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Bern Obergericht Strafkammern 09.07.2020 SK 2019 147

9. Juli 2020·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·13,825 Wörter·~1h 9min·2

Zusammenfassung

Sexuelle Handlungen mit Kindern, Pornographie | Strafgesetz

Volltext

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 19 147 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. Juli 2020 Besetzung Oberrichter Guéra (Präsident i.V.) Oberrichter Vicari und Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiberin Ragonesi Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Sexuelle Handlungen mit Kindern, Pornografie Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 29. Januar 2019 (PEN 2018 399)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 29. Januar 2019 (pag. 799 ff.) stellte das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: der Beschuldigte) wegen Pornographie (gemäss den Ziff. 2.1. – 2.5., Ziff. 2.9., Ziff. 3.1.1. – 3.1.3. sowie Ziff. 3.1.7. – 3.1.9. der Anklageschrift vom 3. Oktober 2018) infolge Verjährung und Verletzung des Anklagegrundsatzes ein und sprach ihn von den Anschuldigungen der sexuellen Handlungen mit einem Kind, teilweise Versuch dazu (angeblich mehrfach begangen in der Zeit von ca. 2008 bis zum 18. Juni 2015 in C.________ BE und eventuell anderswo gemäss den Ziff. 1.1.1. – 1.1.4., Ziff. 1.1.7., Ziff. 1.1.11. sowie Ziff. 1.2. – 1.6. der Anklageschrift vom 3. Oktober 2018) und der Anschuldigung der Pornographie (angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 30. Januar 2012 bis zum 18. Juni 2015 in C.________ BE und anderswo durch Herstellung und Besitz von pornografischen Erzeugnissen, auf denen sein Sohn D.________, geb. .________, oder seine Tochter E.________, geb. .________, zu sehen sind gemäss Ziff. 3.1.4., Ziff. 3.1.10., Ziff. 3.2.1. und Ziff. 3.2.2. der Anklageschrift vom 3. Oktober 2018) frei. Dies unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 6‘774.35 an die amtliche Verteidigung des Beschuldigten und unter Tragung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 8‘972.65 durch den Kanton Bern. Weiter sprach die Vorinstanz den Beschuldigten schuldig der sexuellen Handlungen mit einem Kind (mehrfach begangen in der Zeit von ca. 2008 bis 18. Juni 2015 in C.________ BE gemäss Ziff. 1.1.5., Ziff. 1.1.6. sowie Ziff. 1.1.8. – 1.1.10. der Anklageschrift vom 3. Oktober 2018) und der Pornographie (mehrfach begangen in der Zeit vom 30. Januar 2012 bis zum 18. Juni 2015 in C.________ BE und anderswo durch Konsum, Herstellung, Besitz und Zugänglichmachen einer unbekannten Anzahl, mindestens aber 69 pornografischer Erzeugnisse gemäss Ziff. 2.6. – 2.8 der Anklageschrift vom 3. Oktober 2018 sowie mehrfach begangen in der Zeit vom 30. Januar 2012 bis zum 18. Juni 2015 in C.________ BE durch Herstellung und Besitz von mindestens 6 pornografischen Erzeugnissen, auf denen sein Sohn D.________, geb. .________, zu sehen ist gemäss den Ziff. 3.1.5. – 3.1.6. und Ziff. 3.1.11. – 3.1.14. der Anklageschrift vom 3. Oktober 2018). Sie verurteilte den Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten (unter Anrechnung der Dauer der vorläufigen Festnahme von insgesamt 2 Tagen) und zur Bezahlung einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 1‘500.00, beides unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren. Weiter wurden dem Beschuldigten die auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten (1/3) von insgesamt CHF 4‘486.30 zur Bezahlung auferlegt, die Entschädigung für die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwalt Dr. B.________ festgelegt und die amtliche Entschädigung der ehemaligen amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwältin F.________ bestätigt. Schliesslich verfügte die Vorinstanz die Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände und erteilte die vorzeitige Zu-

3 stimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist. 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. B.________, am 4. Februar 2019 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 808). Mit Eingabe vom 8. Februar 2019 meldete auch die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern (Besondere Aufgaben) form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 814). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 15. April 2019 (pag. 864) erklärte die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 25. April 2019 den Rückzug der Berufung (pag. 878). Der Beschuldigte erklärte mit Eingabe vom 2. Mai 2019 hingegen form- und fristgerecht die Berufung, beschränkt auf den Schuldspruch der sexuellen Handlungen mit einem Kind (Ziff. III. 1. des erstinstanzlichen Dispositivs), den Schuldspruch der Pornografie zu Lasten des Sohnes D.________ (Ziff. III. 2. Absatz 2 des erstinstanzlichen Dispositivs), die Bemessung der Strafe sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 880 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 7. Mai 2019 auf die Erklärung der Anschlussberufung und hielt fest, dass aus ihrer Sicht kein Grund für ein Nichteintreten auf die Berufung vorliege (pag. 895 f.). Mit Verfügung vom 21. Juni 2019 ersuchte die Verfahrensleitung die Parteien, mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden seien (pag. 928 f.). Nachdem sich die Parteien einverstanden erklärt hatten (pag. 932; pag. 953), ordnete die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 7. August 2019 in Anwendung von Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und setzte dem Beschuldigten eine Frist zur schriftlichen Berufungsbegründung an (pag. 959 f.). Innerhalb der zweifach erstreckten Frist reichte der Beschuldigte am 5. November 2019 die schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 985 ff.). Mit Verfügung vom 6. November 2019 forderte die Verfahrensleitung die Generalstaatsanwaltschaft auf, eine schriftliche Stellungnahme zur Berufungsbegründung des Beschuldigten einzureichen, über den aktuellen Stand der neuen Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten zu informieren und mitzuteilen, ob es Einwände gegen die separate Weiterführung des Berufungsverfahrens gebe (pag. 1012 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft nahm innert erstreckter Frist Stellung und erklärte, dass die neue Strafuntersuchung weiterhin andauere und überdies neue Vorwürfe betreffe, weshalb eine separate Weiterführung angezeigt sei (pag. 1019 ff.). Der Beschuldigte replizierte mit Eingabe vom 5. März 2020 innert zweifach erstreckter Frist und hielt u.a. fest, dass er mit der separaten Weiterführung des Berufungsverfahrens einverstanden sei (pag. 1046 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete auf die ihr mit Verfügung vom 6. März 2020 gewährten Frist zur Einreichung einer Duplik (pag. 1058). Die Verfahrensleitung erachtete den Schriftenwechsel mit Verfügung vom 12. März 2020 als abgeschlossen und stellte den schriftlichen Entscheid der Kammer in Aussicht (pag. 1059 f.).

4 3. Oberinstanzliche Beweiserhebungen Von Amtes wegen wurde oberinstanzlich im Sinne einer Beweisergänzung ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten eingeholt (pag. 959 f.; pag. 961 f.). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt Dr. B.________ stellte und begründete mit schriftlicher Berufungsbegründung vom 5. November 2019 namens und im Auftrag des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 986 f.; Hervorhebungen im Original): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil vom 29. Januar 2019 des Regionalgerichts Oberland in Rechtskraft erwachsen ist in Bezug auf: 1.1. die Einstellung des Strafverfahrens wegen Pornographie gemäss Ziffern 2.1. - 2.5., Ziffer 2.9., Ziffern 3.1.1. - 3.2.3. sowie Ziffern 3.1.7. - 3.1.9. der Anklageschrift vom 3. Oktober 2018 (Ziffer I des Urteils); 1.2. den Freispruch von der Anschuldigung der sexuellen Handlungen mit einem Kind, teilweise Versuch dazu, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von ca. 2008 bis 18. Juni 2015 in C.________ BE und eventuell anderswo gemäss Ziffern 1.1.1. - 1.1.4., Ziffer 1.1.7., Ziffer 1.1.11. sowie Ziffern 1.2. - 1.6. der Anklageschrift vom 3. Oktober 2018 (Ziffer II.1 des Urteils); 1.3. den Freispruch von der Anschuldigung der Pornografie, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 30. Januar 2012 bis zum 18. Juni 2015 in C.________ BE und anderswo, durch Herstellung und Besitz von pornografischen Erzeugnissen, auf denen sein Sohn D.________, geb. .________, oder seine Tochter E.________, geb. .________, zu sehen sind gemäss Ziffer 3.1.4., Ziffer 3.1.10., Ziffer 3.2.1. und Ziffer 3.2.2. der Anklageschrift vom 3. Oktober 2018 (Ziffer II.2 des Urteils); 1.4. den Schuldspruch wegen Pornografie, mehrfach begangen in der Zeit vom 30. Januar 2012 bis zum 18. Juni 2015 in C.________ BE und anderswo, durch Konsum, Herstellung, Besitz und Zugänglichmachen einer unbekannten Anzahl, mindestens aber 69 pornografischer Erzeugnisse gemäss Ziffern 2.6. – 2.8. der Anklageschrift vom 3. Oktober 2018 (Ziff. III.2 Absatz 1 des Urteils). 2. Das Strafverfahren gegen A.________ betreffend die Anschuldigung der Pornografie gemäss Ziffer 3.1.5. – 3.1.6. und 3.1.11. – 3.1.13. der Anklageschrift vom 3. Oktober 2018 sei infolge Verjährung einzustellen, unter Auferlegung der auf die Einstellung anteilsmässig anfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer richterlich zu bestimmenden Entschädigung für die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verteidigungskosten. 3. A.________ sei freizusprechen von den Anschuldigungen: 3.1. wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von ca. 2008 bis 18. Juni 2015 in C.________ BE gemäss Ziffer 1.1.5., Ziffer 1.1.6. sowie Ziffern 1.1.8. – 1.1.10. der Anklageschrift vom 3. Oktober 2018 (Ziff. III.1 des Urteils); 3.2. wegen Pornografie, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 30. Januar 2012 bis zum 18. Juni 2015 in C.________ BE, durch Herstellung und Besitz eines porno-

5 grafischen Erzeugnisses, auf dem sein Sohn D.________, geb. .________, zu sehen ist; gemäss Ziffer 3.1.14. der Anklageschrift vom 3. Oktober 2018 (Ziffer III.2 Absatz 2 des Urteils); unter Auferlegung der auf den Freispruch anteilsmässig anfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer richterlich zu bestimmenden Entschädigung für die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verteidigungskosten. 4. A.________ sei zu verurteilen: 4.1. zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 900.00. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. 4.2. zu den auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten. 5. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und dem Berufungsführer sei eine Entschädigung für die entstandenen Verteidigungskosten im Berufungsverfahren gemäss noch einzureichender Honorarnote auszurichten. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 7. Januar 2020 folgende Anträge (pag. 1019 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 29. Januar 2019 (PEN 18 399) in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich: 1. der Verfahrenseinstellung wegen Pornografie gemäss Ziffern 2.1 – 2.5, Ziffer 2.9, Ziffern 3.1.1. - 3.1.3. sowie Ziffern 3.1.7. – 3.1.9. der Anklageschrift vom 3. Oktober 2018 (Ziffer I. des Urteils); 2. des Freispruches von der Anschuldigung der sexuellen Handlungen mit einem Kind, teilweise Versuch dazu, angeblich mehrfach begangen in der Zeit von ca. 2008 bis 18. Juni 2015 in C.________ BE und eventuell anderswo gemäss Ziffern 1.1.1. – 1.1.4., Ziffer 1.1.7., Ziffer 1.1.11 sowie Ziffern 1.2 – 1.6 der Anklageschrift vom 3. Oktober 2018 (Ziffer II. 1. des Urteils); 3. des Freispruches von der Anschuldigung der Pornografie, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 30. Januar 2012 bis zum 18. Juni 2015 in C.________ BE und anderswo, durch Herstellung und Besitz von pornografischen Erzeugnissen, auf denen sein Sohn D.________, geb. .________, oder seine Tochter E.________, geb. .________, zu sehen sind gemäss Ziffer 3.1.4., Ziffer 3.1.10., Ziffer 3.2.1. und Ziffer 3.2.2. der Anklageschrift vom 3. Oktober 2018 (Ziff. II. 2. des Urteils); 4. des Schuldspruches wegen Pornografie, mehrfach begangen in der Zeit vom 30. Januar 2012 bis zum 18. Juni 2015 in C.________ BE und anderswo, durch Konsum, Herstellung, Besitz und Zugänglichmachen einer unbekannten Anzahl, mindestens aber 69 pornografischer Erzeugnisse gemäss Ziffern 2.6 – 2.8 der Anklageschrift vom 3. Oktober 2018 (Ziffer III. 2. Absatz 1 des Urteils).

