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Bern Obergericht Strafkammern 27.09.2017 SK 2017 38

27. September 2017·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·8,031 Wörter·~40 min·1

Zusammenfassung

Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz | Strafgesetz

Volltext

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 17 38 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. September 2017 Besetzung Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Garo Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern und Dachverband Berner Tierschutzorganisationen (DBT), vertreten durch B.________ Strafkläger Gegenstand Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 7. Dezember 2016 (PEN 2015 291)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 7. Dezember 2016 (pag. 273 ff.) erklärte das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) A.________ (nachfolgend Beschuldigter) der Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz, mehrfach begangen bzw. festgestellt am 7. April 2015 und am 30. Juni 2015 in C.________ (Ort), schuldig (pag. 273) und verurteilte ihn in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 5 Tage festgesetzt wurde, sowie zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘665.00 (pag. 274). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 12. Dezember 2016 (eingegangen bei der Vorinstanz am 13. Dezember 2016) form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 278). Die Berufungserklärung erfolgte ebenfalls form- und fristgerecht, sie ging am 2. Februar 2017 beim Obergericht des Kantons Bern ein (pag. 306 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 8. Februar 2017 ihren Verzicht auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren mit (pag. 412 f.). Mit Verfügung vom 8. März 2017 wurde festgehalten, dass sich der Dachverband Berner Tierschutzorganisation (nachfolgend DBT bzw. Strafkläger) nicht zur Eintretensfrage äusserte und auch nicht Anschlussberufung erhob (pag. 414). 3. Parteistellung Dachverband Berner Tierschutzorganisationen Im Beschwerdeverfahren BK 17 5 änderte die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern ihre bisherige Praxis und sprach dem DBT mit Beschluss vom 7. Juli 2017 die Parteistellung ab. Dieser Entscheid ist mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten worden. Dessen Entscheid steht noch aus, der Entscheid im Verfahren BK 17 5 ist mithin noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Es rechtfertigt sich deshalb – nicht zuletzt mit Blick auf den Vertrauensschutz bei Praxisänderungen (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN - Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., N 639) – den Strafkläger vorliegend im Verfahren zu belassen. Dies auch deshalb, weil er das vorliegende Berufungsverfahren nicht eingeleitet und auch auf eine inhaltliche Stellungnahme verzichtet hat. 4. Durchführung des schriftlichen Verfahrens Mit Verfügung vom 8. März 2017 wurde in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 Bst. c StPO die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet. Weiter wurde in diesem Zusammenhang festgestellt, dass der Beschuldigte seine Berufungserklärung vom 1. Februar 2017 auf 14 Seiten und mit 15 Beilagen ausführlich be-

3 gründet hatte, weshalb diese Eingabe als schriftliche Begründung im Sinne von Art. 406 Abs. 3 StPO entgegen genommen wurde (pag. 415). 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Die vom Beschuldigten eingereichten Beilagen Nr. 1 - 15 wurden mit Verfügung vom 8. März 2017 zu den Akten erkannt. Bei gleicher Gelegenheit wurden die Akten der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern i.S. SK 15 335 sowie die Akten der Staatsanwaltschaft Oberland i.S. O 14 13823, beigezogen (pag. 415). Mit Eingabe vom 30. März 2017 (eingegangen beim Obergericht des Kantons Bern am 3. April 2017) teilte der Strafkläger den Verzicht auf Stellungnahme zur Berufungsbegründung des Beschuldigten mit (pag. 419). 6. Anträge des Beschuldigten Der Beschuldigte beantragt in seiner Berufungsbegründung vom 1. Februar 2017 sinngemäss einen Freispruch von der Anschuldigung der Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung, mehrfach begangen bzw. festgestellt am 7. April 2015 und am 30. Juni 2015 in C.________ (Ort). Weiter stellt er den Antrag, es sei ihm eine Entschädigung für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zuzusprechen (pag. 307). 7. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte hat gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 7. Dezember 2016 vollumfänglich Berufung erklärt (pag. 307), weshalb das gesamte Urteil durch die Kammer neu zu beurteilen ist. Da ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des Verfahrens bildet, überprüft die Kammer das erstinstanzliche Urteil mit eingeschränkter Kognition: Mit der Berufung kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Rüge der offensichtlich unrichtigen oder auf Rechtsverletzung beruhenden Feststellung des Sachverhalts entspricht Art. 97 BGG (vgl. BSK StPO – EUGSTER, N 3a zu Art. 398). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist. (vgl. BGer 6B_696/2011 vom 6. März 2012, E. 2.1; BGE 137 III 226, E. 4.2). Willkür bei der Beweiswürdigung im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (vgl. BGer 6B_874/2013 vom 25. August 2014, E. 1.2.1. m.w.H.). Eine Sachverhaltsermittlung ist insbesondere nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst dann, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42, E.3.1). Erforderlich ist also ein qualifizierter Mangel, ein klares Abweichen der tatsächlichen Gegebenheiten von der Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid (vgl. BSK BGG – SCHOTT, N 9 f. zu Art. 97). Willkür liegt

4 sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 123 I 1, E. 4.a). Mangels staatsanwaltschaftlicher Berufung bzw. Anschlussberufung ist die Kammer vorliegend an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 2 StPO). 8. Formelle Vorbringen des Beschuldigten Der Beschuldigte bringt mit Berufungserklärung vom 1. Februar 2017 vor, er habe D.________ am 5. Dezember 2014 angezeigt, das Strafverfahren sei bis zum rechtskräftigen Entscheid im Verfahren O 14 12212 sistiert worden. Da dieses Verfahren mittlerweile rechtskräftig abgeschlossen worden sei [Anm.: mit Urteil i.S. SK 15 335], sei davon auszugehen, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen D.________ wieder an die Hand genommen habe, womit diese am 7. Dezember 2016 Beschuldigte einer hängigen Untersuchung gewesen sei, und damit nicht gültig als Zeugin habe einvernommen werden können, bzw. die Vorinstanz Art. 162 StPO verletzt habe (pag. 310 f.). Das Gesetz umschreibt den Zeugenbegriff kumulativ durch zwei negative und eine positive Voraussetzung. So kommt als Zeuge in Betracht, wer (1.) an der Begehung einer Straftat nicht beteiligt ist, (2.) der Aufklärung dienende Aussagen machen kann und (3.) nicht Auskunftsperson nach Art. 178 StPO ist (Art. 162 StPO). Dabei wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass niemand als Zeuge behandelt werden darf, der von vornherein als Beschuldigter in Betracht fällt. Zwar gibt es Verfahren, bei denen die Frage nach der Person des (Mit-)Beschuldigten durchaus offen ist; zu denken ist etwa an Fälle mit unbekannter Täterschaft oder an solche mit möglichen Mittätern oder Teilnehmern bei einem bereits bekannten Beschuldigten (vgl. zum Ganzen BSK StPO-JÜRG BÄHLER, N 10 ff. zu Art. 162). Im vorliegenden Strafverfahren gegen den Beschuldigten war jedoch von Anfang an klar, dass dieser als einzige Person als Tierhalter und damit als Verantwortlicher für die ihm vorgeworfenen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz in Frage kam. Die strafrechtlichen Vorwürfe, welche der Beschuldigte seinerseits gegen D.________ erhob, vermögen daran nichts zu ändern. Weiter macht der Beschuldigte geltend, die durch die Kantonspolizei durchgeführte Hausdurchsuchung vom 7. April 2015 verletze Art. 245 Abs. 1 StPO, da die Polizeibeamten zu Beginn keinen Hausdurchsuchungsbefehl hätten vorweisen können (pag. 312). Dieser Einwand des Beschuldigten war bereits Gegenstand des Beschwerdeverfahrens BK 15 216; mit rechtskräftigem Beschluss vom 28. September 2015 trat die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern nicht auf die Beschwerde des Beschuldigten ein (vgl. pag. 10 - 64). Schliesslich rügt der Beschuldigte in formeller Hinsicht, dass weder die Staatsanwaltschaft noch die Vorinstanz die Beschlagnahme aufgehoben und die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte ausgehändigt hätten, nachdem der Grund für die Beschlagnahme weggefallen sei; dies verletze Art. 267 Abs. 1 StPO (pag. 312 f.). Als beschlagnahmte Gegenstände erwähnte der Beschuldigte in seiner Berufungserklärung die anlässlich der Nachkontrolle vom 7. April 2015 beschlagnahmten acht Jungtiere. Welche Vermögenswerte beschlagnahmt worden sein sollen, präzisiert der Beschuldigte nicht. Für die Kammer ist nicht ersichtlich,

