Obergericht des Kantons Bern 1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 17 283-285, 287+288 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. Juni 2018 Besetzung Oberrichter Guéra (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari und Oberrichter Zihlmann Gerichtsschreiberin Hiltbrunner Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter 1/Anschlussberufungsführer C.________ a.v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigter 2 E.________ a.v.d. Fürsprecher F.________ Beschuldigter 3 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand versuchte schwere Körperverletzung, Angriff etc. sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 1. März 2017 (PEN 16 833)
2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil 1.1 A.________ Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 1. März 2017 wurde A.________ der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von H.________, des Angriffs zum Nachteil von H.________ und I.________, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit Personenwagen, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, der einfachen Verkehrsregelverletzung, des pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall mit Personenwagen (ohne Personenschaden), der Widerhandlung gegen das Waldgesetz und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt. Er wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren, zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 110.00 mit einer Probezeit von drei Jahren, zu einer Verbindungsbusse von CHF 800.00, zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.00 sowie zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 10‘160.35 verurteilt. Der A.________ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10. Dezember 2014 für eine Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wurde widerrufen, unter Auferlegung der Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 an A.________ (pag. 1199 ff.). 1.2 C.________ Im selben Urteil wurde C.________ freigesprochen von der Anschuldigung der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von I.________. Er wurde hingegen schuldig erklärt der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von H.________, des Angriffs zum Nachteil von H.________ und I.________ und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Er wurde verurteilt zu einer bedingten Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu CHF 100.00 mit einer Probezeit von vier Jahren. Es wurde ihm die Weisung erteilt, sich weiterhin einer therapeutischen Behandlung bei seiner Ärztin zu unterziehen, solange diese es als notwendig erachtet, längstens jedoch bis zum Ablauf der Probezeit. Weiter wurde C.________ zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 sowie zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 16‘806.45 verurteilt. Der ihm mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 12. Januar 2015 für eine Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug wurde widerrufen, unter Auferlegung der Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 an C.________ (pag. 1203 ff.). 1.3 E.________ E.________ wurde der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von H.________, des Angriffs zum Nachteil von H.________ und I.________ und der versuchten einfachen Köperverletzung zum Nachteil von I.________ schuldig erklärt. Das Regionalgericht verurteilte ihn hierfür zu einer bedingten Freiheitsstrafe
3 von 14 ½ Monaten, unter Festsetzung der Probezeit auf zwei Jahre, sowie zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 10‘060.35 (pag. 1206 f.). 1.4 G.________ G.________ wurde vom Regionalgericht der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von I.________ und des Angriffs zum Nachteil von H.________ und I.________ schuldig erklärt. Er wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren sowie zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 10‘160.35 verurteilt (pag. 1208 ff.). Infolge Rückzugs der staatsanwaltschaftlichen Berufung gegen den Beschuldigten G.________ ist das ihn betreffende Urteil der Vorinstanz in Rechtskraft erwachsen (vgl. unter Ziff. 2). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft, Region Bern-Mittelland, am 6. März 2017 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 1214). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 6. Juli 2017 (pag. 1302 ff.) reichte die Generalstaatsanwaltschaft am 20. Juli 2017 form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 1308 ff.). Sie focht das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf die Strafzumessung der Freiheitsstrafen von A.________ und E.________, der Geldstrafe von C.________ sowie in Bezug auf den Freispruch von C.________ von der Anschuldigung der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von I.________ an. Die Berufung in Bezug auf G.________ zog sie zurück, weshalb die ihn betreffenden Verfahren (SK 17 286 und 289) mit Beschluss der Kammer vom 2. August 2017 als erledigt abgeschrieben wurden und das ihn betreffende Urteil der Vorinstanz in Rechtskraft erwuchs (pag. 1320 ff.). Einzig Rechtsanwältin B.________ erklärte namens A.________ am 18. August 2017 form- und fristgerecht Anschlussberufung in Bezug auf die Höhe der Freiheitsstrafe (pag. 1327 f.). Nachdem alle Parteien ihr Einverständnis zur Durchführung eines schriftlichen Verfahrens erklärt hatten (pag. 1347 ff.), ordnete die Verfahrensleitung dieses mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 gestützt auf Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) an. Am 13. Oktober 2017 reichte die Generalstaatsanwaltschaft ihre schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 1359 ff.). Rechtsanwältin B.________ nahm mit Eingabe vom 18. Dezember 2017 dazu Stellung und begründete die Anschlussberufung (pag. 1437 ff.). Am 15. Januar 2018 nahm Fürsprecher F.________ im Namen von E.________ zur Berufungsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft Stellung (pag. 1456 ff.). Die Stellungnahme von Rechtsanwalt D.________ namens C.________ datiert ebenfalls vom 15. Januar 2018 (pag. 1461 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft replizierte mit Eingabe vom 18. Januar 2018 (pag. 1479 ff.). Rechtsanwältin B.________ verzichtete mit Eingabe vom 28. Februar 2018 auf eine weitere Stellungnahme (pag. 1490). Fürsprecher F.________ duplizierte mit Eingabe vom 1. März 2018 (pag. 1495 f.). Rechtsanwalt D.________ verwies mit Eingabe vom 1. März 2018 auf seine Eingabe vom 15. Januar 2018 und hielt an den darin gestellten Anträgen fest (pag. 1498). Mit Verfügung vom 5. März 2018 teilte die Verfahrensleitung den Parteien
4 mit, dass sie den Schriftenwechsel als abgeschlossen erachte und stellte den schriftlichen Entscheid der Kammer in Aussicht (pag. 1501). 3. Anträge der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete mit Berufungsbegründung vom 13. Oktober 2017 folgende Anträge (pag. 1360 ff.): I. 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 1. März 2017 in Bezug auf G.________ in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 1. März 2017 in Bezug auf A.________ insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 2.1 er wegen versuchter schwerer Körperverletzung z.N. von H.________, Angriffs, Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit Personenwagen, Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, einfacher Verkehrsregelverletzung, pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall mit Personenwagen, Widerhandlung gegen das Waldgesetz und Widerhandlung gegen das BetmG schuldig gesprochen worden ist; 2.2 er zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 110.00 (Probezeit 3 Jahre), zu einer Verbindungsbusse von CHF 800.00 und zu einer Übertretungsbusse von CHF 600.00 verurteilt worden ist; 2.3 der ihm mit Strafbefehl BM 14 43012 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10.12.2014 für 12 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug widerrufen worden ist. 3. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 1. März 2017 in Bezug auf C.________ insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als 3.1 er wegen versuchter schwerer Körperverletzung z.N. von H.________, Angriffs und Widerhandlung gegen das BetmG schuldig gesprochen worden ist; 3.2 er zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 verurteilt worden ist; 3.3 der ihm mit Strafbefehl BM 14 31559 der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 10.12.2014 für 12 Tagessätze Geldstrafe zu je CHF 30.00 gewährte bedingte Vollzug widerrufen worden ist. 4. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 1. März 2017 in Bezug auf E.________ insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als er wegen versuchter schwerer Körperverletzung z.N. von H.________, Angriffs und versuchter einfacher Körperverletzung z.N. von I.________ schuldig gesprochen worden ist. II. 1. A.________ sei zu 1.1 einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu verurteilen; hiervon seien 6 Monate unbedingt auszusprechen, unter Anrechnung der ausgestandenen Haft; für 24 Monate sei der teilbedingte Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren; 1.2 zu den auf ihn entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen. 2. C.________ sei 2.1 zusätzlich schuldig zu sprechen wegen versuchter schwerer Körperverletzung z.N. von I.________; 2.2 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren zu verurteilen. Die ausgestandene Haft sei anzurechnen. Es sei ihm die Weisung zu
5 erteilen, sich während der Probezeit weiterhin einer therapeutischen Behandlung zu unterziehen, solange dies von der behandelnden Medizinalperson als notwendig erachtet wird; 2.3 zu den auf ihn entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen. 3. E.________ sei zu 3.1 einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen, die ausgestandene Haft sei anzurechnen; 3.2 den auf ihn entfallenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen. Rechtsanwältin B.________ stellte und begründete mit Eingabe vom 18. Dezember 2017 namens und im Auftrag von A.________ folgende Anträge (pag. 1438): 1. A.________ sei zu einer Freiheitsstrafe von 19 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft, zu verurteilen. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton aufzuerlegen, die diesbezüglichen Parteikosten seien zu entschädigen. Namens und im Auftrag von C.________ stellte und begründete Rechtsanwalt D.________ mit Stellungnahme vom 15. Januar 2018 folgenden Anträge (pag. 1462): 1. Herr C.________, sei zusätzlich zu den bereits in Rechtskraft erwachsenen Verurteilungen wegen versuchter einfacher Körperverletzung, qualifiziert (an einem Wehrlosen) begangen am 11.04.2015, im Bahnhof Bern z.N. von I.________ zu verurteilen. 2. Herr C.________ sei zu einer angemessenen, 10 Monate nicht übersteigenden Freiheitsstrafe bei Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 3 Jahren zu verurteilen; verbunden mit der Weisung für die Dauer der Probezeit weiterhin die Therapie bei Frau Dr. med. J.________ zu besuchen. Die erstandene Polizei- resp. Untersuchungshaft von 12 Tagen sei an die Strafe anzurechnen. 3. Die auf Herrn C.________ entfallenden Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien ihm ganz und die des oberinstanzlichen Verfahrens seien ihm anteilsmässig aufzuerlegen. 4. Das Honorar für die im Rahmen der amtlichen Verteidigung von Herrn C.________ vor erster und zweiter Instanz angefallenen Bemühungen des unterzeichnenden Anwalts sei gemäss bereits eingereichter bzw. noch nachzureichender Kostennote zu bestimmen. Die mit Eingabe vom 15. Januar 2018 von Fürsprecher F.________ im Namen und im Auftrag von E.________ gestellten und begründeten Anträge lauteten folgendermassen (pag. 1456 f.): 1. Er sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 1. März 2017 bezüglich E.________ hinsichtlich der Schuldsprüche wegen versuchter schwerer Körperverletzung z.N. H.________, Angriffs und versuchter einfacher Körperverletzung z.N. I.________ in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Er sei deswegen entsprechend dem erstinstanzlichen Urteil zu einer Freiheitsstrafe von 14 ½ Monaten zu verurteilen, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 9 Tagen. Der Vollzug dieser Strafe sei auf eine Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben.
