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Bern Obergericht Strafkammern 19.12.2017 SK 2017 209

19. Dezember 2017·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·14,382 Wörter·~1h 12min·2

Zusammenfassung

Sexuelle Handlungen mit Kindern | Strafgesetz

Volltext

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 17 209 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 19. Dezember 2017 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Aebi, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Erismann Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwältin X.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern

Berufungsführerin und B.________ vertreten durch Rechtsanwältin Y.________ Straf- und Zivilklägerin/Berufungsführerin Gegenstand sexuelle Handlungen mit Kindern Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 15. November 2016 (PEN 2016 161)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 15. November 2016 (berichtigt am 18. Mai 2017, pag. 437) erkannte das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) was folgt (pag. 415 ff.): «I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der sexuellen Handlungen mit Kindern z.N. von B.________, angeblich begangen in V.________, T.________Strasse im Winter 2013/2014 (Ziff. 1.1 AKS) unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 3‘986.85 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 3700.00 und Auslagen von CHF 115.90, insgesamt bestimmt auf CHF 3‘815.90, an den Kanton Bern. [Zusammensetzung der Gebühren und Auslagen und reduzierte Verfahrenskosten ohne schriftliche Begründung] II. A.________ wird schuldig erklärt: der sexuellen Handlungen mit Kindern z.N. von B.________, begangen in V.________, T.________Strasse am 05.07.2014 (Ziff. 1.2 AKS) und in Anwendung der Art. 40, 42, 47, 187 Ziff. 1 StGB, Art. 426, 433 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten. Die Untersuchungshaft von 8 Tagen (17.07.2014-24.07.2014) wird im Umfang von 8 Tagen auf die Freiheitsstrafe angerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 3‘700.00 und Auslagen von CHF 115.90, insgesamt bestimmt auf CHF 3‘815.90. [Zusammensetzung der Gebühren und Auslagen und reduzierte Verfahrenskosten ohne schriftliche Begründung] 3. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 6‘085.15 an die Straf- und Zivilklägerin B.________.

3 III. A.________ wird in Anwendung von [Art.] 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 3‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 05.07.2014 an die Straf- und Zivilklägerin B.________. Die Forderung der Straf- und Zivilklägerin B.________ wird soweit weitergehend abgewiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. IV. Weiter wird verfügt: 1. Folgende Gegenstände verbleiben als Beweismittel bei den Akten: - Zeitschrift Bravo Girl Nr. 15 vom 02.07.2014 - Niederschrift „B.________“, undatiert 2. Dem zuständigen Bundesamt wird die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. ________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 lit. e DNA-ProfilG). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. Schriftlich zu eröffnen: - den Parteien Schriftlich mitzuteilen: - der Koordinationsstelle Strafregister» 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten mit Eingaben vom 25. November 2016 sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch die Straf- und Zivilklägerin B.________ (nachfolgend: Privatklägerin) fristgerecht die Berufung an (pag. 421, 423). Die schriftliche Urteilsbegründung (mit gleichzeitig vorgenommener Urteilsberichtigung) datiert vom 18. Mai 2017 (pag. 433 ff.). Mit Eingabe vom 30. Mai 2017 reichte die Generalstaatsanwaltschaft form- und fristgerecht ihre Berufungserklärung ein (pag. 497 ff.) Die Privatklägerin reichte ihre Berufungserklärung am 6. Juni 2017 ebenfalls formund fristgerecht ein (pag. 500 ff.). Der Beschuldigte verzichtete mit Schreiben vom 27. Juni 2017 explizit auf die Erklärung einer Anschlussberufung (pag. 513). Keine der Parteien beantragte ein Nichteintreten auf die Berufungen der jeweils anderen Parteien (pag. 509 f., 511, 513). Die Berufungsverhandlung fand am 19. Dezember 2017 statt.

4 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz ein aktueller Strafregisterauszug vom 27. November 2017 (pag. 544) sowie ein aktueller Leumundsbericht (eingegangen am 27. November 2017, Beilagen: Betreibungsregisterauszug vom 10. November 2017, Lebenslauf vom 13. November 2017, Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse, pag. 531 ff.) über den Beschuldigten eingeholt. An der Berufungsverhandlung wurden ausserdem beide Elternteile der Privatklägerin als Auskunftspersonen einvernommen und auch der Beschuldigte (erneut) befragt (pag. 533 ff.). 4. Anträge der Parteien 4.1 Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte an der Berufungsverhandlung, es sei festzustellen, dass der erstinstanzliche Schuldspruch wegen sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen am 05.07.2014 z.N. der Privatklägerin, in Rechtskraft erwachsen sei. Zusätzlich sei der Beschuldigte auch der sexuellen Handlungen mit Kindern, begangen im Winter 2013/2014 z.N. der Privatklägerin, schuldig zu erklären und er sei bei einer Probezeit von 4 Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 8 Tagen zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten und zur Tragung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer Gebühr von CHF 750.00 gemäss Art. 21 VKD) zu verurteilen. Schliesslich seien die üblichen Verfügungen zu treffen (pag. 569 f.). 4.2 Wie die Generalstaatsanwaltschaft beantragte auch die Privatklägerin an der Berufungsverhandlung die Feststellung der Rechtskraft des erstinstanzlich erfolgten Schuldspruchs und darüber hinaus einen reformatorischen Schuldspruch wegen sexueller Handlungen mit Kindern, begangen im Winter 2013/2014 zu ihrem Nachteil. Weiter beantragte sie, der Beschuldigte sei zu einer gerichtlich zu bestimmenden Freiheitsstrafe, zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten sowie zur Leistung einer Parteientschädigung für das erst- und oberinstanzliche Verfahren zu verurteilen. Im Zivilpunkt sei der Beschuldigte zu verurteilen, ihr eine Genugtuung in der Höhe von CHF 5‘000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 5. Juli 2014 zu leisten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge im Zivilpunkt (pag. 571). 4.3 Der Beschuldigte beantragte hingegen, er sei von der Anschuldigung der sexuellen Handlungen mit Kindern, angeblich begangen im Winter 2013/2014 zum Nachteil der Privatklägerin, freizusprechen. Die Zivilklage sei abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens seien dem Kanton Bern aufzuerlegen und es sei ihm eine Entschädigung gemäss den in erster und oberer Instanz eingereichten Kostennoten auszurichten (pag. 566).

5 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Berufungen der Generalstaatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft beschränken sich auf den Freispruch von der Anschuldigung der sexuellen Handlung mit Kind gemäss Ziff. I. des Urteils des Regionalgerichts (Vorwurf gemäss Anklageschrift Ziff. I.1.1.), auf die Sanktion, die Kosten- und Entschädigungsfolgen und den Zivilpunkt. Der Beschuldigte hat das erstinstanzliche Urteil dagegen nicht angefochten und explizit auch keine Anschlussberufung erhoben. Es kann deshalb antragsgemäss festgestellt werden, dass der Schuldspruch wegen sexueller Handlungen mit Kindern gemäss Ziff. II. erster Teil des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (Vorwurf gemäss Anklageschrift Ziff. I.1.2.) in Rechtskraft erwachsen ist. In allen übrigen Punkten ist das erstinstanzliche Urteil angefochten und von der Kammer umfassend, mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Da der Beschuldigte selbst kein Rechtsmittel ergriffen hat, darf die Kammer das erstinstanzliche Urteil dabei im Zivilpunkt nicht zum Nachteil der Privatklägerschaft abändern (Art. 391 Abs. 3 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Vorwürfe gemäss Anklageschrift und Vorbemerkung 6.1 Dem Beschuldigten wurden in der Anklageschrift zwei zeitlich getrennte Vorfälle sexueller Handlungen mit Kindern z.N. der Privatklägerin zur Last gelegt, welche sich beide beim Restaurant U.________ bzw. in den Räumlichkeiten der Z.________ SA in V.________ ereignet haben sollen: Der zeitlich erste Vorfall habe sich im Winter 2013/2014 ereignet. Der Beschuldigte sei im Restaurant U.________ mit der Grossmutter der Privatklägerin und dem Ehemann der Grossmutter an einem Tisch gesessen. Dabei habe er der auf seinem Schoss sitzenden Privatklägerin [geb. 22. November 2004] in die Hose gegriffen und diese zwischen den Beinen berührt. Anschliessend sei er mit der Privatklägerin und deren Schwester in die Büroräumlichkeiten gegangen. Dort habe er der Privatklägerin unter das T-Shirt gegriffen und ihre Brüste geknetet (Ziff. I.1.1. der Anklageschrift). Der zweite Vorfall habe sich am 5. Juli 2014 ereignet. An diesem Tag habe der Beschuldigte die Privatklägerin beim Garagentor auf die Lippen geküsst. Anschliessend habe er ihr im Büro einen Zungenkuss gegeben, ihre Brüste geknetet und daran gesaugt, in ihre Hose und Unterhose gegriffen und sie im Intimbereich vorne berührt (Ziff. I.1.2. der Anklageschrift). 6.2 In Bezug auf den letztgenannten, zeitlich späteren Vorfall vom 5. Juli 2014 wurde der Beschuldigte erstinstanzlich rechtskräftig schuldig gesprochen. Zur Beurteilung

6 steht vor Berufungsgericht einzig noch der angeklagte frühere Vorfall, welcher sich im Winter 2013/2014 zugetragen haben soll. Nachdem der Beschuldigte allerdings auch an der Berufungsverhandlung noch bestritt, überhaupt jemals sexuelle Handlungen an der Privatklägerin vorgenommen zu haben (pag. 560 Z. 1), rechtfertigt es sich – in der gebotenen Kürze – noch einmal auf den bereits rechtskräftig beurteilten Sachverhalt einzugehen. Dies, weil sich daraus Schlüsse auf den noch zu beurteilenden Sachverhalt ziehen lassen. 7. Rechtskräftig beurteilter Vorfall vom 5. Juli 2014 7.1 Die Vorinstanz kam beweiswürdigend zum Schluss, dass sich der Vorfall vom 5. Juli 2014 wie folgt zugetragen habe (vgl. Ziff. B.III.2.8. ihrer Erwägungen, pag. 476 f.): Die Privatklägerin sei am 5 Juli 2014 anlässlich eines Besuchs im Restaurant U.________ in V.________ nach dem Mittagessen mit dem Beschuldigten nach draussen gegangen, um mit diesem auf der Putzmaschine zu fahren. Die beiden seien vom Restaurant durch die Werkhalle bis zum Garagentor gegangen, wo der Beschuldigte die Privatklägerin noch im Innern der Werkhalle (im nicht videoüberwachten Bereich) vor dem Garagentor umarmt, ihr mindestens einen nassen Kuss auf den Mund gegeben und ihr gesagt habe, sie solle dies niemandem weitererzählen. Danach seien beide nach draussen gegangen, um mit der Putzmaschine zu fahren, welche jedoch nicht angesprungen sei. Bei dieser Gelegenheit habe der Beschuldigte die Privatklägerin nach ihrem Wohn- und Schulort und nach ihrem Mobiltelefon gefragt, worauf sie ihm die erfragten Angaben gegeben und – wie auf den Videoaufnahmen ersichtlich – auch ihr Mobiltelefon aus der Hosentasche genommen habe. In der Folge habe der Beschuldigte die Privatklägerin geheissen, nach drinnen zu gehen, damit man alleine sein könne. Wie auf den Videoaufnahmen ersichtlich, sei die Privatklägerin, nachdem sie aus Angst zunächst noch etwas gezögert gehabt habe, dem Beschuldigten wieder ins Innere der Werkhalle gefolgt. Dort hätten sich die beiden ins Büro begeben, wo der Beschuldigte der Privatklägerin Papier und Stifte zum Zeichnen gegeben habe. Während die Privatklägerin gezeichnet habe, sei der Beschuldigte – entgegen seinen Behauptungen – nicht auf die Toilette gegangen, sondern habe der Privatklägerin erneut einen Kuss gegeben, wobei er dieses Mal seine Zunge kurz in ihren Mund geschoben habe. Darauf habe der Beschuldigte die Hose der Privatklägerin geöffnet und seine Hand ins Innere ihrer Unterhose geführt, wo er die Vagina der Privatklägerin fein berührt und laterale wackelnde Bewegungen ausgeführt habe. Anschliessend habe er, zunächst von unten und dann von oben her, die Brüste der Privatklägerin berührt und geknetet und schliesslich mit seinem Mund an diesen gesogen. Während der Geschehnisse im Büro habe der Beschuldigte zur Privatklägerin auch gesagt, sie solle einmal probieren, sich selbst zu befriedigen, dies tue gut. Anschliessend seien der Beschuldigte und die Privatklägerin wieder nach draussen zur Putzmaschine gegangen und damit herumgefahren. Der Beschuldigte habe zur Privatklägerin noch gesagt, sie habe schöne Brüste. Dann habe die Privatklägerin ihre Jacke an

7 ihre jüngere Schwester übergeben, welche in der Folge ebenfalls einige Runden auf der Putzmaschine mitgefahren sei. Damit erachtete die Vorinstanz den in Ziff. I.1.2. der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalt als erwiesen. 7.2 7.2.1 In Bezug auf die angeklagten sexuellen Handlungen vom 5. Juli 2014 hat die Vorinstanz die Beweismittel überzeugend gewürdigt. Vorbehalte ergeben sich nur in Bezug auf die angelblich nicht anspringen wollende Putzmaschine (vgl. dazu die nachstehenden die Ausführungen zu Kamera 13, E. II. 7.2.4) und hinsichtlich der Frage, wann und wo der Beschuldigte der Privatklägerin gesagt habe, sie habe schöne Brüste (vgl. dazu die Beweiswürdigung der Kammer zum Vorfall von Winter 2013/2014, nachstehend E. II.8.6.9). 7.2.2 Insbesondere teilt die Kammer die Auffassung der Vorinstanz, dass die den Vorfall vom 5. Juli 2014 betreffenden Aussagen des Beschuldigten wenig glaubhaft sind. Dies unter anderem, weil der Beschuldigte im Laufe der Einvernahmen immer wieder auf seine Niederschrift mit dem Titel «B.________» verwies. Insbesondere anlässlich seiner Ersteinvernahme wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen einfach den Inhalt jenes Schreibens. Dies ohne jede Abweichung betreffend Reihenfolge der Geschehnisse und mit Schilderung der genau gleichen (scheinbaren) Nebensächlichkeiten. Die erwähnte Niederschrift scheint zudem relativ offenkundig als Verteidigungsschrift für den Fall einer Anzeige/Strafuntersuchung vorbereitet worden zu sein. Der Beschuldigte schreibt darin jegliche Initiative zum Kontakt der Privatklägerin zu. Gleichzeitig versucht er ausführlich darzutun, wie er angesichts seiner «Notdurft» und des langandauernden Toilettengangs eigentlich kaum Zeit gemeinsam mit der Privatklägerin verbracht haben könne. Den von der Privatklägerin verfassten Brief mit den an ihn gerichteten Vorwürfen, hatte der Beschuldigte dagegen bezeichnenderweise vernichtet. Die Darstellung des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin sich am 5. Juli 2014 aus eigener Initiative an ihn gelehnt und sich mit dem Rücken an ihm «gerieben» habe, erscheint zudem schon angesichts von deren Alter – die Privatklägerin war im Tatzeitpunkt erst 9-jährig – völlig unplausibel und ist mit der der Vorinstanz als schlicht absurd zu bezeichnen. Der Beschuldigte liess dennoch nichts unversucht, die Privatklägerin als kalkulierend vorgehendes, verlogenes, frühreifes, «etwas [Sexuelles] suchendes» Wesen aus zerrütteten Familienverhältnissen darzustellen. Dies gipfelte darin, dass der Beschuldigte sich in seinem letzten Wort an der Berufungsverhandlung dazu verstieg, dem von ihm abschätzig als «Teilzeitvater» bezeichneten D.________ nicht nur mangelhafte Erziehung vorzuwerfen, sondern ihn implizit auch noch des sexuellen Missbrauchs an seiner Tochter zu bezichtigen (pag. 579).