5 dass im vorliegenden Strafverfahren Vermögenswerte beschlagnahmt worden wären. Zwar wurden am 7. April 2015 durch den Veterinärdienst tatsächlich acht Jungkatzen des Beschuldigten beschlagnahmt – es handelte sich dabei jedoch nicht um eine strafrechtliche Zwangsmassnahme i.S.v. Art. 196 ff. und Art. 263 ff. StPO. Vielmehr wurden die Tiere durch den Veterinärdienst im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens beschlagnahmt. Gegen die entsprechenden Verfügungen hätte der Beschuldigte, sofern er damit nicht einverstanden war, auf dem Verwaltungsrechtsweg vorgehen müssen. Die Rechtsmittel der StPO können ihm in dieser Hinsicht hingegen nicht zu seinem vermeintlichen Recht bzw. zur Herausgabe der Katzen verhelfen. Entsprechend war die Staatsanwaltschaft entgegen den Ausführungen des Beschuldigten auch nicht verpflichtet, die beschlagnahmten Katzen im Strafbefehl vom 9. November 2015 als beschlagnahmte Gegenstände aufzuführen und die Vorinstanz nicht gehalten, im erstinstanzlichen Urteilsdispositiv darüber zu verfügen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 9. Vorwurf gemäss Strafbefehl Dem Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 9. November 2015 vorgeworfen, er habe sich der Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung, durch ungenügende Reinhaltung von Haltungseinrichtungen bei Tieren, übermässiger Vermehrung von Hauskatzen und Unterlassen der nötigen Pflegehandlungen (Parasitenbekämpfung) bei der Haltung von Hauskatzen, festgestellt am 7. April 2015 und am 30. Juni 2015 in C.________ (Ort), schuldig gemacht. Konkret wird dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht, er habe seine Katzen in der Wohnung unsachgemäss gehalten, indem er deren Haltungseinrichtungen (Katzenkistchen) ungenügend gereinigt, nicht für ausreichende Hygiene gesorgt (Urinlachen am Boden, Gestank nach Ammoniak und Exkrementen), die Katzen übermässig vermehren gelassen und die nötigen Pflegehandlungen (Parasitenbekämpfung) unterlassen habe (pag. 132). 10. Sachverhalt 10.1 Unbestrittener Sachverhalt 10.1.1 Vorgeschichte bzw. Verfahren SK 15 335 Zur Vorgeschichte hält die Kammer zunächst fest, dass anlässlich einer Kontrolle des Veterinärdienstes am 25. September 2014 im vom Beschuldigten bewohnten Haus an der E.________ (Strasse) in C.________ (Ort) 40 Katzen vorsorglich beschlagnahmt wurden. Dabei konnten zwei bis drei Katzen nicht eingefangen werden und drei zunächst eingefangene Tiere konnten wieder entweichen. Mit Verfügung vom 3. November 2014 verfügte der Veterinärdienst die definitive Beschlagnahmung der 40 Katzen, die Pflicht zur Neuplatzierung der sechs beim Beschuldigten verbliebenen Katzen sowie ein unbefristetes Katzenhalteverbot (pag. 118). Mit Strafbefehl vom 5. Januar 2015 wurde der Beschuldigte der Tierquälerei sowie der Übertretung gegen die Tierschutzgesetzgebung, beides mehrfach begangen in

6 der Zeit vom 18. Juli 2017 bis zum 25. September 2014 schuldig erklärt (pag. 57 des Dossiers PEN 15 18). Der Beschuldigte focht sowohl diesen Strafbefehl, als auch das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Oberland vom 7. August 2015 (pag. 247 ff. des Dossiers PEN 15 18) an. Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 5. August 2016 wurde er schliesslich wegen Tierquälerei, mehrfach begangen in der Zeit vom 18. Juli 2014 bis am 25. September 2014 (Datum der Kontrolle durch den Veterinärdienst), schuldig erklärt (SK 15 335). 10.1.2 Verfahrensgegenstand im vorliegenden Berufungsverfahren SK 17 38 Am 7. April 2015 fand am Wohnort des Beschuldigten eine Nachkontrolle durch den Veterinärdienst statt; bei dieser Gelegenheit wurden beim Beschuldigten erneut 20 Katzen festgestellt, davon acht Jungtiere, acht weibliche Katzen und vier männliche Katzen. Die acht Jungtiere wurden umgehend vorsorglich beschlagnahmt (pag. 169). Mit Verfügung des Veterinärdienstes vom 7. Mai 2015 wurde die Beschlagnahmung definitiv angeordnet. Ausserdem wurde der Beschuldigte verpflichtet, die bei ihm verbleibenden 12 erwachsenen Katzen tierärztlich untersuchen sowie kastrieren bzw. hormonell behandeln zu lassen (pag. 105 ff.). Eine entsprechende Bestätigung reichte der Beschuldigte innert Frist nicht ein, weshalb am 30. Juni 2015 eine weitere Nachkontrolle vorgenommen wurde (pag. 119). Anlässlich dieses Termins wurden wiederum 17 Katzen beim Beschuldigten festgestellt, davon fünf Jungtiere und acht weibliche Katzen (die vier Kater befanden sich zum Kontrollzeitpunkt im Freien). 13 Katzen (die fünf Jungtiere und die acht weiblichen Katzen) wurden gleichentags vorsorglich beschlagnahmt (pag. 173 f.). Mit Verfügungen vom 16. und vom 22. September 2015 ordnete der Veterinärdienst die definitive Beschlagnahmung der Katzen an, hob das dem Beschuldigten mit Verfügung vom 3. November 2014 auferlegte unbefristete Katzenhalteverbot auf und ersetze es durch ein teilweises Katzenhalteverbot, wonach der Beschuldigte die bei ihm verbleibenden vier inzwischen kastrierten Kater bis zu deren Ableben unter Auflagen halten darf (vgl. pag 118 ff.). 10.2 Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet alle vier ihm mit Strafbefehl vom 9. November 2015 (pag. 132 f.) gemachten Vorwürfe auch oberinstanzlich (vgl. zu den einzelnen Einwendungen die Erwägungen unter II.11.2. Konkrete Beweiswürdigung hiernach). 11. Beweiswürdigung 11.1 Allgemeine Grundlagen der Beweiswürdigung und Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung zutreffend wiedergegeben, es kann darauf verwiesen werden (vgl. pag. 286 f., S. 4 f. Entscheidbegründung). Weiter hat die Vorinstanz in der schriftlichen Urteilsbegründung die zu würdigenden Beweismittel und deren Fundstellen in den amtlichen Akten korrekt aufgelistet, auch darauf wird verwiesen (vgl. pag. 287 f., S. 5 f. Entscheidbegründung).

