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Bern Obergericht Strafkammern 12.01.2018 SK 2017 181

12. Januar 2018·Deutsch·Bern·Obergericht Strafkammern·PDF·13,966 Wörter·~1h 10min·2

Zusammenfassung

versuchte schwere Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung | Strafgesetz

Volltext

Obergericht des Kantons Bern 2. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 2e Chambre pénale Urteil SK 17 181 Hochschulstrasse 17 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. Januar 2018 Besetzung Oberrichter Aebi (Präsident i.V.), Oberrichter Kiener, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiberin Günter Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ Strafkläger und D.________ Strafkläger Gegenstand versuchte schwere Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht) vom 3. März 2017 (PEN 2016 442)

2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Kollegialgericht) erklärte A.________ am 3. März 2017 schuldig; 1. der versuchten schweren Körperverletzung, mehrfach begangen am 31. Januar 2014 in EE.________ z.N. von Angestellten des E.________(psychiatrische Klinik) (pag. 666, Ziff. I. 1. des erstinstanzlichen Urteils). 2. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfach begangen 2.1. am 10. Mai 2014 in Bern, z.N. von C.________; 2.2. am 8. Juni 2014 in Bern, z.N. von D.________ und F.________; 2.3. am 26. September 2014 in Thun, z.N. von G.________ (pag. 666, Ziff. I. 2. des erstinstanzlichen Urteils). 3. der Beschimpfung, mehrfach begangen 3.1. am 10. Mai 2014 in Bern, z.N. von C.________, H.________ und I.________; 3.2. am 8. Juni 2014 in Bern, z.N. von D.________ und F.________; 3.3. am 26. September 2014 in Thun, z.N. von J.________; 3.4. am 26. September 2014 in Thun, z.N. von G.________ und K.________; 3.5. am 26. September 2014 in Thun, z.N. von G.________ und K.________ (pag. 666, Ziff. I. 3. des erstinstanzlichen Urteils). 4. des Diebstahls in Form eines geringfügigen Vermögensdelikts, mehrfach begangen 4.1. am 9. Juni 2014 in Bern, z.N. von L.________ (Deliktssumme CHF 5.80); 4.2. am 25. Juni 2014 in Bern, z.N. von M.________ (Deliktssumme CHF 17.10; pag. 666, Ziff. I. 4. des erstinstanzlichen Urteils). 5. der Sachbeschädigung, begangen am 6. Oktober 2014 in Thun, z.N. von N.________AG (Schadenssumme CHF 500.00; pag. 666, Ziff. I. 5. des erstinstanzlichen Urteils). 6. des Hausfriedensbruchs, begangen am 9. Juni 2014 in Bern, z.N. von L.________ (pag. 666, Ziff. I. 6. des erstinstanzlichen Urteils). 7. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen 7.1. durch Einfuhr von Chloro-Diazepam-Tabletten, festgestellt am 31. August 2015 beim Zollinspektorat Basel Flughafen; 7.2. in der Zeit vom 4. März 2014 bis zum 7. Dezember 2015 in Bern und anderswo durch Erwerb, Besitz und Konsum von Marihuana und Amphetaminen (pag. 666, Ziff. I. 7. des erstinstanzlichen Urteils). Die Vorinstanz verurteilte A.________ in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von insgesamt zwei Tagen. Sie ordnete eine stationäre

3 Suchtbehandlung an, die dem Vollzug der Freiheitsstrafe vorausgeht. Weiter verurteilte sie ihn zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 1‘600.00, und zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00, wobei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 5 Tage festgesetzt wurde. Die Verfahrenskosten von insgesamt CHF 28‘435.20 wurden A.________ auferlegt (pag. 667, Ziff. I des erstinstanzlichen Urteils). Die Vorinstanz setzte die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher B.________ fest (pag. 668, Ziff. II des erstinstanzlichen Urteils). Ferner verfügte sie, dass die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien zur Vernichtung eingezogen werden, von A.________ zur Erstellung des DNA-Profils eine Probe zu entnehmen und er gleichzeitig erkennungsdienstlich zu erfassen ist (pag. 668, Ziff. III des erstinstanzlichen Urteils). 2. Berufung Gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 3. März 2017 meldete A.________ (nachfolgend Beschuldigter), vertreten durch Fürsprecher B.________, am 13. März 2017 die Berufung an (pag. 671). In der am 23. Mai 2017 form- und fristgerecht eingereichten Berufungserklärung beschränkte er die Berufung auf den Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung gemäss Ziff. I. 1. des erstinstanzlichen Urteildispositivs sowie auf die Strafzumessung und die Anordnung einer stationären Suchtbehandlung (pag. 731). Mit Verfügung vom 24. Mai 2017 forderte die Verfahrensleitung die Verteidigung auf, die Berufungserklärung hinsichtlich der angefochtenen Strafzumessung zu verdeutlichen und anzugeben, welche Abänderungen diesbezüglich verlangt würden (pag. 733 f.). In seiner Eingabe vom 8. Juni 2017 präzisierte Fürsprecher B.________ die entsprechenden Berufungsanträge wie folgt (pag. 736): 1. A.________ sei zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 160 Tagessätzen zu CHF 10 zu verurteilen, unter Anrechnung der Polizeihaft und unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren. 2. Die Übertretungsbusse sei angemessen herabzusetzen. 3. Von der Anordnung einer stationären Suchtbehandlung sei abzusehen. Eventuell sei eine ambulante Suchtbehandlung anzuordnen. Mit Verfügung vom 9. Juni 2017 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, innert einer Frist von 20 Tagen ab Zustellung der Verfügung die Anschlussberufung zu erklären und/oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (pag. 739 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 22. Juni 2017 auf die Erklärung einer Anschlussberufung und die Geltendmachung von Nichteintretensgründen (pag. 744 f.). Die Strafkläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. pag. 747).

4 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung wurden von Amtes wegen folgende Unterlagen und Berichte über den Beschuldigten eingeholt: - aktueller Strafregisterauszug, datiert vom 20. Dezember 2017 (pag. 775 ff.); - Leumundsbericht, datiert vom 20. Dezember 2017 (pag. 767 ff.); - ergänzender Therapieverlaufsbericht, datiert vom 5. Januar 2018 (pag. 779 f.). In der Hauptverhandlung vom 12. Januar 2018 wurde der Beschuldigte zudem zur Person und zur Sache befragt (pag. 784 ff.). 4. Anträge der Parteien Fürsprecher B.________ stellte und begründete an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. Januar 2018 namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 790 und 797): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil bezüglich Ziffer I.2, I.3, I.4, I.5, I.6 und I.7 sowie Ziffer II und Ziffer III rechtskräftig ist. II. A.________ sei frei zu sprechen von der Anschuldigung der versuchten schweren Körperverletzung, angeblich mehrfach begangen am 31.01.2014 in EE.________ z.N. von Angestellten des E.________(psychiatrische Klinik), unter Ausrichtung einer Entschädigung für die Verteidigungskosten und unter Übernahme der anteilsmässigen Verfahrenskosten durch den Staat. III. A.________ sei zu verurteilen 1. zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 160 Tagessätzen zu CHF 10.00, unter Anrechnung der Polizeihaft und unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von 3 Jahren 2. zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 3. zu seinem Anteil der Verfahrenskosten IV. Von der Anordnung einer stationären Suchtbehandlung sei abzusehen. Eventuell sei eine ambulante Suchtbehandlung anzuordnen und der Vollzug der Strafe zugunsten von der ambulanten Massnahme aufzuschieben. V. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss Kostennote gerichtlich festzusetzen. Staatsanwältin O.________ stellte und begründete an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung namens der Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 792 f. und 800 f.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 3. März 2017 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich

5 1. der Schuldsprüche wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Beschimpfung, mehrfachen geringfügigen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz; 2. der weiteren Verfügungen betreffend Einziehung der beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien und der Probeentnahme bei A.________ zur Erstellung eines DNA-Profils und der erkennungsdienstlichen Erfassung. II. A.________ sei zusätzlich schuldig zu erklären wegen versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfach begangen am 31.01.2014 in EE.________ z.N. von Angestellten des E.________(psychiatrische Klinik); und er sei gestützt hierauf sowie aufgrund der rechtskräftigen Schuldsprüche in Anwendung von Art. 19 Abs. 2, 22, 30, 34, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 56, 57, 60, 106, 122, 139 Ziff. 1, 144 Abs. 1, 172ter, 177 Abs. 1, 186, 285 Ziff. 1 StGB, Art. 19 Abs. 1, 19a Ziff. 1 BetmG, Art. 426 ff. StPO III. zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von 2 Tagen; es sei eine stationäre Suchtbehandlung anzuordnen, wobei der Vollzug der Massnahme der Freiheitsstrafe vorausgeht; 2. zu einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu CHF 10.00, ausmachend total CHF 1‘600.00; 3. zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen); 4. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD) IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die Zustimmung zur Löschung des zu erstellenden DNA-Profils sei nach Ablauf der Frist durch das zuständige Bundesamt einzuholen (Art. 16 Abs. 4 DNA-ProfilG). 2. Die Zustimmung zur Löschung der zu erhebenden biometrischen erkennungsdienstlichen Daten sei nach Ablauf der Frist durch die auftraggebende Behörde einzuholen (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gerichtlich zu bestimmen (Art. 135 StPO). 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Gemäss Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 311.0) überprüft das Berufungsgericht den erstinstanzlichen Entscheid nur in den angefochtenen Punkten. Infolge der inhaltlich beschränkten Berufung des Beschuldigten hat die Kammer das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf den Schuldspruch wegen versuchter vorsätzlicher Körperverletzung, angeblich mehrfach begangen am 31. Januar 2014 in EE.________ z.N. von Angestellten des E.________(psychiatrische Klinik), zu überprüfen (pag. 666, Ziff. I. 1. des erstinstanzlichen Urteils). Weiter hat die Kammer die Strafzumessung und die Anordnung der stationären Suchtbehandlung zu beurteilen. Sie verfügt dabei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1068/2015 vom 2. November 2016 E. 1.4.2 mit Hinweisen).

6 Nicht angefochten und somit rechtskräftig sind die in Ziff. I. 2. bis 7. des erstinstanzlichen Urteils enthaltenen Schuldsprüche wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung, geringfügigen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie die in Ziff. III. 1. getroffene Verfügung betreffend die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien. Über die allfällige Anordnung einer Probeentnahme beim Beschuldigten zur Erstellung eines DNA-Profils bzw. über die Anordnung seiner erkennungsdienstlichen Erfassung inklusive Auswertung des erkennungsdienstlichen Materials sowie die mit der Zustimmung zur Löschung des allfällig zu erstellenden DNA-Profils und der zu erhebenden erkennungsdienstlichen Daten in Zusammenhang stehenden Verfügungen (Ziff. III. 2. bis 4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) ist neu zu befinden. Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gebunden und darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern (Art. 391 Abs. 2 StPO; sogenanntes «Verbot der reformatio in peius»). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Allgemeines Das urteilende Gericht hat zu prüfen, ob es die Vorwürfe gemäss Anklageschrift als erwiesen erachtet. Bewiesen ist ein Sachverhalt, wenn das Gericht zur inneren Überzeugung gelangt, der Beschuldigte habe die in der Anklageschrift begangenen Taten begangen. Gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnen Überzeugung. Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (in dubio pro reo; Art. 10 Abs. 3 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung heisst dies, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a). Unüberwindliche Zweifel sind nicht schon dann gerechtfertigt, wenn der direkte Beweis nicht erbracht werden kann. Der Beweis kann auch mittels Indizien geführt werden, welche für sich allein noch keinen Schuldspruch zu rechtfertigen vermöchten, zusammengenommen aber ein Bild ergeben, welches eindeutig für die für die beschuldigte Person ungünstigere Sachverhaltsvariante spricht. Eine absolute Gewissheit ist jedoch weder erforderlich noch erreichbar; einzelne Zweifel dürfen durchaus zurückbleiben, solange diese das Beweisergebnis nicht ernsthaft in Frage zu stellen vermögen, was nach dem Gesetzeswortlaut nur der Fall ist, wenn die Zweifel «unüberwindlich» oder im Sinne der Rechtsprechung «erheblich und nicht zu unterdrücken» sind. Gefordert wird damit ein sehr hoher Grad an Wahrscheinlichkeit (TROPHINKE, in: Basler Kommentar, StPO, 2. Auflage 2014, Art. 10 N. 83).

