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Bern Obergericht Strafkammern 05.02.2019 SK 2018 197

5. Februar 2019·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·13,883 Wörter·~1h 9min·2

Zusammenfassung

versuchte schwere Körperverletzung, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer etc. sowie Widerrufsverfahren | Strafgesetz

Volltext

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 18 197-199 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. Februar 2019 Besetzung Obergerichtssuppleantin Koch (Präsidentin i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern und AB.________ Strafklägerin Gegenstand versuchte schwere Körperverletzung, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer etc. sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 30.01.2018 (PEN 2017 968+973+974)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht) sprach A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Urteil vom 30. Januar 2018 von den Anschuldigungen der Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz, angeblich begangen im September 2015 in T.________ und des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, angeblich begangen in den Monaten Januar und Februar 2017 in T.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten frei (pag. 658, Ziff. I. des angefochtenen Urteils). Hingegen erklärte das Regionalgericht Bern-Mittelland den Beschuldigten schuldig der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 29. Januar 2017 in T.________ zum Nachteil von C.________, der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren eines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand (unter Alkoholeinfluss, qualifiziert, BAK mind. 1.48 Promille), begangen am 29./30. Januar 2017 in T.________, der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer durch unbewilligte Erwerbstätigkeit, mehrfach begangen in den Jahren 2015 und 2016 in T.________, der Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz, begangen im August 2016 in T.________ sowie des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, begangen im Dezember 2016 in T.________ (pag. 658, Ziff. II. des angefochtenen Urteils). Es verzichtete auf den Widerruf des mit Urteil vom 6. Juli 2012 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland für eine Geldstrafe von 20 Tagesätzen zu CHF 30.00 gewährten bedingten Strafvollzugs. Der Beschuldigte wurde verwarnt. Hingegen widerrief es den mit Urteil vom 19. Januar 2017 der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland für die Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährten bedingten Strafvollzug (pag. 658, Ziff. III. des angefochtenen Urteils). Das Regionalgericht Bern-Mittelland verurteilte den Beschuldigten in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten. Davon sind acht Monate unter Anrechnung der Polizeihaft von zwei Tagen zu vollziehen. Die Teilstrafe von 20 Monaten schob es bei einer Probezeit von vier Jahren auf. Weiter verurteilte es den Beschuldigten unter Einbezug der seinerzeit bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Strafe im Sinne einer Gesamtstrafe zu einer Geldstrafe von 115 Tagessätzen zu CHF 20.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland von 19. Januar 2017 sowie zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. Im Weiteren verwies es den Beschuldigten für sechs Jahre des Landes (inkl. Ausschreibung im Schengener Informationssystem) und auferlegte ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 21‘613.80 (pag. 659, Ziff. IV. und pag. 662, Ziff. VI.5 des angefochtenen Urteils). Schliesslich genehmigte es die zwischen dem Beschuldigten

3 und C.________ abgeschlossene Vereinbarung vom 29. Januar 2018 und verfügte die Rückgabe sämtlicher beschlagnahmter Gegenstände an den Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft (pag. 661, Ziff. VI.1. und 3. des angefochtenen Urteils). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 8. Februar 2018 fristgerecht Berufung an (pag. 739). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 18. Mai 2018 (pag. 748 f.) reichte der Beschuldigte am 1. Juni 2018 form- und fristgerecht seine Berufungserklärung ein und teilte mit, dass er das Urteil nur in Teilen anfechte (pag. 755). Die Berufung beschränkt sich auf die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer, Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz und den unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, die ausgesprochenen Sanktionen, die Landesverweisung und die mit den Schuldsprüchen zusammenhängenden Nebenfolgen (pag. 755). Mit Verfügung vom 5. Juni 2018 wurde dem AB.________ (nachfolgend: Strafklägerin) und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit eingeräumt, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 763). Mit Schreiben vom 18. Juni 2018 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie weder Anschlussberufung erkläre noch Nichteintreten auf die Berufung beantrage (pag. 766). Die Strafklägerin hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen (pag. 772). Die Berufungsverhandlung fand am 4. und 5. Februar 2019 statt. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Mit Berufungserklärung vom 1. Juni 2018 beantragte Rechtsanwalt B.________, es seien D.________, E.________, F.________ und G.________ als Zeugen zu befragen (pag. 756). Die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme zu den beantragen Zeugeneinvernahmen aus, dass diese durchaus geeignet seien, die Frage nach der Intensität des familiären Zusammenlebens in der Vergangenheit wie auch im heutigen Zeitpunkt zu erhellen. Weiter wies sie darauf hin, dass es bei den beiden Söhnen jedoch zu berücksichtigen gelte, dass diese gemäss Art. 178 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) als Auskunftspersonen zu befragen seien (pag. 767). Mit Verfügung vom 20. Juli 2018 wurden diese Beweisanträge des Beschuldigten gutgeheissen (pag. 772). Von Amtes wegen wurden ein aktueller Leumundsbericht (inkl. Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse) und ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (pag. 812 ff.; pag. 818 f.). Des Weiteren befragte die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung den Beschuldigten, die Zeugen C.________, F.________ und G.________ sowie die Auskunftspersonen D.________ und E.________.

4 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. Februar 2019 folgende Anträge (pag. 874 ff.): «I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. Januar 2018 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist als dass 1. A.________, freigesprochen wurde, von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz, angeblich begangen im September 2015 in T.________; 2. A.________ (vgt.) freigesprochen wurde, von der Anschuldigung des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, angeblich begangen in den Monaten Januar und Februar 2017; 3. A.________ (vgt.) schuldig gesprochen wurde wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren eines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand (unter Alkoholeinfluss, qualifiziert, BAK mindestens 1.48 Promille), begangen am 29./30. Januar 2017 in T.________; 4. Das amtliche Honorar vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland auf CHF 11‘206.65 bestimmt wurde; 5. Die Verfügungen gemäss Dispositiv Ziff. VI./Ziff. 1-4 und 6-8 getroffen wurden. II. A.________ (vgt.) sei frei zu sprechen 1. vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung, angeblich begangen am 29. Januar 2017 in T.________, z.N. C.________; 2. vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer durch unbewilligte Erwerbstätigkeit, angeblich mehrfach begangen in den Jahren 2015 und 2016 in T.________; 3. vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz, angeblich begangen im August 2016 in T.________ (Deliktsbetrag mindestens CHF 208.00); 4. vom Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, angeblich begangen im Dezember 2016 in T.________ (Deliktsbetrag mindestens CHF 416.00); unter Auferlegung der auf die Freisprüche entfallenden, anteilsmässigen erstinstanzlichen und oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung für die gebotenen Verteidigerkosten für das erst- und oberinstanzlichen Verfahren. III. A.________ (vgt.), sei mit Bezug auf den nicht angefochtenen Schuldspruch (Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz) in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zu verurteilen 1. zur Bezahlung einer Geldstrafe in der Höhe von 80 Tagessätzen à CHF 20.00, ausmachend total CHF 1‘600.00, ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 80 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung; 2. zur Bezahlung der auf den Schuldspruch entfallenden, anteilsmässigen Verfahrenskosten.

5 IV. 1. Das Widerrufsverfahren betreffend den mit Urteil vom 6. Juli 2012 der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland bedingt gewährten Vollzug für eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 30.00 sei einzustellen. 2. Der mit Urteil vom 19. Januar 2017 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland bedingt gewährte Vollzug für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 30.00 sei zu widerrufen und die Strafen sei zu vollziehen. V. Auf das Aussprechen einer Landesverweisung sei zu verzichten. VI. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss einzureichender Honorarnote gerichtlich zu bestimmen. VII. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen.» Der stv. Generalstaatsanwalt H.________ stellte und begründete seinerseits an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 4. Februar 2019 folgende Anträge (pag. 880 ff.): «I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 30. Januar 2018 in Rechtskraft erwachsen ist mit Bezug auf: 1. die Freisprüche von den Anschuldigungen der Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz und des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe; 2. den Schuldspruch der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren eines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand; 3. die Widerrufsverfahren. II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 29. Januar 2017 in T.________ z.N. C.________; 2. der Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer durch unbewilligte Erwerbstätigkeit, mehrfach begangen in den Jahren 2015 und 2016 in T.________; 3. der Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz, begangen im August 2016 in T.________; 4. des unrechtsmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialhilfeversicherung oder der Sozialhilfe, begangen im Dezember 2016 in T.________; und er sei deswegen sowie gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch

6 und unter Einbezug der seinerzeit bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Strafe zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, wovon 8 Monate zu vollziehen sind und für 20 Monate der bedingte Vollzug bei einer Probezeit von 4 Jahren zu gewähren ist; 2. zu einer Geldstrafe von 115 Tagessätzen zu CHF 20.00, ausmachend total CHF 2‘300.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19. Januar 2017; 3. zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage), als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 19. Januar 2017; 4. zu einer Landesverweisung von 6 Jahren; 5. zu den Verfahrenskosten erster und oberer Instanz. III. 1. Die Landesverweisung sei im Schengener Informationssystem auszuschreiben. 2. Es seien die weiteren Verfügungen zu treffen.» 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil ist insofern in Rechtskraft erwachsen, als der Beschuldigte von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz, angeblich begangen im September 2015 in T.________ sowie von der Anschuldigung des unrechtmässigen Bezuges von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, angeblich begangen in den Monaten Januar und Februar 2017 in T.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten, freigesprochen wurde. Der Beschuldigte beschränkte seine Berufung auf die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung, Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer, Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz und den unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, die ausgesprochenen Sanktionen, die Landesverweisung und die mit den Schuldsprüchen zusammenhängenden Nebenfolgen. Infolge dieser Beschränkung der Berufung ist der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren eines Personenwagens in fahrunfähigem Zustand (unter Alkoholeinfluss, qualifiziert, BAK mind. 1.48 Promille), begangen am 29./30. Januar 2017 in T.________, ebenfalls in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO), ist aber aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der beschuldigten Person abändern.

7 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung zum Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von C.________ (Ziff. I.1. der AKS, pag. 488 f.) 6. Vorwurf gemäss Anklageschrift Gegenstand der Berufung des Beschuldigten ist unter anderem der Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil von C.________. Mit Anklageschrift vom 21. November 2017 wird dem Beschuldigten hierzu Folgendes vorgeworfen (pag. 488 f.): «vorsätzlich begangen am 29. Januar 2017, kurze Zeit vor Mitternacht, am K.________(Strasse) in T.________, zN C.________ Sachverhalt / objektiver Tatbestand A.________ begab sich am 29. Januar 2017 kurz vor Mitternacht zum Domizil von C.________ und klingelte dort mehrmals. C.________, welcher von seinem Fenster aus erkannte, dass es sich um seinen Arbeitskollegen A.________ handelte, ging nach unten zum Hauseingang, öffnete die Türe und begab sich zu dem vor dem Hauseingang stehenden A.________. Ohne Vorwarnung stach A.________ dem Opfer C.________ mit einem unbekannten, messerähnlichen Gegenstand, welchen er in seiner rechten Hand hielt, mit einer sogenannten Rundumbewegung in dem unteren Rücken links. Durch diesen Stich erlitt C.________ eine ca. 4.5 cm lange und ca. 5 cm tiefe Verletzung im Weichgewebe bzw. in der Muskulatur im Rückenbereich, was zu einer aktiven Blutung führte. Grössere Gefässe oder Organe wurden dabei nicht verletzt, C.________ befand sich dadurch auch nicht in einer unmittelbaren Lebensgefahr. Subjektiver Tatbestand Mit der mit einem Messer oder messerähnlichen Gegenstand verursachten Stichverletzung im unteren linken Rückenbereich wollte der Beschuldigte dem Opfer eine Verletzung beifügen, von der er aufgrund der von ihm gewählten Vorgehensweise wusste, dass sie ohne weiteres zu einer unmittelbaren Lebensgefahr hätte führen können. Zumindest nahm der Beschuldigte in Kauf, dem Opfer eine unmittelbare lebensgefährliche Verletzung zuzufügen. Ebenso nahm er in Kauf, dass ein wichtiges Organ unbrauchbar gemacht oder verstümmelt wird, oder dass das Opfer bleibend arbeitsunfähig oder auf andere Weise schwer verletzt worden wäre.» 7. Unbestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hat den unbestrittenen Sachverhalt zutreffend wiedergegeben, was seitens des Beschuldigten auch nicht weiter bestritten wird (pag. 673 f., S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Unbestritten ist, dass der Beschuldigte und C.________ sich von der gemeinsamen Arbeit bei der I.________ GmbH in L.________(Ort) (nachfolgend „I.________“) kannten, bei welcher C.________ die Funktion als Personalchef innehatte. Am Morgen des 1. Dezembers 2016 wurde der Beschuldigte mit dem Lieferwagen der I.________ angehalten und wegen Führens des Fahrzeugs mit vereisten Scheiben mit Strafbefehl vom 19. Januar 2017 (eröffnet am 26. Januar 2017) wegen grober Verkehrsregelverletzung verurteilt (vgl. dazu u.a. edierte Vorakten sowie pag. 546). Weil der Beschuldigte mit dem Urteil nicht zufrieden war, suchte er den Kontakt zu den Verantwortlichen der I.________, damit diese ihm in dieser Angelegenheit helfen bzw. die ausgefällte Busse bezahlen. Am Abend des 29. Januar 2017 trank der Beschuldigte an der M.________(Strasse) in T.________ (dem Wohnort von

