Skip to content

Bern Obergericht Strafkammern 11.06.2019 SK 2018 448

11. Juni 2019·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·13,790 Wörter·~1h 9min·1

Zusammenfassung

Fahrlässige schwere Körperverletzung | Strafgesetz

Volltext

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 18 448 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. Juni 2019 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichterin Falkner Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, 3013 Bern und C.________ vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand Fahrlässige schwere Körperverletzung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 29. November 2017 (PEN 16 649)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wurde mit Strafbefehl vom 29. Juli 2016 wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu je CHF 80.00 (bedingter Vollzug, Probezeit 3 Jahre), zu einer Verbindungsbusse von CHF 960.00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Tage) sowie zur Übernahme der Verfahrenskosten verurteilt (pag. 138 ff.). Nachdem er Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben (pag. 142) und die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am Strafbefehl festgehalten hatte (pag. 149), fand am 23. Juni 2017 die erstinstanzliche Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Vorinstanz) statt (pag. 218 ff.). Am 29. November 2017 fand eine Fortsetzungsverhandlung statt (pag. 294 ff.). Gleichentags erkannte die Vorinstanz was folgt (pag. 322 f.; siehe auch Berichtigung vom 25. Oktober 2018 auf pag. 357). I. A.________ wird schuldig erklärt: der fahrlässigen (schweren) Körperverletzung, begangen am 12.05.2015 in E.________, F.________Strasse (Baustelle G.________), z.N. von C.________ und in Anwendung der Art. 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 106, 125 Abs. 1 und 2 StGB Art. 17 Abs. 2 BauAV Art. 426 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu CHF 90.00, ausmachend total CHF 4‘320.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 1‘080.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 12 Tage festgesetzt. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 4‘500.00 und Auslagen von CHF 270.00, insgesamt bestimmt auf CHF 4‘770.00. Die Gebühren setzen sich zusammen aus: […] II. Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 46 und 47 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO erkannt:

3 1. Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers C.________ wird dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. 3. Der Beschuldigte hat dem Straf- und Zivilkläger C.________ eine Parteientschädigung von CHF 10‘793.50 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. […] 2. Berufung Am 31. November 2017 meldete Rechtsanwältin Dr. B.________ namens des Beschuldigten die Berufung an (pag. 345). Die schriftliche Urteilsbegründung und Urteilsberichtigung der Vorinstanz datiert vom 25. Oktober 2018 (pag. 353 ff.). Am 13. November 2018 reichte der Beschuldigte die Berufungserklärung ein und beantragte Folgendes (pag. 403 f.): I. Umfang der Berufung Das Urteil vom 29.11.2017 mit Begründung vom 25.10.2018 wird vollumfänglich angefochten. II. Abänderungsanträge 1. A.________, sei freizusprechen vom Vorwurf der fahrlässigen (schweren) Körperverletzung, angeblich begangen am 12.05.2015 in E.________, F.________Strasse (Baustelle G.________) zum Nachteil von C.________, gemäss Ziff. I. des Dispositivs vom 29.11.2017. 2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten gemäss Ziff. 1.3 des Dispositivs vom 29.11.2017 seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3. A.________, vgt., sei für das erstinstanzliche Verfahren für die Wahrung seiner Interessen eine Parteientschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO im Umfang der am 29.11.2017 eingereichten Kostennote auszurichten. 4. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen. 5. A.________, vgt., sei für das oberinstanzliche Verfahren für die Wahrung seiner Interessen eine angemessene Parteientschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO auszurichten. 6. Die Zivilklage des Privatklägers sei abzuweisen, evtl. sei sie auf den Zivilweg zu verweisen. Am 16. November 2018 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 410 f.). Nach Einholung des Einverständnisses der Parteien ordnete die Verfahrensleitung am 27. November 2018 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an (pag. 418 f.). Am 5. Februar 2019 reichte der Beschuldigte seine Berufungsbegründung ein (pag. 437 ff.). Darin wurden die in der Berufungserklärung gestellten Anträge wiederholt. Die Stellungnahme von C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger) datiert vom 6. März 2019 (pag. 543 ff.). Er stellte folgende Anträge: 1. Der Beschuldigte sei schuldig zu erklären der fahrlässigen (schweren) Körperverletzung, z.N. des Straf- und Zivilklägers, begangen am 12. Mai 2015 in E.________. 2. Der Beschuldigte sei angemessen zu bestrafen.

4 3. Dem Beschuldigten seien die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen und des obergerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen. 4. Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers sei dem Grundsatz nach gutzuheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderungen auf den Zivilweg zu verweisen. Der Beschuldigte replizierte am 18. März 2019 und hielt an seinen Rechtsbegehren fest (pag. 462 ff.). Mit Schreiben vom 25. März 2019 verzichtete der Straf- und Zivilkläger auf eine Duplik. Mit Verfügung vom 26. März 2019 erachtete der Präsident i.V. der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern den Schriftenwechsel als abgeschlossen (pag. 471 f.). Mit Eingabe vom 23. Mai 2019 reichte Rechtsanwalt D.________ seine Kostennote ein (pag. 477 ff.). Am 28. Mai 2019 reichte Rechtsanwältin Dr. B.________ ihre Kostennote ein (pag. 481 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweismassnahmen Oberinstanzlich wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 426) sowie ein Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (pag. 429 f.) des Beschuldigten eingeholt. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das angefochtene Urteil ist von der Kammer vollumfänglich zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 f. Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 311]). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist sie an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. Sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. 5. Zum Anklagegrundsatz 5.1 Allgemeines Art. 325 Abs. 1 StPO listet die Bestandteile der Anklageschrift auf. Diese bezeichnet insbesondere möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Bst. f) und die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (Bst. g). Der Anklagegrundsatz verteilt die Aufgaben zwischen den Untersuchungs- bzw. Anklagebehörden einerseits und den Gerichten andererseits. Er bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeschuldigten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 126 I 19 E. 2a S. 21; BGE 120 IV 348 E. 2b S. 353 f. mit Hinweisen). Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die Anforderungen, welche an die Anklageschrift gestellt werden. Diese hat eine doppelte Bedeutung. Sie dient einmal der Bestimmung des Prozessgegenstandes (Umgrenzungsfunktion) und sie vermittelt andererseits dem Angeschuldigten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen (Informationsfunktion), wobei die beiden Funktionen von gleichwertiger Bedeutung sind (BGE 120 IV 348 E. 2c S. 354; BGE 116 Ia 455 E. 3a/cc). […] Die Umgrenzungsfunktion besagt, dass das Gericht an die eingeklagte Tat gebunden ist. Die Anklage hat dem Angeklagten die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind (BGE 126 I 19 E. 2a; BGE 120 IV 348 E. 2b S. 353 f.) (BGE 133 IV 235 E. 6.2 f.).

5 Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Sie darf nicht erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2). Entgegen früheren Strafprozessordnungen geht Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO von einer auf das absolut Wesentliche beschränkten Tatumschreibung aus. Allgemein formuliert besteht diese darin, dass dem vorgeworfenen gesetzlichen Tatbestand folgend alle objektiven Merkmale mit Sachverhaltsbehauptungen unterlegt werden (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Aufl. 2018, N. 7 f. zu Art. 325 StPO). 5.2 Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung vertritt die Auffassung, der Strafbefehl beschränke sich darauf, die Vorschriften von Art. 17 Abs. 2 Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (BauAV; SR 832.311.141) wiederzugeben. Soweit überhaupt von einem vorgeworfenen Sachverhalt auszugehen wäre, wäre es das Verwenden einer nicht durchbruchsicheren Schaltafel und eine fehlende Befestigung. Dass die Schaltafel nicht durchbrochen worden sei, sei unbestritten. Welche Art von Befestigung den angeblichen Unfall verhindert hätte, sei dem Strafbefehl nicht zu entnehmen. Durch die Wiedergabe von Art. 17 Abs. 2 BauAV werde zwar das gewünschte Ergebnis (Unverrückbarkeit) beschrieben, nicht jedoch das geforderte Mittel. Das geforderte Verhalten werde somit genau so wenig umschrieben wie die Voraussetzungen der Voraussehbarkeit, der Vermeidbarkeit und der Zurechnung. 5.3 Subsumtion Wie bereits die Vorinstanz feststellte, entspricht die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl vom 29. Juli 2016 (pag. 138 ff.) den strafprozessualen Anforderungen sowohl in Bezug auf die Umgrenzungs- als auch in Bezug auf die Informationsfunktion. Neben der Darstellung der vorgeworfenen örtlichen und zeitlichen Begebenheiten wird der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt – die Erstellung einer nicht den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Abdeckung und als Folge dieser mangelhaften Abdeckung die Verletzung des Straf- und Zivilklägers – ausreichend klar und präzise umschrieben. Entsprechend war er darüber genügend informiert und wusste, wogegen die Verteidigung ansetzen sollte (siehe pag. 361 f.: […] auf der Baustelle „G.________“ in E.________ im 4. Stock das erstellte Kernbohrloch im Boden am 11.05.2015 nach Ausführung der Arbeiten nicht mit einer unverrückbaren und durchtrittsicheren Platte gedeckt. Vielmehr habe der Beschuldigte vier Querlatten und eine nicht durchbruchsichere Schaltafel ohne weitere Befestigung auf das Loch gelegt, so dass am nächsten Tag der Privatkläger durch das Loch in den unteren Stock gestürzt sei und sich dabei schwer verletzt habe). Ob das vom Beschuldigten mutmasslich nicht ausgeführte und im Strafbefehl umschriebene geforderte Verhalten – das Erstellen der Abdeckung nach den gesetzlichen Vorschriften (konkret: mit einem Seitenschutz abschranken oder mit einer durchbruchsicheren und unverrückbaren Abdeckung versehen) – als fahrlässige Begehung durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht (Art. 12 Abs. 3 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311]) oder als fahrlässiges Untätigbleiben trotz Garanten-

6 stellung (Art. 11 Abs. 2 StGB) zu werten ist, ist eine durch die Gerichte zu klärende Rechtsfrage, welche – trotz fundamentaler Unterschiede in der Dogmatik – keine übermässige praktische Relevanz hat, «weil Sorgfaltspflichten regelmässig die Folge von Garantenstellungen sind und insofern Garanten- und Sorgfaltspflichten sachlich übereinstimmen» (RIKLIN, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil, 3. Aufl. 2007, § 19 N. 9; vgl. auch STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil I, 4. Aufl. 2011 § 17 N. 2). Die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat ist zureichend umschrieben. Die Staatsanwaltschaft musste im Lichte der voranstehenden Anforderungen von Lehre und Rechtsprechung im Strafbefehl «die Voraussetzungen der Voraussehbarkeit, der Vermeidbarkeit und der Zurechnung» sowie «das geforderte Mittel» nicht im Einzelnen eingehender beschreiben. Der Beschuldigte konnte und kann aus dem Strafbefehl ersehen, was ihm konkret vorgeworfen wird, und er konnte/kann – wie die einlässliche Berufungsbegründung zeigt – seine Verteidigungsrechte angemessen ausüben. Die Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes erweist sich als unbegründet. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Strafbefehl Dem Beschuldigten wurde mit Strafbefehl vom 29. Juli 2016 zur Last gelegt, er habe als Inhaber der Firma A.________ Bau und als verantwortlicher Bauarbeiter unter Verletzung von Bauvorschriften, so namentlich unter Verletzung von Art. 17 Abs. 2 BauAV, wonach Bodenöffnungen, in die man hineintreten kann, mit einem Seitenschutz abzuschranken oder mit einer durchbruchsicheren und unverrückbaren Abdeckung zu versehen sind, auf der Baustelle der G.________ in E.________ im 4. Stock das erstellte Kernbohrloch im Boden am 11.05.2015 nach Ausführung der Arbeiten nicht mit einer unverrückbaren und durchtrittsicheren Platte gedeckt. Vielmehr habe der Beschuldigte vier Querlatten und eine nicht durchbruchsichere Schaltafel ohne weitere Befestigung auf das Loch gelegt, so dass am nächsten Tag der Straf- und Zivilkläger durch das Loch in den unteren Stock gestürzt sei und sich dabei schwer verletzt habe. Der Straf- und Zivilkläger habe sich einen komplexen Knochenbruch des Sprunggelenkes zugezogen, wobei der untere Teil des Wadenbeines gebrochen und verschoben sowie mehrere kleine Knochenfragmente abgesprengt worden seien. Zudem sei die Bindegewebe-Verbindung der beiden Unterschenkelknochen gerissen, so dass auch der Innenknöchel vom Schienbein verschoben und abgebrochen sei. Seit dem Unfall sei der Straf- und Zivilkläger auf seinem angestammten Beruf nicht mehr arbeitsfähig und zu 100% arbeitsunfähig (pag. 138 ff.). 7. Sachverhalt gemäss Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt gemäss soeben wiedergegebenem Strafbefehl als erstellt. Sie führte dazu aus was folgt (pag. 374 f.): Nach dem vorstehend Ausgeführten ist erstellt, dass der Beschuldigte in Zusammenarbeit mit dessen Hilfsarbeiter H.________ am 11.05.2015 auf der Baustelle der G.________ in E.________ das von ihm unter seiner Verantwortung gefertigte Loch nach Abschluss der Bohrarbeiten mit zwei Schalta-