8 7.2.3 Anders als die Aussagen des Beschuldigten sind diejenigen der Privatklägerin zum Vorfall vom 5. Juli 2014 mit der Vorinstanz als äusserst glaubhaft zu bezeichnen. Sie sind detailreich und vielschichtig, enthalten originelle (echte) Nebensächlichkeiten und fügen sich zu einem zeitlich und örtlich stimmigen Gesamtablauf zusammen. Die Privatklägerin war in der Lage, mit dem Beschuldigten geführte Dialoge in direkter Rede wiederzugeben und konnte ihre eigenen Gefühle im Moment der Erlebnisse beschreiben. Sie schilderte die sexuellen Handlungen des Beschuldigten in freier Rede und auf offene Fragen hin, ohne den Beschuldigten dabei übermässig zu belasten. Hinweise für eine ("erfolgreiche") suggestive Beeinflussung der Privatklägerin liegen nicht vor. Allein der im Rahmen der Belehrung anlässlich der ersten Videoeinvernahme erfolgte Hinweis der Polizistin, wonach die Privatklägerin befragt werde, weil «etwas mit A.________ passiert» sei, sowie der durchaus rechtmässige Hinweis, dass sie wahrheitsgemässe Angaben machen solle, vermögen jedenfalls die detaillierten und vielschichtigen Aussagen der Privatklägerin betreffend den Vorfall vom 5. Juli 2014 nicht zu erklären (vgl. dazu auch nachstehend E. II.8.5.8 und II.8.6.10). Diese beantwortete beispielsweise Nachfragen sehr differenziert und bestätigte dabei nicht einfach Annahmen oder von der befragenden Polizistin ganz vereinzelt potentiell suggestiv vorgegebene Inhalte. Auch Motive für eine wissentliche und willentliche Falschbelastung sind bei der Privatklägerin nicht erkennbar. Namentlich ist nicht davon auszugehen, dass sich die Privatklägerin von der Zeitschrift «Bravo-Girl» zu einer Falschbezichtigung des Beschuldigten inspirieren liess. Wie die Vorinstanz diesbezüglich zu Recht ausführt, bestehen keine inhaltlichen Übereinstimmungen zwischen den im fraglichen Artikel beschriebenen und den dem Beschuldigten von der Privatklägerin tatsächlich vorgeworfenen Handlungen. 7.2.4 In Ergänzung der Beweiswürdigung der Vorinstanz ist hinsichtlich des Vorfalls vom 5. Juli 2014 schliesslich auf Folgendes hinzuweisen: Auf den Aufnahmen der Überwachungskamera 13 (DVD pag. 71, Datei 192.168.1.64_8000_13_20140705104701_1301468.mp4) ist nicht nur ersichtlich, - wie der Beschuldigte bei eingeblendeter Videozeit 12:56:25 erstmals gemeinsam mit der Privatklägerin den Aussenbereich vor dem Garagentor betrat und sich auf die Putzmaschine begab; - wie er mit der Privatklägerin sprach, worauf diese ihr Mobiltelefon aus der Tasche nahm; - wie sich die Privatklägerin daraufhin bei Videozeit 12:57:28 zum Beschuldigten auf die Putzmaschine begab und sich zwischen dessen Beinen platzierte; - wie beide – ohne dass sie zwischenzeitlich je mit der Putzmaschine herumgefahren wären – nach rund eineinhalb Minuten bei Videozeit 12:58:33 wieder von der Putzmaschine abstiegen; und

9 - wie sie sich schliesslich – zunächst bei Videozeit 12:58:43 der Beschuldigte und ihm bei Videozeit 12:58:55 folgend die Privatklägerin – in die Werkhalle begaben (vgl. Ziff. B.II.4.1.2. der vorinstanzlichen Erwägungen, pag. 442). Darüber hinaus ist auch klar erkennbar, dass der Beschuldigte die Privatklägerin wiederholt aufforderte, sich zu ihm auf die an der roten Wand stehende Putzmaschine zu setzen (indem er sich z.B. wiederholt auf den Schenkel klopfte, vgl. Videozeit 12:56:45, 12:57:24). Die Privatklägerin ihrerseits zögerte dagegen sichtlich, dieser Aufforderung nachzukommen (sie stützte die Hände in ihre Hüften und schwenkte verneinend ihren Oberkörper hin und her, vgl. Videozeit 12:56:50). Die Videoaufnahmen zeigen zudem, wie der Beschuldigte die Privatklägerin – nachdem diese schliesslich doch zum Beschuldigten auf die Putzmaschine gestiegen war und sich zwischen seinen Beinen platziert hatte – mit den Händen umfasste und wie er in der Folge während rund einer Minute (Videozeit 12:57:35 - 12:58:33) mit mindestens einer Hand im Bereich ihrer Brust/ihres Bauches manipulierte. Die Privatklägerin stand derweil bocksteif vor dem Beschuldigten, welcher sich seinerseits wiederholt nach links und nach hinten umschaute. Was der Beschuldigte in besagtem Zeitraum genau mit bzw. an der Privatklägerin machte, ist zwar nicht erkennbar. Um ein blosses unverfängliches (Fest-)Halten der Privatklägerin handelte es sich aber zweifelsohne nicht, zumal die Putzmaschine stets stillstand und der Beschuldigte – entgegen seinen Aussagen (pag. 105 Z. 131 ff.) – auch keinerlei Anstalten traf, diese in Gang zu setzen (die Maschine liess sich im Übrigen später bei Videozeit 13:05:20, nachdem der Beschuldigte und die Privatklägerin wieder aus der Werkhalle gekommen waren, problemlos starten). Von der angeblich zu diesem Zeitpunkt empfundenen dringenden «Notdurft» ist beim Beschuldigten nichts zu sehen. Bemerkenswert ist zudem, dass sich das Ganze nur ca. zwei Meter entfernt von der in die rote Wand eingelassenen Glastür abspielte, hinter welcher sich zu diesem Zeitpunkt offensichtlich jemand befand (vgl. Videozeit 12:56:55). Weiter ist erkennbar, wie wenige Meter hinter dem Garagenplatz Autos zirkulierten (vgl. Videozeit 12:58:27). Der Platz vor dem Garagentor war also grundsätzlich öffentlich einsehbar (vgl. auch die Fotografien pag. 391 ff.). Dies gilt im Übrigen auch für das Innere der Werkhalle und das Büro (vgl. Aussagen Beschuldigter, pag. 389 Z. 12 ff. und 43 ff.). Auf die erwähnte Videosequenz angesprochen, leugnete der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung trotzdem (erneut, vgl. pag. 80 Z. 406 ff.), dass die Privatklägerin bereits vor dem gemeinsamen Gang in die Büroräumlichkeiten bei ihm auf der Wischmaschine gewesen sei. Er beharrte darauf, dass sie zu diesem Zeitpunkt nur vor ihm am Boden gestanden habe und eben dieses «Rössli» habe zeichnen wollen (pag. 561 Z. 4 ff., vgl. auch Z. 44). Die Videoaufzeichnung zeigt allerdings mit aller Deutlichkeit, dass dem nicht so war und dass die Initiative zu dem auf jeden Fall unangemessenen (körperlichen) Kontakt mit der Privatklägerin eindeutig vom Beschuldigten ausging, während die Privatklägerin zögerte, seinen Aufforderungen nachzukommen.

10 7.3 Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Beweislage ist wenig erstaunlich, dass der Beschuldigte den erstinstanzlichen Schuldspruch akzeptiert bzw. nicht angefochten hat. Wenn er sich nun oberinstanzlich als Justizopfer darstellt und geltend macht, er habe es aus geschäftlichen Gründen unterlassen, ein Rechtsmittel zu ergreifen, resp. weil er im Leben «wirklich Besseres zu tun» habe, «als sich gegen den allmächtigen Staat aufzulehnen, für etwas dass [er] nicht gemacht habe» (pag. 560 Z. 5 ff.; letztes Wort, pag. 579 unten) ist dies schlicht nicht nachvollziehbar, zumal es sich bei der rechtskräftig beurteilten um eine gravierende und gesellschaftlich besonders missbilligte Tat handelt. Es ist auch nicht so, dass der Beschuldigte von der Anklagebehörde oder der Privatklägerschaft «abetrickset» worden wäre, indem diese ihre Rechtsmittel erst im letztmöglichen Moment ergriffen hätten, so dass er selbst sich nicht mehr gegen den Schuldspruch wehren konnte (pag. 560 Z. 15 und 19 ff.; letztes Wort, a.a.O.). Vielmehr hätte es dem anwaltlich vertretenen und beratenen Beschuldigten offen gestanden, selbst gegen das erstinstanzliche Urteil in Berufung zu gehen. Im Übrigen hätte er auch noch Anschlussberufung erklären können, um den erstinstanzlichen Schuldspruch nach Ergreifung der Rechtsmittel durch die Gegenparteien doch noch einer oberinstanzlichen Überprüfung zuzuführen. Dies hat er aus freien Stücken unterlassen bzw. sogar explizit darauf verzichtet. 7.4 Es ist also zusammenfassend festzuhalten, dass der damals ________-jährige Beschuldigte am 5. Juli 2014 an öffentlich grundsätzlich einsehbaren Orten sexuelle Handlungen an der damals 9-jährigen Privatklägerin vorgenommen hat und – in vollem Wissen um die Unwahrheit seiner Darstellung – auch noch in der Berufungsverhandlung nicht davor zurückschreckte, sein Opfer als aus zerrütteten Verhältnissen stammendes Problemkind und notorische Lügnerin darzustellen. Dies zeugt von einer erheblichen Dreistigkeit und Unverfrorenheit des Beschuldigten, welche bei der nachfolgenden Beurteilung des weiteren angeklagten Vorfalls nicht ausser Acht gelassen werden darf. Umgekehrt gilt, dass die Privatklägerin betreffend den Vorfall vom 5. Juli 2014 die Wahrheit gesagt hat. Man muss sich deshalb fragen, warum sie den früheren Vorfall von Winter 2013/2014 im Gegensatz dazu erfunden haben sollte. 8. Vorfall von Winter 2013/2014 8.1 Erwägungen der Vorinstanz Während die Vorinstanz die in der ersten Videobefragung gemachten Aussagen der Privatklägerin zum Vorfall vom 5. Juli 2014 als äussert glaubhaft qualifizierte und darauf abstellte, taxierte sie ihre Angaben und anlässlich der zweiten Videobefragung gemachten Aussagen zum oberinstanzlich noch zu beurteilenden ersten Vorfall von Winter 2013/2014 als nicht genügend glaubhaft, um zweifelsfrei davon

11 ausgehen zu können, dass die dem Beschuldigten zusätzlich vorgeworfenen Handlungen tatsächlich so geschehen seien. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, zunächst sei die Entstehungsgeschichte des die Vorwürfe enthaltenden Schreibens, welches die Privatklägerin ihrer Mutter angeblich diktiert habe (pag. 283 f., nachfolgend: Diktat), nicht genau bekannt und suggestive Einflüsse könnten diesbezüglich nicht ausgeschlossen werden. Sodann habe die Privatklägerin bei der zweiten Videobefragung – wie auch schon bei ihrer ersten Befragung – anfänglich ausgesagt, bereits alles Vorgefallene erzählt zu haben. Erst auf Vorhalt des Diktats habe die Privatklägerin dann angegeben, dass es schon mal einen Vorfall gegeben habe, nämlich dass ihr der Beschuldigte am Esstisch in die Hose/Unterhose gefasst habe. Dass der Beschuldigte ihr damals im Büro auch noch an die Brüste gefasst habe, habe die Privatklägerin zunächst aber wiederum nicht erwähnt, sondern erst auf weiteren Vorhalt, dass im Schreiben noch etwas von einem Telefon stehe. Auch habe die Privatklägerin den Vorfall zeitlich nicht näher einordnen können. Die Polizistin habe ihr die Antworten regelrecht wie Würmer aus der Nase ziehen müssen. Im Gegensatz zu ihren Aussagen betreffend den Vorfall vom 5. Juli 2014 seien diejenigen zum früheren Vorfall – gerade für ein Mädchen mit Asperger-Syndrom und der damit verbundenen Fähigkeit, sich genau zu erinnern zu können – deutlich weniger detailliert und vielseitig. Auch bestehe ein Widerspruch zwischen dem Diktat, wonach der Beschuldigte ihr bereits beim ersten Vorfall gesagt habe, sie habe schöne Brüste, und der Videoeinvernahme, wo die Privatklägerin ausgesagt habe, er habe ihr dies erst beim zweiten Vorfall gesagt. Dies deute auf eine mögliche Projektion später erfolgter Erlebnisse auf einen früheren Zeitpunkt hin. Schliesslich sei es wenig plausibel, dass der Beschuldigte der Privatklägerin am Esstisch in der Gegenwart der Grosseltern in die Hose und im Büro in Gegenwart der Schwester an die Brüste gefasst habe. Insgesamt ergäben sich mehr als nur theoretische Zweifel daran, was im Büro und am Esstisch genau passiert sei. Daher sei der Beschuldigte in dubio pro reo vom weiteren Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Kindern, angeblich begangen im Winter 2013/2014 z.N. der Privatklägerin, freizusprechen. 8.2 Vorbringen der Parteien 8.2.1 Die Verteidigung folgte an der Berufungsverhandlung zur Begründung des beantragten Freispruchs weitgehend dieser Argumentation der Vorinstanz. Darüber hinaus brachte die Verteidigung vor, die Tatsache, dass der Beschuldigte keine Berufung gegen den erstinstanzlichen Schuldspruch erhoben habe, sei kein Schuldeingeständnis, sondern Resultat seiner unternehmerischen Denkweise. Die sich in den Akten befindliche Niederschrift «B.________» habe der Beschuldigte aufgrund der von der Grossmutter an ihn herangetragenen Vorwürfe erstellt. Dies wie er es als Unternehmer immer mache, um für alle Eventualitäten bereit zu sein. Es handle sich nicht um einen Gegenangriff. Objektive Beweise für die Vornahme sexueller Handlungen an der Privatklägerin durch den Beschuldigten gebe es nicht und auf die Aussagen der Privatklägerin könne aus den von der Vorinstanz genannten Gründen nicht abgestellt werden.

