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Bern Obergericht Strafkammern 26.09.2017 SK 2017 99

26. September 2017·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·3,785 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz | Strassenverkehr

Volltext

Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 17 99 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. September 2017 Besetzung Oberrichterin Hubschmid (Präsidentin i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichter Zihlmann Gerichtsschreiberin Hiltbrunner Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 28. November 2016 (PEN 16 465)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 28. November 2016 wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts um 18 km/h, begangen am 09.01.2016, 14:15 Uhr, in Frienisberg, Bernstrasse, schuldig erklärt. Er wurde verurteilt zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 1‘450.00 (pag. 135 f.). 2. Berufung Nach der mündlichen Urteilseröffnung vom 28. November 2016 meldete der Beschuldigte mündlich zu Protokoll die Berufung an (pag. 134). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 1. März 2017 (pag. 160) reichte der Beschuldigte am 22. März 2017 frist- und formgerecht seine Berufungserklärung ein. Er focht das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich an und begründete seine Berufung bereits (pag. 166 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 6. April 2017 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 205). Mit Verfügung vom 10. April 2017 ordnete die Verfahrensleitung in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an (pag. 206 f.). Der Beschuldigte verzichtete auf eine ergänzende Berufungsbegründung und verwies auf die bereits mit Berufungserklärung vom 22. März 2017 erfolgte Begründung (pag. 209). Mit Verfügung vom 28. August 2017 behielt sich die Kammer in Anwendung von Art. 344 StPO vor, den angeklagten Sachverhalt auch unter dem Aspekt der Fahrlässigkeit rechtlich zu würdigen und gewährte dem Beschuldigten das rechtliche Gehör (pag. 212). Der Beschuldigte reichte am 12. September 2017 eine Stellungnahme ein, ohne sich jedoch konkret zum Würdigungsvorbehalt zu äussern (pag. 215 ff.). 3. Anträge des Beschuldigten Der Beschuldigte stellte mit Berufungserklärung vom 22. März 2017 folgende Anträge (pag. 167): Das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 28. November 2016 im Verfahren PEN 16 495 ist aufzuheben und mit nachfolgend dargelegter Begründung neu zu entscheiden: 1. Mich von der vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung n. Art. 90 Abs. 1 SVG freizusprechen. eventualiter 2. Mich wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch (Eventual) vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung i.A.v. Art. 90 Abs. 1, Art. 27 Abs. 1, Art. 32 SVG von 8 km/h zu verurteilen und mir i.A.v. Art. 11 Abs. 1 OBG sowie Art. 1 Ziff. 303 lit. b Anhang 1 OBV (Ordnungsbussenkatalog) zu einer Busse von Fr. 120.- zu verurteilen.

3 eventualiter 3. Die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückweisen. eventualiter 4. Die auferlegten Kosten für das staatsanwaltliche Verfahren zu überprüfen und entsprechend nachfolgender Begründung in der Höhe von maximal Fr. 250.- anstelle der geforderten Fr. 450.neu aufzuerlegen. -unter Kosten- und Entschädigungsfolgen- 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat infolge der vollumfänglichen Berufung des Beschuldigten das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Sie ist dabei aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Der Beschuldigte wurde der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) schuldig gesprochen. Diese wird mit Busse bestraft und bildet damit eine Übertretung im Sinne von Art. 103 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG. Bei einer Übertretung überprüft die Kammer das erstinstanzliche Urteil mit eingeschränkter Kognition. Es kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 305 E. 4.3 S. 319; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenso vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt für die Annahme von Willkür nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1203/2014 vom 9. Juni 2015 E. 1.2. mit Hinweisen). Eine Sachverhaltsermittlung ist insbesondere nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44 mit Hinweis). 5. Einhaltung von Verfahrensgrundsätzen Der Beschuldigte macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe ihm trotz entsprechender Bitte keine vollumfängliche Einsicht in die Akten gewährt und auf eine Einvernahme verzichtet. Er habe keine Gelegenheit erhalten, sich im Vorverfahren zu den erhobenen Vorwürfen zu dokumentieren und allenfalls auch seine Standpunkte direkt der Anklagebehörde vortragen zu können. Die Staatsanwaltschaft habe gegen das Fairnessgebot und den Untersuchungsgrundsatz verstossen. Die Gerichtspräsidentin der Vorinstanz habe ihm auf sein Vorbringen hin in der Hauptverhandlung ein paar Minuten zur Aktendurchsicht gewährt. In ihrer Art und Weise der Verhandlungsführung habe er ihm gegenüber gewisse unterschwellige Animositäten gespürt. Dies sei nachvollziehbar, weil die Gerichtspräsidentin infolge der Nachlässigkeiten der Staatsanwaltschaft einen über Monate hingezogenen Schrif-

