Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 18 99 SK 18 100 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. Dezember 2018 Besetzung Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleantin Gysi, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiber Neuenschwander Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter 1 C.________ a.v.d. Rechtsanwalt D.________ (Mandat eingestellt per 12. März 2018) v.d. Rechtsanwalt E.________ Beschuldigter 2 / Berufungsführer 1 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Berufungsführerin 2 Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 22. November 2017 (PEN 17 92+93)
2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 22. November 2017 erkannte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) was folgt (pag. 888 ff.; Hervorhebungen im Original): A. A.________ I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen 1. missbräuchlichen Verwendens der Lichthupe, angeblich begangen am 11.10.2014 auf der Autobahn A6 Nord, Richtung Lyss, Höhe Ausfahrt Lyss-Süd (AS Ziff. I./A./3.4); 2. ungenügenden Rechtsfahrens mit Personenwagen und eventualiter Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit, angeblich begangen am 24.10.2014 in Bern, F._____strasse (AS Ziff. I.A./4.3 [recte 4.2] und 4.4 [recte 4.3]); 3. Vornehmens einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwert, angeblich mehrfach begangen (AS Ziff. I./A./5.1.1 bis. 5.1.11) 3.1 am 28.05.2014 um ca. 19:08 Uhr in G.____ (Ortschaft), Hauptstrasse; 3.2 am 30.05.2014 um ca. 10:17 Uhr in H.____ (Ortschaft); 3.3 am 30.05.2014 um ca. 20:23 Uhr in I.____ (Ortschaft), Autobahnraststätte; 3.4 am 30.05.2014 um ca. 20:32 Uhr in J.____ (Ortschaft); 3.5 am 06.06.2014 um ca. 10:47 Uhr in H.____ (Ortschaft); 3.6 am 26.09.2014 um ca. 20:15 Uhr in H.____ (Ortschaft); 3.7 am 26.09.2014 um ca. 20:36 Uhr auf der Autobahn A6 Nord L, zwischen Kappelen und der Ausfahrt Lyss-Süd; 3.8 am 01.10.2014 um ca. 17:48 Uhr in H.________; 3.9 am 11.10.2014 um ca. 21:24 Uhr auf der Autobahn A6 Nord, Richtung Schüpfen, zwischen Schönbühl und Lyss; 3.10 am 13.10.2014 um ca. 08:49 Uhr in H.________; 3.11 am 19.10.2014 um ca. 12:19 Uhr in K.____ (Ortschaft), Hauptstrasse; 4. Kurvenschneidens auf Strassenverzweigung beim Abbiegen nach links mit Fahrrad, sich ziehen lassen mit Fahrrad, Fahrens ohne Licht nachts bei beleuchteter Strasse mit Fahrrad sowie Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassen- und Sicherverhältnisse als Fahrradlenker, alles angeblich begangen am 06.08.2014 in H.________ (AS Ziff. I./A./5.2.1 bis 5.2.4); 5. unnötigen Laufenlassens des Motors eines stillstehenden Fahrzeuges und Verursachen von vermeidbarem Lärm durch hohe Motordrehzahlen im Leerlauf, beides angeblich begangen am 01.10.2014 in H.________ (AS Ziff. I./A./5.3);
3 6. Nichttragens der Sicherheitsgurte, angeblich begangen am 19.10.2014 in K.____ (Ortschaft) (AS Ziff. I./A./5.4); wird infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (Anteil Gebühren Untersuchung), bestimmt auf CHF 800.00, an den Kanton Bern. Für die amtliche Verteidigung von A.________ wird Fürsprecher B.________ eine Entschädigung von CHF 1'756.20 ausgerichtet (1/10 der gesamten amtlichen Verteidigungskosten, Bestimmung der amtlichen Verteidigungskosten siehe Ziff. A./IV.). II. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung durch Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen, angeblich begangen am 30.05.2014 auf der Autobahn A5 L Pieterlen, Richtung Biel (AS Ziff. I./A./1.1); 2. von der Anschuldigung der groben Verkehrsregelverletzung durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren mit einem zeitlichen Abstand von weniger als 0.5 Sekunden, angeblich begangen am 30.05.2014 auf der Autobahn A5 L Pieterlen, Richtung Biel (AS Ziff. I./A./1.3); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. III. A.________ wird hingegen schuldig erklärt: 1. der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen 1.1 durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit mit einem Personenwagen innerorts um mindestens 50 km/h am 26.09.2014 in L.____ (Ortschaft) (AS Ziff. I./A./2.1); 1.2 durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit mit einem Personenwagen auf Autobahn um mindestens 80 km/h am 11.10.2014 auf der Autobahn A6 Nord, Richtung Lyss (AS Ziff. I./A./3.1); 2. der groben Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen 2.1 durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit mit einem Personenwagen auf Autobahn um 75 km/h am 30.05.2014 auf der Autobahn A5 L Pieterlen, Fahrtrichtung Biel, (AS Ziff. I./A./1.2); 2.2 durch Vornehmen einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwert am 30.05.2014 auf der Autobahn A5 L Pieterlen, Richtung Biel, (AS Ziff. I./A./1.4); 2.3 durch Vornehmen einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwert am 26.09.2014 in L.____ (Ortschaft), (AS Ziff. I./A./2.2); 2.4 durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahn um 73 km/h am 11.10.2014 auf der Autobahn A6 Nord, Richtung Lyss (AS Ziff. I./A./3.2); 2.5 durch Vornehmen einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwert am 11.10.2014 auf der Autobahn A6 Nord, Richtung Lyss (AS Ziff. I./A./3.3);
4 2.6 durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges zufolge Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Sicht- und Strassenverhältnisse mit Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bei Fahren mit Personenwagen am 24.10.2014 in Bern, F._____-strasse (AS Ziff. I./A./4.1); und in Anwendung der Art. 34, 40, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 49 Abs. 1, 51 und 106 StGB; Art. 27 Abs. 1, 31 Abs. 1, 32 Abs. 2, 34 Abs. 4, 90 Abs. 2, 90 Abs. 3 i.V.m. 90 Abs. 4 lit. b und d SVG; Art. 3 Abs. 1, Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 5 VRV; Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Die Polizeihaft vom 31.10.2014 wird im Umfang von einem Tag auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 185 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 5'550.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf vier Jahre festgesetzt. 3. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 1'350.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 45 Tage festgesetzt. 4. Zu den anteilmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 17'000.00 und Auslagen von CHF 4'682.00, insgesamt bestimmt auf CHF 21'682.00 (Details siehe separate Tabelle). Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die anteilmässige Gebühr um CHF 1'200.00. Die reduzierten anteilmässigen Verfahrenskosten betragen damit CHF 20'482.00. IV. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher B.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 78.75 200.00 CHF 15'750.00 CHF 511.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 16'261.00 CHF 1'300.90 Total CHF 17'561.90 volles Honorar CHF 26'000.00 CHF 511.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 26'511.00 CHF 2'120.90 Total CHF 28'631.90 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit 9/10 des obigen Betrages, ausmachend CHF 15'805.70 (1/10 bereits bei Verfahrenseinstellungen berücksichtigt, vgl. Ziff. A./I.). A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 15'805.70 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz von CHF 11'070.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
5 V. Weiter wird verfügt: 1. Die Beschlagnahme wird aufgehoben und der Laptop inkl. Ladekabel wird A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben. 2. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). B. C.________ I. C.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung durch Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen, angeblich begangen am 30.05.2014 auf der Autobahn A5 L Pieterlen, Richtung Biel (AS Ziff. I./B./1.); ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. C.________ wird hingegen schuldig erklärt: der groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit mit einem Personenwagen auf Autobahn um mehr als 35 km/h, begangen am 30.05.2014 auf der Autobahn A5 L Pieterlen, Richtung Biel (AS Ziff. I./B./2.); und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47 und 106 StGB; Art. 32 Abs. 2, 90 Abs. 2 SVG; Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV; Art. 426 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 13'200.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 3'300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 30 Tage festgesetzt. 3. Zu den abteilmässigen [recte: anteilsmässigen] Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 4'350.00 und Auslagen von CHF 2'200.00, insgesamt bestimmt auf CHF 6'550.00 (Details siehe separate Tabelle). Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die anteilmässige Gebühr um CHF 300.00. Die reduzierten anteilmässigen Verfahrenskosten betragen damit CHF 6'250.00.
6 III. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von C.________ durch Rechtsanwalt D.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung Anwalt 35.17 200.00 CHF 7'033.35 amtliche Entschädigung MLaw 1.50 100.00 CHF 150.00 CHF 423.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 7'606.45 CHF 608.50 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8'214.95 volles Honorar CHF 10'775.00 CHF 423.10 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 11'198.10 CHF 895.85 Total CHF 12'093.95 nachforderbarer Betrag CHF 3'879.00 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen MWST-pflichtig Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ mit CHF 8'214.95. C.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz von CHF 3'879.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Schriftlich mitzuteilen (nach Eintritt der Rechtskraft): - der Koordinationsstelle Strafregister und DNA (Art. 366 Abs. 2 lit. a StGB; Art. 14 Abs. 1 lit. a VO- STRA-Verordnung) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Administrative Verkehrssicherheit Das vorliegende Urteil wird den anwesenden Parteien unter Hinweis auf die nachstehende Rechtsmittelbelehrung mündlich eröffnet und begründet sowie das Dispositiv gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt. 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten C.________ (nachfolgend Beschuldigter 2), neu privat verteidigt durch Rechtsanwalt E.________, und die Staatsanwaltschaft je fristgerecht die Berufung an (Schreiben vom 29. November 2017 [pag. 898] bzw. 1. Dezember 2017 [pag. 900]). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 12. März 2018 (pag. 909 ff.). In der form- und fristgerecht eingereichten Berufungserklärung vom 3. April 2018 (pag. 971 ff.) focht die Generalstaatsanwaltschaft das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf A.________ (nachfolgend Beschuldigter 1) an, soweit - den Freispruch von der Anschuldigung der groben Verkehrsregelverletzung durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren
