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Bern Obergericht Strafkammern 27.05.2019 SK 2018 208

27. Mai 2019·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·13,629 Wörter·~1h 8min·2

Zusammenfassung

Versuchte schwere Körperverletzung und Hehlerei | Strafgesetz

Volltext

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 18 208 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Mai 2019 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Guéra Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. D.________ Straf- und Zivilkläger Gegenstand versuchte schwere Körperverletzung und Hehlerei Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 15. Februar 2018 (PEN 17 602)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland, Kollegialgericht in Dreierbesetzung (nachfolgend: Vorinstanz) erklärte A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) am 15. Februar 2018 schuldig der versuchten schweren Körperverletzung, eventualvorsätzlich begangen am 14. März 2017 in Bern zum Nachteil von C.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger) sowie der Hehlerei, mehrfach begangen am 22. Januar 2017 in Bern und in der Zeit zwischen 22. September 2016 und 27. Januar 2017 in Bern. Der Beschuldigte wurde verurteilt zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 59 Tagen und bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 750.00 (Probezeit zwei Jahre). Ausserdem wurde gegen ihn eine Landesverweisung von sechs Jahren ausgesprochen und wurde er zur Bezahlung der Verfahrenskosten verpflichtet. Im Weiteren bestimmte die Vorinstanz das Honorar der amtlichen Verteidigung sowie des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Straf- und Zivilklägers und stellte im Zivilpunkt fest, dass der Beschuldigte anerkannt habe, dem Straf- und Zivilkläger eine Genugtuung von CHF 5‘000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 14. März 2017 zu schulden. Soweit weitergehend, wies die Vorinstanz die Zivilklage ab. Ferner traf sie die notwendigen Verfügungen, unter anderem die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (pag. 628 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte am 26. Februar 2018 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 664). Die Urteilsbegründung der Vorinstanz datiert vom 30. Mai 2018 (pag. 635 ff.) Am 22. Juni 2018 reichte die Verteidigung die Berufungserklärung ein und gab an, die Berufung beziehe sich auf den Teil des Urteils: «Aussprechen einer Landesverweisung von 6 Jahren (I. Ziff. 3 des Dispositivs)». In Abänderung des erstinstanzlichen Urteils sei auf eine Landesverweisung zu verzichten. Im Weiteren seien die oberinstanzlichen Verfahrenskosten dem Kanton Bern aufzuerlegen und es sei dem Beschuldigten eine Entschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe für die im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entstandenen Anwaltskosten auszurichten. Schliesslich seien die weiteren notwendigen Verfügungen zu treffen (pag. 678 ff). Mit Eingabe vom 6. Juli 2018 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft sowohl auf das Erklären der Anschlussberufung noch beantragte sie ein Nichteintreten (pag. 686 f.). Der Straf- und Zivilkläger erhob ebenfalls keine Anschlussberufung und sah keine Gründe für ein Nichteintreten. Rechtsanwalt Dr. D.________ beantragte die Dispensation seiner Klientschaft von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (pag. 688 f.). Am 19. Juli 2018 stellte die Verfahrensleitung in Aussicht, zu prüfen, welche Teile des erstinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind und verband diese Frage mit Möglichkeit einer Wegweisung des Straf-

3 und Zivilklägers aus dem Verfahren (pag. 691 f.). Rechtsanwalt Dr. D.________ erhob dagegen keine Einwände (pag. 696). Die Generalstaatsanwaltschaft äusserte sich am 24. Juli 2018 dahingehend, dass der Straf- und Zivilkläger nicht aus dem Verfahren zu weisen sei, da diesem auch durch die Beschränkung der Berufung die Legitimation als Straf- und Zivilkläger nicht abhanden gekommen sei. Vielmehr sei er, wie von ihm beantragt, zu dispensieren, wenn er an der Berufungsverhandlung nicht teilnehmen wolle (pag. 698 f.). Die Verteidigung erhob keine Einwände gegen eine Wegweisung, schloss sich aber den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an und wies ebenfalls auf die Möglichkeit der Dispensation hin (pag. 700 f.). Mit Verfügung vom 20. August 2018 wurde der Straf- und Zivilkläger von der Teilnahme an der Hauptverhandlung dispensiert. Auf den in Aussicht gestellten vorgezogenen Beschluss betreffend bereits in Rechtskraft erwachsener Teile des erstinstanzlichen Urteils wurde verzichtet (pag. 703 f.). Am 21. Mai 2019 reichte die Verteidigung weitere Unterlagen ein (pag. 770 ff.), welche die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 22. Mai 2019 zu den Akten erkannte (pag. 821 f.). Die oberinstanzliche Hauptverhandlung fand am 27. Mai 2019 in Anwesenheit des Beschuldigten, seines Verteidigers, eines Übersetzers sowie der Generalstaatsanwaltschaft statt (pag. 823 ff.). 3. Anträge der Parteien Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung liess der Beschuldigte folgende Anträge stellen: I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 15. Februar 2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ schuldig erklärt wurde der versuchten schweren Körperverletzung, eventualvorsätzlich begangen am 14. März 2017 in Bern zN C.________ (I. Ziff. 1 des Dispositivs); der Hehlerei, mehrfach begangen am 22. Januar 2017 in Bern und in der Zeit zwischen 22. September 2016 und 27. Januar 2017 in Bern (I. Ziff. 2des Dispositivs); und verurteilt wurde - zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, dies unter Anrechnung von 59 Tagen Untersuchungshaft und unter Aufschub des Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren; - zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.00 (ausmachend total CHF 750.00), dies unter Aufschub des Vollzuges bei einer Probezeit von 2 Jahren; - zu den vollständigen Verfahrenskosten. II. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 15. Februar 2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ anerkannt hat, dem Privatkläger C.________ eine Genugtuung von CHF 5'000.00 nebst Zins zu 5% seit dem 14. März 2017 zu schulden und dass die Zivilklage - soweit weitergehend - ohne Kostenausscheidung abgewiesen worden ist (vgl. Ill des Dispositivs). III. Es sei betreffend A.________ auf eine Landesverweisung zu verzichten.

4 IV. Es seien die oberinstanzlichen Verfahrenskosten dem Kanton Bern aufzuerlegen und es sei A.________ eine Entschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe für die im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entstandenen Anwaltskosten auszurichten. V. Es seien die weiteren Verfügungen zu treffen und es sei, das Honorar des amtlichen Anwalts gerichtlich zu bestimmen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte was folgt: I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 15. Februar 2018 mit Ausnahme der ausgesprochenen Landesverweisung und der angeordneten Ausschreibung derselben im Schengener Informationssystem in Rechtskraft erwachsen ist. II. Gegen A.________ sei eine Landesverweisung von 6 Jahren auszusprechen (Art. 66a StGB). Ill. A.________ sei zu den Verfahrenskosten oberer Instanz zu verurteilen. IV. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem anzuordnen. V. Es sei das Honorar der amtlichen Verteidigung zu bestimmen. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Sowohl die Schuldsprüche als auch die Verurteilung sind in Rechtskraft erwachsen. Dasselbe gilt für den Kostenschluss und die Honorarbestimmungen (inkl. jene für den unentgeltlichen Rechtsbeistand des Straf- und Zivilklägers) sowie die Feststellungen im Zivilpunkt. Ebenfalls in Rechtskraft erwachsen ist die der Rechtskraft zugängliche Verfügung (Einzug des Messers zur Vernichtung, Ziff. IV. 1. des erstinstanzlichen Dispositivs). Die DNA-Verfügung sowie die Verfügung bezüglich der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sind indes neu zu erlassen. Nicht rechtskräftig und durch die Kammer zu prüfen sind folglich die ausgesprochene Landesverweisung und – damit verbunden – die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (siehe dazu hinten E. 8 ff. und 18). Die Kammer überprüft die strittigen Punkte mit voller Kognition, ist aber zufolge der alleinigen Berufung durch den Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gebunden (vgl. Art. 391 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 311]).

5 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 5. Verweis auf Vorinstanz Der Sachverhalt und die Beweiswürdigung sind unbestritten geblieben. Zur Beantwortung der sich stellenden Frage nach der Aussprechung einer Landesverweisung ist es dennoch notwendig, sich ein Bild über die deliktischen Handlungen des Beschuldigten zu machen. Dazu kann grundsätzlich auf die Ausführungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung verwiesen werden, welche nachfolgend – soweit von Interesse – wiedergegeben werden (pag. 638 ff.). Sind kammerseitig Ergänzungen mit Relevanz für die Landesverweisung anzubringen – insbesondere zum Tatverschulden –, sind diese gleich an entsprechender Stelle vermerkt. 1. Untersuchung Am 15.01.2017 meldete E.________ der Polizei, ihr sei soeben Bargeld und ihr Mobiltelefon Samsung Galaxy S5 geraubt worden. Gestützt auf die Meldung der Polizei eröffnete die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin F.________, mit Verfügung vom 16.01.2017 eine Untersuchung gegen unbekannte Täterschaft wegen Raubes (pag. 1). Im Rahmen von administrativ/technischen Überwachungsmassnahmen (pag. 394 ff.) konnte festgestellt werden, dass das geraubte Mobiltelefon mit einer anderen, auf eine minderjährige Dritte lautende SIM-Karte, wieder in Betrieb genommen worden war. Das Mädchen gab gegenüber der Polizei an, die SIM-Karte für ihrem Freund, A.________, gekauft zu haben (pag. 117). Mit Verfügung vom 27.01.2017 ordnete die Staatsanwältin im Verfahren gegen Unbekannt eine Hausdurchsuchung am Domizil von A.________ an (pag. 416 ff.). Im Rahmen der Hausdurchsuchung kam nebst dem gesuchten Samsung Galaxy S5 ein weiteres Mobiltelefon (Samsung Galaxy S6 Edge) zum Vorschein, welches der Polizei durch G.________ bereits am 24.09.2016 als gestohlen gemeldet worden war (pag. 99 f.). Die Staatsanwältin eröffnete mit Verfügung vom 02.02.2017 eine Untersuchung gegen unbekannte Täterschaft wegen Diebstahls zum Nachteil des G.________ (pag. 2). Nach diversen polizeilichen Befragungen und Ermittlungen wurde bezüglich des Raubes zum Nachteil von E.________ eine Untersuchung gegen einen Minderjährigen eröffnet und das diesbezügliche Verfahren an die Jugendanwaltschaft abgetreten (pag. 3). Mit Verfügung vom 28.02.2017 eröffnete die Staatsanwältin eine Untersuchung gegen A.________ wegen Hehlerei zum Nachteil von E.________ und G.________ (pag. 4). Am 14.03.2017 um 17:16 Uhr wurde der Polizei durch die Leitstelle von Bern Mobil gemeldet, dass sich in einem Bus eine Person (C.________) mit Stichverletzungen befinde (pag. 117). Noch während die Polizei eine Person auf der Bahnhofwache überprüfte, stellte sich A.________ der Polizei und gab an, er habe jemanden gestochen (pag. 183). In der Folge wurde A.________ um 19:35 Uhr unter dringendem Tatverdacht durch die Polizei vorläufig festgenommen (pag. 7). Die Staatsanwaltschaft eröffnete mit Verfügung vom 15.03.2017 eine Untersuchung gegen A.________ (fortan: Beschuldigter) wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil des C.________ (pag. 5) und setzte Rechtsanwalt B.________ als amtlichen Verteidiger ein (pag. 508). Der Beschuldigte und das Opfer wurden durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM) rechtsmedizinisch begutachtet (pag. 225 ff; 228 ff.). Durch den Kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Bern (KTD) wurden Spuren gesichert, die mutmassliche Tatwaffe (Messer) sichergestellt und die Verletzungen dokumentiert (pag. 207 ff.). Der Beschuldigte wurde zudem erkennungsdienstlich behandelt und es wurde durch die Staatsanwaltschaft die Erstellung eines DNA-Profils verfügt (pag. 466 f.). Bei der Transportpolizei der SBB wurden mit Editionsverfügung vom 15.03.2018 die Videobilder der Überwachungskameras beim Bahnhof Bern beigezogen (pag. 438 ff.).

