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Bern Obergericht Strafkammern 19.02.2019 SK 2018 342

19. Februar 2019·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·13,323 Wörter·~1h 7min·1

Zusammenfassung

gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Sachentziehung, mehrfache Zechprellerei | Strafgesetz

Volltext

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 18 342 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Februar 2019 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Kiener, Oberrichter Aebi Gerichtsschreiberin Garo Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin und C.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Sachentziehung, mehrfache Zechprellerei Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 1. Februar 2018 (PEN 17 483)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) stellte das Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend Beschuldigter) wegen Sachentziehung, angeblich begangen am 9. November 2015 in DT.________ (Ortschaft) z.N.v. D.________ und E.________ (F.________ (Gästehaus)) im Deliktsbetrag von CHF 130.00, sowie wegen Zechprellerei, angeblich begangen am 10. November 2015 in DU.________ (Ortschaft) z.N.v. G.________ (H.________ (B&B)) in unbekanntem Deliktsbetrag, mit Urteil vom 1. Februar 2018 (pag. 1730 ff.) mangels Strafantrag ein, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1731). Weiter sprach die Vorinstanz den Beschuldigten frei: 1. von der Anschuldigung des gewerbsmässigen Betrugs, evtl. Betrugs, teilweise versuchten Betrugs, angeblich begangen (Ziff. II.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1731) 1.1. am 7. Februar 2012 und am 4. Mai 2015 in BS.________ (Ortschaft)/BE z.N.v. I.________ im Deliktsbetrag von CHF 250.00 sowie CHF 400.00; 1.2. am 31. Oktober 2015 in BY.________ (Ortschaft)/AR z.N.d. J.________ (Gasthaus; GmbH) im Deliktsbetrag von CHF 500.00; 1.3. am 4. November 2015 in Biel/BE z.N.v. K.________ im Deliktsbetrag von CHF 350.00; 1.4. am 13. Januar 2017 und 15. Januar 2017 in DG.________ (Ortschaft) z.N.v. L.________ im Deliktsbetrag von CHF 100.00 sowie CHF 60.00; 1.5. am 25. Februar 2017 in EF.________ (Ortschaft) z.N.v. M.________ im Deliktsbetrag von CHF 250.00; 2. von der Anschuldigung des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, angeblich mehrfach begangen im Zeitraum vom 29. Juni 2016 bis 1. März 2017 in Bern und anderswo z.N.v. N.________ (Ziff. II.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1731); 3. von der Anschuldigung der Sachentziehung, angeblich begangen (Ziff. II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1731 f.) 3.1. am 14. Januar 2017 in DG.________ (Ortschaft)/BE z.N.v. O.________ (P.________ (Hotel)) im Deliktsbetrag von CHF 50.00; 3.2. am 1. Februar 2017 in DV.________ (Ortschaft)/NE z.N.v. Q.________ (R.________ (Gästezimmer) im Deliktsbetrag von CHF 50.00 ;

3 3.3. am 8. Februar 2017 in Bern z.N.v. S.________ (T.________ (B&B)) im Deliktsbetrag von CHF 108.00. Hingegen erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten wie folgt schuldig: 1. Des gewerbsmässigen Betrugs, mehrfach begangen in der Zeit vom 14. November 2014 bis 16. März 2016 sowie in der Zeit vom 23. Januar 2017 bis 1. März 2017 (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1732 f.): 1.1. am 14. November 2014 und 20. November 2014 in CP.________ (Ortschaft)/BE z.N.v. U.________ im Deliktsbetrag von CHF 500.00 sowie CHF 1‘300.00; 1.2. am 12. April 2015 in BS.________ (Ortschaft)/BE z.N.v. I.________ im Deliktsbetrag von CHF 1‘100.00; 1.3. am 15. Mai 2015 in BC.________ (Ortschaft) z.N.v. V.________ im Deliktsbetrag von CHF 1‘400.00; 1.4. am 1. Juni 2015 in BS.________ (Ortschaft)/BE z.N.v. I.________ im Deliktsbetrag von CHF 400.00; 1.5. am 19. September 2015 und 5. Oktober 2015 in DC.________ (Ortschaft)/BE und anderswo z.N.v. W.________; 1.6. am 15. Oktober 2015 in DX.________ (Ortschaft) z.N.d. X.________ (Hotel; GmbH) im Deliktsbetrag von CHF 225.00; 1.7. am 16. Oktober 2015 in DY.________ (Ortschaft) z.N.v. Y.________ (Z.________ (Hotel)) im Deliktsbetrag von CHF 264.00; 1.8. am 2. Februar 2016 in EA.________ (Ortschaft) z.N.v. AA.________ im Deliktsbetrag von CHF 2‘000.00; 1.9. am 7. Februar 2016 und 8. Februar 2016 in CT.________ (Ortschaft)/BE und Bern z.N.v. AB.________ im Deliktsbetrag von CHF 1‘500.00 sowie CHF 2‘000.00; 1.10. am 27. Februar 2016 in CX.________ (Ortschaft)/BE z.N.v. AC.________ im Deliktsbetrag von CHF 340.00; 1.11. am 27. Februar 2016 und 28. Februar 2016 in EB.________ (Ortschaft) z.N.v. AD.________ im Deliktsbetrag von CHF 400.00 sowie CHF 180.00; 1.12. am 29. Februar 2016 in Bern z.N.v. AD.________; 1.13. am 10. März 2016 und 14. März 2016 in EA.________ (Ortschaft) z.N.d. AE.________ (Kirchgemeinde) im Deliktsbetrag von CHF 1‘380.00; 1.14. am 16. März 2016 in EA.________ (Ortschaft) z.N.d. AE.________ (Kirchgemeinde); 1.15. am 23. Januar 2017 in DK.________ (Ortschaft)/BE z.N.v. AF.________ im Deliktsbetrag von CHF 60.00;

4 1.16. am 25. Januar 2017 in Bern z.N.v. K.________ im Deliktsbetrag von CHF 150.00; 1.17. am 26. Januar 2017 in EC.________ (Ortschaft) z.N.v. AG.________ (AH.________ (B&B)) im Deliktsbetrag von CHF 65.00; 1.18. am 27. Januar 2017 in Biel/BE z.N.v. AI.________ im Deliktsbetrag von CHF 70.00; 1.19. am 1. Februar 2017 in ED.________ (Ortschaft) z.N.v. AJ.________ (AK.________ (B&B)); 1.20. am 20. Februar 2017 in BM.________ (Ortschaft) z.N.v. AL.________ im Deliktsbetrag von CHF 400.00; 1.21. in der Zeit vom 23. Februar 2017 bis 1. März 2017 in EE.________ (Ortschaft) und anderswo z.N.v. AM.________; 2. der Sachentziehung, mehrfach begangen (Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1733): 2.1. am 9. November 2015 in DU.________ (Ortschaft) z.N.v. G.________ (H.________ (B&B)) im Deliktsbetrag von CHF 319.10; 2.2. am 7. Februar 2017 in DW.________ (Ortschaft) z.N.v. AN.________ im Deliktsbetrag von CHF 434.70; 3. der Zechprellerei, mehrfach, teilweise geringfügig begangen (Ziff. III.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1733 f.): 3.1. in der Zeit vom 28. Oktober 2015 bis 2. November 2015 in BY.________ (Ortschaft)/AR z.N.d. J.________ (Gästehaus; GmbH) im Deliktsbetrag von CHF 955.00; 3.2. in der Zeit vom 1. November 2015 bis 9. November 2015 in DT.________ (Ortschaft) z.N.v. D.________ und E.________ (F.________ (Gästehaus)) im Deliktsbetrag von CHF 910.00; 3.3. in der Zeit vom 6. Januar 2017 bis 14. Januar 2017 in DG.________ (Ortschaft)/BE z.N.v. O.________ (P.________ (Hotel)) im Deliktsbetrag von CHF 600.00; 3.4. in der Zeit vom 13. Januar 2016 bis 17. Januar 2016 in DZ.________ (Ortschaft) z.N.v. C.________ (AO.________ (B&B)) im Deliktsbetrag von CHF 465.50); 3.5. in der Zeit vom 18. Januar 2016 bis 1. Februar 2016 in EG.________ (Ortschaft) z.N.d. AP.________ (Hotel; AG) im Deliktsbetrag von CHF 1‘484.20; 3.6. in der Zeit vom 8. Februar 2016 bis 20. Februar 2016 in EC.________ (Ortschaft) z.N.v. AQ.________ und AR.________ (AS.________ (B&B)) im Deliktsbetrag von CHF 380.00;

5 3.7. in der Zeit vom 13. Januar 2017 bis 20. Januar 2017 in EH.________ (Ortschaft) z.N.d. AT.________ (Hotel; AG) im Deliktsbetrag von CHF 736.40; 3.8. in der Zeit vom 24. Januar 2017 bis 26. Januar 2017 in CH.________ (Ortschaft) z.N.v. AU.________ (AV.________ (B&B)) im Deliktsbetrag von CHF 480.00; 3.9. in der Zeit vom 27. Januar 2017 bis 1. Februar 2017 in CK.________/BE z.N.v. AW.________ (AX.________ (B&B)) im Deliktsbetrag von CHF 290.00); 3.10. in der Zeit vom 31. Januar 2017 bis 1. Februar 2017 in DV.________ (Ortschaft)/NE z.N.v. Q.________ (R.________ (Gästezimmer)) im Deliktsbetrag von CHF 73.00; 3.11. in der Zeit vom 1. Februar 2017 bis 8. Februar 2017 in Bern z.N.v. S.________ (T.________ (B&B)) im Deliktsbetrag von CHF 930.00; 3.12. in der Zeit vom 2. Februar 2017 bis 7. Februar 2017 in DW.________ (Ortschaft) z.N.v. AN.________ im Deliktsbetrag von CHF 700.00. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 185 Tagen, teilweise als Zusatzstrafe zu den Urteilen des Ministère public du canton du Valais, Office régional du Valais central Sion vom 13. November 2015, der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 4. Januar 2016 sowie vom 10. Februar 2016 und der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 4. April 2016, unter vollumfänglicher Anrechnung der Untersuchungshaft von 162 Tagen an die Freiheitsstrafe (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1734); 2. zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 5 Tage (Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1734) sowie 3. zu einer Landesverweisung von 5 Jahren (Ziff. III.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1734). Weiter bestimmte die Vorinstanz die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 31‘273.90 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). Sie hielt fest, die auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten würden CHF 25‘019.10 betragen und dem Beschuldigten auferlegt (80% der gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten), während die auf die Freisprüche entfallenden Verfahrenskosten CHF 6‘254.80 betragen (20% der gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten) und im Umfang von CHF 5‘629.30 dem Beschuldigten auferlegt würden. Im Umfang von CHF 625.50 trage die auf die Freisprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten der Staat (Ziff. IV. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1735). Im Zivilpunkt verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zur Bezahlung von CHF 465.50 Schadener-

6 satz an C.________ sowie zur Bezahlung von CHF 70.00 Schadenersatz an AI.________ (Ziff. V. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1735). Schliesslich bestimmte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt AY.________ (Ziff. VI.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1736 f.) und traf die notwendigen Verfügungen (Ziff. VI.2. - 8. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1737). 2. Berufung Mit handschriftlicher Eingabe, datierend vom 1. Februar 2018, meldete der Beschuldigte persönlich und sinngemäss innert Frist Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil an (pag. 1879). Mit Schreiben vom 9. Februar 2018 (eingegangen bei der Vorinstanz am 12. Februar 2018) teilte Rechtsanwalt B.________ mit, der Beschuldigte halte nach eingehender Besprechung an seiner Berufung fest (pag. 1885). Die Berufungserklärung des Beschuldigten datiert vom 27. August 2018 und ging ebenfalls form- und fristgerecht beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 1906 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 18. September 2018 mit, sie beantrage kein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten. Hingegen schloss sie sich innert Frist der Berufung des Beschuldigten an (pag. 1914). Mit undatiertem Schreiben, eingegangen beim Obergericht des Kantons Bern am 19. September 2018, teilte AI.________ sein Desinteresse am weiteren Verfahrensverlauf und -ausgang mit (pag. 1916). 3. Wechsel amtliche Verteidigung Der Beschuldigte wurde im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt AY.________ verteidigt, substituiert durch Rechtsanwalt B.________. Mit Eingabe vom 9. Februar 2018 ersuchte Rechtsanwalt B.________ im Hinblick auf das Berufungsverfahren um formelle Übertragung des amtlichen Mandates auf ihn und begründete dies mit der andauernden Landesabwesenheit von Rechtsanwalt AY.________ (pag. 1885). Mit begründeter Verfügung vom 2. August 2018 hiess die Vorinstanz dieses Gesuch gut und entliess Rechtsanwalt AY.________ rückwirkend per 9. Februar 2018 aus dem amtlichen Mandat. An seiner Stelle wurde ebenfalls rückwirkend per 9. Februar 2018 Rechtsanwalt B.________ als neuer amtlicher Verteidiger des Beschuldigten bestellt (pag. 1893 ff.). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Eingabe vom 14. Februar 2019 (pag. 1993 bzw. pag. 2008) reichte Rechtsanwalt B.________ eine Kopie des Protokolls der delegierten Einvernahme von AD.________ vom 9. Januar 2019 (pag. 1994 ff. bzw. pag. 2009 ff.) ein, verbunden mit dem Antrag, das Protokoll sei gestützt auf Art. 389 Abs. 3 StPO als zusätzliches Beweismittel zu den Akten zu erkennen. Er begründete seinen Antrag damit, dass AD.________ in der erwähnten Befragung auch Angaben gemacht habe, die für das hängige Berufungsverfahren von Bedeutung sein könnten. Mit Verfügung vom 15. Februar 2019 wurde davon Kenntnis genommen und durch

