Obergericht des Kantons Bern 1 Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Urteil SK 17 202 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 7. November 2017 Besetzung Oberrichterin Hubschmid (Präsidentin i.V.), Obergerichtssuppleantin Schwendener, Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Hiltbrunner Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern Berufungsführerin und C.________ vertreten durch Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilklägerin/Berufungsführerin Gegenstand sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung und Pornografie Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 17. Februar 2017 (PEN 14 644)
2 Inhaltsverzeichnis: I. Formelles......................................................................................................................6 1. Erstinstanzliches Urteil ...............................................................................................6 2. Berufung.....................................................................................................................6 3. Anträge der Parteien ..................................................................................................7 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer .................................................10 5. Beweisanträge und oberinstanzliche Beweisergänzungen......................................10 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung .........................................................................10 6. Tatvorwürfe gemäss Anklageschrift .........................................................................10 7. Beweismittel .............................................................................................................12 7.1 Objektive Beweismittel......................................................................................12 7.1.1 Rapporte der Polizei ..................................................................................12 7.1.2 Hausdurchsuchung....................................................................................13 7.1.3 Körperliche Untersuchungen .....................................................................13 7.1.4 Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes (KTD) ....................................13 7.1.5 Computer- und Mobiltelefonauswertungen................................................14 7.1.6 Fotodokumentation ....................................................................................14 7.1.7 Erhebung der Arbeitszeiten von E.________ ............................................14 7.1.8 Akten des Strafverfahrens BM 11 8538 gegen den Beschuldigten ...........14 7.1.9 Akten des Strafverfahren BM 11 13666 gegen E.________ und F.________ und PEN 14 310 gegen E.________ ...........................................................15 7.1.10 Akten der Erziehungsberatung, der Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) ................................15 7.1.11 Psychiatrische-psychologische Berichte....................................................16 7.1.12 Glaubhaftigkeitsgutachten .........................................................................19 7.2 Subjektive Beweismittel ....................................................................................19 7.2.1 Aussagen der Privatklägerin......................................................................19 7.2.2 Videoeinvernahmen zu den Vorwürfen zwischen dem 15. Dezember 2010 und Ende Februar/Anfang März 2013 .........................................................19 7.2.3 Videoeinvernahme zu den Vorwürfen vom 7. bis 13. Oktober 2013 .........26 7.2.4 Videoeinvernahme im früheren Strafverfahren..........................................29 7.2.5 Aussagen des Beschuldigten ....................................................................30 7.2.6 Aussagen von E.________........................................................................35 7.2.7 Aussagen von G.________ .......................................................................45 7.2.8 Aussagen von H.________ (pag. 378 ff.) ..................................................50 7.2.9 Aussagen von I.________ (pag. 385 ff.)....................................................50
3 7.2.10 Aussagen von J.________ (pag. 393 ff.)...................................................51 7.2.11 Aussagen von K.________ (pag. 537 ff.) ..................................................52 7.2.12 Aussagen von L.________ (pag. 544 ff.)...................................................53 7.2.13 Aussagen von M.________ (pag. 555 ff.)..................................................54 8. Beweiswürdigung der Vorinstanz.............................................................................56 9. Vorbringen der Parteien ...........................................................................................57 9.1 Generalstaatsanwaltschaft................................................................................57 9.2 Privatklägerschaft .............................................................................................57 9.3 Verteidigung......................................................................................................58 10. Beweiswürdigung der Kammer.............................................................................59 10.1 Allgemeine Grundsätze der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse.......59 10.2 Vorbemerkungen zur konkreten Beweiswürdigung ..........................................60 10.3 Berücksichtigung des Glaubhaftigkeitsgutachtens ...........................................61 10.4 Zur Entstehungsgeschichte der Strafanzeigen .................................................62 10.4.1 Zum früheren eingestellten Strafverfahren ................................................62 10.4.2 Zur Anzeige vom März 2013......................................................................64 10.4.3 Zur Anzeige vom Februar 2014 .................................................................64 10.5 Zu Person und zu den Aussagen des Beschuldigten .......................................66 10.6 Zu Person und Aussagen der Kindsmutter E.________...................................68 10.7 Zu Person und Aussagen der Grossmutter G.________..................................70 10.8 Zu Person und Aussagen der Privatklägerin ....................................................71 10.8.1 Vorgeschichte, Umfeld, Charakter.............................................................71 10.8.2 Psychiatrische und psychologische Beurteilungen der Privatklägerin.......73 10.8.3 Suggestiveinflüsse durch das Umfeld und pornografische Erzeugnisse ...74 10.8.4 Aussageverhalten und Aussagen der Privatklägerin .................................76 10.9 Zwischenfazit ....................................................................................................79 10.10 Zu den Vorwürfen vom 7. bis 13. Oktober 2013 (Herbstferien).....................79 10.10.1 Umstände der Herbstferien 2013 ...........................................................79 10.10.2 Vorwurf Kino (AKS Ziff. I.1.2. Punkt 3)...................................................80 10.10.3 Vorwurf (evtl. versuchter) Oralverkehr (AKS Ziff. I.1.2. Punkt 2) ...........81 10.10.4 Vorwurf Kissen (AKS Ziff. I.1.2. Punkt 1) ...............................................81 10.11 Zu den Vorwürfen von Dezember 2010 bis ca. Ende Februar/Anfang März 2013 ..............................................................................................................82 10.11.1 Hintergründe ..........................................................................................82 10.11.2 Oralverkehr (AKS Ziff. I.1.1. Punkt 1).....................................................82
4 10.11.3 Analverkehr (AKS Ziff. I.1.1. Punkt 2) ....................................................84 10.11.4 Penisreiben zwischen den Oberschenkeln (AKS Ziff. I.1.1. Punkt 3) ....85 10.11.5 Aufforderung zur Penisstimulierung (AKS Ziff. I.1.1. Punkt 4) ...............86 10.11.6 Berührungen der Vagina (AKS Ziff. I.1.1. Punkt 5) ................................87 10.11.7 Zungenküsse (AKS Ziff. I.1.1. Punkt 6)..................................................88 10.11.8 Pornografie (AKS Ziff. I.3.) .....................................................................89 10.12 Ausübung von psychischem Druck (AKS Ziff. I.2.)........................................90 10.13 Fazit...............................................................................................................91 III. Rechtliche Würdigung...............................................................................................91 11. Sexuelle Handlungen mit einem Kind (Art. 187 StGB) .........................................91 11.1 Tatbestand ........................................................................................................91 11.2 Subsumtion .......................................................................................................93 12. Sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB).......................................................................93 12.1 Tatbestand ........................................................................................................93 12.2 Subsumtion .......................................................................................................94 12.3 Konkurrenz zu Art. 187 StGB und Fazit............................................................95 13. Pornografie (Art. 197 Abs. 1 StGB) ......................................................................95 13.1 Tatbestand ........................................................................................................95 13.2 Subsumtion .......................................................................................................96 IV. Strafzumessung.........................................................................................................96 14. Allgemeines ..........................................................................................................96 15. Vorgehen ..............................................................................................................97 16. Einsatzstrafe für sexuelle Nötigungen ..................................................................98 16.1 Objektive Tatschwere .......................................................................................98 16.1.1 Ausmass des verschuldeten Erfolgs..........................................................98 16.1.2 Art und Weise der Herbeiführung des Erfolgs ...........................................99 16.2 Zwischenfazit ....................................................................................................99 16.3 Subjektive Tatschwere......................................................................................99 16.4 Einsatzstrafe ...................................................................................................100 17. Asperation für sexuelle Handlungen mit einem Kind..........................................100 17.1 Objektive Tatschwere .....................................................................................100 17.2 Subjektive Tatschwere....................................................................................100 17.3 Zwischenfazit ..................................................................................................100 18. Geldstrafe für Pornografie ..................................................................................100 18.1 Objektive Tatschwere .....................................................................................100
5 18.2 Subjektive Tatschwere....................................................................................101 18.3 Fazit ................................................................................................................101 19. Täterkomponenten .............................................................................................101 19.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse ..........................................................101 19.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren................................................101 19.3 Strafempfindlichkeit.........................................................................................102 20. Konkretes Strafmass ..........................................................................................102 21. Tagessatzhöhe der Geldstrafe ...........................................................................102 22. (Teil-)bedingter Strafvollzug ...............................................................................102 22.1 Grundlagen .....................................................................................................102 22.2 Freiheitsstrafe .................................................................................................103 22.3 Geldstrafe .......................................................................................................103 22.4 Probezeit.........................................................................................................103 V. Zivilpunkt..................................................................................................................104 23. Vorbemerkungen ................................................................................................104 24. Schadenersatz....................................................................................................104 25. Genugtuung........................................................................................................105 26. Kosten im Zivilpunkt ...........................................................................................106 VI. Kosten und Entschädigung ....................................................................................106 27. Verfahrenskosten .............................................................................................106 28. Entschädigung der privaten Verteidigung...........................................................107 29. Entschädigung der amtlichen Verteidigung ........................................................107 30. Amtliche Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin .. ............................................................................................................................108 VII. Verfügungen.............................................................................................................108 31. DNA und biometrische erkennungsdienstliche Daten ........................................108 32. Kontaktverbot .....................................................................................................108 VIII. Dispositiv..................................................................................................................110
6 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 17. Februar 2017 sprach das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht) A.________ (im Folgenden: Beschuldigter) frei von den Anschuldigungen der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, der mehrfachen sexuellen Nötigung und der mehrfachen Pornografie, unter Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung an den Beschuldigten sowie unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ (im Folgenden: Privatklägerin) wurde abgewiesen (pag. 1410 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten sowohl die Privatklägerin, amtlich vertreten durch Rechtsanwältin D.________, als auch die Staatsanwaltschaft, Region Bern- Mittelland, form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 1478 und pag. 1481). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 15. Mai 2017 (pag. 1484 f.) erfolgte am 18. Mai 2017 form- und fristgerecht die Berufungserklärung der Generalstaatsanwaltschaft (pag. 1492 f.). Sie bezog ihre Berufung auf das gesamte Urteil (pag. 1493). Die Berufungserklärung der Privatklägerin datiert vom 6. Juni 2017 (pag. 1499 ff.). Auch sie focht das Urteil vollumfänglich an (pag. 1499). Der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, verzichtete auf eine Anschlussberufung und beantragte mit Schreiben vom 26. Juni 2017, die schriftliche Begründung der Berufung der Vertreterin der Privatklägerin sei aus den Akten zu weisen, evtl. sei der Verteidigung Gelegenheit zu geben, eine schriftliche Stellungnahme einzureichen (pag. 1519). Die Generalstaatsanwaltschaft unterstützte mit Eingabe vom 18. Juli 2017 den Antrag, die schriftliche Begründung der Berufung sei aus den Akten zu weisen (pag. 1545 ff.). Die Privatklägerin verlangte mit Stellungnahme vom 10. August 2017, die Begründung in der Eingabe vom 6. Juni 2017 sei in den Akten zu belassen, evtl. seien die Ausführungen der Verteidigung des Beschuldigten zu den Beweisanträgen der Privatklägerin in der Eingabe vom 26. Juni 2017 aus den Akten zu weisen (pag. 1548 f.). Der Beschuldigte stellte mit Eingabe vom 14. September 2017 den Antrag, das Eventualbegehren der Privatklägerin sei abzuweisen (pag. 1571), während die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme dazu verzichtete (pag. 1574). Mit Beschluss der Kammer vom 10. Oktober 2017 wurden der Antrag des Beschuldigten und der Eventualantrag der Privatklägerin gutgeheissen und die Begründung der Berufung der Privatklägerin sowie die Ausführungen des Beschuldigten in der Eingabe vom 26. Juni 2017 zu den Beweisanträgen der Privatklägerin aus den Akten gewiesen (pag. 1576 ff.). Am 6. November 2017 fand die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer statt (pag. 1620 ff.). Am 7. November 2017 wurde das Urteil mündlich eröffnet (pag. 1632).
7 3. Anträge der Parteien Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete anlässlich der Berufungsverhandlung vom 6. November 2017 folgende Anträge (pag. 1625): I. A.________ sei schuldig zu sprechen: der sexuellen Nötigung, mehrfach begangen in der Zeit vom 15. Dezember 2010 bis ca. Ende Februar 2013/Anfang März 2013 am N.________(Adresse) in O.________ , an einem unbekannten Ort in einer Garage auf einer Baustelle sowie im Auto BMW schwarz, sowie in der Woche vom 7. bis 13. Oktober 2013 am P.________(Adresse) in Q.________ sowie im Kino Pathé Westside in Bern Brünnen, zum Nachteil von C.________, geb. .________ 2003; der sexuellen Handlung mit Kind, mehrfach begangen in der Zeit vom 15. Dezember 2010 bis ca. Ende Februar 2013/Anfang März 2013 am N.________(Adresse) in O.________, an einem unbekannten Ort in einer Garage auf einer Baustelle sowie im Auto BMW schwarz, sowie in der Woche vom 7. bis 13. Oktober 2013 am P.________(Adresse) in Q.________ sowie im Kino Pathé Westside in Bern Brünnen, zum Nachteil von C.________, geb. .________ 2003; der Pornografie, mehrfach begangen in der Zeit vom 15. Dezember 2010 bis ca. Ende Februar 2013/Anfang März 2013 am N.________(Adresse) in O.________, zum Nachteil von C.________, und er sei in Anwendung von Art. 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 187 Ziff. 1, 189 Abs. 1 StGB Art. 197 Ziff. 1 aStGB Art. 426, 428 StPO zu verurteilen: zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 67 Tagen; zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine Gebühr von Fr. 800 gemäss Art. 21 lit. a VKD) II. Im Weiteren sei zu verfügen: Das Kontaktverbot mit C.________ sei aufrecht zu erhalten bis zur Rechtskraft des Urteils. Die Aufbewahrung bzw. Löschung des erhobenen DNA-Profils sowie der erkennungsdienstlichen Daten sei durch das Gericht zu verfügen. Die Honorare der amtlichen Verteidigung und der amtlichen Anwältin der Privatklägerin seien gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). Das Urteil sei dem Bundesamt für Polizei mitzuteilen (Art. 1 Ziff. 3 Mitteilungsverordnung).
