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Bern Obergericht Strafkammern 12.09.2019 SK 2018 334

12. September 2019·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·13,751 Wörter·~1h 9min·2

Zusammenfassung

mehrfache Urkundenfälschung, versuchter Betrug, mehrfache üble Nachrede etc. sowie Widerrufsverfahren | Strafgesetz

Volltext

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 18 334/335 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. September 2019 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin von Teufenstein Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecherin B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ vertreten durch Fürsprecher Dr. iur. D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand mehrfache Urkundenfälschung, versuchter Betrug, mehrfache üble Nachrede etc. sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Abwesenheitsurteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 16. Mai 2017 (PEN 2015 209)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht) erkannte mit Abwesenheitsurteil vom 16. Mai 2017 Folgendes (pag. 974 ff.): I. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung des Diebstahls, angeblich begangen zwischen dem 14.10.2012 und 06.12.2012 in E.________, z.N. F.________ 2. von der Anschuldigung des Vergehens gegen das Jagdgesetz, angeblich begangen am 04.02.2014 und zuvor unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2‘925.00 (Gericht CHF 825.00 und Staatsanwaltschaft CHF 2‘100.00), Auslagen von CHF 65.50 (Gericht CHF 53.00 und Staatsanwaltschaft CHF 12.50), insgesamt bestimmt auf CHF 2‘990.50, an den Kanton Bern. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 200.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 2‘790.50. Für die amtliche Verteidigung von A.________ wird Fürsprecherin B.________ eine Entschädigung von CHF 4‘595.10 (inkl. MWST und Auslagen) ausgerichtet. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Urkundenfälschung, mehrfach begangen in der Zeit zwischen 23.04.2013 und 26.07.2013 in G.________ und H.________, z.N. C.________ 2. des Betrugs, versucht begangen am 29.01.2014 in G.________ und H.________, z.N. C.________ 3. der üblen Nachrede, mehrfach begangen am 18.01.2014 und am 02.03.2014 in I.________ und H.________, z.N. F.________ 4. der Nötigung, versucht mehrfach begangen am 18.01.2014 und 02.03.2014 in I.________ und H.________, z.N. J.________ und K.________ III. A.________ wird in Anwendung der Artikel 22, 34, 43, 47, 49 Abs. 1 und 2, 63, 146 Abs. 1, 173 Ziff. 1, 181, 251 Ziff. 1 StGB 426 ff. StPO

3 verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 235 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 7‘050.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus vom 04.05.2017. Davon sind 100 Tagessätze zu bezahlen. Bei 135 Tagessätzen wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 2. Zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 8‘775.00 (Gericht CHF 2‘475.00 und Staatsanwaltschaft CHF 6‘300.00), Auslagen von CHF 196.50 (Gericht CHF 159.00 und Staatsanwaltschaft 37.50), insgesamt bestimmt auf CHF 8‘971.50. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 600.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 8‘371.50. 3. A.________ hat der Privatklägerin C.________ eine Entschädigung von CHF 13‘792.20 (Parteientschädigung inkl. MWST und Auslagen, zzgl. Umtriebsentschädigung von CHF 500.00) für ihre Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen. IV. [amtliche Entschädigung] V. 1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 07.08.2012 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 40.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 150.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 150.00. VI. Weiter wird verfügt: Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben: - 1 iPhone 4S weiss, inkl. Ladekabel und Netzstecker - 1 USB Stick [Eröffnung- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen das erstinstanzliche Abwesenheitsurteil vom 16. Mai 2017 meldete Fürsprecherin B.________ namens und im Auftrag von A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) am 30. Mai 2017 fristgerecht Berufung an (pag. 991). Mit Eingabe vom 21. August 2018 erklärte Fürsprecherin B.________ für die Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufung (pag. 1165 ff.) und ersuchte um Einsetzung als amtliche Verteidigerin im oberinstanzlichen Verfahren (pag. 1147 ff.). Fürsprecherin B.________ richtete die Berufung gegen die Durchführung eines Abwesenheitsurteils durch das erstinstanzliche Gericht und ferner gegen die

4 Schuldsprüche wegen mehrfacher Urkundenfälschung und Betrugsversuchs (Ziff. II.1 und Ziff. II.2 des Urteilsdispositivs; pag. 975) sowie gegen die Bemessung der Strafe und die Kosten- und Entschädigungsfolge, soweit diese mit den angefochtenen Schuldpunkten zusammenhängen würden (pag. 1166 f.). Sie beantragte, in Abänderung des angefochtenen Urteils sei die Beschuldigte freizusprechen von den Vorwürfen der mehrfachen Urkundenfälschung und des Betrugsversuchs. Der auf die Freisprüche entfallende Anteil an den Verfahrenskosten sei dem Kanton Bern aufzuerlegen und die Verurteilung zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Privatklägerin sei aufzuheben. Ferner sei der Beschuldigten für die auf die Freisprüche entfallenden Aufwendungen für die angemessene Ausübung der Verteidigungsrechte eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (pag. 1166 f.). Mit Verfügung vom 22. August 2018 bestätigte die Verfahrensleitung insbesondere die Beiordnung von Fürsprecherin B.________ als amtliche Verteidigerin der Beschuldigten für das oberinstanzliche Verfahren (pag. 1234 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 3. September 2018 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 1238 f.). Mit Schreiben vom 13. September 2018 teilte Fürsprecher D.________ namens und im Auftrag von C.________ (Straf- und Zivilklägerin [nachfolgend: Privatklägerin]) mit, es werde weder Anschlussberufung erklärt noch würden formelle Einwände erhoben (pag. 1242). Mit Verfügung vom 17. September 2018 forderte die Verfahrensleitung die Parteien insbesondere auf, innert Frist mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens im Sinne von Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) einverstanden seien (pag. 1244 f.). Fürsprecher D.________ teilte am 15. Oktober 2018 mit, die Privatklägerin sei mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 1252). Nach gewährter Fristerstreckung erklärte Fürsprecherin B.________ am 19. Oktober 2018 ebenfalls ihr Einverständnis zur Durchführung des schriftlichen Verfahrens (pag. 1254). Am 22. Oktober 2018 ordnete die Verfahrensleitung die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an. Zudem setzte sie der Beschuldigten Frist zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung (pag. 1256 f.). Mit Eingabe vom 12. November 2018 reichte Fürsprecherin B.________ für die Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufungsbegründung ein (pag. 1276 ff.). In der Stellungnahme vom 3. Dezember 2018 beantragte Fürsprecher D.________ namens und im Auftrag der Privatklägerin die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils und damit die Abweisung der Berufung (pag. 1291 ff.). Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet (pag. 1307 f.). Von Amtes wegen wurden ein Strafregisterauszug, datierend vom 6. November 2018 (pag. 1273 f.), und ein Leumundsbericht, datierend vom 30. Oktober 2018 (pag. 1260 ff.), eingeholt.

5 3. Anträge der Parteien Fürsprecherin B.________ beantragte für die Beschuldigte in der Berufungsbegründung vom 12. November 2018 was folgt (pag. 1276 ff.): 1. Die Beschuldigte sei freizusprechen von den Vorwürfen 1.1 der Urkundenfälschung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit zwischen 23. April 2013 und 26. Juli 2013 in G.________ und H.________, zum Nachteil von C.________, 1.2 des Betrugs, angeblich versucht am 29. Januar 2014 in G.________ und H.________, zum Nachteil von C.________. 2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien zufolge der zusätzlichen Freisprüche im Umfang von ¾, ausmachend CHF 8‘971.50 dem Kanton aufzuerlegen. Zudem seien die oberinstanzlichen Verfahrenskosten dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3. Entsprechend sei der Berufungsklägerin für die angemessene Ausübung der Verteidigungsrechte im erstinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung im Umfang von ¾ der durch die unterzeichnete Anwältin eingereichten Kostennote zu bezahlen. Für das oberinstanzliche Verfahren sei das Honorar der amtlichen Anwältin gemäss beiliegender Kostennote festzusetzen. 4. Die Verurteilung zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Privatklägerin sei aufzuheben. Fürsprecher D.________ beantragte für die Privatklägerin in der Stellungnahme vom 3. Dezember 2018 Folgendes (pag. 1292): 1. Die Berufung sei abzuweisen; 2. A.________ sei schuldig zu erklären 3. der Urkundenfälschung, mehrfach begangen in der Zeit zwischen 23.04.2013 und 26.07.2013 in G.________ und H.________ zN der C.________; 4. des Betrugs, versucht begangen am 29.01.2014 in G.________ und H.________ z.N. der C.________; 5. A.________ sei zu einer angemessenen Strafe zu verurteilen; 6. A.________ sei zu verurteilen, C.________ für das erstinstanzliche Verfahren einen Parteikostenersatz von Fr. 13‘792.20 zu bezahlen; 7. A.________ sei zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen; 8. A.________ sei zu verurteilen, C.________ für das oberinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu leisten; 9. A.________ sei zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte richtet die Berufung zunächst gegen die Durchführung eines Abwesenheitsurteils durch die Vorinstanz. Dieser Punkt ist aus Sicht der Kammer im vorliegenden Verfahren nicht mehr Verfahrensgegenstand. Mit Eingabe vom 1. Juni 2017 ersuchte die Beschuldigte um Neubeurteilung des Abwesenheitsurteils der Vorinstanz vom 16. Mai 2017 (pag. 992 ff.). Das (vorliegende) Berufungsverfahren wurde daraufhin bis zum Entscheid über das Gesuch um Neubeurteilung sistiert (pag. 998 und pag. 1171). Mit Entscheid vom 12. September 2017 wies die Vorinstanz das Gesuch um Neubeurteilung ab (pag. 1026 ff.). Diesen Entscheid hätte die Beschuldigte – mittels Beschwerde gemäss Art. 393 StPO – anfechten können

6 (MAURER, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 2014, N 4 zu Art. 371). Sie hat dies jedoch unterlassen, womit der (abweisende) Entscheid betreffend Gesuch um Neubeurteilung in Rechtskraft erwuchs und die Sistierung des (vorliegenden) Berufungsverfahrens am 3. Oktober 2017 aufgehoben wurde (pag. 1037 f.). Über die Rechtmässigkeit der Durchführung des erstinstanzlichen Abwesenheitsverfahrens wurde mithin bereits rechtskräftig entschieden, weshalb der diesbezügliche Einwand der Beschuldigten in casu nicht erneut zu behandeln ist. Weiter ficht die Beschuldigte das erstinstanzliche Urteil insoweit an, als sie wegen mehrfacher Urkundenfälschung und Betrugsversuchs schuldig gesprochen wurde. Das erstinstanzliche Urteil erwuchs folglich insoweit in Rechtskraft als: - die Beschuldigte freigesprochen wurde von der Anschuldigung des Diebstahls, angeblich begangen zwischen dem 14. Oktober 2012 und 6. Dezember 2012 in E.________ zum Nachteil von F.________ und von der Anschuldigung des Vergehens gegen das Jagdgesetz, angeblich begangen am 4. Februar 2014 und zuvor, inkl. die damit einhergehenden Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. I.1 und 2 des Urteilsdispositivs; pag. 975), - die Beschuldigte demgegenüber schuldig erklärt wurde der üblen Nachrede, mehrfach begangen am 18. Januar 2014 und am 2. März 2014 in I.________ und H.________ zum Nachteil von F.________ sowie der Nötigung, versucht mehrfach begangen am 18. Januar 2014 und am 2. März 2014 in I.________ und H.________ zum Nachteil von J.________ und K.________ (Ziff. II.3 und 4 des Urteilsdispositivs; pag. 975), - der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 7. August 2012 für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 40.00 gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen und die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 der Beschuldigten auferlegt wurden (Ziff. V des Urteilsdispositivs; pag. 977), und - weiter verfügt wurde, dass ein iPhone 4S weiss, inkl. Ladekabel und Netzwerkstecker sowie ein USB Stick der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben werden (Ziff. VI des Urteilsdispositivs; pag. 977). Nicht rechtskräftig und durch die Kammer zu überprüfen sind demgegenüber die Schuldsprüche wegen mehrfacher Urkundenfälschung und wegen Betrugsversuchs (Ziff. II.1 und Ziff. II.2 des Urteilsdispositivs; pag. 975) sowie die Sanktion inkl. Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Kammer hat bei der Überprüfung des Urteils volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Weil nur die Beschuldigte Berufung erhoben hat, ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abändern.