8 G.________, der Mutter seiner drei Kinder) eine grössere Menge Whisky. Im Verlauf des Abends versuchte er erfolglos J.________, den Geschäftsführer der I.________ – welcher sich zu dieser Zeit in der Türkei befand –, zu erreichen und hinterliess ihm Textmitteilungen. In der Folge versuchte der Beschuldigte diverse Male C.________ zu erreichen, welcher die Anrufe nicht entgegen nahm. Darauf hin schrieb der Beschuldigte C.________ Textnachrichten mit dem Inhalt „du nehmen Telefon“, „du kleiner Arsch“, „ich komme bei deiner so“, „ich komme deine Wohnung“ (vgl. pag. 410 f.). Mit dem Personenwagen von G.________ begab sich der Beschuldigte nach 23.00 Uhr von der M.________(Strasse) aus zum Domizil des Privatklägers; dies im Wissen um seinen vorgängigen Alkoholkonsum. Er klingelte bei C.________, worauf sich dieser zur Hauseingangstüre zum Beschuldigten begab. Dort kam es zu einer kurzen körperlichen Auseinandersetzung. In der Folge entfernte sich der Beschuldigte mit dem Auto. Unmittelbar danach telefonierte er mehrere Male mit G.________, bis er sich am 30.01.2017 um 00.57 Uhr telefonisch bei der Polizei meldete. C.________ seinerseits meldete den Vorfall vor seiner Haustüre am 29.01.2017 um 23.55 Uhr per Telefon bei der Polizei. Nachdem die Polizei vor Ort eintraf wurde der blutende C.________ von der Sanität ins Inselspital gebracht. Vor Ort wurde keine Tatwaffe gefunden. Unbestritten sind zudem die gemäss Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes (im Folgenden „KTD“) gemachten Feststellungen sowie dessen Fotodokumentation (pag. 282 ff.). Unbestritten sind weiter die Ausführungen im Gutachten des IRM vom 11. Mai 2017 (pag. 267 ff.). Gemäss Gutachten wurden in der Untersuchung am 30. Januar 2017 um 04.00 Uhr auf der Stirne des Beschuldigten vier Hautabtragungen festgestellt. An Nacken und Hals wurden keine Verletzungen festgestellt. Hingegen fanden sich an den Innenseiten beider Unterarme parallel angeordnete Hautdurchtrennungen, welche gemäss Bericht mit einer Selbstbeibringung zu vereinbaren sind. Die Hautabtragung an der Stirn rechts ist mit einer körperlichen Auseinandersetzung oder mit einer Selbstbeibringung vereinbar. Weiter unbestritten ist die Alkoholbestimmung des IRM, gemäss welcher der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt eine (rückgerechnete) minimale Blutalkoholkonzentration von 1.48‰ und eine maximale Blutalkoholkonzentration von 2.43‰ aufwies (pag. 273). Unbestritten ist schliesslich auch das IRM-Gutachten, welches bei C.________ gemäss Untersuchung vom 30. Januar 2017 einen Schleimhautdefekt an der Oberlippe innenseitig, am rechten Oberarm Hautverfärbungen und am rechten Fussrücken oberflächliche Hautabtragungen feststellte. Gleiches gilt für den im IRM-Gutachten widergegebene Bericht des Notfallzentrums des Inselspitals Bern, welches eine ca. 4.5 cm lange und ca. 5 cm tiefe Stichverletzung in das Weichgewebe am unteren Rücken links feststellte und festhielt, dass keine Lebensgefahr für C.________ bestanden hat (pag. 277 ff.). Ohne Widerspruch blieb zudem die Feststellung des IRM, dass der Beschuldigte Rechtshänder ist. Weiter hat der Beschuldigte nach anfänglichem Bestreiten eingestanden, am 29. Januar 2017 vom Domizil von G.________ an der M.________(Strasse) an den K.________(Strasse) zu C.________ gefahren zu sein und von dort wieder zurück an die M.________(Strasse).» 8. Bestrittener Sachverhalt Bestritten ist, warum es in der Nacht vom 29. Januar 2017 zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und C.________ kam und von wem diese ausging. Bestritten und damit Gegenstand des zu ermittelnden Sachverhalts ist weiter, ob der Beschuldigte C.________ dabei eine Stichwunde am linken unteren Rücken mit den entsprechenden Folgen gemäss des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin (nachfolgend: IRM) vom 11. Mai 2017 (pag. 267 ff.) verursacht hat. Nachfolgend ist überdies zu prüfen, wie die Auseinandersetzung genau abgelaufen ist und ob der Beschuldigte seinerseits von C.________ verletzt wurde. Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang ebenfalls, ob Hinweise vorliegen,

9 die auf eine Notwehrlage sowie auf eine durch die Alkoholisierung beeinträchtigte Schuldfähigkeit des Beschuldigten schliessen lassen. 9. Beweismittel 9.1 Objektive und subjektive Beweismittel Als Beweismittel liegen der Kammer neben dem Anzeigerapport vom 1. Februar 2017 und dessen Nachtrag (pag. 15 ff.; pag. 22 ff.), das Gutachten des IRM zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten und des Opfers vom 26. April 2017 und vom 11. Mai 2017 (pag. 267 ff.; pag. 277 ff.), das Gutachten des IRM zur forensisch-toxikologischen Alkoholbestimmung beim Beschuldigten (pag. 273 ff.), die Fotodokumentation des Kriminaltechnischen Dienstes der Kantonspolizei Bern (nachfolgend: KTD) zu den Spuren an den beteiligten Personen, deren Kleider und am Tatort (pag. 282 ff.), die Mobilfunkdaten des Beschuldigten (Anrufe, SMS, Chatprotokolle, Fotos, Antennenstandorte (pag. 109 ff.; pag. 304 ff.; pag. 379 ff.; pag. 419 ff.) inkl. eines Bewegungsprofils des Beschuldigten in der Tatnacht (pag. 433 f.), die anlässlich der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Gegenstände (pag. 319 ff.) sowie der Strafbefehl gegen den Beschuldigten vom 19. Januar 2017 inkl. Zustellbeleg (pag. 438 f.; pag. 546), die Aussagen des Beschuldigten (pag. 90 ff.; pag. 113 ff.; pag. 187 ff.; pag. 617 ff.), die Aussagen von C.________ (pag. 207 ff.; pag. 217 ff.; pag. 611 ff.) sowie die Aussagen der Partnerin des Beschuldigten G.________ (pag. 230 ff.), vor. Neu zieht die Kammer die Aussagen des Beschuldigten (pag. 854 ff.), seiner Partnerin G.________ (pag. 838 ff.) sowie von C.________ (pag. 828 ff.), welche oberinstanzlich erneut befragt wurden, in ihre Würdigung mit ein. Ferner hat die Kammer die Aussagen der Söhne D.________ und E.________ (pag. 843 ff.; pag. 847 ff.) sowie die der Stieftochter des Beschuldigten F.________ (pag. 850 ff.) zu berücksichtigen, welche anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals befragt wurden. 10. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel zu folgendem Beweisergebnis (pag. 687 f., S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «Entsprechend der vorangehenden Beweiswürdigung erachtet das Gericht hinsichtlich des Vorwurfs der versuchten schweren Körperverletzung die Aussagen von C.________ als glaubhaft, während denjenigen des Beschuldigten nicht gefolgt werden kann. An den Darstellungen von C.________ bestehen nach objektiver Sachlage keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel, weshalb vorliegend auch nicht der Grundsatz „in dubio pro reo“ zur Anwendung gelangen kann. Sachverhaltsund beweismässig ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte am 29. Januar 2017 C.________ ohne Vorwarnung mit einem messerähnlichen Gegenstand mit einer Rundumbewegung in den Rücken links stach, so dass es zu den körperlichen Folgen gemäss dem Gutachten des IRM kam. Nicht erwiesen ist dagegen, dass C.________ den Beschuldigten vorher angegriffen hat und die Körperverletzung lediglich im Rahmen der Abwehrhandlung des Beschuldigten erfolgt ist.

10 Was der Beschuldigte mit dieser Handlung bewirken wollte stellt eine innere Tatsache dar, welche anhand von Rückschlüssen aus äusseren Umständen ermittelt werden kann (vgl. BGE 130 IV 58, E. 8.4.). Dem Grundsatz „in dubio pro reo“ folgend geht das Gericht davon aus, dass der Beschuldigte C.________ weder umbringen noch lebensgefährlich verletzen wollte. Der Beschuldigte war zum Tatzeitpunkt jedoch wütend, die Tathandlung vollzog er in kurzer Distanz vor dem Opfer stehend mit einer dynamischen Rundumbewegung in dessen Rücken. Wie bzw. ob C.________ sich dabei bewegt konnte er nicht wissen. Wohin der Beschuldigte stach konnte er somit weder sehen noch unter Kontrolle haben. Ausserdem hat der Beschuldigte in einem dynamischen Geschehen einen messerähnlichen, scharfen Gegenstand verwendet, welcher ohne Probleme in die Jacke und den Körper von C.________ eindrang. Getroffen hat er C.________ zudem in einer heiklen Körperpartie; eine Schädigung innerer Organe wie der Nieren erscheint dabei durchaus möglich. Aufgrund dieser Umstände geht das Gericht davon aus, dass der Beschuldigte es vernünftigerweise mindestens in Kauf genommen haben muss, dass er das Opfer lebensgefährlich oder ein wichtiges Organ des Opfers bleibend verletzen könnte. Dass der Beschuldigte am 29. Januar 2017 mit dem Personenwagen .________ mit einer rückgerechneten Blutalkoholkonzentration von mindestens 1.48 ‰ von der M.________(Strasse) an den K.________(Strasse) in T.________ gefahren ist, um danach wiederum zurück an die M.________(Strasse) zu fahren, ist unbestritten.» 11. Beweiswürdigung der Kammer 11.1 Vorbemerkungen Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 670 ff., S. 6-8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 11.2 Würdigung der objektiven Beweismittel Die Vorinstanz hat die objektiven Beweismittel ausführlich wiedergegeben (pag. 675, S. 11-14 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen. 11.2.1 Strafbefehl vom 10. Januar 2017 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland vom 19. Januar 2017 wurde der Beschuldigte wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.00 und einer Verbindungsbusse von CHF 300.00 bei einer Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tage bei schuldhaftem Nichtbezahlen verurteilt. Dem Sachverhalt des Strafbefehls kann entnommen werden, dass der Beschuldigte einen Lieferwagen mit einer zum Teil mit Eis bedeckten Frontscheibe (Gucklöcher rechts und links, am unteren Rand in der Mitte der Frontscheibe etwas gereinigt), mit total vereisten Seitenscheiben links und rechts sowie mit vereisten Seitenspiegeln geführt habe. Dadurch sei dem Beschuldigten die freie Sicht auf das übrige Verkehrsgeschehen zu einem wesentlichen Teil verwehrt gewesen (pag. 438). Der Strafbefehl wurde dem Beschuldigten am 26. Januar 2017, d.h. drei Tage vor der hier zu beurteilenden Auseinandersetzung, zugestellt (pag. 546).

11 Der Beschuldigte bestätigte, dass er aufgrund vereister Scheiben von der Polizei angehalten und ihm der Führerausweis aufgrund dieses Vorfalls entzogen worden sei. Diese Verurteilung mittels Strafbefehl und ein Schreiben des Strassenverkehrsamt im Hinblick auf den Entzug des Führerausweises seien Auslöser dafür gewesen, dass der Beschuldigte zuerst versuchte, mit seinem Vorgesetzten und als dieser nicht reagierte, mit C.________ Kontakt aufzunehmen (vgl. hierzu Ziff. 11.7 hiernach). 11.2.2 Hausdurchsuchung / Beschlagnahmungen Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 30. Januar 2017 konnten in der Wohnung des Beschuldigten an der N.________(Strasse) diverse Gegenstände, insbesondere mehrere Messer, sichergestellt und beschlagnahmt werden (pag. 319; pag. 337 f.). Weiter konnte am 30. Januar 2017 bei G.________ an der M.________(Strasse) 1 ein Brieföffner aus dem Personenwagen .________ sichergestellt und beschlagnahmt werden (pag. 327 f.; pag. 337 ff.). Schliesslich wurde am 20. März 2017 eine weitere Hausdurchsuchung am Domizil des Beschuldigten durchgeführt, anlässlich derer diverse Unterlagen sichergestellt und schliesslich ebenfalls beschlagnahmt wurden (pag. 331 ff.; pag. 337 f.). Beweiswürdigend kann in Verbindung mit den Auswertungen des KTD (vgl. Ziff. 11.2.3 hiernach) festgehalten werden, dass die anlässlich der einzelnen Hausdurchsuchungen beim Beschuldigten und dessen Partnerin sichergestellten und beschlagnahmten Messer und Brieföffner keine Rückschlüsse auf den Ablauf der Auseinandersetzung zulassen und als Tatwaffe ausgeschlossen werden konnten. 11.2.3 Untersuchungen des KTD Die Ausführungen des KTD sind sachlich, objektiv und neutral, weshalb auf diese Ausführungen abzustellen ist. Beweiswürdigend kann festgehalten werden, dass bei der Untersuchung der zum Tatzeitpunkt durch C.________ getragenen Kleider sowohl an der Winterjacke als auch am darunter getragenen Trägershirt Gewebedefekte festgestellt werden konnten. Gemäss den Ausführungen des KTD dürften diese aufgrund ihrer Morphologie durch einen Gegenstand mit einschneidiger, glatter Klinge verursacht worden sein (pag. 283). Bei der Winterjacke von C.________ konnten Blutanhaftungen im Bereich des Rückens, am inneren Bund sowie ein glattrandiger Gewebedefekt im gleichen Bereich von ca. 40 mm festgestellt werden. Ebenso wurden an dessen Trägershirt Blutanhaftungen auf der unteren Seite der Rückseite innen und aussen sowie ein glattrandigen Gewebedefekt von ca. 40 mm festgestellt, der mit dem Gewebedefekt der Winterjacke korrespondiert (pag. 286; pag. 299 ff.). Die Winterjacke des Beschuldigten wies sowohl am Bund des rechten Ärmels als auch am Futter (Innenseite) des linken Ärmels Blutanhaftungen auf. Ferner konnten Blutanhaftungen auf der Schuhspitze des rechten Schuhes des Beschuldigten festgestellt werden (pag. 287). Die anlässlich der Hausdurchsuchung am Domizil des Beschuldigten sichergestellten Messer wurden dem KTD zwecks Spurensicherung zugestellt. Die kriminaltechnische Untersuchung sei negativ verlaufen. Die Tatwaffe, bei welcher es sich um einen Gegenstand mit einschneidiger, glatter Klinge handeln dürfte, habe bisher nicht aufgefunden werden können (pag. 283).