12 Zudem bestünden angesichts der oberinstanzlichen Bestätigung der Mutter der Privatklägerin, wonach sie bei der Niederschrift des Diktats habe nachhaken müssen, nun aktenkundig Hinweise für das Vorliegen einer Suggestiv-Situation. Zu Suggestionen sei es auch bei den Videobefragungen der Privatklägerin durch die Polizei gekommen. So habe die befragende Polizistin als Prämisse vorausgesetzt, dass «etwas vorgefallen» sei, und die Privatklägerin zudem mit Suggestivwirkung zur Wahrheit ermahnt. Neben den bereits von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüchen betreffend den Zeitpunkt des angeblichen Kompliments für ihre schönen Brüste, gebe es weitere Ungereimtheiten in den Aussagen der Privatklägerin. Diese habe nämlich auf Vorhalt, dass gemäss Diktat noch etwas mit den Brüsten gewesen sei, zunächst nur geantwortet, der Beschuldigten habe «einfach inegriffe». Sie habe den Sachverhalt mithin – anders als im Diktat und später im Verlauf der zweiten Videobefragung – zunächst so dargestellt, als ob der angebliche Griff an die Brüste bereits im öffentlichen, gut einsehbaren Bereich des Restaurants erfolgt sei. Die Akten seien von der Verteidigung dem Psychiater Dr. med. S.________ vorgelegt worden. Gemäss diesem bestünden Hinweise für eine eingeschränkte Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin. So habe der Grossvater den ihm nur flüchtig bekannten Beschuldigten in Schutz genommen und angegeben, die Privatklägerin sei eher frühreif und habe ihn auch schon «ineghoue». Dr. med. S.________ habe bei der Privatklägerin weiter eine frühreife Sexualisierung erkannt, was durch das aufgefundene «Bravo»-Heft bestätigt werde. Möglicherweise habe die Privatklägerin ihre Überforderung zur Sprache bringen wollen, indem sie eine Lügengeschichte erfunden habe. Angesichts des Umstands, dass sie die «Bravo» lese, könne im Übrigen auch davon ausgegangen werden, dass sie den Namen für ihre Geschlechtsteile sehr wohl gekannt habe. Gemäss Dr. med. S.________ sei die Videobefragung aufgrund der unbestrittenen tatsächlichen äusseren Begebenheiten (Örtlichkeiten, Zusammensein von Opfer und Beschuldigtem) schliesslich nicht geeignet, Realitätskennzeichen aufzuzeigen. Dies umso mehr als es sich bei der Privatklägerin um eine intelligente Aussageperson handle. Während auf die Aussagen der Privatklägerin also nicht abgestellt werden könne, seien die Aussagen des Beschuldigten stringent, detailreich und stimmten mit den objektiven Beweismitteln überein. Insgesamt bestünden deshalb mindestens erhebliche Zweifel, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklageschrift umschrieben zugetragen habe. Es habe im Zweifel für den Angeklagten ein Freispruch zu erfolgen. 8.2.2 Die Generalstaatsanwaltschaft und die Privatklägerschaft brachten an der Berufungsverhandlung dagegen zusammengefasst vor, der zweite Vorfall im Juli 2014 sei für die Privatklägerin offenbar schlimmer und einprägsamer gewesen, als der erste Vorfall von Winter 2013/2014. Die ersten Berührungen im Winter 2013/2014 seien für sie – anders als dann der Zungenkuss und das Saugen an den Brüsten am 5. Juli 2014 – auch noch nicht richtig einzuordnen gewesen.

13 Es sei der Privatklägerin unangenehm gewesen, über das Vorgefallene zu sprechen. Dies sei auch durch Dr. R.________ bestätigt worden. Die Privatklägerin habe das Ganze zu verdrängen versucht. Sie habe gerade aufgrund des bei ihr bestehenden Asperger-Syndroms längere Zeit benötigt, um mit den Ereignissen klarzukommen. Es sei typisch für die Privatklägerin, sich äusserlich angepasst zu geben und ihr Unwohlsein nur mit zeitlicher Verzögerung auszudrücken Sie bestimme selbst, wann sie abblocke und wann sie die Dinge erzähle. So sei auch das Zuwarten mit der Erwähnung des früheren Vorfalls zu erklären. Hinzu komme, dass es nach der ersten Erwähnung des früheren Vorfalls gegenüber der Mutter noch relativ lange bis zur zweiten Videobefragung gedauert habe. Dies erkläre sich dadurch, dass die Vertretung der Privatklägerschaft erst wenige Tage vor der Einreichung des ihr bis dahin unbekannten Diktats am 25. November 2014 (vgl. pag. 282) überhaupt Akteneinsicht erhalten habe. Der Zeitablauf und der erwähnte persönliche Umgang der Privatklägerin mit dem Erlebten erklärten auch, weshalb ihre Aussagen in der zweiten Videobefragung vielleicht nicht mehr ganz so lebendig und «sprudlig» gewesen seien, wie noch bei der ersten Befragung. Die Privatklägerin habe aber auf Vorhalt des Diktats dessen Inhalt bestätigt, das Kerngeschehen erneut und gleichbleibend wiedergegeben und dabei wiederum auch originelle Details erwähnt. Sie habe zeitlich ganz klar zwischen zwei verschiedenen Vorfällen unterschieden. Dabei sei es inhaltlich jeweils zu unterschiedlichen körperlichen Kontakten zwischen ihr und dem Beschuldigten gekommen sei und auch die Details im Ablauf (geöffneter/ungeöffneter Hosenknopf, sitzender/stehender Beschuldigter) seien von der Privatklägerin unterschiedlich geschildert worden. Es sei zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin auch ihrer Mutter unter zwei Malen – einmal im Wohnwagen und dann erneut beim Diktat am Küchentisch – in identischer, detaillierter Weise und in ihren eigenen kindlichen Worten geschildert habe, was bei diesem zeitlich ersten Vorfall passiert sei. Dem Umstand, dass die Privatklägerin die Schilderung im Diktat, wonach der Beschuldigte ihr bereits beim früheren Vorfall gesagt habe, sie habe schöne Brüste, bei der Befragung korrigiert habe, sei keine grosse Bedeutung beizumessen. Diesbezüglich habe wohl schlicht eine Verwechslung vorgelegen. Dass die Privatklägerin den Vorfall zeitlich nicht mehr ganz genau habe einordnen können, sei angesichts des Zeitablaufs nicht weiter erstaunlich. Zudem sei die zeitliche Einordnung von Vorfällen für Kinder generell schwierig. Anhaltspunkte für Druck von Seiten der Eltern oder anderweitige suggestive Einflüsse lägen nicht vor. Es sei auch nicht zu einschüchternden Belehrungen von Seiten der Polizei gekommen. Die Ermahnung zur Wahrheit sei normal und zulässig. Was die Aussagen der Privatklägerin anbelange, gehe es schliesslich nicht an, wenn die Verteidigung – wie bereits in erster Instanz – eine angebliche Expertenmeinung eines Dr. med. S.________ ins Feld führe, gleichzeitig aber weder einen

14 Bericht von diesem Experten eingereicht, noch eine Einvernahme desselben verlangt habe. Anders als die Aussagen der Privatklägerin seien diejenigen des Beschuldigten völlig unglaubhaft. Er habe sich nicht nur in Widersprüche verstrickt, sondern die Privatklägerin sogleich auch seinerseits eines unangebrachten Verhaltens bezichtigt. Die als Lügenmerkmale zu wertenden Gegenangriffe hätten sich nicht nur gegen das Opfer, sondern auch gegen die Behörden gerichtet. Der Beschuldigte stelle sich selbst als Justizopfer dar. Auffälligerweise habe der Beschuldigte allerdings bereits in seiner Niederschrift «B.________» einen früheren Besuch der Privatklägerin erwähnt, obwohl er von niemandem auf einen solchen angesprochen worden sei. Auch bei seiner Ersteinvernahme habe der Beschuldigte von sich aus zwei Vorfälle beschrieben. Der Beschuldigte sei also selbst auch davon ausgegangen, dass ihm auch in einem weiteren Fall etwas anzulasten sei. Entsprechend habe er sich für zwei Vorfälle eine Verteidigungsstrategie zurechtlegen müssen. Interessanterweise sprächen sowohl der Beschuldigte wie auch die Privatklägerin zudem von exakt zwei Vorfällen, obwohl die Privatklägerin ja deutlich öfter zu Besuch beim Beschuldigten gewesen sei. Es hätten demnach im Büro erstelltermassen zwei zeitlich auseinanderzuhaltende Vorfälle körperlicher Kontakte zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin stattgefunden, wobei die Initiative hierzu jeweils vom Beschuldigten ausgegangen sei. Die gegenteilige Version des Beschuldigten ergebe keinen Sinn. Es sei nicht einsichtig, weshalb ein Mann in seinem Alter sich von einem 9-jährigen Mädchen derart hätte «reiben» bzw. sich von diesem mit dem Rücken hätte «massieren» lassen sollen. Wäre es wirklich so gewesen, hätte der Beschuldigte zudem ganz anders auf die von ihm behaupteten Annäherungen durch das Opfer reagieren müssen, als er dies beschreibe. Was die Geschehnisse am Esstisch betreffe, sei auffällig, dass der Beschuldigte sich nicht daran erinnern können wolle, die Privatklägerin überhaupt je auf dem Schoss gehabt zu haben. Er wolle aber – obwohl laut ihm ja gerade nichts Erwähnenswertes passiert sei – ganz genau wissen, dass einzig deren Schwester einmal auf seinem Schoss gesessen habe. Was schliesslich die nach Ansicht der Vorinstanz angeblich kaum vorstellbare Dreistigkeit im Vorgehen des Beschuldigten anbelange, sei festzuhalten, dass es noch dreister wäre, wenn die Privatklägerin sich einen derart aussergewöhnlichen Ablauf ausgedacht hätte, um den Beschuldigten falsch zu belasten. Hinweise für eine Motivation zur Falschbelastung fehlten aber gänzlich. Solch originelle Aussagen erfinde man auch nicht. Auf die Darstellung der Privatklägerin sei abzustellen. Es verblieben deshalb keine Zweifel, welche einen Freispruch in dubio zu rechtfertigen vermöchten. 8.3 Ausgangslage / unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass die Privatklägerin bereits vor dem 5. Juli 2014 einmal mit dem Beschuldigten in den Büroräumlichkeiten des Restaurants U.________ bzw.

