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Bern Obergericht Strafkammern 04.06.2019 SK 2018 169

4. Juni 2019·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·12,300 Wörter·~1h 2min·1

Zusammenfassung

Diebstahl, mehrfach gewerbs- und bandemässig, Sachbeschädigung etc. | Strafgesetz

Volltext

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 18 169 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. Juni 2019 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin), Oberrichter Kiener, Oberrichter Aebi Gerichtsschreiber Engel Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Diebstahl, mehrfach gewerbs- und bandemässig, Sachbeschädigung etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 10. Januar 2018 (PEN 2017 630)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung, nachfolgend: Vorinstanz) erkannte mit Urteil vom 10. Januar 2018 (pag. 1789 ff.; auszugsweise betreffend A.________, nachfolgend: Beschuldigter): A. […] B. A.________ I. Das Strafverfahren gegen A.________ 1. wegen Sachbeschädigung, angeblich begangen am 03./04.10.2010 in Münsingen zN E.________, zusammen mit C.________ 2. wegen Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 10./11.10.2010 in Gümligen zN F.________, zusammen mit C.________ (AKS B. Ziff. 18); wird mangels Strafantrags eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung des Diebstahls und Versuchs dazu, angeblich mehrfach gewerbsund bandenmässig begangen 1.1. am 04.10.2010 in Münsingen zN G.________ im Deliktsbetrag von CHF 874.00, gemeinsam mit C.________ (AKS B. Ziff. 8); 1.2. am 03./04.10.2010 in Münsingen zN von der H.________ im Deliktsbetrag von CHF 32‘950.00, gemeinsam mit C.________ (AKS B. Ziff. 9); 1.3. am 04.10.2010 in Münsingen zN I.________ (Versuch), gemeinsam mit C.________ (AKS B. Ziff. 10); 1.4. am 03./04.10.2010 in Münsingen zN E.________ (Versuch), gemeinsam mit C.________ (AKS B. Ziff. 11); 1.5. am 03/04.10.2010 in Münsingen zN J.________ im Deliktsbetrag von CHF 160.00, gemeinsam mit C.________ (AKS B. Ziff. 12);

3 1.6. am 04./05.10.2010 in Muri b. Bern zN K.________ im Deliktsbetrag von CHF 24‘713.00, gemeinsam mit C.________ (AKS B. Ziff. 13); 1.7. in der Zeit vom 07.10.2010 bis 09.10.2010 in Gümligen zN L.________ im Deliktsbetrag von CHF 15‘380.00, gemeinsam mit C.________ (AKS B. Ziff. 14); 1.8. in der Zeit vom 27.09.2010 bis 12.10.2010 in Gümligen zN M.________ (Versuch), gemeinsam mit C.________ (AKS B. Ziff. 15); 1.9. am 11.10.2010 in Gümligen zN N.________ im Deliktsbetrag von CHF 1‘190.00, gemeinsam mit C.________ (AKS B. Ziff. 16); 1.10. am 11.10.2010 in Gümligen zN O.________ im Deliktsbetrag von CHF 548.00, gemeinsam mit C.________ (AKS B. Ziff. 17); 1.11. am 10./11.10.2010 in Gümligen zN F.________ (Versuch), gemeinsam mit C.________ (AKS B. Ziff. 18); 1.12. in der Zeit vom 10.10.2010 bis 12.10.2010 in Gümligen zN P.________ (Versuch), gemeinsam mit C.________ (AKS B. Ziff. 19); 1.13. am 07.11.2010 in Schliern b. Köniz zN von Q.________ im Deliktsbetrag von CHF 1‘215.00, gemeinsam mit C.________ und D.________ 1.14. am 07.11.2010 in Schliern b. Köniz zN R.________ (Versuch), gemeinsam mit C.________ und D.________ (AKS B. Ziff. 26); 2. von der Anschuldigung der Sachbeschädigung, angeblich mehrfach begangen 2.1. am 04.10.2010 in Münsingen zN S.________, Schaden CHF 150.00, gemeinsam mit C.________ (AKS B. Ziff. 8); 2.2. am 04.10.2010 in Münsingen zN I.________, Schaden CHF 150.00, gemeinsam mit C.________ (AKS B. Ziff. 10); 2.3. am 03/04.10.2010 in Münsingen zN J.________, Schaden von CHF 100.00, gemeinsam mit C.________ (AKS B. Ziff. 12); 2.4. am 04./05.10.2010 in Muri b. Bern zN K.________, Schaden von unbekannter Höhe, gemeinsam mit C.________ (AKS B. Ziff. 13); 2.5. in der Zeit vom 07.10.2010 bis 09.10.2010 in Gümligen zN L.________, Schaden CHF 5‘200.00, gemeinsam mit C.________ (AKS B. Ziff. 14); 2.6. in der Zeit vom 27.09.2010 bis 12.10.2010 in Gümligen zN M.________, Schaden von CHF 500.00, gemeinsam mit C.________ (AKS B. Ziff. 15); 2.7. am 11.10.2010 in Gümligen zN N.________, Schaden von CHF 500.00, gemeinsam mit C.________ (AKS B. Ziff. 16); 2.8. am 11.10.2010 in Gümligen zN O.________, Schaden CHF 500.00, gemeinsam mit C.________ (AKS B. Ziff. 17); 2.9. am 10./11.10.2010 in Gümligen zN F.________, Schaden von CHF 300.00, gemeinsam mit C.________ (AKS B. Ziff. 18);

4 2.10. in der Zeit vom 10.10.2010 bis 12.10.2010 in Gümligen zN P.________, Schaden CHF 2‘000.00, gemeinsam mit C.________ (AKS B. Ziff. 19); 2.11. am 07.11.2010 in Schliern b. Köniz zN von Q.________, Schaden CHF 200.00, gemeinsam mit C.________ und D.________ (AKS B. Ziff. 25); 2.12. am 07.11.2010 in Schliern b. Köniz zN R.________, Schaden CHF 334.00, gemeinsam mit C.________ und D.________ (AKS B. Ziff. 26); 3. von der Anschuldigung des Hausfriedensbruchs, angeblich mehrfach begangen 3.1. am 04.10.2010 in Münsingen zN G.________, gemeinsam mit C.________ (AKS B. Ziff. 8); 3.2. am 03./04.10.2010 in Münsingen zN von der H.________, gemeinsam mit C.________ (AKS B. Ziff. 9); 3.3. am 04.10.2010 in Münsingen zN I.________, gemeinsam mit C.________ (AKS B. Ziff. 10); 3.4. am 03/04.10.2010 in Münsingen zN J.________, gemeinsam mit C.________ (AKS B. Ziff. 12); 3.5. am 04./05.10.2010 in Muri b. Bern zN K.________, gemeinsam mit C.________ (AKS B. Ziff. 13); 3.6. in der Zeit vom 07.10.2010 bis 09.10.2010 in Gümligen zN L.________, gemeinsam mit C.________ (AKS B. Ziff. 14); 3.7. in der Zeit vom 27.09.2010 bis 12.10.2010 in Gümligen zN M.________, gemeinsam mit C.________ (AKS B. Ziff. 15); 3.8. am 11.10.2010 in Gümligen zN N.________, gemeinsam mit C.________ (AKS B. Ziff. 16); 3.9. am 11.10.2010 in Gümligen zN O.________, gemeinsam mit C.________ (AKS B. Ziff. 17); 3.10. am 07.11.2010 in Schliern b. Köniz zN von Q.________, gemeinsam mit C.________ und D.________ (AKS B. Ziff. 25); 3.11. am 07.11.2010 in Schliern b. Köniz zN R.________, gemeinsam mit C.________ und D.________ (AKS B. Ziff. 26); unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 5‘670.00 und Auslagen von CHF 2‘300.80, insgesamt bestimmt auf CHF 7‘970.80, an den Kanton Bern. [Tabelle] Für die amtliche Verteidigung von A.________ wird Rechtsanwalt B.________ eine Teilentschädigung von CHF 8‘449.45 (inkl. MWST und Auslagen) ausgerichtet.

5 III. A.________ wird hingegen schuldig erklärt: 1. des Diebstahls und Versuchs dazu, mehrfach gewerbs- und bandenmässig begangen 1.1. am 21./22.07.2010 in Luzern zN T.________ (Versuch), gemeinsam mit C.________ (AKS B. Ziff. 1); 1.2. am 22./23.07.2010 in Aarau zN U.________ (Versuch), gemeinsam mit C.________ (AKS B. Ziff. 2); 1.3. am 22./23.07.2010 in Aarau zN V.________ im Deliktsbetrag von CHF 50.00, gemeinsam mit C.________ (AKS B. Ziff. 3); 1.4. am 22./23.07.2010 in Aarau zN W.________ im Deliktsbetrag von CHF 26‘146.00, gemeinsam mit C.________ (AKS B. Ziff. 4); 1.5. am 22./23.07.2010 in Aarau zN X.________ (Versuch), gemeinsam mit C.________ (AKS A. Ziff. 5); 1.6. am 22./23.07.2010 in Aarau zN Y.________ (Versuch), gemeinsam mit C.________ (AKS B. Ziff. 6); 1.7. am 24.07.2010 in Muri b. Bern zN AA.________ und AB.________ im Deliktsbetrag von CHF 61‘880.00, gemeinsam mit C.________ (AKS B. Ziff. 7); 1.8. am 03./04.11.2010 in Thörishaus zN Z.________ im Deliktsbetrag von CHF 600.00, gemeinsam mit C.________ und D.________ (AKS B. Ziff. 20); 1.9. am 04.11.2010 in Thörishaus zN AC.________ (Versuch), gemeinsam mit C.________ und D.________ (AKS B. Ziff. 21); 1.10. in der Zeit vom 02.11.2010 bis 08.11.2010 in Liebefeld zN AD.________ (Versuch), gemeinsam mit C.________ und D.________ (AKS B. Ziff. 22); 1.11. am 04.11.2010 in Liebefeld zN AE.________ im Deliktsbetrag von CHF 1‘570.00, gemeinsam mit C.________ und D.________ (AKS B. Ziff. 23); 1.12. am 05.11.2010 in Bern zN AF.________ im Deliktsbetrag von CHF 62‘879.50, gemeinsam mit C.________ und D.________ (AKS B. Ziff. 24); 2. der Sachbeschädigung, mehrfach begangen 2.1. am 21./22.07.2010 in Luzern zN T.________, Schaden CHF 1‘500.00, gemeinsam mit C.________ (AKS B. Ziff. 1); 2.2. am 22./23.07.2010 in Aarau zN U.________, Schaden CHF 500.00, gemeinsam mit C.________ (AKS B. Ziff. 2); 2.3. am 22./23.07.2010 in Aarau zN V.________, Schaden CHF 500.00, gemeinsam mit C.________ (AKS B. Ziff. 3); 2.4. am 22./23.07.2010 in Aarau zN W.________, Schaden CHF 100.00, gemeinsam mit C.________ (AKS B. Ziff. 4);