6 II. Mit Bezug auf die rechtskräftigen Freisprüche sei A.________ eine angemessene Entschädigung auszurichten. Es seien die anteilsmässigen Verfahrenskosten auszuscheiden und dem Kanton Bern aufzuerlegen. III. A.________ sei in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils schuldig zu sprechen 1. der sexuellen Handlungen mit einem Kind, mehrfach begangen in der Zeit von ca. 2008 bis 18. Juni 2015 in C.________ BE gemäss Ziffer 1.1.5, Ziffer 1.1.6 sowie Ziffern 1.1.8. – 1.1.10. der Anklageschrift vom 3. Oktober 2018 (Ziffer III. 1 des Urteils); 2. der Pornografie, mehrfach begangen in der Zeit vom 30. Januar 2012 bis zum 18. Juni 2015 in C.________ BE, durch Herstellung und Besitz von mindestens 6 pornografischen Erzeugnissen, auf denen sein Sohn D.________, geb. .________ (3 Fotos und 3 Videos) zu sehen ist gemäss Ziffern 3.1.5. – 3.1.6. und Ziffern 3.1.11. – 3.1.14. der Anklageschrift vom 3. Oktober 2018 (Ziff. III. 2. Absatz 2 des Urteils) und er sei in Anwendung der Art. 34, 40, 42, 47, 49, 187 Ziff. 1, 197 Abs. 4 und 5 StGB, Art. 197 Ziff. 3 und 3bis aStGB in der bis 1. Juli 2014 gültigen Fassung sowie Art. 426 ff. StPO zu verurteilen zu 1. einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren und unter Anrechnung der vorläufigen Festnahme von insgesamt 2 Tagen; 2. zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 30.00, total ausmachend CHF 1‘500.00, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren; 3. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und der vollumfänglichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Nach Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Zufolge beschränkter Berufung des Beschuldigten sind die Verfahrenseinstellung wegen Pornografie (Ziff. I. des erstinstanzlichen Dispositivs), der Freispruch von der Anschuldigung der sexuellen Handlungen mit einem Kind (recte: mit Kindern), teilweise Versuchs dazu, angeblich mehrfach begangen (Ziff. II. 1. des erstinstanzlichen Dispositivs), der Freispruch von der Anschuldigung der Pornografie, angeblich mehrfach begangen (Ziff. II. 2. des erstinstanzlichen Dispositivs), der Schuldspruch wegen Pornografie, mehrfach begangen (Ziff. III. 2. Absatz 1 des erstinstanzlichen Dispositivs) sowie die Verfügung betreffend die Vernichtung der beschlagnahmten Gegenstände (Ziff. V. 1. des erstinstanzlichen Dispositivs) in Rechtkraft erwachsen. Von der Kammer zu überprüfen sind demnach der Schuldspruch der sexuellen Handlungen mit Kindern, mehrfach begangen (Ziff. III. 1. des erstinstanzlichen Dispositivs), der Schuldspruch der Pornografie, mehrfach begangen (Ziff. III. 2. Absatz 2 des erstinstanzlichen Dispositivs), die Bemessung der Strafen, die Kosten- und Entschädi-

7 gungsfolgen (inkl. Honorar der amtlichen Verteidigung) sowie die praxisgemäss ohnehin neu zu statuierenden Verfügungen betreffend DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. V. 2.-3. des erstinstanzlichen Dispositivs). Die Kammer verfügt dabei als Berufungsgericht über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Da die Generalstaatsanwaltschaft ihre Berufung zurückgezogen und auch keine Anschlussberufung erklärt hat, ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern (sog. Verbot der «reformatio in peius»). II. Einstellung 6. Vorbemerkungen zum anwendbaren Recht Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Recht. Es erscheint angezeigt, das anwendbare Recht weitestgehend bereits an dieser Stelle zu bestimmen, damit nachfolgend darauf verwiesen werden kann. Hat der Täter vor Inkrafttreten der jeweils gültigen Fassung des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) ein Verbrechen oder Vergehen begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so sind gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB die neuen Bestimmungen anzuwenden, wenn sie für ihn milder sind. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Ausschlaggebend ist, nach welchem Recht der Täter für die zu beurteilende Tat besser wegkommt (BGE 126 IV 5 E. 2c mit Hinweisen). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Hat der Täter indessen mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist (vgl. BGE 134 IV 82 E 6.2.3). Soweit den Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB) betreffend, hat das StGB seither keine Änderungen erfahren, weshalb die neuen Bestimmungen nicht milder sind und entsprechend altes Recht zur Anwendung gelangt. Am 1. Juli 2014 trat der in Zusammenhang mit dem Beitritt der Schweiz zur Europaratskonvention zum Schutz von Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch (sog. Lanzarote-Konvention) revidierte Art. 197 StGB in Kraft. Mit der Revision des Tatbestandes der Pornografie wurde die Maximalstrafe für den Besitz von Kinderpornografie (zum Eigenkonsum) von einem auf drei Jahre Freiheitsstrafe (Art. 197 Ziff. 3bis aStGB und Art. 197 Abs. 5 StGB) erhöht. Bezüglich des Herstellens von Kinderpornografie zum Eigenkonsum (Art. 197 Ziff. 3 aStGB und Art. 197 Abs. 5 StGB) hat die Strafandrohung keine Änderung erfahren (bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe). Sodann beträgt die Verfolgungsverjährung nicht mehr sieben, sondern zehn Jahre (bei Eigenkonsum; Art. 97 Abs. 1 Bst. c aStGB; Art. 97 Abs. 1 Bst. c StGB). Zu beachten ist schliesslich, dass mit der Revihttps://www.swisslex.ch/doc/unknown/3f9a5412-239e-495d-b580-7b4966507eda/citeddoc/50c67ec5-1286-40b8-a451-fc3e37d4af3f/source/document-link

8 sion von Art. 197 StGB der Schutzbereich auf Personen unter 18 Jahre (statt wie bisher unter 16 Jahre) ausgedehnt wurde (SCHEIDEGGER, Ist das noch Kinderpornografie? in: ZStrR 132/2014, S. 323). Dem Beschuldigten wird sowohl Herstellung als auch Besitz von Pornografie vorgeworfen. Beim Besitz handelt es sich um ein sogenanntes Dauerdelikt. Ein Dauerdelikt liegt dann vor, wenn der Täter den rechtswidrigen Zustand nicht nur herbeiführt, sondern ihn aufrechterhält (ZUR- BRÜGG, Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, Art. 98 N 26; BUNDI, Der Straftatbestand der Pornografie in der Schweiz mit rechtsvergleichendem Blick auf Deutschland und die USA, in: ASR Abhandlungen zum Schweizer Recht Band/Nr. 754, S. 133 Rz. 419). Dauerdelikte sind dadurch gekennzeichnet, dass die zeitliche Fortdauer eines rechtswidrigen Zustandes oder Verhaltens noch tatbestandsmässiges Unrecht bildet (vgl. etwa Urteil des BGer 6B_976/2017 vom 14. November 2018 E. 4.3). Sie werden nach neuem Recht beurteilt, auch wenn ein Teil der Handlung vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen wurde (TRECHSEL/VEST, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 2 N 5; vgl. auch Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2019.8 vom 9. Oktober 2019 E. 1.3.4; SK.2016.19 vom 19. September 2018 E. 2.3.1; Urteil des Obergerichts Zürich SB110696 vom 16. Februar 2012 E. 2.1.1). War die Handlung nach altem Recht allenfalls straflos oder minder strafbar, so muss dies bei der Strafzumessung berücksichtigt werden (vgl. etwa Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2019.8 vom 9. Oktober 2019 E. 1.3.4; POPP/BERKEMEIER, Basler Kommentar, StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, Art. 2 StGB N 11). Diesen Ausführungen folgend, ist für die angeklagte Herstellung von Pornografie, soweit angeblich vor dem 1. Juli 2014 begangen, altes Recht anwendbar (d.h. das Strafgesetzbuch in seiner bis am 30. Juni 2014 geltenden Fassung). Hinsichtlich des für denselben Zeitraum vorgeworfenen Besitzes ist demgegenüber der revidierte Art. 197 StGB massgebend. Letzteres gilt im Übrigen auch für den Vorwurf gemäss Ziff. 3.1.14. der Anklageschrift in seiner Gesamtheit. Da am 1. Januar 2018 sodann die revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft getreten sind und diese – wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. Ziff. 15 hiernach) – für den Beschuldigten auch nicht milder sind, ist für die Strafzumessung (und entsprechend auch in Bezug auf den revidierten Art. 197 StGB) das Strafgesetzbuch in seiner bis am 1. Januar 2018 geltenden alten Fassung anwendbar. Sofern nachfolgend die Bestimmungen des StGB in seiner bis am 30. Juni 2014 geltenden Fassung zur Anwendung gelangen, wird dies entsprechend vermerkt («aStGB bis 30.06.2014»). Wird demgegenüber nur von «aStGB» gesprochen, so ist damit die bis am 31. Dezember 2017 geltende Fassung des Strafgesetzbuches gemeint. 7. Verjährung 7.1 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung stellt im Rahmen der Berufungsbegründung vom 5. November 2019 u.a. den Antrag, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten betreffend die Anschuldigung der Pornografie gemäss den Anklageziffern 3.1.5. – 3.1.6. und 3.1.11. – 3.1.13. sei infolge Verjährung einzustellen, unter Auferlegung der auf die Einstellung anteilsmässig anfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den

9 Kanton Bern und unter Ausrichtung einer gerichtlich zu bestimmenden Entschädigung für die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verteidigungskosten (pag. 986). Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Anklageschrift nicht entnommen werden könne, wann die Aufnahmen gemäss Ziff. 3.1.5. und 3.1.6. der Anklageschrift erstellt worden seien. Es sei hierzu auf die glaubhaften Aussagen von G.________ abzustellen. Jedenfalls sei in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo davon auszugehen, dass diese im Kindergartenalter von D.________ und damit vor dem Stichdatum vom 29. Januar 2012 erstellt worden seien. Die in Ziff. 3.1.11. genannte Aufnahme sei gemäss Anklageschrift am 24. April 2011 erstellt worden. Wie das Beweisergebnis gezeigt habe, sei diese in der Folge nicht bearbeitet worden, weshalb auch diese vor besagtem Stichdatum erstellt und der diesbezügliche Tatvorwurf einzustellen sei. Die Aufnahmen in den Ziff. 3.1.12. und 3.1.13. seien gemäss Anklageschrift vermutungsweise am 13. Juli 2012 und am 15. Oktober 2013 erstellt worden. Die Daten würden sich nur vermutungsweise und damit nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestimmen lassen und auch den Akten lasse sich kein sicheres Aufnahmedatum entnehmen. Auch müsse der Zeitpunkt der Abspeicherung bekanntlich nicht mit dem Aufnahmedatum übereinstimmen. Es sei auf die glaubhaften Aussagen von G.________ abzustellen, wonach D.________ noch im Kindergartenalter gewesen sei und daher sei zumindest in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo davon auszugehen, dass auch diese Aufnahmen vor dem besagten Stichdatum erstellt worden seien. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet hierzu im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 7. Januar 2020, dass in Bezug auf die Erstellungszeitpunkte im Zusammenhang mit der Tatbestandsvariante des Erstellens von Pornografie auf die Anklageschrift vom 3. Oktober 2018 und auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werde. Es sei nebst der Herstellung auch der Besitz angeklagt, bei dem es sich typischerweise um ein Dauerdelikt handle, welches im vorliegenden Fall mindestens bis am 18. Juni 2015 angedauert habe. Dauerdelikte seien nach neuem Recht zu beurteilen. Als Dauerdelikt ende der Besitz vorliegend erst mit der Hausdurchsuchung, als die entsprechenden Datenträger sichergestellt und beschlagnahmt worden seien. Damit liege in Bezug auf den Besitz ein Tatzeitraum bis zum 18. Juni 2015 vor, womit nicht von einem Verjährungseintritt die Rede sein könne (pag. 1024). 7.2 Erwägungen der Kammer Die Frage einer allfälligen Verjährung stellt sich vorliegend lediglich im Rahmen der Herstellung und des Besitzes von Pornografie gemäss Ziff. III. 2. Absatz 2 des erstinstanzlichen Dispositivs. Für das anwendbare Recht kann auf die Ausführungen in Ziff. 6 hiervor verwiesen werden. Wenn das strafbare Verhalten andauert, beginnt die Verjährung erst mit dem Tag, an dem das Verhalten aufhört (Art. 98 Bst. c aStGB). Erfasst werden damit die sogenannten Dauerdelikte, worunter auch der Besitz von Pornografie fällt. Betreffend die vorliegend zu beurteilenden Tatbestandsvarianten des Besitzens ist nach dem Gesagten auf dessen jeweilige Beendigung, mithin auf die Hausdurchsuchung bzw. Sicherstellung der elektronischen Geräte vom 18. Juni 2015 abzustellen (pag. 407 ff.; ZURBRÜGG, a.a.O., Art. 98 N 25; BUNDI, a.a.O., S. 133). Von einem Ver-

