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Bern Obergericht Strafkammern 28.02.2019 SK 2018 255

28. Februar 2019·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·13,606 Wörter·~1h 8min·2

Zusammenfassung

Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwäscherei | Strafgesetz

Volltext

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 18 255 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. Februar 2019 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichterin Falkner, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Hiltbrunner Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Geldwäscherei Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 13. April 2018 (PEN 17 787)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 13. April 2018 erklärte das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) A.________ (nachfolgend Beschuldigter) schuldig der gefährdungs- und gewerbsmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) durch Erwerb, Besitz und Veräusserung von mindestens 879 Gramm Heroingemisch, der gewerbsmässig qualifizierten Geldwäscherei im Deliktsbetrag von CHF 107‘000.00 sowie der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (WG; SR 514.54). Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten, wovon neun Monate zu vollziehen sind und der Vollzug von 25 Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben wird. Ausserdem verurteilte es ihn zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 7‘700.00, sowie zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) von insgesamt CHF 78‘519.25. Das Regionalgericht traf sodann die Verfügungen betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigung, betreffend die beschlagnahmten Gegenstände und Geldbeträge sowie das erstellte DNA-Profil und die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (pag. 2168 ff.) 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 23. April 2018 fristgerecht die Berufung an (pag. 2226). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 22. Juni 2018 erklärte die Verteidigung des Beschuldigten am 16. Juli 2018 form- und fristgerecht die Berufung. Die Berufung wurde beschränkt auf die Schuldsprüche wegen gefährdungs- und gewerbsmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) und wegen gewerbsmässig qualifizierter Geldwäscherei, die Strafzumessung, die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die weiteren Verfügungen betreffend Vernichtung eingezogener Gegenstände und die eingezogenen Vermögenswerte (pag. 2244 ff.). Unter Bezugnahme auf die Verfügung der Verfahrensleitung vom 17. Juli 2018 (pag. 2249 f.) teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit Schreiben vom 19. Juli 2018 mit, dass weder die Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt werde (pag. 2252 f.). Am 28. Februar 2019 fand die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer in Anwesenheit des Beschuldigten, dessen amtlichen Verteidiger sowie der Generalstaatsanwaltschaft statt (pag. 2300 ff.). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (pag. 2297 f.), ein aktueller Leumundsbericht (pag. 2288 ff.) sowie ein Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (pag.

3 2292 ff.) eingeholt. Im Weiteren wurde der Beschuldigte in der oberinstanzlichen Verhandlung zur Person und zur Sache einvernommen (pag. 2302 ff.). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung vom 28. Februar 2019 zur Verteidigung des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 2307 f. und pag. 2315 ff.): I. Es sei festzustellen, dass der Schuldspruch vom 13.04.2018 betreffend Widerhandlung gegen das Waffengesetz in Rechtskraft erwachsen ist. II. A.________ sei freizusprechen von der Anschuldigung: 1. der Gefährdungs- und gewerbsmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 Bst. a und c BetmG) durch Erwerb (Art. 19 Abs. 1 Bst d BetmG) von 700 Gramm Heroingemisch, Veräussern (Art. 19 Abs 1 Bst. c BetmG) von insgesamt mind. 403 Gramm Heroingemisch, in der Zeit vom 1 Januar 2014 bis am 11. März 2015. in Bern, Zollikofen und Ostermundigen, angeblich begangen durch 1.1 Erwerb (Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG) von 700 Gramm Heroingemisch (mit einem Reinheitsgrad von mind. 14% Heroin Hydrochlorid, insgesamt ausmachend mind. 98 Gramm Heroin Hydrochlorid) von „K.________", am 10. Dezember 2014, in Bern und Umgebung; 1.2 Veräussern (Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG) von insgesamt ca. 129 Gramm Heroingemisch (25 Gramm plus 104 Gramm mit einem Reinheitsgrad von 11% Heroin Hydrochlorid, insgesamt ausmachend 14 19 Gramm Heroin Hydrochlorid) an G.________ zum Preis von insgesamt CHF 4‘000.00, in der Zeit vom 14. Februar 2014 bis am 6. März 2015, in Bern und Umgebung; 1.3 Veräussern (Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG) von mind. 200 Gramm Heroingemisch (mit einem Reinheitsgrad von mind. 14% Heroin Hydrochlorid, ausmachend insgesamt mind. 28 Gramm Heroin Hydrochlorid) an F.________ oder an eine andere Person (genannt ,“Junkie“) und/oder H.________ zum Preis von CHF 5'000.00, in der Zeit vom 19. März 2014 bis am 10. März 2015, in Zollikofen. 1.4 Veräussern (Art 19 Abs. 1 Bst. e BetmG) von mind. 50 Gramm Heroingemisch (2 Mal je 25 Gramm mit einem Reinheitsgrad von 14% Heroin Hydrochlorid. insgesamt ausmachend mind. 7 Gramm Heroin Hydrochlorid) an H.________, in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis am 4. März 2015, in Ostermundigen und Umgebung; 1.5 Veräussern (Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG) von mind. 24 Gramm Heroingemisch (mit einem Reinheitsgrad von 7.2% Heroin Hydrochlorid, insgesamt ausmachend mind. 1.7 Gramm Heroin Hydrochlorid) an I.________, in der Zeit vom 18. März 2014 bis am 22. April 2014, in Bern und Umgebung. 1.6 Veräussern (Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG) einer unbekannten Menge Heroingemisch an J.________, in der Zeit vom 18. März 2014 bis am 5. November 2014, in Bern und Umgebung; 2. der gewerbsmässig qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 Bst. c StGB),

4 unter Auferlegung der entsprechenden Verfahrenskosten an den Kanton Bern und Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung. III. A.________ sei schuldig zu erklären: Des Besitzes von 134 Gramm Heroingemisch durch Aufbewahren in der Wohnung von C.________ im Februar / März 2015 für einen Dritten. und gemäss den einschlägigen Gesetzesartikeln zu verurteilen 1. zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft 2. zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen beides unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs 3. Zu den auf die Schuldsprüche entfallenden Verfahrenskosten IV. Die Entschädigung von Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ sei gemäss Kostennote festzusetzen. V. Verfügungen: • Der Betrag von CHF 107'000 sei an Herrn D.________ herauszugeben. • Die Kontosperre bei der E.________ sei aufzuheben • Die beschlagnahmten Gegenstände, Unterlagen und Barbeträge seien soweit zulässig A.________ herauszugeben • Die übrigen Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen. Die gestellten und begründeten Anträge der Generalstaatsanwaltschaft lauteten folgendermassen (pag. 2301 f. und pag. 2321 ff.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 13.04.2018 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen am 15.09.2014 und am 11.03.2015. II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der gefährdungs- und gewerbsmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, teilweise in Mittäterschaft begangen in der Zeit vom 01.01.2012 bis am 11.03.2015 in Bern, Ostermundigen und Zollikofen, durch Erwerb, Besitz und Veräusserung von mindestens 879 g Heroingemisch (entsprechend mindestens 119.2 Gramm reinem Heroin); 2. der gewerbsmässig qualifizierten Geldwäscherei, in Mittäterschaft begangen in der Zeit vom 01.01.2014 bis 11.03.2015 in Bern, im Deliktsbetrag von CHF 107'000.00. III. A.________ sei gestützt hierauf sowie gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch in Anwendung von Art. 34, 40, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 305bis Ziff. 2 Bst. c StGB, Art. 19 Abs. 1 lit. d und c, 19 Abs.

5 2 lit. a und c BetmG, Art. 4 Abs. 1 lit. a, c, d und e, 5 Abs. 1 lit. c und e, 7, 33 Abs. 1 Bst. a WG, Art. 2, 10 Abs. 1 lit. b, 12 Abs. 1 lit. f WV, Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten, davon 9 Monate unbedingt und 25 Monate bedingt mit einer Probezeit von 3 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 86 Tagen; 2. zu einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 7'700.00; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien, Kommunikationsmittel und Waffen sowie Munition seien einzuziehen und zu vernichten (Art. 69 StGB). 2. Die beschlagnahmten weiteren Unterlagen (Bankunterlagen, Fotos, Tabletten, Poster, Zettel, Schlüssel etc.) seien A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzugeben. 3. Der Betrag von CHF 107‘000.00 sei einzuziehen (Art. 70 StGB). 4. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 1'200.00 (Ass-Nr. C-7) sei zur anteilsmässigen Deckung der Geldstrafe von CHF 7'700.00 zu verwenden. 5. Die bei der E.________ (Schweiz) AG auf dem Konto Nr. .________, lautend auf A.________, beschlagnahmten Vermögenswerte von CHF 49'866.00 seien in der Höhe von CHF 6'500.00 zur anteilsmässigen Deckung der Geldstrafe von CHF 7'700.00 und in der Höhe von CHF 44'766.00 (abzüglich allfälliger Bankspesen) zur anteilsmässigen Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. 6. Dem zuständigen Bundesamt sei die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profil (PCN- Nr. .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 7. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst sei die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlicher Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu erteilen (Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 8. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 9. Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei bzw. der Meldestelle für Geldwäscherei mitzuteilen (Art. 3 Ziff. 13 MV betreffend Waffengesetz und Ziff. 23 Anhang zur MV betreffend Geldwäscherei). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufung (dazu Ziffer 2 hiervor) sowie der gestellten Anträge in der Berufungsverhandlung (dazu Ziffer 4 hiervor) ist vorab festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 13. April 2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als der Beschuldigte schuldig erklärt wurde der Widerhandlungen gegen das Waffengesetz, mehrfach begangen in Bern am 15. September 2014 durch Besitz eines Messers und am 11. März 2015 durch Besitz eines Schlagstocks, eines Elektroschockgeräts und ei-

6 ner Pistole (erstinstanzliches Urteilsdispositiv Ziffer I.3.) sowie die Herausgabe diverser Gegenstände verfügt wurde (erstinstanzliches Urteilsdispositiv Ziffer III.2.). Zu überprüfen bleiben somit die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen gefährdungs- und gewerbsmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und gewerbsmässig qualifizierter Geldwäscherei (erstinstanzliches Urteilsdispositiv Ziffer I.1. und I.2.), der Sanktionenpunkt, der gesamte Kosten- und Entschädigungspunkt sowie die weiteren Verfügungen (erstinstanzliches Urteilsdispositiv Ziffern III.1., 3., 4. und 5.). Betreffend die gefährdungs- und gewerbsmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist zu präzisieren, dass die Vorinstanz bezüglich der Ziffern I.1.5. und I.1.6. der Anklageschrift den Sachverhalt nicht als erstellt erachtete. Entsprechend kam sie in ihren Erwägungen zu zwei Teilfreisprüchen (vgl. pag. 2205 f., S. 31 f. der Urteilsbegründung), ohne diese jedoch im Urteilsdispositiv aufzuführen. Trotz der fehlenden Erwähnung sind diese beiden Freisprüche bei alleiniger Berufung des Beschuldigten materiell nicht zu überprüfen. Im oberinstanzlichen Urteilsdispositiv sind diese Freisprüche formell korrekt aufzuführen. Praxisgemäss ist auch über das DNA-Profil (erstinstanzliches Urteilsdispositiv Ziffer III.6.) und die erkennungsdienstlichen Daten (erstinstanzliches Urteilsdispositiv Ziffer III.7.) neu zu verfügen. Dabei verfügt die Kammer bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten darf das Urteil nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden. Es ist das Verschlechterungsverbot (sog. Verbot der «reformatio in peius») zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Rechtskräftiger Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlungen gegen das Waffengesetz Im Nachgang zu einer Polizeiintervention am 14. September 2014 beim Kino Alhambra in Bern wurde am Folgetag bei einer Hausdurchsuchung am Domizil des Beschuldigten eine verbotene Waffe (Messer mit einhändig bedienbarem automatischem Mechanismus) sichergestellt (pag. 48 ff.). Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 11. März 2015 am Domizil von C.________, der Freundin des Beschuldigten, wurden eine Pistole cal. 6.35 mm (inklusive abgefülltes Magazin), ein Schlagstock «GES» sowie ein Elektroschockgerät sichergestellt. Der Beschuldigte bestritt nicht, dass diese Waffen ihm gehörten. Für die Pistole und den Schlagstock verfügte der Beschuldigte als P.________ Staatsbürger über keinen Waffenerwerbsschein. 7. Zu überprüfende Anklagepunkte In der Anklageschrift vom 22. September 2017 (pag. 1933 ff.), mit Änderung vom 14. März 2018 (pag. 2118 f.) wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: 1. Gefährdungs- und gewerbsmässig qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 Bst. a und c BetmG)

