Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 17 22 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 31. Mai 2017 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern
und E.________ v.d. Fürsprecherin F.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Tätlichkeiten Neubeurteilung des Urteils der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 07.04.2016 (SK 14 120-122) gestützt auf das Urteil des Bundesgerichts vom 23.12.2016 (6B_527/2016 und 6B_535/2016)
2 Erwägungen: I. Formelles 1. Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. April 2016 Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern erkannte mit Urteil vom 7. April 2016 Folgendes (pag. 765 ff.): A. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22.1.2014 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ freigesprochen wurde 1.1 von der Anschuldigung des Raubes, evtl. Diebstahls, evtl. unrechtmässigen Aneignung, angeblich begangen am 22.6.2012 in Bern; 1.2 von der Anschuldigung der Nichtabgabe von Fahrzeugausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung, angeblich begangen am 2.5.2013 in Grindelwald; unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 7‘551.84 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte; unter Auferlegung der auf die Freisprüche entfallenden anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1‘620.00 und die Auslagen von CHF 132.00, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘752.00, an den Kanton Bern (Ziff. A.I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 2. C.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung des Raubes, evtl. Diebstahls, evtl. unrechtmässigen Aneignung, angeblich begangen am 22.6.2012 in Bern; unter Auferlegung der auf den Freispruch entfallenden anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzten aus Gebühren von CHF 1‘380.00 und Auslagen von CHF 102.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung), insgesamt bestimmt auf CHF 1‘482.00 an den Kanton Bern (Ziff. B.I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); und unter Ausrichtung einer Entschädigung in der Höhe von CHF 4‘991.52 für die auf den erstinstanzlichen Freispruch entfallenden der Kosten für die amtliche Verteidigung (Ziff. A.1. der Urteilsergänzung). 3. G.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung des Raubes, evtl. Diebstahls, evtl. unrechtmässigen Aneignung, angeblich begangen am 22.6.2012 in Bern; unter Auferlegung der auf den Freispruch entfallenden anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzten aus Gebühren von CHF 1‘380.00 und Auslagen von CHF 102.00 (ohne Kos-
3 ten für die amtliche Verteidigung), insgesamt bestimmt auf CHF 1‘482.00 an den Kanton Bern (Ziff. C.I. des erstinstanzlichen Urteilsdipositivs); und unter Ausrichtung einer Entschädigung in der Höhe von CHF 4‘234.98 für die auf den erstinstanzlichen Freispruch entfallenden Kosten für die amtliche Verteidigung (Ziff. B.1. der Urteilsberichtigung). 4. betreffend Zivilklage erkannt wurde, dass die Klage der Straf- und Zivilklägerin E.________ gegenüber dem Beschuldigten A.________ abgewiesen werde (Ziff. D.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 5. verfügt wurde, dass die Zivilklage soweit weitergehend abgewiesen werde (d.h. den der Strafund Zivilklägerin erstinstanzlich zugesprochenen Schadenersatz übersteigend; Ziff. D.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). B. I. A.________ wird schuldig erklärt der Tätlichkeiten, gemeinsam begangen mit C.________ und G.________ am 22.6.2012 in Bern, z.N. von E.________; II. A.________ wird gestützt darauf sowie in Anwendung der Artikel 30, 47, 103, 106, 126 Abs. 1 StGB 426 ff. StPO verurteilt 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf vier Tage festgesetzt. 2. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von 1‘080.00 und Auslagen von CHF 88.00, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘168.00. 3. Zu den anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 600.00. 4. Zur Bezahlung einer anteilsmässigen erstinstanzlichen Parteientschädigung von CHF 4‘691.50 an die Straf- und Zivilklägerin E.________, unter solidarischer Haftbarkeit mit C.________ und G.________. 5. Zur Bezahlung einer oberinstanzlichen Parteientschädigung von CHF 2‘616.40 an die Strafund Zivilklägerin E.________, unter solidarischer Haftbarkeit mit C.________ und G.________.
4 C. I. C.________ wird schuldig erklärt der Tätlichkeiten, gemeinsam begangen mit A.________ und G.________ am 22.6.2012 in Bern, z.N. von E.________; II. C.________ wird gestützt darauf sowie in Anwendung der Artikel 30, 47, 103, 106, 126 Abs. 1 StGB 426 ff. StPO verurteilt 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf vier Tage festgesetzt. 2. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von 920.00 und Auslagen von CHF 68.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung), insgesamt bestimmt auf CHF 988.00. 3. Zu den anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 600.00. 4. Zur Bezahlung einer anteilsmässigen erstinstanzlichen Parteientschädigung von CHF 4‘691.50 an die Straf- und Zivilklägerin E.________, unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________ und G.________. 5. Zur Bezahlung einer oberinstanzlichen Parteientschädigung von CHF 2‘616.40 an die Strafund Zivilklägerin E.________, unter solidarischer Haftbarkeit mit C.________ und G.________. III. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsanwalt D.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 12.60 200.00 CHF 2‘52[0].00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 57.68 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2‘577.68 CHF 206.20 Auslagen ohne MWST Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2‘783.88 volles Honorar CHF 3‘150.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 57.68 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3‘207.68 CHF 256.60 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 3‘464.28 nachforderbarer Betrag CHF 680.40
5 C.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2‘783.88 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 680.40 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). D. I. G.________ wird schuldig erklärt der Tätlichkeiten, gemeinsam begangen mit A.________ und C.________ am 22.6.2012 in Bern, z.N. von E.________; II. G.________ wird gestützt darauf sowie in Anwendung der Artikel 30, 47, 103, 106, 126 Abs. 1 StGB 426 ff. StPO verurteilt 1. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf vier Tage festgesetzt. 2. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von 920.00 und Auslagen von CHF 68.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung), insgesamt bestimmt auf CHF 988.00. 3. Zu den anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 600.00. 4. Zur Bezahlung einer anteilsmässigen erstinstanzlichen Parteientschädigung von CHF 4‘691.50 an die Straf- und Zivilklägerin E.________, unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________ und C.________. 5. Zur Bezahlung einer oberinstanzlichen Parteientschädigung von CHF 2‘616.40 an die Strafund Zivilklägerin E.________, unter solidarischer Haftbarkeit mit A.________ und C.________.