6 3. E.________ sei zur Tragung des auf ihn entfallenden Teils der erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen. 4. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 5. E.________ sei eine angemessene Entschädigung für die Verteidigungskosten im oberinstanzlichen Verfahren zuzusprechen. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen sind in Bezug auf A.________ die Schuldsprüche, die Geldstrafe, die Verbindungsbusse, die Übertretungsbusse sowie der erfolgte Widerruf, in Bezug auf C.________ die Schuldsprüche, die Übertretungsbusse und der erfolgte Widerruf und in Bezug auf E.________ die Schuldsprüche (vgl. pag. 1309). Da die Generalstaatsanwaltschaft zu Ungunsten der Beschuldigten die Berufung ergriffen hat, ist die Kammer nicht an das Verschlechterungsverbot gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO e contrario). 5. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Rechtsanwältin B.________ beantragte mit Eingabe vom 18. August 2017, der Zahlungsbeleg vom 19. April 2017 für die Überweisung von CHF 500.00 von A.________ an H.________ und der Arztbericht betreffend Alkohol- und Drogenabstinenz vom 18. April 2017 inklusive drei Laborberichte seien zu den Akten zu erkennen (pag. 1328 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft erhob keine Einwendungen gegen die Beweisanträge (pag. 1340). Die Verfahrensleitung hiess den Antrag mit Verfügung vom 21. September 2017 gut und erkannte die Unterlagen zu den Akten (pag. 1342). Mit Eingabe vom 18. Dezember 2017 beantragte Rechtsanwältin B.________ auch den Arztbericht von Dr. med. K.________ vom 8. Dezember 2017 zu den Akten zu erkennen (pag. 1438). Dieser Antrag wurde von der Verfahrensleitung mit Verfügung vom 13. Februar 2018 ebenfalls gutgeheissen (pag. 1485). Von Amtes wegen wurden aktuelle Strafregisterauszüge sowie Leumundsberichte inklusive wirtschaftlicher Verhältnisse über alle drei Beschuldigten eingeholt (pag. 1342). 6. Würdigungsvorbehalt Die Generalstaatsanwaltschaft stellte im Rahmen ihrer Berufungsbegründung vom 13. Oktober 2017 den Antrag, die C.________ vorgeworfene schwere Körperverletzung zum Nachteil von I.________ sei auch unter dem Gesichtswinkel der versuchten einfachen Körperverletzung zum Nachteil eines Wehrlosen, ev. der versuchten einfachen Körperverletzung zu würdigen (pag. 1360). Rechtsanwalt D.________ verzichtete mit Eingabe vom 30. Oktober 2017 namens C.________ auf Einwände gegen den Würdigungsvorbehalt (pag. 1425 f.). Mit Beschluss vom 13. November 2017 behielt sich die Kammer in Anwendung von Art. 344 StPO vor, den angeklagten Sachverhalt (Ziff. I.b.1. der Anklageschrift, pag. 952 f.) auch unter
7 dem rechtlichen Aspekt der einfachen Körperverletzung an einem Wehrlosen gemäss Art. 123 Ziff. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (aStGB; SR 311.0, vgl. zum anwendbaren Recht Ziff. III.12.) bzw. Versuchs dazu sowie eventuell der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 aStGB bzw. Versuchs dazu zu würdigen (pag. 1431). II. Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung 7. Vorbemerkungen In der Nacht vom 10. auf den 11. April 2015, um ca. 04:18 Uhr morgens, kam es im Bahnhof Bern zu einer tätlichen Auseinandersetzung. Dabei traten A.________, C.________, E.________ und G.________ als Angreifer gegen die beiden Opfer H.________ und I.________ auf. Die Auseinandersetzung wurde mehrheitlich von zwei Überwachungskameras im Bahnhof Bern aufgezeichnet (pag. 616). Die Täter verübten Fusstritte und Faustschläge gegen die beiden Opfer. Letztere trugen bei dieser Auseinandersetzung gemäss rechtsmedizinischen Befunden erhebliche, aber keine lebensgefährlichen oder bleibenden Verletzungen davon. H.________ erlitt eine Gehirnerschütterung, Prellungsmarken in Umgebung der linken Augenhöhle, ein «blaues Auge» links (Monokelhämatom), Sehstörungen des linken Auges mit Doppelbildern und Verschwommensehen, eine Kiefersperre, Unterblutungen und Substanzdefekte der Lippen sowie Prellungen im Bereich des Rippenbogens links, des Oberbauchs links und des linken Knies (pag. 487 ff. und pag. 514 ff.). I.________ trug eine operationswürdige Instabilität des linken Daumengrundgelenkes, multiple Prellmarken im Gesicht sowie Hautrötungen am Oberkörper und Rücken davon (pag. 495 ff. und pag. 535 ff.). Die vier Beschuldigten wurden von der Vorinstanz je für ihre einzelnen tätlichen Handlungen gegenüber den beiden Opfern verurteilt. Von einer mittäterschaftlichen Beurteilung der Tathandlungen der Beschuldigten wurde abgesehen. Der Sachverhalt und die rechtliche Würdigung der Taten sind im Berufungsverfahren fast vollständig unbestritten. Es kann daher weitgehend von den Feststellungen in der vorinstanzlichen Urteilsbegründung ausgegangen werden (pag. 1239 ff.). Umstritten und zu prüfen ist in Bezug auf C.________ der gegen I.________ ausgeübte Fusstritt und dessen rechtliche Qualifikation. Im Übrigen machen die Generalstaatsanwaltschaft und die Verteidigungen verschiedene Sachverhaltsaspekte geltend, die im Hinblick auf die angefochtenen Strafzumessungen relevant sind. Soweit nötig, wird auf diese Rügen vorab eingegangen. Im Hinblick auf die Strafzumessung werden im Folgenden auch die unbestrittenen Sachverhalte und Tatbestände, die den noch am Verfahren beteiligten Beschuldigten zur Last gelegt werden, kurz zusammengefasst dargestellt. 8. Vorgeschichte Der hier Gegenstand bildenden Auseinandersetzung im Bahnhof Bern war in der Tatnacht eine Auseinandersetzung bei der Reitschule in Bern vorausgegangen. Gemäss den rechtskräftigen Strafbefehlen gegen die späteren Opfer H.________
8 und I.________ geschah dort am 11. April 2015 um ca. 4 Uhr morgens in etwa Folgendes (vgl. pag. 929 und 933): Es kam zu einer Auseinandersetzung zwischen zwei Gruppierungen. H.________ versuchte nach einer mutmasslichen Provokation gegen einen der Kontrahenten aus der anderen Gruppe Schläge auszuteilen. Sein Kollege I.________ schlug L.________, einen Bekannten der im vorliegenden Verfahren Beschuldigten, unvermittelt mit der Faust ins Gesicht, worauf dieser zu Boden ging und einen Moment lang benommen liegen blieb. In der Folge schlug I.________ auch G.________ und einen unbekannten Sicherheitsmann der Reitschule. Auch A.________ versuchte er zu schlagen. Keiner der letzten drei trug Verletzungen davon. Es ist sodann bekannt, dass sich I.________ und H.________ im Anschluss an die Auseinandersetzung bei der Reitschule zum Bahnhof Bern begaben, wohin ihnen A.________, C.________, E.________ und G.________ folgten. Die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrer Berufungsbegründung aus, die vorherige Auseinandersetzung sei zwar nicht Verfahrensgegenstand, könne aber bei der Frage des Motivs der Beschuldigten eine Rolle spielen. Sie gab sodann die Aussagen der Befragten zu den Geschehnissen wieder und entnahm diesen Folgendes: Erstens sei offensichtlich, dass der Faustschlag von I.________ auf eine Provokation von L.________ gefolgt sei, während die beiden späteren Opfer zunächst offensichtlich durchaus friedlich reagiert hätten, nachdem sie um Zigaretten angegangen worden seien. Zweitens bleibe unklar, wer von den Beschuldigten bei der Reitschule tatsächlich einen Schlag oder Tritt von I.________ abbekommen habe. Drittens sei offensichtlich, dass die vorhandenen Aussagen nicht erlauben würden, H.________ als Person zu bezeichnen, die L.________ oder einen der vier Beschuldigten geschlagen hätte. Viertens zeige sich, dass die Beschuldigten, in der Absicht sich zu exkulpieren, den Vorfall bei der Reitschule aufgebauscht und dramatisiert dargestellt hätten. Fünftens werde klar, dass zwischen dem Vorfall bei der Reitschule und demjenigen im Bahnhof eine Zäsur bestehe. Die Auseinandersetzung bei der Reitschule sei abgeschlossen gewesen, als die hier interessierenden Handlungen begonnen hätten (pag. 1365 f.). Die Verteidigung von A.________ brachte dagegen vor, bei der Vorgeschichte sei zugunsten von A.________ davon auszugehen, dass er in die Auseinandersetzung vor der Reitschule involviert worden sei, als er sich um den niedergestreckten L.________ habe zu kümmern begonnen. Er beklage einen Tritt oder Schlag von hinten an seinen Hinterkopf und einen Schlag gegen seine Rippen. Er gehe davon aus, dass die Schläge von einem oder beiden späteren Opfern verübt worden seien. Erst danach habe er in unmittelbarer Folge selber eine aktive Rolle übernommen, indem er die beiden späteren Opfer in Richtung Bahnhof verfolgt habe (pag. 1438). Die Verteidigung von C.________ wendete gegen die Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft ein, es sei davon auszugehen, dass sich die Verfolgung der späteren Opfer vom Vorplatz der Reitschule Richtung Bahnhof relativ nahtlos an die ersten Ereignisse angeschlossen habe. Das müsse zur Folge gehabt haben, dass die Aufregung, die Emotionen und das Adrenalin bei allen Beteiligten noch
9 habe volle Wirkung entfalten können (pag. 1463 f.). Die Verteidigung von E.________ äusserte sich nicht zur Vorgeschichte. Die Kammer stützt vorliegend auf den aus den rechtkräftigen Strafbefehlen hervorgehenden Sachverhalt ab. Die Aussagen der Befragten fielen in der Tat sehr unterschiedlich aus. Die Staatsanwaltschaft hatte daraus beweiswürdigend den für die Strafbefehle massgeblichen Sachverhalt herauskristallisiert. Der genaue Sachverhalt betreffend die Ereignisse bei der Reitschule – wer gegen wen was gemacht hat – lässt sich anhand der divergierenden Aussagen und in Ermangelung objektiver Hinweise im Nachhinein nicht mehr mit genügender Sicherheit rekonstruieren. Die Kammer muss sich mit der Feststellung begnügen, dass es bei der Reitschule zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen war, an der sowohl mehrere der vier Beschuldigten als auch die beiden späteren Opfer beteiligt waren. Die einzelnen Rollen bleiben unklar. Aus den Strafbefehlen gegen H.________ und I.________ (pag. 929/933) geht immerhin hervor, dass sie beide nicht am Streit unbeteiligte Drittpersonen waren, sondern vielmehr gemeinsam auftraten. Es ist zwar nicht nachgewiesen, dass auch H.________ erfolgreich tätlich wurde, dennoch war er Teil der Auseinandersetzung. Die Kammer geht zudem von einer relativ kurzen Zeitspanne zwischen den beiden Ereignissen aus. Alle Beschuldigten gaben an, der Grund für die Verfolgung der Opfer und den Angriff am Bahnhof sei die vorherige Auseinandersetzung bei der Reitschule gewesen. A.________ wurde spezifisch nach dem Motiv gefragt und sagte, er habe dies nicht auf sich sitzen lassen wollen (pag. 398 Z. 87). Es sei eine Reaktion gewesen, weil ein Kollege von ihm, L.________, «Knockout» geschlagen worden sei (pag. 412 Z. 32 f.). E.________ sagte aus, wer auf ihn losgehe, auf den gehe er auch los (pag. 430 Z. 52 f.). Er sprach von Verteidigung, räumte aber ein, dass nur sein Kollege L.________ bei der Reitschule geschlagen worden sei und er habe «helfen» wollen (pag. 439 Z. 188 ff.). Aus diesen Aussagen geht klar hervor, dass es um Vergeltung ging und vor allem darum, unter jungen Männern zu zeigen, wer stärker ist. Dabei ist unwesentlich, wie die Auseinandersetzung bei der Reitschule genau ablief und wieviel Zeit zwischen den beiden Vorfällen verging. 9. A.________ In Bezug auf den Beschuldigten A.________ sind im Berufungsverfahren die Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung des Sachverhalts unstrittig geblieben. Es ist daher diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Feststellungen abzustützen. Es ist folglich erstellt, dass A.________ zu Beginn der Auseinandersetzung im Bahnhof auf H.________ zurannte und einen Kick mit gestrecktem Bein auf dessen Kopfhöhe ausgeführt hat («Kung-Fu-Tritt»). Es wird davon ausgegangen, dass er H.________ verfehlte oder zumindest nicht richtig traf, da dieser noch kurz aufrecht stehen blieb – und erst, nachdem A.________ zu Boden fiel, vor dem Bankomaten zu liegen kam. Etwas später riss er H.________ dann zu Boden und schlug drei bis vier Mal mit der Faust gegen den Kopf des regungslos am Boden liegenden Opfers (pag. 1249, S. 16 der Urteilsbegründung).
