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Bern Obergericht Strafkammern 15.10.2018 SK 2018 51

15. Oktober 2018·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·13,761 Wörter·~1h 9min·2

Zusammenfassung

qualifizierte Entführung (mehrfach), Erschleichen einer falschen Beurkundung | Strafgesetz

Volltext

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 18 51 SK 18 58 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Oktober 2018 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichter Schmid, Oberrichter Kiener Gerichtsschreiber Neuenschwander Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin 1 C.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter/Berufungsführer 2 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern und E.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand qualifizierte Entführung, Erschleichen einer falschen Beurkundung, unwahre Angaben über ein kaufmännisches Gewerbe Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 21. Juni 2017 (PEN 16 266+267)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 21. Juni 2017 (pag. 959 ff.), berichtigt am 7. Februar 2018 (pag. 978 ff.) erkannte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) was folgt (Hervorhebungen im Original): A. A.________ I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der qualifizierten Entführung, mehrfach begangen (in Mittäterschaft mit C.________) in der Zeit vom 11.07.2015 bis 02.12.2015 in F.______ (Ortschaft) und in G.________ (Ortschaft in Spanien) z.N. H.________, und I.________; 2. der Erschleichung einer falschen Beurkundung, mehrfach begangen am 19.09.2014 in Bern und am 22./23.09.2014 in Bern und L._____ (Ortschaft); 3. der Unwahren Angaben über ein kaufmännisches Gewerbe, begangen am 22.09.2014 in Bern (Anmeldung der Eintragung) bzw. am 23.09.2014 in L._____ (Ortschaft) (Eintrag im Tagebuch des Handelsregisters L._____ (Ortschaft)); und in Anwendung der Art. 34, 40, 42 Abs. 1, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 152, 183 Ziff. 2, 184 und 253 StGB, Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Die Untersuchungshaft von 9 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 6‘600.00. Davon sind 50 Tagessätze zu bezahlen. Bei 60 Tagessätzen wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 3. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 5‘400.00 und Auslagen (jeweils die Hälfte der Kosten für die amtliche Verteidigung von Rechtsanwältin J.________, Fürsprecher K.________ sowie Rechtsanwalt B.________, sowie Auslagen der Untersuchung und Kosten der Staatsanwaltschaft) ausmachend CHF 11‘072.20, insgesamt bestimmt auf CHF 16‘472.20 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 6‘353.25). Die Gebühren setzen sich zusammen aus: CHF 4000.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 1400.00 Total CHF 5400.00 Kosten der Staatsanwaltschaft

3 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Kosten amtliche Verteidigung RA J.______ CHF 4072.70 Kosten amtliche Verteidigung FS K._______ CHF 1220.25 Kosten amtliche Verteidigung RA B.______ CHF 4826.00 Auslagen der Untersuchung CHF 203.25 Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 750.00 Total CHF 11072.20 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 15‘872.20 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung CHF 5‘753.25). II. Im mit Verfügung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 07.06.2017 eingestellten Verfahren betreffend Entziehen von Unmündigen, mehrfach begangen (in Mittäterschaft mit C.________) werden A.________ die anteilsmässigen Verfahrenskosten auferlegt, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 3‘500.00 und Auslagen (Hälfte der Kosten für die amtliche Verteidigung für Rechtsanwältin J.________ ausmachend CHF 4‘072.70, Hälfte der Kosten für die amtliche Verteidigung für Fürsprecher K.________ ausmachend CHF 1‘220.25, Hälfte der Kosten für die amtliche Verteidigung für Rechtsanwalt B.________ ausmachend CHF 4‘826.00 sowie CHF 203.25 [anteilsmässige Auslagen Voruntersuchung]) von CHF 10‘322.20 , insgesamt bestimmt auf CHF 13‘822.20 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 3‘703.25). Eine Entschädigung wird nicht ausgerichtet. III. 1. Es wird festgestellt, dass der Kanton Bern Fürsprecher K.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 2‘440.50 entschädigt hat. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher K.________ die Differenz von CHF 540.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 40.00 200.00 CHF 8'000.00 CHF 937.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 8'937.00 CHF 714.95 CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 9'651.95 volles Honorar CHF 9'000.00 CHF 937.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 9'937.00 CHF 794.95 CHF 0.00 Total CHF 10'731.95 nachforderbarer Betrag CHF 1'080.00 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST

4 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 9‘651.95. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 1‘080.00 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Vom amtlichen Honorar entfallen ½ auf die Verfahrenskosten für das eingestellte Strafverfahren gemäss Verfügung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 07.06.2017 (vgl. oben Ziff. A II) und ½ auf den Schuldspruch. B. C.________ I. C.________ wird schuldig erklärt: der qualifizierten Entführung, mehrfach begangen (in Mittäterschaft mit A.________) in der Zeit vom 11.07.2015 bis 02.12.2015 in F.______ (Ortschaft) und in G.________ (Ortschaft in Spanien) z.N. H.________, und I.________ und in Anwendung der Art. 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 183 Ziff. 2, 184 StGB, Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten. Die Untersuchungshaft von 9 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 2. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 3‘900.00 und Auslagen (inkl. die Hälfte der Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 5‘367.65, insgesamt bestimmt auf CHF 9‘267.65 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 4‘853.25). Die Gebühren setzen sich zusammen aus: CHF 3000.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 900.00 Total CHF 3900.00 Kosten der Staatsanwaltschaft Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Kosten für die amtliche Verteidigung CHF 4414.40 Auslagen der Untersuchung CHF 203.25 Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 750.00 Total CHF 5367.65 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 400.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 8‘867.65 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung CHF 4‘453.25).

5 II. Im mit Verfügung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 07.06.2017 eingestellten Verfahren betreffend Entziehen von Unmündigen, mehrfach begangen (in Mittäterschaft mit A.________) werden C.________ die anteilsmässigen Verfahrenskosten auferlegt, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 3‘500.00 und Auslagen (Hälfte der Kosten für die amtliche Verteidigung von CHF 4‘414.40 sowie CHF 203.25 [anteilsmässige Auslagen Voruntersuchung]), insgesamt bestimmt auf CHF 8‘117.65 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 3‘703.25). Eine Entschädigung wird nicht ausgerichtet. III. 1. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von C.________ durch Rechtsanwalt D.________ werden wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 39.77 200.00 CHF 7'954.00 CHF 220.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 8'174.80 CHF 654.00 CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8'828.80 volles Honorar CHF 9'621.00 CHF 220.80 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 9'841.80 CHF 787.35 CHF 0.00 Total CHF 10'629.15 nachforderbarer Betrag CHF 1'800.35 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ mit CHF 8‘828.80. C.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz von CHF 1‘800.35 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Vom amtlichen Honorar entfallen ½ auf die Verfahrenskosten für das eingestellte Strafverfahren gemäss Verfügung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 07.06.2017 (vgl. oben Ziff. B II) und ½ auf den Schuldspruch. C. Zivilpunkt Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 sowie Art. 126 und 432 ff. StPO erkannt: 1. A.________ und C.________ werden unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung von Schadenersatz im Betrag von CHF 7‘930.00 an den Straf- und Zivilkläger E.________ verurteilt. 2. Soweit weitergehend, wird die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers E.________ in Anbetracht der unzureichenden Begründung auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). 3. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. […]

6 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten sowohl A.________ (nachfolgend Beschuldigte 1) als auch C.________ (nachfolgend Beschuldigter 2) mit Eingaben vom 21. Juni 2017 vertreten durch ihre Verteidiger fristgerecht Berufung an. Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 7. Februar 2018 (pag. 983 ff.). Mit Eingaben ihrer Verteidiger vom 26. Februar 2018 (Beschuldigter 2, pag. 1066 ff.) bzw. 5. März 2018 (Beschuldigte 1, pag. 1070) reichten beide berufungsführenden Parteien form- und fristgerecht ihre Berufungserklärung ein. Die Beschuldigte 1 reichte zudem am 5. März 2018 bei der Schweizerischen Botschaft in Spanien persönlich eine «Berufungserklärung» ein (pag. 1084 ff.). Die Eingabe wurde als Antrag auf Einstellung des Verfahrens entgegengenommen (pag. 1094). Die Beschuldigten 1 und 2 verzichteten auf die Beantragung eines Nichteintretens auf die Berufung der jeweils anderen berufungsführenden Partei und die Erklärung einer Anschlussberufung (Eingaben vom 8. März 2018, pag. 1080, und vom 16. März 2018, pag. 1100), ebenso die Generalstaatsanwaltschaft (Eingabe vom 8. März 208, pag. 1082 f.). Der Straf- und Zivilkläger E.________ (nachfolgend Privatkläger) liess sich innert Frist nicht vernehmen. Die Berufungsverhandlung fand am 12. Oktober 2018 statt, wobei die Beschuldigte 1 auf ihr Gesuch hin vom persönlichen Erscheinen dispensiert wurde. In der Dispensationsverfügung vom 3. September 2018 wurde die Beschuldigte darauf hingewiesen, dass sie damit auf eine oberinstanzliche Befragung verzichte (pag. 1151 f.). Der Privatkläger wurde nicht zum persönlichen Erscheinen an der Berufungsverhandlung verpflichtet, er hat auf eine Teilnahme verzichtet (pag. 1102 f.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz aktuelle Strafregisterauszüge, datierend vom 27. September 2018 (pag. 1160 und 1181 f.), sowie Leumundsberichte, datierend vom 20. bzw. 21. September 2018 (pag. 1157 f. bzw. pag. 1164 f.), über die Beschuldigten eingeholt. Ebenfalls bei den Akten befindet sich die vom Beschuldigten 2 am 4. Oktober 2017 bei der Gemeinde M.________ eingereichte Steuererklärung pro 2016 samt Veranlagung (pag. 1166 ff.). Mit Eingabe vom 9. Oktober 2018 (pag. 1188 ff.) reichte Rechtsanwalt B.________ den Auszug einer WhatsApp-Konversation zwischen der Beschuldigten 1 und dem Privatkläger sowie ein Foto, welches den Sohn I.________ im Schiessstand zeigt, ein, verbunden mit dem Antrag, die entsprechenden Unterlagen zu den Akten zu erkennen. Die Beilagen wurden den übrigen Parteien am Folgetag zugestellt und anlässlich der Berufungsverhandlung – nach einer Stellungnahme der anwesenden Parteien – zu den Akten erkannt (pag. 1197). Den weiter an der Berufungsverhandlung vom Beschuldigten 2 gestellten Antrag, ihm seien die Videoaufnahmen der Einvernahmen von I.________ und H.________ vorzuspielen und ihm sei die Möglichkeit einzuräumen, sich mündlich dazu zu äussern, wurde von der Kammer abgewiesen, da sie sich aus der Beweismassnahme keinen Erkenntniszuwachs ver-

7 sprach und das zeitintensive sowie technische Vorbereitung bedingende Ersuchen erst im Laufe der Berufungsverhandlung und damit zur Unzeit gestellt wurde (pag. 1198). Zur Begründung dieses abweisenden Entscheids wird weiter auf die nachfolgenden Ausführungen zur Beweiswürdigung verwiesen (E. 10.4.1 unten). Die Kammer führte in der Berufungsverhandlung indessen eine Einvernahme mit dem Beschuldigten 2 durch (pag. 1199 ff.). 4. Anträge der Parteien 4.1 Rechtsanwalt B.________ beantragte in der Berufungsverhandlung namens der Beschuldigten 1 was folgt (pag. 1218): I. A.________ sei in Abänderung des Urteils des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 21. Juni 2017 freizusprechen: von den Beschuldigungen 1. der qualifizierten Entführung, angeblich mehrfach begangen (in Mittäterschaft mit C.________) in der Zeit vom 11. Juli 2015 bis 2. Dezember 2015 in F.______ (Ortschaft) und in G._____ (Ortschaft in Spanien), zum Nachteil von H.________ und I.________ 2. des Erschleichens einer Falschbeurkundung, angeblich mehrfach begangen am 19. September 2014 in Bern und am 22./23. September 2014 in Bern und L._____ (Ortschaft) 3. der Unwahren Angaben über ein kaufmännisches Gewerbe, angeblich begangen am 22. September 2014 in Bern bzw. am 23. September 2014 in L._____ (Ortschaft) II. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. die Verfahrenskosten der ersten und zweiten Instanz seien dem Kanton zur Bezahlung aufzuerlegen 2. A.________ sei eine gerichtlich zu bestimmende Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte und für die entstandenen wirtschaftlichen Einbussen auszurichten (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO) 3. A.________ sei weiter eine gerichtlich zu bestimmende Genugtuung für den erlittenen Freiheitsentzug zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO) 4. die Privatklage von E.________ sei abzuweisen 5. das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich festzusetzen Die Beschuldigte 1 persönlich hatte zudem mit der als «Berufungserklärung» betitelten Eingabe vom 2. März 2018 (pag. 1086) die Einstellung des Strafverfahrens zufolge Verletzung von Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) in seiner Ausprägung als ein auf Gesetz beruhendes Gericht beantragt. 4.2 Rechtsanwalt D.________ stellte namens des Beschuldigten 2 folgende Anträge (pag. 1219 f.): 1) Es sei unter Aufhebung des Urteils PEN 16 266/267 des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau, Gerichtspräsidentin N.________, vom 21. Juni 2017, Dispositiv [B] I Ziffer 1. und 2. und Ill Ziff. 1. dahingehend abzuändern, dass „Das Strafverfahren PEN 16 266/267 gegen C.________ wird wegen eines Verstosses gegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK eingestellt, unter