6 2.5. am 22./23.07.2010 in Aarau zN X.________, Schaden CHF 100.00, gemeinsam mit C.________ (AKS B. Ziff. 5); 2.6. am 22./23.07.2010 in Aarau zN Y.________, Schaden CHF 100.00, gemeinsam mit C.________ (AKS B. Ziff. 6); 2.7. am 24.07.2010 in Muri b. Bern zN AA.________ und AB.________, Schaden CHF 500.00, gemeinsam mit C.________ (AKS B. Ziff. 7); 2.8. am 03./04.11.2010 in Thörishaus zN Z.________, Schaden CHF 3‘871.00, gemeinsam mit C.________ und D.________ (AKS B. Ziff. 20); 2.9. am 04.11.2010 in Thörishaus zN AC.________, Schaden CHF 1‘000.00, gemeinsam mit C.________ und D.________ (AKS B. Ziff. 21); 2.10. in der Zeit vom 02.11.2010 bis 08.11.2010 in Liebefeld zN AD.________, Schaden CHF 1‘000.00, gemeinsam mit C.________ und D.________ (AKS B. Ziff. 22); 2.11. am 04.11.2010 in Liebefeld zN AE.________, Schaden CHF 500.00, gemeinsam mit C.________ und D.________ (AKS B. Ziff. 23); 2.12. am 05.11.2010 in Bern zN AF.________, Schaden CHF 500.00, gemeinsam mit C.________ und D.________ (AKS B. Ziff. 24); 3. des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen 3.1. am 21./22.07.2010 in Luzern zN T.________, gemeinsam mit C.________ (AKS B. Ziff. 1); 3.2. am 22./23.07.2010 in Aarau zN U.________, gemeinsam mit C.________ (AKS B. Ziff. 2); 3.3. am 22./23.07.2010 in Aarau zN V.________, gemeinsam mit C.________ (AKS A. Ziff. 3); 3.4. am 22./23.07.2010 in Aarau zN W.________, gemeinsam mit C.________ (AKS B. Ziff. 4); 3.5. am 22./23.07.2010 in Aarau zN X.________, gemeinsam mit C.________ (AKS B. Ziff. 5); 3.6. am 22./23.07.2010 in Aarau zN Y.________, gemeinsam mit C.________ (AKS B. Ziff. 6); 3.7. am 24.07.2010 in Muri b. Bern zN AA.________ und AB.________, gemeinsam mit C.________ (AKS B. Ziff. 7); 3.8. am 03./04.11.2010 in Thörishaus zN Z.________, gemeinsam mit C.________ und D.________ (AKS B. Ziff. 20); 3.9. in der Zeit vom 02.11.2010 bis 08.11.2010 in Liebefeld zN AD.________, gemeinsam mit C.________ und D.________ (AKS B. Ziff. 22); 3.10. am 04.11.2010 in Liebefeld zN AE.________, gemeinsam mit C.________ und D.________ (AKS B. Ziff. 23); 3.11. am 05.11.2010 in Bern zN AF.________, gemeinsam mit C.________ und D.________ (AKS B. Ziff. 24);

7 und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 30, 40, 43, 44, 47, 48a, 49 Abs. 1, 139 Ziff. 1 bis 3, 144 Abs. 1, 186 StGB; Art. 426 StPO; verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten. Davon sind neun Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 18 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. 2. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 5‘040.00 und Auslagen von CHF 2‘145.15, insgesamt bestimmt auf CHF 7‘185.15 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). [Tabelle] IV. [amtliche Entschädigung] C. […] D. Weiter wird beschlossen: 1. […] 2. […] 3. Das anlässlich der Hausdurchsuchung i.S. D.________ bei A.________ sichergestellte Portemonnaie wird A.________ […] nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben. 4. Das anlässlich der Hausdurchsuchung i.S. D.________ bei A.________ sichergestellte Apple iPhone 2G (Diebesgut aus Einbruchdiebstahl zN AE.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils AE.________ zurückgegeben. 5. […] 6. […] 7. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung der erstellten DNA-Profile von - […] - A.________ (PCN-Nr. [Nummer]) - […] nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-ProfilG). 8. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten von […] A.________ […] nach Ablauf der

8 gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 9. [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt B.________ namens und im Auftrag des Beschuldigten mit Schreiben vom 19. Januar 2018 (pag. 1806) fristgerecht Berufung an. Die Berufungserklärung ging form- und fristgerecht am 23. Mai 2018 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 1893). Der stellvertretende Generalstaatsanwalt AG.________ teilte mit Schreiben vom 5. Juni 2018 mit, seitens der Generalstaatsanwaltschaft werde weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten beantragt (pag. 1899). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die erste oberinstanzliche Verhandlung vom 8. Februar 2019 wurden von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug (datierend vom 9. Januar 2019, pag. 1935) sowie ein Leumundsbericht über den Beschuldigten eingeholt (datierend vom 8. Januar 2019, pag. 1926 ff.). Weiter wurden die amtlichen Akten im Strafbefehlsverfahren Oberland wegen Betrugs (O 17 13396) beigezogen. Die Parteien wurden im Vorfeld der oberinstanzlichen Verhandlung mit Kopien bedient respektive konnten die edierten Akten einsehen. Nachdem die oberinstanzliche Hauptverhandlung wegen eines stationären Aufenthaltes des Beschuldigten im Psychiatriezentrum Münsingen (nachfolgend: PZM) hatte verschoben werden müssen (pag. 1959), wurde erneut ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (pag. 1965) und den Parteien zugestellt (pag. 1966). Das PZM bestätigte der Kammer mit E-Mail vom 31. Mai 2019 den stationären Aufenthalt des Beschuldigten in der Zeit vom 28. Januar 2019 bis 22. Februar 2019 (pag. 1970 f.). Die Parteien wurden anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung mit einer Kopie der E-Mail inklusive Anhang bedient. Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 4. Juni 2019 wurde der Beschuldigte erneut zur Person und zur Sache einvernommen, wobei er die Aussage zur Sache verweigerte (pag. 1974 f.). Rechtsanwalt B.________ beantragte in seiner Berufungserklärung vom 23. Mai 2018 die Einvernahme von D.________ als Zeugen (pag. 1893). Mit Verfügung vom 18. Juli 2018 wies die Kammer den Beweisantrag in antizipierter Beweiswürdigung ab. Weitere Beweisanträge seitens der Parteien wurden im oberinstanzlichen Verfahren keine gestellt. 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 4. Juni 2019 folgende Anträge:

9 I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 10. Januar 2018 in Rechtskraft erwachsen ist, soweit das Verfahren gemäss Ziffer I. mangels Strafantrags eingestellt und soweit A.________ von der Anschuldigung des Diebstahls und Versuchs dazu, angeblich mehrfach gewerbs- und bandenmässig gemäss Ziffer II freigesprochen wurde. II. A.________ sei freizusprechen von den Anschuldigungen des Diebstahls, banden- und gewerbsmässig und zusammen mit C.________ und D.________ sowie teilweise der Sachbeschädigung und teilweise Hausfriedensbruch mehrfach begangen gemäss Anklageschrift vom 9. August 2017 I. / B. / 1-7 und 20-24 unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 7185.15 sowie der gerichtlich zu bestimmenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten an den Staate Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung für die erst- und oberinstanzlichen Verteidigungskosten gemäss eingereichten Kostennoten. Der stellvertretende Generalstaatsanwalt AG.________ stellte und begründete seinerseits anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung vom 4. Juni 2019 folgende Anträge: I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 10. Januar 2018, soweit A.________ betreffend, in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich 1. der Einstellung des Strafverfahrens wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs gemäss Ziff. B. I. 1. und 2. des Urteilsdispositivs, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 2. des Freispruchs von der Anschuldigung des Diebstahls und Versuchs dazu, angeblich mehrfach gewerbs- und bandenmässig begangen gemäss Ziff. B. Il. 1. des Urteilsdispositivs; 3. des Freispruchs von der Anschuldigung der Sachbeschädigung, angeblich mehrfach begangen gemäss Ziff. B. Il. 2. des Urteilsdispositivs; 4. des Freispruchs von der Anschuldigung des Hausfriedensbruchs, angeblich mehrfach begangen gemäss Ziff. B. II. 3. des Urteilsdispositivs. II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. des Diebstahls und Versuchs dazu, mehrfach gewerbs- und bandenmässig begangen gemäss Ziff. B. III. 1. des Urteilsdispositivs: 2. der Sachbeschädigung, mehrfach begangen gemäss Ziff. B. III. 2. des Urteilsdispositivs; 3. des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen gemäss Ziff. B. III. 3 des Urteilsdispositivs; und er sei zu verurteilen:

10 1. zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, wovon neun Monate zu vollziehen seien. Für eine Teilstrafe von 18 Monaten sei der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen; 2. zu den Verfahrenskosten erster und oberer Instanz. III. Es seien, soweit nicht in Rechtskraft erwachsen, die weiteren Verfügungen zu erlassen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die beiden Mitbeschuldigten C.________ und D.________ legten gegen das erstinstanzliche Urteil keine Berufung ein. Die sie betreffenden Urteile sind rechtskräftig. Der Beschuldigte hingegen focht das erstinstanzliche Urteil mit Berufungserklärung vom 23. Mai 2018 teilweise an (pag. 1893). Seine Berufung richtet sich gegen die erfolgten Schuldsprüche gemäss Bst. B/III des erstinstanzlichen Urteils sowie gegen die entsprechende Kosten- und Entschädigungsfolge. Damit sind Bst. B/III (Schuldsprüche wegen Diebstahls und Versuchs dazu, mehrfach gewerbs- und bandenmässig, wegen mehrfacher Sachbeschädigung und wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sowie die von der materiell-rechtlichen Beurteilung abhängigen bzw. nicht der Rechtskraft zugänglichen Punkte (Festlegung der amtlichen Entschädigung [Bst. B/IV] und – soweit den Beschuldigten betreffend – notwendige Verfügungen [Bst. D/7 und D/8]) durch die Kammer neu zu beurteilen. Demgegenüber sind Bst. A (Urteil betreffend C.________), B/I (Einstellungen betreffend den Beschuldigten), B/II (Freisprüche betreffend den Beschuldigten), C (Urteil betreffend D.________) und D/1 – D/6 (weitere Verfügungen) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs in Rechtskraft erwachsen. Bst. D/7 (Zustimmung zur Löschung der DNA-Profile) und D/8 (Zustimmung zur Löschung der biometrischen erkennungsdienstlichen Daten) des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs sind soweit in Rechtskraft erwachsen, als sie C.________ und D.________ betreffen. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Mangels Anschlussberufung oder eigenständiger Berufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden (sog. Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Unbestrittener / Bestrittener Sachverhalt Dem Beschuldigten werden gemäss Anklageschrift (nachfolgend: AKS; pag. 1591 ff.; mit Abänderung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemäss pag. 1742) in insgesamt 26 Fällen nachfolgende Vorwürfe gemacht:

