Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 18 527 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. November 2019 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Kiener Gerichtsschreiberin von Teufenstein Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ privat vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und D.________ amtlich vertreten durch Rechtsanwältin E.________ Straf- und Zivilklägerin und Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (ehemals: Gesundheits- und Fürsorgedirektion) des Kantons Bern, F.________ Zivilklägerin Gegenstand Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, sexuelle Belästigung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 29. August 2018 (PEN 18 185)
2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht) erkannte mit Urteil vom 29. August 2018 (Hervorhebungen im Original; pag. 887 ff.): A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Vergewaltigung, begangen am 16.01.2017 in Bern zum Nachteil der D.________; 2. der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen 2.1. am 04.01.2017 in Bern zum Nachteil der D.________; 2.2. am 07.01.2017 in Bern zum Nachteil der D.________; 3. der sexuellen Belästigung, begangen am Weihnachtsabend 2016 in Bern zum Nachteil von D.________; und in Anwendung der Art. 30, 34, 40, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 49 Abs. 1, 106, 189 Abs. 1, 190 Abs. 1, 198 aStGB und StGB; Art. 426 Abs. 1 StPO; verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 6‘600.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. 4. Auf die Anordnung einer Landesverweisung wird verzichtet (Art. 5 Anhang I FZA). 5. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 10‘000.00 und Auslagen von CHF 2‘113.60, insgesamt bestimmt auf CHF 12‘113.60 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung). […] 6. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher B.________ werden wie folgt bestimmt: […] Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 13‘682.90. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz von CHF 3‘296.50 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
3 7. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ durch Rechtsanwältin E.________ werden wie folgt bestimmt: […] Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ mit CHF 16‘712.30. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von D.________ verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ wird verpflichtet, D.________ zuhanden von Rechtsanwältin E.________ als Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege und dem vollen Honorar CHF 4‘488.05 zu bezahlen (Art. 433 Abs. 1 StPO). A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 Abs. 1OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 5‘191.00 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 29.07.2017 an den Privatkläger Kanton Bern, Gesundheits- und Fürsorgedirektion. 2. Zur Bezahlung von CHF 3‘039.70 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 17.10.2017 an den Privatkläger Kanton Bern, Gesundheits- und Fürsorgedirektion. 3. Zur Bezahlung von CHF 450.00 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 14.03.2018 an den Privatkläger Kanton Bern, Gesundheits- und Fürsorgedirektion. 4. Zur Bezahlung von CHF 450.00 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 28.05.2018 an den Privatkläger Kanton Bern, Gesundheits- und Fürsorgedirektion. 5. Zur Bezahlung von CHF 1‘575.00 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 22.08.2018 an den Privatkläger Kanton Bern, Gesundheits- und Fürsorgedirektion. 6. Zur Bezahlung von CHF 20‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 16.01.2017 an die Privatklägerin D.________. 7. Soweit weitergehend wird die Forderung der Privatklägerin D.________ auf den Zivilweg verwiesen. 8. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden Weiter wird verfügt: 1. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 3. Wird eine schriftliche Begründung notwendig oder verlangt, entsteht eine Gebühr von CHF 600.00. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel]
4 2. Berufung Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 29. August 2018 meldete Fürsprecher B.________ (nachfolgend: Fürsprecher B.________) für A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) fristgerecht Berufung an (pag. 989). Mit Eingabe vom 30. November 2018 teilte Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ (nachfolgend: Rechtsanwältin Dr. iur. C.________) mit, der Beschuldigte habe sie als private Verteidigerin mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt (pag. 972). Die form- und fristgerechte Berufungserklärung von Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ für den Beschuldigten datiert vom 7. Januar 2019 (pag. 988 f.). Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ focht das erstinstanzliche Urteil vom 29. August 2018 für den Beschuldigten hinsichtlich sämtlicher ihn belastenden Urteilspunkte an und verlangte bezüglich allen Schuldsprüchen einen Freispruch. Ebenfalls mit Schreiben vom 7. Januar 2019 erklärte Fürsprecher B.________ namens des Beschuldigten form- und fristgerecht die Berufung und focht das erstinstanzliche Urteil vom 29. August 2018 vollumfänglich an (pag. 1021 f.). Mit Verfügung vom 8. Januar 2019 sistierte die Kammer das amtliche Mandat von Fürsprecher B.________ und forderte diesen auf, allfällige Aufwendungen seit dem erstinstanzlichen Urteil geltend zu machen (pag. 1025). Der Kanton Bern, handelnd durch die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (ehemals: Gesundheits- und Fürsorgedirektion [nachfolgend: Zivilklägerin]), verzichtete mit Schreiben vom 22. Januar 2019 auf die Anschlussberufung und hielt an seinen vor der Vorinstanz gestellten und begründeten Anträgen fest. Weiter beantragte die Zivilklägerin vom persönlichen Erscheinen [an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung] dispensiert zu werden (zum Ganzen pag. 1030). Am 28. Januar 2019 ging beim Obergericht des Kantons Bern die Honorarnote von Fürsprecher B.________ für seinen Aufwand im Verfahren vor oberer Instanz ein (pag. 1032). Mit Schreiben vom 29. Januar 2019 teilte Rechtsanwältin E.________ (nachfolgend: Rechtsanwältin E.________) mit, seitens der Straf- und Zivilklägerin (nachfolgend: Privatklägerin) werde auf die Erklärung einer Anschlussberufung verzichtet (pag. 1036). Für die Generalstaatsanwaltschaft teilte Staatsanwältin G.________ mit Eingabe vom 30. Januar 2019 mit, die Generalstaatsanwaltschaft erkläre weder Anschlussberufung noch beantrage sie ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten (pag. 1039 ff.). Mit Beschluss vom 18. März 2019 dispensierte die Kammer die Zivilklägerin antragsgemäss von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (pag. 1056 ff.). In der Folge wurden die Parteien auf den 19. und 21. November 2019 zur oberinstanzlichen Hauptverhandlung vorgeladen, wobei der Zivilklägerin das Erscheinen freigestellt wurde (pag. 1059 ff.). Mit Eingabe vom 5. November 2019 beantragte Rechtsanwältin E.________, die Privatklägerin sei – abgesehen von ihrer Befragung – vom persönlichen Erscheinen
5 an der Berufungsverhandlung vom 19. bis 21. November 2019 zu dispensieren und es sei ihr zu erlauben, sich durch die unterzeichnende Anwältin vertreten zu lassen. Zudem ersuchte sie, es sei für die am 19. November 2019 vorgesehene Befragung der Privatklägerin die direkte Konfrontation zwischen ihr und dem Beschuldigten zu vermeiden und es seien die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit sich die Parteien auch vor oder nach der Befragung nicht begegnen (zum Ganzen pag. 1126 f.). Mit Verfügung vom 7. November 2019 hiess die Verfahrensleitung das Gesuch um Konfrontationsvermeidung gut und dispensierte die Privatklägerin von der persönlichen Teilnahme an der Hauptverhandlung vom 19. bis 21. November 2019 abgesehen von ihrer Einvernahme (pag. 1131 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Rahmen der Berufungserklärung vom 7. Januar 2019 beantragte Rechtsanwältin Dr. iur. C.________, der Beschuldigte und die Privatklägerin seien in der Berufungsverhandlung zur Sache zu befragen. Weiter seien (a) der Newsletter H.________, (b) die Stellungnahme I.________ und (c) die Stellungnahme J.________ zu den Akten zu erkennen (zum Ganzen pag. 990). Mit Schreiben vom 29. Januar 2019 hielt Rechtsanwältin E.________ hinsichtlich der von Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ für den Beschuldigten gestellten Beweisanträgen zunächst fest, sie erlaube sich die Frage, ob eine weitere Befragung der Privatklägerin sachgerecht wäre. Sodann führte Rechtsanwältin E.________ aus, was die weiteren Beweisanträge anbelange, so widersetze sich die Privatklägerin diesen grundsätzlich nicht, die ins Recht gelegten Dokumente im Zusammenhang mit der Arbeitsstelle des Beschuldigten stünden jedoch weder in inhaltlicher noch in zeitlicher Hinsicht in Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren (zum Ganzen pag. 1036 f.). Mit Eingabe vom 30. Januar 2019 beantragte Staatsanwältin G.________, die Beweisanträge auf Befragung des Beschuldigten und der Privatklägerin seien gutzuheissen, die übrigen Beweisanträgen seien abzuweisen (pag. 1039 ff.). Mit Beschluss vom 18. März 2019 hiess die Kammer die Beweisanträge von Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ auf Einvernahme des Beschuldigten und der Privatklägerin gut. Die Beweisanträge, einen Newsletter sowie zwei Stellungnahmen zu den Akten zu erkennen, wies die Kammer ab (zum Ganzen pag. 1056 ff.). Mit Eingabe vom 26. September 2019 beantragte Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, das Urteil der Vorinstanz (PEN 18 185) vom 29. August 2018 sei aufzuheben und an die erste Instanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Weiter sei der zuständige Dienst der Kantonspolizei Bern aufzufordern, die Fragen gemäss Ziffer 2 Bst. a-e [ihrer Eingabe] zu beantworten. Schliesslich sei «K.________» im erstinstanzlichen Verfahren – eventualiter im Berufungsverfahren – als Zeuge zu befragen (zum Ganzen pag. 1068 ff.). Staatsanwältin G.________ ersuchte für die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 21. Oktober 2019 um Abweisung der Anträge auf Aufhebung des erstin-
6 stanzlichen Urteils und Rückweisung zur Neubeurteilung sowie auf Einholung eines Berichts bei der Kantonspolizei und auf Befragung von «K.________» als Zeuge (pag. 1108 ff.). Mit Stellungnahme vom 15. Oktober 2019 beantragte Rechtsanwältin E.________ für die Privatklägerin, der Antrag der Verteidigung, wonach das Urteil PEN 18 185 des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 29. August 2018 aufzuheben und an die erste Instanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen sei, sei abzuweisen, und damit einhergehend ebenso die Anträge 2 und 3 [der Verteidigung] (pag. 1102 ff.). Die Kammer beschloss am 25. Oktober 2019, das Urteil PEN 18 185 des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 29. August 2018 werde nicht aufgehoben und die Beweisanträge des Beschuldigten vom 26. September 2019 würden abgewiesen. Die oberinstanzliche Hauptverhandlung werde wie verfügt stattfinden (zum Ganzen pag. 1114 ff.). Von Amtes wegen wurden über den Beschuldigten ein Strafregisterauszug (datierend vom 4. November 2019 [pag. 1124]) sowie ein Leumundsbericht (datierend vom 1. November 2019 [pag. 1118 ff.]) eingeholt. Neu zu den Akten erkannt wurde ausserdem ein Therapiebericht betreffend die Privatklägerin vom 29. Oktober 2019 (pag. 1129 f.). Weiter wurden ab der CD auf pag. 614 auszugsweise Chatnachrichten zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin ausgedruckt, den Akten beigelegt und Kopien davon den Parteien übergeben (pag. 1135 ff. und pag. 1153). In der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. bis 21. November 2019 wurden die Privatklägerin und der Beschuldigte nochmals befragt (pag. 1154 ff. und pag. 1163 ff.). Zudem wiederholte Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ den Beweisantrag, «K.________» im Berufungsverfahren als Zeuge zu befragen (pag. 1175). Staatsanwältin G.________ und Rechtsanwältin E.________ verlangten die Abweisung dieses Beweisantrags (pag. 1175). Daraufhin wies die Kammer den Beweisantrag von Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ ab und begründete ihren Beschluss kurz mündlich (pag. 1176). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ beantragte für den Beschuldigten in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 19. bis 21. November 2019 Folgendes (Hervorhebungen im Original; pag. 1176 f. bzw. pag. 1196 f.): I. Herr A.________ sei freizusprechen 1. von der Anschuldigung der Vergewaltigung, angeblich begangen am 16. Januar 2017 in Bern, z.N. D.________; 2. von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung, angeblich begangen am 4. Januar 2017 und 7. Januar 2017 in Bern, z.N. D.________; 3. von der Anschuldigung der sexuellen Belästigung, angeblich begangen am Weihnachtsabend 2016 in Bern, z.N. D.________;
