Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 18 113 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Oktober 2018 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand einfache Körperverletzung und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 28.03.2017 (PEN 2016 226)
2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 28. März 2017 erklärte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) der einfachen Körperverletzung (leichter Fall), begangen am 21. November 2015 in C.________ zum Nachteil von B.________ sowie der Nichtabgabe entzogener Ausweise und Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung, mehrfach begangen am 13. Oktober 2015, am 8. Dezember 2015 und am 22. März 2016 in C.________, schuldig. Er wurde zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 900.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental- Oberaargau vom 29. Dezember 2016 sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten verurteilt (pag. 168 f.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 6. April 2017 fristgerecht Berufung an (pag. 173). Mit Berufungserklärung vom 9. April 2018 beschränkte Rechtsanwalt D.________ die Berufung auf den Schuldspruch der einfachen Körperverletzung (leichter Fall), angeblich begangen am 21. November 2015 in C.________ zum Nachteil von B.________ sowie auf die entsprechenden Sanktionen (pag. 203). Mit Verfügung vom 10. April 2018 wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit eingeräumt, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 205 f.). Mit Schreiben vom 16. April 2018 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 208). Mit Verfügung vom 19. April 2018 wurde die Durchführung des schriftlichen Verfahrens in Aussicht gestellt. Der Beschuldigte wurde zur Erklärung aufgefordert, ob er mit dem schriftlichen Verfahren einverstanden sei (pag. 209). Am 9. Mai 2018 teilte Rechtsanwalt D.________ mit, dass der Beschuldigte mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sei (pag. 212). Mit Verfügung vom 14. Mai 2018 wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet und der Beschuldigte aufgefordert, eine schriftliche Begründung seiner Berufung einzureichen (pag. 214). Mit Schreiben vom 6. Juni 2018 teilte Rechtsanwalt D.________ mit, dass er den Beschuldigten nicht mehr vertrete. Gleichzeitig ersuchte er darum, dem Beschuldigten die Frist zur Einreichung einer schriftlichen Begründung um 30 Tage, bis zum 15. Juli 2018, zu erstrecken (pag. 225). Mit Verfügung vom 7. Juni 2018 wurde der Fristerstreckung entsprochen und die Frist zur Einreichung einer schriftlichen Begründung der Berufung bis zum 16. Juli 2018 erstreckt (pag. 227). Am 15. Juli 2018 reichte der Beschuldigte fristgerecht eine schriftliche Begründung ein (pag. 229).
3 3. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich ein aktueller Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse sowie ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (pag. 218 ff.; pag. 222 f.). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt D.________ stellte namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 203): «1. In Abänderung von Ziffer 1 des Urteils sei der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung, angeblich begangen am 21. November 2015 in C.________ z.N. von B.________ freizusprechen. 2. Die Strafe gemäss Verurteilung Ziffer 1 sei angemessen herabzusetzen. 3. Die Verfahrenskosten gemäss Verurteilung Ziffer 2 seien angemessen herabzusetzen. 4. Dem Beschuldigten sei für die entstandenen Anwaltskosten in erster und zweiter Instanz eine Entschädigung in gerichtlich zu bestimmender Höhe zuzusprechen.» In seiner schriftlichen Berufungsbegründung ging der Beschuldigte implizit von den nämlichen Anträgen aus. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der Beschränkung der Berufung ist der Schuldspruch wegen Nichtabgabe entzogener Ausweise und Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung, mehrfach begangen am 13. Oktober 2015, am 8. Dezember 2015 und am 22. März 2016 in Rechtskraft erwachsen. Von der Kammer zu überprüfen sind der Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung, der Sanktionenpunkt sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Kammer verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], SR 312.0), ist aber aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der beschuldigten Person abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Allgemeine Grundlagen Für die theoretischen Grundlagen zur Beweiswürdigung wird auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 182 f., S. 7 f. der Urteilsbegründung). 7. Ausgangslage Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 20. Juni 2016 (pag. 130 f.), welcher als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO), Folgendes vorgeworfen:
4 «Zwischen dem Beschuldigten und E.________ fand eine tätliche Auseinandersetzung statt. B.________ versuchte die zwei Streitenden zu trennen und wurde dabei vom Beschuldigten ins rechte Handgelenk gebissen, wodurch sie eine Bisswunde erlitt.» Es ist unbestritten, dass es am 21. November 2015 in C.________ in der F.________ (Bar) resp. der angrenzenden G.________ (Bar) zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und E.________ gekommen ist. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist dagegen, ob B.________ versuchte, die Streitenden zu trennen und dabei vom Beschuldigten ins rechte Handgelenk gebissen wurde und eine Bisswunde davon trug. 8. Objektive Beweismittel Der Kammer liegen als objektive Beweisgrundlagen unter anderem der Anzeigerapport vom 28. Dezember 2015 sowie die Arztberichte des Spitals C.________ vom 23. November 2015 und vom 11. Februar 2016 vor (pag. 3 ff.; pag. 50 f.; pag. 52 f.). Dem Anzeigerapport ist unter anderem zu entnehmen, dass sich E.________ am 21. November um 02:36 Uhr telefonisch bei der Regionalen Einsatzzentrale (REZ) Bern meldete und angab, dass er vom Wirt der F.________(Bar) in C.________ anlässlich einer Auseinandersetzung tätlich angegangen worden sei (pag. 3). Die ausgerückten Polizeibeamten hätten vor der F.________(Bar) eine angespannte Stimmung angetroffen. Sämtliche Beteiligten hätten sich mit weiteren Personen im Freien vor der F.________(Bar) und der angrenzenden G.________(Bar) befunden. Sowohl E.________ als auch der Beschuldigte seien offensichtlich angetrunken gewesen. Der bei E.