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Bern Obergericht Strafkammern 02.03.2018 SK 2017 212

2. März 2018·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·10,264 Wörter·~51 min·1

Zusammenfassung

Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz | Strafgesetz

Volltext

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 17 212 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. März 2018 Besetzung Oberrichter Kiener (Präsident i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichter Aebi Gerichtsschreiberin Bank Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Berufungsführerin Gegenstand betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie Widerrufsverfahren Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 9.2.2017 (PEN 2016 512)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) erkannte mit Urteil vom 9.2.2017 Folgendes (pag. 392 ff.): I. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, angeblich begangen zum Nachteil von E.________ sel. durch folgende Barbezüge: 1.1. am 24.05.2014, um 12.09 Uhr am Postomat Biel-Mett in 2504 Biel/Bienne, in der Höhe von CHF 1‘000.00; 1.2. am 26.05.2014, um 17.18 Uhr am Postomat Biel-Mett in 2504 Biel/Bienne, in der Höhe von CHF 300.00; 2. von der Anschuldigung des Fahrens ohne Berechtigung, angeblich begangen am 02.10.2014, ca. 15.45 Uhr an der Elsässerstrasse 265 in 4056 Basel (Grenzübergang Basel – Lysbüchel) unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 5‘399.70 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, unter Auferlegung der Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 2‘811.00 und Auslagen von CHF 0.00, insgesamt bestimmt auf CHF 2‘811.00, an den Kanton Bern. […] Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 2‘011.00. II. 1. Das Widerrufsverfahren gegen A.________ wird eingestellt. 2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden vom Kanton Bern getragen. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduzieren sich die Verfahrenskosten um CHF 150.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 150.00. 3. Auf die Ausrichtung einer Entschädigung wird verzichtet. III. Im Zivilpunkt wird weiter verfügt: 1. In Anbetracht der Tatsache, dass der Sachverhalt bezüglich der Zivilforderungen nicht spruchreif ist und die beschuldigte Person freigesprochen wurde, wird die Zivilklage der Straf- und Zivilkläger auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. d StPO). 2. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden und keine Entschädigung ausgerichtet.

3 2. Berufung Gegen das erstinstanzliche Urteil vom 9.2.2017 meldete die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, am 16.2.2017 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 404). Mit Berufungserklärung vom 2.6.2017 beschränkte die Generalstaatsanwaltschaft die Berufung auf den Freispruch von der Anschuldigung des Fahrens ohne Berechtigung sowie auf die Einstellung des Widerrufsverfahrens. Sie beantragte, den Beschuldigten des Fahrens ohne Berechtigung schuldig zu sprechen und ihn zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 60.00 sowie zu den erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen. Das Widerrufsverfahren sei wieder aufzunehmen. Auf den Widerruf des mit Urteil vom 5.6.2014 der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn gewährten bedingten Vollzugs der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 40.00 sei zu verzichten, jedoch die Probezeit angemessen zu verlängern (pag. 457 ff.). Gleichzeitig stellte die Generalstaatsanwaltschaft den Antrag, die sieben beigelegten Fotoblätter mit dem Titel «Dienststellenverzeichnis» der Zollstellen (Auszug aus der Internetseite der Eidg. Zollverwaltung vom 31.5.2017; pag. 461 ff.) seien als Beweismittel zu den Akten zu erkennen. Im Übrigen seien die Akten des Urteils des Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt vom 6.1.2016 i.S. G.________ (ES 429/15) wegen Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis zu edieren (pag. 459). Die Verfahrensleitung setzte A.________ (nachfolgend der Beschuldigte), vertreten durch Rechtsanwältin B.________, sowie den Straf- und Zivilklägern C.________, D.________ und F.________ (Erben von E.________ sel.) mit Verfügung vom 2.6.2017 Frist zur Angabe, ob Anschlussberufung erhoben oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde. Ferner wurden die Parteien aufgefordert, mitzuteilen, ob sie mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden seien (pag. 468 f.). Rechtsanwältin B.________ verzichtete mit Schreiben vom 22.6.2017 auf die Erklärung einer Anschlussberufung und machte keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung geltend. Sie erklärte sich mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden und machte keine Einwände gegen die von der Generalstaatsanwaltschaft gestellten Beweisanträge geltend. Im Übrigen stellte sie namens des Beschuldigten den Antrag, diesem für das vorliegende Verfahren die unterzeichnete Anwältin als amtliche Verteidigerin beizuordnen (pag. 476 f.). Die Straf- und Zivilkläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Beschluss der Kammer vom 17.7.2017 wurde festgestellt, dass Ziff. I.1 und Ziff. III des Urteils des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 9.2.2017 (Freispruch von der Anschuldigung des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und Verweis der Zivilklage auf den Zivilweg inkl. Verzicht auf die Ausscheidung von Verfahrenskosten) in Rechtskraft erwachsen seien. Entsprechend sei im oberinstanzlichen Berufungsverfahren nur noch das Fahren ohne Berechtigung inkl. Sanktion, Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie das Widerrufsverfahren zu beurteilen. In diesem Rahmen seien die Straf- und Zivilkläger nicht

4 mehr zur Teilnahme am Verfahren legitimiert. Die Kammer ordnete die Durchführung des schriftlichen Verfahrens nach Art. 406 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) an. Ferner wurden die durch die Generalstaatsanwaltschaft mit Berufungserklärung vom 2.6.2017 gestellten Beweisanträge gutgeheissen und das Gesuch des Beschuldigten um Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin abgewiesen (pag. 479 ff.). Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich der Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten vom 2.8.2017 (pag. 488) sowie der aktuelle Strafregisterauszug vom 9.8.2017 (pag. 490 f.) eingeholt. Am 7.9.2017 reichte die Generalstaatsanwaltschaft die schriftliche Berufungsbegründung ein (pag. 495 ff.). Nach zweimaliger Fristerstreckung (pag. 504 ff.; pag. 508 ff.) nahm Rechtsanwältin B.________ am 9.11.2017 Stellung zur Berufungsbegründung (pag. 512 ff.). Sie reichte den Routenplan «Mulhouse – Grenchen» von Google Maps, ein Foto des Grenzübergangs Basel – St. Louis (pag. 521 f.) sowie ihre Honorarnote vom 9.11.2017 (pag. 522) zu den Akten. Mit Verfügung vom 10.11.2017 ordnete die Verfahrensleitung keinen weiteren Schriftenwechsel an. Die Parteien wurden aufgefordert allfällige Gegenbemerkungen innert 10 Tagen einzureichen (pag. 524 f.). Die Parteien liessen sich daraufhin nicht vernehmen. 3. Anträge der Parteien Mit Berufungsbegründung vom 7.9.2017 stellte die Generalstaatsanwaltschaft die folgenden Anträge (pag. 495 f.): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 09.02.2017 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, angeblich begangen zum Nachteil von E.________ sel. am 24.05.2014 und am 26.05.2014 in Biel. 2. Der Beschuldigte sei schuldig zu erklären des Fahrens ohne Berechtigung, begangen am 02.10.2014 in Basel, Elsässerstrasse 265 (Grenzübergang Basel – Lysbüchel). 3. Der Beschuldigte sei zu verurteilen zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 60.00 bzw. zu einer seinen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Tagessatzhöhe. 4. Die Beschuldigte [recte: der Beschuldigte] sei zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen sowie zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen. Im Widerrufsverfahren: 1. Das Widerrufsverfahren sei wieder aufzunehmen. 2. Bei Ausfällung einer unbedingten Geldstrafe im Hauptpunkt sei die mit Urteil vom 05.06.2014 (STA.2013.4079) der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 40.00 nicht zu widerrufen, indessen sei die Probezeit angemessen zu verlängern.

5 Rechtsanwältin B.________ beantragte demgegenüber Folgendes (pag. 519): 1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 9. Februar 2017 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, angeblich begangen zum Nachteil von E.________ sel. am 24.05.2014 und am 26.05.2014 in Biel. 2. Im Übrigen seien die Anträge der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern abzuweisen und der Beschuldigte sei vom Vorhalt des Fahrens ohne Berechtigung, angeblich begangen am 02.10.2014 in Basel, Elsässerstrasse 265 (Grenzübergang Basel – Lysbüchel) freizusprechen. 3. Der Kanton Bern sei zu verpflichten, dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5‘399.70 zu vergüten. 4. Die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 5. Der Kanton Bern sei ferner zu verpflichten, dem Beschuldigten für das vorliegende Berufungsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 3‘013.75 gemäss beiliegender Honorarnote zu vergüten. 6. Die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Mangels entsprechender Berufung sind der Freispruch von der Anschuldigung des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Ziff. I.1 bis Ziff. I.1.2 des erstinstanzlichen Dispositivs) sowie die Regelungen im Zivilpunkt (Ziff. III des erstinstanzlichen Dispositivs) in Rechtskraft erwachsen. Von der Kammer zu überprüfen ist folglich einzig die Anschuldigung des Fahrens ohne Berechtigung (Ziff. I.2 des erstinstanzlichen Dispositivs) inkl. allfälliger Sanktion, die Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie das Widerrufsverfahren (Ziff. II des erstinstanzlichen Dispositivs). Die Kammer hat bei der Überprüfung des Urteils volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Infolge Berufung durch die Generalstaatsanwaltschaft, ist die Kammer nicht an das Verschlechterungsverbot (auch «Verbot der reformatio in peius») nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden. II. Formeller Einwand – zum Anklagegrundsatz 5. Vorbringen der Verteidigung Rechtsanwältin B.________ führt aus, in der Anklageschrift werde nicht erwähnt, ob und wo der Beschuldigte auf Schweizer Territorium gelangt sei. Art. 100 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) sei nicht erwähnt, Ausführungen zu einer Sorgfaltspflichtverletzung oder einem allfälligen Versuch würden fehlen. Die Anklageschrift sei daher ungenügend (pag. 517 f.).