7 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 5. Anklagesachverhalt 5.1 Soweit oberinstanzlich noch relevant, wird der Beschuldigten mit Anklage vom 2. September 2015 einerseits vorgeworfen, sich – durch nachfolgend beschriebenes Verhalten – zwischen dem 23. April 2013 und dem 26. Juli 2013 in G.________, H.________ und evtl. anderswo der mehrfachen Urkundenfälschung zum Nachteil der Privatklägerin schuldig gemacht zu haben: Zum einen habe die Beschuldigte einem von ihr ausgearbeiteten und auf den 19. November 2012 (rück-)datierten Vertrag mit dem Titel «Schriftliche Bestätigung des mündlichen und konkludenten Vertrags» (nachfolgend: Vertrag) die kopierte und von ihr zuvor elektronisch gespeicherte Unterschrift der Privatklägerin beigefügt, um die Geschäftsbeziehung zwischen der von ihr geführten «L.________ GmbH» (nachfolgend: L.________ GmbH) und der Privatklägerin beweisen zu können. Weiter habe sie in Ziff. 3 des Vertrages eine Rückzahlungsverpflichtung («Sollte die Vertragspartnerin frühzeitig aus persönlichen Gründen oder Krankheit aus dem Vertrag zurücktreten, ist sie verpflichtet, sämtliche angefallenen Kosten aus Ausbildung und Kurswesen zurück zu erstatten an L.________ GmbH.») integriert. Sie habe den gefälschten Vertrag im Hinblick darauf erstellt, die Privatklägerin einzuklagen und sich dadurch einen unrechtmässigen finanziellen Vorteil zu verschaffen, nachdem die beiden während Monaten erfolglos über einen Vertragsabschluss verhandelt hätten. Dabei habe die Beschuldigte gewusst, dass die Privatklägerin den entsprechenden Vertrag weder abschliessen noch unterzeichnen werde (Ziff. 1/1.1 der Anklageschrift; pag. 635 f.). Zum anderen habe die Beschuldigte die E-Mail, welche sie am 24. April 2013 von der Privatklägerin erhalten habe, wie folgt verändert: - Sie habe folgenden, effektiv von der Privatklägerin geschriebene Text verwendet: Vorletschti Nacht hani de chli Rueh ka u ha über di ganzi Arbeitssituation nachedänkt. und den darauffolgenden, ebenfalls tatsächlich von der Privatklägerin geschriebenen Satz; Weni ganz ehrlech zu mir säuber bi, schaffi dä ganz Arbeitsufwand mit zwöi Ching, so wies mir jitz geit, nid.» […] durch folgende Passage ersetzt: Und ja, s isch mir klar, das i aui die Kurse u d Uusbildige mue zrüggzahle, we si nid vollumfänglich cha erfülle, über das hei mir mängisch gredt. De tueni dir im verhätnis das zrügggeh, söttis so wiit cho, was i dir schuldig bi. keis thema! - Weiter habe sie – im Hinblick darauf, die Privatklägerin einzuklagen und die gefälschte E-Mail im späteren Verfahren als Beweismittel einreichen zu können und sich einen unrechtmässigen finanziellen Vorteil zu verschaffen – oberhalb der E-Mail folgenden Titel eingefügt; Am 19. Dezember 2013 um 21.32 schrieb C.________ (E-Mailadresse)

8 um den Anschein zu erwecken, die Privatklägerin habe diese E-Mail tatsächlich an sie gesandt (Ziff. 1/1.2 der Anklageschrift; pag. 636 f.). 5.2 Andererseits wurde die Beschuldigte wegen Betrugsversuchs zum Nachteil der Privatklägerin angeklagt. Sie soll am 29. Januar 2014 (= Datum der Klage) in H.________, G.________ und evtl. anderswo – wissentlich und willentlich – Rechtsanwältin M.________ (nachfolgend: Rechtsanwältin M.________), den durch sie gefälschten Vertrag, datierend vom 19. November 2012 sowie die durch sie gefälschte E-Mail vom 19. Dezember 2013 (vgl. Erwägung 5.1 hiervor) zugestellt und dieser gegenüber den Anschein erweckt haben, dass es sich dabei um Dokumente handelt, welche die Privatklägerin verfasst bzw. unterzeichnet und sodann an sie (die Beschuldigte) gesandt habe. Demzufolge habe Rechtsanwältin M.________ die Privatklägerin mit Schreiben vom 24. Juli 2013 aufgefordert, ihr – gestützt auf den Vertrag, zu Gunsten ihrer Klientin (der Beschuldigten) – einen Betrag von CHF 21‘000.00 zu überweisen. Weil sich die Privatklägerin geweigert habe, diese Zahlung zu tätigen, habe die Beschuldigte den gefälschten Vertrag und die gefälschte E-Mail schliesslich durch ihre Rechtsanwältin als Beilagen Nr. 3 und 11 zum Schlichtungsgesuch vom 22. August 2013 an die Schlichtungsbehörde Oberland (Verfahren OL 13 855) einreichen lassen. Sodann habe sie im Verfahren zwischen der L.________ GmbH und der Privatklägerin beim Regionalgericht Oberland (CIV 14 294) den gefälschten Vertrag durch ihre Rechtsanwältin als Beilage Nr. 31 der Klage vom 29. Januar 2014 einreichen lassen. Die Beschuldigte habe damit versucht, den urteilenden Richter durch die als tatsächliche Willenserklärung der Privatklägerin ausgegebenen bzw. als von ihr geistig verfasstes Beweismittel arglistig zu täuschen, ihn in einen Irrtum zu versetzen und zu einem materiell unrichtigen Urteil zu veranlassen und sich so eine Forderung zulasten einer Dritten zusprechen zu lassen. Somit habe sie versucht, sich einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen (gemäss Forderungsbetrag der Klage vom 29. Januar 2014 betrug der Deliktsbetrag CHF 52‘803.90; [Ziff. 2 der Anklageschrift; pag. 636 f.]). 6. Unbestrittener/bestrittener Sachverhalt Die Beschuldigte bestreitet im Berufungsverfahren nicht mehr, dass die Unterschrift der Privatklägerin auf dem Vertrag vom 19. November 2012 manipuliert ist und somit nicht von der Privatklägerin selbst stammt (S. 4 der Berufungsbegründung; pag. 1279, vgl. ferner pag. 494 f. Ziff. 4.1 [Rapport des KTD], wonach die Unterschrift der Beschuldigten auf dem strittigen Vertrag durch eine Manipulation entstand). Weiter ist unbestritten, dass die Beschuldigte die vorliegend strittigen Dokumente (Vertrag und E-Mail) im Mai/Juni 2013 per E-Mail an ihre damalige Anwältin, Rechtsanwältin M.________, sandte (pag. 42 ff., pag. 63 ff., pag. 82 f., pag. 133 ff., pag. 142, pag. 159 und pag. 310 Z. 74 ff.). Bestritten ist demgegenüber gemäss Berufungsbegründung nach wie vor, dass die Beschuldigte den Vertrag manipulierte, konkret, dass sie in Ziffer 3 des Vertrages eine Rückzahlungsverpflichtung integrierte und die Unterschrift der Privatklägerin ohne deren Einwilligung mittels technischer Mittel auf dem Vertrag einfügte. Weiter ist bestritten, dass die Beschuldigte die originale E-Mail der Privatklägerin vom

9 24. April 2013 inhaltlich abänderte und auf den 19. Dezember 2013 umdatierte. Schliesslich dementiert die Beschuldigte, den Vertrag und die E-Mail im Hinblick auf die Geltendmachung ihrer unrechtmässigen Forderung gegenüber der Privatklägerin verändert resp. wahrheitswidrig hergestellt und Rechtsanwältin M.________ zugestellt zu haben, damit diese die Dokumente als Gesuchsbeilagen der Schlichtungsbehörde resp. den Vertrag als Klagebeilage dem Regionalgericht einreiche. Die Beschuldigte bestreitet, dass sie mit ihrem Vorgehen versucht habe, das Gericht über den Bestand der fraglichen Forderung gegenüber der Privatklägerin in der Höhe von CHF 52‘803.90 zuzüglich Zins zu täuschen und es dazu zu veranlassen, gestützt auf den erwähnten Vertrag ein materiell unrichtiges Urteil zu Lasten der Privatklägerin auszufällen und ihr (der Beschuldigten) die unrechtmässige Forderung zuzusprechen (S. 8 der Berufungsbegründung; pag. 1283). 7. Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen Beweismittel und Einvernahmen zutreffend aufgeführt und zusammengefasst, worauf verwiesen wird (siehe S. 8 – 14 der Urteilsbegründung; pag. 1051 –1057). Weiter wird darauf verzichtet, die schriftlichen Eingaben der Parteien zusammenzufassen und es wird – soweit relevant – direkt im Rahmen der Vorbringen der Parteien (Erwägung 9 hiernach) sowie in der Würdigung (Erwägung 10 hiernach) darauf eingegangen. Ferner wird auf die amtlichen Akten verwiesen. 8. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete die angeklagten Sachverhalte als erstellt. Hinsichtlich des Vertrages hielt die Vorinstanz die Aussagen der Beschuldigten – zumindest soweit das Kerngeschehen angehend – für unglaubhaft. Sie stellte auf die ihres Erachtens zutreffenden Aussagen der Privatklägerin ab und gelangte zum Schluss, die Beschuldigte habe die Unterschrift der Privatklägerin auf dem Vertrag manipuliert, um mutmassliche finanzielle Ansprüche geltend zu machen (zum Ganzen S. 18 Absatz 1 und 3 der Urteilsbegründung; pag. 1061). Auch betreffend die E-Mail stellte die Vorinstanz insbesondere auf die für glaubhaft befundenen Aussagen der Privatklägerin sowie auf die objektiven Beweismittel ab und gelangte zur Überzeugung, die Beschuldigte habe den Inhalt der E-Mail selbständig abgeändert und dieselbe umdatiert (S. 19 der Urteilsbegründung; pag. 1062). Schliesslich hielt es die Vorinstanz für erwiesen, dass die Beschuldigte den Vertrag und die E-Mail bewusst veränderte bzw. manipulierte und Rechtsanwältin M.________ zustellte, alles mit Blick darauf, dass diese Dokumente bei der Schlichtungsbehörde und schliesslich beim Regionalgericht landeten. Die Beschuldigte wollte damit gemäss Vorinstanz ihren Standpunkt untermauern resp. ihre vermeintliche Forderung gegenüber der Privatklägerin im Umfang von CHF 62‘513.00 plus Zins (Schlichtung) bzw. von CHF 52‘803.90 plus Zins (Klage) belegen. Das Gericht sollte in einen Irrtum versetzt sowie dazu veranlasst werden, ihr zu Lasten der Privatklägerin die geltend gemachte Forderung zuzusprechen (zum Ganzen S. 20 der Urteilsbegründung; pag. 1063).

10 9. Vorbringen der Parteien 9.1 Die Beschuldigte macht in der Berufungsbegründung geltend, sie habe weder mit der Fälschung des Vertrages noch mit der Verfälschung der E-Mail etwas zu tun, weshalb sie von den Vorwürfen der Urkundenfälschung und des Betrugsversuchs freizusprechen sei. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen Folgendes aus: 9.1.1 Betreffend den Vertrag hält sie zunächst fest, sie anerkenne, dass die Unterschrift der Privatklägerin auf dem Vertrag nicht von dieser selbst stamme, sondern durch eine technische Manipulation entstanden sein müsse. Sie habe diese Manipulation nicht vorgenommen; sie würde so etwas nie tun und sei entsetzt, dass man ihr ein solches Verhalten vorwerfe (S. 4 Absatz 4 und S. 5 Absatz 2 der Berufungsbegründung; pag. 1279 f.). Sie habe selber mit Erstaunen zur Kenntnis nehmen müssen, dass die Unterschrift der Privatklägerin manipuliert sei. Ausserdem sei auch sie durch diese Manipulation geschädigt worden. Als sie den fraglichen Vertrag seinerzeit Rechtsanwältin M.________ gesandt habe, sei sie nämlich davon ausgegangen, es handle sich dabei um ein Original resp. die Unterschrift stamme effektiv von der Privatklägerin. Dies sei aber, wie sich inzwischen herausstellt habe, nicht der Fall gewesen, weshalb sie vor Rechtsanwältin M.________ – obwohl sie sich damals keines Fehlverhaltens bewusst gewesen sei – nun als Betrügerin dastehe. Dennoch sei sie dazumal (wie übrigens auch heute noch) davon ausgegangen, gegenüber der Privatklägerin eine Forderung zu haben, welche sie wegen ihrer angespannten finanziellen Lage habe geltend machen wollen (zum Ganzen S. 4 der Berufungsbegründung; pag. 1279). Weil der Vertrag manipuliert gewesen sei, sei ihre Verhandlungsposition im Zivilprozess schliesslich erheblich erschwert und ihre Glaubwürdigkeit als Person im Zivilverfahren nachhaltig untergraben worden (S. 5 der Berufungsbegründung; pag. 1280). 9.1.2 Was die umstrittene E-Mail angeht, hält die Beschuldigte zunächst fest, sie habe deren Inhalt nicht wie in der Anklageschrift beschrieben eigenhändig abgeändert. Sie habe erstmals in der Einvernahme vom 28. November 2014 richtig realisiert, dass offenbar mehrere Versionen einer von der Privatklägerin an sie gerichteten E- Mail bestünden und ihre Verwunderung sogleich zum Ausdruck gebracht, indem sie gesagt habe, dass sie zwar den Inhalt der fraglichen E-Mail kenne, aber nicht sagen könne, ob sie diese am 19. Dezember 2013 erhalten habe (pag. 316 Z. 290). Ausserdem habe sie in derselben Einvernahme erklärt, das Datum der fraglichen E-Mail, d.h. der 19. Dezember 2013, passe eigentlich gar nicht, weil das (wohl die Rückzahlungsverpflichtung) damals noch gar kein Thema gewesen sei (zum Ganzen S. 5 Absatz 6 der Berufungsbegründung; pag. 1280, ferner pag. 317 Z. 315). Die Privatklägerin gehe völlig fehl, wenn sie argumentiere, die fragliche E-Mail sei nicht in ihrem, d.h. in berndeutschem Dialekt, sondern in ostschweizerischem Dialekt (d.h. demjenigen der Beschuldigten) verfasst. Die Begriffe «Verhäutnis» und «keis» würden eher aus dem «Berndeutschen», mithin dem Dialekt der Privatklägerin, als aus dem ostschweizerischen (d.h. ihrem eigenen) Dialekt stammen. Dass nicht alle Worte in einem als typisch empfundenen Berndeutsch wiedergegeben worden seien, bedeute noch lange nicht, dass die Privatklägerin den fraglichen Text nicht geschrieben habe.