15 der Z.________ SA war. Unbestrittenermassen war damals auch die Schwester der Privatklägerin im Büro zugegen. Bestritten wird vom Beschuldigten hingegen, dass er damals im Büro die angeklagten sexuellen Handlungen an der Privatklägerin vorgenommen, ihr also unter das T-Shirt gegriffen und ihre Brüste geknetet habe. Er macht vielmehr geltend, die Privatklägerin habe sich damals «ohne jegliche Aufforderung und aus total eigener Initiative» vor ihm postiert und ihren Rücken hin und her reibend gegen seine Oberschenkel und seinen Unterleib gedrückt (Niederschrift «B.________», pag. 200). Bestritten wird vom Beschuldigten weiter, dass er die Privatklägerin anlässlich desselben Besuchs zuvor im Restaurant in Anwesenheit der Grossmutter und von deren Ehemann auf dem Schoss gehabt habe und dass er ihr in diesem Zeitpunkt in die Hose gegriffen und sie zwischen den Beinen berührt habe. 8.4 Objektive Beweismittel und Schlussfolgerungen aus dem bereits rechtskräftig beurteilten Vorfall 8.4.1 Es liegen keine objektiven Beweismittel vor, welche direkte Schlüsse hinsichtlich der sexuellen Handlungen, welche der Beschuldigte im Winter 2013/2014 an der Privatklägerin vorgenommen haben soll, zulassen würden. 8.4.2 Das auf den Aufnahmen der Überwachungskamera 13 vom 5. Juli 2014 ersichtliche Zögern der Privatklägerin, sich zum Beschuldigten auf die Putzmaschine zu begeben (vgl. vorstehend E. II.7.2.4), kann allerdings als Indiz dafür gewertet werden, dass sie bereits früher unliebsame Erfahrungen mit dem Beschuldigten gemacht hatte. Wie bereits ausgeführt (vorstehend, a.a.O.), unterstreicht die besagte Videoaufnahme zudem, dass die Initiative zum körperlichen Kontakt am 5. Juli 2014 vom Beschuldigten ausging. 8.4.3 Es ist erwiesen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin an jenem Tag auf die Lippen küsste, ihr einen Zungenkuss gab, ihre Brüste knetete und daran sog und sie im Intimbereich berührte. Dies lässt es als durchaus plausibel erscheinen, dass der Beschuldigte auch bereits früher aus eigener Initiative derartige oder ähnliche Handlungen an der Privatklägerin vornahm. 8.4.4 Umgekehrt hat sich die Darstellung des Beschuldigten, wonach sich die Privatklägerin am 5. Juli 2014 im Büro aus eigenen Antrieb rücklings gegen ihn gelehnt und sich (mehrmals) an ihm «gerieben» habe (pag. 73 Z. 48 f., pag. 74 Z. 71 ff.), als Lüge erwiesen. Dies deutet stark darauf hin, dass es sich bei dem vom Beschuldigten – praktisch identisch und wenig originell – als Zurücklehnen und «Massieren» mit dem Rücken

16 (pag. 73 Z. 54) beschrieben angeblichen Verhalten der Privatklägerin beim früheren Besuch ebenso um eine Schutzbehauptung handelt. 8.4.5 Es wurde sodann bereits festgehalten, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung widerspräche, wenn ein 9-jähriges Mädchen ein derartiges Verhalten an den Tag legen würde. Das gilt auch in Bezug auf das frühere Beisammensein der Privatklägerin und des Beschuldigten im Büro. Wenn der Beschuldigte und seine Verteidigung in diesem Zusammenhang geltend machen, es sei bei der Privatklägerin von einer «frühreifen Sexualisierung» auszugehen, so ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Allein der Umstand, dass sie im fraglichen Zeitpunkt offenbar die Zeitschrift «Bravo- Girl» las, lässt jedenfalls keine derartigen Schlüsse zu. Es mag zwar sein und scheint nicht unwahrscheinlich, dass die Privatklägerin – sei es nun in der «Bravo» oder in anderem Zusammenhang – im Zeitpunkt ihrer Einvernahmen den richtigen Namen des weiblichen Geschlechts schon gelesen oder zumindest gehört hatte. Dies ändert jedoch nichts daran, dass sie selbst noch das kindliche Wort «Füdli vorne» zur Bezeichnung der Scheide benutzte, was gerade gegen die geltend gemachte frühe Sexualisierung spricht. Die Aussage von F.________, dem Ehemann der Grossmutter der Privatklägerin, wonach letztere «etwas frühreif» sei (pag. 136 Z. 19), wurde von diesem denn auch in keiner Weise begründet. Von der angeblichen «Saumode» der Privatklägerin, immer nur auf den Mund küssen zu wollen, von welcher er dem Beschuldigten angeblich erzählt haben soll (Niederschrift «B.________», pag. 200), erwähnte der Ehemann der Grossmutter im Rahmen seiner Einvernahme jedenfalls nichts. Der Vater der Privatklägerin, gab hingegen glaubhaft zu Protokoll, letztere möge es nicht, auf den Mund geküsst zu werden, oder es müsse ganz trocken sein (pag. 126 Z. 158). Die Kammer kann bei der Privatklägerin keine «frühreife Sexualisierung» erkennen. Vielmehr erweckte diese auch im Rahmen der Videobefragungen einen altersgerechten, kindlichen Eindruck. 8.4.6 Was sodann die angeblichen generellen Bedenken gegenüber der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin anbelangt, ist mit der Generalstaatsanwaltschaft und der Privatklägerschaft zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte bzw. die Verteidigung nichts aus einer angeblichen Expertenmeinung ableiten können, ohne jemals ein entsprechendes Privatgutachten oder überhaupt etwas Schriftliches dieses Experten eingereicht zu haben. Eine Motivation für eine (wissentliche und willentliche) Falschbelastung ist bei der Privatklägerin – auch in Bezug auf den Vorfall von Winter 2013/2014 – nicht erkennbar. Soweit der Beschuldigte bzw. die Verteidigung in diesem Zusammenhang wiederum auf den Bericht «Die grosse Beichte» aus der Zeitschrift «Bravo-Girl»

17 (pag. 197) verweisen, gilt auch hier, dass der dort beschriebene Fall eines Mädchens, welche eine zufällige Berührung am Arm durch ihren Lehrer dazu nutzt, diesen des «Begrabschens» zu bezichtigen, allzu deutlich von den zu beurteilenden Vorwürfen abweicht, als dass sich die Privatklägerin hiervon zu den erhobenen Vorwürfen hätte inspirieren lassen können. Und auch der Verweis auf die Aussagen des Ehemanns der Grossmutter der Privatklägerin, wonach letztere «nicht immer vertrauenswürdig» sei (pag. 136 Z. 21) und ihn auch schon in etwas «ineghoue» habe (pag. 136 Z. 22), verfängt nicht. Der Ehemann der Grossmutter führte nämlich weiter aus, dass die Privatklägerin ihrer Mutter – wahrheitsgemäss [!] – erzählt gehabt habe, dass er ihrem Halbbruder die Wohnung finanziert hatte (pag. 136 Z. 26 ff.). Dass die Privatklägerin generell den Hang hätte, Unwahrheiten über andere Personen zu verbreiten, lässt sich daraus also gerade nicht ableiten. Dass Kinder ab und zu lügen, wenn sie z.B. etwas kaputt machen (vgl. pag. 139 Z. 174 ff., pag. 126 Z. 152 ff.), ist normal. Nicht zu erwarten ist dagegen, dass ein 9-jähriges Mädchen einen guten Bekannten ihrer Grosseltern grundlos der Vornahme sexueller Handlungen bezichtigt. Auf die von der Verteidigung geltend gemachten möglichen suggestiven Einflüsse wird im Rahmen der Würdigung der Aussagen der Privatklägerin zurückzukommen sein (nachstehend E. II.8.6.10). 8.4.7 Was die objektiven Beweismittel anbelangt, bleibt an dieser Stelle der Verweis auf den Arztbericht von Dr. med. R.________ vom 25. Juli 2015 (pag. 209 f.). Daraus geht hervor, dass die Privatklägerin Mühe habe, ihrer eigenen Gefühle, Bedürfnisse und Grenzen wahrzunehmen und anderen gegenüber (nonverbal und verbal) angemessen auszudrücken. Sie habe auch Mühe, ihre eigenen emotionalen Reaktionen zu regulieren, und sich in andere Menschen einzufühlen. Es falle ihr deshalb schwer, soziale Situationen und Beziehungen adäquat einzuschätzen, richtig zu verstehen und angemessen damit umzugehen, vor allem wenn es sich dabei um unbekannte Situationen oder unbekannte Personen handle. Wenn sich die Privatklägerin unwohl fühle, könne sie sich sprachlich kaum ausdrücken und bringe ihr Unwohlsein über unspezifische Stress-Symptome zum Ausdruck. Sie neige dazu, sich in solchen Situationen äusserlich anzupassen und das Unwohlsein erst mit zeitlicher Verzögerung und allenfalls vorwiegend über psychosomatische Symptome zum Ausdruck zu bringen. Aufgrund dieser Probleme wirke die Privatklägerin oft auch bei brisanten Beziehungsangelegenheiten nüchtern und emotional kaum berührt. Er (Dr. R.________) habe die Privatklägerin am 26. August 2014 zu einer Konsultation gesehen. Ihr Vater habe ihn über die Geschehnisse informiert gehabt. Die Privatklägerin selbst habe ihm gegenüber keine Angaben zu den Ereignissen gemacht, auch nicht auf Nachfragen hin. Dass sich die Privatklägerin ihm gegenüber nicht zu den Ereignissen geäussert bzw. sich nicht betroffen gezeigt habe, verstehe er im Sinne ihrer Schwierigkeiten, ihre Gefühle zum Ausdruck zu bringen, sowie im Wissen, dass sie als autistisch denkender und wahrnehmender Mensch auch mit

18 „aufregenden“ Beziehungs-Dingen oft sehr nüchtern und sachlich umgehe und diese nur in dem ihrer Meinung nach passenden Kontext thematisiere (zum Beispiel bei der Polizei, nicht aber beim Psychiater). Ihre psychische Verfassung sei zum Zeitpunkt der Konsultation recht gut gewesen und er habe keine Anhaltspunkte für eine akute Belastungsreaktion feststellen können. Anscheinend habe sich die Privatklägerin einigermassen mit den Ereignissen zurechtgefunden und keinen Grund mehr gesehen, mit ihm darüber zu sprechen, zumal ihr die Sache sicher eher unangenehm gewesen sei. Wenn die Privatklägerin in anderem Kontext über die Ereignisse gesprochen habe (und darüber habe sprechen wollen) sei davon auszugehen, dass sie eine sachlich klare und detaillierte Schilderung habe abgeben können, da sie – wie für Menschen mit Asperger-Syndrom häufig – eine gute Beobachtungsgabe und ein gutes, detailbezogenes Gedächtnis habe. Man müsse aber vorsichtig sein, von der Art der Äusserung auf die emotionalen Auswirkungen der Ereignisse auf und die subjektive Bedeutung der Ereignisse für die Privatklägerin zu schliessen. Darauf wird bei der Würdigung der Aussagen der Privatklägerin zurückzukommen sein (nachstehend E. II.8.6.3). 8.5 Subjektive Beweismittel 8.5.1 Die nachfolgende Darstellung der subjektiven Beweismittel erfolgt – soweit möglich – chronologisch in Bezug auf die Entstehungsgeschichte der Vorwürfe betreffend eines weiteren Übergriffes im Winter 2013/2014. 8.5.2 Laut den Aussagen von G.________, der Grossmutter der Privatklägerin (Einvernahme vom 23. Juli 2014), seien sie nach dem Mittagessen im U.________ vom 5. Juli 2014 nach Q.________ in die Migros gefahren. Auf dem Weg habe die Privatklägerin zu ihr [der Grossmutter] gesagt, sie habe jetzt bald Angst vor dem Beschuldigten, weil dieser sie gefragt habe, wo sie in die Schule gehe, er wolle sie dort abholen kommen. Als sie [die Grossmutter] erwidert habe, dass sei doch «dumme Züg», habe die Privatklägerin zunächst nicht mehr darüber gesprochen (pag. 130 Z. 84 ff.). Am Abend sei dann die Schwester der Privatklägerin zu ihr [der Grossmutter] gekommen und habe ihr mitgeteilt, dass die Privatklägerin erzählt habe, dass der Beschuldigte gesagt habe, sie [die Privatklägerin] habe schöne Brüste. Als sie [die Grossmutter] die Privatklägerin darauf angesprochen und gefragt habe «Hesch süsch no öppis?», habe diese verneint. Später sei die Schwester der Privatklägerin erneut zu ihr [der Grossmutter] gekommen und habe gesagt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin laut dieser einen Zungenkuss gegeben und in die Hosen gelangt habe. Da sei sie [die Grossmutter] «verruckt» geworden und habe der Privatklägerin erneut gesagt, dass sie solche Sachen ihr und nicht der Schwester erzählen solle. Als sie ein zweites Mal gefragt habe, ob sonst noch etwas gewesen sei, habe die Privatklägerin wieder mit Nein geantwortet (pag. 130 Z. 95 ff.). In der Folge hätten sie und ihr Mann je eine SMS an den Beschuldigten geschrieben und diesen gefragt, was er mit der Privatklägerin gemacht habe, diese erzähle so furchtbare, schlimme Sachen. Der Beschuldigte habe aber nicht geant-

19 wortet. Nachdem die Schwester ins Bett gegangen sei, habe sie [die Grossmutter] die Privatklägerin gefragt, was los sei. Da habe die Privatklägerin ihr gegenüber die Vorwürfe bestätigt. Sie [die Grossmutter] habe erwidert, so etwas gehe nicht, sie werde den Beschuldigten direkt am nächsten Tag zur Rede stellen. Die Privatklägerin habe gewünscht, auch mitzukommen, aber sie [die Grossmutter] habe gesagt, dass sie zunächst alleine gehen wolle. An diesem Abend habe die Privatklägerin nichts Weiteres mehr erzählt. Sie habe auch «so normal» gewirkt, weshalb bei ihr [der Grossmutter] Zweifel aufgekommen seien (pag. 131 Z. 108 ff.). Sie müsse noch sagen, dass sie der Privatklägerin auch gesagt habe, dass «so etwas doch nicht stimme» (pag. 133 Z. 215). Als sie [die Grossmutter] dann am nächsten Tag [d.h. am Sonntag, 6. Juli 2014] den Beschuldigten mit den Vorwürfen konfrontiert habe, habe dieser alles abgestritten und vorgeschlagen, ob sie nicht mit der Privatklägerin vorbeikommen könne, damit die Sache geklärt werden könne. Die Privatklägerin habe denselben Vorschlag gemacht und sie hätten ein Treffen für den nächsten Mittwoch vereinbart (pag. 131 Z. 137 ff.). Sie hätten dann die Privatklägerin schon am Dienstag aufgefordert, einen Brief mit den Vorwürfen an den Beschuldigten zu schreiben. Die Privatklägerin habe nicht genau begriffen, was sie habe aufschreiben sollen und da habe sie [die Grossmutter] ihr gesagt, sie solle einfach das aufschreiben, was sie ihr [der Grossmutter] erzählt gehabt habe. Und wenn es nicht so sei, solle sie sich im Brief entschuldigen (pag. 132 Z. 159 ff.). Bei der Konfrontation am Mittwoch [9. Juli 2014] habe der Beschuldigte nach Übergabe des Briefes alles abgestritten. Die Privatklägerin habe aber – auch direkt gegenüber dem Beschuldigten – darauf beharrt, dass es so gewesen sei. Sie habe geweint und drei oder vier Mal wiederholt, dass sie schwöre, dass der Beschuldigte dies getan habe. Schliesslich sei der Beschuldigte zur Privatklägerin getreten und habe sie gefragt, wie er das wieder gutmachen könne. Die Privatklägerin habe geantwortet, er könne es nicht mehr gut machen. Danach seien sie gegangen (pag. 132 Z. 170 ff., für Details vgl. auch vorinstanzliches Motiv pag. 465). Am Freitag [11. Juli 2014] habe sie [die Grossmutter] dann den Vater der Privatklägerin informiert (pag. 133 Z. 222 ff.). Sie habe die Privatklägerin noch gefragt, ob der Beschuldigte schon vorher etwas gemacht habe. Die Privatklägerin habe geantwortet, dass er «das vorletzte Mal, als sie dort gewesen seien», etwas gemacht habe. Als sie [die Grossmutter] nachgefragt und darauf hingewiesen habe, dass sie doch gar nicht alleine dort gewesen seien, habe die Privatklägerin gemeint: «Nei, nei es isch gar nüt gsi». Sie [die Grossmutter] habe nicht gewusst, wie diese Antwort einzuordnen gewesen sei (pag. 133 Z. 226 ff.). 8.5.3 F.________, der Ehemann der Grossmutter, bestätigte anlässlich seiner Einvernahme vom 23. Juli 2014 – wenn auch weitestgehend vom Hörensagen – die Angaben seiner Frau. Die Privatklägerin habe ihm aber auch persönlich gesagt, dass

