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Bern Obergericht Strafkammern 18.12.2018 SK 2017 447

18. Dezember 2018·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·13,371 Wörter·~1h 7min·1

Zusammenfassung

Verleumdung, evtl. üble Nachrede, Beschimpfung, sexuelle Belästigung | Strafgesetz

Volltext

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 17 447 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. Dezember 2018 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Kiener Gerichtsschreiberin Segessenmann Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1 C.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 2 D.________ a.v.d. Rechtsanwalt E.________ Beschuldigte 3 F.________ a.v.d. Rechtsanwältin G.________ Beschuldigter 4 H.________ a.v.d. Rechtsanwalt I.________ Beschuldigter 5 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Berufungsführerin und J.________ v.d. Rechtsanwalt K.________ Strafklägerin

2 Gegenstand Verleumdung, evtl. üble Nachrede, Beschimpfung, sexuelle Belästigung sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 28.08.2017 (PEN 2017 239-244)

3 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Am 28. August 2017 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht) A.________ (nachfolgend Beschuldigter 1), C.________ (nachfolgend Beschuldigter 2), D.________ (nachfolgend Beschuldigte 3), F.________ (nachfolgend Beschuldigter 4), und H.________ (nachfolgend Beschuldigter 5) frei von den Anschuldigungen der Verleumdung, evtl. üblen Nachrede und der sexuellen Belästigung, angeblich begangen am 13. Oktober 2014 in Bern. Für die Freisprüche schied die Vorinstanz Verfahrenskosten aus und richtete den Beschuldigten eine anteilsmässige Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte aus. Hingegen wurden die Beschuldigten der Beschimpfung schuldig erklärt, begangen am 13. Oktober 2014 in Bern, und hierfür verurteilt zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen (Beschuldigte 3: 30 Tagessätze, Beschuldigter 5: 20 Tagessätze), zur Bezahlung der anteilsmässigen auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten und in solidarischer Haftung zur Bezahlung einer Entschädigung für die Aufwendungen von J.________ (nachfolgend Strafklägerin) im Strafverfahren. Betreffend die Beschuldigte 3 führte die Vorinstanz ein Widerrufsverfahren durch. Der der Beschuldigten 3 am 20. Januar 2014 für eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen à CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wurde nicht widerrufen, hingegen hatte sie die Kosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 zu tragen (pag. 342 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 7. September 2017 formund fristgerecht die Berufung an (pag. 394). In der ebenfalls form- und fristgerecht erfolgten Berufungserklärung vom 23. November 2017 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft aufgrund der Subsidiarität der Beschimpfung gegenüber der Verleumdung, evtl. üblen Nachrede die vollumfängliche Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils (pag. 404 ff.). Nicht angefochten wurde das Urteil lediglich betreffend Widerrufsverfahren (pag. 405). Mit Verfügung vom 23. November 2017 gewährte die Verfahrensleitung den Beschuldigten und der Strafklägerin Gelegenheit, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 410 f.). Am 14. Dezember 2017 erklärte Rechtsanwalt E.________ namens der Beschuldigten 3, dass weder Anschlussberufung erklärt noch ein Nichteintreten beantragt werde (pag. 420). Mit Verfügung vom 3. Januar 2018 stellte die Verfahrensleitung fest, dass sich die übrigen Parteien innert Frist nicht hätten vernehmen lassen. Den Beschuldigten 4 und 5 wurde eine notwendige Verteidigung beigeordnet. Sie wurden aufgefordert, innert Frist einen Verteidiger zu bezeichnen, ansonsten das Gericht diesen bestimmen werde (pag. 422 f.). Da sich beide Beschuldigte nicht vernehmen liessen, ernannte die Verfahrensleitung am 31. Januar 2018 zwei amtliche Verteidiger und forderte sie auf, ihr Einverständnis schriftlich zu bestätigen (pag. 426 ff.). Die Anwälte und Beschuldigten kamen dieser Aufforde-

4 rung nach (pag. 433 ff., 439 ff.). Mit Eingabe vom 5. März 2018 ersuchte die Beschuldigte 3 darum, dass Rechtsanwalt E.________ als amtlicher Verteidiger einzusetzen sei. Zur Begründung machte sie geltend, dass sie sich in Ausbildung befinde und ihre finanziellen Verhältnisse nicht ausreichend seien. Dem Gesuch legte sie die ihre finanziellen Verhältnisse betreffenden üblichen Dokumente bei (pag. 445 ff). Mit Verfügung vom 23. März 2018 hiess die Verfahrensleitung das Gesuch gut und setzte Rechtsanwalt E.________ als amtlichen Verteidiger ein. Weiter nahm sie die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht und forderte die Parteien auf, bekanntzugeben, ob sie damit einverstanden seien (pag. 471 ff.). Die Strafklägerin erklärte sich am 28. März 2018 mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 486). Am 27. März 2018 ersuchte Rechtsanwalt B.________ um Anordnung der amtlichen Verteidigung unter Beiordnung des unterzeichneten Rechtsanwalts. Zur Begründung machte er geltend, der Beschuldigte 2 verfüge nicht über die nötigen finanziellen Mittel, um die Verteidigung zu finanzieren. Dem Gesuch legte er ebenfalls Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen seines Klienten bei (pag. 487 ff.). Ein weiteres Gesuch von Rechtsanwalt B.________ um Einsetzung als amtlicher Verteidiger ging samt Beilagen gleichentags für den Beschuldigten 1 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 508 ff.). Die Verfahrensleitung hiess beide Gesuche mit Verfügung vom 4. April 2018 gut (pag. 518/1 f.). Auch die Beschuldigten und die Generalstaatsanwaltschaft erklärten sich in der Folge mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (Generalstaatsanwaltschaft: pag. 553; Beschuldigte 3: pag. 519; Beschuldigter 4: pag. 554; Beschuldigter 5: pag. 556; Beschuldigte 1 und 2: pag. 585). Mit Verfügung vom 23. April 2018 ordnete die Verfahrensleitung daraufhin die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an und forderte die Generalstaatsanwaltschaft auf, innert Frist die schriftliche Berufungsbegründung einzureichen, ansonsten die Berufung als zurückgezogen gelte (pag. 588 ff.). Dieser Aufforderung kam die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 24. Mai 2018 nach (pag. 592 ff.), woraufhin den Beschuldigten und der Strafklägerin Gelegenheit gewährt wurde, ihrerseits eine schriftliche Stellungnahme einzureichen (pag. 608 ff.). Die Strafklägerin schloss sich mit Eingabe vom 2. Juli 2018 den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft an und verzichtete im Übrigen auf eine Stellungnahme (pag. 616). Die Beschuldigten reichten allesamt fristgerecht ihre Stellungnahme ein (Beschuldigte 3: pag. 618 ff.; Beschuldigter 4: pag. 623 ff.; Beschuldigte 1 und 2: pag. 640 ff.; Beschuldigter 5: pag. 657 ff.). Mit Verfügung vom 9. Juli 2018 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erachtet. Die Parteien wurden aufgefordert, allfällige Schlussbemerkungen umgehend einzureichen (pag. 670 f.). 3. Anträge der Parteien In der Berufungsbegründung vom 24. Mai 2018 stellte und begründete die Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 592 ff.): A. A.________ 1. A.________ sei schuldig zu erklären wegen 1.1 Verleumdung, begangen dadurch, dass die Beschuldigten von der Privatklägerin wider besseres Wissen behaupten, ihr politischer Erfolg basiere darauf, dass sie Männern jederzeit sexuell zu

5 Diensten sei und dass ihre sexuelle Verfügbarkeit „rund um die Uhr" wiederum der Grund dafür sei, dass sie ein Burnout erlitten habe; 1.2 Beschimpfung, begangen dadurch, dass die Beschuldigten die Privatklägerin im Songtext als „Bitsch" und „geili Sau" beschimpfen; zudem schrieb A.________ auf www.youtube.com, dass die Privatklägerin tatsächlich eine „Fotze" sei, was eine zusätzliche Beschimpfung darstellt; 1.3 sexueller Belästigung, begangen dadurch, dass die Beschuldigten die Privatklägerin in grober Weise durch Worte sexuell belästigen, indem sie im Songtext die Privatklägerin mehrfach explizit in Zusammenhang mit sexuellen Handlungen stellen bzw. sie zu sexuellen Handlungen auffordern („isch guet fürnes Fickli", „mit Abstand die geilsti Sau", „bruchsch e Dick i dire Fotze", „dini Cuchi isch offe", „chum mir all Stund cho blowe", „es paar Blowjobs vom Bundeshus entfäm", „rumd um d'Uhr Schwänz im Muul", „Schwanztherapie", „polier mit Dick", „gib i dir Cock i d'Schnorre"). 2. A.________ sei zu verurteilen: 2.1 zu einer Geldstrafe von 115 Tagessätzen zu je CHF 70.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei; 2.2 zu einer Busse von CHF 1000.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen); 2.3 zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. B. C.________ 1. C.________ sei schuldig zu erklären wegen 1.1 Verleumdung, begangen dadurch, dass die Beschuldigten von der Privatklägerin wider besseres Wissen behaupten, ihr politischer Erfolg basiere darauf, dass sie Männern jederzeit sexuell zu Diensten sei und dass ihre sexuelle Verfügbarkeit „rund um die Uhr" wiederum der Grund dafür sei, dass sie ein Burnout erlitten habe; 1.2 Beschimpfung, begangen dadurch, dass die Beschuldigten die Privatklägerin im Songtext als „Bitsch" und „geili Sau" beschimpfen; zudem schrieb A.________ auf www.youtube.com, dass die Privatklägerin tatsächlich eine „Fotze" sei, was eine zusätzliche Beschimpfung darstellt; 1.3 sexueller Belästigung, begangen dadurch, dass die Beschuldigten die Privatklägerin in grober Weise durch Worte sexuell belästigen, indem sie im Songtext die Privatklägerin mehrfach explizit in Zusammenhang mit sexuellen Handlungen stellen bzw. sie zu sexuellen Handlungen auffordern („isch guet fürnes Fickli", „mit Abstand die geilsti Sau", „bruchsch e Dick i dire Fotze", „dini Cuchi isch offe", „chum mir all Stund cho blowe", „es paar Blowjobs vom Bundeshus entfäm", „rumd um d'Uhr Schwänz im Muul", „Schwanztherapie", „polier mit Dick", „gib i dir Cock i d'Schnorre"). 2. C.________ sei zu verurteilen: 2.1 zu einer Geldstrafe von 105 Tagessätzen zu je CHF 40.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei; 2.2 zu einer Busse von CHF 1000.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen); 2.3 zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. C. D.________ 1. D.________ sei schuldig zu erklären wegen