7 feln, welche auf vier in rechtem Winkel zu den Schaltafeln liegenden Bretter gelegt waren, abdeckte. Diese Konstruktion lag an einigen Stellen an den nahen Mauern an, war aber weder unter den einzelnen Komponenten an sich, noch mit dem Boden oder sonstigen Bestandteilen des Gebäudes verschraubt oder sonstwie fixiert. Die Abdeckung bzw. Teile davon konnten mithin verschoben werden. In den auf die Fertigstellung der durch den Beschuldigten ausgeführten Arbeiten folgenden rund 24 Stunden ist eine der beiden zur Abdeckung verwendeten Schaltafeln auf ungeklärte Weise verschwunden, so dass sich spätestens am 12.05.2015 um ca. 16:30 Uhr nur noch eine Schaltafel auf den vier Brettern liegend in der das Loch abdeckenden Konstruktion befand. Diese Schaltafel lag hinten nicht mehr an der Mauer an und konnte mit einem gewissen, aber nicht übermässigen Kraftaufwand, beispielsweise einem Fussstoss verschoben werden. Am 12.05.2015 um ca. 16:30 Uhr begab sich der Privatkläger auf der Suche nach seinem Arbeitskollegen in den Raum, in welchem am Vortag das Loch gebohrt wurde. Aufgrund der konkreten Lichtverhältnisse konnte der Privatkläger das Loch bzw. die darauf liegende Abdeckung nicht sehen und trat entweder direkt ins Leere oder aber an die Schaltafel oder eines der vier Bretter, welche sich in der Folge verschoben, worauf der Privatkläger ebenso ins Leere trat und durch das Loch bei einer lichten Fallhöhe von 4,6 Metern in das darunterliegende Stockwerk fiel. Durch den Aufprall – bei dem der Privatkläger glücklicherweise nicht auf der sich in der Landezone befindlichen Kernbohrmaschine oder gar dem Armierungseisen aufschlug – zog sich der Privatkläger einen komplexen Bruch des rechten Sprunggelenks und des Unterschenkels zu, wobei diese Verletzungen im Urteilszeitpunkt immer noch nicht ausgeheilt waren und dazu führten, dass der Privatkläger aufgrund der fehlenden Belastbarkeit nicht mehr auf seinem angestammten Beruf arbeiten kann und überdies mit Langzeitfolgen wie Arthrose gerechnet werden muss. 8. Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung rügt vorab eine Verletzung des in dubio pro reo-Grundsatzes. Sie macht geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass der Straf- und Zivilkläger durch das vom Beschuldigten gefertigte Loch gefallen sei. Der damals vor Ort anwesende Polizist I.________ habe ausgesagt, dass er eine unveränderte Unfallsituation vorgefunden habe, wobei er sich hierbei auf die ihm vor Ort mitgeteilten Informationen gestützt habe (pag. 224 Z. 28 ff.). Er habe bestätigt, dass das Foto auf pag. 10 die vorgefundene Situation darstelle (pag. 226 Z. 46 f.). Aus der Fotodokumentation werde ersichtlich, dass sich das Loch längs an einer Wand befunden habe und ca. die Masse 2 m 58 cm auf 56 cm gehabt habe, wobei die Kanten nicht gerade gewesen seien, sondern das Loch aus mehreren aneinandergereihten runden Bohrungen bestanden habe. Die durchgehende Breite habe deshalb lediglich bei ca. 52 cm gelegen (Fotodokumentation, Fotos pag. 19 ff.). Sodann sei das Loch mit vier Holzbrettern und einer Schaltafel abgedeckt gewesen. Mit Blick auf die weitere Fotodokumentation auf dem USB-Stick, z.B. Nr. 16, sei die noch vorhandene Schaltafel schätzungsweise knapp 50 cm breit gewesen. Die Breite von der Schaltafelkante zur Lochkante sei zwar nicht gemessen worden (pag. 227 Z 6; E. 4.1 in fine). Wenn aber das ganze Loch 52 cm breit gewesen sei, könne die Öffnung mit der Schaltafel darüber höchstens 25 cm breit gewesen sein. Es sei daher mit der Aussage des Zeugen I.________ davon auszugehen, dass die vorgefundene Situation auf dem Foto auf pag. 10 der Situation zum Unfallzeitpunkt entsprochen habe. Dies im Gegensatz beispielsweise zum Foto auf pag. 18, welches nach Verschieben der Schaltafel durch die Polizei angefertigt worden sei (pag. 225 Z. 3 f.). Durch die auf pag. 10 ersichtliche Öffnung passe kein ausgewachsener

8 Mensch. Zudem habe der Straf- und Zivilkläger angegeben, er sei in ein leeres Loch gefallen, er habe kein Brett weggetreten und es sei auch kein Brett durchgebrochen (pag. 230 Z. 14 ff.). Es sei überdies nicht vorstellbar, dass der Straf- und Zivilkläger beim Hindurchfallen die ca. 10 kg schwere Schaltafel hinter sich zugezogen und damit das Loch zugedeckt habe. Im Übrigen hätte der Straf- und Zivilkläger selbst in eine Öffnung mit 52 cm Breite (was nicht der angetroffenen Situation entsprochen habe) einzig quasi «ständlings» reinfallen können. Die vom Strafund Zivilkläger behaupteten Schürfwunden seien medizinisch in den Akten nicht dokumentiert. Die einzige Begründung, welche die vorgefundene Unfallstelle mit den Verletzungen des Straf- und Zivilklägers in Einklang bringen könne, sei diejenige, dass dieser sich die Verletzung anders zugezogen habe. Der Straf- und Zivilkläger habe überdies nicht erklären können, weshalb er in einem dunklen Raum nach einem Arbeitskollegen gesucht habe, obwohl weder er noch der Arbeitskollege in diesem Raum etwas zu suchen gehabt hätten (pag. 63 Z. 148). So habe auch sein Vorgesetzter bestätigt, dass der Straf- und Zivilkläger in diesem Raum nichts zu suchen gehabt habe. Der Vorgesetzte habe der Behauptung des Straf- und Zivilklägers widersprochen, er habe diesen dorthin geschickt, um nach dem Arbeitskollegen zu suchen (pag. 299 Z. 28 ff.). Der Straf- und Zivilkläger habe nicht erklären können, weshalb er nicht einfach nach dem Kollegen gerufen und auf eine Antwort gewartet habe (pag. 230 Z. 8 f.). Der Zeuge I.________ habe den Unfall nicht mitbekommen und habe nicht aufzeigen können, wie der Straf- und Zivilkläger durch die Abdeckung gefallen sein solle. Der Zeuge J.________ habe angegeben, den Straf- und Zivilkläger in dem auf pag. 6 abgebildeten Raum mit der Kernbohrmaschine gefunden zu haben (pag. 299. Z. 38 und 300 Z. 1 ff.). Dabei handle es sich um den Raum unterhalb des vom Beschuldigten gefertigten Lochs, in welchen der Straf- und Zivilkläger angeblich gefallen sein solle. Nun behaupte dieser aber, er sei fünf Meter in den Gang gerobbt und dort habe er den Zeugen J.________ angerufen, welcher ihn dort gefunden habe (pag. 58). Der Zeuge I.________ sei entsprechend von der Sanität informiert worden, dass der Straf- und Zivilkläger im Raum vor demjenigen gemäss pag. 6 gefunden worden sei. Wer den Straf- und Zivilkläger aufgefunden habe, bleibe ebenfalls unklar. Sei es in der ersten Einvernahme des Straf- und Zivilklägers noch der «Chef» gewesen (also der Zeuge J.________; pag. 58), sei es anlässlich der Aussage vor Gericht ein «älterer Herr» (pag. 230 Z. 39) gewesen. Die Aussagen des Straf- und Zivilklägers bzw. jene des Zeugen J.________ seien nicht konsistent. Dass der an der Unfallstelle vorgefundene Helm dem Straf- und Zivilkläger gehört habe, sei schliesslich nicht erstellt und sei von diesem nicht behauptet worden. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass die Abdeckung mit einem gewissen Kraftaufwand verrückbar gewesen sei. Sie stütze sich auf die Aussage des Zeugen I.________. Schaltafeln würden für den Bau von Schalungen im Betonbau verwendet und müssten hohen Belastungen standhalten. Auch die verwendeten Gerüstbretter seien aus massivem Holz und mindestens 4 cm stark. Eine Schaltafel sei ca. 10 kg schwer (vgl. pag. 77 Z. 191). Es entspreche Gerichtsnotorietät, dass 10 kg nicht eben so verrückt werden könnten, zumal es sich um ein Brett auf einem rauen Untergrund handle. Mithin habe die Tafel nicht versehentlich verschoben werden können. Wenn die Vorinstanz davon ausgehe, die Schaltafel hätte mit ei-

9 nem Fussstoss verrückt werden können, sei dies widersprüchlich oder zumindest ungenau. Dies entspreche nicht dem tatsächlichen, vom Straf- und Zivilkläger beschriebenen Geschehen. Ein versehentlicher bzw. im Rahmen eines normalen Schrittes (im offenbar dunklen Raum) vollzogener Fuss(an)stoss hätte die Tafel nicht verschieben können. Es sei ein gewisser Kraftaufwand notwendig, mithin zumindest ein kräftiger und damit bewusster Fusstritt. Die Vorinstanz vermöge nach wie vor nicht schlüssig zu begründen, was dem Beschuldigten vorgeworfen werde: Mit der vom Beschuldigten vorgenommenen – zumindest in dubio pro reo angenommenen – Abdeckung mit zwei Schaltafeln hätte immer noch eine zweite Schaltafel das Loch genügend zugedeckt, selbst wenn eine Tafel theoretisch versehentlich (was bestritten werde) «mit einem gewissen Kraftaufwand» vollständig unter das Lüftungsrohr hätte geschoben werden können. Wenn die Vorinstanz ausführe, auch die zwei Schaltafeln hätten – wenn auch nicht in jede Richtung – mit gewissem Kraftaufwand verschoben werden können, übersehe sie die Tatsache, dass sich das Loch in einer Ecke befunden habe. Ein Anstossen von der Seite oder von hinten (vom Fenster her) sei nicht möglich. Die Abdeckung, wie sie der Beschuldigte vorgenommen habe, sei somit unverrückbar gewesen. In der vom Zeugen I.________ angetroffenen Situation sei die (verbleibende) Schaltafel nicht unter das Lüftungsrohr gerutscht gewesen. Entsprechend sei die Feststellung der Vorinstanz unvollständig, wenn sie lediglich die zwischen den Längsbrettern gemessenen Distanzen betrachte, ohne die sich darauf befindliche Schaltafel zu berücksichtigen. Wenn die Vorinstanz schliesslich in Erwägung ziehe, die tatsächliche Verrückbarkeit ergebe sich aus dem Umstand, dass eine Schaltafel in weniger als 24 Stunden habe verschwinden können, sei nicht die Verrückbarkeit der Konstruktion angesprochen. Vielmehr sei in der willentlichen Wegnahme eines Teils der Konstruktion eine unvorhersehbare Dritthandlung zu sehen. In der Replik lässt der Beschuldigte ergänzen, die Ausführungen des Straf- und Zivilklägers seien sehr vage, wenn er beschreibe, wie es zum angeblichen Sturz gekommen und wie er gefallen sein soll. Er sei nicht dort vorgefunden worden, wo er angeblich gefallen sei. Er habe zudem nicht behauptet, dass er einen Helm getragen und diesen verloren habe. Die behaupteten Schürfungen seien soweit ersichtlich nicht erhoben worden. Erstellt sei einzig die als vorgefundene Situation bezeichnete Fotoaufnahme, die ein Durchfallen ausschliesse. Nachlässigkeiten in der Untersuchung dürften dem Beschuldigten nicht zum Nachteil gereichen. 9. Vorbringen des Straf- und Zivilklägers Der Straf- und Zivilkläger lässt vorbringen, es möge zutreffen, dass es für das Sturzereignis keine Zeugen gebe. Dies habe aber nicht zur Konsequenz, dass der Beschuldigte in dubio pro reo freizusprechen wäre. Der Straf- und Zivilkläger sei sich sicher, dass er durch das fragliche Loch gefallen sei und habe dies so ausgesagt. Seine Aussagen würden durch die Zeugenaussagen von I.________ und J.________ gestützt. Dafür, dass sich der Unfall so ereignet habe, wie ihn der Straf- und Zivilkläger beschreibe, spreche sein Verletzungsbild an Beinen und Armen. In der Zone, wo der Straf-und Zivilkläger nach dem Absturz gelandet sei, sei überdies ein Bauarbeiterhelm aufgefunden worden. Es bestünden keine ernsthaften Zweifel, dass der Straf- und Zivilkläger durch das mangelhaft abgedeckte Loch