11 Diebstahl (teilweise Versuch dazu) mehrfach banden- und gewerbsmässig und zusammen mit C.________ in der Zeit vom 21./22.07.2010 bis 07.11.2010 sowie in der Zeit vom 03.11.2010 bis 07.11.2010 zudem auch mit D.________, sowie teilweise Sachbeschädigung und teilweise Hausfriedensbruch, beides mehrfach begangen wie folgt: A.________ führte in der Zeit vom 21./22.07.2010 bis 07.11.2010 seinen Schwager C.________ zu geeigneten Einbruchsobjekten resp. geeigneten Einfamilienhäusern, wo sie sich grösstenteils durch die Fensterbohrmethode (Aufbohren von Fenster- resp. Türrahmen in der Nähe der Verriegelung), teilweise auch durch Aufwuchten, Zugang zu den Objekten verschafften oder zu verschaffen versuchten, die Räumlichkeiten – soweit es nicht beim Einbruchsversuch blieb – durchsuchten, und sie sich, soweit es sich nicht um Versuche handelte, mit der Beute entfernten und sich nach den nächtlichen Diebestouren zurück in die Wohnung von A.________ begaben. Die von C.________ bei den Einbruchstellen hinterlassenen DNA-Spuren indizieren, dass C.________ jeweils den Zugang verschaffte und er die Objekte durchsuchte, während A.________ aufpasste, sei es vor den Liegenschaften oder im Auto. In der Zeit vom 03.11.2010 bis 07.11.2010 beteiligte sich auch D.________ an den nächtlichen Einbruchstouren, wobei er sich mit C.________ und A.________ zu den Einbruchsobjekten begab und entweder beim Durchsuchen der Räumlichkeiten mithalf oder zumindest aufpasste und nach den nächtlichen Diebestouren mit seinen Begleitern in die Wohnung von A.________ zurückkehrte. Alle drei Beschuldigten profitierten von der Beute. Von den angeklagten 26 Vorfällen wurde der Beschuldigte in 14 Fällen mangels Beweisen freigesprochen. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte der Schwager der beiden Mitbeschuldigten und mittlerweile rechtskräftig Verurteilten C.________ und D.________ ist. Die Frau des Beschuldigten ist die Schwester der beiden Mitbeschuldigten. Fest steht auch, dass der Beschuldigte im Deliktszeitraum zusammen mit seiner Frau ZA.________ (geboren ZD.________) und seinen Kindern in AP.________/BE gelebt und gemäss edierten Akten aus dem Verfahren Oberland wegen Betrugs im Deliktszeitpunkt zu Unrecht Sozialhilfe bezogen hat. Die beiden Brüder seiner Ehefrau, die Mitbeschuldigten C.________ (geboren CD.________) und D.________, beide (zu dieser Zeit) mit Wohnsitz im Ausland, quartierten sich jeweils während ihren Aufenthalten in der Schweiz bei der Familie A.________ in AP.________ ein. Unbestritten ist weiter, dass der Mitbeschuldigte D.________ am 7. November 2010 inflagranti in Schliern durch die Polizei angehalten werden konnte und so das Verfahren in Gang kam (pag. 147 ff.). Seine Einvernahmen datieren vom November und Dezember 2010 sowie Januar 2011. Im Rahmen der Untersuchung gegen D.________ fand am 8. November 2010 am Domizil des Beschuldigten eine Hausdurchsuchung statt und brachte u.a. ein im Küchenschrank in Alufolie eingewickeltes iPhone zum Vorschein (pag. 1195). Eine Überprüfung ergab, dass dieses iPhone wenige Tage vor der Hausdurchsuchung bei einem Einbruchdiebstahl in Liebefeld gestohlen worden war (pag. 887 ff. bzw. Einbruch gemäss Ziff. I.B.23 AKS). Weiter wurde auch ein GPS-Navigationsgerät der Marke AH.________ in der Stube sichergestellt. Eine Ausdehnung der Untersuchung auf den Beschuldigten erfolgte schliesslich am 16. Mai 2011 (pag. 7), nachdem gemäss Feststellung der Polizei die Auswertung

12 von erhobenen Verkehrsranddaten und Datenauslesungen von sichergestellten Mobiltelefonen Verbindungen zu allen drei Mitbeschuldigten und den ihnen vorgeworfenen Einbruchdiebstählen erkennen liessen. Im Laufe der Untersuchung schrieb die Staatsanwaltschaft C.________ mit Ausschreibungsbegehren vom 7. September 2011 zur Verhaftung aus (pag. 59). Aufgrund der Abwesenheit von C.________ wurde die Untersuchung gegen alle drei Beschuldigten am 9. September 2011 vorläufig sistiert (pag. 8). Mehr als fünf Jahre später, am 20. November 2016, wurde C.________ in einem Personenwagen mit mazedonischem Kennzeichen bei der Einreise am Grenzübergang in Vallorbe festgenommen. Im Personenwagen befand sich als Mitfahrer unter anderem auch der Beschuldigte. Im BMW X3 konnten zwei Bohrer (Durchmesser 8.0 und 8.5 mm), gebogene Drahtstücke und weitere Werkzeuge sowie Bargeldbeträge in Fremdwährungen aufgefunden werden (pag. 1220). Am 22. November 2016 wurde das Verfahren gegen C.________ (pag. 9) und am 13. Juni 2017 dasjenige gegen den Beschuldigten (pag. 10) wieder an die Hand genommen. Der Beschuldigte wurde am 13. Januar 2017 erstmals – ohne Anwalt – befragt (pag. 1168 f.). C.________ wurde in der Folge durch die Kantonspolizei Bern erkennungsdienstlich erfasst. Der Abgleich seines DNA-Profils mit gesicherten Tatortspuren bei Einbruchdiebstählen ergab mehrere Übereistimmungen, insbesondere auch mit den beiden Einbruchdiebstählen vom 7. November 2010 in Schliern. C.________ gab in seiner Einvernahme vor Gericht zu, an denjenigen Einbrüchen beteiligt gewesen zu sein, in welchen seine DNA gefunden werden konnte. Sämtliche übrigen Einbrüche bestritt er. Seine Einvernahmen fanden im Dezember 2016 und Januar 2017 statt. Das Urteil der Vorinstanz akzeptierte er. Der Beschuldigte bestreitet die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bis heute. 7. Beweismittel Die Vorinstanz hat die massgeblichen objektiven und subjektiven Beweismittel auf S. 10 der Erwägungen festgehalten (pag. 1819). Darauf kann verwiesen werden. Hinzu kommt lediglich die Einvernahme des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung, wobei er jedoch die Aussage zur Sache verweigerte (siehe oben, E. 3). 8. Beweiswürdigung der Kammer Von Bedeutung in Bezug auf den Beschuldigten sind in erster Linie die im Zusammenhang mit der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation erhobenen Randdaten folgender Rufnummern (vgl. hierzu insbesondere den Bericht vom 17. November 2010 pag. 1256 ff.): «[Rufnummer D]» = D.________ (pag. 1272) «[Rufnummer A]» = Beschuldigter (pag. 1274) «[Rufnummer C]» = C.________ (pag. 1275)

13 Betreffend die Zuordnung der einzelnen Rufnummern kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1824 – 1826). Im Rahmen der weiteren Ermittlungen und elektronischen Auswertung der Verkehrsranddaten tauchte im Zusammenhang mit der Einbruchsserie 1 eine weitere Rufnummer auf. Diese war auf den sichergestellten Geräten jeweils unter dem Namen «AI.________ [Spitzname]» gespeichert, konnte aber keiner Person eindeutig zugeordnet werden: «[Rufnummer AI]» = «AI.________» Die Vorinstanz vermutete, dass es sich hierbei um C.________ handeln muss, liess die Frage schlussendlich aber offen (pag. 1828). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte (vgl. pag. 1819 f.), lässt sich bei den angeklagten 26 Einbruchsdiebstählen ein zeitlicher, örtlicher und sachlicher Zusammenhang erkennen. Zeitlich und örtlich können die Einbruchsdiebstähle in drei Serien zusammengefasst werden (vgl. pag. 316, 340 f., 458, 560, 699, 819, 929): Serie 1: 21. – 24. Juli 2010 in Luzern, Aarau und Muri bei Bern Serie 2: 3. – 11. Oktober 2010 in Münsingen, Muri bei Bern und Gümligen Serie 3: 3. – 7. November 2010 in Thörishaus, Liebefeld, Bern und Schliern bei Köniz Der sachliche Zusammenhang ergibt sich erstens aus einem einheitlichen „modus operandi“: in 22 von 26 Einbrüchen wurde die sogenannte Fensterbohrmethode verwendet. Bei den übrigen Einbrüchen war dieses Vorgehen aus verschiedenen Gründen (verschlossene Fensterläden, Beschaffenheit der Fenster/Türen, Anwesenheit der Hausbewohner, Zeitfaktor etc.) nicht möglich. In diesen Fällen wurden die Fenster/Türen stattdessen aufgewuchtet. Zweitens ergibt sich der sachliche Zusammenhang aus den vorgefundenen DNA-Spuren von C.________; diese wurden an 10 über alle drei Serien verteilten Tatorten sichergestellt. Der zeitliche, örtliche und sachliche Konnex lässt darauf schliessen, dass zumindest die Einbrüche innerhalb einer Serie von der gleichen Täterschaft begangen wurden. Der Beschuldigte wurde in Bezug auf die Serie 2 erstinstanzlich rechtskräftig freigesprochen. Nach wie vor zur Diskussion steht jedoch seine Beteiligung an den Serien 1 und 3. Der Beschuldigte, D.________ und C.________ wurden allesamt mehrmals einvernommen. Während der Beschuldigte überwiegend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte, versuchten D.________ und C.________ bis zuletzt, ihren eigenen Tatbeitrag zu minimieren bzw. abzustreiten. Die Vorinstanz stellte daher korrekterweise nicht auf deren Aussagen ab (pag. 1820; 1823). Der Beschuldigte wird vor allem durch die Verkehrsranddaten und Verbindungen seiner Rufnummer belastet. Die Verkehrsranddaten zeigen, dass in allen drei Tatnächten der Serie 1 die Rufnummer des Beschuldigten («[Rufnummer A]») und diejenige von «AI.________» («[Rufnummer AI]») zu den Tatzeiten bei Antennen in unmittelbarer Nähe der Tatorte eingeloggt waren und untereinander Verbindung hatten. Das gleiche gilt (mit Ausnahme von zwei Fällen) auch für die Serie 3: Die

14 Rufnummer des Beschuldigten («[Rufnummer A]») und von D.________ («[Rufnummer D]») waren zur Tatzeit in Tatortnähe eingeloggt und hatten untereinander Verbindung. Des Weiteren springt ins Auge, dass sich die erwähnten Nummern jeweils unmittelbar vor und nach den Einbrüchen der Serie 1 bzw. 3 beim Domizil des Beschuldigten in AP.________ zusammenfanden (vgl. die Antennenstandorte gemäss pag. 1173 Z. 222 und 230, pag. 1174 Z. 285 und 293, pag. 1176 Z. 370; pag. 1177 Z. 409; pag. 1177 Z. 422). Die Vorinstanz kam daher unter Einbezug nachfolgender Erwägungen betreffend die erste Einbruchserie vom 21. bis 24. Juli 2010 in Luzern, Aarau und Muri bei Bern (fünf Fälle) richtigerweise zu folgender Schlussfolgerung (pag. 1828): C.________ wurde spurenmässig nur in Bezug auf den Diebstahl in Muri b. Bern überführt. Aus den Verkehrsranddaten und Telefonverbindungen ergibt sich jedoch, dass bei den fünf Einbrüchen in Aarau und demjenigen in Luzern dieselbe Täterschaft am Werke war wie beim Einbruch in Muri b. Bern. In sechs der sieben Fälle wurde die Fensterbohrmethode angewendet. Einzig in einem der fünf Fälle in Aarau wurde der verschlossene Fensterladen zum Schlafzimmer mittels unbekanntem Gegenstand „aufgewuchtet“ (vgl. p. 387). Zwar ist die Fensterbohrmethode seit langem bekannt und wird auch in der Schweiz weitverbreitet von organisierten, ausländischen Banden eingesetzt, um Einbruchdiebstahle zu begehen. Es handelt sich somit keineswegs um eine Erfindung von C.________. Allerdings ist es eben doch seine Handschrift. Denn er war es, der jeweils in die Fenster- und Türrahmen bohrte. Deshalb hat er an diesen Stellen in einigen Fällen auch seine DNA hinterlassen. Es ist ergänzend ebenfalls nochmals in Erinnerung zu rufen, dass nach den Einbrüchen in Schliern ein Bohrer auf dem Fluchtweg zurückgeblieben ist. Die fünf Einbrüche in Aarau fanden alle in der gleichen Nacht und im gleichen Quartier statt. Die betroffenen Häuser liegen sehr nahe beieinander (vgl. p. 411 für eine Übersicht). Wenn für all diese Einbrüche nicht C.________ und A.________ verantwortlich wären, müsste gleichzeitig am gleichen Ort eine weitere Einbrecherbande unterwegs gewesen sein, welche auch die Fensterbohrmethode angewandt hat. Das ist höchstens theoretisch möglich und daher sehr unwahrscheinlich. An der Täterschaft von C.________ bestehen somit keine Zweifel, auch wenn das Gericht nicht mit Sicherheit sagen kann, dass ‚AI.________’ (‚[Rufnummer AI]’) C.________ war. Es spricht nichts dagegen, ausser, man würde von einem bislang unbekannten weiteren Mittäter ausgehen. Auch dies ist ohne weiteres möglich. A.________ wird ergänzend zum bisher Ausgeführten durch Verkehrsranddaten und Verbindungen seiner Mobilrufnummer belastet. Die Verkehrsranddaten zeigen, dass in allen sieben Fällen respektive in allen drei Tatnächten die Rufnummer von A.________ (‚[Rufnummer A]’) und diejenige von ‚AI.________’ (‚[Rufnummer AI]’) zu den Tatzeiten bei Antennen in unmittelbarer Nähe der Tatorte eingeloggt waren und untereinander Verbindung hatten. Für das Gericht ist damit erwiesen, dass sämtliche Einbrüche respektive Einbruchsversuche dieser Serie auf das Konto von C.________ und A.________ gehen. In Bezug auf die dritte Einbruchserie vom 3. bis 7. November 2010 in Thörishaus (zwei Fälle), Liebefeld (zwei Fälle), Bern und Schliern bei Köniz (zwei Fälle) kam die Vorinstanz zu folgendem Schluss (pag. 1829 f.): C.________ wurde in vier von sieben Fällen durch DNA-Spuren überführt und hat diese Einbrüche eingestanden. In fünf der sieben Fälle wurden die Einbrüche respektive Einbruchsversuche mittels