4 tenwechsel mit ihm habe führen müssen. Damit sei durch die Staatsanwaltschaft sein unantastbares Recht auf unabhängige unparteiische Richter beeinträchtigt worden (pag. 169 f.). Die Sachlage präsentierte sich für die Staatsanwaltschaft aufgrund der Anzeige der Polizei als eindeutig. Es lag eine Radarmessung vor, der Fahrzeughalter und auch der Fahrzeuglenker konnten von der Polizei identifiziert werden (vgl. pag. 2 ff.). Auch unter Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes drängten sich hier keine weiteren Untersuchungstätigkeiten auf, die zu einem anderen Beweisergebnis hätten führen können. Dieser wurde nicht verletzt. Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 18. Mai 2016 wurden dem Beschuldigten als Beilage die Anzeige der Polizei sowie die Notizen dazu vom 22. März 2016 zugestellt (pag. 15). Weitere Akten waren zu diesem Zeitpunkt bei der Staatsanwaltschaft nicht vorhanden. Eine vollumfängliche Akteneinsicht wurde dem Beschuldigten, entgegen seiner Behauptung, somit gewährt. Ausserdem forderte die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten in ihrem Schreiben auf, sich zu seiner Einsprache zu äussern. Der Beschuldigte hatte hier die Möglichkeit, sich zur Sache zu äussern und Beweisanträge zu stellen, was er jedoch unterliess. Dass die vorinstanzliche Richterin den Beschuldigten in der Hauptverhandlung aufforderte, die Strafprozessordnung wegzulegen (pag. 129 Z. 12), und das Gefühl des Beschuldigten von Animositäten ihm gegenüber, stellen keine Indizien für eine fehlende Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richterin dar. Schliesslich ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Ausstandsgrund zu bejahen, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (statt vieler BGE 137 I 227 E. 2.1). Nicht entscheidend ist die blosse subjektive Empfindung des Betroffenen. Es sind vorliegend keine Verletzungen von Verfahrensgrundsätzen festzustellen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 9. Januar 2016, um 14:15 Uhr, auf der Bernstrasse in Frienisberg die signalisierte Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit innerorts um 18 km/h überschritten zu haben (pag. 9). 7. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz Die Vorinstanz kam nach Würdigung der Beweise zum Schluss, dass der Beschuldigte der Lenker des vom Messgerät erfassten Fahrzeuges BE .________Nr. war. Für sie war erwiesen, dass er innerorts in Frienisberg zum angeklagten Zeitpunkt nach Abzug der Messtoleranz 58 km/h anstelle der erlaubten und signalisierten 40 km/h fuhr. Der Innerortscharakter dieser Strecke sei aufgrund des Ortschildes, der engen Strasse, der ab dem Ortseingang fehlenden Leitlinie in der Mitte der Strasse, der Häuser an der Messstelle sowie der Kurve nach dieser Stelle, in welcher ein Fussgängerstreifen liege, deutlich zu erkennen gewesen. Der Beschuldigte sei