7 Zustellen einer Kopie an die Generalstaatsanwaltschaft gegeben sowie das Protokoll der delegierten Einvernahme vom 9. Januar 2019 zu den Akten erkannt (pag. 2005 f.). Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden zudem von Amtes wegen ein Führungsbericht des Regionalgefängnisses Bern (datierend vom 4. Januar 2019, pag. 1981 f.) sowie ein aktueller Strafregisterauszug betreffend den Beschuldigten (datierend vom 8. Januar 2019, pag. 1984 ff.) eingeholt. Ausserdem wurden sowohl der Beschuldigte, als auch die Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend Straf- und Zivilklägerin) in der oberinstanzlichen Verhandlung erneut einvernommen (vgl. pag. 2024 ff. und pag. 2028 ff.). 5. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ führte für den Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung aus, er bestätige die Anträge gemäss Berufungserklärung (pag. 1907) vollumfänglich. Darüber hinaus beantragte er in der Folge sinngemäss die Abweisung der Anschlussberufung, die Verteilung der Kosten gemäss Verfahrensausgang sowie die Festlegung des Honorars für das erst- und oberinstanzliche Verfahren gemäss den eingereichten Honorarnoten (pag. 2031). Staatsanwältin AZ.________ beantragte und begründete ihrerseits für die Generalstaatsanwaltschaft Folgendes (pag. 2035 ff. bzw. pag. 2047 ff.): «I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 1. Februar 2018 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Verfahrens wegen Sachentziehung und Zechprellerei ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt worden ist (Ziff. I. 1. und 2. des Urteilsdispositivs); 2. der Beschuldigte freigesprochen worden ist von den Anschuldigungen 2.1. des gewerbsmässigen Betrugs in zwei Fällen (Ziff. II. 1.1. und 1.2. des Urteilsdispositivs); 2.2. des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Ziff. II. 2. des Urteilsdispositivs) und 2.3. der Sachentziehung (Ziff. II. 3.1. und 3.3. des Urteilsdispositivs); 3. der Beschuldigte schuldig gesprochen worden ist 3.1. der mehrfachen Sachentziehung (Ziff. III. 2.1. und 2.2. des Urteilsdispositivs). II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. des gewerbsmässigen Betrugs begangen 1.1. am 14.11.2014 und 20.11.2014 in CP.________ (Ortschaft) BE z.N. von U.________ im Deliktsbetrag von CHF 500.00 und CHF 1'300.00; 1.2. am 12.04.2015 in BS.________ (Ortschaft) BE z.N. von I.________ im Deliktsbetrag von CHF 1'100.00;

8 1.3. am 15.05.2015 in BC.________ (Ortschaft) z.N. von V.________ im Deliktsbetrag von CHF 1'400.00; 1.4. am 01.06.2015 in BS.________ (Ortschaft) BE z.N. von I.________ im Deliktsbetrag von CHF 400.00; 1.5. am 19.09.2015 und 05.10.2015 in DC.________ (Ortschaft) BE und anderswo z.N. von W.________; 1.6. am 15.10.2015 in DX.________ (Ortschaft) z.N. der X.________ (Hotel; GmbH) im Deliktsbetrag von CHF 225.00; 1.7. am 16.10.2015 in DY.________ (Ortschaft) z.N. von Y.________ im Deliktsbetrag von CHF 264.00; 1.8. in der Zeit vom 28.10.2015 bis 02.11.2015 in BY.________ (Ortschaft)/AR z.N. der J.________ (Gästehaus; GmbH) im Deliktsbetrag von CHF 955.00; 1.9. in der Zeit vom 01.11.2015 bis 09.11.2015 in DT.________ (Ortschaft) z.N. von D.________ und E.________ (F.________ (Gästehaus)) im Deliktsbetrag von CHF 910; 1.10. 1.10. am 04.11.2015 in Biel BE z.N. von K.________ im Deliktsbetrag von CHF 350.00; 1.11. in der Zeit vom 13.01.2016 bis 17.01.2016 in DZ.________ (Ortschaft) z.N. von C.________ (AO.________ (B&B)) im Deliktsbetrag von CHF 465.50; 1.12. in der Zeit vom 18.01.2016 bis 01.02.2016 in EG.________ (Ortschaft) z.N. der AP.________ (Hotel; AG) im Deliktsbetrag von CHF 1'484.20; 1.13. am 02.02.2016 in EA.________ (Ortschaft) z.N. von AA.________ im Deliktsbetrag von CHF2'000.00; 1.14. am 07.02.2016 und 08.02.2016 in CT.________ (Ortschaft) und Bern z.N von AB.________ im Deliktsbetrag von CHF 1'500.00 und CHF 2'000.00; 1.15. in der Zeit vom 08.02.2016 bis 20.02.2016 in EC.________ (Ortschaft) z.N. von AQ.________ und AR.________ (AS.________ (B&B)) im Deliktsbetrag von CHF 380.00; 1.16. am 27.02.2016 in CX.________ (Ortschaft) z.N. von AC.________ im Deliktsbetrag von CHF 340.00; 1.17. am 27.02.2016 und 28.02.2016 in EB.________ (Ortschaft) z.N. von AD.________ im Deliktsbetrag von CHF 400.00 und 180.00; 1.18. am 29.02.2016 in Bern z.N. von AD.________; 1.19. am 10.03.2016 und 14.03.2016 in EA.________ (Ortschaft) z.N. der AE.________ (Kirchgemeinde) im Deliktsbetrag von CHF 1'380.00; 1.20. am 16.03.2016 in EA.________ (Ortschaft) z.N. der AE.________ (Kirchgemeinde); 1.21. in der Zeit 06.01.2017 bis 14.01.2017 in DG.________ (Ortschaft) z.N. von O.________ (P.________ (Hotel)) im Deliktsbetrag von CHF 600.00; 1.22. am 13.01.2017 und 15.01.2017 in DG.________ (Ortschaft) z.N. von L.________ im Deliktsbetrag von CHF 100.00 und CHF 60.00;

9 1.23. in der Zeit vom 13.01.2017 bis 20.01.2017 in EH.________ (Ortschaft) z.N. der AT.________ (Hotel; AG) im Deliktsbetrag von CHF 736.40; 1.24. am 23.01.2017 in DK.________ (Ortschaft)/BE z.N. von AF.________ im Deliktsbetrag von CHF 60.00; 1.25. in der Zeit vom 24.01.2017 bis 26.01.2017 in CH.________ (Ortschaft) z.N. von AU.________ (AV.________ (B&B)) im Deliktsbetrag von CHF 480.00; 1.26. am 25.01.2017 in Bern z.N. von K.________ im Deliktsbetrag von CHF 150.00; 1.27. am 26.01.2017 in EC.________ (Ortschaft) z.N. von AG.________ (AK.________ (B&B)); 1.28. am 27.01.2017 in Biel/BE z.N. von AI.________ im Deliktsbetrag von CHF 70.00; 1.29. in der Zeit vom 27.01.2017 bis 01.02.2017 in CK.________ (Ortschaft) z.N. AW.________ (AX.________ (B&B)) im Deliktsbetrag von CHF 290.00; 1.30. in der Zeit vom 31.01.2017 bis 01.02.2017 in DV.________ (Ortschaft) z.N. von Q.________ (R.________ (Gästezimmer) im Deliktsbetrag von CHF 73.00; 1.31 am 01.02.2017 in ED.________ (Ortschaft) z.N. von AJ.________ (AK.________ (B&B)); 1.32. in der Zeit vom 01.02.2017 bis 08.02.2017 in Bern z.N. von S.________ (T.________ (B&B)) im Deliktsbetrag von CHF 930.00; 1.33. in der Zeit vom 02.02.2017 bis 07.02.2017 in DW.________ (Ortschaft) z.N. von AN.________ im Deliktsbetrag von CHF 700.00; 1.34. am 20.02.2017 in BM.________ (Ortschaft) z.N. von AL.________ im Deliktsbetrag von CHF 400.00; 1.35. in der Zeit vom 23.02.2017 bis 01.03.2017 in EE.________ (Ortschaft) und anderswo z.N. von AM.________; 1.36. am 25.02.2017 in EF.________ (Ortschaft) z.N. von M.________ im Deliktsbetrag von CHF 250.00; und er sei in Anwendung der Art. 40, 51 aStGB; Art. 2 Abs. 1, 30, 47, 49 Abs. 1 und 2, 66a Abs. 1 Bst. c, 106, 141, 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2, 149, 172ter StGB; Art. 426 Abs. 1 StPO III. zu verurteilen: 1. zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 162 Tagen; 2. zu einer Landesverweisung von 5 Jahren; 3. zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie der gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen:

10 1. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 2. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen. 3. Das Honorar der amtlichen Verteidigung sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO).» Die Straf- und Zivilklägerin verzichtete in der oberinstanzlichen Verhandlung auf einen Parteivortrag und stellte auch keine Anträge (vgl. pag. 2043). 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte focht das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 27. August 2018 teilweise an (pag. 1907). Konkret richtete er seine Berufung gegen Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfach begangen) sowie gegen die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe und die ausgesprochene Landesverweisung (pag. 1907). Die Generalstaatsanwaltschaft ihrerseits beantragte mit Eingabe vom 18. September 2018 in Abänderung von Ziff. II.1.3. - 1.5., III.3.1. - 3.12. des erstinstanzlichen Urteils Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betrugs, die Verurteilung des Beschuldigten zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten sowie zu den gesamten erstund oberinstanzlichen Verfahrenskosten (pag. 1914 f.). Damit sind die Ziff. II.1.3. - 1.5. (Freisprüche von der Anschuldigung des gewerbsmässigen Betrugs, evtl. Betrugs, teilweise versuchten Betrugs), III.1. (Schuldsprüche wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfach begangen), III.3. (Schuldsprüche wegen Zechprellerei, mehrfach und teilweise geringfügig begangen), III.1. (Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 185 Tagen), III.2. (Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00), III.3. (Verurteilung zu einer Landesverweisung von 5 Jahren), IV. (Kostenverlegung) sowie VI. (Verfügungen; nicht der Rechtskraft zugänglich) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs durch die Kammer neu zu beurteilen. Demgegenüber sind die Ziff. I. (Verfahrenseinstellungen), II.1.1. und 1.2. (Freisprüche von der Anschuldigung des gewerbsmässigen Betrugs, evtl. Betrugs, teilweise versuchten Betrugs), II.2. (Freisprüche von der Anschuldigung des versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage) und II.3. (Freisprüche von der Anschuldigung der Sachentziehung), III.2. (Schuldsprüche wegen Sachentziehung, mehrfach begangen) sowie V. (Zivilpunkt) in Rechtskraft erwachsen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Zufolge Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft betreffend Schuld-, Sanktions- und Kostenpunkt (Ziff. II.1.3. - 1.5., III.1. und IV.) darf das erstinstanzliche Urteil in diesen Punkten auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden, das Verschlechterungsverbot gilt diesbezüglich nicht (Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). Betreffend die übrigen Ziffern des erstinstanzlichen Urteils ist das Verbot der reformatio in peius hingegen zu beachten.

11 7. Verwertbarkeit nicht parteiöffentlicher Befragungen Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt (vgl. pag. 1752, S. 8 Urteilsbegründung), wurden die geschädigten Personen im vorliegenden Strafverfahren – mit wenigen Ausnahmen – nur im Ermittlungsverfahren durch die Polizei befragt. Hingegen fanden keine Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft und auch nicht durch die Vorinstanz statt. Die Geschädigten wurden damit mehrheitlich nicht parteiöffentlich einvernommen. Staatsanwältin AZ.________ führte in der oberinstanzlichen Verhandlung aus, der Beschuldigte habe zwei Mal auf eine parteiöffentliche Befragung der Geschädigten verzichtet, womit auch die Aussagen der nicht parteiöffentlich befragten Geschädigten verwertbar seien. Bei der Würdigung sei dann zu unterscheiden, ob ein Geschädigter formell zu Protokoll oder lediglich informell befragt worden sei. Es erschliesse sich jedoch nicht, weshalb auf letztere grundsätzlich nicht abgestellt werden dürfte. Beim Verzicht auf eine parteiöffentliche Befragung durch den Beschuldigten sei nicht unterschieden worden und auch die Parteien seien davon ausgegangen, dass damit alle Geschädigten gemeint seien. Etwas anderes habe die Verteidigung auch nicht geltend gemacht. Die Verwertbarkeit der Aussagen ändere nicht viel, ausser in den drei Fällen gemäss Ziff. I.1.13., 2.13. und 2.18 der Anklageschrift; auch in diesen Fällen sei auf die in sich kohärenten, glaubhaften und ins allgemeine Muster passenden Aussagen der Geschädigten abzustellen (pag. 2038). Die Verteidigung äusserte sich in der oberinstanzlichen Verhandlung nicht zur Verwertbarkeit der nicht parteiöffentlichen Befragungen. Die Kammer verweist betreffend Konfrontationsrecht der beschuldigten Person bzw. den rechtsgültigen Verzicht darauf (Art. 147 Abs. 1 StPO; Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMKR) vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (vgl. pag. 1752, S. 8 Urteilsbegründung). Vorliegend verzichteten der Beschuldigte und seine Verteidigung in der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 11. Mai 2017 explizit auf eine parteiöffentliche Befragung der Anzeigeerstatter aus dem Sammelrapport vom 22. April 2017 (pag. 948 ff.; pag. 951 Z. 124 i.V.m. pag. 601 ff.). Mit Schreiben vom 24. Juli 2017 teilte die Verteidigung mit, der Beschuldigte verzichte auch auf die Einvernahme der Geschädigten gemäss Sammelrapport (pag. 1590). Wie bereits die Vorinstanz erachtet die Kammer die Aussagen der nicht parteiöffentlich befragten Geschädigten als verwertbar (vgl. pag. 1752 f., S. 8 f. Urteilsbegründung). Abweichend von den vorinstanzlichen Erwägungen ist die Kammer sodann mit der Generalstaatsanwaltschaft der Auffassung, dass beweiswürdigend auf alle Aussagen abgestellt werden darf (vgl. dazu auch die sinngemässen Ausführungen von Staatsanwältin AZ.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 2038). Betreffend die Frage der Gewichtung der informellen Angaben handelt es sich um eine solche des Beweiswertes, nicht um eine solche der Verwertbarkeit (vgl. dazu auch die Ausführungen zu den einzelnen Vorwürfen hiernach). II. Vorbemerkung zum Aufbau der Urteilsbegründung Zwecks besserer Übersicht und Lesbarkeit folgt die Kammer bei der Motivierung des Urteils vom 19. Februar 2019 dem Aufbau der vorinstanzlichen Urteilsbegrün-