15 Fensterbohrmethode begangen. Die Tatorte lagen in diesen Fällen zwar weiter auseinander als bisher, es fanden aber erneut mehrere Einbrüche in der gleichen Nacht statt. Die Möglichkeit einer alternativen Täterschaft ist also wiederum bloss theoretisch gegeben, dies mit einer sehr geringen Wahrscheinlichkeit. An der Täterschaft des Beschuldigten C.________ bestehen somit auch bezüglich Serie Nr. 3 keine Zweifel. A.________ und D.________ werden in dieser Serie – mit Ausnahme der beiden letzten Fälle in Schliern – durch Verkehrsranddaten und Verbindungen ihrer Mobiltelefonnummer belastet. Ihre Rufnummern waren zu den Tatzeiten in Tatortnähe eingeloggt und hatten untereinander Verbindung. Die von A.________ geltend gemachten und mittels Arztbericht belegten Verletzungen entlasten ihn nicht. Aus dem Bericht ergibt sich keineswegs, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, zum Beispiel ein Auto zu lenken. Hinsichtlich dieser fünf ersten Fälle der Serie Nr. 3 erachtet das Gericht deshalb ihre Beteiligung an den Einbrüchen als erstellt. Für die letzten beiden Fälle in Schliern fehlen hinsichtlich A.________ Sachbeweise gänzlich. Zusätzlich wird er von C.________ (vgl. p. 1064 Z. 191 und p. 1726 Z. 43) und D.________ entlastet (p. 1042 Z. 33), auch wenn diese Aussagen mit Vorsicht zu geniessen sind. Zumindest fehlen damit Belastungen und A.________ ist in Folge dessen von diesen beiden Vorwürfen freizusprechen. D.________ hat demgegenüber einen der beiden Fälle, den Einbruchsversuch, in Schliern zugegeben. Selbst seine Verteidigung musste letztlich jedoch im Rahmen ihres Parteivortrags die Beteiligung von D.________ an den beiden Fällen in Schliern einräumen. Dem ist ohne weiteres zu folgen. Die Einbruchsobjekte liegen direkt nebeneinander, wurden in derselben Nacht abgehandelt und bei den Objekten wurde die DNA seines Bruders gesichert. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz zu den Einbruchserien 1 und 3 können unter Berücksichtigung der mittlerweile rechtskräftigen Urteile gegen C.________ und D.________, des im Küchenschrank gefundenen in Alufolie eingewickelten iPhone von AE.________ (pag. 887 ff. bzw. Einbruch gemäss Ziff. I.B.23 AKS), dem aufgefundenen Einbruchwerkzeug bei der Anhaltung von C.________ – zusammen mit dem Beschuldigten – sowie den Datenauslesungen des diversen SMS-Verkehrs betretreffend Gold, Uhren, Fotos und dem «arbeiten Gehen mitten in der Nacht» bestätigt werden. Sämtliche dieser Indizien ergeben ein stimmiges Gesamtbild. Dieses ist dem direkten Beweis gleichwertig (Urteile des Bundesgerichts 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 1.2; 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 12.1). Die Kammer hat keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschuldigte an den in Frage stehenden Einbrüchen beteiligt war. Er fuhr während der Serie 1 seinen Schwager C.________ zu den einzelnen Einbruchsobjekten und übernahm dort jeweils die Rolle des Aufpassers. Nach den nächtlichen Diebestouren begaben sich die beiden wieder in die Wohnung des Beschuldigten. Das Gleiche spielte sich erneut während der Serie 3 ab, wobei sich diesmal auch D.________ an den Einbrüchen beteiligte. Alle drei profitierten von der Beute. Was die Verteidigung anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung dagegen vortrug, überzeugt demgegenüber nicht. Nachfolgend wird auf einzelne dieser Argumente eingegangen.

16 9. Ergänzende Überlegungen 9.1 Zuordnung der Rufnummern Die Verteidigung brachte anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung zunächst vor, der Beschuldigte habe diverse Rufnummern gehabt, die auch von seinen Verwandten verwendet worden seien. Diese seien teilweise aus dem Ausland gekommen, weshalb der Kauf eines Mobiltelefons in der Schweiz zu aufwendig gewesen wäre. Jeder habe auf das Mobiltelefon des Beschuldigten zugreifen und es am nächsten Tag wieder zurücklegen können. Auch C.________ habe das Mobiltelefon des Beschuldigten benutzt. D.________ sei zudem mit zwei Mobiltelefonen erwischt worden. Es stimme daher nicht, dass jeder der Beschuldigten einfach nur sein eigenes Mobiltelefon habt habe. Die Vorinstanz hatte sich bereits einlässlich und in überzeugender Weise mit diesem Einwand auseinander gesetzt (pag. 1825 f.): Die Datenauslesungen der Mobiltelefone (p. 1273 und p. 1300), insbesondere die Analyse der Fotos, der gespeicherten Rufnummern/Kontakte und der SMS-Nachrichten, sowie die aufgezeichneten Telefonverbindungen (eingehende/ausgehende Anrufe), lassen keinen anderen Schluss zu, als dass es sich bei den zugeordneten Geräten und Mobiltelefonnummern um die persönlichen Telefone/Rufnummern der jeweiligen Beschuldigten handelte und diese gerade nicht jedermann zur Verfügung gestanden haben. So lassen sich auf dem ‚Nokia 6210’ überwiegend Fotos/Videos von A.________ und seiner Familie finden und die zu dieser Zeit im Gerät aktive Rufnummer ‚[Rufnummer A]’ hatte zwischen dem 24.05 – 05.11.2010 (Tatzeitraum gemäss AKS ist 21. Jul bis 5. November 2010) nachweislich 264 Verbindungen (vgl. p. 1274) zur unter „Schatzi“ abgespeicherten Rufnummer ‚[Rufnummer AZ], registriert auf seine Ehefrau ZA.________ (vgl. hierzu auch p. 1095 Z. 56 f. und p. 1171 Z. 140). Es ist nicht ersichtlich, wer, wenn nicht A.________ selbst, so häufig mit seiner Ehefrau telefoniert haben sollte. Seine Aussage, vielleicht habe seine Ehefrau ja mit ihren Brüdern, welchen er sein Telefon übergeben habe, telefoniert (p. 1179 Z. 501 f.), erscheint in diesem Lichte geradezu abstrus. Auf dem Gerät ‚Nokia E66-1’ mit der Rufnummer ‚[Rufnummer D]’ befanden sich vorwiegend Fotos von D.________ und seiner Familie und es konnten mehrere SMS-Nachrichten und unzählige Verbindungsnachweise (eingehende/ausgehende Anrufe) an die Telefonnummer ‚[Rufnummer AJ] mit dem Speichernamen „AJ.________" festgestellt werden (vgl. p. 1272). Dabei gab D.________ anlässlich seiner Einvernahme vom 24.11.2010 selber an, dass diese Nummer seiner Ehefrau AO.________ gehöre (p. 1041 Z. 42), was in Anbetracht der mazedonischen Vorwahl (+389) ohne weiteres stimmen dürfte. Die Datenauslesung des ‚Nokia E75-1’ schliesslich brachte unzählige Bilder von C.________ mit Ehefrau und Kind hervor. Im Übrigen war die darin enthaltene Rufnummer ‚[Rufnummer C]’ auf C.________ registriert und über diese Telefonnummer wurde oft und regelmässig telefonisch Kontakt mit der Nummer ‚[Rufnummer AK] und dem Speichernamen „AK.________“ aufgenommen (p. 1275). Werden die bei der Datenauslesung gesicherten SMS-Nachrichten (vgl. p. 1283 ff., insb. p. 1286) an diese Nummer inhaltlich analysiert, kommt man unweigerlich zum Schluss, dass es sich bei diesem Kontakt um die Ehefrau von C.________ handeln muss.

17 Nach dem Gesagten bestand damit für die drei Beschuldigten auch gar keine Notwendigkeit, Telefone und Rufnummern untereinander auszutauschen, denn jeder von ihnen verfügte über eigene Mobiltelefone mit Schweizer Rufnummern. Dem ist lediglich beizufügen, dass die Behauptung der Verteidigung, wonach einer der Mittäter auch zwei Mobiltelefone benutzt haben könnte, keinen Sinn ergibt angesichts der Tatsache, dass die in Frage stehenden Mobiltelefone jeweils unter einander Verbindung hatten; es ist nämlich nicht davon auszugehen, dass ein Mittäter mit sich selber telefonierte. 9.2 Krücken-Alibi Die Verteidigung führte weiter an, der Beschuldigte habe während der Deliktsserie 3 aufgrund eines Treppensturzes unter einer Fersenkontusion gelitten. Er sei auf der Notfallstation gewesen und habe Krücken und Schmerzmittel erhalten. Ausserdem sei für den 11. November 2010 eine Sprechstunde angesetzt worden. Dies spreche dafür, dass die Verletzung schwer gewesen sein müsse. Der Beschuldigte habe in diesem Zustand nicht Auto fahren und sich daher auch nicht an der Tat beteiligen können. Die Untersuchung bei Dr. AL.________ fand am 11. November 2010 statt (pag. 1192). Der Sturz auf der Treppe soll sich dabei anscheinend bereits am 1. November 2010 ereignet haben und der Patient soll sich am Folgetag, am 2. November 2010, auf der Notfallstation des Spitals AP.________ vorgestellt haben. Der Arztbericht von Dr. AL.________ bestätigt nicht, dass der Beschuldigte stationär im Spital gewesen war, wie er dies geltend machte (pag. 1187 Z. 83 ff.), sondern nur ambulant. Der Bericht hält jedoch fest, dass am 11. November 2010 die DMS (Durchblutung, Motorik und Sensibilität) bereits wieder intakt war und freie Beweglichkeit des OSG (oberes Sprunggelenk) bestand. Die Verletzung des Beschuldigten war somit nicht derart schlimm, dass er nicht hätte Auto fahren können. 9.3 Ortskenntnisse Die Verteidigung brachte weiter vor, in Bezug auf die Deliktsserie 1 habe es dem Beschuldigten an Ortskenntnissen gemangelt. Er habe daher an dieser Serie nicht als Fahrer beteiligt sein können. Es kann hierzu auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, die zutreffend festhielt, dass fehlende Ortskenntnis die Taten nicht ausschliesst. Wenn man mögliche Tatorte vorgängig rekognosziert, kann man sich die nötigen Kenntnisse ohne weiteres aneignen. Das Gericht hatte in der Vergangenheit schon Fälle zu beurteilen, in denen die Täterschaft eine veritable „Tour de Suisse“ absolvierte, obschon sie sich längst nicht überall auskannte (pag. 1827). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung hielt die Verteidigung dem entgegen, der Beschuldigte sei erst am Tag vor dem Einbruch vom 21. Juli 2019 aus Italien zurückgekehrt. Er habe daher keine Zeit gehabt, die Tatorte vorgängig zu besichtigen. Auch dieses Vorbringen der Verteidigung überzeugt nicht. Es trifft zwar zu, dass der Beschuldigte gemäss Randdatenerhebung erst einen Tag vor dem Einbruch am 21. Juli 2019 aus Richtung Italien in die Schweiz einreiste (pag. 300). Er war

