Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 17 339+340 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. März 2018 Besetzung Oberrichterin Hubschmid (Präsidentin i.V.), Oberrichter Guéra, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ Strafkläger Gegenstand versuchte schwere Körperverletzung, versuchte einfache Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, Drohung etc. sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 07.04.2017 (PEN 2016 955+1041)
2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 7. April 2017 erklärte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) von der Anschuldigung der groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Befahren einer Einbahnstrasse in die falsche Richtung und des Trottoirs, angeblich begangen am 12. März 2016 in AB.________ (Ort), ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten frei. Dagegen wurde der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung, der versuchten einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und der Drohung, alles begangen am 12. März 2016 in AB.________ (Ort) zum Nachteil von C.________ (nachfolgend: Strafkläger) schuldig erklärt. Weiter wurde der Beschuldigte der Hehlerei, begangen zwischen Sommer und Ende 2015 in AB.________ (Ort) und der groben Verkehrsregelverletzung durch Führen eines Fahrzeugs mit stark beschädigter Windschutzscheibe, begangen am 12. März 2016 von AB.________ (Ort) nach Bern, schuldig erklärt. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten, zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend CHF 100.00 (Probezeit 2 Jahre), zu einer Verbindungsbusse von CHF 200.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage) sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 16‘881.30 verurteilt. Im Widerrufsverfahren wurde entschieden, dass der dem Beschuldigten mit Urteil des Ministère public / Parquet régional Neuchâtel vom 2. Oktober 2014 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.00 gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen, hingegen die Probezeit um ein Jahr verlängert wird. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 wurden dem Beschuldigten auferlegt. Weiter wurde verfügt, dass die amtliche Entschädigung von Fürsprecherin D.________ mit separatem Beschluss bestimmt wird, wobei den Beschuldigten vollumfänglich die gesetzliche Rück- und Nachzahlungspflicht trifft. Schliesslich wurde die Einziehung des beschlagnahmten Klappmessers und des beschlagnahmten Personenwagens verfügt, wobei der Erlös aus der Verwertung des Personenwagens zur Deckung der Verfahrenskosten bestimmt wurde und ein allfälliger Überschuss dem Beschuldigten auszubezahlen ist. Das beschlagnahmte Mobiltelefon und die SIM Karte mit einem Papierauszug des Verzeichnisses sind dem Beschuldigten hingegen nach Rechtskraft des Urteils zurückzugeben. Die Zustimmung zur Löschung des DNA-Profils sowie der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist wurde nicht frühzeitig erteilt (pag. 642 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Fürsprecherin D.________ am 7. April 2017 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 755). Mit der ebenfalls form- und fristgerecht erfolgten Berufungserklärung vom 6. September 2017, welche durch den nun neu eingesetzten amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________,
3 eingereicht wurde, erklärte der Beschuldigte die Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils bezüglich der Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung, versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und der Drohung. Weiter focht der Beschuldigte die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe und damit die Sanktion, die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie die Einziehung des Klappmessers und des Personenwagens an (pag. 828 ff.). Die anerkannten Vorwürfe der Hehlerei und der groben Verkehrsregelverletzung seien mit einer Geldstrafe abzugelten (pag. 830). Mit Verfügung vom 11. September 2017 gewährte die Verfahrensleitung dem Strafkläger und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 832 f.). Mit Eingabe vom 22. September 2017 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft, dass sie auf die Erklärung der Anschlussberufung verzichte und auch keine Gründe für ein Nichteintreten ersichtlich seien (pag. 841 f.). Der Strafkläger hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen. Mit Schreiben vom 6. März 2018 teilte Rechtsanwalt B.________ mit, dass die Berufung gemäss «heutiger» Instruktion auf die rechtliche Würdigung, den Strafpunkt (Strafmass sowie teilbedingter Vollzug) sowie die Einziehung des Personenwagens BMW 515i Touring beschränkt werde (pag. 897 f.). Die oberinstanzliche Hauptverhandlung fand am 12. März 2018 statt. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzung Mit Vorladung vom 22. November 2017 gab die Verfahrensleitung bekannt, dass anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung die Einvernahme des Beschuldigten vorgesehen sei. Von Amtes wegen wurde über den Beschuldigten ein aktueller Strafregisterauszug sowie ein aktueller Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt Thorberg eingeholt (pag. 851 f.). Schliesslich wurden das Urteil vom 28. Februar 2018 des Richteramts Thal-Gäu (.________), die Einstellungsverfügung (Teil-Erledigung) vom 21. September 2017 der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (.________) und die Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügung (Teil- Erledigung) vom 27. Juni 2016 der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (.________) ediert (pag. 886 ff.). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung namens des Beschuldigten folgende Anträge: 1. Der Beschuldigte/Berufungsführer sei für die in Ziffer 1. und 2. der Anklageschrift zur Last gelegten Handlungen der Drohung schuldig zu erklären. 2. Der Beschuldigte/Berufungsführer sei vom Vorwurf der Drohung gemäss Ziffer 3 der Anklageschrift freizusprechen. 3. Der Beschuldigte/Berufungsführer sei zu einer Freiheitsstrafe von max. zwei Jahren zu verurteilen. Sollte das Gericht wider Erwarten eine höhere Strafe aussprechen, so ist ihm der teilbedingte Vollzug zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. 5. Dem Beschuldigten/Berufungsführer sei nach Eintritt der Rechtskraft der beschlagnahmte BMW 515i Touring herauszugeben.
4 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil ist insofern in Rechtskraft erwachsen, als der Beschuldigte von der Anschuldigung der groben Verletzung der Verkehrsregeln, angeblich begangen am 12. März 2016 in AB.________ (Ort), freigesprochen wurde (pag. 643, Ziff. I. des angefochtenen Urteils). Infolge der Beschränkung der Berufung auf die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung, wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand und wegen Drohung sind die Schuldsprüche wegen Hehlerei und wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln durch Führen eines Fahrzeuges mit stark beschädigter Windschutzscheibe ebenfalls in Rechtskraft erwachsen (pag. 643, Ziff. II./4. und 5. des angefochtenen Urteils). Ferner ist Ziffer III. des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen, wonach der mit Urteil des Ministère public / parquet régional Neuchâtel vom 2. Oktober 2014 für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.00 gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen und die Probezeit um ein Jahr verlängert wurde (pag. 643). Schliesslich sind die Verfügungen betreffend die Rückgabe des Mobiltelefons und der SIM Karte und betreffend die Einziehung zur Vernichtung des beschlagnahmten Jagdmessers in Rechtskraft erwachsen (pag. 645, Ziff. VI/ 2. und 4. des angefochtenen Urteils). Im Übrigen hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO ; SR 312.0]), ist aber aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der beschuldigten Person abändern. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwurf gemäss Anklageschrift Es kann auf die Anklageschrift und auf die Ausführungen der Vorinstanz hierzu verwiesen werden (pag. 487 ff.; pag. 766, S. 7 der Urteilsbegründung). Zusammengefasst wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er am 12. März 2016 in AB.________ (Ort) den Strafkläger mit der Äusserung «je vais te taper, je t’écrase avec le bout du doigt» sowie «I will break you» in Angst und Schrecken versetzt haben soll. Weiter soll er mit einem Jagdmesser ca. fünf Mal auf diesen losgegangen sein und versucht haben, dem Strafkläger Messerstiche zu versetzen. Der Strafkläger habe den Angriffen ausweichen und so einer Körperverletzung entgehen können. Danach soll der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug auf den zwei bis drei Meter entfernten Strafkläger zugefahren sein, wobei er seinen Personenwagen derart beschleunigt haben soll, dass sich die Front des Wagens angehoben habe. Kurz vor der Kollision sei der Strafkläger auf die Motorhaube gesprungen, um im letzten Moment einen Aufprall zu verhindern (pag. 487 ff.). 7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der Verteidiger führte namens des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass sich der äussere Sachverhalt im Sinne der Anklage-
5 schrift ereignet habe. Zuerst sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen, worauf die zweite Phase mit dem Messer gefolgt sei und schliesslich sei der Beschuldigte aus freien Stücken in Richtung des Strafklägers gefahren. Dagegen fehle es in der ersten Phase an der für die Drohung notwendigen Einschüchterung, so dass der Strafkläger nicht in Angst und Schrecken versetzt worden sei. In der zweiten Phase habe es sich um ein Herumfuchteln mit dem Messer gehandelt. Es sei zu keiner Berührung gekommen und es seien auch keine Stichbewegungen erfolgt, weshalb diese Handlungen nicht als versuchte einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand gewürdigt werden könnten. Zu der letzten Phase führte Rechtsanwalt B.________ aus, dass der Beschuldigte aus nächster Distanz losgefahren sei, es aber zu keinen Verletzungen gekommen sei. Der Grund, weshalb sich der Beschuldigte derart verhalten habe, sei nicht bekannt. Solange es weitere Varianten gebe (Drohen, «sich blöffen», etc.), könne ihm kein Verletzungsvorsatz nachgewiesen werden. Der Beschuldigte habe am Schluss gebremst. Es sei davon auszugehen, dass er bereits stillgestanden sei, als der Strafkläger auf die Motorhaube gesprungen sei (pag. 918 ff.). Bestritten ist zunächst, ob die Auseinandersetzung am Abend des 12. März 2016 vom Beschuldigten oder aber vom Strafkläger ausgegangen ist. Strittig ist weiter, ob der Beschuldigte den Strafkläger durch die Äusserungen «je vais te taper, je t’écrase avec le bout du doigt» sowie «I will break you» in Angst und Schrecken versetzt hat. Sodann stellt sich die Frage, ob der Beschuldigte ein Messer dabei hatte und gegebenenfalls wie genau er dieses gegen den Strafkläger einsetzte. Zu klären ist ferner, wie der Strafkläger auf die Motorhaube des Wagens gelangte, d.h. ob der Beschuldigte versuchte, ersteren zu überfahren oder ob im Gegenteil der Strafkläger seinerseits den Beschuldigten mit dem Trottinett seiner Tochter angriff und hierbei auf die Motorhaube des Fahrzeugs sprang. 8. Objektive und subjektive Beweismittel Als objektive Beweismittel liegen der Kammer die Tonbandaufnahme des Polizeinotrufs (pag. 125.1), diverse Fotos des Messers und des Fahrzeugs des Beschuldigten (pag. 115-124; pag. 159-163) sowie der Polizeirapport vom 18. Juli 2016 (pag. 102 ff.) vor. Als subjektive Beweismittel finden sich diverse Einvernahmen des Beschuldigten (pag. 38 ff.; pag. 235 ff.; pag. 240 ff.; pag. 250 ff.; pag. 257 ff.; pag. 266 ff.; pag. 620 ff.), des Strafklägers (pag. 178 ff.; pag. 187 ff.; pag. 194 ff.; pag. 198 ff.), von E.________ – der getrennt lebenden Ehefrau des Beschuldigten und neuen Lebenspartnerin des Strafklägers (pag. 203 ff.; pag. 206 ff.), von F.________ (pag. 211 ff.; pag. 215 ff.), von G.________ (pag. 221 ff.; pag. 226 ff.) und von H.________ (pag. 232 ff.) in den Akten. Die Vorinstanz hat diese Aussagen ausführlich wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen wird (pag. 769 ff., S. 9- 20 der Urteilsbegründung). Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen. 9. Beweisergebnis Vorinstanz Betreffend die erste Phase erachtete es die Vorinstanz im Ergebnis als erwiesen, dass der Vorfall vom 12. März 2016 vom Beschuldigten ausgegangen sei und die-
6 ser dem Strafkläger im Zuge der Auseinandersetzung unter anderem mit den Ausdrücken «je vais te taper, je t’écrase avec le bout du doigt» und «I will break you» gedroht habe, so dass dieser in Angst und Schrecken versetzt worden sei. Dass der Strafkläger Angst gehabt habe, glaubte die Vorinstanz insbesondere, weil er nachfolgend das Trottinett seiner Tochter griffbereit gemacht habe, um sich gegen allfällige weitergehende Handlungen des Beschuldigten zur Wehr setzen zu können (pag. 784, S. 25 der Urteilsbegründung). Betreffend die zweite Phase ist es für die Vorinstanz beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte anlässlich des gleichen Vorfalls ca. fünf mal willentlich und wissentlich versucht habe, mit einem Jagdmesser in der Hand dem Strafkläger Messerstiche zu versetzen, um ihn damit zu verletzen bzw. zumindest in Angst und Schrecken zu versetzen. Der Strafkläger sei den Angriffen gekonnt ausgewichen und habe nur so einer Körperverletzung entgehen können (pag. 786, S. 27 der Urteilsbegründung). Für die letzte Phase gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigte am Abend des 12. März 2016 an der J.________ (Strasse) in AB.________ (Ort) aus wenigen Metern Distanz mit seinem BMW stark beschleunigt habe und auf den Strafkläger zugefahren sei. Dieser habe sich nur durch einen geistesgegenwärtigen Sprung auf die Motorhaube davor retten können, überfahren zu werden. Der Beschuldigte habe dabei gewusst, dass bei einer willentlich herbeigeführten Kollision mit einem Fussgänger schwere Verletzungen entstehen können. Tatsächlich erlitt der Strafkläger bei der Kollision aber lediglich geringfügige Rückenschmerzen sowie ein Hämatom am Knie (pag. 788, S. 29 der Urteilsbegründung). 10. Vorbringen der Parteien Der Verteidiger führte namens des Beschuldigten anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zusammengefasst und sinngemäss aus, dass sich der äussere Sachverhalt im Sinne der Anklageschrift ereignet habe. Jedoch sei es in der ersten Phase nicht zu einer Drohung gekommen, da der Privatkläger nicht in Angst und Schrecken versetzt worden sei. Es fehle deshalb an der nötigen Einschüchterung für eine Drohung. In der zweiten Phase habe es sich um ein Herumfuchteln mit dem Messer gehandelt. Es sei zu keiner Berührung gekommen und es seien auch keine Stichbewegungen erfolgt, weshalb diese Handlungen nicht als versuchte einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand gewürdigt werden könnten. Die Schwelle der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand sei vorliegend nicht erreicht. Der Verletzungsvorsatz des Beschuldigten sei nicht erkennbar und sei deshalb nicht erstellt. Auch in der letzten Phase sei es zu keinen Verletzungen gekommen. Der Grund für das Verhalten des Beschuldigten sei nicht bekannt. Solange es weitere Varianten gebe (Drohen, «sich blöffen», etc.), könne ihm kein Verletzungsvorsatz nachgewiesen werden. Zudem sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte bereits stillgestanden sei, als es zum Sprung durch den Strafkläger gekommen sei. Die Kinder seien direkt hinter dem Strafkläger gestanden, weshalb ausgeschlossen werden könne, dass er in Richtung des Strafklägers beschleunigt habe (pag. 918 ff.).