6 III. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher H.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 12.30 200.00 CHF 2‘460.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 38.32 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2‘498.32 CHF 199.85 Auslagen ohne MWST Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2‘698.17 volles Honorar CHF 3‘075.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 38.32 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3‘207.68 CHF 249.05 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 3‘362.37 nachforderbarer Betrag CHF 664.20 G.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2‘698.17 zurückzuzahlen und Fürsprecher H.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 664.20 zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). E. 1. Die Beschuldigten C.________ und G.________ werden verurteilt zur Bezahlung von CHF 1‘074.22 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins seit dem 22.6.2012 an die Straf- und Zivilklägerin E.________, unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 41 OR). 2. Die Beschuldigten C.________ und G.________ werden verurteilt zur Bezahlung von CHF 1‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 22.6.2012 an die Straf- und Zivilklägerin E.________, unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 47 OR). 3. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. 4. Die dem Beschuldigten erstinstanzlich zugesprochene Entschädigung von CHF 7‘551.84 (Lit. A Ziff. 1.2 hievor) wird mit den ihm erst- und oberinstanzlich auferlegten Verfahrenskosten (1. Instanz CHF 1‘168.00, 2. Instanz CHF 600.00) verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO).
7 2. Urteil des Bundesgerichts 6B_527/2016 und 6B_535/2016 vom 23. Dezember 2016 Das Bundesgericht hiess die gegen das obengenannte Urteil gerichtete Beschwerde von C.________ (nachfolgend: Berufungsführerin) und A.________ (nachfolgend: Berufungsführer) gut, soweit es darauf eintrat. Es hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (pag. 876 ff.). 3. Prozessgeschichte im Neubeurteilungsverfahren und Anträge der Parteien Mit Verfügung vom 18. Januar 2017 wurde/n vom Urteil des Bundesgerichts vom 23. Dezember 2016 Kenntnis genommen und gegeben, die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht gestellt sowie die Parteien aufgefordert, innert 30 Tagen zur Kostenfrage Stellung zu nehmen (pag. 893 f.). Am 30. Januar 2017 liess sich die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zur Kostenverteilung vernehmen (pag. 901 f.). Die Berufungsführer äusserten sich je innert erstreckter Frist. Am 20. Februar 2017 stellte und begründete der Berufungsführer folgende Anträge (pag. 908 ff.): 1. Die auf den erstinstanzlichen Schuldspruch und die Ausarbeitung der schriftlichen Begründung entfallenden (anteilsmässigen/noch nicht rechtskräftig ausgeschiedenen) erstinstanzlichen Verfahrenskosten (PEN 13 599) sowie die anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren (SK 140-122) seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 2. Herrn A.________ sei für das erstinstanzliche Verfahren (PEN 13 599) betreffend die noch nicht rechtskräftig ausgeschiedenen Anwaltskosten eine Entschädigung (von 2/5 des mit Kostennote vom 22. Januar 2014 geltend gemachten Aufwands) in der Höhe von CHF 5'034.56. (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen. 3. Herrn A.________ sei für das erste oberinstanzliche Verfahren (SK 14 120-122) eine Entschädigung (gemäss Kostennote vom 5. Oktober 2015) in der Höhe von CHF 8'162.75 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Am 6. März 2017 stellte und begründete die Berufungsführerin die nachfolgenden Anträge (pag. 919 ff.): 1. Die im Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Schuldspruch anteilsmässig ausgeschiedenen erstinstanzlichen Verfahrenskosten (PEN 13 599) seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 2. Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten (SK 14 120) seien der Privatklägerin, eventualiter dem Kanton Bern aufzuerlegen. 3. Die Verfahrenskosten im Zusammenhang mit der Neubeurteilung des zweitinstanzlichen Urteils vom 7. April 2016 (SK 17 22 + 23) seien der Privatklägerin, eventualiter dem Kanton Bern aufzuerlegen. 4. C.________ sei im Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Verfahren (PEN 13 599) eine Entschädigung für die entstandenen Anwaltskosten in der Höhe von gesamthaft CHF 10'685.70 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten; abzüglich des bereits ausgerichteten amtlichen Honorars in der Höhe von CHF 2783.90 [per Valutadatum 03.02.2016], restanzlich somit CHF 7'901.80.
