Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 19 121 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. Dezember 2019 Besetzung Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrichter Aebi Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher Dr. B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 10. Oktober 2018 (PEN 2017 67)
2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wurde mit Strafbefehl vom 9. November 2016 wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 24 Tagessätzen zu je CHF 100.00 (bedingt, Probezeit 2 Jahre), zu einer Verbindungsbusse von CHF 600.00 sowie zur Übernahme der Verfahrenskosten verurteilt (pag. 64 f.). Nachdem er Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben (pag. 68) und die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am Strafbefehl festgehalten hatte (pag. 128 f.), fand am 10. Oktober 2018 die erstinstanzliche Hauptverhandlung statt (pag. 329 ff.). Das Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Regionalgericht oder Vorinstanz) erkannte am 10. Oktober 2018 was folgt (pag. 365 ff.): I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung des Vergehens gegen das Natur- und Heimatschutzgesetz, angeblich begangen in der Zeit vom 01.06.2016 - 28.06.2016 in C.________, Alpgebiet D.________ (Alp) betreffend 1. Seillinie im Flachmoorgebiet unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 4‘073.65 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren Gericht von CHF 700.00, Gebühren Staatsanwaltschaft von CHF 200.00 und Auslagen von CHF 66.65, insgesamt bestimmt auf CHF 966.65, an den Kanton Bern. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 200.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 766.65. II. A.________ wird schuldig erklärt: des Vergehens gegen das Natur- und Heimatschutzgesetz, begangen in der Zeit vom 01.06.2016 - 28.06.2016 in C.________, Alpgebiet D.________ (Alp) betreffend 2. Seillinie im Flach- und Hochmoorgebiet und in Anwendung der Artikel: 34, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1, 47, 333 StGB 18 Abs. 1bis und 1ter, 18a, 23a, 23b, 23c Abs. 1 und 2, 23d Abs. 1, 24 Abs. 1 lit. a NHG 13, 14, 16, 17, 21a, 22 NHV 4, 5 Abs. 1 und 2 Verordnung über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung 4, 5 Abs. 1 Verordnung über den Schutz der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung 426 Abs. 1 StPO
3 verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 1‘760.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 440.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 4 Tage festgesetzt. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren Gericht von CHF 1‘400.00, Gebühren Staatsanwaltschaft von CHF 400.00 und Auslagen von CHF 133.35, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘933.35. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 400.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 1‘533.35. 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens des Beschuldigten am 15. Oktober 2018 fristgerecht Berufung an (pag. 371). Die schriftliche Urteilsbegründung der Vorinstanz datiert vom 26. März 2019 (pag. 373 ff.). Am 11. April 2019 reichte der Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 409 ff.). Er führte aus, das Urteil der Vorinstanz werde in folgenden Teilen angefochten: Ziffer II. vollumfänglich betreffend Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Natur- und Heimatschutzgesetz, begangen in der Zeit vom 1. Juni 2016 bis 28. Juni 2016 in C.________, Alpgebiet, D.________ (Alp) betreffend 2. Seillinie im Flach- und Hochmoorgebiet Sanktionen gemäss den Ziffern 1 bis 3 Es werden folgende Abänderungen des angefochtenen Urteils beantragt: 1. Der Beschuldigte sei freizusprechen vom Vorwurf des Vergehens gegen das Natur- und Heimatschutzgesetz, begangen in der Zeit vom 1. Juni 2016 bis 28. Juni 2016 in C.________, Alpgebiet, D.________ (Alp) betreffend 2. Seillinie im Flach- und Hochmoorgebiet 2. Die Verfahrenskosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien dem Staat zur Bezahlung aufzuerlegen. 3. Dem Beschuldigten sei eine angemessene Entschädigung für das Erst- und Oberinstanzliche Verfahren auszurichten. Am 18. April 2019 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 415 f.). Am 23. April 2019 fragte die Verfahrensleitung den Beschuldigten an, ob er mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sei (pag. 417 f.). Nachdem die entsprechende Erklärung eingelangt war (pag. 431), ordnete die Verfahrensleitung am 7. Mai 2019 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an (pag. 433 f.). Nach einmaliger Verlängerung der Frist liess der Beschuldigte am 3. Juli 2019 die Berufungsbegründung einreichen (pag. 544 ff.). Mit Verfügung vom 4. Juli 2019 bestimmte die Verfahrensleitung, dass, nachdem ein Schriftenwechsel entfalle, die Kammer gestützt auf die vorliegende Aktenlage in den nächsten Wochen im schriftlichen Verfahren entscheiden werde (pag. 558 f.).
4 3. Oberinstanzliche Beweismassnahmen Oberinstanzlich wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten sowie ein aktueller Bericht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse eingeholt (pag. 436 ff.). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte namens des Beschuldigten in der Berufungsbegründung folgende Anträge (pag. 545): 1. Es sei festzustellen, dass Ziffer I des Urteils des Regionalgerichts Oberland vom 10.10.2018 in Rechtskraft erwachsen ist, wonach A.________ freigesprochen wurde 1.1 von der Anschuldigung des Vergehens gegen das Natur- und Heimatschutzgesetz, angeblich begangen in der Zeit vom 1.06.2016 bis 28.06.2016 in C.________, Waldgebiet D.________ (Alp), betreffend 1. Seillinie im Flachmoorgebiet, 1.2 unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von Fr. 4'073.65 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, 1.3 unter Auferlegung der anteilmässigen Verfahrenskosten von Fr. 966.65 an den Kanton Bern. 2. In Abänderung von Ziffer II des Urteils des Regionalgerichts Oberland vom 10.10.2018 sei 2.1 A.________ freizusprechen vom Vorwurf des Vergehens gegen das Natur- und Heimatschutzgesetz, begangen in der Zeit vom 1.06.2016 bis 28.06.2016 in C.________, Alpgebiet D.________ (Alp), betreffend 2. Seillinie im Flach- und Hochmoorgebiet; 2.2 A.________ sei eine Entschädigung von Fr. 8'147.25 (Fr. 12'220.90 für das gesamte Verfahren abzüglich der rechtskräftig festgesetzten Entschädigung von Fr. 4'073.65) zu bezahlen; 2.3 Die gesamten Verfahrenskosten des Verfahrens vor Regionalgericht Oberland seien dem Staat aufzuerlegen; 2.4 A.________ sei für das obergerichtliche Verfahren eine angemessene Entschädigung für die Ausübung der Verfahrensrechte zu bezahlen; 2.5 Die Kosten des Verfahrens vor Obergericht des Kantons Bern seien dem Staat aufzuerlegen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das vorinstanzliche Urteil ist in den mit der Berufungserklärung angefochtenen Teilen zu überprüfen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 f. der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Da einzig der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, darf sie das angefochtene Urteil nicht zu seinem Nachteil abändern (Verbot der reformatio in peius, Art. 391 Abs. 2 StPO). 6. Zum Anklagegrundsatz 6.1 Allgemeines Art. 325 Abs. 1 StPO listet die Bestandteile der Anklageschrift auf. Diese bezeichnet insbesondere möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Bst. f) und die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (Bst. g).
5 Der Anklagegrundsatz verteilt die Aufgaben zwischen den Untersuchungs- bzw. Anklagebehörden einerseits und den Gerichten andererseits. Er bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeschuldigten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 126 I 19 E. 2a S. 21; BGE 120 IV 348 E. 2b S. 353 f. mit Hinweisen). Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die Anforderungen, welche an die Anklageschrift gestellt werden. Diese hat eine doppelte Bedeutung. Sie dient einmal der Bestimmung des Prozessgegenstandes (Umgrenzungsfunktion) und sie vermittelt andererseits dem Angeschuldigten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen (Informationsfunktion), wobei die beiden Funktionen von gleichwertiger Bedeutung sind (BGE 120 IV 348 E. 2c S. 354; BGE 116 Ia 455 E. 3a/cc). […] Die Umgrenzungsfunktion besagt, dass das Gericht an die eingeklagte Tat gebunden ist. Die Anklage hat dem Angeklagten die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind (BGE 126 I 19 E. 2a; BGE 120 IV 348 E. 2b S. 353 f.) (BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2). Entgegen früheren Strafprozessordnungen geht Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO von einer auf das absolut Wesentliche beschränkten Tatumschreibung aus. Allgemein formuliert besteht diese darin, dass dem vorgeworfenen gesetzlichen Tatbestand folgend alle objektiven Merkmale mit Sachverhaltsbehauptungen unterlegt werden (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N. 7 f. zu Art. 325 StPO). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird. Sie darf jedoch nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; Urteil 66_266/2018 vom 18. März 2019 E. 1.2; je mit Hinweisen) (Urteil des Bundesgerichts 6B_1327/2018 vom 9. September 2019 E. 1.2). 6.2 Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung macht geltend, das dem Beschuldigten vorgeworfene Verhalten ergebe sich aus dem Strafbefehl vom 9. November 2016. Eine Straftat könne nur dann gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhaltes beim zuständigen Gericht Anklage erhebe. Der Richter dürfe den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht abändern (Art. 350 Abs. StPO). Zu beurteilen sei somit einzig, ob der Beschuldigte, obschon er aufgrund des bei der 1. Seillinie entstandenen Schadens vom Vorstand der Berggenossenschaft D.________ (Alp) mündlich darauf hingewiesen worden sei, dass bei der 2. Seillinie kein Schaden entstehen dürfe, das gewählte Vorgehen zur Holzbringung nicht geändert habe, wodurch in der Folge durch dieselbe, erneut unsachgemässe Ausführung des Holzbringungsverfahrens auch bei der 2. Seillinie Gräben von bis zu 1.5 Meter Tiefe im Flach- und Hochmoorgebiet entstanden seien. Der Strafbefehl basiere auf der Aussage von E.________ vom 22. September
6 2016. Dieser habe ausgeführt, dass sie bei der 1. Seillinie Schäden festgestellt hätten, jedoch nicht im kritischen Gebiet. Sie hätten den Beschuldigten an einer Vorstandssitzung darauf aufmerksam gemacht, dass dies bei der 2. Seillinie nicht passieren dürfe (pag. 49). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe E.________ seine Aussagen korrigiert. Er habe festgehalten, dass am 9. Mai 2016 eine Vorstandssitzung stattgefunden habe. Damals habe es keine Schäden gegeben, weil die Holzbringung mit der Seilbahnlinie noch gar nicht angefangen habe. Der Beschuldigte habe aber gewusst, dass Schäden entstehen könnten und sich hinsichtlich möglicher Schäden erkundigt. Ebenfalls sei die Wasserleitung thematisiert worden. E.________ habe verneint, dass inhaltlich besprochen worden sei, wie genau das Holz mittels Seillinie gebracht werde. Nach ihm seien zwei Profis vor Ort gewesen. Er könne sich auch nicht daran erinnern, dass bei Vorlage des Plans mit den Seillinien durch den Beschuldigten über die geschützten Moore gesprochen worden sei (siehe pag. 337). Damit treffe der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt nicht zu. Dem Beschuldigten sei nach der 1. Seilbringung nie gesagt worden, es dürften bei der 2. Seillinie keine Schäden entstehen. Daher habe ein Freispruch zu erfolgen. 6.3 Subsumtion Der im angefochtenen Strafbefehl umschriebene Sachverhalt lautet wie folgt (pag. 64 f.): A.________ ersteigerte im Herbst 2015 von der Alpgenossenschaft D.________ (Alp) insgesamt ca. 1050 m3 Holz ab Stock. Nachdem die zu schlagenden Bäume durch den Revierförster angezeichnet wurden, wies dieser A.________ daraufhin, dass das vorgesehene Bringungsverfahren vermittels zweier Seilkranlinien vom Holzerplatz zur Strasse oberhalb des Waldes über zwei bundesrechtlich inventarisierte Schutzflächen (Hochmoor von nationaler Bedeutung, Objekt-Nr. ________; Flachmoor von nationaler Bedeutung, Objekt-Nr. ________) führe. Obschon A.________ aufgrund dieses Hinweises des Revierförsters sowie seiner eigenen Stellung als Vorstandsmitglied der Alpgenossenschaft D.________ (Alp) um diese Tatsache wusste, entschied er sich aus ökonomischen Gründen dennoch, das Bringungsverfahren vermittels der beiden Seilkranlinien über die geschützten Flächen in Auftrag zu geben. In der Folge vergab A.________ den Auftrag an den Forstunternehmer F.________, dessen Mitarbeiter die Holzbringung nach den Weisungen des A.________ durchführten. Dabei unterliess es A.________, sowohl F.________ als auch dessen Mitarbeiter darüber zu orientieren, dass die Seilkranlinien über bundesrechtlich geschützte Moorlandschaften führen und deswegen besonders schonende Vorgehensweisen eingehalten werden müssten. A.________ tat dies, obschon sich F.________ im Vorfeld der Arbeiten nach speziellen Auflagen und Schutzgebieten bei ihm erkundigte und auch der Revierförster beim Anzeichnen der zu schlagenden Bäume auf die teilweise ausgezäunten, geschützten Moorgebiete hinwies. In der Folge wurde die Holzbringung wie von A.________ vorgesehen vermittels eines Seilkrans durchgeführt, wobei schonendere Varianten des Holzbringungsverfahrens (Holzbringung ohne Bodenkontakt; Holzbringung mit Bodenkontakt aber über quer eingelegte Baumstämme; Holzbringung via der Strasse einer anderen Alpgenossenschaft) technisch möglich und wirtschaftlich vertretbar gewesen wären. Durch diese unsachgemässe und nicht fachgerechte Ausführung des Holzbringungsverfahrens, anlässlich dessen die Stämme über den Boden der geschützten Moorfläche gezogen wurden, entstanden in der Folge bei der ersten Seilkranlinie im geschützten Flachmoorgebiet Gräben von bis zu 1,5 Meter Tiefe.