8 Die Anträge der Privatklägerin, vertreten durch Rechtsanwältin D.________, lauteten folgendermassen (pag. 1627 f.): Das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 17. Februar 2017 (PEN 14 644) sei vollumfänglich aufzuheben. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Es wird folgende Abänderung des erstinstanzlichen Urteils beantragt: 1. A.________ sei schuldig zu sprechen wegen 1. sexuellen Handlungen mit Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB) in der Zeit vom 15. Dezember 2010 bis ca. Ende Februar 2013/Anfang März 2013 sowie in der Woche vom 7. bis am 13. Oktober 2013 mehrfach begangen zum Nachteil von C.________, geb. .________ 2003 am N.________(Adresse) in 3322 O.________, im Auto BMW schwarz während dem Autofahren, an einem unbekannten Ort in einer Garage auf einer Baustelle, am P.________(Adresse) in Q.________ sowie im Kino Pathé Westside in Bern Brünnen 2. sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) mehrfach begangen in der Zeit vom 15. Dezember 2010 bis ca. Ende Februar 2013/Anfang März 2013 sowie in der Woche vom 7. bis am 13. Oktober 2013 begangen zum Nachteil von C.________, geb. .________ 2003 am N.________(Adresse) in 3322 O.________, an einem unbekannten Ort in einer Garage auf einer Baustelle, im Auto BMW schwarz, am P.________(Adresse) in Q.________ sowie im Kino Pathé Westside in Bern Brünnen 3. Pornografie (Art. 197 Ziff. 1 aStGB) mehrfach begangen zum Nachteil von C.________, geb. .________ 2003 in der Zeit vom 15. Dezember 2010 bis ca. Ende Februar 2013/Anfang März 2013 am N.________(Adresse) in 3322 O.________ 2. A.________ sei zu verurteilen: 1. zu einer angemessenen, ins richterliche Ermessen gestellten Strafe; 2. zur Tragung der auf die Strafpunkte entfallenden Verfahrenskosten; 3. zur Bezahlung der auf den Strafpunkt entfallenden Parteikosten von C.________ sowohl des erstinstanzlichen als auch des zweitinstanzlichen Verfahrens unter Vorbehalt der Einforderung beim Kanton basierend auf dem der Privatklägerin erteilten Recht der unentgeltlichen Rechtspflege im Falle der Nichteinbringlichkeit. 3. A.________ sei weiter zu verurteilen: 1. der Privatklägerin Schadenersatz im Betrag von insgesamt CHF 5'089.95 zuzüglich Zins zu 5% laufend seit dem ➢ 01. April 2015: für die doppelt bezahlte Miete im Umfang von CHF 1'212.00; ➢ 20. Mai 2015: für die Umzugstransportkosten im Umfang von CHF 2'707.55 und seit dem ➢ 01. September 2015: für die Kosten der Reittherapie im Umfang von CHF 1'170.40 zu bezahlen. 2. der Privatklägerin eine Genugtuung in gerichtlich zu bestimmender Höhe, mindestens jedoch CHF 30'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit dem 14. Mai 2012 zu bezahlen. 3. die auf den Zivilpunkt entfallenden Verfahrenskosten des Verfahrens vor erster und zweiter Instanz zu tragen.
9 4. die auf den Zivilpunkt entfallenden Parteikosten von C.________ sowohl des erstinstanzlichen als auch des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen unter Vorbehalt der Einforderung beim Kanton basierend auf dem der Privatklägerin erteilten Recht der unentgeltlichen Rechtspflege im Falle der Nichteinbringlichkeit. Eventualantraq: Das Urteil sei aufzuheben und das Verfahren sei zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurückzuweisen. Es wird beantragt, dass folgende Verfahrenshandlungen nachzuholen resp. zu wiederholen sind: 1. Es sei ein psychiatrisches Gutachten die psychische Gesundheit der Privatklägerin betreffend anzuordnen. Die Gutachtensperson sei zu beauftragen, festzustellen, ob die Privatklägerin nach wie vor unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet und falls ja, welches Trauma diese hervorgerufen hat. Falls die Gutachtensperson zum Schluss kommen sollte, dass die Privatklägerin heute nicht mehr unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet, sei sie zu beauftragen, basierend auf den Aufzeichnungen in der Krankengeschichte der Klinik Neuhaus sowie den Aufzeichnungen der die Privatklägerin behandelnden Psychiaterin Dr. R.________ zu analysieren, auf welcher Basis in den Jahren 2014/2015 die Diagnose der posttraumatischen Belastungsstörung sowie der mittelgradig depressiven Episode gestellt wurde. 2. Dr. S.________ sei aufzufordern, zu den von der Vorinstanz in ihrem Urteil ausgeführten Vorwürfen das Gutachten betreffend Stellung zu nehmen. Insbesondere sei Dr. S.________ aufzufordern, sich zu den suggestiven Einflüssen auf die Privatklägerin bei ihren Aussagen sowie die Beeinflussungen der Privatklägerin durch das Umfeld detailliert zu äussern. 3. Alternativ zu Ziff. 2 sei eine bisher nicht vorbefasste Gutachtensperson zu beauftragen, das Gutachten von Dr. S.________ sowie die darin gemachten Ausführungen insbesondere die suggestiven Einflüsse betreffend die Aussagen der Privatklägerin zu analysieren. 4. Danach sei eine erneute erstinstanzliche Hauptverhandlung durchzuführen und ein basierend auf den neu gewonnenen Erkenntnissen sich abstützendes Urteil zu fällen. Der Beschuldigte, vertreten durch Fürsprecher B.________, stellte und begründete folgende Anträge (pag. 1629 f.): 1. A.________ sei von den Vorwürfen gemäss röm. I. der Anklageschrift vom 12. August 2014 vollumfänglich freizusprechen. 2. Die Verfahrenskosten seien durch den Kanton Bern zu tragen. 3. A.________ sei eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte in Höhe von Fr. 17‘493.70 zuzusprechen. 4. Die amtlichen Verteidiger seien für das erstinstanzliche Verfahren entsprechend ihren Honorarnoten zu entschädigen (Fr. 12‘469.90 an Fürsprecher B.________ [bereits ausbezahlt] und Fr. 6‘978.95 an Fürsprecher T.________). 5. Für das oberinstanzliche Verfahren sei dem amtlichen Verteidiger eine Entschädigung entsprechend der Honorarnote auszurichten. 6. A.________ sei eine Genugtuung von Fr. 9‘200.00 für die ausgestandene Untersuchungshaft von 67 Tagen und weitere schwere Verletzungen seiner Persönlichkeitsrechte zu entrichten. 7. Die Zivilklage sei abzuweisen. 8. Das Kontaktverbot zu C.________ sei aufzuheben. 9. Das DNA-Profil PCN-Nr. .________ sei zu löschen.
10 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Das Verschlechterungsverbot gilt nicht, d.h. das Urteil darf auch zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO e contrario). 5. Beweisanträge und oberinstanzliche Beweisergänzungen Die Privatklägerin beantragte mit Berufungserklärung vom 6. Juni 2017, es sei ein psychiatrisches Gutachten über die psychische Gesundheit der Privatklägerin anzuordnen und Dr. S.________ sei aufzufordern, zu den von der Vorinstanz in ihrem Urteil ausgeführten Vorwürfen zum Gutachten Stellung zu nehmen, eventualiter sei ein Gutachten über das Gutachten von Dr. S.________ sowie die darin gemachten Ausführungen einzuholen (pag. 1509). Mit Verfügung vom 13. Juli 2017 wies die Verfahrensleitung die Beweisanträge ab (pag. 1541). Von Amtes wegen wurden ein aktueller Strafregisterauszug sowie ein Leumundsbericht über den Beschuldigten eingeholt (pag. 1541, pag. 1594 ff., pag. 1602). Bei der behandelnden Psychiaterin der Privatklägerin, Frau Dr. med. R.________, wurde ein aktueller Therapieverlaufsbericht eingeholt (pag. 1541, pag. 1563, pag. 1584 f.). Mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 wurden bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Mittelland Nord die aktualisierten Akten betreffend die Privatklägerin ediert (pag. 1580 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlungen erfolgte eine Einvernahme mit dem Beschuldigten (pag. 1622 ff.). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Tatvorwürfe gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten werden mehrfache sexuelle Handlungen mit der minderjährigen Privatklägerin, geboren am .________ 2003, mehrfache sexuelle Nötigung und mehrfache Pornografie zu deren Nachteil vorgeworfen (Anklageschrift [AKS] auf pag. 852 ff.). Konkret soll er gemäss Anklageschrift vom 12. August 2014 in der Zeit vom 15. Dezember 2010 bis ca. Ende Februar 2013/Anfang März 2013 wie folgt gehandelt haben (AKS Ziff. I.1.1, pag. 852 f.): • Er führte mehrmals, jedoch in unbekannter Anzahl, in der Wohnung am N.________(Adresse) in O.________ (im Folgenden: Wohnung) und einmal auf der Wohnungsterrasse seinen Penis in ihren Mund ein und bewegte diesen hin und her, ohne dass er dabei zum Samenerguss kam. Einmal vollzog er zudem in den Kellerräumlichkeiten der Liegenschaft Oralverkehr mit ihr, wobei er ausserhalb von ihr zum Samenerguss kam. • Er drang mindestens einmal in der Wohnung von hinten mit seinem Penis anal in sie (nackt auf dem Bauch liegend) ein und vollzog Analverkehr. Zudem vollzog er einmal Analverkehr mit ihr an einem unbekannten Ort (in einer Garage auf einer Baustelle).