7 mit einem zeitlichen Abstand von weniger als 0.5 Sekunden, angeblich begangen am 30. Mai 2014 (Dispositiv lit. A Ziff. II.2); - die Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 75 km/h, begangen am 30. Mai 2014 (Dispositiv lit. A Ziff. III.2.1); - und die Bemessung der Strafe betreffend. Hinsichtlich des Beschuldigten 2 beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft ihre Berufung auf den Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung (Dispositiv lit. B Ziff. II) und die dafür ausgefällte Strafe. Der Beschuldigte 2 führte in seiner ebenfalls form- und fristgereicht eingereichten Berufungserklärung vom 3. April 2018 (pag. 976 f.) aus, er fechte «das gesamte Urteil an, soweit nicht ein Freispruch erfolgt» sei. Präzisierend beschränkte er die Berufung auf den Schuldspruch, die Sanktion und die Kostenauflage. Der Beschuldigte 1 erklärte weder Anschlussberufung, noch machte er Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung geltend (Eingabe vom 23. April 2018, pag. 983 f.). Auch der Beschuldigte 2 und die Generalstaatsanwaltschaft (diese mit Eingabe vom 25. April 2018, pag. 986) stellten hinsichtlich der Berufung der jeweils anderen Partei innert Frist keinen Nichteintretensantrag. Auf ein begründetes Gesuch des Beschuldigten 1 hin (pag. 1074 ff.), wurde die ursprünglich auf den 30./31. Oktober 2018 angesetzte Berufungsverhandlung abgesetzt und auf den 6./7. Dezember 2018 verschoben (Verfügung vom 26. Juli 2018, pag. 1086 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen 3.1 Beweisantrag der Generalstaatsanwaltschaft und Stellungnahmen der Parteien Im Rahmen ihrer Berufungserklärung stellte die Generalstaatsanwaltschaft den Beweisantrag, es sei im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung ein verkehrstechnisches Gutachten zur Feststellung der im konkreten Fall vorliegenden Tachogenauigkeit bei dem im Tatzeitpunkt vom 30. Mai 2014 vom Beschuldigten 1 gefahrenen Personenwagen Mercedes O.____ (Typus) und zum Abstand der am 30. Mai 2014 hintereinander fahrenden Personenwagen Mercedes O.____ (Typus) und Mercedes V.________ einzuholen. Begründend führte sie aus, die Vorinstanz habe die dem Beschuldigten 1 auf seiner Fahrt vom 30. Mai 2014 anrechenbare Geschwindigkeit nach falschen Prinzipien berechnet. Im Unterschied zur Anklageschrift, welche sich auf die Formel des Zürcher Verkehrsrechtsspezialisten Dr. Jürg Boll gestützt habe, habe die Vorinstanz den Toleranzabzug bei Nachfahrmessungen gemäss der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) zur Anwendung gebracht. Es biete sich daher an, die Tachogenauigkeit und damit die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit mittels eines verkehrstechnischen Gutachtens und damit unabhängig vom «Methodenstreit» zu ermitteln. Ein solches Gutachten könne alleine auf der Grundlage des vorhandenen Videomaterials der besagten Fahrt erstellt werden; technische Untersuchungen seien dafür nicht erforderlich. Im Zuge dieses Gutachtens könne gleich-
8 zeitig auch rechtsgenüglich abgeklärt werden, mit welcher Geschwindigkeit der Beschuldigte 2 unterwegs gewesen sei und in welchem Abstand die Fahrzeuge der beiden Beschuldigten tatsächlich hintereinander gefahren seien (pag. 974 f.). Mit Eingabe vom 23. April 2018 (pag. 983 f.) beantragte Fürsprecher B.________ für den Beschuldigten 1 die Abweisung des Beweisantrags. Er führte zusammengefasst aus, die beantragten Beweismassnahmen seien unnötig; es sei nicht ersichtlich, wie die genaue Geschwindigkeit unabhängig von einer Untersuchung der beteiligten Fahrzeuge, lediglich gestützt auf das aufgenommene Video festgestellt werden solle, ohne dass dabei Berechnungen anzustellen wären, wie sie bereits von der Vorinstanz angestellt worden seien. Der Beschuldigte 2 liess am 9. Mai 2018 über seinen Verteidiger ausführen, der von der Generalstaatsanwaltschaft gestellte Beweisantrag sei weder zulässig noch tauglich und sei somit vollumfänglich abzuweisen (pag. 993). Das Berufungsverfahren beruhe auf den im Vorverfahren und der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erhobenen Beweisen. Die Vorinstanz habe die massgebliche Geschwindigkeitsüberschreitung und den massgeblichen Nachfahrabstand bereits anhand der VSKV-Astra-Methode ermittelt. Der Beweisantrag der Generalstaatsanwaltschaft sei als Antrag auf Wiederholung einer Beweismassnahme zu qualifizieren. Da vorliegend weder Verletzungen von Beweisvorschriften, noch eine unvollständige oder unzuverlässige Feststellung der massgebenden Geschwindigkeit und des relevanten Abstands auszumachen seien, sei eine Beweiswiederholung nicht zulässig. Es obliege dem Gericht zu entscheiden, nach welcher Methode die Geschwindigkeit im zu beurteilenden Fall berechnet werden müsse. 3.2 Erwägungen der Kammer und getroffene Beweismassnahmen 3.2.1 Allgemeines Nach Art. 389 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Abs. 1). Beweismassnahmen der erstinstanzlichen Gerichte werden nur wiederholt, wenn Beweisvorschriften verletzt worden sind, die Beweiserhebungen unvollständig waren oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (Abs. 2). Nach Abs. 3 der nämlichen Bestimmung erhebt die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise. Der bereits im erstinstanzlichen Verfahren beschränkte Unmittelbarkeitsgrundsatz (Art. 343 StPO) gilt zweitinstanzlich grundsätzlich nicht mehr (ZIEGLER/KELLER, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N 1 zu Art. 389 StPO). Auch im Rechtsmittelverfahren gilt allerdings der Wahrheits- bzw. Untersuchungsgrundsatz, was in Art. 389 Abs. 3 StPO zum Ausdruck kommt (SCHMID, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018 N 1 zu Art. 389 StPO). Vor diesem Hintergrund kann es unter Umständen geboten erscheinen, einen Beweis oberinstanzlich erneut abzunehmen, wenn dessen unmittelbare Kenntnisnahme für die Entscheidung relevant erscheint. Dem entscheidenden Gericht kommt bei dieser Frage ein grosser Ermessenspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 6B_1251/2014 vom 1. Juni 2015 E. 1.3). Zusätzliche Beweise können ungeachtet einer allfälligen Beweisführungs-
9 last auch ohne Beweisantrag der Parteien erhoben werden (ZIEGLER/KELLER, a.a.O., N 3 zu Art. 389 StPO). Auch wenn die massgeblichen Beweise grundsätzlich im Vorverfahren bzw. dem erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben werden, ist die Kammer aufgrund des (in Art. 389 Abs. 3 StPO konkretisierten) Untersuchungsgrundsatzes ohne Weiteres dazu berechtigt bzw. gar verpflichtet, ergänzende Beweismassnahmen zu veranlassen oder Beweise abzunehmen, wenn sie sich daraus einen für die Entscheidfindung massgeblichen Erkenntniszuwachs verspricht. Die von der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz zur Bestimmung der genauen Geschwindigkeit unternommenen Beweismassnahmen beschränkten sich bis anhin auf die Sichtung des Videos bzw. das Ablesen der darin auf dem Tacho angezeigten Höchstgeschwindigkeit. Um einer allfälligen Ungenauigkeit der Tachoanzeige Rechnung zu tragen, ermittelte die Vorinstanz Sicherheitsmargen aus anderen Bereichen und wendete den ihr für die vorliegende Situation angemessen erscheinende Abzug für Nachfahrten analog an. Beweismassnahmen, welche direkt auf die Ermittlung der tatsächlichen Geschwindigkeit ausgerichtet waren, veranlasste sie indessen nicht. Ausgehend vom Beweisantrag der Generalstaatsanwaltschaft nahm die Verfahrensleitung mit dem Unfalltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern (nachfolgend UTD) Kontakt auf (pag. 997). Nach einer Sichtung des zur Verfügung stehenden Videomaterials informierte Herr M.________ des UTD, eine Auswertung sei aufgrund der schlechten Aufnahmequalität resp. der unscharfen Einzelbilder nach einer Rücksprache mit dem Vermessungsspezialisten nicht möglich. Nach wie vor bestehe aber die Möglichkeit, mit dem Fahrzeug eine Tachoeichung durchzuführen, da sich die Toleranz der Anzeigeinstrumente mit dem Alter nicht massgeblich verschlechtere. Entscheidend sei einzig, dass die Prüfung mit korrespondierenden Rädern und Reifen (und damit mit gleichem Radumfang) durchgeführt werde; soweit aus dem Prüfbericht ersichtlich, seien beim fraglichen Fahrzeug die gleichen Felgen montiert wie zur Tatzeit (pag. 1010). Aus den weiteren von Herr M.________ zur Verfügung gestellten Unterlagen ging sodann hervor, dass auch die Haltereigenschaft seit dem zu beurteilenden Vorfall nicht gewechselt hatte und das Fahrzeug weiterhin auf N.________, den Sohn des Beschuldigten 2, eingelöst war (pag. 1021 ff.). 3.2.2 Beschlagnahme und Tachoeichung Gestützt auf die Auskunft des UTD erschien eine Analyse des vorhandenen Videomaterials nicht mehr geeignet, massgebliche Erkenntnisse zur Frage nach der am 30. Mai 2014 tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit zu liefern, weshalb der entsprechende Beweisantrag der Generalstaatsanwaltschaft abgewiesen wurde (Ziff. 1 des Beschlusses vom 11. Juni 2018, pag. 1031). Da aber die Durchführung einer technischen Überprüfung der Geschwindigkeitsanzeige des nach wie vor greifbaren Mercedes O.____ (Typus) solche Erkenntnisse versprach, wurde das besagte Fahrzeug in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO beschlagnahmt (Ziff. 2 des erwähnten Beschlusses pag. 1030 ff.). Über die noch gleichentags erfolge Sicherstellung durch die Kantonspolizei Bern wurden die Parteien umgehend informiert (Verfügung vom 11. Juni 2018, pag. 1034). Ihnen wurde weiter die Möglichkeit eingeräumt, sich zur expertisierenden Stelle zu äussern und Ergänzungs-
10 fragen zu stellen. Nachdem sich keine der Parteien gegen den von der Kammer benannten Experten wandte oder Ergänzungsfragen stellte, wurde P.________ mit der Durchführung der Tachoeichung und der Beantwortung der vorgesehenen Fragen beauftragt (pag. 1065). Die Tachoprüfung wurde am 23. Juli 2018 durchgeführt (pag. 1079 ff.) und das Fahrzeug unverzüglich an N.________ zurückgegeben. 3.2.3 Ergänzungsfragen zum Resultat der Tachoeichung Gestützt auf die Antworten des Experten vom 24. Juli 2018 (pag. 1079) stellten sowohl die Generalstaatsanwaltschaft (Eingabe vom 10. August 2018, pag. 1091 f.) als auch der Beschuldigte 1 (Eingabe vom 17. August 2018, pag. 1093 f.) insgesamt vier Zusatzfragen. Diese Fragen wurden dem Experten – in leicht modifizierter Form – unterbreitet (Verfügung vom 6. September 2018, pag. 1103 f.) und von diesem mit Schreiben vom 13. September 2018 (pag. 1119 f.) beantwortet. Das Antwortschreiben des Experten veranlasste die Generalstaatsanwaltschaft zur Stellung einer weiteren Ergänzungsfrage (Eingabe vom 24. September 2018, pag. 1127 f.), deren Beantwortung allerdings nähere Kenntnis über die genaue Bereifung zum Zeitpunkt des Vorfalls einerseits und zum Zeitpunkt der Tachoeichung andererseits voraussetzte. Gemäss einer Voranfrage an den Experten (Email vom 24. Oktober 2018, pag. 1145) liessen sich diese Informationen im Hinblick auf die zum Zeitpunkt des Verkaufs montierten Reifen weder dem Kaufvertrag, noch den sich bei den Akten befindlichen Bildern entnehmen (pag. 1146). Zur genaueren Abklärung der relevanten Parameter wurden beim Verkehrsamt Q.________, welches am 23. Mai 2014 – also kurz vor dem Vorfall am 30. Mai 2014 – vom Original abweichende Felgen prüfte und genehmigte, Prüfungsunterlagen eingeholt (pag. 1149 ff.). Gleichzeitig wurden auch beim Verkehrsprüfzentrum R.________ die Unterlagen der letzten Prüfung vom 1. Februar 2018 eingeholt (pag. 1155 ff.). Die Parteien wurden mit entsprechenden Kopien bedient. Aufgrund der neu gewonnenen Erkenntnisse wurde die Frage der Generalstaatsanwaltschaft von Amtes wegen um weitere Fragen der Verfahrensleitung ergänzt, welche dem Experten mit Verfügung vom 5. November 2018 zu Beantwortung unterbreitet wurden. Gleichzeitig wurde der Halter des Mercedes O.____ (Typus) aufgefordert, sämtliche Unterlagen einzureichen, aus welchen sich Hinweise auf Reifen- oder Felgenwechsel zwischen dem 30. Mai 2014 und dem 11. Juli 2018 ergeben. Der Verkäufer des Fahrzeugs wurde sodann aufgefordert Unterlagen einzureichen, aus welchen sich Hinweise auf die beim Verkauf des Fahrzeugs am 30. Mai 2014 angebrachten und mitgelieferten Felgen und Reifen ergeben könnten (pag. 1159 ff.). Das Antwortschreiben des Experten datiert vom 8. November 2018 (pag. 1186 ff.). Eine Kopie wurde den Parteien samt Beilagen zugestellt. Mit Email-Eingabe vom 23. November 2018 reichte S.________ – der Verkäufer des Mercedes O.____ (Typus) – die greifbaren Kaufbelege und Fotos zum abgewickelten Verkauf ein (pag. 1191 ff.). Der Halter des Mercedes O.____ (Typus), N.________, reichte keine Unterlagen zu allfälligen Reifen- oder Felgenwechseln ein.