7 7. Rechtskräftige Schuldsprüche Die Schuldsprüche wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung, geringfügigen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Ziff. I. 2. bis 7. des erstinstanzlichen Dispositivs) blieben unangefochten. Der Beschuldigte zeigte sich in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bezüglich der angeklagten Sachverhalte geständig und liess durch seinen Verteidiger entsprechende Schuldsprüche beantragen (pag. 700, S. 18 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Es kann damit oberinstanzlich von den angeklagten und durch die Vorinstanz als erwiesen erachteten Sachverhalten ausgegangen werden. Es wird auf Ziff. 2 bis 7 der Anklageschrift vom 3. Juni 2016 verwiesen (pag. 543 f.). 8. Vorwürfe gemäss Anklageschrift Sachverhaltsmässig ist lediglich der Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Ziff. I. 1. der Anklageschrift zu prüfen (pag. 542 f.). Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich der versuchten schweren Körperverletzung, mehrfach begangen am 31. Januar 2014 in EE.________ z.N. von Angestellten des E.________(psychiatrische Klinik) (E.________(psychiatrische Klinik)) schuldig gemacht zu haben. Als Sachverhalt wird in der Anklageschrift Folgendes umschrieben: 1. Am 31.01.2014 um ca. 15.00 Uhr wurde A.________ in seinem Patientenzimmer im Haus ________ im E.________ eröffnet, dass er das Zentrum augenblicklich zu verlassen habe. In der Folge ergriff A.________ einen sich im Zimmer befindlichen ca. 5 kg schweren Stuhl aus Holz und Metallgestänge, hob diesen auf bzw. über seinen Kopf und versuchte damit auf den Kopf der vor ihm stehenden Pflegefachfrau P.________ in Verletzungsabsicht einzuschlagen eventuell diesen gegen das Opfer in Verletzungsabsicht zu werfen, was jedoch durch das sofortige Einschreiten von umstehenden Personen verhindert werden konnte. 2. Nachdem A.________ vor das Haus ________ im E.________ geführt wurde, ergriff der Beschuldigte draussen einen rund 4 kg schweren Stein und warf diesen durch das Fenster des Sitzungszimmers, dies im Wissen, dass sich darin mehrere Personen aufhielten. Der Stein, welcher an der gegenüberliegenden Wand am «Whiteboard» einschlug, prallte in der Folge im hinteren Teil des Zimmers auf den Boden, ohne jemanden zu treffen. Durch die Vorgehensweise des A.________ nahm dieser in Kauf, dass er mit dem Stein eine der im Zimmer anwesenden Personen hätte treffen und diese hätte schwer verletzten (recte: verletzen) können. 9. Beweismittel 9.1 Objektive Beweismittel 9.1.1 Übersicht über die objektiven Beweismittel Als objektive Beweismittel befinden sich folgende Dokumente in den Akten: - Meldung des E.________(psychiatrische Klinik) vom 3. März 2014 (pag. 22 f.); - Anzeigerapport der C.________ vom 19. August 2014 (pag. 24 ff.); - Fotodokumentation von Q.________, aufgenommen am 31. Januar 2014 (pag. 29 f.);

8 - Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes vom 16. Juni 2014 inklusive Tatrekonstruktion (pag. 35 ff.). 9.1.2 Meldung des E.________(psychiatrische Klinik) vom 3. März 2014 Mit Bericht vom 3. März 2014 meldete das E.________ die Vorfälle vom 31. Januar 2014 der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern. Gemäss diesem Bericht habe sich der Beschuldigte am besagten Tag in einem Wutzustand befunden, nachdem der zuständige Arzt im Gespräch mit einer anderen Patientin gewesen sei und seinen Gesprächswunsch nicht augenblicklich erfüllt habe. Aus Ärger habe der Beschuldigte dann randaliert, mehrfach gegen die Türe eines Stationszimmers geschlagen und dabei in Kauf genommen, dass eine hochschwangere Mitarbeiterin, die sich zu diesem Zeitpunkt hinter der Türe aufgehalten habe, verletzt werde. Dieser Vorfall sei anschliessend mit dem Pflegeteam besprochen worden, wobei sich gezeigt habe, dass sowohl das Personal als auch vier Mitpatienten stark verängstigt gewesen seien. Angesichts der wiederholten Regelverstösse sei schliesslich beschlossen worden, den Beschuldigten der Station zu verweisen. Während des Gesprächs betreffend seinen Klinikverweis habe sich der Beschuldigte zuerst unterwürfig und angepasst verhalten. Völlig unvermittelt habe er dann versucht, mit einem Stuhl gezielt gegen den Kopf einer Pflegerin zu schlagen. Durch Glück und das beherzte Eingreifen des geschulten Pflegepersonals habe dies in allerletzter Sekunde verhindert werden können. Im weiteren Verlauf sei der Beschuldigte vor die Eingangstüre geführt worden. Draussen habe er einen «kindskopfgrossen» Stein behändigt und damit ein Fenster zerstört. Auch durch diesen Steinwurf sei eine erhebliche Gefahr für das Personal und die Mitpatienten ausgegangen. Die hinzugezogene Polizei habe den Beschuldigten dann in ein Isolierzimmer begleitet, wo er weitere Drohungen ausgesprochen habe (pag. 22). 9.1.3 Anzeigerapport der C.________ vom 19. August 2014 Gemäss dem Anzeigerapport der C.________ vom 19. August 2014 habe der Beschuldigte beim Eintreffen der Polizei auf der Aussentreppe des Gebäudes gesessen. Ein Fenster des Gebäudes sei auf der Strassenseite zerbrochen gewesen. Der Beschuldigte habe sich dann freiwillig und ohne Gegenwehr in ein Isolationszimmer führen und sich dort fixieren lassen (pag. 26). 9.1.4 Fotodokumentation von Q.________, aufgenommen am 31. Januar 2014 Es wird auf die Fotos des vom Steinwurf betroffenen Stationszimmers auf pag. 29 f. verwiesen. 9.1.5 Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes vom 16. Juni 2014 inklusive Tatrekonstruktion Es wird auf den Rapport des Kriminaltechnischen Dienstes und die dazugehörige Dokumentation der Tatrekonstruktion auf pag. 35 ff. verwiesen. 9.2 Subjektive Beweismittel 9.2.1 Übersicht über die subjektiven Beweismittel Als subjektive Beweismittel liegen der Kammer die Aussagen von folgenden Personen vor:

9 - Q.________ (pag. 55 ff., polizeiliche Einvernahme vom 4. April 2014); - R.________ (pag. 62 ff., polizeiliche Einvernahme vom 23. April 2014; pag. 66 ff., staatsanwaltschaftliche Befragung vom 12. März 2015); - P.________ (pag. 73 ff., polizeiliche Einvernahme vom 23. April 2014); - S.________ (pag. 77 ff., polizeiliche Einvernahme vom 23. April 2014; pag. 80 ff., staatsanwaltschaftliche Befragung vom 12. März 2015); - T.________ (pag. 87 ff., polizeiliche Einvernahme vom 24. April 2014); - U.________ (pag. 90 ff., polizeiliche Einvernahme vom 26. April 2014); - V.________ (pag. 93 ff., polizeiliche Einvernahme vom 8. Mai 2014; pag. 96 ff., staatsanwaltschaftliche Befragung vom 18. Juni 2015); - W.________ (pag. 118 ff., polizeiliche Einvernahme vom 14. Mai 2014); - A.________ (pag. 220 ff., staatsanwaltschaftliche Befragung vom 20. November 2014; pag. 594 ff., Einvernahme anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 17. Oktober 2016; pag. 655 ff., Einvernahme anlässlich der vorinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung vom 3. März 2017; pag. 784 ff., Befragung anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 12. Januar 2018). 9.2.2 Aussagen der Auskunftsperson Q.________ Q.________ (leitender Arzt) war Verfasser der Meldung vom 3. März 2014 an die zuständige Staatsanwaltschaft, welche sich in den Akten befindet. Er gab an, P.________ habe dem Beschuldigten den Verweis aus der Klinik eröffnet, als dieser plötzlich und ohne Vorwarnung mit beiden Händen einen Metallstuhl an der Rückenlehne ergriffen und damit versucht habe, auf Kopfhöhe auf P.________ einzuschlagen. Der Stuhl habe die Pflegefachfrau aber nicht getroffen, weil ein Pfleger – entweder V.________ oder R.________ – den Schlag habe abwehren können. Der Schlag mit dem Stuhl «hätte ohne diese genannte Abwehr Frau P.________ von oben herab auf den Kopf getroffen». Ungezielte Gewalt seien sie sich im E.________(psychiatrische Klinik) gewohnt. Demgegenüber komme gezielte Gewalt selten vor, weswegen sie darauf nicht vorbereitet gewesen seien (pag. 56 f., Einvernahmeprotokoll vom 4. April 2014). Zum Vorfall mit dem Stein sagte Q.________ aus, nachdem der Beschuldigte durch die Pfleger V.________ und R.________ im «Sicherheitsgriff» vor die Haupteingangstüre der Station ________ gebracht worden sei, habe der Beschuldigte draussen nach einem Stein gegriffen und «gegen das Fenster des Stationszimmers» geworfen. Der Stein habe die Scheibe durchschlagen und sei danach im Zimmer zu Boden gekommen. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich mehrere Personen – glaublich T.________, S.________ und er selber – in diesem Stationszimmer befunden. Nach Vorwarnung von T.________ hätten sie sich alle geduckt, so dass sie vom Stein nicht getroffen werden konnten (pag. 57 Z. 74-83, Einvernahmeprotokoll vom 4. April 2014). 9.2.3 Aussagen des Zeugen R.________ Gemäss den Aussagen von R.________ (Pflegefachmann) sei er als «personelle Unterstützung» zum Gespräch mit dem Beschuldigten beigezogen worden. P.________ sei die Wortführerin gewesen. Der Beschuldigte habe uneinsichtig re-

10 agiert, sei vom Bettrand aufgestanden und habe einen massiven Holzstuhl mit einer Lehne gepackt. Diesen Holzstuhl habe er aufgezogen und gegen den Kopf von P.________ einsetzen wollen. Der Stuhl habe sich bereits über dem Kopf des Beschuldigten befunden, woraufhin er (R.________) und V.________ interveniert hätten. Sie hätten ihn am Oberkörper gepackt und ihn bauchwärts auf das Bett gedrückt (pag. 63, Einvernahmeprotokoll vom 23. April 2014). Vor der Staatsanwaltschaft bestätigte R.________ seine bisherigen Aussagen. Er führte aus, dass der Beschuldigte den Stuhl «gerade nach oben» gehalten habe, seine Arme jedoch noch «angewinkelt» gewesen seien. Er könne sich heute nicht mehr daran erinnern, wo genau der Beschuldigte den Stuhl ergriffen habe – vermutlich aber an der Rückenlehne. Er (R.________) habe blitzschnell reagiert, weil er erkannt habe, dass die Situation brandgefährlich sei. Er sei auf den Beschuldigten zu gerannt und habe seine Arme an den Oberarmen nach unten an den Körper gedrückt. Der Stuhl sei glaublich hinter seinem Rücken auf den Boden gefallen. Er sei überzeugt, dass der Beschuldigte Frau P.________ zu 99,9% mit dem Stuhl auf den Kopf geschlagen hätte, wäre er nicht eingeschritten (pag. 68, Einvernahmeprotokoll vom 12. März 2015; vgl. pag. 691 f., S. 41 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Den Vorfall mit dem Stein schilderte R.________ wie folgt: Der Beschuldigte sei glaublich durch V.________ und ihn nach draussen geführt und auf der Eingangstreppe abgesetzt worden. W.________ habe sich ebenfalls in ihrer Nähe befunden. P.________ habe währenddessen die Effekten des Beschuldigten im Zimmer zusammengepackt. Der Beschuldigte habe einen Turnschuh nach ihm geworfen und ihn am linken Arm getroffen, was aber keine Verletzung zur Folge gehabt habe. Als sie sich zur Eingangstüre zurückbegeben hätten, sei er auf der Treppe der Station ________ sitzen geblieben. Dann sei er aufgestanden, hin und her gegangen und habe vor sich her geschimpft. Soweit er sich erinnern könne, habe der Beschuldigte nach einem ca. 15 cm grossen Stein gegriffen, woraufhin sie sich ins Innere des Gebäudes begeben hätten. Sie seien davon ausgegangen, dass er den Stein gegen sie werfen würde. Als sie sich wieder auf der Station befunden hätten, habe er den Stein gegen die Fensterscheibe geworfen, hinter der sie sich befunden hätten. Es sei allerdings niemand mehr direkt hinter der Scheibe gestanden. Er (R.________) könne nicht genau sagen, ob der Beschuldigte den Stein gezielt gegen eine Person oder einfach gegen die Scheibe habe werfen wollen. Als die Polizei eingetroffen sei, habe er sich widerstandslos in der Klinik fixieren lassen (pag. 63, Einvernahmeprotokoll vom 23. April 2014). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigte R.________, dass er sich in jenem Büro befunden habe, in welchem der Stein gelandet sei. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich mehrere Personen darin aufgehalten. Er glaube sich daran erinnern zu können, dass jemand gerufen habe «Achtung ein Stein kommt», weswegen sie sich dann zurückgezogen hätten. Er wisse sicher, dass er gesehen habe, wie der Beschuldigte den Stein in der Hand gehalten habe, er wisse aber nicht mehr genau, ob er gesehen habe, wie er den Stein tatsächlich geworfen habe. Er denke aber, dass der Beschuldigte von draussen habe sehen können, dass sich im betreffenden Zimmer Leute aufgehalten hätten (pag. 69 f., Einvernahmeprotokoll vom 12. März 2015; vgl. pag. 691 f., S. 9 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung).