12 dung (vgl. dazu pag. 1752, S. 8 Urteilsbegründung); die zwei noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Vorwürfe gemäss Anklageschrift (Ziff. I.1. und I.2.) werden getrennt voneinander abgehandelt, wobei die rechtliche Würdigung jeweils direkt im Anschluss an die Beweiswürdigung vorgenommen wird. Die Ausführungen zum Rahmengeschehen und zur Person des Beschuldigten, die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung sowie die rechtlichen Grundlagen werden der Behandlung der zwei Vorwürfe vorweg genommen. Dies macht zur Vermeidung von Wiederholungen Sinn. III. Rahmengeschehen und Person des Beschuldigten Zum Rahmengeschehen, namentlich dem Vorleben und der Persönlichkeit des Beschuldigten, dem «modus operandi», der Wohnadresse, der angeblichen Arbeitstätigkeit und der Telefonnummer des Beschuldigten, kann integral auf die zutreffenden und umfassenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 1753 ff., S. 9 ff. Urteilsbegründung): «2.1. Vorleben des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde am 10.11.1972 in BA.________ (Ortschaft) Somalia, 30 km ausserhalb von BB.________ (Ortschaft), geboren (pag. 1073). Seine Muttersprache ist somalisch, zusätzlich verfügt er sowohl über gewisse Deutsch- als auch über solide Englischkenntnisse. Seine lebensgeschichtliche Entwicklung bis zur Einreise in die Schweiz ist aufgrund von höchst widersprüchlichen Aussagen und Angaben den Psychiatern gegenüber (vgl. pag. 585 / pag. 874 f. / pag. 880 / pag. 903-906 / pag. 934 f. / pag. 1057 f. / pag. 1073 ff. / pag. 1086 / pag. 1092 / pag. 1094 / pag. 1631 ff.) äusserst diffus und muss letztlich offen bleiben. So erkennt auch der Gutachter des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend ‚IRM‘) eine „Vielzahl phantasievoller, deutlich übertriebener und nur wenig glaubhaft wirkender, seinen Selbstwert erhöhender Darstellungen bzgl. seiner Lebensgeschichte“ (pag. 1098 i.V.m. pag. 1083). Am 08.06.2001 reiste der Beschuldigte „wegen Problemen“ (pag. 874 Z. 53) in seiner Heimat in die Schweiz ein und stellte am selben Tag ein Asylgesuch (vgl. pag. 1619). Im Dezember 2002 wurde sein Asylgesuch abgewiesen und der Beschuldigte als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufgenommen (vgl. pag. 1013; pag. 1619). Am 27.08.2004 erhielt er erstmals einen F-Ausweis ausgestellt. Dieser wurde ihm in den folgenden Jahren regelmässig erneuert (pag. 1668). Nachdem seitens des Staatssekretariats für Migration SEM angenommen worden war, dass er die Schweiz verlassen hatte, liess es die vorläufige Aufnahme im November 2015 erlöschen (pag. 1013). Mit Schreiben vom 13.10.2016 reaktivierte das SEM seinen Status als vorläufig Aufgenommener, wodurch der Beschuldigte seit dem 29.06.2017 wieder über einen F-Ausweis verfügt (pag. 1625). Seit beträchtlicher Zeit fällt er regelmässig mit psychischen Problemen auf. Bereits 2003 wurde er per fürsorgerischem Freiheitsentzug (neu: fürsorgerische Unterbringung) aufgrund eines psychotischen Zustandsbildes mit Selbst- und Fremdgefährdung und einer Gefährdungsmeldung seitens des Durchgangszentrums BS.________ (Ortschaft) dem BG.________ (Psychiatriezentrum) (nachfolgend BG.________ (Psychiatriezentrum) ) zugewiesen (vgl. pag. 1058). In den folgenden Jahren wurde er meist nach diversen weiteren Gefährdungsmeldungen (vgl. beispielsweise pag. 1056 i.V.m. pag. 1481 f.; pag. 1067) regelmässig, teilweise per ärztlicher fürsorgerischer Unterbringung, im BG.________ wegen seiner psychischen Probleme behandelt, welche unter anderem auch in Zusammenhang mit einer ‚Malcompliance bezüglich Medikamente‘ (vgl. pag. 1061) und einem ‚Substanzabusus‘ (Kokain,

13 Cannabis und Alkohol) stehen (pag. 1083 ff.). Eine im August 2014 aufgenommene ambulante Behandlung im Spital in BC.________ (Ortschaft) (BD.________ (Spital)) brach er Ende 2014 ab (vgl. pag. 1065 i.V.m. pag. 1440). Aufgrund dieser psychischen Probleme wurde am 13.01.2011 von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Seeland (nachfolgend ‚KESB‘) eine Erwachsenenschutzmassnahme in Form einer Beistandschaft verfügt, welche am 12.10.2015 letztlich unter anderem infolge fehlender Kooperation aufgehoben wurde (vgl. pag. 1244 ff.). Seine Wohnsituation gestaltete sich in der Vergangenheit schwierig. Nachdem der Beschuldigte bis Ende 2010 in verschiedenen Asylunterkünften und für kurze Zeit in der BH.________ (Stiftung) gelebt hatte, wohnte er ab März 2012 in BE.________ (Ortschaft) am BF.________ (Adresse). Diese Wohnung wurde ihm per 28.02.2014 durch den Vermieter gekündigt (pag. 1326). Eine Gefährdungsmeldung durch die Kantonspolizei (pag. 1481 f.) respektive den Gemeinderat BE.________ (Ortschaft) (pag. 1484) veranlasste die KESB dazu, den Beschuldigten Mitte Januar 2014 erneut in das BG.________ einzuweisen. Nach dem stationären Aufenthalt im BG.________ wurde entschieden, den Beschuldigten in der BI.________ (Stiftung) an der BJ.________ (Adresse) in BK.________ (Ortschaft) zu platzieren (pag. 1068 i.V.m. pag. 1325). Diese Wohnform wurde dem Beschuldigten letztlich per 15.12.2014 gekündigt (vgl. pag. 1428 und pag. 1441). Ende 2014 brach der Beschuldigte den Kontakt zum Beistand bzw. zum Sozialdienst ab (vgl. pag. 1282) und lebte fortan in B&B sowie Hotels und kam teilweise bei Kollegen / beim Cousin unter. Der Beschuldigte bezog über all die Jahre – mit Ausnahme des Zeitraums, in welchem er aus Sicht der Behörden unbekannten Aufenthalts war (vgl. pag. 598; 1014; pag. 1679 Z. 20 ff.) – Sozialhilfeleistungen. Seine finanzielle Situation per 01.02.2014 wies offene Rechnungen von diversen Gläubigern im Umfang von CHF 8‘000.00 aus und dürfte sich mit Abbruch des Kontakts zum Sozialdienst ab Ende 2014 weiter verschlechtert haben. 2.2. Persönlichkeit des Beschuldigten / ‚modus operandi‘ Dem Gericht liegt ein von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebenes forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 25.09.2016 (pag. 1019 ff.) vor, welches sich unter anderem auch mit der Persönlichkeit des Beschuldigten und seinem Tatverhalten auseinandersetzt und zu folgenden Schlüssen kommt: - In der Kontaktgestaltung zeige der Beschuldigte „eine deutliche Tendenz zu einem schauspielerhaften, dominanten Auftreten, zur hochstaplerischen Täuschung seiner Umgebung und zur Manipulation und Funktionalisierung seines Gegenübers zum Zwecke der eigenen Bedürfnisbefriedigung, wodurch er teilweise dem Persönlichkeitstypus eines ‚geltungssüchtigen Psychopathen‘ bzw. einer ‚psychopathischen‘ Persönlichkeit ähnelt“ (pag. 1104). - Sein stereotyp anmutendes Vorgehen (modus operandi) sei „gekennzeichnet […] durch eine offenbar gezielte Opferauswahl […], durch eine hochstaplerische Selbstdarstellung, durch mitleidserregende sowie schlüssig und logisch-kohärent wirkende Erzählungen (Narrative) und durch ein zielgerichtetes, kognitiv gut kontrolliertes, manipulativ-täuschendes, flexibles und situationsangepasstes sowie allfällige Zweifel auf der Opferseite zerstreuendes Verhalten“ (pag. 1110). Der Beschuldigte habe sich „auf arglos-gutgläubige und hilfsbereite Mitmenschen in einem sozial-karitativen Umfeld (z.B. Kirchgemeinden) unter hochstaplerischer Vortäuschung einer Notlage und Ausnützung des ihm entgegengebrachten Vertrauens“ fokussiert (pag. 1112).

14 Soweit sich das Gutachten zur Schuldfähigkeit und den Krankheiten des Beschuldigten äussert, wird auf Ziffer II.8 verwiesen. Dem Beschuldigten gelang es mit seiner höflichen Art, seinem gepflegtem Erscheinungsbild und guten Manieren in Kontakt mit den Geschädigten zu treten. Er spricht zudem gut deutsch und englisch. Einmal im Gespräch setzte er seine ausgezeichneten geografischen Kenntnisse und seine guten Kenntnisse über regionale Arbeitgeber gezielt dazu ein, den Geschädigten ein falsches Gefühl von Sicherheit zu vermitteln. So gab er ihnen immer eine Wohnadresse und oftmals einen Arbeitgeber an, vorzugsweise mit regionalem Bezug zu den Geschädigten, obwohl er seit Jahren über keine eigentliche Wohnadresse verfügte und seit seiner Zuwanderung im Jahre 2001 arbeitslos ist.1 In dieses Gerüst um reale Details webte er seine erfundenen Geschichten. Seine Flexibilität und Intelligenz halfen ihm dabei, aufkommende Zweifel zu zerstreuen. Der Beschuldigte war bei aufkommenden Fragen nie um eine Antwort verlegen, blieb dabei fast immer anständig und geduldig, jedoch hartnäckig, strahlte Selbstsicherheit aus, welche letztlich auch die Geschädigten überzeugte. Damit handelt es sich beim Beschuldigten um den klassischen Betrüger, wie er im Buche steht. Dies ist bei der nachfolgenden Beurteilung der einzelnen Vorfälle, insbesondere bei der Frage der Arglist respektive der Opfermitverantwortung, stets im Hinterkopf zu halten. Sein unglaubliches Gedächtnis für Einzelheiten (Namen, Daten, Ortschaften etc.) erlaubte es ihm zudem, über all die Jahre auch mit den Behörden (z.B. KESB, Sozialdienst etc.) Katz und Maus zu spielen. Der Beschuldigte zeigte dabei impulsive Affektreaktionen erst, wenn seine Manipulation und seine Funktionalisierung aufgedeckt wurden, indem seine anfängliche Höflichkeit und die guten Manieren zum Teil übelsten Beleidigungen wichen. 2.3. Wohnadresse / Arbeitsstelle / Telefonnummer Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten betreffend mehrere Vorfälle vor, falsche Angaben gemacht zu haben, insbesondere eine falsche / nicht mehr gültige Adresse angegeben und ein nicht existierendes Arbeitsverhältnis vorgebracht zu haben. Betreffend Wohnadresse Anlässlich seiner Hafteröffnung vom 17.03.2016 gab der Beschuldigte an, dass er bei einem Kollegen an der BL.________ (Adresse) in BM.________ (Ortschaft) wohne. Schriftenpolizeilich sei er dort nicht gemeldet, er übernachte nur manchmal dort. Seine Kleider und persönliche Gegenstände würden sich in BM.________ (Ortschaft) befinden. „Meine letzte Adresse war in BE.________ (Ortschaft), ich bin nirgends gemeldet. 1 Jahr lang war ich vermisst“ (pag. 874 Z. 33 ff.; vgl. auch pag. 84 Z. 1-4; pag. 936 Z. 131). In nachfolgenden Einvernahmen lassen sich unterschiedliche Aussagen zu seinem Wohnort finden. Teilweise gab er ebenfalls an, bei seinen Kollegen schlafen zu können (pag. 891 Z. 558; pag. 919 Z. 639 f.; pag. 925 Z. 55 ff.), andere Male sagte er aus, am BN.________ (Adresse) in Bern bei seinem Cousin zu wohnen, ohne dass er jedoch seine Post dorthin erhalte (vgl. pag. 891 Z. 561; pag. 925 Z. 55). Es ist sachverhaltsmässig erstellt, dass der Beschuldigte ab März 2012 bis zur Kündigung der Wohnung per 28.02.2014 am BF.________ (Adresse) in BE.________ (Ortschaft) wohnte und dort auch schriftenpolizeilich gemeldet war. Nach seiner Wohnungskündigung hielt er sich – nebst einem Aufenthalt im BG.________ – noch für eine gewisse Zeit in der BI.________ (Stiftung) an der 1 Der Beschuldigte arbeitete einzig während seiner Zeit in der BH.________ (Stiftung) (2011) niederschwellig als Küchenhilfe (vgl. pag. 1396), wobei es sich hierbei mehr um eine Arbeitsstelle in einem geschützten Raum handelte.