10 In rechtlicher Hinsicht wurden diese Handlungen von der Vorinstanz rechtskräftig als eventualvorsätzlicher Versuch zu einer schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 aStGB in echter Konkurrenz zu Angriff nach Art. 134 aStGB qualifiziert. 10. C.________ 10.1 Unbestrittene Aspekte / Fusstritte gegen H.________ Im Berufungsverfahren ist nicht mehr umstritten, dass C.________ erst am Tatort eintraf, als die beiden Opfer von den übrigen Beschuldigten bereits zu Boden gebracht worden waren. Er trat mindestens zehn Mal mit dem Fuss gegen den Kopf/Oberkörper des wehrlos am Boden liegenden H.________. Er führte die Tritte aus dem Stand aus, holte dabei mit dem Bein leicht aus und zog dieses dann durch. C.________ trat nicht mit der grösstmöglichen Heftigkeit zu, aber doch mit beachtlichem Kraftaufwand (pag. 1254, S. 21 der Urteilsbegründung). Diese Tat wurde rechtskräftig als eventualvorsätzliche versuchte schwere Körperverletzung gewürdigt (pag. 1264 f., S. 31 f. der Urteilsbegründung). Unbestritten ist im Übrigen, dass ein Angriff im Sinne von Art. 134 aStGB vorliegt (pag. 1266 f., S. 33 f. der Urteilsbegründung). 10.2 Bestrittene Aspekte / Fusstritt gegen I.________ 10.2.1 Beweisergebnis der Vorinstanz In sachverhaltsmässiger und rechtlicher Hinsicht zu prüfen ist hingegen der auf der Videoaufzeichnung (Kamera 174, Sequenz 04:18:51) erkennbare Fusstritt von C.________ gegen den am Boden liegenden I.________. Die Vorinstanz gelangte beweiswürdigend zum Schluss, die Videoaufzeichnung sei zu wenig eindeutig, um die Beweisfrage der Intensität und der Art und Weise der Ausführung des Fusstrittes beantworten zu können. Es sei von dem für C.________ günstigeren Sachverhalt auszugehen und anzunehmen, dass der Fusstritt nicht heftig gewesen sei (pag. 1253 f., S. 21 der Urteilsbegründung). In rechtlicher Hinsicht folgerte sie daraus, dass der Fusstritt nicht geeignet gewesen sei, I.________ eine so schwere Schädigung des Körpers oder der geistigen Gesundheit zuzufügen, dass der Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung erfüllt wäre. Sie sprach C.________ vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung frei (pag. 1263, S. 30 der Urteilsbegründung). 10.2.2 Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft brachte im Berufungsverfahren vor, C.________ habe sich widersprüchlich zu diesem Fusstritt geäussert. Er habe stets versucht, eine für ihn möglichst günstige Version zu präsentieren. Es sei einzuräumen, dass die Qualität der Videoaufnahme und auch ihr Aufnahmespektrum es nicht einfach machen würden, Intensität und Ausführungsart des Fusstrittes zu beurteilen. Erkennbar sei indessen, dass C.________ aus der Bewegung heraus einen Fusstritt in die Kopf- bzw. Oberkörpergegend des am Boden liegenden, schwer angeschlagenen und zusammengekrümmten Opfers ausführe. Es handle sich um ein dynamisches Geschehen, bei dem C.________ in keiner Wiese habe Gewissheit haben können, den sichtlich bereits arg mitgenommenen I.________ nicht in einer den
11 Tatbestand von Art. 122 aStGB erfüllenden Weise noch weiter zu schädigen, so dass seine Handlungsweise nur als Inkaufnahme einer derartigen Schädigung interpretiert werden könne. Es habe demnach ein Schuldspruch wegen versuchter schwerer Köperverletzung zu erfolgen. Selbst wenn die Kammer diese Sichtweise nicht teilen sollte, sei ein Freispruch nicht angebracht. Denn bei Verneinung einer versuchten schweren Körperverletzung sei eine versuchte einfache Körperverletzung zu prüfen. Hier sei offensichtlich eine Person getroffen worden, die nicht mehr in der Lage gewesen sei, sich zur Wehr zu setzen. Selbst wenn die Wehrlosigkeit nicht bejaht werden sollte, so sei C.________ wegen versuchter einfacher Körperverletzung schuldig zu sprechen. Es sei daran zu erinnern, dass I.________ am 11. April 2015 wegen Körperverletzung Strafantrag gestellt habe (pag. 1371 f.). Auch die Verteidigung von C.________ räumte – mit Blick auf den Würdigungsvorbehalt – ein, dass der erfolgte Freispruch durch einen Schuldspruch zu ersetzen sei. Sie führte aus, auf den Aufnahmen sei zwar ein Tritt erkennbar, jedoch weder dessen Intensität noch das genaue Ziel. Die Aussagen von C.________ seien hier tatsächlich nicht weiter hilfreich. Es lasse sich aus ihnen mit Bestimmtheit aber auch nichts zu dessen Nachteil ableiten. Es sei davon auszugehen, dass der Tritt nicht mit voller Wucht ausgeführt worden sei. C.________ sei kurz vor dem Tritt vor I.________ still gestanden und habe erst dann zum Tritt angesetzt, ohne dabei noch besonders auszuholen. Die genaue Trittrichtung sei nicht erkennbar und es müsse in dubio pro reo davon ausgegangen werden, dass der Tritt nicht gegen den Kopf erfolgt sei. Eine Inkaufnahme oder Absicht auf die Zufügung von schweren Verletzungen könne nicht als erstellt angesehen werden. Es sei hingegen klar, dass sich I.________, am Boden liegend, nicht mehr wirksam habe zur Wehr setzen können. C.________ sei der versuchten einfachen Körperverletzung an einem Wehrlosen schuldig zu sprechen (pag. 1464 f.). 10.2.3 Beweiswürdigung der Kammer C.________ sagte aus, beim Weggehen/Vorbeigehen habe er I.________ mit dem Fuss getreten (pag. 373 Z. 84 f.; pag. 381 Z. 57 ff.). Er sagte zunächst, der Tritt sei in die Beine gewesen (pag. 373 Z. 85). Am 22. April 2015 gab er nach Vorspielen der Videosequenz zu Protokoll, er habe auf den Kopf oder die Brust gezielt, einfach oben (pag. 383 Z. 183). In einer späteren Einvernahme gab er an, es sei in den Bauch gewesen. Auf Vorhalt der Videosequenz meinte er dann, er habe wohl gegen die linke Brustgegend getreten (pag. 393 Z. 243 ff.). Die Aussagen von C.________ wurden immer gerade dem jeweiligen Ermittlungsstand angepasst und erweisen sich als wenig hilfreich. Wie sowohl die Vorinstanz, die Generalstaatsanwaltschaft und auch die Verteidigung von C.________ ausführen, ist der Tritt auf der Videoaufnahme der Kamera 174 in der Sequenz 04:18:51 erkennbar. Die Qualität der Aufnahme ist hingegen zu schlecht, um die Heftigkeit und das Ziel des Trittes eindeutig erkennen zu können. Erkennbar ist hingegen, dass I.________ nach den bereits erlittenen Schlägen zusammengekrümmt am Boden lag. Es kümmerten sich bereits unbeteiligte Personen um ihn, als C.________ langsam herantrat und ihm den Fusstritt versetzte. Der Tritt landete in der Oberkörpergegend – wo genau, ist jedoch nicht ersichtlich.
12 Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Die Kammer schliesst sich dem Beweisergebnis der Vorinstanz an, wonach aufgrund der vorliegenden Beweislage in dubio pro reo von einem eher weniger heftigen Fusstritt ausgegangen werden muss. Auch muss zugunsten von C.________ angenommen werden, dass er nicht gegen den Kopf des still liegenden Opfers zielte. Es ist somit beweismässig von einem nicht allzu heftigen Fusstritt in die Oberkörpergegend eines angeschlagenen, reglos am Boden liegenden Opfers auszugehen. I.________ erlitt durch den Vorfall vom 11. April 2015 verschiedene Verletzungen. Die Zuordnung einer bestimmten Verletzung zum Fusstritt durch C.________ ist jedoch nicht möglich. C.________ nahm mit seinem Verhalten jedoch in Kauf, I.________ zu verletzen. 10.2.4 Rechtliche Würdigung Die Kammer behielt sich vor, den Fusstritt von C.________ gegen I.________ auch unter dem rechtlichen Aspekt der einfachen Körperverletzung an einem Wehrlosen gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 aStGB bzw. Versuchs dazu sowie eventuell der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 aStGB bzw. Versuchs dazu zu würdigen (pag. 1431, siehe oben Ziff. I.6.). Eine schwere Körperverletzung nach Art. 122 aStGB begeht, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt, den Körper oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt oder wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise (als bei der schweren Köperverletzung nach Art. 122 aStGB) an Körper oder Gesundheit schädigt, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 1 aStGB). Wird die Tat an eine Wehrlosen begangen, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 aStGB). Wehrlos im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 aStGB ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wer nicht in der Lage ist, sich gegen eine schädigende Einwirkung zur Wehr zu setzen. Die Wehrlosigkeit braucht nicht durch körperliche oder seelische Besonderheiten wie Alter, Körperschwäche, Krankheit oder Gebrechlichkeit bedingt zu sein. Das Gesetz verlangt auch nicht, dass das Opfer ausserstande sei, sich jedem beliebigen Angriff zu entziehen, dass die Wehrlosigkeit mithin eine absolute sein müsste, damit das qualifizierende Tatbestandsmerkmal bejaht werden könnte. Es genügt, wenn sich das Opfer gegenüber seinem Angreifer und der Handlung, mit der dieser es bedroht, nicht mit einiger Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen kann (BGE 129 IV 1 E. 3.3 mit Verweis auf BGE 85 IV 125 E. 4b = Pra 48/1959 Nr. 186 S. 510). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 aStGB, sog. Eventualvorsatz). Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 aStGB).