6 6. Erwägung der Kammer Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst. a und b der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) abgeleiteten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden (sog. «Umgrenzungsfunktion» / «Immutabilitätsprinzip»). Letztere muss die Person des Angeklagten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeklagten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_225/2008 vom 7.10.2008 E. 1.1; BGE 126 I 19 E. 2a; BGE 120 IV 348 E. 2c). Der Beschuldigte muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen er angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreten Handlung er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_344/2011 vom 16.9.2011 E. 3; 6B_315/2015 vom 7.9.2015 E. 1.2). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_373/2015 vom 3.12.2015 E. 2.2). Auch ein Strafbefehl muss den Anforderungen an eine Anklage genügen. Das heisst, es bedarf einer konzisen, aber dennoch genauen Beschreibung des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts. Die Anklageschrift bezeichnet unter anderem möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 2 Bst. f StPO; BGE 140 IV 188 E. 1.4). Aus der Doppelfunktion des Strafbefehls (Anklageersatz im Falle einer Einsprache nach Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO und rechtskräftiges Urteil beim Verzicht auf Einsprache, Art. 354 Abs. 3 StPO) ergibt sich, dass die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl den an eine Anklageschrift gestellten Ansprüchen vollumfänglich genügen muss. Dies gilt unbesehen von der Frage, wie komplex sich der Sachverhalt erweist oder welche Art von Delikten zur Diskussion steht. Auch bei einfach gelagerten Übertretungsstraftatbeständen muss aus dem Strafbefehl ersichtlich sein, welcher konkrete Lebenssachverhalt zur Verurteilung geführt hat bzw. im Fall einer Einsprache zur Anklage gebracht wird (BGE 140 IV 188 E. 1.5). Allerdings ist zu bemerken, dass an die Anklageschrift bzw. den Strafbefehl keine überspitzt formalistischen Anforderungen gestellt werden dürfen (Urteile des Bundesgerichts 6B_606/2012 vom 6.2.2013 E. 1.3 und 6B.966/2009 vom 25.3.2010 E. 3.3). Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 18.4.2016 unter Bst. b vorgeworfen, sich des Fahrens ohne Berechtigung, begangen am 2.10.2014, ca. 15.45 Uhr in Basel, Elsässerstrasse 265 schuldig gemacht zu haben. Als Sachverhalt wird ihm Folgendes vorgeworfen (pag. 78 f.):

7 Der Beschuldigte führte am 2. Oktober 2014 am Grenzübergang Basel – Lysbüchel ein Motorfahrzeug, dies trotz Aberkennung seines ausländischen Führerausweises. Explizite Ausführungen, der Beschuldigte habe (eventual)vorsätzlich gehandelt beinhaltet der Strafbefehl nicht. Dennoch ergibt sich aus dem Strafbefehl, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird – nämlich das Fahren ohne Berechtigung. Genauere Angaben zum Tatort als die (schweizerische) Adresse und die Umschreibung als Grenzübergang sind nicht erforderlich. Sofern die Kammer zum Ergebnis gelangt, der Beschuldigte habe (eventual)vorsätzlich gehandelt, vermag die Formulierung im Strafbefehl vom 18.4.2016 ferner zu genügen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschuldigten diesbezüglich eine wirksame Verteidigung nicht möglich gewesen sein sollte, zumal sich die Verteidigung bereits mehrfach ausführlich zum konkreten Vorwurf äusserte. Der Strafbefehl vom 18.4.2016 genügt mithin den gesetzlichen Anforderungen an den Anklagegrundsatz. Vorliegend kann mit Verweis auf die nachfolgenden Ausführungen (vgl. Ziff. III.7 ff. hiernach) offen bleiben, ob der Strafbefehl allenfalls auch bei fahrlässiger Begehung, trotz fehlender Umschreibung der Sorgfaltspflichtverletzung, der Voraussehbarkeit, der Vermeidbarkeit oder der Erwähnung von Art. 100 Abs. 1 SVG dem Anklagegrundsatz genügen würde. Zu Recht weist Rechtsanwältin B.________ allerdings darauf hin, dass der Versuch nicht angeklagt wurde – mithin in casu einzig das Befahren des Schweizer Territoriums beim Grenzübergang Basel – Lysbüchel zu beurteilen ist. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung Die Vorinstanz kam nach Würdigung sämtlicher Beweismittel zum Ergebnis, der Beschuldigte habe glaubhaft ausgesagt. Beim Grenzübergang Basel – Lysbüchel handle es sich um eine doppelte Grenze mit etwa 10 Meter Distanz. Der französische Zoll sei nicht besetzt gewesen, als der Beschuldigte diesen passiert habe. Es sei deshalb nachvollziehbar, dass der Beschuldigte nicht wahrgenommen habe, sich bereits auf Schweizer Territorium zu befinden, als er dem Handzeichen des Grenzwächters Folge geleistet habe und auf den Revisionsparkplatz gefahren sei (pag. 426 f., S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 8. Bestrittener/unbestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet nicht, am 2.10.2014 ca. 15.45 Uhr in Basel, Elsässerstrasse 265 Lenker seines Audi A8 gefahren gewesen zu sein. Mit ihm im Auto waren seine drei Kinder und seine Ehefrau G.________. Unbestritten ist auch, dass der Beschuldigte auf die Aufforderung des Grenzwächters reagiert hatte und seinen Personenwagen auf dem Revisionsparkplatz abstellte. Der Beschuldigte besitzt lediglich einen mazedonischen Führerausweis. Der Umtausch dieses Ausweises gegen einen schweizerischen Ausweis wurde dem Beschuldigten mit Verfügung vom 20.2.2003 verweigert, weil er die Regelungen zur Erlangung eines schweizerischen Führerausweises umgangen habe (er habe seinen Führerausweis im Ausland gemacht, obwohl er in der Schweiz niedergelassen gewesen sei und

8 sein Auslandaufenthalt weniger als 12 Monate gedauert habe). Gleichzeitig wurde dem Beschuldigten der mazedonische Führerausweis für die Schweiz und das Fürstentum Lichtenstein aberkannt. Aus diesen Gründen ist der Beschuldigte in der Schweiz nicht fahrberechtigt, solange er keine vollständige Führerprüfung absolviert. Nachdem der Beschuldigte am 6.10.2013 in Grenchen einen Personenwagen ohne Führerausweis geführt hatte, wurde mit Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn vom 22.11.2013 eine Sperrfrist zur Erlangung eines schweizerischen Lernfahrausweises bis zum 5.12.2014 angeordnet (pag. 39). Vorliegend bestritten ist, ob der Beschuldigte als Fahrer seines Autos in die Schweiz hätte fahren wollen und ob er sich anlässlich der Kontrolle durch die beiden Grenzwächter H.________ und I.________ beim Grenzübergang Basel – Lysbüchel bereits in der Schweiz befand bzw. ihm dieser Umstand bewusst war. Ferner behauptet der Beschuldigte, er sei nicht unmittelbar an der Grenze, sondern bereits von weitem vom Grenzwächter aufgefordert worden, heranzufahren. 9. Beweismittel Es befinden sich diverse objektive Beweismittel in den Akten. Für das oberinstanzliche Verfahren (beschränkt auf die Beurteilung des Fahrens ohne Berechtigung) sind insbesondere die nachfolgenden Akten von Bedeutung: der Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 4.10.2014 (pag. 20 f.), der Bericht der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 2.10.2014 (pag. 22 ff.), der Bericht über das Telefongespräch mit G.________ vom 8.10.2014 (pag. 31 f.), die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn vom 20.2.2003 (pag. 37 f.) sowie vom 22.11.2013 (pag. 39 f.), der ADMAS-Auszug vom 8.10.2014 (pag. 41 ff.), die Akten der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (pag. 157 ff.), die Fotoblätter Dienststellenverzeichnis Zollstellen der Eidgenössischen Zollverwaltung (pag. 461 ff.), der Auszug Google Maps mit den Grenzübergängen Basel – St. Louis und Basel – Lysbüchel (pag. 521), ein Foto des Grenzübergangs Basel – St. Louis (pag. 522) sowie die edierten Akten des Strafverfahrens aus dem Kanton Basel- Stadt gegen G.________ (ES.2015.429; Datenträger). Der Kammer liegen ferner verschiedene subjektive Beweismittel in Form der Aussagen des Beschuldigten (pag. 374 ff.; pag. 384 f.) und von I.________ (pag. 380 ff.) anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor. In den oberinstanzlich edierten Akten des Strafverfahrens ES.2015.429 gegen G.________ befinden sich im Übrigen die Einvernahmen von G.________ (S. 2 ff. des Verhandlungsprotokolls vom 6.1.2016), des Beschuldigten (S. 4 ff. des Verhandlungsprotokolls vom 6.1.2016), von J.________ (S. 6 f. des Verhandlungsprotokolls vom 6.1.2016), von H.________ (S. 7 ff. des Verhandlungsprotokolls vom 6.1.2016) und von I.________ (S. 9 f. des Verhandlungsprotokolls vom 6.1.2016). 10. Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft bringt vor, der Beschuldigte habe sich ohne jeglichen Zweifel und gut ersichtlich auf Schweizer Boden befunden, als er durch das schweizerische Grenzwachkorps angehalten worden sei. Die Vorinstanz habe sich ungenügend mit den Aussagen des Beschuldigten und den weiter anwesenden