7 Obschon A.________ aufgrund des bei der 1. Seillinie entstandenen Schadens vom Vorstand der Alpgenossenschaft D.________ (Alp) mündlich darauf hingewiesen wurde, dass bei der 2. Seillinie kein Schaden entstehen dürfe, änderte er das gewählte Vorgehen zur Holzbringung nicht, wodurch in der Folge durch dieselbe, erneut unsachgemässe und nicht fachgerechte Ausführung des Holzbringungsverfahrens auch bei der 2. Seillinie Gräben von bis zu 1,5 Meter Tiefe im geschützten Flach- und Hochmoorgebiet entstanden. In der Folge mussten die an den geschützten Flach- und Hochmoorbereichen entstandenen Schäden fachgerecht wieder hergestellt werden, wobei die hierfür erforderlichen Gesamtkosten ca. CHF 25'000.00 bis CHF 30'000.00 betragen. Wird der zweitletzte Absatz isoliert gelesen, ist es so, dass dem Beschuldigten vorgeworfen wird, er habe die Schäden vermittels der 2. Seillinie verursacht, obschon er aufgrund des bei der 1. Seillinie entstandenen Schadens vom Vorstand der Alpgenossenschaft D.________ (Alp) mündlich darauf hingewiesen worden sei, dass bei der 2. Seillinie kein Schaden entstehen dürfe. Dass diese Sachverhaltsdarstellung nicht gänzlich zutreffend ist, legt die Verteidigung richtig dar. E.________ gab an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nämlich zu Protokoll (pag. 337 Z 9 ff.): Ich bestätige meine bisherigen Aussagen. Ein Punkt ist aber nicht richtig formuliert. Es ist mir erst später aufgefallen. […] Pag. 49 letzter Abschnitt, Z. 103 ff.: Wir hatten eine Vorstandssitzung am 09.05.2016. Damals hat es noch keine Schäden gegeben, weil die Holzbringung mit der Seilbahnlinie noch gar nicht angefangen hatte. Herr A.________ wusste aber, dass Schäden entstehen können und hat sich betreffend möglicher Schäden erkundigt. Es wurde auch die Wasserleitung thematisiert. Dazu kongruent sagte der Beschuldigte am 25. Januar 2017 aus (pag. 108 ff. Z. 359 ff.: AV Einvernahme E.________, 22.09.2016, Rz. 107-110: trifft es zu, dass Sie anlässlich einer Vorstandssitzung darauf aufmerksam gemacht wurden, dass bei der zweiten Seillinie kein Schaden entstehen dürfe? Diese Aussage ist falsch. Wir hatten gar keine Vorstandssitzung. Im Mai 2016 zwischen der ersten und zweiten Linie fand wie gesagt die ausserordentliche Berggemeinde statt. Dabei wurde beschlossen, dass der Schaden durch die Alpgenossenschaft wieder behoben wird. Ausserdem hielt er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hierzu – wiederum die Berggemeinde erwähnend – fest (pag. 333 Z. 34 ff.): AF, ob er zwischen der ersten und der zweiten Seillinie etwas am Vorgehen geändert habe: Nein. AF, warum nicht, weil ja Schäden festgestellt worden seien: Die hätten wiederhergestellt werden sollen. Das hat die Alpgenossenschaft entsprechend besprochen. Man hat nichts verändert. Man wollte den Graben wieder zu machen. Dafür hat I.________ den Auftrag erhalten. G.________ hat mich gefragt, ob er den Graben zu machen müsse oder ob dies die Alpgenossenschaft mache. Ich habe mich erkundigt. Schliesslich wurde dies anlässlich der ausserordentlichen Berggemeinde besprochen. Bereits an dieser Stelle kann somit gesagt werden, dass sich der angeklagte Sachverhalt gemäss Strafbefehl insoweit nicht nachweisen lässt, als der Beschuldigte vom Vorstand der Alpgenossenschaft darauf hingewiesen worden wäre, dass bei der 2. Seillinie kein Schaden entstehen dürfe. Allerdings thematisierten die Beteiligten anlässlich der ausserordentlichen Berggemeinde offenbar den ersten Schaden, und zwar bevor der zweite Schaden entstand. An dieser Berggemeinde vom 6. Juni 2016 nahmen unstrittig sowohl der Beschuldigte als auch E.________ teil (vgl. pag. 116 f.). Mit grosser Wahrscheinlichkeit bezog sich E.________ Aussage vom 22. September 2016 (pag. 49 Z. 107-110) also auf die ausserordentliche Berggemeinde und nicht auf eine Vorstandssitzung der Alpgenossenschaft. Folglich ist
8 zwar der von der Verteidigung kritisierte Satz im Strafbefehl nicht vollständig korrekt. Jedoch beschreibt dieser nur einen Aspekt neben anderen hinsichtlich der nachfolgend zu überprüfenden Frage nach dem Wissen und Wollen des Beschuldigten. Mit anderen Worten ist der gesamte Text zum Sachverhalt im Strafbefehl – also insbesondere auch der erste Absatz zur «Vorgeschichte» – massgebend. Der Beschuldigte wusste daher genau, was ihm strafrechtlich vorgeworfen wird. Er konnte sich dagegen wehren, was er auch getan hat. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz dem Beschuldigten den im zweitletzten Absatz des Strafbefehls umschriebenen Umstand nicht konkret vorwirft. Sie führt in diesem Kontext (allgemeiner) aus: Zusammenfassend erachtet es das Gericht als erwiesen, dass der Beschuldigte aufgrund der für glaubhaft erachteten Aussagen der Zeugen/Auskunftspersonen, des offensichtlich im Jahr 2015 abgeschlossenen Bewirtschaftungsplans und den damit verbundenen Vorstandsitzungen sowie den weiteren Umständen (Zaun vor Ort) vom geschützten Gebiet wusste. Seine anderslautenden Aussagen sind Schutzbehauptungen. Auch wenn für das vorliegende Strafverfahren nicht bindend, ist diesbezüglich auch auf die Kostenverfügung des Amts für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern zu verweisen, welche noch nicht rechtskräftig festhält: „[….], obwohl er Kenntnis ebendieser Schutzfläche hatte. Die entsprechende Sachkenntnis darf vorausgesetzt werden, da A.________ einerseits als Vorstandsmitglied der Alpgenossenschaft „D.________ (Alp)“ über die bestehenden Naturschutzverträge im Bereich der Seillinien orientiert ist und er anderseits anlässlich der Anzeichnung der zu schlagenden Bäume durch den zuständigen Revierförster auf das Vorkommen von Inventarflächen hingewiesen wurde. Zudem wird das trittempfindliche Hochmoor von der Alpgenossenschaft jeweils abgezäunt, um Trittschäden durch das Vieh zu vermeiden. Spätestens die Existenz dieses Zaunes vor Ort hätte bei einem Fachmann wie Herrn A.________ unweigerlich zur Erkenntnis führen müssen, dass eine schutzwürdige Fläche vor ihm liegt.“ Damit kommen Verwaltungs- und Strafbehörde nicht zu diametral anderen Schlüssen (pag. 184 ff., insbesondere pag. 186, Ziff. 2.5; vgl. auch pag. 335). Nach erfolgter Beweiswürdigung stellt das Gericht somit auf den angeklagten Sachverhalt und insbesondere auf das Wissen des Beschuldigten um die vorhandenen Schutzgebiete ab (pag. 396). Die Vorinstanz fokussiert also auf den Gesamtzusammenhang und die tatsächlich primär relevante Vorgeschichte. Sie schliesst auf das Wissen und Wollen des Beschuldigten, indem sie weitere Vorkommnisse darlegt. Damit ist dem (nur isoliert) kritisierbaren Satz kein zu grosses Gewicht beizumessen. Zurückkommend auf die vorrangigen Zwecke der Anklageschrift – Informationsfunktion einerseits, Begrenzungsfunktion andererseits–, führt die (bei isolierter Betrachtung des zweitletzten Absatzes tatsächlich gegebene) Ungenauigkeit im Strafbefehl nicht dazu, dass der Anklagegrundsatz verletzt ist. Der Beschuldigte hat mehrfach (korrekt) ausführen können, ihm sei nach der ersten Holzbringung nicht gesagt worden, bei der zweiten Seillinie dürften keine Schäden entstehen. Darauf hat die Vorinstanz denn auch nicht abgestellt. Von einer Kassation, einer Einstellung oder einem Freispruch ist abzusehen. Die Rüge ist unbegründet.
