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Bern Obergericht Strafkammern 20.03.2019 SK 2018 86

20. März 2019·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·13,701 Wörter·~1h 9min·1

Zusammenfassung

Diebstahl | Strafgesetz

Volltext

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 18 86 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. März 2019 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichterin Falkner, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Gilgen Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprech B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Leitung Jugendanwaltschaft, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern

Anschlussberufungsführerin und C.________ Zivilkläger und D.________ Zivilklägerin Gegenstand Diebstahl Berufung gegen das Urteil des Jugendgerichts des Kantons Bern (Kollegialgericht) vom 12.12.2017 (JG 2017 6)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Am 12. Dezember 2017 sprach das Jugendgericht des Kantons Bern A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) frei von der Anschuldigung des bandenmässigen Diebstahls, angeblich gemeinsam begangen mit zwei Mittäterinnen 1. am 16.08.2016 in 3014 Bern, E.________, z.N. D.________ (Deliktsbetrag ca. CHF 305.00; AKS Ziff. 1.6); 2. am 16.08.2016 in 3800 Interlaken, F.________strasse, z.N. G.________ (Deliktsbetrag ca. CHF 800.00; AKS Ziff. 1.10): 3. am 17.08.2016 in 3600 Thun, H.________, z.N. I.________ (Deliktsbetrag ca. CHF 1‘285.70; AKS Ziff. 1.5); 4. am 19.08.2016 in 3800 Interlaken, J.________, z.N. K.________ (Deliktsbetrag ca. CHF 60.00; AKS Ziff. 1.2); 5. am 19.08.2016 in 3800 Interlaken, L________weg, z.N. M.________ (Deliktsbetrag ca. CHF 320.00; AKS Ziff. 1.1); 6. am 19.08.2016 in 3800 Interlaken, z.N. N.________ (Deliktsbetrag ca. CHF 545.00; AKS Ziff. 1.4); 7. am 19.08.2016 in 3800 Interlaken, L________weg, z.N. O.________ (Deliktsbetrag ca. CHF 1‘706.00; AKS Ziff. 1.7); unter Auferlegung der anteilsmässigen Pauschalgebühren an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Parteientschädigung an den Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (pag. 403, Ziff. I. erstinstanzliches Urteil). Hingegen sprach es den Beschuldigten schuldig des bandenmässigen Diebstahls, gemeinsam begangen mit zwei Mittäterinnen 1. am 17.08.2016 in 3800 Interlaken, Region P.________, z.N. Q.________ (Deliktsbetrag ca. CHF 880.00, AKS Ziff. 1.3); 2. am 17.08.2016 in 3800 Interlaken, R________brücke, z.N. C.________ (Deliktsbetrag ca. CHF 1‘985.00; AKS Ziff. 1.9); 3. am 17.08.2016 in 3800 Interlaken, L________weg, z.N. S.________ (Deliktsbetrag ca. CHF 240.00; AKS Ziff. 1.8); und verurteilte ihn zu einem Freiheitsentzug von 45 Tagen unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von einem Jahr, ohne Begleitperson, sowie zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten von CHF 350.00. Nach Anrechnung der ausgestandenen Haft von 39 Tagen verblieb eine Reststrafe von sechs Tagen. Im Zivilpunkt verwies die Vorinstanz den Privatkläger C.________ auf den Zivilweg und wies die Zivilklage der Privatklägerin

3 D.________ infolge Freispruchs ab. Weiter traf die Vorinstanz die notwendigen Verfügungen betreffend DNA-Profil, erkennungsdienstlicher Daten, Eintragung ins Strafregister sowie die Entschädigung für die amtliche Verteidigung für den auf die Schuldsprüche entfallenden Anteil (pag. 403 ff., Ziff. II.-IV. erstinstanzliches Urteil). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Fürsprech B.________, am 20. Dezember 2017 frist- und formgerecht Berufung an (pag. 413). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 6. März 2018 (pag. 417 ff.) erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 28. März 2018 form- und fristgerecht Berufung, beschränkt auf den Schuldspruch mit Strafzumessung sowie die Nebenfolgen und die Kostenfolgen zu Lasten des Beschuldigten (pag. 479 ff.). Mit Verfügung vom 3. April 2018 stellte die Verfahrensleitung die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht und forderte die Parteien u.a. auf, hierzu Stellung zu nehmen (pag. 483 f.). Mit Eingabe vom 24. April 2018 erklärte die Leitung Jugendanwaltschaft Anschlussberufung (pag. 488). Die Anschlussberufung beschränkte sie auf die Strafzumessung und die damit zusammenhängenden Folgepunkte des Urteils. Die Zivilklägerin und der Zivilkläger haben sich innert Frist nicht vernehmen lassen, weder auf die Verfügung vom 3. April 2018 (pag. 483 f.) noch diejenige vom 27. April 2018 (pag. 490 f.). Die Verfahrensleitung ordnete mit Verfügung vom 29. Mai 2018 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an (pag. 497 f.). Nach einmalig gewährter Fristerstreckung (pag. 502 f.) ging die schriftliche Berufungsbegründung des Beschuldigten am 16. Juli 2018 ein (pag. 506 ff.). Nach zweimalig gewährter Fristerstreckung (pag. 530 f., 532 f.) ging die Stellungnahme der Leitung Jugendanwaltschaft zur Berufungsbegründung sowie deren Begründung zur Anschlussberufung am 20. September 2018 ein (pag. 532 ff.). Nach einmalig gewährter Fristerstreckung (pag. 555 f.) ging die Replik des Beschuldigten am 6. November 2018 ein (pag. 557 ff.). Die Duplik der Leitung Jugendanwaltschaft ging am 28. November 2018 ein (pag. 575). Am 30. November 2018 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erachtet (pag. 578 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurde oberinstanzlich im Sinne einer Beweisergänzung ein aktueller Strafregisterauszug des Beschuldigten eingeholt (pag. 498, 505). 4. Anträge der Parteien Fürsprech B.________ stellte und begründete namens des Beschuldigten in der Berufungsbegründung folgende Anträge (pag. 507): 1. A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf des bandenmässigen Diebstahl, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 16. bis 19. August 2016; 2. Das Verfahren wegen geringfügigen Diebstahls, begangen am 17.08.2016 in Interlaken im Raum J.________ gegenüber Unbekannt sei infolge Verjährung einzustellen, ohne Ausscheidung von Kosten; 3. Für die erlittene Untersuchungshaft von 39 Tagen sei dem Beschuldigten eine Genugtuung von CHF 7‘800.- zuzusprechen;

4 4. Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen; 5. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung im Umfange der angefallenen Verteidigungskosten gemäss einzureichender Kostennote zuzusprechen; 6. Es sei die Zustimmung zur Löschung des erstellten erkennungsdienstlichen Daten sowie des DNA-Profils zu erteilen; 7. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen; 8. Die Zivilklagen seien abzuweisen; - unter Kosten und Entschädigungsfolgen - Die Leitung Jugendanwaltschaft stellte und begründete folgende Anträge (pag. 536 Ziff. 2) a.): Der Beschuldigte sei zu verurteilen zu 1. Einem Freiheitsentzug von 60 Tagen, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 12 Monaten unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 39 Tagen; 2. den erst- und den oberinstanzlichen Verfahrenskosten und Entschädigungsfolgen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Infolge der beschränkten (Anschluss-)Berufungen der Parteien sind die Freisprüche betreffend bandenmässigen Diebstahls in sieben Fällen und die damit einhergehenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (pag. 403, Ziff. I.) sowie die Abweisung der Zivilklage der Privatklägerin D.________ (pag. 404, Ziff. III 2.) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs in Rechtskraft erwachsen. Durch die Kammer zu überprüfen sind damit folgende weitere Punkte des erstinstanzlichen Urteisdispositivs: Schuldspruch in drei Fällen wegen bandenmässigen Diebstahls inkl. Sanktion und Kosten-/Entschädigungspunkt (Ziff. II.), die Zivilklage von C.________ (Ziff. III 1. und 3.) sowie die weiteren Verfügungen (Ziff. IV). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung über volle Kognition. Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu prüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0] i.V.m. Art. 3 der Jugendstrafprozessordnung [JStPO; SR 312.1]). Die Kammer ist zudem aufgrund der Berufung der Leitung Jugendanwaltschaft nicht an das Verschlechterungsverbot (auch «Verbot der reformatio in peius» genannt) nach Art. 391 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 3 JStPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil auch zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Bei der Beurteilung der Zivilklagen ist die Kammer demgegenüber an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 Bst. b StPO e contrario). Es gilt die Verhandlungsmaxime, weshalb mangels Anschlussberufung des Zivilklägers der Zivilpunkt nicht zuungunsten des Beschuldigten abgeändert werden darf.

5 Die Verteidigung des Beschuldigten macht formelle Mängel geltend, welche nachfolgend noch vor der Beweiswürdigung geprüft werden. II. Formelle Rügen 6. Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Abwesenheitsverfahren (betreffend Diebstahl z.N. von Q.________) 6.1 Argumentation der Verteidigung Die Verteidigung rügt bezüglich des Schuldspruchs wegen Diebstahls zum Nachteil von Q.________, dass zwar das Deliktsblatt (pag. 180 f.), der Anzeigerapport (pag. 182 f.) sowie der Journaleintrag (pag. 184) als Ereignisdatum den 17. August 2016 bezeichnen würden, jedoch in den Polizeiakten und dem Doppel des Anzeigerapports, welcher bei der Hafteinvernahme von der Verteidigung ediert worden sei (vgl. pag. 542 bzw. Akten O 16 8884, Fasz. O 16 8898 / O 16 8899), als Ereignisdatum der 18. August 2016 vermerkt sei. Zudem sei dem Beschuldigten in der Eröffnungsverfügung (pag. 1) sowie bei sämtlichen Einvernahmen der 18. August 2016, ca. 13.20 Uhr, als Tatzeitpunkt angegeben worden (pag. 509 und 560). Da der Beschuldigte aus der Untersuchungshaft direkt nach Rumänien ausgeschafft worden sei, sei die Konfrontation mit der erst im Strafbefehl bzw. der Anklage vertretenen Version (Tatzeitpunkt 17. statt 18. August 2016) unterblieben, womit der Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Deshalb sei der Schuldspruch aufzuheben (Art. 107 Abs. 1 Bst. d StPO). Insbesondere sei das sogenannte Replikrecht, d.h. das Recht von den im Gericht eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich äussern zu können, verletzt worden, was einen schweren Verfahrensmangel darstelle, welcher die Heilung ausschliesse. Das Abwesenheitsverfahren dürfe nur durchgeführt werden, wenn die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit gehabt habe, sich zu der ihr vorgeworfenen Straftat zu äussern (Art. 366 Abs. 4 Bst. a StPO). Das Replikrecht sei höchstpersönlich, weshalb auch die Anwesenheit des Verteidigers den Mangel nicht zu heilen vermöge. Der Strafbefehl mit dem neuen Ereigniszeitpunkt vom 17. August 2016 sei nur dem amtlichen Verteidiger, nicht aber dem Beschuldigten zugestellt worden, weshalb der Schuldspruch aufzuheben sei (pag. 561). Sinngemäss sei zudem aufgrund der Unschuldsvermutung eher der 18. August 2016 als Tatzeitpunkt anzunehmen, da es für die Annahme des 17. August 2016 als Tatzeitpunkt an der Schlüssigkeit der Indizien fehle (pag. 560). 6.2 Argumentation der Leitung Jugendanwaltschaft Die Leitung Jugendanwaltschaft macht geltend, dass der Berufungsführer über den ihm vorgeworfenen Sachverhalt befragt worden sei. Er habe damit gewusst, was ihm vorgeworfen werde, und zwar nach Tathandlung, Örtlichkeit, geschädigter Person und Deliktsgut. Die anfängliche Missschreibung des Datums habe damit bloss untergeordnete Bedeutung, weil dem Berufungsführer klar gewesen sei, was ihm vorgeworfen werde. Es sei zudem ein rechtsmissbräuchliches Vorbringen, wenn der Berufungsführer den Kontakt zu seinem Verteidiger grundlos abbreche, an der erstinstanzlichen Gerichtsverhandlung unentschuldigt fernbleibe, sodann durch An-