15 BJ.________ (Adresse) in BK.________ (Ortschaft) auf (pag. 1068 i.V.m. pag. 1325; vgl. auch pag. 949 Z. 37 und 40), bevor der Kontakt zu den Behörden Ende 2014 komplett abbrach. Es ist gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten, die Anklageschrift und die Vorstrafen wegen Zechprellerei davon auszugehen, dass der Beschuldigte zwischen anfangs 2015 und seiner Festnahme am 01.03.2017 am Bahnhof BO.________ (Ortschaft) über keine beständige Wohnadresse verfügte. Gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB bleibt der einmal begründete Wohnsitz bis zum Erwerb eines neuen bestehen. Dies statuiert den Grundsatz der Notwendigkeit des Wohnsitzes. Jede natürliche Person hat einen Wohnsitz. Dieser kann nur dadurch aufgegeben werden, indem ein neuer, an einem anderen Ort im In- oder Ausland begründet wird. Hat eine Person den Ort ihres bisherigen Wohnsitzes verlassen und noch keinen neuen Wohnsitz begründet, so besteht der bisherige Wohnsitz als fiktiver fort“ (BSK ZGB I-STAEHLIN, 5. Auflage, Basel 2014, Art. 24 N 1). Der Beschuldigte verliess zwar seine Wohnung in BE.________ (Ortschaft) per 28.02.2014, begründete anschliessend jedoch keinen neuen Wohnsitz; auch sein Aufenthalt in BK.________ (Ortschaft) in einer Wohn- und Arbeitsintegration ist nicht als solcher zu werten (vgl. Art. 23 Abs. 1 Teilsatz 2). Zivilrechtlich betrachtet hatte der Beschuldigte seinen Wohnsitz somit immer noch in BE.________ (Ortschaft) (vgl. insb. auch pag. 1426 f.). Sollte der Beschuldigte den Geschädigten den BF.________ (Adresse), BE.________ (Ortschaft) als Adresse angegeben haben, waren seine Angaben mithin wahr. Betreffend Arbeitsstelle Es kann festgestellt werden, dass sich in den Akten – mit Ausnahme einer kurzen, niederschwelligen Arbeitstätigkeit im Jahre 2011 in der BH.________ (Stiftung) (vgl. pag. 1396) – kein Hinweis finden lässt, dass der Beschuldigte sich seit seiner Zuwanderung jemals in einem befristeten / unbefristeten Arbeitsverhältnis befunden hätte. Im Gegenteil: Die KESB-Akten weisen darauf hin, dass der Beschuldigte im Deliktszeitraum die ganze Zeit über arbeitslos gewesen ist. Daran ändern auch die unglaubhaften, hochstaplerischen Aussagen des Beschuldigten nichts, wonach er als DJ gutes Geld in Zürich, Liechtenstein, Zug und Basel verdiene (pag. 875 Z. 59-61). Betreffend diejenigen Vorfälle, in welchen der Beschuldigte den Geschädigten eine Arbeitsstelle (BP.________ in BQ.________ (Ortschaft), BR.________ in BS.________ (Ortschaft), BT.________ in Bern, Spedition in BC.________ (Ortschaft) etc.) angegeben hat, handelt es sich damit um wahrheitswidrige Angaben. Betreffend Telefonnummer Mit Blick auf die rechtlichen Fragen zur Arglist / Opfermitverantwortung kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte im Kontakt mit den Geschädigten jeweils seine korrekte und auf ihn eingetragene Telefonnummer (‚BU.________‘) benutzt hat, sei es, dass er darüber Kontakt aufnahm (ohne die Nummer zu unterdrücken) oder sie auf Formularen, Meldescheinen, Darlehensverträgen etc. als seine persönliche Nummer angab. In den Akten befindet sich – nebst den Aussagen des Beschuldigten (pag. 880 Z. 16; pag. 921 Z. 689) – eine Anfrage der Kantonspolizei Bern beim Call Center Information System (CCIS), welche dies bestätigt (pag. 669).» Einzig in Bezug auf die vorinstanzlichen Ausführungen betreffend Wohnsitz des Beschuldigten hält die Kammer relativierend fest, dass die vom Beschuldigten angegebene Adresse in BE.________ (Ortschaft) zwar, wie von der Vorinstanz dargelegt, nach wie vor dessen zivilrechtlicher Wohnsitz gewesen sein mag, dies jedoch im strafrechtlichen Sinne dennoch nicht als «wahre» Angabe des Beschuldig-

16 ten den Geschädigten gegenüber angesehen werden kann. Die Geschädigten hatten ein Interesse daran, zu wissen, wo sich der Beschuldigte faktisch aufhielt und wo sie ihre Forderung ihm gegenüber hätten geltend machen können, und nicht, wo die letzte Adresse des Beschuldigten war, an welcher dieser aber nicht mehr wohnte, mithin nicht erreichbar war. Ausserdem ist der Generalstaatsanwaltschaft insofern beizupflichten, als dass der Beschuldigte wohl bloss deshalb teilweise seine echte Telefonnummer angab, um den Geschädigten weitere Ausflüchte erzählen zu können, sollte er mit seiner Masche auffliegen. Somit vermag die Tatsache der Angabe seiner aktuellen Telefonnummer den Beschuldigten nicht zu entlasten, erfolgte sie doch in dessen eigenem Interesse, nötigenfalls eine Meldung an die Polizei verhindern bzw. zeitlich verzögern zu können (vgl. dazu auch die Ausführungen von Staatsanwältin AZ.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 2039). IV. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Betreffend die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 1757 f., S. 13 f. Urteilsbegründung). V. Rechtliche Grundlagen 8. Gewerbsmässiger Betrug Nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Abs. 2 von Art. 146 StGB normiert die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit. Auch in Bezug auf die theoretischen Grundlagen zu Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB kann grundsätzlich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. pag. 1759 ff., S. 15 ff. Urteilsbegründung): «3.2.2. Objektiver Tatbestand Nach der gesetzlichen Umschreibung umfasst Art. 146 Abs. 1 StGB in objektiver Hinsicht somit die folgenden Tatbestandsmerkmale: Täuschung, Arglist, Irrtum, Vermögensverfügung, Vermögensschaden sowie Motivationszusammenhang zwischen Täuschung, Irrtum und Vermögensdisposition. Täuschung Das objektive Tatbestandsmerkmal der Täuschung ist durch jedes Verhalten gegeben, das darauf gerichtet ist, bei einer anderen Person eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (TRECHSEL/CRAMERI, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 146 N 2). Es kann auch über innere psychische Vorgänge getäuscht werden. Dabei geht es stets um Zukunftserwartungen, Prognosen und künftige Entwicklungen (vgl. TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 N 6). Beim Kreditbetrug stellt insbesondere der Zah-

17 lungswille des Kreditnehmers, d.h. die Bereitschaft zur ordnungsgemässen Zahlung der Kreditraten, eine solche innere Tatsache dar, ist doch die Zahlungs- bzw. Leistungsfähigkeit zur Zeit der Fälligkeit – neben dem Leistungswillen – für den Kreditgeber von erheblicher Bedeutung (BGE 102 IV 84 ff. E. 3). Wird dieser Zahlungswille bzw. diese Zahlungsbereitschaft nur vorgetäuscht, ist dies somit ohne weiteres betrugsrelevant (BSK StGB II-ARZT, 3. Auflage, Basel 2013, Art. 146 N 38). Arglist Nach dem Gesetzeswortlaut von Art. 146 Abs. 1 StGB genügt eine Täuschung als solche nicht. Vielmehr ist nur eine arglistige Täuschung tatbestandsmässig. In dieser Einschränkung kommt die Opferselbstverantwortung zum Ausdruck (BSK StGB II-ARZT, a.a.O., Art. 146 N 58). Arglistig ist die Täuschung nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung einerseits dann, wenn sich der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe (manoeuvres frauduleuses; mise en scène) bedient (BGE 119 IV 28 ff. 3a). Andererseits ist das Erfordernis der Arglist auch bei einer einfachen Lüge erfüllt, wenn deren Überprüfung dem Opfer nicht möglich ist, da es sich um innere Tatsachen handelt oder die Überprüfung ihm aufgrund eines zum Täter bestehenden Vertrauensverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Ferner ist eine einfache Lüge arglistig, wenn die Nachforschungen des Opfers nicht (handels)üblich sind oder durch den Täter selbst verhindert werden (BGer 6B_440/2008 vom 11.11.2008, E. 4.1). Unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung / Opferselbstverantwortung ist für die Erfüllung des Tatbestands nicht erforderlich, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle denkbaren Vorsichtsmassnahmen trifft. Entscheidend ist nicht, ob der Betroffene alles vorgekehrt hat, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Opfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat (anstatt vieler: BGE 135 IV 76 ff. E. 5.2.). Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei Leichtfertigkeit. Wer sich mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit selbst hätte schützen bzw. den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermeiden können, wird strafrechtlich, unter dem Gesichtspunkt des Betrugs, nicht geschützt (BGE 126 IV 165 ff. E. 2a m.w.H.). Die Rechtsprechung stellt bei den dem Täuschungsopfer zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten aber nicht in einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf ab, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist die jeweilige Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen, soweit der Täter diese kennt und ausnützt (BGer 6B_383/2013 E. 2.1). Das gilt insbesondere bei geistesschwachen, unerfahrenen oder auf Grund des Alters oder einer (körperlichen oder geistigen) Krankheit beeinträchtigten Opfern, ferner bei solchen, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Im Geschäftswesen wird, selbst bei erfahrenen Geschäftsleuten, erst dann von Leichtfertigkeit ausgegangen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, welche einen Vertragspartner zu besonderer Vorsicht hätten mahnen müssen. Beim Eingehen einer Geschäftsbeziehung mit einem bislang unbekannten Kunden kann von Leichtfertigkeit keine Rede sein. Eine handelsübliche Pflicht zur Überprüfung der Solvenz eines Vertragspartners besteht erst ab einem bestimmten Geschäftsvolumen (BGer 6B_440/2008 E. 4.1 und 5). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die Vorspiegelung des Leistungswillens eine einfache Lüge dar, welche das Arglisterfordernis erfüllt, da es sich um eine innere Tatsache handelt, welche vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht überprüft werden kann (BGer 6B_440/2008 E. 4.1). Arglist kann auch bei einfachen falschen Aussagen gegeben sein, wenn eine weitere Überprüfung nicht handelsüblich ist, etwa weil sie sich im Alltag als unverhältnismässig erweist und die

18 konkreten Verhältnisse eine nähere Abklärung nicht nahelegen. Diesbezüglich kann dem Opfer kein Vorwurf gemacht werden. Eine engere Auslegung des Betrugstatbestands würde dazu führen, dass die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt würden (BGer 6B_364/2012 E. 1.1; bestätigt in BGE 142 IV 153 ff. E. 2.2.4). Irrtum über Vermögensverfügung sowie Motivationszusammenhang Beim Verfügungsberechtigten muss durch das täuschende Verhalten des Täters ein Irrtum bewirkt werden und damit eine Vorstellung, die von der Wirklichkeit abweicht (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 N 14). Es ist jedoch nicht notwendig, dass sich der Getäuschte eine konkrete Vorstellung bildet (BGE 118 IV 35 ff. E. 2c). Mit Gunther Arzt geht das Gericht davon aus, dass der Zweifel ein alltäglicher Fall des Irrtums ist. Wer an der Wahrheit des Vorgebrachten (nur) zweifle, sei ein Getäuschter, der es für möglich halte, dass die Angaben wahr sind, dass er nicht angelogen worden ist (BSK StGB II-ARZT, a.a.O., Art. 146 N 128). Gestützt auf den Irrtum muss der Getäuschte sodann eine rechtliche oder tatsächliche Vermögensdisposition vornehmen, die beispielsweise in der Übergabe von Sachen oder im Eingehen von Verbindlichkeiten bestehen kann. Diese Vermögensdisposition muss freiwillig erfolgen und unmittelbar zu einer zumindest vorübergehenden Vermögensverminderung führen (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 N 15 ff.). Zwischen dem täuschenden Verhalten des Täters und dem Irrtum beim Opfer und zwischen diesem Irrtum und der Vermögensdisposition muss ein Motivationszusammenhang, zwischen der Vermögensdisposition und dem eingetretenen Schaden ein Kausalzusammenhang bestehen (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 N 29). Der Kausalzusammenhang zwischen Vermögensdisposition und Schaden muss in dem Sinne bestehen, als sie unmittelbar vermögensvermindernde Wirkung hat und der Schaden ohne die getätigte Vermögensdisposition gar nicht eingetreten wäre. Vermögensschaden Schliesslich muss das Opfer auch einen Schaden erleiden. Es muss sich im Vergleich zwischen der effektiven Gesamtvermögenslage und der hypothetischen Vermögenslage unter der Annahme, dass die Erklärung des Täters wahr war, eine Differenz zum Nachteil des Opfers ergeben. Ein Schaden liegt immer dann vor, wenn für eine Leistung gar keine oder eine erheblich minderwertige Gegenleistung erbracht wurde. Die Möglichkeit einer Rückforderung schliesst das Vorliegen eines Schadens nicht aus, denn einen Rückforderungs- bzw. Schadenersatzanspruch hat jedes Betrugsopfer (BGE 117 IV 153 ff. E. 4a; TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 N 23 ff.). Bei Kreditbetrügen stellt allerdings die blosse Gefährdung der Rückzahlung noch keinen Schaden dar. Vielmehr liegt eine [recte: ein] solcher nur vor, „wenn der Borger entgegen den beim Darleiher geweckten Erwartungen von Anfang an dermassen wenig Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung des Geldes bietet, dass die Darlehensforderung erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem Wert wesentlich herabgesetzt ist“ (statt vieler BGE 102 IV 84 ff. E. 4). Konsequenterweise können Täuschungen über die Vermögenslage allgemein und speziell über den Verwendungszweck zu einer Schädigung schon im Zeitpunkt der Auszahlung eines Darlehens führen, weil dem Darlehensgeber ein geringeres Rückzahlungsrisiko vorgespiegelt wird, als es in Wirklichkeit besteht (BSK StGB II-ARZT, a.a.O., Art. 146 N 155). 3.2.3. Subjektiver Tatbestand