7 durch Erwerb (Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG) von 700 Gramm Heroingemisch, Veräussern (Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG) von insgesamt mind. 403 Gramm Heroingemisch sowie Aufbewahren von 134 Gramm Heroingemisch begangen in der Zeit vom 1. Februar 2014 bis am 11. März 2015, in Bern, Zollikofen und Ostermundigen. Bekannt sind insbesondere folgende Einzelhandlungen: 1.1. Erwerb (Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG) von 700 Gramm Heroingemisch (mit einem Reinheitsgrad von mind. 14% Heroin Hydrochlorid, insgesamt ausmachend mind. 98 Gramm Heroin Hydrochlorid) von „K.________“, am 10. Dezember 2014, in Bern und Umgebung; 1.2. Veräussern (Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG) von insgesamt ca. 129 Gramm Heroingemisch (25 Gramm plus 104 Gramm mit einem Reinheitsgrad von 11% Heroin Hydrochlorid, insgesamt ausmachend 14.19 Gramm Heroin Hydrochlorid) an G.________ zum Preis von insgesamt CHF 4‘000.00, in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis am 12. Februar 2014 in Bern und Umgebung; 1.3. Veräussern (Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG) von mind. 200 Gramm Heroingemisch (mit einem Reinheitsgrad von mind. 14% Heroin Hydrochlorid, ausmachend insgesamt mind. 28 Gramm Heroin Hydrochlorid) an F.________ oder an eine andere Person (genannt „Junkie“) und/oder H.________ zum Preis von CHF 5‘000.00, in der Zeit vom 19. März 2014 bis am 10. März 2015, in Zollikofen; 1.4. Veräussern (Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG) von mind. 50 Gramm Heroingemisch (2 Mal je 25 Gramm mit einem Reinheitsgrad von 14% Heroin Hydrochlorid, insgesamt ausmachend mind. 7 Gramm Heroin-Hydrochlorid) an H.________, in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis am 4. März 2015, in Ostermundigen und Umgebung; 1.5. Veräussern (Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG) von mind. 24 Gramm Heroingemisch (mit einem Reinheitsgrad von 7.2% Heroin Hydrochlorid, insgesamt ausmachend mind. 1.7 Gramm Heroin Hydrochlorid) an I.________, in der Zeit vom 18. März 2014 bis am 22. April 2014, in Bern und Umgebung; 1.6. Veräussern (Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG) einer unbekannten Menge Heroingemisch an J.________, in der Zeit vom 18. März 2014 bis am 5. November 2014, in Bern und Umgebung; 1.7. Besitz (Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG) von 134 Gramm Heroingemisch (mit einem Reinheitsgrad von 14% Heroin-Hydrochlorid, insgesamt ausmachend 18.8 Gramm Heroin Hydrochlorid), am 11. März 2015, in Bern (in der Wohnung von C.________ an der V.________), zusammen mit C.________; indem er die 134 Gramm Heroingemisch in der Wohnung von C.________ an der V.________ deponierte bzw. aufbewahrte, was C.________ zuliess bzw. ermöglichte, indem sie ihm Zugang zur erwähnten Wohnung bzw. deren Räumlichkeiten gewährte, sei es, dass sie ihn einliess, ihm die Türe offen liess oder ihm den Schlüssel zur Verfügung stellte, wobei sie wusste, dass A.________ Drogen in ihrer Wohnung deponierte bzw. versteckte und dies auch wollte. 2. Gewerbsmässig qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 Bst. c StGB),

8 indem A.________ insgesamt CHF 107‘000.00 – 177‘000.00, welche aus dem Drogenhandel stammten, in der Wohnung von C.________ an der V.________ aufbewahrte bzw. versteckte, um damit für den Fall einer an seinem Wohnsitz durchzuführenden Hausdurchsuchung zu verhindern, dass das erwähnte Bargeld in die Hände der Strafverfolgungsbehörden fallen würde, begangen in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis am 11. März 2015, in Bern (in Mittäterschaft) zusammen mit C.________. 8. Umstrittener Sachverhalt, Beweismittel und Vorgehen Wie bereits im erstinstanzlichen Verfahren bestritt der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren sämtliche Vorwürfe betreffend Drogenhandel. Er räumte lediglich den Besitz von 134 Gramm Heroingemisch (Anklageziffer I.1.7.) ein, wobei er jedoch nicht gewusst haben will, dass er Drogen aufbewahrte. Er warf der Polizei eine tendenziöse Ermittlung vor, die von vornherein auf der Annahme beruht habe, dass er mit Drogen handle (vgl. pag. 2308). Währenddessen unterstrich die Generalstaatsanwaltschaft, dass das Gesamtbild aller Indizien den vom Beschuldigten begangenen Drogenhandel beweise (vgl. pag. 2311). Die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten war durch den Hinweis des Heroinkonsumenten G.________ ins Rollen gekommen. Der Beschuldigte wurde von der Polizei über einen längeren Zeitraum observiert und mit verdeckten Massnahmen überwacht. Namentlich gab es rückwirkende Teilnehmeridentifikationen und Überwachungen in Echtzeit der bekannten Rufnummern, Einsatz von GPS- Sendern an den verwendeten Fahrzeugen sowie eines IMSI-Catchers zur Standortüberwachung und zur Identifikation der verwendeten Geräte und Nummern. Aufgrund der zahlreichen Überwachungsergebnisse fand schliesslich insbesondere am Wohnort der Freundin des Beschuldigten, C.________, eine Hausdurchsuchung statt, bei der u.a. 134 Gramm Heroingemisch sichergestellt wurden. Aufgrund dieser zahlreichen durchgeführten Zwangsmassnahmen liegt eine Fülle von objektiven Beweismitteln vor. Ausserdem sind namentlich mit den Aussagen des Beschuldigten selbst, von C.________ und verschiedenen Drogenabnehmern auch zahlreiche subjektive Beweismittel aktenkundig. Auf eine allgemeine Zusammenfassung aller Beweismittel wird an dieser Stelle verzichtet. Vielmehr wird direkt im Rahmen der Würdigung zu den einzelnen Anklagepunkten, soweit unter Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz noch notwendig, auf die einzelnen relevanten Beweismittel eingegangen werden (Ziffern II.9.2. ff.). 9. Beweiswürdigung der Kammer 9.1 Vorbemerkungen Für die allgemeinen theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2180 ff., S. 6 ff. der Urteilsbegründung). Es wird darüber hinaus vorab auf die insgesamt sehr detaillierte, sorgfältige und zutreffende Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen. Die Kammer schliesst sich dieser vollumfänglich an. Im Folgenden handelt es sich teils um wiederholende und teils ergänzende Ausführungen zu denjenigen der Vorinstanz unter Berücksichtigung der Vorbringen der Parteien.

9 Die Kammer geht in ihrer Würdigung nach derselben Chronologie vor, wie dies die Vorinstanz tat. So wird vorab der Anklagepunkt I.1.2. behandelt, da dieser auf den Aussagen von G.________ basiert, welche die Ermittlungen gegen den Beschuldigten auslösten. Im Anschluss sind der Hauptanklagepunkt I.1.7. betreffend die sichergestellten 134 Gramm Heroingemisch und alsdann die übrigen Anklagepunkte in der Reihenfolge der Anklageschrift zu prüfen. 9.2 Zu Anklageziffer I.1.2. 9.2.1 Vorwurf Gemäss Anklageschrift vom 22. September 2017 (mit Änderung vom 14. März 2018) wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (pag. 1934 und 2118): Veräussern (Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG) von insgesamt ca. 129 Gramm Heroingemisch (25 Gramm plus 104 Gramm mit einem Reinheitsgrad von 11% Heroin Hydrochlorid, insgesamt ausmachend 14.19 Gramm Heroin Hydrochlorid) an G.________ zum Preis von insgesamt CHF 4‘000.00, in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis am 12. Februar 2014 in Bern und Umgebung; 9.2.2 Beurteilung durch die Vorinstanz Die entscheidenden Beweismittel in diesem Anklagepunkt sind das bei G.________ sichergestellte Heroingemisch, die Aussagen von G.________, die Aussagen des Beschuldigten und das von der Polizei am 16. Februar 2014 beobachtete Treffen zwischen den beiden. Die Vorinstanz fasste diese korrekt zusammen, worauf zu verweisen ist. Sie erwog, dass das bei G.________ sichergestellte Heroingemisch verschiedene Reinheitsgrade aufweise. Diese könnten demnach entweder von unterschiedlichen Lieferanten stammen oder zum Verkauf von G.________ noch gestreckt worden sein. G.________ habe sehr offen Auskunft gegeben über seine Geschäfte. Hinsichtlich der Geschäfte mit dem «O.________» habe er bezüglich den 100 Gramm Heroingemisch konstante Aussagen gemacht und im Rahmen der parteiöffentlichen Einvernahme vom 3. Juni 2015 mehr zugegeben, als er musste. Das klare Signalement, das er zu Protokoll gegeben habe, passe auf den Beschuldigten. Er sei bereit gewesen, der Polizei bei der Identifikation des Beschuldigten zu helfen und habe diesen später auch in Anwesenheit identifiziert. Er habe angegeben, dass der Beschuldigte ohnehin nur schlechte Qualität geliefert habe. Er habe sich durch seine Kooperation aber wohl eine Reduktion beim Strafmass im eigenen Verfahren erhofft. Zudem habe er in der parteiöffentlichen Einvernahme gesagt, dass er davon ausgegangen sei, dass er und der Beschuldigte bereits bei der Übergabe der 100 Gramm observiert worden seien. Daher sei es stringent, dass er diesen belaste. All das lasse keinen Raum für Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen von G.________. Die Aussagen würden sodann gestützt durch das von der Polizei beobachtete Treffen zwischen G.________ und dem Beschuldigten. Dieser habe den Audi gelenkt und sei damit im Anschluss an das Treffen an sein Domizil gefahren. Der Beschuldigte versuche, die Beziehung zu G.________ einfach abzustreiten, was aber unglaubhaft sei. Einerseits sei durch das beobachtete Treffen von 16. Februar 2014 erstellt, dass sich die beiden kannten. Andererseits ergebe sich diese Tatsache auch aus den Widersprüchen in den Äusserungen des Beschuldigten im

10 Rahmen der Schlusseinvernahme vom 7. August 2017 (pag. 212.15 Z. 478 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten seien nicht glaubhaft, auch wenn er nur sehr wenig gesagt habe. Der angeklagte Sachverhalt sei aufgrund der Sicherstellungen, dem beobachteten Treffen sowie den belastenden glaubhaften Aussagen von G.________ erwiesen (pag. 2183 ff., S. 9 ff. der Urteilsbegründung). 9.2.3 Vorbringen der Parteien Die Verteidigung des Beschuldigten führte anlässlich der Berufungsverhandlung insbesondere aus, die Vorinstanz habe die Kriterien der Aussagenwürdigung nicht korrekt angewendet. G.________ habe immer von einem «O.________» gesprochen und habe diesen nicht beim Namen nennen können. Der Beschuldigte sei jedoch P.________ (Staatsangehörigkeit). Der knappe Bericht der Polizei zum beobachteten Treffen sei kein taugliches Beweismittel. Es gebe keine Detailangaben zu dieser Beobachtung und diese sei nur eine Behauptung der Polizei. Die Polizisten hätten nur das Auto gesehen. Der Beschuldigte bestreite nicht, das Auto gefahren zu haben. Er könnte jedoch nur jemand anderes zum Treffen gefahren haben; jedenfalls habe er G.________ nicht getroffen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb G.________ glaubwürdig sein solle. Es gebe auch keine Hinweise, dass der Beschuldigte und G.________ sich kennen würden. Alles in allem sei der Beschuldigte nicht als Drogenlieferant identifiziert (pag. 2308 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft plädierte hingegen insbesondere, dass die Personenbeschreibung von G.________ auf den Beschuldigten und seine Fahrzeuge passe. Gemäss G.________ sei der Beschuldigte jeweils alleine zu den Treffen gekommen und im Audi vorgefahren. Er habe auch das Kennenlernen über R.________ beschreiben können. Wenn der Beschuldigte normalen Kontakt zu G.________ gehabt hätte, so gäbe es für ihn keinen Grund die Bekanntschaft abzustreiten. G.________ habe die passenden Details nicht erfunden, nur um den Beschuldigten zu Unrecht zu belasten. Die widersprüchlichen Aussagen des Beschuldigten würden für Lügen sprechen (pag. 2311). 9.2.4 Würdigung der Kammer Vorab kann auf die detaillierte, sorgfältige und zutreffende Beweiswürdigung der Vorinstanz verwiesen werden. Auch wenn nicht verkennt wird, dass die in der Wohnung von G.________ sichergestellten 104 Gramm Heroingemisch einen Reinheitsgrad von 11 % Heroin Hydrochlorid aufwiesen – im Gegensatz zu den 134 Gramm Heroingemisch in der Wohnung von C.________ mit einem solchen von 14 % Heroin Hydrochlorid (Ziffer I.1.7. der Anklageschrift) – so ergeben sich nicht die geringsten Zweifel, dass G.________ die 104 Gramm Heroingemisch am 12. Februar 2014 vom Beschuldigten erworben hat und zuvor – quasi als Probelieferung – 25 Gramm Heroingemisch zwei bis drei Wochen vorher. Die Aussagen von G.________ erscheinen der Kammer insgesamt sehr glaubhaft. Sie sind gerade in Bezug auf den Beschuldigten als Lieferanten (daneben hatte G.________ noch andere Lieferanten) konstant, stimmig, widerspruchsfrei und in Übereinstimmung mit dem von der Polizei beobachteten Treffen mit dem Beschuldigten am 16. Februar 2014, bei dem – wie G.________ sagte – effektiv kein Heroin überge-