6 trag seines Verteidigers im Abwesenheitsverfahren verurteilt werde und schliesslich infolge seiner Säumnis eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rüge (pag. 533 und 575). 6.3 Würdigung durch die Kammer Die theoretischen Ausführungen der Verteidigung zum rechtlichen Gehör sind grundsätzlich korrekt. Der Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör ist in Art. 3 Abs. 2 Bst. c sowie in Art. 107 StPO geregelt. Insbesondere haben die Parteien einen Anspruch an Verfahrenshandlungen teilzunehmen und sich zur Sache und zum Verfahren zu äussern (Art. 107 Abs. 1 Bst. b und d StPO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, eine Verletzung des Anspruchs führt auf Beschwerde hin zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (VEST/HORBER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 107 StPO). Grundsätzlich lässt sich der Anspruch auf rechtliches Gehör nur verwirklichen, wenn die beschuldigte Person am Verfahren persönlich teilnimmt, jedoch kann unter gewissen Voraussetzungen ein Abwesenheitsverfahren durchgeführt werden (MAURER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 1f. vor Art. 366 StPO). Die Vorinstanz hat anlässlich der zweiten Hauptverhandlung aufgrund der wiederholten Abwesenheit des Beschuldigten und seines klaren Auslandbezuges – dem ausländischen Wohnsitz – die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens beschlossen (pag. 425 f.). Gemäss Art. 36 JStPO ist ein Abwesenheitsverfahren nur möglich, wenn der beschuldigte Jugendliche trotz zweimaliger Vorladung nicht zur Hauptverhandlung erscheint (Bst. a), er durch die Untersuchungsbehörde einvernommen worden ist (Bst. b), die Beweislage ein Urteil in seiner Abwesenheit zulässt (Bst. c) und einzig eine Strafe in Betracht kommt (Bst. d). Vorliegend sind die Voraussetzungen nach Art. 36 Bst. a, c und d JStPO unbestrittenermassen erfüllt. Es wird einzig gerügt, dass der Beschuldigte sich nicht zur geänderten Tatzeit habe äussern können. Im Erwachsenenstrafprozessrecht ist explizit geregelt, dass ein Abwesenheitsverfahren nur stattfinden kann, wenn die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern (Art. 366 Abs. 4 Bst. a StPO). Gemäss der einschlägigen Lehre entspricht dies sinngemäss der Voraussetzung von Art. 36 Bst. b JStPO, dass der beschuldigte Jugendliche von der Untersuchungsbehörde einvernommen worden ist, weshalb 366 Abs. 4 Bst. a StPO sinngemäss auch für das Jugendstrafprozessrecht gilt (BÜRGIN/BIAGGI, in: Basler Kommentar JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 36 JStPO). Fraglich ist somit, ob der Beschuldigte im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu dem Vorwurf des Diebstahls zum Nachteil von Q.________ vom 17. August 2016 zu äussern, oder ob eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Es ist zu beachten, dass dem Beschuldigten gemäss Strafbefehl zehn verschiedene, an drei unterschiedlichen Tagen verübte Diebstähle vorgeworfen wurden. Davon kristallisierte sich bei der erstinstanzlichen Beurteilung lediglich der 17. August 2016 als Tatzeitpunkt heraus, bezüglich der Vorwürfe mit Tatzeitpunkt vom 16. und 19. August 2016 ergingen Freisprüche. Für die Kammer ist, wie bei der Beweiswürdigung zu zeigen sein wird, erstellt, dass auch der fragliche Diebstahl zum Nachteil von Q.________ am 17. August 2016 stattgefunden hat. Jedoch ist der

7 Verteidigung insofern beizupflichten, als dass die Angaben zum Datum dieses Diebstahls nicht einheitlich waren und bei sämtlichen Einvernahmen des Beschuldigten fälschlicherweise vom 18. August 2016 ausgegangen wurde. Gemäss Art. 87 Abs. 3 StPO werden Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand bestellt haben, rechtsgültig an diesen zugestellt. Ist ein Rechtsbeistand bestellt, muss an diesen zugestellt werden (ARQUINT, in Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 5 zu Art. 87 StPO). Der Strafbefehl vom 3. Januar 2017 (pag. 323) wurde dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten zugestellt. Es liegt in der Verantwortung des Beschuldigten mit seinem Verteidiger in Kontakt zu bleiben, um seine Verfahrensrechte wahrnehmen zu können. Es stand dem Beschuldigten jederzeit frei, sich schriftlich oder mündlich zum Tatzeitpunkt zu äussern. Zudem ist der Leitung Jugendanwaltschaft insofern beizupflichten, als dass dem Beschuldigten durch Tathandlung, Örtlichkeit, geschädigte Person und Deliktsgut hinreichend bekannt war, was ihm zur Last gelegt wird. Bei sämtlichen Einvernahmen des Beschuldigten durch die Jugendanwaltschaft wurden die einzelnen Anschuldigungen einleitend erwähnt (inkl. diejenige zum Nachteil von Q.________ [pag. 10, 222, 231]), aber mit Ausnahme des Diebstahls vom 17. August 2016 zum Nachteil von C.________ wurde – ausgehend vom Aussageverhalten des Beschuldigten völlig zu Recht – nicht auf einen einzelnen Diebstahlsvorwurf eingegangen und entsprechende Vorhalte gemacht. Auch insoweit schadet das falsche Deliktsdatum betreffend Q.________ nicht. Im Übrigen erstaunt, dass die Verteidigung in ihrer Einsprache gegen den Strafbefehl vom 3. Januar 2017 (pag. 331) einen Schuldspruch wegen mehrfachen (einfachen) Diebstahls, begangen am 17. und 19. August 2016, und damit einschliesslich den Diebstahl z.N. von Q.________, begangen am 17. August 2016, beantragt hat. Aus welchen Gründen es letztlich in den Akten des Beschuldigten (pag. 132 f.) und in denjenigen im Strafverfahren gegen T.________ und U.________ (O 16 8884, Fasz. O 16 8898 / O 16 8899) zu zwei in Bezug auf die Tatzeit unterschiedlichen Anzeigerapporten (ansonsten, mit Ausnahme der betreffend 18. August 2016 fehlenden ABI Fall-Nr. BE 2016 8 1769 identisch) gekommen ist, lässt sich nicht abschliessend eruieren und kann letztlich offen bleiben. Beide Dokumente tragen eine identische ID (ID 16 0818 / 16:30 / V.________; wurden also von Pol V.________ am 18. August 2016 um 16.30 Uhr, abgemischt). Eine mögliche Begründung könnte darin liegen, dass die Touristin Q.________ erst am Folgetag, mehr als 24 Stunden nach dem Vorfall, für die Anzeigeerstattung zur Polizei ging. Wie noch aufzuzeigen sein wird, lässt die Beweislage – neben den Aussagen des Beschuldigten sind auch weitere subjektive und objektive Beweismittel vorhanden – weiter ein Urteil in Abwesenheit des Beschuldigten zu (vgl. Art. 366 Abs. 4 StPO). Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Durchführung des Abwesenheitsverfahrens ist somit unbegründet. Soweit der Beschuldigte bezüglich aller Vorfälle eine Verletzung der Unschuldsvermutung bzw. eine Verletzung von Art. 10 Abs. 3 StPO rügt, ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um eine Frage der Beweiswürdigung handelt. Entspre-

8 chend ist darauf im Rahmen der Beweiswürdigung einzugehen. Erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt aufgrund der ihr vorliegenden Beweismittel als erwiesen, ist damit auch dargetan, dass Art. 10 Abs. 3 StPO bzw. die Unschuldsvermutung nicht verletzt sind. 7. Verletzung des Anklagegrundsatzes sowie des rechtlichen Gehörs (betreffend Diebstahl z.N. S.________) 7.1 Argumentation der Verteidigung Die Verteidigung rügt bezüglich des Diebstahls zum Nachteil von S.________ vor oberer Instanz die Verletzung des Anklagegrundsatzes. Die in der Anklage bezeichnete Tatzeit «in der Zeitspanne zwischen 15.00 und 17.00 Uhr» (pag. 324) bzw. «ca. 15.00 bis 17.00 Uhr» (pag 325) komme aufgrund der Rück-ID-Daten als Tatzeit nicht infrage, da bereits um 14.43 Uhr ein Signal bei der Vorbeifahrt in Leissigen verzeichnet worden sei (pag. 509). Es sei davon auszugehen, dass der Zeitpunkt der letzten Registration am Antennenstandort «L________weg» in Interlaken um 14.03 Uhr der Abfahrtszeitpunkt gewesen sei (pag. 558). Gemäss dem Anklagegrundsatz nach Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und 3 Bst. a und b EMRK und Art. 9 Abs.1 StPO habe die Anklage, die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert seien. Zugleich bezwecke das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte und garantiere den Anspruch auf rechtliches Gehör (pag. 559). Die von der Leitung Jugendanwaltschaft nachgeschobene Tatzeitangabe «vor ihrer Abfahrt» lasse den Beschuldigten im Ungewissen, wann er die Tat begangen haben solle und verletzte damit die Informationsfunktion des Anklagegrundsatzes. Im Ergebnis differiere die neue Tatzeitangabe der Leitung Jugendanwaltschaft von der ursprünglichen Anklage um eine Stunde und mehr (> 50%), was bei fehlender Identität einer neuen bzw. erweiterten Anklage entspreche (Art. 333 StPO). Eine solche sei im Rechtsmittelverfahren nicht mehr möglich, weshalb der Beschuldigte gemäss Art. 333 Abs. 4 StPO freizusprechen sei (pag. 559). 7.2 Argumentation der Leitung Jugendanwaltschaft Die Leitung Jugendanwaltschaft räumt ein, dass eine Tatbegehung, gemäss Anklage, in Interlaken zwischen 15.00 und 17.00 Uhr als eher unwahrscheinlich erscheine. Es dürfe jedoch nicht ausser Acht gelassen werden, dass es sich beim durch die Kantonspolizei Bern erstellten Tatzeitraum um eine blosse Einschätzung handle (pag. 533). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genüge die Angabe eines bestimmten Zeitraumes, wenn sich die zeitlichen Verhältnisse nicht exakt rekonstruieren lassen würden, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel darüber bestehe, welches Verhalten ihr vorgeworfen werde (Urteil des Bundesgerichts 6B_676/2013 vom 28. April 2014) (pag. 575). 7.3 Würdigung durch die Kammer Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Danach können nur Sachverhalte Gegenstand des Verfahrens sein, die dem Angeklagten in der Ankla-

9 geschrift vorgeworfen werden. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Allerdings verletzt nicht jede Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift den Anklagegrundsatz. Da dieser keinen Selbstzweck verfolgt, sondern gewährleisten will, dass die angestrebten Funktionen der Umgrenzung und der Information erfüllt werden, ist bei formellen und materiellen Unvollkommenheiten jeweils konkret zu prüfen, ob diesen Anforderungen Genüge getan wurde. Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworden wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_373/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 2.2. mit Hinweisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird der Inhalt des Strafbefehls durch seine Doppelfunktion als Anklageersatz im Falle einer Einsprache (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO) und als rechtskräftiges Urteil beim Verzicht auf Einsprache (Art. 354 Abs. 3 StPO) bestimmt. Die Sachverhaltsumschreibung muss den Anforderungen an eine Anklage genügen. Das heisst, es bedarf einer konzisen, aber dennoch genauen Beschreibung des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts (BGE 140 IV 188 E. 1.4 S. 190 mit Hinweisen). Aus der Doppelfunktion des Strafbefehls ergibt sich, dass die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl den an eine Anklageschrift gestellten Ansprüchen vollumfänglich genügen muss. Dies gilt unbesehen um die Frage, wie komplex sich der Sachverhalt erweist oder welche Art von Delikten zur Diskussion steht. Nicht jedes Abweichen vom Anklagesachverhalt stellt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes dar. Soweit das gerichtliche Beweisverfahren ergibt, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat, bleibt eine Verurteilung möglich, wenn dadurch die vom Anklageprinzip angestrebten Ziele nicht verfehlt werden (NIGGLI/HEIMGARTNER, in Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 53 zu Art. 9). Gestützt auf die erhobenen Rück-ID-Daten (pag. 247 ff.), geht die Kammer, entsprechend der einhelligen Ansicht, nicht von einer Tatbegehung zwischen 15.00 und 17.00 Uhr aus. Eine Erweiterung oder geänderte/neue Anklage ist im Berufungsverfahren nicht mehr möglich. Soweit die Leitung Jugendanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 18. September 2018 ausführt, dass davon auszugehen sei, dass das Trio den Diebstahl «vor ihrer Abfahrt» beging (pag. 533), handelt es sich nicht um einen Verstoss gegen Art. 340 Abs. 1 Bst. b StPO. Vielmehr handelt es sich um eine zulässige Interpretation / Auslegung des in der Anklageschrift bzw. dem Strafbefehl aufgeführten mutmasslichen Deliktszeitraums. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass zwar im Strafbefehl unter Sachverhalt steht «in der Zeitspanne zwischen 15.00 und 17.00 Uhr» (pag. 324), dann aber im Erkenntnis unter Ziff. 1.8. geschrieben steht «ca. 15.00 bis 17.00 Uhr» (pag. 325) mithin eine geschätzte, grob eingeschränkte Zeitspanne aufgeführt ist. Im Übrigen ist auch in diesem Zusammenhang auf die Einsprache der Verteidigung vom 13. Januar 2017 (pag. 331) hinzuweisen, in der in Kenntnis der gesamten Ermittlungsakten auch bezüglich dieses Anklagepunktes ein Schuldspruch wegen (einfachen) Diebstahls beantragt wurde.