5 bewusst zu schnell gefahren. Zudem sei der Beschuldigte ortskundig, da seine Schwester gemäss seiner Aussage in Frienisberg gewohnt habe (pag. 153). 8. Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet nicht, das Fahrzeug BE .________Nr. zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt und die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 18 km/h überschritten zu haben. In seiner Berufungsbegründung beschreibt er vielmehr unter Verweis auf die Akten, wie es zur Geschwindigkeitsbeschränkung in Frienisberg auf 40 km/h gekommen sei. Bei der Ortseinfahrt Frienisberg bestehe ein starkes Gefälle. Die Beschränkung auf 40 km/h könne in diesem Bereich kaum eingehalten werden und habe rein fiskalische Gründe. Der Antrag zur Senkung der Höchstgeschwindigkeit sei von der Gemeinde Seedorf ausgegangen. Eine solche Steuerung durch die Gemeinde sei aber vom Gesetz her nicht vorgesehen. Der Staat habe ohne gesetzliche Grundlage gehandelt, was willkürlich sei. Erst nach der Senkung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit auf 40 km/h sei an dieser Stelle mit Radarkontrollen begonnen worden. Die Messung an dieser Stelle sei unverhältnismässig. Seine Schwester sei früher in der Gemeinde Seedorf wohnhaft gewesen bis sie irgendwann ca. im Jahr 2009 von dort weggezogen sei. Seither habe er diese Strecke, mangels persönlichen Bezugs nicht bzw. kaum mehr befahren. Er sei also am 9. Januar 2016 auf einer Strecke unterwegs gewesen mit der trügerischen Sicherheit, diese zu kennen. Die Senkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 40 km/h auf dieser Kantonsstrasse sei ihm absolut unbekannt gewesen. Das habe dazu geführt, dass er sich zu wenig auf die neue Signalisation geachtet habe. 9. Willkürprüfung der Kammer Die Ausführungen des Beschuldigten vermögen keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz aufzuzeigen. Er versucht mit weitschweifenden abenteuerlichen Begründungen jegliche Verantwortung für sein Verhalten von sich zu weisen und diese auf den Staat zu schieben. Selbst wenn die Signalisation der Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h nach verwaltungsrechtlichen Grundsätzen nicht korrekt vorgenommen worden wäre – wofür keinerlei Anhaltspunkte bestehen – so würde dies nicht einfach dazu führen, dass die Autolenker von sich aus bestimmen könnten, sich nicht an die verfügte Signalisation halten zu müssen (vgl. unten Ziff. III.10.). Schliesslich würde dies zu völlig chaotischen Strassenverhältnissen führen. Auch bei Gefälle ist es sodann möglich, 40 km/h zu fahren. Die Behauptung des Beschuldigten, die Senkung der Höchstgeschwindigkeit im Jahr 2012 auf 40 km/h auf dieser Strecke sei ihm absolut unbekannt gewesen, widerspricht seinen eigenen Ausführungen anlässlich seines letzten Wortes vor der Vorinstanz. Dort sagte er, er habe gewusst, dass es dort ein Heim gebe, und dass beim Heim 40 km/h sei (pag. 133). Er war durchaus ortskundig und die Signalisation 40 km/h war, wie die Vorinstanz anhand der Fotodokumentation der Kantonspolizei korrekt erwog (pag. 149 f., S. 5 f. der Urteilsbegründung), gut erkennbar. Bei Aufbringen der notwendigen Aufmerksamkeit, hätte er die Geschwindigkeitsbeschränkung somit erkennen können und müssen.

6 Aufgrund der Beweislage lässt sich jedoch entgegen der Ansicht der Vorinstanz kein bewusstes Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit durch den Beschuldigten nachweisen. Die Signalisation der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 40 km/h war zwar deutlich erkennbar angebracht, so dass sie der Beschuldigte hätte bemerken können und müssen. Es liegen jedoch keine Aussagen des Beschuldigten vor, die auf ein absichtlich zu schnelles Fahren schliessen liessen. Ein bewusstes Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit lässt sich schlicht nicht nachweisen. In diesem Punkt ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung somit offensichtlich unrichtig und zu korrigieren bzw. zu ergänzen. Im Übrigen hat sie den rechtserheblichen Sachverhalt willkürfrei und korrekt festgestellt. III. Rechtliche Würdigung 10. Grundlagen Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen korrekt wiedergegeben, worauf zu verweisen ist (pag. 154, S. 10 der Urteilsbegründung). Der Vollständigkeit halber und in Bezug auf die Vorbringen des Beschuldigten wird in Ergänzung Folgendes festgehalten: Art. 27 Abs. 1 SVG schreibt vor, dass Signale und Markierungen sowie die Weisungen der Polizei befolgt werden müssen. Gemäss BGE 128 IV 184 gilt diese Pflicht zur Befolgung von Signalen und Markierungen grundsätzlich unabhängig von der Anfechtbarkeit und allenfalls erfolgten Anfechtung der zugrunde liegenden Verfügung. Signale und Markierungen richten sich an eine Vielzahl von Strassenbenutzern. Diese müssen sich auf die Verkehrszeichen verlassen können. Eine allfällige Rechtswidrigkeit eines solchen Zeichens ist meist nicht erkennbar. Auch nicht gesetzeskonforme Geschwindigkeitsbeschränkungen sind daher in der Regel zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 6B_493/2015 vom 15. April 2016 E. 2.3.2). Gemäss Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG ist im Strassenverkehrsrecht auch die fahrlässige Handlung strafbar, soweit es das Gesetz nicht ausdrücklich anders bestimmt. Bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist mangels gegenteiliger Regelung auch die fahrlässige Begehung strafbar. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). 11. Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte bringt gegen den Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG durch die Vorinstanz vor, der objektive Tatbestand sei zwar erfüllt, nicht aber der subjektive. Er habe die neue Signalisation auf 40 km/h nicht gekannt. Allenfalls könne vorgebracht werden, er habe zu wenig auf die Signalisation geachtet, was fahrlässig gewesen sei. Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tatbegehung würde jedoch gegen den Anklagegrundsatz verstossen. Die Geschwindigkeitsüberschreitung sei durch Unachtsamkeit zustande ge-