20 der Beschuldigte ihr an die Brüste gefasst und ihr ein «Müntschi» gegeben habe (pag. 137 Z. 98 ff.). Zudem gab der Ehemann der Grossmutter zu Protokoll, er sei an jenem Mittwoch [9. Juli 2014], als zunächst die Konfrontation zwischen der Privatklägerin, seiner Frau und dem Beschuldigten stattgefunden habe, anschliessend auch noch kurz zum Beschuldigten gegangen. Dieser habe behauptet, dass er nichts gemacht hätte, sondern die Privatklägerin in seinem Büro eine Zeichnung gemacht und er [der Beschuldigte] sich [lediglich] von hinten «so über sie her[ge]bückt» habe. Ansonsten habe der Beschuldigte eigentlich nichts gesagt (pag. 138 f. Z. 152 ff.). Er habe nicht genau erfahren, was dem Beschuldigten vorgeworfen werde. Aber er habe noch mitbekommen, als seine Frau die Privatklägerin gefragt habe, ob schon früher etwas gewesen sei und die Privatklägerin dies bejaht habe. Als seine Frau die Privatklägerin dann gefragt habe, wann dies gewesen sei und zu ihr gesagt habe, dass sie ja damals gar nicht alleine dort gewesen sei, habe die Privatklägerin geantwortet, das «nüt passiert» sei (pag. 139 Z. 191 ff.). Sie seien nicht sehr oft, vielleicht alle drei Monate einmal mit der Privatklägerin und ihrer Schwester im Restaurant U.________ gewesen (pag. 137 Z. 59). 8.5.4 Gemäss der undatierten Niederschrift «B.________» (pag. 199 f.) – diese will der Beschuldigte am Sonntag nach dem Vorfall [d.h. am 13. Juli 2014] erstellt haben (pag. 99 Z. 241 ff., vgl. auch pag. 78 Z. 273) – sei die Grossmutter der Privatklägerin am Morgen des 6. Juli 2014 in das Restaurant U.________ gekommen und habe ihn gefragt: «Was hesch du mit dr B.________ gmacht, die isch ganz verschtört». Seine Antwort sei gewesen: «Wischmaschine fahren und ein Pferdchen hat sie mir gezeichnet.» Viel mehr habe man an diesem Sonntagmorgen nicht reden können, der Zustrom der Gäste habe ein vertieftes Gespräch verhindert (pag. 199 letzter Absatz). Am Mittwoch seien dann die Privatklägerin und ihre Grossmutter wie vereinbart in seinem Büro erschienen. Unter Tränen habe ihm die Privatklägerin ganz schlimme Vorwürfe gemacht («Du hesch mir Zungeküss gäh u du hesch mir a Brüscht u id Hose griffe»). Die Grossmutter der Privatklägerin habe ihm zudem mitgeteilt, dass er gemäss der Privatklägerin «scho früecher einisch a ihre umegfummlet» haben soll (pag. 200 zweiter Absatz). Er sei über die Anschuldigungen entsetzt gewesen und sich zu wehren begonnen. Auf seine Frage, wieso sie sich nicht gewehrt habe, habe die Privatklägerin gemeint, weil sie Angst gehabt habe. Auf die weitere Frage, warum sie denn unbedingt zu ihm ins Büro habe kommen und eine Zeichnung machen wollen, wenn angeblich er doch schon früher «solch böse Sachen» gemacht habe, habe die Privatklägerin trotz mehrmaligen Nachfragens nicht geantwortet (pag. 200 dritter Absatz). Schliesslich habe er verlangt, noch mit dem Ehemann der Grossmutter zu sprechen. Dieser habe ihm dann bestätigt, dass die Privatklägerin lügen könne wie gedruckt.

21 Er [der Beschuldigte] habe dem Ehemann der Grossmutter der Privatklägerin noch erzählt, was sich bei einem früheren Besuch der Privatklägerin beim Zeichnen in seinem Büro abgespielt habe. Es sei nämlich so gewesen: «Die beiden Kinder, also [die Privatklägerin] und [ihre Schwester], machten Zeichnungen, ich sass auf dem Bürostuhl und [die Privatklägerin] zeichnete stehend [...] vor mir. Ein Telefonanruf meldete sich an. Um diesen annehmen zu können, die Wochenendschaltung auf der Telefonanlage war aktiviert, musste ich mich ins andere Büro begeben. Es war Samstagmorgen, ein Kunde wollte etwas wissen, ich nahm das Gespräch stehend entgegen, dieses dauerte an. Während ich mit dem Kunden sprach postierte sich [die Privatklägerin], ohne jegliche Aufforderung und aus total eigener Initiative vor mich. Dabei drückte sie ihren Rücken hin und her reibend, gegen meine Oberschenkel und meinen Unterleib. Ich beendigte das Gespräch und nahm damals keine weitere Notiz von der Sache.» Erst jetzt als diese Anschuldigungen gemacht worden seien, habe er sich daran erinnert und dem Ehemann der Grossmutter gesagt: «Ig gloube das Meitli suecht öppis» (pag. 200 drittletzter Absatz). 8.5.5 Anlässlich seiner Ersteinvernahme vom 17. Juli 2014 beschrieb der Beschuldigte auf offene Frage, was er am Samstag 5. Juli 2014 gemacht habe, zunächst, wie die Privatklägerin an diesem Tag ein «Rössli» in seinem Büro gezeichnet habe, während er auf der Toilette gewesen sei. Als er zurückgekommen sei und sich auf den Bürostuhl gesetzt habe, sei die Privatklägerin mit dem Rücken vor ihn [hin-] gestanden und habe sich dann zurückgelehnt (pag. 73 Z. 24 ff.). An dieser Stelle fügte der Beschuldigte von sich aus nahtlos an, er wolle einen früheren Vorfall schildern, bei welchem sich beide Mädchen bei ihm im Büro aufgehalten hätten, als das Telefon gegangen sei. Weil er es nicht habe abnehmen können, sei er in ein anderes Büro gegangen, um das Telefon entgegen zu nehmen. Da er mit einem Kunden am Telefon gewesen sei, was ein wenig länger gedauert habe, sei die Privatklägerin zu ihm gekommen, habe sich vor ihm platziert, den Rücken an ihn gewandt und «hin und her bewegt, also massiert» (pag. 73 Z. 49 ff.). Auf Frage, wie es bei dem geschilderten Vorfall weitergegangen sei, antwortete der Beschuldigte, da gebe es nichts mehr dazu zu sagen. Er habe das Telefongespräch mit dem Kunden beendet und sie hätten das Büro wieder verlassen (pag. 74 Z. 60 f.). Weiter bestätigte der Beschuldigte von sich aus seine Ausführungen in der Niederschrift «B.________», wonach die Grossmutter der Privatklägerin ihm bei der "Gegenüberstellung" von Mittwoch, 9. Juli 2014, gesagt habe, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt etwas gewesen sein solle. Der Beschuldigte schilderte auch wie er die Privatklägerin mehrfach danach gefragt habe, weshalb sie denn trotzdem unbedingt wieder zu ihm habe kommen wollen, sie aber nicht geantwortet habe. Und er beschrieb, wie er im Nachgang dem Ehemann der Grossmutter den früheren Vorfall geschildert habe (pag. 75 Z. 111 f.).

22 8.5.6 Anlässlich seiner Einvernahme vom 24. Juli 2014 gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass «die Sache [...] viel weiter zurück[gehe]». Dies insofern als die Grossmutter der Privatklägerin ihm anlässlich des Gesprächs vom 9. Juli 2014 gesagt habe, dass gemäss der Privatklägerin «bereits etwas gewesen» sei. 8.5.7 E.________, die Mutter der Privatklägerin, hatte am 12. Juli 2014 Anzeige bei der Polizei erstattet (vgl. pag. 47). Anlässlich ihrer Einvernahme vom 14. Juli 2014 gab sie zu Protokoll, sie [die Eltern] hätten am vergangenen Freitag [11. Juli 2014] von den Vorwürfen erfahren. Ihre Mutter habe ihren Ex-Mann angerufen und dieser habe sie dann umgehend benachrichtigt (pag. 116 Z. 32 ff.). Ihr Ex-Mann sei die beiden Mädchen dann am Samstagmorgen [12. Juli 2014] bei den Grosseltern abholen gegangen. Auf dem Weg nach Hause habe er die Privatklägerin gefragt, ob sie darüber sprechen wolle, was die Privatklägerin mit der Begründung verneint habe, sie wolle es erst erzählen, wenn keine Geschwister mehr anwesend seien (pag. 117 Z. 64 ff.). Sie [die Mutter] sei daraufhin zur Privatklägerin gegangen und habe ihr gesagt, dass sie sich unterhalten sollten. Sie seien daraufhin zu einem Bauernhof gegangen, wo die Privatklägerin schliesslich angefangen habe, zu erzählen, was am 5. Juli 2014 passiert sei (pag. 117 Z. 68 ff., für Details vgl. vorinstanzliches Motiv, pag. 460 f.). Als die Privatklägerin später im Auto auch noch erzählt habe, dass der Beschuldigte sie an jenem Tag auch schon draussen vor der Garage geküsst habe, und der Bruder der Privatklägerin gefragt habe, weshalb sie denn trotzdem mit dem Beschuldigten mitgegangen sei, habe die Privatklägerin geantwortet: «Weisch [...], i ha dänk Angscht gha». Ausserdem habe der Beschuldigte ihr gesagt, sie dürfe es niemandem erzählen (pag. 117 Z. 96 ff.). Sie [die Mutter] habe den Eindruck, dass die Privatklägerin erleichtert gewesen sei, dass sie nun ernst genommen und etwas passieren werde. Erzählt habe die Privatklägerin relativ emotionslos, als würde bei ihr ein Film ablaufen. Als sie die Privatklägerin danach in die Arme genommen habe, habe diese angefangen zu weinen (pag. 118 f. Z. 156 ff.). Die Privatklägerin habe auch gewollt, dass sie [die Eltern] ihr versprechen, dass sie nach den Aussagen bei der Polizei nicht mehr darüber werde sprechen müssen und dass das Leben danach wieder so sei wie vorher (pag. 119 Z. 162 ff.). Sie habe die Privatklägerin gefragt, ob es das erste Mal gewesen sei, dass der Beschuldigte so etwas getan habe, was die Privatklägerin bejaht habe (pag. 119 Z. 199 f.). Auch habe sie [die Mutter] die Schwester der Privatklägerin gefragt, ob der Beschuldigte auch bei ihr etwas gemacht habe, was diese verneint habe. Sie [die Mutter] erinnere sich aber, dass die Schwester der Privatklägerin ihr früher einmal er-

23 zählt gehabt habe, dass der Beschuldigte sie im Kindergarten abholen werde. Sie habe dieser Aussage damals keine weitere Bedeutung beigemessen (pag. 119 Z. 202 ff.). 8.5.8 D.________, der Vater der Privatklägerin, bestätigte anlässlich seiner Einvernahme vom 30. April 2015, dass die Privatklägerin seiner Ex-Frau anlässlich des samstäglichen Spaziergangs [vom 12. Juli 2014] erzählt habe, was [am 5. Juli 2014] geschehen sei. Was seine Ex-Frau ihm anschliessend weitererzählt habe, habe sich mit den Angaben der Grossmutter gedeckt (pag. 123 Z. 37 ff.). Ihm selbst habe die Privatklägerin nur Teile davon erzählt, nie aber die ganze Geschichte. Die Privatklägerin habe einmal darüber sprechen wollen und dann nicht mehr (pag. 123 Z. 44 f.). Sie habe es ja ihrer Mutter erzählt gehabt und wenn die Privatklägerin etwas erzähle, dann wolle sie das nicht immer wieder tun. Sie wolle es abhaken und vergessen können (pag. 124 Z. 79 ff.). In den Ferien in Italien sei es immer wieder in ihr hoch gekommen. Als er ihr zum Beispiel zugeflüstert habe, dass er die Türe des Wohnmobils schliessen werde, damit sie die Streiterei der anderen Geschwister nicht mit anhören müssten, habe die Privatklägerin gesagt: «Hör uf Papi, hör uf, i überchume Angscht, dr A.________ het o so lisli gredt» (pag. 123 Z. 49 ff.). Er habe noch zwei, drei weitere Momente erlebt, in welchen sie richtig Angst bekommen habe, etwa als ihr Götti sie habe umarmen wollen. Auch wenn er selbst die Privatklägerin habe umarmen wollen, sei sie manchmal ausgewichen (pag. 124 Z. 57 ff.). Die Privatklägerin habe – in Träumen aber auch in Wirklichkeit – das Gefühl, dass der Beschuldigte sie verfolgen würde (pag. 124 f. Z. 84 ff.). Sie habe auch Angst gehabt und gesagt, dass ihre Schwester nicht gehen dürfe, als diese in den Herbstferien wieder zu ihrer Grossmutter gewollt habe. Die Grossmutter habe ihr dann versprechen müssen, dass sie nicht zum Beschuldigten gehen würden. Als seine Ex-Frau die Schwester dann zur Grossmutter gebracht habe, habe die ebenfalls im Auto mitfahrende Privatklägerin Bauchweh bekommen. Selbst sei die Privatklägerin nie mehr zur Grossmutter gegangen (pag. 125 Z. 102 ff.). 8.5.9 Die Privatklägerin selbst war am 14. Juli 2014 erstmals von einer dazu ausgebildeten Spezialistin der Kantonspolizei videobefragt worden (DVD, pag. 110). Zu Beginn der Einvernahme wurde die Privatklägerin darüber informiert, dass sie im Strafverfahren gegen den Beschuldigten als Auskunftsperson befragt werde, «weil etwas zwischen [ihr] und A.________ passiert» sei. Weiter wurde die Privatklägerin unter anderem angewiesen, nichts zu erfinden und es zu sagen, falls sie etwas nicht mehr wisse. Schliesslich wurde sie einleitend dazu angehalten, «nur zu sagen, was passiert ist, also die Wahrheit zu sagen» (ab 14:06:15). Nach einigen einleitenden Fragen zur Person schilderte die Privatklägerin – auf offene Frage, was passiert sei – zusammengefasst, wie der Beschuldigte sie am 5. Juli 2014 vor dem Garagentor zum ersten Mal geküsst habe; wie sie dann zunächst zur Putzmaschine hinaus gegangen seien, worauf der Beschuldigte ge-