11 • Er forderte sie mehrmals auf, jedoch in einer unbekannten Anzahl, im Auto BMW schwarz während dem Autofahren sowie an einem unbekannten Ort in einer Garage auf einer Baustelle und evtl. in der Wohnung, mit der Hand seinen nackten Penis zu reiben bzw. zu massieren (mit Auf- und Abbewegungen), was sie dann auch tat. • Er führte mehrmals, jedoch in einer unbekannten Anzahl, in der Wohnung und in seinem Auto BMW schwarz seine Hand in ihre Hosen ein und berührte bzw. streichelte sie äusserlich mit seinen Fingern an der nackten Vagina. • Er küsste sie mehrmals, jedoch in einer unbekannten Anzahl, in der Wohnung auf den Mund und berührte dabei mit seiner Zunge ihre Zunge (Zungenküsse). Zudem küsste er mindestens einmal ihre nackte Vagina, wobei er auch seine Zunge einsetzte. Ebenso soll er in der Woche vom 7. bis 13. Oktober 2013 weitere sexuelle Handlungen mit der Privatklägerin vorgenommen haben (Ziff. I.1.2 AKS, pag 853 f.): • In seiner Wohnung am P.________(Adresse) in Q.________, legte er einmal, als sie im Wohnzimmer auf dem Sofa sass, ein Kissen über ihre Beine, öffnete ihre Hosen, führte seine Hand in diese ein und berührte bzw. streichelte sie mit den Fingern (unter den Unterhosen) äusserlich im Intimbereich; • In seiner Wohnung am P.________(Adresse) in Q.________ entblösste er einmal im Gang seinen Penis vor ihr und forderte sie auf, diesen in den Mund zu nehmen, was sie aber vermutlich nicht tat (evtl. Versuch); • Vermutlich nach dem 9. Oktober 2013 legte er im Kino Pathé Westside in Bern Brünnen anlässlich der Nachtmittagsvorstellung des Films «Turbo», welche er mit der Privatklägerin sowie seinen beiden Söhnen (U.________ und V.________) besuchte, eine Jacke auf die Beine der neben ihm sitzenden Privatklägerin, führte seine Hand in ihre Hosen ein und berührte bzw. streichelte sie mit den Fingern (unter ihren Unterhosen) äusserlich im Intimbereich. Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe die Privatklägerin mittels Ausübung von psychischen Druck zur Vornahme bzw. Duldung der genannten beischlafsähnlichen und anderen sexuellen Handlungen genötigt, indem er zu ihr sagte, dass sie niemandem (insbesondere nicht ihrer Mutter) von den Vorfällen erzählen dürfe, ansonsten müsse er (wieder) ins Gefängnis. Die Privatklägerin habe sich dadurch einschüchtern lassen und sei in einen Gewissenskonflikt geraten. Zudem sei der Beschuldigte für sie eine Bezugsperson gewesen und habe als langjähriger Freund ihrer Mutter eine Vaterrolle eingenommen. Er habe seine vaterähnliche Autorität, die Zugneigung der Privatklägerin sowie seine generelle Überlegenheit als erwachsene Person (körperliche und kognitive Überlegenheit) ausgenutzt und sie so in eine Zwangssituation versetzt (AKS Ziff. I.2., pag. 854). Schliesslich soll der Beschuldigte der minderjährigen Privatklägerin in der Zeit vom 15. Dezember 2010 bis ca. Ende Februar 2013/Anfang März 2013 in der Wohnung
12 am N.________(Adresse) in O.________ mehrmals, jedoch in einer unbekannten Anzahl, auf seinem Laptop pornografische Erzeugnisse (Filme) gezeigt haben (AKS Ziff. I.3., pag. 854). Der Beschuldigte bestreitet alle ihm vorgeworfenen Handlungen. Weshalb sämtliche Vorwürfe und deren Hintergründe im Einzelnen beweiswürdigend zu prüfen sind. 7. Beweismittel Die Aktenlage ist umfangreich. Während des bereits seit dem 11. März 2013 laufenden Strafverfahrens (pag. 1) wurden am 7. Februar 2014 neue Vorwürfe gegen den Beschuldigten angezeigt (pag. 398), sodass weitere Ermittlungen getätigt werden mussten. Zudem wurden Akten aus anderen Verfahren beigezogen. Direkte Beweise finden sich in den objektiven Beweismitteln nicht, sodass der Fokus der Beweiswürdigung auf den subjektiven Beweismitteln liegt. Sämtliche Beweismittel, insbesondere auch die Aussagen der befragten Personen, werden im Folgenden zusammenfassend dargestellt. 7.1 Objektive Beweismittel 7.1.1 Rapporte der Polizei Gemäss Anzeigerapport der Kantonspolizei Zürich vom 10. März 2013 (pag. 195 ff.) erschien G.________ am Samstag, den 9. März 2013, gemeinsam mit ihrem Sohn, I.________, und ihrem Bruder, W.________, auf dem Polizeiposten in AI.________ und erstattete Anzeige gegen den Beschuldigten wegen sexueller Handlungen mit ihrer Enkelin, der Privatklägerin. Für die Zusammenfassung des Rapports wird auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1425 f., S. 10 f. der Urteilsbegründung). Nach der Anzeige, einer Videobefragung der Privatklägerin und einer parallelen Einvernahme von G.________ durch die Kantonspolizei Zürich wurde das Strafverfahren von den Behörden des Kantons Bern übernommen. Im Rapport der Kantonspolizei Bern vom 17. Mai 2013 (pag. 201 ff.) wurden sämtliche vorgenommenen Ermittlungshandlungen zusammenfassend festgehalten (vgl. auch Vorinstanz pag. 1426 f., S. 11 f. der Urteilsbegründung). Im Berichtsrapport vom 29. Juli 2013 hielt der fallleitende Polizist seine Wahrnehmung betreffend die Kontaktaufnahme mit dem Wunschverteidiger des Beschuldigten und die Sicherstellung und Rückgabe von Gegenständen fest (pag. 212 ff.). Der Rapport der Kantonspolizei Bern vom 30. April 2014 (pag. 400 ff.) betrifft sodann die Ermittlungen betreffend der neuen, während laufendem Strafverfahren erhobenen Vorwürfe gegen den Beschuldigten. Für dessen Zusammenfassung wird wiederum auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1427 f., S. 12 f. der Urteilsbegründung). Diesmal erfolgte die Meldung am 7. Februar 2014 telefonisch durch K.________, den Vater der Privatklägerin, an die zuständige Staatsanwältin (pag. 398). Gemäss Telefonnotiz gab er insbesondere an, seine Tochter habe ihm am Telefon gesagt, sie sei in den Herbstferien 2013 mit ihrer Mutter, E.________, eine Woche beim Beschuldigten gewesen. E.________ habe tagsüber gearbeitet
13 und sie sei mit dem Beschuldigten und dessen zwei Kindern alleine gewesen. Der Beschuldigte sei mit ihnen ins Kino gegangen. Während der Filmvorstellung habe der Beschuldigte ihr die Jacke über den Schoss gelegt und sie unter der Jacke hindurch im Genitalbereich angefasst. Sie habe den Beschuldigten in dieser Woche auch oral befriedigen müssen (pag. 398). Ein weiterer Rapport wurde am 5. August 2014 erstattet (pag. 874 ff.). Darin geht es um einen Vorfall, als die Privatklägerin nachts alleine zu Hause war, da E.________ sich zum Beschuldigten nach Q.________ begeben hatte. Am 22. Oktober 2014 rapportierte die Kantonspolizei, dass sich E.________ am 20. Oktober 2014 telefonisch gemeldet und erklärt habe, sie habe am 13. Oktober 2014 auf dem Zivilstandsamt Bern den Beschuldigten geheiratet. Sie sei aber mittlerweile mit der Heirat nicht mehr einverstanden und möchte sie annullieren lassen. Sie habe ihn eigentlich gegen ihren Willen geheiratet. Dasselbe wiederholte sie anlässlich eines persönlichen Gesprächs bei der Polizei und auch Abklärungen beim Zivilstandsamt bestätigten die Eheschliessung (pag. 891 f.). 7.1.2 Hausdurchsuchung Bei den durchgeführten Hausdurchsuchungen wurden keine direkt deliktsrelevanten Gegenstände gefunden (vgl. pag. 562 ff.). Bezüglich der Auswertung der sichergestellten elektronischen Geräte wird auf Ziff. II.7.1.5. hiernach verwiesen. 7.1.3 Körperliche Untersuchungen Die körperliche Untersuchung des Beschuldigten am 11. März 2013 durch das Institut für Rechtsmedizin (IRM) brachte keine deliktsrelevanten Hinweise (pag. 593 ff.). Anlässlich der körperlichen und gynäkologischen Untersuchung der Privatklägerin am 12. März 2013 wurden keine Verletzungen, die im Zusammenhang mit den Vorwürfen gegen den Beschuldigten stehen könnten, festgestellt. Das Jungfernhäutchen war intakt, reizlos und verletzungsfrei. Ebenso präsentierte sich die Afteröffnung insgesamt reizlos und ohne Nachweis von Verletzungen. Die Rechtsmediziner hielten fest, dass das Fehlen genitaler und analer Befunde, die von der Privatklägerin geltend gemachten Ereignisse nicht ausschliesse (pag. 599 ff.). 7.1.4 Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes (KTD) E.________ behauptete in ihrer polizeilichen Einvernahme vom 11. März 2013, sie habe (im früheren Strafverfahren gegen den Beschuldigten) nie einen Brief geschrieben, dass die Vorfälle nicht passiert seien. Der Beschuldigte habe eine eingescannte Unterschrift von ihr unter den Brief gesetzt (pag. 342 Z. 329 ff.). Darauf überprüfte der KTD der Kantonspolizei Bern die Unterschrift. Er stellte fest, dass es sich bei der Unterschrift im Schreiben vom 19. Dezember 2010 (vgl. pag. 605 f.) um eine Originalunterschrift handle und gelangte insgesamt zum Schluss, dass die fragliche Unterschrift keine Fälschung, sondern der authentische von E.________ geleistete Namenszug sei (pag. 637 ff.). In dieser Sache wurde E.________ schliesslich mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland vom 8. Januar 2015 wegen falscher Anschuldigung schuldig erklärt (pag. 1078 f.).
14 7.1.5 Computer- und Mobiltelefonauswertungen Auf einem der bei den Hausdurchsuchungen sichergestellten Laptops («Compaq») stellte der Fachbereich Digitale Forensik (FDF) der Kantonspolizei Bern insgesamt 15 Dateien mit legalem pornografischem Inhalt (neun Fotos und sechs Filme) fest (pag. 225). Es wurden das Mobiltelefon des Beschuldigten, das Mobiltelefon der Privatklägerin, welches auch von E.________ benutzt wurde, und das Mobiltelefon von X.________, Freundin des Bruders von E.________, I.________, ausgelesen. Vom Mobiltelefon des Beschuldigten wurde insbesondere eine SMS-Unterhaltung zwischen ihm und E.________ fotografiert, in der es darum geht, dass der Beschuldigte X.________, die Freundin von I.________ kontaktiert bzw. veräppelt hat (pag. 205, 245 ff.). Zudem wurde eine SMS-Unterhaltung zwischen dem Beschuldigten und I.________ gesichert, in der letzterer den Beschuldigten auffordert, X.________ in Ruhe zu lassen (pag. 205 und pag. 251). Auf dem Mobiltelefon von X.________ konnte der SMS-Verkehr mit dem Beschuldigten vom 8. März 2013 sichergestellt werden (pag. 208 und 255 ff.). Der Beschuldigte schrieb X.________, die wiederholt fragte, wer er sei und was er wolle, unter anderem, er sei «treu mit meinem hand» (?), er schicke ihr Blumen und er sei schwul (pag. 255 ff.). Nach der zweiten Anzeige gegen den Beschuldigten wurden am 18. Februar 2014 seine beiden Mobiltelefone ausgewertet. Es wurden diverse «gelöschten» Nachrichten mit der Nummer der Privatklägerin extrahiert (pag. 404 und pag. 410 ff.). Die SMS zeigen, dass zwischen dem Beschuldigten und E.________ im August 2013 Kontakt bestand. Ebenfalls ausgelesen wurde zwei Mal das Mobiltelefon von E.________, jedoch ohne relevante Ergebnisse (pag. 404 und 407). 7.1.6 Fotodokumentation Von den Wohnungen am N.________(Adresse) in O.________ und am P.________(Adresse) in Q.________, in denen es zu Delikten gekommen sein soll, wurden Fotos erstellt (pag. 261 ff. und pag. 430 ff.). 7.1.7 Erhebung der Arbeitszeiten von E.________ Die Polizei erhob beim Y.________ in Jegenstorf, wo E.________ vom 17. Oktober 2011 bis am 14. Juli 2012 arbeitete, deren Arbeitszeiten und stellte die Zeiten des Arbeitsendes zusammen (pag. 208 und pag. 220). Meistens arbeitete sie bis 19:15 Uhr. Danach arbeitete E.________ bei einer Temporärfirma, für die sie diverse Einsätze absolvierte. Bei der Temporärfirma wurden die Einsatzzeiten erhoben (pag. 222 ff.). Im tatrelevanten Zeitraum vom 18. August 2012 bis Anfang März 2013 arbeitete E.________ häufig auch abends. 7.1.8 Akten des Strafverfahrens BM 11 8538 gegen den Beschuldigten Beigezogen wurden die Akten des Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland gegen den Beschuldigten wegen sexueller Handlungen mit Kindern und Pornografie. Dieses Verfahren war am 15. November 2010 eröffnet worden, nachdem E.________ den Verdacht, ihre Tochter werde durch den Beschuldigten sexuell missbraucht, bei der Polizei gemeldet hatte. Der Beschuldigte befand sich
15 vom 15. November 2010 bis am 15. Dezember 2010 in Untersuchungshaft. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2011 wurde das Verfahren eingestellt. 7.1.9 Akten des Strafverfahren BM 11 13666 gegen E.________ und F.________ und PEN 14 310 gegen E.________ Am 4. Februar 2011 machte E.________ Strafanzeige gegen ihre Kollegin F.________. Am 16. September 2011 eröffnete die Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland eine Strafuntersuchung gegen F.________ wegen Veruntreuung, evtl. unrechtmässiger Aneignung, begangen zum Nachteil von E.________. Es ging um einen Bargeldbetrag von CHF 18‘000.00 im Eigentum des Beschuldigten bzw. dessen Bruders, den F.________ für E.________ hätte aufbewahren sollen, aber angeblich nicht zurückgegeben habe. Dies betraf den Zeitraum, in dem sich der Beschuldigte im Verfahren BM 11 8538 in Untersuchungshaft befand. Am 22. Juni 2012 wurde gegen E.________ ebenfalls ein Strafverfahren wegen Veruntreuung, evtl. unrechtmässiger Aneignung, eröffnet. Nachdem E.________ ausgesagt hatte, F.________ habe das Geld doch zurückgegeben, wurde das Verfahren gegen sie ausgedehnt auf den Tatbestand der falschen Anschuldigung. Mit Verfügung vom 31. Mai 2013 wurde das Strafverfahren gegen F.________ und E.________ in Bezug auf den Sachverhalt der Behändigung und des Verbrauchs der CHF 18‘000.00 eingestellt. Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 28. August 2014 wurde E.________ der falschen Anschuldigung schuldig erklärt (PEN 14 310). 7.1.10 Akten der Erziehungsberatung, der Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Die Vorinstanz holte sowohl bei der Erziehungsberatung Bern als auch bei der Kinder- und Jugendpsychiatrie die vorhandenen Akten bezüglich der Privatklägerin ein (vgl. Beilageakten ERZ und KJP). Die Vorinstanz hat die wichtigsten Unterlagen daraus zusammengefasst, worauf verwiesen wird (pag. 1435-1446, S. 22-31 der Urteilsbegründung). Dokumentiert ist die schwierige Entwicklung eines verhaltensauffälligen Kindes, das seine Eltern wiederholt überforderte, und in einem eher instabilen Umfeld aufwuchs. Die Staatsanwaltschaft Region Bern-Mittelland erstattete im Laufe des vorliegenden Verfahrens am 18. Februar 2014 eine Gefährdungsmeldung an die KESB Mittelland Nord (pag. 661 f.), worauf diese ein Kindesschutzverfahren eröffnete (pag. 663 ff.). Die Unterlagen der KESB finden sich in den Beilageakten. Im oberinstanzlichen Verfahren wurden die aktualisierten Akten der KESB ediert (pag. 1580 f.). Mit Kammerentscheid vom 2. April 2014 verbot die KESB in Vollzug des Entscheides des Zwangsmassnahmengerichts vom 21. März 2014 der Kindsmutter, E.________, den Kontakt zum Beschuldigten sowie das Zulassen eines Kontakts zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten (Beilageakten KESB, pag. 42 ff.). Nachdem insbesondere die Heirat zwischen E.________ und dem Beschuldigten bekannt geworden war, entzog die KESB E.________ am 22. Oktober 2014 das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter und platzierte diese zwecks Abklärung der Voraussetzungen einer Rückplatzierung bzw. einer geeigneten Anschlusslösung in der Klinik Neuhaus der Universitären Psychiatrischen Dienste