________ durchgeführte Atemlufttest habe ein Resultat von 1.22 Promille ergeben. Der Beschuldigte habe einen Atemlufttest trotz wiederholtem Auffordern verweigert. Auch diverse weitere, an der Auseinandersetzung nicht beteiligte Personen, seien teilweise stark angetrunken gewesen, was eine Ermittlung des effektiv Vorgefallenen vor Ort erschwert habe. Zur Unterstützung seien deshalb weitere Polizeikräfte beigezogen worden. Nach deren Eintreffen hätten schliesslich die unbeteiligten Personen den Hinterhof verlassen und die nötigen Abklärungen hätten getätigt werden können (pag. 4). Infolge des emotional stark aufgebrachten Zustands von E.________ und seiner fortdauernden Drohungen, sei dieser in die Polizeiwache C.________ verbracht worden. Bei der ärztlichen Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit habe die behandelnde Ärztin am rechten Oberarm eine frische Bissverletzung festgestellt. Zum Sachverhalt wird im Anzeigerapport festgehalten, dass E.________ offenbar bereits vorgängig in der F.________(Bar) negativ aufgefallen sei, so dass H.________ als Gast der F.________(Bar) gegen 01:46 Uhr diesbezüglich die Polizei avisiert habe, wobei es noch zu keiner polizeilichen Intervention gekommen sei. Schliesslich seien E.________ und der Beschuldigte, Wirt der F.________(Bar), erst in einen verbalen Streit und danach in ein erstes Gerangel geraten, wobei der Hergang von den Parteien unterschiedlich geschildert werde. Nachdem E.________ die F.________(Bar) verlassen habe, sei es im Zwischengang zur G.________(Bar) zu einer zweiten Auseinandersetzung gekommen, da der Beschuldigte dem Geschädigten dorthin gefolgt sei. Diese Auseinandersetzung sei darauf durch B.________
5 getrennt worden, wobei sie vom Beschuldigten in das rechte Handgelenk gebissen worden sei (pag. 4 f.). Zur Verletzung von B.________ kann dem Arztbericht vom 23. November 2015 entnommen werden, dass es sich dabei um eine ca. 5 cm messende elypsenförmige Bissverletzung im Bereich des ulnaren Handgelenks rechts mit Hämatom sowie Schwellung und perifokaler Rötung handelte. Gemäss Bericht lag eine kleine ca. 5 mm lange oberflächliche Exkoriation vor, ansonsten waren keine tiefer gehenden Verletzungen sichtbar. Ferner lassen sich den Berichten weitere Informationen zur Therapie entnehmen. Aufgrund der Bissverletzung erfolgte eine Blutentnahme zur Suche nach HIV sowie Hepatitis B und C. Sodann wurden die Starrkrampf- und Hepatitis-B-Impfungen infolge unklaren Impfstatus aufgefrischt. Schliesslich erfolgte eine antibiotische Abschirmung mit Co-Amoxicillin 625mg. Zudem wurde B.________ empfohlen, die Grundimmunisierung nach einem und nach sechs Monaten fortzuführen sowie den HIV und Hepatitis C Test nach drei Monaten zu wiederholen (pag. 50 f.; pag. 52 f.). 9. Subjektive Beweismittel Weiter liegen der Kammer subjektive Beweismittel in Form von Aussagen von E.________, B.________, H.________ und des Beschuldigten vor. Auf eine Zusammenfassung wird verzichtet. Die Vorinstanz hat die Aussagen wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen wird (pag. 179 ff., S. 4 ff. der Urteilsbegründung). Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen. In der Einvernahme von E.________ geht es um seine Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten. Zur Intervention von B.________ und allfälligen Verletzungen ihrerseits machte E.________ keine Aussagen und wurde auch nicht danach gefragt. Insofern enthalten seine Aussagen keine weiteren sachdienlichen Hinweise. Dasselbe gilt für die Aussagen von H.________. Er konnte zur Auseinandersetzung zwischen E.________ und dem Beschuldigten Angaben machen, nicht aber zum Vorfall mit B.________. Hierzu führte er einzig aus, es sei zum Zeitpunkt, als er zu den beiden gegangen sei und E.________ unter den Armen vom Beschuldigten weggezogen habe, sonst niemand dabei gewesen sei (pag. 30, Z. 82-84). Es seien dort nur die beiden am Raufen gewesen (pag. 30, Z. 92). Auf Frage, ob noch eine weitere Frau nebst der Wirtin der G.________(Bar) im Zwischengang involviert gewesen sei, welche E.________ und den Beschuldigten ebenfalls versucht habe zu trennen, antwortete H.________ «Beim Trennen nicht.». Es seien schon Leute dort gewesen, etwa vier Personen, welche aber nicht darauf reagiert hätten. Was vorher passiert sei, könne er nicht sagen (pag. 30, Z. 95-98 u. Z. 103-104). Die Aussagen von H.________ schliessen ein vorgängiges Intervenieren und Schlichten seitens von B.________ nicht aus. Nachfolgend werden deshalb insbesondere ihre Aussagen und jene des Beschuldigten einer eingehenden Würdigung unterzogen. 10. Beweisergebnis der Vorinstanz
6 Die Vorinstanz erachtete nach Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel folgenden Sachverhalt als erstellt (pag. 186, S. 11 der Urteilsbegründung): «Das Gericht erachtet es gestützt auf diese Ausführungen als erstellt, dass zwischen dem Beschuldigten und E.________ im Zwischengang zwischen der F.________(Bar) und der G.________(Bar) eine tätliche Auseinandersetzung stattfand, in welche B.________ eingriff, weil sie die Streithähne trennen wollte. Dabei wurde sie von A.________ ins rechte Handgelenk gebissen, was eine sichtbare Bisswunde zur Folge hatte, die auch ärztlich behandelt werden musste.» Gestützt auf dieses Beweisergebnis erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten des leichten Falles einer einfachen Körperverletzung schuldig. 11. Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte wendet gegen das Beweisergebnis der Vorinstanz ein, dass er für diese Körperverletzung zum Nachteil von B.