12 Im Rahmen der Schlussfolgerungen hielt der Sachbearbeiter des KTD fest, dass aufgrund der angetroffenen Situation, des Spurenbildes am Tatort sowie der getätigten Abklärungen davon ausgegangen werden dürfe, dass sich am K.________(Strasse) in T.________ eine tätliche Auseinandersetzung abgespielt haben dürfte. In deren Verlauf dürften sich C.________ und der Beschuldigte ihre Verletzungen zugezogen haben (pag. 283). Betreffend die bei C.________ und dem Beschuldigten dokumentierten Verletzungen wird auf die Gutachten des IRM verwiesen (vgl. Ziff. 11.2.4 hiernach). 11.2.4 Medizinische Untersuchungen des Beschuldigten und von C.________ Nachdem C.________ mit der Ambulanz im Inselspital eingetroffen war, wurde er medizinisch versorgt und einer körperlichen Untersuchung unterzogen. Im Gutachten des IRM vom 26. April 2017 wird auf den Bericht des Universitären Notfallzentrums des Inselspitals Bern vom 30. Januar 2017 verwiesen. Am Rücken, etwa auf Höhe des zweiten Lendenwirbelkörpers, auf der linken Seite, sei eine glattrandige Durchtrennung der Haut festgestellt worden. Die Tiefe der dort festgestellten Wunde habe ca. 5 cm betragen. Im Schichtröntgen sei eine aktive Blutung im Bereich der Verletzung mit diffuser Muskeleinblutung festgestellt worden. Grössere Gefässe oder Organe seien nicht verletzt worden. Es sei unter lokaler Betäubung die Wundöffnung um ca. 1 cm erweitert, gereinigt und mit einem schichtweisen Wundverschluss versorgt worden. Daraufhin sei eine Überwachung auf der Notfallstation vorgesehen gewesen und eine mögliche Entlassung noch am gleichen Tag in Aussicht gestellt worden. Zur Vorbeugung einer Wundinfektion sei mit einer antibakteriellen Medikation begonnen worden, die für insgesamt sieben Tage fortzuführen gewesen sei (pag. 278). Der Beurteilung des IRM zu der körperlichen Untersuchung von C.________ ist zu entnehmen, dass sich zwei strichförmige Schleimhautdefekte mittig an der Innenseite der Oberlippe präsentiert hätten. Diese seien frisch und durch stumpfe Gewalteinwirkung entstanden. Es hätten sich darüber hinaus eine streifenförmige Rötung am rechten Oberarm und eine umschriebene Hautschürfung am rechten Fussrücken gezeigt. Die genannten Befunde seien frisch und jeweils durch stumpfe Gewalteinwirkung entstanden. Sie könnten im Rahmen der in Frage stehenden körperlichen Auseinandersetzung am 29. Januar 2017 entstanden sein. Da die körperliche Untersuchung nach Wundversorgung einer Verletzung am Rücken stattgefunden habe und der frisch angebrachte Verband aus medizinischen Gründen nicht habe entfernt werden können, konnten seitens des IRM keine näheren Aussagen zur Wundmorphologie getroffen werden. Mit Verweis auf den provisorischen Konsiliarbericht aus dem Notfallzentrum des Inselspitals Bern habe es sich hierbei um eine Stichverletzung gehandelt, welche ca. 4.5 cm lang gewesen sei und ca. 5 cm in die Tiefe in das Weichgewebe bzw. die Muskulatur am unteren Rücken links gereicht habe. Es sei im Bereich der Wunde eine aktive Blutung festgestellt worden, jedoch seien offenbar keine grösseren Gefässe oder Organe verletzt worden. Unter Berücksichtigung aller dem IRM vorliegenden Informationen habe sich C.________ zu keinem Zeitpunkt in Lebensgefahr befunden (pag. 280). Das IRM hielt anlässlich der körperlichen Untersuchung des Beschuldigten in seiner Beurteilung fest, dass sich an den Innenseiten beider Unterarme zueinander

13 parallel angeordnete, gleichartige, oberflächliche Hautdurchtrennungen präsentiert hätten, wobei am linken Unterarm mehr Befunde vorgelegen hätten als am rechten. Diese Befunde seien frisch, durch scharfe respektive halbscharfe Gewalteinwirkung entstanden und mit einer Selbstbeibringung zu vereinbaren. An der Stirn rechts hätten sich zwei oberflächliche Hautdurchtrennungen gefunden. Diese Befunde seien frisch, durch stumpfe Gewalteinwirkung entstanden und hinsichtlich ihrer Entstehungsweise unspezifisch. Sie wären beispielsweise vereinbar mit einer körperlichen Auseinandersetzung zu dem infrage stehenden Zeitpunkt. Gleichermassen könnten diese Befunde auch zum Beispiel durch eine Selbstbeibringung durch Stossen des Kopfes gegen eine Wand oder Ähnliches entstanden sein. Darüber hinaus habe sich am linken Oberschenkel vorderseitig, eine oberflächliche Hautabtragung präsentiert. Diese sei frisch, durch stumpfe Gewalteinwirkung entstanden und sei hinsichtlich ihrer Entstehungsweise unspezifisch. Anlässlich der körperlichen Untersuchung des Beschuldigten hätten sich keine lebensgefährlichen Verletzungen präsentiert (pag. 270). Schliesslich war der Beschuldigte am 29. Januar 2019 um ca. 23:53 Uhr mit einer Blutalkoholkonzentration zwischen 1.48 ‰ (Minimalwert) und 2.43 ‰ (Maximalwert) stark alkoholisiert (pag. 274; pag. 270). Es bestehen keine ersichtlichen Gründe um an den Feststellungen der Gutachten zu zweifeln, weshalb hinsichtlich des Verletzungsbildes von C.________ und des Beschuldigten vollumfänglich auf die Ausführungen des IRM abgestellt wird. Beweiswürdigend kann festgehalten werden, dass C.________ eine erhebliche Stichverletzung am unteren Rücken hinten links aufwies, während der Beschuldigte praktisch keine relevanten Verletzungen und namentlich keine Abwehrverletzungen davon trug. Im Zusammenhang mit den Verletzungen an den Unterarmen des Beschuldigten ist darauf hinzuweisen, dass die objektiven Tatspuren auf Selbstverletzungen hindeuten, wobei auf seine Aussagen hierzu später eingegangen wird (vgl. Ziff. 11.7 hiernach). Sämtliche auf der Innenseite der Unterarme des Beschuldigten befindlichen Verletzungen verlaufen symmetrisch und leicht schräg zur Armlängsachse. Auf der linken Seite des Unterarms sind die Verletzungen stärker und zahlreicher als auf der rechten Seite des Unterarms, was mit der Angabe des Beschuldigten, wonach er Rechtshänder sei (pag. 100 Z. 434) und die rechte Hand seine starke Hand sei (pag. 857, Z. 10), in Einklang zu bringen ist. Keine dieser Schnitte ist unterbrochen oder unregelmässig. Sie sind durch scharfe oder halbscharfe Gewalteinwirkung entstanden und es handelt sich um oberflächliche Hautdurchtrennungen. Hingegen hat das IRM keinerlei Abwehrverletzungen des Beschuldigten dokumentiert. So sind weder an den Händen noch an den Aussenseiten der Arme Verletzungen dokumentiert, die bei der vom Beschuldigten geltend gemachten Abwehr, zu erwarten gewesen wären. Dieses Ungleichgewicht der Verletzungen legt nahe, dass die Auseinandersetzung vom Beschuldigten ausgegangen ist. 11.2.5 Mobilfunkdaten und Bewegungsprofil des Beschuldigten Aus den Daten des Mobiltelefons des Beschuldigten ergibt sich, dass er am Abend des 29. Januar 2017 den Kontakt zu verschiedenen, bei der I.________ GmbH angestellten, Personen suchte. Der Beschuldigte versuchte zwischen 22:34:53 Uhr

14 und 23:09:42 Uhr 11 Mal die Telefonnummer .________, welche vom Geschäftsführer der I.________ GmbH, J.________ benutzt wird, zu kontaktieren (pag. 27; pag. 432). Auch C.________ rief der Beschuldigte am 29. Januar 2017 zwischen 23:13 Uhr und 23:42 Uhr mehrfach an, wobei dieser die Anrufe nicht entgegen nahm (pag. 111 f.). Zuvor schrieb der Beschuldigte C.________ am gleichen Abend bereits zwischen 22:57 Uhr und 23:11 Uhr diverse SMS. Diese enthielten beleidigende Äusserungen und dokumentieren die Verärgerung des Beschuldigten darüber, dass C.________ seine Anrufe nicht entgegennahm («Du nehmen Telefon», «Du kleiner Arsch», pag. 109 f.). Diese Textnachrichten lassen darauf schliessen, dass der Beschuldigte bereits vor den fünf dokumentierten Anrufen C.________ anzurufen versuchte. Schliesslich kündigte der Beschuldigte sein persönliches Erscheinen am Wohnort von C.________ an («Ich komme», «Ich komme deine Wohnung», pag. 109 f.). Aus dem Bewegungsprofil des Beschuldigten, aus dessen Bewegungsgeschwindigkeit sowie aus einem Foto des Armaturenbretts des Fahrzeugs .________ ergibt sich, dass der Beschuldigte an besagtem Abend mit dem Fahrzeug und nicht zu Fuss oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs war (pag. 27 f.; pag. 185). Im Nachtrag zum Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 16. Februar 2017 sind die einzelnen Standorte zutreffend wiedergegeben, darauf wird verwiesen (pag. 27 f.): «Die Verkehrsdaten des Abends vom 29.01.2017, 23:54:59 Uhr, auf den 30.01.2017, 00:58:37 Uhr wurden durch die Kriminalanalyse auf einem Kartenausschnitt der Region T.________ dargestellt. Diese Darstellung liegt dem Rapport bei. Auf ihr ist ersichtlich, dass A.________ während zwei Telefongesprächen, anhand der Ausrichtung der Antennen, welche ihn dabei erfassten, im Zeitraum von 23:54:59 Uhr (Startzeit erstes Gespräch) bis 23:58:12 Uhr (Endzeit zweites Gespräch), somit also in 3:13 Minuten, eine Distanz von ca. 1.4 Km zurücklegte. Dies entspricht einer durchschnittlichen Laufgeschwindigkeit von 26.11 Km/h. Der Weltrekord im 1500 Meter Lauf liegt bei 3:26 Minuten und entspricht einer Laufgeschwindigkeit von 26.23 Km/h […]. Zur Startzeit des ersten Gespräches wurde A.________ durch die Antenne erfasst, welche sich an der V.________ (Strasse) in T.________ befindet. Diese Antenne befindet sich in unmittelbarer Nähe des Tatortes. Zur Endzeit dieses ersten Gespräches wurde er durch die Antenne erfasst, welche sich an der U.________ (Strasse) in T.________ befindet. Anhand der Ausrichtung dieser zwei Antennen kann gesagt werden, dass sich A.________ während dieses Telefongesprächs in Bewegung befand. Zur Start- und Endzeit des zweiten Telefongesprächs wurde er durch eine Antenne erfasst, welche sich an der W.________ (Strasse) in T.________ befindet. Anhand der Ausrichtung dieser Antenne kann gesagt werden, dass er sich zu diesem Zeitpunkt östlich dieser Antenne befand. In vorerwähntem Zeitraum fuhr keine S- Bahn vom Bahnhof S.________(Ort) zum Bahnhof X.________. […] Die Abklärungen bei der SBB ergaben, dass die .________ Bahn am 29.01.2017 pünktlich um .________ Uhr losfuhr und bis am 30.01.2017, 0002 Uhr, kein Zug von diesem Bahnhof in Richtung T.________ fuhr. Die Abklärungen bei .________ ergaben, dass am 29.01.2017 kein Bus von der Haltestelle Y.________ in Richtung T.________ fuhr. Diese Strecke werde nur von Montag bis Freitag befahren. […]. Die Tatsache, dass A.________, am 30.01.2017, um 00:26:14 Uhr, durch eine Antenne mit Ausrichtung zur M.________(Strasse) in L.________(Ort), bei einem weiteren Gespräch erfasst wurde, spricht ebenfalls dafür, dass er motorisiert und nicht zu Fuss unterwegs war. A.________ führte das erste vorerwähnte Telefongespräch (23:54:59-23:55:44 Uhr) sowie das Dritte vorerwähnte Telefongespräch (00:26:14-00:26:36 Uhr) mit der Telefonnummer .________. Dies ist die Mobiltelefonnummer seiner