7 Die Generalstaatsanwaltschaft führte zusammenfassend und sinngemäss aus, dass auch die Verteidigung davon ausgehe, dass sich die Drohung wie in der Anklageschrift zugetragen habe. Jedoch nehme sie an, dass es am Tatbestandsmerkmal der Einschüchterung fehle. Der Strafkläger habe sich jedoch bereits zum Zeitpunkt der Drohung mit dem Trottinett gewappnet, was zeige, dass er die Drohung ernst genommen habe. In der zweiten Phase sei der Beschuldigte mit dem Messer auf den Strafkläger zugegangen und habe sich in einer Angriffsposition befunden. Es liege ein deutliches äusseres Erscheinungsbild vor. Da der Verletzungserfolg nicht eingetreten sei, müsse auf das äussere Erscheinungsbild abgestellt werden und es könne sodann auf den Willen des Beschuldigten geschlossen werden. Der Beschuldigte habe mehrmals versucht zuzustechen, was aufgrund des Trottinetts nicht gegangen sei. Ziel sei aber die einfache Körperverletzung gewesen. Zur letzten Phase führte die Generalstaatsanwaltschaft aus, dass sich die Inkaufnahme einer Verletzung des Strafklägers aus den Zeugenaussagen ergebe. Aus diesen Aussagen gehe zweifelsfrei hervor, dass der Beschuldigte beschleunigt und den Strafkläger angefahren habe. Weiter liege der Anruf von E.________ bei der Polizei vor. Darauf seien Schreie, auch jene der Kinder, hörbar und die Panik von E.________ sei spürbar. Sie habe fast nicht erklären können, wo sie sich befunden hätten. Sie rede von einem Überfahren und nicht von einem Anfahren oder einem Abbremsen. Daraus ergebe sich der Sachverhalt, wie vom Strafkläger und den Beteiligten geschildert (pag. 921 ff.). Der Strafkläger führte im Anschluss an die Plädoyers des Beschuldigten und der Generalstaatsanwaltschaft an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass bereits alles gesagt worden sei und er deshalb nichts mehr hinzuzufügen habe. Nachdem repliziert und dupliziert wurde, ergänzte er, dass der Beschuldigte auf ihn losgefahren sei. Hinter ihm sei ein Auto gestanden, weshalb der Beschuldigte gestoppt habe. Der Beschuldigte sei einfach so mit dem Messer auf ihn zugegangen und er selbst habe geschrien (pag. 923). 11. Beweiswürdigung durch die Kammer 11.1 Vorbemerkungen Der Beschuldigte hat seine Berufung auf die Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung, versuchter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und Drohung beschränkt. Die Schuldsprüche wegen Hehlerei und wegen grober Verkehrsregelverletzung sind nicht angefochten. Mit Schreiben vom 6. März 2018 teilte Rechtsanwalt B.________ zudem mit, dass die Berufung auf die rechtliche Würdigung, den Strafpunkt (Strafmass sowie teilbedingter Vollzug) sowie die Einziehung des Personenwagens BMW 515i Touring beschränkt werde (pag. 897 f.). Aus diesem Grund ist der Sachverhaltskomplex der Hehlerei nicht mehr und nur noch gewisse Teile des Sachverhaltskomplexes des Vorfalls vom 12. März 2016 zu überprüfen. Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 765 f., S. 6 f. der Urteilsbegründung).
8 11.2 Erste Phase (Ziff. 3.1 der AKS) Die sogenannte erste Phase dauerte vom ersten Aufeinandertreffen des Beschuldigten auf den Strafkläger, auf E.________ und die Kinder bis hin zur ersten Rückkehr des Beschuldigten zu seinem Fahrzeug. Ob es sich bei dem ersten Aufeinandertreffen in der Y.________ (Strasse) vor der Moschee um ein zufälliges Treffen gehandelt oder ob der Beschuldigte auf seine von ihm getrennt lebende Ehefrau und die gemeinsamen Kinder gewartet hat, wird von den Beteiligten unterschiedlich geschildert. Der Beschuldigte führte anlässlich der ersten Einvernahme vom 13. März 2016 bei der Polizei aus, dass er am Vorabend mit seinem Kollegen Z.________ verabredet gewesen sei, um mit ihm einen Abend in Bern zu verbringen. Sein Freund wohne in der Nähe von AC.________ (Ort) und sie hätten vereinbart, dass er seinen Kollegen gegen 21:00 Uhr abholen werde. Auf dem Weg dorthin habe er zufällig seine Frau und seine Kinder gesehen. Er habe sein Fahrzeug geparkt, um seine Kinder sehen zu können (pag. 236, Z. 29-33). Ergänzend fügte er anlässlich der Einvernahme vom 14. März 2016 im Rahmen der Hafteröffnung hinzu, dass er in einem Studio in der AA.________ (Strasse) gewesen sei, um Musik zu hören, bevor er zu seinem Kollegen gefahren sei (pag. 244, Z. 148-155). Er bestritt, vor der Moschee auf seine Frau gewartet zu haben (pag. 245, Z. 159-160). Er habe keine Zigaretten mehr gehabt, weshalb er an den Bahnhof gefahren sei, um welche zu kaufen. Deshalb habe er diesen Weg genommen (pag. 245, Z. 164-166). Diese Aussagen, wonach es Zufall gewesen sei, dass er sie gesehen habe, bestätigte der Beschuldigte im weiteren Verlauf des Verfahrens (pag. 259, Z. 72; pag. 270, Z. 127-134; pag. 622, Z. 6). E.________ schilderte anlässlich ihrer Einvernahme vom 12. März 2016, dass sie mit ihrem Freund und den Kindern die Moschee besucht habe. Als sie die Moschee verlassen hätten, habe ihr Ex-Mann bereits auf sie gewartet. Er habe in seinem Auto auf sie gewartet. Als er sie gesehen habe, sei er ausgestiegen und auf sie zugekommen (pag. 204, Z. 17-19). Ergänzend fügte sie bei der Staatsanwaltschaft am 25. Mai 2016 hinzu, dass sie, als sie aus der Moschee herausgetreten sei, sofort den BMW ihres Mannes auf dem gegenüberliegenden Trottoir der Y.________ (Strasse) gesehen habe. Er habe offensichtlich dort auf sie gewartet. Als er sie habe laufen sehen, sei er ausgestiegen und auf sie zugekommen (pag. 207, Z. 41-44). Es sei nicht das erste Mal gewesen, dass er vor der Moschee gewartet habe. Er sei auch einmal in die Moschee hineingekommen, als sie am Beten gewesen seien. Auf der linken Seite der Moschee sei ein Gebetsraum für Frauen. Er sei eingetreten und habe angefangen zu schreien, dass seine Kinder zu ihm kommen sollten. Er wisse, dass sie jeden Samstag in dieselbe Moschee gehen würden (pag. 210, Z. 127-136). Der Strafkläger schilderte ebenfalls, dass der Beschuldigte nicht per Zufall vor Ort gewesen sei. Er habe gewusst, dass seine Freundin häufig samstags in die Moschee gehe und er sei ihr auch schon gefolgt (pag. 190, Z. 120-121). Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass die Moschee nicht auf direktem Weg zwischen dem Lokal I.________ und dem Bahnhof liegt (pag. 782, S. 23 der Urteilsbegründung). Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte E.________, den Kindern und dem Strafkläger in eine Einbahnstrasse gefolgt ist. Dies erscheint der Kammer
9 vor dem Hintergrund seiner Aussagen, dass er auf dem Weg zu seinem Kollegen am Bahnhof Zigaretten kaufen wollte, als nicht plausibel. Schliesslich erzählten sowohl der Strafkläger als auch seine Freundin übereinstimmend und schlüssig, dass der Beschuldigte sie nicht zum ersten Mal vor der Moschee aufgesucht habe. Diese Aussagen sind stimmig und sachlich. Es sind keine Aggravierungen auszumachen. Die Kammer kommt deshalb zum Schluss, dass es sich nicht um ein zufälliges Aufeinandertreffen gehandelt hat. Allerdings ist festzustellen, dass dies jedoch offen bleiben kann, da es am weiteren Ablauf des Geschehenen nichts zu ändern vermag. Der Strafkläger und E.________ schilderten übereinstimmend, dass der Beschuldigte von Beginn weg sehr aggressiv aufgetreten sei. E.________ schilderte, dass der Beschuldigte, als er zu ihnen gekommen sei, bereits wütend gewesen sei. Er sei sehr aufgebracht und aggressiv gewesen, weshalb sich ihr Freund dazwischen gestellt habe (pag. 204, Z. 19-21). Sie fügte hinzu, dass der Beschuldigte vollends ausgerastet sei, als ihr Freund ihm gesagt habe, dass sie nun zusammen seien (pag. 204, Z. 33-34). Abschliessend gab sie an, dass sie panische Angst gehabt habe, auch um ihre Kinder. Der Beschuldigte sei sehr aggressiv gewesen und habe sich auf ihren Sohn gestürzt, um ihn zu küssen. Sie habe Angst gehabt, dass er ihnen etwas habe tun wollen (pag. 205, Z. 69-70). Der Beschuldigte dagegen bestritt eine eigene Tatbeteiligung. Er sei seitens des Strafklägers aggressiv angegangen worden. Er selber habe nichts gemacht und auch nichts gesagt. Es sei ihm lediglich darum gegangen, seine Kinder zu sehen und diese zu begrüssen. Der Strafkläger sei dazwischen gegangen, habe ihn weggestossen und ihn geschlagen. Er sei ruhig geblieben und habe aufgrund der Kinder nichts machen wollen bzw. nichts gemacht (pag. 237, Z. 73-76; pag. 238, Z. 145; pag. 243, Z. 95-98; pag. 258, Z. 41- 44). Der Strafkläger schilderte den Ablauf grundsätzlich konstant. Der Beschuldigte sei aus dem Auto gestiegen. Der Beschuldigte habe ihm die Hand geben wollen, was er nicht erwidert habe. Daraufhin habe ihn der Beschuldigte in die Brust geschlagen. Wieder bei seiner Freundin und den Kindern habe er den Beschuldigten weggestossen und daraufhin habe ihn der Beschuldigte gegen die Schulter geschlagen, worauf er mit einem Schlag gegen die Brust reagiert habe (pag. 179 f., Z. 40-67; pag. 195, Z. 22-26, 31-34, 43-45, 51-55; pag. 200, Z. 64-71; pag. 617, Z. 2- 22). Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass der Strafkläger zum Ablauf der ersten Phase der Auseinandersetzung in der Y.________ (Strasse) detaillierte Hintergrundinformationen geschildert hat. So hat er etwa den ersten erfolglosen Annäherungsversuch an Ehefrau und Kinder und den anschliessenden verweigerten Handschlag erwähnt, genau erklärt, dass der Beschuldigte ihm mit der linken Hand auf die linke Seite seiner Brust geschlagen hat, sich zur Stärke dieses Stosses geäussert oder ausgeführt, dass er ihn schliesslich am Hals weggestossen hat, damit dieser von seiner Freundin loslässt und sie auf den Zug gehen können (pag. 782, S. 23 der Urteilsbegründung). Der Strafkläger stellt die Ereignisse in einen sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang. Er erzählt logisch und gibt auch einzelne Gesprächsinhalte wieder, so habe seine Freundin „ah mince“ gesagt, als sie gesehen habe, dass es ihr Ex-Mann sei (pag. 179, Z. 38-40). Der Strafkläger räumte ein, auch auf den Beschuldigten zugegangen zu sein und die-