________ nicht verantwortlich zu machen sei. Er könne sich nach wie vor in «keinster» Art und Weise daran erinnern, die «Klägerin» gebissen zu haben. Er habe in den Akten eine Foto-Aufnahme gesehen, welche die Verletzung am Handgelenk zeige. Anhand dieser Aufnahme müsse es möglich sein, die Bisswunde mit seinem Gebiss zu vergleichen und aufzuzeigen, ob er für diese Bisswunde verantwortlich sei. Die «Klägerin» sei für ihn bis zum Gerichtstermin eine völlig unbekannte und fremde Person gewesen. Am besagten Ereignis sei er an einer Auseinandersetzung mit einer anderen Person beteiligt gewesen, welche die eingeleitete Anzeige vor Gericht zurückgezogen und sich bei ihm im Beisein des Richters entschuldigt habe. Auch diese Person habe anscheinend Bisswunden davon getragen. Diese Person sei ihm körperlich überlegen und in einem sehr angetrunkenen Zustand gewesen. Bei einer Auseinandersetzung mit einer ihm körperlich stark überlegenen Person, welche erst noch unter Alkoholeinfluss gestanden sei, stehe er als unterlegene Person unter einer enormen Stresssituation. Falls in diesem Zusammenhang dann noch eine weitere Person zu seinen Lasten in die Auseinandersetzung eingreife und ihm von hinten an den Hals greife, um ihn von der anderen Person wegzuzerren, könne er sich durchaus vorstellen, dass er unter entsprechender Stresssituation dies als Bedrohung aufgefasst und sich entsprechend gewehrt habe. Dies jedoch im Unterbewusstsein und unter enormer Stressbelastung. Das wäre jedoch keine einfache Körperverletzung, sondern Notwehr. Anhand der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen scheine zumindest ihm nicht klar ersichtlich zu sein, unter welchen Umständen im Detail die Bisswunde zustande gekommen sei. Es gebe keine Zeugen, welche die Biss-Attacke bezeugen könnten. Für ihn gebe es keinen logischen Grund, weshalb er einfach so eine ihm völlig fremde Person hätte beissen sollen (pag. 229 f.). 12. Beweiswürdigung der Kammer 12.1 Vorbemerkungen Dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall ging eine zunächst verbale und schliesslich tätliche Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und E.________ voraus. Diese Auseinandersetzung wird grundsätzlich nicht bestritten, wenn auch von den Beteiligten unterschiedlich dargestellt. Diesbezüglich wurde gegen den
7 Beschuldigten sowie gegen E.________ ein Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung resp. einfacher Körperverletzung/Tätlichkeiten eröffnet (pag. 1 f.), welches durch Vergleich (Rückzug der jeweiligen Strafanträge) vom 7. Juni 2016 abgeschlossen werden konnte (pag. 127). Das Strafverfahren wurde sodann mit Verfügung vom 17. Juni 2016 eingestellt (pag. 128). Gemäss Anklage (Strafbefehl vom 20.06.2016; pag. 130 ff.) und wie bereits in Ziffer 7 hiervor erwähnt, soll B.________ versucht haben, die soeben erwähnte Auseinandersetzung zu schlichten, wobei sie vom Beschuldigten in ihr rechtes Handgelenk gebissen worden sein soll. Einzig diesen Vorfall zum Nachteil von B.________ gilt es vorliegend noch zu beurteilen. 12.2 Würdigung der objektiven Beweismittel Die Kammer hat keinen Grund, an den sachlich und neutral abgefassten Ausführungen im Anzeigerapport der Kantonspolizei und in den ärztlichen Berichten des Spitals C.________ zu zweifeln. Es ist demnach erstellt, dass E.________ aufgrund einer tätlichen Auseinandersetzung mit dem Wirt der F.________(Bar) am 21. November 2015 um 02:36 Uhr telefonisch die Polizei avisierte. Es herrschte eine angespannte Stimmung, weshalb die erstausrückende Polizei weitere Unterstützung anforderte. Sodann wurde bei der ärztlichen Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit von E.________ am rechten Oberarm eine frische Bissverletzung festgestellt. Aufgrund des ärztlichen Berichts vom 23. November 2015 ist ferner erwiesen, dass sich B.________ am 21. November 2015 in der Notfallstation des Spitals I.________ in C.________ einer Behandlung unterzog. Dabei wurde eine ca. 5 cm messende Bissverletzung (Menschenbissverletzung) im Bereich des rechten Handgelenks mit ca. 5 mm messender oberflächlicher Schürfung und einem lokalen Bluterguss mit leichter Umgebungsrötung diagnostiziert. Aufgrund der Bissverletzung erfolgte eine Blutentnahme zur Suche nach HIV sowie Hepatitis B und C. Sodann wurden die Starrkrampf- und Hepatitis-B-Impfungen infolge unklaren Impfstatus aufgefrischt. Schliesslich erfolgte eine antibiotische Abschirmung mit Co- Amoxicillin 625mg. Zudem wurde B.________ empfohlen, die Grundimmunisierung nach einem und nach sechs Monaten fortzuführen sowie den HIV- und Hepatitis C- Test nach drei Monaten zu wiederholen (pag. 50 f.; pag. 52 f.). Zusammenfassend geht aus den objektiven Beweismitteln bereits hervor, dass es in der Nacht vom 21. November 2015 zu einer tätlichen Auseinandersetzung in der F.________(Bar) resp. der angrenzenden G.________(Bar) gekommen ist und B.________ in dieser Nacht eine Bissverletzung davontrug, welche einer Behandlung bedurfte. 12.3 Würdigung der subjektiven Beweismittel B.________ machte in Bezug auf ihre Verletzung am rechten Handgelenk konstant geltend, dass sie anlässlich einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und E.________ im Zwischengang der F.________(Bar) und der G.________(Bar) vom Beschuldigten gebissen worden sei, als sie versucht habe, die beiden Kontrahenten voneinander zu trennen (pag. 23, Z. 19-28; pag. 161, Z.
8 25-27). Vorab ist anzumerken, dass B.________ weder den Beschuldigten noch E.________ vor diesem Abend kannte. E.________ sei sie an diesem Abend (vor dem Vorfall) bereits in der G.________(Bar) begegnet. Sie sei mit einer Kollegin unterwegs gewesen, als ihnen E.________ einen Drink spendiert habe (pag. 24, Z. 61-63; pag. 162, Z. 31-32). Diese Schilderungen sind plausibel. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass B.________ das Verhalten des Beschuldigten oder den Sachverhalt gravierender darstellt, als er sich in Wirklichkeit zugetragen hat. Die Vorinstanz hielt hierzu zutreffend fest, dass sich aus dieser kurzen Bekanntschaft kein vernünftiges Motiv erkennen lasse, weshalb B.________ aus Rache oder aus Verbundenheit mit E.________ den Beschuldigten falsch hätte bezichtigen sollen (pag. 183, S. 8 der Urteilsbegründung). B.________ belastet den Beschuldigten nicht unnötig und es liegen keine Anzeichen für Übertreibungen vor. So führte sie aus, dass der Beschuldigte stark zugebissen habe. Sonst habe er sie nicht geschlagen (pag. 24, Z. 93-94). Zu ihrer Verletzung gab sie an, dass sie nicht sehr starke Schmerzen gehabt habe. Sie habe es gespürt und habe ein Taubheitsgefühl empfunden. Es sei aber keine starke Beeinträchtigung gewesen (pag. 163, Z. 12-13 u. Z. 15-17). Schliesslich ergänzte sie, dass die Heilung der Wunde problemlos verlaufen sei (pag. 163, Z. 21). B.________ schilderte mehrfach detailliert, stimmig und nachvollziehbar, wie sie auf die Auseinandersetzung aufmerksam geworden war bis hin zum Moment, als sie vom Beschuldigten ins rechte Handgelenk gebissen wurde. Das Erzählte wirkt selbst erlebt und individuell geprägt. So schilderte sie anlässlich der polizeilichen Befragung vom 8. Dezember 2015, dass sie erst etwas mitbekommen habe, als E.________ und der Beschuldigte von der F.