15 Frau G.________. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass seine Frau zu diesem Zeitpunkt nicht mit ihm unterwegs gewesen ist. Das Mobiltelefon von A.________ wurde dem Fachbereich Digitale Forensik zu Auswertung weitergeleitet. […]. Mit dem Mobiltelefon wurde am 29.01.2017, um 23:41:42 Uhr, im Bereich der Kreuzung Z.________ ein Foto der Armaturen eines Personenwagens gemacht. Darauf ist ersichtlich, dass der Motor am Laufen ist da der Tourenzähler auf der Stellung 1 zeigt. Die Armaturen entsprechen denjenigen eines Personenwagens .________ wie ihn Frau G.________ zu diesem Zeitpunkt eingelöst hatte.» 11.3 Würdigung der subjektiven Beweismittel 11.4 Zu den Aussagen von G.________ und von J.________ Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 679 f., S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend ist festzuhalten, dass J.________ primär Ausführungen zu der beruflichen Tätigkeit des Beschuldigten in seinem Unternehmen, der I.________ GmbH, machte (vgl. hierzu Ziff. 16.2.1 hiernach). Er bestätigte, dass auch C.________ bei ihm arbeite (pag. 251, Z. 75). Während des Vorfalls vom 29. Januar 2017 sei er in der Türkei gewesen (pag. 253, Z. 182). Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass er zum bestrittenen Sachverhalt – abgesehen von den geäusserten Vermutungen zum Tatmotiv – keine Aussagen machen konnte (pag. 680, S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). G.________ wurde insgesamt drei Mal befragt (pag. 225 ff.; pag. 230 ff.; pag. 838 ff.). Ergänzend ist nochmals festzuhalten, dass G.________ anlässlich der Einvernahme vom 30. Januar 2017 ausführte, sie habe sich am Vorabend mit einer Kollegin getroffen und diese gegen 24:00 Uhr mit dem Auto nach Hause gebracht (pag. 226, Z. 38 f. u. Z. 50). Auf dem Rückweg sei sie von der Polizei angehalten worden (pag. 226, Z. 42). Sie habe den Beschuldigten am Vortag nicht gesehen (pag. 226, Z. 60-63). Der schwarze .________ (Personenwagen) werde nur durch sie gelenkt. Es gebe zwei Schlüssel. Einer funktioniere nicht und der andere Schlüssel sei bei ihr (pag. 227, Z. 69-72). Das Auto habe sich am Vorabend bei ihr befunden (pag. 227, Z. 98). Anlässlich ihrer Einvernahme vom 13. März 2017 bestätigte sie ihre Aussagen, wonach sie am Abend des 29. Januar 2017 eine Kollegin um etwa 24:00 Uhr nach Hause gefahren habe und auf dem Rückweg von der Polizei kontrolliert worden sei. Sie gab an, dass diese Angaben korrekt seien. Sie sei von der Polizei angehalten und nach dem Beschuldigten gefragt worden. Sie habe ihn jedoch auch gesucht (pag. 230, Z. 24-31). Sie habe nicht gewusst, was er gemacht habe (pag. 230, Z. 35). Weiter gestand sie ein, den Beschuldigten am Nachmittag des 29. Januar 2017 gesehen zu haben. Sie habe dies nicht gesagt, da sie Angst gehabt habe (pag. 230, Z. 47 u. 52). Als sie mit ihrer Kollegin um ca. 22:00 Uhr nach Hause gekommen sei, sei der Beschuldigte nicht mehr bei ihr Zuhause gewesen (pag. 231, Z. 69-71). G.________ bestätigte, dass der Beschuldigte eine Flasche Whisky getrunken habe. Normalerweise sei er ein ruhiger Mensch, aber wenn er getrunken habe nicht. Er habe an diesem Abend getrunken (pag. 231, Z. 86 f.). Der Beschuldigte habe sie angerufen und gefragt, ob er dort sei

16 oder sein Bruder dort sei. Danach sei sie von der Polizei angehalten worden (pag. 231, Z. 104-106). Auf Vorhalt eines Bildes der Armaturen eines Fahrzeugs bestätigte G.________, dass es sich hierbei um ihren .________ (Personenwagen) handle (pag. 232, Z. 154). Nochmals bestätigte G.________, dass sie das Auto am 29. Januar 2017 um 23:41 Uhr gehabt habe (pag. 233, Z. 181-183 u. Z. 191). Im Anschluss wurde aufgrund der von ihr gemachten Aussagen ein Verfahren wegen Begünstigung eingeleitet (pag. 233, Z. 197 ff.). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gelangt die Kammer zum Schluss, dass sich eine eingehende Würdigung dieser Aussagen erübrigt, da sich diesen Aussagen keine sachdienlichen Hinweise zum umstrittenen Sachverhalt entnehmen lassen. Weiter ist anzumerken, dass ihre Aussagen offensichtlich Unwahrheiten enthielten und G.________ wegen Begünstigung mit Strafbefehl vom 21. April 2017 verurteilt wurde (pag. 242 f.). Weiter ist festzuhalten, dass G.________ im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erneut befragt wurde. Diese Ausführungen betreffen dabei aber insbesondere das Zusammenleben mit dem Beschuldigten, ihre Beziehung und die Kinder. Hierauf wird bei der Beurteilung der persönlichen Situation im Rahmen der Prüfung der Landesverweisung einzugehen sein (vgl. Ziff. 30.3 hiernach). Sie machte keine weiterführenden Aussagen zum Vorfall vom 29. Januar 2017. 11.5 Zu den Aussagen der beiden Söhne und der Stieftochter des Beschuldigten Die Söhne des Beschuldigten, D.________ und E.________, sowie die Stieftochter des Beschuldigten, F.________, wurden im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erstmals befragt. In ihren Einvernahmen geht es um ihre Beziehung zum Beschuldigten, das gemeinsame Familienleben, die Gestaltung der gemeinsamen Freizeit sowie das erneute Zusammenwohnen (vgl. Ziff. 30.3 hiernach). Zum Vorfall vom 29. Januar 2017 wurden sie nicht befragt, weshalb an dieser Stelle nicht näher auf ihre Aussagen einzugehen ist. Nachfolgend werden deshalb insbesondere die Aussagen von C.________ und jene des Beschuldigten einer eingehenden Würdigung unterzogen. 11.6 Zu den Aussagen von C.________ 11.6.1 C.________ wurde insgesamt vier Mal befragt (pag. 207 ff.; pag. 217 ff.; pag. 611 ff.; pag. 828 ff.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte C.________ aus, dass er keinen Kontakt mehr zum Beschuldigten habe (pag. 828, Z. 16 u. Z. 19). Zum Vorfall vom 29. Januar 2017 schilderte er einleitend, dass er mit der Zeit vielleicht etwas vergessen haben könne. Der Beschuldigte habe ihm vier oder fünf SMS geschickt, er könne sich nicht mehr genau daran erinnern. Er selbst habe diesem nicht geantwortet. Der Beschuldigte sei dann zu ihm nach Hause gekommen und habe geklingelt (pag. 828, Z. 31-34). Es sei etwa um 23:00 Uhr gewesen. Der Beschuldigte habe mehrmals geklingelt und er habe diesen vom Fenster aus erkannt. Er sei nach unten gegangen und habe dem Beschuldigten die Türe geöffnet. Als er die Türe geöffnet habe, habe der Beschuldigte sofort mit dem Messer auf ihn eingestochen. Er habe danach das Gefühl gehabt, dass er in die Hose gepinkelt habe. Der Beschuldigte habe gesagt, dass er A.________ sei und sei weggegangen (pag. 828, Z. 37-41). Er habe nicht gewusst, was der Beschuldigte an diesem

17 Abend von ihm gewollt habe (pag. 829, Z. 9). Auf die Frage, ob er das Messer gesehen habe, antwortete C.________, dass er das Aluminium gesehen habe. Die Farbe habe wie Aluminium ausgesehen (pag. 829, Z. 16). Er habe dies gesehen, als es aus seinem Körper gekommen sei (pag. 829, Z. 19). Weiter führte C.________ aus, dass er den Beschuldigten nicht verletzt oder gehalten habe. Als er selbst zu Boden gefallen sei, habe er sich an diesem gehalten (pag. 829, Z. 24 f.). Er selbst habe keine Waffe dabei gehabt (pag. 829, Z. 37). Er hätte genug Kraft gehabt sich ohne Messer zu verteidigen (pag. 829, Z. 42). Weiter ergänzt er, dass die Wunde verheilt sei, er aber Narben habe. Wenn er schwere Arbeit verrichten müsse, habe er etwas Schmerzen (pag. 830, Z. 3 u. 9). Schliesslich bestätigte er seine Aussage in der ersten polizeilichen Einvernahme (pag. 209, Z. 77 f.), wonach der Beschuldigte «Sorry» gesagt habe und davon gegangen sei. Er wisse aber nicht, weshalb er dies gesagt habe. Vielleicht wegen des Messerstichs (pag. 830, Z. 14-21). 11.6.2 C.________ erzählte das Kerngeschehen von Beginn an stimmig und konstant. Er schilderte die Ereignisse detailliert, lebhaft, logisch sowie stimmig und räumt Erinnerungslücken ein. Sein Verhalten vermag C.________ plausibel zu begründen. So führte er wiederholt aus, dass er auf die Kontaktaufnahme des Beschuldigten per SMS und Telefonanrufen aufgrund seines kranken Kindes nicht reagiert habe und er generell Anrufe zu so später Stunde (etwa 23:30 Uhr), nicht mehr entgegen nehme (pag. 208, Z. 56-60; pag. 211, Z. 205 f.; pag. 611, Z. 39 f.). C.________ vermochte sich anlässlich der Einvernahme vom 5. Oktober 2017 bei der Staatsanwaltschaft nicht mehr daran erinnern, ob und wie oft er vom Beschuldigten angerufen worden sei. Dagegen bestätigte er wiederum, dass er den Anruf um diese Uhrzeit nicht habe entgegen nehmen wollen (pag. 220, Z. 84 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte C.________ ebenfalls, dass er nicht auf die Nachrichten des Beschuldigten geantwortet habe. Dies sei ca. um 23:00 Uhr gewesen (pag. 828, Z. 33 u. 37). C.________ erklärte konstant, dass er nicht gewusst habe, was der Beschuldigte bei ihm gewollt habe (pag. 211, Z. 193; pag. 219, Z. 74; pag. 829, Z. 9). Er wisse nicht, was sein Ziel gewesen sei und weshalb der Beschuldigte mit dem Messer zu ihm gekommen sei (pag. 612, Z. 28 f.). Diese Aussagen sind angesichts der Tatsache, dass er nicht auf die Telefonanrufe und SMS des Beschuldigten reagierte, nachvollziehbar und stimmig. Die Ausführungen des Verteidigers, wonach C.________ die SMS gelesen und sich deshalb selbst mit einem scharfen Gegenstand gewappnet habe, vermögen dagegen nicht zu überzeugen. Es hat kein Anlass für C.________ bestanden, auf den Beschuldigten loszugehen, zumal er nicht gewusst hat, was der Beschuldigte von ihm wollte. Das Anliegen des Beschuldigten wird auch in keiner der SMS Nachrichten erwähnt. Selbst wenn C.________ die SMS Nachrichten des Beschuldigten gelesen haben sollte, musste er nicht davon ausgehen, dass etwas Schlimmes passieren würde und er vorab die Polizei hätte rufen müssen. Zwar durfte er davon ausgehen, dass etwas nicht stimmte, weil ihn der Beschuldigte zu dieser späten Stunde mehrmals versuchte telefonisch zu kontaktieren, ihm SMS Nachrichten geschickt und ihn schliesslich persönlich an dessen Domizil aufgesucht hat. Daraus kann jedoch noch nicht abgeleitet werden, dass sich C.________ auf eine gewalttätige Auseinandersetzung hätte einstellen müssen. C.________ sagte schliesslich