18 aber zu jener Zeit (als einziger der drei Mittäter) in der Schweiz wohnhaft und hatte daher auch vor seinem Auslandaufenthalt die Möglichkeit gehabt, die Tatobjekte zu rekognoszieren. Zudem wurde beim Beschuldigten anlässlich der Hausdurchsuchung vom 8. November 2010 ein GPS-Navigationsgerät gefunden und sichergestellt (pag. 1195 f.). Soweit ersichtlich, wurde dieses nicht ausgewertet. Ein solches Gerät vermag jedoch allfällig fehlende Ortskenntnisse ohne weiteres zu kompensieren. Eine vorgängige Besichtigung des Tatorts war daher überhaupt nicht nötig. Bemerkenswert ist schliesslich, dass der Beschuldigte einen Tag vor dem ersten Einbruch der Serie 1 am 21. Juli 2019 aus Richtung Italien in die Schweiz einreiste und danach am letzten Tag der Einbruchsserie 1 am 24. Juli 2019 sogleich wieder in Richtung Italien aus der Schweiz ausreiste (pag. 300). Dies lässt den Verdacht aufkommen, dass er einzig wegen der Einbruchsserie 1 in die Schweiz kam und die Beute anschliessend nach Italien verbrachte. In dieser Beziehung fällt auf, dass der Beschuldigte in jeder Zeit sehr oft die Schweizer Grenze in Richtung Italien passierte (pag. 300). Seine Ein-/Ausreisen aus/in Richtung Italien entlasten ihn somit nicht. Im Gegenteil. 9.4 Anzahl und Identität der Mittäter Die Verteidigung brachte weiter vor, es sei nicht erwiesen, dass drei Täter an den Einbrüchen beteiligt gewesen seien. Sämtliche Zeugen hätten nur von zwei Tätern gesprochen. Die Einbruchsserie 2 habe C.________ zudem alleine durchgeführt. Gehe man dennoch von einem dritten Mittäter aus, komme auch AM.________ in Frage. Die Vorinstanz führte hierzu aus, es treffe zwar zu, dass zwei der Geschädigten, die Herren AC.________ in Thörishaus und R.________ in Schliern die Täterschaft beobachteten und bloss zwei Personen sahen. Dies schliesst jedoch die Beteiligung einer dritten Person nicht aus. Es ist naheliegend, dass der Fahrer in der Nähe des Tatorts im Auto wartete und deshalb nicht gesehen werden konnte (pag. 1827). Dem kann zugestimmt werden. Es ist schwer nachvollziehbar, wie die Einbrüche ohne den Beschuldigten als Fahrer hätten durchgeführt werden können. Die Geschichte mit dem Benützen des öffentlichen Verkehrs, insbesondere des Moonliners, muss als geradezu weltfremd bezeichnet werden. Zudem war es der Beschuldigte selber, der sein kaputtes Auto ins Spiel brachte, als es um das Krücken-Alibi ging (pag. 1174 Z. 257). Die Beteiligung des Beschuldigten als Fahrer liegt im Übrigen auch deshalb nahe, weil sein Auto das einzige war, welches über ein (unauffälliges) Berner Kontrollschild verfügte (pag. 1013 Z. 47 f. und pag. 1061). Im Übrigen führte C.________ die Einbruchsserie 2 nicht allein durch. Die Vorinstanz gab dazu an (pag. 1829): Das Gericht geht davon aus, dass C.________ diese Taten nicht alleine begangen hat. Wer seine Mittäter waren, muss jedoch offenbleiben. Sie verurteilte C.________ in der Folge wegen Begehung «gemeinsam mit unbekannter Mittäterschaft» (Schuldsprüche gemäss Bst. A/II.1.8 – 1.19, 2.8 – 2.17 und 3.8 – 3.16 des erstinstanzlichen Urteildispositivs). Der Beschuldigte wurde in Bezug auf diese Serie insbesondere deshalb freigesprochen, weil es im Unterschied zu den Serien 1 und 3 keine belastenden Verkehrsranddaten und Telefonverbindungen gab (siehe oben, E. 8).

19 Betreffend den von der Verteidigung ins Feld geführten AM.________ (der Ehemann der Schwester der Ehefrau des Beschuldigten, pag. 1170 Z. 104) fehlen belastenden Indizien. Insbesondere hatte sein Mobiltelefon – anders als dasjenige des Beschuldigten (siehe oben, E. 8) – nicht zur Tatzeit in Tatortnähe Verbindung mit einem der Mittäter. Während der Serie 3 war er zudem – soweit ersichtlich – überhaupt nicht in der Schweiz («Mein Schwager [Mann von AN.________] wäre auf den 15.11. in die Schweiz gekommen», pag. 155). Im Übrigen versammelte sich die Bande vor und nach Begehung der Einbrüche jeweils beim Domizil des Beschuldigten (siehe oben, E. 8). Dieser Stützpunkt in der Schweiz hätte den Mittätern gefehlt, wenn AM.________ und nicht der Beschuldigte an den Einbrüchen beteiligt gewesen wäre. 9.5 Modus operandi Die Verteidigung argumentierte weiter, es sei kein einheitlicher „modus operandi“ erkennbar. So sei das Tatobjekt bei Ziff. I.B.4 AKS vergleichbar mit demjenigen bei Ziff. I.B.6 AKS, weshalb nicht nachvollziehbar sei, wieso bei angeblich gleicher Täterschaft beim einen Einbruch das Fenster aufgewuchtet, beim anderen aber die Fensterbohrmethode angewendet worden sei. Des Weiteren seien insbesondere bei den Einbrüchen der Serie 2 unterschiedlich grosse Bohrlöcher vorgefunden worden. Beim Tatobjekt gemäss Ziff. I.B.6 AKS waren die Fensterläden offen und die Täterschaft musste damit rechnen, dass jemand zu Hause ist. Entsprechend wurde dort die (leisere) Fensterbohrmethode verwendet (pag. 441). Demgegenüber hatte das Tatobjekt gemäss Ziff. I.B.4 AKS verschlossene Fensterläden, die von der Täterschaft mit einem spitzen Gegenstand aufgewuchtet werden mussten, um in das Haus zu gelangen (pag. 396). Die Fensterbohrmethode konnte aufgrund der verschlossenen Fensterläden nicht angewendet werden. Als «spitzer Gegenstand» könnte beispielsweise ein abgeändertes Werkzeug gedient haben. Hierzu kann auf die anlässlich der Anhaltung von C.________ in Anwesenheit des Beschuldigten sichergestellten Utensilien verwiesen werden (pag. 1220 und Foto pag. 1102). Im Fahrzeug wurden Schraubenzieher, gebogener Stahl und abgeänderte Werkzeuge gefunden, die sich zum Aufwuchten von Türen, Fenstern etc. bestens eignen. Zu den unterschiedlich grossen Bohrlöchern ist lediglich anzumerken, dass die Serie 2 beim Beschuldigten nicht mehr zur Diskussion steht. Bezeichnend ist aber, dass C.________ bei seiner Anhaltung in Vallorbe zusammen mit dem Beschuldigten u.a. zwei Bohrer mit unterschiedlichem Durchmesser mit sich führte (pag. 1220). Zudem führte die Vorinstanz zutreffend aus (pag. 1827): Rein visuell lassen sich tatsächlich Unterschiede feststellen. Die Löcher sehen nicht alle gleich aus. Dies kann nach Ansicht des Gerichts aber damit erklärt werden, dass von Hand gebohrt wurde. Hätte die Täterschaft eine elektrische Bohrmaschine benützt, wären saubere Bohrlöcher entstanden. Dies wiederum hätte aber zu viel Lärm verursacht. 9.6 Reaktion auf Hausdurchsuchung Die Verteidigung brachte weiter vor, der Beschuldigte habe gewusst, dass am 8. November 2010 eine Hausdurchsuchung bei ihm stattfinden werde, da

20 AO.________ am Tag zuvor auf der Polizeiwache AP.________ eine Vermisstenmeldung wegen D.________ aufgegeben habe und ihr dabei mitgeteilt worden sei, dieser befinde sich in Haft. Das zeige sich auch an der Reaktion des Beschuldigten auf die Hausdurchsuchung: er sei zuvorkommend und ob dem Erscheinen der Polizei nur wenig überrascht gewesen. Wenn nun anlässlich dieser Hausdurchsuchung trotzdem Diebesgut beim Beschuldigten gefunden worden sei, so weise dies darauf hin, dass er von den Einbrüchen nichts gewusst habe. Es trifft zu, dass sich AO.________ am Abend des 7. November 2010 auf der Polizeiwache AP.________ meldete und erklärte, sie vermisse ihren Mann, der zuvor in der Wohnung des Beschuldigten in AP.________ gewesen sei. Ihr wurde daraufhin mitgeteilt, dass D.________ von der Polizei festgenommen worden war (pag. 147). Ebenfalls zutreffend ist, dass sich der Beschuldigte anlässlich der Hausdurchsuchung vom 8. November 2010 ob dem Erscheinen der Polizei offenbar nicht wirklich überrascht zeigte (pag. 148). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, der Beschuldigte habe von den Einbrüchen nichts gewusst. Ihm wurde die Hausdurchsuchung nämlich nicht angekündigt. Ihm wurde lediglich mitgeteilt, dass sich D.________ in Haft befindet. Die Hausdurchsuchung fand zudem nur kurze Zeit nach der aufgegebenen Vermisstenmeldung statt (Erscheinen auf der Polizeiwache AP.________: 18:25 Uhr; Hausdurchsuchung: 10:05 Uhr am darauf folgenden Tag; pag. 146 und 1195). Es kann daher durchaus sein, dass der Beschuldigte nicht mit einer derart rasch angeordneten Hausdurchsuchung rechnete oder nicht genügend Zeit hatte, um für das Diebesgut ein alternatives Versteck zu finden. Auch möglich wäre, dass der Beschuldigte zwar mit einer Hausdurchsuchung rechnete, das in Alufolie eingewickelte und im Küchenschrank versteckte Mobiltelefon jedoch schlicht und einfach vergessen hatte. Aus den vorgebrachten Umständen lässt sich jedenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. 9.7 Beziehung zu D.________ Schliesslich brachte die Verteidigung vor, D.________ habe den Beschuldigten wegen familiärer Probleme nicht gemocht. Wäre der Beschuldigte in die Einbrüche involviert gewesen, hätte D.________ ihn deshalb ohne Zögern «in die Pfanne gehauen», was er aber nicht getan habe. Es trifft zu, dass D.________ angab, er habe mit dem Beschuldigten keine gute Beziehung wegen familiärer Probleme. Er habe nämlich nicht gewollt, dass seine Schwester mit dem Beschuldigten zusammen sei (pag. 1042 Z. 19 ff.). Aus diesen Aussagen kann nach Auffassung der Kammer aber nicht geschlossen werden, D.________ hätte den Beschuldigten «ohne Zögern in die Pfanne gehauen», wenn dieser tatsächlich an den Einbrüchen beteiligt gewesen wäre. D.________ ging mehrfach nach AP.________ und besuchte dort den Beschuldigten und dessen Ehefrau in deren Domizil (pag. 1014 Z. 33 ff.; pag. 1042 Z. 41 ff.; pag. 1170 Z. 77 f.). Er gab zudem auf Frage, wieso er so viele Fotos vom Beschuldigten und dessen Familie auf seinem Mobiltelefon habe, an: «Er gehört zu meiner Familie» (pag. 1042 Z. 29 f.). Der Beschuldigte gab seinerseits ebenfalls an, er habe D.________ eine Rufnummer besorgt, weil «[w]ie schon gesagt, das ist Familie, er ist ja der Bruder» (pag. 1171 Z. 155). Als D.________ in Untersuchungshaft ver-