9 Personen auseinandergesetzt. Ebenso sei nicht auf die Örtlichkeiten beim Grenzübergang eingegangen worden. Der Beschuldigte habe den Namen des Kollegen, mit dem er in die Schweiz habe fahren wollen, nie angegeben. Auf entsprechende Fragen der Vorinstanz habe der Beschuldigte ausweichend geantwortet. Gemäss Bericht der Eidgenössischen Zollverwaltung habe der Beschuldigte gesagt, die Version mit seinem Kollegen sei eine Notlüge gewesen. Auch auf Vorhalt dieses Berichts habe der Beschuldigte nur ausweichend ausgesagt. Er habe die Notlüge nicht bestritten, sondern mit Gegenangriffen gegen die Grenzwächter reagiert. Der Grenzwächter habe kein Interesse daran gehabt, einem Unschuldigen zu schaden. Er habe die Aussage betreffend Notlüge so aufgeschrieben, weil sie klar vom Beschuldigten gekommen sei. Im Übrigen habe es im Audi A8, mit welchem der Beschuldigte mit seiner Familie unterwegs gewesen sei, keinen Platz für einen seiner angeblichen Kollegen gehabt. Es sei unglaubwürdig, dass der Beschuldigte die beiden Kollegen an der Grenze nicht habe erreichen können, zumal sie zusammen nach Hause hätten fahren wollen. Wären die Kollegen des Beschuldigten tatsächlich in der Nähe gewesen, so hätte seine Familie nicht den umständlichen Weg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln auf sich genommen, um nach Hause zu fahren. Im Übrigen habe der Beschuldigte behauptet, dummerweise an der falschen Grenze gewesen zu sein. Er habe nicht mehr umkehren können. Die Ehefrau des Beschuldigten habe ausgesagt, sie hätten nach St. Louis fahren wollen. Genau an dieser Grenze hätten sie sich jedoch befunden. Es gebe von Mülhausen, wo sie eingekauft hätten, keine andere logische Route, um in die Schweiz zu gelangen, als über die Grenze Basel – Lysbüchel bei St. Louis. Der Beschuldigte sei folglich nicht an die falsche Grenze gefahren. Gegenüber den Grenzwächtern habe der Beschuldigte offenbar auch nie angegeben, er habe nicht in die Schweiz gewollt. Vielmehr habe er Auskunft über das zu deklarierende Fleisch gegeben, bevor überhaupt die fehlende Fahrberechtigung thematisiert worden sei. Der Beschuldigte habe zahlreiche Möglichkeiten gehabt, das Passieren der Grenze zu vermeiden. Er habe genau gewusst, wo er sich befunden habe und nie vorgehabt, zu wenden oder das Fahrzeug an einen fahrberechtigten Kollegen zu übergeben. Die Vorinstanz habe mit ihrer Beweiswürdigung den Grundsatz in dubio pro reo in unzulässiger Weise überdehnt. Letztlich sei die Ehefrau des Beschuldigten rechtskräftig wegen Überlassens des Personenwagens an eine nicht fahrberechtigte Person verurteilt worden. Sie habe das Urteil akzeptiert. Daran würden die Ausführungen der Verteidigung, man habe aus Kostengründen keine Berufung erhoben, nichts ändern. Auf pag. 3 des Befragungsprotokolls der Hauptverhandlung vom 6.1.2016 im Verfahren gegen G.________ werde deutlich, dass sie Schutzbehauptungen zugunsten ihres Ehemannes zu Protokoll gegeben habe. Sie habe ausweichend und widersprüchlich ausgesagt. Ein Treffen vor dem Grenzübergang sei nie abgemacht worden (pag. 496 ff.). Rechtsanwältin B.________ führt dagegen aus, es sei fraglich, ob sich die Anhaltung des Beschuldigten bereits auf Schweizer Boden zugetragen habe. Der Beschuldigte sei an der Grenze angehalten und so an einer Einreise gehindert worden. Er könne nicht verurteilt werden, nur weil ihn der Grenzwächter aufgefordert habe, jenseits der Grenze zu parkieren. Selbst wenn man davon ausgehe, der Beschuldigte habe die Grenze um einige Meter überschritten, könne dem Beschuldig-

10 ten nicht angelastet werden, er habe die Grenze wissentlich und willentlich überfahren. Denn nach seinem Dafürhalten habe er sich noch auf französischem Staatsgebiet befunden. Der Beschuldigte habe glaubhaft ausgesagt. Er habe zusammen mit seiner Ehefrau und den Kindern in Frankreich Lebensmittel kaufen wollen. Weil weder er noch seine Frau einen für die Schweiz gültigen Führerausweis besessen hätten, seien sie auf die Unterstützung von Freunden angewiesen gewesen. Sie seien mit dem Auto des Beschuldigten und einem Auto eines Kollegen unterwegs gewesen. Erst in Frankreich habe der Beschuldigte das Fahrzeug gesteuert und man habe sich zum Einkaufen getrennt. Die beiden Kollegen seien nach Deutschland gefahren. Man habe sich am Nachmittag auf einem Parkplatz vor dem Grenzübergang Basel – St. Louis verabredet, um für die Rückfahrt nach Grenchen einen Fahrerwechsel vornehmen zu können. Der Beschuldigte habe seinen Fehler erst bemerkt, als er den Grenzwachtposten vor sich gesehen habe. Die Route über den Grenzübergang Basel – St. Louis sei durchaus naheliegend und in dieser Gegend würden sich mehrere mögliche Grenzübergänge befinden. Aufgrund des hohen Verkehrsaufkommens sei ein rasches Wendemanöver nicht mehr möglich gewesen. Der Beschuldigte habe seine Freunde telefonisch nicht erreichen können. Die Anhaltung habe 2 1/2 Stunden gedauert, weshalb es keinen Sinn gemacht habe, danach zum verabredeten Treffpunkt zu fahren. Die Familie habe im Übrigen gemeinsam die Grenzwache verlassen und sei zurück nach Grenchen gefahren. Der Beschuldigte bestreite, gegenüber dem Grenzbeamten gesagt zu haben, das mit seinen Freunden sei eine Notlüge gewesen. Die Deutschkenntnisse und die Ausdrucksweise des Beschuldigten seien eingeschränkt und er habe sich anlässlich der Kontrolle in einer Ausnahmesituation befunden. Er habe gedrängt, die Polizei beizuziehen, weil man ihm ohnehin nicht glauben werde. Daraus sei wohl das Missverständnis mit der Notlüge resultiert. Der Zeuge I.________ habe sich in seiner Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr an den Vorfall erinnern können. Seine Aussagen seien lediglich eine Wiedergabe des Rapports gewesen, den er seinerzeit auf Anweisung seines Vorgesetzten angefertigt habe. Der Rapport sei für die Dauer der Anhaltung sehr kurz ausgefallen. Es handle sich nicht um eine Wiedergabe des gesprochenen Wortes, weshalb die Aussage von I.________, die Geschichte mit der Notlüge sei kein Missverständnis gewesen, ein Widerspruch sei. Es liege auf der Hand, dass sich I.________ mit seiner Aussage ins rechte Licht habe rücken wollen. Schliesslich habe der Beschuldigte für den Regelverstoss kein Motiv gehabt. Die ausländerrechtlichen Konsequenzen seien ihm bewusst gewesen. Nur einen Monat nach dem fraglichen Vorfall wäre zudem die Sperrfrist zur Beantragung eines schweizerischen Lernfahrausweises abgelaufen (pag. 513 ff.). 11. Würdigung durch die Kammer Der Beschuldigte wurde beim Grenzübergang Basel – Lysbüchel angehalten. Der Grenzübergang ist auf der Avenue de Bâle bereits von weitem als solcher erkennbar. Nachdem der Grenzübergang zu sehen ist, zweigen verschiedene Seitenstrassen von der Avenue de Bâle ab, die zum Abbiegen oder Wenden geeignet gewesen wären. Unmittelbar nach dem Schild «Douane/Zoll» und dem durchgestrichenen Ortsschild «St. Louis» befindet sich auf der rechten Seite (Fahrtrichtung