7 11.2 Konkrete Beweiswürdigung 11.2.1 Allgemein gehaltene Rüge Der Beschuldigte macht im Berufungsverfahren geltend, das erstinstanzliche Urteil verletze den Untersuchungsgrundsatz, zumal es nicht alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen aus dem gesamten Verfahren von Amtes wegen abgeklärt habe und die belastenden und entlastenden Umstände und Beweise nicht mit gleicher Sorgfalt untersucht und gewürdigt habe. Auch hätten die Strafbehörden nicht alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel eingesetzt, welche rechtlich zulässig seien. Da erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat bestünden, habe das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage auszugehen. Die Vorinstanz stütze sich lediglich auf die durch die Kantonspolizei erstellten Anzeigerapporte vom 7. April 2015 und vom 24. August 2015 sowie auf die Akten des Veterinärdienstes, nicht aber auf die gesicherten Tatspuren, beschlagnahmten Beweismittel und sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte (pag. 311, pag. 312 sowie pag. 317 f.). Die Vorbringen des Beschuldigten beschränken sich inhaltlich grossmehrheitlich auf die Wiedergabe der folgenden Gesetzesbestimmungen: Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 10 Abs. 2 und 3, Art. 139 Abs. 1 StPO. Die Kammer ist der Auffassung, dass die Vorinstanz die vorhandenen Beweismittel – namentlich die protokollierten Feststellungen durch den Veterinärdienst und die Kantonspolizei, aber auch die Aussagen des Beschuldigten und diejenigen der Polizistin F.________ und von D.________ – umfassend gewürdigt hat. Auf welche «gesicherten Tatspuren, beschlagnahmten Beweismittel und sichergestellten Gegenstände und Vermögenswerte» die Vorinstanz fälschlicherweise nicht eingegangen sein soll, konkretisiert der Beschuldigte nicht und erschliesst sich der Kammer nicht. 11.2.2 Tierhaltereigenschaft Der Beschuldigte bringt mit Berufungserklärung vom 1. Februar 2017 sinngemäss vor, seit der Kontrolle durch den Veterinärdienst vom 25. September 2014 sei er nicht mehr Tierhalter im Sinne des Tierschutzgesetzes. Zur Begründung führt er aus, D.________ habe anlässlich der Kontrolle des Veterinärdienstes vom 25. September 2014 alle Katzen beschlagnahmt. Er selber habe deshalb ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Person gegolten, welche Tiere halte oder betreue (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Er habe betreffend seine Katzen nur bis zum 25. September 2014 eine Garantenstellung inne gehabt (pag. 308). D.________ gebe zu, dass sich drei eingefangene Katzen aus den Transportboxen hätten befreien können und dass ca. zwei bis drei weitere Katzen nicht hätten eingefangen werden können. Rechtserheblich sei, dass die Verfügung vom 3. Oktober 2014 von «bei ihm verbliebenen fünf bis sechs Katzen» spreche, und nicht davon, dass ihm nach der Kontrolle vom 25. September 2014 fünf bis sechs Katzen belassen worden seien, wie die Vorinstanz zu unrecht festhalte. D.________ sei erst am 7. April 2015 wieder nach C.________ (Ort) gekommen, um sich nach dem Befinden der im Freien zurückgelassenen Katzen zu erkundigen. Nach längerem unkontrollierten Leben im Freien seien nicht bloss sechs, sondern zwölf Katzen in ihr altes Zuhause zurückgekehrt,

8 es handle sich dabei um die im Kontrollprotokoll vom 7. April 2015 aufgeführten vier adulten Kater und acht adulten Kätzinnen. D.________ habe die Hauskatzen vorsätzlich zurückgelassen, in der Absicht, sich ihrer zu entledigen, weshalb sie für die unkontrollierte Vermehrung und den allfälligen Parasitenbefall dieser Katzen in der Zeit vom 25. September 2014 bis zum 7. April 2015 mitverantwortlich sei. Daran vermöge auch ihre Anordnung vom 3. Oktober 2014 nichts zu ändern, wonach die zurückgelassenen Katzen im Nachhinein zu beim Tierhalter verbliebenen Katzen deklariert worden seien (pag. 309 f.). Die Kammer hält dem vorab entgegen, dass sich aus den Akten keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass sich D.________ der Katzen, wie vom Beschuldigten geltend gemacht, hätte entledigen wollen und diese anlässlich der Kontrolle vom 25. September 2014 in entsprechender Absicht ausgesetzt bzw. diese mutwillig nicht eingefangen hätte. Der Beschuldigte hatte auch erstinstanzlich schon geltend gemacht, bei den am 7. April 2015 an seinem Wohnsitz angetroffenen Katzen handle es sich um solche, die während der Beschlagnahmung vom 25. September 2014 entkommen seien, er selber sei folglich nicht mehr der Katzenhalter gewesen, weshalb die Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung auf ihn nicht anwendbar seien. Die Kammer hält fest, dass die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz nicht willkürlich sind, wenn diese davon ausging, der Beschuldigte habe die anlässlich der Kontrollen vom 7. April 2015 und vom 30. Juni 2015 festgestellten 20 bzw. 17 Katzen in seiner Obhut gehabt und sich nachweislich um diese gekümmert, womit er die tatsächliche Herrschaft über die Katzen innegehabt habe und betreffend diese Katzen Tierhalter im Sinne des Tierschutzgesetzes gewesen sei (vgl. zum Ganzen pag. 294, S 12 Entscheidbegründung). 11.2.3 Ungenügende Reinhaltung von Haltungseinrichtungen Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, dass anlässlich der beiden Kontrollen vom 7. April 2015 und vom 30. Juni 2015 die Haltungseinrichtungen (Katzenkistchen) ungenügend gereinigt gewesen seien (pag. 132). Die Vorinstanz hielt in der schriftlichen Urteilsbegründung diesen Vorwurf betreffend zusammengefasst fest, der Beschuldigte habe zwar die im Kontrollprotokoll bzw. Kontrollbericht und in den Verfügungen gemachten Feststellungen bezüglich der verschmutzten Kotschalen bestätigt, jedoch eingewendet, dass die Kotschalen ja dafür da seien. Weiter habe er entgegen gehalten, dass er den Zustand der Katzenkistchen täglich so oft wie nötig überprüft habe, weshalb nicht von einer übermässigen Verschmutzung der Katzenkisten mit Katzenkot bzw. einer ungenügenden Reinhaltung gesprochen werden könne. Dem Beschuldigten könne zugute gehalten werden, dass verglichen mit der Kontrolle vom 25. September 2014 eine Verbesserung des Zustands festgestellt werden könne. Betreffend die Kontrolle vom 7. April 2015 halte das Kontrollprotokoll fest, dass die Katzenkisten mit Katzenkot versehen gewesen seien, aber nicht übermässig. Jedoch gehe aus dem Anzeigerapport vom 7. April 2015 und den Verfügungen vom 16. April 2015 und vom 07. Mai 2015 einheitlich hervor, dass die Katzenkisten mit Exkrementen verschmutzt gewesen seien. Betreffend die Kontrolle vom 30. Juni 2015 lasse sich gestützt auf den Anzeigerapport vom 24. August 2015, den Kontrollbericht vom 16. Juli 2015 und die Verfügungen vom 18. August 2015 bzw. vom 22. Septem-