24 sagt habe, sie bräuchten einen Ort, wo sie alleine zusammen sein könnten; wie sie daraufhin in das Büro gegangen seien, wo sie gezeichnet habe; wie der Beschuldigte ihren Hosenknopf geöffnet und in ihren Hosen «umegfummelt» habe; wie er anschliessend mit seinem Mund von unten her an ihre Brüste gegangen und diese mit den Händen noch «so massiert» habe; wie er auf der Putzmaschine noch gesagt habe, sie habe schöne Brüste; und wie sie – nachdem der Beschuldigte «das alles» gemacht habe – wieder nach draussen gegangen und mit der Putzmaschine herumgefahren seien (ab 14:12:02). Auf offen formulierte Nachfragen hin, ergänzte die Privatklägerin unter anderem, wie der Beschuldigte sie beim Garagentor «nass» geküsst habe und wie er ihr später im Büro auch noch «d Zunge ids Muu gstosse» habe (ab 14:15:20). Von sich aus unterschied sie dabei z.B., dass der Beschuldigte sowohl von unten wie auch von oben in bzw. unter ihr T-Shirt gefasst habe (ab 14:21:10). Auf offene Fragen der Polizistin präzisierte die Privatklägerin unter anderem weiter, dass der Beschuldigte auf seinem Stuhl gesessen habe, während sie mit dem Rücken zu ihm gewandt vor ihm zwischen seinen Beinen gestanden habe, als er ihr in die Hose gegriffen habe. Er habe sie dann aufgefordert, ihre Beine ein bisschen auseinanderzuhalten, da es für ihn nicht mehr «gäbig» gewesen sei, weil sie die Beine zusammengehalten habe (ab 14:25:00). Die Privatklägerin schilderte weiter, wie sie die Geschichte gegenüber der Grossmutter erst «nach und nach usegrückt» habe, weil die Grossmutter bei solchen Sachen heikel sei und sie Respekt vor dieser habe. Weiter gab sie an (ab 14:42:45), dass ihre Mutter ihr später gesagt habe, dass der Beschuldigte das wahrscheinlich schon mit anderen Kindern gemacht habe (ab 14:35:32). Die Privatklägerin sagte auch aus, dass sie nicht das erste Mal beim Beschuldigten im Büro gewesen sei. Allerdings sei sie bei den früheren Malen aber nicht alleine dort gewesen, sondern sich entweder in Begleitung ihrer Grossmutter oder ihrer kleinen Schwester befunden (ab 14:48:55). Mehrfach verneinte die Privatklägerin anlässlich dieser ersten Videoeinvernahme, dass der Beschuldigte sonst bzw. bei früheren Besuchen noch etwas getan habe, dass sie noch nicht erzählt hätte (jeweils ab 14:30:00, 14:33:12, 14:43:50, 14:49:40). 8.5.10 Am 25. November 2014 (pag. 282) reichte die Vertretung der Privatklägerin im Original ein handschriftliches Schreiben (pag. 283 f.) zu den Akten, welches die Privatklägerin ihrer Mutter am 6. Oktober 2014 [recte 6. August 2014] diktiert habe. Die Niederschrift dieses Diktats lautet wie folgt: «Letzten Winter hat er beides gemacht, also das mit den Brüsten und das mit [d]em Füdli vorne. Damals hat er noch nicht gesagt, ich soll das niemandem sagen, oder mich geküsst. Das mit dem Füdli hat er am Esstisch gemacht und Grosi und Grossätti haben das nicht gesehen, weil [– der folgende Nebensatz wurde offenbar nachträglich eingefügt –] sie ihm in die Augen schaut[e]. Ich sass auf seinem Schoss und nachher ist er mit der Hand unter dem Tisch hinein. Aber den Hosenknopf hat er nicht aufgemacht. Nachher gingen C.________ und ich mit ihm in sein Büro zeichnen. Und nachher hat das Telefon geläutet, ich bin neben ihm gestan-

25 den und nachher hat er mir ins T-Shirt reingelangt und hat nachher so geknetet. Ich hatte das „Best Friend“-T-Shirt an, weil das vorne so lodelig ist hat er reingekonnt mit der Hand. C.________ war am Zeichnen und hat das nicht gesehen. Er hat dann gesagt es seien schöne Brüste.» Nach einer Trennlinie wird weiter ausgeführt: «Dies hat B.________ mir am 6.8.14 diktiert. Erzählt hat sie mir das zum 1. Mal in den Ferien in Italien, am 25.7.14. B.________ begann das Gespräch mit den Worten damals: Weisch Mami dr A.________ het das scho meh gmacht, aber nid so schlimm wie i de Ferie bim Grosi.» 8.5.11 E.________, die Mutter der Privatklägerin, bestätigte anlässlich ihrer Einvernahme vor Obergericht, dass das Diktat so richtig sei (pag. 553 Z. 41). Sie sei damals im Wohnmobil mit Aufräumen beschäftigt gewesen, als die Privatklägerin dies plötzlich von sich aus erzählt habe, so wie es in dem Diktat stehe. Die Privatklägerin habe frei erzählt. Sie [die Mutter] habe sicherlich gewisse Sachen nachgefragt, zum Beispiel, weshalb das Grosi und der Grossätti das [gemeint: das Verhalten des Beschuldigten am Esstisch] nicht gesehen hätten. Daraufhin habe die Privatklägerin eben geantwortet, dass die Grosseltern dem Beschuldigten in die Augen geschaut hätten (pag. 554 Z. 3 ff.) Sie [die Eltern] hätten in der Folge noch in den Ferien versucht, die Polizistin anzurufen, welche die erste Videoeinvernahme durchgeführt gehabt habe. Diese habe ihnen geraten, alles aufzuschreiben (pag 554 Z. 13 f.). Die Privatklägerin habe explizit gewünscht, dass sie [die Mutter] es aufschreibe. Sie sei mit der Privatklägerin an den Küchentisch gesessen und die Privatklägerin habe ihr diktiert. Sie [die Mutter] habe versucht, alles so aufzuschreiben, wie die Privatklägerin es ihr gesagt habe, einfach ins Hochdeutsche übersetzt (pag. 554 Z. 14 ff.). Es sei nicht so, dass sie am 6. August 2014 bloss zusammengefasst habe, was die Privatklägerin ihr zuvor in den Ferien erzählt gehabt habe, sondern diese habe ihr alles nochmals so erzählt bzw. diktiert. Danach hätten sie dann nicht mehr darüber gesprochen (pag. 554 Z. 22 f.). Sie habe keinen Anlass, an den Worten ihrer Tochter zu zweifeln. Diese habe die Sache verdrängt, sie sei introvertierter und stiller geworden. In der Schule laufe es aber in Anbetracht der Umstände nicht schlecht (pag. 554 Z. 18 ff., pag. 554 Z. 40, pag. 555 Z. 5 ff.). Als sie [die Eltern] die Privatklägerin über das erstinstanzliche Urteil informiert hätten, habe die Privatklägerin nicht gross einen Kommentar dazu abgegeben. Sie habe aber – in ihren Worten – einfach wissen wollen, «wieso dr A.________ nid ids Gfängnis isch cho» (pag. 553 Z. 34 ff.).

26 8.5.12 D.________, der Vater der Privatklägerin war anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht speziell zur Entstehungsgeschichte der Vorwürfe über einen früheren Vorfall befragt worden. Er hatte aber erneut zu Protokoll gegeben (pag. 383 f.), die Privatklägerin würde versuchen, das Ganze zu schubladisieren und zu verdrängen. Es gebe aber immer wieder Situationen, in denen es hervorkomme. So habe die Privatklägerin z.B. beim ________ einen ________ der Marke A.________ wegen des Namens nicht benutzen wollen. Weiter klage sie über Bauchschmerzen, wenn man mit dem Auto in der Region W.________ unterwegs sei. Wenn er mit ihr darüber zu sprechen versuche, komme nicht viel, aber die Privatklägerin werde traurig und verliere die Freude im Gesicht. Man könne sie in solchen Momenten auch nicht trösten. Sie hätten noch einmal ein Gespräch mit dem Psychologen Dr. R.________ gehabt. Dieser habe gemeint, die Privatklägerin habe alles zur Seite gelegt und sie müssten parat sein, wenn es dann hervorkomme und die Privatklägerin darüber sprechen wolle. 8.5.13 Im Rahmen seiner Einvernahme an der Berufungsverhandlung bestätigte der Vater der Privatklägerin diese Aussage. Er führte aus, es gebe immer noch Momente, in denen die Privatklägerin plötzlich auf kleine Dinge reagiere und introvertiert werde. Sie wolle dann oft nicht darüber sprechen (pag. 557 Z. 19 ff.). Zum früheren Vorfall gab er zu Protokoll, es sei für ihn schockierend gewesen, als in den Sommerferien plötzlich auch noch von einem zweiten Übergriff die Rede gewesen sei. Er denke, es sei mit Schamgefühlen zu erklären, dass die Privatklägerin den zweiten Vorfall nicht von Anfang an erwähnt habe. Die Privatklägerin habe öfters gefragt, ob sie selber daran schuld sei, dass der Beschuldigte das gemacht habe. Er habe sich jedenfalls nie veranlasst gesehen, an den Worten seiner Tochter zu zweifeln (pag. 558 Z. 1 ff.). 8.5.14 Die Privatklägerin war am 4. Dezember 2014 ein zweites Mal videobefragt worden (DVD, pag. 114). Mit Blick auf die von der Verteidigung erhobenen Einwände werden die Aussagen der Privatklägerin in der Folge relativ extensiv dargestellt: (Ab 14:02:15) Einleitend wurde die Privatklägerin informiert, dass dem Beschuldigten sexuelle Handlungen mit Kindern «vorgeworfen» würden. Die Privatklägerin wurde sodann unter anderem wiederum angehalten, die Wahrheit zu sagen. (Ab 14:04:00) Die Privatklägerin gab auf Frage an, sie könne sich noch «so halb» daran erinnern, was sie bei der ersten Einvernahme ausgesagt habe. Das was sie damals gesagt habe, sei so passiert. Auf Frage sei ihr zwischenzeitlich nichts mehr in den Sinn gekommen. Sie habe damals auch nichts falsch in Erinnerung gehabt, was sie nun korrigieren müsste. Auf Frage sei auch nichts passiert, was sie damals vergessen habe zu sagen.