6 1.1 Verleumdung, begangen dadurch, dass die Beschuldigten von der Privatklägerin wider besseres Wissen behaupten, ihr politischer Erfolg basiere darauf, dass sie Männern jederzeit sexuell zu Diensten sei und dass ihre sexuelle Verfügbarkeit „rund um die Uhr" wiederum der Grund dafür sei, dass sie ein Burnout erlitten habe; 1.2 Beschimpfung, begangen dadurch, dass die Beschuldigten die Privatklägerin im Songtext als „Bitsch" und „geili Sau" beschimpfen; zudem schrieb A.________ auf www.youtube.com, dass die Privatklägerin tatsächlich eine „Fotze" sei, was eine zusätzliche Beschimpfung darstellt; 1.3 sexueller Belästigung, begangen dadurch, dass die Beschuldigten die Privatklägerin in grober Weise durch Worte sexuell belästigen, indem sie im Songtext die Privatklägerin mehrfach explizit in Zusammenhang mit sexuellen Handlungen stellen bzw. sie zu sexuellen Handlungen auffordern („isch guet fürnes Fickli", „mit Abstand die geilsti Sau", „bruchsch e Dick i dire Fotze", „dini Cuchi isch offe", „chum mir all Stund cho blowe", „es paar Blowjobs vom Bundeshus entfäm", „rumd um d'Uhr Schwänz im Muul", „Schwanztherapie", „polier mit Dick", „gib i dir Cock i d'Schnorre"). 2. D.________ sei zu verurteilen: 2.1 zu einer Geldstrafe von 115 Tagessätzen zu je CHF 20.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe mit einer Probezeit von 3 Jahren aufzuschieben sei; 2.2 zu einer Busse von CHF 1000.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen); 2.3 zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. D. F.________ 1. F.________ sei schuldig zu erklären wegen 1.1 Verleumdung, begangen dadurch, dass die Beschuldigten von der Privatklägerin wider besseres Wissen behaupten, ihr politischer Erfolg basiere darauf, dass sie Männern jederzeit sexuell zu Diensten sei und dass ihre sexuelle Verfügbarkeit „rund um die Uhr" wiederum der Grund dafür sei, dass sie ein Burnout erlitten habe; 1.2 Beschimpfung, begangen dadurch, dass die Beschuldigten die Privatklägerin im Songtext als „Bitsch" und „geili Sau" beschimpfen; zudem schrieb A.________ auf www.youtube.com, dass die Privatklägerin tatsächlich eine „Fotze" sei, was eine zusätzliche Beschimpfung darstellt; 1.3 sexueller Belästigung, begangen dadurch, dass die Beschuldigten die Privatklägerin in grober Weise durch Worte sexuell belästigen, indem sie im Songtext die Privatklägerin mehrfach explizit in Zusammenhang mit sexuellen Handlungen stellen bzw. sie zu sexuellen Handlungen auffordern („isch guet fürnes Fickli", „mit Abstand die geilsti Sau", „bruchsch e Dick i dire Fotze", „dini Cuchi isch offe", „chum mir all Stund cho blowe", „es paar Blowjobs vom Bundeshus entfäm", „rumd um d'Uhr Schwänz im Muul", „Schwanztherapie", „polier mit Dick", „gib i dir Cock i d'Schnorre"). 2. F.________ sei zu verurteilen: 2.1 zu einer Geldstrafe von 105 Tagessätzen zu je CHF 130.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei; 2.2 zu einer Busse von CHF 1000.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen); 2.3 zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. D. H.________

7 1. H.________ sei schuldig zu erklären wegen 1.1 Verleumdung, begangen dadurch, dass die Beschuldigten von der Privatklägerin wider besseres Wissen behaupten, ihr politischer Erfolg basiere darauf, dass sie Männern jederzeit sexuell zu Diensten sei und dass ihre sexuelle Verfügbarkeit „rund um die Uhr" wiederum der Grund dafür sei, dass sie ein Burnout erlitten habe; 1.2 Beschimpfung, begangen dadurch, dass die Beschuldigten die Privatklägerin im Songtext als „Bitsch" und „geili Sau" beschimpfen; zudem schrieb A.________ auf www.youtube.com, dass die Privatklägerin tatsächlich eine „Fotze" sei, was eine zusätzliche Beschimpfung darstellt; 1.3 sexueller Belästigung, begangen dadurch, dass die Beschuldigten die Privatklägerin in grober Weise durch Worte sexuell belästigen, indem sie im Songtext die Privatklägerin mehrfach explizit in Zusammenhang mit sexuellen Handlungen stellen bzw. sie zu sexuellen Handlungen auffordern („isch guet fürnes Fickli", „mit Abstand die geilsti Sau", „bruchsch e Dick i dire Fotze", „dini Cuchi isch offe", „chum mir all Stund cho blowe", „es paar Blowjobs vom Bundeshus entfäm", „rumd um d'Uhr Schwänz im Muul", „Schwanztherapie", „polier mit Dick", „gib i dir Cock i d'Schnorre"). 2. H.________ sei zu verurteilen: 2.1 zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je CHF 110.00 als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23.02.2016, wobei der Vollzug der Geldstrafe mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei; 2.2 zu einer Busse von CHF 1000.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen); 2.3 zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. Die Strafklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt K.________, liess sich am 2. Juli 2018 vernehmen und verzichtete auf eine detaillierte Stellungnahme (pag. 616). Rechtsanwalt E.________ stellte am 5. Juli 2018 namens der Beschuldigten 3 folgende Anträge (pag. 618): Ad C. Ziff. 1: Die Anträge der Berufungsführerin seien abzuweisen bezüglich Verleumdung (Ziff. 1.1.) und sexueller Belästigung (Ziff. 1.3.). Ad C. Ziff. 2.: Die Anträge der Berufungsführerin seien abzuweisen, soweit diese über die Strafzumessung gemäss Urteil des Regionalgericht Bern-Mittelland vom 28. August 2017 (PEN 17 239-244) hinausgehen. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge Rechtsanwältin G.________ stellte am 6. Juli 2018 namens des Beschuldigten 4 folgende Anträge (pag. 625): Die Berufung vom 7. September 2017 sei vollumfänglich abzuweisen und das Urteil des Regionalgericht Bern-Mittelland vom 28. August 2017 (PEN 17 239-244) sei zu bestätigen. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen Rechtsanwalt B.________ stellte am 6. Juli 2018 namens der Beschuldigten 1 und 2 folgende Anträge (pag. 642): 1. Die beiden Berufungsführer seien beide freizusprechen: a. vom Vorwurf der Verleumdung evtl. der üblen Nachrede;

8 b. vom Vorwurf der sexuellen Belästigung; unter Ausrichtung einer Entschädigung von insgesamt CHF 1‘469.00 an den Beschuldigten 1 bzw. von CHF 1‘582.00 an den Beschuldigten 2; und unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von je CHF 726.00 auf den Kanton Bern. 2. Die beiden Berufungsführer seien beide der Beschimpfung schuldig zu sprechen und je wie folgt zu verurteilen: a. zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 1‘250.00; b. zu den auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 374.00; c. in solidarischer Haftung mit dem jeweiligen anderen Berufungsgegner sowie D.________, F.________ und H.________, der Strafklägerin eine Entschädigung für ihre Aufwendungen in gerichtlich zu bestimmender Höhe zu bezahlen. 3. Die Kosten des obergerichtlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 4. Den Berufungsgegnern 1 und 2 seien für das obergerichtliche Verfahren je eine angemessene Entschädigung in der Höhe der noch einzureichenden Kostennote zuzusprechen. Rechtsanwalt I.________ stellte am 6. Juli 2018 namens des Beschuldigten 5 folgende Anträge (pag. 658): I. H.________ sei freizusprechen 1. vom Vorwurf der Verleumdung evtl. der üblen Nachrede, angeblich begangen am 13.10.2014 in Bern und anderswo zum Nachteil von J.________; 2. vom Vorwurf der sexuellen Belästigung, angeblich begangen am 13.10.2014 in Bern und anderswo zum Nachteil von J.________; unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 660.00 und Auslagen von CHF 66.00, insgesamt bestimmt auf CHF 726.00, an den Kanton Bern. II. H.________ (vgt.) sei schuldig zu erklären der Beschimpfung, begangen am 13.10.2014 in Bern und anderswo zum Nachteil von J.________. Ill. H.________ (vgt.) sei in Anwendung der massgeblichen Bestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 2'200.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23.02.2016; Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. 2. zu den auf den Schuldspruch entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 340.00 und Auslagen von CHF 34.00, insgesamt bestimmt auf CHF 374.00; 3. in solidarischer Haftung mit C.________, D.________, F.________ und A.________, der Privatklägerin (recte: Strafklägerin) eine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Verfahren in Höhe von insgesamt CHF 2'566.80 zu bezahlen. IV. Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen.

9 V. H.________ (vgt.) sei eine angemessene Entschädigung für die zweitinstanzlichen Verteidigungskosten gemäss einzureichender Honorarnote auszurichten. VI. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden über die Beschuldigten mit Verfügung vom 23. März 2018 aktuelle Strafregisterauszüge (Beschuldigter 1: pag. 536; Beschuldigter 2: pag. 537; Beschuldigte 3: pag. 538; Beschuldigter 4: pag. 539 f.; Beschuldigter 5: pag. 541) und Leumundsberichte (Beschuldigte 3: pag. 521 ff.; Beschuldigter 1: pag. 529 ff.; Beschuldigter 5: pag. 542 ff./578 ff.; Beschuldigter 4: pag. 549 ff.; Beschuldigter 2: pag. 558 ff.) eingeholt (pag. 471 ff.). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge Anfechtung der Freisprüche von den Anschuldigungen der Verleumdung, evtl. üblen Nachrede und sexuellen Belästigung durch die Generalstaatsanwaltschaft hat die Kammer diese Vorwürfe zu überprüfen. Damit zusammenhängend sind auch die Straf-, Kosten- und Entschädigungsfolgen zu überprüfen. Rechtskräftig sind hingegen die Schuldsprüche wegen Beschimpfung. Alle Beschuldigten haben den entsprechenden Schuldspruch akzeptiert, und auch die Generalstaatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung des erstinstanzlichen Schuldspruchs. Desgleichen in Rechtskraft erwachsen ist der Nichtwiderruf im Verfahren gegen die Beschuldigte 3. Anzumerken ist, dass eine weitere Verurteilung wegen Beschimpfung wie die Generalstaatsanwaltschaft sie fordert (Schuldspruch wegen Beschimpfung als «Fotze», pag. 600) bereits aufgrund des Anklagegrundsatzes ausgeschlossen ist. Gemäss dem in Art. 9 Abs. 1 StPO verankerten Anklagegrundsatz kann ein Schuldspruch nur gestützt auf den in der Anklageschrift (bzw. vorliegend im Strafbefehl, der als Anklage dient) umschriebenen Sachverhalt erfolgen. Im Strafbefehl wird nur der Ausdruck «Bitch» als Beschimpfung angeklagt (pag. 171). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils in den angefochtenen Punkten über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der Berufung der Generalstaatsanwaltschaft ist sie nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Sachverhalt gemäss Strafbefehl (Anklage) Der angeklagte Sachverhalt ist für alle Beschuldigten identisch. Ihnen wird folgender Vorwurf gemacht (pag. 170 f.): Am 13.10.2014 wurde unter der lnternetadresse L.________ durch die Musiker mit dem Pseudonym „M.________" das Musikalbum „N.________" veröffentlicht. Titel Nr.5 dieses Albums lautet „J.________". Der Zusatz zum erwähnten Musiktitel lautet O.________", womit zum Ausdruck gebracht wird, dass die unter den entsprechenden Pseudonymen agierenden Musiker bei diesem Titel

10 neben den Hauptinterpreten „M.________" als Gastinterpreten auftreten. Der Titel „J.________" war und ist im Internet seit der Veröffentlichung bis zum aktuellen Zeitpunkt unter der oben angegebenen Adresse abrufbar, ebenso auch unter www.youtube.ch, Y.________ und Z.________. […] Die beschuldigten Personen haben das fragliche Stück gemeinsam aufgenommen im Wissen und in der Absicht, dieses im Internet zu veröffentlichen und die Privatklägerin damit in der Öffentlichkeit zu beschimpfen und wider besseres Wissen eines unehrenhaften Verhaltens zu beschuldigen. Der Mundart gerappte Text des Stücks „J.________" lautet wie folgt: Männerstimme: Mis Motto: J.________ isch guet fürnes Fickli. Du hätsch gäm e reini Schwiz, i hät gär e Putzfrau, mir si nid mal so verschide, Bitch. Du bisch mit Abstand die geilsti Sau, wo üs politisch länkt. Nimm mi Sowjet-Gurt, polier der Stäm. Liebsch das Umegezicke mit em Räschte vor Regierig, doch würsch du wieder mal richtig gfiggt, wärsch gloub e Liebi. Bruchsch e Dick i dire Fotze, du gisch di nur verschlosse, denn i weiss, dini Chuchi isch pflägt, Baby, und si isch offe. J.________, süessi Versuechig, gib ihre e Chlapf ufen Arsch und säge: hopp zrügg id Chuchi. Bach mir e Gratin, chum mir all Stund cho blowe. Konservativi Bitches verhalte sich no wie Froue. [. .] Frauenstimme: Lueg mal dört isch J.________. Lueg mal wie sie rassig isch. Sie stigt us der Tracht für di und blibt no chli wach für di. Nur no es paar Blowjobs vom Bundeshuus entfämt, het si nid vergässe war d'Familie ernährt. Hät i rund um d'Uhr Schwänz im Muul vom Q.________ und P.________, hät i o nes Burnout und sVolk treit när d' Choschte. Im nächschte Volks fescht gits wider Schwanztherapie, Zähn zämebisse, Erfolg het si Priis. Männerstimme: [...] Wosch politisiere, polier lieber mi Dick. Statt z'manipuliere schmier der Honig a d‘Lippe. Strick mer Socke. Choch mer Suppe. Und zum Dessert gib i dir Cock i d'Schnorre. […] Konkret wird den Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: - Sie hätten die Strafklägerin als «Bitch» beschimpft (die entsprechenden Schuldsprüche sind in Rechtskraft erwachsen, weitere Schuldsprüche sind aufgrund des Anklagegrundsatzes wie erwähnt ausgeschlossen). - Sie hätten wider besseres Wissen behauptet, der politische Erfolg der Strafklägerin basiere darauf, dass sie Männern jederzeit sexuell zu Diensten stehe, und dass ihre sexuelle Verfügbarkeit rund um die Uhr der Grund dafür sei, dass sie ein Burnout erlitten habe.