8 Ausrichtung einer Entschädigung an C.________ von CHF 8'828.80 (Honorar, Auslagen und MwSt) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, unter Auferlegung der anteiligen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 3'900.00 und Auslagen von CHF 5'367.65, insgesamt bestimmt auf CHF 9'267.65 an den Kanton Bern." C.________ sei von der Rückerstattungspflicht des amtlichen Honorars zu befreien. 2) [Eventualiter] Es sei unter Aufhebung des Urteils PEN 16 266/267 des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau, Gerichtspräsidentin N.________, vom 21. Juni 2017, Dispositiv B. I Ziffer 1. und 2. und Ill Ziff. 1. dahingehend abzuändern, dass „C.________ wird vom Vorwurf der qualifizierten Entführung, angeblich mehrfach begangen (in Mittäterschaft mit A.________), in der Zeit vom 11.07.2015 bis 02.12.2015 in F.______ (Ortschaft) und in G.________ (Ortschaft in Spanien) z.N. H.________, und I.________, unter Ausrichtung einer Entschädigung an C.________ von CHF 8'828.80 (Honorar, Auslagen und MwSt) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, und unter Auferlegung der anteiligen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 3'900.00 und Auslagen von CHF 5'367.65, insgesamt bestimmt auf CHF 9'267.65 an den Kanton Bern, von Schuld und Strafe freigesprochen." C.________ sei von der Rückerstattungspflicht des amtlichen Honorars zu befreien. 3) Es sei unter Aufhebung des Urteils PEN 16 266/267 des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau, Gerichtspräsidentin N.________, vom 21. Juni 2017, Dispositiv [B] II. dahingehend abzuändern, dass „Die Kosten des mit Verfügung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 07.06.2017 eingestellten Verfahren betreffend Entziehen von Unmündigen, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 3'500.00 und Auslagen von CHF 8'117.65, insgesamt bestimmt auf CHF 11'617.65, werden dem Kanton Bern auferlegt." C.________ sei von der Rückerstattungspflicht des amtlichen Honorars zu befreien. 4) Es sei unter Aufhebung des Urteils PEN 16 266/267 des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau, Gerichtspräsidentin N.________, vom 21. Juni 2017, Dispositiv […] C. Zivilpunkt dahingehend abzuändern, dass „Die Zivilklage wird abgewiesen." Eventualiter sei die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen. 5) C.________ sei eine [angemessene] Genugtuung für die erlittene Untersuchungshaft [auszurichten]. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - 4.3 Für die Generalstaatsanwaltschaft stellte Staatsanwältin O.________ folgende Rechtsbegehren (pag. 1221 ff.): A. A.________ I. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der qualifizierten Entführung, mehrfach begangen (in Mittäterschaft mit C.________) in der Zeit vom 11.07.2015 bis 02.12.2015 in F.______ (Ortschaft) und in G.________ (Ortschaft in Spanien) z.N. H.________, und I.________; 2. der Erschleichung einer falschen Beurkundung, mehrfach begangen am 19.09.2014 in Bern und am 22./23.09.2014 in Bern und L._____ (Ortschaft);

9 3. der Unwahren Angaben über ein kaufmännisches Gewerbe, begangen am 22.09.2014 in Bern (Anmeldung der Eintragung) bzw. am 23.09.2014 in L._____ (Ortschaft) (Eintrag im Tagebuch des Handelsregisters L._____ (Ortschaft)). II. A.________ sei in Anwendung von Art. 34, 40, 42 Abs. 1, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 152, 183 Ziff. 2, 184 und 253 StGB; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 9 Tagen; 2. zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 6'600.00, davon seien 50 Tagessätze unbedingt und 60 Tagessätze bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren auszusprechen; 3. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im mit Verfügung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 07.06.2017 eingestellten Verfahren betreffend Entziehung von Unmündigen seien A.________ die anteilsmässigen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 13'822.20, aufzuerlegen. B. C.________ I. C.________ sei schuldig zu erklären der qualifizierten Entführung, mehrfach begangen (in Mittäterschaft mit A.________) in der Zeit vom 11.07.2015 bis 02.12.2015 in F.______ (Ortschaft) und in G.________ (Ortschaft in Spanien) z.N. H.________, und I.________. II. C.________ sei in Anwendung von Art. 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 183 Ziff. 2, 184 StGB; Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Unter-suchungshaft von 9 Tagen; 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Im mit Verfügung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 07.06.2017 eingestellten Verfahren betreffend Entziehung von Unmündigen seien C.________ die anteilsmässigen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 8'320.90, aufzuerlegen.

10 C. Verfügungen Im Weiteren seien die Honorare der amtlichen Verteidiger gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Berufungen der Beschuldigten richten sich gegen die Schuldsprüche und die ausgesprochenen Sanktionen sowie gegen die sich aus den Schuldsprüchen ergebenden Kostenfolgen. Darüber hinaus sind auch die Verlegung der auf den eingestellten Verfahrensteil entfallenden Verfahrenskosten sowie das Urteil im Zivilpunkt angefochten. Die Berufungen der Beschuldigten sind mithin in ihrem Umfang nicht beschränkt. Das Urteil ist von der Kammer umfassend, mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Nachdem einzig die beiden Beschuldigten, nicht aber die Generalstaatsanwaltschaft oder der Privatkläger ein Rechtsmittel ergriffen haben, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil allerdings nicht zu ihren Ungunsten abändern. Es gilt das sog. Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). Ausgeschlossen sind namentlich strengere Strafen und eine weitergehende Gutheissung der Zivilklage. 6. Zum Einstellungsantrag 6.1 Der Beschuldigte 2 rügte in seiner Berufungserklärung eine Verletzung von Art. 6 EMRK in seiner Ausprägung als Anspruch auf ein auf Gesetz beruhendes Gericht. Er stellte sich auf den Standpunkt, die Spruchkörperbildung in den Strafkammern des Obergerichts nach der gesetzlichen Regelung von Art. 44 und 45 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.11) genüge den Anforderungen von Art. 6 EMRK an den «gesetzlichen Richter» nicht. Als Folge des Verstosses sei das Verfahren gegen ihn einzustellen. Diesen Einstellungsantrag wiederholte der Beschuldigte 2 auch anlässlich der Berufungsverhandlung vorfrageweise und bestätigte ihn schliesslich in seinem Plädoyer (pag. 1196, 1210 und 1219). Er führte präzisierend aus, während das Bundesgericht das Vorgehen des Obergerichts zunächst als mit der EMRK vereinbar erklärt habe, seien kürzlich zwei Entscheide der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts ergangen, welche diese Betrachtungsweise relativiert und die bernische Spruchkörperbildung als problematisch bezeichnet hätten. Das Organisationsreglement des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) sei mit Wirkung auf den 1. September 2018 um einen neuen Art. 27a erweitert worden. Dies zeige, dass berechtigte Bedenken an der bisherigen Regelung bestanden hätten. Der vorliegende Spruchkörper sei noch nach der alten Regelung gebildet worden; Übergangsbestimmungen liessen sich dem Organisationsreglement nicht entnehmen. 6.2 Auch die Beschuldigte 1 brachte in ihrer persönlichen Eingabe vom 5. März 2018 (pag. 1084 ff.) eine entsprechende Rüge vor. Rechtsanwalt B.________ verwies anlässlich der Berufungsverhandlung auf das Schreiben seiner Mandantin, enthielt sich aber weitergehender Ausführungen diesbezüglich (pag. 1196).

11 6.3 Wenngleich die Beschuldigten das Vorgehen des Obergerichts bei der Spruchkörperbildung und die diesbezüglich bestehenden Grundlagen beanstandeten, stellten sie aber gleichzeitig kein formelles Ausstandsgesuch gegen einzelne Mitglieder der Kammer, deren Zusammensetzung ihnen bereits mit den Vorladungen vom 16. Mai 2018 (pag. 1104 ff. resp. 1107 ff.) zur Kenntnis gebracht wurde. Hinsichtlich der kritisierten Spruchkörperbildung hat – wie der Beschuldigte 2 zutreffend ausführte – die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts jüngst in mehreren Entscheiden festgehalten, dass nicht nur die Besetzung der Richterbank in der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1B_517/2017 vom 13. März 2018 E. 6), sondern explizit auch jene in den Strafkammern den verfassungs- und konventionsrechtlichen Vorgaben genügt (Urteile des Bundesgerichts 1B_182/2018 vom 8. Mai 2018 E. 4, 1B_547/2017 vom 11. Mai 2018 E. 4 und 1B_137/2018 vom 4. Juni 2018 E. 5). Den von der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts geäusserten Bedenken an der gesetzlichen Regelung im Kanton Bern (vgl. 6B_63/2018 vom 21. Juni 2018 E. 3.2.3 und 6B_1458/2017 vom 21. Juni 2018 E. 3.2.3) wurde – wie vom Beschuldigten 2 ebenfalls erörtert – inzwischen mit dem Erlass eines neuen Art. 27a des Organisationsreglements des Obergerichts Rechnung getragen. Da die neue Bestimmung im Wesentlichen die schon bisher geltende Praxis kodifiziert, erübrigen sich eingehende Ausführungen zum geltenden Übergangsrecht. Eine Delegation der Besetzung der Richterbank an die Gerichtskanzlei unter gleichzeitiger Einräumung eines erheblichen Ermessens, wie sie die strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts in seinem Urteil 1C_187/2017 und 1C_327/2017 vom 20. März 2018 E. 7 in Bezug auf den Kanton Basel-Stadt kritisiert hatte, sah und sieht das bernische Recht nicht vor. Im vorliegenden Verfahren wurde der Spruchkörper zwar noch nicht nach dem nun revidierten Organisationsreglement, aber entsprechend der erwähnten Praxis schematisch anhand der vom Sekretariat bewirtschafteten Listen gebildet. Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet. II. Zur qualifizierten Entführung 7. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7.1 Vorbemerkung Bezüglich der allgemeinen Grundlagen zu Sachverhalt und Beweiswürdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 6 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 938 ff.). Ausgehend von der Anklageschrift wird den Beschuldigten vorgeworfen, die beiden minderjährigen Kinder der Beschuldigten 1 und des Privatklägers in Mittäterschaft entführt zu haben (Ziff. I.A.1. und 2. bzw. Ziff. I.B.1. und 2. der Anklageschrift). Wie bereits die Vorinstanz geht auch die Kammer zunächst auf die diesbezüglich verfügbaren Beweise ein und ordnet den daraus abgeleiteten Sachverhalt rechtlich ein. In einem zweiten Schritt wird auf die lediglich die Beschuldigte 1 als Gründerin der P._____ (Gesellschaft) betreffenden Anschuldigungen des Erschleichens einer

12 Falschbeurkundung und der unwahren Angaben über ein kaufmännisches Gewerbe (Ziff. I.A.3. und 4. der Anklageschrift) eingegangen. 8. Vorwurf gemäss Anklageschrift Für die Umschreibung des Vorwurfs wird vorab auf die Anklageschrift (pag. 633 ff.) bzw. die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz (S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 99f ff.) verwiesen. Den Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, mit einer dauerhaften Verbringung der beiden minderjährigen Kinder der Beschuldigten 1 und des Privatklägers (H.________; I.________) von F.______ (Ortschaft) nach Spanien (G._____ (Ortschaft in Spanien)) deren Kindswohl erheblich gefährdet zu haben. Indem sie die Kinder ohne Wissen der Behörden und gegen den mutmasslichen Willen des Kindsvaters sowie entgegen der Empfehlung des Instituts für Forensik und Rechtspsychologie dauerhaft nach Spanien verbracht, dabei den neuen Wohnort absichtlich vor dem Vater und den Behörden geheim gehalten und dafür gesorgt hätten, dass kein Kontakt zwischen dem Vater und den Kindern aufgenommen werden konnte, sollen sie diese Gefährdung billigend in Kauf genommen haben. 9. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Aufgrund der Aussagen der beiden Beschuldigten (pag. 249 ff., pag. 237 ff.) ist nicht bestritten, dass sie sich im Juli 2015 mit H.________ und I.________ von ihrem Wohnort in F.______ (Ortschaft) nach Spanien begaben, über das Ende der Schulferien in der Schweiz dort verblieben und sich in der Absicht, ein neues Restaurant zu eröffnen, in G._____ (Ortschaft in Spanien) niederliessen; weiter meldeten sie die Kinder dort in einer deutschen Schule an und begründeten so in G._____ (Ortschaft in Spanien) schliesslich ein neues «Zuhause». Bestritten sind dagegen die näheren Begleitumstände des Umzugs, insbesondere die Frage, ob dieser heimlich und auf eine Art und Weise erfolgte, die dem Kindswohl abträglich war, bzw. dieses erheblich gefährdete. 10. Beweiswürdigung 10.1 Allgemeines Die Vorinstanz ist im Rahmen ihrer umfassenden und zutreffenden Beweiswürdigung vorerst auf die zahlreichen einschlägigen Schriftstücke aus dem Verfahren um Abänderung von Eheschutzmassnahmen (CIV 14 3331) einerseits (Trennungsvereinbarung, Abänderungsgesuch, Stellungnahmen, Verfügungen, Fachbericht, Aktennotizen, E-Mails, WhatsApp-Nachrichten etc.) und den Parallel- bzw. Folgeverfahren (bei der Kindes und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Bern [nachfolgend KESB], beim Bundesamt für Justiz betreffend Kindesrückführung sowie bei den bernischen Gerichten betreffend Scheidungs- und Strafverfahren) andererseits (u.a. Strafantrag, Aufenthaltsnachforschungen, Ausschreibungen, Fahndungsaufträge etc.) eingegangen und hat diese chronologisch eingeordnet, kommentiert und gewürdigt. In einem zweiten Schritt hat sie die Aussagen der involvierten Personen (Privatkläger, Beschuldigte 1, Beschuldigter 2, H.________, I.________) zusammengestellt und gewürdigt.