9 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Verweis auf theoretische Grundlagen und Wiedergabe der Beweismittel Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung (pag. 376 ff.), die Aussagen des Beschuldigten (EV vom 14. September 2016 [pag. 35 ff.], EV vom 25. Januar 2017 [pag. 99 ff.], EV vom 10. Oktober 2018 [pag. 331 ff.].), die Aussagen der weiteren Beteiligten (EV F.________ vom 21. September 2016 [pag. 39 ff.], EV F.________ vom 10. Oktober 2018 [pag. 344 ff.], Einvernahme H.________ vom 22. September 2016 [pag. 34 ff.], EV H.________ vom 10. Oktober 2018 [pag. 340 ff.], EV E.________ vom 22. September 2016 [pag. 47 ff.], EV E.________ vom 10. Oktober 2018 [pag. 337 ff.], EV I.________ vom 10. Oktober 2018 [pag. 347 f.], EV J.________ vom 10. Oktober 2018 [pag. 350]) sowie die diversen Dokumente und Fotodokumentationen (Bewirtschaftungsplan [pag. 15 f.], Pläne des Flach- und Hochmoors [pag. 355 ff.], Steigerungsverträge vom 12. Oktober 2015 resp. 3. März 2016 [pag. 189 f.], 3 Kaufverträge für Holz [pag. 191 ff.], Bilddokumentation des Schadens [pag. 5 ff.], Zeichnung der Seillinien [pag. 18], Unterlagen Seilkranprojekt [pag. 25 ff.], Einladung ausserordentliche Berggemeindeversammlung vom 6. Juni 2016 inkl. Protokoll [pag. 115 ff.], Einladungen Vorstandssitzungen D.________ (Alp)-Berggenossenschaft vom 3. August 2015 sowie vom 17. Februar 2016 sowie vom 2. resp. vom 9. Mai 2016 [pag. 118, 121 f.], Notizen des Sekretärs zur Sitzung vom 3. August 2015 [pag. 119 f.], Statuten der D.________ (Alp)-Berggenossenschaft [pag. 123 ff.], Aktennotiz betr. Schäden vom 30. Juni 2016 [pag. 24], Aktennotiz betr. Schäden vom 20. Juli 2016 (pag. 20 ff. und 57], Aktennotiz betr. Ersatzvornahme vom 29. Juli 2016 [pag. 59], Unterlagen Abnahme Holzschlag Hochmoor [pag. 51 ff.], Wiederherstellungsverfügung Amt für Landwirtschaft und Natur Kanton Bern [pag. 56 f., 79 f.], Kostenzusammenstellung und div. Rechnungen Moor- und Flurschaden [pag. 80 ff.], Kostenverfügung Amt für Landwirtschaft und Natur Kanton Bern [pag. 184 ff.], schriftliche Erklärung G.________ [pag. 354]) korrekt wiedergegeben respektive angeführt. Darauf kann verwiesen werden. Die Kammer verzichtet bei der Feststellung des Sachverhalts darauf, die Einvernahmeprotokolle sowie die weiteren Beweismittel zusammenzufassen. Sie gibt jeweils die entscheidenden Aussagen und Dokumente wieder. 8. Ausgangslage Zum Verständnis des Falles bietet es sich an, die vorinstanzliche Darstellung der Vorgeschichte wiederzugeben (pag. 380 f.): Die Berggenossenschaft D.________ (Alp) ist eine Alpgenossenschaft im Sinne von Art. 20 EG ZGB und hat Sitz in C.________ (pag. 123, Art. 1 der Statuten). Die Alpgenossenschaft wird durch ihren Vorstand bzw. die Bergkommission vertreten (pag. 33, pag. 125, Art. 8 der Statuten). Der Vorstand besteht gemäss Statuten aus dem Präsidenten, dem Bergvogt, dem Bergschreiber - zugleich Kassier -, dem Bannwart und drei bis vier Beisitzern (pag. 125, Art. 8 der Statuten). Im vorliegend relevanten Zeitraum war E.________ Präsident, I.________ Bergvogt, K.________ Bergschreiber, L.________ Kassier und der Beschuldigte Bannwart. Als Beisitzer amteten M.________ und N.________ (vgl. dazu Aussagen Beschuldigter pag. 36 Z. 23 ff.; Aussagen H.________ pag. 44 Z. 20 f.; Aussagen E.________ pag. 48 Z. 20 ff. und pag. 33). Zwischen dem Kanton Bern, v.d. die Abteilung Naturförde-
10 rung, und der Alpgenossenschaft D.________ (Alp) besteht ein „Bewirtschaftungsvertrag Feuchtgebiete (FG ________)“. Der Vertrag bezweckt die Erhaltung ökologisch wertvoller Feuchtgebiete und regelt die sachgerechte Bewirtschaftung der im Anhang und im Plan bezeichneten Feuchtgebiete (pag. 11 ff., insbesondere Art. 1). Die D.________ (Alp) ist ein Hoch- und Übergangsmoor von nationaler Bedeutung (vgl. Verordnung über den Schutz der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung, Anhang 1, Nr. ________ und siehe auch Bewirtschaftungsplan, pag. 13, Plan inkl. Legende, pag. 14a sowie Auszüge, pag. 15) sowie ein Flachmoor von nationaler Bedeutung (vgl. Verordnung über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung, Anhang 1, Nr. ________). Am 24. Juli 2016 erstattete Wildhüter O.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Oberland, Anzeige gegen unbekannte Täterschaft. Er führte in seiner Anzeige aus, bei einem Holzschlag auf der D.________ (Alp) sei mit zwei Seillinien rund 1050m3 Holz an die nahegelegene Strasse transportiert worden. Durch beide Seillinien sei ein erheblicher Schaden (Gräben mit einer Tiefe von bis zu 1.5 Meter) am Waldboden sowie an Hoch- und Flachmoorgebieten von nationaler Bedeutung entstanden. Weiter hielt er fest, der zuständige Revierförster, H.________, habe dazu Folgendes erklärt: Die Anzeichnung des Holzschlages sei durch ihn in Anwesenheit von E.________ und des Beschuldigten in zwei Etappen erfolgt. Bei der Anzeichnung sei auch das Bringungsverfahren diskutiert worden. Die Bringung talwärts sei durch die Alpgenossenschaft wegen Entschädigungsfragen angrenzender Alpschaften verworfen worden. Das Holz ab Stock sei durch den Beschuldigten erworben worden. Dieser habe den Holzschlag ausgeführt und den Forstunternehmer F.________ mit der Holzbringung durch einen Mobilseilkran beauftragt. Das Seilkrangesuch sei durch die Waldabteilung Voralpen (Amt für Wald des Kantons Bern) bewilligt worden (pag. 1 ff.). 9. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung macht geltend, im Vertragswerk für die Holzbringung sei das geschützte Moor kein Thema. Es werde bloss festgehalten (pag. 190): «Die Äste werden durch den Käufer gehäckselt und geräumt.» Weitere Auflagen seien nicht gemacht worden. E.________ habe gesagt, dass sich der Beschuldigte betreffend möglicher Schäden erkundigt habe. Ob bei dieser Gelegenheit über die Moore gesprochen worden sei, wisse E.________ nicht mehr. Hingegen sei ihm bekannt gewesen, dass die Wasserleitung thematisiert worden sei, um Schäden an dieser zu vermeiden, falls Schleifspuren entständen (pag. 100, 337 f. und 348). Mithin sei der Berggenossenschaft D.________ (Alp) bekannt gewesen, dass das Seilbringungsverfahren Schäden am Boden verursache. Der Transport über die 1. Seillinie habe Ende Mai 2016 stattgefunden. Nach Abschluss der Arbeiten an der 1. Seillinie hätten sich Schäden gezeigt, welche durch die Berggenossenschaft D.________ (Alp) wiederhergestellt worden seien (pag. 101 und 342). Anlässlich der ausserordentlichen Berggemeinde sei unter dem Traktandum 5 beschlossen worden, dass die Berggenossenschaft die Schäden behebe. Gemäss dem Beschuldigten habe I.________ gesagt: Wenn bei der 2. Linie dieselben Schäden entstehen, könne er das nicht in zwei Tagen machen (pag. 101). Dies bestätige J.________ (pag. 333). Für die Seilbringung habe der Beschuldigte F.________ beigezogen. Dieser habe G.________ als Hilfsperson engagiert. Beide seien Fachleute. So habe F.________ bereits im Teil-Reservat «P.________» einen Holzschlag ausgeführt. Bei der Abnahme vom 27. Oktober 2014 werde erwähnt: «Um die Entwässerung des Hochmoors zu verhindern, dürfen keine neuen Gräben entstehen. Bodenschürfungen sind durch technische Massnahmen wie Querbäume legen zu verhindern»
11 (pag. 51). Auch nach den Aussagen von H.________ sei F.________ im Gebiet tätig und kenne die Problematik mit den Mooren. Er sei beim Bau der 2. Seillinie vor Ort gewesen und habe G.________ als Hilfsperson darauf hingewiesen, dass sie sich in einem Moor befänden und habe ihn gefragt, ob genug hoch gebaut werden könne (pag. 341). Das Wissen seiner Hilfsperson habe sich F.________ anrechnen zu lassen. Ihm sei also bekannt gewesen, dass in geschützten Gebieten keine Schäden entstehen dürften. Das Schutzgebiet sei nicht mit Tafeln gekennzeichnet gewesen. Gemäss dem Beschuldigten seien die Zäune gestellt worden, damit die Kühe dort wegen möglicher Düngung nicht scheissen würden (pag. 106). Zäune seien nach allgemeiner Lebenserfahrung da, um Tiere vom Verlassen oder Betreten eines Gebietes abzuhalten. H.________ habe an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr behauptet, er habe bei der Anzeichnung explizit die geschützten Moorlandschaften erwähnt. In der Einvernahme von E.________ vom 22. September 2016 fänden sich keine Hinweise, dass H.________ bei der Anzeichnung auf die Moore hingewiesen habe. Er habe ausgeführt, erst an der Vorstandssitzung nach der 1. Seilbringung den Beschuldigten darauf aufmerksam gemacht zu haben, dass bei der 2. Seillinie keine Schäden entstehen dürften (pag. 48 ff.). Auch an der Hauptverhandlung seien keine entsprechenden Aussagen erfolgt (pag. 337 f.). Wäre die Moorlandschaft bereits bei der Zeichnung besprochen worden, hätte E.________ dies so gesagt. Entsprechend könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Risiken der Beschädigung des Flach- respektive Hochmoors anlässlich der Holzzeichnung besprochen worden seien. Die Aussagen des Beschuldigten deckten sich im Übrigen mit denjenigen von H.________. Nachdem G.________ explizit darauf hingewiesen worden sei, würden weitere Rückfragen von F.________ beim Beschuldigten keinen Sinn ergeben. Gegenteils treffe die Aussage des Beschuldigten zu, wonach G.________ mit dem Förster Kontakt gehabt habe. Daran ändere die Aussage von E.________ nichts, wonach er F.________ am 30. Juni 2016 getroffen und dieser ihm erzählt habe, dass er beim Abstecken der Seillinie einen Zaun gesehen und den Beschuldigten gefragt habe, ob dies ein geschütztes Moor sei, nichts. Der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er davon nichts wisse (pag. 49). Diese angebliche Aussage sei erfolgt, nachdem die Abteilung Naturförderung (ANF) bereits vor Ort gewesen sei. F.________ habe demnach ein eminentes Interesse gehabt, eine allfällige Schuld dem Beschuldigten zuzuweisen. Des Weiteren hätte F.________ als Holzfachmann, der die Problematik auch nach Aussagen von H.________ bestens gekannt habe (pag.341), selber Abklärungen treffen müssen. Dies insbesondere nach der Antwort des Beschuldigten, er wisse davon nichts. Der Beschuldigte habe ihm nämlich nicht bestätigt, dass es sich um keine geschützte Moorlandschaft handle, sondern lediglich gesagt, er wisse es nicht. Den Bewirtschaftungsvertrag habe der Beschuldigte nicht gekannt. Dieser datiere vom 24. November 2012 (pag. 11). Der Beschuldigte gehöre erst seit dem Jahr 2013 als Bannwart dem Vorstand der Berggenossenschaft an (pag. 36 und 73). Aktenstücke oder Aussagen, welche die Kenntnis des Bewirtschaftungsvertrags belegen würden, fänden sich nicht. Der Hinweis der Vorinstanz, der im Anschluss an den Vertragsschluss erstellte Bewirtschaftungsplan sei in der Vernehmlassung gewesen und an Vorstandssitzungen diskutiert worden, was I.________ bestätige