21 setzt wurde, machte er sich Sorgen um seine Familie und erkundigte sich immer wieder nach deren Wohlergehen («Ich habe Sehnsucht nach meiner Familie. Ich mache mir Sorgen um alle», pag. 1022). Wenngleich die beiden somit nicht «beste Freunde» sein mögen, kann von einem belasteten Verhältnis, wie das die Verteidigung darzustellen versuchte, keine Rede sein. Es ist zudem zu beachten, dass D.________ im Laufe des Verfahrens mehrfach seine Bereitschaft zeigte, Familienangehörige gegenüber den Strafverfolgungsbehörden zu begünstigen (vgl. bspw. pag. 1013 Z. 34, pag. 1015 Z. 19 ff., pag. 1039 Z. 17 ff.) und die Familie für ihn einen hohen Stellenwert hat (vgl. die Briefe gemäss pag. 1021 – 1034). 9.8 Weitere Vorbringen der Verteidigung Auch die übrigen Vorbringen der Verteidigung vermögen nicht zu überzeugen. So haben sich die Mobiltelefone der Mittäter während den Einbrüchen zwar zeitweise bei unterschiedlichen Antennen eingeloggt (vgl. bspw. pag. 1172 Z. 191 und Z. 201). Das ist aber nicht weiter verwunderlich, ist doch davon auszugehen, dass der telefonische Kontakt jeweils dann stattfand, als sich die Mittäter nicht am gleichen Ort aufhielten. Zudem befinden sich mehrere verfügbare Funkantennen in Reichweite der Tatorte. Dass beim Beschuldigten (abgesehen vom in Alufolie eingewickelten Mobiltelefon aus dem Diebstahl gemäss Ziff. I.B.23 AKS) keine Deliktsbeute gefunden wurde, lässt sich damit erklären, dass sich die Mittäter nach den Einbruchsserien jeweils sofort ins Ausland begaben. So reiste der Beschuldigte noch am Tag des letzten Einbruchs der Serie 1 (am 24. Juli 2010) in Richtung Italien aus der Schweiz aus (pag. 300). Und C.________ floh nach dem letzten Einbruch der Serie 3 ebenfalls sogleich ins Ausland, so dass das Verfahren für über fünf Jahre sistiert werden musste (pag. 8). Aus dem Urteil vom 26. Juni 2008 des Kreisgerichts X Thun kann der Beschuldigte ebenfalls nichts für sich ableiten. Das Tatvorgehen in jenem Fall war nicht dermassen anders, dass er im vorliegenden Fall als Täter ausser Betracht fallen würde (es ging auch damals um in Mittäterschaft begangenen Einbruchsdiebstahl mit dem Beschuldigten in der Rolle des Aufpassers, siehe Urteilsbegründung S. 5). Schliesslich bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass C.________ und D.________ das erstinstanzliche Urteil nur deshalb akzeptierten, weil sie aus der Untersuchungshaft wollten beziehungsweise zu Gunsten des bedingten Vollzugs eine höhere Strafe in Kauf nahmen, zumal sich die erstinstanzlichen Schuldsprüche nicht in erster Linie auf die Geständnisse der beiden stützen, sondern auf die belastenden Verkehrsranddaten und vorgefundenen DNA-Spuren (vgl. pag. 1828 ff.). 10. Beweisergebnis Die Kammer hält die Beteiligung des Beschuldigten an den Einbruchsserien 1 und 3 (mit Ausnahme der letzten beiden Einbrüche in Schliern) bzw. die entsprechenden Anklagesachverhalte (Ziff. I.B.1 – 7, 20 – 24 AKS; pag. 1591 ff.) als erwiesen.

22 III. Rechtliche Würdigung 11. Mittäterschaft Betreffend die Rolle des Beschuldigten als Mittäter kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1834; pag. 1843). Der Beschuldigte wirkte vorsätzlich und in massgebender Weise mit den anderen Tätern zusammen, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Er beteiligte sich bei der Planung und Entschlussfassung, sein Domizil in AP.________ diente als Stützpunkt, er übernahm bei den Einbruchsserien die Rolle des Fahrers, stellte der Bande sein Auto mit Berner Kontrollschild sowie seine Ortskenntnisse zur Verfügung, stand während den Einbrüchen Schmiere, verfügte als einziger über lokale Sprachkenntnisse und wurde auch an der Deliktsbeute beteiligt. Er ist daher als Mittäter zu qualifizieren und die Handlungen von D.________ und C.________ sind ihm anzurechnen. 12. Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch Auch betreffend die rechtliche Würdigung der beiden Einbruchsserien als (gewerbs- und) bandenmässige Diebstähle kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verweisen werden (pag. 1834 – 1838; pag. 1841 – 1843). Insbesondere ist der Vorinstanz (vgl. pag. 1842 f.) zuzustimmen, dass zwischen der ersten Einbruchsserie (Juli 2010) und der dritten Einbruchsserie (November 2010) ein längerer zeitlicher Unterbruch liegt. Auch in örtlicher Hinsicht unterscheiden sich die erste Einbruchsserie (in Luzern, Aarau und Muri bei Bern) und die dritte Einbruchsserie (in Thörishaus, Liebefeld, Bern und Schliern bei Köniz). Aus Sicht der Kammer muss zudem davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte vor der dritten Einbruchsserie einen neuen Entschluss fasste, weitere Diebstähle zu begehen. Die beiden Einbruchsserien stehen somit weder in einem engen räumlichen oder zeitlichen Zusammenhang noch beruhen sie auf einem einheitlichen Willensakt (vgl. BGE 131 IV 83 E. 2.4.5), weshalb von selbstständigen Handlungen und echter Realkonkurrenz auszugehen ist (vgl. GÜNTHER STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht. Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 4. A., Bern 2011, § 19 Rz. 7). Der Vollständigkeit Halber sei festgehalten, dass es zwar bei den Einbrüchen gemäss Ziff. I.B.1, 2, 5, 6, 21 und 22 AKS beim Diebstahlsversuch geblieben ist. Da sämtliche Diebstähle aber im Rahmen der Serie 1 und der Serie 3 jeweils zu einer juristischen Handlungseinheit zusammengefasst werden, gelangt Art. 22 Abs. 1 StGB nicht zur Anwendung. Der Beschuldigte vollendete in Bezug auf die Serie 1 und in Bezug auf die Serie 3 je einmal den Straftatbestand des (gewerbs- und) bandenmässigen Diebstahls. Der Versuch geht dabei im vollendeten qualifizierten Delikt auf (BGE 123 IV 113). Der Beschuldigte ist folglich des mehrfach begangenen (gewerbs- und) bandenmässigen Diebstahls schuldig zu sprechen.

23 Soweit seine Tatbeteiligung an den einzelnen Einbrüchen nachgewiesen ist, erfüllt der Beschuldigte im Weiteren auch die Tatbestände der (mehrfachen) Sachbeschädigung und des (mehrfachen) Hausfriedensbruchs, wobei wiederum vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (pag. 1838 – 1841; pag. 1842). IV. Strafzumessung 13. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach alten und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. A. 2018, Art. 2 N 11 mit Hinweisen; DO- NATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. A., Zürich 2013, S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82 E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (BSK StGB-POPP/BERKEMEIER, Art. 2 N 20 mit weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte beging die zur Diskussion stehenden Einbrüche im Jahr 2010 und damit vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Da die Fassung vom 1. Januar 2018 für die Beschuldigten nicht die mildere ist (die Mindeststrafandrohung bei Art. 139 Ziff. 3 StGB lautet nach neuem Recht auf Freiheitsstrafe, während nach altem Recht auch eine Geldstrafe ausgesprochen werden konnte), ist in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht anzuwenden. 14. Vorbemerkungen Betreffend die theoretischen Grundlagen zur Strafzumessung kann auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1843 f.).

24 Anzufügen ist lediglich, dass wenn im gleichen Verfahren mehrere Mittäter zu beurteilen sind, es auch bei gleichem Tatbeitrag zu unterschiedlichen Strafen kommen kann, wenn sich die subjektive Verschuldensbewertung und die persönlichen Verhältnisse unterscheiden. Das richtige Verhältnis der Strafen unter Mittätern ist als Element der Strafzumessung zu berücksichtigen (BGE 135 IV 191 E. 3.2). Zudem sei nochmals erwähnt, dass sich entgegen der Ansicht der Vorinstanz (pag. 1849) die Frage des Versuchs nicht stellt (siehe oben, E. 12) und daher auch der entsprechende Strafmilderungsgrund (Art. 22 Abs. 1 aStGB) nicht zu prüfen ist. 15. Strafrahmen und Strafart Der Strafrahmen beim bandenmässigen Diebstahl reicht von 180 Tagessätzen Geldstrafe am unteren bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe am oberen Ende (Art. 139 Ziff. 3 aStGB). Besondere Umstände, die ein Verlassen dieses Strafrahmens rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Aufgrund der Tatsachen, dass der Beschuldigte beide Einbruchsserien doppelt qualifiziert beging (banden- und gewerbsmässig), das Tatverschulden für die einzelnen Serien jeweils weit über 360 Strafeinheiten liegt (siehe nachfolgend, E. 16.3 und 17.3) und der Beschuldigte während des laufenden Verfahrens erneut einschlägig (Vermögensdelikt) straffällig wurde (siehe nachfolgend, E. 19), kommt nach Auffassung der Kammer bei beiden Serien einzig eine Freiheitsstrafe als zweckmässige Strafart in Betracht. Die Vorinstanz erklärte den Beschuldigten zunächst zu Recht des mehrfach begangenen (gewerbs- und) bandenmässigen Diebstahls schuldig. Im Rahmen der Strafzumessung setzte sie sodann aber für die insgesamt zwölf Einbrüche eine einheitliche Einsatzstrafe fest. Sie verkannte dabei, dass die beiden Serien in zwei getrennten Phasen erfolgten, denen kein umfassender Willensentschluss zugrunde lag. Der Beschuldigte verwirklichte den Straftatbestand des (gewerbs- und) bandenmässigen Diebstahls je einmal in Bezug auf die Serie 1 und einmal in Bezug auf die Serie 3 (siehe oben, E. 12). Richtigerweise ist daher zunächst eine Einsatzstrafe für die Einbruchsserie 1 als schwerere Serie zu bestimmen und diese alsdann mit der Serie 3 in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB angemessen zu erhöhen. Der Kammer ist es aufgrund des sogenannten Doppelverwertungsverbots untersagt, die Bandenmässigkeit, die zur Anwendung des höheren Strafrahmens führt, innerhalb des geänderten Strafrahmens ein zweites Mal straferhöhend zu berücksichtigen (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. A., N 86). Demgegenüber kommt die Gewerbsmässigkeit des bandenmässigen Diebstahls als zweites qualifizierendes Merkmal uneingeschränkt taterschwerend zum Tragen. Das Doppelverwertungsverbot ist nicht zu berücksichtigen (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. A., N 92).