11 3.2.4 Berufungsverhandlung Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz aktuelle Strafregisterauszüge, datierend vom 6. November 2018 (Beschuldigter 1, pag. 1184; Beschuldigter 2, pag. 1183), sowie Leumundsberichte, datierend vom 30. Oktober 2018 (Beschuldigter 1, pag. 1177 ff.) bzw. vom 1. November 2018 (Beschuldigter 2, pag. 1171 ff.), über die Beschuldigten eingeholt. Die Berufungsverhandlung fand am 6. und 7. Dezember 2018 statt (pag. 1207 ff.). Beide Beschuldigten wurden sowohl zu ihrer persönlichen Situation als auch zur Sache befragt (pag. 1209 ff.). Nach seiner Befragung reichte der Beschuldigte 2 der Kammer ein als Leumundszeugnis betiteltes Schreiben der T.________ AG vom 5. Dezember 2018 ein (pag. 1226). Dieses wurde nach einer kurzen offenen Beratung zu den Akten erkannt (pag. 1214). 4. Anträge der Parteien Für die Generalstaatsanwaltschaft beantragte Staatsanwalt U.________ anlässlich der Berufungsverhandlung (pag. 1227 ff.; Hervorhebungen im Original): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. November 2017 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1.1 das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das SVG gemäss Urteilsdispositiv A. I., Ziff. 1. bis 6., unter Kostenausscheidung und Ausrichtung einer Entschädigung infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt worden ist; 1.2 A.________ von der Anschuldigung der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung durch Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen, angeblich begangen am 30.05.2014 auf der Autobahn A5 L Pieterlen, Richtung Biel, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten freigesprochen worden ist; 1.3 A.________ schuldig gesprochen worden ist wegen 1.3.1 qualifizierter grober Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit mit einem Personenwagen innerorts um mindestens 50 km/h am 26.09.2014 in L.____ (Ortschaft), und durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit mit einem Personenwagen auf Autobahn um mindestens 80 km/h am 11.10.2014 auf der Autobahn A6 Nord, Richtung Lyss; 1.3.2 grober Verkehrsregelverletzung, mehrfach begangen durch Vornehmen einer Verrichtung, welche die Bedienung des Fahrzeuges erschwert, am 30.05.2014 auf der Autobahn A5 L Pieterlen, Richtung Biel, und am 26.09.2014 in L.____ (Ortschaft), sowie am 11.10.2014 auf der Autobahn A6 Nord, Richtung Lyss, durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf Autobahn um 73 km/h am 11.10.2014 auf der Autobahn A6 Nord, Richtung Lyss, und durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs zufolge Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Sicht- und Strassenverhältnisse mit Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bei Fahren mit Personenwagen am 24.10.2014 in Bern, F._____-strasse;
12 1.4 C.________ von der Anschuldigung der qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung durch Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen, angeblich begangen am 30.05.2014 auf der Autobahn A5 L Pieterlen, Richtung Biel, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten freigesprochen worden ist. 2. A.________ sei zusätzlich zu den rechtskräftigen Schuldsprüchen schuldig zu sprechen wegen 2.1 qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit mit einem Personenwagen auf der Autobahn um mindestens 80 km/h, begangen am 30. Mai 2014, ca. 21:11 Uhr, auf der Autobahn A5 L Pieterlen, Fahrtrichtung Biel; 2.2 grober Verkehrsregelverletzung durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren mit einem zeitlichen Abstand von weniger als 0.5 Sekunden, begangen am 30. Mai 2014, ca. 21:11 Uhr, auf der Autobahn A5 L Pieterlen, Fahrtrichtung Biel. 3. A.________ sei zu verurteilen zu 3.1 einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 33 Monaten; davon seien 12 Monate zu vollziehen; die ausgestandene Polizeihaft sei auf die zu vollziehende Freiheitsstrafe anzurechnen; für den bedingten Teil der Freiheitsstrafe sei eine Probezeit von 2 Jahren anzusetzen; 3.2. einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 70.00 (Probezeit 2 Jahre); 3.3. zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 4. C.________ sei schuldig zu sprechen wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit mit einem Personenwagen auf der Autobahn um mindestens 80 km/h, begangen am 30. Mai 2014, ca. 21:11 Uhr, auf der Autobahn A5 L Pieterlen, Fahrtrichtung Biel. 5. C.________ sei zu verurteilen zu 5.1 einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten; der Vollzug sei unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben; 5.2 den auf ihn entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 6. Es seien die üblichen Verfügungen zu treffen (DNA, AFIS, Mitteilungen, Honorar der amtlichen Verteidigung). Beantragte Gebühr gemäss Art. 21 VKD: CHF 500.00 Für den Beschuldigten 2 stellte Rechtsanwalt E.________ folgende Anträge (pag. 1230): 1. Es sei festzustellen, dass das angefochtene Urteil vom 22. November 2017 in Bezug auf den Freispruch wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung (Dispositiv lit. B Ziffer I) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Der Beschuldigte sei freizusprechen: von der Beschuldigung der groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG), angeblich begangen am 30.05.2014 in Pieterlen (Autobahn A5) eventuell:
13 von der Beschuldigung der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 4 SVG), angeblich begangen am 30.05.2014 in Pieterlen (Autobahn A5) durch Abweisung der Berufung Staatsanwaltschaft. jeweils unter Auferlage der erst- und / oder oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Zuerkennung einer Entschädigung für Verteidigungskosten erster- und / oder oberer Instanz (gemäss Kostennoten). 3. Weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen, soweit nötig. Der Beschuldigte 1 liess über seinen amtlichen Verteidiger beantragen (pag. 1231 f.; Hervorhebungen im Original): 1. Die Berufung sei abzuweisen 2. Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22. November 2017 sei zu bestätigen. 3. Die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens seien dem Staat aufzuerlegen. 4. Dem Beschuldigten sei eine gerichtlich festzulegende Parteientschädigung auszurichten. Eventualiter: 5. Der Beschuldigte sei zusätzlich zu den rechtskräftigen Schuldsprüchen schuldig zu sprechen wegen 5.1 qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung durch überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit mit einem Personenwagen auf der Autobahn um mindestens 80 km/h, begangen am 30. Mai 2014 auf der Autobahn A5 Pieterlen, Fahrtrichtung Biel 5.2 grober Verkehrsregelverletzung durch Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren mit einem zeitlichen Abstand von weniger als 0.5 Sekunden, begangen am 30. Mai 2014 auf der Autobahn A5 Pieterlen Fahrtrichtung Biel. 6. Der Beschuldigte sei zu verurteilen 6.1 zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Anrechnung der Polizeihaft von einem Tag vom 31.10.2014 und unter Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe mit einer Probezeit von 4 Jahren. 6.2 zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil wurde von den Parteien nur in Teilen angefochten. Die Generalstaatsanwaltschaft beschränkte ihre Berufung mit Blick auf den Beschuldigten 1 auf den erfolgten Freispruch von der Anschuldigung der groben Verkehrsregelverletzung wegen Nichtwahrens eines ausreichenden Abstandes (Ziff. A.II.2), den Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen (Ziff. A.III.2.1) sowie die Bemessung der Strafe (pag. 972). Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind dagegen die erfolgten Verfahrenseinstellungen (Ziff. A.I.1-6), der Freispruch von der Anschuldigung der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln wegen der Teilnahme an einem nicht bewilligten
14 Rennen (Ziff. A.II.1) sowie die Schuldsprüche wegen qualifiziert groben (Ziff. A.III.1) und – soweit nicht Ziff. A.III.2.1 betreffend – groben Verkehrsregelverletzungen (Ziff. A.III.2.2-2.6). Bezüglich der getroffenen Verfügungen wird lediglich über das erstellte DNA-Profil und die erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. A.V.2-3) des Beschuldigten 1, nicht aber über die Beschlagnahme (Ziff. A.V.1) neu zu verfügen sein. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch der Beschuldigte 2 beschränkten ihre Berufung – sofern letzteren betreffend – auf den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung (Ziff. B.II) und die Bemessung der Strafe. Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen ist dagegen der vorinstanzlich erfolgte Freispruch wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln (Ziff. B.I). Über die zu beurteilenden Punkte befindet die Kammer mit voller Kognition (Art. 398 StPO). Angesichts der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft ist sie dabei nicht an das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) gebunden; eine strengere Bestrafung der Beschuldigten bleibt möglich. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung betreffend Vorfall «Pieterlen» 6. Vorbemerkung Die oberinstanzliche Überprüfung des Sachverhalts, der Beweiswürdigung sowie der rechtlichen Würdigung beschränkt sich auf den Vorfall vom 30. Mai 2014, der sich auf der Autobahn A5 L Pieterlen in Fahrtrichtung Biel abspielte; genauer auf die den Beschuldigten vorgeworfenen Geschwindigkeitsüberschreitungen (Ziff. I.A.1.2 und I.B.2 der Anklageschrift) bzw. das dem Beschuldigten 2 zusätzlich vorgeworfene Nichtwahren eines ausreichenden Abstandes beim Hinterherfahren (Ziff. I.A.1.3 der Anklageschrift). Sämtliche anderen Vorfälle sind bezüglich Beweiswürdigung und rechtlicher Würdigung rechtskräftig beurteilt, wobei die Strafzumessung auch diesen Teil des vorinstanzlichen Urteils umfassen wird. 7. Zu beurteilende Vorwürfe gemäss Anklageschrift 7.1 Beschuldigter 1 In der Anklageschrift vom 3. Februar 2017 wird dem Beschuldigten 1 im Zusammenhang mit dem Vorfall «Pieterlen» unter anderem vorgeworfen, sich (1) einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht zu haben, indem er die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um «mindestens 80 km/h» überschritten habe (Ziff. I.A.1.2 der Anklageschrift, pag. 728); weiter habe er die geltenden Verkehrsregeln in grober Weise verletzt, indem er (2) beim Hintereinanderfahren einen ungenügenden zeitlichen Abstand von weniger als 0.5 Sekunden eingehalten habe (Ziff. I.A.1.3 der Anklageschrift, pag. 729). Im Einzelnen beschreibt die Anklageschrift den folgenden Geschehensablauf (pag. 729):
15 A.________ führte als Lenker eines Personenwagens Mercedes O.____ (Typus) auf der Autobahn mit dem Lenker eines Mercedes V.____ (Typus) mit dem Kontrollschild .________, C.________, ein unbewilligtes Rennen durch, indem sich A.________, unmittelbar nachdem er auf einer mit seinem Mobiltelefon erstellten Videoaufnahme sinngemäss ein Rennen zwischen „A.____ (Rufname) versus C.____ (Nachname)" angekündigt hatte, von C.________ zuerst überholen liess, um ihm kurz darauf mit stark übersetzter Geschwindigkeit auf der Überholspur dicht zu folgen. Dabei überschritt A.________ die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 83 km/h (gefahrene Höchstgeschwindigkeit gemäss Tachoanzeige 230 km/h, massgebende Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der gesetzlichen Toleranz: 203 km/h). Beim Hintereinanderfahren betrug der zeitliche Abstand des Fahrzeugs des Beschuldigten zu dem ihm vorausfahrenden Mercedes zeitweise weniger als 0,5 Sekunden. Während der Fahrt filmte A.________ permanent die Geschwindigkeitsanzeige seines Fahrzeuges sowie den anderen Mercedes mit seinem Mobiltelefon. Durch das vorsätzliche Verletzen elementarer Verkehrsregeln ging der Beschuldigte wissentlich das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern ein. 7.2 Beschuldigter 2 Auch dem Beschuldigten 2 wird in der Anklageschrift vom 3. Februar 2017 eine qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln vorgeworfen, indem er die allgemeine Höchstgeschwindigkeit mit seinem Personenwagen um «mindestens 80 km/h» überschritten habe (Ziff. I.B.2 der Anklageschrift, pag. 734). Dies gestützt auf den folgenden Sachverhalt (pag. 734 f.): C.________ führte auf der Autobahn als Lenker eines Mercedes V.____ (Typus) mit dem Kontrollschild .________ mit dem Lenker eines Mercedes O.____ (Typus), A.________, ein unbewilligtes Rennen durch, indem er den Mercedes O.____ (Typus) zunächst überholte und unmittelbar danach sein Fahrzeug auf mindestens 200 km/h beschleunigte, wobei er die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um mindestens 80 km/h überschritt, während dicht hinter ihm der andere Mercedes aufschloss und ihn auf der Überholspur mit einem zeitlichen Abstand von weniger als 0,5 Sekunden verfolgte. Durch das vorsätzliche Verletzen elementarer Verkehrsregeln ging der Beschuldigte wissentlich das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern ein. 8. Das Urteil der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt den Anklagesachverhalt bezüglich der überschrittenen Geschwindigkeiten und des fehlenden Abstandes grundsätzlich für gegeben. Mit Blick auf den Beschuldigten 1 ging sie davon aus, dass dieser sein Fahrzeug auf eine Maximalgeschwindigkeit gemäss Tachoanzeige von mindestens 230 km/h beschleunigt habe. Weiter sei er bei einer Geschwindigkeit von mindestens 200 km/h bis auf einen Abstand von maximal 24 Metern (dies unter Berücksichtigung einer Toleranz von 6 Metern) auf den Beschuldigten 2 aufgefahren, welcher bei dieser Geschwindigkeit mit etwa gleichbleibendem Abstand vor dem Beschuldigten gefahren sei (S. 18 f. i.V.m. S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 926 f. i.V.m. pag. 944). Dabei stützte sie sich schwergewichtig auf die beim Beschuldigten 1 sichergestellten und von der Polizei ausgewerteten Filmsequenzen. Die Vorinstanz nahm jedoch von den in den Videoaufnahmen erkennbaren Tachogeschwindigkeiten Sicherheitsabzüge vor. Diese berechnete sie in analoger Anwendung der Vorschriften bei Nachfahrmessungen mit einem nicht kalibrierten System