9 ber 2015 feststellen, dass die Kotschalen weiterhin unzureichend gereinigt gewesen seien. So seien einzelne Katzenkisten ohne Katzenstreu und mit Spuren der Exkremente der Tiere verschmutzt gewesen; einzelne Katzenkisten hätten zwar Einstreu enthalten, seien aber teilweise mit den Exkrementen verschmutzt und eine Katzenkiste (in der Laube auf der Sitzplatzseite des Hauses) sei stark mit Kot gefüllt gewesen. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hätten die anlässlich der Kontrollen anwesende Veterinärtierärztin, D.________, sowie die ebenfalls anwesende Kantonspolizistin F.________ als Zeuginnen die erwähnten Feststellungen bestätigt. Diese würden zudem auch durch die anlässlich der Kontrolle vom 30. Juni 2015 erstellte Foto-CD untermauert. Und schliesslich habe auch der Beschuldigte selber das Ausgeführte bestätigt (vgl. pag. 288 f., S. 6 f. Entscheidbegründung). Die Kammer erachtet diese Erwägungen als willkürfrei. Die Ausführungen des Beschuldigten in der Berufungserklärung (vgl. pag. 316), wonach die Unterkünfte und Gehege der Katzen mit geeigneten Kot- und Harnplätzen versehen gewesen seien, mögen zwar zutreffen, ändern aber nichts an der Tatsache, dass diese gemäss den Feststellungen des Veterinärdienstes und der Kantonspolizei anlässlich der Kontrollen vom 7. April 2015 und vom 30. Juni 2015 nicht ausreichend gereinigt waren. Auch kann der Beschuldigte aus der Tatsache, dass anlässlich der Kontrolle vom 7. April 2015 «nur» acht Katzen beschlagnahmt wurden, während 12 Katzen (vorläufig!) bei ihm belassen wurden (vgl. die entsprechenden Ausführungen auf pag. 316), nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dies belegt gerade nicht, dass die Haltung der Katzen und insbesondere die Sauberkeit der Haltungseinrichtungen tierschutzkonform war, sondern der Beschuldigte muss sich vielmehr gerade vorhalten lassen, dass bei dieser Gelegenheit acht Jungtiere, welche sich in seiner Obhut befanden, aufgrund der angetroffenen Verhältnisse unverzüglich beschlagnahmt wurden. Aufgrund dessen hält die Kammer fest, dass das Beweisergebnis der Vorinstanz, wonach einzelne Katzenkisten anlässlich der Kontrollen vom 7. April 2015 und vom 30. Juni 2015 ohne Katzenstreu und mit Spuren der Exkremente der Tiere verschmutzt waren, einzelne Katzenkisten mit Einstreu und teilweise mit den Exkrementen der Tiere verschmutzt waren und eine Katzenkiste – in der Laube auf der Sitzplatzseite des Hauses – stark mit Kot gefüllt war, die Kotschalen mithin weiterhin unzureichend gereinigt, nicht willkürlich ist. 11.2.4 Mangelhafte Hygiene Dem Beschuldigten wird weiter vorgeworfen, er habe nicht für ausreichende Hygiene gesorgt, zumal sich am Boden Urinlachen befunden hätten und das Haus nach Ammoniak und Exkrementen gestunken habe (pag. 132). Der Beschuldigte bestreitet mit Berufungserklärung vom 1. Februar 2017 zwar nicht, dass die Küche und die Laube auch anlässlich der Kontrollen vom 7. April 2015 und vom 30. Juni 2051 noch stark nach Ammoniak und Exkrementen rochen. Er macht jedoch geltend, daraus könne nicht auf mangelhafte Hygiene geschlossen werden, zumal er Holzseife als Reinigungsmittel benutzt und die Holzwände der Laube mit Salmiakgeist, Imprägniergrund und Lasur behandelt habe. Auch dürfe aus dem festgestellten Ammoniakgeruch nicht geschlossen werden,

10 dass Ammoniakgase vorhanden gewesen seien, welche die Schleimhäute, insbesondere diejenigen der Augen und Atemwege der Katzen gereizt hätten. Dies sei eine blosse Vermutung der Vorinstanz, zumal anlässlich der Kontrollen keine Werte für eine Konzentration von Ammoniakgasen ermittelt worden seien. Und schliesslich sei die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach die Hygiene der Haltungsbedingungen aufgrund des fehlenden freien Zugangs nach draussen ungenügend gewesen seien und nicht den Bedürfnissen der Katzen entsprochen hätten, unrichtig (vgl. die Ausführungen des Beschuldigten auf pag. 316 f.). Die Vorinstanz verfiel nach Auffassung der Kammer auch bei der Beweiswürdigung betreffend den Vorwurf der mangelhaften Hygiene nicht in Willkür. Sie gab zunächst die Aussagen des Beschuldigten inhaltlich korrekt wieder (vgl. pag. 289, S. 7 Entscheidbegründung). Anschliessend hielt sie zu Gunsten des Beschuldigten fest, es handle sich beim Haus des Beschuldigten um ein altes Holzhaus, weshalb es schwierig sei, den bereits anlässlich der Kontrolle vom 25. September 2014 festgestellten Ammoniakgeruch vollständig zu beseitigen. Es sei somit nachvollziehbar, dass ein Teil des anlässlich der Kontrollen vom 7. April 2015 und vom 30. Juni 2015 festgestellten Ammoniakgeruchs noch von den früheren ungenügenden Haltungsbedingungen herrühre. Jedoch zeigten die Aussagen des Beschuldigten, wonach die Jungtiere in die Wohnung uriniert hätten, dass es sich beim anlässlich der Kontrollen vom 7. April 2015 und vom 30. Juni 2015 festgestellten Geruch nach Ammoniak und Exkrementen nicht nur um «alten» Geruch gehandelt habe. Dasselbe lasse sich auch den Aussagen von D.________ und denjenigen der Polizistin F.________ entnehmen (pag. 289 f., S. 7 f. Entscheidbegründung). In der Folge ging die Vorinstanz gestützt auf die Anzeigerapporte vom 7. April 2015 und vom 24. August 2015, das Kontrollprotokoll vom 7. April 2015 bzw. den Kontrollbericht vom 16. Juli 2015 sowie die Verfügungen vom 16. April 2015, vom 7. Mai 2015, vom 18. August 2015 und vom 22. September 2015 davon aus, dass der Beschuldigte die Räumlichkeiten zumindest teilweise gereinigt und die Hygiene der Haltungseinrichtungen verbessert habe, dass aber in den Haltungsbereichen der Katzen (Laube, Eingangs-, Schlaf und Wohnbereich) weiterhin Verschmutzungen in Form von Kot, teilweise verschimmeltem Kot sowie Urinflecken vorgelegen hätten. Diese sowie die bei den Kontrollen vom 7. April 2015 und vom 30. Juni 2015 festgestellten ungenügend gereinigten Katzenkisten hätten den festgestellten Geruch nach Ammoniak und Exkrementen der Katzen mitverursacht. Aufgrund des fehlenden freien Zugangs nach draussen sei insbesondere betreffend die weiblichen Katzen und Jungtiere die Hygiene der Haltungsbedingungen ungenügend gewesen und habe nicht deren Bedürfnissen entsprochen (pag. 290, S. 8 Entscheidbegründung). Dem Einwand des Beschuldigten, wonach die Tatsache, dass ihm nach der Kontrolle vom 7. April 2015 12 Katzen belassen worden seien, belege, dass er seinen Verpflichtungen als Tierhalter nachgekommen und ihm keine Widerhandlungen vorzuwerfen seien, hielt die Vorinstanz willkürfrei entgegen, dass die strafrechtliche Beurteilung nicht in Abhängigkeit zur Beurteilung des Veterinärdienstes zur Ergreifung von Massnahmen als Verwaltungsbehörde stehe, und dass für die rechtliche Würdigung vorliegend relevant sei, dass gemäss vorangehender Beweiswürdigung