11 - Sie hätten die Strafklägerin sexuell in grober Weise durch Worte belästigt, indem sie im Songtext diese mehrfach explizit in Zusammenhang mit sexuellen Handlungen gestellt respektive sie zu solchen Handlungen aufgefordert hätten. 7. Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt Der Sachverhalt gemäss Strafbefehl (Anklage) ist im Wesentlichen unbestritten. Unbestritten ist insbesondere, dass die Beschuldigten zusammen gehandelt haben bzw. den Song gemeinsam erarbeitet und veröffentlicht haben. Ebenso ist unbestritten, dass der Song durch die Beschuldigten auf ihrer Bandwebsite veröffentlicht, zu keinem Zeitpunkt öffentlich aufgeführt, und von keinem der Beschuldigten jemals Bemühungen unternommen wurden, den Text der Strafklägerin persönlich zur Kenntnis zu bringen. Schliesslich ist unbestritten, dass die Beschuldigten wussten, dass die Strafklägerin ihren politischen Erfolg nicht sexuellen Gefälligkeiten gegenüber den Politikern P.________ und Q.________ zu verdanken hat, und diese damit auch nicht ihr Burnout verursacht haben konnten. Bestritten ist hingegen, mit welcher Intention die Beschuldigten den Song aufnahmen und auf ihrer Bandwebsite veröffentlichten. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Beschuldigten in Kauf nahmen, dass der Song Dritten bzw. der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde. Weiter ist zu klären, ob die Beschuldigten die Strafklägerin gegenüber Dritten bzw. der Öffentlichkeit eines unehrenhaften Verhaltens beschuldigen wollten, oder eine solche Beschuldigung in Kauf nahmen. 8. Beweismittel Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, sind die vorliegend relevanten Beweisfragen in Würdigung der Aussagen der an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einvernommenen Beschuldigten sowie der weiteren objektiven Beweismittel (Song, Screenshots betreffend Veröffentlichung) zu klären. Die Vorinstanz hat die vorliegend für die Beantwortung der sich stellenden Beweisfragen relevanten Aussagen der Beschuldigten zutreffend zusammengefasst. Darauf sowie auf die vollständig protokollierten Aussagen im Protokoll der Hauptverhandlung wird verwiesen (pag. 366, S. 15 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung; pag. 319 ff., 322 ff., 325 ff. und 327 ff.). Anzumerken ist, dass die Beschuldigten bereits im Vorverfahren einvernommen wurden, dabei jedoch grösstenteils von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatten (pag. 54 ff., 57 ff., 61 f., pag. 63 f., 65 f.). 9. Beweiswürdigung 9.1 Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz erachtet die Aussagen der Beschuldigten als glaubhaft. Bei der Aufnahme des Songs sei ihnen nicht bewusst gewesen, dass dieser auch ausserhalb ihrer Fangemeinde gehört und missverstanden werden könnte. Ihre Musik würde nicht von vielen Leuten konsumiert werden und Rapsongs seien Nischenprodukte. Es habe schliesslich auch fast eineinhalb Jahre gedauert, bis der Song der breiten Öffentlichkeit bekannt geworden sei. Durch die Beschreibung «Trashtape» sei von den Machern bereits zu Beginn weg klar gemacht worden, dass es sich

12 um einen Disstrack handle, dessen Aussagen nicht für bare Münze genommen werden sollten (pag. 367, S. 16 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). 9.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft hält dem entgegen, dass das Musikstück im Internet veröffentlicht worden sei, womit damit gerechnet werden müsse, dass es von einer unbestimmten Anzahl Personen gehört werde. Selbst bei AB.________ (Personenkreis) handle es sich um einen unbestimmten und nicht abgrenzbaren Adressatenkreis. Die Beschuldigten hätten gewusst, dass die Äusserungen ehrverletzend seien, was sich insbesondere auch daraus ergebe, dass die Verteidigung argumentiert habe, es handle sich um sogenannte «Diss-Tracks». Selbst wenn der Song als Satire bezeichnet würde, müsste sich dieser an einen klar bestimmbaren Adressatenkreis richten, der die Satire als solche erkennen könne. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Auch könne der Song nicht als «Diss-Battle» bezeichnet werden, da sich bei solchen Battles zwei Rapper auf der Bühne gegenseitig beschimpfen würden, was vorliegend offensichtlich nicht der Fall sei. Dass der Liedtext ernst gemeint sei, ergebe sich auch aus dem Kommentar des Beschuldigten 1 auf Youtube, worin er die Strafklägerin als «Fotze» bezeichnet habe. Das Argument, dass es sich nur um Satire handle, sei schliesslich auch deshalb nicht stichhaltig, weil die Beschuldigten den Schuldspruch wegen Beschimpfung akzeptiert hätten, und es ihnen offenkundig darum gegangen sei, die Strafklägerin zu diffamieren (pag. 597 f.). 9.3 Argumentation der Beschuldigten Die Beschuldigten machen zusammengefasst geltend, das Lied sei absichtlich dermassen übertrieben worden, dass es nicht mehr ernst genommen werden könne. Sie hätten nicht damit gerechnet, dass mögliche Zuhörer das Lied als ernst gemeint auffassen würden (pag. 650, 619, 320, 324, 326). Es handle sich um einen in der Hip-Hop Kultur weit verbreiteten Disstrack, ihnen sei es um die Beleidigung der Strafklägerin gegangen (pag. 320, 326). Die Beschuldigten seien wenig bekannt und hätten den Text weder live vorgetragen noch an die Medien versandt. Die Beschuldigten hätten darauf vertraut, dass die Äusserungen als reine Provokation aufgefasst und nicht an ein breites Publikum gelangen würden (pag. 630). 9.4 Beweiswürdigung durch die Kammer 9.4.1 Wissen und Wollen der Beschuldigten bezüglich der Verbreitung des Songs Wie die Vorinstanz erachtet auch die Kammer die Aussagen der Beschuldigten grundsätzlich als glaubhaft. Alle Beschuldigten gaben an, den Song ohne grossen Plan spontan geschrieben und aufgenommen zu haben (pag. 319, 323, 325, 327). Nachvollziehbar ist, dass die Beschuldigten nicht erwartet hatten, dass der Song über ihre Fangemeinde hinaus Aufsehen erregen würde. Sie erklärten, dass diese Resonanz aufgrund von früheren Veröffentlichungen nicht zu erwarten gewesen sei bzw. sie ziemlich unbekannt seien (pag. 320, 323, 325). Diese Aussagen stehen jedoch dem Beweisergebnis der Kammer, dass die Beschuldigten die Weiterverbreitung des Songs und die damit einhergehende öffentliche und mediale Aufmerksamkeit in Kauf nahmen, nicht entgegen. Die Weiterverbreitung eines Songs ist nach Ansicht der Kammer primäres Ziel der Veröffentlichung im Internet. A fortiori, wenn ein Lied auf diversen Kanälen hochgeladen und publiziert und mithin auch

13 getagt wird (pag. 22, 307, 308 i.V.m. 319, Z. 31-34). Das Internet bietet den Vorteil, dass eine unbestimmte Anzahl an Personen erreicht werden kann und damit der Bekanntheitsgrad einer Band ohne grossen Aufwand gesteigert werden kann. Aber selbst wenn es den Beschuldigten nicht darum gegangen sein sollte, ein möglichst grosses Publikum zu erreichen, mussten sie doch die Funktionsweise des Internets kennen: Die Beschuldigten haben den Song in öffentlich zugänglichen Teilen des Internets hochgeladen, wo dieser – unabhängig davon ob der Internetnutzer die Band kennt oder nicht – mittels Suchabfragen gefunden werden kann. Bei einer Veröffentlichung – selbst wenn diese über eine Plattform erfolgt, welche fast ausschliesslich von Personen aus dem Umfeld der Band besucht wird – wird die Kontrolle über den Inhalt und dessen Verbreitung vollumfänglich aufgegeben. Eine Weiterverbreitung lässt sich ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung weder kontrollieren noch verhindern, was – insbesondere bei jüngeren und erfahrenen Internetnutzern – als allgemein bekannt vorausgesetzt werden darf. Kommt hinzu, dass eine (auch mediale) Weiterverbreitung bei einem derart provokativen (und politischen) Song umso wahrscheinlicher wird. Die Möglichkeit der Weiterverbreitung war damit auch den Beschuldigten bewusst. Indem die Beschuldigten den Song im Wissen um diese Umstände dennoch im Internet veröffentlicht haben, haben sie in Kauf genommen, dass der Song der breiten Öffentlichkeit zugetragen wird. 9.4.2 Wissen und Wollen der Beschuldigten bezüglich der Ernsthaftigkeit der Tatsachenbehauptungen Zunächst ist festzuhalten, dass vorliegend naturgemäss nicht festgestellt werden kann, dass die von den Beschuldigten geäusserte Behauptung unwahr ist. Aus den Aussagen des Beschuldigten ergibt sich jedoch, dass sie die Äusserungen für unwahr hielten bzw. sie keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme hatten, dass ihre Behauptungen wahr sind. Die Kammer erachtet die Aussagen der Beschuldigten insofern als glaubhaft, als sie angaben, ihnen sei es darum gegangen, die Strafklägerin zu beleidigen. Dass die Beschuldigten es nicht für möglich gehalten haben wollen, dass die Äusserungen ernst genommen würden bzw. werden könnten, stellt jedoch eine Schutzbehauptung dar. Zwar handelt es sich beim vorliegend zu beurteilenden Song um einen «Disstrack», der im Hip-Hop Genre anzusiedeln ist. Ziel dieser Musikrichtung ist die Beleidigung der betreffenden Person, was denn auch die Beschuldigten freimütig eingeräumt haben. So haben sie denn auch die Schuldsprüche wegen Beschimpfung akzeptiert. Indem die Beschuldigten jedoch in ihrem Song in Form eines Raps behaupteten, die Strafklägerin habe ihren politischen Erfolg sexuellen Gefälligkeiten zu verdanken, welche dann wiederum zu ihrem Burnout geführt hätten, haben sie zusätzlich zu den obszönen Beleidigungen Tatsachenbehauptung aufgestellt, welche nicht völlig abwegig sind. Im Gegenteil handelt es sich dabei um einen Vorwurf, welcher erfolgreichen Frauen, die im Fokus der Öffentlichkeit stehen, nicht selten gemacht wird. Die Beschuldigten haben sich mit ihren Behauptungen eines sexistischen Stereotyps bedient, um die Strafklägerin zu beleidigen. Der sogenannte «Diss» liegt vorliegend eben gerade darin, dass eine Tatsachenbehauptung gemacht wurde, welche durchaus ernst genommen werden kann.