10 hinuntergefallen sei. Der Grundsatz in dubio pro reo könne nur zur Anwendung gelangen, wenn erhebliche und unüberwindliche Zweifel bestünden. Solche existierten jedoch nicht. Die vom Beschuldigten vorgebrachte Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen sei unbegründet. Die Feststellung, dass die Abdeckung mit einer (bzw. in dubio pro reo zwei) Schaltafel(n) mit einem gewissen Kraftaufwand verrückbar gewesen sei, sei aufgrund des rechtserheblichen Sachverhalts – insbesondere der Zeugenaussagen von I.________ – nicht zu beanstanden. Da die Abdeckung erwiesenermassen weder mit dem Boden verankert noch die Bretter untereinander fixiert gewesen seien, habe sie verrücken können. Die Behauptung des Beschuldigten, dass die Abdeckung, wie er sie vorgenommen habe, unverrückbar gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar. 10. Unbestrittener Sachverhalt Nicht bestritten ist zunächst, dass sich der Straf- und Zivilkläger auf der Baustelle der G.________ am 12. Mai 2015 verletzt hat – neben Kontusionen am linken Fuss und Knie erlitt er einen dreiteiligen Bruch des rechten Sprunggelenks mitsamt Bruch beider Unterschenkelknochen (sog. Trimalleeolar-Luxationsfraktur mit hoher Fibulafraktur Typ Maisonneuve [pag. 32] und 38) – und dass der Beschuldigte auf dieser Baustelle weisungsgemäss am Vortag des Unfalls als Subunternehmer der K.________ AG das Loch, durch welches der Straf- und Zivilkläger gefallen sein soll, erstellt hat. Im Weiteren ist unbestritten, dass das fragliche Loch 2 m 58 cm auf 52-56 cm (runde Bohrkreise) gross war (pag. 19 und 21) und die (Fall-)Höhe zwischen dem vierten und dem dritten Stock 4 m 60 cm betragen hat (pag. 6). Darüber hinaus ist nicht strittig, dass sich über dem Loch mindestens eine nicht dem Beschuldigten gehörende Schaltafel sowie vier Holzlatten, die nicht alle typengleich waren, befanden, welche dieser auf der Baustelle zusammengesucht, sie also aus einem fremden Lager genommen hatte (pag. 221 Z. 1 ff. und 297 Z. 15 f.). Die Schaltafel(n) und Querlatten hatten zudem keine mechanische feste Verbindung (Schrauben, Nägel oder dergleichen) weder unter sich noch mit dem Betonboden oder den Wänden (vgl. pag. 69 Z. 50 f.). Die zwei auf der Fotoaufnahme Nr. 18 des USB-Sticks (zweite E-Mail) ersichtlichen Nägel waren vorbestehend. Ebenfalls ist unbestritten, dass es in der rechten hinteren Ecke des Raumes oberhalb des Lochs eine Fensteröffnung als einzige Lichtquelle (vgl. pag. 221 Z. 35 ff. und 297 Z. 18 ff.) hatte, die ca. 2.5 m auf 60 cm gross war (vgl. pag. 13), und dass hinter dem Loch – nicht auf dem Betonboden aufliegend – ein Lüftungsrohr /-kanal längsseitig verlief (vgl. ebenfalls pag. 13). Des Weiteren ist nicht bestritten, dass sich im Raum unterhalb des Lochs – in der Nähe des vorinstanzlich angenommenen Sturzortes – sowohl eine Kernbohrmaschine, ein senkrechtes, ca. 50 cm in die Höhe ragendes Armierungseisen als auch ein weisser Helm vor dem genannten Armierungseisen befanden (pag. 11). Schliesslich kann angefügt werden, dass die Kernbohrungen im Zusammenhang mit den Installationen der Haustechnik erstellt wurden und dass sich die gesamte Baustelle im Mai 2015 im Begriff der ersten Inbetriebsetzungen und Nachbesserungen aus der Abnahme der Garantie befand (pag. 253). 11. Bestrittener Sachverhalt

11 Abgesehen davon wird der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt von ihm bestritten. Insbesondere bestreitet er, dass der Straf- und Zivilkläger durch das von ihm gefertigte Loch gefallen sei und sich die Verletzungen als Folge des Sturzes durch das fragliche Loch zugezogen habe. Im Weiteren bestreitet der Beschuldigte, das von ihm gefertigte Loch bloss «leicht und zudem nach hinten verschiebbar» abgedeckt zu haben (vgl. pag. 439). 12. Verweis auf theoretische Grundlagen und Wiedergabe der Beweismittel Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung (pag. 370), die objektiven Beweismittel (Fotografien [pag. 5 ff.], Bauprogramm G.________ [pag.257 ff.], Arztberichte [vgl. pag. 32 f., 38 f., 48 ff.] [pag. 368 ff.]) sowie die Aussagen der Beteiligten (Straf- und Zivilkläger vom 12. Mai 2015 [pag. 57 f.], vom 4. Mai 2016 [pag. 59 ff.] und vom 23. Juni 2017 [pag. 229 ff.]; Beschuldigter vom 27. Mai 2015 [pag. 68 ff.], vom 4. Mai 2016 [pag. 72 ff.] und vom 23. Juni 2017 [pag. 220 ff.]; I.________ vom 23. Juni 2017 [pag. 224 ff.]; H.________ vom 29. November 2017 [pag. 296 ff.]; J.________ vom 29. November 2017 [pag. 299 f.] [ pag. 362 ff.]) korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden. 13. Beweiswürdigung durch die Kammer 13.1 Verletzungsort Der Beschuldigte bestreitet nach wie vor, dass der Straf- und Zivilkläger durch das fragliche Loch gefallen sei. Die Vorinstanz führte dazu aus: Demgegenüber ist sich der Privatkläger – in der Hauptverhandlung entsprechend gefragt – sicher, durch das vom Beschuldigten gefertigte Loch gefallen zu sein (pag. 230, Z. 46). Nach dem Sturz sei er aus dem Raum gekrochen und habe dort nach Hilfe gerufen (pag. 230, Z. 36 f.). Er habe auch seinen Chef angerufen (pag. 58). Gefunden worden sei er von einem älteren Herrn, welcher jedoch nicht mit ihm gearbeitet habe; sein Chef, J.________, sei dann später dazu gestossen (pag. 230 Z. 39 f.). Die Darstellung des Privatklägers wird durch die Aussagen der Zeugen gestützt: Zwar konnte der ermittelnde Polizist, der Zeuge I.________, nicht bestätigen, dass der Privatkläger tatsächlich durch das vom Beschuldigten gefertigte Loch gefallen ist. Indes konnte I.________ vor Ort ermitteln, dass der Privatkläger im Raum vor demjenigen, der sich unter dem vom Beschuldigten gefertigten Loch befindet, von einem älteren Herrn gefunden worden sei (pag. 226 Z. 38 ff.). Ebenso bestätigte der Chef des Privatklägers, der Zeuge J.________, vom Privatkläger nach dessen Sturz angerufen und um Hilfe gebeten worden zu sein (pag. 299 Z. 38 f.). Gefunden habe er den Privatkläger sodann unten am vom Beschuldigten gefertigten Loch (pag. 300 Z. 1 ff.). Die Angaben des Privatklägers bezüglich der Absturzstelle finden sodann in der Fotodokumentation (vgl. oben III.4.1) eine weitere Stütze: In der Absturzzone unter dem vom Beschuldigten gefertigten Loch liegt ein weisser Bauhelm (pag. 6, 11, 21 f.). Nachdem es gerichtsnotorisch ist, dass das Betreten von Baustellen (insbesondere von der Grösse eines Stadionkomplexes wie des hier interessierenden) ohne Bauhelm verboten ist, und die Helmtragepflicht auf der G.________ im Übrigen vom Privatkläger bestätigt wurde (pag. 63 Z. 139), muss es als höchst unwahrscheinlich, wenn nicht gar ausgeschlossen bezeichnet werden, dass jemand seinen Bauhelm unter dem vom Beschuldigten gefertigten Loch deponiert hätte und sich hernach ohne Kopfschutz auf der Baustelle bewegt hätte. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass der Privatkläger seinen Helm beim Aufprall verlor und sich diesen verständlicherweise nicht wieder aufsetze, als er den Raum hilfesuchend und kriechend verliess. Aufgrund der übereinstimmenden und

12 schlüssigen Aussagen des Privatklägers einerseits und der Zeugen I.________ und J.________ andererseits, welche zudem durch den im Sturzbereich liegengebliebenen Helm gestützt werden, ist zweifelsfrei erstellt, dass der Privatkläger tatsächlich durch das vom Beschuldigten gefertigte, in der Fotodokumentation (vgl. III.4.1. oben) dargestellte Loch gefallen ist, und sich als Folge dieses Sturzes die in den Arztberichten (vgl. III.4.3. oben) dokumentierten (unbestrittenen) Verletzungen zugezogen hat. Was der Beschuldige gegen diese überzeugenden Darlegungen vorbringt (siehe vorne E. 8), verfängt nicht. Seine Argumentation hat zwar insofern etwas für sich, als er die Klarheit der Fotodokumentation generell in Frage stellt. Diese zeigt nämlich nicht bloss «zwei Phasen», wie die aufgefundene Schaltafel positioniert gewesen war (über dem Loch versus neben dem Loch). Es besteht ebenfalls ein Unterschied der Position zwischen dem Foto auf pag. 10 (Schaltafel befindet sich etwas unter dem Lüftungsrohr und ist schräg positioniert) und dem Foto auf pag. 12 (Schaltafel ist gerade ausgerichtet und der Spalt durchgehend nur etwa 20 cm breit). Auf sämtlichen Fotografien identisch angeordnet sind indes die darunterliegenden Holzbretter, auch wenn dies aufgrund der teilweise schlechteren Fotoqualität nicht sofort sichtbar ist. Vor diesem Hintergrund hat der Zeuge I.________ mit seiner von der Verteidigung angeführten Aussage wohl nur ausdrücken wollen, er habe die Lage allgemein so aufgefunden, wie der Unfall geschehen war (gebohrtes Loch, eine Schaltafel, mehrere Holzbretter). Bezeichnenderweise führt er denn auch aus, «gestützt darauf» hätten sie das Messband hingelegt und die Stelle abfotografiert (pag. 224 Z. 30 f.). Indessen ist aus der Fotodokumentation erkennbar, dass die Fotografien mit Messband in verschiedenen (zeitlich natürlich nahe beieinanderliegenden) «Phasen» der Ermittlungsarbeit erstellt wurden; nämlich teilweise auch erst, nachdem die Schaltafel zwecks besserer Sicht- und Vermessbarkeit des Lochs zur Seite geschoben worden war. Als Konsequenz bleibt festzustellen, dass den Fotografien mit der Schaltafel bezüglich deren exakten Lage für die Beweiswürdigung nicht zu grosses Gewicht beigemessen werden kann. Die exakte Position/Lage der Schaltafel (sowie der Querlatten) im Moment vor dem Betreten des Raumes durch den Straf- und Zivilkläger lässt sich im Nachhinein nicht zweifelsfrei erstellen. Nach dem Sturzereignis als entscheidend erscheint die Position der Schaltafel gemäss den Fotografien auf pag. 9 und 10. Im Weiteren ist als zentrales Sachverhaltselement festzuhalten, dass ein ausgewachsener Mann durch das gebohrte Loch fallen kann. Der Querschnitt im Rumpf-/ Schulterbereich eines menschlichen Erwachsenen ist insbesondere bei aufrechtem Körper und sich im Zuge eines Sturzereignisses bewegenden Schultern und Armen flächenmässig nicht gross. Möglicherweise hat sich die Schaltafel – im Moment, als der Straf- und Zivilkläger auf sie trat – zudem etwas aufgestellt und hat sodann beim Zurückfallen ihre Position geändert. Aus den Fotografien ist erkennbar, dass die vier Holzlatten unterschiedlich dick sind; namentlich ist diejenige ganz rechts deutlich länger und insbesondere dünner als die übrigen Querlatten (vgl. speziell den unterschiedlichen Schattenwurf auf pag. 9, 10 sowie Fotoaufnahme Nr. 18 des USB-Sticks [zweite E-Mail]). Möglicherweise hat sich die Schaltafel auch erst in dem Moment bewegt, als der Straf- und Zivilkläger durch das Loch fiel und sich an ihr festhalten wollte. Letzteres ist entgegen der Ansicht des Beschuldigten durchaus realistisch, wenn angenommen wird, dass die Schaltafel rund 10-15 kg schwer