10 sen weggestossen und geschlagen zu haben. Er belastet sich damit auch selbst, was für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Auch erwähnte der Strafkläger von sich aus, dass er den Beschuldigten mit seinen Fingerspitzen auf der Höhe des Halses zurückgestossen habe (pag. 179, Z. 62-63). Damit verharmlost der Strafkläger seine Rolle nicht, was ebenfalls für seine Glaubwürdigkeit spricht. Auch E.________ schilderte die Geschehnisse schlüssig und nachvollziehbar. Sie wurde noch am gleichen Abend kurz nach dem Vorfall zeitgleich mit dem Strafkläger einvernommen, so dass ihre ersten Aussagen nicht abgesprochen worden sein können. Sie gibt den Handlungsablauf ähnlich wie der Strafkläger zu Protokoll und schildert eine Phase, in der es Faustschläge gegeben habe (pag. 204, Z. 23). Sie räumte auch Erinnerungslücken ein. Sie habe es nicht gut gesehen, da sie mit den Kindern die Y.________ (Strasse) in Richtung Innenstadt gelaufen sei. Die Kinder hätten geweint und nur weg vom Beschuldigten gewollt (pag. 204, Z. 23-25). Ihre Aussagen sind nachvollziehbar. Mehrfach schilderte sie, dass der Beschuldigte wütend und aggressiv gewesen ist, wovon aufgrund der Übereinstimmung mit den Aussagen des Strafklägers ausgegangen werden kann. Zu den Aussagen des Beschuldigten bemerkte die Vorinstanz, dass seine steten Behauptungen, er habe seinen Kindern zuliebe von jeglicher verbalen bzw. physischen Konfrontation mit dem Strafkläger abgesehen, unglaubhaft erscheinen. Dies trifft nicht zu, nachdem er sich nicht vom Ort des Geschehen entfernte, sondern seiner Ehefrau und dem Strafkläger hinterherfuhr, insistierte, sich ihnen mehrfach in den Weg stellte und den Kontakt aufdrängte. Selber hat der Beschuldigte die erste Phase der Auseinandersetzung mit dem Strafkläger insgesamt nur sehr vage und abgehackt geschildert. Ebenso hat er den Ablauf des Geschehens nicht in einen Dialog eingebettet und namentlich auch keinen Grund genannt, wieso er wieder in sein Auto gestiegen und danach trotzdem den Personen weiter gefolgt ist. Seine Aussagen bezüglich der ersten Phase der Auseinandersetzung erscheinen daher unglaubhaft (pag. 783 f., S. 24-25 der Urteilsbegründung). Diese Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden und die Kammer geht davon aus, dass sich der Strafkläger zwar gewehrt und ebenfalls aktiv auf den Beschuldigten losgegangen ist, letzterer aber die Auseinandersetzung ausgelöst hat. Die Aussagen des Beschuldigten, wonach er den Strafkläger weder geschlagen noch berührt haben will, sind flach und widersprechen den glaubhaften Aussagen des Strafklägers und von E.________. Zudem passen seine Aussagen nicht zur damaligen Situation: die Stimmung beim Aufeinandertreffen war gereizt und der Beschuldigte war zweifellos aggressiv. Unter diesen Umständen ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschuldigte auf eine Berührung des Strafklägers nicht reagiert hätte. Das erscheint lebensfremd. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte im Rahmen dieser Auseinandersetzung äusserte «je vais te taper, je t’écrase avec le bout du doigt» und «I will break you». Diese Äusserungen zielten darauf ab, den Strafkläger einzuschüchtern bzw. diesen in Angst zu versetzen. Der Strafkläger reagierte auf diese Äusserungen erneut aktiv, indem er ihm antwortete «alors viens» (pag. 180, Z. 67). Entgegen der Auffassung des Verteidigers, zeigt dies allein aber noch nicht, dass er keine Angst gehabt habe. Zudem waren auch seine Freundin und die Kinder anwesend. Sich in eine ängstliche Position zurück zu ziehen und klein bei zu geben, waren keine Option. Schliesslich war zu diesem Zeitpunkt noch nicht auszumachen, gegen wen sich die
11 Wut richtete. So sagte der Strafkläger auch aus «Je voulais pas me laisser intimider» (pag. 180, Z. 65). Aufgrund der Vorgeschichte, die dem Strafkläger bekannt war, handelte es sich für ihn um eine bedrohliche Situation, die er durchaus ernst nahm. Schliesslich wappnete er sich mit dem Trottinett seiner Tochter, da er wusste, dass es noch nicht vorbei war. Ein weiterer Hinweis darauf, dass er die Situation ernst nahm, verängstigt war und sich für alles weitere bereit machte. Der Strafkläger behielt Recht, kehrte der Beschuldigte anschliessend wieder zurück. Zusammenfassend geht die Kammer davon aus, dass sich der Beschuldigte nicht zufällig vor der Moschee an der Y.________ (Strasse) aufhielt, sondern im Wissen um die Moscheebesuche, auf E.________ und die gemeinsamen Kinder wartete. Die darauffolgende Auseinandersetzung ist vom Beschuldigten, welcher aggressiv und wütend auftrat, ausgegangen, wobei der Strafkläger sich zur Wehr setzte, diesen provozierte und ebenfalls aktiv auf ihn zuging. Im Rahmen dieses Streits äusserte der Beschuldigte gegenüber dem Strafkläger «je vais te taper, je t’écrase avec le bout du doigt» und «I will break you», was der Strafkläger sehr ernstnahm und ihn in Angst versetze, so dass er sich – im Wissen darum, dass es vermutlich noch nicht vorbei sein wird – mit dem Trottinett seiner Tochter für weitere Übergriffe wappnete. 11.3 Zweite Phase (Ziff. 2 der AKS) Die zweite Phase begann mit der Rückkehr des Beschuldigten aus dessen Fahrzeug zum Strafkläger, E.________ und den Kindern und umfasst den Vorwurf, wonach der Beschuldigte ca. fünf Mal versucht haben soll, dem Opfer mit einem zur Verletzung geeigneten Jagdmesser in der Hand Messerstiche zu versetzen (pag. 488, Ziff. 2 der AKS). Wie die Vorinstanz einleitend zutreffend ausführte, wurde anlässlich der polizeilichen Anhaltung des Beschuldigten in dessen Auto ein Messer vorgefunden. Der Strafkläger hat jedoch in der Einvernahme vom 19. April 2016 angegeben, dass er dieses Messer noch nie gesehen und das vom Beschuldigten eingesetzte Messer grösser gewesen sei (pag. 784, S. 25 der Urteilsbegründung). Die Kammer schliesst ein anderes Messer als Tatwaffe aus folgenden Gründen nicht aus: Dem aufgezeichneten Polizeinotruf von E.________ ist deutlich zu entnehmen, wie sie dem Polizisten schilderte, dass sie vom Beschuldigten mit dem Messer bedroht worden seien. Sie wiederholte diese Aussage und bat den Polizisten zu kommen. Sie war sehr aufgewühlt und besorgt. Sie wählte den Polizeinotruf, nachdem sie den Messereinsatz gesehen hat. Es liegen keine Anzeichen vor, wonach der Inhalt des Anrufs erfunden wäre. Anlässlich ihrer ersten Einvernahme bei der Polizei schilderte sie auf Frage, was an dem Abend passiert sei, von sich aus, dass der Beschuldigte mit einem Messer in der Hand ausgestiegen und auf ihren Freund losgegangen sei. Ihr Freund habe das Trottinett seiner Tochter genommen und zum Beschuldigten gesagt, er könne ruhig kommen, er werde sich verteidigen. Der Beschuldigte habe einige Stösse mit dem Messer angetäuscht. Er habe aber gemerkt, dass der Strafkläger ihn mit dem Trottinett schlagen würde, wenn er näher kommen würde. Sie habe sofort die Polizei gerufen. Auf Frage der Polizei fügte sie
12 hinzu, dass sie überzeugt sei, dass der Beschuldigte ihrem Freund etwas habe antun wollen. Er sei so wütend gewesen. Sie habe den Eindruck gehabt, dass er ihn habe töten wollen (pag. 204, Z. 37-43, 59-60). Diese Aussagen bestätigte sie bei der Staatsanwaltschaft. Erneut auf Frage, was an der Y.________ (Strasse) passiert sei, führte sie aus, dass der beschuldigte drohend mit dem Messer vor ihnen gestanden sei und eine Möglichkeit gesucht habe, ihren Freund mit dem Messer abzustechen. Wenn er die Möglichkeit gehabt hätte, ihren Freund mit dem Messer abzustechen, hätte er dies getan. In dem Moment, als sie das Messer gesehen habe, habe sie die Polizei angerufen, da sie Angst gehabt habe (pag. 208, Z. 65-68). E.________ schilderte die Geschehnisse schlüssig und nachvollziehbar. Sie erzählte von sich aus von diesem Messereinsatz. Zu Beginn schilderte sie den Messereinsatz nicht besonders dramatisch, der Beschuldigte habe einige Stösse mit dem Messer angetäuscht. Dennoch geht aus dem Telefonanruf bei der Polizei hervor, dass sie sehr aufgewühlt und besorgt gewesen ist. Schliesslich führte sie denn auf konkretes Nachfragen auch aus, dass der Beschuldigte ihrem Freund etwas habe antun wollen. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass sie aufgrund des Messereinsatzes die Polizei informierte, so dass davon ausgegangen werden kann, dass es sich bei diesem Vorfall nicht um ein harmloses Drohen gehandelt haben kann. Bei der Staatsanwaltschaft sprach sie in Bezug auf den Messereinsatz denn auch von abstechen. Der Strafkläger schilderte schlüssig, detailliert und nachvollziehbar, dass der Beschuldigte mit dem Messer aus seinem Auto ausgestiegen und auf ihn zugekommen sei. Er habe den Eindruck gehabt, dass der Beschuldigte sich bereit gemacht habe, das Messer einzusetzen («j’avais l’impression qu’il se préparer à l’engager»). Er beschrieb das Messer als Jagdmesser mit einem Griff aus Holz. Der Beschuldigte habe dieses Messer in seiner rechten Hand auf der Höhe seiner rechten Hüfte gehalten und die Messerspitze sei gegen ihn gerichtet gewesen. Er habe den Eindruck gehabt, dass der Beschuldigte auf eine Lücke gewartet habe. Der Beschuldigte habe einen Schritt gemacht und er auch. Aufgrund seiner Aussagen kann festgehalten werden, dass sich der Strafkläger wie bereits in der ersten Phase erneut aktiv verhalten hat, indem er auf den Beschuldigten zugegangen ist, um ihm zu zeigen, dass er sich verteidigen wird. Der Beschuldigte habe angefangen, sich zurückzuziehen. Er habe ca. fünf Mal versucht wieder auf ihn zuzugehen (pag. 180, Z. 79-86). Der Strafkläger schilderte auf Frage hin, dass er Angst um sein Leben gehabt habe, als er das Messer gesehen habe. Er sei immer noch schockiert. Die Position des Beschuldigten sei nicht eine solche der Drohung, sondern eine Angriffsposition gewesen. Als er den Schutz runter genommen habe, habe sich der Beschuldigte mit dem Messer bewaffnet und sei auf ihn zugegangen (pag. 182, Z. 207-210). Der Strafkläger schilderte den Vorfall mit dem Messer in der Befragung vom 12. März 2016 sachlich und detailliert. Aus diesen Aussagen geht deutlich hervor, dass es sich bei der Handlung des Beschuldigten mehr als nur um eine Drohung gehandelt hat. Als der Strafkläger im Verlaufe der Einvernahmen gefragt wurde, wie es ihm damit gehe, schilderte er seine Emotionen und die Angst, welche er verspürte. Aus seinem Verhalten, wonach er sich erneut aktiv verhalten hat und auf den Beschuldigten zugegangen ist, kann nicht abgeleitet werden, dass der Strafkläger keine Angst verspürte. Er wollte vor dem Beschuldigten keine
13 Schwäche zeigen, galt es doch nicht nur sich, sondern auch seine Freundin und die Kinder zu beschützen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und seiner Aussagen, fällt auf, dass ihn der Vorfall mitgenommen hat und er verängstigt gewesen ist. Seiner Meinung nach, habe der Beschuldigte zustechen wollen (pag. 201, Z. 96 und 128). Er habe um sein Leben Angst gehabt, als der Beschuldigte mit dem Messer auf ihn zugekommen sei. Er habe wirklich versucht ihn zu stechen, das sei es, was ihn so schockiert habe (pag. 202, Z. 136-137). Der Verteidiger weist zu recht darauf hin, dass nicht einzig auf das subjektive Empfinden des Strafklägers abgestellt werden könne. Wie bereits ausgeführt, schilderte die Freundin den Messereinsatz ebenso eindrücklich, weshalb sie auch die Polizei avisierte. Die Aussagen des Strafklägers und seiner Freundin wirken realitätsnah und selbsterlebt. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, wonach es der instinktiven Vorsichtsmassnahme des Strafklägers, sich für die latent drohende nächste Phase der Auseinandersetzung mit einem Trottinett zu verteidigen, zu verdanken ist, dass der Beschuldigte sein Vorhaben mit dem Messer auf den Strafkläger einzustechen und diesen damit zu verletzen, letztlich nicht erreicht hat, ist zu folgen (pag. 785, S. 26 der Urteilsbegründung). Daran vermögen die Aussagen des Beschuldigten nichts zu ändern. Er bestreitet den Vorfall und hat hinsichtlich des Besitzes von Waffen und gefährlichen Gegenständen gelogen – auch wenn es sich hierbei nicht um das eingesetzte Messer gehandelt hat – wie das sichergestellte Messer zeigt. Seine Aussagen, wonach er dieses für Reisen brauche und bereits vergessen habe, dass er dieses besitze, sind nicht glaubhaft. Wer sich so wie der Beschuldigte verhält, wollte nicht mehr nur drohen, sondern verletzen. Zusammenfassend ist für die Kammer erstellt, dass der Beschuldigte am 12. März 2016 mit einem Jagdmesser in der Hand versucht hat, fünf Mal aus nächster Nähe auf den Strafkläger einzustechen und ihn damit zu verletzen. Da der Strafkläger die Messerstiche mit dem Trottinett abwehren konnte, konnte er den Verletzungen entgehen. 11.4 Dritte Phase (Ziff. 1 der AKS) Die dritte Phase begann mit der Rückkehr des Beschuldigten zu seinem Auto nach dem Messereinsatz und umfasst den Vorwurf, wonach der Beschuldigte in seinen Personenwagen gestiegen und direkt auf den ca. zwei bis drei Meter entfernten Strafkläger zugefahren sein soll, wobei der Beschuldigte seinen Personenwagen derart beschleunigte, dass sich die Front des Wagen angehoben haben soll. Kurz vor der Kollision sei der Strafkläger auf die Motorhaube gesprungen, um im letzten Moment einen Aufprall zu verhindern (pag. 487, Ziff. 1 der AKS). Für diesen Teil der Auseinandersetzung kann erneut auf den Polizeinotruf von E.________ als Ausgangspunkt für die Beweiswürdigung abgestellt werden. Nachdem sie dem Polizisten den Messereinsatz des Beschuldigten geschildert hatte, ist zu hören, wie sie plötzlich aufschrie und sagte, er habe ihn überfahren. Sie war aufgebracht und emotional ausser sich. Im Hintergrund waren die Schreie und das Weinen hörbar. Es kann zudem ausgeschlossen werden, dass E.________ übertrieben auf den Vorfall reagierte. Wie die folgende Aussagenwürdigung zeigen wird, liegen zu diesem Vorfall glaubhafte Aussagen des Strafklägers und der Zeugen F.________ und G.________ vor.