14 Würde es sich um einen völlig abwegigen Vorwurf handeln, könnte die Strafklägerin damit gar nicht getroffen und damit gar nicht «gedisst» werden. Der Vorwurf ist umso brisanter (und damit eben auch glaubhafter), als die Strafklägerin der gleichen kantonalen Partei wie die Politiker P.________ und Q.________ angehört und damit zu diesen durchaus eine Nähe besteht. Die Beschuldigten erwähnten zwei Politiker aus AA.________ in ihrem Song und nicht solche, welche offensichtlich in keiner näheren Beziehung zur Strafklägerin stehen. Kommt hinzu, dass die Beschuldigten diese Behauptung mit einem aus den Medien bekannten Fakt verknüpften, was die Behauptung umso glaubhafter erscheinen liess. So erlitt die Strafklägerin tatsächlich ein Burnout und musste sich in Folge dessen aus der Öffentlichkeit zurückziehen. Die Beschuldigten hatten Kenntnis all dieser Umstände. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge darf in sachverhaltsmässiger Hinsicht vom Wissen des Täters auf den Willen geschlossen werden, wenn sich dem Täter die Verwirklichung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängt, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Dies ist vorliegend der Fall: Die Beschuldigten hatten Kenntnis, dass der Song einer breiten Öffentlichkeit zugetragen werden, und das Publikum die darin enthaltenen Äusserungen für wahr halten könnte. Indem sie den Song dennoch veröffentlichten, haben sie in Kauf genommen, dass die von ihnen geäusserten und alles andere als abwegigen Tatsachenbehauptungen, die Strafklägerin habe ihren politischen Erfolg sexuellen Gefälligkeiten zu verdanken, was zu ihrem Burnout geführt habe, als wahr angesehen werden könnten. III. Rechtliche Würdigung 10. Verleumdung, evtl. üble Nachrede 10.1 Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz hat das Vorliegen des objektiven Tatbestands der üblen Nachrede bejaht. Durch die fraglichen Aussagen werde suggeriert, dass die Strafklägerin sich sexuell anbiete, um ihre politischen Ziele zu erreichen. Das Burnout, welches die Strafklägerin erlitten habe, werde damit in Zusammenhang gebracht. Dies entspreche dem sogenannten gemischten Werturteil. Bei den Zuhörern der Beschuldigten werde davon ausgegangen, dass sie die Aussagen als Unwahrheiten auffassen und als sogenannten Disstrack, welcher Bestandteil der Rapkultur sei, erkennen. Da der Song jedoch auch der breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sei, welche rapunkundig sei, sei der objektive Tatbestand erfüllt. Der subjektive Tatbestand sei hingegen nicht erfüllt. Das Risiko einer Weiterverbreitung des Songs über die Website der Beschuldigten hinaus sei nicht sehr gross gewesen. Die Beschuldigten hätten nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit damit rechnen müssen, dass der Song auch ausserhalb der Szene gehört werden würde. Die Beschuldigten hätten nicht damit gerechnet und in Kauf genommen, dass der Song ausserhalb ihrer Fangemeinde verbreitet werde. Ihre Internetadresse könne nicht ohne Weiteres von der Allgemeinheit geöffnet werden. Die Beschuldigten hätten aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit darauf vertraut, dass der Song nicht der Allgemeinheit zugäng-

15 lich gemacht würde. Sie hätten damit bewusst fahrlässig gehandelt. Der subjektive Tatbestand sei nicht erfüllt (pag. 374 ff., S. 23-27 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). 10.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, die Vorinstanz habe zu Recht den objektiven Tatbestand bejaht. Vorliegend sei jedoch auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Wer ein Musikstück in einen öffentlichen Teil des Internets lade, müsse selbstverständlich auch damit rechnen, dass dieses Stück von einer unbestimmten Anzahl Personen gehört werde. Selbst wenn die Beschuldigten davon hätten ausgehen dürfen, dass der Song nur durch AB.________ (Personenkreis) gehört würde, hätte es sich dabei aufgrund des nicht klar bestimm- und abgrenzbaren Adressatenkreises dennoch um eine Weiterverbreitung an Dritte gehandelt. Die Beschuldigten hätten gewusst, dass die Äusserungen ehrverletzend seien. Sie könnten sich nun nicht darauf berufen, dass den Adressaten klar sein müsse, dass die Äusserungen nicht ernst gemeint seien. Eine solche Argumentation könne nur dann gehört werden, wenn sich die angebliche Satire an einen klar bestimmbaren Adressatenkreis richte, was vorliegend nicht der Fall sei. Sogenannte Diss-Battles würden zudem aus gegenseitigen Beschimpfungen zweier Rapper bestehen, die gemeinsam auf der Bühne stehen würden. Dass der Liedtext ernst gemeint sei, ergebe sich auch daraus, dass der Beschuldigte 1 einen öffentlichen Kommentar auf Youtube geschrieben habe, indem er die Strafklägerin als «Fotze» betitelt habe. Dass es sich vorliegend nicht um Satire handle, ergebe sich zudem bereits daraus, dass die Beschuldigten den Schuldspruch wegen Beschimpfung akzeptiert hätten. Zudem sei der Täter selbst dann strafbar, wenn der Dritte die Unwahrheit sofort erkenne. Auch der Tatbestand von Art. 174 StGB sei erfüllt. Die Äusserungen seien offensichtlich unwahr, was die Beschuldigten gewusst hätten. Die Beschuldigten seien daher der Verleumdung schuldig zu sprechen (pag. 597 ff.). 10.3 Argumentation der Beschuldigten Die Verteidiger bzw. die Verteidigerin der Beschuldigten erachten den objektiven Tatbestand als nicht erfüllt. Entscheidend sei, ob der Hörer eine Aussage als ernst gemeint einstufe. Es sei vom Sinn auszugehen, den ein unbefangener Adressat einer Aussage nach den Umständen beilegen müsse. Das Gesamtbild sei von Relevanz. Insbesondere bei ironischen Äusserungen müssten bei der Auslegung durch das Genre bedingte Verfremdungen berücksichtigt werden. Das Genre der Rap- Musik definiert sich durch inhaltliche Übertreibungen, Unwahrheiten, Hochstilisieren der eigenen Person und durch das Herabsetzen anderer Personen. Den Rezipienten des Songs und auch der gesamten Öffentlichkeit sei klar, dass die satirischen Aussagen nicht wahr seien. Die potentielle Ehrverletzung sei nicht ernst gemeint, was vorliegend auch für Personen, welche nicht dem Adressatenkreis angehören, erkennbar gewesen sei. Dies insbesondere aufgrund der gewählten Form (Rapsong) sowie der Tatsache, dass die Beschuldigten aus dem entgegengesetzten politischen Milieu stammen würden. Nichts anderes ergebe sich auch aus den Leserkommentaren zur medialen Berichterstattung. Die Strafklägerin sei demokratisch gewählt worden und es sei offensichtlich, dass ihre Wahl nicht mit ihrer sexuellen Verfügbarkeit zusammenhänge. Ebenso offensichtlich sei, dass ihr Burnout nicht in

16 einem solchen Zusammenhang stehe. Der Song könne höchstens so verstanden werden, dass sich die Strafklägerin bei den Männern ihrer Partei anbiedere, was jedoch nicht ehrverletzend sei (pag. 648 ff., 619, 628 f., 664 ff.). Durch den Beschuldigten 4 wird überdies geltend gemacht, bei den Äusserungen im Text handle es sich um reine Werturteile (pag. 628). 10.4 Würdigung durch die Kammer 10.4.1 Andere rechtliche Würdigung Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, gelangt die Kammer zu einer vom Strafbefehl abweichenden rechtlichen Würdigung. Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO). Die Vorinstanz hat anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bereits einen Würdigungsvorbehalt angebracht (pag. 329). 10.4.2 Objektiver Tatbestand Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, macht sich der üblen Nachrede schuldig (Art. 173 StGB; zur Frage des anwendbaren Rechts vgl. Ausführungen in E. IV.12). Demgegenüber macht sich der Verleumdung schuldig, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet (Art. 174 Ziff. 1 StGB). Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des Tatbestands der üblen Nachrede zutreffend wiedergegeben. Auf die Ausführungen der Vorinstanz wird verwiesen (pag. 371 ff., S. 20-22 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Der Tatbestand der Verleumdung setzt zusätzlich voraus, dass die Behauptung unwahr ist (FRANZ RIKLIN, in: Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar StGB II, 3. Auflage 2013, N 4 zu Art. 174 StGB). Zunächst ist festzuhalten, dass es sich bei der Aussage, die Strafklägerin habe ihren politischen Erfolg sexuellen Gefälligkeiten gegenüber den Politikern P.________ und Q.________ zu verdanken, was denn auch zu ihrem (öffentlich bekannten) Burn-out geführt habe, zweifelsohne eine Tatsachenbehauptung darstellt, welche auch ehrenrührig ist. Die Behauptung, sexuelle Gefälligkeiten zu erbringen, um einen persönlichen Vorteil zu erlangen, indiziert die Käuflichkeit der Strafklägerin. Die Ehrenrührigkeit der Behauptung ist grundsätzlich zu bejahen, unabhängig davon, ob Dritte die Beschuldigung für wahr halten oder nicht oder für sie die Möglichkeit besteht, die Tatsachenbehauptung zu überprüfen (BGE 103 IV 22 E. 7). Die Äusserung muss jedoch – wie die Beschuldigten zutreffend geltend machen – darüber hinaus auch objektiv geeignet sein, die Ehre der betroffenen Person zu

17 verletzen. Die objektive Eignung ist nicht gegeben, wenn die Äusserung vom Hörer als nicht ernst gemeint erkannt wird (BGE 85 IV 182). Vorliegend ist die objektive Eignung zu bejahen. Die Tatsachenbehauptung erfolgt zwar umschrieben in Form eines Raptextes, konkret in Form eines «Disstracks». Dieser Musikstil zeichnet sich wie die Verteidigung zutreffend ausführt durchaus durch überspitzte Texte, der Verherrlichung/Verharmlosung von Delinquenz und teils obszöne und sexistische Inhalte aus. Der Song wurde jedoch wie erwähnt im Internet veröffentlicht und damit einem breiten Publikum und eben gerade nicht nur einem rapkundigen Adressatenkreis zugänglich gemacht. Die Allgemeinheit umfasst etliche Personengruppen, welche solche Äusserungen durchaus als wahr ansehen und sich in ihren Vorurteilen bestärkt sehen könnten (beispielsweise Personen, welche gegenüber Frauen in der Politik kritisch eingestellt sind, Personen, welche rapunkundig sind etc.). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschuldigten aus einem anderen politischen Kreis als die Strafklägerin stammen. Gerade politische Gegner könnten sich durch diese Äusserungen in ihren Vorurteilen bestätigt fühlen und sie dementsprechend für wahr halten. Ungeliebten politischen Widersachern dürfte man ein ethisches Fehlverhalten nur allzu gerne zutrauen. Die Beschuldigten wollen mit dem Albumtitel klar gemacht haben, dass der Inhalt des Songs nicht ernst zu nehmen sei. Die Kammer teilt diese Auffassung nicht. Zwar enthält das Album den Zusatz «Trashtape AC.________» und die Vorinstanz wies zutreffend auf die Bedeutung des Ausdrucks gemäss Duden hin: Richtung in Musik, Literatur und Film, für die bewusst banal, trivial oder primitiv wirkende Inhalte und eine billige Machart typisch sind. Dass der Song primitive und frauenfeindliche Beschimpfungen enthält, schliesst jedoch nach Ansicht der Kamer nicht aus, dass darin auch ernst zu nehmende Tatsachenbehauptungen enthalten sind. Kommt hinzu, dass üblicherweise beim Konsum eines Songs – insbesondere wenn dieser über das Internet verbreitet und online gehört wird – dem Albumtitel kaum Beachtung geschenkt wird. Auch das von den Beschuldigten vorgebrachte Argument, die Strafklägerin sei eine demokratisch gewählte Politikerin und es sei daher offensichtlich, dass sie sich ihren Erfolg nicht durch sexuelle Gefälligkeiten erkauft haben könne, verfängt nicht. Eine politische Karriere hängt massgeblich von der Unterstützung der Partei und wichtigen Parteimitgliedern ab. Diese haben beispielsweise einen Einfluss darauf, ob die betreffende Person zur Wahl aufgestellt wird und auf welchem Listenplatz sie antreten darf. Gerade diese parteiinternen Vorgänge haben einen massgeblichen Einfluss auf die politische Karriere eines Politikers oder einer Politikerin. Die Behauptung, die Strafklägerin habe ihren politischen Erfolg sexuellen Gefälligkeiten zu verdanken, kann daher nicht als abwegig bezeichnet werden. Dies hat umso mehr zu gelten, als die Strafklägerin wie die Politiker P.________ und Q.________ der AD.________ (Partei) angehört, und damit offensichtlich eine Nähe und Zusammenarbeit besteht. Bezeichnenderweise wurden eben gerade nicht AD.________ (Partei) Politiker aus einem anderen Kanton bezeichnet, welche offensichtlich in keiner näheren Beziehung zur Strafklägerin stehen. Die Eignung der Tatsachenbehauptung, die Ehre der Strafklägerin zu verletzen, ist daher gegeben.