13 Der gleiche Aufbau wird auch von der Kammer übernommen. Die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz – auf welche ergänzend zu verweisen ist (S. 12 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 944 ff.) – werden nachfolgend (teilweise zusammengefasst) wiedergeben und gewürdigt. 10.2 Chronologie der Geschehnisse 10.2.1 Trennungsvereinbarung und Gesuch um Neuordnung der elterlichen Sorge Aus der vom Regionalgericht Bern-Mittelland genehmigten Trennungsvereinbarung vom 28. Februar 2014 (pag. 123 ff.) geht hervor, dass die Beschuldigte 1 und der Privatkläger seit dem 1. August 2013 getrennt lebten (Ziff. 1). Die gemeinsamen Kinder (H.________ und I.________) wurden unter die Obhut der Beschuldigten 1 gestellt, wobei dem Privatkläger ein Besuchsrecht eingeräumt und zusätzlich eine Beistandschaft mit der Kompetenz, das Besuchsrecht zu koordinieren und zu organisieren, errichtet wurde (Ziff. 2). Mit Gesuch vom 21. Dezember 2014 (pag. 637.3 ff.) bzw. 15. Januar 2015 (pag. 637.10 ff.) beantragte der Privatkläger beim Regionalgericht Emmental- Oberaargau, die beiden Kinder seien unter seine elterliche Obhut zu stellen. Mit Stellungnahme vom 27. Februar 2015 liess die Beschuldigte 1 über ihre damalige Verteidigerin, Rechtsanwältin Q.________, ihrerseits beantragen, die Minimalregelung des Besuchs- und Ferienrechts für H.________ sei aufzuheben und der Privatkläger sei rückwirkend zur Bezahlung eines Unterhaltsbeitrags zu verpflichten (pag. 637.45 ff.). Im Zusammenhang mit dem Wohnort der Kinder führte sie aus, es seien «keinerlei Bestrebungen im Gang, von F.______ (Ortschaft) wegzuziehen». Die Kinder würden sich in der neuen Umgebung wohl fühlen und hätten sich in der Schule gut eingelebt (pag. 637.50). Mit Eingabe vom 8. Mai 2015 beantragte der Privatkläger sinngemäss, ihm seien Reisepässe, Aufenthaltserlaubnis und Krankenversicherungskarten der Kinder herauszugeben (pag. 637.73). Die Beschuldigte 1 schloss in ihrer Stellungnahme vom 28. Mai 2015 auf Abweisung des Antrags und führte unter anderem aus, sie habe grosse Angst davor, dass sich der Privatkläger mit den Kindern ins Ausland absetzen könnte (pag. 637.79). Ferner scheine es auch unter dem Gesichtspunkt des Kindswohls nicht opportun, lange Reisen in fremde Länder zu unternehmen, deren Sprache I.________ nicht spreche, wo das Kind doch gerade erst diverse Umzüge seiner Eltern habe verkraften müssen (pag. 637.81). Nicht zuletzt gelte es zu berücksichtigen, dass derzeit ein Gutachten erstellt werde, welches sich u.a. zur Regelung des Besuchs- und Ferienrechts und zur allfälligen Anordnung von Kindesschutzmassnahmen zu äussern habe. Es gebe keinen Grund dafür, dem Gutachten eine solch möglicherweise folgenschwere Entscheidung vorweg zu nehmen (pag. 637.81 f.). Würdigung durch die Kammer Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, finden sich in den Akten bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei Hinweise darauf, dass die Beschuldigten einen Umzug in Betracht gezogen hätten. Die Beschuldigte 1 zeigte sich vielmehr besorgt, dass der Privatkläger einen solchen in Erwägung ziehen und sich mit den Kindern ins Ausland absetzen könnte. Sie konkretisierte, dass ein solches Vorgehen – ge-

14 rade auch mit Blick auf die verschiedenen Umzüge in jüngster Vergangenheit – aber nicht dem Kindswohl entspräche und darum verhindert werden müsse. Bereits zu diesem Zeitpunkt nahm sie sodann Bezug auf den sich in Ausarbeitung befindlichen Fachbericht, der sich zu diesen Fragen zu äussern habe (dazu gleich nachfolgend). 10.2.2 Fachbericht vom 23. Juni 2015 Den soeben erwähnten Fachbericht liess das Regionalgericht Emmental- Oberaargau im Rahmen des Eheschutzverfahrens durch das Institut für Forensik und Rechtspsychologie, Fachstelle für Kindes- und Erwachsenenschutz (nachfolgend IFB) ausarbeiten (Fachbericht vom 23. Juni 2015, pag. 637.90 ff.). Nebst der Frage der Obhutszuteilung werden darin insbesondere der Bedarf allfälliger Kindesschutzmassnahmen und die Regelung des Besuchs- und Ferienrechts thematisiert. Zusammengefasst wird festgehalten, dass die Trennung des Privatklägers und der Beschuldigten 1 konflikthaft und wiederholt eskalierend gewesen sei (pag. 637.119). Anstelle von Ruhe, Klarheit, Grenzen und Strukturen, die Kinder in solchen Situationen bräuchten, um mit der Problematik umgehen zu können, würden H.________ und I.________ in den Konflikt ihrer Eltern einbezogen, dadurch auf die Erwachsenenebene gedrängt und in einen massiven Loyalitätskonflikt gebracht (pag. 637.120). Aufgrund des Verhaltens der Eltern sei von einer eingeschränkten bis fehlenden Bindungstoleranz auszugehen, die für sich ein Zeichen für eine eingeschränkte Erziehungsfähigkeit darstelle und in schweren Fällen eine Gefährdung des Kindswohls impliziere (pag. 637.120). Beide Kinder würden auf das hohe elterliche Konfliktniveau mit individuellen Belastungsreaktionen reagieren. I.________ scheine der Kontakt zu seinem Vater wichtig zu sein, so dass er die Belastung, welche der Loyalitätskonflikt mit sich bringe, auf sich nehme. Bei H.________ sei ein Umgang mit dem Loyalitätskonflikt in der Allianzbildung mit der Mutter bei gleichzeitiger Ablehnung des Vaters erkennbar. Soweit die beiden Kinder weiterhin derart in die elterlichen Konflikte einbezogen würden, wirke sich dies prognostisch mit grösster Wahrscheinlichkeit negativ auf ihre psychische Entwicklung aus. H.________ und I.________ seien in der Vergangenheit aufgrund instabiler Umgebungs- und Beziehungssituation viele Anpassungsleistungen abverlangt worden. So hätten seit dem Zuzug in die Schweiz nebst der elterlichen Trennung vier Umzüge stattgefunden, welche für die Kinder jeweils mit einem Schulwechsel verbunden gewesen seien. Es sei angezeigt, dass H.________ und I.________ Ruhe erhalten würden, um sich ihren eigenen Entwicklungsschritten widmen zu können. Beide seien an für sie wichtigen Entwicklungspunkten. Eine negative Beeinflussung derselben durch die Konflikte der Eltern werde als abträglich für das Wohl der Kinder erachtet (pag. 637.121). Aufgrund der vorgefundenen Situation und der damit verbundenen Belastung der Kinder schlugen die Gutachter als unmittelbare Kindesschutzmassnahmen eine Ausweitung der bestehenden Beistandschaft, eine sozialpädagogische Familienbegleitung, die Weiterführung der Mediation zwischen den Eltern sowie die Einleitung eines psychotherapeutischen Settings für die Kinder vor (pag. 637.123 f.).

15 Bezüglich der künftig empfohlenen Betreuungssituation führte die Vorinstanz zutreffend aus (S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 996 f.): Im Rechtspsychologischen Fachbericht wurde weiter festgestellt, dass grundsätzlich sowohl die Beschuldigte A.________ wie auch der Straf- und Zivilkläger als Vater der Kinder in der Lage seien, die Betreuungs- und Versorgungsmöglichkeiten für die beiden Kinder wahrzunehmen. Aufgrund der Kontaktverweigerung von H.________ zu ihrem Vater wurde empfohlen, sie unter der Obhut der Beschuldigten A.________ zu belassen. In Bezug auf die Obhut über I.________ wurde festgehalten, dass zu berücksichtigen sei, dass I.________ nach mehreren Umzügen in Vergangenheit auf ein ruhiges Umfeld angewiesen sei, um sich seinen Entwicklungsaufgaben widmen zu können. Eine Zuteilung der Obhut an den Kindesvater an seinem jetzigen Wohnort würde einen erneuten Bruch in der Beziehungs- und Umgebungskonstanz von I.________ darstellen, was als abträglich für seine weitere Entwicklung erachtet werde. Diesbezüglich sei auch zu berücksichtigen, dass eine Zuteilung der Obhut an den Vater mit einer Geschwistertrennung verbunden wäre, was in der vorliegenden Situation eine Resilienzeinschränkung darstellen würde. Aus entwicklungspsychologischer Sicht werde deshalb die Zukunftsprognose bei einer geteilten Obhutszuteilung an beide Elternteile über I.________ als am ehesten geeignet erachtet, die Beziehung von I.________ zu beiden Elternteilen zu schützen und damit seine Entwicklung zu fördern. Die Umsetzbarkeit dieser Obhutsregelung sei jedoch weitgehend vom zukünftigen Wohnort des Kindesvaters abhängig und werde nur dann realisierbar, wenn die wohnliche Distanz der Eltern angemessen sei. Sollte der Vater nicht gewillt sein, sich räumlich anzunähern, sei die Obhut über I.________ bei der Kindsmutter zu belassen. Gelinge es den Eltern nicht, I.________ in seiner zukünftigen Entwicklung zu schützen so müsse eine Fremdplatzierung in Betracht gezogen werden (pag. 637.122). Im Rechtspsychologischen Fachbericht wurde betreffend Besuchsrecht weiter empfohlen, dass für beide Kinder mit Hilfe der Beiständin eine individuelle Lösung zu finden und die bestehende Beistandschaft gemäss Art. 308 auf Abs. 1-2 ZGB auszuweiten sei. Aufgrund des Alters und der Kontaktverweigerung von H.________ zum Vater sei ein „niederschwelliger Kontakt“ zu befürworten. Es sei weder eine Durchsetzung gegen den Willen von H.________ noch ein kompletter Kontaktabbruch angemessen, weshalb halbjährliche Treffen in einem professionellen Setting empfohlen würden. Der Kontakt von I.________ zum Vater sei zu intensivieren, was aufgrund der Distanz der beiden Wohnorte jedoch schwer umsetzbar sei (pag. 637.123). Es werde deshalb ein Umzug des Kindsvaters in die Nähe der Kinder empfohlen [bzw. wurde ein solcher als für die Kinderbelange förderlich erachtet], was dieser in den Gesprächen mit der Fachstelle in Betracht gezogen habe. Ein allfälliger Wegzug von der Beschuldigten A.________ aus dem aktuellen Umfeld würde dieser Intervention entgegenwirken und wäre in verschiedener Hinsicht als abträglich für das Wohl von I.________ und H.________ zu erachten (Distanzherstellung zum Kindsvater, erneuter Schulwechsel etc.). Sollte die Beschuldigte A.________ bei einem Zuzug vom Kindsvater wegziehen, sei fraglich, inwiefern sie das Wohl ihrer Kinder anzuerkennen und zu schützen vermöge, so dass weiterführendere und einschneidendere Kindesschutzmassnahmen abzuwägen seien (pag. 637.124). Würdigung durch die Kammer Aus dem Fachbericht ergibt sich nach Ansicht der Kammer klar, dass die positive psychische Entwicklung und das Wohl der Kinder einerseits von einer Beruhigung des Konfliktes zwischen den Eltern und andererseits von einer Stabilisierung der Wohn-, Beziehungs- und Betreuungssituation abhängig gemacht wurde.