7 unter Ausscheidung der darauf entfallenden erstinstanzlichen sowie der oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung folgender Entschädigung bzw. Genugtuung: a. Parteikosten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte für das erstinstanzliche Verfahren sowie das Verfahren vor Obergericht gemäss Urteil vom 29. August 2018 bzw. eingereichter Honorarnote; b. Genugtuung in richterlich zu bestimmender Höhe von mindestens aber CHF 500.00. II. Betreffend Zivilpunkt 1. sei die Forderung der Privatklägerin abzuweisen; 2. seien für die Beurteilung der Zivilklagen keine Kosten auszuscheiden. III. Weiter sei zu verfügen: 1. Dem zuständigen Bundesamt sei die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils zu erteilen (Art. 16 Abs. 1 lit. c DNA-ProfilG). 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten zu erteilen (Art. 17 Abs. 1 lit. c Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 3. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu treffen. Staatsanwältin G.________ stellte in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung folgende Anträge (Hervorhebungen im Original; pag. 1182 f. bzw. pag. 1201 f.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 29. August 2018 insofern in Rechtskraft erwachsen ist als auf eine Landesverweisung verzichtet wurde. II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der Vergewaltigung, begangen am 16.01.2017 in Bern z.N. der D.________, 2. der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen 2.1 am 04.01.2017 in Bern z.N. der D.________, 2.2 am 07.01.2017 in Bern z.N. der D.________, 3. der sexuellen Belästigung, begangen am Weihnachtsabend 2016 in Bern z.N. der D.________ und er sei in Anwendung von Art. 408, 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO, Art. 30, 34, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 106, 189 Abs. 1, 190 Abs. 1, 198 aStGB und StGB zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren; 2. zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 110.00, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren;
8 3. zu einer Busse von CHF 500.00; 4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr gemäss Art. 21 VKD). Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die Honorare der amtlichen Verteidiger seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 2. Es sei über die Aufbewahrung bzw. Löschung des erhobenen DNA-Profils sowie der erhobenen erkennungsdienstlichen Daten zu verfügen. 3. Das Urteil sei dem Amt für Migration und Personenstand mitzuteilen (Art. 82 VZAE). Rechtsanwältin E.________ beantragte für die Privatklägerin in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung Folgendes (Hervorhebungen im Original; pag. 1188 f. bzw. pag. 1200): I. Die Berufung sei abzuweisen und A.________ sei in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils vom 29. August 2018 des Regionalgerichts Bern-Mittelland schuldig zu erklären: 1. der Vergewaltigung, begangen am 16.01.2017 in Bern, z.N. von D.________, 2. der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen, am 04.01.2017 in Bern und am 07.01.2017 in Bern, z.N. von D.________, 3. der sexuellen Belästigung, begangen am Weihnachtsabend 2016 in Bern, z.N. von D.________ und er sei in Anwendung der entsprechenden Gesetzesbestimmung zu einer angemessenen Sanktion zu verurteilen. II. A.________ sei weiter zu verurteilen: 1. zur Bezahlung der gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten, 2. zur Bezahlung der gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens, 3. zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 21‘200.35 an die Straf- und Zivilklägerin D.________ für die Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren, 4. zur Bezahlung einer Parteientschädigung gemäss nachzureichender Kostennote an die Straf- und Zivilklägerin D.________ für die Aufwendungen im oberinstanzlichen Verfahren, 5. zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 20‘000.00, zuzüglich Zins von 5% seit dem 16.01.2017 an die Straf- und Zivilklägerin D.________. III. Die weiteren Verfügungen seien zu treffen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat infolge der umfassenden Berufung durch den Beschuldigten sämtliche ihn belastenden Urteilspunkte zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]), ist jedoch aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Das erstinstanzliche Urteil ist mangels Anschluss- oder eigenständiger Berufung der Staatsanwaltschaft damit
9 insoweit in Rechtskraft erwachsen, als auf die Anordnung einer Landesverweisung verzichtet wurde (Ziff. I.4 des erstinstanzlichen Urteildispositivs; pag. 888). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwürfe gemäss Anklageschrift Mit Anklageschrift vom 15. März 2018 wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (Hervorhebungen im Original; pag. 760 ff.): 1. Vergewaltigung, ev. Ausnützung der Notlage begangen am 16.01.2017 in Bern zN D.________, indem der Beschuldigte ca. um 08.00 Uhr morgens, nachdem seine Ehefrau mit dem gemeinsamen Sohn die Wohnung bereits verlassen hatte, in das Zimmer der Privatklägerin ging, zuerst der schlaftrunkenen Privatklägerin auf dem Bett die Hose und Unterhose auszog, dann auch sich selber unten entkleidete und daraufhin die Privatklägerin von hinten gegen sich hochzog, sodass sie vor ihm zu knien kam, worauf er mit seinem Penis von hinten in ihre Vagina eindrang und Stossbewegungen machte, obwohl die Privatklägerin mehrfach Stopp rief, worauf er bloss sagte „Stopp or fuck“. Obwohl die Privatklägerin daraufhin mehrmals und lauter schrie „Stopp“, machte er bloss eine kurze Pause, schaute auf das Gesäss der Privatklägerin, fasste ihr mit der Hand an die Scheide, drang mit dem Penis erneut in sie ein und machte Stossbewegungen, dabei hielt er sie weiterhin am Gesäss fest; schlussendlich kam er stöhnend zum Orgasmus und spritzte mindestens einen Teil des Spermas in die Vagina der Privatklägerin ab. Der Beschuldigte setzte sich bei seinem Vorgehen nicht nur über das „Nein“ der Privatklägerin hinweg, er nützte dabei auch aus, dass sie sich aufgrund ihrer Herkunft, ihrer wirtschaftlichen Situation und in ihrer unsicheren Stellung als Aupair, die er mindestens vermeintlich unter Kontrolle hatte, nicht heftiger gegen seinen Übergriff zu wehren getrauen würde; 2. sexuelle Nötigung, ev. Ausnützung einer Notlage mehrfach begangen in Bern zN D.________, so 2.1. am 04.01.2017, indem der Beschuldigte ca. um 02.00 Uhr in das Zimmer der Privatklägerin ging, sie dadurch weckte, dass er ihre Hand über der Hose an seinen Penis drückte, worauf sie diese zurückzog; daraufhin griff er der Privatklägerin mit seiner Hand unter die kurze Jeans und die Unterhose an die Scheide und berührte dabei die Klitoris der Privatklägerin, wobei er die Hand der Privatklägerin festhielt, als diese versuchte, seine Hand von ihrer Scheide wegzuziehen. Der Beschuldigte nützte dabei aus, dass die Privatklägerin sich aufgrund der Anwesenheit seiner Ehefrau und seines Sohnes, ihrer eigenen Herkunft, ihrer wirtschaftlichen Situation und in ihrer Stellung als Aupair nicht heftiger gegen seinen Übergriff zu wehren getrauen würde; (ev. sexuelle Belästigung) 2.2. am 07.01.2017, indem er um ca. 03.00 Uhr in das Zimmer der Privatklägerin ging, sie dadurch weckte, dass er sie auf den Rücken küsste und sie an den Beinen streichelte, worauf sie sich auf den Rücken drehte; danach zog er ihr die kurze Jogginghose herunter, worauf sie die Hose wieder hochzog, sodass er mit beiden Händen fester zog und ihr die Hose ganz herunterzog und seinen Kopf zwischen ihre Beine zu stecken versuchte; die Privatklägerin wehrte sich dagegen zuerst, indem sie ihn mit den Beinen wegdrückte, dann, indem sie mit den Händen seinen Kopf und seine Schultern wegstiess; trotzdem praktizierte
10 der Beschuldigte mit der Privatklägerin für wenige Minuten Oralsex, wobei er sie mit beiden Händen am Po festhielt. Er nützte dabei aus, dass die Privatklägerin sich aufgrund der Anwesenheit seiner Ehefrau und seines Sohnes, ihrer eigenen Herkunft, ihrer wirtschaftlichen Situation und in ihrer Stellung als Aupair nicht heftiger gegen seinen Übergriff zu wehren getrauen würde; 3. sexuelle Belästigung begangen am Weihnachtsabend 2017 [recte: 2016] in Bern zN D.________, indem der Beschuldigte [der Privatklägerin] nach dem Abendessen in der Küche unvermittelt an den Po fasste. 7. Unbestrittener/Bestrittener Sachverhalt Das Rahmengeschehen ist weitgehend unbestritten und insbesondere durch die objektiven Beweismittel – namentlich die Chatkonversationen (pag. 277 [CD 3]; pag. 641 [CD]), den Journalauszug der Kantonspolizei gemäss Bericht vom 4. Mai 2017 (pag. 4 f.), die Stellungnahme von L.________ vom 26. Januar 2017 (pag. 167 f.), die Unterlagen von «M.________ (pag. 203 ff.), die E-Mail von N.________ an L.________ vom 16. Januar 2017 (pag. 203) sowie das rechtsmedizinischen Aktengutachten vom 12. Mai 2017 (pag. 619 ff.) – belegt. Weiter ist unbestritten, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin insbesondere am Weihnachtsabend 2016 sowie am 4. und 7. Januar 2017 zu sexuellen Kontakten und am 16. Januar 2017 zu Geschlechtsverkehr kam. Bestritten ist demgegenüber, ob der Beschuldigte und die Privatklägerin – wie ersterer behauptet – eine Beziehung führten und ob die sexuellen Handlungen einvernehmlich erfolgten. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist somit zu klären, - ob der Beschuldigte der Privatklägerin am Weihnachtsabend 2016 absichtlich und gegen ihren Willen an den Po fasste, - ob sich der Beschuldigte am 4. Januar 2017 um ca. 02:00 Uhr – obwohl er wusste, dass die Privatklägerin keinerlei Körperkontakt zu ihm wollte – in deren Schlafzimmer begab, ihre Hand über seiner Hose an seinen Penis drückte und danach – nachdem die Privatklägerin ihre Hand zurückzogen hatte – unter der Unterhose an die Scheide der Privatklägerin griff, ihre Klitoris berührte und sie an der Hand festhielt, als sie versuchte, seine Hand von ihrer Scheide wegzuziehen, - ob sich der Beschuldigte am 7. Januar 2017 um ca. 03:00 Uhr erneut in das Zimmer der schlafenden Privatklägerin begab, sie auf den Rücken küsste, an den Beinen streichelte und ihr gegen ihren erkennbaren Willen die Hose auszog sowie seinen Kopf zwischen ihre Beine steckte und wenige Minuten Oralsex an ihr praktizierte, während er sie mit beiden Händen am Po festhielt und obwohl die Privatklägerin versuchte, ihn wegzustossen und wegzudrücken, - ob der Beschuldigte am 16. Januar 2017 um ca. 08:00 Uhr im Schlafzimmer der Privatklägerin gegen deren unmissverständlichen Willen Geschlechtsverkehr an ihr vollzog.
11 8. Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel vollständig aufgelistet und nachvollziehbar zusammengefasst, weshalb auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen wird (S. 11-38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 914-941). Neu in den gedruckten Akten finden sich ein Therapiebericht betreffend die Privatklägerin vom 29. Oktober 2019 (pag. 1129 f.) und ein Auszug der Chatnachrichten zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin ab der CD auf pag. 614 (pag. 1135-1150). In der Berufungsverhandlung wurden der Beschuldigte und die Privatklägerin zudem erneut befragt. Es wird – mit Ausnahme der oberinstanzlichen Einvernahmen der Parteien (Erwägung 9 unten) – darauf verzichtet, die vorhandenen Beweismittel zusammenzufassen. Soweit relevant wird direkt im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung (Erwägung 12 unten) darauf eingegangen. Ferner kann auf die amtlichen Akten verwiesen werden. 9. Zu den oberinstanzlichen Einvernahmen 9.1 Die Privatklägerin bestätigte in der Berufungsverhandlung ihre bisherigen Aussagen (pag. 1154 Z. 23 ff.) und gab zusammengefasst an, der Beschuldigte habe die Handlungen im Rahmen der vier Vorfälle gegen ihren Willen vorgenommen. Nach dem letzten Vorfall, dem Geschlechtsverkehr, sei sie gegangen (pag. 1156 Z. 6 ff.). Sie und der Beschuldigte hätten nie eine Beziehung geführt (pag. 1156 Z. 3). Vor ihrer Ankunft in der Schweiz hätten sie sehr viel und offen gechattet, weil der Beschuldigte dies gewollt habe. Sie habe ihn jeweils darüber «updaten» müssen, was sie gerade mache. Zudem habe er ihr immer gesagt, sie müsse offen mit ihm chatten, weil es sonst den Anschein erwecke, dass sie nicht mehr daran interessiert sei, als Aupair in die Schweiz zu kommen (zum Ganzen pag. 1156 Z. 40 ff.). Es sei immer der Beschuldigte gewesen, der damit begonnen habe, über Sex zu chatten. Wenn sie nicht sofort geantwortet habe, sei er wütend geworden. Er habe sie «gepusht» und quasi gezwungen, zu antworten. Dies habe sie schliesslich gemacht, weil sie Aupair in seiner Familie habe werden wollen und zudem geglaubt habe, Europäer seien womöglich offener als Amerikaner und solche Konversationen würden zum Kennenlernen dazu gehören. Sie habe nie gedacht, dass der Beschuldigte davon ausgehen würde, dass sie all die Sachen, von denen sie geschrieben hätten, zusammen machen würden, wenn sie einmal in der Schweiz sei (zum Ganzen pag. 1157 Z. 10 ff.). Dem Beschuldigten habe klar sein müssen, dass sie kein Interesse an ihm und den sexuellen Kontakten gehabt habe. Beim ersten Vorfall in der Küche sei von ihrer Reaktion her klar gewesen, dass sie dies nicht gewollt habe. Beim zweiten Vorfall habe sie versucht, ihre Hand wegzuziehen, als er sie an sein Glied geführt habe. Als er danach seine Hand in ihre Shorts geführt habe, habe sie diese gepackt und versucht, sie rauszuziehen. Beim dritten Vorfall [gemeint ist eigentlich der vierte Vorfall vom 16. Januar 2017] habe sie Stopp gesagt (zum Ganzen pag. 1158 Z. 1 ff.). Sie sei nicht unmittelbar nach dem dritten Vorfall geflohen, weil sie den Weg zur Botschaft nicht gekannt habe (pag. 1156 Z. 25 ff.). Sie habe ein Flugticket für nach O.________ (Land) gehabt am Nachmittag des 16. Januar 2017, diesen Flug aber bekanntlich nicht angetreten, weil sie am Mittag (des 16. Januar 2017) von der Polizei abgeholt und via die P.________ Botschaft ins Frauenhaus verbracht worden sei (pag. 1156 Z. 20 f. und pag. 1159 Z. 40 ff.).