18 Der objektive Tatbestand der üblen Nachrede ist erfüllt. Hingegen ist vorliegend die Unwahrheit der Behauptung nicht objektiv nachgewiesen bzw. der Nachweis kann naturgemäss nicht erbracht werden. Der objektive Tatbestand der Verleumdung ist daher nicht erfüllt. 10.4.3 Subjektiver Tatbestand Auf die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zum subjektiven Tatbestand kann verwiesen werden (pag. 373 f., S. 22 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Der Tatbestand der Verleumdung setzt zusätzlich zu dem von der Vorinstanz wiedergegebenen Grundtatbestand voraus, dass der Täter wider besseres Wissen handelt (Art. 174 Ziffer 1 StGB). Zu betonen ist, dass direkter Vorsatz hinsichtlich des Wissens um die Falschheit der Behauptung erforderlich ist. Eventualvorsatz genügt hinsichtlich der Wahrnehmung der Tatsachenbehauptung durch Dritte (FRANZ RIKLIN, a.a.O., N 7 f. zu Art. 174 StGB). Die Unwahrheit der Behauptung kann vorliegend nicht nachgewiesen werden. Entsprechend konnten die Beschuldigten auch nicht wider besseres Wissen und damit direktvorsätzlich handeln. Der subjektive Tatbestand der Verleumdung ist damit nicht erfüllt. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, haben die Beschuldigten jedoch in Kauf genommen, dass die im Song geäusserten ehrenrührigen Tatsachenbehauptungen ernst genommen werden könnten (vgl. E. II.9.4.2). Sie haben damit eventualvorsätzlich gehandelt. Der subjektive Tatbestand der üblen Nachrede ist erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Die Beschuldigten sind daher der üblen Nachrede, begangen zum Nachteil der Strafklägerin, schuldig zu erklären. 11. Sexuelle Belästigung 11.1 Subsumtion durch die Vorinstanz Die Vorinstanz verneint die Tatbestandsmässigkeit. Sie legt dar, dass es sich zwar um grob unanständige sexuelle Aufforderungen sowie Äusserungen hinsichtlich der Geschlechtsteile und des Sexuallebens der Strafklägerin handle. Der Strafklägerin wäre es jedoch ohne weiteres möglich gewesen, sich diesen Äusserungen zu entziehen und die Wiedergabe der Aufnahme zu unterbrechen. Zudem fehle es am Tatbestandsmerkmal der körperlichen Anwesenheit. Die Strafklägerin sei erst Monate später auf den Song aufmerksam gemacht worden, er sei ihr nie persönlich zugestellt oder öffentlich (vor der Strafklägerin) aufgeführt worden. Auch sei die erforderliche Gleichzeitigkeit von Handlung und Wahrnehmung nicht gegeben. Der Song sei bereits Ende 2014 aufgenommen und hochgeladen worden, der Strafklägerin jedoch erst im Februar 2016 zur Kenntnis gelangt (pag. 370 f., S. 19 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). 11.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft macht geltend, der objektive Tatbestand der sexuellen Belästigung sei erfüllt. Die Beschuldigten würden sich mit ihrer verbalen Äusserung direkt an das Opfer richten, sie werde an verschiedenen Stellen direkt mit «Du» angesprochen. Eine Rechtsprechung zur Frage der gleichzeitigen und kör-

19 perlichen Anwesenheit existiere nicht. Diese Einschränkung laufe jedoch dem Schutzgedanken der Bestimmung zuwider. Es sei kein vernünftiger Grund ersichtlich, wieso das Opfer geschützt werden sollte, wenn es psychisch anwesend ist, nicht aber, wenn es die belästigenden Äusserungen übers Internet wahrnimmt. Gerade im Zeitalter des Internets relativiere sich der Begriff der Anwesenheit. Die Anonymität des Internets begünstige das Überschreiten von Grenzen. Zudem seien solche veröffentlichten Äusserungen auch während langer Zeit abrufbar und liessen sich nur schwerlich entfernen. Diese Art der Tatbegehung sei für den Täter einfacher und tätige für das Opfer schwerwiegendere Folgen. Es sei lebensfremd davon auszugehen, dass sich das Opfer den Äusserungen hätte entziehen können bzw. müssen. Vielmehr sei sie gezwungen gewesen, die Äusserungen anzuhören, um sich selbst ein Bild machen zu können. Auch der subjektive Tatbestand sei erfüllt, die Beschuldigten hätten mit der Veröffentlichung zumindest eventualvorsätzlich gehandelt (pag. 601 f.). 11.3 Würdigung durch die Kammer Der sexuellen Belästigung macht sich schuldig, wer u.a. jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt (Art. 198 Abs. 2 StGB). Bezüglich der rechtlichen Grundlagen kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 367 ff., S. 16-18 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Die Generalstaatsanwaltschaft stellt sich auf den Standpunkt, der Gesetzestext verlange keine gleichzeitige und körperliche Anwesenheit des Opfers. Eine solche sei insbesondere im Zeitalter des Internets nicht erforderlich. Die herrschende Lehre vertritt die Auffassung, dass sich die Worte direkt an das Opfer richten müssen, wobei auch Äusserungen gegenüber Drittpersonen den Tatbestand erfüllen können, wenn das Opfer zugegen ist. Solche Bemerkungen sind diesfalls als direkte Äusserungen gegenüber dem Opfer zu beurteilen (KASPAR MENG in: Basler Kommentar StGB II, Niggli/Wiprächtiger (Hrsg.), 3. Auflage 2013, N 22 zu Art. 198 StGB; vgl. auch MARCEL BRUN, Cyberbullying – aus strafrechtlicher Sicht, in: recht 2016, S. 107; NADINE RYSER BÜSCHI, Eine Untersuchung der Umsetzung der staatlichen Schutzpflicht im Strafrecht, Zürcher Studien zum Strafrecht Band/Nr. 64, 2012, S. 186; auch ULRICH WEDER in: StGB Kommentar, Donatsch et al. [Hrsg.], 20. Auflage 2018, N 9 zu Art. 198 StGB). Auch wenn die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht hervorhebt, dass sich der fragliche Text grammatikalisch teils an die Strafklägerin wendet, erfolgte die Äusserung doch nicht direkt gegenüber dem Opfer. Zwar kannten die Beschuldigten die Möglichkeit, dass mit der Veröffentlichung des Songs im Internet die breite Öffentlichkeit und damit auch die Strafklägerin selbst Kenntnis des Songs erlangen könnte. Die Beschuldigten wollten sich mit ihrer Botschaft jedoch primär nicht direkt an sie wenden, sondern an ihr (gegenüber der Strafklägerin kritisch gestimmtes) Publikum. Dies ergibt sich daraus, dass der Song nicht flächendeckend hochgeladen wurde und sie selbst zu keinem Zeitpunkt Bemühungen unternommen hatten, den Song der Strafklägerin zukommen zu lassen. Beachtlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Strafklägerin erst rund eineinhalb Jahre nach der Veröffentlichung Kenntnis davon erlangt hat.

20 Die Generalstaatsanwaltschaft weist darauf hin, dass im Zeitalter des Internets der Begriff der Anwesenheit anders definiert werden müsse. Würde dieser Ansicht gefolgt werden – was vorliegend nicht abschliessend geklärt werden muss – hätte dies jedoch nach Ansicht der Kammer nur für solche Fälle zu gelten, in denen sich der Täter direkt an das Opfer wendet, so zum Beispiel mittels schriftlicher Äusserungen auf der persönlichen Social Media Site des Opfers. Nur in solchen Fällen entsteht trotz der fehlenden physischen Anwesenheit eine direkte und mehr oder weniger gleichzeitige Interaktion. Auch in der Literatur wird die Frage aufgeworfen, ob der Tatbestand nicht auch Äusserungen an das Opfer per Chat, E-Mail etc. erfassen soll. Es sei zwar fraglich, ob die Intensität der Einwirkung durch schriftlichen Informationsaustausch in modernen Kommunikationstechnologien im Einzelfall dieselbe sei wie bei der Face-to-Face-Kommunikation. Der Ansicht, wonach diese Einwirkungen gleichgestellt sein müssten, könne man jedoch folgen, wobei man sich aber fragen müsse, inwiefern eine solche Kommunikation einer tätlichen Belästigung gleichkomme, der man sich nicht einfach so entziehen könne (MARCEL BRUN, Cyberbullying – aus strafrechtlicher Sicht, in: recht 2016, S. 107). Auch unter Berücksichtigung dieser zutreffenden Vorbringen besteht nach Ansicht der Kammer kein Anlass für eine extensivere Auslegung des Tatbestands. Eine solche hätte denn auch zur Folge, dass sich der Anwendungs- und Schutzbereich von Art. 198 Abs. 2 StGB und den Ehrverletzungsdelikten überschneiden würden (vgl. auch KASPAR MENG, a.a.O., N 6 zu Art. 198). Auch unter Berücksichtigung des von Art. 198 StGB geschützten Rechtsguts gelangt die Kammer zu keinem anderen Ergebnis. Geschützt sind die sexuelle Integrität und die Selbstbestimmung und eben nicht – wie bei den Ehrverletzungsdelikten – das Ehrgefühl der betroffenen Person (vgl. KASPAR MENG, a.a.O., N 5 zu Art. 198). Die Strafklägerin wurde durch den Text zwar beleidigt und in ihrer Würde verletzt, ihre sexuelle Integrität und die Selbstbestimmung blieben jedoch unbeeinträchtigt. Zwar mag die Darstellung der Vorinstanz, wonach sich die Strafklägerin den Text nicht habe anhören müssen, zynisch anmuten. Die Tatsache, dass es der Strafklägerin möglich gewesen wäre, sich dem Text auf diese Weise zu entziehen, zeigt jedoch auf, dass ihre Selbstbestimmung nicht beeinträchtigt wurde. Ihr stand es – eben im Gegensatz zu direkten Äusserungen gegenüber einem anwesenden Opfer – offen, den Text anzuhören bzw. zu lesen oder dies zu unterlassen. Dass sie durch den Inhalt getroffen wurde, ist unter dem Gesichtspunkt der Ehrverletzung zu berücksichtigen. Der objektive Tatbestand der sexuellen Belästigung ist nach dem Gesagten nicht erfüllt. Die Beschuldigten sind von der Anschuldigung der sexuellen Belästigung freizusprechen. IV. Strafzumessung 12. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn

21 dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; ANDREAS DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, Bd. I, 3. Aufl. 2013, N 17 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Die üble Nachrede wird mit Geldstrafe bestraft (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Das neue Recht sieht einen Strafrahmen von drei bis 180 Tagessätzen vor (Art. 34 Abs. 1 StGB). Gemäss altem Recht war eine Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen möglich. Die Strafdrohung des Tatbestands der Beschimpfung blieb unverändert. Für die vorliegend zu beurteilende Tat ist daher das neue Recht milder und gelangt gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB zur Anwendung. 13. Allgemeine Ausführungen zur Strafzumessung Betreffend die theoretischen Erwägungen zur Strafzumessung kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 380, S. 29 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Die Schuldsprüche wegen Beschimpfung sind rechtskräftig. Die Kammer wird die verschuldensangemessene Strafe hierfür und für die im oberinstanzlichen Verfahren erfolgten Schuldsprüche wegen übler Nachrede zu bestimmen haben. Beim Beschuldigten 5 wird überdies eine Zusatzstrafe auszufällen sein. Die üble Nachrede wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft (Art. 173 Ziffer 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Beschimpfung wird mit einer Geldstrafe zwischen einem und maximal 90 Tagessätzen geahndet (Art. 177 Abs. 1 StGB). Es sind keine Gründe ersichtlich, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Das Asperationsprinzip findet Anwendung (Art. 49 Abs. 1 StGB). Die Kammer wird demnach im Folgenden für die üble Nachrede die Einsatzstrafe bestimmen und anschliessend diese Strafe aufgrund des Schuldspruchs wegen Beschimpfung angemessen erhöhen. Auf das Ausfällen einer Verbindungsbusse wird bei allen Beschuldigten verzichtet. Die Beschuldigten haben anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ihr Bedauern über die Erstellung und Veröffentlichung des Songs ausgedrückt. Die Tat liegt zudem bereits etliche Jahre zurück und die Beschuldigten haben sich in der Zwischenzeit beruflich und privat weiterentwickelt. Weder spezial- noch general-

22 präventive Gründe würden das Ausfällen einer Verbindungsbusse als notwendig erscheinen lassen. Die 2. Strafkammer weicht praxisgemäss insoweit vom Entscheid des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.2 ab, als dass sie die Täterkomponenten in der Regel bereits bei der Festsetzung der Einsatzstrafe (und dann auch bei der Festlegung der jeweils für die übrigen Delikte festzusetzenden Strafen) berücksichtigt und nicht erst nach der Bestimmung der Gesamtstrafe. Von dieser Praxis der 2. Strafkammer wird vorliegend ausnahmsweise abgewichen: Die Beschuldigten haben mit einer Handlung zwei Straftatbestände erfüllt, weswegen es sich aufdrängt, die Täterkomponenten im Einklang mit der bundesgerichtlicher Rechtsprechung erst am Schluss zu berücksichtigen. Da sich die objektiven und subjektiven Tatkomponenten (üble Nachrede und Beschimpfung) bei allen Beschuldigten gleich darstellen, gelten die untenstehenden Ausführungen zu den objektiven und subjektiven Tatkomponenten für alle Beschuldigten. Unterschiede in der Strafzumessung ergeben sich lediglich aufgrund der individuellen Täterkomponenten, welche im Folgenden für jeden Beschuldigten separat dargestellt und bewertet werden. 14. Einsatzstrafe üble Nachrede 14.1 Objektive Tatkomponenten Die Beschuldigten haben einen obszönen Rapsong über die Strafklägerin verfasst, aufgenommen und im Worldwide Web, insbesondere auch auf ihrer Website veröffentlicht. Im Song haben sie behauptet, die Strafklägerin habe ihren politischen Erfolg sexuellen Gefälligkeiten gegenüber den Politikern P.________ und Q.________ zu verdanken, was schliesslich auch zu ihrem Burnout geführt habe. Der Vorwurf, welcher der Strafklägerin gemacht wird, wiegt insbesondere auch mit Blick auf ihre politische Karriere und der damit verbundenen Wichtigkeit ihres öffentlichen Ansehens für sie nicht leicht. Verschuldenserhöhend ist zu gewichten, dass sich der Song mit seiner Veröffentlichung im Internet an einen unbestimmten Adressatenkreis richtet. Diese öffentlich geäusserte ehrenrührige Tatsachenbehauptung führte daher – gerade auch aufgrund der folgenden medialen Berichterstattung – zu einer weiteren (öffentlichen) Demütigung und Verletzung der Strafklägerin. Verschuldensmindernd ist jedoch zu gewichten, dass es sich nicht um einen raffinierten und komplexen Vorwurf handelt, sondern die Beschuldigten vielmehr ein bekanntes sexistisches Klischee aufgegriffen haben. Insgesamt ist unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu 180 Tagessätzen und der Bandbreite der möglichen Verfehlungen von einem leichten bis mittleren Verschulden und einer Strafe von 70 Strafeinheiten auszugehen. 14.2 Subjektive Tatkomponenten Die Beschuldigten nahmen in Kauf, dass ihre ehrenrührigen Äusserungen für wahr gehalten werden könnten, sie handelten damit eventualvorsätzlich, was tatbestandsimmanent und damit neutral zu werten ist.

23 Die Beschuldigten wollten zur Belustigung ihrer Fangemeinde die Strafklägerin in ihrer Ehre treffen. Sie haben dazu die Form eines Rapsongs gewählt, die Ehrverletzung der Strafklägerin jedoch nicht geplant oder gar zum Ziel gehabt, sondern sich vielmehr spontan zur Erstellung und Veröffentlichung des Songs entschlossen. Beachtlich ist auch, dass der ehrenrührige Teil des gesamten Songs – auch wenn dieser äusserst obszön und primitiv ist – nur einen kleinen Teil ausmacht. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich daher im Umfang von 10 Strafeinheiten leicht verschuldensmindernd aus. Unter Berücksichtigung der Tatkomponenten erachtet die Kammer eine Strafe von 60 Tagessätzen als verschuldensangemessen. 15. Asperation Beschimpfung 15.1 Objektive Tatkomponenten Die Beschuldigten haben einen Rapsong über die Strafklägerin verfasst, aufgenommen und auf ihrer Website veröffentlicht. Darin haben sie die Strafklägerin als «Bitch» beschimpft. Das Vorgehen und insbesondere die Art der Beschimpfung gehen nicht über die Tatbestandsmässigkeit hinaus, es handelt sich um ein einzelnes und – im Verhältnis zu anderen möglichen Beschimpfungen – eher harmloses Schimpfwort. Verschuldenserhöhend ist einzig zu gewichten, dass sich der Song nicht nur direkt an die Strafklägerin richtet, sondern mit seiner Veröffentlichung im Internet auch von einem unbestimmten Adressatenkreis wahrgenommen werden konnte, was für die Strafklägerin eine grössere Belastung darstellen dürfte. Unter Berücksichtigung des Strafrahmens bis zu 90 Tagessätzen ist von einem leichten Verschulden und von einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen auszugehen. 15.2 Subjektive Tatkomponenten Die Beschuldigten handelten wissentlich und willentlich. Die Beschuldigten wollten zur Belustigung ihrer Fangemeinde die Strafklägerin beleidigen und haben dazu die Form eines Rapsongs gewählt. Sie haben die öffentliche Beleidigung der Strafklägerin jedoch nicht geplant sondern sich spontan zur Erstellung und Veröffentlichung des Songs entschlossen, was jedoch bei der Beschimpfung tatbestandsimmanent ist. Die subjektiven Tatkomponenten wirken sich neutral aus. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten erachtet die Kammer eine Strafe von 30 Tagessätzen als verschuldensangemessen, asperiert sind 20 Strafeinheiten anzurechnen, womit insgesamt eine Strafe von 80 Strafeinheiten resultiert. 16. Beschuldigter 1 16.1 Täterkomponenten Der Beschuldigte 1 absolviert zurzeit ein Studium an der R.________ und arbeitet daneben zu 40 % in S.________ (pag. 530). Er ist nicht vorbestraft und es sind aktuell keine weiteren Strafverfahren gegen ihn hängig (pag. 536). Der Beschuldigte 1 bereut seine Beteiligung am Rapsong und hat anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung seine Bemühungen gezeigt, den Song auf den

24 Internetplattformen löschen zu lassen (pag. 319). Er hat damit aktive und echte Reue gezeigt. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte 1 den Vorwurf der Ehrverletzung bis zuletzt abgestritten hat, wurde er doch von der Vorinstanz freigesprochen und handelt es sich dabei im Wesentlichen auch um eine rechtliche Würdigung (Abgrenzung zwischen Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit). Sein Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren wirken sich daher strafmindernd aus. Es ist von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszugehen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Täterkomponenten ist die Strafe von 80 Strafeinheiten auf 70 Tagessätze Geldstrafe zu reduzieren. 16.2 Tagessatzhöhe Der Beschuldigte 1 erzielt ein Einkommen von monatlich netto CHF 2‘630.00 (pag. 534). Der Tagessatz beträgt damit CHF 60.00. 16.3 Bedingter Vollzug Das Gericht schiebt in der Regel den Vollzug einer Geldstrafe, auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Zusammen mit der Vorinstanz erachtet die Kammer das Ausfällen einer unbedingten Geldstrafe nicht als notwendig, um den Beschuldigten 1 von weiteren Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Der Beschuldigte 1 hat sich nach der Tat und im Strafverfahren einwandfrei verhalten und aus den Geschehnissen offenbar seine Lehren gezogen. Ihm ist daher der bedingte Vollzug, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, zu gewähren. 16.4 Fazit Strafzumessung Beschuldigter 1 Der Beschuldigte ist zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen à CHF 60.00, ausmachend CHF 4‘200.00, zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre bestimmt. 17. Beschuldigter 2 17.1 Täterkomponenten Der Beschuldigte 2 ist T.________, absolviert zurzeit jedoch ein Studium U.________ (pag. 563 ff.). Er lebt in geordneten Verhältnissen. Der Beschuldigte 2 ist wegen Vergehen gegen das Waffengesetz und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vorbetraft (pag. 537), wobei es sich um keine einschlägigen Vorstrafen handelt und diese mittlerweile Jahre zurückliegen. Aktuell sind keine weiteren Strafverfahren gegen ihn hängig. Der Beschuldigte 2 hat sich im Strafverfahren einwandfrei verhalten, was erwartet werden darf. Auch er hat sich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung entschuldigt und eingestanden, dass er sich der Beschimpfung habe schuldig gemacht, was strafmindernd zu werten ist (pag. 332). An dieser positiven Beurteilung ändert nichts, dass der Beschuldigte 2 den Vorwurf der Ehrverletzung bis zuletzt abgestritten hat, wurde er doch auch von der Vorinstanz freigesprochen und handelt es sich bei der Beurteilung im Wesentlichen um eine rechtliche Würdigung

25 (Abgrenzung Eventualvorsatz bewusste Fahrlässigkeit). Gleich wie beim Beschuldigten 1 wirken sich diese Täterkomponenten im Umfang von 10 Strafeinheiten strafmindernd aus. Auch beim Beschuldigten 2 ist von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszugehen. Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten erachtet die Kammer eine Strafe von 70 Strafeinheiten als angemessen. 17.2 Tagessatzhöhe Ausgehend von einem aktuellen Nettoeinkommen von CHF 1‘500.00 monatlich beträgt die Tagessatzhöhe CHF 30.00 (pag. 574). 17.3 Bedingter Vollzug Auch dem Beschuldigten 2, welcher in geordneten persönlichen und finanziellen Verhältnissen lebt, ist eine gute Prognose zu stellen. Ihm ist daher der bedingte Vollzug, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, zu gewähren. 17.4 Fazit Strafzumessung Beschuldigter 2 Der Beschuldigte 2 ist zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen à CHF 30.00, total ausmachend CHF 2‘100.00, zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe wird bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. 18. Beschuldigte 3 18.1 Täterkomponenten Die Beschuldigte 3 ist Mutter eines Kindes und absolviert zurzeit einen Studiengang als V.________ beim W.________. Sie geht neben dem Studienpensum von 100 % keiner festen Erwerbstätigkeit nach und lebt zusammen mit ihrem Partner in geordneten Verhältnissen (pag. 522 f.). Die Beschuldigte 3 ist vorbestraft wegen Sachbeschädigung, Hinderung einer Amtshandlung und Verletzung der Verkehrsregeln, wobei es sich hierbei um keine einschlägige Delinquenz handelt. Es sind keine weiteren Strafverfahren gegen sie hängig (pag. 538). Die Beschuldigte 3 hat innerhalb der Probezeit (Urteil vom 20. Januar 2014) erneut delinquiert. Diese Delinquenz ist im Umfang von 10 Strafeinheiten straferhöhend zu gewichten. Auch die Beschuldigte 3 hat Einsicht und Reue gezeigt und ist bezüglich der Anklage wegen Beschimpfung geständig, was wiederum im Umfang von 10 Strafeinheiten strafmindernd zu berücksichtigen ist. Daran ändert nichts, dass die Beschuldigte 3 den Vorwurf der Ehrverletzung bis zuletzt abgestritten hat, wurde sie doch von der Vorinstanz freigesprochen und handelt es sich dabei im Wesentlichen auch um eine rechtliche Würdigung. Auch bei der Beschuldigten 3 ist von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszugehen. Die Beschuldigte 3 ist zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu verurteilen.