16 10.2.3 Nichtantritt der Ferien von I.________ beim Vater Mit Verfügung vom 24. Juli 2015 wurde die Verhandlung betreffend Abänderung von Eheschutzmassnahmen auf den 10. September 2015 angesetzt (pag. 637.138 f.). Mit Schreiben vom 28. Juli 2015 (pag. 637.144 f.) teilte der Privatkläger dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau mit, dass zwischen dem 24. Juli 2015 und dem 8. August 2015 ein Urlaub von I.________ bei ihm vereinbart worden sei, der dann aber nicht wie vereinbart stattgefunden habe bzw. angetreten worden sei. Im Einzelnen führte er aus (S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 998): Auf Anfrage der Beschuldigten A.________ sei der Termin für die Übergabe von I.________ auf den 26.07.2015 nachmittags (nach Telefonat bei Rückkehr), spätestens aber auf den 27.07.2015 um 07.30 Uhr in R._____ (Ortschaft) am Bahnhof verschoben worden. Seit dem 24.07. habe der [Privatkläger] versucht eine Bestätigung für den vereinbarten Termin von der Beschuldigten A.________ zu erhalten. Die Beschuldigte A.________ habe die ihm letztbekannte Mobiltelefonnummer inzwischen abgemeldet und weigere sich ihre neue Nummer zu nennen. Er habe keine andere Möglichkeit als über Whatsapp mit ihr in Kontakt zu treten. Seit dem 27.07 abends sei nun auch ihr Whatsapp- Zugang gelöscht. Am 27.07.2015 sei er nach zwei Stunden Fahrt mit Frau S.________ um 07.30 Uhr in R._____ (Ortschaft) angekommen. Da I.________ bis um 07.50 Uhr nicht gekommen sei, habe er sich anschliessend davon überzeugt, dass sich die Kinder und die Beschuldigte A.________ nicht zu Hause in F.______ (Ortschaft) aufhalten würden. In der Folge habe er mit Frau T.________ vom Sozialdienst F.______ (Ortschaft) gesprochen und habe sie über die Vorgänge informiert. Der Straf- und Zivilkläger äusserte die Vermutung, dass sich die Beschuldigte A.________ nach Spanien oder Deutschland abgesetzt haben könnte. Dies insbesondere weil sie eine „Pleite“ mit dem Restaurant in U._____ (Ortschaft) hinter sich habe, vermutlich ohne Arbeit sei, einen auf fünf Jahre terminierten Mietvertrag eines Hauses „bedienen“ müsse und über das Sorgerecht für die Kinder verhandelt werde. Dazu reichte der Privatkläger einen undatierten WhatsApp-Verlauf (pag. 637.144 f.) ein, in welchem die Beschuldigte 1 schrieb (vgl. dazu S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 997 f.): […] sie glaube es werde nicht gehen, sie würden erst am Sonntag zurückkommen. Weiter führte sie aus, sie versuche mittags zurückzukommen, dann sei er [I.________] am Abend bei ihm, aber es werde stressig werden für sie alle. Woraufhin der [Privatkläger] antwortete, Montagvormittag sei halt seine erste Schwimmstunde, zur Not Montag früh, ab 07.30 Uhr. Die Beschuldigte A.________ antwortete darauf, dies werde „sehr wohl gehen“ und bedankte sich. Worauf der [Privatkläger] schrieb: „Also dann am Sonntag, Nachmittag/Abend 26.07 nach Telefon, sonst zur Not am Montag 7.30 in R._____ (Ortschaft). Ok?“. Die Beschuldigte A.________ bestätigte, dass es in Ordnung sei (pag. 637.147). Die Beschuldigte 1 selber richtete am 28. Juli 2015 eine E-Mail an Rechtsanwältin Q.________ und die Beiständin Frau T.________, Regionale Sozialdienste F.______ (Ortschaft) (nachfolgend Beiständin; pag. 637.142 f.). Darin informierte die Beschuldigte 1, sie befänden sich derzeit in Italien auf Verwandtschaftsbesuch und würden erst am 3. August 2015 wieder in die Schweiz zurückkehren. Die Übergabe von I.________ könne erst eine Woche später stattfinden, da sie organisatorisch eingeschränkt seien und sie erst am 3. August 2015 wieder zuhause sein

17 könnten. Sie gehe davon aus, dass der Privatkläger ohne Verständnis reagiere und alle Hebel in Bewegung setzen werde, um diesen Umstand auszunutzen und die KESB, den Sozialdienst und sogar die Polizei «aufhetzen» werde. Es handle sich klar nur um eine begründete Verschiebung, nicht um einen Entzug des Besuchsrechts. Telefonisch sei sie ab dem 3. August 2015 in der Schweiz wieder erreichbar. Diese E-Mail leitete die Beiständin gleichentags an die Präsidentin der KESB Oberaargau, V.________ und den im Eheschutzverfahren zuständigen Gerichtspräsident W.________ (Regionalgericht Emmental-Oberaargau) weiter. In ihrer Nachricht ergänzte sie, der Privatkläger und seine Lebenspartnerin seien bei ihr im Büro vorbeigekommen und hätten ihr mitgeteilt, dass die für Sonntag vereinbarte Übergabe nicht stattgefunden habe, er keinen Kontakt mehr zu der Beschuldigten 1 aufnehmen könne und befürchte, dass die Familie nach Spanien ausgewandert sei (pag. 637.141 f.). Würdigung durch die Kammer Wie sich nachträglich herausstellte, waren die Beschuldigten mit den Kindern nie in Italien auf Verwandtschaftsbesuch. Sie machten damit sowohl gegenüber den Kindesschutzbehörden, als auch gegenüber ihrer Rechtsanwältin absichtlich falsche Angaben zu ihrem damaligen Aufenthaltsort. Dies deutet – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – darauf hin, dass sie den Aufenthaltsort geheim halten wollten. Vor diesem Hintergrund erscheint wenig wahrscheinlich, dass sie im Gegenzug den Privatkläger über ihren Aufenthaltsort und die verspätete Rückkehr informierten, wie sie in der besagten E-Mail gegenüber der Beiständin und Rechtsanwältin Q.________ vorgaben. Passend zu dem vom Privatkläger eingereichten Whats- App-Verlauf führte dieser denn auch aus, weder vom damaligen Aufenthaltsort, noch dem verschobenen Übergabetermin Kenntnis gehabt zu haben. Die Kammer erblickt im Verhalten der Beschuldigten darüber hinaus auch Indizien dafür, dass sie Ende Juli 2015 zumindest in Erwägung zogen, wenn nicht schon beschlossen hatten, nicht mehr in die Schweiz zurückzukehren. Jedenfalls aber wollten sie sich bezüglich ihrem weiteren Vorgehen alle Optionen offen halten. 10.2.4 Benachrichtigung der Beschuldigten an die Schule F.______ (Ortschaft) und Abklärungen der Behörden Mit E-Mail vom 5. August 2015 (pag. 637.151) teilte die Beiständin dem Privatkläger mit, sie gehe davon aus, dass die Ferien mit I.________ nicht zustande kommen würden. Weder die Beschuldigte 1, noch Rechtsanwältin Q.________ hätten auf ihre Anfrage vom 3. August 2015 reagiert. Als sie am Morgen mit X.________ beim Domizil der Beschuldigten vorbeigegangen sei, habe die Liegenschaft den Anschein erweckt, dass die Beschuldigten noch nicht aus den Ferien zurückgekehrt seien. Am 10. August 2015 erreichte die Schule F.______ (Ortschaft) eine von der E-Mail- Adresse der Beschuldigten 1 versandte und mit «A.________ und C.________ mit Kindern» unterzeichnete E-Mail mit dem Betreff «Abmeldung Kinder Fam. A.________ aus Schule F.______ (Ortschaft)» Darin steht zu lesen (pag. 637.156):

18 Mit diesem Mail informieren wir Sie ordendlich und zeitnah (infolge Sommerferien) zum Schulbeginn unserer Kinder H.________ und I.________ von unserem Wegzug aus F.______ (Ortschaft). Wir melden hiermit die Kinder von der Schule F.______ (Ortschaft) ab. Wir haben unseren Lebensmittelpunkt nach Südeuropa verlegt, wo die Kinder eine Privatschule besuchen werden und Familien mit Kindern geschätzt werden. Sollten wir Dokumente der Schulen benötigen, werden wir proaktiv auf Sie zukommen. Die Postanschrift für Briefe Ihrerseits bleibt bis auf Weiteres F.______ (Ortschaft) an bekannter Adresse. Schulmaterial der Kinder wird Ihnen bis Ende August via Sekretariat zugestellt. Natürlich erreichen Sie uns ebenfalls via dieser Mailadresse. Gestützt auf diese E-Mail der Beschuldigten traf Gerichtssekretärin Y.________ vom Regionalgericht Emmental-Oberaargau telefonische Abklärungen bei der Beiständin, dem Anwalt des Privatklägers und Rechtsanwältin Q.________ (pag. 637.162 f.). Die Beiständin gab an, es gebe nichts Neues und bestätigte, dass die ursprünglich für den 26. Juli 2015 vorgesehenen Ferien zunächst auf den 3. August verschoben worden seien. Auch dieser Termin sei von der Beschuldigten 1 aber nicht eingehalten worden; eine Nachschau an deren Domizil habe sodann ergeben, dass niemand zuhause sei. Rechtsanwältin Q.________ äusserte gegenüber Gerichtssekretärin Y.________, sie wisse nicht, wo sich ihre Klientin mit den Kindern aufhalte. Sie habe im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Stellungnahme bezüglich des Schreibens des Privatklägers vom 28. Juli 2015 ein Fristerstreckungsgesuch stellen müssen, da sie die Beschuldigte 1 nicht mehr erreicht habe. Am 12. August 2015 sandte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau am Domizil der Beschuldigten in F.______ (Ortschaft) eine Patrouille der Kantonspolizei Bern vorbei (pag. 637.165). Diese teilte per Telefon mit, den Pflanzen nach zu urteilen sei bereits längere Zeit niemand mehr am Domizil gewesen; es seien auch alle Jalousien geschlossen. Die Nachbarn hätten die Beschuldigten mit den Kindern seit Beginn der Sommerferien nicht mehr gesehen. Eine Nachbarin habe gar mitgeteilt, die Beschuldigte 1 habe ihr mit dem Hinweis, sie würden in den Norden reisen, zwei Palmen geschenkt (pag. 637.170). Gerichtssekretärin Y.________ holte am 12. August 2015 weitere Erkundigungen beim zuständigen Liegenschaftsverwalter und bei der Einwohnerkontrolle F.______ (Ortschaft) ein. Herr Z.________ von der Liegenschaftsverwaltung teilte mit, er sei alle zwei Tage bei der verwaisten Liegenschaft gewesen und sei besorgt, dass diese Schaden nehmen könnte; es sei sodann weder die Juli- noch die Augustmiete bezahlt worden. Gemäss Angaben von Frau AA.________ von der Einwohnerkontrolle F.______ (Ortschaft) hatte sich die Beschuldigte 1 auf ihre Anfrage hin nicht gemeldet. Ihre Rechtsvertreterin habe aber nachgefragt, ob sie (die Beschuldigte 1) sich abgemeldet habe (pag. 637.170 f.). Würdigung durch die Kammer Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, liefern die vorhandenen Telefonnotizen, die E-Mails und die Feststellung der Kantonspolizei, des Liegenschaftsverwalters und der Einwohnerkontrolle weitere deutliche Hinweise dafür, dass der Wegzug der Beschuldigten mit den Kindern heimlich und ohne vorgängige Mitteilung an die Behörden, die Nachbarn oder den Privatkläger erfolgte. Bis zur definitiven Abmeldung bei der Schulleitung erweckten die Beschuldigten denn auch an verschiede-