16 mit 15% der angezeigten Tachogeschwindigkeiten (Art. 8 Abs. 1 lit. i VSKV- ASTRA; S. 33 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 941 ff.). Damit hielt es die Vorinstanz beweismässig als erwiesen, dass der Beschuldigte 1 einerseits mit einer Geschwindigkeit von mindestens 195,5 km/h (230 km/h abzüglich 15% = 195,5 km) und damit 75,5 km/h über der auf diesem Teilstück der A5 geltenden Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h gefahren sei. Rechtlich qualifizierte sie diesen Sachverhalt als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01; S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 943 f.). Anderseits kam sie zum Schluss, dass der in der Videosequenz 14 festgestellte Nachfahrabstand von 24 Metern mit einer korrigierten Geschwindigkeit von mindestens 170 km/h in Beziehung zu setzen sei (200 km/h abzüglich 15% = 170 km/h), womit sie einen zeitlichen Nachfahrabstand von 0,51 Sekunden errechnete. Rechtlich qualifizierte sie diesen Vorgang als einfache Verkehrsregelverletzung (S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 944). Die nämliche Geschwindigkeit legte sie auch der Widerhandlung des Beschuldigten 2 zu Grunde und sprach ihn deshalb der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig (S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 944). 9. Die Argumente der Berufungsführer 9.1 Die Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft verwies vorab auf die in weiten Teilen als zutreffend erachtete Beweiswürdigung der Vorinstanz. Nicht gefolgt werden könne dieser indessen bezüglich der ermittelten Geschwindigkeiten, dem massgeblichen Nachfahrabstand sowie der rechtlichen Würdigung. Nicht zu beanstanden seien die von der Vorinstanz angestellten Überlegungen insoweit, als sie anhand der Strassenmarkierungen einen Abstand von max. 24 Metern zwischen den beiden Fahrzeugen ermittelt habe. Unzutreffend sei dagegen, dass sie die massgelbliche Geschwindigkeit des Beschuldigten 1 bei der Berechnung des zeitlichen Nachfahrabstandes auf lediglich 200 km/h beschränkt habe. Anhand der permanent aufleuchtenden Abstandwarnleuchte sei ersichtlich, dass der bereits anfänglich sehr geringe Abstand auch bei einem Tempo von 230 km/h nach wie vor klein gewesen sei; bei einer derart hohen Geschwindigkeit müsse er wesentlich weniger als 0.5 Sekunden betragen haben. Selbst wenn von einem Nachfahrabstand von 0.51 Sekunden ausgegangen werde, so die Generalstaatsanwaltschaft weiter, stehe diese Annahme einem Schuldspruch wegen Art. 90 Abs. 2 SVG nicht entgegen. So handle es sich bei den von der Vorinstanz als massgeblich erachteten 0.5 Sekunden nicht um einen fixen Grenzwert; in Lehre und Rechtsprechung tendiere man sogar eher zu einem massgeblichen Wert von 0.6 Sekunden. Im vorliegend zu beurteilenden Fall müsse erschwerend berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte 1 das Fahrzeug bei hoher Geschwindigkeit mit einer Hand gelenkt und die Fahrt zudem noch gefilmt habe. Bezüglich Geschwindigkeitsüberschreitungen seien sich die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz nicht einig gewesen, nach welcher Methode der Abzug zu be-
17 rechnen sei, der auf eine Geschwindigkeit anzuwenden sei, wie sie auf der Geschwindigkeitsanzeige abgelesen werden könne. Mit den oberinstanzlich getroffenen Beweisergänzungen habe sich dieser Streit indessen erledigt. In der Videosequenz 14 sei der Beschuldigte 1 mit einer Geschwindigkeit gemäss Anzeige von 230 km/h unterwegs gewesen sei. Zu seinen Gunsten seien die aus dem Gutachten ersichtlichen Abzüge von insgesamt 15.2 km/h vorzunehmen. Damit komme die ihm anzurechnende Geschwindigkeit bei rund 215 km/h zu liegen. Soweit die Vorinstanz mit Blick auf den Beschuldigten 2 ausgeführt habe, dessen Geschwindigkeit lasse sich nicht mit genügender Genauigkeit erstellen, könne ihr nicht gefolgt werden. Auf der erwähnten Videosequenz 14 sei ersichtlich, wie die Autos der beiden Beschuldigten mit in etwa gleich bleibendem Abstand und damit gleicher Geschwindigkeit hintereinanderfahren würden. Bei Zeitindex 00:30 leuchte im Wagen des Beschuldigten 1 die Abstandswarnleuchte auf. Auch wenn danach das vordere Auto auf dem Video nicht mehr sichtbar sei, bleibe die Warnleuchte bis zum Zeitindex 00:47 an. Zu diesem Zeitpunkt sei der Beschuldigte 1 mit einer Geschwindigkeit von 230 km/h unterwegs. Aus dem permanenten Leuchten der Abstandsleuchte könne abgeleitet werden, dass das vor dem Beschuldigten 1 fahrende Auto währenddessen mindestens die gleiche Geschwindigkeit gehabt haben müsse, wie der kurz dahinter zirkulierende Beschuldigte 1. 9.2 Der Beschuldigte 2 Der Beschuldigte 2 liess über Rechtsanwalt E.________ ausführen, er bestreite seine Täterschaft nach wie vor. Es gebe lediglich gewisse Indizien, die dafür sprächen, dass er das vor dem Beschuldigten 1 fahrende Fahrzeug gelenkt habe. Es lasse sich aber weder rechtsgenüglich nachweisen, dass es sich beim involvierten Mercedes um den auf ihn zugelassenen Wagen handle, noch dass er es gewesen sei, der das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsüberschreitung gelenkt habe. Die Vorinstanz habe ihre Zuordnung einzig auf die Abklärungen der Polizei gestützt (pag. 919), welche für sich alleine aber nicht genügend Sicherheit bieten würden. Richtig sei zwar, dass am besagten Tag in W.____ (Ortschaft) ein Auto gekauft und Richtung Biel geführt worden sei; dieses sei aber vom Beschuldigten 1 und nicht von ihm gelenkt worden. Es sei nicht erwiesen, mit wem der Beschuldigte 1 dieses Fahrzeug in W.____ (Ortschaft) abgeholt habe. Weder die dokumentierten Geldflüsse noch die Unterschriften auf den Dokumenten würden diesbezüglich Klarheit bringen. Es sei ferner möglich, dass sich eine Gruppe von Personen nach W.____ (Ortschaft) begeben habe. Soweit sich der Beschuldigte 1 in gewissen Videosequenzen auf «N.________‘s Père» beziehe, betreffe dies nie den Streckenabschnitt, in welchem die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen worden seien. Der auf den Videosequenzen ersichtliche Kilometerstand des Mercedes O.____ (Typus) lege sodann nahe, dass man die Autobahn zwischenzeitlich verlassen habe. Der von ihm (dem Beschuldigten 2) vorgebrachte Lenkerwechsel in J.____ (Ortschaft) sei damit ohne Weiteres möglich. Schliesslich habe ihm die Vorinstanz angelastet, er habe karg ausgesagt. Er habe aber lediglich konstant ausgesagt, das Fahrzeug nicht gelenkt zu haben. Detailliertere Aussagen könne und müsse er in dieser Situation nicht machen. Soweit kleinere Widersprüche in seinen Aus-
18 führungen auszumachen seien, deute dies lediglich darauf hin, dass das Gesagte nicht auswendig gelernt und darum realitätsbasiert sei. Im Rahmen einer Eventualbegründung wies Rechtsanwalt E.________ weiter darauf hin, die Vorinstanz habe die massgebende Geschwindigkeit korrekt ermittelt, indem sie sich bei der Berechnung auf die VSKV-ASTRA-Methode gestützt und so die lex specialis zur Anwendung gebracht habe. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang mit dem Aufleuchten der Abstandswarnleuchte argumentiere, sei dies höchst spekulativ und nicht gangbar. Es sei weder klar ersichtlich, ab wann diese aufleuchte und wieder ausgehe, noch könne mit Sicherheit gesagt werden, dass es nicht andere Gründe für ihr Aufleuchten (wie z.B. andere Verkehrsteilnehmer) gebe. Es gebe zu viele Unsicherheiten und Eventualitäten, als dass sich für den Beschuldigten 2 eine Verurteilung rechtfertigen könne. Auch im oberinstanzlich eingeholten Gutachten bleibe vieles unklar; es sei teilweise spekulativ und widersprüchlich. Es stütze sich ferner verschiedentlich auf nicht abgeklärte oder nicht bewiesene Umstände (wie Reifenart, Reifendruck, Felgen). Es sei sodann nicht ersichtlich, wie sich die diesbezüglich ermittelten Unsicherheiten zueinander verhalten würden bzw. wie diese zu kumulieren wären. Dies sei für die Berechnung des massgebenden Abzuges aber entscheidend. Das Gutachten sei weiter nicht «aus einem Guss» erstellt, sondern gewissermassen «zusammengestiefelt» worden, was weiter zu seiner Fehlerhaftigkeit beitrage. Ferner könne und dürfe es nicht sein, dass ein Tacho eine tiefere, als die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit anzeige. Sonst würde es sich um ein Fahrzeug handeln, das nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspreche. Es sei nicht davon auszugehen, dass ein solches von einer Garage verkauft worden wäre, welche das Fahrzeug zuvor ja auch noch habe prüfen lassen. 10. Argumente des Beschuldigten 1 Fürsprecher B.________ führte anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung aus, der Beschuldigte 1 anerkenne grundsätzlich, zu schnell gefahren zu sein; er bestreite aber das Ausmass seiner Geschwindigkeitsüberschreitung. Das von der Kammer eingeholte Gutachten weise in verschiedenerlei Hinsicht Mängel auf. Der gravierendste Mangel im Gutachten sei, dass es bei der Tachoeichung ab einer Messgeschwindigkeit von 100 km/h effektiv höhere Geschwindigkeiten ausweise, als auf dem Tacho angezeigt würden. Gemäss Art. 55 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS; SR 741.41) dürfe eine Geschwindigkeitsanzeige unter keinen Umständen ein Tempo anzeigen, welches unter der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit liege. Es sei davon auszugehen, dass das Messgerät geeicht und die von ihm ermittelten Geschwindigkeiten zutreffend seien. Wenig wahrscheinlich sei dagegen, dass Mercedes Autos in Verkehr bringe, die den technischen Vorgaben nicht entsprechen würden. Der Experte habe auf eine entsprechende Frage des Gerichts nur ungenügend ausgeführt, wie es praktisch zu solchen Abweichungen kommen könne. Es liege daher eine Fehlfunktion des Tachos nahe. Im Ergebnis könne nicht darauf geschlossen werden, dass
19 bei der aktuellen Messung zutreffende Geschwindigkeiten ermittelt worden seien. Rückschlüsse auf Geschwindigkeiten aus dem Jahr 2014 dürfen vor diesem Hintergrund erst recht nicht gezogen werden. Weiter habe der Experte nur ungenügend erörtert, welchen Einfluss die seit dem Vorfall vergangene Zeit und die vollzogene Umbereifung auf die Genauigkeit des Messergebnisses zeitigen würden. Auch die übrigen Parameter, auf welchen die Berechnung gründe, seien teilweise ungenau oder widersprüchlich, so dass das Gutachten insgesamt für die Bestimmung der massgebenden Geschwindigkeit nicht beigezogen werden dürfe. 11. Beweiswürdigung durch die Kammer 11.1 Allgemeines und Beweisfragen Die Vorinstanz hat die bis zum oberinstanzlichen Verfahren erhobenen Beweise zum Vorfall vom 30. Mai 2014 in Pieterlen vollständig aufgelistet und korrekt zusammengefasst. Es sind dies in objektiver Hinsicht die auf dem Laptop des Beschuldigten sichergestellten Videosequenzen Nr. 11-14 (pag. 350), ein von Dr. X.________ erstellter forensisch-phonetischer Sprechvergleich (pag. 812 ff.), Abklärungen der Kantonspolizei Bern zum Mercedes O.____ (Typus) (pag. 270 ff.) sowie Abklärungen der Kantonspolizei Bern zum zweiten involvierten Fahrzeug (pag. 281 f.). In subjektiver Hinsicht sind es die Aussagen des Beschuldigten 1, des Beschuldigten 2 und von S.________, dem Verkäufer des Mercedes O.____ (Typus). Auf ihre zutreffenden Erwägungen diesbezüglich ist vorab zu verweisen (S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 917 ff.). Die Kammer würdigt die erwähnten sowie die oberinstanzlich zusätzlich erhobenen (vgl. dazu Ziff. 3 hiervor) Beweise im Rahmen der nachfolgenden Beweisfragen, wobei direkt auf die einzelnen Beweismittel eingegangen wird: 1. Welches war das Auto, aus dem die sichergestellten Videosequenzen Nr. 12- 14 erstellt wurden? 2. Wer fuhr dieses Auto in diesen Sequenzen und wer filmte? 3. Mit welcher Geschwindigkeit fuhr das Auto in Sequenz Nr. 14? 4. Wer fuhr in Sequenz Nr. 14 das Auto, das dem «filmenden» Wagen vorausfuhr? 5. Welche Geschwindigkeit fuhr dieses vorausfahrende Auto? 6. Welchen Abstand hatten die beiden Fahrzeuge zueinander bei welcher Geschwindigkeit? 11.2 Aus welchem Auto heraus wurden die Videosequenzen Nr. 12-14 erstellt? Aus den Videosequenzen Nr. 12-13 ergibt sich, dass der Beschuldigte 1 «nun» (also am Abend des 30. Mai 2014) in einem Mercedes O.____ (Typus) sitzt, der offenbar «N.____ (Vorname)» gehört («I fahre jitz dis Outo», Sequenz Nr. 13). Dass er einen solchen Wagen am Abend abholen gehen würde, hatte er schon am Vormittag dieses Tages um 10:17 Uhr (Sequenz Nr. 11) angekündigt, wobei er damals noch in einem anderen Fahrzeug sass.