14 Im Gegensatz zu den ersten beiden Phasen wurde dieser Teil der Auseinandersetzung zusätzlich von zwei Anwohnern beobachtet. Es handelt sich dabei um unabhängige Zeugen, die keinen der Beteiligten kannten. Es liegen zudem keinerlei Anhaltspunkte vor, wonach sie den Beschuldigten zu Unrecht belasten oder umgekehrt den Strafkläger zu Unrecht entlasten sollten, weshalb es grundsätzlich keinen Grund gibt an ihren Beobachtungen zu zweifeln. F.________ machte schlüssige und nachvollziehbare Aussagen. Er hat den Vorfall mit dem Auto detailliert geschildert. So beschrieb er, dass er einen Audi oder BMW mit dem Kontrollschild .________, eine Frau mit einem Kinderwagen, zwei Kinder und den Mann, der überfahren worden sei, gesehen habe (pag. 212, Z. 26-27). F.________ hat die Geschehnisse von seinem Balkon aus nächster Nähe beobachten können und hörte den Beschuldigten sogar sagen, dass er seinen Anwalt anrufen werde. Als er das gehört habe, habe er gesagt, dass dieser einen solchen benötigen werde. Der Mann sei sodann davon gefahren (pag. 212, Z. 41-44). Er sagte klar aus, dass er den Eindruck gehabt habe, dass er ihn habe töten wollen oder im zumindest etwas Schlechtes habe zufügen wollen (pag. 212, Z. 67). Seine weiteren Aussagen bei der Staatsanwaltschaft sind ebenfalls schlüssig und ohne Übertreibungen. Er schilderte differenziert, dass der Autofahrer Gas gegeben habe und in Richtung des Herrn gefahren sei (pag. 217, Z. 59-60). Weiter fügte er an, dass es höchstens 10 Meter gewesen seien. Die Frau, das Kind und der Kinderwagen seien auf dem Trottoir gestanden. Der Herr sei auf der Strasse gestanden, er habe sich quasi zwischen den grauen BMW und die Frau mit den Kindern gestellt (pag. 217, Z. 64-66). Seine Ausführungen, wonach das Auto in den Herrn reingefahren sei und es ihn auf die Kühlerhaube und die Windschutzscheibe geworfen habe, wirken selbsterlebt und damit glaubhaft. In diesem Moment habe er mit dem Trottinett reflexmässig auf die Scheibe eingeschlagen und danach sei er auf die Strasse gefallen (pag. 217, Z. 69-72). Übereinstimmend schilderte auch G.________, dass er ein weisses Fahrzeug habe beobachten können, welches gegen die Leute gerast sei, welche sich auf dem Trottoir praktisch unter den Fenstern des Gebäudes Nummer .________ befunden hätten (pag. 222, Z. 26-27). Er habe es so beobachtet, dass das Fahrzeug losgefahren sei und der Herr hochgesprungen sei, damit er nicht unter das Auto komme. Daraufhin sei er auf der Motorhaube gelandet (pag. 228, Z. 72-74). Auch er machte klare und nachvollziehbare Aussagen. Seine Angaben sind schlüssig und glaubhaft. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Urteil eingehend mit den Aussagen des Strafklägers und den Aussagen von E.________ befasst und diese den Aussagen der Zeugen gegenübergestellt. Diese Ausführungen, auf die hier verwiesen wird, sind nicht zu beanstanden (pag. 786 f., S. 27-28 der Urteilsbegründung). Konkret gab der Strafkläger gleichbleibend an, dass die Distanz zwischen ihm und dem Auto des Beschuldigten, als dieser beschleunigt habe, etwa 2 - 3 Meter betragen habe (pag. 181 Z. 117 sowie pag. 189 Z. 76). F.________ schätzt die Distanz auf höchstens 10 Meter (pag. 217 Z. 64), weshalb in dubio von einer Distanz von wenigen Metern auszugehen ist. Übereinstimmend schildern der Strafkläger, dass sich die Motorhaube beim Beschleunigen angehoben habe (pag. 180 Z. 96) bzw. die Ehefrau des Beschuldigten (pag. 204 Z. 47 ff.) sowie F.________ (pag. 212 Z. 34 f., 217 Z. 59), dass der Beschuldigte rasch und heftig beschleunigt habe, als er auf den Strafkläger zugefahren sei. Ebenso gaben die Beteiligten übereinstimmend zu Protokoll, dass der Strafkläger auf die Motorhaube
15 aufgesprungen sei bzw. sich nur so habe retten können (pag. 180 Z. 97, 196 Z. 71, 204 Z. 49 f., 212 Z. 35 f.). Der Schlag mit dem Trottinett wird als reflexartige Verteidigungsbewegung und nicht willentlich gesteuerter Akt beschrieben (pag. 196 Z. 96, 201 Z. 114 f., 208 Z. 82 f., 217 Z. 71, 222 Z. 34). Ebenso wird glaubhaft dargelegt, dass der Beschuldigte nur noch knapp vor dem roten Auto am Strassenrand habe anhalten können (pag. 180 Z. 97, 212 Z. Z. 34 ff.). G.________ gab zudem an, dass die Geschwindigkeit des Autos sicher keine 50 km/h gewesen sei, sondern viel eher 10 - 15 km/h, wobei eine genaue Schätzung schwierig sei (pag. 229 Z. 84 ff.). Schliesslich haben die Ehefrau des Beschuldigten (pag. 204 Z. 60) wie auch F.________ erwähnt, dass der Beschuldigte den Strafkläger wohl habe töten oder ihm jedenfalls etwas Schlimmes antun wollen (pag. 212 Z. 67). Soweit die Verteidigung geltend macht, dass das Fahrzeug des Beschuldigten stillgestanden sei, als der Strafkläger auf dessen Motorhaube gesprungen ist, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Beteiligten beschreiben ein Beschleunigen des Fahrzeuges und dass sich der Strafkläger nur durch den Sprung habe retten können. Es trifft zwar zu, dass der Beschuldigte schliesslich noch vor dem geparkten roten Fahrzeug hat bremsen können, jedoch nicht bevor es zum Zusammenstoss mit dem Strafkläger gekommen ist. Den Aussagen und dem Polizeinotruf stehen die Aussagen des Beschuldigten entgegen. Die Vorinstanz stellte hierzu Folgendes fest (pag. 788, S. 29 der Urteilsbegründung): Dabei vermag der Beschuldigte nicht schlüssig zu erklären, wie und weshalb der Strafkläger auf seine Motorhaube gelangte. In seiner ersten Einvernahme in der Tatnacht erwähnte er den Umstand, dass der Strafkläger auf seiner Motorhaube war, erst gar nicht. In der zweiten Einvernahme blieb er zunächst eine Erklärung schuldig, warum der Strafkläger auf der Motorhaube war (pag. 242 Z. 76 f.), fügte dann aber an, dies sei passiert, als er dabei gewesen sei mit seinem Auto rückwärts zu fahren (pag. 242 Z. 79 f., 243 Z. 89). Diese Erklärung überzeugt nicht und stellt eine Schutzbehauptung dar, denn es leuchtet nicht ein, dass jemand auf die Motorhaube eines rückwärts fahrenden Fahrzeugs springt. In der nächsten Einvernahme stritt der Beschuldigte den Versuch des Überfahrens sodann mit der Erklärung ab, dass der Strafkläger durch die 150 PS seines Wagens verletzt worden wäre, hätte er ihn tatsächlich überfahren (pag. 260 Z. 130 ff., 140 f.). Diese Aussagen des Beschuldigten sind allesamt nicht glaubhaft. Sie sind nicht konsistent und widersprechen namentlich auch den Aussagen der beiden neutralen Augenzeugen F.________ und G.________. Schliesslich hat sich der Beschuldigte auch in Widersprüche bezüglich des Zwecks seines Wegfahrens aus der J.________ (Strasse) nach dem Vorfall verstrickt: Zuerst gab er an, dass er nach der Beschädigung der Windschutzschreibe durch den Strafkläger nichts gegen diesen habe unternehmen wollen, da es vor Ort Kinder gehabt habe (pag. 242 Z. 81). Später gab er dann aber zu Protokoll, er habe danach parkieren und zum Strafkläger gehen wollen, um diesen zu schlagen, da er genervt gewesen sei (pag. 259 Z. 58 f). Die Ausführungen der Vorinstanz sind nachvollziehbar und schlüssig. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keine plausible Erklärung liefern kann, weshalb der Strafkläger seine Windschutzscheibe demoliert hat. Die Aussage, wonach er denke, dass der Strafkläger neidisch gewesen sei, weil er einen BMW habe und dieser zu Fuss unterwegs sei, ist nicht überzeugend und flach (pag. 236, Z. 67). Weiter stehen die Aussagen des Beschuldigten, wonach er eine «demi tour» gemacht habe, der Strafkläger sich auf dem Trottoir befunden habe und danach auf die Strasse vor sein Auto gelaufen und in diesem Moment auf sein Auto gefallen
16 sei ohne Zusammenhang dar und sind nicht nachvollziehbar. Die Aussage, wonach der Strafkläger von sich aus auf ihn mit dem Trottinett zugelaufen sei, überzeugt nicht. Er gab keinerlei Umstände an, wie es zu diesem angeblichen Angriff mit dem Trottinett gekommen ist. Bei der Einvernahme vom 11. April 2016 erwähnte der Beschuldigte erstmals ein Beschleunigen. Er habe aus dem Schock heraus beschleunigt, da der Strafkläger mit dem Trottinett die Windschutzscheibe eingeschlagen habe (pag. 258, Z. 55-56). Der Beschuldigte versuchte sich aus der Situation zu winden. Seine Aussagen sind ohne jegliche Details, weshalb es sich nach Ansicht der Kammer um eine reine Schutzbehauptung handelt. Es entbehrt auch jeglicher Logik, dass der Strafkläger aus dem Nichts umgefallen sein soll. Der Strafkläger schilderte, dass er im Moment des Aufpralls nichts gespürt habe, er zum Zeitpunkt der Einvernahme aber etwas Rückenschmerzen im unteren Bereich des Rückens und so etwas wie ein Hämatom auf dem Knie habe (pag. 181, Z. 135- 136). Bei der Staatsanwaltschaft führte er schliesslich aus, dass er keine Verletzungen oder Schmerzen vom Anfahren gehabt habe (pag. 201, Z. 119-120). Der Strafkläger wurde medizinisch nicht untersucht. Gemäss seinen eigenen Aussagen ist er sportlich und trainiert regelmässig. Aufgrund seiner körperlichen Fitness und seinem Reaktionsvermögen, konnten gravierendere Verletzungen verhindert werden. Es ist nachvollziehbar, dass er die Folgen der Kollision in Form von Rückenschmerzen und einem Hämatom, spürte. Es ist deshalb auf seine tatnahen Aussagen abzustellen und davon auszugehen, dass er glücklicherweise nur leichte Verletzungen davon getragen hat. Zusammenfassend gelangt die Kammer nach Würdigung sämtlicher Beweise zum Schluss, dass der Beschuldigte am Abend des 12. März 2016 sein Fahrzeug aus wenigen Metern Distanz stark beschleunigte und auf den Strafkläger ohne erneut abzubremsen losfuhr. Dieser konnte dank seiner schnellen Reaktion mittels eines Sprunges auf die Motorhaube des Fahrzeuges eine frontale Kollision und schwerwiegende Verletzungen verhindern. Tatsächlich erlitt der Strafkläger nur geringfügige Verletzungen in Form von Rückenschmerzen und eines Hämatoms am Knie. 11.5 Fazit Beweiswürdigung und erstellter Sachverhalt Zusammenfassend erachtet die Kammer die Aussagen des Strafklägers, von E.________ und jene der Zeugen F.________ und G.________ als glaubhaft. Im Rahmen der Beweiswürdigung des Polizeinotrufs wurde festgehalten, dass der Inhalt nicht erfunden sein kann. E.________ wirkte aufgebracht, emotional und besorgt. Dieser Anruf hinterlässt beim Zuhörer einen bleibenden Eindruck und festigt die glaubhaften Aussagen der erwähnten Personen. Ebenfalls sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach die Zeugen F.________ und G.________ den Beschuldigten zu Unrecht belasten oder die Gruppe um den Strafkläger zu Unrecht entlasten würden. Auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen des Strafklägers, von E.________ und der Zeugen F.________ und G.________ kann demnach abgestellt werden. Die Aussagen des Beschuldigten vermögen diese glaubhaften Aussagen nicht zu entkräften. Die Ausführungen des Beschuldigten sind, wie vorstehend dargetan wurde, unstimmig und unglaubhaft. Die Kammer erachtet deshalb nach Würdigung