7 kommen und eine abstrakte Gefährdung habe konkret nicht vorgelegen (pag. 175 f.). 12. Würdigung der Kammer Zum einen hat der Beschuldigte die Kenntnis der Signalisation vor der Vorinstanz anlässlich seines letzten Wortes selbst eingeräumt. Zum andern war die Signalisation sehr deutlich und gleich mehrfach angebracht und die Besonderheit gar noch anhand von zusätzlichen gelben Markierungen auf der Strassenseite hervorgehoben. Der Beschuldigte, der als Fahrzeuglenker von Gesetzes wegen verpflichtet ist, die Signalisation auf den Strassen zu beachten, hätte die angegebene Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 40 km/h erkennen und befolgen können und müssen. Hätte er die von einem Fahrzeuglenker geforderte pflichtgemässe Aufmerksamkeit an den Tag gelegt, hätte er die Geschwindigkeitsüberschreitung und die geschaffene abstrakte Gefährdung (vgl. unten) vermeiden können. Er handelte daher somit fahrlässig. Eine absichtliche und somit vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung ist hingegen in Anbetracht des Beweisergebnisses nicht nachweisbar. Das SVG ordnet den Verkehr auf öffentlichen Strasse (Art. 1 Abs. 1 SVG). Art 90 SVG bezweckt, das ungestörte Funktionieren des Strassenverkehrs und Gefährdungen und Verkehrsunfälle zu verhindern (PHILLIP WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Mit Änderungen nach Via Sicura, 2. Aufl. 2015, N. 3 zu Art. 90 SVG). Eine Bestrafung nach Art. 90 Abs. 1 SVG kann aber auch ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erfolgen (WEISSENBER- GER, a.a.O., N. 24 zu Art. 90 SVG). «Abstrakte» Gefährdung bedeutet, dass eben gerade keine (konkrete) Gefährdung bestanden hat. Es hätten vorliegend jedoch Fussgänger, insbesondere ältere Heimbewohner, unterwegs sein können, was zu einer konkreten Gefahr hätte führen können. Auf dieser abstrakten Gefahrensituation fusst die bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung. Die abstrakte Gefährdung liegt vor. Sämtliche Tatbestandelemente sind erfüllt. Der Beschuldigte hat sich der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Geschwindigkeit innerorts um 18km/h schuldig gemacht. Es bleibt zu prüfen, ob ein solcher Schuldspruch, wie der Beschuldigte behauptet, den Anklagegrundsatz verletzt. 13. Zum Anklagegrundsatz Der Tatbestand der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG kann sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden (vgl. Art. 100 Ziff. 1 SVG). Gerade bei Geschwindigkeitsüberschreitungen im Strassenverkehr ist jedem Fahrzeuglenker bekannt, dass auch fehlende Aufmerksamkeit grundsätzlich zu Strafbarkeit führt. Aus dem als Anklageschrift geltenden Strafbefehl (Art. 356 Abs. 1 StPO) ergibt sich der Vorwurf an den Beschuldigten in tatsächlicher Hinsicht klar (pag. 9). Dass der Strafbefehl sich in subjektiver Hinsicht nicht ausführlicher äussert und Art. 100 Ziff. 1 SVG nicht aufgeführt wird, schadet nicht. Schliesslich ist die Anklageschrift nicht Selbstzweck, sondern dient der Umgrenzung des Prozessge-

