2017 und 10. Oktober 2017 sind von der Vorinstanz – mit Abstrichen, siehe Einschübe/Ergänzungen in Fettschrift – zutreffend zusammengefasst worden (pag. 1698 f.): D.________ gab, dass sie nach Hause gefahren sei und einen Mann auf dem Fahrrad gesehen habe, der vor ihr gefahren sei. Dieser Mann habe später auf einer Sitzbank [er sei neben dem «Bänkli» gestanden] eine Pause gemacht. Sie sei weitergefahren. Bei der Kreuzung/Abzweigung sei der Mann plötzlich hinter ihr gewesen und sei in sie hineingefahren. Dies sei vermutlich absichtlich gewesen (Bd. I, pag. 323; pag. 332). Der Mann sei bei einer Abbiegung in der Nähe der AD.________ in sie - nicht stark- „hineingeputscht“ [als sie um die Kurve wollte, zwischen Pedal und Vorderrad]. Das Pedal sei dann irgendwie am falschen Ort gewesen, aber sie sei mit dem Fahrrad noch gestanden. Sie habe danach weiterfahren wollen, als er sie zu Boden gerissen habe [und da habe er sie zu Boden gerissen] (Bd. I, pag. 324). Anlässlich der Befragung vom 13.10.2017 [recte: 10.10.2017] ergänzte sie, dass der Mann in ihr Vorderrad geputscht sei und zeigte das auch mit den Händen. (Bd.I, pag. 332). Im Zeitpunkt des Zusammenstosses habe sie nicht gedacht, dass er dies absichtlich gemacht habe, ansonsten sie sich nicht bei ihm entschuldigt hätte (Bd. I, pag. 333). Als sie habe weiterfahren wollen und er sie gepackt habe, habe sie gemerkt, dass es absichtlich [nicht unabsichtlich] gewesen sei (Bd. I, pag. 333). Es stimme nicht, dass der Mann nicht fahrtüchtig gewesen sei. Er habe beim Zusammenstoss glaublich gesagt, „so iz chunsch dahäre“ (Bd. I, pag. 333). Er habe sich zu keinem Zeitpunkt bei ihr entschuldigt, sondern sie vom Fahrrad gezerrt. Es stimme auch nicht, dass er mit ihr habe sprechen und ihr sagen wollen, dass ihm der Zusammenstoss leid tue (lacht beim Vorhalt) (Bd. I, pag. 333). Wie er sie zu Boden gerissen habe, wisse sie nicht mehr genau (Bd. I, pag. 324). Sie sei quer auf der Strasse gelegen und sie hätten so gekämpft (Bd. I, pag. 333). Er habe ihr an den Haaren gerissen und ihr glaublich mit dem Fuss gegen den Bauch getreten. Er sei auf ihr «umetschaupet». Er habe versucht, sie „still zu halten“ und ihr auch die Jacke über den Kopf gelegt, damit man sie nicht mehr hören konnte. Er habe ihr, vermutlich seine dunkle, weiche Jacke, aufs Gesicht - hauptsächlich auf die Nase und den Mund - gedrückt. Von der auf dem vorgehaltenen Foto abgebildeten Jacke würde sie sagen, dass es seine gewesen sei. Sie sei ja vorher nicht dort gewesen. Sie denke nicht, dass sie jemals auf der Jacke gelegen sei (pag 333). Sie
15 wisse nicht, ob sie noch etwas gesehen habe (Bd. I, pag. 323 f., 333). Es stimme nicht, dass der Mann sie auf die Jacke gelegt habe und sie so an den Strassenrand gezogen habe (lacht wieder) (Bd. I, pag. 333). Mit Stillhalten meine sie „festhalten (Bd. I, pag. 324). Sie habe versucht, ihn mit den Beinen wegzustossen. Glaublich habe sie ihn auch getroffen, aber das habe ihm nichts gemacht (Bd. I, pag. 324). Sie habe auch noch versucht, auszustehen [recte: aufzustehen], um der Situation zu entfliehen, was ihr aber nicht gelungen sei, da er über ihr, aber nicht auf ihr, gewesen sei und sie beispielsweise an den Händen gehalten habe (Bd. I, pag. 324). Er habe sie in das Maisfeld ziehen wollen. Sie habe sich an einem „Maisstiel“ festgehalten. Danach sei er wieder über ihr gewesen und habe versucht, sie „still zu halten“. Sie habe aber geschrien und ihn auch ein, zwei Mal gefragt, was er wolle. Er habe ihr einfach gesagt, dass sie still sein solle. Ansonsten habe er nichts gesagt (Bd. I, pag. 323 f.; 333). D.________ zeigt mit ihren Händen Würgebewegungen und führte aus, dass sie beinahe keine Luft mehr bekommen habe, als er dies während ca. 3-4 Sekunden mit seinen Händen gemacht habe (Bd. I, pag. 324; pag. 333). Sie habe beim Einatmen nur wenig, beinahe keine Luft bekommen (Bd. I, pag. 324). Dies habe er nur für einen Atemzug gemacht, danach habe er sie wieder losgelassen. Sie sei nicht bewusstlos geworden (Bd. I, pag. 324). Der Mann sei auf ihr - ohne Schuhe – herumgetrampelt. Mit Herumtrampeln meine sie, dass er ihr in den Bauch – in die Bauchmitte, vielleicht zehn Mal – «gestüpft» habe, sie wisse nicht direkt mit welchem Fuss, wahrscheinlich mit dem linken (Bd. I, pag. 334). Der Mann habe sie glaublich nur am Hals, an den Handgelenken und am Bauch berührt. Zwischen den Beinen oder an den Brüsten habe er sie nicht berührt bzw. auch nicht versucht, sie dort zu berühren (Bd. I, pag. 324). Er habe sie weder geküsst, noch abgeschleckt oder sie mit seinem Mund berührt. Der ganze Vorfall habe 5 bis 10 Minuten gedauert (Bd. I, pag. 325). Der Mann habe nicht gestöhnt oder ein anderes Geräusch von sich gegeben. Es könnte schon sein, dass er erregt gewesen sei. Nach längerem Hin und Her zur Klärungsfrage, was sie unter «erregt» verstehe, und sich sichtlich genierend, meinte sie: Sie denke nicht, dass sein Penis erigiert gewesen sei. Ihr sei beim Versuch ihn in die „Eier zu ginggen“ nichts dergleichen aufgefallen (Bd. I, pag. 325). Dann sei schon die Frau gekommen und habe gerufen, „wär sit dir“. Er sei daraufhin weggegangen und sie habe das Maisfeld verlassen und sei zu der Frau gegangen. Der Mann habe vermutlich Panik bekommen. Diese Frau habe die Polizei gerufen (Bd. I, pag. 323 f.). Sie habe den Mann bereits 2-3 Mal auf dem Heimweg gesehen. Er sei jedes Mal „oben ohne“ gewesen und habe sie angeschaut (Bd. I, pag. 323; pag. 332). Das letzte Mal habe sie den Mann vermutlich am Montag oder Dienstag gesehen. Dies in der Region AD.________ oder am Stutz, welcher zu ihrem Domizil führe (Bd. I, pag. 324). Er habe sie jeweils angestarrt, damit meine sie angeschaut und nachgeschaut. Er habe auch einmal gesehen, wie sie zu ihrem Domizil abgebogen sei (Bd. I, pag. 324). Der Mann habe sehr „verlotterte“ und braune Schuhe beim Fahrrad zurückgelassen. Er habe kurze Hosen in dunkler Farbe getragen und sei am Oberkörper nackt gewesen (Bd. I, pag. 323; 333). Von sich aus [Weiter] führte sie aus, dass der Mann stark gestunken habe, es habe sich um eine Mischung aus ganz «gruusigem» Deo, Schweiss und etwas „ganz grusigem“ gehandelt. Vielleicht sei es eine Mischung aus Fisch und Erde gewesen (Bd. I, pag. 325). Er habe sich ihr gegenüber grob verhalten und sei wütend gewesen, weil sie nicht still gewesen sei. Er habe wirklich nicht nachgelassen. Der Mann habe aber nicht anders, als sonst auf sie gewirkt und habe auch keinen kranken, verwirrten Eindruck hinterlassen (Bd. I, pag. 332). Sie habe Panik gehabt (Bd. I, pag. 324).