8 5. C.________ sei im Zusammenhang mit dem zweitinstanzlichen Verfahren (SK 14 120) eine Entschädigung für die entstandenen Anwaltskosten in der Höhe von CHF 7'888.60 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten. 6. C.________ sei im Zusammenhang mit der Neubeurteilung des zweitinstanzlichen Urteils vom 7. April 2016 (SK 17 22 + 23) eine Entschädigung für die entstandenen Anwaltskosten in der Höhe von CHF 1'642.10 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - In ihrer Stellungnahme vom 22. März 2017 liess sich E.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin) zur Kostenverlegung vernehmen (pag. 924 f.). Mit Verfügung vom 24. März 2017 verzichtete die Verfahrensleitung auf einen zweiten Schriftenwechsel und forderte die Straf- und Zivilklägerin auf, innert 10 Tagen die in Aussicht gestellte Kostennote für das Neubeurteilungsverfahren nachzureichen. II. Neubeurteilung 4. Allgemeines Die Behörde, an welche zurückgewiesen wird, ist an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungsentscheid gebunden. Dabei betrifft die Verbindlichkeit sowohl Punkte, bezüglich denen keine Rückweisung erfolgt, die also «definitiv» entschieden wurden, wie auch diejenigen Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschreiben (MEYER/DORMANN, in: Basler Kommentar BGG, 2. Auf. 2011, N. 18 zu Art. 107 BGG m.w.H., sowie BGE 135 III 334 E. 2; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2014 vom 24.11.2014 E. 1.3.1). Ergibt sich aus der Urteilsbegründung des Bundesgerichts, dass es sich materiell um eine Teilaufhebung handelt, gilt das kantonale Urteil im Übrigen als bestätigt (BGE 122 I 250 E. 2b). Die kantonale Instanz hat sich demnach bei der neuen Entscheidung auf das zu beschränken, was sich aus den Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Wird eine Beschwerde in Strafsachen gutgeheissen und das vorinstanzliche Urteil aufgehoben, soll das Verfahren nicht als Ganzes neu in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_434/2014 vom 24.11.2014 E. 1.3.3). 5. Erwägungen des Bundesgerichts Das Bundesgericht erwog im Wesentlichen Folgendes: Die Rüge des Berufungsführers sei begründet. Das Strafverfahren gegen ihn wegen wiederholter Tätlichkeiten zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin, begangen in den Jahren 2010 bis 2012 in Niederwangen und anderswo, sei am 24. Oktober 2013 eingestellt worden. Bezüglich der angeklagten Tätlichkeiten vom 22. Juni 2012 zum Nachteil der Strafund Zivilklägerin liege daher ein Verfahrenshindernis im Sinne von Art. 329 Abs. 1 Bst. c Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312) und Art. 339 Abs. 2 Bst. c StPO vor. Die Vorinstanz hätte das Strafverfahren wegen Tätlichkeiten in Anwendung von Art. 379 StPO i.V.m. Art. 329 Abs. 4 StPO einstellen müssen. https://www.swisslex.ch/AssetDetail.mvc/Show?assetGuid=4fe38550-7768-4aa2-9e23-ca9402caf415&SP=6|jko0v5#cons_2b
9 Wohl sei das abgetrennte Verfahren gegen den Berufungsführer wegen Raubes von der Einstellungsverfügung nicht betroffen gewesen. Dem abgetrennten Verfahren sei jedoch ein Aneignungsdelikt zugrunde gelegen, das heisst der Vorwurf, der Berufungsführer habe sich des Hundes unrechtmässig behändigt [recte: bemächtigt] (vgl. Art. 140 Ziff. 1 und Art. 139 Ziff. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB; SR 311]). Die Staatsanwaltschaft habe gegen die Berufungsführer am 29. August 2013 einzig Anklage wegen Raubes, eventuell Diebstahls erhoben. Auch die Straf- und Zivilklägerin habe im erstinstanzlichen Verfahren ausschliesslich einen Schuldspruch wegen Raubes beantragt. Der Tatbestand des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB sei ein Offizialdelikt, das vom Anwendungsbereich von Art. 55a StGB nicht miterfasst werde. Eine Einstellung des Strafverfahrens wegen Raubes gestützt auf Art. 55a StGB sei daher nicht möglich gewesen. Ein solches Aneignungsdelikt habe sich schlussendlich nicht nachweisen lassen. Dies lasse entgegen der Auffassung der Vorinstanz jedoch keinen Raum für einen Schuldspruch wegen Tätlichkeiten, begangen im Zusammenhang mit der nicht strafbaren Wegnahme des Hundes, da die Strafverfahren gegen die Ehegatten wegen gegenseitiger Tätlichkeiten, begangen unter anderem im Jahre 2012, rechtskräftig eingestellt worden seien. Der Schuldspruch des Berufungsführers wegen Tätlichkeiten, begangen am 22. Juni 2012 zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin, verstosse daher gegen Art. 55a StGB sowie den Grundsatz «ne bis in idem» (E.4.4). Der Berufungsführerin werde vorgeworfen, sie habe sich an den Tätlichkeiten des Berufungsführers zum Nachteil der Straf- und Zivilklägerin (Lösen der Arme vom Hund) aufgrund eines gemeinsamen Tatplans als Mittäterin beteiligt. Das Gesuch der Straf- und Zivilklägerin um Einstellung des Strafverfahrens gegen den Berufungsführer wegen Tätlichkeiten, die im Anschluss daran erfolgte Verfahrenssistierung und das Verstreichenlassen der Frist gemäss Art. 55a Abs. 2 StGB wirkten sich angesichts der Unteilbarkeit der Strafverfolgung bei Antragsdelikten auch auf die Berufungsführerin aus. Die Prozessvoraussetzungen für eine Strafverfolgung der Berufungsführerin wegen des «Lösens der Arme vom Hund» durch den Berufungsführer seien nicht erfüllt. Da Letzterer die Rückführung des Hundes initiiert habe und der ganze Vorfall auf einen Streit der Ehegatten über die Zuteilung des gemeinsamen Hundes zurückzuführen sei, müsse Gleiches auch für die Handlungen der Berufungsführerin (Wegziehen vom Hund an den Fussgelenken) und die dieser vorgeworfene Teilnahme an den Handlungen von G.________ («Zuhalten des Mundes» und «Kitzeln unter den Armen») gelten. Das Prozesshindernis führe entgegen dem Antrag der Berufungsführerin allerdings nicht zum Freispruch vom Vorwurf der Tätlichkeiten, sondern nur zur Einstellung des entsprechenden Strafverfahrens (Art. 319 Abs. 1 Bst. d, Art. 329 Abs. 1 Bst. b und Abs. 4 StPO; Urteil des Bundesgericht 6B_776/2016 vom 8. November 2016 E. 1.5). Fraglich sei, ob die Staatsanwaltschaft die Straf- und Zivilklägerin über die Wirkung der Einstellung des Strafverfahrens gegen den Berufungsführer gestützt auf Art. 55a StGB auf die Strafverfolgung Dritter hätte aufklären müssen. Die Rechtsprechung habe bisher keine generelle Aufklärungspflicht der Behörden über die Unteilbarkeit des Strafantrags beziehungsweise des Rückzugs desselben bejaht, welcher gemäss Art. 33 Abs. 2 StGB ohnehin nicht rückgängig gemacht werden könne. In BGE 121 IV 150 habe das Bundesgericht lediglich entschieden, dass ein bewusst auf einzelne von