12 (pag. 394), halte einer näheren Betrachtung nicht stand. E.________ habe anlässlich der ersten Einvernahmen lediglich ausgeführt, er sei davon ausgegangen, dass der Beschuldigte über das Gebiet beziehungsweise dessen Schutz im Bilde sei (pag. 49 und 104). Erst anlässlich der Hauptverhandlung habe er gesagt, der Bewirtschaftungsplan sei länger in der Vernehmlassung gewesen und an Vorstandssitzungen diskutiert worden (pag. 338). Auch I.________ habe dies erst anlässlich der Hauptverhandlung behauptet (pag. 347). Diese Aussagen seien vor dem Hintergrund des verwaltungsrechtlichen Verfahrens um Kostenfestlegung aus Selbstschutz erfolgt. Sie legten nicht dar, an welchen Vorstandssitzungen der Bewirtschaftungsplan besprochen worden sei. Ebenfalls gäben sie keine Protokolle zu den Akten. Das einzige Protokoll, das sie eingereicht hätten, datiere vom 3. August 2015 (pag. 119). Der Bewirtschaftungsplan datiere vom Dezember 2015 (pag. 394). Es wäre zu erwarten gewesen, dass noch anlässlich der Vorstandssitzung vom 3. August 2015 über den Plan gesprochen worden wäre. Für die Argumente der Vorinstanz, der Beschuldigte sei seit 20 Jahren mit seinem Vater auf die D.________ (Alp) gegangen und hätte in absehbarer Zeit den Betrieb und das Bergrecht übernehmen sollen, woraus sie schliesse, er wisse von den geschützten Mooren (pag. 391 f.), fänden sich keine belastenden Aktenstücke. Der Beschuldigte sei in guten Treuen davon ausgegangen, er habe mit Ausnahme der erwähnten keine Vorsichtsmassnahmen zu treffen. Es stimme nicht, dass sich der Beschuldigte hätte informieren sollen, nur weil er Mitglied des Vorstands der Alpgenossenschaft sei und dass die (Informations-)Pflicht sowie das damit verbundene Wissen ihn genauso beträfen (pag. 395). Die Vorinstanz gehe von einer absoluten Wissenszurechnung aus. Sie sei also der Meinung, das Wissen eines Vorstandsmitgliedes sei automatisch einem anderen zuzuordnen. Das Bundesgericht verwerfe die Theorie der absoluten Wissensvertretung (Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 4C.335/1999 vom 25. August 2000 E. 5). Massgebend sei, ob sich das betreffende Organ mit der Angelegenheit befasst habe. Der Beschuldigte sei vom Vorstand nie über die Moorlandschaften orientiert worden. Das im Vorstand abstrakt vorhandene Wissen dürfe ihm nicht zugerechnet werden. Der Nachweis, was der Beschuldigte wann hätte wissen müssen, sei zudem vom Staat zu führen. Wiewohl die Berggenossenschaft gewusst habe, dass Schäden am Moor entstehen könnten, habe sie dem Beschuldigten nie gesagt, er dürfe in diesem Gebiet keine Schäden verursachen. Im Gegenteil sei noch an der Berggemeinde vom 6. Juni 2016 besprochen worden, dass der Schaden der 1. Seillinie wiederhergestellt und auch Schäden bei der 2. Seillinie beseitigt würden (pag. 350). 10. Unbestrittener Sachverhalt Der Sachverhalt gemäss dem als Anklageschrift dienenden Strafbefehl vom 9. November 2016 ist in objektiver Hinsicht zum grössten Teil nicht bestritten. So ist unbestritten, dass der Beschuldigte von der Alpgenossenschaft im Herbst 2015 Holz ersteigert und der Revierförster – im Beisein des Beschuldigten und von E.________ – die zu fällenden Bäume angezeichnet hatte (vgl. nebst den zahlreichen Aussagen die Aktennotiz vom 30. Juni 2016 sowie die fünf Steigerungs- und Kaufverträge [pag. 24, pag. 189 ff.]). Des Weiteren ist nicht bestritten, dass die Holzbringung mittels zweier Seilkranlinien erfolgte und der Beschuldigte diesen
13 Auftrag an F.________ vergab, welcher die Holzbringung schliesslich mit seinen Mitarbeitern durchführte (vgl. nebst den zahlreichen Aussagen die Unterlagen des Seilkranprojekts, den Plan mit den eingezeichneten Seillinien sowie die Verfügungen des ANF [pag. 18, pag. 25 ff., pag. 56 f. und pag. 184 ff.]). Unbestritten ist prinzipiell auch, dass es schonendere Holzbringungsvarianten gegeben hätte als die vom Beschuldigten gewählte, diese aber teurer gewesen wären (Aussagen Beschuldigter pag. 36 Z. 51 ff. und Z. 60 f., pag. 37 Z. 98 ff., pag. 108 Z. 328 f.; Aussagen F.________ pag. 40 Z. 49 ff. und Z. 64 ff., pag. 41 Z. 95 ff.; Aussagen H.________ pag. 44 Z. 37 ff., Z. 46 f. sowie Z. 57 ff.; Aussagen E.________ pag. 48 Z. 47 ff., pag. 49 Z. 112 ff.). Die Dokumente zum ähnlichen Projekt «P.________» zeigen illustrativ, dass eine bodenschonendere Holzbringung möglich gewesen wäre, indem dort Querhölzer zur Schonung über das Hochmoor gelegt wurden (pag. 51 ff., insb. pag. 55). Im Weiteren wird in der Aktennotiz vom 30. Juni 2016 festgehalten, dass eine Bringung des Holzes ohne Bodenkontakt möglich gewesen wäre (pag. 24, Ziff. 3). Ebenfalls unbestritten ist, dass die beiden Seillinien zur Holzbringung über das Hoch- und Flachmoor führten und dabei Schäden respektive lange Gräben von bis zu 1.5 Meter Tiefe entstanden sind (pag. 18, pag. 25, pag. 351 f., pag. 357 f.). Die fachgerechte Instandstellung der Schäden belief sich auf rund CHF 30‘000.00 (vgl. u.a. Aussagen Beschuldigter pag. 37 Z. 98 ff., pag. 100 Z. 42 f., pag. 101 Z. 55 ff., pag. 108 Z. 342 ff., pag. 333 Z. 39 f., pag. 334 Z. 16 ff. und Z. 32 ff, pag. 335 Z. 2 ff.; Aussagen E.________ pag. 338 Z. 24 ff.; Aussagen J.________ pag. 350 Z. 19 ff. und Z. 29 f.). Darüber hinaus ist der entstandene Schaden bildlich festgehalten (pag. 4 ff.). Die Wiederherstellungsverfügung (pag. 56 f., pag. 79 f.) sowie die diversen Aktennotizen belegen die entstanden Schäden samt Instandstellungsarbeiten ebenfalls (pag. 20 ff. bzw. 56 ff., pag. 59). Die Kosten der Wiederherstellung sind ausgewiesen. Sie ergeben sich konkret aus den Rechnungen (pag. 80 ff.) sowie der Kostenverfügung des Amts für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern vom 11. Juli 2017 (pag. 184 ff., insb. Ziff. 3 der Verfügung). 11. Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet in erster Linie das Vorliegen des subjektiven Tatbestands. Er verneint insbesondere, gewusst zu haben, dass die Seilkranlinien über zwei bundesrechtlich inventarisierte Schutzflächen (Flach- und Hochmoor von nationaler Bedeutung) führten. Er bestreitet auch, dass sich F.________ im Vorfeld nach speziellen Auflagen bzw. nach Schutzgebieten erkundigt und der Revierförster H.________ ihn (den Beschuldigten) beim Anzeichnen der zu schlagenden Bäume auf die geschützten Moorgebiete hingewiesen habe. Er habe F.________ und dessen Mitarbeiter nicht darüber informieren müssen, dass die Seilkranlinien über bundesrechtlich geschützte Moorlandschaften führten und deswegen besonders schonende Vorgehensweisen eingehalten werden müssten. Ausserdem bestreitet der Beschuldigte wie gesehen (mit grösster Wahrscheinlichkeit zu Recht), vom Vorstand der Alpgenossenschaft mündlich darauf hingewiesen worden sein, dass bei der 2. Seillinie kein Schaden entstehen dürfe (vgl. zum Ganzen pag. 36 Z. 45 ff., pag. 37 Z. 91 f., pag. 103 Z. 138 ff., pag. 104 Z. 166 f., Z. 178 f. und Z. 185,
14 pag. 105 Z. 232, pag. 108 Z. 342 ff., pag. 331 Z. 35 f., pag. 333 Z. 5 ff. und Z. 24 f., pag. 334 Z. 6 ff.). 12. Beweiswürdigung der Kammer 12.1 Allgemeine Grundsätze der Beweiswürdigung Das Gericht würdigt das Ergebnis der Beweisaufnahme und fällt das Urteil nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Akten gewonnenen Überzeugung (Art. 350 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StPO). Freie Beweiswürdigung bedeutet, dass jede verurteilende Erkenntnis auf der aus der Beweiswürdigung geschöpften Überzeugung des Gerichts von der Schuld der beschuldigten Person beruhen soll. Die freie Beweiswürdigung gründet auf gewissenhaft festgestellten Tatsachen und logischen Schlussfolgerungen; sie darf sich nicht auf blossen Verdacht oder blosse Vermutung stützen (HOFER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 58 ff. zu Art. 10 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Diese Bestimmung verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestandes von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für die beschuldigte Person günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann. Eine einfache Wahrscheinlichkeit genügt somit nicht. Indessen kann auch keine absolute Gewissheit verlangt werden; abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz auszuräumen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft so genannte innere Tatsachen, ist damit Tatfrage (BGE 125 IV 242 E. 3c S. 251 mit Hinweisen; BGE 121 IV 249 E. 2a/aa; BGE 119 IV 1 E. 5a; BGE 110 IV 20 E. 2, BGE 110 IV 74 E. 1c; BGE 109 IV 46 E. 1; BGE 104 IV 35 E. 1, je mit Hinweisen) […]. Rechtsfrage ist demgegenüber, ob im Lichte der von der kantonalen Instanz festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz berechtigt erscheint. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn bei Fehlen eines Geständnisses des Täters aus äusseren Umständen auf jene inneren Tatsachen geschlossen werden muss. Es ist allerdings nicht zu übersehen, dass sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise überschneiden (BGE 119 IV 1 E. 5a und 242 E. 2, je mit Hinweisen). Die kantonale Instanz hat deshalb, wenn es um die Frage des Eventualdolus geht, die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen so erschöpfend wie möglich festzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen sie die Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung ableitet. Denn der Sinngehalt der zum Eventualdolus entwickelten Formeln lässt sich nur im Lichte der tatsächlichen Umstände des Falles erschliessen. […] (BGE 130 IV 58 E. 8.5). Das BGer will das, was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, als innere Tatsachen und damit Tatfrage nur auf Willkür prüfen. Rechtsfrage sei hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet sei (BGE 125 IV 242, 252; 130 IV 58, 62; 133 IV 1, 4; 133 IV 9, 17; 135 IV 152, 156; 137 IV 1, 4 f.; 141 IV 369, 375; 142 IV 137, 152). Dabei bleibt durchaus zweifelhaft, wie es möglich sein sollte, über einen bestehenden oder eben fehlenden Eventualvorsatz
15 überhaupt zu streiten, sobald Wissen und Willen des Täters rechtlich fixiert und damit ausser Streit gestellt sind (vgl. etwa die Unterscheidung von Hoffen und Vertrauen in BGE 130 IV 58, 64). Überdeutlich verrät sich der normative Aspekt überall dort, wo das BGer von «wissen müssen» (zuweilen auch: «kann gar nicht anders») spricht, was schlicht keine Tatsachenfeststellung sein kann, sondern eine rein normative Zuschreibung darstellt (vgl. N 25 und 36a, für Bsp. N 64 f.) Die Rechtsprechung tendiert weiter dazu, Beweisschwierigkeiten durch eine entsprechende Auslegung des materiellen Rechts auszuweichen (vgl. N 54, 58). (NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl. 2018, N. 61a zu Art. 12 StGB). 12.2 Vorbemerkung zum methodischen Vorgehen Die Beweiswürdigung stützt sich schwergewichtig auf die Aussagen der beteiligten Personen. Deren Ausführungen stehen sich teilweise diametral entgegen. Aufgrund des laufenden Verwaltungsgerichtsverfahrens betreffend die Kostenverlegung liegt es nahe, dass F.________ (als Forstunternehmer) und E.________ (als Präsident der Alpgenossenschaft D.________ (Alp)) in gewisser Weise auch Eigeninteressen verfolgen. Dies ist bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu berücksichtigen. Nicht in eigenen Interessen betroffen ist der Revierförster H.________. Die Kammer erachtet aber – wie das Regionalgericht – sein Zeugnis nicht nur wegen seiner neutralen Stellung als besonders glaubhaft. Er hat auch seine Aussagen im Verlaufe des Strafverfahrens nicht abgeschwächt oder abgeändert, sondern detaillierter wiedergegeben. Ihm kommt eine besondere Stellung zu. 12.3 Aussagenanalyse betr. Zeugen und Auskunftspersonen Der Zeuge H.________ führte gleichbleibend aus, das geschützte Moor sei beim Anzeichnen der Bäume und beim Festlegen der Seillinien besprochen worden bzw. Thema gewesen. Er habe nachgefragt, ob hoch genug gebaut werden könne. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung konkretisierte er, er habe gesagt, sie müssten über die Fläche und nicht durch die Fläche (pag. 44 Z. 54 ff., pag. 340 Z. 17 und Z. 32, pag. 341 Z. 1 ff. und Z. 44 f.). In seiner gerichtlichen Einvernahme sagte er detailliert aus, sie seien beim Moor gestanden und dieses sei ausgezäunt gewesen. Ausserdem beschrieb er, wie bzw. in welchem Rahmen seine Beratungstätigkeit stattgefunden habe. Dazu hielt er sinngemäss fest, er habe eine rein beratende Funktion und sei primär für den Wald zuständig; es würden jedoch jeweils auch andere Themen besprochen (pag. 340 Z. 17 ff., pag. 341 Z. 2 f.). Dass er – wie die Verteidigung ausführt – an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr behauptet habe, er habe bei der Anzeichnung die geschützten Moorlandschaften erwähnt, ist mithin so nicht richtig (pag. 340 Z. 17). Mit seinen Aussagen belastete er weder den Beschuldigten unnötig «direkt» noch tat er sich selbst in irgendeiner Weise löblich hervor. Er führte zum Beispiel aus, er habe den Beschuldigten und F.________ gekannt und von beiden gewusst, dass diese «eigentlich fachlich gute Arbeiten machen» würden (pag. 45 Z. 70 ff.). Im Weiteren gab er an, die Seilbringung sei die richtige Variante gewesen (pag. 340 Z. 21). Wie erwähnt, beschränkte er seine Funktion jedoch auf den Wald. Er wisse nicht genau, was auf der Fläche alles gemacht werden dürfe, dies stehe auf dem Bewirtschaftungsplan (pag. 340 Z. 24 ff.). Auf diese glaubhaften Aussagen stützt die Kammer integral ab. Daran vermag nichts zu ändern, dass E.________ selber nicht aussagte,
