Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 19 100 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. Juli 2020 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter Kiener, Oberrichter J. Bähler Gerichtsschreiberin Hafner Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin und C.________ Strafklägerin Gegenstand Drohung, einfache Körperverletzung, Erpressung, Beschimpfung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 24.10.2018 (PEN 2016 188)
2 Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Oberland (nachfolgend: Vorinstanz) erkannte am 24. Oktober 2018 in Abwesenheit von A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) was folgt (pag. 830 ff.): I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Drohung, mehrfach begangen zwischen anfangs Juni und 11. Juli 2012, in E.________, z.N. C.________; 2. der einfachen Körperverletzung, begangen am 15.06.2012, in E.________, z.N. C.________; 3. der Erpressung, begangen zwischen anfangs Juni und 11. Juli 2012, in E.________ und F.________, z.N. D.________ 4. der Beschimpfung, begangen am 03.03.2015 in G.________, z.N. H.________, I.________ und J.________; und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 34, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 123 Ziff. 1, 156 Ziff. 3, 177 Abs. 1, 180 Abs. 1 StGB 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Die Untersuchungshaft von 17 Tagen wird im Umfang von 17 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 150.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 10‘087.00 (inkl. Gebühren Staatsanwaltschaft) und Auslagen von CHF 11‘452.30 (inkl. Auslagen Staatsanwaltschaft), insgesamt bestimmt auf CHF 21‘539.30. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1‘000.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 20‘539.30. 4. Das mit Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts vom 16.07.2012 als Ersatzmassnahme ausgesprochene Kontaktverbot mit C.________ sowie das mit gleichem Entscheid ausgesprochene Rayonverbot betreffend den Dorfkern von E.________ sowie betreffend Liegenschaft K.________ werden aufgehoben. II.
3 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin L.________ wurde mit Entscheid vom 05.06.2018 bestimmt auf CHF 10‘405.80 amtliche Entschädigung sowie CHF 11‘815.20 volles Honorar. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin L.________ die Differenz von CHF 1‘409.40 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher B.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 27.75 200.00 CHF 5’550.00 Reisezuschlag CHF 225.00 CHF 446.35 Mehrwertsteuer 7,7% auf CHF 6’221.35 CHF 479.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’700.35 volles Honorar 27.75 250.00 CHF 6’937.50 Reisezuschlag CHF 225.00 CHF 446.35 Mehrwertsteuer 7,7 % auf CHF 7’608.85 CHF 585.90 Total CHF 8’194.75 nachforderbarer Betrag CHF 1’494.40 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 6‘700.35. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz von CHF 1‘494.40 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). III. Weiter wird verfügt: 1. Das Nunchaku wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 2. Folgende Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben: Auto-Mietvertrag M.________, Vertrags-Nr. ________ Hemd des Beschuldigten. 3. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 4. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).
4 2. Gesuch um neue Beurteilung Mit Schreiben vom 19. November 2018 verlangte der Beschuldigte die «Wiederaufnahme» des Verfahrens (pag. 840). Dieses Schreiben wurde von der Vorinstanz als Gesuch um neue Beurteilung gemäss Art. 368 StPO entgegengenommen (pag. 844). Das Gesuch wurde mit Entscheid vom 11. Dezember 2018 bzw. Berichtigung vom 13. Dezember 2018 durch die Vorinstanz abgewiesen (pag. 852 ff. und pag. 857 ff.). Dieser Entscheid blieb unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen. 3. Berufung Gegen das Urteil der Vorinstanz meldete der Beschuldigte, vertreten durch Fürsprecher B.________, mit Eingabe vom 2. November 2018 fristgerecht die Berufung an (pag. 836). Die Berufungserklärung datiert vom 2. April 2019 und ging innert Frist beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 933). Die Generalstaatsanwaltschaft erklärte mit Schreiben vom 17. April 2019 die auf den Sanktionenpunkt beschränkte Anschlussberufung. Gründe für ein Nichteintreten machte sie keine geltend (pag. 941). Die Strafklägerin liess sich nicht vernehmen. 4. Gesuch um Entbindung vom amtlichen Verteidigungsmandat Mit Schreiben vom 20. Mai 2019 stellte Fürsprecher B.________ den Antrag auf Entbindung vom amtlichen Verteidigungsmandat (pag. 952). Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 26. Juli 2019 abgewiesen und das amtliche Mandat von Fürsprecher B.________ bestätigt (pag. 971). 5. Dispensation der Strafklägerin an der oberinstanzlichen Verhandlung Mit Blick auf das hohe Alter der Strafklägerin und unter Beilage eines entsprechenden Arztzeugnisses ersuchte deren Sohn D.________ mit Schreiben vom 25. Mai 2020 in ihrem Namen um Dispensation von der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 1019). Mit Verfügung vom 15. Juni 2020 wurde die Strafklägerin vom persönlichen Erscheinen an der oberinstanzlichen Verhandlung dispensiert (pag. 1031). 6. Gesuche um Verschiebung des oberinstanzlichen Verhandlungstermins In einem undatierten Schreiben des Beschuldigten an die Vorinstanz (Postaufgabe: 23. März 2020), welches an das Obergericht des Kantons Bern weitergeleitet wurde, ersuchte der Beschuldigte mit Verweis auf diverse ärztliche Berichte um «Terminansetzung nach Genesung» (pag. 1004). Der Antrag wurde mit Verfügung vom 25. März 2020 und mit Verweis auf Ziff. 6 der Vorladung vom 19. November 2019 abgewiesen (pag. 1011). In einem weiteren undatierten Schreiben (Eingang Obergericht: 14. Juli 2020) beantragte der Beschuldigte erneut die Absetzung der Verhandlung mit Verweis auf seinen schlechten Gesundheitszustand und unter Beilage diverser ärztlicher Berichte (pag. 1050 ff.). Mit Verfügung vom 14. Juli 2020 wurde dieser Antrag wiederum abgewiesen mit der Begründung, dass dem Beschuldigten im beigelegten Arztzeugnis vom 1. Juli 2020 eine Arbeitsunfähigkeit, nicht jedoch eine Verhandlungsunfähigkeit bescheinigt werde und dass die eingereichten ärztlichen Berichte, wie
5 auch die vom Beschuldigten verfassten Schreiben keine Hinweise auf gesundheitliche oder kognitive Einschränkungen enthielten, die eine Teilnahme an der angesetzten Verhandlung verunmöglichen würden (pag. 1065). 7. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Der Beweisantrag des Beschuldigten auf Einvernahme von N.________ als Zeuge wurde mit begründetem Beschluss vom 19. November 2019 abgewiesen (pag. 933 und pag. 985). Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden von Amtes wegen ein Leumundsbericht inkl. Betreibungsregisterauszug, datierend vom 29. Juni 2020 (pag. 1035 ff.), sowie ein aktueller Strafregisterauszug, datierend vom 3. Juli 2020 (pag. 1048), eingeholt. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wurde D.________ als Zeuge befragt. 8. Abwesenheit des Beschuldigten an der oberinstanzlichen Verhandlung Der Beschuldigte ist der oberinstanzlichen Verhandlung vom 21. Juli 2020 unentschuldigt ferngeblieben. Die Säumnisfolgen im Berufungsverfahren unterscheiden sich von denjenigen im erstinstanzlichen Verfahren. Während im erstinstanzlichen Verfahren gemäss Art. 366 ff. StPO ein Abwesenheitsverfahren durchgeführt wird, findet ein solches im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 407 Abs. 2 StPO nur dann statt, wenn die Staatsanwaltschaft oder die Privatklägerschaft Berufung erhoben haben. Ist hingegen die beschuldigte Person Berufungsklägerin und erscheint zur Berufungsverhandlung die Verteidigung, nicht aber die beschuldigte Person, ist die Berufungsverhandlung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohne die säumige beschuldigte Person durchzuführen, ein Abwesenheitsverfahren findet nicht statt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1293/2018 vom 14. März 2019 E. 3.3.2 mit Hinweisen; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 2016 260 vom 28. August 2018). Vorliegend wurde durch den Beschuldigten Berufung erhoben. Die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft ist in ihrem Bestand von der Berufung des Beschuldigten abhängig und somit keine eigenständige Berufung. Der Beschuldigte erschien nicht zur oberinstanzlichen Verhandlung, wurde jedoch durch seinen amtlichen Verteidiger vertreten. Aus diesem Grund wurde die Berufungsverhandlung in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführt. 9. Anträge der Parteien Fürsprecher B.________ beantragte in der Berufungserklärung in der Hauptsache die vollumfängliche Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils inklusive Rückweisung der Akten an das Regionalgericht Oberland zur nochmaligen Durchführung der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten. Eventualiter stellte er den Antrag, der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen und die Schuldsprüche gemäss Ziff. I 1-4 des Urteils vom 24. Oktober 2018 seien aufzuheben (pag. 933). Der Antrag auf Rückweisung des Verfahrens wurde mit Verfügung vom 19. November 2019 bereits im Vorfeld zur oberinstanzlichen Verhandlung abgewiesen
6 (pag. 985). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung stellte Fürsprecher B.________ sodann folgende Anträge: Hauptanträge: 1. Das Urteil des Regionalgerichtes Oberland vom 24. Oktober 2019 (PEN 16 188) sei vollumfänglich aufzuheben und an das Regionalgericht Oberland zurückzuweisen zur nochmaligen Durchführung der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten inklusive dessen Befragung. 2. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahren seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3. Das Honorar für die amtliche Verteidigung sei gemäss eingereichter Kostennote festzulegen ohne Rückerstattungspflicht für den Beschuldigten. Eventualanträge: 1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen von den Anschuldigungen gemäss der Anklageschrift vom 24. Mai 2016 (Aufhebung der Schuldsprüche gemäss Ziff. I 1-4 des Dispositivs sowie der ausgesprochenen Sanktionen). 2. Dem Freizusprechenden sei eine durch den Kanton Bern zu bezahlende Entschädigung von CHF 3’400.00 für die ausgestandene Untersuchungshaft auszurichten. 3. Sämtliche erkennungsdienstliche Erfassungen inkl. DNA Profil seien nach Rechtskraft des Urteils zu löschen. 4. Das beschlagnahmte Nunchaku sei nach Rechtskraft des Urteils an A.________ zurückzugeben. 5. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen (Ziff. 3 der Urteilsformel). 6. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 7. Die Rückerstattungspflicht von A.________ für die amtliche Entschädigung für die Verteidigungskosten vor der 1. Instanz (Ziff. 11/2 des Dispositivs) sei aufzuheben, inkl. bezüglich des amtl. Honorars von FS L.________. 8. Die oberinstanzlichen Verteidigungskosten seien gemäss eingereichter Kostennote festzulegen ohne Rückerstattungspflicht für A.________. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung folgende Anträge: I. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der Drohung, mehrfach begangen zwischen Anfang Juni und 11. Juli 2012 in E.________ Z. N. von C.________; 2. der einfachen Körperverletzung, begangen am 15. Juni 2012 in E.________ Z. N. von C.________; 3. der Erpressung, begangen zwischen Anfang Juni und 11. Juli 2012 in E.________ und F.________ Z. N. von D.________;
7 4. der Beschimpfung, begangen am 3. März 2015 in G.________ z. N. von H.________, I.________ und J.________; und er sei zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 17 Tagen; 2. zu einer ambulanten Behandlung gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB; 3. zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 150.00; 4. zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. II. Des Weiteren seien: 1. das Kontakt- und Rayonverbot gemäss Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Oberland vom 16. Juli 2012 aufzuheben; 2. das Nunchaku zur Vernichtung einzuziehen; 3. der Auto-Mietvertrag M.________ und das Hemd dem Beschuldigten zurückzugeben; 4. die Zustimmung zur Löschung des DNA-Profils und der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten zu erteilen; 5. die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung zu bestimmen. 10. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil mit der Berufungserklärung vollumfänglich angefochten (pag. 933). Mangels Beschwer sind jedoch die Aufhebung des Kontakt- und Rayonverbots sowie die Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände an den Beschuldigten (Ziff. I.4 sowie Ziff. III.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) nicht von der Berufung erfasst. In der Berufungserklärung gab die Generalstaatsanwaltschaft an, die Anschlussberufung auf die ausgesprochene Sanktion zu beschränken (pag. 941). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung stellte die Generalstaatsanwaltschaft den Antrag, die ausgesprochene Strafe der Höhe nach zu bestätigen, jedoch sei der bedingte Vollzug zu verweigern und es sei zusätzlich eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB auszusprechen (pag. 1106). Im Ergebnis sind Ziff. I.4 sowie Ziff. III.2 des erstinstanzlichen Urteils in Rechtkraft erwachsen. In den übrigen Punkten ist das erstinstanzliche Urteil durch die Kammer neu zu beurteilen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie ist nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO). 11. Verbot der reformatio in peius Die Kammer darf Entscheide nicht zum Nachteil des Beschuldigten abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu dessen Gunsten ergriffen worden ist (sogenanntes Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). Vorliegend hat die Generalstaats-
8 anwaltschaft zwar Anschlussberufung betreffend den Sanktionenpunkt erhoben. Sie hat jedoch bezüglich Höhe und Strafart die Bestätigung der erstinstanzlich ausgesprochenen Freiheitsstrafe beantragt. Eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils verlangt die Generalstaatsanwaltschaft lediglich in Bezug auf die Fragen des unbedingten Vollzugs und der Massnahme. Wird im Rahmen einer (Anschluss-)Berufung keine Änderung des erstinstanzlichen Urteils beantragt, ist darauf mangels Rechtschutzinteresse nicht einzutreten (Urteil des Bundesgericht 6B_337/2009 vom 16. Juli 2009; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 2011 14 vom 22. Dezember 2011 E. 4). Soweit die Generalstaatsanwaltschaft also bezüglich Strafhöhe die bereits ausgesprochenen 14 Monate Freiheitsstrafe beantragt, fehlt ihr das rechtlich geschützte Interesse an der Beurteilung ihrer Anschlussberufung. Die Generalstaatsanwaltschaft hat jedoch den Sanktionenpunkt ursprünglich als Gesamtes angefochten und in diesem Zusammenhang auch beantragt, die Freiheitsstrafe sei unbedingt zu vollziehen. Es ist deshalb zunächst zu prüfen, ob die StPO eine getrennte Anfechtung der Strafe und der Gewährung des bedingten Strafvollzugs zulässt. Während die Rechtskommission des Nationalrates bei der Ausarbeitung der StPO offenbar davon ausging, der Sanktionenpunkt könne nur als Ganzes angefochten werden, geht die herrschende Lehre mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts mittlerweile davon aus, dass eine separate Anfechtung von Strafzumessung und Sanktionenvollzug möglich ist (Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014 [BSK StPO-Bearbeiter], Art. 399 N 9; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 399 N 20 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_498/2011 vom 23. Januar 2012 E. 1.4). In der Folge bleibt die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft sowohl in Bezug auf die Frage des bedingten oder unbedingten Strafvollzugs wie auch in Bezug auf die Massnahme bestehen, nicht jedoch betreffend Strafhöhe. Aus diesem Grund darf die Kammer die Sanktion nur betreffend den bedingten Vollzug und die Massnahme zum Nachteil des Beschuldigten abändern. In den übrigen zu beurteilenden Punkten, inkl. der Frage der Strafhöhe, gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Rückweisungsantrag Das durch die Kammer zu überprüfende Urteil vom 24. Oktober 2018 wurde in Anwendung von Art. 366 StPO in Abwesenheit des Beschuldigten gefällt. Die Verteidigung brachte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vor, die Voraussetzungen für die Durchführung dieses Abwesenheitsverfahrens seien vor der Vorinstanz nicht erfüllt gewesen und beantragte deshalb erneut die vollumfängliche Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils sowie die Rückweisung der Akten an das Regionalgericht Oberland zur nochmaligen Durchführung der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten. Dabei rügte der Verteidiger insbesondere, der Beschuldigte sei zu den Vorwürfen gemäss Anklageschrift nicht genügend befragt worden und habe nicht genügend Gelegenheit erhalten, sich zu den Aussagen der Strafklägerin und des Zeugen D.________ zu äussern (pag. 1094).