13 gewesen ist, und auch wenn sich der Straf- und Zivilkläger dazu nicht konkret äusserte (vgl. zum Gewicht einer üblichen Schaltafel ferner bspw. <https://www.obi.ch/hobelware/3-schicht-schaltafel/p/2136950>). Freilich ist/sind die Öffnung(en) – insbesondere diejenigen zwischen der (von hinten rechts) 1./2. sowie 3./4. Latte – auf einzelnen Fotos derart klein, dass in diesem Zustand kein erwachsener Mensch hindurch fallen kann. Dennoch ist daraus nicht in dubio pro reo abzuleiten, dass der Unfall exakt so – also bei unbewegter Schaltafel und einem ~25 cm-Spalt – geschehen ist. Letztlich kann diese Frage nicht abschliessend beurteilt werden und muss offengelassen werden. Die beinahe vollständig gerade Herrichtung der Schaltafel auf der Fotografie auf pag. 12 zeigt, dass diese vor und/oder nach dem Eintreffen der Polizei (mehrfach) bewegt worden ist. Die Beweislage bleibt erdrückend: Der Straf- und Zivilkläger ist durch das fragliche Loch gefallen, worauf ebenso der auf pag. 6 und 11 ersichtliche Helm hinweist. Nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung ist der Schluss zu ziehen, dass dieser Helm dem Straf- und Zivilkläger und niemandem sonst gehört hat. Im Übrigen überzeugt die These der Verteidigung, der Straf- und Zivilkläger habe sich die Verletzungen «irgendwie anders» geholt, nicht. Eine solche Mutmassung, die an das notorische Argument des «unbekannten Dritten» erinnert, vermag bei der Kammer keine erhärteten Zweifel zu erzeugen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte persönlich eher die These zu vertreten scheint, der Straf- und Zivilkläger sei zwar heruntergefallen respektive -gesprungen; dies indes absichtlich, um sich eine SUVA-Rente zu erschleichen (pag. 69 Z. 56 f. und pag. 222 Z. 1 f.). Für diese beiden Sachverhaltshypothesen gibt es jedoch wie gesehen keine konkreten Anhaltspunkte. Aufgrund der Schwere der Verletzungen, die auch für einen medizinischen Laien unter den konkreten Umständen nur von einem Sturz herrühren können, sowie der Tatsache, dass der Straf- und Zivilkläger mit diesen Verletzungen nicht mehr gehen, sondern nur noch robben/kriechen konnte, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung schlechterdings keine andere Verletzungsursache erkennbar als der Sturz durch die vom Beschuldigten gebohrte Öffnung. Was darüber hinaus die Schürfungen an den Armen des Straf- und Zivilklägers betrifft, so ist es richtig, dass diese nicht ärztlich dokumentiert sind. Jedoch sind sie erstens bei einem solchen Sturz sehr wahrscheinlich, wenn man versucht, diesen noch zu verhindern. Und zweitens hat neben dem Straf- und Zivilkläger (pag. 68 und pag. 62 Z. 99 f.) auch der Zeuge I.________ die Verletzungen wahrgenommen und erwähnt (pag. 3, Anzeigerapport vom 27. Mai 2015, ad Unfallhergang). Die Arztberichte indes handeln von den Verletzungen, die für die Gesundheit gefährlich waren und gegebenenfalls Spätfolgen nach sich ziehen konnten (vgl. pag. 32, 38 und 48 f.). In Bezug auf die Aussagen(-analyse) bleibt festzuhalten, dass der Straf- und Zivilkläger tatsächlich nicht auf jede Frage eine schlüssige und überzeugende Antwort zu geben vermochte. Daraus lässt sich aber ebenfalls nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten. Wenn auf einer Baustelle ein solch schwerwiegender Unfall passiert, kommen in aller Regel verschiedene suboptimale Umstände zusammen. Der Straf- und Zivilkläger hatte um 16.30 Uhr bereits einen längeren Arbeitstag auf der Baustelle verbracht (vgl. pag. 63 Z. 135, Arbeitsbeginn auf der Baustelle war um 07.30 Uhr). Er suchte im Umkreis seines Arbeitsplatzes auf der Grossbaustelle

14 seinen Arbeitskollegen. Im Zuge dessen trat er in den Raum oberhalb der Absturzstelle und entschied wohl, dort auch denjenigen Teil aufzusuchen respektive anzuschauen (und zu rufen), wo er aufgrund der schwachen Lichtquelle etwas zu sehen vermochte. Dann fiel er plötzlich 4.6 m in die Tiefe. Im Übrigen durfte er sich in diesem Raum aufhalten, seine Aussage ist diesbezüglich richtig (pag. 63 Z. 158 f.). Was konkret die Suche nach dem Arbeitskollegen betrifft, so mag es sein, dass J.________ nicht gesagt hatte, der Arbeitskollege sei oben im vierten Stock (vgl. pag. 299 Z. 32 f.). Doch selbst wenn, ändert dies nichts daran, dass der Straf- und Zivilkläger ihn im vierten Stock suchen ging und anschliessend durch das Loch gefallen ist. Seine ersten Aussagen tätigte der Straf- und Zivilkläger sehr zeitnah. Ihnen ist daher ein erhöhtes Gewicht beizumessen: Zuerst suchte er im dritten Stock. Als er seinen Arbeitskollegen nicht fand, ging er im vierten Stock weitersuchen (pag. 58). Das Suchen und Auffinden von kleinen unklaren Details durch die Verteidigung führt nicht dazu, dass sich das stimmige Gesamtbild des Vorfalls ändern würde. Zu dieser nicht überzeugenden Kritik gehört auch das Argument, der Straf- und Zivilkläger sei im Raum weiter vorne gefunden worden. Das wird so sein, er konnte sich ja noch robbend bzw. kriechend bewegen. Ob er aber im «ersten» Raum oder in demjenigen davor gefunden wurde, ist ein in Bezug auf den strafrechtlichen Vorwurf wenig wichtiges Detail. Im Übrigen könnte die Fundstelle schlicht im Bereich zwischen zwei Räumen – was auf einer Baustelle im Rohbau umso mehr vorstellbar ist – gewesen sein. Letztlich scheint es sich beim Fundort um eine irrelevante Definitionsfrage zu handeln. Fakt ist und bleibt, dass dieser sehr nahe – ein paar Meter – des fraglichen Lochs gewesen ist. Unerheblich ist ebenso, wer als Erstes an der Unfallstelle gewesen ist und den Straf- und Zivilkläger aufgefunden hat. Dass der Straf- und Zivilkläger den Zeugen J.________ anrief, ist jedenfalls erstellt (pag. 299 Z. 38 f. und pag. 58). Zusammengefasst ist folglich nicht in dubio pro reo festzustellen, dass sich der Straf- und Zivilkläger seine Verletzungen an einem andern Ort geholt hat. Er hat sie sich geholt, indem er durch das fragliche vom Beschuldigten gebohrte Loch gefallen ist, wobei es sich um einen Unfall und nicht um einen beabsichtigten Sturz gehandelt hat, da für Letzteres nicht die geringsten konkreten Anzeichen bestehen (vgl. zur Frage eines absichtlichen Sprungs und den [wie gesehen ebenso hier] fehlenden Anzeichen dafür auch das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern 314/II/2001 vom 16.11.2001 E. III. 3 f.). 13.2 Abdeckung des Lochs Der Beschuldigte bestreitet, dass das durch ihn erstellte Loch nicht vorschriftsgemäss – durchbruchsicher und unverrückbar – abgedeckt gewesen sei. Es ist somit in tatsächlicher Hinsicht zu klären, wie das Loch abgedeckt war und wie sich die Konstruktion oder einzelne Teile davon allenfalls bewegen konnten bzw. liessen. Ob die Abdeckung als durchbruchsicher und unverrückbar i.S.v. Art. 17 Abs. 2 BauAV zu gelten hat, ist indes – wie bereits die Vorinstanz richtig erkannte – eine juristische Frage, welche im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu erörtern sein wird (hinten E. 14 ff.). Die Vorinstanz stellte Folgendes fest (pag. 372 f.): Im Zeitpunkt des Durchfallens: Wie sich aus den Angaben des Zeugen I.________ (vgl. III.3.3. oben) – welcher als in der Sache unbeteiligter, ermittelnder Polizist keinerlei Interesse daran hat, Angaben

15 zugunsten oder zulasten der einen oder der anderen Partei zu machen – und aus der im Nachgang zum Unfall erstellten Fotodokumentation (vgl. III.4.1. oben) ergibt, war das vom Beschuldigten gefertigte Loch im Unfallzeitpunkt mit einer Schaltafel bedeckt, welche ihrerseits auf vier nicht typgleichen Brettern, welche quer über das Loch gelegt waren, lag. Eine zweite zur Abdeckung verwendete Schaltafel, wie es sie nach den Aussagen des Beschuldigten und dessen Hilfsarbeiter, dem Zeugen H.________, hätte haben sollen, war im Unfallzeitpunkt nicht vorhanden; auch im Absturzbereich eine Etage tiefer fand sich keine solche. Unbestrittenermassen wurde das Loch hingegen nicht mit einer Abschrankung bzw. Absperrung oder einem anderen Seitenschutz versehen. Die einzelnen Bestandteile dieser Abdeckung waren – wie dies auch vom Beschuldigten zugestanden wurde – sowohl untereinander als auch mit dem Untergrund nicht fest verbunden bzw. mit Nägeln, Schrauben oder dergleichen fixiert. Ungeachtet der fehlenden Fixierung habe man die Abdeckung nach Ansicht des Beschuldigten nicht einfach mit einem Fussstoss beiseite schieben können. Dieser Darstellung wurde durch den Zeugen I.________ überzeugend widersprochen: Mit einem genügend starken Fussstoss hätten die Bretter sehr wohl beiseite gestossen werden können. Ebenso ist durch die polizeilichen Ermittlungen, welche I.________ unter Zeugenpflicht bestätigte, die vom Beschuldigten wiederholt vorgebrachte Behauptung widerlegt, wonach die Abdeckung aufgrund ihres angeblichen Anliegens an der Mauer gar nicht hätte verrutschen können. Vielmehr war es möglich, dass die eine Schaltafel einen halben Meter – also im Ausmass ihrer ganzen Breite – nach hinten gegen die Mauer unter das dort unter dem Lichtband angebrachte Lüftungsrohr rutschen konnte. Dass sich der Privatkläger nicht an ein Verrutschen der Lochabdeckung erinnern konnte, ändert an der Feststellung, dass die auf die Bretter aufgelegte Schaltafel verrutschen konnte, nichts. Angesichts der unerwarteten grossen Beschleunigung eines freien Falls kann eine solche Feststellung vom Privatkläger aber auch nicht erwartet werden. Letztlich kann die Frage, ob sich die Bretter der Abdeckung im Zeitpunkt des Herunterfallens verschoben haben, jedoch offen bleiben, da der Privatkläger (wie unter III.6.6.1 oben gesehen) so oder anders durch das vom Beschuldigten gefertigte Loch gefallen ist. Die gemäss der Fotodokumentation zwischen den Längsbrettern gemessenen Distanzen von 23 ½, 30, 32 und 71 cm lassen das Durchfallen eines Menschen zumindest in den letzten drei Fällen überdies auch zu. Nach dem soeben Gesagten ergibt es sich, dass das vom Beschuldigten gefertigte Loch im Unfallzeitpunkt mit einer auf vier Bretter gelegten Schaltafel abgedeckt war. Diese, weder mit dem Boden noch untereinander fixierte Abdeckung konnte mit einem gewissen Kraftaufwand verschoben werden. Wenn die eine Schaltafel nach hinten unter das Lichtband verschoben war, öffneten sich zwischen den Brettern Freiräume, die genügend breit waren, dass ein Mensch hindurch fallen konnte. Im Zeitpunkt der Erstellung der Abdeckung: Im Widerspruch zu der – wie soeben gezeigt – belegten Tatsache, wonach sich im Zeitpunkt des Absturzes des Privatklägers nur eine Schaltafel als Abdeckung auf dem Loch befand, beharrt der Beschuldigte auf seiner konstanten, von allem Anfang an unveränderten Aussage, das Loch mit zwei Schaltafeln abgedeckt zu haben. Diese zwei Schaltafeln seien so aneinander gelegt gewesen, dass die Abdeckung – aufgrund des Anliegens der Schaltafeln an der Mauer – verrutschungssicher und ein Abstürzen unmöglich gewesen sei. Dagegen, dass es sich bei dieser – von H.________ bestätigten – Darstellung des Beschuldigten um eine reine Schutzbehauptung handelt, spricht insbesondere der Umstand, dass H.________ in seiner gerichtlichen Zeugenbefragung glaubhaft erklärt hat, darüber erstaunt gewesen zu sein, nur eine Schaltafel gesehen zu haben, als er (ohne Beisein des Beschuldigten) nach dem Unfall zufällig am abgesperrten Unfallplatz vorbeikam. Es muss somit in dubio pro reo davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte das von ihm gefertigte Loch nach dessen Fertigstellung am Tag vor dem Unfall neben den vier Brettern mit zwei Schaltafeln bedeckt hat. Wie diese zweite Schaltafel in den rund 24 Stunden zwischen der Erstellung der Abdeckung und dem Unfall verschwunden ist, kann nicht mehr rekonstruiert