11 Schweiz) eine Strasse, in welche der Beschuldigte hätte einbiegen können, um den Grenzübertritt zu verhindern. Einige Meter weiter vorne, immer noch vor der Grenze, befindet sich auf der linken Fahrtseite eine weitere Seitenstrasse. Unmittelbar vor dem Grenzübergang liegt zudem auf der rechten Fahrtseite ein Parkplatz (Parkfelder markiert mit «Douane»), der ebenfalls für das Wenden geeignet gewesen wäre. Der Grenzübergang selbst ist gut signalisiert und deutlich erkennbar. Unmittelbar bevor man den Grenzübergang passiert, befinden sich auf der rechten Strassenseite eine Abschrankung und Hinweisschilder zur Deklaration von Waren. Nach dieser Abschrankung befindet sich in der Mitte der Strasse ein überdachtes Gebäude mit mehreren Kabinen (vgl. pag. 461 ff.). Gemäss Aussagen von I.________ sei es eine doppelte Grenze – die erste Kabine sei für die französischen Beamten (jedoch zum Tatzeitpunkt nicht besetzt gewesen) und in der hinteren Kabine seien sie gewesen. Die Grenze verlaufe zwischen den beiden Kabinen. Der schweizerische Grenzposten befinde sich vollständig auf Schweizer Boden (pag. 381, Z. 38 ff., Z. 43). Gemäss Stellungnahme der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 13.5.2015 im Strafverfahren gegen G.________ befindet sich der Grenzübergang Basel – Lysbüchel direkt auf der Landesgrenze. Die Grenze werde durch die in Teer eingelassenen Steine signalisiert. Diese Steine verlaufen diagonal, zwischen den Kabinen durch (edierte Akten ES.2015.429 pag. 60 ff.). Entsprechend erklärte auch H.________, die Grenze verlaufe diagonal und das Auto des Beschuldigten sei während der Kontrolle in der Schweiz gestanden (S. 8 des Verhandlungsprotokolls vom 6.1.2015, edierte Akten ES.2015.429). Auf dem Geoportal des Bundes ist die Grenze zwischen Frankreich und der Schweiz inkl. Grenzsteinen markiert. Auch gestützt darauf verläuft die Grenze diagonal durch das Grenzwachgebäude, in welchem die Kabinen sind (https://www.geo.admin.ch/de/map-viewer/karten-viewer.html, letztmals besucht am 27.2.2018). Der Schweizer Grenzwachposten sowie der Revisionsparkplatz (Adresse: Elsässerstrasse 265, 4056 Basel) befinden sich damit auf Schweizer Territorium. Der Beschuldigte führte in seiner Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9.2.2017 aus, sie seien am 2.10.2014 mit zwei verschiedenen Autos unterwegs gewesen. Sein Kollege sei mit seinem Auto (Audi A8) gefahren. In diesem Auto seien noch er, seine Frau und die Zwillinge gewesen. Im anderen Auto sei ein anderer Kollege gewesen und das dritte Kind (pag. 377, Z. 13 ff.). Erst auf Nachfrage präzisierte der Beschuldigte, bei den Kollegen habe es sich um seinen Schwager (den Mann seiner Schwester) und dessen Freund gehandelt. Letzterer lebe nicht in der Schweiz (pag. 378, Z. 2 f.). Im Strafverfahren gegen seine Ehefrau behauptete der Beschuldigte allerdings, er sei mit J.________ (seinem Schwager) im Auto gefahren. Seine Frau sei mit den Kindern bei «K.________» im Auto gewesen (vgl. S. 5 des Verhandlungsprotokolls, edierte Akten ES.2015.429). Folglich gab er die Aufteilung zwischen den Autos in den beiden Einvernahmen unterschiedlich an. Diesbezüglich widersprach der Beschuldigte nicht nur seinen eigenen Aussagen. Auch G.________ und J.________ schilderten je eine andere Aufteilung für die Fahrt: G.________ schilderte, als sie nach Frankreich gefahren seien, habe K.________ – ein Cousin ihres Mannes – ihren Audi A8 gelenkt. Sie und ihre Kinder seien https://www.geo.admin.ch/de/map-viewer/karten-viewer.html https://www.geo.admin.ch/de/map-viewer/karten-viewer.html

12 ebenfalls im Auto gewesen. Gewechselt hätten nur K.________ und ihr Mann (S. 3 des Verhandlungsprotokolls, edierte Akten ES.2015.429). Im anderen Auto seien J.________ (als Fahrer) und dessen Frau sowie der Beschuldigte gewesen (S. 4 des Verhandlungsprotokolls, edierte Akten ES.2015.429). Erstmals sprach G.________ folglich von der Frau des Schwagers, die auch dabei gewesen sei. Sie sprach nicht davon, nur zwei ihrer Kinder bei ihr im Auto gehabt zu haben. Zudem handelte es sich gemäss G.________ beim zweiten Kollegen nicht nur um einen Freund des Schwagers, sondern um den Cousin des Beschuldigten. J.________ gab eine weitere Version zu Protokoll. Gemäss seinen Ausführungen befanden sich in seinem Auto (einem VW Touran), das er gefahren sei, seine Frau, seine zwei Kinder und der Beschuldigte. Im anderen Auto seien K.________, G.________ sowie die drei Kinder des Beschuldigten gewesen (S. 6 des Verhandlungsprotokolls, edierte Akten ES.2015.429). Von den Kindern von J.________ sprach zuvor jedoch weder der Beschuldigte noch G.________. Zudem stimmt auch die von J.________ geschilderte Aufteilung nicht mit den Ausführungen des Beschuldigten im vorliegenden Verfahren überein. Der Beschuldigte erklärte ferner, sie hätten ins Ausland reisen und dort billigeres Fleisch kaufen wollen. An der Grenze hätten sie sich von beiden Kollegen getrennt. Er sei mit seiner Familie nach Mülhausen gefahren und seine Kollegen nach Deutschland. Sie hätten an der Grenze Basel – Frankreich abgemacht, um wieder nach Hause zu fahren. Er sei jedoch dummerweise an die falsche Grenze gefahren und habe es erst bemerkt, als der Zollbeamte ihn «rankgewunken» habe (pag. 377, Z. 18 ff.). Er habe gedacht, er befinde sich noch auf der französischen Seite (pag. 377, Z. 31 f.). Er habe wenden und zur anderen Grenze fahren wollen, um mit seinen Kollegen zurück in die Schweiz zu gelangen, sei jedoch schon vom Grenzwächter aufgefordert worden, heranzufahren (pag. 377, Z. 44 f.). Im Verfahren gegen seine Ehefrau erklärte der Beschuldigte ebenfalls, er habe an eine andere Grenze fahren wollen. Er kenne den Namen der Grenze nicht, aber sie sei ca. 5 Minuten vom Zoll entfernt gewesen und befinde sich zwischen Frankreich und der Schweiz (vgl. S. 4 des Verhandlungsprotokolls, edierte Akten ES.2015.429). Er habe vor der Grenze umkehren wollen. Die Distanz zum Zöllner habe ca. 50 Meter betragen, als er realisiert habe, dass er an der falschen Grenze sei. Dies habe er bemerkt, weil es dort keine blaue Zone gehabt habe (vgl. S. 5 des Verhandlungsprotokolls, edierte Akten ES.2015.429). Diese Aussagen vermögen nicht zu überzeugen. Denn gemäss Angaben von Rechtsanwältin B.________ wollte der Beschuldigte die Grenze Basel – St. Louis überqueren. Diese Grenze befindet sich auf der Autobahn A35, ohne dass sich eine blaue Zone in der Nähe befinden würde (vgl. pag. 522). Nicht nachvollziehbar ist, warum der Beschuldigte – obwohl er bereits 50 Meter vor der Grenze realisiert haben will, am falschen Ort zu sein – dennoch die zahlreichen Möglichkeiten ungenutzt liess, zu wenden. Dennoch sei er weiter auf die Grenze zugefahren, obwohl er diese gar nicht habe passieren wollen. Diese Behauptung entbehrt jeglicher Logik. Dies gilt umso mehr, als nicht glaubhaft ist, der Grenzwächter habe den Beschuldigten bereits aus einer Distanz von 50 Meter zum Heranfahren an die Grenze aufgefordert. Dies nota bene, obwohl reger Verkehr geherrscht habe, der