16 Bern (UPD) (Beilageakten KESB, pag. 20 ff.). Nach Erstellung eines Gutachtens der UPD (Beilageakten KESB, pag. 95 ff.) stellte die KESB mit Kammerentscheid vom 18. Dezember 2014 das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Kindsmutter wieder her und entliess die Privatklägerin aus der Klinik Neuhaus nach Hause. Zudem wurden diverse Aufträge an die Beiständin und Weisungen an die Kindsmutter erteilt (Beilageakten KESB, pag. 118 ff.). Der letzte Bericht der Beiständin in den Akten der KESB datiert vom 7. März 2017 und betrifft den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis am 31. Dezember 2016. Daraus geht unter anderem hervor, dass es der Privatklägerin grundsätzlich gut zu gehen scheint und dass die Eltern dem Weiterzug des erstinstanzlichen Urteils im vorliegenden ablehnend gegenüber stehen (Akten KESB, Faszikel 3). 7.1.11 Psychiatrische-psychologische Berichte In den Hauptakten und in den Akten der Erziehungsberatung, der Kinder- und Jugendpsychiatrie und der KESB finden sich verschiedene psychiatrischepsychologische Berichte über die Privatklägerin. Zu erwähnen sind hier folgende Berichte: • Zuweisungsbericht der UPD vom 14. Mai 2014 für die Privatklägerin an die Klinik Neuhaus (pag. 806 f.): E.________ hatte die Privatklägerin auf Anraten ihrer eigenen Psychiaterin zur Krisenintervention angemeldet. Sie berichtete unter anderem aggressives weinerliches Verhalten, selbstabwertende Äusserungen und Drohungen, sich zu verletzen, Albträume, Essattacken und eine gestörte Körperwahrnehmung der Privatklägerin. Die UPD gelangte nach einem Gespräch mit E.________ und mit der Privatklägerin zur Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung. Es bestehe eine schwere Traumatisierung aufgrund von mehrjährigen sexuellen Übergriffen durch den Ex-Partner der Mutter. Eine stationäre Behandlung wurde aufgrund der seit längerem bestehenden massiv ausgeprägten Symptomen, der erfolglosen ambulanten Behandlung und der Überforderung der Kindsmutter als dringend indiziert erachtet. • Austrittsbericht der Klinik Neuhaus vom 6. August 2014 (Beilageakten ERZ und KJP, Faszikel 8): Die Privatklägerin war vom 27. Mai 2014 bis am 19. Juli 2014 in der Klinik Neuhaus hospitalisiert. Die behandelnden Ärzte zogen den Schluss, dass die Privatklägerin an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung, begleitet von einer mittelschweren depressiven Episode leide. Die frühkindlichen Traumatisierungen hätten zu starken Brüchen und Überschreitungen der interpersonellen Grenzen und Bindungen geführt. Die zwangsähnliche Symptomatik komme hauptsächlich bei der Kindsmutter zum Ausdruck, am Ort, wo die sexuellen Übergriffe stattgefunden hätten. Während der Hospitalisation sei eine solche Symptomatik hauptsächlich im Lager beobachtet worden. Die Kindsmutter habe mit ihrer belastenden Lebensgeschichte selbst einen schweren Leidesdruck und könnte nur bedingt auf die Ängste und Bedürfnisse der Privatklägerin eingehen.
17 • Gutachten der UPD vom 15. Dezember 2014 im Auftrag der KESB (Beilageakten KESB, pag. 95 ff.): Die UPD musste in diesem Gutachten insbesondere die Erziehungsfähigkeit der Eltern der Privatklägerin beurteilen und eine Empfehlung in Bezug auf eine allfällige Fremdplatzierung der Privatklägerin abgeben. Im Rahmen des Gutachtens wurden neben den Gesprächen mit der Privatklägerin und den Kindseltern auch Gespräche mit der Beiständin, Betreuungspersonen aus der Klinik Neuhaus, der Klassenlehrerin und der Betreuerin in der Tagesschule der Privatklägerin geführt. Auch in diesem Gutachten wurde in der Beurteilung von der Prämisse ausgegangen, die Privatklägerin habe eine massive sexuelle Misshandlung durch den Beschuldigten erlebt. Die Privatklägerin zeige derzeit verschiedene Auffälligkeiten in ihrem Kontaktverhalten. Es gebe deutliche Hinweise auf ein reduziertes Selbstwertgefühl und auf eine nach wie vor belastende depressive Denkstruktur mit Selbstbeschuldigung. • Arztbericht von Dr. med. R.________ vom 16. Januar 2017 (pag. 1339 f.): Dr. R.________ schrieb in ihrem Bericht, sie kenne die Privatklägerin seit dem 15. Januar 2015. Diese sei ihr von der KESB angemeldet worden. Sie verwies zunächst auf die Hospitalisation der Privatklägerin in der Klinik Neuhaus vom 27. Mai 2014 bis am 19. Juli 2014 und gab Angaben, die wohl aus dem Bericht der Klinik stammen, wieder. Die Privatklägerin habe bei ihr noch Ängste und ein geringes Selbstwertgefühl gezeigt. Sie habe gesagt, sie sei hässlich und habe sich Vorwürfe gemacht, dass sie an den Vorfällen Schuld sei. Sie habe jedoch betont, dass «er» sie mit Geschenken verwöhnt, aber sie angelogen habe. Sie hasse ihn und hoffe, dass er im Gefängnis bleiben müsse, denn sie habe Angst vor ihm. Die Privatklägerin habe berichtet, dass sie sehr enttäuscht sei, dass der Beschuldigte nicht in Untersuchungshaft gehalten werde nach dem, was sie durch ihn habe ertragen müssen. Sie habe mehrmals von Albträumen berichtet, die sie quälten. Es sei auffallend gewesen, dass die Privatklägerin in der Praxis immer wieder die Toilette aufgesucht und sich lange dort aufgehalten habe, um ihr Händewaschritual zu pflegen. Dies seien eindeutig Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung nach sexuellen Übergriffen. • Therapieverlaufsbericht von Dr. med. R.________ vom 4. Oktober 2017 (pag. 1584 f.): In diesem Bericht führte Dr. R.________ insbesondere aus, im ersten Halbjahr 2015 hätten die Therapiestunden in wöchentlichen, dann in 14-tägigen Abständen stattgefunden. Damals habe eine unsichere äussere Situation bestanden und die Privatklägerin sei zufällig auf den Beschuldigten getroffen, wodurch es wieder zum Auftreten der Symptomatik gekommen sei. Sie habe ihr damals erzählt, dass der Beschuldigte sich früher an ihr «vergriffen» habe unter dem Vorwand, mit ihr gemeinsam im Auto seine Kinder abzuholen zu wollen. Seit Sommer 2015 habe sich der psychische Zustand der Privatklägerin verbessert. Die Zwangshandlungen mit autoaggressiven Elementen hätten sich reduziert. Die Privatklägerin habe auch immer weniger über Albträume geklagt und habe sich auch im Schulunterricht besser konzentrieren können. Die Therapiestunden hätten suk-
18 zessive auf grössere Zeitabstände reduziert werden können und fänden zurzeit in zwei monatlichen Abständen statt. Im Übrigen ist ein ärztlicher Bericht über E.________ aktenkundig (pag. 1002 ff.). Dieser wurde von Dr. med. Z.________ am 1. November 2014 im Rahmen des Kindesschutzverfahrens der KESB zu Handen der Anwältin von E.________ erstellt. Die Ärztin führte aus, E.________ sei seit dem 17. April 2014 ein bis zweimal pro Woche bei ihr in ambulanter psychiatrischer Behandlung. E.________ habe angeben, der Beschuldigte habe ihr ganzes Leben zerstört und sie selbst völlig verändert. Er habe mit ihr eine Art «Hirnwäsche» betrieben, die sie rational nicht verstehe. Sie sei ihm wie hörig und könne nicht ausbrechen und die Beziehung beenden (pag. 1002). Ihre Grossmutter hätte den sexuellen Missbrauch des Enkelkindes seitens des Beschuldigten mit Videoaufnahmen von oralem und analem sexuellem Missbrauch des Kindes seinerseits beobachtet. Auch ihre Freundinnen habe er immer wieder sexuell belästigt. Sie habe diese Mitteilungen immer wieder auch unter gewalttätigem Druck des Beschuldigten verdrängt. Die Grossmutter habe dann Strafanzeige erstattet und es sei im Oktober 2013 zu einer ersten Verurteilung des Beschuldigten gekommen. Er sei aber bei einer Ersttat schnell wieder entlassen worden. Trotz Kontaktverbot habe sie unter massivem Druck des Beschuldigten ihm ihre Tochter wieder zu einem Wochenendaufenthalt mit seinen Söhnen überlassen, während dem es zu neuen Missbrauchshandlung an der Tochter gekommen sei. Die bis heute anhaltenden Belästigungen und vielfältigen Nachstellungen des Beschuldigten würden sie unter solchen Druck stellen, dass sie nicht mehr arbeiten könne. Ihre Tochter sei seit dem dritten Lebensjahr vom Beschuldigten missbraucht worden. Sie habe Sprachschwierigkeiten entwickelt, könne nicht stuhlen, habe einen zunehmenden Waschzwang und viele andere Zwänge, die zunehmen würden. Sie als Mutter wisse rational alles, könne aber keinen emotionalen Zugang zu den Geschehnissen finden. Sie sei selbst in einem hoch gewalttätigen Elternhaus aufgewachsenen. Eigene kindlich-sexuelle Missbrauchserfahrungen erahne sie, könne sich daran aber (noch) nicht bewusst erinnern. Die Ärztin diagnostizierte E.________ eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10), die als Entwicklungs-Traumatisierung seit frühester Kindheit zu beurteilen sei (pag. 1003). Weiter werden im Bericht die Geschehnisse im Kontakt mit der Beiständin und anderen Stellen aus Sicht von E.________ geschildert. Im Gespräch mit der KESB vom 16. Oktober 2014 sei herausgekommen, dass E.________ eine Woche zuvor den Beschuldigten geheiratet habe. Da sie keinen Behördenschutz erhalten habe, habe sich E.________ in ihrer zunehmenden Ohnmacht kurzfristig damit geholfen, durch diese Heirat wieder Ruhe und damit wieder eigene Stabilität und Sicherheit zu gewinnen (pag. 1003 f.). Zusammenfassend hielt die Psychiaterin insbesondere fest, E.________ sei nach eigenen häuslichen Gewalts- und Missbrauchserfahrungen in ihrer Kindheit in eine hoch abhängige und destruktive Bindungsform zu einem Partner geraten, der ihre Tochter sexuell missbraucht habe. Sie sei eine derartige Beziehung in einer sich wiederholenden Täter-Opfer Konstellation eingegangen, in der sie selbst als Kind sozialisiert worden sei. Aufgrund ihrer eigenen Traumatisierung sei für sie eine Abgrenzung schwer bis nicht möglich gewesen. Der Beschuldigte weise nach den Schilderungen von E.________ sie missbrauchende, einschüchternde und angsterzeugende Persönlichkeitsmerkmale auf,
19 wie sie bei dissozialen Persönlichkeitsstrukturen bekannt seien. Ein Übergriff auf ihre Tochter habe von E.________ wegen der kriminellen Energie des Beschuldigten nicht unbedingt erkannt werden können. Zudem weise sie wahrscheinlich aufgrund der eigenen Traumatisierung hierbei «blinde Flecken» auf. Den wiederholten Schilderungen von E.________, die die dringende Frage nach einem sexuellen Missbrauch des Kindes bereits durch den Kindsvater aufwerfen würden, sei bis heute kein Gehör geschenkt worden. Der jetzigen Entscheidung der KESB einer sofortigen Platzierung des Kindes müsse aus psychiatrischer Sicht kritisch gegenüber gestanden werden. Die Mutter habe bisher als Opfer, sowohl jetzt als Erwachsene als auch als Kind, wenig Schutz, Verständnis und Anerkennung erfahren. Vielmehr werde sie jetzt als Täterin an ihrem eignen Kind gehandelt, während der eigentliche Täter bisher eher geschont werde (pag. 1005). 7.1.12 Glaubhaftigkeitsgutachten Am 9. Januar 2015 gab die Vorinstanz bei Dr. S.________, Psychotherapeutin FSP, ein Glaubhaftigkeitsgutachten in Auftrag (pag. 998 f.). Der Gutachterin wurden folgenden Fragen gestellt (pag. 998): 1. Können aus aussagepsychologischer Sicht die Aussagen von C.________ als wesentliche Grundlage des Strafverfahrens gegen A.________ verwertet werden? 2. Gibt es weitere Bemerkungen? Am 15. Januar 2016 erstattete Dr. S.________ ein Gutachten im Umfang von 87 Seiten (pag. 1086 ff.). Sie unternahm insbesondere eine umfangreiche Analyse der Aussagen der Privatklägerin auf Konstanz und logische Konsistenz. Sie kam zum Schluss, für eine bewusste Falschaussage gebe es in den Aussagen der Privatklägerin keine Anhaltspunkte und zur Annahme einer irrtümlicherweise aus suggestiven Einflüssen herrührenden Falschbezichtigung gebe es überzeugende Gegenbeweise. Die Aussagen der Privatklägerin von 2010 und ab 2013 könnten als wesentliche Grundlage eines Strafverfahrens gegen den Beschuldigten verwertet werden (pag. 1170). Für eine detailliertere Zusammenfassung des Glaubhaftigkeitsgutachtes wird auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 1451-1463, S. 36-48 der Urteilsbegründung). 7.2 Subjektive Beweismittel 7.2.1 Aussagen der Privatklägerin 7.2.2 Videoeinvernahmen zu den Vorwürfen zwischen dem 15. Dezember 2010 und Ende Februar/Anfang März 2013 Die angeklagten Vorwürfe basieren fast ausschliesslich auf den Aussagen der Privatklägerin. In Bezug auf die Vorwürfe betreffend den Zeitraum vom 15. Dezember 2010 bis ca. Ende Februar 2013/Anfang März 2013 wurden zwei Videoeinvernahmen mit der Privatklägerin durchgeführt. Die erste erfolgte durch die Kantonspolizei Zürich am 10. März 2013 (Video auf pag. 326, Bericht dazu pag. 316 ff.). Die Vorinstanz erstellte hiervon ein wörtliches Transkript (vgl. Ordner Transkripte). Der Einfachheit halber wird jeweils auf die entsprechenden Stellen im Transkript verwiesen, wobei natürlich die entsprechenden Videostellen das eigentliche Beweismittel sind.