11 Weiter behaupte sie – obwohl sie es nicht gänzlich ausschliessen könne – nicht, dass die Privatklägerin mehrere Textversionen der fraglichen E-Mail verfasst habe, sondern beteuere einzig, dass sie nicht mehr wisse, welche E-Mail sie wann erhalten habe und wer diese letztlich verfasst habe. Sie halte es für möglich, dass der Passus «de tueni dir im Verhäutnis das zrügggeh, söttis so wiit cho, was i dir schuldig bi» Bestandteil der originalen E-Mail der Privatklägerin gewesen sei, weil die Rückzahlungsverpflichtung der Kurskosten zwischen ihr und der Privatklägerin Thema gewesen und von Anfang an mündlich so vereinbart worden sei (zum Ganzen S. 6 Absatz 2 der Berufungsbegründung; pag. 1281). Die Beschuldigte anerkennt, dass es äusserst merkwürdig erscheint, dass sie Rechtsanwältin M.________ im Sommer 2013 eine E-Mail der Privatklägerin vom 19. Dezember 2013 zugestellt habe, macht aber geltend, sie sei damals mit den ganzen Streitereien völlig überfordert gewesen und habe nicht mehr gewusst, wo ihr der Kopf stehe. Sie habe Rechtsanwältin M.________ zahlreiche Korrespondenz mit der Privatklägerin zur Verwendung weitergeleitet, ohne deren Wichtigkeit zuvor nochmals überprüft zu haben. Dass durch Rechtsanwältin M.________ in der Folge eine gefälschte E-Mail als Beilage zum Schlichtungsgesuch eingereicht worden sei, habe sie nicht gewusst (zum Ganzen S. 6 Absatz 3 der Berufungsbegründung; pag. 1281). Die spätere Behauptung von Rechtsanwältin M.________, die fragliche E-Mail sei versehentlich unter einen falschen Briefkopf kopiert worden, erkläre sie sich wie folgt: Entweder habe Rechtsanwältin M.________ sie (die Beschuldigte) «in Schutz nehmen» und darlegen wollen, dass sie (die Beschuldigte) unabsichtlich etwas falsch gemacht habe oder Rechtsanwältin M.________ beziehe sich auf einen Fehler, der ihrer Anwaltskanzlei unterlaufen sei. Sofern Ersteres zutreffe, wäre es ihres Erachtens besser gewesen, wenn Rechtsanwältin M.________ sie kontaktiert hätte, zumal sich dann herausgestellt hätte, dass sie (die Beschuldigte) nicht gewusst habe, wie das Datum «19. Dezember 2013» auf die fragliche E-Mail gekommen sei resp. wieso von dieser E-Mail mehrere Versionen existierten. Die gutgemeinte Aktion von Rechtsanwältin M.________ habe ihr insgesamt mehr geschadet als genützt (S. 6 Absatz 4 der Berufungsbegründung; pag. 1281). Sie selber verfüge ferner nicht über Informatikkenntnisse, die ihr eine Abänderung, wie die in casu fragliche, ermöglicht hätten. Sie habe im Tatzeitpunkt vielmehr einen Informatikverantwortlichen beauftragt gehabt, der die E-Mail Accounts jeweils erstellt, bei Bedarf mutiert und gelöscht sowie die erforderlichen Passwörter vergeben habe. Sie habe weder über das Passwort des E-Mail Accounts der Privatklägerin noch über deren elektronische Unterschrift verfügt (S. 7 Absatz 1 der Berufungsbegründung mit Hinweisen; pag. 1282). Schliesslich wirft die Beschuldigte der Vorinstanz vor, sie vorverurteilt zu haben, indem sie in der Urteilsbegründung auf S. 19 erwogen habe: «…was die Argumentation der Beschuldigten betreffend das versehentliche Kopieren zusätzlich entkräftet.». Sie habe nämlich nie argumentiert, etwas versehentlich kopiert zu haben, sondern sei es vielmehr Rechtsanwältin M.________ gewesen, welche diese Argumentation im Zivilprozess verwendet habe. Die Aussagen von Rechtsanwältin M.________ könnten ihr im Strafverfahren nicht angelastet werden, weil diese nie

12 für das Strafverfahren mandatiert gewesen sei (S. 7 der Berufungsbegründung; pag. 1282). 9.1.3 Im Übrigen sei sie sich, als sie Rechtsanwältin M.________ die fraglichen Dokumente (Vertrag und E-Mail) übergeben habe, nicht bewusst gewesen, dass es sich dabei um Fälschungen handle. Heute bereue sie diese Übergabe zwar, sei aber nach wie vor der Ansicht, gegenüber der Privatklägerin eine Forderung zu haben. Sie habe der Privatklägerin Ausbildungen bezahlt und diese habe – zumindest mündlich – die Rückzahlung dieser Ausbildungskosten versprochen. Sie könne heute nicht mehr mit Sicherheit sagen, ob diesbezüglich zusätzlich schriftliche Vereinbarungen existierten. Jedenfalls habe sie das Gericht sicherlich nicht dazu bringen wollen, ein unrichtiges Urteil zu fällen, sondern vielmehr beabsichtigt, ihr Recht durchzusetzen «und dies sicher nicht mit illegalen Mitteln» (S. 8 Absatz 2 ff. der Berufungsbegründung; pag. 1283). 9.2 Die Privatklägerin bestreitet demgegenüber in ihrer Stellungnahme zur Berufungsbegründung, den fraglichen Vertrag unterzeichnet und die strittige E-Mail vom 19. Dezember 2013 verfasst zu haben (S. 5 N 14 der Stellungnahme; pag. 1295). Die Vorgeschichte, der Ablauf der Ereignisse und weitere Umstände liessen keine Zweifel offen, dass die Beschuldigte den Vertrag und die E-Mail manipuliert habe. 9.2.1 Zur Vorgeschichte hinsichtlich des Vertrages führt die Privatklägerin aus, sie und die Beschuldigte hätten sich bei einem N.________ (Kurs) kennengelernt. Die Beschuldigte habe damals ein Geschäft in G.________ betrieben und sie angefragt, ob sie in diesem Geschäft arbeiten wolle. Sie hätten dann einen befristeten Arbeitsvertrag von Februar 2012 bis Januar 2013 geschlossen, den sie beide unterzeichnet hätten (pag. 61 f.). Im Sommer 2012 habe die Beschuldigte sie sodann gefragt, ob sie im Bereich N.________-Kurse tätig werden wolle, woraufhin sie (die Privatklägerin) im Hinblick auf diese «neue» Tätigkeit drei Ausbildungskurse absolviert habe. Zwei dieser Kurse habe die Beschuldigte finanziert, einen sie selber. Das Ganze sei auf kollegialer Basis verlaufen. Ende Oktober 2012 habe die Beschuldigte schliesslich überraschend ihr Geschäft in G.________ geschlossen und sie gebeten, bei der Räumung zu helfen (S. 4 f. N 4 der Stellungnahme; pag. 1293 f.). Am 19. November 2012 habe ihr die Beschuldigte kommentarlos eine E-Mail von O.________ weitergeleitet, in deren Anhang sich ein Entwurf eines Zusammenarbeitsvertrages sowie ein Betriebsreglement befunden hätten. Weil in der weitergeleiteten E-Mail gestanden sei, der Entwurf des Zusammenarbeitsvertrages müsse noch einer Anwältin unterbreitet bzw. besprochen werden, habe sie nicht darauf reagiert (S. 4 N 6 der Stellungnahme; pag. 1294 mit Verweisen auf pag. 23 ff. und pag. 346). Nachdem sie am P.________ März 2013 ihr zweites Kind zur Welt gebracht habe, habe die Beschuldigte sie erneut kontaktiert und eine Zusammenarbeit vorgeschlagen. Sie habe der Beschuldigten geantwortet, dies komme für sie nur in Frage, wenn sie einen Arbeitsvertrag abschliessen würden. Daraufhin habe ihr die Beschuldigte einen Zusammenarbeitsvertrag, datierend vom 18. April 2013, der von ihr (der Beschuldigten) unterzeichnet gewesen sei, zugesandt (S. 4 N 7 f. der Stel-

13 lungnahme; pag. 1294 mit Verweis auf pag. 31). Ausserdem habe ihr die Beschuldigte gleichentags die folgenden drei SMS geschrieben: ha der e vertrag wi mit de andere o händ gschickt. dä deckt scho vil vo dine frage ab (pag. 33) […] hs uf d poscht tue. läse untschribe u retourniere (pag. 34) […] und bis am samschtig abig dini alige und outo zu papier! etc wird nüm umetändlet (pag. 34). Parallel habe ein reger E-Mail-Verkehr stattgefunden. Am 24. April 2013 habe sie der Beschuldigten schliesslich folgende E-Mail geschrieben (S. 4 N 8 ff. der Stellungnahme; pag. 1294 mit Verweisen auf pag. 230, pag. 239 f. und pag. 37): Vorletschti Nacht hani de chli Rueh ka u ha über die ganzi Arbeitssituation nachedänkt. Weni ganz ehrlech zu mir säuber bi, schaffi dä ganz Arbeitsufwand mit zwöi Ching, so wis mir iz geit, nid. Die Beschuldigte habe ihr postwendend geantwortet: «da isch dich super passt doch und i verstah das.me am obig» (pag. 230), sodann ihr Verhalten aber schlagartig geändert. Mit E-Mail vom 7. Mai 2013 betreffend «Verträge», habe die Beschuldigte beispielsweise Folgendes festgehalten (S. 5 N 11 der Stellungnahme; pag. 1295 mit Verweis auf pag. 58): […] guck mal.. die müssen nicht mal schriftlich sein (das weisst du oder dein mann ja sicher.))) lol. frag deinen rechtsberater oder so. und auch per mail gültig.. C.________ aiaiaiai. tut mir bald leid. wir beide wissen ja bescheid. noch blöder dass ich alle zahlungen und quittungen habe. Zudem habe die L.________ GmbH, handelnd durch die Beschuldigte, (mutmasslich zwischen dem 14. Mai 2013 und dem 4. Juni 2013) Rechtsanwältin M.________ beigezogen. Diese habe sich am 4. Juni 2013 an sie (die Privatklägerin) gewandt und sie auf einen Vertrag aus dem Jahr 2012 hingewiesen sowie festgehalten, dieser Vertrag sei am 3. Dezember 2012 schriftlich bestätigt und von ihr (der Privatklägerin) nun verletzt worden (pag. 149). Nachdem sie sich am 6. Juni 2013 bei Rechtsanwältin M.________ erkundigt habe, ob sie im Besitz dieser angeblichen schriftlichen Vereinbarung sei, habe ihr diese per E-Mail einen vom 3. Dezember 2012 datierenden und von der Beschuldigten unterzeichneten Vertrag zugestellt sowie festgehalten, gemäss der Beschuldigten sei ihr dieser Vertrag bereits im November 2011 per Post und E-Mail zugestellt worden (pag. 40 f). Mit Schreiben vom 24. Juli 2013 habe Rechtsanwältin M.________ schliesslich auf einen Vertrag vom 19. November 2012 («schriftliche Bestätigung des mündlichen und konkludenten Vertrages») hingewiesen, der angeblich von beiden Parteien unterzeichnet worden sei (pag. 42 und pag. 47). Dieser Vertrag habe im Gegensatz zu allen anderen Vertragsentwürfen – insbesondere auch zu demjenigen, den ihr Rechtsanwältin M.________ zuvor mit E-Mail vom 6. Juni 2013 zugestellt habe – unter Ziffer 3 folgende Bestimmung enthalten: Sollte die Vertragspartnerin frühzeitig aus persönlichen Gründen oder Krankheit aus dem Vertrag zurücktreten, ist sie verpflichtet, sämtliche angefallenen Kosten aus der Ausbildung und Kurswesen zurückzuerstatten an L.________ GmbH. Sie selber habe diesen Vertrag, den die Beschuldigte via Rechtsanwältin M.________ zur Untermauerung ihrer angeblichen Forderung am 22. August 2013 der Schlichtungsbehörde und am 29. Januar 2014 schliesslich dem Regionalgericht eingereicht habe, niemals unterzeichnet (zum Ganzen S. 5 N 12 ff. der Stellung-

14 nahme mit Verweisen auf die genannten Paginas; pag. 1295). Insgesamt spreche dieser Ablauf der Geschehnisse – wie im Übrigen auch das Gutachten des kriminaltechnischen Dienstes vom 13. Februar 2015 (pag. 493 ff.) und weitere Diskrepanzen im Zusammenhang mit dem Vertrag – zweifelsohne dafür, dass die Beschuldigte den fraglichen Vertrag eigenmächtig gefälscht und ihre (diejenige der Privatklägerin) Unterschrift elektronisch eingefügt habe (S. 8 f. N 26 ff. der Stellungnahme; pag. 1298). Ein Interesse Dritter an der Fälschung der Unterschrift sei nicht erkennbar und eine Dritte oder ein Dritter kämen nicht als Täter in Betracht (S. 9 N 29 der Stellungnahme; pag. 1299). 9.2.2 Bezüglich der umstrittenen E-Mail macht die Privatklägerin in ihrer Stellungnahme geltend, die E-Mail vom 19. Dezember 2013 wie auch die E-Mail vom 4. Dezember 2012 in der Klagebeilage 33 seien frei erfunden. Die Beschuldigte habe von ihrer echten E-Mail vom 24. April 2013 den Satz «Vorletschti Nacht hani de chli Rueh ka u ha über die ganzi Arbeitssituation nachedänkt» (pag. 230) übernommen und diesen mit folgendem, sich nicht im Original befindlichen Passus ergänzt (S. 7 N 23 f. der Stellungnahme; pag. 1297): U ja, s isch mir klar, das i aui die Kurse u d Uusbildige mue zrüggzahle, we si nid vollumfänglich cha erfülle, über das hei mir mängisch gredt. de tueni dir im verhätnis das zrtügggeh, söttis so wiit cho, was i dir schuldig bi. keis thema! Ausserdem habe die Beschuldigte die ursprüngliche Betreffzeile von «am 24.04.2013 um 15:36 schrieb» auf «am 19.12.2013 um 21:32 schrieb» geändert (pag. 230 und pag. 159). Sie habe damit suggerieren wollen, dass sie (die Privatklägerin) ihr eine Schuldanerkennung geschrieben habe (S. 7 N 22 der Stellungnahme; pag. 1297). Die Beschuldigte habe die entsprechend abgeänderte E-Mail vom 19. Dezember 2013 sodann an Rechtsanwältin M.________ weitergeleitet, welche sie der Schlichtungsbehörde eingereicht habe. Es erstaune, dass dem Vorladungsbegehren vom 22. August 2013 eine «in der Zukunft liegende» E-Mail (vom 19. Dezember 2013) beigelegt worden sei. Dieses Verhalten mute komisch an. Ausserdem falle auf, dass die strittige E-Mail verschiedene Dialektausdrücke enthalte, die nicht ihrem Duktus, sondern dem Dialekt der Beschuldigten entsprechen würden (S. 6 N 16 ff. der Stellungnahme; pag. 1296). Unglaubhaft sei weiter die Behauptung der Beschuldigten, wonach es sich bei der E-Mail vom 19. Dezember 2013 um einen Auszug ihrer (derjenigen der Privatklägerin) E-Mail vom 24. April 2013 handle, der irrtümlicherweise unter einen falschen Briefkopf kopiert worden sei (pag. 182). Die Beschuldigte habe nicht erklärt, wie beim Versenden von E-Mails derartige Fälschungen entstehen könnten (S. 12 N 39 der Stellungnahme; pag. 1302). Eine sich im Posteingang befindliche E-Mail könne ohne weiteres überarbeitet und sodann weitergeleitet oder ausgedruckt werden (S. 12 N 40 der Stellungnahme; pag. 1302). Aus diesen Gründen sei offensichtlich, dass die Beschuldigte die fragliche E-Mail redigiert und danach via Rechtsanwältin M.________ der Behörde eingereicht habe, um ihre unrechtmässige Forderung durchzusetzen bzw. um das Gericht zu täu-