17 sämtlicher objektiver und subjektiver Beweismittel als beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte die Auseinandersetzung ausgelöst und diese durch sein Vorgehen die jeweils nächste Eskalationsstufe erreicht hat. Für die Kammer ergibt sich nach Würdigung sämtlicher Beweismittel ein Gesamtbild, das dem Sachverhalt, wie in der Anklageschrift in Ziffer 1, 2 und 3.1 (pag. 487 f.) umschrieben, entspricht. Es kann somit festgehalten werden, dass es am 12. März 2016 um ca. 21:00 Uhr an der J.________ (Strasse) in AB.________ (Ort) zu einem nicht zufälligen Treffen zwischen dem Beschuldigten einerseits und dem Strafkläger, E.________ und den Kindern andererseits, gekommen ist. Die darauffolgende Auseinandersetzung ist vom Beschuldigten, welcher aggressiv und wütend auftrat, ausgegangen, wobei sich der Strafkläger zur Wehr setzte, den Beschuldigten teilweise provozierte und ebenfalls aktiv auf diesen zuging. Im Rahmen dieses Streits äusserte der Beschuldigte gegenüber dem Strafkläger «je vais te taper, je t’écrase avec le bout du doigt» und «I will break you», was der Strafkläger sehr ernst nahm und ihn in Angst versetze, so dass er sich – im Wissen darum, dass es vermutlich noch nicht vorbei sein wird – mit dem Trottinett seiner Tochter für weitere Übergriffe wappnete. Der Beschuldigte ging anschliessend zu seinem Fahrzeug zurück und kehrte mit einem Messer in der Hand zum Strafkläger zurück. Mit diesem Jagdmesser in der Hand versuchte der Beschuldigte fünf Mal aus nächster Nähe auf den Strafkläger einzustechen und ihn damit zu verletzen. Der Strafkläger konnte einer Verletzung durch die Abwehr mit dem Trottinett seiner Tochter entgehen. Der Beschuldigte kehrte erneut zu seinem Fahrzeug zurück, wendete dieses und beschleunigte es derart, dass sich die Front des Wagens anhob. Ohne Abzubremsen fuhr der Beschuldigte auf den Strafkläger zu, welcher kurz vor der Kollision auf die Motorhaube sprang, um im letzten Moment einen Aufprall zu verhindern. Anschliessend stieg der Beschuldigte nochmals aus und sagte, dass er seinen Anwalt informieren werde. Als die Zeugen F.________ und G.________ darauf reagierten und ihm sagten, dass er einen Anwalt benötigen werde, fuhr der Beschuldigte davon. III. Rechtliche Würdigung 12. Versuchte schwere Körperverletzung 12.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand In Bezug auf den Tatbestand der schweren Körperverletzung sowie hinsichtlich der Begehungsform des Versuchs kann zunächst auf die zutreffenden allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 791 f., S. 32 f. der Urteilsbegründung). Gemäss Art. 122 aStGB macht sich der schweren Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und blei-
18 bend entstellt, wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auf die schwere Schädigung selbst beziehen. Gefordert ist indessen nicht, dass sich der Täter gerade die tatsächlich eingetretene Folge vorgestellt hat. Die Abgrenzung des Willensinhaltes gegenüber einem blossen Vorsatz auf einfache Körperverletzung einerseits oder gegenüber einem dolus eventualis auf Tötung des Opfers andererseits kann schwierig sein. Wie bei der einfachen Körperverletzung müssen deshalb nicht selten vom Tatvorgehen aus Rückschlüsse auf den Willensinhalt des Täters gezogen werden (ROTH/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N 25 zu Art. 122). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann (Art. 22 Abs. 1 aStGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2013 vom 18. Juli 2013, E. 1.3.4 mit Hinweisen). 12.2 Subsumtion Wie die Vorinstanz richtig festhielt, stellen die Verletzungen des Strafklägers in objektiver Hinsicht keine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 aStGB dar. Der Strafkläger trug lediglich geringfügige Rückenschmerzen und ein Hämatom am Knie davon. Mithin ist der tatbestandsmässige Erfolg vorliegend nicht eingetreten und damit der objektive Tatbestand der schweren Körperverletzung nicht erfüllt. Es ist daher zu prüfen, ob sich der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB schuldig gemacht hat. Entscheidend ist hierzu der subjektive Tatbestand, mithin die Antwort auf die Frage, ob der Beschuldigte mit Wissen und Willen gehandelt hat. Wie die Vorinstanz gelangt auch die Kammer aufgrund des beweismässig erstellten äusseren Ablaufs zur Überzeugung, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich handelte, d.h. im Zeitpunkt des Beschleunigens und des Zufahrens eine schwere Verletzung des Strafklägers in Kauf nahm (pag. 793, S. 34 der Urteilsbegründung). Es kann als allgemein bekannt angesehen werden, dass das An- bzw. Überfahren eines Menschen mit einem gut motorisierten Fahrzeug selbst bei geringer Geschwindigkeit bleibende schwere Schäden verursachen kann. Wer aus geringer Distanz stark beschleunigt, so dass sich die Fahrzeughaube hebt und in diesem Zustand auf eine wenige Meter entfernt stehende Person zufährt, kann nicht mehr davon ausgehen, dass er noch rechtzeitig bremsen kann. Dies musste dem Beschuldigten zweifellos bekannt sein. Der Beschuldigte wusste auch um die ungünstigen Strassenverhältnisse am Unfallort. Der Beschuldigte konnte das Trottoir und die in unmittelbarer Nähe geparkten Autos – insbesondere das rote Fahrzeug – wahrnehmen. Der Strafkläger hätte durch das Manöver auch aus dem Gleichgewicht und zu Boden gebracht oder ohne weiteres eingeklemmt sowie gegen weitere Fahrzeuge geschleudert werden können. Die Strassenverhältnisse mit dem Trottoir
19 und den geparkten Fahrzeugen liessen dem Beschuldigten auch keinen Platz zum Ausweichen. Der Beschuldigte wusste somit um die besonderen Umstände an diesem Strassenabschnitt, das Risiko einer Kollision mit dem Strafkläger bei einem Beschleunigen und direkten Zufahrens und um mögliche Verletzungsfolgen. Dieses Wissen hinderte den Beschuldigten jedoch nicht daran, Gas zu geben und direkt auf den Strafkläger zuzufahren. Der Strafkläger war gezwungen schnell zu reagieren, um einen frontalen Aufprall mit unbekanntem Ausgang zu vermeiden. Geistesgegenwärtig gelang es ihm auf die Motorhaube des Fahrzeugs zu springen. Der Beschuldigte, der diese Reaktion des Strafklägers provoziert hatte, fuhr ohne abzubremsen auf den Strafkläger zu. Der Beschuldigte gab dem Strafkläger damit mit aller Deutlichkeit zu verstehen, was ihm in der vorangegangen Auseinandersetzung mit den verbalen Drohungen und dem Messereinsatz nicht gelungen ist, nämlich dass es seine Kinder sind und sich der Strafkläger in diese familiäre Angelegenheit nicht einzumischen hat. Das damit einhergehende Risiko, dass der Strafkläger nicht mehr rechtzeitig ausweichen kann, nahm er als mögliche Nebenfolge seines unkontrollierten Handelns augenscheinlich in Kauf. Vielmehr brachte er mit seinem konsequenten Zufahren unverkennbar zum Ausdruck, dass ihm der als möglich erkannte Erfolg einer schweren Körperverletzung, wenn er diesen auch nicht direkt gewollt hat, gleichgültig war. Seine innere Einstellung findet sich schliesslich auch in seinem Verhalten nach der Kollision wieder. Hielt er doch an und äusserte, dass er seinen Anwalt anrufen werde. Als der Zeuge F.________ daraufhin erwiderte, dass er einen solchen nötig hat, ist er ins Fahrzeug gestiegen und davon gefahren. Nach dem soeben Gesagten lässt das aggressive und wütende Verhalten des Beschuldigten vor und nach dem Unfall keinen anderen Schluss zu, als dass er eine schwere Verletzung des Strafklägers in Kauf nahm. Er hat sein Fahrzeug derart beschleunigt, dass sich die Motorhaube anhob und ist aus einer kurzen Distanz auf direktem Weg auf den Strafkläger zugefahren. Wie bereits dargelegt wusste der Beschuldigte, dass er den Strafkläger mit seinem Handeln in Gefahr bringen konnte. Das der Strafkläger nicht schwerer verletzt wurde, ist Glück und dessen Reaktionsfähigkeit, jedoch nicht dem Verhalten des Beschuldigten zuzuschreiben. In Anbetracht dessen, dass er unter den genannten Umständen in Richtung des Strafklägers beschleunigt hat, muss von einer hohen Verletzungsgefahr ausgegangen werden. Der Beschuldigte konnte nicht mehr darauf vertrauen, dass sich der Strafkläger noch rechtzeitig in Sicherheit bringen kann und es glimpflich verlaufen würde. Er liess es mithin darauf ankommen und nahm den Erfolg in Kauf. Der Beschuldigte ist folglich wegen versuchter schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 i.V.m. Art. 22 aStGB, begangen am 12. März 2016 in AB.________ (Ort) z.N. des Strafklägers, schuldig zu erklären. 13. Versuchte einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand 13.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Gemäss Art. 123 Ziffer 1 aStGB begeht eine einfache Körperverletzung, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise (als in Art. 122 aStGB umschrieben) an
20 Körper oder Gesundheit schädigt. Der Grundtatbestand in Art. 123 Ziffer 1 aStGB ist als Antragsdelikt ausgestaltet. Die qualifizierte Form der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziffer 2 aStGB ist gegeben, wenn zwar nach wie vor eine bloss einfache Körperverletzung bewirkt wird, das Tatvorgehen aber besonders gefährlich oder verwerflich erscheint. Besonders gefährlich ist das Vorgehen dann, wenn ein Tatmittel verwendet wird, welches ein hohes Risiko einer schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 aStGB erzeugt. Bei dieser qualifizierten Form bleibt zwar die Strafandrohung unverändert, hingegen entfällt das Antragserfordernis. Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt (ROTH/BERKEMEIER, a.a.o., N 11 f. zu Art. 123). Als gefährliche Tatmittel nennt Art. 122 Ziffer 2 Abs. 2 aStGB Gift, Waffen oder gefährliche Gegenstände. Ein Gegenstand ist nicht schon von sich aus, per se, gefährlich. Aus der Art und Beschaffenheit an sich lässt sich noch kein Schluss auf seine Gefährlichkeit ziehen. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob er nach seiner Beschaffenheit so eingesetzt wird, dass die Gefahr einer schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 aStGB herbeigeführt wird (ROTH/BERKEMEIER, a.a.o., N 19 zu Art. 123). So kann praktisch jeder Gegenstand von einiger Robustheit, Festigkeit und Härte in einer tätlichen Auseinandersetzung gefährlich werden, wenn er eben in gefährlicher Weise eingesetzt wird (ROTH/BERKEMEIER, a.a.o., N 21 zu Art. 123). Subjektiv ist Vorsatz gefordert, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz bzw. der Eventualvorsatz muss sich auch auf die Qualifikationsmerkmale beziehen, ansonsten fällt die Amtsverfolgung ausser Betracht (ROTH/BERKEMEIER, a.a.o., N 35 f. zu Art. 123). Zum Versuch kann auf die in Ziffer 12.1 gemachten Ausführungen verwiesen werden. 13.2 Subsumtion Der Beschuldigte setzte ein Messer ein, weshalb eine qualifizierte einfache Körperverletzung nach Art. 123 Ziffer 2 aStGB zu prüfen ist. Indem er es in seiner rechten Hand hielt und mit der Messerspitze nach vorne gegen den Strafkläger ausrichtete und sodann ca. fünf Stichbewegungen ausführte, hat er das Messer als Waffe bzw. gefährlichen Gegenstand im Sinne des Gesetzes eingesetzt. Ein solches Jagdmesser ist bei entsprechendem Gebrauch geeignet, die Gefahr einer schweren Körperverletzung herbeizuführen. Hinzu kommt, dass sich sowohl der Beschuldigte als auch der Strafkläger bewegten und immer wieder aufeinander zu- und weggingen. Der Einsatz dieses Messers im Rahmen eines dynamischen Geschehens wie dem vorliegenden bringt stets die Gefahr einer gefährlichen Schnitt- oder Stichverletzung mit sich. Wie die Vorinstanz richtig festhielt, blieb der Strafkläger unverletzt. Mithin ist der tatbestandsmässige Erfolg vorliegend nicht eingetreten und damit der objektive Tatbestand der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand nicht erfüllt. Es ist daher zu prüfen, ob sich der Beschuldigte der versuchten einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand gemäss Art. 123 Ziffer 2 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB schuldig gemacht hat. Entscheidend hierzu ist der subjektive Tatbestand, mithin die Antwort auf die Frage, ob der Beschuldigte mit Wissen und Willen gehandelt hat.