27 (Ab 14:05:00) Auf Frage, um was es in dem offenbar von ihrer Mutter geschriebenen und von ihrer Rechtsanwältin eingereichten Brief gehe, antwortete die Privatklägerin, es gehe «o ume A.________, dass är denn das schon mau gmacht het und zwar am Ässtisch». Von sich aus fuhr die Privatklägerin fort: «Ig bi o bim Grosi i de Ferie gsi u mir si dert ga Ässe, bevor mr si ga Ichoufe.» Sie sei «bi ihm ufem Schoss ghocket und när het är das mit em Füdli gmacht und het, ja, das mit em Füdli und het dört ou drunde umegfummlet». Auf Frage, wo genau er das mit dem Füdli gemacht habe, erwiderte die Privatklägerin: «Vorne». Auf weitere Frage, wo genau vorne, sie könne es auch zeigen, meinte die Privatklägerin «hie» und legte ihre Hand mit ausgestrecktem Zeigfinger zwischen ihre Beine, in den Bereich des Geschlechts. Auf Frage, was der Beschuldigte denn genau gemacht habe, gab sie an, er habe einfach dort unten «umeglängt». (Ab 14:06:37) Auf Frage wisse sie nicht mehr, wann dieser Vorfall gewesen sei. Sie wisse einfach noch, dass sie in den Ferien gewesen sei, vielleicht an einem Wochenende. Auf Frage wisse sie nicht, in welcher Jahreszeit dies geschehen sei. Auf Frage sei es aber nicht jener Vorfall gewesen, von welchem sie das letzte Mal erzählt habe. Der Vorfall, von dem sie jetzt spreche, sei vor dem anderen Vorfall geschehen. Auf Frage, ob dieser Vorfall [zeitlich] viel vor dem anderen Vorfall passiert sei, überlegte die Privatklägerin und antwortete dann: «Ja….schon». Auf Frage wisse sie nicht mehr, ob sie damals längere Zeit beim Grosi in den Ferien gewesen sei. Auf Frage wisse sie auch nicht mehr, an welchem Wochentag dies geschehen sei. (Ab 14:07:58) Auf entsprechende Frage bejahte die Privatklägerin, dass der Vorfall im Restaurant des Beschuldigten passiert sei. Auf offene Frage, wer denn alles am Tisch gegessen habe, antwortete sie, ihre Grosseltern, ihre Schwester C.________ und sie selber. Auf Frage, wann der Beschuldigte hinzugekommen sei und was er gemacht habe, gab sie an, er sei nach dem Essen sei zu ihnen gekommen und habe sich hinzugesetzt, um mit den Grosseltern zu sprechen. Auf Frage wisse sie nicht, warum sie beim Beschuldigten auf den Schoss gesessen habe. Von sich aus fügte sie an, es sei ja damals das erste Mal passiert und sie habe das halt noch nicht gewusst. Auf Frage habe es keinen speziellen Grund dafür gegeben, dass sie sich zum Beschuldigten auf den Schoss gesetzt habe. (Ab 14:08:55) Auf Frage, ob sie noch wisse, was sie gemacht habe als sie auf dem Schoss des Beschuldigten gesessen habe, gab die Privatklägerin an, sie sei ganz still gewesen und habe nicht gesprochen. Die Frage, ob es denn ganz plötzlich gekommen sei, dass er «das» gemacht habe, bejahte sie. Auf Frage, wie das für sie gewesen sei, meinte die Privatklägerin, sie sei überrascht gewesen, sei ein bisschen erschrocken und habe Angst gehabt. (Ab 14:09:25) Auf Frage, wie er das denn habe machen können, antwortete die Privatklägerin: «I bi so mit de Arme uf em Tisch gläge und är het... D Hose vo mir si chli ds gross gsi. När het är chönne drilänge». Auf Nachfrage, wo er «driglängt» habe, antwortete sie: «Id Hose und id Unterhose». Auf Frage, was sie gespürt habe, wirkte die Privatklägerin verlegen und antwortete, das wisse sie nicht. Auf Frage, womit der Beschuldigte «ineglängt» habe, erwiderte die Privatklägerin: «Mit de Finger». Auf Frage, wo sie die Finger gespürt habe, antwortete sie: «Am Füdli vo-

28 re». Die Nachfrage, ob es am «am blute Füdli» gewesen sei, bejahte die Privatklägerin. (Ab 14:10:27) Die Frage, ob danach sonst noch etwas passiert sei, verneinte sie. (Ab 14:10:37) Auf Frage, was der Beschuldigte gemacht habe, als er mit seinen Fingern in ihr «Hösli» gegangen sei, antwortete die Privatklägerin, das wisse sie nicht, sie habe ja nicht zu ihm nach hinten, sondern nach vorne auf den Tisch geschaut. Die Frage, ob sie denn irgendetwas gespürt habe, irgendeine Bewegung zum Beispiel, verneinte sie. Auf Frage wisse sie nicht mehr, wie lange es gedauert habe. (Ab 14:11:23) Auf Frage, ob es an jenem Tag einmal oder mehrmals vorgekommen sei, antwortete die Privatklägerin dezidiert: «Einisch». Auf Frage habe der Beschuldigte nichts dazu gesagt. Nach dem Vorfall seien sie nach Hause bzw. Einkaufen gegangen. Auf Frage habe sie nachher niemandem von diesem Vorfall erzählt. Auf Frage wisse sie nicht, weshalb der Beschuldigte das gemacht habe. (Ab 14:12:03) Auf Frage sei in der Zeit zwischen diesem und dem schon früher geschilderten Vorfall nichts mit dem Beschuldigten geschehen. Die Frage, ob sie zwischen diesen beiden Vorfällen noch weitere Male beim Beschuldigten gewesen sei, verneinte die Privatklägerin. Sie fügte an, sie sei dann ja auch lange Zeit nicht mehr beim Grosi in den Ferien gewesen. (Ab 14:12:45) Auf Frage habe sie damals niemandem davon erzählt, auch dem Grosi nicht. Auf Frage wisse sie nicht, warum. Sie habe damals Angst gehabt, davon zu erzählen. (Ab 14:13:05) Auf Frage, wie es für sie gewesen sei, als es dann das zweite Mal passiert sei, meinte die Privatklägerin, sie sei einfach erschrocken, da sie eigentlich auch gar nicht mehr daran gedacht habe, als sie [in der Zeit zwischen den Vorfällen] bei ihren Eltern gewesen sei. Die Frage, ob ihr im Juli, als sie wieder zum Beschuldigten gegangen seien, noch bewusst gewesen sei, was er schon einmal mit ihr gemacht gehabt habe, bejahte sie. (Ab 14:13:55) Auf Vorhalt des von ihrer Rechtsvertretung eingereichten «Briefes» [Diktat] gab die Privatklägerin an, diesen habe ihre Mutter geschrieben. Auf Frage, wie es dazu gekommen sei, dass ihre Mutter diesen Brief geschrieben habe, antwortete die Privatklägerin, ihre Mutter habe sie gefragt, ob sie [die Privatklägerin] es schreiben wolle oder ob sie [ihre Mutter] es tun solle, und sie habe ihre Mutter gewählt. Auf Frage, ob und wann sie denn ihrer Mutter zuvor erzählt gehabt habe, dass schon einmal etwas passiert war, gab die Privatklägerin an, sie habe ihrer Mutter «das mitem Tisch» erzählt, als sie mit dem Camper in den Ferien in Italien gewesen seien. Auf Frage habe es keinen speziellen Anlass dafür gegeben. Sie könne auf Frage bestätigen, dass ihre Mutter genau das aufgeschrieben habe, was sie dieser erzählt habe. Ihre Mutter habe es ihr nachher vorgelesen, da sie deren Schrift nicht lesen könne. (Ab 14:15:40) Auf Vorhalt, wonach im Brief stehe, dass «es» [der frühere Vorfall] im Winter gewesen sei, bestätigte die Privatklägerin, dass dies sein könne.

29 (Ab 14:16:05) Auf weiteren Vorhalt, dass im Brief stehe, er habe damals beides gemacht, das mit den Brüsten und das mit dem «Füdli vorne», und Frage, ob denn mit den Brüsten auch noch etwas gewesen sei, antwortete die Privatklägerin, ja, er habe «eifach o driglängt i ds T-Shirt ine» [wobei sie sich mit der Hand über den Brust-/Bauchbereich strich]. Auf Frage, wie er dies habe machen können, antwortete sie: «Eifach vo obe ine». Die Frage, ob das Grosi dies denn nicht gesehen habe, wenn es doch auch am Tisch gesessen habe, verneinte die Privatklägerin. Weshalb, wisse sie auf Frage nicht. Auf Frage, was der Beschuldigte gemacht habe, nachdem er «obe ineglängt» habe, führte die Privatklägerin aus, er habe «eifach knätet». (Ab 14:16:55) Auf Frage wisse sie noch, dass sie das „My Best Friend“-T-Shirt getragen habe, jedoch nicht, welche Hose. (Ab 14:18:05) Auf Frage, weshalb sie beim letzten Gespräch nichts von diesem Vorfall erzählt habe, antwortete die Privatklägerin, sie wisse es nicht, und fügte an, weil der Vorfall ihr damals nicht in den Sinn gekommen sei, dass sie das auch noch erzählen könnte. (Ab 14:18:33) Auf Vorhalt, dass im Brief auch noch stehe, dass das Telefon im Büro geläutet habe, überlegte die Privatklägerin kurz und bejahte dies dann, ohne noch etwas von sich aus anzufügen. Auf Frage, was denn im Büro gewesen sei, antwortete sie umgehend, dass ihre Schwester C.________ und sie dann noch zum Beschuldigten ins Büro zeichnen gegangen seien. Dort habe das Telefon geklingelt. Auf Frage, wie es weitergegangen sei, gab die Privatklägerin an, sie sei dann «zu ihm gange und ha ihm d Zeichnig zeigt. Und när het är no mau a de Brüscht knätet». Auf entsprechende Frage bestätigte die Privatklägerin, dass dies alles bei dem zeitlich ersten Vorfall passiert sei. (Ab 14:19:40) Auf Frage, wo der Beschuldigte telefoniert habe, gab die Privatklägerin an, er habe im Büro telefoniert. Auf Nachfrage bestätigte sie, dass es dort gewesen sei, wo sie und ihre Schwester auch gezeichnet hätten. Auf Frage habe sie selbst am Bürotisch gezeichnet, während der Beschuldigte «näbedran...auso eifach bir Türe» gewesen sei. Auf entsprechende Nachfrage bestätigte die Privatklägerin, dass der Beschuldigte dort telefoniert habe. Auf Frage, ob er gesessen oder gestanden habe, antwortete sie umgehend, der Beschuldigte habe gestanden. Auf Frage bestätigte sie, dass der Beschuldigte immer noch telefoniert habe, als sie ihm die Zeichnung gezeigt habe. Auf weitere Frage, ob denn nachher noch irgendetwas passiert sei, antwortete die Privatklägerin: «Ja, är het äbe no mau a de Brüscht». Auf Nachfrage bestätigte sie, dass dies geschehen sei, während der Beschuldigte telefoniert habe. (Ab 14:20:49) Auf Frage, wie er denn das gemacht habe, führte sie aus, er habe «mit eire Hand ds Telefon ghäbt und mit dr andere im T-Shirt». Auf Frage könne sie nicht mehr sagen, mit welcher Hand er das Telefon gehalten habe und mit welcher Hand er in das T-Shirt gegangen sei. Auf Frage, was sie gesagt habe, antwortete die Privatklägerin: «Gar nüt». Auf Frage, wie das für sie gewesen sei, meinte sie, sie sei «verchlüpft». Wie lange der Beschuldigte das gemacht habe, könne sie auf Frage nicht sagen. Die Frage, ob er das Telefon inzwischen aufgelegt gehabt

30 habe, verneinte die Privatklägerin und sagte, der Beschuldigte sei weiterhin am Telefonieren gewesen. (Ab 14:21:44) Auf Frage habe ihre Schwester währenddessen am Bürotisch gesessen und weitergezeichnet. Auf Frage habe diese glaublich nichts mitbekommen. Auf weitere Frage bestätigte die Privatklägerin, dass sie und ihre Schwester auf der gleichen Seite des Bürotischs gewesen seien und gezeichnet hätten. Auf Nachfrage gab sie an, sie seien hinter dem Bürotisch gewesen, dort wo der Bürostuhl stehe. (Ab 14:22:20) Auf Frage, wie sie denn [räumlich] zum Beschuldigten gestanden habe, als sie ihm die Zeichnung gezeigt habe, gab die Privatklägerin an, sie habe neben ihm gestanden. Auf entsprechende Nachfrage bestätigte sie, seitlich neben ihm gestanden zu haben. Auf Frage habe der Beschuldigte nichts zur Zeichnung gesagt. Auf Frage, wie er ihr denn in das T-Shirt habe fassen können, wenn sie neben ihm gestanden habe, antwortete die Privatklägerin: «I bi när irgendwie so witer vüre näbe ihn gestande». (Ab 14:23:15) Die Frage, ob es vorgekommen sei, dass sie sich zum Beispiel an den Beschuldigten gelehnt hätte, verneinte die Privatklägerin, indem sie den Kopf schüttelte und «Mm-mm» sagte. Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte gesagt habe, dass sie [die Privatklägerin] sich mit dem Rücken an ihn gelehnt und an ihm gerieben habe, schüttelte die Privatklägerin wiederum den Kopf und verneinte erneut mit den Worten «Mm-mm». Auf die Nachfrage «Das isch nid eso gsi?», erwiderte die Privatklägerin ein drittes Mal «Mm-mm» [Nein]. Schliesslich meinte sie auf entsprechende Frage noch, sie könne sich nicht vorstellen, warum der Beschuldigte dies so erzählt habe. (Ab 14:24:00) In der Folge bestätigte die Privatklägerin auf Vorhalt der Bestreitungen des Beschuldigten ihre früheren Angaben zu den Küssen beim zeitlich späteren Vorfall vom 5. Juli 2014. (Ab 14:26:05) Die [in zeitlicher Hinsicht (erster oder zweiter Vorfall) offene] Frage, ob der Beschuldigte jemals hinausgegangen sei, als sie im Büro gewesen sei, verneinte die Privatklägerin. Von sich aus fügte sie an, sie habe dann einfach weiter gezeichnet, bis ihre Grossmutter gekommen sei und sie und ihre Schwester («uns») abgeholt habe. Auf die Frage, ob der Beschuldigte einmal auf die Toilette gegangen sei, antwortete die Privatklägerin: «Nei…das isch nid bim Tisch-Vorfau gsi….das isch….nei isch nid, nei». Auf Nachfrage, ob es denn beim zweiten Vorfall so gewesen sei, antwortete sie, dass habe der Beschuldigte dann der Grossmutter gesagt, als sie nach dem zweiten Vorfall noch einmal mit ihrer Grossmutter zu diesem gegangen sei. Es sei aber nicht so gewesen. (Ab 14:27:05) Auf Frage sei sonst nichts mehr mit dem Beschuldigten vorgefallen, was sie [die Privatklägerin] noch nicht erzählt hätte. (Ab 14:27:35) Auf Frage könne sie bestätigen, dass sie schon vor den beiden Vorfällen beim Beschuldigten gewesen sei, damals sei aber noch nichts passiert. Sie könne auf Nachfrage bestätigen, dass es ihre beiden letzten Besuche beim Beschuldigten gewesen seien, als jeweils etwas passiert sei.