15 schen und dazu zu bewegen, ein Urteil zu Ungunsten der Privatklägerin auszufällen (S. 11 f. N 37 f. der Stellungnahme; pag. 1301). 10. Würdigung durch die Kammer 10.1 Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung und Aussagenanalyse Die Vorinstanz hat in ihrer Urteilsbegründung die rechtlichen und theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung, insbesondere die anerkannten Grundsätze und die Kriterien zur Aussagenanalyse sowie die Tragweite des Grundsatzes «in dubio pro reo» korrekt wiedergebeben (S. 4 ff. der Urteilsbegründung; pag. 1047 ff.). Es kann darauf verwiesen werden. 10.2 Vorbemerkungen Nachfolgend ist in einem ersten Schritt zu klären, ob die Beschuldigte in Ziffer 3 des fraglichen Vertrages eigenmächtig einen Lebenssachverhalt festhielt («Rückzahlungsverpflichtung betreffend Kurs-/Ausbildungskosten»), der sich in Tat und Wahrheit gar nie ereignete resp. der zwischen ihr und der Privatklägerin weder mündlich noch schriftlich jemals so vereinbart wurde. Sodann ist zu prüfen, ob die Beschuldigte diesen von ihr verfassten Vertrag selbst unterzeichnete und die Unterschrift der Privatklägerin ohne deren Einverständnis elektronisch einfügte. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschuldigte die originale E-Mail der Privatklägerin vom 24. April 2013 wie in der Anklageschrift beschrieben abänderte, indem sie den ersten Satz der echten E-Mail der Privatklägerin verwendete und diesen mit einer Passage über eine Rückzahlungsverpflichtung, die eine Art Schuldanerkennung darstellt, ergänzte sowie die inhaltlich veränderte E-Mail auf den 19. Dezember 2013 (gemeint wohl 2012) umdatierte. Schliesslich ist die Frage zu beantworten, ob die Beschuldigte den Vertrag und die E-Mail herstellte bzw. veränderte und Rechtsanwältin M.________ zustellte, damit diese sie im Zivilverfahren der Beschuldigten gegen die Privatklägerin als Gesuchsbeilagen der Schlichtungsbehörde bzw. den Vertrag als Klagebeilage dem Regionalgericht einreichte. Weiter, ob die Beschuldigte beabsichtigte, das Gericht mit diesem Vorgehen über den Bestand der ihrerseits gegenüber der Privatklägerin zu Unrecht geltend gemachten Forderung in der Höhe von CHF 52‘803.90 plus Zins zu täuschen und zu veranlassen, gestützt auf den Vertrag ein materiell unrichtiges Urteil zum Nachteil der Privatklägerin auszufällen und ihr (der Beschuldigten) die unrechtmässige Forderung zuzusprechen. 10.3 Zur Frage, ob die Beschuldigte den Vertrag vom 19. November 2012 mit der Rückzahlungsverpflichtung eigenmächtig verfasste und sodann selbst unterzeichnete sowie die Unterschrift der Privatklägerin ohne deren Einverständnis elektronisch einfügte 10.3.1 Vorbemerkungen Die Beschuldigte wurde hierzu am 13. März 2014 von der Polizei (pag. 285 ff.) und am 28. November 2014 durch die Staatsanwaltschaft (pag. 308 ff.) befragt. Weiter äusserte sie sich, nachdem sie der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ferngeblie-

16 ben war (pag. 898), in der Berufungsbegründung vom 12. November 2018 zu den vorliegend in Frage stehenden Vorfällen (pag. 1276 ff.). Die Privatklägerin schilderte ihre Sichtweise am 30. Juni 2014 bei der Staatsanwaltschaft (pag. 343 ff.) und am 15. Mai 2017 in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 900 und pag. 902 ff.). Weiter nahm sie in der Eingabe vom 3. Dezember 2018 Stellung zur Berufungsbegründung der Beschuldigten (pag. 1291 ff.). Bei der Analyse der Aussagen der Beschuldigten und der Privatklägerin fällt auf, dass die beiden das Rahmengeschehen weitgehend übereinstimmend schilderten (vgl. S. 14 der Urteilsbegründung mit entsprechenden Verweisen; pag. 1057), ihre Aussagen, was das Kerngeschehen angeht, d.h. das Zustandekommen und die Unterzeichnung des fraglichen Vertrages, hingegen unterschiedlicher nicht sein könnten. Während die Privatklägerin konsequent dementierte, jemals einen Vertrag mit einer Rückzahlungsverpflichtung unterzeichnet zu haben (pag. 346 Z. 111 f., pag. 348 Z. 190 f. und Z. 193 ff., pag. 201 ff., pag. 349 Z. 208 und pag. 902 Z. 32 f.), behauptete die Beschuldigte vehement, die Privatklägerin habe sich vertraglich dazu verpflichtet, für ihr Unternehmen (die L.________ GmbH) zehn oder zwölf Kurse durchzuführen, in der Folge aber einfach damit aufgehört und dem Unternehmen so einen finanziellen Schaden zugefügt (pag. 288 Frage 14; pag. 289 Frage 21 und pag. 310 Z. 69 ff.). Es ist somit zu prüfen, welche der beiden Versionen der Wahrheit entspricht. 10.3.2 Zu den Aussagen der Beschuldigten Betrachtet man die Aussagen der Beschuldigten, dann fällt auf, dass sie sich unzählige Male selbst widersprach und auf Vorhalte keine plausiblen Erklärungen liefern konnte. Ihre Schilderungen muten häufig abenteuerlich und schlicht frei erfunden an: So ist zunächst speziell, dass die Beschuldigte inzwischen zwar anerkennt, dass es sich bei der Unterschrift der Privatklägerin auf dem Vertrag um eine Manipulation handelt, sie aber nicht plausibel erklären kann, wer – wenn nicht sie – für diese Manipulation verantwortlich sein soll (S. 4 der Berufungsbegründung; pag. 1279). Anstatt nachvollziehbare Fakten zu liefern, stellte sie sich als Opfer dar, das durch die Manipulation des Vertrages selbst getäuscht wurde und Nachteile erlitt. Weil der Vertrag manipuliert worden sei, stehe sie vor Rechtsanwältin M.________ einerseits als Betrügerin da und andererseits seien ihre Verhandlungsposition im Zivilprozess erheblich erschwert und ihre Glaubwürdigkeit als Person nachhaltig untergraben worden (S. 4 f. der Berufungsbegründung; pag. 1279 f.). Damit betont die Beschuldigte eine angebliche Hilfsbedürftigkeit, was wenig überzeugend wirkt. Als Beispiel für die Widersprüchlichkeit der Aussagen der Beschuldigten in Bezug auf den Vertrag sei zunächst erwähnt, dass die Beschuldigte einmal ausführte, sie habe von O.________ am 18. November 2012 einen ersten Vertragsentwurf («Zusammenarbeitsvertrag») und ein Betriebsreglement erhalten (pag. 23 ff. und pag. 313 Z. 180). Ein anderes Mal gab sie allerdings an, sie habe den unterzeichneten Vertrag am 19. November 2012 ausgestellt und der Privatklägerin per Post zugestellt (pag. 288 Fragen 11 und 13; pag. 313 Z. 174 f.). Vor dem Hintergrund, dass die Beschuldigte den Vertragsentwurf gemäss ihrer erstgenannten Aussage

17 erst am 18. November 2012 erhalten haben will, erstaunt ihre Äusserung, der definitive und unterzeichnete Vertrag sei am 19. November 2012 ausgestellt worden. Weiter steht diese erstgenannte Aussage im Widerspruch zur Aussage der Privatklägerin, wonach sie am 19. November 2012 eine E-Mail mit einem Vertragsentwurf und einem Betriebsreglement sowie dem Hinweis, dieser Entwurf müsse zuerst noch mit einer Anwältin besprochen werden, erhalten habe (pag. 903 Z. 41 ff.; zur Würdigung der Aussagen der Privatklägerin vgl. Erwägung 10.3.5 hiernach). Aus Sicht der Kammer erscheint lebensfremd, dass die Privatklägerin den Vertrag am selben Tag unterzeichnete, an welchem sie erst dessen Entwurf, der noch mit einer Anwältin besprochen werden musste, per E-Mail erhielt. Noch unwahrscheinlicher ist, dass die Beschuldigte den Vertrag dann auch noch gerade an exakt diesem Tag ausstellte. Auf Vorhalt dieses merkwürdigen Ablaufs, verstrickte sich die Beschuldigte in weitere Widersprüche und erklärte, auf dem Vertrag habe es sicher noch kein Datum gehabt. Es sei zwar möglich, dass die Privatklägerin erst am 21. oder 22. November 2012 unterzeichnet habe, den Vertrag aber habe sie selber ausgestellt und das sei wohl «so am» 19. November 2012 gewesen (pag. 314 Z. 203 ff.). Nebst der soeben erwähnten Version gab die Beschuldigte erstaunlicherweise noch eine weitere Variante zu Protokoll, berichtete sie doch, sie habe sich während des Geschäftsausfluges vom 6. bis 9. Dezember 2012 mit der Privatklägerin ausgiebig über einen Vertrag bzw. über eine Rückzahlungsverpflichtung unterhalten (pag. 287 Frage 8). Die Privatklägerin dementierte dies (pag. 902 Z. 36 ff.) und auch die Kammer hält diese Aussage der Beschuldigten für höchst unwahrscheinlich, zumal sie ihren anderen Aussagen widerspricht, wonach bereits am 19., 21., 22. oder 28./29. November 2012 ein Vertrag über exakt diese, angeblich diskutierte Rückzahlungsverpflichtung abgeschlossen worden sein soll (pag. 314, pag. 925 Z. 203 f. und S. 5 der Berufungsbegründung; pag. 1280). Als dies der Beschuldigten vorgehalten wurde, war sie zunächst sprachlos und gab keine Antwort auf die Frage, wieso ein Vertrag, der bereits am 19. November 2012 unterzeichnet worden sein soll, noch Tage später bei der Geschäftsreise ausgiebig diskutiert worden sein soll (pag. 311). Danach erklärte sie, es sei nicht korrekt, davon zu sprechen, dass der Vertrag am 19. November 2012 unterzeichnet worden sei. Sie habe den Vertrag nur an diesem Tag ausgestellt (pag. 312). Auf Frage, wie der Vertrag bereits am 19. November 2012 habe unterzeichnet werden können, wenn er doch zuerst noch mit einer Anwältin habe besprochen und das Betriebsreglement habe überarbeitet werden müssen, gab sie schliesslich an, sie habe damals «halt dann noch selber daran ‹umegschrüblet›» (pag. 313). Die Widersprüchlichkeit der Aussagen der Beschuldigten ist für die Kammer offensichtlich. Weiter sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass die Beschuldigte zwar erklärte, sie habe der Privatklägerin den Vertrag am 19. November 2012 zugestellt und diese habe ihr gleichentags eine unterzeichnete Version retourniert (pag. 288 Frage 11 und Frage 13; bestätigt pag. 313 Z. 174 f.), dann aber behauptete, die Privatklägerin habe den Vertrag am 28. oder 29. November 2012 im Beisein von Q.________ in einem Restaurant unterzeichnet (pag. 925 und S. 5 der Berufungsbegründung; pag. 1280). Nebst dem, dass sich bereits diese beiden Aussagen widersprechen, fällt auf, dass die Beschuldigte durch Rechtsanwältin M.________ in