12 Im Frauenhaus habe sie Q.________ zum ersten Mal alles erzählt (pag. 1159 Z. 28). Später, als sie sich dazu entschieden habe, Anzeige zu erstatten, habe sie versucht, den Skype- und Viberaccount zu löschen, weil sie grosse Angst gehabt habe, die Familie R.________ (Familie des Beschuldigten) könnte sie kontaktieren oder aufsuchen. Sie habe um ihre Sicherheit gebangt und deshalb alle Verbindungen zur Familie R.________ (Familie des Beschuldigten) «cutten» wollen (zum Ganzen pag. 1160 Z. 37 ff.). Sie habe wegen den Vorfällen bereits ca. 70 Therapiestunden besucht und sei nach wie vor in Therapie, weil ihr diese helfe, Sachen zu vergessen, die ihr viel Angst gemacht hätten (zum Ganzen pag. 1154 Z. 37 ff. und pag. 1155 Z. 1 ff.). Vor ihrer Reise in die Schweiz im Dezember 2016 sei sie noch nie aus den P.________ (Heimatland der Privatklägerin) ausgereist (pag. 1158 Z. 20 ff.). 9.2 Der Beschuldigte beteuerte in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung weiterhin seine Unschuld (pag. 1164 Z. 32) und gab im Wesentlichen zu Protokoll, seine Ehefrau führe schon seit vielen Jahren – d.h. bereits vor 2016 – eine Drittbeziehung, was ihn sehr hart getroffen habe (pag. 1163 Z. 32), bis er eine glückliche Beziehung mit der Privatklägerin zu führen begonnen habe (pag. 1164 Z. 39, pag. 1169 Z. 39 und pag. 1173 Z. 16 f.). Als ihn die Polizei abgeholt und er von den Anschuldigungen der Privatklägerin erfahren habe, sei er absolut geschockt gewesen. Er wisse noch heute nicht, was in ihrem Kopf vorgegangen sei und weshalb sie das gemacht habe (zum Ganzen pag. 1164 Z. 44 f. und pag. 1165 Z. 1 f.). Auf Vorhalt, dass er am 30. und 31. August 2016 sowie am 5. September 2016 mit der Privatklägerin in einer Weise kommuniziert habe, die als chatmässige Umsetzung von Pornofilmen beschrieben werden könne und auf Frage, ob es ihm und seiner Ehefrau in diesem Zeitpunkt darum gegangen sei, ein Aupair, eine Gespielin für ihn oder beides zu suchen, erklärte der Beschuldigte, dieses Gespräch hätte zunächst ganz normal angefangen. Dann habe die Privatklägerin ihm aber gesagt, sie und ihr Freund hätten Schluss gemacht und signalisiert, dass sie auch an anderem interessiert sei. So sei es schliesslich zum besagten Gespräch gekommen. Die Privatklägerin habe mitgemacht und es habe sich gezeigt, dass sie mehr wolle und an einer Beziehung interessiert sei. Sie habe Nächte lang mit ihm geschrieben, was sie seines Erachtens nicht gemacht hätte, wenn sie nicht an ihm interessiert gewesen wäre. In der Folge habe er sich auch in sie verliebt (zum Ganzen pag. 1165 Z. 24 ff. und pag. 1166 Z. 1 ff.). Auf Vorhalt, dass er die Privatklägerin bereits am fünften Tag über Oralsex ausgefragt, sie zur Selbstbefriedigung aufgefordert und ein «Nacktselfie» von ihr verlangt habe sowie auf Frage, ob es nicht eigenartig sei, in dieser Art und Weise mit einer 20 Jahre jüngeren Frau, die Aupair seines Sohnes werden sollte, zu sprechen, erklärte der Beschuldigte, es sei einfach ein Spiel zwischen Verliebten gewesen. Für ihn sei es eindeutig eine Liebesbeziehung gewesen (zum Ganzen pag. 1166 Z. 14 ff.). Auf Vorhalt, dass sich das Verhältnis zwischen ihm und der Privatklägerin vor deren Einreise in die Schweiz offensichtlich verschlechtert habe, gab der Beschuldigte zunächst an, der Vorsitzende verstehe dies [die Konversation] wohl falsch. Danach bestätigte er, er sei nicht zufrieden gewesen, weil L.________ (die Aupairvermittlerin) ihm gesagt habe, die Privatklägerin sei nirgends aufzufinden, weshalb der Vertrag womöglich nicht zustande kommen könne (zum Ganzen pag. 1166 Z. 26 ff. und pag. 1167 Z. 1 ff.). Nachdem
13 die Privatklägerin am 19. Dezember 2016 schliesslich in der Schweiz angekommen sei, habe er sie am Flughafen in Zürich abgeholt, sei mit ihr zum Kleiderkaufen nach Frankreich und am Abend wieder nach Hause gefahren. Es sei alles «ganz normal» gewesen. Am nächsten Tag hätten sie zusammen gefrühstückt und dann sei es dazu gekommen, dass sie sich gestreichelt hätten (zum Ganzen pag. 1167 Z. 15 ff.). An die konkreten Details könne er sich nicht mehr erinnern. Sie hätten sich geküsst und ausgezogen. Die Privatklägerin habe mit Oralsex angefangen, aber er habe das nicht gewollt, weil es für einen Mann beim ersten Mal schwierig sei, so lange zu warten. Sie seien «dann einfach zum Geschlechtsverkehr übergegangen», er wisse aber nicht mehr wie genau. Sie hätten verschiedene Stellungen gemacht (zum Ganzen pag. 1168 Z. 6 ff. und pag. 1169 Z. 2 ff.). Gefragt nach der Anzahl Geschlechtsverkehr, gab der Beschuldigte an, er und die Privatklägerin hätten am Tag ihrer Ankunft sowie am Tag danach und am Tag ihrer Abreise Geschlechtsverkehr gehabt (pag. 1169 Z. 26 ff.). Daneben hätten sie bis zu fünf Mal Oralsex gehabt (pag. 1169 Z. 34). Auf Vorhalt, dass die Chatnachrichten aus der Zeit, in der die Privatklägerin bei ihm gewohnt habe – insbesondere diejenige vom 4. und 5. Januar 2017 – nicht gerade auf eine erfüllte Beziehung inkl. Sex schliessen lassen würden, erklärte der Beschuldigte, die Privatklägerin habe viele Nachrichten gelöscht, es würde viele Nachrichten geben, die zeigen würden, dass sie glücklich gewesen seien (pag. 1169 Z. 41 ff. und pag. 1170 Z. 1 ff.). Er sei mit der Privatklägerin bis am 16. Januar 2017 fast jeden Tag zusammen gewesen. Nach der Kündigung habe er sie getröstet und ihr geholfen, eine neue Familie zu suchen (zum Ganzen pag. 1171 Z. 7 ff.). Die Privatklägerin habe aber einen «versteckten Plan» gehabt. Sie habe am Nachmittag des 16. Januar 2017 nach O.________ (Land) fliegen wollen. Der Geschlechtsverkehr am Morgen sei vermutlich gewesen, damit sie einen Grund habe, ihn anzuzeigen (zum Ganzen pag. 1171 Z. 19 ff.). In Therapie gehe die Privatklägerin wohl nur, um glaubwürdiger zu wirken (pag. 1165 Z. 15 f.). 10. Zur Verwertbarkeit der Chatkonversationen Die Verteidigung hielt dafür, die sich in den Akten befindenden Chatkonversationen seien unvollständig und nicht lege artis erhoben worden, weshalb nicht vorbehaltlos darauf abgestellt werden könne (pag. 1182). Die Kammer kommt in Übereinstimmung mit der Vertreterin der Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass sämtliche aktenkundigen Chatkonversationen verwertbar sind. Die fraglichen Daten wurden entgegen der Auffassung der Verteidigung korrekt erhoben. Das Mobiltelefon (iPhone 5) der Privatklägerin wurde auf Antrag der Verteidigung hin durchsucht (pag. 691 und pag. 250 f.) und durch die Kantonspolizei Bern zwecks forensischer Sicherung von Beweismitteln – «insbesondere der Kontaktnachweise zwischen den Parteien» – ausgewertet. Daraus resultierte der Extraktionsbericht vom 12. Mai 2017, welcher sich auf CD in den Akten befindet (siehe pag 254). In der Folge stellte sich heraus, dass in diesem Extraktionsbericht vom 12. Mai 2017 der Skype-Chat zwischen der Privatklägerin und der Ehefrau des Beschuldigten resp. dem «Eichhörnchen» fehlte. In der staatsanwaltschaftlichen Ein-
14 vernahme der Privatklägerin vom 27. September 2017 konnte dieser Skype-Chat aber über die Search-History in der Skype-App gefunden werden (pag. 70), weshalb der zuständige Staatsanwalt am 3. Oktober 2017 zwecks «Sicherung des Skype-Chats der Privatklägerin mit ‹xxx yyy› auf ihrem iPhone 5» einen zweiten Durchsuchungsbefehl erliess (pag. 256 ff.). Aus dieser zweiten Durchsuchung des Mobiltelefons der Privatklägerin resultierten die Extraktionsberichte vom 12. und 17. Oktober 2017 (pag. 261 ff. und 265 ff.). Diesen Berichten – und ferner auch der E-Mail des Staatsanwalts an Rechtsanwältin E.________ vom 4. Oktober 2017 (pag. 713) – kann entnommen werden, dass der fragliche Skype-Chat nur mittels Screenshots gesichert werden konnte. Die beiden vollständigen Extraktionsberichte vom Oktober 2017 – und damit auch die Skype-Chatkonversation – finden sich aber als Excel und PDF auf drei CDs in den Akten (siehe pag. 277). Die Chatkonversation zwischen der Privatklägerin und dem «Eichhörnchen» wurde damit lege artis gesichert und ist ohne weiteres verwertbar. Dasselbe gilt bezüglich der Chatkonversation zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin, welche von der Verteidigung selbst eingereicht wurde (pag. 607 ff.) und sich auf CD (pag. 614) sowie auszugsweise auf pag. 608 ff. und pag. 1135 ff in den Akten befindet. Zusammenfassend sind sämtliche aktenkundigen Chatkonversationen verwertbar. 11. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete die angeklagten Sachverhalte gestützt auf die für glaubhaft befundenen Aussagen der Privatklägerin sowie die objektiven Beweismittel – insbesondere die Chatkonversationen – als erstellt (pag. 952). 12. Würdigung durch die Kammer 12.1 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung und Aussagenanalyse Betreffend die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 912 ff.). 12.2 Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat den massgebenden rechtlichen Sachverhalt korrekt erfasst und die vorhandenen Beweismittel zutreffend gewürdigt, weshalb es sich rechtfertigt, nachfolgend gewisse Erwägungen der Vorinstanz zu zitieren und diese punktuell zu ergänzen. Dem Chat zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin kommt aus Sicht der Kammer zentrale Bedeutung zu. Im Folgenden wird deshalb zunächst auf die beiden vorhandenen Chatkonversationen (zwischen der Privatklägerin und dem «Eichhörnchen» [Erwägung 12.3.1 unten] sowie zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten [Erwägung 12.3.2 unten]) eingegangen. Sodann werden die Aussagen der Privatklägerin, gefolgt von denjenigen des Beschuldigten sowie den Äusserungen der übrigen befragten Personen – Q.________, S.________ und T.________ – gewürdigt. Schliesslich wird das Beweisergebnis festgehalten.