13 I.________ erlitt keine Verletzungen im Sinne von Art. 122 aStGB und die Zuordnung einer Verletzung zum Fusstritt von C.________ ist nicht möglich. Da kein konkreter Erfolg erstellt ist, kommt lediglich die Verurteilung für ein versuchtes Delikt in Frage. Dass C.________ die Absicht gehabt hätte, I.________ mit dem Fusstritt in einer Weise nach Art. 122 aStGB zu verletzen, ist ihm nicht rechtsgenüglich nachzuweisen. Zudem lässt die beweismässig angenommene relativ geringe Heftigkeit des Trittes in die Oberkörpergegend den Schluss nicht zu, C.________ habe mit seiner Handlungsweise eine schwere Verletzung billigend in Kauf genommen. Der Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB ist nicht erfüllt. Der Fusstritt war jedoch geeignet, das Opfer zu verletzen. Dies war bzw. musste C.________ klar sein. Er nahm eine Verletzung zumindest in Kauf, d.h. er handelte eventualvorsätzlich. I.________ lag im Tatzeitpunkt verletzt auf dem Boden und hatte keine Möglichkeit, sich der Einwirkung durch C.________ zu entziehen. Die Tat wurde somit gegen einen Wehrlosen verübt. Aufgrund der erwähnten fehlenden Möglichkeit der Zuordnung einer bestimmten Verletzung zum Fusstritt durch C.________, steht einzig der Tatbestand der versuchten einfachen Körperverletzung an einem Wehrlosen gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 aStGB zur Diskussion und kann als erfüllt betrachtet werden. C.________ ist hierfür – im Sinne des von der Generalstaatsanwaltschaft angeregten Würdigungsvorbehalts und entsprechend dem Antrag der Verteidigung – schuldig zu erklären. 10.3 Schuldfähigkeit Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die Begutachtung durch einen Sachverständigen an (Art. 20 aStGB). War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 aStGB). War er nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 aStGB). C.________ erlitt nach seiner Festnahme durch die Polizei am 11. April 2015 einen Krampfanfall (41 ff.). Am 13. April 2015 wurde er wegen Suizidalität aus der Untersuchungshaft der Bewachungsstation des Inselspitals zugewiesen (pag. 50 ff.). Am 23. Mai 2016 erteilte die Staatsanwaltschaft einen Auftrag an Dr. med. M.________ zur psychiatrischen Begutachtung von C.________ (pag. 876 ff.). Dieser erstattete am 2. September 2016 sein Gutachten (pag. 886 ff.). Er stellte fest, dass bei C.________ eine Persönlichkeitsproblematik vorliege, die forensisch einer mangelhaften geistigen Entwicklung entspreche. Die Mischintoxikation zur Zeit der Tat mit Alkohol, Kokain und Cannabinoiden habe (bei einer anzunehmenden erhöhten cerebralen Vulnerabilität/Sensitivität auf zentralnervös wirkende Substanzen aufgrund seiner epileptischen Anamnese) eine schwere Bewusstseinsstörung bewirkt (pag. 911). Wegen der Persönlichkeitsstörung sei die Fähigkeit zur Einsicht in das Unrecht der Tat im Zeitpunkt der Tat höchstens in leichtem, wegen der Mischintoxikation bei einem epileptischen vorgeschädigten Zentralnervensystem aber in schwerem Grad vermindert gewesen. Ebenso sei wegen der Mischintoxikation die Fähigkeit, gemäss der Resteinsicht zu handeln, im Tatzeitpunkt in schwerem Grad ver-
14 mindert gewesen (pag. 912). Der Gutachter schätzte C.________ demnach als nur teilweise schuldfähig und die Verminderung der Schuldfähigkeit als schwergradig ein (pag. 913). Die Vorinstanz erachtete das Gutachten als schlüssig und stellte darauf ab (pag. 1280, S. 47 der Urteilsbegründung). Die Generalstaatsanwaltschaft übte in ihrer Berufungsbegründung Kritik am Gutachten. Sie führte aus, die vom Gutachter genannte Verdachtsdiagnose müsse als wenig verlässlich, wenn nicht als eigenartig bezeichnet werden. Es sei auch offensichtlich, dass C.________ gegenüber den Strafbehörden wie gegenüber dem Gutachter die Menge konsumierten Alkohols stark übertrieben habe. Auch habe er beim Gutachter seinen Gedächtnisverlust übertrieben. Der Gutachter habe ihrer Ansicht nach die Vorbringen von C.________ zu wenig kritisch hinterfragt und ungenügend auf ihre Vereinbarkeit mit den Akten überprüft. Die Folgerung, es liege für den Tatzeitpunkt eine schwergradige Verminderung der Schuldfähigkeit vor, sei folglich eine mit erheblichen Ungewissheiten behaftete Wahrscheinlichkeitsdiagnose. Die Generalstaatsanwaltschaft ziehe eine ins Gewicht fallende Verminderung der Schuldfähigkeit nicht in Zweifel. Sie weise lediglich darauf hin, dass die Diagnose auf eher wackeligen Füssen stehe und sich deshalb eine zu starke Strafreduktion verbiete (pag. 1374 f.). Die Verteidigung von C.________ führte hingegen aus, dass selbst wenn C.________ gegenüber dem Gutachter übertrieben haben sollte, davon auszugehen sei, dass dieser aufgrund des objektivierten Alkoholisierungsgrades in der Lage gewesen sei, die Aussagen des Begutachteten entsprechend zu würdigen (pag. 1466). Die Kammer erachtet das Gutachten – wie bereits die Vorinstanz – als schlüssig und erkennt keine triftigen Gründe, die es ihr gebieten würden, von den Schlussfolgerungen des Gutachtens abzuweichen. Zur Kritik der Generalstaatsanwaltschaft ist zu bemerken, dass jede psychiatrische Feststellung mit einer gewissen Unsicherheit behaftet ist. Der Gutachter legte die bestehenden Unsicherheiten auch offen, indem er beispielsweise die Komplexität des Falles erwähnte (pag. 905). Ebenfalls war er in Kenntnis der Diskrepanz der Angaben von C.________ zu seinem Alkoholkonsum und der Berechnung der Blutalkoholkonzentration des IRM (vgl. pag. 909 f.). Der Gutachter bezog die Angabe von C.________ betreffend Gedächtnisausfall in seine Beurteilung mit ein. Er setzte sich in der Tat nicht ausdrücklich mit der Diskrepanz dieser Angabe zum übrigen Aussageverhalten von C.________ auseinander. Doch verkannte er nicht, dass es sich lediglich um eine Behauptung des Exploranden handelte (vgl. pag. 910). Eine Abweichung vom Gutachten drängt sich der Kammer aus diesem Grund jedenfalls nicht auf. Es wird von einer teilweisen bzw. einer stark verminderten Schuldfähigkeit von C.________ im Sinne von Art. 19 Abs. 2 aStGB ausgegangen. Ein Schuldausschliessungsgrund liegt damit nicht vor und es bleibt beim Schuldspruch. Die Verminderung der Schuldfähigkeit ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen (vgl. Ziff. 15.2.2 hienach).
15 11. E.________ Die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Tathandlungen von E.________ blieben im Berufungsverfahren unbestritten. Er verpasste dem am Boden liegenden H.________ aus dem Laufen heraus einen Fusstritt Richtung Kopf/Oberkörper. Mit dem Bein holte er nur leicht aus und zog es dann durch. Zudem schlug er mit dem um die Hand gewickelten Gürtel auf den vor dem Bankomaten am Boden liegenden I.________ mindestens drei Mal und anschliessend vor dem Rolltreppenaufgang mindestens fünf Mal ein. Er führte die Schläge durchaus heftig und mit vorgängigem Ausholen aus (pag. 1257, S. 24 der Urteilsbegründung). In rechtlicher Hinsicht liegt beim Fusstritt gegen den Kopf- bzw. Oberkörper von H.________ eine eventualvorsätzliche versuchte schwere Körperverletzung vor (pag. 1265, S. 32 der Urteilsbegründung). Die Schläge gegen I.________ hingegen wurden als versuchte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 aStGB qualifiziert. Die Vorinstanz nahm mindestens Eventualvorsatz an (pag. 1267 ff., S. 34 ff. der Urteilsbegründung). Ausserdem erfolgte gegen E.________ wie auch bei den anderen Beschuldigten ein Schuldspruch wegen Angriffs nach Art. 134 aStGB (pag. 1266 f., S. 33 f. der Urteilsbegründung). III. Strafzumessung 12. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB betreffend das Sanktionenrecht in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen. Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: TRECH- SEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl., Zürich 2013, S. 34 N 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Massgebend ist dabei das Ausmass der mit einer Sanktion verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheiten, namentlich der Bewegungsfreiheit, des Eigentums, der Ehre, der Betätigungsfreiheit und der Beziehungsfreiheit. Unter den möglichen Strafarten hat die Freiheits-
16 strafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sanktionen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar zum Strafrecht, Bd. I, 3. Aufl. 2013, N 17 zu Art. 2 StGB mit weiteren Hinweisen). Vorliegend ist das neue Sanktionenrecht in Bezug auf keine der zu beurteilenden Taten das mildere. Insbesondere wäre die mildere Strafart der Geldstrafe nach den neuen Bestimmungen (Art. 34 Abs. 1 und 122 StGB) bei der schweren Köperverletzung nicht mehr möglich, während das alte Recht eine Geldstrafe von 180 bis 360 Tagessätzen zuliess (Art. 34 Abs. 1 und Art. 122 aStGB). Es gelangen deshalb die Bestimmungen des alten Rechts zur Anwendung (in ihrer bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Fassung). 13. Allgemeines Für die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung und die Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 aStGB bei mehreren Straftaten wird auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1272, S. 39 der Urteilsbegründung). Nach Art. 50 aStGB hat das Gericht die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es muss die Überlegungen, die es bei der Bemessung der Strafe vorgenommen hat, in den Grundzügen wiedergeben, so dass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 20 mit Hinweisen). Es erscheint hierfür nicht zwingend, von einem Referenzsachverhalt mit einer entsprechenden Referenzeinsatzstrafe auszugehen. Vielmehr hat das Gericht die einzelnen Strafzumessungsfaktoren nach pflichtgemässem Ermessen zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_991/2015 und 6B_998/2015 vom 24. Mai 2016, E. 7.2). Die Strafkammern des Obergerichtes verfügen als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung, doch sind die Kammern bei gleichbleibenden Schuldsprüchen und vergleichbarer Gewichtung der übrigen Strafzumessungsfaktoren bezüglich einer allfälligen Abweichung von der durch die Vorinstanz festgelegten Sanktion zurückhaltend, da die erstinstanzlichen Gerichte von allen Aspekten des beurteilten Falles einen unmittelbaren Eindruck gewinnen und in bestimmten Deliktskategorien über eine reiche Praxis mit vielen Vergleichsmöglichkeiten verfügen. Für gleiche Schuldsprüche ist daher in solchen Fällen eine Korrektur im Strafmass durch die Kammer nur angezeigt, wenn wesentliche Tat- oder Täterkomponenten oder Abstufungen unter Teilnehmern unberücksichtigt geblieben oder falsch gewürdigt worden sind oder wenn seit dem erstinstanzlichen Urteil wesentliche, die Strafzumessung beeinflussende Änderungen eingetreten sind. Vorliegend ist bei der Strafzumessung – für teilweise vergleichbare Taten – vorallem auch dem Verhältnis der Strafen der vier Täter untereinander Beachtung zu schenken.
17 14. A.________ 14.1 Vorgehen Die Vorinstanz setzte in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 aStGB für die von A.________ begangene versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von H.________ als schwerste Straftat die Einsatz(freiheits)strafe fest, erhöhte diese aufgrund des im Zusammenhang damit begangenen Angriffs und bildete eine Gesamt(freiheits)strafe. Aufgrund des engen zeitlichen, örtlichen und sachlichen Zusammenhangs der beiden Taten rechtfertigt es sich, für beide auf dieselbe Strafart zu erkennen und eine Gesamtstrafe auszufällen (zur Bundesrechtskonformität dieses Vorgehens vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013, E. 1.8; 6B_210/2017 vom 25. September 2017, E. 2.4). Während die Generalstaatsanwaltschaft für eine höhere als die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 24 Monaten plädierte, beantragte die Verteidigung von A.________ eine tiefere Strafe (30 Monate bzw. 19 Monate). Die Schuldsprüche bleiben vorliegend gleich wie im vorinstanzlichen Urteil. In die Würdigung miteinzubeziehen sind die im Berufungsverfahren zu den Akten erkannten Beweismittel. 14.2 Strafrahmen Die schwerste Straftat ist vorliegend die versuchte schwere Köperverletzung im Sinne von Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 aStGB. Der Strafrahmen hierfür reicht gemäss der im Tatzeitpunkt in Kraft gewesenen Bestimmung von Geldstrafe von nicht unter 180 Tagessätzen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe (vgl. auch Ziff. III.12 hiervor). Art. 22 Abs. 1 aStGB i.V.m. Art. 48a aStGB würde regeltechnisch eine Unterschreitung der Mindeststrafe (sog. Strafmilderung) und Art. 49 Abs. 1 aStGB eine Überschreitung der Höchststrafe (sog. Strafschärfung) erlauben. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die tat- und täterangemessene Strafe jedoch grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der schwersten anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser wird durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe nicht automatisch erweitert. Vielmehr ist der ordentliche Strafrahmen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8; Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015, E. 4.2.). Solche aussergewöhnlichen Umstände sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. 14.3 Tatkomponenten versuchte schwere Körperverletzung 14.3.1 Objektive Tatschwere a) Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts A.________ verübte insbesondere einen «Kung-Fu-Tritt» gegen H.________ ungefähr auf dessen Kopfhöhe. Die Vorinstanz hielt fest, er habe das Opfer damit erheblich an Leib und Leben gefährdet. Denn der Tritt aus dem Sprung heraus, sei weder steuer- noch dosierbar gewesen. Der Erfolgsunwert (die resultierende einfache Körperverletzung von H.________) falle weniger ins Gewicht als der Handlungs- und Gesinnungsunwert (pag. 1273, S. 40 der Urteilsbegründung).