11 die ungenügende Hygiene der Haltungsräumlichkeiten als erstellt gelte (pag. 290 f., S. 8 f. Entscheidbegründung). Der Beschuldigte wendet dagegen wiederum ein, die Vorinstanz sehe das Belassen der Katzen in der Obhut des Beschuldigten zu Unrecht als Beurteilung des Veterinärdienstes. Es handle sich jedoch primär um eine auf dem Hausdurchsuchungsbefehl basierende Massnahme der Kantonspolizei in der Strafsache O 15 3276 (vgl. die Ausführungen des Beschuldigten in der Berufungserklärung, pag. 317). Die Kammer verweist diesbezüglich ergänzend auf die Erwägungen unter II.11.2.3 Ungenügende Reinhaltung von Haltungseinrichtungen hiervor; die 12 adulten Katzen wurden anlässlich der Kontrolle vom 7. April 2015 beim Beschuldigten belassen, weil Bemühungen des Beschuldigten zur Verbesserung der Hygiene erkennbar waren (vgl. das Kontrollprotokoll vom 7. April 2015, pag. 169: «Da die Haltungsbedingungen etwas verbessert wurden und die Verfügung vom 3. November 2014 noch nicht rechtskräftig ist, werden die adulten Katzen (3♂ & 8♀), welche bereits vor der Verfügung im Besitz von A.________ waren, in seinem Besitz belassen.»). Der Beschuldigte muss sich jedoch vorwerfen lassen, dass acht Jungtiere, welche sich in seiner Obhut befanden, aufgrund der angetroffenen Hygieneverhältnisse unverzüglich beschlagnahmt werden mussten. Weiter hält die Kammer fest, dass entgegen den Vorbringen des Beschuldigten für die Feststellung von Ammoniakgasen, welche die Schleimhäute zu reizen vermögen, keine Messungen erforderlich sind, zumal das menschliche Geruchsorgan solche wahrnehmen kann und durch die Gase auch gereizt werden kann (vgl. die protokollierten Feststellungen von D.________, wonach die Küche und Laube am 7. April 2015 noch stark nach Ammoniak rochen [pag. 169] bzw. das Klima der Haltungsräumlichkeiten am 30. Juni 2015 weiterhin ungenügend war [pag. 173, pag. 86]). Zusammenfassend hält die Kammer fest, dass das Beweisergebnis der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte nach wie vor nicht für ausreichende Hygiene gesorgt hatte, nicht willkürlich ist. 11.2.5 Übermässige Vermehrung von Hauskatzen Weiter wird dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht, er habe seine Katzen übermässig vermehren lassen (pag. 132). Die Vorinstanz hielt in der schriftlichen Urteilsbegründung zusammengefasst fest, dem Beschuldigten seien nach der Kontrolle vom 25. September 2014 fünf bis sechs Katzen belassen worden. Den Aussagen des Beschuldigten lasse sich entnehmen, dass er in der Folge 12 ausgewachsene Katzen (vier männliche und acht weibliche) in seiner Obhut gehabt habe bzw. sich um diese gekümmert habe. Bei der Kontrolle vom 7. April 2015 habe der Beschuldigte insgesamt 20 Katzen gehalten, davon 8 Jungtiere, welche aus zwei Würfen stammten. Letztere seien vom Veterinärdienst mit Verfügung vom 7. Mai 2015 definitiv beschlagnahmt worden. Bei der Kontrolle vom 30. Juni 2015 habe der Beschuldigte 17 Katzen gehalten, davon fünf Jungtiere aus zwei Würfen. Die Anzahl der Katzen werde vom Beschuldigten nicht bestritten. Er gebe an, die Vermehrung insofern kontrolliert zu haben, als er die weiblichen von den männlichen Tieren getrennt gehalten habe. Gleichzeitig ge-

12 stehe der Beschuldigte aber ein, dass er die Vermehrung nicht konsequent habe verhindern können, da die Katzen, und so auch die Kätzinnen, manchmal ins Freie hätten gehen dürfen. Aus den Angaben des Beschuldigten, dass er die Katzen auch im Freien jeweils getrennt nach Geschlecht gehalten habe, sei zu schliessen, dass die weiblichen Katzen durch ihren Freigang offenbar in Kontakt mit «fremden» Katern gekommen seien und es so wieder zur Vermehrung gekommen sei. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe der Beschuldigte die Vermehrung auch damit erklärt, dass die weiblichen und männlichen Katzen eventuell doch durch die Tür oder die Fenster, mithin unkontrolliert, «heraus- bzw. hereingekommen» sein könnten. Daraus schloss die Vorinstanz, dass die weiblichen Katzen sowohl mit den Katern im Haus, als auch mit «fremden» Katern in Kontakt treten konnten (pag. 291, S. 9 Entscheidbegründung). Die Vorinstanz erachtete es in der Folge als durchaus glaubhaft und auch durch D.________ bestätigt, dass die Tiere grundsätzlich geschlechtergetrennt gehalten worden seien. Dass die Kätzinnen und Kater dennoch miteinander in Kontakt kamen, sei jedoch unbestritten, weshalb erstellt sei, dass der Beschuldigte einer Vermehrung nicht gänzlich entgegengewirkt habe. Der Beschuldigte habe die Kastration der Katzen aus ethischen Gründen verweigert, obwohl ihm eine solche vom Veterinärdienst empfohlen und auch mit Verfügung 7. Mai 2015 angeordnet worden sei. Eine Kastration wäre jedoch in der Situation des Beschuldigten, d.h. bei gleichzeitiger Haltung mehrerer Kätzinnen und Kater, die einzig wirksame Möglichkeit gewesen, eine übermässige Vermehrung zu verhindern (pag. 292, S: 10 Entscheidbegründung). Für die rechtliche Würdigung spiele die Frage, ob der Beschuldigte anlässlich der Kontrolle vom 30. Juni 2015 einen Wurf verschwiegen habe und die Jungtiere nur durch Zufall entdeckt worden seien, keine Rolle. Hingegen sei relevant, dass im Zeitraum zwischen der Kontrolle vom 25. September 2014 bis zur Kontrolle vom 7. April 2015 acht Jungtiere aus zwei Würfen zur Welt gekommen und in der Zeitspanne zwischen der Kontrolle vom 7. April 2015 bis zur Kontrolle vom 30. Juni 2015 wieder fünf Jungtiere aus zwei Würfen geboren worden seien. Insgesamt seien innert weniger als neun Monaten 13 Welpen geworfen worden (pag. 292, S. 10 Entscheidbegründung). Und schliesslich hielt die Vorinstanz fest, der Beschuldigte selber habe anlässlich seiner Einvernahme in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärt, es seien «einfach zu viele Katzen insgesamt» gewesen (pag. 293, S. 11 Entscheidbegründung). Die Kammer erachtet die Erwägungen der Vorinstanz aus folgenden Gründen als willkürfrei und kann sich ihnen anschliessen: Der Beschuldigte stellt seine Einwendungen zu diesem Vorwurf (vgl. pag. 314 f., vgl. auch pag. 316 f.) zwar überwiegend unter den Titel der «unrichtigen Sachverhaltsfeststellung», die meisten Vorbringen sind aber im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung zu prüfen. Sachverhaltsmässig wendet der Beschuldigte ein, er sei nicht richtig, dass er selbst ausgesagt haben solle, es seien im Jahr 2015 einfach zu viele Katzen gewesen und dass ihm das Ganze über den Kopf gewachsen sei. Vielmehr habe er, der im G.________ (Region) den Übernamen H.________ trage, ausgesagt, dass es für ihn im Jahr 2015 zumutbar und durchaus machbar gewesen sei, sich um die Katzen in C.________ (Ort) – auch die fremden, welche zu den Fütterungszeiten gekommen seien – den ganzen Tag persönlich zu kümmern (pag. 315). Diesen Ein-