11 9.2.4 Aussagen der Auskunftsperson P.________ P.________ (Pflegefachfrau) sagte aus, der Beschuldigte habe sich zum besagten Zeitpunkt freiwillig im E.________(psychiatrische Klinik) befunden. Aufgrund verschiedener Regelverstösse sei beschlossen worden, den Beschuldigten aus der Klinik zu verweisen. Sie habe sich mit Dr. Q.________, dem leitenden Arzt, sowie weiteren Mitarbeitern der Klinik ins Patientenzimmer des Beschuldigten begeben, um ihm diesen Entscheid mündlich zu eröffnen. Er habe sich sitzend auf der Bettkante befunden, während sie ihm direkt gegenübergestanden sei und mit ihm das Gespräch geführt habe. Ihr Abstand zu ihm habe ca. 1,5 m betragen und ihre Kollegen seien unmittelbar neben ihr gestanden. Nachdem sie dem Beschuldigten den Verweis aus der Klinik mitgeteilt habe, sei dieser aufgestanden und habe nach einem schwarzen Holzstuhl gegriffen. Er habe den Stuhl gegen sie aufgezogen und ihn bereits auf Kopfhöhe gehalten, als ihre Kollegen unverzüglich eingegriffen, damit den Schlag gestoppt und den Beschuldigten auf das Bett geführt hätten. Das Ganze sei allerdings sehr schnell abgelaufen, so dass sie es kaum habe realisieren können. Sie wisse noch, dass Dr. Q.________ nachträglich zu ihr gesagt habe, dass der Stuhl sie «voll am Kopf getroffen hätte, wenn die Kollegen nicht reagiert hätten» (pag. 74, Einvernahmeprotokoll vom 23. April 2014). Betreffend den Steinwurf gab P.________ zu Protokoll, sie hätten nach dem Vorfall mit dem Stuhl den Personenalarm betätigt und den Beschuldigten nach draussen geführt. Jemand habe noch seine nötigsten Sachen zusammengepackt und sie habe ihm seine Schuhe ausgehändigt. Nachdem sie den Beschuldigten auf der Eingangstreppe der Station ________ abgesetzt hätten, seien sie unmittelbar danach ins «Stationsbüro» zurückgegangen. Wegen des ausgelösten Alarms seien weitere Personen dazugekommen. Jemand habe beobachten können, wie der Beschuldigte draussen nach einem Stein gegriffen habe. Diese Person habe sie gerade noch warnen können, schon sei der ca. 15 cm grosse Stein durch die Scheibe des Fensters geflogen, habe aber glücklicherweise niemanden verletzt. Sie gehe davon aus, dass der der Beschuldigte den Stein nicht gezielt gegen jemanden habe werfen wollen, sondern diesen in seiner Wut einfach gegen die Scheibe geworfen habe (pag. 74, Einvernahmeprotokoll vom 23. April 2014). 9.2.5 Aussagen des Zeugen S.________ S.________ (Assistenzarzt) deponierte, er habe sich am besagten Tag zusammen mit dem leitenden Arzt und dem Pflegepersonal ins Patientenzimmer des Beschuldigten begeben. Der Beschuldigte sei unmittelbar vor P.________ gestanden und habe in Sekundenschnelle einen Metallstuhl mit einer Lehne ergriffen und ihn bewusst gegen deren Kopf schlagen wollen. Er habe den Stuhl jedoch nicht ganz heben können, da die anderen Mitarbeiter sofort interveniert hätten. Der Stuhl habe ihm weggenommen werden können und habe somit niemanden getroffen (pag. 78, Einvernahmeprotokoll vom 23. April 2014). Vor der Staatsanwaltschaft bestätigte S.________ seine bisherigen Aussagen. Er führte aus, er könne sich daran erinnern, dass der Beschuldigte den Stuhl mit beiden Händen über seinen Kopf gehoben habe. Unabhängig wie hoch er den Stuhl nun genau gehalten habe, hätte er mit dem Stuhl eine Bewegung gegen den Kopf von Frau P.________ machen können. Seiner Meinung nach habe er mit dem Stuhl «schon zuschlagen» wollen. Es

12 wäre «schon etwas passiert», wenn nicht eingegriffen worden wäre (pag. 82 f., Einvernahmeprotokoll vom 12. März 2015; vgl. pag. 693 f., S. 11 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Gemäss den Aussagen von S.________ habe der Beschuldigte zu fluchen begonnen, als er vor die Eingangstüre der Station ________ geführt worden sei. Er habe einen ca. 26 cm grossen Stein behändigt und diesen gegen die Scheibe eines Fensters geworfen. Ihm sei dabei bewusst gewesen, dass sich dahinter Leute befunden hätten, da er sie von draussen habe sehen können. Zum Glück sei aber niemand getroffen worden. Er könne nicht sagen, ob der Beschuldigte sie habe treffen oder einfach etwas zerstören wollen. Danach sei die Polizei avisiert und der Beschuldigte auf die forensisch-psychiatrische Station verbracht worden (pag. 78, Einvernahmeprotokoll vom 23. April 2014). Vor der Staatsanwaltschaft präzisierte S.________, er sei zusammen mit Dr. Q.________, P.________ und weiteren Pflegern im «Sitzungszimmer» gewesen als sie gesehen hätten, wie der Beschuldigte einen Stein hochgehoben habe. Kaum hätten sie das Zimmer verlassen, habe er den Stein auch schon geworfen. Zum Zeitpunkt des Steinwurfs bzw. Fensterklirren habe er (S.________) sich nicht mehr im Zimmer aufgehalten. Er könne sich nicht daran erinnern, ob noch jemand im Zimmer gewesen sei (pag. 83, Einvernahmeprotokoll vom 12. März 2015; vgl. 693 f., S. 11 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). 9.2.6 Aussagen der Auskunftsperson T.________ T.________ (Stationsleiter Pflege) gab an, nachdem dem Beschuldigten sein Verweis aus der Klinik mitgeteilt worden sei, habe dieser «ohne weitere Vorwarnung und unmittelbar» einen Stuhl gepackt, diesen über den Kopf gegen Frau P.________ aufgezogen und damit unmittelbar zuschlagen wollen. Die Distanz zur Pflegefachfrau habe etwa einen Meter betragen. Die Herren R.________ und V.________ hätten unmittelbar eingreifen und den Schwung des Stuhls unterbrechen können. Ohne dieses Eingreifen hätte der Stuhl Frau P.________ am Kopf getroffen (pag. 88, Einvernahmeprotokoll vom 24. April 2014). Zum Steinwurf sagte T.________ aus, nach dem Vorfall mit dem Stuhl sei er zurück ins Patientenzimmer gegangen und habe die restlichen Effekten des Beschuldigten zusammengepackt. Als er zurück ins Büro gekommen sei, habe er einen ca. 15 cm grossen Stein auf dem Boden liegen sehen. Das Fenster sei zerbrochen gewesen. Zum Zeitpunkt des Steinwurfs habe sich U.________ im Büro befunden, es hätten sich aber noch weitere Mitarbeiter im Büro aufhalten können (pag. 88, Einvernahmeprotokoll vom 24. April 2014). 9.2.7 Aussagen des Zeugen V.________ V.________ (Pflegefachmann) schilderte den Vorfall mit dem Stuhl wie folgt: Während des Wortwechsels sei der Beschuldigte vom Bett aufgestanden, habe plötzlich einen Metallstuhl mit Lehne und Sitzfläche aus Sperrholz gepackt und ihn «beidhändig» über seinen Kopf gezogen. Er habe versucht, den Stuhl mit voller Wucht gegen die Personen, zuvorderst Frau P.________, «zu schwingen». Er wisse nicht mehr, ob er den Stuhl gegen die Personen habe schleudern oder schlagen wollen; dies weil der Beschuldigte durch Mitarbeitende des

13 E.________(psychiatrische Klinik) habe ergriffen und auf dem Bett festgehalten werden können (pag. 94, Einvernahmeprotokoll vom 8. Mai 2014). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung ergänzte V.________, dass der Beschuldigte «beim halb Zurückgehen den Stuhl gehoben und eine Schwungbewegung gemacht» habe. Er (V.________) habe von hinten aber nicht genau erkennen können, ob er den Stuhl habe werfen oder schwingen wollen. Er habe lediglich erkennen können, dass er den Stuhl mit Schwung hochgehoben habe. Das sei schliesslich auch der Moment gewesen, in welchem sie eingegriffen hätten. Die beiden Herren, welche zur Unterstützung anwesend gewesen seien, hätten von vorne angegriffen, während er wegen des fallenden Stuhls zuerst einen Schritt nach hinten habe machen müssen. Als der Stuhl am Boden gewesen sei, habe er von hinten eingegriffen, den Beschuldigten am Rücken festgehalten und zusammen mit den anderen auf das Bett gedrückt. Die Distanz zwischen dem Beschuldigten und Frau P.________ habe ungefähr zwei Meter betragen. Der Beschuldigte habe den Stuhl sicher 90 Grad vom Boden nach oben bzw. zur Seite gehoben, aber ob sich der Stuhl über seinem Kopf befunden habe, könne er zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr sagen. Seiner Meinung nach wäre der Stuhl «eher geflogen», als dass der Beschuldigte damit geschlagen hätte. Genau könne er es aber nicht sagen (pag. 98 f., Einvernahmeprotokoll vom 18. Juni 2014; vgl. pag. 694 f., S. 12 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). V.________ deponierte bei der Polizei betreffend den Vorfall mit dem Stein, dass Dr. Q.________ nach dem Stuhleinsatz beschlossen habe, den Beschuldigten hinausstellen zu lassen. Daraufhin hätten R.________ und er den Beschuldigten mittels «Kontrollgriff» vor die Station geführt. Als sie ihn losgelassen hätten, sei er auf der Treppe sitzen geblieben und habe verbal reklamiert. P.________ habe ihm noch seine Schuhe gereicht, woraufhin sie sich zurückgezogen und die Eingangstüre geschlossen hätten. Während dem Herausgehen habe er den «Personenalarm» betätigt, weshalb noch mehr Personal dazugekommen sei, welches in der Folge aber nicht habe involviert werden müssen. Beim Hin- und Hergehen habe der Beschuldigte einen ca. 25 cm grossen Stein aufgehoben, sich gegen die Station gewendet und ihn mit seiner rechten Hand auf Kopfhöhe aufgezogen. Er (V.________) habe «Achtung hinaus» gesagt und der Beschuldigte habe in dem Moment den Stein geworfen. Der Stein habe das Fenster durchschlagen und hinten an der Stationstafel eine «Delle» hinterlassen. Dadurch, dass sie das Zimmer vorher verlassen hätten, sei niemand getroffen worden. Seiner Meinung nach sei der Stein «nicht gegen jemand persönlich» geworfen worden (pag. 94, Einvernahme vom 8. Mai 2014). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung gab V.________ zu Protokoll, dass sich neben ihm drei bis vier Personen im Sitzungszimmer befunden hätten. Er habe gesehen, wie der Beschuldigte den Stein aufgehoben habe und deswegen die anderen gewarnt. Als der Stein die Fensterscheibe durchschlagen habe, sei niemand mehr in der Gefahrenzone gewesen. Er selber habe das Zimmer in Richtung Stationsgang verlassen. Es könne aber sein, dass ein bis zwei Personen im Zwischenbüro in Deckung gegangen seien. Er wisse noch, dass es vom Stein «vis-à-vis am Whiteboard» einen Abdruck gegeben habe. Der Beschuldigte habe wahrscheinlich gesehen, dass sich im Büro Leute aufgehalten hätten und habe den Stein «aus Frust» gegen die Fensterscheibe geworfen,

14 aber damit nicht gezielt jemanden treffen wollen (pag. 100 f., Einvernahmeprotokoll vom 18. Juni 2015; vgl. pag. 694 f., S. 12 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). 9.2.8 Aussagen der Auskunftsperson W.________ W.________ (Pflegefachmann) gab an, im Verlaufe des Gesprächs habe sich der Beschuldigte von seinem Bett erhoben, unvermittelt einen Stuhl behändigt und die Pflegefachfrau damit angegriffen. Er habe den Stahlrohrstuhl mit Rückenlehne mit beiden Händen auf Brust- bzw. Kopfhöhe gehalten. Zwei Kollegen hätten den Angriff schliesslich stoppen können. Es sei keine Drohung gewesen, sondern der Beschuldigte hätte den Angriff ausgeführt, wenn nicht eingeschritten worden wäre (pag. 119, Einvernahmeprotokoll vom 14. Mai 2014). Gemäss der Aussage von W.________ sei der Beschuldigte durch das Pflegepersonal kontrolliert vor die Türe gebracht worden und auf der untersten Stufe abgesetzt worden. Seine persönlichen Sachen und seine Schuhe seien ihm zeitgleich nach draussen getragen worden. Als sie sich hätten zurückziehen wollen, habe er gezielt einen Turnschuh nach ihnen geworfen, aber glaublich niemanden damit getroffen. Sie hätten sich im Eingangsbereich der Station aufgehalten, als sie ein «lautes Splittern» gehört hätten. Danach sei glaublich ein ca. 15 cm grosser Stein auf dem Boden des Stationsbüros gelegen. Der Beschuldigte sei draussen auf der Strasse gewesen und das Büro habe sich im Hochparterre befunden. Seiner Einschätzung nach habe der Beschuldigte nicht sehen können, ob sich eine Person am Schreibtisch oder sonst irgendwo befunden habe (pag. 119, Einvernahmeprotokoll vom 14. Mai 2014). 9.2.9 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte sagte vor der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland aus, nach dem Steinwurf sei die Polizei gekommen und er sei in ein Sitzungszimmer an einen langen Tisch mit «u huere viu Lüt» gebracht worden. Es sei darum gegangen, ob er fremdgefährdend sei. Er habe gesagt, dass er, wenn er jemanden verletzen möchte, dies jeder Zeit wieder machen könnte. Er sei aufgestanden, habe den Stuhl über seinen Kopf gehalten und gesagt, dass er den Stuhl jemandem gegen den Kopf schlagen könnte, wenn er möchte, dies aber nicht machen würde. Dann sei er von jemandem gepackt worden (pag. 231 Z. 274-280; Einvernahmeprotokoll vom 20. November 2014). Dieser Vorfall habe sich «glaublich» nach dem Steinwurf zugetragen; genau wisse er es aber nicht mehr (pag. 231 Z. 274 f.). Es sei darüber geschrieben worden, dass er den Stuhl aufgezogen und damit direkt auf den Kopf der Pflegefachfrau gezielt hätte – nur dank dem geschulten Personal habe der Stuhl wenige Zentimeter vor dem Kopf der Frau gestoppt werden können. Dabei habe er mit dem Stuhl nur zeigen wollen, dass er nicht gefährlich sei bzw. dass er zwar damit zuschlagen könnte, es aber nicht machen wolle. Er gebe zu, dass es eine «saublöde Idee» gewesen sei und er nachvollziehen könne, dass sich P.________ bedroht gefühlt und eine «Scheissangst» gehabt habe – was ihm auch leid tue. Der leitende Arzt habe den Vorfall in seinem Bericht an die zuständige Staatsanwaltschaft ziemlich ausgeschmückt, indem er darin festgehalten habe, er (der Beschuldigte) sei bereits «am Schlagen» gewesen (pag. 231 Z. 281-290). Es sei aber nicht seine Absicht gewesen, mit dem Stuhl gegen Frau P.________ zu