15 12.3 Zu den Chatkonversationen 12.3.1 Würdigung des Chats auf der Skype-App (pag. 277 CD 3 bzw. pag. 280 ff.) Die Vorinstanz würdigte den Chat auf der Skype-App zwischen der Privatklägerin und dem «Eichhörnchen» wie folgt (S. 38 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 941 ff.): Der Chat auf der Skype-App wurde zwischen D.________ und dem Account von S.________ mit dem Profilbild „Eichhörnchen“ geführt (pag. 280 ff. resp. 424 ff.). Allerdings hatten sowohl S.________ als auch A.________ Zugriff auf das Skype-Konto. S.________ hat beim Staatsanwalt am 08.06.2017 einerseits behauptet, sie habe ihren Account wahrscheinlich seit September nicht mehr benutzt (pag. 88, Zeile 382), gab auf Vorhalt der Screenshots dann aber jeweils an, da habe sie mit D.________ gechattet (pag. 88, Zeile 384 ff. und pag. 89, Zeile 392 ff.). Ihre Aussagen beim Staatsanwalt, wonach sie sich einen Dreier zusammen mit D.________ und ihrem Mann nicht vorstellen könne und sie vor D.________ noch nie ein Au-Pair gehabt hätten (pag. 88, Zeile 369 ff.), widersprechen jedoch dem Chat (pag. 440 und pag. 526 ff.), weshalb der Schluss nahe liegt, dass jeweils A.________ mit D.________ gechattet, sich aber als seine Frau ausgegeben hat. A.________ sagte am 21.08.2017 auf Vorhalt derselben Screenshots und der Aussage seiner Frau sowie auf die Frage des Staatsanwaltes, wer die grau hinterlegten Texte geschrieben habe, aus, das sei ihm nicht bekannt (pag. 113, Zeile 351 ff.). D.________ war gemäss eigenen Aussagen (pag. 53, Zeile 755 f.) oft nicht sicher, mit wem sie chattete. Die Frage, mit wem D.________ jeweils via Skype-App chattete, ob mit A.________ oder S.________, muss deshalb offen bleiben. Aus der Konversation zwischen dem „Eichhörnchen“ (grau hinterlegt) und D.________ (blau hinterlegt) geht klar und unmissverständlich hervor, dass eine sexuelle Beziehung zwischen A.________ und D.________ aufgegleist wurde. So gibt das „Eichhörnchen“ an, dass das Ehepaar A-S.________ eine offene Beziehung habe (pag. 424), dass S.________ einen Freund habe (pag. 425) und A.________ eine Freundin suche (pag. 426). Vom „Eichhörnchen“ wird D.________ direkt gefragt, ob sie interessiert sei, A.________‘s Freundin zu werden. Sie antwortet etwas zurückhaltend, sie sei interessiert, die Familie kennen zu lernen und dort zu studieren, sie denke, sie finde den Humor von A.________ toll und es sei lustig, mit ihm zu sprechen (pag. 427). Als sie schreibt, sie hoffe, alles werde gut gehen (pag. 428), wird vom „Eichhörnchen“ sofort nachgehakt, weshalb sie Zweifel habe, das sei doch die beste Lösung, sie könne im Haus und mit dem Kind helfen und eine Beziehung mit A.________ haben, dann könne sie (S.________) ausgehen und es lustig haben. Als sich D.________ im Chat darüber freut, dass die Familie R.________ (Familie des Beschuldigten) Zeit zusammen verbringt (pag. 436), stellt das „Eichhörnchen“ sofort klar, dass sie (A-S.________) keinen sexuellen Kontakt mehr haben (pag. 437). D.________ fragt nach, weshalb sie keinen Sex mehr hätten, wenn A.________ doch gesagt habe, dass er sehr gern Sex habe (pag. 438). Das „Eichhörnchen“ schreibt zurück, sie (S.________) habe Sex mit ihrem Freund und brauche sonst keinen mehr, sie wisse, dass er (A.________) gern viel Sex habe, sie hoffe, dass er eine kompatible Freundin finde, so dass er glücklich sei (pag. 439). Insgesamt wird im Chat sehr offen über Sex geredet, wobei das „Eichhörnchen“ meist die diesbezüglichen Fragen stellt, so über die bevorzugte Anzahl Sex pro Woche (pag. 440 ff.), über die Vor- und Nachteile der Pille (pag. 446 ff.), wobei Druck gemacht wird, D.________ solle schon anfangen, die Pille zu nehmen, damit sie dann nicht schwanger werde (pag. 457 ff.), über Vor- und Nachteile eines Kondoms (pag. 462 ff.) und über Selbstbefriedigung (pag. 470 ff.). Zudem fragt das „Eichhörnchen“ D.________ auch über ihre sexuellen Wünsche aus, ob sie es gern oral oder anal habe (pag. 489 ff.).
16 Auf all diese Fragen gibt D.________ zwar etwas zurückhaltend, aber auf Nachfrage doch sehr intim Auskunft. Schliesslich schlägt das „Eichhörnchen“ sogar vor, D.________ könne den Freund von S.________ einmal ausprobieren, worauf D.________ zuerst zurückhaltend („Hahaha! You are really crazy.“), dann aber eher zustimmend reagiert („Send me his picture? Let me see your friend haha before I decide haha“) (pag. 493 f.). Auch einen Dreier schlägt das “Eichhörnchen” vor, worauf D.________ zwar leicht abwehrend, aber auch lachend antwortet und auf das Thema einsteigt (pag. 526 ff.). D.________ ist teilweise auch proaktiv, beispielsweise als sie das „Eichhörnchen“ fragt, ob S.________ nicht eifersüchtig werde und ob sie, wann immer sie wolle, Sex mit A.________ haben könne (pag. 508). Sie klärt auch ab, ob das im Familienhaus möglich sei, sogar wenn die Ehefrau zu Hause sei (pag. 509 f.), was alles (mehrfach) bejaht wird. Bezüglich der Beziehung mit A.________ ist D.________ im Chat nicht sehr euphorisch (pag. 430 ff.) und zweifelt manchmal, ob sie ihm trauen könne, sie kenne ihn ja gar nicht (pag. 514 ff.), sie sei sich nicht mehr sicher (pag. 543 ff.). Das „Eichhörnchen“ insistiert daraufhin, fragt nach, versucht, D.________ aufzumuntern, macht aber auch Druck, indem nachgefragt wird, ob sie einen neuen Freund habe und gar nicht mehr kommen wolle (pag. 543) respektive ob es ihr gar nicht um eine Au- Pair-Stelle und die Beziehung zu A.________, sondern nur um das Visum gehe (pag. 574). Als D.________ schreibt, sie wolle mit beiden (A.________ und S.________) eine gute Beziehung, wird vom „Eichhörnchen“ witzelnd gefragt, ob sie denn das Gefühl habe, dass das überhaupt möglich sei: wenn sie mit ihm keinen Sex habe, sei er unglücklich, wenn sie Sex habe, S.________ – sie könne wählen (pag. 525). Ob das ein Witz hätte sein sollen oder ob dadurch hätte Druck auf D.________ ausgeübt werden sollen, muss offen bleiben. Die Botschaft des „Eichhörnchens“ ist schlussendlich klar: „You will have fun&time&fuck with him“ (pag. 534). Auch wenn der ganze Chat in nicht sehr gutem Englisch geführt wurde, war doch allen Beteiligten klar, um was es ging. Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen der Vorinstanz im Wesentlichen an. Es lässt sich tatsächlich nicht abschliessend beurteilen, ob die Nachrichten des «Eichhörnchens» vom Beschuldigten oder von dessen Ehefrau, S.________, herrühren. Angesichts der Gesamtumstände ist die Kammer jedoch überzeugt, dass die ersten, noch unverfänglichen Nachrichten des «Eichhörnchens» von S.________ stammen, wohingegen zumindest die sexuell offensiven Nachrichten des «Eichhörnchens» vom Beschuldigten verfasst worden sein müssen. Dafür spricht, dass S.________ – wie sich in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme herausstellte – gewisse verfängliche Nachrichten des «Eichhörnchens» offensichtlich nicht kannte (vgl. u.a. pag. 82 Z. 161 ff. sowie pag. 88 Z. 380 ff. und Z. 388 ff.). Ein weiteres Indiz ist, wie die Vertreterin der Privatklägerin in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung überzeugend ausführte, dass sich im Skype-Chat, der zwischen dem «Eichhörnchen» und der Privatklägerin geführt wurde, derselbe Sprachfehler findet, wie im Viber-Chat, in dem sich zweifelsfrei der Beschuldigte und die Privatklägerin unterhalten hatten. Konkret schrieben sowohl der Beschuldigte als auch das «Eichhörnchen» vermehrt «response me» (vgl. u.a. pag. 544 [«Eichhörnchen»] und pag. 1137 Nachricht von 17:36:32 Uhr [Beschuldigter]). Es ist unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte und seine Ehefrau exakt denselben (eher groben) Fehler machen. Ferner gleichen die Nachrichten des «Eichhörnchens» mit sexuellem Inhalt sprachlich auch sonst stark denjenigen, die unbestrittenermassen der Be-
17 schuldigte schrieb. Die Kammer hat deshalb – wie bereits erwähnt – keine Zweifel, dass zumindest die Nachrichten des «Eichhörnchens» mit sexuellem Inhalt vom Beschuldigten verfasst wurden. Die Nachricht des «Eichhörnchens» vom 13. Dezember 2016 («My first impresion after we talk together told to A.________ was that you are not interested for au pair or for him,,, you only need visa and com here for your scope,,, But he insist that you are different and we can start the procedure,,, Now i think he adopt my feeling,,, My feeling rarely was wrong» [pag. 277 CD 3 bzw. pag. 574]) muss angesichts des Inhalts und des Duktus dahingegen wohl S.________ zugeordnet werden, obwohl dies grundsätzlich offen bleiben kann. Diese Nachricht belegt – unbesehen davon, ob sie jetzt vom Beschuldigten oder von S.________ geschrieben wurde –, dass die Anfangseuphorie des «Eichhörnchens» schon kurz vor der Anreise der Privatklägerin verflogen war. Offenbar wurde der Privatklägerin schon vor deren Ankunft nicht mehr vertraut, was ihre Motivation, als Aupair zu arbeiten, anbelangt. Dieser Umstand steht – wie sich im Folgenden noch zeigen wird – im klaren Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten, wonach er und die Privatklägerin schon vor deren Ankunft ein Liebespaar gewesen seien. Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass das «Eichhörnchen» und die Privatklägerin sehr offen über Sex und individuelle Vorlieben chatteten. Entgegen der Vorinstanz erscheint die Privatklägerin der Kammer dabei jedoch nicht «teilweise proaktiv» (vgl. S. 40 Absatz 2 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 943). Aus Sicht der Kammer ging die Initiative fast ausschliesslich vom «Eichhörnchen» aus, lenkte doch dieses das Thema immer wieder auf sexuelle Themen. Die Privatklägerin schrieb dahingegen nie von sich aus sexuelle Nachrichten, sondern war stets diejenige, die reagierte. Zwar machte sie – wie die Vorinstanz erwog – zu Beginn teilweise mit und chattete ebenfalls recht offen über sexuelle Themen. Jedoch erklärte sie in der Berufungsverhandlung absolut überzeugend und in Übereinstimmung mit ihren bisherigen Aussagen, wieso sie dies gemacht habe (weil der Beschuldigte sie dazu gedrängt und sie sich verpflichtet gefühlt sowie gedacht habe, solche Konversationen seien unter Westeuropäern normal und würden zum Kennenlernen dazugehören [pag. 1157 Z. 11 sowie zur Aussagewürdigung der Privatklägerin Erwägung 12.4 unten]). Die Kammer hat den Eindruck, dass der Privatklägerin bei den Konversationen über sexuelle Themen nicht wohl war (vgl. u.a. pag. 515, pag. 516, pag. 517), schrieb sie dem «Eichhörnchen» in der Regel doch deutlich zurückhaltender als dasjenige selbst (vgl. u.a. pag. 515, pag. 516, pag. 517). Ausserdem wirkte die Privatklägerin oftmals recht schüchtern und verlegen, was insbesondere ihre häufige verwendete Nebenbemerkung, «heheh you are really crazy», zeigt (vgl. u.a. pag. 443, pag. 485, pag. 493, pag. 508, pag. 510, pag. 552). Häufig antwortete die Privatklägerin relativ zögerlich und erst nach einiger Zeit. Zudem versuchte sie, die Unterhaltung stets wieder auf «normale», nicht sexuelle Themen zu lenken, indem sie Alltägliches erzählte und erfragte. Die Offenheit des «Eichhörnchens» erstaunte sie, wie einige Nachrichten und ihre glaubhaften Aussagen belegen (zur Aussagewürdigung der Privatklägerin siehe Erwägung 12.4 unten).