20 In der Einvernahme vom 10. März 2013 spielte die Privatklägerin mit einer Plastiktüte. Sie war etwas unruhig. Ihre Antworten waren eher knapp und teilweise recht schwer verständlich. Die meisten Erzählungen erfolgten nicht frei, sondern auf konkrete Nachfrage hin. Die Privatklägerin sagte vor Beginn der Einvernahme zur Befragerin, sie habe Angst, dass er, wenn er ins Gefängnis müsse, dann sicher wieder vom Gefängnis zurückkomme (Transkript, S. 1). Auf Frage, ob sie der Polizei helfen wolle, sagte sie, sie wolle nicht mithelfen, weil sie Angst habe, dass er sie schlage (S. 3). Sie sprach zunächst vom Beschuldigten als «der, der es mir immer macht» (S. 8). Nach einigen allgemeinen Fragen wirkte die Privatklägerin schon bald unkonzentriert (ab Zeitindex 16:15:05, S. 14). Auf Frage, was der Beschuldigte so mache, sagte sie, sie getraue sich dies nicht zu sagen. Die Befragerin soll es sagen. Nachdem die Befragerin angab, sie wisse das ja nicht und ob sie ihr einen Tipp geben könne, meinte die Privatklägerin, das mache man im Bett, nackt. Auf Wiederholung der Aussage durch die Befragerin korrigierte sie: Nicht gerade nackt, sondern in den Unterhosen oder so (S. 17). Es sei manchmal im Bett und mal auf dem Sofa gewesen, sie wisse nicht wie viele Male (S. 18). Er trage sie manchmal aufs Bett, auch wenn sie es nicht wolle. Die Kleider behalte sie an. Manchmal müsse sie sich ausziehen für ins Bett. Manchmal ziehe sie sich schon früher aus und sei dann schon im Pyjama. Wenn sie sich umziehe, schaue er ihr manchmal zu. Er schaue manchmal auf ihr Ding (S. 19). Auf Frage gab sie an, sie sage dem «Pipi». Auf Frage, ob der Beschuldigte etwas mache, wenn er ihr beim Umziehen zusehe, sagte sie, er mache ein Geräusch «ssssss» wie eine Schlange (S. 21). Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte im Bett Sachen mache, die er nicht sollte, sagte die Privatklägerin dann deutlich: «Ihm sis Pipi tuet er mir i ds Muu». Es sei chli «grusig». Die Frage, wie sich das Pipi anfühle, ob es weich oder hart sei, konnte sie nicht richtig beantworten. Sie sagte dann nach Vorschlägen der Befragerin, ein bisschen hart, sie glaube, so mittel (S. 22). Es wurde dann gefragt, wie sie denn sei, wenn er ihr das Pipi in den Mund tue. Sie sagte, sie müsse einfach sitzen und müsse das dann machen. Sie sitze auf dem Bett oder so. Er sei in den Unterhosen, dann tue er sein Pipi hervor nehmen. Sie zeigte dann vor, wie sie sitze und er vor ihr stehe (S. 23). Manchmal müsse sie weg und rein, weg und rein, weg und rein. Sie habe fast vergessen, wie er es immer gemacht habe. Es gehe manchmal 20 Sekunden oder so. Sie wisse es nicht genau. So fünf Sekunden oder so. Dann lasse er sie in Ruhe. Sie müsse das halt machen, dann lasse er sie endlich in Ruhe. Sie zeigte dann vor, wie der Beschuldigte Vor- und Rück-Bewegungen mache (S. 24). Sie glaube, danach gehe er das Pipi waschen. Auf Frage, wie oft das vorgekommen sei, sagte die Privatklägerin, sie wisse es nicht. Manchmal habe er es auf dem Sofa gemacht und manchmal auch auf dem Bett. Nachdem sie zuerst sagte, er habe es in ihrem Bett gemacht, korrigierte sie sich selbst und sagte in ihrem Bett habe er es noch nie gemacht. Auf Wiederholung der Befragerin, wo es nun gewesen sein soll, sagte sie, sie wisse gar nichts mehr, und sprach unverständlich etwas von «schon lange nicht mehr» (S. 25). Als das passiert sei, sei ihre Mutter bei der Arbeit gewesen. Auf konkrete Nachfrage sagte sie, es sei am Abend gewesen. Manchmal sei das Mami weg gewesen. Jetzt sei sie am Abend immer da. Die Frage, wann er es das letzte Mal gemacht habe, vermochte sie nicht zu beantworten. Sie wisse es wirklich nicht mehr (S. 26). Auf Frage, ob es vor oder nach Weihnach-
21 ten gewesen sei, sagte sie, sie glaube vor Weihnachten. Als er es das erste Mal gemacht habe, sei sie klein gewesen, da wisse sie gar nichts mehr. Auf Frage, ob aus dem Pipi mal irgendetwas rausgekommen sei, sagte sie, im Keller habe er dies auch mal gemacht. Da sei irgendwie etwas rausgekommen, aber nicht ihr in den Mund (S. 27). Das sei glaublich «Bisi» gewesen oder so. Es sei so ein bisschen gelb, weiss gewesen. Die Befragerin wiederholte, dass es ihr nicht in den Mund sei, worauf die Privatklägerin ausrief: Nein, zum Glück nicht, dann habe (gemeint ist: sonst hätte) ich das geschluckt. Sie erklärte dann, dass es bei den Männern da so ein kleines «Löchli» habe und es dort rausgekommen sei. Er habe sich so umgedreht und im Keller sei glaublich alles nass geworden. Sie wisse es auch nicht mehr (S. 28). Auf Frage, ob der Beschuldigte noch andere Sachen gemacht habe, sagte die Privatklägerin, das gehe aber lange. Sie getraue sich nicht, es zu sagen. Das nächste sei schlimm, das dürfe man wirklich nicht machen. Sie gebe einen Tipp: Sie müsse nackt sein und er müsse nackt sein. Danach liege sie und er mache dann etwas. Sie liege auf dem Bauch. Es sei «öppis für i ds Füdlä». Ob die Befragerin das denn nicht wisse. Etwas von ihm gehe dann «i mis Füdla inä». Auf Frage, ob sie dort meine, wo das «Gagi» rauskommt, antwortete sie, sein Pipi gehe in ihr Füdlä, sie wisse gerade auch nicht. Auf Frage, wie das für sie sei, meinte sie, es mache «hennä weh». Zur Erklärung an die Befragerin sagte sie dann, es mache «ä chli» weh. Er sei mit seinem Pipi einfach rein und raus. Es sei glaublich nur einmal vorgekommen. Sie wisse es gar nicht (S. 30). Dies sei auf dem Sofa passiert. Auf Frage nach weiteren Sachen, sagte und zeigte sie vor, der Beschuldigte habe sein Schnäbi zwischen ihren Oberschenkeln gerieben. Dass sei nur einmal gewesen. Von sich aus sagte sie, danach habe es irgendwie gebissen (S. 31). Ohne klaren Zusammenhang sagte sie, der Beschuldigte sei immer vor dem Computer (S. 32). Auf Frage, ob sie auch einmal etwas an ihm habe machen müssen, meinte sie, ja, am Schnäbi reiben, was sie mit einer Handbewegung vorzeigte (S. 32 f.). Die Frage, wie es dazu gekommen sei bzw. warum sie das gemacht habe, schien die Privatklägerin nicht zu verstehen. Manchmal mache sie es auch gar nicht und sage, das Mami soll es wieder machen. Er tue manchmal selber ihre Hand dorthin. Er mache dann selber (sie zeigte wieder eine Auf- und Abbewegung). Nicht im Transkript enthalten ist, dass im folgenden ziemlich unverständlichen Nuscheln der Privatklägerin noch die Worte «wie beim Autofahren» hörbar sind, was die Befragerin jedoch nicht wahrnahm (Minute 35). Auf Frage, ob sich das Pipi beim Reiben verändere, sagte die Privatklägerin, es tue ihm eigentlich gut, es sei fast wie massieren (S. 33). Sie wisse das, weil er immer so «haaa» mache. Auch die Frage, warum der Beschuldigte diese Sachen mit ihr mache und ob er deswegen etwas zu ihr gesagt habe, verstand die Privatklägerin nicht wirklich. Erst auf die konkrete Frage, ob er ihr gesagt habe, sie dürfe es niemandem erzählen, bejahte sie. Er habe gesagt, du darfst es niemanden erzählen oder auch im Sinne von, was, wir haben gar nichts gemacht. Das solle sie sagen (S. 34). Auf Frage, ob das, was sie schon einmal habe erzählen müssen, das Gleiche gewesen sei, was sie jetzt erzählt habe, meinte sie: Nein, das sei etwas anderes gewesen. Früher habe er das Schnäbi zuerst ins Jogurt getan und dann erst in ihren Mund. Damals sei sie noch klein gewesen (S. 35). Auf Frage, was sie wolle, was mit dem Be-
22 schuldigten passiere, antwortete sie, er solle immer noch da bleiben. Er kaufe ihr fast alles. Aber nur wenn er mit dem aufhöre. Auch würde sie dann U.________ und V.________ nicht mehr sehen (S. 36). Er habe ihr mit dem Mami zum Geburtstag einen Computer gekauft und so ein Kugelschreiber. Auf die Frage, ob ihr der Beschuldigte mal Bilder von nackten Menschen gezeigt hätte, nickte die Privatklägerin. Dies sei auf Video am Computer gewesen. Auf Frage, was man da gesehen habe, sagte sie, eben das, was sie gemacht hätten. Er habe gesagt, komm, habe hier noch tolle Videos für dich. Das sei «hennä» langweilig, sie habe gar nicht geschaut, sie habe einfach weggesehen, so dass er meine, sie würde schauen. Es sei mehr wie einmal vorgekommen, sie wisse nicht wie viele Male (S. 38). Er habe sie noch nie nackt fotografiert. Sie finde es nicht gut, was er mit ihr mache. Sie sage immer «mach nicht» und so, aber er mache (S. 39). Auf Wiederholung des Gesagten durch die Befragerin bestätigte die Privatklägerin dann das Gesagte (S. 40 f.). Auf Frage, ob er sie geküsst habe, fragte die Privatklägerin zurück, ob auf den Mund, und sagte dann, ja, das habe er, mit der Zunge. Er tue es einfach auf ihre Zunge. Dass habe er schon viele Male gemacht (S. 42). Auf Frage, ob der Beschuldigte sie irgendwo berührt habe, zeigte die Privatklägerin zwischen ihre Beine. Sie bejahte auf Frage, dass sie das «Pipi» meine. Sie könne nicht so erklären, was das für ein Berühren gewesen sei. Darauf meinte die Befragerin, ob er die Hand auf das Pipi lege oder etwas mit den Fingern mache. Die Privatklägerin erwiderte: «Ah ja, mit den Fingern irgendwie so» und zeigte vor (S. 44). Auf die Frage, ob er auch schon mit dem Finger in ihr Pipi rein sei, bemerkte die Privatklägerin, von wo sie das wisse. Ja, manchmal habe er die Unterhosen einfach abgezogen und es dann gemacht. Er sei einfach in die Hosen rein gegangen und dann habe er das Gleiche gemacht wie ohne Unterhosen. Er sei nicht ganz rein ins Pipi. Die Privatklägerin zeigte dazu wieder eine Handbewegung (S. 45). Auf nochmalige Frage, ob er mit dem Finger in das Pipi sei, sagte die Privatklägerin nein (S. 46). Schliesslich liess die Befragerin die Privatklägerin ihre Wohnung zeichnen und verliess den Raum. Nach ihrer Rückkehr versuchte sie, die Privatklägerin nach dem Zeitpunkt der sexuellen Handlungen zu fragen, was dieser aber Schwierigkeiten bereitete. Sie meinte, es sei dieses Jahr gewesen (S. 49). Sie wisse nicht ob vor oder nach der Sportwoche (S. 50). Auf die Frage, warum sie es gestern ihrem Grosi erzählt habe, antwortete die Privatklägerin, weil sie gefragt habe. Sie habe gefragt, ob er sie noch so anfasse (S. 51). Wieso das Grosi das so gefragt habe, wisse sie nicht. Ihre Mutter habe ihr das eigentlich verboten (S. 52). Am 9. April 2014 wurde durch die Kantonspolizei Bern eine zweite, dieses Mal parteiöffentliche Videoeinvernahme mit der Privatklägerin durchgeführt (Video auf pag. 334, Bericht dazu auf pag. 327 ff.). In dieser Einvernahme wirkte die Privatklägerin aufgestellt. Ihre Antworten auf die Fragen fielen jeweils eher knapp aus. Von sich aus erzählte sie wenig und die Befragerin hielt ihr die Vorfälle anhand der Aussagen in der vorherigen Einvernahme jeweils vor. Vielfach wirkte die Privatklägerin auch unkonzentriert und abgelenkt. Sie spielte mit einer raschelnden Tüte und ass Süssigkeiten. Sie zeigte vielfach Schwierigkeiten, sich auszudrücken.