10 mehreren Tatbeteiligten beschränkter Strafantrag entgegen der früheren Rechtsprechung nicht einfach für ungültig erklärt werden dürfe. Vielmehr müsse die Behörde in einem solchen Fall den Antragsteller darüber belehren, dass nach dem Gesetz entweder alle Tatbeteiligten zu verfolgen sind oder aber kein Tatbeteiligter verfolgt werden kann, und abklären, was dieser wolle. Dies könne mit einer generellen Aufklärungspflicht der Behörden über die Unteilbarkeit des Rückzugs des Strafantrags, wie sie in der Lehre teilweise postuliert werde, nicht gleichgesetzt werden. Vorliegend sei der Verzicht auf die Strafverfolgung im Rahmen von Art. 55a StGB erfolgt. Insoweit lägen besondere Gegebenheiten vor. Eine Aufklärungspflicht über die Unteilbarkeit der Strafverfolgung müsse jedoch auch unter den konkreten Umständen verneint werden, zumal nicht ernsthaft habe davon ausgegangen werden können, die Einwilligung der Straf- und Zivilklägerin in die Einstellung des Strafverfahrens wegen Tätlichkeiten gegen ihren Ehemann hänge davon ab, ob dessen Schwester und deren Freundin wegen allfälliger Tätlichkeiten im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 22. Juni 2012 verfolgt werden könnten. Zu berücksichtigen sei dabei, dass sich die Ehegatten gegenseitig der Tätlichkeiten beschuldigt hätten. Mit dem Strafverfahren gegen den Berufungsführer sei gleichzeitig auch das Strafverfahren wegen Tätlichkeiten gegen die Straf- und Zivilklägerin eingestellt worden, was offensichtlich in deren Interesse gewesen sei. Hinzu komme, dass sich diese aufgrund des noch hängigen Verfahrens gegen ihren Ehegatten und dessen Schwester eine Bestrafung wegen Raubes erhofft habe. Ein solcher Schuldspruch wäre von einem Rückzug des Strafantrags ohnehin nicht betroffen gewesen, da es sich dabei um ein Offizialdelikt handle (E. 5.4 f.). 6. Fazit Mit Verweis auf die verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts ist festzuhalten, dass das Verfahren gegen die beiden Berufungsführer einzustellen ist. Dasselbe gilt zudem hinsichtlich der ebenfalls verurteilten G.________, welche das Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 14 120-122 vom 7. April 2016 nicht weitergezogen hatte und hier somit nicht Partei ist, mittlerweile aber selber ein Gesuch um Ausdehnung eines gutheissenden Rechtsmittelentscheides gestellt hat (vgl. hängiges Verfahren der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 35; siehe dazu auch ZIEGLER/KELLER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 392 StPO). Es verbleibt somit vorliegend die Kostenverlegung vorzunehmen. III. Kosten und Entschädigung 7. Argumentation der Parteien 7.1 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft bringt vor, die bundesgerichtlichen Erwägungen würden deutlich machen, dass bereits das erstinstanzliche Gericht den Sachverhalt aufgrund des fehlenden Strafantrags nicht unter dem Gesichtspunkt der Tätlichkeiten hätte würdigen dürfen. Es hätte vor der Erstinstanz folglich nur der Freispruch wegen Raubes, eventuell Diebstahls, eventuell unrechtmässiger Aneignung erfol-
11 gen können. Die auf diesen Freispruch entfallenden Verfahrenskosten seien rechtskräftig dem Kanton Bern auferlegt worden. Die Frage eines prozessualen Verschuldens der Berufungsführer sei in diesem Zusammenhang nicht geprüft worden, weil es zu einem Schuldspruch wegen Tätlichkeiten gekommen sei. Hätte das Regionalgericht bereits im Urteilszeitpunkt erkannt, dass ein Schuldspruch wegen Tätlichkeiten aus prozessualen Gründen nicht möglich ist, hätte es indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit sämtliche Verfahrenskosten gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO den Berufungsführern auferlegt. Die Berufungsführer hätten bei ihrem Vorgehen gegen die Straf- und Zivilklägerin das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass an physischer und psychischer Einwirkung klar überschritten. Damit hätten die Berufungsführer die Einleitung eines Strafverfahrens selber zu verantworten. Es dränge sich auf, die noch nicht rechtskräftig verlegten Verfahrenskosten aus erster Instanz den Berufungsführern aufzuerlegen. Die weiterreichenden Verfahrenshandlungen vor oberer Instanz hätten die Berufungsführer indes nicht zu verantworten, weshalb die Kosten vom Kanton Bern zu tragen seien. 7.2 Berufungsführer Der Berufungsführer argumentiert, die Generalstaatsanwaltschaft verkenne, dass die Berufungsführer in Bezug auf den gleichen Lebenssachverhalt teilweise freigesprochen worden seien und ein entsprechendes Verschulden auch in Bezug auf den Freispruch eine Rolle gespielt hätte, wobei die erste Instanz eben gerade ein solches Verschulden implizit verneint habe. Ansonsten wären den Berufungsführern sämtliche, und nicht nur die auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten auferlegt worden. Damit einhergehend könne nicht behauptet werden, die erste Instanz hätte mit grosser Wahrscheinlichkeit sämtliche Verfahrenskosten gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO den Berufungsführern auferlegt. Des Weiteren sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Berufungsführer die Einleitung des Strafverfahrens zu verantworten hätten: Der fragliche Lebenssachverhalt sei in Bezug auf die Tätlichkeiten mit Einstellungsverfügung vom 24. Oktober 2013 rechtskräftig abgeurteilt worden, weshalb das Strafverfahren nun (unter anderem) gegen den Berufungsführer einzustellen sei. In der genannten Einstellungsverfügung seien dem Berufungsführer ebenfalls keine Kosten auferlegt worden; diese seien unter Verweis auf Art. 423 Abs. 1 StPO vielmehr vom Kanton Bern getragen worden. Damit stehe fest, dass sogar die Staatsanwaltschaft in diesem Verfahrensstadium in Bezug auf die angeblich begangenen Tätlichkeiten nicht von einer schuldhaften Einleitung des Verfahrens durch den Berufungsführer ausgegangen sei. Andernfalls hätte sie ihm die Verfahrenskosten auferlegt. Nicht zuletzt bleibe zu erwähnen, dass der heute noch zur Diskussion stehende Verfahrensteil betreffend des einzustellenden Vorwurfs der Tätlichkeiten einzig und allein aus dem Würdigungsvorbehalt der ersten Instanz zu Beginn der erstinstanzlichen Hauptverhandlung resultiere. Richtigerweise hätte dieser Würdigungsvorbehalt aber nicht erfolgen dürfen, da diesbezüglich ein Verfahrenshindernis vorgelegen habe. Ab diesem Zeitpunkt seien sämtliche, nicht bereits rechtskräftig verlegten Kosten (d.h. alle auf den damaligen Schuldspruch entfallenden Gerichtskosten [Gebühren und Auslagen]) einzig und allein auf eine fehlerhafte Verfahrenshandlung der ersten Instanz (Würdigungsvorbehalt und anschliessende Verurteilung) zurückzuführen, weshalb eine Auferlegung an den Berufungsführer scheitere.