10 jährungseintritt kann daher – wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend festhält – nicht die Rede sein. Für die Herstellung von Pornografie ist demgegenüber die Verfolgungsverjährung von 7 Jahren massgebend (Art. 197 Ziff. 3 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 Bst. d aStGB bis 30.06.2014). Wie die nachfolgende Beweiswürdigung zeigen wird (Ziff. 10.6 und 11.6 hiernach), ist in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo davon auszugehen, dass die gemäss den Anklageziffern 3.1.5., 3.1.6. und 3.1.11. angeklagten Herstellungshandlungen im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 29. Januar 2019 bereits über sieben Jahre zurücklagen bzw. vor dem 29. Januar 2012 begangen wurden, womit sie bereits verjährt sind. Für verjährte Sachverhalte kann definitiv kein Urteil ergehen (Art. 329 Abs. 4 StPO). Folglich ist das Strafverfahren wegen der Herstellung der Pornografie gemäss den Ziff. 3.1.5., 3.1.6. und 3.1.11. der Anklageschrift infolge Verjährung einzustellen. 8. Verletzung des Anklagegrundsatzes Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreten Handlung sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden. Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumption unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_267/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). Der Beschuldigte bringt diesbezüglich vor, der Anklageschrift könne nicht entnommen werden, inwiefern er das in der Anklageziffer 3.1.11. genannte Foto bearbeitet haben soll. Der Tatvorwurf sei damit nicht genügend konkretisiert und verletze den Anklagegrundsatz (pag. 995 f.). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Dem Beschuldigten musste gestützt auf die Beschreibung des Sachverhalts klar sein, welches Fehlverhalten ihm vorgeworfen wird, zumal er im Rahmen des Strafverfahrens selber zu Protokoll gab, Fotografien zu bearbeiten bzw. als künstlerische Arbeit zu verwenden (etwa pag. 89 Z. 424 ff.; pag. 181 Z. 517 ff.). So ging es – gemäss eigenen Angaben des Beschuldigten – auch im Rahmen dieser besagten Aufnahmen von D.________ um «die Figuration der Arbeiten» (pag. 182 Z. 555 ff.). Die von der Staatsanwaltschaft aufgegriffene Bearbeitung war demnach nicht aus der Luft gegriffen. Dem Beschul-

11 digten muss aufgrund seiner eigenen Aussagen klar gewesen sein, was im Rahmen besagter Anklageziffer aufgegriffen bzw. ihm vorgeworfen wurde. Er verfügte damit über alle notwendigen Informationen, um sich hinreichend verteidigen zu können. Solches ist im bisherigen Verfahren denn auch geschehen, zumal der Beschuldigte nunmehr Einwände gegen die besagte Bearbeitung vorbringt. Entgegen der Auffassung der Verteidigung liegt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 9. Allgemeine Ausführungen Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 6 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 833 f.). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen einer angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). 10. Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern 10.1 Ziff. 1.1.5., 1.1.6. und 1.1.8. – 1.1.10. der Anklageschrift Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, dass er seinen Sohn D.________, geboren am .________, mehrfach gefilmt und fotografiert, ihm dadurch die von ihm ersehnte und begehrte väterliche Aufmerksamkeit geschenkt und ihn so zu den in den Ziff. 1.1.5., 1.1.6., und 1.1.8. bis 1.1.10. der Anklageschrift genannten sexuellen Handlungen verleitet habe (pag. 695 ff.). 10.2 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass der Beschuldigte durch sein gesamtes Verhalten, namentlich aber durch das einschlägige Filmen und Fotografieren, derart Einfluss auf D.________ genommen habe, dass dieser die erwähnten Handlungen vorgenommen bzw. sich in den entsprechenden Posen eingefunden habe (S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 839). 10.3 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Es ist grundsätzlich unbestritten, dass der Beschuldigte die in den Ziff. 1.1.5., 1.1.6. und 1.1.8. – 1.1.10. der Anklageschrift genannten Aufnahmen (Video und Foto) gemacht hat und diese seinen Sohn D.________ zeigen. Der Beschuldigte bestreitet demgegenüber, dass er sexuelle Handlungen mit Kindern begangen bzw. er seinen Sohn D.________ zu den entsprechenden Handlungen verleitet habe und Letzterer die väterliche Aufmerksamkeit ersehnt und begehrt habe. Bestritten ist sodann weiter, dass die Aufnahmen nach dem 29. Januar 2012 entstanden seien und der Beschuldigte in den Aufnahmen gemäss Ziff. 1.1.5., 1.1.6. und 1.1.9. der Anklageschrift bewusst das Gesäss von D.________ fokussiert habe. Nach dem Gesagten ist nachfolgend einzig zu klären, ob der Beschuldigte seinen Sohn

12 D.________ zu den in den Aufnahmen (Videos und Fotos) ersichtlichen Handlungen animiert bzw. verleitet hat, ob er dabei teilweise bewusst auf das Gesäss von D.________ fokussiert hat und wann diese Aufnahmen bzw. Handlungen stattgefunden haben. Ob es sich schliesslich tatsächlich um sexuelle Handlungen handelte, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu prüfen sein. 10.4 Beweismittel Der Kammer liegen nachfolgende Beweismittel vor: Der Berichtsrapport vom 18. Juni 2015 (pag. 413 f.), der Berichtsrapport vom 23. Juni 2015 (pag. 74 ff.) inkl. DVD mit Videoaufnahmen ab SD Karte der GoPro (pag. 76), der Anzeigerapport vom 8. Februar 2017 (pag. 69 ff.), der Bericht des Fachbereichs digitale Forensik (FDF) vom 17. Januar 2017, ein Auswahlkatalog mit Bildmaterial vom 9. Januar 2017 (pag. 307 ff.), der Berichtsrapport vom 6. Februar 2017 (pag. 347 ff.) inkl. DVDs mit Chatprotokollen, Videoaufnahmen und Fotos (pag. 350 ff.), der Berichtsrapport vom 8. Februar 2017 (pag. 353 f.) inkl. 11 Ausdrucken und DVD (pag. 355 ff.; pag. 402) sowie die von der Verteidigung eingereichten Videoaufnahmen (pag. 747). Im Übrigen liegen der Kammer die Aussagen des Beschuldigten (pag, 77 ff.; pag. 80 ff.; pag. 167 ff.; pag. 778 ff.), die Aussagen der Auskunftsperson G.________ (pag. 262 ff.) und die Videobefragung von D.________ (pag. 292 ff.) vor. Für den vorliegend relevanten Sachverhalt sind insbesondere die im Verfahren gemachten Aussagen, die Videoaufnahmen «CLIP0071.AVI» (auch unter dem Namen «7-20270.AVI» auffindbar; pag. 402; Screenshot pag. 141), «000802.avi» (auch unter dem Namen «6-1440.avi» auffindbar, pag. 402; Screenshots pag. 143), die Fotos «24042011351.jpg», «24042011352.jpg», «24042011353.jpg», «24042011354.jpg», «24042011355.jpg» (pag. 136 ff.; pag. 402; in der Anklageschrift unter falschem Dateinamen erfasst), die Fotos «GOPR2450.JPG» (pag. 156; pag. 402), «IMG_4032.JPG« (pag. 153; pag. 402) sowie die Aufnahmen «CLIP0012.AVI», «CLIP0013.AVI» und «CLIP0014.AVI» (pag. 747) zu berücksichtigen. Die hiervor genannten Beweismittel werden – soweit erforderlich – direkt im Rahmen der Beweiswürdigung durch die Kammer behandelt (vgl. Ziff. 10.6 hiernach). 10.5 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 10.5.1 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung bringt im Wesentlichen vor, es sei aufgrund des Grundsatzes in dubio pro reo davon auszugehen, dass D.________ die väterliche Aufmerksamkeit im Zeitraum der fraglichen Aufnahmen weder ersehnt noch begehrt habe. So könne von den Aussagen von D.________ anlässlich seiner Videobefragung vom 14. Januar 2016 nicht auf seine Beziehung zum Beschuldigten vor über vier Jahren geschlossen werden. Zu berücksichtigen sei auch, dass dazwischen seine Schwester zur Welt gekommen sei und D.________ ab diesem Zeitpunkt die Aufmerksamkeit der Eltern mit der Schwester habe teilen müssen. Die umfassende Würdigung der Aussagen ergebe sodann, dass D.________ die fraglichen Handlungen spielerisch und spontan im Rahmen einer für Kinder nicht ungewöhnlichen

13 Phase der Körpererkundung gemacht habe. Die Anwesenheit des Beschuldigten sei nicht ursächlich für die besagten Handlungen von D.________ gewesen. Es müsse sodann der Umstand berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte leidenschaftlich gerne filme und fotografiere sowie einen Abschluss von einer Kunsthochschule habe. Er habe das alltägliche Leben der Familie H.________ immer wieder bildlich festgehalten, woraus über die Jahre tausende Bilder entstanden seien. Im Verhältnis zur Anzahl der bestehenden Aufnahmen von D.________ sei dieser kaum je nackt abgebildet. Es sei sodann verfehlt, aufgrund der alleinigen Tatsache, dass er kinderpornografische Darstellungen besitze und konsumiert habe, die Aufnahmen von D.________ ebenfalls in diesem Kontext zu betrachten. Zudem habe der Beschuldigte nicht bewusst auf das Gesäss von D.________ fokussiert und es sei notorisch, dass ein eigentlicher Fokus mit einer GoPro kaum möglich sei. Im Rahmen der Replik vom 5. März 2020 führte die Verteidigung zusammengefasst aus, dass das Verhalten des Beschuldigten nicht ursächlich für die Handlungen von D.________ gewesen sei. So habe D.________ vergleichbare Handlungen auch vor einem Mädchen vorgenommen und er habe teilweise auch bereits «Faxen» gemacht, als der Beschuldigte mit der Aufnahme begonnen habe. Sodann scheitere die behauptete Konditionierung auch deshalb, weil keine Hinweise bestehen würden, dass D.________ im Zeitraum der fraglichen Aufnahmen die väterliche Aufmerksamkeit begehrt habe. Für weitergehende Ausführungen wird auf die Berufungserklärung vom 5. November 2019 bzw. die Replik vom 5. März 2020 verwiesen (pag. 985 ff.; pag. 1046 ff.). 10.5.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 7. Januar 2020 im Wesentlichen, die fraglichen Aufnahmen seien während einer Zeitspanne von mehreren Jahren aufgenommen worden. Das Video, welches D.________ nackt und gefesselt im Garten zeige, sei im Frühling/Sommer 2015 entstanden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb der dazumal .________-jährige D.________ keine Aussagen zu der (früheren) Beziehung zu seinem Vater machen könne. Für eine Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo bleibe daher kein Raum. Zudem sei festzuhalten, dass der Beschuldigte so stark Einfluss auf D.________ genommen habe, dass es zu einer Konditionierung gekommen sei. Die Einflussnahme lasse sich aufgrund verschiedener Beispiele aufzeigen. Natürlich gebe es eine Phase, in welcher Kinder ihren Körper erforschen würden und auch am Körper der Eltern interessiert seien. Was als harmlose, kindliche Neugier begonnen habe, sei aufgrund der Verstärkung durch den Beschuldigten aber auf ein für ein Kind untypisches sexualisiertes Verhalten gesteigert worden. Der Beschuldigte habe durch sein Verhalten derart Einfluss auf D.________ genommen, dass es zu den besagten Handlungen gekommen sei. Für weitergehende Ausführungen wird auf die Stellungnahme vom 7. Januar 2020 verwiesen (pag. 1019 ff.). 10.6 Beweiswürdigung der Kammer Wie unter Ziff. 10.3 hiervor bereits ausgeführt, ist im Rahmen der oberinstanzlichen Beweiswürdigung zu klären, ob der Beschuldigte seinen Sohn D.________ zu den

14 in den Aufnahmen (Videos und Fotos) ersichtlichen Handlungen animiert bzw. verleitet hat, ob er dabei teilweise das Gesäss von D.________ bewusst fokussiert hat und wann diese Aufnahmen bzw. Handlungen stattgefunden haben. Letzteres wird bereits an dieser Stelle behandelt, zumal es sich bei den Aufnahmen gemäss den Ziff. 3.1.5., 3.1.6. und 3.1.11. – 1.1.13 der Anklageschrift um dieselben Aufnahmen wie in den Ziff. 1.1.5., 1.1.6. und 1.1.8. – 1.1.10. der Anklageschrift handelt. Bezüglich des Auslösers für die hier in Frage stehenden Handlungen von D.________ fällt zunächst auf, dass der Beschuldigte mehrfach auf eine Phase von D.________ verwies, wo dieser von sich aus mit seiner Nacktheit herumgeblödelt haben solle. So führte er – auf Vorhalt des Printscreens Beilage Nr. 18 – etwa aus, dass es sich um eine kindliche Phase gehandelt habe, bei welcher er (D.________) mit dem Stuhlgang und der Nacktheit spiele und sich präsentiere (pag. 90 Z. 468 ff.). Auch auf den Bildern zum Poolbau habe er (D.________) von sich aus mit seiner Nacktheit herumgeblödelt (pag. 92 Z. 572 f.). Dabei bestritt der Beschuldigte, dass insbesondere D.________ oft nackt gefilmt und fotografiert worden sei und führte hierzu aus, dass sie eine Kamera gekauft und diese ausprobiert hätten. Den Fotos würden vielleicht hunderte oder tausende Filmfragmente gegenüberstehen, die er nicht als verdächtig ansehe (pag. 170 Z. 108 ff.). Auf Vorhalt, dass sich D.________ auf einigen Fotos und Videos explizit nackt präsentiere, entgegnete der Beschuldigte, es seien lustige Situationen im Garten gewesen. Sie seien im Garten gewesen und hätten Blödsinn gemacht. Er (D.________) habe eine Phase in der Entwicklung gehabt, wo er dies thematisiert habe. Er selber habe dies nicht als sexuellen Akt wahrgenommen, auch nicht in Bezug auf die eigene Sexualität (pag. 170 Z. 119 ff.). Auch auf Vorhalt der Bilder von D.________ im Zusammenhang mit dem Poolbau erklärte der Beschuldigte, dass ihn die Figur als solche inspiriert habe, D.________ habe aber wieder blöd getan und sein «Fudi» gezeigt. Es sei aber nicht die Absicht gewesen, dies zu fotografieren. Er habe ihm (D.________) gesagt, er (D.________) solle auf die Folie gehen und sich hinlegen. Die Polizei habe nun einfach die Bilder herausgesucht, wo er blöd tue (pag. 182 Z. 555 ff.). Auch G.________ gab – allerdings jeweils auf Vorhalt entsprechender Aufnahmen – anlässlich ihrer Einvernahme zu Protokoll, dass D.________ öfters so Phasen gehabt habe, wo er plötzlich habe «lölen» wollen, z.B. «Füdle zeigen» und er dann die Hosen heruntergezogen habe (pag. 256 Z. 163 ff.). In dieser Phase habe er (D.________) irgendwie seinen Körper selbst kennenlernen, an sich herumexperimentieren und dies dann den Eltern zeigen wollen (pag. 258 Z. 274 ff.) bzw. es habe eine Zeit gegeben, wo es bei D.________ Thema gewesen sei, sich so zu präsentieren (pag. 259 Z. 342). D.________ habe sich in dieser Phase gerne so gezeigt (Beilage Nr. 19 zur delegierten Einvernahme vom 14. Juni 2016), habe die Hosen heruntergelassen und sich so präsentiert. Er habe sich auch gerne selber «aglängt» (pag. 259 Z. 326 ff.). Sowohl der Beschuldigte als auch G.________ sprachen demnach übereinstimmend von dieser «Phase» von D.________. Es ist auch der Kammer bekannt, dass es bei Kindern eine Phase gibt, in welcher sie an ihren eigenen Körpern interessiert sind und allenfalls auch an denjenigen ihrer Eltern. Die vorliegenden Fotografien und Videos imponieren indes durch ein ungewöhnlich sexualisiertes Verhalten von D.________. Dass gerade auch Filmen