16 werden und muss, nachdem die entsprechenden gerichtlichen Abklärungen ergebnislos geblieben sind (vgl. oben III.4.2.), offen bleiben. Indessen muss auch für den Zeitpunkt, in welchem die Abdeckung neben den vier Brettern noch aus zwei Schaltafeln bestand, davon ausgegangen werden, dass sich die Abdeckung mangels jedweder Fixierung – wenn auch möglicherweise nicht in jede Richtung – mit demselben Kraftaufwand verschoben werden konnte, wie dies bei nur noch einer vorhandenen Schaltafel der Fall war und sich dementsprechend Lücken öffnen konnten, durch welche ein Sturz in das untere Stockwerk möglich war. Diese tatsächliche Verrückbarkeit der Abdeckung (bzw. von Teilen davon) ergibt sich im Übrigen bereits aus dem Umstand, dass eine Hauptkomponente derselben – eine Schaltafel – innert weniger als 24 Stunden hat verschwinden können. Diese Erwägungen überzeugen und sind nur punktuell mit Blick auf die Argumente der Verteidigung zu erweitern: Wenn diese ausführt, die Vorinstanz scheine ebenfalls davon auszugehen, dass 10 kg «nicht ebenso verrückt werden könnten», so ist diese Aussage missverständlich. Die Vorinstanz führte nämlich aus: Dieser Darstellung wurde durch den Zeugen I.________ überzeugend widersprochen: Mit einem genügend starken Fussstoss hätten die Bretter sehr wohl beiseite gestossen werden können. Ebenso ist durch die polizeilichen Ermittlungen, welche I.________ unter Zeugenpflicht bestätigte, die vom Beschuldigten wiederholt vorgebrachte Behauptung widerlegt, wonach die Abdeckung aufgrund ihres angeblichen Anliegens an der Mauer gar nicht hätte verrutschen können. Vielmehr war es möglich, dass die eine Schaltafel einen halben Meter – also im Ausmass ihrer ganzen Breite – nach hinten gegen die Mauer unter das dort unter dem Lichtband angebrachte Lüftungsrohr rutschen konnte. (pag. 372). Eine Ungenauigkeit oder gar ein Widerspruch sind nicht erkennbar. Die Kammer ist überzeugt, dass die Schaltafel mit einem gewissen, aber nicht übermässigen Kraftaufwand – beispielsweise eben einem Fussstoss – verschoben werden konnte. Wie erwähnt hat sich die Schaltafel womöglich auch vertikal (etwas) aufgestellt und konnte so noch leichter unbeabsichtigt verrückt werden. Dies gilt umso mehr, als die Schaltafel nicht gleichmässig auflag, da sie sich erstens bloss auf vier ebenfalls beweglichen Holzlatten befand und zweitens die Querlatte ganz rechts weniger Tiefe/Dicke aufwies, was die gefährliche Situation zusätzlich verschärfte. Ins Leere zielt das Argument, die Vorinstanz vermöge nicht schlüssig zu begründen, was dem Beschuldigten genau vorgeworfen werde. Im Bereich der Beweiswürdigung ist der Sachverhalt festzustellen. Was dem Beschuldigten insbesondere bezüglich einer Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen wird, ist bei der rechtlichen Würdigung zu eruieren. Den Sachverhalt hielt die Vorinstanz in überzeugender Weise fest. Sie ging davon aus, «in den auf die Fertigstellung der durch den Beschuldigten ausgeführten Arbeiten folgenden rund 24 Stunden ist eine der beiden zur Abdeckung verwendeten Schaltafeln auf ungeklärte Weise verschwunden, so dass sich spätestens am 12.05.2015 um ca. 16:30 Uhr nur noch eine Schaltafel auf den vier Brettern liegend in der das Loch abdeckenden Konstruktion befand. Diese Schaltafel lag hinten nicht an der Mauer an und konnte mit einem gewissen, aber nicht übermässigen Kraftaufwand, beispielsweise einem Fussstoss verschoben werden» (pag. 374 f.). Was das Unter-das-Lüftungsrohr-Rutschen und die Aussage des Zeugen I.________ angeht, so kann auf Obenstehendes verwiesen werden: Aufgrund der Bilder auf pag. 9 und 10 ist darauf zu schliessen, dass sich ein solches «darunter-Rutschen» ereignet hat. Die praktisch schnurgerade, parallel zur Längsseite der Öffnung verlaufende Ausrichtung gemäss den Bildern auf pag. 7 und 12 ist nach dem Ereignis künstlich hergerichtet worden. Die Schaltafel war

17 nach dem Gesagten verrückbar. Sie hat sich hochwahrscheinlich insbesondere im Zusammenhang mit dem Sturzereignis des Straf- und Zivilklägers bewegt. Die Vorinstanz folgerte richtig: [Der Straf- und Zivilkläger] trat entweder direkt ins Leere oder aber an die Schaltafel oder eines der vier Bretter, welche sich in der Folge verschoben, worauf [er] ebenso ins Leere trat und durch das Loch bei einer lichten Fallhöhe von 4,6 Metern in das darunterliegende Stockwerk fiel (pag. 375). Dementsprechend war es auch keineswegs falsch, sondern korrekt, hat die Vorinstanz die gemessenen Distanzen zwischen den Längsbrettern berücksichtigt. Jedenfalls kann gesagt werden, dass es zwar eher unwahrscheinlich ist, dass der Straf- und Zivilkläger durch eine 23.5, 30 oder 32 cm lange Lücke gefallen ist – zumindest nicht ohne Verschiebung der Querlatten. Sicher aber konnte er durch die 71 cm lange Öffnung fallen. Die Verrückbarkeit ergibt sich schliesslich ebenfalls aus dem Umstand, dass innert 24 Stunden eine der beiden Schaltafeln entfernt worden ist, was nach dem Grundsatz in dubio pro reo anzunehmen ist. Der Beschuldigte hatte die Schaltafeln auf der Baustelle aus einem Lager genommen (vgl. pag. 297 Z. 15 f.). Sie gehörten ihm nicht, und so hat schlicht irgendjemand eine Schaltafel wieder weggenommen. Der Beschuldigte stellte weder eine Befestigung der Schaltafeln im Boden oder zumindest aneinander sicher, noch organisierte er eine zusätzliche, gut sichtbare Abschrankung. Auch insofern kann letztlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 373). 13.3 Lichtverhältnisse Schliesslich ist – in den Worten der Vorinstanz – zu klären, wie es um die Lichtverhältnisse im Raum, in welchem der Unfall geschah, stand. Mithin ob der Straf- und Zivilkläger das mit einer Schaltafel auf vier Brettern bedeckte Loch hat sehen und somit die davon ausgehende Gefahr hat erkennen können. Der Beschuldigte gab an, im Raum, in welchem das Loch erstellt wurde, sei es – wohl aufgrund des durch das Fenster eintretenden Tageslichts – nicht dunkel gewesen. Während der Erstellung des Lochs habe keine künstliche Lichtquelle installiert werden müssen. Dieser Darstellung widersprechen indes sowohl der Straf- und Zivilkläger, nach dessen Dafürhalten es im fraglichen Raum zwar nicht stockfinster, aber doch dunkel gewesen sei, sowie insbesondere H.________, der gemäss den Angaben des Beschuldigten hätte bestätigen sollen, dass es während der Bohrarbeiten im Raum so hell gewesen sei, dass keine Lampe habe installiert werden müssen. Letzterer gab in seiner Zeugenbefragung indes an, dass sehr wohl eine zusätzliche Leuchte während den Arbeiten benötigt worden ist (pag. 297 Z. 2 und Z. 18 ff.). Ebenso ist es nach den Angaben des Straf- und Zivilklägers im Raum, in den er fiel, dunkel gewesen. Dies wird durch J.________ bestätigt (pag. 299 Z. 42). Aus den Bildern der Fotodokumentation, bei welchen die Lichtsituation im oberen Raum nicht verändert, im unteren Raum hingegen das Licht eingeschaltet worden war, ist ersichtlich, dass durch das direkt hinter dem Loch liegende Fenster ein gewisser Lichteinfall in den insgesamt eher dunklen Raum eintrat. Ebenso ergibt sich aus den Bildern, dass dieser Lichteinfall je nach Standort und Blickwinkel zu sehr unterschiedlichen Beleuchtungs- und Sichtverhältnissen führte. Auffällig ist, dass das für die Bildaufnahmen im unteren Raum eingeschaltete Licht mit einer gewis-

18 sen Intensität durch die Lücken in der Abdeckung scheint. Nach Auffassung der Kammer ist daher im Unfallzeitpunkt das Loch bzw. die darauf liegende Abdeckung aufgrund der vorherrschenden Lichtverhältnisse praktisch nicht bzw. nur schwer erkennbar gewesen. Ursprünglich war es im Raum, in welchen der Straf- und Zivilkläger trat, tendenziell dunkel bzw. jedenfalls sicher nicht hell. Auch waren die Lücken zwischen der Abdeckung im Gegensatz zu den sich in den Akten befindlichen Fotos nicht erleuchtet, sondern – auch aufgrund der Fensterlosigkeit des darunterliegenden Raums – schwarz. Diese Dunkelheit konnte – wie sich aus den verschiedenen Blickwinkeln der Fotos ergibt – auch gerade deshalb nicht erkannt werden, weil das durch das Lichtband eintretende Tageslicht den Blick darauf in seiner vollen Helligkeit durchbrach bzw. den Straf- und Zivilkläger, der sich in einem finsteren Raum natürlicherweise auf die Lichtquelle zu bewegte, aufgrund der Hell-Dunkel-Adaption quasi «blendete». 13.4 Fazit/Rechtserheblicher Sachverhalt Die Kammer kommt (mit den nachfolgend ersichtlichen Präzisierungen) zum selben rechtserheblichen Sachverhalt wie die Vorinstanz: Nach dem vorstehend Ausgeführten ist erstellt, dass der Beschuldigte in Zusammenarbeit mit dessen Hilfsarbeiter H.________ am 11.05.2015 auf der Baustelle der G.________ in E.________ das von ihm unter seiner Verantwortung gefertigte Loch nach Abschluss der Bohrarbeiten mit zwei Schaltafeln, welche auf vier (Anm.: mehr oder weniger [vgl. pag 9]) in rechtem Winkel zu den Schaltafeln liegenden Bretter gelegt waren, abdeckte. Diese Konstruktion lag an einigen Stellen an den nahen Mauern an, war aber weder unter den einzelnen Komponenten an sich, noch mit dem Boden oder sonstigen Bestandteilen des Gebäudes verschraubt oder sonstwie fixiert. Die Abdeckung bzw. Teile davon konnten mithin verschoben werden. In den auf die Fertigstellung der durch den Beschuldigten ausgeführten Arbeiten folgenden rund 24 Stunden ist eine der beiden zur Abdeckung verwendeten Schaltafeln auf ungeklärte Weise verschwunden, so dass sich spätestens am 12.05.2015 um ca. 16:30 Uhr nur noch eine Schaltafel auf den vier Brettern liegend in der das Loch abdeckenden Konstruktion befand. Diese Schaltafel lag hinten nicht mehr an der Mauer an (Anm.: bzw. die Schaltafel konnte jedenfalls auf den vier Holzlatten ganz oder teilweise unter das Lüftungsrohr verschoben werden [vgl. pag. 10, 13 und 17]) und konnte mit einem gewissen, aber nicht übermässigen Kraftaufwand, beispielsweise einem Fussstoss, verschoben werden. Am 12.05.2015 um ca. 16:30 Uhr begab sich der Privatkläger auf der Suche nach seinem Arbeitskollegen in den Raum, in welchem am Vortag das Loch gebohrt wurde. Aufgrund der konkreten Lichtverhältnisse konnte der Privatkläger das Loch bzw. die darauf liegende Abdeckung nicht sehen und trat entweder direkt ins Leere oder aber an die Schaltafel oder eines der vier Bretter, welche sich in der Folge verschoben, worauf der Privatkläger ebenso ins Leere trat und durch das Loch bei einer lichten Fallhöhe von 4,6 Metern in das darunterliegende Stockwerk fiel. Durch den Aufprall […] zog sich der Privatkläger einen komplexen Bruch des rechten Sprunggelenks und des Unterschenkels zu, wobei diese Verletzungen im Urteilszeitpunkt immer noch nicht ausgeheilt waren und dazu führten, dass der Privatkläger aufgrund der fehlenden Belastbarkeit nicht mehr auf seinem angestammten Beruf arbeiten kann und überdies mit Langzeitfolgen wie Arthrose gerechnet werden muss (pag. 374 f.).

19 III. Rechtliche Würdigung 14. Zielnormen Den Tatbestand von Art. 125 Abs. 1 StGB erfüllt – auf Antrag –, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Ist die Schädigung schwer, so wird nach Abs. 2 dieser Bestimmung der Täter von Amtes wegen verfolgt. Die Arbeitsplätze müssen sicher und über sichere Verkehrswege zu erreichen sein. Zur Gewährleistung der Sicherheit der Arbeitsplätze und Verkehrswege gehören insbesondere folgende Massnahmen: Bei nicht durchbruchsicheren Flächen, Bauteilen und Abdeckungen sind Abschrankungen anzubringen oder andere Massnahmen zu treffen, damit sie nicht versehentlich begangen werden. Nötigenfalls sind sie mit tragfähigen Abdeckungen oder Laufstegen zu überbrücken (Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. b BauAV). Bodenöffnungen, in die man hineintreten kann, sind mit einem Seitenschutz abzuschranken oder mit einer durchbruchsicheren und unverrückbaren Abdeckung zu versehen (Art. 17 Abs. 2 BauAV). Tiefliegende Fenster, Wand- und Bodenöffnungen, nicht umwandete Treppen und Podeste, Galerien, Brücken, Laufstege, Plattformen, hochliegende Arbeitsplätze, offene Kanäle, Behälter und dergleichen sind gegen den Absturz von Personen, Gegenständen, Fahrzeugen und Material durch Abschrankungen oder Geländer zu sichern (Art. 21 Abs. 1 Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten [VUV; SR 832.30]). 15. Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung führt zur objektiven Sorgfaltspflichtverletzung aus, die verwendete Abdeckung sei sowohl durchbruchsicher als auch unverrückbar im Sinne des Verhinderns eines versehentlichen Verrückens gewesen. Die Unverrückbarkeit nach Art. 17 Abs. 2 BauAV sei erfüllt, da ein seitliches waagrechtes Verschieben beider Schaltafeln in die Ecke nicht möglich gewesen sei. Es sei nicht Schutzzweck von Art. 17 BauAV, die hier anzunehmende willentliche Wegnahme der Bretter zu verhindern. Sinn und Zweck der Schutzvorschriften der BauAV liege darin, Arbeitsunfälle durch versehentliches Verhalten zu verhindern (vgl. Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 Bst. b BauAV; Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, UE140103-0/U/HEI vom 6. Februar 2015 E. 5). Eine Wegnahme wäre auch möglich gewesen, wenn die Bretter (aneinander oder im Boden) befestigt gewesen wären. Es liege eine mit Urteil des Bundesgerichts 6B_200/2017 vom 1. November 2017 vergleichbare Situation vor. Soweit die Vorinstanz auf die Sachverhaltsdarstellung im erwähnten Urteil verweise, sei dieser Hinweis unerheblich, habe doch die Vorinstanz im besagten Urteil – offenbar entgegen der Ansicht der SUVA – eine Sorgfaltspflichtverletzung verneint, da ein Schutz gegen ein versehentliches Verrücken bestanden habe, womit die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 2 BauAV erfüllt gewesen seien. Da die Kausalität zu verneinen gewesen sei, habe das Bundesgericht die Frage nicht abschliessend klären müssen. Ferner sei die von der Vorinstanz wiedergegebene Skizze der SUVA nicht illustrativ. Eine Verankerung im Boden sei nicht ersichtlich. Die Darstellung sei nicht geeignet, einen Vorwurf an den Beschuldigten zu formulieren. Eine Sorgfaltspflichtverletzung sei zu verneinen.