12 Der Berufungsführer habe für das erstinstanzliche Verfahren mit Kostennote vom 22. Januar 2014 eine Parteikostenentschädigung in der Höhe von CHF 12'586.40 geltend gemacht (pag. 413 und pag. 437). Die erste Instanz habe den geltend gemachten Aufwand von 45.5 Stunden als angemessen erachtet; es sei dem Berufungsführer eine auf den Freispruch entfallende Entschädigung im Umfang von 3/5 zugesprochen worden (pag. 559). Der Freispruch sowie die damit verbundene zugesprochene Entschädigung seien in Rechtskraft erwachsen. Dem Berufungsführer seien für das erstinstanzliche Verfahren also noch die gemäss Kostennote vom 22. Januar 2014 verbleibenden Anwaltskosten von CHF 5'034.56 (2/5 von CHF 12'586.40 bzw. CHF 12'586.40 abzgl. der bereits zugesprochenen bzw. ausgerichteten CHF 7'551.84) zu entschädigen. Vor diesem Hintergrund habe der Berufungsführer sodann der Straf- und Zivilklägerin für das erstinstanzliche Verfahren auch keine (anteilsmässige) Parteientschädigung zu bezahlen, zumal diese nun auch in Bezug auf das erstinstanzliche Verfahren als unterliegend gelte und der Berufungsführer für die entsprechenden Verfahrenskosten nicht kostenpflichtig sei (Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Übereinstimmend mit den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft sei überdies festzuhalten, dass die Kosten für das (erste) oberinstanzliche Verfahren vom Kanton Bern zu tragen seien. Aufgrund der Kongruenz von Kosten- und Entschädigungsfolgen seien dem Berufungsführer auch die Anwaltskosten für dieses erste oberinstanzliche Verfahren gemäss Kostennote vom 5. Oktober 2015 in der Höhe von CHF 8'162.75 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. In diesem Zusammenhang dürfe nicht unerwähnt bleiben, dass der Berufungsführer mit Blick auf die Prozessökonomie zu Beginn des oberinstanzlichen Verfahrens sogar noch die Beschränkung des Verfahrens auf die Frage des Prozesshindernisses verlangt habe, damit unnötige Kosten hätten vermieden werden können. Weiter sei festzuhalten, dass der Berufungsführer für das (erste) oberinstanzliche Verfahren keine (anteilsmässige) Parteientschädigung an die Straf- und Zivilklägerin zu bezahlen habe, zumal sie auch in diesem Verfahren nunmehr als unterliegend gelte. Abschliessend werde der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass bei der beantragten Kostenverlegung dem Berufungsführer (sowohl für das erstinstanzliche, als auch für das erste oberinstanzliche Verfahren) keine Verfahrenskosten auferlegt würden, die mit der erstinstanzlich zugesprochenen Parteientschädigung verrechnet werden könnten. Schliesslich seien die Kosten des vorliegenden Verfahrens auf Neubeurteilung ebenfalls vom Kanton Bern zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Berufungsführer habe dabei Anspruch auf eine Entschädigung für seine Anwaltskosten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 StPO). 7.3 Berufungsführerin Die Berufungsführerin bringt vor, im vorliegenden Fall hätten die Prozessvoraussetzungen für eine Strafverfolgung wegen Tätlichkeiten von Anfang an nicht vorgelegen. Eine Würdigung des Sachverhaltes unter dem Gesichtspunkt der Tätlichkeiten sei im Rahmen der Voruntersuchung beziehungsweise des erstinstanzlichen Verfahrens weder von der Staatsanwaltschaft noch von der Straf- und Zivilklägerin – geschweige denn von den beschuldigten Personen – vorgebracht worden. Die Würdigung des Sachverhaltes unter dem Gesichtspunkt der Tätlichkeiten sei un-
13 nötigerweise und fehlerhaft erst im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung durch die erstinstanzliche Gerichtsbehörde erfolgt. Entgegen den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft liege im Zusammenhang mit dem ergangenen Schuldspruch – basierend auf einer fehlerhaften Grundlage, die von der erstinstanzlichen Gerichtsbehörde und nicht von den beschuldigten Personen verursacht worden sei – kein prozessuales Verschulden seitens der beschuldigten Personen vor. Hinzu komme, dass durch die erstinstanzliche Gerichtsbehörde im Zusammenhang mit dem ergangenen Freispruch ein prozessuales Verschulden der beschuldigten Personen rechtskräftig und rechtsverbindlich negiert worden sei – was im Falle der Berufungsführerin mitunter aus dem Kostenentscheid gemäss dem erstinstanzlichen Urteilsdispositiv Bst. B, Ziff. I hervorgehe. Im Sinne eines Zwischenergebnisses sei festzuhalten, dass die noch nicht rechtskräftig ausgeschiedenen Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren in richtiger Rechtsanwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO vollumfänglich vom Kanton Bern zu tragen seien. Bei der Übernahme der Kosten durch die Staatskasse habe die Berufungsführerin zudem Anspruch auf volle Entschädigung für die erstinstanzlich entstandenen Anwaltskosten. Im erstinstanzlichen Verfahren sei eine Parteikostenentschädigung in der Höhe von CHF 10‘685.70 geltend gemacht worden. Die erste Instanz habe den geltend gemachten Aufwand als angemessen erachtet (pag. 560). Unter Berücksichtigung des für die amtliche Verteidigung