________(Bar) in den Zwischengang zur G.________(Bar) gekommen seien. Es habe eine Rangelei zwischen den beiden gegeben. Der Beschuldigte sei auf E.________ losgegangen. Sie und die Besitzerin der G.________(Bar) hätten intervenieren wollen. Es sei erst ein Wortgefecht gewesen. Es sei dann schnell in eine Schlägerei übergegangen. E.________ habe auf einmal geblutet. Dies an der Nase und an der Stirn. Sie sei dann mitten drin gewesen und der Besitzerin der G.________(Bar) hätten sie auch die Brille runtergeschlagen. Der Beschuldigte habe sie in die Hand gebissen (pag. 23, Z. 19-28). B.________ räumte auch ein, dass sie nicht mitbekommen habe, worum es im anfänglichen Wortgefecht gegangen sei (pag. 23, Z. 24). Ebenso könne sie nichts dazu sagen, was in der F.________(Bar) passiert sei. Sie habe es erst mitbekommen, als es im Zwischengang losgegangen sei (pag. 23, Z. 44-45). Vielleicht sei schon vorher in der F.________(Bar) etwas los gewesen, das wisse sie nicht. Es könne auch sein, dass E.________ schon vorher geblutet habe, das wisse sie auch nicht (pag. 23, Z. 47-49). Weiter ergänzte sie, dass es aus ihrer Sicht ein einseitiges Schlagen des Beschuldigten gewesen sei. Wie weit sich E.________ gewehrt oder geschlagen habe, könne sie nicht sagen. Sie sei seitlich vom Beschuldigten gestanden und habe ihre Hände zwischen die beiden gehalten (pag. 24, Z. 85-87). Ferner schilderte sie, wo die Beteiligten sich zu Beginn der Auseinandersetzung aufhielten und wie sich diese Positionen im Laufe der Auseinandersetzung verschoben hätten (pag. 24, Z. 87-89). Diese Ausführungen bestätigte sie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 161, Z. 20-27). Ergänzend führte sie aus, dass sie gesehen habe, wie der Beschuldigte «wie mit einem Kick» in den Zwischengang gekommen
9 sei und den anderen Mann angegangen habe. Sie und eine andere Frau seien dazwischen gegangen und hätten den Beschuldigten wieder zurück gedrängt. Der andere Mann sei in diesem Moment links in der Ecke gestanden. Es sei ganz eindeutig so gewesen, dass sie vom Beschuldigten gebissen worden sei und nicht vom anderen Mann (pag. 162, Z. 1-7). Die Aussagen von B.________ zum Ablauf der Auseinandersetzung bis hin zu ihrer Intervention sind konstant und plausibel. Sie schilderte stimmig, wie sich die Auseinandersetzung bis hin zum Biss aus ihrer Sicht abgespielt hat und gab ihre Wahrnehmungen eindrücklich und detailliert wieder. Ferner ist ihre Erklärung, weshalb sie der Beschuldigte und nicht E.________ gebissen habe, nachvollziehbar. Die Vorinstanz schloss eine Verwechslung durch B.________ aus, da sich diese mit E.________ am gleichen Abend vor dem Vorfall bereits unterhalten habe, diesen also gekannt habe, den Beschuldigten hingegen nicht (pag. 184, S. 9 der Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer an. B.________ bestätigte, dass sie vom Beschuldigten gebissen worden sei (pag. 24, Z. 93; pag. 161, Z. 32-33). Zur eigentlichen Verletzung führte sie aus, sie sei ins rechte Handgelenk gebissen worden. Der Beschuldigte habe stark zugebissen. Sie sei der Meinung, dass der Beschuldigte sicherlich bewusst zugebissen habe. Ob er auch bewusst in ihr Handgelenk gebissen habe oder ob sie mit dem Arm an der falschen Stelle gewesen sei, könne sie nicht sagen. Sie habe die beiden trennen wollen, wobei sie den Beschuldigten mit der Hand habe wegschieben wollen. Dabei habe sie ihn gegen die Schulter gedrückt. Es sei aber sehr schnell gegangen. Als die beiden in den Zwischengang gekommen seien, seien sie sozusagen schon bei ihr gewesen. Als sie sie habe fragen wollen, was los sei, habe sie nur einen Schritt auf sie zugehen müssen. Es sei sehr schnell gegangen. Sie habe die Frage nicht mal fertig aussprechen können, als es schon losgegangen sei (pag. 24, Z. 93-101). Die Bissverletzung habe keine grossen Schmerzen verursacht und habe keine grosse Beeinträchtigung dargestellt (pag. 163, Z. 12-13 u. Z. 17). Ergänzend hielt sie fest, dass die Heilung problemlos verlaufen sei. Es sei keine tiefe Wunde gewesen, da aber auch Krankheiten übertragen werden könnten, habe sie Impfungen machen und Antibiotika nehmen müssen. Es sei keine lange Sache gewesen, ausser, dass sie noch länger habe warten müssen, ob sie wirklich nicht mit einer Krankheit angesteckt worden sei. Das sei belastend gewesen. Die Schwellung sei schon nach zwei Wochen wieder verschwunden. Den Abdruck habe man noch länger gesehen. Das sei aber kein Problem gewesen. Belastend sei vor allem die Wartezeit aufgrund der Krankheiten gewesen. Es sei keine Krankheit übertragen worden, dies stehe mittlerweile fest (pag. 163, Z. 21-34). Die Schilderungen von B.________ sind sachlich und weisen keine Übertreibungen oder Aggravierungen auf. Ihre Aussage zur Verletzung und den Schmerzen wirken ehrlich. Nachvollziehbar schilderte sie sodann auch die emotionalen Folgen des Abends, wonach die Wartezeit aufgrund allfällig übertragener Krankheiten belastend gewesen sei. Zusammenfassend erachtet die Kammer die Aussagen von B.________ in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als glaubhaft. Ein stereotypes Aussageverhalten ist ebenso wenig erkennbar wie allfällige Lügensignale. Ihre Aussagen sind schlüssig und stimmig. Daraus ergibt sich ein nachvollziehbarer Ablauf ebenso wie ein in sich stimmiges Gesamtbild des Vorfalls. Hinzuzufügen ist, dass ihre Schilderungen
10 grundsätzlich durch den ärztlichen Befund in den Berichten vom 23. November 2015 und vom 11. Februar 2016 bestätigt werden und photographisch festgehalten wurden (pag. 56 ff.). Der Beschuldigte bestätigte die Rangelei im Zwischengang zwischen der F.________(Bar) und der G.________(Bar) auf der Höhe des Zigarettenautomaten (pag. 37, Z. 66-72; pag. 156, Z. 27-29; pag. 229). Dagegen bestritt er, B.________ gebissen zu haben (pag. 38, Z. 128; pag. 156, Z. 18-19; pag. 159, Z. 12-13). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er aus, dass er die Frau nicht kenne, sie sei ihm gänzlich unbekannt (pag. 156, Z. 24-25). Er habe sie vor diesem Abend noch nie gesehen. Er habe keine Ahnung gehabt, wer sie sei (pag. 158, Z. 22-24). Diese Aussagen decken sich mit den Aussagen von B.________, wonach diese ebenfalls angab, den Beschuldigten zuvor nicht gekannt zu haben. Der Beschuldigte führte sodann aus, er habe in den Akten gesehen, dass sie E.