15 schlagen. Körpersprachlich sei es «schon klar eine Drohgebärde» gewesen und er habe den Stuhl «schon nach hinten gezogen» (pag. 231 f. Z. 306-312). Hätte er mit dem Stuhl zugeschlagen, hätte P.________ «schwere Verletzungen davon tragen können» (pag. 232 Z. 318, Einvernahmeprotokoll vom 20. November 2014; vgl. auch pag. 696, S. 14 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe keine Erinnerungen mehr an einen solchen Vorfall im Patientenzimmer. Er bleibe dabei, dass er P.________ mit dem Stuhl nicht habe verletzen, sondern ihr damit lediglich habe drohen wollen (pag. 598 Z. 23-29, Einvernahmeprotokoll vom 17. Oktober 2016). An der Berufungsverhandlung bestätigte er im Wesentlichen seine bisherigen Aussagen. Es sei korrekt, dass er den Stuhl hochgehoben und nach hinten gezogen habe; eine Vorwärtsbewegung habe er damit aber nicht gemacht. Es habe sich dabei lediglich um eine «Drohgebärde» gehandelt. Der Vorfall sei für die Pflegefachfrau sicherlich schlimm gewesen und habe ihr entsprechend Angst eingejagt. Dass er den Stuhl in Verletzungsabsicht gegen sie gerichtet habe, treffe jedoch nicht zu. Er hätte den Stuhl der Frau niemals über den Kopf geschlagen (pag. 786 Z. 30-33 und pag. 787 Z. 16-24, Einvernahmeprotokoll vom 12. Januar 2018). Bei der Befragung vor der Staatsanwaltschaft habe er «den Vorfall im Zimmer» glaublich mit der späteren Tatrekonstruktion im E.________(psychiatrische Klinik) durcheinandergebracht. Er habe wahrscheinlich anlässlich dieser Rekonstruktion gegenüber dem Klinikpersonal gesagt, er könnte den Stuhl jemandem gegen den Kopf schlagen, wenn er möchte, würde dies aber nicht tun. Er habe den eigentlichen Vorfall mit dem Stuhl später mit der Tatrekonstruktion verwechselt und gemeint, er habe sich auch bei der Tat so geäussert (pag. 786 Z. 40-44). Daran, dass sich der eigentliche Vorfall im Patientenzimmer zugetragen habe, könne er sich nicht mehr erinnern (pag. 787 Z. 15 f., Einvernahmeprotokoll vom 12. Januar 2018). Der Beschuldigte sagte vor der zuständigen Staatsanwaltschaft zum Vorfall mit dem Stein aus, er sei glaublich nur mit einem T-Shirt bekleidet vor die Eingangstüre der Station geführt worden. Er sei dann von der Treppe aufgestanden und habe gegen die Türe gepoltert und gesagt, dass er seine Sachen haben wolle. Es sei «einfach nichts passiert». Es sei draussen bereits dunkel gewesen und «im Zimmer hinter dem Sitzungszimmer» habe Licht gebrannt, aber niemand habe sich darin befunden. In einem weiteren Zimmer sei es dunkel gewesen und dort habe er den «kindskopfgrossen» Stein hineingeworfen (pag. 230 f. Z. 264-273, Einvernahmeprotokoll vom 20. November 2014). Er habe zwar nicht bis ganz hinten ins Zimmer gesehen, aber dennoch angenommen, dass sich darin niemand aufhalte, zumal darin kein Licht gebrannt habe. Es wäre «ungesund» gewesen, hätte er mit dem Stein jemanden getroffen (pag. 232 Z. 330 f. und pag. 233 Z. 348, Einvernahmeprotokoll vom 20. November 2014). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung deponierte der Beschuldigte, er habe den Stein im Wissen darum geworfen, dass sich zu dem Zeitpunkt niemand im betreffenden Zimmer aufgehalten habe. Das Zimmer daneben sei beleuchtet gewesen und es sei ein Lichtschein ins Zimmer gefallen, in welches er den Stein geworfen habe. Er sei nur mit einem T-Shirt bekleidet draussen gewesen und sie

16 hätten keine Anstalten gemacht, ihm seine Sachen auszuhändigen. Aus diesem Grund habe er den Stein geworfen. Sein Plan sei schliesslich aufgegangen und die Polizei gekommen (pag. 598 Z. 33-47, Einvernahmeprotokoll vom 17. Oktober 2016). In der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe den Stein geworfen, weil er vor die Türe gesetzt worden sei. Er habe einfach eine Sachbeschädigung begehen wollen. Beim Zimmer, dessen Fenster auf dem Foto Nr. 15 der Rekonstruktion (pag. 52) durch den Baum verdeckt sei, handle es sich um das «Stationsbüro». Wegen des eingeschalteten Lichts habe er gesehen, dass sich das Klinikpersonal im Stationsbüro aufgehalten habe. Aus diesem Grund habe er den Stein nicht in dieses Zimmer, sondern ins angrenzende und unbeleuchtete Besprechungszimmer bzw. Eckzimmer geworfen. Durch einen «Lichtschein», welcher vom Stationsbüro ins Nebenzimmer gefallen sei, habe er erkennen können, dass sich zu diesem Zeitpunkt niemand darin befunden habe (pag. 787 Z. 30-45, Einvernahmeprotokoll vom 12. Januar 2018). Wäre durch den Steinwurf jemand getroffen worden, dann sicherlich in der unteren Körperhälfte (pag. 788 Z. 12 f., Einvernahmeprotokoll vom 12. Januar 2018). 10. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt 10.1 Unbestrittener Sachverhalt In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz sowie gestützt auf die objektiven und subjektiven Beweismittel ist die Vorgeschichte zu den beiden angeklagten Vorfällen vom 31. Januar 2014 unbestritten (vgl. pag. 22 und 230). Der Beschuldigte hat am Nachmittag des besagten Tages im Haus ________ des E.________(psychiatrische Klinik) (E.________(psychiatrische Klinik)) ein Gespräch mit dem zuständigen Arzt gesucht. Als dieser ihn vertröstete, ging er nervös im Stationsgang auf und ab und trat aus Ungeduld und Verärgerung mit dem Fuss heftig gegen die Türe eines Stationszimmers (pag. 38, «Arbeitsraum Pflege» gemäss Rekonstruktion). Infolgedessen wurde dem Beschuldigten mündlich eröffnet, dass er die Klinik umgehend zu verlassen habe. Ebenso wird vom Beschuldigten nicht bestritten, dass er während eines Gesprächs mit Angestellten des E.________(psychiatrische Klinik) nach einem Stuhl griff, diesen anhob, nach hinten zog und dabei die vor ihm stehende Pflegefachfrau P.________ anvisierte (pag. 231 Z. 283 ff. und 787 Z. 16 ff.). Ferner ist unbestritten, dass der Beschuldigte, als er vom Klinikpersonal vor die Eingangstüre geführt wurde, draussen aus Wut einen «kindskopfgrossen» Stein behändigte und diesen anschliessend gegen die Fensterscheibe eines Stationszimmers des Hauses ________ des E.________(psychiatrische Klinik) warf, wobei der Stein die Scheibe durchschlug und im hinteren Teil des Zimmers zu liegen kam (pag. 22, pag. 30 und pag. 230 f.). 10.2 Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte hat anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 20. November 2014 vorgebracht, er sei vom Pflegepersonal, nachdem er auf dem Stationsgang randaliert habe, nach draussen geführt worden. Er habe gefroren und sei immer wütender geworden, weswegen er einen kindskopfgrossen Stein aufge-

17 hoben und gegen das Fenster eines personenverlassenen Sitzungszimmers geworfen habe. Nach diesem Steinwurf sei die Polizei gekommen und er sei in ein Sitzungszimmer geführt worden, wo sich der Vorfall mit dem Stuhl ereignet hätte. Dabei habe es sich lediglich um eine Drohgebärde gehandelt und er habe nicht beabsichtigt, P.________ mit dem hochgehobenen Stuhl zu verletzen (pag. 230 f., pag. 598, pag. 786 Z. 30 ff. und pag. 787 Z. 24 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen und oberinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Beschuldigte eingeräumt, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, in welchem Zimmer sich der Vorfall mit dem Stuhl zugetragen habe (pag. 598 Z. 24 f. und pag. 787 Z. 15 f.). Im Weiteren kann in Übereinstimmung mit den objektiven und subjektiven Beweismitteln davon ausgegangen werden, dass es sich dabei um das Patientenzimmer des Beschuldigten handelte. Bestritten und Gegenstand der oberinstanzlichen Beweiswürdigung sind somit folgende Fragen: 1. In welcher zeitlichen Reihenfolge haben sich die angeklagten Vorfälle vom 31. Januar 2014 ereignet? 2. Wollte der Beschuldigte den Stuhl gegen den Kopf von P.________ schlagen bzw. werfen oder stellte das Hochheben des Stuhls lediglich eine Drohgebärde dar? 3. Haben sich zum Zeitpunkt des Steinwurfs im betreffenden Stationszimmer Angestellte der Klinik aufgehalten oder war das Zimmer personenverlassen? Wenn sich darin tatsächlich Personen befanden, wusste der Beschuldigte darum? 11. Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete es als erwiesen, dass sich am 31. Januar 2014 zuerst der Vorfall mit dem Stuhl und danach derjenige mit dem Stein ereignet hat. Sie ging weiter davon aus, dass der Beschuldigte den Stuhl gegen den Kopf von P.________ geschlagen bzw. geworfen hätte, wäre das anwesende Pflegepersonal nicht rechtzeitig eingeschritten. Betreffend den Vorfall mit dem Stein war für die Vorinstanz erstellt, dass der Beschuldigte den Stein gegen das Fenster eines Stationszimmers warf, im Wissen darum, dass sich zu diesem Zeitpunkt mehrere Angestellte der Klinik darin aufhielten (pag. 697 ff., S. 15 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Zum Beweisergebnis führte die Vorinstanz sinngemäss aus, dass die einvernommenen Zeugen und Auskunftspersonen die zeitliche Reihenfolge als auch die Vorkommnisse im Kerngeschehen übereinstimmend und glaubhaft geschildert hätten. Der vom Beschuldigten geltend gemachte Geschehensablauf finde demgegenüber in den Akten keine Stütze. Hätte der Vorfall mit Stuhl tatsächlich nach dem Steinwurf und damit nach dem Eintreffen und in Anwesenheit der Polizei stattgefunden, könne davon ausgegangen werden, dass dieser Vorfall im Anzeigerapport der Polizei vom 19. August 2014 erwähnt worden wäre (pag. 697, S. 15 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Auf die Aussagen des Beschuldigten könne demnach nicht ohne weiteres abgestellt werden. Auch sei festgestellt worden, dass er die stattgefundenen Vorfälle im Nachhinein verharmlose und bagatellisiere. Die Zeugen und Auskunftspersonen seien davon überzeugt gewesen, dass es sich beim