20 Aus den polizeilichen Nachforschungen zur Haltergeschichte des Mercedes O.____ (Typus) ergab sich, dass ein solches Fahrzeug tatsächlich auf N.________ als Halter eingelöst war (pag. 271). Weitere Abklärungen beim Voreigentümer, der Y.________ GmbH, zeigten, dass ein solches Fahrzeug am 30. Mai 2014 an C.________, den Vater von N.________, verkauft worden war. Der Vertrag stammt vom 24. Mai 2014, die Quittung über die Bezahlung des Restkaufpreises vom 30. Mai 2014 und die voraussichtliche Lieferfrist ist ebenfalls auf den 30. Mai 2014 datiert (pag. 278). Die auf dem Vertrag ersichtliche Unterschrift ist derjenigen von C.________ sehr ähnlich (Vergleich von pag. 278 zu bspw. pag. 301). Aus der Befragung von S.________ (pag. 315 ff.) ergibt sich, dass sich dieser noch am 11. Mai 2016 an den zwei Jahre vorher stattgefundenen Verkauf erinnern konnte. Es habe bei der Abholung längere Diskussionen gegeben, weil der Käufer unfreundlich gewesen sei und weniger habe zahlen wollen. Schliesslich habe der Käufer gesagt, wenn das Auto für ihn wäre, würde er die Anzahlung zurücknehmen, aber das Auto sei für seinen Sohn und der wolle es unbedingt (pag. 317 Z. 69 ff. i.V.m. Z. 64 ff. und pag. 271). Schliesslich zeigen die nachträglich von Herrn S.________ eingereichten Unterlagen, dass die Fahrzeugidentifikationsnummer des verkauften Mercedes O.____ (Typus) mit den von der Polizei oberinstanzlich beigebrachten Unterlagen übereinstimmt (pag. 273 i.V.m. pag. 1022). Fazit Nach dem Gesagten steht für die Kammer fest, dass die Filmaufnahmen aus dem Auto heraus gemacht worden sind, das am 30. Mai 2014 von der Y.________ GmbH an C.________ verkauft wurde und seither auf dessen Sohn N.________ als Halter eingelöst ist. 11.3 Wer fuhr und wer filmte auf den Videosequenzen Nr. 11-14? Der Beschuldigte 1 gab anlässlich seiner Befragung vom 18. Februar 2015 zu Protokoll, er sei in den Sequenzen Nr. 11 und 12 gefahren und habe gefilmt (pag. 44 Z. 218-223 und pag. 44 f. Z. 233-239). Dies ergibt sich auch ohne Weiteres aus den entsprechenden Videosequenzen, da der Beschuldigte 1 meistens selber im Bild erscheint. Dies mochte er dann zu Sequenz Nr. 13 nicht sagen, obwohl er auch hier wiederum im Bild erscheint (pag. 45 Z. 254-275). Auf Vorhalt der Sequenz Nr. 14 wollte sich der Beschuldigte 1 wiederum nicht zur Person des Fahrers und des Erstellers des Videos äussern. Von der Polizei darauf angesprochen, dass er anhand der Stimme zu erkennen sei, gab er an, dies habe keinen Zusammenhang; im besagten Auto habe es Platz für vier bis fünf Personen (pag. 45 f. Z. 276- 302). Aus der Sequenz Nr. 13 ergibt sich klar, dass sich der Beschuldigte 1 kurz nach der Raststätte I.____ (Ortschaft) auf der Autobahn alleine im besagten Wagen befindet. Auch in Sequenz Nr. 12 sind keine anderen Insassen auszumachen, wobei hier nicht das gesamte Wageninterieur filmisch erfasst ist. Keine Hinweise auf weitere Personen im Fahrzeug finden sich auch in der Sequenz Nr. 14, als eine Stimme ankündigt: «Jungs, machetnech ufenes Video gfasst, woder niäme wärdet vergässä – A.____ (Rufname) versus C.____ (Nachname), now in Biel». Nach dem fo-
21 rensisch-phonetischen Gutachten von Prof. X.________ vom 8. November 2017 liegt eine starke Unterstützung der Hypothese vor, dass in der Sequenz Nr. 14 die gleiche Person spricht wie in der vorangehenden Sequenz Nr. 12 (pag. 812 ff., insb. pag. 822). Dafür sprechen auch die in den Videosequenzen auszumachenden zeitlichen und örtlichen Rahmenbedingungen (zurückgelegte Kilometer gemäss Tacho und Distanz zwischen dem Verkaufsort und der Raststätte I.____ (Ortschaft) bzw. dem Tatort) sowie die in der Sequenz Nr. 14 kurz sichtbaren Kleider des Fahrers (Uhr und Jacke), als er sich nach unten beugt, um das zu Boden gefallene Mobiltelefon aufzuheben (Sequenz Nr. 14 ab Zeitindex 00:51 bzw. 01:25). Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung (pag. 925 f.) verwiesen werden. Fazit Die Kammer erachtet es als erstellt, dass es der Beschuldigte 1 war, der den vom Beschuldigten 2 unmittelbar vorher bei der Y.________ GmbH gekauften Mercedes O.____ (Typus) am 30. Mai 2014 von 20:23 bis ca. 21:15 Uhr führte und die Filmaufnahmen Nr. 12-14 erstellte. Der Beschuldigte 1 hat dies mit seiner Nichtberufung gegen das erstinstanzliche Urteil auch de facto anerkannt. Die Filmaufnahmen erstellte der Beschuldigte 1 dabei während der Fahrt mit seinem Mobiltelefon, das er in einer Hand hielt. 11.4 Mit welcher Geschwindigkeit fuhr der Beschuldigte 1 mit dem Mercedes O.____ (Typus) in der Sequenz Nr. 14? 11.4.1 Auf dem Tacho ablesbare Geschwindigkeit Für die auf dem Tacho ersichtliche Geschwindigkeit kann auf S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung (pag. 917 f.) bzw. auf das dort abgebildete Standbild aus der Sequenz Nr. 14 verwiesen werden, zumal diese vom Beschuldigten 1 nicht angefochten wurde. Bei Zeitindex 0:46, 0:48 und 0:49 der Sequenz Nr. 14 kann auf dem Tacho eine Geschwindigkeit von mindestens 230 km/h abgelesen werden. Weiter ist zu erkennen, dass die Abstandswarnleuchte ab Zeitindex 0:31 bei einer auf dem Tacho ersichtlichen Geschwindigkeit von 200 km/h aufleuchtet und anschliessend auch in den höheren Geschwindigkeiten eingeschaltet bleibt, bis sie ab Zeitindex 0:46 bei einer Geschwindigkeit von mehr als 230 km/h wieder erlöscht. 11.4.2 In Wirklichkeit gefahrene Geschwindigkeit a. Methodendiskussion der Vorinstanz Die Vorinstanz führte nebst der Analyse der erwähnten Videosequenz Nr. 14 keine Beweismassnahmen durch, um die tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeiten zu ermitteln. Dafür setzte sie sich in ihren schriftlichen Erwägungen ausführlich mit den Methoden zur Berechnung möglicher Abweichungen der Tachoanzeige von den effektiv gefahrenen Geschwindigkeiten auseinander. Neben der «VTS- Methode», die auf JÜRG BOLL zurück geht (BOLL, Grobe Verkehrsregelverletzung, Eine eingehende Darstellung der Praxis des Bundesgerichts, 1999) und sich an den in der VTS statuierten technischen Vorgaben für Geschwindigkeitsmesser in Fahrzeugen orientiert, ging sie insbesondere auf die in der VSKV-ASTRA vorgesehenen Sicherheitsabzüge bei Geschwindigkeitsmessungen ein (S. 33 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 941 ff.). Die Vorinstanz kam zum Schluss,
22 auch wenn keines der in der VSKV-ASTRA geregelten Szenarien genau passe, komme die «Nachfahrmessung mit nicht kalibriertem Messsystem» dem vorliegend zu beurteilenden Fall am nächsten. Sie erblickte in Art. 8 Abs. 1 lit. 1 VSKV-ASTRA zudem eine Spezialbestimmung zur VTS und brachte den dort vorgesehenen Abzug von 15% «in dubio pro reo» zur Anwendung. Die beiden von der Vorinstanz diskutierten Methoden unterscheiden sich im Ergebnis nicht wesentlich; ergeben sich aus ihnen doch jeweils vergleichbare Sicherheitsabzüge von den abgelesenen Geschwindigkeiten von 34,5 km/h («VSKV- ASTRA-Methode») bzw. 27 km/h («Methode Boll»). Dennoch erweist sich die Wahl für den vorliegend zu beurteilenden Fall als relevant, da sich daraus effektive Geschwindigkeiten ergeben, die entweder knapp unter (195,5 km/h) oder knapp über (203 km/h) der Grenze zur qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG liegen. b. Gutachten des TCS Eine Anfrage des Verfahrensleiters beim UTD brachte die Erkenntnis, dass nach wie vor geeignete Beweismassnahmen vorhanden waren, die zur Feststellung der effektiv gefahrenen Geschwindigkeit getroffen werden konnten (vgl. dazu Ziff. 3 hiervor). Diese wurden von der Kammer an die Hand genommen und machen im Ergebnis eine Diskussion zur Frage nach der passenden Methode überflüssig. Anzumerken bleibt, dass sich das Operieren mit vorbestimmten Abzügen primär für das Massengeschäft eignet, da es zu aufwändig wäre, in jedem Fall einer Geschwindigkeitsmessung anschliessend eine Tachokontrolle durchzuführen, obwohl diese in einem konkreten Fall zu genaueren Resultaten führen könnte. Vorliegend rechtfertigt sich eine konkrete Tachokontrolle schon deshalb, weil bei beiden Beschuldigten relativ hohe Strafen auf dem Spiel stehen. Weiter geht es im vorliegend zu beurteilenden Fall um Geschwindigkeiten, die ausserhalb der üblichen Überschreitungen liegen und auch von der Formel in Art. 55 Abs. 2 VTS nicht erfasst sind. Schliesslich vermag die Begründung der Vorinstanz, weshalb sie der «VSKV- ASTRA-Methode» gegenüber der «Methode Boll» den Vorzug gab, nicht zu überzeugen. So steht die VTS als Verordnung des Bundesrates höher in der Normenhierarchie, als eine Verordnung des ASTRA. Auch die Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» ist bei der Methodenwahl verfehlt – dies zumindest solange, als die möglichen Beweismassnahmen nicht ausgeschöpft sind. Die Kammer beauftragte deshalb am 20. Juli 2018 P.________ vom TCS Center in Biel als Sachverständigen, am sich nach wie vor im Besitze von N.________ befindlichen Mercedes O.____ (Typus) (vgl. dazu die Unterlagen des UTD ab pag. 1022) eine Tachoeichung für Geschwindigkeiten zwischen 50 und 260 km/h durchzuführen (Expertiseauftrag vom 20. Juli 2018, pag. 1067 f.). Die entsprechende Messung wurde vom TCS Center in Biel über einen Rollenprüfstand der Marke Bosch 206 durchgeführt, der nach den Vorgaben der Firma Bosch und der ISO- Norm gewartet und kalibriert wird. Der Prüfstand ist sowohl von den schweizerischen Strassenverkehrsämtern für Motorleistungsmessungen und Tachokontrollen als auch vom Dynamic Test Center in Vauffelin zugelassen und akzeptiert (Antwortschreiben vom 24. Juli 2018, Fragen 1 und 4, pag. 1079). Auch bei dieser Messmethode können allerdings Ungenauigkeiten auftreten. Nach den Angaben
23 des Experten P.________ liegen die Abweichungen im Bereich von +/-4%. Der Umstand, dass die massgeblichen Vorfälle vier Jahre zurückliegen, könne eine weitere Abweichung von maximal +/-1% zur Folge haben, da die Geschwindigkeitswerte über Sensoren elektronisch erfasst und ausgewertet würden (Antwortschreiben vom 24. Juli 2018, Fragen 2 und 3, pag. 1079). Soweit die Verteidigung in diesem Zusammenhang einwandte, aus den Ausführungen des Experten ergebe sich nicht, auf welche Sensoren (Fahrzeug oder Messgerät) er sich bei diesem Abzug beziehe, ist ihr Vorbringen nicht nachvollziehbar. So kann sich die seit dem Vorfall vergangene Zeit klarerweise nur auf die Sensoren des Fahrzeugs, nicht aber auf jene des Messgerätes – welches ja regelmässig gewartet und kalibriert wird – beziehen. Die am 23. Juli 2018 durchgeführte Tachokontrolle ergab für sämtliche Geschwindigkeiten über 80 km/h knapp höhere Werte, als sie auf dem Tacho ablesbar sind (pag. 1080). Bei diesem Resultat würde der Tacho des Mercedes O.____ (Typus), wie von der Verteidigung zutreffend ausgeführt, den Anforderungen von Art. 55 Abs. 2 VTS – wonach die am Geschwindigkeitsmesser angezeigte Fahrgeschwindigkeit nie unter der tatsächlichen Geschwindigkeit liegen darf – nicht entsprechen. Anders als von der Verteidigung vorgebracht, lässt sich aus dem Resultat aber nicht ohne Weiteres auf eine Fehlfunktion der Geschwindigkeitsanzeige schliessen. Zunächst bewegen sich die Abweichungen allesamt innerhalb der vom Hersteller anerkannten Fehlermarge von +/-4%. Weiter führte der Experte im Rahmen der an ihn gestellten Ergänzungsfragen nachvollziehbar aus, dass mit Umbereifungen – wie sie am besagten Fahrzeug kurz vor dem Verkauf am 30. Mai 2014 vorgenommen wurden (vgl. dazu lit. c sogleich) – regelmässig der Radumfang verändert werde, was zu einer Tachoabweichung führen könne. Diese Abweichungen könnten über das jeweilige Übersetzungsverhältnis berechnet werden und würden – solange die gesetzlichen Vorgaben eingehalten seien und die Rad-Umfangswerte innerhalb der gesetzlichen Toleranzen lägen – keine Nachprüfungspflicht nach sich ziehen. Auch bei den regelmässigen Prüfungen durch das Strassenverkehrsamt würde der Tacho nicht geprüft (Antwortschreiben vom 19. September 2018, Fragen 1-3, pag. 1119). Unter Berücksichtigung der Geringfügigkeit der (sich innerhalb der Fehlertoleranz des Messgerätes befindlichen) Abweichung und der kurz vor dem Verkauf vorgenommenen Umbereifung erblickt die Kammer nach dem Gesagten keine Hinweise auf eine mögliche Fehlfunktion der Geschwindigkeitsanzeige. Nach den ergänzenden Angaben des Experten vom 13. September 2018 und vom 8. November 2018 (pag. 1119 ff. bzw. 1186 ff.) sind auch Veränderungen der Profiltiefe von einem neuen zu einem abgefahrenen Reifen sowie Abweichungen vom Normalluftdruck geeignet, den Radumfang zu beeinflussen und sich damit auf die Tachogenauigkeit auszuwirken. Daraus resultierende Abweichungen könnten insgesamt 2-3 km/h erreichen (Antwortschreiben vom 13. September 2018, Frage 4, pag. 1120 i.V.m. Antwortschreiben vom 8. November 2018, Frage 5 a und b, pag. 1187). Während das Auswuchten keinen Einfluss auf die Geschwindigkeitsanzeige habe, könnten die Umbereifung von Sommer- auf Winterreifen je nach Dimension Abweichungen im Bereich von 2-4 km/h bewirken (Antwortschreiben vom 13. September 2018, Frage 4, pag. 1120).