20 Zur Voraussehbarkeit macht der Beschuldigte geltend, sofern wider Erwarten von einem objektiv sorgfaltswidrigen Verhalten des Beschuldigten auszugehen wäre, würde es an der Voraussehbarkeit fehlen. Der aus Art. 26 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) abgeleitete Vertrauensgrundsatz könne auch im allgemeinen Strafrecht zur Anwendung gelangen. Er begrenze die Vorsichtspflicht insofern, als alle Beteiligten darauf vertrauen könnten, dass sich der andere pflichtgemäss verhalte. Alleine deshalb, weil jemand sich selbst pflichtwidrig verhalte, müsse er nicht mit jeglichem pflichtwidrigen oder gar vorsätzlichen Verhalten anderer Personen rechnen. Schaffe der potentielle Täter eine Situation, welche von einer anderen Person zur Begehung einer vorsätzlichen Straftat ausgenutzt werde oder welche eine andere Person zu einem fahrlässigen Verhalten veranlasse, sei massgeblich, ob für ein solches Drittverhalten konkrete Anhaltspunkte bestünden. Eine abstrakte Voraussehbarkeit genüge nicht (Verweis auf FREI, Der rechtlich relevante Kausalzusammenhang im Strafrecht im Vergleich mit dem Zivilrecht, Diss. ZH 2010, Rz. 239 ff.; insb. Rz. 257). Wie dargelegt und von der Vorinstanz zumindest in dubio pro reo anerkannt, habe der Beschuldigte nach Beendigung seiner Arbeit am 11. Mai 2015 das gebohrte Loch mit vier Holzbrettern und zwei Schaltafeln abgedeckt. Dass am Tag danach nur noch eine Schaltafel vor Ort gewesen sei, lasse sich nur so erklären, dass irgendein anderer Bauarbeiter diese Schaltafel willentlich entwendet habe. Insofern habe diese Drittperson eine neue Gefahr geschaffen, welche vorher mit beiden Schaltafeln noch nicht bestanden habe. Die Auffassung der Vorinstanz, die Abdeckung hätte mit den zwei Schaltafeln mangels Fixation versehentlich verrückt werden können, sei unzutreffend. Der Beschuldigte habe darauf vertrauen dürfen, dass nicht ein Dritter die zweite Schaltafel willentlich entferne und damit die Stelle erst zu einer gefährlichen mache. Der besagte Raum sei nicht leicht zu erreichen gewesen (EV Beschuldigter, pag. 76 Rz. 125) bzw. dieser habe sich zumindest nicht in einem Durchgangsbereich befunden. Der Beschuldigte habe darauf vertrauen dürfen, dass erst die zuständigen Lüftungsmonteure (vgl. u.a. EV Beschuldigter, pag. 75 Rz. 118) (bei Tageslicht) wieder am Bohrloch und an der Abdeckung arbeiten würden. Es habe mithin keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestanden, dass Teile der Abdeckung von Unbefugten entfernt werden würden. Ob sodann eine (irgendwie geartete) Verschraubung (im Sinne einer «genügenden» Abdeckung) die Wegnahme durch diese Drittperson verhindert hätte, sei nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt. Der von der Vorinstanz erwähnte vermeintliche Unterschied zum Urteil des Bundesgericht 6B_200/2017 vom 1. November 2017 – nämlich dass die Abdeckung in dem zugrunde liegenden Fall schon länger bestanden habe – könne nicht relevant sein. Dieser Umstand führe nicht dazu, eine Unverrückbarkeit im Sinne von Art. 17 Abs. 2 BauAV anzunehmen. Die Unverrückbarkeit ergebe sich hier wie dort aus dem Umstand, dass ein versehentliches Verschieben nicht möglich gewesen sei (vgl. vorne Art. 4). Es liege somit ein vergleichbarer Fall vor: Die Konstruktion des Beschuldigten habe ein versehentliches Verschieben zu verhindern vermögen, nicht jedoch eine willentliche Veränderung der Konstruktion. Hier wie dort sei der Erfolg nicht auf die allenfalls ungenügende Verschraubung der Bretter zurückzuführen, sondern auf die willentliche Wegnahme eines Elements der Abdeckung.

21 Zum Selbstverschulden des Straf- und Zivilklägers bringt der Beschuldigte vor, dessen Verhalten sei als so unverständlich zu werten, dass der Unfall dem Beschuldigten objektiv nicht zugerechnet werden könne. Der Straf- und Zivilkläger habe dort nichts zu suchen gehabt. Er sei auf einer Baustelle grundlos – im Raum habe sich auch nach Rufen offensichtlich niemand befunden – und ohne etwas zu sehen (Anm. der Kammer: wobei der Beschuldigte andernorts, im Zusammenhang mit seiner verrichteten Arbeit, behauptet, es sei im Raum gar nicht dunkel gewesen [pag. 221 Z. 35 ff.]) bis zuhinterst an die Wand gelaufen und dann dort laut seiner Angaben in die untere Etage gestürzt. In der Replik lässt der Beschuldigte ferner ergänzen, der Beschuldigte habe nicht damit rechnen müssen, dass eine Drittperson die Bretter, die ersichtlich als Abdeckung des Lochs dienten, wegnehmen würde. Die Situation sei nicht vergleichbar mit dem Umstand, dass der Beschuldigte selber die Bretter vorher anderweitig beschafft habe; er habe jedenfalls keine Abdeckung entfernt. 16. Vorbringen Straf- und Zivilkläger Der Straf- und Zivilkläger argumentiert, der Beschuldigte stütze sich auf die unzutreffende Annahme, dass die von ihm erstellte Abdeckung sowohl durchbruchsicher als auch unverrückbar gewesen sei. Die Vorinstanz habe anhand des Wortlauts von Art. 17 Abs. 2 BauAV, der bildlichen Erläuterungen hierzu der SUVA sowie eines SUVA-Rapports, zitiert in der Sachverhaltsdarstellung des Urteils des Bundesgerichts BGer 6B_200/2017 vom 1. November 2017, festgehalten, welchen Anforderungen eine unverrückbare Abdeckung zu genügen habe. Daraus habe die Vorinstanz den korrekten Schluss gezogen, dass die vom Beschuldigten vorgenommene Abdeckung diesen Anforderungen nicht genügt und er damit gegen Art. 17 Abs. 2 BauAV verstossen und die ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt habe. Es sei klar, dass der Beschuldigte das von ihm erstellte Loch nicht mit einer unverrückbaren Abdeckung gesichert und damit eine Sorgfaltspflichtverletzung begangen habe. Der Erfolgseintritt und der Kausalverlauf seien für den Beschuldigten vorhersehbar gewesen. Es treffe nicht zu, dass die Abdeckung unverrückbar gewesen sei, selbst dann nicht, wenn in dubio pro reo mit dem Beschuldigten davon ausgegangen werden müsste, dass er zwei Schaltafeln nebeneinander gelegt habe. Dass möglicherweise durch eine unbekannte Drittperson eine der Schaltafeln entfernt worden sei, vermöge den Kausalverlauf nicht zu durchbrechen. Gerade weil der Beschuldigte die Bretter nicht fixiert (sei es untereinander oder mit dem Untergrund) und gerade auch weil er selber vorgängig die Abdeckungselemente auf der Baustelle zusammengesucht und dadurch selber irgendwo entfernt habe, habe er damit rechnen müssen, dass jemand die Abdeckung verändern könnte. Der Vorinstanz sei beizupflichten, dass das möglicherweise selbstgefährdende Verhalten des Straf- und Zivilklägers nichts an der Voraussehbarkeit ändere. Auf einer riesigen Baustelle müsse jederzeit damit gerechnet werden, dass sich Arbeiter – aus welchen Gründen auch immer – in allen möglichen Bereichen aufhielten.

22 17. Würdigung der Kammer 17.1 Objektiver Tatbestand – Schwere Körperverletzung Eine fahrlässige schwere Körperverletzung i.S.v. Art. 125 Abs. 2 StGB ist dann gegeben, wenn sie die Qualifikationsmerkmale der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB erfüllt (siehe die Hinweise auf Lehre und Rechtsprechung im Urteil der Vorinstanz auf pag. 375). Gemäss Art. 122 StGB begeht eine schwere Körperverletzung, wer einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2) oder wer eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Für die Annahme einer Lebensgefahr i.S.v. Art. 122 Abs. 1 StGB muss ein Zustand herrschen, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtet, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wird (BGE 109 IV 18 E. 2.c). Die Generalklausel gemäss Art. 122 Abs. 3 StGB soll Fälle erfassen, welche den unter Abs. 2 beispielhaft aufgezählten Beeinträchtigungen hinsichtlich ihrer Qualität und ihren Auswirkungen ähnlich sind (ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 20 zu Art. 122 StGB). Zu berücksichtigen sind insbesondere die Dauer des Spitalaufenthalts, der Arbeitsunfähigkeit sowie Grad und Dauer der Invalidität und der erlittenen Schmerzen (TRECHSEL/GETH, in: Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N. 9 zu Art. 122 StGB). Für den Straf- und Zivilkläger bestand aufgrund der durch den Sturz erlittenen Verletzungen nie eine lebensbedrohliche Situation, womit die erste Tatbestandsvariante i.S.v. Art. 122 Abs. 1 StGB ausser Betracht fällt. Auch lässt sich das erlittene Verletzungsbild nicht unter Art. 122 Abs. 2 StGB subsumieren. Es kann nicht gesagt werden, dass die erlittenen Verletzungen am rechten Bein dieses geradezu unbrauchbar gemacht hätten. Ebenso kann, wie sich aus den Umschulungsbemühungen des Straf- und Zivilklägers ergibt, nicht von einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Hingegen ergibt sich die Schwere der Körperverletzungen durch die Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB: Der Straf- und Zivilkläger erlitt neben Kontusionen am linken Fuss und Knie einen dreiteiligen Bruch des rechten Sprunggelenks mitsamt Bruch beider Unterschenkelknochen. Die Verletzungen machten einen zehntägigen Spitalaufenthalt und eine Operation zur Fixation der gebrochenen Knochen mit Platten und Schrauben nötig, welche im Rahmen zweier weiterer Operationen wieder entfernt werden konnten (siehe hierzu und zum Folgenden pag. 38 ff.). Aufgrund persistierender Schmerzen, welche die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit durch den Straf- und Zivilkläger immer wieder erschwerten oder verhinderten, wurden verschiedene Verfahren und Therapien angewandt, welche im Sommer 2017 in einer weiteren Operation des verletzten Beins mündeten. Der Straf- und Zivilkläger kann mangels Belastbarkeit des Beins nicht mehr körperlich arbeiten und muss möglicherweise mit Langzeitfolgen wie Arthrose rechnen (vgl. pag. 38 und 49). Die Gesamtheit der vom Straf- und Zivilkläger erlittenen Verletzungen – insbesondere aufgrund der langanhaltenden Schmerzen, der sich daraus ergebenden Behandlungsdauer und der abzusehenden Langzeitfolgen