9 12. Rechtliche Grundlagen Abwesenheitsverfahren Gemäss Art. 366 Abs. 1 StPO hat das Gericht eine neue Verhandlung anzusetzen, wenn die ordnungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fernbleibt. Erscheint der Beschuldigte trotz ordnungsgemässer Vorladung nicht zur neu angesetzten Hauptverhandlung, so kann diese trotz dessen Abwesenheit durchgeführt werden, wenn der Beschuldigte im bisherigen Verfahren genügend Gelegenheit erhalten hatte, sich zu den vorgeworfenen Straftaten zu äussern und die Beweislage ein Abwesenheitsurteil zulässt (Art. 366 Abs. 2 und 4 StPO). Die formellen Voraussetzungen für die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens sind demnach erfüllt, wenn die beschuldigte Person trotz zweimaliger ordnungsgemässer Vorladung unentschuldigt nicht zur Verhandlung erscheint. In materieller Hinsicht wird einerseits verlangt, dass der Beschuldigte bereits vorher die Gelegenheit erhalten hat, sich zu den Vorwürfen gegen ihn zu äussern. Andererseits muss das Verfahren spruchreif sein, mithin muss die Beweislage ein Urteil in der Sache zulassen. 13. Verfahrensablauf vor der Vorinstanz Der Beschuldigte wurde durch die Vorinstanz erstmals am 3. August 2016 zu einer Hauptverhandlung vorgeladen, die am 20. Oktober 2016 hätte stattfinden sollen (pag. 447). Diese Verhandlung wurde auf Gesuch des Beschuldigten und mit Blick auf die von ihm beigelegten Arztzeugnisse abgesetzt (pag. 482 und pag. 486). Der daraufhin angesetzte zweite Verhandlungstermin vom 1. März 2017 wurde ebenfalls auf Gesuch des Beschuldigten und mit derselben Begründung abgesagt (pag. 495, 512 und 518). In der Folge teilte die Verfahrensleitung mit, die Einvernahme des Beschuldigten vorziehen und diese in O.________ bzw. an dessen Wohnort in G.________ durchführen zu wollen, um die Reisezeit des Beschuldigten auf ein Minimum zu verkürzen. Von der darauffolgenden Hauptverhandlung könne sich der Beschuldigte dispensieren lassen (pag. 518). Nachdem sich der Beschuldigte mit diesem Vorgehen zunächst einverstanden erklärt hatte (pag. 525), stellte er zwei Tage vor der geplanten Einvernahme in G.________ erneut ein Gesuch auf Absetzung des Termins aus gesundheitlichen Gründen (pag. 576). Daraufhin wurde eine Abklärung der Vernehmungs- und Reisefähigkeit des Beschuldigten durch einen Vertrauensarzt angeordnet (pag. 582). Am bereits angesetzten Termin für die Hauptverhandlung vom 16. August 2017 wurde derweilen festgehalten, unter Dispensation des Beschuldigten (pag. 558). Die Verhandlung wurde insofern durchgeführt, als dass D.________ in Anwesenheit der amtlichen Anwältin des Beschuldigten als Zeuge einvernommen und die Verhandlung daraufhin abgebrochen wurde (pag. 641 ff.). Am 22. August 2017 wurde der Beschuldigte durch Dr. med. P.________ vertrauensärztlich untersucht. In seinem Bericht vom 3. September 2017 attestierte Dr. med. P.________ dem Beschuldigten die Fähigkeit, selbständig von G.________ nach X.________ zu reisen sowie eine Vernehmungsfähigkeit für eine Zeit von max. 2 Stunden. Im Gegensatz zur attestierten Vernehmungsfähigkeit empfahl Dr. med. P.________, zur Abklärung der Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten ein psychiatrisches Gutachten zu erstellen, da er bezweifle, dass der Beschuldigte die eigenen Interessen während einer Verhandlung wahrnehmen und sich sachgerecht verteidigen könne (pag. 654 f.).
10 Gestützt auf die vertrauensärztliche Einschätzung wurde der Beschuldigte für die Fortsetzungsverhandlung vom 11. Januar 2018 vorgeladen mit dem Hinweis, dass weitere Arztzeugnisse nur noch bei erheblicher Veränderung/Verschlechterung der gesundheitlichen Situation als Entschuldigungsgrund akzeptiert würden (pag. 658). Nachdem der Beschuldigte vergeblich telefonisch versuchte, die Verhandlung erneut aus gesundheitlichen Gründen absetzen zu lassen (pag. 665), strengte er die Absetzung seiner amtlichen Verteidigerin an (pag. 666 ff.). Auf deren Antrag hin wurde die amtliche Verteidigerin am 20. Dezember 2017 aus ihrem Amt entlassen, was dazu führte, dass auch die Fortsetzungsverhandlung vom 11. Januar 2018 abgesetzt wurde (pag. 691). Die Fortsetzungsverhandlung wurde daraufhin unter Vorbehalt eines Abwesenheitsverfahrens im Falle des Fernbleibens der beschuldigten Person auf den 31. Mai 2018 neu angesetzt (pag. 726). Im Hinblick auf diesen Verhandlungstermin stellte der Beschuldigte zweimal einen Antrag auf Sistierung des Verfahrens, eventualiter auf Verschiebung der Verhandlung (pag. 746 f. und pag. 757 f.). Im ersten Antrag wurde dabei Bezug genommen auf das Arztzeugnis von Dr. med. Q.________ vom 9. Mai 2018 (pag. 748 f.). Dem zweiten Antrag wurde ein Bericht ebenfalls von Dr. med. Q.________, datierend vom 29. Mai 2018, beigelegt. Beide Anträge wurden durch die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 23. bzw. 30. Mai 2018 abgewiesen (pag. 751 f. und pag. 760 f.). In der Begründung wurde der Beschuldigte zusammengefasst darauf hingewiesen, dass die beiden Arztzeugnisse im Vergleich zur vertrauensärztlichen Untersuchung vom 22. August 2017 keine erhebliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands des Beschuldigten in Bezug auf dessen Reise- und Vernehmungsfähigkeit nachweisen würden und aus diesem Grund an der Vorladung für die Hauptverhandlung vom 31. Mai 2018 festgehalten werde. Die bereits von Dr. med. P.________ in Frage gestellte, fehlende Fähigkeit des Beschuldigten, seine eigenen Interessen wahrzunehmen, sei durch die Bestellung einer amtlichen Verteidigung berücksichtigt worden. Trotz dieser beiden Verfügungen erschien der Beschuldigte nicht zur Fortsetzungsverhandlung vom 31. Mai 2018 (pag. 766 ff.). Mit Vorladung vom 4. Juni 2018 wurde sodann ein letzter Verhandlungstermin auf den 24. Oktober 2018 angesetzt, erneut mit dem Hinweis auf die Durchführung eines Abwesenheitsverfahren bei Fernbleiben der beschuldigten Person (pag. 779). Da die Vorladung dem Beschuldigten weder per Post noch polizeilich zugestellt werden konnte, wurde sie am 15. August 2018 im Amtsblatt veröffentlicht (pag. 796 und pag. 802 f.). Diese Terminansetzung wurde durch den Beschuldigten offenbar zu Kenntnis genommen, veranlasste er doch erneut einen Antrag auf Sistierung des Verfahrens, eventualiter Verschiebung der Verhandlung (pag. 804). Der Antrag wurde mit Verweis auf die Verfügung vom 30. Mai 2018 abgewiesen (pag. 807). Ebenso der kurzfristige Antrag des Beschuldigten persönlich auf Absetzung des amtlichen Verteidigers zwei Tage vor dem Verhandlungstermin (pag. 810 und pag. 811). Erneut erschien der Beschuldigte trotz fehlender Dispensation am 24. Oktober 2018 nicht zum Verhandlungstermin. 14. Formelle Voraussetzungen des Abwesenheitsverfahrens Der Beschuldigte ist sowohl dem Verhandlungstermin vom 31. Mai 2018 wie auch jenem vom 24. Oktober 2018 unentschuldigt ferngeblieben. Zu beiden Terminen
11 war der Beschuldigte korrekt vorgeladen worden. Die im Hinblick auf die beiden Termine mehrfach gestellten Anträge auf Absetzung der Verhandlung belegen denn auch die vorgängige Kenntnisnahme der Termine durch den Beschuldigten. Die Vorinstanz hat im Vorfeld beider Termine begründet, weshalb sie den Beschuldigten nicht von der Teilnahme dispensiert bzw. die Verhandlung nicht absetzt. Der amtliche Anwalt war an beiden Terminen anwesend. Damit waren die formellen Voraussetzungen für die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens erfüllt. 15. Materielle Voraussetzungen des Abwesenheitsverfahrens Der Beschuldigte wurde am 9. Juli 2012 (pag. 197 ff.), am 13. Juli 2012 (pag. 199 ff.) sowie am 8. August 2015 (pag. 208 ff.) und somit insgesamt drei Mal einvernommen. Davon wurde er zwei Mal von der Staatsanwaltschaft befragt und erhielt dabei die Gelegenheit, sich zu den Aussagen der Strafklägerin vom 3. Juli 2012 zu äussern. An der zweiten Einvernahme der Strafklägerin vom 23. September 2015 war die amtliche Anwältin des Beschuldigten anwesend (pag. 216 ff.). Nicht vertreten war der Beschuldigte an der Einvernahme von D.________ als Zeuge am 1. Dezember 2015. Dieser wurde aber an der Hauptverhandlung vom 16. August 2017 erneut und diesmal parteiöffentlich befragt. Zusätzlich dazu hätte der Beschuldigte wie dargelegt anschliessend mehrfach die Gelegenheit gehabt, sich vor Gericht persönlich zu den Vorwürfen zu äussern. Das erstinstanzliche Gericht hat dabei auf die geltend gemachten gesundheitlichen Bedürfnisse des Beschuldigten Rücksicht genommen, indem es mehrfach angesetzte Termine abgesetzt und verschoben hat und sogar anbot, eine Einvernahme am Wohnort des Beschuldigten durchzuführen. Erst nachdem der Beschuldigte kurzfristig auch dieses Angebot nicht wahrgenommen hatte, wurde eine vertrauensärztliche Begutachtung angeordnet, welche ergab, dass der Beschuldigte für die Dauer von ca. 2 Stunden vernehmungsfähig und für die Strecke G.________-X.________ reisefähig war. Wenn der Beschuldigte die Termine vor Gericht trotz dieser Bemühungen nicht wahrgenommen hat, hat er sich dieses Versäumnis selber zuzuschreiben – es wären ihm mehrere Gelegenheiten geboten worden, sich zu den ihm vorgeworfenen Straftaten zu äussern und zu den ihn belastenden Aussagen persönlich Stellung zu nehmen. Im Weiteren lagen dem erstinstanzlichen Gericht mit den Aussagen des Beschuldigten, der Strafklägerin, des Zeugen D.________ sowie den objektiven Beweismitteln genügend Beweismittel vor, um ein Urteil fällen zu können. Auch die materiellen Voraussetzungen für das Abwesenheitsverfahren waren somit erfüllt. In diesem Zusammenhang kann auch dem Vorwurf der Verteidigung nicht gefolgt werden, der Beschuldigte werde vor Gericht nicht für die ihm vorgeworfenen Delikte, sondern für sein Verhalten im Verfahren verurteilt. Obwohl es dem Beschuldigten gemäss vertrauensärztlicher Einschätzung von Dr. med. P.________ gesundheitlich möglich war, an den gerichtlichen Terminen in X.________ teilzunehmen, ist er sämtlichen gerichtlichen Terminen ferngeblieben. Mit Blick auf das vertrauensärztliche Gutachten ist insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte die Einvernahme an seinem Wohnort kurzfristig abgesagt hat. Ein solches Verhalten hat von Gesetzes wegen prozessuale Konsequenzen. Dazu gehört,