10 In der Anklage werden der Tatort, die geschädigte Person, der Deliktsbetrag sowie das Tatvorgehen korrekt umschrieben. Lediglich die Tatzeit wurde ungenau bezeichnet. In Anbetracht der Tatsache, dass sich die Tat lediglich weniger als eine Stunde früher als in der Anklage ausgeführt ereignet hat, kann in Verbindung mit der ansonsten korrekten Umschreibung, nicht von einer Verletzung des Anklagegrundsatzes gesprochen werden. Nach einer Gesamtbetrachtung des Vorwurfs von Ziff. 1.8 des Strafbefehls konnte für den Beschuldigten kein Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird. Hinzu kommt auch in diesem Zusammenhang, dass in sämtlichen Einvernahmen der Jugendanwaltschaft einleitend die einzelnen Anschuldigungen erwähnt wurden, aber mit Ausnahme des Diebstahls vom 17. August 2016 zum Nachteil von C.________ – ausgehend vom Aussageverhalten des Beschuldigten völlig zu Recht – nicht auf einen einzelnen Diebstahlsvorwurf eingegangen und entsprechende Vorhalte gemacht wurden. Somit liegt nach bundesgerichtlicher Praxis keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. Weiter ist nicht ersichtlich wie die Verteidigungsrechte des Beschuldigten, namentlich das rechtliche Gehör, verletzt worden seien, da er sich, wie bereits oben dargelegt wurde, jederzeit hätte mündlich oder schriftlich äussern können. 8. Zwischenfazit Die von der Verteidigung geltend gemachten formellen Mängel können allesamt verneint werden. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 9. Ausgangslage / Vorwurf gemäss Anklage (Strafbefehl) Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl (pag.323), der vorliegend als Anklage dient, bandenmässiger Diebstahl in zehn Fällen vorgeworfen. Für sieben der vorgeworfenen Diebstähle erfolgten Freisprüche, welche wie aufgezeigt bereits in Rechtskraft erwachsen sind. Gemäss den verbleibenden Vorwürfen soll der Beschuldigte am 17. August 2016 gemeinsam mit U.________ und T.________ in Interlaken drei Diebstähle in bandenmässigem Zusammenwirken begangen haben. So soll er gemeinsam mit den beiden Mittäterinnen um ca. 13.20 Uhr, in der Region P.________, aus der Umhängetasche von Q.________ Bargeld im Wert von CHF 880.00, entwendet haben (Ziff. 1.3). Um ca. 14.15 Uhr sei es ihm resp. den beiden anderen Beteiligten gelungen, auf der R________brücke, W________strasse, aus der Hosentasche von C.________ das Portemonnaie inkl. Inhalt (Deliktsbetrag CHF 1‘985.00), zu entwenden (Ziff. 1.9). In der Zeitspanne zwischen 15.00 und 17.00 Uhr habe er am L________weg, X.________ in Interlaken gemeinsam mit den Mittäterinnen sodann aus der Hosentasche von S.________, ein Portemonnaie (Deliktsbetrag CHF 240.00) entwendet (Ziff. 1.8). 10. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte hat gestanden, mit U.________ und T.________ in die Schweiz eingereist zu sein, um gemeinsam Diebstähle zu verüben. Es ist unbestritten, dass

11 sich der Beschuldigte und die beiden Frauen am 17. August 2016 sowie dem 20. August 2016 in Interlaken aufhielten. Zudem gestanden der Beschuldigte sowie U.________ und T.________ jeweils ein, am 17. August 2016 in Interlaken einem Mann ein Portemonnaie entwendet zu haben. Bestritten und vor oberer Instanz zu prüfen ist, ob die Tätergruppe, bestehend aus dem Beschuldigten, U.________ und T.________, die drei ihnen konkret vorgeworfenen Entwendungshandlungen vorgenommen hat. Zu prüfen ist im Hinblick auf die Qualifikation der Bandenmässigkeit weiter, inwiefern der Beschuldigte und die zwei rechtskräftig verurteilten Begleiterinnen Abmachungen über ihr gemeinsames Handeln getroffen haben, konkrete Tatpläne gemacht haben und inwiefern sie schliesslich bei der Ausführung der vorgeworfenen Diebstähle zusammengewirkt haben. In Anbetracht der bandenmässigen Begehung ist, wie im rechtlichen Teil dargelegt wird, indes nicht erforderlich, dass alle drei beteiligten Personen betreffend der einzelnen Diebstähle in Mittäterschaft gehandelt haben. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung ist deshalb nicht im Detail nachzuweisen, welche Tathandlungen konkret von welcher der drei tatinvolvierten Personen vorgenommen wurden. 11. Beweismittel Betreffend die oberinstanzlich zu beurteilenden Delikte liegen folgende Beweismittel vor: - Auswertung Mobiltelefone von U.________ und T.________ auf retroaktive Verbindungsdaten (pag. 247 ff.); - Fotografien einer asiatischen Touristin der drei Beschuldigten bei der J.________ bzw. beim nahegelegenen Y.________ in Richtung R________brücke gehend vom 17. August 2016, 14.25 Uhr (pag. 169 ff.); - Überwachung der Tätergruppierung vom 20. August 2016, welche insbesondere im Berichtsrapport (Informationsbericht) der Kantonspolizei festgehalten wurde (pag. 109 f.); - Sammelrapport Kantonspolizei Bern vom 21. November 2016 (pag. 105 ff.); - Diverse Anzeigerapporte Kantonspolizei Bern (pag. 165 ff. z.N. C.________; pag. 175 ff. z.N. S.________; pag. 180 ff. z.N. Q.________); - Aussagen von T.________ (pag. 145 f., 089 ff., Faszikel 2 nicht paginierte Akten Staatsanwaltschaft Oberland); - Aussagen von U.________ (pag. 143 f., 074 ff., Faszikel 2 nicht paginierte Akten Staatsanwaltschaft Oberland); - Aussagen des Beschuldigten (pag. 141 f., 009 ff., 221 ff., 047 ff., 230 ff.). 12. Beweiswürdigung 12.1 Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel im erstinstanzlichen Motiv ausführlich zusammengefasst und wiedergegeben. Auf diese Ausführungen wird verwiesen (pag. 430 ff., S. 14-28 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Sie hat

12 die Aussagen des Beschuldigten und der beiden Frauen zusammenfassend dargelegt und in einem ersten Schritt gewürdigt. Nach einer allgemeinen Würdigung ging sie auf jedes einzelne vorgeworfene Delikt ein. Soweit Ergänzungen in den Beweismitteln anzubringen sind, erfolgen diese im Rahmen der folgenden Ausführungen. Die Kammer wird vorab die objektiven Beweismittel würdigen. Danach werden die Aussagen des Beschuldigten sowie U.________ und T.________ generell gewürdigt. Danach wird eine spezielle Beweiswürdigung bezüglich des Zusammenwirkens der drei Tatinvolvierten und anschliessend bezüglich der drei vorgeworfenen Diebstähle jeweils einzeln vorgenommen. 12.2 Objektive Beweismittel Die Vorinstanzlichen Ausführungen sind insofern zu ergänzen bzw. ist hervorzuheben, dass insbesondere folgende massgebliche Rück-ID-Daten der Mobiltelefone von U.________ und T.________ vorliegen: Mobiltelefon von T.________ (IMEI: ________): Für den 16. August 2016 (pag. 249 f.): - 19.02 Uhr bis 19.03 Uhr in Ittigen (Z.________) - 20.43 Uhr in Interlaken (L________weg) - 20.56 Uhr in Interlaken (AA.________) - 21.06 Uhr in Leissigen (AB.________) - 21.11 Uhr in Spiez (AC.________) - … - 22.14 Uhr bis 23.20 Uhr in Bern (AD.________) Für den 17. August 2016 (pag. 250 f.): - 09.16 Uhr in Bern (AD.________) - … - 10.32 Uhr bis 11.23 Uhr Uetendorf (AE.________) - 11.35 bis 11.37 Uhr in Thun (AF.________) - 13.08 Uhr bis 14.03 Uhr in Interlaken (L________weg) - 15.20 Uhr in Rubigen (AG.________) - … - 19.24 Uhr in Genf (AH.________) Mobiltelefon von U.________ (IMEI: ________): Für den 16. August 2016 (pag. 249): - 19.02 Uhr in Ittigen (Z.________) - 19.06 Uhr in Bern (AI.________)

13 - 20.49 Uhr in Interlaken (L________weg) - 20.55 Uhr bis 20.56 Uhr in Interlaken (AA.________) - 21.34 Uhr in Rubigen (AG.________) - 21.35 Uhr in Allmendingen b. Bern (AJ.________) - 22.21 Uhr bis 22.54 Uhr Bern (AD.________) Für den 17. August 2016 (pag. 250): - 9.56 Uhr in Muri b. Bern (AK.________) - 13.35 Uhr in Interlaken (L________weg) - 14.43 Uhr in Leissigen (AL.________) - 14.46 Uhr in Sundlauenen (AM.________) - 14.50 Uhr in Spiez (AC.________) - 15.14 Uhr bis 15.19 Uhr in Rubigen (AG.________) - ... - 19.24 Uhr in Genf (AH.________) - 19.51 Uhr in Chêne-Bougeries (AN.________) Die objektiven Beweismittel ergeben nach Ansicht der Kammer in Verbindung mit den Aussagen der Beschuldigten, ein schlüssiges Gesamtbild des Vorgehens. Die retroaktiven Verbindungsdaten (pag. 247 ff.) sind dabei von besonderer Wichtigkeit und essentiell, um die zeitlichen und räumlichen Verhältnisse der Ein- und Ausreise sowie des Aufenthalts in Interlaken einordnen zu können. Aufgrund der Tatsache, dass die Kammer es, wie noch zu zeigen sein wird, als erstellt erachtet, dass der Beschuldigte während der ganzen Zeit in Interlaken mit U.________ und T.________ unterwegs war, können ihm diese Rück-ID-Daten ohne Weiteres zugerechnet werden, obwohl er selbst kein Mobiltelefon bei sich hatte. Aus den retroaktiven Verbindungsdaten wird ersichtlich, dass sich der Beschuldigte und die beiden Frauen offensichtlich bereits am Vorabend des 17. August 2016, nämlich am 16. August 2016, in Interlaken, unter anderem am L________weg, aufhielten. Zudem wird die Anwesenheit am 17. August 2016, mindestens zwischen 13.08 Uhr und 14.03 Uhr in Interlaken, in der Region L________weg belegt (pag. 250). Die aus den Rück-ID-Daten gewonnenen Zeit- und Ortsangaben wurden nach Ansicht der Kammer von der Vorinstanz nicht hinreichend in die Beweiswürdigung aufgenommen. Die Kammer stimmt der Vorinstanz jedoch insofern zu, als diese davon ausging, dass anhand der Registrationen der Mobiltelefone bei Antennenstandorten in der Nähe der Autobahnen, jedoch nicht in der Nähe der Bahnlinien, keine Zweifel daran bestehen, dass die Tätergruppe mit einem Auto an- und abreiste (pag. 446). Anhand der retroaktiven Verbindungsdaten des Mobiltelefons von T.________ schliesst die Kammer darauf, dass das Trio am 16. August 2016 in Bern die Nacht verbracht hat, da an diesem Abend um 23.20 Uhr das letzte und am Morgen des

14 17. Augusts 2016 um 09.16 Uhr das erste Signal am exakt selben Antennenstandort, in Bern am AD.________, verzeichnet wurde (pag. 250). Wogegen für die Anreise am 16. August 2016 auch Registrationen an Antennenstandorten beispielsweise in Thônex, Lausanne sowie Yverdon-les-Bains, und für die Rückreise am 17. August 2016 solche unter anderem in Lausanne sowie Genf vorliegen. Dies deckt sich auch mit den retroaktiven Verbindungsdaten des Mobiltelefons von U.________ (letztes Signal am 16. August 2016 um 22.54 Uhr in Bern am AD.________ und erstes Signal am 17. August 2016 um 9.56 Uhr in Muri b. Bern) (pag. 250). Im Sammelrapport der Kantonspolizei Bern vom 21. November 2016 (pag. 105 ff.) wird dargelegt, dass die Mobiltelefone der beiden Frauen nicht benützt bzw. teilweise ausgeschaltet worden seien, sodass keine retroaktiven Verbindungsdaten erhoben werden konnten. Dies ergibt sich ohne Zweifel aus den fehlenden Rück- ID-Daten bzw. den zeitlichen Lücken in der Liste der retroaktiven Verbindungsdaten (pag. 249 ff.) und wird von der Kammer bestätigt. Die vorliegenden Fotografien (pag. 169 ff.), welche von einer asiatischen Touristin erstellt wurden, helfen ebenfalls bei der örtlichen und zeitlichen Einordnung. Der Verteidigung folgend ist zu erwähnen, dass eine Befragung dieser Touristin nicht erfolgte, obwohl dies wünschenswert gewesen wäre. Jedoch belegen die Fotografien die gemeinsame Anwesenheit der drei Tatinvolvierten in Interlaken, und zwar am 17. August 2016 noch um 14.25 Uhr, und ergeben damit in Verbindung mit den retroaktiven Verbindungsdaten bzw. den dortigen Lücken sowie den Aussagen der Beschuldigten ein schlüssiges Bild. Allein schon daraus ergibt sich, dass das Trio am 17. August 2016 nicht schon um 14.03 Uhr Interlaken verlassen hat. 12.3 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten (pag. 141 f., 009 ff., 221 ff., 047 ff. und 230 ff.) In den Einvernahmen vom 20. und 21. sowie vorerst auch am 26. August 2016, verweigerte der Beschuldigte die Aussage bzw. gab an, zur Besichtigung des Ortes und nicht zum Stehlen in Interlaken gewesen zu sein. Während der Einvernahme vom 26. August 2016 (pag. 221 ff.) wechselte der Beschuldigte sodann sein Aussageverhalten. Er gab an, gestohlen zu haben. Sogleich führte er aus, selber nicht gestohlen zu haben, sondern dabei gewesen zu sein. Es wäre U.________ gewesen. Es seien zwei oder drei Portemonnaies gewesen. Die Opfer seien Frauen gewesen. Oder ein Mann. Sie seien den Personen gefolgt und hätten danach das Portemonnaie genommen. Er sei einfach mit dabei gewesen. Wenig später gab er an, dass auch er ein Portemonnaie gestohlen habe. Es sei bei der J.________ gewesen. Im Portemonnaie seien CHF 30.00 oder CHF 40.00 gewesen. Es sei abgemacht gewesen, nach Interlaken zu kommen, um zu stehlen (pag. 229, Z. 279), und sie hätten auch am Samstag (20. August 2016) stehlen wollen (pag. 229, Z. 285). Zuvor hatte er angegeben, die ganze Zeit mit U.________ und T.________ zusammen gewesen zu sein (pag. 224, Z. 101 und pag. 225, Z. 122 ff.). Dort wo die J.________ sei, hätten sie einen Spaziergang gemacht. Dort sei auch eine Brücke und ein Fluss. Sie hätten dies angeschaut und seien danach zurück an den P.________ (pag. 225, Z. 128 ff.). Er sei mit den zwei Frauen gekommen, da sich diese in Interlaken besser auskennen würden (pag. 227, Z. 196ff). Er führte auch