13 gemäss Ausführungen der Verteidigung dem Beschuldigten das Wenden verunmöglicht habe. G.________ gab zwar ebenfalls an, sie seien an die falsche Grenze gefahren. Die Grenze, an welche sie mit ihren Freunden abgemacht hätten, sei allerdings in Deutschland gewesen (S. 2 f. des Verhandlungsprotokolls, edierte Akten ES.2015.429). Damit widersprach sie den Aussagen des Beschuldigten, sie hätten die Grenze in Frankreich passieren wollen. J.________ erklärte im Übrigen, sie hätten sich bei der Grenze am Flughafen getrennt. Sie hätten auch an diesem Zoll wieder abgemacht, um zurück in die Schweiz zu fahren – es habe sich am Flughafen um den Autobahnzoll in Frankreich gehandelt (S. 6 f. des Verhandlungsprotokolls, edierte Akten ES.2015.429). J.________ gab folglich eine dritte Version zu Protokoll, wo sich der Beschuldigte mit ihm hätte treffen wollen. Der Beschuldigte schilderte weiter, er habe versucht, die zwei Kollegen zu erreichen, aber sein Handy habe glaublich wegen des französischen Empfangs nicht funktioniert. Als er die Grenze zu Fuss überquert habe, habe er seine Kollegen erreichen können. Seine Frau und die Kinder seien in Basel geblieben und sie hätten noch am gleichen Tag mit seinem Schwager das Auto an der Grenze geholt (pag. 378, Z. 10 ff.). Auch im Verfahren gegen seine Ehefrau schilderte der Beschuldigte, er habe die Anderen kontaktieren können. Allerdings seien diese schon weggegangen, weil sie an der Grenze so viel Zeit verloren hätten (S. 6 des Verhandlungsprotokolls, edierte Akten ES.2015.429). G.________ behauptete entgegen den Ausführungen des Beschuldigten jedoch, dieser habe in Frankreich noch mit den Anderen telefoniert. An der Grenze hätten sie die Kollegen aber nicht mehr kontaktieren können, vielleicht sei die Batterie leer gewesen (S. 3 des Verhandlungsprotokolls, edierte Akten ES.2015.429). Die Aussagen der Ehegatten stimmen folglich auch in diesem Punkt nicht überein. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass G.________ behauptete, sie hätten sich um 15.00 Uhr mit den Kollegen am Grenzübergang treffen wollen (S. 3 des Verhandlungsprotokolls, edierte Akten ES.2015.429). Dies bestätigte auch J.________ (S. 6 des Verhandlungsprotokolls, edierte Akten ES.2015.429). Die Grenzkontrolle des Beschuldigten fand allerdings erst um 15.45 Uhr statt (pag. 23) – mithin bereits 45 Minuten nach dem angeblich geplanten gemeinsamen Grenzübertritt. Die Kammer erachtet die Aussagen des Beschuldigten zu den konkreten Umständen der Fahrt vom 2.10.2014 als unglaubhaft. Es liegen keine nachvollziehbaren oder übereinstimmenden Aussagen zur Aufteilung in die zwei Autos oder zum Ort des Treffpunkts für die Rückfahrt vor. Die Ausführungen des Beschuldigten, er habe nicht in die Schweiz fahren wollen, sondern sich vor dem Grenzübertritt mit seinen Kollegen treffen wollen, um einen Fahrerwechsel vorzunehmen, sind unter Berücksichtigung des Gesagten als Schutzbehauptungen zu betrachten. Im Übrigen sind die Ausführungen des Beschuldigten zum konkreten Ablauf der Anhaltung an der Grenze Basel – Lysbüchel ebenfalls unglaubhaft. Auf die Fragen, was sich bei der Kontrolle zugetragen habe, antwortete der Beschuldigte nur ausweichend und schilderte dubiose, nicht nachvollziehbare Geschichten. So habe der

14 eine Grenzwächter (H.________) zum Spass mit einem Messer die Gurte seiner Kinder öffnen wollen. Aus diesem Grund habe die Polizei später zum Grenzwächter gesagt: «wenn er [der Beschuldigte] einen guten Anwalt nimmt, dann bist du geliefert» (pag. 378, Z. 18 ff.). Ferner habe H.________ gesagt, er habe Kameras in der ganzen Schweiz, welche zeigen würden, ob er in der Schweiz Auto gefahren sei (pag. 384, Z. 32 ff.). Diese Schilderungen des Beschuldigten sind abenteuerlich und wurden sowohl von H.________ als auch I.________ dementiert. Der Beschuldigte sagte ferner auch nachweislich falsch aus. So gab er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu Protokoll, H.________ sei im Verfahren gegen seine Frau bezüglich des Vorfalls mit dem Messer befragt worden und er habe zugegeben, die Polizei habe ihm gesagt, er sei geliefert (pag. 384, Z. 12 ff.). Dem Verhandlungsprotokoll des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 6.1.2016 ist allerdings weder eine entsprechende Frage noch eine bestätigende Aussage von H.________ zu entnehmen (S. 7 ff. des Verhandlungsprotokolls, edierte Akten ES.2015.429). I.________, der zusammen mit seinem Ausbildungscoach H.________, am 2.10.2014 den Beschuldigten an der Grenze Basel – Lysbüchel kontrollierte, schilderte den Vorfall anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9.2.2017 detailliert, erlebnisbasiert und stringent. Er gab an, er sei nicht die anhaltende Person gewesen. Er habe sich hinter seinem Coach in der Kabine befunden (er sei in der Kabine gewesen und der Ausbildungscoach an der offenen Türe, vgl. pag. 382, Z. 31 f.). Weil 5 kg Fleisch angemeldet worden seien, hätten sie beim Beschuldigten eine Kontrolle durchgeführt und ihn gebeten, auf dem Revisionsparkplatz anzuhalten. Nachdem sie 11 1/2 kg Fleisch zu viel entdeckt hätten, hätten sie nach dem Ausweis gefragt. Der Beschuldigte habe sich nicht ausweisen können, weil er angeblich alle Ausweise zu Hause vergessen habe. Als sie seine Personalien im System überprüft hätten, sei ihnen aufgefallen, dass dem Beschuldigten der Führerausweis aberkannt worden sei. Daher hätten sie die Polizei angefordert (pag. 380, Z. 28 ff.). Der Beschuldigte habe zuerst angegeben, er sei mit einem Freund nach Frankreich gefahren. Als sie den Namen des Freundes hätten wissen wollen, habe er gesagt, dies sei nur eine Notlüge gewesen und er sei selbst gefahren (pag. 381, Z. 1 ff.). Der Beschuldigte sei sprachlich gut zu verstehen gewesen und die Aussage mit der Notlüge habe auch sein Ausbildungscoach gehört. Sonst hätte er diese nicht im Bericht aufgeschrieben (pag. 381, Z. 23 ff.). Der Beschuldigte habe nicht erwähnt, nicht in die Schweiz fahren zu wollen. Denn diesfalls hätten sie etwas wegen des Fleisches machen können. Er habe nur angegeben, 5 kg Fleisch dabei zu haben. Daher seien sie davon ausgegangen, er wolle effektiv in die Schweiz fahren (pag. 382, Z. 1 ff.). I.________ gab bei seiner Befragung an, wenn er gewisse Dinge nicht wusste oder sich nicht erinnern konnte (pag. 381, Z. 9 ff.; pag. 382, Z. 9 ff., pag. 383, Z. 11). Zudem erklärte er offen, die grössten Erinnerungen würden sich auf den Rapport stützen (pag. 383, Z. 15). I.________ gab im Verfahren gegen G.________ anlässlich der Verhandlung vom 6.1.2016 im Wesentlichen die gleichen Aussagen zu Protokoll. Insbesondere bestätigte er, der Beschuldigte sei ganz normal auf die Grenze zugefahren und habe ihm gegenüber gesagt, zu Beginn sei ein Kollege gefahren. Erst danach habe er erklärt, es habe sich um eine Notlüge gehandelt. Er sei sich sicher, dass er das

15 wegen der Notlüge gehört habe. Der Beschuldigte habe dies gesagt, nachdem man wegen einer Telefonnummer dieses Freundes nachgefragt habe (S. 9 f. des Verhandlungsprotokolls, edierte Akten ES.2015.429). Die Aussagen von I.________ sind ausführlich, gleichbleibend und decken sich mit jenen von H.________ (vgl. nachfolgende Ausführungen). Es ist entgegen den Ausführungen der Verteidigung kein Grund ersichtlich, weshalb er den Beschuldigten zu Unrecht hätte belasten sollen oder er sich ins rechte Licht hätte rücken müssen. Auch H.________ schilderte am 6.1.2016 im Verfahren gegen G.________ die Geschehnisse vom 2.10.2014 (S. 7 ff. des Verhandlungsprotokolls, edierte Akten ES.2015.429). Er sei damals aus dem Grenzposten hinausgetreten und habe «halt» gesagt. Er habe den Standardspruch gesagt und damit nach zu verzollender Waren gefragt. Der Beschuldigte habe 5 kg Fleisch angemeldet. Daraufhin habe die Kontrolle begonnen. Wegen den 11 1/2 kg Fleisch, die er zu viel dabei gehabt habe, habe es eine Busse von CHF 320.00 gegeben. Auf Vorhalt, er habe keinen gültigen Führerausweis, habe der Beschuldigte erklärt, er sei von einem Kollegen gefahren worden. Sie seien mit zwei Autos unterwegs gewesen. Er habe keinen Namen und keine Telefonnummer des Kollegen angeben können und daraufhin gesagt, es habe sich um eine Notlüge gehandelt, er sei selbst von Grenchen bis nach Frankreich gefahren. Diesbezüglich hätten sie jedoch die Polizei angefordert (S. 7 f. und S. 9 des Verhandlungsprotokolls, edierte Akten ES.2015.429). H.________ bestätigte folglich die Angaben von I.________. Auch er hatte keinen Grund, den Beschuldigten zu Unrecht zu bezichtigen. Dies gilt umso mehr, als das Strafverfahren wegen Fahrens ohne Berechtigung nicht in seinen Verantwortungsbereich fiel. Im Übrigen bestätigte H.________, der Beschuldigte sei normal zum Grenzposten gefahren und er habe ihn nicht aufgefordert, sich der Grenze zu nähern bzw. sie zu überqueren. Der Beschuldigte sei auf den Grenzposten zugefahren, er sei aus der Kabine herausgetreten und habe ihn gestoppt (S. 8 des Verhandlungsprotokolls, edierte Akten ES.2015.429). Die Ausführungen der beiden Grenzwächter sind nach Ansicht der Kammer glaubhaft. Vom Beschuldigten und dessen Ehefrau wird denn auch nicht bestritten, zu wenig Fleisch deklariert zu haben und deshalb von den Grenzwächtern gebüsst worden zu sein. Ein entsprechendes Verfahren wegen Falschdeklaration wäre jedoch nicht notwendig gewesen, hätte der Beschuldigte gegenüber den Grenzwächtern angegeben, er wolle die Grenze gar nicht überschreiten. Der Beschuldigte habe auf Frage nach zu deklarierender Ware nur geantwortet, er habe 5 kg Fleisch bei sich. Hätte der Beschuldigte effektiv nicht über die Grenze fahren wollen, hätte er dies in Anbetracht der drohenden Busse von CHF 320.00 gegenüber den Grenzwächtern gesagt. Der Beschuldigte hatte vor der Grenze ferner bereits zahlreiche Möglichkeiten ungenutzt gelassen, um zu wenden, zumal die Grenze von weitem ersichtlich war. Er fuhr direkt auf den Grenzposten zu und wurde gemäss übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen von H.________ und I.________ auch nicht (von weitem) aufgefordert, an die Grenze heranzufahren. H.________ habe lediglich «Halt» gesagt und den Beschuldigten zum Stillstand gebracht, als er am Grenzposten in der offenen Türe gestanden sei. Dies entspricht denn auch dem üblichen Ablauf einer Grenzkontrolle. Folglich ist unglaubhaft, dass der Beschuldig-