24 c. Konkrete Unterschiede beim Mercedes O.____ (Typus) zwischen dem 30. Mai 2014 (Vorfall gemäss Anklage) und dem 23. Juli 2018 (Tachoüberprüfung TCS) Wie bereits erwähnt, identifizierte der Gutachter die Umbereifung als häufigste Ursache von Tachoabweichungen. Diesbezüglich ist beim untersuchten Mercedes O.____ (Typus) festzustellen, dass zum Verkaufszeitpunkt im Mai 2014 Reifen der Dimension 245/30 ZR22 92Y (vorne) und 285/25 ZR22 95Y (hinten, Antriebsachse) montiert waren (Unterlagen Verkehrsamt Q.________ [pag. 1149 ff.] und Verkaufsbelege von S.________ [pag. 1192 f.]). Als das TCS Center am 23. Juli 2018 die Tachoeichung durchführte, waren hinten auf der Antriebsachse Reifen der Dimension 295/25 ZR22 97Y montiert (pag. 1080). Die gleichen Reifen prüfte am 1. Februar 2018 auch das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern (SVSA; pag. 1157). Aus dem Testbericht des SVSA ist zudem ersichtlich, dass es bei der Vorderachse keine Veränderungen gab und auch im Februar 2018 – wie bereits zum Verkaufszeitpunkt im Mai 2014 – nach wie vor die gleichen Reifen mit den Werten 245/30 ZR22 92Y montiert waren. Zum Pneuabrieb gibt es keine genauen Angaben. Bei der Tachoüberprüfung im Juli 2018 wurde aber zumindest festgestellt, dass die montierten Reifen zum Testzeitpunkt die gesetzlichen Mindestanforderungen (1.6mm) erfüllten (Antwortschreiben vom 8. November 2018, Frage 5 d, pag. 1187). Die von Herrn S.________ eingereichten Kaufbelege lassen zudem darauf schliessen, dass die anlässlich des Verkaufs neu montierten Reifen erst im April 2014 (und damit im Vormonat des Verkaufs) gekauft wurden (pag. 1192 f.). Es kann unter diesen Umständen davon ausgegangen werden, dass die Reifen zum Zeitpunkt des Vorfalls relativ neu und gegenüber dem Zustand zum Testzeitpunkt am 23. Juli 2018 weniger abgefahren waren. Das mit neueren Reifen einhergehende dickere Profil trägt zu einem grösseren Radumfang bei, wodurch sich gleichsam der für die Berechnung der Geschwindigkeit entscheidende Abrollumfang vergrössert. Bildlich gesprochen ist die mit einer Radumdrehung zurückgelegte Distanz bei einem neuen Pneu grösser und damit die effektive Geschwindigkeit höher, als wenn der Reifen bereits abgefahren wäre. Das Verhältnis zwischen der effektiven und der auf dem Tacho angezeigten Geschwindigkeit wirkte sich somit zu Gunsten des Beschuldigten aus (vgl. dazu auch das Pneurechnerbeispiel im Antwortschreiben vom 8. November 2018, pag. 1189). Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass zur Annahme, dass den Unsicherheiten bezüglich Luftdruck und Profiltiefe, welche vom Gutachter mit einer Abweichung von 2-3 km/h berücksichtigt wurden, ungebührend Rechnung getragen worden wäre, wie dies vom Beschuldigten 1 anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebracht wurde. d. Einschätzung der konkret möglichen Ungenauigkeiten Aus der Veränderung der Bereifung auf der Hinterachse zwischen dem Vorfall am 30. Mai 2014 und der Tachoüberprüfung am 28. Juli 2018 kann sich gemäss Angaben des Experten vom 8. November 2018 eine Abweichung auf der Tachoanzeige nach unten um 0,7 km/h ergeben (Antwortschreiben vom 8. November 2018, Frage 4, pag. 1186 i.V.m. Berechnungsblatt pag. 1189). Wie von der Verteidigung zutreffend ausgeführt, hat der Experte im Feld «gewünscht» des erwähnten Berechnungsblattes die Reifendimensionen aus dem Jahr 2018 eingegeben, obwohl dort
25 die 2014 montierten Reifen hätten eingetragen werden müssen. Dieses Versehen verfälscht das ermittelte Resultat aber nicht, sondern führt lediglich dazu, dass die errechnete Abweichung nicht nach unten, sondern nach oben zu veranschlagen ist. Dem Experten darf sodann zugemutet werden, dass er seine Berechnungen auf akkurate Grundlagen stützt. Hinweise darauf, dass es sich beim verwendeten Online-Rechner nicht um ein solches Instrument handeln könnte, sind für die Kammer nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten ergeben sich zusammengefasst die folgenden Unsicherheiten, die bei der Berechnung der massgebenden Geschwindigkeit zu berücksichtigen sind: - Ungenauigkeiten der der Messanlage Bosch: bis 4% - Messung ca. 50 Monate nach Vorfall: bis 1% - Unterschiedlicher Luftdruck und Profiltiefe: 2-3 km/h Bei der im gefahrenen Mercedes O.____ (Typus) angezeigten Geschwindigkeit von mindestens 230 km/h muss daher im Ergebnis zu Gunsten des Beschuldigten 1 zunächst ein Abzug von 5% (11.5 km/h) gemacht werden, um den Messungenauigkeiten des Messgerätes und der seit dem Vorfall vergangenen Zeitdauer Rechnung zu tragen. Weitere 3 km/h sind für die mit dem unbekannten Luftdruck und der nicht ermittelten Profiltiefe verbundenen Unsicherheiten abzuziehen. Diese Abzüge von insgesamt 14,5 km/h sind der soeben erwähnten Erhöhung von 0.7 km/h gegenüberzustellen, was zu einer effektiv gefahrenen Geschwindigkeit von mindestens 216 km/h führt. Fazit Der Beschuldigte 1 war am 30. Mai 2014 in Sequenz Nr. 14 der sichergestellten Videos mit einer Geschwindigkeit von mindestens 216 km/h unterwegs. 11.5 Wer fuhr in Sequenz Nr. 14 das Auto, das dem Mercedes O.____ (Typus) vorausfuhr? In der Sequenz Nr. 14 kündigt der Beschuldigte 1 seinen «Jungs» ein Video an, dass sie niemals vergessen würden: «A.____ (Rufname) versus C.____ (Nachname) – now in Biel». Kurz darauf wird er von einem grauen Mercedes überholt und folgt diesem auf die Überholspur. Aus dem Videomaterial konnte die Polizei vom vorausfahrenden Wagen zwei Standbilder der Nummernschilder extrahieren, woraus sich mehrere mögliche Nummernkombinationen ergaben. Eine, nämlich die Nummer BE ________, fiel auf einen grauen Mercedes V.____ (Typus), der auf die T.________ AG (Wechselkontrollschild mit einem VW Z.____ (Typus)), mithin die Arbeitgeberin des Beschuldigten 2, eingelöst war (Berichtsrapport vom 2. März 2015, pag. 282). Der Beschuldigte 2 bestätigte in seiner Einvernahme vom 8. September 2015, er fahre normalerweise einen VW Z.____ (Typus) und seltener einen Mercedes. Beide Fahrzeuge seien mit dem Wechselkontrollschild BE ________ auf seinen Arbeitgeber eingelöst. Sein Sohn N.________ nutze gelegentlich den Mercedes; sonst fahre niemand die beiden Fahrzeuge (pag. 295 Z. 30-51). Er präzisierte, auch seine Tochter habe das Fahrzeug schon benutzt (pag. 296 Z67 f.). Nachdem
26 ihm die Sequenz Nr. 14 vorgespielt worden war, gab der Beschuldigte 2 an, er bezweifle, dass es sich bei dem Fahrzeug im Video um seinen Wagen handle. Die Autoschlüssel seien aber immer zuhause und könnten von jedem genommen werden. Er sei es sicherlich nicht gewesen (pag. 298 Z. 183-187). Er führte weiter aus, sich nicht daran zu erinnern, wo er den Abend des 30. Mai 2014 verbracht habe (pag. 298 Z. 198). Auch zum Vorhalt, wonach der Beschuldigte 1 in den Sequenzen Nr. 12 und 13 verschiedentlich den «Père von N.____ (Vorname)» (mithin ihn, Beschuldigten 2 persönlich) erwähne, der schon gefahren sei und dem er nun auf die Autobahn folge, konnte er nichts sagen (pag. 299 Z. 221 ff.). Darauf angesprochen, weshalb der Beschuldigte 1 kurz vor der Geschwindigkeitsüberschreitung mit der Ansage «A.____ (Rufname) versus C.____ (Nachname)» direkt auf ihn Bezug nehme, gab er an, er könne die Frage nicht beantworten, er sei aber nicht der einzige C.____ (Nachname) in der Schweiz. Er habe einen Doppelgänger in H.____ (Ortschaft), der allerdings keinen Schlüssel zu seinem Wagen habe (pag. 297 Z. 144-155). Schliesslich regte der Beschuldigte 2 an, es sei möglich, dass das Video manipuliert worden sei; die Jungen könnten heute alles manipulieren (pag. 301 Z. 339 ff.). Auch anlässlich der Einvernahme vom 21. März 2016 gab der Beschuldigte 2 an, er könne nicht beantworten, wer das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Vorfalls gelenkt habe. Er habe versucht, diesbezüglich zu recherchieren, habe aber nichts herausgefunden. Es stelle sich für ihn nach wie vor die Frage, ob es sich tatsächlich um sein Fahrzeug handle. Dies sei zwar möglich; es wäre diesfalls aber ohne sein Wissen geführt worden (pag. 309 Z. 131-135). Er selber habe am 30. Mai 2014 gemäss dem Wochenrapport frei gehabt, da er die «Brücke» gemacht habe (pag. 309 Z. 150 f.). Zur Abwicklung des Kaufs des Mercedes O.____ (Typus) führte der Beschuldigte 2 weiter aus, er habe zwar irgendwann einmal an einem Abend dem Anbieter in W.____ (Ortschaft) eine Anzahlung vorbeigebracht und eine Quittung unterzeichnet, einen Kaufvertrag habe er aber nie unterschrieben (pag. 311 f. Z. 210-256). Das Auto in W.____ (Ortschaft) abgeholt habe nicht er, sondern sein Sohn (pag. 312 Z. 242). Diese Aussagen bestätigte der Beschuldigte 2 auch anlässlich der erstinstanzlichen (pag. 858 ff.) und der oberinstanzlichen (pag. 1212 f.). Hauptverhandlung. Der Verkäufer des Mercedes O.____ (Typus) führte anlässlich seiner Befragung vom 11. Mai 2016 aus, er könne sich aufgrund des speziellen Ablaufs noch an den besagten Verkauf erinnern. Sein Cousin habe Vater und Sohn das Auto gezeigt. Als er selber aus den Ferien zurückgekommen sei, habe der die Sache übernommen und es sei zu Verkaufsgesprächen, der Anzahlung und dem Verkauf gekommen. Der Käufer sei derart unfreundlich gewesen, dass er ihm gesagt habe, er gebe ihm die Anzahlung zurück und verkaufe das Auto anderweitig. Dieser habe daraufhin geantwortet, wenn das Auto für ihn selber wäre, würde er das Geld nehmen und gehen; das Auto sei aber für seinen Sohn und der wolle es unbedingt. Deshalb habe der Käufer schliesslich bezahlt und das Auto mitgenommen (pag. 317 Z. 70- 79). Herr S.________ gab weiter an, sowohl die Anzahlung, als auch der Restpreis seien bar in seinem Verkaufskontainer in W.________ durch C.________, also den Beschuldigten 2, übergeben worden (pag. 318 Z. 99 i.V.m. Z. 102 und Z. 129). Den Sohn habe er, soweit er es im Kopf habe, nie gesehen (pag. 318 Z. 122 f.). Anlässlich der Übergabe des Kaufpreises habe der Beschuldigte 2 bemerkt, dass das