18 der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine Bestätigung von Q.________ einreichen liess (pag. 901 und pag. 925). Diese Bestätigung widerspricht aber wiederum der (älteren) Stellungnahme von Q.________, die sich bereits in den Akten befand. In der ursprünglichen Stellungnahme von Q.________ war im Gegensatz zur neuen Bestätigung keine Rede von einer Vertragsunterzeichnung am 28./29. November 2012 (pag. 87). Ausserdem bestritt auch die Privatklägerin überzeugend, in Anwesenheit von Q.________ am 28./29. November 2012 einen Vertrag unterzeichnet zu haben (pag. 903 Z. 4 ff.; zur Würdigung der Aussagen der Privatklägerin vgl. Erwägung 10.3.5). Die Angelegenheit rund um diese in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichte Bestätigung von Q.________ scheint in den Augen der Kammer deshalb schlicht konstruiert. Insgesamt gab die Beschuldigte somit mindestens drei verschiedene Versionen zum Besten. Einmal soll die Privatklägerin den Vertrag am 19., ein andermal am 21./22., ein drittes Mal am 28./29. November 2012 unterschrieben und sich schliesslich am 4. Dezember 2012 für die Verpflichtungsversion entschieden haben (pag. 312 Z. 147 ff.). Die Aussagen der Beschuldigten sind damit höchst widersprüchlich. Weiter enthalten sie zahlreiche ausschweifende, lebensfremde und unplausible Erklärungen. Schliesslich sind ihre Schilderungen, wie im Folgenden aufgezeigt wird, auch nicht mit den objektiven Beweismitteln und den übrigen (aktenkundigen) Umständen in Einklang zu bringen. 10.3.3 Objektive Beweismittel und Fakten, die gegen die Version der Beschuldigten sprechen Zunächst ist äussert seltsam, dass die Beschuldigte bis heute keinen Originalvertrag mit Rückzahlungsverpflichtung beibringen konnte. Während sie zuerst noch erklärte, der Originalvertrag befinde sich bei Rechtsanwältin M.________ und sie könne diesen organisieren (pag. 289 Frage 22 f.), gab sie später an, der Originalvertrag sei bis heute nicht mehr aufgetaucht. Sie müsse Rechtsanwältin M.________ anlasten, diesen «verhüeneret» zu haben (pag. 310 Z. 74 ff.). Rechtsanwältin M.________ hingegen hielt in ihrem Schreiben vom 20. Juni 2014 fest, der Originalvertrag befinde sich nicht bei ihr und habe sich auch nie bei ihr befunden (pag. 473). Die Kammer zweifelt nicht an der Wahrheit dieser Aussage von Rechtsanwältin M.________. Vielmehr erachtet sie die Aussage der Beschuldigten als Schutzbehauptung und den Umstand, dass die Beschuldigte versucht, die Schuld ihrer ehemaligen Anwältin «in die Schuhe» zu schieben, als dreist. Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass kein Originalvertrag mit Rückzahlungsverpflichtung existiert. Dem aus Sicht der Kammer absolut schlüssigen, nachvollziehbaren Rapport des kriminaltechnischen Dienstes vom 13. Februar 2015 (pag. 493 ff.) ist zu entnehmen, dass zwischen der Unterschrift der Privatklägerin auf dem strittigen Vertrag und derjenigen auf dem von der Privatklägerin zweifelsohne unterzeichneten befristeten Arbeitsvertrag vom 3. Februar 2012 Deckungsgleichheit besteht (pag. 61 f. und pag. 497 f. [befristeter Arbeitsvertrag], pag. 494 [Rapport], pag. 310 Z. 52 f. [Beschuldigte], pag. 344 Z. 45 f. und pag. 346 Z. 127 [Privatklägerin]). Es ist somit davon auszugehen, dass der befristete Arbeitsvertrag vom 3. Februar 2012 bei der technischen Übertragung der Unterschrift der Privatklägerin auf den strittigen Ver-

19 trag als Vorlage diente (pag. 496 Frage 1 und 3). Niemand vermag deckungsgleich zu unterschreiben. In den Akten befindet sich auch der E-Mail Verkehr von Rechtsanwältin M.________ mit der Privatklägerin und der Beschuldigten. Am 4. Juni 2013 wies Rechtsanwältin M.________ die Privatklägerin auf einen Vertrag vom 3. Dezember 2012 («Bestätigung des mündlichen und konkludenten Vertragsschlusses») hin, der weder eine Rückzahlungsverpflichtung enthält noch von der Privatklägerin – sondern einzig von der Beschuldigten – unterzeichnet ist (pag. 38 f., pag. 40 f., pag. 149 f. und pag. 166 f.). Später kontaktierte Rechtsanwältin M.________ die Privatklägerin erneut und machte sie auf einen Vertrag vom 19. November 2012, d.h. auf den in casu strittigen Vertrag, aufmerksam, den sie der Privatklägerin im Anhang ihrer E-Mail zustellte (pag. 42 ff.). Während bereits dieser kommentarlose «Wechsel» vom einen auf den anderen Vertrag an sich seltsam erscheint, verblüfft, dass der nunmehr allein als massgebend erachtete Vertrag vom 19. November 2012 – im Gegensatz zum vorher als relevant bezeichneten Vertrag vom 3. Dezember 2012 – eine Rückzahlungsverpflichtung enthält und von beiden Parteien unterzeichnet ist (pag. 47 f. und pag. 142). Aus Sicht der Kammer ist nicht anzunehmen, dass sich Rechtsanwältin M.________ in ihrer ersten E-Mail an die Privatklägerin auf einen ausschliesslich von der Beschuldigten unterzeichneten Vertrag vom 3. Dezember 2012 bezogen hätte, wenn (ihr) zu diesem Zeitpunkt bereits ein «älterer», d.h. vom 19. November 2012 datierender und darüber hinaus von beiden Parteien unterzeichneter Vertrag mit Rückzahlungsverpflichtung vorgelegen hätte. Eine solche Vorgehensweise ergäbe keinen Sinn. Ausserdem ist aktenkundig, dass Rechtsanwältin M.________ ihrer Mandantin per E-Mail schrieb, es sei ihr nicht ganz klar, weshalb sie ihr ursprünglich die Vereinbarung vom 3. Dezember 2012 zugestellt habe, die weder eine Rückzahlungspflicht noch eine Unterschrift der Privatklägerin enthalten habe, wenn sie ihr später einen beidseits unterschriebenen Vertrag vom 19. November 2012 mit Rückzahlungspflicht vorlege (pag. 82). Schliesslich erscheint es vor dem Hintergrund, dass gemäss der Beschuldigten von Anfang an eine Rückzahlungsverpflichtung vereinbart war, die niemals aufgehoben worden sein soll, höchst unlogisch, dass der ältere Vertrag exakt eine solche Verpflichtung enthielt, der neuere hingegen nicht (S. 6 der Berufungsbegründung; pag. 1281). Insgesamt lassen all diese Gründe vermuten, dass der strittige Vertrag effektiv erst viel später als am 19. November 2012, wohl in der Zeit, als die Situation zwischen der Privatklägerin und der Beschuldigten «eskalierte», d.h. ungefähr im April 2013 oder kurz zuvor, eigenmächtig von der Beschuldigten verfasst wurde. Für diese Vermutung spricht im Übrigen auch – wie nachfolgend sowie unter Erwägung 10.3.5 hiernach aufgezeigt wird – die glaubhafte Aussage der Privatklägerin, wonach die Vertragsverhandlungen zwischen ihr und der Beschuldigten erst nach der Geburt ihres zweiten Kindes im März 2013 begonnen hätten. Ab diesem Zeitpunkt sei sie nicht mehr bereit gewesen, auf freundschaftlicher Basis für die Beschuldigte zu arbeiten und habe «wenn schon» einen Vertrag gewollt (pag. 345 Z. 76 ff., pag. 349 Z. 239 und pag. 902 Z. 8 ff.). Diese Aussage wird durch zahlreiche aktenkundige E-Mails und SMS belegt, die allesamt aufzeigen, dass die Beschuldigte und die Privatklägerin insbesondere im April 2013 über einen Vertrag

20 bzw. eine Vertragsunterzeichnung diskutierten. Am 18. April 2013 teilte die Beschuldigte der Privatklägerin beispielsweise per SMS mit, sie habe ihr einen Vertrag geschickt, den sie bitte lesen und unterschrieben retournieren solle (pag. 33 f.). Im Gegensatz zum strittigen enthielt dieser Vertrag erstaunlicherweise keine Rückzahlungsverpflichtung (pag. 31 f.), was die Beschuldigte eher schnippisch so erklärte: «Das ist wahrscheinlich einfach vergessen gegangen. Ich kann das so nicht sagen. Das ist ja noch schön für Frau C.________ (die Privatklägerin) oder?» (pag. 315 Z. 253). Mit E-Mail vom 19. April 2013 bedankte sich die Privatklägerin für das Zustellen des Vertrages und hielt fest, sie werde sich noch Notizen dazu machen (pag. 239). Die Beschuldigte antwortete ihr gleichentags: «bitte tue dini Sache wo dr im vertrag fähled KLAR notiere u i lueg mrs a.» (pag. 57). Am 21. April 2013 verlangte die Beschuldigte von der Privatklägerin zum wiederholten Mal, ihre Wünsche zu notieren. Gleichzeitig wies sie auf eine E-Mail vom «Dezember» hin und hielt fest, die Privatklägerin habe ihr die Kurskosten zu ersetzen (pag. 240), was – am Rande bemerkt – höchst merkwürdig erscheint, wenn sie ansonsten behauptete, es existiere bereits seit dem 19., 20., 21, 28./29. November oder 4. Dezember 2012 ein Vertrag mit exakt einer solchen Rückzahlungsverpflichtung. Am 23. und 24. April 2013 forderte die Beschuldigte die Privatklägerin nochmals auf, ihre Änderungswünsche mitzuteilen und den Vertrag unterschrieben zu retournieren (pag. 35 f. und pag. 223), woraufhin ihr die Privatklägerin mit E-Mail vom 24. April 2013 mitteilte, sie wolle die Arbeit aufgeben und pausieren (pag. 229 f.). Darauf reagierte die Beschuldigte in den Worten der Privatklägerin zunächst verständnisvoll und «positiv» (pag. 345 Z. 89), ehe sie der Privatklägerin in drei weiteren E-Mails mit Nachdruck mitteilte, sie müsse ihre Verpflichtungen wahrnehmen und den Vertrag trotzdem unterschreiben (pag. 221 und pag. 223). Mit E-Mail vom 7. Mai 2013 betreffend «Verträge» teilte die Beschuldigte der Privatklägerin schliesslich mit (pag. 58): ..guck mal.. die müssen nicht mal schriftlich sein (das weisst du oder dein mann ja sicher.))) lol. frag deinen rechtsberater oder so. und auch per mail gültig. C.________, eieiei. tut mir bald leid. […] Diese Korrespondenz belegt aus Sicht der Kammer, dass im April 2013 kein Vertrag wie der vorliegend strittige existierte. Andernfalls, d.h. wenn bereits eine Vereinbarung vom November oder Dezember 2012 mit einer Rückzahlungsverpflichtung bestanden hätte, hätte die Beschuldigte – wie die Vorinstanz zurecht erwog – im April 2013 nie derart vehement auf eine Vertragsunterzeichnung durch die Privatklägerin gedrängt. Auch dies wurde der Beschuldigten im Verfahren vorgehalten, worauf sie erneut ausschweifend und ausweichend reagierte. Auf Vorhalt einer ihrer SMS an die Privatklägerin vom 18. April 2013, in der es offensichtlich um den Vertragsabschluss ging, behauptete sie beispielsweise, sie beziehe sich darin auf ihr Auto. Ausserdem habe die Privatklägerin in der Zeit vom 18. April 2013 «ja etwas ‹zu knorzen› begonnen» und es habe eine Negativdynamik gegeben, weil sie (die Privatklägerin) ja behauptet habe, sie habe gar keinen Vertrag mit ihr und nie für sie gearbeitet. Deshalb habe sie der Privatklägerin den Vertrag nochmals zugeschickt (zum Ganzen pag. 314 Z. 217 ff., für weitere Beispiele vgl. ferner pag. 313 Z. 187 ff. und Z. 194 ff.; pag. 314 Z. 212 ff. und Z. 238 ff. sowie pag. 315 Z. 262).

21 Obwohl nach Überzeugung der Kammer aufgrund der voranstehenden Ausführungen offensichtlich ist, dass nicht auf die Version der Beschuldigten abgestellt werden kann, sei ergänzend festgehalten, dass die verschiedenen aktenkundigen Verträge erhebliche, nicht erklärbare Diskrepanzen aufweisen. Während sowohl der Vertragsentwurf vom 19. November 2012 als auch der von der Beschuldigten unterzeichnete Vertrag vom 18. April 2013 als «Zusammenarbeitsvertrag» betitelt wurden (pag. 24 f. und pag. 31 f.), trägt sowohl der Vertrag vom 19. November 2012 als auch derjenige vom 3. Dezember 2012 den Titel «Schriftliche Bestätigung des mündlichen und konkludenten Vertrages» (pag. 47 f. und pag. 41 f.). Im Vertragsentwurf, welcher der Privatklägerin am 19. November 2012 per E-Mail zugestellt worden war, waren die Daten der Ausbildungskurse in der Ziffer 1 nicht aufgeführt (pag. 24). Im angeblich massgeblichen Vertrag vom 19. November 2012 und im Vertrag vom 3. Dezember 2012 wurden unter der Ziffer 1 hingegen in der Vergangenheit liegende Kursdaten aufgeführt (pag. 47 und pag. 41). Während der Vertragsentwurf auf «Vertragspartnerin» (pag. 24) lautete, war im Vertrag vom 3. Dezember 2012 die Rede von «CCC.________ (Vorname) CCCC.________ (Nachname 1)» (pag. 40) und im strittigen Vertrag vom 19. November 2012 von «CCC.________ (Vorname) CC.________ (Nachname 2)» (pag. 47), welche tatsächlich eigentlich «C.________ (richtiger Name)» heisst. Der Vertrag vom 19. November 2012 wurde angeblich in «G.________» ausgestellt (pag. 48), derjenige vom 18. April 2013 hingegen in «H.________» (pag. 32). Am auffallendsten ist jedoch, dass der strittige Vertrag vom 19. November 2012 im Gegensatz zu all den übrigen Verträgen (d.h. zum Entwurf vom 19. November 2012, zur angeblichen Bestätigung vom 3. Dezember 2012 und zu demjenigen vom 18. April 2013) in Ziffer 3 eine Rückzahlungsverpflichtung enthält (pag. 47 [Vertrag mit Rückzahlungsverpflichtung]; pag. 24, pag. 31 und pag. 40 [Verträge ohne Rückzahlungsverpflichtung]). 10.3.4 Zwischenfazit In Würdigung der voranstehenden Ausführungen ist festzuhalten, dass die Aussagen der Beschuldigten betreffend Vertragsentstehung und -unterzeichnung widersprüchlich, wirr und nicht nachvollziehbar, teilweise dreist sowie letztlich konstruiert sind. Sie stimmen des Weiteren nicht mit den vorhandenen objektiven Beweismitteln überein und ergeben gemeinsam mit den übrigen aus den Akten hervorgehenden Fakten kein logisches Ganzes. Die Version der Beschuldigten widerspricht, wie unter Erwägung 10.3.5 hiernach dargetan wird, denn auch den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin. Aufgrund der zahlreichen Lügensignale erachtet die Kammer die Aussagen der Beschuldigten bezüglich des Vertrags somit insgesamt als unglaubhaft. Zumal die Beschuldigte gewissermassen implizierte, eine Drittperson habe den Vertrag manipuliert, sei der Vollständigkeit halber festgehalten, dass in casu keinerlei Hinweise auf eine Dritttäterschaft bestehen. Es ist nicht ersichtlich, wer ausser der Beschuldigten ein Interesse an der fraglichen Vertragsmanipulation (gehabt) haben könnte. Die Beschuldigte führte ebenfalls nicht näher aus, wer den befristeten Arbeitsvertrag zwischen ihr und der Privatklägerin als Vorlage benutzt haben sollte, um einen neueren (unbefristeten) Vertrag wiederum zwischen ihr (der Be-