12 dass ein Verfahren ab einem bestimmten Zeitpunkt und unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne die Teilnahme des Beschuldigten weitergeführt wird. Diese Konsequenzen hat der Beschuldigte zu tragen. Indem er sich einem gerichtlichen Termin wiederholt und entgegen den ausdrücklichen Hinweisen auf die prozessualen Folgen entzogen hat, ging er bewusst das Risiko einer Verurteilung aufgrund der aktuellen Beweislage ein, ohne dem Gericht noch einmal persönlich seine Sicht der Dinge zu präsentieren. Der Vorinstanz kann deshalb weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine unfaire Behandlung des Beschuldigten vorgeworfen werden. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung Zu beurteilen sind die Vorwürfe gemäss Anklageschrift vom 24. Mai 2016 (pag. 433 ff). Diese lassen sich in zwei unterschiedliche Sachverhaltskomplexe unterteilen: Einerseits geht es um die Delikte aus dem Jahr 2012 gegenüber der Mutter (nachfolgend: Strafklägerin) und dem Bruder des Beschuldigten (Ziff. 1-3 der Anklageschrift). Andererseits ist eine Beschimpfung aus dem Jahr 2015 zu beurteilen (Ziff. 4 der Anklageschrift). Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung wird verwiesen (pag. 880 ff.). 16. Beweiswürdigung betreffend Ziff. 1-3 der Anklageschrift Die Vorinstanz hat den unbestrittenen Sachverhalt (pag. 879) für die Vorfälle im Jahr 2012 zutreffend aufgeführt. Weiter hat sie in Bezug auf Ziff. 1-3 der Anklageschrift eine gesamthafte Beweiswürdigung vorgenommen (pag. 889 ff.). Darin kommt sie zum Schluss, dass für die Ermittlung der relevanten Sachverhalte auf die glaubhaften und stringenten Aussagen der Strafklägerin und des Zeugen D.________ abzustellen sei. Die Kammer erachtet diesen Schluss als korrekt und verweist deshalb unter Vorbehalt der nachfolgenden Ergänzungen/Präzisierungen auf die Ausführungen der Vorinstanz. 16.1 Beweismittel 16.1.1 Allgemeine Beweismittel Die Vorinstanz hat die massgeblichen objektiven und subjektiven Beweismittel ausführlich wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (pag. 882 ff.). Zu ergänzen ist diese Zusammenstellung um die Einvernahme des Zeugen D.________ anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 1087 ff.). 16.1.2 Aussagen des Zeugen D.________ vom 21. Juli 2020 D.________ machte zunächst detaillierte Ausführungen zu den Familienverhältnissen der Familie A.________-D.________ (pag. 1087 Z. 14-43, pag. 1092 Z. 18 ff.): Sie seien insgesamt acht Kinder gewesen, davon je vier Halbgeschwister. Er selber sei der Drittälteste, der Beschuldigte sei der Jüngste. Die finanziellen Verhältnisse der Familie seien immer knapp gewesen. Aus diesem Grund hätten der älteste Bruder R.________ und der Zweitälteste N.________ teilweise bei Verwandten gelebt. Die Strafklägerin habe ihr ganzes Leben lang gearbeitet, tagsüber geputzt und
13 die halbe Nacht genäht, um die Familie über Wasser zu halten. Sie habe nichts sparen können und könne sich das Altersheim jetzt nur leisten, weil sie ihr Haus verkauft habe. Sie sei ein «wärschaftes Froueli», die alle Kinder aufgezogen habe und «bis zum letzten Kind geschaut» habe (pag. 1093 Z. 3 ff.). Bis zu den Vorfällen mit dem Beschuldigten hätten sie alle ein gutes Verhältnis mit der Mutter gehabt. Neben dem Beschuldigten habe sich dann auch der Zweitälteste N.________ mit der Mutter überworfen. Auch dieser habe von ihr Geld gewollt, er habe ihr aber auch Vorwürfe gemacht, weil er nicht bei ihr habe aufwachsen dürfen (pag. 1092 Z. 18ff.). Der Zeuge D.________ gab sodann Einblick in die Vorgeschichte zu den Vorfällen vom Sommer 2012. Nachdem der Beschuldigte von seinem langjährigen Auslandsaufenthalt zurückgekommen sei, sei es bei ihm immer um Geld gegangen, da er nie gearbeitet und deshalb nie Geld gehabt habe (pag. 1089 Z. 3 ff.). So habe der Beschuldigte beispielsweise sofort Geld verlangt, wenn man ihn um einen Gefallen gebeten habe (pag. 1089 Z. 5 ff.). Auch habe er die Witwe seines Bruders N.________ kurz nach dessen Tod um Geld angegangen (pag. 1092 Z. 13 ff.). Der Beschuldigte habe überall immer probiert, Geld zu erhalten, er habe auch seinen Schwager in S.________ oder T.________ (Profisportler) angegangen (pag. 1092 Z. 26 ff.). Der Beschuldigte habe bereits vor den Vorfällen im Sommer 2012 von D.________ eine Viertel Million erhältlich machen wollen («jahrelange Geschichte», pag. 1090 Z. 26). Bereits Jahre vorher, nach seinem Autounfall, habe der Beschuldigte ihn um CHF 250'000.00 gebeten, für ein Projekt bzw. um im Zusammenhang mit diesem Unfall ein Gerichtsverfahren zu finanzieren und von der Versicherung auf diese Weise Geld zu erhalten. Er habe ihm das Geld aber nicht gegeben (pag. 1090 f. Z. 39 ff.). Während der Beschuldigte im Ausland gewesen sei, habe er ihm ein paar Mal aus der Klemme geholfen. Dies seien aber keine grossen Beträge gewesen, CHF 5'000.00-6'000.00 (pag.1092 Z. 23 f.). D.________ bemerkte zudem, der Beschuldigte habe sich mit seinen Geschwistern überworfen, weil er diesen, die alle handwerkliche Berufe ausgeübt hätten, nach seiner Rückkehr aus dem Ausland vorgeworfen habe, sie seien nichts, sie seien nur «Büezer». Das habe die Geschwister verärgert, sie hätten den Eindruck gehabt, der A.________ sei weg und komme dann zurück, habe selber nichts und wolle ihnen sagen, was sie alles falsch gemacht hätten (pag. 1088 Z. 35 ff.). Die Geschwister wären gemäss D.________ durchaus bereit gewesen, ihrem Bruder zu helfen, wenn dieser sie mit seinen Aussagen, sie seien alle «nur Büezer», nicht vors Gesicht gestossen hätte und wenn sie gesehen hätten, dass dieser arbeite, sich die Hände dreckig mache (pag. 1092 Z. 34ff.). Zur Sache gab D.________ Folgendes zu Protokoll: Von den Vorfällen zwischen seiner Mutter und dem Beschuldigten habe er über den ältesten Bruder R.________ erfahren, der mit ihr zum Arzt und zur Polizei gegangen sei. Er wisse nur vom Hörensagen, was vorgefallen sei (pag. 1089 Z. 13 ff.). R.________ habe ihm von «diesen japanischen Holzknebeln mit der Kette» erzählt und dass der Beschuldigte die Strafklägerin geschlagen und mit den Haaren am Boden nachgerissen habe. Der Beschuldigte habe seiner Mutter ausserdem gesagt: «Jetzt kommst du mit, wir gehen zu D.________, der hat Kohle,
14 jetzt gehen wir zu dem nach U.________, der soll die Kohle rausmachen» (pag. 1089 Z. 19 ff. und Z. 36 f.). Ob er in dieser Zeit auch mit der Mutter selber Kontakt gehabt habe, wisse er nicht mehr (pag. 1089 Z. 28 ff.). Der Beschuldigte habe ihn danach angerufen und um eine Viertel Million gefragt und von ihm verlangt, er solle die Hypothek auf seiner Wohnung erhöhen (pag. 1088 Z. 19 ff.). Der Beschuldigte habe gesagt, es müsse eine Viertel Million her, er habe ein Projekt und er würde das Geld wieder zurückzahlen. D.________ schilderte sodann, er habe sich während dem Telefon überlegt, dem Beschuldigten CHF 50'000.00 als Darlehen zu geben, da er gewusst habe, dass der Beschuldigte sich danach davonmachen würde («de tubet er wider», pag. 1089 f. Z. 40 ff.). Dieses Telefon habe sich ereignet, kurz nachdem der Vorfall mit der Mutter passiert sei. Er habe den Beschuldigten am Telefon noch gefragt, was da gehe, was mit der Mutter gewesen sei. Er könne nicht mehr genau sagen, wann, aber es müsse ein paar Tage später gewesen sei, es sei jedenfalls alles noch frisch gewesen (pag. 1090 Z. 19 ff.). Auf Nachfrage bestätigte der Zeuge erneut, die Vorfälle mit der Mutter seien vor dem Telefonat passiert, er habe den Beschuldigten am Telefon gefragt, was er da geleistet habe (pag. 1090 Z. 28 ff.). Er habe dem Beschuldigten das Geld lediglich gegeben, um die Mutter zu schützen (pag. 1089 f. Z. 45 f.). Er habe dem Beschuldigten das Geld gegeben, nachdem dieser die Mutter gepackt habe. Er habe damit verhindern wollen, dass es eskaliere, habe gewollt, dass der Beschuldigte die Mutter in Ruhe lasse. Er habe sich am Telefon mit dem Beschuldigten gedacht, wie er verhindern könne, dass die Mutter noch mehr leiden müsse wegen dem Beschuldigten (pag. 1091 Z. 12 ff.). Er habe dem Beschuldigten das Geld nicht gegeben, damit dieser in die Ferien könne. Er habe sich gedacht, wenn der Beschuldigte Geld habe, lasse er die Mutter wieder in Ruhe (pag. 1091 Z. 32 ff.). Er hätte dem Beschuldigten das Geld ganz sicher nicht bezahlt, wenn dieser vorher nicht bei der Mutter gewesen wäre. Das sei verlorenes Geld, der Beschuldigte hätte das nie zurückzahlen können. Er habe es bezahlt, um die Mutter zu schützen, sonst hätte er das zu 100% nie bezahlt (pag. 1092 Z. 31 ff.). Da seine Mutter gesagt habe, der Beschuldigte wolle auch ihn «abschlagen oder was auch immer», habe er einen Pfefferspray gekauft und einen Golfschläger im Geschäft versteckt. Er habe seinem Personal gesagt, wenn einer komme und ihn angreife, sollten sie dem Angreifer damit in die Kniekehlen schlagen. Sein Bruder sei ja ein Kämpfer, das dürfe man nicht vergessen, da «liege man schnell flach» (pag. 1090 Z. 9 ff.). Der Beschuldigte habe ihn nie direkt bedroht, ihn nie angerufen und gesagt, «ich schlage dich» (pag. 1091 Z. 27 f.). Er habe ihm – D.________ – auch nicht gesagt, er «gehe gegen die Mutter» (pag. 1093 Z. 19 ff.). Der Beschuldigte habe gewusst, dass er – D.________ – ein gutes Verhältnis zu seiner Mutter pflege und dass diese ihn über die Vorfälle informieren würde (pag. 1091 Z. 20). Das Telefon sei der letzte Kontakt zu seinem Bruder gewesen, danach habe er nie mehr etwas von ihm gehört (pag. 1088 Z. 19, pag. 1090 Z. 2 ff.).