15 und Fotografieren einen Einfluss auf das Verhalten eines Kindes haben können – wie dies im Rahmen der Berufungsbegründung vorgebracht wird – ist ebenfalls allgemein bekannt. Das Ausmass des sexualisierten Verhaltens von D.________ geht jedoch klar über ein entsprechend «übliches» Verhalten hinaus. Der Beschuldigte erkannte den Einfluss der Kamera selber: «Ich denke, es hat möglicherweise schon einen Einfluss auf das Verhalten des Kindes, wenn man es filmt.» (pag. 171 Z. 135 f.). Auf Vorhalt eines Fotos, welches den grundsätzlich angezogenen D.________ mit freigelegtem Penis zeigt (pag. 232), gab der Beschuldigte dann auch zu Protokoll, dass die lustige Situation durch den Einsatz der Kamera noch gesteigert worden sei: «Da ich die Kamera ständig in der Hand habe, hat er sich vielleicht motiviert gefühlt, etwas Lustiges zu machen» (pag. 184 Z. 625 ff.). Auch das Video, welches D.________ nackt im Garten herumkriechend zeigt, sei entstanden, «Weil es lustig war. Es macht es ja noch lustiger, wenn man gefilmt wird. Wie soll ich das sagen.» (pag. 185 Z. 667 f.). So sei das Filmen «nur zur Steigerung des Spasses des Spiels für D.________ gewesen» (pag. 89 Z. 394 f.). Dass sein Filmen bzw. Fotografieren einen Einfluss auf das sexualisierte Verhalten von D.________ hatte bzw. er die entsprechenden Situationen damit auch förderte, muss dem Beschuldigten nach dem Gesagten bewusst gewesen sein. Merkwürdig mutet in diesem Zusammenhang auch an, dass der Beschuldigte – auf Vorhalt einer Fotografie, in welcher D.________ sein Gesäss in Richtung Kamera streckt und die Pobacken stark auseinanderzieht (pag. 156) – einerseits angab, er (D.________) habe vielleicht etwas provozieren wollen, das Verhalten sei eigenartig. Das Verhalten müsse weiter abgeklärt werden (pag. 184 Z. 640 ff.). Andererseits der Beschuldigte aber offenbar weiterhin entsprechende Aufnahmen machte, obwohl er das Verhalten selber als «eigenartig» bezeichnete (pag. 184 Z. 651 ff.). Wann der Beschuldigte ein Verhalten «eigenartig» fand (so ausgesagt betreffend Bild auf pag. 156) und wann «lustig» (so ausgesagt betreffend Bild auf pag. 232) erschliesst sich der Kammer nicht. Fest steht jedoch, dass es der Beschuldigte auch in einer von ihm als «eigenartig» bezeichneten Situation nicht unterliess, D.________ zu filmen und ihn damit in seinen sexualisierten Verhaltensweisen zu bestärken bzw. diese zu normalisieren. Wie es zu den besagten Handlungen gekommen ist, zeigen die vorliegenden Aufnahmen nicht. Auffallend ist jedoch – wie dies bereits die Vorinstanz festgehalten hat – dass sich D.________ im Laufe der Zeit immer offensiver vor der Kamera zeigte und etwa auf den Fotos «24042011352.jpg» (pag. 158) oder «IMG_4032.JPG» (pag. 153) seinen Penis bzw. auf dem Foto «GOPR2450.JPG» (pag. 156) sein Gesäss direkt für die Kamera präsentierte, während er in – offensichtlich – älteren Videos noch keine derart auffälligen Verhaltensweisen zeigte bzw. über ein «normales» Schamgefühl verfügte, in dem er etwa seine Kleider zurückverlangte (Video «18022011015.mp4»; pag. 402; Screenshots pag. 140) oder etwa eine abwehrende Bewegung gegen die Kamera machte und den Beschuldigten bat, mit dem Filmen aufzuhören (Video «000773.avi» pag. 402; Screenshots pag. 139). Das ungewöhnliche Verhalten von D.________ ist weiter auch auf den von der Verteidigung eingereichten Videos erkennbar. Darauf ist zu sehen, wie er ein etwa gleichaltriges Mädchen beim Duschen filmt. Während D.________ filmt, ist keine sexualisierte Kameraführung zu erkennen. So nimmt

16 D.________ keine entsprechende Fokussierung auf die Geschlechtsteile des Mädchens vor. Als jedoch das besagte Mädchen die Kamera übernimmt und D.________ gefilmt wird, zeigt dieser wiederum das bereits in den vom Beschuldigten gemachten Aufnahmen offensive und auffällige Verhalten. So beginnt er etwa an seinem Penis herumzuspielen und spreizt sein Gesäss in merkwürdiger Weise in die Kamera (pag. 747). Dass entsprechendes Verhalten nicht gewöhnliches «Herumblödeln» darstellt, wird nicht zuletzt auch dadurch klar, dass die ebenfalls anwesende G.________ das Verhalten hörbar kritisiert. Insofern ist auch davon auszugehen, dass G.________ die ähnlichen Verhaltensweisen von D.________, welche nunmehr beurteilt werden sollen (Ziff. 1.1.5., 1.1.6., 1.1.8. –1.1.10. der Anklageschrift), ebenfalls kritisiert hätte, wäre sie anwesend gewesen. Allerdings waren ihr die besagten Aufnahmen vor ihrer Einvernahme mehrheitlich unbekannt (etwa pag. 256 Z. 168; pag. 258 Z. 280; pag. 259 Z. 338). Auch dies scheint in Anbetracht der Umstände, dass es sich – gemäss Aussagen des Beschuldigten – um «normale» Aufnahmen gehandelt habe (welche die alltäglichen Situationen festgehalten haben sollen), doch merkwürdig. Schliesslich waren die besagten Aufnahmen zumindest für die Kindsmutter nicht über alle Zweifel erhaben, gab sie doch selber an, dass sie zumindest die Aufnahmen mit der Fokussierung auf die Geschlechtsteile nicht aufbewahren bzw. wieder löschen (pag. 257 Z. 237 f.) respektive Solches gar nicht erst filmen würde (Aufnahme, bei der D.________ sein gespreiztes Gesäss in die Kamera streckt [pag. 259 Z. 333; pag. 286]). Zwar zeigen die entsprechenden Aufnahmen auch auf, dass sich D.________ nicht nur dann auffällig verhält, wenn der Beschuldigte filmt bzw. fotografiert. Daraus lassen sich – entgegen der Auffassung der Verteidigung – aber noch keine endgültigen Schlüsse ziehen. D.________ wurde über mehrere (prägende) Jahre in seinem sexualisierten Verhalten vor der Kamera bestärkt, indem es vom Beschuldigten aufgenommen bzw. fotografiert wurde und dieser das Verhalten von D.________ als angeblich «normale Phase» bzw. «lustig» empfunden hat, aber auch vom Filmen einer (von ihm selber) als «eigenartig» bezeichneten Situation nicht Halt gemacht hat. Es erscheint daher nicht ungewöhnlich, dass D.________ – sobald eine Kamera auf ihn gerichtet wird – die mehrheitlich eben als «lustig» geförderten Verhaltensweisen zeigt und seine sexualisierten Handlungen nicht richtig einzuschätzen vermag. Auch die Kammer geht davon aus, dass das Verhalten von D.________ vor der Kamera Anzeichen einer Konditionierung aufweist. Den Aussagen von D.________ anlässlich seiner Videobefragung vom 14. Juni 2016 (pag. 299) kann entnommen werden, dass dieser auf die Frage nach dem Verhältnis zu seinem Vater offensichtlich betroffen reagierte und aussagte, er wünsche sich, dass sein Vater mehr zu Hause sei (Videobefragung, ab 16:46:30) bzw. er mit seinem Vater mehr unternehmen könne (Videobefragung, ab 16:55:57; D.________ kämpft hierbei sichtlich mit den Tränen). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann daraus aber nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass D.________ – auch in der Vergangenheit – eine angespannte Beziehung zu seinem Vater hatte und sich dessen Aufmerksamkeit ersehnte. So fand die besagte Befragung erst im Juni 2016 statt und zwischenzeitlich bekamen der Beschuldigte und G.________ ein weiteres Kind (E.________, geb. .________) – was bekanntermassen auch einen Einfluss auf die Aufmerksamkeit der Eltern gegenüber älte-

17 ren Geschwistern haben kann. Dennoch ist davon auszugehen, dass D.________ mit seinem Verhalten vor der Kamera die Aufmerksamkeit seines – sich meist hinter der Kamera befindlichen Vaters – gewinnen wollte. Anders ist kaum zu erklären, weshalb er etwa sein gespreiztes Gesäss explizit der Kamera entgegenstreckte bzw. seinen Penis offensiv der Kamera präsentierte. Der Beschuldigte fand dies ja auch «lustig» bzw. teilweise «eigenartig», filmte aber dennoch weiter. Damit schenkte der Beschuldigte D.________ die von ihm gesuchte Aufmerksamkeit. Auffallend ist weiter, dass D.________ im Rahmen seiner Videobefragung stets bemüht war, seinen Vater bzw. den Beschuldigten nicht zu belasten. So gab er etwa an, sich nicht mehr an das Fesselungsvideo zu erinnern, obwohl dieses im Zeitpunkt der Befragung erst rund ein Jahr alt war. Demgegenüber bestritt er bestimmt, von seinem Vater in einer ihm unangenehmen Weise berührt worden zu sein (Videobefragung, ab 16:48:30) und dass dieser mehr als nur harmlose Babyfotos von ihm gemacht habe (Videobefragung, ab 16:51:09). Insbesondere die Reaktion von D.________ auf das fragliche Fesselungsvideo zeigt jedoch, dass er sich nicht nur der Brisanz des fraglichen Videos, sondern auch der Gesamtsituation seines Vaters bzw. des Beschuldigten (laufendes Strafverfahren) bewusst gewesen sein musste. Ansonsten wäre es kaum erklärbar, dass er sich an dazumal relativ junge Vorkommnisse (Fesselungsvideo) angeblich nicht zu erinnern vermochte, jegliche Umstände, die seinen Vater bzw. den Beschuldigten in irgendeiner Form belasten könnten, hingegen übereifrig – und teilweise vor Beendigung der Frage – verneinte. Eine entsprechende Tendenz zeigt denn auch seine Reaktion auf die Frage, ob sich seine Eltern teilweise auch nackt bzw. ohne Badehosen im Garten bzw. im Pool aufhalten würden («manchmal auch ohne, aber da weiss ich nicht genau wie das ist», Videobefragung ab 16:52:28). Die Antwort von D.________ erweckt den Eindruck, als wäre er sich nicht sicher, ob dies üblich bzw. in Ordnung ist, weshalb er dann auch etwas relativiert. Der Beschuldigte bestreitet im Rahmen seiner Berufungsbegründung weiter, das Gesäss von D.________ bewusst fokussiert zu haben, solches sei bei der Aufnahme mit einer GoPro kaum möglich. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass nicht ohne Weiteres als erstellt gelten kann, dass die besagten Aufnahmen (Ziff. 1.1.5., 1.1.6. und 1.1.9. der Anklageschrift) allesamt mit einer GoPro aufgenommen wurden. Die sich in den Akten befindlichen Aufnahmen mit der GoPro weisen eine entsprechende Signatur auf (etwa «GOPR8344.MP4», «GOPR8347.MP4» oder «GOPR8346.MP4» [pag. 76]; Hervorhebungen durch die Kammer). Eine solche Signatur findet sich allerdings nur bei der Aufnahme gemäss Ziff. 1.1.9. der Anklageschrift («GOPR2450.JPG»; pag. 156). Die übrigen hier in Frage stehenden Aufnahmen weisen eine andere Signatur auf: «CLIP0071.AVI» (pag. 141; Ziff. 1.5.1. der Anklageschrift) und «CLIP000802.avi» (pag. 143; Ziff. 1.6.1. der Anklageschrift). Weiter kann in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch festgehalten werden, dass durch die Positionierung einer Kamera eine Fokussierung auf gewisse Bereiche möglich ist, auch wenn diese über kein Display bzw. über keine Zoom- Funktion verfügt. Dies gilt umso mehr, als es sich bei den in Frage stehenden Aufnahmen um Nahaufnahmen handelt, welche – mangels Zoom-Funktion – erfordert haben, dass die Kamera relativ nah an die entsprechenden Körperteile herangeführt werden musste, da aufgrund des bekanntermassen weiten Winkels der GoPro