18 Aus Sicht der Kammer war die Privatklägerin sehr bemüht, dem Beschuldigten schon in der Chatkonversation vor ihrer Einreise unmissverständlich klar zu machen, dass sie nicht an einer Beziehung mit ihm interessiert ist, sondern sich primär wünscht, in der Schweiz eine gute Zeit mit der gesamten Familie R.________ (Familie des Beschuldigten) zu verbringen und durch ihren Aupairaufenthalt die Möglichkeit zu bekommen, insbesondere eine neue Sprache und Kultur kennen zu lernen. Auf Frage des «Eichhörnchens», ob sie die Freundin des Beschuldigten werden wolle, antwortete die Privatklägerin beispielsweise: «Let me say, I am interested to meet ur family and study there […]» (pag. 427). Zumal die Privatklägerin damit keineswegs eine Liebesbeziehung mit dem Beschuldigten anstrebte, war sie auch nicht daran interessiert, mit ihm über Sex zu chatten. Es nahm sie zum Beispiel jeweils vielmehr wunder, wie die Familie R.________ (Familie des Beschuldigten) zusammen lebt («So tell me more interesting about ur family aside those things i know»; pag. 437), wie es den «anderen» Familienmitgliedern geht und wie das Studium von S.________ läuft (u.a. pag. 570). Auf Bemerkungen des «Eichhörnchen», wonach sie ja die Freundin des Beschuldigten werden und eine Sexbeziehung mit ihm haben könne, reagierte die Privatklägerin stets ausweichend (vgl. u.a. pag. 507). Sie erklärte zum Beispiel mehrmals, sie wisse halt nicht, ob es ihr (mit dem Beschuldigten) nach einigen Wochen nicht langweilig und sie sich dann nicht einen anderen (Freund) wünschen werde (u.a. pag. 495, pag. 496). Ausserdem erklärte die Privatklägerin wiederholt, sie hoffe zwar, dass der Beschuldigte «gut» sein werde, im jetzigen Zeitpunkt könne sie dies aber noch nicht beurteilen, weil sie den Beschuldigten ja noch nie persönlich getroffen habe (u.a. pag. 563, pag. 563). Sie und der Beschuldigte würden aber ja nicht als Liebhaber, sondern als Freunde «starten» (pag. 502). Diese Nachrichten der Privatklägerin ignorierte das «Eichhörnchen» aber gänzlich und kommunizierte stattdessen weiterhin fast ausschliesslich über sexuelle Themen, wobei es bei jeder Gelegenheit unterstrich, dass die Privatklägerin mit dem Beschuldigten eine gute Zeit haben und «happy» sein werde. Insgesamt war aus Sicht der Kammer damit nicht nur die Botschaft des «Eichhörnchen» klar («You will have fun&time&fuck with him» [pag. 534]), sondern auch die Absicht der Privatklägerin, in der Schweiz keinesfalls eine Liebesbeziehung mit dem Beschuldigten zu führen, sondern eine gute Zeit mit der gesamten Familie R.________ (Familie des Beschuldigten) zu verbringen, eine neue Sprache sowie Kultur kennen zu lernen und womöglich später zu studieren. 12.3.2 Würdigung des Chats zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin (vollständiger Chat auf CD [pag. 641] und auszugsweise auf pag. 1135 ff.) Betreffend die Würdigung des Chats zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin wird vorab auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (S. 40 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 943 ff.): Der Chat zwischen A.________ und D.________ beginnt mit harmlosem Kennenlernen (CD pag. 614). A.________ stellt aber schon am ersten Tag klar, dass S.________ nicht eifersüchtig sei (Chat 43) und fragt D.________ bereits am 31.08.2016, weshalb sie noch nicht verheiratet sei und indirekt, ob sie einen Freund habe (Chat 403 resp. 416 ff.). Am selben Tag erzählt er ihr nicht nur, dass er von Sternzeichen Stier sei, sondern auch, was seine persönlichen Präferenzen im Leben seien:
19 „sex, good meals, sex, job … and repeat“ (Chat 439). Sie wisse ja, dass sie mehr als ein simples Au- Pair für die Familie R.________ (Familie des Beschuldigten) sei (Chat 472). Schon am 01.09.2016 wird über Sex gechattet. So gibt A.________ an, damit er gut schlafen könne, brauche er entweder wie sie, eine Joggingrunde von 5 km – oder aber 2-3 Stunden Sex. Worauf sie fragt, ob er das ernst meine und er dann zurückfragt, ob sie das noch nie gehabt habe. D.________ antwortet darauf zurückhaltend mit: „Haha. Secret!“, hängt jedoch ein zwinkerndes Emoji an (Chat 567 ff.). Schliesslich gibt sie aber ihre Zurückhaltung auf und schreibt am 05.09.2016 auf Frage klar, was ihre Präferenzen seien: „without condom you can fell more sensation both of your body … (Chat 1147). Es wird in der Folge offen über sexuelle Praktiken und Vorlieben geschrieben, wobei D.________ manchmal nur mit „Hahaha“ antwortet (bspw. Chat 1190), dann aber wieder voll mitmacht: „Size doesn’t matter to me as long as the guy can drive me crazy … can bang me fast and a bit hard …“, worauf A.________ mit Kussmund antwortet: „You make me crazy here.“ (Chat 1253 ff.) und beide über „non stopp sex“ respektive „marathon sex“ schreiben. Auch geht aus dem Chat klar hervor, dass es um gemeinsamen Sex geht, wenn sie schreibt: „I will caress your body and touch your penis …“ (Chat 1276). Auch über die Raumaufteilung in der Schweiz wird diskutiert: ob D.________ ein eigenes Zimmer habe. Die Antwort ist klar: „You have your room. But can be our room… if you want.“, worauf sie zwar klarstellt, dass sie in ihrem eigenen Zimmer schlafen wolle, dann aber anhängt, dies wolle sie so, damit er sich nach ihr sehne („so that you have time to crave me.“) (Chat 1321-1344). Im Chat fällt auf, dass manchmal über längere Zeit nur A.________ schreibt (Chat 1435-1464, 1541- 1680, 1681-1861, 1863-1890, 1897-1961, 1963-2127, 2444-2475), wobei offen bleiben muss, ob die Antworten von D.________ bloss nicht mitgeliefert wurden. Am 14.09.2016 wird D.________ plötzlich ernst und will von A.________ wissen, ob er S.________ immer noch liebe. Als er sich um eine Antwort drückt, hakt sie mehrmals nach (Chat 2403 ff.). Auf minim geäusserte Zweifel am Projekt und der Äusserung von D.________, dass es Probleme gebe und das schwierig zu erklären sei (Chat 2911 ff.), reagiert A.________ sofort mit Hilfeangeboten, Kussmund, aber auch mit Druck, als er wiederholt fragt, ob sie wirklich kommen und zusammen sein wolle (Chat 2930 ff.) – und ob sie ihn wirklich gern habe (Chat 2965). Es fällt weiter auf, dass D.________ manchmal nur Emojis, Sticker, Pünktchen, „hahaha“ oder ähnliches zurückschreibt (bspw. Chat 3630, 3636, 3638, 3642, 3920, 4072 etc.) und auf seine sexuellen Fragen nur mit „hmmm“ reagiert (bspw. Chat 3920). Sie wird tendenziell zurückhaltender, je näher ihre Reise in die Schweiz rückt. So schreibt sie immer wieder, dass sie müde sei (bspw. Chat 7655 vom 15.12.2016), worauf er zurückschreibt, er vermisse ihre Gespräche (Chat 7657) und sogar fragt, weshalb sie sich so verändert habe (Chat 7677), sie habe sich in der letzten Woche völlig verändert und vermeide einige Themen (Chat 7688). Im Chat 7690 schreibt er: „so y suggest me that you are not more interested for me“. Sie versichert ihm dann aber, sie habe sich nicht verändert, sie habe bloss viele Probleme (Chat 7701 ff.). Mit ihrer Ankunft in der Schweiz wird der Chat vorübergehend unterbrochen (Chat 7873). Er schickt ihr bloss noch ein paar Fotonachrichten (Chat 7874 ff.). Sie schickt ihm an Silvester wieder eine Nachricht vom Ausflug mit ihren Freunden und wünscht ihm alles Gute im neuen Jahr (Chat 7879 ff.). Am 04.01.2017 am Mittag beginnt A.________ wieder intensiv mit ihr zu chatten, insbesondere will er wissen, mit wem sie weg gewesen sei, ob sie nur zu dritt gewesen seien oder ob sie Begleitung gehabt habe (Chat 7883 ff.). Schliesslich stellt er klar, dass sie in der Nacht aufstehen und zu ihm kommen könne, sie habe (wohl) vergessen, was sie versprochen habe (Chat 7925). Sie könne früh schlafen gehen und um 5-6 Uhr am Morgen zu ihm kommen, in der Nacht schlafe U.________ (Sohn), sie
20 suche bloss Entschuldigungen (Chat 7925-7931). A.________ lässt nicht locker und schreibt, sie solle es versuchen, sonst sehe er kein Interesse mehr von ihrer Seite (Chat 7934 ff.), sie wisse, dass in der Nacht beide (U.________ (Sohn) und S.________) schlafen würden und er alleine im Wohnzimmer sei; niemand störe (Chat 7938 ff.). Er hoffe, sie sei aufgeschlossen („open mind“) und wisse, was zu tun sei (Chat 7941), sie habe gewusst, dass sie in eine Familie komme, sie müssten den besten Weg für sich finden und nicht Entschuldigungen suchen (Chat 7942). Er setzt noch einen drauf, als er fragt, ob sie sich schon überlegt habe, was sie der Agentur für einen Grund angeben wolle, weshalb sie nicht mehr zusammen arbeiten könnten (Chat 7944 ff.). Sie gibt zur Antwort, er könne der Agentur den Grund für das Hauptproblem nennen: keine gute Beziehung zwischen ihr und dem Kind (Chat 7950 ff.), worauf er antwortet: „I allow you to do something for me… but you dont want“ und mehrmals nachfragt, was sie wolle, sie solle es ihm sagen. Sie antwortet jedoch nur mit einem „lol“ (laughing out loud, Chat 7954 ff.). Immer noch am 04.01.2017 am Nachmittag will er wissen, ob sie denn den Sex nicht vermisse, ob sie masturbiere, sie habe ihm doch geschrieben, dass sie es jeden Tag brauche (Chat 7967 ff.), er sei da für sie („But i m there for you … to make you confortable“ Chat 7981), sie hätten doch lange darüber gesprochen und sie kenne die Situation bestens (Chat 7984), „remember“ (Chat 7986). Am Abend des 04.01.2017, um 21:32 Uhr, fragt er nach, wie es ihr gehe. Sie antwortet umgehend, sie sehe sich einen Film in ihrem Zimmer an. Er fragt dann an, ob sie ihn später sehen wolle, wenn alle schlafen würden (Chat 7999-8006). Darauf antwortet sie nicht. Er schickt kurz nach Mitternacht Augen-Emojis (Chat 8007), doch sie antwortet wieder nicht. Am 05.01.2017 chatten sie am Nachmittag zuerst übers Wetter (Chat 8012 ff.), er wechselt aber bald wieder das Thema und will wissen, ob sie in der Nacht nie aufwache (Chat 8016). Sie solle ihm ihre Lösung sagen (Chat 8018). Als sie nachfragt für was, antwortet er: „what you want to do with me“, er verstehe das Problem mit dem schlafen, aber er frage sie, was sie mit ihm tun wolle. Sie habe ihm gesagt, sie lebe gern im Moment. Nun sei sie da, um im Moment zu leben, aber... da sei kein Interesse (Chat 8020-8030). Alle Geschichten zuvor seien nur gewesen, um Zeit zu gewinnen (Chat 8031). Hierauf reagiert sie sofort und fragt, ob er wolle, dass sie vor seiner ganzen Familie mit ihm kuschle (Chat 8034). Hierauf schmollt A.________ richtiggehend, als er schreibt: „you know that was moment only we alone and you dont have intrest to do sonething. You know that I can wack you up… but… but you know your reaction. Ok, what is solution. You need to sleep early, after you sleep no posible… during day no possible. So we make virtual. I want to say you me one solution. How you see. What you propose“ (Chat 8035-8043). Sie antwortet ausweichend, es sei schwierig mit U.________ (Sohn), da er sie nicht um sich herum möchte und wolle, dass sie in ihrem Zimmer bleibe (Chat 8044), sie wisse nicht, was sie vorschlagen könne, sie habe keine Idee im Moment (Chat 8049). Schliesslich chatten die beiden am 10.01. und am 13.01.2017 nochmals (Chat 8058 ff.), insbesondere geht es dabei um die Frage, ob jemand schon eine Antwort von der Agentur habe. Sie schreibt weiter, sie sei traurig (Chat 8085). Am 16.01.2017 fragt er sie am Mittag, wie es ihr gehe. Hier endet der Chat. Insgesamt ist klar, dass es vor allem zu Beginn des Chats Ende August / September um gemeinsamen (zukünftigen) Sex zwischen den Parteien geht und eine gemeinsame sexuelle Beziehung in der Schweiz geplant wird. Der Beschuldigte hat im Chat die dominantere Rolle inne, die Privatklägerin ist zwar oft zurückhaltend, macht manchmal aber auch offensiv mit. Der Chat zeigt aber auch auf, dass der Beschuldigte schon vor Ankunft der Privatklägerin in der Schweiz ahnte, dass sie nicht (mehr) an ihm interessiert war – und dies insbesondere am 04.01.2017 wusste (Chat 7954 f.: „I allow you to do