18 Die Generalstaatsanwaltschaft vertrat die Ansicht, dass das Vorgehen von A.________ bei seiner ersten Attacke rücksichtlos und brutal gewesen sei. Zudem habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass das strafbare Verhalten von A.________ mit dem Tritt nicht beendet gewesen sei. Er habe sich auf sein Opfer acharniert und noch mindestens dreimal mit der Faust gegen den Kopf des bereits reglos am Boden liegenden wehrlosen Opfers geschlagen (pag. 1367 f.). Die Verteidigung von A.________ führte hingegen aus, es sei den Tatsachen Rechnung zu tragen, dass er den Tritt nur ein einziges Mal ausgeführt habe und das Opfer zwar getaumelt und später zu Boden gesunken sei, aber von der Aktion doch sichtbar unbeeindruckt geblieben sei. Zudem sei die Wahrscheinlichkeit gross gewesen, dass sich das Opfer, wäre es getroffen worden, aufgrund der Abschirmung vor einem Aufprall durch die umstehenden Personen nicht hätte verletzen können. Die zweite Szene habe nur knapp fünf Sekunden gedauert und lasse keine rohe Gewalt vermuten. Sie erlaube kaum Rückschlüsse auf die Intensität der Schläge (pag. 1439). Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz an. Der Tritt von A.________ war gerade wegen der fehlenden Steuer- und Dosierbarkeit sehr gefährlich. Dies führte dazu, dass trotz dem ausgebliebenen Erfolg der Tatbestand der schweren Körperverletzung (Versuch) erfüllt wurde, der einen höheren Strafrahmen vorsieht. Der erwähnte Handlungs- und Gesinnungsunwert ist daher zu einem grossen Teil bereits tatbestandsimmanent und darf in der Strafzumessung nicht nochmals erheblich straferhöhend gewichtet werden. Anders als bei einem Fusstritt gegen den Kopf oder Brustbereich eines am Boden liegenden Opfers, besteht bei einem gesprungenen Kick aus dem Lauf gegen ein stehendes aufmerksames Opfer für dieses noch eine Reaktions- bzw. Ausweichmöglichkeit. Die Kammer erachtet die objektive Tatschwere bei diesen zwei verschiedenen Tathandlungen daher als ähnlich hoch. Zuzustimmen ist den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft insofern, dass auch die von A.________ ausgeführten Faustschläge gegen den Kopf des Opfers in die Handlungseinheit und die objektive Tatschwere der versuchten schweren Körperverletzung miteinzubeziehen sind. Auch diese Schläge stellten eine nicht unerhebliche Gefährdung von Leib und Leben des Opfers dar. b) Verwerflichkeit des Handelns Laut Generalstaatsanwaltschaft komme erschwerend hinzu, dass sich die Tathandlungen gegen eine Person gerichtet hätten, die A.________ bei der vorherigen Auseinandersetzung bei der Reitschule nichts angetan habe. Das erhöhe die Verwerflichkeit seines Handelns beträchtlich. Zusätzlich gesteigert werde sie durch den Umstand, dass A.________ die Aktion aus einer Position zahlenmässiger Übermacht ausgeführt habe (pag. 1367 f.). Die Verteidigung entgegnete, dass A.________ sich nicht geplant auf ein bestimmtes Opfer gestürzt habe. Er habe zu diesem Zeitpunkt noch beide Opfer als verantwortlich für die ihm ausgeteilten Schläge vor der Reitschule betrachtet. Er habe sich zudem nicht an der Attacke gegen I.________, der bereits in Bedrängnis gewesen sei, beteiligen wollen. Er habe also die zahlenmässige Übermacht im direkten Kontakt geradezu gemieden (pag. 1439).
19 Vor allem der unkontrollierbare Tritt von A.________ aus der Luft zeugt von Rücksichtslosigkeit und damit von erheblicher krimineller Energie. Nicht straferhöhend zu werten vermag die Kammer jedoch die Person des Opfers. Wie oben ausgeführt (Ziff. II.8.), kann H.________ – trotz nicht restlos geklärter Vorgeschichte – nicht als unbeteiligte Person betrachtet werden. Hingegen kann A.________ auch nicht zu Gute gehalten werden, er habe die zahlenmässige Übermacht geradezu gemieden. Es handelte sich um vier Täter, die sich bei Gegenwehr der Opfer sofort gegenseitig Unterstützung leisteten und gegen zwei Opfer vorgingen. c) Fazit Angesichts des weiten Strafrahmens von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe ist das objektive Tatverschulden für das vollendete Delikt noch im unteren Drittel anzusiedeln. Die von der Vorinstanz angenommenen 36 Monate erscheinen angemessen. 14.3.2 Subjektive Tatschwere a) Willensrichtung und Beweggründe A.________ handelte in Bezug auf eine schwere Körperverletzung eventualvorsätzlich. Die Vorinstanz nahm Rache als niedriges Motiv an. Sie wertete dieses aber als neutral, da das subjektive Verschulden etwas weniger schwer wiege, als wenn die Auseinandersetzung grundlos erfolgt wäre (pag. 1277, S. 41 der Urteilsbegründung). Die Generalstaatsanwaltschaft macht geltend, bei A.________ liege der Eventualvorsatz nahe an der Grenze zum direkten Vorsatz. Die Reduktion der hypothetischen Strafe aufgrund des Eventualvorsatzes durch die Vorinstanz um einen Viertel sei übersetzt. A.________ habe die Auseinandersetzung bei der Reitschule als Vorwand genommen, um sich an einer brutalen Schlägerei zu beteiligen. Der Beweggrund wirke sich somit straferhöhend aus (pag. 1386 f.). Dagegen führt die Verteidigung aus, nachdem A.________ selbst geschlagen worden sei, habe er sich in einer nachvollziehbaren Gefühlswallung in den Angriff begeben. Es könne sicher von einem gewissen Gruppendruck bzw. Gruppendynamik im entlastenden Sinne gesprochen werden. Das höchstens eventualvorsätzliche Handeln des Beschuldigten sei spontan und nicht grundlos erfolgt (pag. 1439). Beweiswürdigend und rechtlich wurde eventualvorsätzliches Handeln von A.________ angenommen, da er nicht nachweislich eine schwere Körperverletzung seines Opfers beabsichtigte. Es erscheint nicht angebracht, innerhalb des Eventualvorsatzes noch Abstufungen vorzunehmen. Ein direkter Vorsatz liegt nicht vor, was klar strafmindernd ins Gewicht fällt. Es ging A.________ aus seiner Sicht um Rache bzw. darum, Stärke zur Schau zu stellen und sich an einer Schlägerei zu beteiligen. Sowohl der Vorfall bei der Reitschule als die nachfolgende Auseinandersetzung erscheinen aus objektiver Sicht als wenig begründet. Allerdings waren die beiden Opfer keine völlig unbeteiligten Zufallsopfer, die aus dem Nichts attackiert wurden. Die Argumentation der Vorinstanz erscheint insofern nachvollziehbar und eine neutrale Bewertung der Beweggründe vertretbar.
20 b) Vermeidung der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Die Generalstaatsanwaltschaft führte aus, die Blutalkoholkonzentration von A.________ habe sich in einer Höhe bewegt, bei der nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung noch keine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit anzunehmen sei. Die Videoaufzeichnungen würden belegen, dass A.________ keinen berauschten Eindruck erweckte. Nichts lasse auf einen mangelnden Realitätsbezug im Tatzeitpunkt schliessen. Insbesondere gerade gegenüber dem Opfer H.________ könne nicht von einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder grosser Belastung gesprochen werden (pag. 1369). Die Verteidigung von A.________ argumentierte, auch wenn die Voraussetzungen für eine Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 aStGB noch nicht erfüllt seien, dürfe eine alkohol- und drogenbedingte Beeinträchtigung verschuldensmindernd berücksichtigt werden. Es gebe keinerlei Anzeichen dafür, dass A.________ im Voraus gewusst habe, wie er sich in einem Rauschzustand verhalten könnte. Dr. med. K.________ halte in seinem Bericht vom 8. Dezember 2017 explizit fest, dass seines Erachtens mit eher hoher Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne, dass die im Vorfeld der Tat von A.________ konsumierte Menge Alkohol und Kokain - auf dem Boden der unreifen Persönlichkeitsstruktur - zum Zeitpunkt der Tat zu einer erheblich beeinträchtigten Steuerungsfähigkeit geführt habe. Weiter sei denkbar, dass das jugendliche Alter die Handlungs- und Einsichtsfähigkeit von A.________ geschwächt habe. Nach dem behandelnden Arzt würden die bisherigen Befunde für eine nicht zu vernachlässigende charakterliche Unreife von A.________ vor und während der Tat sprechen. Der damals mehr oder weniger regelmässige Konsum von psychotropen Substanzen mit eindeutig missbräuchlichem Charakter habe erhebliche Auswirkungen auf das Verhalten von A.________ gehabt (pag. 1440). Es ist entscheidend, über welches Mass an Entscheidungsfreiheit der Täter verfügte: Je leichter es für ihn gewesen wäre, die von ihm übertretene Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen sie und damit seine Schuld (BGE 117 IV 8 zitiert bei TRECHSEL/THOMMEN, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 21 zu Art. 47 StGB). A.________ stand im Tatzeitpunkt unter Alkohol- und Kokaineinfluss. Seine Blutalkoholkonzentration betrug zwischen 1.08 und 1.77 Promille (pag. 551 und 554), während über die Konzentration und die Beeinträchtigung durch das Kokain keine Aussage möglich war (pag. 552). Er war 19 Jahre alt und mit seinen gleichaltrigen männlichen Freunden früh morgens noch im Ausgang. Der Arztbericht von Dr. med. K.________ vom 8. Dezember 2017 (pag. 1443 ff.) stellt eine Ex-Post- Beurteilung des Zustandes eines Patienten vor über zwei Jahren dar, die fast ausschliesslich auf dessen anamnestischen Angaben beruhen dürfte. Zum Tatzeitpunkt kannte Dr. med. K.________ A.________ nicht. Es handelt sich daher um eine Parteibehauptung, der bloss – aber immerhin – ein geringer Beweiswert zukommen kann. Manifeste Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit bestehen bei A.________ keine. Es ist allerdings allgemein bekannt, dass in den genannten Umständen bei jungen Männern eine (hier ungünstige) Gruppendynamik entstehen kann und es einer gewissen Reife bedarf, sich einer solchen zu entziehen. Dies entschuldigt die Verhaltensweise von A.________ nicht. Es darf aber dennoch berücksichtigt werden, dass ihm die Vermeidung der Tat schwerer gefal-
21 len ist, als einer reiferen, nüchternen Person ausserhalb einer solchen Gruppe. Es liegt aber höchstens eine leicht herabgesetzte Vermeidbarkeit bzw. Verschuldensminderung vor. c) Fazit Die subjektive Tatschwere wirkt sich insgesamt verschuldensmindernd aus. Die Kammer erachtet – wie die Vorinstanz – eine Reduktion der Freiheitsstrafe um 9 Monate auf 27 Monate als angemessen. 14.3.3 Versuch und Einsatzstrafe Unabhängig vom Verschulden ist der Strafmilderungsgrund des Versuchs (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a aStGB) zu berücksichtigen. Der Erfolg blieb nicht allein aufgrund des Verhaltens von A.________ aus, sondern vorallem aus Zufall bzw. der Reaktion des Opfers. Die von der Vorinstanz vorgenommene Strafminderung um sechs Monate erscheint daher eher grosszügig. Die daraus resultierende Einsatzstrafe für das schwerste Delikt (versuchte schwere Körperverletzung z.N. H.________) auf 21 Monate Freiheitsstrafe erscheint aber angemessen und hält insbesondere auch einem Vergleich mit der verschuldensangemessenen (gleichen) Einsatzstrafe beim rechtskräftig beurteilten Mitbeschuldigten G.________ stand. Dieser verübte einen Fusstritt sowie mehrere Faustschläge gegen den Kopf seines Opfers. 14.4 Asperation wegen Angriffs Die Vorinstanz erachtete für den Angriff eine Strafe von drei Monaten als angemessen und erhöhte die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um zwei Monate (pag. 1275, S. 42 der Urteilsbegründung). Die Kammer schliesst sich der – im Berufungsverfahren unbestritten gebliebenen – Argumentation der Vorinstanz vollumfänglich an. Die Straferhöhung um zwei Monate auf 23 Monate Freiheitsstrafe erscheint angemessen. 14.5 Täterkomponenten 14.5.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Für das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse von A.________ kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (pag. 1275, S. 42 der Urteilsbegründung) und den Leumundsbericht vom 28. Dezember 2016 (pag. 1383 ff.) verwiesen werden. A.________ ist unauffällig aufgewachsen, hat eine Ausbildung absolviert und im Anschluss eine Stelle gefunden. Der im Berufungsverfahren ergänzend eingeholte Leumundsbericht vom 11. Oktober 2017 (pag. 1381 f.) brachte keine wesentlichen neuen Erkenntnisse. A.________ gab an, dass Alkohol und Drogen kein Thema mehr seien (pag. 1382). Dr. med. N.________ bestätigte in seinem Bericht vom 18. April 2017 zuhanden des Strassenverkehrsamtes, dass die Urinkontrollen von A.________ jeweils negativ ausgefallen seien (pag. 1330). Dass A.________ sich zur Wiedererlangung des Führerausweises an die Auflagen des Strassenverkehrsamtes hält und keine berauschenden Substanzen mehr konsumiert hat, ist sehr zu begrüssen. Diese positiven Umstände führen aber nach bundesgerichtlicher Praxis noch zu keiner Strafminderung, da solches Verhalten grundsätzlich erwartet werden kann.