18 (so sprach auch der Beschuldigte von einem 180 Grad Winkel; pag. 89 Z. 398) ansonsten auch die übrige Umgebung hätte sichtbar sein müssen (insbesondere betreffend die Aufnahmen in Ziff. 1.1.5. und 1.1.6. der Anklageschrift; pag. 402). Dass eine differenzierte Fokussierung ohne Display und Zoom-Funktion möglich ist, zeigt sich im Übrigen auch an der Aufnahme «GOPR8346.MP4», in welcher der gefesselte D.________ zunächst in der Gartenumgebung gefilmt wird und daraufhin eine klare Fokussierung auf sein Gesäss sowie auf seinen Penis erfolgt (Sek. 15-19 und 39 ff.; pag. 76). Der Argumentation des Beschuldigten, wonach eine bewusste Fokussierung mit der GoPro nicht möglich sei, kann demnach nicht gefolgt werden. Nach dem Gesagten geht auch die Kammer – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – davon aus, dass der Beschuldigte das Gesäss von D.________ in den besagten Aufnahmen explizit und damit bewusst fokussiert hat. Die Vorinstanz hat sich zum Alter der Aufnahmen bzw. deren Herstellungsdatum nicht geäussert. Gemäss Ziff. 1.1.5. und 1.1.6. der Anklageschrift sind Erstellungsdatum und Alter von D.________ betreffend die Aufnahmen «CLIP0071.AVI» und «000802.avi» unbekannt. Die Fotos von D.________ auf der blauen Abdeckung (Ziff. 1.1.8. der Anklageschrift) seien vermutungsweise im Frühling/Sommer 2011 erstellt worden und die Fotos gemäss Ziff. 1.1.9. und 1.1.10. der Anklageschrift vermutlich am 13. Juli 2012 (Ziff. 1.1.9.) bzw. am 15. Oktober 2013 (Ziff. 1.1.10.). Auf Frage, wann die Aufnahmen von D.________ im Pool entstanden seien, erklärte der Beschuldigte, er müsse nachschauen, wann der Pool gebaut worden sei. Er verwies zudem auf das Herstellungsdatum der Dateien 2011 (pag. 182 Z.567 f.). Weshalb das Bild «24042011352.jpg» (D.________ nackt auf blauer Plane, hält mit beiden Händen seinen Penis fest und präsentiert diesen) einmal mit Herstellungsdatum 1. Juni 2012 (pag. 158) und einmal mit Herstellungsdatum 24. April 2011 (pag. 270) abgespeichert ist, konnte sich auch der Beschuldigte nicht erklären. Er gab hierzu an, dass es vielleicht ein neues Datum gebe, wenn man es in eine Zwischenablage tue. Ob dies so sei, wisse er auch nicht (pag. 182 Z. 575 f.). D.________ sei in dieser Phase vielleicht 6-8 Jahre alt gewesen (pag. 183 Z. 612). Auf Vorhalt der Aufnahmen gemäss pag. 232 und pag. 233 und der Bemerkung hierzu, D.________ sei bei diesen Aufnahmen älter («8, 9 oder 10 Jahre»), erklärte der Beschuldigte, dies sei in dieser Phase gewesen (pag. 184 Z. 640). Wann das Fesselungsvideo im Garten entstanden sei, wisse er nicht mehr genau, D.________ sei dabei glaublich älter gewesen (pag. 185 Z. 671). G.________ gab diesbezüglich zu Protokoll, dass D.________ öfters so Phasen gehabt habe, wo er plötzlich habe «lölen» wollen, z.B. «Füdle zeigen». Diese Phasen habe er gehabt, als er kleiner gewesen sei bzw. vom Kindergarten bis in die erste Klasse (pag. 256 Z. 162 ff.). Bezüglich der Aufnahme gemäss Ziff. 1.1.5. der Anklageschrift gab G.________ zu Protokoll, D.________ sei damals noch kleiner gewesen, er dürfte im Kindergarten gewesen sein, als das Video entstanden sei (pag. 259 Z. 303 f.). Zu der Aufnahme gemäss Ziff. 1.1.6. der Anklageschrift führte G.________ aus, dass dies eine Phase gewesen sei, wo D.________ sich gerne so gezeigt, die Hosen heruntergelassen und sich so präsentiert habe (pag. 259 Z. 327 f.). Bei den Aufnahmen im Pool dürfte D.________ in der 1./2. Klasse gewesen sein (pag. 256 Z. 184 ff.; Anklageschrift Ziff. 1.1.8.). Zu der Aufnahme gemäss Ziff. 1.1.9. der Anklageschrift führte G.________ lediglich

19 aus, dass diese auch D.________ zeige und im Garten entstanden sei, sie nehme an, dass der Beschuldigte diese gemacht habe (pag. 260 Z. 377 ff.). Die Aufnahme von D.________ gemäss Ziff. 1.1.10. der Anklageschrift sei schon älter (pag. 260 Z. 382). Betreffend den übrigen ihr vorgehaltenen Aufnahmen führte G.________ weiter aus, dass die Aufnahme gemäss Beilage Nr. 7 (grundsätzlich angezogener D.________ mit freigelegtem Penis; pag. 269) schätzungsweise entstanden sein könnte, als D.________ anfangs zweite Klasse gewesen sei (pag. 256 Z. 178 ff.). Auf Vorhalt des Videos des gefesselten D.________ im Garten gab G.________ an, dieses sei kürzlich entstanden, es müsse letzten Sommer (demnach im Sommer 2015) gewesen sein (pag. 257 Z. 223 f.). Bei der Aufnahme gemäss Beilage Nr. 15 (D.________ auf der Toilette; pag. 282) sei D.________ vermutlich im 2. Kindergartenjahr gewesen (pag. 258 Z. 274 f.), bei der Aufnahme gemäss Beilage Nr. 16 (nackter D.________ stehend; pag. 283) ca. in der 1 Klasse, dies sei vor dem Haareschneiden gewesen (pag. 258 Z. 290 f.). Die Aussagen von G.________ fielen grundsätzlich konstant und in sich stimmig aus. Ein Widerspruch besteht einzig hinsichtlich der Frage, ob im Zeitpunkt des Fesselungsvideos im Garten (pag. 274) Freunde von D.________ anwesend gewesen sind. G.________ gab hierzu an, das Video sei kürzlich bei ihr im Haus entstanden, D.________ habe zwei Kollegen zu Besuch gehabt und sie hätten das Gefühl gehabt, Kabelbinder zu verwenden (pag. 257 Z. 223 ff.). Der Beschuldigte konnte sich demgegenüber nicht vorstellen, dass zwei Kollegen von D.________ anwesend gewesen sein sollen (pag. 185 Z. 693 f.). Im Übrigen stimmen die Aussagen von G.________ und dem Beschuldigten betreffend die zeitliche Einordnung der «Phase» von D.________ aber in etwa überein. Beide gaben übereinstimmend zu Protokoll, diese sei zwischen dem Kindergarten und der ersten/zweiten Klasse von D.________ gewesen bzw. als er zwischen 6-8 Jahre alt gewesen sei. Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft geht die Kammer nicht davon aus, dass die Aussagen von G.________ – einzig gestützt auf den Widerspruch betreffend das Fesselungsvideo – unglaubhaft sind und entsprechend nicht darauf abgestellt werden kann. Vielmehr gab G.________ zu Protokoll, wenn sie etwas nicht mehr wusste bzw. sich unsicher war (etwa pag. 258 Z. 296; pag. 259 Z. 326, Z. 349) und sie versuchte auch nicht, den Beschuldigten übermässig zu entlasten. So gab sie auf Frage, ob es für sie okay sei, dass man ein Kind so filme, etwa an: «Diese Frage habe ich mir noch gar nicht gestellt. Es ist in meinem Kopf noch gar nicht angekommen. Ich würde es sicher nicht filmen» (pag. 259 Z. 332 ff.). Zudem erkundigte sie sich betreffend die Bilder von D.________ auf der blauen Abdeckung auch danach, ob der Beschuldigte diese veröffentlicht habe (pag. 258 Z. 260). Hinweise auf das Alter besagter Aufnahmen bzw. den Zeitpunkt der fraglichen Handlungen von D.________ geben sodann (teilweise) auch die vermerkten Erstellungsdaten. Betreffend die Aufnahmen gemäss den Ziff. 1.1.5. und 1.1.6. der Anklageschrift sind allerdings keine solchen Daten ersichtlich. Entsprechend wird das Erstellungsdatum und das Alter von D.________ in der Anklageschrift auch als «unbekannt» bezeichnet. Die Vorinstanz hat sich hierzu nicht geäussert. Aus den besagten Aufnahmen lassen sich keine Hinweise auf ein etwaiges Alter von D.________ entnehmen, sein Gesicht ist darauf nicht zu erkennen. Es ist daher – wie dies die Verteidigung zu Recht vorbringt – in dubio davon auszugehen, dass die Aufnahmen

20 bereits im Kindergartenalter von D.________ und damit vor dem 29. Januar 2012 aufgenommen wurden (am 29. Januar 2012 wäre D.________ bereits .________ Jahre alt gewesen). Dass die Aufnahmen gemäss der Anklageziffer 1.1.8. im April 2011 bzw. am 24. April 2011 erstellt wurden, wird vom Beschuldigten nicht bestritten. Darauf deutet im Übrigen auch der Pfad besagter Aufnahmen (\aa_Acer_Backup \Daten_Medien\Bilder \A_N97\2011\2011-4; Hervorhebung durch die Kammer) und das bei der Aufnahme «2404201352.jpg» (pag. 270) vorhandene Erstellungsdatum (24. April 2011) hin. Sodann hatte D.________ auf besagten Aufnahmen bereits kurze Haare (vgl. Aussage von G.________, wonach D.________ in der ersten Klasse die Haare geschnitten habe; pag. 258 Z. 290 f.) und scheint auch deutlich älter als etwa im Video auf der Toilette (vgl. Screenshots auf pag. 139), wo er gemäss Aussagen von G.________ vermutlich im 2. Kindergartenjahr gewesen sei (pag. 258 Z. 274 f.). Soweit die Aufnahme «2404201352.jpg» in den Akten auch mit Erstellungsdatum 1. Juni 2012 zu finden ist (pag. 158; pag. 229), stellt sich die Frage nach einer allfälligen Bearbeitung (vgl. Ziff. 11.6 hiernach). Gemäss Bildreport des Fachbereichs Digitale Forensik (FDF) der Kantonspolizei Bern wurde die Aufnahme gemäss Ziff. 1.1.9. der Anklageschrift am 13. Juli 2012 um 09:46:52 Uhr erstellt. Das Gesicht von D.________ ist darauf zwar nicht erkennbar, allerdings deutet sein Körperbau darauf hin, dass dieser zumindest älter als im Video auf der Toilette ist, wo er sich gemäss Aussagen von G.________ vermutlich im 2. Kindergartenjahr befunden habe (vgl. Screenshots auf pag. 139; pag. 258 Z. 274 f.). Sodann passt das Erstellungsdatum der Aufnahme (13.07.2012) auch in den von G.________ und vom Beschuldigten angegebenen Zeitraum für die «Phase» von D.________, zumal Letzterer am 13. Juli 2012 .________ Jahre alt gewesen ist. Entsprechend bleibt für die Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo – wie dies die Verteidigung verlangt – kein Raum und es ist auf das Erstellungsdatum (13.07.2012) abzustellen. Schliesslich ist betreffend die Aufnahme gemäss Ziff. 1.1.10. der Anklageschrift (pag. 153) festzuhalten, dass diese gemäss Bildreport des FDF am 15. Oktober 2013 um 12:50:57 Uhr erstellt wurde. D.________ war dazumal .________ Jahre alt. Auch dieses Alter liegt noch in der von G.________ und dem Beschuldigten übereinstimmend geschilderten «Phase» von D.________ (Kindergartenalter bis erste/zweite Klasse bzw. Alter von 6-8 Jahren). Zudem hatte D.________ bereits kurze Haare, was gemäss Aussagen von G.________ wiederum darauf hindeutet, dass dieser mindestens in der ersten Klasse gewesen ist. Schliesslich ist D.________ auch deutlich älter als etwa auf der Aufnahme, wo er sich auf der Toilette befindet (vgl. Screenshots auf pag. 139; gemäss G.________ vermutlich im 2. Kindergartenjahr; pag. 258 Z. 274 f.). Es ist daher auch hier – entgegen der Auffassung der Verteidigung – nicht davon auszugehen, dass die besagte Aufnahme im Kindergartenalter von D.________ bzw. vor dem 29. Januar 2012 entstanden ist. Vielmehr erachtet die Kammer das Datum gemäss Bildreport als massgebend (15.10.2013). Schliesslich sind – entgegen der Auffassung der Verteidigung – auch die übrigen Lebensumstände des Beschuldigten zu berücksichtigen. So hat sich dieser in der fraglichen Zeit unbestrittenermassen in diversen einschlägigen Chats aufgehalten und ein grosses Interesse an sexuellen Inhalten mit Minderjährigen bzw. Kindern gezeigt. Entsprechendes umfangreiches Bildmaterial und einschlägige Chatproto-