19 nen Orten den Eindruck, bloss vorübergehend zu verreisen. Dass dabei bewusst falsche Angaben (Verwandtschaftsbesuch in Italien, Ferien im «Norden») gemacht wurden deutet darauf hin, dass die Beschuldigten bereits vor der Abreise in die «Ferien» in Erwägung gezogen haben mussten, für längere Zeit nicht mehr in die Schweiz zurückzukehren oder im Ausland zumindest nicht gefunden werden wollten. 10.2.5 Rückführung der Kinder in die Schweiz und Neuordnung der elterlichen Sorge Aus dem weiteren Verlauf (vgl. dazu die Zusammenstellung der Vorinstanz auf S. 19 unten bis S. 21 der Urteilsbegründung, pag. 1000-1003) ergibt sich zusammengefasst, dass der Aufenthaltsort der Beschuldigten trotz relativ intensiven Nachforschungen aus der Schweiz über längere Zeit nicht in Erfahrung gebracht werden konnte. Erst am 26. November 2015 – und damit vier Monate nach dem ursprünglich vereinbarten Beginn der Ferien von I.________ beim Vater – konnte letzterer die aktuelle Adresse der Beschuldigten in Spanien mitteilen. Dies führte am 2. Dezember 2015 zur vorübergehenden Verhaftung der Beschuldigten sowie zur Rückführung der Kinder in die Schweiz. Nachdem die Kinder zunächst vorsorglich unter die Obhut ihres Vaters gestellt worden waren, stellte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau mit Entscheid vom 13. Januar 2016 (pag. 385 ff.) fest, dass die KESB Oberaargau mit Präsidialentscheiden vom 6. und 8. Januar 2016 den Parteien ihr jeweiliges Aufenthaltsbestimmungsrecht bezüglich H.________ entzogen und für sie eine Fremdplatzierung angeordnet hatte (Ziff. 1 des Entscheids vom 13. Januar 2016). Gleichzeitig bestätigte es die zuvor superprovisorisch angeordnete Obhutszuteilung bezüglich I.________ und beliess diesen vorsorglich unter der Obhut seines Vaters (Ziff. 2 des Entscheids vom 13. Januar 2016). Mit Schreiben vom 17. März 2016 (pag. 399 ff.) teilte Rechtsanwältin AB.________, die Prozessbeiständin der Kinder, mit, die Kinder würden sich einen möglichst raschen Abschluss des Verfahrens wünschen. Sie habe festgestellt, dass vor allem H.________ durch die gegenwärtige Situation sehr belastet sei. Während H.________ den Kontakt zum Vater entschieden ablehne, stelle sich I.________ dezidiert gegen Kontakte mit seiner Mutter. Mit gerichtlich genehmigter Trennungsvereinbarung vom 27. Juli 2016 vereinbarten die Beschuldigte 1 und der Privatkläger, I.________ unter die Obhut und die alleinige elterliche Sorge des Privatklägers und H.________ unter die Obhut und die alleinige elterliche Sorge der Beschuldigten 1 zu stellen, dies unter Ausweitung der bereits bestehenden Beistandschaft (pag. 425.3 ff.). 10.3 Aussagen des Privatklägers Der Privatkläger wurde zunächst am 13. April 2016 durch die Staatsanwaltschaft (pag. 222 ff.) und später am 20. Juni 2017 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 862 ff.) zu den Vorwürfen befragt. Seine Aussagen wurden von der Vorinstanz zutreffend zusammengefasst und gewürdigt (S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1006 f.). Darauf ist zu verweisen. Kurz zusammengefasst schilderte der Privatkläger detailliert, durchwegs nüchtern, nicht unnötig verletzend oder übertreibend, wie die ursprünglich mit der Beschuldigten 1

20 vereinbarten Ferien von I.________ zunächst per WhatsApp verschoben und I.________ schliesslich zum vereinbarten Zeitpunkt einfach nicht erschienen sei. Da er die Beschuldigte 1 in der Folge nicht habe erreichen können und auch an ihrem Domizil niemand anzutreffen gewesen sei, habe er anschliessend die Behörden informiert. Bis im November 2015 sei er im Ungewissen darüber gewesen, wo sich seine Kinder aufgehalten hätten. Mit nachvollziehbaren Gefühlsregungen schilderte er sodann, wie er nervös geworden sei, als er sie endlich geortet habe und mit I.________ habe telefonieren können. Gleichzeitig habe er aber auch befürchtet, dass die Beschuldigten daraufhin einfach weiterziehen könnten und er so den bestehenden Kontakt wieder verlieren würde. Die Ausführungen des Privatklägers sind nicht nur nachvollziehbar, sie lassen sich auch ohne Weiteres mit den Akten des Zivilverfahrens bzw. dem chronologischen Ablauf der Geschehnisse vereinbaren. 10.4 Aussagen der Kinder 10.4.1 Vorbemerkung: Zum Konfrontationsrecht und zur Verwertbarkeit Anlässlich der Berufungsverhandlung stellte der Beschuldigte 2 den Antrag, die Videoaufnahmen der Befragungen mit H.________ und I.________ seien ihm vor der Kammer abzuspielen und ihm sei die Möglichkeit einzuräumen, sich dazu zu äussern. Diesen Antrag wies die Kammer ab. In seinem Plädoyer brachte Rechtsanwalt D.________ für den Beschuldigten 2 in der Folge vor, die Aussagen der Kinder seien nicht verwertbar und die entsprechenden Aufzeichnungen seien samt Protokollen aus den Akten zu weisen. Zur Begründung führte er aus, der Beschuldigte 2 sei trotz entsprechendem Antrag nie mit den Belastungszeugen konfrontiert worden. Er habe auch die Videoaufnahmen nicht gesehen. Es wäre Sache des Gerichts gewesen, für eine Konfrontation zu sorgen. Beim Konfrontationsrecht handle es sich gemäss dem Bundesgericht um ein absolutes Recht. Noch weiter gehe der Schutz nach der EMRK, die einer beschuldigten Person das Recht einräume, in Anwesenheit des Richters, der den Fall entscheide mit dem Belastungszeugen konfrontiert zu werden (Verweis auf Cutean v. Romania vom 2. Dezember 2014 [Application no. 53150/12]). Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Anwesenheit der Verteidigung richtet sich nach Art. 159 StPO (Art. 147 Abs. 1 StPO). Das Teilnahmerecht steht den Parteien selbst und kumulativ auch deren Rechtsbeiständen zu (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 823 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_324/2011 vom 26. Oktober 2011). Dieses Recht führt nicht dazu, dass die Behörden nur in Anwesenheit der Parteien Beweismassnahmen treffen dürfen; es verpflichtet sie aber, die Parteien in geeigneter Form und rechtzeitig über die angesetzten Beweisabnahmen zu informieren. Ob die Parteien daran teilnehmen, ist alsdann ihre Sache. Es ist ihnen unbenommen, ausdrücklich oder stillschweigend darauf zu verzichten (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 824). Damit eine belastende Zeugenaussage verwertbar ist, muss der Beschuldigte grundsätzlich mindestens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit gehabt haben, das belastende Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an

21 den Belastungszeugen zu stellen. Er muss mithin in die Lage versetzt werden, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und deren Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf Probe und infrage zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_886/2017 vom 26. März 2018 E. 2.3.3. mit Hinweisen). Soweit ein Kind als Opfer betroffen ist und erkennbar ist, dass die Einvernahme oder Gegenüberstellung für das Kind zu einer schweren psychischen Belastung führen könnte, darf das Kind in der Regel während des ganzen Verfahrens nicht mehr als zweimal befragt werden (Art. 154 Abs. 4 lit. b StPO). Eine zweite Einvernahme findet nur statt, wenn die Parteien bei der ersten Einvernahme ihre Rechte nicht ausüben konnten oder dies im Interesse der Ermittlungen oder des Kindes unumgänglich ist (Art. 154 Abs. 4 lit. c StPO). Eine Gegenüberstellung mit der beschuldigten Person darf nur angeordnet werden, wenn das Kind die Gegenüberstellung ausdrücklich verlangt oder der Anspruch der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann. Sowohl H.________ als auch I.________ wurden vor der Staatsanwaltschaft am 17. Februar 2016 per Videobefragung zu den Vorfällen befragt (transkribiert auf pag. 199 ff. [H.________] und pag. 211 ff. [I.________]). Im Nebenraum verfolgten Rechtsanwältin J.________ für die Beschuldigte 1, Rechtsanwalt D.________ für den Beschuldigten 2 und Herr AC.________ von der Regionalfahndung Burgdorf, der über die kindsgerechte Durchführung der Einvernahme wachte, per Videoübertragung die Befragung. Im Befragungsraum anwesend war neben der einvernehmenden Staatsanwältin AD.________ auch Rechtsanwältin AB.________ als Prozessbeiständin der Kinder. Den anwesenden Parteien wurde jeweils die Möglichkeit geboten, über Staatsanwältin AD.________ Ergänzungsfragen zu stellen (H.________ pag. 208 Z. 313 ff.; I.________ pag. 233 Z. 379 ff.). Aus dem Umstand, dass sowohl die damalige Verteidigerin der Beschuldigten 1 und der Verteidiger des Beschuldigten 2 an der Befragung teilnahmen, schliesst die Kammer, dass auch die Parteien von der geplanten Einvernahme Kenntnis hatten und rechtzeitig über deren Durchführung informiert wurden. Etwas anderes brachten denn auch weder die Beschuldigten selber, noch deren Rechtsvertreter vor. Die Kammer geht somit davon aus, dass den Beschuldigten die angemessene und hinreichende Gelegenheit eingeräumt wurde, den Einvernahmen von H.________ und I.________ beizuwohnen und das potentiell belastende Zeugnis zumindest einmal in Zweifel zu ziehen. Dass der Beschuldigte 2 in der Folge auf eine persönliche Teilnahme verzichtete bzw. sein Teilnahme- und Fragerecht lediglich über seinen amtlichen Verteidiger ausübte, ist sein gutes Recht. Er kann nun aber in einer solchen Konstellation aus dem freiwilligen Fernbleiben nicht nachträglich auf eine Verletzung des Konfrontationsrechts schliessen. Soweit er am 27. Juli resp. 2. August 2016 (pag. 623 f. und pag. 626 f) eine erneute Befragung/Gegenüberstellung der beiden Kinder beantragte, begründete er seinen Antrag nicht näher und machte insbesondere auch zu diesem Zeitpunkt keine Gründe geltend, die ihm ein Teilnahme an der ersten Befragung verunmöglicht hätten. Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft seinen entsprechenden Antrag mit einem Hinweis auf Art. 154 StPO abwies (vgl. dazu Verfügung vom 3. August 2016, pag. 628 ff.). Der Beschuldigte 2 beantragte in der Folge weder vor erster Instanz, noch im Berufungsverfahren eine erneute Befragung der Kinder.

22 Soweit der Beschuldigte 2 eine Beschränkung der Verwertbarkeit aus der Abweisung des Antrags auf Visionierung des Befragungsvideos in Anwesenheit der Kammer abzuleiten scheint, kann ihm nicht gefolgt werden. Es wäre dem amtlich verteidigten Beschuldigten 2 freigestanden, die Videos im Vorfeld der Verhandlung über seinen Verteidiger oder direkt über das Gericht anzusehen und sich anschliessend im Rahmen seiner Befragung vor der Kammer dazu zu äussern. Welcher Erkenntnisgewinn sich aus dem Umstand ergeben könnte, dass das Video im Rahmen der oberinstanzlichen Verhandlung abgespielt worden wäre, ist für die Kammer nicht ersichtlich, zumal eine vorgängige Visionierung regelmässig zu ihrer Verhandlungsvorbereitung gehört. Nach dem Gesagten erachtet die Kammer das Konfrontationsrecht des Beschuldigten nicht als verletzt. Für die Verwertbarkeit der Aussagen der Kinder spricht ferner, dass ihnen bei der Beurteilung des Falls nicht alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Nebst den Aussagen von H.________ und I.________ liegen nämlich zahlreiche objektive Beweismittel vor, welche die näheren Umstände des Umzugs der Beschuldigten bereits anschaulich dokumentieren. 10.4.2 Allgemeines zu den Aussagen der Kinder Wie bereits erwähnt, wurden H.________ und I.________ am 17. Februar 2016 von der Staatsanwaltschaft zu den Vorfällen befragt, wobei die Befragung auf Video aufgezeichnet wurde. Die Aussagen der Kinder sind sorgfältig transkribiert (H.________ pag. 199 ff.; I.________ pag. 211 ff.) und wurden von der Vorinstanz zutreffend zusammengefasst und gewürdigt. Darauf ist vorab zu verweisen (S. 23 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1005 ff.). Die Kammer beschränkt sich darauf, die wichtigsten Aussagen zusammenzufassen und anschliessend gemeinsam zu würdigen. 10.4.3 H.________ Zu den Vorfällen führte H.________ zusammengefasst aus, man sei wegen dem Vater (also dem Privatkläger) nach Spanien gegangen, da dieser verschiedentlich ungebeten aufgetaucht sei und «Terror» gemacht habe (pag. 201 Z. 66 ff.). Wirtschaftliche Probleme seien dagegen nie Thema gewesen (pag. 208 Z. 339-342). Die Idee nach Spanien zu gehen hätten ihre Mutter und der Beschuldigte 2 zusammen gehabt. Wer von beiden könne sie nicht sagen (pag. 201 Z. 83 f.). Es sei eine kurzfristige Entscheidung gewesen, auch wenn ihre Mutter ihr schon vorher gesagt habe, dass man irgendwann «da» wegmüsse wegen dem Vater (pag. 202 Z. 109-112). Sie habe vorher gewusst, dass man nach Spanien gehe und habe dann gemerkt, dass sie wahrscheinlich in Spanien bleiben würden – dies hätte sie aber erst in Spanien erfahren (pag. 202 Z. 88-91). In Spanien habe sie gesagt, dass es für sie in Ordnung sei, dort zu bleiben (pag. 202 Z. 98 f.). Sie denke, dass auch I.________ gefragt worden sei; dabei sei sie aber nicht gewesen. Die Entscheidung sei wohl auch für ihn «okey» gewesen. Vielleicht sei er einfach traurig gewesen, dass er keinen Kontakt zum Vater habe haben können. Ansonsten habe er für sie glücklich ausgesehen (pag. 202 Z. 100 ff.). I.________ habe ab und zu nach seinem Vater gefragt und auch, ob er mit ihm telefonieren dürfe. Ihm sei aber gesagt worden – glaublich von beiden Beschuldigten – dass er nicht telefonieren