16 te bereits 50 Meter vor der Grenze von H.________ aufgefordert worden ist, heranzufahren und der Beschuldigte nur aus diesem Grund zur Grenze gefahren ist. Der Beschuldigte fuhr mit seinem Fahrzeug neben der Abschrankung durch, unmittelbar neben die sich in der Schweiz befindende Grenzwachkabine bevor er von H.________ angehalten wurde. Die Grenzwächter gingen demnach zu Recht davon aus, der Beschuldigte wolle die Grenze zur Schweiz passieren. Gegenteiliges würde angesichts der konkreten Gegebenheiten an der Grenze Basel – Lysbüchel und des Verhaltens des Beschuldigten keinen Sinn machen. Die Schilderungen des Beschuldigten sind nicht glaubhaft. Die widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben zur Fahrt nach Frankreich (wer in welchem Auto), zum abgemachten Treffpunkt für die Rückreise in die Schweiz (an welchem Grenzübergang) und zum angeblichen Ablauf der Grenzkontrolle lassen sich weder mit dem Zeitablauf seit der Tat vom 2.10.2014 noch mit den angeblichen sprachlichen Schwierigkeiten des Beschuldigten erklären. Im Übrigen wurde G.________ mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 6.1.2016 wegen Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis schuldig erklärt. Am 15.1.2016 meldete sie Berufung gegen dieses Urteil an. Nach Erhalt der schriftlichen Berufungsbegründung verzichtete G.________ allerdings auf die Einreichung einer Berufungserklärung, weshalb das Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 6.1.2016 in Rechtskraft erwuchs (vgl. edierte Akten ES.2015.429). Schliesslich ist die Argumentation des Beschuldigten, er wäre nicht so dumm, ohne Berechtigung zu fahren, weil er kurz davor gestanden sei, einen Lernfahrausweis beantragen zu können (pag. 378, Z. 33 ff.; (vgl. S. 5 des Verhandlungsprotokolls, edierte Akten ES.2015.429), nicht überzeugend. Denn dem Beschuldigten wurde bereits am 20.2.2003, mithin rund 11 1/2 Jahre vor der Tat, der Führerausweis für die Schweiz aberkannt. Der Beschuldigte hätte folglich bereits vor langer Zeit die Möglichkeit gehabt, einen Lernfahrausweis zu beantragen, was er nicht tat. Vielmehr fuhr der Beschuldigte bereits vor dem 2.10.2014 ohne Berechtigung Auto, weshalb ihm am 22.11.2013 eine Sperrfrist auferlegt wurde, während welcher er keinen Lernfahrausweis beantragen konnte. Zudem hat er bereits mehrfach Anlass zur Anordnung einer Sperrfrist gegeben, weshalb er seine Fahreignung mittels verkehrspsychologischer Untersuchung hätte abklären müssen (pag. 39 f.). Zusammengefasst geht die Kammer nach dem Gesagten in Ergänzung zum unbestrittenen Sachverhalt (vgl. Ausführungen Ziff. 8 hiervor) von folgendem Beweisergebnis aus: Der Beschuldigte fuhr am 2.10.2014, um 15.45 Uhr mit seinem Audi A8 SO ________ von Frankreich Richtung Grenzübergang Basel – Lysbüchel. Der Grenzübergang war vom Beschuldigten bereits von weit her ersichtlich und er erkannte diesen auch als solchen. Entgegen seinen Behauptungen beabsichtigte er nicht, vor dem Grenzübergang zu wenden und auf seine Kollegen zu warten. Er wollte als Fahrer seines Personenwagens in die Schweiz einreisen. Am Grenzposten auf Schweizer Staatsgebiet wurde der Beschuldigte vom Grenzwächter H.________, der an der offenen Türe der Kabine des Grenzposten stand, angehalten und nach zu deklarierender Ware gefragt. Der Beschuldigte gab an, 5 kg

17 Fleisch bei sich zu haben. Er behauptete allerdings nicht, versehentlich an die Grenze gefahren zu sein. In der Folge wurde der Beschuldigte für die fällige Kontrolle auf den nebenan liegenden Revisionsparkplatz gewiesen. Anlässlich dieser Kontrolle stellte sich heraus, dass der Beschuldigte über keinen gültigen Führerausweis für die Schweiz verfügte bzw. ihm der mazedonische Führerausweis für die Schweiz aberkannt worden war. Der Beschuldigte behauptete zuerst, er habe sich mit einem Kollegen treffen wollen, der ihn über die Grenze hätte fahren wollen. Auf Fragen nach dem Namen und der Telefonnummer dieses Kollegen gab der Beschuldigte gegenüber den Grenzwächtern zu, die Geschichte mit seinem Kollegen sei nur eine Notlüge gewesen. Dem Beschuldigten wurde die Weiterfahrt in der Schweiz verweigert. IV. Rechtliche Würdigung 12. Vorbringen der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, selbst wenn man den völlig unglaubhaften Schutzbehauptungen des Beschuldigten folgen würde, käme ein Freispruch nicht in Frage, zumal das Fahren ohne Berechtigung auch bei fahrlässiger Begehung strafbar sei (vgl. Art. 100 Abs. 1 SVG). Der Grenzübergang sei deutlich als solcher erkennbar. Wer nicht bemerke, dass er an einer derartigen Stelle eine Grenze passiere bzw. bald passieren werde, belege seine Unaufmerksamkeit oder mangelnde Eignung als Fahrzeuglenker. Die Grenze sei deutlich signalisiert. Signale im Strassenverkehr seien stets zu befolgen. Wer dieser Sorgfaltspflicht nicht nachkomme und an einer derartigen Stelle nicht bemerke, dass er eine Grenze passiere, handle grobfahrlässig oder wie vorliegend vorsätzlich (pag. 499 ff.). Rechtsanwältin B.________ macht geltend, der Beschuldigte habe den Grenzübergang gesehen und ihm sei klar gewesen, sofern er weiter auf der Route bleiben würde, würde er die Grenze passieren. Daher habe er auch wenden wollen. Er habe nicht vorgehabt, die Grenze zu passieren. An der Stelle, wo er kontrolliert worden sei, habe er nicht erkennen können, ob er sich bereits auf Schweizer Boden befinde. Für den Durchschnittsbürger fange die Schweiz erst hinter dem Grenzübergang an. Der Beschuldigte sei jedoch vor dem Grenzübertritt kontrolliert worden. Mangels Erfüllung des subjektiven Tatbestands sei der Beschuldigte folglich freizusprechen (pag. 517 f.). 13. Zum Fahren ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG) Hinsichtlich der theoretischen Ausführungen zu Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG kann auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 429, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte fuhr am 2.10.2014 mit seinem Audi A8 am Grenzübergang Basel – Lysbüchel wenige Meter auf Schweizer Territorium, obwohl ihm sein mazedonischer Führerausweis für die Schweiz aberkannt worden war. Der objektive Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG ist folglich erfüllt.