22 A.________ ist vorbestraft wegen Vergehen gegen das Waffengesetz, Hinderung einer Amtshandlung und Konsums von Betäubungsmitteln (Urteil/Strafbefehl vom 10. Dezember 2014, pag. 1411/1293). Diese Vorstrafe ist nicht einschlägig und liegt bereits länger zurück; sie wirkt sich daher höchstens noch leicht straferhöhend aus. 14.5.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren A.________ wurde während des laufenden Strafverfahrens erneut straffällig wegen Verstosses gegen das Strassenverkehrs- und das Waldgesetz. Dies fällt straferhöhend ins Gewicht. Gewalttätigkeiten kamen hingegen keine mehr vor. A.________ erzählte teilweise Unwahrheiten und passte seine Aussagen im Verfahren dem jeweiligen Ermittlungsstand an, was nicht als strafminderndes Geständnis gewertet werden kann. Eine gewisse Reue und Einsicht waren bei A.________ im Laufe des Strafverfahrens erkennbar. Er sagte, es sei Mist, was er gemacht habe (pag. 413 Z. 82), es hätte nie passieren dürfen (pag 1132 Z. 166 f.). Er entschuldigte sich in seinem letzten Wort an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 1156), versandte einen Entschuldigungsbrief an die Opfer (pag. 1133 Z. 193) und überwies CHF 500.00 an H.________ (pag. 1329). Diese Zeichen sind positiv, auch wenn sie reichlich spät erfolgten. Gemäss Bericht von Dr. med. K.________ vom 8. Dezember 2017 lasse A.________ seine Reue für die begangene Tat klar erkennen. Er leide unter Spannungszuständen (pag. 1443 f.). Ob die Reue und die gesundheitlichen Probleme von A.________ wirklich in Bezug zur Tat selbst stehen oder eher zu deren Folgen aufgrund des sicherlich belastenden Strafverfahrens gegen ihn, erscheint fraglich. 14.5.3 Strafempfindlichkeit Im Bericht von Dr. K.________ vom 8. Dezember 2017 heisst es, eine unbedingte Haftstrafe könnte sich im prognostischen Sinne sehr ungünstig mit tiefgreifenden Folgen erweisen (pag. 1444). Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist jedoch für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3. mit Hinweis). Bei A.________ liegt – objektiv betrachtet – keine besondere Strafempfindlichkeit vor, welche zu einer Strafminderung führen könnte. 14.6 Konkretes Strafmass Die Vorstrafen und die erneute Straffälligkeit während des laufenden Strafverfahrens führen dazu, dass sich die Täterkomponenten insgesamt neutral bis leicht straferhöhend auswirken. Die von der Vorinstanz vorgenommene Straferhöhung von einem Monat ist nicht zu beanstanden. Die daraus resultierende Freiheitsstrafe von 24 Monaten liegt innerhalb des Ermessensspielraums und erscheint im vorliegenden Fall verschuldensangemessen. Mit Blick auf den staatsanwaltschaftlichen Antrag ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass aufgrund der sogenannten Grenzwertproblematik selbst bei einer leicht höheren (auch noch) verschuldensangemessenen Strafe eine Senkung auf 24 Monate auf ihre Vertretbarkeit hin zu prüfen gewesen wäre. Liegt nämlich die ins Auge gefasste Sanktion in einem Bereich, der die Grenze für den bedingten Vollzug (24 Monate) beziehungsweise für den teilbedingten Vollzug (36 Monate) – wie übrigens
23 auch für die Halbgefangenschaft nach Art. 77b StGB (1 Jahr) – mit umfasst, so hat sich das Gericht die Frage zu stellen, ob eine Strafe, welche die Grenze nicht überschreitet, noch vertretbar ist. Bejaht es das, hat es diese Strafe zu verhängen. Andernfalls ist es ihm unbenommen, auch eine nur unwesentlich über dem Grenzwert liegende – angemessene und begründbare – Strafe auszufällen (BGE 134 IV 17 E. 3.5). Auf die auszusprechende Freiheitsstrafe ist in Anwendung von Art. 51 aStGB die von A.________ ausgestandene Untersuchungshaft von 12 Tagen anzurechnen (pag. 36). 14.7 Bedingter Vollzug Nach Art. 42 Abs. 1 aStGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. A.________ hat sich nach den im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Taten nichts mehr zu Schulden kommen lassen und lebt gemäss den eingeholten Berichten in stabilen Verhältnissen. Alkohol und Drogen scheint er im Griff zu haben. Aktuell liegen keine Anhaltspunkte vor, welche eine negative Legalprognose indizieren könnten. Der bedingte Strafvollzug ist A.________ daher zu gewähren. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB). Die Vorinstanz setzte die Probezeit von A.________ in ihrem Urteilsdispositiv auf drei Jahre fest (pag. 1200), schrieb in der Urteilsbegründung jedoch, die Probezeit werde auf vier Jahre festgesetzt (pag. 1277). Die Kammer erachtet aufgrund der vorliegenden Umstände, vorallem der Delinquenz von A.________ während laufendem Strafverfahren, eine erhöhte Probezeit von drei Jahren für angemessen. 15. C.________ 15.1 Vorgehen C.________ hat sich der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von H.________, der versuchten einfachen Köperverletzung an einem Wehrlosen zum Nachteil von I.________ sowie des Angriffs schuldig gemacht. Die versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 i.V.m. Art. 22 aStGB verfügt über die höchste abstrakte Strafandrohung. Aufgrund des engen Sachzusammenhangs der Taten ist wie bereits bei A.________ je auf dieselbe Strafart zu erkennen und nach Art. 49 Abs. 1 aStGB vorzugehen (vgl. dazu Ziff. III.14.1). Es ist zunächst die Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung festzulegen, die dann aufgrund der weiteren Taten je angemessen zu erhöhen ist. Der weite Strafrahmen reicht von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.
24 15.2 Tatkomponenten versuchte schwere Körperverletzung 15.2.1 Objektive Tatschwere a) Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts C.________ erschien erst nach den andern drei Mitbeschuldigten am Tatort, als die beiden Opfer bereits zu Boden gegangen waren. Er trat mindestens zehn Mal mit dem Fuss gegen den Kopf/Oberkörper des wehrlos am Boden liegenden H.________. Die Gefährdung des hochrangigen Rechtsguts von Leib und Leben des Opfers war bei diesem Vorgehen enorm hoch. Das Opfer trug zwar keine schweren, aber doch nicht nur geringfügige Verletzungen davon. b) Verwerflichkeit des Handelns Auch nach der zweimaligen Intervention durch einen unbeteiligten Augenzeugen liess sich C.________ nicht von weiteren Tritten abhalten. Das Weitertreten trotz Intervention und das brutale Vorgehen gegen ein von Beginn weg wehrloses Opfer erscheinen besonders verwerflich und zeugen von erheblicher krimineller Energie. c) Fazit Aufgrund des regelrechten Gewaltexzesses ist bei C.________ die objektive Tatschwere deutlich höher einzustufen als bei den übrigen Beschuldigten. Aufgrund des mittelschweren objektiven Tatverschuldens von C.________ erscheint – innerhalb des weiten Strafrahmens bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe – ein Strafansatz im mittleren Drittel des Strafrahmens angemessen, welchen die Kammer auf rund 54 Monate festsetzt (für das vollendete Delikt, bei voller Schuldfähigkeit). 15.2.2 Subjektive Tatschwere a) Willensrichtung und Beweggründe C.________ handelte eventualvorsätzlich in Bezug auf eine schwere Verletzung von H.________. Die Generalstaatsanwaltschaft brachte wiederum vor, der Eventualvorsatz müsse bei C.________ sehr nahe an der Grenze zum direkten Vorsatz angesiedelt werden. Zudem habe C.________ das Rachemotiv für den Faustschlag gegen L.________ bei der Reitschule lediglich als Vorwand für den Gewaltexzess benutzt. Der eigentliche Beweggrund müsse als niederträchtig bezeichnet werden (pag. 1373 f.). Bezüglich Eventualvorsatz und Beweggrund kann auf die bereits oben bei A.________ gemachten Ausführungen verwiesen werden (Ziff. III.14.3.2.a). Der Eventualvorsatz fällt deutlich strafmindernd ins Gewicht. Es ist zutreffend, dass C.________ den Vorfall bei der Reitschule wohl als Vorwand für seine übermässige Gewaltanwendung benutzte und der Beweggrund ein niedriger war. Dennoch kam die Attacke nicht völlig aus dem Nichts gegen irgendwen, was eine neutrale Bewertung des Beweggrundes zulässt. b) Vermeidung der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts und verminderte Schuldfähigkeit Die Tat wäre grundsätzlich ohne weiteres vermeidbar gewesen. C.________ stand im Tatzeitpunkt unter dem Einfluss von Alkohol (0.83 bis 1.78 Promille [pag. 558])
25 und weiteren Substanzen. Grundsätzlich führt dies noch nicht zu einer Verminderung der Schuldfähigkeit. Im Falle von C.________, der in der Tatnacht noch ins Spital eingewiesen werden musste, bestanden jedoch Anhaltspunkte dafür, weshalb ein psychiatrisches Gutachten eingeholt wurde. Wie bereits ausgeführt, stellt die Kammer darauf ab und geht von einer schwer verminderten Schuldfähigkeit von C.________ aus (vgl. oben Ziff. II.10.3.). Das Gericht hat aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Gutachters zu entscheiden, in welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt (BGE 136 IV 55 E. 5.3 und E. 5.5 f.). c) Fazit Unter Berücksichtigung der objektiven Tatschwere und der Verschuldensminderung bei der subjektiven Tatschwere aufgrund des Eventualvorsatzes liegt das gesamte Tatverschulden von C.________ – in Relation zum Strafrahmen bis 10 Jahre Freiheitsstrafe – immer noch im mittelschweren Bereich. Durch die stark verminderte Schuldfähigkeit reduziert sich dieses Verschulden jedoch markant auf ein leichtes und hat eine Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens zur Folge. Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten als verschuldensangemessen (für das vollendete Delikt). 15.2.3 Versuch und Einsatzstrafe Unabhängig vom Verschulden ist der Strafmilderungsgrund des Versuchs (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a aStGB) zu berücksichtigen. Der Erfolg blieb nicht aufgrund des Verhaltens von C.________ aus, sondern einzig aus Zufall. Es erfolgt daher nur eine relativ geringe Reduktion der Strafe um drei Monate. Die Einsatzstrafe beläuft sich somit auf 15 Monate Freiheitsstrafe. 15.3 Asperation qualifizierte einfache Körperverletzung (Versuch) 15.3.1 Strafrahmen Eine einfache Köperverletzung an einem Wehrlosen wird gemäss Art. 123 Ziff. 2 aStGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. 15.3.2 Objektive Tatschwere C.________ verübte einen nicht heftigen Fusstritt in die Oberkörpergegend des reglos am Boden liegenden Opfers. Eine Zuordnung der von diesem dabei erlittenen Verletzungen zu diesem Tritt ist nicht möglich. Die Gefahr von körperlichen Verletzungen bei einem solchen Fusstritt gegen ein wehrloses Opfer ist nicht unerheblich. Indes handelte es sich nur um einen einzigen Tritt, der zudem nicht mit grosser Kraft ausgeführt wurde. Entgegen der Ansicht der Verteidigung von C.________ darf die Wehrlosigkeit des Opfers beim Verschulden durchaus erschwerend berücksichtigt werden. Denn der Strafrahmen von Art. 123 Ziff. 2 aStGB ist derselbe wie beim Grundtatbestand nach Art. 123 Ziff. 1 aStGB, der nicht von einem wehrlosen Opfer ausgeht. Die Tathandlung von C.________ erscheint vor allem deshalb verwerflich, weil er sich nicht einmal von der Tatsache, dass das Opfer bereits verletzt war und von weiteren Personen betreut wurde, von der Tat abhalten liess. Die objektive Tatschwere ist – in Relation zum Strafrahmen bis zu drei