31 (Ab 14:31:30) Auf Vorhalt ihrer Aussage, wonach sie aus Angst nicht vom [zeitlich ersten] Vorfall erzählt habe, und Aufforderung, zu beschreiben, weshalb sie Angst gehabt habe, führte die Privatklägerin aus: «Wüu ig das Gfüehl nid ha kennt, wüu ds eifach komisch isch gsi u när hani Angscht übercho». Sie bestätigte, dass sie damit meine, dass sie das nicht gekannt habe, was da passiert sei. (Ab 14:32:20) Auf Frage, zu welchem Zeitpunkt der Beschuldigte ihr ins T-Shirt gegriffen habe, antwortete die Privatklägerin zunächst, sie wisse es nicht. Auf Nachfrage, ob es beim ersten Vorfall am Esstisch oder im Büro gewesen sei, antwortete sie umgehend «im Büro». Die weitere Nachfrage, ob am Esstisch «nur das mit de Hösli» passiert sei, bejahte die Privatklägerin. (Ab 14:32:55) Die Frage, ob sie manchmal noch an die Vorfälle denke, verneinte die Privatklägerin und meinte, sie versuche, nicht mehr daran zu denken. (Ab 14:33:15) Auf Vorhalt, dass in dem von ihrer Mutter geschriebenen Brief stehe, der Beschuldigte habe gesagt, dass das schöne Brüste seien, meinte die Privatklägerin: «Nei, das isch bim zwöite Mau gsi». Auf Frage, wann der Beschuldigte dies denn beim zweiten Mal gesagt habe, antwortete sie: «Eifach bim zwöite Mau, won är das... vorem Büro eifach, bim zwöite Mau». Auf Frage wisse sie nicht mehr, ob er das mit den schönen Brüsten gesagt habe, bevor oder nachdem er an ihre Brüste gefasst und geknetet habe. Sie sei sich aber auf Nachfrage sicher, dass es beim zweiten Vorfall gewesen sei. 8.5.15 Die Aussagen der Privatklägerin zum zweiten Vorfall von Winter 2013/2014 wurden dem Beschuldigten anlässlich der Schlusseinvernahme vom 30. April 2015 erstmals vorgehalten. Der Beschuldigte bestätigte einleitend seine bisherigen Aussagen als korrekt (pag. 101 f. Z. 8 ff.). Dass er die Privatklägerin bei zwei Vorfällen an den Brüsten und zwischen den Beinen berührt haben soll, sei nicht wahr (pag. 102 Z. 25). Auf Frage, ob er noch wisse, wann er erfahren habe, dass die Privatklägerin ihm unsittliche Berührungen anlässlich von zwei [verschiedenen] Vorfällen vorwerfe, meinte der Beschuldigte zunächst, das sei ja er gewesen, welcher das in seiner Niederschrift erwähnt habe. Dann führte er aus, er glaube er habe dies nie erfahren bzw. erst jetzt, als er die Videoeinvernahmen angesehen habe. Schliesslich gab er an, er habe den zweiten Vorfall in seiner Niederschrift erwähnt, weil er die Geschichte einfach so aufgeschrieben habe, wie sie abgelaufen sei. Diesen zweiten Vorfall habe er für erwähnenswert befunden, weil es einfach so gewesen sei. Im Zeitpunkt der Niederschrift habe er indessen nicht gewusst, dass die Privatklägerin erzählt habe, dass er sie bei diesem Vorfall auch berührt haben soll (pag. 102 Z. 29 ff.). Auf Vorhalt, dass die Privatklägerin [– wie er –] ebenfalls von einem Telefongespräch erzählt habe, und Frage, was er sonst zu den Aussagen der Privatklägerin sage, antwortete der Beschuldigte, diese stimmten nicht überein. Er habe nicht, wie von der Privatklägerin behauptet, in seinem Büro telefoniert (pag. 103 Z. 68 f.). Zur zweiten Videobefragung habe er noch zu sagen, dass die einvernehmende Polizistin die Aussage der Privatklägerin, wonach diese sich nicht an ihm herumgerieben habe, nicht hinter-

32 fragt, sondern die Meinung der Privatklägerin einfach übernommen. Man sehe aber nach seiner Auffassung dem Gesichtsausdruck der Privatklägerin klar an, dass sie lüge (pag. 103 Z. 84 ff.). Es sei nicht korrekt befragt und nicht hinterfragt worden (pag. 106 Z. 194 f.). Er habe die Privatklägerin nie auf den Mund geküsst, sie bei keiner Gelegenheit an den Brüsten gestreichelt bzw. berührt und sie auch niemals unter den Unterhosen zwischen den Beinen gestreichelt (pag. 103 f. Z. 93 ff). Zu den Vorwürfen, die ihm gemacht würden, wolle er keine weiteren Aussagen machen (pag. 104 Z. 103). Der Vorfall mit dem Telefongespräch, welchen er in seiner Niederschrift «B.________» erwähnt habe, habe ca. einen Monat vor dem anderen Vorfall stattgefunden, vielleicht sei es auch zwei Monate vorher gewesen. Für ihn sei es eine Bagatelle gewesen, über welche er erst später nachgedacht habe (pag. 104 Z. 121 f.). Die Privatklägerin habe sich, wie er dies bereits in seiner Niederschrift geschrieben habe, bei beiden Besuchen im Büro an ihm gerieben (pag. 105 Z. 151 f.). Beim zweiten Mal habe die Privatklägerin einfach noch den Kopf nach hinten geneigt (pag. 105 Z. 163 ff.). 8.5.16 Anlässlich seiner Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hielt der Beschuldigte einleitend an seinen bisherigen Aussagen fest (pag. 386 Z. 18). Er habe erstmals von den Vorwürfen betreffend Vornahme sexueller Handlungen an der Privatklägerin erfahren, als deren Grossmutter an jenem Sonntagmorgen [6. Juli 2014] zu ihm gekommen sei. Der Beschuldigte konnte sich zunächst nicht mehr daran erinnern, ob damals bereits von mehreren Vorfällen die Rede gewesen sei. Beim Verlesen des Protokolls war er sich dann sicher, dass zu diesem Zeitpunkt nicht von mehreren Vorfällen die Rede gewesen sei (pag. 386 Z. 38 ff.). Zum hier noch zu beurteilenden Themenkomplex, d.h. dem Vorwurf, er habe die Privatklägerin zuvor schon einmal berührt, könne er nichts sagen, weil nichts stattgefunden habe. «Das wäre jetzt etwas Neues» (pag. 388 Z. 5). Auf Frage, ob er die Privatklägerin je auf seinen Schoss genommen habe, antwortete der Beschuldigte nach einigem Überlegen, die Kleinere – wie sie heisse, wisse er nicht mehr – habe er mal auf dem Schoss gehabt, die Privatklägerin dagegen nie (pag. 388 Z. 9 f.). Auf Frage, ob in seinem Büro ein Vorfall mit einem Telefon geschehen sei, verwies der Beschuldigte einmal mehr auf seine Niederschrift, worin dies gut beschrieben sei. Er habe in das andere Büro gemusst, um den Anruf entgegenzunehmen. Die Privatklägerin sei dann zu ihm gekommen. Datumsmässig sei das etwa drei Monate vorher gewesen. Wieder habe sich die Privatklägerin mit dem Rücken und dem Füdli an ihm gerieben, als sie bei ihm gewesen sei – oder dies sei das erste Mal gewesen. Er habe nicht darauf reagiert, zum damaligen Zeitpunkt habe er davon nicht weiter Notiz genommen. (pag. 388 Z. 13 ff.).

33 Er könne sich die Vorwürfe so erklären, dass die Privatklägerin wohl ein Manko an Aufmerksamkeit gehabt habe. Sie habe das ja auch so vorangemeldet gehabt, dass sie zu ihm ins Büro kommen wolle. Was sonst mit dem Mädchen passiere oder passiert sei, könne er nicht sagen. Die Privatklägerin habe den Entscheid, mit ihm ins Büro zu kommen, selber getroffen. Sie hätte jederzeit zum Büro raus und zu den Grosseltern gehen können (pag. 388 Z. 25 ff.). 8.5.17 Auch anlässlich seiner Einvernahme an der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, er könne sich nicht erinnern, das Kind im Restaurant U.________ jemals auf dem Schoss gehabt zu haben. Er könne sich auch nicht denken, wie es möglich sein sollte, das Kind zu begrabschen. Dieses habe sich «wann immer es möglich war», vor ihn gestellt und sich mit dem Rücken an ihm gerieben (pag. 559 Z. 18 ff.). Die Niederschrift «B.________» habe er geschrieben, bevor er davon Kenntnis gehabt habe, dass die Polizei kommen würde. Es stimme, dass er darin zwei Vorfälle beschreibe, die sich in weiten Teilen mit den Aussagen der Privatklägerin deckten. Weshalb diese «das Andere» behaupte, wisse er nicht. Im Übrigen sei die Privatklägerin am Tisch auch an ihrem Grossvater «herum gschlirgget», sie habe mit diesem «umegschmuuset» (pag. 560 Z. 30 ff.). Auf Frage, ob er die Privatklägerin also auch sonst nie auf dem Schoss gehabt habe, antwortete der Beschuldigte, einzig als er damals von der Toilette zurückgekommen sei und die Privatklägerin ihm im Büro das Rössli habe zeigen wollen, sei sie «so» zwischen seine Beine gekommen. (pag. 560 Z. 41 f.). 8.5.18 In seinem schriftlich zu den Akten genommenen letzten Wort führte der Beschuldigte schliesslich zu dem hier noch interessierenden Sachverhaltskomplex aus, die Privatklägerin und ihre Schwester seien am Zeichnen in seinem Büro gewesen. Das Telefon habe geläutet. Um es anzunehmen, habe er sich ins Nachbarbüro begeben müssen. Die Privatklägerin sei ihm unaufgefordert gefolgt und habe sich – wie x-mal gesagt – vor ihn gestellt und sich während des Telefongesprächs rücklings an ihm gerieben. Dass sie dabei eine Zeichnung habe zeigen wollen, sei erfunden und beweise, dass die Darstellungen «chaotisch unwahr» seien (pag. 580). In Bezug auf die zweite Videobefragung bemängelte der Beschuldigte zudem in seinem letzten Wort erneut, dass die Privatklägerin auf den Vorhalt, wonach sie sich gemäss seiner Darstellung mit dem Rücken an ihm gerieben habe, einfach nicht geantwortet habe. Daraufhin habe die einvernehmende Polizistin lediglich gesagt: «Aber gäll das hesch du nid gmacht» und es dabei bewenden lassen (pag. 578 in fine). 8.6 Würdigung der subjektiven Beweismittel 8.6.1 Untersucht man die Entstehungsgeschichte des hier noch zu beurteilenden Vorwurfs, so wird ersichtlich, dass die Privatklägerin bereits sehr früh einen zweiten,

34 früheren Vorfall erwähnte. Sowohl die Grossmutter der Privatklägerin wie auch (vom Hörensagen) deren Ehemann bestätigten, dass die Privatklägerin die – nach Vorbringen der Vorwürfe betreffend den 5. Juli 2014 gestellte – Frage, ob der Beschuldigte schon früher etwas gemacht habe, (zunächst) bejaht habe. Die Vorwürfe betreffend einen früheren Vorfall müssen demnach etwa zeitgleich mit bzw. höchstens wenige Tage nach den Vorwürfen betreffend den späteren Vorfall aufgekommen sein. Dies wird durch den Umstand bestätigt, dass der Beschuldigte in seiner Niederschrift «B.________» selbst festhielt, dass die Grossmutter der Privatklägerin ihm gegenüber bereits am Mittwoch, 9. Juli 2014, geäussert habe, dass er laut der Privatklägerin bereits früher einmal an ihr herumgefummelt haben soll (wobei der Beschuldigte allerdings in der Schlusseinvernahme auffälligerweise vorübergehend bestritt, bereits vor Betrachtung der zweiten Videoeinvernahme Kenntnis von einem zweiten Vorwurf gehabt zu haben). Die Äusserungen der Privatklägerin zum früheren Vorfall – wie ihre Aussagen zu den Übergriffen überhaupt – wurden allerdings von ihrer Grossmutter und deren Ehemann von Anfang an angezweifelt. Die Grossmutter wurde wütend und sagte der Privatklägerin, sie solle ihrer Schwester nicht solche Sachen erzählen, es handle sich um «dumme Züg», so etwas stimme doch nicht. Der Ehemann der Grossmutter zweifelte überhaupt an der Vertrauenswürdigkeit der Privatklägerin. In Bezug auf den von ihr erwähnten früheren Vorfall wurde ihr von der Grossmutter zudem vorgehalten, sie sei ja gar nie mit dem Beschuldigten alleine gewesen. Der Privatklägerin wurde also nicht nur wiederholt zu verstehen gegeben, dass man ihr nicht glaube, sondern auch, dass ihre Vorwürfe faktisch gar nicht zutreffen könnten. Daraufhin zog die Privatklägerin ihre Vorwürfe betreffend einen früheren Vorfall dann (vorerst) zurück und äusserte, es sei doch «nüt gsi». Ihre Vorwürfe betreffend den Vorfall vom 5. Juli 2014 musste die Privatklägerin auf Geheiss ihrer Grossmutter – und wohl in der Meinung, die Privatklägerin werde sich dann eines Besseren besinnen und entschuldigen – in einem Brief formulieren und damit dem Beschuldigten persönlich gegenübertreten. Dass sie diese Konfrontation selbst geradezu suchte, wie dies die Grossmutter der Privatklägerin darzustellen versuchte, erscheint wenig plausibel. Vielmehr dürfte diese "Gegenüberstellung" auf Druck der Grossmutter und des Beschuldigten zu Stande gekommen sein. Es erstaunt angesichts dieses Umgangs der Grossmutter und ihres Ehemanns mit der Privatklägerin und den von dieser geäusserten Vorwürfen nicht, dass letztere ihren Eltern bei der Heimfahrt und beim anschliessenden Spaziergang nichts von einem früheren Vorfall erzählte. Ihrer Mutter gegenüber antwortete sie auf entsprechende Frage, dass es das erste Mal gewesen sei, dass der Beschuldigte so etwas getan habe. Gegenüber dem Vater wollte sie zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht über den Vorfall sprechen. Der erste, der dann detaillierter einen zweiten Vorfall erwähnte, ist der Beschuldigte selbst. In seiner am 13. Juli 2014 erstellten Niederschrift «B.________» beschreibt er, wie sich die Privatklägerin bei einem früheren Besuch «aus total eigener Initiative und ohne Aufforderung» vor ihn «postiert» und «ihren Rücken hin und her rei-

35 bend» gegen seine Oberschenkel und seinen «Unterleib» gedrückt

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