15 aus, es würden am fraglichen Tatort viele Leute stehlen (pag. 228, Z. 254 ff.). Sein Geständnis, ein Portemonnaie gestohlen zu haben, wiederholte der Beschuldigte auch bei der Einvernahme beim Zwangsmassnahmengericht vom 27. August 2016 (pag. 047, Z. 2 ff.). Weiter gab er an, die beiden Frauen aus Frankreich zu kennen (pag. 047 Z. 22). In der Schlusseinvernahme vom 27. September 2016 bestätigte der Beschuldigte, dass sie zwecks Diebstahls nach entsprechenden Verabredungen in die Schweiz gekommen seien (pag. 234, Z. 128). Sie seien mit einem Auto, welches «ein Zigeuner mit dem Spitznahmen lange Haare» gelenkt habe, nach Genf gefahren. Von dort seien sie dann mit dem Zug nach Interlaken gefahren (pag. 233, Z. 115 ff). Zusammengefasst würdigte die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten ab dem Zeitpunkt des Geständnisses als spontan, logisch und aufrichtig. Zwar seien seine Handlungsabläufe nicht detailgenau, gleichermassen würden aber auch keine konkreten Phantasiezeichen oder Lügensignale vorliegen. Deshalb stellte die Vorinstanz im Grundsatz auf die Aussagen des Beschuldigten ab (pag. 445). Die Kammer erachtet die Würdigung der Vorinstanz grundsätzlich als zutreffend, jedoch sind einige Ergänzungen bzw. Abweichungen anzumerken. Die Kammer erachtet, wie bereits die Vorinstanz, das anfängliche Abstreiten des Beschuldigten klarerweise als Schutzbehauptung. Der Vorinstanz entsprechend geht sie weiter davon aus, dass sich der Beschuldigte tatsächlich im Datum seiner Anwesenheit getäuscht hat und nicht am 19. August 2016, sondern am 17. und 20. August 2016 in Interlaken gewesen ist. Ergänzend geht die Kammer davon aus, dass sich die drei Personen auch am Abend des 16. August 2016 in Interlaken aufhielten. Die Kammer folgt der Vorinstanz insofern, dass die Aussagen ab dem Zeitpunkt des Geständnisses des Beschuldigten im Grundsatz glaubhaft sind. Jedoch geht die Kammer abweichend von der Vorinstanz davon aus, dass in den Aussagen des Beschuldigten einige Lücken und Ungereimtheiten enthalten sind, weshalb das Vorliegen von Lügensignalen nicht verneint werden kann. Beispielsweise gab der Beschuldigte in offensichtlicher Abweichung zu den Rück-ID-Daten an, dass sie (die Tätergruppe) von Genf her mit dem Zug nach Interlaken gereist seien. Zudem war eine starke Bagatellisierungstendenz hinsichtlich des eigenen Verhaltens ersichtlich. Namentlich führte der Beschuldigte aus, viele Leute würden an dem Tatort stehlen. Ausserdem betonte er, dass sie nicht viel Geld gestohlen hätten. Die Kammer stellt deshalb nur im Grundsatz auf die Aussagen des Beschuldigten ab. Gestützt auf seine Aussagen ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte und die beiden Frauen mindestens mehrere bzw. drei Diebstähle verübt haben, ansonsten nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschuldigte so ausgesagt hätte. Betreffend das Tatvorgehen werden seine Aussagen als glaubhaft betrachtet, da er dieses logisch und konsistent und ohne die erwähnten Lügensignale geschildert hat, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte und die beiden rechtskräftig verurteilten Begleiterinnen Touristen beobachtet haben, ihnen gefolgt sind und anschliessend die Portemonnaies aus Hosentaschen oder Umhängetaschen gezogen haben.

16 12.4 Würdigung der Aussagen von T.________ (pag. 145 f., 089 ff., Faszikel 2 nicht paginierte Akten Staatsanwaltschaft Oberland) Bei der Einvernahme im Haftverfahren vom 22. August 2016 (pag. 089 ff.) führte T.________, nachdem sie zuerst angab, nicht zu wissen wann sie in Interlaken gewesen sei, aus, dass sie lediglich am Mittwoch 17. August 2016 und Samstag 20. August 2018 in Interlaken gewesen sei (pag. 094, Z. 178 ff). Nachdem sie zuerst abstritt, Diebstähle begangen zu haben (pag. 91, Z. 83), führte sie aus, «in Interlaken hat eine Dame ein Portemonnaie gehabt und wir haben dieses bei der Brücke entwendet» (pag. 93 Z. 145 f.). Wenig später gab sie an, das Portemonnaie einem Mann entwendet zu haben (pag. 93, Z. 158). Sie gab weiter an, dass der Beschuldigte auch in Interlaken, jedoch mit weiteren Personen unterwegs gewesen sei (pag. 93, Z. 150 ff.). Sie seien zu dritt von Annemasse her angereist (pag. 92, Z. 108 f.). Sie würde den Beschuldigten kennen, er wohne im selben Ort wie sie, sei jedoch nicht verwandt mit ihr (pag. 92, Z. 85 ff.). Sie seien mit dem Zug angereist. Grund der Reise sei die Arbeitssuche und eventuelles Betteln gewesen (pag. 92, Z. 108 ff.). In der Einvernahme vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 23. August 2016 (Faszikel 2 nicht paginierte Akten Staatsanwaltschaft Oberland) blieb sie dabei, nur am Mittwoch und Samstag in Interlaken gewesen zu sein. Sie wiederholte, lediglich ein Portemonnaie mit CHF 100.00 Inhalt gestohlen zu haben. Die Aussagen von T.________ würdigte die Vorinstanz als im Grundsatz nicht glaubhaft (pag. 436). Es ist der Vorinstanz insoweit zu folgen, als dass die Aussagen von T.________ zahlreiche Ungereimtheiten aufweisen und im Grundsatz nicht glaubhaft sind. Es ist auf die diesbezüglichen Ausführungen zu verweisen (pag. 433 ff.). Ebenfalls ist ihr Geständnis nicht anzuzweifeln, da nicht ersichtlich ist, weshalb sie sich ohne Grund selbst belasten sollte. Ihre Aussage, der Beschuldigte sei mit anderen Personen unterwegs gewesen, ist der Vorinstanz folgend, als Schutzbehauptung zu betrachten. In Anbetracht der retroaktiven Verbindungsdaten, der gemeinsamen An- und Abreise, der Fotografien der Tätergruppe, der Beobachtungen der Polizei am 20. August 2016, und der Aussage des Beschuldigten, er und U.________ sowie T.________ seien die ganze Zeit zusammen gewesen, ist für die Kammer erstellt, dass dies der Fall gewesen ist. Gegenteilige Anhaltspunkte, ausser der eben unglaubhaften Aussagen von T.________, sind nicht aktenkundig. Weiter ist aufgrund der retroaktiven Verbindungsdaten sowie der Aussage des Beschuldigten davon auszugehen, dass die drei Personen neben den eingestandenen Daten, dem 17. und 20. August 2016, auch am Abend des 16. August 2016 in Interlaken anwesend waren und T.________ diesbezüglich falsche Angaben gemacht hat. Zudem ist die Aussage, Zweck der Reise sei die Arbeitssuche und eventuelles Betteln gewesen, als Schutzbehauptung zu betrachten. Zusammengefasst erachtet somit auch die Kammer ihre Aussagen, bis auf das grundsätzliche Geständnis, als nicht glaubhaft.

17 12.5 Würdigung der Aussagen von U.________ (pag. 143 f., 074 ff., Faszikel 2 nicht paginierte Akten Staatsanwaltschaft Oberland) In der Einvernahme im Haftverfahren vom 22. August 2016 (pag. 074 ff.) gab U.________, nachdem sie dies zuvor abgestritten hatte, zu, das Portemonnaie gestohlen zu haben, es sei jedoch nur ein Portemonnaie gewesen (pag. 078, Z. 159 ff.). Das Portemonnaie sei von einem Mann gewesen, und sie («wir») hätten es ihm aus der Tasche gezogen. Sie gab an, alle drei hätten gestohlen (pag. 079, Z. 187 ff.) bzw. «Er war vor uns und wir haben uns alle drei entschlossen, ihm das Portemonnaie zu stehlen» (pag. 080 Z. 201 f.). Anlässlich der Einvernahme, vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 23. August 2016 bestätigte sie, ein Portemonnaie gestohlen zu haben, weil sie kein Geld gehabt habe. Sie haben in Interlaken Leute treffen wollen, die ihnen Arbeit hätten verschaffen können. Sie wisse jedoch nicht mehr, wie der Diebstahl geschehen sei. Warum sie in der Datenbank «Janus» von der finnischen Polizei einer Diebesbande zugeordnet werde, wisse sie nicht. Die Vorinstanz würdigte die Aussagen von U.________ als insgesamt nicht glaubhaft (pag. 439). Die Kammer folgt der Vorinstanz insofern, als die Aussagen von U.________ insgesamt als lückenhaft und ungenau zu betrachten sind, wozu grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (pag. 436 ff.). Ebenfalls gibt es keine Gründe, ihr Geständnis in Zweifel zu ziehen. Bezüglich der Anwesenheit in der Schweiz gab U.________ an, vor dem Samstag, 20. August 2016, nur einmal ein paar Tage vorher hier gewesen zu sein. Dies stimme gemäss der Vorinstanz überein mit der Aussage von T.________ und betreffe den 17. August 2016. Die Kammer geht jedoch, wie bereits erwähnt, davon aus, dass sich die drei Tatinvolvierten ausserdem am 16. August 2016 in Interlaken aufgehalten haben und somit auch U.________ diesbezüglich falsch ausgesagt hat. 12.6 Beweiswürdigung bezüglich Zusammenwirken bzw. Bandenmässigkeit Die Frage des Zusammenwirkens der drei Personen ist vorliegend mit Blick auf die rechtliche Würdigung das zentrale Element der Beweiswürdigung. Die Verteidigung führt zusammengefasst aus, dass allein aufgrund der gemeinsamen An- und Abreise der drei Personen nicht das erforderliche Mindestmass an Organisation einer Bande vorliege. Es fehle eine Bandenabrede, die sich in den Delikten realisiert habe. Die Vorinstanz habe nicht ausgeführt, inwiefern die «professionelle Kooperation» zwischen den Beteiligten ausgesehen habe. Es sei davon auszugehen, dass das Trio nicht durchwegs zusammen unterwegs gewesen sei. Weiter rügt die Verteidigung, dass die asiatische Touristin, welche die Fotos der drei Tatverdächtigen aufgenommen habe, keine Zeugenaussage abgegeben habe. Zudem gäbe es zum deliktischen Vorgehen keine bewiesenen Feststellungen, ausser den Aussagen der drei Beteiligten (pag. 511 ff. und 564 ff.). Die Leitung Jugendanwaltschaft führt zur Frage der Bandenmässigkeit zusammengefasst Folgendes aus: Gemäss der Vorinstanz habe der Beschuldigte zugegeben, dass es abgemacht gewesen sei, nach Interlaken zu kommen, um zu stehlen, und dass sie auch am Samstag (20. August 2016) hätten stehlen wollen. Aufgrund dieser Diebstahlszwecke sei er die ganze Zeit mit U.________ und T.________ un-

18 terwegs gewesen. Die Tätergruppe habe während des ganzen Aufenthaltes in der Schweiz in unterschiedlicher Zusammensetzung gemeinsam gehandelt und habe die jeweiligen Handlungen der anderen unterstützt. Jeder von ihnen, insbesondere auch der Beschuldigte, habe in massgeblicher Weise mit den anderen zusammengewirkt, sodass jeder von ihnen als Hauptbeteiligter dastehe. Es liege auf der Hand, dass Taschendiebstähle nicht in alle Einzelheiten geplant werden könnten, da die erfolgreiche Begehung von einer Vielzahl von äusseren Umständen abhängig sei. Der Beschuldigte habe selber ausgesagt, dass sie einfach gestohlen hätten, indem sie die Portemonnaies aus den Rucksäcken der Geschädigten entwendet hätten. Sie seien somit immer nach gleichem Schema vorgegangen (pag. 535 f. und 576). Die Kammer gelangt diesbezüglich zu folgenden Schlüssen: Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten, die Fotografien der asiatischen Touristin sowie die Rück- ID-Daten erachtet es die Kammer als erstellt, dass die drei Personen, während ihres Aufenthalts in Interlaken die ganze Zeit zusammen unterwegs waren. Die diesbezügliche Rüge der Verteidigung, es sei gestützt auf die Aussagen der Beteiligten davon auszugehen, sie seien nicht durchwegs als «Trio» unterwegs gewesen, sondern teilweise mit anderen Personen zusammen gewesen (pag. 511), wird von der Kammer als unbegründet erachtet. Lediglich T.________ gab an, dass der Beschuldigte mit anderen Personen unterwegs gewesen sei (pag. 93, Z. 150 ff.). Wie ausgeführt werden ihre diesbezüglichen Aussagen von der Kammer als nicht glaubhaft betrachtet, da der Vorinstanz folgend davon auszugehen ist, dass sie den Beschuldigten lediglich hat schützen wollen (pag. 436). Die Würdigung der Vorinstanz (pag. 444), wonach die Aussage von T.________, sie hätten sich in Interlaken mit weiteren Personen getroffen (pag. 093 Z. 150 ff.), zumindest indirekt die Aussage des Beschuldigten stützen würde, dass viele Leute am fraglichen Tatort stehlen würden (pag. 228 Z. 254 ff.), ist nach Ansicht der Kammer unpräzise. Die Kammer erachtet die diesbezügliche Aussage des Beschuldigten als Schutzbehauptung zur Relativierung seines Verhaltens. Die Kammer geht aufgrund der Rück-ID-Daten, der gemeinsamen An- und Abreise, den Fotografien der asiatischen Touristin, der Beobachtungen der Polizei vom 20. August 2016 sowie der Tatsache, dass keine abweichenden Hinweise vorliegen, davon aus, dass die drei Tatverdächtigen in Interlaken stets als Trio unterwegs waren und schliesst aus, dass die drei Tatinvolvierten noch mit anderen Personen zusammen waren. Die Behauptung, dass es in Interlaken noch andere Diebesbanden gibt, ist zwar bekanntermassen zutreffend, jedoch ist bezüglich der vorliegend fraglichen Tatzeit in Verbindung mit den fraglichen Tatorten sowie dem Tatvorgehen ausgeschlossen, dass es sich bei der Täterschaft um eine andere Diebesbande gehandelt hat, da die zu beurteilenden Diebstähle, wie noch zu zeigen sein wird, eindeutig den drei Beteiligten zugeordnet werden können. Zudem hätte die Polizei ansonsten entsprechend rapportiert. Die Kammer erachtet es als erwiesen, dass die drei Tatverdächtigen insgesamt an drei Tagen, dem 16., 17. und 20. August 2016 nach Interlaken an- und abreisten bzw. am 20. August 2016 abreisen wollten. Dies taten sie in einem Auto. Dieses Auto wurde von einer unbekannten, angeheuerten Drittperson gefahren. Die erste vorliegende Registration der Mobiltelefone fand am Morgen des 16. Augusts 2016,