23 dürfe (pag. 203 Z. 142-145). H.________ führte weiter aus, dass sie eigentlich nicht hätten nach Spanien gehen dürfen, ohne Bescheid zu geben. Es sei in der Familie (auch mit I.________) besprochen worden, dass man nicht sage, wohin man gehe (pag. 202 f. Z. 123 ff.). Sie habe weiter Kontakt zu ihren Freunden haben können, habe diesen aber erzählt, dass sie in Deutschland seien (pag. 202 Z. 120- 123 i.V.m. pag. 203 Z. 131-133). Es sei Thema gewesen, dass I.________ mit nach Spanien komme, anstatt die Ferien beim Vater zu verbringen. Sie glaube, dass auch I.________ damit einverstanden gewesen sei; das Gespräch, wo dies mit I.________ besprochen worden sei, habe sie aber nicht mitbekommen (pag. 204 Z. 163-168). Ihr Verhältnis zu den Beschuldigten sei gut und sie glaube, dass dies auch bei I.________ so sei (pag. 204 Z. 171 f.). In Zukunft möchte sie gerne mit ihrer Mutter, dem Beschuldigten 2 und I.________ in Spanien leben (pag. 207 Z. 304). Die Rückführung in die Schweiz sei schrecklich gewesen. So hätten sie zunächst drei Tage in ein komisches Heim gehen, bevor sie dann beim Vater hätten bleiben müssen (pag. 206 Z. 243-247). Sie fände es schrecklich, sich vorstellen zu müssen, nicht mehr mit I.________ am selben Ort zu wohnen. Für sie sei es wichtig, dass sie beide zusammen seien. Sie hätten eine gute Beziehung (pag. 208 Z. 308-311). 10.4.4 I.________ Gleich zu Beginn der Befragung führte I.________ aus, dass er «das» nicht in Ordnung gefunden habe (pag. 214 Z. 29). Kurz darauf präzisierte er, er habe gewollt, dass sie in Spanien nur Ferien gemacht hätten und anschliessend wieder zurück nach F.______ (Ortschaft) gegangen wären. Wenn er hätte auswählen können, hätte man Ferien in einem Hotel in Deutschland gemacht und wäre dann wieder zurück nach F.______ (Ortschaft), wo alle seine Freunde – ausser einem – leben würden (pag. 217 Z. 142-146). Nach den genaueren Umständen gefragt, die dazu führten, dass man nach Spanien ging, führte er weiter aus, dass er dies nicht mehr genau wisse. Anfänglich habe man einfach nach Spanien in die Ferien gehen wollen, was für ihn gerade noch «okay» gewesen wäre. Danach sei man aber einfach gleich dorthin gezogen. Aus welchem Grund wisse er nicht; er sei auch nicht vorgängig gefragt worden (pag. 216 Z. 105-110). Wahrscheinlich habe er von sich aus nicht gesagt, dass er gerne wieder zurückgehen möchte; er wisse nicht, ob seine Mutter dies gewusst habe (pag. 220 Z. 259-263). H.________ dagegen sei mit dem Entschluss in Spanien zu leben einverstanden gewesen. Dies habe sie ihm in AE.________ gesagt und er habe auch in Spanien selber den entsprechenden Eindruck gehabt (pag. 217 Z. 150-155). Auf den Kontakt zu seiner Mutter angesprochen gab I.________ an, dass er im Moment überhaupt keinen Kontakt wolle. Sie habe vieles getan, was er überhaupt nicht gemocht habe. So habe er beispielsweise in Spanien einmal versucht Papi anzurufen ohne zu fragen. Er habe gewusst, dass wenn er fragen würde, er zu 100% nicht anrufen dürfe. Danach habe sie einfach fast alle seine Spielsachen aus dem Fenster geworfen (pag. 216 Z. 91-97). Zuvor habe er auch schon gefragt, ob er den Vater anrufen dürfe, was ihm aber ohne Grund verweigert worden sei (pag. 216 Z. 101 f.). Es sei für ihn eigentlich toll gewesen, aus Spanien abgeholt zu werden, er sei sehr froh gewesen. H.________ dagegen sei überhaupt nicht froh gewesen, deshalb sei sie jetzt weg (pag. 220 Z. 243-245). Schliesslich gab I.________ auch an, er wisse zwar nicht

24 mehr wieso er dies wisse, aber er wisse, dass der Vater nicht habe wissen dürfen, wo sie wohnen würden (pag. 221 Z. 277-280). 10.4.5 Würdigung der Aussagen der Kinder Wie bereits die Vorinstanz erachtet auch die Kammer die Aussagen der Kinder als nachvollziehbar, detailliert, in den Kernpunkten übereinstimmend und damit realitätsbasiert. Beide unterschieden jeweils sehr genau zwischen dem, was sie sicher wussten, was sie bloss zu wissen glaubten und was sie von anderen gehört hatten. Sie unterliessen es weiter, den Beschuldigten Unterstellungen zu machen oder sie übermässig zu belasten. Die belastenden Aussagen von H.________ sind umso glaubhafter, als sie ihrer Mutter und dem Beschuldigten 2 grundsätzlich sehr wohl gesinnt ist und angab, auch in Zukunft bei ihnen leben zu wollen. Sie stellte die Entscheidung nach Spanien zu gehen denn auch nicht in Frage, sondern versuchte sie mit dem angeblich «terrorisierenden» Verhalten ihres Vaters zu rechtfertigen. Sowohl H.________ als auch I.________ verbanden ihre Erzählungen jeweils mit passenden Gedankengängen und Gefühlsregungen, was weiter für ihre Glaubhaftigkeit spricht. So schilderte I.________ beispielsweise, wie er zwar mitbekommen habe, dass man nach Spanien gezogen sei, sich aber nicht habe erklären können, weshalb man dies getan habe. Die Aussagen der Kinder lassen sich ferner zwangslos mit den Akten des Zivilverfahrens in Einklang bringen und verstärken den bereits gewonnen Eindruck, dass der Umzug möglichst geheim und am Vater vorbei geschehen sollte. Die Aussagen der Kinder sind glaubhaft und es kann auf sie abgestellt werden. Die von den Kindern geäusserten Ansichten spiegeln auch deutlich die bereits aus der Begutachtung gewonnenen Erkenntnisse wieder: Während H.________, die den bestehenden Loyalitätskonflikt gemäss Gutachten mit einer Allianzbildung zur Mutter gelöst hatte, angab, mit dem Umzug einverstanden gewesen zu sein und vor allem das Verhalten des Vaters beanstandete, fühlte sich I.________, der den Kontakt zu seinem Vater trotz den Spannungen aufrechterhielt, durch das Vorgehen der Beschuldigten überrumpelt und hintergangen. Passend dazu gab I.________ denn auch an, das Verhalten seiner Mutter nicht gemocht und sich gefreut zu haben, als sie in Spanien abgeholt worden seien. H.________ gab dagegen an, das Leben in Spanien als angenehm, die Rückführung und das Leben beim Vater dagegen als «schrecklich» empfunden zu haben. Gleichzeitig räumte sie aber ein, dass auch die Vorstellung, in Zukunft getrennt von I.________ zu leben, schrecklich sei. 10.5 Aussagen der Beschuldigten Die Beschuldigte 1 wurde am 11. Februar 2016 (pag. 248 ff.) und am 13. April 2016 (pag. 261 ff.) vor der Staatsanwaltschaft zu den Vorwürfen befragt. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verweigerte sie weitere Aussagen und verwies im Wesentlichen auf ihre bisherigen Ausführungen (pag. 866). Nachdem sich der Beschuldigte 2 am 11. Februar 2016 vor der Staatsanwaltschaft noch zur Sache geäussert hatte (pag. 236 ff.), verweigerte er bei einen weiteren staatsanwaltschaftlichen Einvernahme am 12. April 2016 (pag. 246 f.) und am 20. Juni 2017 vor der Vorinstanz (pag. 867) weitere Aussagen bzw. wollte keine ergänzenden Angaben

25 machen. Anlässlich der Berufungsverhandlung äusserte er sich schliesslich erneut zu den Vorwürfen (pag. 1199 ff.). Die Beschuldigten gaben zusammengefasst an, die Schweiz im Juli 2015 ferienhalber verlassen zu haben (Beschuldigte 1 pag. 249 Z. 28; Beschuldigter 2 pag. 237 Z. 24). Im Zuge einer beruflichen Neuorientierung habe man sich in Spanien nach neuen Möglichkeiten umgesehen und dies auch vorgängig mit H.________ besprochen (Beschuldigte 1 pag. 249 Z. 38-44; Beschuldigter 2 pag. 237 Z. 32-38). Kurz vor dem Ende des Urlaubs habe man sich dann mit den Kindern zusammengesetzt und sie gefragt, ob sie damit einverstanden wären bzw. es sich vorstellen könnten, künftig in Spanien zu leben. Dies hätten beide bejaht (Beschuldigte 1 pag. 249 Z. 45-48; Beschuldigter 2 pag. 237 Z. 38-40). Danach habe man begonnen eine Wohnung zu suchen, die künftige deutsche Schule der Kinder zu besichtigen und sich bei einer spanischen Anwältin über die Möglichkeiten einer Auswanderung informiert (Beschuldigte 1 pag. 249 Z. 48-51 i.V.m. pag. 252 Z. 141 f.; Beschuldigter 2 pag. 237 Z. 40-44). Anschliessend sei man ein zweites Mal mit den Kindern zusammengesessen; diese hätten sich dahingehend geäussert, dass sie mit ihnen (den Beschuldigten) in Spanien bleiben möchten (Beschuldigte 1 pag. 249 Z. 52-54; Beschuldigter 2 pag. 237 Z. 45-50). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte 2 sogar aus, den Kindern sei es freigestellt worden, ob sie lieber in Spanien oder der Schweiz leben wollten und dass man sie zurück zum Vater in die Schweiz gebracht hätte, sofern ihnen dies lieber gewesen wäre (pag. 1204 Z. 20-24). Die Beschuldigten führten weiter aus, sie seien rein aus finanziellen Gründen (Beschuldigte 1 pag. 252 Z. 149 f.) bzw. aufgrund existenzieller Probleme (Beschuldigter 2 pag. 240 Z. 134-136) und nicht wegen dem Privatkläger nach Spanien gegangen. Der Wegzug sei auch nicht geheim erfolgt. Die Beschuldigte 1 führte in diesem Zusammenhang aus, es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass sie derart viele Institutionen über ihren Umzug hätte informieren müssen (pag. 250 Z. 68). Ferner seien ihr auch die Regeln der elterlichen Sorge in der Schweiz nie erläutert worden. Unter elterlicher Obhut verstehe sie, dass die Kinder jeweils dort seien, wo auch sie selber sei (pag. 257 Z. 312 ff.). Der Privatkläger habe stets von den Umzugsplänen nach Spanien gewusst. Er habe ferner gewusst, wo sie sich in Spanien aufgehalten hätten und sie seien in Kontakt gestanden (pag. 250 Z. 69-71). Auch ihre damalige amtliche Verteidigerin habe gewusst, wo sie sich aufgehalten hätten (pag. 252 Z. 139 f.). Sie sei es auch gewesen, die ihr versichert habe, dass sie an der Verhandlung am Regionalgericht Emmental-Oberaargau nicht teilnehmen müsse (pag. 250 Z. 86 f.). Ergänzend führte der Beschuldigte 2 aus, es sei eine Meldung an die Gemeinde raus, wonach sich die Beschuldigte 1 und die Kinder abgemeldet hätten; auch die Schule sei informiert gewesen (pag. 238 Z. 60 f.). Er gab weiter an, bei ihrem Entscheid (also jenem der Beschuldigten) sei von Bedeutung gewesen, dass die Beschuldigte 1 das alleinige Obhutsrecht innegehabt habe (pag. 239 Z. 115 f.). Er bestätigte sodann, dass die damalige amtliche Verteidigerin der Beschuldigten 1, Rechtsanwältin Q.________, über ihren Aufenthaltsort informiert gewesen sei und gar telefonischer Kontakt bestanden habe (pag. 238 Z. 63-67). Kontakt habe auch zum Privatkläger bestanden; dieser habe zudem ihre E-Mail- Adressen und Telefonnummern gehabt, sich aber jeweils nur nach der Regelung