lediglich für eine bestimmte Zeitspanne ausgerichteten Betrages in der Höhe von CHF 2'783.90 resultiere demzufolge für das erstinstanzliche Verfahren bezüglich den gesamthaft entstandenen Anwaltskosten ein noch zu entschädigender Betrag in der Höhe von CHF 7‘901.80. In Anwendung von Art. 432 Abs. 1 StPO seien die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen im Rahmen des richterlichen Ermessens erforderlichenfalls anteilsmässig auszuscheiden und der Straf- und Zivilklägerin aufzuerlegen. Sodann sei festzuhalten, dass die Verfahrenskosten für das durchgeführte zweitinstanzliche Verfahren nicht von den beschuldigten Personen zu tragen seien. Gestützt auf Art. 428 StPO seien die im zweitinstanzlichen Verfahren entstandenen Verfahrenskosten der mit ihren Anträgen und Entschädigungsforderungen unterliegenden Straf- und Zivilklägerin, eventualiter dem Kanton Bern aufzuerlegen. Für die im zweitinstanzlichen Verfahren entstandenen Anwaltskosten habe die Berufungsführerin zudem Anspruch auf volle Entschädigung gemäss der eingereichten detaillierten Honorar- und Kostennote vom 12. Oktober 2015 in der Höhe von CHF 7'888.60. Die Parteientschädigung für die Rechtsinterventionskosten für das zweitinstanzliche Verfahren seien in Anwendung der massgeblichen prozessualen Bestimmungen ebenfalls der Straf- und Zivilklägerin beziehungsweise eventualiter dem Kanton Bern aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren SK 17 22 + 23 betreffend Neubeurteilung des zweitinstanzlichen Urteils vom 7. April 2016 seien ebenfalls der Straf- und Zivilklägerin beziehungsweise eventualiter dem Kanton Bern aufzuerlegen. Für das vorliegende Verfahren habe die Berufungsführerin schliesslich ebenfalls Anspruch auf volle Entschädigung. Die Parteientschädigung für die mit dem vorliegenden Verfahren entstandenen Rechtsinterventionskosten in der Höhe von CHF 1'642.10 seien der
14 Straf- und Zivilklägerin beziehungsweise eventualiter dem Kanton Bern aufzuerlegen. 7.4 Straf- und Zivilklägerin Die Straf- und Zivilklägerin vertritt die Auffassung, sie habe – insbesondere auch aus Kostengründen – selber keine Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil eingereicht. Sie sei berechtigt gewesen, ihren Standpunkt auch in dem nicht von ihr veranlassten Berufungsverfahren zum Ausdruck zu bringen, wobei sie sich mit ihren Anträgen im Sinne der Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils auf das Notwendigste beschränkt habe. Die Kosten des Verfahrens seien jedoch nicht durch sie verursacht worden. Ihr dürften daher keine Verfahrenskosten für das Rechtsmittelverfahren auferlegt werden. Im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung habe sie den Berufungsführern für das Rechtsmittelverfahren aufgrund der vorgenannten Gründe, und da die entsprechenden Voraussetzungen (vgl. Art. 432 StPO) offensichtlich nicht gegeben seien, auch keine Entschädigung zu entrichten. Da die Straf- und Zivilklägerin das oberinstanzliche Verfahren nicht zu verantworten habe, sei ihr für das oberinstanzliche Verfahren selber eine Parteientschädigung zuzusprechen. Die ergänzte Honorarnote werde auf Verlangen nachgereicht. Das Bundesgericht sei zum Schluss gekommen, dass das erstinstanzliche Gericht den Sachverhalt aufgrund des fehlenden Strafantrags nicht als Tätlichkeit hätte würdigen dürfen, sondern nur als Raub, eventuell Diebstahl oder unrechtmässige Aneignung. Die auf diesen Freispruch entfallenden Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern auferlegt worden. Die Generalstaatsanwaltschaft verweise zu Recht darauf, dass das erstinstanzliche Gericht nur deswegen kein prozessuales Verschulden der Berufungsführer geprüft habe, weil es zu einem Schuldspruch wegen Tätlichkeiten gekommen sei. Gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO seien die Verfahrenskosten hier den Berufungsführern aufzuerlegen, da sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hätten. Auch wenn gemäss Bundesgericht keine Verurteilung wegen Tätlichkeiten möglich sei, hätten die Berufungsführer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass an physischer und psychischer Einwirkung überschritten und die Einleitung des Strafverfahrens zu verantworten. Aus diesem Grund seien ihnen die Verfahrenskosten zur Bezahlung aufzuerlegen. Für eine Parteientschädigung an die Berufungsführer bleibe vorliegend aufgrund der vorgenannten Gründe und gestützt auf Art. 430 StPO ebenfalls kein Raum. Falls das Gericht wider Erwarten zu einem anderen Schluss kommen sollte, bleibe anzumerken, dass es nicht gerechtfertigt wäre und auch nicht der Praxis entspreche, Kosten und Entschädigungen auf den Zivilpunkt auszuscheiden und der Straf- und Zivilklägerin aufzuerlegen. Da die Berufungsführer nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig seien, hätten sie der Straf- und Zivilklägerin gestützt auf Art. 433 Abs. 1 Bst. b StPO unter solidarischer Haftbarkeit, eventualiter anteilsmässig, eine Parteientschädigung gemäss der eingereichten Honorarnote bis und mit erster Instanz zu entrichten.