16 Die Verletzungen an ihrem Körper seien vermutlich vom Boden und nicht von ihm. Schmerzen habe sie keine, ausser dass die Wunden etwas „brennen“ würden. Sie habe noch überlegt, ob sie mit dem Handy etwas machen könnte (Bd. I, pag. 325). Nach Visionierung durch die Kammer ergeben sich noch folgende Präzisierungen/Ergänzungen: Zu Video 1: Ab 19:44: Sie wisse es nicht genau, aber «ke Ahnig», vielleicht habe der Mann etwas Sexuelles von ihr gewollt. Das Handy habe er ihr nicht nehmen wollen, obwohl es ihr rausgefallen sei. Ab 19:55: Sie habe selber zur Tatzeit kurze grüne Hosen getragen Sie seien ihr halt schon ein wenig knapp und relativ kurz. Es habe nicht den Anschein gemacht, als ob sie den Beschuldigten verletzt hätte. Zu Video 2: Ab 10:23: Die Privatklägerin beschreibt in der Sequenz detailliert die Schuhe, die der Beschuldigte getragen und dann zurückgelassen habe. Sie seien «abgelatscht» und die Seiten seien «nach unten gelappt» [zeigt das] gewesen, darin habe man keinen Halt und deshalb seien sie ihm wohl «abgheit». Gesehen habe sie letzteres nicht direkt. Sie selber habe aber auch solche Finken. Ab 10:25: Über die Angaben des Mannes betreffend Entschuldigung etc. denke sie, dass er einfach nicht zugeben wolle, dass er das gemacht habe. Sie erklärte und zeigte weiter, wie ihrer Meinung nach die Verletzungen bei ihr entstanden sind. Er sei grob gewesen und es habe ihr «wehta». Ab 10:30: Der Mann habe wohl schon gewusst, was er mache. «Es wäre ja komisch, wenn er es nicht gewusst hätte.» Ab 10.32: Wenn sie daran denke sei es schon schlimm, was ihr passiert sei. Es mache sie traurig. Seit dem Vorfall schlafe sie neben ihrer Mutter und schaue, dass sie nicht allein fahren müsse. 10.3.3 Aussagen Beschuldigter Der Beschuldigte sagte (soweit verwertbar) insgesamt fünf Mal aus (Einvernahmen vom 31. August 2017 [pag. 258 ff.], vom 18. Oktober 2017 [pag. 270 ff.], vom 30. Oktober 2017 [pag. 277 ff.], vom 13. November 2017 (pag. 296 ff.) und vom 20. Dezember 2019 [pag. 1973 ff.]). Die diesbezügliche Zusammenfassung der Vorinstanz (pag. 1693 ff.) ist vollständig und zutreffend und wird nachfolgend nur punktuell ergänzt: Anlässlich der Hafteröffnung vom 31.08.2017 [nachdem er zuerst im Zusammenhang mit den an seinem Domizil sichergestellten Datenträger (PC, Festplatten, Natel) über seine sexuellen Neigungen zu sprechen begonnen hatte] korrigierte der Beschuldigte seine Aussage und führte aus, dass er mit dem Fahrrad und nicht mit dem Auto unterwegs gewesen sei. Auf dem Rückweg von Frau Dr. Z.________, ca. 13.40 Uhr, sei es ihm „anders“ geworden. Er habe bei einer Bank, welche vor der V.________ [Strasse] sei, angehalten. Er sei zu lange in der Grübe [recte: Gürbe] gewesen und sei
17 deshalb unterkühlt gewesen. Dies sei ihm bis zum Mittag so gegangen (Bd. I, pag. 264, Z. 228 ff., pag. 268, Z. 351 ff.). Er habe sich nicht auf die Bank gesetzt, sondern sei an den dort befindlichen Baum angelehnt gewesen. Nachdem es ihm wieder besser gegangen sei, sei er weitergefahren. Vor ihm sei eine Frau mit dem Fahrrad gefahren. Ihm sei dann wieder „anders“ geworden. Er sei mit dem Vorderrad in das Fahrrad der Frau gefahren, da er nicht fahrtüchtig gewesen sei (Bd. I, pag. 265, Z. 243 ff.; pag. 268, Z. 361 ff.). Die Frau habe „usgrüeft“, weshalb er sie zu Boden gezogen habe. Er habe ihr zu verstehen geben wollen, dass sie nicht so „usrüefe“ brauche (Bd. I, pag. 265, Z. 245 ff.). Ihm sei dann die Hand ausgerutscht. Er habe ihr nichts im sexuellen Bereich antun wollen. Wie er schon gesagt habe, bedeute ihm handelsüblicher Sex gar nichts (Bd. I, pag. 265, Z. 247 ff.). Er habe es nötig, dass man ihn „dra nimmt“ und nicht, dass er das bei anderen Personen mache (Bd. I, pag. 265, Z. 250 f.). Das Handausrutschen meine er im übertragenen Sinn. Er habe mit ihr diskutieren wollen (Bd. I, pag. 265, Z. 254). Er könne verstehen, dass sie sich zur Wehr gesetzt habe (Bd. I, pag. 265, Z. 255). Er habe bemerkt, dass sich jemand genähert habe, gesehen habe er aber niemanden (Bd. I, pag. 265, Z. 261). Sie habe um Hilfe geschrien, weshalb er durch das Maisfeld verschwunden sei (Bd. I, pag. 265, Z. 258). Er sei zu Fuss nach Hause gegangen und habe auf der Terrasse Sachen aufgearbeitet. Kurz darauf sei die Polizei gekommen (Bd. I, pag. 266, Z. 279 f.). Die Frau sei grenzwertig Jugendlich, grenzwertig Schülerin gewesen. Er habe ihr aber körperlich nichts zu Leide tun wollen (Bd. I, pag. 265, Z. 269 f.). Es tue ihm unendlich leid, was da passiert sei. Er wisse nicht, wer diese Person gewesen sei. Er würde sich nicht trauen, sich vor sie hinzustellen, um sich zu entschuldigen. Er wünsche aber, dass seine Entschuldigung an sie weitergeleitet werde (Bd. I, pag. 266, Z. 296 ff.). Er habe eine Frau gekannt, die missbraucht worden sei. Diese habe sich danach das Leben genommen (Bd. I, pag. 266, Z. 301 f.). Die Verletzungen an der linken Hand habe er vom Ausrutschen in der Gürbe. Er habe die Hand an einem Eisenpfosten aufgerissen (Bd. I, pag. 266, Z. 307 f.). Zudem sei er von einer Platte im Gürbebachbett gestürzt. Es könne auch sein, dass er sich bei dem Vorfall noch Kratzer zugezogen habe. Die Hauptverletzung[en] würde [kämen] aber vom Sturz in der Gürbe her[kommen] (Bd. I, pag. 266, Z. 309 ff.; pag. 267, Z. 314 f.). Er wisse nicht, ob das Mädchen verletzt worden sei. Er habe an ihr gezogen, da er sie an den Strassenrand habe nehmen wollen, um zu reden (Bd. I, pag. 267, Z. 322 ff.). Er habe im Fahrradkorb eine schwarze Jacke gehabt, auf die er das Mädchen gelegt und an den Strassenrand gezogen habe. Als sie sich gewehrt habe, habe er sie dann ins Maisfeld gezogen. Er habe ihr aber nichts antun wollen (Bd. I, pag. 267, Z. 330 ff.). Er habe sie ins Maisfeld gezogen, da er mit ihr habe reden und ihr sage wollen, dass es ihm Leid tue, dass er sie mit dem Fahrrad touchiert habe. Er habe ihr sagen wollen, dass sie deswegen nicht zur Polizei gehen solle (Bd. I, pag. 267, Z. 337 ff.). Auf Vorhalt, dass D.________ nicht bestätigt habe, dass er mit ihr über das Touchieren mit dem Fahrrad habe sprechen wollen, gab der Beschuldigte an, dass es sich hierbei um Aussage gegen Aussage handle (Bd. I, pag. 267, Z. 341 ff.). Am 18.10.2017 verweigerte der Beschuldigte seine Aussage, da er neu von Rechtsanwältin C.________ vertreten werde. Diese sei nicht anwesend, weshalb er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mache. Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 30.10.2017 korrigierte der Beschuldigte seine Aussage und gab an, dass er das Mädchen nicht ins Maisfeld gezogen habe, sondern dass er das Mädchen
18 nach der Kollision auf die Windjacke gelegt habe. Die Endposition habe sich deshalb verschoben, da ihn das Mädchen „gestüpft“ habe (Bd. I, pag. 278, Z. 25 ff.). Er sei getreten worden, weshalb er sich zur Wehr gesetzt habe. Ihm werde auch vorgeworfen, dass er handgreiflich geworden sei. Er habe sich aber nur bei dem Mädchen entschuldigen wollen, was nicht möglich gewesen sei (Bd. I, pag. 278, Z. 34 ff.). Er habe das Mädchen nicht zu Boden gerissen. Sie seien beide wegen der Kollision gestürzt, als er mit seinem Fahrrad in sie [in ihr Velo] hineingefahren sei (Bd. I, pag. 279, Z. 56 f.). Er sei auf den Boden gefallen und habe sich am Ellenbogen verletzt. Daher habe er zum Arzt gehen müssen (Bd. I, pag. 279, Z. 57 f.). Es sei eine Kollision gewesen. Das habe sie ja auch so gesagt (pag. 279 Z. 60 f.). Weiter gab er an, dass es im „so“ geworden sei, dass er nicht mehr fahrfähig gewesen sei (Bd. I, pag. 280, Z. 125 ff.). Er habe am Wegrand stillgehalten, da er eine unerhörte Müdigkeit verspürt habe und nicht mehr fähig gewesen sei, Fahrrad zu fahren. Die Magensäure, die alles verätze, sei hochgekommen (Bd. I, pag. 280, Z. 128 ff.; Z. 144). „Sie können sich nicht vorstellen, wie das tut, wenn die Magensäure hochkommt“; pag. 280 Z. 136). Als er sich wieder aufs Fahrrad gesetzt habe, sei er wieder fahrfähig gewesen. Er habe etwa 5 Minuten gewartet (Bd. I, pag. 281, Z. 169 ff.). Danach sei ihm erneut die Magensäure hochgekommen. Auslöser sei die ganze psychische Belastung gewesen (Bd. I, pag. 281, Z. 180 f.), die dazu führe, dass er zu wenig schlafe. Damals an der Grübe sei er unter dem Wasserfall in der Gürbe eingeschlafen [sic] und unterkühlt aufgewacht. Sein Körper sei der ganze Tag nicht mehr das gewesen, was er hätte sein sollen. Dazu sei die Müdigkeit gekommen (Bd. I, pag. 281, Z. 190 ff.). Er habe das Fahrrad von D.________ das erste Mal bewusst wahrgenommen, als er von Frau Dr. Z.________ nach Hause gefahren sei und D.________ überholt habe (Bd. I, pag. 281 f., Z. 197 ff.). An andern Tagen habe er D.________ nicht bewusst wahrgenommen. Er könne sich aber vorstellen, dass sie ihn gesehen habe. Ein Fahrrad mit einem solchen Korb falle in R.________ auf (Bd. I, pag. 282, Z. 199 f.). Es könne auch sein, dass er sie gesehen habe. Es würden viele Schüler nach Hause fahren und man müsse acht geben, dass man sie nicht touchiere (Bd. I, pag. 282, Z. 216 ff.). Vor Aktenkenntnis habe er nicht gewusst, wo D.________ wohne (Bd. I, pag. 282, Z. 221 f.). Erneut gab er an, dass er mit dem Fahrrad Richtung sein Domizil gefahren sei. An der W.________ [Strasse] sei er in das Fahrrad von D.________ gefahren. Er sei zu Boden gestürzt und habe sich aufgerappelt. D.________ habe ebenfalls am Boden gelegen (Bd. I, pag. 282, Z. 245 ff.). Wie es zur Kollision gekommen sei, wisse er nicht mehr. Er wisse auch nicht, ob er mit dem Vorderrad in das Fahrrad von D.________ gefahren sei (Bd. I, pag. 283, Z. 251 ff.; Z. 274 ff.). Auf die Frage, weshalb er sich nicht mehr an den Grund der Kollision erinnern könne, gab er an, dass er an diesem Tag Probleme mit der Magensäure gehabt habe (Bd. I, pag. 283, Z. 262 ff.). Es stimme, dass die Magensäure der Grund gewesen sei, dass er sich nicht mehr an die Kollision erinnern könne (pag. 283 Z. 268 ff.). Die Müdigkeit sei noch dazugekommen (Bd. I, pag. 283, Z. 270). Auf die Frage, ob er absichtlich in das Fahrrad gefahren sei, gab der Beschuldigte an, dass er nicht mehr wisse, wie er gefahren sei (Bd. I, pag. 283, Z. 281 ff.). Er habe sich D.________ nicht bewusst ausgesucht, es hätte auch jemand anderes sein können (Bd. I, pag. 282 [recte: 283], Z. 199 f.; siehe Verbal). Auf Vorhalt, dass sich D.________ entschuldigt habe, fragte der Beschuldigte zurück, wieso sie dies hätte machen sollen, da er ja daran schuld gewesen sei? Er habe sich bei ihr entschuldigen wollen, da er ihr ja ins Fahrrad gefahren sei (Bd. I, pag. 283, Z. 294 ff.). AV, er habe bei der Hafteröffnung gesagt, er habe sie zu Boden gezogen: Er habe sie nicht zu Boden gezogen, sie seien nach der Kollision zu Boden gestürzt (Bd. I, pag. 284, Z. 341). Etwas anderes habe er nie ausgesagt (Bd. I, pag. 284, Z. 344 ff.).