21 Wer wie der Beschuldigte in einer dynamischen Auseinandersetzung mit einem in Richtung des Strafklägers ausgerichteten Jagdmessers auf diesen losgeht, muss zweifellos mit Verletzungen seines Kontrahenten rechnen. Daran vermag auch das Trottinett, welches der Strafkläger zu seiner Verteidigung in seinen Händen hielt, nichts zu ändern. Es ist allgemein bekannt, dass ein Messer einen gefährlichen Gegenstand darstellt und der Einsatz eines solchen Messers zu Verletzungen führen kann. Dies war auch dem Beschuldigten bewusst. Der Beschuldigte führte die Stichbewegungen bewusst und gezielt aus. Der Beschuldigte bediente sich seines eigenen Messers, wodurch er umso mehr um dessen Gefährlichkeit wusste. Indem er dieses in dieser dynamischen Auseinandersetzung einsetzte und die Stichbewegungen gegenüber dem Strafkläger ausführte, nahm er eine einfache Körperverletzung desselben zumindest in Kauf. Er handelte mithin eventualvorsätzlich. Der Beschuldigte ist folglich wegen versuchter einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziffer 1 und 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 22 aStGB, begangen am 12. März 2016 in AB.________ (Ort) z.N. des Strafklägers, schuldig zu erklären. 14. Drohung 14.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Der Tatbestand der Drohung stellt schwerwiegende Angriffe unter Strafe, die in der Psyche des Opfers Schrecken oder Angst erzeugen (sollen). Geschützt wird somit ein Mass an innerer Freiheit, das jeder Person die freie Entfaltung ihrer Psyche garantieren soll (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl., N 5 zu Art. 180). Der objektive Tatbestand der Drohung setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, wobei er dessen Eintritt als von seinem Willen abhängig hinstellen muss. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, den Geschädigten in Schrecken oder Angst zu versetzen (DELNON/RÜDY, a.a.o., N 12 ff. zu Art. 180). Ob die Drohung realisiert werden kann, ist unerheblich. Entscheidend ist, ob sie ernstgemeint erscheint (TRECHSEL/PIETH, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, N 2 zu Art. 180). Erforderlich ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz. Die Täterschaft muss den Willen haben, ihr Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen und sie muss sich bewusst sein, dass ihre Drohung diese Wirkung hervorruft oder dies zumindest in Kauf nehmen (DELNON/RÜDY, a.a.o., N 33 zu Art. 180). 14.2 Subsumtion Der Beschuldigte sagte dem Strafkläger im Rahmen des Streits zu Beginn des Vorfalls an der J.________ (Strasse) in AB.________ (Ort) «je vais te taper, je t’écrases avec le bout du doigt» sowie «I will break you». Mit diesen Äusserungen drohte der Beschuldigte dem Strafkläger ein künftiges Übel an. Die Drohung muss schwer sein, d.h. es müssen schwerwiegende Nachteile in Aussicht gestellt werden. Bereits zu Beginn der Auseinandersetzung trat der Beschuldigte aggressiv und wütend auf. Die Stimmung war aufgeheizt und er war gekommen, um seine Kinder zu sehen. Die familiäre Situation – insbesondere das
22 Besuchsrecht – entsprachen nicht den Vorstellungen des Beschuldigten, weshalb dieser seine Kinder schon eine Weile nicht mehr gesehen hatte. Als der Beschuldigte aus dem Auto stieg, versuchte ihm E.________ auszuweichen und auch die Kinder waren verängstigt und weinten. Der Strafkläger griff ein, woran sich der Beschuldigte störte. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände und der familiären Vorgeschichte wirkt der angedrohte Nachteil schwer. Weiter ist entscheidend, dass der Strafkläger durch diese Aussagen in Angst oder Schrecken versetzt wurde und die Drohungen ernst gemeint erschienen. Der Strafkläger führte anlässlich seiner ersten Einvernahme aus, dass er gesehen habe, dass seine Freundin und die Kinder Angst gehabt hätten. Er habe den Beschuldigten mit den Fingerspitzen auf der Höhe des Halses weggestossen. Der Beschuldigte habe ihn mit einschüchterndem Blick angeschaut, er habe sich aber nicht einschüchtern lassen wollen. Da habe der Beschuldigte die Äusserungen «je vais te taper, je t’écrases avec le bout du doigt» sowie «I will break you» gemacht. Er habe ihm geantwortet «alors viens». Er habe gewusst, dass es noch nicht vorbei sei. Er habe sich vorbereitet, das Trottinett seiner Tochter genommen und es zusammengefaltet. Der Strafkläger hat in dieser Auseinandersetzung eine aktive Haltung eingenommen. Dies ist den Umständen sowie der Anwesenheit der Kinder und seiner Freundin geschuldet. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass ihm die Drohung nichts hätte anhaben können. Er führte selbst aus, dass er sich nicht habe einschüchtern lassen wollen. Er wollte dem Beschuldigten somit nicht das Gefühl geben, dass dieser die Überhand gewonnen hätte. Aus der Reaktion des Strafklägers und der Behändigung des Trottinetts geht hervor, dass er die Drohung ernst genommen hat und sich für das weitere Vorgehen gewappnet hat. Hätte er keine Angst gehabt und hätte er die Drohung nicht ernst genommen, wäre er in diesem Moment davon ausgegangen, dass der Beschuldigte zurück zu seinem Auto geht und die Örtlichkeiten verlässt. Ziel des Beschuldigten war es denn auch, seine Kinder zu sehen und das Einmischen des Strafklägers zu unterbinden. Allenfalls ging es auch um ein Kräftemessen unter den beiden Männern. Dem Beschuldigten war bewusst, dass er den Strafkläger durch seine Äusserungen in Angst versetzen würde und dieser die Äusserungen ernst nehmen wird. Er handelte somit vorsätzlich. Der Strafantrag liegt vor (pag. 112). Der Beschuldigte ist folglich wegen Drohung, begangen am 12. März 2016, z.N. des Strafklägers, schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 15. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnor-
23 men ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach alten und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Praxiskommentar StGB, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; DONATSCH, in: Donatsch (Hrsg.), Kommentar StGB, 20. Auflage 2018, N 10 zu Art. 2 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, Bd. I, 3. Aufl. 2013, N 17 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Der Beschuldigte hat sich vorliegend der versuchten schweren Körperverletzung, der versuchten einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, der Drohung, der Hehlerei und der groben Verkehrsregelverletzung durch Führen eines Fahrzeuges mit stark beschädigter Windschutzscheibe schuldig gemacht. Dabei handelt es sich um mehrere selbständige strafbare Handlungen, für welche jeweils gesondert zu prüfen ist, ob das alte oder neue Recht milder ist. Die Kammer hat die einzelnen Taten sowohl nach altem als auch nach neuem Recht (hypothetisch) zu prüfen und durch den Vergleich der Ergebnisse festzustellen, nach welchem der beiden Rechte der Beschuldigte besser wegkommt (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Die Kammer gelangt zum Schluss, dass die Sanktionen im Ergebnis gleichwertig sind. Das neue Recht ist im Ergebnis und in Anwendung auf das jeweilige Delikt nicht milder, weshalb das alte Recht anzuwenden ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). 16. Vorgehen und Strafrahmen Der Beschuldigte hat sich der versuchten schweren Körperverletzung, der versuchten einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, der Drohung, der Hehlerei und der groben Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht. Der Schuldspruch wegen Hehlerei und die hierfür ausgesprochene Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 100.00 und der hierfür bestimmte bedingte Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren sind rechtskräftig. Der Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln ist ebenfalls rechtskräftig, die dazugehörige Strafzumessung hingegen noch nicht. Der ordentliche Strafrahmen für eine schwere Körperverletzung beträgt Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen (Art. 122 aStGB). Die Tatbestände der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, der Drohung und
24 der groben Verkehrsregelverletzung sind mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht (Art. 123 Ziff. 1 und 2 aStGB, Art. 180 Abs. 1 aStGB, Art. 90 Abs. 2 SVG). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 aStGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 aStGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Damit ist vorliegend zu prüfen, welche Strafart für die jeweiligen Delikte auszusprechen wäre. Es kann vorweg genommen werden, dass für sämtliche Delikte aufgrund der Vorstrafen und aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen der versuchten schweren Körperverletzung, der versuchten einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, der Drohung und der groben Verkehrsregelverletzung für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wird, womit das Asperationsprinzip von Art. 49 Abs. 1 aStGB zur Anwendung gelangt. Bildet ein versuchtes Delikt die schwerste Straftat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 aStGB, ist bei der Bildung der Einsatzstrafe in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrunds von Art. 22 Abs. 1 aStGB zu reduzieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013, E. 2.3.1 mit Hinweis). Vorliegend entspricht die versuchte schwere Körperverletzung dem schwersten Delikt. Das Gericht legt hierzu die hypothetische schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt fest. Diese hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des vollendeten Versuchs zu reduzieren. Die Einsatzstrafe ist danach mit den Strafen für die versuchte einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand, für die Drohung und die grobe Verkehrsregelverletzung zu asperieren. Der Strafrahmen für eine vollendete schwere Körperverletzung beträgt Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen. Nach Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a Abs.1 aStGB kann das Gericht beim Versuch die Strafe mildern, womit es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden ist. Auch bei Vorliegen von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen ist die angemessene Strafe grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2). Es liegen keine Gründe vor, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen.