13 wand entkräftet die Kammer damit, dass im Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung folgende Aussagen des Beschuldigten protokolliert wurden: «Der Kot und Urin war im Möbelecken [recte: in der Möbelecke] hinten, ausgetrocknet, das stimmt. Es waren einfach zu viele Katzen insgesamt.» (pag. 244 Z. 6 f.) und «Deshalb ist mir das dann auch über den Kopf gewachsen.» (pag. 245 Z. 15). Weiter verfiel die Vorinstanz auch nicht in Willkür, wenn sie ausrechnete, der Beschuldigte hätte zusammengezählt mit den bei ihm bereits vor der Kontrolle vom 7. April 2015 vorhandenen 12 ausgewachsenen Katzen insgesamt 25 Katzen gehabt (vgl. die entsprechende Rüge des Beschuldigten auf pag. 315); hätte man anlässlich der Kontrolle vom 7. April 2015 nicht nur die 12 adulten Katzen, sondern auch die acht Jungtiere und am 30. Juni 2015 die fünf Jungtiere beim Beschuldigten belassen, so hätte dieser am 30. Juni 2015 insgesamt 25 Katzen in seiner Obhut gehabt (12 + 8 + 5 = 25). Somit steht nach Auffassung der Kammer fest, dass innert weniger als neun Monaten 13 Welpen geworfen worden sind, der Beschuldigte mithin einer Vermehrung nicht gänzlich entgegenwirkte. 11.2.6 Unterlassen der nötigen Pflegehandlungen (Parasitenbekämpfung) Schliesslich wird dem Beschuldigten vorgeworfen, bei den von ihm gehaltenen Katzen nicht die nötigen Pflegebehandlungen (Parasitenbekämpfung) durchgeführt zu haben (pag. 132). Der Beschuldigte bringt oberinstanzlich unter Verweis auf die Verfügung vom 7. Mai 2015 sinngemäss vor, das vorinstanzliche Urteil enthalte die Vermutung, dass die adulten Katzen aufgrund des bei den Jungtieren tierärztlich festgestellten Bandwurmbefalles ebenfalls von Bandwürmern befallen gewesen seien, was eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts sei. Auch habe die Vorinstanz nicht den Beweis für den angeblich festgestellten Parasitenbefall (seien es Flöhe, Milben, Zecken, Läuse oder Würmer) erbracht. Die erwachsenen Katzen habe er zur Vorbeugung von Bandwurminfektionen mit dem Antiparasitikum ‹Dorncit SPOT-ON› (Praziquantel) behandelt, die Jungtiere seien noch zu jung gewesen, um sie zu behandeln (pag. 313 f.). Die Vorinstanz hielt zu diesem Vorwurf zusammengefasst fest, die anlässlich der Nachkontrolle vom 7. April 2015 vorsorglich beschlagnahmten acht Jungtiere seien tierärztlich untersucht worden. Dabei sei gemäss Tierarztbericht vom 10. April 2015 festgestellt worden, dass die Jungtiere unter Wurmbefall gelitten hätten (vgl. pag. 99 f.). D.________ habe in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung glaubhaft zu Protokoll gegeben, dass die adulten Katzen entgegen den Behauptungen des Beschuldigten (vgl. pag. 244 Z. 34 ff.) ebenfalls mit Parasiten befallen sein mussten, da ein Parasitenbefall der Jungtiere nur durch gefressene Nagetiere bzw. die ausgeschiedenen Eier der adulten Tiere übertragen worden sein könne (pag. 251 Z. 22 ff.). Diese vorinstanzlichen Erwägungen sind nach Auffassung der Kammer willkürfrei. Insbesondere erachtet die Kammer den Nachweis des Bandwurmbefalls aufgrund des Tierarztberichts vom 10. April 2015 (pag. 99 f.) als erbracht. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die von I.________ schriftlich festgehaltene Diagnose nicht der Wahrheit entsprechen würde. Ebenso wenig verfiel die Vorinstanz

14 in Willkür, wenn sie die Aussagen des Beschuldigten insofern als glaubhaft würdigte, als sie festhielt, dieser habe die Katzen gegen Bandwürmer behandelt, wenn er solche festgestellt habe. Angesichts dessen aber, dass der Bandwurmbefall bei den beschlagnahmten Jungtieren tierärztlich festgestellt worden und deshalb auch auf Bandwurmbefall bei den adulten Katzen zu schliessen sei, sei der Beschuldigte seiner Pflicht zur Kontrolle und Pflege nicht genügend nachgekommen (vgl. pag. 293 f., S. 11 f. Entscheidbegründung). Die Kammer erachtet somit die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als willkürfrei. Es ist davon auszugehen, dass sowohl die beschlagnahmten als auch die beim Beschuldigten belassenen Katzen an Bandwurmbefall litten. Der Beschuldigte kam seiner Pflicht zur Kontrolle und Pflege entsprechend nicht genügend nach. III. Rechtliche Würdigung 12. Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz 12.1 Art. 28 Abs. 1 Bst. a TSchG Den Tatbestand der Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz i.S.v. Art. 28 Abs. 1 Bst. a TSchG erfüllt, wer die Vorschriften über die Tierhaltung missachtet, sofern nicht Art. 26 TSchG (Tierquälerei) anwendbar ist. Auch Versuch, Gehilfenschaft, Anstiftung und Fahrlässigkeit sind strafbar (Abs. 2 von Art. 28 TSchG). 12.2 Ungenügende Reinhaltung von Haltungseinrichtungen sowie mangelhafte Hygiene Für die Art. 3 Bst. b Ziff. 1, 4 Abs. 1, 6 Abs. 2 TSchG und Art. 3 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 2, 11 und 16 Abs. 1 TSchV kann auf die korrekte Wiedergabe durch die Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 294 f., S. 12 f. Entscheidbegründung): «Wer mit Tieren umgeht, hat ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen (Art. 4 Abs. 1 TSchG). Wohlergehen der Tiere ist namentlich gegeben, wenn die Haltung und Ernährung so sind, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört sind (Art. 3 lit. b Ziff. 1 TSchG und 3 Abs. 1 TSchV). Wer Tiere hält oder betreut, muss sie angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (Art. 6 Abs. 1 TSchG). Verboten sind Haltungsarten, die den Grundsätzen des Tierschutzes widersprechen (Art. 6 Abs. 2 TSchG). Die Pflege ist angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen (Art. 3 Abs. 3 TSchV). Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen (Art. 5 Abs. 2 TSchV). Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet und so geräumig sein, dass sich die Tiere darin arttypisch verhalten können (Art. 7 Abs. 2 TSchV). In Räumen und Innengehegen muss ein den Tieren angepasstes Klima herrschen (Art. 11 TSchV). Der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen (Art. 5 Abs. 1 TSchV). Das Vernachlässigen von Tieren ist verboten (Art. 16 Abs. 1 TSchV).»