________ gekannt habe, da sie mit ihm etwas getrunken habe (pag. 156, Z. 26- 27). Wie bereits ausgeführt, lässt diese kurze Bekanntschaft kein vernünftiges Motiv erkennen, weshalb B.________ aus Rache oder aus Verbundenheit mit E.________ den Beschuldigten falsch hätte bezichtigen sollen. Letzterer kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschuldigte führte sodann aus, dass er keine Frau im Zwischengang habe stehen sehen. Es sei ein schmaler Gang, weshalb er die sich dort aufhaltenden Leute hätte sehen müssen (pag. 38, Z. 135 u. Z. 137-138). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ergänzte er, dass er mit E.________ eine Auseinandersetzung gehabt habe. An dieser sei aber sonst niemand beteiligt gewesen. Es habe ein Gerangel gegeben, bei welchem nur sie zwei involviert gewesen seien (pag. 156, Z. 27-29; pag. 157, Z. 5-6). Diese Aussagen widersprechen den glaubhaften Aussagen von B.________ nicht. Es ist unbestritten, dass an der Auseinandersetzung nur der Beschuldigte und E.________ beteiligt waren. B.________ führte sodann auch nur aus, sie habe gemeinsam mit der Wirtin der G.________(Bar) versucht, die Beteiligten zu trennen. Der Beschuldigte bemerkte hierzu, als sie am Boden gelegen seien, seien schon viele Leute dort gewesen (pag. 38, Z. 136-137). Ergänzend hielt er im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fest, dass schon Leute hinzugekommen seien, die sie getrennt hätten (pag. 157, Z. 10-11). Von diesen Leuten, welche sie getrennt hätten, habe er H.________ gekannt (pag. 157, Z. 25-26). Soweit er sich erinnern könne, sei es H.________ gewesen, der sie getrennt habe (pag. 157, Z. 29-30). Weder die Aussagen des Beschuldigten noch die Aussagen von H.________ (vgl. Ziff. 9) schliessen ein vorgängiges Intervenieren seitens B.________ oder gar der Wirtin der G.________(Bar) aus. So spricht der Beschuldigte sodann auch von «Leuten». Dass es schlussendlich H.________ war, der die beiden tatsächlich trennte, steht den glaubhaften Aussagen von B.________ nicht entgegen. Der Beschuldigte sagte, er frage sich, was der Grund für die Bezichtigung von B.________ sein könnte (pag. 158, Z. 26-27). Er fügte hinzu, dass er und die Besitzerin der G.________(Bar) sich hassen würden. Im Umfeld der G.________(Bar) würden offenbar Lügengeschichten über ihn erzählt, eben gerade auch wegen Drogen. Dabei habe er absolut nichts mit Drogen am Hut. Er könne sich vorstellen,
11 dass sich diese Haltung der Wirtin auch auf die Gäste übertrage und diese B.________ sei ebenfalls Gast in der G.________(Bar) gewesen. Vielleicht sei es dadurch zur Anschuldigung gekommen. Aus seiner Sicht habe sie die Sache mit dem Biss erfunden oder verwechselt (pag. 158, Z. 29-35; pag. 159, Z. 1-5). Diese Mutmassungen betreffend eine Verwechslung im Zusammenhang mit der Rivalität zwischen der F.________(Bar) und der G.________(Bar) sind nicht nachvollziehbar und als Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Wie bereits dargelegt, kann eine Verwechslung resp. eine falsche Bezichtigung des Beschuldigten durch B.________ ausgeschlossen werden. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Aussagen des Beschuldigten aufgrund des konsequenten Bestreitens für sich genommen nichts zur Klärung des Sachverhalts beitragen. Die Erklärungsversuche hinsichtlich einer möglichen Verwechslung und der Rivalitäten zwischen ihm und der Wirtin der G.________(Bar) erachtet die Kammer als nicht glaubhaft. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach sich aus den Aussagen des Beschuldigten nichts ergebe, was die Aussagen von B.________ in Zweifel ziehen oder gar entkräften würde, ist somit im Ergebnis nicht zu beanstanden und entspricht zugleich der nach Würdigung sämtlicher Beweise erlangten Überzeugung der Kammer. Die Kammer erachtet es gestützt auf die gemachten Ausführungen als erstellt, dass es in der Nacht vom 21. November 2015 in C.________ im Zwischengang der F.________(Bar) und der G.________(Bar) zwischen dem Beschuldigten und E.________ zu einer tätlichen Auseinandersetzung kam, in welche B.________ eingriff, um die Beteiligten zu trennen und den Streit zu schlichten. Dabei wurde sie vom Beschuldigten ins rechte Handgelenk gebissen, was eine sichtbare Bisswunde zur Folge hatte, welche ärztlich behandelt werden musste. III. Rechtliche Würdigung 13. Rechtliche Grundlagen Betreffend die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der einfachen Körperverletzung kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 186 ff., S. 11 ff. der Urteilsbegründung). 14. Subsumtion B.________ erlitt durch den Vorfall vom 21. November eine Bissverletzung am rechten Handgelenk. Der Befund lautete gemäss den Arztberichten vom 23. November 2015 bzw. vom 11. Februar 2016 auf eine ca. 5 cm messende Bissverletzung mit ca. 5 mm messender oberflächlicher Schürfung. Ebenfalls erlitt sie ein Hämatom sowie eine Schwellung und eine perifokale Rötung. Tiefergehende Verletzungen waren keine vorhanden (pag. 50 f.; pag. 52 f.). Die Verletzungen sind auf der erstellten Fotodokumentation deutlich erkennbar (pag. 56 ff.). Zu den Folgen dieser Verletzung kann dem Bericht vom 11. Februar 2016 entnommen werden, dass die Wunde ausgiebig desinfiziert wurde und eine Blutentnahme zur Suche nach HIV und Hepatitis B und C erfolgte. Ferner wurden die Starrkrampf- und Hepatitis-B-Impfungen aufgefrischt. Schliesslich erfolgte eine prophylaktische antibio-
12 tische Therapie mit Co-Amoxi 625mg (pag. 50). Demselben Bericht lässt sich schliesslich die Empfehlung für je eine weitere Impfung nach einem und nach sechs Monaten beim Hausarzt sowie eine erneute Blutentnahme beim Hausarzt nach drei Monaten zur erneuten Suche nach HIV und Lebererkrankungen entnehmen (pag. 50). B.________ schilderte, dass sie ein Taubheitsgefühl empfunden habe und sie die Verletzung gespürt habe, auch wenn es sich dabei nicht um sehr starke Schmerzen gehandelt habe (pag. 163, Z. 12-16). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Verletzungen von B.________ und deren Folgen dabei die Grenze zur Tätlichkeit überschreiten, da es sich nicht um eine vorübergehende harmlose Störung des Wohlbefindens handelte. Allgemein können Eingriffe in die körperliche Integrität nur dann als blosse Tätlichkeiten gewertet werden, wenn sie lediglich Schrammen, Kratzer, Schürfungen, blaue Flecken, Quetschungen und dgl. mehr bewirken, die keine besondere Behandlung erfordern, rasch ausheilen und überdies nicht erhebliche Schmerzen hervorrufen (ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 3. Aufl. 2013, N 8 zu Art. 123). Gemäss den glaubhaften Schilderungen von B.