21 kolle sind den vorliegenden Akten zu entnehmen. Ein Schuldspruch hierfür (Ziff. III. 2. Absatz 1 des erstinstanzlichen Dispositivs) ist mangels Anfechtung denn auch in Rechtskraft erwachsen. Auch wenn die sexuellen Interessen des Beschuldigten für sich alleine noch nicht direkt auf ein Interesse des Beschuldigten an den fraglichen Handlungen von Sohn D.________ schliessen lassen, so sind sie – wie bereits von der Vorinstanz festgehalten – dennoch als Indiz hierfür zu werten. So bewegte sich der Beschuldigte unbestrittenermassen im fraglichen Milieu und sein Sohn bzw. D.________ war denn auch mehrfach Gesprächsthema in den einschlägigen Chatforen mit eindeutig sexualisiertem Inhalt (etwa Chat mit «guestguest1200», pag. 366 ff.; Chat mit «guest», pag. 376 ff.). Auf die Fragen bzw. Anweisungen eines Chatpartners: «take me to see yr boy», «can i see yr boy» und «can you take cam to him» antwortete der Beschuldigte dann etwa auch: «no mam is there» (pag. 377). D.________ wurde demnach auch in einem sexualisierten Kontext thematisiert. Auch dies stellt ein recht eindeutiges Indiz dafür dar, dass der Beschuldigte an den fraglichen Handlungen von D.________ interessiert war – wenn unter Umständen auch nur im Sinne eines allfälligen Gesprächsstoffs für die einschlägigen Chatforen. Dass die zur Beurteilung stehenden Aufnahmen von D.________ in den einschlägigen Chats auch ausgetauscht worden wären, ist hingegen nicht erstellt. 10.7 Beweisergebnis Nach dem Gesagten erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Beschuldigte auf seinen Sohn D.________ bzw. dessen Verhalten Einfluss nahm, indem er ihn immer wieder filmte, ihm hiermit die ersuchte Aufmerksamkeit schenkte und ihn damit darin bestärkte, die fraglichen Handlungen vor der Kamera auszuführen bzw. sich in den entsprechenden Positionen vor der Kamera zu präsentieren. Dabei fokussierte der Beschuldigte betreffend die Aufnahmen gemäss Ziff. 1.1.5., 1.1.6. und 1.1.9. bewusst das Gesäss von D.________ – was durch eine entsprechende Positionierung der Kamera ohne Weiteres möglich ist, selbst bei Aufnahmen mit einer GoPro Hero 2. Die Aufnahmen gemäss den Ziff. 1.1.9. und 1.1.10. sind gemäss Beweisergebnis nach dem 29. Januar 2012 entstanden (13. Juli 2012 und 15. Oktober 2013) und die Aufnahmen gemäss Ziff. 1.1.8. der Anklageschrift im April 2011. Betreffend die Aufnahmen gemäss den Ziff. 1.1.5. und 1.1.6. der Anklageschrift ist in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo davon auszugehen, dass diese im Kindergartenalter von D.________ und damit vor dem 29. Januar 2012 entstanden sind. 11. Vorwurf der Pornografie 11.1 Ziff. 3.1.5., 3.1.6. und 3.1.11. – 3.1.14. der Anklageschrift Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, dass er in der Zeit von 2008 bis zum 18. Juni 2015 (erste Hausdurchsuchung) pornografische Erzeugnisse hergestellt und besessen habe, auf denen sein Sohn D.________ zu sehen sei (pag. 700 ff.). 11.2 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt im Rahmen ihrer Beweiswürdigung fest, dass der Bestand und Inhalt der entsprechenden Videos und Fotos sowie der Umstand, dass diese durch

22 den Beschuldigten aufgenommen worden seien, unbestritten sei. Auch ohne Display sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung offenkundig, dass durch die Positionierung der Kamera auf gewisse Bereiche fokussiert werden könne, dies gelte umso mehr, als es sich bei den zu beurteilenden Aufnahmen jeweils um Nahaufnahmen handle. Es sei daher vom angeklagten Sachverhalt auszugehen (S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 843). 11.3 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Vorliegend ist wiederum unbestritten, dass der Beschuldigte die besagten Videound Fotoaufnahmen von D.________ erstellte. Bestritten ist demgegenüber, dass der Beschuldigte das Gesäss von D.________ bewusst mit der Kamera fokussiert habe, die Aufnahme gemäss Ziff. 3.1.11. der Anklageschrift durch den Beschuldigten bearbeitet und im Rahmen der Aufnahme gemäss Ziff. 3.1.14. der Anklageschrift der Name «J.________ / K.________» genannt worden sei. Wiederum ist – wie bereits in Ziff. 10.3 hiervor erwähnt – ferner bestritten, dass die Aufnahmen hinsichtlich der Anklagepunkte 3.1.5. – 3.1.6. sowie 3.1.11. – 3.1.13. nach dem 29. Januar 2012 entstanden seien. Soweit der Beschuldigte bestreitet, pornografisches Material erstellt zu haben, ist auf die rechtliche Würdigung zu verweisen. 11.4 Beweismittel Für die relevanten Beweismittel kann auf Ziff. 10.4 hiervor verwiesen werden. Dabei ist, ergänzend zu den hiervor speziell genannten Beweismitteln, auch die Videoaufnahme «GOPR8346.MP4» zu beachten (pag. 76; Screenshots pag. 131). Die massgebenden Beweismittel werden – soweit erforderlich – direkt im Rahmen der Beweiswürdigung durch die Kammer behandelt (vgl. Ziff. 11.6 hiernach). 11.5 Vorbringen der Parteien 11.5.1 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung verweist betreffend die Aufnahmen gemäss den Vorwürfen in den Ziffern 3.1.5. – 3.1.6. und 3.1.11. – 3.1.13. auf die Beweiswürdigung im Rahmen der Vorwürfe der sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss den Ziffern 1.1.5. – 1.1.6. und 1.1.8. – 1.1.10. Die Aufnahmen würden Szenen wiedergeben, in welcher sich D.________ spielerisch und spontan in einer für Kinder im entsprechenden Alter grundsätzlich nicht ungewöhnlichen Weise mit seiner Nacktheit auseinandersetze. Auch sei das Gesäss von D.________ nicht fokussiert worden. Zudem seien keine Hinweise ersichtlich, welche für eine Bearbeitung des Fotos gemäss Tatvorwurf 3.1.11. sprechen würden. Als Beweisergebnis sei zum Anklagepunkt Ziff. 3.1.14. festzuhalten, dass G.________ anlässlich der fraglichen Szene auch anwesend gewesen sei und es D.________ lustig gefunden habe, nackt im Garten herumzukriechen. Der Beschuldigte habe sich entschieden, diese Szene zu filmen, wie er auch sonst zahlreiche, alltägliche Familiensituationen gefilmt habe. Er habe dabei in keiner Weise auf D.________ eingewirkt und in keiner Weise das Gesäss oder den Penis von D.________ fokussiert. Die Aussage des Beschuldigten, wonach er die Aufnahme «L.________» schicke, sei offensichtlich aus Spass gemeint gewesen. Es seien weiter keine Beweise ersichtlich, welche für eine Bearbeitung

23 der Aufnahme gemäss Ziff. 3.1.11. der Anklageschrift an sich, geschweige denn für eine Bearbeitung durch den Beschuldigten sprechen würden. In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo sei daher davon auszugehen, dass dieser das Foto nicht bearbeitet habe. Für weitergehende Ausführungen wird auf die Berufungserklärung vom 5. November 2019 verwiesen (pag. 985 ff.). 11.5.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Für die von der Generalstaatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 7. Januar 2020 gemachten materiellen und formellen rechtlichen Ausführungen bzw. zu der von der Verteidigung beantragten Einstellung des Verfahrens (in den Anklagepunkten Ziff. 3.1.5., 3.1.6. und 3.1.11. – 3.1.13.) wird auf Ziff. 7 hiervor bzw. Ziff. 13 hiernach verwiesen. 11.6 Beweiswürdigung der Kammer Wie unter Ziff. 10.6 hiervor bereits erwähnt, entsprechen die Aufnahmen gemäss den Ziff. 3.1.5., 3.1.6. und 3.1.11. bis 3.1.13. den hiervor behandelten Aufnahmen der Anklageziffern 1.1.5., 1.1.6. und 1.1.8. bis 1.1.10. Bezüglich der Frage, ob der Beschuldigte bewusst das Gesäss von D.________ fokussiert hat (Ziff. 3.1.5., 3.1.6. und 3.1.12.), kann auf die Ausführungen hiervor verwiesen werden (Ziff. 10.6). Dasselbe gilt hinsichtlich des Zeitpunkts bzw. der Erstellung der Aufnahmen gemäss den Ziff. 3.1.5., 3.1.6. und 3.1.11. bis 3.1.13. Nachfolgend ist daher lediglich noch die Frage zu klären, ob die Aufnahme gemäss Ziff. 3.1.11. der Anklageschrift durch den Beschuldigten bearbeitet und im Rahmen der Aufnahme gemäss Ziff. 3.1.14. das Gesäss bzw. der Penis von D.________ bewusst fokussiert wurde sowie ob anlässlich besagter Aufnahme der Name «J.________ / K.________» gefallen ist. Gemäss Ziff. 10.6 f. hiervor gilt als erstellt, dass die fragliche Aufnahme «24042011352.jpg» (Ziff. 1.1.8. bzw. 3.1.11. der Anklageschrift) am 24. April bzw. im April 2011 erstellt wurde. Allerdings findet sich die besagte Aufnahme auch mit Erstellungsdatum 1. Juni 2012 in den Akten (pag. 229). Es stellt sich daher die Frage nach einer allfälligen Bearbeitung der ursprünglichen Aufnahme. Die Vorinstanz hat sich im Rahmen ihrer Urteilsbegründung nicht zu dieser Frage geäussert. Der Beschuldigte konnte sich die abweichenden Erstellungsdaten nicht erklären. So gab er hierzu an, dass es vielleicht ein neues Datum gebe, wenn man es in eine Zwischenablage tue. Ob dies so sei, wisse er auch nicht (pag. 182 Z. 575 f.). Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschuldigte selber angab, sich künstlerisch zu betätigen und von ihm gemachte Aufnahmen zu bearbeiten (pag. 181 Z. 517 ff.; pag. 182 Z. 555 ff.; pag. 182 Z. 583), so etwa für eine Collage (pag. 183 Z. 586 f.). Sodann ist grundsätzlich auch bekannt, dass sich das Herstellungs- bzw. Änderungsdatum einer elektronischen Datei (jpeg-Format) zumindest dann ändert, wenn eine inhaltliche Änderung vorgenommen wird. Die Verschiebung in eine Zwischenablage bzw. Abspeicherung in einem anderen elektronischen Ordner ändert jedoch – zumindest im Normalfall – nichts an besagten Daten, sofern eben keine inhaltliche Änderung der Datei erfolgt. Allerdings kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob es technisch nicht doch möglich ist, dass sich das Erstellungs- bzw.