19 Er habe mit ihr nicht auf der harten, heissen, ca. 28 Grad warmen Strasse bleiben können (Bd. I, pag. 285, Z. 352 f.; pag. 286, Z. 429 ff.), weshalb er sie intuitiv auf die Jacke, welche er aus seinem Korb genommen habe, gelegt habe (Bd. I, pag. 284, Z. 300 ff.; Z. 348 f.). Es könne sein, dass die Jacke oder die Ärmel während dem Handgemenge auf ihr Gesicht gelangt sei (Bd. I, pag. 287, Z. 452 ff.). Ob dies bewusst geschehen sei, könne er nicht sagen (Bd. I, pag. 287, Z. 452 ff.). Wo und wie er sie berührt habe, könne er nicht mehr sagen. Ihm sei es wichtig gewesen, dass sie von der Strasse wegkomme. Daher habe er sie auf die Jacke, welche er beim Grasstreifen hingelegt habe, gelegt (Bd. I, pag. 285, Z. 372 ff.). Sie habe sich gewehrt und ihn „gestüpft“, weshalb es ein Handgemenge zwischen ihr und ihm gegeben habe. Er habe sich bei ihr entschuldigen wollen (Bd. I, pag. 284, Z. 300 ff.; Z. 348 ff.) und habe deshalb versucht, mit ihr zu reden. Sie habe ihn mit den Unterschenkeln und den Füssen gegen die Brust „gestüpft“ und habe angefangen, zu schreien (Bd. I, pag. 285, Z. 356 f.; Z. 379 f.). Er sei ihr gegenüber natürlich auch tätlich geworden und habe sich gewehrt. Er habe sich dies nicht bieten lassen wollen und habe ihr zurückgegeben. Was er genau gemacht habe, könne er nicht sagen (Bd. I, pag. 285, Z. 386 f.). Sicherlich aber habe er sie nur an den Beinen und an den Händen berührt (Bd. I, pag. 286, Z. 444). Er wisse nicht mehr genau, wie er sie angefasst habe, oder wie fest er die Arme und Beine ergriffen habe, damit meine er die Handgelenke umfasst habe (Bd. I, pag. 286, Z. 447 ff.). Es könne sein, dass er sie während des Handgemenges an den Haaren gezogen habe (Bd. I, pag. 287, Z. 460 f.). AF, ob er D.________ bewusst gewürgt habe: „Eigentlich nicht bewusst“; pag. 287 Z. 466 f.). Er habe im Einvernahmeprotokoll gelesen, dass D.________ aussage, dass er sie gewürgt habe. Dies könne sein. Sie habe etwas von 3-4 Atemzügen erwähnt. Er habe ihr aber wirklich nichts zu leide tun wollen. Bewusst habe er sie wirklich nicht gewürgt (Bd. I, pag. 287, Z. 469 ff.). Er habe sie auch nicht bewusst mit den Füssen getreten. Sollte er sie getreten haben, dann sicherlich nicht bewusst (Bd. I, pag. 287, Z. 466 ff.). Durch das Handgemenge seien sie vom Grasstreifen ins Maisfeld gelangt (Bd. I, pag. 285, Z. 367 f.). Dann habe er eine Stimme gehört und habe den grössten Fehler seines Lebens gemacht, d.h. er sei weggegangen (Bd. I, pag. 285, Z. 390 f.). Er sei nicht mehr Herr über seine Sinne gewesen und habe gewissenermassen den Kopf verloren. Er sei der Situation nicht mehr gewachsen gewesen (Bd. I, pag. 287, Z. 486 ff.) und habe die Tragweite des ganzen Vorfalles nicht mehr abschätzen können (Bd. I, pag. 288, Z. 502 f.). Sein Zustand habe dazu geführt, dass er weggegangen sei (Bd. I, pag. 287, Z. 491 f.). Er habe bemerkt, dass er nicht mehr Herr über seine Sinne sei, als sie ihn - eher im Maisfeld drin - „gestüpft“ habe (Bd. I, pag. 287, Z. 494 f.). Bis anhin sei er noch nie gewalttätig gewesen (Bd. I, pag. 287, Z. 498). Auf die Frage, wie es seiner Meinung nach weiter gegangen wäre, hätte er diese Stimme nicht gehört, gab der Beschuldigte an, dass er gehofft habe, ein Gespräch mit D.________ zu führen und die Möglichkeit erhalten hätte, sich zu entschuldigen, was aber wegen dem Handgemenge schwierig gewesen wäre (Bd. I, pag. 288, Z. 527 ff.). Er habe sich nicht entschuldigen können. Ein Gespräch sei wegen den Schreien nicht möglich gewesen (Bd. I, pag. 286, Z. 427 f.). Er wisse nicht, dass er gesagt habe soll „so itz chunsch da häre“ (Bd. I, pag. 286, Z. 416 ff.). Er wisse nicht, ob D.________ hätte aufstehen und weggehen können. Vermutlich aber schon, da er sie nicht so festgehalten habe, dass sie dies nicht hätte tun können (Bd. I, pag. 286, Z. 436 ff.). Die Verletzungen von D.________ seien durch die Kollision und den Sturz entstanden. Er habe keine langen Fingernägel gehabt. Auch seien seine Schuhe verlottert gewesen, weshalb er sie nicht so hätte verletzt könne [hätte verletzen können] (Bd. I, pag. 288, Z. 533 f.).