18 auch aus, dass es keine Probleme zwischen ihnen gegeben habe und sie aufgrund der gemeinsamen Arbeit wie eine Familie gewesen seien (pag. 211, Z. 193 u. Z. 214). C.________ schilderte plastisch, wie ihn der Beschuldigte nach erfolgloser telefonischer Kontaktaufnahme an seinem Domizil besuchte und mehrmals klingelte. Er habe vom Fenster aus das Fahrzeug des Beschuldigten, einen schwarzen .________ (Personenwagen), und ihn unten stehen sehen (pag. 209, Z. 66 f.; pag. 612, Z. 21). Die Erklärung, weshalb sich C.________ nach unten begeben habe und nicht vom Fenster aus mit dem Beschuldigten gesprochen habe, ist durchaus nachvollziehbar. Er habe das schlafende und kranke Kind nicht stören wollen (pag. 209, Z. 68). Gleichbleibend schilderte C.________ sodann, dass der Beschuldigte mit dem Messer zugestochen habe, als er die Türe geöffnet habe (pag. 209, Z. 73 f.). Sie seien sich gegenüber gestanden und der Beschuldigte habe das Messer sichtbar in der rechten Hand gehalten. Plötzlich habe der Beschuldigte eine Bewegung mit seinem rechten Arm gemacht. Er habe jedoch nichts gespürt. Als seine rechte Hand wieder in sein Gesichtsfeld gekommen sei, habe er gesehen, dass der Beschuldigte ein Messer in der Hand gehalten habe. Er habe gemerkt, dass es bei beiden Beinen resp. den Oberschenkeln feucht geworden sei, so als hätte er in die Hosen uriniert. Er habe dann seine Hand auf seine linke Seite am Rücken gelegt und in diese Richtung geschaut. Dabei habe er das viele Blut an seinen Kleidern gesehen (pag. 209, Z. 87-94). Sie seien maximal einen halben Meter auseinander gestanden (pag. 209, Z. 97), was dieser gegenüber der Staatsanwaltschaft bestätigte (pag. 220, Z. 110). C.________ bestätigte seine Ausführungen im weiteren Verfahren. Der Beschuldigte sei unterhalb der Treppe gestanden. Es habe kein Gespräch gegeben. Als er die Türe geöffnet habe, habe der Beschuldigte ihn sofort mit dem Messer gestochen (pag. 220, Z. 113-118; pag. 828, Z. 39). Er sei nach unten gegangen. Danach habe der Beschuldigte das Messer in ihn gesteckt (pag. 611, Z. 42). Das Messer habe der Beschuldigte in der rechten Hand gehalten (pag. 220, Z. 118-121). C.________ bestätigte auch seine Angaben zu seiner sensorischen Wahrnehmung während des Vorfalls. Er habe gedacht, dass er uriniert habe (pag. 611, Z. 44). Er habe das Gefühl gehabt, in die Hose gepinkelt zu haben (pag. 828, Z. 40). Erst danach fasste sich das Opfer gemäss seinen glaubhaften Schilderungen an die Seite und bemerkte das Blut. Ferner lassen sich diese Aussagen mit den objektiven Beweismitteln sowie der Aussagen der Beschuldigten, wonach er Rechtshänder sei und seine rechte Hand die starke Hand sei, in Einklang bringen (pag. 857, Z. 10). Er habe den Beschuldigten noch an seiner Weste festzuhalten versucht und sei dann zu Boden gefallen. Er habe den Beschuldigten an seiner Jacke gegriffen, damit er sich habe abstützen können (pag. 209, Z. 73-77 u. Z. 112 f.). Der Beschuldigte habe zu ihm gesagt «Sorry» und sei davon gegangen. Er sei aufgestanden und habe versucht, dem Beschuldigten ca. fünf Meter zu folgen. Er sei wieder in die Wohnung gegangen, um die Polizei zu rufen (pag. 209, Z. 78-80). Er sei dabei abgerutscht und habe mit der anderen Hand, mit welcher er sich am Boden abgestützt habe, den Sturz abbremsen können. Er habe sich dann auf den Händen

19 und Knien befunden (pag. 209, Z. 113-115). Weiter führte er aus, dass im schwindelig geworden sei und er versucht habe, sich irgendwo festzuhalten, als er langsam zu Boden gegangen sei. Er habe versucht sich am Beschuldigten festzuhalten, dann sei er zu Boden gegangen (pag. 221, Z. 131-136). C.________ bestätigte, dass der Beschuldigte «Sorry» gesagt habe und gegangen sei (pag. 221, Z. 132). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er aus, dass der Beschuldigte das Messer in ihn gesteckt habe und gesagt habe, er sei A.________. Danach sei er weggerannt. Ihm sei schwindelig gewesen und er habe gedacht, er habe uriniert. Er sei dann auf den Boden gefallen. Er sei auf dem Boden gelegen. Nach ca. fünf bis zehn Minuten sei seine Frau nach unten gekommen. Er sei danach mit seiner Frau zum telefonieren nach oben gegangen und habe die Polizei angerufen (pag. 611 f., Z. 44 ff.). Auf Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten, wonach er diesen angegriffen und am Hals gepackt habe, erklärte C.________, dass er diesen beim Hals gehalten habe, damit er nicht zu Boden falle (pag. 612, Z. 40-43). C.________ bestätigte den Ablauf dieses Vorfalls anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung. Als er die Türe geöffnet habe, habe der Beschuldigte sofort mit dem Messer zugestochen und er habe anschliessend das Gefühl gehabt, dass er in die Hosen uriniert habe. Er habe sich am Beschuldigten festgehalten und sei umgefallen. Der Beschuldigte habe gesagt, er sei A.________ und sei weggegangen (pag. 828, Z. 39-41). Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte gesagt habe, er sei von ihm angegriffen worden, bestätigte C.________, dass er diesen nicht verletzt und auch nicht festgehalten habe. Als er selbst zu Boden gefallen sei, habe er ihn gehalten (pag. 829, Z. 21-25). Schliesslich führte C.________ aus, dass es stimme, dass der Beschuldigte «Sorry» gesagt habe. Er erklärte, dass er mit der Zeit etwas vergessen haben könnte, aber es stimme, dass der Beschuldigte dies zu ihm gesagt habe (pag. 830, Z. 17 f.). Insgesamt schilderte C.________ den Ablauf stimmig und schlüssig. Die eigentliche Abfolge des Vorfalls wird konstant und nachvollziehbar dargestellt, so zum Beispiel als er schilderte, dass ihm aufgrund der Verletzungen schwindelig geworden ist. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass sich in den Aussagen von C.________ auch Widersprüche und Ungereimtheiten finden (pag. 682, S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es trifft zu, dass C.________ teilweise unterschiedlich darlegte, was der Beschuldigte zu ihm gesagt hat. So führte C.________ aus, dass der Beschuldigte «Sorry» oder aber auch «Ich bin A.________» gesagt haben soll, wobei er anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte, dass der Beschuldigte sowohl das eine wie auch das andere zu ihm gesagt hat. Ob C.________ nun nach der Jacke, der Weste oder dem Hals des Beschuldigten gegriffen hat, ist nicht von zentraler Bedeutung. Zentral ist, dass C.________ konstant und stimmig schilderte, verletzt zu Boden gegangen zu sein und dabei versuchte, sich am Beschuldigten festzuhalten. Ob C.________ nun selbst in die Wohnung zurückkehrte und die Polizei informierte oder ob er dabei von seiner Frau unterstützt wurde, betrifft ebenfalls lediglich einen Nebenpunkt des Geschehens, welcher infolge Zeitablaufs verschwimmen kann. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kommt die Kammer zum Schluss, dass die Aussagen von C.________ im Kerngeschehen konstant sind.

20 Daneben sind auch keine Aggravierungen in den Aussagen von C.________ auszumachen. So sagte er etwa unmittelbar nach dem Vorfall gegenüber der Polizei, er habe nicht gemerkt, dass der Beschuldigte auf ihn eingestochen habe. Sie seien sich gegenüber gestanden und der Beschuldigte habe plötzlich eine Bewegung mit dem rechten Arm gemacht. Er habe jedoch nichts gespürt. Die Messer habe er erst erblickt, als die rechte Hand des Beschuldigten wieder in sein Gesichtsfeld gekommen sei. Danach merkte er, wie es bei beiden Oberschenkeln feucht geworden sei, als hätte er in die Hosen uriniert (pag. 209, Z. 87-92). Weiter schilderte C.________ den Gegenstand, mit welchem der Beschuldigte zustach konstant. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 30. Januar 2017 erklärte er, dass er den Handgriff nicht gesehen habe, aber die Klinge. Diese sei hell gewesen, wie Aluminium (pag. 210, Z. 123). Diese Beschreibung bestätigte C.________ im Rahmen der oberinstanzlichen Einvernahme (pag. 829, Z. 16). Schliesslich vermag sich C.________ an Nebensächlichkeiten erinnern. So bestätigte er zum Beispiel mehrmals, dass es ein schwarzer .________ (Personenwagen) gewesen sei (pag. 210, Z. 142; pag. 611, Z. 43). Insgesamt kann, übereinstimmend mit der Vorinstanz, auf die glaubhaften und im Kerngeschehen konstanten Aussagen von C.________ abgestellt werden. Diese decken sich mit den objektiven Beweismitteln, welche auf einen einseitigen Angriff des Beschuldigten hindeuten. Dass sich C.________ in den späteren Befragungen nicht in allen Teilen gleich gut erinnern konnte, entspricht der verblassenden Erinnerung infolge Zeitablaufs. 11.7 Aussagen des Beschuldigten 11.7.1 Der Beschuldigte wurde insgesamt fünf Mal befragt (pag 90 ff.; pag. 113 ff.; pag. 187 ff.; pag. 617 ff.; pag. 854 ff.). Im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er überhaupt kein Messer dabei gehabt habe. Das Messer habe C.________ bei sich gehabt. Er habe sich einfach verteidigt (pag. 854, Z. 12-14). Die Verletzung von C.________ sei während des Gerangels zwischen ihnen passiert. Er habe in diesem Moment keine Verletzung festgestellt (pag. 854, Z. 16-18). Der Beschuldigte schilderte sodann, dass er ein Schreiben des Strassenverkehrsamts erhalten habe. Eines Morgens habe es Eis auf der Windschutzscheibe seines Autos gehabt. Er sei sodann von der Polizei angehalten worden und habe schliesslich während drei Monaten nicht mehr Auto fahren dürfen. Es sei ihm sein Führerschein entzogen und die Strafe im Strafregister eingetragen worden. Er habe bei seinen Chef [Anm. J.________] angerufen, damit dieser einen Brief an das Strassenverkehrsamt verfasse. Dieser habe seine Anrufe jedoch nicht entgegen genommen. Er sei an diesem Abend etwas betrunken gewesen. Er habe sodann Nachrichten an C.________ geschickt. Dieser sei der Personalchef gewesen. Er sei dann mit dem Auto zu diesem nach Hause gefahren. Er habe das Schreiben des Strassenverkehrsamts dabei gehabt und überhaupt keine Absicht gehabt, mit C.________ zu streiten. Er habe zweimal geklingelt und C.________ sei rausgekommen. Als erstes habe dieser ihn am Hals gepackt und die zweite Hand sei auf seiner Tasche gewesen (pag. 854, Z. 24-40). C.________ habe etwas rausgenommen und ihn damit am unteren Arm verletzt. Bis heute wisse er nicht, um was es sich für einen