15 7.5 Würdigung der Kammer 7.5.1 Allgemeines Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Soweit keine abweichende Bestimmung zur Anwendung gelangt, gilt der Grundsatz, wonach die Verfahrenskosten vom Kanton getragen werden (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO). Der Privatklägerschaft können die Verfahrenskosten, die durch ihre Anträge zum Zivilpunkt verursacht worden sind, auferlegt werden, wenn (a) das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird, (b) die Privatklägerschaft die Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückzieht, (c) die Zivilklage abgewiesen oder auf den Zivilweg verwiesen wird. Bei Antragsdelikten können die Verfahrenskosten der antragstellenden Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, oder der Privatklägerschaft auferlegt werden, (a) wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird und (b) soweit die beschuldigte Person nicht nach Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig ist (Art. 427 Abs. 1 und 2 StPO). Die Regelung der Kostenauflage nach Art. 427 Abs. 1 und 2 StPO ist dispositiver Natur; das Gericht kann somit von ihr abweichen, wenn die Sachlage dies rechtfertigt (DOMEISEN, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 7, 12 zu Art. 427 StPO). Soweit es um Verfahrenskosten im Zusammenhang mit Anträgen zum Zivilpunkt geht, soll ein Privatkläger nur beziehungsweise höchstens für diejenigen Verfahrenshandlungen kostenpflichtig werden, die alleine oder überwiegend mit seiner Zivilklage in Zusammenhang stehen (DOMEISEN, a.a.O., N. 4 zu Art. 427 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Wenn die beschuldigte Person ein Rechtsmittel einlegt und in allen von ihr angefochtenen Teilen obsiegt, werden die Verfahrenskosten dem Kanton bzw. den durch Anträge am Berufungsverfahren beteiligten Privaten nach Massgabe ihrer gutgeheissenen beziehungsweise abgewiesenen Anträge auferlegt (DOMEISEN, a.a.O., N. 6 f. zu Art. 428 StPO). Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde ganz oder teilweise gut und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück, so hat diese Instanz auch über die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens nach den Regeln von Art. 428 StPO und über diejenigen des ersten aufgehobenen Verfahrens nach Billigkeitsüberlegungen zu entscheiden, sofern sie bei ihrem neuen Kostenentscheid nicht an die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichts gebunden ist. Bei ihren Billigkeitsüberlegungen muss sich die Berufungsinstanz vom Grundsatz leiten lassen, dass die Partei, die den kassatorischen Entscheid des Bundesge-
16 richts erwirkt hat, kostenmässig nicht schlechter gestellt wird, als wenn schon im ersten Verfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen entschieden worden wäre. Im Regelfall ist zudem davon auszugehen, dass die beschuldigte Person Verfahrenshandlungen, die aufgrund des kassatorischen Entscheid des Bundesgerichts wiederholt werden müssen, nicht verursacht hat, weshalb die dadurch entstandenen Verfahrenskosten grundsätzlich vom Kanton zu tragen sind (DOMEISEN, a.a.O., N. 34 zu Art. 428 StPO). Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf (a) Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, (b) Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, und (c) Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 StPO). Der Entschädigungsanspruch der beschuldigten Person richtet sich grundsätzlich gegen den Staat. Nach Art. 430 Abs. 1 Bst. b StPO kann die staatliche Entschädigungspflicht indes herabgesetzt werden, wenn die Privatklägerschaft nach Art. 432 Abs. 2 StPO verpflichtet wird, die beschuldigte Person zu entschädigen. Die Formulierung des Art. 432 Abs. 2 StPO darf aber nicht darüber hinweg täuschen, dass primär der Staat für die Entschädigung im Strafpunkt aufzukommen hat (WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 34 zu Art. 429 StPO und N. 16 zu Art. 430 StPO). Im Übrigen hat die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen (Art. 432 Abs. 1 StPO). Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so kann die antragstellende Person, sofern diese mutwillig oder grob fahrlässig die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat, verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen (Art. 432 Abs. 2 StPO). Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429-434 StPO. 7.5.2 Verfahrenskosten erstinstanzliches Verfahren Nach dem Gesagten sowie vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Erwägungen drängt es sich auf, dass der Kanton Bern die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens übernimmt, soweit diese nicht ohnehin bereits rechtskräftig ausgeschieden worden sind. Insbesondere mit Blick auf die erwähnte Einstellungsverfügung vom 24. Oktober 2013 respektive den Würdigungsvorbehalt der ersten Gerichtsinstanz zu Beginn der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erscheint es nicht als angemessen («kann-Bestimmung»), den beiden Berufungsführern gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO Kosten aufzuerlegen. Folglich trägt diese – bestimmt auf CHF 3‘144.00 (ursprünglich CHF 1‘168.00 Berufungsführer; CHF 988.00 Berufungsführerin; CHF 988.00 G.________) – gestützt auf Art. 423 StPO der Kanton Bern.
17 7.5.3 Verfahrenskosten erstes und zweites oberinstanzliches Verfahren Sämtliche oberinstanzlichen Verfahrenskosten – bestimmt auf CHF 2‘400.00 (ursprünglich je CHF 600.00 an Berufungsführerin, Berufungsführer sowie an G.________; für das zweite oberinstanzliche Urteil neu zusätzlich CHF 600.00) – trägt nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO ebenfalls der Kanton Bern. Der Straf- und Zivilklägerin sind die Kosten nicht aufzuerlegen, da sie nicht durch diese verursacht worden sind. Sie hatte das erstinstanzliche Urteile denn auch nicht weitergezogen. Die Voraussetzungen von Art. 432 StPO sind nicht erfüllt. 7.5.4 Entschädigungen erstinstanzliches Verfahren Die beiden Berufungsführer haben Anspruch auf Entschädigung ihrer durch das erstinstanzliche Verfahren entstandenen Aufwendungen (Art. 429 StPO). Konkret wird dem Berufungsführer durch den Kanton Bern eine Entschädigung von CHF 5‘034.55 (inkl. Auslagen und MWST; entspricht CHF 12'586.40 minus CHF 7'551.84) ausgerichtet. Der Berufungsführerin wird eine Entschädigung von CHF 2‘910.30 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Anders als Rechtsanwalt D.________ ausführt, wurden der Berufungsführerin nicht nur CHF 2'783.90 – bezüglich des Schuldspruchs – bereits rechtskräftig zugesprochen, sondern zusätzlich CHF 4‘991.50 hinsichtlich des rechtskräftigen Freispruchs (vgl. pag. 487 und 763; CHF 10‘685.70 minus CHF 2‘783.90 minus CHF 4‘991.50 ergibt: CHF 2‘910.30). Fernerhin besteht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario kein Anspruch mehr auf das volle Honorar, da die Berufungsführerin nicht zu den Verfahrenskosten verurteilt wird. Der Straf- und Zivilklägerin kann keine Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtet werden. Für eine Ausrichtung aus der Staatskasse besteht weder eine gesetzliche Grundlage noch ein Anlass. Art. 433 Abs. 1 Bst. b StPO kommt nicht zur Anwendung, da die Berufungsführer nicht nach Massgabe von Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig geworden sind. Die von der Straf-und Zivilklägerin akzeptierte Einstellungsverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland vom 24. Oktober 2013 gestützt auf Art. 55a StGB wirkt sich mithin auf die Entschädigung des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_527/2016 und 6B_535/2016 vom 23. Dezember 2016, E. 5.2.3: «die Zustimmung zum Antrag […] auf Verfahrenssistierung […] und das unbenutzte Verstreichenlassen der Frist für den Widerruf […] kommen daher dem Rückzug eines Strafantrags gleich»). 7.5.5 Entschädigungen erstes und zweites oberinstanzliches Verfahren Die Entschädigungen für die beiden obergerichtlichen Verfahren werden wiederum aus der Staatskasse ausgerichtet (Art. 429 Abs. 1 StPO). Konkret wird dem Berufungsführer eine Entschädigung von CHF 8‘162.75 (inkl. Auslagen und MWST) für das erste oberinstanzliche Verfahren und eine solche von CHF 1‘253.45 (inkl. Auslagen und MWST) für das zweite oberinstanzliche Verfahren – insgesamt also CHF 9‘416.20 – ausgerichtet.