8 genstandes und der Information der beschuldigten Person, damit diese die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen. Etwaige Ungenauigkeiten sind daher nicht entscheidend (Urteil des Bundesgericht 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017 E. 3.3.3 mit Hinweisen u.a. auf BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 und BGE 140 IV 188 E. 1.3 f.). Der Beschuldigte konnte sich vorliegend angemessen verteidigen. Im Übrigen ist das Gericht zwar an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Die vorinstanzliche Richterin hatte dem Beschuldigten in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf dessen Nachfrage hin mitgeteilt, er sei wegen vorsätzlicher Begehung des Delikts angeklagt (pag. 128). Im Protokoll ist keine Begründung dieser Auffassung enthalten. In der Folge wurde er von der Vorinstanz auch für das vorsätzliche Delikt verurteilt. Die Kammer hat sich in Anwendung von Art. 344 StPO ausdrücklich vorbehalten, den angeklagten Sachverhalt auch unter dem Aspekt der Fahrlässigkeit rechtlich zu würdigen und hat dem Beschuldigten das rechtliche Gehör gewährt (pag. 212). Er erhielt somit die Möglichkeit, sich auch gegen den Vorwurf einer fahrlässig begangenen Verkehrsregelverletzung zu verteidigen. Der Anklagegrundsatz wurde nicht verletzt und steht folglich einem Schuldspruch wegen Fahrlässigkeit nicht entgegen. IV. Strafzumessung 14. Allgemeines und Strafrahmen Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 154 f., S. 10 f. der Urteilsbegründung). Die von der Vorinstanz erwähnten Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS) dienen als Orientierungshilfe für die Strafzumessung. Die Richtlinien sehen bei Überschreitung der allgemeinen, fahrzeugbedingten oder signalisierten Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der technisch bedingten Sicherheitsmarge innerorts bei einer Überschreitung von 16-20 km/h eine Ordnungsbusse von CHF 400.00 vor (S. 22). Die Richtlinien unterscheiden nicht zwischen fahrlässigem und vorsätzlichem Handeln. Die einzelnen Strafzumessungskriterien sind trotz der vorliegenden Richtlinien zu berücksichtigen. Die Vorinstanz ist diesbezüglich korrekt vorgegangen. 15. Tatkomponenten Wie die Vorinstanz richtig erwog, wiegt die objektive Tatschwere im vorliegenden Fall leicht. Innerorts 18 km/h zu schnell unterwegs zu sein ist zwar eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung. Durch die zu schnelle Fahrt des Beschuldigten wurden jedoch keine anderen Verkehrsteilnehmer (konkret) gefährdet. Die Sicht war am Tattag gut. Auf der subjektiven Seite handelte der Beschuldigte fahrlässig und die Tat wäre bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit problemlos vermeidbar gewesen. Insgesamt wiegt das Verschulden leicht.

9 16. Täterkomponenten Es handelt sich nicht um den ersten Verstoss des Beschuldigten gegen das Strassenverkehrsgesetz und auch nicht um seine erste Geschwindigkeitsüberschreitung. Mit Urteil der 1. Strafkammer SK 2016 136 vom 16. September 2016 wurde der Beschuldigte wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h verurteilt. Dieses Urteil wurde vom Bundesgericht mit seinem Urteil 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017 bestätigt. Im Jahr 2009 wurde dem Beschuldigten der Fahrausweis für einen Monat entzogen (pag. 68 f.). Gemäss Aussage des Beschuldigten stand dies im Zusammenhang mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung (pag. 131 Z. 30 f.). Die Kammer berücksichtigt vor allem die erst kürzlich ausgesprochene einschlägige Verurteilung deutlich straferhöhend. Ansonsten geben die Täterkomponenten des Beschuldigten zu keinen Bemerkungen Anlass und wirken sich neutral auf die Strafhöhe aus (vgl. Erwägung der Vorinstanz auf pag. 156, S. 12 der Urteilsbegründung). 17. Konkretes Strafmass Unter Berücksichtigung der Täterkomponenten wiegt das Verschulden etwas höher aber immer noch leicht. Nach Ansicht der Kammer würde sich aufgrund der früheren Strafen des Beschuldigten eher eine leicht höhere Busse als die in den Richtlinien vorgesehene Regelbusse aufdrängen. Sie ist jedoch an das Verschlechterungsgebot gebunden, sodass sie die von der Vorinstanz ausgesprochene Busse von CHF 400.00 nicht überschreiten darf. Der Beschuldigte ist folglich erneut zu einer Busse von CHF 400.00 zu verurteilen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB auf vier Tage festzusetzen. 18. Gleichbehandlung Der Beschuldigte monierte, er werde trotz fehlendem Verkehr auf der Strasse und ohne jegliche Gefährdung Dritter gleich hart bestraft wie ein anderer, der vor dem Obergerichtsgebäude durchfahre und mit 68 km/h durch das Länggass-Quartier donnere (pag. 177). Dem ist zu widersprechen. Ausserhalb des Ordnungsbussenverfahrens wird die Gefährdungssituation im Einzelfall bei der Strafzumessung bei der Prüfung der objektiven Tatschwere durchaus berücksichtigt. Auch berücksichtigt werden die Täterkomponenten, die sich im Falle des Beschuldigten grundsätzlich straferhöhend auswirken. Es kommt somit auf den konkreten Fall an, wie hoch die Strafe ausfällt. Die ausgesprochene Übertretungsbusse von CHF 400.00 ist für den Fall des Beschuldigten angemessen. Es liegt keine Ungleichbehandlung zu einem theoretischen und abstrakten Sachverhalt vor. V. Kosten und Entschädigung Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Fall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffenen Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldig-