6 Am 15.03.2017 wurde der Beschuldigte durch die Staatsanwaltschaft erstmals befragt und es wurde ihm die Verhaftung eröffnet (pag. 13 ff.). Mit Entscheid vom 16.03.2017 hiess das Kantonale Zwangsmassnahmengericht den Haftantrag der Staatsanwaltschaft (pag. 21 ff.) gut und ordnete Untersuchungshaft an (pag. 26 ff.). Mit Verfügung vom 15.03.2017 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft Kleidungsstücke und das mutmassliche Tatmesser (pag. 442 f.). Am 20.03.2017 wurde die Durchsuchung des Mobiltelefon des Beschuldigten angeordnet und die entsprechenden Daten ausgelesen (pag. 426 ff.). Mit Schreiben vom 30.03.2017 teilte Rechtsanwalt D.________ der Staatsanwaltschaft mit, dass sich C.________ als Privatkläger am Verfahren beteiligen will (pag. 519 ff.). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde durch die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 04.04.2017 gutgeheissen und Rechtsanwalt D.________ als amtlicher Rechtsbeistand des Privatklägers eingesetzt (pag.526 ff.; 535 f.). Im Rahmen der Untersuchung wurden diverse Personen polizeilich, teilweise auch durch die Staatsanwaltschaft befragt (pag. 241 – 393). Am 11.05.2017 wurde der Beschuldigte mit Auflagen aus der Untersuchungshaft entlassen (pag. 63 ff.). Die Beschlagnahme bezüglich Kleidungsstücke wurde mit Verfügung vom 17.05.2017 wieder aufgehoben (pag. 451). Am 15.06.2017 teilte die Staatsanwältin den Parteien den Abschluss der Untersuchung mit und setzte ihnen Frist für weitere Beweisanträge (pag. 543). Auf Antrag des Verteidigers edierte die Staatsanwältin am 30.06.2017 beim Migrationsdienst des Kantons Bern das komplette Asyldossier über den Beschuldigten (pag. 479.1 ff.). Am 20.07.2017 klagte die Staatsanwältin den Beschuldigten beim Regionalgericht Bern-Mittelland, Kollegialgericht in Dreierbesetzung, an wegen versuchter schwerer Körper[verletzung] zum Nachteil des Privatklägers C.________ und wegen mehrfacher Hehlerei zum Nachteil von E.________ und G.________ (pag. 551 ff.). 2. Verfahren vor Gericht Keine der Parteien stellte im Hinblick auf die Hauptverhandlung weitere Beweisanträge. Mit Zivilklage vom 31.01.2018 machte der Privatkläger eine Genugtuung im Umfang von CHF 20'000.00 nebst Zins geltend (pag. 580 ff.). Der Privatkläger wurde am 01.02.2018 aus medizinischen Gründen vom persönlichen Erscheinen zur Hauptverhandlung dispensiert (pag. 576 – 579). Am 08.02.2018 reichte der Verteidiger Unterlagen zur Person des Beschuldigten ein (pag. 595 ff.). Im Vorfeld der Hauptverhandlung wurde ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt aus welchem sich ergibt, dass die Staatsanwaltschaft am 04.12.2017 gegen den Beschuldigten eine neue Untersuchung eröffnet hat wegen (angeblicher) Vergewaltigung und sexuellen Handlungen mit Kind (pag. 603). Die Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Kollegialgericht in Dreierbesetzung, wurde wie vorgesehen am 14.02.2018 eröffnet. Vorfrageweise berichtigte die Staatsanwältin die Anklageschrift hinsichtlich einer Missschreibung (Tatzeit in Ziff. 2.2). Im Rahmen der Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte zur Person und zur Sache befragt (pag. 608 ff.). Nach Anhörung der Parteien in Bezug auf die neue Untersuchung gegen den Beschuldigten beschloss das Gericht, die Verhandlung ohne Verzug weiterzuführen (pag. 615). Im Rahmen ihres Parteivortrages beantragte die Staatsanwältin Schuldsprüche gemäss berichtigter Anklageschrift und gestützt darauf die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, einer Landesverweisung von sechs Jahren inkl. Anordnung der Ausschreibung einer Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im Schengener Informationssystem sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten (pag. 617 f.). Der Vertreter des Privatklägers beantragte einen Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung und die Verurteilung zu einer angemessenen Strafe. Weiter beantragte der Privatklägervertreter die Gutheissung seiner Zivilklage, eventualiter die Gutheissung dem Grundsatz nach und die Verweisung auf den Zivilweg zur Beurteilung der Forderung. Zudem beantragte er, der Beschuldigte sei zur Bezahlung der Verfahrenskosten sowie zur Bezahlung einer Entschädigung an den Privatkläger zu verurteilen (pag. 619). Der Verteidiger beantragte Schuldsprüche gemäss berichtigter

7 Anklageschrift und gestützt darauf die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von höchstens 14 Monaten, einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00 sowie zur Übernahme der vollständigen Verfahrenskosten. Weiter beantragte der Verteidiger, auf die Anordnung der Landesverweisung sei zu verzichten. Hingegen sei der Beschuldigte zu verurteilen, dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF 5'000.00 nebst Zins zu bezahlen (pag. 623). Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Kollegialgericht in Dreierbesetzung, wurde in Anwesenheit des Beschuldigten und der Parteivertreter am 15.02.2018 mündlich eröffnet und begründet und das Dispositiv gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt (pag. 628 ff.). Dagegen meldete der Verteidiger mit Schreiben vom 26.02.2018 Berufung an. […] 2. Versuchte schwere Körperverletzung zN C.________ (Ziff. I./1 der Anklageschrift) a) Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift zusammengefasst vorgeworfen, er habe sich am 14.03.2017 beim Südeingang des Bahnhofs Bern dem vor dem Fussgängerstreifen wartenden Privatkläger von hinten genähert und von hinten mit einem einseitig schneidenden Taschenmesser mit einer Klingenlänge von 8 cm mehrfach auf den Privatkläger eingestochen. Dabei habe er diesem eine Stichverletzung am rechten und zwei Stichverletzungen am linken Oberschenkel zugefügt. Der Beschuldigte habe gewusst und gewollt, dass er dem Privatkläger durch sein Vorgehen schwere oder lebensgefährliche Verletzungen zufügen würde bzw. er habe dies zumindest in Kauf genommen (pag. 551 f.). b) Unbestrittener und erwiesener Sachverhalt Auf den Videobildern der Überwachungskamera "BN-159 Südeingang EG Seite Sprüngli" ist ab Zeitindex 17:01:56 zu sehen, wie der Beschuldigte dem Privatkläger hinterher rennt und vor dem Fussgängerstreifen auf den Privatkläger einwirkt (DVD auf pag. 441). Der Blutvortest ab dem Taschenmesser, welches der Beschuldigte bei der Polizei deponierte, war positiv (Ass. 200.1 und 200.2, pag. 212). Anlässlich der rechtsmedizinischen Untersuchung des Privatklägers auf dem Notfall des Inselspitals Bern wurden folgende Verletzungen festgestellt (pag. 231 f.): - am rechten Oberschenkel im oberen Drittel aussen-/rückseitig eine ca. 1.8 cm lange und bis 0.9 cm weit klaffende Haut- und Weichteildurchtrennung; - am linken Oberschenkel im oberen Drittel rückseitig eine ca. 1.8 cm lange und bis ca. 0.8 cm weit klaffende Haut- und Weichteildurchtrennung; - am linken Oberschenkel im mittleren Drittel aussen-/rückseitig eine ca. 2.5 cm lange und bis ca. 0.7 cm weit klaffende Haut- und Weichteildurchtrennung; Gemäss IRM begründeten diese Verletzungen keine akute Lebensgefahr. Die Verletzungen würden erfahrungsgemäss unter Narbenbildung abheilen. Das IRM beschrieb sodann die möglichen schwerwiegenden Folgen bzw. die mögliche akute Lebensgefahr, falls die in der Tiefe der Oberschenkelrückseite verlaufenden Oberschenkelschlagader und/oder vene bzw. der Ischiasnerv verletzt worden wären (pag. 233). Der Beschuldigte meldete sich kurz nach der Tat selber bei der Polizei. In Anwesenheit seines Verteidigers gab er in der ersten Befragung bei der Polizei wenige Stunden nach der Tat zu, dass er den Privatkläger "mit einem Messer geschlagen" habe (pag. 360, Z. 29 ff.). Das Tatmesser legte der Beschuldigte der Polizei vor (pag. 360, Z. 37 ff.). Er erklärte weiter, er habe das Messer seit zwei Wochen mit sich geführt, weil er sich geschworen habe, den Privatkläger zu verletzen, sollte er ihn wieder sehen (pag. 360, Z. 49 ff.). Zur Vorgeschichte führte er zusammengefasst aus, er sei zwei Woche davor aus nichtigem Anlass von den Kollegen des Privatklägers am Kragen

8 gepackt worden und der Privatkläger habe ihm Pfefferspray ins Gesicht gesprüht (pag. 361, Z. 53 ff.). Im Rahmen seiner Aussagen in der Untersuchung wich er teilweise in einzelnen Details von seinen ersten Aussagen ab und gab beispielsweise an, er habe zwar gesagt, das er sich geschworen habe, den anderen zu verletzen, habe dies aber nicht so gemeint (pag. 367, Z. 35 ff.). Im Rahmen der Hauptverhandlung bestätigte er auf Vorhalt der Sachverhaltsumschreibung gemäss Anklageschrift, dass diese zutreffe (pag. 610, Z. 116 ff.). Gestützt auf die objektiven Beweismittel, die rechtsmedizinische Beurteilung der möglichen Verletzungsfolgen und das Geständnis des Beschuldigten erachtet das Gericht den angeklagten Sachverhalt für zweifelsfrei erwiesen. 3. Hehlerei zN E.________ (Ziff. I./2.1 der Anklageschrift) a) Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift vorgeworfen, er habe sich ca. am 22.01.2017 in Bern von H.________ (separates Verfahren) das Natel Samsung Galaxy S5 schenken lassen, obwohl er gewusst oder zumindest angenommen habe, dass dieses unrechtmässig erworben worden war (pag. 552). b) Unbestrittener und erwiesener Sachverhalt Aufgrund von administrativ/technischen Überwachungsmassnahmen der IMEI-Nr. des E.________ am 15.01.2017 in Bern geraubten Mobiltelefons konnte festgestellt werden, dass das fragliche Gerät inzwischen mit einer SIM-Karte betrieben wurde, welche auf die minderjährige I.________ registriert war (pag. 394 – 404). I.________ erklärte gegenüber der Polizei, dass sie die SIM-Karte ursprünglich für ihren Freund A.________ gekauft habe. Sie führte weiter aus, der Beschuldigte habe von einem Kollegen kürzlich ein Mobiltelefon geschenkt erhalten (pag. 143 f.). Nachdem er anfänglich angab, das Gerät von einem ihm unbekannten "J.________" erhalten zu haben (pag. 160 ff.), gab der Beschuldigte gegenüber der Polizei am 17.02.2017 schliesslich zu, das Samsung Galaxy S5 am 22.01.2017 von seinem Kollegen "K.________" im Hinblick auf seinen Geburtstag vom 25. Januar geschenkt erhalten zu haben (pag. 172 f.). Er habe sich bedankt und "K.________" gefragt, ob das Gerät gestohlen sei, was dieser verneint habe (pag. 173, Z. 24 ff.). Auf Frage, was der gedacht habe, woher das Mobiltelefon komme, antwortete er bei der Staatsanwältin "ich habe mir nichts überlegt". Er habe gedacht, dass es hier in der Schweiz wohl üblich sei, sich teure Sachen zum Geburtstag zu schenken (pag. 175, Z. 369 ff.). Über welches Einkommen sein Kollege "K.________" verfüge, wisse er nicht (pag. 175, Z. 380 f.). Im Rahmen der Hauptverhandlung bestätigte er seine bisherigen Aussagen (pag. 612, Z. 195 ff.). H.________ wiederum bestätigte gegenüber der Polizei, das fragliche Gerät von "L.________" kostenlos erhalten (pag. 147, Z. 44 ff.) und es als verfrühtes Geburtstagsgeschenk am 22.01.2017 dem Beschuldigten überlassen zu haben, weil dessen Mobiltelefon einen Defekt gehabt habe (pag. 147, Z. 66 ff. – pag. 148, Z. 82). Im Rahmen der polizeilichen Befragung gab der zur Tatzeit Minderjährige L.________ zu, am 15.01.2017 E.________ das Mobiltelefon Samsung Galaxy S5 geraubt zu haben (pag. 150, Z. 15). Gestützt auf die Ermittlungsergebnisse der Überwachungsmassnahmen und der Aussagen der diversen befragten Personen erachtet das Gericht den angeklagten Sachverhalt für zweifelsfrei erwiesen. 4. Hehlerei zN G.________ (Ziff. I./2.2 der Anklageschrift) a) Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss berichtigter Anklageschrift vorgeworfen, er habe in der Zeit zwischen dem 22.09.2016 und dem 27.01.2017 in Bern auf dem Vorplatz der Reitschule ein Mobiltelefon Samsung Galaxy S6 für CHF 20.00 bis CHF 35.00 erworben, obwohl er gewusst oder zumindest angenommen habe, dass dieses unrechtmässig erworben worden war (pag. 552).