15 Auch betreffend die Subsumtion kann sich die Kammer vollumfänglich den korrekten Ausführungen der Vorinstanz anschliessen (vgl. pag. 295 f., S. 13 f. Entscheidbegründung). Dies aus folgenden Gründen: Die Vorinstanz hielt unter Verweis auf die Verfügungen des Veterinärdienstes vom 7. Mai 2015 und vom 18. August 2015 zu Recht fest, dass Katzen sehr reinliche Tiere sind, die sich nicht an ihrem Aufenthaltsort (Fressen, Ruhen, Schlafen) versäubern. Auch pflegen sie ihren Kot zu vergraben, um zu verhindern, dass Feinde vom starken Geruch angelockt werden. Es widerspreche demnach – so die Vorinstanz – dem artspezifischen Verhalten der Katzen, wenn die Haltungsräumlichkeiten mit ihrem Kot und Urin verunreinigt seien. Die mit Exkrementen verschmutzten Katzenkisten hätten sich vorliegend in den Haltungsräumlichkeiten der Katzen (Laube, Eingangsbereich, Schlaf- und Wohnbereich) befunden. Der Beschuldigte habe es unterlassen, angemessen für das Wohlergehen der Katzen zu sorgen, indem er die Katzenkisten unzureichend gereinigt bzw. mit den Exkrementen der Tiere habe verschmutzen lassen und die Einstreu nicht genügend oft ausgewechselt habe, so dass sich die Katzen nicht artgerecht hätten versäubern können (pag. 295, S. 13 Entscheidbegründung). Weiter ging die Vorinstanz richtigerweise davon aus, dass der sich durch die mangelhafte Entsorgung der Exkremente und die ungenügende Reinigung der Katzenkisten entwickelte starke Geruch nach Exkrementen bzw. die Ammoniakgase die Schleimhäute, insbesondere diejenigen der Augen und Atemwege der Katzen, reizten. Die tierischen Exkremente seien zudem ein idealer Nährboden für Krankheitserreger und Keime. Während die vier Kater die Möglichkeit gehabt hätten, sich nach draussen zu begeben und den Geruchsbelastungen auszuweichen, hätten die weiblichen Tiere grundsätzlich keinen freien Zugang nach draussen und damit keine Möglichkeit gehabt, sich dem Geruch nach Exkrementen und den Hygienemängeln zu entziehen, weshalb sie durch die Gase in ihrem Wohlergehen beeinträchtigt und in ihrer Gesundheit und Körperfunktion gefährdet gewesen seien (pag. 295 f., S. 13 f. Entscheidbegründung). Die Kammer schliesst sich auch folgendem von der Vorinstanz gezogenen Fazit an: Es wurden zwar Verbesserungen in den Haltungsbedingen festgestellt, der am Boden liegende Katzenkot, die unzureichend gereinigten Kotschalen und der bestehende Gestank in den Räumlichkeiten zeigten jedoch, dass die Hygiene weiterhin ungenügend war, den artspezifischen Bedürfnissen von Katzen nicht Rechnung trug und die Katzen in ihrem Wohlergehen beeinträchtigt waren. Der Beschuldigte hatte gegenüber den in seiner Obhut befindlichen Katzen eine Garantenstellung. Er erfüllte folglich in pflichtwidriger Unterlassung der erforderlichen Reinhaltung und Hygiene der Haltungseinrichtungen den objektiven Tatbestand der hiervor erwähnten Gesetzesartikel (pag. 296, S. 14 Entscheidbegründung). 12.3 Übermässige Vermehrung von Hauskatzen Art. 25 Abs. 4 TSchV hält fest, dass der Tierhalter die zumutbaren Massnahmen treffen muss um zu verhindern, dass sich die Tiere übermässig vermehren. Die Kammer schliesst sich auch bezüglich dieses Vorwurfs der korrekten Subsumtion durch die Vorinstanz an (vgl. pag. 296 f., S. 14 f. Entscheidbegründung). Dies mit folgender Begründung: Die Vorinstanz hielt in der schriftlichen Urteilsbegründung zu Recht fest, es sei erstellt, dass innerhalb von weniger als neun Monaten

16 vier Würfe bzw. 13 Jungtiere geworfen worden seien. Der Beschuldigte bringt mit Berufungserklärung vom 1. Februar 2017 vor, die Vermehrung von 12 auf 20 Katzen und von 12 auf 17 Katzen sei keine übermässige. Er habe stets noch angemessen für den Nachwuchs sorgen können, wie es im Kommentar des Bundesamtes für Veterinärwesen BVET zu Art. 25 TSchV auf den Internetseiten ‹Katzen im Recht – Das Wichtigste in Kürze› heisse (Art. 315). Dem ist jedoch mit der Vorinstanz entgegen zu halten, dass sich anhand der beweismässig festgestellten Mängel an den Haltungseinrichtungen sowie im Hygienemanagement zeigt, dass es dem Beschuldigten nicht möglich war, für so viele Katzen angemessen zu sorgen. Zudem – so die Vorinstanz weiter – hätte der Beschuldigte zusammengerechnet mit den bei ihm bereits zuvor vorhandenen 12 ausgewachsenen Katzen insgesamt 25 Katzen gehabt (vgl. dazu auch II.11.2.5 Übermässige Vermehrung von Hauskatzen hiervor). Der Beschuldigte selbst habe sodann in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angegeben, es seien einfach zu viele Katzen gewesen, das Ganze sei ihm «über den Kopf gewachsen». Gleichzeitig habe er ausgesagt, dass es für ihn noch zumutbar gewesen sei, sonst wäre er die Katzen losgeworden. Sinn und Zweck der Norm sei es, Würde und Wohlergehen des Tieres zu schützen, indem die Tiere ihren Bedürfnissen entsprechend gehalten, gefüttert und gepflegt würden. Das subjektive Befinden bzw. die Zumutbarkeit des Tierhalters sei deshalb für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes von Art. 25 Abs. 4 TSchV irrelevant (pag. 296 f., S. 14 f. Entscheidbegründung). Diese letzte Feststellung der Vorinstanz bestreitet der Beschuldigte, allerdings ohne dies zu begründen (vgl. pag. 315). Weiter führte die Vorinstanz zutreffend aus, der Einwand des Beschuldigten, die Kastration der Kater sei ihm aus ethischen Gründen nicht zumutbar gewesen, gehe in Anbetracht des zu schützenden Rechtsguts fehl. Obwohl die Kastration oder die hormonelle Stilllegung die Würde und sexuelle Integrität einer Katze zweifellos tangieren würden, sei der Eingriff nötig, wenn durch eine (wahllose) Vermehrung der Katzen eine geeignete Betreuung der Tiere nicht mehr sichergestellt werden könne. Die artgerechte Haltung einer hohen Anzahl Katzen auf beschränktem Raum sei komplex und stelle grosse Anforderungen an den Tierhalter. Die Räumlichkeiten müssten ausreichend gross und so strukturiert sein, dass alle Tiere jederzeit die Möglichkeit hätten, sich voneinander zurückzuziehen und einen ungestörten Platz zum Ausruhen zu finden. Die genannten Anforderungen habe der Beschuldigte nicht erfüllen können. Trotzdem habe er es unterlassen, ausreichende Massnahmen zu treffen um zu verhindern, dass sich die Katzen übermässig vermehrten, beispielsweise durch die chirurgische Kastration der Kater. Dies habe zur Folge gehabt, dass er die Tiere nicht mehr entsprechend ihren Bedürfnissen habe halten und pflegen können. Die Trennung von Kätzinnen und Katern habe offensichtlich keine ausreichende Massnahme dargestellt, um eine übermässige Vermehrung zu verhindern. Mit derselben Argumentation ist auch der Einwand des Beschuldigten, wonach es keine gesetzliche Verpflichtung für eine Kastration von Hauskatzen gebe (vgl. pag. 318), zu entkräften. Im Sinne eines Fazits hält die Kammer mit der Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte durch pflichtwidrige Unterlassung der erforderlichen Massnahmen gegen eine übermässige Vermehrung der unter seiner Obhut stehenden Katzen den objektiven