19 in der Gemeinde Thônex statt, welche sich unmittelbar an der Grenze zu Frankreich befindet. Es ist deshalb in Verbindung mit den übereinstimmenden Aussagen der drei Tatinvolvierten davon auszugehen, dass diese an jenem Tag von ihrem – zumindest zwischenzeitlichen – Wohnort Annemasse in Frankreich gestartet sind. Die Kammer geht aufgrund der retroaktiven Verbindungsdaten, wie dargelegt, weiter davon aus, dass die drei Beteiligten die Nacht vom 16. auf den 17. August 2016 in Bern verbracht haben, obwohl diesbezüglich keine Aussagen der drei Beteiligten vorliegen. Weiter geht die Kammer davon aus, dass die drei Personen die Schweiz am Abend des 17. Augustes 2016 verlassen haben und nach Annemasse zurückgekehrt sind, da das Mobiltelefon von T.________ um 19.51 Uhr letztmals in der Gemeinde Chêne-Bougeries registriert wurde (pag. 251), welche ebenfalls unmittelbar an der Grenze zu Frankreich liegt. Auch am 20. August 2016 begann die Reise der drei Tatverdächtigen nach Ansicht der Kammer in Annemasse, da die erste Registration der Mobiltelefone wiederum um 08.55 Uhr in Thônex stattfand (pag. 251). Die Kammer erachtet es gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten (pag. 234 Z. 125) weiter als erstellt, dass die drei Beschuldigten einzig zum Zweck des Diebstahls in die Schweiz gereist sind. Diesen Willen haben die drei Tatinvolvierten in der Folge auch umgesetzt. Der Beschuldigte selbst gab an, dass sie auch am Samstag, 20. August 2016, hätten stehlen wollen. Es ist somit offensichtlich, dass dieser Vorsatz in die Tat umgesetzt worden wäre, wären sie gleichentags nicht festgenommen worden. Gestützt auf die Tatsache, dass sie allein in einer Woche dreimal, mit der einzigen Intention zu stehlen, angereist sind, kann auch zweifellos davon ausgegangen werden, dass sie sich zur fortgesetzten Verübung von Diebstählen zusammengefunden haben. Es liegen denn auch keine Aussagen des Beschuldigten und der beiden Frauen vor, aus denen zu schliessen wäre, der 20. August 2016 sei der letzte derartige Ausflug. Die Kammer erachtet es weiter als erwiesen, dass zwischen den Beteiligten mittels Absprache im Vorfeld zumindest grob das Vorgehen bei den Diebestouren vereinbart wurde, da dieses anschliessend direkt umgesetzt wurde. Gemäss der Kammer lässt sich im Vorgehen der Beteiligten insofern eine Organisiertheit erkennen, als dass sie sich gezielt beliebte Touristenorte in Interlaken als Tatorte ausgesucht haben. Die Wahl von Interlaken als «lukrativem» touristischem Ort erforderte zumindest eine minimale Information durch die drei nicht ortskundigen Personen. Weiter wurde der Fahrdienst gemeinsam organisiert und bezahlt. Aufgrund der Aussagen der Beteiligten erachtet es die Kammer weiter als erstellt, dass diese einen Teil ihres Diebesguts gemeinsam verzehrt haben. Die Verteidigung des Beschuldigten rügt, dass ausser den Aussagen der Beschuldigten zum deliktischen Vorgehen überhaupt keine bewiesenen Feststellungen vorliegen würden (pag. 512). Dem hält die Kammer entgegen, dass die Aussagen bezüglich des Tatvorgehens genügend Aufschluss geben. Die Kammer erachtet es als erwiesen, dass die drei Personen ihren Tatentschluss umsetzten, indem sie die Anonymität im Gedränge von Menschenansammlungen (wie Warteschlangen bei Bahnhöfen und Schaltern, Promenaden etc.) nutzten, um Touristen ihre Portemonnaies zu entwenden. Sie haben sich somit gezielt Touristen ausgesucht, welche

20 jeweils unaufmerksam waren, um diesen ihre Portemonnaies unauffällig aus der Tasche bzw. Hosentasche zu ziehen. Dies wird für die einzelnen Diebstähle noch separat auszuführen sein. Ob das Trio, wie dies im Rahmen der Strafzumessung von der Vorinstanz angenommen wurde, «Teil eines Systems mit unbekannten Hintermännern ist» (pag. 462) muss demgegenüber offen bleiben. Diesbezüglich gibt es keine konkreten Hinweise. Schliesslich erachtet es die Kammer als erstellt, dass zwischen den drei Personen wenigstens ein entfernter Verwandtschaftsgrad vorliegt, da die diesbezüglichen Aussagen von U.________ als glaubhaft einzustufen sind (pag. 76, Z. 87 ff.). 12.7 Beweiswürdigung bezüglich Diebstahl z.N. Q.________ (AKS Ziff. 1.3) Bezüglich des Diebstahls zum Nachteil von Q.________ hielt die Vorinstanz Folgendes fest: Die Daten der Rück-ID zu den Standortaktivitäten würden zeigen, dass zum ungefähren Tatzeitpunkt beim Antennenstandort L________weg in Interlaken eines der Mobiltelefone registriert worden sei, wobei der L________weg direkt zum Tatort «Nähe P.________» führe. Diese Tatsache sowie das von dem Beschuldigten und den beiden Begleiterinnen beschriebene typische Tatvorgehen, die in zeitlicher Nähe durch die asiatische Touristin erstellten Fotografien und die zeitliche und örtliche Nähe zum Vorfall zum Nachteil von C.________ würden dazu führen, dass erstellt sei, dass der Beschuldigte gemeinsam mit U.________ und T.________, am 17. August 2016, um ca. 13.20 Uhr, in der Nähe des P.________, Q.________ Bargeld in der Höhe von umgerechnet CHF 880.00 weggenommen habe (pag. 450). Wie bereits im formellen Teil dargelegt wurde, wurde in den verschiedenen Unterlagen teilweise der 17. und teilweise der 18. August 2016 als Tatzeitpunkt angegeben, weshalb es sich bei einem der Daten um eine Missschreibung handeln muss. Die Kammer pflichtet der Verteidigung insofern bei, als dass sie nicht davon ausgeht, dass sich der Beschuldigte und die beiden Frauen am 18. August 2016 um 13.20 Uhr in Interlaken aufhielten. Somit kommt eine Täterschaft des Beschuldigten sowie U.________ und T.________ nur in Betracht, wenn als Tag der Tat der 17. August 2016 feststeht. Die Kammer hat somit vorab zu beurteilen, an welchem der beiden Tage sich der Diebstahl zum Nachteil von Q.________ abgespielt hat. Insbesondere das «tatnächste» Dokument, der Anzeigerapport, erstellt am 18. August 2016, liegt einmal mit Tatzeitpunkt vom 17. August 2016 in den paginierten Akten der Jugendanwaltschaft (pag. 182) und einmal mit Tatzeitpunkt vom 18. August 2016 in den nicht paginierten Akten der Kantonspolizei vor. Die Missschreibung ist folglich bereits zu Beginn des Verfahrens geschehen, und keinem der Daten kann aufgrund grösserer Tatnähe bei der Erfassung der Vorrang gegeben werden (vgl. auch vorne: identische ID der beiden Anzeigerapporte: ID 16 0818 / 16:30 / V.________). Wie bereits ausgeführt, erachtet es die Kammer als wahrscheinlich, dass Q.________ erst am nächsten Tag, das heisst mehr als 24 Stunden nach dem Diebstahl zwecks Anzeigeerstattung zur Polizei ging. Die Kammer stützt sich vorliegend auf den Journaleintrag (pag. 184) und das damit korrespondierende Deliktsblatt (pag. 180), weshalb für sie erstellt ist, dass sich der Diebstahl

21 am 17. August 2016 und somit gemäss dem Anzeigerapport in den paginierten Akten der Jugendanwaltschaft (pag. 182) abgespielt hat. Im Übrigen spricht auch die Tatsache, dass die Verteidigung in ihrer Einsprache gegen den Strafbefehl vom 3. Januar 2017 (pag. 331) einen Schuldspruch wegen mehrfachen (einfachen) Diebstahls, begangen am 17. und 19. August 2016, somit auch für den Diebstahl z.N. von Q.________ beantragt hat, für den 17. August 2016. Der 18. August 2016 kann nach Ansicht der Kammer als Tatzeitpunkt klar ausgeschlossen werden, es handelt sich um eine reine Missschreibung. Folglich ist die Täterschaft der drei Tatverdächtigen zu prüfen. Der Tatort «Region P.________» liegt in unmittelbarer Nähe zum L________weg, wo das Mobiltelefon von T.________ zwischen 13.08 Uhr und 14.03 Uhr sowie zum in der Anklage angegebenen Tatzeitpunkt um 13.20 Uhr registriert wurde. Auch das Mobiltelefon von U.________ wurde um 13.35 Uhr an diesem Antennenstandort registriert (pag. 250). Wie die Vorinstanz korrekt ausgeführt hat, führt der L________weg direkt zum P.________. Auch die in zeitlicher und örtlicher Nähe erstellten Fotografien der asiatischen Touristin belegen die Anwesenheit der drei Tatverdächtigen in der Nähe des Tatortes. Gestützt darauf gelangt die Kammer zur Überzeugung, dass sich die drei Beteiligten am 17. August 2016 zur Tatzeit am Tatort aufgehalten haben. Weiter passt das vorliegende Tatvorgehen zu demjenigen, welches der Beschuldigte sowie die beiden Frauen geschildert haben, weshalb eine inhaltliche Nähe zu den beiden weiteren Diebstählen besteht. Auch die zeitliche und örtliche Nähe zum Vorfall zum Nachteil von C.________ sprechen für die Täterschaft des Trios. Für die Kammer ist aufgrund dieser Indizien im Rahmen einer gesamtheitlichen Würdigung erstellt, dass der Beschuldigte und die zwei rechtskräftig verurteilten Begleiterinnen den Diebstahl zum Nachteil von Q.________ begangen haben, indem sie ihr das Portemonnaie mit Aneignungsabsicht aus deren Tasche entwendet haben. 12.8 Beweiswürdigung bezüglich Diebstahl z.N. C.________ (AKS Ziff. 1.9) Betreffend den Diebstahl zum Nachteil von C.________ bestand für die Vorinstanz kein Zweifel daran, dass die vorliegenden Geständnisse des Beschuldigten und von U.________ und T.________ diesen Vorfall betreffen würden. Dies ungeachtet dessen, dass die Aussagen über die Höhe der erbeuteten Geldsumme auseinander gingen. Untermauert würden die Geständnisse durch die um die Tatzeit erstellten Fotografien der asiatischen Touristin sowie die Auswertung der Mobiltelefone. Dass die Aussagen hinsichtlich der Bargeldmenge divergieren würden, erklärte die Vorinstanz mit der Annahme, dass der Beschuldigte sowie T.________ willkürlich tiefe Beträge genannt hätten, um den Diebstahl möglichst harmlos darzustellen. Es sei von einem Bargeldbetrag von ca. CHF 1‘700.00 auszugehen. Die Vorinstanz erachtete es als erwiesen, dass die Wegnahme des Portemonnaies von C.________ am 17. August 2016 um ca. 14.15 Uhr in Interlaken, Region R________brücke, durch den Beschuldigten, U.________ und T.________ erfolgt sei (pag. 450 f.). Die Verteidigung macht geltend, dass es sich beim genannten Diebstahl nicht um denjenigen handle, welchen der Beschuldigte eingestanden habe. Das Geständnis