16 H.________ habe anlässlich der Anzeichnung auf das Moor hingewiesen. E.________ wurde dies nicht gefragt. Zudem verfolgt dieser, wie gesehen, gewisse Eigeninteressen. F.________ bestätigte als Auskunftsperson die durch H.________ erwähnte Einzäunung des Gebiets (pag. 40 Z. 40). F.________ führte ebenfalls einheitlich aus, er habe den Beschuldigten beim Abstecken der Seillinie auf die abgezäunte Matte und allfällige Auflagen angesprochen. Er habe dem Beschuldigten gesagt, dass er sich diesbezüglich (noch) beim Förster erkundigen solle (pag. 40 Z. 39 ff., pag. 344 Z. 32 ff.). Bei F.________ ist zu beachten, dass er in gewisser Weise ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Letztlich blieb seine Aussage hinsichtlich der abgezäunten Fläche aber konstant. Sie ist nach Ansicht der Kammer glaubhaft. F.________ ordnete das Gespräch zeitlich dem Abstecken der beiden Seillinien zu. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er noch detaillierter aus, das Gespräch habe zwischen dem Abstecken der ersten und der zweiten Seillinie stattgefunden. Ausserdem hielt er gleichbleibend und glaubhaft fest, dass es ungewöhnlich gewesen sei, dass hinter dem Zaun nicht geweidet worden sei (pag. 40 Z. 33 ff., pag. 344 Z. 27 ff.). Seine Aussagen werden insofern durch E.________ bestätigt, als dieser ausgeführt hatte, er habe F.________ am 30. Juni 2016 getroffen und dieser habe ihm erzählt, dass er beim Abstecken einen Zaun gesehen und den Beschuldigten darauf angesprochen habe (pag. 49 Z. 93 ff.). E.________ gab weiter konstant an, er sei davon ausgegangen, dass der Beschuldigte als Bannwart der Alpgenossenschaft über das Gebiet bzw. dessen Schutz im Bilde sei (pag. 49 Z. 104 f., pag. 338 Z. 1 f.). Es gebe für das Gebiet einen Bewirtschaftungsplan. Dieser – so führte er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus – sei länger in der Vernehmlassung gewesen und mehrmals an den Vorstandssitzungen diskutiert worden (pag. 338 Z. 4 ff.). Bei E.________ werden ebenfalls gewisse Eigeninteressen vorhanden sein. So lässt sich womöglich erklären, dass er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aussagte, er könne sich nicht mehr erinnern, dass mit dem Beschuldigten konkret über geschütztes Moor gesprochen worden sei. Vielleicht konnte er sich aber auch einfach nicht mehr exakt daran erinnern, da die Angelegenheit doch schon mehr als zwei Jahre zurücklag. Im Übrigen ist im hiesigen Verfahren nicht von massgebender Relevanz, was die Berggenossenschaft, die anderen Vorstandsmitglieder, F.________ oder G.________ wann genau gewusst haben (vgl. zu Letzteren aber die Einlassung der Verteidigung auf pag. 552 unten und 553 oben). Es geht hier um die strafrechtliche Beurteilung des Beschuldigten, welcher behauptet, nichts von all dem gewusst zu haben. Die «Schuld» schlicht auf allenfalls mitwissende Personen abzuschieben, geht an der Sache vorbei. Es war der Beschuldigte, welcher die Verantwortung trug, da er das Holz auf die gewählte Weise bringen wollte. Die Aussage von E.________ betreffend den Bewirtschaftungsplan wird zudem von einem weiteren Zeugen bestätigt. I.________ hielt nämlich fest, die Moore seien an den Vorstandssitzungen Thema gewesen. Im Jahr 2012 sei der Bewirtschaftungsvertrag über die Moore abgeschlossen worden (pag. 347 Z. 17 ff.). Dies ergibt sich auch aus dem Bewirtschaftungsvertrag selber, der sich in den amtlichen Akten befindet (pag. 11 f.). Des Wei-
17 teren sei der Bewirtschaftungsplan im Jahr 2015 abgeschlossen worden. Dieser sei aufgelegen und an Vorstandssitzungen diskutiert worden, an welchen der Beschuldigte teilgenommen habe (pag. 347 Z. 24 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung legte der Zeuge den Bewirtschaftungsplan von Dezember 2015 vor (pag. 347 Z. 28, pag. 349). I.________ hielt wie E.________ fest, seiner Meinung nach müsse der Beschuldigte vom geschützten Moor gewusst haben (pag. 347 Z. 36). Wieso I.________ – insbesondere in Bezug auf die Teilnahme des Beschuldigten an den erwähnten Vorstandssitzungen – nicht nach bestem Wissen und Gewissen sowie wahrheitsgetreu ausgesagt haben sollte, ist für die Kammer nicht ersichtlich. Darauf ist abzustellen. J.________ schliesslich äusserte sich nur rudimentär zur fraglichen Angelegenheit. In grundsätzlich glaubhafter Weise sagte er zusammengefasst aus, die Berggemeinde habe I.________ anlässlich der ausserordentlichen Berggemeinde den Auftrag gegeben, den ersten Schaden wiederherzustellen (pag. 350 Z. 18 ff.). Zudem sei schon über einen möglichen zweiten Schaden gesprochen worden (pag. 350 Z. 29 f.). 12.4 Aussagenanalyse betr. den Beschuldigten Der Beschuldigte sagte konsequent aus, er habe nicht gewusst, dass es sich beim Gebiet um geschützte (Moor-)Flächen handle. Vom Bewirtschaftungsvertrag habe er ebenso keine Kenntnis gehabt (pag. 36 Z. 45 ff., pag. 37 Z. 91 f., pag. 102 Z. 109 ff. und Z. 124, pag. 103 Z. 138, pag. 104 Z. 178 f., pag. 106 Z. 270, pag. 331 Z. 35 f.). Darüber hinaus dementierte er die diesbezüglichen Aussagen von H.________ sowie F.________ und stritt ab, dass anlässlich des Anzeichnens (mit H.________) der Abtransport und die geschützten Flächen ein Thema gewesen seien (pag. 140 Z. 166 ff., Z. 178 f. und Z. 185, pag. 333 Z. 5 ff.). F.________ habe ihn auch nicht an den Förster verwiesen, sich jedoch nach Auflagen erkundigt (pag. 105 f. Z. 232 und Z. 237 ff., pag. 333 Z. 25 ff.). Diesen Ausführungen des Beschuldigten stehen indes – wie eben unter Ziff. 12.3 gezeigt – mehrere anderslautende Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen gegenüber. Dabei ist schlechterdings nicht einzusehen, weshalb mehrere, teils persönlich nicht betroffene Personen den Beschuldigten – einen Bekannten – derart falsch belasten sollten. Die Kammer erachtet daher die Aussagen respektive das schlichte Bestreiten des Beschuldigten zum Wissen über die bestehenden geschützten Moore als Schutzbehauptungen; dies auch gestützt auf die objektiven Umstände. Die Behauptung der Verteidigung, den Bewirtschaftungsvertrag vom 24. November 2012 habe der Beschuldigte nicht gekannt, da er erst seit dem Jahr 2013 als Bannwart dem Vorstand des Berggenossenschaft angehöre, ist unbehelflich. Erstens ist es notorisch, dass Vorstandsmitglieder grundsätzlich auch (zumindest oberflächlich) über Umstände Bescheid wissen, die kurz vor ihrem Eintritt Thema waren. Und zweitens datiert der konnexe Bewirtschaftungsplan aus dem Jahr 2015, also nach seinem Eintritt. Der Vater des Beschuldigten hat gemäss den (im Eigentlichen unbestritten gebliebenen und glaubhaften) Aussagen von E.________ ein Bergrecht an der D.________ (Alp); der Beschuldigte ist gemäss ihm seit 20 Jahren mit seinem Vater auf diese Alp gegangen und hätte in absehbarer Zeit den Bauernbetrieb und
18 das Bergrecht seines Vaters übernehmen sollen, was dann jedoch nicht vollzogen worden sei (pag. 337 Z. 42 ff.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung finden sich zu diesen Argumenten des Regionalgerichts somit durchaus belastende Aktenstücke – wenn auch keine objektiven Beweismittel – und ist gestützt darauf schlicht nicht plausibel, dass der Beschuldigte von den geschützten Mooren keine Kenntnis gehabt hatte. Der Beschuldigte wurde überdies gemäss den übereinstimmenden Aussagen im Jahr 2013 zum Bannwart und damit in den Vorstand der Alpgenossenschaft gewählt (Aussagen Beschuldigter pag. 331 Z. 26 ff.; Aussagen E.________ pag. 337 Z. 43; Aussagen I.________ pag. 347 Z. 22). Sowohl E.________ als auch I.________ gaben an, der Bewirtschaftungsplan von 2015 (anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgelegt, vgl. pag. 347 Z. 28 und pag. 349) sei an den Vorstandssitzungen thematisiert worden. Gespräche über ein solches Geschäft anlässlich von Vorstandssitzungen sind nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten respektive nachvollziehbar. Es ist nicht erkennbar, in welchem anderen Rahmen das Geschäft sonst hätte besprochen werden sollen. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass dazu keine (aktenkundigen) Protokolle existieren. Der Beschuldigte war zu dieser Zeit – im Jahr 2015 – als Bannwart Vorstandsmitglied und hat an den besagten Sitzungen teilnehmen und über die aktuelleren Geschäfte informiert sein müssen (vgl. auch Aussagen Beschuldigter pag. 331 Z. 28 ff. betreffend Einladung zu Vorstandssitzungen). Seine Aussage, von allem nichts gewusst zu haben, ist zudem insbesondere mit Blick auf das finanzielle Motiv als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Als Fachmann wusste er überdies, dass Zäune nicht nur gebaut werden können, damit Kühe an dieser Stelle nicht scheissen (vgl. aber pag. 106 Z. 250). Ferner sei in diesem Kontext angefügt, dass im Protokoll der ausserordentlichen Berggemeinde vom 6. Juni 2016 weder im vom Beschuldigten erwähnten Traktandum 5 noch sonst irgendwo festgehalten ist (obwohl es wohl so gewesen sein mag [vgl. pag. 350]), dass die Berggenossenschaft den Schaden wiederherstelle. Dies zeigt allgemein, dass die Protokolle nur sehr rudimentär verfasst wurden. 12.5 Würdigung der weiteren massgebenden Aktenstücke Aus den sich in den amtlichen Akten befindenden Dokumenten geht hervor, dass der Bewirtschaftungsplan mit «Moorlandschaftsschutz D.________ (Alp)» betitelt ist (S. 15 und 16 des Plans, oben rechts [pag. 355 f.]). Des Weiteren ist daraus ersichtlich, dass das Gebiet Flach- und Hochmoore umfasst (pag. 355 ff., insbesondere die Pläne). Ob dieser Plan – wie von der Verteidigung im Plädoyer geltend gemacht (pag. 351) – nur aufgelegen oder ausgehändigt worden ist, kann keinen Unterschied ausmachen. Überdies ist aufgrund übereinstimmender Aussagen davon auszugehen, dass sich vor Ort – also bei der geschützten Fläche – ein Zaun befunden hat. Im Mindesten dieser hätte den Beschuldigten, der aufgrund seiner Funktion als Vorstand/Bannwart und seiner erlernten Berufe Landwirt und Forstwart nicht als Laie gelten kann, zum Nachdenken, Zweifeln und Reagieren bringen müssen. Der Beschuldigte beruft sich in diesem Kontext darauf, dass solche Gebiete an anderen Orten mit grünen Tafeln gekennzeichnet seien (pag. 36 Z. 47 ff.). Daraus kann indes – insbesondere nach dem vorhergehend Ausgeführten – nicht