24 Änderungsdatum einer Datei unbewusst bzw. ohne inhaltliche Bearbeitung durch den Anwender verändert. Es ist nämlich auch möglich, ein entsprechendes Datum nachträglich manuell anzupassen. Im Internet finden sich zahlreiche Anleitungen hierzu. Sodann sind im direkten Vergleich der fraglichen Aufnahmen (pag. 158; pag. 270) auch keine Hinweise auf eine Bearbeitung bzw. Änderung zu erkennen. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen anzumerken, dass sich allfällige farbliche Abweichungen auch durch den Ausdruck einer Datei ergeben könnten. Schliesslich hat der Beschuldigte auf die Frage, welche Aufnahmen aus besagter Serie er denn für seine künstlerischen Arbeiten hätte verwenden wollen, die nunmehr zur Diskussion stehende Aufnahme auch nicht speziell genannt (pag. 182 Z. 581; pag. 226 f.). Als Indizien für eine Bearbeitung liegen der Kammer demnach nur die Aufnahme mit abweichendem Erstellungsdatum (pag. 270) und die Aussagen des Beschuldigten vor, wonach er für seine künstlerische Tätigkeit Fotografien bearbeite. Dies reicht nach Ansicht der Kammer nicht aus, um beweismässig mit genügender Sicherheit auf eine Bearbeitung zu schliessen. Es ist daher in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo davon auszugehen, dass der Beschuldigte die besagte Aufnahme nach dem 24. April 2011 nicht bearbeitet hat. Bezüglich der Tonspur der Videoaufnahme gemäss Ziff. 3.1.14. der Anklageschrift geht die Kammer davon aus, dass der vom Beschuldigten genannte Name nicht klar verständlich ist. Die Staatsanwaltschaft sprach im Rahmen der Anklageschrift von «J.________ / K.________» (pag. 702), die Vorinstanz lediglich von einer Drittperson (vgl. S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 852). Die Verteidigung bringt nunmehr vor, es sei der Name «L.________» (Schulkollege von D.________) gefallen (pag. 997). In besagter Aufnahme ist der genannte Name tatsächlich nicht klar verständlich, es könnte sich – wie die Verteidigung vorbringt – auch um den Namen «L.________» handeln. Hinweise, welche auf einen anderen Namen hindeuten würden, sind den Akten keine zu entnehmen. Fest steht jedoch, dass es sich um den Namen einer Drittperson (evtl. «L.________») handelt. Was schliesslich die technische Möglichkeit der Fokussierung mit einer GoPro Kamera betrifft, kann auf die Ausführungen gemäss Ziff. 10.6 hiervor verwiesen werden. Eine Fokussierung erfolgt im Rahmen besagter Aufnahme (Anklageziffer 3.1.14., pag. 76) sowohl auf das Gesäss von D.________ (ab Sekunde 15) als auch auf seinen Penis (ab Sekunde 39). 11.7 Beweisergebnis Als Beweisergebnis kann damit – ergänzend zu Ziff. 10.7 hiervor – festgehalten werden, dass der Beschuldigte die in den Anklageziffern 3.1.5., 3.1.6. sowie 3.1.11. bis 3.1.14. genannten Aufnahmen von D.________ erstellt hat. In Anwendung der Beweiswürdigungsregel in dubio pro reo ist davon auszugehen, dass die Aufnahme von D.________ auf der blauen Abdeckung (Ziff. 3.1.11. der Anklageschrift) durch den Beschuldigten nach dem 24. April 2011 nicht bearbeitet wurde. Schliesslich gilt als erstellt, dass der Beschuldigte seinem Sohn D.________ im Rahmen der in Ziff. 3.1.14. der Anklageschrift genannten Aufnahme androhte, er werde das Video einer Drittperson (evtl. «L.________») schicken und dass er darin bewusst auf das Gesäss und den Penis von D.________ fokussierte. Der genaue Verwendungszweck der Aufnahmen liess sich jedoch nicht eruieren.

25 IV. Rechtliche Würdigung 12. Sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 aStGB) 12.1 Rechtliche Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz führte hierzu zusammengefasst aus, dass der eindeutige Sexualbezug der Aufnahmen in den Anklageziffern 1.1.5., 1.1.6. und 1.1.8. bis 1.1.10. bei objektiver Betrachtungsweise nicht mehr verneint werden könne. Es handle sich um aufreizende Stellungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. In Gegenwart fremder Personen würde D.________ die fraglichen Handlungen mit Sicherheit nicht vornehmen, zumal ihre Sexualbezogenheit für Dritte offensichtlich erkennbar sei. Der Beschuldigte habe um das Alter seines Sohnes gewusst und habe sich des sexuellen Charakters der fraglichen Handlungen zweifelsfrei bewusst sein müssen. Damit sei der objektive und der subjektive Tatbestand erfüllt (S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 847 f.). 12.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung bringt hierzu im Wesentlichen vor, dass es bereits an der Tathandlung des Verleitens fehle, da die fraglichen Handlungen von D.________ nicht auf eine psychische Beeinflussung durch den Beschuldigten zurückzuführen seien. Des Weiteren seien die Handlungen von D.________ gemäss den Anklageziffern 1.1.5., 1.1.6. und 1.1.8. bis 1.1.10. auch nicht als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB zu qualifizieren, zumal es sich aus Sicht eines aussenstehenden Betrachters um spontane, spielerische und willkürliche Handlungen eines Kindes in einer Phase der Körpererkundung handle. Die Qualifikationsmerkmale von sexuellen Handlungen seien damit nicht erfüllt. Dies umso mehr, als der Beschuldigte in keinster Weise bei der Herstellung auf D.________ eingewirkt habe (vgl. BGE 131 IV 64 E. 11.2). Den Akten könne entnommen werden, dass D.________ gleichartige Handlungen nicht nur vor seiner Mutter und seinem Vater, sondern auch vor Dritten vorgenommen habe (pag. 997 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet im Wesentlichen, es sei klar, dass die psychische Beeinflussung von D.________ durch den Beschuldigten zu den in der Anklageschrift aufgeführten Handlungen geführt habe. Betreffend die Frage, ob die einzelnen Vorgänge sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB darstellen würden, werde zunächst auf die Ausführungen der Vorinstanz und die darin wiedergegebene bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen. Bei den Aufnahmen gemäss Ziff. 1.1.5., 1.1.6., 1.1.8. und 1.1.9. (recte: Ziff. 1.1.5., 1.1.6. und 1.1.9.) habe der Beschuldigte D.________ gefilmt, wie dieser sich nach vorne beuge und sein nacktes Gesäss in Richtung Kamera spreize. Es bleibe nicht bei einem einfachen Zeigen des Gesässes. D.________ bücke sich zusätzlich nach vorne und spreize sein Gesäss mit beiden Händen zusätzlich auf. Bei den beiden Aufnahmen gemäss den Ziff. 1.1.8. und 1.1.10. manipuliere D.________ an seinem Penis und präsentiere diesen in die Kamera. Ein objektiver Betrachter empfinde diese Aufnahmen als befremdlich und erkenne die darin dargestellten aufreizenden Szenen auf den ersten Blick. Der eindeutige Sexualbezug dieser Verhaltensweisen könne nicht wegdiskutiert werden.

26 12.3 Theoretische Ausführungen Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt (Ziff. 1 Abs. 1), es zu einer solchen Handlung verleitet (Ziff. 1 Abs. 2) oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht (Ziff. 1 Abs. 3), erfüllt den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 aStGB). Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven und subjektiven Tatbestand kann verwiesen werden (S. 18 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 845 f.). Insbesondere hat die Vorinstanz korrekt erkannt, dass einschlägige Manipulationen, welche das Kind auf Aufforderung bzw. aufgrund psychischer Beeinflussung des Täters am eigenen oder an einem fremden Körper vornimmt, unter die Tatbestandbestandvariante des Verleitens fallen. Anders als bei Erwachsenen, bei denen in solchen Konstellationen grundsätzlich eine Nötigung oder zumindest ein Bestimmen unter Ausnützen einer Abhängigkeit oder Notlage vorausgesetzt wäre, wird bei Kindern konsequenterweise ein geringeres Ausmass an psychischer Beeinflussung für genügend erachtet (SCHEIDEGGER, Das Sexualstrafrecht der Schweiz, Grundlagen und Reformbedarf, S. 150). Eine eigentliche Anstiftung wird indes nicht verlangt (DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 11. Aufl. 2018, S. 518). Analog zu den Anforderungen an die psychische Gehilfenschaft reicht eine Ermutigung zu sexuellen Handlungen aus (DONATSCH, a.a.O., S. 518; TRECHSEL/ BER- TOSSA, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, Art. 187 N 8). Wer ein Kind mit entblösstem Genitalbereich in einer nach den Umständen objektiv aufreizenden Stellung posieren lässt und fotografiert, verleitet dieses zu einer sexuellen Handlung, unabhängig davon, ob er dabei selbst sexuelle Regung verspürt oder das Kind die sexuelle Bedeutung der Handlung erkennt. Von vornherein als nicht pornographisch sind demgegenüber Nacktbilder zu betrachten, denen in keiner Weise entnommen werden kann, dass der Täter bei der Herstellung auf die Kinder eingewirkt hat (z.B. Schnappschüsse am Strand oder in der Badeanstalt). Dies muss unabhängig davon gelten, ob die Fotos später zur sexuellen Erregung verwendet werden (BGE 131 IV 64 E. 11.2). Die Motivation des Täters ist grundsätzlich nicht von Relevanz. Ob die entsprechenden Handlungen somit insbesondere aus künstlerischen Zwecken vorgenommen werden, ist weitgehend unerheblich, solange ihnen nur eindeutig sexueller Charakter zukommt (SUTER- ZÜRCHER, Die Strafbarkeit der sexuellen Handlungen mit Kindern nach Art. 187 StGB, Diss. ZH 2003, S. 45). Die Tatsache, dass eine Handlung aufgrund ihrer nach allgemeinem Verständnis erkennbaren Sexualbezogenheit in Anwesenheit fremder Personen in der Regel unterbleibt oder vermieden wird, kann als Entscheidungshilfe dienen (SUTER-ZÜRCHER, a.a.O., S. 54 f.). 12.4 Subsumtion der Kammer Gemäss vorliegendem Beweisergebnis ist erstellt, dass D.________ aufgrund der psychischen Beeinflussung durch den Beschuldigten (häufiges Filmen bzw. Fotografieren entsprechender Posen, als «lustig» empfinden bzw. als «eigenartig» empfinden, aber dennoch weiter filmen und den Verhaltensweisen von D.________ damit Aufmerksamkeit schenken) die den Ziff. 1.1.5., 1.1.6. und 1.1.8. bis 1.1.10. der Anklageschrift zu Grunde liegenden Handlungen vornahm bzw. sich in den ent-

27 sprechenden Posen präsentierte. Sohn D.________ hatte im Zeitpunkt der fraglichen Handlungen bereits ein Alter erreicht, in welchem ein reines «Verleiten» unter Umständen nicht mehr ausreicht. Er wurde indes klar durch das Verhalten des Beschuldigten/Vaters zu den fraglichen Handlungen animiert bzw. dazu ermutigt. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass D.________ gleichartige Verhaltensweisen auch vor einem etwa gleichaltrigen Mädchen gezeigt hat – was durchaus auch auf eine konditionierte Verhaltensweise schliessen lässt. Nebst der psychischen Beeinflussung bzw. der Ermutigung durch einen Täter ist – in objektiver Hinsicht – sodann erforderlich, dass die in Frage stehenden Handlungen, zu welchen es aufgrund ebendieser Beeinflussung gekommen ist, als sexuelle Handlungen qualifiziert werden. Hierfür ist erforderlich, dass die fraglichen Verhaltensweisen für (objektive) Aussenstehende nach ihrem äusseren Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen und im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind (BGE 125 IV 58 E. 3b). Es darf als bekannt gelten, dass Kinder entsprechend ihrer Entwicklungsstufe Interesse am eigenen Körper und etwa auch an demjenigen ihrer Eltern zeigen können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6S.355/2006 vom 7. Dezember 2006 E. 4.1) und dies als normaler Bestandteil des Körpererkundungsprozesses gilt, sofern es sich um spontane und spielerische Handlungen bzw. Verhaltensweisen handelt. So kann etwa ein spontanes «Hosen runterlassen» für sich alleine gesehen noch nicht als sexuelle Handlung betrachtet werden. Diese Beurteilung ändert sich aber dann, wenn die fraglichen Verhaltensweisen einen eindeutigen Sexualbezug aufweisen. So hat D.________ eben nicht nur sein Gesäss gezeigt, sondern sich zusätzlich nach vorne gebeugt und sein Gesäss mit beiden Händen stark gespreizt. Ein objektiver Betrachter empfindet diese, den Anklageziffern 1.1.5., 1.1.6. und 1.1.9. zu Grunde liegenden Handlungen bzw. Aufnahmen hiervon, als befremdlich und erkennt darin aufreizende Stellungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Diese in den besagten Anklageziffern aufgeführten Verhaltensweisen von D.________ gehen dabei weit über die spontane und kindliche Neugier am eigenen Körper hinaus. Dasselbe gilt im Übrigen auch für die in Ziff. 1.1.10. der Anklageschrift aufgeführte Verhaltensweise von D.________. Von einer spielerischen Entdeckung des eigenen Körpers bzw. auch von einem sogenannten «herumblödeln» (vgl. Aussagen des Beschuldigten und G.________) kann hier keine Rede mehr sein. D.________ steht grundsätzlich angezogen vor dem Beschuldigten (welcher die Szene fotografiert) und hat seinen Penis freigelegt, welchen er mit beiden Händen umfasst und direkt in die Kamera präsentiert. Der Sexualbezug, welcher für den objektiven Betrachter ohne Weiteres erkennbar ist, kann hier sicher nicht verneint werden. Schliesslich ist der Sexualbezug auch bei der in Ziff. 1.1.8. umschriebenen Verhaltensweise zu bejahen. Zwar sind den sich in den Akten befindlichen Fotografien hierzu durchaus spielerische Elemente zu entnehmen. Die besagten Fotografien (pag. 136 ff.) sind jedoch nicht gesondert zu betrachten, sondern sind gedanklich zusammengesetzt zu interpretieren. So vermag etwa die Aufnahme «24042011350.jpg» (pag. 136) für sich alleine betrachtet noch keinen ausreichenden Sexualbezug zu begründen. Die im Rahmen besagter Bild-Serie gezeigten Verhaltensweisen von D.________ weisen jedoch – in objektiver Gesamtbetrachtung – durchaus einen wesentlichen Sexualbezug auf. So streckt D.________,