9 b) Unbestrittener und erwiesener Sachverhalt Im Rahmen der Hausdurchsuchung wurde beim Beschuldigten am 27.01.2017 ein Mobiltelefon Samsung Galaxy S6 Edge sichergestellt. Polizeiliche Nachforschungen ergaben, dass G.________ der Polizei gemeldet hatte, ihm sei das Gerät am 22.09.2016 unbemerkt aus der linken Jackentasche entwendet worden (pag. 99, 102). Im Rahmen der polizeilichen Befragungen gab der Beschuldigte an, er habe das fragliche Gerät auf dem Sonntagsmarkt vor der Reithalle vor mehreren Monaten für ca. CHF 20.00 gekauft. Er wisse schon, dass dies nicht dem marktüblichen Preis entspreche. Er habe es nicht hinterfragt (pag. 109, Z. 17 – 26). Gegenüber der Staatsanwältin bestätigte er diese Aussage und schätzte den bezahlten Preis nun auf zwischen CHF 25.00 bis CHF 35.00. Auf Vorhalt, dass er damit habe rechnen müssen, dass das Gerät für diesen Preis nicht legal erworben werden könne, antwortete er "ja, Sie haben Recht". Er erhalte nur CHF 280.00 und habe gesehen, dass es für ihn ein guter Preis sei (pag. 110, Z. 411 ff.). Im Rahmen der Hauptverhandlung wiederholte er weitgehend seine bisherigen Aussagen, relativierte aber, wenn er gewusst hätte, dass das Gerät gestohlen worden war, hätte er es nicht gekauft (pag. 613, Z. 236 ff.). Gestützt auf die polizeilichen Ermittlungen und die Aussagen des Beschuldigten erachtet das Gericht den angeklagten Sachverhalt für zweifelsfrei erwiesen. III. Rechtliche Würdigung 6. Verweis auf Vorinstanz Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz blieb unbestritten. Soweit von Interesse wird sie ebenfalls wiedergegeben (pag. 644 ff.): 1. Versuchte schwere Körperverletzung zN C.________ (Ziff. I./1 der Anlageschrift) […] b) Subsumtion Der Beschuldigte hat zugegeben, dem Privatkläger am 14.03.2017 von hinten mit einem Taschenmesser die drei Stichverletzungen im linken und rechten Oberschenkel zugefügt zu haben. Gemäss rechtsmedizinischem Gutachten darf davon ausgegangen werden, dass die Verletzungen unter Narbenbildung abheilen werden bzw. inzwischen wohl abgeheilt sind. In objektiver Hinsicht liegt somit eine vollendete einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB vor. Der Beschuldigte wollte dem Privatkläger die rund vierzehn Tage zuvor erlittene Schmach heimzahlen ("Rache geschworen" wegen Pfefferspray-Einsatz gegen den Beschuldigten). In der ersten Befragung bei der Polizei gab er an, er habe nicht gezielt gegen die Beine des Privatklägers gestochen und er wisse nicht genau, wo er den Privatkläger getroffen habe (pag. 361, Z. 90 ff.). Er wiederholte bei der Polizei und bei der Staatsanwältin, dass er nicht wisse, wohin er den Privatkläger habe stechen wollen, da er sich nicht mehr erinnern könne (pag. 374, Z. 367 ff.; pag. 388, Z. 156 ff.). In der Hauptverhandlung bestätigte er auf entsprechende Frage, dass es sein könne, dass er sich habe rächen wollen. In einer "Wut- Situation" mache man halt solche Sachen, was er mittlerweile bereue (pag. 611, Z. 156 ff.). Der Beschuldigte hat nicht gezielt, sondern "wild" auf den Privatkläger eingestochen. Anlässlich der Hafteröffnung beschrieb er es selber so: "ich habe einfach das Messer genommen und so gegen hinten 'pam pam pam' geschlagen" (pag. 15, Z. 52 f.). Wer in einem dynamischen Geschehen so mit einem Messer zusticht, nimmt klarerweise in Kauf, dass er woanders treffen kann, als er es sich womöglich vorgestellt hatte. Wie im rechtsmedizinischen Gutachten beschreiben wird, verlaufen auf der Rückseite der Oberschenkel der Ischiasnerv und die Oberschenkelschlagader und -vene. Wären diese verletzt worden, hätte dies gemäss IRM zu Gefühlsstörungen und/oder Lähmungen von Beinmuskeln mit

10 Kraftminderung und Bewegungseinschränkungen oder zu einem erheblichen Blutverlust und folge dessen zu einer akuten Lebensgefahr führen können (pag. 233). Dass sich nicht eine schwere Verletzung im Sinne des Gesetzes verwirklicht hat, hing letztlich vom Zufall ab. Der Beschuldigte hat eine schwere Verletzung durch sein Handeln zumindest in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt. Er ist demzufolge – in Übereinstimmung mit den Anträgen von Staatsanwältin, Privatklägervertreter und Verteidiger – schuldig zu sprechen wegen versuchter schwerer Körperverletzung, eventualvorsätzlich begangen am 14.03.2017 in Bern zum Nachteil des Privatklägers. 2. Hehlerei […] b) Subsumtion Hehlerei zN E.________ (Ziff. I./2.1 der Anklageschrift) Der Beschuldigte liess sich ein Mobiltelefon Samsung Galaxy S5 von (H.________) am 22.01.2017 zum Geburtstag schenken. Das fragliche Mobiltelefon war E.________ am 15.01.2017 in Bern geraubt worden (Deliktsbetrag gemäss Anzeige: CHF 500.00, pag. 112). Das Erfordernis einer strafbaren Vortat bzw. der objektive Tatbestand der Hehlerei ist erfüllt. Der Beschuldigte will sich erkundigt haben, ob das Gerät gestohlen sei. Er war sich also bewusst, dass es heikel sein könnte, wenn er sich von einem nur flüchtig Bekannten ein so teures Gerät schenken lässt. Der Beschuldigte gab an, er kenne "K.________" seit ca. einem Jahr, wusste aber nicht, wo er wohnt (pag. 173, Z. 68). Über die finanziellen Verhältnisse des vorläufig aufgenommenen Asylbewerbers (Status F, pag. 146) wusste er ebenfalls nichts. Seine Angaben, er habe gedacht, es sei in der Schweiz üblich, sich so teure Geburtstagsgeschenke zu machen, ist nicht glaubhaft bzw. muss als reine Schutzbehauptung abgetan werden. In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen, dass das fragliche Mobiltelefon durch eine strafbare Vortat erlangt worden war. Auch der subjektive Tatbestand ist damit erfüllt und es erfolgt ein Schuldspruch wegen Hehlerei, begangen am 22.01.2017 in Bern. c) Subsumtion Hehlerei zN G.________ (Ziff. I./2.2 der Anklageschrift) Der Beschuldigte kaufte in einem nicht mehr näher eingrenzbaren Zeitraum zwischen dem 22.09.2016 und dem 27.01.2017 auf dem Sonntagsmarkt vor der Reithalle in Bern ein Mobiltelefon Samsung Galaxy S6 Edge von einem Unbekannten für einen Preis zwischen CHF 20.00 bis CHF 35.00. Das Gerät war G.________ am 22.09.2016 gestohlen worden (Deliktsbetrag gemäss Anzeige: CHF 485.00, pag. 99). Das Erfordernis einer strafbaren Vortat bzw. der objektive Tatbestand der Hehlerei ist erfüllt. In subjektiver Hinsicht anerkannte der Beschuldigte in der Untersuchung als zutreffend, dass er aufgrund der Umstände damit habe rechnen müssen, dass das Gerät bei diesem Preis nicht legal habe erworben werden können (pag. 176, Z. 411 ff.). Er hat die "günstige Gelegenheit" trotzdem wahrgenommen und damit zumindest in Kauf genommen, dass das fragliche Mobiltelefon durch eine strafbare Vortat erlangt worden war. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt und es erfolgt ein Schuldspruch wegen Hehlerei, begangen in der Zeit zwischen dem 22.09.2016 und dem 27.01.2017 in Bern. IV. Strafzumessung 7. Verweis auf Vorinstanz Auch bezüglich der Strafzumessung kann schliesslich in erster Linie auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 647 ff.):

11 2. Strafrahmen Per 01.01.2018 trat das geänderte Sanktionenrecht in Kraft, welches u.a. den oberen Strafrahmen der Geldstrafe von bisher 360 Tagessätze auf neu 180 Tagessätze beschränkte und den unteren Strafrahmen der Freiheitsstrafe von bisher mindestens sechs Monaten auf neu mindestens drei Tage ausweitete. Das neue Sanktionenrecht ist für den Beschuldigten nicht milder, weshalb gemäss dem Grundsatz von Art. 2 Abs. 2 StGB die zur Tatzeit gültige Fassung des Strafgesetzbuches anzuwenden ist. Wer eine schwere Körperverletzung begeht, wird gemäss Art. 122 aStGB mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft. Liegt bloss ein Versuch vor, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB) und ist in einem solchen Fall theoretisch nicht mehr an die angedrohte Mindeststrafe gebunden (Art. 48a StGB). Hehlerei wird gemäss Art. 160 Ziff. 1 StGB mit Freiheitstrafe bis fünf Jahre oder Geldstrafe bestraft. 3. Strafzumessung für versuchte schwere Körperverletzung a) Tatkomponenten Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Geschütztes Rechtsgut ist im vorliegenden Fall die körperliche Unversehrtheit – ein sehr hohes Rechtsgut. Der Beschuldigte hat durch seine Tat erheblich in die körperliche Integrität des Privatklägers eingegriffen. Er näherte sich dem Privatkläger von hinten und verpasste ihm ohne Vorwarnung drei unkontrollierte, ziemlich heftige Stiche mit einem Messer. Er traf einmal den rechten und zweimal den linken Oberschenkel. Dass die konkreten Verletzungen letztlich nicht so gravierend ausfielen, ist weniger dem Handeln des Beschuldigten, als viel mehr dem Zufall zu verdanken. Verwerflichkeit des Handelns Der Einsatz eines Messers zur Klärung von Konflikten muss per se als rücksichtslos und verwerflich bezeichnet werden. Fazit objektives Tatverschulden Innerhalb der grossen Palette von möglichen Tatvarianten, welche durch den grossen Strafrahmen von Art. 122 aStGB abgedeckt sind, wiegt das Verschulden des Beschuldigten noch leicht. Aufgrund der objektiven Tatschwere wäre für das vorliegende (hypothetisch vollendete) Delikt eine Sanktion von 30 Monaten angemessen. Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte nicht mit direktem Vorsatz, nahm eine schwere Körperverletzung aber billigend in Kauf. Weil bloss ein Eventualvorsatz vorliegt, rechtfertigt sich eine Reduktion der Sanktion um zwei Monate. Das Zusammentreffen mit dem Privatkläger am 14.03.2017 war eher zufällig, wurde der Beschuldigte doch erst aktiv, nachdem er von einem Kollegen darauf aufmerksam gemacht worden war, dass der Privatkläger soeben vorbei gegangen sei. Trotzdem ging der Beschuldigte nicht gänzlich unvorbereitet ans Werk, führte er doch mindestens seit der rund 14 Tagen zuvor ausgetragenen Auseinandersetzung mit dem Privatkläger ein Messer mit sich, mit der Absicht, sich bei nächster Gelegenheit am Privatkläger zu rächen. Die niederen Beweggründe und das rein egoistische Rachemotiv ziehen eine Erhöhung der Sanktion um zwei Monate nach sich. Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts Die Racheaktion des Beschuldigten auf ein rund 14 Tage zurückliegendes Ereignis war völlig unverhältnismässig. Statt eine erneute Eskalation zu riskieren, hätte es diverse legale Handlungsalternativen gegeben, um den Streit mit dem Privatkläger beizulegen, beispielsweise ein klärendes Gespräch oder ein "sich gegenseitig aus dem Weg gehen". Der Beschuldigte hätte sich ohne weiteres rechtskonform verhalten können. Eine Reduktion der Sanktion unter diesem Titel ist nicht angebracht. Fazit subjektives Tatverschulden