18 Der Berufungsführerin wird eine Entschädigung von CHF 7‘888.60 (inkl. Auslagen und MWST) für das erste oberinstanzliche Verfahren und von CHF 1‘642.10 (inkl. Auslagen und MWST) für das zweite oberinstanzliche Verfahren – insgesamt also CHF 9‘530.70 – ausgerichtet. Die Straf- und Zivilklägerin schliesslich hat – als unterliegende Partei – ihre oberinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen. Die Begründung ist dieselbe wie betreffend die erstinstanzliche Entschädigung. Es kann angefügt werden, dass die Strafund Zivilklägerin im bundesgerichtlichen Verfahren sogar dazu verpflichtet wurde, den Berufungsführern je eine Entschädigung von CHF 1‘500.00 zu bezahlen (Dispositiv Ziff. 4). IV. Verfügungen 8. Zivilklage Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 427 Abs. 2 StPO).
19 V. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: A. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 22.1.2014 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ freigesprochen wurde 1.1 von der Anschuldigung des Raubes, evtl. Diebstahls, evtl. unrechtmässigen Aneignung, angeblich begangen am 22.6.2012 in Bern; 1.2 von der Anschuldigung der Nichtabgabe von Fahrzeugausweisen und Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung, angeblich begangen am 2.5.2013 in Grindelwald; unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 7‘551.84 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte; unter Auferlegung der auf die Freisprüche entfallenden anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1‘620.00 und die Auslagen von CHF 132.00, insgesamt bestimmt auf CHF 1‘752.00, an den Kanton Bern (Ziff. A.I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 2. C.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung des Raubes, evtl. Diebstahls, evtl. unrechtmässigen Aneignung, angeblich begangen am 22.6.2012 in Bern; unter Auferlegung der auf den Freispruch entfallenden anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1‘380.00 und Auslagen von CHF 102.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung), insgesamt bestimmt auf CHF 1‘482.00 an den Kanton Bern (Ziff. B.I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs); und unter Ausrichtung einer Entschädigung in der Höhe von CHF 4‘991.52 für die auf den erstinstanzlichen Freispruch entfallenden der Kosten für die amtliche Verteidigung (Ziff. A.1. der Urteilsergänzung). 3. G.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung des Raubes, evtl. Diebstahls, evtl. unrechtmässigen Aneignung, angeblich begangen am 22.6.2012 in Bern; unter Auferlegung der auf den Freispruch entfallenden anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 1‘380.00 und Auslagen von CHF 102.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung), insgesamt bestimmt auf CHF 1‘482.00 an den Kanton Bern (Ziff. C.I. des erstinstanzlichen Urteilsdipositivs);
20 und unter Ausrichtung einer Entschädigung in der Höhe von CHF 4‘234.98 für die auf den erstinstanzlichen Freispruch entfallenden Kosten für die amtliche Verteidigung (Ziff. B.1. der Urteilsberichtigung). 4. betreffend Zivilklage erkannt wurde, dass die Klage der Straf- und Zivilklägerin E.________ gegenüber dem Beschuldigten A.________ abgewiesen werde (Ziff. D.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). 5. verfügt wurde, dass die Zivilklage soweit weitergehend abgewiesen werde (d.h. den der Straf- und Zivilklägerin erstinstanzlich zugesprochenen Schadenersatz übersteigend; Ziff. D.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). B. 1. Das Strafverfahren gegen A.________ und C.________ wird eingestellt. 2. Die noch nicht rechtskräftig ausgeschiedenen Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens PEN 13 599 des Regionalgerichts Bern-Mittelland, bestimmt auf CHF 3‘144.00, trägt der Kanton Bern. 3. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten für die Strafverfahren SK 14 120-122 sowie SK 17 22+23, bestimmt auf CHF 2‘400.00, trägt der Kanton Bern. 4. Dem Berufungsführer wird als Entschädigung ausgerichtet: a) für das erstinstanzliche Strafverfahren CHF 5‘034.55 (inkl. Auslagen und MWST); b) für die oberinstanzlichen Strafverfahren CHF 9‘416.20 (inkl. Auslagen und MWST). 5. Der Berufungsführerin wird als Entschädigung ausgerichtet: a) für das erstinstanzliche Strafverfahren CHF 2‘910.30 (inkl. Auslagen und MWST); b) für die oberinstanzlichen Strafverfahren CHF 9‘530.70 (inkl. Auslagen und MWST). C. Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen.
21 D. Zu eröffnen: - dem Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Berufungsführerin, v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Fürsprecherin F.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Schriftlich mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 31. Mai 2017 (Ausfertigung: 2. Juni 2017) Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Aebi Der Gerichtsschreiber: Müller Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.