11 ben wurde. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung ist nicht ersichtlich, inwiefern G.________ unkonstant ausgesagt hätte. Eine Verwechslung des Beschuldigten mit einer anderen Person ist nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass der Mann, mit dem sich G.________ getroffen hatte, danach in Bern an die L.________ (Adresse) fuhr (Domizil des Beschuldigten, pag. 67), ausgeschlossen. Dass der Beschuldigte nur das Auto gefahren hat und quasi Chauffeur für eine unbekannte Drittperson war, ist reine Spekulation der Verteidigung, die keinerlei Basis hat. Nicht einmal der Beschuldigte machte dies geltend. Wie aus dem Rapport der Polizei hervorgeht (pag. 67), folgte diese dem Fahrzeug des Beschuldigten bis zu seinem Domizil. Hätte sie das Aussteigen einer Drittperson beobachtet, so wäre dies vermerkt worden. Zudem erwähnte G.________ nie eine weitere Person, die je an den Treffen anwesend gewesen wäre. Er sagte gar ausdrücklich, der Beschuldigte sei nicht in Begleitung gewesen (pag. 389 Z. 47). Auch passt das von G.________ zu Protokoll gegebene Signalement des Beschuldigten (pag. 389 Z. 41 ff.) ebenso auf diesen wie der erwähnte Audi TT und der Motorradhelm (pag. 389 Z. 51 ff.) bzw. die Tatsache, dass der Beschuldigte auch ein Motorrad benutzte (pag. 155). Dass G.________ den Namen des Beschuldigten nicht kannte, ist nichts Überraschendes im Drogengeschäft. Auch dass er jeweils von einem «O.________» sprach, spricht nicht im Geringsten dagegen, dass es sich um den Beschuldigten handeln könnte, obwohl der Beschuldigte P.________ (Staatsangehörigkeit) ist. Dies war für G.________, der die Q.________ Staatsbürgerschaft besitzt und wohl kaum mit seinem Drogenlieferanten über dessen Herkunft gesprochen hatte, nicht unterscheidbar und ohnehin irrelevant. Im Übrigen leben in P.________ auch Menschen O.________ Ethnie, auch wenn der Beschuldigte nicht zu dieser zählt. G.________ beschrieb wiederholt und glaubhaft wie er den Beschuldigten im vorangehenden Sommer durch einen Kollegen namens R.________ kennengelernt habe (pag. 390 Z. 68 ff., pag. 396 Z. 95). Er bezeichnete anlässlich der Einvernahme vom 3. Juni 2015 den Beschuldigten in dessen Anwesenheit direkt als seinen Lieferanten (pag. 407 Z. 32 ff.). Die Aussagen von G.________ erscheinen auch deshalb als sehr glaubhaft, weil er von sich aus – ohne entsprechende Vorhalte – seine Drogenerwerbshandlungen erwähnte und sich dabei massgeblich selbst belastete. Ausser dass es eben so gewesen war, gab es keinen Grund, in der polizeilichen Einvernahme vom 3. Juni 2015 (pag. 406 ff.) in Gegenwart des Beschuldigten zu erwähnen, dass er bei diesem bereits zuvor ein bis zwei Mal 25 Gramm Heroin bezogen habe. Dass G.________ erwähnte, dass die Qualität ohnehin schlecht gewesen sei, und er durch seine Kooperation im eigenen Verfahren mit einer Reduktion des Strafmasses rechnen durfte, macht seine den Beschuldigten belastenden Aussagen nicht unglaubhaft. Den sehr glaubhaften Aussagen von G.________ stehen die widersprüchlichen und insgesamt unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten gegenüber: Machte er anfänglich geltend, dass er G.________ nicht kenne (pag. 155 Z. 66 ff.), gab er dann – nach Vorhalt der ihn belastenden Aussagen – eine widersprüchliche, fadenscheinige Erklärung zu Protokoll, die nicht für die Glaubhaftigkeit der Aussagen

12 des Beschuldigten spricht bzw. nachgerade ein Lügensignal ist (pag. 212.15 Z. 478 ff.): Nach meiner Entlassung aus der U-Haft habe ich G.________, in der Stadt Bern, von weitem gesehen. So wie ich ihn da gesehen hatte, war für mich klar, dass er viel mit Drogen zu tun hatte. Er hat das wohl so ausgesagt, damit er selber «geputzt» ist. Ich denke auch, dass er Drogen verkauft. Er kann sagen, was er will, ich kann das aber nicht bestätigen. Signifikant ist dann auch, dass der Beschuldigte auf den Vorhalt, dass sein Treffen vom 16. Februar 2014 mit G.________ von der Polizei observiert worden sei, bloss auffällig karg antwortete mit «Nichts» (pag. 212.15 Z. 503). In der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte auf Ergänzungsfrage seines Verteidigers pauschal zu Protokoll, die Aussage von G.________ stimme nicht (pag. 2306 Z. 3 f.). Weshalb ihn dieser falsch anschuldigen sollte, erklärte er dabei aber nicht. Insgesamt ist beweiswürdigend auf die sehr glaubhaften Aussagen von G.________ abzustellen. Eine fehlerhafte Aussagenwürdigung der Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Was seitens der Verteidigung vorgebracht worden ist, erschöpft sich in einer unbeachtlichen Kritik der Polizeiarbeit einerseits und einer Einzelfallbetrachtung bzw. einem Zerpflücken von einzelnen Indizien andererseits. Indes verdichten sich bei einer gesamtheitlichen Betrachtung die einzelnen Indizien zusammen mit den sehr glaubhaften Aussagen von G.________ zu einem glasklaren Gesamtbild. Dieses lässt keinen Raum für die geringsten Zweifel. Entsprechend ist der Sachverhalt gemäss Ziffer I.1.2. der Anklageschrift (mit Änderung vom 14. März 2018) zweifelsfrei erstellt. Allein damit erweist sich aber auch die Aussage des Beschuldigten, wonach er nie mit Heroin gehandelt habe, offensichtlich als falsch. 9.3 Zu Anklageziffer I.1.7. 9.3.1 Vorwurf Gemäss Anklageschrift vom 22. September 2017 wird dem Beschuldigten folgender Sachverhalt vorgeworfen (pag. 1934 f.): Besitz (Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG) von 134 Gramm Heroingemisch (mit einem Reinheitsgrad von 14 % Heroin Hydrochlorid, insgesamt ausmachend 18.8 Gramm Heroin Hydrochlorid), am 11. März 2015, in Bern (in der Wohnung von C.________ an der V.________), zusammen mit C.________; 9.3.2 Beurteilung durch die Vorinstanz In diesem Anklagepunkt würdigte die Vorinstanz die Daten der GPS-Überwachung der Fahrzeuge und die Erkenntnisse aus der Observation (pag. 126 ff. und pag. 1776), die Ergebnisse aus der Audioüberwachung der Fahrzeuge und den Echtzeitüberwachungen (pag. 126 ff. und pag. 1747 ff.), die Sicherstellung von Heroingemisch, Streckmittel und Bargeld bei der Hausdurchsuchung in der Wohnung von C.________ (pag. 463 ff.) mit der Fotodokumentation hierzu (pag. 148 f.), die forensisch-chemische Analyse der sichergestellten Drogen (pag. 434 ff.) sowie die Einvernahmen von C.________ (pag. 213 ff.) und des Beschuldigten (pag. 153 ff.). Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass die Polizei mehrmals habe feststellen können, wie der Beschuldigten nach der Wegfahrt von der Wohnung von C.________ seine Abnehmer aufgesucht habe. Die Hypothese der Polizei, wonach

13 der Beschuldigte in der Wohnung von C.________ einen Drogenbunker unterhielt, sei durch den Inhalt zahlreicher abgehörter Gespräche erhärtet worden. Den Gesprächen könne man einerseits anhand der Verknüpfung aus den Gramm- und Preisangaben sowie den Äusserungen zur Qualität entnehmen, dass es um Heroinhandel gehe. Weiter gehe daraus hervor, dass der Beschuldigte bei C.________ Bargeld, Heroingemisch und Streckmittel gelagert habe. Auch würden die Gespräche im Bezug zu objektiven Fakten stehen, weshalb die Inhalte einen sehr hohen Beweiswert hätten. Schliesslich seien dann bei der Hausdurchsuchung tatsächlich Bargeld und Drogen gefunden worden (pag. 470). Auffallend sei, dass die Betäubungsmittel zusammen mit einer Digitalwaage in einer Kartonschachtel aufbewahrt worden seien. Im gleichen Schrank habe sich Bargeld von insgesamt CHF 185‘000.00 befunden und unmittelbar bei einem Geldposten eine Pistole. Bei Drogengeld mache das Sinn, wenn man damit rechne, überfallen zu werden. Aufgrund der Fundsituation würden die Betäubungsmittel in einem funktionellen Zusammenhang zur Digitalwaage stehen. C.________ habe gerade zu jenen Asservaten nichts sagen wollen, die im Zusammenhang mit dem Drogenhandel stünden. Nachdem ihr die abgehörten Gespräche vorgehalten worden seien, habe sie eingeräumt, dass sie gewusst habe, dass der Beschuldigte mit Heroin gehandelt habe (pag. 248 Z. 486 ff., pag. 268 Z. 12 ff.). C.________ sei es vor der erdrückenden Beweislage nicht gelungen, den Sachverhalt wegzureden. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft habe sie offensichtlich entschieden, nichts mehr zu sagen. Aus ihrer Einvernahme vom 24. März 2015 gehe glaubhaft hervor, dass der Beschuldigte mit Drogen gehandelt und die Wohnung von C.________ als Drogenund Bargeldbunker verwendet habe. Der Beschuldigte habe zugegeben, das sichergestellte Heroin und das Streckmittel in der Wohnung deponiert zu haben. Dass er das Heroin in den Schlafzimmerschrank getan habe, wo auch die Pistole und das Bargeld aufbewahrt worden seien, zeige, dass er genau gewusst habe, was im Karton gewesen sei. Das Bestreiten sei eine blosse Schutzbehauptung. Auffällig sei auch die Aussageverweigerung bezüglich der belastenden Audioaufnahmen. Erst zweieinhalb Jahre nach der ersten Einvernahme habe der Beschuldigte das erste Mal vorgebracht, es habe sich um Erde gehandelt. Die Behauptung sei in Bezug auf das Streckmittel vielleicht noch möglich, in Bezug auf die in einem separaten Karton neben einer Digitalwaage in zwei Aluknäueln gelagerten 134 Gramm Heroingemisch hingegen völlig unglaubwürdig. Der Beschuldigte habe einerseits angegeben, die Belastungen von C.________ seien rein aus dem Verfahren entstanden. Anderseits habe er gesagt, er habe gegenüber ihr nur so getan, als sei er im Drogenhandel tätig, damit sie keine Fragen stelle, wenn er nicht bei ihr, sondern bei anderen Frauen sei. Dabei handle es sich zweifelsohne um ein Musterbeispiel einer Schutzbehauptung. Die verworrenen Aussagen des Beschuldigten gingen vollkommen an der eindeutigen Fundsituation der Asservate E19 und F5 (Kartonschachtel mit Heroingemisch in Aluknäuel und Tasche mit Streckmittel) vorbei. Seine immer wieder neuen Erklärungen würden darauf hindeuten, dass sie erfunden seien. Insgesamt seien seine Aussagen nicht glaubhaft. Das Gericht habe keine Zweifel, dass der Beschuldigte die 134 Gramm Heroingemisch zum Zwecke des Drogenhandels in der Woh-