22 sei nicht ohne Zweifel dem Diebstahl zum Nachteil von C.________ zuzuordnen. Zudem habe U.________ diesen Diebstahl gestanden, und es sei nicht möglich einen einfachen Taschendiebstahl gemeinsam zu begehen (pag. 510). Der Beschuldigte habe nämlich zu Protokoll gegeben, dass er einem Mann ein Portemonnaie mit einem Inhalt von lediglich CHF 30.00 bis 40.00 gestohlen habe, was einen Diebstahl von geringem Vermögenswert nach Art. 172ter Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) darstelle. Zudem sei der Diebstahl gemäss Aussage des Beschuldigten bei der J.________ geschehen und nicht wie der zu prüfende Diebstahl auf der R________brücke. Aufgrund des vom Geständnis des Beschuldigten abweichenden Deliktsbetrags und Deliktsorts, sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Diebstahl z.N. C.________ nicht begangen habe, da die Vorinstanz seine Aussagen insgesamt als glaubwürdig erachtet habe. Es handle sich um eine willkürliche Beweiswürdigung, wenn die Aussagen des Beschuldigten einerseits als glaubwürdig erachtet würden und andererseits der Betrag und der Deliktsort abweichend von seinem Geständnis beurteilt würden (pag. 514). Weiter handle es sich um eine Verletzung der Unschuldsvermutung bzw. eine willkürliche Beweiswürdigung, da die Aussagen von U.________ und T.________, welche die Vorinstanz beide als nicht glaubwürdig erachtet habe, gegen den Beschuldigten verwendet worden seien (pag. 561 f.). Die neben den Aussagen der tatinvolvierten Personen vorliegenden Beweismittel würden lediglich die Anwesenheit aber nicht die Täterschaft des Beschuldigten nachweisen. Die Leitung Jugendanwaltschaft führt aus, dass das Geständnis des Beschuldigten zweifelsfrei den Vorfall zum Nachteil von C.________ betreffe. Dies sei im Hinblick auf die Aussagen von U.________ und T.________ und ein Foto der mutmasslichen Täterschaft in unmittelbarer Nähe des Tatorts um 14.25 Uhr, welches durch eine asiatische Touristin erstellt wurde, klar. Die Rüge der Verteidigung, dass sich das Geständnis auf einen Diebstahl von geringem Vermögenswert nach Art. 172ter Abs. 1 StGB beziehe, erklärt die Leitung Jugendanwaltschaft als unbeachtlich. Die Leitung Jugendanwaltschaft geht in der Folge, wie die Vorinstanz, von einem Bargeldbetrag von CHF 1‘700.00 aus (pag. 533 f.). Wer genau die Entwendungshandlung letztlich vorgenommen hat, könnte an sich offen bleiben, da, wie anlässlich der rechtlichen Würdigung zu zeigen sein wird, aufgrund der bandenmässigen Tatbegehung eine gegenseitige Anrechnung derselben stattfindet. Die Kammer hält jedoch das Geständnis des Beschuldigten, er habe das Portemonnaie aus der Hosentasche von C.________ entwendet (pag. 228, Z.256 ff.) für glaubhaft und teilt damit die Auffassung der Vorinstanz und der Leitung Jugendanwaltschaft. Die beiden Frauen gaben in ihren Geständnissen beide an, dass sie (d.h. «wir») das Portemonnaie einem Mann gestohlen hätten (U.________ pag. 78, Z.149 und pag. 79, Z.193 und T.________ pag. 93, Z.145 f. und 158). Die Kammer geht deshalb davon aus, dass der Beschuldigte das fragliche Portemonnaie im Beisein seiner beiden Kolleginnen aus der Hosentasche von C.________ gezogen hat. Dazu in Einklang steht die Aussage von U.________ «Er war vor uns und wir haben uns alle drei entschlossen, ihm das Portemonnaie zu stehlen» (pag. 080, Z. 201 f.). Deshalb ist der Einwand der Verteidigung, U.________ habe diesen Diebstahl gestanden, nicht zu hören.

23 Zum Argument der Verteidigung, das Geständnis des Beschuldigten könne nicht dem Diebstahl zum Nachteil von C.________ zugeordnet werden, da der Deliktsbetrag sowie der Deliktsort nicht mit dem Geständnis des Beschuldigten übereinstimmen würden, ist Folgendes zu bemerken: Wie bereits dargelegt erachtet die Kammer die Ausführungen des Beschuldigten diesbezüglich als nicht glaubhaft. Es liegt eine klare Bagatellisierungstendenz und damit ein Lügensignal bezüglich des Deliktsbetrags vor. Die Kammer geht deshalb von der Richtigkeit der Angabe des Geschädigten C.________ aus, es hätten sich CHF 1‘700.00 im Portemonnaie befunden. Auf die Abgrenzung zum geringfügigen Vermögensdelikt wird im rechtlichen Teil einzugehen sein. Tatort ist gemäss dem Strafbefehl die Region R________brücke. Der Beschuldigte hat in seinem Geständnis ausgeführt, das Portemonnaie bei der J.________ gestohlen zu haben. Zwischen der Station der J.________ und dem Beginn der R________brücke beträgt die Distanz keine 50 m. Da sich die J.________ somit unmittelbar in der Region R________brücke befindet, kann den vermeintlich unterschiedlichen Bezeichnungen keine Bedeutung zugemessen, und es kann nicht ernsthaft von zwei verschiedenen, sich gegenseitig ausschliessenden Tatorten gesprochen werden. Die unterschiedlichen Angaben können durch eine Ungenauigkeit der Aussage des Beschuldigten oder der Bezeichnung des Tatortes durch den Geschädigten selbst erklärt werden. Jedenfalls haben sich sowohl C.________ als auch die drei Beteiligten in dieser Region bewegt, weshalb für den Geschädigten schwer zu bezeichnen ist, wo genau der Diebstahl stattgefunden hat, zumal er diesen nicht sofort bemerkt hat. Zudem wird zwar das Geständnis des Beschuldigten dem Grundsatze nach als glaubhaft betrachtet, jedoch erachtet die Kammer die Aussage als zu ungenau, als das bezüglich des angeblich präzisen Tatorts auf sie abgestellt werden müsste. Die Fotografien der asiatischen Touristin sowie die Auswertung der Mobiltelefone sind weitere Indizien für die Tatbegehung des Diebstahls zum Nachteil von C.________ durch den Beschuldigten und die beiden Frauen. Gemäss Verteidigung würden diese Indizien nur die Anwesenheit belegen. Dieser Einwand ist für sich allein betrachtet zwar grundsätzlich berechtigt, jedoch ergeben diese Indizien in Verbindung mit den Aussagen der Beschuldigten für die Kammer insgesamt ein klares Gesamtbild. Dem Vorwurf der willkürlichen Beweiswürdigung bzw. der Verletzung der Unschuldsvermutung, welcher von der Verteidigung vorgebracht wird, ist Folgendes entgegenzuhalten: Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, welcher in Art. 10 Abs. 2 StPO statuiert ist, besagt, dass die Strafgerichte nicht nach festen Beweisregeln, sondern aufgrund ihrer persönlichen Überzeugung darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache als bewiesen ansehen oder nicht (WOHLERS, in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 25 zu Art. 10). Diesem Grundsatz folgend, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz nach eingehender Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass die Aussagen des Beschuldigten einerseits im Grundsatz glaubhaft, bezüglich einzelner Punkte jedoch unglaubhaft sowie die Aussagen der beiden Frauen grundsätzlich unglaubhaft, bezüglich ihrer Geständnisse jedoch glaubhaft seien. Die Kammer teilt diese Auffas-

24 sung vorliegend. Es würde demgegenüber dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zuwider laufen, müssten sich Gerichte bei der Würdigung von Aussagen pauschal festlegen, ob sie diese für vollkommen glaubhaft oder vollkommen unglaubhaft halten. Die Unschuldsvermutung als Beweiswürdigungsregel wurde vorliegend nicht verletzt. Ebenfalls ist eine willkürliche Beweiswürdigung klarerweise zu verneinen. Die Kammer erachtet es deshalb als erwiesen, dass der Beschuldigte mit U.________ und T.________ am 17. August 2016 um ca. 14.15 Uhr in Interlaken, in der Region R________brücke, C.________ das Portemonnaie aus seiner Hosentasche wegnahm. 12.9 Beweiswürdigung bezüglich Diebstahl z.N. S.________ (AKS Ziff. 1.8) Die Vorinstanz hielt zum Diebstahl zu Lasten von S.________ fest, dass sie es aufgrund der Beobachtungen der asiatischen Touristin, wonach die drei Tatinvolvierten zeitnah zuvor bei der J.________ – also in unmittelbarer Nähe – negativ aufgefallen seien, sowie der örtlichen und zeitlichen Nähe und des bekannten Tatvorgehens, welches ins Bild der zwei weiteren Diebstähle passe, als erstellt erachte, dass der Beschuldigte gemeinsam mit U.________ und T.________ am 17. August 2016, um ca. 15.00 bis 17.00 Uhr, am L________weg in Interlaken, X.________, das Portemonnaie von S.________ unter anderem mit Bargeld von ca. CHF 120.00 behändigt habe (pag. 451 f.). Die Verteidigung rügt diesbezüglich wie bereits ausgeführt, dass das Trio zur im Strafbefehl sowie im Anzeigerapport angegebenen Tatzeit zwischen 15.00 und 17.00 Uhr, gemäss Rück-ID-Daten, Interlaken bereits verlassen hatte (pag. 509). Weiter macht sie geltend, die Rückrechnung des Tatzeitpunkts vom Zeitpunkt der Registration der Mobiltelefone in Leissigen um 14.43 Uhr verletze die Unschuldsvermutung, es sei in dubio pro reo von der Abfahrt um 14.03 Uhr auszugehen. Weiter führt die Verteidigung aus, dass man als Tourist in einer Touristenmetropole wie Interlaken in der Regel nicht erst mehrere Stunden später bemerke, dass einem das Portemonnaie aus der Hosentasche entwendet worden sei. Ausserdem sei den Unsicherheiten bezüglich des Tatzeitpunktes bereits mit der Zeitangabe 15.00 bis 17.00 Uhr genügend Rechnung getragen worden (pag. 558 f.). Die Leitung Jugendanwaltschaft entgegnet, dass es sich bei dem durch die Kantonspolizei Bern erstellten Tatzeitraum um eine blosse Einschätzung handle. Eine exakte Bestimmung sei für den Geschädigten gar unmöglich. Es sei jedoch von massgeblicher Bedeutung, dass eine zeitliche, örtliche sowie inhaltliche Nähe zu den anderen beiden, vom Trio verübten Diebstähle gegeben sei (pag. 532 f. und 575). Nach Ansicht der Kammer ist die Vorinstanz auf die Problematik der Tatzeit nicht eingegangen und hat verkannt, dass sich der Beschuldigte und seine Begleiterinnen gemäss Auswertung ihrer Mobiltelefone (pag. 247 ff.) in der Tatzeit zwischen 15.00 und 17.00 Uhr nicht mehr in Interlaken aufhielten. Die Angabe der Leitung Jugendanwaltschaft, dass die Fahrt von Interlaken nach Leissigen, wo eine Registration der Mobiltelefone um 14.43 Uhr stattfand, 10 Minuten dauere, ist gemäss Google Maps in etwa zu bestätigen. Jedoch kann wie von

25 der Verteidigung berechtigterweise geltend gemacht, nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass sich die drei Personen bis zum zurückgerechneten Zeitpunkt um 14.33 Uhr in Interlaken aufhielten. Gemäss der in Art. 10 Abs. 1 StPO statuierten Beweislastverteilung ist es vorliegend Sache der Anklagebehörde, eine Abfahrtszeit nach 14.03 Uhr nachzuweisen, wenn sie daraus einen Beweis ableiten will. Weiter folgt aus der Beweiswürdigungsregel von Art. 10 Abs. 3 StPO, dass die für die beschuldigte Person günstigere Sachlage anzunehmen ist, wenn über eine bestimmte Tatsache berechtigte Zweifel bestehen. In Anbetracht des Diebstahls z.N. C.________ um ca. 14.15 Uhr und der Fotoaufnahmen der Touristin um 14.25 Uhr, ist eine Tatzeit gegen 14.30 Uhr nicht unrealistisch und mit der Tatzeit gemäss Strafbefehl «ca. 15.00 bis 17.00 Uhr» nicht zu beanstanden. Hinzu kommt das die Mobiltelefone gemäss Feststellungen der Polizei (vgl. pag. 108) teilweise gezielt ausgeschaltet wurden, sodass Lücken in den retroaktiven Verbindungsdaten entstanden. Die Kammer schliesst daraus, dass die drei Personen Interlaken sicherlich nicht bereits um 14.03 Uhr verlassen haben. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO ist folglich zu verneinen. Die Kammer vertritt die Auffassung, dass vorliegend die Bezeichnung der Tatzeit durch den Geschädigten ungenau erfolgt ist, da er selbst den Diebstahl nicht unmittelbar bemerkt bzw. erst mehr als 24 Stunden später Anzeige erstattet hat. Der Verteidigung ist entgegenzuhalten, dass man auch als Tourist erst einige Stunden später bemerken kann, dass einem das Portemonnaie gestohlen wurde. Betrachtet man den Tatvorwurf als Ganzes, sticht die örtliche, inhaltliche und zeitliche Nähe zu den anderen beiden Diebstahlsvorwürfen ins Auge. Einerseits liegt die X.________, L________weg nur wenige Gehminuten von dem Antennenstandort, an dem die Mobiltelefone von T.________ und U.________ zwischen 13.08 und 14.03 Uhr wiederholt registriert wurden sowie von den anderen beiden Tatorten entfernt. Zudem passt das Vorgehen zu demjenigen bei den anderen beiden Diebstahlsfällen und zu dem von den drei Beteiligten geschilderten Vorgehen. Schliesslich ist trotz der zeitlichen Differenz in der Anklage, von einer zeitlichen Nähe zwischen den drei Diebstählen auszugehen. Die Tat hat sich nur wenige Zeit früher abgespielt, als ursprünglich angegeben. Nach Auffassung der Kammer vermag diese Abweichung der zeitlichen Angaben aufgrund der ansonsten schlüssigen Indizien keine Zweifel zu erwecken, dass der Diebstahl zu Lasten von S.________ von dem Beschuldigten und T.________ sowie U.________ begangen wurde. Folglich erachtet die Kammer es als erstellt, dass der Beschuldigte gemeinsam mit U.________ und T.________ am 17. August 2016 vor ihrer Abfahrt, in Interlaken, L________weg, X.________, das Portemonnaie von S.________ aus dessen Hosentasche behändigt hat. IV. Rechtliche Würdigung 13. Vorbemerkung In Bezug auf die theoretischen rechtlichen Ausführungen zum Diebstahl, der Mittäterschaft sowie zur Qualifikation der Bandenmässigkeit kann vorab vollumfänglich