15 16.2 Würdigung der Aussagen 16.2.1 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde am 9. Juli 2012, am 13. Juli 2012 sowie am 8. August 2015 zu den Vorwürfen gemäss Ziff. 1-3 der Anklageschrift befragt, wobei er lediglich in der Befragung bei der Staatsanwaltschaft vom 13. Juli 2012 Aussagen zur Sache gemacht hat (pag. 199 ff.). In der Würdigung dieser Aussagen kam die Vorinstanz zum Schluss, diese seien wenig stringent, in wesentlichen Punkten nicht nachvollziehbar und wirkten weitgehend konstruiert, weshalb die Aussagen nicht überzeugend seien (pag. 891 f.). Die Aussagenanalyse der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, es kann vorab darauf verwiesen werden. Insbesondere ist hervorzuheben, dass der Beschuldigte im Grundsatz nicht bestreitet, dass es zwischen ihm und seiner Mutter beim ersten Zusammentreffen im Juni 2012 zu Handgreiflichkeiten kam und dass er von seinem Bruder Geld wollte (pag. 202 Z. 111 ff. und pag. 203 Z. 150 f.). Auch erwähnte der Beschuldigte den vorbestehenden Familienkonflikt zwischen ihm selbst und seiner Mutter resp. zwischen seinem Bruder [N.________] und der gemeinsamen Mutter (pag. 201 Z. 87 ff.). Diese Konflikte werden später auch vom Zeugen D.________ geschildert (pag. 1087 Z. 32 ff. und pag. 1092 Z. 13). Übereinstimmend mit seinem Bruder gab er ausserdem an, früher sei der Zusammenhalt zwischen den Geschwistern gross gewesen (pag. 203 Z. 170 f). Die Angaben zum konkreten Geschehensablauf hingegen erscheinen an verschiedenen Stellen widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. So gab er etwa eingangs an, er habe mit seiner Mutter «die ganze Angelegenheit zwischen ihnen» bereinigen wollen, habe sie gefragt, weshalb sie ihn ausschliesse (pag. 202 Z. 115 ff.). Kurz darauf räumte er ein, es sei darum gegangen, Geld von seinem Bruder zu erhalten (pag. 203 Z. 150 f.), nur um wenige Fragen später zu ergänzen, es sei nicht so gewesen, dass er kein Geld gehabt habe, es sei eine Tradition seiner Mutter, er habe gesagt, er wolle das Geld nicht und er brauche dieses nicht (pag. 204 Z. 194 ff.). Anders als von der Verteidigung vorgebracht, geht aus seinen Schilderungen demnach nicht hervor, der Beschuldigte habe mit seiner Mutter lediglich den innerfamiliären Konflikt beredet, nicht aber über Geld gesprochen. Auch die Aussagen des Beschuldigten auf die Frage, ob er seine Mutter bei den Treffen jemals bedroht habe, erscheinen entgegen dem Vorbringen der Verteidigung nicht glaubhaft. So gab er an, es sei schwierig zu sagen, ob er seine Mutter bedroht habe, er habe ihr von seinem Autounfall erzählt und ihr geschildert, es sei, als wäre sein Haus abgebrannt. Er habe seiner Mutter seine Projekte gezeigt und ihr gesagt, sie solle sich vorstellen, wenn ihr Haus abgebrannt wäre (pag. 203 Z. 175 ff). An dieser Aussage fällt auf, dass der Beschuldigte seine angebliche Erzählung von seinem Unfall und den Vergleich mit dem Hausbrand von sich aus mit einer Drohung gegen seine Mutter in einen Zusammenhang gebracht hat: Die dieser Aussage vorangehende Frage hatte gelautet, ob er seine Mutter bei den Treffen jemals bedroht habe. Die Tatsache, dass er auf diese Frage mit dem Vergleich des Hausbrandes antwortete, legt nahe, dass es hierzu tatsächlich einen Zusammenhang gab, sich die Strafklägerin effektiv bedroht fühlte. Die Erklärung des Beschuldigten wirkt dabei konstruiert und wenig glaubhaft.
16 Die Tatsache, dass der Beschuldigte während der Befragung in Tränen ausbrach und mehrfach beteuerte, wie sehr er seine Mutter liebe und verehre, verleiht dem Beschuldigten denn auch keine Glaubwürdigkeit. Vielmehr öffnet dieses Verhalten eine weitere Widersprüchlichkeit, stellt doch der Beschuldigte den ganzen Vorfall so dar, wie wenn seine Mutter ihn aus der Familie ausgrenze und beim ersten Zusammentreffen sofort tätlich auf ihn losgegangen wäre. Hervorzuheben sind zuletzt die Widersprüchlichkeiten seiner Angaben in Bezug auf sein persönliches Verhältnis zu Gewalt. Während er einerseits zugab, seine 86jährige Mutter am Kopf gepackt und ein Nunchaku zu ihr mitgenommen zu haben (pag. 202 Z. 121 und pag. 203 Z. 147), betonte er wiederholt, er sei ein völlig gewaltloser Mensch (pag. 204 Z. 226 ff.). Die Angaben des Beschuldigten zum konkreten Geschehensablauf erscheinen vor diesem Hintergrund wenig glaubhaft, weshalb nicht darauf abgestellt wird. 16.2.2 Aussagen der Strafklägerin Die Strafklägerin wurde zweimal einvernommen. Ein erstes Mal im Anschluss an die Anzeigeerstattung am 3. Juli 2012 bei der Polizei und ein zweites Mal parteiöffentlich am 23. September 2015 bei der Staatsanwaltschaft. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten, hat sie das Geschehen darin weitgehend übereinstimmend und detailreich geschildert. Anders als von der Verteidigung vorgebracht, nimmt die Glaubwürdigkeit der Strafklägerin keinen Schaden daran, dass sie erst drei Jahre nach dem Vorfall parteiöffentlich befragt wurde. Zwar sind ihre Aussagen bei der Polizei insgesamt detailreicher als diejenigen bei der Staatsanwaltschaft. Es gelang ihr aber auch im Jahr 2015 mühelos, den wesentlich Geschehensablauf zu schildern und die Fragen der Verteidigung zu beantworten. Der Beweiswert dieser Aussagen wurde durch den Zeitablauf somit in keiner Weise gemindert. Vielmehr fällt auf, dass die Strafklägerin auch bei der Befragung bei der Staatsanwaltschaft drei Jahre nach dem Vorfall Details der Auseinandersetzung mit ihrem Sohn wiedergeben konnte, wie etwa, dass sie den Kopf gesenkt habe und er sie daraufhin aufgefordert habe, den Kopf zu heben und ihn anzuschauen (pag. 217 Z. 43) oder dass er zwischen den Drohungen jeweils aufgestanden sei, mit den Fäusten auf den Tisch geschlagen und dabei gesagt habe, dass das, was er sage, auch gelte (pag. 219 Z. 92). Dieses Erinnerungsvermögen zeigt, wie einschneidend das Erlebte für die Strafklägerin war und unterstreicht dadurch die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. In Ergänzung zu den Ausführungen der Vorinstanz kann zudem hervorgehoben werden, dass die Strafklägerin nicht nur Gesprächsfetzen wiedergeben konnte, sondern auch zu Protokoll gab, was sie gerne gesagt hätte, jedoch nicht sagen konnte («Ich wollte zu ihm sagen, was ich ihm eigentlich in den Weg gelegt habe, aber ich kam nicht zu Wort» pag. 214 Z. 57). Sie war denn auch in der Lage, das Nunchaku treffend zu beschreiben, obwohl sie den Gegenstand nicht kannte (pag. 213 Z. 55). Aggravierungstendenzen von der ersten zur zweiten Einvernahme im Zusammenhang mit der Krawatte und dem verlangten Geldbetrag können entgegen der Behauptung der Verteidigung keine festgestellt werden. Die Strafklägerin erwähnte
17 bereits in der ersten Einvernahme bei der Polizei, der Beschuldigte habe plötzlich eine Krawatte in der Hand gehabt. Diese sei ihm zu Boden gefallen, als er ihr den Mund zugehalten habe (pag. 214 Z. 62 f.). An der zweiten Einvernahme schilderte die Strafklägerin im Rahmen der freien Erzählung zunächst ebenfalls von sich aus, der Beschuldigte habe eine Krawatte in den Händen gehalten, als er zu ihr gekommen sei (pag. 217 Z. 46). Erst auf Frage der Verteidigung, ob A.________ versucht habe, ihr die Krawatte um den Hals zu legen, sagte sie aus: «Er ist auf mich zugekommen und hat versucht, die Krawatte mir umzulegen. Ich habe ihn dann weggestossen. Dabei habe ich ihm auch noch einen Hemdknopf abgerissen. Die Krawatte ist dann zu Boden gefallen» (pag. 219 Z. 113 ff.). Aus dem Protokoll geht nicht hervor, was für die Verteidigerin der Auslöser für diese Frage war, mithin ob die Strafklägerin zuvor in einer nicht protokollierten Aussage angegeben hatte, der Beschuldigte habe ihr die Krawatte umlegen wollen. Wesentlich in Bezug auf den Vorwurf der Aggravation ist jedoch die darauffolgende Erklärung der Strafklägerin auf die Frage, weshalb sie nicht bereits bei der Polizei gesagt habe, dass der Beschuldigte versucht habe, ihr die Krawatte um den Hals zu legen: «Ich war an dem Abend in solch einem speziellen Zustand, und auch am anderen Tag bei der Polizei… Hinterher ist mir dann in den Sinn gekommen, wie er die Krawatte hielt» (pag. 219 Z. 120 f.). Diese Erklärung wirkt glaubhaft, ist doch aus dem Protokoll der ersten Einvernahme ersichtlich, dass die Strafklägerin vom soeben Erlebten erschüttert und aufgelöst war (pag. 213 Z. 32 und pag. 215 Z. 107 f.). Die Verteidigung bringt dagegen vor, der Vorfall mit der Krawatte wäre – hätte er sich denn so wie von der Strafklägerin in der zweiten Einvernahme geschildert zugetragen – für die Strafklägerin das bedrohlichste Erlebnis gewesen und wäre deshalb bei der ersten Einvernahme nicht vergessen gegangen. Daraus schliesst die Verteidigung, dass die Schilderung der Strafklägerin in der zweiten Einvernahme eine Übertreibung sei, die sich so nicht zugetragen habe und die die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen untergrabe. Dem kann nicht gefolgt werden: Aus den Erzählungen der Strafklägerin geht hervor, dass dem Beschuldigten die Krawatte aus der Hand fiel, bevor er diese in irgendeiner Weise gegen die Strafklägerin verwendete. Entsprechend kurz war für sie diesbezüglich die Bedrohungssituation. Zugleich befanden sich der Beschuldigte und die Strafklägerin in einer Rangelei, von der die Strafklägerin konkrete und schmerzhafte Verletzungen davontrug. Es erscheint deshalb nachvollziehbar, dass der Vorfall mit der Krawatte für die Strafklägerin eher ein Nebenschauplatz war, den sie in ihrer Wiedergabe des Erlebten nicht besonders hervorhob und zu dem sie sich erst hinterher richtig Gedanken gemacht hat. Auch im Zusammenhang mit dem geforderten Geldbetrag ist keine Aggravation ersichtlich. Die Verteidigung brachte vor, die Strafklägerin habe erst in der zweiten Einvernahme behauptet, der Beschuldigte habe von ihr eine halbe Million gewollt. Dies sei so nicht vorgefallen, habe der Beschuldigte doch selber angegeben, er habe von ihr kein Geld gewollt, sie habe ja kein Geld. Tatsächlich gab die Strafklägerin den Betrag «eine halbe Million» erst in der zweiten Einvernahme zu Protokoll und sagte dort zunächst auch, der Beschuldigte habe Geld von ihr gewollt (pag. 217 Z. 41). Im weiteren Verlauf der zweiten Einvernahme wird jedoch klar, dass es nach Ansicht der Strafklägerin darum ging, dass sie «schauen solle, dass das Geld komme» (pag. 218 Z. 53) und dass der Beschuldigte das Geld eigentlich
18 von seinem Bruder D.________ wollte (pag. 218 Z. 68). Diese Konstellation schilderte die Strafklägerin bereits an der ersten Einvernahme (pag. 214 Z. 78). Die wesentlichen Angaben der Strafklägerin stimmen somit von der ersten zur zweiten Einvernahme auch in diesem Punkt überein. Die Tatsache, dass sie nur in der zweiten Einvernahme einen konkreten Betrag nannte, kann vor diesem Hintergrund nicht als Aggravation bezeichnet werden. Zuletzt ist hervorzuheben, dass aus den Aussagen der Strafklägerin verschiedentlich hervorgeht, wie sehr das Erlebte sie erschüttert hat. Bereits in der ersten Einvernahme ging es ihr «seelisch nicht sehr gut» (pag. 213 Z. 32). Sie wollte nichts mehr mit dem Beschuldigten zu tun haben und wollte auch, dass er nicht mehr in ihre Nähe kommt (pag. 215 Z. 107). Sie gab weiter zu Protokoll, vor lauter Scham nicht zum Arzt gegangen zu sein, obwohl sie einige Tage ziemlich Schmerzen am Hals und an den Oberarmen gehabt habe (pag. 215 Z. 112). An der zweiten Einvernahme drei Jahre nach den Vorfällen gab sie erneut an, sie wolle ihren Sohn einfach nie mehr sehen (pag. 217 Z. 27). Besonders bezeichnend ist sodann die Reaktion der Strafklägerin auf die Nachricht, dass ihr Sohn wieder in der Schweiz sei. Sie erklärte daraufhin, sie habe vor ca. 8 Tagen in der Nacht bei ihrem Haus jemanden gehört. Sie wisse, dass jemand an der Haustüre gewesen sei. Bei diesen Ausführungen begann die Strafklägerin zu weinen (pag. 225 Z. 340). Aus ihren Aussagen geht weiter hervor, dass sie grosse Hemmungen gehabt haben muss, den eigenen Sohn anzuzeigen. So hatte sie bereits nach dem Vorfall vom 15. Juni 2012 Angst vor dem Beschuldigten, ging jedoch erst nach dem zweiten Vorfall am 2. Juli 2012 zur Polizei. Damit konfrontiert gab sie an, der Beschuldigte sei ihr Kind. Sie habe Vertrauen gehabt und hätte nicht gedacht, dass er so weit gehe (pag. 220 Z. 129 ff.). Der Eindruck, dass diese Erlebnisse für die Strafklägerin äusserst einschneidend waren, wird bestätigt durch die Schilderungen des Zeugen D.________ anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung, wonach die Familienmitglieder die mittlerweile 94-jährige Mutter schon seit Jahren nicht mehr auf den Beschuldigten angesprochen hätten, da sie dies noch immer mitnehme, das Ganze sei für sie ein wahnsinniger Schock gewesen (pag. 1088 Z. 4 ff.). Er führte aus, er sei bei den Vorfällen zwischen dem Beschuldigten und der Strafklägerin zwar nicht dabei gewesen, brachte aber zugleich auch seine Überzeugung zum Ausdruck, dass der Beschuldigte der Mutter dort etwas angetan haben müsse, damit die Situation heute so sei wie sie sei («Das Schlimme ist, dass er die Mutter attackiert hat. Ein «wärschaftes Froueli», die sich nicht wehren kann. Ich war ja nicht dabei, aber etwas muss er gemacht haben» pag. 1093 Z. 3 ff.). Denn die Strafklägerin habe als Mutter von acht Kindern in engen finanziellen Verhältnissen Tag und Nacht gearbeitet und «bis zum letzten Kind geschaut» (pag. 1087 Z. 28 ff. und pag. 1093 Z. 4 ff.). Diese Feststellungen sind für die Beweiswürdigung insofern relevant, als es im Lichte dieser Umstände umso unwahrscheinlicher scheint, dass die Strafklägerin den Beschuldigten zu Unrecht bezichtigt oder ihre Schilderungen zu dessen Ungunsten übertrieben hat. Im Ergebnis kann somit auf die logischen, stringenten und detailreichen Aussagen der Strafklägerin abgestellt werden.