14 nung von C.________ gelagert habe. Ziffer I.1.7 der Anklageschrift sei erstellt (pag. 2187 ff., S. 13 ff. der Urteilsbegründung). 9.3.3 Vorbringen der Parteien Die Verteidigung des Beschuldigten brachte dagegen insbesondere vor, es sei nicht grundsätzlich unglaubhaft, dass der Beschuldigte nicht gewusst habe, dass es Heroingemisch sei. Er habe den Sack nicht aufgemacht. Er sei zu Beginn des Verfahrens nicht konkret zum Inhalt befragt worden, weshalb er nicht von sich aus gesagt habe, dass er gemeint habe, es handle sich um spezielle Erde. Dennoch beantragte die Verteidigung im oberinstanzlichen Verfahren einen Schuldspruch wegen des Besitzes der 134 Gramm Heroingemisch, da er Beschuldigte in Kauf genommen habe, etwas Illegales zu lagern (vgl. pag. 2309). Die Generalstaatsanwaltschaft führte insbesondere aus, der Beschuldigte habe sehr genau gewusst, was er in der Wohnung aufbewahrt habe. Gemäss Überwachung sei er jeweils zur Wohnung von C.________ gefahren und danach zu bekannten Drogenkonsumenten. In den aufgezeichneten Gesprächen sei klar von Drogenhandel gesprochen worden. Die Behauptung, es sei um Fitnessprodukte gegangen, habe der Beschuldigte erst in der Schlusseinvernahme aufgestellt. Wenn es tatsächlich so gewesen wäre, hätte er dies von Beginn weg sagen können. Weiter würden die in den Gesprächen verwendeten verdeckten Formulierungen für Drogenhandel sprechen. Es sei auf die Aussagen von C.________ und die Gesprächsaufnahmen abzustellen. Die Wohnung sei als Drogenbunker benutzt worden. Der Beschuldigte habe erst in seiner fünften Befragung behauptet, es habe sich um Erde gehandelt, obwohl er mehrmals gefragt worden sei, was er zum gefundenen Material wisse. Es frage sich, weshalb der Beschuldigte den Sack auseinandergenommen und das Heroin in den Schrank getan und das Streckmittel im Sack gelassen habe (pag. 2311 f.). 9.3.4 Würdigung der Kammer Es gibt nicht die geringsten Zweifel, dass das Heroingemisch vom Beschuldigten in vollem Wissen um dessen Eigenschaft in der Wohnung von C.________ deponiert worden ist, die Wohnung für ihn als Drogenbunker gedient hat und er von dort aus seine Drogenabnehmer beliefert hat. Allein schon die Tatsache, dass der Beschuldigte oftmals das Domizil seiner Freundin aufsuchte, und zwar insbesondere auch tagsüber (der Beschuldigte arbeitete nachts im S.________) während ihrer arbeitsbedingten Abwesenheit und nur für kurze Zeit (pag. 127), und hernach direkt zu seinen Drogenabnehmern fuhr, lässt sich mitnichten auch nur ansatzweise mit normalen, unverdächtigen Alltagshandlungen erklären. Hinzu kommen die eindeutigen und in grösserer Zahl vorliegenden Gesprächsinhalte, die aufgrund der Audioüberwachung des vom Beschuldigten benutzten Mercedes aktenkundig sind (vgl. pag. 128 ff. bzw. pag. 1747 ff.). Die Vorinstanz listete wesentliche Gespräche bzw. Gesprächsinhalte auf (pag. 2188, S. 14 der Urteilsbegründung). Mitzuberücksichtigen sind zusätzlich aber auch die weiteren, gesicherten Aufzeichnungen von Gesprächen mit «T.________» (T.________) und anderen unbekannten Personen, in denen es klar um Drogen ging. Teilweise wurden sogar Mengen und Geldbeträge genannt (pag. 128 f., Gespräche Nr. 0071 [pag. 1747 f.], 0112 [pag. 1748 ff.],

15 0116 [pag. 1750 ff.], 0123 [pag. 17552 f.], 0195 [pag. 1753 f.], 0327 [pag. 1754], 0978 [pag. 1764 f.]). Diese Gespräche belasten den Beschuldigten zusätzlich und können weder damit abgetan werden, dass diese nur Bluff seien, oder dass diese dazu gedient hätten, seinen Aufenthalt bei anderen Frauen zu kaschieren und um keine Fragen aufkommen zu lassen. Wäre es ihm effektiv um Bluff gegenüber seiner Freundin gegangen, so hätte er sich nicht teilweise einer kodierten Sprache bedienen müssen. Ausserdem wurden viele Gespräche gar nicht in Anwesenheit von C.________ geführt, womit die Begründung des Beschuldigten ins Leere geht. Völlig zu Recht taxierte die Vorinstanz diese Erklärung des Beschuldigten als Musterbeispiel einer Schutzbehauptung. Die gerade oftmals nur wenige Minuten dauernden, aktenkundigen Aufenthalte/Kontakte mit Drogenabnehmern können jedenfalls nicht Grund sein für ein derartiges Aussageverhalten. Hinzu kommt, dass diese Kontakte zu Drogenabnehmern sicher nicht im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Vertrieb von Fitnessmaterial stehen können. Im Übrigen wurde weder in der Wohnung von C.________ noch am Domizil des Beschuldigten Fitnessmaterial/Proteine sichergestellt. Im Weiteren lassen sich die in den Gesprächen erwähnten Geldbeträge selbst nach Aussage des Beschuldigten nicht ansatzweise mit dem Preis von Fitnessmaterial erklären. Denn wenn der Beschuldigte in Bezug auf das Gespräch Nr. 288 (pag. 1766 ff.) in seiner Schlusseinvernahme angab, CHF 5‘000.00 für 700 Gramm «Fitnessmaterial» sei viel (pag. 212.45), so muss das erst recht für 200 Gramm Material für CHF 5‘000.00 gemäss dem Gespräch Nr. 1141 (pag.1768) gelten. Dass der Beschuldigte sich im Übrigen neben dem Drogenhandel auch noch mit Fitnessmaterial/Proteinen beschäftigte, liegt auf der Hand. So brachte die Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren unter Verweis auf die Audiodateien zutreffenderweise vor, es habe Gespräche über Fitnesspräparate gegeben. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung vermögen diese auch anderweitigen Gesprächsinhalte den angeklagten Drogenhandel indes nicht ansatzweise zu entkräften, zumal der Beschuldigte selber zu Protokoll gab (pag. 212.40 Z. 289 ff.): Das einzige, was ich zwischendurch gemacht habe war das mit den Fitnessprodukten. Das machte ich auf Hobbybasis. Das war nicht ein grosser Verdienst. Und schliesslich hätte es diesbezüglich wohl nicht einer kodierten Sprache bedurft. Allein aufgrund dieser Ausführungen ist mehr als nur rechtsgenügend erstellt, dass das in der Wohnung von C.________ sichergestellte Heroingemisch dem Beschuldigten zuzurechnen ist bzw. ist es eine Tatsache, dass er in der Wohnung seiner Freundin einen Drogenbunker unterhielt. Im Weiteren wies die Vorinstanz zutreffend auf die spezielle Fundsituation der Betäubungsmittel hin: Im Kleiderschrank im Schlafzimmer befand sich eine Kartonschachtel (Verpackung von Frauenparfum), beinhaltend zwei Aluknäuel (insgesamt 134 Gramm Heroingemisch) sowie eine Digitalwaage. Unweit davon war auch die Pistole (cal. 6.35) mit abgefülltem Magazin gelagert (vgl. pag. 149 f.). Der Beschuldigte behauptete anlässlich der Berufungsverhandlung weiterhin, er habe das, was in der Wohnung gefunden worden sei, für Erde für die Anpflanzung von Marihuana gehalten (pag. 2304 Z. 32 ff.). Auf Frage, ob es stimme, dass das,

16 was in den beiden Aluknäuel gewesen sei, seiner Meinung nach Erde war, gab er zur Antwort (pag. 2304 Z. 42 ff.): Ich meine das ganze Packet. Ich habe es nicht aufgemacht. Diese Aussage ergibt keinen Sinn. Schliesslich wurden die 134 Gramm nicht am selben Ort gefunden wie das Streckmittel. Es wurde also entgegen der Behauptung des Beschuldigten auseinandergenommen. Erde würde man sodann niemals so verpacken und lagern, wie dies mit dem Heroingemisch und dem Streckmittel gemacht wurde. Im Übrigen brachte der Beschuldigte erst in der Schlusseinvernahme vom 7. August 2017 vor, ihm sei gesagt worden, es handle sich um Erde für Marihuana-Bepflanzung (pag. 212.6). Er war jedoch von der Polizei von Anfang an unter Vorhalt des Fundes von Streckmittel und Heroingemisch detailliert befragt worden. In der Einvernahme zur Hafteröffnung sagte er auf die Frage, ob er gewusst habe, was das Pulver war, gar (pag. 165 Z. 189): «Ja, ich wusste es.» Da erstaunt es doch sehr, dass er in diesem Zeitpunkt nichts von angeblicher Erde zur Marihuana-Bepflanzung erwähnte. Die Erklärung des Beschuldigten, weshalb er nicht schon früher erwähnt hatte, dass er den «Stoff» für Erde hielt, vermag nicht zu überzeugen. Er behauptete, die Polizisten hätten ihm gesagt, er können sagen, was er wolle, es werde ihm sowieso nicht geglaubt (pag. 212.7 Z. 187 ff., pag. 2305 Z. 36 ff.). Da seine Verteidigung bei jeder Einvernahme anwesend war, ohne dass diese interveniert hat, ist dies nicht glaubhaft. Hinzu kommt, dass C.________ in der polizeilichen Einvernahme vom 24. März 2015 (pag. 238 ff.) schliesslich direkt den Beschuldigten belastete (ab pag. 248 ff.). Völlig zutreffend schlussfolgerte die Vorinstanz, dass die vorgehaltenen Gesprächsinhalte für sich sprächen und keinen Interpretationsspielraum offen liessen, d.h. diese den Drogenhandel direkt bewiesen. Im Weiteren lassen sich ihre den Beschuldigten belastenden Aussagen, die sie nach der Haftentlassung nicht wiederholte und stattdessen offensichtlich nichts mehr sagen wollte, nicht damit abtun, diese seien fälschlicherweise erfolgt, weil sie sich eine Haftentlassung erhofft habe bzw. den Beschuldigten zu Unrecht belastet habe, weil sie wegen ihm in Untersuchungshaft gekommen sei. Das Beweisfundament, insbesondere gerade bezüglich objektiver Beweise, ist dermassen dicht und erdrückend, dass es für die These einer Falschbelastung nicht ansatzweise irgendwelche konkreten Hinweise gibt. In zwei aufgezeichneten Gesprächen sprach C.________ ausserdem von der Gefährlichkeit des Handelns des Beschuldigten. Im Gespräch Nr. 1176 vom 8. Februar 2015 (pag. 1769) sagte sie: Es konnte für mich sehr gefährlich sein. In dem Zeit wenn wir «das» bei mir in der Wohnung gehabt haben. Ich könnte jetzt in Gefängnis sein...20 Jahre Gefängnis… In einem weiteren Gespräch am selben Tag (Nr. 1245) warnte C.________ den Beschuldigten nach einer Polizeikontrolle, er müsse jetzt aufpassen (pag. 1770). Dass C.________ eine grosse Gefahr für sich und den Beschuldigten sah, die von der Polizei ausgehen würde, und dass das Aufbewahren von etwas in der Wohnung gar Folgen von bis zu 20 Jahren Gefängnis haben könnte, lässt nur den Schluss auf Aufbewahrung von Drogen zu. Für etwas anderes wäre niemals eine derartige Strafe zu erwarten.

17 Schliesslich ist auch in diesem Zusammenhang auf das völlig unglaubhafte Aussageverhalten des Beschuldigten hinzuweisen: Seine Aussagen sind derart widersprüchlich, verworren, zu den objektiven Beweisen in Widerspruch stehend, so dass insgesamt nicht darauf abgestellt werden kann. Eine Analyse der Aussagen des Beschuldigten ergibt nun – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – nicht ansatzweise Anhaltspunkte für inhaltsbezogene Realkennzeichen; vielmehr imponieren diese durch eine Vielzahl klassischer Lügensignale. Im Ergebnis kam die Vorinstanz völlig überzeugend und richtigerweise zum Schluss, dass zweifelsfrei erstellt sei, dass der Beschuldigte 134 Gramm Heroingemisch zum Zwecke des Drogenhandels in der Wohnung von C.________ deponiert habe. Der Sachverhalt gemäss Ziffer I.1.7. der Anklageschrift ist damit erstellt. C.________ war über die Handlungen des Beschuldigten informiert. 9.4 Zu Anklageziffer I.1.1. 9.4.1 Vorwurf Weiter wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 22. September 2017 Folgendes vorgeworfen (pag. 1934): Erwerb (Art. 19 Abs. 1 Bst. d BetmG) von 700 Gramm Heroingemisch (mit einem Reinheitsgrad von mind. 14 % Heroin Hydrochlorid, insgesamt ausmachend mind. 98 Gramm Heroin Hydrochlorid) von „K.________“, am 10. Dezember 2014, in Bern und Umgebung; 9.4.2 Beurteilung durch die Vorinstanz Im Zentrum der Beweiswürdigung in diesem Anklagepunkt standen zwei aufgenommene Gespräche (Nr. 195 auf pag. 1753 f. und Nr. 988 auf pag. 1766 f.). Ebenso zog die Vorinstanz die Daten aus der GPS-Überwachung und die Erkenntnisse aus der Observation (pag. 126 ff. und pag. 1776) sowie die Einvernahmen von C.________ (pag. 213 ff.) und dem Beschuldigten (pag. 153 ff.) mit ein. Die Vorinstanz führte beweiswürdigend unter anderem aus, dass die Tätigkeit des Beschuldigten im Heroinhandel bereits aus den vorgehend gewürdigten Anklagepunkten erstellt sei. Der Beschuldigte habe in einem ersten Gespräch vom 6. Dezember 2014, bei dem die verwendeten Begriffe und Zahlen auf den Handel mit Heroingemisch hinweisen würden, seinem Gesprächspartner zugesichert, bis am Mittwoch, d.h. am 10. Dezember 2014, den nächsten Bezug zu machen. Dieser Drogenbezug vom 10. Dezember 2014 werde dann in einem Gespräch des Beschuldigten mit C.________ vom 8. Februar 2015 erwähnt. Aufgrund des Gesprächs liege der Verdacht nahe, dass der Beschuldigte am 10. Dezember 2014 700 Gramm Heroingemisch von einem «K.________» übernommen hatte. Der Beschuldigte habe sich nach anfänglicher Verweigerung der Aussage in der Schlusseinvernahme zum Gesprächsinhalt geäussert. Er gebe keine Alternative Erklärung zur Hypothese des Drogenhandels. Vielmehr gestehe er selbst ein, dass über CHF 5‘000.00 für 700 Gramm Fitnessprodukte viel sei. Auch die Aussagen des Beschuldigten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung seien nicht glaubhaft. Bei einer legalen Tätigkeit hätte der Beschuldigte den Inhalt des Gesprächs im Zusammenhang mit «K.________» erklären können. Ziffer I.1.1. der Anklageschrift sei erstellt (pag. 2195 ff., S. 21 ff. der Urteilsbegründung).