26 des Besuchsrechts mit I.________ erkundigt (pag. 238 Z. 69 f.). Indem der Privatkläger sich nur nach der Regelung des Besuchsrecht bzw. der Ferien erkundigt, nicht aber nach I.________ gefragt habe, habe er signalisiert, dass er den Aufenthaltsort Spanien akzeptiere (pag. 241 f. Z. 197-200). Weiter seien ihre Mobiltelefone nicht ausgeschaltet gewesen und er (der Beschuldigte 2) wisse nicht, wieso die Polizei – anders als alle anderen – sie nicht habe erreichen können (pag. 242 Z. 202-205). Auch die Beschuldigte 1 gab diesbezüglich an, es sei I.________ nie verboten worden, mit dem Vater zu telefonieren. I.________ habe auch nie nach seinem Vater gefragt. Nur einmal hätten die beiden telefoniert und I.________ habe Fotos der Wohnung verschickt; da habe der Privatkläger I.________ gefragt, ob er kommen solle, was I.________ verneint habe (pag. 254 Z. 213-223). Auf den psychologischen Fachbericht angesprochen gab die Beschuldigte 1 an, dieser habe sie zwar interessiert, sie habe ihn aber nicht ganz gelesen und aufgrund der Fachbegriffe sowieso nicht alles verstanden (pag. 251 Z. 102-104). Es stehe darin, dass die Kinder nicht getrennt werden und nicht umziehen sollten. Sie habe sich die Wohnung aber nicht mehr leisten können und habe mit den Kindern auch nicht auf der Strasse sitzen wollen (pag. 251 Z. 107-109). Der Beschuldigte 2 gab in diesem Zusammenhang zu Protokoll, er wisse von der Existenz dieses Berichtes und habe ihn sicher einmal quer gelesen (pag. 240 Z. 140). Er sei aber ziemlich lange gewesen und habe viele Vermutungen bis zu Unwahrheiten enthalten. Die repressive Haltung, welche die Befrager eingenommen hätten, habe er nicht als richtig empfunden (pag. 240 Z. 140 ff.). 10.6 Würdigung der Aussagen der Beschuldigten Die Beschuldigten schildern einen gänzlich andern Ablauf der Geschehnisse. Wie bereits die Vorinstanz – auf deren zutreffende Erwägungen ergänzend zu verweisen ist (S. 30 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1002 ff.) – ausführte, stehen ihre Schilderungen vielerorts in Widerspruch zu den übrigen Beweismitteln und wirken im Ergebnis wenig überzeugend. Bereits aus der Chronologie ergibt sich nach Ansicht der Kammer klar, dass weder die involvierten Behörden, noch die amtliche Verteidigerin der Beschuldigten 1 oder der Privatkläger wussten, wo genau sich die Beschuldigten mit den Kindern aufhielten, nachdem sie die Schweiz im Juli 2015 verlassen hatten. Soweit die Beschuldigten in diesem Zusammenhang vorbrachten, durchwegs telefonisch und per E-Mail erreichbar gewesen zu sein und auch auf den sozialen Netzwerken über ihren Aufenthaltsort informiert zu haben, erscheint dies vor dem Hintergrund der vom Privatkläger und den Behörden unternommenen Kontaktversuche und dem schliesslich eingeleiteten Rückführungsverfahren wenig wahrscheinlich. Die falsche Information der Beiständin und der damaligen Rechtsanwältin der Beschuldigten 1 über einen angeblichen Verwandtschaftsbesuch in Italien sowie die bewusst vage gehaltene Abmeldung bei der Schule nach «Südeuropa» legen vielmehr den Schluss nahe, dass die Beschuldigten ihren Aufenthaltsort bewusst nicht preisgeben wollten. Auch das Verhalten von H.________, welche ihrer Freundin von einem Urlaub in Deutschland berichtete und der Umstand, dass die Nachbarn gegenüber der Polizei angaben, die Beschuldigten seien mit den Kindern in «den Norden» verreist, deuten in diese Richtung. Passend dazu gab H.________ an, sie (die ganze Familie) hätten eigentlich

27 nicht nach Spanien gehen dürfen ohne Bescheid zu sagen und es sei besprochen worden, dass man gegen aussen nicht sage, wohin man gehe. Auch wenn I.________ nicht mehr sagen konnte, wieso er dies wusste, gab auch er an, es sei wichtig gewesen, dass der Privatkläger nicht gewusst habe, wo sie gewohnt hätten. Eindrücklich schilderte er weiter, wie aufbrausend seine Mutter reagierte, als er sich Zugang zu ihrem Mobiltelefon verschafft und ohne Erlaubnis den Vater angerufen hatte. Wenn man berücksichtigt, dass der Privatkläger im Dezember 2014 bzw. Januar 2015 ein Verfahren um Neuordnung des Sorgerechts eingeleitet hatte, diesbezüglich eine Gerichtsverhandlung angesetzt war und den Parteien per Ende Juni 2015 als Ergebnis der gerichtlich angeordneten Begutachtung der Kinder ein Fachbericht zugestellt worden war, der sich für eine Intensivierung des Kontaktes zwischen Vater und Kindern aussprach und die Beschuldigte 1 den Einfluss des Vaters auf die Kinder verschiedentlich als schädlich darstellte (vgl. dazu beispielsweise zuletzt die Einreichung der Fotos von I.________ am Schiesstand im Berufungsverfahren, pag. 1192), erscheint der Zeitpunkt des Umzuges alles andere als zufällig. Er war in erster Linie darauf ausgerichtet, eine andere Betreuungssituation der Kinder faktisch zu verunmöglichen. Nicht erklärbar wäre die Geheimhaltung des neuen Wohnortes nach Ansicht der Kammer, wenn dieser – wie von den Beschuldigten vorgeben – lediglich aus finanziellen Motiven verlegt worden wäre. In diesem Fall hätte der Wohnsitzwechsel auch nicht derart plötzlich erfolgen müssen. Zudem gab die Beschuldigte 1 in diesem Zusammenhang bereits am 16. Juni 2015 gegenüber der Gutachter an, sie habe ihr Restaurant aus finanziellen Gründen schliessen müssen und sei arbeitslos (pag. 637.115). Damals veranlassten sie die finanziellen Probleme aber jedenfalls nicht dazu, einen Umzug ins Ausland überhaupt in Erwägung zu ziehen. Sie betonte vielmehr, sie biete ihren Kindern ein stabiles Umfeld und bestätigte auf entsprechende Frage, an ihrem Wohnsitz zu bleiben und keinen Umzug zu planen (pag. 637.116). Dass sich die finanzielle Situation seit diesem Gespräch plötzlich und unvorhersehbar weiter verschlechtert hätte, wird von den Beschuldigten nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Gegen die Schilderungen der Beschuldigten spricht schliesslich auch der Bericht von AF.________ (Psychologische Psychotherapeutin, Supervisorin BDP), welche von der Beschuldigten 1 privat beauftragt wurde und die in ihrem Gutachten (pag. 637.252) schreibt: Ohne Kenntnis und Einverständnis des Vaters zogen die Mutter mit ihrem Lebenspartner und den beiden Kindern im Sommer 2015 nach Spanien. Die Ursache dafür sei, gab die Mutter an, dass sie sich in der Schweiz von der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde KESB nicht angemessen vertreten gefühlt habe, die Tochter vor dem Vater nicht geschützt sondern gezwungen worden sei, gegen ihren Willen mit dem Vater zu kommunizieren. Die Beschuldigten bringen vor, sie hätten den Fachbericht nicht genau gelesen bzw. ihn aufgrund der komplizierten Sprache nicht verstanden. Sie hätten darum keine Kenntnis von den darin enthaltenen Empfehlungen gehabt. Es sei ferner Zufall gewesen, dass ihre Ausreise aus der Schweiz kurz nach der Fertigstellung des Berichts erfolgt sei (z. B. Beschuldigter 2, pag. 241 Z. 164 f.).

28 Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände erscheint dieses Vorbringen der Beschuldigten, wie bereits von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, in erster Linie darauf ausgerichtet, das eigene Verhalten zu verharmlosen und stellt auch nach Ansicht der Kammer eine reine Schutzbehauptung dar: Zu beachten ist zunächst, dass die Beschuldigte 1 über ihre Kinder stark in den Beurteilungsprozess involviert war und in diesem Zusammenhang teilweise auch persönlich Fragen der Gutachter beantworten musste (vgl. z. B. Zusammenfassung des Gesprächs vom 16. Juni 2016, pag. 637.115 f.). Aus der Eingabe von Rechtsanwältin Q.________ vom 28. Mai 2015 geht sodann hervor, dass sich die Beschuldigte 1 über die Bedeutung der Empfehlungen für die künftige Betreuungssituation der Kinder durchaus im Klaren war (pag. 637.81 f.). Sie gab denn auch unumwunden zu, der Bericht sei für sie von grossem Interesse gewesen (pag. 251 Z. 103 f.). Auf die Empfehlungen des Berichts angesprochen gab die Beschuldigte 1 weiter an, darin stehe, dass die Kinder nicht getrennt werden dürften und dass sie nicht umziehen sollten (pag. 251 Z. 107 f.). Sie benannte also zwei zentrale Erkenntnisse des Berichts. Noch am 16. Juni 2015 – und damit wenige Wochen vor der heimlichen Abreise – beteuerte die Beschuldigte 1 auf entsprechende Frage der Gutachter, sie biete ihren Kindern ein stabiles Umfeld, Freunde und einen Tagesablauf und plane in der nächsten Zeit keinen Umzug, sondern bleibe an ihrem Wohnort (pag. 637.116). Dass auch der Beschuldigte 2 um die Empfehlungen des Berichts wusste, liegt zunächst aufgrund seiner Beziehung zur Beschuldigten 1 nahe. Wenig überzeugend erscheint es aber auch, wenn er seine Kenntnis nachträglich auf ein Niveau beschränken will, das sich aus «einmal quer lesen» ergibt. Zu detailliert äusserte er sich andernorts zu den Empfehlungen. Er setzte sich ferner genügend mit ihnen auseinander, um die darin gemachten Aussagen als Vermutungen bis hin zu Unwahrheiten zu bewerten und anzugeben, dass der Privatkläger mit seinem Umzug nach Graubünden genau das Gegenteil der Empfehlungen realisiert habe (pag. 240 Z. 138 ff.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, wurde der Fachbericht den Beschuldigten zugestellt (pag. 637.130). Er ist in gut verständlicher Sprache geschrieben und in seinen Empfehlungen klar. Das Schreiben von Rechtsanwältin Q.________ vom 9. Juli 2015 deutet ferner darauf hin, dass die Beschuldigte 1 den Fachbericht mit ihrer damaligen Rechtsbeiständin besprochen bzw. diese ihr die wichtigsten Punkte erläutert hatte, bevor sie auf das Stellen von Ergänzungsfragen verzichtete (pag. 637.137). Unter Berücksichtigung all der erwähnten Umstände lässt sich das Verhalten der Beschuldigten nach Ansicht der Kammer nicht anders deuten, als dass sie sich der Kernaussagen des Berichts und der damit zu erwartenden Anpassungen der Betreuungsregelung für die Zukunft (insbesondere der absehbaren Intensivierung des Kontaktes zwischen I.________ und dem Vater und dem geplanten Aufbau einer längerfristigen Annäherung zwischen diesem und H.________) bewusst waren, sie den Empfehlungen der Gutachter aber schlichtweg nicht folgen wollten und sich darum faktisch über sie hinwegsetzten. 10.7 Erstellter Sachverhalt Zusammenfassend ist für die Kammer erstellt, dass die Beschuldigten Ende Juni 2015 vom Fachbericht des IFB, der sich für eine Intensivierung des Kontakts zwischen dem Privatkläger und I.________ aussprach, für H.________ eine langsa-

29 mere und längerfristige Annäherung zum Vater vorsah und zudem diverse Kindesschutzmassnahmen empfahl (Ausweitung der bestehenden Beistandschaft, sozialpädagogische Familienbegleitung, Mediation zwischen den Kindseltern und psychotherapeutische Settings für die Kinder), Kenntnis nahmen. Gestützt auf die Ausführungen im Bericht war ihnen weiter bewusst, dass die Kinder unter der verschiedentlich konflikthaften Trennung ihrer Eltern zu leiden hatten und es künftig geboten war, sie aus den elterlichen Konflikten herauszuhalten und ihnen ein ruhiges und stabiles Umfeld zu bieten; ein weiterer Umzug wurde angesichts der den Kindern bereits verschiedentlich abverlangten Anpassungsleistungen als dem Kindswohl abträglich erachtet. Trotzdem setzten sich die Beschuldigten kurz vor der Verhandlung im Verfahren um Abänderung von Eheschutzmassnahmen ohne Wissen und Zustimmung des Kindsvaters, der Beiständin oder der Behörden nach Spanien ab, um so einer Neuregelung der Kinderbelange zu entgehen und eine neue Existenz aufzubauen. Die Kinder informierten sie erst in Spanien über ihre Absicht, den Wohnsitz dauernd zu verlegen. Schliesslich hielten die Beschuldigten ihren Aufenthaltsort über mehrere Wochen vor dem Privatkläger und den Behörden geheim und untersagten oder verunmöglichten es den Kindern auch, mit dem Privatkläger Kontakt aufzunehmen oder Aussenstehende über ihren Aufenthaltsort zu informieren. 11. Rechtliche Würdigung 11.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete die Voraussetzungen für die Annahme einer Kindesentführung als gegeben. Sie erwog, die Beschuldigten hätten im Wissen darum, dass ihnen eine entsprechende Zustimmung weder vom Kindsvater noch von den Behörden erteilt worden war bzw. wäre, eigenmächtig den Wohnsitz der Kinder aus der Schweiz nach Spanien verlegt. Indem sie sich über die klaren Empfehlungen des rechtspsychologischen Fachberichts hinweggesetzt hätten, hätten sie das Wohl der Kinder erheblich gefährdet bzw. eine erhebliche Gefährdung billigend in Kauf genommen. Ferner hätten die Beschuldigten mit ihrem plötzlichen Wegzug den Aufbau eines Besuchsrechts und damit die Wiederannäherung zum Vater untergraben bzw. faktisch verunmöglicht und diesem so die Kinder entzogen (S. 35 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1007 f.). Die Vorinstanz ging weiter davon aus, die Beschuldigten hätten den Wohnsitzwechsel sowie die Geheimhaltung desselben zusammen geplant und ausgeführt und so in Mittäterschaft gehandelt. 11.2 Argumente der Verteidigung Die Beschuldigte 1 liess anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ausführen, sie werde in der Trennungsvereinbarung vom 28. Februar 2014 bei einer gemeinschaftlichen elterlichen Sorge als alleinige Inhaberin der Obhut über beide Kinder aufgeführt. In dieser Eigenschaft sei ihr bis zum 30. Juni 2014 das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht über die beiden Kinder zugekommen. Mit der Revision sei dieses Aufenthaltsbestimmungsrecht neu Teil der elterlichen Sorge geworden. Bis dahin seien die Ausführungen der Vorinstanz korrekt. Anders als die Vorinstanz ausgeführt habe, sei die zivilrechtliche Ausgangslage aber alles andere als