23 Von sich aus sagte die Privatklägerin, das Mami habe ihr schon erklärt, dass sie einfach alles nochmals sagen müsse, damit der Beschuldigten für immer im Gefängnis bleibe (Transkript, S. 4). Ihre jetzige Babysitterin sei besser als der Beschuldigte, die sitze nicht einfach nur am PC rum so wie er (S. 6 f.). Sie habe «es» nach der Einvernahme in Zürich ihrer Babysitterin und danach ihrer Mutter auf deren Fragen hin erzählt (S. 9 f.). Ihr Grosi und ihr Grossvater hätten den Beschuldigten sowieso nicht gerne gehabt (S. 10). Sie wisse noch, was sie in Zürich erzählt habe. Sie habe alles gesagt, sei einfach etwas zu schüchtern gewesen, es zu sagen (S. 11). Auf Frage, ob ihr jemand gesagt habe, was sie der Polizei erzählen solle, schüttelte die Privatklägerin den Kopf. Sie sagte aber, der Beschuldigte habe zu ihr gesagt, dass sie nichts dem Mami sagen soll, sonst müsse er wieder ins Gefängnis. Darauf angesprochen sagte die Privatklägerin, das, was sie schon mal früher bei der Polizei in Bern erzählt habe, sei wirklich etwas anderes gewesen. Sie habe die Augen zu gehabt (S. 12). Danach habe er wieder angefangen, als er wieder rausgekommen sei, weil sie es nicht zweimal gesagt habe. Das habe ihr Mami gesagt (S. 13). Sie wisse nicht mehr, wann die letzten Vorfälle mit dem Beschuldigten gewesen seien. Sie glaube aber, am Wochenende bevor sie es dem Grosi gesagt habe, sei es das letzte Mal gewesen. In dieser Woche sei es passiert. Sie wisse es gar nicht, sei nicht ganz sicher. Die Frage, ab wann es nach ihrer Aussage im früheren Verfahren erstmals wieder passiert sei, beantwortete sie deutlicher. Das sei etwa gewesen, als er gerade wieder rausgekommen sei. In welchen Zeitabständen es zu Vorfällen gekommen sei, vermochte die Privatklägerin nicht klar zu beantworten. Immer wenn Mami weggewesen sei, sagte sie (S. 14). Auf Frage nach der Tageszeit sagte die Privatklägerin, es sei viel am Abend passiert. Sie habe es einfach gehasst, wenn er es gemacht habe (S. 15). Auf Frage, wie oft ihr der Beschuldigte sein Pipi in den Mund gesteckt habe, erwiderte die Privatklägerin «viel». Wie viel wisse sie nicht, einfach viel (S. 16). Auf Frage, wie oft der Beschuldigte sein Pipi in ihr «Füdli» gesteckt habe, sagte sie zu erst viel, manchmal viel, manchmal nicht, korrigierte dann aber wieder, sie glaube, das sei nur einmal passiert. Es sei schon lange her. Bei diesen Aussagen wirkte die Privatklägerin besonders unkonzentriert und war mit ihrem Schleckzeugs beschäftigt. Es habe weh getan, also gekitzelt oder so. Sie wisse es nicht mehr (S. 17). Sie habe ihm gesagt, er solle aufhören. Er habe dann aufgehört, weil er irgendwie sehr eifersüchtig gewesen sei. Sie zeigte der Polizistin dann vor, wie der Beschuldigte vom Sofa aufgestanden und mit den Lauten «mmmhh» mit verzogenem Gesicht weggeschlurft sei. Es scheint, dass an dieser Stelle das Wort eifersüchtig, nicht das von der Privatklägerin eigentlich gemeinte war. Aufgrund ihrer Gesten scheint eher «beleidigt» der treffende Begriff zu sein. Sie sagte, er sei ins Bad gegangen, um das Pipi zu waschen (S. 18). Es habe schon wehgetan. Sie habe schreien müssen. Danach habe sie es nicht mehr gespürt (S. 19 f.). Auf Vorhalt des Reibens des Pipi des Beschuldigten zwischen den Oberschenkeln der Privatklägerin, zeigte diese wieder mit ihren Händen Vor- und Rückwärtsbewegungen zwischen ihren Beinen vor. Er habe das nur einmal gemacht. Sie sei auf dem Rücken gelegen (S. 20). Er sei von der Seite gegen sie auf ihren Oberschenkel gekommen, was sie der Polizistin versuchte an ihrem Stuhl vorzuzeigen.
24 Auf Frage sagte die Privatklägerin, sie habe viele Male mit ihrer Hand das Pipi des Beschuldigten reiben müssen. Dazu zeigte sie mit ihrer Hand Auf- und Abbewegungen. Der Beschuldigte habe einfach gesessen und sei Auto gefahren. Auf die erstaunte Frage der Polizistin «im Auto?» sagte sie: «Ja, nicht normal, gel» (S. 21). Sie habe vorne neben ihm gesessen. Sie seien am Fahren gewesen (S. 22). Jetzt komme es ihr wieder in den Sinn. Er habe gesagt: «Tue ein bisschen spielä». Der Beschuldigte habe das Pipi beim Hosenschlitz rausgenommen. Es sei ganz klein gewesen (S. 23). Die Frage, ob sich das Pipi dann verändert habe, schien die Privatklägerin zu irritieren. Auf Frage, sagte sie, nein, beim Autofahren sei nichts aus dem Pipi rausgekommen. Im Keller habe er das mal gemacht, da sei das passiert. Es sei glaublich «Bisi» gewesen. Auf Frage, wie, was da rausgekommen sei, ausgesehen habe, meinte sie, wie die Farbe ihrer Essblätter (weisslich/gelblich) (S. 24). Die Privatklägerin konnte sodann nicht beantworten, wie oft sie während dem Autofahren das Pipi des Beschuldigten habe reiben müssen und wann das erste Mal gewesen sei. Sie meinte aber, als er aus dem Gefängnis rausgekommen sei, habe er das noch nicht gemacht. Als sie acht oder neun Jahre alt gewesen sei, habe er das gemacht. Zu Hause glaube sie, habe sie auch mal sein Pipi reiben müssen. Sie könne sich aber nicht mehr erinnern. Das im Auto wisse sie noch (S. 25). Der Beschuldigte habe sie auch zu Hause geküsst, als Mami dagewesen sei, aber nicht gerade vor ihr, sondern wenn sie gerade weggegangen sei zum Schrank ins Badezimmer. Sie zeigte das Weggehen ihrer Mutter vor (S. 26). Er habe sie auf den Mund geküsst. Auf Frage, ob er sie auch noch an anderen Orten geküsst habe, hielt sie ihre Hände zwischen ihre Beine und sagte, hier unten. Auf Nachfrage der Polizistin, ob sie meine, er habe auch ihr Pipi geküsst, sagte sie, mhm, mit der Zunge (S. 27). Er habe das nicht so viel mal gemacht, ein paar Mal. Auf nochmalige Nachfrage meinte sie aber wieder: «Glaublich einmal. Ich weiss es nicht» (S. 28). Auf Vorhalt führte sie aus, der Beschuldigte habe mehrmals ihr Pipi berührt/gestreichelt. Im Auto habe er das auch mal gemacht. Sie habe die Oberschenkel über einander geschlagen, so dass er nicht könne. Sie zeigte dies vor. Der Beschuldigte habe gefragt, wieso sie so mache, worauf sie geantwortet habe, es sei bequem. Die Privatklägerin stiess dann ihren Stuhl neben den der Polizistin und zeigte vor, wie die Situation wäre, wenn es ein Auto und zwischen den Sitzen das «Ding» (gemeint ist der Schalthebel) wäre (S. 29). Auf vorformulierte Frage nickte die Privatklägerin und sagte, er habe es mehr als einmal gemacht. Sie zeigte sodann vor wie der Beschuldigte mit zwei oder vielleicht auch drei Fingern an ihr Geschlechtsteil sei. Auf Frage, ob er ins Pipi hinein sei, sagte die Privatklägerin, er sei nicht ganz hinein (S. 30). Als die Polizistin mit der Formulierung, ob der Beschuldigte sein Pipi mal…., ergänzte die Privatklägerin sofort: «Mal da rein getan?» und griff sich zwischen die Beine an ihr Geschlechtsteil. Nein, das habe er nicht. Er habe auch mal gewollt und gesagt, das sei sicher schön. Sie habe aber gesagt, sie wolle nicht, sie sei müde (S. 31). Auf die Frage, wie oft der Beschuldigte ihr Filme mit nackten Menschen gezeigt habe, schaute die Privatklägerin zuerst nur fragend. Auf vorformulierte Fragen, sagte sie dann, ja, er habe ihr mehrmals Filme gezeigt. Auf die Frage «wo?» antwortete sie: «Auf dem PC». Beim Wort PC schweifte sie dann sofort ab und begann vom PC, den sie selbst geschenkt erhalten hatte, zu erzählen (S. 34). Auf
25 Frage, wieso er ihr solche Filme gezeigt habe, schüttelte die Privatklägerin den Kopf und zitierte den Beschuldigten, der gesagt habe, dass sie es so richtig machen würden (S. 35). Als die Polizistin der Privatklägerin Fotos von ihrer Wohnung vorlegte, wirkte sie fasziniert (S. 36 f.). Die Privatklägerin sollte dann auf den Fotos zeigen, wo der Beschuldigte mit ihr «Sachen» gemacht habe. Zuerst sagte sie von sich aus, auf der Terrasse nicht. Im Badezimmer habe er sie glaublich geküsst, auf den Mund und mit der Zunge (S. 37). Im Schlafzimmer der Mutter habe er manchmal auch so gemacht. Einmal sei er in der Nacht einfach zu ihr gekommen und habe das auch gemacht. In ihr Zimmer sei er gekommen und habe das Schnäbi in ihren Mund getan. Sie habe nicht geträumt. Er sage, sie hätte geträumt. Das sei echt gewesen. Sie habe gesagt, er soll zum Mami gehen (S. 38). Das sei noch ein anderes Bett gewesen als auf dem Foto. Sonst sei er viel in ihr Zimmer gekommen oder er habe sie hochgehoben und ins Zimmer gebracht (S. 39). Im Wohnzimmer auf dem Sofa habe er es manchmal gemacht (S. 40). In der Küche habe er mal gesagt «chumm, chumm» hierhin. Seine Kinder seien da gewesen (S. 41). Wenn sie da gewesen seien, habe er gesagt, C.________ müsse ihm rasch etwas helfen. U.________ habe aber mit ihr Videospiele machen wollen (S. 42). Auf Frage, ob der Beschuldigte es in der Küche auch mit ihr gemacht habe, bejahte die Privatklägerin und sagte: «in den Mund genommen». Von sich aus sagte sie dann, bei der Terrasse habe er diesen Stuhl genommen. Oder es sei Nacht gewesen. Danach habe sie es auch in den Mund nehmen müssen. Er laufe immer in den Unterhosen herum. Auf dem Foto zeichnete sie dann ihre Position und diejenige des Beschuldigten ein (S. 43 f.). Der Beschuldigte habe auf dem Stuhl gesessen. Das sei nur einmal vorgekommen auf der Terrasse. Zum Foto des Wohnzimmers sagte sie, auf dem Sofa sei eben auch etwas gewesen (S. 44). Beim Bürostuhl habe er angezogen mit dem Gesäss Hin- und Herbewegungen zwischen ihren Beinen gemacht, als sie auf dem Stuhl gesessen habe. Sie zeigte dies an ihrem Stuhl und demjenigen der Polizistin vor (S. 45 f.). Sie habe nicht gewollt, dass er so traurig sei, aber ohne Hosen habe sie nicht gewollt (S. 45). Angesprochen auf ihre frühere Einvernahme bei der bernischen Polizei, erwähnte die Privatklägerin wieder, der Beschuldigte habe sein Pipi ins Jogurt getan und dann ihr in den Mund. Er habe dann gesagt, sein Pipi sei ein Lollipop (S. 48). Sie habe gefragt, ob sie beissen dürfe. Er habe gemeint, sie hätte es nicht gesehen, aber sie habe bei der Nase ein bisschen herausschauen können (S. 49). Nutella habe er auch da drauf getan, glaublich mit dem Löffel. Als der Beschuldigte zu ihnen gekommen sei, sei sie drei Jahre alt gewesen (S. 50). Sie hätten in O.________ gewohnt, aber nicht am N.________ (S. 51). Dann habe er glaublich angefangen, als sie dort gewohnt hätten. Damals sei sie etwa sechs Jahre alt gewesen. Sie habe mal erzählt, dass er es in der Küche gemacht hätte. Er habe ihr die Augen verbunden und sei dann mit dem Pipi da rein (sie zeigte zwischen ihre Beine). Auf Frage bejahte sie, dass sie ihr Pipi meine und winkte dann in die Kamera. Ob er ganz rein sei, konnte sie nicht beantworten (S. 52). Sie sei glaublich im Kindergarten gewesen (S. 53). Als er rausgekommen sei und wieder angefangen habe, habe sie es in den Mund genommen, aber gewusst, dass es sein Pipi sei. Das Licht im Badezimmer sei «zu» (gemeint ist: aus) gewesen. Der WC-Deckel sei zu gewesen. Sie sei auf dem WC gesessen (S. 55). Es sei dunkel