18 9.4.3 Vorbringen der Parteien Die Verteidigung des Beschuldigten kritisierte generell, dass keine direkten Beweise vorliegen würden und Vermutungen als Tatsachen betrachtet würden. In der Replik wurde angefügt, es sei unklar, weshalb im Zusammenhang mit dem Gespräch mit «K.________» kein Zugriff der Polizei erfolgt sei (pag. 2308 ff., 2313). Die Generalstaatsanwaltschaft fügte in diesem Punkt an, der angeklagte Sachverhalt sei anhand des Gesprächs zur Genüge belegt. Die Aussage des Beschuldigten, es sei um Fitnessprodukte gegangen, sei eine reine Schutzbehauptung (pag. 2312). 9.4.4 Würdigung der Kammer Entgegen den Ausführungen der Verteidigung mangelt es auch in diesem Anklagepunkt mitnichten an Beweisen. Die von der Vorinstanz aufgeführten Beweismittel sind nicht einfach bloss entfernte Indizien, die den Drogenhandel des Beschuldigten nicht zu beweisen vermögen. Wie bereits zu Ziffer I.1.7. der Anklageschrift vorstehend erwähnt, sprechen auch hier die transkribierten Gespräche Nr. 195 (pag. 1753) und 998 (pag. 1766 f.) für sich und lassen keinen Interpretationsspielraum offen: Allein schon diese zwei Gespräche belasten den Beschuldigten massiv und können weder damit abgetan werden, dass diese nur Bluff seien, oder dass diese dazu gedient hätten, seinen Aufenthalt bei anderen Frauen zu kaschieren. Im Weiteren ist festzustellen, dass für die Beweisführung das Bewegungsbild von erheblicher Bedeutung ist, insbesondere auch zur Verifizierung der Echtzeitkontrolle. Die Schlussfolgerungen der Polizei basieren auf handfesten Beweisen und nicht auf irgendwelchen haltlosen, aus der Luft gegriffenen Behauptungen und Mutmassungen, nur um nach einer sehr aufwändigen Ermittlungsarbeit unter enormen Einsatz von technischen Überwachungsmitteln nicht einen Gesichtsverlust zu erleiden. Die Hauptbeweisgrundlage in diesem Anklagepunkt für die 700 Gramm Heroingemisch für CHF 5‘000.00 bildet zwar ein einziges Gespräch. Dieses steht jedoch nicht allein, sondern fügt sich in ein engmaschiges Indiziennetz ein. Aufgrund der bisherigen Ausführungen liegt allein bezüglich des Gesprächs Nr. 195 vom Samstag, 6. Dezember 2014, mehr als nur auf der Hand, dass über den Handel mit Heroin gesprochen wird: Begriffe, Zahlen und nicht zuletzt die Begebenheiten des Gesprächs (kurzer Zustieg ins Auto, um dieses nach wenigen Minuten wieder zu verlassen) etc. sind eindeutig und lassen nicht den Schluss zu, es gehe um irgendwelche Fitnessprodukte/Proteine. Zentral ist alsdann, dass das nächste Treffen, und zwar nicht irgendein Treffen, sondern ein Treffen mit Drogenbezug seitens des Beschuldigten, auf den nächsten Mittwoch, 10. Dezember 2014, vereinbart wurde. Völlig zutreffend verknüpfte die Vorinstanz alsdann dieses Gespräch mit demjenigen vom 8. Februar 2015 (Gespräch Nr. 988 zwischen dem Beschuldigten und C.________) und stellte fest, dass auf diesen 10. Dezember 2014 auch in diesem Gespräch Bezug genommen wurde. Wäre es eine Alltagshandlung, dann wäre mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht drei Monate später auf ein Ereignis vom 10. Dezember 2014 Bezug genommen worden. Somit war die Drogenlieferung bzw. -übernahme von 700 Gramm eben gerade nicht ein gewöhnliches Vorkommnis. Ob es sich bei diesem «K.________» um U.________ handelte,

19 ist vorliegend nicht von Bedeutung – die hieb- und stichfeste Beweislage erfordert nicht, dass die Identität des Lieferanten im vorliegenden Verfahren bekannt ist. Die Überwachung einer Person kann nie lückenlos erfolgen. So macht es im Ergebnis keinen Unterschied, dass das Treffen mit der Drogenübergabe vom 10. Dezember 2014 nicht von der Polizei beobachtet wurde. Was die Aussagen des Beschuldigten anbelangt, kann ohne Weiteres auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen werden: Die Aussagen des Beschuldigten erscheinen der Kammer unglaubhaft, widersprüchlich und vermögen das Beweisfundament nicht ansatzweise zu erschüttern. Richtigerweise stellte die Vorinstanz auch fest, dass der Beschuldigte – auch wenn er nicht seine Unschuld zu beweisen hat – zur Hypothese des Drogenhandels keine alternative Erklärung hatte (der Verkauf von Fitnessprodukten war seiner Ansicht nach nicht damit in Einklang zu bringen), und betreffend «Spielchen» mit C.________ ist, wie bereits wiederholt erwähnt, klar von einer Schutzbehauptung auszugehen. Auch dieser Anklagepunkt ist beweismässig erstellt. 9.5 Zu Anklageziffer I.1.3 9.5.1 Vorwurf Der Vorwurf gemäss der Anklageschrift vom 22. September 2017 lautet wie folgt (pag. 1934): Veräussern (Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG) von mind. 200 Gramm Heroingemisch (mit einem Reinheitsgrad von mind. 14 % Heroin Hydrochlorid, ausmachend insgesamt mind. 28 Gramm Heroin Hydrochlorid) an F.________ oder an eine andere Person (genannt „Junkie“) und/oder H.________ zum Preis von CHF 5‘000.00, in der Zeit vom 19. März 2014 bis am 10. März 2015, in Zollikofen; 9.5.2 Beurteilung durch die Vorinstanz Neben den Ergebnissen aus den Überwachungen und den Aussagen des Beschuldigten würdigte die Vorinstanz in diesem Anklagepunkt zusätzlich die Aussagen des Heroinkonsumenten H.________ (pag. 153 ff.). Ein weiterer Heroinkonsument, F.________, verweigerte seine Aussage (pag. 350 ff.). Die Vorinstanz erwog insbesondere, dass der Beschuldigte nachweislich zahlreiche telefonische Kontakte mit F.________ gehabt habe und den abgehörten Gesprächen und Nachrichten entnommen werden könne, dass sie sich immer wieder getroffen hätten. Am 10. Juni 2014 sei der Beschuldigte gemeinsam mit F.________ am Hauseingang des Domizils von H.________ beobachtet worden. Am 9. September 2014 habe ein zuvor per Textnachricht vereinbartes Treffen beobachtet werden können. Bei zwei abgehörten Gesprächen zwischen dem Beschuldigten und C.________ im Auto sei F.________ Thema gewesen. Aus dem Gespräch Nr. 1141 ergebe sich der Anklagevorwurf der Veräusserung von 200 Gramm zu einem Preis von CHF 5‘000.00. Die Angaben in den Gesprächen deckten sich mit GPS- Daten. Ausserdem habe die Polizei den im Gespräch Nr. 1141 erwähnten überwuchernden Briefkasten von F.________ feststellen können. In der Zeit vom 19. März 2014 bis am 5. Februar 2015 habe der Beschuldigte rund 35 Mal in der unmittelbaren Umgebung des Domizils von F.________ parkiert gehabt. H.________ habe wesentliche Aussagen zwar verweigert. Immerhin habe er jedoch die Bekanntschaft mit dem Beschuldigten, den Bezug von Heroingemisch bei diesem und die

20 Verbindung zu F.________ bestätigt. Der Beschuldigte habe nichts Entlastendes vorgebracht. Die Daten- bzw. Indizienlage sei erdrückend und der Sachverhalt werde als erstellt angesehen (pag. 2200 ff., S. 26 ff. der Urteilsbegründung). 9.5.3 Vorbringen der Parteien Die Verteidigung des Beschuldigten führte spezifisch zu diesem Punkt aus, die Menge von 200 Gramm sei nicht nachvollziehbar. Der Deliktszeitrum sei nicht überprüfbar und es fehle an einem Mindestmass an Details (pag. 2309). Sinngemäss wurde damit wohl eine Verletzung des Anklagegrundsatzes angetönt. Die Generalstaatsanwaltschaft gab insbesondere zu Protokoll, das Gesamtbild sei klar und nur mit Drogenhandel erklärbar. Es sei schlicht gelogen, dass der Beschuldigte F.________ nicht kenne (pag. 2312). 9.5.4 Würdigung der Kammer Bezüglich des Vorwurfs der Veräusserung von mindestens 200 Gramm Heroingemisch an F.________ kann neben den detaillierten, stringenten und widerspruchsfreien Ausführungen der Vorinstanz auf die vorstehenden Ausführungen der Kammer bezüglich Ziffer I.1.2., 1.7. und 1.1. der Anklageschrift verwiesen werden (vgl. Ziffern II.9.2. ff. oben). Auch in diesem Zusammenhang ist vorab darauf hinzuweisen, dass das Bewegungsbild des Beschuldigten von erheblicher Bedeutung ist, insbesondere zur Verifizierung der Echtzeitkontrollen. Entsprechend folgerichtig legte die Vorinstanz die Verknüpfung von Echtzeitüberwachung, Observation und Audioüberwachung stringent dar. Dass es bei den zahlreichen telefonischen Kontakten und den observierten persönlichen Treffen sicher nicht um den Verkauf von Fitnessprodukten/Proteinen oder dergleichen gegangen ist, ist nach dem bisher Ausgeführten mehr als nur offenkundig. Dass am 8. Februar 2015 der Beschuldigte – entsprechend der Ankündigung im Gespräch Nr. 988 mit C.________ – nacheinander das Domizil von F.________ und dasjenige von H.________ für jeweils rund fünf Minuten aufsuchte, ist zweifelsfrei erstellt. Daraus ergibt sich aber auch zwanglos, dass es eben nicht um ein Verheimlichen gegenüber C.________ ging. Je für sich genommen und losgelöst von der Person des Beschuldigten mag das Anfahren der entsprechenden Örtlichkeiten zwar durchaus als blosse Alltagshandlung erscheinen. Absolut zutreffend wurde dies von der Vorinstanz im Rahmen einer Verknüpfung von Gesprächsinhalten, GPS-Daten, Wohnorten von F.________ und H.________, dem überfüllten Briefkasten von F.________, verneint, indem sie blosse, unverdächtige Alltagshandlungen gestützt auf eine derart grosse Datendichte verneinte. Ohne Weiteres ergibt sich aus dieser ausserordentlich dichten zeitlichen, örtlichen und personellen Verknüpfung in Verbindung mit dem Gespräch Nr. 1141 des Beschuldigten mit C.________ gleichentags ab 17.35 Uhr und der Aussage «Ich gab ihm 200 Gramm d.h. SFr. 5‘000.-» (pag. 1768), dass der Sachverhalt gemäss Ziffer I.1.3. der Anklageschrift in Bezug auf den Verkauf von 200 Gramm Heroingemisch für CHF 5‘000.00 erstellt ist. Dieses Beweisergebnis wird nicht ansatzweise erschüttert, weder durch die Aussageverweigerungen von F.________ und C.________ noch durch die Aussagen von H.________ noch durch die völlig unglaubhaften Aussagen des Beschuldigten. Gerade im vorliegen-