12 Unter diesem Titel heben sich die Reduktion der Sanktion hinsichtlich der bloss eventualvorsätzlichen Willensrichtung und die Erhöhung wegen den niederen und egoistischen Beweggründen gegenseitig auf, so dass es als Zwischenergebnis bei einer Sanktion in der Grössenordnung von 30 Monaten bleibt. Fakultative Strafmilderungsgründe Objektiv vollendet ist "nur" eine einfache Körperverletzung. Ohne weiteres hätte sich eine schwere Körperverletzung verwirklichen können und es ist letztlich nur dem Zufall zu verdanken, dass es nicht soweit gekommen ist. Eine Minderung der Sanktion ist unter diesem Titel höchstens im Umfang von drei Monaten gerechtfertigt. Gesamtverschulden Tatkomponenten Als Zwischenergebnis aller Tatkomponenten resultiert somit eine Sanktion von 27 Monaten. b) Täterkomponenten Vorleben und persönliche Verhältnisse Über das Vorleben des Beschuldigten gibt es nur wenig gesicherte bzw. unabhängige Informationen. Gemäss seinen eigenen Angaben ist er in Aleppo/Syrien geboren und bei seinen Eltern zusammen mit zwei Brüdern aufgewachsen. In Syrien habe er sechs Jahre die Primarschule besucht und danach in einer Druckerei und einer Stickerei gearbeitet. Sein Vater sei im Krieg in Syrien verstorben (pag. 366). Seine Mutter wohne heute in Ostermundigen. Quasi die ganze Verwandtschaft mütterlicherseits lebte in der Schweiz, die Verwandtschaft väterlicherseits in Bonn/Deutschland (pag. 95). Gemäss Akten der Migrationsbehörden ist der 1995 geborene Beschuldigte anfangs 2014 mit einem Visum legal in die Schweiz eingereist und hat am 21.01.2014 ein Asylgesuch gestellt. Am 03.07.2015 wurde das Asylgesuch abgewiesen, der Beschuldigte wegen der Lage in seinem Herkunftsland jedoch vorläufig in der Schweiz aufgenommen (pag. 479.30 ff.). Im Schweizerischen Strafregister ist bisher kein Urteil gegen den Beschuldigten verzeichnet (pag. 603). Zur eingetragenen Untersuchung wegen sexuellen Handlungen mit Kind und Vergewaltigung gab er an, er sei zu Unrecht beschuldigt worden (pag. 608, Z. 21 ff.). Gemäss Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (pag. 615) ist offen, ob es diesbezüglich zu einer Anklage kommen wird. Gemäss seien eigenen Angaben sei er im Ausland nirgends vorbestraft (pag. 608, Z. 35 f.). Der im Urteilszeitpunkt 23-jährgie Beschuldigte geht aktuell keiner Arbeit nach, lebt zusammen mit seiner Mutter und zwei Geschwistern in Ostermundigen und erhält zwischen CHF 200.00 und CHF 260.00 monatlich von der Heilsarmee (pag. 609, 50 ff.). Gemäss Arbeitsbestätigung der Stiftung M.________ war er nach der Haftentlassung vom 15.05.2017 bis 07.07.2017 im Rahmen von arbeitsintegrativen Leistungen der Sozialhilfe im "N.________" und in der Malerei tätig. Das Arbeitsverhältnis wurde jedoch vorzeitig abgebrochen (pag. 598). Als Grund gab der Beschuldigte an, einerseits habe er dort ohne Lohn gearbeitet und andererseits sei ihm anfänglich eine Vorlehre oder Lehre in Aussicht gestellt, aber dann nicht realisiert worden (pag. 609, Z. 60 ff.). Vom 01.10.2017 bis 30.11.2017 arbeitete er als Küchenmitarbeiter im Restaurant O.________ (pag. 599). Wegen zu wenig Arbeit sei ihm von seinem Chef gekündigt worden (pag. 609, Z. 69 ff.). Aktuell hat er sich für eine Vorlehre als Gipser beworben, aber bisher noch keine Antwort erhalten (pag. 600 und 609, Z. 54 ff.). Insgesamt wirken sich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse neutral aus. Zur Prüfung des Landesverweises, namentlich mit Blick auf die Frage des schweren persönlichen Härtefalls, ist selbstredend auf die momentanen Verhältnisse des Beschuldigten abzustellen. Seine – etwas verbesserten – persönlichen Verhältnisse werden deshalb hinten in aktualisierter Form einlässlich dargestellt (siehe E. 12.1).

13 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Bezüglich der im Strafregisterauszug ersichtlichen neuen Untersuchung gilt die Unschuldsvermutung. Der Beschuldigte hat sich – soweit dem Gericht bekannt – während hängigem Verfahren nichts zu schulden kommen lassen. Im Verfahren hat er sich korrekt und anständig verhalten, was aber auch erwartet werden darf. Der Beschuldigte hat sich kurz nach der Tat selber bei der Polizeiwache im Hauptbahnhof Bern gestellt, das Tatmesser deponiert und ein Geständnis abgelegt. Anfänglich machte er noch geltend, er sei vom Privatkläger am 14.03.2017 vor seiner Messerattacke zuerst mit Pfefferspray angegriffen worden. Diese Version konnte er aufgrund der Videoüberwachung nicht aufrechterhalten und korrigierte sie später in der Untersuchung. In der Hauptverhandlung anerkannte er den angeklagten Sachverhalt. Das Gericht glaubt dem Beschuldigten, dass er seine Tat mittlerweile bereut, wie er es beispielsweise auch in seinem letzten Wort nochmals beteuert hat (pag. 616). Aufgrund des Geständnisses, welches die Ermittlungsarbeiten wesentlich vereinfacht hat, erachtet das Gericht eine Reduktion der Sanktion um sechs Monate für gerechtfertigt. Als neues Zwischenergebnis resultiert eine Sanktion von 21 Monaten. Strafempfindlichkeit Gründe, die für eine erheblich tiefere oder erheblich erhöhte Strafempfindlichkeit sprechen würden, liegen keine vor. c) Konkretes Strafmass Die schuldangemessene Strafe für die versuchte schwere Körperverletzung beträgt 21 Monate. Bei dieser Grössenordnung kommt als Sanktionsart nur die Freiheitsstrafe in Frage. Für die beiden Fälle von Hehlerei sind jedoch einzeln betrachtet Geldstrafen möglich. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist deshalb nicht eine Gesamtstrafe auszufällen, sondern bezüglich Hehlerei eine separate Sanktion in Form einer Geldstrafe festzulegen. 4. Strafzumessung für die mehrfache Hehlerei Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) empfehlen für einen Normsachverhalt (Hehlerei für einen Wert von knapp über CHF 300.00) eine Sanktion von 10 Strafeinheiten vor. Die eingeklagten Deliktsgutwerte betragen CHF 500.00 bzw. CHF 485.00. Im Vorliegenden Fall muss also die Einsatzstrafe für die Hehlerei am Samsung Galaxy S5 (Deliktsbetrag CHF 500.00) höher als die VBRS-Empfehlung ausfallen. Das Gericht geht von einem objektiven Tatverschulden im Umfang von 15 Strafeinheiten aus. Für die Hehlerei am zweiten Mobiltelefon (Deliktsbetrag CHF 485.00) werden 10 Strafeinheiten asperiert. Zwar ist der Beschuldigte auch diesbezüglich schlussendlich geständig. Anders als beim Vorwurf der schweren Körperverletzung hat er sich aber nicht von sich aus bei der Polizei gemeldet, sondern die Polizei ist ihm erst nach aufwändigen Ermittlungen inkl. administrativ/technischer Überwachungsmassnahmen auf die Schliche gekommen. Ein "Geständnisrabatt" kann ihm daher nicht gewährt werden. Insgesamt erachtet das Gericht für beide Fälle von Hehlerei eine Gesamtstrafe von 25 Tagessätzen Geldstrafe für angemessen. Der Beschuldigte erzielt nach seinen Angaben derzeit kein eigenes Erwerbseinkommen und wird durch soziale Institutionen unterstützt. Gemäss konstanter Praxis wird die Höhe des Tagessatzes auf ein Minimum von CHF 30.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beträgt somit 25 Tagessätze zu je CHF 30.00, ausmachend total CHF 750.00. 5. Bedingter Strafvollzug Weiter ist noch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für den bedingten Strafvollzug erfüllt sind oder nicht. Nach Art. 42 Abs. 1 aStGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen

14 oder Vergehen abzuhalten. In subjektiver Hinsicht ist für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglich weiterer künftiger Verbrechen oder Vergehen vorausgesetzt. Anders ausgedrückt: die günstige Prognose wird vermutet, doch kann diese Vermutung widerlegt werden (BGE 134 IV 5; 134 IV 117). Auch wenn der Beschuldigte gleich mehrere strafbare Handlungen unterschiedlicher Schwere begangen hat und es um seine arbeitsmässige Integration nicht gerade zum Besten steht, vermögen die vorhandenen Faktoren die von Gesetzes wegen vermutete günstige Prognose noch nicht umzustossen. Namentlich darf von der ausgestandenen Untersuchungshaft eine entsprechende Warnwirkung erwartet werden. Dementsprechend ist der bedingte Vollzug sowohl hinsichtlich der 21-monatigen Freiheitsstrafe wie auch hinsichtlich der 25 Tagessätze Geldstrafe zu gewähren. Die Probezeit wird in beiden Fällen auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgelegt (Art. 44 Abs. 1 StGB). […] Zur Strafzumessung, insbesondere zum Tatverschulden (Rechtsgutverletzung/Beweggründe), sind ergänzende Anmerkungen angezeigt. Die Generalstaatsanwaltschaft führte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung aus, der Beschuldigte habe eine schwerwiegende versuchte schwere Körperverletzung begangen (siehe hinten E. 10). Da die Vorinstanz dies (jedenfalls in Bezug auf die Höhe der Sanktion verbindlich) anders festgestellt hatte, ist anzumerken was folgt: Als Strafmass für die versuchte Körperverletzung ging die Vorinstanz von einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten aus. Hinsichtlich der Tatkomponenten kam sie auf ein mit einer Sanktion von 27 Monaten zu bewertendes «Gesamtverschulden». Die Täterkomponente wirkte sich neutral aus. Aufgrund des Verhaltens nach der Tat und im Strafverfahren sprach sie schliesslich eine Strafe von 21 Monaten aus. Daraus ist zu schliessen, dass die Vorinstanz (bei einem Strafrahmen bis zu 10 Jahren) von einem leichten Verschulden ausging. Für die Kammer ist diese Sanktion im unteren Rahmen der schuldangemessenen Strafzumessung einzuordnen, was indes nicht weiter von Relevanz ist. Wie die Vorinstanz richtig festhielt, geht es hier um die Verletzung eines sehr hohen Rechtsguts, nämlich der körperlichen Unversehrtheit. Der Beschuldigte näherte sich seinem Opfer von hinten und verpasste diesem ohne Vorwarnung drei unkontrollierte, ziemlich heftige Stiche mit einem Messer, wobei er einmal den rechten und zweimal den linken Oberschenkel traf. Die Verletzungen begründeten keine akute Lebensgefahr. Mögliche schwerwiegende Folgen hätten jedoch eintreten können, falls die in der Tiefe der Oberschenkelrückseite verlaufenden Oberschenkelschlagader und /oder -vene bzw. der Ischiasnerv verletzt worden wären. Der Beschuldigte meldete sich kurz nach der Tat bei der Polizei. Er legte das Tatmesser vor und gab in der ersten Befragung – in Anwesenheit seines Verteidigers – zu, den Straf- und Zivilkläger mit einem Messer gestochen zu haben. In diesem Kontext ist anzufügen, dass die Polizei zunächst einen Kollegen des Beschuldigten mitgenommen hatte (pag. 255 Z. 225, P.________). Ein anderer Kollege, Q.________, führte bei der Polizei aus, sie hätten dem Beschuldigten auf der grossen Schanze geraten, sich bei der Polizei zu melden (pag. 266 Z. 63). Der Beschuldigte erklärte, er habe das Messer seit zwei Wochen mit sich geführt, weil er sich geschworen habe, den Straf- und Zivilkläger zu verletzen, sollte er ihn wiedersehen. Er führte aus, er sei zwei Wochen davor aus nichtigem Anlass von den Kollegen des Straf- und Zivilklägers am Kragen gepackt worden und der Straf-

15 und Zivilkläger habe ihm Pfefferspray ins Gesicht gesprüht. Er will dies einem Kollegen, P.________ erzählt haben, was dieser allerdings bei seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft nicht bestätigen konnte (pag. 256 Z. 264 f.). P.________ gab an, nicht gewusst zu haben, dass es schon zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Opfer gekommen sein soll. Er blieb auch nach Visionierung der Videos vom Vorfall vor dem Tibits dabei (pag. 257 Z. 293 ff.). Auch Q.________ will nichts von einer vorgängigen Auseinandersetzung gewusst haben. Andere Befragte, R.________ (pag. 308 f. Z. 46 ff.) oder S.________ (pag. 322 Z. 88) wollen gewusst haben, dass der Beschuldigte schon einmal Pfefferspray abbekommen hat. Später gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe zwar gesagt, dass er sich geschworen habe, den anderen zu verletzen. Er habe dies aber nicht so gemeint. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er zu Protokoll, es sei das erste Mal gewesen, dass er ein Messer mitgetragen habe. Er könne nicht sagen, weshalb er das gemacht habe. In einer Wutsituation mache man Sachen, er bereue es (pag. 611 Z. 155 ff.). Auf Frage, ob er sich für den Vorfall habe rächen wollen, meinte der Beschuldigte, er könne dies nicht richtig sagen, es sei Wut gewesen, es könne sein, dass er sich habe rächen wollen (pag. 611 Z. 161 f.). Das Messer will er aus Angst nach dem ersten Vorfall dabei gehabt haben. Weshalb er das vom Schwur gesagt habe, könne er nicht mehr sagen. Er habe damals eine schwierige Zeit gehabt. Den Sachverhalt der Anklageschrift bestätigte er im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als richtig. Er kann insgesamt keine nachvollziehbaren Beweggründe nennen, die ihn zu dieser Tat verleitet hätten. Die Vorinstanz spricht von niederen Beweggründen und einem egoistischen Rachemotiv. Die Tat selber hat – auch wenn er sich im Nachhinein dafür entschuldigt und diese bereut hat – beim Beschuldigten ein nicht zu vernachlässigendes Gefahrenpotential offenbart. Oberinstanzlich sagte er zur Tat aus, sie sei ein Fehler gewesen. Jeder Mensch könne in seinem Leben einen Fehler machen. Aber er habe aus diesem Fehler gelernt; so zum Beispiel, sich nicht mehr provozieren zu lassen und dass Schlagen in der Schweiz falsch sei (pag. 827 Z. 9 ff.). Der von der Vorinstanz ausgesprochene bedingte Vollzug wurde im Übrigen bloss ziemlich oberflächlich begründet. Die Kammer ist aber aufgrund des Verschlechterungsverbotes an die Vollzugsart gebunden. Zusammengefasst scheint der Beschuldigte darauf gewartet zu haben, den Straf- und Zivilkläger wieder anzutreffen, wobei der Vorgeschichte nicht allzu hohes Gewicht beizumessen ist, da sie nicht restlos geklärt werden konnte. An dieser Stelle sei schliesslich – unter Einhaltung der Unschuldsvermutung – darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte im Oberland in eine neue Strafuntersuchung wegen Angriffs verwickelt ist und er auch schon früher in den Fokus der Polizei geraten war (siehe pag. 479.50 sowie Akten Regionale Staatsanwaltschaft Oberland O 17 9151 und O 17 15554).