20 Die Frage, ob der Vorfall aus einer sexuellen Motivation entstanden sei, verneinte der Beschuldigte und gab an, dass er ihr nichts habe zuleide tun wollen. Es habe sich um einen unglücklichen Zufall gehandelt, dass er sie mit dem Fahrrad „breicht“ habe (Bd. I, pag. 289, Z. 562 f.). Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 13.11.2017 gab der Beschuldigte an, dass seine sexuelle Neigung nicht der „Norm“ entspreche. Er wolle es jedoch so ausleben, dass niemand darunter leide. Man könne sagen, dass er masochistisch veranlagt sei (Bd. I, pag. 303, Z. 337 ff.). Die Frage, ob er in Bezug auf seine sexuelle Neigung von Frauen dominiert werden möchte, verneinte A.________ und gab an, dass er sich aus diesem Grund die speziellen Sachen, welche in den Koffern vorgefunden worden seien, zugelegt habe. In die Studios sei er nur gegangen, um sich weiterzubilden (Bd. I, pag. 303, Z. 357 ff.). Er habe niemals Gewalt, auch keine sexuelle Gewalt an Frauen ausgeübt (Bd. I, pag. 303, Z. 363 f.). Auf die Frage, ob er sich Gedanken gemacht habe, was dieser Vorfall mit einem 12-jährigen Mädchen mache, führte der Beschuldigte aus, dass er bereits erwähnt habe, dass eine Kollegin von ihm sexuell missbraucht worden sei und während eines Klinikaufenthalts Suizid begangen habe. Er denke schon, dass D.________ etwas von diesem Vorfall davontragen werde (Bd I, pag. 197 [recte: 306], Z. 474 ff.). Schliesslich führte er aus, Dr. G.________ habe ihm unterstellt, er habe diesen Vorfall absichtlich vorbereitet. Dies sei ja nicht möglich, da er ihren Stundenplan nicht gekannt habe. Auch sei es ja «helllichter Tag» gewesen. Es sei wirklich Zufall, dass es mit D.________ zu diesem Vorfall gekommen sei. [dass D.________ zufällig in diesen Vorfall involviert gewesen sei, so habe er ja den Stundenplan des Mädchens nicht gekannt] (Bd. I, pag. 197 [recte: 306], Z. 492 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 20.12.2018 weigerte sich der Beschuldigte Aussagen zu machen und führte lediglich aus, dass er Unterlagen habe, die er zu den Akten reichen möchte (Bd. V, pag. 1452, Z. 13 ff.). Der Beschuldigte bestätigte schliesslich dem Grundsatz nach seine Aussagen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft. Es seien aber in den Einvernahmeprotokolle riesige Differenzen vorhanden, welche er dokumentiert habe (Bd. V, pag. 1452, Z. 40 ff.). Weiter führte er aus, dass sowohl D.________ wie auch L.________ durch die Polizei beeinflusst worden seien (Bd. V, pag. 18 ff.). So habe D.________ erst viel später erwähnt, dass sie auf der Strasse gekämpft hätten. Dies sei aber falsch (Bd. V, pag. 1454, Z. 43 f.). Weiter sei die kriminaltechnische Sicherung zu spät erfolgt (Bd. V, pag. 1454, Z. 33 f.). Weitere Aussagen verweigerte der Beschuldigte und verwies auf seine abgegebenen Dokumente (Bd. V, pag. 1455, Z. 10 f.). Schliesslich führte der Beschuldigte aus, dass er das Mädchen von der Unfallstelle habe bergen wollen. Es habe sich um eine intuitive Handlung gehandelt. Das Verständnis für das andere Geschlecht sei beidseitig nicht vorhanden gewesen, weshalb es zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen sei (Bd. V, pag. 1457, Z. 15 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung (siehe zum Ganzen pag. 1977 Z. 137 ff. und pag. 1981 Z. 327 ff.) sagte der Beschuldigte aus, es sei deshalb zur Kollision zwischen ihm und der Privatklägerin gekommen, weil er gesundheitlich nicht «zwäg» gewesen sei. Er habe in der Nacht zuvor bereits enorm viel Inhaliermittel eingenommen, weil es ihm nicht gut gegangen sei. Am Morgen sei er an die Gürbe gegangen und dort unter einem Wasserfall eingeschlafen. Er sei dann unterkühlt aus dem Wasserfall gekommen und auf einer Sitzbank abgesessen. Als er auf der Sitzbank gesessen sei, sei eine Frau mit einem Hund von T.________ vorbeigelaufen und sie seien ins Gespräch gekommen. Die Frau habe gesehen, wie schlecht es ihm gegangen sei. Er könne sich noch an den Baum er-
21 innern, bei dem es ihm schlecht gegangen sei und bei welchem ihm die Magensäure hochgekommen sei. Er habe dort erbrechen müssen. Auch die Privatklägerin habe gesagt, er habe nach Fisch und Erde gestunken. Er sei gesundheitlich nicht «zwäg» gewesen und habe daher das Fahrrad, in das er hineingefahren sei, zu spät wahrgenommen. Er habe nicht mehr ausweichen oder bremsen können. Danach seien er und die Privatklägerin zu Boden gegangen. Die Privatklägerin sei mit ihrem Fahrrad sehr langsam gefahren und er sei mit seinem Fahrrad schneller gefahren als sie bzw. er habe angefangen, sie zu überholen. Als er dann auf der Höhe ihres Vorderrads gewesen sei, habe die Privatklägerin ihr Fahrrad «umezoge» und darum sei er in ihr Vorderrad gefahren. Sie hätten beide nach links abbiegen wollen. Sie seien dann beide am Boden gelegen und er habe versucht, die Privatklägerin von der heissen Strasse zu nehmen. Das sei eine intuitive Reaktion gewesen von ihm. Er habe die Privatklägerin nicht vom Fahrrad gerissen, dass sei in der Hafteröffnung falsch protokolliert worden. Die Privatklägerin habe dann versucht, ihn zwischen die Beine zu «stüpfen». Er habe das gespürt und sei deshalb anschliessend davongelaufen. Er sei nicht mehr Herr seiner Sinne gewesen. Er habe jahrzehntelang zurückgezogen gelebt und sich auch in der Gesellschaft nicht richtig bewegt. Er sei seit klein auf krank gewesen. Er habe am gesellschaftlichen Leben nicht teilnehmen können, auch bereits während seiner Schulzeit. Man habe ihn in der Schule abgeschlagen und in einem Skilager habe man ihm das Glied zusammengenäht. Er habe sehr zurückgezogen gelebt und daher nicht richtig reagiert. Er habe das Verständnis gegenüber dem anderen Geschlecht nicht gehabt. Er habe sie auch nicht ins Maisfeld ziehen wollen. Er und die Privatklägerin seien aufgrund der Auseinandersetzung an den Rand des Maisfelds gekommen. Dass er der Privatklägerin habe sagen wollen, sie solle wegen des Touchierens mit dem Fahrrad nicht zur Polizei gehen, sei in der Hafteröffnung ebenfalls nicht richtig protokolliert worden. Er habe dem Mädchen wirklich kein Leid zufügen wollen. Er habe nicht auf ihm herumgetrampelt. Es könne aber sein, dass er es vielleicht im Affekt gewürgt habe. Er sei davongelaufen, weil er der Situation nicht mehr gewachsen gewesen sei. Er wisse nicht mehr, wie er aus vom Maisfeld nach Hause gekommen sei. Er könne nicht mehr sagen, welchen Weg er eingeschlagen habe. Er wisse auch nicht, wie lange er gehabt habe, bis er zu Hause gewesen sei. Als er zu Hause angekommen sei, habe er im Unterbewusstsein angefangen zu realisieren, dass etwas ganz Schlimmes passiert sein müsse. Masochismus sei halt etwas, das ausser der Norm sei und er habe auch nie gewollt, dass das offengelegt werde. Deshalb habe er versucht, Dinge zu verstecken. Er habe damit gerechnet, dass die Polizei kommen werde und habe nicht gewollt, dass man seine sexuelle Einstellung wahrnehme. Als die Polizei bei ihm erschienen sei, habe er nicht mehr sagen könne, wo sein Fahrrad gewesen sei. Er sei von allem so überfordert gewesen. Er habe dem Mädchen wirklich kein Leid zufügen wollen. Der Beschuldigte sagte, er wisse nicht, gestützt worauf M.________ habe sagen können, er habe ein steifes Glied gehabt. Er sei am fraglichen Tag in der Gürbe gewesen und habe anstellenden Stuhlgang gehabt. Er sei ein anständiger Mensch,
22 anständig erzogen worden und nicht jemand, der einfach irgendwo «häre macht». Als er mit der Familie geredet habe, habe er auf einmal gemerkt, dass er aufs WC habe gehen müssen. Er habe nasse Badehosen getragen. Und wenn man nasse Kleidung trage, sehe man alle Knochen und alles. Er habe aber kein steifes Glied gehabt. Das mit den Dominastudios habe angefangen, nachdem seine Eltern gestorben seien. Anfang der 80er Jahre habe er eine Freundin gehabt, die nymphomanisch und «bi» gewesen sei. Er hätte sich dann zwei Frauen hingeben sollen, worauf die Beziehung auseinander gegangen sei; er habe das nicht gekonnt. Ein Jahr später sei sie auf ihn zugekommen mit der Bitte, ob er sie mit einem Kind zu sich nehmen könne. Das habe er nicht gekonnt, das Kind sei nicht von ihm gewesen. Jahre später, Ende der 80er Jahre, habe er eine katholische Frau kennen gelernt. Da sei nichts zustande gekommen aus religiösen Gründen. Er habe seine Sexualität jahrzehntelang unterdrückt und als seine Eltern nicht mehr gelebt hätten, habe er angefangen, sich «dem» hinzugehen. Im Jahr 2011 sei er in Basel in ein Dominastudio gegangen. Im Jahre 2015 oder 2016 sei er nach AA.________ gegangen und habe sich informiert, welche Gerätschaften es gebe, mit denen er sich selber befriedigen könne. Er habe in AA.________ erfahren, dass es in den Dominastudio Brutalitäten gebe, die er sich nicht habe zufügen wollen. Deshalb habe er sich Sachen gekauft, um sich selber zu befriedigen. 10.3.4 Aussagen L.________ Nachdem sie, wie im Polizeibericht erwähnt, am 30. August 2017 – am Tattag – um 13:59 Uhr Meldung an die Einsatzzentrale der Kantonspolizei Bern gemacht hatte, wurde L.________ noch gleichentags (ab 17:20 Uhr) polizeilich befragt (pag. 341). Dabei sagte sie, sie habe, als sie von zuhause her (Anm.: von R.________ her, also auf der V.________ [Strasse]) am Ort des Geschehens vorbeigefahren sei, zwei Fahrräder am Boden liegen sehen. Ein Mädchen sei am Boden gelegen und eine andere Person, vermutlich ein Mann sei darüber gekniet. Sie habe an einen Verkehrsunfall gedacht, habe angehalten und sei zurückgegangen, um zu helfen. Bei der «Unfallstelle» sei aber niemand mehr gewesen. Die Personen seien ca. 2 bis 3 Meter im Maisfeld gewesen. Eine Mädchenstimme habe nach Hilfe geschrien. Sie habe gerufen, was los sei, ob sie helfen könne. Danach sei das Mädchen aus dem Mais herausgekommen. Es sei sehr aufgewühlt und ängstlich gewesen und habe sie gebeten, bei ihr zu bleiben und sie nicht alleine zu lassen. Der Mann sei im Maisfeld geblieben. Sie habe ihn angesprochen, er solle rauskommen. Er sei aber nicht rausgekommen, sei noch ca. eine Minute dort geblieben und habe sich dann recht gemütlich durch das Maisfeld entfernt. Sie habe sich um das Mädchen gekümmert und die Polizei avisiert (pag. 341). Anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme vom 19. September 2017 führte L.________, nachdem sie zuvor auf einem Übersichtsplan den Ort des Geschehens markiert hatte, als Auskunftsperson aus, dass glaublich die Person am Boden auf dem Rücken gelegen habe. Die Beine seien etwas angewinkelt gewesen, wie wenn die Person Schmerzen gehabt hätte. Heute würde sie sagen, dass es sich um eine Abwehrhaltung gehandelt habe (pag. 345 Z. 61 ff.).