21 den Fall zeigt sich exemplarisch, dass die Aussage des Beschuldigten «Ich habe um ehrlich zu sagen bei C.________ paar Mal solche Spiele gespielt» (pag. 212.16 Z. 539 f.) eine klassische Schutzbehauptung ist. Im Ergebnis kam die Vorinstanz in Anbetracht der erdrückenden Beweislage zu Recht zum Schluss, dass der Sachverhalt gemäss Ziffer I.1.3. der Anklageschrift in Bezug auf den Verkauf von 200 Gramm Heroingemisch für CHF 5‘000.00 erstellt ist. Gemäss Gespräch Nr. 1141 wurden die insgesamt 200 Gramm Heroingemisch an F.________ geliefert (vgl. dazu auch pag. 71 f.). Nicht erstellt ist hingegen eine diese 200 Gramm übersteigende Drogenmenge. Eine solche ist aufgrund der Beweismittel nicht bestimmbar. Ausserdem wäre die Anklageschrift in Bezug auf eine die 200 Gramm übersteigende Menge mit Blick auf den Anklagegrundsatz nicht genügend konkret formuliert. 9.6 Zu Anklageziffer I.1.4. 9.6.1 Vorwurf Der Anklageschrift vom 22. September 2017 ist diesbezüglich Folgendes zu entnehmen (pag. 1934): Veräussern (Art. 19 Abs. 1 Bst. c BetmG) von mind. 50 Gramm Heroingemisch (2 Mal je 25 Gramm mit einem Reinheitsgrad von 14% Heroin Hydrochlorid, insgesamt ausmachend mind. 7 Gramm Heroin-Hydrochlorid) an H.________, in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis am 4. März 2015, in Ostermundigen und Umgebung; 9.6.2 Beurteilung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz erwog, dass auf die spontan geäusserte Belastung durch H.________ abzustellen sei. Die GPS-Daten würden zeigen, dass der Beschuldigte im Zeitraum vom 15. März 2014 bis am 4. März 2015 74 Mal in der Umgebung des Domizils von H.________ parkiert gehabt habe. Die Äusserungen des Beschuldigten, er habe bei H.________ eine Armbrust/einen Bogen erwerben wollen bzw. H.________ habe ihm fälschlicherweise gewisse SMS gesendet, würden zurechtgelegt wirken. Es sei auch hier von einer Schutzbehauptung auszugehen. Ziffer I.1.4. der Anklageschrift sei erwiesen (pag. 2202 ff., S. 28 ff. Urteilsbegründung). 9.6.3 Vorbringen der Parteien Die Verteidigung des Beschuldigten plädierte insbesondere, dass es nicht glaubhaft sei, dass der Heroinkonsument H.________ bei seiner Einvernahme im Jahr 2015 noch habe wissen wollen, dass er im Jahr 2012 zweimal beim Beschuldigten je 25 Gramm Heroingemisch bezogen hatte. Schliesslich habe H.________ von unzähligen Lieferanten Heroin bezogen (pag. 2309). Die vom Beschuldigten erwähnte Armbrust sei ein exotisches und deshalb besonders glaubhaftes Detail (pag. 2313). Die Generalstaatsanwaltschaft führte unter anderem aus, die Behauptung des Beschuldigten, er sei nur einmal wegen einer Armbrust bei H.________ gewesen, sei unglaubhaft. Es habe zahlreiche Telefongespräche und SMS zwischen den beiden gegeben und der Beschuldigte sei 74 Mal beim Domizil von H.________ gewesen.

22 Die Polizei habe ihn beim Hineingehen ins Haus und beim Hinausgehen beobachtet (pag. 2312). 9.6.4 Würdigung der Kammer H.________ gab am 7. Mai 2015 anlässlich der polizeilichen Einvernahme schon ziemlich am Anfang zu Protokoll, dass er früher, d.h. 2012 oder 2013, zwei Mal «ein 25gi» gute Heroinbase vom Beschuldigten übernommen habe (pag. 369 Z. 67 ff.). Diesbezüglich handelt es sich um eine spontan geäusserte Belastung, auf die auch aus Sicht der Kammer abgestellt werden muss. Der Heroinkonsument H.________ erweckte mit seinem Aussageverhalten im Allgemeinen zwar nicht einen besonders glaubwürdigen Eindruck, da er versuchte, sich selbst und seine Lieferanten möglichst nicht zu belasten. Es ist jedoch nicht auszumachen, weshalb die dennoch gemachte Belastung bezüglich der 50 Gramm Heroingemisch zu Unrecht erfolgt und damit unglaubhaft sein sollte. Das Aussagenverhalten des Beschuldigten ist äusserst auffällig, gerade im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Drogenhandels mit H.________ ab Frühjahr 2014. Die Aussagen des Beschuldigten wurden von der Vorinstanz völlig zutreffend als zurechtgelegt und unglaubhaft gewertet. Bezeichnend ist denn auch in diesem Zusammenhang die Aussage von H.________ (pag. 370 Z. 119 f.): Nein… entweder haben Sie etwas oder Sie haben nichts (meint Beweise). Ich habe nichts zu erzählen, ich habe nichts relevantes, dass ich „hingere müesst“. Es war H.________ klar, dass zwei Mal 25 Gramm Heroingemisch zum Eigenkonsum für ihn keinen Freiheitsentzug zur Folge haben würden. Im Rahmen einer gesamtheitlichen Beweiswürdigung wird nicht verkannt, dass die objektiven Beweismittel, insbesondere die technischen Überwachungsmassnahmen, sich auf den Zeitraum ab Februar 2014 beziehen, namentlich die telefonischen Verbindungen, die GPS-Daten (allein total 74 Fahrten ans Domizil von H.________ in der Zeit vom 15. März 2014 bis am 4. März 2015), die Observationen etc. (vgl. pag. 86 ff.). Indes liessen sich für diese Zeit dem Beschuldigten keine konkreten Veräusserungshandlungen nachweisen. Dass dann die Polizei gemäss Deliktsblatt Nr. 3 (pag. 85 ff.) unter Tatvorgehen festhielt «Verkauf einer nicht mehr bestimmbaren Menge, mindestens jedoch 50 Gramm Heroingemisch», zeigt nachgerade exemplarisch, dass die Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten, wonach die Polizei einfach quasi haltlose Behauptungen aufgestellt habe und konkrete Beweise fehlten, gerade nicht zutrifft. Alles in allem ist der Schluss der Vorinstanz, dass der Sachverhalt gemäss Ziffer I.1.4. der Anklageschrift erstellt ist, nicht zu beanstanden. Der Tatzeitraum ist jedoch anzupassen. Beweismässig ist erstellt, dass H.________ vom Beschuldigten in den Jahren 2012/2013 zwei Mal je 25 Gramm Heroingemisch bezogen hat. 9.7 Zu den Anklageziffern I.1.5. und I.1.6. In diesen beiden Anklagepunkten gelangte die Vorinstanz beweiswürdigend zum Schluss, dass im Zweifel zu Gunsten für den Beschuldigten ein Freispruch zu erfolgen habe. Im Urteilsdispositiv der Vorinstanz wurden diese Freisprüche aller-

23 dings nicht einzeln ausgewiesen, sondern lediglich die relevante Gesamtdrogenmenge des Schuldspruches angepasst. Da das Verschlechterungsverbot gilt (vgl. oben Ziffer I.5.), können die Freisprüche in diesen beiden Anklagepunkten von der Kammer nicht mehr überprüft werden und sind zu bestätigen. Es erstaunt, dass die Verteidigung in ihrem Parteivortrag dennoch Ausführungen zu diesen beiden Anklagepunkten machte. 9.8 Zu den reinen Drogenmengen Die bei G.________ sichergestellten 104 Gramm Heroingemisch wiesen einen Reinheitsgrad von 11 % Heroin Hydrochlorid auf, wogegen die in der Wohnung von C.________ sichergestellten 134 Gramm Heroingemisch einen solchen von 14 % Heroin Hydrochlorid aufwiesen. Dass die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift und die Vorinstanz beweiswürdigend bezüglich der 700 Gramm Heroingemisch (Ziffer I.1.1. der Anklageschrift), 200 Gramm Heroingemisch (Ziffer I.1.3. der Anklageschrift) und 50 Gramm Heroingemisch (Ziffer I.1.4. der Anklageschrift) von einem Reinheitsgrad von 14 % ausgegangen sind, ist ausgehend von den erstellten Reinheitsgraden sowie unter Berücksichtigung der Betäubungsmittelstatistiken (Gehaltswerte) 2014 und 2015 der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) (abrufbar unter <https://www.sgrm.ch/de/forensische-chemie-und-toxikologie/fachgruppe-forensische-chemie/statistiken-kokain-und -heroin/>, zuletzt besucht am 13. März 2019) nicht zu beanstanden. Dem Grundsatz «in dubio pro reo» wurde dabei nachgelebt. Jedenfalls ist – soweit kein Heroingemisch analysiert werden konnte – nicht von 11 % Reinheitsgrad auszugehen. Ausgehend von dem im Berufungsverfahren bestätigten erstinstanzlichen Beweisergebnis bezüglich der einzelnen Teilsachverhalte ist damit zusammenfassend festzustellen, dass sich der Beschuldigte für insgesamt 879 Gramm Heroingemisch, was 119.2 Gramm reinem Heroin entspricht, zu verantworten hat. Im Hinblick auf die Strafzumessung ist von dieser Menge auszugehen. Diese Menge setzt sich zusammen aus dem Erwerb von 700 Gramm Heroingemisch bzw. 98 Gramm reinem Heroin (Reinheitsgrad 14%), der Veräusserung von 129 Gramm Heroingemisch bzw. 14.19 Gramm reinem Heroin (Reinheitsgrad 11 %) an G.________ sowie der Veräusserung von 50 Gramm Heroingemisch bzw. 7 Gramm reinem Heroin (Reinheitsgrad 14 %) an H.________. Aufgrund der zeitlichen Abfolge ist hingegen zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die in der Wohnung von C.________ sichergestellten 134 Gramm sowie die an F.________ veräusserten 200 Gramm aus den erworbenen 700 Gramm stammten. 9.9 Zu Anklageziffer I.2. 9.9.1 Vorwurf Gemäss Anklageschrift vom 22. September 2017 ist Gegenstand der Anklage folgender Sachverhalt (pag. 1935): Gewerbsmässig qualifizierte Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 Bst. c StGB), indem A.________ insgesamt CHF 107‘000.00 – 177‘000.00, welche aus dem Drogenhandel stammten, in der Wohnung von C.________ an der V.________ (Adresse) aufbewahrte bzw. versteckte, um damit für den Fall einer an seinem Wohnsitz durchzuführenden Hausdurchsuchung zu verhindern, dass das erwähnte Bargeld in die Hände der Strafverfolgungsbehörden fallen würde,

24 begangen in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis am 11. März 2015, in Bern (in Mittäterschaft) zusammen mit C.________. 9.9.2 Beurteilung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz nahm Bezug auf die bisherigen Erkenntnisse und Beweismittel. Zusätzlich würdigte sie insbesondere die Aussagen des Beschuldigten und von C.________ zu den sichergestellten Beträgen (CHF 107‘000.00 und CHF 70‘000.00), die Editionen bei W.________ (pag. 581 ff.) sowie die Aussagen von N.________ (pag. 335 ff.), dem Vorgesetzten von C.________, und von D.________ (pag. 427.1 ff.), den der Beschuldigte als Zeuge angerufen hatte. Sie führte insbesondere aus, es sei zu prüfen, ob und welcher Betrag des sichergestellten Geldes der illegalen Herkunft aus Drogenhandel zugeordnet werden könne. Die Aussagen des Beschuldigten seien aufgrund des mehrfachen Wechselns der Aussagen nicht glaubhaft. Zuerst habe er angegeben, das Geld würde integral einer nicht greifbaren und damit nicht überprüfbaren Person, M.________, gehören. Nachdem er dann Kenntnis davon gehabt habe, dass C.________ die CHF 70‘000.00 beanspruche, habe er seine Aussage einerseits in diesem Punkt korrigiert. Andererseits habe er bezüglich der CHF 107‘000.00 die Aussage dahingehend geändert, dass diese D.________ gehören würden. Die Rechtfertigung des Beschuldigten, die Umstände der Untersuchungshaft hätten ihn zu diesem Aussageverhalten gebracht, würden nicht überzeugen. Die Behauptung von C.________, wonach die sichergestellten CHF 70‘000.00 ihr gehören würden, könne nicht mit objektiven Beweismitteln widerlegt werden. In dubio sei davon auszugehen, dass die CHF 70‘000.00 C.________ zuzuordnen seien und nicht aus Drogenerlös stammen würden. Die Aussagen von D.________ würden schon bei der Schilderung der Beziehung zum Beschuldigten zahlreiche Auffälligkeiten aufweisen. Wenn D.________, wie er angebe, in der Schweiz einen festen Wohnsitz habe, mache es noch viel weniger Sinne, das Geld beim Beschuldigten aufzubewahren. Bei den Angaben zu den Geschäften von D.________ seien deutliche Lügensignale erkennbar. Es falle auf, dass er angebe, dem Beschuldigten nur Geld gebracht, nicht aber geholt zu haben, was vor dem Hintergrund seines angeblichen Geschäftsmodelles keinen Sinn mache. Offensichtlich habe D.________ auch nicht gewusst, dass der Beschuldigte im Mai 2015 in Untersuchungshaft gewesen sei. Die von ihm am 15. September 2017 eingereichte handgeschriebene Liste mit den getätigten Einlagen (pag. 1924) habe einen äusserst geringen Beweiswert, da der Verdacht nahe liege, dass die Liste erst nach der Einvernahme angefertigt worden sei. Die Aussagen von D.________ seien insgesamt unglaubhaft. Bezüglich der CHF 107‘000.00 gehe das Gericht davon aus, dass der Beschuldigte dieses Geld aus Drogenhandel erwirtschaftet bzw. umgesetzt habe (pag. 2206 ff., S. 32 ff. der Urteilsbegründung). 9.9.3 Vorbringen der Parteien Die Verteidigung des Beschuldigten plädierte im Berufungsverfahren zusammengefasst, dass nicht einzusehen sei, weshalb die Aussagen von D.________ nicht glaubhaft sein sollen. Würde das Geld aus Drogenhandel stammen, so hätte der Beschuldigte innert kurzer Zeit mit sehr viel Gewinn viele Drogen, viel mehr als die angeklagte Menge, verkaufen müssen, um einen so hohen Betrag zu erwirtschaf-