21 Gegenstand gehandelt habe. Danach habe er ihm eine Kopfnuss gegeben und es sei zu einem Gerangel gekommen. Er habe C.________ den Gegenstand wegnehmen können und dabei sei es zur Verletzung gekommen. C.________ habe ihm erzählt, dass er vor kurzem ein Kind verloren habe. Er habe sich dafür bei C.________ entschuldigt. Sie hätten miteinander gesprochen. Er habe ihm erzählt, dass er wegen des Schreibens zu ihm gegangen sei. In diesem Moment habe er nicht festgestellt, ob C.________ verletzt gewesen sei oder nicht. Er sei dann weggegangen (pag. 855, Z. 7-15). Weiter schilderte er, dass C.________ ihn mit dem Gegenstand habe verletzen wollen. Er habe sich selbst geschützt. Er habe gedacht, dass C.________ eine Waffe dabei haben könnte (pag. 855, Z. 19-21). Er habe nichts gesehen. C.________ habe ihm bei der Arbeit erzählt, dass er eine Waffe habe. An diesem Abend habe er aber nichts gesehen (pag. 855, Z. 25 f.). Auf die Frage, wie er jemanden so verletzen könne, wenn er nicht wisse, was er in den Händen halte und er sich wehren wolle, antwortete der Beschuldigte, dass er bis heute nicht wisse, was er in der Hand gehalten habe (pag. 855, Z. 32-34). Danach gefragt, ob er gesehen habe, wo er C.________ getroffen habe, erklärte der Beschuldigte, dass er bei diesem nichts festgestellt habe. Auch als er weggegangen sei, habe er sich mit ihm unterhalten und ihm sogar die Hand gegeben (pag. 855, Z. 36-38). Er wisse nicht, wo er ihn getroffen habe (pag. 855, Z. 42). Sie seien sich die ganze Zeit gegenüber gestanden. Er habe die ganze Zeit das Gesicht von C.________ gesehen (pag. 856, Z. 1-6). Weiter führte er aus, dass er nicht wisse, wo die Tatwaffe sei. Er habe sie sogleich weggeworfen. Er sei betrunken gewesen und wisse deshalb nicht, was es für ein Gegenstand gewesen sei (pag. 856, Z. 9- 14). Der Beschuldigte erklärte weiter, dass er überhaupt keinen Konflikt mit C.________ gehabt habe. Es habe nicht ein einziges Problem mit ihm gegeben (pag. 856, Z. 20 f.). Zu seinen Verletzungen am Unterarm erklärte der Beschuldigte, dass er einmal am Unterarm verletzt worden sei. Er habe Angst gehabt, dass auch C.________ Verletzungen davon getragen haben könnte, weshalb er sich zusätzlich selber zu Hause ein bis zwei «Strichverletzungen» zugefügt habe (pag. 856, Z. 27-29). Die Verletzung an seinem Unterarm sei eine «Strichverletzung» gewesen. Es sei passiert, als er C.________ den Gegenstand aus der Hand genommen habe (pag. 856, Z. 3 f.). Er selbst habe an diesem Abend ein T-Shirt und eine Jacke angehabt. Er wisse nicht, ob seine Jacke bei der Verletzung kaputt gegangen sei (pag. 856, Z. 37-44). Ferner schilderte der Beschuldigte, dass es sich bei seiner rechten Hand um seine starke Hand handle (pag. 857, Z. 10). Die SMS mit dem Inhalt «Du nehmen Telefon zu kleiner Arsch» habe er geschrieben, da er davon ausgegangen sei, dass C.________ und der Chef unter einer Decke stecken würden. Er sei auf keinen Fall zu C.________ gegangen, um zu streiten. Er sei nur zu ihm gegangen, um ihm das Schreiben zu geben (pag. 857, Z. 17-25). 11.7.2 Zum Grund des Besuchs bei C.________ am späten Abend des 29. Januar 2017 sagte der Beschuldigte stets aus, dass er sich wegen des Strafbefehls zu C.________ begeben habe (pag. 93, Z. 85-96; pag. 193 f., Z. 216-230; pag. 617, Z. 25-32; pag. 854, Z. 24-35). Er habe damit bezwecken wollen, dass sich C.________ als Personalchef der I.________ GmbH an den Chef [Anm. J.________] wende (pag. 93, Z. 119; pag. 618, Z. 2 f.). Er habe gewollt, dass die Schreiben dem Chef weitergeleitet würden, damit dieser etwas für ihn unternehme

22 und ihm helfe (pag. 94, Z. 134; pag. 194, Z. 228-230). Es sei darum gegangen, wer die Busse bezahle (pag. 94, Z. 124-126). Wenn er seinen Führerschein verliere, dann verliere er auch seine Arbeit (pag. 194, Z. 252). Der Beschuldigte räumte ein, dass er wütend gewesen sei, da sein Chef auf seine Anrufe nicht reagiert habe und als er den Personalchef angerufen habe, immer das Besetztzeichen ertönt sei. Er sei davon ausgegangen, dass die beiden unter einer Decke stecken würden (pag. 194, Z. 239-241; pag. 857, Z. 23 f.). Zur Vorgeschichte machte der Beschuldigte schlüssige Aussagen. Seine Angst um die berufliche Existenz wiederspiegelt sich in seinen hartnäckigen Versuchen, mit dem Geschäftsführer oder dem Personalchef der I.________ GmbH trotz später Stunde telefonischen oder – als diese Kontaktmöglichkeit fehlschlug – persönlichen Kontakt aufzunehmen. Es ist nachvollziehbar, dass der Beschuldigte ob der erfolglosen Telefonate wütend war, was sich auch darin zeigt, dass er zum letzten Mittel griff, indem er bei C.________ persönlich vorbei ging und damit das gewünschte Gespräch suchte. C.________ hatte im Gegensatz zum Beschuldigten keinen Grund, diesen in der Nacht vom 29. Januar 2017 zu kontaktieren. Dieser verbrachte den Abend bei sich Zuhause und kümmerte sich um sein krankes Kind. Insgesamt ist aufgrund der objektiven Beweismittel sowie den Aussagen des Beschuldigten und von C.________ davon auszugehen, dass die Kontaktaufnahme auf Initiative des Beschuldigten hin erfolgte. Der Beschuldigte zeigte sich hartnäckig und liess trotz später Stunde und zahlreicher erfolgloser Anrufe und Nachrichten nicht locker und begab sich schliesslich persönlich zum Wohnort von C.________. Dabei war er bereits wütend, da weder der Geschäftsführer noch C.________ auf seine Anrufe reagiert hatten. Beweiswürdigend hielt die Vorinstanz einleitend zutreffend fest, dass die Aussagen des Beschuldigten betreffend den Beginn der Auseinandersetzung mit C.________ im Groben gleichbleibend waren. Wiederholend hat er ausgesagt, dass C.________ ihn sofort angegriffen habe. Die Anrufe an C.________ schilderte der Beschuldigte in Übereinstimmung mit den objektiven Beweismitteln. Die Textnachrichten bestätigte der Beschuldigte jedoch erst auf entsprechenden Vorhalt hin (pag. 685, S. 21 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darüber hinaus hat der Beschuldigte in Bezug auf den Tatablauf und das Verhalten von C.________ wenig konstant ausgesagt und seine Aussagen laufend dem Ermittlungsstand angepasst. Der Beschuldigte machte anfänglich geltend, er habe C.________ nicht verletzt, sondern er sei von diesem an den Unterarmen verletzt worden (pag. 93, Z. 96-107; pag. 96, Z. 272-274; pag. 98, Z. 353). Der Beschuldigte bestritt, dass es sich bei seinen Verletzungen am Arm um Selbstverletzungen handle. Er lüge nicht (pag. 97, Z. 300-305). Auch in den darauf folgenden Einvernahmen blieb der Beschuldigte dabei, dass er von C.________ verletzt worden sei (pag. 125, Z. 582-584; pag. 195, Z. 268-270; pag. 617, Z. 31-35; pag. 854 f.; Z. 39 f. und Z. 7). Selbst als er in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zugab, dass er sich die Verletzungen am Arm selbst beigebracht hatte, blieb er weiterhin dabei, dass ihm zwei Verletzungen am linken Arm von C.________ zugefügt worden seien (pag. 197, Z. 342-345; pag. 619, Z. 9; pag. 620, Z. 3-5). Der Beschuldigte schilderte damit verschiedene Sachverhaltsversionen. Zu Beginn des Verfahrens sollen

23 ihm sämtliche Verletzungen von C.________ zugeführt worden sein. Später revidierte er diese Aussagen und räumte ein, dass er sich den grössten Teil der Verletzungen selbst zugefügt habe. Die Kammer schliesst sich den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz an, wonach der Beschuldigte nicht schlüssig zu erklären vermochte, weshalb er sich diese Verletzungen beigebracht hatte. Merkwürdig mutet die Aussage des Beschuldigten an, er habe sich die Verletzungen aus Angst selbst beigebracht. Der Beschuldigte hatte gemäss seinen eigenen Aussagen kein Blut bei C.________ gesehen, weshalb sich diese Angst nicht schlüssig erklären lässt (pag. 686, S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Das Verletzungsbild des Beschuldigten an seinen Unterarmen zeigt gleichförmige und parallel verlaufende Schnittverletzungen (pag. 297 f.). Weiter hielt der KTD – im Vergleich zu den Kleidungsstücken von C.________ – keine Gewebedefekte an der Winterjacke des Beschuldigten fest (pag. 287). Hätte es sich – wie vom Beschuldigten geschildert – zugetragen, wäre von einer dynamischen Auseinandersetzung auszugehen gewesen, in welcher sich der Beschuldigte von C.________ den Gegenstand behändigte. Dass der Beschuldigte unter seiner Jacke an den Unterarmen von C.________ mit einem scharfen Gegenstand ohne sichtbare Spuren an der Jacke verletzt worden ist, ist höchst unwahrscheinlich. Vielmehr wären – wie an den Kleidungsstücken von C.________ – Gewebedefekte am Ärmel des Beschuldigten zu erwarten gewesen. Zudem wären Verletzungen an den Händen und an der Aussenseite der Arme des Beschuldigten zu erwarten gewesen, nicht aber nahezu symmetrische Verletzungen an der Innenseite beider Unterarme. Die Kammer geht deshalb davon aus, dass der Beschuldigte nicht von C.________ an den Unterarmen verletzt worden ist, sondern sich sämtliche Verletzungen selbst zugefügt hat. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte die Verletzungen selbst beigebracht hat, damit es wie eine wechselseitige Auseinandersetzung wirkte und sich die Verletzung von C.________ unter diesen Umständen rechtfertigen lässt. Weiter macht der Beschuldigte geltend, dass C.________ ihn am Hals gepackt und gewürgt haben soll, worauf sich der Beschuldigte mit einer Kopfnuss gewehrt habe (pag. 93, Z. 97 f.; pag. 96, Z. 242; pag. 97, Z. 285; pag. 125, Z. 583 f.; pag. 195, Z. 269-271; pag. 617, Z. 33; pag. 619, Z. 8; pag. 855, Z. 8). Das beschriebe Würgen und Packen am Hals hätte nach Auffassung der Kammer deutlichere Spuren hinterlassen müssen. Das IRM hielt nämlich in seiner Beurteilung fest, dass sich die Haut am Hals und Nacken ohne Verletzungen präsentiert habe (pag. 268). Diese Ausführungen des Beschuldigten lassen sich somit nicht mit den objektiven Beweismitteln in Einklang bringen. Darüber hinaus schilderte C.________ glaubhaft, dass er den Beschuldigten am Hals festhielt, als er aufgrund der Verletzung zu Boden fiel. Dies erscheint aufgrund der Umstände durchaus nachvollziehbar. Ferner hätten sich an der Stirn des Beschuldigten zwei oberflächliche Hautabtragungen gefunden. Diese wären beispielsweise vereinbar mit einer körperlichen Auseinandersetzung zu dem infrage stehenden Zeitpunkt. Gleichermassen könnten diese Befunde gemäss den Ausführungen des IRM aber auch zum Beispiel durch eine Selbstbeibringung durch Stossen des Kopfes gegen die Wand oder ähnliches entstanden sein (pag. 270). Die Verletzungen an den Unterarmen des Beschuldigten haben ihren Ursprung in Selbstverletzungen. Die eigentliche Ursache dieser

24 Hautabtragungen an der Stirn des Beschuldigten muss dagegen offen bleiben. Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten zu den ihm angeblich durch C.________ zugefügten Verletzungen oberflächlich und flüchtig. Weiter bestritt der Berufungsführer zunächst, C.________ verletzt zu haben (pag. 98, Z. 353; pag. 99, Z. 400 f.; 100, Z. 437-440). Anfangs stritt er auch gegenüber der Staatsanwaltschaft noch ab, C.________ verletzt zu haben (pag. 196, Z. 315- 318), um dann schliesslich doch einzuräumen, dass er C.________ verletzt habe (pag. 359 f.). Bei diesen Aussagen blieb er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 619, Z. 35), um sie schliesslich anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung erneut zu relativieren (pag. 857, Z. 41-45; pag. 858, Z. 1-5). Der Beschuldigte antwortete ausweichend auf den Vorhalt seiner eigenen Aussage, wonach er gewusst habe, dass er C.________ verletzt habe. Er sagte, ob er es gewusst habe oder nicht, könne er nicht zu 100% sagen. So viel er wisse, habe C.________ etwas in der Hand gehalten. Er habe es ihm weggenommen und sich gewehrt (pag. 858, Z. 1-4). Nicht erklärbar sind sodann die ersten Aussagen des Beschuldigten, wonach er das Gefühl gehabt habe, dass bei diesem Ereignis etwas Schlimmes passiert sei (pag. 102, Z. 542 f.). Nachgefragt, weshalb er dieses Gefühl gehabt habe, da er doch gemäss seinen eigenen Aussagen nichts gemacht habe, antwortete der Beschuldigte, er sage jetzt, dass er nichts Schlimmes gemacht habe. Als er die Polizei gesehen habe, sei ihm in den Sinn gekommen, dass er womöglich etwas Schlimmes oder Falsches getan haben könnte (pag. 102, Z. 55-552). Besonders merkwürdig erscheint unter diesen Umständen auch die Aussage des Beschuldigten, wonach er C.________ gefragt habe, ob er die Polizei oder einen Krankenwagen rufen solle (pag. 125, Z. 585-587). Diese Aussagen sind nicht nachvollziehbar, wenn er davon ausging, dass niemand ernsthaft verletzt war. Unglaubhaft erscheint in diesem Zusammenhang zudem, dass es ihm dabei um seine Verletzungen gegangen sei (pag. 619, Z. 30-32), welche er sich schliesslich gemäss seinen eigenen Aussagen weitestgehend selbst nach dem Vorfall mit C.________ zugefügt hat. Im Rahmen der oberinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass die Verletzung in einem Gerangel mit C.________ entstanden sei (pag. 854, Z. 17). Auf Frage, was er unter einem Gerangel verstehe, antwortete der Beschuldigte ausweichend. Er sagte, dass er zu dieser Zeit nichts habe feststellen können. Er habe weder eine Verletzung gesehen, noch Blut. Er habe sogar auf Wiedersehen gesagt und C.________ gefragt, ob er ein Problem habe, was dieser verneinte (pag. 857, Z. 27-31). Die Frage, wie man sich eine Verletzung im Gerangel vorzustellen habe, antwortete der Beschuldigte erneut an der Frage vorbei. Er führte aus, er denke, dass es keine gute Sache sei (pag. 857, Z. 35). Der Beschuldigte verstrickt sich nach Auffassung der Kammer zu den Folgen der Auseinandersetzung in Widersprüche und macht keine schlüssigen und stimmigen Aussagen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte anfangs nicht nur bestritt C.________ verletzt zu haben und angab, von diesem verletzt worden zu sein. Darüber hinaus führte er aus, er habe von anderen Personen gehört, dass C.________ gesagt habe, er solle diesem CHF 35‘000.00 geben und C.________ werde beweisen, dass er sich selbst verletzt habe (pag. 127, Z. 680-682). Seine Aussagen sind nicht glaubhaft.