21 something for me… but you dont want“ respektive Chat 8035 ff.: „(…) you dont have intrest to do sonething.”). Auch diesen Erwägungen schliesst sich die Kammer an. Ihrer Ansicht nach lässt sich die Chatkonversation zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin in drei Phasen aufteilen: In der ersten Phase, welche von August bis ca. Ende Oktober 2016 dauerte, chatteten der Beschuldigte und die Privatklägerin derart offen über Sex, dass der Chat nahezu als pornographisch bezeichnet werden muss. Das Vokabular des Beschuldigten war derb und vulgär, dennoch machte die Privatklägerin zuweilen wacker und recht hemmungslos mit. Am 5. September 2016 teilte sie dem Beschuldigten beispielsweise mit, sie bevorzuge Sex ohne Kondom, «you can feel more sensation both of your body and feels like bruning feeling. But if there is condom you cannot feel that things (15:39:26 Uhr; pag. 641). Auf Frage des Beschuldigten, was ihre (sexuelle) Präferenz sei, antwortet sie gleichentags: «Size doesnt matter to me as long as the guy can drive me crazy. Hahah. Thats the best feeling. Its up to the guy who can please me for sex. . Can lick me through out my body. Specially pussy until ist really wet.» (17:34:41 Uhr; pag. 641) sowie «Can bang me fast and a bit hard. Hahaha..Lol. But make time to take it slow too. Its all about timing. Haha.» (17:35:39 Uhr; pag. 641), «Can carry with me and non stops sex.» (17:36:35 Uhr; pag. 641). Daraufhin antwortete der Beschuldigte, er liebe «Marathonsex», worauf die Privatklägerin wiederum schrieb «Yeah of course! I dont like 1 round only. 2 or more rounds.[…]» (17:38:32; pag. 641). Nur ein wenig später ergänzte die Privatklägerin, sie möge Morgensex. Sie liebe diese Art von Frühstück (17:39:21 Uhr; pag. 641). Nachdem der Beschuldigte der Privatklägerin am 5. September 2016 um 17:48:22 Uhr schrieb (pag. 641): […] for me is magic feeling to sleep with girl and afterfirst round she sleep in my arms. In the night i have again stand and fell she lipps realy wet and lubricate, Is magic moment to penetrate she during she sleep and wake up with this feeling. antwortete die Privatklägerin wie folgt: The girl would really find that feeling beautiful […] (17:49:48 Uhr; pag. 641). But if u sleep too I’ll be the one will do that. I will stand and i will make u horny again (17:52:02 Uhr; pag. 641) […] I will caress your body and touch your penis while you are sleeping and kiss ur lips as well as your chest. Haha. (17:55:38 Uhr; pag. 641) […] Then continue kissing going down until ur penis will hard again. Haha (17:56:47 Uhr; pag. 641) […] Then lick your balls and penis […] (17:57:39 Uhr; pag. 641). Bereits in der ersten Phase fällt jedoch auf, dass die expliziten Gespräche stets vom Beschuldigten initialisiert wurden. Die Privatklägerin sandte deutlich weniger Nachrichten. Am 12. Oktober 2016 schrieb der Beschuldigte der Privatklägerin zwischen 23:02:40 Uhr und 23:26:45 Uhr beispielsweise 24 Nachrichten im Stile von (pag. 641): «Hmm can you resist the call of your pussy? To satisfy her.», «Can y touch her and think I m here» «My cock is still very hard thinking on you», «Im need so much your wet pussy», «Please to introduce 2 fingers in your pussy and think,,, I m at your side now Close you ayes and think on me», ohne auch nur eine Antwort der Privatklägerin erhalten zu haben. Am 21. Oktober 2016 fragte der Beschuldigte die Privatklägerin um 18:43:40 Uhr (pag. 641), ob es stimme, dass V.________
22 (die Herkunftsinsel der Privatklägerin) sehr berühmt sei für Sextourismus, worauf die Privatklägerin antwortete, in der Nacht gebe es natürlich Prostituierte, aber Prostitution sei illegal. Insgesamt lassen die Gespräche in dieser ersten Phase keine Zweifel offen, dass der Beschuldigte beabsichtigte, mit der Privatklägerin Sex zu haben, wenn sie in der Schweiz sein würde. Die Privatklägerin muss dies erkannt haben. In der zweiten Phase, welche ca. von Anfang November 2016 bis zur Einreise der Privatklägerin am 19. Dezember 2016 dauerte, finden sich deutlich weniger sexuelle Gespräche. Es fällt auf, dass die Privatklägerin die Versuche des Beschuldigten, weiterhin derart zu konversieren, jeweils abklemmte und/oder gar nicht darauf einging. Häufig antwortete sie auch gar nicht, worauf der Beschuldigte mit Vorwürfen reagierte und die Privatklägerin dann ausweichend vorgab, sie sei bereits am schlafen und/oder noch am arbeiten gewesen (so u.a. am 23. November 2016 um 16:50:51 Uhr und 16:51:14 Uhr; pag. 641). Auch dies liess den Beschuldigte jedoch unbeeindruckt, forderte er die Privatklägerin teilweise doch prompt in penetranter Art und Weise sowie in befehlerischem Ton auf, ihm ein «Nacktselfie» zu schicken (so insb. am 23. November 2016 um 16:55:09 Uhr, 17:01:05 Uhr, 17:04:29 Uhr, 17:04:58 Uhr, 17:05:31 Uhr, 17:08:31 Uhr, 17:07:51 Uhr; pag. 641). Die Kammer erklärt sich die Zurückhaltung der Privatklägerin in diesen Gesprächen in der zweiten Phase einerseits mit ihrem mangelnden und/oder schwindenden Interesse am Beschuldigten und andererseits mit dem Umstand, dass ihre Reise in die Schweiz immer näher rückte. Der Beschuldigte bemerkte die wachsende Zurückhaltung der Privatklägerin, setzte aber dennoch Druck auf, dass diese – entgegen ihrem expliziten Wunsch sowie entgegen der Empfehlung der Aupair- Vermittlerin – bereits vor Weihnachten 2016 in die Schweiz kommt. Am 29. November 2016 schrieb die Privatklägerin dem Beschuldigten nämlich, sie möchte Weihnachten 2016 wenn möglich noch mit ihrer Familie in den P.________ (Heimatland der Privatklägerin) verbringen (14:38:37 Uhr; pag. 641), worauf der Beschuldigte antwortete: «We need you asap [as soon as possible], so for us is important that you come now» (14:50:52 Uhr). Zudem ignorierte der Beschuldigte die E-Mail von L.________ vom 7. Dezember 2016, in welcher diese ihm vorschlug, der Privatklägerin erst einen Flug für Anfang Januar 2017 zu buchen, weil Weihnachten und Neujahr in den P.________ (Heimatland der Privatklägerin) traditionelle Familienfeiertage seien und es für die Privatklägerin deshalb schwierig sein könnte, schon vor Weihnachten 2016 in die Schweiz zu reisen (pag. 233 und ferner pag. 231) und teilte L.________ am 9. Dezember 2016 wahrheitswidrig mit: «[…] Also D.________ möchte noch vor Weihnachten einreisen und unsere Weihnachtsfeiern zu erleben. Da haben wir ein Flug für 18. Dezember (2016) gekauft […]» (pag. 237). Der Beschuldigte setzte sich mithin bereits vor der Einreise der Privatklägerin über deren expliziten Willen hinweg, obschon er ihre wachsende Zurückhaltung ihm gegenüber resp. ihr schwindendes Interesse an ihm offensichtlich bemerkt hatte. Mit E-Mail vom 5. Dezember 2016 teilte er L.________ mit, er habe von der Privatklägerin seit längerer Zeit keine Nachricht mehr erhalten, «ehrlich gesagt in der letzten zeit war sein verhalten [der Privatklägerin] schon komisch» (pag. 218). Am 15. De-
23 zember 2016 fragte er die Privatklägerin, wieso sie sich in den letzten Wochen so geändert habe und gewisse Themen (gemeint sind diejenigen sexuellen Inhalts) neu vermeide (17:40:25 Uhr und 17:49:37 Uhr; pag. 1137 f.). Als die Privatklägerin antwortete, sie habe sich nicht verändert und vermeide nichts, schrieb der Beschuldigte: «So y suggest me that you are not more interested for me.» (17:50:14 Uhr; pag. 1138). Sie habe zwei Gesichter und er frage sich, welche ihrer Seiten die bzw. welches ihrer Gesichter das richtige sei (17:53:27 Uhr; pag. 1138). Der Beschuldigte zweifelte mithin schon vor der Anreise der Privatklägerin an deren Willfährigkeit. Zusammengefasst belegen die Chatnachrichten der zweiten Phase, dass das Gesprächsklima seitens der Privatklägerin inzwischen merklich abgekühlt hatte. Die Privatklägerin ging nicht mehr gross auf die sexistischen Nachrichten des Beschuldigten ein oder liess dieselben sogar unbeantwortet. Der Beschuldigte bemerkte dies und warf der Privatklägerin wiederholt vor, sie antworte nicht mehr, habe sich verändert, zeige zwei Gesichter und sei wohl nicht mehr an ihm interessiert. Nach der Einreise der Privatklägerin in die Schweiz chatteten die Parteien vorerst nicht mehr. Es existieren erst ab dem 31. Dezember 2016 wieder Nachrichten. Die dritte Phase beschlägt demnach die Zeit an Silvester 2016 und danach. Am 31. Dezember 2016 wünschte die Privatklägerin dem Beschuldigten «Happy New Year» (22:36:54 Uhr; pag. 1143). Am 4. Januar 2017 fragte der Beschuldigte die Privatklägerin nach der Neujahrsnacht, konkret wo sie geschlafen, mit wem sie Silvester verbracht und ob sie eine Begleitung gehabt habe (12:58:12 Uhr, 12:58:21 Uhr und 13:12:02 Uhr; pag. 1144). Die Privatklägerin führte daraufhin insbesondere aus, es sei ihr nicht danach, Männer zu treffen (13:14:16 Uhr; pag. 1144). Sie habe das ihrer Freundin gesagt und diese habe es respektiert (13:15:49 Uhr; pag. 1144). Der Beschuldigte antwortete prompt: «That why you avoid me» (13:16:26 Uhr; pag. 1144) und beschwerte sich sodann innert drei Stunden in ca. 30 Nachrichten, dass zwischen ihnen beiden nichts laufen würde und dass die Privatklägerin kein Interesse daran habe, eine Lösung zu finden: «You don’t need to have fear», «But is more your avoid of me.», «You know ,,, if you want something ,,, you find solution», «What i see from your side… You dont are interest to find way» (13:19:26 – 13:22:06 Uhr; pag. 1144 f.). Die Privatklägerin antwortete ausweichend, sie habe einfach Angst, worauf der Beschuldigte sie wiederum mit unzähligen Nachrichten bombardierte, wonach sie problemlos Zeit mit ihm verbringen könnte, wenn sie daran interessiert wäre. Sie wisse ja, dass seine Ehefrau und U.________ (Sohn) in einem eigenen Zimmer und er alleine im Wohnzimmer schlafen würde/n, womit sie ungestört wären. Sie suche nur nach Ausreden und habe vergessen, was sie versprochen habe: Is up to you when you find time and good sitation to be with me (13:26:43 Uhr; pag. 1145); You can wack up during night and come to me ,,, you firgot what you promise (13:27:32 Uhr; pag. 1145); You can sleep early and stay up at 5-6 moring and come to me, […] it’s only to try (13:28:10 – 13:29:54 Uhr; pag. 1145); you look only fir escusses (13:32:14 Uhr; pag. 1145); you can try ,,, otherwise I see no interest from your side (13:35:12 Uhr; pag. 1145) usw. Er wünsche sich, dass sie einen offenen Geist habe und verstehe, was sie tun solle (13:52:08 Uhr; pag. 1145). Als die Privatklägerin auf keine dieser Nachrichten rea-
24 gierte, fragte der Beschuldigte sie, ob sie darüber nachgedacht habe, was sie der Agentur sagen sollten, weshalb ihre Zusammenarbeit nicht funktioniere (16:16:33 Uhr und 16:18:34 Uhr; pag. 1145). Die Privatklägerin führte daraufhin aus, er könne der Agentur das Hauptproblem als Grund schildern, nämlich dass sie und U.________ (Sohn) keine gute Beziehung hätten und es ihr nicht erlaubt sei, etwas mit dem Kind zu machen (16:21:10 Uhr, 16:25:16 Uhr und 16:27:21 Uhr; pag. 1146). Der Beschuldigte antwortete, er erlaube ihr, etwas mit ihm zu machen, aber das wolle sie ja nicht… Sie solle ehrlich sein und ihm sagen, ob sie etwas von ihm wolle (16:28:45 Uhr und 16:30:21 Uhr; pag. 1146). Als die Privatklägerin erneut nicht wirklich darauf einging bzw. reagierte, erklärte der Beschuldigte, sie sei ein «daydreams girl». Er denke zwischen 👄 👄💋 👄 👄 und daran, dass sie ihm gesagt habe, sie brauche es mehrmals täglich, worauf die Privatklägerin meinte, «Masturbation can help me hahahagaha» (16:37:18 Uhr, 16:38:06 Uhr, 16:39:42 Uhr und 16:40:04 Uhr; pag. 1146). Der Beschuldigte fragte sogleich, ob sie masturbiert habe, seit sie in der Schweiz sei, worauf die Privatklägerin antwortete: «Huh? I dont understand.» «Huh! Niennn» (16:43:09 Uhr und 16:45:13 Uhr; pag. 1146). Der Beschuldigte hakte nach, wie er das zu verstehen habe. Sie sei ja nun fast zwei Wochen ohne [sexuelle] Aktivität. Ob sie das denn nicht vermisse. Was passiert sei, sie habe ihm ja vorher gesagt, sie brauche es täglich… er sei für sie da, «to make you confortable» (16:46:55 Uhr – 16:52:56 Uhr; pag. 1146). Ohne eine Antwort der Privatklägerin erhalten zu haben, fragte der Beschuldigte weiter, ob sie gar nicht auf Männer, sondern auf Frauen stehen würde und «you feel unrespectfull?» (16:53:27 Uhr und 16:55:22 Uhr; pag. 1146 f.). Es sei neu, sie hätten lang darüber gesprochen und sie kenne die Situation exakt, «remember 👀 👀 [Bedeutung dieses Emoji: Achtung, jemand überwacht dich! Zwei Augen schauen nach links. Etwas wird beobachtet und überprüft. Du stehst unter Beobachtung!]» (16:55:54 Uhr – 16:56:23 Uhr; pag. 1147). Der Beschuldigte führte seinen Monolog nahezu bis um 17:34:06 Uhr fort, fragte die Privatklägerin später um 21:32:56 Uhr «how are you 😘», worauf sie um 21:33:30 Uhr antwortete, sie schaue einen Film (zum Ganzen pag. 1147). Sogleich fragte der Beschuldigte wieder, «you want to see us later after sleeping all» (21:35:18 Uhr; pag. 1147), worauf die Privatklägerin wiederum nicht antwortete, was den Beschuldigten wohl dazu veranlasste, ihr am 5. Januar 2017 um 00:12:15 Uhr «👀 👀 👀» zu schicken (pag. 1147). Auch auf diese Nachricht reagierte die Privatklägerin nicht. Am Folgetag bzw. am 5. Januar 2017 schrieb der Beschuldigte um 14:44:18 Uhr – 14:48:39 Uhr «👍 👍 👍», «I see. I think that is normal. And will be same in the next days 👍.» (pag. 1147). Zudem fragte er die Privatklägerin, ob sie das Wetter möge, worauf diese schrieb, das Wetter mache sie müde, weshalb sie immer einschlafe (14:50:26 Uhr und 14:51:16 Uhr; pag. 1147). Der Beschuldigte fragte sogleich: «Hmm, you no prefer to warm you up 😳 [Bedeutung dieses Emoji: errötetes Gesicht]» und ob sie in der Nacht nie erwache, was die Privatklägerin verneinte (14:52:53 Uhr – 14:55:19 Uhr; pag. 1146 f.). In der Folge erklärte der Beschuldigte, er verstehe das mit dem Schlafen, aber sie solle ihm nun ihre Lösung bekannt geben, worauf die Privatklägerin fragte: «Solution for what?» und der Beschuldigte antwortete: «What you want to do with me», «Hard question», «👀 👀 👌 👄 👄». (14:58:28 Uhr – 15:22:03 Uhr; pag. 1148). Sie habe ihm gesagt, sie würde gerne