19 16.2.3 Aussagen des Zeugen D.________ Die Vorinstanz stellte zusammengefasst auf die Aussagen von D.________ ab, da dieser seinen Bruder nicht übermässig beschuldigte, in seinen Aussagen jeweils klarstellte, was er selber erlebt und was er aus Erzählungen anderer wusste und kein Motiv für eine Falschaussage zum Nachteil seines Bruders ersichtlich ist (pag. 891). Dieses differenzierte Aussageverhalten konnte auch anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung festgestellt werden. D.________ machte zwar ausführliche Angaben zur Sache, in denen er auch Vorwürfe gegen seinen Bruder erhob, legte dabei jedoch offensichtlich Wert darauf, seinen Bruder nicht über die Massen zu belasten. So betonte er immer wieder und auch auf Nachfrage, der Beschuldigte habe ihn nicht direkt bedroht, und auch nicht direkt gedroht, der Mutter etwas anzutun (pag. 1091 Z. 27 f. und pag. 1093 Z. 19 ff.). Auch gab er an, keine Anzeige gegen den Bruder in Erwägung gezogen zu haben, so schlimm sei es auch nicht gewesen (pag. 1092 Z. 42). Es entstand insgesamt nicht der Eindruck, D.________ lasse sich in seinem Aussageverhalten vom Wunsch beeinflussen, den Beschuldigten verurteilt zu sehen. D.________ gab mehrfach an, vom Vorfall zwischen dem Beschuldigten und der Strafklägerin nur vom Hörensagen zu wissen und deshalb nicht genau sagen zu können, was vorgefallen sei (pag. 1089 Z. 15 f. und pag. 1093 Z. 4). Auch Erinnerungslücken gab er unumwunden zu (pag. 1089 Z. 28 ff. und pag. 1090 Z. 20). Die Übereinstimmung mit den früheren Aussagen von D.________ ist hoch. Mit Ausnahme jener Punkte, an die er sich nicht mehr erinnern konnte, gab er das Geschehene in teilweise hohem Detailgrad übereinstimmend wieder, obwohl die Vorfälle acht Jahre zurückliegen, seine letzten Aussagen im Jahr 2018 erfolgten und er aufgrund seiner fehlenden Parteistellung keine Einsicht in die früheren Aussageprotokolle hatte. So hat er beispielsweise die Vorsitzende während dem Vorhalt der eigenen früheren Aussage, er habe aufgrund der Drohungen des Beschuldigten einen Pfefferspray gekauft und einen Golfschläger deponiert, unterbrochen und von sich aus erzählt, er habe einen Golfschläger im Geschäft versteckt (pag. 1090 Z. 9 ff.). Ergänzend erzählte er, er habe seinem Personal die Anweisung gegeben, einem allfälligen Angreifer damit in die Kniekehle zu schlagen und erklärte dies damit, dass sein Bruder Kampfsportler sei und man deshalb rasch «flach liegen» würde. Dieses auffallende Erinnerungsvermögen deutet daraufhin, wie einschneidend das Erlebte auch für D.________ war, selbst wenn er sich bemühte, die Tragweite des Vorfalls herunterzuspielen (pag. 1092 Z. 42), und verleiht ihm eine hohe Glaubwürdigkeit. Auffällig ist auch der Detailgrad, mit dem D.________ sein Telefonat mit dem Beschuldigten beschrieb und wiedergab, wie er mit seinem Bruder hin- und her diskutiert habe und sich dabei gefragt habe, wie er verhindern könne, dass seine Mutter wegen dem Beschuldigten noch länger leiden müsse. Schliesslich habe er gedanklich zu sich selber gesagt, er gebe seinem Bruder CHF 50'000.00, weil sich dieser dann davonmache und die Mutter in Ruhe lasse (pag. 1089 f. Z. 40 ff und pag. 1091 Z. 12 ff.).
20 Insgesamt ergibt sich daraus eine hohe Glaubwürdigkeit des Zeugen D.________. Es bleiben keine Zweifel, dass sich das Geschehene so abgespielt hat, wie von ihm dargelegt. Auf seine glaubhaften Aussagen kann somit abgestellt werden. 16.3 Gesamtwürdigung betreffend Ziff. 2 der Anklageschrift Der zeitlich erste Vorfall zwischen dem Beschuldigten und der Strafklägerin wurde als einfache Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten angeklagt und wird aufgrund seiner zeitlichen Priorität vorliegend zuerst abgehandelt. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe die Strafklägerin am 15. Juni 2012 an den Haaren hoch- und durch den Raum gezogen, ihr von hinten den Mund zugehalten und sie mit grosser Wucht auf einen Stuhl gesetzt, sodass dieser zusammenbrach und die Strafklägerin zu Boden stürzte, wobei sie sich massive Hämatome an den Armen sowie starke Halsschmerzen zuzog (Ziff. 2 in Kombination mit Ziff. 1 der Anklageschrift). 16.3.1 Erwägungen der Kammer Abgestellt wird vorliegend in erster Linie auf die Aussagen der Strafklägerin. Zu berücksichtigen sind ferner die im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen erstellten Fotos der Hämatome der Strafklägerin, des beschlagnahmten Nunchakus sowie des zerbrochenen Stuhls (pag. 234 ff.). Demgegenüber sind die Aussagen des Beschuldigten zum detaillierten Geschehensablauf, wie im Rahmen der Aussagenwürdigung festgehalten, nicht glaubhaft, auch wenn er im Grundsatz nicht bestreitet, dass es zwischen ihm und der Strafklägerin zu Handgreiflichkeiten kam, er sie dabei an den Händen nahm und am Kopf packte und sich die Strafklägerin im Zusammenhang mit dieser Auseinandersetzung Hämatome zuzog (pag. 202 Z. 121 ff.). Als erstellt gilt gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Strafklägerin, dass der Beschuldigte die Strafklägerin an den Haaren packte und sie an den Haaren hoch und zum Tisch zog (pag. 213 Z. 52 ff. und pag. 217 Z. 39 ff.). Als sie das Fenster öffnen wollte, hielt er ihr den Mund zu und zog sie vom Fenster weg. Dabei hielt er eine Krawatte in den Händen, die ihm zu Boden fiel (pag. 214 Z. 61 ff. und pag. 217 Z. 39 ff.). Im Gerangel riss die Strafklägerin dem Beschuldigten einen Hemdknopf ab (pag. 217 Z. 46 ff.). Auch in Bezug auf den darauffolgenden Geschehensablauf im Zusammenhang mit dem Stuhl und der Ursache der Hämatome kann auf die Aussage der Strafklägerin abgestellt werden, wonach der Beschuldigte sie packte und mit einer solchen Wucht auf einen Stuhl setzte, dass ein Stuhlbein brach, die Strafklägerin zu Boden stürzte und der Beschuldigte ihr beim Aufstehen helfen musste (pag. 214 Z. 64 ff. und pag. 217 Z. 39 ff.). Zu den erlittenen Verletzungen gab sie an, sich durch die Handgreiflichkeiten des Beschuldigten die bei der Polizei fotografierten Hämatome zugezogen zu haben. Ausserdem habe sie einige Tage ziemliche Schmerzen am Hals und an den Oberarmen verspürt (pag. 215 Z. 112 f.). Die Hämatome waren zweieinhalb Wochen nach dem Vorfall noch ausserordentlich stark ausgeprägt (pag. 234 und pag. 239 ff.). Ungefähr einen Monat später waren sie immer noch nicht gänzlich abgeheilt (pag. 235). Es ist aufgrund dieser Aussagen unerheblich, dass die Verletzungen erst zweieinhalb Wochen nach dem Vorfall und nicht durch
21 einen Arzt dokumentiert wurden und dass unklar blieb, ob die Strafklägerin im Zeitpunkt des angeklagten Vorfalls Blutverdünner zu sich nahm. Die Strafklägerin hat die Handgreiflichkeiten glaubhaft beschrieben und die Schilderungen stimmen mit den fotografisch festgehaltenen Hämatomen überein. Auf den Bildern ist ersichtlich, dass die Strafklägerin an beiden Oberarmen über dem Ellbogen teilweise massive Hämatome hatte, die von der Anordnung her symmetrisch und an beiden Armen auf gleicher Höhe lagen und sich dadurch genau dort befanden, wo sie zu erwarten sind, nachdem jemand grob auf beiden Seiten an den Oberarmen gepackt wurde. Umgekehrt stimmen die Bilder der Hämatome nicht mit der Darstellung des Beschuldigten überein, wonach diese entstanden sein könnten, nachdem er die Strafklägerin «hinter den Armen durchgepackt und aufgestellt hat» oder von da her, wo sie ihn habe schlagen wollen (pag. 202 Z. 130). Es bleibt einerseits unklar, wie Hämatome an den Oberarmen entstehen sollten, wenn jemand gerade nicht an den Armen selber, sondern hinter den Armen hindurch gepackt wird. Andererseits ist nicht ersichtlich, wie sich die Strafklägerin derart gestaltete Hämatome an den Oberarmen hätte zuziehen sollen beim Versuch, den Beschuldigten zu schlagen. Zusammengefasst ist aufgrund der selbsterlebten, glaubhaften und mit den fotografierten Hämatomen übereinstimmenden Angaben der Strafklägerin klar, wie die Strafklägerin auf dem Stuhl gelandet ist und wie sie sich die Hämatome zugezogen hat. Es verbleibt deshalb – anders als von der Verteidigung vorgebracht – kein Anwendungsraum für den Grundsatz von in dubio pro reo. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass sich der Sachverhalt wie von der Strafklägerin beschrieben zugetragen hat. 16.3.2 Massgebender Sachverhalt Die Kammer geht demnach von folgendem, massgebenden Sachverhalt aus: Anlässlich eines Besuchs bei der Strafklägerin am 15. Juni 2012 packte der Beschuldigte die sitzende Strafklägerin von hinten an den Haaren, zog sie an den Haaren hoch und zum Tisch. Als die Strafklägerin aus Angst vor dem Beschuldigten das Fenster öffnen und um Hilfe rufen wollte, hielt ihr dieser von hinten den Mund zu und zog sie vom Fenster weg. Dabei hielt er eine Krawatte in der Hand, die ihm jedoch zu Boden fiel. Daraufhin packte der Beschuldigte die Strafklägerin und setzte sie mit solcher Wucht auf einen Stuhl, dass der Stuhl zusammenbrach und die Strafklägerin zu Boden stürzte. Die Strafklägerin erlitt dadurch massive Hämatome an beiden Oberarmen, die noch einen Monat nach der Tat nicht vollständig abgeheilt waren. Sie verspürte mehrere Tage nach der Tat Schmerzen am Hals und an den Armen. 16.4 Gesamtwürdigung betreffend Ziff. 1 der Anklageschrift Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, die Strafklägerin in der Zeit von anfangs Juni bis zum 11. Juli 2012 mehrfach bedroht und sie genötigt zu haben, beim Bruder des Beschuldigten, D.________, Geld für den Beschuldigten erhältlich zu machen (Ziff. 1 der Anklageschrift). Auch in Bezug auf diese Vorwürfe kann auf die glaubhaften Aussagen der Strafklägerin abgestützt werden. Ergänzend kann auf die Aussagen des Zeugen D.________ verwiesen werden.