________ ging die Schwellung erst nach rund zwei Wochen zurück, der Biss dagegen war noch länger zu sehen. Darüber hinaus war eine weitergehende Behandlung, unter anderem eine prophylaktische antibiotische Therapie, notwendig. Dennoch ist von einem leichten Fall auszugehen. Immerhin waren die Durchblutung, die Sensibilität und Bewegung der Hand und des Handgelenks nicht eingeschränkt (pag. 50). B.________ verspürte sodann auch nicht allzu starke Schmerzen. Wie die Vorinstanz geht auch die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte im Affekt handelte. Er hat B.________ zwar bewusst gebissen, wollte diese aber nicht ernsthaft verletzen. Wer wie der Beschuldigte eine unbeteiligte Drittperson in einer dynamischen Auseinandersetzung beisst, muss jedoch mit Verletzungen rechnen. Es ist allgemein bekannt, dass eine Bissverletzung zu Verletzungen und krankheitsbedingten Folgen führen kann. Dies war auch dem Beschuldigten bewusst. Indem der Beschuldigte B.________ ins rechte Handgelenk biss, als diese in die Auseinandersetzung eingriff, nahm er eine einfache Körperverletzung derselben zumindest in Kauf. Er handelte mithin eventualvorsätzlich. Der Beschuldigte berief sich auf Notwehr. Wie dem Beweisergebnis entnommen werden kann, befand sich der Beschuldigte nicht in einer Notwehrlage. B.________ griff nicht zu Lasten des Beschuldigten in die Auseinandersetzung ein, sondern als Aussenstehende, welche zu keinem der beiden Beteiligten eine spezielle Beziehung pflegte. Zwar richtete sich ihre Intervention primär gegen den Beschuldigten, wonach sie diesen versuchte wegzuschieben. Daraus lässt sich jedoch noch keine Notwehrsituation ableiten. Es bestand zu keiner Zeit eine Bedrohung, gegen die er sich hätte zur Wehr setzen müssen. Es ist damit ausgeschlossen, dass der Beschuldigte in Notwehr handelte. Andere Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht ersichtlich. Der Strafantrag liegt vor (pag. 8 f.). Somit ist der Beschuldigte wegen eines leichten Falles einer einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziffer 1 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (aStGB; SR 311.0; vgl. zum anwendbaren Recht Ziff. 15 hiernach), begangen
13 am 21. November 2015 in C.________, zum Nachteil von B.________, schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung 15. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sogenannten konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; DONATSCH, in: Donatsch (Hrsg.), Kommentar StGB, 20. Aufl. 2018, N 10 zu Art. 2 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar zum Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N 17 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte hat sich vorliegend des leichten Falles einer einfachen Körperverletzung und der Nichtabgabe entzogener Ausweise und Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung, mehrfach begangen, schuldig gemacht. Diese Delikte beging der Beschuldigte vor Inkrafttreten des Strafgesetzbuches in der Fassung vom 1. Januar 2018, die Beurteilung erfolgt aber erst nachher. Das neue Recht ist im Ergebnis und in Anwendung auf das jeweilige Delikt nicht milder, weshalb in Anwendung von Art. 2 Abs. 2 StGB altes Recht anzuwenden ist. 16. Vorgehen, Strafrahmen und Zusatzstrafe 16.1 Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 189 f., S. 14 f. der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte ist vorliegend für eine einfache Körperverletzung sowie für die Nichtabgabe entzogener Ausweise und Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung, mehrfach begangen, zu bestrafen. Der Schuldspruch wegen Nichtabgabe entzogener Ausweise und Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung ist in Rechtskraft erwachsen, nicht aber die entsprechende Sanktion. Der ordentliche
14 Strafrahmen beträgt sowohl für die einfache Körperverletzung als auch für die Nichtabgabe entzogener Ausweise und Kontrollschilder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 123 Ziff. 1 aStGB, Art. 97 Abs. 1 Bst. c des Strassenverkehrsgesetzes [SVG]; SR 741.01). In leichten Fällen der Körperverletzung kann der Richter die Strafe mildern (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB). 16.2 Vorliegend sind Straftaten zu beurteilen, die der Beschuldigte im Zeitraum vom 13. Oktober 2015 bis zum 22. März 2016 und somit vor der Verurteilung durch die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 29. Dezember 2016 (Geldstrafe von 15 Tagessätzen) begangen hat. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt wurde, bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 aStGB). Die sog. retrospektive Konkurrenz liegt nur vor, wenn ein Täter eine oder mehrere Straftaten vor einer Verurteilung zu einer «gleichartigen Strafe» begangen hat, diese Straftaten aber erst nachträglich beurteilt werden und ebenfalls zu einer Verurteilung mit «gleichartiger Strafe» führen (ACKERMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N 128 zu Art. 49). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Rechtskraft und die Unabänderlichkeit der Grundstrafe nicht beschränkt werden, sondern umfasst deren Art, Dauer und Vollzugsform. Dass das Zweitgericht die Zusatzstrafe nach den zu Art. 49 Abs. 1 [a]StGB entwickelten Grundsätzen zu bilden hat, erlaubt es ihm nicht, im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz auf die rechtskräftige Grundstrafe zurückkommen. Zwar hat es sich in die Lage zu versetzen, in der es sich befände, wenn es alle den Grund- und Zusatzstrafen zugrunde liegenden Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat es jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermessen festzusetzenden Einsatzstrafe für die neuen Taten zu bilden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2014 vom 30.06.2016 E. 2.4.2). Im Falle der retrospektiven Konkurrenz ist das Delikt zu bestimmen, für welches das Gesetz die schwerste Strafe vorsieht. In einem ersten Schritt ist für dieses Delikt die Einsatzstrafe festzusetzen. Anschliessend ist diese Sanktion im Hinblick auf die weiteren zu beurteilenden Taten zu erhöhen. Ist das bereits abgeurteilte Delikt das schwerere, bestimmt das Gericht die Einsatzstrafe ausgehend von diesem Delikt und erhöht die Strafe gestützt auf die neu zu beurteilenden Delikte. Wenn hingegen ein neu zu beurteilendes Delikt schwerer ist, dient dieses zur Festsetzung der Einsatzstrafe, welche gestützt auf die alten, bereits abgeurteilten Delikte erhöht werden muss. Von der so gebildeten Gesamtstrafe ist die im Ersturteil ausgesprochene Strafe abzuziehen. Daraus resultiert die auszusprechende Zusatzstrafe (Urteil des Bundesgerichts 6B_384/2009 vom 5. November 2009 E. 3.5.3 mit Hinweisen). Es kann vorweg genommen werden, dass für die vorliegenden Delikte nur eine Geldstrafe als angemessene Strafart erscheint. Darüber hinaus gilt es das Verschlechterungsverbot zu berücksichtigen. Bezüglich der Verurteilung vom 29. Dezember 2016 liegt daher retrospektive Konkurrenz vor. In Übereinstimmung mit der