30 klar. So seien sich die Autoren auch unter dem neuen Recht nicht einig, welcher Gehalt dem Begriff der Obhut beizumessen sei. Die Vorinstanz habe sodann ohne nähere Begründung die neuen Bestimmungen zur Anwendung gebracht, ohne sich zum Übergangsrecht zu äussern und zu erörtern, welche Bedeutung der Revision des Zivilgesetzbuches im vorliegenden Fall zukomme. Aus einem Verstoss gegen zivilrechtliche Bestimmungen könne im Übrigen nicht ohne weiteres auf eine strafrechtliche Relevanz des Verhaltens geschlossen werden. Zwar habe das Bundesgericht in BGE 141 IV 10 ausgeführt, dass die Verbringung eines Kindes an einen anderen Ort nach Art. 183 Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) strafbar sein könne, wenn sie mit dem Kindswohl absolut nicht zu vereinbaren sei. Es habe dies im «Nigeria-Fall» angenommen, wo ein Vater seine drei- und fünfjährigen Söhne zu fremden Personen nach Nigeria gebracht und sie dort alleine gelassen habe. Dieser Sachverhalt sei mit der vorliegend zu beurteilenden Situation nicht zu vergleichen: H.________ und I.________ seien dauernd mit ihrer Mutter (der Hauptbetreuungsperson) zusammen gewesen. Spanien sei für sie auch nicht ein fremdes Land, sondern die zweite Heimat ihrer Mutter, wo sie auch bereits verschiedentlich ihre Ferien verbracht hätten. Verstösse gegen den von der Vorinstanz zitierten Art. 301a des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) würden in der Lehre nicht mit der Entführung nach Art. 183 Ziff. 2 StGB, sondern der Entziehung von Minderjährigen nach Art. 220 StGB in Verbindung gebracht. Man müsse sich sodann fragen, so Rechtsanwalt B.________ für die Beschuldigte 1 weiter, ob sich die Beschuldigte 1 der Auswirkungen der Revision habe bewusst sein müssen. Angesichts der nach wie vor bestehenden Uneinigkeit über den genauen Gehalt der Bestimmung könne dies nicht angenommen werden; die Beschuldigte 1 habe sich darum gegebenenfalls in einem Verbotsirrtum befunden. Anders als von der Vorinstanz angenommen, könne ihr das Wissen, nicht über das alleinige Aufenthaltsrecht verfügt zu haben, nicht unterstellt werden. Rechtsanwalt D.________ schloss sich für den Beschuldigten 2 weitgehend den Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ an und führte aus, es sei alles andere als klar, ob mit dem Umzug nach Spanien eine Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB begangen worden sei. Nach der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtfertige nur ein massiver Eingriff in das Kindswohl die Annahme einer Entführung. Die bis dahin entschiedenen Fälle seien aber mit dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbar. So seien die beiden Kinder bei den ihnen vertrauten Bezugspersonen verblieben und hätten jederzeit die Möglichkeit gehabt, in die Schweiz zurückzukehren. Die Beschuldigten hätten zudem niemanden getäuscht, sondern stets mit offenen Karten gespielt. Auch wenn der Umzug nicht förderlich gewesen sein möge, liege doch kein einschneidender Eingriff ins Kindswohl vor. Dies umso mehr, als der zu beurteilende Vorfall auch nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar sei, welcher dem Entscheid 6B_1235/2016 vom 16. Oktober 2017 (E. 2.4) zugrunde liege. Schliesslich wies auch Rechtsanwalt D.________ darauf hin, dass ein Verstoss gegen Art. 301a ZGB gemäss der Lehre unter Umständen die Strafbarkeit wegen 220 StGB, nicht aber jene nach Art. 183 Ziff. 2 StGB nach sich ziehen könne. Es

31 sei ferner kein Motiv des Beschuldigen 2 ersichtlich, die Kinder zu verschleppen; die Kinder selber hätten sich auch niemals dahingehend geäussert, dass sie nicht umziehen möchten. 11.3 Erwägungen der Kammer 11.3.1 Rechtliche Grundlagen zu Art. 183 Ziff. 2 StGB Nach Art. 183 Ziff. 2 StGB macht sich strafbar, wer jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist. Geschütztes Rechtsgut ist die körperliche Bewegungsfreiheit des Opfers (BGE 141 IV 10 E. 4.5.2 und 4.5.4). Entführen bedeutet das widerrechtliche Sichbemächtigen einer Person durch Wegbringen von ihrem bisherigen Aufenthaltsort (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2018, N 23 zu Art. 183 StGB). Der Tatbestand der Entführung setzt voraus, dass sich als Folge des Verbringens an einen anderen Ort eine Machtposition des Täters über sein Opfer ergibt. Erforderlich ist zudem, dass die Ortsveränderung für eine gewisse Dauer vorgesehen und das Opfer in seiner persönlichen Freiheit tatsächlich beschränkt ist, es insbesondere nicht die Möglichkeit hat, unabhängig vom Willen des Täters an seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zurückzukehren (Urteil des Bundesgerichts 6B_248/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4). Bei Personen, die noch nicht 16 Jahre alt sind, sind keine besonderen Tatmittel erforderlich. Die im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB besonders schutzbedürftigen Opfer können in eine unzulässige Freiheitsbeschränkung nicht in relevanter Weise einwilligen (DELNON/RÜDY, a.a.O., N 52 zu Art. 183 StGB). Auf ihren Willen kommt es nicht an. Das Gesetz schützt sie unabhängig davon, ob sie Widerstand leisten oder ob sie in die Entführung einwilligen (Urteils des Bundesgerichts 6B_248/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 141 IV 10 E. 4.5.4). Grundsätzlich keine Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB liegt vor, wenn ein Elternteil, der das Recht hat, über den Aufenthaltsort eines Kindes zu bestimmen, diesen verändert. Gemäss der nunmehr gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichts sind aber Konstellationen denkbar, in denen die Verbringung eines Kindes an einen anderen Aufenthaltsort derart massiv in dessen Interessen und letztlich auch in sein Freiheitsrecht eingreift, dass sie strafrechtlich relevant wird. In diesen Ausnahmefällen lässt sich die Ortsveränderung nicht mehr mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern rechtfertigen. Voraussetzung hierfür ist, dass die konkreten Umstände eindeutig ausserhalb des Kindeswohls liegen. Geringfügige Beeinträchtigungen der Interessen des Kindes, die mit einer Veränderung des Aufenthaltsortes zwangsläufig einhergehen, genügen nicht (BGE 141 IV 10 E. 4.5.5; auch Urteile des Bundesgerichts 6B_82/2018 vom 25. September 2018 E. 2.2 ff.; 6B_1235/2016 vom 16. Oktober 2017 E. 2.3 ff.; 6B_248/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4; 6B_1279/2015 vom 14. April 2016 E. 2 je mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand der Entführung die vorsätzliche Begehung voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (DELNON/RÜDY, a.a.O., N 57 zu Art. 183 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_1279/2016 vom 14. April 2016 E. 2.3.1). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Verwirklichung des Tatbestands für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB), sich mit ihm abfindet, mag er

32 ihm auch unerwünscht sein (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis). Vorliegend ist daher zu prüfen, ob die Beschuldigten es zumindest für möglich hielten und in Kauf nahmen, dass die Verbringung der beiden Kinder nach Spanien massiv in deren Interessen sowie Wohl eingriff (So auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1279/2015 vom 14. April 2016 E. 2.3.1). Eine qualifizierte Entführung im Sinne von Art. 184 Abs. 4 StGB liegt vor, wenn der Entzug der Freiheit objektiv mehr als 10 Tage dauert und der Täter diese Dauer auch subjektiv zumindest in Kauf genommen hat (DELNON/RÜDY, a.a.O., N 21 zu Art. 184 StGB). 11.3.2 Zur Relevanz des Aufenthaltsbestimmungsrechts Nach dem am 1. Juli 2014 in Kraft gesetzten Art. 301a Abs. 2 ZGB müssen Eltern, welche das Sorgerecht gemeinsam ausüben, beim anderen Elternteil, dem Gericht oder der Kindesschutzbehörde die Zustimmung einholen, wenn sie den Aufenthaltsort des Kindes wechseln wollen und der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt (lit. a) oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den andern Elternteil hat (lit. b). Der Entziehung von Minderjährigen nach Art. 220 StGB macht sich strafbar, wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben. Wenn ein Elternteil ein Kind, das unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht, ohne die Zustimmung des andern Elternteils oder der zuständigen Behörden ins Ausland verbringt, beschneidet er damit grundsätzlich das Recht des anderen Elternteils, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen und hat sich, wie von den Beschuldigten zutreffend ausgeführt, unter Umständen wegen einer Entziehung von Minderjährigen im Sinne von Art. 220 StGB zu verantworten (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des Bundesgerichts 5A_293/2016 vom 8. August 2016 E. 4.3). Geschütztes Rechtsgut von Art. 220 StGB ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern als Teilgehalt der elterlichen Sorge (BGE 141 IV 205 E. 5.3.1). Hat ein Elternteil die alleinige elterliche Sorge inne oder verfügt er über das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht, fällt eine Strafbarkeit ausser Betracht. Anders als Art. 220 StGB schützt Art. 183 Ziff. 2 StGB nicht den Elternteil, dem der Kontakt zum gemeinsamen Kind verunmöglicht wurde, sondern das Kind, welches durch die Verbringung an einen anderen Aufenthaltsort massiv in seinen geschützten Interessen und damit letztlich in seinem Freiheitsrecht beschnitten wird. Aufgrund der Verschiedenheit der betroffenen Rechtsgüter besteht zwischen den beiden Bestimmungen echte Konkurrenz (ULRICH WEDER, in: Andreas Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB / JStGB, 20. Aufl. 2018, N 9 f. zu Art. 220 StGB; ANDREAS ECKERT, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2018, N 37 zu Art. 220 StGB). Entscheidend für die Erfüllung des Tatbestandes der Kindsentführung ist damit nicht, ob die Ortsverschiebung vom Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts vorgenommen wurde, sondern ob mit der Ortsveränderung eine

33 Situation geschaffen wurde, die dem Wohl des betroffenen Kindes klar entgegensteht. Da das Verfahren wegen Entziehung von Minderjährigen gegen die Beschuldigten eingestellt wurde (Einstellungsverfügung vom 7. Juni 2017, pag. 851 ff.), die Eigenschaft als Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts aber umgekehrt für die Beurteilung des verbleibenden Vorwurfs der Kindsentführung nicht von entscheidender Bedeutung ist, braucht nach Ansicht der Kammer nicht näher darauf eingegangen zu werden, wie dieses zwischen der Beschuldigten 1 und dem Privatkläger verteilt war und welchen Einfluss die Revision des Zivilgesetzbuches auf diese Verteilung hatte. Immerhin sei angemerkt, dass den Beschuldigten aufgrund des vom Privatkläger eingereichten Gesuchs auf Neuregelung der elterlichen Sorge, des bevorstehenden Gerichtstermins und der Empfehlungen im psychologischen Fachbericht des IFB bewusst sein musste, dass es ihnen künftig verwehrt sein würde, alleine über den Aufenthaltsort der Kinder bestimmen zu dürfen bzw. sie so kurz vor einem Entscheid in dieser Sache nicht ohne vorgängige Genehmigung der Behörden oder Mitteilung an den Privatkläger eigenmächt

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