23 – erscheint als derart schwere Schädigung des Körpers, dass sie mit den Beispielschädigungen von Art. 122 Abs. 2 StGB vergleichbar sind. Es handelt sich daher – im Übrigen unbestrittenermassen – um eine schwere Körperverletzung. 17.2 Subjektiver Tatbestand – Fahrlässigkeit Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt (unbewusste Fahrlässigkeit) oder darauf nicht Rücksicht nimmt (bewusste Fahrlässigkeit). Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB; siehe auch TRECHSEL/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, in: Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018; N. 23 zu Art. 12 StGB). Die fahrlässige Tatbegehung setzt zunächst voraus, dass der Täter nicht (eventual)vorsätzlich i.S.v. Art. 12 Abs. 2 StGB, also mit Wissen und Willen handelte oder die Tatverwirklichung zumindest für möglich hielt und billigend in Kauf nahm. Vorliegend kann mit der Vorinstanz festgehalten werden, dass der Beschuldigte eindeutig nicht vorsätzlich handelte. Eine vorsätzliche Tatbegehung wird ihm denn auch nicht vorgeworfen. 17.3 Natürliche und adäquate Kausalität Der Erfolg muss beim fahrlässigen Begehungsdelikt vom Täter im Sinne der Äquivalenztheorie verursacht sein. Das Verhalten des Täters braucht nicht alleinige oder unmittelbare Ursache des Erfolgs zu sein. Ein natürlicher Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn das schadensstiftende Verhalten eine notwendige Bedingung (conditio sine qua non) für den eingetretenen Schaden ist, d.h. das fragliche Verhalten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele bzw. nicht als in gleicher Weise bzw. zur gleichen Zeit als eingetreten gedacht werden könnte. Rechtserheblich ist aber nur diejenige «natürliche Ursache», welche nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet ist, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (sog. adäquate Kausalität; STRATENWERTH, a.a.O., § 9 N 20 und 25; statt vieler BGE 129 IV 282 E. 2.1). Vorliegend stellt das Handeln des Beschuldigten eine notwendige Bedingung für den Sturz und die daraus folgenden Verletzungen des Straf- und Zivilklägers dar. Hätte der Beschuldigte auf der Baustelle der G.________ kein Loch erstellt und dieses nicht in der erläuterten Weise abgedeckt, wäre der Sturz nicht passiert. Sowohl die natürliche als auch die adäquate Kausalität sind zu bejahen (vgl. dazu auch hinten E. 17.5 f.). 17.4 Sorgfaltspflichtverletzung Der Beschuldigte bestreitet das Vorliegen einer objektiven Sorgfaltsverletzung. Die Vorinstanz führte dazu aus: Grundvoraussetzung für die Fahrlässigkeitshaftung ist die Verletzung einer Sorgfaltspflicht. Sorgfaltswidrig ist eine Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Bei der Bestimmung des im Einzelfall zugrunde zu legenden Massstabes des sorgfaltsgemässen

24 Verhaltens kann auf Bestimmungen zurückgegriffen werden, die der Unfallverhütung und der Sicherheit dienen (BGE 127 IV 34, E. 2.a; BGE 122 IV 225, E. 2.a). Vorliegend ist insbesondere die auf Grundlage der Unfallversicherungs- und Arbeitsgesetzgebung erlassene BauAV heranzuziehen, welche gemäss Art. 1 Abs. 1 die Massnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Arbeitnehmenden bei Bauarbeiten festlegen. Als Bauarbeiten gelten u.a. Herstellung, Instandstellung, Änderung, Unterhalt, Kontrolle, Rückbau oder Abbruch von Bauwerken (Art. 2 lit. a BauAV). Art. 8 Abs. 1 BauAV schreibt in allgemeiner Weise vor, dass die Arbeitsplätze bei Bauarbeiten sicher sein müssen, wobei gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. a BauAV zur Gewährleistung der Sicherheit u.a. die in Art. 15–19 BauAV vorgeschriebenen Absturzsicherungen anzubringen sind. Art. 17 Abs. 2 BauAV konkretisiert diese Pflicht zur Erstellung einer Absturzsicherung schliesslich dahingehend, dass Bodenöffnungen, in die man hineintreten kann, entweder mit einem Seitenschutz gemäss Art. 16 BauAV oder mit einer durchbruchsicheren und unverrückbaren Abdeckung zu versehen sind. Während der Begriff „durchbruchsichere Fläche“ in Art. 2 lit. d BauAV dahingehend definiert wird, allen Belastungen, die während der Ausführung von Arbeiten auftreten können, standhalten zu müssen, findet sich hinsichtlich der Unverrückbarkeit keine Legaldefinition. Mit Blick auf den Wortlaut der romanischen Sprachversionen von Art. 17 Abs. 2 i.f. BauAV („une couverture résistante à la rupture et solidement fixée“; „una copertura resistente alla rottura e solidamente fissata“) erscheint indessen klar, dass eine Abdeckung, soll sie unverrückbar im Sinne der BauAV sein, direkt mit der Bausubstanz verankert sein oder mit in nahe den Kanten in die Bödenöffnung hineinreichenden, eine waagrechte Verschiebung verunmöglichenden Holmen gegen jegliche Verrückbarkeit gesichert sein muss. Besteht eine solche Abdeckung aus mehreren Teilen, müssen die einzelnen Komponenten überdies untereinander fest (z.B. mit Nägeln oder Schrauben) verbunden sein, andernfalls die Unverrückbarkeit nicht mehr gegeben ist und die Abdeckung jegliche Wirksamkeit verliert. Ein Vergleich mit den bildlichen Erläuterungen zu Art. 17 Abs. 2 BauAV der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt SUVA (siehe <https://www.suva.ch/material/lern-lehrmittel/bauarbeitenverordnung%20skizzen%20und%20erlaeu terungen>), führt zur selben Erkenntnis:

Schliesslich kann noch auf einen in der Sachverhaltsdarstellung Bst. B des Urteils BGer, 6B_200/2017 vom 01.11.2017 zitierten Rapport der SUVA vom 04.08.2014 verwiesen werden, nach welchem die einzelnen Komponenten einer Abdeckung grundsätzlich nicht miteinander verbunden sein müssen, wenn die Abdeckung als Ganzes unverrückbar ist. Im konkreten Fall wurde seitens der SUVA selbst eine aus mehreren Brettern („des planches“) bestehende Abdeckung, welche untereinander über ein Kantholz („une lambourde“) miteinander vernagelt waren, als nicht den Anforderungen von Art. 17 Abs. 2 BauAV entsprechend qualifiziert. Indem der Beschuldigte das von ihm erstellte Loch mit zwei auf vier Brettern abgelegten Schaltafeln bedeckte, ohne die einzelnen Komponenten

25 untereinander und mit dem Boden solid zu fixieren – so dass bereits innert Tagesfrist eine Hauptkomponente, eine Schaltafel, abhanden kam – ergibt sich nach dem soeben Gesagten, dass eben diese Abdeckung nicht nur in tatsächlicher, sondern auch in rechtlicher Sicht verrückbar war. Der Beschuldigte hat gegen Art. 17 Abs. 2 BauAV verstossen und somit eine ihm obliegende Sorgfaltspflicht verletzt. Die Befolgung dieser Sorgfaltspflicht war dem Beschuldigten sowohl aufgrund der konkreten Umstände, als auch seiner Kenntnisse und Fähigkeiten ohne weiteres möglich. Der angebliche Materialmangel, der dazu führte, dass sich der Beschuldigte das Abdeckmaterial auf der Baustelle hat zusammensuchen müssen, als auch der Umstand, dass der Beschuldigte die BauAV nicht kannte, haben ihm die Befolgung der Sorgfaltspflicht in keiner Art verunmöglicht. Immerhin wusste der Beschuldigte als verantwortlicher Subunternehmer um die grundsätzliche Pflicht, das von ihm gefertigte Loch zwecks Unfallverhütung unverrückbar abzudecken und er hätte dementsprechend für das Vorhandensein von geeignetem Material, welches ihm die Errichtung einer dieser Pflicht entsprechenden Abdeckung ermöglicht hätte, besorgt sein müssen (pag. 379 ff.). Was der Beschuldigte vorbringt, vermag an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Erwägungen nichts zu ändern. Er erfüllte die Sicherheitsvorschriften gemäss Art. 17 Abs. 2 BauAV nicht, da die Schaltafeln nicht unverrückbar im Sinne der Verordnungsbestimmung waren. Tritt eine Person auf – egal ob eine oder zwei – nicht befestigte Schaltafeln, ist stets damit zu rechnen, dass sich diese bewegen; dies insbesondere auch in vertikaler Richtung, womit deren physikalische Reaktion und Fallrichtung unkontrollierbar werden. Hier war ein horizontales Verschieben umso mehr möglich, als die Schaltafel längsseitig zumindest teilweise unter das Lüftungsrohr verrutschen konnte. Darüber hinaus meint Unverrückbarkeit im Sinne von Art. 17 Abs. 2 BauAV auch den Ausschluss, dass jemand, der die inhärente Gefahr nicht erkennt, die Abdeckung oder einen Teil davon ohne weitere Vorkehren entfernen kann. Dieser Aspekt ist ebenso Schutzzweck der einschlägigen Verordnungsbestimmung. Dass das (teilweise) Entfernen der Abdeckung vorliegend ohne Weiteres möglich war, ist soweit ersichtlich unbestritten. Das Entfernen geschah gar in den ersten 24 Stunden nach der Erstellung der Abdeckung. Mit ein Grund dafür ist, dass der Beschuldigte sorgfaltswidrig nicht einmal mit eigenem Material eine unverrückbare Konstruktion anfertigte, sondern sich an einem andern Ort auf der Baustelle zwei nicht ihm gehörende Schaltafeln beschaffte und damit behelfsmässig eine nicht mit dem Boden verankerte Abdeckung erstellte. Die Verteidigung macht im Weiteren auf Art. 8 Abs. 2 Bst. b BauAV aufmerksam. Diese Bestimmung handelt indes vom versehentlichen Begehen von nicht durchbruchsicheren Flächen, Bauteilen und Abdeckungen. Sie äussert sich mithin nicht – oder jedenfalls nicht explizit – zu Löchern im Boden, sondern zu Abdeckungen, deren Begehung mit geeigneten Massnahmen, insbesondere Abschrankungen, vermieden werden soll. Nach dem Gesagten sind zur Einhaltung von Art. 17 Abs. 2 BauAV bauliche Lösungen zu wählen, die sicherstellen, dass ein «versehentliches Verhalten» – wie es der Beschuldigte nennt – zu keinen Stürzen und Unfällen führt. Dazu gehört es erstens, eine Befestigung lege artis (bspw. mit Nägeln als Verbindungselementen und/oder Abschrankungen) herzustellen. Zweitens darf kein fremdes Material genutzt werden, bei dem damit gerechnet werden muss, dass es jemand – der Eigentümer – wieder abtransportiert. Nichts anderes ergibt sich aus dem vom Beschuldigten vorgebrachten Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich UE140103-0/U/HEI vom 6. Februar 2015. Es

26 werden dort in Erwägung 5 bloss die massgebenden Bestimmungen der BauAV wiedergegeben und zudem auf Art. 21 VUV hingewiesen, der hier ebenfalls hinzugezogen werden kann. Im Fall UE140103-0/U/HEI war weder ein Seitenschutz angebracht noch eine Bodenabdeckung erstellt worden. Anders als hier – wo es um eine ungenügend gegen Verrückung gesicherte Abdeckung geht – ging es dort also nicht um die Frage der Verrückbarkeit. Schliesslich wies die Vorinstanz zu Recht auf die Ausführungen im Urteil des Bundesgerichts 6B_200/2017 vom 1. November 2017 hin. Das Bundesgericht hat die Frage der Sorgfaltsverpflichtung entgegen der Behauptung der Verteidigung nicht verneint, sondern offengelassen, da es die adäquate Kausalität verneinte: […] Cependant, même s'il fallait retenir que le plancher en cause ne s'était pas avéré conforme à la disposition précitée, parce qu'il n'était pas propre à résister à un déplacement involontaire, il n'existait pas de lien de causalité adéquate entre une éventuelle négligence des intimés et la chute du recourant, dès lors que les planches avaient été déplacées volontairement par un ou des tiers […] (E. 4.2). Der Sachverhalt im Bundesgerichtsfall ist indes ebenfalls nicht vergleichbar, da dort die Abdeckung während mehrerer Wochen installiert gewesen war und anschliessend mit voller Absicht entfernt wurde, um an dieser Stelle weiterbauen zu können. Mit dieser Handlung wurde die Kausalität unterbrochen. Hier zeigt sich die Situation wie gesehen anders: Der Beschuldigte verwendete ihm nicht gehörende und durch ihn nicht fixierte Schaltafeln in einem weitgehend dunklen Raum. Das Argument der Verteidigung, eine Wegnahme wäre ohne Weiteres auch möglich gewesen, wenn die Bretter befestigt gewesen wären, geht fehl. Der «natürliche» Widerstand, eine lege artis hergestellte Abdeckung oder Abschrankung zu entfernen, ist deutlich grösser als bei der hier anzunehmenden ungenügenden Konstruktion. Schliesslich bleibt als weiteres Argument zu ergänzen, dass die Schaltafeln überhaupt nicht durchbruchsicher im Sinne von Art. 17 Abs. 2 BauAV waren und damit grundsätzlich nicht benutzt werden durften (vgl. hierzu die SUVA-Broschüre <https://www.suva.ch/material/Factsheets/verwendung-von-mehrschichtplatten>, auch pag. 24): Schaltafeln dürfen nicht als Tragelement zum Einsatz kommen, da bereits geringfügige mechanische Schäden oder Sägeschnitte die Tragfähigkeit von Mehrschichtplatten massiv reduzieren können. In der erwähnten Broschüre ist exakt erläutert, was hier schliesslich passierte: Wenn Mehrschichtplatten, beispielsweise Schaltafeln, nicht bestimmungsgemäss verwendet werden, verursachen sie oft schwere Absturzunfälle. Dieser Umstand musste dem Beschuldigten, der berufsmässig auf Baustellen grosse Löcher bohrt, bewusst sein. Der Beschuldigte handelte nicht vorschriftsgemäss. Er hat objektiv eine Sorgfaltsverletzung begangen. 17.5 Voraussehbarkeit Die Vorinstanz führte zur vom Beschuldigten bestrittenen Voraussehbarkeit Folgendes aus: Weitere Voraussetzung der Strafbarkeit ist bei der unbewussten Fahrlässigkeit die Voraussehbarkeit des Erfolges. Dabei müssen die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe für den Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten des Täters