26 Jahren Freiheitsstrafe – an der Grenze vom leichten zum mittelschweren Bereich anzusiedeln, was ein Strafansatz von rund 300 Strafeinheiten bzw. 10 Monaten angemessen erscheinen lässt. 15.3.3 Subjektive Tatschwere C.________ handelte auch hier bezüglich der Verletzung des Opfers mit Eventualvorsatz. Einen achtenswerten Beweggrund für die Tat gab es nicht und sie wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen. Die Schuldfähigkeit von C.________ war auch bei dieser Tat stark vermindert. Die subjektive Tatschwere wirkt sich insgesamt stark verschuldensmindernd aus, so dass ihm nurmehr ein leichtes Verschulden anzulasten ist. Die Strafe ist folglich markant auf angemessen erscheinende 120 Strafeinheiten bzw. vier Monate zu reduzieren. 15.3.4 Versuch und Asperation Eine konkrete Verletzung lässt sich der Handlung von C.________ nicht zuordnen. Er hatte jedoch keine Möglichkeit, den Erfolgseintritt zu beeinflussen. Dass das Delikt als Versuch gewertet wird, rechtfertigt nur eine geringe Strafreduktion von 15 Strafeinheiten bzw. einem halben Monat, woraus sich eine angemessene Strafe von 105 Strafeinheiten bzw. 3 ½ Monaten ergibt. Aufgrund des engen sachlichen Zusammenhangs mit der versuchten schweren Körperverletzung erkennt die Kammer auf die Strafart der Freiheitsstrafe (vgl. oben Ziff. III.15.1). Die Einsatzstrafe von 15 Monaten ist in Anwendung des Asperationsprinzips um zwei Monate auf insgesamt 17 Monate zu erhöhen. 15.4 Asperation Angriff Zur Strafzumessung betreffend des Tatbestands des Angriffs wird auf Ziff. III.14.4 hiervor und auf die vorinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen (pag. 1275 und pag. 1281 bzw. S. 42 und S. 48 der Urteilsbegründung). Eine Strafe im Bereich von 90 Strafeinheiten bzw. drei Monaten erscheint dem Tatverschulden angemessen. Unter Berücksichtigung der stark verminderten Schuldfähigkeit von C.________ und des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um einen Monat auf insgesamt 18 Monate zu erhöhen. 15.5 Täterkomponenten 15.5.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Für das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse von C.________ wird vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz (pag. 1281 f., S. 48 f. der Urteilsbegründung) sowie den Leumundsbericht vom 31. Januar 2017 (pag. 1420 ff.) verwiesen. Unter anderem wuchs C.________ mit einer Zwangskrankheit auf. Dem ergänzenden Leumundsbericht vom 16. Oktober 2017 (pag. 1416 f.) sowie der Korrektur vom 7. Dezember 2017 (pag. 1453 f.) ist insbesondere zu entnehmen, dass seine Mutter, die an Krebs erkrankt war und die er gepflegt hatte, im Mai 2017 verstorben ist. C.________ ist wegen Strassenverkehrsdelikten zweifach vorbestraft (pag. 1412 f.). Diese nicht einschlägigen Vorstrafen wirken sich im hier zu beurteilenden Kontext nur in geringem Masse negativ aus. Dieser Negativpunkt wird jedoch aufgewogen durch die schwierige Phase, die der junge Mann in den letzten Jahren zu
27 durchlaufen hatte. Im Übrigen sind die persönlichen Verhältnisse unauffällig und neutral zu werten. 15.5.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Im Strafverfahren verhielt sich C.________ korrekt. Er gab im oberinstanzlichen Verfahren an, in der schwierigen Zeit mit seiner Mutter habe er einmalig Marihuana konsumiert. Das habe er bei der Abstinenzkontrolle von sich aus angegeben, weshalb ihm der Führerausweis entzogen worden sei. Beim Umzug habe er dann trotz entzogenem Führerausweis einen Personenwagen gelenkt (pag. 1417, pag. 1453 f.). Betreffend letzteren Vorfall (am 25. August 2017) eröffnete die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eine Strafuntersuchung (pag. 1412). Die erneute Delinquenz während dem noch laufenden Strafverfahren war nicht einschlägig und erfolgte erst nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens. Deshalb fällt dies nur leicht straferhöhend ins Gewicht. C.________ war nicht von Beginn weg voll geständig. Vor Sichtung der Videoaufnahmen erzählte er teilweise Unwahrheiten, räumte aber immerhin bereits von sich aus ein, dass er mit dem Fuss gegen eine am Boden liegende Person getreten habe (pag. 368 Z. 153 ff.). Seine Aussagen waren aber nicht gleichbleibend, so dass die Umstände einen sog. Geständnisrabatt nach geltender Praxis jedenfalls nicht rechtfertigen. Reue und Einsicht waren bei ihm deutlich erkennbar (pag. 384 Z. 203 ff., pag. 393 Z. 254, pag. 394 Z. 276 f., pag. 1141 f. Z. 227 ff., pag. 1156). Die leicht strafmindernde Berücksichtigung wird jedoch aufgewogen durch die erneute Straffälligkeit von C.________. Dass er, wie seine Verteidigung vorbringt, heute sein Leben trotz schwieriger privater Situation gut meistert bzw. eine erfreuliche Entwicklung vorhanden ist, ist positiv zur Kenntnis zu nehmen. 15.5.3 Strafempfindlichkeit Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt bei C.________ trotz seiner nicht einfachen gesundheitlichen und persönlichen Situation nicht vor. 15.6 Konkretes Strafmass Insgesamt können die Täterkomponenten noch knapp als neutral gewertet werden, so dass es bei einer angemessenen Strafe von 18 Monaten bleibt. Bei dieser Strafhöhe kommt einzig eine Freiheitsstrafe in Frage (vgl. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 aStGB), weshalb mangels Gleichartigkeit der Strafen auch keine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 aStGB mehr auszusprechen ist. Die von C.________ ausgestandene Untersuchungshaft von 12 Tagen ist in vollem Umfang an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 aStGB). 15.7 Bedingter Vollzug Nach Art. 42 Abs. 1 aStGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Gemäss psychiatrischem Gutachten vom 2. September 2016 ist bei C.________ eine gute Legalprognose abhängig von dessen Enthaltsamkeit beim Substanzkon-
28 sum und der Persönlichkeitsentwicklung je nach exogenen Einflussfaktoren (vgl. pag. 913 f.). C.________ durchlebte persönlich, vorallem auch aufgrund des Todes seiner Mutter, eine schwierige Zeit. Auch enthielt er sich nicht jeglichem Drogenkonsums, sondern räumte einen einmaligen Marihuanakonsum ein und beging kürzlich ein Strassenverkehrsdelikt. Andererseits verfügt er über eine feste Arbeitsstelle, hat eine Beziehung und gab an, zurzeit keine Drogen zu konsumieren (pag. 1402). Insgesamt kann C.________ – trotz ein paar Fragezeichen – keine eigentliche Schlechtprognose für die Legalbewährung gestellt werden. Der bedingte Strafvollzug ist ihm folglich zu gewähren, allerdings mit einer leicht erhöhten Probezeit von drei Jahren (Art. 44 Abs. 1 aStGB). 15.8 Weisung Das psychiatrische Gutachten über C.________ empfiehlt eine ambulante psychotherapeutische Behandlung in Form einer Weiterbehandlung bei dessen bisherigen Fachärztin (pag. 914 f.). Das Aussprechen einer ambulanten Massnahme setzt insbesondere voraus, dass zu erwarten ist, durch die Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 63 Abs. 1 Bst. b aStGB). Wird nach Art. 42 Abs. 1 aStGB von einer positiven Rückfallprognose ausgegangen und ein bedingter Strafvollzug gewährt, so kann bei der Prüfung einer Massnahme nicht in widersprüchlicher Weise eine negative Prognose der Sozialgefährlichkeit gestellt werden (vgl. BGE 135 IV 180 E. 2.3). Eine inhaltliche Unterscheidung der beiden Prognosen lässt die bundesgerichtliche Rechtsprechung insbesondere auch bei einer ambulanten Massnahme nicht zu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1048/2010, E. 6.2. mit Hinweisen). Da sich die Kammer im vorliegenden Fall – entsprechend den Anträgen der betroffenen Parteien – für eine bedingte Freiheitsstrafe mit Weisung ausspricht, erübrigt sich die Prüfung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB. Gemäss Art. 44 Abs. 2 aStGB kann das Gericht für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen. Es kann jede denkbare Weisung erteilt werden, die geeignet ist, der Resozialisierung zu dienen und vom Betroffenen nicht mehr als eine zumutbare, verhältnismässige Anstrengung verlangt. Die Weisung soll mithelfen, die Bewährungschancen während der Probezeit zu verbessern (vgl. SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 26 zu Art. 44 StGB mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Ausser dem Zweck der Resozialisierung ist der Wert des verletzten Rechtsguts für die Zulässigkeit der Weisung bestimmend. Je höher dieser Wert, umso einschneidender darf die Weisung sein (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N. 30 zu Art. 44 StGB). Art. 94 aStGB sieht beispielhaft vor, dass die Weisungen, welche das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde dem Verurteilten für die Probezeit erteilen kann, insbesondere die Berufsausübung, den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeuges, den Schadenersatz sowie die ärztliche und psychologische Behandlung betreffen können. Die Gewährung eines bedingten Strafvollzuges kann beispielsweise mit der Weisung verbunden werden, eine freiwillig schon vor dem Urteil aufgenommene Behandlung fortzuführen (Urteil des Bundesgerichts 6S.148/2004 vom 28. Juli 2004, E. 3.1).