19 In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB (Eventual-)Vorsatz und die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung. Bereicherungsabsicht bedeutet, dass der Täter für sich oder einen Dritten einen unrechtmässigen wirtschaftlichen Vorteil anstreben muss. 3.2.4. Gewerbsmässigkeit i.S.v. Abs. 2 Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung geht für die Umschreibung der Gewerbsmässigkeit vom Begriff des berufsmässigen Handelns aus: „Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art des Berufs ausübt“. Das Bundesgericht führte weiter aus, vorausgesetzt sei, dass „der Täter die Tat bereits mehrfach begangen hat, dass er in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen, und dass aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Taten bereit gewesen“ (BGE 119 IV 129 ff. E. 3a). Gewerbsmässigkeit soll demnach ein Dreifaches enthalten: mehrfaches Delinquieren, die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen sowie die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art. Es ist zu berücksichtigen, in welchem Zeitraum und mit welchem Deliktsbetrag Betrüge verübt wurden. Es ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Häufigkeit der begangenen Delikte darauf schliessen lässt, dass der Täter damit, wie die allgemeine Umschreibung des Bundesgerichts voraussetzt, eine deliktische Tätigkeit „nach Art des Berufs“ ausübt. Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen liegt vor, wenn das Bestreben erkennbar ist, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen, die geeignet sind, einen namhaften Teil der Lebenskosten zu decken. Ob dies der Fall ist, entscheidet sich nach der Gesamtheit der Umstände (Häufigkeit begangener Delikte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes, Art und Weise des Vorgehens, erzielte und angestrebte Deliktssumme). Betreffend Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten ist insbesondere auf die Häufigkeit der verübten Delikte, die dafür eingesetzten Mittel und den dabei erzielten Deliktsbetrag abzustellen (BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 N 97 ff. und 108). Im Entscheid 6B_110/2016 vom 10.8.2016 sprach sich das Bundesgericht für Gewerbsmässigkeit aus. Es handelte sich um eine Diebin, welche innert drei Monaten dreimal einen Diebstahl beging (Deliktsbetrag CHF 7‘600.00) und ein legales Einkommen von CHF 600.00 hatte. Das Bundesgericht hielt fest, dass zwar die Diebstähle nicht zahlreich ausgefallen seien, die angestrebten Einkünfte jedoch erheblich. Die Häufigkeit der Delikte sei dahingehend zu relativieren, dass es auch auf die Höhe der bei den einzelnen Delikten erzielten Einkünfte ankomme, wie häufig sich eine Täterin wiederum deliktisch verhalten werde. Im Entscheid 6B_1077/2014 vom 21.4.2015, E. 3, bejahte das Bundesgericht die Gewerbsmässigkeit bei einer Person mit monatlicher Nothilfe bereits bei sehr geringem Deliktsbetrag: „Der Beschwerdeführer erzielte innerhalb von drei Monaten einen Deliktsbetrag von Fr. 1'300.--, was einen monatlichen Betrag von Fr. 436.-- bei legalem Einkommen von Fr. 360.-- ausmacht. Das stellt einen namhaften Beitrag an seine Lebenshaltungskosten dar […]. Der Beschwerdeführer weist eine Vielzahl von einschlägigen Vorstrafen auf. Aus den zu beurteilenden Straftaten muss geschlossen werden, dass er zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Handlungen bereit gewesen ist, und zwar ungeachtet der bereits zahlreichen einschlägigen Verurteilungen. Der Beschwerdeführer hatte sich für ein systematisches Vorgehen entschieden, das ihm zu regelmässigen zusätzlichen Einnahmen verhelfen sollte […]. Ein solches Vorgehen ist ein zusätzliches Kriterium für die Annahme von Gewerbsmässigkeit […].“

20 Die Gewerbsmässigkeit fasst die verschiedenen begangenen Betrugsfälle zu einer rechtlichen Einheit zusammen (sog. Kollektivdelikt); die Deliktsmehrheit ist damit abgegolten. Das gilt sowohl für Einzelfälle ohne Erwerbsabsicht als auch für versuchte Straftaten (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 146 N 38). Von diesem Grundsatz ist abzuweichen, wenn der Täter in zwei voneinander getrennten Zeitabschnitten gewerbsmässig delinquiert hat, ohne dass den jeweiligen Phasen ein umfassender Entschluss zugrunde lag und die Deliktsserien auch objektiv nicht als Einheit im Sinne eines zusammenhängenden Geschehens erscheinen (BGE 116 IV 121 ff. E. 2b.aa).» Die vorinstanzlichen Ausführungen zur Opfermitverantwortung ergänzend, weist die Kammer auf die neuste bundesgerichtliche Rechtsprechung hin, wonach die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung nur in jenen Fällen bejaht wird, in welchen die Leichtfertigkeit des Geschädigten das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 142 IV 153, E. 2.2.2). Es kann sich dabei nur um Ausnahmefälle handeln. Ob diese neuere Tendenz – wie von NYDEGGER (MICHA NYDEGGER, Grund und Grenzen der Arglist beim Betrug, ZStrR Band 131, S. 281 ff., insbes. S. 289) propagiert – tatsächlich zu einem Paradigmenwechsel geführt hat und eine Täuschung nun grundsätzlich Arglist indiziert und neu geprüft werden muss, ob dies im konkreten Fall ausnahmsweise anders sein sollte, kann vorliegend offen bleiben. Jedenfalls aber steht fest, dass das Bundesgericht in seiner neueren Rechtsprechung den Begriff der «Arglist» opferfreundlicher auslegt als früher bzw. die Anforderungen an die strafbarkeitsausschliessende Opfermitverantwortung verschärft hat. Weiter ist für eine Vielzahl der nachfolgend zu prüfenden Sachverhalte von Bedeutung und deshalb an dieser Stelle noch einmal besonders hervorzuheben, dass das Bundesgericht bei der Prüfung der Arglist nicht darauf abstellt, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Vielmehr ist die Lage und Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall zu berücksichtigen (BGE 135 IV 76, E. 5.2). Die Vorinstanz hat sodann zu Recht betont, dass auch Zweifel des Geschädigten an den Vorbringen des Täters die Arglist nicht zwingend entfallen lassen. Dem ist insbesondere Rechnung zu tragen, wenn der Täter eine besondere Notlage vortäuscht sowie an die Hilfsbereitschaft des Getäuschten appelliert und es folglich nicht um ein lukratives Geschäftsangebot geht, das dieser annehmen oder bei Zweifeln besser ablehnen sollte (Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2012 vom 5. Februar 2013, E. 3.4.1). Ergänzend bzw. präzisierend hält die Kammer schliesslich fest, dass das Bundesgericht in seinem Urteil 6B_419/2014 vom 9. Januar 2015 bestätigt, dass die Vortäuschung des Leistungswillens grundsätzlich arglistig im Sine von Art. 146 StGB ist, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Arglist scheidet indes aus, soweit die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus der möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass der andere zur Erfüllung nicht fähig ist (BGE 125 IV 124 E. 3a; 118 IV 359 E. 2). Im vorerwähnten Entscheid werden Arglist und Betrug bejaht, weil sich der Beschuldigte nebst dem konkludent geäusserten, vorgetäuschten Leistungswillen besonderer Machenschaften bediente. Ob bei bloss konkludent vorgetäuschtem Leistungswillen generell eine Pflicht eines Hoteliers, beim Einchecken eines

21 Gastes eine Kreditkarte oder Vorauszahlung zu verlangen, besteht, kann nicht gesagt werden. Massgebend ist diesfalls, ob die Branchenusanzen eingehalten werden. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass Vorauszahlungen in Hotels nicht als üblich bezeichnet werden können und beim Gast einen gewissen, einen weiteren Aufenthalt unter Umständen ausschliessenden Unwillen hervorrufen könnten. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich in ihrer schriftlichen Urteilsbegründung zu Recht fest, dass es im Gastgewerbe weitgehend unüblich sei, die Zahlungsfähigkeit der Gäste zu prüfen. In der Hotellerie ist es unterdessen üblich, dass Reservationen über das Internet mit einer Kreditkarte abgesichert werden müssen. Die Absicherung der Kosten für Kost und Logis mittels Kopie der Kreditkarte bzw. mittels Vorauszahlung kommt zwar insbesondere bei internationalen Hotelketten oder im urbanen Umfeld vor, kann jedoch nicht als handelsüblich bezeichnet werden, insbesondere nicht bei Bed & Breakfast, Familienpensionen oder kleinen Unterkünften auf dem Land. Eine Opfermitverantwortung lässt sich allein gestützt darauf nicht begründen (vgl. pag. 1768 f., S. 24 f. Urteilsbegründung). Es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, ob ein Hotelier gehalten ist, einen von einem Gast bloss konkludent geäusserten Leistungswillen durch mögliche und zumutbare Sicherheiten zu überprüfen. 9. Zechprellerei Der Zechprellerei macht sich schuldig, wer sich in einem Gastgewerbebetrieb beherbergen, Speisen oder Getränke vorsetzen lässt oder andere Dienstleistungen beansprucht und den Betriebsinhaber um die Bezahlung prellt (Art. 149 StGB). Auch in Bezug auf den Tatbestand von Art. 149 StGB und dessen Verhältnis zum gewerbsmässigen Betrug nach Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 1764 f., S. 20 f. Urteilsbegründung): «3.3.2. Objektiver Tatbestand Zechprellerei pönalisiert den Missbrauch der Vorleistung durch den Wirt. Geschützt wird der Inhaber eines Gastgewerbebetriebs, also eines gewerbsmässigen Beherbergungs- und Bewirtungsbetriebs. Der Gast ist ‚beherbergt‘, wenn er den Zimmerschlüssel bezieht, auch wenn er das Zimmer nicht benützt (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 149 N 1-3). Der Tatbestand erwähnt nebst der Beherbergung, Speisen und Getränken auch andere Dienstleistungen, wodurch z.B. auch die Reinigung, Wäschebesorgung, entgeltliche Fernsehfilme etc. geschützt werden (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 149 N 4). Der Wirt ist ‚geprellt‘, „wenn er sich in seiner Erwartung, für die Beherbergung oder Bewirtung des Gastes bezahlt zu werden, enttäuscht sieht“ (BGE 75 IV 15 ff. E. 1.). Prellen ist Zufügen eines Vermögensschadens i.S.v. Art. 146 StGB (BSK StGB II-ARZT, a.a.O., Art. 149 N 3). 3.3.3. Subjektiver Tatbestand Der Täter muss den Vorsatz haben, sich der Bezahlung endgültig zu entziehen. Allerdings genügt Eventualdolus – der Täter nimmt in Kauf, dass er nie wird bezahlen können. Der Vorsatz kann vor oder nach der Bestellung gefasst werden (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 149 N 6). 3.3.4. Verhältnis zu Art 146 StGB