22 schuldigten) und der Privatklägerin herzustellen. Deshalb, sowie in Würdigung der Gesamtumstände, kann vorliegend einzig und allein die Beschuldigte gehandelt haben. 10.3.5 Zu den Aussagen der Privatklägerin Im Gegensatz zur Beschuldigten führte die Privatklägerin konstant, widerspruchsfrei und nachvollziehbar aus, sie habe den umstrittenen Vertrag nie unterzeichnet und/oder mündlich konkludent bestätigt, geschweige denn der Beschuldigten die Erlaubnis gegeben, ihre Unterschrift elektronisch einzufügen (pag. 346 Z. 111 f., pag. 348 Z. 190 f. und Z. 193 ff., pag. 201 ff., pag. 349 Z. 208 und pag. 902 Z. 32 f.). Weiter bestritt die Privatklägerin konsequent, mit der Beschuldigten jemals eine Vereinbarung über die Rückzahlung allfälliger Ausbildungskosten getroffen zu haben (u.a. pag. 349 Z. 217 ff. und pag. 902 Z. 41 ff.). Die Beschuldigte habe ihr vielmehr gesagt, sie solle ihr die Rechnungen jeweils einfach geben (pag. 902 Z. 44 f.). Im April 2013 habe ihr die Beschuldigte dann per A-Post einen Vertrag im Sinne eines Zusammenarbeitsvertrages, datierend vom 18. April 2013, zugestellt (pag. 345 Z. 76 ff., pag. 900 Z. 16 ff., pag. 902 Z. 7 und 16 f. sowie S. 4 der Stellungnahme; pag. 1294). Sie habe sich jedoch dazu entschlossen, diesen Vertrag nicht zu unterzeichnen und nicht mehr für die Beschuldigte zu arbeiten. Dies habe sie der Beschuldigten umgehend mitgeteilt und ihr geschrieben, sie schaffe es nach der Geburt ihres zweiten Kindes und aufgrund ihrer «nervlichen Situation» nicht mehr, N.________-Kurse durchzuführen (pag. 345 Z. 85 f. und pag. 902 Z. 22 ff.). Die Beschuldigte habe zunächst verständnisvoll und «eigentlich positiv» reagiert (pag. 345 Z. 88 f. und pag. 902 Z. 29 f.), sei dann plötzlich aber immer fordernder geworden, habe eine Geldforderung gestellt und sie unter Druck gesetzt, den Vertrag dennoch zu unterzeichnen (pag. 345 Z. 89 ff.). Deswegen habe sie sich sodann an ihre Rechtsschutzversicherung gewandt und der Beschuldigten sofort per Einschreiben mitgeteilt, sie sei weder verpflichtet, für sie tätig zu sein, noch seien Geldforderungen offen (pag. 345 f. Z. 91 ff. und pag. 28 ff.). Die Verhaltensweise der Privatklägerin und ihre Schilderungen sind aus Sicht der Kammer absolut stimmig und lebensnah. In der Folge habe die Beschuldigte Rechtsanwältin M.________ beigezogen (pag. 346 Z. 94 ff.). Diese habe sie dann auf einen Vertrag vom 3. Dezember 2012 hingewiesen, der allerdings nur von der Beschuldigten unterzeichnet gewesen sei (pag. 346 Z. 100 ff.). Ende Juli 2013 habe ihr Rechtsanwältin M.________ erneut einen Vertrag zugestellt, der nun plötzlich auch ihre Unterschrift (diejenige der Privatklägerin) enthalten habe. Weil sie diesen Vertrag aber zweifelsohne nie unterzeichnet habe, habe sie sich umgehend an die Polizei gewandt. Auch dieses Vorgehen der Privatklägerin macht Sinn und ist in den Augen der Kammer nachvollziehbar. Die Version der Privatklägerin korrespondiert damit gänzlich mit den vorhandenen objektiven Beweismitteln. Zudem stimmt sie mit der Äusserung von Rechtsanwältin M.________ überein, die in der E-Mail an ihre Mandantin (die Beschuldigte) ausführte, es komme ihr speziell vor, dass sie ihr zunächst die Vertragsversion vom

23 3. Dezember 2012 zugestellt habe und ihr erst später eine neue, jedoch bereits vom 19. November 2012 datierende Vertragsversion übergeben habe, die im Unterschied zur ersten Version vom 3. Dezember 2012 eine Rückzahlungsverpflichtung enthalten habe und von beiden Parteien unterzeichnet gewesen sei (pag. 81). Die Aussagen der Privatklägerin fügen sich mithin trotz unterschiedlicher Anknüpfungspunkte in ein einheitliches Ganzes ein, sind stimmig und verflochten mit bewiesenen Tatsachen. Ausserdem sind sie detailreich, individuell und originell. So schilderte die Privatklägerin doch, sie habe der Beschuldigten im Herbst 2012 bei der Räumung ihres Geschäfts geholfen und anschliessend von zuhause aus den Versand von Waren im Zusammenhang mit N.________ gemacht. Sie habe von der Beschuldigten einen Schlüssel zur Garage erhalten und habe dort die Sachen, die für den Versand gedacht gewesen seien, abgeholt. Wichtig sei zu erwähnen, dass sie nie eine Inventarliste gemacht hätten. Nachdem sie dann auch einige (N.________-)Kurse selbst gegeben habe, habe die Beschuldigte im Herbst 2012 plötzlich angefangen, gegenüber Dritten zu kommunizieren, sie (die Privatklägerin) sei ihre Geschäftspartnerin. Sie hätten aber nie über eine Geschäftspartnerschaft gesprochen. Die Beschuldigte habe es auch nicht für nötig befunden, das Gespräch zu suchen, sondern sei der Meinung gewesen, der E-Mailkontakt reiche aus (pag. 345 Z. 58 ff.). Auf Vorhalt der Bestätigung von Q.________ betreffend Vertragsunterzeichnung am 28./29. November 2012 in einem Restaurant (pag. 925), erklärte die Privatklägerin weiter (pag. 903 Z. 4 ff.): Wir waren einmal dort essen. Der Kurs war vom 29.11 – 2.12.2012. Ich bin dann aber von R.________ (Ort) losgefahren. Das weiss ich noch, da es wahnsinnig geschneit hat. […] Wenn es zu einem Treffen gekommen wäre, hätte ich den Vertrag ja am 28.11 unterzeichnen müssen und nicht am 29.11, da ich am 29.11. in S.________ (Ort) war. Das Treffen hat an einem Abend stattgefunden, an dem ich am nächsten Tag in T.________ (Ort) einen N.________ (Kurs) gegeben habe. Anwesend waren A.________ und Q.________ […]. Schliesslich verneinte die Privatklägerin die Frage, ob sie über den strittigen Originalvertrag vom 19. November 2012 verfüge, und gab zu Protokoll, es sei komisch, dass solche Sachen plötzlich verschwinden würden. Im Übrigen sei Q.________ in der Zeit, als sie (die Privatklägerin) bei der Beschuldigten zu arbeiten aufgehört habe, auch noch ohne Arbeitsvertrag gewesen. Zudem habe eine U.________ für die Beschuldigte gearbeitet. Diese habe die Beschuldigte wohl nicht erwähnt, weil sie auch deren Vertrag (denjenigen von U.________) gefälscht habe. Allenfalls sei diesbezüglich auch eine Anzeige eingegangen (pag. 349 Z. 210 ff.). Aufgrund der zahlreichen Realkennzeichen sieht die Kammer keinen Grund, an den Aussagen der Privatklägerin zu zweifeln und stellt deshalb vollumfänglich auf deren Version ab. 10.3.6 Fazit In Würdigung der obigen Ausführungen kommt die Kammer zum Schluss, dass die Beschuldigte den strittigen Vertrag vom 19. November 2012 vermutlich im Frühling 2013 redigierte, als ihr die Privatklägerin mitteilte, sie wolle nicht mehr mit ihr zusammenarbeiten. Die Kammer erachtet es als erwiesen, dass die Beschuldigte in Ziffer 3 des umstrittenen Vertrages eine Rückzahlungsverpflichtung für Kurskos-

24 ten stipulierte und diesen selbst «hergestellten» Vertrag sodann unterzeichnete sowie die Unterschrift der Privatklägerin, ohne deren Einwilligung, mit technischen Mitteln einfügte. Aus Sicht der Kammer diente der originale, von der Privatklägerin unterzeichnete, befristete Arbeitsvertrag vom 3. Februar 2012 dabei als Vorlage. Eine Dritttäterschaft scheidet aus. 10.4 Zur Frage, ob die Beschuldigte die E-Mail der Privatklägerin vom 24. April 2013 inhaltlich abänderte und die abgeänderte Version auf den 19. Dezember 2013 umdatierte 10.4.1 Objektive Beweismittel Die strittige E-Mail, welche die Beschuldigte der Schlichtungsbehörde als Beilage 11 ihres Schlichtungsgesuchs vom 22. August 2013 einreichte, lautet wie folgt (pag. 159): Am 19.12.2013 um 21.32 schrieb C.________ (E-Mailadresse) >uhu A.________ > Vorletschti Nacht hani de chli Rueh ka u ha über die ganzi Arbeitssituation nachädänkt. Und ja, s isch mir klar, das i aui die Kurse u d Uusbildige mue zrüggzahle, we si nid vollumfänglich cha erfülle, über das hei mir mängisch gredt. de tueni dir im verhäutnis das zrügggeh, söttis so wiit cho, was i dir schuldig bi. Keis thema! > >ugl u no ganz e gueti Nacht! Zunächst fällt auf, dass im Schlichtungsgesuch selbst auf eine angebliche E-Mail vom 19. Dezember 2012 (die Beilage 11) Bezug genommen wurde (pag. 137), obwohl die als Beilage 11 effektiv eingereichte E-Mail vom «19.12.2013» datiert (pag. 159). Weiter verblüfft, dass mit dem Schlichtungsgesuch vom 22. August 2013 eine E-Mail eingereicht wurde, die auf einen (damals) in der Zukunft liegenden Tag, den 19. Dezember 2013, datiert ist. Dass Letzteres verdächtig anmutet, bemerkten vermutlich auch Rechtsanwältin M.________ und/oder die Beschuldigte. Jedenfalls bat Rechtsanwältin M.________ die Vorsitzende der Schlichtungsbehörde mit Schreiben vom 13. September 2013 darum, die Beilage 11 aus den Akten zu entfernen und stattdessen die E-Mail der Privatklägerin vom 24. April 2013 (als Beilage 19) zu den Akten zu erkennen (pag. 182 f.). Zur Begründung führte sie aus, bei der Beilage 11 des Schlichtungsgesuchs handle es sich um einen Auszug aus der E-Mail der Privatklägerin an die Beschuldigte vom 24. April 2013, der bei der Weiterleitung an sie (Rechtsanwältin M.________) irrtümlicherweise unter einen falschen Briefkopf kopiert worden sei (pag. 182). Mit der Vorinstanz erachtet die Kammer einerseits den erwähnten Umstand an sich als höchst fragwürdig und andererseits die Begründung, der Auszug sei bei der Weiterleitung fälschlicherweise unter einen falschen Briefkopf kopiert worden, als konstruiert und unlogisch. Bei der Weiterleitung einer E-Mail wird nach allgemeiner Lebenserfahrung weder das Datum automatisch elektronisch verändert noch erfolgt eine Verschiebung der E-Mail. Wie die E-Mail versehentlich unter einen Briefkopf