18 In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG (Eventual)Vorsatz oder Fahrlässigkeit (vgl. Art. 100 Abs. 1 SVG). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz erkennt die Kammer vorliegend keinen Sachverhaltsirrtum nach Art. 13 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (aStGB; SR 311.0; vgl. zum anwendbaren Recht Ausführungen Ziff. 15 hiernach). Der Beschuldigte handelte gestützt auf das obgenannte Beweisergebnis nicht in der irrigen Vorstellung über den Sachverhalt. Er fuhr bewusst mit seinem Personenwagen zum Grenzübergang. Er wollte weder umkehren noch in Frankreich auf seine Kollegen warten, die ihn in die Schweiz gefahren hätten. Vielmehr wollte der Beschuldigte als Führer seines Autos die Grenze überqueren. H.________ forderte den Beschuldigten nicht bereits 50 Meter vor dem Grenzübergang auf, sich einer Kontrolle zu unterziehen. H.________ stand in der offenen Tür des sich in der Schweiz befindenden Grenzpostens. Der Beschuldigte hatte die Grenze folglich bereits überschritten, als er von H.________ zum Halt aufgefordert worden war. Der Beschuldigte wusste, dass es sich beim fraglichen Gebäude um einen Grenzübergang handelte und er nahm damit zumindest in Kauf, sich anlässlich der Anhaltung durch die Grenzwächter bereits auf Schweizer Boden zu befinden. Der Beschuldigte handelte folglich eventualvorsätzlich als er ohne Berechtigung in die Schweiz einfuhr. Gestützt auf das oberinstanzliche Beweisergebnis besteht entgegen den Erwägungen der Vorinstanz zudem kein Anlass von einem Rechtfertigungsgrund im Sinne einer rechtfertigenden Pflichtenkollision nach Art. 14 aStGB auszugehen. Es hat ein Schuldspruch wegen Fahrens ohne Berechtigung zu erfolgen. V. Strafzumessung 14. Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft argumentiert, angesichts der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten und seines Verhaltens im Strafverfahren, würden die Tat- und Täterkomponenten nicht mehr leicht wiegen. Die Mindeststrafe von 18 Strafeinheiten gemäss Richtlinien des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) sei entsprechend zu erhöhen. Selbst unter Berücksichtigung der verhältnismässig langen Dauer des Verfahrens sei eine Strafe von 30 Strafeinheiten angemessen. Der Tagessatz sei gestützt auf die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten auf CHF 60.00 festzulegen. In Anwendung der Mischrechnungspraxis sei die Strafe unbedingt auszusprechen und auf den Widerruf der mit Urteil vom 5.6.2014 (STA.2013.4079) der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 40.00 zu verzichten (pag. 500). 15. Vorbemerkungen zum anwendbaren Recht Am 1.1.2018 sind die revidierten Bestimmungen des allgemeinen Teils des StGB in Kraft getreten. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neuen Strafgesetzbuches begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so

19 ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB das neue Gesetz anzuwenden, wenn dieses für ihn das mildere ist. Der Vergleich der Schwere verschiedener Strafnormen ist nach der sog. konkreten Methode vorzunehmen, wonach sich umfassende Beurteilungen des Sachverhalts nach altem und nach neuem Recht gegenüberzustellen sind. Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82, S. 88, E. 6.2.1 und 6.2.3). Ausschlaggebend ist, nach welchem der beiden Rechte der Täter für die gerade zu beurteilende Tat besser wegkommt (vgl. zum Ganzen TRECHSEL/VEST, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 11 zu Art. 2 StGB mit Hinweisen; DONATSCH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 19. Aufl. 2013, N. 10 sowie BGE 126 IV 5 S. 8 – je mit Hinweisen). Der Gesetzesvergleich hat sich ausschliesslich nach objektiven Gesichtspunkten zu richten (BGE 134 IV 82, E. 6.2.2). Wie nachfolgend ausgeführt wird (vgl. Ziff. 17 ff. hiernach) handelt es sich vorliegend um eine Strafe im Bagatellbereich. Eine Geldstrafe von über 180 Tagessätzen kommt nicht in Betracht (vgl. Art. 34 StGB und Art. 34 aStGB). Entsprechend haben die revidierten Artikel des StGB vorliegend keinen Einfluss auf die Strafzumessung. Weil beide Gesetzesversionen eine gleichwertige Strafe vorsehen, sind integral die alten Artikel des StGB (aStGB) anzuwenden. 16. Allgemeine Ausführungen zur Strafzumessung Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 1 und Abs. 2 aStGB). Der Strafrahmen für das Fahren ohne Berechtigung beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 95 Abs. 1 SVG). Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedroht Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Es liegt vorliegend kein Grund vor, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. 17. Konkrete Strafzumessung (Fahren ohne Berechtigung, Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG) 17.1 Zu den objektiven und subjektiven Tatkomponenten Die VBRS-Richtlinien sehen für das Fahren ohne Berechtigung bzw. das Führen eines Motorfahrzeugs trotz entzogenen Führerausweises nach Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG eine Strafe ab 18 Strafeinheiten sowie eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 600.00 vor (S. 10 der VBRS-Richtlinien, Stand 1.7.2017).

20 Dem Beschuldigten wurde der mazedonische Führerausweis für die Schweiz entzogen, weshalb er in der Schweiz nicht fahrberechtigt war. Er fuhr beim Grenzübergang Basel – Lysbüchel nur für wenige Meter auf Schweizer Boden, weil er durch die Grenzwächter an der Weiterfahrt gehindert wurde. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs wiegt damit vergleichsweise gering, zumal dem Beschuldigten einzig die Fahrt vom 2.10.2014 am Grenzübergang vorgeworfen wird. Die Art und Weise der Herbeiführung war relativ simpel. Der Beschuldigte fuhr das Auto, welches seiner Ehefrau gehörte. Er musste weder besondere Vorkehrungen treffen noch geplant vorgehen. Das objektive Tatverschulden liegt nach dem Gesagten unter Berücksichtigung des Strafrahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe im sehr leichten Bereich. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich, was sich leicht verschuldensmindernd auswirkt. Er verfolgte rein egoistische Ziele, indem er seine Frau und die drei Kinder in seinem Auto mitführte. Die Tat wäre ferner zweifellos vermeidbar gewesen. Das subjektive Tatverschulden liegt folglich ebenfalls im leichten Bereich. Die Kammer erachtet unter Berücksichtigung des insgesamt leichten Tatverschuldens aus den objektiven und subjektiven Tatkomponenten eine Strafe in der Höhe von 20 Strafeinheiten als angemessen. 17.2 Zu den Täterkomponenten Zum Vorleben des Beschuldigten und dessen persönlichen Verhältnissen ist nur wenig bekannt. Er ist in Mazedonien geboren und besitzt in der Schweiz eine Niederlassungsbewilligung C. Aktuell ist der Beschuldigte verheiratet und lebt gemeinsam mit seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Kindern zusammen. Er hat zwei weitere, erwachsene Kinder aus einer früheren Ehe, für welche er nicht mehr unterhaltspflichtig ist. Der Beschuldigte ist als Maurer bei der L.________ AG angestellt (pag. 488; pag. 385, Z. 1 ff.). Aus dem Strafregisterauszug vom 9.8.2017 sind insgesamt zwei nicht einschlägige Vorstrafen wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zu entnehmen. Erschwerend kommt die Verurteilung vom 5.6.2014 wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis hinzu, für welche vorliegend durch die Kammer überdies der Widerruf der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 40.00 zu überprüfen ist (vgl. Ziff. 17.3.3 hiernach; pag. 490 f.). Bezüglich des Verhaltens nach der Tat und während laufendem Strafverfahren ist dem Beschuldigten zu Gute zu halten, dass er sich nichts mehr zu Schulden hat kommen lassen. Er verhielt sich korrekt und anständig, was allerdings erwartet werden darf. Der Beschuldigte war weder geständig noch zeigte er Einsicht oder Reue. Ferner liegt beim Beschuldigten keine erhöhte Strafempfindlichkeit vor. Nach dem Gesagten wirken sich die Täterkomponenten spürbar erschwerend auf die Strafe aus. Nach Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten erachtet die Kammer damit eine Strafe von 30 Strafeinheiten als angemessen.

21 17.3 Konkrete Strafe 17.3.1 Zur Strafart Die Geldstrafe ist der Freiheitsstrafe vorzuziehen (vgl. BGE 134 IV 82 E. 4.1) und vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe rechtfertigen würde. Der Beschuldigte ist folglich zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu verurteilen. 17.3.2 Zur Höhe des Tagessatzes Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3‘000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Nach eigenen Angaben erzielt der Beschuldigte ein Nettoeinkommen von monatlich CHF 5‘200.00. Seine Ehefrau verdiene nichts. Er besitze kein Vermögen und habe Schulden in der Höhe von ca. CHF 50‘000.00. Ferner sei er für die drei gemeinsamen Kinder unterstützungspflichtig. Entsprechend erachtet die Kammer eine Tagessatzhöhe von gerundet CHF 60.00 als angemessen (Einkommen CHF 5‘200.00, abzgl. Pauschalabzug von 20%, ausmachend CHF 1’004.00, abzgl. Unterstützungsabzug für Ehepartner von 15%, ausmachend CHF 624.00, abzgl. Unterstützungsabzug für drei Kinder von total 37.5%, ausmachend CHF 1‘560.00, insgesamt ausmachend CHF 1‘976.00, dividiert durch 30). 17.3.3 Zum bedingten Vollzug und zum Widerruf Es bleibt zu beurteilen, ob dem Beschuldigten der bedingte Vollzug der Strafe gewährt werden kann. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Gleichzeitig ist mit Blick auf die sogenannte «Mischrechnungspraxis» zu prüfen, ob der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 5.6.2014 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 40.00 gewährte bedingte Vollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren (STA.2013.4079) zu widerrufen ist, weil das vorliegend zu beurteilende Delikt des Fahrens ohne Berechtigung in der Probezeit der vorangehenden Verurteilung begangen wurde. Gemäss Art. 46 Abs. 1 aStGB widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe, wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht und deshalb zu erwarten ist, dass er weitere Straftaten verüben wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts führt ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 aStGB nur erfolgen, wenn «deshalb», also wegen der Begehung des neuen Delikts zu erwarten ist, dass der Täter weitere Straftaten verüben wird. Um von einem Widerruf absehen zu können, wird das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt. Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung mit