29 Nach Angabe der Verteidigung besucht C.________ derzeit bereits freiwillig Therapiesitzungen bei Frau Dr. med. J.________ (pag. 1469). Die Kammer erachtet es – wie bereits die Vorinstanz – als nötig, zielführend und angemessen, C.________ die Weisung zu erteilen, die psychotherapeutische Behandlung (bisher bei Dr. med. J.________) fortzuführen, solange dies ärztlicherseits als notwendig erachtet wird, längstens jedoch bis zum Ablauf der Probezeit. 16. E.________ 16.1 Vorgehen E.________ wurde von der Vorinstanz rechtskräftig der versuchten schweren Köperverletzung, der versuchten einfachen Körperverletzung sowie des Angriffs schuldig erklärt. Die versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 i.V.m. Art. 22 aStGB verfügt über die höchste abstrakte Strafandrohung. Aufgrund des engen Sachzusammenhangs der Taten ist wie bereits bei den Mitbeschuldigten je auf dieselbe Strafart (Freiheitsstrafe) zu erkennen und nach Art. 49 Abs. 1 aStGB vorzugehen (vgl. dazu Ziff. III.14.1). Es ist zunächst die Einsatzstrafe für die versuchte schwere Körperverletzung festzulegen, die dann für die weiteren Taten je angemessen zu erhöhen ist. Der Strafrahmen reicht von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. 16.2 Tatkomponenten versuchte schwere Köperverletzung 16.2.1 Objektive Tatschwere a) Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Durch den Fusstritt in Richtung Kopf/Oberkörper des reglos am Boden liegenden H.________ hat E.________ diesen erheblich an Leib und Leben gefährdet. Der Tritt wurde aus dem Gehen heraus ausgeführt und die Auswirkungen waren für E.________ nicht steuerbar und unabsehbar. Immerhin handelte es sich nur um einen Fusstritt, der zudem nicht mit voller Wucht ausgeführt wurde. Ohne die als versuchte schwere Köperverletzung qualifizierte Handlung von E.________ zu verharmlosen, ist doch festzustellen, dass diese im Vergleich zu denjenigen der übrigen Beschuldigten als die geringfügigste dasteht. b) Verwerflichkeit des Handelns Verwerflich erscheint, dass sich die Handlung von E.________ gegen eine Person richtete, die zuvor bereits von seinen Kollegen zu Boden gebracht und traktiert worden war. Generell hielt sich E.________ bei den Geschehnissen eher im Hintergrund – um dann, wenn für ihn selbst von den Opfern keine Gefahr ausging, zu schlagen bzw. zu treten. Er nutzte also klar die zahlenmässige Übermacht seiner Kollegen, um überhaupt tätig zu werden. Wie die Vorinstanz treffend ausführte, ist dieses Verhalten als feige und rücksichtslos zu bezeichnen (vgl. pag. 1268, S. 53 der Urteilsbegründung). Nicht straferhöhend zu werten vermag die Kammer entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft die Tatsache, dass H.________ – zumindest aus Sicht von E.________ – bei der Reitschule nicht geschlagen oder versucht habe zu schlagen. Wie oben ausgeführt (Ziff. II.8.), kann H.________ –
30 trotz nicht restlos geklärter Vorgeschichte – nicht als unbeteiligte Person betrachtet werden. c) Fazit Mit der Vorinstanz hält die Kammer dafür, dass das Verschulden – immer in Relation zum weiten Strafrahmen bis 10 Jahre Freiheitsstrafe und ohne das Vorgehen zu bagatellisieren – rechtstechnisch noch als leicht zu bezeichnen ist und eine Strafe im unteren Drittel des Strafrahmens auszufällen ist, welche auf 20 Monate bemessen wird (für das vollendete Delikt). 16.2.2 Subjektive Tatschwere a) Willensrichtung und Beweggründe Wie bei den übrigen Beschuldigten rügte die Generalstaatsanwaltschaft auch bei E.________ den Umfang der von der Vorinstanz vorgenommenen Strafminderung wegen Eventualvorsatz und die Nennung des Rachemotivs. Diesbezüglich kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden (Ziff. III.14.3.2a und 15.2.2a). Der Eventualvorsatz fällt folglich klar strafmindernd ins Gewicht, während der Beweggrund neutral bewertet wird. Das Verhalten von E.________ als eine Art Trittbrettfahrer wurde bereits im Rahmen der Verwerflichkeit des Handelns berücksichtigt. b) Vermeidung der Gefährdung oder Verletzung des betroffenen Rechtsguts Die deliktische Tätigkeit von E.________ wäre klar vermeidbar gewesen. Er stand wohl unter Alkoholeinfluss. Hinweise auf eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit bestehen allerdings keine. E.________ war im Tatzeitpunkt 19 Jahre alt und mit seinen gleichaltrigen männlichen Freunden früh morgens noch im Ausgang. Wie bereits oben ausgeführt (vgl. Ziff. III.14.3.2b), ist allgemein bekannt, dass in den genannten Umständen bei jungen Männern eine mitunter ungünstige Gruppendynamik entstehen kann und es einer gewissen Reife bedarf, sich einer solchen zu entziehen. Dies entschuldigt die Verhaltensweise von E.________ zwar keineswegs. Es darf aber dennoch berücksichtigt werden, dass ihm die Vermeidung der Tat schwerer gefallen sein dürfte als einer reiferen, nüchternen Person ausserhalb einer solchen Gruppe. c) Fazit Die subjektive Tatschwere wirkt sich vorallem aufgrund des Eventualvorsatzes insgesamt deutlich verschuldensmindernd aus, so dass eine Strafe von 15 Monaten angemessen erscheint. 16.2.3 Versuch und Einsatzstrafe Unabhängig vom Verschulden ist der Strafmilderungsgrund des Versuchs (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 48a aStGB) zu berücksichtigen. Der Erfolg blieb nicht aufgrund des Verhaltens von E.________ aus, sondern vielmehr aus Zufall. Eine Reduktion der Strafe um drei Monate erscheint auch bei ihm angemessen, wodurch sich die konkrete Einsatzstrafe auf 12 Monate beläuft.
31 16.3 Asperation versuchte einfache Körperverletzung E.________ schlug mehrmals nach Ausholen mit dem um seine Hand gewickelten Gürtel auf I.________ ein. Von der Vorinstanz offengelassen und auf dem Videomaterial nicht klar ersichtlich ist, wo die Schläge von E.________ landeten. Er bewegte sich jeweils hinter G.________. Es handelte sich jedenfalls sicher nicht um Schläge an den Kopf. Sie wurden aber mit Heftigkeit und Ausholen ausgeführt. Allerdings konnte keine der Verletzungen von I.________ den Schlägen mit dem Gürtel zugeordnet werden. Im Video ist erkennbar, dass der Gürtel um die Hand gewickelt wurde, nicht aber, dass die Schnalle nach vorne eingesetzt worden wäre. Auch wurde der Gürtel nicht sichergestellt und dessen Beschaffenheit ist unbekannt. Zwischen der Generalstaatsanwaltschaft und der Verteidigung ist das Verletzungspotential der Schläge strittig. Dieses lässt ich aufgrund der erwähnten beweismässigen Unklarheiten jedoch nur schwer bestimmen. Aufgrund des Einsatzes eines Gürtels und der Heftigkeit der Schläge ist das Potenzial jedenfalls nicht als unerheblich einzustufen. Hinzu kommt, dass der Einsatz des Gürtels und die Anzahl der Schläge von einer gewissen Hemmungslosigkeit zeugen. E.________ entschied sich dafür, jemandem Schmerzen zuzufügen, schützte aber mit dem Gürtel seine eigene Hand vor Verletzungen. Auf der subjektiven Seite sind wiederum der Eventualvorsatz und eine leicht beeinträchtigte Vermeidbarkeit zu berücksichtigen. Eine Verminderung der Schuldfähigkeit bestand nicht. Es liegt allerdings lediglich ein Versuch vor. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführt, erscheint die von der Vorinstanz vorgenommene asperationsweise Erhöhung der Einsatzstrafe um nur ½ Monat in Anbetracht des Tatverschuldens zu tief. Die Kammer erachtet für die versuchte einfache Köperverletzung eine Strafe von 150 Strafeinheiten bzw. fünf Monaten als angemessen. Da ein enger sachlicher Zusammenhang zur versuchten schweren Köperverletzung besteht, ist die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um zwei Monate auf 14 Monate zu erhöhen. 16.4 Asperation Angriff Die von der Vorinstanz als für den Angriff als angemessen erachtete Strafe von drei Monaten und die Asperation der Einsatzstrafe um zwei Monate (pag. 1287, S. 54 der Urteilsbegründung) blieb im Berufungsverfahren unbestritten. Die Kammer erachtet diese Strafe ebenfalls als verschuldensangemessen. Es ergibt sich somit eine Strafe von 16 Monaten. 16.5 Täterkomponenten 16.5.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen von E.________ kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (pag. 1288, S. 55 der Urteilsbegründung) sowie auf den Leumundsbericht vom 25. November 2016 (pag. 1345 ff.) und dessen Ergänzung vom 19. Oktober 2017 (pag. 1399 f.) verwiesen werden. Diese sind soweit unauffällig. Vorstrafen hat E.________ keine (pag. 1414). Es liegen keine Faktoren vor, welche die Strafhöhe beeinflussen.
32 16.5.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Nach der Tat hat sich E.________ nichts mehr zu Schulden kommen lassen, was jedoch erwartet werden kann. Er verhielt sich im Verfahren korrekt. Hingegen kann ihm aufgrund seines Aussageverhaltens kein Geständnisrabatt zugestanden werden. Ebenso erreichen die erkennbare Reue und Einsicht kein Ausmass, das strafmindernd zu berücksichtigen wäre. 16.5.3 Strafempfindlichkeit Es liegt keine besondere Strafempfindlichkeit vor. 16.6 Fazit / Konkretes Strafmass Insgesamt sind die Täterkomponenten neutral zu bewerten. Es bleibt somit bei einem Strafmass von 16 Monaten Freiheitsstrafe. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 9 Tagen (vom 14. bis 22. April 2015) wird in vollem Umfang auf die Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 aStGB). 16.7 Bedingter Vollzug E.________ hat keine Vorstrafen und auch sonst bestehen keinerlei Anzeichen für eine ungünstige Legalprognose. In Anwendung von Art. 42 Abs. 1 aStGB ist ihm daher der bedingte Strafvollzug der Freiheitsstrafe zu gewähren. Die Probezeit ist auf das Minimum von zwei Jahren festzusetzen. IV. Kosten und Entschädigung 17. A.________ 17.1 Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Kammer bestätigt in Bezug auf A.________ das vorinstanzliche Strafmass. Damit unterliegen sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch A.________ mit ihren Berufungs- bzw. Anschlussberufungsanträgen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden insgesamt bestimmt auf CHF 3‘000.00 (Art. 5 i.V.m. 24 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Hiervon entfällt anteilsmässig ein Drittel, d.h. CHF 1‘000.00, auf das Verfahren betreffend A.________. Die anteilsmässigen Verfahrenskosten werden somit zur Hälfte von A.________ und zur anderen Hälfte vom Kanton Bern getragen (je CHF 500.00). 17.2 Entschädigung der amtlichen Verteidigung Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwältin B.________ vor erster Instanz wird bestätigt. Diejenige vor oberer Instanz wird auf der Grundlage der eingereichten Kostennote vom 28. Februar 2018 bestimmt (pag. 1490 ff.). Die an Rechtsanwältin B.________ auszurichtende amtliche Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren wird demnach auf total CHF 3‘014.15 (für das Jahr 2017) und CHF 530.55 (für das Jahr 2018 je inkl. Auslagen und den entsprechenden MwSt-Sätzen) festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 und 2
33 StPO; Art. 42 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Das volle Honorar beträgt CHF 3‘729.65 bzw. CHF 651.70 (Art. 17 Bst. f der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). Da A.________ vor oberer Instanz die Verfahrenskosten nur im Umfang der Hälfte auferlegt werden, entfällt im selben Umfang auch dessen Pflicht, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 Bst. a und b StPO). 18. C.________ 18.1 Verfahrenskosten Weder die Generalstaatsanwaltschaft noch die Verteidigung von C.________ drangen mit ihren Anträgen vollständig durch. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erscheint in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO eine hälftige Teilung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten angemessen. Die anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 werden somit zur Hälfte von C.________ und zur anderen Hälfte vom Kanton Bern getragen (je CHF 500.00). 18.2 Entschädigung der amtlichen Verteidigung Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von C.________ durch Rechtsanwalt D.________ vor erster Instanz wird bestätigt. Diejenige vor oberer Instanz wird auf der Grundlage der eingereichten Kostennote vom 20. März 2018 bestimmt (pag. 1505 ff.). Die an Rechtsanwalt D.________ auszurichtende amtliche Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren wird demnach auf total CHF 1‘951.25 (für das Jahr 2017) und CHF 2‘995.35 (für das Jahr 2018 je inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 42 KAG). Das volle Honorar beträgt CHF 2‘418.35 bzw. CHF 3‘733.10 (Art. 17 Bst. f PKV). Da C.________ vor oberer Instanz die Verfahrenskosten nur im Umfang der Hälfte auferlegt werden, entfällt im selben Umfang auch dessen Pflicht, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 Bst. a und b StPO). 19. E.________ 19.1 Verfahrenskosten Weder die Generalstaatsanwaltschaft noch die Verteidigung von E.________ drangen mit ihren Anträgen vollständig durch. Es erfolgte nur eine geringe Anpassung des Strafmasses gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erscheint in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO folgende Verteilung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 1‘000.00 angemessen: CHF 400.00 (2/5) gehen zu Lasten von E.________ und CHF 600.00 (3/5) zu Lasten des Kantons Bern.
34 19.2 Entschädigung der amtlichen Verteidigung Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung von E.________ durch Fürsprecher F.________ vor erster Instanz wird bestätigt. Diejenige vor oberer Instanz wird auf der Grundlage der eingereichten Kostennote vom 15. März 2018 bestimmt (pag. 1502 f.). Die an Fürsprecher F.________ auszurichtende amtliche Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren wird demnach auf total CHF 1‘022.55 (für das Jahr 2017) und CHF 1‘426.15 (für das Jahr 2018 je inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 42 KAG). Das volle Honorar beträgt CHF 1‘265.55 bzw. CHF 1‘776.20 (Art. 17 Bst. f PKV). Da E.________ vor oberer Instanz die Verfahrenskosten nur im Umfang von 2/5 auferlegt werden, entfällt im Umfang von 3/5 auch dessen Pflicht, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und Fürsprecher F.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und den vollen