25 ten. Bei einem Preis von CHF 30.00 pro Gramm Heroin würden CHF 100‘000.00 den Gegenwert von mehreren Kilogramm darstellen. Ein Handel in diesen Mengen sei unmöglich, weshalb nur die Variante mit D.________ plausibel sei (pag. 2309). Gerade das Gespräch Nr. 988 mit C.________ zeige, dass er geblufft habe. Wenn der Beschuldigte tatsächlich so viel Geld gehabt hätte, hätte er wegen CHF 20‘000.00 nicht blöd getan. Die Generalstaatsanwaltschaft argumentierte dagegen insbesondere, die Aussagen des Beschuldigten und diejenigen von D.________ seien unglaubhaft. D.________ habe den Beschuldigten mit seiner Aussage einen Gefallen machen wollen bzw. es sei ein abgekartetes Spiel (pag. 2312). 9.9.4 Würdigung der Kammer Gerade auch im Zusammenhang mit dieser Anklageziffer ist die Staatsanwaltschaft allen erdenklichen Hinweisen nachgegangen. Es ist schlechterdings nicht ersichtlich, inwiefern bloss Behauptungen, Mutmassungen etc. aber keine konkreten Beweise vorliegen sollten. Einzig in Bezug auf D.________ stellte die Vorinstanz zutreffend fest, dass ein Editionsbegehren naheliegender Weise aufgrund von dessen Wohnort bei der Kantonalbank von X.________ (Kanton) erfolgversprechender gewesen wäre als dieses bei der Berner Kantonalbank. Indes legte die Vorinstanz nachvollziehbar und überzeugend dar, weshalb nicht auf die Aussagen von D.________ abgestellt werden könne. Soweit Geld über die CHF 107‘000.00 sichergestellt werden konnte (so insbesondere bezüglich der zusätzlich sichergestellten CHF 70‘000.00), kam die Vorinstanz zum Schluss, dass nicht rechtsgenügend bewiesen sei, dass dieses Geld dem Beschuldigten gehöre bzw. es könne mit objektiven Beweismitteln nicht widerlegt werden, dass dieses Geld C.________ gehöre. Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist darüber nicht mehr zu befinden. Im Übrigen ist unbestritten, dass die CHF 107‘000.00 nicht C.________ gehören. Im Weiteren ist festzustellen, dass auf die Aussagen des Beschuldigten nicht abgestellt werden kann. Dies nicht bloss aufgrund der unglaubhaften Aussagen im Zusammenhang mit den Vorwürfen der Widerhandlungen gegen das BetmG, sondern speziell auch aufgrund der widersprüchlichen Aussagen bezüglich der Herkunft des Geldes und der Eigentumsverhältnisse. Absolut zutreffend stellte die Vorinstanz fest, dass bezüglich M.________ und D.________ widersprüchliche, nicht nachvollziehbare Aussagen gemacht worden seien. Namentlich ist auch richtig, dass seine Rechtfertigung, wonach die Umstände der Untersuchungshaft ihn zu diesem Aussageverhalten veranlasst hätten, nicht überzeugt. Die Nennung von D.________, der in der Schweiz in der Nähe von Y.________ lebt, ist schlechterdings nicht zu vereinbaren mit der unmittelbar vorangehenden Aussage des Beschuldigten (pag. 212.37 Z. 177 ff.): Nachdem ich erfahren habe, dass C.________ in U-Haft war, war ich schockiert und hatte Angst ehrlich zu reden mit der Polizei. Ich dachte, alles was ich sage, wird gegen mich verwendet und alle werden in U-Haft gebracht. Aber auch die Aussagen von D.________ als Zeuge wurden von der Vorinstanz völlig zu Recht als mit deutlichen Lügensignalen behaftet, in sich widersprüchlich

26 bzw. unlogisch und auf eine Lüge hindeutend und damit insgesamt als unglaubhaft abgetan. Seine Aussagen in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. September 2017 sind insgesamt – trotz der vorgängigen Absprachemöglichkeit mit dem Beschuldigten – oberflächlich, vage und weisen keine nennenswerten Details auf. Es fehlte auch an jeglichen Belegen. Es erstaunt im Übrigen doch sehr, dass er immer nur Geld beim Beschuldigten deponiert, aber nie solches bei ihm bezogen haben will. Gleichwohl gab er zu Protokoll, sehr oft beim Beschuldigten gewesen zu sein, weil dieser ihm das Geld zurückgeben sollte (pag. 427.3 Z. 57 f.). Nichtsdestotrotz unternahm D.________ im vorliegenden Verfahren nie aktenkundige Versuche, um Geld zurückzuerhalten. Angesichts des geschilderten Geschäftsmodells ist überdies auffällig, dass das Geld letztlich nur von «ungefähr 10 Personen» (pag. 427.8 Z. 254) stammen soll. Im Weiteren ist schlechterdings nicht nachvollziehbar, weshalb er, der angeblich seit 2014 in der Schweiz lebte, das Geld nicht auf ein Bankkonto einbezahlte, sondern dieses dem ihm nicht besonders eng bekannten Beschuldigten anvertraut haben soll. Zu Recht wurde der von ihm nachträglich eingereichten handgeschriebene Liste ein äussert geringer Beweiswert zuerkannt. Ergänzend ist festzustellen, dass seine eingereichte Liste (pag. 1924) auch nicht in Einklang steht zu seinen eigenen Aussagen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 8. September 2017, wo er ausführte, er habe ungefähr im Februar 2014 dem Beschuldigten CHF 30‘000.00 übergeben (pag. 427.10). In der Liste wurde dieser Betrag jedoch nicht aufgeführt, obwohl die Liste bloss eine Woche später bei der Staatsanwaltschaft eingelangt ist. Der Beschuldigte hat zugegeben, die CHF 107‘000.00 (für jemanden) aufbewahrt zu haben. Gleichzeitig war er gemäss dem obigen Beweisergebnis nachweislich im Drogenhandel tätig und vermochte keinerlei glaubhafte Hinweise für eine legale Herkunft des sichergestellten Geldbetrages zu liefern. Die Behauptung des Beschuldigten, er habe das Geld bei C.________ gelassen, weil bei ihm zu Hause seine Mutter vergessen habe, die Tür zu schliessen und es viele Einbrüche gebe (pag. 212.43 Z. 418 ff.), ergibt auch keinen Sinn. Wäre es sein legales Geld gewesen, hätte er dieses auf der Bank einzahlen können und nicht in bar horten müssen. Den Vorbringen der Verteidigung ist im Weiteren entgegenzuhalten, dass der Beschuldigte bei der E.________ ein Privatkonto hatte, das per 31. Dezember 2014 einen Saldo von über CHF 54‘500.00 (pag. 633) bzw. per 10. März 2015 von über CHF 58‘700.00 (pag. 634) aufwies. Davon ausgehend indiziert das Gespräch vom 8. Februar 2015 mit C.________, dass das vom Arbeitgeber mit Lohn (für ein Pensum von 80 % [pag. 154]) alimentierte Privatkonto nicht für andere Zwecke bzw. illegale Geschäfte verwendet wurde. Von diesem Privatkonto gab es neben der monatlichen Überweisung von CHF 2‘000.00 an seine Mutter nur einen einzigen anderen Bezug über CHF 15‘000.00 (pag. 631). Darüber hinaus ergibt sich aber auch, dass der Beschuldigte aufgrund seines nicht bescheidenen Lebensstils (zwei grosse Autos, ein Motorrad, diverse Natels etc.) und der entsprechenden Lebenshaltungskosten und familiären Unterstützungspflichten über ganz markante, anderweitige Einkünfte verfügen musste. Für deren legale Herkunft lassen sich in den Akten keine plausiblen Anhaltspunkte finden. Aus seinem legalen Arbeitseinkommen hätte der Beschuldigte niemals über das Geld auf seinem Privatkonto bei der E.________ hinaus einen Betrag von CHF 107‘000.00 ersparen können. Nach

27 Ansicht der Kammer bleiben bei einer Gesamtbetrachtung keine Zweifel, dass dieser Geldbetrag aus dem Drogenhandel des Beschuldigten stammt. An diesem Beweisergebnis vermag die von der Verteidigung angestellte Berechnung nichts zu ändern: Mit der angeklagten bzw. schuldig erklärten Menge an Heroingemisch lässt sich nicht ein Erlös geschweige denn ein Gewinn von CHF 107‘000.00 erwirtschaften. Indes ist der Nachweis des Drogenhandels und dessen Umfang das eine; das andere ist die Frage, inwieweit sich beim sichergestellten und beschlagnahmten Bargeld die deliktische Herkunft nachweisen lässt. Bezüglich letzterem lässt sich nicht der direkte, positive Beweis erbringen. Der Nachweis ergibt sich allerdings anhand der verschiedenen Indizien im Rahmen einer Gesamtwürdigung verbunden mit der Feststellung, dass eine legale Herkunft ausgeschlossen werden muss. Auch wenn einzig über die in der Anklageschrift erwähnten Punkte zu befinden ist und die Unschuldsvermutung gilt, so kommt es nicht von ungefähr, dass die Polizei im Deliktsblatt Ziffer 6 mutmasste (pag. 134): In Verbindung mit den genannten erwirtschafteten Beträgen dürften zumindest die Heroingemische, welche er an seine Abnehmer lieferte, im Mehrkilobereich liegen. Der angeklagte Sachverhalt ist in Bezug auf den Geldbetrag von CHF 107‘000.00 erstellt. 9.10 Fazit Das Gesamtbild aller vorhandenen Indizien lässt keinerlei Zweifel daran, dass der Beschuldigte im Heroinhandel tätig war. Seine fadenscheinigen Ausflüchte mögen an der erdrückenden Beweislage nichts zu ändern. Der Beschuldigte sagte in seinem letzten Wort anlässlich der Berufungsverhandlung sinngemäss, er hätte nicht in seinem normalen Job gearbeitet, wenn er ein Drogendealer wäre und mit diesem Handel derart viel Geld verdienen würde (pag. 2313). Zwar dürfte es bei einigen Drogenhändlern so sein, dass sie keine andere berufliche Tätigkeit mehr ausüben. Das Gegenteil schliesst Drogenhandel jedoch nicht aus. Im Falle des Beschuldigten war sein geregeltes Berufs- und Familienleben gerade die perfekte Deckung. Auch dieses Argument vermag die zweifelsfreie Beweislage nicht zu erschüttern. Die angeklagten Sachverhalte sind gemäss den obigen Ausführungen erfüllt. III. Rechtliche Würdigung 10. Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Bezüglich der rechtlichen Qualifikation der Taten des Beschuldigten als Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG), gefährdungs- und gewerbsmässig qualifiziert (Art. 19 Abs. 2 Bst. a und c BetmG) begangen, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2213 ff., S. 39 ff. der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte ist in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils der gefährdungs- und gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. d und c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 Bst. a und c BetmG schuldig zu erklären.