25 Das gleiche widersprüchliche Aussageverhalten legt der Beschuldigte bei der Frage an den Tag, ob er in der Nacht vom 29. Januar 2017 etwas Schlimmes gemacht habe (pag. 102, Z. 541-552). Trotz seines angeblich fehlenden Schuldbewusstseins schickte er G.________ nach der Auseinandersetzung mit C.________ los, um auszukundschaften, ob an seinem Domizil die Polizei sei (pag. 102, Z. 530-533; pag. 195, Z. 277-279; pag. 620, Z. 37-39). Nicht stimmig ist in diesem Zusammenhang seine Aussage, er habe angenommen, dass sein Bruder möglicherweise verhaftet worden sei (pag. 103, Z. 623), wobei er erklärte, dass er nicht Angst um seinen Bruder, sondern um sich selbst gehabt habe (pag. 103, Z. 628 f.). Nicht glaubhaft sind schliesslich die Ausführungen des Beschuldigten, wonach er C.________ den Gegenstand aus der Hand genommen habe, aber nicht sagen könne, um was für einen Gegenstand es sich gehandelt habe (pag. 97, Z. 316; pag. 98, Z. 366; pag. 195, Z. 295; pag. 855, Z. 32-34). Der Beschuldigte führte aus, dass C.________ den Gegenstand bei sich hatte (pag. 98, Z. 358; pag. 125, Z. 584; pag. 195, Z. 269; pag. 617, Z. 33; pag. 855, Z. 10). Er habe gedacht, dass C.________ eventuell eine Pistole bei sich tragen würde. Er habe einen Gegenstand in der Hand gehalten und versucht ihn damit zu schlagen bzw. zu verletzen (pag. 93, Z. 99-100). Die Ausführungen des Beschuldigten, wonach er C.________ diesen Gegenstand weggenommen habe, sind als Schutzbehauptungen zu qualifizieren, zumal keine Gründe ersichtlich sind, weshalb sich C.________ vorgängig hätte bewaffnen sollen, kannte er doch den Grund für den späten Besuch des Beschuldigten nicht. Ferner wies C.________ eine Stichverletzung am unteren Rücken auf der linken Seite auf. Der Beschuldigte räumte ein, sich verteidigt zu haben. Es kann aufgrund der bisherigen Ausführungen als erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte Urheber dieser Verletzung gewesen ist. Übereinstimmend schilderten C.________ und der Beschuldigte, dass sie sich während des ganzen Vorfalls gegenüber gestanden seien (pag. 209, Z. 87; pag. 856, Z. 2 f.). Der Beschuldigte hat C.________ somit an einer für ihn nicht einsehbaren Stelle eine Stichverletzung von ca. 4.5 cm Länge und ca. 5 cm Tiefe zugefügt. Dies ist schlicht undenkbar, wenn er nicht gewusst hat, um was es sich für einen Gegenstand gehandelt hat. Dasselbe schwankende Aussageverhalten legte der Beschuldigte hinsichtlich der Benutzung des Fahrzeugs für den Weg zum Domizil von C.________ und zurück an den Tag. Er bestritt die Benutzung des Fahrzeugs hartnäckig, auch als ihm die objektiven Beweismittel, wie zum Beispiel ein Foto des Tourenzählers und das Bewegungsprofil gemäss den Randdaten seines Mobiltelefons, vorgehalten wurden (pag. 100, Z. 454; pag. 124, Z. 535 u. Z. 554 f.; pag. 126, Z. 623), obwohl er einräumte, sein Mobiltelefon die ganze Zeit bei sich gehabt zu haben (pag. 127, Z. 677). Gegenüber der Staatsanwaltschaft gestand er schliesslich ein, dass er bei der Polizei nicht die Wahrheit gesagt habe. Er habe einen zweiten Autoschlüssel gehabt und sei mit dem schwarzen .________ (Personenwagen) zu C.________ gefahren (pag. 194, Z. 249-250). Ferner gab er im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu, dass G.________ nicht die Wahrheit gesagt habe, damit er den Führerausweis und seinen Arbeitsplatz behalten könne. Er räumte ein, dass sie sich abgesprochen hätten (pag. 621, Z. 1-5). G.________ wurde entsprechend wegen Begünstigung verurteilt (pag. 242 f.).

26 Ferner räumte der Beschuldigte ein, alkoholisiert gewesen zu sein, als er sich zu C.________ begeben habe (pag. 84, Z. 140). Er habe eine Flasche Whisky getrunken und habe nur einen kleinen Schluck übrig gelassen (pag. 105, Z. 683-687; pag. 618, Z. 28), was er in seiner Einvernahme vom 20. März 2017 bestätigte (pag. 527). Gegenüber der Staatsanwaltschaft bestätigte der Beschuldigte, dass er Whisky getrunken habe. Er wisse aber nicht mehr, wie viel es gewesen sei (pag. 194, Z. 256). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung räumte er ein, dass er damals, als es passiert sei, viel Alkohol getrunken habe. Er habe jede Nacht getrunken. Das mache er jetzt nicht mehr (pag. 618, Z. 36-40). Er bestätigte, dass er momentan kein Alkoholproblem habe (pag. 835, Z. 2). Der Beschuldigte konnte trotz des Alkoholkonsums in dieser Nacht den Weg zu C.________ und wieder zurück mit dem Fahrzeug zurücklegen und sein Verhalten den Umständen anpassen. So hat er von unterwegs seine Frau angerufen und mit dieser telefoniert. Er habe ihr gesagt, dass sie kommen und schauen solle, warum die Polizei dort sei (pag. 102, Z. 531 f.). Er habe von ihr wissen wollen, ob sein Bruder verhaftet worden sei und er habe sich erkunden wollen, weshalb die Polizei dort gewesen sei. Er habe nicht Angst um seinen Bruder, sondern um sich gehabt. Er habe wissen wollen, was mit C.________ passiert sei. Als er die Polizisten gesehen habe, sei er automatisch auf dieses Ereignis gekommen (pag. 103, Z. 623- 630). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigte der Beschuldigte, dass er seine Frau nach S.________(Ort) geschickt habe, damit sie überprüfe, ob es irgendwelche Probleme gebe. Er habe seine Frau nochmals angerufen und sie habe ihm gesagt, dass die Polizei bei ihm Zuhause sei. Anschliessend habe er selbst Kontakt zur Polizei aufgenommen (pag. 195, Z. 277-282). Der Beschuldigte bestätigte, dass G.________ zu seinen Gunsten gelogen habe, was das Fahren mit dem .________ (Personenwagen) betreffe (pag. 195, Z. 286-291). Sie hätten sich abgesprochen (pag. 621, Z. 5). Schliesslich vermag sich der Beschuldigte trotz Alkoholisierung gut an die Nacht des 29. Januar 2017 erinnern. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass sich aufgrund des Alkoholkonsums beim Beschuldigten jeweils dort Erinnerungslücken ergeben, wo dem Beschuldigten belastende Vorhalte gemacht werden. An entlastende Details hingegen erinnert sich der Beschuldigte problemlos (pag. 687, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Insgesamt bestehen aufgrund des koordinierten und rational nachvollziehbaren Verhaltens des Beschuldigten trotz festgestellter Blutalkoholkonzentration zwischen 1.48 ‰ (Minimalwert) und 2.43 ‰ (Maximalwert) keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte nicht mehr wusste, was er machte. Auch das IRM hat am 30. Januar 2017 um 04:00 Uhr festgehalten, dass sich der Beschuldigte in einem guten Allgemeinzustand befunden habe (pag. 268). Insgesamt finden sich in den Aussagen des Beschuldigten viele Widersprüche und Unklarheiten. Seine Aussagen stehen zudem in offensichtlichem Widerspruch zu den objektiven Beweismitteln. Die Kammer erachtet die Aussagen des Beschuldigten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als nicht glaubhaft. Die glaubhaften Aussagen von C.________, dessen fehlende Beweggründe für eine Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten, die hartnäckigen Versuche des Beschuldigten mit C.________ Kontakt aufzunehmen, seine Wut aufgrund des Strafbefehls, das Ungleichgewicht der Verletzungen zu Lasten von C.________ sowie das anschlies-

27 sende Verhalten des Beschuldigten (Selbstverletzungen, telefonische Kontaktaufnahme zu G.________) weisen darauf hin, dass der Beschuldigte die Auseinandersetzung initiierte und C.________ bereits mit einem scharfen Gegenstand aufsuchte und diesem an einer für ihn nicht einsehbaren Stelle eine Stichverletzung von ca. 4.5 cm Länge und ca. 5 cm Tiefe zugefügte. Darüber hinaus liegen keine Hinweise vor, welche seine Version der Auseinandersetzung stützen würden. Dass Stiche mit einem einschneidigen, messerähnlichem Gegenstand gegen den Oberkörper einer Person lebensgefährliche Verletzungen zur Folge haben können, kann als allgemein bekannt angesehen werden und war dem Beschuldigten bewusst. Wer wie der Beschuldigte aufgebracht, alkoholisiert und im Dunkeln (bei schwacher Beleuchtung durch umliegende Lampen), aus kurzer Distanz vor C.________ stehend und mit einer unkontrollierbaren Bewegung diesem einen scharfen Gegenstand – vermutlich ein Messer – in den Rücken sticht, kann nicht mehr davon ausgehen, dass er sein Gegenüber nicht schwer verletzt. Aufgrund der Dunkelheit, der Kleidung von C.________ und dessen Position, konnte der Beschuldigte weder sehen, wo genau er C.________ treffen wird, noch konnte er seine Bewegung kontrollieren. Er wusste unter diesen Umständen um mögliche Verletzungsfolgen. Das Risiko einer solchen Verletzung war vorliegend derart hoch, dass der Beschuldigte nicht mehr darauf vertraut haben kann, C.________ nur eine ungefährliche Schnittverletzung zuzufügen. Diese Umstände weisen darauf hin, dass es dem Beschuldigten in jenem Moment egal war, wo und wie er das Opfer genau treffen würde. Zudem war der Beschuldigte aufgebracht und alkoholisiert. Er konnte seine Bewegung in dieser Situation ohnehin nicht kontrollieren, zumal es bereits dunkel war. Weiter kam diese Handlung für C.________ völlig überraschend, so dass dieser nicht ausweichen konnte. Jedenfalls hätte die Verwendung dieses scharfen Gegenstandes weit gefährlichere Verletzungen, als die schliesslich eingetretenen, zur Folge haben können. Dies nahm der Beschuldigte bei seinem Vorgehen billigend in Kauf. 11.8 Fazit Beweiswürdigung und erstellter Sachverhalt Zusammenfassend erachtet die Kammer die Aussagen von C.________ im Kerngeschehen als glaubhaft. Im Rahmen der Beweiswürdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel wurde festgehalten, dass keine Hinweise vorliegen, wonach C.________ die Auseinandersetzung initiierte. Die selbst beigebrachten Verletzungen an den Armen des Beschuldigten, das Fehlen weiterer relevanter Verletzungen sowie die fehlenden Gewebedefekte in der Kleidung des Beschuldigten, sprechen deutlich dafür, dass C.________ den Beschuldigten nicht verletzt hat. Ebenfalls sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach C.________ zum Kerngeschehen unwahre Aussagen machte und weshalb er den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte. Auf seine schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen zum Kerngeschehen kann demnach abgestellt werden. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen die glaubhaften Aussagen von C.________ nicht zu entkräften. Die Ausführungen des Beschuldigten sind, wie vorstehend dargetan wurde, unstimmig, mit Widersprüchen durchzogen und unglaubhaft. Aufgrund der objektiven Beweismittel und der glaubhaften Aussagen von C.________ lässt sich die Version des Beschuldigten auch nicht stützen. Die