25 kopiert worden sein soll, der ein in der Zukunft liegendes Datum trägt, erschliesst sich der Kammer nicht. Soweit die Beschuldigte in diesem Zusammenhang argumentierte, sie habe weder Zugang zum E-Mail Account der Privatklägerin gehabt, noch habe sie im Tatzeitpunkt über die elektronische Unterschrift der Privatklägerin oder über Informatikkenntnisse verfügt, die ihr eine Abänderung wie die in casu vorgeworfene ermöglicht hätten (pag. 1282), überzeugt sie nicht. Es ist für jede Person mit auch nur minimalsten Computerkenntnissen problemlos möglich, eine E-Mail auch ohne Zugang zum E-Mail Account des Absenders zu verändern und danach weiterzuleiten und/oder auszudrucken. Informatikkenntnisse sowie das Wissen um das Passwort des Absenders sind hierfür gerade nicht erforderlich. Die Kammer ist deshalb überzeugt, dass die Beschuldigte die in ihrem Posteingang befindliche originale E-Mail der Privatklägerin vom 24. April 2013 – entgegen ihrer Behauptung – ohne weiteres überarbeiten und danach weiterleiten und/oder ausdrucken konnte (und dies auch tat). Gegen die Version der Beschuldigten, wonach die strittige E-Mail von der Privatklägerin selbst stamme, spricht weiter, dass sich in den Akten unterschiedliche Versionen der mutmasslichen E-Mail der Privatklägerin vom 24. April 2013, aus welcher der hiervor zitierte Auszug stammen soll, existieren resp. von der Beschuldigten in Umlauf gebracht wurden (pag. 173, pag. 229 f. und CIV 14 294 Klagebeilage 45). Beim Vergleich all dieser Versionen fällt auf, dass die in casu strittige E- Mail mit «uhu A.________» beginnt und mit «ulg u no ganz ä gueti Nacht!» endet, während die übrigen aktenkundigen Versionen mit «uhu Liebi» beginnen und mit «ulg u no ganz ä guetä Nami!» enden. Die umstrittene E-Mail ist im Unterschied zur originalen E-Mail der Privatklägerin vom 24. April 2013 ausserdem nicht im «berndeutschen» Dialekt der Privatklägerin verfasst, sondern enthält insbesondere die Begriffe «mue», «zrüggeh» und «keis thema, welche in «Berndeutsch» «mues», «zrüggä» und «kes thema» lauten. Auf Vorhalt dieser Differenzen machte die Beschuldigte geltend, sie habe erstmals in der Einvernahme vom 28. November 2014 richtig realisiert, dass offenbar mehrere Versionen einer von der Privatklägerin an sie gerichteten E-Mail existierten und ihre Verwunderung sogleich zum Ausdruck gebracht. Ausserdem brachte sie vor, «Verhäutnis» und «keis» seien berndeutsche Worte und entstammten nicht ihrem ostschweizerischen Dialekt (pag. 1281). Aufgrund der voranstehenden Ausführungen überzeugt diese Argumentation nicht. Die Kammer qualifiziert die erwähnten Äusserungen der Beschuldigten als Schutzbehauptungen. In Würdigung dieser Umstände gelangt die Kammer zum Schluss, dass die strittige E-Mail nicht von der Privatklägerin stammt, sondern von der Beschuldigten manipuliert wurde. Konkret ist erwiesen, dass die Beschuldigte die originale E-Mail der Privatklägerin vom 24. April 2013 inhaltlich wie in der Anklageschrift beschrieben dahingehend veränderte, dass sie dieser eine Passage, die eine Art Schuldanerkennung darstellt, einfügte und die inhaltlich ebenfalls veränderte E-Mail auf den 19. Dezember 2013 umdatierte. Bei dieser Umdatierung unterlief der Beschuldigten ein weiterer, entlarvender Fehler. Sinn gemacht hätte aufgrund der Gesamtumstände nämlich einzig eine (Um)Datierung auf den 19. Dezember 2012. Dieses Ergebnis wird denn auch durch die stimmigen, verständlichen und widerspruchsfreien Aussagen der Privatklägerin gestützt. Dass es der Version der Beschuldigten

26 widerspricht, ist irrelevant, zumal die Kammer deren Aussagen – wie bereits angedeutet wurde und sogleich unter Erwägung 10.4.2 hiernach aufgezeigt wird – wiederum als unglaubhaft erachtet und folglich nicht darauf abstellt. 10.4.2 Aussagen der Beschuldigten Die Beschuldigte vermochte (und vermag) keinen der hiervor erwähnten Widersprüche plausibel zu erklären. Bezugnehmend auf die Erwägung der Vorinstanz, wonach es merkwürdig anmute, dass sie Rechtsanwältin M.________ im Frühling/Sommer 2013 eine E-Mail der Privatklägerin weitergeleitet habe, die vom 19. Dezember 2013 stammen solle, lässt die Beschuldigte in der Berufungsbegründung beispielsweise ausweichend ausführen, sie sei damals mit den Streitereien völlig überfordert gewesen und habe nicht mehr gewusst, wo ihr der Kopf stehe. Sie habe Rechtsanwältin M.________ zahlreiche Korrespondenz mit der Privatklägerin zur Verwendung weitergeleitet, ohne deren Wichtigkeit vorgängig zu überprüfen (S. 6 der Berufungsbegründung; pag. 1281). Selbst wenn dem so gewesen wäre, erklärt dies noch nicht, wie im Frühling/Sommer 2013 eine E-Mail wie diejenige vom 19. Dezember 2013 vorliegen konnte. Weiter fielen die Erklärungen der Beschuldigten betreffend die strittige E-Mail widersprüchlich und nicht selten ziemlich wirr aus. Während sie zunächst bestätigte, die E-Mail vom 19. Dezember 2013 und diejenige der Privatklägerin vom 24. April 2013 zu kennen, erklärte sie später, sie wisse nicht, ob sie die E-Mail am 19. Dezember 2013 oder später erhalten habe. Auf Vorhalt, dass die beiden E- Mails den absolut identischen Wortlaut enthielten, äusserte sie schliesslich, bei der E-Mail vom 19. Dezember 2013 passe das Datum eigentlich gar nicht, das sei damals ja noch gar nicht Thema gewesen. Die Beschuldigte sah somit selbst ein, dass etwas nicht aufgeht, konnte dies aber nicht plausibel erklären (zum Ganzen pag. 316 Z. 288 ff. und Z. 306 ff. sowie pag. 317 Z. 315 ff.). Ferner waren die Erklärungen der Beschuldigten teilweise schlicht lebensfremd. Es kann diesbezüglich auf die Ausführungen unter Erwägung 10.4.1 hiervor betreffend die Argumentation der Beschuldigten, weder das Passwort des E-Mail Accounts der Privatklägerin noch deren elektronische Unterschrift gehabt zu haben, verwiesen werden. Schliesslich fällt auf, dass sich die Beschuldigte stets bemühte, sich selbst in ein bestes Licht zu stellen und anderen die Schuld zuzuweisen und sie schlecht zu machen. Den Vorwurf der Vorinstanz, «das vermeintliche unter einen falschen Briefkopf kopieren» scheine unglaubhaft, wird in der Berufungsbegründung Rechtsanwältin M.________ «in die Schuhe» geschoben, liess die Beschuldigte doch ausführen, diese Aussage stamme von Rechtsanwältin M.________ und nicht von ihr. Wenn Rechtsanwältin M.________ sie mit dieser Aussage habe in Schutz nehmen wollen, dann habe sie ihr damit insgesamt mehr geschadet als genützt (zum Ganzen S. 6 der Berufungsbegründung; pag. 1281). Auch an der Privatklägerin liess die Beschuldigte kein gutes Haar, betitelte sie diese doch als «erschöpfte Mutter», die «zu knorzen begonnen» habe (pag. 314 Z. 217 ff. und pag. 315 Z. 243 f.). Insgesamt sind die Aussagen der Beschuldigten betreffend die E-Mail damit grösstenteils ausweichend und widersprüchlich. Ihre Erklärungen überzeugen nicht. Die

27 Kammer erachtet die Version der Beschuldigten daher als unglaubhaft und stellt nicht darauf ab. 10.4.3 Fazit Aus Sicht der Kammer ist nach den obigen Erwägungen erstellt, dass die Beschuldigte die originale E-Mail der Privatklägerin vom 24. April 2013 inhaltlich wie in der Anklageschrift und hiervor beschrieben wahrheitswidrig veränderte und sie auf den 19. Dezember 2013 umdatierte. 10.5 Zur Frage, ob die Beschuldigte den Vertrag mit der Rückzahlungsverpflichtung und die E-Mail im Hinblick darauf «herstellte» bzw. veränderte, die Privatklägerin einzuklagen und die Dokumente durch Rechtsanwältin M.________ als Gesuchsbeilagen der Schlichtungsbehörde resp. den Vertrag als Klagebeilage dem Regionalgericht einreichen zu lassen und das Gericht damit über den Bestand ihrer vermeintlichen Forderung gegenüber der Privatklägerin zu täuschen und zu veranlassen, gestützt auf den Vertrag ein materiell unrichtiges Urteil zum Nachteil der Privatklägerin auszufällen Die Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, sie sei sich, als sie Rechtsanwältin M.________ den Vertrag und die E-Mail zugestellt habe, nicht bewusst gewesen, dass es sich dabei um Fälschungen handle. Sie habe den Richter «sicherlich» nicht dazu bringen wollen, ein unrichtiges Urteil zu fällen. Es sei ihr einzig darum gegangen, ihr Recht durchzusetzen «und dies sicher nicht mit illegalen Mitteln» (pag. 1283). Die Kammer schenkt diesen Ausführungen aus den nachfolgenden Gründen keinen Glauben: Zunächst ist nach den voranstehenden Erwägungen erwiesen, dass die Beschuldigte den Vertrag und die E-Mail manipulierte. Weiter steht fest, dass sie im Tatzeitpunkt (wie übrigens auch heute noch) überzeugt war (bzw. ist), gegenüber der Privatklägerin eine Forderung zu haben (S. 8 der Berufungsbegründung; pag. 1283). Ausserdem befand sie sich im fraglichen Zeitpunkt in einer finanziell angespannten Lage (S. 4 der Berufungsbegründung; pag. 1279). Im Schlichtungsgesuch bezog sich die Beschuldigte sodann mehrmals explizit auf die Verpflichtung der Privatklägerin gemäss Vertrag sowie auf die E-Mail, in welcher die Privatklägerin ihre Verpflichtungen angeblich schriftlich bestätigt habe (pag. 138 [«Schaden aufgrund künftig nicht mehr durchgeführter Kurse»], pag. 137 [«Rückerstattung der Ausbildungskosten»] und pag. 138 [«Rechtliches […] Über die Rückzahlung der Ausbildungskosten besteht eine klare, schriftliche Abmachung.»]). Dasselbe tat die Beschuldigte denn auch in ihrer Klage, in der sie sich auf den fraglichen Vertrag stützte, das Verhalten der Privatklägerin als ungerechtfertigtes fristloses Zurücktreten vom Vertrag qualifizierte und daraus diverse finanzielle Verpflichtungen der Privatklägerin ableitete (pag. 63 ff.). Die von der Beschuldigten geltend gemachte Forderung und der strittige Vertrag sowie die E-Mail stehen demzufolge zweifellos in einem Zusammenhang. Vergleicht man den Vertrag und die E-Mail miteinander, dann fällt eine gewisse «Zusammengehörigkeit» auf. Die beiden Dokumente wirken aufeinander abgestimmt. Aus Sicht der Kammer kann es kein Zufall sein, dass die Beschuldigte ei-

28 nen Vertrag mit einer Rückzahlungsverpflichtung produzierte, der den Anschein erwecken soll, von der Privatklägerin unterzeichnet zu sein, während sie die E-Mail, welche ebenfalls den Anschein erwecken soll, von der Privatklägerin zu stammen, ausgerechnet dahingehend abänderte, dass sie eine Art Schuldanerkennung darstellt. Hätte die Beschuldigte die E-Mail schliesslich nicht fälschlicherweise auf einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt, den 19. Dezember 2013, umdatiert, sondern – wie wohl geplant – auf den 19. Dezember 2012, dann hätten die E-Mail und der Vertrag auch datumsmässig bestens zueinander gepasst. Demnach ist offenkundig, dass die Beschuldigte die E-Mail und den Vertrag im Hinblick darauf «produzierte», die Forderung, die sie gegenüber der Privatklägerin zu haben behauptet und aus der in Wahrheit nie vereinbarten Rückzahlungsverpflichtung ableitet, im Zivilprozess zu belegen und durchzusetzen. Die Beschuldigte wollte das Gericht mit dem manipulierten Vertrag über den Bestand ihrer (unrechtmässigen) Forderung gegenüber der Privatklägerin täuschen und dazu bewegen, gestützt darauf ein materiell unrichtiges Urteil zum Nachteil der Privatklägerin auszufällen und ihr die Forderung zuzusprechen. Eine Dritttäterschaft steht in casu wie bereits erwähnt nicht zur Diskussion. 10.6 Beweisfazit / rechtserheblicher Sachverhalt für die Kammer Die Kammer kommt damit zum Ergebnis, dass die Beschuldigte den Vertrag vom 19. November 2012 eigenmächtig redigierte. Konkret hielt sie in diesem Vertrag die effektiv nie mündlich und/oder schriftlich vereinbarte Rückzahlungsverpflichtung der Privatklägerin betreffend Ausbildungskosten fest. Sodann unterzeichnete sie diesen Vertrag und fügte mittels technischer Mittel auch die Unterschrift der Privatklägerin – notabene ohne deren Einwilligung – ein. Dabei benutzte sie die echte Unterschrift der Privatklägerin auf dem befristeten Arbeitsvertrag vom 3. Februar 2012 als Vorlage. Weiter ist erwiesen, dass die Beschuldigte die originale E-Mail der Privatklägerin vom 24. April 2013 wie in der Anklageschrift beschrieben inhaltlich abänderte, indem sie dieser insbesondere eine Passage, die eine Art Schuldanerkennung darstellt, einfügte und die E-Mail auf den 19. Dezember 2013 umdatierte, wobei wohl eine Datierung auf den 19. Dezember 2012 beabsichtigt war. Schliesslich ist die Kammer nach den voranstehenden Erwägungen überzeugt, dass die Beschuldigte den Vertrag und die E-Mail manipulierte, um ihre nicht existente Forderung gegenüber der Privatklägerin im Zivilprozess zu belegen und durchzusetzen. Es ist erstellt, dass die Beschuldigte Rechtsanwältin M.________ im Mai/Juni 2013 die von ihr manipulierten Dokumente zustellte, damit diese die Dokumente als Gesuchsbeilage der Schlichtungsbehörde und den Vertrag als Klagebeilage dem Regionalgericht einreichte. Die Beschuldigte wollte das Gericht damit über den Bestand der ihrerseits gegenüber der Privatklägerin zu Unrecht geltend gemachten Forderung von CHF 52‘803.90 zuzüglich Zins täuschen und es dazu veranlassen, ihr gestützt auf die manipulierten Dokumente die unrechtmässige Forderung zuzusprechen und ein materiell unrichtiges Urteil zu Lasten der Privatklägerin auszufällen.