28 11. Qualifizierte Geldwäscherei Auch zum Tatbestand von Art. 305bis Ziff. 2 Bst. c des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 2215, S. 41 der Urteilsbegründung). Ausgehend vom Beweisergebnis ist offenkundig Art. 305bis Ziff. 2 Bst. c StGB objektiv und subjektiv erfüllt. In echter Konkurrenz zu den Betäubungsmittelwiderhandlungen ist der Beschuldigte auch der qualifizierten Geldwäscherei schuldig zu erklären. 12. Beteiligung Sowohl an der Betäubungsmittelwiderhandlung gemäss Ziffer I.1.7. der Anklageschrift als auch an der Geldwäscherei war neben dem Beschuldigten C.________ beteiligt. Ihre Taten waren jedoch Gegenstand eines separaten Strafverfahrens. So ist die von ihr erfüllte Beteiligungsform (Mittäterin oder Gehilfin) nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen. Die Kammer verzichtet daher auf einen Schuldspruch in Mittäterschaft. IV. Strafzumessung 13. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; DONATSCH, in: Donatsch (Hrsg.), Kommentar StGB, 20. Aufl. 2018, N 10 zu Art. 2 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar zum Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N 17 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Die Kammer hat die einzelnen Taten sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch den Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach

29 welchem der beiden Rechte der Beschuldigte besser wegkommt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Die Kammer gelangt zum Schluss, dass die Sanktionen im vorliegenden Fall nach altem und nach neuem Recht bezüglich aller drei Schuldsprüche je gleichwertig sind. Das neue Recht ist im Ergebnis und in Anwendung auf das jeweilige Delikt nicht milder, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht, d.h. das StGB in der früheren Fassung (bezeichnet als aStGB), anzuwenden ist. 14. Grundlagen der Strafzumessung, Strafrahmen und Strafart Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung zutreffend wiedergegeben, darauf wird verwiesen (pag. 2217 f., S. 42 f. der Urteilsbegründung). Auch der Hinweis auf den Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem bis zu 20 Jahren, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann (Art. 19 Abs. 2 BetmG), ist zutreffend. Darüber hinaus ist auf das Doppelverwertungsverbot hinzuweisen: Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, dürfen innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden. Sonst würde dem Täter der gleiche Umstand zwei Mal zur Last gelegt oder zugute gehalten. Indes ist es dem Gericht nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_592/2014 vom 25. September 2014, E.2.). Ergänzend ist ferner festzuhalten, dass der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert wird. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint. Vorliegend sind keine solch aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, auf Grund welcher der ordentliche Strafrahmen zu verlassen wäre. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist für die qualifizierte BetmG- Widerhandlung wie für die qualifizierte Geldwäscherei in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen; wegen der qualifizierten Geldwäscherei ist diese Freiheitsstrafe zwingend mit einer Geldstrafe bis 500 Tagessätzen zu verbinden (vgl. Art. 305bis Ziff. 2 aStGB). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_523/2018 vom 23. August 2018, E. 1.2.3.). Während für die Widerhandlung gegen das BetmG die Freiheitsstrafe die einzig zulässige Strafart ist, ist im vorliegenden Fall auch für Geldwäscherei alleine betrachtet, eine Freiheitsstrafe die aufgrund der Tatschwere zweckmässige Strafart. Im Übrigen wurde der Beschuldigte bereits in der Vergangenheit zu Geldstrafen verurteilt (pag. 2297 f.), welche ohne Wirkung blieben. Eine Geldstrafe wäre somit auch aus spezialpräventiven Überlegungen nutzlos und bloss eine Geldstrafe für die qualifizierte Geldwäscherei unzweckmässig. In Achtung des Verschlechterungsverbots muss hingegen für die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz eine Geldstrafe ausgesprochen werden.

30 15. Strafzumessung betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz – Tatkomponente 15.1 Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Das Betäubungsmittelstrafrecht dient dem Schutz der Volksgesundheit (BGE 122 IV 211 E. 4). Auch wenn der Drogenmenge keine vorrangige Bedeutung bei der Strafzumessung mehr zukommt, so ist als Anhaltspunkt für das Gefährdungspotenzial gleichwohl von der umgesetzten Drogenmenge auszugehen. Der Beschuldigte hat sich zu verantworten für eine reine Wirkstoffmenge von rund 120 Gramm Heroin Hydrochlorid. Damit hat er 10 Mal den schweren Fall erfüllt (nach BGE 109 IV 145 bei 12 Gramm reinem Wirkstoff). Aufgrund des Doppelverwertungsverbots darf die Drogenmenge zwar nicht noch einmal straferhöhend berücksichtigt werden soweit sie schon zur Anwendung des mengen- bzw. gefährdungsmässig qualifizierten Falls gemäss Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG führt. Umgekehrt muss aber innerhalb des qualifizierten Strafrahmens berücksichtigt werden, in welchem Ausmass die Grenze zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung überschritten worden ist. Entsprechend ist insgesamt betrachtet von einem hohen Gefährdungspotenzial auszugehen. Nichtsdestotrotz ist im Verhältnis zum ausserordentlich weiten Strafrahmen das Ausmass des verschuldeten Erfolges als leicht zu bezeichnen. 15.2 Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges, Verwerflichkeit des Handelns Mit dem bewiesenen Verkauf von 50 Gramm Heroingemisch an H.________ in den Jahren 2012/2013 ist auch erstellt, dass der Beschuldigte offenkundig kurz nach dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 9. Mai 2012 mit den Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz fortfuhr. Der Tatzeitraum ist mit rund drei Jahren doch erheblich lang und nicht einfach nur im Bereich von Tagen, Wochen oder ein paar Monaten. Wird alsdann die Menge, für die sich der Beschuldigte zu verantworten hat, in Verbindung gesetzt zur zeitlichen Dauer der deliktischen Tätigkeit, dann ergibt sich daraus, dass der Beschuldigte über die ganze Dauer gesehen einen nicht allzu intensiven Drogenhandel betrieb. Werden dann allerdings die Jahre 2012/2013 weggelassen, dann ergibt sich doch für die Zeit von Februar 2014 bis März 2015 ein recht markanter, intensiverer Drogenhandel. Der Beschuldigte veräusserte die Drogen nicht in Kleinstmengen/Konsumeinheiten, sondern in grösseren Mengen von 25 Gramm oder ein Mehrfaches davon. Auch verkaufte er die Drogen nicht einfach an Endabnehmer/Drogenkonsumenten, sondern an Drogenkonsumenten, die sich zugleich als Wiederverkäufer betätigten. Davon ausgehend kann dem Beschuldigten nicht gerade eine Tätigkeit auf mittlerer Hierarchiestufe unterstellt werden. Es ist zumindest aber von einer der Hierarchiestufe 4, mit Elementen der Hierarchiestufe 3, entsprechenden bzw. vergleichbaren Tätigkeit (nach EUGSTER/FRISCHKNECHT, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in AJP 3/2014, S. 327 ff.) auszugehen. Der Beschuldigte ging professionell und gut organisiert vor. Das zeigen unter anderem die Verwendung zweier Autos sowie eines Motorrades, der immer wieder regelmässig erfolgte Austausch der eigenen Mobiltelefonnummer und die Verwendung von verdeckten Formulierungen zwecks Verschleierung, der mit dem Verkauf einhergehende grosse Verdienst, die Auslagerung des Drogenerlöses und auch die Aufbewahrung der Drogen in der Wohnung von C.________. Wer derart wie der Beschuldigte den Drogenhandel be-

31 treibt, der handelt umsichtig und routiniert und legt eine nicht unwesentliche kriminelle Energie an den Tag. Entsprechend hat sich der Beschuldigte nicht bloss wegen gefährdungsmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu verantworten, sondern darüber hinaus auch wegen gewerbsmässiger Begehung. All dies führt zu einer deutlichen, nicht unwesentlichen Erhöhung des Verschuldens. 15.3 Willensrichtung, Beweggründe und Vermeidbarkeit Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und einzig des Geldes Willen. Die damit egoistischen und finanziellen Beweggründe sind in Anbetracht des erwähnten gewerbsmässigen Handelns nicht noch einmal straferhöhend zu berücksichtigen. Allerdings ist klar festzuhalten, dass es dem Beschuldigten – im Gegensatz zu vielen anderen im Drogenhandel tätigen Personen – nicht um die Finanzierung eines eigenen Drogenkonsums ging. Ein Drogenkonsum ist bei ihm nicht erstellt und auch sonst sind keine finanzielle Notlage oder Engpässe auszumachen. Entsprechend ist ihm volle Schuldfähigkeit zu attestieren. Die subjektive Tatkomponente wirkt sich neutral auf das Verschulden aus. 15.4 Einsatzstrafe Aufgrund der Schwere der Verletzung bzw. der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts und der Erhöhung aufgrund der Art und Weise der Herbeiführung des Erfolges bzw. Verwerflichkeit des Handelns liegt das Verschulden des Beschuldigten innerhalb des weiten Strafrahmens noch im leichten Bereich. Eine Einsatzstrafe von 30 Monaten erscheint dem Verschulden angemessen. 16. Strafzumessung für die qualifizierte Geldwäscherei – Tatkomponente Der Deliktsbetrag wegen gewerbsmässig qualifizierter Geldwäscherei beläuft sich auf CHF 107‘000.00. Es sind zwar nicht die Strafzumessungsrichtlinien für Vermögensdelikte beizuziehen, nichtsdestotrotz ist in Anbetracht des hohen Geldbetrages/Erlöses aus dem Drogenhandel – und trotz des Schuldspruchs wegen gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das BetmG – nicht von einer verschuldensmässig fast zu vernachlässigenden Widerhandlung auszugehen. Immerhin ist noch von einem leichten Verschulden auszugehen, dem eine Strafe im Bereich von 180 Strafeinheiten angemessen erscheint. Bei der qualifizierten Geldwäscherei ist die Freiheitsstrafe zwingend mit einer Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen zu verbinden. Freiheitsstrafe und Geldstrafe zusammen müssen als schuldangemessene Strafe resultieren. Davon ausgehend sind zwei Drittel der 180 Strafeinheiten als Freiheitsstrafe auszufällen, d.h. 120 Tage bzw. vier Monate Freiheitsstrafe. Das übrige Drittel, ausmachend 60 Strafeinheiten, ist als Geldstrafe auszusprechen (vgl. Ziffer IV.20.1 nachfolgend). Von den vier Monaten Freiheitsstrafe sind deren zwei asperierend zu berücksichtigen. Die hypothetische Gesamtfreiheitsstrafe beläuft sich somit auf 32 Monate.

32 17. Gesamtfreiheitsstrafe – Täterkomponente 17.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Bezüglich des Vorlebens und der aktuellen persönlichen Verhältnisse kann vorab auf die Aussagen des Beschuldigten im Berufungsverfahren zur Person (pag. 2302 ff.), den Leumundsbericht vom 24. Januar 2019 (pag. 2258 ff.) sowie die Erwägungen der Vorinstanz (pag. 2220, S. 46 der Urteilsbegründung) verwiesen werden. Er ist berufstätig, verheiratet und Vater zweier kleiner Kinder. Der Beschuldigte weist gemäss aktuellem Strafregisterauszug (pag. 2297 f.) vier Vorstrafen auf. Nicht unwesentlich straferhöhend ins Gewicht fällt die einschlägige Vorstrafe wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz: Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 9. Mai 2012 wurde der Beschuldigte wegen BetmG-Vergehen, begangen in der Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Oktober 2011, verurteilt zu einer unbedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 120 Tagessätzen. Die von der Vorinstanz deswegen vorgenommene Straferhöhung von zwei Monaten erscheint ausgesprochen wenig. Einer Erhöhung durch die Kammer steht indes das Verschlechterungsverbot entgegen, weil mit diesen zwei Monaten bereits die vorinstanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 34 Monaten erreicht ist. 17.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Es ist das gute Recht des Beschuldigten, seine Taten zu bestreiten. Indes hat dies auch zur Folge, dass ihm entsprechend weder ein Geständnisrabatt zugestanden noch Einsicht und Reue attestiert werden kann. Im Übrigen war das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren grundsätzlich korrekt. Nicht zu übersehen ist allerdings, dass dessen Rolle im Zusammenhang mit dem Zeugnis von D.________ einigermassen undurchsichtig ist und sicher kein positives Licht auf ihn wirft. Seit der Entlassung des Beschuldigten aus der Untersuchungshaft am 4. Juni 2015 wurden keine neuen strafrechtlich relevanten Vorfälle bekannt. Alles in allem wirkt sich das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren neutral auf die Strafe aus. 17.3 Strafempfindlichkeit Die Rechtsprechung betonte wiederholt, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (vgl. Urteile 6B_1079/2016 vom 21. März 2017, E. 1.4.5; 6B_249/2016 vom 19. Januar 2017, E. 1.4.4.; 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015, E. 1.3). Solche aussergewöhnlichen Umstände sind nicht ersichtlich. Keine erhöhte Strafempfindlichkeit ergibt sich namentlich auch aus der Tatsache, dass der Beschuldigte einer geregelten Arbeitstätigkeit nachgeht und nunmehr Vater zweier Kinder ist. 18. Konkretes Strafmass Die von der Vorinstanz ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe von 34 Monaten ist zu bestätigen. Zusätzlich ist für die Geldwäscherei eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen auszusprechen. Diese ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB in eine

33 Gesamtstrafenbildung mit der auszusprechenden Geldstrafe für die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz miteinzubeziehen (vgl. unten Ziffer III.20). 19. Teilbedingter Strafvollzug Das Gericht hat bei einem Strafmass von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren Freiheitsstrafe die Möglichkeit, den Vollzug einer Freiheitsstrafe teilweise aufzuschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 aStGB) und eine vollständig unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten (vgl. Art. 42 Abs. 1 aStGB) . Im Weiteren kann auf die allgemeinen und konkreten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2221 f., S. 47 f. der Urteilsbegründung). Sie gewährte dem Beschuldigten für eine Teilstrafe von 25 Monaten den bedingten Strafvollzug, sodass der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe neun Monate beträgt. Allein schon das Verschlechterungsverbot steht einer Verweigerung des teilbedingten Strafvollzugs durch die Kammer entgegen ebenso wie der Erhöhung des unbedingt zu vollziehenden Strafteils von neun Monaten. Für eine Herabsetzung des unbedingt zu vollziehenden Strafteils sind keine stichhaltigen Gründe ersichtlich. Nach Ansicht der Kammer hätte das Verschulden des Beschuldigten gar einen deutlich höheren Strafanteil, der zu vollziehen ist, gerechtfertigt. Die von der Vorinstanz in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 aStGB auf drei Jahre angesetzte Probezeit ist ebenfalls zu bestätigen. Die Vorstrafen des Beschuldigten lassen keine Herabsetzung der Prob

SK 2018 255 — Bern Obergericht Strafkammern 28.02.2019 SK 2018 255 — Swissrulings