28 Kammer erachtet deshalb nach Würdigung sämtlicher objektiver und subjektiver Beweismittel als beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte C.________ an dessen Domizil aufsuchte und unvermittelt auf ihn einstach. Für die Kammer ergibt sich nach Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel ein Gesamtbild, das dem Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift umschrieben wird (pag. 48 f.), entspricht. Es kann somit festgehalten werden, dass sich der Beschuldigte am 29. Januar 2017 kurz vor Mitternacht zum Domizil von C.________ begab und dort mehrmals klingelte. Dabei war der Beschuldigte aufgebracht, alkoholisiert und es war dunkel. C.________, welcher von seinem Fenster aus erkannte, dass es sich um seinen Arbeitskollegen, den Beschuldigten, handelte, ging nach unten zum Hauseingang, öffnete die Türe und begab sich zu dem vor dem Hauseingang stehenden Beschuldigten. Ohne Vorwarnung stach der Beschuldigte in diesem Zustand aus kurzer Distanz C.________ mit einer unkontrollierbaren Bewegung mit einem unbekannten, messerähnlichen Gegenstand, welchen er in seiner rechten Hand hielt in den unteren Rücken links. Es war dem Beschuldigten gleichgültig, wohin er ihn genau traf und wie schwer er ihn verletzten würde. Zudem kam diese Handlung für C.________ völlig überraschend, so dass dieser nicht ausweichen konnte. C.________ erlitt dadurch eine Stichverletzung von ca. 4.5 cm Länge und ca. 5 cm Tiefe im Weichgewebe bzw. in der Muskulatur im Rückenbereich, was zu einer aktiven Blutung führte. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung zum Vorwurf der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer (Ziff. I.2. der AKS, pag. 489) 12. Vorwurf gemäss Anklageschrift Weiter bildet der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG; SR 142.20; Fassung in Kraft bis zum 31.12.2018) Gegenstand der Berufung des Beschuldigten. Mit Anklageschrift vom 21. November 2017 wird dem Beschuldigten hierzu Folgendes vorgeworfen (pag. 489): «A.________ arbeitete in den Jahren 2015/2016 praktische alle Monate stundenweise bei der Firma I.________ GmbH mit Sitz in L.________(Ort), ohne im Besitz einer fremdenpolizeilichen Arbeitsbewilligung zu sein.» 13. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Es ist grundsätzlich unbestritten, dass der Beschuldigte bei der I.________ GmbH arbeitete. Ein erstes Stellenantrittsgesuch der I.________ GmbH vom 15. November 2012 für den Beschuldigten wurde am 10. Dezember 2012 gutgeheissen (pag. 366 f.). Dem Beschuldigten wurde die Arbeitsbewilligung für die Funktion als AA.________ (Beruf) bei der I.________ GmbH bei einem Teilzeitpensum von 12.6 Stunden pro Woche und einem Bruttolohn von CHF 24.00 pro Stunde per 6. De-

29 zember 2012 erteilt (pag. 367). Dieses Arbeitsverhältnis wurde per 30. Oktober 2014 durch den Arbeitgeber gekündigt (pag. 346). Weiter ist unbestritten, dass die I.________ GmbH am 24. März 2015 für den Beschuldigten ein weiteres Stellenantrittsgesuch mit Stellenantritt per 1. April 2015 einreichte (pag. 370). Dieses Gesuch wurde infolge fehlender Angaben (Anzahl Wochenstunden) zur Ergänzung bis zum 10. April 2015 an die I.________ GmbH zurück gewiesen (pag. 374). Schliesslich liegen keine weiteren Stellenantrittsgesuch der I.________ GmbH für den Beschuldigten vor (pag. 359 f.). Der Beschuldigte wurde trotz der Entlassung per 30. Oktober 2014 per 1. April 2015 wieder bei der I.________ GmbH angestellt (pag. 372 f.). Unbestritten ist, dass er in den Jahren 2015 und 2016 wieder bei der I.________ GmbH arbeitete und bis ins Jahr 2016 ein unregelmässiges Einkommen erzielte (pag. 114, Z. 28 f.; pag. 621; pag. 858, Z. 12-14; pag. 253, Z. 165-169). Weiter sind auch die Lohnbescheinigung und Abrechnung der Familienzulagen für die Ausgleichskasse des Kantons Bern für das Jahr 2015 sowie die Lohnbescheinigungen für die Jahre 2015 (Bruttolohn CHF 782.00, pag. 256) und 2016 (Bruttolohn CHF 366.00, pag. 206) unbestritten. Unbestritten sind weiter die aus der Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten erlangten Fotos und Videos, welche den Beschuldigten auf Baustellen zeigen. Vom Beschuldigten bestritten und deshalb im Rahmen der Beweiswürdigung zu klären ist, ob der Beschuldigte wusste oder hätte wissen müssen, dass er eine Arbeitsbewilligung benötigte, das letzte Stellenantrittsgesuch infolge fehlender Angaben zurückgewiesen wurde und er ohne Arbeitsbewilligung tätig gewesen ist. 14. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung sämtlicher Beweise zu folgendem Beweisergebnis (pag. 700 ff., S. 36-38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): «[…] Das Gericht erachtet es deshalb als erstellt, dass der Beschuldigte in den Jahren 2015 und 2016 wiederholt für die I.________ gegen Entgelt .________ ausgeführt und als AA.________ (Beruf) gearbeitet hat. Für die Arbeitstätigkeit war der Beschuldigte nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Bewilligung. Wie oft genau er arbeitete kann nicht mehr eruiert werden. Dass er für die Arbeit bei der I.________ über eine Arbeitsbewilligung hätte verfügen müssen, war dem Beschuldigten gemäss Beweisergebnis bewusst. Dies geht insbesondere daraus hervor, dass er im Gespräch mit dem AB.________ zum Zusammenarbeitsvertrag vom 11. März 2014 darüber Auskunft gab, dass er, sobald er eine Arbeitsbewilligung habe, bei einem Kollegen arbeiten könne. Da der Beschuldigte, in Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“, im konkreten Fall nicht wusste, ob er ab 2015 über eine Arbeitsbewilligung verfügte, jedoch trotzdem bei der I.________ gearbeitet hat, hat er damit zumindest in Kauf genommen, ohne fremdenpolizeiliche Arbeitsbewilligung zu arbeiten. […].» 15. Beweismittel

30 Als Beweismittel liegen der Kammer neben den Unterlagen der I.________ GmbH (pag. 343 ff.) die Auskünfte des Staatssekretariat für Migration (SEM; pag. 359 f.), der Einwohnerdienste .________ (pag. 361 ff.) und des beco Berner Wirtschaft (pag. 364 ff.) sowie die Mobiltelefonauswertungen (pag. 129 ff.; pag. 304 ff.) vor. Alsdann wird auf die Zusammenarbeitsverträge mit dem AB.________ und die Vorakten Bezug genommen. Weiter finden sich diverse Einvernahmen des Beschuldigten (pag. 90 ff.; pag. 113 ff.; pag. 187 ff.; pag. 617 ff.; pag. 832 ff.) und von J.________ (pag. 249 ff.) in den Akten. Die Vorinstanz hat die Beweismittel ausführlich wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen wird (pag. 690 ff., S. 26-36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Soweit sich weitere ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer. 16. Beweiswürdigung der Kammer 16.1 Zu den objektiven Beweismitteln Dem Lohnausweis 2014 der I.________ GmbH ist ein Bruttojahreslohn des Beschuldigten von CHF 4‘193.00 zu entnehmen, was mit der Lohnbescheinigung und Abrechnung für Familienzulagen an die Ausgleichskasse des Kantons Bern für die Abrechnungsperiode 2014 übereinstimmt (pag. 348). Dieses Arbeitsverhältnis wurde mit Kündigung vom 29. September 2014 per 30. Oktober 2014 aufgelöst (pag. 346). Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Beschuldigte mit Arbeitsvertrag vom 24. März 2015 per 1. April 2015 wieder in das Arbeitsverhältnis mit der I.________ GmbH eingetreten ist. Das entsprechende Stellenantrittsgesuch ist am 26. März 2015 beim Migrationsdienst des Kantons Bern eingegangen (pag. 690, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 352 ff.). Weiter kann der Lohnbescheinigung und Abrechnung der Familienzulagen an die Ausgleichskasse des Kantons Bern für die Abrechnungsperiode 2015 entnommen werden, dass der Beschuldigte 2015 einen Lohn von CHF 782.00 erzielte (pag. 355). Gleiches geht aus der Lohnabrechnung für das Jahr 2015 hervor (pag. 356). Den Lohnabrechnungen für die Monate Mai und Juli 2016 kann schliesslich ein Bruttolohn von CHF 169.00 und CHF 197.15 bei einem Stundenlohn von CHF 26.00 entnommen werden (pag. 357 f.). Diese Beträge stimmen sodann mit dem Lohnausweis für das Jahr 2016 überein (pag. 206). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte trotz Kündigung per 30. Oktober 2014 in den Jahren 2015 und 2016 weiterhin für die I.________ GmbH tätig gewesen ist und ein (unregelmässiges) Einkommen erzielte, was auch nicht weiter bestritten wird. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, erteilte das SEM am 16. Februar 2017 mit, das es von einem durch den Migrationsdienst .________ bewilligten Arbeitsverhältnis des Beschuldigten Kenntnis hatte. Das bewilligte Arbeitsverhältnis des Be-

31 schuldigten mit der I.________ GmbH bestand vom 6. Dezember 2012 bis zum 30. Oktober 2014 (pag. 691, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 359). Die Einwohnerdienste .________ bestätigten gleichermassen, dass der Beschuldigte seit dem 11. Januar 2014 [recte: eher 01.11.2014] über keine Arbeitsbewilligung mehr verfügte (pag. 361). Dasselbe ergibt sich aus dem Schreiben der beco Berner Wirtschaft vom 27. März 2017, mit welchem der I.________ GmbH das gestellte Stellenantrittsgesuch vom 24. März 2015 infolge unvollständiger Angaben zur Ergänzung zurückgewiesen wurde (pag. 374). Das erste Stellenantrittsgesuch der I.________ GmbH vom 15. November 2012 für den Beschuldigten wurde mit Verfügung vom 10. Dezember 2012 gutgeheissen (pag. 366 f.). Ein weiteres Stellenantrittsgesuch der O.________ GmbH datiert auf den 10. August 2012 (pag. 363). Dieses Gesuch wurde abgelehnt, da sich die O.________ GmbH gemäss SHAB-Meldung in Liquidation befunden habe (pag. 364). Der Beschuldigte unterzeichnete die Stellenantrittsgesuche vom 10. August 2012, vom 15. November 2012 und vom 23. März 2015 zusammen mit seinem jeweiligen Arbeitgeber. Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschuldigte seit der Kündigung per 30. Oktober 2014 weiterhin bis ins Jahr 2016 für die I.________ GmbH arbeitete, ohne über die hierfür benötigte Arbeitsbewilligung zu verfügen. Der Verteidiger machte namens des Beschuldigten geltend, dass dieser Analphabet sei. Es sei deshalb zu viel verlangt, vom Beschuldigten das Verständnis für die administrativen Abläufe zu erwarten. Darüber hinaus seien seine Deutschkenntnisse ebenfalls nicht ausreichend, um diese Abläufe zu verstehen (pag. 865 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass aus den auch vom Beschuldigten unterzeichneten Gesuchen um Stellenantritt folgt, dass dieser um die Notwendigkeit einer Arbeitsbewilligung wusste. Dies geht zudem aus dem Zusammenarbeitsvertrag zwischen dem Beschuldigten und dem AB.________ vom 19./20. Februar 2013 hervor. Demnach habe der Beschuldigte bereits längere Zeit die Zusage eines Kollegen mit AA.________ (Beruf)-Geschäft gehabt, wonach er bei diesem arbeiten könne, sobald er die Arbeitsbewilligung für ihn erhalten habe (pag. 61). Zu den Deutschkenntnissen des Beschuldigten nimmt die Vorinstanz zutreffend an, dass der Beschuldigte gegenüber dem AB.________ – auch ohne Übersetzer – immer wieder detailliert Auskunft über seine Verhältnisse gegeben hat, was ihm nicht möglich gewesen wäre, wenn er kein Deutsch verstanden hätte (pag. 700, S. 36 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dass der Beschuldigte bereits 2011 über einigermassen gute Deutschkenntnisse verfügte, ergibt sich auch aus den Vorakten BM 11 26282. In seiner Einvernahme vom 2. Juli 2011 verneinte der Beschuldigte die Frage, ob er einen Übersetzer benötige. Die Einvernahme wurde auf Deutsch geführt und der Beschuldigte machte schliesslich detaillierte und ausführliche Ausführungen zu den Geschehnissen vom 2. Juli 2011 in der Aarbergergasse. 16.2 Zu den subjektiven Beweismitteln 16.2.1 Einvernahme mit J.________ J.________ wurde einmal am 23. Februar 2017 polizeilich einvernommen (pag. 249 ff.). Er ist Geschäftsführer der I.________ GmbH und war damit Arbeitgeber

32 des Beschuldigten (pag. 250, Z. 15 f.). Anlässlich der Einvernahme bestätigte dieser, dass der Beschuldigte zwischenzeitlich bei ihm im Stundenlohn gearbeitet habe (pag. 251, Z. 56). Der Beschuldigte habe nicht immer gearbeitet. Er habe diesen manchmal zur Baustelle gefahren und er habe gearbeitet; wie eine Aushilfe (pag. 251, Z 71 f.). Der Beschuldigte habe Teilz

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