23 Die andere Person sei über die Person am Boden gebeugt gewesen. Sie könne nicht mehr sagen, ob diese Person auf den Füssen gewesen oder gekniet sei. Die Person sei vornübergebeugt, relativ tief unten gewesen. Beim Vorbeifahren habe es nach einer Hilfestellung ausgesehen (pag. 345 Z. 74 ff.; pag. 346 Z. 128 ff.). Als sie ausgestiegen und über die Strasse gelaufen sei, habe sie jemanden rufen gehört. Sie habe aber nicht verstehen können, was. Es seien für sie nicht Wörter gewesen, eher wie ein Jammern (später präzisierend auf Nachfrage: «Kein ‹Aua›, einfach ein unartikuliertes Rufen, wie Schmerzensschreie, aber nicht wie Hilferufe… einfach so ein ‹ääähhhh›»; pag. 346 Z. 138 ff.). Für sie habe es nach Schmerzensschreien getönt. Sie sei zum Ort gerannt, wo sich die beiden Velos am Boden befunden hätten. Die beiden Personen seien nicht da gewesen und sie habe bemerkt, dass sie sich vielleicht drei Reihen Mais, das seien vielleicht zwei bis drei Meter, im Maisfeld drin befunden hätten. Es habe im Maisfeld «gchräschlet» und sie habe gesehen, wie eine Person am Boden gelegen und wie sich eine andere Person über sie gebeugt habe. Sie habe die Personen zu diesem Zeitpunkt nicht erkennen können. Sie habe gerufen, immer noch in der Meinung, es sei ein Unfall geschehen. Sie habe gerufen, ob sie Hilfe bräuchten. Es habe aber niemand etwas gesagt und sie habe dann vielleicht zwei, drei Mal gerufen, was los sei. Dann sei ihr das Mädchen aus dem Maisfeld entgegen gekommen sei (pag. 345 Z. 105 ff.). Sie könne nicht genau sagen, welche Positionen die Personen im Maisfeld gehabt hätten. Es könne gut sein, dass eine Person am Boden gelegen und die andere eine gebeugte Haltung gehabt habe (pag. 346 Z. 128 ff.). Das Mädchen sei ganz «verhürschet» gewesen und habe sich hinter ihr versteckt. Im Maisfeld habe sie immer noch eine Person, einen Mann, gesehen, der dort «umeghuret» sei. Sie sei einen Schritt auf ihn zugegangen und habe ihn gefragt, wer er überhaupt sei, er solle da herauskommen (pag. 346 Z. 113 ff.). Als sie den Schritt gemacht habe, habe das Mädchen gesagt, sie solle nicht weggehen, es habe Angst. Sie habe dann, ihrer Meinung nach laut, so dass es der Mann auch mitbekommen habe, zum Mädchen gesagt, sie würden die Polizei anrufen etc. Zu den Positionen der beiden Personen im Maisfeld wollte sie sich nicht genau festlegen. Die Personen seien sicher nicht gestanden, eher im unteren Bereich. Es könne sehr gut sein, dass eine Person am Boden gelegen sei. Die zweite Person sei auch tief gewesen, gebeugte Haltung. Als das Mädchen dann bei ihr gewesen sei, habe sie feststellen können, dass der Mann im Maisfeld oben ohne gewesen sei. Er habe nur wenig Haar gehabt, also eigentlich eine Glatze. Ganz am Anfang, als das Mädchen aus dem Maisfeld gekommen sei, sei es wie in einem Schockzustand gewesen. Es habe geschlottert und sei ängstlich und verwirrt gewesen (pag. 347 Z. 160 f.). Aufgrund des Blicks beim Vorbeifahren sei ihr erster Gedanke gewesen, es handle sich da um einen Unfall. Als sie ausgestiegen sei, habe sie wegen den Schreien immer noch an einen Unfall gedacht. Erst als sie die Personen im Maisfeld erblickt habe, sei es ihr ganz komisch vorgekommen. Man gehe doch nicht mit einer verletzten Person ins Maisfeld. Sie habe noch den Gedanken gehabt, ob zwei junge Personen «Seich» machen würden. Als dann aber das Mädchen aus dem Maisfeld
24 gekommen sei und sie gesehen habe, dass die andere Person ein Mann gewesen sei, habe sie realisiert, dass er sie wohl gepackt gehabt habe und es sei ihr durch den Kopf gegangen, dass er sie wohl habe vergewaltigen wollen. Es könne sein, dass sie dies den Polizisten beim Telefon auch gesagt habe (pag. 347 Z. 186 ff.). 10.3.5 Aussagen M.________ M.________ sagte aus, sie und ihre Familie hätten den Beschuldigten am 29. August 2017 – d.h. am Vorabend der Tat – an der Gürbe im Bereich AG.________ getroffen. Der Beschuldigte sei zuerst mit dem Fahrrad an ihnen vorbeigefahren und dann später oben ohne und nur mit zerrissener Trainerhose bekleidet zu ihnen gekommen. Er habe erzählt, dass es schön sei und dass er Steine sammle. Auf Nachfrage habe er sich als Herr A.________ vorgestellt und gesagt, dass er sehr einsam sei. Sie habe ihm daraufhin Essensreste angeboten, welche er entgegengenommen habe. Ihr seien seine braunen Halbschuhe aus Leder aufgefallen, welche verlottert gewesen seien und die er wie «Schlarpen» getragen habe. Der Mann habe erzählt und sei kaum zu stoppen gewesen. Während dem Gespräch sei ihr aufgefallen, dass der Beschuldigte erregt gewesen sei. Sein Glied sei steif gewesen. Sie und ihr Ehemann hätten nicht darauf reagiert. Der Beschuldigte habe seine Lebensgeschichte erzählt. Das Gespräch habe von ungefähr 19:45 bis 20:30 Uhr gedauert. Am Folgetag – d.h. am Tattag – habe es ziemlich genau um 12:00 Uhr an ihrer Haustüre geklingelt. Vor der Tür sei der Beschuldigte gestanden (wieder oben ohne). Er habe sich die Adresse während des Gesprächs am Vortag gemerkt gehabt. Sie sei etwas überrascht gewesen, habe ihn aber spontan zum Essen eingeladen. Der Beschuldigte habe wieder die fraglichen Schuhe getragen. Er habe beim Abwaschen geholfen und sei anschliessend kurz mit den Kindern hinauf ins Zimmer gegangen. Das sei nur kurz gewesen. Es sei mit Sicherheit nichts passiert. Zwischen 13:30 und 13:45 Uhr habe er sich wieder verabschiedet. Er habe zur Gürbe baden gehen wollen. Sie habe ihn gefragt, ob sie auch einmal bei ihm vorbei kommen könnten. Der Beschuldigte habe bejaht, aber angegeben, es sei im Wohnzimmer alles mit Sammelware überstellt (pag. 353 f.). 10.4 Würdigung in Bezug auf den äusseren Ablauf 10.4.1 Vorbemerkungen Im Gegensatz zur Vorinstanz würdigt die Kammer zuerst die Aussagen der Privatklägerin und befasst sich erst anschliessend mit den übrigen Aussagen (Beschuldigter, Auskunftspersonen) und den objektiven Beweismitteln. 10.4.2 Privatklägerin Entstehungsgeschichte der Aussagen der Privatklägerin: Die Aussagen der Privatklägerin sind vorab nach ihrer Entstehungsgeschichte (ihrer «Geburtsstunde»), nach inhaltlichen und motivationsbezogenen Realkennzeichen und schliesslich nach Konstanz, Strukturgleichheit, logischer Konsistenz, Homogenität und Folgerichtigkeit zu überprüfen. Ausgangspunkt ist die sogenannte Nullhypothese, die zu widerlegen ist. Hauptfrage ist, ob die befragte Person mit ihren Fähigkeiten die zu untersuchende Aussage hätte machen können, ohne dass
25 sie auf einem selbst erlebten Hintergrund beruht (BENDER ROLF/NACK AR- MIN/TREUER WOLF-DIETRICH, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl. 2014, N 313 ff.). Ist die Frage zu verneinen, erscheint eine Aussage aufgrund inhaltlicher Realkriterien als glaubhaft. Weiter ist zu prüfen, inwiefern sich die Aussagen mit anderen Beweismitteln in Übereinstimmung bringen bzw. durch sie widerlegen lassen. Die Entstehungsgeschichte der Aussagen der Privatklägerin ist unauffällig. Sie wurde bereits am Tattag, dem 30. August 2017 ab 19:13 Uhr, wenige Stunden nach der Tat und nachdem sie sich ab 18:15 zuerst noch einer rechtsmedizinischen Untersuchung hatte unterziehen müssen, erstmals befragt. Am Tatort war sie als erstes mit L.________, welche die letzte Phase des Vorfalls zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten mitbekommen hatte, konfrontiert. Die Privatklägerin war dann noch kurz zuhause, bevor sie durch Polizistin N.________ für die IRM-Untersuchung und die Videoeinvernahme in Bern abgeholt wurde. Es sind keine besonderen Vorkommnisse bekannt, die sich auf die Aussage ausgewirkt haben könnten. Das Gleiche gilt für die Zeit bis zur zweiten Videobefragung, die dann am 10. Oktober 2017 unter Wahrung der Parteirechte in Thun stattfand und bei welcher die Privatklägerin ihre gemachten Aussagen bestätigte. Für suggestive Einflüsse von Dritten bleibt bei diesem Ablauf jedenfalls kein Raum. Wenn die Verteidigung ins Feld führt, die Privatklägerin sei (quasi unbewusst) dadurch beeinflusst worden, dass alle ihre Bekannten ihr eingeflösst hätten, sie sei Opfer eines Sexualdelikts geworden (vgl. pag. 1997), ist ihr entgegenzuhalten, dass die Privatklägerin in ihren Aussagen eben gerade keine Anspielungen auf ein Sexualdelikt machte, sondern lediglich das «nackte Geschehen» schilderte. Auf Nachfrage verneinte sie teilweise sogar Umstände mit sexuellen Bezügen (keine Erregung festgestellt, konnte das Verhalten des Beschuldigten nicht verstehen, kein Gestöhne und auch kein anderes Geräusch, kein Küssen oder Schlecken, kein Berühren geschildert). Inhaltliche Realkennzeichen / Widerspruchfreiheit Eine grosse Anzahl von Realkennzeichen in Form von detaillierten Schilderungen der Geschehnisse spricht dafür, dass eine Aussageperson über Selbsterlebtes berichtet; denn es ist wesentlich schwieriger, eine nicht erlebte Geschichte selber mit derart lebhaften Elementen zu schmücken, dass sie als selbst erlebt erscheint (BENDER/NACK/TREUER, a.a.O., N 370 f. bzw. 317). Die Vorinstanz hat zu Recht den Detailreichtum in den Aussagen der Privatklägerin sowie den Umstand, dass sie sich an Gefühle, Gedankengänge und Gerüche erinnern und diese mit ihren Erinnerungen verbinden konnte, hervorgehoben. So konnte sie originelle, teils nebensächliche, aber auch teilweise klar überprüfbare Details benennen: • Im Zusammenhang mit den Schuhen des Beschuldigten sprach sie von abgelatscht; sie seien nach unten gelappt und wohl zurückgelassen worden, weil man darin keinen Halt gehabt habe, sie habe auch solche Finken.