18 Hochheben des Stuhls nicht bloss um eine Drohgebärde seitens des Beschuldigten gehandelt habe, sondern dass dieser den Stuhl gegen den Kopf der Pflegefachfrau geschlagen bzw. geworfen hätte, wäre er nicht rechtzeitig aufgehalten worden. Dass er sich zu diesem Zeitpunkt in einem emotionalen Ausnahmezustand befunden habe, gehe bereits aus dem Umstand hervor, dass er im Nachhinein nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Vorkommnisse zeitlich einzuordnen. Auch die Tatsache, dass er im Anschluss an diesen Vorfall draussen nach einem Stein gegriffen und in ein Stationszimmer geworfen habe, zeige, dass er bereit gewesen sei, über eine reine Drohgebärde hinaus zur tatsächlichen Ausführung zu schreiten (pag. 698, S. 16 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Mehrere Auskunftspersonen und Zeugen hätten denn auch ausgesagt, dass der Beschuldigte den Stein gegen die Fensterscheibe geworfen habe, hinter welcher sie sich befunden hätten. Da rechtzeitig bemerkt worden sei, wie er einen grossen Stein aufgehoben habe, hätten sie sich rechtzeitig in Sicherheit bringen können. Ein Zeuge habe ferner angegeben, der Beschuldigte sei sich bewusst gewesen, dass sich im betreffenden Stationszimmer Personen aufgehalten hätten, zumal er sie von draussen habe sehen können (pag. 699, S. 17 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). 12. Vorbringen der Parteien 12.1 Vorbringen der Verteidigung Fürsprecher B.________ brachte vor, bei den Personen, welche sich im Zeitpunkt des Vorfalls mit dem Stuhl beim Beschuldigten im Patientenzimmer befunden hätten, habe es sich um geschultes Fachpersonal gehandelt. Nachdem der Beschuldigte in seiner Wut zuvor mehrfach gegen die «Türfalle» eines Stationszimmers getreten habe, könne man nicht davon sprechen, dass sich der Vorfall mit dem Stuhl «überraschend und unvermittelt» zugetragen hätte. Das Pflegepersonal habe mit weiteren Eskalationen seitens des Beschuldigten rechnen müssen. Zudem hätten sich alle Personen stehend im Patientenzimmer befunden und sich somit rechtzeitig in Sicherheit bringen können. Die Wahrnehmungen der Zeugen und Auskunftspersonen würden ferner auseinandergehen. Betreffend den Vorfall mit dem Stuhl hätten sie auf die Frage, wie der Beschuldigte den Stuhl gehalten habe, nicht einheitlich geantwortet, weshalb ihre Aussagen kritisch gewürdigt werden müssten. Während einige davon sprechen würden, dass er mit dem Stuhl auf die Pflegefachfrau habe einschlagen wollen, habe der Zeuge V.________ angegeben, der Stuhl wäre wohl eher «geflogen», als er damit geschlagen hätte. Stelle man auf die glaubhaften Aussagen dieses Zeugen ab, sei der Stuhl als Tatmittel nicht geeignet gewesen, P.________ schwer zu verletzen. Es habe sich zudem um einen grossen und sperrigen Stuhl gehandelt, weshalb es kein Leichtes gewesen wäre, jemandem damit eine schwere Körperverletzung zuzufügen. Es komme insbesondere auf die mit dem Hochheben des Stuhls verfolgte Absicht des Beschuldigten an. Dieser habe damit lediglich auf sich aufmerksam machen wollen (pag. 790 f., Protokoll der oberinstanzlichen Verhandlung vom 12. Januar 2018). Betreffend den Vorfall mit dem Stein machte Fürsprecher B.________ geltend, der Beschuldigte habe anlässlich der oberinstanzlichen Befragung ausgesagt, er habe wegen eines «Lichtscheins», der vom Stationsbüro ins betreffende Sitzungszimmer gefallen sei, erkennen können, dass sich darin keine Personen befunden hätten.

19 Die Aussagen der Zeugen und Auskunftspersonen zur Frage, ob sich zum Zeitpunkt des Steinwurfs Angestellte der Klinik im Sitzungszimmer aufgehalten hätten, seien widersprüchlich. Gemäss der Aussage des Zeugen S.________ habe sich niemand mehr in der Gefahrenzone befunden, als der Beschuldigte den Stein geworfen habe. Aufgrund dessen könne davon ausgegangen werden, dass das Pflegepersonal und die Ärzte genügend Zeit gehabt hätten, um sich rechtzeitig in Sicherheit zu bringen. Im Übrigen habe der Beschuldigte viel Kraft aufwenden müssen, um den grossen und 4 kg schweren Stein überhaupt werfen zu können. Wegen der relativ grossen Distanz sei es nicht möglich gewesen, mit dem Stein auf jemanden zu zielen. Der Zeuge V.________ habe schliesslich auch ausgesagt, dass der Beschuldigte den Stuhl nicht gezielt gegen jemanden habe werfen wollen (pag. 791, Protokoll der oberinstanzlichen Verhandlung vom 12. Januar 2018). 12.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin O.________ entgegnete, es sei beweismässig erstellt, dass es sich beim Vorfall mit dem Stuhl nicht, wie vom Beschuldigten dargetan, um eine blosse «Drohgebärde» gehandelt habe. Die Aussagen der Zeugen und Auskunftspersonen seien stimmig, nachvollziehbar, nicht widersprüchlich und nicht übermässig belastend. Dass nicht alle anwesenden Personen gesehen hätten, wie weit der Beschuldigte den Stuhl hochgehoben habe und nicht alle die Situation gleich interpretiert hätten, sei in Anbetracht des dynamischen Geschehens logisch und spreche nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Der Beschuldigte habe an der Fortsetzungsverhandlung vom 2. März 2017 selber zugegeben, dass er den Stuhl vollständig über seinen Kopf gehoben und nach hinten gezogen habe. V.________ sei der Einzige gewesen, der davon gesprochen habe, dass der Beschuldigte den Stuhl eher habe werfen als damit habe schlagen wollen. Der Zeuge habe die Bewegung des Stuhls als «schwingen» interpretiert, ansonsten sei er in seiner Aussage aber ganz klar gewesen und habe deponiert, dass der Vorfall mit dem Stuhl für ihn mehr gewesen sei als eine blosse «Drohgebärde». Ferner habe Q.________ angegeben, er habe gehört, wie der Beschuldigte sinngemäss zu P.________ gesagt habe, «dich mache ich fertig». Alle befragten Personen seien sich einig, dass der Stuhl die Pflegefachfrau am Kopf getroffen hätte, wäre das Pflegepersonal nicht rechtzeitig eingeschritten. Es habe sich um ein dynamisches Geschehen gehandelt, in welchem der Schwung des Stuhls habe unterbrochen werden müssen (pag. 793 f., Protokoll der oberinstanzlichen Verhandlung vom 12. Januar 2018). Gemäss den Ausführungen von Staatsanwältin O.________ sei die Aussage des Beschuldigten, wonach er mit dem Steinwurf niemanden habe verletzen wollen, ebenso als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. Die Zeugen und Auskunftspersonen seien sich einig, dass sich im Zimmer, durch dessen Fenster er den Stein geworfen habe, Personen befunden hätten. Dass sich diese Personen rechtzeitig in Sicherheit gebracht hätten, könne keine Rolle spielen. Der Beschuldigte habe eine enorme Kraft aufwenden müssen, um einen Stein in dieser Grösse und mit diesem Gewicht zu werfen. Nur weil die Distanz relativ gross gewesen sei, könne nicht behauptet werden, durch den Steinwurf hätte keine schwere Körperverletzung entstehen können (pag. 794, Protokoll der oberinstanzlichen Verhandlung vom 12. Januar 2018).

20 13. Beurteilung durch die Kammer 13.1 Allgemeines zur Beweiswürdigung und Aussagenanalyse Bezüglich der theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 689 f., S. 7 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 13.2 Zur Reihenfolge der Vorfälle vom 31. Januar 2014 Die einvernommenen Zeugen R.________, S.________, V.________ als auch die befragten Auskunftspersonen Q.________, P.________, T.________ und W.________ schilderten den Geschehensablauf vom 31. Januar 2014 deckungsgleich. Gemäss ihren Aussagen habe sich der Vorfall mit dem Stuhl vor demjenigen mit dem Stein ereignet. Der Beschuldigte gab die zeitliche Reihenfolge der beiden Vorfälle hingegen als Einziger umgekehrt wieder. So führte er aus, nachdem er vom Klinikpersonal vor die Eingangstüre geführt worden sei, habe er einen «kindskopfgrossen» Stein aufgehoben und gegen das Fenster eines personenverlassenen Stationszimmers geworfen. Nach dem Eintreffen der Polizei sei er in ein Sitzungszimmer geführt worden, wo sich schliesslich der Vorfall mit dem Stuhl zugetragen habe (vgl. pag. 230 f., Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten vom 20. November 2014). Indem der Beschuldigte aussagte, der Vorfall mit dem Stuhl habe sich «glaublich» nach demjenigen mit dem Stein ereignet bzw. er wisse es nicht mehr genau, legte er bereits in seiner ersten Einvernahme Zweifel an der von ihm geltend gemachten Reihenfolge offen (vgl. pag. 231 Z. 274 f.). Es ist unwahrscheinlich, dass sich die bei den Vorfällen anwesenden Angestellten des E.________(psychiatrische Klinik) in der zeitlichen Reihenfolge der Vorfälle allesamt geirrt haben. Auch findet der vom Beschuldigten geltend gemachte Geschehensablauf in den Akten keine Grundlage. In seiner Version hätten die ausrückenden Polizeibeamten den Stuhleinsatz mitbekommen müssen. Aus dem Journal bzw. dem Anzeigerapport der C.________ vom 19. August 2014 geht jedoch nichts dergleichen hervor (pag. 26). Seine Version ist denn auch wenig plausibel. Wäre der Steinwurf zuerst erfolgt, hätte sich das Klinikpersonal im Anschluss daran nicht noch mit ihm zu einer «Nachbesprechung» im Sitzungszimmer getroffen. Sinn macht somit einzig der von den Zeugen und Auskunftspersonen beschriebene Geschehensablauf. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist für die Kammer erstellt, dass sich am 31. Januar 2014 zuerst der Vorfall mit dem Stuhl und erst danach derjenige mit dem Stein ereignet hat. 13.3 Zu Ziff. 1.1. der Anklageschrift (Vorfall mit dem Stuhl) 13.3.1 Würdigung der Aussagen der Auskunftspersonen und Zeugen Die einvernommenen Zeugen und Auskunftspersonen schilderten den Vorfall in Bezug auf dessen Anlass und Geschehensablauf sachlich, differenziert und übereinstimmend. Danach sei am 31. Januar 2014 aufgrund verschiedener Regelverstösse beschlossen worden, den Beschuldigten aus der Klinik zu verweisen. Um ihm diesen Entscheid mündlich zu eröffnen, hätten sich der leitende Arzt Dr. Q.________, der Assistenzarzt S.________, das Pflegepersonal P.________,

21 R.________, V.________, W.________ und T.________ zur personellen Unterstützung ins Patientenzimmer des Beschuldigten begeben. Es sei vorher vereinbart worden, dass Dr. Q.________ und P.________ das Gespräch mit dem Beschuldigten führen würden (P.________, pag. 74 Z. 20-24; Q.________, pag. 56 Z. 56-58; R.________, pag. 63 Z. 27-34; S.________, pag. 78 Z. 26 f.; T.________, pag. 88 Z. 23-35; V.________, pag. 94 Z. 15-22; W.________, pag. 119 Z. 16-23). Der Beschuldigte habe sich sitzend auf der Bettkante befunden, während P.________ ihm direkt gegenübergestanden sei und ihm den Klinikverweis mitgeteilt habe. Der Beschuldigte habe diesem Ansinnen widersprochen, sei während des Wortwechsels aufgestanden, habe sich vor dem Bett hin und her bewegt und «plötzlich und unvermittelt» nach einem «Metallstuhl mit Sitzfläche und Rückenlehne aus Sperrholz» (Standartstuhl in der Klinik) gegriffen (V.________, pag. 94 Z. 24-29 und pag. 98 Z. 83-86; R.________, pag. 63 Z. 34-39; S.________, pag. 78 Z. 27-31; Q.________, pag. 56 Z. 58-61; P.________, pag. 74 Z. 26-28; T.________, pag. 88 Z. 34-38; W.________, pag. 119 Z. 25-28). Gemäss den Aussagen des Zeugen R.________ und der Auskunftspersonen Q.________, P.________ und T.________ habe der Beschuldigte den Stuhl mit beiden Händen an der Rückenlehne gepackt und «auf Kopfhöhe» gegen P.________ aufgezogen, die ihm in einer Entfernung von einem bis zwei Metern gegenübergestanden sei. Dadurch, dass die Pfleger R.________ und V.________ blitzschnell reagiert und den Beschuldigten am Oberkörper gepackt hätten, habe der Schwung des Stuhls rechtzeitig unterbrochen bzw. der Schlag abgewendet werden können (R.________, pag. 63 Z. 38-42 und pag. 68 Z. 68-90; Q.________, pag. 56 Z. 61-64; P.________, pag. 74 Z. 27 f.; T.________, pag. 88 Z. 37-41). Die Zeugen V.________ und S.________ schilderten das Kerngeschehen des Vorfalls im Wesentlichen übereinstimmend mit den übrigen Zeugen und Auskunftspersonen. Abweichend davon gab V.________ an, der Beschuldigte habe den Stuhl hochgehoben und damit eine Schwungbewegung gemacht, wobei er aus seiner Perspektive nicht habe erkennen können, ob der Beschuldigte diesen habe «werfen oder nur schwingen» wollen. Seiner Ansicht nach wäre der Stuhl «eher geflogen» als er damit geschlagen hätte (V.________, pag. 99 Z. 85-87 und 113 f.). Gemäss den Aussagen des Zeugen S.________ und der Auskunftsperson W.________ habe der Beschuldigte den Stuhl nicht ganz anheben können bzw. habe er den Stuhl mit beiden Händen auf Brust-/Kopfhöhe gehalten (S.________, pag. 78 Z. 31 f.; W.________, pag. 119 Z. 28 f.). Auf diese abweichende Darstellung angesprochen, sagte S.________ vor der Staatsanwaltschaft aus, soweit er sich daran erinnern könne, habe sich der Stuhl «über dem Kopf» des Beschuldigten befunden. Unabhängig wie hoch er den Stuhl genau gehalten habe, hätte er damit eine Bewegung gegen den Kopf von P.________ machen können (S.________, pag. 82 Z. 91-93). Ungeachtet dieser Abweichungen waren sich alle einvernommenen Zeugen und Auskunftspersonen einig, dass es sich nicht um eine blosse «Drohgebärde» seitens des Beschuldigten gehandelt habe, sondern dass der Stuhl P.________ von oben herab «am Kopf getroffen» hätte, wäre das Pflegepersonal nicht rechtzeitig eingeschritten (Q.________, pag. 56 Z. 63 f.; R.________, pag. 68 Z. 83; S.________, pag. 83 Z. 98-100; T.________, pag. 88 Z. 42 f.; V.________, pag. 99 Z. 110; W.________, pag. 119 Z. 33 f.).