29 III. Rechtliche Würdigung 11. Urkundenfälschung (mehrfach) 11.1 Theoretische Grundlagen Nach Art. 251 Ziff. 1 aStGB (zur Terminologie aStGB vgl. die Erwägungen 14 und 18.4 hiernach) macht sich der Urkundenfälschung schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt, eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Urkunden sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Die Aufzeichnung auf Bild- und Datenträgern steht der Schriftform gleich, sofern sie demselben Zweck dient (Art. 110 Abs. 4 aStGB). Eine Urkunde erfüllt drei Funktionen. Zum einen verkörpert sie als Schrift, Zeichen oder Aufzeichnung auf Bild oder Datenträger eine Gedankenerklärung (sog. Perpetuierungsfunktion). Zum anderen lässt sie den Aussteller als Garanten der Erklärung erkennen (sog. personale Garantiefunktion) und schliesslich erfüllt sie, was sich aus der Beweiseignung und Beweisbestimmung ergibt, eine Beweisfunktion (zum Ganzen BOOG, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. A. 2019, N 1 zu Art. 110 Abs. 4). Eine E-Mail ist eine elektronisch gespeicherte Information, die als solche in codierter Form vorliegt und nicht direkt lesbar ist. Nichts desto trotz kommt grundsätzlich bereits einer noch nicht ausgedruckten E-Mail Urkundencharakter zu (sog. Computerurkunde). Wird die E-Mail schliesslich beim Empfänger ausgedruckt, werden ihre Daten sichtbar gemacht und die ausgedruckte E-Mail stellt, sofern der Aussteller erkennbar ist, spätestens jetzt auf jeden Fall eine Urkunde dar (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 5.3 und 5.4 mit Hinweis auf BGE 116 IV 343 E. 3). Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 StGB umfasst drei Tatbestandsvarianten: die Urkundenfälschung im engeren Sinn, die Blankettfälschung als Anwendungsfall der Urkundenfälschung im engeren Sinn und die Falschbeurkundung. Als Urkundenfälschung im engeren Sinn («eine Urkunde fälscht oder verfälscht») gilt die Herstellung einer unechten Urkunde (BOOG, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. A. 2019, N 1 f. zu Art. 251). Eine Urkunde ist falsch oder gefälscht, wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber her, d.h., wenn der aus der Urkunde ersichtliche Aussteller nicht mit dem aus ihr ersichtlichen Aussteller übereinstimmt (Identitätstäuschung). Wirklicher Aussteller einer Urkunde ist derjenige, dem sie im Rechtsverkehr als von ihm autorisierte Erklärung zugerechnet wird. Gemäss der insoweit vorherrschenden sogenannten «Geistigkeitstheorie» ist dies derjenige, auf dessen Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zurückgeht. Wenn sich der erkennbare Aussteller die in der Urkunde verkörperte Erklärung nicht mehr als die seine zurechnen lassen muss, dann ist die Urkunde unecht (zum Ganzen BGE 137

30 IV 167 E. 2.3.1; BOOG, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. A. 2019, N 3 zu Art. 251 mit Hinweisen). Idealtypisch für das Fälschen einer Urkunde ist die Nachahmung einer fremden Unterschrift oder auch das Einscannen der Unterschrift einer Drittperson von einem anderen Dokument. Wer somit die echte Unterschrift einer Drittperson verwendet, um mit den Mitteln des Computers, des Scanners und danach des Druckers eine Urkunde zu erstellen, die den Eindruck erwecken soll, die fragliche Drittperson habe dieses Dokument tatsächlich unterschrieben, der täuscht vor, die Urkunde stamme von einer Person, von der sie in Wirklichkeit nicht stammt und begeht somit eine Urkundenfälschung. Dasselbe gilt, wenn der wirkliche Aussteller neben seiner Unterschrift diejenige eines anderen als Mitunterzeichnender hinzufügt. Ein Schriftstück, das mit einem Computer und Drucker unter Verwendung eines selbst verfassten Textes sowie einer daruntergesetzten, vermutlich eingescannter fremden Unterschrift produziert wird, gilt als scheinbare Originalerklärung (zum Ganzen BGE 137 IV 167 E. 2.4; BOOG, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. A. 2019, N 9 zu Art. 251; TRECHSEL/ERNI, in: Praxiskommentar, 3. A. 2018, N 3 zu Art. 251). Verfälschen ist das Abändern einer echten oder unechten Urkunde, wahren oder unwahren Urkunde, so dass sie nicht mehr der ursprünglichen Erklärung des Aussteller entspricht (TRECHSEL/ERNI, in: Praxiskommentar, 3. A. 2018, N 4 zu Art. 251). Konkret besteht das Verfälschen im eigenmächtigen Abändern einer von einem anderen hergestellten Urkunde, wodurch der Anschein erweckt wird, der ursprüngliche Aussteller habe der Urkunde einen neuen Inhalt gegeben. Die Inhaltsveränderung kann durch Ergänzen, Verändern oder durch Beseitigen von Teilen der bisherigen Erklärung erfolgen, wenn dadurch ein anderer urkundlicher Inhalt entsteht. Die «neue» Erklärung entspricht damit nicht mehr dem ursprünglichen Erklärungsinhalt des Ausstellers und es entsteht der Anschein, der ursprüngliche Aussteller habe ihr diesen Inhalt gegeben. Weil somit der Aussteller der abgeänderten Urkunde und der aus ihr selbst ersichtliche nicht identisch sind, ist die Urkunde unecht. Insofern stellt das Verfälschen ein Spezialfall des Herstellens einer unechten Urkunde dar (zum Ganzen BOOG, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. A. 2019, N 46 f. zu Art. 251 mit Hinweisen). Wer eine E-Mail einer Drittperson inhaltlich abändert und nach der Manipulation weiterleitet, erfüllt ohne weiteres den Tatbestand der Urkundenfälschung, soweit die abgeänderte, weitergeleitete E-Mail ihren Adressaten erreicht. Der Täter setzt dadurch nämlich einen Prozess in Gang, der die Speicherung der Datenurkunde zur Folge hat. Die Erkennbarkeit des Ausstellers ergibt sich hier, wenn nicht bereits aus der Absenderadresse, aus dem Inhalt der E-Mail. Die Beständigkeit und Beweisfunktion der Erklärung ergibt sich aus der Zustellung und Speicherung der E- Mail auf dem E-Mail Account des Empfängers, auf welchen nur mittels Passwort zugegriffen werden kann. Ausserdem ergeben sich die Beweiseignung und Beweisbestimmung auch aus dem Umstand, dass E-Mails im regulären Geschäftsverkehr weit verbreitet sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob die fragliche E-Mail eine elektronische Signatur des Absenders enthält oder nicht (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 5.4).

31 Subjektiv wird hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Dem Täter muss im Sinne einer Laienbewertung bewusst sein, dass es sich beim Tatobjekt um eine Urkunde handelt (statt vieler BGE 138 IV 130 E. 3.2.1; BOOG, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. A. 2019, N 181 zu Art. 251). Zudem muss der Täter in der Absicht handeln, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Schädigungs- oder Vorteilsabsicht). Unrechtmässig ist die Vorteilsverschaffung dann, wenn entweder das verfolgte Ziel oder die Mittel der Täuschung unzulässig sind, ohne dass der Täter genau wissen muss, worin der Vorteil liegt. Schliesslich muss sich die erstrebte Schädigung bzw. der Vorteil nach der Absicht des Täters gerade aus dem Gebrauch der unechten bzw. unwahren Urkunde ergeben. Der subjektive Tatbestand erfordert somit eine Täuschungsabsicht, d.h. der Täter muss die Urkunde im Rechtsverkehr als echt bzw. als wahr verwenden (lassen) wollen und die Täuschung muss auf die Hervorrufung einer falschen Vorstellung über die Echtheit oder Wahrheit der Urkunde gerichtet sein (zum Ganzen statt vieler BGE 138 IV 130 E. 3.2.4; BGE 141 IV 369 E. 7.4; BOOG, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. A. 2019, N 182 und N 185 ff. zu Art. 251). 11.2 Subsumtion betreffend den Vertrag Der in casu strittige Vertrag stellt eine klassische Urkunde dar. Die Beschuldigte verwendete die echte Unterschrift der Privatklägerin ab dem befristeten Arbeitsvertrag vom 3. Februar 2012 und fügte diese mit technischen Mitteln – insbesondere des Computers, eventuell des Scanners und danach des Druckers – auf dem strittigen Vertrag ein. Sie stellte damit eine Urkunde her, die den täuschenden Eindruck erwecken sollte, die Privatklägerin habe den Vertrag, inkl. insbesondere die Rückzahlungsverpflichtung betreffend Ausbildungs-/Kurskosten, selber unterzeichnet bzw. dieser Rückzahlungsverpflichtung zugestimmt. Der objektive Tatbestand der Urkundenfälschung ist damit erfüllt. Der Beschuldigten ging es offensichtlich darum, eine echte Urkunde mit einer originalen Unterschrift vorzutäuschen. Nachdem sie den gefälschten Vertrag produziert hatte, stellte sie diesen ihrer damaligen Anwältin zu, damit diese ihn als Gesuchsbzw. Klagebeilage der Schlichtungsbehörde bzw. dem Regionalgericht einreichte. Damit beabsichtigte sie, die Behörde bzw. das Gericht über den Bestand ihrer angeblichen Forderung gegenüber der Privatklägerin zu täuschen und das Gericht zu veranlassen, gestützt auf den gefälschten Vertrag ein materiell unrichtiges Urteil zu Lasten der Privatklägerin auszufällen und ihr eine unrechtmässige Forderung zuzusprechen. Die Beschuldigte handelte mithin sowohl mit Täuschungs- als auch mit Schädigungs- und Vorteilsabsicht. Ferner steht in diesem Kontext ausser Frage, dass die Beschuldigte den Vertrag wissentlich und willentlich fälschte und – zumindest im Sinne einer Laienwertung – wusste, dass es sich beim Vertrag um eine Urkunde handelt. Der subjektive Tatbestand der Urkundenfälschung ist damit ebenfalls erfüllt. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich.

32 11.3 Subsumtion betreffend die E-Mail Die Beschuldigte veränderte die originale E-Mail der Privatklägerin vom 24. April 2013 dahingehend, dass sie den effektiv von der Privatklägerin geschriebenen Satz («Vorletschti Nacht hani de chli Rueh ka u ha über di ganzi Arbeitssituation nachedänkt.») verwendete und den zweiten, ursprünglich von der Privatklägerin verfassten Teil durch die von ihr (der Beschuldigten) ausformulierte Passage: «Und ja, s isch mir klar, das i aui die Kurse u d Uusbildige mue zrüggzahle, we si nid vollumfänglich cha erfülle, über das hei mir mängisch gredt. De tueni dir im verhäutnis das zrügggeh, söttis so wiit cho, was i dir schuldig bi. keis thema!» ersetzte und die E-Mail auf den 19. Dezember 2013 umdatierte. Damit transformierte die Beschuldigte die ursprüngliche E-Mail der Privatklägerin gewissermassen in eine Art Schuldanerkennung. Sie handelte dabei in der Absicht, die Schlichtungsbehörde und später das Regionalgericht über den Bestand der von ihr gegenüber der Privatklägerin zu Unrecht geltend gemachten Forderung zu täuschen und zu veranlassen, ihr insbesondere gestützt auf diese gefälschte E-Mail die unrechtmässige Forderung zuzusprechen und ein materiell unrichtiges Urteil auszufällen. Die Beschuldigte wollte sich mit ihrer Vorgehensweise mithin einen unrechtmässigen Vermögensvorteil verschaffen. Sie handelte direktvorsätzlich und es war ihr bewusst, dass es sich bei der eingereichten, gefälschten E-Mail um eine Urkunde handelt. Der subjektive Tatbestand von Art. 251 Ziff. 1 aStGB ist damit ebenfalls erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. 11.4 Fazit Die Beschuldigte hat sich damit der Urkundenfälschung, mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 23. April 2013 und dem 26. Juli 2013 in G.________ und H.________ schuldig gemacht. Der erstinstanzliche Schuldspruch ist entsprechend zu bestätigen. Der Vollständigkeit halber sei bemerkt, dass die Beschuldigte in casu zunächst unechte Urkunden herstellte und diese sodann gebrauchte. Der Gebrauch des Falsifikats stellt eine straflose Nachtat dar, jedenfalls dann, wenn der spätere Gebrauch – wie im vorliegenden Fall erwiesenermassen – schon bei den Fälschungshandlungen vom ursprünglichen Täterplan umfasst war (statt vieler BGE 120 IV 122 E. 5c/cc; BOOG, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. A. 2019, N 182 und N 220 zu Art. 251). 12. Betrugsversuch 12.1 Theoretische Grundlagen Nach Art. 146 Abs. 1 aStGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der z

SK 2018 334 — Bern Obergericht Strafkammern 12.09.2019 SK 2018 334 — Swissrulings