26 • Der Mann habe einfach «gruselig» ausgesehen und es sei ihr einfach nicht so ganz wohl gewesen, wenn sie ihn jeweils gesehen habe. • Der Mann habe nicht eine extrem tiefe Stimme. • Von sich aus fügte sie schon bei der ersten Befragung an, der Mann habe stark gestunken, nach einer Mischung aus einem «ganz gruusigen» Deo, Schweiss und etwas «ganz gruusigem»; vielleicht einer Mischung aus Fisch und Erde. • Sie habe noch überlegt, ob sie mit dem Handy etwas machen könnte. Mit Bezug auf das Kerngeschehen erwähnte sie folgende originelle Details: • Der Mann habe eine Pause gemacht, wobei er neben dem «Bänkli» gestanden sei. • Der Mann sei sodann vermutlich absichtlich in sie hineingefahren, wobei sie am Anfang noch gedacht habe, es sei ein Versehen gewesen, weshalb sie sich zuerst noch bei ihm entschuldigt habe. • Der Mann sei bei einer Abbiegung in der Nähe der AD.________ nicht stark zwischen Pedal und Vorderrad in sie «hineingeputscht», als sie um die Kurve gewollt habe. Das Pedal sei dann irgendwie am falschen Ort gewesen, aber sie sei mit dem Fahrrad noch gestanden. Sie habe danach weiterfahren wollen, und da habe er sie zu Boden gerissen. • Er habe sie ins Maisfeld ziehen wollen und sie habe sich an einem Maisstiel festgehalten, was dann wohl zu den Wunden an den Händen/Fingern geführt habe. • Vielleicht habe der Mann etwas Sexuelles von ihr gewollt, sie wisse es nicht genau. Das Handy habe er ihr nicht nehmen wollen, obwohl es ihr herausgefallen sei. • Sie schilderte, sie habe Panik verspürt. • Sie beschrieb die schwarze Jacke, die der Beschuldigte ihr aufs Gesicht gedrückt habe, als weich. Als weitere Realitätskennzeichen sind zu nennen: • Keine übermässigen Belastungen des Beschuldigten und keine Aggravationen (Würgen habe nur 3 – 4 Sekunden gedauert, während eines Atemzugs; er habe nicht versucht, sie an den Brüsten oder zwischen den Beinen anzufassen, nur am Hals und an den Händen; er habe sie nicht geküsst oder abgeschleckt oder mit dem Mund berührt; die Schürfungen/Verletzungen stammte vermutlich mehrheitlich vom Boden, nicht vom Beschuldigten; sie denke nicht, dass er einen erigierten Penis gehabt habe, ihr sei beim Versuch, ihn «in die Eier zu ginggen» nichts dergleichen aufgefallen) • Einräumen von Erinnerungslücken (sie wisse nicht mehr, wie sie genau vom Fahrrad gerissen worden sei)
27 • Ihre Aussagen decken sich im Kern mit den Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hafteröffnung (der Beschuldigte habe sie vom Fahrrad gerissen und ins Maisfeld gezogen). • Sie schildert lediglich das «nackte» Geschehen und interpretiert keine sexuellen Motive in die Handlungen des Beschuldigten hinein. Die Privatklägerin war bei beiden Befragungen eher zurückhaltend und sprach sehr leise. Es war ihr gut anzumerken, dass sie teilweise Mühe hatte, über das Ereignis zu sprechen oder sich genierte, gewisse Dinge (Erregung) beim Namen zu nennen. Ihre Bekundungen waren aber klar und sie schilderte das Ereignis ruhig und sachlich, teilweise untermauert mit spontaner und zur Schilderung passender Gestik (seitlich ins Vorderrad fahren, Würgen, mit dem Körper über ihr sein). Die Schilderung ergibt einen logischen, mit dem angeklagten Sachverhalt übereinstimmenden Ablauf (siehe Anklageschrift, pag. 1041). Echte Widersprüche sind keine auszumachen. Auch die von ihr mehrfach erwähnte Wut des Beschuldigten lässt sich mit dem Anklagesachverhalt vereinbaren: Der Beschuldigte war wütend, weil sein Opfer ihm nicht gehorchte. Konstanz der Aussagen Die Privatklägerin wurde zwei Mal zur Sache befragt. Ihre Aussagen blieben, insbesondere was das Kerngeschehen anbetrifft, von A bis Z konstant. Ihre Aussagen sind absolut stimmig und nachvollziehbar. Strukturbrüche sind in ihren Aussagen keine auszumachen. Inwiefern ein Widerspruch in Bezug auf die Schürfwunden vorliegen soll (vgl. pag. 1980 Z. 256 ff.), ist nicht ersichtlich: in beiden Einvernahmen gab die Privatklägerin übereinstimmend an, die Verletzungen stammten vermutlich vom Boden (pag. 325 Zeit 19:47; pag. 333 Zeit 10:25). Mögliche Hinweise auf Irrtum oder Suggestionen Im Falle von Irrtum oder Suggestion versagt die Aussageanalyse (BEN- DER/NACK/TREUER, a.a.O., N 321). Vorliegend gibt es indessen keinerlei Hinweise auf einen Irrtum. Der mögliche Täter ist bekannt. Für eine suggestive Beeinflussung bestehen angesichts der oben dargestellten Entstehungsgeschichte der Aussagen keine Anhaltspunkte. Zudem liegen zu viele Realkennzeichen vor, als dass die Aussagen durch das damals 12-jährige Mädchen angepasst worden sein könnten. Mögliche Falschbezichtigung Es stellt sich die Frage, ob die Straf- und Zivilklägerin den Beschuldigten nicht zu Unrecht einer Straftat bezichtigt. Diese Möglichkeit steht zumindest theoretisch immer im Raum. Stets ist allerdings nach der Motivation dafür zu fragen. Das mögliche Vorliegen eines Motivs beweist allerdings noch nicht, dass tatsächlich falsch ausgesagt worden ist. Dies entscheidet sich erst anhand einer Motivanalyse (BEN- DER/NACK/TREUER, a.a.O., N 251 ff.). Die Entstehungsgeschichte der Aussagen und die soeben durchgeführte Prüfung auf deren Glaubhaftigkeit sprechen wiederum klar gegen eine Falschbezichtigung. Es ist zudem kein Grund ersichtlich, wes-
28 halb ein 12-jähriges Mädchen den Beschuldigten, den es nicht kennt, falsch belasten sollte. Kompetenzanalyse Letztlich stellt sich die Frage, ob die betreffende Aussageperson diese Aussagen hätte machen können, ohne dass ihr Inhalt erlebnisbasiert wäre (BENDER/NACK/ TREUER, a.a.O., N 288 ff.). Mit Blick auf die Vielfalt inhaltlicher Details in den Aussagen der Privatklägerin erscheint dies der Kammer als praktisch unmöglich. Würdigung Die Aussagen der Privatklägerin insgesamt sind stimmig und überzeugen sowohl durch einen hohen Detaillierungsgrad als auch durch Originalität. Gerade auch die Aussagen, die nicht das Kerngeschehen betreffen oder für den Ablauf nicht entscheidend sind (Schuhe, Gestank, Maisstengel), sind äusserst originell, können nicht erfunden sein und sprechen für ein selbst erlebtes Geschehen. Eigentliche Widersprüche bezüglich des Kerngeschehens liegen keine vor. Es ist auch nicht so, dass die Aussagen zunehmend detaillierter geworden wären oder die Privatklägerin offenkundig aggraviert oder dramatisiert hätte. Im Gegenteil: Sie schilderte den Ablauf aus ihrer Sicht und verzichtete auf übermässige Belastungen des Beschuldigten. Die Würdigung der Aussagen der Privatklägerin unter Berücksichtigung aller aufgeführten Aspekte führt zum Schluss, dass darauf abgestellt werden kann. Ohne selbst erlebten Hintergrund hätte sie die Aussagen nicht machen können. Zu diesem Schluss kam im Übrigen auch die Verteidigung in ihrem Parteivortrag anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung (pag. 1997 f.). 10.4.3 Beschuldigter Die Aussagen des Beschuldigten sind insgesamt wenig glaubhaft. Sie stehen (mit Ausnahme derjenigen anlässlich der Hafteröffnung, siehe nachfolgend) nicht nur in weiten Teilen im Widerspruch zu denjenigen der Privatklägerin, sondern sind auch alles andere als konstant und in sich widersprüchlich. Teilweise entbehren sie jeder Logik. Bei der Hafteröffnung am Tag nach dem Vorfall – und somit in der 1. Version – gab der Beschuldigte an, dass er doch mit dem Fahrrad unterwegs gewesen sei. Infolge Unwohlseins (ihm sei wieder «anders» geworden) sei er mit dem Vorderrad in das Fahrrad der Frau gefahren. Da sie «usgrüeft» habe, habe er sie zu Boden gezogen. Es habe in einem Handgemenge geendet. Er habe sie auf seine Jacke gelegt und ins Maisfeld gezogen. Grundsätzlich habe er sich nur dafür entschuldigen wollen, dass er sie mit dem Fahrrad touchiert habe (pag. 264 ff.). Bereits diese Darstellung überzeugt nicht. Wenn bei ihm ein seriöses Unwohlsein aufgetreten wäre, hätte er wohl gerade nicht aggressiv reagiert. Es gab in dieser Konstellation schlicht keinen Grund, die Frau, die ja lediglich ausrief (was von ihr bestritten wird) und offensichtlich noch stand, zu Boden zu ziehen/zu zerren. Es ist aber bedeutsam, dass diese ersten Aussagen des Beschuldigten in entscheidenden Punkten