22 Die Vorinstanz hat die Aussagen der Zeugen betreffend den Stuhleinsatz, insbesondere in Bezug auf das Kerngeschehen als glaubhaft erachtet und dies überzeugend begründet. Darauf kann verwiesen werden (pag. 691 ff., S. 9 ff. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Auch die einvernommenen Auskunftspersonen schilderten den Geschehensablauf stimmig, detailreich und nicht übermässig belastend. Sie führten nachvollziehbar aus, was sie gesehen haben und was nicht bzw. was sie noch wissen und was nicht. W.________ gab beispielsweise zu Protokoll, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, wer neben R.________ den Stuhl abgewehrt habe und wo es Frau P.________ getroffen hätte, wäre nicht rechtzeitig eingegriffen worden (W.________, pag. 119 Z. 31 und 34 f.). P.________ räumte ein, dass sie den Vorfall aufgrund des schnellen und dynamischen Geschehens kaum habe realisieren können und Dr. Q.________ im Nachhinein zu ihr gesagt habe, dass der Stuhl sie «voll am Kopf getroffen» hätte, wäre der Schlag nicht abgewehrt worden (P.________, pag. 74 Z. 28-30). Sie verzichtete dabei gänzlich auf Übertreibungen und Ausschmückungen. 13.3.2 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten Im Unterschied zu den Schilderungen der einvernommenen Zeugen und Auskunftspersonen wirken die Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen inhaltlich karg, wenig plausibel, konstruiert und unglaubhaft. Die von ihm geschilderte Reihenfolge der Ereignisse hat sich bereits als falsch herausgestellt und er hat anfänglich den Vorfall mit dem Stuhl (entgegen den Aussagen aller Zeugen und Auskunftspersonen) ins Sitzungszimmer anstatt ins Patientenzimmer verortet (pag. 231 Z. 275 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat er dann selber eingeräumt, dass er nicht mehr wisse, wo sich dieser Vorfall zugetragen habe (pag. 598 Z. 24 f.). Ganz abgesehen davon leuchtet nicht ein, wenn der Beschuldigte behauptet, er habe den Stuhl über seinen Kopf gehalten und gesagt, «wenn ich möchte, könnte ich jemandem diesen Stuhl über den Kopf schlagen, aber ich würde es ja nicht machen» (pag. 231 Z. 278-280) bzw. er habe mit dem Stuhl nur zeigen wollen, dass er nicht gefährlich sei, obschon er damit zuschlagen könnte (pag. 231 Z. 283-285). Dass er sich während des Vorfalls auf diese Weise äusserte, wurde von niemandem bestätigt. In der Berufungsverhandlung darauf angesprochen, gab der Beschuldigte zu Protokoll, bei der Befragung vor der Staatsanwaltschaft den eigentlichen Vorfall im Zimmer mit einer angeblich später stattfindenden Tatrekonstruktion im E.________(psychiatrische Klinik) durcheinandergebracht zu haben, weswegen er gemeint habe, er hätte sich auch bei der Tat so geäussert (pag. 786 Z. 40-44 und pag. 787 Z. 15 f.). Damit versuchte er nicht nur seine früheren Aussagen inhaltlich zu glätten, sondern gab auch implizit zu, dass er sich während des Vorfalls gegenüber dem Klinikpersonal nicht geäussert hat. Der Beschuldigte machte in sämtlichen Einvernahmen geltend, beim Vorfall mit dem Stuhl habe es sich um eine «blosse Drohgebärde» gehandelt (pag. 231 Z. 306 f., pag. 598 Z. 11, pag. 787 Z. 17 f. und 24). Zu einer Drohung würde jedoch passen, dass die entsprechende Geste (Hochheben des Stuhls) mit Worten bekräftigt wird, um dem potenziellen Opfer ein Übel in Aussicht zu stellen. Auch ist angesichts der unbestrittenen Vorgeschichte zu bezweifeln, dass der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt noch in der Verfassung gewesen wäre, bloss verbale Drohungen auszustossen und diese dann kontrolliert und abgeklärt mit entsprechenden Gesten zu

23 untermauern. Der Beschuldigte hat zugegebenermassen zuvor heftig gegen die Türe eines Stationszimmers getreten und ist in der Folge immer aufgebrachter geworden (pag. 230 Z. 260 und 270). Im Anschluss an den Vorfall mit dem Stuhl hat er draussen nach einem Stein gegriffen und diesen gegen das Fenster eines Stationszimmers geworfen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, verdeutlicht diese Handlung, dass der Beschuldigte bereit war, über eine reine Drohgebärde hinaus zur tatsächlichen Ausführung zu schreiten. Dass er sich während dieser Vorfälle in einem emotionalen Ausnahmezustand befunden haben muss, zeigt sich ferner auch daran, dass er im Nachhinein nicht mehr in der Lage war, die stattgefundenen Vorfälle richtig einzuordnen (vgl. pag. 698, S. 16 der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Im Gutachten des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes der Universität Bern (FPD) vom 1. Februar 2016 wurde dem Beschuldigten angesichts von dessen eigener Darstellung, wonach er sich vor dem Angriff in einem Zustand affektiver Anspannung befunden habe, eine leichtgradige Verminderung der (tatzeitbezogenen) Schuldfähigkeit attestiert (pag. 471 f., S. 46 f. des forensischpsychiatrischen Gutachtens). 13.3.3 Zu den Vorbringen der Verteidigung Die Verteidigung machte geltend, der Vorfall mit dem Stuhl habe sich für das entsprechend geschulte Fachpersonal nicht plötzlich und unvermittelt zugetragen. Auch würden die Wahrnehmungen der Zeugen und Auskunftspersonen betreffend das Kerngeschehen – insbesondere wie der Beschuldigte den Stuhl gehalten bzw. hochgehoben habe, was er damit für eine Bewegung gemacht und was er damit habe bezwecken wollen – auseinandergehen. Fast alle Zeugen und Auskunftspersonen gaben an, dass sich der Vorfall «plötzlich und unvermittelt» zugetragen hätte. Q.________ führte diesbezüglich aus, dass das Klinikpersonal des E.________(psychiatrische Klinik) «ungezielte Gewalt» (zum Beispiel mit dem Fuss gegen einen Stuhl) von Patienten grundsätzlich gewohnt sei, «gezielte Gewalt» (wie im Falle des Beschuldigten) demgegenüber aber selten vorkomme. Das Personal sei darauf nicht vorbereitet und auch nicht eigens dafür ausgebildet (Q.________, pag. 56 f. Z. 65-68). Ausgehend von den übereinstimmenden und glaubhaften Aussagen der Zeugen und Auskunftspersonen ist somit davon auszugehen, dass sich der Vorfall im Patientenzimmer für alle Beteiligten plötzlich und unvermittelt zugetragen hat und das Klinikpersonal nicht damit hatte rechnen müssen. Zudem ist in Anbetracht des schnellen und dynamischen Geschehens logisch, dass nicht alle anwesenden Personen die Situation (aus ihrer Perspektive) identisch wahrgenommen und interpretiert haben. Dies spricht nicht gegen, sondern vielmehr für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, zumal es aufzeigt, dass sich die Zeugen und Auskunftspersonen untereinander nicht abgesprochen haben. Auch wenn der Zeuge S.________ und die Auskunftsperson W.________ aussagten, der Beschuldigte habe den Stuhl nicht ganz anheben können bzw. er habe den Stuhl mit beiden Händen auf Brust-/ Kopfhöhe gehalten, ist für die Kammer erstellt, dass er den Stuhl mit beiden Händen an der Rückenlehne gepackt, vollständig über seinen Kopf gehoben und nach hinten gezogen hat. Schliesslich hat der Beschuldigte dies selber zugegeben (pag. 231 Z. 277 f. und pag. 655) und anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung mit einem Holzstuhl demonstriert (pag. 787 Z. 13). Anders als die übrigen

24 Zeugen und Auskunftspersonen hat V.________ die Bewegung des Stuhls als «Schwingen» interpretiert und angegeben, er habe aus seiner Perspektive nicht erkennen können, ob der Beschuldigte den Stuhl habe «werfen» oder habe «schlagen» wollen (V.________, pag. 94 Z. 34-36 und pag. 98 Z. 85-88). Ansonsten war für ihn aber ebenfalls klar, dass es sich dabei nicht bloss um eine Drohgebärde seitens des Beschuldigten gehandelt hat (V.________, pag. 99 Z. 110 f.). An seiner Gestik und Mimik konnte das beim Vorfall anwesende Klinikpersonal die Intention des Beschuldigten erkennen. Als Fachpersonen einer psychiatrischen Institution verfügen sie über Erfahrung mit Personen, welche unter grosser affektiver Anspannung stehen. Schätzen diese Personen die betreffende Situation übereinstimmend als gefährlich ein, so kann auf ihre Einschätzung abgestellt werden. Entgegen der Behauptung des Beschuldigten wurde der Stuhl vom Pflegepersonal noch in der Schwungbewegung gestoppt, weswegen er nicht im Begriff gewesen sein kann, den Stuhl wieder hinzustellen (vgl. V.________, pag. 98 Z. 85-89; T.________, pag. 87 Z. 40 f.). Auch wenn nicht von allen einvernommenen Personen explizit so dargestellt, darf im Weiteren als erstellt gelten, dass der Beschuldigte mit dem Stuhl den Kopf von P.________ anvisierte (vgl. Q.________, pag. 56 Z. 63 f.; R.________, pag. 68 Z. 83; S.________, pag. 78 Z. 30 f. und pag. 82 Z. 90-93; T.________, pag. 88 Z. 42 f.). Der Stuhl hätte demnach die Pflegefachfrau am Kopf getroffen, wenn nicht rechtzeitig interveniert worden wäre. Dem Beschuldigten war ferner bewusst, dass P.________ durch den Angriff schwere Verletzungen im Kopfbereich hätte davon tragen können (pag. 232 Z. 318, Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten vom 20. November 2014). 13.3.4 Erstellter Sachverhalt Zusammenfassend erachtet die Kammer den anklagten Sachverhalt in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz als erstellt. Demnach ist von folgendem Beweisergebnis auszugehen: Am 31. Januar 2014 um ca. 15 Uhr wurde dem Beschuldigten in seinem Patientenzimmer im Haus ________ des E.________(psychiatrische Klinik) durch den leitenden Arzt Dr. Q.________ und die Pflegefachfrau P.________ mündlich eröffnet, dass er aus der Klinik verwiesen werde. Der Beschuldigte widersprach diesem Ansinnen, bewegte sich vor dem Bett hin und her und griff plötzlich und unvermittelt nach einem sich im Zimmer befindenden ca. 5 kg schweren Metallstuhl mit Sitzfläche und Lehne aus Sperrholz. Er packte diesen mit beiden Händen an der Rückenlehne, hob sich diesen mit Schwung über seinen Kopf, zog ihn nach hinten und versuchte ihn in Verletzungsabsicht gegen den Kopf der ihm in einer Entfernung von ein bis zwei Metern gegenüberstehenden Pflegefachfrau zu schlagen bzw. zu werfen, was jedoch durch das sofortige Einschreiten des umstehenden Pflegepersonals verhindert werden konnte. 13.4 Zu Ziff. 1.2. der Anklageschrift (Vorfall mit dem Stein) 13.4.1 Würdigung der Aussagen der Zeugen und Auskunftspersonen Die einvernommenen Zeugen und Auskunftspersonen schilderten den Geschehensablauf betreffend den Vorfall mit dem Stein wie folgt:

25 Nach dem Vorfall im Patientenzimmer sei der Beschuldigte durch die Pfleger R.________ und V.________ im «Sicherheits- bzw. Kontrollgriff» vor die Haupteingangstüre der Station ________ des E.________(psychiatrische Klinik) geführt und auf der Eingangstreppe abgesetzt worden (V.________, pag. 94 Z. 40 f.; R.________, pag. 63 Z. 47; Q.________, pag. 57 Z. 74 f.; W.________, pag. 119 Z. 36 f.; P.________, pag. 74 Z. 34 f.). Währenddessen hätten T.________ und P.________ seine restlichen Effekte zusammengepackt und ihm seine Schuhe nach draussen getragen (T.________, pag. 88 Z. 44-46; P.________, pag. 74 Z. 33 f.; R.________, pag. 63 Z. 47, V.________, pag. 94 Z. 43; W.________, pag. 119 Z. 38 f.). Der Beschuldigte sei auf der Treppe sitzen geblieben und habe gezielt einen Turnschuh nach dem Pflegepersonal geworfen. Dabei habe er R.________ am linken Arm getroffen, was aber keine Verletzung zur Folge gehabt habe (R.________, pag. 63 Z. 48-50; W.________, pag. 119 Z. 39-41). Nachdem sich das Klinikpersonal ins Gebäudeinnere zurückgezogen habe, sei der Beschuldigte aufgestanden, sei hin und her gegangen und habe vor sich her geschimpft (R.________, pag. 63 Z. 51-53; V.________ pag. 94 Z. 41 f. und 46 f.; S.________, pag. 78 Z. 33 f.). Beim Herausgehen habe V.________ den «Personenalarm» betätigt, weswegen noch mehr Personal dazugekommen sei, welches in der Folge aber nicht habe involviert werden müssen (V.________, pag. 94 Z. 45 f.; P.________, pag. 74 Z. 37 f.). P.________ sagte aus, dass sie danach wieder ins «Stationszimmer» zurückgegangen seien (P.________, pag. 74 Z. 36 f.). Q.________ glaubte sich daran zu erinnern, dass sich ausser ihm noch S.________ und T.________ im betreffenden Zimmer aufgehalten hätten (Q.________, pag. 57 Z. 80-82). Letzterer sagte jedoch aus, er sei erst ins Büro zurückgekommen als der Stein bereits auf dem Boden gelegen sei. Seiner Meinung nach habe sich U.________ im Moment des Steinwurfs darin befunden, was diese anlässlich ihrer Einvernahme aber nicht bestätigen konnte (T.________, pag. 88 Z. 47 und 49 f.; vgl. Einvernahmeprotokoll der Auskunftsperson U.________ vom 26. April 2014, pag. 91 Z. 37-42). Gestützt auf die Aussagen der übrigen Zeugen und Auskunftspersonen hätten sich Dr. Q.________, S.________, P.________, R.________ und V.________ nach der Herausbeförderung des Beschuldigten ins Stationsbüro bzw. ins angrenzende Sitzungs-/Eckzimmer begeben (S.________, pag. 83 Z. 122; P.________, pag. 74 Z. 36 f.; R.________, pag. 69 Z. 109; V.________, pag. 100 Z. 146-148). S.________, R.________ und V.________ gaben an, gesehen zu haben, wie der Beschuldigte draussen einen grossen Stein hochgehoben und in der Hand gehalten habe (S.________, pag. 83 Z. 108 f.; R.________, pag. 69 Z. 109; V.________, pag. 100 Z. 152 f.). P.________, R.________ und S.________ sagten aus, dass jemand eine Warnung ausgestossen habe, woraufhin sie sich dann zurückgezogen hätten (P.________, pag. 74 Z. 40 f.; R.________, pag. 69 Z. 120-122 und pag. 70 Z. 135; S.________, pag. 83 Z. 128-130). Q.________ meinte, sie hätten sich nach Vorwarnung von T.________ geduckt, so dass der Stein sie nicht habe treffen können (Q.________, pag. 57 Z. 82 f.). V.________ bestätigte, dass er diejenige Person gewesen sei, welche die anderen gewarnt habe. Als er wahrgenommen habe, wie der Beschuldigte den ca. 25 cm grossen Stein mit seiner rechten Hand auf Kopfhöhe aufgezogen und sich damit gegen die Station gewandt habe, habe er «Achtung hinaus» gerufen. In dem Moment habe der Beschuldigte den Stein sogleich geworfen. Der

26 Stein habe das Fenster durchschlagen und an der gegenüberliegenden Stationstafel (White-Board) eine «Delle» hinterlassen. Dadurch, dass sie das Zimmer bzw. die Gefahrenzone vorher verlassen hätten, sei niemand getroffen worden. Er selber habe das Zimmer in Richtung Stationsgang verlassen; es könne aber sein, dass ein bis zwei Personen im Zwischenbüro in Deckung gegangen seien (V.________, pag. 94 Z. 46-51 und pag. 100 Z. 152-154, 157-159 und 167). Auch S.________ war der Auffassung, dass sie das Zimmer verlassen hätten, bevor der Stein das Fenster durchschlagen habe. Er könne sich jedenfalls nicht daran erinnern, dass zu diesem Zeitpunkt noch jemand im Zimmer gewesen sei (S.________, pag. 83 Z. 110-113 und 117-119). Gemäss S.________, R.________ und V.________ habe der Beschuldigte von draussen her sehen können, dass sich im betreffenden Zimmer Personen aufgehalten hätten (S.________, pag. 78 Z. 35 f. und pag. 84 Z. 140 f.; R.________, pag. 70 Z. 140; V.________, pag. 101 Z. 177 f.). Demgegenüber war W.________ der Meinung, dass der Beschuldigte von seinem Standort aus nicht habe sehen können, ob sich jemand darin aufgehalten habe, zumal sich das Büro bzw. das Sitzungszimmer im Hochparterre befinde (W.________, pag. 119 Z. 43-45). Die einvernommenen Zeugen und Auskunftspersonen konnten nicht beurteilen, ob der Beschuldigte mit dem Stein tatsächlich jemanden habe treffen oder lediglich eine Sachbeschädigung habe begehen wollen (vgl. S.________, pag. 78 Z. 39; R.________, pag. 63 Z. 57 f.). P.________ und V.________ gingen ferner davon aus, dass der Beschuldigte den Stein in seiner Wut bzw. aus Frust gegen die Scheibe geworfen habe, aber nicht gezielt jemanden damit habe verletzen wollen (P.________, pag. 74 Z. 43 f.; V.________, pag. 101 Z. 176 f.). In Bezug darauf, ob sich im Zeitpunkt des Steinwurfs Personen im betreffenden Sitzungszimmer befunden hätten und welche Intention der Beschuldigte damit verfolgte, gehen die Aussagen der befragten Zeugen und Auskunftspersonen teilweise auseinander. Angesichts dessen, dass spätestens nach Auslösung des Personenalarms auf der Station eine allgemeine Hektik ausgebrochen ist und unter Berücksichtigung, dass die Einvernahmen mehrere Monate resp. mehr als ein Jahr nach dem Vorfall durchgeführt wurden, sind die Abweichungen verständlich. Ansonsten führten die Zeugen und Auskunftspersonen wiederum nachvollziehbar aus, was sie gesehen haben und was nicht bzw. woran sie sich noch erinnern und woran nicht. So sagte R.________ beispielsweise aus, dass er glaublich gesehen habe, wie der Beschuldigte den Stein geworfen habe, er sich aber nicht zu 100% sicher sei (R.________, pag. 69 Z. 111 f.). S.________ meinte, sie hätten nicht sehen können, wie er den Stein geworfen habe und er könne sich nicht daran erinnern, wer sich zu diesem Zeitpunkt wo aufgehalten habe (S.________, pag. 83 Z. 112 f. und 130 f.). In ihren Aussagen war weder eine Aggravation ersichtlich noch waren sie übermässig belastend. Die Zeugen und Auskunftspersonen liessen im Hinblick auf die Absicht des Beschuldigten denn auch offen, ob er lediglich eine Sachbeschädigung habe begehen oder mit dem Stein gezielt jemanden habe treffen wollen. 13.4.2 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten Der Steinwurf als solcher wird vom Beschuldigten nicht bestritten. Er stellt sich jedoch auf den Standpunkt, er habe mit dem «kindskopfgrossen» Stein lediglich eine Sachbeschädigung begehen wollen, weil er wegen der Herauskomplementierung aus der Klinik wütend gewesen sei und ihm das Klinikpersonal seine Sachen nicht

27 ausgehändigt habe (pag. 230 f. Z. 269-272, pag. 598 Z. 45-47 und pag. 787 Z. 30 f.). Es sei draussen bereits dunkel gewesen und im Zimmer hinter dem Sitzungszimmer habe Licht gebrannt (pag. 230 f. Z. 269-272). Während er vor der Staatsanwaltschaft aussagte, es sei auch niemand im beleuchteten Stationszimmer gewesen (pag. 230 f. Z. 271 f.), erklärte er anlässlich der Berufungsverhandlung, er habe gesehen, dass sich das Klinikpersonal dort aufgehalten habe, weswegen er den Stein ins angrenzende, unbeleuchtete Sitzungszimmer geworfen habe (pag. 787 Z. 36-38 und 42 f.). Wegen eines Lichtscheins, der vom beleuchteten Stationsbüro ins angrenzende Sitzungszimmer gefallen sei, habe er erkennen können, dass sich zu diesem Zeitpunkt niemand darin aufgehalten habe (pag. 787 Z. 43-45 und pag. 598 Z. 34 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung hat er demgegenüber noch eingeräumt, es sei im Sitzungszimmer dunkel gewesen und er habe deswegen nicht bis ganz hinten ins Büro gesehen. Er habe einfach angenommen, dass sich niemand dort aufhalte, weil kein Licht gebrannt habe (pag. 232 Z. 330 f.). Im Anzeigerapport vom 19. August 2014 wurde festgehalten, dass der Beschuldigte den Stein gegen das Fenster des «Stationsbüros» geworfen habe (pag. 24). In der Anklageschrift vom 3. Juni 2016 ist hingegen von einem «Sitzungszimmer» die Rede (pag. 543). Beim «Stationsbüro» handelt es sich um jenes Zimmer, dessen Fenster auf dem Foto Nr. 15 der Rekonstruktion des Kriminaltechnischen Dienstes durch ein Gebüsch verdeckt ist (pag. 52). Der Stein wurde nicht durch dieses Fenster geworfen, sondern durch das Fenster links davon, welches zum Sitzungs- bzw. Eckzimmer gehört. Dies ergibt sich sowohl aus dem Foto Nr. 16 der Rekonstruktion (pag. 53) als auch aus den am 31. Januar 2014 durch Dr. Q.________ erstellten Fotos, auf welchen das beschädigte Fenster des Sitzungszimmers sowie der auf dem Boden liegende Stein zu sehen ist (pag. 29 f.). Auch hatte der Beschuldigte von seinem Standort aus nur auf das Fenster des Sitzungszimmers, nicht aber auf jenes des Stationsbüros uneingeschränkte Sicht bzw. freie «Wurfbahn» (vgl. pag. 52, Foto Nr. 15). Das Gewicht des grössenmässig bezeichneten Steines betrug rund 4 kg (vgl. pag. 54, Foto Nr. 17). Gemäss der Aussage des Zeugen V.________ und der Anklageschrift sei der Stein auf der gegenüberliegenden Wand an der Stationstafel bzw. am Whiteboard eingeschlagen, abgeprallt und im hinteren Teil des Zimmers zu liegen gekommen (V.________, pag. 94 Z. 49 f. und pag. 100 Z. 167; pag. 543, Anklageschrift vom 3. Juni 2016). Die von V.________ erwähnte «Delle» an der Stationstafel ist von keinem der übrigen Zeugen und Auskunftspersonen erwähnt oder mittels Fotoaufnahmen dokumentiert worden. 13.4.3 Zu den Vorbringen der Verteidigung Entgegen der Darstellung der Verteidigung (pag. 791) hatte die Masse des ca. 4 kg schweren Steins nach Überzeugung der Kammer durchaus Gefährdungspotenzial. Auch die Distanz war nicht derart gross, als dass der Beschuldigte mit dem Stein nicht auf jemanden hätte zielen können (vgl. pag. 52, Foto Nr. 15). Folgt man schliesslich den Aussagen des Zeugen V.________, wonach der Stein an der sich auf Augenhöhe befindenden Stationstafel («Whiteboard») eingeschlagen sei, so hätte der Stein eine Person auf Kopfhöhe getroffen und nicht, wie vom Beschuldigten geltend gemacht (pag. 788 Z. 12 f.), in der unteren Körperhälfte. Der Verteidigung ist jedoch beizupflichten, dass aus den Schilderungen der einvernommenen