25 im Moment leben und ihm ihre Wünsche und Phantasien nicht gerne mitteilen. Nun sei sie hier, um im Moment zu leben, aber… Als die Privatklägerin daraufhin fragte, «but what?», erklärte der Beschuldigte, sie habe ja kein Interesse. Ihre ganzen Geschichten seien nur gewesen, um Zeit zu gewinnen. (14:23:30 Uhr – 15:27:02 Uhr; pag. 1148). Diese Nachricht verärgerte die Privatklägerin. Jedenfalls fragte sie nach, was sie denn tun solle, «you want me to do like cuddling you infront of your family?» (15:27:38 Uhr – 15:28:25 Uhr; pag. 1148), worauf der Beschuldigte einräumte, es habe ja einen Moment gegeben, wo sie beide alleine gewesen seien und sie habe kein Interesse gehabt, etwas zu machen: «You know that i can wack you up ,,, but ,, but you know your reaciton», «ok, what is solution», «you need to sleep early, after you sleep no posible ,,, during day no posible», «so we make virtual 😜 😜 😜», «I want to say you me one solution» (15:29:22 Uhr – 15:36:16 Uhr; pag. 1148). Diese Nachrichten der dritten Phase zeigen in aller Deutlichkeit, dass zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin nichts Sexuelles lief. Die beiden führten entgegen den Aussagen des Beschuldigten keine Liebesbeziehung. Es existiert keine einzige Nachricht, die sich auf eines der angeblich mehreren einvernehmlichen, sexuellen Erlebnisse beziehen oder auf eine Beziehung hindeuten würde. Die vorhandenen Nachrichten bestätigen vielmehr, dass der Beschuldigte nicht im Bilde war über alltägliche, die Privatklägerin angehende Geschehnisse. Er wusste beispielsweise nicht, wo und mit wem die Privatklägerin Silvester gefeiert hatte, was angesichts dessen, dass man gemäss dem Beschuldigten täglich gekuschelt, stundenlang diskutiert und eine glückliche Liebesbeziehung geführt habe, erstaunt. Weiter spricht gegen eine glückliche Liebesbeziehung, dass sich auf dem Natel der Privatklägerin kein einziges Foto vom Beschuldigten und/oder von ihnen beiden befand, obwohl auf ihrem Gerät zahlreiche Fotos – auch aus der Zeit, in der sie bei der Familie R.________ (Familie des Beschuldigten) wohnte – existierten. Wären der Beschuldigte und die Privatklägerin verliebt gewesen, dann wäre ein Foto, das die Liebenden oder den Beschuldigten alleine zeigt, zu erwarten gewesen. Weiter belegen die Nachrichten der dritten Phase, dass die Privatklägerin keinerlei Interessen am Beschuldigten hatte, was dieser zweifelsohne realisierte. Die Privatklägerin besuchte den Beschuldigten offensichtlich weder nachts im Wohnzimmer noch lief zwischen den beiden tagsüber, wenn sie alleine Zuhause waren, irgendetwas [Sexuelles]. Wenn der Beschuldigte die Privatklägerin in der Nacht aufweckte, reagierte sie nicht in seinem Sinne, was seine Nachricht vom 5. Januar 2017 («You know that i can wack you up ,,, but ,, but you know your reaciton» [15:30:58 Uhr; pag. 1148]) beispielhaft belegt. In dieser Nachricht bezog sich der Beschuldigte nach Überzeugung der Kammer – am Rande bemerkt – ferner explizit auf den Vorfall in der Nacht vom 4. Januar 2017 (vgl. die AKS auf pag. 761 bzgl. des Vorwurfs). In anderen Nachrichten der dritten Phase bezog sich der Beschuldigte auf Gespräche zwischen ihm und der Privatklägerin der ersten Phase. Der Beschuldigte war frustriert, dass sich die Privatklägerin in der Schweiz nicht so verhielt, wie sie seiner Ansicht nach in der ersten Phase vorgegeben hatte. Zudem stellte er fest, dass die Privatklägerin offenbar nicht täglich Sex braucht und schon gar nicht mit ihm.
26 Zusammenfassend ist gestützt auf die Nachrichten in der dritten Phase erwiesen, dass die Privatklägerin nicht am Beschuldigten und/oder an sexuellen Handlungen mit ihm interessiert war. Der Beschuldigte realisierte dies und war darüber offensichtlich zutiefst frustriert. Die Aussagen des Beschuldigten werden im Lichte dieser Ausführungen zu betrachten sein (zur Aussagewürdigung des Beschuldigten siehe Erwägung 12.5 unten). 12.4 Zu den Aussagen der Privatklägerin 12.4.1 Die Vorinstanz hat die Aussagen der Privatklägerin im Wesentlichen zutreffend gewürdigt und im Ergebnis zu Recht für glaubhaft befunden, weshalb vorab auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen wird (vgl. S. 45 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 948 ff.). Im Folgenden werden hauptsächlich die Einwände der Parteien behandelt, zum besseren Verständnis teilweise in Wiederholung der vorinstanzlichen Erwägungen. 12.4.2 Die Verteidigung machte geltend, die Aussagen der Privatklägerin seien suggestiv beeinflusst und auf gesellschaftlichen Druck hin entstanden (pag. 1178). Bei der Aussagenanalyse und der Prüfung, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage ihre Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund hätte machen können, ist nebst der bewussten Falschaussage auch an die Möglichkeit zu denken, dass die befragte Person aufgrund von Fehlern in der Wahrnehmung oder suggestiven Einflüssen subjektiv wahre, aber objektiv nicht zutreffende Angaben macht (ADRIAN BERLINGER, Glaubhaftigkeitsbegutachtung im Strafprozess, Beweiseignung und Beweiswert, Zürich 2014, S. 17 ff.). Objektiv falsche Aussagen gehen nicht nur auf bewusste Falschaussagen, sondern teilweise auch auf Fehlwahrnehmungen oder suggestive Einflüsse zurück. Eine suggestiv beeinflusste Person ist selber der Meinung, über ein tatsächlich erlebtes Ereignis zu berichten und sagt daher – gleich einer Person, die über ein tatsächliches Erlebnis berichtet – inhaltlich mit einer hohen Qualität aus. Um solche Einflüsse auszuschliessen, ist es für die Beurteilung des Wahrheitsgehalts einer Aussage von entscheidender Bedeutung, ihre Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte näher zu untersuchen (LU- DEWIG/BAUMER/TAVOR, a.a.O., S. 71 ff.; RENATE VOLBERT, Suggestion, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.] Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 413 ff.). In casu ist zunächst zu beachten, dass die Polizei am 16. Januar 2017 nicht von der Privatklägerin avisiert wurde. Diese informierte damals ihre beste Freundin W.________ (nachfolgend: W.________), welche sich sodann an ihren Gastvater, N.________, gewandt haben muss. Dieser schrieb L.________ am 16. Januar 2017 um 14:53 Uhr jedenfalls eine E-Mail, wonach er versucht habe, sie telefonisch zu erreichen, weil eines ihrer Aupairs – die Privatklägerin – in Schwierigkeiten resp. sexuell belästigt («sexually assaulted») worden sei. Sie (L.________) solle sofort handeln und die Privatklägerin von der Familie wegnehmen (zum Ganzen pag. 203). Nebst dem informierte N.________ telefonisch die P.________ Botschaft, worauf eine Mitarbeiterin derselben L.________ aufforderte, die Polizei zu
27 informieren und ans Domizil der Familie R.________ (Familie des Beschuldigten) zu schicken. Weil L.________ dies allerdings (noch) nicht tun wollte, wurde die Polizei schliesslich von der P.________ Botschaft avisiert (zum Ganzen pag. 168). Dem Journalauszug der Kantonspolizei gemäss Bericht vom 4. Mai 2017 ist zu entnehmen, dass die Polizei am 16. Januar 2017 um 14:52 Uhr am Domizil des Beschuldigten eintraf. Die Stimmung in der Familie sei nicht negativ gewesen, aber die Privatklägerin habe angegeben, sie wolle nicht mehr als Aupair bei dieser Familie arbeiten. Der Beschuldigte habe sie sexuell belästigt und sie wolle auf die P.________ Botschaft verbracht werden. Dies hätten sie in der Folge gemacht. Gegenüber dem Botschafter und dessen Assistentin habe die Privatklägerin erneut erklärt, sie sei vom Beschuldigten am 4. Januar 2017 um 02:00 Uhr sowie am 6. Januar 2017 [recte: 7. Januar 2017] um 03:00 Uhr sexuell belästigt worden. In der Folge sei die Privatklägerin von der Polizei ins Frauenhaus verbracht worden (zum Ganzen pag. 4 f.) Noch am selben Tag (16. Januar 2017) fand im Frauenhaus um 14:00 Uhr das Erstgespräch zwischen der Privatklägerin und der Psychologin Q.________, der langjährigen Mitarbeiterin im Frauenhaus, statt (pag. 72). Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von Q.________ (zur Aussagewürdigung von Q.________ siehe Erwägung 12.8 unten) erzählte die Privatklägerin im Rahmen dieses Erstgesprächs, wie sie auf die Aupair-Familie R.________ (Familie des Beschuldigten) gekommen sei und dass sie am 19. Dezember 2016 in die Schweiz eingereist sei. Die Familie habe aus dem Beschuldigten, dessen Ehefrau S.________ und dem neunjährigen Sohn, welchen sie hätte betreuen sollen, bestanden. Der Sohn sei mit der Aupair- Lösung aber nicht einverstanden gewesen, weshalb der Aupairvertrag am 2. Januar 2017 [recte: 3. Januar 2017] aufgelöst worden sei. Am 4. Januar 2017 sei der Beschuldigte, als sie bereits geschlafen habe, zu ihr ins Zimmer gekommen und habe sie am ganzen Körper berührt. Er habe gewollt, dass sie ihn auch berühre. Sie sei wie in einem Film gewesen und habe den Impuls verspürt, zu schreien. Gleichzeitig sei ihr bewusst geworden, dass im Zimmer nebenan die Frau und das Kind schlafen würden. Dies habe sie in eine Art Zwickmühle gebracht, so dass sie dann nicht geschrien habe. Zwei Tage später, am 6. Januar 2017, [recte: drei Tage später, am 7. Januar 2017] sei es erneut zu einem ähnlichen Vorfall gekommen. Der Beschuldigte sei wieder in ihr Zimmer gekommen. Was er diesmal gemacht habe, habe die Privatklägerin ihr aber nicht erzählt. Sie (die Privatklägerin) habe nur gesagt, dass sie versucht habe, den Beschuldigten mit «eindringlicher Flüsterstimme» davon abzubringen. Das Erstgespräch habe sehr lange gedauert. Der Privatklägerin seien immer wieder die Tränen gekommen und es sei ihr schwer gefallen, zu sprechen. Sie (Q.________) habe ihr deshalb Fragen über ihr Leben in den P.________ (Heimatland der Privatklägerin) gestellt, damit sie sich wieder habe fassen können. Sie habe gespürt, dass die Privatklägerin etwas plagte, aber sie habe nicht zu direktiv «darauflosfragen» wollen. Auch habe sie gemerkt, dass es der Privatklägerin in dem Moment schwer gefallen sei, darüber zu sprechen. Die Privatklägerin habe sie mindestens zweimal gefragt, wie es sich mit diesen Sachen, die sie hier erzähle, verhalte resp., ob sie (Q.________) diese einfach «brühwarm» der Polizei weitererzählen werde. Sie habe der Privatklägerin deswegen die Bedeutung der Schweigepflicht in der Opferberatung erklärt und ihr gesagt,