25 16. Einsatzstrafe für die Serie 1 16.1 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte beging mit C.________ im Rahmen der Serie 1 insgesamt 7 Diebstähle, davon 3 vollendet (Ziff. I.B.3, 4 und 7 AKS) und 4 versucht (Ziff. I.B.1, 2, 5 und 6 AKS). Der Deliktsbetrag beläuft sich auf insgesamt rund CHF 88‘000.00. Die Einbrüche erfolgten in der Mehrheit der Fälle in Anwesenheit der Geschädigten (Ziff. I.B.1, 2, 5 und 6 AKS), was eine erhöhte Gefährlichkeit für diese bedeutete. Die Geschädigten waren zudem teilweise sehr betagt (Ziff. I.B.5 AKS: Geschädigte war 84 Jahre alt; Ziff. I.B.6 AKS: Geschädigter war 82 Jahre alt; Ziff. I.B.7 AKS: Geschädigte waren 89 bzw. 87 Jahre alt), alleine zuhause (Ziff. I.B.5 AKS) oder am schlafen (Ziff. I.B.1, 5 und 6 AKS) und der Bande daher hilflos ausgeliefert. Die Bande durchsuchte zudem auch regelmässig mehrere Räumlichkeiten und beschränkte sich nicht bloss auf einzelne Zimmer (Ziff. I.B.3, 4, 6 und 7 AKS). Straferhöhend ist schliesslich die mehrfache Begehung i.S.v. Art. 139 Ziff. 2 aStGB zu bewerten (die durch die Annahme von Bandenmässigkeit noch nicht abgegolten ist, siehe oben, E. 15). Der Beschuldigte übernahm während den Einbrüchen jeweils die Rolle des Fahrers und Aufpassers. Er stellte der Bande sein Auto mit Berner Kontrollschild zur Verfügung und sein Domizil in AP.________ diente als Ausgangs- und Endpunkt der Serie. Ausserdem half er bei der Planung der Serie mit und wurde an der Beute beteiligt. Insgesamt ist aber dennoch noch von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. 16.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich und aus egoistischen, rein pekuniären Motiven. Die Tat war für ihn zudem leicht vermeidbar. Diese Umstände sind neutral zu bewerten. Ex lege (Art. 139 Ziff. 2 StGB) straferhöhend zu qualifizieren ist jedoch die Absicht des Beschuldigten, mit den Einbrüchen ein Erwerbseinkommen zu erzielen sowie seine Bereitschaft, hierzu eine Vielzahl von Einbruchsdiebstählen zu verüben (siehe oben, E. 15). 16.3 Fazit Insgesamt wiegt das Tatverschulden leicht. Die Kammer hält eine Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe für schuldangemessen. 17. Asperation der Serie 3 17.1 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte beging mit C.________ und D.________ im Rahmen der Serie 3 insgesamt 5 Diebstähle, davon 3 vollendet (Ziff. I.B.20, 23 und 24 AKS) und 2 versucht (Ziff. I.B.21, 22 AKS). Der Deliktsbetrag beläuft sich auf insgesamt rund CHF 65‘000.00.

26 Bei der Serie 3 erfolgten alle Einbrüche in Anwesenheit der Geschädigten. Diese waren teilweise ebenfalls betagt (Ziff. I.B.20 AKS: Geschädigter war im Tatzeitpunkt 76 Jahre alt), alleine zuhause (Ziff. I.B.20, 21, 24 AKS) oder am schlafen (Ziff. I.B.20, 21, 22, 23 und 24 AKS). Wiederum durchsuchte die Bande regelmässig mehrere Räumlichkeiten und beschränkte sich nicht bloss auf einzelne Zimmer (Ziff. I.B.20, 22, 24 AKS; unklar bei Ziff. I.B.23). Auch bei der Serie 3 ist die mehrfache Begehung i.S.v. Art. 139 Ziff. 2 aStGB straferhöhend zu bewerten (siehe oben, E. 15). Der Beschuldigte übernahm auch bei der Serie 3 die Rolle des Fahrers und Aufpassers. Er stellte der Bande wiederrum sein Auto mit Berner Kontrollschild zur Verfügung und sein Domizil in AP.________ diente auch bei der Serie 3 als Ausgangs- und Endpunkt. Der Beschuldigte half auch hier bei der Planung der Serie mit und wurde an der Beute beteiligt. Insgesamt ist auch hier noch von einem leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. 17.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte auch hier direkt vorsätzlich und aus egoistischen, rein pekuniären Motiven. Die Tat war für ihn leicht vermeidbar. Diese Umstände sind neutral zu bewerten. Auch bei der Serie 3 ist von Gesetzes wegen (Art. 139 Ziff. 2 StGB) die Absicht des Beschuldigten, mit den Einbrüchen ein Erwerbseinkommen zu erzielen sowie seine Bereitschaft, hierzu eine Vielzahl von Einbruchsdiebstählen zu verüben, straferhöhend zu berücksichtigen (siehe oben, E. 15). 17.3 Fazit Die Kammer hält für die Serie 3 eine Freiheitsstrafe von 15 Monaten für schuldangemessen. Diese wird im Umfang von zwei Dritteln zur Einsatzstrafe asperiert. Diese erhöht sich somit von 18 um 10 auf insgesamt 28 Monate Freiheitsstrafe. 18. Asperation der übrigen Delikte sowie Täterkomponenten Zu asperieren wären nunmehr noch die zwölf bzw. elf Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung und wegen Hausfriedensbruchs. Ausserdem wären die (neutral zu bewertenden) Täterkomponenten zu berücksichtigen. Die Kammer liegt jedoch bei ihrer Strafzumessung nach Bewertung der Schuldsprüche wegen mehrfach begangenem gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl bereits höher als die erstinstanzliche ausgefällte Freiheitsstrafe von 27 Monaten. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes (siehe oben, E. 5) erübrigen sich daher weitergehende Ausführungen und es ist eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten auszufällen. Ergänzend sei in Bezug auf die lange Dauer des Strafverfahrens darauf hingewiesen, dass keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt. Zwar wurde das Verfahren gegen den Beschuldigten bereits am 16. Mai 2011 eröffnet (pag. 7), danach für fast 6 Jahre sistiert (pag. 8) und erst am 13. Juni 2017 wieder an die Hand genommen (pag. 10). Kenntnis vom Verfahren gegen ihn erhielt der Beschuldigte

27 jedoch erst anlässlich seiner ersten Einvernahme am 13. Januar 2017 (pag. 1168 ff.). Erst ab diesem Zeitpunkt war er dem Druck und den Belastungen strafprozessualer Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt (BGE 117 IV 124 E. 3). Auch die Voraussetzungen eines deutlich verminderten Strafbedürfnisses i.S.v. Art. 48 Bst. e aStGB sind nicht gegeben: Erstens sind seit den Taten erst 9 Jahre und damit weniger als zwei Drittel der 15-jährigen Verjährungsfrist von Art. 99 Abs. 1 Bst. d aStGB verstrichen. Zweitens verhielt sich der Beschuldigte in der Zwischenzeit nicht wohl, sondern wurde mit Urteil vom 14. November 2018 der regionalen Staatsanwaltschaft Oberland wegen gewerbsmässigem Betrug verurteilt. Die lange Dauer des Strafverfahrens wirkte sich insgesamt sogar zum Vorteil des Beschuldigten aus; so darf die Kammer die mittlerweile gelöschte Vorstrafe des Beschuldigten wegen Einbruchsdiebstahls (vgl. pag. 1664) im Rahmen der Täterkomponenten nicht mehr straferhöhend berücksichtigen (Art. 369 Abs. 7 aStGB) und die Vorinstanz durfte keinen Widerruf des mit Urteil 26. Juni 2008 gewährten bedingten Vollzugs mehr anordnen (Art. 46 Abs. 5 aStGB). Die lange Dauer des Strafverfahrens bleibt somit ohne Einfluss auf die Strafzumessung. 19. Teilbedingter Vollzug Betreffend die theoretischen Grundlagen zum teilbedingten Vollzug wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (vgl. pag. 1852 – 1855). Aufgrund des Verschlechterungsverbotes darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf den teilbedingten Vollzug nur zu Gunsten des Beschuldigten abändern. Eine solche Abänderung wäre vorliegend aber nicht sachgerecht. Zwar hat die Kammer im Unterschied zur Vorinstanz das Urteil vom 26. Juni 2008 des Kreisgerichts X Thun wegen Einbruchsdiebstahl unberücksichtigt zu lassen (Art. 369 Abs. 7 aStGB). Seit dem erstinstanzlichen Urteil neu hinzugekommen ist jedoch die Verurteilung des Beschuldigten vom 14. November 2018 wegen gewerbsmässigem Betrug. Er wurde somit erneut auf dem Gebiet «Vermögensstrafrecht» straffällig, was sich deutlich negativ auf seine Prognose auswirkt (vergleiche demgegenüber noch die Beurteilung der Vorinstanz: […] Allerdings sind seit den vorliegend zu beurteilenden Straftaten im Jahre 2010 keine neuen Straftaten bekannt geworden. Dabei handelt es sich nun bereits um eine Zeitdauer von gut sieben Jahren, in welcher der Beschuldigte strafrechtlich nichts Weiteres zu schulden hat kommen lassen. Diesen Faktor gewichtet das Gericht stark […], pag. 1854). Dem Beschuldigten ist somit für eine Teilstrafe von 18 Monaten der bedingte Vollzug zu gewähren, während die verbleibende Teilstrafe von 9 Monaten zu vollziehen ist. Die Probezeit ist auf drei Jahre festzusetzen. 20. Konkretes Strafmass Der Beschuldigte ist somit zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten zu verurteilen. Davon sind 9 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 18 Monaten ist der Vollzug aufzuschieben und die Probezeit auf drei Jahre festzusetzen.

28 V. Kosten und Entschädigung 21. Verfahrenskosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte die auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 7‘185.15 sowie die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 6‘000.00 (Art. 423 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]), zu tragen (Art. 426 Abs. 1 und Art. 428 StPO). 22. Amtliche Entschädigung Das amtliche Honorar für Rechtsanwalt B.________ im erstinstanzlichen Verfahren wurde auf CHF 8‘449.45 (inklusive Auslagen und MWST) festgesetzt. Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 26 Stunden und Auslagen von CHF 406.00 geltend. Dies scheint angemessen. Die Kammer setzt das amtliche Honorar für das oberinstanzliche Verfahren demnach auf CHF 6‘204.05 (inklusive Auslagen und MWST) fest. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 14‘653.50 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 5‘245.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Verfügungen Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. [Nummer]) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-Profilgesetz). Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN- Nr. [Nummer]) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten).

29 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 10. Januar 2018 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Strafverfahren gegen A.________ eingestellt wurde bezüglich des Vorwurfs 1.1 der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 3./4. Oktober 2010 in Münsingen z.N. von E.________, zusammen mit C.________; 1.2 des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 10./11. Oktober 2010 in Gümligen z.N. von F.________, zusammen mit C.________; ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung; 2. A.________ freigesprochen wurde vom Vorwurf 2.1 des Diebstahls und Versuchs dazu, angeblich mehrfach gewerbs- und bandenmässig begangen 2.1.1 am 4. Oktober 2010 in Münsingen z.N. von G.________ im Deliktsbetrag von CHF 874.00, gemeinsam mit C.________; 2.1.2 am 3./4. Oktober 2010 in Münsingen z.N. von H.________ im Deliktsbetrag von CHF 32‘950.00, gemeinsam mit C.________; 2.1.3 am 4. Oktober 2010 in Münsingen z.N. von I.________ (Versuch), gemeinsam mit C.________; 2.1.4 am 3./4. Oktober 2010 in Mündingen z.N. von E.________ (Versuch), gemeinsam mit C.________; 2.1.5 am 3./4. Oktober 2010 in Münsingen z.N. von J.________ im Deliktsbetrag von CHF 160.00, gemeinsam mit C.________; 2.1.6 am 4./5. Oktober 2010 in Muri bei Bern z.N. von K.________ im Deliktsbetrag von CHF 24‘713.00, gemeinsam mit C.________; 2.1.7 in der Zeit vom 7. – 9. Oktober 2010 in Gümligen z.N. von L.________ im Deliktsbetrag von CHF 15‘380.00, gemeinsam mit C.________;