19 auf seine Unwissenheit hinsichtlich der Schutzgebiete geschlossen werden. Grüne Tafeln sind nicht ausschlaggebend und zwingend für das Vorhandensein eines Schutzgebietes. Sie bieten sich vornehmlich dort als Hinweisschilder an, wo viele Spaziergänger/Wanderer unterwegs sind. Soweit der Beschuldigte geltend macht, die Alpgenossenschaft hätte ihm keine Hinweise gegeben, dass es sich um geschütztes Gebiet handle und ein Bewirtschaftungsvertrag existiere (pag. 102 Z. 109, pag. 104 Z. 178 f., pag. 331 Z. 35 f., pag. 351 f.), ist seine Argumentation nicht überzeugend. Daran ändern die Ausführungen der Verteidigung zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung betreffend den zivilrechtlichen Zurechnungsdurchgriff respektive die verworfene Theorie der absoluten Wissensvertretung nichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4C.335/1999 vom 25. August 2000 E. 5). Dieser Vergleich ist nicht einschlägig. Es ist hier nicht so, dass das Wissen eines anderen Vorstandsmitglieds oder der Berggenossenschaft per se dem Beschuldigten «automatisch zugeordnet» worden wäre. Der Beschuldigte ist erstens selber Vorstandsmitglied der Berggenossenschaft, zweitens Profi und drittens ortskundig. Mit Blick auf das oben Ausgeführte hat die Kammer keine Zweifel daran, dass er um die geschützten Moore wusste; er hat sich damit – ob als Organ oder als Privatperson – befasst gehabt. Und wäre er unsicher gewesen, was dieser Schutz exakt bedeutet, hätte er die anderen Beteiligten nicht beruhigen dürfen, sondern an geeigneter Stelle (evtl. bei den Behörden) nachfragen müssen – und sofort wäre alles klar geworden. Das wollte er aber offensichtlich nicht. Er wollte kein Aufheben darum machen, denn es ging ihm um einen finanziellen Gewinn. Der Beschuldigte bringt weiter vor, es seien ihm bei der Bewilligung des Seilbahngesuchs keine Auflagen gemacht worden (pag. 36 Z. 39 f., pag. 333 Z. 28 f., pag. 351 f.). Auch F.________ verweist mit ähnlichem Argument auf die Holzschlagbewilligung (pag. 344 Z. 38 ff.). Die Holzschlagbewilligung (an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgelegt, pag. 344 Z. 42 f.) ist indes nicht von Bedeutung. Sie regelt – wie ihr Name sagt – den Holzschlag, nicht die Holzbringung. Zur Bewilligung des Seilkranprojekts ist festzuhalten, dass diese das Bringungsverfahren mittels Seilkrans gestattet (vgl. Projektgrundlagen auf pag. 26 f.) und nicht die Art der Ausführung festlegt. Die Holzbringung mittels Seilkran beanstandet weder der Strafbefehl noch die Kammer; sondern vielmehr die konkrete Ausgestaltung der Seillinien. Mithin ist es aus strafrechtlicher Sicht auch unbeachtlich, dass sich die Alpgenossenschaft für diese Art der Holzbringung entschieden hatte und dass sie dem Beschuldigten (hochwahrscheinlich) nie gesagt hat, er dürfe in diesem Gebiet keine Schäden verursachen. Wie schliesslich bereits das Regionalgericht festhielt, sind die fraglichen Moore von Gesetzes wegen geschützt (siehe hinten E. 13). Es brauchte keine weitergehenden Auflagen; dies schon gar nicht im Vertragswerk zur Holzbringung, wie dies die Verteidigung geltend macht. Klare Rechtsnormen verbieten, die Moore zu beschädigen, somit war nicht noch eine (zusätzliche) Auflage vonnöten. Im Übrigen wird in der Bewilligung darauf hingewiesen, dass die Bringung fachgerecht zu erfolgen habe. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschuldigte aus der schriftlichen Erklärung von G.________ vom 20. Dezember 2017 (pag. 354). Erstens führt dieser bloss zwei Mal aus, er habe nie davon gehört, dass die geschützten Moore Thema gewesen wären. Und zweitens führt er in den letzten Zeilen nur aus, der
20 Beschuldigte habe ihm gesagt, er müsse sich keine Sorgen ob der Schleifspuren machen, darum werde sich die Berggenossenschaft dann schon kümmern. Auch wenn für das Strafverfahren nicht bindend, ist ferner auf die (nichts rechtskräftige) Kostenverfügung des Amts für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern zu verweisen, welche festhält: A.________, welcher das Holz ab Stock ersteigerte, entschied sich offenbar aus rein wirtschaftlichen Gründen für die günstige Variante der Holzbringung mittels Seillinien mit Bodenkontakt direkt über die bundesrechtlichen Inventarflächen, obwohl er Kenntnis ebendieser Schutzfläche hatte. Die entsprechende Sachkenntnis darf vorausgesetzt werden, da A.________ einerseits als Vorstandsmitglied der Alpgenossenschaft „D.________ (Alp)“ über die bestehenden Naturschutzverträge im Bereich der Seillinien orientiert ist und er anderseits anlässlich der Anzeichnung der zu schlagenden Bäume durch den zuständigen Revierförster auf das Vorkommen von Inventarflächen hingewiesen wurde. Zudem wird das trittempfindliche Hochmoor von der Alpgenossenschaft jeweils abgezäunt, um Trittschäden durch das Vieh zu vermeiden. Spätestens die Existenz dieses Zaunes vor Ort hätte bei einem Fachmann wie Herrn A.________ unweigerlich zur Erkenntnis führen müssen, dass eine schutzwürdige Fläche vor ihm liegt. Damit kommen Verwaltungs- und Strafbehörde nicht zu diametral entgegengesetzten Schlüssen (pag. 184 ff., insb. pag. 186, Ziff. 2.5; vgl. auch pag. 335: FS B.________ führt aus, die erste Kostenverlegung sei von ihrer Seite akzeptiert worden. […] F.________ und die Alpgenossenschaft D.________ (Alp) hätten es weitergezogen. […]). 12.6 Fazit / Rechtserheblicher Sachverhalt Zusammenfassend ist mit Blick auf die strittige innere Tatsache festzuhalten, dass der Beschuldigte als Fachmann aufgrund der für glaubhaft erachteten Aussagen der Zeugen/Auskunftspersonen, des im Jahr 2015 abgeschlossenen Bewirtschaftungsplans und den damit verbundenen Vorstandsitzungen sowie den weiteren Umständen – insbesondere dem Zaun vor Ort – von den geschützten Mooren wusste. Seine anderslautenden Aussagen sind als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Es existieren keine eindeutigen und unüberwindlichen Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat. Folglich ist nicht im Sinne des in dubio pro reo-Grundsatzes von einer für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen. Die Kammer stellt – unter Berücksichtigung der Ausführungen vorne in E. 6.3 – auf den angeklagten Sachverhalt ab. III. Rechtliche Würdigung 13. Zielnorm Art. 24 NHG bestimmt: 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung: a. ein aufgrund dieses Gesetzes geschütztes Natur- oder Kulturdenkmal, eine geschützte geschichtliche Stätte, eine geschützte Naturlandschaft oder ein geschütztes Biotop zerstört oder schwer beschädigt; b. [….] c. [….]
21 2 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 40'000 Franken. Die Vorschrift schützt unter anderem das «aufgrund dieses Gesetzes geschützte […] Natur- oder Kulturdenkmal» oder das «geschützte […] Biotop» und damit unmittelbar fassbare Elemente des Ökosystems. Elemente des Ökosystems bzw. «Umweltgüter» werden hingegen in Art. 24a NHG nur mittelbar geschützt, wo bestraft wird, wer «eine Bedingung oder eine Auflage nicht erfüllt» oder ohne Bewilligung «unbefugt eine Handlung vornimmt». Gemein ist Art. 24 und 24a NHG, dass schwer fassbare Umweltgüter wie «geschützte Kultur- und Naturdenkmäler», «geschützte geschichtliche Stätten», «geschützte Naturlandschaften», «geschützte Biotope» etc. einerseits um ihrer selbst willen, andererseits jedoch vor allem auch aus menschlichen Interessen geschützt werden sollen (siehe HILF/VEST, in: Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, N. 8 zu Vorbm. Art. 24-24e NHG). Das Objekt muss vom Schutzbereich des NHG erfasst sein. Hinsichtlich der Kulturgüter und Landschaften sind dies nur diejenigen von nationaler Bedeutung. Bei den Biotopen unter Einschluss der Moore werden auch diejenigen von regionaler und lokaler Bedeutung erfasst (HILF/VEST, a.a.O., N. 4 Art. 24 NHG). Weitere Voraussetzung für den strafrechtlichen Schutz ist, dass ein rechtwirksamer Schutzbeschluss vorliegt. Als solcher kommt vorab die Inventarisierung durch den Bundesrat in Frage. Geschützt sind – hier relevant – die gestützt auf Art. 18a und Art. 23b NHG im Hochmoorinventar (Anhang 1 der Hochmoorverordnung [HMV; SR 451.32]) und im Flachmoorinventar (Anhang 1 der Flachmoorverordnung [FMV; SR 451.33)]) aufgeführten Objekte (HILF/VEST, a.a.O., N. 4 Art. 24 NHG). Der Schutzumfang ergibt sich für jedes geschützte Objekt aus dem kantonalen Schutzbeschluss, insbesondere auch aus der kantonalen Schutzverordnung oder den vorsorglichen Anordnungen (HILF/VEST, a.a.O., N. 4 Art. 24 NHG). Gemäss der Botschaft des Bundesrates soll eine schwere Beschädigung etwa dann vorliegen, wenn nach der fraglichen Handlung eine ernsthafte Gefährdung des Fortbestandes des geschützten Objektes angenommen werden muss. Im Gegensatz zur Tatvariante des Zerstörens ist daher nicht notwendig, dass die Substanz eines Schutzobjektes vernichtet oder die Beeinträchtigung nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. Aus dem Erfordernis der Schwere der Beschädigung kann entsprechend den Ausführungen in der Botschaft abgeleitet werden, dass die Tathandlung klar über das Mass einer Beschädigung hinausgehen muss, wie sie im Paralleltatbestand der Sachbeschädigung in Art. 144 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) verlangt wird. Eine blosse Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes bzw. der Ansehnlichkeit des Objektes wird in der Regel nicht ausreichen, um den Tatbestand von Art. 24 Abs. 1 Bst. a NHG zu erfüllen, ausser das Erscheinungsbild stelle eine massgebliche Eigenschaft des geschützten Objektes dar, wie dies etwa bei Kulturdenkmälern oder geschichtlichen Stätten der Fall sein kann. Die Beeinträchtigung muss «hinsichtlich der Schutzziele eine tiefgreifende, tendenziell langfristige Veränderung von einer gewissen Dauerhaftigkeit aufweisen und die Erfüllung des Schutzzieles in Frage stellen». Eine teilweise Beeinträchtigung ist wiederum genügend, sofern sie als schwere Beschädigung im Sinne dieses Absatzes qualifiziert werden kann. Tathandlungen bestehen beispielsweise in der Vornahme von Ausgrabungen, dem Entwässern eines Feuchtgebietes, dem Umleiten von chemischen Schadstoffen in ein Biotop oder dem Ab-
22 bau von notwendigen Bodenbestandteilen für ein geschütztes Gebiet (bspw. Kies oder Torf) (HILF/VEST, a.a.O., N. 6 Art. 24 NHG). Da es sich bei der Widerhandlung gegen Art. 24 Abs. 1 Bst. a NHG um ein Erfolgsdelikt handelt, müssen die fragliche Handlung sowie der tatbestandsmässige Erfolg natürlich und adäquat kausal verknüpft sein. Die Handlung darf nicht hinweggedacht werden können, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele (natürliche Kausalität), und sie muss geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (adäquate Kausalität). Es muss also für jede einzelne fragliche Handlung geprüft werden, ob sie im Sinne der soeben definierten Kausalität eine Zerstörung oder schwere Beschädigung eines nach Art. 24 Abs. 1 Bst. a NHG geschützten Objektes herbeigeführt oder zumindest begünstigt hat. Dabei gilt, dass auch ein blosses Mitverursachen oder indirektes Verursachen genügt. Aufgrund von Art. 10 Abs. 3 StPO ist für eine Verurteilung der Kausalverlauf «mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit» und «über jeden vernünftigen Zweifel hinaus» nachzuweisen, wobei eine bloss überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht ausreicht. Gerade im Bereich von Ökosystemen wird dabei im Zusammenhang mit kleineren Einwirkungen eine extrem hohe Schwelle für die Bestrafung gesetzt, da die Auswirkung einer einzelnen Handlung kaum je abschliessend überblickt werden kann (HILF/VEST, a.a.O., N. 7 Art. 24 NHG). 14. Vorbringen der Verteidigung Der Beschuldigte lässt vorbringen, es sei unbestritten, dass durch die Seilbringung an einem geschützten Hoch- respektive Flachmoor ein Schaden entstanden sei. Objektiv sei aber vorausgesetzt, dass eine schwere Schädigung vorliege. Im Strafbefehl werde einzig aufgeführt, bei der 2. Seillinie seien Gräben von bis zu 1,5 Meter Tiefe im geschützten Flach- und Hochmoorgebiet entstanden. In der Folge hätten die Schäden fachgerecht wiederhergestellt werden müssen, wobei die hierfür erforderlichen Gesamtkosten ca. CHF 25'000.00 bis CHF 30'000.00 betragen hätten. Der Anklageschrift lasse sich nicht entnehmen, dass ein konstitutives, wesentliches Element vernichtet worden sei, z.B., dass das Moor entwässert worden wäre. Der Anklageschrift liessen sich zu wenig konkrete Hinweise auf eine schwere Schädigung entnehmen. Die Ausführungen der Vorinstanz, es seien aufwändige und von der ANF gemäss Expertise vorgegebene Wiederherstellungsmassnahmen notwendig gewesen und es sei für die Auffüllung des Grabens nicht mehr genügend Material vorhanden gewesen, genügten als Nachweis eines schweren Schadens nicht. Im Gegenteil werde so der vorgeworfene Sachverhalt verlassen. Daher habe ein Freispruch zu erfolgen. Zudem fehle es am Vorsatz. Der Beschuldigte habe nicht gewusst, dass er in einem geschützten Gebiet tätig gewesen sei. Somit sei auch mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestandes ein Freispruch auszufällen. Ferner bleibe anzumerken, dass ihm im Strafbefehl direkter Vorsatz und nicht Eventualvorsatz vorgeworfen werde. Die Ausführungen der Vorinstanz zielten indes auf einen in der Anklageschrift keine Basis findenden Eventualvorsatz. 15. Subsumtion