28 sie solle nur das erzählen, was sie preisgeben wolle. Daraufhin habe sich die Privatklägerin ans Herz gefasst und erzählt, der Beschuldigte sei am Morgen des 16. Januar 2017, als das Kind und die Frau bereits aus dem Haus gewesen seien, zu ihr ins Zimmer gekommen. Es sei zu einem sexuellen Übergriff mit Geschlechtsverkehr gekommen. Sie habe grosse Angst, schwanger geworden zu sein. Weitere Details habe die Privatklägerin aber nicht erzählt. Sie habe der Privatklägerin in der Folge vorgeschlagen, die Frauenklinik zu informieren und ihr angeboten, sie dorthin zu begleiten. Im Rahmen der frauenärztlichen Untersuchung habe die Privatklägerin auf Fragen bezüglich allfälliger Gewaltanwendung gesagt, sie sei «festgehalten», aber weder geschlagen noch gewürgt worden (zum Ganzen pag. 72 f. Z. 37 ff.). Insgesamt habe ihr die Privatklägerin einen sehr aufgewühlten Eindruck gemacht. Sie habe das Leiden der sexuellen Übergriffe immer wieder zum Ausdruck gebracht und geäussert, dass sie sehr mit sich selbst hadere und durch die Ereignisse aus der Bahn geworfen werde. Zudem habe die Privatklägerin wiederholt erwähnt, sie wünschte, sie könnte wieder ein normales Leben führen und müsste nicht mehr über diese Sachen sprechen (zum Ganzen pag. 74 Z. 101 ff.). Am 17. Januar 2017 wurde die Privatklägerin wie bereits erwähnt in Begleitung von Q.________ in der Frauenklinik des Inselspitals untersucht. In diesem Zusammenhang gab die Privatklägerin gemäss dem rechtsmedizinischen Aktengutachten vom 12. Mai 2017 an, dass es am 16. Januar 2017 zu einem von ihr nicht gewollten Sexualkontakt gekommen sei. Weiter habe die Privatklägerin ausgeführt, sie sei Ende 2016 von den P.________ (Heimatland der Privatklägerin) als Aupair in die Schweiz gekommen. Seitens des Gastvaters sei es mehrfach dazu gekommen, dass er sie «angefasst» habe. Vor dem aktuellen Ereignis (16. Januar 2017) sei dies zuletzt am 6. Januar 2017 [recte: 7. Januar 2017] in den frühen Morgenstunden gegen 03:00 Uhr gewesen. Am 16. Januar 2017 habe die Mutter der Familie (S.________) zusammen mit dem Kind (U.________ (Sohn)) am Morgen die Wohnung verlassen. Kurz daraufhin sei der Familienvater (Beschuldigter) gegen ca. 08:00 Uhr in ihr Zimmer gekommen, habe sie auf die Lippen, am Hals und am unteren Rücken geküsst, ihr die Hose ausgezogen und sie vaginal penetriert. Dabei sei es vaginal zu einem Samenerguss gekommen, wobei kein Präservativ verwendet worden sei. Sie sei dabei weder geschlagen noch gewürgt worden. Nach dem Ereignis habe sie geduscht, die Kleidung vollständig gewechselt und die Unterhose gewaschen (zum Ganzen pag. 620). Am 13. März 2017 meldete sich die Vertreterin der Privatklägerin telefonisch bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, und teilte mit, sie habe eine Klientin (die Privatklägerin), welche Aussagen betreffend sexuellen Übergriffen während ihres Einsatzes als Aupair-Mädchen bei einer Schweizer Gastfamilie machen möchte (pag. 9). Am 21. März 2017 wurde die Privatklägerin erstmals von der Polizei befragt (pag. 9 bzw. pag. 17). Dabei schilderte sie sämtliche vier Vorfälle (siehe pag. 20 Z. 126 ff [betreffend Vorfall am Weihnachtsabend 2016], pag. 21 Z. 205 ff. [betreffend Vorfall vom 4. Januar 2017], pag. 23 Z. 300 ff. [betreffend Vorfall vom 7. Januar 2017] und pag. 26 Z. 435 ff. [betreffend Vorfall vom 16. Januar 2017]). Gleichentags stellte sie
29 Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen «sexueller Belästigung, sexueller Nötigung, Vergewaltigung, Nötigung, evtl. Freiheitsberaubung» (pag. 14 f.). Seit dem 18. April 2017 befindet sich die Privatklägerin in Psychotherapie (pag. 831). Bei einer derartigen Entstehungsgeschichte rückt die Suggestion als verfälschender Faktor absolut in den Hintergrund. Die Privatklägerin wandte unmittelbar nach dem Vorfall an eine Vertrauensperson, W.________, und teilte dieser mit, es sei etwas Schlimmes passiert. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von Q.________ (zur Aussagewürdigung von Q.________ siehe Erwägung 12.8 unten) ist zudem erwiesen, dass sich der Konversation zwischen der Privatklägerin und Q.________ im Rahmen des Erstgesprächs am 16. Januar 2017, mithin am Tag des letzten Vorfalls, diverse Elemente der späteren Schilderung der Privatklägerin bei der Polizei entnehmen lassen. Auch im Rahmen der frauenärztlichen Untersuchung am 17. Januar 2017 muss die Privatklägerin die Geschehnisse ähnlich geschildert haben wie in ihren späteren Einvernahmen. Die Aussagen der Privatklägerin lassen sich damit anhand objektiver Beweismittel sowie insbesondere den Schilderungen von Q.________ nachvollziehen. Die Privatklägerin sprach vor der Anzeigeerstattung – wie die Verteidigung vorbrachte – tatsächlich bereits mit verschiedenen Personen über die Geschehnisse in der Gastfamilie. Es gibt aber keinerlei Anhaltspunkte, dass die Privatklägerin durch eine oder mehrere dieser Personen beeinflusst worden wäre. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen von Q.________ – und ferner auch auf diejenigen von T.________, dem Freund von W.________ (zur Aussagewürdigung von T.________ siehe Erwägung 12.7 unten) – ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin die Geschehnisse jeweils relativ knapp schilderte und danach nicht mehr gross darüber sprechen wollte. Eine suggestive Beeinflussung durch diese Personen ist damit ausgeschlossen. Auch im Protokoll der ersten Einvernahme der Privatklägerin finden sich keine Hinweise auf suggestive Einflüsse. Die Privatklägerin schilderte die Geschehnisse gegenüber der Polizei in freier Rede. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Privatklägerin erstmals im Rahmen der Psychotherapie – und damit rund einen Monat nach ihrer Anzeigeerstattung und Erstbefragung – eine Art Gespräch bzw. Dialog über die Vorfälle führte. Eine suggestive Beeinflussung durch eine andere Person hätte mithin erstmals zu diesem Zeitpunkt, d.h. nach ihrer Anzeigeerstattung und der Erstbefragung stattfinden können. Im Übrigen sprechen gegen eine suggestive Beeinflussung, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten weder gegenüber Q.________ noch im Rahmen der gynäkologischen Untersuchung oder im Strafverfahren übermässige Vorwürfe machte, sich in keiner Hinsicht in eine Opferrolle rückte und die Geschehnisse nicht aggravierte. Zusammengefasst erachtet die Kammer eine suggestive Beeinflussung aus diesen Gründen als ausgeschlossen. 12.4.3 Entgegen der Verteidigung erachtet die Kammer die Aussagen der Privatklägerin – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – in sämtlichen Einvernahmen – d.h. sowohl am 31. März 2017 bei der Polizei (pag. 17 ff.) als auch am 28. April 2017 und am 27. September 2017 bei der Staatsanwaltschaft (pag. 32 ff. bzw. pag. 59 ff.)
30 sowie im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28. August 2018 (pag. 844 ff.) und der Berufungsverhandlung vom 19.-21. November 2019 (pag. 1154 ff.) – als nachvollziehbar, detailreich und stimmig. Die Privatklägerin schilderte das Kern- und Rahmengeschehen konstant. Es gibt keine Indizien für eine Falschanschuldigung durch die Privatklägerin. Gegen ein Lügengebäude der Privatklägerin spricht zunächst die Entstehungsgeschichte ihrer Aussagen (vgl. dazu die Erwägung 12.4.2 oben). Weiter ist davon auszugehen, dass die Privatklägerin selbst zur Polizei gegangen wäre, wenn sie die Vorwürfe erfunden hätte. Diese wären zudem vermutlich deutlich heftiger ausgefallen, wenn die Privatklägerin die Vorfälle erfunden hätte. Das Argument der Verteidigung, die Privatklägerin habe den Beschuldigten zu Unrecht beschuldigt, um sich ihren Aufenthalt in der Schweiz zu sichern (pag. 1177), überzeugt des Weiteren nicht und erscheint weit hergeholt. Zum einen gäbe es diverse andere und einfachere Möglichkeiten, um an einen Aufenthaltstitel in der Schweiz zu gelangen und zum anderen hätte eine Anzeige resp. ein Strafverfahren der Privatklägerin per se keinen Verbleib in der Schweiz gesichert. Nicht stichhaltig ist auch der Einwand, die Privatklägerin habe den Beschuldigten aus Rache und/oder aus Eifersucht falsch bezichtigt (pag. 1177). Einerseits ist nicht ersichtlich, wieso bzw. auf was die Privatklägerin hätte eifersüchtig sein sollen. In den Akten finden sich keine Hinweise, wonach sich die Privatklägerin – wie die Verteidigung vorbringt – daran gestört hätte, dass der Beschuldigte keine weitere Wohnung für sie beide – d.h. kein «Liebesnest», wie es die Verteidigung nennt – mietete, sondern bei seinem Sohn verbleiben wollte. Auch für einen Racheakt der Privatklägerin gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Für das Erfinden der Vorwürfe ist aus Sicht der Kammer – entgegen der Auffassung der Verteidigung – somit kein Motiv ersichtlich. Die Aussagen der Privatklägerin weisen zahlreiche weitere Realkennzeichen auf: Bereits in der ersten Einvernahme schilderte die Privatklägerin die vier Geschehnisse in freier Rede, logisch, gespickt mit Details, die in erfundenen Sachverhalten nur schwer vorstellbar sind und ohne Übertreibungen (pag. 18 Z. 59 ff.). Dies änderte sich in den späteren Einvernahmen nicht merklich. In der Berufungsverhandlung teilte der Vorsitzende der Privatklägerin zu Beginn ihrer Einvernahme mit, dass er nicht beabsichtige, sie erneut zu allen Details zu befragen (pag. 1155 Z. 8 ff.). Dennoch gab die Privatklägerin in der Folge von sich aus detailliert Auskunft zu den einzelnen Vorfällen (u.a. pag. 1158 Z. 4 ff.). Die Privatklägerin aggravierte die Vorfälle zudem in keiner Einvernahme. Sie belastete den Beschuldigten niemals übermässig oder unnötig. Bezüglich des Vorfalls vom 4. Januar 2017 erklärte sie beispielsweise, der Beschuldigte habe seine Hand nicht in ihre Vagina reingesteckt, sondern ihre Klitoris berührt. Er sei nicht in sie reingegangen (pag. 22 Z. 228 f.). Auf Frage nach dem Zustand seines Penis, als er ihre Hand über seiner Hose darauf gelegt habe, räumte die Privatklägerin ein, sie wisse nicht, ob der Penis erigiert gewesen sei. Es habe nur eine oder zwei Sekunden gedauert (pag. 23 Z. 284 ff.). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte sie auf Frage, wie ihre Hand gewesen sei bzw. ob sie das Glied angefasst, gehalten oder nur berührt habe: «Nein ich musste es nicht anfassen, es war nur eine Berührung.» (pag. 40 Z. 281 ff.). Als sie von der Polizei gefragt wurde, ob es im
31 Rahmen des Vorfalls vom 16. Januar 2017 auch zu Analverkehr gekommen sei und ob der Beschuldigte sie an ihren Brüsten berührt habe, erklärte die Privatklägerin, es sei «nur» vaginal gewesen und ob er ihre Brüste berührt habe, könne sie nicht sagen. «Ich bin mir nicht sicher. Ich möchte nichts sagen, wenn ich nicht sicher bin.» (pag. 28 Z. 539 und Z. 567 f.). Der Beschuldigte habe ausserdem weder Gewalt angewandt noch habe er sie geschlagen (pag. 29 Z. 598 ff.). Auf Vorhalt des Staatsanwalts, sie habe ausgesagt, der Beschuldigte habe sie und sich selbst am Morgen des 16. Januar 2017 ausgezogen, als er Sex mit ihr gehabt habe, berichtigte die Privatklägerin, sie sei nicht ganz nackt gewesen, weil der Beschuldigte die Oberteile nicht ausgezogen habe (pag. 43 Z. 377 ff.). Auf Frage in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, ob der Beschuldigte nebst den vier angeklagten Vorfällen an Weihnachten 2016 und im Januar 2017 noch mehr versucht habe, ihr körperlich näher zu kommen, erklärte die Beschuldigte, nein «das ist alles» (pag. 845 Z. 24 ff.). Hätte die Privatklägerin die Ereignisse erfunden, dann wären diese aller Voraussicht nach – wie bereits erwähnt – deftiger ausgefallen. Die Verteidigung wandte weiter ein, die Privatklägerin habe detailarm ausgesagt. Sie habe weder Nebensächlichkeiten erwähnt noch Konversationen, Handlungskomplikationen oder unkonventionelle Details geschildert (pag. 1179). Die Kammer kann der Verteidigung insoweit nicht folgen. Ihrer Ansicht nach weisen die Aussagen der Privatklägerin vielmehr einen hohen Grad an Individualität auf und enthalten beispielsweise zahlreiche, von der Privatklägerin gemachte, Raum-Zeit- Verknüpfungen. Die Privatklägerin schilderte diverse Konversationen und beschrieb mehrmals eindrücklich, wie sie sich in einer gewissen Situation gefühlt und was für Überlegungen sie angestellt habe. Als die Privatklägerin den Vorfall vom 7. Januar 2017 beschrieb, erklärte sie zum Beispiel, sie erinnere sich daran, dass es im Zimmer sehr heiss gewesen sei. Der Beschuldigte habe ca. fünf Minuten Oralsex mit ihr gemacht, dann sei ihm vielleicht warm geworden und er sei rausgegangen. Sie wisse, dass er keine Hitze möge und vermute, dass er deshalb gegangen sei. Seine Frau habe ihr einmal gesagt, dass er zum Schlafen kühle Räume brauche (pag. 24