26 gewesen und er habe es ihr einfach in den Mund getan. Damals sei sie schon etwas grösser gewesen (S. 56). Als sie kleiner gewesen sei, habe sie es dem Mami immer erzählt. Dann sei er glaublich ins Gefängnis gekommen (S. 57). Auf Frage, ob der Beschuldigte ihr als sie kleiner gewesen sei, auch Filme mit nackten Menschen gezeigt habe, sagte sie nein. Als der Beschuldigte aus dem Gefängnis gekommen sei, habe der sich zuerst wieder gut verhalten und dann habe er wieder angefangen. Die wiederholt gestellte Frage, ob der Beschuldigte ihr Geschenke gemacht oder versprochen habe, wenn sie das mache, beantwortete sie unsicher und widersprüchlich (S. 59 f.). Manchmal habe sie den Beschuldigten schon gern gehabt. Sie hätte ihn noch lieber gehabt, wenn er überhaupt nicht angefangen hätte. Als er aufgehört habe, habe sie ihn noch viel lieber gehabt, aber jetzt, glaube sie, nicht mehr. Sie wolle ihn nicht mehr sehen. Ihre Mutter wolle ihn auch nicht mehr sehen (S. 62). Angesprochen auf Filme, die sie auf ihrem Computer schaue, sagte die Privatklägerin, solche Filme («das, was wir gemacht haben») habe sie früher manchmal geschaut, aber jetzt nicht mehr. Sie wisse auch nicht wieso. Sie brauche das nicht mehr (S. 67). Sie habe einfach selber auf YouTube gekonnt. Sie habe aufgehört. Sie wisse jetzt, dass es nicht so gut sei, dass Kinder so etwas wüssten (S. 68). Sie habe nicht früher davon erzählt, was der Beschuldigte gemacht habe, weil sie noch schüchtern gewesen sei. Ihr Grosi habe sie gefragt, ob er sie angefasst habe oder so und dann habe sie es ihr halt auch gesagt (S. 72). Sie sei so schüchtern gewesen und er habe gesagt, sie dürfe es nicht sagen. Auf Frage, ob sie das Pipi des Beschuldigten auch noch an anderen Orten als im Auto und zu Hause habe berühren müssen, erwiderte sie: «Ja, mal in einer Garage». Er habe ihr sein Pipi ins «Füdlä» getan. Das Ins-Füdlä-tun sei zweimal gewesen, einmal in der Garage und einmal zu Hause (S. 73 f.). Es habe «u» wehgetan. Sie habe nicht weinen müssen (S. 75). Auf die Frage, ob sie geschaut habe, dass sie nicht alleine mit dem Beschuldigten gewesen sei, sagte sie, sie wolle nicht alleine zu Hause sein. Manchmal habe sie ihn auch angerufen und gefragt, wann er zu Hause sei (S. 76). Auf Frage sagte sie, das wegen dem Liegen sei in ihrem neuen Bett gewesen und als er zu ihr gekommen sei im alten. Das mit den Oberschenkeln sei im neuen Bett gewesen (S. 78). 7.2.3 Videoeinvernahme zu den Vorwürfen vom 7. bis 13. Oktober 2013 Nach der weiteren Strafanzeige, mit welcher Vorwürfe in Bezug auf die Herbstferien 2013 aufgetaucht waren, wurde die Privatklägerin auch dazu auf Video befragt. Die parteiöffentliche Einvernahme fand am 25. Februar 2014 bei der Kantonspolizei Bern statt (Video auf pag. 503, Bericht auf pag. 494 ff.). Hiervon besteht kein Transkript. Der Beschuldigte war zu diesem Zeitpunkt bereits ein zweites Mal wieder aus der Untersuchungshaft zurückgekehrt. Die Verunsicherung bei der Privatklägerin hat in dieser Einvernahme spürbar zugenommen. Sie redete vielfach sehr unstrukturiert und schwer verständlich. Sie rutschte während der Befragung oft unruhig auf ihrem Stuhl umher, spielte mit ihrem Schal und kratzte sich. Sie sprach jedoch mehr frei von sich aus als in den früheren Einvernahmen.
27 Sie erzählte davon, dass sie vor den Herbstferien 2013 gemeinsam mit ihrer Mutter am Bahnhof Jegenstorf «unextra» dem Beschuldigten begegnet sei. Sie seien zum Brunnen in Jegenstorf gegangen. Er habe sie gefragt, ob er wieder mit ihrer Mutter zusammen sein solle. Sie habe gesagt, sie wisse es nicht, sie müssten es unter sich ausmachen. Er habe aber darauf beharrt. Sie seien noch zur Mutter des Beschuldigten gegangen und dann ins Westside zum Essen. Auf dem WC habe ihre Mutter ihr gesagt, sie solle dem Beschuldigten wegen dem Wiederzusammensein sagen, sie sage es erst morgen, dann seien sie sowieso in Bosnien. Am nächsten Tag seien sie und ihre Mutter nach Bosnien gefahren. Ihre Mutter wolle sicher nicht mehr mit dem Beschuldigten zusammen sein. Der Beschuldigte sei schon zwei Mal im Gefängnis gewesen. Sie wolle, dass er für immer ins Gefängnis komme. Er habe nicht verstanden, dass er das nicht machen dürfe. Sie meine die Sachen, die er mit ihr gemacht habe, was sie der Polizistin schon früher erzählt habe. Auf der Rückfahrt aus den Bosnienferien habe U.________, der Sohn des Beschuldigten, auf ihr Handy, das ihre Mutter gehabt habe, geschrieben, er vermisse sie und wolle sie gerne sehen. Er habe gefragt, ob sie zusammen Zeit verbringen können. Ihre Mutter habe sie gefragt. Sie habe schon Angst gehabt, dass er ihr etwas machen könnte, aber sie habe mit U.________ und V.________ spielen wollen. Nach den Bosnienferien seien sie in der Nacht direkt zum Beschuldigten nach Hause gefahren. Ihre Mutter habe durch den Tag arbeiten gehen müssen. Sie seien etwa eine Woche dort gewesen. Ihre Mutter schreibe dem Beschuldigten manchmal Sachen, die gar nicht stimmen würden: Ich liebe dich und so. Am Abend seien sie – U.________, V.________, A.________ und Mami und sie – in dieser Woche manchmal weggegangen, Bowling- oder Billardspielen und so. Auf Frage, ob sie noch weitere Ausflüge gemacht hätten, erwähnte sie das Kino und sagte dann, manchmal habe er sie unten berührt, habe gewollt, dass sie sein Schnäbi in den Mund nehme. In der Küche hätte sie mit Hosen so (sie zeigte eine undefinierbare Bewegung im knien) machen sollen. Einmal, als U.________ gespielt habe, habe er das Kissen über ihren Schoss getan und sie unten berührt. Sie sei auf dem Sofa gewesen. Auf Frage präzisierte sie, er habe in die Hosen gegriffen. Ebenfalls auf Frage, gab sie an, der Beschuldigte habe ihre Hosen aufgemacht. Einmal seien sie ins Kino gegangen, um den Film «Turbo» zu schauen. Da seien U.________, V.________, der Beschuldigte und sie dabei gewesen. Sie habe neben U.________ und V.________ sitzen wollen, aber sie habe ganz hinten neben dem Beschuldigten sitzen müssen. Der Beschuldigten habe ihr vor dem Kino gesagt, wenn sie das nicht für ihn mache, gingen sie auch nicht ins Kino. Zum Glück hätten U.________ und V.________ mit ihr ins Kino gehen wollen. Sie sei zwischen U.________ und dem Beschuldigten gesessen. Dann habe er ihr, so wie das Kissen, ihre Jacke über den Schoss getan und hinein gegriffen. In entnervtem Ton fügte sie an, sie habe Kino schauen wollen, dann habe sie halt ja gesagt. Vor dem Kino, als sie hätten Tickets kaufen wollen, habe er gesagt, die Buben würden ins Kino gehen und er und sie würden im Auto warten, weil er mit ihr so Sachen habe machen wollen, glaube sie. U.________ habe aber gesagt: «Nein, C.________ kommt mit». Der Beschuldigte habe ihr dann gesagt, sie würden zusammen ins Kino gehen, aber sie mache dann das für ihn. Er habe ihr in die Hosen, unter die Unterhosen gegriffen. Dazu hielt sie ihre Hand an ihr Geschlechtsteil, um zu zeigen,
28 wo er sie berührt habe. Auf Frage erklärte sie, es sei etwa so ein Berühren gewesen, wie wenn sie nach dem Pinkeln unten putze. Sie zeigte mit ihrer Hand die Berührung vor. Der Beschuldigte habe auch gesagt: «Komm wir machen es gerade im Kino». Da habe sie gesagt, dann würden es alle sehen, weil sie nicht gewollt habe, dass er es mache. Dann habe er so etwas gesagt, dass er einfach die Jacke drüber tue. Auf Frage wie lange das Berühren gedauert habe, meinte sie, ein bisschen, ein paar Minuten, sie wisse es nicht. Dann habe er aufgehört. Manchmal rieche er auch daran (sie zeigte die Hand dazu). Er habe dann nochmals gewollt, dann habe sie nein gesagt. U.________ habe so dreieckige Chips gehabt mit Sauce. Sie habe in dieser Woche alles, was passiert sei im Kino und vorher als U.________ gespielt habe und in der Küche, auch ihrer Mutter erzählt. Sie sei sich nicht mehr sicher, ob sie erzählt habe, dass er gewollt habe, dass sie das Schnäbi in den Mund nehme. Ende der Woche hätten sie U.________ und V.________ mit dem Auto nach Chur gebracht. Danach seien sie nochmals zum Beschuldigten gegangen, bevor sie nach Hause seien. Bei ihm habe sie ferngesehen und hätte Angst bekommen, als jemand reingekommen sei. Es sei aber ihre Mutter gewesen. Ihre Mutter habe am Abend dem Beschuldigten im Restaurant geholfen. Er habe sie dann nach Hause gefahren, ihr Gepäck rein getragen und nach den Fischen geschaut. Dann sei er gegangen. Auf Vorhalt ihrer vorherigen Aussage, dass der Beschuldigte verlangt habe, sie solle sein Schnäbi in den Mund nehmen, sagte die Privatklägerin, er habe ihr das einfach gesagt. Sie glaube sie habe es nicht gemacht. Oder habe sie es gemacht? Sie denke, sie habe es nicht gemacht. Auf Frage, wo das gewesen sei, erwiderte sie, es habe dort so einen Gang. U.________ und V.________ seien im Wohnzimmer gewesen. Er habe das Schnäbi hervorgenommen und gesagt: Komm, leck dran. Sein Schnäbi sei komisch, eher dick gewesen. Es habe wie ein Pilz ausgesehen. Immer wenn ihre Mutter zurückgekommen sei, habe sie es ihr erzählt. Einmal habe ihre Mutter gesagt, sie würden wieder gehen, aber sie habe nicht gewollt. Sie habe dort bleiben wollen. Nach dieser Woche habe sie den Beschuldigten nie mehr gesehen. Sie habe Frau L.________, ihrem Papi und M.________ auch von dieser Woche erzählt. Das sei etwas später gewesen. Das sei im Winter gewesen, als es ein riesen «Gstürm» gegeben habe. Ihr Grosi und ihr Urgrosi seien dagewesen. Ihr Grosi habe gesagt, sie wolle ihn umbringen. Das frühere Mal habe die Polizei davon erfahren, weil sie es dem Grosi gesagt habe. Ihre Mutter habe sie auch mal gefragt, da habe sie sie angelogen und gesagt, sie wolle fernsehen. Sie habe diesmal dem Grosi nichts gesagt. Aber sie glaube, sie habe es nachher auch gehört. Das Grosi habe sie gefragt, ob sie den Beschuldigten mal wieder gesehen habe. Ihre Mutter habe ihr gesagt, sie solle es nicht sagen. Wieso sie es nicht sagen soll, habe ihre Mutter nicht gesagt. Sie habe nicht gewusst, dass es dann so grosse Probleme gebe, dass sie sie in ein Heim schicken werden oder so. Sonst meine die Polizei, ihre Mutter passe nicht auf sie auf. Das habe ihre Mutter erst gesagt, als sie es schon erzählt habe. Ihr Vater habe, das was sie ihm am Telefon erzählt habe, nachher der Polizei gesagt. Bei der Wohnung am Namensschild sei der Beschuldigte immer noch angeschrieben. Auf Frage sagte die Privatklägerin, M.________ habe sie es nach ihrem Vater erzählt. Sie sei gerade mit ihm am Reden gewesen, als diese reingekommen sei. Sie habe ihr das Gleiche erzählt wie sie jetzt erzählt habe. Es komme ihr jetzt noch in den