22 Gegenüber Betrug ist Zechprellerei nach herrschender Meinung subsidiär, bzw. ein Auffangtatbestand (BSK StGB II-ARZT, a.a.O., Art. 149 N 2; TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 149 N 9). Zechprellerei kommt primär zu Anwendung, wenn jemand bei der Bestellung zahlungsfähig und -willig ist, schlussendlich jedoch doch nicht bezahlt; wer bereits bei der Bestellung zahlungsunfähig oder -unwillig ist, der kommt als Betrüger in Betracht (BSK StGB II-ARZT, a.a.O., Art. 146 N 86). Gemäss TRECHSEL/CRAMERI soll mit Verweis auf BGE 125 IV 124 ff. E. 3a das Verschweigen der Mittellosigkeit noch nicht genügen, sondern es sind weitere Täuschungshandlungen nötig, um Arglist und damit Betrug zu bejahen; bediene sich der Täter nicht besonderer Machenschaften und treffe der Hotelier die zumutbaren Vorsichtsmassnahmen nicht, liege kein Betrug vor (TRECHSEL/CRAMERI, a.a.O., Art. 149 N 9). Diese Rechtsprechung ist veraltet, gemäss neuer Rechtsprechung ist die Täuschung über innere Tatsachen von sich aus arglistig, da solche einfachen Lügen über innere Tatsachen nicht überprüft werden können. Allerdings ist in jedem Fall zu prüfen, ob Opfermitverantwortung vorliegt (BGer 6B_440/2008 E. 4.1; vgl. auch Ausführungen zum Betrug). Dies hat auch für Betrüge im Gastgewerbe zu gelten: Gerade bei konkludenten Erklärungen – wozu die Zahlungsfähigkeit und -willigkeit im Gastgewerbe gehören – liegt es in der Natur der Sache, dass das Opfer den Täter nicht durch Rückfragen zu expliziten Erläuterungen veranlasst. Es muss deshalb für die Bejahung der Arglist genügen, wenn der Täter die Unüblichkeit (und Unwirtschaftlichkeit) solcher Rückfragen ausnützt (BSK StGB II-ARZT, a.a.O., Art. 146 N 86).» Zusammenfassend hält die Kammer mit der Vorinstanz fest, dass erst geprüft werden darf, ob der Auffangtatbestand der Zechprellerei zur Anwendung gelangt, wenn eine Opfermitverantwortung bejaht werden muss oder ein sonstiges Tatbestandselement des Betrugs nicht erfüllt ist. Dabei sind nicht nur Gasthäuser, Pensionen und Hotels, sondern auch Bed & Breakfasts als Gastgewerbebetriebe im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren (vgl. zum Ganzen pag. 1769 f., S. 25 f. Urteilsbegründung). VI. Vorwürfe gemäss Ziff. I.1. der Anklageschrift 10. Grundvorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. I.1. der Anklageschrift vom 13. Juni 2017 vorgeworfen, er habe sich des gewerbsmässigen Betrugs, evtl. der Zechprellerei, sowie der Sachentziehung, mehrfach begangen im Zeitraum vom 9. November 2015 bis 1. März 2017, schuldig gemacht, indem er ohne Zahlungswillen und Zahlungsmöglichkeit wiederholt in Gasthäusern unter falschen Angaben eingecheckt, während dem Aufenthalt den Gastwirten einen Zahlungswillen vorgespielt und letztlich die in Anspruch genommenen Dienstleistungen nicht bezahlt und entsprechend die Gastwirte an ihrem Vermögen geschädigt habe. Dies habe er gemacht, um sein persönliches Fortkommen und seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zudem habe er teilweise den jeweiligen Zimmerschlüssel ohne Aneignungsabsicht mitgenommen, so dass die Gastwirte das Zimmerschloss hätten ersetzen müssen (pag. 1562). Im Anschluss konkretisiert die Staatsanwaltschaft diesen Grundvorwurf, indem sie in insgesamt 17 Unterziffern einzelne Vorfälle näher umschreibt (vgl. pag. 1563 ff.).

23 11. Allgemeines zum Grundvorwurf Die Vorinstanz hielt in ihrer schriftlichen Urteilsbegründung fest, der Beschuldigte habe bereits anlässlich der Hafteröffnung vom 17. März 2016 lapidar zu Protokoll gegeben: «Manchmal bezahle ich das Hotel, manchmal nicht» (pag. 876 Z. 122). In den anschliessenden Einvernahmen habe er – zu den 17 Vorfällen im Einzelnen befragt – zugegeben, in den jeweiligen Unterkünften übernachtet und teilweise Dienstleistungen in Anspruch genommen zu haben, ohne letztlich finanziell dafür aufgekommen zu sein (pag. 918 Z. 595, pag. 919 Z. 633, pag. 158 Z. 14, pag. 936 Z. 110 f., pag. 949 Z. 20). Auf Frage, weshalb er dies gemacht habe, habe der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft angegeben, er habe kein Geld bzw. keinen Platz zum Schlafen gehabt (pag. 918 Z. 602, pag. 919 Z. 629, pag. 930 Z. 259). Die Vorinstanz schlussfolgerte, es bestünden daher keine Zweifel darüber, dass der Beschuldigte ohne zu zahlen übernachtet und Dienstleistungen konsumiert habe, um sein persönliches Fortkommen und seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Auch wenn der Beschuldigte teilweise bestritten habe, ohne Zahlungswillen und Zahlungsfähigkeit eingecheckt zu haben, könne dies nicht ernsthaft zur Diskussion stehen. Es sei erstellt, dass der Beschuldigte arbeitslos gewesen sei und Schulden gehabt habe. Hinzu komme, dass er während des Deliktszeitraums keine finanzielle Sozialhilfe erhalten habe, da er den Kontakt zu den Behörden Ende 2014 von sich aus abgebrochen habe und wegen vermuteter unkontrollierter Ausreise vom Sozialdienst BE.________ (Ortschaft) nicht mehr unterstützt worden sei (pag. 598, pag. 1014, vgl. auch pag. 930 Z. 250 und pag. 935 Z. 56). Der Beschuldigte sei damit mittellos und zahlungsunfähig gewesen. Im Weiteren sei unerheblich, dass der vorgetäuschte Zahlungswille als innere Tatsache grundsätzlich nicht direkt überprüfbar sei. Der Zahlungswille sei immerhin indirekt überprüfbar, denn wer nicht zahlungsfähig sei, könne keinen ernsthaften Zahlungswillen haben (BGE 127 IV 68 ff. E. 3B.aa; vgl. pag. 1766 f., S. 22 f. Urteilsbegründung). Die Kammer kann sich diesen Ausführungen vollumfänglich anschliessen. Ergänzend bzw. präzisierend ruft sie das hiervor unter V.8. Gewerbsmässiger Betrug zitierte Urteil des Bundesgerichts 6B_419/2014 vom 9. Januar 2015 in Erinnerung. Mit der Vorinstanz ist im Rahmen der Beurteilung der einzelnen Vorfälle auf die hiervor erwähnten erstellen Sachverhaltselemente nicht mehr näher einzugehen. Die Kammer geht mit der Vorinstanz sodann einig, dass der Beschuldigte mehrheitlich bestritten hat, unter falschen Angaben eingecheckt zu haben (pag. 950 Z. 87 f.: «Jedes Hotel in welchem ich war, hatte meine ID und meine Telefonnummer. Ich habe keine falschen Angaben gemacht.»). Diesbezüglich sind die vorhandenen Beweismittel zu würdigen (pag. 1767, S. 23 Urteilsbegründung). 12. Ziff. I.1.1. der Anklageschrift 12.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird mit Ziff. I.1.1. der Anklageschrift vom 13. Juni 2017 (pag. 1563) vorgeworfen, er habe am 8. Februar 2016 ins AS.________ (B&B) in EC.________ (Ortschaft) eingecheckt, ohne die vereinbarte Vorauszahlung zu tätigen oder eine korrekte Adresse zu hinterlegen. Er habe sich mit einem alten Ausländerausweis und einer Krankenkassenkarte ausgewiesen, auf welchen keine gül-

24 tige Adresse gewesen sei. Er habe bis zum 20. Februar 2016 in einem Zimmer genächtigt und das Gasthaus unbemerkt verlassen, ohne die Rechnung zu bezahlen. Er habe das Wirtepaar während und nach dem Aufenthalt mit falschen Angaben («Sozialdienst kommt dafür auf», «Einzahlungsschein verlangt») und einem vorgespielten Zahlungswillen (Leistung einer kleinen Teilzahlung über CHF 100.00 / fingierter Geldbezug beim Postomat Länggasse) vertröstet. Einen echten Zahlungswillen über den vollen Betrag habe der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt gehabt (Deliktssumme/Schaden: CHF 380.00). 12.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung Der Beschuldigte ist in Bezug auf diesen Sachverhalt geständig (vgl. pag. 887 Z. 352, pag. 1684 Z. 7). Die Vorinstanz hielt in ihrer Urteilsbegründung zusammengefasst fest, dass sich die Anklage auf die glaubhaften Aussagen von AQ.________, Betreiber des Bed & Breakfast, stützten und sich diese mit den objektiven Beweismitteln deckten. Der Sachverhalt gemäss Anklage sei erstellt. Ergänzend stellte die Vorinstanz mit Blick auf die rechtliche Frage der Opfermitverantwortung und mit Verweis auf pag. 474 fest, dass kein Meldeschein ausgefüllt worden sei (vgl. pag. 1768, S. 24 Urteilsbegründung). Die Kammer schliesst sich den vorinstanzlichen Ausführungen an. 12.3 Rechtliche Würdigung Nach Auffassung der Kammer handelt es sich vorliegend um einen Grenzfall. Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass der Beschuldigte im Zeitraum der Tathandlungen gemäss Ziff. I.1. der Anklageschrift nicht zahlungsfähig war und demnach auch nicht über einen Zahlungswillen verfügen konnte. Der Beschuldigte leistete trotz entsprechender Abmachung am Tag vor der Anreise keine Vorauszahlung, dafür dann aber am zweiten Tag nach der Anreise, am 9. Februar 2016, eine Teilzahlung in der Höhe von CHF 100.00 (pag. 471). Dies entsprach – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt – immerhin dem Preis für zweieinhalb Nächte. Anschliessend blieb der Beschuldigte jedoch bis am 20. Februar 2016 im AS.________ (B&B) und gab gegenüber den Geschädigten an, der Sozialdienst bzw. der Beistand werde dann die Rechnung bezahlen (vgl. pag. 476 Z. 24 ff.). Eine weitere Vorauszahlung wurde durch das Ehepaar AQ.________ nicht durchgesetzt. Mit seiner einmaligen Anzahlung und seinen Äusserungen betreffend Übernahme der Rechnung durch den Sozialdienst täuschte der Beschuldigte durch teilweise konkludente, teilweise explizite Erklärung Zahlungsfähigkeit und Zahlungswillen, mithin innere Tatsachen vor, welche gemäss hiervor zitierter neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung per se das Arglisterfordernis erfüllen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Arglist vorliegend aufgrund der Opfermitverantwortung zu verneinen ist. Die Kammer hält diesbezüglich zunächst fest, dass ein ausgefüllter Meldeschein entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen (vgl. pag. 1769 f., S. 25 f. Urteilsbegründung) kein Garant für inhaltliche Richtigkeit der darauf gemachten Angaben ist. Auch ist die Verletzung der ausländerrechtlichen Vorschriften im vorliegenden Zusammenhang bzw. für die Prüfung des Betrugstatbestandes irrelevant (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen von Staatsanwältin AZ.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung [pag. 2039],

25 wonach der Schutzzweck der ausländerrechtlichen Bestimmung nicht der Selbstschutz des Gastgebebetriebs sei). In diesem Zusammenhang ist der Generalstaatsanwaltschaft ausserdem insofern beizupflichten, als diese vorbrachte, verschiedene Betriebe hätten den Meldeschein ausgefüllt, der Beschuldigte habe aber den Schein einfach mit schriftlichen Lügen gefüllt, weshalb dies auch nicht weitergeholfen habe (vgl. pag. 2039). Hingegen ist gemäss Beweisergebnis davon auszugehen, dass der Beschuldigte vorliegend beim Entrichten der Anzahlung am zweiten Tag davon sprach, der Beistand bzw. der Sozialdienst werde für ihn bezahlen. Die Generalstaatsanwaltschaft, welche oberinstanzlich einen Schuldspruch wegen Betrugs beantragte (vgl. pag. 2036, Ziff. 1.15.), führte in der oberinstanzlichen Verhandlung zur Begründung aus, es sei unzulässig, von einem späteren Umstand – konkret der Angabe des Beschuldigten, der Sozialdienst werde die Rechnung bezahlen bzw. den durch AQ.________ diesbezüglich nicht getroffenen Abklärungen – auf Opfermitverantwortung bzw. das Entfallen der Arglist zu schliessen. Weitere Abklärungen hätten einfach dazu geführt, dass der Beschuldigte ohne zu bezahlen verschwunden wäre. Ausserdem habe eine Übernachtung nur CHF 40.00 gekostet; es sei üblich, dass der Sozialdienst für solche Beträge aufkomme (pag. 2040). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Aus den Aussagen von AQ.________ geht nämlich auch hervor, dass die Eheleute AQ.________ in Bezug auf die Beherbergung des Beschuldigten ein schlechtes Gefühl hatten (vgl. pag. 476 Z. 30 f., wonach seine Frau gemeint habe, der Beschuldigte habe gestohlene Kleider; pag. 476 Z. 33 ff., wonach er den Beschuldigten zum Postomaten habe begleiten wollen; pag. 476 Z. 38 ff., wonach sie BV.________, zu welcher der Beschuldigte angeblich anschliessend habe gehen wollen, im Telefonbuch gesucht und nicht gefunden hätten, sowie pag. 477 Z. 86 ff. auf Frage, ob ihm am Verhalten des Beschuldigten etwas Besonderes aufgefallen sei: «Nein. Einfach zunehmender Simulant. AF: Einfach Finanzprobleme. Lebt über seinen Verhältnissen und von Tag zu Tag.»). Jedoch handelten AQ.________ und seine Frau nicht nach diesem schlechten Gefühl – gerade AQ.________, Bankkaufmann im Ruhestand (pag. 466), wären Abklärungen, insbesondere beim angeblich zuständigen Sozialdienst, aber zumutbar gewesen. Dies insbesondere angesichts der Tatsache, dass der 8. Februar 2016 ein Montag war; Hinweise dafür, dass der Sozialdienst an diesem Wochentag nicht erreichbar gewesen wäre, liegen keine vor. Somit wäre es in dieser Situation angebracht und auch möglich gewesen, eine Kostengutsprache des Sozialdienstes zu verlangen. Hält man sich ausserdem vor Augen, dass seitens des Beschuldigten kein verlässlicher Ausweis vorgelegt wurde (vgl. dazu die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, pag. 1769, S. 25 erstinstanzliche Urteilsbegründung), hätten bei den Geschädigten spätestens zum Zeitpunkt, als dieser den Sozialdienst erwähnte, die Alarmglocken läuten müssen, denn: zwar gibt ein gültiger Ausweis weder einen Hinweis auf die Wohnadresse eines Gastes noch auf seine Zahlungsfähigkeit. Wer jedoch lediglich mit einem abgelaufenen Ausländerausweis und einer Krankenversicherungskarte bedient wird (vgl. pag. 476 Z. 47 f. und pag. 472), muss misstrauisch werden und entsprechend vorsichtiger sein. Wie bereits ausgeführt war dieses Misstrauen bei den Eheleuten AQ.________ zwar geweckt, sie handelten aber nicht danach. Damit ist