10 te Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihrer Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte wird wie bereits von der Vorinstanz verurteilt. Er hat somit die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Der Beschuldigte brachte zur Kostenhöhe vor, die Staatsanwaltschaft habe ihm im Strafbefehl Gebühren in der Höhe von CHF 200.00 sowie mit Verfügung vom 13. Juni 2016 (pag. 1) zusätzliche CHF 50.00 für das Einspracheverfahren, insgesamt CHF 250.00, auferlegt. Danach habe sich die Staatsanwaltschaft nicht mehr mit dem Fall befasst. Es erschliesse sich ihm nicht, weshalb die Vorinstanz die staatsanwaltlichen Kosten auf CHF 450.00 erhöht habe. In diesem Punkt ist dem Beschuldigten beizupflichten. Die Kosten der Untersuchung sind auf CHF 250.00 festzusetzen. Zusammen mit den Gebühren der Vorinstanz werden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf CHF 1‘250.00 festgesetzt. Im Berufungsverfahren wird der Beschuldigte zwar wie vor erster Instanz verurteilt und unterliegt damit mit seinem Hauptantrag auf Freispruch. Immerhin hat er für sich insofern ein günstigeres Urteil erwirkt, als die Kammer nur eine fahrlässige Verkehrsregelverletzung annimmt und die erstinstanzlichen Verfahrenskosten korrigiert. Es rechtfertigt sich daher, den Beschuldigten nicht als vollständig unterliegend zu betrachten. Von den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 600.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), hat er nur ¾, ausmachend CHF 450.00, zu tragen. Die restlichen Verfahrenskosten von ¼, ausmachend CHF 150.00, gehen zu Lasten des Kantons Bern. VI. Verfügungen Gestützt auf Art. 104 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 Bst. b der Verkehrszulassungsverordnung (VZV; SR 741.51) ist das Urteil auf Verlangen im Einzelfall dem Strassenverkehrsamt des Kantons Bern schriftlich mitzuteilen. In den Akten findet sich kein Ersuchen des Strassenverkehrsamtes um Mitteilung des Urteils im vorliegenden Fall. Auf die Mitteilung wird deshalb verzichtet.

11 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der einfachen Verkehrsregelverletzung durch Überschreiten der signalisierten Geschwindigkeit innerorts um 18km/h, begangen am 9. Januar 2016, um 14:15 Uhr, in Frienisberg, Bernstrasse und in Anwendung der Artikel 27 Abs. 1, Art. 32 Abs. 2, 90 Abs. 1, 100 Ziff. 1 SVG 4a Abs. 5 VRV 22 Abs. 1, 108 SSV 47 und 106 StGB 426 und 428 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 4 Tage festgesetzt. 2. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘250.00. 3. Zur Bezahlung von ¾ der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 600.00, ausmachend CHF 450.00. Die restlichen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von ¼, ausmachend CHF 150.00 trägt der Kanton Bern. II. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - der Vorinstanz

12 Bern, 26. September 2017 Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Hubschmid i.V. Oberrichter Zihlmann Die Gerichtsschreiberin: Hiltbrunner Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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