26 18.2 Tagessatzhöhe Die Beschuldigte 3 erzielt ein Nettoeinkommen von CHF 600.00, zusammen mit ihrem Partner kommen die beiden gemeinsam auf ein Nettoeinkommen von CHF 3‘080.00, womit ein minimaler noch zweckmässiger Tagessatz von CHF 20.00 resultiert (pag. 525). 18.3 Bedingter Vollzug Die Beschuldigte 3 lebt zusammen mit ihrem Partner und ihrem kleinen Kind in geordneten Verhältnissen und die Ausfällung einer unbedingten Geldstrafe wird nicht als nötig erachtet, um die Beschuldigte 3 von der Begehung von Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Ihr ist daher der bedingte Vollzug zu gewähren. Zusammen mit der Vorinstanz erachtet die Kammer aufgrund der erneuten Straffälligkeit innerhalb der Probezeit eine leicht erhöhte Probezeit von drei Jahren als zweckmässig. 18.4 Fazit Strafzumessung Die Beschuldigte 3 wird zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen à CHF 20.00, ausmachend CHF 1‘600.00 verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. 19. Beschuldigter 4 19.1 Täterkomponenten Der Beschuldigte 4 arbeitet als X.________ und lebt mit seiner Partnerin und Tochter zusammen (pag. 549 ff.). Er ist vorbestraft wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln, fahrlässiger Körperverletzung und Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel, wobei diese Vorstrafen nicht einschlägig sind und bereits Jahre zurückliegen. Neben dem vorliegenden Strafverfahren sind keine weiteren Strafverfahren gegen ihn hängig (pag. 539). Auch der Beschuldigte 4 hat sich im Strafverfahren einsichtig und kooperativ verhalten, die Beschimpfung ohne weiteres eingestanden, und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung echte Reue gezeigt (pag. 332), was sich im Umfang von 10 Strafeinheiten strafmindernd auswirkt. Auch bei ihm wird der Umstand, dass er das Delikt der üblen Nachrede bis zuletzt bestritten hat, nicht negativ gewertet. Beim Beschuldigten 4 ist von einer durchschnittlichen Strafempfindlichkeit auszugehen. Der Beschuldigte 4 ist zu einer Geldstrafe von 70 Strafeinheiten zu verurteilen. 19.2 Tagessatzhöhe Der Beschuldigte 4 erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 5‘100.00 (pag. 549) und hat Unterhaltspflichten gegenüber einem minderjährigen Kind, womit ein Tagessatz von CHF 100.00 resultiert. 19.3 Bedingter Vollzug Der Beschuldigte 4 lebt zusammen mit seiner Partnerin und ihrem gemeinsamen Kind in geordneten Verhältnissen und es ist entsprechend von einer günstigen

27 Prognose auszugehen. Ihm kann daher der bedingte Vollzug gewährt werden, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 19.4 Fazit Strafzumessung Beschuldigter 4 Der Beschuldigte 4 ist zu einer Geldstrafe von 70 Strafeinheiten à CHF 100.00, ausmachend CHF 7‘000.00, zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 20. Beschuldigter 5 20.1 Täterkomponenten Der Beschuldigte 5 geht einer 100 %-igen Erwerbstätigkeit als T.________ nach und lebt in geordneten Verhältnissen (pag. 542 ff.). Er ist wegen Hinderung einer Amtshandlung vorbestraft. Es sind keine weiteren Strafverfahren gegen ihn hängig (pag. 541). Der Beschuldigte 5 hat sich im Strafverfahren korrekt verhalten und sich von Anfang an geständig gezeigt. Auch er hat anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung Reue gezeigt, was sich im Umfang von 10 Strafeinheiten strafmindernd auszuwirken hat. Auch bei ihm wirkt sich nicht negativ aus, dass er die üble Nachrede bis zuletzt bestritten hat. 20.2 Retrospektive Konkurrenz Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte 5 wurde mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 23. Februar 2016 wegen Hinderung einer Amtshandlung zu einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 120.00 sowie zu einer Busse von CHF 480.00 verurteilt (pag. 541). Bei der Busse kann es sich – da der Beschuldigte für eine einzige Straftat verurteilt wurde, die ausschliesslich mit Geldstrafe bedroht ist – nur um eine Verbindungsbusse, bestehend aus 4 Strafeinheiten, handeln. Der Beschuldigte 5 wurde damit insgesamt zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen verurteilt. Damit liegen gleichartige Strafen vor, so dass eine Zusatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB auszufällen ist. Nach neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Rechtskraft und die Unabänderlichkeit der Grundstrafe nicht beschränkt werden, sondern umfasst deren Art, Dauer und Vollzugsform. Dass das Zweitgericht die Zusatzstrafe nach den zu Art. 49 Abs. 1 StGB entwickelten Grundsätzen zu bilden hat, erlaubt es ihm nicht, im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz auf die rechtskräftige Grundstrafe zurückkommen. Zwar hat sich die Kammer als Zweitgericht in die Lage zu versetzen, in der sie sich befände, wenn sie alle Grund- und Zusatzstrafen zugrunde liegenden Delikte in einem einzigen Entscheid zu beurteilen hätte. Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe hat sie jedoch aus der rechtskräftigen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach ihrem freien Ermessen festzuset-

28 zenden Einsatzstrafe für die neuen Taten zu bilden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_829/2014 vom 30.6.2016 E. 2.4.2). Asperiert werden von den 20 Tagessätzen 15 Tagessätze angerechnet, womit die hypothetische Gesamtstrafe 85 Tagessätze beträgt. Wird diese hypothetische Strafe um die rechtskräftige Strafe vom 23. Februar 2016 – das heisst um 20 Strafeinheiten – reduziert, ergibt dies eine Zusatzstrafe von 65 Strafeinheiten. 20.3 Tagessatzhöhe Der Beschuldigte 5 erzielt ein Einkommen von monatlich netto CHF 4‘200.00, womit ein Tagessatz von CHF 100.00 resultiert (pag. 544). 20.4 Bedingter Vollzug Die gegen den Beschuldigten 5 ausgesprochene Strafe ist nicht aufgrund einschlägiger Delinquenz erfolgt. Er lebt in geordneten persönlichen und finanziellen Verhältnissen und es sind keine Gründe ersichtlich, welche an der vermuteten günstigen Prognose zweifeln lassen würden. Dem Beschuldigten 5 ist daher der bedingte Vollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. 20.5 Fazit Strafzumessung Beschuldigter 5 Der Beschuldigte 5 ist als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 23. Februar 2016 zu einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen à CHF 100.00, total ausmachend CHF 6‘500.00, zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. V. Kosten und Entschädigung 21. Erstinstanzliche Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten betragen inkl. Kosten für die schriftliche Urteilsbegründung CHF 1‘220.00 pro Person (pag. 388, S. 37 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Die Beschuldigten wurden der üblen Nachrede und der Beschimpfung schuldig erklärt, hingegen vom Vorwurf der sexuellen Belästigung freigesprochen. Sie haben demzufolge je zwei Drittel der auf jeden Beschuldigten entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 813.35 pro Person, zu bezahlen. Die restanzlichen Verfahrenskosten von CHF 406.65 pro Person trägt der Kanton Bern. 22. Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Rechtmittelverfahren werden die Verfahrenskosten auf CHF 3‘000.00 festgesetzt (Art. 24 Bst. a des Verfah-

29 renskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Die Verfahrenskosten pro Person betragen damit CHF 600.00. Die Beschuldigten sind mit ihren Anträgen teilweise unterlegen. Der schwerer wiegenden Anschuldigung der üblen Nachrede wurden sie schuldig erklärt und dementsprechend wurde auch die Strafe erhöht. Die Generalstaatsanwaltschaft ist demgegenüber mit ihrem Antrag bezüglich des leichter wiegenden Vorwurfs der sexuellen Belästigung nicht durchgedrungen. Es rechtfertigt sich daher, 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten den Beschuldigten aufzuerlegen, ausmachend je CHF 400.00. Die restanzlichen Verfahrenskosten von je CHF 200.00, total ausmachend CHF 1‘000.00, trägt der Kanton Bern. 23. Entschädigung Strafklägerin Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt. Die Strafklägerin hat am Vorverfahren teilgenommen und Antrag wegen Ehrverletzungsdelikten gestellt. Die Beschuldigten wurden mit vorliegendem Urteil der angeklagten Ehrverletzungsdelikte schuldig gesprochen, weswegen die Strafklägerin als obsiegend zu gelten hat. Die von der Strafklägerin für das Vorverfahren geltend gemachten Aufwendungen betragen CHF 2‘566.80 und werden als angemessen beurteilt (siehe auch pag. 389, S. 38 der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Die Beschuldigten haben je einen Fünftel dieser Aufwendungen zu übernehmen, wobei sie der Strafklägerin für den gesamten Betrag solidarisch haften (Art. 418 Abs. 2 StPO). Im oberinstanzlichen Verfahren hat die Strafklägerin keine Anträge gestellt bzw. sich nicht am Verfahren beteiligt. 24. Entschädigung Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Beschuldigten 1, 2 und 3 waren im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertreten und haben daher – entsprechend ihrem Obsiegen im Umfang von einem Drittel der durch ihre Verteidiger geltend gemachten Aufwendungen – Anspruch auf Entschädigung. Die durch die Verteidiger geltend gemachten Aufwendungen werden als angemessen beurteilt (pag. 336 f., 338 f., pag. 341). Dem Beschuldigten 1 ist eine Entschädigung in der Höhe von CHF 741.45 und dem Beschuldigten 2 eine Entschädigung in der Höhe von CHF 793.90 auszurichten. Die Beschuldigte 3 ist für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 1‘381.50 zu Lasten des Kantons Bern zu entschädigen. 25. Amtliche Entschädigung Beschuldigter 1 Rechtsanwalt B.________ macht als amtlicher Verteidiger für das oberinstanzliche Verfahren einen Aufwand von rund 10 Stunden geltend, was als angemessen er-