26 auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urteilsbegründung pag. 454 ff.). 14. Grundtatbestand des Diebstahls Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern, macht sich des Diebstahls schuldig (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Aufgrund des Beweisergebnisses ist erstellt, dass der Beschuldigte gemeinsam mit U.________ und T.________ in drei Fällen einen Taschendiebstahl begangen hat, indem sie jeweils die Portemonnaies aus der Hosentasche bzw. Tasche der Geschädigten zogen und an sich nahmen. Bei den Portemonnaies handelt es sich unbestrittenermassen um bewegliche fremde Sachen, welche die drei Tatverdächtigen weggenommen haben. Dabei haben sie den jeweiligen Gewahrsam der geschädigten Person an ihrem Portemonnaie gebrochen und eigenen Gewahrsam daran begründet. Damit ist der objektive Tatbestand des Diebstahls in allen drei Fällen erfüllt. Hinsichtlich des Diebstahls z.N. C.________ ist bezüglich der Subsumtion der Vorinstanz Folgendes zu präzisieren: Die drei Personen haben sich nicht durch die Beanspruchung des Geldes und den Kauf von Essen des Diebstahls schuldig gemacht. Diesbezüglich ist das Wort «indem» (pag. 457) missverständlich gewählt. Stattdessen haben der Beschuldigte und U.________ sowie T.________ den objektiven Tatbestand des Diebstahls durch die Wegnahme des Portemonnaies aus der Hosentasche von C.________ erfüllt. Weiter ist erstellt, dass der Beschuldigte und die beiden Frauen den direkten Vorsatz hatten, in Interlaken zu stehlen und dies vorgängig vereinbart haben. Die Kammer erachtet es als erstellt, dass die Aneignungsabsicht (sich die Portemonnaies zu Eigen zu machen), auch im Moment der jeweiligen Wegnahme vorhanden war. Es lag weiter eine Bereicherungsabsicht vor, die darauf abzielte, sich selbst durch die Diebstähle besserzustellen. Somit ist in allen drei Fällen auch der subjektive Tatbestand des Diebstahls erfüllt. 15. Abgrenzungen 15.1 Geringfügiger Diebstahl Wie bereits vor der Vorinstanz bringt die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor, dass es sich bei dem von dem Beschuldigten eingestandenen Diebstahl zum Nachteil von C.________ um einen Diebstahl von geringem Vermögenswert i.S.v. Art. 172ter Abs. 1 StGB handle, für welchen jedoch die Strafverfolgung wegen Verjährung einzustellen sei (pag. 511). Beweismässig erachtet es die Kammer als erstellt, dass das Geständnis des Beschuldigten den Diebstahl z.N. C.________ betraf, bei dem der Deliktsbetrag ca. CHF 1‘700.00 beträgt. Deshalb ist vorliegend bereits der objektive Tatbestand des geringfügigen Diebstahls nicht erfüllt. Zudem ist der Vorinstanz und der Leitung Jugendanwaltschaft insofern zu folgen, als dass sich der Vorsatz des Beschuldigten in jedem Fall auf eine, den Grenzwert von CHF 300.00 übersteigende Summe ge-

27 richtet hat und somit die Privilegierung ohnehin ausscheidet. Die Absicht des Beschuldigten ist insbesondere im Hinblick auf die weite Anreise nach Interlaken, mit dem einzigen Zweck der Begehung von Diebstählen zu beurteilen, weshalb die Hoffnung auf möglichst grosse Beute geradezu offensichtlich ist. Zudem ist Art. 172ter StGB, wie korrekterweise von der Vorinstanz sowie der Leitung Jugendanwaltschaft geltend gemacht wurde, bei qualifiziertem Diebstahl nach 139 Ziff. 2 und 3 StGB nicht anwendbar (Art. 172ter Abs. 2 StGB). 15.2 Hehlerei Die Verteidigung des Beschuldigten führt weiter aus, dass für den gemeinsamen Verzehr des Erlöses lediglich ein Schuldspruch wegen Hehlerei möglich wäre, welche jedoch nicht angeklagt worden sei. Der Taschendiebstahl sei bereits dann abgeschlossen, wenn der Täter das Diebesgut an sich genommen habe und dem Gesichtskreis des Opfers entzogen habe. Es sei anzunehmen, dass der gemeinsame Verzehr des Erlöses ausserhalb des Gesichtskreises der Opfer geschah, nachdem die Diebstähle abgeschlossen waren. Eine Verurteilung für bandenmässigen Diebstahl, alleine weil das Trio den Erlös gemeinsam verzehrt habe, sei ausgeschlossen (pag. 513). Gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB macht sich der Hehlerei strafbar, wer eine Sache, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie ein anderer durch eine strafbare Handlung gegen das Vermögen erlangt hat, erwirbt, sich schenken lässt, zum Pfande nimmt, verheimlicht oder veräussern hilft. Richtet sich die Hehlerei nur auf einen geringen Vermögenswert, so wird der Täter nur auf Antrag verfolgt (Art. 172ter Abs. 1 StGB). Gegenstand der Hehlerei können nur körperliche Sachen sein (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, N 13 zu Art. 160 StGB). Die Sache muss ein anderer (Vortäter) durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete strafbare Handlung erlangt haben (WEISSENBERGER, a.a.O., N 18 Art. 160 StGB). Mit ihrer Argumentation folgt die Verteidigung der (Fehl-)Argumentation der Vorinstanz, dass der Verzehr die Tathandlung des Diebstahls z.N. C.________ sei. Dieser Argumentation ist jedoch nicht zu folgen, da die Tathandlung beim fraglichen Diebstahl, wie dargelegt, die Wegnahme des Portemonnaies darstellte. Der gemeinsame Verzehr ist lediglich als Indiz für die bandenmässige Begehung des Diebstahls zu werten, auf welche sogleich einzugehen sein wird. Folglich wurde die Hehlerei zu Recht nicht angeklagt. Im Übrigen ist Mittäterschaft zwischen Vortat und Hehlerei ausgeschlossen; diese ist mitbestrafte Nachtat zu jener. 16. Mittäterschaft Das StGB enthält keine allgemeine Definition der Täterschaft. Nach der bundesgerichtlichen Umschreibung gilt als Mittäter, «wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht; dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt» (BGE 133 IV 76 E. 2.7; BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; BGE 126 IV 84 E. 2c/aa; BGE 125 IV 134 E. 3a; BGE 120 IV 265 E. 2c/aa).

28 Die Verteidigung des Beschuldigten rügt die gegenseitige Anrechnung der Diebstähle aufgrund der Bejahung von Mittäterschaft des Beschuldigten mit U.________ und T.________. Es sei stattdessen von einfachen Taschendiebstählen (in Einzeltäterschaft) auszugehen (pag. 511). Mit Blick auf Bejahung der bandenmässigen Begehung der Diebstähle, auf welche sogleich eingegangen wird, kann für die drei zu beurteilenden Diebstähle offen gelassen werden, ob von den drei Tatinvolvierten jeweils in Mittäterschaft gehandelt wurde. Es ist folglich nicht relevant, ob dem Beschuldigten ein konkreter Tatbeitrag an jedem der Diebstähle nachgewiesen werden kann, da das Kriterium der Bandenmässigkeit gemäss Art. 139 Ziff. 3 StGB vorliegend erfüllt ist. 17. Qualifikation der Bandenmässigkeit: Vorliegend ist insbesondere die Qualifikation der Bandenmässigkeit umstritten, weshalb deren Prüfung den Kernpunkt der rechtlichen Würdigung bildet. Nach Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB wird – im Vergleich zum Grundtatbestand des Diebstahls – strenger bestraft, wer den Diebstahl als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat. Zweck der Qualifikation ist laut Bundesgericht die besondere Gefährlichkeit, die sich daraus ergebe, dass der Zusammenschluss die Täter psychisch und physisch stärke und die fortgesetzte Verübung solcher Delikte voraussehen lasse (BGE 72 IV 110 E. 2). Der Begriff der Bande ist – mit Blick auf den Zweck der Qualifikation und die massive Strafdrohung – eng auszulegen (NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2018, N 122 zu Art. 139 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6P_104/2004 vom 24. März 2005 E. 3). Wie die Vorinstanz richtigerweise ausgeführt hat, ist die Bandenmässigkeit als qualifizierte Form der Mittäterschaft zu bezeichnen, das heisst es zählen nur Mittäter und nicht Betroffene, die eine untergeordnete Rolle spielen, als Bandenmitglieder (pag. 457, TRECHSEL/ CRAMERI, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Trechsel/Pieth [Hrsg.], 3. Aufl. 2017, N 16 zu Art. 139 StGB). Für den objektiven Tatbestand ist vorausgesetzt, dass mindestens ein bereits verübter Diebstahl vorliegt, der durch ein Mitglied einer Bande ausgeführt wurde (NIG- GLI/RIEDO, a.a.O., N 120 f. zu Art. 139 StGB). Bandenmitglied ist nur, wer den Willen zur Begehung von Delikten mit den anderen Mitgliedern teilt und von diesen insoweit akzeptiert wird. Vorausgesetzt ist der Wille zu mittäterschaftlicher Tatbegehung, wobei es aber auf die Rollenverteilung im Einzelfall nicht ankommt, insbesondere ist nicht vorausgesetzt, dass stets sämtliche Bandenmitglieder an allen Delikten teilgenommen haben bzw. teilnehmen sollen (BGE 78 IV 227 E. 2 S. 234; NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N 131 zu Art. 139 StGB mit Hinweisen). Nach der allgemeinen Formulierung des BGer ist Bandenmässigkeit gegeben, «wenn zwei oder mehrere Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken (namentlich BGE 135 IV 158 E. 2 f.). Gemäss einer abweichenden Lehrmeinung, welche namentlich von NIGGLI und RIEDO vertreten wird, sind jedoch mindestens drei Bandenmitglieder zur Annahme von Bandenmässigkeit vorausgesetzt (a.a.O., N

29 127 zu Art. 139 StGB). Zudem muss für die Annahme bandenmässiger Tatbegehung nach der Rechtsprechung anhand konkreter Tatumstände aufgezeigt werden, dass sich die Täter mit dem Willen zusammenschlossen, mehrere selbstständige, im Einzelnen noch unbestimmte Straftaten zu verüben. Dieser Wille muss zumindest konkludent manifestiert worden sein und kann nicht retrospektiv auf die Tatsache gestützt werden, dass zwei oder mehrere Täter eine Reihe von Delikten in enger örtlicher und zeitlicher Nähe auf ähnliche Weise verübt haben (Urteil des Bundesgerichts 6P.104/2004 vom 24. März 2005 E. 4; NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N 128 zu Art. 139 StGB mit Hinweisen). Notwendig ist die Annahme eines stabilen Teams. Erscheint die Zusammenarbeit demgegenüber als derart locker, dass von Anfang an nur ein loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt besteht, liegt keine Bande vor (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. März 2014; BGE 135 IV 158 E. 3.2; 124 IV 86 E. 2b S. 89). Für die Bejahung des Vorsatzes ist schliesslich wesentlich, ob der Täter die Tatsachen kannte und wollte, aus denen das Gericht den rechtlichen Schluss auf bandenmässige Tatbegehung zieht (BGE105 IV 181 E. 4b). 17.1 Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz bejahte vorliegend eine gegenseitige psychische Abhängigkeit aufgrund der Tatsache, dass die drei Personen der hiesigen Landessprachen nicht mächtig seien und sich in der Schweiz bzw. Interlaken nicht auskennen würden (pag. 459). Weitere Faktoren seien der Altersunterschied, das verwandtschaftliche Verhältnis und derselbe Wohnort, sowie die Tatsache, dass der Beschuldigte noch keine einschlägige Deliktserfahrung gehabt habe. Das Beweisverfahren habe ergeben, dass die drei Personen in Interlaken jederzeit zusammen gewesen seien. Sie hätten gemeinsam gezielt die Tatorte und Opfer ausgesucht, die Lage beobachtet und dreimal auf dieselbe Art gestohlen, was eine Serie gleichartiger Straftaten darstelle. Es sei davon auszugehen, dass sich das Trio mittels vorgängiger Absprache für eine gewisse Dauer zur Verübung von selbständigen Diebstählen zu einem «Tätergespann» verbunden hätte. Zwar sei vorliegend keine spezifische Rollen- bzw. Aufgabenteilung ersichtlich, jedoch hätten die drei Tatinvolvierten gleichwertig und in professioneller Weise kooperiert. Es lägen somit durchaus Aspekte einer Organisation vor, sodass von einem bis zu einem gewissen Grade fest verbundenen und stabilen Team gesprochen werden müsse. Der Beschuldigte habe sein Einverständnis für eine unbestimmte Anzahl Diebstähle gegeben, weshalb es auf seinen genauen Tatbeitrag nicht ankomme. Insgesamt würde das Zusammenwirken die Anforderungen an eine bandenmässige Tatbegehung erfüllen (pag. 459 f.). 17.2 Argumente der Verteidigung Die Verteidigung macht zusammengefasst Folgendes geltend: Der gemeinsam bestellte Taxidienst genüge nicht, um eine Mittäterschaft anzunehmen. Zudem liege keine Bande vor, da die gemeinsame Einreise das erforderliche Mindestmass an Organisationseinheit als Qualifikationsmerkmal einer Bande nicht begründe. Das Vorliegen einer Bandenabrede werde bestritten. Zu zeigen wäre, wie sich der gemeinsame Wille in den vorgeworfenen Diebstählen realisiert habe. Zudem müsse