30 2.1.8 in der Zeit vom 27. September bis 12. Oktober 2010 in Gümligen z.N. von M.________ (Versuch), gemeinsam mit C.________; 2.1.9 am 11. Oktober 2010 in Gümligen z.N. von N.________ im Deliktsbetrag von CHF 1‘190.00, gemeinsam mit C.________; 2.1.10 am 11. Oktober 2010 in Gümligen z.N. von O.________ im Deliktsbetrag von CHF 548.00, gemeinsam mit C.________; 2.1.11 am 10./11. Oktober 2010 in Gümligen z.N. von F.________ (Versuch), gemeinsam mit C.________; 2.1.12 in der Zeit vom 10. – 12. Oktober 2010 in Gümligen z.N. von P.________ (Versuch), gemeinsam mit C.________; 2.1.13 am 7. November 2010 in Schliern bei Köniz z.N. von Q.________ im Deliktsbetrag von CHF 1‘215.00, gemeinsam mit C.________ und D.________; 2.1.14 am 7. November 2010 in Schliern bei Köniz z.N. von R.________ (Versuch), gemeinsam mit C.________ und D.________; 2.2 der Sachbeschädigung, angeblich mehrfach begangen 2.2.1 am 4. Oktober 2010 in Münsingen z.N. von S.________, Sachschaden CHF 150.00, gemeinsam mit C.________; 2.2.2 am 4. Oktober 2010 in Münsingen z.N. von I.________, Sachschaden CHF 150.00, gemeinsam mit C.________; 2.2.3 am 3./4. Oktober 2010 in Münsingen z.N. von J.________, Schaden CHF 100.00, gemeinsam mit C.________; 2.2.4 am 4./5. Oktober 2010 in Muri bei Bern z.N. von K.________, Sachschaden in unbekannter Höhe, gemeinsam mit C.________; 2.2.5 in der Zeit vom 7. – 9. Oktober 2010 in Gümligen z.N. von L.________, Sachschaden CHF 5‘200, gemeinsam mit C.________; 2.2.6 in der Zeit vom 27. September bis 12. Oktober 2010 in Gümligen z.N. von M.________, Sachschaden CHF 500.00, gemeinsam mit C.________; 2.2.7 am 11. Oktober 2010 in Gümligen z.N. von N.________, Sachschaden CHF 500.00, gemeinsam mit C.________; 2.2.8 am 11. Oktober 2010 in Gümligen z.N. von O.________, Sachschaden CHF 500.00, gemeinsam mit C.________;

31 2.2.9 am 10./11. Oktober 2010 in Gümligen z.N. von F.________, Sachschaden CHF 300.00, gemeinsam mit C.________; 2.2.10 in der Zeit vom 10. – 12. Oktober 2010 in Gümligen z.N. von P.________, Sachschaden CHF 2‘000.00, gemeinsam mit C.________; 2.2.11 am 7. November 2010 in Schliern bei Köniz z.N. von Q.________, Sachschaden CHF 200.00, gemeinsam mit C.________ und D.________; 2.2.12 am 7. November 2010 in Schliern bei Köniz z.N. von R.________, Sachschaden CHF 334.00, gemeinsam mit C.________ und D.________; 2.3 des Hausfriedensbruchs, angeblich mehrfach begangen 2.3.1 am 4. Oktober 2010 in Münsingen z.N. von G.________, gemeinsam mit C.________; 2.3.2 am 3./4. Oktober 2010 in Münsingen z.N. von H.________, gemeinsam mit C.________; 2.3.3 am 4. Oktober 2010 in Münsingen z.N. von I.________, gemeinsam mit C.________; 2.3.4 am 3./4. Oktober 2010 in Münsingen z.N. von J.________, gemeinsam mit C.________; 2.3.5 am 4./5. Oktober 2010 in Muri bei Bern z.N. von K.________, gemeinsam mit C.________; 2.3.6 in der Zeit vom 7. – 9. Oktober 2010 in Gümligen z.N. von L.________, gemeinsam mit C.________; 2.3.7 in der Zeit vom 27. September bis 12. Oktober 2010 in Gümligen z.N. von M.________, gemeinsam mit C.________; 2.3.8 am 11. Oktober 2010 in Gümligen z.N. von N.________, gemeinsam mit C.________; 2.3.9 am 11. Oktober 2010 in Gümligen z.N. von O.________, gemeinsam mit C.________; 2.3.10 am 7. November 2010 in Schliern bei Köniz z.N. von Q.________, gemeinsam mit C.________ und D.________; 2.3.11 am 7. November 2010 in Schliern bei Köniz z.N. von R.________, gemeinsam mit C.________ und D.________;

32 unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 7‘970.80 an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Teilentschädigung von CHF 8‘449.45 (inkl. Auslagen und MWST) für den amtlichen Verteidiger der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________. 3. weiter verfügt wurde, dass 3.1 das anlässlich der Hausdurchsuchung i.S. D.________ bei A.________ sichergestellte Portemonnaie A.________ zurückgegeben wird; 3.2 das anlässlich der Hausdurchsuchung i.S. D.________ bei A.________ sichergestellte Apple iPhone 2G (Diebesgut aus Einbruchdiebstahl z.N. von AE.________) AE.________ zurückgegeben wird. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Diebstahls, mehrfach gewerbs- und bandenmässig begangen 1.1 am 21./22. Juli 2010 in Luzern z.N. von T.________ (Versuch), gemeinsam mit C.________; 1.2 am 22./23. Juli 2010 in Aarau z.N. von U.________ (Versuch), gemeinsam mit C.________; 1.3 am 22./23. Juli 2010 in Aarau z.N. von V.________ im Deliktsbetrag von CHF 50.00, gemeinsam mit C.________; 1.4 am 22./23. Juli 2010 in Aarau z.N. von W.________ im Deliktsbetrag von CHF 26‘146.00, gemeinsam mit C.________; 1.5 am 22./23. Juli 2010 in Aarau z.N. von X.________ (Versuch), gemeinsam mit C.________; 1.6 am 22./23. Juli 2010 in Aarau z.N. von Y.________ (Versuch), gemeinsam mit C.________; 1.7 am 24. Juli 2010 in Muri bei Bern z.N. von AA.________ und AB.________ im Deliktsbetrag von CHF 61‘880.00, gemeinsam mit C.________; 1.8 am 3./4. November 2010 in Thörishaus z.N. von Z.________ im Deliktsbetrag von CHF 600.00, gemeinsam mit C.________ und D.________; 1.9 am 4. November 2010 in Thörishaus z.N. von AC.________ (Versuch), gemeinsam mit C.________ und D.________;

33 1.10 in der Zeit vom 2. – 8. November 2010 in Liebefeld z.N. von AD.________ (Versuch), gemeinsam mit C.________ und D.________; 1.11 am 4. November 2010 in Liebefeld z.N. von AE.________ im Deliktsbetrag von CHF 1‘570.00, gemeinsam mit C.________ und D.________; 1.12 am 5. November 2010 in Bern z.N. von AF.________ im Deliktsbetrag von CHF 62‘879.50, gemeinsam mit C.________ und D.________; 2. der Sachbeschädigung, mehrfach begangen 2.1 am 21./22. Juli 2010 in Luzern z.N. von T.________, Sachschaden CHF 1‘500.00, gemeinsam mit C.________; 2.2 am 22./23. Juli 2010 in Aarau z.N. von U.________, Sachschaden CHF 500.00, gemeinsam mit C.________; 2.3 am 22./23. Juli 2010 in Aarau z.N. von V.________, Sachschaden CHF 500.00, gemeinsam mit C.________; 2.4 am 22./23. Juli 2010 in Aarau z.N. von W.________, Sachschaden CHF 100.00, gemeinsam mit C.________; 2.5 am 22./23. Juli 2010 in Aarau z.N. von X.________, Sachschaden CHF 100.00, gemeinsam mit C.________; 2.6 am 22./23. Juli 2010 in Aarau z.N. von Y.________, Sachschaden CHF 100.00, gemeinsam mit C.________; 2.7 am 24. Juli 2010 in Muri bei Bern z.N. von AA.________ und AB.________, Sachschaden CHF 500.00, gemeinsam mit C.________; 2.8 am 3./4. November 2010 in Thörishaus z.N. von Z.________, Sachschaden CHF 3‘871.00, gemeinsam mit C.________ und D.________; 2.9 am 4. November 2010 in Thörishaus z.N. von AC.________, Sachschaden CHF 1‘000.00, gemeinsam mit C.________ und D.________; 2.10 in der Zeit vom 2. – 8. November 2010 in Liebefeld z.N. von AD.________, Sachschaden CHF 1‘000.00, gemeinsam mit C.________ und D.________; 2.11 am 4. November 2010 in Liebefeld z.N. von AE.________, Sachschaden CHF 500.00, gemeinsam mit C.________ und D.________; 2.12 am 5. November 2010 in Bern z.N. von AF.________, Sachschaden CHF 500.00, gemeinsam mit C.________ und D.________; 3. des Hausfriedensbruchs, mehrfach begangen

34 3.1 am 21./22. Juli 2010 in Luzern z.N. von T.________, gemeinsam mit C.________; 3.2 am 22./23. Juli 2010 in Aarau z.N. von U.________, gemeinsam mit C.________; 3.3 am 22./23. Juli 2010 in Aarau z.N. von V.________, gemeinsam mit C.________; 3.4 am 22./23. Juli 2010 in Aarau z.N. von W.________, gemeinsam mit C.________; 3.5 am 22./23. Juli 2010 in Aarau z.N. von X.________, gemeinsam mit C.________; 3.6 am 22./23. Juli 2010 in Aarau z.N. von Y.________, gemeinsam mit C.________; 3.7 am 24. Juli 2010 in Muri b. Bern z.N. von AA.________ und AB.________, gemeinsam mit C.________; 3.8 am 3./4. November 2010 in Thörishaus z.N. von Z.________, gemeinsam mit C.________ und D.________; 3.9 in der Zeit vom 2. – 8. November 2010 in Liebefeld z.N. von AD.________, gemeinsam mit C.________ und D.________; 3.10 am 4. November 2010 in Liebefeld z.N. von AE.________, gemeinsam mit C.________ und D.________; 3.11 am 5. November 2010 in Bern z.N. von AF.________, gemeinsam mit C.________ und D.________ und in Anwendung der Artikel 40, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 139 Ziff. 1 bis 3, 144 Abs. 1, 186 aStGB 426, 428 StPO verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten. Davon sind 9 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 18 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt; 2. zu den auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 7‘185.15;

35 3. zu den auf oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6‘000.00. III. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt B.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Leistungen bis 31.12.2017 Stunden Satz amtliche Entschädigung 16.50 200.00 CHF 3'300.00 CHF 785.55 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'085.55 CHF 326.85 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'412.40 volles Honorar CHF 4'201.60 CHF 1'911.45 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 6'113.05 CHF 489.05 Total CHF 6'602.10 nachforderbarer Betrag CHF 2'189.70 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen MWST-pflichtig Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 18.50 200.00 CHF 3'700.00 CHF 48.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3'748.40 CHF 288.65 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 4'037.05 volles Honorar CHF 4'710.90 CHF 48.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 4'759.30 CHF 366.45 Total CHF 5'125.75 nachforderbarer Betrag CHF 1'088.70 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen MWST-pflichtig

36 Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 26.00 200.00 CHF 5'200.00 CHF 560.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 5'760.50 CHF 443.55 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6'204.05 volles Honorar CHF 6'417.00 CHF 1'169.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 7'586.50 CHF 584.15 Total CHF 8'170.65 nachforderbarer Betrag CHF 1'966.60 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen MWST-pflichtig 2. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 14‘653.50 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 5‘245.00, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA- Profils (PCN-Nr. [Nummer]) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 Abs. 1 DNA-Profilgesetz). 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. [Nummer]) nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorzeitig erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der Stadt AP.________, Einwohnerdienste der Stadt AP.________ (Dispositiv vorab zur Information; Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde)

37 Bern, 4. Juni 2019 (Ausfertigung: 9. September 2019) Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin: Oberrichterin Bratschi Der Gerichtsschreiber: Engel Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

SK 2018 169 — Bern Obergericht Strafkammern 04.06.2019 SK 2018 169 — Swissrulings