17 Tatbestand von Art. 25 Abs. 4 TSchV erfüllt hat (pag. 297, S. 15 Entscheidbegründung). 12.4 Unterlassen der nötigen Pflegehandlungen (Parasitenbekämpfung) Auch betreffend Art. 5 Abs. 2 TSchV wird auf die korrekte Wiedergabe durch die Vorinstanz verwiesen (vgl. pag. 297 f., S. 15 f. Entscheidbegründung). Dem Einwand des Beschuldigten, wonach die Parasitenbekämpfung gesetzlich nicht vorgeschrieben sei, hält die Vorinstanz entgegen, die Pflicht zur Behandlung der Katzen gegen Würmer ergebe sich implizit aus der Pflicht des Tierhalters, durch Pflege Krankheiten vorzubeugen. Die Behandlung gegen Parasiten wie Bandwürmer sei entscheidend, um einen guten Gesundheitszustand und damit das Wohlbefinden der Katzen sicherzustellen. Die fehlende bzw. mangelhafte Pflege und Kontrolle der Tiere habe dazu geführt, dass die Katzen mit Bandwürmern befallen gewesen seien. Dies sei durch den Beschuldigten nicht festgestellt worden, weshalb er die Katzen nicht dagegen habe behandeln lassen oder selber behandelt habe. Der Beschuldigte habe es somit unterlassen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, um Krankheiten vorzubeugen. Damit habe er den objektiven Tatbestand von Art. 5 Abs. 2 TSchV durch pflichtwidrige Unterlassung der erforderlichen Pflege der unter seiner Obhut und deshalb in Garantenstellung stehenden Katzen erfüllt (pag. 298, S. 16 Entscheidbegründung). Die Kammer schliesst sich diesen korrekten Erwägungen ohne Ergänzungen an. 12.5 Subjektiver Tatbestand Der Beschuldigte bringt mit Berufungserklärung vom 1. Februar 2017 vor, er habe die ihm bekannten Rechtsvorschriften weder eventualvorsätzlich noch fahrlässig missachtet, ohne dies näher zu begründen (vgl. pag. 309). Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass der Beschuldigte zwar nicht mit bösem Willen handelte, ihm aber aufgrund des Strafverfahrens SK 15 335, der in diesem Verfahren erfolgten Verurteilung sowie der mehrfach ergangenen Verfügungen des Veterinärdienstes bewusst gewesen sein muss, welche Pflichten er als Katzenhalter hatte und auch, dass er mit der Betreuung und Pflege vieler Katzen überfordert war. Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang fest, der Beschuldigte habe, indem er beim Veterinärdienst keine Hilfe geholt und nichts gegen die Vermehrung und die Hygiene- und Pflegemängel getan habe, eine Beeinträchtigung des Wohlergehens der Katzen zumindest in Kauf genommen und damit eventualvorsätzlich gehandelt (vgl. pag. 298, S. 16 Entscheidbegründung). Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen vorbehaltlos an. 12.6 Fazit Es sind vorliegend weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe ersichtlich. Der Beschuldigte hat somit gegen die erwähnten Vorschriften des TSchG und der TSchV zumindest eventualvorsätzlich verstossen und damit Art. 28 Abs. 1 Bst. a TSchG missachtet.

18 13. Konkurrenzen Auch in diesem Punkt kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 299, S. 17 Entscheidbegründung); durch die mehrfachen Missachtungen mehrerer Vorschriften über die Tierhaltung, welche zugleich eine Vielzahl von Katzen betrafen, verwirklichte der Beschuldigte eine Tatmehrheit bzw. liegt echte Konkurrenz vor. IV. Strafzumessung 14. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Betreffend die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. pag. 299, S. 17 Entscheidbegründung). 15. Konkrete Strafzumessung Eine Widerhandlung gegen das Tierschutzgesetz i.S.v. Art. 28 Abs. 1 TSchG ist eine Übertretung, welche mit Busse bis zu CHF 20‘000.00 bestraft werden kann. Zunächst berücksichtigt die Kammer zu Gunsten des Beschuldigten, dass dieser seinen Katzen sehr zugetan war (vgl. pag. 245 Z. 36 f.: «Ich kann mir gar nicht mehr vorstellen ohne die Katzen zu leben.») und er die Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz nicht böswillig beging. Er bringt denn auch in der Berufungserklärung vom 1. Februar 2017 vor, er sei gar nicht mehr in der Lage gewesen, die Gefährdung und Verletzung zu vermeiden (pag. 309). Ebenso muss dem Beschuldigten zugute gehalten werden, dass seit der Kontrolle vom 25. September 2014 eine gewisse Verbesserung in der Katzenhaltung zu verzeichnen war. Und schliesslich ist auch positiv zu gewichten, dass die Haltung der dem Beschuldigten belassenen vier Kater durch die Veterinärtierärztin positiv bewertet wurde und dass der Beschuldigte im Rahmen seiner Einvernahme in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine gewisse Einsicht erkennen liess (vgl. pag. 244 Z. 6 f.: «Es waren einfach zu viele Katzen insgesamt.» und pag. 245 Z. 14 f.: «Jungtiere sind aber nicht gut auf die Kotschalen dressiert. Deshalb ist mir das dann auch über den Kopf gewachsen.»). Gleichwohl gilt es aber auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte – obwohl gegen ihn bereits ein einschlägiges Strafverfahren hängig war (SK 15 335 betreffend den Zeitraum vom 18. Juni 2014 bis zum 25. September 2014) – in der Zeit bis zum 7. April 2015 bzw. zum 30. Juni 2015 erneut Katzen in seine Obhut nahm bzw. diese vermehren liess und eine tierschutzwidrige Situation schuf, mithin die Gesundheit der sich in seiner Obhut befindlichen Katzen gefährdete. Bei der Festsetzung der Höhe der Busse gilt es sodann die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten zu berücksichtigen (Art. 106 Abs. 3 StGB). Konkret ist insbesondere in Erwägung zu ziehen, dass der Beschuldigte eine AHV-Rente sowie Ergänzungsleistungen bezieht. Unter diesen Gesichtspunkten erachtet die Kammer vorliegend eine Busse von CHF 500.00 als dem Verschulden angemessen.

19 V. Kosten und Entschädigung 16. Verfahrenskosten Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Davon ausgehend sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1‘665.00 vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im oberinstanzlichen Verfahren, folglich sind auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 600.00, vollumfänglich dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 17. Entschädigung Der Beschuldigte beantragt mit Berufungserklärung vom 1. Februar 2017 eine Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (pag. 307). Nach Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrecht, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Vorliegend wird der Beschuldigte schuldig erklärt, womit die Anspruchsgrundlage für eine Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte entfällt.

20 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz, mehrfach begangen bzw. festgestellt am 7. April 2015 und am 30. Juni 2015 in C.________ (Ort) und in Anwendung der Artikel 47, 49 Abs. 1, 106 StGB 3 Bst. b Ziff. 1, 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 2, 28 Abs. 1 Bst. a TSchG 3 Abs. 1 und 3, 5 Abs. 1 und 2, 7 Abs. 2, 11 Abs. 1, 16 Abs. 1, 25 Abs. 4 TSchV 426 Abs. 1 und 428 StPO verurteilt: 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt; 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘665.00; 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 600.00. II. 1. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten - dem Strafkläger - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV, Schwarzenburgstrasse 155, 3003 Bern (nach Rechtskraft) - Amt für Landwirtschaft und Natur des Kantons Bern (LANAT), Herrengasse 1, 3011 Bern (nach Rechtskraft)

21 Bern, 27. September 2017 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Kiener i.V. Oberrichter Aebi Die Gerichtsschreiberin: Garo Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

SK 2017 38 — Bern Obergericht Strafkammern 27.09.2017 SK 2017 38 — Swissrulings