22 einzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. In die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzuges ist im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Das Gericht kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird. Auch das Umgekehrte ist zulässig: Wenn die frühere Strafe widerrufen wird, kann unter Berücksichtigung ihres nachträglichen Vollzugs eine Schlechtprognose für die neue Strafe verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen werden (sog. «Mischrechnungspraxis», vgl. BGE 134 IV 140). Der Beschuldigte wurde am 5.6.2014 wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 40.00 verurteilt, weil er am 6.10.2013 in Grenchen einen Personenwagen lenkte, obwohl er den erforderlichen Führerausweis nicht hatte (vgl. pag. 154). Der Beschuldigte delinquierte folglich nur gerade vier Monate nach seiner Verurteilung erneut wegen Fahrens ohne Berechtigung. Er zeigte sich von der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe vom 5.6.2014 offensichtlich unbeeindruckt. Die Verurteilung hielt ihn nicht von weiterer Delinquenz gleicher Art ab. Im vorliegenden Verfahren zeigte sich der Beschuldigte weder einsichtig noch reuig. Er bestritt vehement, wissentlich und willentlich auf Schweizer Boden gefahren zu sein und beteuerte stets, nur im Ausland Auto zu fahren. Der Beschuldigte ist sozial integriert, lebt in geordneten Verhältnissen und hat sich seit der hier zu beurteilenden Tat nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Weil der Beschuldigte nur vier Monate nach der Verurteilung vom 5.6.2014 während laufender Probezeit nahezu identisch delinquierte, muss dem Beschuldigten eine ungünstige Legalprognose gestellt werden. Mit Blick auf die Mischrechnungspraxis erscheint es der Kammer vorliegend möglich, dass der Vollzug der einen Strafe eine Warnwirkung zeitigen und ihn nunmehr von der Begehung weiterer Delikte abhalten dürfte. Dem Beschuldigten ist demnach der bedingte Vollzug der vorliegend auszusprechende Strafe nicht zu gewähren. Demgegenüber wird unter Berücksichtigung des unbedingten Vollzugs der Strafe eine schlechte Prognose für die mit Strafbefehl vom 5.6.2014 bedingt ausgesprochene Geldstrafe verneint. Auf den Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 5.6.2014 gewährten bedingten Vollzugs der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 40.00 wird verzichtet. Die Probezeit wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 aStGB um ein Jahr verlängert. VI. Kosten und Entschädigung 18. Verfahrenskosten Hauptverfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die be-

23 schuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf insgesamt CHF 2‘811.00 festgesetzt (pag. 393). Der Beschuldigte wurde erstinstanzlich von der Anschuldigung des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage freigesprochen. Oberinstanzlich erfolgt hingegen ein Schuldspruch wegen Fahrens ohne Berechtigung. Die Kammer erachtet eine Ausscheidung von je 1/2 der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1‘405.50, sowohl für den Frei- als auch den Schuldspruch als angebracht. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Rechtsmittelverfahren werden die Verfahrenskosten auf CHF 800.00 festgesetzt (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Oberinstanzlich unterliegt der Beschuldigte vollumfänglich. Entsprechend hat er die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 800.00 zu tragen. 18.1 Verfahrenskosten Widerrufsverfahren Die Kosten für das erstinstanzliche Widerrufsverfahren von CHF 300.00 sowie die Kosten für das oberinstanzliche Widerrufsverfahren, bestimmt auf CHF 300.00, werden dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. 19. Entschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO auszurichten. Die Parteientschädigung bemisst sich ausschliesslich nach dem Rahmentarif von Art. 17 f. der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Innerhalb dieses Rahmens bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (vgl. Art. 41 Abs. 3 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Das Gericht hat nicht im Detail zu prüfen, ob die von einem privaten Anwalt angegeben Stunden angemessen sind. Eingegriffen werden soll nur dort, wo der geforderte Parteikostenersatz gemäss dem anwendbaren Tarifrahmen offensichtlich übersetzt ist (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern ZK 14 390 vom 18.5.2015). Rechtsanwältin B.________ reichte am 29.11.2016 sowie am 8.2.2017 je eine Honorarnote für das erstinstanzliche Verfahren ein (pag. 389 f.; pag. 391). Darin machte sie einen Aufwand von insgesamt 14.43 Stunden zu CHF 270.00 (5.18 zzgl. 9.25) und 1.25 Stunden zu CHF 170.00 geltend. Ferner machte sie Auslagen in der Höhe von CHF 194.50 (CHF 63.00 zzgl. CHF 131.50) zzgl. Mehrwertsteuer geltend. In der Honorarnote noch nicht berücksichtigt ist die Dauer der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von 6 Stunden (09.00 bis 15.00 Uhr, vgl. pag. 367 ff.) sowie der Reisezuschlag im Umfang von CHF 75.00 (für eine Stunde Reisezeit, vgl. Ziff. 2 des Kreisschreibens des Obergerichts des Kantons Bern Nr. 15).

24 Die Kammer erachtet den geltend gemachten Aufwand als angemessen. Das Honorar von Rechtsanwältin B.________ setzt sich demnach für die erste Instanz wie folgt zusammen: Stunden Satz Entschädigung 20.43 270.00 CHF 5'516.10 Entschädigung Praktikant 1.25 170.00 CHF 212.50 Reisezuschlag CHF 75.00 CHF 194.50 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 5'998.10 CHF 479.85 Total CHF 6'477.95 Auslagen MWST-pflichtig Gestützt auf die angemessenen Honorarnoten wird dem Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 3‘239.00 zugesprochen (1/2 des Honorars für das erstinstanzliche Verfahren). Die Entschädigung wird mit den vom Beschuldigten zu bezahlenden Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). Oberinstanzlich unterliegt der Beschuldigte vollumfänglich, weshalb die Ausrichtung einer Entschädigung nicht angezeigt ist. Eine weitergehende Entschädigung nach Art. 429 StPO wurde vom Beschuldigten im Übrigen weder beantragt noch ist ein entsprechender Anspruch ersichtlich.

25 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 9.2.2017 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als: 1. A.________ freigesprochen wurde, von der Anschuldigung des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, angeblich begangen zum Nachteil von E.________ sel. durch folgende Bargeldbezüge: 1.1 am 24.5.2014, um 12.09 Uhr am Postomat Biel-Mett in 2504 Biel/Bienne, in der Höhe von CHF 1‘000.00; 1.2 am 26.5.2014, um 17.18 Uhr am Postomat Biel-Mett in 2504 Biel/Bienne, in der Höhe von CHF 300.00; 2. Bezüglich Zivilklage: 2.1. die Zivilklage der Straf- und Zivilkläger C.________, D.________ und F.________ auf den Zivilweg verwiesen wurde (Art. 126 Abs. 2 Bst. d StPO); 2.2. für den Zivilpunkt keine Kosten ausgeschieden und keine Entschädigung ausgerichtet wurde. II. A.________ wird schuldig erklärt: des Fahrens ohne Berechtigung, begangen am 2.10.2014, ca. 15.45 Uhr an der Elsässerstrasse 265, 4056 Basel (Grenzübergang Basel – Lysbüchel); und in Anwendung der Art. 10 Abs. 2, 95 Abs. 1 Bst. b SVG Art. 34, 47 aStGB Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Strafeinheiten zu CHF 60.00, ausmachend total CHF 1‘800.00. 2. Zu den anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 2‘811.00, 1/2 ausmachend CHF 1‘405.50. 3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 800.00.

26 III. Betreffend Widerrufsverfahren: 1. Der A.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 5.6.2014 (STA.2013.4079) gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 40.00 wird nicht widerrufen. 2. Die Probezeit wird um 1 Jahr verlängert. 3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 300.00 werden A.________ zur Bezahlung auferlegt. 4. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 300.00 werden A.________ zur Bezahlung auferlegt. IV. Weiter wird verfügt: 1. Die auf den Freispruch entfallenden anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 2‘811.00, 1/2 ausmachend CHF 1‘405.50, werden dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt. 2. A.________ wird eine Entschädigung von CHF 3‘239.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte vor erster Instanz ausgerichtet (1/2 des Honorars). Die Entschädigung wird mit den vom Beschuldigten zu bezahlenden Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist) - der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn, Administrativmassnahmen (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist) - dem Migrationsamt des Kantons Solothurn (nur Dispositiv, nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist) - der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist)

27 Bern, 2. März 2018 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Kiener Die Gerichtsschreiberin: Bank Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

SK 2017 212 — Bern Obergericht Strafkammern 02.03.2018 SK 2017 212 — Swissrulings