23 15.1 Objektiver Tatbestand Der Bund erstellte mit Blick auf Art. 78 Abs. 4 f. der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) sowie Art. 18 f. NHG drei verschiedene Inventare (Inventar Hoch- und Übergangsmoore, Inventar Flachmoore sowie Inventar der Moorlandschaften). Die Inventare legen gesamtschweizerisch dar, welche Flächen von nationaler Bedeutung und damit besonders schutzwürdig sind (vgl. dazu Bundesamt für Umwelt: <https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/ biodiversitaet/fachinformationen/massnahmen-zur-erhaltung-und-foerderung-derbiodiversitaet/oekologische-infrastruktur/biotope-von-nationaler-bedeutung/moore. html#191_1479973331213__content_bafu_de_home_themen_thema-biodiversitaet _biodiversitaet--fachinformationen_massnahmen-zur-erhaltung-und-foerderung-der -biodiversitaet_oekologische-infrastruktur_biotope-von-nationaler-bedeutung_ moore_jcr_content_par_tabs>). Die D.________ (Alp) wird sowohl in der Hochmoorverordnung (Nr. ________, D.________ (Alp), C.________ ) als auch in der Flachmoorverordnung (Nr. ________ D.________ (Alp), C.________ ) erwähnt und gilt damit als Hoch- bzw. Flachmoor von nationaler Bedeutung. Der Schutzumfang ergibt sich aus dem NHG, der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV; SR 451.1) sowie insbesondere Art. 4 HMV und Art. 4 FMV. Des Weiteren besteht zwischen dem ANF und der Alpgenossenschaft D.________ (Alp) ein Bewirtschaftungsvertrag. Dieser regelt die sachgemässe Bewirtschaftung des Flachmoors und die Abzäunung des trittempfindlichen Hochmoores (vgl. pag. 184 Ziff. 1.3 und pag. 11 f.; siehe auch die Verordnung über Beiträge an Trockenstandorte und Feuchtgebiete [FTV; BSG 426.112]). Die Flächen müssen somit unbeeinträchtigt erhalten bleiben. Zu beachten ist zudem, dass aufgrund von Art. 78 Abs. 5 BV in Mooren von besonderer Schönheit oder von gesamtschweizerischer Bedeutung ein absolutes Veränderungsverbot hinsichtlich des Bodens besteht. Die D.________ (Alp) respektive deren Flach- und Hochmoore sind somit – was nicht bestritten ist – geschützte Objekte im Sinne der rechtlichen Grundlagen und die erfolgten Veränderungen sind aufgrund des sehr umfangreichen und weitreichenden Schutzes nicht mit dem Schutzzweck vereinbar. Näher zu prüfen ist, ob es sich beim erwiesenen Schaden (bis 1.5 Meter tiefer Graben) um eine schwere Beschädigung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Bst. a NHG handelt. Die Verteidigung will einen Schaden wie den vorliegenden für die Erfüllung des Tatbestands nicht genügen lassen. Die Kammer beurteilt jedoch wie die Vorinstanz – namentlich im Hinblick auf den Schutzzweck – die entstandenen langen, tiefen und auch relativ breiten Spuren (insb. pag. 7 f. und pag. 24) als eine schwere Beeinträchtigung des Moores: Das geschützte Gebiet hätte grundsätzlich ungeschmälert erhalten werden müssen. Die Beeinträchtigung war aber derart gross, dass sich das Gebiet nicht von alleine regeneriert hätte. So entstand somit eine tiefgreifende, tendenziell langfristige Veränderung von einer gewissen Dauerhaftigkeit. Es waren beträchtliche Instandstellungsarbeiten nötig. Im Schadensprotokoll vom 20. Juli 2016 wird festgehalten, die Arbeiten seien aufwändig und würden von der ANF gemäss Expertise vorgegeben. Es musste gar ortsfremder Torf zugeführt werden, da für die Auffüllung des Grabens nicht mehr genügend Material vorhanden war (vgl. dazu pag. 20 ff., insb. 21). In diesem Sinne kann gar von einer Art
24 Aus- respektive Umgrabung gesprochen werden. Die Funktionalität und der Lebensraum bzw. die Lebensformen wurden durch die entstandenen Gräben beeinträchtigt. Eindrücklich zeigt sich dies an den mit Wasser gefüllten Stellen des Grabens (pag. 5). Die Kosten der Instandstellung beliefen sich auf CHF 31‘307.90 (pag. 187). Es rechtfertigt sich ein Hinweis auf den Tatbestand der Sachbeschädigung, bei welchem ein Schaden ab CHF 10‘000.00 als grosser Schaden im Sinne der Qualifikation gemäss Abs. 3 von Art. 144 StGB gilt (TRECHSEL/CRAMERI, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 9 f. zu Art. 144 StGB). Vorliegend ist der Schaden ein Dreifaches und geht damit weit über das Mass einer grossen Beschädigung nach Art. 144 Abs. 3 StGB hinaus. Des Weiteren ist anzumerken, dass der anzeigeerstattende Wildhüter, O.________, als Fachperson den Schaden offensichtlich als schwere bzw. erhebliche Beschädigung einstufte, andernfalls er ihn nicht gemeldet hätte (pag. 1 ff.). Für die Kammer ist mithin eine schwere Beschädigung des Schutzobjektes ausreichend erstellt. Das Tatbestandselement ist erfüllt. Die «Schwere» der erheblichen Schädigung an sich ist im Übrigen bei der Strafzumessung (Tatkomponenten) zu berücksichtigen (siehe hinten E. 19). Soweit die Verteidigung noch einmal indirekt die Frage nach dem Anklagegrundsatz aufwirft, so ist ihr zwar beizupflichten, dass im Strafbefehl nicht dargelegt ist, inwiefern ein konstitutives Element des Moores vernichtet worden wäre. Wie gesehen reicht jedoch eine «schwere Beschädigung». Diese liegt wie gesehen vor und ist im als Anklageschrift geltenden Strafbefehl ausreichend umschrieben (pag. 65): Es wird ausgeführt, es seien auch bei der zweiten Bringung Gräben von 1.5 Tiefe entstanden und in der Folge hätten die an den geschützten Flach- und Hochmoorbereichen entstandenen Schäden fachgerecht wieder hergestellt werden müssen, wobei die hierfür erforderlichen Gesamtkosten ca. CHF 25'000.00 bis CHF 30'000.00 betragen würden. Dass das Regionalgericht und die Kammer hierzu zusätzliche Ausführungen tätigen, liegt mit Blick auf das Erfordernis eines schriftlich begründeten Urteils in der Natur der Sache und ist entsprechend strafprozessual nicht zu beanstanden. Als Tathandlung gilt jedes Verhalten, das für den Erfolg mitursächlich ist. Es kommt damit jede Handlung oder Entscheidung in Frage, die eine direkte oder indirekte Schädigung des Schutzobjektes nach sich zieht. Der Beschuldigte war vorliegend Auftraggeber. Er hat unbestrittenermassen (der Alpgenossenschaft) den Vorschlag für die Holzbringung per Seilbahn gemacht und F.________ den Auftrag dazu erteilt (pag. 36 Z. 59 ff., pag. 37 Z. 66 ff.). Dabei hat er die Beauftragten nicht über die Schutzgebiete informiert. Er ist damit jedenfalls mittelbar verantwortlich für den entstandenen Schaden. Die natürliche und die adäquate Kausalität sind zu bejahen. Festzuhalten bleibt erneut, dass nicht die Bringung mittels Seilkran das Problem bzw. die strafrechtliche Relevanz darstellt, sondern die Art und Weise der Ausführung. Die Bringung per Seilkran war gemäss den Aussagen H.________ sogar die richtige Vorgehensweise (pag. 340 Z. 21). Folglich sind sowohl die Zustimmung der Alpgenossenschaft als auch die Bewilligung des Projekts nicht massgebend respektive rechtfertigend. 15.2 Subjektiver Tatbestand
25 Zum Vorsatz des Beschuldigten ist festzuhalten, dass dieser selbst ausführte, er habe gewusst, dass es eine Schleifspur geben werde (pag. 100 Z. 43, vgl. auch EV E.________ pag. 49 Z. 105 f.). Des Weiteren wusste er aber auch – so das Ergebnis der Beweiswürdigung – von den geschützten Mooren. Seine anderslautenden Aussagen sind nicht überzeugend. Zumindest hätte er es aufgrund der vorhandenen sehr konkreten Anhaltspunkte und seiner Position bzw. Funktion für höchstwahrscheinlich halten müssen, dass geschützte Flächen betroffen sind und diese schwer beschädigt werden können. Der Grund, weshalb die Seilbringung mit Bodenkontakt ausgeführt wurde, liegt im Finanziellen – kostspieligere und bodenschonende Alternativen hätten bestanden. Selbst nach der Feststellung der ersten schweren Schäden änderte der Beschuldige nichts am Vorgehen (vgl. pag. 37 Z. 106 ff.). Dabei war für ihn sofort ersichtlich, dass der Schaden immens war. Sein Handeln bei der zweiten Seilbringung war damit, wenn auch nicht mit direktem Vorsatz ersten Grades, vorsätzlich. Er strebte den Erfolg – die schwere Schädigung – nicht an, hielt ihn aber für sicher und nahm ihn in Kauf. Dem Beschuldigten waren ökonomische und zeitliche Faktoren wichtiger als die Schadloshaltung des geschützten Gebietes. Diese Schlussfolgerung deckt sich mit der Formulierung im Strafbefehl ([…] entschied er sich aus ökonomischen Gründen dennoch, das Bringungsverfahren vermittels der beiden Seilkranlinien über die geschützten Flächen in Auftrag zu geben […] [pag. 64]). 15.3 Fazit Der Tatbestand von Art. 24 Abs. 1 Bst. a NHG ist in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Rechtsfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine gegeben. Es hat – freilich nur für die zweite Seillinie – ein Schuldspruch zu ergehen (vgl. zur ersten Linie pag. 392). IV. Strafzumessung 16. Anwendbares Recht Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen (Art. 333 Abs. 1 StGB). Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE
26 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 2 StGB m.H.; DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Aufl. 2018, N. 10 zu Art. 2 StGB sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar StGB I, 4. Aufl. 2018, N. 20 zu Art. 2 StGB m.w.H.). Es sei an dieser Stelle vorweg genommen, dass die von der Kammer auszusprechende Geldstrafe allein schon aufgrund des Verbots der reformatio in peius unter 180 Tagessätzen liegt bzw. 20 Strafeinheiten nicht überschreiten darf. Das neue Sanktionenrecht ist in diesem Bereich nicht das mildere. Es ist deshalb das zum Tatzeitpunkt geltende alte Recht anzuwenden. 17. Allgemeines Nach Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Bei der Strafzumessung ist zwischen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. Die Tatkomponente umfasst das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Begehung der Tat, die Willensrichtung und die Beweggründe des Täters. Zur Täterkomponente sind die persönlichen Verhältnisse des Täters, das Vorleben und die Vorstrafen, das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, die Strafempfindlichkeit sowie weitere strafmindernde und straferhöhende Aspekte zu zählen. Die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung sind in der Urteilsbegründung festzuhalten (Art. 50 StGB). 18. Strafrahmen Für den vorliegend erfüllten Straftatbestand von Art. 24 Abs. 1 NHG ist eine Geldstrafe von einem bis zu 360 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr vorgesehen. 19. Tatkomponenten Zur Schwere der Verletzung respektive der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist festzustellen, dass bereits die Erfüllung des Tatbestands eine schwere Beschädigung des Schutzobjektes voraussetzt. Dieses Tatbestandsmerkmal ist – wie