28 Zeugen und Auskunftspersonen nicht eindeutig hervorgeht, ob sich zum Zeitpunkt des Steinwurfs im betreffenden Sitzungs- bzw. Eckzimmer Personen aufgehalten haben. P.________ sagte, das Klinikpersonal habe sich nach der Herauskomplementierung des Beschuldigten ins angrenzende «Stationsbüro» begeben (P.________, pag. 74 Z. 36 f.). Demgegenüber meinte R.________, der Beschuldigte habe den Stein gegen jene Fensterscheibe geworfen, hinter welcher sie sich zu dem Zeitpunkt befunden hätten (R.________, pag. 63 Z. 55 f.). Seiner Aussage entsprechend hat sich das Klinikpersonal nicht im Stationsbüro, sondern im Sitzungszimmer aufgehalten. Die Zeugen und Auskunftspersonen haben zwar mehrheitlich ausgesagt, gesehen zu haben, wie der Beschuldigte den Stein aufhoben und in den Händen gehalten hat, doch konnte niemand zweifelsfrei angeben, den Steinwurf mit eigenen Augen gesehen zu haben (R.________, pag. 69 Z. 111 f.; S.________, pag. 83 Z. 118; W.________, pag. 119 Z. 41 f.). Dies lässt den Schluss zu, dass sich zum Zeitpunkt des Steinwurfs, wie von den Zeugen S.________ und V.________ dargelegt (S.________, pag. 83 Z. 110 f. und 129 f.; V.________, pag. 94 Z. 50 f. und pag. 100 Z. 157 f.), niemand mehr in der Gefahrenzone befunden hat. Nur weil das Klinikpersonal den Beschuldigten von der Station aus gesehen hat, bedeutet das nicht, dass der Beschuldigte die Personen von draussen ebenfalls sehen konnte. Aufgrund der Lichtverhältnisse im Januar bzw. der früh einsetzenden Dämmerung als auch wegen der Lage der betreffenden Stationszimmer im Hochparterre ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte von seinem Standpunkt aus gesehen hat, dass sich (vor dem Steinwurf) im betreffenden Sitzungs- bzw. Eckzimmer Personen aufgehalten haben (vgl. W.________, pag. 119 Z. 43-45). Ferner gingen die einvernommenen Zeugen und Auskunftspersonen mehrheitlich nicht davon aus, dass der Beschuldigte den Stein gezielt gegen jemanden geworfen hat. Nach P.________ und V.________ hat der Beschuldigte den Stein in seiner Wut gegen die Fensterscheibe geworfen und damit lediglich eine Sachbeschädigung begehen wollen (P.________, pag. 74 Z. 43 f.; V.________, pag. 101 Z. 176 f.). 13.4.4 Erstellter Sachverhalt Nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» ist gestützt auf die vorangehenden Ausführungen in Abweichung des angeklagten Sachverhalts von folgendem Beweisergebnis auszugehen: Nach dem Vorfall mit dem Stuhl führte das Klinikpersonal den Beschuldigten vor das Haus ________ des E.________(psychiatrische Klinik) und traf sich danach zu einer Nachbesprechung im Stationsbüro. Von dort aus konnten mehrere Angestellte erkennen, wie der Beschuldigte draussen einen rund 4 kg schweren Stein behändigte, diesen hochhob und sich damit der Station zuwandte. Auf Vorwarnung des Zeugen V.________ verliessen daraufhin alle anwesenden Personen den Raum bzw. gingen in Deckung. In seiner Wut über seine Herauskomplementierung warf der Beschuldigte den Stein sogleich gegen die Fensterscheibe des angrenzenden und unbeleuchteten Sitzungs- bzw. Eckzimmers. Aufgrund der damaligen Lichtverhältnisse, seines Standorts draussen auf der Strasse und der Lage des betreffenden Sitzungszimmers im Hochparterre, konnte der Beschuldigte nicht erkennen, ob sich darin Personen aufhielten. Der Stein durchschlug die Fensterscheibe

29 und kam im hinteren Teil des Zimmers zu liegen, ohne dabei jemanden zu verletzen. III. Rechtliche Würdigung 14. Versuchte schwere Körperverletzung 14.1 Allgemeine Ausführungen zu Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB In Bezug auf die theoretischen rechtlichen Ausführungen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 700 f., S. 18 f. der erstinstanzlichen Entscheidbegründung). Gemäss Art. 122 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1), wer vorsätzlich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstümmelt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Menschen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2), wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Unter der in Art. 3 festgehaltenen Generalklausel kommt nur eine Beeinträchtigung in Frage, die mit den in Abs. 1 und 2 genannten Beispielen in ihrer Schwere vergleichbar ist und etwa mit einer langen Bewusstlosigkeit, einem schweren und lang dauernden Krankenlager, einem ausserordentlich langen Heilungsprozess oder einer Arbeitsunfähigkeit während eines grossen Zeitraums verbunden ist (BGE 124 IV 57 E. 2). Sowohl beim Vorfall mit dem Stuhl als auch beim Vorfall mit dem Stein kam niemand zu Schaden. Damit sind die objektiven Voraussetzungen einer schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB nicht erfüllt. Es ist daher zu prüfen, ob sich der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB schuldig gemacht hat. Gestützt auf Art. 22 StGB liegt ein Versuch vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann. Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven und objektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind. Zum Tatentschluss, also dem auf die Begehung gerichteten Willen, gehört stets Vorsatz, wobei (wie beim vollendeten Delikt) Eventualvorsatz genügt (BGE 103 IV 68 f.; NIGGLI/MAEDER, in: Basler Kommentar, StGB I, 3. Auflage 2013, Art. 22 N. 2). Der Vorsatz muss sich ferner auf die Schwere der Schädigung selbst beziehen (ROTH/BERKENMEIER, in: Basler Kommentar, StGB II, 3. Auflage 2013, Art. 122 N. 25). Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Erfolgseintritt für (ernsthaft) möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts billigt, sich mit ihm abfindet, auch wenn er ihm unerwünscht sein mag (BGE 131 IV 1). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht – soweit der Täter nicht ge-

30 ständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren, massgebenden Umständen gehören neben dem Ausmass des dem Täter bekannten bzw. von ihm angenommenen Risikos auch die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung sowie die Beweggründe und die Art der Tathandlung. Aus dem Wissen des Täters um den möglichen Erfolg darf auf das Wollen geschlossen werden, aber nur wenn sich der Erfolg des Täters als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nicht anders denn als Billigung dieses Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 109 IV 137; NIGGLI/MAEDER, a.a.O., Art. 12 N. 54). 14.2 Subsumtion betreffend Ziff. 1.1. der Anklageschrift (Vorfall mit dem Stuhl) Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, bestreitet der Beschuldigte die Wissensseite des Vorsatzes nicht. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. November 2014 hat er auf die Frage, was für Verletzungen P.________ durch das Zuschlagen mit dem stabilen Stuhl hätte erleiden können, geantwortet: «Klar hätte sie schwere Verletzungen davon tragen können» (pag. 232 Z. 318). Hingegen bestreitet der Beschuldigte die Willensseite. Diesbezüglich kann auf das Ergebnis der Beweiswürdigung verwiesen werden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz zweifelt die Kammer nicht daran, dass der Beschuldigte den Stuhl gegen den Kopf von P.________ geschlagen bzw. geworfen hätte, wäre das Klinikpersonal nicht rechtzeitig eingeschritten. Im Gutachten des FPD vom 1. Februar 2016 wurde denn auch festgehalten, dass es sich beim Vorfall mit dem Stuhl um ein «spontan-reaktives, impulsives, rücksichtsloses und verantwortungsloses Verhalten» des Beschuldigten handelte, «ohne vorausschauend zu planen» (pag. 470, S. 45 des forensisch-psychiatrischen Gutachtens). Durch diese psychiatrische Einschätzung wird die Auffassung der Kammer gestützt, wonach der in Rage geratene Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt keineswegs mehr in der Verfassung gewesen wäre, bloss verbale Drohungen auszustossen und diese dann kontrolliert und abgeklärt mit entsprechenden Gesten zu untermauern (vgl. Ziff. II. 13.3.2 vorne). Während des Gesprächs mit dem Klinikpersonal im Patientenzimmer hat der Beschuldigte plötzlich und unvermittelt nach einem sich im Zimmer befindenden ca. 5 kg schweren Metallstuhl mit Sitzfläche und Rückenlehne aus Sperrholz gegriffen, diesen mit Schwung über seinen Kopf gehoben und nach hinten gezogen, um ihn gegen den Kopf der ihm in einer Entfernung von ein bis zwei Metern gegenüberstehenden P.________ zu schlagen bzw. zu werfen. Hätten die umstehenden Personen in dieses dynamische Geschehen nicht rechtzeitig eingegriffen und verhindert, dass die Pflegefachfrau getroffen wird, hätte sie ohne weiteres schwere Verletzungen im Kopfbereich im Sinne von bleibenden Beeinträchtigungen oder entstellenden Narben davon tragen können. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung war der ca. 5 kg schwere Klinikstuhl zur Begehung einer schweren Körperverletzung als Tatmittel geeignet. Auch wenn der Stuhl relativ gross und sperrig war, konnte der Beschuldigte ihn ohne weiteres über seinen Kopf anheben und gegen den Kopf von P.________ einsetzen. Ferner ist hierunter zu beachten, dass der Beschuldigte während des Vorfalls unbestrittenermassen unter grosser affektiver Anspannung stand, wodurch eine gewisse Heftigkeit des Schlages bzw. des

31 Wurfs entstehen kann. Der Beschuldigte hat zumindest eventualvorsätzlich gehandelt und eine schwere Körperverletzung von P.________ in Kauf genommen. Neben dem Tatentschluss setzt der Versuch den Beginn der Ausführungshandlung voraus. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zählt dazu jede Tätigkeit, «die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zum Erfolg den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen» (BGE 99 IV 153, BGE 104 IV 181, BGE 114 IV 112). Indem der in Rage geratene Beschuldigte den Stuhl schwungvoll auf Kopfhöhe aufzog und dabei P.________ anvisierte, hat er die Schwelle zum Versuch bereits überschritten. Der Erfolg ist nur deshalb nicht eingetreten, weil die beiden Pfleger R.________ und V.________ den Schwung des Stuhls rechtzeitig unterbrechen und somit eine schwere Körperverletzung von P.________ verhindern konnten. Nach dem Gesagten hat sich der Beschuldigte der versuchten schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 StGB schuldig gemacht, indem er am 31. Januar 2014 einen Stuhl schwungvoll über seinen Kopf hob und versuchte, ihn in Verletzungsabsicht gegen der Kopf von P.________ zu schlagen bzw. zu werfen. 14.3 Subsumtion betreffend Ziff. 1.2. der Anklageschrift (Vorfall mit dem Stein) Der Beschuldigte bestreitet auch hier die Wissensseite des Vorsatzes nicht. Auf die Frage, was hätte passieren können, wenn er mit dem Stein jemanden getroffen hätte, gab er vor der Staatsanwaltschaft zu Protokoll: «Ungesund wäre das gewesen» (pag. 233 Z. 348, Einvernahmeprotokoll vom 20. November 2014). Der Beschuldigte machte hingegen geltend, er habe lediglich eine Sachbeschädigung begehen und mit dem Stein niemanden verletzen wollen (pag. 787 Z. 30 f., Einvernahmeprotokoll vom 12. Januar 2018). Damit bestreitet der Beschuldigte den Eventualvorsatz. Auf der Wissensseite stimmen Eventualvorsatz und bewusste Fahrlässigkeit überein; in beiden Fällen ist dem Täter «die Möglichkeit, das Risiko der Tatbestandsverwirklichung» bewusst (BGE 125 IV 251; BGE 130 IV 61; BGE 133 IV 3). Somit liegt die entscheidende Differenz auf der Willensseite des Vorsatzes. Wer jene Möglichkeit erkennt, kann sich dennoch (selbst leichtfertig) über sie hinwegsetzen, d.h. darauf «vertrauen» bzw. mit der Einstellung handeln, dass «schon nichts passieren» werde, obschon er den Eintritt des Erfolgs innerlich ablehnt. Das ist der Fall der bewussten Fahrlässigkeit. Demgegenüber erfordert der Eventualvorsatz, dass der Täter sich für die Tatbestandsverwirklichung entscheidet, sie in Kauf nimmt bzw. «ernstlich in Rechnung stellt». Als Faustregel gilt, dass die Vermutung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, umso näher liegt, je wahrscheinlicher es ihm erschien, dass sie eintreten könnte, und je weniger er sie innerlich ablehnte. Wesentlich ist die Unterscheidung im Hinblick darauf, dass die folgenlose Fahrlässigkeit in aller Regel straflos bleibt (NIGGLI/MAEDER, a.a.O., Art. 12 N. 58 und 84).

32 Beweismässig ist erstellt, dass sich das Klinikpersonal nach der Herauskomplementierung des Beschuldigten im Stationsbüro getroffen hat. In diesem hat – von aussen her erkennbar – das Licht gebrannt, während das danebenliegende Sitzungs- bzw. Eckzimmer unbeleuchtet war. Aufgrund der Lichtverhältnisse im Januar zur besagten Tageszeit (nach 15 Uhr) und der Lage der betreffenden Räumlichkeiten im Hochparterre, konnte der Beschuldigte von seinem Standort draussen auf der Strasse nicht erkennen, ob sich darin Personen aufhielten. In seiner Wut über den Klinikverweis griff er nach einem rund 4 kg schweren Stein und warf diesen gegen die Fensterscheibe des unbeleuchteten Sitzungs- bzw. Eckzimmers, in welchem sich zu diesem Zeitpunkt niemand mehr aufhielt. Fraglich ist, womit der Beschuldigte vernünftigerweise rechnen musste, als er den Stein dagegen geworfen hat. Beim vom Steinwurf betroffenen Zimmer handelte es sich nicht, wie im Anzeigerapport vom 19. August 2014 erwähnt (pag. 24), um das Stationsbüro, sondern um ein daran angrenzendes Sitzungszimmer. Im Gegensatz zum Stationsbüro brannte darin kein Licht. Dass sich das Klinikpersonal nach seiner Herauskomplementierung im unbeleuchteten Sitzungs- bzw. Eckzimmer aufhalten könnte, wurde vom Beschuldigten als wenig wahrscheinlich erachtet (vgl. pag. 232 Z. 330 f, Einvernahmeprotokoll vom 20. November 2014; pag. 787 Z. 36-45, Einvernahmeprotokoll vom 12. Januar 2018). Gestützt auf die oben erwähnte Faustregel ist deshalb «in dubio pro reo» davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Tatbestandsverwirklichung der schweren Körperverletzung nicht bew

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