25 17. Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung 17.1 Objektive Tatschwere 17.1.1 Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts Geschütztes Rechtsgut von Art. 122 ff. ist einerseits die körperliche Integrität und andererseits die körperliche und geistige Gesundheit (TRECHSEL/FINGERHUTH, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), StGB PK, N. 4 f. zu vor Art. 122). Der Strafkläger erlitt keine lebensgefährlichen Verletzungen. Er trug nur leichte Verletzungen davon. Indem der Beschuldigte aus einer kurzen Distanz und in der Aufregung aufgrund des vorangegangenen Streits sein Fahrzeug beschleunigte und den Strafkläger anfuhr, gefährdete er dessen Unversehrtheit massiv. Es hätte ohne Weiteres eine schwere, lebensgefährliche Verletzung resultieren können, die nur dank Glück und der Reaktionsfähigkeit des Privatklägers verhindert werden konnte. Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang zutreffend fest, dass weder die geringe Distanz noch die eher tiefe Geschwindigkeit etwas daran zu ändern vermögen, denn aufgrund der in der Nähe geparkten Autos hätte der Strafkläger auch eingeklemmt oder weggeschleudert werden können (pag. 800, S. 41 der Urteilsbegründung). Das Ausmass der Gefährdung des geschützten Rechtsguts ist deshalb als erheblich zu bezeichnen. 17.1.2 Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutsverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns Im Laufe der Auseinandersetzung, welche mit einem verbalen Streit begann und ihren Fortgang im Messereinsatz nahm, steigerte sich die Aggressivität und Wut des Beschuldigten. Dieser fuhr aus einer relativ geringen Distanz, mit einem stark motorisierten Fahrzeug sodann direkt auf den Strafkläger zu. Dabei beschleunigte er dermassen, dass sich die Motorhaube seines BMW hob. Dieser Vorfall hinterliess beim Zeugen G.________ den Eindruck, als wollte der Beschuldigte den Strafkläger töten. Insgesamt handelte der Beschuldigte mit erheblicher krimineller Energie und legte ein rücksichtsloses und grobes Verhalten an den Tag, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Nicht unberücksichtigt bleiben darf das provozierende Verhalten des Strafklägers. Dieser rief dem Beschuldigten sogar zu, er solle mit dem Messer nur auf ihn zukommen. Durch sein Verhalten trug der Strafkläger nicht zur Deeskalation der Situation bei, sondern stachelte den Beschuldigten noch weiter an. Dies ist strafmindernd zu berücksichtigen. 17.1.3 Fazit objektive Tatschwere Beim vollendeten Delikt wäre das objektive Tatverschulden – im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe – als mittelschwer zu bezeichnen und läge beim hypothetisch vollendeten Delikt im Bereich von 52 Monaten.
26 17.2 Subjektive Tatschwere 17.2.1 Willensrichtung und Beweggründe Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Dies wirkt sich mit einer Reduktion der Strafe um vier Monate deutlich verschuldensvermindernd aus. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass aus dem Umstand, dass der Beschuldigte seine Kinder zu vermissen scheint, das Tatmotiv abzuleiten ist (pag. 801, S. 42 der Urteilsbegründung). Er hat den Entscheid der KESB, wonach er seine Kinder nicht bzw. nur unter gewissen Auflagen sehen darf, nicht akzeptiert. Er hat seine Kinder sehen und ihnen «Hallo» sagen wollen. Der Beschuldigte wusste, dass er seine Kinder unter diesen Umständen nicht sehen durfte und hat diese am 12. März 2016 dennoch vor der Moschee aufgesucht. Erst vor Ort, als die Kinder geweint haben, sich E.________ abgewendet hatte und schliesslich der Strafkläger dazwischen ging, eskalierte die Situation. Der Geschehensablauf des Vorfalles gestaltete sich in drei Phasen. Zu Beginn, d.h. vor der ersten Phase, mag der Beschuldigte grundsätzlich positive Absichten gehabt haben, jedenfalls kann ihm zu diesem Zeitpunkt nicht vorgehalten werden, dass er den Ablauf der Auseinandersetzung geplant hätte. Jedoch fasste er nach der verbalen Auseinandersetzung mit dem Strafkläger einen neuen Tatentschluss, indem er zu seinem Fahrzeug zurück kehrte, ein Messer behändigte, der Gruppe hinterher fuhr und schliesslich mit dem Messer auf den Strafkläger losging. Gleich verhielt es sich vor der dritten Phase. Erneut kehrte der Beschuldigte zu seinem Fahrzeug zurück, fuhr der Gruppe hinterher und entschloss sich schliesslich, zu beschleunigen und auf den Privatkläger zuzufahren bzw. diesen anzufahren. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass der Beschuldigte jedes Mal von neuem einen Tatentschluss fällen bzw. die Schwelle zur Tat überwinden musste (pag. 801, S. 42 der Urteilsbegründung). Das Verhalten des Beschuldigten, insbesondere dass er den Streit jeweils weiter eskalieren liess und sich hierfür eines immer stärkeren Tatmittels bediente, wirkt sich deutlich verschuldenserhöhend aus. 17.2.2 Vermeidbarkeit Der Beschuldigte liess sich von seinen Emotionen leiten, trat aggressiv und wütend auf. Es bestand jedoch nicht der geringste Anlass für diese Taten. Diese wären vielmehr vermeidbar gewesen. Er hätte jederzeit von seinem Tun Abstand nehmen können und nicht jedes Mal zu seinem Fahrzeug zurück kehren müssen, um den Streit weiter eskalieren zu lassen. Da der Aspekt der Vermeidbarkeit des Delikts teilweise bereits bei der Willensrichtung und den Beweggründen berücksichtigt wurde, ist der Aspekt der Vermeidbarkeit neutral zu werten. 17.2.3 Fazit subjektive Tatschwere Die subjektive Tatschwere wirkt sich aufgrund der eventualvorsätzlichen Begehung der Tat verschuldensvermindernd aus, was eine Reduktion von 4 Monaten rechtfertigt und schliesslich einer Strafe von 48 Monaten entspricht. 17.3 Fazit zur Tatschwere
27 Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen insgesamt als mittelschwer einzustufen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für das hypothetisch vollendete Delikt eine Strafe von rund 48 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 17.4 Versuch Das Bundesgericht hielt in BGE 121 IV 49 fest, dass dem Versuch bzw. dem Ausbleiben des Erfolgs zumindest strafmindernd gemäss Art. 63 aStGB (heute Art. 47 aStGB) Rechnung getragen werden muss. Das Mass der zulässigen Reduktion hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 49 E. 1 b S. 54; Urteil des BGer 6B_260/2012 vom 19. November 2012 E. 5.3). Der Beschuldigte ist dem Strafkläger aufgrund des vorangegangenen Streits hinterhergefahren und befand sich in seinem Fahrzeug in nur wenigen Metern Abstand zum Strafkläger. Er entschloss sich zu beschleunigen und auf den Strafkläger loszufahren. Dem Strafkläger gelang es durch einen Sprung auf die Motorhaube schwereren Verletzungen zu entgehen. Vorliegend ist es nicht dem Verdienst des Beschuldigten zuzuschreiben, dass es beim Versuch geblieben ist. Es ist vielmehr Glück und der Reaktionsfähigkeit des Strafklägers zu verdanken, dass dieser geistesgegenwärtig reagierte und durch einen Sprung auf die Motorhaube Schlimmeres verhindern konnte. Aufgrund des vorangegangen Streits, der damit verbundenen Aufregung und der kurzen Distanz zwischen dem Fahrzeug und dem Strafkläger hätte der Strafkläger auch schwere Verletzungen davon tragen können. Es ist eine Strafminderung von rund 15 Monaten vorzunehmen, was eine Einsatzstrafe von 33 Monaten ergibt. 18. Asperation mit der versuchten einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand 18.1 Objektive Tatschwere 18.1.1 Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts Geschütztes Rechtsgut ist wiederum die körperliche Integrität und die körperliche und geistige Gesundheit (TRECHSEL/FINGERHUTH, a.a.o., N. 4 f. zu vor Art. 122). Der Beschuldigte behändigte ein Jagdmesser, welches er mit der Messerspitze nach vorne gegen den Strafkläger ausrichtete. Aus dieser Position heraus führte er fünf Stichbewegungen in Richtung des Strafklägers aus. Aufgrund der Abwehrhaltung des Strafklägers mit dem Trottinett ist es zu keinen Berührungen mit dem Messer und dadurch auch zu keinen weiteren Verletzungen gekommen. Beim vollendeten Delikt wäre von einer erheblichen Verletzung des geschützten Rechtsguts auszugehen. 18.1.2 Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutsverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns Infolge des vorangegangenen verbalen Streits mit dem Strafkläger ging der Beschuldigte zurück zu seinem Fahrzeug, fuhr der Gruppe um den Strafkläger hinter-
28 her, behändigte ein Messer und ging mit diesem auf den Strafkläger zu. Der Beschuldigte wies ein hartnäckiges Verhalten auf. Dabei beliess er es nicht bei einer Stichbewegung, sondern führte diese fünf Mal aus. Der Beschuldigte überschritt dadurch die Schwelle zur Gewaltanwendung früh und verhielt sich insgesamt rücksichtslos. 18.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich, was leicht verschuldensvermindernd zu berücksichtigen ist. Erneut standen die Kinder des Beschuldigten im Vordergrund. Es kann auf die Ausführungen in Ziffer 17.2.1 verwiesen werden, welche hier ebenfalls gelten. Es ist erneut hervorzuheben, dass der Beschuldigte nach dem verbalen Streit zu seinem Fahrzeug zurück ging, das Messer behändigte und mit diesem zum Strafkläger zurückkehrte. Erneut fasste er den Entschluss, den Streit weiter eskalieren zu lassen und auf eine neue Stufe zu heben, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Zwar darf das provozierende Verhalten des Privatklägers auch hier nicht unberücksichtigt bleiben, doch wäre diese Tat ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Der Beschuldigte hätte von seinem Vorhaben Abstand nehmen können oder es zumindest bei einer Stichbewegung bewenden lassen. Die Vermeidbarkeit der Tat wirkt sich neutral aus, da dieser Aspekt bereits bei der Willensrichtung und den Beweggründen berücksichtigt wurde 18.3 Fazit zur Tatschwere Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für das hypothetisch vollendete Delikt eine Strafe von rund 14 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. 18.4 Versuch Eine Verletzung ist letztlich ausgeblieben. Dies ist allerdings mehr dem Zufall bzw. der Abwehrhaltung des Strafklägers als dem Verhalten der Beschuldigten zuzuschreiben. Aufgrund der bloss versuchten Begehung rechtfertig sich eine Reduktion der Strafe um 6 Monate, was einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten entspricht. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips erachtet die Kammer eine Strafe von 5 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. Die Freiheitsstrafe ist somit von 33 Monaten auf 38 Monate zu erhöhen. 19. Asperation mit der Drohung 19.1 Objektive Tatschwere 19.1.1 Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts Die VBRS-Richtlinien sehen eine Strafe von 60 Strafeinheiten vor, wenn in einer kriselnden Beziehung der Täter der getrennt lebenden Partnerin mündlich und/oder per Telefon mit dem Tod droht. Die Partnerin hat Angst wegen dem zur Gewalt neigenden Täter und traut sich kaum mehr auf die Strasse. Dies entspricht sowohl