27 geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Vorhersehbarkeit der zu beurteilenden Ursache für den Erfolg ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechterdings nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten der beschuldigten Person – in den Hintergrund drängen (BGE 130 IV 7, E. 3.2). Das Bundesgericht lässt dabei einen hohen Abstraktionsgrad genügen. Die Voraussehbarkeit wird auch bei sehr aussergewöhnlichen Kausalverläufen bejaht, so beispielsweise – im Strassenverkehr – bei Fussgängern (BGE 100 IV 280 E. 3.d) oder bei einem Stuhl (BGE 93 IV 115) auf der Autobahn. Grundsätzlich ist also ein Verschulden eines Dritten oder auch des Verletzten selber ohne Bedeutung (PK StGB-TRECHSEL/JEAN-RICHARD-DIT-BRESSEL, Art. 12 N 27). Gefährdet sich das Opfer selber, so kann die Mitwirkung des Täters nur dann nicht pflichtwidrig sein, wenn das Verhalten des Betroffenen als derart unvernünftig oder absonderlich zu erachten ist, dass der potenzielle Täter damit nicht rechnen muss bzw. wenn durch das Verhalten des Verletzten das Risiko für dessen Rechtsgüter in relevantem Mass erhöht wird (BGE 125 IV 189, E. 3a). Namentlich dann, wenn der Betroffene seine Rechtsgüter Gesundheit und körperliche Integrität in eigenverantwortlicher Weise in einer Art gefährdet, die einer Selbstverletzung entspricht, muss eine Sorgfaltspflichtverletzung ausgeschlossen werden, weil die Verhinderung eigenverantwortlicher Selbstverletzung und -gefährdung nicht zum Schutzzweck strafrechtlicher Normen gehört, wie z.B. beim sog. Feuerlaufen (BGE 134 IV 149, E. 4). Vorliegend war für den Beschuldigten der Erfolgseintritt wie auch der entsprechende Kausalverlauf spätestens ab dem Zeitpunkt, an dem er seine Arbeit beendet hatte und den Raum verliess, voraussehbar. Das Verhalten des Beschuldigten – das Erstellen einer nicht unverrückbaren Abdeckung – war nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der Lebenserfahrung geeignet, einen Erfolg wie den eingetretenen – den Sturz des Privatklägers durch die Bodenöffnung – herbeizuführen. Es liegen auch keine Umstände vor, die dergestalt ungewöhnlich sind, dass mit ihnen nicht gerechnet werden müsste bzw. die derart schwer wiegen würden, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und so das Fehlverhalten des Beschuldigten in den Hintergrund drängen würden. Zunächst vermag der Umstand, dass zwischen der Fertigstellung der Abdeckung und dem Unfall eine Schaltafel durch eine unbekannte Drittperson entfernt worden sein muss, nicht dazu führen, dass der vom Beschuldigten vorauszusehende Kausalverlauf durchbrochen würde. Bereits im Zeitpunkt, als die Abdeckung ausser den Brettern noch aus zwei Schaltafeln bestand, konnte die Abdeckung mangels Fixation verrückt werden und so einen Sturz zulassen. Insofern kann die mutmassliche Wegnahme einer Schaltafel durch eine Drittperson nicht dazu führen, dass diese Handlung als der Grund für den Sturz des Privatklägers verstanden werden muss. Anders als im durch das Bundesgericht beurteilten Fall 6B_200/2017 vom 01.11.2017, wo eine sich seit mehreren Monaten in einem Durchgangsbereich befindliche, in tatsächlicher Hinsicht unverrückbare Abdeckung von Unbekannten unter Wegnahme der Vernagelungen demontiert und dauerhaft entfernt wurde, war vorliegend nicht unvorhersehbar, dass Komponenten der Abdeckung entfernt werden könnten. Gerade durch die Art der Konstruktion der Abdeckung durch das blosse Hinlegen von Brettern und Schaltafeln war es für den Beschuldigten vorhersehbar, dass Teile davon durch Drittpersonen entfernt werden könnten und sich damit die ohnehin schon bestehende Gefahr verstärken würde. Dass sich jemand am für die Abdeckung verbauten Material bedienen könnte, musste dem Beschuldigten überdies klarerweise schon deshalb bewusst sein, da er selber nicht anders vorging: der Beschuldigte hat das benötigte Material „überall zusammengesucht“, mithin auch einfach ungefragt andernorts wegge-

28 nommen. Genauso wenig führt das möglicherweise selbstgefährdende Verhalten des Privatklägers, der suchend einen dunklen Raum einer Grossbaustelle durchstreifte, dazu, dass der Kausalverlauf für den Beschuldigten nicht vorhersehbar gewesen wäre. Der Privatkläger handelte nicht derart unvernünftig und absonderlich, dass der Beschuldigte nicht damit hätte rechnen müssen. Gerade auf Baustellen von der Grösse einer G.________ kann es durchaus vorkommen, dass sich jemand verläuft und dabei in einen Bereich gerät, in dem er eigentlich nichts zu suchen hätte. Die dem Beschuldigten bekannte Pflicht zur Erstellung einer Abschrankung oder einer Abdeckung bei Bodendurchbrüchen auf Baustellen besteht gerade deshalb, weil die Aufmerksamkeit von auf Baustellen Arbeitenden unter dem Einfluss der Arbeit nachlässt und sehr oft nicht ausreicht, um sie vor Stürzen zu schützen (BGE 95 II 93, E. I.5.). Kommt hinzu, dass der Privatkläger das Loch aufgrund der vorherrschenden Lichtverhältnisse, wenn überhaupt, praktisch nicht erkennen konnte. Was der Beschuldigte dagegen vorträgt verfängt nicht. Für ihn war der Erfolgseintritt wie auch der Kausalverlauf spätestens ab dem Zeitpunkt, an dem er seine Arbeit beendet hatte und den Raum verliess, voraussehbar. Zwar ist es so, dass in dubio pro reo anzunehmen ist, dass er nach Beendigung seiner Arbeit am 11. Mai 2015 das gebohrte Loch mit vier Holzbrettern und zwei Schaltafeln abgedeckt hatte. Entsprechend ist in der Tat davon auszugehen, dass eine andere Person eine Schaltafel entfernt hat. Damit hat diese Person die Gefahr verschärft. Dies führt aber nicht zur Folgerung, dass vorher keine vorhersehbare Gefahr vorhanden gewesen wäre. Dass die gefährliche Situation aufgrund der objektiven Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten bereits ab initio bestanden hatte, wurde bereits einlässlich dargelegt. Auch bereits erläutert wurde, dass die Abdeckung mit ein oder zwei Schaltafeln mangels Fixation und/oder deutlicher Kennzeichnung der Gefahr (versehentlich) hat verrückt werden können, was denn auch geschehen ist. Darauf braucht nicht erneut eingegangen zu werden. Dass der Raum im Übrigen nicht leicht zu erreichen gewesen wäre, erschöpft sich in einer Behauptung der Verteidigung. Auf einer Grossbaustelle ist stets damit zu rechnen, dass Bauarbeiter zugängliche Räume betreten. Die Voraussehbarkeit ist umso mehr gegeben, als der Beschuldigte fremde Schaltafeln benutzte. Es musste für ihn geradezu auf der Hand liegen, dass die Person oder das Unternehmen, welcher/n die Schaltafeln gehörten, diese eventuell suchen gehen, mitnehmen und für eigene Zwecke verwenden. Auch auf einer Baustelle ist es ungesetzlich, fremdes Eigentum mitzunehmen und für eigene Arbeiten einzusetzen. Der Beschuldigte konnte und musste also auch unter diesem Titel voraussehen, dass jemand eine Schaltafel wieder entfernt und die Absturzstelle damit noch gefährlicher macht. Ferner durfte der Beschuldigte zwar wohl tatsächlich darauf vertrauen, dass erst die Lüftungsmonteure wieder am Bohrloch arbeiten würden. Dies hat allerdings mit einem vorherigen Entfernen der Abdeckung nichts zu tun. Die konkreten Anhaltspunkte für das Entfernen der Abdeckung ergaben sich wie gesehen schon alleine dadurch, dass der Beschuldigte fremde Schaltafeln benutzt hatte. Vor diesem Hintergrund zielt das Argument der Verteidigung, dass nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sei, dass eine Verschraubung (im Sinne einer «genügenden Abdeckung») die Wegnahme durch diese Drittperson verhindert hätte, ins Leere. Im Übrigen wird in Bezug auf die Voraussehbarkeit rechtlich auch nicht eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit verlangt.

29 Dass der dem Urteil des Bundesgerichts 6B_200/2017 vom 1. November 2017 zugrundeliegende Sachverhalt in Bezug auf die Verrückbarkeit nicht vergleichbar ist, wurde bereits vertieft dargelegt. Der eingetretene Erfolg ist eben nicht – oder höchstens in untergeordneter und juristisch für die Frage der Voraussehbarkeit nicht relevanter Weise – auf die Wegnahme eines Elements der Abdeckung zurückzuführen. Was schliesslich das Argument des angeblichen Selbstverschuldens des Straf- und Zivilklägers betrifft, so ändert dieses an der Voraussehbarkeit ebenfalls nichts. Wie bereits dargelegt, kann auf einer für die Bauarbeiter grundsätzlich offenen Grossbaustelle (Zutritt zur Baustelle mit Badge; keine Hinweise auf weitere Einschränkungen z.B. pro Stockwerk [vgl. pag. 64 Z. 201 f.]) prinzipiell nicht gefolgert werden, jemand habe in einem bestimmten Raum nichts zu suchen gehabt. Dies gilt auch hier. Das Verhalten des Straf- und Zivilklägers war unglücklich, aber nicht unverständlich. Eine objektive Zurechnung scheidet nicht aus. Der Straf- und Zivilkläger hat seinen Arbeitskollegen gesucht und ist dabei in den Raum mit der ungenügenden Abdeckung des Lochs getreten. Der Mensch ist nicht fähig, stets mit voller Konzentration und in vollem Bewusstsein über seine aktuellen Schritte zu handeln. Gerade deswegen, weil Unachtsamkeiten menschlich sind und immer vorkommen können, existieren strenge gesetzliche Regeln, die zum Beispiel gefährliche Stellen auf einer Baustelle sichern und Unfälle vermeiden sollen. Die Vorhersehbarkeit ist zu bejahen. 17.6 Vermeidbarkeit Damit der Eintritt des Erfolgs auf das pflichtwidrige Verhalten des Täters zurückzuführen ist, stellt sich im Weiteren die Frage nach der individuellen Vermeidbarkeit des Erfolgs. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Da sich ein solcher hypothetischer Kausalzusammenhang nicht mit Gewissheit beweisen lässt, genügt es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Zurechnung des tatbestandsmässigen Erfolgs, wenn das sorgfaltswidrige Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolges bildete (sog. Wahrscheinlichkeitstheorie; BGE 116 IV 306 E. 2). Durch das Erstellen einer korrekten, den Vorschriften entsprechenden Abdeckung wäre es dem Beschuldigten, welcher dazu als Berufsmann im Bausektor konkret die Fähigkeit besessen hätte, ohne Weiteres möglich gewesen, den Erfolgseintritt – den Sturz und damit die Verletzung des Straf- und Zivilklägers – mit einer lege artis erstellten Sicherungskonstruktion gemäss Art. 17 Abs. 2 BauAV zu vermeiden. 17.7 Risikozusammenhang Zu prüfen ist schliesslich, ob zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung und dem Erfolg ein Risikozusammenhang besteht, d.h. ob die Vermeidung des schädigenden Kausalverlaufes dem Schutzzweck der Norm entspricht. Vorliegend ist der Sturz des Straf- und Zivilklägers auf die dem Beschuldigten konkret vorzuwerfende Sorgfaltspflichtverletzung zurückzuführen. Bei pflichtgemässem Verhalten des Beschuldigten gemäss den dargelegten Regelungen wäre der Sturz

30 des Straf- und Zivilklägers nicht eingetreten. Das pflichtwidrige Verhalten des Beschuldigten bildete somit die Ursache der Verletzungen des Straf- und Zivilklägers. 18. Fazit Der Beschuldigte hat sich der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB zum Nachteil des Straf- und Zivilklägers strafbar gemacht Es hat ein Schuldspruch zu ergehen. Im Übrigen sei in aller Kürze ausgeführt, dass kein Unterlassungsdelikt vorliegt. In Anwendung des Subsidiaritätsprinzips (vgl. dazu die Ausführungen der Vorinstanz auf pag. 381 f.) ist festzustellen, dass der Beschuldigte nicht nichts gemacht hat, sondern zu wenig, und er den möglichen Gefahren nicht angepasst gehandelt hat. IV. Strafzumessung 19. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind

SK 2018 448 — Bern Obergericht Strafkammern 11.06.2019 SK 2018 448 — Swissrulings