16 V. Landesverweisung 8. Allgemeine Ausführungen der Vorinstanz Zur Landesverweisung machte die Vorinstanz folgende generelle Ausführungen, auf welche verwiesen werden kann (pag. 653 ff.): 1. Allgemeines zur Landesverweisung Gemäss dem seit 01.10.2016 in Kraft getretenen Art. 66a Abs. 1 StGB hat das Gericht ausländische Staatsangehörige obligatorisch für die Dauer zwischen fünf und fünfzehn Jahren des Landes zu verweisen, wenn sie wegen einer der in lit. a bis lit. o genannten Straftaten verurteilt wurden, wozu auch schwere Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB gehört (lit. b). Das Gericht ging im Urteilszeitpunkt davon aus, dass auch bloss versuchte Straftaten die obligatorische Landesverweisung auslösen, was vom Bundesgericht inzwischen ausdrücklich bestätigt wurde (Urteil 6B 1379/2017 vom 25.04.2018). Ausnahmsweise von der Landesverweisung abgesehen werden kann, wenn diese für den Betroffenen eine schwere persönliche Härte bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Ausnahmeregelung setzt also das Vorhandensein zweier Elemente kumulativ voraus: einerseits muss eine schwere persönliche Härte bejaht werden und andererseits darf das öffentliche Interesse an der Landesverweisung nicht höher wiegen, als die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz. Überwiegt das öffentliche Interesse, bleibt es selbst dann bei der Landesverweisung, wenn diese einen schweren persönlichen Härtefall bewirkt (BUSSLINGER/UEBERSAX in Plädoyer 5/16, S. 98). a) Voraussetzungen für einen persönlichen Härtefall Bei der Prüfung, ob ein persönlicher Härtefall vorliegt, sind insbesondere die folgenden Aspekte zu berücksichtigen (BUSSLINGER/UEBERSAX, a.a.O., S. 101): - Anwesenheitsdauer - familiäre Verhältnisse - Arbeits- und Ausbildungssituation - Persönlichkeitsentwicklung - Grad der Integration - Resozialisierungschancen Liegt kein schwerer persönlicher Härtefall vor, bleibt es bei der Landesverweisung und die Gegenüberstellung von privaten und öffentlichen Interessen erübrigt sich. Liegt jedoch eine schwere persönliche Härte vor, hat die Gegenüberstellung der Interessen zu erfolgen b) Voraussetzungen Interessenabwägung Eine Landesverweisung hat im Endeffekt die gleichen praktischen Folgen wie ein bisheriger ausländerrechtlicher Widerruf oder Entzug eines Aufenthaltstitels. Das Bundesgericht definierte die "Formel" für die Abwägung zwischen dem privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen Interesse an einer Ausweisung wie folgt: In jedem Fall rechtfertigt sich ein Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Bewilligung aber nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch als verhältnismässig erscheinen lässt. Dabei sind namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 135 II 377 E. 4.3).

17 9. Vorbringen der Verteidigung Der Beschuldigte liess anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung ausführen was folgt (pag. 830 ff.): Er sei verurteilt wegen versuchter schwerer Körperverletzung, begangen am 14. März 2017. Die Normen im StGB zum Landesverweis seien also anzuwenden. Es handle sich um eine Katalogtat gemäss Art. 66a StGB. Es spiele keine Rolle, dass es sich nur um einen Versuch handle; dies habe das Bundesgericht im Urteil BGE 144 IV 168 festgestellt. Es sei von einem obligatorischen Landesverweis auszugehen. Jedoch spiele die Härtefallklausel eine Rolle. Das Gericht habe im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu prüfen, ob auf einen Landesverweis verzichtet werden könne. Hier gebe es eine grosse Besonderheit: Diese liege nicht nur in der Person des Beschuldigten, sondern vor allem darin, dass er aus Syrien komme. Die Sicherheitslage und die sozialökonomischen Gegebenheiten in Syrien seien katastrophal. Es komme zu Verhaftungen und zum Verschwinden von Rückkehrern. Ebenfalls komme es zu Entführungen, Erpressungen, Inhaftierungen und Tötungen (Verweis auf Beilage 6 der Unterlagen vom 21. Mai 2019). Die Lage sei auch im Jahr 2019 desaströs (Verweis auf Beilage 7 der Unterlagen vom 21. Mai 2019). Es herrsche ein bürgerkriegsähnlicher Zustand. Das Regime gehe gegen die Zivilbevölkerung vor. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich mehrfach mit der Situation in Syrien auseinandergesetzt. Es habe festgehalten, dass die Lage anhaltend instabil sei und dass es dauernd zu Veränderungen komme. Es sei keine Verbesserung in Sicht, im Gegenteil (Verweis auf Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015; E-2763/2015 vom 11. Januar 2018; D-1643/2019 vom 10. Mai 2019). Der Vollzug einer Wegweisung sei für jeden Syrer – unabhängig davon ob verfolgt oder nicht – unzumutbar, weshalb es zu vorläufigen Aufnahmen komme. Daraus entstehe ein Bleiberecht. Nun stelle sich die Frage, in welchem Rahmen dieses zu berücksichtigen sei. Es gebe zwei Möglichkeiten. Entweder erfolge eine Härtefall- und Verhältnismässigkeitsprüfung. Oder man sage, dies gehe das Strafgericht nichts an, sondern sei eine Frage des Vollzugs. Die zweite Lösung wäre für die Strafjustiz angenehmer. Dann müsste sie sich nicht mit Länderberichten und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auseinandersetzen. Die Frage sei in der Lehre umstritten. Das Bundesgericht habe indes die Kontroverse relativiert: Im Urteil 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 habe es in E. 8.3.3 ausgeführt: Das Gericht hat, um dem Untersuchungsgrundsatz, dem Anspruch auf rechtliches Gehör und seiner Begründungspflicht gerecht zu werden, das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls zu prüfen sowie die öffentlichen und privaten Interessen im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu bestimmen und einander gegenüberzustellen. Es hat sich mit den entsprechenden sich aus den Akten ergebenden Aspekten sowie den vorgebrachten Argumenten des Ausländers auseinanderzusetzen. Die Situation des Ausländers in seiner Heimat stellt dabei einen massgebenden Gesichtspunkt dar. Der mögliche Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung laut Art. 66d StGB schliesst nicht aus, dass Vollzugshindernisse bereits bei der Anordnung der Landesverweisung durch das Strafgericht zu berücksichtigen sind. Es sei in diesem Entscheid um einen Afghanen gegangen. Das kantonale Gericht habe sich nicht mit Vollzugshindernissen auseinandergesetzt. Bei Menschen, die aus Syrien stammten, sei der Vollzug im Rahmen der Härtefallprüfung zu berücksichtigen. Dies sei möglich, indem man trotz fehlender migrationsrechtlicher Komponente den Kriterienkatalog gemäss Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

18 Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE; SR 142.201) berücksichtige (Verweis auf BGE 144 IV 332 und Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019). Die Kriterien seien zwar nicht unbesehen zu übernehmen, sondern aus strafrechtlicher Optik zu würdigen. Dennoch gehe es um die Integration, um die Aufenthaltsdauer oder um die Resozialisierung in der Schweiz und im Heimatland. Ebenfalls sei die Rückfallgefahr zu berücksichtigen, wobei auch ältere Straftaten beachtet werden könnten. Die Härtefallkausel sei restriktiv auszulegen. Hier habe die Vorinstanz ausgeführt, über den Härtefall könne nicht diskutiert werden, da es nicht um einen Secondo gehe (pag. 656). Dies sei falsch, was ein Blick auf Art. 66a Abs. 2 StGB zweiter Satz zeige. Ein Härtefall sei nicht nur bei Secondos denkbar. Der Härtefall sei immer zu prüfen, was auch das Bundesgericht feststelle. Es sei in Anlehnung der Kriterien gemäss Art. 31 VZAE eine Prüfung durchzuführen: Der Beschuldigte sei in Syrien geboren und aufgewachsen. Er sei kein Flüchtling, aber vorläufig aufgenommen. Die Wegweisung sei unzumutbar. Sämtliche Verwandten väterlicherseits seien in Deutschland. Diejenigen mütterlicherseits seien in der Schweiz. Nur der betagte Grossvater sowie Tanten und Onkeln seiner Eltern lebten noch in Syrien. Der Beschuldigte wohne in der Schweiz mit seinen nächsten Verwandten (Verweis auf Leumundsbericht vom 15. Dezember 2018). Er habe sich um seine wirtschaftliche Integration bemüht. Diese sei indes noch nicht gelungen; er lebe von der Sozialhilfe. Immerhin habe er aber ein eigenes kleines Einkommen. Dieses sei wohl etwas mehr als die angegebenen CHF 200.00 pro Monat. Er habe auch immer besser Deutsch gelernt. Er sehe sich in der Lage für eine Berufsausbildung, wenn auch nicht in einer regulären Lehre. Er habe bei der T.________ geschnuppert; die Rückmeldungen seien nicht unkritisch, aber gut. Mit der Vorlehre sei eine weitere Integration möglich (Verweis auf Beilage 2 der Eingabe vom 21. Mai 2019). Es verbleibe, eine Schule für die Kombination mit der Vorlehre zu finden. Ab dem Jahr 2020 wäre eine normale Lehre das Ziel. Vorerst arbeite er weiter in der U.________. Die finanziellen Verhältnisse seien geordnet, ausser dass er von der Sozialhilfe unterstützt werde. Er wolle sich ausbilden und arbeiten. Er könne sich langfristig und nachhaltig im Arbeitsmarkt integrieren. Er sei bei guter Gesundheit. Natürlich sei er noch nicht lange in der Schweiz. Wenn er aus einem Nachbarland stammen würde, wäre wohl kein Härtefall anzunehmen; selbst wenn alle Verwandten in der Schweiz leben würden. Aber hier gehe es schwergewichtig um das Kriterien der Wiedereingliederung. Die gesamten Umstände in Syrien seien unzumutbar, es sei keine Wiedereingliederung möglich. Folglich sei von einem persönlichen schweren Härtefall auszugehen. Ob dies auch bei schwerster Delinquenz eines Syrers stets so sei, könne offengelassen werden. Fakt sei, dass eine Güterabwägung stattzufinden habe. Es liege ein Härtefall vor. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sei das Verschulden zu betrachten. Der Beschuldigte habe eine Katalogtat begangen. Er habe mehrfach ins Bein eines anderen gestochen, was zu ahnden sei. Jedoch sei es eine Singularität gewesen und er habe das Opfer nicht bewusst schwer verletzen wollen. Es sei nur eine Inkaufnahme gewesen. Zudem habe er die Tat bereut, sich bei der Polizei gestellt und ein Geständnis abgelegt (pag. 651). Vom Urteil gehe eine Warnwirkung aus. Es liege eine günstige Prognose vor. Die bedingte Freiheitsstrafe betrage 21 Monate. Es handle sich zwar um eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinne des Ausländer-

