Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Beschluss SK 18 281 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 8. Januar 2019 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichter Kiener Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern
Gegenstand Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 1. Mai 2018 (PEN 2017 342)
2 Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Strafbefehl vom 19. September 2017 erklärte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) A.________ (im Folgenden: Beschuldigter) der Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz durch nicht vorschriftsgemässes Entsorgen von tierischen Nebenprodukten schuldig (pag. 27). Nach Einsprache des Beschuldigten und Überweisung der Akten an das Regionalgericht Oberland (im Folgenden: Regionalgericht) erachtete dieses den Strafbefehl und die Einsprache mit Verfügung vom 17. November 2017 als gültig und trat auf die Anklage ein (pag. 41). Es erklärte den Beschuldigten mit Urteil vom 1. Mai 2018 wiederum der Widerhandlung gegen das Tierseuchengesetz durch nicht vorschriftsgemässes Entsorgen von tierischen Nebenprodukten schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘320.00 (pag. 107 f.). 2. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 4. Mai 2018 form- und fristgerecht Berufung an (pag. 110). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 4. Juli 2018 (pag. 128 f.) erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 12. Juli 2018 die vollumfängliche Berufung (pag. 133 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 18. Juli 2018 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 166). Am 18. Juli 2018 ordnete die Verfahrensleitung gestützt auf Art. 406 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an (pag. 167 f.). Der Beschuldigte reichte am 20. Juli 2018 die Berufungsbegründung ein (pag. 170 ff.). 3. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 teilte die Verfahrensleitung dem Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft mit, dass in Erwägung gezogen werde, das erstinstanzliche Urteil wegen einer Verletzung des Anklagegrundsatzes aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sie gab ihnen Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen (pag. 188 f.). Weder die Generalstaatsanwaltschaft noch der Beschuldigte erhoben Einwände gegen das skizzierte Vorgehen (pag. 191 und pag. 194). II. Verletzung des Anklagegrundsatzes 4. Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft nach einer Einsprache, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Nach Art. 353 Abs. 1 Bst. c StPO enthält der Strafbefehl den Sachverhalt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird. Diese Sachverhaltsumschreibung muss den Anforderungen an eine Anklage genügen (SCHWARZENEGGER, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 353 StPO). Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1
3 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und dient der Information der beschuldigten Person (Umgrenzungs- und Informationsfunktion). Die Anklageschrift bezeichnet u.a. möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO). 5. Es reicht gemäss Bundesgericht bei einem Strafbefehl nicht, wenn sich der Sachverhalt aus den Akten ergibt oder den Anforderungen des Anklagegrundsatzes erst Rechnung getragen wird, wenn Einsprache erfolgt. Da das Gericht bei der Beurteilung an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden ist (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO), kann es diesen nicht anhand der im Strafbefehl abstrakt aufgeführten Gesetzesnormen, die auf eine Vielzahl von Lebenssachverhalten Anwendung finden, anhand der Akten selbst erstellen (BGE 140 IV 188 E. 1.6). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 140 IV 188 E. 1.3. mit Hinweis). Die Fixierung des Anklagesachverhalts dient zunächst einmal der Umsetzung des Anklagegrundsatzes, indem dadurch der Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung abschliessend bestimmt und der beschuldigten Person eine effektive Verteidigung gewährleistet wird. Eine möglichst genaue und umfassende Umschreibung des massgeblichen Sachverhalts ist im Strafbefehl aber auch wegen des Verbots der doppelten Strafverfolgung («ne bis in idem», Art. 11 StPO) erforderlich. Erwächst der Strafbefehl in Rechtskraft, muss anhand des darin festgehaltenen Anklagesachverhalts geprüft werden können, ob eine bereits beurteilte Strafsache vorliegt (BGE 140 IV 188 E. 1.4). Aus der Doppelfunktion des Strafbefehls ergibt sich, dass die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl den an eine Anklageschrift gestellten Ansprüchen vollumfänglich genügen muss. Dies gilt unbesehen der Frage, wie komplex sich der Sachverhalt erweist oder welche Art von Delikten zur Diskussion steht. Auch bei einfach gelagerten Übertretungsstraftatbeständen muss aus dem Strafbefehl ersichtlich sein, welcher konkrete Lebenssachverhalt zur Verurteilung geführt hat bzw. im Fall der Einsprache zur Anklage gebracht wird (BGE 140 IV 188 E. 1.5; vgl. auch Beschluss der 1. Strafkammer SK 16 236 vom 17. August 2017). 6. Der als Anklageschrift geltende Strafbefehl der Staatanwaltschaft vom 19. September 2017 (pag. 27) umschreibt das angeblich verbotene Verhalten respektive Unterlassen wie folgt: A.________ unterliess es, die Kadaver von drei toten Katzen korrekt bei einer Sammelstelle zu entsorgen. Das Regionalgericht stellte unter Berücksichtigung von Art. 10 Abs. 3 Verordnung über tierische Nebenprodukte (VTNP; SR 916.441.22) indessen folgenden rechtserheblichen Sachverhalt fest: Am 23. August 2017 wurde festgestellt, dass in der Garage des Beschuldigten drei Kisten mit je einer toten Katze darin aufgefunden wurden. Die Tiere waren alle von der Tierärztin eingeschläfert worden und gehörten dem Beschuldigten. Weiter befanden sich alle Tiere im Stadium der Mumifizierung. Eine der Kisten (pag. 11) wurde bereits einmal vergraben, später jedoch wieder ausgegraben. (pag. 157) sowie Laut dem gerichtlich festgestellten Sachverhalt hatte der Beschuldigte drei tote Katzen in Kisten in seiner Garage. Die