29 Sinn, dass der Beschuldigte sie im Restaurant einmal geschlagen habe. Das sei auch in dieser Woche gewesen. Ihre Mutter habe gemeint, es werde nichts passieren, weil die Kinder da seien. Ihrem Vater habe ihre Mutter erzählt, sie gingen zu einer Freundin schlafen. Auf Frage gab die Privatklägerin an, der Beschuldigte, habe ihr gesagt, sie solle es nicht ihrer Mutter erzählen. Das habe er vor oder nach dem Kino gesagt. Er habe ihr in dieser Woche ein Natel geschenkt. Sie habe das gewollt, dann habe er es ihr halt gekauft. Ihre Mutter habe gesagt, sie habe es ihm zurückbezahlt. Bei den Ergänzungsfragen, führte die Privatklägerin aus, sie sei sich nicht sicher, in welches Kino sie gegangen seien, ob irgendwo in Solothurn oder ins Westside. Sie glaube, es sei am Nachmittag gewesen. Als der Beschuldigte ihr in die Hose gegriffen habe, habe es sich angefühlt wie massieren. Sie habe es nicht so gern gehabt. U.________ und V.________ hätten nichts davon gemerkt. Der Beschuldigte habe ihre Hose aufgemacht. Der Beschuldigte habe vor dem Kino in etwa gesagt, er greife in ihre Hose, dann dürfe sie ins Kino, sonst nicht. Das sei erpressen. Im Kino sei links von ihr U.________ und auf der anderen Seite der Beschuldigte gesessen. V.________ sei neben U.________ gesessen. Auf der anderen Seite des Beschuldigten sei niemand gesessen. Auf vorformulierte Frage meinte die Privatklägerin, auf dem Sofa habe er sie so wie im Kino berührt. Im Haus des Beschuldigten habe noch eine fremde Frau ein Zimmer. Der Onkel von U.________ und V.________ sei in dieser Woche zu Besuch gekommen. Die fremde Frau sei manchmal arbeiten gegangen so wie ihre Mutter. Auf Frage meinte die Privatklägerin, sie glaube, sie habe Frau L.________ vor ihrem Vater von den Vorfällen erzählt. 7.2.4 Videoeinvernahme im früheren Strafverfahren Im früheren eingestellten Strafverfahren gegen den Beschuldigten war die Privatklägerin am 15. November 2010 auf Video einvernommen worden (Akten BM 11 8538). Diese Aussagen sind unter anderem für die zeitliche Abgrenzung der Vorwürfe relevant und insofern im vorliegenden Verfahren in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Die Vorinstanz erstellte hiervon ebenfalls ein Transkript. In dieser Einvernahme vermochte sich die Privatklägerin recht deutlich auszudrücken. Manchmal machte sie jedoch die Sätze nicht fertig oder sprach Satzteile unverständlich aus. Anfangs der Befragung spielte sie mit ihrem Plüschhund. Sie konnte während der Befragung kaum ruhig sitzen und war zappelig. Die Fragen verstand sie und gab eher knappe Antworten. Nach der langen Einleitung fragte die Privatklägerin recht direkt, ob sie jetzt sagen soll, was er immer so mache (Transkript, S. 7). Er mache immer da so sein Pipi ins Jogurt und dann ihr in den Mund. Dazu machte sie Gesten (S. 7). Auf Frage sagte sie, sie müsse dem Beschuldigten Papi sagen. Auf Vorhalt ihrer Aussage mit dem Jogurt machte die Privatklägerin wieder Gesten, indem sie ihre Hand zum Mund führte. Sie habe gefragt, ob sie beissen dürfe (S. 9). Sie habe es gemerkt, dass er das Schnäbi in den Mund getan habe. Er wasche es danach wieder aus. Er sei nackt. Sie wollte sich dann bei der Befragerin versichern, ob der Beschuldigte auch nicht mehr zurückkomme. Dann würden ihr Mami und sie allein zu Hause sein. Dann könne ja ihr Papi wieder mit ihnen wohnen (S. 10). Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte nackt gewesen sei, sagte sie, ja, aber sie dürfe nicht «gügsle». Auf Frage meinte sie, ja, sie habe die Augen zu.
30 Einmal habe er auch etwas um ihre Augen gebunden (S. 11). Auf Frage, wo er «das» gemacht habe, sagte sie, auf dem Sofa und mal. Auf Frage, wo sonst noch mit Vorschlag Küche oder ihr Zimmer: Einmal habe er in der Küche das Schnäbi in ihr, da wo man Pipi mache (sie zeigt zwischen ihre Beine). Er habe in der Küche mal so (führte wieder ihre beiden Hände zwischen ihre Beine) mit dem Schnäbi. Er habe sein Pipi zu ihrem Pipi getan (S. 12). Es habe nicht wehgetan (S. 13). Als V.________ und U.________ dagewesen seien, habe er die Tür zugetan (S. 14). Später in der Befragung erzählte die Privatklägerin, sie habe die Hose ausziehen müssen und der Beschuldigte habe zwischen ihren Beinen und am Fudi geschaut, ob es dreckig sei. Einmal habe er mit dem Mittelfinger gerieben (S. 16). Der Beschuldigte sei damals in den Unterhosen gewesen (S. 17). Er schlafe nackt (S. 18). Im Verlaufe der Einvernahme beantwortete die Privatklägerin die Fragen immer unkonzentrierter. Nachdem die Befragerin mit Zusatzfragen in den Raum zurückkehrte, mochte die Privatklägerin kaum mehr Auskunft geben. Sie bestätigte aber die vorherigen Angaben. Auf Vorhalt der Aussage mit dem Jogurt sagte sie noch, sie habe so wie ein Lollipop machen müssen (S. 28). Schliesslich meinte sie, sie möchte es jetzt nicht nochmals sagen (S. 32) oder ob das jetzt das letzte sei (S. 36). Beim Thema Computer sagte die Privatklägerin, der Beschuldigte schaue immer so Sachen an. Das mit den Frauen (…) so das Gleiche, dass sie da (…) aber mit ihr habe es nicht so (...). Die Privatklägerin war hier sehr undeutlich und sagte noch mal, dass sie gehen wolle (S. 39). Er schaue einfach so Frauen an, wo Männer so da ihr Schnäbi hinein täten (S. 40). Sie habe es einmal gesehen auf dem Computer, er habe es aber nicht gemerkt (S. 40 f.). 7.2.5 Aussagen des Beschuldigten a) Polizeiliche Einvernahme vom 10. März 2013 (pag. 268 ff.) Auf Vorhalt des Deliktvorwurfs meinte der Beschuldigte, es sei eine erfundene Geschichte. Es gehe um eine andere Sache (pag. 269 Z. 23 f.). Er habe E.________ Ende 2006 kennengelernt und sei seit 2009 definitiv mit ihr zusammen. Sie habe sein Leben ruiniert. Er habe letzten Freitag etwas herausgefunden, was zur Trennung führen werde. Das letzte Strafverfahren gegen ihn wegen sexueller Handlungen mit Kindern sei von ihr gut geplant gewesen. Schon als er E.________ kennengelernt habe, sei gemäss einer Logopädin bekannt gewesen, dass die Privatklägerin mit Plüschtieren sexuelle Handlungen vorgenommen habe. Sie habe schon früher fantasiert (pag. 269 Z. 46 ff.). Die Grossmutter wisse, dass E.________ sehr belastet sei wegen zwei Strafverfahren gegen sie und habe deswegen Anzeige gegen ihn gemacht (pag. 270 Z. 57 f.). Er kenne die Privatklägerin seit 2006 und sie hätten sich sehr gerne. Zu deren leiblichen Vater habe er ein gutes Verhältnis (pag. 270 Z. 81 ff.). Auf Frage, ob in letzter Zeit etwas Spezielles zwischen ihm und der Privatklägerin vorgefallen sei, sagte er, sie habe letzte Woche ein, zwei Mal mit ihrer Hand an ihren Schritt gefasst (pag. 271 Z. 118 ff.). Er habe seit seiner Entlassung aus dem Gefängnis im Dezember 2010 immer an der gleiche Adresse gewohnt (pag. 271 Z. 140 ff.). Auf nochmaligen Vorhalt des Deliktvorwurfs erwiderte er, er sage nichts dazu, habe keine Ahnung. Er habe mit der Privatklägerin noch nie so etwas gemacht. Es sei eine Lüge. Es sei die gleiche Geschichte wie letztes Mal. Zum Vorwurf, er habe sein «Pipi» in ihr
31 «Füdli» reingetan, meinte er, das sei falsch und könne ärztlich überprüft werden (pag. 272 Z. 157 ff.). Er schaue selbst keine Pornos und es stimme nicht, dass er solche der Privatklägerin gezeigt habe (pag. 272 Z. 181 ff.). Er gehe davon aus, dass die Privatklägerin diese Anschuldigungen mache, weil die Urgrossmutter der Privatklägerin, die zwei bis drei Wochen bei ihnen und dann in Zürich bei der Grossmutter gelebt habe, und die Grossmutter gemerkt hätten, dass E.________ Stress habe. Es laufe momentan eine Strafanzeige von ihm gegen E.________ und deren Freundin. Es seien ihm CHF 18‘000.00 gestohlen worden. Er habe einige Natelabrechnungen kontrolliert und sich unbekannte Nummer herausgeschrieben und angerufen. Mit der Freundin des Bruders von E.________, die seine Stimme erkannt habe, habe er einen Moment lang intensiven SMS-Kontakt gehabt und auch geflirtet (pag. 273 Z. 226 ff.). Der Bruder von E.________ habe der ganzen Familie erzählt, dass er ein Sauhund sei. Er denke, das sei ein Grund für die Anzeige gegen ihn (pag. 274 Z. 259 f.). Er denke, dass die ganze Familie die Privatklägerin bearbeitet habe und versuche, sie zu manipulieren (pag. 274 Z. 287 f.). b) Hafteröffnungseinvernahme vom 11. März 2013 (pag. 276 ff.) In dieser Einvernahme schilderte der Beschuldigte von sich aus ausführlich die schwierigen Familienverhältnisse von E.________. Sie habe kaum Kontakt zu ihrer Mutter und Krach mit ihrem Bruder. In O.________ gebe es eine dicke Polizeiakte aus der Zeit, als der Bruder bei E.________ gelebt habe (pag. 279). Wegen dem Kontakt zwischen E.________ und F.________ habe er sich von ihr trennen wollen (pag. 279 f. Z. 121 ff.). Es sei ein Komplott genau wie vor zwei Jahren. Sie hätten wieder genau das Gleiche gemacht und die Anzeige gegen ihn arrangiert (pag. 280 Z. 136 f.). Das Kind sei den ganzen Tag in der Tagesschule (pag. 281 Z. 172). c) Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 10. April 2013 (pag. 283 ff.) In der Einvernahme wurden Ersatzmassnahmen thematisiert. Der Beschuldigte sagte zur Sache, alle würden lügen und man könne ihm nichts nachweisen. Er werde nachweisen, dass die Verfahren von 2010 und 2013 hätten abgewiesen werden müssen (pag. 285 Z. 24 f.). Die Staatsanwältin werde sehen, dass das Verfahren abgewiesen werden werde. Was er bis jetzt gelesen habe, sei lächerlich (pag. 285 Z. 57 f.). d) Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 15. November 2013 (pag. 293 ff.) Als er im Dezember 2010 aus dem Gefängnis entlassen worden sei, sei sein Verhältnis zu E.________ und zur Privatklägerin ganz normal gewese