27 dargelegt – aufgrund des strengen Schutzes der geschützten Fläche, der Höhe des Schadens- bzw. Wiederherstellungsbetrages sowie der Tatsache, dass sich die Landschaft nicht selbst regenerieren bzw. regulieren konnte, erfüllt. Mit Blick auf die gesamte Bandbreite von denkbaren Schäden (bis beispielsweise hin zur totalen Zerstörung aufgrund einer chemischen Verseuchung) an einem geschützten Moor liegen die Tatfolgen jedoch im unteren Bereich. Zur Art und Weise, wie der Beschuldigte vorgegangen ist, ist festzuhalten, dass seine Einwirkung (Vorschlag, Erteilen des Auftrags) eher gering war. Diese Komponente ist entsprechend nicht schwer zu gewichten. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich, auch wenn der Schaden an sich nicht sein eigentliches Ziel war. Seine Beweggründe waren egoistischer bzw. finanzieller Natur. Für den Beschuldigten waren ökonomische und zeitliche Faktoren wichtiger als die Schadloshaltung des Flach- und Hochmoorgebiets, was verwerflich ist. Es wäre ihm möglich und zumutbar gewesen, sich in der damaligen Situation korrekt zu verhalten und den Schaden ganz zu verhindern respektive zumindest stark zu vermindern. Der Vorfall bzw. die schwere Beschädigung an Hoch- und Flachmoor wäre durch die Wahl eines anderen Bringungsverfahren oder von Hilfsmassnahmen vermeidbar gewesen. Insgesamt wiegt das Verschulden des Beschuldigten aber noch leicht. Unter Berücksichtigung dieser Strafzumessungsfaktoren erscheint eine Einsatzstrafe von 20 Strafeinheiten als tatangemessen. 20. Täterkomponenten Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind unauffällig. Er ist ledig und hat keine Unterhaltpflichten. Er ist ausgebildeter Landwirt und Forstwart und als letzteres bei der Burgergemeinde Q.________ im Stundenlohn angestellt. Im Winter arbeitet er für die R.________ AG und ist im elterlichen Bauernbetrieb tätig (pag. 61, pag. 101 Z. 85 f., pag. 334 Z. 43 ff.; pag. 439). Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (pag. 442). Ihm ist derweil kein Geständnisrabatt anzurechnen. Den Vorwurf an sich hat er bis zum heutigen Datum bestritten, auch wenn grosse Teile des Sachverhalts unbestritten sind. Das fehlende Geständnis wird aber nicht zu Ungunsten des Beschuldigten gewertet, sondern fällt neutral aus. Sein Verhalten im Strafverfahren war soweit erkennbar stets anständig und auch kooperativ. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt nicht vor. Die Täterkomponenten sind damit gesamthaft als neutral zu bewerten. 21. Strafmass und Strafart In Würdigung des gesamten Verschuldens und unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten erweisen sich die bereits vorinstanzlich ausgesprochenen 20 Strafeinheiten als angemessen. Bei einer Strafe in dieser Höhe kommt gemäss Art. 34 Abs. 1 und 40 e contrario aStGB – unter Vorbehalt der Verbindungsbusse, siehe nachfolgend – einzig eine Geldstrafe in Betracht. Ausserdem gilt wie erläutert das rip-Verbot. 22. Höhe des Tagessatzes Die Tagessatzhöhe richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Kammer
28 legt der Berechnung der Tagessatzhöhe ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3‘500.00 zugrunde (pag. 439 f.). Nach Gewährung des Pauschalabzuges resultiert ein Tagessatz in der Höhe von CHF 90.00, der somit aufgrund des gegenüber dem erstinstanzlichen Urteils geringeren Einkommens leicht tiefer ausfällt als vorinstanzlich berechnet. 23. Strafvollzug Es ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind. Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht in der Regel den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren auf (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei einer ungünstigen Prognose abgewichen werden darf. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, hat das Gericht eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In subjektiver Hinsicht wird für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt. Anders ausgedrückt: Die günstige Prognose wird vermutet, doch kann diese Vermutung widerlegt werden (HEIMGARTNER, in: OFK Schweizerisches Strafgesetzbuch, 20. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 42 StGB). Bei der Beurteilung der Prognose hat das Gericht ein weites Ermessen. Zu berücksichtigen sind neben der strafrechtlichen Vorbelastung die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters sowie die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Weiter relevant sind die Faktoren Sozialisationsbiografie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 7 ff. zu 42 StGB). Dass dem Beschuldigten, welcher einen blanken Strafregisterauszug und auch sonst ein unauffälliges Sozialleben aufweist, der bedingte Strafvollzug mit minimaler Probezeit von 2 Jahren gewährt werden kann, ist evident. Dem Beschuldigten ist eine günstige Prognose zu stellen, sodass ihm der bedingte Vollzug gewährt wird. Im Übrigen ist allein schon das reformatio in peius-Verbot zu beachten. 24. Verbindungsbusse Gemäss Art. 42 Abs. 4 aStGB kann eine bedingte Geldstrafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Mit der Verbindungsstrafe soll die Möglichkeit geschaffen werden, im Bereich der Massendelinquenz eine spürbare Sanktion zu verhängen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (vgl. Botschaft (zur Änderung des Strafgesetzbuches […]) vom 29.06.2005, BBl 2005, S. 4699 ff. und S. 4705 ff.). Zudem trägt die unbedingte Verbindungsstrafe dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotenzial der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem
29 Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm (und soweit nötig allen anderen) den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht. Um dem akzessorischen Charakter der Verbindungsstrafe gerecht zu werden, erscheint es sachgerecht, ihre Obergrenze grundsätzlich auf einen Fünftel bzw. 20% festzulegen. Abweichungen sind im Bereich tiefer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Nach dem Gesagten sind von den 20 Strafeinheiten zu je CHF 90.00 deren 20% als Verbindungsbusse – ausmachend 4 Tagessätze und folglich CHF 360.00 – auszusprechen, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 4 Tage festzusetzen ist. 25. Fazit Der Beschuldigte ist zu einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu je CHF 90.00, ausmachend insgesamt CHF 1‘440.00, zu verurteilen, wobei der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzulegen ist. Im Weiteren wird eine Verbindungsbusse in der Höhe von CHF 360.00 ausgefällt, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage festgelegt wird. V. Kosten und Entschädigung 26. Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung macht geltend was folgt: Beim beantragten Ausgang des Verfahrens ist dem Beschuldigten eine Entschädigung für die Verteidigungskosten sowohl für das erst- wie auch das oberinstanzliche Verfahren zuzusprechen (Art. 429 StPO). Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Beschuldigte eine Honorarnote von insgesamt Fr. 12'220.90 eingereicht. Zufolge des Teilfreispruchs sprach ihm die Vorinstanz einen Drittel (p. 405), ausmachend Fr. 4'073.65, zu. Dieser Entschädigungsanspruch ist rechtskräftig. Auf den nunmehr verlangten Freispruch für die 2. Seillinie ist demnach noch eine Entschädigung von Fr. 8'147.25 zuzusprechen. Die gesamten Verfahrenskosten der ersten Instanz sind dem Staat aufzuerlegen, ebenso die Kosten des Rechtsmittelverfahrens […]. 27. Verfahrenskosten Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Das Regionalgericht erachtete eine Aufteilung der Kosten von 1/3 auf den Freispruch und 2/3 auf den Schuldspruch als sachgerecht, da insbesondere die zweite Seillinie den Schwerpunkt der Anklage darstellte und die massgeblichen Schäden verursacht hat (vgl. dazu Dispositiv [pag. 366 f., Ziff. I. und Ziff. II. 3]). Dieses Vor-
30 gehen war korrekt. Mithin hat der Beschuldigte anteilsmässig erstinstanzliche Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘933.35 zu bezahlen. Aufgrund seines vollständigen Unterliegens hat der Beschuldige zudem die oberinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2‘000.00 zu bezahlen. 28. Entschädigung Das Regionalgericht führte zur vorinstanzlichen Entschädigung aus: Wird der Beschuldigte ganz oder teilweise freigesprochen, hat er Anspruch auf eine Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessen Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung verweigern, wenn der Beschuldigte rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Für die Ausübung seiner Verfahrensrechte wird dem Beschuldigten 1/3 der Verteidigungskosten als Entschädigung ausgerichtet. Auf weitere Entschädigungen oder eine Genugtuung wird verzichtet, da der Freispruch grundsätzlich aus rein formellen Gründen erfolgte (vgl. dazu Dispositiv pag. 366 Ziff. I). Diese Erkenntnis war ebenfalls korrekt. Die anteilsmässige Entschädigung von CHF 4‘073.65 ist rechtskräftig. Oberinstanzlich hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf eine Entschädigung, da er vollständig unterliegt (vgl. Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO).
31 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 10. Oktober 2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ freigesprochen wurde: von der Anschuldigung des Vergehens gegen das Natur- und Heimatschutzgesetz, angeblich begangen in der Zeit vom 01.06.2016 - 28.06.2016 in C.________, Alpgebiet D.________ (Alp) betreffend 1. Seillinie im Flachmoorgebiet unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 4‘073.65 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren Gericht von CHF 700.00, Gebühren Staatsanwaltschaft von CHF 200.00 und Auslagen von CHF 66.65, insgesamt bestimmt auf CHF 966.65, an den Kanton Bern. II. A.________ wird schuldig erklärt: des Vergehens gegen das Natur- und Heimatschutzgesetz, begangen in der Zeit vom 01.06.2016 - 28.06.2016 in C.________, Alpgebiet D.________ (Alp) betreffend 2. Seillinie im Flach- und Hochmoorgebiet und in Anwendung der Artikel: 34, 42, 44 Abs. 1, 47, 333 aStGB 18 Abs. 1bis und 1ter, 18a, 23a, 23b, 23c Abs. 1 und 2, 23d Abs. 1, 24 Abs. 1 Bst. a NHG 13, 14, 16, 17, 21a, 22 NHV 1 Abs. 1, 4, 5 Abs. 1 und 2 Flachmoorverordnung 1 Abs. 1, 4, 5 Abs. 1 Hochmoorverordnung 422, 426 Abs. 1, 428, 436 Abs. 1 StPO und verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu je CHF 90.00, ausmachend total CHF 1‘440.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
32 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 360.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 4 Tage festgesetzt. 3. Zur anteilsmässigen Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘933.35. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00. III. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecher B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Bundesamt für Umwelt (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 4. Dezember 2019 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Kiener Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.