30 achtet wird. Nicht zu entschädigen sind die Aufwendungen von 0.25 Stunden, welche nicht durch den eingesetzten amtlichen Verteidiger vorgenommen wurden und im Wesentlichen Sekretariatsarbeiten darstellen (pag. 678 f., vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.289 vom 7. März 2017 E. 4.2). Soweit der Beschuldigte 1 im Umfang von einem Drittel obsiegt, entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ mit CHF 776.20 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Soweit der Beschuldigte 1 im Umfang von zwei Dritteln unterliegt, entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ mit CHF 1‘550.25 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Der Beschuldigte 1 hat dem Kanton Bern für das oberinstanzliche Verfahren die auf sein Unterliegen entfallende ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 380.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 26. Amtliche Entschädigung Beschuldigter 2 Rechtsanwalt B.________ macht als amtlicher Verteidiger für das oberinstanzliche Verfahren einen Aufwand von rund 9 Stunden geltend, was als angemessen erachtet wird. Nicht zu entschädigen sind die Aufwendungen von 0.25 Stunden, welche nicht durch den eingesetzten amtlichen Verteidiger vorgenommen wurden und im Wesentlichen Sekretariatsarbeiten darstellen (pag. 680 f., vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.289 vom 7. März 2017 E. 4.2). Soweit der Beschuldigte 2 im Umfang von einem Drittel obsiegt, entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ mit CHF 670.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Soweit der Beschuldigte 2 im Umfang von zwei Dritteln unterliegt, entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ mit CHF 1‘340.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Der Beschuldigte 1 hat dem Kanton Bern für das oberinstanzliche Verfahren die auf sein Unterliegen entfallende ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 328.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 27. Amtliche Entschädigung Beschuldigte 3 Rechtsanwalt E.________ macht für das oberinstanzliche Verfahren einen Aufwand von total 6 Stunden geltend, was als angemessen erachtet wird (pag. 688). Soweit die Beschuldigte 3 im Umfang vom einem Drittel obsiegt, entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt E.________ mit CHF 450.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Soweit die Beschuldigte 3 im Umfang von zwei Dritteln unterliegt, entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt E.________ mit CHF 901.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Die Beschuldigte 3 hat dem Kanton Bern für das oberinstanzliche Verfahren die auf ihr Unterliegen entfallende ausgerichtete Entschädigung von CHF 901.45 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend

31 CHF 215.40, zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 28. Amtliche Entschädigung Beschuldigter 4 Rechtsanwältin G.________ macht für das oberinstanzliche Verfahren einen Aufwand von total 19,3 Stunden geltend, was noch als angemessen erachtet wird (pag. 674 f.). Soweit der Beschuldigte 4 im Umfang von einem Drittel obsiegt, entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwältin G.________ mit CHF 1‘489.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Soweit der Beschuldigte 4 im Umfang von zwei Dritteln unterliegt, entschädigt der Kantons Bern Rechtsanwältin G.________ mit CHF 2‘978.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Der Beschuldigte 4 hat dem Kanton Bern für das oberinstanzliche Verfahren die auf sein Unterliegen entfallende ausgerichtete Entschädigung von CHF 2‘978.60 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin G.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 692.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 29. Amtliche Entschädigung Beschuldigter 5 Rechtsanwalt I.________ macht im oberinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von 21.25 Stunden geltend, was gerade noch als angemessen erachtet wird (pag. 683 f.). Nicht zu entschädigen sind die für die Dossiereröffnung pauschal geltend gemachten CHF 25.00, da es sich hierbei um Sekretariatsarbeiten handelt (vgl. pag. 685, vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2016.289 vom 7. März 2017 E. 4.2). Soweit der Beschuldigte 5 im Umfang von einem Drittel obsiegt, entschädigt der Kanton Bern Rechtsanwalt I.________ mit CHF 1‘640.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Soweit der Beschuldigte 5 im Umfang von zwei Dritteln unterliegt, entschädigt der Kantons Bern Rechtsanwalt I.________ mit CHF 3‘277.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer). Der Beschuldigte 5 hat dem Kanton Bern für das oberinstanzliche Verfahren die auf sein Unterliegen entfallende ausgerichtete Entschädigung von CHF 3‘277.80 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt I.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 761.95, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

32 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: A. Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 28. August 2017 ist insofern in Rechtskraft erwachsen als I. A.________ schuldig erklärt wurde: der Beschimpfung, begangen am 13.10.2014 in Bern und anderswo; II. C.________ schuldig erklärt wurde: der Beschimpfung, begangen am 13.10.2014 in Bern und anderswo; III. 1. D.________ schuldig erklärt wurde der Beschimpfung, begangen am 13.10.2014 in Bern und anderswo; 2. im Widerrufsverfahren betreffend D.________ beschlossen wurde: 2. Der D.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 20.01.2014 für eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 3. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden D.________ auferlegt.

33 IV. F.________ schuldig erklärt wurde: der Beschimpfung, begangen am 13.10.2014 in Bern und anderswo; V. H.________ schuldig erklärt wurde: der Beschimpfung, begangen am 13.10.2014 in Bern und anderswo; B. A.________ I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der sexuellen Belästigung, angeblich begangen am 13.10.2014 in Bern und anderswo, unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von insgesamt CHF 741.45 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren, unter Auferlegung von 1/3 der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1220.00, ausmachend CHF 406.65, und 1/3 der auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 600.00, ausmachend CHF 200.00, an den Kanton Bern. II. A.________ wird schuldig erklärt: der üblen Nachrede, begangen am 13.10.2014 in Bern und anderswo und in Anwendung der Artikel 2 Abs. 2 StGB 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 173 Ziffer 1 StGB Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 3, 433 StPO

34 sowie unter Einbezug des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs wegen Beschimpfung verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 4‘200.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt; 2. zur Bezahlung von 2/3 der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘220.00, ausmachend CHF 813.35; 3. zur Bezahlung von 2/3 der auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 600.00, ausmachend CHF 400.00; 4. zur Bezahlung einer Entschädigung an die Strafklägerin für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von insgesamt CHF 2‘566.80, in solidarischer Haftung mit C.________, D.________, F.________ und H.________. C. C.________ I. C.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der sexuellen Belästigung, angeblich begangen am 13.10.2014 in Bern und anderswo, unter Ausrichtung einer Entschädigung an C.________ von CHF 793.90 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren, unter Auferlegung von 1/3 der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1220.00, ausmachend CHF 406.65, und 1/3 der auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 600.00, ausmachend CHF 200.00, an den Kanton Bern.

35 II. C.________ wird schuldig erklärt: der üblen Nachrede, begangen am 13.10.2014 in Bern und anderswo und in Anwendung der Artikel 2 Abs. 2 StGB 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 173 Ziffer 1 StGB Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 3, 433 StPO sowie unter Einbezug des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs wegen Beschimpfung verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 2‘100.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt; 2. zur Bezahlung von 2/3 der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘220.00, ausmachend CHF 813.35; 3. zur Bezahlung von 2/3 der auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 600.00, ausmachend CHF 400.00; 4. zur Bezahlung einer Entschädigung an die Strafklägerin für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von insgesamt CHF 2‘566.80, in solidarischer Haftung mit A.________, D.________, F.________ und H.________. D. D.________ I. D.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der sexuellen Belästigung, angeblich begangen am 13.10.2014 in Bern und anderswo,

36 unter Ausrichtung einer Entschädigung an D.________ von CHF 1‘381.50 für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren, unter Auferlegung von 1/3 der auf sie entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1220.00, ausmachend CHF 406.65, und 1/3 der auf sie entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 600.00, ausmachend CHF 200.00, an den Kanton Bern. II. D.________ wird schuldig erklärt: der üblen Nachrede, begangen am 13.10.2014 in Bern und anderswo und in Anwendung der Artikel 2 Abs. 2 StGB 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 173 Ziffer 1 StGB Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 3, 433 StPO sowie unter Einbezug des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs wegen Beschimpfung verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 20.00, ausmachend total CHF 1‘600.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt; 2. zur Bezahlung von 2/3 der auf sie entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘220.00, ausmachend CHF 813.35; 3. zur Bezahlung von 2/3 der auf sie entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 600.00, ausmachend CHF 400.00; 4. zur Bezahlung einer Entschädigung an die Strafklägerin für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von insgesamt CHF 2‘566.80, in solidarischer Haftung mit A.________, C.________, F.________ und H.________.

37 E. F.________ I. F.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der sexuellen Belästigung, angeblich begangen am 13.10.2014 in Bern und anderswo, unter Auferlegung von 1/3 der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1220.00, ausmachend CHF 406.65, und 1/3 der auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 600.00, ausmachend CHF 200.00, an den Kanton Bern. II. F.________ wird schuldig erklärt: der üblen Nachrede, begangen am 13.10.2014 in Bern und anderswo und in Anwendung der Artikel 2 Abs. 2 StGB 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 173 Ziffer 1 StGB Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 3, 433 StPO sowie unter Einbezug des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs wegen Beschimpfung verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 7‘000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt; 2. zur Bezahlung von 2/3 der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘220.00, ausmachend CHF 813.35; 3. zur Bezahlung von 2/3 der auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 600.00, ausmachend CHF 400.00;

38 4. zur Bezahlung einer Entschädigung an die Strafklägerin für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von insgesamt CHF 2‘566.80, in solidarischer Haftung mit A.________, C.________, D.________ und H.________. F. H.________ I. H.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der sexuellen Belästigung, angeblich begangen am 13.10.2014 in Bern und anderswo, unter Auferlegung von 1/3 der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1220.00, ausmachend CHF 406.65, und 1/3 der auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 600.00, ausmachend CHF 200.00, an den Kanton Bern. II. H.________ wird schuldig erklärt: der üblen Nachrede, begangen am 13.10.2014 in Bern und anderswo und in Anwendung der Artikel 2 Abs. 2 StGB 34, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1 und 2, 173 Ziffer 1 StGB Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 3, 433 StPO sowie unter Einbezug des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs wegen Beschimpfung verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 65 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 6‘500.00 als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23.02.2016. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt;

39 2. zur Bezahlung von 2/3 der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘220.00, ausmachend CHF 813.35; 3. zur Bezahlung von 2/3 der auf ihn entfallenden oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 600.00, ausmachend CHF 400.00; 4. zur Bezahlung einer Entschädigung an die Strafklägerin für ihre Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren in der Höhe von insgesamt CHF 2‘566.80, in solidarischer Haftung mit A.________, C.________, D.________ und F.________. III. Die amtliche Entschädigung der amtlichen Verteidiger der Beschuldigten wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 1. Soweit A.________ vor oberer Instanz obsiegt, wird die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt B.________, wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 3.54 200.00 CHF 708.00 Reisezuschlag CHF 0.00 CHF 12.70 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 720.70 CHF 55.50 CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 776.20 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST 2. Soweit A.________ vor oberer Instanz unterliegt, wird die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt B.________, wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 7.07 200.00 CHF 1'414.00 Reisezuschlag CHF 0.00 CHF 25.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'439.40 CHF 110.85 CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'550.25 volles Honorar CHF 1'767.50 Reisezuschlag CHF 0.00 CHF 25.40 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'792.90 CHF 138.05 CHF 0.00 Total CHF 1'930.95 nachforderbarer Betrag CHF 380.70 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST A.________ hat dem Kanton Bern für das oberinstanzliche Verfahren die auf sein Unterliegen entfallende ausgerichtete Entschädigung von CHF 1‘550.25 zurückzuzahlen

40 und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 380.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Soweit C.________ vor oberer Instanz obsiegt, wird die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt B.________, wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 3.05 200.00 CHF 610.00 Reisezuschlag CHF 0.00 CHF 12.10 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 622.10 CHF 47.90 CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 670.00 Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST 4. Soweit C.________ vor oberer Instanz unterliegt, wird die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt B.________, wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 6.10 200.00 CHF 1'220.00 Reisezuschlag CHF 0.00 CHF 24.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'244.20 CHF 95.80 CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 1'340.00 volles Honorar CHF 1'525.00 Reisezuschlag CHF 0.00 CHF 24.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'549.20 CHF 119.30 CHF 0.00 Total CHF 1'668.50 nachforderbarer Betrag CHF 328.50 Auslagen MWSt-pflichtig Auslagen ohne MWSt Auslagen MWST-pflichtig Auslagen ohne MWST C.________ hat dem Kanton Bern für das oberinstanzliche Verfahren die auf sein Unterliegen entfallende ausgerichtete Entschädigung von CHF 1‘340.00 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 328.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 5. Soweit D.________ vor oberer Instanz obsiegt, wird die Entschädigung ihres amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt E.________, wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entsc

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