28 nachdem er auf der blauen Abdeckung auch noch spielerisch herumgetobt hat, wiederum seinen Penis bzw. sein Gesäss Richtung Kamera, wobei er sein Gesäss in gebückter Haltung mit den Händen spreizt, sich an sein Gesäss fasst und schliesslich auch seinen mit beiden Händen umfassten Penis der Kamera präsentiert. Die genannten Szenen können nicht mehr als gewöhnliche Auseinandersetzung mit der eigenen Nacktheit betrachtet werden. Ob der Beschuldigte bei der Erstellung der Aufnahmen bzw. Betrachtung besagter Verhaltensweisen von D.________ sexuelle Regung verspürte oder ob D.________ die sexuelle Bedeutung seiner Handlungen erkannte, ist – wie dies bereits die Vorinstanz festgehalten hat – irrelevant. Die den Anklageziffern 1.1.5., 1.1.6. und 1.1.8. bis 1.1.10. zu Grund liegenden Handlungen sind nach dem Gesagten als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 aStGB zu qualifizieren, womit der objektive Tatbestand erfüllt ist. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte um das Alter seines Sohnes wusste und sich aufgrund seiner einschlägigen Erfahrungen mit Kinderpornografie auch der sexuellen Komponente der Verhaltensweisen von D.________ bewusst war bzw. sein musste. Die Motivation hinter der Verleitung zu den entsprechenden sexuellen Handlungen (auch angeblich künstlerische Tätigkeiten) ist dabei nicht von Bedeutung. Damit ist der Tatbestand auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Schuldausschliessungs- oder Rechtfertigungsgründe sind keine ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Der Beschuldigte ist der sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen in der Zeit von ca. 2008 bis am 15. Oktober 2013 in C.________ BE schuldig zu sprechen. 13. Pornografie (Art. 197 Abs. 5 aStGB bzw. Art. 197 Ziff. 3 aStGB bis 30.06.2014) 13.1 Rechtliche Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz führte hierzu zusammengefasst aus, dass sich in den Fällen, in welchen für die Herstellung des entsprechenden Videomaterials ein Schuldspruch nach Art. 187 StGB erfolge, die Qualifikation als Kinderpornografie i.S.v. 197 StGB aus BGE 133 IV 31 E. 6.1.2 ergebe. Die fraglichen Video- und Fotoaufnahmen seien für den neutralen Betrachter äusserst befremdlich und es sei davon auszugehen, dass sie für Menschen mit pädosexuellen Neigungen als sexuell aufreizend zu klassifizieren seien. Die Posen von D.________ seien offenbar aufreizend und nicht durch natürliche und altersgemässe Bewegungen und Verhaltensweisen zu erklären. Eine übermässige Betonung des Genitalbereichs sei zu bejahen. Die Qualifizierung als Pornografie führe gleichzeitig zur Qualifikation als verbotene Kinderpornografie, zumal D.________ im Zeitpunkt der Aufnahmen unter 16 Jahre alt gewesen sei. Der genaue Verwendungszweck der Aufnahmen lasse sich nicht eruieren und der Beschuldigte mache keinen Eigenkonsum geltend, womit die Privilegierung gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB nicht zur Anwendung gelange. Sodann sei auch der Vorsatz zu bejahen.

29 13.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien Die Verteidigung bringt im Rahmen ihrer Berufungsbegründung im Wesentlichen vor, die Anklageziffern 3.1.5., 3.1.6. und 3.1.11. bis 3.1.13. seien infolge Verjährung einzustellen (vgl. Ziff. 7 hiervor). Sodann habe das Beweisergebnis zu Ziff. 3.1.14. ergeben, dass die Szene bereits am Laufen gewesen sei, als der Beschuldigte sich zur Aufnahme entschlossen habe. Er habe bei der Herstellung des Films zudem in keiner Weise auf D.________ eingewirkt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 133 IV 31; Urteil des BGer 6B_180/2015 vom 18. Februar 2015 E. 3.3.1) müsse die Qualifikation als verbotene Kinderpornografie klar verneint werden. Dies umso mehr, als der Beschuldigte weder das Gesäss noch den Penis von D.________ fokussiert habe. Die Aufnahme sei lediglich mit dem Zweck erstellt worden, eine lustige und alberne Familiensituation wiederzugeben und in keiner Weise, um der sexuellen Erregung pädosexuell veranlagter Menschen zu dienen. Die Tonspur der Aufnahme vermöge an dieser rechtlichen Einschätzung nichts zu ändern. Der guten Ordnung halber werde festgehalten, dass auch die Fotos und Videos der Anklageziffern 3.1.5., 3.1.6. und 3.1.11. bis 3.1.13. nicht als verbotene Pornografie zu qualifizieren seien. Die aufgenommenen Szenen würden in Anbetracht des Alters eine nicht ungewöhnliche Phase von D.________ der eigenen Körpererkundigung zeigen. Es handle sich um eine alltägliche Szene des Familienlebens bzw. eine natürliche Situation. Nach der zitierten Rechtsprechung seien auch diese Erzeugnisse als Schnappschüsse und nicht als verbotene Kinderpornografie zu qualifizieren (pag. 999 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet hierzu im Wesentlichen, das vom Bundesgericht im Urteil BGE 133 IV 31 genannte Beispiel von Schnappschüssen am Strand oder in der Badeanstalt (als Beispiel eines nichtpornografischen Fotos) passe nicht auf den hier zu beurteilenden Fall. Die zu beurteilenden Aufnahmen seien die gleichen, welche bereits unter dem Gesichtspunkt der sexuellen Handlungen mit einem Kind beurteilt worden seien. Hinzu komme das Fesselungsvideo im Garten. Vorab könne auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Zudem folge bereits aus dem beantragten Schuldspruch der sexuellen Handlungen mit einem Kind, dass ein Schuldspruch auch wegen Pornografie ergehen müsse (BGE 131 IV 64). Des Weiteren könne sowohl die Aufnahme eines gespreizten Gesässes, des präsentierten Penis sowie die eines nackten Herumkriechens auf allen Vieren mit gefesselten Fussgelenken offensichtlich nicht als bildliches Festhalten einer normalen und alltäglichen familiären Situation bezeichnet werden. Vielmehr würden die Geschlechtsteile von D.________ im Vordergrund stehen, beim Fesselungsvideo komme zusätzlich eine erniedrigende Komponente hinzu, so dass die Aufnahmen offensichtlich als pornografisch im Sinne von Art. 197 StGB zu werten seien. 13.3 Theoretische Ausführungen Hinsichtlich der theoretischen Grundlagen zur Pornografie kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 22 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 849 ff.). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten:

30 Kinderpornografie umfasst jede Darstellung eines Kindes bei wirklichen oder simulierten eindeutig sexuellen Handlungen sowie jede Abbildung der Geschlechtsteile eines Kindes zu vorwiegend sexuellen Zwecken. Kinderpornografie liegt auch dann vor, wenn der Täter durch die Kameraführung und/oder dem gewählten Bildausschnitt einen klaren Sexualbezug herstellt. Es ist aber nicht zwingend erforderlich, dass der Genitalbereich des Kindes besonders betont wird (WOHLERS, Strafbarkeit des Umgangs mit Kinderpornografie, in: AJP 2020, S.392; Urteil des BGer 6B_180/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.3.1 f.; BGE 131 IV 64 E. 11.2; 133 IV 31 E. 6.1.2; ISENRING/KESSLER, Basler Kommentar, StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, Art. 197 N 14 ff.). Die Darstellung eines gespreizten Anus beispielsweise ist zweifelsfrei als Pornografie zu qualifizieren (KOLLER, Cybersex – Die strafrechtliche Beurteilung von weicher und harter Pornografie im Internet unter Berücksichtigung der Gewaltdarstellung, Diss. ZH 2007, S. 59). Sodann ist – gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung – eine direkte Einwirkung auf das Kind im Sinne eines eigentlichen Posierenlassens nicht zwingend erforderlich. Denn das Verbot der Kinderpornografie bezweckt nebst der ungestörten sexuellen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen auch den Schutz von Erwachsenen vor der korrumpierenden Wirkung pornografischer Bilder von Kindern (Urteil des BGer 6B_180/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.3.1; BGE 131 IV 16 E. 1.2; 128 IV 25 E. 3a). Eine solche kann sich indes nicht nur aus gestellten Aufnahmen ergeben, zumal auch heimlich aufgenommene Bilder von nackten Kindern korrumpierend wirken können. Ob das fotografierte Kind selbst den Bezug zur Sexualität erkannt hat oder erkennen kann, ist ohne Bedeutung. Nicht unter den Straftatbestand der Kinderpornografie fallen blosse Schnappschüsse von Szenen des alltäglichen Lebens, beispielsweise nackter Kinder am Strand oder in der Badeanstalt. Als Massstab zur Abgrenzung von straflosen Schnappschüssen und verbotener Pornografie kann die Sozialadäquanz dienen. Sind die Bilder ausserhalb des sozial üblichen und akzeptierten Rahmens anzusiedeln und lassen diese keine andere Interpretation zu, als dass sie der sexuellen Erregung pädosexuell veranlagter Personen dienen sollen, handelt es sich um verbotene kinderpornografische Darstellungen (Urteil des BGer 6B_180/2015 vom 18. Februar 2016 E. 3.3.1 m.w.H.). Ein Werk ist jedenfalls auch dann als kinderpornografisch zu betrachten, wenn daraus ersichtlich ist, dass seine Herstellung in der Schweiz nach Art. 187 strafbar wäre (BGE 133 IV 31 E. 6.1.2; ISENRING/KESSLER, a.a.O., Art. 197 StGB N 22d). 13.4 Subsumtion der Kammer Vorweg ist festzuhalten, dass ein Werk gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in jedem Fall als kinderpornographisch zu betrachten ist, wenn seine vorsätzliche Herstellung in der Schweiz nach Art. 187 StGB strafbar ist. Als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 StGB gelten nach der Rechtsprechung nämlich einzig Verhaltensweisen, die nach den Umständen des Einzelfalls objektiv betrachtet als sexualbezogen erscheinen. Es erscheint daher – nicht zuletzt aufgrund der vom Gesetzgeber getroffenen rechtspolitischen Entscheidung, sexuelle Handlungen mit Kindern grundsätzlich zu verbieten – als von vornherein ausgeschlossen, dass eine Darstellung, die durch ein solches Verhalten zustande gekommen ist, in https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F131-IV-16%3Ade&number_of_ranks=0#page16 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F128-IV-25%3Ade&number_of_ranks=0#page25

31 einen menschlichen oder emotionalen Bezug eingebettet ist und das Kind deshalb nicht auf ein blosses Sexualobjekt reduziert wird (BGE 131 IV 64 E. 11.2 m.w.H.). Diese Rechtsprechung ist betreffend die Aufnahmen gemäss den Anklageziffern 3.1.5., 3.1.6. und 3.1.11. bis 3.1.13. zu berücksichtigen, zumal für die darin festgehaltenen Handlungen ein Schuldspruch wegen sexueller Handlungen mit Kindern ergeht (vgl. Ziff. 12.4 hiervor). Dennoch erscheinen einige Ergänzungen angezeigt: In den hier zu beurteilenden Aufnahmen ist – wie dies bereits die Vorinstanz festgehalten hat – eine augenfällige Konzentration auf das Gesäss und/oder den Penis von D.________ ersichtlich. So steht im Rahmen der Aufnahmen gemäss den Anklageziffern 3.1.5., 3.1.6. und 3.1.12. das Gesäss von D.________ klar im Vordergrund, wobei entsprechende Umgebungsmerkmale teilweise gar nicht zu sehen sind. Eine Fokussierung auf das Gesäss von D.________ ist damit nicht wegzudiskutieren. Die besagten Aufnahmen scheinen für den neutralen Betrachter sodann äusserst befremdlich, zumal die darin festgehaltenen Posen von D.________ deutlich über eine kinds- bzw. altersgerechte Erkundung des Körpers hinausgehen und nicht etwa nur ein entblösstes Gesäss in die Kamera gestreckt wird, sondern sich D.________ hierfür nach vorne beugt und das der Kamera präsentierte Gesäss mit beiden Händen stark spreizt. In den besagten Aufnahmen wird das Gesäss von D.________ klar sexualbezogen dargestellt, ohne dass diese in irgendeinen Bezug nicht sexueller Natur eingebettet wären. Entgegen der Auffassung der Verteidigung kann daher auch nicht mehr von «Schnappschüssen aus dem Familienalltag» gesprochen werden, zumal keine natürliche und altersgemässe Bewegung von D.________ festgehalten wird (wie etwa betreffend den Schnappschuss am Strand gemäss BGE 133 IV 31). Der Vergleich der Verteidigung mit den in BGE 133 IV 31 zu beurteilenden Aufnahmen schlägt damit fehl. Vielmehr ist aufgrund der Kameraführung bzw. der Fokussierung auf das Gesäss von D.________ der Sexualbezug der fraglichen Aufnahmen klar zu erkennen. Auch die Kammer geht nach dem Gesagten davon aus, dass solche Aufnahmen insbesondere von Menschen mit pädosexuellen Neigungen als sexuell aufreizend empfunden werden können. Dasselbe gilt im Übrigen auch für die in den Anklageziffern 3.1.11. und 3.1.13. umschriebenen Aufnahmen. D.________ posiert darauf in sexualbezogener Stellung mit klarer Betonung seiner primären Geschlechtsteile. Sein Penis wird offensichtlich zur Schau gestellt bzw. der Kamera direkt präsentiert. Weder bei der Aufnahme gem

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