29 der aktuellen Fassung (Stand 1.7.2017, S. 49) als auch der zur Begehungszeit geltenden Fassung (Stand 01.01.2013, S. 46). Der Beschuldigte drohte dem Strafkläger mündlich «je vais te taper, je t’écrases avec le bout du doigt» sowie «I will break you». Damit hat er eine Drohung ausgestossen, welche der Strafkläger ernst genommen hat und diesen aus Angst dazu veranlasst hat, sich mit dem Trottinett seiner Tochter zu wappnen. 19.1.2 Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutsverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet die Kammer das Vorgehen des Beschuldigten insbesondere deshalb als verwerflich, als dass er die Drohungen gegenüber dem Strafkläger vor den Augen seiner Ex-Frau und seiner Kinder äusserte. 19.2 Subjektive Tatschwerde Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, ist als Tatmotiv erneut der familiäre Konflikt zu sehen. Der Beschuldigte sah sich mit einem Familienbild konfrontiert, in welchem er keinen Platz fand und ihm zudem der Kontakt zu seinen Kindern unter diesen Umständen untersagt war. Die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Der Beschuldigte hätte von den verbalen Drohungen absehen können und seine Kinder unter den von der KESB vorgegebenen Rahmenbedingungen besuchen können. 19.3 Fazit zur Tatschwere Das Tatverschulden wiegt im Verhältnis zum Strafrahmen leicht. Es erscheint deshalb eine Strafe von einem Monat und unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Strafe von einem halben Monat als dem Tatverschulden des Beschuldigten angemessen. Die Freiheitsstrafe ist somit von 38 Monaten auf 38 ½ Monate zu erhöhen. 21. Asperation mit der groben Verkehrsregelverletzung 21.1 Objektive Tatschwere Durch den Aufprall des Strafklägers auf der Motorhaube des Fahrzeuges des Beschuldigten, wurde dessen Windschutzscheibe stark beschädigt. Dies hielt den Beschuldigten nicht davon ab, mit seinem Fahrzeug weiter zu fahren. Es war bereits dunkel. Dass vom Beschuldigten eine Gefahr ausging, darf nicht sowohl bei der Qualifizierung seines Verhaltens als grobe Verkehrsregelverletzung als auch beim objektiven Tatverschulden zu seinen Lasten gewertet werden. Allerdings ist innerhalb des Strafrahmens zu gewichten, wie sehr er gegen die Verkehrsregeln verstossen hat. Verschuldenserhöhend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte eine erhebliche Gefahr einer Kollision oder Ähnlichem geschaffen hat, indem er nachts an einem Samstagabend in Bern und AB.________ (Ort) sowie dazwischen selbst mit einer stark beschädigten Windschutzscheibe umher fuhr. Die Bewertung der objektiven Tatschwere hat in Relation zum geschützten Rechtsgut zu erfolgen. Die qualifizierten Tatbestände von Art. 90 Abs. 2 bis 4 SVG nehmen bereits dem Wortlaut nach Bezug auf die Gefährdung von Menschen. Diese
30 Tatbestände können nur dann zum Zuge kommen, wenn durch die Verkehrsregelverletzung eine abstrakte Gefahr für Leib und Leben heraufbeschworen wurde (FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsrecht, 2014, N 18 zu Art. 90). Die Handlungen des Beschuldigten richteten sich gegen diese Rechtsgüter. Die Kammer schliesst sich den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz an, wonach die Fahrt nach Bern direkt nach der Auseinandersetzung mit dem Strafkläger erfolgte und sich der Beschuldigte ohne Zweifel in emotionaler Aufregung befunden haben muss. Dadurch hat sich das Risiko eines Unfalls erheblich erhöht. 21.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorsätzlich. Seine Beweggründe sind in dem Treffen mit seinem Freund und dem Fest in Bern zu sehen, welches für ihn im Vordergrund stand. Trotz seiner weiteren Pläne, hätte der Beschuldigte einen anderen Weg finden müssen, als die Fahrt nach Bern mit seinem beschädigten Fahrzeug aufzunehmen. 21.3 Fazit Tatschwere Die Kammer erachtet im Verhältnis zum Strafrahmen eine Strafe von 30 Tagen als dem Verschulden angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips gelangt die Kammer zu einer asperierten Strafe von 10 Tagen, wodurch eine Strafe von 38 ½ Monaten und 10 Tagen resultiert. 22. Täterkomponenten 22.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz führte zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten Folgendes aus (pag. 807, S. 48 der Urteilsbegründung): A.________ wurde in K.________ geboren und lebte dort bis zu seinem 14. Lebensjahr. Seine Muttersprache sei Edo, die er aber fast nicht mehr spreche. Er verstehe viel besser Englisch als Französisch. Er habe einen Zwillingsbruder, L.________. Danach sei er zu einem Vater in die Schweiz gekommen. Dieser habe den Pass erhalten, als er selber ca. 18 Jahre alt war. Er habe ebenfalls den Schweizer Pass beantragt, ihn aber nicht erhalten. Zuerst sei er in M.________ in die Schule gegangen und habe dann nach N.________ zu seiner Tante müssen. 2003 oder 2004 sei er nach O.________ in die obligatorische Schule gegangen, um Französisch zu lernen. Mit 16 sei er nach P.________ gezogen, wo er seine Ehefrau kennen gelernt habe. Er habe in einem Studio in P.________ gewohnt, welches ihm seine Tante organisiert und bezahlt habe. Bis zu seinem 18. Lebensjahr habe ihm der Vater alles bezahlt. Danach habe er für 2 - 3 Monate verschiedene Strassenjobs gehabt, z.B. auf dem Bau. Weiter habe er auch einmal für Q.________ in R.________ gearbeitet und in S.________ einmal für 2 - 4 Wochen Fleisch verpackt. Er habe auf Abruf und nicht viel gearbeitet. Ab dem 18. Lebensjahr habe er unregelmässig Sozialhilfe bezogen (pag. 375 ff.). A.________ hat zwei eigene Kinder, T.________, geb. .________, sowie U.________, geb. .________. Die erste Trennung von seiner Ehefrau sei 2013 erfolgt, da sie sich wegen der zweiten Schwangerschaft gestritten hätten. Sie habe das Kind gewollt, er aus finanziellen Gründen nicht. Nach 6 Monaten sei sie zu ihm zurückgekommen und alles sei normal gewesen. 3 Monate nach der Geburt seines Sohnes sei seine Frau mit den Kindern unvermittelt gegangen, als er selber im Ausgang gewesen sei. Seither würden sie getrennt leben (pag. 382 f.).
31 Bezüglich seiner Finanzen hat A.________ angegeben, Schulden in der Höhe von CHF 10‘000.00 (pag. 378) bzw. solche in unbekannter Höhe zu haben (pag. 380). Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zutreffend dargelegt. Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen an. Elemente die sich allenfalls strafmindernd oder straferhöhend auswirken könnten, sind nicht ersichtlich, weshalb seine persönlichen Verhältnisse neutral zu gewichten sind. Dem Führungsbericht vom 7. März 2018 (pag. 879 ff.) lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte seine Freizeit teilweise im Gemeinschaftsbereich verbringe, wo er Kontakte zu verschiedenen Eingewiesenen pflege. Er nutze die vorhandenen Sport- und Spielemöglichkeiten, verbringe jedoch viel Zeit in seiner Zelle vor dem TV-Gerät. Zur Einhaltung der Zellenordnung habe er manchmal angehalten werden müssen, wobei er sich manchmal demonstrativ nicht an die geforderte Ordnung halte. Der Beschuldigte habe teilweise gute Leistungen bei der Arbeit erbracht. Er erscheine regelmässig und pünktlich und verhalte sich im Allgemeinen korrekt zu Vorgesetzten. Im Kontakt zu Miteingewiesenen sei es mehrfach zu Schwierigkeiten gekommen, so dass er teilweise erhöhte Aufmerksamkeit des Personals benötigt habe. Teilweise habe er separat, ausserhalb der Gruppe von Eingewiesenen beschäftigt werden müssen. Der Beschuldigte habe bisher einen Deutschkurs für Anfänger absolviert und habe besuche dem 21. September 2017 die BiSt Bildung. Er sei mehrfach von seinem Zwillingsbruder und dessen Familie, sowie von seinem Vater besucht worden. Er habe auch Besuche von weiteren Bekannten erhalten. Zusammenfassend hält der Bericht fest, dass sich der Beschuldigte in den ersten Monaten gut geführt habe. Seit ungefähr Mai 2017 benötige er erhöhte Aufmerksamkeit und Korrektur durch das Personal. Er sei dementsprechend oft disziplinarisch auffällig geworden. Gegenüber anderen Eingewiesenen sei es jedoch nicht zu schwerwiegenden Konfrontationen gekommen. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte, dass er im Eintrittsatelier arbeite und sich sowohl mit den Vorgesetzten als auch mit den Mitgefangenen gut verstehe. In der Basisbildung Strafvollzug werde Deutsch gesprochen. Es gehe darum, mit anderen Leuten zu kommunizieren und zu Schreiben. Er werde regelmässig besucht. Zu seinen Kindern habe er zurzeit keinen Kontakt (pag. 915, Z. 18-37). Die Vorinstanz fasste die Vorstrafen wie folgt zusammen (pag. 808, S. 49 der Urteilsbegründung): - Am 07.07.2010 wurde er vom Gerichtskreis III Aarberg-Büren-Erlach, Aarberg wegen Nötigung, Sachbeschädigung, Hinderung einer Amtshandlung sowie grober Verkehrsregelverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00 bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 600.00 verurteilt. - Am 04.10.2011 wurde er von der Staatsanwaltschaft in Biel wegen Fahrens ohne Ausweis oder trotz Entzug zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00 sowie eine Busse von CHF 150.00 verurteilt. - Schliesslich verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft Neuenburg am 02.10.2014 wegen Überlassens eines Fahrzeuges an eine Person ohne Führerauswies zu einer bedingten Geldstrafe von
32 10 Tagessätzen zu je CHF 10.00 bei einer Probezeit von 4 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 300.00. Die Vorstrafen wirken sich straferhöhend aus. Dem Strafregisterauszug sind zudem drei weitere hängige Strafverfahren im Kanton Solothurn zu entnehmen, welche unter dessen ihren Abschluss gefunden haben (Einstellungsverfügung vom 21.09.2017 [Teil-Erledigung], Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügung vom 27. Juni 2016 [Teil-Erledigung], Urteil vom 28. Februar 2018 [teilweiser Freispruch]). Diese Strafverfahren wirken sich neutral aus. 22.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte hat sich im Strafverfahren stets korrekt verhalten, was erwartet werden darf und neutral zu werten ist. Dem Führungsbericht lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte disziplinarisch auffällig geworden sei. So seien folgende Disziplinierungen ausgesprochen worden: Am 16./17. Mai 2017 fünf Tage Arrest wegen Nichtbefolgens von Anweisungen, am 27. Juli 2017 drei Tage Arrest wegen E