26 die Opfermitverantwortung vorliegend zu bejahen, womit das Tatbestandsmerkmal der Arglist entfällt. Beim Tatbestand der Zechprellerei handelt es sich um ein Antragsdelikt. Ein gültiger Strafantrag liegt vor (pag. 469). Die Vorinstanz hat sodann zutreffend festgehalten, dass das Ehepaar AQ.________ als Inhaber des Gastgewerbebetriebs geschützt ist. Der Beschuldigte liess sich während insgesamt 12 Nächte beherbergen, ohne den vollen Preis für die Übernachtungen zu entrichten. Die Geschädigten erlitten mithin einen Vermögensschaden in der Höhe von CHF 380.00. Die Tatbestandselemente Vermögensverfügung, Motivations- und Kausalzusammenhang geben zu keinen Bemerkungen Anlass. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte vorsätzlich, der Tatbestand von Art. 149 StGB ist damit erfüllt. 13. Ziff. I.1.2. der Anklageschrift 13.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Gemäss Ziff. I.1.2. der Anklageschrift vom 13. Juni 2017 (pag. 1563) soll der Beschuldigte am 16. Oktober 2015 ins Z.________ (Hotel) [recte: Z.________ (Hotel)] in DY.________ (Ortschaft) eingecheckt haben, unter der wahrheitswidrigen Angabe, er arbeite für eine BW.________ (AG), diese komme für die Rechnung bis Sonntag auf und er wolle dann noch eine Nacht privat verlängern. Zusätzlich habe der Beschuldigte eine nicht mehr gültige Adresse in BE.________ (Ortschaft) angegeben. Er habe das Zimmer für drei Nächte (CHF 79.00 pro Nacht) gebucht und diverse Taxileistungen des Hotels (CHF 90.00) beansprucht. Er habe das Hotel nach zwei Nächten mit einer Rechnung für die BW.________ (AG) verlassen, welche in der Folge nie bezahlt worden sei. Einen Zahlungswillen über den vollen Betrag habe der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt gehabt (Deliktssumme/Schaden: CHF 264.00). 13.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung Unbestritten ist, dass der Beschuldigte zwei Nächte im Z.________ (Hotel) verbrachte und das Hotel schliesslich ohne zu bezahlen verliess (vgl. die Aussagen des Beschuldigten gegenüber der Polizei, pag. 887 Z. 367 ff.). Soweit weitergehend bestreitet der Beschuldigte den Vorwurf (vgl. pag. 1684 Z. 10 ff.), insbesondere dass er gegenüber dem Geschädigten falsche Angaben gemacht habe. Konkret stellt er sich auf den Standpunkt, weder gesagt zu haben, er arbeite bei der BW.________ (AG), noch eine Visitenkarte von dieser Firma abgegeben zu haben (vgl. dazu die Aussagen des Beschuldigten in der erstinstanzlichen Verhandlung, pag. 1684 Z. 9 ff. und Z. 16 ff.). Die Vorinstanz hat in der schriftlichen Urteilsbegründung den Inhalt der sachlichen Beweismittel korrekt zusammengefasst (vgl. pag. 1771, S. 27 Urteilsbegründung). Konkret führte sie aus, die Rechnung des Z.________ (Hotel) (pag. 489), datierend vom 19. Oktober 2015, weise zwei Übernachtungen, konsumierte Getränke und mehrere Taxileistungen im Gesamtbetrag von CHF 264.00 aus und sei auf «A.________, BW.________ (AG), BF.________ (Adresse), BE.________ (Ortschaft)» ausgestellt worden. Als Anreisetag werde der 16. Oktober 2015, als Abreisetag der 18. Oktober 2016 [recte: 2015] ausgewiesen. Vermerkt sei der Hinweis,

27 dass die Rechnung mit Einzahlungsschein mitgegeben worden sei. Der Meldeschein (ebenfalls pag. 489) sei handschriftlich ausgefüllt und weise als Adresse ebenfalls den BF.________ (Adresse) in BE.________ (Ortschaft) aus. Die Vorinstanz hat auch die Aussagen des Geschädigten Y.________ bei der Polizei (pag. 490 ff.) korrekt zusammengefasst, es wird darauf verwiesen (vgl. pag. 1771, S. 27 Urteilsbegründung). Die Aussagen des Geschädigten würdigend, führte die Vorinstanz zu Recht aus, dass diese detailreich, stimmig und insgesamt durchaus glaubhaft wirken und sich ausserdem mit den objektiven Beweismitteln decken. Der Vorinstanz ist auch insofern beizupflichten, als nicht ersichtlich ist, weshalb der Geschädigte die Rechnung auf die BW.________ (AG) hätte ausstellen sollen, wenn nicht der Beschuldigte die ersten beiden Nächte durch seinen angeblichen Arbeitgeber hätte bezahlen lassen wollen. Dafür dass der Geschädigte diese ausgefallene Geschichte erfunden hätte, liegen keine Anhaltspunkte vor. Weiter hielt die Vorinstanz richtig fest, dass der Beschuldigte auch gegenüber anderen Geschädigten angegeben hatte, bei einem Arbeitgeber aus der Region angestellt zu sein (vgl. zum Ganzen pag. 1772, S. 28 Urteilsbegründung). Demgegenüber erachtet die Kammer mit der Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten als karg, mithin nicht glaubhaft. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift hat somit gestützt auf die überzeugenden Angaben des Geschädigten als erstellt zu gelten. Darüber hinaus ist der Vorinstanz auch hier beizupflichten, dass der Beschuldigte beim Einchecken einen Meldeschein ausfüllte und dabei BF.________ (Adresse) in BE.________ (Ortschaft) als Adresse angab (vgl. pag. 1772, S. 28 Urteilsbegründung). 13.3 Rechtliche Würdigung Abweichend von der vorinstanzlichen rechtlichen Würdigung als Betrug (Ziff. III.1.7. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1732) beantragte der Beschuldigte im Berufungsverfahren einen Schuldspruch wegen Zechprellerei (vgl. pag. 2031 i.V.m. pag. 1907). Zur Begründung führte Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung aus, aus Sicht der Verteidigung sei das Tatbestandsmerkmal der Arglist nicht gegeben, da sich der Geschädigte mit einem Mindestmass an zumutbarer Sorgfalt hätte schützen können. Er verwies auf BGE 125 IV 124 aus dem Jahr 1999 und führte aus, von einem Hotelier könne erwartet werden, dass dieser einen Vorschuss oder eine gültige Kreditkarte verlange. Einem Gast, der beides nicht leisten bzw. vorlegen wolle, könne man die Beherbergung verweigern. Man könne einen solchen Gast zwar trotzdem aufnehmen, dann erfolge dies aber aus reiner Gutmütigkeit, womit die Arglist und somit auch der Betrugstatbestand entfallen würden (pag. 2031). Diese Argumentation vermag die überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen nach Auffassung der Kammer nicht zu entkräften. Der Vorinstanz ist insbesondere beizupflichten, dass der Beschuldigte seinen korrekten Namen angab, auf dem Meldeschein seine ehemalige Adresse in BE.________ (Ortschaft) hinterliess, obwohl er dort nie gearbeitet hatte eine Visitenkarte der BW.________ (AG) vorzeigte und Rechnungstellung an ebendiese BW.________ (AG) verlangte (vgl. pag. 1772, S. 28 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Eine Überprüfung der Angaben des Beschuldigten bei dessen angeblichem Arbeitgeber wäre in diesem Fall gar nicht

28 möglich gewesen, zumal der Beschuldigte erst am Freitagabend eincheckte und bei der BW.________ (AG) übers Wochenende kaum jemand Auskunft gegeben hätte. Ergänzend hält die Kammer fest, dass eine BW.________ (AG) tatsächlich existiert und zwar in BX.________ (Ortschaft); die vom Beschuldigten erzählte Geschichte vom Arbeitgeber, welcher für die Kosten der Hotelübernachtungen aufkommen werde, war somit gut gewählt und wurde von ihm überdies durch das Vorzeigen einer Visitenkarte noch untermauert. Weiter ist der Verteidigung entgegen zu halten, dass es sich beim Z.________ (Hotel) nicht etwa um ein einer (inter- )nationalen Hotelkette angehöriges Hotel, sondern vielmehr um einen Familienbetrieb handelt. Die von der Verteidigung erwähnte, auf Hoteliers zugeschnittene bundesgerichtliche Rechtsprechung ist gerade nicht auf solche Kleinbetriebe anwendbar. Vielmehr stiess der Beschuldigte beim kleineren Beherbergungsbetrieb auf Kulanz und einfache Zugänglichkeit. Er wusste dies genau und nützte gezielt aus, dass es von einem derartigen Betrieb nicht üblich ist, eine Kreditkarte bzw. eine Vorauszahlung zu verlangen (vgl. dazu auch die Ausführungen von Staatsanwältin AZ.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 2039). Weiter muss auch die Tatsache, dass der Beschuldigte vom Hotel diverse Taxileistungen in Anspruch nahm (vgl. pag. 489, wonach drei Mal eine Taxileistung im Wert von je CHF 30.00 verrechnet wurde), beim Geschädigten den Anschein erweckt haben, der Beschuldigte sei zahlungsfähig bzw. sein Arbeitgeber werde für bezogene Leistungen aufkommen. Genau diesen Anschein wollte der Beschuldigte erwecken. Denn wer es sich (fast) nicht leisten kann, in einem Hotel zu übernachten, würde kaum noch zusätzliche kostenpflichtige Leistungen des Hotels in Anspruch nehmen. Was sodann die falschen Angaben durch den Beschuldigten anbelangt, so hat die Beweiswürdigung ergeben, dass der Beschuldigte den BF.________ (Adresse) in BE.________ (Ortschaft) als seine Adresse angab (vgl. dazu die Ausführungen unter VI.14.2. Sachverhalt und Beweiswürdigung hiervor). Wie bereits ausgeführt, mag zwar zutreffen – wie dies die Vorinstanz annimmt –, dass die Adresse BF.________ (Adresse) in BE.________ (Ortschaft) zum Deliktszeitpunkt immer noch der zivilrechtliche Wohnsitz des Beschuldigten war. Dies ist jedoch in strafrechtlicher Hinsicht ohne Relevanz und es trifft nicht zu, dass der Beschuldigte diesbezüglich keine falschen Angaben gemacht hätte (vgl. dazu auch die entsprechenden Erwägungen unter III. Rahmengeschehen und Person des Beschuldigten hiervor). Der Generalstaatsanwaltschaft ist beizupflichten, dass den Hotelier als Vertragspartner in einem Beherbergungsvertrag ein fingierter zivilrechtlicher Wohnsitz nicht interessiert, ein solcher vielmehr einzig wissen will, wo der faktische Wohnsitz eines Gastes begründet ist, mithin wo dieser erreichbar ist und haftbar gemacht werden kann. Der Beschuldigte wäre vor diesem Hintergrund, als er am 16. Oktober 2015 ins Z.________ (Hotel) eincheckte, in Bezug auf die Wohnadresse verpflichtet gewesen, anzugeben, dass er «ohne festen Wohnsitz» war. Nur mit dieser Information wäre der Geschädigte Y.________ überhaupt in der Lage gewesen, die Situation richtig einzuschätzen und zu entscheiden, ob er den Beschuldigten unter diesen Umständen beherbergen will oder nicht. Der Beschuldigte hat somit sowohl bezüglich seine Arbeitstätigkeit bzw. seinen Arbeitgeber, als auch betreffend seine Adresse falsche Angaben gemacht und den Geschädigten damit arglistig über Zahlungsfähigkeit und -willen getäuscht.