29 mit denjenigen der Privatklägerin übereinstimmen: Er habe sie vom Fahrrad gerissen und ins Maisfeld gezogen. Zwei Monate später – d.h. in seiner 2. Version – fing der Beschuldigte an, seine vorher getätigten Aussagen zu relativieren. Er führte insbesondere aus, dass er das Mädchen weder ins Maisfeld noch zu Boden gezogen habe. Richtig sei, dass sie nach der Kollision zu Boden gestürzt seien. Die Endposition habe sich nur deshalb verändert, weil ihn das Mädchen «gestüpft» habe. Er habe sich lediglich entschuldigen wollen, da er infolge Unwohlseins und «Hochkommens der Magensäure» in sie hineingefahren sei. Wie es zur Kollision gekommen sei, wisse er aber nicht mehr (pag. 278 ff.). Mit dieser Version versucht der Beschuldigte offensichtlich, die zuerst geschilderte Sachlage zu seinen Gunsten zu verändern: Der Sturz ist nun Folge der Kollision, er selber hat nichts gemacht und eigentlich ist das «Meitschi» schuld, weil es ihn «gestüpft» hat. Das angebliche Hochkommen der Magensäure wird dramatisiert («Sie können sich nicht vorstellen, wie das tut, wenn die Magensäure hochkommt», pag. 280 Z. 136) und ist nun auch Grund dafür, dass er sich nicht mehr an die Kollision erinnern können will. Das ist alles andere als überzeugend. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wollte der Beschuldigte keine Ausführungen mehr zum Vorgefallenen machen. Im letzten Wort – demnach in seiner 3. Version des Vorfalls – führte der Beschuldigte dann aber gar aus, dass es die Privatklägerin gewesen sei, die das Fahrrad herumgerissen habe und in ihn hineingefahren sei (pag. 1470). In der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung passte der Beschuldigte seine Version, wie es zur Kollision gekommen sei, ein weiteres Mal an. Neu – in seiner 4. Version – gab er an, er habe die Privatklägerin überholen wollen, als diese ihr Fahrrad nach links «umezoge» habe, und darum sei er in ihr Vorderrad gefahren (pag. 1978 Z. 166 ff.). Im Weiteren lieferte er für die Aussage der Privatklägerin, wonach er nach Fisch und Erde gestunken habe, eine Erklärung nach: Er habe unmittelbar vor dem Vorfall erbrechen müssen (pag. 1982 Z. 337 ff.); ein Umstand, den er bisher nie erwähnt hatte. Schliesslich räumte er erstmals ein, es könne sein, dass er das Opfer während des Vorfalls «im Affekt» kurz gewürgt habe (pag. 1980 Z. 271 ff.). Wie bereits die Vorinstanz stellt auch die Kammer fest, dass die verschiedenen, vom Beschuldigten zum Besten gegebenen Tatversionen unerklärliche Widersprüchen aufweisen: Zusammenstoss infolge Unwohlseins bzw. infolge «Hochkommens der Magensäure» vs. Schlenker des Mädchens; vom Fahrrad gezogen vs. infolge Kollision zu Boden gefallen; auf Jacke gelegt und ins Maisfeld gezogen vs. infolge Handgemenge ins Maisfeld gekommen. In den Aussagen des Beschuldigten ist im Verlaufe des Verfahrens auch eine offensichtliche Tendenz zur Bagatellisierung und zur Externalisierung auszumachen. Auch sein Selbstmitleid kennt kaum Grenzen. Er tempiert ab, passt zu seinen Gunsten an und schiebt zuletzt die Schuld für die Kollision sogar der Privatklägerin zu. Dies, nachdem er bis anhin jeweils vom Gegenteil ausgegangen war und sich erstaunt darüber zeigte, dass sich die Privatklägerin bei ihm habe entschuldigen wollen (vgl. pag. 21 Z. 337 f.,
30 pag. 283 Z. 294 ff.). Wenn die Verteidigung also vorbringt, die Aussagen des Beschuldigten seien im Kern gleich geblieben (pag. 1996), ist dies schlicht falsch. Nebst der Tatsache, dass der Beschuldigte verschiedene Tatversionen konstruiert hat, erscheint es der Kammer völlig unglaubhaft, dass es sich lediglich um einen missglückten Entschuldigungsversuch gehandelt haben soll. Auch sein Vorwand, er habe verhindern wollen, dass die Privatklägerin zur Polizei gehe (pag. 21 Z. 337 ff.), ist eine reine Schutzbehauptung. Niemand würde, wie es der Beschuldigte angeblich befürchtete, wegen eines solchen Vorfalls – Touchieren des Fahrrads – zur Polizei gehen wollen. Jede vernünftig handelnde Drittperson hätte vermutlich kurz angehalten und wäre dann – evtl. nach einem kurzen Wortwechsel – weitergefahren. Die Aussage des Beschuldigten, wonach er damit gerechnet habe, dass die Polizei bei ihm erscheinen werde (pag. 1982 Z. 378 ff.), und er realisiert habe, dass «etwas ganz Schlimmes» passiert sei (pag. 1982 Z. 374), spricht vielmehr dafür, dass es sich eben gerade nicht um einen misslungenen Entschuldigungsversucht gehandelt hat. Weiter ist es nicht nachvollziehbar, weshalb er die Privatklägerin auf seine Jacke hätte legen sollen, wenn er sich bloss hätte entschuldigen wollen, zumal die Privatklägerin auch nicht schwer verletzt war. Schliesslich wäre das Verhalten des Beschuldigten, würde seine Tatversion – Entschuldigung – stimmen, völlig inadäquat (Tritte, an den Haaren ziehen und Würgen [pag. 285 Z. 386 f.; pag. 287 Z. 469 ff.; pag. 323 f. Z. 333]). Im Weiteren kann festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte in Widersprüche verstrickt und sich selber zum Opfer macht, indem er seinen schlechten Gesundheitszustand (zunächst die Unterkühlung, dann die Magensäure und schliesslich die Müdigkeit, welche durch die ganzen psychischen Belastungen ausgelöst worden sei) für die Kollision verantwortlich macht und mutmasst, dass die Polizei ihn zu Boden richten wolle. Das behauptete massive körperliche Unwohlsein ist als Schutzbehauptung zu werten. Eine Unterkühlung ist kaum geeignet, ein derart aggressives Verhalten zu erklären. Im Gegenteil: Es wäre viel eher zu erwarten, dass man sich zurückzieht und Konfrontationen aus dem Weg geht. Was die Magensäure betrifft, fällt auf, dass der Beschuldigte diesen Vorwand auch bereits ins Feld führte, als ihm 2006 eine Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz vorgeworfen wurde: «Auf der Fahrt fühlte ich mich plötzlich wieder unwohl, ich hatte Magenbrennen und mir kam auch Schleim hoch. Psychische Belastung ist der Grund für mein Unwohlsein. Bereits am Morgen hatte ich Magenbrennen. Ich wollte die Autobahn verlassen, um mich zu beruhigen. Zum Unfallhergang kann ich keine Angaben machen […]» (Vorakten Gerichtskreis VIII Bern-Laupen S 08 2236 pag. 608 Rückseite). Zudem springt ins Auge, dass der Magensäureanfall, den der Beschuldigte während seines Aufenthalts im Regionalgefängnis Thun erlitt, bei ihm eine ganz anderes Verhalten auslöste, als er es am Tattag an den Tag legte: Während er im Regionalgefängnis zusammenbrach und 75 Minuten lang am Boden lag, bevor die Ambulanz gerufen werden musste, riss er am Tattag ein 12-jähriges Mädchen vom Fahrrad und zerrte es unter Gegenwehr 2 bis 3 Meter in ein Maisfeld. Ein solcher Kraftakt wäre im Falle eines Magensäureanfalls nur schwer vorstellbar, da ein solcher regelmässig – wie im Regionalgefängnis Thun zu sehen war – grosse Schmerzen verursacht. Auch der gesamte Tagesverlauf (Baden in der Gürbe, Essen bei Familie M.________, Arbeiten im Garten) spricht überhaupt