19 und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20); sie sei jedoch bedingt ausgesprochen worden. 21 Monate seien nicht dasselbe wie fünf oder sechs Jahre. Es weise nichts auf weitere solche Taten in der Zukunft hin. Es sei zwar bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland ein Verfahren hängig, aber dieses dürfe nicht berücksichtigt werden. Es existiere noch nicht einmal eine Anklageschrift. Auch liege kein Geständnis vor. Die Vorwürfe seien alles andere als klar. Die Akten seien schwierig zu durchdringen. Es liege kein strafbares Verhalten des Beschuldigten vor. Die Vorinstanz habe ausgeführt, auch die zweifache Hehlerei zeige die mehrfache Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Dieses Argument sei falsch. Hehlerei sei keine Bagatelle, aber es sei kein Ausdruck grosser krimineller Energie. Der Beschuldigte habe zwei Mal ein Mobiltelefon erworben. Das gewichtige öffentliche Interesse ergebe sich indes aus der schweren Körperverletzung. Das private Interesse sei schwergewichtig die Situation in Syrien. Das Land sei zerstört. Der Beschuldigte sei kurdischer Ethnie. Er sei kurzzeitig in der kurdischen Befreiungsarmee gewesen. Daraus entstünden ihm Probleme mit dem Regime. In der Gegend von Aleppo sei es schwierig, weil sein Vater lange in der ordentlichen Armee gedient habe. Es sei deswegen immer noch fraglich, ob es möglich wäre, den F-Ausweis in einen anderen Aufenthaltstitel umzuwandeln. Der Beschuldigte sei bei einer Rückkehr einer besonderen Gefährdung ausgesetzt. Es sei keine Resozialisierung in Syrien möglich. In der Schweiz sehe es anders aus. Nach derzeitigem Stand überwiegten die privaten Interessen des Beschuldigten. 10. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft machte oberinstanzlich geltend was folgt (pag. 833 f.): Es liege kein schwerer persönlicher Härtefall vor. Das Asylgesuch sei abgewiesen worden. Der Beschuldigte sei nur aufgrund der prekären Sicherheitslage in Syrien in der Schweiz. Er habe die prägende Jugendzeit und Adoleszenz in Syrien verbracht. Eine kurze Anwesenheit im Erwachsenenalter spreche gegen einen Härtefall. Natürlich würde das Familienleben beeinträchtigt, wenn der Beschuldigte zurück müsste. Zu den Verwandten in Deutschland habe er aber nur wenig Kontakt (pag. 393 Z. 328). Der Grossvater lebe mit seiner neuen Frau und ihrer Tochter in Aleppo. Der Beschuldigte sei unverheiratet und kinderlos. Es sei normal, dass junge Männer das Elternhaus verlassen würden. In Syrien sei er fünf bis sieben Jahre in die Schule gegangen. Dann habe er auf dem Bau, in einer Druckerei und in einer Stickerei gearbeitet. In der Schweiz habe er das 10. Schuljahr abgebrochen; weitere Schulen habe er nicht absolviert. Die Arbeit nach der Untersuchungshaft bei der Stiftung M.________ habe er nach zwei Monaten aufgegeben, obwohl der Verlauf gut gewesen sei. Dann habe er noch 2 Monate in einem Restaurant gearbeitet. 2018 habe er bei der Vorinstanz angegeben, er wolle eine Vorlehre als Gipser machen. Daraus sei nichts geworden. Bei der T.________ habe er gute bis sehr gute Leistungen während des einwöchigen Schnupperns gezeigt. Das Berufsziel sei nun Strassenbau. Zudem arbeite er rund 15 Stunden pro Monat in der U.________, einem Privatclub. Er bemühe sich um eine Vorlehre, aber das Problem sei, dass er bisher bei keiner Schule aufgenommen worden sei. Es sei zwar eine positive Entwicklung erkennbar, aber diese sei zu einem Teil auch auf den drohenden Landesverweis zurückzuführen. Insgesamt habe der Beschuldigte

20 erst rund 6 Monate gearbeitet. Die Chancen des 10. Schuljahres und bei der Stiftung M.________ habe er nicht genutzt. Ob die neuste Entwicklung Bestand habe, könne nicht gesagt werden. Der Beschuldigte wirke nicht gefestigt. Darum würde er bei einer Rückkehr nicht aus einer etablierten Situation herausgerissen. Auch werde keine Persönlichkeitsentwicklung durch einen Landesverweis zunichte gemacht. Der Beschuldigte habe zwar rasch Deutsch gelernt. In Syrien wäre aber eine Reintegration möglich. Er sei mit der Kultur und mit der Sprache vertraut. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass die Kriterien gemäss dem Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 weder einzeln noch zusammen einen persönlichen Härtefall begründen könnten. Selbst wenn ein Härtefall anzunehmen wäre, würde in einer Interessensabwägung das öffentliche Interesse überwiegen. Der Beschuldigte habe eine schwerwiegende versuchte schwere Körperverletzung begangen. Er habe sich zwar entschuldigt und gesagt, er gehe heute seinen Weg. Dennoch sei von einer tiefen Hemmschwelle auszugehen. Er habe grosse Rachegefühle gehabt. Er habe deswegen zwei Wochen lang ein Messer mit sich geführt. Dies nicht aus Angst, sondern aus Racheplänen. Dies hätten seine Kollegen bestätigt (vgl. pag. 301 f.; 355 Z. 307). Rachegefühle könne man noch verstehen, aber das Herbeisehnen von Rache zeuge von Charaktermangel. Dies lasse für die Zukunft nichts Gutes erahnen. Zudem sei im Oberland ein Verfahren hängig wegen einer Schlägerei/Messerstecherei, wobei die Unschuldsvermutung gelte. Der Beschuldigte habe die Aussage verweigert. Er habe jedoch – auch heute – bestätigt, dass er dort gewesen sei (pag. 679 Z. 124). Nur ein halbes Jahr sowie bloss zwei Monate nach dem Ende der Untersuchungshaft habe dieser Vorfall in Thun zwischen zwei rivalisierenden Gruppen stattgefunden. Es scheine, als wolle sich der Beschuldigte jeweils selber Recht verschaffen. Daher gewichte das öffentliche Interesse schwerer als das private. Nur weil eine Rückkehr nach Syrien derzeit nicht zumutbar sei, hindere das nicht die Anordnung der Landesverweisung. Es liege kein Fall von Art. 66d StGB vor. Das Bundesgericht habe zwar gesagt, der Vollzug sei bei der Landesverweisung zu prüfen. Es habe aber nicht gesagt, wie weit die Prüfung gehen soll. Klar sei, dass der blosse Hinweis dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht genüge. Strafgerichte seien in der Regel nicht in der Lage, sich eingehend mit fremden Ländern zu befassen; es fehlten ihnen die Kenntnisse, welche Migrationsbehörden hätten. Sie müssten Experten befragen oder mit diplomatischen Vertretungen Kontakt aufnehmen. Selbst dies wäre jedoch je nach dem eine Alibiübung, da die Verhältnisse rasch ändern könnten. Der Gesetzgeber habe deswegen unterschieden zwischen Art. 66a und Art. 66d StGB. Die spezialisierte Behörde habe über den Vollzug oder Nicht-Vollzug zu entscheiden. Sollte sich die Kammer dennoch als zuständig dafür erachten, sei anzumerken, dass sich die Lage in Aleppo gemäss Berichten eher beruhigt habe, wobei eine verlässliche Aussage schwierig sei. Die Infrastruktur werde teilweise wieder aufgebaut. Im Norden Syriens hätten die kurdischen Truppen keine Macht mehr. Zudem sei der Vater des Beschuldigten in der syrischen Armee Offizier gewesen, und dies als Kurde. Es sei möglich, dass der Beschuldigte der syrischen Armee beitreten müsste, aber dies sei möglicherweise kein Hinderungsgrund. Es bestünden viele Fragezeichen. Es stelle sich die grundsätzliche Frage, inwieweit ein Strafgericht hier Beurteilungen anstellen müsse.

21 11. Zielnorm / Rechtsprechung des Bundesgerichts insb. zum Härtefall Gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. b StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen einer schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66 Abs. 2 StGB). Das Gericht muss bei der Ausübung seines ihm durch Art. 66a Abs. 2 StGB übertragenen Ermessens die Verfassungsprinzipien respektieren. Sind die Voraussetzungen der Härtefallklausel erfüllt, verlangt das in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip, von einer Landesverweisung abzusehen. Das Gesetz definiert jedoch nicht, was unter einem persönlichen Härtefall zu verstehen ist, noch bezeichnet es die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien. Zur Bestimmung des Härtefalls rechtfertigt sich grundsätzlich eine Orientierung an den Kriterien zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls (vgl. Art. 31 VZAE). Zur Beurteilung der Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern sind die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines Ausländers der zweiten Generation zu berücksichtigen, unter Beachtung der mit der Einführung der Art. 121 Abs. 3-6 BV sowie Art. 66a ff. StGB beabsichtigten Verschärfung der bestehenden Ordnung (BGE 144 IV 332 Regeste). […] Die heutige Landesverweisung ist systematisch unter dem Zweiten Kapitel "Massnahmen" im Zweiten Abschnitt "Andere Massnahmen" eingeordnet. Sie ist damit als Institut des Strafrechts (ZUR- BRÜGG/ HRUSCHKA, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 53 Vor Art. 66a-66d StGB) und nach der Intention des Gesetzgebers ("Ausschaffungsinitiative") primär als sichernde Massnahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und 5 BV). Das Bundesgericht berücksichtigt die Rechtsprechung zu aArt. 55 StGB unter dem Titel von Art. 66a StGB ("dont la teneur n'est guère différente": Urteil 6B_770/2018 vom 24. September 2018 E. 1.1 und 1.3) (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2). […] Anders als Abs. 1 ist Abs. 2 von Art. 66a StGB als "Kann-Vorschrift" formuliert. Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn (erstens) diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (zweitens) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Urteil 6B_1192/2018 vom 23. Januar 2019 E. 2.1.1). Gemäss Abs. 3 kann "ferner" bei entschuldbarer Notwehr oder entschuldbarem Notstand davon abgesehen werden; diese Bestimmung enthält eine Aufzählung der Strafmilderungsgründe, bei deren Vorliegen von einer Landesverweisung abgesehen werden kann (BGE 144 IV 168 E. 1.4.2 S. 171 f.). Nach einer ersten Stellungnahme ist das Bundesgericht mit dieser Auslegung dem parlamentarischen Willen gefolgt, "die Umsetzung der Ausschaffungsinitiative möglichst streng zu gestalten" (LUZIA VETTERLI, in: ius.focus 6/2018, S. 30). Es ist nicht zu verkennen, dass die neue Regelung strenger ist als die bisherige Praxis des ausländerrechtlichen Ausweisungsregimes (CARLO BERTOSSA, in: Trechsel/ Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 3 Vor Art. 66a StGB) (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.3).

22 […] Die Landesverweisung muss bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie bei der versuchten Begehung (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 S. 1.7.1) ausgesprochen werden, wobei irrelevant bleibt, ob der Ausländer zu einer unbedingten Strafe verurteilt oder der Vollzug der Strafe bedingt oder teilbedingt aufgeschoben wird (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Umsetzung von Art. 121 Abs. 3-6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer] vom 26. Juni 2013, BBl 2013 5975, S. 6020 f.). […] Zudem kann das Gericht "ausnahmsweise" von der obligatorischen Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Das "Absehen" von der Landesverweisung bildet mithin den Ausnahmefall. Doch hat das Gericht diesen Sachverhalt zu prüfen. Das Gesetz erfordert zweifellos einerseits eine restriktive Auslegung und Anwendung der "Härtefallklausel" und trägt andererseits der Tatsache Rechnung, dass das StGB, in dessen Allgemeinem Teil Art. 66a StGB eingeordnet ist, ein Schuldstrafrecht kodifiziert (BGE 123 IV 1 E. 2 S. 4). Es wäre systemwidrig, müssten Gerichte Strafrecht anwenden, ohne das Verschulden des Täters nach der strafrechtlichen Fundamentalnorm des Art. 47 StGB (vgl. BGE 141 IV 61 E. 6.1.1 S. 66 f.) zu beurteilen. Der Begriff des Verschuldens bezieht sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat (BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20 zu aArt. 63 StGB). Die Botschaft weist auf diese Tatsache eigens hin, indem sie festhält, der Ausländer müsse wegen einer Katalogtat "verurteilt" sein, d.h. er müsse zum Zeitpunkt der Tat schuldfähig gewesen sein (a.a.O., S. 6000, 6020 mit Hinweis auf Art. 19 Abs. 1 StGB). Folgerichtig sprechen sich FIOLKA/VETTERLI (Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB als strafrechtliche Sanktion, in: plädoyer 5/2016, S. 82 ff., 87) dafür aus, strafrechtliche Gesichtspunkte und damit "Elemente des Verschuldens" zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Es ist davon auszugehen, dass Art. 66a StGB mit der Härtefallklausel in Abs. 2 eine individuelle Einzelfallbeurteilung zulässt (STEFAN HEIMGARTNER, in: Andreas Donatsch et al., StGB/JStGB, 20. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 66a StGB). Es ist nach anerkannter strafrechtlicher Methodik im Einzelfall der Tatbestand und die Rechtsfolge zu beurteilen. Die Landesverweisung ist eine eigenständige strafrechtliche Massnahme ohne jede migrationsrechtliche Komponente. Doch bietet es sich an, zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB den Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAV; SR 142.201) heranzuziehen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.; Urteil 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.4, 2.5). In jenem Urteil (E. 2.4) wird indes einschränkend darauf hingewiesen, dass die Kriterien des Art. 31 VZAV nicht schlicht im Zusammenhang von Art. 66a Abs. 2 StGB unbesehen übernommen werden können, da die ausländerrechtlichen Härtefälle nicht exakt jenen des Strafrechts entsprechen (zur ausländerrechtlichen im Verhältnis zur strafrechtlichen Verschuldensbeurteilung etwa Urteile 2C_634/2018 vom 5. Februar 2019 E. 5.2.2.2 und 2C_410/2018 vom 7. September 2018 E. 5.4.5); im Kontext des Art. 66a Abs. 2 StGB seien die strafrechtlichen Aspekte zu berücksichtigen wie beispielsweise die Resozialisierungschancen (mit Hinweis auf FIOLKA/VETTERLI, a.a.O., S. 86 f.; Urteile 6B_770/2018 vom 24. September 2018 E. 1.1 betr. die Rechtsprechung zu aArt. 55 StGB und 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 8.4 zur Berücksichtigung der Situation im Heimatland). Zusammengefasst ist die Härtefallklausel restriktiv ("in modo restrittivo") anzuwenden. Strafrechtlich lässt sich ein Härtefall erst bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite ("di una certa porta") in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK gewährleistete Privat- und Familienleben annehmen. Je stärker der Eingriff bei einem in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländer ist, desto gewichtiger muss sich das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung nach Massgabe des Verhältnismässig-