29 Was sodann das Tatbestandsmerkmal Vermögensschaden anbelangt, so machte Rechtsanwalt B.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung geltend, es seien betreffend die Höhe der Deliktssumme nur die Nächte, während welcher der Beschuldigte tatsächlich übernachtet habe, massgeblich. Bei den reservierten Nächten, während welchen er nicht übernachtet habe, handle es sich zwar zivilrechtlich um entgangenen Gewinn und damit um einen Schadensposten. Strafrechtlich sei dies jedoch irrelevant. Art. 146 und 149 StGB sprächen nur von beanspruchten Leistungen. Dies falle letztendlich aber nicht ins Gewicht und könne vernachlässigt werden (pag. 2031). Die Kammer hält diesbezüglich mit der Generalstaatsanwaltschaft fest, dass nicht nur die effektiv bezogene Leistung bzw. die Nächte, während welchen der Beschuldigte im Z.________ (Hotel) übernachtete (im vorliegenden Fall konkret die zwei Nächte von Freitag auf Sonntag), Vermögensschaden darstellen, sondern darüber hinaus auch die weitere reservierte Nacht (von Sonntag auf Montag), in Bezug auf welche der Beschuldigte verfrüht abreiste. Staatsanwältin AZ.________ führte in der oberinstanzlichen Verhandlung zu Recht aus, dass sich die Kosten eines Hotels nicht aus dem Verbrauch ergeben, sondern vielmehr aus der Zurverfügungstellung eines Raumes. Beherbergt ist ein Gast, wenn er den Schlüssel bezieht und der Raum für ihn reserviert ist, nicht erst wenn er den Raum tatsächlich nutzt (vgl. dazu die Ausführungen von Staatsanwältin AZ.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung, pag. 2041). Da der Geschädigte im vorliegenden Fall bloss die zwei tatsächlich im Hotel verbrachten Nächte in Rechnung stellte (vgl. pag. 489), ist dies in Bezug auf den vorliegenden Vorwurf jedoch ohnehin ohne Relevanz. Das Tatbestandsmerkmal des Vermögensschadens ist erfüllt, dieser beläuft sich auf insgesamt CHF 264.00 (pag. 489). Mit der Vorinstanz sind schliesslich auch die übrigen Tatbestandsmerkmale von Art. 146 Abs. 1 StGB – Vermögensverfügung, Motivations- und Kausalzusammenhang – zu bejahen (vgl. pag. 1772, S. 28 Urteilsbegründung). Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Betrugs (Ziff. III.1.7. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) ist deshalb zu bestätigen. 14. Ziff. I.1.3. der Anklageschrift 14.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift In Ziff. I.1.3. der Anklageschrift vom 13. Juni 2017 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe unter der Angabe einer falschen Adresse am 18. Januar 2016 für ursprünglich zwei Tage ins AP.________ (Hotel; AG) [recte: AP.________ (Hotel; AG)] in EG.________ (Ortschaft) eingecheckt. Er habe den Aufenthalt vor Ort verlängert, während des Aufenthaltes diverse Konsumationen getätigt, am Abend des 31. Januar 2016 die Rechnung verlangt und das Hotel am 1. Februar 2016 unbemerkt und ohne die Rechnung zu bezahlen verlassen. Einen Zahlungswillen über den vollen Betrag habe der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt gehabt (Deliktssumme/Schaden: CHF 1‘484.20). 14.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung Während der Beschuldigte den Vorwurf anlässlich der delegierten Einvernahme vom 27. April 2016 noch teilweise bestritt (vgl. pag. 888 Z. 410 ff.), bezeichnete er den Sachverhalt gemäss Anklageschrift in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung

30 als richtig (pag. 1684 Z. 20 ff. auf Vorhalt Ziff. 1.3. der Anklageschrift und auf Frage, was er dazu sage bzw. ob das richtig sei: «AP.________ (Hotel; AG), ja das ist richtig. Ich habe der Direktion des Hotels bereits einen Brief geschrieben. Ich teilte ihnen mit, dass ich den Betrag in Raten zahlen werde, sobald ich Arbeit habe. […]»). Zur Würdigung liegt zunächst die Rechnung der AP.________ (Hotel; AG), datierend vom 1. Februar 2016, vor (pag. 522). Ausgestellt wurde sie auf A.________ mit Anschrift BJ.________ (Adresse) 29 in BK.________ (Ortschaft). Es handelt sich dabei, wie die Vorinstanz richtig feststellte, um die Adresse der Westwind Wohn- und Arbeitsintegration (vgl. pag. 1773, S. 29 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Erstellt ist, dass der Beschuldigte in dieser Institution war, sein Platz jedoch Ende 2014 gekündigt wurde (vgl. dazu die entsprechenden Ausführungen unter III. Rahmengeschene und Person des Beschuldigten hiervor), womit der Beschuldigte beim Check-in eine nicht mehr aktuelle Wohnadresse angab. Angesichts dieser Tatsache sowie vor dem Hintergrund des hiervor erwähnten glaubhaften Geständnisses des Beschuldigten, erachtet die Kammer den Sachverhalt gemäss Ziff. I.1.3. der Anklageschrift als erstellt. 14.3 Rechtliche Würdigung Abweichend von der erstinstanzlichen rechtlichen Qualifikation als Zechprellerei (Ziff. III.3.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1733) beantragte die Generalstaatsanwaltschaft im Berufungsverfahren einen Schuldspruch wegen Betrugs (vgl. pag. 2036). Zur Begründung führte Staatsanwältin AZ.________ in der oberinstanzlichen Verhandlung insbesondere aus, die Vorinstanz habe einen Widerspruch zu jenen Fällen begründet, in welchen Arglist angenommen worden sei, wenn sie in diesem Fall davon ausgegangen sei, dass die Schädigung aufgrund zumutbarer Überprüfung hätte verhindert werden können. In allen Fällen tauchten nämlich immer wieder dieselben Muster auf, somit müsse konsequenterweise auch in diesem Fall auf Betrug erkannt werden (pag. 2038). Diese Ausführungen überzeugen nicht. Die Kammer hält mit der Vorinstanz zunächst fest, dass der Beschuldigte eine nicht mehr aktuelle Adresse angab und damit der Geschädigten gegenüber falsche Angaben machte. Jedoch unterliess es die Geschädigte, bei der Anreise des Beschuldigten einen Ausweis zu verlangen. Zwar mag zutreffen, dass das Vorlegen eines Ausweises seitens des Beschuldigten in anderen zur Beurteilung stehenden Fällen auch nicht zu verhindern vermochte, dass letzterer die Unterkunft später ohne zu bezahlen wieder verliess. Allerdings wäre damit zumindest die Identität des Beschuldigten ausgewiesen gewesen und hätte die Unterkunft im Hinblick auf die Einforderung des zu bezahlenden Preises vom Beschuldigten auch ein gewisses Signal gesendet. Dass die Geschädigte hingegen keinen Meldeschein ausfüllte bzw. ausfüllen liess und damit ausländerrechtliche Vorschriften verletzte, ist nach Auffassung der Kammer in strafrechtlicher Hinsicht wiederum irrelevant (vgl. dazu auch die Erwägungen unter VI.13.3. Rechtliche Würdigung hiervor). Ins Gewicht fällt letztlich vor allem die Tatsache, dass der Beschuldigte während einer Dauer von 14 Übernachtungen weder einen Ausweis vorweisen, noch eine Anzahlung leisten musste. Spätestens bei der Verlängerung des Aufenthalts wäre es seitens des Hotels erforderlich gewesen, eine Vorauszah-

31 lung zu verlangen oder sich mindestens einen Ausweis zeigen zu lassen. Auch die vom Beschuldigten angegebene falsche Aufenthaltsadresse ist für sich alleine noch nicht als besondere Machenschaft zu qualifizieren. Und schliesslich vermag auch der christliche Hintergrund des Hotels (Beschrieb gemäss Hotelhomepage: «Trotz dem Wandel der Zeit, darf das AP.________ (Hotel; AG) immer noch sein, wozu es von allem Anfang an bestimmt war, ‹…ein trautes Heim, um unter Gottes Segen Erquickung an Leib und Seele zu finden, um neugestärkt in den Alltag zurückzukehren.›») per se nicht das Tatbestandsmerkmal der Arglist zu begründen (vgl. dazu auch pag. 1773, S. 29 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Arglist und damit der Betrugstatbestand sind deshalb vorliegend zu verneinen. Ein gültiger Strafantrag wegen Zechprellerei liegt vor (pag. 520), der Tatbestand von Art. 149 StGB ist erfüllt (pag. 1733, Ziff. III.3.5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 15. Ziff. I.1.4. der Anklageschrift 15.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Mit Anklageschrift vom 13. Juni 2017 wird dem Beschuldigten in Ziff. I.1.4. (pag. 1563) weiter vorgeworfen, er habe am 28. Oktober 2015 mit einer nicht gültigen Adresse aus EI.________ (Ortschaft) und BE.________ (Ortschaft) ins J.________ (Gästehaus; GmbH) in BY.________ (Ortschaft) eingecheckt und ein Zimmer bis zum 3. November 2015 gebucht. Er habe bis zum 2. November 2015 in seinem Zimmer genächtigt, Hoteldienstleistungen (Wäscheservice) in Anspruch genommen, diverse Getränke konsumiert und das Gasthaus unbemerkt und ohne die Rechnung in der Höhe von CHF 955.00 zu bezahlen verlassen. Einen echten Zahlungswillen über den vollen Betrag habe er zu keinem Zeitpunkt gehabt (Deliktssumme/Schaden: CHF 955.00). 15.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, bestreitet der Beschuldigte nicht, im J.________ (Gästehaus; GmbH) übernachtet zu haben, von BZ.________ am Bahnhof BY.________ (Ortschaft) abgeholt und ins Gästehaus gefahren worden zu sein, den Wäscheservice in Anspruch genommen und Getränke konsumiert zu haben (vgl. pag. 1774, S. 30 erstinstanzliche Urteilsbegründung mit Verweis auf pag. 71 Z. 113, pag. 888 Z. 425, pag. 1684 Z. 28, pag. 888 Z. 429, pag. 889 Z. 435, pag. 889 Z. 453 und pag. 889 Z. 453 f.). Hingegen bestreitet er die Höhe des Preises für die in Anspruch genommenen Dienstleistungen (pag. 889 Z. 453 f.) und dass er eine falsche Adresse angegeben haben soll (pag. 1684 Z. 435). Der Kammer liegen folgende sachliche Beweismittel zur Würdigung vor: Ein Meldeschein, in welchen die ehemalige Adresse des Beschuldigten BF.________ (Adresse) in BE.________ (Ortschaft) eingetragen worden ist (pag. 542), ein Printscreen der Gästekartei, in welche ebenfalls der Namen des Beschuldigten und die Adresse in BE.________ (Ortschaft) eingetragen worden sind (pag. 545), die Rechnung des J.________ (Gästehaus; GmbH), welche die sechs Logiernächte, die Kurtaxen, den Wäscheservice und die konsumierten Getränke ausweist und sich auf einen Totalbetrag von CHF 955.00 beläuft (pag. 543), der zwischen dem

32 Beschuldigten und BZ.________ abgeschlossene Darlehensvertrag vom 31. Oktober 2015 über CHF 500.00 (pag. 544), eine Kopie der Schweizerischen Krankenversicherungskarte KVG mit Ablaufdatum 30. Juni 2020 (pag. 551), eine Kopie eines Teils des Ausländerausweises (pag. 1774), eine Kopie des auf den Beschuldigten lautenden, am 1. April 2015 abgelaufenen Generalabonnements der SBB (pag. 551) und eine Kopie des am 22. August 2013 abgelaufenen Reisedokuments für ausländische Personen mit F-Ausweis (pag. 551). Die Aussagen von BZ.________, Geschäftsführer und Einzelzeichnungsberechtigter der Geschädigten, und diejenigen vom Beschuldigten hat die Vorinstanz korrekt wiedergegeben, es wird darauf verwiesen (vgl. pag. 1774 f., S. 30 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass kein Anlass besteht, die Echt- und Korrektheit der sachlichen Beweismittel – insbesondere der Hotelrechnung (pag. 543) – anzuzweifeln. Vor diesem Hintergrund besteht klar kein Raum für die Behauptung des Beschuldigten, der von ihm geschuldete Betrag sei kleiner als der auf der Rechnung ausgewiesene (pag. 889 Z. 463). Es ist mithin auf die Rechnung des J.________ (Gästehaus; GmbH) abzustellen und von einem geschuldeten Betrag in der Höhe von CHF 955.00 auszugehen. Dass der Beschuldigte beim Checkin die Adresse am BF.________ (Adresse) in BE.________ (Ortschaft) angab, ist aufgrund des Meldescheins (pag. 542) sowie gestützt auf die glaubhaften Angaben von BZ.________ (vgl. pag. 539 Frage 13: «Als Wohnadresse hat er mir BE.________ (Ortschaft), BF.________ (Adresse) angegeben.»), ebenfalls erstellt. Der angeklagte Sachverhalt ist somit erwiesen. 15.3 Rechtliche Würdigung Die Generalstaatsanwaltschaft hat den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Zechprellerei (Ziff. III.3.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 1733) angefochten und verlangt im oberinstanzlichen Verfahren eine Verurteilung wegen Betruges (vgl. pag. 2035). Die Kammer schliesst sich der rechtlichen Würdigung durch die Vorinstanz an (vgl. pag. 1775 f., S. 31 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschuldigte einzig eine Mehrzahl von Kopien (und nicht etwa Originale) offensichtlich unbedeutender und/oder abgelaufener Ausweisen vorlegte, hätte BZ.________ zwingend misstrauisch werden müssen und ist ein Verzicht auf Sicherstellung der Bezahlung für den länger dauernden Aufenthalt als Missachtung grundlegendster Vorsichtspflichten zu qualifizieren. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Geschädigten – im Unterschied zu den Geschädigten bezüglich sämtlicher übriger Anklagesachverhalte – nicht um eine Pension oder ein Bed&Breakfast, sondern um ein Hotel mit einem Hotelier handelt, welcher von Berufs wegen immer wieder mit fremden Personen zu tun hat. Damit ist eine Opfermitverantwortung zu bejahen, es entfällt mithin das Tatbestandsmerkmal der Arglist. Ein gültiger Strafantrag für Zechprellerei liegt vor (pag

SK 2018 342 — Bern Obergericht Strafkammern 19.02.2019 SK 2018 342 — Swissrulings