27 Fahrzeug für seinen Sohn sei, welcher eben gerade nicht anwesend gewesen sei (pag. 318 Z. 129 f.). Wie bereits die Vorinstanz, auf deren zutreffende Beweiswürdigung diesbezüglich ergänzend zu verweisen ist (S. 16 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 924 ff.), erachtet es auch die Kammer gestützt auf die zugänglichen Beweismittel als erstellt, dass es der Beschuldigte 2 war, der in W.________ den Restkaufpreis für den Mercedes O.____ (Typus) übergab und anschliessend in seinem Mercedes V.____ (Typus) zusammen mit dem Beschuldigten 1, welcher seinerseits den neu erstandenen Mercedes O.____ (Typus) führte, von W.____ (Ortschaft) in Richtung Bern fuhr. Dafür sprechen zunächst die glaubhaften Aussagen des Verkäufers, welcher die Abwicklung des Verkaufs anhand von ausgefallenen Details nachvollziehbar schilderte. Hinweise darauf, dass dieser den Beschuldigten 2 zu Unrecht belastet haben könnte, sind für die Kammer nicht ersichtlich. Passend zur Version des Verkäufers findet sich in den Akten ein Kaufvertrag, welcher den Beschuldigten 2 als Käufer ausweist und dokumentiert, dass der Restkaufpreis von CHF 61‘000.00 am 30. Mai 2014 in W.________ übergeben worden war. Eine Notiz auf dem Kaufvertrag deutet weiter daraufhin, dass das entsprechende Datum bereits vorgängig als Liefertermin vereinbart wurde (pag. 278). In der auf dem Rastplatz I.____ (Ortschaft) aufgenommenen Sequenz Nr. 12 wendet sich der Beschuldigte 1 direkt an den Sohn des Beschuldigten 2 («N.____ (Vorname)») und verleiht zunächst seiner Aufregung Ausdruck, nun in einem Mercedes O.____ (Typus) unterwegs zu sein. Kurz darauf kündet er an, den Wagen nun auf die Autobahn zu führen und schiebt nach «du gsehsch, di Père isch scho gfahrä» wobei im Hintergrund des Videos ersichtlich ist, wie ein grauer Mercedes im Begriff ist, sich auf die Autobahn einzugliedern. Nur wenig später auf der Autobahn Richtung Bern ist die Sequenz Nr. 13 aufgenommen, in welcher der Beschuldigte 1 wiederum hinter dem grauen Mercedes unterwegs ist und seinem Kollegen N.________ zunächst mitteilt, dass er nun in seinem Auto (also in jenem von N.________) unterwegs sei. Als er weiter ausführt, dass sie nun in J.____ (Ortschaft) seien, hält er plötzlich inne, blickt zunächst nach vorne und dann mit den Worten «di Père wot in J.____ (Ortschaft) usä, was wot dä dert?» wieder direkt in die Kamera. Die Angaben des Beschuldigten 2, wonach nicht er, sondern sein Sohn N.____ (Vorname) den Mercedes O.____ (Typus) in W.____ (Ortschaft) abgeholt habe und er den Mercedes V.____ (Typus) am besagten Tag nicht von W.____ (Ortschaft) nach H.____ (Ortschaft) geführt habe, erscheinen vor diesem Hintergrund als reine Schutzbehauptungen. Wäre – wie es vom Beschuldigten 2 geltend gemacht wird – sein Sohn das neu erstandene Auto abholen gegangen, wäre zu erwarten gewesen, dass er dieses auch selber gelenkt hätte und nicht mit dem Geschäftsauto seines Vaters von W.____ (Ortschaft) nach Biel gefahren wäre. Weiter hätte für den Beschuldigten 1 auch kein Anlass bestanden, die Fahrt von W.____ (Ortschaft) nach Bern – welche er, wie in den Videos verschiedentlich erwähnte, mit dessen «Père» zurücklegte – für N.________ zu dokumentieren. Unter diesen Umständen liegt bereits nahe, dass der Beschuldigte 2 den Mercedes V.____ (Typus) auch noch führte, als er den Beschuldigten 1 in der Sequenz Nr. 14 überholte; dies umso mehr, als der Beschuldigte 1 nur Sekunden zuvor implizit ein
28 Kräftemessen zwischen sich («A.____ (Rufname)») und «C.____ (Nachname)» also dem Beschuldigten 2 angekündigt hatte. Dass es sich beim angesprochenen «C.____ (Nachname)» um eine andere Person gehandelt haben könnte, erscheint mit Blick auf den kurz zuvor abgewickelten Verkauf, den auf den Beschuldigten 2 eingelösten Mercedes V.____ (Typus) und die Verbindung zum Beschuldigten 1 praktisch ausgeschlossen. Bloss theoretische Zweifel vermag auch der oberinstanzlich vorgebrachte Einwand des Beschuldigten 2 zu begründen, dass es in J.____ (Ortschaft) zu einem Fahrerwechsel gekommen sei. Zwar lässt die Aussage des Beschuldigten 1 in der Sequenz Nr. 13 vermuten, dass die Beschuldigten die Autobahn in J.____ (Ortschaft) tatsächlich zwischenzeitlich verliessen («Di Père wot in J.____ (Ortschaft) usä, was wot dä dert?»). Hinweise darauf, dass dort ein Fahrerwechsel vollzogen worden wäre, bestehen aber nicht. Zunächst wäre ein solcher auch vom Beschuldigten 1 wahrgenommen worden und er hätte nicht kurz darauf mit der Ansage «A.____ (Rufname) versus C.____ (Nachname)» das Überholmanöver des Beschuldigten 2 angekündigt. Weiter ist zu beachten, dass für den Beschuldigten 2 unter diesen Umständen kein Anlass bestanden hätte, seine Beteiligung an der Verkaufsabwicklung komplett zu bestreiten. Das nachträgliche Vorbringen erscheint unter diesen Umständen in erster Linie darauf ausgerichtet, mögliche Alternativszenarien aufzuzeigen und so die eigene Täterschaft in Zweifel zu ziehen. Dies wirkt nicht überzeugend. Gestützt auf die erwähnten Umstände erachtet es die Kammer als erstellt, dass es sich beim vorausfahrenden Fahrzeug um den auf den Arbeitgeber des Beschuldigten 2 eingelösten grauen Mercedes V.____ (Typus) mit den Kontrollschildern BE ________ gehandelt hat und dass dieser in der Sequenz Nr. 14 vom Beschuldigten 2 gelenkt wurde. 11.6 Welche Geschwindigkeit fuhr der Mercedes V.____ (Typus)? Aus der Sequenz Nr. 14 ergibt sich, dass der Beschuldigte 2 den vom Beschuldigten 1 gefahrenen Mercedes O.____ (Typus) nach einem Tunnel überholt, worauf der Beschuldigte 1 offensichtlich beschleunigt und dem Beschuldigten 2 wiederum auf die Überholspur nachfolgt. Dabei erhöht sich die auf dem Tacho des Mercedes O.____ (Typus) ersichtliche Geschwindigkeit von anfänglich 120 km/h (Zeitindex 0:19) über ca. 210 km/h (Zeitindex 0:38/39) bis auf 237 km/h (Zeitindex 0:48). Bei Zeitindex 0:38 wird sichtbar, dass die beiden Fahrzeuge ungefähr gleich schnell hintereinander fahren, wobei die Abstandswarnlampe leuchtet. Zu diesem Zeitpunkt fährt der Beschuldigte 1 mit rund 210 km/h. Bei der darauf folgenden Geschwindigkeitserhöhung kommt der Beschuldigte 2 nicht mehr ins Bild der Kamera. Wie von der Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt, deutet zwar die weiterhin leuchtende Abstandsleuchte darauf hin, dass der Beschuldigte 2 nach wie vor in ähnlichem Tempo vor dem Beschuldigten 1 herfuhr, bis die Abstandsleuchte bei Zeitindex 0:48 und einem auf dem Tacho ersichtlichen Tempo von rund 235 km/h wieder erlöscht; wie genau er sein Tempo aber gestaltete, lässt sich aufgrund des auf die Geschwindigkeitsanzeige beschränkten Sichtfelds nicht sagen. So ist zwar durchaus denkbar, dass auch der Beschuldigte 2 seinen Wagen gleichsam bis auf eine Geschwindigkeit von ca. 235 km/h beschleunigte, bevor er die Fahrbahn wieder für den Beschuldigten 1 frei gab. Möglich wäre aber auch, dass
29 sich der Beschuldigte 1 nach einer anfänglichen Beschleunigungsphase wieder zurückfallen liess und sich dabei stets im Perimeter der Abstandswarnleuchte befand. Nicht auszuschliessen ist schliesslich, dass die Abstandsleuchte den Beschuldigten 2 bis zum Abschluss eines vom Beschuldigten 1 eingeleiteten Überholmanövers erfasste. Unter diesen Umständen ist «in dubio pro reo» von dieser letzten, für den Beschuldigten 2 günstigsten Sachverhaltsvariante auszugehen. Auch so erachtet es die Kammer aber als erstellt, dass der Beschuldigte 2 mindestens mit der gleichen Geschwindigkeit unterwegs war, als ihm der Beschuldigte 1 bei Zeitindex 0:38/0:39 der Sequenz Nr. 14 mit rund 210 km/h folgte. Unter Berücksichtigung der auch hier vorzunehmenden Sicherheitsabzüge gemäss Ziff. 11.4 lit. d hiervor in der Höhe von hier 14,5 km/h lässt sich daraus eine effektiv vom Beschuldigten 2 gefahrene Geschwindigkeit von ca. 195 km/h errechnen. 11.7 Welchen Abstand hatten die beiden Fahrzeuge zueinander bei welcher Geschwindigkeit? Zum Abstand zwischen den Fahrzeugen kann vorab wiederum auf die Sequenz Nr. 14 verwiesen werden, wo die Distanz letztmals bei Zeitindex 0:38 erkennbar ist. Die Polizei hat für die Ermittlung des Abstandes insgesamt drei Standbilder aus dem Videomaterial extrahiert (pag. 236). Anhand der Bodenmarkierungen errechnete sie einen Nachfahrabstand von 18 Metern, dem sie einen Ungenauigkeitszuschlag von 6 Metern hinzufügte und so zu einem relevanten Abstand von 24 Metern gelangte. Auf ihre nachvollziehbare Berechnungen kann verwiesen werden (Deliktsblatt vom 22. Januar 2015, pag. 234-236). Bei der unter Ziff. 11.6 hiervor berechneten Geschwindigkeit von ca. 195 km/h ergibt sich bei einer Distanz von 24 Metern zwischen den Fahrzeugen der beiden Beschuldigten ein zeitlicher Nachfahrabstand von ca. 0,443 Sekunden (Formel: Abstand * 3,6 / Geschwindigkeit in km). 11.8 Beweisergebnis Aus diesen Überlegungen ergibt sich, dass der Beschuldigte 1 am 30 Mai 2014 von der Raststätte I.____ (Ortschaft) mit dem vom Beschuldigten 2 unmittelbar vorher in W.________ gekauften Mercedes O.____ (Typus) auf der Autobahn A5 Richtung Biel fuhr und verschiedene Sequenzen mit seinem Mobiltelefon filmte. Ungefähr um 21:11 Uhr filmte der Beschuldigte 1 eine Phase, in der er den Wagen bis auf eine Geschwindigkeit von 237 km/h, der Anklage folgend auf 230 km/h, beschleunigte und dabei eine effektive Geschwindigkeit von mindestens 216 km/h erreichte. Der Beschuldigte 2 fuhr dabei zumindest in der Anfangsphase dem Beschuldigten 1 voraus und bis zu einer Geschwindigkeit von mindestens 210 km/h gleich schnell wie der Beschuldigte 1 im Mercedes O.____ (Typus). Dabei betrug der zeitliche Nachfahrabstand zwischen den beiden Wagen bei Tempo 210 km/h unter Beobachtung der Sicherheitsabzüge ca. 0,443 Sekunden. Abgesehen von der Berechnung der effektiv gefahrenen Geschwindigkeiten gelangt die Kammer damit zum gleichen Beweisergebnis, wie vor ihr bereits die Vorinstanz.