23 keitsprinzips erweisen (Urteil 6B_371/2018 vom 21. August 2018 E. 2.5) (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.5). Die EMRK verschafft keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel in einem bestimmten Staat. Nach einem gefestigten Grundsatz des Völkerrechts haben die Staaten das Recht, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln. Art. 8 EMRK hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden (BGE 144 I 266 E. 3.2 S. 272). Das entsprechende, in Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3 S. 272; 144 II 1 E. 6.1 S. 12). Der Anspruch gilt nicht absolut: Liegt eine aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme im Schutz- und Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK, erweist sich diese als zulässig, falls sie gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht und zu dessen Realisierung in einer demokratischen Gesellschaft "notwendig" erscheint (BGE 142 II 35 E. 6.1 S. 46; Urteil 6B_770/2018 vom 24. September 2018 E. 2.1) (Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.4). 12. Erwägungen der Kammer 12.1 Situation des Beschuldigten Der Beschuldigte reiste im Januar 2014 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Er lebt somit seit gut fünf Jahren in der Schweiz. Die ersten Monate und Jahre, insbesondere in der Asylunterkunft, gestalteten sich hinsichtlich einer Integration verständlicherweise schwierig. Sein Asylgesuch wurde am 3. Juli 2015 rechtskräftig abgewiesen (pag. 479.30 ff.), wobei die Wegweisung im Zeitpunkt des Asylentscheids wegen Unzumutbarkeit (Sicherheitslage in Syrien) nicht vollzogen und der Vollzug zugunsten einer vorläufigen Aufnahme im Sinne von Art. 83 Abs. 4 aAuG (Ausländergesetz; 142.20) aufgeschoben wurde (pag. 479.37). Gemäss den Erwägungen des SEM erfüllt der Beschuldigte die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Asylgesetz (AsylG; SR 142.31) nicht, weil keine persönliche Verfolgungssituation vorliegt (pag. 479.34). Der Beschuldigte ist jung, unverheiratet und soweit bekannt kinderlos. Er lebt zusammen mit seiner ebenfalls aus Syrien geflüchteten Mutter und den zwei Brüdern in Ostermundigen. Bei seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft wurde er mit Verfügung der Staatsanwaltschaft unter Androhung von Strafe im Widerhandlungsfall verpflichtet, der für ihn organisierten Arbeit im Arbeitsintegrationsprogramm der Stiftung M.________ in Gümligen bis spätestens am 15. Juli 2017 nachzukommen (pag. 63 f.). Das Arbeitstraining, welches auf drei bis sechs Monate angelegt war, brach er gemäss einer E-Mail vom 23. Juni 2017 nach einem Standortgespräch per 7. Juli 2018 ab. Dies obwohl ihm bei gutem Verlauf im Anschluss eine Vorlehre in Aussicht gestellt worden war (pag. 479.158). Der Abbruch erfolgte somit nach weniger als zwei Monaten. Dem Bericht der Flüchtlingshilfe der Heilsarmee an den Migrationsdienst vom 15. Juni 2017 kann entnommen werden, dass der Beschuldigte angegeben hat, er wolle nicht länger gratis arbeiten gehen. Dem Bericht ist im Weiteren zu entnehmen, dass er bereits davor

24 das 10. Schuljahr abgebrochen und sich davon bessere Aussichten auf eine sofortige Anstellung erhofft hatte (pag. 479.156 f.). Es scheint, als habe der Beschuldigte die von den Behörden vorgeschlagenen oder angeordneten Integrationsmassnahmen zumindest anfänglich nicht ausreichend ernst genommen. Dem Beschuldigten kann andererseits zugute gehalten werden, dass er bereits ziemlich gut deutsch versteht und spricht. Aktuell arbeitet er wie gesehen (niederschwellig) bei der U.________ GmbH als Aushilfe im Service im Stundenlohn (pag. 786). Zudem versucht er, eine Vorlehre im Strassenbau zu beginnen, wobei das Problem zu sein scheint, eine Schule zu finden, die ihn aufnimmt (pag. 773-785). Ansonsten hat er sich noch nicht weitergehend in der Schweiz integriert (vgl. bspw. pag. 825 Z. 17 f. oder Z. 24 ff.) und lebt von der Sozialhilfe (pag. 826 Z. 22-27). Aus dem Leumundsbericht vom 15. Dezember 2018 ergibt sich ausserdem, dass der Beschuldigte nach eigenen Angaben ein gutes Familienverhältnis hat. Er sei zurzeit mehrheitlich zuhause und lerne Deutsch im Selbststudium mit seinem Bruder. Er habe sich für eine Vorlehre im Strassenbau beworben. Finanzielle Unterstützung erhalte er – vom Sozialamt Ostermundigen – rund CHF 400.00 monatlich. Dem Leumundsbericht kann folglich ebenfalls nichts entnommen werden, was für vertiefte Integrationsbemühungen sprechen würde, wobei die Kammer anerkennt, dass eine Integration nicht von Beginn weg einfach ist. 12.2 «Echter» oder «unechter» Härtefall ZURBRÜGG/HRUSCHKA (in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 78 ff. zu Vor Art. 66a – 66d StGB) halten fest, dass sich aus dem Völkerrecht für ausländische Personen ein Aufenthaltsrecht oder ein Rückschiebungsverbot ergeben könne. In beiden Fällen stehe eine Landesverweisung im Konflikt mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen. Dieser Konflikt soll beim Vorliegen eines Aufenthaltsrechts durch die Härtefallklausel des Art. 66a Abs. 2 StGB und – wenn kein Aufenthaltsrecht bestehe – bei Vorhandensein eines Rückschiebungsverbots durch Art. 66d Abs. 1 StGB geregelt werden. Es müsse also das Verhältnis der völkerrechtlichen Normen, die ein Recht auf Aufenthalt oder ein Rückschiebungsverbot vermitteln, zur Landesverweisung ermittelt werden. Bestehe aus völkerrechtlichen Gründen ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz, dürfe keine Landesverweisung ausgesprochen werden (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, a.a.O., N. 82 zu Vor Art. 66a – 66d StGB). Besondere völkerrechtliche Verpflichtungen wie gegenüber Personen, die Menschenhandelsopfer oder Folteropfer seien, könnten einer Landesverweisung auch entgegenstehen (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, a.a.O., N. 84 zu Vor Art. 66a – 66d StGB). Rechtlich gesehen handle es sich um völkerrechtliche Hindernisse, die eine Landesverweisung ausschliessen würden. Die Frage, ob eine Landesverweisung aufgrund völkerrechtlicher Normen ausscheide, sei also als Vorprüfung (unechter Härtefall), vor der Prüfung, ob ein schwerer persönlicher Härtefall (echter Härtefall) vorliege, vorzunehmen (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, a.a.O., N. 85 zu Vor Art. 66a – 66d StGB). Vorliegend sind keine völkerrechtlichen Verpflichtungen erkennbar, die mit dem Landesverweis unmittelbar in Konflikt stehen. Der Beschuldigte ist kein anerkannter Flüchtling. Dass ihm im Falle einer Rückschaffung Folter oder andere unmenschliche Behandlung in Syrien drohen würde, ist offensichtlich nicht erwiesen, andern-

25 falls sein Asylgesuch hätte angenommen werden müssen. Ob Syrien im Zeitpunkt des Vollzugs der Landesverweisung als Kriegsgebiet gelten wird oder nicht, lässt sich zurzeit nicht sagen. Die Wegweisung des Beschuldigten wurde im 2015 lediglich «zur Zeit» wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen bzw. aufgeschoben. An dieser Situation scheint sich nichts geändert zu haben. Der Aussprechung einer Landesverweisung stehen weder völkerrechtliche Vorgaben noch insbesondere das völkerrechtliche Refoulement-Verbot entgegen. Der Beschuldigte hat denn auch kein Bleiberecht in der Schweiz. Er wurde bloss vorläufig aufgenommen – wie aktuell soweit bekannt alle syrischen Staatsbürger –, was das SEM gemäss einschlägigem Schweizer Recht entschieden hat (Bei der vorläufigen Aufnahme handelt es sich aus rechtlicher Sicht um keine Aufenthaltsbewilligung, sondern um eine zeitlich befristete Ersatzmassnahme für den nicht möglichen, nicht zulässigen oder nicht zumutbaren Vollzug einer rechtskräftig verfügten Aus- oder Wegweisung (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 AIG). Der Verfügung der vorläufigen Aufnahme geht daher immer die Wegweisung der Person voraus. Bei diesem provisorischen Aufenthaltsstatus bleibt die Ausreiseverpflichtung der betroffenen Person grundsätzlich bis zur allfälligen Erteilung einer ordentliche Aufenthaltsbewilligung […] bestehen [Vorläufige Aufnahme, Kanton Zürich Migrationsamt, 14. Januar 2019, S. 4 <https://ma.zh.ch/internet/ sicherheitsdirektion/migrationsamt/de/rechtliche_grundlagen/bewilligungen_ein reiseundaufenthalt/_jcr_content/contentPar/downloadlist_14/downloaditems/vorl_ ufige_aufnahme.spooler.download.1548067345292.pdf/B22+Vorl%C3%A4ufige +Aufnahme+IW.pdf>]). Schliesslich steht auch nicht etwa der Anspruch auf Familienleben nach Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) einer Landesverweisung des erwachsenen und kinderlosen Beschuldigten entgegen. Folglich ist eine «ordentliche» Härtefallprüfung durchzuführen. 12.3 Keine Anwendung von Art. 66a Abs. 3 StGB Vorab kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte die Katalogtat weder in entschuldbarer Notwehr (Art. 16 Abs. 1 StGB) noch in entschuldbarem Notstand (Art. 18 Abs. 1 StGB) begangen hat. Auch die versuchte Tatbegehung sowie die Aussprechung einer bedingt zu vollziehenden Strafe sind für den Entscheid, ob eine Landesverweisung auszusprechen ist, nicht massgebend. 12.4 Härtefallprüfung (schwerer persönlicher Härtefall) Es stellt sich in erster Linie die Frage, ob ein Härtefall vorliegt, weil der Beschuldigte derzeit – aufgrund der dortigen Lage – nicht nach Syrien weggewiesen werden kann. Von zentraler Bedeutung ist also, ob die Vollzugsfrage bereits vor dem Sachgericht umfassend zu berücksichtigen ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 83.3: Der mögliche Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung laut Art. 66d StGB schliesst nicht aus, dass Vollzugshindernisse bereits bei der Anordnung der Landesverweisung durch das Strafgericht zu berücksichtigen sind.). Als Grundsatz kann zunächst festgehalten werden, dass der Gesetzgeber bei der Härtefallklausel hauptsächlich hier geborene und aufgewachsene Ausländer im Blickfeld hatte (sog. Secondos, Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Situation des Beschuldigten unterscheidet sich grundlegend von jener eines Secondos, welcher in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist, die Schulen besucht hat, eine Ausbildung absolviert hat und beruflich integriert ist, wirtschaftlich auf eigenen Beinen