22 16.4.1 Erwägungen der Kammer Als erstellt gilt zunächst, dass der Beschuldigte der Strafklägerin am 15. Juni 2012 sagte, er zeige ihr nun «wos dürä geit», nachdem er sie an den Haaren zum Stubentisch gezogen hatte (pag. 213 Z. 54). Er legte sodann das mitgebrachte Nunchaku auf den Tisch (pag. 213 Z. 56) und sagte der Strafklägerin mehrfach, sie sei an allem schuld, sie müsse ihm zuhören und es müsse jetzt Geld her (pag. 214 Z. 57 ff.). Dabei schlug er immer wieder mit dem Nunchaku und den Fäusten auf den Tisch (pag. 214 Z. 71 ff. und pag. 219 Z. 92 f). Die Strafklägerin ängstigte sich vor dem Beschuldigten (pag. 214 Z. 60). Der Beschuldigte sagte der Strafklägerin weiter «wehe, du nimmst das Telefon nicht mehr ab, wenn ich anrufe» und teilte ihr mit, er hole sie am Samstagmorgen ab und sie würden dann zusammen zu D.________ nach U.________ fahren, wo sie ihm helfen solle, von D.________ Geld zu erhalten (pag. 214 Z. 75 ff). Mit dieser letzten Androhung kann in Zusammenhang gebracht werden, dass der Beschuldigte einen Personenwagen gemietet hatte, mit dem er die Strafklägerin aufsuchte (pag. 214 Z. 89). In der Zeit danach rief der Beschuldigte die Strafklägerin mehrfach an, besuchte sie und sagte immer wieder, die Strafklägerin sei an allem schuld und es müsse Geld her. Insbesondere besuchte er sie am 25. Juni 2012 und lud sie zum Mittagessen ein. Die Strafklägerin tat dabei, was der Beschuldigte von ihr verlangte, aus Angst, dieser würde bei Widerspruch wieder «böse» werden. Diese Befürchtung bestätigte sich denn auch, indem der Beschuldigte der Strafklägerin zweimal mit einer Zeitung auf den Kopf schlug, als sie ihm einmal widersprach (pag. 214 Z. 85 ff.). Mit diesen – körperlich nicht schmerzhaften (pag. 214 Z. 94 f.) – Schlägen auf den Kopf rief er bei der Strafklägerin seine Bereitschaft zur Gewaltanwendung in Erinnerung und demonstrierte ihr das von ihm installierte Machtgefälle. Am 2. Juli 2012 sodann drohte er der Strafklägerin, sie fertig zu machen. Ebenso werde er seine Schwester V.________ kaputt machen lassen, das Haus der Strafklägerin anzünden und den Bruder D.________ kaputt machen und töten, wenn das Geld nicht komme (pag. 214 Z. 97 ff. und pag. 218 f. Z. 53ff.). Wie bereits begründet, ist die Version des Beschuldigten, wonach die Strafklägerin ihn falsch verstanden habe und er ihr lediglich von seinem Autounfall erzählt und ihr geschildert habe, es sei gewesen, als wäre sein Haus abgebrannt, entgegen den Vorbringen der Verteidigung nicht glaubhaft (pag. 203 Z. 175 ff; siehe E. 16.2.1 oben). Die Verteidigung weist weiter darauf hin, dass D.________ von diesen Drohungen (Haus anzünden, Schwester und Bruder kaputt machen) nie erzählt habe. Das sei erstaunlich, denn es sei davon auszugehen, dass sich D.________ zu diesen Drohungen geäussert hätte, wenn sie denn gefallen wären. Tatsächlich fällt auf, dass D.________ auf die Frage nach den Vorfällen zwischen der Strafklägerin und dem Beschuldigten zwar die tätliche Auseinandersetzung und die Forderung nach Geld erwähnt, nicht jedoch die für die Strafklägerin offenbar sehr beängstigende Drohung, der Beschuldigte werde ihr Haus anzünden und seine Geschwister kaputt machen. Nach Ansicht der Kammer kann daraus jedoch nicht geschlossen werden, diese Drohungen seien nicht erfolgt: Vielmehr ist aufgrund der Angaben von D.________ zum Kontakt mit seiner Mutter und seinem Bruder im Zeitraum Juni/Juli 2012 erstellt, dass D.________ von den Vorfällen am 15. Juni 2012 erfahren
23 hat. Es ist jedoch unklar, ob er auch Anfang Juli, nachdem diese Drohungen gemäss Strafklägerin gefallen waren, mit seiner Mutter oder seinem Bruder noch Kontakt hatte. So erfuhr er beispielsweise auch erst hinterher, dass gegen den Beschuldigten ein Kontakt- und Rayonverbot ausgesprochen worden war (pag. 645 Z. 3). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass D.________ durch seine Mutter oder seinen Bruder zwar über die Vorfälle vom 15. Juni 2012 ausführlich informiert wurde, nicht jedoch über die Drohungen vom 2. Juli 2012. Die fehlenden Aussagen von D.________ zu diesem Thema sind damit erklärbar, beeinträchtigen die Glaubwürdigkeit der Strafklägerin aber nicht. Die Strafklägerin wurde durch das Gebaren des Beschuldigten in grosse Angst versetzt (pag. 215 Z. 107 f.). Sie gab an, sie habe die Drohungen des Beschuldigten ernst genommen und Angst gehabt. Sie habe deshalb alles abgeschlossen und in der Nacht immer das Licht brennen lassen, bis sie gewusst habe, dass er fort sei (pag. 219 Z. 91 ff.). Dies wurde von D.________ bestätigt, der erklärte, seine Mutter sei am Telefon wahnsinnig verstört und noch über Wochen lang ängstlich gewesen, so dass sein Bruder schliesslich eine Videokamera auf der Terrasse installiert habe, um sie zu beruhigen (pag. 645 Z. 39 ff.). Sie habe Angst gehabt, dass der Beschuldigte wiederkomme und sie weiter traktiere. Auch heute habe sie noch Angst und könne manchmal nicht schlafen und weine (pag. 646 Z. 3). Im Vordergrund stand dabei die Angst, der Beschuldigte würde die Drohung, ihr Haus anzuzünden, wahrmachen («das schlimmste», pag. 218 Z. 81 f.). Diese Drohung hatte sie offenbar auch dazu bewogen, sich an ihren Sohn R.________ und an die Polizei zu wenden und vorübergehend ihre Wohnung zu verlassen (pag. 218 Z. 55 f.). Die Strafklägerin fürchtete sich jedoch nicht erst ab dieser Drohung vor dem Beschuldigten. So gab sie bereits bei der Schilderung des ersten Vorfalls vom 15. Juni 2012 an, sie habe Angst bekommen (pag. 214 Z. 60). Diese Angst sass tief, so hat sie beim nächsten Besuch des Beschuldigten am 25. Juni 2012 «einfach gemacht, was er wollte», aus Angst, dieser würde wieder «böse», wenn sie ihm widersprechen würde (pag. 214 Z. 91 ff.). Dass die Vorfälle mit dem Beschuldigten bei der Strafklägerin eine grosse Angst ausgelöst haben, zeigte sich auch eindrücklich an der Einvernahme vom 23. September 2015: Drei Jahre nach der Tat begann die Strafklägerin ob der Nachricht, ihr Sohn sei wieder in der Schweiz, zu weinen, weil sie ca. 8 Tage zuvor in der Nacht bei ihrem Haus jemanden gehört habe und wisse, dass jemand an der Haustüre gewesen sei (pag. 225 Z. 340 ff.). Auch bei D.________ lösten die Äusserungen des Beschuldigten offenbar Angstgefühle aus. Dieser wurde von seiner Mutter davor gewarnt, der Beschuldigte wolle ihn «abschlagen». Daraufhin kaufte D.________ einen Pfefferspray, deponierte einen Golfschläger im Geschäft und wies seine Mitarbeitenden an, einen allfälligen Angreifer damit in die Kniekehle zu schlagen (pag. 643 Z. 31 ff. und pag. 1090 Z. 9 ff.). Entgegen seinen Aussagen, es sei nicht so schlimm gewesen, sorgte sich D.________ also um seine eigene Sicherheit und sah sich veranlasst, auf die Drohungen des Beschuldigten zu reagieren. Zuletzt geht aus den Akten hervor, dass die Strafklägerin D.________ entgegen den Anweisungen des Beschuldigten nicht gebeten hat, diesem Geld zu geben und
24 dass die angedrohte Fahrt nach U.________ nicht stattgefunden hat (pag. 644 Z. 41). 16.4.2 Massgebender Sachverhalt Beweismässig ist somit erstellt, dass der Beschuldigte der Strafklägerin gegenüber folgende Drohungen ausgesprochen hat: Am 15. Juni 2012: Er zeige ihr, «wos düre geit», verdeutlicht damit, dass der Beschuldigte das mitgebrachte Nunchaku auf den Tisch legte und damit sowie mit der Faust immer wieder auf den Tisch schlug. Indem er die Strafklägerin im selben Zusammenhang tätlich anging, unterstrich er die Ernsthaftigkeit seiner Drohung, erneut Gewalt gegen sie auszuüben. Das Verhalten des Beschuldigten ängstigte die Strafklägerin so sehr, dass sie sich noch zehn Tage später beim nächsten Besuch des Beschuldigten nicht traute, ihm zu widersprechen, aus Angst er werde wieder «böse» und einfach tat, was dieser von ihr verlangte. Der Beschuldigte bestätigte diese Befürchtung denn auch, indem er ihr am 25. Juni 2012 beim ersten Widerspruch mit einer Zeitung zwei Mal auf den Kopf schlug, und hielt auf diese Weise die Bedrohungssituation für die Strafklägerin aufrecht. Am 2. Juli 2012: Der Beschuldigte kündigte der Strafklägerin an, sie fertig zu machen, seine Schwester V.________ kaputt machen zu lassen, das Haus der Strafklägerin anzuzünden und D.________ kaputt zu machen resp. zu töten, wenn das Geld nicht komme. Diese Drohungen verängstigten die Strafklägerin stark, so dass sie gegen den Beschuldigten Anzeige erstattete, ihr Haus verliess, bis gegen den Beschuldigten ein Kontakt- und Rayonverbot ausgesprochen worden war und danach jeweils alles abschloss, in der Nacht das Licht brennen liess, bis sie wusste, dass der Beschuldigte fort war, und auf der Terrasse eine Kamera installieren liess. Noch an der Einvernahme drei Jahre später weinte die Strafklägerin, weil sie der Überzeugung war, der Beschuldigte sei nach seiner Rückkehr in der Nacht an ihrer Haustür gestanden. 16.5 Gesamtwürdigung betreffend Ziff. 3 der Anklageschrift Unter dem Titel (qualifizierte) Erpressung wird dem Beschuldigten vorgeworfen, seinen Bruder D.________ durch das Vorgehen gemäss Ziff. 1 und 2 der Anklageschrift derart unter Druck gesetzt zu haben, dass dieser ihm einen grösseren Geldbetrag überweise würde. Dabei habe er zunächst CHF 250'000.00 gefordert. Aufgrund der Drohungen gegen die Mutter habe D.________ dem Beschuldigten CHF 50'000.00 überwiesen in der Hoffnung, damit würde Ruhe einkehren. Abgestellt wird vorliegend auf die glaubhaften Aussagen der Strafklägerin und des Zeugen D.________. Als objektives Beweismittel ist zudem der Kontoauszug vom 21. August 2012 zu berücksichtigen (pag. 233). 16.5.1 Erwägungen der Kammer Erstellt ist aufgrund dieser Aussagen zunächst, dass die Vorfälle im Juni/Juli 2012 eine innerfamiliäre Vorgeschichte haben, weil der Beschuldigte nach seiner Rückkehr aus dem Ausland keiner geregelten Arbeit nachging und deshalb seine Familie immer wieder und teils in dreister Art und Weise (frisch verwitwete Schwägerin) um Geld bat (Strafklägerin: pag. 221 Z. 186; D.________: pag. 1092 Z. 26 ff.). In
25 seinem Fokus stand dabei vor allem D.________, der als einziger der Familie in einer komfortablen finanziellen Lage war und vom Beschuldigten deshalb bereits vor den vorliegend zu beurteilenden Vorfällen mehrfach um Geld und sogar spezifisch um einen Betrag von CHF 250'000.00 angegangen wurde (pag. 644 Z. 3, pag. 1087 Z. 22, pag. 1088 Z. 19, pag. 1090 f. Z. 26 und 44 ff.). Die Familienmitglieder, insbesondere D.________, versagten ihm diese finanzielle Hilfe, weil der Beschuldigte seine Geschwister mit seinen Aussagen, sie seien nur «Büezer» verärgert hatte und er selber keiner Arbeit nachging. Dies obwohl innerhalb der Familie grundsätzlich die Bereitschaft da gewesen wäre, einander unter die Arme zu greifen (pag. 1092 Z. 34 ff. und pag. 221 Z. 183). Sowohl die Strafklägerin wie auch D.________ gaben denn auch mehrfach zu Protokoll, beim Beschuldigten sei es immer um Geld gegangen (D.________: pag. 229, pag. 232, pag. 1089 Z. 3 f.; Strafklägerin: pag. 217 Z. 52 und pag. 225 Z. 312 und 316). Auch im Zusammenhang mit den vorliegend interessierenden Vorfällen geht aus den Aussagen der Strafklägerin hervor, dass es von Beginn weg um Geld ging. So gab die Strafklägerin an, der Beschuldigte habe am 15. Juni 2012 immer wieder gesagt, es müsse jetzt Geld her (pag. 214 Z. 58 und 76, pag. 217 Z. 41 f.). Dies habe er in der darauffolgenden Zeit immer wiederholt, wenn er die Strafklägerin angerufen oder besucht habe (pag. 214 Z. 85 ff.). Auch die Drohungen vom 2. Juli 2012 waren mit der Forderung verbunden, Geld auf den Tisch zu legen (pag. 214 Z. 101 und pag. 218 Z. 64). Klar war dabei auch, dass es nicht in erster Linie um Geld der Strafklägerin ging, sondern um Geld von D.________: Die Strafklägerin sollte dem Beschuldigten dabei helfen, von D.________ Geld zu erhalten (Strafklägerin: pag. 214 Z. 78 und pag. 218 Z. 68; Beschuldigter: pag. 203 Z. 150). Selbst aus den widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten geht hervor, dass Geld seines Bruders beim Zusammentreffen am 15. Juni 2012 ein Thema war (pag. 203 Z. 150). Diese Aufforderung an die Mutter, ihm zu helfen, bei D.________ Geld erhältlich zu machen, verband der Beschuldigte am 15. Juni 2012 mit Handgreiflichkeiten und Drohungen, in dem er ihr sagte, er zeige ihr, «wos düre geit», sie sei an allem schuld, sie müsse ihm zuhören und es müsse jetzt Geld her. Er verdeutlichte diese Drohungen damit, dass er das mitgebrachte Nunchaku auf den Tisch legte und damit sowie mit der Faust immer wieder auf den Tisch schlug und indem er die Strafklägerin an den Haaren durch den Raum zog, ihr heftig den Mund zuhielt, sie grob packte und mit einer solchen Wucht auf einen Stuhl setzte, dass dieser zusammenbrach und sie zu Boden stürzte (siehe E. 16.3.2 und E. 16.4.2 oben). Auch am 2. Juli 2012 unterstrich der Beschuldigte seine Forderung nach Geld mit Drohungen, indem er der Strafklägerin ankündigte, sie fertig zu machen, seine Schwester V.________ kaputt machen zu lassen, das Haus der Strafklägerin anzuzünden und D.________ kaputt zu machen resp. zu töten, wenn das Geld nicht komme (siehe E. 16.4.2 oben). Erstellt ist sodann, dass der Beschuldigte kurz nach dem Vorfall vom 15. Juni 2012 seinen Bruder D.________ anrief und von diesem CHF 250'000.00 verlangte (pag. 643 Z. 30 ff. und pag. 1090 Z. 19 f. und 26 ff.). Im Zeitpunkt dieses Telefonats wusste D.________, dass der Beschuldigte die Strafklägerin tätlich angegangen,