30 das einzelne Delikt von der Bandenabrede erfasst sein. Es habe ein konkreter Nachweis zu erfolgen, worin der Anteil des Beschuldigten an den einzelnen Diebstählen bestanden habe. Die Verteidigung führt weiter aus, dass weder die Anklage noch das Urteil ausführen würde, worin die «professionelle Kooperation» bei den Diebstählen bestanden haben solle. Es sei aber aufzuzeigen, worin der gemeinsame Wille bestehe, unter der Voraussetzung einer minimalen Organisation als Bande zusammen zu wirken (pag. 564). Auch der gemeinsame Verzehr genüge nicht für die Annahme einer Bande. Der Anfangsverdacht von einem organisierten Zusammenwirken der Gruppe im Sinne von gemeinsam begangenen Trickdiebstählen habe beweismässig nie erbracht werden können. Es lägen nicht einmal Mindestansätze einer Organisation als Bande vor. Es lasse sich weiter keine, die Effizienz der Straftat steigernde Arbeitsteilung ausmachen. Die Zusammenarbeit erweise sich als derart locker, dass von Anfang an nur ein loser und damit völlig unbeständiger Zusammenhalt bestehe, und damit keine Bandenmässigkeit vorliege (pag. 511 ff., 564 ff.). 17.3 Argumente der Leitung Jugendanwaltschaft Die Leitung Jugendanwaltschaft führt aus, dass Voraussetzung für die Qualifizierung der Bandenmässigkeit lediglich der Wille zur mittäterschaftlichen Tatbegehung sei (pag. 535), wobei es auf die Rollenverteilung im Einzelfall nicht ankomme. Insbesondere werde nicht vorausgesetzt, dass stets sämtliche Bandenmitglieder an allen Delikten teilgenommen hätten. Nur wer bei gegebener Bandenmitgliedschaft im Alleingang, also in der Eigenschaft als Alleintäter eine Straftat begehe, werde von der Qualifikation nicht erfasst. Die Leitung Jugendanwaltschaft kommt zum Schluss, dass jeder der drei Beteiligten, insbesondere auch der Beschuldigte, in massgeblicher Weise mit den anderen zusammengewirkt habe, sodass jeder von ihnen als Hauptbeteiligter dastehe. Ohne die vorliegende Gruppenzusammensetzung und die jeweiligen Tatbeiträge hätten sich die Diebstahlsvorfälle niemals so abgespielt. Es liege auf der Hand, dass die Taschendiebstähle vorgängig nicht bis in alle Einzelheiten geplant werden könnten, da die erfolgreiche Begehung von einer Vielzahl von äusseren Umständen abhängig sei. Die Voraussetzung der Bandenmässigkeit sei aber bei allen drei zu beurteilenden Diebstählen erfüllt. Schliesslich sei diesbezüglich eine Gesamtsicht aufrecht zu erhalten und die klare Absicht und Vorgehensweise des Trios nicht formaljuristisch isoliert zu betrachten und zu verwischen (pag. 535 f., 576). 17.4 Beurteilung durch die Kammer Die Kammer stimmt der Verteidigung insofern zu, als dass der gemeinsam bestellte und genutzte Taxidienst und die gemeinsame Anreise und Rückreise alleine nicht ausreichen, um die Qualifikation der Bandenmässigkeit zu bejahen. Dies insbesondere auch im Hinblick auf die enge Auslegung des Begriffs der Bandenmässigkeit. Jedoch stellt die gemeinsame An- und Abreise mittels Fahrdienst ein Indiz für die Bandenmässigkeit dar, welches im Kontext mit den weiteren beweismässig erstellten Faktoren zu betrachten ist. Der Beschuldigte und die beiden Frauen haben einen Fahrer organisieren und diesen für den Transport bezahlen müssen. Zudem haben die drei Personen einen Ort für ihren Plan, Diebstähle zu begehen, wählen

31 müssen. Es hat somit wie beweismässig erstellt, zumindest eine minimale Information durch die drei nicht ortskundigen Personen stattgefunden, um einen «lukrativen» touristischen Ort, nämlich Interlaken, für die Diebestouren auszuwählen. Weiter mussten sich die drei Beteiligten in Interlaken angekommen wiederum orientieren, um einen günstigen Standort zum Stehlen auszuwählen. Dafür haben sie sich für bei Touristen beliebte Orte wie die J.________, den P.________ und die Region R________brücke entschieden. Dort haben sie die Anonymität im Gedränge von Menschenansammlungen genutzt, um unaufmerksamen Touristen ihre Portemonnaies aus Taschen bzw. Hosentaschen zu entwenden. Es ist beweismässig erstellt, dass sich die drei Personen in Interlaken während der ganzen Zeit gemeinsam aufhielten. Wie ebenfalls beweismässig gezeigt werden konnte, hat sich das Trio sodann positioniert und auf günstige Möglichkeiten zum Stehlen gewartet. Durch das Aufstellen zu dritt, hat sich die Häufigkeit solcher Gelegenheiten erhöht. Schliesslich stellt auch der gemeinsame Verzehr eines Teils des Erlöses, wenn auch nicht für sich alleine, ein Indiz für die Bandenmässigkeit dar. Insbesondere die Tatsache, dass die drei Personen in der gleichen Konstellation wenige Tage später erneut nach Interlaken reisten um zu stehlen, stellt ein weiteres starkes Indiz für die Bandenmässigkeit dar. Dabei wären die Diebestouren – ohne Festnahme am 20. August 2016 – ohne Weiteres fortgesetzt worden. Diese Indizien belegen insgesamt die organisierte Zusammenarbeit zwischen dem Beschuldigten, T.________ und U.________. Soweit die Verteidigung vorbringt, es fehle an einer Aufgabenteilung, ist weiter auf das Argument der Leitung Jugendanwaltschaft, dass Taschendiebstähle nicht in alle Einzelheiten geplant werden können, hinzuweisen. Es ist der Verteidigung zwar insofern beizupflichten, dass den Beschuldigten, nicht wie anfangs vermutet, sogenannte Trickdiebstähle nachgewiesen werden konnten. Erforderlich ist aber nicht, dass von der Bande ein besonders komplexes Vorgehen gewählt wird, bei welchen jedem Beteiligten eine genau bestimmte Rolle zukommt, damit von einer ausreichenden Aufgabenteilung ausgegangen werden kann. Nach Ansicht der Kammer ist es nicht angebracht, an das Erfordernis einer Aufgabenteilung bei relativ simplen Deliktsabläufen überhöhte Anforderungen zu stellen. Es ist vielmehr der Leitung Jugendanwaltschaft beizupflichten, wonach es auf die Rollenverteilung im Einzelfall nicht ankomme, sondern auf den Willen zur mittäterschaftlichen Tatbegehung. Dem schadet auch nicht, dass die Zahl der erfolgreich begangen Diebstähle mit drei Diebstählen vorliegend noch relativ gering ist. Erforderlich ist, wie erwähnt, lediglich mindestens ein bereits verübter Diebstahl der Bande. Es kann nicht angehen, die Bandenmässigkeit vorliegend lediglich zu verneinen, weil die Bande zu früh gestoppt wurde. Entscheidend ist, wie vorgebracht wurde, der gemeinsame Entschluss, eine unbestimmte, mindestens aber grössere Anzahl von Delikten zu begehen (NIGGLI/RIEDO, a.a.O., N 130 f. zu Art. 139 StGB). Durch die Aussagen des Beschuldigten in Verbindung mit der wiederholten An- und Abreise ist beweismässig erstellt, dass abgemacht war, eine unbestimmte Anzahl an Diebstählen zu begehen. Es ist von einer Serie gleichartiger Diebstähle zu sprechen. Die Kammer geht davon aus, dass diese Serie einzig durch die Festnahme des Trios zu diesem Zeitpunkt beendet wurde, und dass die Anzahl Taten ansonsten gestiegen wäre.

32 Zumindest für den 20. August 2016 ist davon auszugehen, dass bei entsprechend sich bietender Gelegenheit weitere Diebstähle stattgefunden hätten. Dabei kann offen gelassen werden, ob die Serie von Diebstouren über den 20. August 2016 hinaus noch weiter gegangen wäre, hätte keine Festnahme stattgefunden. Die Bandenabrede hat sich in den Diebstählen insofern realisiert, als dass alle Beschuldigten Diebstähle begangen haben. Diesbezüglich ist nochmals auf die damit in Einklang stehende Aussage von U.________ hinzuweisen: «Er war vor uns und wir haben uns alle drei entschlossen, ihm das Portemonnaie zu stehlen» (pag. 080 Z. 201 f.). Bezüglich der Teilnahme des Beschuldigten an den Diebstählen der beiden Frauen ist der Leitung Jugendanwaltschaft insofern zuzustimmen, als nicht vorausgesetzt wird, dass stets sämtliche Bandenmitglieder an allen Delikten teilgenommen haben. Entscheidend und für die Kammer wie gezeigt erstellt, ist, dass die Diebstähle allesamt von der Bandenabrede erfasst waren. Sie liefen alle nach dem gleichen Muster ab, welches man sich zuvor mit dem Ziel überlegt hatte, möglichst viel zu erbeuten. Insofern ist nicht davon auszugehen, dass die Handlungen der Frauen vom Willen des Beschuldigten abwichen, wie dies von der Verteidigung geltend gemacht wird. Beweismässig erstellt ist – aufgrund der ständigen gemeinsamen Anwesenheit der drei Tatinvolvierten in Interlaken – zudem, dass die Diebstähle in Anwesenheit des Beschuldigten begangen wurden. Der Anteil des Beschuldigten an den Diebstählen bestand darin, dass er sich mit U.________ und T.________ aufstellte, um zu stehlen. Ausserdem haben sich die drei Personen gegenseitig in ihrem Tun bekräftigt. Somit gestaltet sich die Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten nicht als derart locker, dass von einem losen und völlig unbeständigen Zusammenhalt ausgegangen werden müsste. Die besondere Gefährlichkeit der Bandenmässigkeit, die die fortgesetzte Verübung von Delikten voraussehen lässt und den Ausstieg der Bandenmitglieder aus der deliktischen Tätigkeit erheblich erschwert, ist vorliegend ebenfalls zu bejahen. Durch den Zusammenschluss und die gemeinsame Organisation ist von einer psychischen Stärkung der drei Tatinvolvierten untereinander auszugehen. Dies auch im Hinblick auf die besseren Ortskenntnisse der beiden Frauen, des Verwandtschaftsverhältnisses und der mutmasslichen einschlägigen Deliktserfahrung von zumindest U.________. Diese Faktoren sprechen für die Begehung fortgesetzter Diebstähle. Damit weicht der vorliegende Fall insbesondere von dem von der Verteidigung zitierten Bundesgerichtsentscheid (Urteil 6B_510/2013 vom 3. März 2014) ab, in welchem die fehlende besondere Gefährlichkeit sowie eine zu lose Zusammenarbeit und das Fehlen einer eigentlichen Serie gleichartiger Straftaten zur Verneinung der Bandenmässigkeit führte. Die Kammer ist der Überzeugung, dass ohne die vorliegende Gruppenzusammensetzung und die jeweilige Anwesenheit der anderen zwei Tatinvolvierten sich die Diebstahlsvorfälle niemals so abgespielt hätten. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der Leitung Jugendanwaltschaft wird die Qualifikation der Bandenmässigkeit folglich bejaht. Der Beschuldigte ist des bandenmässig begangenen Diebstahls nach Art. 139 Ziff. 3 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.

33 V. Strafzumessung 18. Überprüfung durch die Kammer Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung, insbesondere zur spezialpräventiven Zielsetzung des Jugendstrafrechts, sind zutreffend. Auf diese kann verwiesen werden (pag. 460 ff.) 19. Strafart und Strafrahmen In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz (pag. 461) erachtet auch die Kammer den Freiheitsentzug als einzig angemessene Strafart. Die anderen im Jugendrecht infrage kommenden Strafarten, der Verweis (Art. 22 JStG), die persönliche Leistung (Art. 23 JStG) sowie die Busse (Art. 24 JStG), kommen aus spezialpräventiven Überlegungen nicht in Frage. Dies insbesondere im Hinblick auf die bandenmässige Begehung des Diebstahls, welchem eine besondere Gefährlichkeit für die fortgesetzte Begehung inhärent ist. Ebenfalls ist beim Beschuldigten – wie sogleich zu zeigen sein wird – von fehlender Reue und Einsicht auszugehen, sodass eine Freiheitsstrafe aus spezialpräventiver Hinsicht unerlässlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Der objektive Strafrahmen wurde von der Vorinstanz korrekt auf einen Tag bis 12 Monate Freiheitsentzug eingegrenzt (Art. 25 Abs. 1 JStG i.V.m Art. 139 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 3 Abs. 2 StGB). Ebenfalls hat die Vorinstanz richtigerweise ausgeführt, dass das Asperationsprinzip nach Art. 34 JStG, aufgrund der Tatsache, dass der Qualifikation des bandenmässigen Diebstahls eine fortgesetzte Verübung immanent ist, nicht anwendbar sei. 20. Tatkomponenten 20.1 Objektive Tatschwere Aufgrund der Tatsache, dass mit der Qualifikation als bandenmässiger Diebstahl tendenziell ein hoher Deliktsbetrag impliziert wird, ist trotz des nicht u

SK 2018 86 — Bern Obergericht Strafkammern 20.03.2019 SK 2018 86 — Swissrulings