26 steht und allenfalls eine Familie gegründet hat. Mithin sind auch die Kriterien insbesondere gemäss Art. 31 VZAE (Anwesenheitsdauer; familiäre Verhältnisse; Arbeits- und Ausbildungssituation [Finanzen]; Persönlichkeitsentwicklung; Grad der Integration; Gesundheitszustand, Resozialisierungschancen) nur bedingt vergleichbar mit der Situation eines Secondo. Dennoch können und sollen sie herangezogen werden. Der Beschuldigte ist erst seit gut fünf Jahren in der Schweiz. Von einer längeren Integration vor dem Delikt kann nicht die Rede sein. Bei straffälligen Secondos ist es in aller Regel umgekehrt. Sie haben sich zuerst integriert und in der Schweiz gelebt, und danach ein Delikt begangen. In diesem Kontext ist auf den Entscheid des zürcherischen Obergerichts SB170394 vom 16. Oktober 2018 einzugehen (bestätigt vom Bundesgericht mit Urteil 6B_1245 vom 20. Mai 2019): Das Obergericht hielt fest, dass der dortige Beschuldigte – ein Syrer – kein politischer Flüchtling sei, sondern in der Schweiz den Aufenthaltsstatus B habe. Es hielt fest, dass die Vorinstanz richtig erwogen habe, dass für eine Landesverweisung die Frage, ob eine Rückführung nach Syrien nach Verbüssung der Freiheitsstrafe aufgrund der dortigen politischen Situation möglich und zumutbar sei, nicht von Bedeutung sei. Es werde Sache der vollziehenden Behörde sein, dies im Zeitpunkt des Vollzuges abzuklären. Folglich sei für den Beschuldigten das Leben in Syrien nicht mit einer unverhältnismässigen Härte verbunden (E. VI. 3.3.2). Vorliegend wurde das Asylgesuch des Beschuldigten rechtskräftig abgewiesen. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaften nicht und ist aus der Schweiz weggewiesen worden (pag. 479.38). Im Urteil des Bundesgerichts 1B_334/2018 vom 30. Juli 2018 ging es ebenfalls um die Frage einer Landesverweisung eines Syrers. In Erw. 5.2.2 hielt das höchste Gericht fest, das Obergericht des Kantons Solothurn habe zu Recht festgestellt, dass sich im jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilen lasse, ob eine Ausschaffung nach Syrien vollzogen werden könne. In diesem Fall ging es um eine Haftprüfung; die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen. Mit den Ausführungen der Vorinstanz bezüglich des Umstandes, dass erst nach Verbüssung der Strafe geprüft werden könne, ob eine Ausschaffung nach Syrien möglich sei, hat das Bundesgericht offensichtlich keine Mühe gehabt. Landesverweisungen von Syrern sind somit als grundsätzlich möglich und rechtlich zulässig zu betrachten. Im Weiteren kann es nicht der Sinn und Zweck der Normen zum Landesverweis sein, dass die Kammer als Strafbehörde «in dubio pro reo» zu Gunsten des Beschuldigten auf einen Landesverweis verzichten muss, bloss weil sie die exakte Lage seines Heimatlandes nicht im Detail kennt respektive kennen kann. Andernfalls bräuchten die Strafbehörden – insbesondere auch die unteren Instanzen – Experten oder gar eigene Einrichtungen, die sich mit der Lage in den Kriegsländern vertieft auseinandersetzen. Im Urteil 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 hielt das Bundesgericht bloss fest, namentlich mit Blick auf das rechtliche Gehör habe eine Auseinandersetzung mit dem Vollzug stattzufinden. Gleichzeitig verlangt das Bundesgericht keine umfassende Prüfung und auch nicht, dass bei Zweifel bezüglich des Vollzugs von einer Anordnung eines Landesverweises abzusehen wäre. Selbstredend anerkennt die Kammer, dass die Lage in Syrien sehr schwierig, unübersichtlich und sich stets verändernd ist respektive darstellt. Allein aus dem schweizerischen Asylrecht ergibt sich jedoch kein schwerer persönlicher Härtefall.

27 Die Vorinstanz sprach aufgrund der Hehlerei von einer mehrfachen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (pag. 656). Dieses Argument pro Landesverweis ist zu relativieren. Es genügt festzustellen, dass der Beschuldigte bereit ist respektive zumindest war, in verschiedener Weise gegen die hiesige Rechtsordnung zu verstossen. Seine Persönlichkeit scheint (noch) nicht gefestigt zu sein. Bezeichnenderweise sind denn auch verschiedene Abbrüche aktenkundig. Überdies hat der Beschuldigte auch nach fünf Jahren kaum oder sogar keine Kollegen aus der Schweiz, und schliesslich scheint er in Gruppen Gefahr zu laufen, in diffizile Situationen zu geraten (vgl. Akten Regionale Staatsanwaltschaft Oberland O 17 9151 und O 17 15554). Freilich ist Integration nicht einfach. Es wäre aber vom Beschuldigten mehr zu erwarten gewesen – insbesondere ein redliches Verhalten. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass ein bedingter Vollzug ausreiche. Die damit verbundene Prognose ist jedoch kein unauflösbarer Widerspruch zur (künftigen) Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Der bedingte Vollzug ist nämlich nicht bloss bei einer rein positiven Prognose (Reintegration/Rückfall) anzuordnen, sondern bereits, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter vor der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Rechtsanwalt B.________ äusserte sich in seinen Ausführungen vor der Kammer höchstens am Rande zu den zahlreichen Kriterien gemäss Art. 31 VZAE. Er beschränkte sich grösstenteils auf den Aspekt der Wiedereingliederung. Dass eine Resozialisierung in der Schweiz möglich ist, scheint korrekt zu sein, auch wenn der Beschuldigte derzeit noch nicht sehr gut deutsch spricht und auch wenn die Loslösung aus der Sozialhilfe schwierig ist. Es scheint jedoch nicht richtig, zu sehr aus einem schweizerischen Blickwinkel heraus zu argumentieren: Die Schweiz ist eines der reichsten Länder der Welt mit einem sehr gut funktionierenden Staatswesen. Fast jedermann kann, wenn er will, sich hier integrieren und am Wohlstand teilnehmen. Die Wiedereingliederung in Syrien jedoch ist wie gesehen primär eine Frage des möglichen Vollzugs des Landesverweises. Der Beschuldigte kam erst mit 19 Jahren in der Schweiz. Er hat hier ausser seinen nächsten Verwandten keine Angehörigen. In Syrien, einem vor 10 Jahren recht weit entwickelten Land, lebt sein Grossvater sowie weiter entfernte Verwandte. Ein Leben dort ist also prinzipiell möglich. Gerade junge Männer, die in Syrien aufgewachsen sind, können bei einem eventuellen Wiederaufbau des Landes mithelfen. Grundsätzlich sind sie es, die besser als alle anderen wieder zurückkehren können. Gemäss dem SEM droht dem Beschuldigten in Syrien keine Verfolgung – auch nicht aufgrund seines kurzen Einsatzes für die kurdische Befreiungsarmee. Es kann sein, dass er in die Armee eingezogen wird, respektive Probleme erhalten wird, falls er sich weigern würde. Sein Vater hat offenbar über 30 Jahre in der syrischen Armee gedient. Doch ist dieser Aspekt letztlich für männliche Schweizer Bürger im Ansatz vergleichbar. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte auch alleine leben kann, wie er dies bereits in der Türkei von Oktober 2013 bis Januar 2014 tun musste (pag. 479.31). Insgesamt ist deshalb festzustellen, dass eine Reintegration in Syrien möglich erscheint, falls der Zeitpunkt kommt, dass Syrer in ihr Land zurückkehren können. Einzig dieser Zeitpunkt kann massgebend sein. Neue Perspektiven eröffnen sich für den Beschuldigten gegebenenfalls auch daraus, dass er in der Schweiz berufliche Erfahrungen sammeln und sich schulisch bilden konnte. Ferner ergibt sich für den Be-

28 schuldigten kein schwerer persönlicher Härtefall aus dem Umstand, dass er (mehr oder weniger konkret) die Möglichkeit hat, in der Schweiz eine Ausbildung zu absolvieren. Auch wenn der Beschuldigte verständlicherweise nicht gerne von seinen Verwandten getrennt werden möchte, kann unter den beschriebenen Umständen gesamthaft von einem schweren persönlichen Härtefall nicht die Rede sein. Er wirkt in der Schweiz nicht gefestigt und würde bei einer Rückkehr nicht aus einer etablierten Situation herausgerissen. Weder die Anwesenheitsdauer noch die familiären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungsentwicklung, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration oder die Resozialisierungschancen lassen einen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StPO als erwiesen erscheinen. 12.5 Keine Interessensabwägung Da kein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, erübrigt sich die Gegenüberstellung von privaten (also dem schweren persönlichen Härtefall) und öffentlichen Interessen. Die Landesverweisung ist auszusprechen (BUSSLINGER/UEBERSAX, Härtefallkausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, Plädoyer 5/16, S. 96 ff., S. 102: Erst wenn feststeht, dass die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, ist in einem zweiten Schritt das private Interesse an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einem Verlassen der Schweiz gegenüberzustellen. Resultiert daraus ein überwiegendes öffentliches Interesse, muss die Landesverweisung verhängt werden.; siehe auch den Wortlaut von Art. 66a Abs. 2 StGB: [… ] einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen.). 12.6 Dauer der Landesverweisung Die Bemessung der Dauer der Landesverweisung im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft vom 26. Juni 2013 zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). Art. 66a aStGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 bis 15 Jahren vor. Wie die Verhältnismässigkeitsprüfung im Detail auszugestalten ist bzw. an welchen Kriterien die Ermessensausübung zu orientieren ist, ist nicht offensichtlich. Der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu den neuen Bestimmungen der Landesverweisung lassen sich keine Kriterien zur Bemessung der Dauer der Landesverweisung entnehmen. Auch auf den kantonalen Ebenen scheint sich noch keine einheitliche Rechtsprechung gebildet zu haben. In Bezug auf die altrechtliche Landesverweisung erwog das Bundesgericht, dass bei der Freiheitsstrafe und der Landesverweisung in der Dauer in der Regel eine gewisse Übereinstimmung bestehen sollte (BGE 123 IV 107 E. 3). BRUN/FABBRI gehen davon aus, dass die Rechtsprechung die Situation bei der Ausgestaltung der neuen Landesverweisung ähnlich beurteilen werde (BRUN/FABBRI, Die Landesverweisung – neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz, recht 2017, S. 231 ff., S. 234). GRAEDEL/ARN sind der Ansicht, dass die heutige Ausgestaltung der Landesverweisung als «andere Massnahme» (früher «Nebenstrafe») gegen die Übernahme der früheren Kriterien – d.h. Festsetzung der Dauer nach Verschulden – spreche. Nach dem gesetzgeberischen Willen wäre wohl die Gefährdung der öf-

29 fentlichen Sicherheit das entscheidende Kriterium, die jedoch im Einzelfall schwierig zu quantifizieren sein dürfte. Aus Gründen der Rechtsgleichheit dürfte es ihres Erachtens deshalb sinnvoll sein, die alte Praxis zu übernehmen und die Dauer der Landesverweisung im Verhältnis zur Hauptstrafe festzusetzen (GRAEDEL/ARN, Die neuen Bestimmungen zur Landesverweisung – Les nouvelles dispositions en matière d’expulsion, BVR/JAB 2017, S. 360 ff, S. 368). Das Obergericht des Kantons Zürich hielt in seinem Urteil SB170246 vom 6. Dezember 2017 in E. II 5 fest, nachdem das Verschulden des dortigen Beschuldigten noch als eher leicht qualifiziert worden sei und die auszusprechende Freiheitsstrafe von 10 Monaten sich ebenfalls am unteren Ende des ordentlichen Strafrahmens bewege, sei auch die Landesverweisung am unteren, jedoch nicht untersten Ende der möglichen Dauer anzuordnen. Es legte die Dauer der Landesverweisung aufgrund des Verschuldens respektive der ausgesprochenen Strafdauer auf 6 Jahre fest. In einem anderen Fall, der eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (158 Gramm reines Kokain) betraf, erwog es, dass in Anbetracht der Delikte des dortigen Beschuldigten eine Ansetzung der Dauer an der oberen Grenze nicht angemessen erscheine, da weitaus schwerwiegendere Delikte im Katalog von Art. 66a Abs. 1 StGB aufgeführt seien. Angesichts der vom Beschuldigten besessenen Kokainmenge sei die Dauer jedoch auch nicht auf die minimalen 5 Jahre festzusetzen, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochenen 7 Jahre angemessen seien (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB170257 vom 1. September 2017 E. II 5). Dort war demnach die Deliktsart das entscheidende Kriterium. Die Vorinstanz hat für die Dauer der Landesverweisung 6 Jahre vorgesehen. Aufgrund der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 21 Monaten erachtete sie eine leicht über dem gesetzlichen Minimum liegende Dauer von sechs Jahren für angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots darf die Kammer sicherlich nicht über diese 6 Jahre hinausgehen. Eine Unterschreitung der 6 Jah

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