26 sie bedroht und von ihr verlangt hatte, bei D.________ Geld für den Beschuldigten erhältlich zu machen, wenn auch aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr eruiert werden konnte, ob D.________ dies direkt durch seine Mutter oder vom Bruder R.________ erfahren hatte (pag. 643 Z. 27 ff., pag. 644 Z. 29 ff. und pag. 1089 Z. 13 ff.). Das Geschehene war denn auch Thema am Telefon zwischen D.________ und dem Beschuldigten, indem D.________ seinen Bruder zur Rede stellte, weshalb er die Mutter drangsaliere (pag. 644 Z. 21 f. und pag. 1090 Z. 19 und 29 f.). Hingegen konnte nicht abschliessend eruiert werden, ob das Telefon zwischen D.________ und dem Beschuldigten vor oder nach dem 2. Juli 2012 erfolgte resp. ob D.________ im Zeitpunkt des Telefons auch von den massiven, am 2. Juli 2012 ausgesprochenen Drohungen gegen das eigene Leben und das seiner Schwester sowie der Drohung, das Haus der Strafklägerin werde angezündet, wusste. Zwar war D.________ von seiner Mutter offenbar davor gewarnt worden, der Beschuldigte wolle ihn «abschlagen» (pag. 643 Z. 31 ff. und pag. 1090 Z. 9 ff.). Es kann jedoch nicht mehr festgestellt werden, ob diese Warnung und die daraufhin getroffenen Schutzmassnahmen vor oder nach dem Telefon zwischen D.________ und dem Beschuldigten erfolgt war und ob die Warnung auf die Drohungen vom 2. Juli 2012 Bezug nahm. Auch fällt auf, dass D.________ in seinen Aussagen die Drohung, der Strafklägerin werde das Haus angezündet, nie erwähnt, obwohl diese Drohung für die Strafklägerin «das Schlimmste» war. Dies deutet daraufhin, dass er zumindest im Zeitpunkt des Telefonats darüber keine Kenntnis hatte. Aufgrund dieser Unsicherheit ist zu Gunsten des Beschuldigten vorliegend davon auszugehen, dass D.________ im Zeitpunkt des Telefonats und des Abschlusses des «Darlehensvertrags» lediglich über die Vorfälle vom 15. Juni 2012 informiert war, nicht jedoch über die Drohungen, welche am 2. Juli 2012 ausgesprochen worden waren. Die Drohungen vom 2. Juli 2012 dürfen dem Beschuldigten somit im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Erpressung zum Nachteil von D.________ nicht entgegengehalten werden. D.________ wusste im Zeitpunkt des Telefonats mit dem Beschuldigten demnach, dass der Beschuldigte die gemeinsame Mutter mit der Drohung erneuter Gewaltanwendung unter Druck setzte, bei ihm – D.________ – für den Beschuldigten Geld erhältlich zu machen. D.________ pflegte stets ein gutes Verhältnis zu seiner Mutter und sorgte sich offenbar um deren Wohlergehen (pag. 1091 Z. 20 ff.). Um zu verhindern, dass der Beschuldigte die Strafklägerin weiterhin «plagt und bedroht», willigte D.________ an diesem Telefonat deshalb ein, dem Beschuldigten ein Darlehen über CHF 50'000.00 auszuzahlen, wobei D.________ bewusst war, dass der Beschuldigte dieses Geld nicht zurückzahlen würde/würde zurückzahlen können (pag. 229, pag. 643 Z. 39 ff., pag. 644 Z. 5 ff., pag. 645 Z. 9, pag. 1089 f. Z. 42 ff., pag. 1091 Z. 12 ff. und 32 ff., pag. 1092 Z. 31 ff.). In der Folge schlossen die beiden auf dem Postweg einen schriftlichen, nicht aktenkundigen Darlehensvertrag ab, woraufhin D.________ dem Beschuldigten den Betrag von CHF 50'000.00 am 10. August 2012 überwies (pag. 644 Z. 10 ff. und pag. 233). Im Zeitpunkt, in dem das Darlehen ausbezahlt wurde, war der Beschuldigte bereits seit dem 16. Juli 2012 mit einem Kontakt- und Rayonverbot die Strafklägerin betref-
27 fend belegt worden (pag. 40 ff.). Dies war D.________ in dem Moment nicht bekannt (pag. 645 Z. 3). In Bezug auf das subjektive Geschehen geht aus den glaubhaften Aussagen der Strafklägerin und von D.________ Folgendes hervor: Der Beschuldigte hatte bereits zuvor mehrfach vergeblich versucht, direkt von D.________ CHF 250'000.00 zu erhalten (pag. 644 Z. 3, pag. 1087 Z. 22, pag. 1088 Z. 19, pag. 1090 f. Z. 26 und 44 ff.). Zugleich wusste der Beschuldigte, dass die Strafklägerin mit seinen Geschwistern und insbesondere auch mit D.________ einen engen Kontakt pflegte und dass die Familie generell einen guten Zusammenhalt hatte (pag. 1087 Z. 28 ff. und pag. 1091 Z. 20 ff.). Es darf deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte damit rechnete, dass die Vorfälle zwischen seiner Mutter und ihm in der Familie bekannt und auch D.________ zur Kenntnis gebracht würden, zumal er von der Strafklägerin ja gerade verlangte, mit D.________ Kontakt aufzunehmen. Spätestens als D.________ ihn am Telefon wegen dem Vorgefallenen zur Rede stellte, wusste der Beschuldigte, dass D.________ Kenntnis hatte von den Handgreiflichkeiten und Drohungen gegen die Mutter sowie von der Forderung, bei D.________ Geld für den Beschuldigten erhältlich zu machen. Dennoch hat der Beschuldigte seinen Bruder D.________ an diesem Telefonat um Geld gebeten und das Angebot von CHF 50'000.00 angenommen. Mit diesem Vorgehen hat er bewusst den innerfamiliären Zusammenhalt und das Verantwortungsbewusstsein seines Bruders gegenüber der Mutter ausgenutzt und sich die zuvor ausgesprochenen Drohungen gegenüber der Mutter zu Nutze gemacht. Dass der Beschuldigte bewusst Druck auf seinem Mutter ausübte, um von seinem Bruder Geld zu erhalten, zeigt sich auch darin, dass er die Bedrohungssituation für seine Mutter nach dem 15. Juni 2012 aufrechterhielt, indem er sie danach mehrfach anrief und besuchte und dabei seine Forderung nach Geld wiederholte, ihr beim ersten Widerspruch seine Bereitschaft zur Gewaltanwendung in Erinnerung rief (Schläge auf den Kopf mit der Zeitung) und schlussendlich am 2. Juli 2012 – als er das Geld immer noch nicht erhalten hatte – die massiven Drohungen gegen die Strafklägerin und seine Geschwister aussprach. Dieses fortgesetzte Vorgehen zeigt deutlich, dass der Vorfall vom 15. Juni 2012 nicht das Ergebnis einer ausser Kontrolle geratenen Auseinandersetzung zwischen Mutter und Sohn war. Vielmehr übte der Beschuldigte bereits in diesem Zeitpunkt bewusst Druck auf die Strafklägerin auf, um von D.________ Geld zu erhalten.
28 16.5.2 Massgeblicher Sachverhalt Folgender Sachverhalt gilt demnach als erstellt: Nachdem der Beschuldigte seinen Bruder D.________ in der Vergangenheit bereits mehrfach vergeblich um CHF 250'000.00 gebeten hatte, verlangte er am 15. Juni 2012 verbunden mit den Handgreiflichkeiten gemäss Ziff. 2 Anklageschrift und der Drohung weiterer Gewaltanwendung gemäss Ziff. 1 Anklageschrift (siehe E. 16.3.2 und E. 16.4.2 oben) von seiner Mutter, ihm zu helfen, von D.________ Geld erhältlich zu machen. Kurz nach diesem Vorfall rief der Beschuldigte D.________ an, der durch seine Familie über das Geschehene informiert worden war, und verlangte von diesem CHF 250'000.00. Um zu verhindern, dass der Beschuldigte die Strafklägerin weiter «plagte und bedrohte» willigte D.________ ein, dem Beschuldigten einen Betrag von CHF 50'000.00 als Darlehen auszuzahlen, wobei D.________ bereits in diesem Zeitpunkt klar war, dass der Beschuldigte dieses Geld nicht zurückzahlen würde. Nachdem die beiden auf dem Postweg einen Darlehensvertrag unterzeichnet hatten, überwies D.________ dem Beschuldigten am 10. August 2012 den Betrag von CHF 50'000.00. Der Beschuldigte rechnete bereits im Zeitpunkt der Drohungen vom 15. Juni 2012 gegen die Strafklägerin damit, dass diese D.________ mitgeteilt würden. Im Zeitpunkt des Telefonats mit D.________ wurde dem Beschuldigten bestätigt, dass D.________ von den Drohungen gegen die gemeinsame Mutter Kenntnis hatte. Indem der Beschuldigte D.________ vor dem Hintergrund dieser Vorgeschichte nochmals direkt um Geld bat, nutzte er die zuvor gegenüber der Mutter ausgesprochenen und mittlerweile dem Bruder zur Kenntnis gebrachten Drohungen aus, um vom auf diese Weise unter Druck gesetzten D.________ den gewünschten Betrag zu erhalten. 17. Beweiswürdigung betreffend Ziff. 4 der Anklageschrift Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, die Polizisten H.________, I.________ und J.________ mittels einer E-Mail an Polizist W.________ beschimpft zu haben. Die betreffende E-Mail vom 3. März 2015 ist in den Akten vorhanden (pag. 189), sodass der Sachverhalt als erstellt zu erachten ist. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die betreffende E-Mail nicht vom Beschuldigten stammt. Der Beschuldigte bezeichnete die obgenannte Polizistin sowie die Polizisten in seiner E-Mail vom 3. März 2015 als „Deppenkollegen“. Die E-Mail ist nicht an die Betroffenen selbst, sondern an den Polizisten W.________ gerichtet. Der Beschuldigte musste jedoch damit rechnen, dass W.________ die E-Mail seinen Arbeitskollegen zu Kenntnis bringen würde.
29 IV. Rechtliche Würdigung 17.1 Einfache Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten Der unter Ziff. 2 der Anklageschrift beschriebene Sachverhalt wurde als einfache Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten angeklagt. Die Strafklägerin hat dazu am 3. Juli 2012 rechtzeitig einen Strafantrag gestellt (pag. 146 f.). In Bezug auf die rechtlichen Voraussetzungen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Auch die durch die Vorinstanz vorgenommene Subsumtion ist nicht zu beanstanden (pag. 896, S. 23 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung): Gemäss Beweisergebnis hat die Strafklägerin Halsschmerzen sowie massive Hämatome erlitten. Beides schmerzte sie einige Tage lang „ziemlich“. Selbst wenn die Strafklägerin allenfalls blutverdünnende Medikamente eigenommen hatte, so sind diese Hämatome dennoch ausserordentlich stark ausgeprägt. Es handelt sich nicht lediglich um „blaue Flecken“, die rasch abheilen. Zwei Wochen nach dem Vorfall waren sie noch äusserst stark ausgeprägt (pag. 234 sowie 239 ff.). Und ca. ein Monat später waren sie immer noch nicht gänzlich abgeheilt (pag. 235). Es ist gerichtsnotorisch, dass Hämatome druckempfindlich sind, sodass von einer über den Vorfall hinaus andauernden körperlichen Beeinträchtigung auszugehen ist. Hinzu kamen die von ihr erwähnten Halsschmerzen. Es ist zu bedenken, dass die Strafklägerin mit 86 Jahren nicht mehr so beweglich und agil ist, sodass sie durch Schmerzen am Hals sicher stärker in ihren Bewegungen beeinträchtigt ist als eine jüngere Person. Beide Verletzungen begleiteten sie einige Tage lang und bereiteten ihr Schmerzen. Einen Arzt hat sie aus Scham nicht aufgesucht, der Beizug eines solchen ist für die Annahme einer einfachen Körperverletzung aber auch nicht vorausgesetzt. Die Verletzungen, die die Strafklägerin erlitten hatte, gehen über eine bloss vorübergehende, leichte Beeinträchtigung hinaus. Nach Ansicht des Gerichts ist das Ausmass einer einfachen Körperverletzung vorliegend erreicht. Der Beschuldigte hat somit den objektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung erfüllt. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand ist zunächst festzuhalten, dass dem Beschuldigten das hohe Alter seiner Mutter bekannt war. Es war ihm somit bewusst, dass er ihr Schmerzen und Verletzungen zufügen würde, wenn er sie an den Haaren hoch und durch den Raum ziehen, ihr grob den Mund zu halten und sie heftig an den Armen packen und so auf einen Stuhl zwingen würde. Zudem übte er während längerer Zeit Kampfsport aus und musste sich daher seiner Kraft bewusst sein. Indem der Beschuldigte dennoch wie beschrieben auf seine Mutter einwirkte, nahm er zumindest in Kauf, ihr Verletzungen und Schmerzen zuzufügen und handelte somit eventualvorsätzlich. Damit sind der objektive und der subjektive Tatbestand von Art. 123 StGB erfüllt und der Beschuldigte ist der einfachen Körperverletzung zum Nachteil der Strafklägerin schuldig zu sprechen. 17.2 Nötigung, evtl. Drohung Der unter Ziff. 1 der Anklageschrift beschriebene Sachverhalt wurde als Nötigung, evtl. Drohung angeklagt. In Bezug auf die rechtlichen Voraussetzungen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 893 f., S. 20 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung).