30 III. Rechtliche Würdigung 12. Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschuldigten 1 12.1 Theoretische Grundlagen 12.1.1 Die Geschwindigkeit ist im Strassenverkehr stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen (Art. 32 Abs. 1 SVG). Nach Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen. 12.1.2 Wie dem Wortlaut des Gesetzes ("namentlich") zu entnehmen ist, zählt Art. 90 Abs. 3 SVG die verbotenen Verhaltensweisen beispielhaft auf (BGE 142 IV 137 [= Pra 106 (2017) Nr. 42] E. 6.1 und E. 9.1). Das geforderte Risiko muss sich auf einen Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten beziehen und somit ein qualifiziertes Ausmass erreichen. Der Erfolgseintritt muss zudem vergleichsweise nahe liegen. Da bereits die erhöhte abstrakte Gefahr im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung voraussetzt, ist für die Erfüllung von Art. 90 Abs. 3 SVG die besonders naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung, sozusagen eine qualifiziert erhöhte abstrakte Gefahr, zu verlangen. Diese muss mithin unmittelbar sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_486/2018 vom 5. September 2018 E. 2.1). Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt in Anlehnung an Art. 90 Abs. 2 SVG nur, wenn aufgrund besonderer Umstände, wie Tageszeit, Verkehrsdichte, Sichtverhältnisse usw. der Eintritt einer konkreten Gefahr oder gar einer Verletzung besonders nahe lag und es letztlich nur vom Zufall abhing, dass sie sich nicht verwirklicht hat. Eine konkrete Gefährdung von Leib und Leben ist hingegen auch nach Art. 90 Abs. 3 SVG nicht voraussetzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_486/2018 vom 5. September 2018 E. 2.1; 6B_1349/2017 vom 2. Oktober 2018 mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risikoverwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 142 IV 137 E. 3.3; HANS MAURER, in: Donatsch [Hrsg], Kommentar StGB/JStGB, 20. Aufl. 2018, N 31 zu Art. 90 SVG). Ein Gefährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_486/2018 vom 5. September 2018 E. 2.1mit Hinweisen). 12.1.3 Eine besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt nach Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG unter anderem vor, wo eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von mehr als 80 km/h um mindestens 80 km/h überschritten wird. Diesfalls soll laut Gesetz in jedem Fall eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung vorliegen (Art. 90 Abs. 4 SVG). Nach der Rechtsprechung des Bundesge-
31 richts führt das Überschreiten der in Art. 90 Abs. 4 SVG vorgesehenen Geschwindigkeitslimiten lediglich zu einer (nicht unwiderlegbaren) Vermutung der subjektiven Erfüllung des Tatbestandes (BGE 142 IV 137 E. 11.2.). Dem Richter soll aber ein Ermessenspielraum nicht genommen werden, um gewisse Verhaltensweisen zu beurteilen, die den objektiven Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung erfüllen, ohne indessen den Vorsatz zu beinhalten. Gedacht wird dabei an technische Defekte des Fahrzeugs, äusserliche Drucksituationen, eine Notfallfahrt oder Situationen, in denen eine Geschwindigkeitsbeschränkung unwahrscheinlich oder nur schwer erkennbar war (BGE 142 IV 137 E. 10.1.). 12.2 Subsumtion Gestützt auf das Beweisergebnis fuhr der Beschuldigte 1 am 30. Mai 2014 mit einer effektiven Geschwindigkeit von mindestens 216 km/h und überschritt damit die in Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG vorgesehene Grenze klar. Der objektive Tatbestand der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung ist damit erfüllt. Er wäre wohl ebenfalls erfüllt, wenn der Beschuldigte 1 bei seiner Geschwindigkeitsüberschreitung die Grenze von 80 km/h knapp nicht überschritten hätte. So lenkte er sein Fahrzeug während dem gesamten Manöver mit einer Hand und verwendete seine andere Hand dazu, die Fahrt mit dem Mobiltelefon aufzuzeichnen. Als ihm das Mobiltelefon entglitt, hob er es noch während der Fahrt wieder auf und schuf damit ein weiteres Risiko für sich und die übrigen auf dem Streckenabschnitt fahrenden Verkehrsteilnehmer. Erschwerend ist schliesslich auch zu werten, dass der Beschuldigte 1 bei einem Tempo von rund 210 km/h bis auf wenige Meter auf den Beschuldigten 2 aufschloss und so nicht mehr in der Lage gewesen wäre, angemessen auf plötzliche Manöver desselben zu reagieren. Ferner sind für die Kammer keine Umstände ersichtlich, die ausnahmsweise dazu führen könnten, dass der subjektive Tatbestand nicht erfüllt wäre. Der Beschuldigte wusste um die geltende Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn. Indem er seine Fahrt filmte und ankündigte, nun würden alle ein Video zu sehen bekommen, das sie nie vergessen würden und beim Filmen dabei immer wieder zwischen Fahrbahn und Geschwindigkeitsanzeige hin und zurück wechselte, dokumentierte er auf eindrückliche Weise, dass es ihm gerade darum ging, die Tempolimiten zu überschreiten. Damit liegt direkter Vorsatz vor. 12.3 Fazit Der Beschuldigte 1 ist damit wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung, begangen am 30. Mai 2014, schuldig zu sprechen. 13. Nachfahrabstand des Beschuldigten 1 13.1 Theoretische Grundlagen Nach Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu halten, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Nebenund Hintereinanderfahren. Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) konkretisiert, der Nachfahrabstand sei stets so zu wählen, dass auch bei einem überraschenden Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig gehalten werden könne.
32 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird nach Art. 90 Abs. 2 SVG bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Bezüglich der theoretischen Grundlagen zu Art. 90 Abs. 2 SVG kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 940) verwiesen werden. 13.2 Objektiver Tatbestand Vorab ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei Art. 34 Abs. 4 SVG um eine Bestimmung von grundlegender Bedeutung handelt, sind doch eine Vielzahl von Unfällen auf einen ungenügenden Abstand zurückzuführen (PHILIPPE WEISSENBER- GER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N 45 zu Art. 34 SVG mit Verweis auf BGE 131 IV 133 E. 3.2.1: 115 IV 248 E. 3a). Die Rechtsprechung hat grundsätzlich keine starren Grundsätze zur Frage entwickelt, bei welchem Abstand in jedem Fall, d.h. auch bei günstigen Verhältnissen, eine einfache oder eine grobe Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist. Als Faustregel für die Annahme einer einfachen Verkehrsregelverletzung nahm das Bundesgericht aber verschiedentlich auf den Richtwert «halber Tacho» oder die Zwei- Sekunden-Regel Bezug (BGE 131 IV 133 E. 3.1; WEISSENBERGER, a.a.O., N 97 zu Art. 90 SVG). Als Richtschnur für die Beurteilung einer Widerhandlung als grobe Verkehrsregelverletzung, scheint sich in der Rechtsprechung eine Grenze von 0.6 Sekunden bzw. die Regel «1/6 Tacho» zu etablieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_1090/2017 E. 3.5 mit Hinweisen; STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N 69 zu Art. 34; Maurer, a.a.O. N 24 zu Art. 90 SVG; WEISSENBERGER, a.a.O., N 98 zu Art. 90 SVG). Angesichts der komplexen Faktoren, die für die Bestimmung des genügenden Abstandes relevant sind, kann auch diese Zeitangabe keine absolute Geltung beanspruchen (MAEDER, a.a.O. N 69 zu Art. 90 SVG). Vorliegend fuhr der Beschuldigte 1 bei einer Geschwindigkeit von rund 210 km/h mit einem Abstand von 24 Metern hinter dem Beschuldigten 2 her und hielt so einen Abstand von praktisch «1/9 Tacho» ein. Nach den oberinstanzlichen Beweisergänzungen ist bei einer derartigen Tachoanzeige von einer tatsächlichen Geschwindigkeit von ca. 195 km/h auszugehen, was zu einem zeitlichen Nachfahrabstand von 0.443 Sekunden führt. Der Beschuldigte 1 bewegte sich damit deutlich unter der Grenze von 0.5 Sekunden, welche die Vorinstanz als Massstab für die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung vorsah und die auch nach den Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) als Vergehen nach Art. 90 Abs. 2 SVG zu ahnden ist (Ziff.1.VIII. 2.3 und 3.4 der VBRS-Richtlinien; vgl. dazu auch den Beschluss des Plenums der Strafabteilungen des Obergerichts vom 09./31.12.2002). Weiter liegen mit der hohen gefahrenen Geschwindigkeit, dem einhändigen Lenken und dem Filmen mit dem Mobiltelefon mit der anderen Hand zusätzliche Umstände vor, die es dem Beschuldigten 1 erschwerten, angemessen auf ein unvorhergese-
33 henes Manöver des Beschuldigten 2 zu reagieren. Der objektive Tatbestand damit nach Ansicht der Kammer klar erfüllt. 13.3 Subjektiver Tatbestand Nicht zuletzt aufgrund des Aufleuchten der Abstandswarnlampe beim Mercedes O.____ (Typus) musste dem Beschuldigten 1 bewusst sein, dass er zu nahe auf den Beschuldigten 2 aufgeschlossen war. Wenn man zusätzlich berücksichtigt, dass er kurz vor dem Überholmanöver des Beschuldigten 2 noch ein unvergessliches Video «A.____ (Rufname) versus C.____ (Nachname)» ankündigte und sich letzterem umgehend auf die Überholspur anschloss, schien das nahe Aufschliessen – gleich wie die Geschwindigkeitsüberschreitung – ein bewusster Teil des waghalsigen Manövers gewesen zu sein, welches der Beschuldigte 1 auf Video aufzeichnete. Er handelte damit direktvorsätzlich. 13.4 Fazit Der Beschuldigte ist damit im Ergebnis auch für den mangelnden Nachfahrabstand vom 30. Mai 2014 wegen grober Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen. 14. Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschuldigten 2 Für die theoretischen Grundlagen zur groben bzw. qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung kann auf die Ausführungen in Ziff. 12 f. hiervor verwiesen werden. Die vom Beschuldigten 2 gemäss Beweisergebnis gefahrene Geschwindigkeit erreichte den in Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG statuierten Grenzwert nicht. Dies steht einer Subsumtion unter Art. 90 Abs. 3 SVG noch nicht grundsätzlich entgegen. Da aber vorliegend keine besonderen Umstände ersichtlich sind, welche die vom Beschuldigten 2 begangene Geschwindigkeitsüberschreitung als überdurchschnittlich gefährlich erscheinen liessen, fällt ein Schuldspruch wegen qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung ausser Betracht. Dennoch überschritt der Beschuldigte 2 die ihm bekannte Höchstgeschwindigkeit um ca. 75 km/h. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesberichts sind die objektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 35 km/h oder mehr, auf nicht richtungsgetrennten Autostrassen sowie Autobahnausfahrten um 30 km/h oder mehr und innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 132 II 234 E. 3.1; 124 II 259 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2016 vom 15. September 2016 E. 3). Bei derartigen Geschwindigkeiten und unter Berücksichtigung der bekannten Vorgeschichte kann ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte 2 es versehentlich unterliess, die gefahrene Geschwindigkeit mit der Anzeige auf dem Tacho abzugleichen – auch der subjektive Tatbestand ist damit ohne Weiteres erfüllt. Im Ergebnis ist der Beschuldigte 2 damit der groben Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit mit einem Personenwagen auf der Autobahn um 75 km/h schuldig zu sprechen.
34 IV. Strafzumessung 15. Allgemeines 15.1 Grundlagen der Strafzumessung und Vorbemerkung zum anwendbaren Recht Für die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (S. 39 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 947 f.) verwiesen werden. Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pi