31 nicht für ein spezielles Unwohlsein. Selbst wenn der Beschuldigte einen Magensäureanfall gehabt hätte, scheint es unglaubhaft, dass er deshalb nicht mehr Herr seiner Sinne gewesen sein will: Erstens ist ein Kontrollverlust kaum typisches Symptom von Magensäureanfällen. Und zweitens war der Beschuldigte nach dem Vorfall offensichtlich noch geistesgegenwärtig genug, vom Tatort zu fliehen und zuhause als erstes seinen Computer vor der Polizei zu verstecken. Weder der Beschuldigte noch seine Verteidigung konnten eine plausible und glaubwürdige Darstellung des behaupteten Unfallvorgangs liefern. Soziales Unvermögen, Kauzigkeit oder Ungeschick sind jedenfalls keine glaubwürdige Erklärung für das hier an den Tag gelegte Verhalten. Die Aussagen des Beschuldigten zum Tatablauf überzeugen nicht. Seine widersprüchlichen Versionen des Geschehens sind in höchstem Masse unglaubhaft und vermögen keine Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung der Privatklägerin zu begründen. Selbst die Verteidigung räumte anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung ein, das Aussageverhalten des Beschuldigten sei katastrophal (pag. 2004). Wie für die Vorinstanz ist auch für die Kammer erstellt, dass sich der Beschuldigte bewusst war, dass es sich bei der Privatklägerin um ein Schulmädchen handelte (vgl. pag. 197 Z. 492 ff.). So gab er von sich aus an, er habe den Stundenplan des Mädchens nicht gekannt (pag. 197 Z. 492 ff.). Zudem beschrieb er die Privatklägerin als grenzwertig jugendlich, grenzwertig Schülerin (vgl. pag. 265 Z. 269). Diese Beschreibung spricht ebenfalls dafür, dass ihm bewusst war, dass die Privatklägerin noch jung war. Schliesslich hatte er sie ja ihren Aussagen zufolge auch schon die Tage vorher sehr bewusst wahrgenommen und sie damals wie auch am Tattag angestarrt. Der Umstand, dass er das 12-jährige Opfer in den Einvernahmen wiederholt als Frau bezeichnete (pag. 265 Z. 269), entlastet ihn daher nicht. 10.4.4 L.________ L.________ schilderte in ihren Einvernahmen klar, nüchtern und frei von Anschuldigungen das Erlebnis. Mehrfach erwähnte sie, dass sie zuerst (beim Vorbeifahren an der Einmündung, aber auch noch im ersten Moment auf Platz) noch geglaubt habe, es handle sich um einen Verkehrsunfall. Dass sich ihre Einschätzung in der Folge geändert hat, erscheint nachvollziehbar. So ist es mehr als ungewöhnlich, dass sich vermeintlich verletzte Personen nach einem Unfall ins Maisfeld begeben. Die vom Beschuldigten erhobenen Vorwürfe, wonach sowohl die Privatklägerin wie auch L.________ von der Polizei beeinflusst und unter Druck gesetzt worden seien, bzw. dass sich die Polizei eingemischt (pag. 1454 Z. 20 ff.) und ihn als Halbmörder dargestellt habe (pag.1457 Z. 33) – somit sinngemäss die Befürchtung, dass ihn die Polizei einfach zu Grunde richten wolle – sind nicht nachvollziehbar und finden in den Akten keine Stütze. Wenn die Verteidigung zudem angibt, L.________ habe die Strafuntersuchung dahingehend beeinflusst, dass sie bei Benachrichtigung der Polizei bereits von einem Sexualdelikt gesprochen habe, ist ihr entgegenzuhalten, dass im entsprechenden Polizeirapport (pag. 175 ff.) nichts dergleichen steht.
32 Die Feststellungen von L.________, die sie vor Ort und damit in der letzten Phase des Geschehens machte, stimmen mit den Aussagen bzw. mit der Version der Privatklägerin überein. L.________ hörte die Schmerzensschreie / das Jammern aus dem Maisfeld und sah dann das Mädchen aus ebendiesem herauskommen (pag. 345 Z. 105 ff.). Welche Positionen die Personen im Maisfeld hatten, konnte sie nicht mehr sagen. Es könne gut sein, dass eine Person am Boden gelegen und die andere eine gebeugte Haltung gehabt habe (pag. 346 Z. 128 ff.). Das Mädchen beschrieb sie als ganz «verhürschet». Den Mann, der im Maisfeld «umeghuuret» sei, habe sie gefragt, wer er überhaupt sei. Sie habe ihn zum Herauskommen aufgefordert und festgestellt, dass er oben ohne gewesen sei. Sie habe dann, ihrer Meinung nach laut, so dass es der Mann auch mitbekommen habe, zum Mädchen gesagt, sie würden die Polizei anrufen etc. Der von der Verteidigung behauptete Widerspruch zwischen den Angaben «zwei bis drei Meter» und «drei Reihen Mais» (pag. 1996) ist inszeniert. L.________ nannte in ihrer Zweitaussage beide Masse im gleichen Zug und setzte sie einander gleich («[…] vielleicht drei Reihen Mais, das sind vielleicht zwei bis drei Meter», pag. 345 Z. 104). Dabei ist zu beachten, dass das Maisfeld in der relevanten Richtung überhaupt nicht in Reihen angeordnet ist (vgl. pag. 381), L.________ in ihrer Erstaussage einzig die Meterangabe brauchte (pag. 341) und sich nur die Meterangabe mit ihren anderen Aussagen in Einklang bringen lässt (sie habe den Beschuldigten und die Privatklägerin nicht sehen können und habe nur deren Stimmen gehört). Auch der Beschuldigte gab an, L.________ nicht gesehen, sondern nur eine Stimme gehört zu haben (pag. 265 Z. 260 f.; pag. 285 Z. 390 f.). Die Kammer stellt daher auf die Meterangabe ab. 10.4.5 Objektive Beweismittel Die Privatklägerin wurde an den Haaren gezogen, gewürgt und getreten. Der Beschuldigte, der der 12-jährigen Privatklägerin offensichtlich körperlich überlegen ist, wandte damit Gewalt an. Die vom KTD/IRM objektiv festgestellten Verletzungen der Privatklägerin (pag. 388 ff. und pag. 544 ff.) belegen eine nicht unerhebliche Krafteinwirkung, was mit der Tatversion der Privatklägerin in Einklang steht. 10.5 Würdigung in Bezug auf Absichten des Beschuldigten 10.5.1 Allgemeine Überlegungen Bezüglich des Motivs des Beschuldigten vermögen weder seine eigenen unglaubhaften Aussagen, noch die Aussagen der Privatklägerin eine direkte Erklärung für den Vorfall zu liefern. Und es fällt schwer, in der vorliegenden Konstellation (gewalttätiges Ziehen/Zerren eines Mädchens in ein Maisfeld) nicht im Sinne eines zumindest vorläufigen Fazits von einer sexuellen Absicht auszugehen. Bereits die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern im Beschluss vom 19. Dezember 2017 (BK 17 480) und auch das Bundesgericht im Urteil 1B_383/2019 vom 26. August 2019 in Erwägung 2.3.2 betreffend Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft des Beschuldigten kamen zu diesem Schluss.
33 Ausgehend davon, dass sie die Aussagen des Beschuldigten explizit als unglaubhaft erachtete, schloss die Beschwerdekammer primär aufgrund des Tatgeschehens auf die versuchte Begehung eines sexuell motivierten Gewaltdelikts (Erwägung 6.2.): Der Beschwerdeführer bestreitet den Vorfall nicht mehr. Seine Ausführungen, wonach es sich um einen Unfall gehandelt und er nur auf eine Tätlichkeit des Opfers reagiert habe, sind – anders als die Aussagen des Opfers – unglaubhaft. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb er das Opfer auf seine Jacke hätte legen sollen, wenn er sich bloss hätte entschuldigen wollen. Zudem gibt es keinen Grund, weshalb das Opfer falsche Aussagen gemacht haben sollte. So belastete es den Beschwerdeführer auch nicht unnötig. Bereits das Tatgeschehen an sich lässt auf die versuchte Begehung eines sexuell motivierten Gewaltdelikts schliessen. Hinzu kommen die Ergebnisse aus der Hausdurchsuchung, die Vorstrafe wegen Gewaltpornografie sowie die zugestandene Neigung des Beschwerdeführers für harte sexuelle Praktiken bzw. die Einschätzung in der Vorabstellungnahme von Dr. med. G.________ vom 26. Oktober 2017, wonach eine sadomasochistische Sexualpräferenz bestehe. Die Gesamtheit dieser Umstände begründet nicht nur einen dringenden Tatverdacht, sondern stellt eine klare vorläufige Beweissituation dar, aus der geschlossen werden kann, der Beschwerdeführer habe das Opfer in sexueller Absicht gewalttätig angegangen. Das Bundesgericht hielt im Urteil 1B_383/2019 vom 26. August 2019 in Erwägung 2.3.2 fest: […] Bei den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tatbeständen der versuchten sexuellen Handlungen mit einem Kind und der versuchten sexuellen Nötigung handelt es sich um Verbrechen (Art. 187 Ziff. 1 und Art. 189 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 und 22 Abs. 1 StGB). Nach der zutreffenden Ansicht der Vorinstanz dürfen diese als Vortat berücksichtigt werden, da die Beweislage erdrückend ist. Dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Mädchen Gewalt angewandt hat, bestreitet er nicht. Die Automobilistin, welche angehalten hatte, sagte als Zeugin aus, sie habe den Beschwerdeführer und das Mädchen 2-3 Meter im Maisfeld angetroffen. Dass der Beschwerdeführer das Mädchen in das Maisfeld gezerrt hat, gab er in einer der Einvernahmen im Übrigen zu. Dass sich der Beschwerdeführer - wie er geltend macht - ohne jedes sexuelle Motiv so verhalten habe und es sich bei der körperlichen Auseinandersetzung mit dem Mädchen nur um den missglückten Versuch gehandelt habe, sich bei diesem für den Zusammenstoss mit dem Fahrrad zu entschuldigen, ersc