30 Vorab kann festgehalten werden, dass es dem Beschuldigten nicht gelungen ist, die Strafklägerin zum von ihm bestimmten Verhalten zu bewegen – sie hat D.________ zwar über die Vorfälle informiert, sich jedoch nicht dafür eingesetzt, dass dieser dem Beschuldigten den gewünschten Geldbetrag überweist. Der Tatbestand der Nötigung ist somit nicht erfüllt und scheidet aus. Demgegenüber wurde der Tatbestand der Drohung mehrfach erfüllt. Die Strafklägerin hat dazu am 3. Juli 2012 rechtzeitig einen Strafantrag gestellt (pag. 146 f.). Einerseits bedrohte der Beschuldigte seine 86-jährige Mutter am 15. Juni 2012 mit den Worten, er sage ihr nun, wo es langgehe und unterstrich seine Worte sowohl mit einer körperlichen Attacke, wie auch damit, dass er das mitgebrachte Nunchaku auf den Tisch legte und damit sowie mit der Faust immer wieder auf den Tisch schlug. Im Zusammenhang mit der gleichzeitig gegen die Strafklägerin ausgeübten körperlichen Gewalt können diese Äusserungen und Gesten nur als Androhung erneuter körperlicher Gewalt verstanden werden. Der Beschuldigte stellte der Strafklägerin damit ganz konkret Gewaltanwendung und somit einen schweren Nachteil in Aussicht, falls sie ihm nicht gehorche. Der Beschuldigte hielt diese Bedrohungssituation ausserdem über den 15. Juni 2012 hinaus aufrecht, indem er die Strafklägerin in der Zeit danach mehrmals anrief und ihr am 25. Juni 2012 beim ersten Widerspruch mit einer Zeitung zwei Mal auf den Kopf schlug. Das Verhalten des Beschuldigten ängstigte die Strafklägerin sehr, so dass sie sich noch zehn Tage später beim nächsten Besuch des Beschuldigten nicht traute, ihm zu widersprechen, aus Angst er werde wieder «böse» und einfach tat, was dieser von ihr verlangte. Dem Beschuldigten gelang es somit, die Strafklägerin mit seiner Drohung in Angst und Schrecken zu versetzen. Da der Beschuldigte seine Drohung mit einer konkreten körperlichen Attacke verband, dazu eine Waffe auf den Tisch legte und damit sowie mit der Faust auf den Tisch schlug, steht ausser Frage, dass die Strafklägerin zu recht fürchtete, der Beschuldigte würde die Drohung, ihr Gewalt anzutun, erneut wahrmachen. Der objektive Tatbestand von Art. 180 StGB wurde damit erfüllt. Am 2. Juli 2012 kündigte der Beschuldigte der Strafklägerin weiter an, sie fertig zu machen, seine Schwester V.________ kaputt machen zu lassen, das Haus der Strafklägerin anzuzünden und D.________ kaputt zu machen resp. zu töten, wenn das Geld nicht komme. Diese Drohungen verängstigten die Strafklägerin stark, so dass sie gegen den Beschuldigten Anzeige erstattete, ihr Haus verliess, bis gegen den Beschuldigten ein Kontakt- und Rayonverbot ausgesprochen worden war und danach jeweils alles abschloss und in der Nacht das Licht brennen liess, bis sie wusste, dass der Beschuldigte fort war und schlussendlich auf der Terrasse eine Kamera installieren liess. Selbst anlässlich der Befragung vom 23. September 2015 schilderte sie, dass nachts jemand an der Haustüre gestanden sei und weinte bei diesem Gedanken. Mit seinen Äusserungen stellte der Beschuldigte ihr erneut schwere Nachteile in Aussicht. Die Strafklägerin rechnete ernsthaft damit, dass der Beschuldigte seine Vorhaben ausführen könnte, wie die von ihr getroffenen Massnahmen zeigen. Sie verspürte deshalb eine grosse Angst, die ihr noch Jahre später wieder hochkam. Damit hat der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 180 StGB ebenfalls erfüllt.
31 Das Vorgehen des Beschuldigten macht deutlich, dass ihm bewusst war, dass er der Strafklägerin mit diesen Äusserungen und dem dabei gezeigten Gebaren Angst einflössen würde und dass er genau dies bezwecken wollte. Eine andere Motivation für sein Verhalten ist vorliegend nicht denkbar. Der Beschuldigte handelte somit direkt vorsätzlich und hat damit auch den subjektiven Tatbestand von Art. 180 StGB erfüllt. Damit sind sowohl die objektiven als auch die subjektiven Tatbestandselemente der Drohung gemäss Art. 180 StGB erfüllt und der Beschuldigte ist der Drohung, mehrfach begangen zum Nachteil der Strafklägerin, schuldig zu erklären. Die unmittelbar aufeinander und im selben Zusammenhang ausgesprochenen Drohungen vom 2. Juli 2012 gelten dabei als natürliche Handlungseinheit. 17.3 Erpressung, versucht und vollendet, evtl. qualifiziert Unter Ziff. 3 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten versuchte und vollendete Erpressung vorgeworfen. Anlässlich der Verhandlung vom 16. August 2017 brachte die Gerichtspräsidentin gestützt auf den Antrag der Staatsanwaltschaft ausserdem den Würdigungsvorbehalt an, den Sachverhalt gemäss Ziff. 3 der Anklageschrift auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer qualifizierten Begehung gemäss Art. 156 Ziff. 3 StGB zu prüfen (pag. 642). Dieser Würdigungsvorbehalt hat weiterhin Bestand. 17.3.1 Rechtliches Den Tatbestand von Art. 156 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Qualifikation von Art. 156 Ziff. 3 StGB erfüllt, wer gegen eine Person Gewalt anwendet oder sie mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben bedroht. Wendet der Täter Gewalt gegen eine Person an, liegt immer eine qualifizierte Erpressung i.S. von Art. 156 Ziff. 3 StGB vor. Die für den Tatbestand der Erpressung geforderte Drohung ist identisch mit der Drohung im Tatbestand der Nötigung gemäss Art. 181 StGB und kann sich auch gegen die Rechtsgüter anderer Personen richten, wenn dadurch ein hinreichender Zwang auf die erpresste Person ausgeübt wird (BSK StGB-Weissenberger, Art. 156 N 10 ff.). Auf welche Weise das angedrohte Übel angekündigt wird, ist dabei belanglos – die im Zusammenhang mit Art. 180 StGB ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichts kann hierzu ohne weiteres beigezogen werden: Demnach kann eine Drohung auch via eine Drittperson angekündigt werden, wenn zu erwarten ist, dass die betroffene Person von der Drohung erfahren wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_820/2011 vom 5. März 2012 E. 3). Die Nötigung muss sodann ursächlich sein für das vermögensschädigende Verhalten des Erpressten, d.h. diesen dazu motivieren. Art. 156 Ziff. 1 StGB setzt folglich einen objektiven Kausalzusammenhang zwischen der Nötigung und dem vermögensschädigenden Verhalten des Erpressten sowie zwischen der Mitwirkung und dem Schadenseintritt voraus. An der Kausalität fehlt es, wenn das Opfer auch ohne die Nötigung schon zur Leistung bereit war.
32 Die Erpressung erfordert schliesslich in allen Varianten Vorsatz. Der Täter muss im Bewusstsein und mit dem Willen handeln, einen andern durch Gewalt oder Drohung zu einem vermögensschädigenden Verhalten zu nötigen (Nötigungs- und Schädigungsvorsatz), wodurch er oder ein anderer unrechtmässig bereichert wird. Dabei genügt Eventualvorsatz (BSK StGB-Weissenberger, Art. 156 N 31). Der subjektive Tatbestand verlangt ferner die Absicht unrechtmässiger Bereicherung. Auch hier genügt die Eventualabsicht des Täters. Für den Nachweis des Vorsatzes darf das Gericht vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich diesem die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweisen). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2., BGE 133 IV 222 E. 5.3). 17.3.2 Vorbemerkung zur Anklageschrift Gemäss Wortlaut der Anklageschrift überwies D.________ aufgrund der Drohungen gegen die Mutter, in der Hoffnung damit würde Ruhe einkehren, respektive die Situation nicht weiter eskalieren, dem Beschuldigten CHF 50'000.00 (pag. 435). Obwohl für D.________ gemäss Beweisergebnis nicht nur die Drohungen, sondern auch die gegenüber der Strafklägerin ausgeübte körperliche Gewalt Grund für die Geldzahlung waren, ist das Gericht vorliegend an den Wortlaut der Anklageschrift gebunden (Art. 350 Abs. 1 StGB). Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Erpressung dürfen demnach nur die am 15. Juni 2012 ausgesprochenen Drohungen, nicht jedoch die Gewaltausübung gegenüber der Strafklägerin berücksichtigt werden. Weiter wurde der Sachverhalt sowohl als versuchte wie auch als vollendete Erpressung angeklagt. Dazu hat die Vorinstanz korrekt ausgeführt, dass die versuchte und vollendete Tatbegehung in Bezug auf denselben Sachverhalt nicht in echter Konkurrenz zueinanderstehen können (pag. 899, S. 26 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung). Ist die vollendete Erpressung zu bejahen – sei es auch nur für einen Teil des ursprünglich verlangten Geldbetrags – so ist der vollendete Tatbestand erfüllt und die Prüfung der versuchten Tatbegehung erübrigt sich. 17.3.3 Objektiver Tatbestand Der Beschuldigte verlangte am 15. Juni 2012 von seiner Mutter, ihm zu helfen, von seinem Bruder D.________ Geld erhältlich zu machen. Diese Forderung verband er mit der Drohung, ansonsten (erneut) körperliche Gewalt gegen sie anzuwenden. Er bedrohte die Strafklägerin damit mit einer Gefahr für Leib und Leben. Indem der Beschuldigte diese Bedrohungssituation durch Telefonate und weitere Besuche bis zum 2. Juli 2012 bzw. bis zur Anzeige bei der Polizei aufrechterhielt und seine Gewaltbereitschaft manifestierte, behielt die Drohung während dieser Zeitspanne ihre Unmittelbarkeit. Der Beschuldigte hat somit im Sinne von Art. 156 Ziff. 3 StGB eine Person mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben bedroht.
33 Kurz nach diesem Vorfall rief der Beschuldigte D.________ an und verlangte von diesem CHF 250'000.00. D.________ war zu diesem Zeitpunkt bereits über den Vorfall zwischen dem Beschuldigten und der Strafklägerin informiert und wusste, dass der Beschuldigte die gemeinsame Mutter mit Gewaltandrohungen unter Druck setzte, bei ihm für den Beschuldigten Geld erhältlich zu machen. Ihm war demnach klar, dass er die Strafklägerin vor dem Beschuldigten schützen konnte, indem er der Forderung des Beschuldigten nachkam. D.________ wohnte in dieser Zeit in U.________. Es war ihm aufgrund der örtlichen Distanz deshalb nicht möglich, die in E.________ wohnhafte Mutter auf andere Art zu schützen. D.________ pflegte stets ein gutes Verhältnis zu seiner Mutter und sorgte sich um deren Wohlergehen. Die durch den Beschuldigten herbeigeführte Bedrohungssituation für die gemeinsame Mutter setzte D.________ als fürsorglichen Sohn massiv unter Druck. Durch die Drohungen gegen die Strafklägerin wurde auf D.________ als erpresste Person somit ein hinreichender Zwang ausgeübt, weshalb es unbeachtlich ist, dass sich die Drohung vorliegend nicht gegen seine eigenen Rechtsgüter richteten. Aufgrund der engen Familienverhältnisse war ausserdem zu erwarten, dass die Strafklägerin das Vorgefallene ihren Familienmitgliedern erzählen würde. Da der Beschuldigte wusste, dass die Strafklägerin mit seinen Geschwistern und insbesondere auch mit D.________ einen engen Kontakt pflegte, rechnete er damit, dass D.________ von den ausgesprochenen Drohungen erfahren würde, zumal er von der Strafklägerin ja gerade verlangt hatte, mit D.________ Kontakt aufzunehmen. Indem D.________ den Beschuldigten am Telefon auf das Vorgefallene ansprach, hat der Beschuldigte ausserdem erfahren, dass D.________ über die mit der Droh