4 toten Katzen waren zu diesem Zeitpunkt somit weder vergraben noch in einer andere genügenden Weise gelagert oder zur Entsorgung gebracht worden. (pag.158). Mit Blick auf die Umgrenzungs- und Fixierungsfunktion einer Anklage respektive eines Strafbefehls einerseits sowie mit Blick auf die Verteidigungsgarantie andererseits ist die Diskrepanz zwischen den beiden Sachverhaltsdarstellungen augenfällig. Dem Beschuldigten wird im Urteil des Regionalgerichts ein völlig anderer Sachverhalt vorgeworfen als im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 19. September 2017. Darüber hinaus stellt sich mit Blick auf den im Strafbefehl umschriebenen Sachverhalt die Frage, ob dem Beschuldigten überhaupt ein strafbares Verhalten vorgeworfen wird, wenn ihm die Staatsanwaltschaft anlastet, er habe es unterlassen, die Kadaver der drei toten Katzen korrekt bei einer Sammelstelle zu entsorgen. Es ist in diesem Kontext erneut auf die Artikel 10 Abs. 3 sowie 25 Abs. 1 Bst. d VTNP hinzuweisen, die im Übrigen auch der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung aufführt. III. Folgen der Verletzung des Anklagegrundsatzes 7. Nach Art. 329 Abs. 1 Bst. a StPO prüft die Verfahrensleitung, ob die Anklageschrift ordnungsgemäss erstellt ist. Ergibt sich aufgrund dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann, so sistiert das Gericht das Verfahren. Falls erforderlich, weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 2 StPO). Diese Bestimmung ist grundsätzlich auch im Berufungsverfahren anwendbar (Art. 379 StPO; vgl. auch Beschluss der 1. Strafkammer SK 14 389 vom 6. Mai 2015 E. 5, SK 16 236 vom 17. August 2017 E. 14 und BGE 139 IV 161 E. 2.7). Bei einem schwerwiegenden Mangel kann sich der Strafbefehl auch im Sinne von Art. 356 Abs. 2 StPO als ungültig erweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_848/2013 vom 3. April 2014 E. 1.3.2 f.; Beschluss des Kantonsgerichts Graubünden SK1 15 1 vom 9. Dezember 2015 E. 3c, in: PKG 2015 S. 127-135). Betrifft das Verfahren – wie vorliegend – nur eine Übertretung, kann das Berufungsgericht den Sachverhalt zudem nicht mit voller Kognition überprüfen (Art. 398 Abs. 4 StPO). Weist das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). 8. Wie oben festgestellt, liegt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. Eine Verurteilung aufgrund einer mangelhaften Anklage ist unzulässig. Es handelt sich um einen wesentlichen Mangel, der im Berufungsverfahren nicht geheilt werden kann. Das gilt insbesondere, da die Kammer vorliegend die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nach Art. 398 Abs. 4 StPO nicht frei überprüfen darf. Dem Beschuldigten würde bei Ergänzung der Anklage im Rahmen des Berufungsverfahrens daher eine Instanz mit voller Überprüfungsbefugnis verloren gehen. 9. Das erstinstanzliche Urteil vom 1. Mai 2018 ist folglich aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 409 Abs. 1 StPO).
5 Namentlich wird sie im Sinne der obigen Erwägungen zu prüfen haben, ob die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist (Art. 329 Abs. 2 und Art. 356 Abs. 5 StPO). Es sei ferner darauf hingewiesen, dass die Verfolgungsverjährung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Ausfällung eines erstinstanzlichen Urteils nicht mehr läuft, selbst wenn dieses im Rechtsmittelverfahren aufgehoben wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_692/2017 vom 13. April 2018). IV. Verfahrenskosten und Entschädigung 10. Nach Art. 428 Abs. 4 StPO trägt in Fällen von Aufhebung und Rückweisung gemäss Art. 409 StPO der Kanton sämtliche Kosten des Rechtsmittelverfahrens sowie, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz. Die erstinstanzlichen Kosten von CHF 1‘320.00 und die oberinstanzlichen Kosten, bestimmt auf CHF 1‘000.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12], sind vom Kanton Bern zu tragen. Entschädigungswürdige Nachteile im Sinne von Art. 436 Abs. 3 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO hat der nicht anwaltlich vertretene Beschuldigte weder konkret geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.
6 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 1. Mai 2018 (PEN 17 342) wird aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 1‘320.00 sowie die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens von CHF 1‘000.00 werden vom Kanton Bern getragen. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft - der Vorinstanz (mit den Akten) Bern, 8. Januar 2019 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.