15 Vorinstanz legt auch die Kammer die einfache Körperverletzung als das schwerste Delikt fest. Davon ausgehend ist die Strafe aufgrund der weiter zu beurteilenden Nichtabgabe entzogener Ausweise und Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung, mehrfach begangen, sowie schliesslich um die bereits mit Strafbefehl vom 29. Dezember 2016 beurteilte Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung, mehrfach begangen, angemessen zu erhöhen und eine Gesamtstrafe zu bilden. Davon ist die mit Strafbefehl vom 29. Dezember 2016 ausgesprochene Strafe wiederum abzuziehen. Daraus ergibt sich dann die auszusprechende Zusatzstrafe. 17. Einsatzstrafe für die einfache Körperverletzung 17.1 Objektive Tatkomponenten Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) sehen beim Tatbestand von Art. 123 Ziffer 1 aStGB eine Strafe von 60 Strafeinheiten bei folgendem Referenzsachverhalt vor: «Der Täter verliert bei einem verbalen Streit in einer Bar die Beherrschung und verpasst dem Opfer einen Faustschlag ins Gesicht. Dieses erleidet einen Nasenbeinbruch. Ambulante Behandlung im Spital und drei Tage Arbeitsunfähigkeit.» Dies entspricht sowohl der aktuellen Fassung (Stand 01.07.2017, S. 46) als auch der zur Begehungszeit geltenden Fassung (Stand 01.01.2015, S. 46). Vorliegend biss der Beschuldigte B.________ unvermittelt ins rechte Handgelenk, als diese in die Auseinandersetzung zwischen ersterem und E.________ eingriff. Die Bissspuren/Verletzungen sind auf der Fotodokumentation klar zu erkennen. Der Biss hatte eine ärztliche Behandlung, inkl. prophylaktische antibiotische Therapie, Blutentnahme zur Suche nach HIV und Hepatitis B und C und Auffrischung diverser Impfungen, zur Folge. Insgesamt ist das Ausmass des verschuldeten Erfolgs als leicht einzustufen. Es handelte sich um eine leichte Verletzung, welche zwar eine ärztliche Behandlung nach sich zog, aber keine schwereren Schmerzen verursachte. Der Biss hatte keine tieferen Verletzungen zur Folge und die Durchblutung, Sensibilität und Bewegung der Hand und des Handgelenks waren nicht eingeschränkt. Die objektive Tatschwere wiegt damit insgesamt leichter als beim Referenzfall. 17.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, was sich leicht verschuldensvermindernd auswirkt. Der Beschuldigte bestritt, B.________ gebissen zu haben. Die genauen Beweggründe können deshalb nicht abschliessend eruiert werden. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte und wie ansatzweise auch aus der Berufungsbegründung des Beschuldigten hervorgeht, glaubte der Beschuldigte, dass B.________ zu seinen Lasten in die Auseinandersetzung eingriff und biss deshalb zu. Diese Reaktion ist nicht entschuldbar und wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen.
16 17.3 Fazit Tatkomponenten Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen insgesamt als leicht einzustufen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer eine Strafe von 15 Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 18. Asperation mit der Nichtabgabe entzogener Ausweise und Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung Gemäss den VBRS-Richtlinien wird die Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung beim dritten Mal mit 18 Strafeinheiten bestraft. Dies entspricht sowohl der aktuellen Fassung (Stand 01.07.2017, S. 8) als auch der zur Begehungszeit geltenden Fassung (Stand 01.01.2015, S. 8). Der Beschuldigte ist zweimal wegen Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung vorbestraft (Strafbefehl vom 12.05.2015 und vom 29.12.2016), womit es sich vorliegend um die dritte Wiederhandlung handelt. Das Versäumnis unterlief ihm vorliegend drei Mal, namentlich am 13. Oktober 2015, am 8. Dezember 2015 und am 22. März 2016. Aus seinen Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geht hervor, dass er in dieser Zeit eine Bar übernommen und sehr viel gearbeitet habe. Es sei um drei Fahrzeuge gegangen und die Administration habe ihn überfordert. Er habe dauernd Rechnungen erhalten, wobei er davon ausgegangen sei, dass er diese teilweise bereits bezahlt gehabt habe. Er habe schlicht die Übersicht verloren (pag. 156, Z. 6-13). Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs ist vorliegend als leicht zu bezeichnen. Als Beweggrund nannte der Beschuldigte Überforderung und fehlende Übersicht. Der Beschuldigte handelte nicht besonders verwerflich, wobei es dem Beschuldigten aber trotz der vielen Arbeit durchaus möglich gewesen wäre, sich regelkonform zu verhalten. Damit wäre die Tat vermeidbar gewesen. Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen insgesamt als leicht einzustufen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und der mehrfachen Begehung erachtet die Kammer eine Strafe von 20 Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Von den auferlegten 20 Tagessätzen sind 15 Tagessätze asperierend auf die Einsatzstrafe hinzuzurechnen. Damit erhöht sich diese Einsatzstrafe von 15 auf 30 Tagessätze. 19. Asperation mit der Nichtabgabe entzogener Ausweise und Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung gemäss Strafbefehl vom 29. Dezember 2016 Für die Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung, mehrfach begangen, wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 29. Dezember 2016 zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen verurteilt. Mit Verweis auf die bereits zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2016 vom 30. Juni 2016 E. 2.4.2) sind von den rechtskräftig auferlegten 15 Tagessätzen 10 Tagessätze asperierend hinzuzurechnen, so dass die hypothetische Gesamtstrafe von 30 auf 40 Tagessätze zu erhöhen ist.
17 20. Täterkomponenten Die Vorinstanz führt zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten Folgendes aus (pag. 192, S. 17 der Urteilsbegründung): «Zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnisse ist zu bemerken, dass A.________ vor diesem Verfahren bereits mehrfach im Strafregister verzeichnet war. Dies erstens mit einem Urteil (Strafmandat des damaligen Untersuchungsrichteramts II Emmental-Oberaargau) vom 16. November 2007 wegen Verfügung über mit Beschlag belegter Vermögenswerte, zweitens mit einem Urteil (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau) vom 12. Mai 2015 wegen Nichtabgabe entzogener Ausweise und Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung, Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz und Übertretung sowie fahrlässiger Übertretung des Umweltschutzgesetzes. Der im Urteilszeitpunkt noch nicht ganz 50-jährige Beschuldigte ist verheiratet, kinderlos und Geschäftsführer seiner eigenen Firma J.________, mit der er die F.________(Bar) in C.________ betrieb, wobei er gegenüber der Polizei ein Netto-Einkommen von lediglich 1'500 Franken geltend machte (pag. 93, 95, 97). Seine Schulden bezifferte er auf 80'000 Franken, dies seien Steuer- und Krankenkassenschulden sowie Verlustscheine. In der Hauptverhandlung erklärte er, seit dem 1. November 2016 führe er "die Sache selber weiter, ohne J.________", das Einkommen dürfte aber ungefähr gleich bleiben.» Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse zutreffend dargelegt. Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen an. Ergänzend ist festzuhalten, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten insofern geändert haben, als dass er ein Nettoeinkommen von CHF 2‘500.00 anstelle von CHF 1‘500.00 pro Monat generiert und sich seine Schulden nunmehr von CHF 80‘000.00 auf CHF 40‘000.00 reduziert haben (pag. 220). Elemente, die sich allenfalls strafmindernd oder straferhöhend auswirken könnten, sind nicht ersichtlich, weshalb seine persönlichen Verhältnisse neutral zu gewichten sind. Der Beschuldigte ist einschlägig wegen Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschildern vorbestraft, was sich straferhöhend auswirkt. Da vorliegend eine Zusatzstrafe auszusprechen ist und diese den Strafbefehl vom 29. Dezember 2016 betrifft, wird dieser Strafbefehl nicht zusätzlich als Vorstrafe berücksichtigt. Darüber hinaus ist ein weiteres Strafverfahren bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau wegen Nichtabgabe von Ausweisen und / oder Kontrollschildern hängig. Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren immer korrekt verhalten, was erwartet werden darf und neutral zu werten ist. Die Nichtabgabe von Ausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung hat der Beschuldigte eingestanden, nicht aber den Biss ins Handgelenk von B.________. Noch in seiner Berufungsbegründung führte er aus, dass er sich nicht daran erinnern könne, B.________ gebissen zu haben. Falls er sie doch gebissen haben sollte, so sei es Notwehr gewesen. Er könne sich vorstellen, dass er dies als Bedrohung aufgefasst und sich entsprechend gewehrt hätte (pag. 229). Einsicht und Reue sind damit nicht vorhanden. Weiter ist von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszugehen.
18 Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten aufgrund der einschlägigen Vorstrafen leicht straferhöhend aus. Damit ist die Strafe von 40 Tagessätzen auf 45 Tagessätze zu erhöhen. 21. Konkrete Strafe Zusammenfassend beträgt die hypothetische Gesamtstrafe somit 45 Tagessätze. Wird diese hypothetische Gesamtstrafe um die rechtskräftige Geldstrafe von 15 Tagessätzen gemäss Strafbefehl vom 29. Dezember 2016 reduziert, ergibt dies eine Zusatzstrafe von 30 Tagessätzen. Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3‘000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfällige Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Nach eigenen Angaben arbeitet der Beschuldigte bei einem Beschäftigungsgrad von 100% als Wirt in der F.________(Bar) und generiert ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 2‘500.00. Der Beschuldigte verfügt über kein Vermögen und hat Schulden in der Höhe von CHF 40‘000.00 (Steuern, Krankenkasse, Arztrechnungen). Seine wirtschaftlichen Verhältnisse haben sich seit dem erstinstanzlichen Urteil leicht verbessert (vgl. Ziff. 20). Vom Nettoeinkommen wird eine Pauschale von 25% für den allgemeinen Lebensaufwand (Krankenkasse, Steuern) in Abzug gebracht. Daraus resultiert eine auf CHF 10.00 abgerundete Tagessatzhöhe von CHF 60.00. Angesichts der verbesserten finanziellen Verhältnisse ist die Höhe der einzelnen Tagessätze gestützt auf Art. 391 Abs. 2 Satz 2 StPO anzupassen (BGE 144 IV 198). Zudem erfolgte die Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegend am 21. Mai 2018 und damit frühzeitig (pag. 218). Der Bericht über die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse wurde dem damaligen Verteidiger noch vor Ablauf der Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung zugestellt (pag. 224). Diese Frist wurde dem Beschuldigten sodann bis zum 16. Juli 2018 erstreckt, nachdem D.________ sein Mandat niedergelegt hatte (pag. 225; pag. 227). Der Beschuldigte hatte somit die Möglichkeit, in seiner Berufungsbegründung zu seinen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen Stellung zu nehmen. 22. Strafvollzug Für die Grundlagen des bedingten Strafvollzugs kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 194 f., S. 19 f. der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte ist hinsichtlich der Nichtabgabe entzogener Ausweise und Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung einschlägig vorbestraft. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass der Beschuldigte auch während des hängigen Strafverfahrens delinquierte, was schliesslich zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 29. Dezember 2016 geführt habe (pag. 195, S. 20 der Urteilsbegründung). Die Legalprognose ist entsprechend schlecht. Hinsichtlich des leichten Falles einer einfachen Körperverletzung zeigte der Beschuldigte keine Ein-
19 sicht und Reue. Der Beschuldigte bestritt sein Fehlverhalten hartnäckig und wollte vom Biss ins Handgelenk von B.________ nichts wissen. Die Vorinstanz hielt vor diesem Hintergrund zutreffend fest, dass eine sachlich-nüchterne Auseinandersetzung bzw. eine Reflektion seines problematischen Verhaltens unter Stress noch nicht stattgefunden habe (pag. 195, S. 20 der Urteilsbegründung). Es ist deshalb auch in diesem Punkt von einer ungünstigen Prognose auszugehen. Die Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 60.00, total ausmachend CHF 1‘800.00, ist daher unbedingt auszusprechen. Zusammenfassend wird der Beschuldigte zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend CHF 1‘800.00, verurteilt. V. Kosten und Entschädigung Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenliquidation zu bestätigen. Dem Beschuldigten sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘050.00 aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ist mit seinen Anträgen unterlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind folglich dem unterliegenden Beschuldigten aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf CHF 2‘000.00 (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 oder Art. 436 StPO ist bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht geschuldet.
20 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 28. März 2017 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als dass A.________ schuldig erklärt wurde der Nichtabgabe entzogener Ausweise und Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung, mehrfach begangen in C.________ am 13. Oktober 2015, 8. Dezember 2015 und am 22. März 2016. II. A.________ wird schuldig erklärt: der einfachen Körperverletzung, leichter Fall, begangen am 21. November 2015 in C.________, z.N. von B.________; und wird gestützt hierauf und aufgrund des rechtskräftigen Schuldspruchs in Ziffer I. hiervor in Anwendung der Art. 2 Abs. 2 StGB Art. 34, 47, 49 Abs. 1 und 2, 123 Ziffer 1 Abs. 2 aStGB Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG Art. 426, 428 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend CHF 1‘800.00 als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 29. Dezember 2016; 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘050.00; 3. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘000.00. III. 1. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer - der Generalstaatsanwaltschaft
21 Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - der .________ (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 15. Oktober 2018 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Die Gerichtsschreiberin: Volknandt Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.